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IV.2020.00039

Rentenrevision, keine erhebliche Verschlechterung ausgewiesen, Abweisung Beschwerde

Zürich SozVersG · 2021-04-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Mit Verfügung vom 1 1. April 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ (geboren 1956) ab 1. März 2008 eine Viertels- und ab 1. Juni 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 7/116+121). Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des Zent r ums

Z.___ vom 1 9. Mai 2008 (Urk. 7/82) sowie auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 6. Juli 2009 (Urk. 7/94/6-36; vgl. auch Urk. 7/106). 1.2

Im Rahmen einer im August 2013 (Urk. 7/133) eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle je einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 2 9. September 2013 (Urk. 7/137) und med. pract . C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. November 2013 (Urk. 7/138) ein. Mit Mitteilung vom 3. Januar 2014 bestätigte sie den unver änderten Anspruch von X.___ auf eine halbe Rente (Urk. 7/141). 1.3

Am 1. April 2019 (Eingangsdatum 2. April 2019) stellte X.___ (sinn gemäss) ein Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Rente (Urk. 7/148). Mit glei chen tags verfasstem Bericht gelangte med. pract . C.___ an die IV-Stelle und wies darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ ver schlechtert habe (Urk. 7/147). Die IV-Ste lle tätigte in der Folge bei Dr. B.___ und bei med. pract . C.___ weitere Abklärungen (Berichte vom 4. Juni 2019 bzw. vom 8. Juli 2019; Urk. 7/154, Urk. 7/158) und liess Dr. med. D.___, Fach arzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Sache Stellung nehmen (Stellungnahme vom 2 6. August 2019, Urk. 7/159/3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/160) wies sie mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 0. Januar 2020 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, die in Anbetracht von möglicherweise ver änderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhö hung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1). 1.2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien

gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE

125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist eine revisi onsweise Erhöhung der seit Juni 2008 ausge richteten halben Invalidenrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert hat respek tive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verän dert hat . Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserheblich e Änderung eingetreten ist, ist der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (2. Dezember 2019) mit dem Sachverhalt zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 1. April 2011 zu vergleichen. Die Mit teilung vom 3. Januar 2014 basierte einzig auf den Verlaufsberichte n der b ehandelnden Ärzte . Ihr lag somit keine umfassende Sachverhaltsabklärung zu Grunde, weshalb sie nicht Vergleichsbasis bildet. Die Frage nach der Vergleichsbasis spielt indessen vorliegend nur eine untergeordnete Rolle, weil in der Mitteilung vom 3. Januar 2014 von einem unver änderten Zustand ausgegangen wurde. 2.2

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2019, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der Beschwerde führer sei nach wie vor in e ine r leidensangepasste n Tätigkeit zu 65 % arbeits fähig. Damit bleibe es bei einem Invaliditätsgrad von 54 % und so mit bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, med. pract . C.___

habe im Bericht vom 1. April 2019 ausgeführt, dass er seit ca. drei Jahren in verstärkten Mass an depressiven Episoden leide. Im Bericht vom 8. Juli 2019 habe sie ihm eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dr. B.___ habe im Bericht vom 4. Juni 2019 festgehalten, dass sich sein Gesundheitszustand nochmals verschlechtert habe. Neu sei eine Sattelgelenksarthrose links dazuge kommen. Attestiert habe er eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % . Vor allem aber habe die IV -Stelle dem Umstand nicht Rech nung getragen, dass er seit 15 Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachge gangen und er nun 63 Jahre alt sei. Aufgrund seines Alters könne er das ihm verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten (Urk. 1). 3 . 3 .1

In der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 1. April 2011 wurde in somatischer Hinsicht auf das Gutachten des Z.___ vom 1 9. Mai 2008 und in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 2 6. Juli 2009 abge stellt. Die Z.___ -Gutachter hielten ein lumbovertebrales und lumbospondylo genes Schmerzsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Deswegen erachteten sie den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maurer als nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen attestierten sie für eine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/82/14-16). Dr. A.___ diag nostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.9), eine Persönlichkeit mit akzentuiert passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie ferner ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom und eine leichtgradige diskogene und osteoartikuläre Veränderung der Lendenwirbel säule. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen bescheinigte er eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 35 % (Urk. 7/94/26-27+31). Aus diesen Gutachten schloss die IV-Stelle insgesamt auf eine Arbeitsfähigkeit von 65 % in einer leidens angepassten Tätigkeit (Urk. 7/106/3, Urk. 7/116/1). 3 .2 3.2.1

Im - im Rahmen der im August 2013 eingeleiteten Rentenrevision veranlassten - Bericht vom 2 9. September 2013 hielt Dr. B.___ ein chronisches Panvertebral syndrom bei degenerativen Veränderungen, eine MTP-Arthrose links sowie ein depressives Zustandsbild mit Somatisierungstendenz fest. Die früher geschilder ten Beschwerden seien gleichbleibend. Neu bestünden belastungsabhängige Schmer zen im linken Grossgrundgelenk aufgr und der MTP- Arthrose. In einer leichtere n Tätigkeit sei

eine Teilarbeitsfähigkeit durchaus gegeben (Urk. 7/137). 3.2.2

Med. pract . C.___ diagnostizierte im Bericht vom 9. November 2013 eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F331), sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und erklärte, der Gesundheitszustand sei seit April 2011 gleichbleibend. Vermehrt würden aber Panikattacken auftreten, begleitet von den schon seit langem bekannten psychovegetativen Symptomen wie Herzrasen, Druck auf der Brust und Schweissausbrüche. Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit für die bis herige Tätigkeit als Maurer. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit hielt sie für ausgeschlossen (Urk. 7/138). 3 .3 3.3.1

Im

im Zusammenhang mit dem Rentenerhöhungsgesuch vom 1. April 2019 ein ge reichten Bericht führte med. pract . C.___ aus, der Beschwerdeführer leide seit ca. drei Jahren in verstärktem Mass an depressiven Episoden mit quälender inne rer Unruhe, Nachtschweiss, Schlafstörungen sowie starken Ängsten, welche ihn seit Jahren und vor allem aktuell sehr einschränken würden. Daneben bestünden körperliche Beschwerden verschiedenster Art. Im Juni werde der Beschwerde führer 63 Jahre alt. Seine Restarbeitsfähigkeit sei in diesem Alter nicht mehr ver wertbar. Es sei der Fall zu überprüfen und dem Beschwerdeführer für die rest lichen Jahre bis zu r Pensionierung eine ganze Rente auszurichten (Urk. 7/147). 3.3.2

Dr. B.___ stellte im Bericht vom 4. Juni 2019 die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 2 9. September 2013 und zusätzlich eine seit 2016 bestehende chro nische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts . Im Vordergrund stünden die pro gre dienten panvertebralen Rückenschmerzen sowie die schmerzhafte Funkti ons einschränkung der rechten Schulter. Von Seiten des depressiven Zustands sei der Gesundheitszustand in etwa gleichbleibend. Eine leichte, behinderungsan gepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 50 % zumutbar (Urk. 7/154). 3.3.3

Med. pract . C.___ diagnostizierte im Bericht vom 8. Juli 2019 eine rezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33; chronifiziertes Zustandsbild mehrheitlich auf Niveau einer schweren depressiven Störung) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Dazu führte sie aus, im Vergleich zu den Vorberichten bestehe ein unverändertes Zustandsbild. Die nächtlichen Panikbeschwerden hätten eher zuge nommen. Der Beschwerdeführer sei unverändert zu 100 % arbeitsunfähig. Bis zur Pensionierung sei keine Besserung zu erwarten (Urk. 7/158). 3.3.4

Der RAD-Arzt Dr. D.___ führte in der Stellu ngnahme vom 2 6. August 2019 aus, med. pract . C.___ weise im Bericht vom 1. April 2019 auf die mangelnde Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des Alters hin. Im Bericht vom 8. Juli 2019 halte sie ein unverändertes Zustandsbild im Vergleich zu den Vorbe richten fest. Aus psychiatrischer Sicht könne somit von einem unveränderten Gesund heitszustand ausgegangen werden. Aus dem Bericht von Dr. B.___ könne geschlossen werden, dass aus somatischer Sicht leichte bis mittelschwere Arbeiten nach wie vor möglich seien. Damit sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 65 % unverändert möglich sei (Urk. 7/159/3). 4. 4.1 4.1.1

Die B eurteilung des RAD-Arztes Dr. D.___, wonach im Wesentlichen von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist, überzeugt und findet in den Akten ihre Stütze. Aus psychiatrischer Sicht hielt med. pract . C.___ in den Berichten vom 1. April und 8. Juli 2019 zwar fest, dass die depressiven Episoden respektive die nächtlichen Panikattacken eher zugenommen hätten. Gleichzeitig beurteilte sie das psychische Zustandsbild als unverändert. Da raus ist

zu schliessen, dass die festgestellten Verschlechterungen nicht massgeblich ins Gewicht fallen und daher rentenrevisionsrech tlich unbeachtlich sind. Der

Um - stand, d ass med. pract . C.___ in den beiden erwähnten Berichten eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte, vermag jedenfalls keine Verschlechte rung des Gesundheitszustands zu begründen, bescheinigte sie doch eine solche bereits im Bericht vom 9. November 201 3. Sie begründete denn auch den ihrer Ansicht nach bestehende n Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine ganze Rente primär

damit, dass der Beschw erdeführer nun 63 Jahre alt sei und deshalb seine Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsm arkt nicht mehr verwerten könne . Darauf ist unter E. 4.2 einzugehen. 4.1.2

Aus somatischer Sicht hielten die Z.___ -Gutachter im Mai 2008 die bisherige Tätigkeit als Maurer aufgrund des Rückenprobleme nicht mehr für zumutbar. Indessen erachteten sie den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätig keit für voll arbeitsfähig. Inzwischen ist neu ein Schulterleiden aufgetreten. Bereits vo r Auftreten dieses Leidens war beim Zumutbarkeitsprofil den beste henden Einschränkungen von Seiten des Ob erkörpers Rechnung zu tragen. Dr. B.___ hält denn auch die Ausübung einer leichten, behinderungsan gepassten Tätigkeit nach wie vor für möglich . H ingegen ist seiner Ansicht nach bloss ein 50%-Pensum zumutbar . Inwiefern nun aber in zeitlicher Hinsicht eine Einschränkung bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von Dr. B.___ nicht dargetan. Seine Attestierung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht ist wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass er Entsprechendes bereit s im 2013 bescheinigte, was jedoch unter dem Gesichtspunkt der Renten revision unerheblich ist. Dr. D.___ ist somit beizupflichten, dass dem Beschwer deführer eine leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten nach wie vor im gleichen Ausmass

möglich ist. Insgesamt ist folglich unverändert von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 65 % auszugehen. 4.2

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, dass ihm die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit altersbedingt nicht m ehr möglich sei (Urk. 1), ist darauf hinzuweisen, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Tei l-) Erwerbstätigkeit abzustellen ist (BGE 138 V 457 E. 3.3). Im vorliegenden Fall stand die Rest arbeitsfähigkeit, also die 65%ige Arbeitsfä higkeit in ei n e r leidensangepassten Tätigkeit, mit der Erstattung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ vom 2 6. Juli 2009 fest. Es ist zwar mittlerweil e eine gewisse Ver schlech terung des Gesundheitszus tandes eingetreten, die Arbeits fähigkeit ist aber, wie ausgeführt, im Wesentlichen unverändert geblieben. Es liegt mithin keine Kons tellation vor, in welcher der Beschwerdeführer bis ins fortgeschrittene Alter keine oder nur eine unwesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgewiesen hätte und nun gezwungen wäre, seine bisherige Tätigkeit gesundheitsbedingt auf zuge ben und eine neue, behinderungs angepasste Tätigkeit aufzunehmen. Die Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit war vielmehr bereits eingetreten, als der Beschwer deführer erst rund 53 Jahre alt war und es wäre ihm zumutbar gewesen, eine behinderungsangep asste Arbeit zu suchen. Dass der Beschwer deführer auf grund seiner subjektiv empfundenen voll stän digen Arbeitsunfähigkeit die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit während Jahren nicht ver wertet und sich nie um d ie Wiederaufnahme einer Erwerbs tätigkeit bemüht hat, kann nicht dazu führen, dass nunmehr aufgrund des fortgeschrittenen Alters von der Unverwertbar keit der Arbeitsfähigkeit auszu gehen ist. Vor diesem Hintergrund bleibt auch unbe achtlich, dass die Chancen auf eine Arbeitsstelle durch die jahrelange Absenz vom Arbeitsmarkt und die damit verbundene Arbeitsentwöhnung zusätzlich gemin dert

werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang d es Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Mit Verfügung vom 1 1. April 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ (geboren 1956) ab 1. März 2008 eine Viertels- und ab 1. Juni 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 7/116+121). Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des Zent r ums

Z.___ vom 1 9. Mai 2008 (Urk. 7/82) sowie auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 6. Juli 2009 (Urk. 7/94/6-36; vgl. auch Urk. 7/106).

E. 1.1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, die in Anbetracht von möglicherweise ver änderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhö hung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1).

E. 1.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien

gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE

125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7).

E. 1.3 Am 1. April 2019 (Eingangsdatum 2. April 2019) stellte X.___ (sinn gemäss) ein Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Rente (Urk. 7/148). Mit glei chen tags verfasstem Bericht gelangte med. pract . C.___ an die IV-Stelle und wies darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ ver schlechtert habe (Urk. 7/147). Die IV-Ste lle tätigte in der Folge bei Dr. B.___ und bei med. pract . C.___ weitere Abklärungen (Berichte vom 4. Juni 2019 bzw. vom 8. Juli 2019; Urk. 7/154, Urk. 7/158) und liess Dr. med. D.___, Fach arzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Sache Stellung nehmen (Stellungnahme vom 2 6. August 2019, Urk. 7/159/3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/160) wies sie mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 0. Januar 2020 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist eine revisi onsweise Erhöhung der seit Juni 2008 ausge richteten halben Invalidenrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert hat respek tive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verän dert hat . Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserheblich e Änderung eingetreten ist, ist der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (2. Dezember 2019) mit dem Sachverhalt zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 1. April 2011 zu vergleichen. Die Mit teilung vom 3. Januar 2014 basierte einzig auf den Verlaufsberichte n der b ehandelnden Ärzte . Ihr lag somit keine umfassende Sachverhaltsabklärung zu Grunde, weshalb sie nicht Vergleichsbasis bildet. Die Frage nach der Vergleichsbasis spielt indessen vorliegend nur eine untergeordnete Rolle, weil in der Mitteilung vom 3. Januar 2014 von einem unver änderten Zustand ausgegangen wurde.

E. 2.2 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2019, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der Beschwerde führer sei nach wie vor in e ine r leidensangepasste n Tätigkeit zu 65 % arbeits fähig. Damit bleibe es bei einem Invaliditätsgrad von 54 % und so mit bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, med. pract . C.___

habe im Bericht vom 1. April 2019 ausgeführt, dass er seit ca. drei Jahren in verstärkten Mass an depressiven Episoden leide. Im Bericht vom 8. Juli 2019 habe sie ihm eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dr. B.___ habe im Bericht vom 4. Juni 2019 festgehalten, dass sich sein Gesundheitszustand nochmals verschlechtert habe. Neu sei eine Sattelgelenksarthrose links dazuge kommen. Attestiert habe er eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % . Vor allem aber habe die IV -Stelle dem Umstand nicht Rech nung getragen, dass er seit 15 Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachge gangen und er nun 63 Jahre alt sei. Aufgrund seines Alters könne er das ihm verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten (Urk. 1).

E. 3 .3 3.3.1

Im

im Zusammenhang mit dem Rentenerhöhungsgesuch vom 1. April 2019 ein ge reichten Bericht führte med. pract . C.___ aus, der Beschwerdeführer leide seit ca. drei Jahren in verstärktem Mass an depressiven Episoden mit quälender inne rer Unruhe, Nachtschweiss, Schlafstörungen sowie starken Ängsten, welche ihn seit Jahren und vor allem aktuell sehr einschränken würden. Daneben bestünden körperliche Beschwerden verschiedenster Art. Im Juni werde der Beschwerde führer 63 Jahre alt. Seine Restarbeitsfähigkeit sei in diesem Alter nicht mehr ver wertbar. Es sei der Fall zu überprüfen und dem Beschwerdeführer für die rest lichen Jahre bis zu r Pensionierung eine ganze Rente auszurichten (Urk. 7/147). 3.3.2

Dr. B.___ stellte im Bericht vom 4. Juni 2019 die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 2 9. September 2013 und zusätzlich eine seit 2016 bestehende chro nische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts . Im Vordergrund stünden die pro gre dienten panvertebralen Rückenschmerzen sowie die schmerzhafte Funkti ons einschränkung der rechten Schulter. Von Seiten des depressiven Zustands sei der Gesundheitszustand in etwa gleichbleibend. Eine leichte, behinderungsan gepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 50 % zumutbar (Urk. 7/154). 3.3.3

Med. pract . C.___ diagnostizierte im Bericht vom 8. Juli 2019 eine rezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33; chronifiziertes Zustandsbild mehrheitlich auf Niveau einer schweren depressiven Störung) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Dazu führte sie aus, im Vergleich zu den Vorberichten bestehe ein unverändertes Zustandsbild. Die nächtlichen Panikbeschwerden hätten eher zuge nommen. Der Beschwerdeführer sei unverändert zu 100 % arbeitsunfähig. Bis zur Pensionierung sei keine Besserung zu erwarten (Urk. 7/158). 3.3.4

Der RAD-Arzt Dr. D.___ führte in der Stellu ngnahme vom 2 6. August 2019 aus, med. pract . C.___ weise im Bericht vom 1. April 2019 auf die mangelnde Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des Alters hin. Im Bericht vom 8. Juli 2019 halte sie ein unverändertes Zustandsbild im Vergleich zu den Vorbe richten fest. Aus psychiatrischer Sicht könne somit von einem unveränderten Gesund heitszustand ausgegangen werden. Aus dem Bericht von Dr. B.___ könne geschlossen werden, dass aus somatischer Sicht leichte bis mittelschwere Arbeiten nach wie vor möglich seien. Damit sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 65 % unverändert möglich sei (Urk. 7/159/3).

E. 4.1.1 Die B eurteilung des RAD-Arztes Dr. D.___, wonach im Wesentlichen von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist, überzeugt und findet in den Akten ihre Stütze. Aus psychiatrischer Sicht hielt med. pract . C.___ in den Berichten vom 1. April und 8. Juli 2019 zwar fest, dass die depressiven Episoden respektive die nächtlichen Panikattacken eher zugenommen hätten. Gleichzeitig beurteilte sie das psychische Zustandsbild als unverändert. Da raus ist

zu schliessen, dass die festgestellten Verschlechterungen nicht massgeblich ins Gewicht fallen und daher rentenrevisionsrech tlich unbeachtlich sind. Der

Um - stand, d ass med. pract . C.___ in den beiden erwähnten Berichten eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte, vermag jedenfalls keine Verschlechte rung des Gesundheitszustands zu begründen, bescheinigte sie doch eine solche bereits im Bericht vom 9. November 201 3. Sie begründete denn auch den ihrer Ansicht nach bestehende n Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine ganze Rente primär

damit, dass der Beschw erdeführer nun 63 Jahre alt sei und deshalb seine Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsm arkt nicht mehr verwerten könne . Darauf ist unter E. 4.2 einzugehen.

E. 4.1.2 Aus somatischer Sicht hielten die Z.___ -Gutachter im Mai 2008 die bisherige Tätigkeit als Maurer aufgrund des Rückenprobleme nicht mehr für zumutbar. Indessen erachteten sie den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätig keit für voll arbeitsfähig. Inzwischen ist neu ein Schulterleiden aufgetreten. Bereits vo r Auftreten dieses Leidens war beim Zumutbarkeitsprofil den beste henden Einschränkungen von Seiten des Ob erkörpers Rechnung zu tragen. Dr. B.___ hält denn auch die Ausübung einer leichten, behinderungsan gepassten Tätigkeit nach wie vor für möglich . H ingegen ist seiner Ansicht nach bloss ein 50%-Pensum zumutbar . Inwiefern nun aber in zeitlicher Hinsicht eine Einschränkung bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von Dr. B.___ nicht dargetan. Seine Attestierung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht ist wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass er Entsprechendes bereit s im 2013 bescheinigte, was jedoch unter dem Gesichtspunkt der Renten revision unerheblich ist. Dr. D.___ ist somit beizupflichten, dass dem Beschwer deführer eine leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten nach wie vor im gleichen Ausmass

möglich ist. Insgesamt ist folglich unverändert von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 65 % auszugehen.

E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, dass ihm die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit altersbedingt nicht m ehr möglich sei (Urk. 1), ist darauf hinzuweisen, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Tei l-) Erwerbstätigkeit abzustellen ist (BGE 138 V 457 E. 3.3). Im vorliegenden Fall stand die Rest arbeitsfähigkeit, also die 65%ige Arbeitsfä higkeit in ei n e r leidensangepassten Tätigkeit, mit der Erstattung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ vom 2 6. Juli 2009 fest. Es ist zwar mittlerweil e eine gewisse Ver schlech terung des Gesundheitszus tandes eingetreten, die Arbeits fähigkeit ist aber, wie ausgeführt, im Wesentlichen unverändert geblieben. Es liegt mithin keine Kons tellation vor, in welcher der Beschwerdeführer bis ins fortgeschrittene Alter keine oder nur eine unwesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgewiesen hätte und nun gezwungen wäre, seine bisherige Tätigkeit gesundheitsbedingt auf zuge ben und eine neue, behinderungs angepasste Tätigkeit aufzunehmen. Die Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit war vielmehr bereits eingetreten, als der Beschwer deführer erst rund 53 Jahre alt war und es wäre ihm zumutbar gewesen, eine behinderungsangep asste Arbeit zu suchen. Dass der Beschwer deführer auf grund seiner subjektiv empfundenen voll stän digen Arbeitsunfähigkeit die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit während Jahren nicht ver wertet und sich nie um d ie Wiederaufnahme einer Erwerbs tätigkeit bemüht hat, kann nicht dazu führen, dass nunmehr aufgrund des fortgeschrittenen Alters von der Unverwertbar keit der Arbeitsfähigkeit auszu gehen ist. Vor diesem Hintergrund bleibt auch unbe achtlich, dass die Chancen auf eine Arbeitsstelle durch die jahrelange Absenz vom Arbeitsmarkt und die damit verbundene Arbeitsentwöhnung zusätzlich gemin dert

werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang d es Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger

Dispositiv
  1. 1.1      Mit Verfügung vom 1
  2. April 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ (geboren 1956) ab
  3. März 2008 eine Viertels- und ab
  4. Juni 2008 eine halbe Rente zu ( Urk.  7/116+121). Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des Zent r ums Z.___ vom 1
  5. Mai 2008 ( Urk.  7/82) sowie auf das Gutachten von Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2
  6. Juli 2009 ( Urk.  7/94/6-36; vgl. auch Urk.  7/106). 1.2      Im Rahmen einer im August 2013 ( Urk.  7/133) eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle je einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte Dr.  med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 2
  7. September 2013 ( Urk.  7/137) und med. pract . C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
  8. November 2013 ( Urk.  7/138) ein. Mit Mitteilung vom
  9. Januar 2014 bestätigte sie den unver änderten Anspruch von X.___ auf eine halbe Rente ( Urk.  7/141). 1.3      Am
  10. April 2019 (Eingangsdatum
  11. April 2019) stellte X.___ (sinn gemäss) ein Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Rente ( Urk.  7/148). Mit glei chen tags verfasstem Bericht gelangte med. pract . C.___ an die IV-Stelle und wies darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ ver schlechtert habe ( Urk.  7/147). Die IV-Ste lle tätigte in der Folge bei Dr.  B.___ und bei med. pract . C.___ weitere Abklärungen (Berichte vom
  12. Juni 2019 bzw. vom
  13. Juli 2019; Urk.  7/154, Urk.  7/158) und liess Dr.  med. D.___ , Fach arzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Sache Stellung nehmen (Stellungnahme vom 2
  14. August 2019, Urk.  7/159/3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/160) wies sie mit Verfügung vom
  15. Dezember 2019 das Rentenerhöhungsgesuch ab ( Urk.  2).
  16. Dagegen erhob X.___ am 2
  17. Januar 2020 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ( Urk.  1 S. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2
  18. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1 1.1.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.1.2      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, die in Anbetracht von möglicherweise ver änderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhö hung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2018 vom
  20. April 2019 E. 5.1.1). 1.2      Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien   gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE   125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.   4.7).
  21. 2.1      Strittig und zu prüfen ist eine revisi onsweise Erhöhung der seit Juni 2008 ausge richteten halben Invalidenrente , wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert hat respek tive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verän dert hat . Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserheblich e Änderung eingetreten ist, ist der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (
  22. Dezember 2019) mit dem Sachverhalt zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 1
  23. April 2011 zu vergleichen. Die Mit teilung vom
  24. Januar 2014 basierte einzig auf den Verlaufsberichte n der b ehandelnden Ärzte . Ihr lag somit keine umfassende Sachverhaltsabklärung zu Grunde, weshalb sie nicht Vergleichsbasis bildet. Die Frage nach der Vergleichsbasis spielt indessen vorliegend nur eine untergeordnete Rolle, weil in der Mitteilung vom
  25. Januar 2014 von einem unver änderten Zustand ausgegangen wurde. 2.2      Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung vom
  26. Dezember 2019, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der Beschwerde führer sei nach wie vor in e ine r leidensangepasste n Tätigkeit zu 65  % arbeits fähig. Damit bleibe es bei einem Invaliditätsgrad von 54 % und so mit bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ( Urk.  2). 2.3      Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, med. pract . C.___ habe im Bericht vom
  27. April 2019 ausgeführt, dass er seit ca. drei Jahren in verstärkten Mass an depressiven Episoden leide. Im Bericht vom
  28. Juli 2019 habe sie ihm eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dr.  B.___ habe im Bericht vom
  29. Juni 2019 festgehalten, dass sich sein Gesundheitszustand nochmals verschlechtert habe. Neu sei eine Sattelgelenksarthrose links dazuge kommen. Attestiert habe er eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50  % . Vor allem aber habe die IV -Stelle dem Umstand nicht Rech nung getragen, dass er seit 15 Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachge gangen und er nun 63 Jahre alt sei. Aufgrund seines Alters könne er das ihm verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten ( Urk.  1). 3 . 3 .1      In der rentenzusprechenden Verfügung vom 1
  30. April 2011 wurde in somatischer Hinsicht auf das Gutachten des Z.___ vom 1
  31. Mai 2008 und in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr.  A.___ vom 2
  32. Juli 2009 abge stellt. Die Z.___ -Gutachter hielten ein lumbovertebrales und lumbospondylo genes Schmerzsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Deswegen erachteten sie den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maurer als nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen attestierten sie für eine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk.  7/82/14-16). Dr.  A.___ diag nostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.9), eine Persönlichkeit mit akzentuiert passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie ferner ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom und eine leichtgradige diskogene und osteoartikuläre Veränderung der Lendenwirbel säule. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen bescheinigte er eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 35  % ( Urk.  7/94/26-27+31). Aus diesen Gutachten schloss die IV-Stelle insgesamt auf eine Arbeitsfähigkeit von 65  % in einer leidens angepassten Tätigkeit ( Urk.  7/106/3, Urk.  7/116/1). 3 .2 3.2.1      Im - im Rahmen der im August 2013 eingeleiteten Rentenrevision veranlassten - Bericht vom 2
  33. September 2013 hielt Dr.  B.___ ein chronisches Panvertebral syndrom bei degenerativen Veränderungen , eine MTP-Arthrose links sowie ein depressives Zustandsbild mit Somatisierungstendenz fest. Die früher geschilder ten Beschwerden seien gleichbleibend. Neu bestünden belastungsabhängige Schmer zen im linken Grossgrundgelenk aufgr und der MTP- Arthrose. In einer leichtere n Tätigkeit sei eine Teilarbeitsfähigkeit durchaus gegeben ( Urk.  7/137). 3.2.2      Med. pract . C.___ diagnostizierte im Bericht vom
  34. November 2013 eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F331), sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und erklärte, der Gesundheitszustand sei seit April 2011 gleichbleibend. Vermehrt würden aber Panikattacken auftreten , begleitet von den schon seit langem bekannten psychovegetativen Symptomen wie Herzrasen, Druck auf der Brust und Schweissausbrüche. Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit für die bis herige Tätigkeit als Maurer. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit hielt sie für ausgeschlossen ( Urk.  7/138). 3 .3 3.3.1      Im im Zusammenhang mit dem Rentenerhöhungsgesuch vom
  35. April 2019 ein ge reichten Bericht führte med. pract . C.___ aus, der Beschwerdeführer leide seit ca. drei Jahren in verstärktem Mass an depressiven Episoden mit quälender inne rer Unruhe, Nachtschweiss, Schlafstörungen sowie starken Ängsten, welche ihn seit Jahren und vor allem aktuell sehr einschränken würden. Daneben bestünden körperliche Beschwerden verschiedenster Art.  Im Juni werde der Beschwerde führer 63 Jahre alt. Seine Restarbeitsfähigkeit sei in diesem Alter nicht mehr ver wertbar. Es sei der Fall zu überprüfen und dem Beschwerdeführer für die rest lichen Jahre bis zu r Pensionierung eine ganze Rente auszurichten ( Urk.  7/147). 3.3.2      Dr.  B.___ stellte im Bericht vom
  36. Juni 2019 die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 2
  37. September 2013 und zusätzlich eine seit 2016 bestehende chro nische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts . Im Vordergrund stünden die pro gre dienten panvertebralen Rückenschmerzen sowie die schmerzhafte Funkti ons einschränkung der rechten Schulter. Von Seiten des depressiven Zustands sei der Gesundheitszustand in etwa gleichbleibend. Eine leichte, behinderungsan gepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 50  % zumutbar ( Urk.  7/154). 3.3.3      Med. pract . C.___ diagnostizierte im Bericht vom
  38. Juli 2019 eine rezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33; chronifiziertes Zustandsbild mehrheitlich auf Niveau einer schweren depressiven Störung) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Dazu führte sie aus, im Vergleich zu den Vorberichten bestehe ein unverändertes Zustandsbild. Die nächtlichen Panikbeschwerden hätten eher zuge nommen. Der Beschwerdeführer sei unverändert zu 100  % arbeitsunfähig. Bis zur Pensionierung sei keine Besserung zu erwarten ( Urk.  7/158). 3.3.4      Der RAD-Arzt Dr.  D.___ führte in der Stellu ngnahme vom 2
  39. August 2019 aus , med. pract . C.___ weise im Bericht vom
  40. April 2019 auf die mangelnde Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des Alters hin. Im Bericht vom
  41. Juli 2019 halte sie ein unverändertes Zustandsbild im Vergleich zu den Vorbe richten fest. Aus psychiatrischer Sicht könne somit von einem unveränderten Gesund heitszustand ausgegangen werden. Aus dem Bericht von Dr.  B.___ könne geschlossen werden, dass aus somatischer Sicht leichte bis mittelschwere Arbeiten nach wie vor möglich seien. Damit sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 65  % unverändert möglich sei ( Urk.  7/159/3).
  42. 4.1 4.1.1      Die B eurteilung des RAD-Arztes Dr.  D.___ , wonach im Wesentlichen von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist, überzeugt und findet in den Akten ihre Stütze. Aus psychiatrischer Sicht hielt med. pract . C.___ in den Berichten vom
  43. April und
  44. Juli 2019 zwar fest, dass die depressiven Episoden respektive die nächtlichen Panikattacken eher zugenommen hätten. Gleichzeitig beurteilte sie das psychische Zustandsbild als unverändert. Da raus ist   zu schliessen, dass die festgestellten Verschlechterungen nicht massgeblich ins Gewicht fallen und daher rentenrevisionsrech tlich unbeachtlich sind. Der Um - stand , d ass med. pract . C.___ in den beiden erwähnten Berichten eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte, vermag jedenfalls keine Verschlechte rung des Gesundheitszustands zu begründen, bescheinigte sie doch eine solche bereits im Bericht vom
  45. November 201
  46. Sie begründete denn auch den ihrer Ansicht nach bestehende n Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine ganze Rente primär damit, dass der Beschw erdeführer nun 63 Jahre alt sei und deshalb seine Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsm arkt nicht mehr verwerten könne . Darauf ist unter E. 4.2 einzugehen. 4.1.2      Aus somatischer Sicht hielten die Z.___ -Gutachter im Mai 2008 die bisherige Tätigkeit als Maurer aufgrund des Rückenprobleme nicht mehr für zumutbar. Indessen erachteten sie den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätig keit für voll arbeitsfähig. Inzwischen ist neu ein Schulterleiden aufgetreten. Bereits vo r Auftreten dieses Leidens war beim Zumutbarkeitsprofil den beste henden Einschränkungen von Seiten des Ob erkörpers Rechnung zu tragen. Dr.  B.___ hält denn auch die Ausübung einer leichten, behinderungsan gepassten Tätigkeit nach wie vor für möglich . H ingegen ist seiner Ansicht nach bloss ein 50%-Pensum zumutbar . Inwiefern nun aber in zeitlicher Hinsicht eine Einschränkung bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von Dr.  B.___ nicht dargetan. Seine Attestierung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht ist wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass er Entsprechendes bereit s im 2013 bescheinigte, was jedoch unter dem Gesichtspunkt der Renten revision unerheblich ist. Dr.  D.___ ist somit beizupflichten, dass dem Beschwer deführer eine leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten nach wie vor im gleichen Ausmass möglich ist. Insgesamt ist folglich unverändert von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 65  % auszugehen. 4.2      Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, dass ihm die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit altersbedingt nicht m ehr möglich sei ( Urk.  1), ist darauf hinzuweisen, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Tei l-) Erwerbstätigkeit abzustellen ist (BGE 138 V 457 E. 3.3). Im vorliegenden Fall stand die Rest arbeitsfähigkeit , also die 65%ige Arbeitsfä higkeit in ei n e r leidensangepassten Tätigkeit, mit der Erstattung des psychiatrischen Gutachtens von Dr.  A.___ vom 2
  47. Juli 2009 fest. Es ist zwar mittlerweil e eine gewisse Ver schlech terung des Gesundheitszus tandes eingetreten, die Arbeits fähigkeit ist aber, wie ausgeführt, im Wesentlichen unverändert geblieben. Es liegt mithin keine Kons tellation vor, in welcher der Beschwerdeführer bis ins fortgeschrittene Alter keine oder nur eine unwesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgewiesen hätte und nun gezwungen wäre, seine bisherige Tätigkeit gesundheitsbedingt auf zuge ben und eine neue, behinderungs angepasste Tätigkeit aufzunehmen. Die Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit war vielmehr bereits eingetreten , als der Beschwer deführer erst rund 53 Jahre alt war und es wäre ihm zumutbar gewesen, eine behinderungsangep asste Arbeit zu suchen. Dass der Beschwer deführer auf grund seiner subjektiv empfundenen voll stän digen Arbeitsunfähigkeit die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit während Jahren nicht ver wertet und sich nie um d ie Wiederaufnahme einer Erwerbs tätigkeit bemüht hat, kann nicht dazu führen, dass nunmehr aufgrund des fortgeschrittenen Alters von der Unverwertbar keit der Arbeitsfähigkeit auszu gehen ist. Vor diesem Hintergrund bleibt auch unbe achtlich , dass die Chancen auf eine Arbeitsstelle durch die jahrelange Absenz vom Arbeitsmarkt und die damit verbundene Arbeitsentwöhnung zusätzlich gemin dert werden.      Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  48. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang d es Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  49. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  50. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  51. Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  52. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  53. Juli bis und mit 1
  54. August sowie vom 1
  55. Dezember bis und mit dem
  56. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00039

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

9. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, lic . iur . Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Mit Verfügung vom 1 1. April 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ (geboren 1956) ab 1. März 2008 eine Viertels- und ab 1. Juni 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 7/116+121). Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des Zent r ums

Z.___ vom 1 9. Mai 2008 (Urk. 7/82) sowie auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 6. Juli 2009 (Urk. 7/94/6-36; vgl. auch Urk. 7/106). 1.2

Im Rahmen einer im August 2013 (Urk. 7/133) eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle je einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 2 9. September 2013 (Urk. 7/137) und med. pract . C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. November 2013 (Urk. 7/138) ein. Mit Mitteilung vom 3. Januar 2014 bestätigte sie den unver änderten Anspruch von X.___ auf eine halbe Rente (Urk. 7/141). 1.3

Am 1. April 2019 (Eingangsdatum 2. April 2019) stellte X.___ (sinn gemäss) ein Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Rente (Urk. 7/148). Mit glei chen tags verfasstem Bericht gelangte med. pract . C.___ an die IV-Stelle und wies darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ ver schlechtert habe (Urk. 7/147). Die IV-Ste lle tätigte in der Folge bei Dr. B.___ und bei med. pract . C.___ weitere Abklärungen (Berichte vom 4. Juni 2019 bzw. vom 8. Juli 2019; Urk. 7/154, Urk. 7/158) und liess Dr. med. D.___, Fach arzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Sache Stellung nehmen (Stellungnahme vom 2 6. August 2019, Urk. 7/159/3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/160) wies sie mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 0. Januar 2020 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, die in Anbetracht von möglicherweise ver änderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhö hung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1). 1.2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien

gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE

125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist eine revisi onsweise Erhöhung der seit Juni 2008 ausge richteten halben Invalidenrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert hat respek tive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verän dert hat . Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserheblich e Änderung eingetreten ist, ist der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (2. Dezember 2019) mit dem Sachverhalt zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 1. April 2011 zu vergleichen. Die Mit teilung vom 3. Januar 2014 basierte einzig auf den Verlaufsberichte n der b ehandelnden Ärzte . Ihr lag somit keine umfassende Sachverhaltsabklärung zu Grunde, weshalb sie nicht Vergleichsbasis bildet. Die Frage nach der Vergleichsbasis spielt indessen vorliegend nur eine untergeordnete Rolle, weil in der Mitteilung vom 3. Januar 2014 von einem unver änderten Zustand ausgegangen wurde. 2.2

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2019, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der Beschwerde führer sei nach wie vor in e ine r leidensangepasste n Tätigkeit zu 65 % arbeits fähig. Damit bleibe es bei einem Invaliditätsgrad von 54 % und so mit bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, med. pract . C.___

habe im Bericht vom 1. April 2019 ausgeführt, dass er seit ca. drei Jahren in verstärkten Mass an depressiven Episoden leide. Im Bericht vom 8. Juli 2019 habe sie ihm eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dr. B.___ habe im Bericht vom 4. Juni 2019 festgehalten, dass sich sein Gesundheitszustand nochmals verschlechtert habe. Neu sei eine Sattelgelenksarthrose links dazuge kommen. Attestiert habe er eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % . Vor allem aber habe die IV -Stelle dem Umstand nicht Rech nung getragen, dass er seit 15 Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachge gangen und er nun 63 Jahre alt sei. Aufgrund seines Alters könne er das ihm verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten (Urk. 1). 3 . 3 .1

In der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 1. April 2011 wurde in somatischer Hinsicht auf das Gutachten des Z.___ vom 1 9. Mai 2008 und in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 2 6. Juli 2009 abge stellt. Die Z.___ -Gutachter hielten ein lumbovertebrales und lumbospondylo genes Schmerzsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Deswegen erachteten sie den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maurer als nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen attestierten sie für eine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/82/14-16). Dr. A.___ diag nostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.9), eine Persönlichkeit mit akzentuiert passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie ferner ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom und eine leichtgradige diskogene und osteoartikuläre Veränderung der Lendenwirbel säule. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen bescheinigte er eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 35 % (Urk. 7/94/26-27+31). Aus diesen Gutachten schloss die IV-Stelle insgesamt auf eine Arbeitsfähigkeit von 65 % in einer leidens angepassten Tätigkeit (Urk. 7/106/3, Urk. 7/116/1). 3 .2 3.2.1

Im - im Rahmen der im August 2013 eingeleiteten Rentenrevision veranlassten - Bericht vom 2 9. September 2013 hielt Dr. B.___ ein chronisches Panvertebral syndrom bei degenerativen Veränderungen, eine MTP-Arthrose links sowie ein depressives Zustandsbild mit Somatisierungstendenz fest. Die früher geschilder ten Beschwerden seien gleichbleibend. Neu bestünden belastungsabhängige Schmer zen im linken Grossgrundgelenk aufgr und der MTP- Arthrose. In einer leichtere n Tätigkeit sei

eine Teilarbeitsfähigkeit durchaus gegeben (Urk. 7/137). 3.2.2

Med. pract . C.___ diagnostizierte im Bericht vom 9. November 2013 eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F331), sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und erklärte, der Gesundheitszustand sei seit April 2011 gleichbleibend. Vermehrt würden aber Panikattacken auftreten, begleitet von den schon seit langem bekannten psychovegetativen Symptomen wie Herzrasen, Druck auf der Brust und Schweissausbrüche. Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit für die bis herige Tätigkeit als Maurer. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit hielt sie für ausgeschlossen (Urk. 7/138). 3 .3 3.3.1

Im

im Zusammenhang mit dem Rentenerhöhungsgesuch vom 1. April 2019 ein ge reichten Bericht führte med. pract . C.___ aus, der Beschwerdeführer leide seit ca. drei Jahren in verstärktem Mass an depressiven Episoden mit quälender inne rer Unruhe, Nachtschweiss, Schlafstörungen sowie starken Ängsten, welche ihn seit Jahren und vor allem aktuell sehr einschränken würden. Daneben bestünden körperliche Beschwerden verschiedenster Art. Im Juni werde der Beschwerde führer 63 Jahre alt. Seine Restarbeitsfähigkeit sei in diesem Alter nicht mehr ver wertbar. Es sei der Fall zu überprüfen und dem Beschwerdeführer für die rest lichen Jahre bis zu r Pensionierung eine ganze Rente auszurichten (Urk. 7/147). 3.3.2

Dr. B.___ stellte im Bericht vom 4. Juni 2019 die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 2 9. September 2013 und zusätzlich eine seit 2016 bestehende chro nische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts . Im Vordergrund stünden die pro gre dienten panvertebralen Rückenschmerzen sowie die schmerzhafte Funkti ons einschränkung der rechten Schulter. Von Seiten des depressiven Zustands sei der Gesundheitszustand in etwa gleichbleibend. Eine leichte, behinderungsan gepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 50 % zumutbar (Urk. 7/154). 3.3.3

Med. pract . C.___ diagnostizierte im Bericht vom 8. Juli 2019 eine rezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33; chronifiziertes Zustandsbild mehrheitlich auf Niveau einer schweren depressiven Störung) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Dazu führte sie aus, im Vergleich zu den Vorberichten bestehe ein unverändertes Zustandsbild. Die nächtlichen Panikbeschwerden hätten eher zuge nommen. Der Beschwerdeführer sei unverändert zu 100 % arbeitsunfähig. Bis zur Pensionierung sei keine Besserung zu erwarten (Urk. 7/158). 3.3.4

Der RAD-Arzt Dr. D.___ führte in der Stellu ngnahme vom 2 6. August 2019 aus, med. pract . C.___ weise im Bericht vom 1. April 2019 auf die mangelnde Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des Alters hin. Im Bericht vom 8. Juli 2019 halte sie ein unverändertes Zustandsbild im Vergleich zu den Vorbe richten fest. Aus psychiatrischer Sicht könne somit von einem unveränderten Gesund heitszustand ausgegangen werden. Aus dem Bericht von Dr. B.___ könne geschlossen werden, dass aus somatischer Sicht leichte bis mittelschwere Arbeiten nach wie vor möglich seien. Damit sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 65 % unverändert möglich sei (Urk. 7/159/3). 4. 4.1 4.1.1

Die B eurteilung des RAD-Arztes Dr. D.___, wonach im Wesentlichen von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist, überzeugt und findet in den Akten ihre Stütze. Aus psychiatrischer Sicht hielt med. pract . C.___ in den Berichten vom 1. April und 8. Juli 2019 zwar fest, dass die depressiven Episoden respektive die nächtlichen Panikattacken eher zugenommen hätten. Gleichzeitig beurteilte sie das psychische Zustandsbild als unverändert. Da raus ist

zu schliessen, dass die festgestellten Verschlechterungen nicht massgeblich ins Gewicht fallen und daher rentenrevisionsrech tlich unbeachtlich sind. Der

Um - stand, d ass med. pract . C.___ in den beiden erwähnten Berichten eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte, vermag jedenfalls keine Verschlechte rung des Gesundheitszustands zu begründen, bescheinigte sie doch eine solche bereits im Bericht vom 9. November 201 3. Sie begründete denn auch den ihrer Ansicht nach bestehende n Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine ganze Rente primär

damit, dass der Beschw erdeführer nun 63 Jahre alt sei und deshalb seine Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsm arkt nicht mehr verwerten könne . Darauf ist unter E. 4.2 einzugehen. 4.1.2

Aus somatischer Sicht hielten die Z.___ -Gutachter im Mai 2008 die bisherige Tätigkeit als Maurer aufgrund des Rückenprobleme nicht mehr für zumutbar. Indessen erachteten sie den Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätig keit für voll arbeitsfähig. Inzwischen ist neu ein Schulterleiden aufgetreten. Bereits vo r Auftreten dieses Leidens war beim Zumutbarkeitsprofil den beste henden Einschränkungen von Seiten des Ob erkörpers Rechnung zu tragen. Dr. B.___ hält denn auch die Ausübung einer leichten, behinderungsan gepassten Tätigkeit nach wie vor für möglich . H ingegen ist seiner Ansicht nach bloss ein 50%-Pensum zumutbar . Inwiefern nun aber in zeitlicher Hinsicht eine Einschränkung bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von Dr. B.___ nicht dargetan. Seine Attestierung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht ist wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass er Entsprechendes bereit s im 2013 bescheinigte, was jedoch unter dem Gesichtspunkt der Renten revision unerheblich ist. Dr. D.___ ist somit beizupflichten, dass dem Beschwer deführer eine leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten nach wie vor im gleichen Ausmass

möglich ist. Insgesamt ist folglich unverändert von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 65 % auszugehen. 4.2

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, dass ihm die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit altersbedingt nicht m ehr möglich sei (Urk. 1), ist darauf hinzuweisen, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Tei l-) Erwerbstätigkeit abzustellen ist (BGE 138 V 457 E. 3.3). Im vorliegenden Fall stand die Rest arbeitsfähigkeit, also die 65%ige Arbeitsfä higkeit in ei n e r leidensangepassten Tätigkeit, mit der Erstattung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ vom 2 6. Juli 2009 fest. Es ist zwar mittlerweil e eine gewisse Ver schlech terung des Gesundheitszus tandes eingetreten, die Arbeits fähigkeit ist aber, wie ausgeführt, im Wesentlichen unverändert geblieben. Es liegt mithin keine Kons tellation vor, in welcher der Beschwerdeführer bis ins fortgeschrittene Alter keine oder nur eine unwesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgewiesen hätte und nun gezwungen wäre, seine bisherige Tätigkeit gesundheitsbedingt auf zuge ben und eine neue, behinderungs angepasste Tätigkeit aufzunehmen. Die Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit war vielmehr bereits eingetreten, als der Beschwer deführer erst rund 53 Jahre alt war und es wäre ihm zumutbar gewesen, eine behinderungsangep asste Arbeit zu suchen. Dass der Beschwer deführer auf grund seiner subjektiv empfundenen voll stän digen Arbeitsunfähigkeit die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit während Jahren nicht ver wertet und sich nie um d ie Wiederaufnahme einer Erwerbs tätigkeit bemüht hat, kann nicht dazu führen, dass nunmehr aufgrund des fortgeschrittenen Alters von der Unverwertbar keit der Arbeitsfähigkeit auszu gehen ist. Vor diesem Hintergrund bleibt auch unbe achtlich, dass die Chancen auf eine Arbeitsstelle durch die jahrelange Absenz vom Arbeitsmarkt und die damit verbundene Arbeitsentwöhnung zusätzlich gemin dert

werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang d es Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger