opencaselaw.ch

IV.2020.00044

Kein Revisionsgrund erstellt. Abweisung. (BGE 8C_136/2021)

Zürich SozVersG · 2020-12-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, arbeitete ohne Berufsausbildung an verschiedenen Stellen im Gastgewerbe und meldete sich

am 1 6. September 1995 (Eingangsda tum) erstmalig bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /3).

Die Invalidenversicherung sprach ihr mit Verfügu ng vom 7. November 1996 (Urk. 7 /15/1-2) berufliche Massnahmen im Sinne eine r Eina rbeitung als Büro hilfskraft vom 1. April bis 30. September 1997 sowie eine Ausbildung an der Ein tageshandelsschule mit Bürofachdiplom an der S chule Y.___ vom 14. März 1997 bis Mitte Februar 1998 z

u. Am 10. November 1997 (Urk. 7 /33) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Abschluss der Einar beitung als Bürohilfskraft fest und konstatierte, dass ihr damit möglich sei, ein rentenausschliess endes Erwerbseinkommen von zirka Fr. 3'000.00 monatlich zu erzielen. 1.2

Am 18. April 1998 erlitt die Versicherte einen schweren Autounfall. Die Suva entrichtete Taggeldleistungen und kam für die Heilungskosten auf.

Die IV-Stelle sprach der Versicherten hierauf mit Verfüg ungen vom 2. April 2001 (Urk. 7/82 ) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. April 1999 eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2000 eine halbe Härtefallrente zu. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 45'500. und einem Inva lideneinkommen (50%ige Arbeitsfähigkeit in Bürotätigkeit) von Fr. 27'300. aus.

Die SUVA ihrerseits errechne te - ebenfalls ausgehend von ei ner 50%igen Restar beitsfähigkeit - einen Invaliditätsgrad von 55 %, wobei sie von einem Validen einkommen von Fr. 65'00 0.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 29'250.-- ausging, welche Grössen sie mit dem Rechtsvertreter der Versicherten telefonisch abgesprochen hatte (vgl. Urk. 7 /140/126-127). Die ent sprechende Rente wurde mit Verf ügung vom 22. Juli 2002 ( Urk. 7 /140/123

124) mit Wir kung ab 1. August 2002 zugespro chen.

Mit Verfügungen vom 1 2. Februar 2003 ( Urk. 7/93 f.) nahm die IV-Stelle einer seits eine Neuberechnung der Rente infolge Scheidung vor, andererseits über prüfte sie den Anspruch auf eine Härtefallrente und verneinte diesen mit Wirkung ab 1. Mai 2003, woran sie im Einspracheverfahren festhielt, wobei in Aussicht gestellt wurde, dass über die mit Einsprache beantragte höhere halbe Invaliden rente eine revisionsrechtliche Überprüfung folge ( Einspracheentscheid vom 1. April 2004, Urk. 7/118). In der Folge tätigte die IV-Stelle we itere Abklärungen und sprach der Versicherten m it Verf ügung vom 21. Juli 2004 (Urk. 7 /127 ; Ver fügungsteil 2, Urk. 7/ 1 26 ) gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 55 % rückwir kend ab 1. August 2002 eine ordentliche halbe Rente zu unter dem Hinweis, dass für die Periode vom 1. August 2002 bis 3 0. April 2003 bereits eine halbe Rente ausgerichtet word en war (Härtefallrente). Zur Be gründung des Invaliditätsgrades verwies sie a uf den Entscheid der Suva, wel che ab 1. August 2002 eine 55%ige Invalidenrente gewährt hatte . 1.3

Am 23. Januar 2005 (Urk. 7 /131) stellte die Versicherte ein Gesuch um Renten revision unter Hinweis auf die zahlreichen Beschwerden betreffend Schulter- und Beckengürtel sowie seit Februar 2002 auftretende Irritationen verschiedener Wir bel. Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen getätigt hatte , wies sie das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügu ng vom 15. Februar 2006 (Urk. 7 /146) ab. Die dagegen von der Versi cherten am 9. März 2006 (Urk. 7 /147) persönlich erho bene Einsprache wurde mit Entscheid vo m 3. Oktober 2006 (Urk. 7/154) abge wie sen. Die h iergegen

am 6. November 2006 erhobene Beschwerde am hiesigen Gericht

( Urk. 7/158/3 ff.) wurde mit Urteil IV.2006.00972 vom 1 0. März 2008 abgewiesen ( Urk. 7/165). 1.4

Im Jahr 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein (Revisions fragebogen vom 1. April 2011, Urk. 7/171) und bestätigte die Rente am 2 3. Juni 2011 ( Urk. 7/179). Mit Anfrage vom 1 9. Oktober 2011 ersuchte die Versicherte um Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung ( Urk. 7/181), welche mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 abgewiesen wurde ( Urk. 7/186). 1.5

Die IV-Stelle leitete im Jahr 2016 erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 1 6. Juli 2016, Urk. 7/190) und bestätigte die Rente wiederum bei unverändertem Invaliditätsgrad von 55 % (Verfügung vom 1 4. Oktober 2016, Urk. 7/196). 1.6

Am 2 7. April 2017 ersuchte die Versicherte um Erhöhung der Invalidenrente, da sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren verschlechtert habe ( Urk. 7/198). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abk lä rungen und liess die Versicherte am 5. September 2017 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , untersuchen ( Urk. 7/208). Im Anschluss holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 4. November 2018 ( Urk. 7/250) sowie d as psy chiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Februar 2019 ein ( Urk. 7/263).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 9. März 2019, Urk. 7/268; Einwand vom 1 6. Mai 2019, Urk. 7/273, ergänzende Einwandbegrün dung e n vom 2 0. Juni, 1 1. Juli und 1 3. September 2019, Urk. 7/277 ,

Urk. 7/281 und Urk. 7/289 ) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 1. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die bisherige halbe Invalidenrente per 1. Mai 2017 auf eine ganze Invali denrente zu erhöhen, eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und Neuent scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 2 0. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-296). Mit Schreiben vom 2 5. März 2020 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege zurück ( Urk.

9) und nahm am 1 9. Mai 2020 erneut Stellung ( Urk. 11), worüber die Beschwerdegegnerin am 2 5. Mai 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13). Am 2 1. Oktober 2020 ( Urk.

14) legte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. Dr. C.___ , Chiropraktor SCG/ECU, vom 9. Juli 2020 ins Recht ( Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass unter Berücksichtigung des polydis ziplinären Gutachtens der A.___ sowie des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ von einer unveränderten Restarbeits fähigkeit auszugehen sei, womit weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe ( Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber dafür, dass gestützt auf das neu ropsychologische Teilgutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszuge hen sei, womit ab dem Zeitpunkt des Revisionsgesuches per Mai 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum in der Konsensbeurteilung lediglich von einer 30-50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde. Hinzu kämen Mängel des neurologi schen Gutachtens und der Verdacht, dass die Ergebnisse der ENMG-Abklärung manipuliert worden seien. Auch das psychiatrische Gutachten verm öge nicht zu überzeugen - hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin seit einigen Monaten in psychiatrischer Behandlung sei und der behan delnde Psychiater Dr. med. D.___ eine wesentliche psychische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit attestiere . Aus somatischer Sicht sei das Gutachten unter Berücksichti gung der Berichte der behandelnden Ärzte ebenfalls stark bagatellisierend. Wenn folglich nicht die Einschätzung des neuropsychologischen Gutachtens übernom men werde, sei die Sache zurückzuweisen zu weitere n Abklärungen ( Urk. 1 und Urk. 11 ). 2.

2.1 2.1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2.2

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3.

3.1

Die letzte materielle Prüfung des Rentenans pruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung und Beweiswürdigung erfolgte im Rahmen der von der Beschwer deführerin eingeleiteten Revision im Jahr 2005 ( vgl. Feststellungsblatt vom 1 5. Februar 2006, Urk. 7/145) . Anlässlich der von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen in den Jahren 2011 sowie 2016 wurden jeweils lediglich Arztberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, entsprechend wurde keine rechts konforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. Feststellungs blatt vom 2 3. Juni 2011, Urk. 7/178; Feststellungsblatt vom 1 4. Oktober 2016, Urk. 7/194) .

Der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 ( Urk. 7/154) basier te in medizini scher Hinsicht auf folgenden Berichten: 3.1.1

Die - soweit aus den Akten ersichtlich - einzige umfangreiche neuropsychol ogi sche Abklärung erfolgte am 2 3. Oktober 1998 durch

Dr. phil. E.___ , Psychologin FSP, und Prof. Dr. med. F.___ , Oberärztin Neurorehabilita tion, an der Rehaklinik G.___ ( Urk. 7/140/351 ff.). Sie führten aus, dass sich kognitiv deutliche Hinweise auf eine Störung der Exekutivfunktionen (insbeson dere Handlungsplanung, d.h. unsystematisches, hastiges Problemlöseverhalten, fehlende Übersicht bei längeren Handlungsfrequenzen, aber auch Perseverations tendenz, Regelbrüche und Schwierigkeiten beim abstrakt-logischen Denken) sowie der Aufmerksamkeitsfunktionen (insbesondere geteilte und selektive Auf merksamkeit) fänden. Die mnestischen Funktionen (sprachlich und visuell) seien unauffällig. Die Abweichungen der kognitiven Leistungen von der Norm für mit teleuropäische Personen beurteilten sie als leicht bis mittelschwer.

Sie führten die Abweichungen der kognitiven Leistungen von der Norm auf den soziokulturellen Hintergrund, d ie psychische Problematik, das P olytrauma vom 1 8. Januar 1998 sowie auf eine allenfalls vorbestehende Hirnverletzung aus der Kindheit zurück. 3.1.2

Im Rahmen des Revisionsverf ahrens berichtete Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, am 17. März 2005 (Urk. 7 /134) zu Händen der Beschwerdeführerin und diagnostizierte (1) ein wenig linksbetontes, beidseits schweres und zu sätzlich invalidisierndes Thora cic-outlet-Syndrom mit belastungsabhängigen, von einer vegetativen Sympto matik begleiteten Arm schmerzen sowie zusätz lichen Missempfindungen, mit ei ner schnellen Ermüdbar keit des Armes, der Hand und insbesondere der Finger während Haltungs- und Handlungsaufgaben, ohne Hinweise auf ein aktuelles Karpaltunnelsyndrom II. Sodann verwies er auf (

2) eine seit zwei Jahren progre diente, zum Teil schubweise schmerzhafter w erdende und gleichzeitig wesent lich teilinvalidisierende genera lisierte Myoten dinose mit einer schwer schmerz haften Mitbeteil ig ung der liga mentären Strukture n des Beckengürtels einschliess lich des Beckenbodens, mit myofaszialen (d.h. Triggerpu nkt-verursachten) Aus strahlungen in die vier Extre mitäten, mit einem brennenden Charakter der Schmerzen und Schmerzhaftigkei ten der ober flächlich gelegenen Ansatztendi nosen sowie zum Teil der Haut, mit rezidivierend auftretenden, phasenweise ausgeprägten symmetrischen okzipital beton ten Kopfschmerzen samt Ausstrah lungen von Schmerzen und Druckmiss empfindungen in die Parietalregionen, mit zu Engigkeitsmissempfindungen füh renden Muskelverspannungen der ventro basalen Halsmuskulatur sowie mit unvermittelt auftretenden vegetativen Dysregulationen des Gesamtkörpers, bei spielsweise in Form von Herzklopfen. Prof. Dr. H.___ diagnostizierte schliesslich (3) nur intermittierend auftretende Phasen einer Subdepression mit einem Verlust an Geduld und Perspektiven und teils nur unregelmässig durchführbaren Eigen behandlungen, ohne Hinweis auf eine major

depression , bei Status nach schwe rem Verkehrsunfall und einer be deutsamen Fehlhaltung im Sinne einer Becken protraktion im Stehen und eines oberen, zum Teil fixierten Rundrückens.

Prof. Dr. H.___ hielt fest, im Verlaufe der beiden letzten Jahre und insbesondere seit Frühjahr 2004 habe sich die folgende Symptomatik trotz regelmässiger The rapie eher verschärft: (1) Bei intensitätsmässig gleichbleibendem Thoracic-outlet-Syndrom links habe sich die analoge Symptomatologie im rechten Arm wesent lich verstärkt, sodass sich die Intensität der Beschwerden, insbesondere aber auch die Funktionseinschränkungen unter Halte- und Handlungs-Leistun gen zwischen links und rechts praktisch angeglichen hätten. (2) Immer regel mässiger und damit praktisch chronisch träte n Durchschlafstörungen auf, wel che ungefähr ab 04.00 Uhr nur noch einen unregelmässigen, oberflächlichen Schlaf zuliessen, was zu einem müden und schweren morgendlichen Bewe gungsstart führe. (3) Die Beschwerdeführerin bemühe sich um eine regelmässige Durchführung der ver schriebenen Behandlungs- und Trainingsmassnahmen, wobei neben den gym nastischen Übungen das Walking über 20 bis 30 Minuten im Vordergrund stehe; daneben würden hydrothermotherapeutische Wickel und Güsse angewendet.

Prof. Dr. H.___ führte weiter aus, auf Grund der bisher erfolglosen Suche nach einem Arbeitsplatz im Umfang von 40 % habe sich neben einer gewissen Unge duld und Resignation auch ein zunehmender Zustand mit Zukunftsängsten ent wickelt, da die finanzielle Situation nachweislich äusserst prekär sei. Es fehle ihr auch an einer wirkungsvollen Unterstützung zur Realisierung ihrer verblei benden Arbeitskapazität.

Zusammenfassend hielt Prof. Dr. H.___ fest, auf Grund der Befunde innerhalb der beiden zervikothorakalen Engpässe sowie der ausgedehnten schmerzhaften Weichteilbefunde könne nach wie vor keine höhere Arbeitsbelastbarkeit als 40 % attestiert werden, wobei noch vor rund zwei Jahren eigentlich eine Ar beitsfähig keit von 50 % in einem wechselbelastenden, körperlich nicht anstren genden Beruf angestrebt worden sei. Die Entwicklung habe jedoch gezeigt, dass die Belastbarkeit ärztlicherseits eher zu hoch eingeschätzt worden sei. Nicht ausge schlossen sei indessen eine trainingsunte rstützte Adaption der Belastbar keit an einem einmal gefundenen Arbeitsplatz, sodass in weiter Zukunft eine Erhöhung der Arbeitsbelastung von 40 au f 50 % nach wie vor nicht ausge schlossen sei. 3.1 .2

SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___ nahm zu dieser Einschätz ung am 25. Oktober 2005 (Urk. 7 /140/5) Stellung und hielt in Bezug auf den Themenkreis der generalisierten Myotendinose fest, dass dies ein nicht genau definiertes Krankheitsbild darstelle, das von gewissen Schulen der Rheumatologie stark in den Vordergrund gestellt und von anderen abgelehnt werde. In erster Linie sei es ein Ausdruck einer psychosomatischen Entwicklung wie die Fibromyalgie. Eine Einschätzung der Belastbarkeit sei bei diesen Konstellationen ausseror dentlich schwierig, wobei eine Differenzierung um 10 % (d.h. Arbeitsbelastung 40 % oder 50 %) nicht zuverlässig und nachvollziehbar möglich sei, zudem müsste zuerst ein Arbeitsplatz definiert werden. Bei Stellenlosigkeit, wie bei der Beschwerde führerin, müsste in erster Linie die Zumutbarkeit definiert werden, auch für diese Fragestellung sei es aus medizinischer Sicht ausserordentlich schwierig, eine Schätzung zu erarbeiten, genauer als 20-25 % für die zeitliche Belastung könne diese nicht ausfallen. 3.1 .3

Nach der Abweisung des Rentenerhöhungsgesuc hes am 15. Februar 2006 (Urk. 7 /146) wurde Prof. Dr . H.___ am 21. März 2006 (Urk. 7 /149) brieflich bei der Beschwerdegegnerin vorstellig und hielt fest, eine Verschlechterung habe sich in den folgenden Bereichen manifestiert: (1) Ausweitung der Problematik der Eng pass-Symptomatik über biomechanische und muskuläre Wege der linken Schul tergürtelseite auch auf die rechte samt den damit verbundenen Schmerz zuständen und den eingeschränkten Belastbarkeiten des Schultergürtels insge samt, (2) Zunahme der vielfältig schmerz- und sorgenbedingten Schlafstörun gen mit der tagsüber damit einhergehenden rascheren Ermüdbarkeit, (3) psy chosomatisch begründbare Beschwerden bezüglich des Herzens sowie des linken Thoraxberei ches einschliesslich der Mamma. Er schloss, es sei ein begründbares Gebot der Einsicht in die Verschlechterungen und einer dadurch notwendig ge wordenen Prävention, zuallermindest für die nächsten Jahr e der Beschwerde führerin eine 3/4 -Rente zuzugestehen. 3. 1 .4

Am 31. Oktober 2006 (Urk. 7/158/14 ff. ) berichtete Prof. Dr. H.___ zuhanden des Rechts vertreters der Beschwerdeführerin und führte au s, die am 14. Juni 2004 (Urk. 7 /123/1-4) bestätigte Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Juni 2002 sei so zu ver stehen, dass man verkrampft an der Möglichk eit festgehalten habe, eine sol che Stelle zu finden und dann auch ausfülle n zu können, da man davon ausge gangen sei, dass bei einer Arbeitsbelastbarkeit von unter 50 % praktisch kein Arbeitsplatz gefunden werden könne.

Die einzelnen Verschlechterungen legte er wie fo lgt dar: (1) Eine sukzessive Zu nahme der schmerzhaften Probleme nicht nur innerhalb des Schultergürtels sam t den beiden Armen, sondern inn erhalb des gesamten Kö r pers seit Ende 1999. (2) Zugenommen habe eindeutig die Engpass-Symptomatik au f der rech ten Gegenseite, die sich überprüfbar in einer rascher als zuvor auftretenden Ermü dung der Faustschlusskraft, einer Ungeschicklichkeit der Handlungsfähigkeit der Hand und der Finger sowie in einer Zunahme der Armschmerzen als auch der vegetativen Begleitsymptome äussere. (3) Dieselbe negative Entwicklung habe auch den primär betroffenen linken Arm erfasst. (4) Die kontinuierliche Ausbrei tung der begleitenden myotendinotischen Befunde, insbesondere des gesamten Schultergürtels einschliesslich der beiden Arme, führe zu einer we sentlichen Ein busse der Handlungsfähigkeit insbesondere für feinmotorische Aufgaben. (5) Unübersehbar zugenommen hätten die weichteilrheumatischen Palpationsbe funde sowie die damit einhergehenden Beschwerden im Rahmen der generalisier ten Myotendinose : immer häufiger und akuter trete die Epikondylopathia

humeri

radialis auf beiden Seiten auf, die Periarthropathia

humero

scapularis links, die Periarthropathia

genu links sowie der mit den weichteil rheumatischen Befunden einhergehende Kraftverlust im linken Bein. (6) Schliess lich träten intermittierend immer wiede r subdepressive Phasen auf, wel che die Durchführung der verordne ten Eigenbehandlung einschränke.

Prof. Dr. H.___ schloss, es sei zugegebenermassen schwierig, eine lin eare Progres sion eines derart umfangreichen Leidens zu quantifizieren und Schritte von 10 % wirklich auch metrisch darzulegen. Die 50 % hätten sich immer als ein erstreb bares , aber illusionär es Ziel der Therapie erwiesen. 3.2

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezem ber 2019 ( Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 4. November 2018 ( Urk. 7/250) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 1 1. Februar 2019 ( Urk. 7/263) ab. 3.2 .1

Die Gutachter der A.___

notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/250/9): - Chronisches Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule sowie muskuläre Dysbalance - Chronische Spannungstypkopfschmerzen - leichte bis mittelstarke kognitive Störung und eine verminderte psycho mentale Dauerbelastbarkeit (es werden Auffälligkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit, dem Gedächtnis und bei den exekutiven Leistungen objektiviert)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierten sie folgende Diagno sen: - Nikotinabusus (ca. 30 py ) - Insomnie , am ehesten schmerzbedingt (differentialdiagnostisch ps ychisch überl agert) - Status post stumpfes Thoraxtrauma links mit Pneumothorax links , mul tiplen Rippenfrakturen dorsal , nicht dislozierter lateraler Claviculafraktur links - Status post Beckenfraktur mit - nicht dislozierter Acetabulumfraktur links - minim dislozierter, l ateral verlaufender Fraktur der Massa lateralis des Os sacrum rechts ohne Beteiligung des lliosacralgelenkes

- parasymphysärer Fraktur links - oberer Schambeinastfraktur rechts - Status post

transaxillärer Resektion der 1. Rippe links am 16.06.95 wegen neurovaskulärem Schultergürtelkompressions-Syndrom links - Thoracic- Outlet Syndrom beidseits

- Rezidivierendes Halswirbelsäulen(HWS) -Syndrom mit/bei - im Röntgen und MRI (30.09.2013) nachgewiesene n degenerative n Ver änderungen mit Spondylose C5/6, leichtere Spondylarthrosen in allen Etagen, Unkarthrose C6 beidseitig - Diskusprotrusionen ohne Kompressionseffekt C3/4, C4/5, C5/6, Dis kushernie C6/7

Aus neurologischer und orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig. Aus neuropsychologischer Sicht sei sie in der angestammten Tätigkeit als Daten erfasserin voll und in einer Verweistätigkeit zu 30-50 % arbeitsunfähig.

Hieraus ergebe sich aus interdisz iplinärer Sicht eine Arbeitsunf ähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 30-50 % . Dabei gä lten die seitens des neuropsychologischen Teilgutachten s geäusserten Überlegungen: Bei der neuropsychol ogischen Untersuchung resultiere eine leicht e bis mittelstarke kognitive Störung (wie bereits in der neuropsychologischen Untersuchung im Jahre 1998). Es zeig t en sich Auffälligkeiten im Bereich der Auf merksamkeit, bei den exekutiven Leistungen und auch im mnestischen Bereich. Mit d em erhobenen Leistungsprofil sei eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (erster Arbeitsmarkt) eher fraglich und es wäre eine Anstellung in einer leidensangepassten Tätigkeit sinnvoller.

Dabei sei von einer m ultifaktoriellen Genese auszugeh en. Aufgrund des kogniti ven Ausfallm usters sei anzunehmen, d ass dies eine Folge der Hirnverletzung beim Unfall sei, weiter habe die chronische Schmerzsymptomatik einen negativ beein flussenden Anteil auf die kognitive Leistung und aufgrund der Aktenlage und einzelnen Äusserungen der Beschwerdeführerin werde auch eine psychische Stö rung angenommen (dazu unte n mehr). Beim Aktenstudium falle auf, dass nach dem Unfall eine leichte bis mittelstarke kognit ive Störung diagnostiziert worden sei , jedoch im Verlauf kaum me hr darauf eingegangen worden sei. Es sei dazumal eine Bildgebung zur differenzierten Abklärung empfohlen worden , au fgrund der zur Verfügung gestellten Akten sei jedoch davon auszugehen, dass eine Bildge bung vom Hirn nie stattgefunden ha be. Es wü rden im Bericht aus dem Jahr 1998 Verhaltensauffälligkeiten beschrieben, welche einerseits auf vorbestehende psy chische Probleme zurückgeführt w ü rden, andererseits durchaus auch als Folge der Hirnverletzung (im Sinne einer dysexekutiven Verhaltensverände rung /Wesensveränderung) denkbar seien . Die ganze Geschichte sche ine sich über die Jahr e chronifiziert zu haben und die Beschwerdeführerin habe beispielsweise auch k aum noch soziale Kontakte. Sie zeige sich bei der Unt ersuchung auch auf fällig und sei sehr logorrhoisch. Gerade bei dysexekutiven Schwierigkeiten (nicht nur die kognitiven , sondern auc h betreffend Verhalten im sozialen Kontakt) k ö nn e sich die berufliche Wiedereinglieder ung sehr schwierig gestalten, we rd e dem nie eine Beachtung geschenkt, kö nn e dies zu ständigem Scheitern führen. Die Beschwerdeführerin habe selber den Fokus auch wenig auf die kognitiven Schw ierigkeiten gesetzt. Über die Jahre habe sie sich wahrsc heinlich daran gewöhnt und es sei für sie zur Normalität geworden. Weiter sei auch nicht aus zuschliessen, ob aufg rund der Hirnverletzung diesbezüglich eine allfällige ver minderte Störungseinsicht vorhande n sei. Weiter bestehe nun auch nach so lan ger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt die Möglichkeit, dass zusätzlich eine kogni tive Dekompensation im Gange sei. Betreffend Psychopathologie kö nn e f estge halten werden, dass sie viel Zeit für die Beschwerdeanamnese beansprucht habe . Da sie a uch zu spät zur Untersuchung gekommen sei , habe bei der neuropsycho logischen Untersuchung nicht noch detailliert auf das psychische Befinden und mögliche psychopathologische Symptome eingegangen werden können (ausser dem wäre dies ja auch ein Auftrag für den Psychiater ) . Dennoch zeig t en sich aus neuropsychologischer Sicht hierfür Hinweise - zu denken wäre an Symptome im Bereich Depression, Angststörung od er auch mögliche Zwangsgedanken auf der Grundlage einer schweren Kindheit und Juge ndzeit. Weiter stelle sich auch die Frage, inwiefern die ganze chronische S chmerzgeschichte einzuordnen sei. Auf jeden Fall sei es unverständlich, dass kein psychiatrisches Gutachten beauftragt worden sei und für eine abschliessende Beurteilung wäre dies sehr wichtig .

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie dies wiederholt von Prof. Dr. H.___ postuliert worden sei , ko nnten sie aus somatischer Sicht nicht erkennen. Sollte es zu einer Verschlimmerung gekommen sein, so wäre dies auf psychischer Ebene zu begründen ( Urk. 7/250/11 f.) . 3.2 .2

Dr. B.___ notierte in seinem Gutachten vom 1 1. Februar 2019 k eine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierte er eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25).

Bei der Beschwerdeführerin könne aktenmässig von einem s chweren Verkehrs unfall am 1 8. April 1998 mit leichter Hirnverletzung sowie nachfolgender Ent wicklung einer Angst- und depressiven Störung gemischt ausgegangen und als sehr plausibel angenommen werden. Unter den etablierten therapeutischen Mass nahmen, auch wenn gleich unregelmässig, k ö nn e bis 2005 von einer Verbesse rung der psychischen Verfassung und nur intermittierenden Phasen der subde pressiven Symptomatik mit Verlust von Geduld und Perspektiven ausgegangen werden. Seit 2005 nehme sie keine psychiatrisch-psy chotherapeutische Behand lung wahr , was auf fehlende psychische Probleme mit Krankheitswert bereit s seit mindestens 2005 hindeute.

Anlässlich der Untersuchung vom 4. Februar 2019 präsentier e sie sich in psychopathologischer Hinsicht weitgehend unauffällig. Ergänzend zu den anamnestischen Angaben über jahrelange Schlafstörungen, eine vollständig erhaltene Tagesstruktur, regelmässige Pflege der sozialen Kon takte sowie erhaltene Fahr tauglichkeit, kö nn e gegenwärtig von keiner Störung aus dem affektiven Formenkreis ausgegangen werden. Aufgrund der erhob enen anamnestischen Angaben ergä ben sich keine Hinweise auf eine gene tische Vor belastung oder Persönl ichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen. Sie sei zwar ohne Mutter auf gewachsen, ihre Kindheit sei aber ohne traumatische Ereignisse verlaufen und damit ergä ben sich kein e Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit. Sie habe im Heimatland die Primarschule mit besten Noten ab geschlossen , womit bei ihr sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit, Pubertät und frühen Erwachsenenalter ausgeschlossen werden könn t en. Sie habe bis zum Unfall am 1 8. April 1998 ein ganz unauffälliges Leistungsniveau auf gewiesen. Dazu ergä ben sich bis zum Unfallereignis keine Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Ver haltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialen Interaktio nen sowie keine Hinweise auf anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkon trolle, womit die prämorbiden psychischen Probleme mit Krankheitswert inklu sive einer Persönlichkeitsstörung klar ausgeschlossen werden könn t en. Unmittel bar n ach dem Unfall vom 1 8. April 1998 kö nn e aktenmässig und anamnestisch sehr plausibel von der Entwicklung einer Angst-und depressiven Störung gemischt ausgegangen werden, die ganz klar auf die veränderte Lebenssituation und auf die quälenden körperlich en Schmerzen zurückzuführen sei und damit als reaktives Geschehen betrachtet werden k ö nn e . Auch ohne psychopharmakologi sche Behandlung sei es sowohl aktenmässig als auch anamnestisch gelungen, die veränderte Lebenssituation funktional zu verarbeiten und das eigene Leben den körperlichen Beschwerden anzupassen und funktional zu gestalten. Aufgrund der entwickelten Angst- und depressiven Störung gemischt k ö nn e in sozialmedizini scher Hinsicht nach dem Unfall von einer vorübergehenden Teilarbeitsunfähig keit ausgegangen werden, wobei ihr seit mindestens 2005 aus psychiatrischem Fachgebiet bei fehlenden Hinweise n auf psychische Probleme mit Krankheitswert keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt mehr attestiert werden könne. Auch anlässlich der jetzigen psychiatrischen Exploration weise sie objek tiv ganz unauffällige psychokognitive Funktionen auf und bei anamnestisch erh altenen sozialen Fertigkeiten kö nn e weder in der Querschnittsbeurteilung noch in der Längsschnittbeurteilung zukünftig eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden. Sie nehme anamnestisch seit über 10 Jahren die Therapieoptionen auf psychiatrischem Fachgebiet nicht mehr wahr und zur Erhaltung de r vollen Arbeitsunfähigkeit seien

diese auch nicht not wendig. Allerdings könne ihr bei geklagten Schlafstörungen und anhaltenden muskuloskelettalen Schmerzen eine schlaffördern de und schmerzdistanzierende medikamentöse Behandlung empfohlen werden. Mit Ver besserung der Schlafqua lität sei auch mit einer Verbesserung der allgemeinen psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin , Rückbildung der intermittierenden Gereiztheit und der affektiven Schwankungen und somit mit einer Verbesserung der allgemeinen Lebensqualität zu rechnen ( Urk. 7/263/11 f.). 3.2.3

Am 1 0. Mai 2019 nahm Prof. Dr. H.___ zuhanden des Rechtsvertretes der Beschwerdeführerin Stellung ( Urk. 7/276).

Prof. Dr. H.___ führte aus, er betreue die Beschwerdeführerin seit 1998, damals noch in der Rehaklinik G.___ . I m Jahr 2004 sei als Versuch einer Reintegration in den Arbeitsprozess eine Beschäftigung an einem Arbeitsplatz mit einer Belastung von 50 % aufgenommen worden , der auf Grund der zunehmen den Befunde und Beschwerden wiederum habe abgebrochen werden müssen . Die damalige - offenbar euphorische - Beurteilung sei auch unter der therapeutischen Unterstützung offensichtlich nicht realisierbar gewesen . Die aktuelle Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit betrage gemäß der Konse nsbeurteilung vom 4. November 2018 50- 70 % in einer angepassten Tätigkeit . Auf die verschiedenen Fachdiszip linen bezogen betrage die Restarbeitsfähigkeit 80 % (Neurolo gie), 100 % allge meine Innere Medizin, 80 % Orthopädie und 50 - 70 % Neuropsychologie. Aller dings w e rd e im neuropsychologischen Gutachten die bestehende Arbeitsunfähig ke i t bezogen auf ein 100%-Pensum auf 70 %

festgelegt. Aus den Gutachten we rd e der Unterschied zwischen Restarbeitsfähigkeit auf Grund der neuropsycho logischen Beurteilung von 50 - 70% (Konsensbeurteilung) und 30% (neuropsy chologische Beurteilung) nicht ersichtlich bzw. nicht begründet. Wenn man vom Aspekt der Chronifizierung der Befunde und Beschwerden und der aktuellen gesamtheitlich bestehenden Befundsituation ausgeh e, betrage eine einigermassen regelmäßig realisierbare Arbeitsbelastung nicht mehr als 30 % , wobei auch diese prakti sch unmöglich zu realisieren sei .

Die aktuellen Diagnosen und Probleme seien folgende: - Seit langem chronifizierte neurogene Engpass-Symptomatik der oberen Thorax-apertur ( tho racic

outlet

syndrome ; TOS) beidseits , links mehr als recht s , mit - über die Zeit summiert kontinuierlich zunehmender Kraftlosigkeit der Arme samt den Händen bei repetitiver oder andauernder Belastung der Arme bzw. der Hände - gewissen Symptomen in Richtung eines CRPS l links (Bericht der Rheu makl inik

des J.___ vom 31.05.2012, Hospitalisation 29.0 5. -01.06.2012) - Sekundär-reaktive generalisierte Myotendi nose mit nachweisbarem Über gang in eine Fibromyalgie mit - Schwerpunkten (zusätzlich zu den beiden Armen): rechtes Handgelenk; Periarthropathia

coxae und genu links; Periarthropathi a

coxae rechts seit Sommer 2018 ; Beschwerden rund um die beiden Kiefergelenke - gehäuften symmetrischen occipito -parietalen Kopfschmerzen - immer neuen dazugekommenen vege tativ- dysregulatorischen Sympto men, u.a. anamnestischen vasovagalen Synkopen - verschieden stark, aber teils sehr stark ausgeprägten Schlafstörungen samt damit verbundenen Leistungsdefiziten am Folgetag - schmerzhafter Kibl er -Falte und lokal schmerzhafter Pannicutose auf Grund lokaler Schwell ungen des subkutanen Fettgewebes - Aktiviertes Os tibiale externum samt Gang lion sowie leichter Tendinopa thi e der Tibialis

posterior -Sehne links (Bericht der Kl inik K.___ vom 09.01.2019) mit - Beschwerdebeginn im Verlauf November 2018 unter ungewohnten körperlichen Belastungen (Wohnungswechsel) - Langjährige, nie zu einem Abschlus s gekommene Zahn- und Biss-Prob l eme - Persönlichkeit und Verhaltens-Auffälligkeiten (aus rehabilitativer Sicht) - situativ-reaktive Einbrüche der Bel astbarkeit, der vegetativ-emotiona len Ausgeglichenheit/Stabi l ität und der seelischen Befindlichkeit (ver borgene Ängste; depressive und Hypervig ilanz -Phasen; Zwanghaf tigkeit) - unnachgiebig und teils aggressiv das Rec ht suchend (Kohlhaas-Verhal ten) - stark auf Äusser l ichkeiten achtend: Kleidung, teils ausgewählte Mahl zeiten; verminderte Selbstreflexion; teils unangenehm fordernd bei - meines Erachtens ausgezeichnet-differenziert dargestellter Per sönlichkeit mit ihrem besonderen Verhalten und den belegten kognitiven Einschrän kungen im neur opsychologischen Teilgut achten - seines Erachtens nicht überzeugende m psychiatrischen Teilgut achten

Im Unterschied zu den vorliegenden polydisziplinären Gutachten gehe es in der vorliegenden D arstellung um die Begründu ng einer Verschlechterung seit 2002/200 4. Die Verschlechterung/Chronifiz ierung entspreche einem aktiven Pro zess , der sich in Form einer lokalen Ausweitung der Befunde/Beschwerden, in einer Häufung von jewe ils aktuellen, teils zu Notfa llbehandlunge n führenden akuten Beschwerdehöhepunkten zeige und zu immer neuen diagnostischen Abklärungen führe, wobei es bisher nicht gelun g en sei , diesen Prozess zu unter brechen. Dieser Chronifizierungs -Prozess äussere sich hauptsächlich einerseits in einer Abnahme der funktionellen Belastbarkeit des linken Armes bzw. der linken Hand sowie in einer sekundären Zunahme derselben Symptomatik auch im rech ten Arm und andererseits in einer zunehmenden topographischen Ausweitung der schmerzhaften Weichteilbefunde, zu der sich zunehmend vegetativ-dysregu latorische Symptome gesellten, die auf den Übergang in Richtung eine r Fibromy al gie hinwie sen. Es sei schwierig, diesen fortschreitenden Prozess zu übersehen.

Prof. Dr. H.___ kritisierte am Gutachten der A.___ , dass verschiedene Stan dardtests zur Bestimmung des Vorhandenseins bzw. der aktuellen Schwere des TOS sowie keine Muskel- und Dehntest durchgeführt worden seien. Die Tatsache, dass erst im Verlaufe einer fortgesetzt repetitiven Belastung die Beschwer den/Sc hwächen entstünden, sei ausser Acht gelassen worden. Bei der Symptoma tologie des TOS seien ein- oder mehrmalige Arm- oder Handbeanspruchungen

typischer W eise (noch) nicht beeinträchtigt .

Nicht erkannt und deshalb im Sinne einer Zusammenschau nicht gewürdigt wor den

sei das ganz charakt eristische Befund-/Beschwerdebil d der sich progredient ausweitenden Weichtei lsympt omatik im Sinne einer generali sierten Myotendi nose

mit dem allmähl ichen Übergang in eine Fibromyal gie auf Grund der sich häufig und immer wieder einstellenden vegetativ- dysregula torischen Symptome - dazu gehöre die schmerzhafte, symptomreiche Haut samt Unt erhaut. Die Lite ratur zur wissen schaftlich überzeugend dargestellten Entstehung solcher ganz charakteristischen Ganzkörper-Befunde sei zahlreich.

An keiner Stelle sei auf das Vorhandensein von myofaszialen Triggerpunkten in nerhalb hauptsächlich der Schultergürtel muskutatur mit ihren provozierbaren Schmerz-Aus strahlungen hingewiesen worden. 3. 2.4

Am 1 6. September 2019 (Eingangsdatum) nahm Prof. Dr. H.___ erneut zu Handen der Beschwerdeführerin Stellung ( Urk. 7/290).

Darin listete er neu ausgewählte divers e Berichte bzw. Behandlungen und Unter suchungen auf, welche seit 2002 durchgeführt wu rden , und konstatierte, dass dies ausgewählte Hinweise auf den fortschreitenden Chronifizierungsprozess seien. Des Weiteren listete er auf, welche Untersuchungen seines Erachtens noch not wendig gewesen wären , und nennt Befunde, welche seines Erachtens nicht erkannt oder zu wenig gewürdigt worden seien. 4.

Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund bzw. eine wesentliche Ver ände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin überwiegend wahr scheinlich erstellt ist. 4.1

Das Gutachten der A.___ vom 4. November 2018 sowie das psychiatrische Gut achten von Dr. B.___ vom 1 1. Februar 2019 erfüllen sämtliche rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen ( vgl. E. 2. 2 ). Sie beruhen auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter ( Urk. 7/250/83 ff.; Urk. 7/250/109 ff.; Urk. 7/250/129 ff.; Urk. 7/250/ 163 ff.

Urk. 7/263/6 ff.) und wurde n in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7 /250/21 ff.; 7/250/145 ff.; Urk. 7/263/2 ff. ) abgegeben. Sie wür digen die vorhandenen Arztberichte sor gfältig ( Urk. 7/250/122 f.; Urk. 7/250/136; Urk. 7 /263/5 f., Urk. 7/263/15.), berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist für die in casu streitigen Belange einleuchtend und die Gutachten sind

diesbezüglich schlüssig. 4.2

Aus neurologischer , allgemein internistischer und orthopädischer Sicht

ist eine wesentliche Verschlechterung

- entgegen den Ausführungen von Prof. Dr. H.___ - nicht überwiegend wahrscheinlich. 4.2.1

Die Gutachter der A.___ stellten in der Konsensbeurteilung zuerst die früher beklagten Beschwerden und den Krankheitsverlauf dar und hielten die aktuell beklagten Beschwerden fest ( Urk. 7/250/7 f.). Sie legten bezüglich des Verlaufs dar, dass eine retrospektive abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobe nen Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen nicht möglich sei. Auf Grundlage der aktuell erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen erschienen die echtzeitlich vorgenommenen, als wesentlich erachteten Beurtei lungen als nachvollziehbar, da sie die Arbeitsfähigkeit auf die bisherige Tätigkeit bemessen hätten. Sie sähen auch eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Arbeit. Hingegen sähen sie eine Restarbeitsfähigkeit von 50-70 % in einer ange passten Tätigkeit, welche seit mindestens 10 Jahren gegeben sei. Eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes könnten sie aus somatischer Sicht nicht erken nen ( Urk. 7/250/13; vgl. E. 3.2.1).

Der neurologische Gutachter hielt fest, dass wie bereits bei früheren aktenkundi gen Untersuchungen kein klar greifbares neurologisches-fokales Defizit bestehe und im Vergleich zu früheren Untersuchungen keine sichere Verschlechterung festgehalten werden könne ( Urk. 7/250/86). Die neurologisch attestierte Arbeits unfähigkeit von 20 % sei in den letzten 10 Jahren stationär geblieben ( Urk. 7/250/89).

Auf allgemein-internistischem Fachgebiet wurde keine Diagnose mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten - ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit wurde ein Nikotinabusus diagnostiziert ( Urk. 7/250/111).

Der orthopädische Gutachter verzichtete auf die Vornahme einer retrospektiven Beurteilung einer potenziellen Entwicklung einer Verweistätigkeit, da dies als spekulativ erachtet we rde. Für die zukünftige Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei in der Tätigkeit als Bürokraft/Datenerfasserin von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % Präsenzzeit bei 80 % Leistungsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/250/139). 4.2.2

Die von Prof. Dr. H.___

in seinem Bericht vom 1 0. Mai 2019 und vom

16. Sep tember 2019 attestierten Beschwerden und Diagnosen (vgl. E. 3.2.3 und E. 3.2.4 ) wurden von ihm wiederholt bereits im Rahmen der Revision im Jahr 2006 (vgl. E. 3.1 . 2 , E. 3.1.3 und E. 3.1.4 ) beschrieben. Des Weiteren beschreibt er eine seines Erachtens eingetretene Chronifizierung, allerdings wurden diese Befunde im Wesentlichen auch von den Gutachtern selbst erhoben und berücksichtigt. Dar über hinaus macht er keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte namhaft, die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden. 4.2.3

Der im Rahmen des Be schwerdeverfahrens

eingereichte Bericht von Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates ( Urk. 12/2), vom 1 5. April 2020 ist im vorliegenden Beschwerdeverfah ren grundsätzlich ni cht mehr zu berücksichtigen . Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass Dr. L.___ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. keine detaillierte Beschreibung der funktionellen Auswirkungen eines all fälligen Gesundheitsschadens vornimmt und nebst den somatischen Diagnosen auch die von der Beschwerdeführerin beklagten psychischen Beschwerden berücksichtigt. Damit vermag er - entgegen den Ausführungen der Beschwerde führerin - das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

Auch aus den Ausführungen aus dem Bericht von Dr. Dr. C.___ , Chiropraktor SCG/ECU, vom 9. Juli 2020 gehen keine Befunde hervor, welche eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes überwiegend wahr scheinlich erscheinen lassen ( Urk. 14) . Eine nachvollziehbare Begründung der durch ihn geschätzten Arbeitsfähigkeit von 10-20 % in geschütztem Rahmen unterbleibt. Dieser Bericht vermag entsprechend keinen weiteren Abklärungsbe darf zu begründen oder das Gutachten in Zweifel zu ziehen. 4.3 4.3.1

Die Beschwerdeführerin brachte insbesondere vor, dass gestützt auf das neu ropsychologische Gutachten von einer Verschlechterung auszugehen sei. Diese werde mit einer Chronifizierung der neuropsychologischen Symptomatik wie auch der Schmerzsymptomatik begründet , woraus eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit erfolge ( Urk. 1). 4.3.2

Die neuropsychologischen Gutachterinnen der A.___ diagnostizierten eine leichte bis mittelstarke kognitive Störung und eine verminderte psychomentale Dauerbelastbarkeit. Es seien Auffälligkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit, dem Gedächtnis und bei den exekutiven Leistungen objektiviert worden ( Urk. 7/250/165). Dies entspricht im Wesentlichen den von Prof. Dr. F.___ sowie Dr. phil. E.___ erhobenen Befunden aus dem Jahr 1998 (vgl. E. 3.1.1).

Dementsprechend konstatierten die neuropsychologischen Gutachterinnen der A.___ , dass sich im Vergleich zu vor 20 Jahren eine gleich stark ausgeprägte kognitive Störung objektivieren lasse, so dass von einer Chronifizierung ausge gangen werde. Weiter werde auch ein zusätzlicher negativer Einfluss der chroni schen Schmerzsymptomatik sowie einer wahrscheinlich bestehenden psychopa thologischen Symptomatik angenommen ( Urk. 7/250/169).

Die Chronifizierung alleine vermag keine wesentliche Veränderung der kogniti ven Störung überwiegend wahrscheinlich machen, da die Gutachterinnen kon statierten, dass diese gleich stark ausgeprägt sei wie im Zeitpunkt der Untersu chung durch Prof. Dr. F.___ und Dr. phil. E.___ im Jahr 199 8. 4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführerin brachte des Weiteren vor, dass gestützt auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. D.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. Februar 2020 eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen sei ( Urk. 11, Urk. 12/1). 4.4.2

Dr. B.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Verkehrsunfall 1998 eine Angst- und depressive Störung gemischt entwickelt habe. Unter den etablierten therapeutischen Massnahmen, auch wenn gleich unregelmässig, könne bis 2005 von einer Verbesserung der psychischen Verfassung und nur intermittierenden Phasen der subdepressiven Symptomatik mit Verlust von Geduld und Perspektiven ausgegangen werden. Seit 2005 habe sie keine psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen, was auf fehlende psy chische Probleme mit Krankheitswert seit mindestens 2005 hinweise ( Urk. 7/263/11).

Dr. D.___ behandelt die Beschwerdeführerin nach notfallmässiger Interven tion bei subakuter suiz idaler Krise im November 201 9. Die Beschwerdeführerin zeige klinisch-objektiv bei ausgeprägten Dissimulationstendenzen ausgeprägte atypische depressive Kernsymptome mit hoher intrapsychischer Spannung, ver minderter affektiver Modulationsfähigkeit und streckenweise ausgeprägter Starr heit im Gefühlsausdruck, negatives Gedankenkreisen und subjektiv erlebte grosse Hilflosigkeit mit Lebensüberdruss/Todeswunsch durch eine beklagte überdau ernde Schmerzsymptomatik mit Limitierung der sozialen und privat-persönlichen Lebensbereiche. Entsprechend der störungstypisch beklagten Symptomatik mit Stimmungstiefs, Handlungsblockaden, hoher Reizbarkeit, regelmässigen Proble men bei der Impulskontrolle bzw. Affekt- und Emotionsregulation mit Affektla bilität und sensitiver emotionaler Ansprechbarkeit, erhöhter Ambivalenz und ver minderter Durchhaltefähigkeit für Alltagsbelastungen ergebe der BDI-Summenwert eine relevante affektpathologische Störung (26 Punkte). Die regel mässigen krisenhaften Zuspitzungen würden durch spezifische psychotherapeu tische Strategien der Stabilisierung und Ressourcenaktivierung, auch mit akzep tanzo rientierten Strategien, medikamentös anxiolytisch mit Seroquel /Temesta behandelt ( Urk. 12/1). 4.4.3

Die Aufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie seitens der Beschwerdeführerin alleine reicht - gerade auch mit Blick darauf, dass dies im Rahmen des bereits laufenden Revisionsverfahrens und nach in Aussicht stellen der Abweisung des Erhöhun gsgesuches erfolgte - nicht, um eine relevante Ver schlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch Dr. B.___

überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. E ine allfäl lige Verschlechterung des Gesundheitszustandes müsste darüber hinaus von einer gewissen Dauer sein, damit dies invalidenversicherungsrechtlich relevant wäre (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) - dies kann bei einer subakuten suizidalen Krise nicht ohne Weiteres angenommen werden. In casu vermag der Bericht von Dr. D.___ keine relevante langandauernde Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, welche einen wei teren Abklärungsbedarf im aktuellen Verfahren begründen würde. 4.5

Zusammenfassend ist aufgrund der insoweit hinreichend aufschlussreichen und aussagekräftigen Aktenlage festzuhalten, dass sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Oktober 2006 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2019 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben, womit es an einem Revisions grund fehlt. Damit erübrigen sich – entgegen den Ausführungen der Beschwer deführerin (Urk. 1, Urk. 11 ) - weitere Abklärungen .

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwe rde ist entsprechend abzuweisen . 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzuset zen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 1. Juli und 1 3. September 2019, Urk. 7/277 ,

Urk. 7/281 und Urk. 7/289 ) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2019 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 X.___ , geboren 1970, arbeitete ohne Berufsausbildung an verschiedenen Stellen im Gastgewerbe und meldete sich

am 1 6. September 1995 (Eingangsda tum) erstmalig bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /3).

Die Invalidenversicherung sprach ihr mit Verfügu ng vom 7. November 1996 (Urk. 7 /15/1-2) berufliche Massnahmen im Sinne eine r Eina rbeitung als Büro hilfskraft vom 1. April bis 30. September 1997 sowie eine Ausbildung an der Ein tageshandelsschule mit Bürofachdiplom an der S chule Y.___ vom 14. März 1997 bis Mitte Februar 1998 z

u. Am 10. November 1997 (Urk. 7 /33) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Abschluss der Einar beitung als Bürohilfskraft fest und konstatierte, dass ihr damit möglich sei, ein rentenausschliess endes Erwerbseinkommen von zirka Fr. 3'000.00 monatlich zu erzielen.

E. 1.2 Am 18. April 1998 erlitt die Versicherte einen schweren Autounfall. Die Suva entrichtete Taggeldleistungen und kam für die Heilungskosten auf.

Die IV-Stelle sprach der Versicherten hierauf mit Verfüg ungen vom 2. April 2001 (Urk. 7/82 ) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. April 1999 eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2000 eine halbe Härtefallrente zu. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 45'500. und einem Inva lideneinkommen (50%ige Arbeitsfähigkeit in Bürotätigkeit) von Fr. 27'300. aus.

Die SUVA ihrerseits errechne te - ebenfalls ausgehend von ei ner 50%igen Restar beitsfähigkeit - einen Invaliditätsgrad von 55 %, wobei sie von einem Validen einkommen von Fr. 65'00 0.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 29'250.-- ausging, welche Grössen sie mit dem Rechtsvertreter der Versicherten telefonisch abgesprochen hatte (vgl. Urk. 7 /140/126-127). Die ent sprechende Rente wurde mit Verf ügung vom 22. Juli 2002 ( Urk. 7 /140/123

124) mit Wir kung ab 1. August 2002 zugespro chen.

Mit Verfügungen vom 1 2. Februar 2003 ( Urk. 7/93 f.) nahm die IV-Stelle einer seits eine Neuberechnung der Rente infolge Scheidung vor, andererseits über prüfte sie den Anspruch auf eine Härtefallrente und verneinte diesen mit Wirkung ab 1. Mai 2003, woran sie im Einspracheverfahren festhielt, wobei in Aussicht gestellt wurde, dass über die mit Einsprache beantragte höhere halbe Invaliden rente eine revisionsrechtliche Überprüfung folge ( Einspracheentscheid vom 1. April 2004, Urk. 7/118). In der Folge tätigte die IV-Stelle we itere Abklärungen und sprach der Versicherten m it Verf ügung vom 21. Juli 2004 (Urk. 7 /127 ; Ver fügungsteil 2, Urk. 7/

E. 1.3 Am 23. Januar 2005 (Urk. 7 /131) stellte die Versicherte ein Gesuch um Renten revision unter Hinweis auf die zahlreichen Beschwerden betreffend Schulter- und Beckengürtel sowie seit Februar 2002 auftretende Irritationen verschiedener Wir bel. Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen getätigt hatte , wies sie das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügu ng vom 15. Februar 2006 (Urk. 7 /146) ab. Die dagegen von der Versi cherten am 9. März 2006 (Urk. 7 /147) persönlich erho bene Einsprache wurde mit Entscheid vo m 3. Oktober 2006 (Urk. 7/154) abge wie sen. Die h iergegen

am 6. November 2006 erhobene Beschwerde am hiesigen Gericht

( Urk. 7/158/3 ff.) wurde mit Urteil IV.2006.00972 vom 1 0. März 2008 abgewiesen ( Urk. 7/165).

E. 1.4 Im Jahr 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein (Revisions fragebogen vom 1. April 2011, Urk. 7/171) und bestätigte die Rente am 2 3. Juni 2011 ( Urk. 7/179). Mit Anfrage vom 1 9. Oktober 2011 ersuchte die Versicherte um Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung ( Urk. 7/181), welche mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 abgewiesen wurde ( Urk. 7/186).

E. 1.5 Die IV-Stelle leitete im Jahr 2016 erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 1 6. Juli 2016, Urk. 7/190) und bestätigte die Rente wiederum bei unverändertem Invaliditätsgrad von 55 % (Verfügung vom 1 4. Oktober 2016, Urk. 7/196).

E. 1.6 Am 2 7. April 2017 ersuchte die Versicherte um Erhöhung der Invalidenrente, da sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren verschlechtert habe ( Urk. 7/198). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abk lä rungen und liess die Versicherte am 5. September 2017 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , untersuchen ( Urk. 7/208). Im Anschluss holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 4. November 2018 ( Urk. 7/250) sowie d as psy chiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Februar 2019 ein ( Urk. 7/263).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 9. März 2019, Urk. 7/268; Einwand vom 1 6. Mai 2019, Urk. 7/273, ergänzende Einwandbegrün dung e n vom 2 0. Juni,

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 1. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die bisherige halbe Invalidenrente per 1. Mai 2017 auf eine ganze Invali denrente zu erhöhen, eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und Neuent scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 2 0. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 2.1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 2.2 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3.

3.1

Die letzte materielle Prüfung des Rentenans pruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung und Beweiswürdigung erfolgte im Rahmen der von der Beschwer deführerin eingeleiteten Revision im Jahr 2005 ( vgl. Feststellungsblatt vom 1 5. Februar 2006, Urk. 7/145) . Anlässlich der von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen in den Jahren 2011 sowie 2016 wurden jeweils lediglich Arztberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, entsprechend wurde keine rechts konforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. Feststellungs blatt vom 2 3. Juni 2011, Urk. 7/178; Feststellungsblatt vom 1 4. Oktober 2016, Urk. 7/194) .

Der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 ( Urk. 7/154) basier te in medizini scher Hinsicht auf folgenden Berichten: 3.1.1

Die - soweit aus den Akten ersichtlich - einzige umfangreiche neuropsychol ogi sche Abklärung erfolgte am 2 3. Oktober 1998 durch

Dr. phil. E.___ , Psychologin FSP, und Prof. Dr. med. F.___ , Oberärztin Neurorehabilita tion, an der Rehaklinik G.___ ( Urk. 7/140/351 ff.). Sie führten aus, dass sich kognitiv deutliche Hinweise auf eine Störung der Exekutivfunktionen (insbeson dere Handlungsplanung, d.h. unsystematisches, hastiges Problemlöseverhalten, fehlende Übersicht bei längeren Handlungsfrequenzen, aber auch Perseverations tendenz, Regelbrüche und Schwierigkeiten beim abstrakt-logischen Denken) sowie der Aufmerksamkeitsfunktionen (insbesondere geteilte und selektive Auf merksamkeit) fänden. Die mnestischen Funktionen (sprachlich und visuell) seien unauffällig. Die Abweichungen der kognitiven Leistungen von der Norm für mit teleuropäische Personen beurteilten sie als leicht bis mittelschwer.

Sie führten die Abweichungen der kognitiven Leistungen von der Norm auf den soziokulturellen Hintergrund, d ie psychische Problematik, das P olytrauma vom 1 8. Januar 1998 sowie auf eine allenfalls vorbestehende Hirnverletzung aus der Kindheit zurück. 3.1.2

Im Rahmen des Revisionsverf ahrens berichtete Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, am 17. März 2005 (Urk. 7 /134) zu Händen der Beschwerdeführerin und diagnostizierte (1) ein wenig linksbetontes, beidseits schweres und zu sätzlich invalidisierndes Thora cic-outlet-Syndrom mit belastungsabhängigen, von einer vegetativen Sympto matik begleiteten Arm schmerzen sowie zusätz lichen Missempfindungen, mit ei ner schnellen Ermüdbar keit des Armes, der Hand und insbesondere der Finger während Haltungs- und Handlungsaufgaben, ohne Hinweise auf ein aktuelles Karpaltunnelsyndrom II. Sodann verwies er auf (

2) eine seit zwei Jahren progre diente, zum Teil schubweise schmerzhafter w erdende und gleichzeitig wesent lich teilinvalidisierende genera lisierte Myoten dinose mit einer schwer schmerz haften Mitbeteil ig ung der liga mentären Strukture n des Beckengürtels einschliess lich des Beckenbodens, mit myofaszialen (d.h. Triggerpu nkt-verursachten) Aus strahlungen in die vier Extre mitäten, mit einem brennenden Charakter der Schmerzen und Schmerzhaftigkei ten der ober flächlich gelegenen Ansatztendi nosen sowie zum Teil der Haut, mit rezidivierend auftretenden, phasenweise ausgeprägten symmetrischen okzipital beton ten Kopfschmerzen samt Ausstrah lungen von Schmerzen und Druckmiss empfindungen in die Parietalregionen, mit zu Engigkeitsmissempfindungen füh renden Muskelverspannungen der ventro basalen Halsmuskulatur sowie mit unvermittelt auftretenden vegetativen Dysregulationen des Gesamtkörpers, bei spielsweise in Form von Herzklopfen. Prof. Dr. H.___ diagnostizierte schliesslich (3) nur intermittierend auftretende Phasen einer Subdepression mit einem Verlust an Geduld und Perspektiven und teils nur unregelmässig durchführbaren Eigen behandlungen, ohne Hinweis auf eine major

depression , bei Status nach schwe rem Verkehrsunfall und einer be deutsamen Fehlhaltung im Sinne einer Becken protraktion im Stehen und eines oberen, zum Teil fixierten Rundrückens.

Prof. Dr. H.___ hielt fest, im Verlaufe der beiden letzten Jahre und insbesondere seit Frühjahr 2004 habe sich die folgende Symptomatik trotz regelmässiger The rapie eher verschärft: (1) Bei intensitätsmässig gleichbleibendem Thoracic-outlet-Syndrom links habe sich die analoge Symptomatologie im rechten Arm wesent lich verstärkt, sodass sich die Intensität der Beschwerden, insbesondere aber auch die Funktionseinschränkungen unter Halte- und Handlungs-Leistun gen zwischen links und rechts praktisch angeglichen hätten. (2) Immer regel mässiger und damit praktisch chronisch träte n Durchschlafstörungen auf, wel che ungefähr ab 04.00 Uhr nur noch einen unregelmässigen, oberflächlichen Schlaf zuliessen, was zu einem müden und schweren morgendlichen Bewe gungsstart führe. (3) Die Beschwerdeführerin bemühe sich um eine regelmässige Durchführung der ver schriebenen Behandlungs- und Trainingsmassnahmen, wobei neben den gym nastischen Übungen das Walking über 20 bis 30 Minuten im Vordergrund stehe; daneben würden hydrothermotherapeutische Wickel und Güsse angewendet.

Prof. Dr. H.___ führte weiter aus, auf Grund der bisher erfolglosen Suche nach einem Arbeitsplatz im Umfang von 40 % habe sich neben einer gewissen Unge duld und Resignation auch ein zunehmender Zustand mit Zukunftsängsten ent wickelt, da die finanzielle Situation nachweislich äusserst prekär sei. Es fehle ihr auch an einer wirkungsvollen Unterstützung zur Realisierung ihrer verblei benden Arbeitskapazität.

Zusammenfassend hielt Prof. Dr. H.___ fest, auf Grund der Befunde innerhalb der beiden zervikothorakalen Engpässe sowie der ausgedehnten schmerzhaften Weichteilbefunde könne nach wie vor keine höhere Arbeitsbelastbarkeit als 40 % attestiert werden, wobei noch vor rund zwei Jahren eigentlich eine Ar beitsfähig keit von 50 % in einem wechselbelastenden, körperlich nicht anstren genden Beruf angestrebt worden sei. Die Entwicklung habe jedoch gezeigt, dass die Belastbarkeit ärztlicherseits eher zu hoch eingeschätzt worden sei. Nicht ausge schlossen sei indessen eine trainingsunte rstützte Adaption der Belastbar keit an einem einmal gefundenen Arbeitsplatz, sodass in weiter Zukunft eine Erhöhung der Arbeitsbelastung von 40 au f 50 % nach wie vor nicht ausge schlossen sei. 3.1 .2

SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___ nahm zu dieser Einschätz ung am 25. Oktober 2005 (Urk. 7 /140/5) Stellung und hielt in Bezug auf den Themenkreis der generalisierten Myotendinose fest, dass dies ein nicht genau definiertes Krankheitsbild darstelle, das von gewissen Schulen der Rheumatologie stark in den Vordergrund gestellt und von anderen abgelehnt werde. In erster Linie sei es ein Ausdruck einer psychosomatischen Entwicklung wie die Fibromyalgie. Eine Einschätzung der Belastbarkeit sei bei diesen Konstellationen ausseror dentlich schwierig, wobei eine Differenzierung um 10 % (d.h. Arbeitsbelastung 40 % oder 50 %) nicht zuverlässig und nachvollziehbar möglich sei, zudem müsste zuerst ein Arbeitsplatz definiert werden. Bei Stellenlosigkeit, wie bei der Beschwerde führerin, müsste in erster Linie die Zumutbarkeit definiert werden, auch für diese Fragestellung sei es aus medizinischer Sicht ausserordentlich schwierig, eine Schätzung zu erarbeiten, genauer als 20-25 % für die zeitliche Belastung könne diese nicht ausfallen. 3.1 .3

Nach der Abweisung des Rentenerhöhungsgesuc hes am 15. Februar 2006 (Urk. 7 /146) wurde Prof. Dr . H.___ am 21. März 2006 (Urk. 7 /149) brieflich bei der Beschwerdegegnerin vorstellig und hielt fest, eine Verschlechterung habe sich in den folgenden Bereichen manifestiert: (1) Ausweitung der Problematik der Eng pass-Symptomatik über biomechanische und muskuläre Wege der linken Schul tergürtelseite auch auf die rechte samt den damit verbundenen Schmerz zuständen und den eingeschränkten Belastbarkeiten des Schultergürtels insge samt, (2) Zunahme der vielfältig schmerz- und sorgenbedingten Schlafstörun gen mit der tagsüber damit einhergehenden rascheren Ermüdbarkeit, (3) psy chosomatisch begründbare Beschwerden bezüglich des Herzens sowie des linken Thoraxberei ches einschliesslich der Mamma. Er schloss, es sei ein begründbares Gebot der Einsicht in die Verschlechterungen und einer dadurch notwendig ge wordenen Prävention, zuallermindest für die nächsten Jahr e der Beschwerde führerin eine 3/4 -Rente zuzugestehen. 3. 1 .4

Am 31. Oktober 2006 (Urk. 7/158/14 ff. ) berichtete Prof. Dr. H.___ zuhanden des Rechts vertreters der Beschwerdeführerin und führte au s, die am 14. Juni 2004 (Urk. 7 /123/1-4) bestätigte Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Juni 2002 sei so zu ver stehen, dass man verkrampft an der Möglichk eit festgehalten habe, eine sol che Stelle zu finden und dann auch ausfülle n zu können, da man davon ausge gangen sei, dass bei einer Arbeitsbelastbarkeit von unter 50 % praktisch kein Arbeitsplatz gefunden werden könne.

Die einzelnen Verschlechterungen legte er wie fo lgt dar: (1) Eine sukzessive Zu nahme der schmerzhaften Probleme nicht nur innerhalb des Schultergürtels sam t den beiden Armen, sondern inn erhalb des gesamten Kö r pers seit Ende 1999. (2) Zugenommen habe eindeutig die Engpass-Symptomatik au f der rech ten Gegenseite, die sich überprüfbar in einer rascher als zuvor auftretenden Ermü dung der Faustschlusskraft, einer Ungeschicklichkeit der Handlungsfähigkeit der Hand und der Finger sowie in einer Zunahme der Armschmerzen als auch der vegetativen Begleitsymptome äussere. (3) Dieselbe negative Entwicklung habe auch den primär betroffenen linken Arm erfasst. (4) Die kontinuierliche Ausbrei tung der begleitenden myotendinotischen Befunde, insbesondere des gesamten Schultergürtels einschliesslich der beiden Arme, führe zu einer we sentlichen Ein busse der Handlungsfähigkeit insbesondere für feinmotorische Aufgaben. (5) Unübersehbar zugenommen hätten die weichteilrheumatischen Palpationsbe funde sowie die damit einhergehenden Beschwerden im Rahmen der generalisier ten Myotendinose : immer häufiger und akuter trete die Epikondylopathia

humeri

radialis auf beiden Seiten auf, die Periarthropathia

humero

scapularis links, die Periarthropathia

genu links sowie der mit den weichteil rheumatischen Befunden einhergehende Kraftverlust im linken Bein. (6) Schliess lich träten intermittierend immer wiede r subdepressive Phasen auf, wel che die Durchführung der verordne ten Eigenbehandlung einschränke.

Prof. Dr. H.___ schloss, es sei zugegebenermassen schwierig, eine lin eare Progres sion eines derart umfangreichen Leidens zu quantifizieren und Schritte von 10 % wirklich auch metrisch darzulegen. Die 50 % hätten sich immer als ein erstreb bares , aber illusionär es Ziel der Therapie erwiesen. 3.2

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezem ber 2019 ( Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 4. November 2018 ( Urk. 7/250) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 1 1. Februar 2019 ( Urk. 7/263) ab. 3.2 .1

Die Gutachter der A.___

notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/250/9): - Chronisches Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule sowie muskuläre Dysbalance - Chronische Spannungstypkopfschmerzen - leichte bis mittelstarke kognitive Störung und eine verminderte psycho mentale Dauerbelastbarkeit (es werden Auffälligkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit, dem Gedächtnis und bei den exekutiven Leistungen objektiviert)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierten sie folgende Diagno sen: - Nikotinabusus (ca. 30 py ) - Insomnie , am ehesten schmerzbedingt (differentialdiagnostisch ps ychisch überl agert) - Status post stumpfes Thoraxtrauma links mit Pneumothorax links , mul tiplen Rippenfrakturen dorsal , nicht dislozierter lateraler Claviculafraktur links - Status post Beckenfraktur mit - nicht dislozierter Acetabulumfraktur links - minim dislozierter, l ateral verlaufender Fraktur der Massa lateralis des Os sacrum rechts ohne Beteiligung des lliosacralgelenkes

- parasymphysärer Fraktur links - oberer Schambeinastfraktur rechts - Status post

transaxillärer Resektion der 1. Rippe links am 16.06.95 wegen neurovaskulärem Schultergürtelkompressions-Syndrom links - Thoracic- Outlet Syndrom beidseits

- Rezidivierendes Halswirbelsäulen(HWS) -Syndrom mit/bei - im Röntgen und MRI (30.09.2013) nachgewiesene n degenerative n Ver änderungen mit Spondylose C5/6, leichtere Spondylarthrosen in allen Etagen, Unkarthrose C6 beidseitig - Diskusprotrusionen ohne Kompressionseffekt C3/4, C4/5, C5/6, Dis kushernie C6/7

Aus neurologischer und orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig. Aus neuropsychologischer Sicht sei sie in der angestammten Tätigkeit als Daten erfasserin voll und in einer Verweistätigkeit zu 30-50 % arbeitsunfähig.

Hieraus ergebe sich aus interdisz iplinärer Sicht eine Arbeitsunf ähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 30-50 % . Dabei gä lten die seitens des neuropsychologischen Teilgutachten s geäusserten Überlegungen: Bei der neuropsychol ogischen Untersuchung resultiere eine leicht e bis mittelstarke kognitive Störung (wie bereits in der neuropsychologischen Untersuchung im Jahre 1998). Es zeig t en sich Auffälligkeiten im Bereich der Auf merksamkeit, bei den exekutiven Leistungen und auch im mnestischen Bereich. Mit d em erhobenen Leistungsprofil sei eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (erster Arbeitsmarkt) eher fraglich und es wäre eine Anstellung in einer leidensangepassten Tätigkeit sinnvoller.

Dabei sei von einer m ultifaktoriellen Genese auszugeh en. Aufgrund des kogniti ven Ausfallm usters sei anzunehmen, d ass dies eine Folge der Hirnverletzung beim Unfall sei, weiter habe die chronische Schmerzsymptomatik einen negativ beein flussenden Anteil auf die kognitive Leistung und aufgrund der Aktenlage und einzelnen Äusserungen der Beschwerdeführerin werde auch eine psychische Stö rung angenommen (dazu unte n mehr). Beim Aktenstudium falle auf, dass nach dem Unfall eine leichte bis mittelstarke kognit ive Störung diagnostiziert worden sei , jedoch im Verlauf kaum me hr darauf eingegangen worden sei. Es sei dazumal eine Bildgebung zur differenzierten Abklärung empfohlen worden , au fgrund der zur Verfügung gestellten Akten sei jedoch davon auszugehen, dass eine Bildge bung vom Hirn nie stattgefunden ha be. Es wü rden im Bericht aus dem Jahr 1998 Verhaltensauffälligkeiten beschrieben, welche einerseits auf vorbestehende psy chische Probleme zurückgeführt w ü rden, andererseits durchaus auch als Folge der Hirnverletzung (im Sinne einer dysexekutiven Verhaltensverände rung /Wesensveränderung) denkbar seien . Die ganze Geschichte sche ine sich über die Jahr e chronifiziert zu haben und die Beschwerdeführerin habe beispielsweise auch k aum noch soziale Kontakte. Sie zeige sich bei der Unt ersuchung auch auf fällig und sei sehr logorrhoisch. Gerade bei dysexekutiven Schwierigkeiten (nicht nur die kognitiven , sondern auc h betreffend Verhalten im sozialen Kontakt) k ö nn e sich die berufliche Wiedereinglieder ung sehr schwierig gestalten, we rd e dem nie eine Beachtung geschenkt, kö nn e dies zu ständigem Scheitern führen. Die Beschwerdeführerin habe selber den Fokus auch wenig auf die kognitiven Schw ierigkeiten gesetzt. Über die Jahre habe sie sich wahrsc heinlich daran gewöhnt und es sei für sie zur Normalität geworden. Weiter sei auch nicht aus zuschliessen, ob aufg rund der Hirnverletzung diesbezüglich eine allfällige ver minderte Störungseinsicht vorhande n sei. Weiter bestehe nun auch nach so lan ger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt die Möglichkeit, dass zusätzlich eine kogni tive Dekompensation im Gange sei. Betreffend Psychopathologie kö nn e f estge halten werden, dass sie viel Zeit für die Beschwerdeanamnese beansprucht habe . Da sie a uch zu spät zur Untersuchung gekommen sei , habe bei der neuropsycho logischen Untersuchung nicht noch detailliert auf das psychische Befinden und mögliche psychopathologische Symptome eingegangen werden können (ausser dem wäre dies ja auch ein Auftrag für den Psychiater ) . Dennoch zeig t en sich aus neuropsychologischer Sicht hierfür Hinweise - zu denken wäre an Symptome im Bereich Depression, Angststörung od er auch mögliche Zwangsgedanken auf der Grundlage einer schweren Kindheit und Juge ndzeit. Weiter stelle sich auch die Frage, inwiefern die ganze chronische S chmerzgeschichte einzuordnen sei. Auf jeden Fall sei es unverständlich, dass kein psychiatrisches Gutachten beauftragt worden sei und für eine abschliessende Beurteilung wäre dies sehr wichtig .

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie dies wiederholt von Prof. Dr. H.___ postuliert worden sei , ko nnten sie aus somatischer Sicht nicht erkennen. Sollte es zu einer Verschlimmerung gekommen sein, so wäre dies auf psychischer Ebene zu begründen ( Urk. 7/250/11 f.) . 3.2 .2

Dr. B.___ notierte in seinem Gutachten vom 1 1. Februar 2019 k eine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierte er eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25).

Bei der Beschwerdeführerin könne aktenmässig von einem s chweren Verkehrs unfall am 1 8. April 1998 mit leichter Hirnverletzung sowie nachfolgender Ent wicklung einer Angst- und depressiven Störung gemischt ausgegangen und als sehr plausibel angenommen werden. Unter den etablierten therapeutischen Mass nahmen, auch wenn gleich unregelmässig, k ö nn e bis 2005 von einer Verbesse rung der psychischen Verfassung und nur intermittierenden Phasen der subde pressiven Symptomatik mit Verlust von Geduld und Perspektiven ausgegangen werden. Seit 2005 nehme sie keine psychiatrisch-psy chotherapeutische Behand lung wahr , was auf fehlende psychische Probleme mit Krankheitswert bereit s seit mindestens 2005 hindeute.

Anlässlich der Untersuchung vom 4. Februar 2019 präsentier e sie sich in psychopathologischer Hinsicht weitgehend unauffällig. Ergänzend zu den anamnestischen Angaben über jahrelange Schlafstörungen, eine vollständig erhaltene Tagesstruktur, regelmässige Pflege der sozialen Kon takte sowie erhaltene Fahr tauglichkeit, kö nn e gegenwärtig von keiner Störung aus dem affektiven Formenkreis ausgegangen werden. Aufgrund der erhob enen anamnestischen Angaben ergä ben sich keine Hinweise auf eine gene tische Vor belastung oder Persönl ichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen. Sie sei zwar ohne Mutter auf gewachsen, ihre Kindheit sei aber ohne traumatische Ereignisse verlaufen und damit ergä ben sich kein e Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit. Sie habe im Heimatland die Primarschule mit besten Noten ab geschlossen , womit bei ihr sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit, Pubertät und frühen Erwachsenenalter ausgeschlossen werden könn t en. Sie habe bis zum Unfall am 1 8. April 1998 ein ganz unauffälliges Leistungsniveau auf gewiesen. Dazu ergä ben sich bis zum Unfallereignis keine Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Ver haltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialen Interaktio nen sowie keine Hinweise auf anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkon trolle, womit die prämorbiden psychischen Probleme mit Krankheitswert inklu sive einer Persönlichkeitsstörung klar ausgeschlossen werden könn t en. Unmittel bar n ach dem Unfall vom 1 8. April 1998 kö nn e aktenmässig und anamnestisch sehr plausibel von der Entwicklung einer Angst-und depressiven Störung gemischt ausgegangen werden, die ganz klar auf die veränderte Lebenssituation und auf die quälenden körperlich en Schmerzen zurückzuführen sei und damit als reaktives Geschehen betrachtet werden k ö nn e . Auch ohne psychopharmakologi sche Behandlung sei es sowohl aktenmässig als auch anamnestisch gelungen, die veränderte Lebenssituation funktional zu verarbeiten und das eigene Leben den körperlichen Beschwerden anzupassen und funktional zu gestalten. Aufgrund der entwickelten Angst- und depressiven Störung gemischt k ö nn e in sozialmedizini scher Hinsicht nach dem Unfall von einer vorübergehenden Teilarbeitsunfähig keit ausgegangen werden, wobei ihr seit mindestens 2005 aus psychiatrischem Fachgebiet bei fehlenden Hinweise n auf psychische Probleme mit Krankheitswert keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt mehr attestiert werden könne. Auch anlässlich der jetzigen psychiatrischen Exploration weise sie objek tiv ganz unauffällige psychokognitive Funktionen auf und bei anamnestisch erh altenen sozialen Fertigkeiten kö nn e weder in der Querschnittsbeurteilung noch in der Längsschnittbeurteilung zukünftig eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden. Sie nehme anamnestisch seit über 10 Jahren die Therapieoptionen auf psychiatrischem Fachgebiet nicht mehr wahr und zur Erhaltung de r vollen Arbeitsunfähigkeit seien

diese auch nicht not wendig. Allerdings könne ihr bei geklagten Schlafstörungen und anhaltenden muskuloskelettalen Schmerzen eine schlaffördern de und schmerzdistanzierende medikamentöse Behandlung empfohlen werden. Mit Ver besserung der Schlafqua lität sei auch mit einer Verbesserung der allgemeinen psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin , Rückbildung der intermittierenden Gereiztheit und der affektiven Schwankungen und somit mit einer Verbesserung der allgemeinen Lebensqualität zu rechnen ( Urk. 7/263/11 f.). 3.2.3

Am 1 0. Mai 2019 nahm Prof. Dr. H.___ zuhanden des Rechtsvertretes der Beschwerdeführerin Stellung ( Urk. 7/276).

Prof. Dr. H.___ führte aus, er betreue die Beschwerdeführerin seit 1998, damals noch in der Rehaklinik G.___ . I m Jahr 2004 sei als Versuch einer Reintegration in den Arbeitsprozess eine Beschäftigung an einem Arbeitsplatz mit einer Belastung von 50 % aufgenommen worden , der auf Grund der zunehmen den Befunde und Beschwerden wiederum habe abgebrochen werden müssen . Die damalige - offenbar euphorische - Beurteilung sei auch unter der therapeutischen Unterstützung offensichtlich nicht realisierbar gewesen . Die aktuelle Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit betrage gemäß der Konse nsbeurteilung vom 4. November 2018 50- 70 % in einer angepassten Tätigkeit . Auf die verschiedenen Fachdiszip linen bezogen betrage die Restarbeitsfähigkeit 80 % (Neurolo gie), 100 % allge meine Innere Medizin, 80 % Orthopädie und 50 - 70 % Neuropsychologie. Aller dings w e rd e im neuropsychologischen Gutachten die bestehende Arbeitsunfähig ke i t bezogen auf ein 100%-Pensum auf 70 %

festgelegt. Aus den Gutachten we rd e der Unterschied zwischen Restarbeitsfähigkeit auf Grund der neuropsycho logischen Beurteilung von 50 - 70% (Konsensbeurteilung) und 30% (neuropsy chologische Beurteilung) nicht ersichtlich bzw. nicht begründet. Wenn man vom Aspekt der Chronifizierung der Befunde und Beschwerden und der aktuellen gesamtheitlich bestehenden Befundsituation ausgeh e, betrage eine einigermassen regelmäßig realisierbare Arbeitsbelastung nicht mehr als 30 % , wobei auch diese prakti sch unmöglich zu realisieren sei .

Die aktuellen Diagnosen und Probleme seien folgende: - Seit langem chronifizierte neurogene Engpass-Symptomatik der oberen Thorax-apertur ( tho racic

outlet

syndrome ; TOS) beidseits , links mehr als recht s , mit - über die Zeit summiert kontinuierlich zunehmender Kraftlosigkeit der Arme samt den Händen bei repetitiver oder andauernder Belastung der Arme bzw. der Hände - gewissen Symptomen in Richtung eines CRPS l links (Bericht der Rheu makl inik

des J.___ vom 31.05.2012, Hospitalisation 29.0 5. -01.06.2012) - Sekundär-reaktive generalisierte Myotendi nose mit nachweisbarem Über gang in eine Fibromyalgie mit - Schwerpunkten (zusätzlich zu den beiden Armen): rechtes Handgelenk; Periarthropathia

coxae und genu links; Periarthropathi a

coxae rechts seit Sommer 2018 ; Beschwerden rund um die beiden Kiefergelenke - gehäuften symmetrischen occipito -parietalen Kopfschmerzen - immer neuen dazugekommenen vege tativ- dysregulatorischen Sympto men, u.a. anamnestischen vasovagalen Synkopen - verschieden stark, aber teils sehr stark ausgeprägten Schlafstörungen samt damit verbundenen Leistungsdefiziten am Folgetag - schmerzhafter Kibl er -Falte und lokal schmerzhafter Pannicutose auf Grund lokaler Schwell ungen des subkutanen Fettgewebes - Aktiviertes Os tibiale externum samt Gang lion sowie leichter Tendinopa thi e der Tibialis

posterior -Sehne links (Bericht der Kl inik K.___ vom 09.01.2019) mit - Beschwerdebeginn im Verlauf November 2018 unter ungewohnten körperlichen Belastungen (Wohnungswechsel) - Langjährige, nie zu einem Abschlus s gekommene Zahn- und Biss-Prob l eme - Persönlichkeit und Verhaltens-Auffälligkeiten (aus rehabilitativer Sicht) - situativ-reaktive Einbrüche der Bel astbarkeit, der vegetativ-emotiona len Ausgeglichenheit/Stabi l ität und der seelischen Befindlichkeit (ver borgene Ängste; depressive und Hypervig ilanz -Phasen; Zwanghaf tigkeit) - unnachgiebig und teils aggressiv das Rec ht suchend (Kohlhaas-Verhal ten) - stark auf Äusser l ichkeiten achtend: Kleidung, teils ausgewählte Mahl zeiten; verminderte Selbstreflexion; teils unangenehm fordernd bei - meines Erachtens ausgezeichnet-differenziert dargestellter Per sönlichkeit mit ihrem besonderen Verhalten und den belegten kognitiven Einschrän kungen im neur opsychologischen Teilgut achten - seines Erachtens nicht überzeugende m psychiatrischen Teilgut achten

Im Unterschied zu den vorliegenden polydisziplinären Gutachten gehe es in der vorliegenden D arstellung um die Begründu ng einer Verschlechterung seit 2002/200 4. Die Verschlechterung/Chronifiz ierung entspreche einem aktiven Pro zess , der sich in Form einer lokalen Ausweitung der Befunde/Beschwerden, in einer Häufung von jewe ils aktuellen, teils zu Notfa llbehandlunge n führenden akuten Beschwerdehöhepunkten zeige und zu immer neuen diagnostischen Abklärungen führe, wobei es bisher nicht gelun g en sei , diesen Prozess zu unter brechen. Dieser Chronifizierungs -Prozess äussere sich hauptsächlich einerseits in einer Abnahme der funktionellen Belastbarkeit des linken Armes bzw. der linken Hand sowie in einer sekundären Zunahme derselben Symptomatik auch im rech ten Arm und andererseits in einer zunehmenden topographischen Ausweitung der schmerzhaften Weichteilbefunde, zu der sich zunehmend vegetativ-dysregu latorische Symptome gesellten, die auf den Übergang in Richtung eine r Fibromy al gie hinwie sen. Es sei schwierig, diesen fortschreitenden Prozess zu übersehen.

Prof. Dr. H.___ kritisierte am Gutachten der A.___ , dass verschiedene Stan dardtests zur Bestimmung des Vorhandenseins bzw. der aktuellen Schwere des TOS sowie keine Muskel- und Dehntest durchgeführt worden seien. Die Tatsache, dass erst im Verlaufe einer fortgesetzt repetitiven Belastung die Beschwer den/Sc hwächen entstünden, sei ausser Acht gelassen worden. Bei der Symptoma tologie des TOS seien ein- oder mehrmalige Arm- oder Handbeanspruchungen

typischer W eise (noch) nicht beeinträchtigt .

Nicht erkannt und deshalb im Sinne einer Zusammenschau nicht gewürdigt wor den

sei das ganz charakt eristische Befund-/Beschwerdebil d der sich progredient ausweitenden Weichtei lsympt omatik im Sinne einer generali sierten Myotendi nose

mit dem allmähl ichen Übergang in eine Fibromyal gie auf Grund der sich häufig und immer wieder einstellenden vegetativ- dysregula torischen Symptome - dazu gehöre die schmerzhafte, symptomreiche Haut samt Unt erhaut. Die Lite ratur zur wissen schaftlich überzeugend dargestellten Entstehung solcher ganz charakteristischen Ganzkörper-Befunde sei zahlreich.

An keiner Stelle sei auf das Vorhandensein von myofaszialen Triggerpunkten in nerhalb hauptsächlich der Schultergürtel muskutatur mit ihren provozierbaren Schmerz-Aus strahlungen hingewiesen worden. 3.

E. 2.4 Am 1 6. September 2019 (Eingangsdatum) nahm Prof. Dr. H.___ erneut zu Handen der Beschwerdeführerin Stellung ( Urk. 7/290).

Darin listete er neu ausgewählte divers e Berichte bzw. Behandlungen und Unter suchungen auf, welche seit 2002 durchgeführt wu rden , und konstatierte, dass dies ausgewählte Hinweise auf den fortschreitenden Chronifizierungsprozess seien. Des Weiteren listete er auf, welche Untersuchungen seines Erachtens noch not wendig gewesen wären , und nennt Befunde, welche seines Erachtens nicht erkannt oder zu wenig gewürdigt worden seien. 4.

Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund bzw. eine wesentliche Ver ände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin überwiegend wahr scheinlich erstellt ist. 4.1

Das Gutachten der A.___ vom 4. November 2018 sowie das psychiatrische Gut achten von Dr. B.___ vom 1 1. Februar 2019 erfüllen sämtliche rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen ( vgl. E. 2. 2 ). Sie beruhen auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter ( Urk. 7/250/83 ff.; Urk. 7/250/109 ff.; Urk. 7/250/129 ff.; Urk. 7/250/ 163 ff.

Urk. 7/263/6 ff.) und wurde n in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7 /250/21 ff.; 7/250/145 ff.; Urk. 7/263/2 ff. ) abgegeben. Sie wür digen die vorhandenen Arztberichte sor gfältig ( Urk. 7/250/122 f.; Urk. 7/250/136; Urk. 7 /263/5 f., Urk. 7/263/15.), berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist für die in casu streitigen Belange einleuchtend und die Gutachten sind

diesbezüglich schlüssig. 4.2

Aus neurologischer , allgemein internistischer und orthopädischer Sicht

ist eine wesentliche Verschlechterung

- entgegen den Ausführungen von Prof. Dr. H.___ - nicht überwiegend wahrscheinlich. 4.2.1

Die Gutachter der A.___ stellten in der Konsensbeurteilung zuerst die früher beklagten Beschwerden und den Krankheitsverlauf dar und hielten die aktuell beklagten Beschwerden fest ( Urk. 7/250/7 f.). Sie legten bezüglich des Verlaufs dar, dass eine retrospektive abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobe nen Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen nicht möglich sei. Auf Grundlage der aktuell erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen erschienen die echtzeitlich vorgenommenen, als wesentlich erachteten Beurtei lungen als nachvollziehbar, da sie die Arbeitsfähigkeit auf die bisherige Tätigkeit bemessen hätten. Sie sähen auch eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Arbeit. Hingegen sähen sie eine Restarbeitsfähigkeit von 50-70 % in einer ange passten Tätigkeit, welche seit mindestens 10 Jahren gegeben sei. Eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes könnten sie aus somatischer Sicht nicht erken nen ( Urk. 7/250/13; vgl. E. 3.2.1).

Der neurologische Gutachter hielt fest, dass wie bereits bei früheren aktenkundi gen Untersuchungen kein klar greifbares neurologisches-fokales Defizit bestehe und im Vergleich zu früheren Untersuchungen keine sichere Verschlechterung festgehalten werden könne ( Urk. 7/250/86). Die neurologisch attestierte Arbeits unfähigkeit von 20 % sei in den letzten 10 Jahren stationär geblieben ( Urk. 7/250/89).

Auf allgemein-internistischem Fachgebiet wurde keine Diagnose mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten - ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit wurde ein Nikotinabusus diagnostiziert ( Urk. 7/250/111).

Der orthopädische Gutachter verzichtete auf die Vornahme einer retrospektiven Beurteilung einer potenziellen Entwicklung einer Verweistätigkeit, da dies als spekulativ erachtet we rde. Für die zukünftige Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei in der Tätigkeit als Bürokraft/Datenerfasserin von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % Präsenzzeit bei 80 % Leistungsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/250/139). 4.2.2

Die von Prof. Dr. H.___

in seinem Bericht vom 1 0. Mai 2019 und vom

16. Sep tember 2019 attestierten Beschwerden und Diagnosen (vgl. E. 3.2.3 und E. 3.2.4 ) wurden von ihm wiederholt bereits im Rahmen der Revision im Jahr 2006 (vgl. E. 3.1 . 2 , E. 3.1.3 und E. 3.1.4 ) beschrieben. Des Weiteren beschreibt er eine seines Erachtens eingetretene Chronifizierung, allerdings wurden diese Befunde im Wesentlichen auch von den Gutachtern selbst erhoben und berücksichtigt. Dar über hinaus macht er keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte namhaft, die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden. 4.2.3

Der im Rahmen des Be schwerdeverfahrens

eingereichte Bericht von Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates ( Urk. 12/2), vom 1 5. April 2020 ist im vorliegenden Beschwerdeverfah ren grundsätzlich ni cht mehr zu berücksichtigen . Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass Dr. L.___ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. keine detaillierte Beschreibung der funktionellen Auswirkungen eines all fälligen Gesundheitsschadens vornimmt und nebst den somatischen Diagnosen auch die von der Beschwerdeführerin beklagten psychischen Beschwerden berücksichtigt. Damit vermag er - entgegen den Ausführungen der Beschwerde führerin - das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

Auch aus den Ausführungen aus dem Bericht von Dr. Dr. C.___ , Chiropraktor SCG/ECU, vom 9. Juli 2020 gehen keine Befunde hervor, welche eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes überwiegend wahr scheinlich erscheinen lassen ( Urk. 14) . Eine nachvollziehbare Begründung der durch ihn geschätzten Arbeitsfähigkeit von 10-20 % in geschütztem Rahmen unterbleibt. Dieser Bericht vermag entsprechend keinen weiteren Abklärungsbe darf zu begründen oder das Gutachten in Zweifel zu ziehen. 4.3 4.3.1

Die Beschwerdeführerin brachte insbesondere vor, dass gestützt auf das neu ropsychologische Gutachten von einer Verschlechterung auszugehen sei. Diese werde mit einer Chronifizierung der neuropsychologischen Symptomatik wie auch der Schmerzsymptomatik begründet , woraus eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit erfolge ( Urk. 1). 4.3.2

Die neuropsychologischen Gutachterinnen der A.___ diagnostizierten eine leichte bis mittelstarke kognitive Störung und eine verminderte psychomentale Dauerbelastbarkeit. Es seien Auffälligkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit, dem Gedächtnis und bei den exekutiven Leistungen objektiviert worden ( Urk. 7/250/165). Dies entspricht im Wesentlichen den von Prof. Dr. F.___ sowie Dr. phil. E.___ erhobenen Befunden aus dem Jahr 1998 (vgl. E. 3.1.1).

Dementsprechend konstatierten die neuropsychologischen Gutachterinnen der A.___ , dass sich im Vergleich zu vor 20 Jahren eine gleich stark ausgeprägte kognitive Störung objektivieren lasse, so dass von einer Chronifizierung ausge gangen werde. Weiter werde auch ein zusätzlicher negativer Einfluss der chroni schen Schmerzsymptomatik sowie einer wahrscheinlich bestehenden psychopa thologischen Symptomatik angenommen ( Urk. 7/250/169).

Die Chronifizierung alleine vermag keine wesentliche Veränderung der kogniti ven Störung überwiegend wahrscheinlich machen, da die Gutachterinnen kon statierten, dass diese gleich stark ausgeprägt sei wie im Zeitpunkt der Untersu chung durch Prof. Dr. F.___ und Dr. phil. E.___ im Jahr 199 8. 4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführerin brachte des Weiteren vor, dass gestützt auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. D.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. Februar 2020 eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen sei ( Urk. 11, Urk. 12/1). 4.4.2

Dr. B.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Verkehrsunfall 1998 eine Angst- und depressive Störung gemischt entwickelt habe. Unter den etablierten therapeutischen Massnahmen, auch wenn gleich unregelmässig, könne bis 2005 von einer Verbesserung der psychischen Verfassung und nur intermittierenden Phasen der subdepressiven Symptomatik mit Verlust von Geduld und Perspektiven ausgegangen werden. Seit 2005 habe sie keine psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen, was auf fehlende psy chische Probleme mit Krankheitswert seit mindestens 2005 hinweise ( Urk. 7/263/11).

Dr. D.___ behandelt die Beschwerdeführerin nach notfallmässiger Interven tion bei subakuter suiz idaler Krise im November 201 9. Die Beschwerdeführerin zeige klinisch-objektiv bei ausgeprägten Dissimulationstendenzen ausgeprägte atypische depressive Kernsymptome mit hoher intrapsychischer Spannung, ver minderter affektiver Modulationsfähigkeit und streckenweise ausgeprägter Starr heit im Gefühlsausdruck, negatives Gedankenkreisen und subjektiv erlebte grosse Hilflosigkeit mit Lebensüberdruss/Todeswunsch durch eine beklagte überdau ernde Schmerzsymptomatik mit Limitierung der sozialen und privat-persönlichen Lebensbereiche. Entsprechend der störungstypisch beklagten Symptomatik mit Stimmungstiefs, Handlungsblockaden, hoher Reizbarkeit, regelmässigen Proble men bei der Impulskontrolle bzw. Affekt- und Emotionsregulation mit Affektla bilität und sensitiver emotionaler Ansprechbarkeit, erhöhter Ambivalenz und ver minderter Durchhaltefähigkeit für Alltagsbelastungen ergebe der BDI-Summenwert eine relevante affektpathologische Störung (26 Punkte). Die regel mässigen krisenhaften Zuspitzungen würden durch spezifische psychotherapeu tische Strategien der Stabilisierung und Ressourcenaktivierung, auch mit akzep tanzo rientierten Strategien, medikamentös anxiolytisch mit Seroquel /Temesta behandelt ( Urk. 12/1). 4.4.3

Die Aufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie seitens der Beschwerdeführerin alleine reicht - gerade auch mit Blick darauf, dass dies im Rahmen des bereits laufenden Revisionsverfahrens und nach in Aussicht stellen der Abweisung des Erhöhun gsgesuches erfolgte - nicht, um eine relevante Ver schlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch Dr. B.___

überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. E ine allfäl lige Verschlechterung des Gesundheitszustandes müsste darüber hinaus von einer gewissen Dauer sein, damit dies invalidenversicherungsrechtlich relevant wäre (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) - dies kann bei einer subakuten suizidalen Krise nicht ohne Weiteres angenommen werden. In casu vermag der Bericht von Dr. D.___ keine relevante langandauernde Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, welche einen wei teren Abklärungsbedarf im aktuellen Verfahren begründen würde. 4.5

Zusammenfassend ist aufgrund der insoweit hinreichend aufschlussreichen und aussagekräftigen Aktenlage festzuhalten, dass sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Oktober 2006 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2019 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben, womit es an einem Revisions grund fehlt. Damit erübrigen sich – entgegen den Ausführungen der Beschwer deführerin (Urk. 1, Urk.

E. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-296). Mit Schreiben vom 2 5. März 2020 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege zurück ( Urk.

9) und nahm am 1 9. Mai 2020 erneut Stellung ( Urk. 11), worüber die Beschwerdegegnerin am 2 5. Mai 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13). Am 2 1. Oktober 2020 ( Urk.

14) legte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. Dr. C.___ , Chiropraktor SCG/ECU, vom 9. Juli 2020 ins Recht ( Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass unter Berücksichtigung des polydis ziplinären Gutachtens der A.___ sowie des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ von einer unveränderten Restarbeits fähigkeit auszugehen sei, womit weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe ( Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber dafür, dass gestützt auf das neu ropsychologische Teilgutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszuge hen sei, womit ab dem Zeitpunkt des Revisionsgesuches per Mai 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum in der Konsensbeurteilung lediglich von einer 30-50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde. Hinzu kämen Mängel des neurologi schen Gutachtens und der Verdacht, dass die Ergebnisse der ENMG-Abklärung manipuliert worden seien. Auch das psychiatrische Gutachten verm öge nicht zu überzeugen - hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin seit einigen Monaten in psychiatrischer Behandlung sei und der behan delnde Psychiater Dr. med. D.___ eine wesentliche psychische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit attestiere . Aus somatischer Sicht sei das Gutachten unter Berücksichti gung der Berichte der behandelnden Ärzte ebenfalls stark bagatellisierend. Wenn folglich nicht die Einschätzung des neuropsychologischen Gutachtens übernom men werde, sei die Sache zurückzuweisen zu weitere n Abklärungen ( Urk. 1 und Urk.

E. 11 ) - weitere Abklärungen .

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwe rde ist entsprechend abzuweisen . 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzuset zen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk.

E. 14 und Urk.

E. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00044

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom

17. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, arbeitete ohne Berufsausbildung an verschiedenen Stellen im Gastgewerbe und meldete sich

am 1 6. September 1995 (Eingangsda tum) erstmalig bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /3).

Die Invalidenversicherung sprach ihr mit Verfügu ng vom 7. November 1996 (Urk. 7 /15/1-2) berufliche Massnahmen im Sinne eine r Eina rbeitung als Büro hilfskraft vom 1. April bis 30. September 1997 sowie eine Ausbildung an der Ein tageshandelsschule mit Bürofachdiplom an der S chule Y.___ vom 14. März 1997 bis Mitte Februar 1998 z

u. Am 10. November 1997 (Urk. 7 /33) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Abschluss der Einar beitung als Bürohilfskraft fest und konstatierte, dass ihr damit möglich sei, ein rentenausschliess endes Erwerbseinkommen von zirka Fr. 3'000.00 monatlich zu erzielen. 1.2

Am 18. April 1998 erlitt die Versicherte einen schweren Autounfall. Die Suva entrichtete Taggeldleistungen und kam für die Heilungskosten auf.

Die IV-Stelle sprach der Versicherten hierauf mit Verfüg ungen vom 2. April 2001 (Urk. 7/82 ) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. April 1999 eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2000 eine halbe Härtefallrente zu. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 45'500. und einem Inva lideneinkommen (50%ige Arbeitsfähigkeit in Bürotätigkeit) von Fr. 27'300. aus.

Die SUVA ihrerseits errechne te - ebenfalls ausgehend von ei ner 50%igen Restar beitsfähigkeit - einen Invaliditätsgrad von 55 %, wobei sie von einem Validen einkommen von Fr. 65'00 0.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 29'250.-- ausging, welche Grössen sie mit dem Rechtsvertreter der Versicherten telefonisch abgesprochen hatte (vgl. Urk. 7 /140/126-127). Die ent sprechende Rente wurde mit Verf ügung vom 22. Juli 2002 ( Urk. 7 /140/123

124) mit Wir kung ab 1. August 2002 zugespro chen.

Mit Verfügungen vom 1 2. Februar 2003 ( Urk. 7/93 f.) nahm die IV-Stelle einer seits eine Neuberechnung der Rente infolge Scheidung vor, andererseits über prüfte sie den Anspruch auf eine Härtefallrente und verneinte diesen mit Wirkung ab 1. Mai 2003, woran sie im Einspracheverfahren festhielt, wobei in Aussicht gestellt wurde, dass über die mit Einsprache beantragte höhere halbe Invaliden rente eine revisionsrechtliche Überprüfung folge ( Einspracheentscheid vom 1. April 2004, Urk. 7/118). In der Folge tätigte die IV-Stelle we itere Abklärungen und sprach der Versicherten m it Verf ügung vom 21. Juli 2004 (Urk. 7 /127 ; Ver fügungsteil 2, Urk. 7/ 1 26 ) gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 55 % rückwir kend ab 1. August 2002 eine ordentliche halbe Rente zu unter dem Hinweis, dass für die Periode vom 1. August 2002 bis 3 0. April 2003 bereits eine halbe Rente ausgerichtet word en war (Härtefallrente). Zur Be gründung des Invaliditätsgrades verwies sie a uf den Entscheid der Suva, wel che ab 1. August 2002 eine 55%ige Invalidenrente gewährt hatte . 1.3

Am 23. Januar 2005 (Urk. 7 /131) stellte die Versicherte ein Gesuch um Renten revision unter Hinweis auf die zahlreichen Beschwerden betreffend Schulter- und Beckengürtel sowie seit Februar 2002 auftretende Irritationen verschiedener Wir bel. Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen getätigt hatte , wies sie das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügu ng vom 15. Februar 2006 (Urk. 7 /146) ab. Die dagegen von der Versi cherten am 9. März 2006 (Urk. 7 /147) persönlich erho bene Einsprache wurde mit Entscheid vo m 3. Oktober 2006 (Urk. 7/154) abge wie sen. Die h iergegen

am 6. November 2006 erhobene Beschwerde am hiesigen Gericht

( Urk. 7/158/3 ff.) wurde mit Urteil IV.2006.00972 vom 1 0. März 2008 abgewiesen ( Urk. 7/165). 1.4

Im Jahr 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein (Revisions fragebogen vom 1. April 2011, Urk. 7/171) und bestätigte die Rente am 2 3. Juni 2011 ( Urk. 7/179). Mit Anfrage vom 1 9. Oktober 2011 ersuchte die Versicherte um Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung ( Urk. 7/181), welche mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 abgewiesen wurde ( Urk. 7/186). 1.5

Die IV-Stelle leitete im Jahr 2016 erneut von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 1 6. Juli 2016, Urk. 7/190) und bestätigte die Rente wiederum bei unverändertem Invaliditätsgrad von 55 % (Verfügung vom 1 4. Oktober 2016, Urk. 7/196). 1.6

Am 2 7. April 2017 ersuchte die Versicherte um Erhöhung der Invalidenrente, da sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren verschlechtert habe ( Urk. 7/198). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abk lä rungen und liess die Versicherte am 5. September 2017 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , untersuchen ( Urk. 7/208). Im Anschluss holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 4. November 2018 ( Urk. 7/250) sowie d as psy chiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Februar 2019 ein ( Urk. 7/263).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 9. März 2019, Urk. 7/268; Einwand vom 1 6. Mai 2019, Urk. 7/273, ergänzende Einwandbegrün dung e n vom 2 0. Juni, 1 1. Juli und 1 3. September 2019, Urk. 7/277 ,

Urk. 7/281 und Urk. 7/289 ) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 1. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die bisherige halbe Invalidenrente per 1. Mai 2017 auf eine ganze Invali denrente zu erhöhen, eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und Neuent scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 2 0. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-296). Mit Schreiben vom 2 5. März 2020 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege zurück ( Urk.

9) und nahm am 1 9. Mai 2020 erneut Stellung ( Urk. 11), worüber die Beschwerdegegnerin am 2 5. Mai 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13). Am 2 1. Oktober 2020 ( Urk.

14) legte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. Dr. C.___ , Chiropraktor SCG/ECU, vom 9. Juli 2020 ins Recht ( Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass unter Berücksichtigung des polydis ziplinären Gutachtens der A.___ sowie des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ von einer unveränderten Restarbeits fähigkeit auszugehen sei, womit weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe ( Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber dafür, dass gestützt auf das neu ropsychologische Teilgutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszuge hen sei, womit ab dem Zeitpunkt des Revisionsgesuches per Mai 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum in der Konsensbeurteilung lediglich von einer 30-50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde. Hinzu kämen Mängel des neurologi schen Gutachtens und der Verdacht, dass die Ergebnisse der ENMG-Abklärung manipuliert worden seien. Auch das psychiatrische Gutachten verm öge nicht zu überzeugen - hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin seit einigen Monaten in psychiatrischer Behandlung sei und der behan delnde Psychiater Dr. med. D.___ eine wesentliche psychische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit attestiere . Aus somatischer Sicht sei das Gutachten unter Berücksichti gung der Berichte der behandelnden Ärzte ebenfalls stark bagatellisierend. Wenn folglich nicht die Einschätzung des neuropsychologischen Gutachtens übernom men werde, sei die Sache zurückzuweisen zu weitere n Abklärungen ( Urk. 1 und Urk. 11 ). 2.

2.1 2.1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2.2

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3.

3.1

Die letzte materielle Prüfung des Rentenans pruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung und Beweiswürdigung erfolgte im Rahmen der von der Beschwer deführerin eingeleiteten Revision im Jahr 2005 ( vgl. Feststellungsblatt vom 1 5. Februar 2006, Urk. 7/145) . Anlässlich der von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen in den Jahren 2011 sowie 2016 wurden jeweils lediglich Arztberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, entsprechend wurde keine rechts konforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. Feststellungs blatt vom 2 3. Juni 2011, Urk. 7/178; Feststellungsblatt vom 1 4. Oktober 2016, Urk. 7/194) .

Der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 ( Urk. 7/154) basier te in medizini scher Hinsicht auf folgenden Berichten: 3.1.1

Die - soweit aus den Akten ersichtlich - einzige umfangreiche neuropsychol ogi sche Abklärung erfolgte am 2 3. Oktober 1998 durch

Dr. phil. E.___ , Psychologin FSP, und Prof. Dr. med. F.___ , Oberärztin Neurorehabilita tion, an der Rehaklinik G.___ ( Urk. 7/140/351 ff.). Sie führten aus, dass sich kognitiv deutliche Hinweise auf eine Störung der Exekutivfunktionen (insbeson dere Handlungsplanung, d.h. unsystematisches, hastiges Problemlöseverhalten, fehlende Übersicht bei längeren Handlungsfrequenzen, aber auch Perseverations tendenz, Regelbrüche und Schwierigkeiten beim abstrakt-logischen Denken) sowie der Aufmerksamkeitsfunktionen (insbesondere geteilte und selektive Auf merksamkeit) fänden. Die mnestischen Funktionen (sprachlich und visuell) seien unauffällig. Die Abweichungen der kognitiven Leistungen von der Norm für mit teleuropäische Personen beurteilten sie als leicht bis mittelschwer.

Sie führten die Abweichungen der kognitiven Leistungen von der Norm auf den soziokulturellen Hintergrund, d ie psychische Problematik, das P olytrauma vom 1 8. Januar 1998 sowie auf eine allenfalls vorbestehende Hirnverletzung aus der Kindheit zurück. 3.1.2

Im Rahmen des Revisionsverf ahrens berichtete Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, am 17. März 2005 (Urk. 7 /134) zu Händen der Beschwerdeführerin und diagnostizierte (1) ein wenig linksbetontes, beidseits schweres und zu sätzlich invalidisierndes Thora cic-outlet-Syndrom mit belastungsabhängigen, von einer vegetativen Sympto matik begleiteten Arm schmerzen sowie zusätz lichen Missempfindungen, mit ei ner schnellen Ermüdbar keit des Armes, der Hand und insbesondere der Finger während Haltungs- und Handlungsaufgaben, ohne Hinweise auf ein aktuelles Karpaltunnelsyndrom II. Sodann verwies er auf (

2) eine seit zwei Jahren progre diente, zum Teil schubweise schmerzhafter w erdende und gleichzeitig wesent lich teilinvalidisierende genera lisierte Myoten dinose mit einer schwer schmerz haften Mitbeteil ig ung der liga mentären Strukture n des Beckengürtels einschliess lich des Beckenbodens, mit myofaszialen (d.h. Triggerpu nkt-verursachten) Aus strahlungen in die vier Extre mitäten, mit einem brennenden Charakter der Schmerzen und Schmerzhaftigkei ten der ober flächlich gelegenen Ansatztendi nosen sowie zum Teil der Haut, mit rezidivierend auftretenden, phasenweise ausgeprägten symmetrischen okzipital beton ten Kopfschmerzen samt Ausstrah lungen von Schmerzen und Druckmiss empfindungen in die Parietalregionen, mit zu Engigkeitsmissempfindungen füh renden Muskelverspannungen der ventro basalen Halsmuskulatur sowie mit unvermittelt auftretenden vegetativen Dysregulationen des Gesamtkörpers, bei spielsweise in Form von Herzklopfen. Prof. Dr. H.___ diagnostizierte schliesslich (3) nur intermittierend auftretende Phasen einer Subdepression mit einem Verlust an Geduld und Perspektiven und teils nur unregelmässig durchführbaren Eigen behandlungen, ohne Hinweis auf eine major

depression , bei Status nach schwe rem Verkehrsunfall und einer be deutsamen Fehlhaltung im Sinne einer Becken protraktion im Stehen und eines oberen, zum Teil fixierten Rundrückens.

Prof. Dr. H.___ hielt fest, im Verlaufe der beiden letzten Jahre und insbesondere seit Frühjahr 2004 habe sich die folgende Symptomatik trotz regelmässiger The rapie eher verschärft: (1) Bei intensitätsmässig gleichbleibendem Thoracic-outlet-Syndrom links habe sich die analoge Symptomatologie im rechten Arm wesent lich verstärkt, sodass sich die Intensität der Beschwerden, insbesondere aber auch die Funktionseinschränkungen unter Halte- und Handlungs-Leistun gen zwischen links und rechts praktisch angeglichen hätten. (2) Immer regel mässiger und damit praktisch chronisch träte n Durchschlafstörungen auf, wel che ungefähr ab 04.00 Uhr nur noch einen unregelmässigen, oberflächlichen Schlaf zuliessen, was zu einem müden und schweren morgendlichen Bewe gungsstart führe. (3) Die Beschwerdeführerin bemühe sich um eine regelmässige Durchführung der ver schriebenen Behandlungs- und Trainingsmassnahmen, wobei neben den gym nastischen Übungen das Walking über 20 bis 30 Minuten im Vordergrund stehe; daneben würden hydrothermotherapeutische Wickel und Güsse angewendet.

Prof. Dr. H.___ führte weiter aus, auf Grund der bisher erfolglosen Suche nach einem Arbeitsplatz im Umfang von 40 % habe sich neben einer gewissen Unge duld und Resignation auch ein zunehmender Zustand mit Zukunftsängsten ent wickelt, da die finanzielle Situation nachweislich äusserst prekär sei. Es fehle ihr auch an einer wirkungsvollen Unterstützung zur Realisierung ihrer verblei benden Arbeitskapazität.

Zusammenfassend hielt Prof. Dr. H.___ fest, auf Grund der Befunde innerhalb der beiden zervikothorakalen Engpässe sowie der ausgedehnten schmerzhaften Weichteilbefunde könne nach wie vor keine höhere Arbeitsbelastbarkeit als 40 % attestiert werden, wobei noch vor rund zwei Jahren eigentlich eine Ar beitsfähig keit von 50 % in einem wechselbelastenden, körperlich nicht anstren genden Beruf angestrebt worden sei. Die Entwicklung habe jedoch gezeigt, dass die Belastbarkeit ärztlicherseits eher zu hoch eingeschätzt worden sei. Nicht ausge schlossen sei indessen eine trainingsunte rstützte Adaption der Belastbar keit an einem einmal gefundenen Arbeitsplatz, sodass in weiter Zukunft eine Erhöhung der Arbeitsbelastung von 40 au f 50 % nach wie vor nicht ausge schlossen sei. 3.1 .2

SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___ nahm zu dieser Einschätz ung am 25. Oktober 2005 (Urk. 7 /140/5) Stellung und hielt in Bezug auf den Themenkreis der generalisierten Myotendinose fest, dass dies ein nicht genau definiertes Krankheitsbild darstelle, das von gewissen Schulen der Rheumatologie stark in den Vordergrund gestellt und von anderen abgelehnt werde. In erster Linie sei es ein Ausdruck einer psychosomatischen Entwicklung wie die Fibromyalgie. Eine Einschätzung der Belastbarkeit sei bei diesen Konstellationen ausseror dentlich schwierig, wobei eine Differenzierung um 10 % (d.h. Arbeitsbelastung 40 % oder 50 %) nicht zuverlässig und nachvollziehbar möglich sei, zudem müsste zuerst ein Arbeitsplatz definiert werden. Bei Stellenlosigkeit, wie bei der Beschwerde führerin, müsste in erster Linie die Zumutbarkeit definiert werden, auch für diese Fragestellung sei es aus medizinischer Sicht ausserordentlich schwierig, eine Schätzung zu erarbeiten, genauer als 20-25 % für die zeitliche Belastung könne diese nicht ausfallen. 3.1 .3

Nach der Abweisung des Rentenerhöhungsgesuc hes am 15. Februar 2006 (Urk. 7 /146) wurde Prof. Dr . H.___ am 21. März 2006 (Urk. 7 /149) brieflich bei der Beschwerdegegnerin vorstellig und hielt fest, eine Verschlechterung habe sich in den folgenden Bereichen manifestiert: (1) Ausweitung der Problematik der Eng pass-Symptomatik über biomechanische und muskuläre Wege der linken Schul tergürtelseite auch auf die rechte samt den damit verbundenen Schmerz zuständen und den eingeschränkten Belastbarkeiten des Schultergürtels insge samt, (2) Zunahme der vielfältig schmerz- und sorgenbedingten Schlafstörun gen mit der tagsüber damit einhergehenden rascheren Ermüdbarkeit, (3) psy chosomatisch begründbare Beschwerden bezüglich des Herzens sowie des linken Thoraxberei ches einschliesslich der Mamma. Er schloss, es sei ein begründbares Gebot der Einsicht in die Verschlechterungen und einer dadurch notwendig ge wordenen Prävention, zuallermindest für die nächsten Jahr e der Beschwerde führerin eine 3/4 -Rente zuzugestehen. 3. 1 .4

Am 31. Oktober 2006 (Urk. 7/158/14 ff. ) berichtete Prof. Dr. H.___ zuhanden des Rechts vertreters der Beschwerdeführerin und führte au s, die am 14. Juni 2004 (Urk. 7 /123/1-4) bestätigte Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Juni 2002 sei so zu ver stehen, dass man verkrampft an der Möglichk eit festgehalten habe, eine sol che Stelle zu finden und dann auch ausfülle n zu können, da man davon ausge gangen sei, dass bei einer Arbeitsbelastbarkeit von unter 50 % praktisch kein Arbeitsplatz gefunden werden könne.

Die einzelnen Verschlechterungen legte er wie fo lgt dar: (1) Eine sukzessive Zu nahme der schmerzhaften Probleme nicht nur innerhalb des Schultergürtels sam t den beiden Armen, sondern inn erhalb des gesamten Kö r pers seit Ende 1999. (2) Zugenommen habe eindeutig die Engpass-Symptomatik au f der rech ten Gegenseite, die sich überprüfbar in einer rascher als zuvor auftretenden Ermü dung der Faustschlusskraft, einer Ungeschicklichkeit der Handlungsfähigkeit der Hand und der Finger sowie in einer Zunahme der Armschmerzen als auch der vegetativen Begleitsymptome äussere. (3) Dieselbe negative Entwicklung habe auch den primär betroffenen linken Arm erfasst. (4) Die kontinuierliche Ausbrei tung der begleitenden myotendinotischen Befunde, insbesondere des gesamten Schultergürtels einschliesslich der beiden Arme, führe zu einer we sentlichen Ein busse der Handlungsfähigkeit insbesondere für feinmotorische Aufgaben. (5) Unübersehbar zugenommen hätten die weichteilrheumatischen Palpationsbe funde sowie die damit einhergehenden Beschwerden im Rahmen der generalisier ten Myotendinose : immer häufiger und akuter trete die Epikondylopathia

humeri

radialis auf beiden Seiten auf, die Periarthropathia

humero

scapularis links, die Periarthropathia

genu links sowie der mit den weichteil rheumatischen Befunden einhergehende Kraftverlust im linken Bein. (6) Schliess lich träten intermittierend immer wiede r subdepressive Phasen auf, wel che die Durchführung der verordne ten Eigenbehandlung einschränke.

Prof. Dr. H.___ schloss, es sei zugegebenermassen schwierig, eine lin eare Progres sion eines derart umfangreichen Leidens zu quantifizieren und Schritte von 10 % wirklich auch metrisch darzulegen. Die 50 % hätten sich immer als ein erstreb bares , aber illusionär es Ziel der Therapie erwiesen. 3.2

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezem ber 2019 ( Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 4. November 2018 ( Urk. 7/250) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 1 1. Februar 2019 ( Urk. 7/263) ab. 3.2 .1

Die Gutachter der A.___

notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/250/9): - Chronisches Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule sowie muskuläre Dysbalance - Chronische Spannungstypkopfschmerzen - leichte bis mittelstarke kognitive Störung und eine verminderte psycho mentale Dauerbelastbarkeit (es werden Auffälligkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit, dem Gedächtnis und bei den exekutiven Leistungen objektiviert)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierten sie folgende Diagno sen: - Nikotinabusus (ca. 30 py ) - Insomnie , am ehesten schmerzbedingt (differentialdiagnostisch ps ychisch überl agert) - Status post stumpfes Thoraxtrauma links mit Pneumothorax links , mul tiplen Rippenfrakturen dorsal , nicht dislozierter lateraler Claviculafraktur links - Status post Beckenfraktur mit - nicht dislozierter Acetabulumfraktur links - minim dislozierter, l ateral verlaufender Fraktur der Massa lateralis des Os sacrum rechts ohne Beteiligung des lliosacralgelenkes

- parasymphysärer Fraktur links - oberer Schambeinastfraktur rechts - Status post

transaxillärer Resektion der 1. Rippe links am 16.06.95 wegen neurovaskulärem Schultergürtelkompressions-Syndrom links - Thoracic- Outlet Syndrom beidseits

- Rezidivierendes Halswirbelsäulen(HWS) -Syndrom mit/bei - im Röntgen und MRI (30.09.2013) nachgewiesene n degenerative n Ver änderungen mit Spondylose C5/6, leichtere Spondylarthrosen in allen Etagen, Unkarthrose C6 beidseitig - Diskusprotrusionen ohne Kompressionseffekt C3/4, C4/5, C5/6, Dis kushernie C6/7

Aus neurologischer und orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig. Aus neuropsychologischer Sicht sei sie in der angestammten Tätigkeit als Daten erfasserin voll und in einer Verweistätigkeit zu 30-50 % arbeitsunfähig.

Hieraus ergebe sich aus interdisz iplinärer Sicht eine Arbeitsunf ähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 30-50 % . Dabei gä lten die seitens des neuropsychologischen Teilgutachten s geäusserten Überlegungen: Bei der neuropsychol ogischen Untersuchung resultiere eine leicht e bis mittelstarke kognitive Störung (wie bereits in der neuropsychologischen Untersuchung im Jahre 1998). Es zeig t en sich Auffälligkeiten im Bereich der Auf merksamkeit, bei den exekutiven Leistungen und auch im mnestischen Bereich. Mit d em erhobenen Leistungsprofil sei eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (erster Arbeitsmarkt) eher fraglich und es wäre eine Anstellung in einer leidensangepassten Tätigkeit sinnvoller.

Dabei sei von einer m ultifaktoriellen Genese auszugeh en. Aufgrund des kogniti ven Ausfallm usters sei anzunehmen, d ass dies eine Folge der Hirnverletzung beim Unfall sei, weiter habe die chronische Schmerzsymptomatik einen negativ beein flussenden Anteil auf die kognitive Leistung und aufgrund der Aktenlage und einzelnen Äusserungen der Beschwerdeführerin werde auch eine psychische Stö rung angenommen (dazu unte n mehr). Beim Aktenstudium falle auf, dass nach dem Unfall eine leichte bis mittelstarke kognit ive Störung diagnostiziert worden sei , jedoch im Verlauf kaum me hr darauf eingegangen worden sei. Es sei dazumal eine Bildgebung zur differenzierten Abklärung empfohlen worden , au fgrund der zur Verfügung gestellten Akten sei jedoch davon auszugehen, dass eine Bildge bung vom Hirn nie stattgefunden ha be. Es wü rden im Bericht aus dem Jahr 1998 Verhaltensauffälligkeiten beschrieben, welche einerseits auf vorbestehende psy chische Probleme zurückgeführt w ü rden, andererseits durchaus auch als Folge der Hirnverletzung (im Sinne einer dysexekutiven Verhaltensverände rung /Wesensveränderung) denkbar seien . Die ganze Geschichte sche ine sich über die Jahr e chronifiziert zu haben und die Beschwerdeführerin habe beispielsweise auch k aum noch soziale Kontakte. Sie zeige sich bei der Unt ersuchung auch auf fällig und sei sehr logorrhoisch. Gerade bei dysexekutiven Schwierigkeiten (nicht nur die kognitiven , sondern auc h betreffend Verhalten im sozialen Kontakt) k ö nn e sich die berufliche Wiedereinglieder ung sehr schwierig gestalten, we rd e dem nie eine Beachtung geschenkt, kö nn e dies zu ständigem Scheitern führen. Die Beschwerdeführerin habe selber den Fokus auch wenig auf die kognitiven Schw ierigkeiten gesetzt. Über die Jahre habe sie sich wahrsc heinlich daran gewöhnt und es sei für sie zur Normalität geworden. Weiter sei auch nicht aus zuschliessen, ob aufg rund der Hirnverletzung diesbezüglich eine allfällige ver minderte Störungseinsicht vorhande n sei. Weiter bestehe nun auch nach so lan ger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt die Möglichkeit, dass zusätzlich eine kogni tive Dekompensation im Gange sei. Betreffend Psychopathologie kö nn e f estge halten werden, dass sie viel Zeit für die Beschwerdeanamnese beansprucht habe . Da sie a uch zu spät zur Untersuchung gekommen sei , habe bei der neuropsycho logischen Untersuchung nicht noch detailliert auf das psychische Befinden und mögliche psychopathologische Symptome eingegangen werden können (ausser dem wäre dies ja auch ein Auftrag für den Psychiater ) . Dennoch zeig t en sich aus neuropsychologischer Sicht hierfür Hinweise - zu denken wäre an Symptome im Bereich Depression, Angststörung od er auch mögliche Zwangsgedanken auf der Grundlage einer schweren Kindheit und Juge ndzeit. Weiter stelle sich auch die Frage, inwiefern die ganze chronische S chmerzgeschichte einzuordnen sei. Auf jeden Fall sei es unverständlich, dass kein psychiatrisches Gutachten beauftragt worden sei und für eine abschliessende Beurteilung wäre dies sehr wichtig .

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie dies wiederholt von Prof. Dr. H.___ postuliert worden sei , ko nnten sie aus somatischer Sicht nicht erkennen. Sollte es zu einer Verschlimmerung gekommen sein, so wäre dies auf psychischer Ebene zu begründen ( Urk. 7/250/11 f.) . 3.2 .2

Dr. B.___ notierte in seinem Gutachten vom 1 1. Februar 2019 k eine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierte er eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25).

Bei der Beschwerdeführerin könne aktenmässig von einem s chweren Verkehrs unfall am 1 8. April 1998 mit leichter Hirnverletzung sowie nachfolgender Ent wicklung einer Angst- und depressiven Störung gemischt ausgegangen und als sehr plausibel angenommen werden. Unter den etablierten therapeutischen Mass nahmen, auch wenn gleich unregelmässig, k ö nn e bis 2005 von einer Verbesse rung der psychischen Verfassung und nur intermittierenden Phasen der subde pressiven Symptomatik mit Verlust von Geduld und Perspektiven ausgegangen werden. Seit 2005 nehme sie keine psychiatrisch-psy chotherapeutische Behand lung wahr , was auf fehlende psychische Probleme mit Krankheitswert bereit s seit mindestens 2005 hindeute.

Anlässlich der Untersuchung vom 4. Februar 2019 präsentier e sie sich in psychopathologischer Hinsicht weitgehend unauffällig. Ergänzend zu den anamnestischen Angaben über jahrelange Schlafstörungen, eine vollständig erhaltene Tagesstruktur, regelmässige Pflege der sozialen Kon takte sowie erhaltene Fahr tauglichkeit, kö nn e gegenwärtig von keiner Störung aus dem affektiven Formenkreis ausgegangen werden. Aufgrund der erhob enen anamnestischen Angaben ergä ben sich keine Hinweise auf eine gene tische Vor belastung oder Persönl ichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen. Sie sei zwar ohne Mutter auf gewachsen, ihre Kindheit sei aber ohne traumatische Ereignisse verlaufen und damit ergä ben sich kein e Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit. Sie habe im Heimatland die Primarschule mit besten Noten ab geschlossen , womit bei ihr sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit, Pubertät und frühen Erwachsenenalter ausgeschlossen werden könn t en. Sie habe bis zum Unfall am 1 8. April 1998 ein ganz unauffälliges Leistungsniveau auf gewiesen. Dazu ergä ben sich bis zum Unfallereignis keine Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Ver haltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialen Interaktio nen sowie keine Hinweise auf anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkon trolle, womit die prämorbiden psychischen Probleme mit Krankheitswert inklu sive einer Persönlichkeitsstörung klar ausgeschlossen werden könn t en. Unmittel bar n ach dem Unfall vom 1 8. April 1998 kö nn e aktenmässig und anamnestisch sehr plausibel von der Entwicklung einer Angst-und depressiven Störung gemischt ausgegangen werden, die ganz klar auf die veränderte Lebenssituation und auf die quälenden körperlich en Schmerzen zurückzuführen sei und damit als reaktives Geschehen betrachtet werden k ö nn e . Auch ohne psychopharmakologi sche Behandlung sei es sowohl aktenmässig als auch anamnestisch gelungen, die veränderte Lebenssituation funktional zu verarbeiten und das eigene Leben den körperlichen Beschwerden anzupassen und funktional zu gestalten. Aufgrund der entwickelten Angst- und depressiven Störung gemischt k ö nn e in sozialmedizini scher Hinsicht nach dem Unfall von einer vorübergehenden Teilarbeitsunfähig keit ausgegangen werden, wobei ihr seit mindestens 2005 aus psychiatrischem Fachgebiet bei fehlenden Hinweise n auf psychische Probleme mit Krankheitswert keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt mehr attestiert werden könne. Auch anlässlich der jetzigen psychiatrischen Exploration weise sie objek tiv ganz unauffällige psychokognitive Funktionen auf und bei anamnestisch erh altenen sozialen Fertigkeiten kö nn e weder in der Querschnittsbeurteilung noch in der Längsschnittbeurteilung zukünftig eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden. Sie nehme anamnestisch seit über 10 Jahren die Therapieoptionen auf psychiatrischem Fachgebiet nicht mehr wahr und zur Erhaltung de r vollen Arbeitsunfähigkeit seien

diese auch nicht not wendig. Allerdings könne ihr bei geklagten Schlafstörungen und anhaltenden muskuloskelettalen Schmerzen eine schlaffördern de und schmerzdistanzierende medikamentöse Behandlung empfohlen werden. Mit Ver besserung der Schlafqua lität sei auch mit einer Verbesserung der allgemeinen psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin , Rückbildung der intermittierenden Gereiztheit und der affektiven Schwankungen und somit mit einer Verbesserung der allgemeinen Lebensqualität zu rechnen ( Urk. 7/263/11 f.). 3.2.3

Am 1 0. Mai 2019 nahm Prof. Dr. H.___ zuhanden des Rechtsvertretes der Beschwerdeführerin Stellung ( Urk. 7/276).

Prof. Dr. H.___ führte aus, er betreue die Beschwerdeführerin seit 1998, damals noch in der Rehaklinik G.___ . I m Jahr 2004 sei als Versuch einer Reintegration in den Arbeitsprozess eine Beschäftigung an einem Arbeitsplatz mit einer Belastung von 50 % aufgenommen worden , der auf Grund der zunehmen den Befunde und Beschwerden wiederum habe abgebrochen werden müssen . Die damalige - offenbar euphorische - Beurteilung sei auch unter der therapeutischen Unterstützung offensichtlich nicht realisierbar gewesen . Die aktuelle Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit betrage gemäß der Konse nsbeurteilung vom 4. November 2018 50- 70 % in einer angepassten Tätigkeit . Auf die verschiedenen Fachdiszip linen bezogen betrage die Restarbeitsfähigkeit 80 % (Neurolo gie), 100 % allge meine Innere Medizin, 80 % Orthopädie und 50 - 70 % Neuropsychologie. Aller dings w e rd e im neuropsychologischen Gutachten die bestehende Arbeitsunfähig ke i t bezogen auf ein 100%-Pensum auf 70 %

festgelegt. Aus den Gutachten we rd e der Unterschied zwischen Restarbeitsfähigkeit auf Grund der neuropsycho logischen Beurteilung von 50 - 70% (Konsensbeurteilung) und 30% (neuropsy chologische Beurteilung) nicht ersichtlich bzw. nicht begründet. Wenn man vom Aspekt der Chronifizierung der Befunde und Beschwerden und der aktuellen gesamtheitlich bestehenden Befundsituation ausgeh e, betrage eine einigermassen regelmäßig realisierbare Arbeitsbelastung nicht mehr als 30 % , wobei auch diese prakti sch unmöglich zu realisieren sei .

Die aktuellen Diagnosen und Probleme seien folgende: - Seit langem chronifizierte neurogene Engpass-Symptomatik der oberen Thorax-apertur ( tho racic

outlet

syndrome ; TOS) beidseits , links mehr als recht s , mit - über die Zeit summiert kontinuierlich zunehmender Kraftlosigkeit der Arme samt den Händen bei repetitiver oder andauernder Belastung der Arme bzw. der Hände - gewissen Symptomen in Richtung eines CRPS l links (Bericht der Rheu makl inik

des J.___ vom 31.05.2012, Hospitalisation 29.0 5. -01.06.2012) - Sekundär-reaktive generalisierte Myotendi nose mit nachweisbarem Über gang in eine Fibromyalgie mit - Schwerpunkten (zusätzlich zu den beiden Armen): rechtes Handgelenk; Periarthropathia

coxae und genu links; Periarthropathi a

coxae rechts seit Sommer 2018 ; Beschwerden rund um die beiden Kiefergelenke - gehäuften symmetrischen occipito -parietalen Kopfschmerzen - immer neuen dazugekommenen vege tativ- dysregulatorischen Sympto men, u.a. anamnestischen vasovagalen Synkopen - verschieden stark, aber teils sehr stark ausgeprägten Schlafstörungen samt damit verbundenen Leistungsdefiziten am Folgetag - schmerzhafter Kibl er -Falte und lokal schmerzhafter Pannicutose auf Grund lokaler Schwell ungen des subkutanen Fettgewebes - Aktiviertes Os tibiale externum samt Gang lion sowie leichter Tendinopa thi e der Tibialis

posterior -Sehne links (Bericht der Kl inik K.___ vom 09.01.2019) mit - Beschwerdebeginn im Verlauf November 2018 unter ungewohnten körperlichen Belastungen (Wohnungswechsel) - Langjährige, nie zu einem Abschlus s gekommene Zahn- und Biss-Prob l eme - Persönlichkeit und Verhaltens-Auffälligkeiten (aus rehabilitativer Sicht) - situativ-reaktive Einbrüche der Bel astbarkeit, der vegetativ-emotiona len Ausgeglichenheit/Stabi l ität und der seelischen Befindlichkeit (ver borgene Ängste; depressive und Hypervig ilanz -Phasen; Zwanghaf tigkeit) - unnachgiebig und teils aggressiv das Rec ht suchend (Kohlhaas-Verhal ten) - stark auf Äusser l ichkeiten achtend: Kleidung, teils ausgewählte Mahl zeiten; verminderte Selbstreflexion; teils unangenehm fordernd bei - meines Erachtens ausgezeichnet-differenziert dargestellter Per sönlichkeit mit ihrem besonderen Verhalten und den belegten kognitiven Einschrän kungen im neur opsychologischen Teilgut achten - seines Erachtens nicht überzeugende m psychiatrischen Teilgut achten

Im Unterschied zu den vorliegenden polydisziplinären Gutachten gehe es in der vorliegenden D arstellung um die Begründu ng einer Verschlechterung seit 2002/200 4. Die Verschlechterung/Chronifiz ierung entspreche einem aktiven Pro zess , der sich in Form einer lokalen Ausweitung der Befunde/Beschwerden, in einer Häufung von jewe ils aktuellen, teils zu Notfa llbehandlunge n führenden akuten Beschwerdehöhepunkten zeige und zu immer neuen diagnostischen Abklärungen führe, wobei es bisher nicht gelun g en sei , diesen Prozess zu unter brechen. Dieser Chronifizierungs -Prozess äussere sich hauptsächlich einerseits in einer Abnahme der funktionellen Belastbarkeit des linken Armes bzw. der linken Hand sowie in einer sekundären Zunahme derselben Symptomatik auch im rech ten Arm und andererseits in einer zunehmenden topographischen Ausweitung der schmerzhaften Weichteilbefunde, zu der sich zunehmend vegetativ-dysregu latorische Symptome gesellten, die auf den Übergang in Richtung eine r Fibromy al gie hinwie sen. Es sei schwierig, diesen fortschreitenden Prozess zu übersehen.

Prof. Dr. H.___ kritisierte am Gutachten der A.___ , dass verschiedene Stan dardtests zur Bestimmung des Vorhandenseins bzw. der aktuellen Schwere des TOS sowie keine Muskel- und Dehntest durchgeführt worden seien. Die Tatsache, dass erst im Verlaufe einer fortgesetzt repetitiven Belastung die Beschwer den/Sc hwächen entstünden, sei ausser Acht gelassen worden. Bei der Symptoma tologie des TOS seien ein- oder mehrmalige Arm- oder Handbeanspruchungen

typischer W eise (noch) nicht beeinträchtigt .

Nicht erkannt und deshalb im Sinne einer Zusammenschau nicht gewürdigt wor den

sei das ganz charakt eristische Befund-/Beschwerdebil d der sich progredient ausweitenden Weichtei lsympt omatik im Sinne einer generali sierten Myotendi nose

mit dem allmähl ichen Übergang in eine Fibromyal gie auf Grund der sich häufig und immer wieder einstellenden vegetativ- dysregula torischen Symptome - dazu gehöre die schmerzhafte, symptomreiche Haut samt Unt erhaut. Die Lite ratur zur wissen schaftlich überzeugend dargestellten Entstehung solcher ganz charakteristischen Ganzkörper-Befunde sei zahlreich.

An keiner Stelle sei auf das Vorhandensein von myofaszialen Triggerpunkten in nerhalb hauptsächlich der Schultergürtel muskutatur mit ihren provozierbaren Schmerz-Aus strahlungen hingewiesen worden. 3. 2.4

Am 1 6. September 2019 (Eingangsdatum) nahm Prof. Dr. H.___ erneut zu Handen der Beschwerdeführerin Stellung ( Urk. 7/290).

Darin listete er neu ausgewählte divers e Berichte bzw. Behandlungen und Unter suchungen auf, welche seit 2002 durchgeführt wu rden , und konstatierte, dass dies ausgewählte Hinweise auf den fortschreitenden Chronifizierungsprozess seien. Des Weiteren listete er auf, welche Untersuchungen seines Erachtens noch not wendig gewesen wären , und nennt Befunde, welche seines Erachtens nicht erkannt oder zu wenig gewürdigt worden seien. 4.

Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund bzw. eine wesentliche Ver ände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin überwiegend wahr scheinlich erstellt ist. 4.1

Das Gutachten der A.___ vom 4. November 2018 sowie das psychiatrische Gut achten von Dr. B.___ vom 1 1. Februar 2019 erfüllen sämtliche rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen ( vgl. E. 2. 2 ). Sie beruhen auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter ( Urk. 7/250/83 ff.; Urk. 7/250/109 ff.; Urk. 7/250/129 ff.; Urk. 7/250/ 163 ff.

Urk. 7/263/6 ff.) und wurde n in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7 /250/21 ff.; 7/250/145 ff.; Urk. 7/263/2 ff. ) abgegeben. Sie wür digen die vorhandenen Arztberichte sor gfältig ( Urk. 7/250/122 f.; Urk. 7/250/136; Urk. 7 /263/5 f., Urk. 7/263/15.), berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist für die in casu streitigen Belange einleuchtend und die Gutachten sind

diesbezüglich schlüssig. 4.2

Aus neurologischer , allgemein internistischer und orthopädischer Sicht

ist eine wesentliche Verschlechterung

- entgegen den Ausführungen von Prof. Dr. H.___ - nicht überwiegend wahrscheinlich. 4.2.1

Die Gutachter der A.___ stellten in der Konsensbeurteilung zuerst die früher beklagten Beschwerden und den Krankheitsverlauf dar und hielten die aktuell beklagten Beschwerden fest ( Urk. 7/250/7 f.). Sie legten bezüglich des Verlaufs dar, dass eine retrospektive abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobe nen Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen nicht möglich sei. Auf Grundlage der aktuell erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen erschienen die echtzeitlich vorgenommenen, als wesentlich erachteten Beurtei lungen als nachvollziehbar, da sie die Arbeitsfähigkeit auf die bisherige Tätigkeit bemessen hätten. Sie sähen auch eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Arbeit. Hingegen sähen sie eine Restarbeitsfähigkeit von 50-70 % in einer ange passten Tätigkeit, welche seit mindestens 10 Jahren gegeben sei. Eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes könnten sie aus somatischer Sicht nicht erken nen ( Urk. 7/250/13; vgl. E. 3.2.1).

Der neurologische Gutachter hielt fest, dass wie bereits bei früheren aktenkundi gen Untersuchungen kein klar greifbares neurologisches-fokales Defizit bestehe und im Vergleich zu früheren Untersuchungen keine sichere Verschlechterung festgehalten werden könne ( Urk. 7/250/86). Die neurologisch attestierte Arbeits unfähigkeit von 20 % sei in den letzten 10 Jahren stationär geblieben ( Urk. 7/250/89).

Auf allgemein-internistischem Fachgebiet wurde keine Diagnose mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten - ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit wurde ein Nikotinabusus diagnostiziert ( Urk. 7/250/111).

Der orthopädische Gutachter verzichtete auf die Vornahme einer retrospektiven Beurteilung einer potenziellen Entwicklung einer Verweistätigkeit, da dies als spekulativ erachtet we rde. Für die zukünftige Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei in der Tätigkeit als Bürokraft/Datenerfasserin von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % Präsenzzeit bei 80 % Leistungsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/250/139). 4.2.2

Die von Prof. Dr. H.___

in seinem Bericht vom 1 0. Mai 2019 und vom

16. Sep tember 2019 attestierten Beschwerden und Diagnosen (vgl. E. 3.2.3 und E. 3.2.4 ) wurden von ihm wiederholt bereits im Rahmen der Revision im Jahr 2006 (vgl. E. 3.1 . 2 , E. 3.1.3 und E. 3.1.4 ) beschrieben. Des Weiteren beschreibt er eine seines Erachtens eingetretene Chronifizierung, allerdings wurden diese Befunde im Wesentlichen auch von den Gutachtern selbst erhoben und berücksichtigt. Dar über hinaus macht er keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte namhaft, die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden. 4.2.3

Der im Rahmen des Be schwerdeverfahrens

eingereichte Bericht von Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates ( Urk. 12/2), vom 1 5. April 2020 ist im vorliegenden Beschwerdeverfah ren grundsätzlich ni cht mehr zu berücksichtigen . Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass Dr. L.___ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. keine detaillierte Beschreibung der funktionellen Auswirkungen eines all fälligen Gesundheitsschadens vornimmt und nebst den somatischen Diagnosen auch die von der Beschwerdeführerin beklagten psychischen Beschwerden berücksichtigt. Damit vermag er - entgegen den Ausführungen der Beschwerde führerin - das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

Auch aus den Ausführungen aus dem Bericht von Dr. Dr. C.___ , Chiropraktor SCG/ECU, vom 9. Juli 2020 gehen keine Befunde hervor, welche eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes überwiegend wahr scheinlich erscheinen lassen ( Urk. 14) . Eine nachvollziehbare Begründung der durch ihn geschätzten Arbeitsfähigkeit von 10-20 % in geschütztem Rahmen unterbleibt. Dieser Bericht vermag entsprechend keinen weiteren Abklärungsbe darf zu begründen oder das Gutachten in Zweifel zu ziehen. 4.3 4.3.1

Die Beschwerdeführerin brachte insbesondere vor, dass gestützt auf das neu ropsychologische Gutachten von einer Verschlechterung auszugehen sei. Diese werde mit einer Chronifizierung der neuropsychologischen Symptomatik wie auch der Schmerzsymptomatik begründet , woraus eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit erfolge ( Urk. 1). 4.3.2

Die neuropsychologischen Gutachterinnen der A.___ diagnostizierten eine leichte bis mittelstarke kognitive Störung und eine verminderte psychomentale Dauerbelastbarkeit. Es seien Auffälligkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit, dem Gedächtnis und bei den exekutiven Leistungen objektiviert worden ( Urk. 7/250/165). Dies entspricht im Wesentlichen den von Prof. Dr. F.___ sowie Dr. phil. E.___ erhobenen Befunden aus dem Jahr 1998 (vgl. E. 3.1.1).

Dementsprechend konstatierten die neuropsychologischen Gutachterinnen der A.___ , dass sich im Vergleich zu vor 20 Jahren eine gleich stark ausgeprägte kognitive Störung objektivieren lasse, so dass von einer Chronifizierung ausge gangen werde. Weiter werde auch ein zusätzlicher negativer Einfluss der chroni schen Schmerzsymptomatik sowie einer wahrscheinlich bestehenden psychopa thologischen Symptomatik angenommen ( Urk. 7/250/169).

Die Chronifizierung alleine vermag keine wesentliche Veränderung der kogniti ven Störung überwiegend wahrscheinlich machen, da die Gutachterinnen kon statierten, dass diese gleich stark ausgeprägt sei wie im Zeitpunkt der Untersu chung durch Prof. Dr. F.___ und Dr. phil. E.___ im Jahr 199 8. 4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführerin brachte des Weiteren vor, dass gestützt auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. D.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. Februar 2020 eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen sei ( Urk. 11, Urk. 12/1). 4.4.2

Dr. B.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Verkehrsunfall 1998 eine Angst- und depressive Störung gemischt entwickelt habe. Unter den etablierten therapeutischen Massnahmen, auch wenn gleich unregelmässig, könne bis 2005 von einer Verbesserung der psychischen Verfassung und nur intermittierenden Phasen der subdepressiven Symptomatik mit Verlust von Geduld und Perspektiven ausgegangen werden. Seit 2005 habe sie keine psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen, was auf fehlende psy chische Probleme mit Krankheitswert seit mindestens 2005 hinweise ( Urk. 7/263/11).

Dr. D.___ behandelt die Beschwerdeführerin nach notfallmässiger Interven tion bei subakuter suiz idaler Krise im November 201 9. Die Beschwerdeführerin zeige klinisch-objektiv bei ausgeprägten Dissimulationstendenzen ausgeprägte atypische depressive Kernsymptome mit hoher intrapsychischer Spannung, ver minderter affektiver Modulationsfähigkeit und streckenweise ausgeprägter Starr heit im Gefühlsausdruck, negatives Gedankenkreisen und subjektiv erlebte grosse Hilflosigkeit mit Lebensüberdruss/Todeswunsch durch eine beklagte überdau ernde Schmerzsymptomatik mit Limitierung der sozialen und privat-persönlichen Lebensbereiche. Entsprechend der störungstypisch beklagten Symptomatik mit Stimmungstiefs, Handlungsblockaden, hoher Reizbarkeit, regelmässigen Proble men bei der Impulskontrolle bzw. Affekt- und Emotionsregulation mit Affektla bilität und sensitiver emotionaler Ansprechbarkeit, erhöhter Ambivalenz und ver minderter Durchhaltefähigkeit für Alltagsbelastungen ergebe der BDI-Summenwert eine relevante affektpathologische Störung (26 Punkte). Die regel mässigen krisenhaften Zuspitzungen würden durch spezifische psychotherapeu tische Strategien der Stabilisierung und Ressourcenaktivierung, auch mit akzep tanzo rientierten Strategien, medikamentös anxiolytisch mit Seroquel /Temesta behandelt ( Urk. 12/1). 4.4.3

Die Aufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie seitens der Beschwerdeführerin alleine reicht - gerade auch mit Blick darauf, dass dies im Rahmen des bereits laufenden Revisionsverfahrens und nach in Aussicht stellen der Abweisung des Erhöhun gsgesuches erfolgte - nicht, um eine relevante Ver schlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch Dr. B.___

überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. E ine allfäl lige Verschlechterung des Gesundheitszustandes müsste darüber hinaus von einer gewissen Dauer sein, damit dies invalidenversicherungsrechtlich relevant wäre (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) - dies kann bei einer subakuten suizidalen Krise nicht ohne Weiteres angenommen werden. In casu vermag der Bericht von Dr. D.___ keine relevante langandauernde Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, welche einen wei teren Abklärungsbedarf im aktuellen Verfahren begründen würde. 4.5

Zusammenfassend ist aufgrund der insoweit hinreichend aufschlussreichen und aussagekräftigen Aktenlage festzuhalten, dass sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit Erlass des Einspracheentscheids vom 3. Oktober 2006 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2019 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben, womit es an einem Revisions grund fehlt. Damit erübrigen sich – entgegen den Ausführungen der Beschwer deführerin (Urk. 1, Urk. 11 ) - weitere Abklärungen .

Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwe rde ist entsprechend abzuweisen . 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzuset zen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova