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IV.2020.00042

Polydisziplinäres Gutachten ist beweistauglich; strukturiertes Beweisverfahren; volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; Abweisung der Beschwerde

Zürich SozVersG · 2021-06-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966, meldete sich am 9. Februar 2017 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/9). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte

den Arztbericht

des medi zinischen Zentrums Y.___ vom 1 7. Juni 2017 ein ( Urk. 8/41). Am 9. August 2017 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesund heits zustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien

( Urk. 8/44). Die IV-Stelle holte den weiteren Arztbericht des medizinischen Zentrums Y.___ vom 3 1. März 2018 ein ( Urk. 8/63). Am 3. Mai 2018 ( Urk. 8/64) reichte die Versicherte den Arztbericht von Dr. med. Z.___ , FMH Praktische Ärztin und Fachärztin für Chirurgie, vom 9. April 2018 ( Urk. 8/65) ein. Sodann holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. Z.___ vom 9. Mai 2018 ein ( Urk. 8/66/1-8; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 8/9 30). Schliesslich liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 2 6. November 2018 erstellen ( Urk. 8/81). Am 1 2. Dezember 2018 nahm Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gutachten Stellung ( Urk. 8/86/6-7). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2019 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde ( Urk. 8/87). Dagegen erhob X.___ durch den Sozialdienst der Gemeinde C.___ am 2 8. Februar 2019 Einwand, wobei sie darauf hinwies, dass sie sich stationär behandeln lassen werde und darum ersuche, das Verfahren bis zum Vorliegen des Austrittsbericht s

der behandelnden Klinik zu sistieren ( Urk. 8/93). In der Folge war die Versicherte vom 1. Juli 2019 bis zum 2. August 2019 bei der D.___ in stationärer Behandlung. Die D.___ AG erstatte te am 2 3. August 2019 den Abschlussbericht ( Urk. 8/103). Am 2. Oktober 2019 nahm RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , Stellung ( Urk. 8/105/3-4). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Nadia Hirzel am 2 0. Januar 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Verfügung vom 2. Dezember 2019 aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechts verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 4. März 2020 um Abweisung der Beschwer de ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 0. März 2020 wurde der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechts anwältin Hirzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorli egende Verfahren bestellt (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3 1.3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.3.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Ein schät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2019 ( Urk.

2) aus, der Beschwerdeführerin seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise in einer staub- und rauchfreien Umgebung weiterhin zu 100 % zumutbar. Dadurch könne sie weiter hin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid lediglich auf das Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 2 8. November 2018 und habe den Berichten der behandelnden Ärzte zu wenig Gewicht zuge messen. Die Ärzte des medizinischen Zentrums Y.___ kämen nachvoll ziehbar zum Schluss, dass eine rezidivierende depressive Störung bestehe, welche seit einiger Zeit als mittelgradig einzustufen sei. Die Beschwerdeführerin könne deshalb ihre Alltagstätigkeiten nicht ohne Dritthilfe bewältigen. Aufgrund des grossen Leidensdrucks habe sie sich stationär behandeln lassen. Sie habe zwar in einem gebesserten Zustand entlassen werden können, jedoch habe sich der Gesundheitszustand nicht verbessert. Auf das Gutachten könne deshalb nicht abgestellt werden und es sei der Beschwerde führerin eine Invalidenrente auszu bezahlen. Sodann habe es die Beschwerde gegnerin auch unterlassen, Einglie de rungsmassnahmen zu prüfen. Die Beschwer deführerin habe den Willen, an ent sprechenden Massnahmen mitzuwirken , und es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin keine solchen eingeleitet habe ( Urk. 1). 3. 3.1

Gemäss dem provisorischen Austrittsbericht des Reha z entrums

F.___ über den stationären Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 4. April 2017 bis zum 7. Mai 2017 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen ( Urk. 8/20): 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ,

ICD 10 F45.41

2. Neuroendokrine Neoplasie linker Oberlappen , Erstdiagnose 1 2. April 2016 - TNM-Klassifikation: pT2a cNO

cMla ; VI; R0, UICC-Stadium IV - 1 3. Juli 2016 Thorakos kopische

Wedge -Resektion Lingula - PET CT Thorax/Abdomen vom 1 2. April 2016: Rundherd (9mm) linker Ober lappen mit marginaler metabolischer Aktivität, Nachweis weiterer intrapulmo naler Rundherde linker Unterlappen, keine mediastinale/ hiläre

Lymphadeno pathie - Verlaufs-CT Thorax vom 4. Juli 2016: g rössenstationäre multiple bipul mo nale indeterminierte Noduli , der grösste in der superioren

L i ngula - Wedgeresektion Oberlappen links: Zwei Herde , ein er davon subpleural einer neuro endokrinen Neoplasie mit Positivität für Synaptophysin und Chromo granin . Nachweis von Lymphgefässeinbrüchen sowie einer Proliferation <5 % . 3. Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig ,

ICD-10 F33.1 4. Asthma DD Asthma-COPD - Overlap - Syndrom - nicht reversible Obstruktion als Nie-Raucherin - Asthma in der Kindheit, a n amnestisch vermindert er Geruch und Geschmacks minderung - p aradoxe Reaktion auf Betastimulatoren mit Verschlechterung der Obstruk tion und Husten

Eine berufliche Reintegration erscheine kurz- bis mittelfristig unrealistisch. Die Beschwerdeführerin sei in Bezug der Schmerzen, Tagesstrukturierung und Selbst wirksamkeit trotz Fortschritten unterstützungsbedürftig. 3.2 3.2.1

Laut dem Arztbericht des medizinischen Zentrums Y.___ vom 1 7. Juni 2017 ( Urk. 8/41) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), eine neuroendokrine Neoplasie linker Oberlappen, am ehesten typisches Karzionid

( Erstdiagnose 12. April 2016 ) ein Asthma ( Differentialdiagnose Asthma-COPD - Overlap Syndrom ) sowie eine subtotale Ruptur SSP + Pertralruptur rechts + LBS Tenotomie + SAD (Diagnose Klinik G.___ , 2 0. Juni 2017). Die Beschwerde führerin könne ihre bisherige Tätigkeit in einer Bäckerei nicht mehr ausüben, auch wegen der Lungenerkrankung , und ebenfalls nicht mehr im Reinigungs be reich. Es sei ihr nicht mehr möglich, die physischen Belastungen einer solchen Tätigkeit zu ertragen. Laut Einschätzung der Klinik G.___ sei die Beschwer de führerin aktuell und voraussichtlich für die nächsten 6 bis 9 Monat zu 100 % arbeits unfähig. Auch von der psychischen Seite her bestehe momentan eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in einer deutlich ausge prägten depressiven Stimmung. Die quälenden Schmerzen im Schulter bereich und die restlichen Schmerzen von der früheren Lungenoperation beein flussten ihr Denken und Handeln massiv negativ. Die Müdigkeit, Erschöpfung und das Bedürfnis, sich immer mehr und öfter erholen zu müssen, beein trächtigten deut lich ihre Funktionalität. Das demotiviere sie stark und führe zu Frustration und Verzweiflung. In den nächsten 9 bis 12 Monaten sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit unrealistisch. 3.2.2

Im Bericht vom 3 1. März 2018 ( Urk. 8/63) hielt das medizinische Zentrum Y.___ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich deutlich verschlech tert. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Schmerzen und Kraftlosigkeit in den Händen und Schultern würden es ihr verunmöglichen, gross zu kochen und zu putzen. Ebenso wenig könne sie alleine ihre Haare waschen. Sie könne sich nicht schnell bewegen und habe massive Schwierigkeiten, auf steilen Wegen oder Treppen zu gehen. Der ständige Husten mache sie sehr müde und beanspruche viel Energie. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde nicht nur durch die massiven körperlichen Beschwerden verursacht, sondern auch durch den stark depressiven Zustand mit massiven Schlafstörungen. Im geschützten Rahmen mit sitzender, einfacher Arbeit ohne physische Belastungen sei eine Beschäftigung eventuell möglich. 3.3

Laut dem Arztbericht der Hausärztin Dr. Z.___ vom 9. Mai 2018 ( Urk. 8/66/1-8) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnose n ( Urk. 8/66/7-8):

Symptomatische Daumensattelgelenksarthrose rechts Stadium II nach Eaton Milde Tendo vaginitis stenosans

Dig 3 und 4 rechts Stadium I

Aktuell: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren 1. Chronische Obstipation - Rektosigmoidoskopie

8. August 2016: kleine Rektummukosa zur Prolaps , Analfissur 6 Uhr in SSL, erhöhter analer Sphinktertonus

- Status nach Botox-Injektion , Status nach

Nifidipin

Metronidazol Creme - Stuhlregulation 2. E pigastrische Schmerzen DD funktionell: Gastroskopie 3 0. September 2016: - vereinzelte Erosionen im Magen , Antrum , Helicobacter negativ, normale Duodenalbiopsie - Status nach Resektion eines benignen Lungentumor s anamnestisch 3 . Neuroendokrine Neoplasie links Oberlappen am nächsten Liebscher Carcino i d ,

Erstdiagnose 1 2. April 2016 - TNM-Klassifikation: pT2 ACN0 CM1A VI R0 UICC Stadium IV - PCT Thorax Abdome n vom 1 2. April 2016: Rundherd 9mm linker Ober lappen mit mar ginaler metabolischer Aktivität. Nachweis weiterer intrapulmonaler Run dherd linker Unterlappen, keine mediastinale hiläre

Lymphadenopathie - Verlauf CT Thorax 4. Juli 2016: g rössenstat ionäre multiple Noduli , der grösste in der superioren

Li ngula - thorakoskopische

Wedge - Resektion innerhalb der Lingula am 1 3. Juli 2016 4 . Rezidivierende depressive Stö rung , aktuell mittelgradig 5 . Asthma DD Asthma - COPD - Overlap - Syndrom - nicht reversible Obstruktion als Nie-Raucherin - Asthma in der Kindheit, a n amnestisch vermindert er Geruch und Geschmacks minderung - p aradoxe Reaktion auf Betastimulat ion mit Verschlechterung der Obstruk tion und Husten 6. Status nach PASTA-Läsion mit instabiler LBS und subcromi alem

Impingement Schulter rechts bei subtotaler SSP-Sehnenruptur mit Partial läsion der LBS und sub cromialem

Impingement rechts am 2 3. Juni 2017 bei - Status nach Verkehrsunfall vor ca. 10-15 Jahren in I.___ 7. Benigner parox y s maler Lagerungsschwindel des rechten hinteren Bogen ganges - chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp DD sekundär bei MR-tomographisch nachgewiesener Pansinusitis ( cMRI vom 7. August 2017)

Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zu mutbar. Die Prognose sei schlecht. Eine Wiedereingliederung in eine Erwerbs tätigkeit sei eher unwahrscheinlich. 3.4

Laut dem polydisziplinären Gutachten (Innere Medizin, Herz- und thorakale Gefässchirurgie , Neurologie, Orthopädie , Psychiatrie ) der Gutachtenstelle A.___ vom 26. November 2018 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen ( Urk. 8/81/8-9):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Rotatorenmanschettenpartialruptur rechtes Schultergelenk • Leichtgradige Daumensattelgelenkreizung rechts • Neuroendokrine Neoplasie linker Lungenoberlappen (DD Karzinoid) , Erst diagnose April 2016, thorakoskopische Resektion am 1 3. Juli 2016 • Asthma bronchiale DD COPD- Overlap -Syndrom

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Angststörung, am eheste n Agoraphobie, derzeit ohne Panikstörung (ICD 10 F40.00) • Präadipositas

• Verdacht auf arterielle Hypertonie • Chronische Obstipation, Hämorrhoiden • Epigastrische Schmerzen DD funktionell, NSAR • Aktenanamnestisch benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des hin teren rechten Bogenganges • Chronische Spannungskopfschmerzen DD sekundär bei MR-tomo graphisch nachgewiesener Pansinusitis (CMRI vom 7. August 2017)

Die orthopädischen Befunde und der postoperative pulmonale Status sowie das Asthma/ Overlap - Syndrom würden eine reduzierte körperliche Belastbarkeit be dingen. Die Biographie sowie die weitere psychiatrische Exploration ergäben keinen Anhalt für eine in Kindheit oder Jugend beginnende, psychische und das Verhalten mit namhaften negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeit. Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Es ergäben sich Inkonsistenzen hinsichtlich der reklamierten Schmer zen und psychischen Beeinträchtigungen einerseits und den objektiven Befunden andererseits (kein namhaft schmerzgeplagter Eindruck, kein namhaft psychisch gestörter Eindruck). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerde führerin nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % .

Internistisch sei aufgrund der obstruktiven Lungenerkrankung auf eine Arbeits tätigkeit in ausserhalb der Norm temperierten Räumen und auf den Umgang mit staubhaltigen oder inhalativ reizenden Substanzen zu verzichten ( Urk. 8/81/42 44). Den Einschränkungen der Beschwerdeführerin optimal ange passt sei eine sitzende oder wechselnde Tätigkeit ohne stärker e körperliche Belastungen (Urk. 8/81/82). Zu vermeiden seien häufige Tätigkeiten mit dem rechen Arm über Kopf und mit hohem Kraftaufwand für den rechten Arm (Urk. 8/81/145-146). Aus neurologischer Sicht bestünden keine relevanten Beschwerden ( Urk. 8/81/109 -112). Ebenso sei keine psychiatrische Erkrankung mit invalidisierenden Funk tionseinschränkungen zu attestieren. Es sei eine zwar belastete, jedoch weitge hend unauffällige psychosoziale Entwicklung zu ver zeichnen. Es schienen eine hinreichende soziale und familiäre Anbindung und Alltagsselbständigkeit als Hinweis für intakte Ressourcen auf ( Urk. 8/81/173 177). 3.5

RAD-Arzt Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vo m 1 2. Dezember 2018 ( Urk. 8/86/ 6-7) fest, das Gutachten der Gutachtenstelle A.___ sei plausibel und nachvoll ziehbar. Es könne darauf abgestellt werden. Laut dem Gutachten sei der Beschwerde führerin keine Arbeitstätigkeit in ausserhalb der Norm temperierten Räumen und mit dem Umgang von staubhaltigen oder inhalativ reizenden Substanzen zumut bar. Sitzende oder wechselhaltige Tätigkeiten ohne stärkere kör perliche Belastungen, vorzugsweise in einer staub- und rauchfreien Umgebung seien der Beschwerdeführer in dagegen zumutbar. In Frage kämen überwiegend leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne häufigen Armeinsatz (rechter Arm) über der Horizontalen. In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Bäckerei und Reinigungskraft sei die Beschwerdeführerin seit dem 2. Juni 2016 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin von Juni bis Dezember 2017 (Schulter operation) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In der übrigen Zeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepasster Tätigkeit. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands sei nicht zu erwarten. 3.6

Laut dem Austrittsbericht der D.___ AG vom 2 3. August 2019 (Urk. 8/103) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), eine Schlafstörung, nicht näher bezeichnet (G47.9), eine benigne essentielle Hypertonie, ohne Angabe einer hypertensiven Krise, aktuell unbehandelt (I10.00), ein Diabetes mellitus, Typ 2, ohne Komplikationen, nicht als entgleist bezeichnet, HbA1c: 5.8 % unter OAD (E11.90), ein Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichnet (E55.9), ein Asthma bronchiale, DD: COPD - Overlap - Syndrom ( J 45.9), eine chronische Obs tipation, kleiner Rektummukosap rolaps , Analfissur, erhöhter analer Sphinctertonus ( Rektosigmoidoskopie 08/16) (K59.0), ein Sodbrennen, vereinzelte Erosionen im Magen- Antrum (Gastroskopie 09/16) (R12), eine chronische Sinusitis, nicht näher bezeichnet (J32.9), eine klimakterische Störung, Hitzewallungen (N95.9), eine Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr, Adipositas Grad I (WHO) (E66.00), eine neuroendokrine Neoplasie linker Oberlappen ED 04/16, UICC-Stadium IV, grössenstationäre multiple bipulmonale indeterminierte Noduli , der grösste in der superioren

Lingula 07/16, Status nach thorakoskopischer WEDGE, Resektion innerhalb der

Lingula 07/16 sowie eine PASTA-Läsion mit instabiler LBS und subacromialem

Impingement Schulter rechts, Status nach Schulterarthroskopie rechts mit LBS Tenotomie, Debridement PASTA, Läsion ventraler Kapsulotomie , subacromialer

Bursektomie und Acromiaplastik 06/1 7. Die Beschwerdeführerin sei freiwillig und auf Zuweisung ihrer behandelnden Psychiaterin in die Klinik eingetreten. Diagnostisch gehe man von einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Tendenz zur Somatisierung aus. Leider hätten sich die somatischen Beschwerden trotz Änderung der Medikation nicht ausschlaggebend verbessert. Es sei der Beschwerdeführerin im Verlauf der stationären Behandlung gelun gen, einen besseren Zugang zu ihrer Schmerzsymptomatik zu erhalten. Sie habe wieder mehr Selbständigkeit entwickeln können. Sie habe in gebessertem Zustand bezüglich der Depression in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen werden können. Eine innere Ungewissheit und Ängstlichkeit habe persistiert bezogen auf die Frage, wie es daheim gelingen und wie sich der gesundheitlich e Zustand ent wickeln werde. 3.7

RAD-Arzt Dr. E.___

hielt in der Stellung nahme vom 2. Oktober 2019 (Urk. 8/105/3-4) fest, es werde von der D.___ AG nebst über 12

soma tischen Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgra dig diagnostiziert. Es würde zwar über panikartige Angstzustände berichtet, diese jedoch nirgends diagnostiziert. Die Diagnose werde durch den psychopathologi schen Befund nicht bestätigt, sondern das Vorliegen einer Angststörung. Es könne somit an der RAD-Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2018 festgehalten werden. 3.8

Im Bericht vom 1 3. Dezember 2019 ( Urk. 8/108) übernahmen die Fachpersonen des medizinischen Zentrums Y.___ die von den Ärzten der D.___ AG im Bericht vom 2 3. August 2019 gestellten Diagnosen. Zur Arbeits fähigkeit erklärten sie, aufgrund der seit 2017 bestehenden chronifizierten Sympto matik sei die Prognose trotz erreichten Fortschritten in der Therapie schwierig und eine Arbeitsintegration erscheine als eher unwahrscheinlich. 4. 4.1

Das umfangreiche polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 2 6. November 2018 ( Urk. 8/81) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 4 ). Es beruht au f

sorgfältigen, umfassenden internistischen , herz- und thorakalgefäss chirurgischen , neu rolo gi schen, orthopädischen und psychiatrischen Unter suchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinander setzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün de ten ihre Sch lussfolgerungen nachvoll ziehbar. Dem Gutach ten kommt daher gru ndsätzlich volle Beweiskraft zu. 4.2

Wie bereits festgehalten (E. 1.3.3) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. De r Beschwerdeführerin ist aber darin beizupflichten, dass die Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht grundsätz lich ausser Acht gelassen werden dürfen. Ohne sich jedoch im Detail mit dem Gutachten der Gutachtenstelle A.___ auseinander zu setzen, bezeichnet sie dessen Beurteilung in psychiatrischer Hinsicht als nicht nachvollziehbar, wogegen die von den Ärzten des medizinischen Zentrums Y.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung nachvollziehbar sei ( Urk. 1 S. 7). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im psychiat rischen Kontext ohnehin grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt , welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeits fähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der lege arti s erhobene psychopatho logische

Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 E. 6.1).

4.3

Das Gutachtenstelle A.___ -Gutachten setzt sich ausreichend mit den abweichenden Beur teilungen der behandelnden Ärzte auseinander. Es verweist darauf, dass im eigenen, AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund keine erheblichen Beeinträchtigungen zu objektivieren waren, insbesondere waren Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit – diskrepant zum Beschwerde vortrag – nicht namhaft gestört. Eine affektive Erkrankung war somit nicht ICD 10-konform zu diagnostizieren. Der psychiatrische Gutachter der Gutachtenstelle A.___ , Dr. med. H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte eine Angststörung, am ehesten Agoraphobie, derzeit ohne Panikstörung (ICD-10 F40.00). Eine darüber hinausgehende psychiatrische Erkrankung konnte er nicht feststellen. Er beurteilte die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als voll arbeitsfähig ( Urk. 8/81/172). Bezüglich der abweichenden Einschätzung des medizinischen Zentrums Y.___ verweist das Gutachtenstelle A.___ -Gutachten darauf, dass dessen psychiatrische Bewertung einerseits eine fach-immanente Diagnose (Depression) stelle , andererseits aber auch auf fachfremde somatische Diagnose abstelle. Eine aktenkundige Bestätigung der psychiatrisch fachfremden Bewer tungsanteile in der zitierten Einschätzung f i nde sich aber nicht. Diese könnten zwar eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen, nicht aber eine generelle Arbeitsunfähigkeit. Die weitere aktenkundige psychiatris che Diagnose seitens der Hausär z t in Dr. Z.___ (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) widerspreche wiederum der aktenkundigen psychiat rischen Bewertung einer gravierenden Depressivität. Letztlich wirke die Beschwerdeführerin zudem auch nicht konsistent schmerzgeplagt und ein mit dem Schmerzbeginn assoziierter seelischer Konflikt sei nicht herauszuarbeiten, die Achsenkriterien einer psychogenen Schmerzstörung seien nicht als erfüllt anzu sehen ( Urk. 8/81/5-6). Insgesamt erscheint die Beurteilung im

Gutachtenstelle A.___ -Gut achten damit als nachvollziehbar und der Gutachter vermag auch aufzuzeigen, warum im Gegensatz dazu die Beurteilungen der behandelnden Ärzte weniger plausibel sind. 5. 5.1

Da grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren durchzuführen ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts er heblichen Indikatoren auf eine Arbei tsunfähigkeit schliessen lassen . 5.2

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwe re grad» ist festzuhalten, dass die erhobenen objektiven Befunde und Symptome einer psychischen Erkrankung nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. H.___ wirkte die Beschwerdeführerin im Gespräch äusserlich ruhig, darunter angespannt. Sie berichtet e mit reichlicher Sprachproduktion ohne Antwortlatenz und mit intakter Sprachmelodie. Mimik und Gestik wirkten unbeeinträchtigt. Der Rapport war insgesamt geordnet und musste nicht strukturiert werden. Die Beschwerdeführerin wirkte psychisch allen falls leichtgradig beeinträchtigt. Im Gespräch wurde der Augenkontakt gehalten, der weitere Kontakt gestaltete sich hinreichend freundlich und auskunftsbereit. Anhalt für Bewusstseinsstörungen bestand nicht, die Beschwerdeführerin war zu allen Seiten voll orientiert. Konzentration und Aufmerksa mkeit waren unauffällig ( Urk. 8 / 8 1/170). Auch während des stationären Aufenthalts in der D.___ AG vom 1. Juli bis zum 2. August 2019 zeigte sich die Beschwerde führerin vollständig orientiert. Es bestanden lediglich leichte Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen sowie subjektive Konzentrations- und Merkfähig keitsstörungen. Formal war die Beschwerde führerin gedanklich leicht verlangsamt, inhaltliche Denkstörungen zeigte sie aber nicht. Sinnestäuschungen und Ich-Störungen waren nicht eruierbar . Im Vordergrund stand nicht die psychische, sondern die somatische Symptomatik. Die Beschwerdeführerin konnte ausserdem in gebessertem Zustand entlassen werden , es gelang mithin durchaus, einen gewissen Behandlungserfolg zu erzielen (Urk. 8/103/3-4). Eine Behandlungs resistenz ist damit zu verneinen. Ressourceneinschränkende Komor bidi täten aus dem somatischen Bereich sind jedoch vorhanden. Es wurden bei der Beschwer deführerin zahlreiche somatischen Diagnosen gestellt, an einer schweren Krank heit leidet sie aber nicht. Es ist damit zwar von einer erheblichen Gesundheits schädigung auszugehen, besonders ausgeprägt erscheint diese aber nicht.

Sodann ist zum Komplex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine geneti sche Vulnerabilität oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatri scher Erkrankungen ausgemacht werden können. Die Beschwerde führerin ist Mutter zweier inzwischen erwachsener Kinder. Sie war in der Lage, sich um die Erziehung der Kinder und den Haushalt zu kümmern und konnte daneben auch jahrelang eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Urk. 8/81/168-169).

Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kon text» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über ein intaktes familiäres und soziales Umfeld verfügt. Wohl wurde ihre Ehe geschieden und sie lebt aktuell in keiner neuen Partner schaft. Sie wohnt aber mit ihrer Tochter zusammen und hat auch zu ihrem Sohn regelmässigen Kontakt. Ebenso pflegt sie Kontakte zu ihren sech s Geschwistern. Da diese in I.___ und teilweise in J.___ leben, finden die Kontakte vor allem telefonisch statt. Die Beschwerdeführerin verfügt ausserdem auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis und hat guten Kontakt zu zwei Nach barinnen. Mit diesen trifft sie sich im Café oder geht mit ihnen spazieren. Sodann besucht die Beschwerdeführerin das Krafttraining und die Wassertherapie. Obwohl sie über den Fahrausweis verfügt, fährt sie nicht mit dem Auto, kann sich aber mit dem öffentlichen Verkehr fortbewegen (Urk. 8/81/168-169). Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin über ein intaktes soziales Umfeld mit mobilisier baren Ressourcen.

5.3

Zum Aspekt der «Konsistenz» ist darauf hinzuweisen, dass sich Inkonsistenzen hinsichtlich der reklamierten Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen einerseits und den objektiven Befunden andererseits ergeben ( Urk. 8/81/9). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine intakte Alltagsselbständigkeit, welche darauf hindeutet, dass es ihr grundsätzlich möglich sein sollte, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen. 5.4

Auch mittels strukturierten Beweisverfahren lässt sich mithin k eine funktionelle Auswirkung der von der Be schwerdeführer in geklagten psychischen Beschwerden nachweisen. Es ist damit gestützt auf das Gutachtenstelle A.___ -Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer körpe rlich leichten bis gelegentlich mittel schweren Tätigkeit in einer staub- und rauchfreien Umgebung und ohne Kälte- oder Hitzeexposition zu 100 % arbeitsfähig ist. 6.

Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerde führerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin einer Hilfsarbeitertätig keit in einer Bäckerei nachgehen würde ( Urk. 8/85). Nach Eintritt des Gesund heitsschadens steht ihr weiterhin eine breite Palette an Hilfsarbeiten offen, welche sie ausüben kann. Für die Bestimmung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne (LSE 2016, TA1 Ziff. 10-11 Frauen, Kompetenzniveau 1) abgestellt

und so ein Valideneinkommen von Fr. 54'122.75 berechnet . Dieses Einkommen liegt etwas über dem, welches die Beschwerde führerin an ihrer letzten Stelle als Hilfsarbeiterin in einer Bäckerei verdiente ( Urk. 8/14, Urk. 8/85). Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf der Grundlage der Tabellenlöhne (LSE 2016, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) festgelegt, ohne einen Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (vgl. dazu E. 6.2 nachfolgend), womit ein Invalideneinkommen von Fr. 54'799.45 resultierte ( Urk. 2, Urk. 8/85 ). Dieses Vorgehen ist ni cht zu bean standen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit den ihr noch offen stehenden Tätigkeiten grundsätzlich ein gleich hohes Erwerbseinkommen wie bisher erzielen kann. Eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse ist damit zu ver neinen. Der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 0 % . Anzufügen ist, dass auch bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde.

7.

Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen , ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht ent schieden hat. Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten, da grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beur teilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Der Beschwer deführerin bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung von Ein gliederungsmassnahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 8.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 9. 9.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdefü hrerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.

9) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 9.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 1 6. März 2020 ( Urk.

11) die Honorarnote ein, welche einen Aufwand von 8.5

Stunden sowie Barauslagen von pauschal Fr. 76.50 ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand scheint den Umständen des Falles angemessen, es besteht hingegen kein Grund, um vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer abzuweichen. Die Barauslagen sind antrags ge mäss pauschal mit 3 % zu vergüten. Dementsprechend ist die unentgelt liche Rechtsvertreterin mit Fr. 2'074.40 (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zürich, wird mit Fr. 2’074 .40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, meldete sich am 9. Februar 2017 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/9). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte

den Arztbericht

des medi zinischen Zentrums Y.___ vom 1 7. Juni 2017 ein ( Urk. 8/41). Am 9. August 2017 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesund heits zustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien

( Urk. 8/44). Die IV-Stelle holte den weiteren Arztbericht des medizinischen Zentrums Y.___ vom 3 1. März 2018 ein ( Urk. 8/63). Am 3. Mai 2018 ( Urk. 8/64) reichte die Versicherte den Arztbericht von Dr. med. Z.___ , FMH Praktische Ärztin und Fachärztin für Chirurgie, vom 9. April 2018 ( Urk. 8/65) ein. Sodann holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. Z.___ vom 9. Mai 2018 ein ( Urk. 8/66/1-8; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 8/9 30). Schliesslich liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 2 6. November 2018 erstellen ( Urk. 8/81). Am 1 2. Dezember 2018 nahm Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gutachten Stellung ( Urk. 8/86/6-7). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2019 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde ( Urk. 8/87). Dagegen erhob X.___ durch den Sozialdienst der Gemeinde C.___ am 2 8. Februar 2019 Einwand, wobei sie darauf hinwies, dass sie sich stationär behandeln lassen werde und darum ersuche, das Verfahren bis zum Vorliegen des Austrittsbericht s

der behandelnden Klinik zu sistieren ( Urk. 8/93). In der Folge war die Versicherte vom 1. Juli 2019 bis zum 2. August 2019 bei der D.___ in stationärer Behandlung. Die D.___ AG erstatte te am 2 3. August 2019 den Abschlussbericht ( Urk. 8/103). Am 2. Oktober 2019 nahm RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , Stellung ( Urk. 8/105/3-4). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.3.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

E. 1.3.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Ein schät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.

E. 2 Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2019 ( Urk.

2) aus, der Beschwerdeführerin seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise in einer staub- und rauchfreien Umgebung weiterhin zu 100 % zumutbar. Dadurch könne sie weiter hin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid lediglich auf das Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 2 8. November 2018 und habe den Berichten der behandelnden Ärzte zu wenig Gewicht zuge messen. Die Ärzte des medizinischen Zentrums Y.___ kämen nachvoll ziehbar zum Schluss, dass eine rezidivierende depressive Störung bestehe, welche seit einiger Zeit als mittelgradig einzustufen sei. Die Beschwerdeführerin könne deshalb ihre Alltagstätigkeiten nicht ohne Dritthilfe bewältigen. Aufgrund des grossen Leidensdrucks habe sie sich stationär behandeln lassen. Sie habe zwar in einem gebesserten Zustand entlassen werden können, jedoch habe sich der Gesundheitszustand nicht verbessert. Auf das Gutachten könne deshalb nicht abgestellt werden und es sei der Beschwerde führerin eine Invalidenrente auszu bezahlen. Sodann habe es die Beschwerde gegnerin auch unterlassen, Einglie de rungsmassnahmen zu prüfen. Die Beschwer deführerin habe den Willen, an ent sprechenden Massnahmen mitzuwirken , und es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin keine solchen eingeleitet habe ( Urk. 1). 3.

E. 3 Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechts verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu gewähren.

E. 3.1 Gemäss dem provisorischen Austrittsbericht des Reha z entrums

F.___ über den stationären Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 4. April 2017 bis zum 7. Mai 2017 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen ( Urk. 8/20): 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ,

ICD 10 F45.41

2. Neuroendokrine Neoplasie linker Oberlappen , Erstdiagnose 1 2. April 2016 - TNM-Klassifikation: pT2a cNO

cMla ; VI; R0, UICC-Stadium IV - 1 3. Juli 2016 Thorakos kopische

Wedge -Resektion Lingula - PET CT Thorax/Abdomen vom 1 2. April 2016: Rundherd (9mm) linker Ober lappen mit marginaler metabolischer Aktivität, Nachweis weiterer intrapulmo naler Rundherde linker Unterlappen, keine mediastinale/ hiläre

Lymphadeno pathie - Verlaufs-CT Thorax vom 4. Juli 2016: g rössenstationäre multiple bipul mo nale indeterminierte Noduli , der grösste in der superioren

L i ngula - Wedgeresektion Oberlappen links: Zwei Herde , ein er davon subpleural einer neuro endokrinen Neoplasie mit Positivität für Synaptophysin und Chromo granin . Nachweis von Lymphgefässeinbrüchen sowie einer Proliferation <5 % . 3. Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig ,

ICD-10 F33.1

E. 3.2.1 Laut dem Arztbericht des medizinischen Zentrums Y.___ vom 1 7. Juni 2017 ( Urk. 8/41) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), eine neuroendokrine Neoplasie linker Oberlappen, am ehesten typisches Karzionid

( Erstdiagnose 12. April 2016 ) ein Asthma ( Differentialdiagnose Asthma-COPD - Overlap Syndrom ) sowie eine subtotale Ruptur SSP + Pertralruptur rechts + LBS Tenotomie + SAD (Diagnose Klinik G.___ , 2 0. Juni 2017). Die Beschwerde führerin könne ihre bisherige Tätigkeit in einer Bäckerei nicht mehr ausüben, auch wegen der Lungenerkrankung , und ebenfalls nicht mehr im Reinigungs be reich. Es sei ihr nicht mehr möglich, die physischen Belastungen einer solchen Tätigkeit zu ertragen. Laut Einschätzung der Klinik G.___ sei die Beschwer de führerin aktuell und voraussichtlich für die nächsten 6 bis 9 Monat zu 100 % arbeits unfähig. Auch von der psychischen Seite her bestehe momentan eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in einer deutlich ausge prägten depressiven Stimmung. Die quälenden Schmerzen im Schulter bereich und die restlichen Schmerzen von der früheren Lungenoperation beein flussten ihr Denken und Handeln massiv negativ. Die Müdigkeit, Erschöpfung und das Bedürfnis, sich immer mehr und öfter erholen zu müssen, beein trächtigten deut lich ihre Funktionalität. Das demotiviere sie stark und führe zu Frustration und Verzweiflung. In den nächsten 9 bis 12 Monaten sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit unrealistisch.

E. 3.2.2 Im Bericht vom 3 1. März 2018 ( Urk. 8/63) hielt das medizinische Zentrum Y.___ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich deutlich verschlech tert. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Schmerzen und Kraftlosigkeit in den Händen und Schultern würden es ihr verunmöglichen, gross zu kochen und zu putzen. Ebenso wenig könne sie alleine ihre Haare waschen. Sie könne sich nicht schnell bewegen und habe massive Schwierigkeiten, auf steilen Wegen oder Treppen zu gehen. Der ständige Husten mache sie sehr müde und beanspruche viel Energie. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde nicht nur durch die massiven körperlichen Beschwerden verursacht, sondern auch durch den stark depressiven Zustand mit massiven Schlafstörungen. Im geschützten Rahmen mit sitzender, einfacher Arbeit ohne physische Belastungen sei eine Beschäftigung eventuell möglich.

E. 3.3 Laut dem Arztbericht der Hausärztin Dr. Z.___ vom 9. Mai 2018 ( Urk. 8/66/1-8) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnose n ( Urk. 8/66/7-8):

Symptomatische Daumensattelgelenksarthrose rechts Stadium II nach Eaton Milde Tendo vaginitis stenosans

Dig 3 und 4 rechts Stadium I

Aktuell: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren 1. Chronische Obstipation - Rektosigmoidoskopie

8. August 2016: kleine Rektummukosa zur Prolaps , Analfissur 6 Uhr in SSL, erhöhter analer Sphinktertonus

- Status nach Botox-Injektion , Status nach

Nifidipin

Metronidazol Creme - Stuhlregulation 2. E pigastrische Schmerzen DD funktionell: Gastroskopie 3 0. September 2016: - vereinzelte Erosionen im Magen , Antrum , Helicobacter negativ, normale Duodenalbiopsie - Status nach Resektion eines benignen Lungentumor s anamnestisch 3 . Neuroendokrine Neoplasie links Oberlappen am nächsten Liebscher Carcino i d ,

Erstdiagnose 1 2. April 2016 - TNM-Klassifikation: pT2 ACN0 CM1A VI R0 UICC Stadium IV - PCT Thorax Abdome n vom 1 2. April 2016: Rundherd 9mm linker Ober lappen mit mar ginaler metabolischer Aktivität. Nachweis weiterer intrapulmonaler Run dherd linker Unterlappen, keine mediastinale hiläre

Lymphadenopathie - Verlauf CT Thorax 4. Juli 2016: g rössenstat ionäre multiple Noduli , der grösste in der superioren

Li ngula - thorakoskopische

Wedge - Resektion innerhalb der Lingula am 1 3. Juli 2016

E. 3.4 Laut dem polydisziplinären Gutachten (Innere Medizin, Herz- und thorakale Gefässchirurgie , Neurologie, Orthopädie , Psychiatrie ) der Gutachtenstelle A.___ vom 26. November 2018 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen ( Urk. 8/81/8-9):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Rotatorenmanschettenpartialruptur rechtes Schultergelenk • Leichtgradige Daumensattelgelenkreizung rechts • Neuroendokrine Neoplasie linker Lungenoberlappen (DD Karzinoid) , Erst diagnose April 2016, thorakoskopische Resektion am 1 3. Juli 2016 • Asthma bronchiale DD COPD- Overlap -Syndrom

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Angststörung, am eheste n Agoraphobie, derzeit ohne Panikstörung (ICD

E. 3.5 RAD-Arzt Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vo m 1 2. Dezember 2018 ( Urk. 8/86/ 6-7) fest, das Gutachten der Gutachtenstelle A.___ sei plausibel und nachvoll ziehbar. Es könne darauf abgestellt werden. Laut dem Gutachten sei der Beschwerde führerin keine Arbeitstätigkeit in ausserhalb der Norm temperierten Räumen und mit dem Umgang von staubhaltigen oder inhalativ reizenden Substanzen zumut bar. Sitzende oder wechselhaltige Tätigkeiten ohne stärkere kör perliche Belastungen, vorzugsweise in einer staub- und rauchfreien Umgebung seien der Beschwerdeführer in dagegen zumutbar. In Frage kämen überwiegend leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne häufigen Armeinsatz (rechter Arm) über der Horizontalen. In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Bäckerei und Reinigungskraft sei die Beschwerdeführerin seit dem 2. Juni 2016 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin von Juni bis Dezember 2017 (Schulter operation) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In der übrigen Zeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepasster Tätigkeit. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands sei nicht zu erwarten.

E. 3.6 Laut dem Austrittsbericht der D.___ AG vom 2 3. August 2019 (Urk. 8/103) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), eine Schlafstörung, nicht näher bezeichnet (G47.9), eine benigne essentielle Hypertonie, ohne Angabe einer hypertensiven Krise, aktuell unbehandelt (I10.00), ein Diabetes mellitus, Typ 2, ohne Komplikationen, nicht als entgleist bezeichnet, HbA1c: 5.8 % unter OAD (E11.90), ein Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichnet (E55.9), ein Asthma bronchiale, DD: COPD - Overlap - Syndrom ( J 45.9), eine chronische Obs tipation, kleiner Rektummukosap rolaps , Analfissur, erhöhter analer Sphinctertonus ( Rektosigmoidoskopie 08/16) (K59.0), ein Sodbrennen, vereinzelte Erosionen im Magen- Antrum (Gastroskopie 09/16) (R12), eine chronische Sinusitis, nicht näher bezeichnet (J32.9), eine klimakterische Störung, Hitzewallungen (N95.9), eine Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr, Adipositas Grad I (WHO) (E66.00), eine neuroendokrine Neoplasie linker Oberlappen ED 04/16, UICC-Stadium IV, grössenstationäre multiple bipulmonale indeterminierte Noduli , der grösste in der superioren

Lingula 07/16, Status nach thorakoskopischer WEDGE, Resektion innerhalb der

Lingula 07/16 sowie eine PASTA-Läsion mit instabiler LBS und subacromialem

Impingement Schulter rechts, Status nach Schulterarthroskopie rechts mit LBS Tenotomie, Debridement PASTA, Läsion ventraler Kapsulotomie , subacromialer

Bursektomie und Acromiaplastik 06/1 7. Die Beschwerdeführerin sei freiwillig und auf Zuweisung ihrer behandelnden Psychiaterin in die Klinik eingetreten. Diagnostisch gehe man von einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Tendenz zur Somatisierung aus. Leider hätten sich die somatischen Beschwerden trotz Änderung der Medikation nicht ausschlaggebend verbessert. Es sei der Beschwerdeführerin im Verlauf der stationären Behandlung gelun gen, einen besseren Zugang zu ihrer Schmerzsymptomatik zu erhalten. Sie habe wieder mehr Selbständigkeit entwickeln können. Sie habe in gebessertem Zustand bezüglich der Depression in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen werden können. Eine innere Ungewissheit und Ängstlichkeit habe persistiert bezogen auf die Frage, wie es daheim gelingen und wie sich der gesundheitlich e Zustand ent wickeln werde.

E. 3.7 RAD-Arzt Dr. E.___

hielt in der Stellung nahme vom 2. Oktober 2019 (Urk. 8/105/3-4) fest, es werde von der D.___ AG nebst über 12

soma tischen Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgra dig diagnostiziert. Es würde zwar über panikartige Angstzustände berichtet, diese jedoch nirgends diagnostiziert. Die Diagnose werde durch den psychopathologi schen Befund nicht bestätigt, sondern das Vorliegen einer Angststörung. Es könne somit an der RAD-Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2018 festgehalten werden.

E. 3.8 Im Bericht vom 1 3. Dezember 2019 ( Urk. 8/108) übernahmen die Fachpersonen des medizinischen Zentrums Y.___ die von den Ärzten der D.___ AG im Bericht vom 2 3. August 2019 gestellten Diagnosen. Zur Arbeits fähigkeit erklärten sie, aufgrund der seit 2017 bestehenden chronifizierten Sympto matik sei die Prognose trotz erreichten Fortschritten in der Therapie schwierig und eine Arbeitsintegration erscheine als eher unwahrscheinlich. 4.

E. 4 . Rezidivierende depressive Stö rung , aktuell mittelgradig

E. 4.1 Das umfangreiche polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 2 6. November 2018 ( Urk. 8/81) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 4 ). Es beruht au f

sorgfältigen, umfassenden internistischen , herz- und thorakalgefäss chirurgischen , neu rolo gi schen, orthopädischen und psychiatrischen Unter suchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinander setzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün de ten ihre Sch lussfolgerungen nachvoll ziehbar. Dem Gutach ten kommt daher gru ndsätzlich volle Beweiskraft zu.

E. 4.2 Wie bereits festgehalten (E. 1.3.3) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. De r Beschwerdeführerin ist aber darin beizupflichten, dass die Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht grundsätz lich ausser Acht gelassen werden dürfen. Ohne sich jedoch im Detail mit dem Gutachten der Gutachtenstelle A.___ auseinander zu setzen, bezeichnet sie dessen Beurteilung in psychiatrischer Hinsicht als nicht nachvollziehbar, wogegen die von den Ärzten des medizinischen Zentrums Y.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung nachvollziehbar sei ( Urk. 1 S. 7). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im psychiat rischen Kontext ohnehin grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt , welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeits fähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der lege arti s erhobene psychopatho logische

Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 E. 6.1).

E. 4.3 Das Gutachtenstelle A.___ -Gutachten setzt sich ausreichend mit den abweichenden Beur teilungen der behandelnden Ärzte auseinander. Es verweist darauf, dass im eigenen, AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund keine erheblichen Beeinträchtigungen zu objektivieren waren, insbesondere waren Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit – diskrepant zum Beschwerde vortrag – nicht namhaft gestört. Eine affektive Erkrankung war somit nicht ICD 10-konform zu diagnostizieren. Der psychiatrische Gutachter der Gutachtenstelle A.___ , Dr. med. H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte eine Angststörung, am ehesten Agoraphobie, derzeit ohne Panikstörung (ICD-10 F40.00). Eine darüber hinausgehende psychiatrische Erkrankung konnte er nicht feststellen. Er beurteilte die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als voll arbeitsfähig ( Urk. 8/81/172). Bezüglich der abweichenden Einschätzung des medizinischen Zentrums Y.___ verweist das Gutachtenstelle A.___ -Gutachten darauf, dass dessen psychiatrische Bewertung einerseits eine fach-immanente Diagnose (Depression) stelle , andererseits aber auch auf fachfremde somatische Diagnose abstelle. Eine aktenkundige Bestätigung der psychiatrisch fachfremden Bewer tungsanteile in der zitierten Einschätzung f i nde sich aber nicht. Diese könnten zwar eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen, nicht aber eine generelle Arbeitsunfähigkeit. Die weitere aktenkundige psychiatris che Diagnose seitens der Hausär z t in Dr. Z.___ (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) widerspreche wiederum der aktenkundigen psychiat rischen Bewertung einer gravierenden Depressivität. Letztlich wirke die Beschwerdeführerin zudem auch nicht konsistent schmerzgeplagt und ein mit dem Schmerzbeginn assoziierter seelischer Konflikt sei nicht herauszuarbeiten, die Achsenkriterien einer psychogenen Schmerzstörung seien nicht als erfüllt anzu sehen ( Urk. 8/81/5-6). Insgesamt erscheint die Beurteilung im

Gutachtenstelle A.___ -Gut achten damit als nachvollziehbar und der Gutachter vermag auch aufzuzeigen, warum im Gegensatz dazu die Beurteilungen der behandelnden Ärzte weniger plausibel sind. 5.

E. 5 . Asthma DD Asthma - COPD - Overlap - Syndrom - nicht reversible Obstruktion als Nie-Raucherin - Asthma in der Kindheit, a n amnestisch vermindert er Geruch und Geschmacks minderung - p aradoxe Reaktion auf Betastimulat ion mit Verschlechterung der Obstruk tion und Husten

E. 5.1 Da grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren durchzuführen ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts er heblichen Indikatoren auf eine Arbei tsunfähigkeit schliessen lassen .

E. 5.2 Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwe re grad» ist festzuhalten, dass die erhobenen objektiven Befunde und Symptome einer psychischen Erkrankung nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. H.___ wirkte die Beschwerdeführerin im Gespräch äusserlich ruhig, darunter angespannt. Sie berichtet e mit reichlicher Sprachproduktion ohne Antwortlatenz und mit intakter Sprachmelodie. Mimik und Gestik wirkten unbeeinträchtigt. Der Rapport war insgesamt geordnet und musste nicht strukturiert werden. Die Beschwerdeführerin wirkte psychisch allen falls leichtgradig beeinträchtigt. Im Gespräch wurde der Augenkontakt gehalten, der weitere Kontakt gestaltete sich hinreichend freundlich und auskunftsbereit. Anhalt für Bewusstseinsstörungen bestand nicht, die Beschwerdeführerin war zu allen Seiten voll orientiert. Konzentration und Aufmerksa mkeit waren unauffällig ( Urk. 8 / 8 1/170). Auch während des stationären Aufenthalts in der D.___ AG vom 1. Juli bis zum 2. August 2019 zeigte sich die Beschwerde führerin vollständig orientiert. Es bestanden lediglich leichte Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen sowie subjektive Konzentrations- und Merkfähig keitsstörungen. Formal war die Beschwerde führerin gedanklich leicht verlangsamt, inhaltliche Denkstörungen zeigte sie aber nicht. Sinnestäuschungen und Ich-Störungen waren nicht eruierbar . Im Vordergrund stand nicht die psychische, sondern die somatische Symptomatik. Die Beschwerdeführerin konnte ausserdem in gebessertem Zustand entlassen werden , es gelang mithin durchaus, einen gewissen Behandlungserfolg zu erzielen (Urk. 8/103/3-4). Eine Behandlungs resistenz ist damit zu verneinen. Ressourceneinschränkende Komor bidi täten aus dem somatischen Bereich sind jedoch vorhanden. Es wurden bei der Beschwer deführerin zahlreiche somatischen Diagnosen gestellt, an einer schweren Krank heit leidet sie aber nicht. Es ist damit zwar von einer erheblichen Gesundheits schädigung auszugehen, besonders ausgeprägt erscheint diese aber nicht.

Sodann ist zum Komplex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine geneti sche Vulnerabilität oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatri scher Erkrankungen ausgemacht werden können. Die Beschwerde führerin ist Mutter zweier inzwischen erwachsener Kinder. Sie war in der Lage, sich um die Erziehung der Kinder und den Haushalt zu kümmern und konnte daneben auch jahrelang eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Urk. 8/81/168-169).

Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kon text» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über ein intaktes familiäres und soziales Umfeld verfügt. Wohl wurde ihre Ehe geschieden und sie lebt aktuell in keiner neuen Partner schaft. Sie wohnt aber mit ihrer Tochter zusammen und hat auch zu ihrem Sohn regelmässigen Kontakt. Ebenso pflegt sie Kontakte zu ihren sech s Geschwistern. Da diese in I.___ und teilweise in J.___ leben, finden die Kontakte vor allem telefonisch statt. Die Beschwerdeführerin verfügt ausserdem auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis und hat guten Kontakt zu zwei Nach barinnen. Mit diesen trifft sie sich im Café oder geht mit ihnen spazieren. Sodann besucht die Beschwerdeführerin das Krafttraining und die Wassertherapie. Obwohl sie über den Fahrausweis verfügt, fährt sie nicht mit dem Auto, kann sich aber mit dem öffentlichen Verkehr fortbewegen (Urk. 8/81/168-169). Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin über ein intaktes soziales Umfeld mit mobilisier baren Ressourcen.

E. 5.3 Zum Aspekt der «Konsistenz» ist darauf hinzuweisen, dass sich Inkonsistenzen hinsichtlich der reklamierten Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen einerseits und den objektiven Befunden andererseits ergeben ( Urk. 8/81/9). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine intakte Alltagsselbständigkeit, welche darauf hindeutet, dass es ihr grundsätzlich möglich sein sollte, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen.

E. 5.4 Auch mittels strukturierten Beweisverfahren lässt sich mithin k eine funktionelle Auswirkung der von der Be schwerdeführer in geklagten psychischen Beschwerden nachweisen. Es ist damit gestützt auf das Gutachtenstelle A.___ -Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer körpe rlich leichten bis gelegentlich mittel schweren Tätigkeit in einer staub- und rauchfreien Umgebung und ohne Kälte- oder Hitzeexposition zu 100 % arbeitsfähig ist. 6.

Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerde führerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin einer Hilfsarbeitertätig keit in einer Bäckerei nachgehen würde ( Urk. 8/85). Nach Eintritt des Gesund heitsschadens steht ihr weiterhin eine breite Palette an Hilfsarbeiten offen, welche sie ausüben kann. Für die Bestimmung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne (LSE 2016, TA1 Ziff. 10-11 Frauen, Kompetenzniveau 1) abgestellt

und so ein Valideneinkommen von Fr. 54'122.75 berechnet . Dieses Einkommen liegt etwas über dem, welches die Beschwerde führerin an ihrer letzten Stelle als Hilfsarbeiterin in einer Bäckerei verdiente ( Urk. 8/14, Urk. 8/85). Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf der Grundlage der Tabellenlöhne (LSE 2016, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) festgelegt, ohne einen Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (vgl. dazu E. 6.2 nachfolgend), womit ein Invalideneinkommen von Fr. 54'799.45 resultierte ( Urk. 2, Urk. 8/85 ). Dieses Vorgehen ist ni cht zu bean standen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit den ihr noch offen stehenden Tätigkeiten grundsätzlich ein gleich hohes Erwerbseinkommen wie bisher erzielen kann. Eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse ist damit zu ver neinen. Der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 0 % . Anzufügen ist, dass auch bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde.

7.

Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen , ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht ent schieden hat. Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten, da grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beur teilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Der Beschwer deführerin bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung von Ein gliederungsmassnahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 8.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 9. 9.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdefü hrerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.

9) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 9.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 1 6. März 2020 ( Urk.

11) die Honorarnote ein, welche einen Aufwand von 8.5

Stunden sowie Barauslagen von pauschal Fr. 76.50 ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand scheint den Umständen des Falles angemessen, es besteht hingegen kein Grund, um vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer abzuweichen. Die Barauslagen sind antrags ge mäss pauschal mit 3 % zu vergüten. Dementsprechend ist die unentgelt liche Rechtsvertreterin mit Fr. 2'074.40 (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zürich, wird mit Fr. 2’074 .40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 6 Status nach PASTA-Läsion mit instabiler LBS und subcromi alem

Impingement Schulter rechts bei subtotaler SSP-Sehnenruptur mit Partial läsion der LBS und sub cromialem

Impingement rechts am 2 3. Juni 2017 bei - Status nach Verkehrsunfall vor ca. 10-15 Jahren in I.___

E. 7 Benigner parox y s maler Lagerungsschwindel des rechten hinteren Bogen ganges - chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp DD sekundär bei MR-tomographisch nachgewiesener Pansinusitis ( cMRI vom 7. August 2017)

Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zu mutbar. Die Prognose sei schlecht. Eine Wiedereingliederung in eine Erwerbs tätigkeit sei eher unwahrscheinlich.

E. 10 F40.00) • Präadipositas

• Verdacht auf arterielle Hypertonie • Chronische Obstipation, Hämorrhoiden • Epigastrische Schmerzen DD funktionell, NSAR • Aktenanamnestisch benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des hin teren rechten Bogenganges • Chronische Spannungskopfschmerzen DD sekundär bei MR-tomo graphisch nachgewiesener Pansinusitis (CMRI vom 7. August 2017)

Die orthopädischen Befunde und der postoperative pulmonale Status sowie das Asthma/ Overlap - Syndrom würden eine reduzierte körperliche Belastbarkeit be dingen. Die Biographie sowie die weitere psychiatrische Exploration ergäben keinen Anhalt für eine in Kindheit oder Jugend beginnende, psychische und das Verhalten mit namhaften negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeit. Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Es ergäben sich Inkonsistenzen hinsichtlich der reklamierten Schmer zen und psychischen Beeinträchtigungen einerseits und den objektiven Befunden andererseits (kein namhaft schmerzgeplagter Eindruck, kein namhaft psychisch gestörter Eindruck). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerde führerin nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % .

Internistisch sei aufgrund der obstruktiven Lungenerkrankung auf eine Arbeits tätigkeit in ausserhalb der Norm temperierten Räumen und auf den Umgang mit staubhaltigen oder inhalativ reizenden Substanzen zu verzichten ( Urk. 8/81/42 44). Den Einschränkungen der Beschwerdeführerin optimal ange passt sei eine sitzende oder wechselnde Tätigkeit ohne stärker e körperliche Belastungen (Urk. 8/81/82). Zu vermeiden seien häufige Tätigkeiten mit dem rechen Arm über Kopf und mit hohem Kraftaufwand für den rechten Arm (Urk. 8/81/145-146). Aus neurologischer Sicht bestünden keine relevanten Beschwerden ( Urk. 8/81/109 -112). Ebenso sei keine psychiatrische Erkrankung mit invalidisierenden Funk tionseinschränkungen zu attestieren. Es sei eine zwar belastete, jedoch weitge hend unauffällige psychosoziale Entwicklung zu ver zeichnen. Es schienen eine hinreichende soziale und familiäre Anbindung und Alltagsselbständigkeit als Hinweis für intakte Ressourcen auf ( Urk. 8/81/173 177).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00042

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 1 7. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966, meldete sich am 9. Februar 2017 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/9). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte

den Arztbericht

des medi zinischen Zentrums Y.___ vom 1 7. Juni 2017 ein ( Urk. 8/41). Am 9. August 2017 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesund heits zustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien

( Urk. 8/44). Die IV-Stelle holte den weiteren Arztbericht des medizinischen Zentrums Y.___ vom 3 1. März 2018 ein ( Urk. 8/63). Am 3. Mai 2018 ( Urk. 8/64) reichte die Versicherte den Arztbericht von Dr. med. Z.___ , FMH Praktische Ärztin und Fachärztin für Chirurgie, vom 9. April 2018 ( Urk. 8/65) ein. Sodann holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. Z.___ vom 9. Mai 2018 ein ( Urk. 8/66/1-8; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 8/9 30). Schliesslich liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 2 6. November 2018 erstellen ( Urk. 8/81). Am 1 2. Dezember 2018 nahm Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gutachten Stellung ( Urk. 8/86/6-7). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2019 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde ( Urk. 8/87). Dagegen erhob X.___ durch den Sozialdienst der Gemeinde C.___ am 2 8. Februar 2019 Einwand, wobei sie darauf hinwies, dass sie sich stationär behandeln lassen werde und darum ersuche, das Verfahren bis zum Vorliegen des Austrittsbericht s

der behandelnden Klinik zu sistieren ( Urk. 8/93). In der Folge war die Versicherte vom 1. Juli 2019 bis zum 2. August 2019 bei der D.___ in stationärer Behandlung. Die D.___ AG erstatte te am 2 3. August 2019 den Abschlussbericht ( Urk. 8/103). Am 2. Oktober 2019 nahm RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , Stellung ( Urk. 8/105/3-4). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Nadia Hirzel am 2 0. Januar 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Verfügung vom 2. Dezember 2019 aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechts verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 4. März 2020 um Abweisung der Beschwer de ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 0. März 2020 wurde der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechts anwältin Hirzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorli egende Verfahren bestellt (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3 1.3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.3.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Ein schät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.6

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2019 ( Urk.

2) aus, der Beschwerdeführerin seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise in einer staub- und rauchfreien Umgebung weiterhin zu 100 % zumutbar. Dadurch könne sie weiter hin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid lediglich auf das Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 2 8. November 2018 und habe den Berichten der behandelnden Ärzte zu wenig Gewicht zuge messen. Die Ärzte des medizinischen Zentrums Y.___ kämen nachvoll ziehbar zum Schluss, dass eine rezidivierende depressive Störung bestehe, welche seit einiger Zeit als mittelgradig einzustufen sei. Die Beschwerdeführerin könne deshalb ihre Alltagstätigkeiten nicht ohne Dritthilfe bewältigen. Aufgrund des grossen Leidensdrucks habe sie sich stationär behandeln lassen. Sie habe zwar in einem gebesserten Zustand entlassen werden können, jedoch habe sich der Gesundheitszustand nicht verbessert. Auf das Gutachten könne deshalb nicht abgestellt werden und es sei der Beschwerde führerin eine Invalidenrente auszu bezahlen. Sodann habe es die Beschwerde gegnerin auch unterlassen, Einglie de rungsmassnahmen zu prüfen. Die Beschwer deführerin habe den Willen, an ent sprechenden Massnahmen mitzuwirken , und es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin keine solchen eingeleitet habe ( Urk. 1). 3. 3.1

Gemäss dem provisorischen Austrittsbericht des Reha z entrums

F.___ über den stationären Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 4. April 2017 bis zum 7. Mai 2017 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen ( Urk. 8/20): 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ,

ICD 10 F45.41

2. Neuroendokrine Neoplasie linker Oberlappen , Erstdiagnose 1 2. April 2016 - TNM-Klassifikation: pT2a cNO

cMla ; VI; R0, UICC-Stadium IV - 1 3. Juli 2016 Thorakos kopische

Wedge -Resektion Lingula - PET CT Thorax/Abdomen vom 1 2. April 2016: Rundherd (9mm) linker Ober lappen mit marginaler metabolischer Aktivität, Nachweis weiterer intrapulmo naler Rundherde linker Unterlappen, keine mediastinale/ hiläre

Lymphadeno pathie - Verlaufs-CT Thorax vom 4. Juli 2016: g rössenstationäre multiple bipul mo nale indeterminierte Noduli , der grösste in der superioren

L i ngula - Wedgeresektion Oberlappen links: Zwei Herde , ein er davon subpleural einer neuro endokrinen Neoplasie mit Positivität für Synaptophysin und Chromo granin . Nachweis von Lymphgefässeinbrüchen sowie einer Proliferation <5 % . 3. Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig ,

ICD-10 F33.1 4. Asthma DD Asthma-COPD - Overlap - Syndrom - nicht reversible Obstruktion als Nie-Raucherin - Asthma in der Kindheit, a n amnestisch vermindert er Geruch und Geschmacks minderung - p aradoxe Reaktion auf Betastimulatoren mit Verschlechterung der Obstruk tion und Husten

Eine berufliche Reintegration erscheine kurz- bis mittelfristig unrealistisch. Die Beschwerdeführerin sei in Bezug der Schmerzen, Tagesstrukturierung und Selbst wirksamkeit trotz Fortschritten unterstützungsbedürftig. 3.2 3.2.1

Laut dem Arztbericht des medizinischen Zentrums Y.___ vom 1 7. Juni 2017 ( Urk. 8/41) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), eine neuroendokrine Neoplasie linker Oberlappen, am ehesten typisches Karzionid

( Erstdiagnose 12. April 2016 ) ein Asthma ( Differentialdiagnose Asthma-COPD - Overlap Syndrom ) sowie eine subtotale Ruptur SSP + Pertralruptur rechts + LBS Tenotomie + SAD (Diagnose Klinik G.___ , 2 0. Juni 2017). Die Beschwerde führerin könne ihre bisherige Tätigkeit in einer Bäckerei nicht mehr ausüben, auch wegen der Lungenerkrankung , und ebenfalls nicht mehr im Reinigungs be reich. Es sei ihr nicht mehr möglich, die physischen Belastungen einer solchen Tätigkeit zu ertragen. Laut Einschätzung der Klinik G.___ sei die Beschwer de führerin aktuell und voraussichtlich für die nächsten 6 bis 9 Monat zu 100 % arbeits unfähig. Auch von der psychischen Seite her bestehe momentan eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in einer deutlich ausge prägten depressiven Stimmung. Die quälenden Schmerzen im Schulter bereich und die restlichen Schmerzen von der früheren Lungenoperation beein flussten ihr Denken und Handeln massiv negativ. Die Müdigkeit, Erschöpfung und das Bedürfnis, sich immer mehr und öfter erholen zu müssen, beein trächtigten deut lich ihre Funktionalität. Das demotiviere sie stark und führe zu Frustration und Verzweiflung. In den nächsten 9 bis 12 Monaten sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit unrealistisch. 3.2.2

Im Bericht vom 3 1. März 2018 ( Urk. 8/63) hielt das medizinische Zentrum Y.___ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich deutlich verschlech tert. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Schmerzen und Kraftlosigkeit in den Händen und Schultern würden es ihr verunmöglichen, gross zu kochen und zu putzen. Ebenso wenig könne sie alleine ihre Haare waschen. Sie könne sich nicht schnell bewegen und habe massive Schwierigkeiten, auf steilen Wegen oder Treppen zu gehen. Der ständige Husten mache sie sehr müde und beanspruche viel Energie. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde nicht nur durch die massiven körperlichen Beschwerden verursacht, sondern auch durch den stark depressiven Zustand mit massiven Schlafstörungen. Im geschützten Rahmen mit sitzender, einfacher Arbeit ohne physische Belastungen sei eine Beschäftigung eventuell möglich. 3.3

Laut dem Arztbericht der Hausärztin Dr. Z.___ vom 9. Mai 2018 ( Urk. 8/66/1-8) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnose n ( Urk. 8/66/7-8):

Symptomatische Daumensattelgelenksarthrose rechts Stadium II nach Eaton Milde Tendo vaginitis stenosans

Dig 3 und 4 rechts Stadium I

Aktuell: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren 1. Chronische Obstipation - Rektosigmoidoskopie

8. August 2016: kleine Rektummukosa zur Prolaps , Analfissur 6 Uhr in SSL, erhöhter analer Sphinktertonus

- Status nach Botox-Injektion , Status nach

Nifidipin

Metronidazol Creme - Stuhlregulation 2. E pigastrische Schmerzen DD funktionell: Gastroskopie 3 0. September 2016: - vereinzelte Erosionen im Magen , Antrum , Helicobacter negativ, normale Duodenalbiopsie - Status nach Resektion eines benignen Lungentumor s anamnestisch 3 . Neuroendokrine Neoplasie links Oberlappen am nächsten Liebscher Carcino i d ,

Erstdiagnose 1 2. April 2016 - TNM-Klassifikation: pT2 ACN0 CM1A VI R0 UICC Stadium IV - PCT Thorax Abdome n vom 1 2. April 2016: Rundherd 9mm linker Ober lappen mit mar ginaler metabolischer Aktivität. Nachweis weiterer intrapulmonaler Run dherd linker Unterlappen, keine mediastinale hiläre

Lymphadenopathie - Verlauf CT Thorax 4. Juli 2016: g rössenstat ionäre multiple Noduli , der grösste in der superioren

Li ngula - thorakoskopische

Wedge - Resektion innerhalb der Lingula am 1 3. Juli 2016 4 . Rezidivierende depressive Stö rung , aktuell mittelgradig 5 . Asthma DD Asthma - COPD - Overlap - Syndrom - nicht reversible Obstruktion als Nie-Raucherin - Asthma in der Kindheit, a n amnestisch vermindert er Geruch und Geschmacks minderung - p aradoxe Reaktion auf Betastimulat ion mit Verschlechterung der Obstruk tion und Husten 6. Status nach PASTA-Läsion mit instabiler LBS und subcromi alem

Impingement Schulter rechts bei subtotaler SSP-Sehnenruptur mit Partial läsion der LBS und sub cromialem

Impingement rechts am 2 3. Juni 2017 bei - Status nach Verkehrsunfall vor ca. 10-15 Jahren in I.___ 7. Benigner parox y s maler Lagerungsschwindel des rechten hinteren Bogen ganges - chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp DD sekundär bei MR-tomographisch nachgewiesener Pansinusitis ( cMRI vom 7. August 2017)

Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zu mutbar. Die Prognose sei schlecht. Eine Wiedereingliederung in eine Erwerbs tätigkeit sei eher unwahrscheinlich. 3.4

Laut dem polydisziplinären Gutachten (Innere Medizin, Herz- und thorakale Gefässchirurgie , Neurologie, Orthopädie , Psychiatrie ) der Gutachtenstelle A.___ vom 26. November 2018 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen ( Urk. 8/81/8-9):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Rotatorenmanschettenpartialruptur rechtes Schultergelenk • Leichtgradige Daumensattelgelenkreizung rechts • Neuroendokrine Neoplasie linker Lungenoberlappen (DD Karzinoid) , Erst diagnose April 2016, thorakoskopische Resektion am 1 3. Juli 2016 • Asthma bronchiale DD COPD- Overlap -Syndrom

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Angststörung, am eheste n Agoraphobie, derzeit ohne Panikstörung (ICD 10 F40.00) • Präadipositas

• Verdacht auf arterielle Hypertonie • Chronische Obstipation, Hämorrhoiden • Epigastrische Schmerzen DD funktionell, NSAR • Aktenanamnestisch benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des hin teren rechten Bogenganges • Chronische Spannungskopfschmerzen DD sekundär bei MR-tomo graphisch nachgewiesener Pansinusitis (CMRI vom 7. August 2017)

Die orthopädischen Befunde und der postoperative pulmonale Status sowie das Asthma/ Overlap - Syndrom würden eine reduzierte körperliche Belastbarkeit be dingen. Die Biographie sowie die weitere psychiatrische Exploration ergäben keinen Anhalt für eine in Kindheit oder Jugend beginnende, psychische und das Verhalten mit namhaften negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeit. Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Es ergäben sich Inkonsistenzen hinsichtlich der reklamierten Schmer zen und psychischen Beeinträchtigungen einerseits und den objektiven Befunden andererseits (kein namhaft schmerzgeplagter Eindruck, kein namhaft psychisch gestörter Eindruck). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerde führerin nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % .

Internistisch sei aufgrund der obstruktiven Lungenerkrankung auf eine Arbeits tätigkeit in ausserhalb der Norm temperierten Räumen und auf den Umgang mit staubhaltigen oder inhalativ reizenden Substanzen zu verzichten ( Urk. 8/81/42 44). Den Einschränkungen der Beschwerdeführerin optimal ange passt sei eine sitzende oder wechselnde Tätigkeit ohne stärker e körperliche Belastungen (Urk. 8/81/82). Zu vermeiden seien häufige Tätigkeiten mit dem rechen Arm über Kopf und mit hohem Kraftaufwand für den rechten Arm (Urk. 8/81/145-146). Aus neurologischer Sicht bestünden keine relevanten Beschwerden ( Urk. 8/81/109 -112). Ebenso sei keine psychiatrische Erkrankung mit invalidisierenden Funk tionseinschränkungen zu attestieren. Es sei eine zwar belastete, jedoch weitge hend unauffällige psychosoziale Entwicklung zu ver zeichnen. Es schienen eine hinreichende soziale und familiäre Anbindung und Alltagsselbständigkeit als Hinweis für intakte Ressourcen auf ( Urk. 8/81/173 177). 3.5

RAD-Arzt Dr. B.___ hielt in der Stellungnahme vo m 1 2. Dezember 2018 ( Urk. 8/86/ 6-7) fest, das Gutachten der Gutachtenstelle A.___ sei plausibel und nachvoll ziehbar. Es könne darauf abgestellt werden. Laut dem Gutachten sei der Beschwerde führerin keine Arbeitstätigkeit in ausserhalb der Norm temperierten Räumen und mit dem Umgang von staubhaltigen oder inhalativ reizenden Substanzen zumut bar. Sitzende oder wechselhaltige Tätigkeiten ohne stärkere kör perliche Belastungen, vorzugsweise in einer staub- und rauchfreien Umgebung seien der Beschwerdeführer in dagegen zumutbar. In Frage kämen überwiegend leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne häufigen Armeinsatz (rechter Arm) über der Horizontalen. In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Bäckerei und Reinigungskraft sei die Beschwerdeführerin seit dem 2. Juni 2016 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin von Juni bis Dezember 2017 (Schulter operation) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In der übrigen Zeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepasster Tätigkeit. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands sei nicht zu erwarten. 3.6

Laut dem Austrittsbericht der D.___ AG vom 2 3. August 2019 (Urk. 8/103) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), eine Schlafstörung, nicht näher bezeichnet (G47.9), eine benigne essentielle Hypertonie, ohne Angabe einer hypertensiven Krise, aktuell unbehandelt (I10.00), ein Diabetes mellitus, Typ 2, ohne Komplikationen, nicht als entgleist bezeichnet, HbA1c: 5.8 % unter OAD (E11.90), ein Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichnet (E55.9), ein Asthma bronchiale, DD: COPD - Overlap - Syndrom ( J 45.9), eine chronische Obs tipation, kleiner Rektummukosap rolaps , Analfissur, erhöhter analer Sphinctertonus ( Rektosigmoidoskopie 08/16) (K59.0), ein Sodbrennen, vereinzelte Erosionen im Magen- Antrum (Gastroskopie 09/16) (R12), eine chronische Sinusitis, nicht näher bezeichnet (J32.9), eine klimakterische Störung, Hitzewallungen (N95.9), eine Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr, Adipositas Grad I (WHO) (E66.00), eine neuroendokrine Neoplasie linker Oberlappen ED 04/16, UICC-Stadium IV, grössenstationäre multiple bipulmonale indeterminierte Noduli , der grösste in der superioren

Lingula 07/16, Status nach thorakoskopischer WEDGE, Resektion innerhalb der

Lingula 07/16 sowie eine PASTA-Läsion mit instabiler LBS und subacromialem

Impingement Schulter rechts, Status nach Schulterarthroskopie rechts mit LBS Tenotomie, Debridement PASTA, Läsion ventraler Kapsulotomie , subacromialer

Bursektomie und Acromiaplastik 06/1 7. Die Beschwerdeführerin sei freiwillig und auf Zuweisung ihrer behandelnden Psychiaterin in die Klinik eingetreten. Diagnostisch gehe man von einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Tendenz zur Somatisierung aus. Leider hätten sich die somatischen Beschwerden trotz Änderung der Medikation nicht ausschlaggebend verbessert. Es sei der Beschwerdeführerin im Verlauf der stationären Behandlung gelun gen, einen besseren Zugang zu ihrer Schmerzsymptomatik zu erhalten. Sie habe wieder mehr Selbständigkeit entwickeln können. Sie habe in gebessertem Zustand bezüglich der Depression in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen werden können. Eine innere Ungewissheit und Ängstlichkeit habe persistiert bezogen auf die Frage, wie es daheim gelingen und wie sich der gesundheitlich e Zustand ent wickeln werde. 3.7

RAD-Arzt Dr. E.___

hielt in der Stellung nahme vom 2. Oktober 2019 (Urk. 8/105/3-4) fest, es werde von der D.___ AG nebst über 12

soma tischen Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgra dig diagnostiziert. Es würde zwar über panikartige Angstzustände berichtet, diese jedoch nirgends diagnostiziert. Die Diagnose werde durch den psychopathologi schen Befund nicht bestätigt, sondern das Vorliegen einer Angststörung. Es könne somit an der RAD-Stellungnahme vom 1 2. Dezember 2018 festgehalten werden. 3.8

Im Bericht vom 1 3. Dezember 2019 ( Urk. 8/108) übernahmen die Fachpersonen des medizinischen Zentrums Y.___ die von den Ärzten der D.___ AG im Bericht vom 2 3. August 2019 gestellten Diagnosen. Zur Arbeits fähigkeit erklärten sie, aufgrund der seit 2017 bestehenden chronifizierten Sympto matik sei die Prognose trotz erreichten Fortschritten in der Therapie schwierig und eine Arbeitsintegration erscheine als eher unwahrscheinlich. 4. 4.1

Das umfangreiche polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 2 6. November 2018 ( Urk. 8/81) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 4 ). Es beruht au f

sorgfältigen, umfassenden internistischen , herz- und thorakalgefäss chirurgischen , neu rolo gi schen, orthopädischen und psychiatrischen Unter suchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinander setzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün de ten ihre Sch lussfolgerungen nachvoll ziehbar. Dem Gutach ten kommt daher gru ndsätzlich volle Beweiskraft zu. 4.2

Wie bereits festgehalten (E. 1.3.3) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. De r Beschwerdeführerin ist aber darin beizupflichten, dass die Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht grundsätz lich ausser Acht gelassen werden dürfen. Ohne sich jedoch im Detail mit dem Gutachten der Gutachtenstelle A.___ auseinander zu setzen, bezeichnet sie dessen Beurteilung in psychiatrischer Hinsicht als nicht nachvollziehbar, wogegen die von den Ärzten des medizinischen Zentrums Y.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung nachvollziehbar sei ( Urk. 1 S. 7). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im psychiat rischen Kontext ohnehin grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt , welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeits fähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der lege arti s erhobene psychopatho logische

Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 E. 6.1).

4.3

Das Gutachtenstelle A.___ -Gutachten setzt sich ausreichend mit den abweichenden Beur teilungen der behandelnden Ärzte auseinander. Es verweist darauf, dass im eigenen, AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund keine erheblichen Beeinträchtigungen zu objektivieren waren, insbesondere waren Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit – diskrepant zum Beschwerde vortrag – nicht namhaft gestört. Eine affektive Erkrankung war somit nicht ICD 10-konform zu diagnostizieren. Der psychiatrische Gutachter der Gutachtenstelle A.___ , Dr. med. H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte eine Angststörung, am ehesten Agoraphobie, derzeit ohne Panikstörung (ICD-10 F40.00). Eine darüber hinausgehende psychiatrische Erkrankung konnte er nicht feststellen. Er beurteilte die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als voll arbeitsfähig ( Urk. 8/81/172). Bezüglich der abweichenden Einschätzung des medizinischen Zentrums Y.___ verweist das Gutachtenstelle A.___ -Gutachten darauf, dass dessen psychiatrische Bewertung einerseits eine fach-immanente Diagnose (Depression) stelle , andererseits aber auch auf fachfremde somatische Diagnose abstelle. Eine aktenkundige Bestätigung der psychiatrisch fachfremden Bewer tungsanteile in der zitierten Einschätzung f i nde sich aber nicht. Diese könnten zwar eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen, nicht aber eine generelle Arbeitsunfähigkeit. Die weitere aktenkundige psychiatris che Diagnose seitens der Hausär z t in Dr. Z.___ (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) widerspreche wiederum der aktenkundigen psychiat rischen Bewertung einer gravierenden Depressivität. Letztlich wirke die Beschwerdeführerin zudem auch nicht konsistent schmerzgeplagt und ein mit dem Schmerzbeginn assoziierter seelischer Konflikt sei nicht herauszuarbeiten, die Achsenkriterien einer psychogenen Schmerzstörung seien nicht als erfüllt anzu sehen ( Urk. 8/81/5-6). Insgesamt erscheint die Beurteilung im

Gutachtenstelle A.___ -Gut achten damit als nachvollziehbar und der Gutachter vermag auch aufzuzeigen, warum im Gegensatz dazu die Beurteilungen der behandelnden Ärzte weniger plausibel sind. 5. 5.1

Da grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren durchzuführen ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts er heblichen Indikatoren auf eine Arbei tsunfähigkeit schliessen lassen . 5.2

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwe re grad» ist festzuhalten, dass die erhobenen objektiven Befunde und Symptome einer psychischen Erkrankung nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. H.___ wirkte die Beschwerdeführerin im Gespräch äusserlich ruhig, darunter angespannt. Sie berichtet e mit reichlicher Sprachproduktion ohne Antwortlatenz und mit intakter Sprachmelodie. Mimik und Gestik wirkten unbeeinträchtigt. Der Rapport war insgesamt geordnet und musste nicht strukturiert werden. Die Beschwerdeführerin wirkte psychisch allen falls leichtgradig beeinträchtigt. Im Gespräch wurde der Augenkontakt gehalten, der weitere Kontakt gestaltete sich hinreichend freundlich und auskunftsbereit. Anhalt für Bewusstseinsstörungen bestand nicht, die Beschwerdeführerin war zu allen Seiten voll orientiert. Konzentration und Aufmerksa mkeit waren unauffällig ( Urk. 8 / 8 1/170). Auch während des stationären Aufenthalts in der D.___ AG vom 1. Juli bis zum 2. August 2019 zeigte sich die Beschwerde führerin vollständig orientiert. Es bestanden lediglich leichte Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen sowie subjektive Konzentrations- und Merkfähig keitsstörungen. Formal war die Beschwerde führerin gedanklich leicht verlangsamt, inhaltliche Denkstörungen zeigte sie aber nicht. Sinnestäuschungen und Ich-Störungen waren nicht eruierbar . Im Vordergrund stand nicht die psychische, sondern die somatische Symptomatik. Die Beschwerdeführerin konnte ausserdem in gebessertem Zustand entlassen werden , es gelang mithin durchaus, einen gewissen Behandlungserfolg zu erzielen (Urk. 8/103/3-4). Eine Behandlungs resistenz ist damit zu verneinen. Ressourceneinschränkende Komor bidi täten aus dem somatischen Bereich sind jedoch vorhanden. Es wurden bei der Beschwer deführerin zahlreiche somatischen Diagnosen gestellt, an einer schweren Krank heit leidet sie aber nicht. Es ist damit zwar von einer erheblichen Gesundheits schädigung auszugehen, besonders ausgeprägt erscheint diese aber nicht.

Sodann ist zum Komplex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine geneti sche Vulnerabilität oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatri scher Erkrankungen ausgemacht werden können. Die Beschwerde führerin ist Mutter zweier inzwischen erwachsener Kinder. Sie war in der Lage, sich um die Erziehung der Kinder und den Haushalt zu kümmern und konnte daneben auch jahrelang eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Urk. 8/81/168-169).

Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kon text» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über ein intaktes familiäres und soziales Umfeld verfügt. Wohl wurde ihre Ehe geschieden und sie lebt aktuell in keiner neuen Partner schaft. Sie wohnt aber mit ihrer Tochter zusammen und hat auch zu ihrem Sohn regelmässigen Kontakt. Ebenso pflegt sie Kontakte zu ihren sech s Geschwistern. Da diese in I.___ und teilweise in J.___ leben, finden die Kontakte vor allem telefonisch statt. Die Beschwerdeführerin verfügt ausserdem auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis und hat guten Kontakt zu zwei Nach barinnen. Mit diesen trifft sie sich im Café oder geht mit ihnen spazieren. Sodann besucht die Beschwerdeführerin das Krafttraining und die Wassertherapie. Obwohl sie über den Fahrausweis verfügt, fährt sie nicht mit dem Auto, kann sich aber mit dem öffentlichen Verkehr fortbewegen (Urk. 8/81/168-169). Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin über ein intaktes soziales Umfeld mit mobilisier baren Ressourcen.

5.3

Zum Aspekt der «Konsistenz» ist darauf hinzuweisen, dass sich Inkonsistenzen hinsichtlich der reklamierten Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen einerseits und den objektiven Befunden andererseits ergeben ( Urk. 8/81/9). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine intakte Alltagsselbständigkeit, welche darauf hindeutet, dass es ihr grundsätzlich möglich sein sollte, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen. 5.4

Auch mittels strukturierten Beweisverfahren lässt sich mithin k eine funktionelle Auswirkung der von der Be schwerdeführer in geklagten psychischen Beschwerden nachweisen. Es ist damit gestützt auf das Gutachtenstelle A.___ -Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer körpe rlich leichten bis gelegentlich mittel schweren Tätigkeit in einer staub- und rauchfreien Umgebung und ohne Kälte- oder Hitzeexposition zu 100 % arbeitsfähig ist. 6.

Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerde führerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin einer Hilfsarbeitertätig keit in einer Bäckerei nachgehen würde ( Urk. 8/85). Nach Eintritt des Gesund heitsschadens steht ihr weiterhin eine breite Palette an Hilfsarbeiten offen, welche sie ausüben kann. Für die Bestimmung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne (LSE 2016, TA1 Ziff. 10-11 Frauen, Kompetenzniveau 1) abgestellt

und so ein Valideneinkommen von Fr. 54'122.75 berechnet . Dieses Einkommen liegt etwas über dem, welches die Beschwerde führerin an ihrer letzten Stelle als Hilfsarbeiterin in einer Bäckerei verdiente ( Urk. 8/14, Urk. 8/85). Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf der Grundlage der Tabellenlöhne (LSE 2016, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) festgelegt, ohne einen Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (vgl. dazu E. 6.2 nachfolgend), womit ein Invalideneinkommen von Fr. 54'799.45 resultierte ( Urk. 2, Urk. 8/85 ). Dieses Vorgehen ist ni cht zu bean standen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit den ihr noch offen stehenden Tätigkeiten grundsätzlich ein gleich hohes Erwerbseinkommen wie bisher erzielen kann. Eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse ist damit zu ver neinen. Der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 0 % . Anzufügen ist, dass auch bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde.

7.

Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen , ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht ent schieden hat. Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten, da grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beur teilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Der Beschwer deführerin bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung von Ein gliederungsmassnahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 8.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 9. 9.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdefü hrerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.

9) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 9.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 1 6. März 2020 ( Urk.

11) die Honorarnote ein, welche einen Aufwand von 8.5

Stunden sowie Barauslagen von pauschal Fr. 76.50 ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand scheint den Umständen des Falles angemessen, es besteht hingegen kein Grund, um vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer abzuweichen. Die Barauslagen sind antrags ge mäss pauschal mit 3 % zu vergüten. Dementsprechend ist die unentgelt liche Rechtsvertreterin mit Fr. 2'074.40 (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zürich, wird mit Fr. 2’074 .40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger