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IV.2020.00057

Psychischer Gesundheitsschaden, Gutachten beweiskräftig, Indikatorenprüfung, Abweichung von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit; UP

Zürich SozVersG · 2021-02-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1986 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf schwere chro nische Depressionen am 23. Februar 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2) . Die IV-Stelle tätigte beruflich- erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/4, 7/10, 7/13, 7/23, 7/24, 7/26, 7/27 und 7/29), zog die Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenkasse, bei (Urk. 7/ 9, Urk. 7/15) und erteilte m it Schreiben vom 4. Januar 2016 Kostengutsprache für ein Auf bautraining (Urk. 7/35),

wel ches mit Mitteilung vom

21. Juli 2016 verlängert wurde (Urk. 7/48) . Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Beendigung der

Inte gra tionsmassnahmen mit (Urk. 7/61). 1.2

Im Rahmen w eitere r medizinische r Abklärungen (Urk. 7/67, 7/70, 7/76, 7/83, 7/86, 7/95, 7/98)

veranlasste die IV-Stelle eine bi disziplinäre Begutachtung des Ver sicherten bei Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psycho therapie, speziell Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. A.___, Fach psycho loge für Neuropsychologie FSP (Urk. 7/99, 7/100), welche das Gutachten am

28. Februar 2019 erstatteten (Urk. 7/108) . Die von der IV-Stelle am 3. April 2019 gestellten Rückfragen (Urk. 7/109) beantwortete Dr. Z.___ mit Schreiben vom 16. Mai 2019 (Urk. 7/111).

Gestützt auf das Gutachten sowie die beantworteten Rückfragen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Juni 2019 die Abweisung des Leistungs be gehrens in Aussicht (Urk. 7/114). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. August 2019 Einwand (Urk. 7/115), welchen er mit Eingabe vom 19. September 2019 ergänzte (Urk. 7/117). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsa nspruch (Urk. 2 [= Urk. 7/124 ]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zu sprech ung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter sei die Sache zur rechts ge nüglichen medi zinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kos ten folge zu deren Lasten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Be schwerdeantwort vom 28. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

5. März 2020 zur Kenn t nis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Die An nahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1; 143 V 409 E. 4.5.2; 141 V 281 E. 2.1; 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2;

1 43 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7; 13 9 V 547 E. 5.2; 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2. 2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die von der Gutachterin attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Privatleben über sehr viele Ressourcen; so gehe er fast täglich in die Moschee und treffe sich mit einem guten Freund, habe eine Frau kennenlernen und in den Kosovo reisen kön nen, surfe täglich im Internet und kommuniziere über soziale Medien. All dies spreche gegen eine derart schwere Depression, welche es ihm verunmögliche, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Damit übereinstimmend nehme der Be schwer de führer weder regelmässige psychiatrische Behandlung in Anspruch noch – gemäss Medikamentenspiegel – regelmässig Medikamente ein, was auf einen bloss geringen Leidensdruck schliessen lasse. Im neuropsychologischen Gut ach ten hätten zudem keine verlässlichen Befunde erhoben werden können, da d ie Tes tun gen allesamt sehr auffällig ausgefallen seien. A uch zeigten sich Wider sprü che zwischen den beiden Fachgutachten. Das Gutachten sei in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge folglich weder vollständig einleuchtend noch werde die Schluss folgerung in nachvollziehbarer Weise hergeleitet, woran auch die Antworten auf die Rückfragen nichts geändert hätten. Dennoch habe das Gut ach ten ausreichend Informationen für die Durchführung eines strukturierten Be weis verfahrens geliefert und so ermöglicht, den Schweregrad des funktionellen Leis tungsvermögens aus Sicht des Rechtsanwenders einzuschätzen. Dem ent spre chend sei schliesslich von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gut achterin abgewichen worden (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, das Gutachten von Dr. Z.___ sei schlüssig und nachvollziehbar, es entspreche den Grund sätzen von BGE 134 V 231 respektive BGE 125 V 35 1. Weder der Indi ka toren prü fung noch dem tiefen Medikamentenspiegel, welcher nach heutigem medi zi nischen Wis sensstand keine Aussage darüber zulasse, ob ein Medikament zuver lässig einge nommen werde, liessen sich Argumente für ein Abweichen vom Gut achten ent nehmen. Dies gelte umso mehr, als es der Gutachterin obliege, die Un ter suchungs ergebnisse zu würdigen und zu interpretieren; eine losgelöste ju ris tische Parallel prüfung eine s

beweiskräftigen Gut achtens sei unzulässig . Im Üb rigen lasse das negativ ausgefallene Drogenscreening, welches von der IV-Stelle ohne Hinweise auf einen möglichen Drogenmissbrauch angeordnet worden sei, auf Vor einge nommenhe it ihm gegenüber schliessen (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das von Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ verfasste Gutachten vom 28. Feb ruar 2019 (Urk. 7/108). Die Gutachter führten darin folgende Diagnosen auf (S. 32) : - Rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode (ICD-10: F33.2) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narziss tischen Anteilen (ICD-10: F61.0) - Posttraumatische Belastungsstörung, Erstdiagnose 2016, derzeit nicht nachweisbar - Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.24)

Die psychiatrische Gutachterin hielt fest

(S. 3 2 -36), bei der Exploration habe sich eine schwere Depression auf dem Boden einer kom bi nierten Per sön lich keits stö rung mit emotional instabilen und nar ziss tischen Zügen gezeigt, wohingegen keine typischen Symptome einer Trauma folge störung im Sinne der vor dia gnos ti zierten posttraumatischen Belas tungs störung vor ge legen seien. D ie drei Kern kriterien für eine de pressive Episode seien als erfüllt anzusehen, da der Be schwer de führer unter Freud- und Interessenlosigkeit, Antriebsstörung und de pressiver Stimmung leide . Mit dem Vorliegen von wiederkehrenden Suizid ge dan ken, Kon zentrations stö run gen, Selbstwertverlust, Schuldgefühlen und Schlaf stö run gen seien weitere Kriterien erfüllt, so dass derzeit eine schwere Ausprägung der depressiven Episode vor liege. Da seit 2005 mehrere depressive Episoden be schrie ben worden seien, sei von einer mittlerweile deutlich chronifizierten de pressiven Störung auszugehen.

Auch die allgemeinen Kriterien für eine Per sön lich keitsstörung seien erfüllt; die Ab weichung im Denken und Fühlen, in der Im puls kontrolle und in zwischen menschlichen Beziehungen führten zu Lei dens druck. Es fänden sich an Merk ma len impulsive Reaktionen, bis hin zu Wut an fällen, eine unbeständige launische Stim mung, ein unklares Selbstbild, instabile Be ziehungsgestaltung und an hal tende Gefühle von Leere. Daneben lägen nar zisstische Züge mit Grössenideen, dem Gefühl, besonders und einzigartig zu sein, und Selbstbezogenheit vor. Die Kriterien für eine emotionale respektive nar zisstische Persönlichkeitsstörung seien nicht eindeutig erfüllt, weshalb eine kom bi nierte Störung mit Merkmalen aus beiden Bereichen festzustellen sei.

Im Verlauf der psychischen Erkrankung seien verschiedene medikamentöse Stra te gien und nichtmedikamentöse Behandlungsansätze verfolgt worden, wel che je doch nicht zu einer anhaltenden Besserung der zunehmend verfestigten de pres siven Symptomatik geführt hätten. Das Aufbautraining, bei dem der Be schwer deführer prinzipiell eine gute Motivation aufgewiesen habe, die Rah men be din gun gen je doch nicht habe einhalten und keine stabile Präsenz und Lei stung habe auf bauen können, sei zugunsten eines stationären Aufenthaltes im Oktober 2016 ab gebrochen worden. Zwischen Mai und August 2017 sowie zwischen De zember 2017 und Februar 2018 sei der Beschwerdeführer erneut stationär be han delt wor den; nach dem Klinikaustritt sei er zusätzlich ambulant und durch die Psy chiat rie spitex betreut worden. Die traumaspezifische Therapie habe wegen starker An triebslosigkeit und Rückzugstendenz stationär durchgeführt werden müssen.

Der Beschwerdeführer beschreibe ein sehr zurück ge zogenes Leben mit nur weni gen Bezugspersonen (Mutter, Schwester, zwei Freun de, Psychiater, Spitex). Kli nisch hätten sich keine Hinweise auf Aggravation ergeben, was mit den Ein schät zungen des ambulanten Behandlers sowie des stationär be han deln den The ra peu ten übereinstimme. Auch hätten sich weder klinisch noch labor che misch Hin weise auf Suchtmittelkonsum oder medikamentöse Noncompliance er geben.

Der Gesundheitsschaden sei als schwer einzustufen, da die Depression seit dem 19. Lebensjahr einen chronischen Verlauf genommen habe und in den letzten Jahren keine vollständige Remission mehr eingetreten sei. Der Umgang mit der affek tiven Krankheit werde durch die überdauernde Persönlichkeitsstörung er schwert; diese halte depressive Symptome sowie ein dysfunktionales subjektives Krank heitskonzept (unheilbar krank zu sein, Krankheit als Strafe für eigenes Ver sagen) aufrecht. Der Beschwerdeführer erscheine nicht nur im beruflichen, son dern in den gesamten Lebensumständen erheblich beeinträchtigt.

Die Befunde der neuropsychologischen Untersuchung mit mittel schwerer, teils schwerer kognitiver Beeinträchtigung hätten aufgrund auffälliger Re sultate in den Symptomvalidierungsverfahren nicht als valide gewertet werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer bei doku men tierter niedriger Aufmerksamkeit und Belastbarkeit in der Test situation keine aus reichende Anstrengungsbereitschaft gezeigt habe; auch in der psychiatrischen Unter suchungssituation habe er konzentrationsgemindert, müde und angestrengt gewirkt. Vor dem Hintergrund seines Schulversagens und des negativen Verlauf e s der beruflichen Integrationsmassnahmen besitze der Be schwerde führer nur wenig Ver trauen in die eigene kognitive Leistungsfähigkeit, er habe wenig Erfahrung und Routine mit entsprechenden Aufgabenstellungen und neige bei subjektivem Überforderungsgefühl zum raschen Aufgeben. Seine Kon zentrationsfähigkeit in Be zug auf intellektuelle Leistungen sei vielfach als ein geschränkt dokumentiert worden, während ihm handwerkliches und praktisches Geschick eher attestiert worden sei. Gesamthaft deuteten die schlechten Leis tungs ergebnisse aus gut ach ter licher Sicht nicht auf eine bewusste Täuschungs absicht hin, sondern auf eine aus dem kom plexen Störungsbild resultierende un ge nügende Motivation und An stren gungs be reitschaft.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätig keit als angelernter Gipser wie auch in angepasster Tätigkeit seit mindestens November 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 39). 3.2

Die von der IV-Stelle am 3. April 2019 (Urk. 7/109) gestellten Rückfragen zum Gut achten beantwortete Dr. Z.___ am 16. Mai 2019 umfassend, hielt indes an ihren Einschätzungen fest (Urk. 7/111) . Sie führte aus, das plötzliche Auftreten der Depression im Jahr 2015 lasse sich nicht erklären, zumal der Zeit punkt schon länger zurückliege und aus dieser Zeit auch keine Arztberichte vor handen seien.

Es seien keine Inkonsistenzen zwischen subjektiver Be schwerde an gabe und objektivem Befund festgestellt worden; d ie aufgeführten Aktivitäten (Heirat, Kennenlernen einer anderen Frau, Durch führen einer Reise, soziale und sportliche Aktivitäten, Lesen, im Internet surfen, Nach richten schauen sowie Benutzung sozialer Medien) seien für sich ge nommen auch depressiven Menschen möglich, zumal die Depression vor liegend phasen weise verlaufe und auch bei zunehmender Chronifizierung nicht immer gleich stark ausgeprägt ge wesen sei .

Mit Blick auf die Persönlichkeitsstörung seien fünf der allgemeinen Kriterien nach ICD-10 zu bejahen. Beim Be schwerdeführer seien keine konkreten Anhaltspunkte für frühe Ver haltensauffälligkeiten vorhanden, indes lägen auch keine konkreten Hinweise da gegen vor. Seine Ver haltens abweichung sei jedoch stabil und von langer Dauer, was ausreiche, um das Kriterium G4 zu bejahen.

Hinsichtlich des Medikamentenspiegels habe sich in der Versicherungspsychiatrie die Ansicht durchgesetzt, dass damit primär nachgewiesen werden könne, ob ein Medikament eingenommen werde oder nicht .

W eiter füh ren de Schlussfolgerungen aus dessen Höhe, beispielsweise auf regel mässige Einnahme, seien hingegen nicht mit a usreichender Sicherheit möglich .

Schliesslich könne die An stren gungs be reitschaft bei einer Person, die Mühe h abe, sich zu konzentrieren und über längere Zeit aufmerksam zu bleiben, früher nachlassen als bei Vergleichspersonen ohne diese Schwierig keiten. Auch seien Schwankungen der Leistungsfähigkeit und der An stren gungsbereitschaft über einen Zeitraum von mehreren Stunden möglich, wes halb es vorkommen könne, dass objektiv schwierigere Aufgaben besser als leich tere gelöst würden, je nachdem, wann diese gestellt würden . 3.3

In der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Mai 2019 (Urk. 7/113 S. 9 f.) hielt Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, das Gutachten sei in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge nicht vollständig einleuchtend, ebenfalls seien die gezogenen Schluss folgerungen nicht in klar nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden, a uch die Antworten auf die Rückfragen hätten nicht zur vollständigen Klärung bei getragen. Die Diagnose einer rezidivierenden schweren depressiven Störung sei aufgrund der angegebenen Aktivitäten nicht nachvollziehbar, was aufgrund der nicht erfüllten ICD-10-Kriterien auch für die Diagnose der kombinierten Per sönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen gelte. Auf die früher gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei die Gutachterin nicht eingegangen, auch sei gravierend, wie sie versuche, eine auf fällige Symptomvalidierung mit nicht plausiblen Erklärungen auszuhebeln. Es werde deshalb um eine Überprüfung durch den Rechtsanwender gebeten. 3.4

In der daraufhin vorgenommenen Ressourcenprüfung durch die IV-Stelle vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/113 S. 10 f.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer ver füge über sehr viele Ressourcen; die aufgeführten Aktivitäten (vgl. vorstehend E. 3.2) seien nicht möglich, wenn eine schwere Depression vorliege.

A uch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer regelmässig in die Moschee gehen könne, nicht jedoch eine Behandlung wahrnehmen wolle oder könne. Zu dem lägen mit Blick auf die Orientierungsprobleme Aggra vations ten denzen vor . Eine regelmässige Konsultation finde nicht statt, im Jahr 2017 hätten 14 Kon sul ta tionen stattgefunden, im Jahr 2018 deren fünf. Folglich sei von einem geringen Lei dens druck auszugehen, was der tiefe Medi ka men ten spiegel bestätige. Die dies be zügliche Begründung der Gutachterin (vgl. vor stehend E. 3.2) könne nicht nach vollzogen werden. Folglich sei dem Be schwerdeführer eine volle Arbeits fä hig keit zumutbar. 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle von der Beurteilung der im Gutachten vom Februar 2019 attestierte n Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht abwich und einen Leistungsanspruch verneinte. 4.2

Das Gutachten vom Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1) beruht auf den all sei tigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb grundsätzlich darauf ab zustellen ist .

Einer näheren Prüfung bedarf jedoch die getroffene Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit, zumal die I V-Stelle – abweichend von der Beurteilung der gut achterlich attestierten Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1), jedoch in Über einstimmung mit dem RAD (vgl. vorstehend E. 3.3) – auf Grundlage ihrer Ressourcenprüfung (vgl. vorstehend E. 3.4) zum Schluss gelangte, dem Be schwer de führer sei eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar.

4.3

Über das Zu sam men wir ken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bun desgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begut achtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Ar beitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechts an wen dung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Fol gen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Ein schätzung ist eine wichtige Grund lage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Ar beits leistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.

5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen ge halten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Be weis wür di gung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beant wortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Ar beits un fähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann folglich von der medizinischen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass eine wie vor liegend beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2). 4. 4

Dementsprechend ist zu prüfen, ob der psychiatrisch attestierten Arbeits un fähig keits ein schätzung im Gutachten zu folgen ist, weshalb die gutachterlich dia gnos ti zierten psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unter ziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.2 .2). 5. 5.1 5.1.1

Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» betrifft, ist bezüglich des Indikators «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» festzuhalten, dass sich die psy chi a trische Gutachterin eingehend mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandersetzte. Im Rahmen der psychopathologische n Be fund aufnahme sei der Beschwerdeführer wach, bewusst seins klar und allseits voll stän dig orientiert, zeige sich im formalen Denken indes deutlich verlangsamt . Auf merk samkeit und Kon zen tra tion seien leicht bis mittel gradig beeinträchtigt, ohne relevante Gedächt nis stö run gen, ohne inhaltliche Denkstörungen, Sinnes täu schungen oder Ich-Stö run gen . Er imponiere deutlich nieder geschlagen, hoff nungs los, resigniert, die affek tive Schwingu ngs fähigkeit sei eingeschränkt. Es be stün de n Krankheitseinsicht und Be hand lungs bereitschaft bei ambi valenter Hal tung gegenüber medi ka men töser Be hand lung (Urk. 7/108 S. 21 f.) .

Der neuropsychologische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer wirke müde, Auf merksamkeit und Arbeitsgeschwindigkeit seien mittel bis tief, er wir ke zudem etwas träge und stark angestrengt, seufze und stöhne oft, schliesse kurz zeitig die Augen, senke den Kopf nach hinten.

Die Belastbarkeit erscheine vermindert, das In struktionsverständnis unauffällig. Die affektive Schwin gungs be reit schaft sei ver mindert, die Grundstimmung wirke deutlich, der Antrieb leicht redu ziert . Bei fehlen der Validität könne eine neuropsychologische Diagnose nicht gestellt wer den (Urk. 7/108 S. 23 f.) .

Hinsichtlich des Indikators « Behandlungs- und Eingliederungs erfolg »

ist fest zu halten, dass sich der Beschwerdeführer ab 2005 verschiedenen ambulanten psy chia trisch-psycho thera peutischen Behandlungen mit medikamentösen und nicht medi ka men tösen Behandlungsansätzen unterzogen hat. Es fanden vier stationäre Be handlungen statt, seit 2007 wird er wöchentlich durch die Psychiatriespitex un ter stützt, er geht in grösseren Abständen zu seinem behandelnden Psychiater . Gemäss den Gutachtern stehe das antriebslos-depressive Rückzugs ver halten am bu lanten Behandlungen (mit höherer Frequenz) wie auch teil s t atio nären Behand lungen entgegen, welche wiederholt vor ge schlagen, jedoch n icht durch geführt wor den seien. Das Aufbautraining wurde zu gunsten einer statio nären Be hand lung abgebrochen. Die Gutachter hielten fest, auch bei Fortsetzung der indizierten psy chiatrischen Weiterbehandlung sei in ab seh barer Zeit keine für die Ar beits fä hig keit relevante Verbesserung des psychischen Gesund heits zu stan des zu er war ten, es könne gegenwärtig als Erfolg ge wertet werden, wenn der Be schwerde füh rer beispielsweise in einer Tagesklinik, einem Tageszentrum mit Be wegungs

- und Beschäftigungstherapie oder in einem ge schützten Ar beits be reich eine regel mäs sige Tagesstruktur aufbauen und länger fristig ein halten könne (Urk. 7/108 S. 15 und 37) .

Vor diesem Hintergrund kann indes nicht von einer Be hand lungs

- oder Ein gliederungs resis tenz ausgegangen werden.

Im Sinne einer Komorbidität ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung leidet .

Angesichts der als schwer diagnostizierte Depression und der fehlenden Be hand lungs resistenz ist nach dem Gesagten auf eine mittel gradige Ausprägung der dia gnose relevanten Befunde zu schliessen. 5.1.2

Was die im Komplex «Persönlichkeit» zu prüfende n Merkmale anbelangt, hielt die psychiatrische Gutachterin fest, die Per sön lichkeitsstörung halte die depressiven Symp tome sowie ein dys funk tionales sub jektives Krankheitskonzept aufrecht (Urk. 7/108 S. 32 f.; vgl. vor stehend E. 3.1). Die sozialen Interaktionsfähigkeiten seien beeinträchtigt, seine Selbst be hauptungs -, Gruppen- und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die allgemeine, auch familiäre und intime Beziehungsgestaltung sei leicht bis mittelgradig ein ge schränkt (Urk. 7/108 S. 38). Folglich beein flusst die Per sönlichkeitsstruktur des Be schwerde führers seinen Gesund heits zustand negativ. 5.1.3

Hinsichtlich des Komplex es «sozialer Kontext» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Be schwerde führer alleine in einer Wohnung lebt. Er verfüge über gute Kon takte zu den Schwestern und der Mutter, er treffe die eine Schwester ge le gent lich und telefoniere regel mässig mit der Mutter. Seine Schwester helfe ihm zudem im Haus halt . Im Sommer 2018 habe er seine Familie im Kosovo besucht. Die Gross eltern mütterlicherseits sowie mehrere Geschwister der Mutter sehe er kaum, er telefoniere selten mit ihnen. Er habe zwei Freunde in C.___, mit einem davon besuche er in der Regel täglich die Moschee (Urk. 7/108 S. 19 und 56).

In der therapiefreien Zeit lese er psychologische Literatur, meist einfach zu ver stehende Ratgeber, gehe spazieren, Kaffee trinken oder in die Moschee. Zuhause sei er viel im Internet unterwegs, schaue Nachrichten, kommuniziere mit Kollegen über die sozialen Medien (Urk. 7/108 S. 20 und 56). Zudem versuche er, trotz seiner Ängste zum Schwimmen oder ins Fitness-Studio zu gehen (Urk. 7/108 S. 16). Seine Spontanaktivität wie auch seine Ver kehrs fähig keit seien nicht bis höchstens leicht eingeschränkt (Urk. 7/108 S. 38).

Vor diesem Hintergrund verfügt der Beschwerdeführer, trotz des beschriebenen, sehr zurückgezogenen Lebens (vgl. vorstehend E. 3.1), über mobilisierende Res sour cen (vgl. auch Urk. 7/108 S. 63) . 5.1.4

Bezüglich der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie der « Konsistenz» ist zu nächst auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung hinzuweisen. Demnach ergäben sich Hinweise für eine wahrscheinlich negative Ant wort ver zer rung im kognitiven Bereich, beide durchgeführten Symptomvali dierungs ver fahren seien auffällig, weshalb nicht von validen neuro psycho lo gischen Be fun den ausgegangen werden könne. So seien sämtliche primäre n wie sekundäre n

Effort parameter auffällig und auch in der Analyse der Performanz er gebe sich eine nicht plausible Konstellation (bessere Leistungen bei objektiv schwie rigeren Auf gaben). Der Gutachter hielt fest, es kön nten weder die ab sicht liche Pro duk tion neuro psychologischer Defizite noch deren be wusste Aggra va tion be wiesen wer den; vielmehr sei eine nicht bewusst ab laufende Selbst limi tierung mög lich. Der Beschwerdeführer habe zudem müde und seine Belastbarkeit reduziert gewirkt, indes sei bloss eine Pause von ungefähr zehn Minuten nach knapp zwei Stunden eingelegt worden (Urk. 7/108 S. 60 und S. 62 f.).

Entgegen der Auffassung der psychiatrischen Gutachterin (vgl. Urk. 7/108 S. 37 f.) sind die negativen Auswirkungen der Depression nicht in fast allen Lebens bereichen augenfällig. So verfügt der Beschwerdeführer über soziale Be ziehungen, auch die Partnerschaft zu einer neuen Frau dauerte von Anfang 2018 bis Oktober 201 8. Der Beschwerdeführer besuchte die in Deutschland lebende Frau (Urk. 7/108 S. 19), reiste im Sommer 2018 in den Kosovo und besucht täg lich die Moschee. Auch wenn er frühere Hobbies aufgab, so geht er neuen Hobbies wie dem Lesen oder Spazieren gehen nach; zudem versucht er, zum S chwimmen oder ins Fitness-Studio zu gehen, ist viel in den sozialen Medien unterwegs und schaut die Nachrichten . Demgegenüber fühlt sich der Beschwerdeführer subjektiv unfähig, einer Arbeitstätigkeit auch im geschützten Arbeitsmarkt nachzugehen und gibt an, 2017 und 2018 fast den ganzen Tag über zu Hause geblieben zu sein (vgl. Urk. 7/108 S. 20 und 56).

Was den a usgewiesene n Leidensdruck anbelangt, ist dem Gutachten zu ent neh men, dass der Beschwerdeführer in grösseren Abständen (im Jahr 2017 14 Kon sul tationen, im Jahr 2018 fünf Konsultationen, vgl. Urk. 7/108 S. 25) seinen be han delnden Psychiater aufsucht und das Medikament Seroquel

einnimmt, mit welchem er meistens relativ gut schlafen könne. Er befand sich im Zeit punkt der Exploration für drei Monate in stationärer Traumabehandlung, auch wenn die Gut achterin eine posttraumatische Belastungsstörung nicht bestätigen konnte (Urk. 7/108 S. 15 und S. 33) . Der Medikamentenspiegel weist schliesslich eine Ein nahme von Quetiapin weit unter dem Referenzwert aus (Urk. 7/108 S. 41).

Angesichts dieser Inkonsistenzen zwischen des angegebenen stark zurück ge zo genen Lebens und den sozialen Kontakten, des täglichen Treffens mit einem Freund, des Besuches in der Moschee und der Ausübung von Hobbies kann nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen gesprochen werden. Angesichts der nur sehr weni gen Konsultationen des behandelnden Psychiaters in den Jahren 2017 und 2018 sowie des tiefen Medikamentenspiegels kann ebenso wenig von einem er heb li chen Leidensdruck ausgegangen werden. 5.2

Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die gutachterliche Einschätzung der Ar beits unfähigkeit nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet ist. Ins be son dere mangelt es, angesichts der Inkonsistenzen und den nicht validen neuro psy chologischen Untersuchungsergebnissen, an einer plausiblen Erklärung für eine derart hohe (vollständige) Arbeitsunfähigkeit. Auch wenn sich die Per sön lich keitsstörung ressourcenhemmend auswirkt, liegen weder eine Be hand lungs re sis tenz noch ein er heb licher Leidensdruck vor. Trotz des teilweisen sozialen Rück zuges verfügt der Be schwerdeführer über mobilisierende Ressourcen, es zeigen sich mit Blick auf das Aktivitätsniveau erhebliche Inkonsistenzen.

Folglich fehlt es an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich rele vanten Funktionseinbusse (BGE 145 V 361 E. 4.4), was sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. vorstehend E. 4.3) . 5.3

Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen

Weite rungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines eventualiter gestellten Rückweisungsantra g e s

beantragten ergänzenden medizinischen Abklärungen

(Urk. 1 S. 2) sind des halb nicht erforderlich (antizipierte Bewe iswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.

Nach dem Gesagten

ist die IV-Stelle zu Recht von der gutachterlich attestierten Einschätzun g der Arbeitsfähigkeit abgewichen und hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. 7.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung (Urk. 1 S. 2).

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind er füllt, da d er Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht (Urk. 3/4; vgl. auch Urk. 3/5) und der Prozess nicht aussichtslos

ist . 7.2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom

23. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt; und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Im Rahmen w eitere r medizinische r Abklärungen (Urk. 7/67, 7/70, 7/76, 7/83, 7/86, 7/95, 7/98)

veranlasste die IV-Stelle eine bi disziplinäre Begutachtung des Ver sicherten bei Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psycho therapie, speziell Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. A.___, Fach psycho loge für Neuropsychologie FSP (Urk. 7/99, 7/100), welche das Gutachten am

28. Februar 2019 erstatteten (Urk. 7/108) . Die von der IV-Stelle am 3. April 2019 gestellten Rückfragen (Urk. 7/109) beantwortete Dr. Z.___ mit Schreiben vom 16. Mai 2019 (Urk. 7/111).

Gestützt auf das Gutachten sowie die beantworteten Rückfragen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Juni 2019 die Abweisung des Leistungs be gehrens in Aussicht (Urk. 7/114). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. August 2019 Einwand (Urk. 7/115), welchen er mit Eingabe vom 19. September 2019 ergänzte (Urk. 7/117). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsa nspruch (Urk. 2 [= Urk. 7/124 ]).

E. 1.2.1 Die An nahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1; 143 V 409 E. 4.5.2; 141 V 281 E.

E. 2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die von der Gutachterin attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Privatleben über sehr viele Ressourcen; so gehe er fast täglich in die Moschee und treffe sich mit einem guten Freund, habe eine Frau kennenlernen und in den Kosovo reisen kön nen, surfe täglich im Internet und kommuniziere über soziale Medien. All dies spreche gegen eine derart schwere Depression, welche es ihm verunmögliche, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Damit übereinstimmend nehme der Be schwer de führer weder regelmässige psychiatrische Behandlung in Anspruch noch – gemäss Medikamentenspiegel – regelmässig Medikamente ein, was auf einen bloss geringen Leidensdruck schliessen lasse. Im neuropsychologischen Gut ach ten hätten zudem keine verlässlichen Befunde erhoben werden können, da d ie Tes tun gen allesamt sehr auffällig ausgefallen seien. A uch zeigten sich Wider sprü che zwischen den beiden Fachgutachten. Das Gutachten sei in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge folglich weder vollständig einleuchtend noch werde die Schluss folgerung in nachvollziehbarer Weise hergeleitet, woran auch die Antworten auf die Rückfragen nichts geändert hätten. Dennoch habe das Gut ach ten ausreichend Informationen für die Durchführung eines strukturierten Be weis verfahrens geliefert und so ermöglicht, den Schweregrad des funktionellen Leis tungsvermögens aus Sicht des Rechtsanwenders einzuschätzen. Dem ent spre chend sei schliesslich von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gut achterin abgewichen worden (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, das Gutachten von Dr. Z.___ sei schlüssig und nachvollziehbar, es entspreche den Grund sätzen von BGE 134 V 231 respektive BGE 125 V 35 1. Weder der Indi ka toren prü fung noch dem tiefen Medikamentenspiegel, welcher nach heutigem medi zi nischen Wis sensstand keine Aussage darüber zulasse, ob ein Medikament zuver lässig einge nommen werde, liessen sich Argumente für ein Abweichen vom Gut achten ent nehmen. Dies gelte umso mehr, als es der Gutachterin obliege, die Un ter suchungs ergebnisse zu würdigen und zu interpretieren; eine losgelöste ju ris tische Parallel prüfung eine s

beweiskräftigen Gut achtens sei unzulässig . Im Üb rigen lasse das negativ ausgefallene Drogenscreening, welches von der IV-Stelle ohne Hinweise auf einen möglichen Drogenmissbrauch angeordnet worden sei, auf Vor einge nommenhe it ihm gegenüber schliessen (Urk. 1).

E. 3 2 -36), bei der Exploration habe sich eine schwere Depression auf dem Boden einer kom bi nierten Per sön lich keits stö rung mit emotional instabilen und nar ziss tischen Zügen gezeigt, wohingegen keine typischen Symptome einer Trauma folge störung im Sinne der vor dia gnos ti zierten posttraumatischen Belas tungs störung vor ge legen seien. D ie drei Kern kriterien für eine de pressive Episode seien als erfüllt anzusehen, da der Be schwer de führer unter Freud- und Interessenlosigkeit, Antriebsstörung und de pressiver Stimmung leide . Mit dem Vorliegen von wiederkehrenden Suizid ge dan ken, Kon zentrations stö run gen, Selbstwertverlust, Schuldgefühlen und Schlaf stö run gen seien weitere Kriterien erfüllt, so dass derzeit eine schwere Ausprägung der depressiven Episode vor liege. Da seit 2005 mehrere depressive Episoden be schrie ben worden seien, sei von einer mittlerweile deutlich chronifizierten de pressiven Störung auszugehen.

Auch die allgemeinen Kriterien für eine Per sön lich keitsstörung seien erfüllt; die Ab weichung im Denken und Fühlen, in der Im puls kontrolle und in zwischen menschlichen Beziehungen führten zu Lei dens druck. Es fänden sich an Merk ma len impulsive Reaktionen, bis hin zu Wut an fällen, eine unbeständige launische Stim mung, ein unklares Selbstbild, instabile Be ziehungsgestaltung und an hal tende Gefühle von Leere. Daneben lägen nar zisstische Züge mit Grössenideen, dem Gefühl, besonders und einzigartig zu sein, und Selbstbezogenheit vor. Die Kriterien für eine emotionale respektive nar zisstische Persönlichkeitsstörung seien nicht eindeutig erfüllt, weshalb eine kom bi nierte Störung mit Merkmalen aus beiden Bereichen festzustellen sei.

Im Verlauf der psychischen Erkrankung seien verschiedene medikamentöse Stra te gien und nichtmedikamentöse Behandlungsansätze verfolgt worden, wel che je doch nicht zu einer anhaltenden Besserung der zunehmend verfestigten de pres siven Symptomatik geführt hätten. Das Aufbautraining, bei dem der Be schwer deführer prinzipiell eine gute Motivation aufgewiesen habe, die Rah men be din gun gen je doch nicht habe einhalten und keine stabile Präsenz und Lei stung habe auf bauen können, sei zugunsten eines stationären Aufenthaltes im Oktober 2016 ab gebrochen worden. Zwischen Mai und August 2017 sowie zwischen De zember 2017 und Februar 2018 sei der Beschwerdeführer erneut stationär be han delt wor den; nach dem Klinikaustritt sei er zusätzlich ambulant und durch die Psy chiat rie spitex betreut worden. Die traumaspezifische Therapie habe wegen starker An triebslosigkeit und Rückzugstendenz stationär durchgeführt werden müssen.

Der Beschwerdeführer beschreibe ein sehr zurück ge zogenes Leben mit nur weni gen Bezugspersonen (Mutter, Schwester, zwei Freun de, Psychiater, Spitex). Kli nisch hätten sich keine Hinweise auf Aggravation ergeben, was mit den Ein schät zungen des ambulanten Behandlers sowie des stationär be han deln den The ra peu ten übereinstimme. Auch hätten sich weder klinisch noch labor che misch Hin weise auf Suchtmittelkonsum oder medikamentöse Noncompliance er geben.

Der Gesundheitsschaden sei als schwer einzustufen, da die Depression seit dem 19. Lebensjahr einen chronischen Verlauf genommen habe und in den letzten Jahren keine vollständige Remission mehr eingetreten sei. Der Umgang mit der affek tiven Krankheit werde durch die überdauernde Persönlichkeitsstörung er schwert; diese halte depressive Symptome sowie ein dysfunktionales subjektives Krank heitskonzept (unheilbar krank zu sein, Krankheit als Strafe für eigenes Ver sagen) aufrecht. Der Beschwerdeführer erscheine nicht nur im beruflichen, son dern in den gesamten Lebensumständen erheblich beeinträchtigt.

Die Befunde der neuropsychologischen Untersuchung mit mittel schwerer, teils schwerer kognitiver Beeinträchtigung hätten aufgrund auffälliger Re sultate in den Symptomvalidierungsverfahren nicht als valide gewertet werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer bei doku men tierter niedriger Aufmerksamkeit und Belastbarkeit in der Test situation keine aus reichende Anstrengungsbereitschaft gezeigt habe; auch in der psychiatrischen Unter suchungssituation habe er konzentrationsgemindert, müde und angestrengt gewirkt. Vor dem Hintergrund seines Schulversagens und des negativen Verlauf e s der beruflichen Integrationsmassnahmen besitze der Be schwerde führer nur wenig Ver trauen in die eigene kognitive Leistungsfähigkeit, er habe wenig Erfahrung und Routine mit entsprechenden Aufgabenstellungen und neige bei subjektivem Überforderungsgefühl zum raschen Aufgeben. Seine Kon zentrationsfähigkeit in Be zug auf intellektuelle Leistungen sei vielfach als ein geschränkt dokumentiert worden, während ihm handwerkliches und praktisches Geschick eher attestiert worden sei. Gesamthaft deuteten die schlechten Leis tungs ergebnisse aus gut ach ter licher Sicht nicht auf eine bewusste Täuschungs absicht hin, sondern auf eine aus dem kom plexen Störungsbild resultierende un ge nügende Motivation und An stren gungs be reitschaft.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätig keit als angelernter Gipser wie auch in angepasster Tätigkeit seit mindestens November 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 39).

E. 3.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das von Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ verfasste Gutachten vom 28. Feb ruar 2019 (Urk. 7/108). Die Gutachter führten darin folgende Diagnosen auf (S. 32) : - Rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode (ICD-10: F33.2) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narziss tischen Anteilen (ICD-10: F61.0) - Posttraumatische Belastungsstörung, Erstdiagnose 2016, derzeit nicht nachweisbar - Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.24)

Die psychiatrische Gutachterin hielt fest

(S.

E. 3.2 ) könne nicht nach vollzogen werden. Folglich sei dem Be schwerdeführer eine volle Arbeits fä hig keit zumutbar.

E. 3.3 In der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Mai 2019 (Urk. 7/113 S. 9 f.) hielt Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, das Gutachten sei in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge nicht vollständig einleuchtend, ebenfalls seien die gezogenen Schluss folgerungen nicht in klar nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden, a uch die Antworten auf die Rückfragen hätten nicht zur vollständigen Klärung bei getragen. Die Diagnose einer rezidivierenden schweren depressiven Störung sei aufgrund der angegebenen Aktivitäten nicht nachvollziehbar, was aufgrund der nicht erfüllten ICD-10-Kriterien auch für die Diagnose der kombinierten Per sönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen gelte. Auf die früher gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei die Gutachterin nicht eingegangen, auch sei gravierend, wie sie versuche, eine auf fällige Symptomvalidierung mit nicht plausiblen Erklärungen auszuhebeln. Es werde deshalb um eine Überprüfung durch den Rechtsanwender gebeten.

E. 3.4 In der daraufhin vorgenommenen Ressourcenprüfung durch die IV-Stelle vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/113 S. 10 f.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer ver füge über sehr viele Ressourcen; die aufgeführten Aktivitäten (vgl. vorstehend E. 3.2) seien nicht möglich, wenn eine schwere Depression vorliege.

A uch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer regelmässig in die Moschee gehen könne, nicht jedoch eine Behandlung wahrnehmen wolle oder könne. Zu dem lägen mit Blick auf die Orientierungsprobleme Aggra vations ten denzen vor . Eine regelmässige Konsultation finde nicht statt, im Jahr 2017 hätten 14 Kon sul ta tionen stattgefunden, im Jahr 2018 deren fünf. Folglich sei von einem geringen Lei dens druck auszugehen, was der tiefe Medi ka men ten spiegel bestätige. Die dies be zügliche Begründung der Gutachterin (vgl. vor stehend E.

E. 4 Dementsprechend ist zu prüfen, ob der psychiatrisch attestierten Arbeits un fähig keits ein schätzung im Gutachten zu folgen ist, weshalb die gutachterlich dia gnos ti zierten psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unter ziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.2 .2).

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle von der Beurteilung der im Gutachten vom Februar 2019 attestierte n Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht abwich und einen Leistungsanspruch verneinte.

E. 4.2 Das Gutachten vom Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1) beruht auf den all sei tigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb grundsätzlich darauf ab zustellen ist .

Einer näheren Prüfung bedarf jedoch die getroffene Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit, zumal die I V-Stelle – abweichend von der Beurteilung der gut achterlich attestierten Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1), jedoch in Über einstimmung mit dem RAD (vgl. vorstehend E. 3.3) – auf Grundlage ihrer Ressourcenprüfung (vgl. vorstehend E. 3.4) zum Schluss gelangte, dem Be schwer de führer sei eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar.

E. 4.3 ) .

E. 5.1.1 Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» betrifft, ist bezüglich des Indikators «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» festzuhalten, dass sich die psy chi a trische Gutachterin eingehend mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandersetzte. Im Rahmen der psychopathologische n Be fund aufnahme sei der Beschwerdeführer wach, bewusst seins klar und allseits voll stän dig orientiert, zeige sich im formalen Denken indes deutlich verlangsamt . Auf merk samkeit und Kon zen tra tion seien leicht bis mittel gradig beeinträchtigt, ohne relevante Gedächt nis stö run gen, ohne inhaltliche Denkstörungen, Sinnes täu schungen oder Ich-Stö run gen . Er imponiere deutlich nieder geschlagen, hoff nungs los, resigniert, die affek tive Schwingu ngs fähigkeit sei eingeschränkt. Es be stün de n Krankheitseinsicht und Be hand lungs bereitschaft bei ambi valenter Hal tung gegenüber medi ka men töser Be hand lung (Urk. 7/108 S. 21 f.) .

Der neuropsychologische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer wirke müde, Auf merksamkeit und Arbeitsgeschwindigkeit seien mittel bis tief, er wir ke zudem etwas träge und stark angestrengt, seufze und stöhne oft, schliesse kurz zeitig die Augen, senke den Kopf nach hinten.

Die Belastbarkeit erscheine vermindert, das In struktionsverständnis unauffällig. Die affektive Schwin gungs be reit schaft sei ver mindert, die Grundstimmung wirke deutlich, der Antrieb leicht redu ziert . Bei fehlen der Validität könne eine neuropsychologische Diagnose nicht gestellt wer den (Urk. 7/108 S. 23 f.) .

Hinsichtlich des Indikators « Behandlungs- und Eingliederungs erfolg »

ist fest zu halten, dass sich der Beschwerdeführer ab 2005 verschiedenen ambulanten psy chia trisch-psycho thera peutischen Behandlungen mit medikamentösen und nicht medi ka men tösen Behandlungsansätzen unterzogen hat. Es fanden vier stationäre Be handlungen statt, seit 2007 wird er wöchentlich durch die Psychiatriespitex un ter stützt, er geht in grösseren Abständen zu seinem behandelnden Psychiater . Gemäss den Gutachtern stehe das antriebslos-depressive Rückzugs ver halten am bu lanten Behandlungen (mit höherer Frequenz) wie auch teil s t atio nären Behand lungen entgegen, welche wiederholt vor ge schlagen, jedoch n icht durch geführt wor den seien. Das Aufbautraining wurde zu gunsten einer statio nären Be hand lung abgebrochen. Die Gutachter hielten fest, auch bei Fortsetzung der indizierten psy chiatrischen Weiterbehandlung sei in ab seh barer Zeit keine für die Ar beits fä hig keit relevante Verbesserung des psychischen Gesund heits zu stan des zu er war ten, es könne gegenwärtig als Erfolg ge wertet werden, wenn der Be schwerde füh rer beispielsweise in einer Tagesklinik, einem Tageszentrum mit Be wegungs

- und Beschäftigungstherapie oder in einem ge schützten Ar beits be reich eine regel mäs sige Tagesstruktur aufbauen und länger fristig ein halten könne (Urk. 7/108 S. 15 und 37) .

Vor diesem Hintergrund kann indes nicht von einer Be hand lungs

- oder Ein gliederungs resis tenz ausgegangen werden.

Im Sinne einer Komorbidität ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung leidet .

Angesichts der als schwer diagnostizierte Depression und der fehlenden Be hand lungs resistenz ist nach dem Gesagten auf eine mittel gradige Ausprägung der dia gnose relevanten Befunde zu schliessen.

E. 5.1.2 Was die im Komplex «Persönlichkeit» zu prüfende n Merkmale anbelangt, hielt die psychiatrische Gutachterin fest, die Per sön lichkeitsstörung halte die depressiven Symp tome sowie ein dys funk tionales sub jektives Krankheitskonzept aufrecht (Urk. 7/108 S. 32 f.; vgl. vor stehend E. 3.1). Die sozialen Interaktionsfähigkeiten seien beeinträchtigt, seine Selbst be hauptungs -, Gruppen- und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die allgemeine, auch familiäre und intime Beziehungsgestaltung sei leicht bis mittelgradig ein ge schränkt (Urk. 7/108 S. 38). Folglich beein flusst die Per sönlichkeitsstruktur des Be schwerde führers seinen Gesund heits zustand negativ.

E. 5.1.3 Hinsichtlich des Komplex es «sozialer Kontext» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Be schwerde führer alleine in einer Wohnung lebt. Er verfüge über gute Kon takte zu den Schwestern und der Mutter, er treffe die eine Schwester ge le gent lich und telefoniere regel mässig mit der Mutter. Seine Schwester helfe ihm zudem im Haus halt . Im Sommer 2018 habe er seine Familie im Kosovo besucht. Die Gross eltern mütterlicherseits sowie mehrere Geschwister der Mutter sehe er kaum, er telefoniere selten mit ihnen. Er habe zwei Freunde in C.___, mit einem davon besuche er in der Regel täglich die Moschee (Urk. 7/108 S. 19 und 56).

In der therapiefreien Zeit lese er psychologische Literatur, meist einfach zu ver stehende Ratgeber, gehe spazieren, Kaffee trinken oder in die Moschee. Zuhause sei er viel im Internet unterwegs, schaue Nachrichten, kommuniziere mit Kollegen über die sozialen Medien (Urk. 7/108 S. 20 und 56). Zudem versuche er, trotz seiner Ängste zum Schwimmen oder ins Fitness-Studio zu gehen (Urk. 7/108 S. 16). Seine Spontanaktivität wie auch seine Ver kehrs fähig keit seien nicht bis höchstens leicht eingeschränkt (Urk. 7/108 S. 38).

Vor diesem Hintergrund verfügt der Beschwerdeführer, trotz des beschriebenen, sehr zurückgezogenen Lebens (vgl. vorstehend E. 3.1), über mobilisierende Res sour cen (vgl. auch Urk. 7/108 S. 63) .

E. 5.1.4 Bezüglich der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie der « Konsistenz» ist zu nächst auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung hinzuweisen. Demnach ergäben sich Hinweise für eine wahrscheinlich negative Ant wort ver zer rung im kognitiven Bereich, beide durchgeführten Symptomvali dierungs ver fahren seien auffällig, weshalb nicht von validen neuro psycho lo gischen Be fun den ausgegangen werden könne. So seien sämtliche primäre n wie sekundäre n

Effort parameter auffällig und auch in der Analyse der Performanz er gebe sich eine nicht plausible Konstellation (bessere Leistungen bei objektiv schwie rigeren Auf gaben). Der Gutachter hielt fest, es kön nten weder die ab sicht liche Pro duk tion neuro psychologischer Defizite noch deren be wusste Aggra va tion be wiesen wer den; vielmehr sei eine nicht bewusst ab laufende Selbst limi tierung mög lich. Der Beschwerdeführer habe zudem müde und seine Belastbarkeit reduziert gewirkt, indes sei bloss eine Pause von ungefähr zehn Minuten nach knapp zwei Stunden eingelegt worden (Urk. 7/108 S. 60 und S. 62 f.).

Entgegen der Auffassung der psychiatrischen Gutachterin (vgl. Urk. 7/108 S. 37 f.) sind die negativen Auswirkungen der Depression nicht in fast allen Lebens bereichen augenfällig. So verfügt der Beschwerdeführer über soziale Be ziehungen, auch die Partnerschaft zu einer neuen Frau dauerte von Anfang 2018 bis Oktober 201 8. Der Beschwerdeführer besuchte die in Deutschland lebende Frau (Urk. 7/108 S. 19), reiste im Sommer 2018 in den Kosovo und besucht täg lich die Moschee. Auch wenn er frühere Hobbies aufgab, so geht er neuen Hobbies wie dem Lesen oder Spazieren gehen nach; zudem versucht er, zum S chwimmen oder ins Fitness-Studio zu gehen, ist viel in den sozialen Medien unterwegs und schaut die Nachrichten . Demgegenüber fühlt sich der Beschwerdeführer subjektiv unfähig, einer Arbeitstätigkeit auch im geschützten Arbeitsmarkt nachzugehen und gibt an, 2017 und 2018 fast den ganzen Tag über zu Hause geblieben zu sein (vgl. Urk. 7/108 S. 20 und 56).

Was den a usgewiesene n Leidensdruck anbelangt, ist dem Gutachten zu ent neh men, dass der Beschwerdeführer in grösseren Abständen (im Jahr 2017 14 Kon sul tationen, im Jahr 2018 fünf Konsultationen, vgl. Urk. 7/108 S. 25) seinen be han delnden Psychiater aufsucht und das Medikament Seroquel

einnimmt, mit welchem er meistens relativ gut schlafen könne. Er befand sich im Zeit punkt der Exploration für drei Monate in stationärer Traumabehandlung, auch wenn die Gut achterin eine posttraumatische Belastungsstörung nicht bestätigen konnte (Urk. 7/108 S. 15 und S. 33) . Der Medikamentenspiegel weist schliesslich eine Ein nahme von Quetiapin weit unter dem Referenzwert aus (Urk. 7/108 S. 41).

Angesichts dieser Inkonsistenzen zwischen des angegebenen stark zurück ge zo genen Lebens und den sozialen Kontakten, des täglichen Treffens mit einem Freund, des Besuches in der Moschee und der Ausübung von Hobbies kann nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen gesprochen werden. Angesichts der nur sehr weni gen Konsultationen des behandelnden Psychiaters in den Jahren 2017 und 2018 sowie des tiefen Medikamentenspiegels kann ebenso wenig von einem er heb li chen Leidensdruck ausgegangen werden.

E. 5.2 Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die gutachterliche Einschätzung der Ar beits unfähigkeit nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet ist. Ins be son dere mangelt es, angesichts der Inkonsistenzen und den nicht validen neuro psy chologischen Untersuchungsergebnissen, an einer plausiblen Erklärung für eine derart hohe (vollständige) Arbeitsunfähigkeit. Auch wenn sich die Per sön lich keitsstörung ressourcenhemmend auswirkt, liegen weder eine Be hand lungs re sis tenz noch ein er heb licher Leidensdruck vor. Trotz des teilweisen sozialen Rück zuges verfügt der Be schwerdeführer über mobilisierende Ressourcen, es zeigen sich mit Blick auf das Aktivitätsniveau erhebliche Inkonsistenzen.

Folglich fehlt es an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich rele vanten Funktionseinbusse (BGE 145 V 361 E. 4.4), was sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. vorstehend E.

E. 5.3 mit Hinweisen).

E. 6 Nach dem Gesagten

ist die IV-Stelle zu Recht von der gutachterlich attestierten Einschätzun g der Arbeitsfähigkeit abgewichen und hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung (Urk. 1 S. 2).

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind er füllt, da d er Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht (Urk. 3/4; vgl. auch Urk. 3/5) und der Prozess nicht aussichtslos

ist .

E. 7.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom

23. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt; und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00057

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

24. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1986 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf schwere chro nische Depressionen am 23. Februar 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2) . Die IV-Stelle tätigte beruflich- erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/4, 7/10, 7/13, 7/23, 7/24, 7/26, 7/27 und 7/29), zog die Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenkasse, bei (Urk. 7/ 9, Urk. 7/15) und erteilte m it Schreiben vom 4. Januar 2016 Kostengutsprache für ein Auf bautraining (Urk. 7/35),

wel ches mit Mitteilung vom

21. Juli 2016 verlängert wurde (Urk. 7/48) . Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Beendigung der

Inte gra tionsmassnahmen mit (Urk. 7/61). 1.2

Im Rahmen w eitere r medizinische r Abklärungen (Urk. 7/67, 7/70, 7/76, 7/83, 7/86, 7/95, 7/98)

veranlasste die IV-Stelle eine bi disziplinäre Begutachtung des Ver sicherten bei Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psycho therapie, speziell Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. A.___, Fach psycho loge für Neuropsychologie FSP (Urk. 7/99, 7/100), welche das Gutachten am

28. Februar 2019 erstatteten (Urk. 7/108) . Die von der IV-Stelle am 3. April 2019 gestellten Rückfragen (Urk. 7/109) beantwortete Dr. Z.___ mit Schreiben vom 16. Mai 2019 (Urk. 7/111).

Gestützt auf das Gutachten sowie die beantworteten Rückfragen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Juni 2019 die Abweisung des Leistungs be gehrens in Aussicht (Urk. 7/114). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. August 2019 Einwand (Urk. 7/115), welchen er mit Eingabe vom 19. September 2019 ergänzte (Urk. 7/117). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsa nspruch (Urk. 2 [= Urk. 7/124 ]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zu sprech ung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter sei die Sache zur rechts ge nüglichen medi zinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kos ten folge zu deren Lasten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Be schwerdeantwort vom 28. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

5. März 2020 zur Kenn t nis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Die An nahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1; 143 V 409 E. 4.5.2; 141 V 281 E. 2.1; 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2;

1 43 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7; 13 9 V 547 E. 5.2; 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2. 2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die von der Gutachterin attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Privatleben über sehr viele Ressourcen; so gehe er fast täglich in die Moschee und treffe sich mit einem guten Freund, habe eine Frau kennenlernen und in den Kosovo reisen kön nen, surfe täglich im Internet und kommuniziere über soziale Medien. All dies spreche gegen eine derart schwere Depression, welche es ihm verunmögliche, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Damit übereinstimmend nehme der Be schwer de führer weder regelmässige psychiatrische Behandlung in Anspruch noch – gemäss Medikamentenspiegel – regelmässig Medikamente ein, was auf einen bloss geringen Leidensdruck schliessen lasse. Im neuropsychologischen Gut ach ten hätten zudem keine verlässlichen Befunde erhoben werden können, da d ie Tes tun gen allesamt sehr auffällig ausgefallen seien. A uch zeigten sich Wider sprü che zwischen den beiden Fachgutachten. Das Gutachten sei in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge folglich weder vollständig einleuchtend noch werde die Schluss folgerung in nachvollziehbarer Weise hergeleitet, woran auch die Antworten auf die Rückfragen nichts geändert hätten. Dennoch habe das Gut ach ten ausreichend Informationen für die Durchführung eines strukturierten Be weis verfahrens geliefert und so ermöglicht, den Schweregrad des funktionellen Leis tungsvermögens aus Sicht des Rechtsanwenders einzuschätzen. Dem ent spre chend sei schliesslich von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gut achterin abgewichen worden (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, das Gutachten von Dr. Z.___ sei schlüssig und nachvollziehbar, es entspreche den Grund sätzen von BGE 134 V 231 respektive BGE 125 V 35 1. Weder der Indi ka toren prü fung noch dem tiefen Medikamentenspiegel, welcher nach heutigem medi zi nischen Wis sensstand keine Aussage darüber zulasse, ob ein Medikament zuver lässig einge nommen werde, liessen sich Argumente für ein Abweichen vom Gut achten ent nehmen. Dies gelte umso mehr, als es der Gutachterin obliege, die Un ter suchungs ergebnisse zu würdigen und zu interpretieren; eine losgelöste ju ris tische Parallel prüfung eine s

beweiskräftigen Gut achtens sei unzulässig . Im Üb rigen lasse das negativ ausgefallene Drogenscreening, welches von der IV-Stelle ohne Hinweise auf einen möglichen Drogenmissbrauch angeordnet worden sei, auf Vor einge nommenhe it ihm gegenüber schliessen (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das von Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ verfasste Gutachten vom 28. Feb ruar 2019 (Urk. 7/108). Die Gutachter führten darin folgende Diagnosen auf (S. 32) : - Rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode (ICD-10: F33.2) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narziss tischen Anteilen (ICD-10: F61.0) - Posttraumatische Belastungsstörung, Erstdiagnose 2016, derzeit nicht nachweisbar - Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.24)

Die psychiatrische Gutachterin hielt fest

(S. 3 2 -36), bei der Exploration habe sich eine schwere Depression auf dem Boden einer kom bi nierten Per sön lich keits stö rung mit emotional instabilen und nar ziss tischen Zügen gezeigt, wohingegen keine typischen Symptome einer Trauma folge störung im Sinne der vor dia gnos ti zierten posttraumatischen Belas tungs störung vor ge legen seien. D ie drei Kern kriterien für eine de pressive Episode seien als erfüllt anzusehen, da der Be schwer de führer unter Freud- und Interessenlosigkeit, Antriebsstörung und de pressiver Stimmung leide . Mit dem Vorliegen von wiederkehrenden Suizid ge dan ken, Kon zentrations stö run gen, Selbstwertverlust, Schuldgefühlen und Schlaf stö run gen seien weitere Kriterien erfüllt, so dass derzeit eine schwere Ausprägung der depressiven Episode vor liege. Da seit 2005 mehrere depressive Episoden be schrie ben worden seien, sei von einer mittlerweile deutlich chronifizierten de pressiven Störung auszugehen.

Auch die allgemeinen Kriterien für eine Per sön lich keitsstörung seien erfüllt; die Ab weichung im Denken und Fühlen, in der Im puls kontrolle und in zwischen menschlichen Beziehungen führten zu Lei dens druck. Es fänden sich an Merk ma len impulsive Reaktionen, bis hin zu Wut an fällen, eine unbeständige launische Stim mung, ein unklares Selbstbild, instabile Be ziehungsgestaltung und an hal tende Gefühle von Leere. Daneben lägen nar zisstische Züge mit Grössenideen, dem Gefühl, besonders und einzigartig zu sein, und Selbstbezogenheit vor. Die Kriterien für eine emotionale respektive nar zisstische Persönlichkeitsstörung seien nicht eindeutig erfüllt, weshalb eine kom bi nierte Störung mit Merkmalen aus beiden Bereichen festzustellen sei.

Im Verlauf der psychischen Erkrankung seien verschiedene medikamentöse Stra te gien und nichtmedikamentöse Behandlungsansätze verfolgt worden, wel che je doch nicht zu einer anhaltenden Besserung der zunehmend verfestigten de pres siven Symptomatik geführt hätten. Das Aufbautraining, bei dem der Be schwer deführer prinzipiell eine gute Motivation aufgewiesen habe, die Rah men be din gun gen je doch nicht habe einhalten und keine stabile Präsenz und Lei stung habe auf bauen können, sei zugunsten eines stationären Aufenthaltes im Oktober 2016 ab gebrochen worden. Zwischen Mai und August 2017 sowie zwischen De zember 2017 und Februar 2018 sei der Beschwerdeführer erneut stationär be han delt wor den; nach dem Klinikaustritt sei er zusätzlich ambulant und durch die Psy chiat rie spitex betreut worden. Die traumaspezifische Therapie habe wegen starker An triebslosigkeit und Rückzugstendenz stationär durchgeführt werden müssen.

Der Beschwerdeführer beschreibe ein sehr zurück ge zogenes Leben mit nur weni gen Bezugspersonen (Mutter, Schwester, zwei Freun de, Psychiater, Spitex). Kli nisch hätten sich keine Hinweise auf Aggravation ergeben, was mit den Ein schät zungen des ambulanten Behandlers sowie des stationär be han deln den The ra peu ten übereinstimme. Auch hätten sich weder klinisch noch labor che misch Hin weise auf Suchtmittelkonsum oder medikamentöse Noncompliance er geben.

Der Gesundheitsschaden sei als schwer einzustufen, da die Depression seit dem 19. Lebensjahr einen chronischen Verlauf genommen habe und in den letzten Jahren keine vollständige Remission mehr eingetreten sei. Der Umgang mit der affek tiven Krankheit werde durch die überdauernde Persönlichkeitsstörung er schwert; diese halte depressive Symptome sowie ein dysfunktionales subjektives Krank heitskonzept (unheilbar krank zu sein, Krankheit als Strafe für eigenes Ver sagen) aufrecht. Der Beschwerdeführer erscheine nicht nur im beruflichen, son dern in den gesamten Lebensumständen erheblich beeinträchtigt.

Die Befunde der neuropsychologischen Untersuchung mit mittel schwerer, teils schwerer kognitiver Beeinträchtigung hätten aufgrund auffälliger Re sultate in den Symptomvalidierungsverfahren nicht als valide gewertet werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer bei doku men tierter niedriger Aufmerksamkeit und Belastbarkeit in der Test situation keine aus reichende Anstrengungsbereitschaft gezeigt habe; auch in der psychiatrischen Unter suchungssituation habe er konzentrationsgemindert, müde und angestrengt gewirkt. Vor dem Hintergrund seines Schulversagens und des negativen Verlauf e s der beruflichen Integrationsmassnahmen besitze der Be schwerde führer nur wenig Ver trauen in die eigene kognitive Leistungsfähigkeit, er habe wenig Erfahrung und Routine mit entsprechenden Aufgabenstellungen und neige bei subjektivem Überforderungsgefühl zum raschen Aufgeben. Seine Kon zentrationsfähigkeit in Be zug auf intellektuelle Leistungen sei vielfach als ein geschränkt dokumentiert worden, während ihm handwerkliches und praktisches Geschick eher attestiert worden sei. Gesamthaft deuteten die schlechten Leis tungs ergebnisse aus gut ach ter licher Sicht nicht auf eine bewusste Täuschungs absicht hin, sondern auf eine aus dem kom plexen Störungsbild resultierende un ge nügende Motivation und An stren gungs be reitschaft.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätig keit als angelernter Gipser wie auch in angepasster Tätigkeit seit mindestens November 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 39). 3.2

Die von der IV-Stelle am 3. April 2019 (Urk. 7/109) gestellten Rückfragen zum Gut achten beantwortete Dr. Z.___ am 16. Mai 2019 umfassend, hielt indes an ihren Einschätzungen fest (Urk. 7/111) . Sie führte aus, das plötzliche Auftreten der Depression im Jahr 2015 lasse sich nicht erklären, zumal der Zeit punkt schon länger zurückliege und aus dieser Zeit auch keine Arztberichte vor handen seien.

Es seien keine Inkonsistenzen zwischen subjektiver Be schwerde an gabe und objektivem Befund festgestellt worden; d ie aufgeführten Aktivitäten (Heirat, Kennenlernen einer anderen Frau, Durch führen einer Reise, soziale und sportliche Aktivitäten, Lesen, im Internet surfen, Nach richten schauen sowie Benutzung sozialer Medien) seien für sich ge nommen auch depressiven Menschen möglich, zumal die Depression vor liegend phasen weise verlaufe und auch bei zunehmender Chronifizierung nicht immer gleich stark ausgeprägt ge wesen sei .

Mit Blick auf die Persönlichkeitsstörung seien fünf der allgemeinen Kriterien nach ICD-10 zu bejahen. Beim Be schwerdeführer seien keine konkreten Anhaltspunkte für frühe Ver haltensauffälligkeiten vorhanden, indes lägen auch keine konkreten Hinweise da gegen vor. Seine Ver haltens abweichung sei jedoch stabil und von langer Dauer, was ausreiche, um das Kriterium G4 zu bejahen.

Hinsichtlich des Medikamentenspiegels habe sich in der Versicherungspsychiatrie die Ansicht durchgesetzt, dass damit primär nachgewiesen werden könne, ob ein Medikament eingenommen werde oder nicht .

W eiter füh ren de Schlussfolgerungen aus dessen Höhe, beispielsweise auf regel mässige Einnahme, seien hingegen nicht mit a usreichender Sicherheit möglich .

Schliesslich könne die An stren gungs be reitschaft bei einer Person, die Mühe h abe, sich zu konzentrieren und über längere Zeit aufmerksam zu bleiben, früher nachlassen als bei Vergleichspersonen ohne diese Schwierig keiten. Auch seien Schwankungen der Leistungsfähigkeit und der An stren gungsbereitschaft über einen Zeitraum von mehreren Stunden möglich, wes halb es vorkommen könne, dass objektiv schwierigere Aufgaben besser als leich tere gelöst würden, je nachdem, wann diese gestellt würden . 3.3

In der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Mai 2019 (Urk. 7/113 S. 9 f.) hielt Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, das Gutachten sei in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge nicht vollständig einleuchtend, ebenfalls seien die gezogenen Schluss folgerungen nicht in klar nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden, a uch die Antworten auf die Rückfragen hätten nicht zur vollständigen Klärung bei getragen. Die Diagnose einer rezidivierenden schweren depressiven Störung sei aufgrund der angegebenen Aktivitäten nicht nachvollziehbar, was aufgrund der nicht erfüllten ICD-10-Kriterien auch für die Diagnose der kombinierten Per sönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen gelte. Auf die früher gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei die Gutachterin nicht eingegangen, auch sei gravierend, wie sie versuche, eine auf fällige Symptomvalidierung mit nicht plausiblen Erklärungen auszuhebeln. Es werde deshalb um eine Überprüfung durch den Rechtsanwender gebeten. 3.4

In der daraufhin vorgenommenen Ressourcenprüfung durch die IV-Stelle vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/113 S. 10 f.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer ver füge über sehr viele Ressourcen; die aufgeführten Aktivitäten (vgl. vorstehend E. 3.2) seien nicht möglich, wenn eine schwere Depression vorliege.

A uch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer regelmässig in die Moschee gehen könne, nicht jedoch eine Behandlung wahrnehmen wolle oder könne. Zu dem lägen mit Blick auf die Orientierungsprobleme Aggra vations ten denzen vor . Eine regelmässige Konsultation finde nicht statt, im Jahr 2017 hätten 14 Kon sul ta tionen stattgefunden, im Jahr 2018 deren fünf. Folglich sei von einem geringen Lei dens druck auszugehen, was der tiefe Medi ka men ten spiegel bestätige. Die dies be zügliche Begründung der Gutachterin (vgl. vor stehend E. 3.2) könne nicht nach vollzogen werden. Folglich sei dem Be schwerdeführer eine volle Arbeits fä hig keit zumutbar. 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle von der Beurteilung der im Gutachten vom Februar 2019 attestierte n Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht abwich und einen Leistungsanspruch verneinte. 4.2

Das Gutachten vom Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1) beruht auf den all sei tigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb grundsätzlich darauf ab zustellen ist .

Einer näheren Prüfung bedarf jedoch die getroffene Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit, zumal die I V-Stelle – abweichend von der Beurteilung der gut achterlich attestierten Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1), jedoch in Über einstimmung mit dem RAD (vgl. vorstehend E. 3.3) – auf Grundlage ihrer Ressourcenprüfung (vgl. vorstehend E. 3.4) zum Schluss gelangte, dem Be schwer de führer sei eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar.

4.3

Über das Zu sam men wir ken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bun desgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begut achtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Ar beitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechts an wen dung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Fol gen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beein trächtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Ein schätzung ist eine wichtige Grund lage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Ar beits leistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.

5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen ge halten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Be weis wür di gung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beant wortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Ar beits un fähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann folglich von der medizinischen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass eine wie vor liegend beweiskräftige Expertise dadurch ihren Beweiswert verlöre (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2). 4. 4

Dementsprechend ist zu prüfen, ob der psychiatrisch attestierten Arbeits un fähig keits ein schätzung im Gutachten zu folgen ist, weshalb die gutachterlich dia gnos ti zierten psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unter ziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.2 .2). 5. 5.1 5.1.1

Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» betrifft, ist bezüglich des Indikators «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» festzuhalten, dass sich die psy chi a trische Gutachterin eingehend mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandersetzte. Im Rahmen der psychopathologische n Be fund aufnahme sei der Beschwerdeführer wach, bewusst seins klar und allseits voll stän dig orientiert, zeige sich im formalen Denken indes deutlich verlangsamt . Auf merk samkeit und Kon zen tra tion seien leicht bis mittel gradig beeinträchtigt, ohne relevante Gedächt nis stö run gen, ohne inhaltliche Denkstörungen, Sinnes täu schungen oder Ich-Stö run gen . Er imponiere deutlich nieder geschlagen, hoff nungs los, resigniert, die affek tive Schwingu ngs fähigkeit sei eingeschränkt. Es be stün de n Krankheitseinsicht und Be hand lungs bereitschaft bei ambi valenter Hal tung gegenüber medi ka men töser Be hand lung (Urk. 7/108 S. 21 f.) .

Der neuropsychologische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer wirke müde, Auf merksamkeit und Arbeitsgeschwindigkeit seien mittel bis tief, er wir ke zudem etwas träge und stark angestrengt, seufze und stöhne oft, schliesse kurz zeitig die Augen, senke den Kopf nach hinten.

Die Belastbarkeit erscheine vermindert, das In struktionsverständnis unauffällig. Die affektive Schwin gungs be reit schaft sei ver mindert, die Grundstimmung wirke deutlich, der Antrieb leicht redu ziert . Bei fehlen der Validität könne eine neuropsychologische Diagnose nicht gestellt wer den (Urk. 7/108 S. 23 f.) .

Hinsichtlich des Indikators « Behandlungs- und Eingliederungs erfolg »

ist fest zu halten, dass sich der Beschwerdeführer ab 2005 verschiedenen ambulanten psy chia trisch-psycho thera peutischen Behandlungen mit medikamentösen und nicht medi ka men tösen Behandlungsansätzen unterzogen hat. Es fanden vier stationäre Be handlungen statt, seit 2007 wird er wöchentlich durch die Psychiatriespitex un ter stützt, er geht in grösseren Abständen zu seinem behandelnden Psychiater . Gemäss den Gutachtern stehe das antriebslos-depressive Rückzugs ver halten am bu lanten Behandlungen (mit höherer Frequenz) wie auch teil s t atio nären Behand lungen entgegen, welche wiederholt vor ge schlagen, jedoch n icht durch geführt wor den seien. Das Aufbautraining wurde zu gunsten einer statio nären Be hand lung abgebrochen. Die Gutachter hielten fest, auch bei Fortsetzung der indizierten psy chiatrischen Weiterbehandlung sei in ab seh barer Zeit keine für die Ar beits fä hig keit relevante Verbesserung des psychischen Gesund heits zu stan des zu er war ten, es könne gegenwärtig als Erfolg ge wertet werden, wenn der Be schwerde füh rer beispielsweise in einer Tagesklinik, einem Tageszentrum mit Be wegungs

- und Beschäftigungstherapie oder in einem ge schützten Ar beits be reich eine regel mäs sige Tagesstruktur aufbauen und länger fristig ein halten könne (Urk. 7/108 S. 15 und 37) .

Vor diesem Hintergrund kann indes nicht von einer Be hand lungs

- oder Ein gliederungs resis tenz ausgegangen werden.

Im Sinne einer Komorbidität ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung leidet .

Angesichts der als schwer diagnostizierte Depression und der fehlenden Be hand lungs resistenz ist nach dem Gesagten auf eine mittel gradige Ausprägung der dia gnose relevanten Befunde zu schliessen. 5.1.2

Was die im Komplex «Persönlichkeit» zu prüfende n Merkmale anbelangt, hielt die psychiatrische Gutachterin fest, die Per sön lichkeitsstörung halte die depressiven Symp tome sowie ein dys funk tionales sub jektives Krankheitskonzept aufrecht (Urk. 7/108 S. 32 f.; vgl. vor stehend E. 3.1). Die sozialen Interaktionsfähigkeiten seien beeinträchtigt, seine Selbst be hauptungs -, Gruppen- und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die allgemeine, auch familiäre und intime Beziehungsgestaltung sei leicht bis mittelgradig ein ge schränkt (Urk. 7/108 S. 38). Folglich beein flusst die Per sönlichkeitsstruktur des Be schwerde führers seinen Gesund heits zustand negativ. 5.1.3

Hinsichtlich des Komplex es «sozialer Kontext» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Be schwerde führer alleine in einer Wohnung lebt. Er verfüge über gute Kon takte zu den Schwestern und der Mutter, er treffe die eine Schwester ge le gent lich und telefoniere regel mässig mit der Mutter. Seine Schwester helfe ihm zudem im Haus halt . Im Sommer 2018 habe er seine Familie im Kosovo besucht. Die Gross eltern mütterlicherseits sowie mehrere Geschwister der Mutter sehe er kaum, er telefoniere selten mit ihnen. Er habe zwei Freunde in C.___, mit einem davon besuche er in der Regel täglich die Moschee (Urk. 7/108 S. 19 und 56).

In der therapiefreien Zeit lese er psychologische Literatur, meist einfach zu ver stehende Ratgeber, gehe spazieren, Kaffee trinken oder in die Moschee. Zuhause sei er viel im Internet unterwegs, schaue Nachrichten, kommuniziere mit Kollegen über die sozialen Medien (Urk. 7/108 S. 20 und 56). Zudem versuche er, trotz seiner Ängste zum Schwimmen oder ins Fitness-Studio zu gehen (Urk. 7/108 S. 16). Seine Spontanaktivität wie auch seine Ver kehrs fähig keit seien nicht bis höchstens leicht eingeschränkt (Urk. 7/108 S. 38).

Vor diesem Hintergrund verfügt der Beschwerdeführer, trotz des beschriebenen, sehr zurückgezogenen Lebens (vgl. vorstehend E. 3.1), über mobilisierende Res sour cen (vgl. auch Urk. 7/108 S. 63) . 5.1.4

Bezüglich der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie der « Konsistenz» ist zu nächst auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung hinzuweisen. Demnach ergäben sich Hinweise für eine wahrscheinlich negative Ant wort ver zer rung im kognitiven Bereich, beide durchgeführten Symptomvali dierungs ver fahren seien auffällig, weshalb nicht von validen neuro psycho lo gischen Be fun den ausgegangen werden könne. So seien sämtliche primäre n wie sekundäre n

Effort parameter auffällig und auch in der Analyse der Performanz er gebe sich eine nicht plausible Konstellation (bessere Leistungen bei objektiv schwie rigeren Auf gaben). Der Gutachter hielt fest, es kön nten weder die ab sicht liche Pro duk tion neuro psychologischer Defizite noch deren be wusste Aggra va tion be wiesen wer den; vielmehr sei eine nicht bewusst ab laufende Selbst limi tierung mög lich. Der Beschwerdeführer habe zudem müde und seine Belastbarkeit reduziert gewirkt, indes sei bloss eine Pause von ungefähr zehn Minuten nach knapp zwei Stunden eingelegt worden (Urk. 7/108 S. 60 und S. 62 f.).

Entgegen der Auffassung der psychiatrischen Gutachterin (vgl. Urk. 7/108 S. 37 f.) sind die negativen Auswirkungen der Depression nicht in fast allen Lebens bereichen augenfällig. So verfügt der Beschwerdeführer über soziale Be ziehungen, auch die Partnerschaft zu einer neuen Frau dauerte von Anfang 2018 bis Oktober 201 8. Der Beschwerdeführer besuchte die in Deutschland lebende Frau (Urk. 7/108 S. 19), reiste im Sommer 2018 in den Kosovo und besucht täg lich die Moschee. Auch wenn er frühere Hobbies aufgab, so geht er neuen Hobbies wie dem Lesen oder Spazieren gehen nach; zudem versucht er, zum S chwimmen oder ins Fitness-Studio zu gehen, ist viel in den sozialen Medien unterwegs und schaut die Nachrichten . Demgegenüber fühlt sich der Beschwerdeführer subjektiv unfähig, einer Arbeitstätigkeit auch im geschützten Arbeitsmarkt nachzugehen und gibt an, 2017 und 2018 fast den ganzen Tag über zu Hause geblieben zu sein (vgl. Urk. 7/108 S. 20 und 56).

Was den a usgewiesene n Leidensdruck anbelangt, ist dem Gutachten zu ent neh men, dass der Beschwerdeführer in grösseren Abständen (im Jahr 2017 14 Kon sul tationen, im Jahr 2018 fünf Konsultationen, vgl. Urk. 7/108 S. 25) seinen be han delnden Psychiater aufsucht und das Medikament Seroquel

einnimmt, mit welchem er meistens relativ gut schlafen könne. Er befand sich im Zeit punkt der Exploration für drei Monate in stationärer Traumabehandlung, auch wenn die Gut achterin eine posttraumatische Belastungsstörung nicht bestätigen konnte (Urk. 7/108 S. 15 und S. 33) . Der Medikamentenspiegel weist schliesslich eine Ein nahme von Quetiapin weit unter dem Referenzwert aus (Urk. 7/108 S. 41).

Angesichts dieser Inkonsistenzen zwischen des angegebenen stark zurück ge zo genen Lebens und den sozialen Kontakten, des täglichen Treffens mit einem Freund, des Besuches in der Moschee und der Ausübung von Hobbies kann nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen gesprochen werden. Angesichts der nur sehr weni gen Konsultationen des behandelnden Psychiaters in den Jahren 2017 und 2018 sowie des tiefen Medikamentenspiegels kann ebenso wenig von einem er heb li chen Leidensdruck ausgegangen werden. 5.2

Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die gutachterliche Einschätzung der Ar beits unfähigkeit nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet ist. Ins be son dere mangelt es, angesichts der Inkonsistenzen und den nicht validen neuro psy chologischen Untersuchungsergebnissen, an einer plausiblen Erklärung für eine derart hohe (vollständige) Arbeitsunfähigkeit. Auch wenn sich die Per sön lich keitsstörung ressourcenhemmend auswirkt, liegen weder eine Be hand lungs re sis tenz noch ein er heb licher Leidensdruck vor. Trotz des teilweisen sozialen Rück zuges verfügt der Be schwerdeführer über mobilisierende Ressourcen, es zeigen sich mit Blick auf das Aktivitätsniveau erhebliche Inkonsistenzen.

Folglich fehlt es an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich rele vanten Funktionseinbusse (BGE 145 V 361 E. 4.4), was sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. vorstehend E. 4.3) . 5.3

Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen

Weite rungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines eventualiter gestellten Rückweisungsantra g e s

beantragten ergänzenden medizinischen Abklärungen

(Urk. 1 S. 2) sind des halb nicht erforderlich (antizipierte Bewe iswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.

Nach dem Gesagten

ist die IV-Stelle zu Recht von der gutachterlich attestierten Einschätzun g der Arbeitsfähigkeit abgewichen und hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. 7.1

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung (Urk. 1 S. 2).

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind er füllt, da d er Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht (Urk. 3/4; vgl. auch Urk. 3/5) und der Prozess nicht aussichtslos

ist . 7.2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom

23. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt; und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme