Sachverhalt
1.
1.1
Die 1964 geborene X.___ arbeitete als Reinigungs- und Haus dienstmit arbeiterin im Y.___ , als sie bei einem Auffahrunfall am 5. Oktober 2007 ei ne Schädelkontusion, eine Schul terkontusion sowie eine leichte Halswirbelsäu len-Distorsion erlitt .
Aufgrund anhaltender Beschwerden meldete sie sich am 15. Dezember 2007 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfügte am 28. April 2009, dass die Ver sicherte keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2009.00546 vom 31. Dezember 2010 ab. Bereits am 17. Sep tember 2010 hatte die Versicherte eine Neuanmeldung bezie hungsweise ein Revisionsgesuch einreichen lassen. Wiederum klärte die IV-Stelle die medizini schen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines psy chiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Chefarzt der A.___ , welches am
23. Juni 2011 erstattet wurde. Mit Verfügung vom
28. Sep tember 2011 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren neuerlich ab. Die Beschwerde dagegen wurde mit Urteil vom 3 0. Dezember 2011 im Verfahren IV.2011.01159 abgewiesen.
Am 1 6. Mai 2012
machte die Versicherte neuerlich eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei der IV-Stelle geltend. Diese liess die Versicherte vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 22. Januar 2013 orthopä disch/rheuma tologisch und psychiatrisch abklären und wies das Leistungsbegeh ren der Versicherten mit Verfügung vom 2 6. November 2013 wiederum ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wurde mit Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015 in dem Sinne gut ge heissen, als die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuerlichem Entscheid über den Rentenan spruch an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (vgl. zum Ganzen: Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015, Urk. 5/167). 1.2
In Nachachtung der gerichtlichen Auflage gab die IV-Stelle im Einverständnis mit der Versicherten ( Urk. 5/178-179) eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung im B.___ in Auftrag ( Urk. 5/180). Das Gutachten, welchem zusätzlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zugrunde lag, wurde unter interdisziplinärem Einbezug des bei Dr. Z.___ eingeholten psychi atrischen Verlaufsgutachtens vom 2 8. Juni 2016 ( Urk. 5/187) am 5. April 2016 erstattet ( Urk. 5/195 ). Mit Vorbescheid vom 1 3. September 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die neuerliche Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 5/199), wogegen sie am 3. Oktober 2016 Einwand erhob ( Urk. 5/205). In der Folge nahm die IV-Stelle diverse vom Rechtsvertreter der Versicherten eingereichte medizinische Berichte zu den Akten und holte a uf Auf forderung desselben weitere ärztliche Berichte ein ( Urk. 5/202, 5/204, 5/210-211, 5/214, 5/218/3, 5/219, 5/221, 5/226-227, 5/230-231, 5/234, 5/237, 5/250-251, 5/256 ). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 hielt die IV-Stelle am vorgesehe nen Entscheid fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. Januar 2020 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend und für die Zukunft Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 0. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 4. Februar 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Auf die in E. 1.2 im Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015 verwiesenen mass geblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität ( Art. 4 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 7 und
8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch ( Art. 28 IVG) und zur Neuanmeldung ( Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ; BGE 139 V 71) wird verwiesen. 1 .2
Zu ergänzen ist, dass d ie Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art . 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiat rische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus setzt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch d er Beschwerdefüh rerin in der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2019 im Wesentli chen gestützt auf das Gutachten des B.___ , gemäss welchem aus somatischer Sicht die angestammte Tätigkeit zu 60 % , eine mittelschwere, wechselpositionierte Tätigkeit
zu 100 % zumutbar sei und aus psychiatrischer Sicht die zuvor diag nostizierte rezidivierende depressive Störung nicht habe bestätigt werden können. Die im Juni 2018 durchgeführte Kniearthros kopie habe lediglich eine vorüberge hend e Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen und die übrigen seit der Begutach tung eingeholten medizinischen Unterlagen liessen auch auf keine abweichende funktionelle Leistungsfähigkeit schliessen. Zusammengefasst sei die Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte in ihrem gewohnten Pensum v on 60 % weiterhin arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdef ührerin hält dem entgegen, das Gutachten des B.___ sei mangel haft und veraltet. Seit der Begutachtung seien zwei Einweisungen in psychiatri sche Kliniken bei depressiven Störungen mit schweren Episoden und medizini sche Eingriffe wie zum Beispiel eine Knieoperation notwendig geworden.
Dr. Z.___ habe sich sodann ungenügend mit den fachpsychiatrischen Vorakten auseinandergesetzt und die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes durch das B.___ sei ohne Kenntnis der sodann festgestellten aktiven degenerativen Gelenksveränderungen ergangen. Insgesamt liege eine relevante Verschlechte rung des Ges undheitszustandes vor . Aufgrund der Aktenlage sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 60 % nachgehen könnte. Bei guter Gesundheit wäre sie heute ohnehin zu 100 % arbeitstätig; gemäss den behandelnden Ärzten sei sie aber nicht mehr vermittel bar, mithin selbst in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist nach der Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung mit Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015 weiterhin, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch und dabei insbesondere einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auf Neuanmeldung vom 1 6. Mai 2012 hin zu Recht verneint hat, respektive ,
ob seit Erlass der Verfügung vom 2 8. September 2011 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes eingetreten ist. 3.
3.1
Wie unter E. 2.2 und 2.3 im Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015 ausgeführt, lag der mit Urteil IV.2011.01159 vom 3 0. Dezember 2011 bestätigten, anspruchs verneinenden Verfügung vom 2 8. September 2011 in medizinischer Hinsicht das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 3. Juni 2011 zugrunde (Urk. 5/167/4-5). Dr. Z.___ stellte keine psychiatrische Diagnose. Zwar schloss er nicht aus, dass die Beschwerdeführerin intermittierend vermehrte depressive Symptome im Rah men der muskulo-skelettalen Schmerzen, der schmerzbedingten Schlafstö rungen sowie der schmerzbedingten Schonhaltung und Dekonditionierung durchlebt habe; jedoch sei sie aus psychiatrischer Sicht nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Dr. Z.___ konnte dannzumal weder eine depressive Störung noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestätigen (Urk. 5/167/4-5). Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes, der im Urteil IV.2009.00546 vom 3 1. Dezember 2010 ebenso wie der psychische als nicht objektivierbar beeinträchtigt beurteilt wurde ( Urk. 5/87/10), stand nicht zu r Dis kussion. 3.2
Die Rückweisung im Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015 erfolgte zusammen gefasst mit der Begründung, dass die Aktenlage zwar eine Veränderung des psy chischen Zustandes seit der anspruchsabweisenden Verfügung vom 2 8. Septem ber 2011 nahelege, da sich nunmehr nicht nur der behandelnde Facharzt und die zuständigen Fachpersonen der C.___ , sondern auch der beigezo gene RAD-Psychiater Dr. med. D.___ gestützt auf seine Untersuchung vom 2 2. Januar 2013 für das Vorliegen einer depressiven Störung und einer Somati sierungsstörung/Schmerzstörung ausgesprochen hätten und selbst Dr. D.___ auf eine durch die depressive Störung verursachte Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 50 % seit Anfang 2012 geschlossen habe (vgl. Untersuchungsbericht von Dr. D.___ vom 2 4. Januar 2013, Urk. 5/133) . Da die Beurteilung von Dr. D.___ aber diverse beweisrechtliche Mängel aufwies, er sich insbesonder e auch nicht mit der in den Vorakten thematisierten Frage der Medikamentencompliance aus einandersetzte und sein Ausschluss einer Aggravation/Simulation angesichts der m ehrfachen Hinweise in den medizinischen Akten auf ein demonstratives und inkon sist entes Verhalten der Beschwerdeführerin zu kurz griff, liess sich der psy chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht gestützt au f seine Ein schätzung beurteilen. Nachdem auch die übrigen psychiatrischen Berichte keine abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes im dannzumal relevanten Zeitraum von Oktober 2011 bis zum Er lass der angefochtenen Verfü gung vom 2 6. November 2013 zuliessen, erwies sich eine ergänzende psychiatri sche Abklärung als unabdingbar.
In somatischer Hinsicht erachtete das hiesige Gericht die B eurteilung der RAD -Ärztin med. pract.
E.___ , Fachärztin für Orthopädisc he Chirurgie und Trau matologie, wonach aus somatischer Sicht abgesehen von einem Verdacht auf eine Chondropathie beider Kniegelenke mit dem diagnostizierten generalisierten Ganzkörperschmerz ein u nklares Beschwerdebild vorliege, welches keinen siche ren Schluss auf funktionelle Defizite und eine dadurch verursachte Arbeitsunfä higkeit zulasse ( Urk. 5/132), als nachvollziehbar und beweiswertig. Da sich der Verdacht einer Chondro pathie der Kniegelenke aufgrund eines von der Beschwer deführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichtes zu ein er MRI-Untersuchung zumindest betreffend das rechte Kniegelenk bestätigte (vgl. Urk. 5/157), und eine diesbezügliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Untersuchung durch med. pract. E.___ bis zum Erlass des angefoch tenen Entscheids nicht ausgeschlossen werden ko nnte, wurde die Sache letztlich zu einer ergänzenden psychiatrischen und orthopädischen Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückgewiesen ( Urk. 5/167), welche in der Folge das B.___ mit der Begutachtung beauftragte. 3.3 3.3.1
Dr. Z.___ führte in seinem im Auftrag des B.___ erstellten Verlaufsgutachten vom 2 8. Januar 2016 aus, die Beschwerdeführerin sei anlässlich seiner Untersu chung vom 1 9. Januar 2016 neuerlich durch ein demonstrativ-inkonsis tentes Verhalten aufgefallen . So sei sie nach einer halbstündigen Exploration plötzlich aufgestanden, habe sich verwirrt gezeigt, habe aber nach zirka 10 Minuten wieder kohärent den Weg zur Toilette erfragen können und sei ohne Begleitung ins Untersuchungszimmer zurückgekehrt. Bei fehlenden Hinweisen auf hirnorgani sche Veränderungen sei das Verhalten auf die gutachterliche Situation zurückzu führen. Dies gelte auch für die festgestellte Gedankeneinengung auf die Schmer zen, die klagsame Grundstimmung und die inneren Anspannungen sowie die Ner vosität und die leicht reduzierte Schwingungsfähigkeit. Objektiv seien bei der Beschwerdeführerin weder eine depressive Stimmung , noch Antriebsstörungen oder ein Interessenverlust festzustellen, weshalb keines der gemäss ICD-10 defi nierten Hauptsymptome einer depressiven Stö rung diagnostiziert werden könn
e. Die belastende psychosoziale Situation und das jahrelange Versicherungsverfah ren s eien zwar als psychische Belastungen der Beschwerdeführerin anzunehmen, weshalb die intermittierenden depressiven Reaktionen im Rahmen von Anpas sungsstörungen zu bestätigen seien; in der Längsschnittbeurteilung könne aber aus psychiatrischer Sicht trotz d er intermittierenden Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Bei fehlenden Hinweisen auf bewusste/unbewusste emotionale Konflikte oder eine schwerwiegend belastende psychosoziale Situation könne auch keine Stö rung aus dem somatoformen Formenkreis diagnostiziert werden ( Urk. 5/187/8 ff.) .
Zur Medikation und zur Compliance führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwer deführerin gemäss der am 1 3. Januar 2016 durchgeführten Blutanalyse die ver ordneten Psychopharmaka nunmehr zwar eingenommen habe, allerdings sei ein zig das Escitalopram im therapeutischen Bereich gelegen. Insgesamt beurteilte er das Verhalten der Beschwerdeführerin als inkonsistent ( Urk. 5/187/9 f.) . Zu der von der C.___ in den Austrittsberichten vom 7. Mai 2015 (Aufent halt vom 2. bis 1 3. April 2015, Urk. 5/169/1-3) und vom 2 9. Sep tember 2015 (Aufenthalt vom 2. b is 3 0. S eptember 2015, Urk. 5/175/1-4) gestellte n Diagnose einer rezidiverende n depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) , hielt Dr. Z.___ unter Bezug nahme auf die Zuweisungsumstände und erhobenen Befunde fest, dass dieselben im Widerspruch zur Diagnose einer schweren depressiven Episode stünden und vielmehr für Anpassungsstörungen sprächen ( Urk. 5/187/13 f.). 3.3.2
Anlässlich der rheumatologischen Abklärung durch Dr. F.___ klagte die Beschwerdeführerin über im Vordergrund stehende Nacken-/Kopfschmerzen mit einer Intensität von 9-10 auf der Zehnerskala. Die Schmerzen würden noch schlimmer bei längerem Sitzen, Laufen und bei Ermüdung. Sie könne diese Schmerzen aber eigentlich kaum von den Schmerzen im ganzen Körper abgren zen: Beide Arme und Beine sowie der Rücken würden ähnlich schmerzen . Zusätz lich bestünden Schmerzen in beiden Händen und die rech s tbetonten Beinschmer zen gingen vor allem vom Knie aus. Objektiv bestehe als Hauptbefund eine tho rakale Hyperkyphose bei weitgehend fixierter Extension und Kopfprot r aktion. Die Beweglichkeit der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte sei , abgesehen von der Extension der Brustwirbelsäule, durch schmerzbedingte Einschränkungen gekennzeichnet, wobei diese nicht konsistent erschienen seien. Dies treffe auch für die oberen Extremitäten zu. Einzig im Bereich des rechten Knies bestehe eine objektive Hypertrophie des Hoffa’schen Fettkörpers sowie bei Prüfen des Zohlen zeichens eine leichte Schmerzhaftigkeit und eine leichte Atrophie des Unterschen kels, wobei hier eine partielle Gastrocnemiusruptur in Frage komme. Im Rahmen der zusätzlich durchgeführten Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, vgl. Urk. 5/195/23-33) habe sich insgesamt eine schlechte Leistungsbereitschaft mit in vielen Bereichen Nichterreichen der «mini mal Performance» und eine ungenügende Konsistenz gezeigt. In Kontrast zu den dargestellten Einschränkungen in den Tests und bei den klinischen Untersuchun gen habe die Beschwerdeführerin eine normale Rotation im Sitzen beim Sortieren, ein unauffälliges Sitzen von gut 30 Minuten im Rahmen der Anamnese und einen qualitativ uneingeschränkten Test «Stossen» gezeigt. Die übrigen Tests seien bereits vor Erreichen der «minimal Performance» abgebrochen worden ( Urk. 5/1 95/15-17). %1.%2.3 Aus interdisziplinärer Sicht bestehe zusammengefasst ein chronisches Ganzkör persyndrom, welches sich erstmals nach dem Unfallereignis von Oktober 2007 manifestiert habe. Das Beschwerdebild sei seither subjektiv und i m Wesentlichen auch aktenanamnestisch weitgehe nd konstant beschrieben worden. Wie bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung 2008 hätten sich aber sowohl in der soma tisch-klinischen wie auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung erhebli che Inkonsistenzen und keine ausgeprägten funktionellen Einschränkungen, wel che eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen würden, gezeigt. Die vorhan denen wenigen strukturellen nachvollziehbaren Probleme beträfen eine Beweg lichkeitseinschränkung der Brustwirbelsäule sowie eine beginnende Kniearthrose rechts, wobei aufgrund der wenig ausgeprägten klinischen Symptomatik auf eine Verlaufsbildgebung nach 2013 verzichtet worden sei. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Dia gnosen gestellt ( Urk. 5/195/18): - Zervikovertebrales, -zephales und –spondylogenes Syndrom - Anhaltend seit einer Heckkollision 10/2007 - Nur leichte degenerative Veränderungen - Im Rahmen einer chronischen Schmerzentwicklung - Wirbelsäulenfehlform
mit weitgehend fixierter thorakaler Hyperky phose und Kopfprotraktion - Vorderer Knieschmerz rechts - Klinisch im Rahmen einer beginnenden Femoropatellararthrose - Muskuläre Dysbalance bei Status nach Gastrocnemiusruptur 2012
Keine Auswirku ngen auf die Arbeitsfähigkeit ma ssen die beteili gten Gutachter unter anderem dem ausgeprägten dysfunktionellen Kra nkheitsverhalten und dem Status nach aktenmässigen Anpassungsstörungen mit depressiven Reaktionen (ICD-10 F43.21), gegenwärtig ohne Hinweise auf Gefü hlsstörungen mit Krank heitswert und ohne fassbare neurokognitive Defizite von konsistentem Ausmass , bei.
Unter Berücksichtigung der strukturell-organischen Veränderungen seien der Beschwerdeführerin mittelschwere, wechselpositionierte Tätigkeiten mit einem idealerweise höheren Anteil sitzender Tätigkeit zumutbar, wobei sich die Ein schränkungen hauptsächlich aufgrund der Knieproblematik rechts ergäben. Auf grund der Einschränkungen der Brustwirbelsäulenextension könnten Arbeiten über Schulterhöhe höchstens manchmal ausgeübt werden; ebenfalls ungünstig seien länger dauernde monoton-repetitive Tätigkeiten mit den oberen Extremitä ten aufgrund der daraus folgenden Zwangshaltung im Bereich des Nacken-/Schulter-/Br ustwirbelsäulenbereichs . Für die angestammte Tätigkeit in der Rei nigung bestehe seit 2012 (verstärktes Auftreten der Beschwerden im Bereich des rechten Knies) einzig aufgrund die Knieprobleme eine Einschränkung in der Leis tungsfähigkeit zwischen 30 und 50 % bezogen auf ein 100 % -Pensum; in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ganztägig arbeitsfähig ohne weitere zeitliche Einschränkung oder Leistungsminderung. Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich seit 2012 keine nachvollziehbare Veränderung des Gesundheits zustandes. Die durchgehend attestier t e Arbeitsunfähigkeit der behandelnden Ärzte sei nicht plausibel, einzig während der Hospitalisation en habe theoret isch infolge der Therapiepräsenz eine Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 5/195/19 ff.). 3.4
Eine im G.___ am 1 2. Juli 2016 durchgeführte
Ganz körper- Skelettszintig raphie zeigte deutlich aktive degenerative Veränderungen, jedoch ohne eine entzündliche Veränderung ( Urk. 5/202/1). 3.5
Dr. med. H.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Handchirurgie FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 2. September 201 6. Er beurteilte die skelett-szin ti praphisch festgestellte Rhizarthrose beidseits als milde und ord nete sie als lediglich nebenbefundlich ein
( Urk. 5/219/4-5). 3.6
Wegen einer Synkope mit anschliessender Hyperventilation mit Schwindel stellte sich die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2016 notfallmässig im Y.___ vor. Die im Verlauf der bis 5. Oktober 2016 dauernden Hospitalisation erfolgten Abklärungen (unter anderem: EKG, CT und MRI Schädel, Duplexsonographie) fie len allesamt unauffällig aus . Die Synkope wurde diagnostisch als am ehesten multifaktoriell bei Hyperventilation und chronischem Schwindel eingereiht ( Urk. 5/210/15-21). 3.7
Der Facharzt für Neurologie, Dr. med. I.___ , stellte aufgrund seiner Un tersuchung vom 6. Oktober 2016 die Diagnose einer Cervicobrachialgie beidseits, wahr scheinlich spondylogen, bei Rhizarthrose beidseits und einem Verdacht auf eine Epi c ondylitis humeri lateralis und medialis beidseits, eine chronische Migräne und einen Diabetes mellitus Typ 2. Die Beschwerdeführerin habe sich mit einer chronischen Cervikobrachialgie mit chronischem Kopfschmerz präsentiert, wobei sich mehrere Probleme überlagerten. An den Händen könne von einer Rhizarth rose beidseits ausgegangen werden. Die proximalen Schmerzen seien wahrschein lich spondylogen bedingt; für eine differentialdiagnostisch zu erwägende cervico-radikuläre Problematik ergäben sich aufgrund des MRI vom 8. Mai 2015 keine Anhaltspunkte. Gemäss Klassifikation der International Headache Society leide die Beschwerdeführerin seit dem HWS-Distorsionstrauma 2007 an einer chroni schen Migräne, welche in der Regel mit Nackenschmerzen einhergehe ( Urk. 5/210/13) . 3.8
Der seit Mai 2015 behandelnde Facharzt für Chirurgie, Chiropraktor SAMM, Dr. med. J.___ , erklärte in seinem Bericht zuh a nden der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Dezember 2016, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen vom behandelnden Psychiater zu 100 % krankgeschrieben sei . Sie laufe wegen ihrer Fussschmerzen am Stock und könne ihre angestammte Tätigkeit seit 3 1. Mai 2015 weder körperlich noch geistig ausüben ( Urk. 5/210/1-3).
Am 1 3. März 2018 hielt er an diese r Beurteilung fest und erklärte, der Beschwerdeführerin wäre im Sinne einer Beschäftigung theoretisch eine leichte Tätigkeit für einen halben Tag vorwiegend im Sitzen möglich; eine von ihr gewünschte Hilfe beim Sich-Waschen, im Haushalt und den Einsatz der Spitex habe er medizinisch nicht begründen können ( Urk. 5/227/5). Der vom 2 0. Juni bis 2 7. Oktober 2016 behan delnde Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie/Innere Medizin , erachtete die Beschwerdeführerin in seinem undatierten Bericht aufgrund des schwerst chronifizierten Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Symptomen als in jeder Tätigkeit arbeitsunfähig ( Urk. 5/211/1-5).
3.9
Aufgrund in den letzten Monaten anamnestisch deutlich zunehmenden Knie schmerzen unterzog sich die Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2018 einer Untersuchung im L.___ der M.___ . Gestützt auf bildgebende Verfahren (Röntgen vom 1 6. Januar 2018 und MRI vom 1 8. Dezem ber 2017 , Urk. 5/227/10 ) und den klinischen Befund schlossen die zuständigen Ärzte auf eine beginnende medial betonte Gonarthrose Knie rechts mit/bei einem S tatus nach anamnestisch 3-4malig en Kortisoni n filtrationen und degenerativen Veränderungen des Innenmeniskus sowie einem freien Gelenkskörper ventral des VKB’s. Bei im Vordergrund stehenden zervikobrachialen Beschwerden sowie angesichts der komplexen Situation standen die beteiligten Ärzte einem operati ven Vorgehen vorerst kritisch gegenüber und empfahlen Physiotherapie ( Urk. 5/226/7-9) . 3.10
Am 1 1. Juni 2018 unterzog sich die Beschwerdeführerin in der M.___ einer Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie und einem Abschleifen des ventralen Gelenkskörpers ( Urk. 5/237/5-6). Anlässlich der Verlaufsuntersu chung vom 2 4. Juli 2018 berichtete sie über einen guten Verlauf, wenngleich noch deutliche Restbeschwerden im Sinne von Ganzkörperbeschwerden bestün den ( Urk. 5/237 /7 ). 3.11
Am 2 9. April 2019 berichtete Dr. J.___ über einen stationären Verlauf. Die Beschwerdeführerin komme mit ihrem Multibeschwerdebild, Weichteilschmerzen an den Extremitäten und am Rücken sowie immer Schwindel und Antriebslosig keit. Alle bisherigen Massnahmen hätten nicht geholfen. Die festgestellten und objektivierbaren Beschwerden de s Diabetes und der Hypertonie seien gut einge stellt und behandelt. Die Beschwerdeführerin sei nicht vermittelbar, könne aber für zwei Stunden täglich eine leichte sitzende Tätigkeit ausüben im Sinne einer Beschäftigung ( Urk. 5/250). 3.12
Vom 2 1. Juni bis 1 9. Juli 2019 unterzog sich die Beschwerdeführerin zum insge samt 5. Mal einer stationären Therapie in der C.___ , N.___ . Die psychiatrischen Diagnosen lauteten auf eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotis che Symptome (ICD-10 F33.2) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Neben der klinischen Befundung kamen testpsychologische Verfahren zur Erhebung der depressiven Störung zur Anwendung. Dabei resultierte im durchgeführten Beck-Depressions-Inventar (BDI) ein Wert von 48 Punkten einer schweren Depression entsprechend. Gemäss der sogenannten Hamilton Depressionsskal a (HAMD) habe die Beschwerdeführe rin 14 Punkte erzielt, was einer leichten Depression entspreche. Sie sei bezüglich der Depression in remittiertem und bezüglich der Somatisierungsstörung in gebessertem Zustand in die vorbestehenden Verhältnisse en tlassen worden ( Urk. 5/256/1-6). 3.13
Dipl. med. O.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 2 9. Juni und am 6. November 2019 für den RAD Stellung. Die im Juni 2018 erfolgte Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie habe nur vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit bedingt. Auch der Bericht von Dr. J.___ vom März 2018 und dessen Beilagen liesse n keine andere Beurteilung der funktionellen Leis tungsfähigkeit zu, da alles im Wesentlichen bekannt und im Gutachten gewürdigt worden sei. Der Bericht der C.___
über den stationären Aufenthalt im 2019 lasse Zweifel an der Diagnose einer schweren depressiven Episode auf kommen. Die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführe rin bei Eintritt (BDI) habe einer schweren, die objektive (HAMD) nur ein er leichten depressiven Episode entsprochen . Zudem sei die Depression bei Austritt remittiert gewesen und die Schmerzsymptomatik gebessert. Somit sei wohl das subjektive Krankheitsempfin den im Vordergrund gestanden ( Urk. 5/261/6 und 5/261/8). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Ermittlung des medizinisch rechtserhebli chen Sachverhaltes im hier massgebenden Zeitraum von Oktober 2011 (vgl . E. 3) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 5. Dezember 2019, welche r rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fu gnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6 , 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen), im Wesentlichen auf das Gutachten des B.___ vom 5. April 2016 ( Urk. 5/195) und das darin interdisziplinär mit berücksichtigte Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. Januar 2016 ( Urk. 5/187) ab.
Das Gutachten des B.___ entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts (E. 1.3). So beruht es auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich insbesondere mit dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander, was angesichts der den Vorakten zu entnehmenden Hinweise auf eine zweifelhafte Medikamentencompliance sowie ein demonstratives und inkonsistentes Verhalten unabdingbar war (vgl. E. 3.3 im Urteil IV.2014.00049, Urk. 5/167/10). Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein . Es erfüllt damit die formalen Anforderungen an ein beweiskräftiges m edizinisches Gutachten (E. 1.3). 4 .2 4.2.1
Was die Beurteilung des somatischen Gesund h eitszustandes im Gutachten des B.___ anbelangt, mass Dr. F.___ den strukturell-organischen Veränderungen im Bereich des rechten Knies nachvollziehbar eine Leistungseinschränkung in der angestammten, vorwiegend gehend-stehenden Tätigkeit von im Durchschnitt 40 % bei . Nachdem der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 8. September 2011 die Annahme zugrunde lag, dass seit Erlass der Verfügung vom 2 8. April 2009 keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, mithin weder aus psychischer noch aus physischer Sicht objektivierbare Beeinträchtigungen vor gelegen seien (vgl. dazu: Urteil IV.2011.01159 vom 3 0. Dez ember 2011 E. 3 f., Urk. 5/113/ 5 ff.), liegt mit der nunmehr bestätigten Einschränkung in der ange stammten Tätigkeit aufgrund der strukturell-organischen Veränderungen im rechten Kniegelenk ein Revisionsgrund vor, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen).
Dass Dr. F.___ neben der Knieproblematik als strukturell-organis ch nachvoll ziehbares Problem mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lediglich noch die Beweglichkeitseinschränku n g der Brustwirbelsäule aufgrund der thorakalen Hyperkyphose mitberücksichtigte ( Urk. 5/195/17 f.), erweist sich im Lichte der klinischen Befunde , welche sich abgesehen von der BWS-Extension durch nicht konsistent erscheinende schmerzbedingte Einschränkungen auszeichneten und auf keine weiteren funktionellen Einschränkungen schliessen liessen ( Urk. 5/195/ 17 ff.), als begründet. Dies gilt umso mehr, als sich auch im Rahmen der EFL eine insgesamt schlechte Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin zeigte mit ungenügender Konsistenz und nicht zuverlässiger Leistungsbereit schaft, was eine Objektivierung der funktionellen Leistungseinschränkung auf grund der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin verhinderte ( Urk. 5/195/1 ff.). Ein im P.___ durchgeführtes MRI der HWS vom 8. Mai 2015 liess sodann lediglich leichte degenerative Veränderungen im Bereich C3 bis C6 erkennen, jedoch weder Herniationen noch Rezessuseinengungen (erwäh nt in: Urk. 5/195/16).
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, das Gutachten des B.___ vom 5. April 2016 sei im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 5. Dezember 2019 veraltet gewesen ( Urk. 1 S. 12 ff.) , ist darauf hinzuweisen, dass sich gesundheitliche Ver änderungen nicht allein aus neuen Ergebnissen bildgebender Untersuchungen ergeben. Im Zusammenhang mit den in der Ganzkörper Skelettszintigraphie vom 1 2. Juli 2016 festgestellten aktiven degenerativen Veränderungen im Bereich des ISG, der Hände, Füsse und Knie sowie der Lendenwirbelsäule gilt vielmehr, dass für die Einschätzung der Arbeits fähigkeit im Zusammenhang mit Degenerationen in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich sind (Urteile des Bundesge richts 9C_126/2019 vom 1 9. Juni 2019 E. 4.4.1; 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.1). Die in der rheumatologischen Untersuchung von Dr. F.___ im Januar 2016, mithin wenige Monate zuvor erhobenen klinischen Befunde liessen aber, abgesehen von der Knieproble matik rechts und der Beweglichkeitsein schränkung im Bereich der BWS , auf keine erheblichen, klinisch feststellbaren Einschränkungen schliessen (vgl. oben). Bezeichnenderweise liess sich im Szinti gramm vom 1 2. Juli 2016 denn auch keine entzündliche Komponente im Zusam menhang mit den Degenerationen feststellen ( Urk. 5/202/1) und Dr. I.___ schloss am 7. Oktober 2016 Anhaltspunkte für eine cervico-radikuläre Problematik aus ( Urk. 5/210/13 ) . Was die festgestellte Rhizarthrose anbelangt, erachtete Dr. H.___ dieselbe als milde, bezeichnete sie explizit als nebenbefundlich und stellte die Diagnose eines diffusen Schmerzbildes mit generalisiertem Schmerzsyndrom in den Vordergrund ( Urk. 5/219/4 f.) . Dies spricht ebenso gegen einen massgeblichen Einfluss der Rhizarthrose auf die Leis tungsfähigkeit , wie der Umstand, dass Dr. J.___ dieselbe weder in seinem Bericht vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk. 5/201/1-4) noch in demjenigen vom 2 9. April 2019 , in welchem er von einem stationären Zustand ausging ( Urk. 5/250/1-2) , erwähnte.
Was die am 1 1. Juni 2018 durchgeführte Kniearthroskopie ( Urk. 5/237/5-6) an b elangt, schlossen die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der M.___ noch am 1 6. Januar 2018 aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde auf eine erst beginnende medial betonte Gonarthrose des rechten Knies, wobei die von der Beschwerdeführerin geklagten zervicobrachialen Beschwerden als im Vordergrund stehend bezeichnet und ein operatives Vorgehen (noch) nicht als angezeigt erachtet wurde n ( Urk. 5/226/7-8). Dass der RAD-Arzt Dipl. med.
O.___ angesichts dessen sowie des positiven postoperativen Verlaufs ( Urk. 5/237/5) auf eine lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge der Knieoperation schloss, letztlich aber an der Einschätzung des B.___ festhielt , in welcher die Kniebeschwerden angemessen berücksichtigt wurden ( Urk. 5/261/6), ist nicht zu beanstanden. Die am 1. Oktober 2016 erlittene Synkope konnte vom Y.___ sodann trotz umfassender Abklärungen keiner objektiven Ursache zugeordnet werden ( Urk. 5/210/18). Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin als seit dem Unfall 2007 bestehend geklagten Schwindelbe schwerden wurde zwar eine neurologische Abklärung empfohlen ( Urk. 5/210/17-18). Angesichts des bereits im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Q.___ vom 1 3. November 2008 festgestellten Ausschlusses von konsistenten und objektiven Befunden, aufgrund welcher au f neurologischem Gebiet auf ein Störungsbild im Bereich des zentralen und peripheren Nerven-Systems geschlossen werden könnte ( Urk. 5/29/28; vgl. auch E. 4.8 im Urteil IV.2009.00546 vom 3 1. Dezemb er 2010, Urk. 5/87 / 10), drängten sich aber weder zur Abklärung des Schwindels noch der von Dr. I.___ diagnostizierten Migräne aufgrund der von der Beschwer deführerin ebenfalls als seit dem Unfall bestehend geklagten Kopfschmerzen ( Urk. 5/210/13-14) weitere Abklärungen auf.
Zusammengefasst stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes zu Recht auf das Gutachten des B.___ und durfte entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch unter Berücksich tigung der übrigen medizinischen Aktenlage auf weiterführende Abklärungen verzichten (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dass die behandelnden Ärzte Dr. J.___ und Dr. K.___ zu anderslautenden Einschätzungen gelangten ( Urk. 5/210/1-3, 5/227/5, 5/211/1-5) , ändert an dieser Schlussfolgerung nicht s , benannten sie doch keine Aspekte , die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Entsprechend ist erstellt , dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht seit 2012 in der angestammten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit zu 40 % einge schränkt ist, in einer körperlich angepassten Tätigkeit entsprechend dem unter Ziff. 5.2 im Gutachten definierten Leistungsprofil ( Urk. 5/195/20) dagegen zu 100 % arbeitsfähig ist. Ob sich im Anschluss an die am 1 1. Juni 2018 durchge führte Knieoperation angesichts des dokumentierten positiven Verlauf s die Annahme einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätig keit überhaupt noch rechtfertigt , kann offenbleiben, resultiert doch – wie nach folgend dargelegt
– ohnehin kein Leistungsanspruch . 4.2.2
Bei der psychiatrische n
Untersuchung vom 1 9. Januar 20 1 6 durch
Dr. Z.___
fiel die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung des Gutachters
neuerlich, wie schon anlässlich der Voruntersuchung vom 1 5. Juni 2011, durch ein inkonsistent-demonstratives Verhalten auf, welches keiner Pathologie zuordenbar war . Zwar habe die Beschwerdeführerin gemäss der durchgeführten Blutanalyse vom 1 3. Januar 2016 nunmehr die verordneten Medikamente eingenommen, jedoch sei lediglich der Wirkstoff Escitalopram im therapeutischen Bereich gelegen ( Urk. 5/187/9). Dass das schlaffördernde Antidepressivum Trazadon (gemeint: Trittico), von welchem die Beschwerdeführerin gemäss im Gutachten aufgeführter Medikation und behaupteter Tabletteneinnahme angeblich insgesamt 200 mg abends einnahm (Trittico 1 à 100 mg, Trittico retard 2/3 von 150 mg) ,
trotz behaupteter massiver Schlafstörunge n ( Urk. 5/187/6) weitgehend unter dem the rapeutischen Bereich lag ( Urk. 5/187/9 f.), wurde von Dr. Z.___ sodann nach vollziehbar als nicht konsistent zum Ausmass der geschilderten Beschwerden beurteilt.
Der Diagnosestellung von Dr. Z.___ lagen nebst d em kli nischen Befund zwei testpsychologische Verfahren (Montgomery-Asberg Depression Scale, MADRS, Mini-ICF-APP) zugrunde, welche auf keine depressive Symptomatik respektive eine lediglich leichte Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit hindeuteten. Auch konnte Dr. Z.___ keines der drei Hauptsymptome einer depressiven Störung gemäss ICD-10 erkennen ( Urk. 5/187/7), weshalb er nach vollziehbar
wiederum auf keine aktuell vorliegende Störung aus dem depressiven Formenkreis schloss. Dass er in Auseinandersetzung mit den bisherigen medizi nischen Akten folgerte , dass Dr. D.___ im seinem Bericht vom 2 4. Januar 2013 keinen Psychostatus dokumentiert habe, weshalb er zur darin postulierten mit telgradigen depressiven Störung keine Stellung nehmen könne ( Urk. 5/187/13), obwohl Dr. D.___ unter Ziffer 8 seines Untersuchungsberichts vom 2 4. Januar 2013 seinen psychopathologischen Befund dokumentierte ( Urk. 5/133/4), spricht sodann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 13) nicht gegen die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Z.___ , wurde doch die Beurtei lung von Dr. D.___ bereits im Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015 beweis rechtlich aus diversen G ründen, auch wegen Widersprüchen zwischen Befund und Beurteilung als ungenügend erachtet ( Urk. 5/167/10).
Was die in diagnostischer Hinsicht abweichenden Beurteilungen der C.___ vom 7. Mai 2015 ( Urk. 5/169/1-3), 2 9. September 2015 ( Urk. 5/175/1-4) und vom 2 1. August 2019 ( Urk. 5/256/1-6) anbelangt , ist zunächst keinem der Berichte eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entneh men. Weiter fällt auf, dass
die anhand des Systems der "Arbeitsgemeinschaft Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie" (AMDP) in den Berichten vom 7. Mai und 2 9. September 2015 erhobenen psychopathologischen Befunde bei Aufnahme kaum auf eine schwere depressive Episode im Sinne von ICD-10 F32.2 schliessen lassen, wird
doch von den in den diagnostischen Leitlinien verlangten typischen Symptome n
(vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 1 0. Auflage, 2015, S. 174) kei nes in besonders ausgeprägter W eise geschildert. Auch wurde die Beschwerde führerin weder als suizidal, noch als erheblich verzweifelt oder agitiert beschrie ben ( Urk. 5/169/1-3, 5/175/1-5). Anlässlich des stationären Aufenthalts vom 2 1. Juni bis 1 9. Juli 2019 klagte sie wie in den beiden Aufenthalten zuvor über verstärkte Schmerzen als Auslöser der aktuellen Krise ( Urk. 5/256/2), was den Schluss von Dr. Z.___ auf das Vorliegen «blosser» Anpassungsstörungen als Reaktion auf psychosoziale Belastungen und Schmerzen untermauert. Wie dipl. med.
O.___ in seiner Stellungnahme vom 6. November 2019 zu Recht folgerte ( Urk. 5/261/8), lässt zudem der Umstand, dass sich im durchgeführten Beck-Depressions-Inventar (BDI) ein Wert gezeigt habe , der für eine schwere depressive Symptomatik spreche , gemäss der ebenfalls durchgeführten HAMD aber lediglich ein Wert von 14 Punkten, einer leichten Depression entsprechend resultierte (vgl. Urk. 5/256/4), Zweifel an der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig s chwere Episode, aufkommen . Hier ist darauf hinzu weisen, dass es sich beim BDI um ein Selbstbeurteilungsinstrument handelt, bei der Hamilton Depressionsskala dagegen um ei n Fremdbeurteilungsinstrument (Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2018 vom 1 2. Juli 2018 E. 4.2.2 f.), was die Feststellungen von Dr. Z.___ und
Dr. F.___ zum insgesamt in konsistenten und demonstrativen Verhalten der Beschwerdeführerin mit diversen Wider sprüchlichkeiten ( Urk. 5/187/11, 5/195/21) untermauert. Im Lichte dessen sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der EFL gezeigten Ver haltens der Beschwerdeführerin mit deutlich fehlender Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung ist denn auch nicht zu beanstanden, dass Dr. Z.___ , wie schon i n seinem Gutachten vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 5/92/7) in Übereinstimmung mit dem Gutachten der MEDAS Q.___ vom 1 3. November 2008 ( Urk. 5/29/28) das Vor liegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung weiterhin ausschloss ( Urk. 5/187/11) .
Damit aber rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel an der Schlussfolgerung von Dr. Z.___ , wonach sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit seiner letzten Beurteilung vom Juni 2011 substanziell nicht mass geblich und dauerhaft verändert hat. Dass er dannzumal die als möglich erachte ten intermittierend vermehrten depressiven Symptom e noch keiner Diagnose zugeordnet hatt e ( Urk. 5/92/6), nunmehr aber auf einen Zustand nach aktenmäs sigen Anpassungsstörungen mit depress iven Reaktionen (ICD-10 F43.21) schloss ( Urk. 5/187/7), spricht nicht für eine dauerhafte Verschlechterung des psychi schen Zustandes, sondern vielmehr dafür, dass Dr. Z.___ den sich aus den medizinischen Akten ergebenden wiederholten psychischen Krisen der Beschwer deführerin im Rahmen der Diagnose stellung angemessen Rechnung trug.
Dass er den lediglich anamnestisch diagnostizierten Anpassungsstörungen keine längerdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass ( Urk. 5/187/9), deckt sich insofern mit der Aktenlage, als die C.___ die depressiven Episoden in ihren Austrittsberichten als jeweils teilweise bis ganz remittiert beurteilte (vgl. Urk. 5/169/3, 5/175/3, 5/227/21 , 5/256/5). 4.2.3
Ob im Falle remittierter Anpassungsstörung en überhaupt ein stru kturiertes Beweisverfahren respektive eine Indikator enprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 erforderlich ist (vg l. dazu: BGE 143 V 409 E. 4.5.3; 418 E. 7.1 ), kann offen bleiben .
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann nämlich dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde ( Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409
E. 4.5.3). Hiervon ist nach dem oben Gesagten auszugehen, zumal Voraussetzung für die Annahme einer durch die Anpassungsstörungen bedingten Invalidität Bedingung wäre, dass sie abgrenzbar wäre zum diskrepanten und widersprüchli chen V erhalten der Beschwerdeführerin, was hier mehr als fraglich erscheint (vgl. obige E. 1.2). 4.2.4
Damit aber bleibt es bei der unter E. 4.2.1 festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 5. 5.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin legte dem angefochtenen Entscheid die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin ginge im Gesundheitsfall einer 60%igen Erwerbstätigkeit nach und verrichtete zu 40 % den Haushalt ( vgl. Urk. 5/261/10). Angesichts der 60%igen Arbeitsfähigkeit selbst in der angestammten Tätigkeit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ging sie davon aus, dass jedenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und verzichtete auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung. Die Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % arbeitstätig ( Urk. 1 S. 15).
Da selbst unter der von der Beschwerdeführerin behaupteten Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, wie nachfolgend ausgeführt , kein Leistu n gs anspruch besteht, sind Weiterungen zur Statusfrage obsolet. 5.2 5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf die Angaben des Y.___ zum im Jahr 2008 erzielbaren Lohn von Fr. 32'261.95 für ein 60 % -Pensum ( Urk. 5/17/3) abzustellen, fehlen doch Hinweise dara uf, dass die Beschwerdefüh rerin ihr e zuletzt bis zum Unfall vom 5. Oktober 2007 ausgeübte Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt hätte
(BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Hochgerechnet auf ein 100 % -Pensum und der Nomi nallohnentwicklung bis ins 2012 angepasst (frühest möglicher Rentenbeginn nach der Neuanmeldung vom 1 6. Mai 2012, Art. 29 Abs. 1 IVG) führt dies zu einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 56'588.60
(Fr. 32‘261.95
: 60% x 100 % : 2499 x 2630: vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009 und 2010-2018, 2499 Punkte im Jahr 2008, 2 630 im Jahr 201 2). 5.2.3
Da der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitstätigkeit in der Reinigungsbran che nur noch zu 60 % , eine angepasste Tätigkeit dageg en uneingeschränkt zumutbar ist und sie lediglich über eine Anlehre als medizinische Reinigungskraft verfügt ( Urk. 5/4/4), sind zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellen löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heranzuziehen, wobei das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfskräfte (LSE 2012, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen) von Fr. 4‘112.-- heranzuziehen ist. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, TOTAL) auf ein Jahreseinkom men für eine 100%ige Tätigkeit hochzurechnen, was Fr. 51‘441.10 ergibt (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41,7).
Anlass zur Gewährung eines sogenannt leidensbedingten Abzugs vom Tabellen lohn (BGE 126 V 75) besteht nicht, ist doch der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit ohne weitere Einschränkungen wie zusätzliche Pausen zu 100 % zumutbar. Zum Faktor Alter ist festzuhalten, dass sich dieser nicht (zwingend) lohnsenkend auswirkt, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Was den Ausländerstatus anbelangt, ist ebenfalls kein Abzug angezeigt, verdienen doch Frauen mit Niederlassungsbewilligung (Kate gorie C , Urk. 5/5/1 ) ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizerinnen (LSE 2012, Tabelle T12_b, Frauen, Median), aber dennoch mehr als das für die Invali ditätsbemessung herangezogene mittlere E inkommen (LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total; Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 2 4. August 2018 E. 4.3.2; vgl. auch Urteil 9C_401/2018 vom 6. November 2018 E. 5.2.3). 5.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'588.60 und eine m Invalidenein kommen von Fr. 51‘441.10 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘147.50 (Fr. 56‘588.60 - Fr. 51‘441.10) und damit ein Invaliditätsgrad von nur 9 % (Fr. 5‘147.50 : Fr. 56‘588.60 x 100).
Dieser Invaliditätsgrad steht sowohl einem Rentenanspruch als auch einem Anspruch auf Umschulung ( Art. 17 IVG, BGE 139 V 399 E. 5.3) entgegen . Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Auf die in E. 1.2 im Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015 verwiesenen mass geblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität ( Art.
E. 1.2 In Nachachtung der gerichtlichen Auflage gab die IV-Stelle im Einverständnis mit der Versicherten ( Urk. 5/178-179) eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung im B.___ in Auftrag ( Urk. 5/180). Das Gutachten, welchem zusätzlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zugrunde lag, wurde unter interdisziplinärem Einbezug des bei Dr. Z.___ eingeholten psychi atrischen Verlaufsgutachtens vom
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 8. Juni 2016 ( Urk. 5/187) am 5. April 2016 erstattet ( Urk. 5/195 ). Mit Vorbescheid vom 1 3. September 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die neuerliche Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 5/199), wogegen sie am 3. Oktober 2016 Einwand erhob ( Urk. 5/205). In der Folge nahm die IV-Stelle diverse vom Rechtsvertreter der Versicherten eingereichte medizinische Berichte zu den Akten und holte a uf Auf forderung desselben weitere ärztliche Berichte ein ( Urk. 5/202, 5/204, 5/210-211, 5/214, 5/218/3, 5/219, 5/221, 5/226-227, 5/230-231, 5/234, 5/237, 5/250-251, 5/256 ). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 hielt die IV-Stelle am vorgesehe nen Entscheid fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. Januar 2020 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend und für die Zukunft Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 0. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 4. Februar 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch d er Beschwerdefüh rerin in der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2019 im Wesentli chen gestützt auf das Gutachten des B.___ , gemäss welchem aus somatischer Sicht die angestammte Tätigkeit zu 60 % , eine mittelschwere, wechselpositionierte Tätigkeit
zu 100 % zumutbar sei und aus psychiatrischer Sicht die zuvor diag nostizierte rezidivierende depressive Störung nicht habe bestätigt werden können. Die im Juni 2018 durchgeführte Kniearthros kopie habe lediglich eine vorüberge hend e Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen und die übrigen seit der Begutach tung eingeholten medizinischen Unterlagen liessen auch auf keine abweichende funktionelle Leistungsfähigkeit schliessen. Zusammengefasst sei die Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte in ihrem gewohnten Pensum v on 60 % weiterhin arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdef ührerin hält dem entgegen, das Gutachten des B.___ sei mangel haft und veraltet. Seit der Begutachtung seien zwei Einweisungen in psychiatri sche Kliniken bei depressiven Störungen mit schweren Episoden und medizini sche Eingriffe wie zum Beispiel eine Knieoperation notwendig geworden.
Dr. Z.___ habe sich sodann ungenügend mit den fachpsychiatrischen Vorakten auseinandergesetzt und die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes durch das B.___ sei ohne Kenntnis der sodann festgestellten aktiven degenerativen Gelenksveränderungen ergangen. Insgesamt liege eine relevante Verschlechte rung des Ges undheitszustandes vor . Aufgrund der Aktenlage sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 60 % nachgehen könnte. Bei guter Gesundheit wäre sie heute ohnehin zu 100 % arbeitstätig; gemäss den behandelnden Ärzten sei sie aber nicht mehr vermittel bar, mithin selbst in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 2 ff.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist nach der Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung mit Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015 weiterhin, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch und dabei insbesondere einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auf Neuanmeldung vom 1 6. Mai 2012 hin zu Recht verneint hat, respektive ,
ob seit Erlass der Verfügung vom 2 8. September 2011 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes eingetreten ist. 3.
3.1
Wie unter E. 2.2 und 2.3 im Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015 ausgeführt, lag der mit Urteil IV.2011.01159 vom 3 0. Dezember 2011 bestätigten, anspruchs verneinenden Verfügung vom 2 8. September 2011 in medizinischer Hinsicht das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 3. Juni 2011 zugrunde (Urk. 5/167/4-5). Dr. Z.___ stellte keine psychiatrische Diagnose. Zwar schloss er nicht aus, dass die Beschwerdeführerin intermittierend vermehrte depressive Symptome im Rah men der muskulo-skelettalen Schmerzen, der schmerzbedingten Schlafstö rungen sowie der schmerzbedingten Schonhaltung und Dekonditionierung durchlebt habe; jedoch sei sie aus psychiatrischer Sicht nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Dr. Z.___ konnte dannzumal weder eine depressive Störung noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestätigen (Urk. 5/167/4-5). Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes, der im Urteil IV.2009.00546 vom 3 1. Dezember 2010 ebenso wie der psychische als nicht objektivierbar beeinträchtigt beurteilt wurde ( Urk. 5/87/10), stand nicht zu r Dis kussion. 3.2
Die Rückweisung im Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015 erfolgte zusammen gefasst mit der Begründung, dass die Aktenlage zwar eine Veränderung des psy chischen Zustandes seit der anspruchsabweisenden Verfügung vom 2 8. Septem ber 2011 nahelege, da sich nunmehr nicht nur der behandelnde Facharzt und die zuständigen Fachpersonen der C.___ , sondern auch der beigezo gene RAD-Psychiater Dr. med. D.___ gestützt auf seine Untersuchung vom 2 2. Januar 2013 für das Vorliegen einer depressiven Störung und einer Somati sierungsstörung/Schmerzstörung ausgesprochen hätten und selbst Dr. D.___ auf eine durch die depressive Störung verursachte Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 50 % seit Anfang 2012 geschlossen habe (vgl. Untersuchungsbericht von Dr. D.___ vom 2 4. Januar 2013, Urk. 5/133) . Da die Beurteilung von Dr. D.___ aber diverse beweisrechtliche Mängel aufwies, er sich insbesonder e auch nicht mit der in den Vorakten thematisierten Frage der Medikamentencompliance aus einandersetzte und sein Ausschluss einer Aggravation/Simulation angesichts der m ehrfachen Hinweise in den medizinischen Akten auf ein demonstratives und inkon sist entes Verhalten der Beschwerdeführerin zu kurz griff, liess sich der psy chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht gestützt au f seine Ein schätzung beurteilen. Nachdem auch die übrigen psychiatrischen Berichte keine abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes im dannzumal relevanten Zeitraum von Oktober 2011 bis zum Er lass der angefochtenen Verfü gung vom 2 6. November 2013 zuliessen, erwies sich eine ergänzende psychiatri sche Abklärung als unabdingbar.
In somatischer Hinsicht erachtete das hiesige Gericht die B eurteilung der RAD -Ärztin med. pract.
E.___ , Fachärztin für Orthopädisc he Chirurgie und Trau matologie, wonach aus somatischer Sicht abgesehen von einem Verdacht auf eine Chondropathie beider Kniegelenke mit dem diagnostizierten generalisierten Ganzkörperschmerz ein u nklares Beschwerdebild vorliege, welches keinen siche ren Schluss auf funktionelle Defizite und eine dadurch verursachte Arbeitsunfä higkeit zulasse ( Urk. 5/132), als nachvollziehbar und beweiswertig. Da sich der Verdacht einer Chondro pathie der Kniegelenke aufgrund eines von der Beschwer deführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichtes zu ein er MRI-Untersuchung zumindest betreffend das rechte Kniegelenk bestätigte (vgl. Urk. 5/157), und eine diesbezügliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Untersuchung durch med. pract. E.___ bis zum Erlass des angefoch tenen Entscheids nicht ausgeschlossen werden ko nnte, wurde die Sache letztlich zu einer ergänzenden psychiatrischen und orthopädischen Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückgewiesen ( Urk. 5/167), welche in der Folge das B.___ mit der Begutachtung beauftragte. 3.3 3.3.1
Dr. Z.___ führte in seinem im Auftrag des B.___ erstellten Verlaufsgutachten vom 2 8. Januar 2016 aus, die Beschwerdeführerin sei anlässlich seiner Untersu chung vom 1 9. Januar 2016 neuerlich durch ein demonstrativ-inkonsis tentes Verhalten aufgefallen . So sei sie nach einer halbstündigen Exploration plötzlich aufgestanden, habe sich verwirrt gezeigt, habe aber nach zirka 10 Minuten wieder kohärent den Weg zur Toilette erfragen können und sei ohne Begleitung ins Untersuchungszimmer zurückgekehrt. Bei fehlenden Hinweisen auf hirnorgani sche Veränderungen sei das Verhalten auf die gutachterliche Situation zurückzu führen. Dies gelte auch für die festgestellte Gedankeneinengung auf die Schmer zen, die klagsame Grundstimmung und die inneren Anspannungen sowie die Ner vosität und die leicht reduzierte Schwingungsfähigkeit. Objektiv seien bei der Beschwerdeführerin weder eine depressive Stimmung , noch Antriebsstörungen oder ein Interessenverlust festzustellen, weshalb keines der gemäss ICD-10 defi nierten Hauptsymptome einer depressiven Stö rung diagnostiziert werden könn
e. Die belastende psychosoziale Situation und das jahrelange Versicherungsverfah ren s eien zwar als psychische Belastungen der Beschwerdeführerin anzunehmen, weshalb die intermittierenden depressiven Reaktionen im Rahmen von Anpas sungsstörungen zu bestätigen seien; in der Längsschnittbeurteilung könne aber aus psychiatrischer Sicht trotz d er intermittierenden Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Bei fehlenden Hinweisen auf bewusste/unbewusste emotionale Konflikte oder eine schwerwiegend belastende psychosoziale Situation könne auch keine Stö rung aus dem somatoformen Formenkreis diagnostiziert werden ( Urk. 5/187/8 ff.) .
Zur Medikation und zur Compliance führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwer deführerin gemäss der am 1 3. Januar 2016 durchgeführten Blutanalyse die ver ordneten Psychopharmaka nunmehr zwar eingenommen habe, allerdings sei ein zig das Escitalopram im therapeutischen Bereich gelegen. Insgesamt beurteilte er das Verhalten der Beschwerdeführerin als inkonsistent ( Urk. 5/187/9 f.) . Zu der von der C.___ in den Austrittsberichten vom 7. Mai 2015 (Aufent halt vom 2. bis 1 3. April 2015, Urk. 5/169/1-3) und vom 2 9. Sep tember 2015 (Aufenthalt vom 2. b is 3 0. S eptember 2015, Urk. 5/175/1-4) gestellte n Diagnose einer rezidiverende n depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) , hielt Dr. Z.___ unter Bezug nahme auf die Zuweisungsumstände und erhobenen Befunde fest, dass dieselben im Widerspruch zur Diagnose einer schweren depressiven Episode stünden und vielmehr für Anpassungsstörungen sprächen ( Urk. 5/187/13 f.). 3.3.2
Anlässlich der rheumatologischen Abklärung durch Dr. F.___ klagte die Beschwerdeführerin über im Vordergrund stehende Nacken-/Kopfschmerzen mit einer Intensität von 9-10 auf der Zehnerskala. Die Schmerzen würden noch schlimmer bei längerem Sitzen, Laufen und bei Ermüdung. Sie könne diese Schmerzen aber eigentlich kaum von den Schmerzen im ganzen Körper abgren zen: Beide Arme und Beine sowie der Rücken würden ähnlich schmerzen . Zusätz lich bestünden Schmerzen in beiden Händen und die rech s tbetonten Beinschmer zen gingen vor allem vom Knie aus. Objektiv bestehe als Hauptbefund eine tho rakale Hyperkyphose bei weitgehend fixierter Extension und Kopfprot r aktion. Die Beweglichkeit der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte sei , abgesehen von der Extension der Brustwirbelsäule, durch schmerzbedingte Einschränkungen gekennzeichnet, wobei diese nicht konsistent erschienen seien. Dies treffe auch für die oberen Extremitäten zu. Einzig im Bereich des rechten Knies bestehe eine objektive Hypertrophie des Hoffa’schen Fettkörpers sowie bei Prüfen des Zohlen zeichens eine leichte Schmerzhaftigkeit und eine leichte Atrophie des Unterschen kels, wobei hier eine partielle Gastrocnemiusruptur in Frage komme. Im Rahmen der zusätzlich durchgeführten Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, vgl. Urk. 5/195/23-33) habe sich insgesamt eine schlechte Leistungsbereitschaft mit in vielen Bereichen Nichterreichen der «mini mal Performance» und eine ungenügende Konsistenz gezeigt. In Kontrast zu den dargestellten Einschränkungen in den Tests und bei den klinischen Untersuchun gen habe die Beschwerdeführerin eine normale Rotation im Sitzen beim Sortieren, ein unauffälliges Sitzen von gut 30 Minuten im Rahmen der Anamnese und einen qualitativ uneingeschränkten Test «Stossen» gezeigt. Die übrigen Tests seien bereits vor Erreichen der «minimal Performance» abgebrochen worden ( Urk. 5/1 95/15-17). %1.%2.3 Aus interdisziplinärer Sicht bestehe zusammengefasst ein chronisches Ganzkör persyndrom, welches sich erstmals nach dem Unfallereignis von Oktober 2007 manifestiert habe. Das Beschwerdebild sei seither subjektiv und i m Wesentlichen auch aktenanamnestisch weitgehe nd konstant beschrieben worden. Wie bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung 2008 hätten sich aber sowohl in der soma tisch-klinischen wie auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung erhebli che Inkonsistenzen und keine ausgeprägten funktionellen Einschränkungen, wel che eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen würden, gezeigt. Die vorhan denen wenigen strukturellen nachvollziehbaren Probleme beträfen eine Beweg lichkeitseinschränkung der Brustwirbelsäule sowie eine beginnende Kniearthrose rechts, wobei aufgrund der wenig ausgeprägten klinischen Symptomatik auf eine Verlaufsbildgebung nach 2013 verzichtet worden sei. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Dia gnosen gestellt ( Urk. 5/195/18): - Zervikovertebrales, -zephales und –spondylogenes Syndrom - Anhaltend seit einer Heckkollision 10/2007 - Nur leichte degenerative Veränderungen - Im Rahmen einer chronischen Schmerzentwicklung - Wirbelsäulenfehlform
mit weitgehend fixierter thorakaler Hyperky phose und Kopfprotraktion - Vorderer Knieschmerz rechts - Klinisch im Rahmen einer beginnenden Femoropatellararthrose - Muskuläre Dysbalance bei Status nach Gastrocnemiusruptur 2012
Keine Auswirku ngen auf die Arbeitsfähigkeit ma ssen die beteili gten Gutachter unter anderem dem ausgeprägten dysfunktionellen Kra nkheitsverhalten und dem Status nach aktenmässigen Anpassungsstörungen mit depressiven Reaktionen (ICD-10 F43.21), gegenwärtig ohne Hinweise auf Gefü hlsstörungen mit Krank heitswert und ohne fassbare neurokognitive Defizite von konsistentem Ausmass , bei.
Unter Berücksichtigung der strukturell-organischen Veränderungen seien der Beschwerdeführerin mittelschwere, wechselpositionierte Tätigkeiten mit einem idealerweise höheren Anteil sitzender Tätigkeit zumutbar, wobei sich die Ein schränkungen hauptsächlich aufgrund der Knieproblematik rechts ergäben. Auf grund der Einschränkungen der Brustwirbelsäulenextension könnten Arbeiten über Schulterhöhe höchstens manchmal ausgeübt werden; ebenfalls ungünstig seien länger dauernde monoton-repetitive Tätigkeiten mit den oberen Extremitä ten aufgrund der daraus folgenden Zwangshaltung im Bereich des Nacken-/Schulter-/Br ustwirbelsäulenbereichs . Für die angestammte Tätigkeit in der Rei nigung bestehe seit 2012 (verstärktes Auftreten der Beschwerden im Bereich des rechten Knies) einzig aufgrund die Knieprobleme eine Einschränkung in der Leis tungsfähigkeit zwischen 30 und 50 % bezogen auf ein 100 % -Pensum; in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ganztägig arbeitsfähig ohne weitere zeitliche Einschränkung oder Leistungsminderung. Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich seit 2012 keine nachvollziehbare Veränderung des Gesundheits zustandes. Die durchgehend attestier t e Arbeitsunfähigkeit der behandelnden Ärzte sei nicht plausibel, einzig während der Hospitalisation en habe theoret isch infolge der Therapiepräsenz eine Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 5/195/19 ff.). 3.4
Eine im G.___ am 1 2. Juli 2016 durchgeführte
Ganz körper- Skelettszintig raphie zeigte deutlich aktive degenerative Veränderungen, jedoch ohne eine entzündliche Veränderung ( Urk. 5/202/1). 3.5
Dr. med. H.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Handchirurgie FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 2. September 201 6. Er beurteilte die skelett-szin ti praphisch festgestellte Rhizarthrose beidseits als milde und ord nete sie als lediglich nebenbefundlich ein
( Urk. 5/219/4-5). 3.6
Wegen einer Synkope mit anschliessender Hyperventilation mit Schwindel stellte sich die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2016 notfallmässig im Y.___ vor. Die im Verlauf der bis 5. Oktober 2016 dauernden Hospitalisation erfolgten Abklärungen (unter anderem: EKG, CT und MRI Schädel, Duplexsonographie) fie len allesamt unauffällig aus . Die Synkope wurde diagnostisch als am ehesten multifaktoriell bei Hyperventilation und chronischem Schwindel eingereiht ( Urk. 5/210/15-21). 3.7
Der Facharzt für Neurologie, Dr. med. I.___ , stellte aufgrund seiner Un tersuchung vom 6. Oktober 2016 die Diagnose einer Cervicobrachialgie beidseits, wahr scheinlich spondylogen, bei Rhizarthrose beidseits und einem Verdacht auf eine Epi c ondylitis humeri lateralis und medialis beidseits, eine chronische Migräne und einen Diabetes mellitus Typ 2. Die Beschwerdeführerin habe sich mit einer chronischen Cervikobrachialgie mit chronischem Kopfschmerz präsentiert, wobei sich mehrere Probleme überlagerten. An den Händen könne von einer Rhizarth rose beidseits ausgegangen werden. Die proximalen Schmerzen seien wahrschein lich spondylogen bedingt; für eine differentialdiagnostisch zu erwägende cervico-radikuläre Problematik ergäben sich aufgrund des MRI vom 8. Mai 2015 keine Anhaltspunkte. Gemäss Klassifikation der International Headache Society leide die Beschwerdeführerin seit dem HWS-Distorsionstrauma 2007 an einer chroni schen Migräne, welche in der Regel mit Nackenschmerzen einhergehe ( Urk. 5/210/13) . 3.8
Der seit Mai 2015 behandelnde Facharzt für Chirurgie, Chiropraktor SAMM, Dr. med. J.___ , erklärte in seinem Bericht zuh a nden der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Dezember 2016, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen vom behandelnden Psychiater zu 100 % krankgeschrieben sei . Sie laufe wegen ihrer Fussschmerzen am Stock und könne ihre angestammte Tätigkeit seit 3 1. Mai 2015 weder körperlich noch geistig ausüben ( Urk. 5/210/1-3).
Am 1 3. März 2018 hielt er an diese r Beurteilung fest und erklärte, der Beschwerdeführerin wäre im Sinne einer Beschäftigung theoretisch eine leichte Tätigkeit für einen halben Tag vorwiegend im Sitzen möglich; eine von ihr gewünschte Hilfe beim Sich-Waschen, im Haushalt und den Einsatz der Spitex habe er medizinisch nicht begründen können ( Urk. 5/227/5). Der vom 2 0. Juni bis 2 7. Oktober 2016 behan delnde Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie/Innere Medizin , erachtete die Beschwerdeführerin in seinem undatierten Bericht aufgrund des schwerst chronifizierten Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Symptomen als in jeder Tätigkeit arbeitsunfähig ( Urk. 5/211/1-5).
3.9
Aufgrund in den letzten Monaten anamnestisch deutlich zunehmenden Knie schmerzen unterzog sich die Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2018 einer Untersuchung im L.___ der M.___ . Gestützt auf bildgebende Verfahren (Röntgen vom 1 6. Januar 2018 und MRI vom 1 8. Dezem ber 2017 , Urk. 5/227/10 ) und den klinischen Befund schlossen die zuständigen Ärzte auf eine beginnende medial betonte Gonarthrose Knie rechts mit/bei einem S tatus nach anamnestisch 3-4malig en Kortisoni n filtrationen und degenerativen Veränderungen des Innenmeniskus sowie einem freien Gelenkskörper ventral des VKB’s. Bei im Vordergrund stehenden zervikobrachialen Beschwerden sowie angesichts der komplexen Situation standen die beteiligten Ärzte einem operati ven Vorgehen vorerst kritisch gegenüber und empfahlen Physiotherapie ( Urk. 5/226/7-9) . 3.10
Am 1 1. Juni 2018 unterzog sich die Beschwerdeführerin in der M.___ einer Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie und einem Abschleifen des ventralen Gelenkskörpers ( Urk. 5/237/5-6). Anlässlich der Verlaufsuntersu chung vom 2 4. Juli 2018 berichtete sie über einen guten Verlauf, wenngleich noch deutliche Restbeschwerden im Sinne von Ganzkörperbeschwerden bestün den ( Urk. 5/237 /7 ). 3.11
Am 2 9. April 2019 berichtete Dr. J.___ über einen stationären Verlauf. Die Beschwerdeführerin komme mit ihrem Multibeschwerdebild, Weichteilschmerzen an den Extremitäten und am Rücken sowie immer Schwindel und Antriebslosig keit. Alle bisherigen Massnahmen hätten nicht geholfen. Die festgestellten und objektivierbaren Beschwerden de s Diabetes und der Hypertonie seien gut einge stellt und behandelt. Die Beschwerdeführerin sei nicht vermittelbar, könne aber für zwei Stunden täglich eine leichte sitzende Tätigkeit ausüben im Sinne einer Beschäftigung ( Urk. 5/250). 3.12
Vom 2 1. Juni bis 1 9. Juli 2019 unterzog sich die Beschwerdeführerin zum insge samt 5. Mal einer stationären Therapie in der C.___ , N.___ . Die psychiatrischen Diagnosen lauteten auf eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotis che Symptome (ICD-10 F33.2) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Neben der klinischen Befundung kamen testpsychologische Verfahren zur Erhebung der depressiven Störung zur Anwendung. Dabei resultierte im durchgeführten Beck-Depressions-Inventar (BDI) ein Wert von 48 Punkten einer schweren Depression entsprechend. Gemäss der sogenannten Hamilton Depressionsskal a (HAMD) habe die Beschwerdeführe rin 14 Punkte erzielt, was einer leichten Depression entspreche. Sie sei bezüglich der Depression in remittiertem und bezüglich der Somatisierungsstörung in gebessertem Zustand in die vorbestehenden Verhältnisse en tlassen worden ( Urk. 5/256/1-6). 3.13
Dipl. med. O.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 2 9. Juni und am 6. November 2019 für den RAD Stellung. Die im Juni 2018 erfolgte Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie habe nur vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit bedingt. Auch der Bericht von Dr. J.___ vom März 2018 und dessen Beilagen liesse n keine andere Beurteilung der funktionellen Leis tungsfähigkeit zu, da alles im Wesentlichen bekannt und im Gutachten gewürdigt worden sei. Der Bericht der C.___
über den stationären Aufenthalt im 2019 lasse Zweifel an der Diagnose einer schweren depressiven Episode auf kommen. Die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführe rin bei Eintritt (BDI) habe einer schweren, die objektive (HAMD) nur ein er leichten depressiven Episode entsprochen . Zudem sei die Depression bei Austritt remittiert gewesen und die Schmerzsymptomatik gebessert. Somit sei wohl das subjektive Krankheitsempfin den im Vordergrund gestanden ( Urk. 5/261/6 und 5/261/8). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Ermittlung des medizinisch rechtserhebli chen Sachverhaltes im hier massgebenden Zeitraum von Oktober 2011 (vgl . E. 3) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 5. Dezember 2019, welche r rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fu gnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6 , 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen), im Wesentlichen auf das Gutachten des B.___ vom 5. April 2016 ( Urk. 5/195) und das darin interdisziplinär mit berücksichtigte Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. Januar 2016 ( Urk. 5/187) ab.
Das Gutachten des B.___ entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts (E. 1.3). So beruht es auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich insbesondere mit dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander, was angesichts der den Vorakten zu entnehmenden Hinweise auf eine zweifelhafte Medikamentencompliance sowie ein demonstratives und inkonsistentes Verhalten unabdingbar war (vgl. E. 3.3 im Urteil IV.2014.00049, Urk. 5/167/10). Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein . Es erfüllt damit die formalen Anforderungen an ein beweiskräftiges m edizinisches Gutachten (E. 1.3). 4 .2 4.2.1
Was die Beurteilung des somatischen Gesund h eitszustandes im Gutachten des B.___ anbelangt, mass Dr. F.___ den strukturell-organischen Veränderungen im Bereich des rechten Knies nachvollziehbar eine Leistungseinschränkung in der angestammten, vorwiegend gehend-stehenden Tätigkeit von im Durchschnitt 40 % bei . Nachdem der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 8. September 2011 die Annahme zugrunde lag, dass seit Erlass der Verfügung vom 2 8. April 2009 keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, mithin weder aus psychischer noch aus physischer Sicht objektivierbare Beeinträchtigungen vor gelegen seien (vgl. dazu: Urteil IV.2011.01159 vom 3 0. Dez ember 2011 E. 3 f., Urk. 5/113/ 5 ff.), liegt mit der nunmehr bestätigten Einschränkung in der ange stammten Tätigkeit aufgrund der strukturell-organischen Veränderungen im rechten Kniegelenk ein Revisionsgrund vor, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen).
Dass Dr. F.___ neben der Knieproblematik als strukturell-organis ch nachvoll ziehbares Problem mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lediglich noch die Beweglichkeitseinschränku n g der Brustwirbelsäule aufgrund der thorakalen Hyperkyphose mitberücksichtigte ( Urk. 5/195/17 f.), erweist sich im Lichte der klinischen Befunde , welche sich abgesehen von der BWS-Extension durch nicht konsistent erscheinende schmerzbedingte Einschränkungen auszeichneten und auf keine weiteren funktionellen Einschränkungen schliessen liessen ( Urk. 5/195/ 17 ff.), als begründet. Dies gilt umso mehr, als sich auch im Rahmen der EFL eine insgesamt schlechte Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin zeigte mit ungenügender Konsistenz und nicht zuverlässiger Leistungsbereit schaft, was eine Objektivierung der funktionellen Leistungseinschränkung auf grund der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin verhinderte ( Urk. 5/195/1 ff.). Ein im P.___ durchgeführtes MRI der HWS vom 8. Mai 2015 liess sodann lediglich leichte degenerative Veränderungen im Bereich C3 bis C6 erkennen, jedoch weder Herniationen noch Rezessuseinengungen (erwäh nt in: Urk. 5/195/16).
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, das Gutachten des B.___ vom 5. April 2016 sei im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 5. Dezember 2019 veraltet gewesen ( Urk. 1 S. 12 ff.) , ist darauf hinzuweisen, dass sich gesundheitliche Ver änderungen nicht allein aus neuen Ergebnissen bildgebender Untersuchungen ergeben. Im Zusammenhang mit den in der Ganzkörper Skelettszintigraphie vom 1 2. Juli 2016 festgestellten aktiven degenerativen Veränderungen im Bereich des ISG, der Hände, Füsse und Knie sowie der Lendenwirbelsäule gilt vielmehr, dass für die Einschätzung der Arbeits fähigkeit im Zusammenhang mit Degenerationen in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich sind (Urteile des Bundesge richts 9C_126/2019 vom 1 9. Juni 2019 E. 4.4.1; 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.1). Die in der rheumatologischen Untersuchung von Dr. F.___ im Januar 2016, mithin wenige Monate zuvor erhobenen klinischen Befunde liessen aber, abgesehen von der Knieproble matik rechts und der Beweglichkeitsein schränkung im Bereich der BWS , auf keine erheblichen, klinisch feststellbaren Einschränkungen schliessen (vgl. oben). Bezeichnenderweise liess sich im Szinti gramm vom 1 2. Juli 2016 denn auch keine entzündliche Komponente im Zusam menhang mit den Degenerationen feststellen ( Urk. 5/202/1) und Dr. I.___ schloss am 7. Oktober 2016 Anhaltspunkte für eine cervico-radikuläre Problematik aus ( Urk. 5/210/13 ) . Was die festgestellte Rhizarthrose anbelangt, erachtete Dr. H.___ dieselbe als milde, bezeichnete sie explizit als nebenbefundlich und stellte die Diagnose eines diffusen Schmerzbildes mit generalisiertem Schmerzsyndrom in den Vordergrund ( Urk. 5/219/4 f.) . Dies spricht ebenso gegen einen massgeblichen Einfluss der Rhizarthrose auf die Leis tungsfähigkeit , wie der Umstand, dass Dr. J.___ dieselbe weder in seinem Bericht vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk. 5/201/1-4) noch in demjenigen vom 2 9. April 2019 , in welchem er von einem stationären Zustand ausging ( Urk. 5/250/1-2) , erwähnte.
Was die am 1 1. Juni 2018 durchgeführte Kniearthroskopie ( Urk. 5/237/5-6) an b elangt, schlossen die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der M.___ noch am 1 6. Januar 2018 aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde auf eine erst beginnende medial betonte Gonarthrose des rechten Knies, wobei die von der Beschwerdeführerin geklagten zervicobrachialen Beschwerden als im Vordergrund stehend bezeichnet und ein operatives Vorgehen (noch) nicht als angezeigt erachtet wurde n ( Urk. 5/226/7-8). Dass der RAD-Arzt Dipl. med.
O.___ angesichts dessen sowie des positiven postoperativen Verlaufs ( Urk. 5/237/5) auf eine lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge der Knieoperation schloss, letztlich aber an der Einschätzung des B.___ festhielt , in welcher die Kniebeschwerden angemessen berücksichtigt wurden ( Urk. 5/261/6), ist nicht zu beanstanden. Die am 1. Oktober 2016 erlittene Synkope konnte vom Y.___ sodann trotz umfassender Abklärungen keiner objektiven Ursache zugeordnet werden ( Urk. 5/210/18). Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin als seit dem Unfall 2007 bestehend geklagten Schwindelbe schwerden wurde zwar eine neurologische Abklärung empfohlen ( Urk. 5/210/17-18). Angesichts des bereits im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Q.___ vom 1 3. November 2008 festgestellten Ausschlusses von konsistenten und objektiven Befunden, aufgrund welcher au f neurologischem Gebiet auf ein Störungsbild im Bereich des zentralen und peripheren Nerven-Systems geschlossen werden könnte ( Urk. 5/29/28; vgl. auch E. 4.8 im Urteil IV.2009.00546 vom 3 1. Dezemb er 2010, Urk. 5/87 / 10), drängten sich aber weder zur Abklärung des Schwindels noch der von Dr. I.___ diagnostizierten Migräne aufgrund der von der Beschwer deführerin ebenfalls als seit dem Unfall bestehend geklagten Kopfschmerzen ( Urk. 5/210/13-14) weitere Abklärungen auf.
Zusammengefasst stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes zu Recht auf das Gutachten des B.___ und durfte entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch unter Berücksich tigung der übrigen medizinischen Aktenlage auf weiterführende Abklärungen verzichten (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dass die behandelnden Ärzte Dr. J.___ und Dr. K.___ zu anderslautenden Einschätzungen gelangten ( Urk. 5/210/1-3, 5/227/5, 5/211/1-5) , ändert an dieser Schlussfolgerung nicht s , benannten sie doch keine Aspekte , die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Entsprechend ist erstellt , dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht seit 2012 in der angestammten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit zu 40 % einge schränkt ist, in einer körperlich angepassten Tätigkeit entsprechend dem unter Ziff. 5.2 im Gutachten definierten Leistungsprofil ( Urk. 5/195/20) dagegen zu 100 % arbeitsfähig ist. Ob sich im Anschluss an die am 1 1. Juni 2018 durchge führte Knieoperation angesichts des dokumentierten positiven Verlauf s die Annahme einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätig keit überhaupt noch rechtfertigt , kann offenbleiben, resultiert doch – wie nach folgend dargelegt
– ohnehin kein Leistungsanspruch . 4.2.2
Bei der psychiatrische n
Untersuchung vom 1 9. Januar 20 1 6 durch
Dr. Z.___
fiel die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung des Gutachters
neuerlich, wie schon anlässlich der Voruntersuchung vom 1 5. Juni 2011, durch ein inkonsistent-demonstratives Verhalten auf, welches keiner Pathologie zuordenbar war . Zwar habe die Beschwerdeführerin gemäss der durchgeführten Blutanalyse vom 1 3. Januar 2016 nunmehr die verordneten Medikamente eingenommen, jedoch sei lediglich der Wirkstoff Escitalopram im therapeutischen Bereich gelegen ( Urk. 5/187/9). Dass das schlaffördernde Antidepressivum Trazadon (gemeint: Trittico), von welchem die Beschwerdeführerin gemäss im Gutachten aufgeführter Medikation und behaupteter Tabletteneinnahme angeblich insgesamt 200 mg abends einnahm (Trittico 1 à 100 mg, Trittico retard 2/3 von 150 mg) ,
trotz behaupteter massiver Schlafstörunge n ( Urk. 5/187/6) weitgehend unter dem the rapeutischen Bereich lag ( Urk. 5/187/9 f.), wurde von Dr. Z.___ sodann nach vollziehbar als nicht konsistent zum Ausmass der geschilderten Beschwerden beurteilt.
Der Diagnosestellung von Dr. Z.___ lagen nebst d em kli nischen Befund zwei testpsychologische Verfahren (Montgomery-Asberg Depression Scale, MADRS, Mini-ICF-APP) zugrunde, welche auf keine depressive Symptomatik respektive eine lediglich leichte Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit hindeuteten. Auch konnte Dr. Z.___ keines der drei Hauptsymptome einer depressiven Störung gemäss ICD-10 erkennen ( Urk. 5/187/7), weshalb er nach vollziehbar
wiederum auf keine aktuell vorliegende Störung aus dem depressiven Formenkreis schloss. Dass er in Auseinandersetzung mit den bisherigen medizi nischen Akten folgerte , dass Dr. D.___ im seinem Bericht vom 2 4. Januar 2013 keinen Psychostatus dokumentiert habe, weshalb er zur darin postulierten mit telgradigen depressiven Störung keine Stellung nehmen könne ( Urk. 5/187/13), obwohl Dr. D.___ unter Ziffer 8 seines Untersuchungsberichts vom 2 4. Januar 2013 seinen psychopathologischen Befund dokumentierte ( Urk. 5/133/4), spricht sodann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 13) nicht gegen die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Z.___ , wurde doch die Beurtei lung von Dr. D.___ bereits im Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015 beweis rechtlich aus diversen G ründen, auch wegen Widersprüchen zwischen Befund und Beurteilung als ungenügend erachtet ( Urk. 5/167/10).
Was die in diagnostischer Hinsicht abweichenden Beurteilungen der C.___ vom 7. Mai 2015 ( Urk. 5/169/1-3), 2 9. September 2015 ( Urk. 5/175/1-4) und vom 2 1. August 2019 ( Urk. 5/256/1-6) anbelangt , ist zunächst keinem der Berichte eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entneh men. Weiter fällt auf, dass
die anhand des Systems der "Arbeitsgemeinschaft Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie" (AMDP) in den Berichten vom 7. Mai und 2 9. September 2015 erhobenen psychopathologischen Befunde bei Aufnahme kaum auf eine schwere depressive Episode im Sinne von ICD-10 F32.2 schliessen lassen, wird
doch von den in den diagnostischen Leitlinien verlangten typischen Symptome n
(vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 1 0. Auflage, 2015, S. 174) kei nes in besonders ausgeprägter W eise geschildert. Auch wurde die Beschwerde führerin weder als suizidal, noch als erheblich verzweifelt oder agitiert beschrie ben ( Urk. 5/169/1-3, 5/175/1-5). Anlässlich des stationären Aufenthalts vom 2 1. Juni bis 1 9. Juli 2019 klagte sie wie in den beiden Aufenthalten zuvor über verstärkte Schmerzen als Auslöser der aktuellen Krise ( Urk. 5/256/2), was den Schluss von Dr. Z.___ auf das Vorliegen «blosser» Anpassungsstörungen als Reaktion auf psychosoziale Belastungen und Schmerzen untermauert. Wie dipl. med.
O.___ in seiner Stellungnahme vom 6. November 2019 zu Recht folgerte ( Urk. 5/261/8), lässt zudem der Umstand, dass sich im durchgeführten Beck-Depressions-Inventar (BDI) ein Wert gezeigt habe , der für eine schwere depressive Symptomatik spreche , gemäss der ebenfalls durchgeführten HAMD aber lediglich ein Wert von 14 Punkten, einer leichten Depression entsprechend resultierte (vgl. Urk. 5/256/4), Zweifel an der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig s chwere Episode, aufkommen . Hier ist darauf hinzu weisen, dass es sich beim BDI um ein Selbstbeurteilungsinstrument handelt, bei der Hamilton Depressionsskala dagegen um ei n Fremdbeurteilungsinstrument (Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2018 vom 1 2. Juli 2018 E. 4.2.2 f.), was die Feststellungen von Dr. Z.___ und
Dr. F.___ zum insgesamt in konsistenten und demonstrativen Verhalten der Beschwerdeführerin mit diversen Wider sprüchlichkeiten ( Urk. 5/187/11, 5/195/21) untermauert. Im Lichte dessen sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der EFL gezeigten Ver haltens der Beschwerdeführerin mit deutlich fehlender Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung ist denn auch nicht zu beanstanden, dass Dr. Z.___ , wie schon i n seinem Gutachten vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 5/92/7) in Übereinstimmung mit dem Gutachten der MEDAS Q.___ vom 1 3. November 2008 ( Urk. 5/29/28) das Vor liegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung weiterhin ausschloss ( Urk. 5/187/11) .
Damit aber rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel an der Schlussfolgerung von Dr. Z.___ , wonach sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit seiner letzten Beurteilung vom Juni 2011 substanziell nicht mass geblich und dauerhaft verändert hat. Dass er dannzumal die als möglich erachte ten intermittierend vermehrten depressiven Symptom e noch keiner Diagnose zugeordnet hatt e ( Urk. 5/92/6), nunmehr aber auf einen Zustand nach aktenmäs sigen Anpassungsstörungen mit depress iven Reaktionen (ICD-10 F43.21) schloss ( Urk. 5/187/7), spricht nicht für eine dauerhafte Verschlechterung des psychi schen Zustandes, sondern vielmehr dafür, dass Dr. Z.___ den sich aus den medizinischen Akten ergebenden wiederholten psychischen Krisen der Beschwer deführerin im Rahmen der Diagnose stellung angemessen Rechnung trug.
Dass er den lediglich anamnestisch diagnostizierten Anpassungsstörungen keine längerdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass ( Urk. 5/187/9), deckt sich insofern mit der Aktenlage, als die C.___ die depressiven Episoden in ihren Austrittsberichten als jeweils teilweise bis ganz remittiert beurteilte (vgl. Urk. 5/169/3, 5/175/3, 5/227/21 , 5/256/5). 4.2.3
Ob im Falle remittierter Anpassungsstörung en überhaupt ein stru kturiertes Beweisverfahren respektive eine Indikator enprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 erforderlich ist (vg l. dazu: BGE 143 V 409 E. 4.5.3; 418 E. 7.1 ), kann offen bleiben .
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann nämlich dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde ( Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409
E. 4.5.3). Hiervon ist nach dem oben Gesagten auszugehen, zumal Voraussetzung für die Annahme einer durch die Anpassungsstörungen bedingten Invalidität Bedingung wäre, dass sie abgrenzbar wäre zum diskrepanten und widersprüchli chen V erhalten der Beschwerdeführerin, was hier mehr als fraglich erscheint (vgl. obige E. 1.2). 4.2.4
Damit aber bleibt es bei der unter E. 4.2.1 festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 5. 5.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin legte dem angefochtenen Entscheid die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin ginge im Gesundheitsfall einer 60%igen Erwerbstätigkeit nach und verrichtete zu 40 % den Haushalt ( vgl. Urk. 5/261/10). Angesichts der 60%igen Arbeitsfähigkeit selbst in der angestammten Tätigkeit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ging sie davon aus, dass jedenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und verzichtete auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung. Die Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % arbeitstätig ( Urk. 1 S. 15).
Da selbst unter der von der Beschwerdeführerin behaupteten Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, wie nachfolgend ausgeführt , kein Leistu n gs anspruch besteht, sind Weiterungen zur Statusfrage obsolet. 5.2 5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf die Angaben des Y.___ zum im Jahr 2008 erzielbaren Lohn von Fr. 32'261.95 für ein 60 % -Pensum ( Urk. 5/17/3) abzustellen, fehlen doch Hinweise dara uf, dass die Beschwerdefüh rerin ihr e zuletzt bis zum Unfall vom 5. Oktober 2007 ausgeübte Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt hätte
(BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Hochgerechnet auf ein 100 % -Pensum und der Nomi nallohnentwicklung bis ins 2012 angepasst (frühest möglicher Rentenbeginn nach der Neuanmeldung vom 1 6. Mai 2012, Art. 29 Abs. 1 IVG) führt dies zu einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 56'588.60
(Fr. 32‘261.95
: 60% x 100 % : 2499 x 2630: vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009 und 2010-2018, 2499 Punkte im Jahr 2008, 2 630 im Jahr 201 2). 5.2.3
Da der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitstätigkeit in der Reinigungsbran che nur noch zu 60 % , eine angepasste Tätigkeit dageg en uneingeschränkt zumutbar ist und sie lediglich über eine Anlehre als medizinische Reinigungskraft verfügt ( Urk. 5/4/4), sind zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellen löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heranzuziehen, wobei das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfskräfte (LSE 2012, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen) von Fr. 4‘112.-- heranzuziehen ist. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, TOTAL) auf ein Jahreseinkom men für eine 100%ige Tätigkeit hochzurechnen, was Fr. 51‘441.10 ergibt (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41,7).
Anlass zur Gewährung eines sogenannt leidensbedingten Abzugs vom Tabellen lohn (BGE 126 V 75) besteht nicht, ist doch der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit ohne weitere Einschränkungen wie zusätzliche Pausen zu 100 % zumutbar. Zum Faktor Alter ist festzuhalten, dass sich dieser nicht (zwingend) lohnsenkend auswirkt, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Was den Ausländerstatus anbelangt, ist ebenfalls kein Abzug angezeigt, verdienen doch Frauen mit Niederlassungsbewilligung (Kate gorie C , Urk. 5/5/1 ) ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizerinnen (LSE 2012, Tabelle T12_b, Frauen, Median), aber dennoch mehr als das für die Invali ditätsbemessung herangezogene mittlere E inkommen (LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total; Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 2 4. August 2018 E. 4.3.2; vgl. auch Urteil 9C_401/2018 vom 6. November 2018 E. 5.2.3). 5.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'588.60 und eine m Invalidenein kommen von Fr. 51‘441.10 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘147.50 (Fr. 56‘588.60 - Fr. 51‘441.10) und damit ein Invaliditätsgrad von nur 9 % (Fr. 5‘147.50 : Fr. 56‘588.60 x 100).
Dieser Invaliditätsgrad steht sowohl einem Rentenanspruch als auch einem Anspruch auf Umschulung ( Art. 17 IVG, BGE 139 V 399 E. 5.3) entgegen . Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer
E. 4 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art.
E. 7 und
E. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch ( Art. 28 IVG) und zur Neuanmeldung ( Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ; BGE 139 V 71) wird verwiesen. 1 .2
Zu ergänzen ist, dass d ie Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art . 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiat rische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus setzt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13
E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00045
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 2 8. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1964 geborene X.___ arbeitete als Reinigungs- und Haus dienstmit arbeiterin im Y.___ , als sie bei einem Auffahrunfall am 5. Oktober 2007 ei ne Schädelkontusion, eine Schul terkontusion sowie eine leichte Halswirbelsäu len-Distorsion erlitt .
Aufgrund anhaltender Beschwerden meldete sie sich am 15. Dezember 2007 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfügte am 28. April 2009, dass die Ver sicherte keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2009.00546 vom 31. Dezember 2010 ab. Bereits am 17. Sep tember 2010 hatte die Versicherte eine Neuanmeldung bezie hungsweise ein Revisionsgesuch einreichen lassen. Wiederum klärte die IV-Stelle die medizini schen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines psy chiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Chefarzt der A.___ , welches am
23. Juni 2011 erstattet wurde. Mit Verfügung vom
28. Sep tember 2011 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren neuerlich ab. Die Beschwerde dagegen wurde mit Urteil vom 3 0. Dezember 2011 im Verfahren IV.2011.01159 abgewiesen.
Am 1 6. Mai 2012
machte die Versicherte neuerlich eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei der IV-Stelle geltend. Diese liess die Versicherte vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 22. Januar 2013 orthopä disch/rheuma tologisch und psychiatrisch abklären und wies das Leistungsbegeh ren der Versicherten mit Verfügung vom 2 6. November 2013 wiederum ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wurde mit Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015 in dem Sinne gut ge heissen, als die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuerlichem Entscheid über den Rentenan spruch an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (vgl. zum Ganzen: Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015, Urk. 5/167). 1.2
In Nachachtung der gerichtlichen Auflage gab die IV-Stelle im Einverständnis mit der Versicherten ( Urk. 5/178-179) eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung im B.___ in Auftrag ( Urk. 5/180). Das Gutachten, welchem zusätzlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zugrunde lag, wurde unter interdisziplinärem Einbezug des bei Dr. Z.___ eingeholten psychi atrischen Verlaufsgutachtens vom 2 8. Juni 2016 ( Urk. 5/187) am 5. April 2016 erstattet ( Urk. 5/195 ). Mit Vorbescheid vom 1 3. September 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die neuerliche Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 5/199), wogegen sie am 3. Oktober 2016 Einwand erhob ( Urk. 5/205). In der Folge nahm die IV-Stelle diverse vom Rechtsvertreter der Versicherten eingereichte medizinische Berichte zu den Akten und holte a uf Auf forderung desselben weitere ärztliche Berichte ein ( Urk. 5/202, 5/204, 5/210-211, 5/214, 5/218/3, 5/219, 5/221, 5/226-227, 5/230-231, 5/234, 5/237, 5/250-251, 5/256 ). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 hielt die IV-Stelle am vorgesehe nen Entscheid fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. Januar 2020 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend und für die Zukunft Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 0. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 4. Februar 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Auf die in E. 1.2 im Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015 verwiesenen mass geblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität ( Art. 4 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 7 und
8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch ( Art. 28 IVG) und zur Neuanmeldung ( Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ; BGE 139 V 71) wird verwiesen. 1 .2
Zu ergänzen ist, dass d ie Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art . 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiat rische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus setzt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch d er Beschwerdefüh rerin in der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2019 im Wesentli chen gestützt auf das Gutachten des B.___ , gemäss welchem aus somatischer Sicht die angestammte Tätigkeit zu 60 % , eine mittelschwere, wechselpositionierte Tätigkeit
zu 100 % zumutbar sei und aus psychiatrischer Sicht die zuvor diag nostizierte rezidivierende depressive Störung nicht habe bestätigt werden können. Die im Juni 2018 durchgeführte Kniearthros kopie habe lediglich eine vorüberge hend e Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen und die übrigen seit der Begutach tung eingeholten medizinischen Unterlagen liessen auch auf keine abweichende funktionelle Leistungsfähigkeit schliessen. Zusammengefasst sei die Beschwerde führerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte in ihrem gewohnten Pensum v on 60 % weiterhin arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdef ührerin hält dem entgegen, das Gutachten des B.___ sei mangel haft und veraltet. Seit der Begutachtung seien zwei Einweisungen in psychiatri sche Kliniken bei depressiven Störungen mit schweren Episoden und medizini sche Eingriffe wie zum Beispiel eine Knieoperation notwendig geworden.
Dr. Z.___ habe sich sodann ungenügend mit den fachpsychiatrischen Vorakten auseinandergesetzt und die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes durch das B.___ sei ohne Kenntnis der sodann festgestellten aktiven degenerativen Gelenksveränderungen ergangen. Insgesamt liege eine relevante Verschlechte rung des Ges undheitszustandes vor . Aufgrund der Aktenlage sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 60 % nachgehen könnte. Bei guter Gesundheit wäre sie heute ohnehin zu 100 % arbeitstätig; gemäss den behandelnden Ärzten sei sie aber nicht mehr vermittel bar, mithin selbst in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist nach der Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung mit Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015 weiterhin, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch und dabei insbesondere einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auf Neuanmeldung vom 1 6. Mai 2012 hin zu Recht verneint hat, respektive ,
ob seit Erlass der Verfügung vom 2 8. September 2011 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes eingetreten ist. 3.
3.1
Wie unter E. 2.2 und 2.3 im Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015 ausgeführt, lag der mit Urteil IV.2011.01159 vom 3 0. Dezember 2011 bestätigten, anspruchs verneinenden Verfügung vom 2 8. September 2011 in medizinischer Hinsicht das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 3. Juni 2011 zugrunde (Urk. 5/167/4-5). Dr. Z.___ stellte keine psychiatrische Diagnose. Zwar schloss er nicht aus, dass die Beschwerdeführerin intermittierend vermehrte depressive Symptome im Rah men der muskulo-skelettalen Schmerzen, der schmerzbedingten Schlafstö rungen sowie der schmerzbedingten Schonhaltung und Dekonditionierung durchlebt habe; jedoch sei sie aus psychiatrischer Sicht nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Dr. Z.___ konnte dannzumal weder eine depressive Störung noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestätigen (Urk. 5/167/4-5). Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes, der im Urteil IV.2009.00546 vom 3 1. Dezember 2010 ebenso wie der psychische als nicht objektivierbar beeinträchtigt beurteilt wurde ( Urk. 5/87/10), stand nicht zu r Dis kussion. 3.2
Die Rückweisung im Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015 erfolgte zusammen gefasst mit der Begründung, dass die Aktenlage zwar eine Veränderung des psy chischen Zustandes seit der anspruchsabweisenden Verfügung vom 2 8. Septem ber 2011 nahelege, da sich nunmehr nicht nur der behandelnde Facharzt und die zuständigen Fachpersonen der C.___ , sondern auch der beigezo gene RAD-Psychiater Dr. med. D.___ gestützt auf seine Untersuchung vom 2 2. Januar 2013 für das Vorliegen einer depressiven Störung und einer Somati sierungsstörung/Schmerzstörung ausgesprochen hätten und selbst Dr. D.___ auf eine durch die depressive Störung verursachte Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 50 % seit Anfang 2012 geschlossen habe (vgl. Untersuchungsbericht von Dr. D.___ vom 2 4. Januar 2013, Urk. 5/133) . Da die Beurteilung von Dr. D.___ aber diverse beweisrechtliche Mängel aufwies, er sich insbesonder e auch nicht mit der in den Vorakten thematisierten Frage der Medikamentencompliance aus einandersetzte und sein Ausschluss einer Aggravation/Simulation angesichts der m ehrfachen Hinweise in den medizinischen Akten auf ein demonstratives und inkon sist entes Verhalten der Beschwerdeführerin zu kurz griff, liess sich der psy chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht gestützt au f seine Ein schätzung beurteilen. Nachdem auch die übrigen psychiatrischen Berichte keine abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes im dannzumal relevanten Zeitraum von Oktober 2011 bis zum Er lass der angefochtenen Verfü gung vom 2 6. November 2013 zuliessen, erwies sich eine ergänzende psychiatri sche Abklärung als unabdingbar.
In somatischer Hinsicht erachtete das hiesige Gericht die B eurteilung der RAD -Ärztin med. pract.
E.___ , Fachärztin für Orthopädisc he Chirurgie und Trau matologie, wonach aus somatischer Sicht abgesehen von einem Verdacht auf eine Chondropathie beider Kniegelenke mit dem diagnostizierten generalisierten Ganzkörperschmerz ein u nklares Beschwerdebild vorliege, welches keinen siche ren Schluss auf funktionelle Defizite und eine dadurch verursachte Arbeitsunfä higkeit zulasse ( Urk. 5/132), als nachvollziehbar und beweiswertig. Da sich der Verdacht einer Chondro pathie der Kniegelenke aufgrund eines von der Beschwer deführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichtes zu ein er MRI-Untersuchung zumindest betreffend das rechte Kniegelenk bestätigte (vgl. Urk. 5/157), und eine diesbezügliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Untersuchung durch med. pract. E.___ bis zum Erlass des angefoch tenen Entscheids nicht ausgeschlossen werden ko nnte, wurde die Sache letztlich zu einer ergänzenden psychiatrischen und orthopädischen Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückgewiesen ( Urk. 5/167), welche in der Folge das B.___ mit der Begutachtung beauftragte. 3.3 3.3.1
Dr. Z.___ führte in seinem im Auftrag des B.___ erstellten Verlaufsgutachten vom 2 8. Januar 2016 aus, die Beschwerdeführerin sei anlässlich seiner Untersu chung vom 1 9. Januar 2016 neuerlich durch ein demonstrativ-inkonsis tentes Verhalten aufgefallen . So sei sie nach einer halbstündigen Exploration plötzlich aufgestanden, habe sich verwirrt gezeigt, habe aber nach zirka 10 Minuten wieder kohärent den Weg zur Toilette erfragen können und sei ohne Begleitung ins Untersuchungszimmer zurückgekehrt. Bei fehlenden Hinweisen auf hirnorgani sche Veränderungen sei das Verhalten auf die gutachterliche Situation zurückzu führen. Dies gelte auch für die festgestellte Gedankeneinengung auf die Schmer zen, die klagsame Grundstimmung und die inneren Anspannungen sowie die Ner vosität und die leicht reduzierte Schwingungsfähigkeit. Objektiv seien bei der Beschwerdeführerin weder eine depressive Stimmung , noch Antriebsstörungen oder ein Interessenverlust festzustellen, weshalb keines der gemäss ICD-10 defi nierten Hauptsymptome einer depressiven Stö rung diagnostiziert werden könn
e. Die belastende psychosoziale Situation und das jahrelange Versicherungsverfah ren s eien zwar als psychische Belastungen der Beschwerdeführerin anzunehmen, weshalb die intermittierenden depressiven Reaktionen im Rahmen von Anpas sungsstörungen zu bestätigen seien; in der Längsschnittbeurteilung könne aber aus psychiatrischer Sicht trotz d er intermittierenden Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Bei fehlenden Hinweisen auf bewusste/unbewusste emotionale Konflikte oder eine schwerwiegend belastende psychosoziale Situation könne auch keine Stö rung aus dem somatoformen Formenkreis diagnostiziert werden ( Urk. 5/187/8 ff.) .
Zur Medikation und zur Compliance führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwer deführerin gemäss der am 1 3. Januar 2016 durchgeführten Blutanalyse die ver ordneten Psychopharmaka nunmehr zwar eingenommen habe, allerdings sei ein zig das Escitalopram im therapeutischen Bereich gelegen. Insgesamt beurteilte er das Verhalten der Beschwerdeführerin als inkonsistent ( Urk. 5/187/9 f.) . Zu der von der C.___ in den Austrittsberichten vom 7. Mai 2015 (Aufent halt vom 2. bis 1 3. April 2015, Urk. 5/169/1-3) und vom 2 9. Sep tember 2015 (Aufenthalt vom 2. b is 3 0. S eptember 2015, Urk. 5/175/1-4) gestellte n Diagnose einer rezidiverende n depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) , hielt Dr. Z.___ unter Bezug nahme auf die Zuweisungsumstände und erhobenen Befunde fest, dass dieselben im Widerspruch zur Diagnose einer schweren depressiven Episode stünden und vielmehr für Anpassungsstörungen sprächen ( Urk. 5/187/13 f.). 3.3.2
Anlässlich der rheumatologischen Abklärung durch Dr. F.___ klagte die Beschwerdeführerin über im Vordergrund stehende Nacken-/Kopfschmerzen mit einer Intensität von 9-10 auf der Zehnerskala. Die Schmerzen würden noch schlimmer bei längerem Sitzen, Laufen und bei Ermüdung. Sie könne diese Schmerzen aber eigentlich kaum von den Schmerzen im ganzen Körper abgren zen: Beide Arme und Beine sowie der Rücken würden ähnlich schmerzen . Zusätz lich bestünden Schmerzen in beiden Händen und die rech s tbetonten Beinschmer zen gingen vor allem vom Knie aus. Objektiv bestehe als Hauptbefund eine tho rakale Hyperkyphose bei weitgehend fixierter Extension und Kopfprot r aktion. Die Beweglichkeit der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte sei , abgesehen von der Extension der Brustwirbelsäule, durch schmerzbedingte Einschränkungen gekennzeichnet, wobei diese nicht konsistent erschienen seien. Dies treffe auch für die oberen Extremitäten zu. Einzig im Bereich des rechten Knies bestehe eine objektive Hypertrophie des Hoffa’schen Fettkörpers sowie bei Prüfen des Zohlen zeichens eine leichte Schmerzhaftigkeit und eine leichte Atrophie des Unterschen kels, wobei hier eine partielle Gastrocnemiusruptur in Frage komme. Im Rahmen der zusätzlich durchgeführten Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, vgl. Urk. 5/195/23-33) habe sich insgesamt eine schlechte Leistungsbereitschaft mit in vielen Bereichen Nichterreichen der «mini mal Performance» und eine ungenügende Konsistenz gezeigt. In Kontrast zu den dargestellten Einschränkungen in den Tests und bei den klinischen Untersuchun gen habe die Beschwerdeführerin eine normale Rotation im Sitzen beim Sortieren, ein unauffälliges Sitzen von gut 30 Minuten im Rahmen der Anamnese und einen qualitativ uneingeschränkten Test «Stossen» gezeigt. Die übrigen Tests seien bereits vor Erreichen der «minimal Performance» abgebrochen worden ( Urk. 5/1 95/15-17). %1.%2.3 Aus interdisziplinärer Sicht bestehe zusammengefasst ein chronisches Ganzkör persyndrom, welches sich erstmals nach dem Unfallereignis von Oktober 2007 manifestiert habe. Das Beschwerdebild sei seither subjektiv und i m Wesentlichen auch aktenanamnestisch weitgehe nd konstant beschrieben worden. Wie bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung 2008 hätten sich aber sowohl in der soma tisch-klinischen wie auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung erhebli che Inkonsistenzen und keine ausgeprägten funktionellen Einschränkungen, wel che eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen würden, gezeigt. Die vorhan denen wenigen strukturellen nachvollziehbaren Probleme beträfen eine Beweg lichkeitseinschränkung der Brustwirbelsäule sowie eine beginnende Kniearthrose rechts, wobei aufgrund der wenig ausgeprägten klinischen Symptomatik auf eine Verlaufsbildgebung nach 2013 verzichtet worden sei. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Dia gnosen gestellt ( Urk. 5/195/18): - Zervikovertebrales, -zephales und –spondylogenes Syndrom - Anhaltend seit einer Heckkollision 10/2007 - Nur leichte degenerative Veränderungen - Im Rahmen einer chronischen Schmerzentwicklung - Wirbelsäulenfehlform
mit weitgehend fixierter thorakaler Hyperky phose und Kopfprotraktion - Vorderer Knieschmerz rechts - Klinisch im Rahmen einer beginnenden Femoropatellararthrose - Muskuläre Dysbalance bei Status nach Gastrocnemiusruptur 2012
Keine Auswirku ngen auf die Arbeitsfähigkeit ma ssen die beteili gten Gutachter unter anderem dem ausgeprägten dysfunktionellen Kra nkheitsverhalten und dem Status nach aktenmässigen Anpassungsstörungen mit depressiven Reaktionen (ICD-10 F43.21), gegenwärtig ohne Hinweise auf Gefü hlsstörungen mit Krank heitswert und ohne fassbare neurokognitive Defizite von konsistentem Ausmass , bei.
Unter Berücksichtigung der strukturell-organischen Veränderungen seien der Beschwerdeführerin mittelschwere, wechselpositionierte Tätigkeiten mit einem idealerweise höheren Anteil sitzender Tätigkeit zumutbar, wobei sich die Ein schränkungen hauptsächlich aufgrund der Knieproblematik rechts ergäben. Auf grund der Einschränkungen der Brustwirbelsäulenextension könnten Arbeiten über Schulterhöhe höchstens manchmal ausgeübt werden; ebenfalls ungünstig seien länger dauernde monoton-repetitive Tätigkeiten mit den oberen Extremitä ten aufgrund der daraus folgenden Zwangshaltung im Bereich des Nacken-/Schulter-/Br ustwirbelsäulenbereichs . Für die angestammte Tätigkeit in der Rei nigung bestehe seit 2012 (verstärktes Auftreten der Beschwerden im Bereich des rechten Knies) einzig aufgrund die Knieprobleme eine Einschränkung in der Leis tungsfähigkeit zwischen 30 und 50 % bezogen auf ein 100 % -Pensum; in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ganztägig arbeitsfähig ohne weitere zeitliche Einschränkung oder Leistungsminderung. Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich seit 2012 keine nachvollziehbare Veränderung des Gesundheits zustandes. Die durchgehend attestier t e Arbeitsunfähigkeit der behandelnden Ärzte sei nicht plausibel, einzig während der Hospitalisation en habe theoret isch infolge der Therapiepräsenz eine Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 5/195/19 ff.). 3.4
Eine im G.___ am 1 2. Juli 2016 durchgeführte
Ganz körper- Skelettszintig raphie zeigte deutlich aktive degenerative Veränderungen, jedoch ohne eine entzündliche Veränderung ( Urk. 5/202/1). 3.5
Dr. med. H.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Handchirurgie FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 2. September 201 6. Er beurteilte die skelett-szin ti praphisch festgestellte Rhizarthrose beidseits als milde und ord nete sie als lediglich nebenbefundlich ein
( Urk. 5/219/4-5). 3.6
Wegen einer Synkope mit anschliessender Hyperventilation mit Schwindel stellte sich die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2016 notfallmässig im Y.___ vor. Die im Verlauf der bis 5. Oktober 2016 dauernden Hospitalisation erfolgten Abklärungen (unter anderem: EKG, CT und MRI Schädel, Duplexsonographie) fie len allesamt unauffällig aus . Die Synkope wurde diagnostisch als am ehesten multifaktoriell bei Hyperventilation und chronischem Schwindel eingereiht ( Urk. 5/210/15-21). 3.7
Der Facharzt für Neurologie, Dr. med. I.___ , stellte aufgrund seiner Un tersuchung vom 6. Oktober 2016 die Diagnose einer Cervicobrachialgie beidseits, wahr scheinlich spondylogen, bei Rhizarthrose beidseits und einem Verdacht auf eine Epi c ondylitis humeri lateralis und medialis beidseits, eine chronische Migräne und einen Diabetes mellitus Typ 2. Die Beschwerdeführerin habe sich mit einer chronischen Cervikobrachialgie mit chronischem Kopfschmerz präsentiert, wobei sich mehrere Probleme überlagerten. An den Händen könne von einer Rhizarth rose beidseits ausgegangen werden. Die proximalen Schmerzen seien wahrschein lich spondylogen bedingt; für eine differentialdiagnostisch zu erwägende cervico-radikuläre Problematik ergäben sich aufgrund des MRI vom 8. Mai 2015 keine Anhaltspunkte. Gemäss Klassifikation der International Headache Society leide die Beschwerdeführerin seit dem HWS-Distorsionstrauma 2007 an einer chroni schen Migräne, welche in der Regel mit Nackenschmerzen einhergehe ( Urk. 5/210/13) . 3.8
Der seit Mai 2015 behandelnde Facharzt für Chirurgie, Chiropraktor SAMM, Dr. med. J.___ , erklärte in seinem Bericht zuh a nden der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Dezember 2016, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen vom behandelnden Psychiater zu 100 % krankgeschrieben sei . Sie laufe wegen ihrer Fussschmerzen am Stock und könne ihre angestammte Tätigkeit seit 3 1. Mai 2015 weder körperlich noch geistig ausüben ( Urk. 5/210/1-3).
Am 1 3. März 2018 hielt er an diese r Beurteilung fest und erklärte, der Beschwerdeführerin wäre im Sinne einer Beschäftigung theoretisch eine leichte Tätigkeit für einen halben Tag vorwiegend im Sitzen möglich; eine von ihr gewünschte Hilfe beim Sich-Waschen, im Haushalt und den Einsatz der Spitex habe er medizinisch nicht begründen können ( Urk. 5/227/5). Der vom 2 0. Juni bis 2 7. Oktober 2016 behan delnde Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie/Innere Medizin , erachtete die Beschwerdeführerin in seinem undatierten Bericht aufgrund des schwerst chronifizierten Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Symptomen als in jeder Tätigkeit arbeitsunfähig ( Urk. 5/211/1-5).
3.9
Aufgrund in den letzten Monaten anamnestisch deutlich zunehmenden Knie schmerzen unterzog sich die Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2018 einer Untersuchung im L.___ der M.___ . Gestützt auf bildgebende Verfahren (Röntgen vom 1 6. Januar 2018 und MRI vom 1 8. Dezem ber 2017 , Urk. 5/227/10 ) und den klinischen Befund schlossen die zuständigen Ärzte auf eine beginnende medial betonte Gonarthrose Knie rechts mit/bei einem S tatus nach anamnestisch 3-4malig en Kortisoni n filtrationen und degenerativen Veränderungen des Innenmeniskus sowie einem freien Gelenkskörper ventral des VKB’s. Bei im Vordergrund stehenden zervikobrachialen Beschwerden sowie angesichts der komplexen Situation standen die beteiligten Ärzte einem operati ven Vorgehen vorerst kritisch gegenüber und empfahlen Physiotherapie ( Urk. 5/226/7-9) . 3.10
Am 1 1. Juni 2018 unterzog sich die Beschwerdeführerin in der M.___ einer Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie und einem Abschleifen des ventralen Gelenkskörpers ( Urk. 5/237/5-6). Anlässlich der Verlaufsuntersu chung vom 2 4. Juli 2018 berichtete sie über einen guten Verlauf, wenngleich noch deutliche Restbeschwerden im Sinne von Ganzkörperbeschwerden bestün den ( Urk. 5/237 /7 ). 3.11
Am 2 9. April 2019 berichtete Dr. J.___ über einen stationären Verlauf. Die Beschwerdeführerin komme mit ihrem Multibeschwerdebild, Weichteilschmerzen an den Extremitäten und am Rücken sowie immer Schwindel und Antriebslosig keit. Alle bisherigen Massnahmen hätten nicht geholfen. Die festgestellten und objektivierbaren Beschwerden de s Diabetes und der Hypertonie seien gut einge stellt und behandelt. Die Beschwerdeführerin sei nicht vermittelbar, könne aber für zwei Stunden täglich eine leichte sitzende Tätigkeit ausüben im Sinne einer Beschäftigung ( Urk. 5/250). 3.12
Vom 2 1. Juni bis 1 9. Juli 2019 unterzog sich die Beschwerdeführerin zum insge samt 5. Mal einer stationären Therapie in der C.___ , N.___ . Die psychiatrischen Diagnosen lauteten auf eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotis che Symptome (ICD-10 F33.2) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Neben der klinischen Befundung kamen testpsychologische Verfahren zur Erhebung der depressiven Störung zur Anwendung. Dabei resultierte im durchgeführten Beck-Depressions-Inventar (BDI) ein Wert von 48 Punkten einer schweren Depression entsprechend. Gemäss der sogenannten Hamilton Depressionsskal a (HAMD) habe die Beschwerdeführe rin 14 Punkte erzielt, was einer leichten Depression entspreche. Sie sei bezüglich der Depression in remittiertem und bezüglich der Somatisierungsstörung in gebessertem Zustand in die vorbestehenden Verhältnisse en tlassen worden ( Urk. 5/256/1-6). 3.13
Dipl. med. O.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 2 9. Juni und am 6. November 2019 für den RAD Stellung. Die im Juni 2018 erfolgte Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie habe nur vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit bedingt. Auch der Bericht von Dr. J.___ vom März 2018 und dessen Beilagen liesse n keine andere Beurteilung der funktionellen Leis tungsfähigkeit zu, da alles im Wesentlichen bekannt und im Gutachten gewürdigt worden sei. Der Bericht der C.___
über den stationären Aufenthalt im 2019 lasse Zweifel an der Diagnose einer schweren depressiven Episode auf kommen. Die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführe rin bei Eintritt (BDI) habe einer schweren, die objektive (HAMD) nur ein er leichten depressiven Episode entsprochen . Zudem sei die Depression bei Austritt remittiert gewesen und die Schmerzsymptomatik gebessert. Somit sei wohl das subjektive Krankheitsempfin den im Vordergrund gestanden ( Urk. 5/261/6 und 5/261/8). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Ermittlung des medizinisch rechtserhebli chen Sachverhaltes im hier massgebenden Zeitraum von Oktober 2011 (vgl . E. 3) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 5. Dezember 2019, welche r rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fu gnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6 , 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen), im Wesentlichen auf das Gutachten des B.___ vom 5. April 2016 ( Urk. 5/195) und das darin interdisziplinär mit berücksichtigte Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. Januar 2016 ( Urk. 5/187) ab.
Das Gutachten des B.___ entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts (E. 1.3). So beruht es auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich insbesondere mit dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander, was angesichts der den Vorakten zu entnehmenden Hinweise auf eine zweifelhafte Medikamentencompliance sowie ein demonstratives und inkonsistentes Verhalten unabdingbar war (vgl. E. 3.3 im Urteil IV.2014.00049, Urk. 5/167/10). Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein . Es erfüllt damit die formalen Anforderungen an ein beweiskräftiges m edizinisches Gutachten (E. 1.3). 4 .2 4.2.1
Was die Beurteilung des somatischen Gesund h eitszustandes im Gutachten des B.___ anbelangt, mass Dr. F.___ den strukturell-organischen Veränderungen im Bereich des rechten Knies nachvollziehbar eine Leistungseinschränkung in der angestammten, vorwiegend gehend-stehenden Tätigkeit von im Durchschnitt 40 % bei . Nachdem der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 8. September 2011 die Annahme zugrunde lag, dass seit Erlass der Verfügung vom 2 8. April 2009 keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, mithin weder aus psychischer noch aus physischer Sicht objektivierbare Beeinträchtigungen vor gelegen seien (vgl. dazu: Urteil IV.2011.01159 vom 3 0. Dez ember 2011 E. 3 f., Urk. 5/113/ 5 ff.), liegt mit der nunmehr bestätigten Einschränkung in der ange stammten Tätigkeit aufgrund der strukturell-organischen Veränderungen im rechten Kniegelenk ein Revisionsgrund vor, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen).
Dass Dr. F.___ neben der Knieproblematik als strukturell-organis ch nachvoll ziehbares Problem mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lediglich noch die Beweglichkeitseinschränku n g der Brustwirbelsäule aufgrund der thorakalen Hyperkyphose mitberücksichtigte ( Urk. 5/195/17 f.), erweist sich im Lichte der klinischen Befunde , welche sich abgesehen von der BWS-Extension durch nicht konsistent erscheinende schmerzbedingte Einschränkungen auszeichneten und auf keine weiteren funktionellen Einschränkungen schliessen liessen ( Urk. 5/195/ 17 ff.), als begründet. Dies gilt umso mehr, als sich auch im Rahmen der EFL eine insgesamt schlechte Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin zeigte mit ungenügender Konsistenz und nicht zuverlässiger Leistungsbereit schaft, was eine Objektivierung der funktionellen Leistungseinschränkung auf grund der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin verhinderte ( Urk. 5/195/1 ff.). Ein im P.___ durchgeführtes MRI der HWS vom 8. Mai 2015 liess sodann lediglich leichte degenerative Veränderungen im Bereich C3 bis C6 erkennen, jedoch weder Herniationen noch Rezessuseinengungen (erwäh nt in: Urk. 5/195/16).
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, das Gutachten des B.___ vom 5. April 2016 sei im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 5. Dezember 2019 veraltet gewesen ( Urk. 1 S. 12 ff.) , ist darauf hinzuweisen, dass sich gesundheitliche Ver änderungen nicht allein aus neuen Ergebnissen bildgebender Untersuchungen ergeben. Im Zusammenhang mit den in der Ganzkörper Skelettszintigraphie vom 1 2. Juli 2016 festgestellten aktiven degenerativen Veränderungen im Bereich des ISG, der Hände, Füsse und Knie sowie der Lendenwirbelsäule gilt vielmehr, dass für die Einschätzung der Arbeits fähigkeit im Zusammenhang mit Degenerationen in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich sind (Urteile des Bundesge richts 9C_126/2019 vom 1 9. Juni 2019 E. 4.4.1; 9C_491/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.1). Die in der rheumatologischen Untersuchung von Dr. F.___ im Januar 2016, mithin wenige Monate zuvor erhobenen klinischen Befunde liessen aber, abgesehen von der Knieproble matik rechts und der Beweglichkeitsein schränkung im Bereich der BWS , auf keine erheblichen, klinisch feststellbaren Einschränkungen schliessen (vgl. oben). Bezeichnenderweise liess sich im Szinti gramm vom 1 2. Juli 2016 denn auch keine entzündliche Komponente im Zusam menhang mit den Degenerationen feststellen ( Urk. 5/202/1) und Dr. I.___ schloss am 7. Oktober 2016 Anhaltspunkte für eine cervico-radikuläre Problematik aus ( Urk. 5/210/13 ) . Was die festgestellte Rhizarthrose anbelangt, erachtete Dr. H.___ dieselbe als milde, bezeichnete sie explizit als nebenbefundlich und stellte die Diagnose eines diffusen Schmerzbildes mit generalisiertem Schmerzsyndrom in den Vordergrund ( Urk. 5/219/4 f.) . Dies spricht ebenso gegen einen massgeblichen Einfluss der Rhizarthrose auf die Leis tungsfähigkeit , wie der Umstand, dass Dr. J.___ dieselbe weder in seinem Bericht vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk. 5/201/1-4) noch in demjenigen vom 2 9. April 2019 , in welchem er von einem stationären Zustand ausging ( Urk. 5/250/1-2) , erwähnte.
Was die am 1 1. Juni 2018 durchgeführte Kniearthroskopie ( Urk. 5/237/5-6) an b elangt, schlossen die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der M.___ noch am 1 6. Januar 2018 aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde auf eine erst beginnende medial betonte Gonarthrose des rechten Knies, wobei die von der Beschwerdeführerin geklagten zervicobrachialen Beschwerden als im Vordergrund stehend bezeichnet und ein operatives Vorgehen (noch) nicht als angezeigt erachtet wurde n ( Urk. 5/226/7-8). Dass der RAD-Arzt Dipl. med.
O.___ angesichts dessen sowie des positiven postoperativen Verlaufs ( Urk. 5/237/5) auf eine lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge der Knieoperation schloss, letztlich aber an der Einschätzung des B.___ festhielt , in welcher die Kniebeschwerden angemessen berücksichtigt wurden ( Urk. 5/261/6), ist nicht zu beanstanden. Die am 1. Oktober 2016 erlittene Synkope konnte vom Y.___ sodann trotz umfassender Abklärungen keiner objektiven Ursache zugeordnet werden ( Urk. 5/210/18). Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin als seit dem Unfall 2007 bestehend geklagten Schwindelbe schwerden wurde zwar eine neurologische Abklärung empfohlen ( Urk. 5/210/17-18). Angesichts des bereits im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Q.___ vom 1 3. November 2008 festgestellten Ausschlusses von konsistenten und objektiven Befunden, aufgrund welcher au f neurologischem Gebiet auf ein Störungsbild im Bereich des zentralen und peripheren Nerven-Systems geschlossen werden könnte ( Urk. 5/29/28; vgl. auch E. 4.8 im Urteil IV.2009.00546 vom 3 1. Dezemb er 2010, Urk. 5/87 / 10), drängten sich aber weder zur Abklärung des Schwindels noch der von Dr. I.___ diagnostizierten Migräne aufgrund der von der Beschwer deführerin ebenfalls als seit dem Unfall bestehend geklagten Kopfschmerzen ( Urk. 5/210/13-14) weitere Abklärungen auf.
Zusammengefasst stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes zu Recht auf das Gutachten des B.___ und durfte entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch unter Berücksich tigung der übrigen medizinischen Aktenlage auf weiterführende Abklärungen verzichten (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dass die behandelnden Ärzte Dr. J.___ und Dr. K.___ zu anderslautenden Einschätzungen gelangten ( Urk. 5/210/1-3, 5/227/5, 5/211/1-5) , ändert an dieser Schlussfolgerung nicht s , benannten sie doch keine Aspekte , die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Entsprechend ist erstellt , dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht seit 2012 in der angestammten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit zu 40 % einge schränkt ist, in einer körperlich angepassten Tätigkeit entsprechend dem unter Ziff. 5.2 im Gutachten definierten Leistungsprofil ( Urk. 5/195/20) dagegen zu 100 % arbeitsfähig ist. Ob sich im Anschluss an die am 1 1. Juni 2018 durchge führte Knieoperation angesichts des dokumentierten positiven Verlauf s die Annahme einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätig keit überhaupt noch rechtfertigt , kann offenbleiben, resultiert doch – wie nach folgend dargelegt
– ohnehin kein Leistungsanspruch . 4.2.2
Bei der psychiatrische n
Untersuchung vom 1 9. Januar 20 1 6 durch
Dr. Z.___
fiel die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung des Gutachters
neuerlich, wie schon anlässlich der Voruntersuchung vom 1 5. Juni 2011, durch ein inkonsistent-demonstratives Verhalten auf, welches keiner Pathologie zuordenbar war . Zwar habe die Beschwerdeführerin gemäss der durchgeführten Blutanalyse vom 1 3. Januar 2016 nunmehr die verordneten Medikamente eingenommen, jedoch sei lediglich der Wirkstoff Escitalopram im therapeutischen Bereich gelegen ( Urk. 5/187/9). Dass das schlaffördernde Antidepressivum Trazadon (gemeint: Trittico), von welchem die Beschwerdeführerin gemäss im Gutachten aufgeführter Medikation und behaupteter Tabletteneinnahme angeblich insgesamt 200 mg abends einnahm (Trittico 1 à 100 mg, Trittico retard 2/3 von 150 mg) ,
trotz behaupteter massiver Schlafstörunge n ( Urk. 5/187/6) weitgehend unter dem the rapeutischen Bereich lag ( Urk. 5/187/9 f.), wurde von Dr. Z.___ sodann nach vollziehbar als nicht konsistent zum Ausmass der geschilderten Beschwerden beurteilt.
Der Diagnosestellung von Dr. Z.___ lagen nebst d em kli nischen Befund zwei testpsychologische Verfahren (Montgomery-Asberg Depression Scale, MADRS, Mini-ICF-APP) zugrunde, welche auf keine depressive Symptomatik respektive eine lediglich leichte Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit hindeuteten. Auch konnte Dr. Z.___ keines der drei Hauptsymptome einer depressiven Störung gemäss ICD-10 erkennen ( Urk. 5/187/7), weshalb er nach vollziehbar
wiederum auf keine aktuell vorliegende Störung aus dem depressiven Formenkreis schloss. Dass er in Auseinandersetzung mit den bisherigen medizi nischen Akten folgerte , dass Dr. D.___ im seinem Bericht vom 2 4. Januar 2013 keinen Psychostatus dokumentiert habe, weshalb er zur darin postulierten mit telgradigen depressiven Störung keine Stellung nehmen könne ( Urk. 5/187/13), obwohl Dr. D.___ unter Ziffer 8 seines Untersuchungsberichts vom 2 4. Januar 2013 seinen psychopathologischen Befund dokumentierte ( Urk. 5/133/4), spricht sodann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 13) nicht gegen die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Z.___ , wurde doch die Beurtei lung von Dr. D.___ bereits im Urteil IV.2014.00049 vom 2 8. Mai 2015 beweis rechtlich aus diversen G ründen, auch wegen Widersprüchen zwischen Befund und Beurteilung als ungenügend erachtet ( Urk. 5/167/10).
Was die in diagnostischer Hinsicht abweichenden Beurteilungen der C.___ vom 7. Mai 2015 ( Urk. 5/169/1-3), 2 9. September 2015 ( Urk. 5/175/1-4) und vom 2 1. August 2019 ( Urk. 5/256/1-6) anbelangt , ist zunächst keinem der Berichte eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entneh men. Weiter fällt auf, dass
die anhand des Systems der "Arbeitsgemeinschaft Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie" (AMDP) in den Berichten vom 7. Mai und 2 9. September 2015 erhobenen psychopathologischen Befunde bei Aufnahme kaum auf eine schwere depressive Episode im Sinne von ICD-10 F32.2 schliessen lassen, wird
doch von den in den diagnostischen Leitlinien verlangten typischen Symptome n
(vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 1 0. Auflage, 2015, S. 174) kei nes in besonders ausgeprägter W eise geschildert. Auch wurde die Beschwerde führerin weder als suizidal, noch als erheblich verzweifelt oder agitiert beschrie ben ( Urk. 5/169/1-3, 5/175/1-5). Anlässlich des stationären Aufenthalts vom 2 1. Juni bis 1 9. Juli 2019 klagte sie wie in den beiden Aufenthalten zuvor über verstärkte Schmerzen als Auslöser der aktuellen Krise ( Urk. 5/256/2), was den Schluss von Dr. Z.___ auf das Vorliegen «blosser» Anpassungsstörungen als Reaktion auf psychosoziale Belastungen und Schmerzen untermauert. Wie dipl. med.
O.___ in seiner Stellungnahme vom 6. November 2019 zu Recht folgerte ( Urk. 5/261/8), lässt zudem der Umstand, dass sich im durchgeführten Beck-Depressions-Inventar (BDI) ein Wert gezeigt habe , der für eine schwere depressive Symptomatik spreche , gemäss der ebenfalls durchgeführten HAMD aber lediglich ein Wert von 14 Punkten, einer leichten Depression entsprechend resultierte (vgl. Urk. 5/256/4), Zweifel an der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig s chwere Episode, aufkommen . Hier ist darauf hinzu weisen, dass es sich beim BDI um ein Selbstbeurteilungsinstrument handelt, bei der Hamilton Depressionsskala dagegen um ei n Fremdbeurteilungsinstrument (Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2018 vom 1 2. Juli 2018 E. 4.2.2 f.), was die Feststellungen von Dr. Z.___ und
Dr. F.___ zum insgesamt in konsistenten und demonstrativen Verhalten der Beschwerdeführerin mit diversen Wider sprüchlichkeiten ( Urk. 5/187/11, 5/195/21) untermauert. Im Lichte dessen sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der EFL gezeigten Ver haltens der Beschwerdeführerin mit deutlich fehlender Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung ist denn auch nicht zu beanstanden, dass Dr. Z.___ , wie schon i n seinem Gutachten vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 5/92/7) in Übereinstimmung mit dem Gutachten der MEDAS Q.___ vom 1 3. November 2008 ( Urk. 5/29/28) das Vor liegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung weiterhin ausschloss ( Urk. 5/187/11) .
Damit aber rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel an der Schlussfolgerung von Dr. Z.___ , wonach sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit seiner letzten Beurteilung vom Juni 2011 substanziell nicht mass geblich und dauerhaft verändert hat. Dass er dannzumal die als möglich erachte ten intermittierend vermehrten depressiven Symptom e noch keiner Diagnose zugeordnet hatt e ( Urk. 5/92/6), nunmehr aber auf einen Zustand nach aktenmäs sigen Anpassungsstörungen mit depress iven Reaktionen (ICD-10 F43.21) schloss ( Urk. 5/187/7), spricht nicht für eine dauerhafte Verschlechterung des psychi schen Zustandes, sondern vielmehr dafür, dass Dr. Z.___ den sich aus den medizinischen Akten ergebenden wiederholten psychischen Krisen der Beschwer deführerin im Rahmen der Diagnose stellung angemessen Rechnung trug.
Dass er den lediglich anamnestisch diagnostizierten Anpassungsstörungen keine längerdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass ( Urk. 5/187/9), deckt sich insofern mit der Aktenlage, als die C.___ die depressiven Episoden in ihren Austrittsberichten als jeweils teilweise bis ganz remittiert beurteilte (vgl. Urk. 5/169/3, 5/175/3, 5/227/21 , 5/256/5). 4.2.3
Ob im Falle remittierter Anpassungsstörung en überhaupt ein stru kturiertes Beweisverfahren respektive eine Indikator enprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 erforderlich ist (vg l. dazu: BGE 143 V 409 E. 4.5.3; 418 E. 7.1 ), kann offen bleiben .
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann nämlich dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeig net ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde ( Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409
E. 4.5.3). Hiervon ist nach dem oben Gesagten auszugehen, zumal Voraussetzung für die Annahme einer durch die Anpassungsstörungen bedingten Invalidität Bedingung wäre, dass sie abgrenzbar wäre zum diskrepanten und widersprüchli chen V erhalten der Beschwerdeführerin, was hier mehr als fraglich erscheint (vgl. obige E. 1.2). 4.2.4
Damit aber bleibt es bei der unter E. 4.2.1 festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 5. 5.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin legte dem angefochtenen Entscheid die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin ginge im Gesundheitsfall einer 60%igen Erwerbstätigkeit nach und verrichtete zu 40 % den Haushalt ( vgl. Urk. 5/261/10). Angesichts der 60%igen Arbeitsfähigkeit selbst in der angestammten Tätigkeit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ging sie davon aus, dass jedenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und verzichtete auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung. Die Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % arbeitstätig ( Urk. 1 S. 15).
Da selbst unter der von der Beschwerdeführerin behaupteten Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, wie nachfolgend ausgeführt , kein Leistu n gs anspruch besteht, sind Weiterungen zur Statusfrage obsolet. 5.2 5.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2.2
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf die Angaben des Y.___ zum im Jahr 2008 erzielbaren Lohn von Fr. 32'261.95 für ein 60 % -Pensum ( Urk. 5/17/3) abzustellen, fehlen doch Hinweise dara uf, dass die Beschwerdefüh rerin ihr e zuletzt bis zum Unfall vom 5. Oktober 2007 ausgeübte Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt hätte
(BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Hochgerechnet auf ein 100 % -Pensum und der Nomi nallohnentwicklung bis ins 2012 angepasst (frühest möglicher Rentenbeginn nach der Neuanmeldung vom 1 6. Mai 2012, Art. 29 Abs. 1 IVG) führt dies zu einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 56'588.60
(Fr. 32‘261.95
: 60% x 100 % : 2499 x 2630: vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009 und 2010-2018, 2499 Punkte im Jahr 2008, 2 630 im Jahr 201 2). 5.2.3
Da der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitstätigkeit in der Reinigungsbran che nur noch zu 60 % , eine angepasste Tätigkeit dageg en uneingeschränkt zumutbar ist und sie lediglich über eine Anlehre als medizinische Reinigungskraft verfügt ( Urk. 5/4/4), sind zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellen löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heranzuziehen, wobei das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfskräfte (LSE 2012, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen) von Fr. 4‘112.-- heranzuziehen ist. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, TOTAL) auf ein Jahreseinkom men für eine 100%ige Tätigkeit hochzurechnen, was Fr. 51‘441.10 ergibt (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41,7).
Anlass zur Gewährung eines sogenannt leidensbedingten Abzugs vom Tabellen lohn (BGE 126 V 75) besteht nicht, ist doch der Beschwerdeführerin eine ange passte Tätigkeit ohne weitere Einschränkungen wie zusätzliche Pausen zu 100 % zumutbar. Zum Faktor Alter ist festzuhalten, dass sich dieser nicht (zwingend) lohnsenkend auswirkt, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Was den Ausländerstatus anbelangt, ist ebenfalls kein Abzug angezeigt, verdienen doch Frauen mit Niederlassungsbewilligung (Kate gorie C , Urk. 5/5/1 ) ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizerinnen (LSE 2012, Tabelle T12_b, Frauen, Median), aber dennoch mehr als das für die Invali ditätsbemessung herangezogene mittlere E inkommen (LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total; Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 2 4. August 2018 E. 4.3.2; vgl. auch Urteil 9C_401/2018 vom 6. November 2018 E. 5.2.3). 5.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'588.60 und eine m Invalidenein kommen von Fr. 51‘441.10 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘147.50 (Fr. 56‘588.60 - Fr. 51‘441.10) und damit ein Invaliditätsgrad von nur 9 % (Fr. 5‘147.50 : Fr. 56‘588.60 x 100).
Dieser Invaliditätsgrad steht sowohl einem Rentenanspruch als auch einem Anspruch auf Umschulung ( Art. 17 IVG, BGE 139 V 399 E. 5.3) entgegen . Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer