Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975 und Mutter von drei Kindern (Jg. 2007, 2009 und 2012 [ Urk. 7/155, 7/169, 7/197]), leidet seit Geburt an einer ausgeprägten Missbildung der linken unteren Extremität im Sinne einer Dysmelie ( Urk. 7/3). Die Eidgenössische Invalidenversicherung aner kannte das Geburtsgebrechen Nr. 176 gemäss der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) und die Über nahme der daraus entstehenden Kosten für medizinische Massnahmen und Hilfs mittel ( Urk. 7/4) und erteilte aufgrund der im gehfähigen Alter notwendig gewor denen Prothesenversorgung Kostengutsprachen für O berschenkelprothesen mit Kniege lenk (vgl. Leistungsblatt Urk. 7/6). 1.2
Nachdem die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für den Zeitraum vom 1. August 1997 bis 3 1. Dezember 2008 weiterhin eine herkömmliche Oberschenkelprothese zugespro chen hatte ( Urk. 7/108), er teil te sie am 3. November 2000 ( Urk. 7/119) auch ein e Kostengutsprache für eine neu entwickelte Prothese mit elektronisch-hydraulisch gesteuertem Kniegelenk (sog. C-Leg [vgl. Urk. 7/110/2 f. und Urk. 7/116]). In der Folge ergingen verschie dene Kostengutsprachen für Änderungen, Anpassungen, Reparaturen und Service der beiden Prothesen (vgl. Urk. 7/129, 7/135, 7/137, 7/141, 7/143, 7/147, 7/149, 7/158, 7/160, 7/162, 7/192). 1.3
Am 3. Mai 2010 ( Urk. 7/188) sprach die IV-Stelle ein neues C-Leg als Ersatz des Vorgängermodel l s zu, nachdem dieses nicht mehr hatte revidiert werden können (vgl. Urk. 7/181). Im Anschluss daran erteilt e die IV-Stelle wiederum Kostengut sprachen für Reparaturen, Services und Anpassungen, einerseits für das C-Leg als Erstversorgung ( Urk. 7/231, 7/255, 7/271) und anderseits für die Prothese mit Mauch-Hydraulik (vgl. Urk. 7/259/3) als Zweitversorgung ( Urk. 7/235, 7/245, 7/272). Sodann sprach sie der Versicherten auch Amortisationsbeiträge für ein neu angeschafftes Fahrzeug zu ( Urk. 7/209 f. und Urk. 7/232). 1.4
Den Kostenvoranschlag vom 2 7. Oktober 2016 der bellmann
orthopädie
technik über Fr. 69'545.90 für eine Oberschenkelprothese «OTTO BOCK GENIUM» ( Urk. 7/273) nahm die IV-Stelle als Zusatzgesuch für die Folgeversorgung der Oberschenkelprothese entgegen ( Urk. 7/274). Nach durchgef ührtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/277) und erhobenen Einwänden ( Urk. 7/278, 7/283, 7/288, 7/291) wies sie die Kostengutsprache für eine Oberschenkelprothese mit Genium Kniegelenk links mit Verfügung vom 1 1. April 2017 ab ( Urk. 7/ 300 ). Die dagegen am 3. Mai 2017 ( Urk. 7/307) erhobene Beschwerde wurde durch das hiesige So zialversicherungsgericht im U rteil vom 1 0. Dezember 2018 Prozess - Nr. IV.2017.0 0481 in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 1 1. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen wurde , damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge ( Urk. 7/361) . 1.5
Zwischenzeitlich, am 2 8. September 2017 ( Urk. 7/339) erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache von Fr. 17'678.80 für die Revision und Anpassung am bisheri gen C-Leg
mit
Schaftwech sel, neuem Prothesenfuss und Repar a tur
des C-Leg-Kniegelenk s ( Urk. 7/343 , vgl. auch Urk. 7/399 ). Sodann gewährte sie am 30. Ok tober 2018 ( Urk. 7/354) auch eine Kostengutsprache von Fr. 17'751.60 für den Komplette rsatz der Zweitversorgung der Oberschenkelprothese mit Mauch-Hyd raulik
( Urk. 7/350 , vgl. auch Urk. 7/368 ). Im Weiteren sprach sie wiederum Amor tisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug zu (vgl. Urk. 7/342). 1.6
In Umsetzung des Urteils vom 1 0. Dezember 2018 holte die IV-Stelle Erkundi gungen beim Arbeitgeber der Versicherten ein ( Urk. 7/373, Urk. 7/376 ff.). So dann legte sie den Fall der Fachtechnischen Be urteilung Y.___ vor ( Urk. 7/384) und unterbreitete den Fall mehrfach ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme ( Urk. 7/389 und Urk. 7/390/4-5 ). Mit Vorbescheid vom 2 9. Au gust 2019 ( Urk. 7/39
1) stellte sie die Abweisung d er Kostengutsprache für eine Oberschenkel-Prothese mit Genium Kniegelenk in Aussicht . Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. September 2019 vorsorglich und am 2 5. Oktober 2019 ( Urk. 7/403) Einwand. Nach erneuter Vorlage des Falls an ihren RAD ( Urk. 7/409), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Dezember 2019 ( Urk. 2) das Leistungs begehren ab . 2.
Da gegen erhob die Versicherte am 1 7. Januar 2020 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2) : 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Dezember 201 9 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin der Anspruch auf eine Oberschenkelpro these mit Geniu m-Kniegelenk links zuzusprechen. 3. Eventualantrag: Es sei ein neutrales, orthopädisches Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG erstellen zu lassen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem stellte er den Prozessualen Antrag, anlässlich des Beweisabnahmever fahrens durch das Gericht sei ein Orthopädietechniker mündlich zu den Unterschieden der in Frage kom menden Kniegelenksprothesen - C-L eg oder Genium
- zu befragen.
Die Beschwerdegegnerin schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwe rde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 3. Februar 2020
äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zur Sache ( Urk. 9 und Urk. 10). Die Eingabe mit Unterlagen w e rden der Beschwerdegegnerin mit heutigem Urteil zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. De zember 2018 bereits dargelegt (vgl. Urk. 7/ 361 E. 1 ). D arauf kann
verwiesen wer den. Dabei ist i m Hinblick auf die Hilfsmittelversorgung durch die Invalidenver sicherung F olgendes zu betonen respektive zu ergänzen : 1.2
Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allge meinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) . Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genann ten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der An gemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtli chen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum ange strebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterschei den, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche An gemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 1.3
Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung be steht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Ver sicherte selbst zu tragen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 21-21 qu a ter IVG). Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Ge setz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3, 139 V 115 E. 5.1 mit Hinweisen). Doch muss die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung auch zeitge mäss sein (BGE 143 V 190 E. 7.3.2). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Be schwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung ( Urk.
2) damit, die Beschwerdeführerin sei aktuell mit einem C-Leg 2 versorgt. Zur medi zinischen Notwendigkeit einer Genium-Versorgung, auch in Bezug auf den aktu ellen Stellenbeschrieb, habe sich die RAD -Ärztin geäussert. Voraussetzung bleibe ein besonderes Eingliederungsbedürfnis. Bei der Versorgung mittels C-Leg handle es sich nicht um eine rückständige Versorgung, die mit eingeschränkter Stand festigkeit und erhöhtem Sturzrisiko einhergeh e , sondern um das am häufigsten unter suchte mikroprozessorgesteuerte Kniegelenk seiner Klasse . Es sei nicht nach vollziehbar , inwiefern die C-Leg-Versorgung vorliegend für mögliche gesund heitliche Folgeschäden verantwortlich sein solle.
Eine Missbildung stelle eine strukturelle Fe hlanlage eines Körperteils dar und v orliegend handle es sich um eine verkürzte und fehlangelegte linke untere Extremität mit dysplastisch ver formten Knochen. Ein Vorteil gegenüber einer Amputation ergebe sich aus dem Vorhandensein einer zwar in der Funktion beeinträchtigten, aber in sich intakten Gliedmasse, die in der Regel ein normale s Empfinden aufweise (Tast- und Lage sinn, Schmerz- und Temperaturempfinden etc.). Das Körperschema einer Person mit Gliedmassen-Dysplasie sei im Gegensatz zur Amputation nicht gestört, da die spezifische Form der Extremität seit Geburt vorhanden sei und daher im Körper schema als gegeben erlebt werde. Bezüglich Kostendifferenz zwischen den beiden Versorgungen f ielen neben dem Anschaffungspreis insbesondere auch die Garan tieverlängerung inklusive Wartung beim Genium-Gelenk wesentlich höher aus. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 6 ), Dr. med. Z.___
habe im Bericht vom 3 0. Januar 2017 ausgeführt , dass sie zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und zur Bewältigung des Haushaltes und der Kin derbetreuung auf ein Geni um angewiesen sei, insbesondere da die ausge - prägte n
Flexionskontrakturen der Hüfte und des Knies eine schwere St örung der Biome chanik darstell t e n , die über eine normale Amputation hinausgehe und nur durch ein optimal leistungsfähiges Gelenk einigermassen kompensiert werden könne. Zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Kinderbetreuung sei die Versorgung mit einem Genium indiziert und mittelfristig auch für die Sozialver sicherung kostengünstig.
Dr. med. A.___
habe im Stellenbeschrieb bestätigt ,
dass sie signifikante Gehwe ge zu bewältigen habe , viele Treppen steigen müsse , für gewisse Tätigkeiten uner gonomische Haltungen einnehmen und lange ohne Pausen stehen müsse, was zu Ermüdung und zu erhöht er Sturzgefahr führe (S. 9 f. ).
Die RAD-Ärztin sei in ihrer ersten Stellungnahme vom falschen Stellenbeschrieb ausgegangen. Der Stellenbeschrieb von Dr. m ed. A.___ vom 1 3. März 2019 sei deckungsgleich mit demjenigen vom 2 4. Januar 2017, gemäss welchem sie mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen verrichten müsse. Die RAD-Ärztin sei auf diesen nachgereicht en Stellenbeschrieb nicht ein gegangen und habe lediglich festgehalten, dass der RAD auss erstande sei zu ent scheiden. Die RAD -Ärztin habe sich mit dem besonders gesteigerten Eingliede rungsbedürfnis
damit gar nicht auseinandergesetzt (S. 13 f. ) . Es sei auch auf den Bericht von Dr. med. A.___
vom 1 3. März 2019 zu verweisen ,
in welchem er ausgeführt habe , wie wichtig es sei, dass sie eine entlastende und vor allem si chere prothetische Versorgung ihres Kniegelenkes bekomme, die sie auch vor ge sundheitlichen Folgeschäden durch ihre körperlich anstrengende Tätigke it im Spital bewahre und schütze und dadurch ihre weitere Arbeitsfähigkeit nicht un nötig ein geschränkt werde (S. 15). Sie sei auch gewillt, bis über den Anspruch entschieden sei, die Mehrkosten für ein Genium X3 vorzufinanzieren, wobei , da sie häufig Wassersport betreibe, sie die wasserdichte Version des Geniums benö tige. Zudem müsse sie vor dem Duschen die wasserdichte Prothese nicht mehr abziehen, was die Standsicherheit während des Duschens nochmals steigere (S. 16). Da es sich bei einer Prothese um ein Hilfsmitte l gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG und nicht gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG handle , spiele
auch die erwerbliche Eingliederungs-Wirksamkeit keine Rolle und o b ein besonderes Eingliederungs - bedürfnis bestehe, sei deshalb nic ht relevant (S. 19). Weiter sei sie als dreifache Mutter mit Einfamilienhaus stark gefordert u nd sehr sportbegeistert, weshalb ein besonders gesteigertes Eingliederungsbedürfnis bestehe , selbst bei Anwendung von Art. 21 Abs.1 IVG müsste dies zur Gutheissung
des Rechtsbegehrens 1 und 2 führen (S. 21). Die Beschwerdegegnerin habe keine umfassenden medizi nischen Abklärun gen vorgenommen und sie nie persönlich untersucht und auch die
Y.___ habe
ihrerseits keine medizinischen Abklärungen vor genommen.
Der medizini - sche
Sachverhalt sei damit nicht umfassend abgeklärt, und falls das Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 nicht gutgeheissen werden könne ,
sei de r Eventu - alantrag 3 gutzu heissen (S. 22 f.) . 3.
Im vorerwähnten Urteil vom 1 0. Dezember 2018 (IV.2017.00481, Urk. 7/361 ) er kannte das Gericht , die Einfachheit und Zweckmässigkeit der beantragten Ver sorgung könne rechtsprechungsgemäss nicht mit dem Fehlen einer IV-Tarifposition verneint werden und auch ein ausserhalb von einer IV-Tarifposition liegendes Hilfsmittel könne zu Lasten der Invalidenversicherung in Betracht fal len. Dies sei jedoch auf jene Fälle zu beschränken, in denen sich ein besonderes Eingliederungsbedürfnis nachweisen lasse. Insoweit die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die Genium-Prothese mit der Begründung verneint habe, dass diese gemäss der Tarifvereinbarung von der Invalidenversicherung nicht zu vergüten sei, könne ihr daher nicht gefolgt werden. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob bei der Beschwerdegegnerin ein besonderes Eingliederungsbedürfnis bestehe, welches (ausnahmsweise) eine über die tarifvertragliche Vereinbarung hinausge hende Versorgung mit einer Genium-Prothese - im Sinne eines einfachen und zweckmässigen Hilfsmittels - erfordere. Dabei wäre insbesondere auch die medi zinische Indikation einer entsprechenden Versorgung zu prüfen gewesen.
Es lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob ein solches besonderes Eingliede rungsbedürfnis bestehe, was insbesondere unter Berücksichtigung der speziellen gesundheitlichen Situation sowie dem beruflichen Tätigkeits- beziehungsweise dem Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin zu prüfen sei.
Aufgrund der angeborenen Dysmelie, welche sich gemäss dem Bericht von Dr. B.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 8. September 2009 ( Urk. 7/170/3) darin zeige, dass der linke Oberschenkel nach 20 cm aufhöre und dann ein Knie und ein Stummelfuss vorhanden seien, und des Berichts von Dr. med. Z.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 2. Februar 2017 ( Urk. 7/287), wonach ausgeprägte Flexionskontraktu ren der Hüfte und des Knies bestünden, lasse sich zwar einerseits nachvollziehen, dass eine Störung vorliege, die über eine «normale Amputation» – zum Beispiel als Folge eines Unfalls – hinausgehe (vgl. Urk. 7/287/2), und sich damit zu sol chen Fällen nur beschränkt ein Bezug he rstellen lasse. Anderseits bestünden aber die Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin seit Geburt respektive seit gehfähigem Kindesalter und h ätten gemäss der Berichterstattung von Dr. C.___ vom 1 4. Juli 2000 ( Urk. 7/112) bis ins Erwachsenenalter mittels herkömmlicher Prothesenversorgun gen sehr gut
ausgeglichen werden können, so dass die Be schwerdeführerin trotz der Behinderung eine Ausbildung zur Krankenschwester habe ab schlie ssen und die se
Tätigkeit neben dem Aufgabenbereich weiterhin habe ausübe n können . Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Zusprache des C-Leg im Jahr 2000 mit Blick auf die damaligen beruflichen Umstände mit einer Vollzeit beschäftigung als Krankensch wester ( Urk. 7/118) erfolgt sei und sich das berufli che Belastungsprofil der Beschwerdeführerin dahingehend verändert habe , dass sie als Mutter von drei Kinder n
nur noch zu 30 % (an zwei Tagen pro Woche) erwerbstätig und ansonsten im Haushalt tätig sei (vgl. Urk. 7/259).
In medizinischer Hinsicht ergebe sich zwar gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3 0. Januar 2017 ( Urk. 7/287), dass die Beschwerdeführerin vermehrt über Rü ckenschmerzen, Gesässschmerzen und Schmerzen im Steissbein klage. Nachvoll ziehbar sei auch, dass sie mittels Prothesenversorgung der neusten Technologie von einer Verbesserung der muskulären Situation profitieren könne, seien doch die Vorzüge dieser Prothesenversorgung etwa in BGE 143 V 190 E. 4 umschrie ben.
Die Beschwerdegegnerin habe zwar das besondere gesteigerte Eingliederungsbe dürfnis verneint , doch habe sie sich damit in Widerspruch zu den - eine Versor gung mittels Genium-Prothese unterstützenden – Aussagen der Arbeitgeberin ( Urk. 7/282) und des beh andelnden Dr. Z.___ ( Urk. 7/287)
gesetzt, ohne dass sie ihre abweichende Schlussfolgerung begründe t und in medizin ischer Hinsicht ab gestützt habe . Zwar sei bei der Würdigung von Berichten von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen Zurückhaltung gebo ten, doch könne auch nicht allein auf eine Beurteilung durch den Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, die ohne Untermauerung durch medizinische Fachper sonen – wenigstens einer Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst – geblieben sei, entschieden werden.
Nach dem Gesagten bestünden zwar keine Zweifel an der Geeignetheit (Zweck tauglichkeit) einer Genium-Kniegelenksprothese. Aus den erwähnten Berichten gehe jedoch nicht klar hervor, ob es sich dabei um eine im invalidenversiche rungsrechtlichen Sinn notwendige (erforderliche) Hilfsmittelversorgung hand le , oder ob – stets unter Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen und be ruflichen Situation der Beschwerdeführerin, wobei die konkrete Situation auch unter Berücksichtigung der bisherigen Hilfsmittelversorgung (Zweitversorgung, Amortisationsbeiträge an das Motorfahrzeug) zu untersuchen sei – gegebenen falls eine Eingliederung wirksam durch eine andere günstigere Prothese erreicht werden könne. Ebensowenig enthielten die Akten klare Aussagen hinsichtlich der Frage der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Die Sache sei damit zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.
In Umsetzung des Urteils tätigte die Beschwerdegegnerin folgende Abklärungen: 4.1
Gemäss dem beim Universitätsspital D.___ eingefor derten Tätigkeitsprofil vom 27. Feb ruar 2019 ( Urk. 7/373) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei zu 30 % (12.6 h/Woche) als Study Nurse « verfügt worden » und arbeite vor allem am PC (sitzend oder falls ein Stehpult vorhanden sei teilweise stehend). 4.2
Prof. Dr. med. Dr. phil. A.___ , Klinikdirektor der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals D.___ , berichtete
am 1 3. März 2019 ( Urk. 7/376) , die Beschwerdeführerin könne in ihrem Beruf als Study Nurse und Pflegefachfrau wenig sitzende Tätigkeiten ausführen und sei daher überwiegend «auf den Beinen». Das Universitätsspital sei gross und es gebe neben ihrer Tätig keit auf der Gastroenterologie täglich signifikante Gehwege/Distanzen zu bewäl tigen (z. B. Proben ins Labor bringen oder in Kühlschränke , die in anderen Ge bäuden liegen, Medikamente aus der Apotheke holen, Patienten ins Röntgen oder EKG begleiten). Sie müsse täglich viele Treppen steigen, da die Ta gesklinik im zweiten Stock und die Gastroenterologie im Erdgeschoss liege und die Beschwer deführerin ihr Büro im zehnten Stock habe, welcher nur mit einem alten Lift mit langen Wartezeiten zu erreichen und mangels Zeit das Erreichen des Büros oft nur mit Treppensteigen möglich sei. Sie müsse darüber hinaus Ordner oder me dizinisches Material aus dem Archiv im Keller oder im Nord-Trakt holen oder Betten in den Aufwachraum schieben und dabei rückwärtsgehen können. Um gewisse Materialien oder Ordner in den oberen Regalen zu erreichen, müsse sie auf kleine Leitern steigen. Fü r gewisse Tätigkeiten wie zum Beispiel Blutabnah men oder Zugänge legen, müsse sie auch zwischendurch unergonomische Hal tungen einnehmen oder gebückt stehen, um ihre Arbeit für den Patienten ange nehm und professionell zu verrichten. Sie arbeite als Pflegefachfrau mit Patien ten, müsse diesen auch bei der Mobilisation helfen oder sie beim Gehen stützen, Betten oder Rollstühle herumschieben oder die Patienten umlagern und für die Unters uchung vorbereiten. Sie arbeite also definitiv mit Gewichten, die schwerer als 10 kg seien. Auch müsse sie manchmal viele Ordner oder Gerä te/Untersuchungsmaterialen transportieren. Meist müsse sie während der endo skopischen Untersuchungen lange und ohne Pause stehen, was zu Ermüdung und zu erhöhter Sturzgefahr führe. Daneben stünden viele Geräte im Raum, denen man ausweichen müsse, mit Kabeln, über die man stolpern könne. An manchen Tagen sei sie sehr viel zu Fuss unterwegs. Es seien wenig Möglichkeiten vorhan den, sich kurz hinzusetzen und auszuruhen. Die sitzende Tätigkeit beschränke sich auf das Eintragen und Dokumentieren von Berichten und dazwischen kurzen Telefonaten oder das B eantworten von E-Mails. Sie sitze selten längere Zeit und nie überwiegend. Rapporte oder Teammeetings würden natürlich im Sitzen statt finden. Dies sei aber ein kleiner Bruchteil ihrer Arbeit. Die Haupttätigkeit finde stehend oder gehend statt. W eiter führte der Klinikdirektor aus , er habe bereits vor zwei Jahren dargelegt, wie wichtig es sei, dass die Beschwerdeführerin eine entlastende und vor allem sicher e prothetische Versorgung ihres Kniegelenkes bekomme, die sie auch vor gesundheitlichen Folgeschäden durch ihre körperlich anstrengende Tätigkeit im Spital bewahre und schütze. 4.3
Die Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie E.___ vom regional en ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stel lungnahme vom 1 6. März 2 019 fest ( Urk. 7/389), w ährend der Arbeitgeber D.___ eine überwiegend sitzende Tätigkeit , ausschliess lich am PC beschreibe, skizzier e der Vorgesetzte eine Arbeit, die mit zahlreichen Botengängen, Treppensteigen, Ersteigen von Leitern, Einnehmen körperlicher Zwangshaltungen, Begleiten von Patienten und Schieben von Betten und zum Teil mit der Notwendigkeit, rück wärts zu gehen sowie mit Heben und Tragen von Lasten, einschl iesslich Lagerung von Patienten verbunden sei. Das vom Vorgesetzten dargestellte Aufgabenprofil entspreche teilweise dem einer Pflegefachfrau, teilweise dem einer Hilfsperson in der Pflege oder einer Bürohilfskraft. Offenbar werde die Beschwerdeführerin völ lig anders als nach ihr em vertraglichen Profil, wie vom Personalbüro D.___ darge stellt, eingesetzt. Da der Titel Study Nurse keine geschützte Berufsbezeichnung sei , könne auch nicht auf ein offizielles Berufsbild zurückgegriffen we rden. Ge mäss Internetrecherche werde die Tätigkeit vor allem administrativ dargestellt und eine aktuelle Stellenausschreibung für eine Study Nurse im D.___ sche ine die ses Profil zu bestätigen. Der RAD sei jedoch ausserstande zu entscheiden, welches der beschriebenen Aufgabengebiete für die Beurteilung massgeblich sei. 4.4
Angesprochen auf die widersprüchlichen Angaben ( Urk. 7/378) antwortete die zuständige Person des Human Resources M anagement des Universitätss pital D.___ am 2 9. April 2019 ( Urk. 7/379) , nach Rücksprache mit Pro f . Dr. A.___ könne bestätigt werden, dass die von ihm gemachten Angaben korrekt seien. Wie in beiden Schreiben erwähnt, sei die Beschwerdeführerin zu 30 % am Universi tätsspital als Study Nurse « verfügt worden » , nehme aber in dieser Funktion auch Tätigkeiten als Pflegefachfrau wahr. 4.5
Im Bericht der Fachtechnischen Beurteilung Y.___ vom 2 8. Juni 2019 ( Urk. 7/384) führte der zuständige Orthopädietechniker zur Frage der wesentli chen Unterschiede einer Versorgung mit C-Leg und einer solchen mit Genium aus, der Hersteller Otto Bock habe auf seiner Webseite ( Ottobock North America ) eine Gegenüberstellung der technischen Spezifikationen des C-Leg und Genium Kniegelenks veröffe ntlicht. Beim C-Leg 4 sei anders als beim Genium die Funk tion
« c linically-proven OPG 2.0 » nicht vorhanden . Den Angaben des Herstellers zufolge handle es sich bei der OPG (optimiertes physiologisches Gehen) um eine nicht weiter beschriebene Sensortechnologie, die in erster Linie zu einem flüssi geren Gangbild und zu physiologischeren Bewegungsabläufen im Alltag beitrage. Beim C-Leg 4 auch nicht vorhanden sei die beim Genium
enthaltene Funktion
« walk
to
run » , welche dem Prothesenträger einen sch nellen Wechsel des Schritt tempos, wie etwa beim Überqu eren eines Fussgängerstreifens, beim Wechsel in die Orangephase ermögliche . Ein weiterer Unterschied sei die Akkukapazität , die beim C-Leg 4 bei zwei Tagen und beim Genium bei bis zu fünf Tagen liege. Die Körpergewichts - L imite liege beim C-Leg 4 bei 136 kg und beim Genium bei 150 kg. Ein wesentlicher Unterschied stelle der Anschaffungspreis der beiden Gelen k systeme dar. Das C-Leg 4 koste aktuell je nach Ausführung zwischen Fr. 17’700.-- bis Fr. 18'200.-- un d die Garantieverlängerung von zwei auf sechs Jahre inkl. Wartungen im 2 4. und 4 8. Monat belaufe sich
Fr. 4'500. -- . Der An - schaffungs preis des Genium s l iege bei Fr. 32'490.-- un d die Garantiever - längerung von zwei auf sechs Jahre inklusive Wartung im 2 4. und 4 8. Monat betrage
Fr. 12'240.--.
Zur Frage ,
ob es Bewegungsabläufe gebe , die nur das Genium bewerkstelligen könne , führte der Sachverständige aus, diesbezüglich seien hauptsächlich Trep pen- und Hindernisfunktion zu nennen, die das alternierende Treppensteigen und das Übersteigen von grösseren Hindernissen beträfen . Weiter könnten beim Ge nium Kniegelenk zwei « MyModes » mehr vorprogrammiert werden als bei m C-Leg 4. Bei « MyModes » handle es sich um auf den Anwender abgestimmte vorpro grammierte Voreinstellungen der Kniegelenkelektronik. Diese ermöglich t e n dem Anwender Bewegungsabläufe auszuführen, die nicht über den Basismodus (All tagsbetrieb) abgedeckt würden und damit könne auf spezielle Bedürfnisse am Ar beitsplatz oder in der Freizeit zum Beispiel Radfahren oder Skaten eingegangen werden.
Die Vorteile des Genium Kniegelenkes könnten nicht zwingend an einzelnen Spe zi fikationen festgemacht werden. M it Genium ve rsorgte Prothesenträger be schrie ben Vorteil e des Gelenkes in Bezug auf Alltagssituationen meist so, dass die Bewegungsabläufe intuitiver w ü rden. Man könne sich das wie folgt vorstel len: Ein mechanisches Kniegelenk folge strikte einem durch die Mechani k vorge gebenen Bewegungsablauf. Beispielsweise werde durch das Aufsetzen der Ferse des Prothesenfusses durch die Belastungslinie das Einknicken des Kniegelenkes verhindert. Der Prothesenträger könne die Prothese im Schrittzyklus über die Standphase belasten. Beim Abrollen über die Zehen des Prothesenfusses werde die Sperrung des Kniegelenkes durch die veränderte Belastungslinie aufgehoben und die Schwungphase des Schrittzyklus könne eingeleitet werden. Für den Pro thesenträger sei es daher wichtig, dass er immer w iss e oder ein Gefühl dafür ent wick le, in welcher Phase eines Sch rittes er sich gerade befinde u nd wie die Pro these auf eine Veränder ung im Bewegungsablauf reagieren werde. Elektronisch gesteuerte Kniegelenke würden diese Arbeit für den Prothesenträger übernehmen , da das Gelenk über integrierte Messinstrumente wie Gyroskope, Beschleun i gungssensoren usw. feststelle , wie es im Raum stehe und in welcher Phase eines Bewegungsablaufes es sich befinde. Für den Träger bedeute dies, dass er sich intuitiver bewegen könne und sich nicht an einen durch ein mechanisches Knie gelenk vorgegebenen Bewegungsablauf halten müsse. In Bezug auf die Bewe gungsfreiheit sei die technische Verbesserung von einem mechanischen Kniege lenk auf das C-Leg 4 sicher höher zu werten als vom C-Le g 4 auf das Genium. Trotzdem wü rden die Vorteile des Geniums gegenüber dem C-Leg von Prothesen trägern oft als markant beschrieben.
In Be zug auf die Fragestellung h ei sse dies, dass einzelne Bewegungsabläufe nicht ausschliessl ich mit einem Genium Kniegelenk möglich s eien. Mit einem C-Leg müss t en diese jedoch bewusster ausgeführt werden, was auf die Dauer für den Prothesenträger ermüdend sein kö nn e .
Zur Frage, ob das Sturzrisiko beim Genium erheblich geringer als beim C-Leg sei , führte der Sachverständige aus, die Hauptursache für Stürze bei Oberschenkel-Prothesenträgern sei das unkontrollierte Einknicken des Kniegelenkes. Bei me chanischen Kniegelenken komme dies zustande, wenn der Prothesenfuss in der Schwungphase beispielsweise an einer Schwelle oder Bodenwelle hängen ble ibe. Werde die Prothese dann bel astet, knicke das Kniegelenk unkontrolliert ein, was zum Sturz führe. Das C-Leg sei wie das Genium mit einem Stolperschutz ausge stattet , der dieses Einknicken verhindere. Der Hersteller Otto Bock bezeichne in seinen Unterlagen das C-Leg als das sicherste mit einem Mikroproz essor gesteu erte Kniegelenk. In Bezug auf Alltagssituationen könne das Genium nicht als si cherer angesehen werden.
Das Genium Kniegelenk gelte gegenwärtig als das technisch ausgereifteste und teuerste Kniegelenk- Passteil . Der Wunsch mit der besten, verfügbaren Technik versorgt zu werden , sei zwar nachvollziehbar. Entgegen der oft gepflegten Dar stellung handl e es si ch jedoch beim aktuellen C-Leg 4 nicht um ein technisch zurückgebliebenes und vollkommen veraltetes Passteil . Die Version C-Leg 4 sei im Jahr 2015 auf den Markt gekommen und stelle eine überarbeitete und weiter entwickelte Version des C-Leg 3 dar. 4.6
Im Zusammenhang mit einer Anfrage an den Rechtsdienst der Beschwerdegeg nerin hielt die RAD-Ärztin E.___ am 1 8. Juli 2019 ( Urk. 7/390/4-5) fest, b ei der Beschwerdeführerin bestehe eine Dysmelie der linken unteren Extremität. Das linke Bein sei in allen Anteilen stark verkürzt und sei bereits mit Ge hbeginn als Kleinkind mit einer Prothese versorgt worden. Die Prothesenversorgung sei im Verlauf mehrfach angepasst und e rstmals im Jahr
2000 ein elektrohydraulisches Knie eingesetzt worden. Der Wechsel sei mit geringerer Ermüdung
und besserem Bergabgehen begründet worden .
2009 sei wegen der erhöhten Standphasensi cherhei t ein prozessorgesteuertes Knie empfohlen worden , da die Beschwerdefüh rerin sehr aktiv sei.
Die von der Beschwerdeführerin als regelmässig geschild erten Freizeitaktivitäten liessen auf ein hohes bis sehr hohes Funktionsniveau mit de r bisherigen Versor gung (C-Leg) schliessen. Sie nenne Tennisspielen, Velofahren, Skifa hren, Fitness und Schwimmen als Freizeitaktivitäten . Aus medizinischer Sicht könne die bis herige Versorgung bereits als funktionell sehr gut bezeichnet werden. Die Be schwerdeführerin beschreibe eine tägliche Gehstrecke von 5
-
7
km und am Wo chenende von bis zu 10
-
15 km. Diese Gehleistung und zahlreiche sportliche Aktivitäten seien bisher mit dem C-Leg absolviert worden. Eine tägliche Gehstre cke von 5
-
7 km entspreche der Empfehlung, täglich 10'OO0 Schritte zu gehen, und werde von vielen Gesunden im Alltag nicht erreicht.
Das berufliche Belas tungsprofil, das sie bisher mit dem C-Leg bewältige, werde als anspruchsvoll ge schildert. Aus medizinischer Sicht sei eine weitere, wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch den Einsatz des Genium-Gelenks statt des C-Leg nicht nachvollziehbar ausgewiesen. So sei nicht nachvollziehbar, warum eine fortge setzte Versorgung mit dem C-Leg ein erhöhtes Risiko für gesundheitliche Folge schäden nach sich ziehen soll e . Die Wirbelsäulenstatik sei auch mit dem C-Leg ausgeglichen. Die intensive sportliche Betätigung, über die die Beschwerdeführe rin berichte , habe protektive Wirk ung auf den Bewegungsapparat und sei ihr auch schon mit dem C-Leg möglich gewesen. Die technischen Unterschiede zwischen dem C-Leg und dem Genium -Gelenk hinsichtlich der Gewichtslimite und der Akku-Laufzeit seien medizinisch nicht relevant. Die Beschwerdeführerin sei nicht übergewichtig. Eine Akku-Laufzeit von bis zu zwei Tagen sei aus medizinischer Sicht zumutbar, die längere Laufzeit des Akkus beim Genium-Gelenk habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beu gefähigkeit beider Gelenke liege im Normbereich für gesunde Kniegelenke
von
120
-
150°. Als Fazit sei eine medizi nische Notwendigkeit vom C-Leg auf das Genium-Kniegelenk umzustellen nicht ersichtlich. Die bisherige Versorgung sei einfach und zweckmässig und könne damit weiterhin empfohlen werden. 4.7
In der Email-Korrespondenz vom 2 8. November 2019 ( Urk. 7/406) hielt der Or thopädietechniker des Y.___ fest, gemäss Nachfrage beim Hersteller sei es korrekt, dass die Beschwerdeführerin aktuell mit dem C-Leg 2 versorgt sei. Das Gelenk sei im Jahr 2010 abgegeben worden. In Bezug auf die bisherige Beurteilung sei diese Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aktuell mit dem C-Leg 2 versorgt sei , nicht von entscheidender Bedeutung. Das C-Leg 2 könne aus heutiger Sicht als veraltet angesehen werden, da über die Weiterentwicklung zum C-Leg 3 und C-Leg 4 eine Annäherung an die aktuelle Generation der Genium-Kniegelenke vollzogen wor den sei. Bei einer regulären Folgeversorgung zum jetzigen Zeitpunkt, hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein C-Leg 4 (die anderen Modelle seien auch nicht mehr erhältlich). Aus diesem Grund sei vorliegend die Gegenübersteilung der aktuellen Generation C-Leg 4 und Genium beurteilungsrelevant. Für die Be schwerdeführerin bedeute dies, dass sie bei einer Folgeversorgung mit dem C-Leg 4 eine komplette Entwicklungsstufe überspringen würde, was als entscheidende Verbesserung zur aktuellen Versorgung angesehen werden könne. Das C-Leg 4 sei seit 2015 auf dem Markt. Bei einer Lebensdauer des C-Leg 2 von sechs Jahren und länger stelle dieser Umstand auch kein en Einzelfall dar. 4.8
In einer weiteren Stellungnahme vom 2. November 2019 ( Urk. 7/409) führte die RAD-Ärztin E.___ aus, eine Amputation könne als die traumatische oder ope rative Entfernung einer zuvor vorhandenen Gliedmasse definiert werden. Dabei entstehe immer ein Amputationsstumpf. Durch die Durchtrennung der Knochen, Weichteile und Nerven im Rahmen der Amputation könne es zu den typischen Beschwerden , wie zum Beispiel Phantomschmerzen und Druckstellen kommen. Der Stumpf als unnatürliches Ende der Extremität sei in seiner Belastbarkeit oft mals stark eingeschränkt. Diese Folgeerscheinungen entstünden bei der Dysplasie naturgemäs s nicht. Eine Missbildung stelle eine strukturelle Fehlanlage eines Kör perteils d ar. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine verkürzte und fehlan gelegte linke untere Extremität mit dysplastisch verformten Knochen.
Eine Or thoprothese sei eine Orthese, die angelegt werden könne und zum Ausgleich der fehlenden oder verminderten Funktion an einem dysplastischen Körperteil diene. Dabei diene das Hilfsmittel zugleich zur Stabilisieru ng, Abstützung oder Führung der vorhandenen Gliedmassenanteile (Orthese) wi e auch zum Ersatz der fehlenden Funktion (Prothese). Im Gegensatz dazu sei die Prothese ein Gliedmassenersatz . Der Vorteil gegenüber einer amputierten Person ergebe sich aus dem Vorhanden sein einer zwar in der Funktion beeinträchtigten, aber in sich intakten Glied masse, die in der Regel ein normales Empfinden (Tastsinn, Lagesinn , Schmerz- und Temperaturempfinden usw.) aufweise, wogegen bei der Amputation diese Funktionen durch die Durchtrennung der Nerven gestört seien .
Das Körperschema einer Person mit Gliedmassen-Dysplasie werde im Gegensatz zur Amputation nicht gestört, da die spezifische Form der Extremität seit Geburt vorhanden sei und daher im Körperschema als gegeben erlebt werde. 5. 5.1
Es steht nach wie vor ausser Frage und ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Hilfsmittel in Form einer geeigne ten Oberschenkelprothese ( Orthoprothese )
hat.
Streitig ist indes , ob die Invalidenversicherung auch für die Mehrkosten einer Versorgung mit einer Genium-Prothese aufzukommen hat , was davon abhängt, ob es sich dabei um ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel im Sinne von Art. 8 IVG handelt und nicht um ein von der IV-Stelle grun dsätzlich nicht zu übernehmende nach den gegebenen Umständen bestmögliche
Ausführung
(E. 1. 2 hie r vor) .
Dabei muss
auch die Abgabe eines solchen Hilfsmittels im angemesse nen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel
stehen , prognostisch ein be stimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen
und in einem vernünfti gen Verhältnis zu den Kosten stehen (BGE 143 V 190 E. 2.2 und 132 V 215 E. 3.2.2 je mit Hinweisen). 5.2
S omit kann der Beschwerdeführerin insofern nicht gefolgt werden, als sie zur a nbegehr ten Versorgung mit einem Genium –Kniegelenk ausführt, es handle sich um ein Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG bei dem die Eingliederungswirk samkeit gar nicht zu prüfen sei (vgl. Urk. 1 Ziff. 6.4 und Ziff. 6.9) . Ebenso ist auch
das
von ihr zitierte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2018 unbehelflich
( zu m Vorbringen vgl. Urk. 1 Ziff. 5.10). Denn im nämlichen Urteil wurde die Verhältnismässigkeit der Mehrkosten einer Versor gung mittels Genium Kniegelenk damit begründet , dass das Bundesgericht in ei nem anderen Fall selbst Kosten von Fr. 140’000.-- als verhältnismässig angese hen habe , um
mit einer Implantation von vier Marknägel n bei einer 1.42 Meter grossen Versicherten einen Längenzuwachs von zehn Zentimeter zu erreichen (vgl. Urk. 7/367/11) . D er Vergleich mit einer vollständig andere n Sachverhalts konstellation lässt eine entsprechende
Folgerung , wie sie im Urteil gezogen wurde, in Bezug auf Mehrkosten für eine Prothesenversorgung mit Genium Knie gelenk nicht zu. Die Auffassung widerspricht auch grundsätzlich dem Konzept , wonach sich die Hilfsmittelversorgung der Invalidenversicherung auf die Abgabe einfacher und zweckmässiger Hilfsmittel zu b eschränken hat
( Art. 8 IVG ) . Zu kurz greift auch die
im nämlichen kantonalen Urteil vertretene Auffassung ,
wonach der Abgabe eines dem « aktuellen Stand der Technik » entsprechenden Hilfsmittels bereits dann nichts mehr entgegenstehe, wenn dieses den Versorgungszweck bes ser erfülle
als ein andere s
(vgl. E. 1.2 des Urteils [ Urk. 7/367/9 f. ] ) . G emäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind im Rahmen der V erhältnismässigkeits prüfung
die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände und neben den persönlichen namentlich sachliche, zeitliche , aber auch finanzielle Aspekt e mas sgebend (E. 1.2 hiervor) . Es überzeugt denn
auch nicht , dass technische Weiter entwicklung en im Hilfsmittelbereich, welche grundsätzlich immer auch auf eine Verbesserung des Vers orgungszwecks abzielen , bereits genügen soll en , um einen
Anspruch für
eine Neuversorgung zu begründen . Viel mehr ist bei der Hilfsmit telversorgung im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch zu prüfen, inwie weit ein allenfalls bereits abgegebenes, möglicherweise
aber nicht mehr der neusten Ge neration entsprechendes , aber noch funktionstüchtiges Hilfsmittel den Zweck weiterhin erfüllt. 5.3
In tatsächlicher Hins icht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 mit einem C-Leg und mit einer (Zweit)Versorgung mit Mauch-Hydrau lik
versorgt ist. Dabei erfolgte noch im September 2017 einerseits eine Kosten gutsprache von Fr. 17'678.80 für eine umfassende Revision mit teilweisem Ersatz am bisherigen C-Leg der zweiten Generation und anderseits im Oktober 2018 eine Kosten gutsprache von Fr. 17'751.60 für einen Komplettersatz der Zweitversor gung . Im Zusammenhang mit dem Fortkommen werden überdies nach wie vor Amortisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug vergütet (vgl. Sachverhalt Ziff. 1. 2.
f. und 1.5 hiervor).
Im Weiteren ist festzustell en, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht in einem Vollzeitpensum, sondern lediglich an zwei Tagen pro Woche in einem Pensum von 30 % respektive 12.6 Stunden pro Woche ,
mithin rund sechseinhalb Stunden pro Tag ,
als sogenannte Study Nurse am Universitätsspital D.___ tätig ist. Das Tätigkeitsprofil wurde da bei vom Vorgesetzen der Beschwerdeführerin bereits im Januar 2017 ( Urk. 7/282) näher umschrieben , wobei auf die Standsicherheit, Schutz vor plötzlichem Einknicken , ermüdendes langes Stehen und unumgängli ches Treppensteigen hingewiesen wurde . Dass die Beschwerdeführerin als Study Nurse und Pflegefachfrau nur weni g sitzende Tätigkeiten ausführt , überwiegend «auf den Beinen» ist und dabei zum Teil signifikante Gehwege/Distanzen zu be wältigen hat,
wurde sodann im Tätigkeitsbeschrieb im März 2019 festgehalten
( Urk. 7/376 und E. 4.2 hiervor).
Die Beschwerdeführerin selber bezeichnet ihre berufliche Tätigkeit als mittelschwer mit einse itigen Körperbelastungen, Heben /Tragen von Lasten und häufigem / längerem Gehen. Überdies nennt sie als Frei zeitaktivitäten
Tennisspielen, Velofahren, Skifahren, Fitness und Sch wimmen und gibt eine
tägliche Gehstrecke von 5 - 7 km «kann auch mehr sein» und am Wo chenende in den Ferien teilweise 10 - 15 km an (vgl. Urk. 7/284/3 f.) .
In technischer Hinsicht zeigte der Ortho pädietechniker Y.___ ausführlich die Vor züge einer Versorgung mittels eines Geniums gegenüber einem C-Leg auf
(vgl. E. 4.5),
ebenso
aber auch , dass es sich e ntgegen der verbreiteten Meinung, bei
der aktuellsten Version des C- Leg nicht um ein e technisch zurü ckgebliebene und ver altete Versorgung handelt , und dass die Version C-Leg 4 (erst) im Jahr 2015 auf den Markt gekommen ist (vgl. Urk. 7/384/11-20) .
D abei ist auch das C-Leg mit eine m Stolperschutz ausgestattet und mit der aktuellen Version sind fliessende Bewegungen auf schwierigen Untergründen, schnelles Reagieren bei verschiede nen Gehsituationen, auf Treppen und Rampen, wie auch ein verbessertes Rück wärtsgehen ohne Schwungauslösung möglich (vgl. Urk. 7/384/12 ff. ) .
Aus medizinischer Sicht zeigte die RAD-Ärztin E.___
auf , dass aufgrund der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Dysmelie der linken unteren Extremität , das linke Bein seit Geburt in allen Anteilen stark verkürzt ist und sie deshalb seit Gehbeginn bereits als Kleinkind mit einer Orthoprothese versorgt wurde. Dabei wies die Ärztin auf die Unterschiede zwischen einer
Amp utation, mit damit ein hergehenden typischen Beschwerden und eingeschränkt e r Belastbarkeit am
Stumpf
gegenüber einem in der Regel nicht gestörten Empfinden (Tastsinn, La gesinn, Schmerz- und Tem peraturempfinden usw.) bei einer Person mit Glied massen-Dysplasie hin . Mit Blick auf die Freizeitaktivitäten stellte die RAD-Ärztin auch zu Recht fest, dass auf ein hohes bis sehr hohes Funktionsniveau der Be schwerdeführerin mit Tennisspielen, Vel ofahren, Skifahren, Fitness, Schwimmen und Gehstrecke n von 5 - 7 km, am Wochenende gar von bis zu 10 - 15 km
und einem als anspruchsvoll geschildert en
berufliche n Belastungsprofil auszugehen ist , welches die Beschwerdeführerin
bisher mit der C-Leg Versorgung (seit dem Jahr 2000) bewältigt hat. Vor diesem Hintergrund legte die RAD-Ärztin auch überzeugend dar, dass nicht nachvollziehbar ist , weshalb eine fortgesetzte Ver sorgung mit dem C-Leg ein erhöhtes Risiko für gesundheitliche Folg eschäden nach sich ziehen soll ,
da insbesondere die Wirbelsäulenstatik auch mit dem C-Leg ausgeglichen
wird . Dabei leuchtet auch ein , dass die intensive sportli che Be tätigung protektive Wirkung auf den Bewegungsapparat hat und diese war
bereits
mit dem C-Leg möglich gewesen . Zu beachten ist weiter, dass die Beschwerde führerin lediglich an zwei Tagen zu je rund sechseinhalb S tunden im Erwerbsbe reich tätig ist und damit Ruhe- und Erholungsphasen möglich sind . Mit Blick auf d ie wesentlichsten technischen Unterschiede zwischen C-Leg und dem Genium -Gelenk nähmlich , dass die Gewichtslimite und die Akku-Laufzeit medizinisch nicht relevant sind, d ie Beugefähigkeit beider Gelenke im Normbereich für ge sunde Kniegelenke von 120 - 150° liegt, überzeugt auch das Fazit , dass eine me dizinische Notwendigkeit , vom C-Leg auf das Genium-Kniegelenk umzustellen , nicht ersichtlich ist (E. 4.6 hiervor).
Insgesamt erweisen sich damit die Ausführungen des RAD, wonach d ie Versor gung mit dem C-Leg
genügt und weiterhin zu empfehle n ist ,
als überzeugend u nd stellen eine tragfähige Entscheidgrundlage dar. Es verbleiben auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. Hierfür ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, sodass die praxisgemässen Anforderungen, welche an be weiskräftige medizinische Berichte gestellt werden (vgl. E. 1.3) erfüllt sind und die vom Gericht in seinem Entscheid geforderte Beurteilung durch medizinische Fachpersonen ebenso (E.
3. hier vor). Von den b eantragten ( Urk. 1 S. 2, S. 4 und S. 22 f. ) zusätzlichen Abklärungen der medizinischen Verhältnisse mittels Gut achten oder Befragung eines Orthopädietechnikers durch das Gericht selber
sind bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine entscheidwesentlichen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Damit ist zus a mmengefasst festzuhalten, dass ke ine medizinische Indikation zur Abgabe einer Oberschenkelorthese mit Genium Kniegelenk zur Erhaltung der Er werbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und auch ke in besonder s gesteigertes Ein gliederungsbedürfnis (vgl. BGE 143 V 190 E. 7.3 . 2) an die Geh- und Stand fähigkeit ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen 30%igen Arbeitspen sum mit einer C- Leg Versorgung nicht oder nicht
mehr erfüllen k ann . Ein beson ders gesteigertes Ein gliederungsbedürfnis in Bezug auf den Aufgabenbereich ist ebenfalls nicht ausgewiesen. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen i n finanzieller Hinsicht und zum
Kostenunterschied der rund doppelt so teuren Ver sorgung einer Versorgung mit einem Genium Knie gelen k gegenüber einem C-Leg.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgew iesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Die rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. De zember 2018 bereits dargelegt (vgl. Urk. 7/ 361 E. 1 ). D arauf kann
verwiesen wer den. Dabei ist i m Hinblick auf die Hilfsmittelversorgung durch die Invalidenver sicherung F olgendes zu betonen respektive zu ergänzen :
E. 1.2 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allge meinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) . Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genann ten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der An gemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtli chen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum ange strebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterschei den, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche An gemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung be steht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Ver sicherte selbst zu tragen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 21-21 qu a ter IVG). Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Ge setz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3, 139 V 115 E. 5.1 mit Hinweisen). Doch muss die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung auch zeitge mäss sein (BGE 143 V 190 E. 7.3.2).
E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 1.5 Zwischenzeitlich, am
E. 1.6 In Umsetzung des Urteils vom 1 0. Dezember 2018 holte die IV-Stelle Erkundi gungen beim Arbeitgeber der Versicherten ein ( Urk. 7/373, Urk. 7/376 ff.). So dann legte sie den Fall der Fachtechnischen Be urteilung Y.___ vor ( Urk. 7/384) und unterbreitete den Fall mehrfach ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme ( Urk. 7/389 und Urk. 7/390/4-5 ). Mit Vorbescheid vom 2 9. Au gust 2019 ( Urk. 7/39
1) stellte sie die Abweisung d er Kostengutsprache für eine Oberschenkel-Prothese mit Genium Kniegelenk in Aussicht . Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. September 2019 vorsorglich und am 2 5. Oktober 2019 ( Urk. 7/403) Einwand. Nach erneuter Vorlage des Falls an ihren RAD ( Urk. 7/409), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Dezember 2019 ( Urk. 2) das Leistungs begehren ab .
E. 2 Es sei der Beschwerdeführerin der Anspruch auf eine Oberschenkelpro these mit Geniu m-Kniegelenk links zuzusprechen.
E. 2.1 Die Be schwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung ( Urk.
2) damit, die Beschwerdeführerin sei aktuell mit einem C-Leg 2 versorgt. Zur medi zinischen Notwendigkeit einer Genium-Versorgung, auch in Bezug auf den aktu ellen Stellenbeschrieb, habe sich die RAD -Ärztin geäussert. Voraussetzung bleibe ein besonderes Eingliederungsbedürfnis. Bei der Versorgung mittels C-Leg handle es sich nicht um eine rückständige Versorgung, die mit eingeschränkter Stand festigkeit und erhöhtem Sturzrisiko einhergeh e , sondern um das am häufigsten unter suchte mikroprozessorgesteuerte Kniegelenk seiner Klasse . Es sei nicht nach vollziehbar , inwiefern die C-Leg-Versorgung vorliegend für mögliche gesund heitliche Folgeschäden verantwortlich sein solle.
Eine Missbildung stelle eine strukturelle Fe hlanlage eines Körperteils dar und v orliegend handle es sich um eine verkürzte und fehlangelegte linke untere Extremität mit dysplastisch ver formten Knochen. Ein Vorteil gegenüber einer Amputation ergebe sich aus dem Vorhandensein einer zwar in der Funktion beeinträchtigten, aber in sich intakten Gliedmasse, die in der Regel ein normale s Empfinden aufweise (Tast- und Lage sinn, Schmerz- und Temperaturempfinden etc.). Das Körperschema einer Person mit Gliedmassen-Dysplasie sei im Gegensatz zur Amputation nicht gestört, da die spezifische Form der Extremität seit Geburt vorhanden sei und daher im Körper schema als gegeben erlebt werde. Bezüglich Kostendifferenz zwischen den beiden Versorgungen f ielen neben dem Anschaffungspreis insbesondere auch die Garan tieverlängerung inklusive Wartung beim Genium-Gelenk wesentlich höher aus.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 6 ), Dr. med. Z.___
habe im Bericht vom 3 0. Januar 2017 ausgeführt , dass sie zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und zur Bewältigung des Haushaltes und der Kin derbetreuung auf ein Geni um angewiesen sei, insbesondere da die ausge - prägte n
Flexionskontrakturen der Hüfte und des Knies eine schwere St örung der Biome chanik darstell t e n , die über eine normale Amputation hinausgehe und nur durch ein optimal leistungsfähiges Gelenk einigermassen kompensiert werden könne. Zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Kinderbetreuung sei die Versorgung mit einem Genium indiziert und mittelfristig auch für die Sozialver sicherung kostengünstig.
Dr. med. A.___
habe im Stellenbeschrieb bestätigt ,
dass sie signifikante Gehwe ge zu bewältigen habe , viele Treppen steigen müsse , für gewisse Tätigkeiten uner gonomische Haltungen einnehmen und lange ohne Pausen stehen müsse, was zu Ermüdung und zu erhöht er Sturzgefahr führe (S.
E. 3 Eventualantrag: Es sei ein neutrales, orthopädisches Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG erstellen zu lassen.
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem stellte er den Prozessualen Antrag, anlässlich des Beweisabnahmever fahrens durch das Gericht sei ein Orthopädietechniker mündlich zu den Unterschieden der in Frage kom menden Kniegelenksprothesen - C-L eg oder Genium
- zu befragen.
Die Beschwerdegegnerin schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwe rde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 3. Februar 2020
äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zur Sache ( Urk.
E. 4.1 Gemäss dem beim Universitätsspital D.___ eingefor derten Tätigkeitsprofil vom 27. Feb ruar 2019 ( Urk. 7/373) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei zu 30 % (12.6 h/Woche) als Study Nurse « verfügt worden » und arbeite vor allem am PC (sitzend oder falls ein Stehpult vorhanden sei teilweise stehend).
E. 4.2 Prof. Dr. med. Dr. phil. A.___ , Klinikdirektor der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals D.___ , berichtete
am 1 3. März 2019 ( Urk. 7/376) , die Beschwerdeführerin könne in ihrem Beruf als Study Nurse und Pflegefachfrau wenig sitzende Tätigkeiten ausführen und sei daher überwiegend «auf den Beinen». Das Universitätsspital sei gross und es gebe neben ihrer Tätig keit auf der Gastroenterologie täglich signifikante Gehwege/Distanzen zu bewäl tigen (z. B. Proben ins Labor bringen oder in Kühlschränke , die in anderen Ge bäuden liegen, Medikamente aus der Apotheke holen, Patienten ins Röntgen oder EKG begleiten). Sie müsse täglich viele Treppen steigen, da die Ta gesklinik im zweiten Stock und die Gastroenterologie im Erdgeschoss liege und die Beschwer deführerin ihr Büro im zehnten Stock habe, welcher nur mit einem alten Lift mit langen Wartezeiten zu erreichen und mangels Zeit das Erreichen des Büros oft nur mit Treppensteigen möglich sei. Sie müsse darüber hinaus Ordner oder me dizinisches Material aus dem Archiv im Keller oder im Nord-Trakt holen oder Betten in den Aufwachraum schieben und dabei rückwärtsgehen können. Um gewisse Materialien oder Ordner in den oberen Regalen zu erreichen, müsse sie auf kleine Leitern steigen. Fü r gewisse Tätigkeiten wie zum Beispiel Blutabnah men oder Zugänge legen, müsse sie auch zwischendurch unergonomische Hal tungen einnehmen oder gebückt stehen, um ihre Arbeit für den Patienten ange nehm und professionell zu verrichten. Sie arbeite als Pflegefachfrau mit Patien ten, müsse diesen auch bei der Mobilisation helfen oder sie beim Gehen stützen, Betten oder Rollstühle herumschieben oder die Patienten umlagern und für die Unters uchung vorbereiten. Sie arbeite also definitiv mit Gewichten, die schwerer als 10 kg seien. Auch müsse sie manchmal viele Ordner oder Gerä te/Untersuchungsmaterialen transportieren. Meist müsse sie während der endo skopischen Untersuchungen lange und ohne Pause stehen, was zu Ermüdung und zu erhöhter Sturzgefahr führe. Daneben stünden viele Geräte im Raum, denen man ausweichen müsse, mit Kabeln, über die man stolpern könne. An manchen Tagen sei sie sehr viel zu Fuss unterwegs. Es seien wenig Möglichkeiten vorhan den, sich kurz hinzusetzen und auszuruhen. Die sitzende Tätigkeit beschränke sich auf das Eintragen und Dokumentieren von Berichten und dazwischen kurzen Telefonaten oder das B eantworten von E-Mails. Sie sitze selten längere Zeit und nie überwiegend. Rapporte oder Teammeetings würden natürlich im Sitzen statt finden. Dies sei aber ein kleiner Bruchteil ihrer Arbeit. Die Haupttätigkeit finde stehend oder gehend statt. W eiter führte der Klinikdirektor aus , er habe bereits vor zwei Jahren dargelegt, wie wichtig es sei, dass die Beschwerdeführerin eine entlastende und vor allem sicher e prothetische Versorgung ihres Kniegelenkes bekomme, die sie auch vor gesundheitlichen Folgeschäden durch ihre körperlich anstrengende Tätigkeit im Spital bewahre und schütze.
E. 4.3 Die Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie E.___ vom regional en ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stel lungnahme vom 1 6. März 2 019 fest ( Urk. 7/389), w ährend der Arbeitgeber D.___ eine überwiegend sitzende Tätigkeit , ausschliess lich am PC beschreibe, skizzier e der Vorgesetzte eine Arbeit, die mit zahlreichen Botengängen, Treppensteigen, Ersteigen von Leitern, Einnehmen körperlicher Zwangshaltungen, Begleiten von Patienten und Schieben von Betten und zum Teil mit der Notwendigkeit, rück wärts zu gehen sowie mit Heben und Tragen von Lasten, einschl iesslich Lagerung von Patienten verbunden sei. Das vom Vorgesetzten dargestellte Aufgabenprofil entspreche teilweise dem einer Pflegefachfrau, teilweise dem einer Hilfsperson in der Pflege oder einer Bürohilfskraft. Offenbar werde die Beschwerdeführerin völ lig anders als nach ihr em vertraglichen Profil, wie vom Personalbüro D.___ darge stellt, eingesetzt. Da der Titel Study Nurse keine geschützte Berufsbezeichnung sei , könne auch nicht auf ein offizielles Berufsbild zurückgegriffen we rden. Ge mäss Internetrecherche werde die Tätigkeit vor allem administrativ dargestellt und eine aktuelle Stellenausschreibung für eine Study Nurse im D.___ sche ine die ses Profil zu bestätigen. Der RAD sei jedoch ausserstande zu entscheiden, welches der beschriebenen Aufgabengebiete für die Beurteilung massgeblich sei.
E. 4.4 Angesprochen auf die widersprüchlichen Angaben ( Urk. 7/378) antwortete die zuständige Person des Human Resources M anagement des Universitätss pital D.___ am 2 9. April 2019 ( Urk. 7/379) , nach Rücksprache mit Pro f . Dr. A.___ könne bestätigt werden, dass die von ihm gemachten Angaben korrekt seien. Wie in beiden Schreiben erwähnt, sei die Beschwerdeführerin zu 30 % am Universi tätsspital als Study Nurse « verfügt worden » , nehme aber in dieser Funktion auch Tätigkeiten als Pflegefachfrau wahr.
E. 4.5 Im Bericht der Fachtechnischen Beurteilung Y.___ vom 2 8. Juni 2019 ( Urk. 7/384) führte der zuständige Orthopädietechniker zur Frage der wesentli chen Unterschiede einer Versorgung mit C-Leg und einer solchen mit Genium aus, der Hersteller Otto Bock habe auf seiner Webseite ( Ottobock North America ) eine Gegenüberstellung der technischen Spezifikationen des C-Leg und Genium Kniegelenks veröffe ntlicht. Beim C-Leg 4 sei anders als beim Genium die Funk tion
« c linically-proven OPG 2.0 » nicht vorhanden . Den Angaben des Herstellers zufolge handle es sich bei der OPG (optimiertes physiologisches Gehen) um eine nicht weiter beschriebene Sensortechnologie, die in erster Linie zu einem flüssi geren Gangbild und zu physiologischeren Bewegungsabläufen im Alltag beitrage. Beim C-Leg 4 auch nicht vorhanden sei die beim Genium
enthaltene Funktion
« walk
to
run » , welche dem Prothesenträger einen sch nellen Wechsel des Schritt tempos, wie etwa beim Überqu eren eines Fussgängerstreifens, beim Wechsel in die Orangephase ermögliche . Ein weiterer Unterschied sei die Akkukapazität , die beim C-Leg 4 bei zwei Tagen und beim Genium bei bis zu fünf Tagen liege. Die Körpergewichts - L imite liege beim C-Leg 4 bei 136 kg und beim Genium bei 150 kg. Ein wesentlicher Unterschied stelle der Anschaffungspreis der beiden Gelen k systeme dar. Das C-Leg 4 koste aktuell je nach Ausführung zwischen Fr. 17’700.-- bis Fr. 18'200.-- un d die Garantieverlängerung von zwei auf sechs Jahre inkl. Wartungen im 2 4. und 4 8. Monat belaufe sich
Fr. 4'500. -- . Der An - schaffungs preis des Genium s l iege bei Fr. 32'490.-- un d die Garantiever - längerung von zwei auf sechs Jahre inklusive Wartung im 2 4. und 4 8. Monat betrage
Fr. 12'240.--.
Zur Frage ,
ob es Bewegungsabläufe gebe , die nur das Genium bewerkstelligen könne , führte der Sachverständige aus, diesbezüglich seien hauptsächlich Trep pen- und Hindernisfunktion zu nennen, die das alternierende Treppensteigen und das Übersteigen von grösseren Hindernissen beträfen . Weiter könnten beim Ge nium Kniegelenk zwei « MyModes » mehr vorprogrammiert werden als bei m C-Leg 4. Bei « MyModes » handle es sich um auf den Anwender abgestimmte vorpro grammierte Voreinstellungen der Kniegelenkelektronik. Diese ermöglich t e n dem Anwender Bewegungsabläufe auszuführen, die nicht über den Basismodus (All tagsbetrieb) abgedeckt würden und damit könne auf spezielle Bedürfnisse am Ar beitsplatz oder in der Freizeit zum Beispiel Radfahren oder Skaten eingegangen werden.
Die Vorteile des Genium Kniegelenkes könnten nicht zwingend an einzelnen Spe zi fikationen festgemacht werden. M it Genium ve rsorgte Prothesenträger be schrie ben Vorteil e des Gelenkes in Bezug auf Alltagssituationen meist so, dass die Bewegungsabläufe intuitiver w ü rden. Man könne sich das wie folgt vorstel len: Ein mechanisches Kniegelenk folge strikte einem durch die Mechani k vorge gebenen Bewegungsablauf. Beispielsweise werde durch das Aufsetzen der Ferse des Prothesenfusses durch die Belastungslinie das Einknicken des Kniegelenkes verhindert. Der Prothesenträger könne die Prothese im Schrittzyklus über die Standphase belasten. Beim Abrollen über die Zehen des Prothesenfusses werde die Sperrung des Kniegelenkes durch die veränderte Belastungslinie aufgehoben und die Schwungphase des Schrittzyklus könne eingeleitet werden. Für den Pro thesenträger sei es daher wichtig, dass er immer w iss e oder ein Gefühl dafür ent wick le, in welcher Phase eines Sch rittes er sich gerade befinde u nd wie die Pro these auf eine Veränder ung im Bewegungsablauf reagieren werde. Elektronisch gesteuerte Kniegelenke würden diese Arbeit für den Prothesenträger übernehmen , da das Gelenk über integrierte Messinstrumente wie Gyroskope, Beschleun i gungssensoren usw. feststelle , wie es im Raum stehe und in welcher Phase eines Bewegungsablaufes es sich befinde. Für den Träger bedeute dies, dass er sich intuitiver bewegen könne und sich nicht an einen durch ein mechanisches Knie gelenk vorgegebenen Bewegungsablauf halten müsse. In Bezug auf die Bewe gungsfreiheit sei die technische Verbesserung von einem mechanischen Kniege lenk auf das C-Leg 4 sicher höher zu werten als vom C-Le g 4 auf das Genium. Trotzdem wü rden die Vorteile des Geniums gegenüber dem C-Leg von Prothesen trägern oft als markant beschrieben.
In Be zug auf die Fragestellung h ei sse dies, dass einzelne Bewegungsabläufe nicht ausschliessl ich mit einem Genium Kniegelenk möglich s eien. Mit einem C-Leg müss t en diese jedoch bewusster ausgeführt werden, was auf die Dauer für den Prothesenträger ermüdend sein kö nn e .
Zur Frage, ob das Sturzrisiko beim Genium erheblich geringer als beim C-Leg sei , führte der Sachverständige aus, die Hauptursache für Stürze bei Oberschenkel-Prothesenträgern sei das unkontrollierte Einknicken des Kniegelenkes. Bei me chanischen Kniegelenken komme dies zustande, wenn der Prothesenfuss in der Schwungphase beispielsweise an einer Schwelle oder Bodenwelle hängen ble ibe. Werde die Prothese dann bel astet, knicke das Kniegelenk unkontrolliert ein, was zum Sturz führe. Das C-Leg sei wie das Genium mit einem Stolperschutz ausge stattet , der dieses Einknicken verhindere. Der Hersteller Otto Bock bezeichne in seinen Unterlagen das C-Leg als das sicherste mit einem Mikroproz essor gesteu erte Kniegelenk. In Bezug auf Alltagssituationen könne das Genium nicht als si cherer angesehen werden.
Das Genium Kniegelenk gelte gegenwärtig als das technisch ausgereifteste und teuerste Kniegelenk- Passteil . Der Wunsch mit der besten, verfügbaren Technik versorgt zu werden , sei zwar nachvollziehbar. Entgegen der oft gepflegten Dar stellung handl e es si ch jedoch beim aktuellen C-Leg 4 nicht um ein technisch zurückgebliebenes und vollkommen veraltetes Passteil . Die Version C-Leg 4 sei im Jahr 2015 auf den Markt gekommen und stelle eine überarbeitete und weiter entwickelte Version des C-Leg 3 dar.
E. 4.6 Im Zusammenhang mit einer Anfrage an den Rechtsdienst der Beschwerdegeg nerin hielt die RAD-Ärztin E.___ am 1 8. Juli 2019 ( Urk. 7/390/4-5) fest, b ei der Beschwerdeführerin bestehe eine Dysmelie der linken unteren Extremität. Das linke Bein sei in allen Anteilen stark verkürzt und sei bereits mit Ge hbeginn als Kleinkind mit einer Prothese versorgt worden. Die Prothesenversorgung sei im Verlauf mehrfach angepasst und e rstmals im Jahr
2000 ein elektrohydraulisches Knie eingesetzt worden. Der Wechsel sei mit geringerer Ermüdung
und besserem Bergabgehen begründet worden .
2009 sei wegen der erhöhten Standphasensi cherhei t ein prozessorgesteuertes Knie empfohlen worden , da die Beschwerdefüh rerin sehr aktiv sei.
Die von der Beschwerdeführerin als regelmässig geschild erten Freizeitaktivitäten liessen auf ein hohes bis sehr hohes Funktionsniveau mit de r bisherigen Versor gung (C-Leg) schliessen. Sie nenne Tennisspielen, Velofahren, Skifa hren, Fitness und Schwimmen als Freizeitaktivitäten . Aus medizinischer Sicht könne die bis herige Versorgung bereits als funktionell sehr gut bezeichnet werden. Die Be schwerdeführerin beschreibe eine tägliche Gehstrecke von 5
-
7
km und am Wo chenende von bis zu
E. 4.7 In der Email-Korrespondenz vom 2 8. November 2019 ( Urk. 7/406) hielt der Or thopädietechniker des Y.___ fest, gemäss Nachfrage beim Hersteller sei es korrekt, dass die Beschwerdeführerin aktuell mit dem C-Leg 2 versorgt sei. Das Gelenk sei im Jahr 2010 abgegeben worden. In Bezug auf die bisherige Beurteilung sei diese Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aktuell mit dem C-Leg 2 versorgt sei , nicht von entscheidender Bedeutung. Das C-Leg 2 könne aus heutiger Sicht als veraltet angesehen werden, da über die Weiterentwicklung zum C-Leg 3 und C-Leg 4 eine Annäherung an die aktuelle Generation der Genium-Kniegelenke vollzogen wor den sei. Bei einer regulären Folgeversorgung zum jetzigen Zeitpunkt, hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein C-Leg 4 (die anderen Modelle seien auch nicht mehr erhältlich). Aus diesem Grund sei vorliegend die Gegenübersteilung der aktuellen Generation C-Leg 4 und Genium beurteilungsrelevant. Für die Be schwerdeführerin bedeute dies, dass sie bei einer Folgeversorgung mit dem C-Leg 4 eine komplette Entwicklungsstufe überspringen würde, was als entscheidende Verbesserung zur aktuellen Versorgung angesehen werden könne. Das C-Leg 4 sei seit 2015 auf dem Markt. Bei einer Lebensdauer des C-Leg 2 von sechs Jahren und länger stelle dieser Umstand auch kein en Einzelfall dar.
E. 4.8 In einer weiteren Stellungnahme vom 2. November 2019 ( Urk. 7/409) führte die RAD-Ärztin E.___ aus, eine Amputation könne als die traumatische oder ope rative Entfernung einer zuvor vorhandenen Gliedmasse definiert werden. Dabei entstehe immer ein Amputationsstumpf. Durch die Durchtrennung der Knochen, Weichteile und Nerven im Rahmen der Amputation könne es zu den typischen Beschwerden , wie zum Beispiel Phantomschmerzen und Druckstellen kommen. Der Stumpf als unnatürliches Ende der Extremität sei in seiner Belastbarkeit oft mals stark eingeschränkt. Diese Folgeerscheinungen entstünden bei der Dysplasie naturgemäs s nicht. Eine Missbildung stelle eine strukturelle Fehlanlage eines Kör perteils d ar. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine verkürzte und fehlan gelegte linke untere Extremität mit dysplastisch verformten Knochen.
Eine Or thoprothese sei eine Orthese, die angelegt werden könne und zum Ausgleich der fehlenden oder verminderten Funktion an einem dysplastischen Körperteil diene. Dabei diene das Hilfsmittel zugleich zur Stabilisieru ng, Abstützung oder Führung der vorhandenen Gliedmassenanteile (Orthese) wi e auch zum Ersatz der fehlenden Funktion (Prothese). Im Gegensatz dazu sei die Prothese ein Gliedmassenersatz . Der Vorteil gegenüber einer amputierten Person ergebe sich aus dem Vorhanden sein einer zwar in der Funktion beeinträchtigten, aber in sich intakten Glied masse, die in der Regel ein normales Empfinden (Tastsinn, Lagesinn , Schmerz- und Temperaturempfinden usw.) aufweise, wogegen bei der Amputation diese Funktionen durch die Durchtrennung der Nerven gestört seien .
Das Körperschema einer Person mit Gliedmassen-Dysplasie werde im Gegensatz zur Amputation nicht gestört, da die spezifische Form der Extremität seit Geburt vorhanden sei und daher im Körperschema als gegeben erlebt werde. 5. 5.1
Es steht nach wie vor ausser Frage und ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Hilfsmittel in Form einer geeigne ten Oberschenkelprothese ( Orthoprothese )
hat.
Streitig ist indes , ob die Invalidenversicherung auch für die Mehrkosten einer Versorgung mit einer Genium-Prothese aufzukommen hat , was davon abhängt, ob es sich dabei um ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel im Sinne von Art. 8 IVG handelt und nicht um ein von der IV-Stelle grun dsätzlich nicht zu übernehmende nach den gegebenen Umständen bestmögliche
Ausführung
(E. 1. 2 hie r vor) .
Dabei muss
auch die Abgabe eines solchen Hilfsmittels im angemesse nen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel
stehen , prognostisch ein be stimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen
und in einem vernünfti gen Verhältnis zu den Kosten stehen (BGE 143 V 190 E. 2.2 und 132 V 215 E. 3.2.2 je mit Hinweisen). 5.2
S omit kann der Beschwerdeführerin insofern nicht gefolgt werden, als sie zur a nbegehr ten Versorgung mit einem Genium –Kniegelenk ausführt, es handle sich um ein Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG bei dem die Eingliederungswirk samkeit gar nicht zu prüfen sei (vgl. Urk. 1 Ziff. 6.4 und Ziff. 6.9) . Ebenso ist auch
das
von ihr zitierte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2018 unbehelflich
( zu m Vorbringen vgl. Urk. 1 Ziff. 5.10). Denn im nämlichen Urteil wurde die Verhältnismässigkeit der Mehrkosten einer Versor gung mittels Genium Kniegelenk damit begründet , dass das Bundesgericht in ei nem anderen Fall selbst Kosten von Fr. 140’000.-- als verhältnismässig angese hen habe , um
mit einer Implantation von vier Marknägel n bei einer 1.42 Meter grossen Versicherten einen Längenzuwachs von zehn Zentimeter zu erreichen (vgl. Urk. 7/367/11) . D er Vergleich mit einer vollständig andere n Sachverhalts konstellation lässt eine entsprechende
Folgerung , wie sie im Urteil gezogen wurde, in Bezug auf Mehrkosten für eine Prothesenversorgung mit Genium Knie gelenk nicht zu. Die Auffassung widerspricht auch grundsätzlich dem Konzept , wonach sich die Hilfsmittelversorgung der Invalidenversicherung auf die Abgabe einfacher und zweckmässiger Hilfsmittel zu b eschränken hat
( Art. 8 IVG ) . Zu kurz greift auch die
im nämlichen kantonalen Urteil vertretene Auffassung ,
wonach der Abgabe eines dem « aktuellen Stand der Technik » entsprechenden Hilfsmittels bereits dann nichts mehr entgegenstehe, wenn dieses den Versorgungszweck bes ser erfülle
als ein andere s
(vgl. E. 1.2 des Urteils [ Urk. 7/367/9 f. ] ) . G emäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind im Rahmen der V erhältnismässigkeits prüfung
die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände und neben den persönlichen namentlich sachliche, zeitliche , aber auch finanzielle Aspekt e mas sgebend (E. 1.2 hiervor) . Es überzeugt denn
auch nicht , dass technische Weiter entwicklung en im Hilfsmittelbereich, welche grundsätzlich immer auch auf eine Verbesserung des Vers orgungszwecks abzielen , bereits genügen soll en , um einen
Anspruch für
eine Neuversorgung zu begründen . Viel mehr ist bei der Hilfsmit telversorgung im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch zu prüfen, inwie weit ein allenfalls bereits abgegebenes, möglicherweise
aber nicht mehr der neusten Ge neration entsprechendes , aber noch funktionstüchtiges Hilfsmittel den Zweck weiterhin erfüllt. 5.3
In tatsächlicher Hins icht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 mit einem C-Leg und mit einer (Zweit)Versorgung mit Mauch-Hydrau lik
versorgt ist. Dabei erfolgte noch im September 2017 einerseits eine Kosten gutsprache von Fr. 17'678.80 für eine umfassende Revision mit teilweisem Ersatz am bisherigen C-Leg der zweiten Generation und anderseits im Oktober 2018 eine Kosten gutsprache von Fr. 17'751.60 für einen Komplettersatz der Zweitversor gung . Im Zusammenhang mit dem Fortkommen werden überdies nach wie vor Amortisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug vergütet (vgl. Sachverhalt Ziff. 1. 2.
f. und 1.5 hiervor).
Im Weiteren ist festzustell en, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht in einem Vollzeitpensum, sondern lediglich an zwei Tagen pro Woche in einem Pensum von 30 % respektive 12.6 Stunden pro Woche ,
mithin rund sechseinhalb Stunden pro Tag ,
als sogenannte Study Nurse am Universitätsspital D.___ tätig ist. Das Tätigkeitsprofil wurde da bei vom Vorgesetzen der Beschwerdeführerin bereits im Januar 2017 ( Urk. 7/282) näher umschrieben , wobei auf die Standsicherheit, Schutz vor plötzlichem Einknicken , ermüdendes langes Stehen und unumgängli ches Treppensteigen hingewiesen wurde . Dass die Beschwerdeführerin als Study Nurse und Pflegefachfrau nur weni g sitzende Tätigkeiten ausführt , überwiegend «auf den Beinen» ist und dabei zum Teil signifikante Gehwege/Distanzen zu be wältigen hat,
wurde sodann im Tätigkeitsbeschrieb im März 2019 festgehalten
( Urk. 7/376 und E. 4.2 hiervor).
Die Beschwerdeführerin selber bezeichnet ihre berufliche Tätigkeit als mittelschwer mit einse itigen Körperbelastungen, Heben /Tragen von Lasten und häufigem / längerem Gehen. Überdies nennt sie als Frei zeitaktivitäten
Tennisspielen, Velofahren, Skifahren, Fitness und Sch wimmen und gibt eine
tägliche Gehstrecke von 5 - 7 km «kann auch mehr sein» und am Wo chenende in den Ferien teilweise 10 - 15 km an (vgl. Urk. 7/284/3 f.) .
In technischer Hinsicht zeigte der Ortho pädietechniker Y.___ ausführlich die Vor züge einer Versorgung mittels eines Geniums gegenüber einem C-Leg auf
(vgl. E. 4.5),
ebenso
aber auch , dass es sich e ntgegen der verbreiteten Meinung, bei
der aktuellsten Version des C- Leg nicht um ein e technisch zurü ckgebliebene und ver altete Versorgung handelt , und dass die Version C-Leg 4 (erst) im Jahr 2015 auf den Markt gekommen ist (vgl. Urk. 7/384/11-20) .
D abei ist auch das C-Leg mit eine m Stolperschutz ausgestattet und mit der aktuellen Version sind fliessende Bewegungen auf schwierigen Untergründen, schnelles Reagieren bei verschiede nen Gehsituationen, auf Treppen und Rampen, wie auch ein verbessertes Rück wärtsgehen ohne Schwungauslösung möglich (vgl. Urk. 7/384/12 ff. ) .
Aus medizinischer Sicht zeigte die RAD-Ärztin E.___
auf , dass aufgrund der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Dysmelie der linken unteren Extremität , das linke Bein seit Geburt in allen Anteilen stark verkürzt ist und sie deshalb seit Gehbeginn bereits als Kleinkind mit einer Orthoprothese versorgt wurde. Dabei wies die Ärztin auf die Unterschiede zwischen einer
Amp utation, mit damit ein hergehenden typischen Beschwerden und eingeschränkt e r Belastbarkeit am
Stumpf
gegenüber einem in der Regel nicht gestörten Empfinden (Tastsinn, La gesinn, Schmerz- und Tem peraturempfinden usw.) bei einer Person mit Glied massen-Dysplasie hin . Mit Blick auf die Freizeitaktivitäten stellte die RAD-Ärztin auch zu Recht fest, dass auf ein hohes bis sehr hohes Funktionsniveau der Be schwerdeführerin mit Tennisspielen, Vel ofahren, Skifahren, Fitness, Schwimmen und Gehstrecke n von 5 - 7 km, am Wochenende gar von bis zu 10 - 15 km
und einem als anspruchsvoll geschildert en
berufliche n Belastungsprofil auszugehen ist , welches die Beschwerdeführerin
bisher mit der C-Leg Versorgung (seit dem Jahr 2000) bewältigt hat. Vor diesem Hintergrund legte die RAD-Ärztin auch überzeugend dar, dass nicht nachvollziehbar ist , weshalb eine fortgesetzte Ver sorgung mit dem C-Leg ein erhöhtes Risiko für gesundheitliche Folg eschäden nach sich ziehen soll ,
da insbesondere die Wirbelsäulenstatik auch mit dem C-Leg ausgeglichen
wird . Dabei leuchtet auch ein , dass die intensive sportli che Be tätigung protektive Wirkung auf den Bewegungsapparat hat und diese war
bereits
mit dem C-Leg möglich gewesen . Zu beachten ist weiter, dass die Beschwerde führerin lediglich an zwei Tagen zu je rund sechseinhalb S tunden im Erwerbsbe reich tätig ist und damit Ruhe- und Erholungsphasen möglich sind . Mit Blick auf d ie wesentlichsten technischen Unterschiede zwischen C-Leg und dem Genium -Gelenk nähmlich , dass die Gewichtslimite und die Akku-Laufzeit medizinisch nicht relevant sind, d ie Beugefähigkeit beider Gelenke im Normbereich für ge sunde Kniegelenke von 120 - 150° liegt, überzeugt auch das Fazit , dass eine me dizinische Notwendigkeit , vom C-Leg auf das Genium-Kniegelenk umzustellen , nicht ersichtlich ist (E. 4.6 hiervor).
Insgesamt erweisen sich damit die Ausführungen des RAD, wonach d ie Versor gung mit dem C-Leg
genügt und weiterhin zu empfehle n ist ,
als überzeugend u nd stellen eine tragfähige Entscheidgrundlage dar. Es verbleiben auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. Hierfür ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, sodass die praxisgemässen Anforderungen, welche an be weiskräftige medizinische Berichte gestellt werden (vgl. E. 1.3) erfüllt sind und die vom Gericht in seinem Entscheid geforderte Beurteilung durch medizinische Fachpersonen ebenso (E.
3. hier vor). Von den b eantragten ( Urk. 1 S. 2, S. 4 und S. 22 f. ) zusätzlichen Abklärungen der medizinischen Verhältnisse mittels Gut achten oder Befragung eines Orthopädietechnikers durch das Gericht selber
sind bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine entscheidwesentlichen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Damit ist zus a mmengefasst festzuhalten, dass ke ine medizinische Indikation zur Abgabe einer Oberschenkelorthese mit Genium Kniegelenk zur Erhaltung der Er werbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und auch ke in besonder s gesteigertes Ein gliederungsbedürfnis (vgl. BGE 143 V 190 E. 7.3 . 2) an die Geh- und Stand fähigkeit ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen 30%igen Arbeitspen sum mit einer C- Leg Versorgung nicht oder nicht
mehr erfüllen k ann . Ein beson ders gesteigertes Ein gliederungsbedürfnis in Bezug auf den Aufgabenbereich ist ebenfalls nicht ausgewiesen. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen i n finanzieller Hinsicht und zum
Kostenunterschied der rund doppelt so teuren Ver sorgung einer Versorgung mit einem Genium Knie gelen k gegenüber einem C-Leg.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgew iesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 9 f. ).
Die RAD-Ärztin sei in ihrer ersten Stellungnahme vom falschen Stellenbeschrieb ausgegangen. Der Stellenbeschrieb von Dr. m ed. A.___ vom 1 3. März 2019 sei deckungsgleich mit demjenigen vom 2 4. Januar 2017, gemäss welchem sie mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen verrichten müsse. Die RAD-Ärztin sei auf diesen nachgereicht en Stellenbeschrieb nicht ein gegangen und habe lediglich festgehalten, dass der RAD auss erstande sei zu ent scheiden. Die RAD -Ärztin habe sich mit dem besonders gesteigerten Eingliede rungsbedürfnis
damit gar nicht auseinandergesetzt (S. 13 f. ) . Es sei auch auf den Bericht von Dr. med. A.___
vom 1 3. März 2019 zu verweisen ,
in welchem er ausgeführt habe , wie wichtig es sei, dass sie eine entlastende und vor allem si chere prothetische Versorgung ihres Kniegelenkes bekomme, die sie auch vor ge sundheitlichen Folgeschäden durch ihre körperlich anstrengende Tätigke it im Spital bewahre und schütze und dadurch ihre weitere Arbeitsfähigkeit nicht un nötig ein geschränkt werde (S. 15). Sie sei auch gewillt, bis über den Anspruch entschieden sei, die Mehrkosten für ein Genium X3 vorzufinanzieren, wobei , da sie häufig Wassersport betreibe, sie die wasserdichte Version des Geniums benö tige. Zudem müsse sie vor dem Duschen die wasserdichte Prothese nicht mehr abziehen, was die Standsicherheit während des Duschens nochmals steigere (S. 16). Da es sich bei einer Prothese um ein Hilfsmitte l gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG und nicht gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG handle , spiele
auch die erwerbliche Eingliederungs-Wirksamkeit keine Rolle und o b ein besonderes Eingliederungs - bedürfnis bestehe, sei deshalb nic ht relevant (S. 19). Weiter sei sie als dreifache Mutter mit Einfamilienhaus stark gefordert u nd sehr sportbegeistert, weshalb ein besonders gesteigertes Eingliederungsbedürfnis bestehe , selbst bei Anwendung von Art. 21 Abs.1 IVG müsste dies zur Gutheissung
des Rechtsbegehrens 1 und 2 führen (S. 21). Die Beschwerdegegnerin habe keine umfassenden medizi nischen Abklärun gen vorgenommen und sie nie persönlich untersucht und auch die
Y.___ habe
ihrerseits keine medizinischen Abklärungen vor genommen.
Der medizini - sche
Sachverhalt sei damit nicht umfassend abgeklärt, und falls das Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 nicht gutgeheissen werden könne ,
sei de r Eventu - alantrag 3 gutzu heissen (S. 22 f.) . 3.
Im vorerwähnten Urteil vom 1 0. Dezember 2018 (IV.2017.00481, Urk. 7/361 ) er kannte das Gericht , die Einfachheit und Zweckmässigkeit der beantragten Ver sorgung könne rechtsprechungsgemäss nicht mit dem Fehlen einer IV-Tarifposition verneint werden und auch ein ausserhalb von einer IV-Tarifposition liegendes Hilfsmittel könne zu Lasten der Invalidenversicherung in Betracht fal len. Dies sei jedoch auf jene Fälle zu beschränken, in denen sich ein besonderes Eingliederungsbedürfnis nachweisen lasse. Insoweit die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die Genium-Prothese mit der Begründung verneint habe, dass diese gemäss der Tarifvereinbarung von der Invalidenversicherung nicht zu vergüten sei, könne ihr daher nicht gefolgt werden. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob bei der Beschwerdegegnerin ein besonderes Eingliederungsbedürfnis bestehe, welches (ausnahmsweise) eine über die tarifvertragliche Vereinbarung hinausge hende Versorgung mit einer Genium-Prothese - im Sinne eines einfachen und zweckmässigen Hilfsmittels - erfordere. Dabei wäre insbesondere auch die medi zinische Indikation einer entsprechenden Versorgung zu prüfen gewesen.
Es lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob ein solches besonderes Eingliede rungsbedürfnis bestehe, was insbesondere unter Berücksichtigung der speziellen gesundheitlichen Situation sowie dem beruflichen Tätigkeits- beziehungsweise dem Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin zu prüfen sei.
Aufgrund der angeborenen Dysmelie, welche sich gemäss dem Bericht von Dr. B.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 8. September 2009 ( Urk. 7/170/3) darin zeige, dass der linke Oberschenkel nach 20 cm aufhöre und dann ein Knie und ein Stummelfuss vorhanden seien, und des Berichts von Dr. med. Z.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 2. Februar 2017 ( Urk. 7/287), wonach ausgeprägte Flexionskontraktu ren der Hüfte und des Knies bestünden, lasse sich zwar einerseits nachvollziehen, dass eine Störung vorliege, die über eine «normale Amputation» – zum Beispiel als Folge eines Unfalls – hinausgehe (vgl. Urk. 7/287/2), und sich damit zu sol chen Fällen nur beschränkt ein Bezug he rstellen lasse. Anderseits bestünden aber die Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin seit Geburt respektive seit gehfähigem Kindesalter und h ätten gemäss der Berichterstattung von Dr. C.___ vom 1 4. Juli 2000 ( Urk. 7/112) bis ins Erwachsenenalter mittels herkömmlicher Prothesenversorgun gen sehr gut
ausgeglichen werden können, so dass die Be schwerdeführerin trotz der Behinderung eine Ausbildung zur Krankenschwester habe ab schlie ssen und die se
Tätigkeit neben dem Aufgabenbereich weiterhin habe ausübe n können . Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Zusprache des C-Leg im Jahr 2000 mit Blick auf die damaligen beruflichen Umstände mit einer Vollzeit beschäftigung als Krankensch wester ( Urk. 7/118) erfolgt sei und sich das berufli che Belastungsprofil der Beschwerdeführerin dahingehend verändert habe , dass sie als Mutter von drei Kinder n
nur noch zu 30 % (an zwei Tagen pro Woche) erwerbstätig und ansonsten im Haushalt tätig sei (vgl. Urk. 7/259).
In medizinischer Hinsicht ergebe sich zwar gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3 0. Januar 2017 ( Urk. 7/287), dass die Beschwerdeführerin vermehrt über Rü ckenschmerzen, Gesässschmerzen und Schmerzen im Steissbein klage. Nachvoll ziehbar sei auch, dass sie mittels Prothesenversorgung der neusten Technologie von einer Verbesserung der muskulären Situation profitieren könne, seien doch die Vorzüge dieser Prothesenversorgung etwa in BGE 143 V 190 E. 4 umschrie ben.
Die Beschwerdegegnerin habe zwar das besondere gesteigerte Eingliederungsbe dürfnis verneint , doch habe sie sich damit in Widerspruch zu den - eine Versor gung mittels Genium-Prothese unterstützenden – Aussagen der Arbeitgeberin ( Urk. 7/282) und des beh andelnden Dr. Z.___ ( Urk. 7/287)
gesetzt, ohne dass sie ihre abweichende Schlussfolgerung begründe t und in medizin ischer Hinsicht ab gestützt habe . Zwar sei bei der Würdigung von Berichten von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen Zurückhaltung gebo ten, doch könne auch nicht allein auf eine Beurteilung durch den Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, die ohne Untermauerung durch medizinische Fachper sonen – wenigstens einer Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst – geblieben sei, entschieden werden.
Nach dem Gesagten bestünden zwar keine Zweifel an der Geeignetheit (Zweck tauglichkeit) einer Genium-Kniegelenksprothese. Aus den erwähnten Berichten gehe jedoch nicht klar hervor, ob es sich dabei um eine im invalidenversiche rungsrechtlichen Sinn notwendige (erforderliche) Hilfsmittelversorgung hand le , oder ob – stets unter Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen und be ruflichen Situation der Beschwerdeführerin, wobei die konkrete Situation auch unter Berücksichtigung der bisherigen Hilfsmittelversorgung (Zweitversorgung, Amortisationsbeiträge an das Motorfahrzeug) zu untersuchen sei – gegebenen falls eine Eingliederung wirksam durch eine andere günstigere Prothese erreicht werden könne. Ebensowenig enthielten die Akten klare Aussagen hinsichtlich der Frage der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Die Sache sei damit zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.
In Umsetzung des Urteils tätigte die Beschwerdegegnerin folgende Abklärungen:
E. 10 -
E. 15 km. Diese Gehleistung und zahlreiche sportliche Aktivitäten seien bisher mit dem C-Leg absolviert worden. Eine tägliche Gehstre cke von 5
-
7 km entspreche der Empfehlung, täglich 10'OO0 Schritte zu gehen, und werde von vielen Gesunden im Alltag nicht erreicht.
Das berufliche Belas tungsprofil, das sie bisher mit dem C-Leg bewältige, werde als anspruchsvoll ge schildert. Aus medizinischer Sicht sei eine weitere, wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch den Einsatz des Genium-Gelenks statt des C-Leg nicht nachvollziehbar ausgewiesen. So sei nicht nachvollziehbar, warum eine fortge setzte Versorgung mit dem C-Leg ein erhöhtes Risiko für gesundheitliche Folge schäden nach sich ziehen soll e . Die Wirbelsäulenstatik sei auch mit dem C-Leg ausgeglichen. Die intensive sportliche Betätigung, über die die Beschwerdeführe rin berichte , habe protektive Wirk ung auf den Bewegungsapparat und sei ihr auch schon mit dem C-Leg möglich gewesen. Die technischen Unterschiede zwischen dem C-Leg und dem Genium -Gelenk hinsichtlich der Gewichtslimite und der Akku-Laufzeit seien medizinisch nicht relevant. Die Beschwerdeführerin sei nicht übergewichtig. Eine Akku-Laufzeit von bis zu zwei Tagen sei aus medizinischer Sicht zumutbar, die längere Laufzeit des Akkus beim Genium-Gelenk habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beu gefähigkeit beider Gelenke liege im Normbereich für gesunde Kniegelenke
von
120
-
150°. Als Fazit sei eine medizi nische Notwendigkeit vom C-Leg auf das Genium-Kniegelenk umzustellen nicht ersichtlich. Die bisherige Versorgung sei einfach und zweckmässig und könne damit weiterhin empfohlen werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00038
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 2. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975 und Mutter von drei Kindern (Jg. 2007, 2009 und 2012 [ Urk. 7/155, 7/169, 7/197]), leidet seit Geburt an einer ausgeprägten Missbildung der linken unteren Extremität im Sinne einer Dysmelie ( Urk. 7/3). Die Eidgenössische Invalidenversicherung aner kannte das Geburtsgebrechen Nr. 176 gemäss der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) und die Über nahme der daraus entstehenden Kosten für medizinische Massnahmen und Hilfs mittel ( Urk. 7/4) und erteilte aufgrund der im gehfähigen Alter notwendig gewor denen Prothesenversorgung Kostengutsprachen für O berschenkelprothesen mit Kniege lenk (vgl. Leistungsblatt Urk. 7/6). 1.2
Nachdem die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für den Zeitraum vom 1. August 1997 bis 3 1. Dezember 2008 weiterhin eine herkömmliche Oberschenkelprothese zugespro chen hatte ( Urk. 7/108), er teil te sie am 3. November 2000 ( Urk. 7/119) auch ein e Kostengutsprache für eine neu entwickelte Prothese mit elektronisch-hydraulisch gesteuertem Kniegelenk (sog. C-Leg [vgl. Urk. 7/110/2 f. und Urk. 7/116]). In der Folge ergingen verschie dene Kostengutsprachen für Änderungen, Anpassungen, Reparaturen und Service der beiden Prothesen (vgl. Urk. 7/129, 7/135, 7/137, 7/141, 7/143, 7/147, 7/149, 7/158, 7/160, 7/162, 7/192). 1.3
Am 3. Mai 2010 ( Urk. 7/188) sprach die IV-Stelle ein neues C-Leg als Ersatz des Vorgängermodel l s zu, nachdem dieses nicht mehr hatte revidiert werden können (vgl. Urk. 7/181). Im Anschluss daran erteilt e die IV-Stelle wiederum Kostengut sprachen für Reparaturen, Services und Anpassungen, einerseits für das C-Leg als Erstversorgung ( Urk. 7/231, 7/255, 7/271) und anderseits für die Prothese mit Mauch-Hydraulik (vgl. Urk. 7/259/3) als Zweitversorgung ( Urk. 7/235, 7/245, 7/272). Sodann sprach sie der Versicherten auch Amortisationsbeiträge für ein neu angeschafftes Fahrzeug zu ( Urk. 7/209 f. und Urk. 7/232). 1.4
Den Kostenvoranschlag vom 2 7. Oktober 2016 der bellmann
orthopädie
technik über Fr. 69'545.90 für eine Oberschenkelprothese «OTTO BOCK GENIUM» ( Urk. 7/273) nahm die IV-Stelle als Zusatzgesuch für die Folgeversorgung der Oberschenkelprothese entgegen ( Urk. 7/274). Nach durchgef ührtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/277) und erhobenen Einwänden ( Urk. 7/278, 7/283, 7/288, 7/291) wies sie die Kostengutsprache für eine Oberschenkelprothese mit Genium Kniegelenk links mit Verfügung vom 1 1. April 2017 ab ( Urk. 7/ 300 ). Die dagegen am 3. Mai 2017 ( Urk. 7/307) erhobene Beschwerde wurde durch das hiesige So zialversicherungsgericht im U rteil vom 1 0. Dezember 2018 Prozess - Nr. IV.2017.0 0481 in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 1 1. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen wurde , damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge ( Urk. 7/361) . 1.5
Zwischenzeitlich, am 2 8. September 2017 ( Urk. 7/339) erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache von Fr. 17'678.80 für die Revision und Anpassung am bisheri gen C-Leg
mit
Schaftwech sel, neuem Prothesenfuss und Repar a tur
des C-Leg-Kniegelenk s ( Urk. 7/343 , vgl. auch Urk. 7/399 ). Sodann gewährte sie am 30. Ok tober 2018 ( Urk. 7/354) auch eine Kostengutsprache von Fr. 17'751.60 für den Komplette rsatz der Zweitversorgung der Oberschenkelprothese mit Mauch-Hyd raulik
( Urk. 7/350 , vgl. auch Urk. 7/368 ). Im Weiteren sprach sie wiederum Amor tisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug zu (vgl. Urk. 7/342). 1.6
In Umsetzung des Urteils vom 1 0. Dezember 2018 holte die IV-Stelle Erkundi gungen beim Arbeitgeber der Versicherten ein ( Urk. 7/373, Urk. 7/376 ff.). So dann legte sie den Fall der Fachtechnischen Be urteilung Y.___ vor ( Urk. 7/384) und unterbreitete den Fall mehrfach ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme ( Urk. 7/389 und Urk. 7/390/4-5 ). Mit Vorbescheid vom 2 9. Au gust 2019 ( Urk. 7/39
1) stellte sie die Abweisung d er Kostengutsprache für eine Oberschenkel-Prothese mit Genium Kniegelenk in Aussicht . Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. September 2019 vorsorglich und am 2 5. Oktober 2019 ( Urk. 7/403) Einwand. Nach erneuter Vorlage des Falls an ihren RAD ( Urk. 7/409), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Dezember 2019 ( Urk. 2) das Leistungs begehren ab . 2.
Da gegen erhob die Versicherte am 1 7. Januar 2020 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2) : 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Dezember 201 9 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin der Anspruch auf eine Oberschenkelpro these mit Geniu m-Kniegelenk links zuzusprechen. 3. Eventualantrag: Es sei ein neutrales, orthopädisches Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG erstellen zu lassen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem stellte er den Prozessualen Antrag, anlässlich des Beweisabnahmever fahrens durch das Gericht sei ein Orthopädietechniker mündlich zu den Unterschieden der in Frage kom menden Kniegelenksprothesen - C-L eg oder Genium
- zu befragen.
Die Beschwerdegegnerin schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwe rde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 3. Februar 2020
äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zur Sache ( Urk. 9 und Urk. 10). Die Eingabe mit Unterlagen w e rden der Beschwerdegegnerin mit heutigem Urteil zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. De zember 2018 bereits dargelegt (vgl. Urk. 7/ 361 E. 1 ). D arauf kann
verwiesen wer den. Dabei ist i m Hinblick auf die Hilfsmittelversorgung durch die Invalidenver sicherung F olgendes zu betonen respektive zu ergänzen : 1.2
Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allge meinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) . Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genann ten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der An gemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtli chen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum ange strebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterschei den, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche An gemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 1.3
Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung be steht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Ver sicherte selbst zu tragen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 21-21 qu a ter IVG). Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Ge setz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3, 139 V 115 E. 5.1 mit Hinweisen). Doch muss die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung auch zeitge mäss sein (BGE 143 V 190 E. 7.3.2). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Be schwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung ( Urk.
2) damit, die Beschwerdeführerin sei aktuell mit einem C-Leg 2 versorgt. Zur medi zinischen Notwendigkeit einer Genium-Versorgung, auch in Bezug auf den aktu ellen Stellenbeschrieb, habe sich die RAD -Ärztin geäussert. Voraussetzung bleibe ein besonderes Eingliederungsbedürfnis. Bei der Versorgung mittels C-Leg handle es sich nicht um eine rückständige Versorgung, die mit eingeschränkter Stand festigkeit und erhöhtem Sturzrisiko einhergeh e , sondern um das am häufigsten unter suchte mikroprozessorgesteuerte Kniegelenk seiner Klasse . Es sei nicht nach vollziehbar , inwiefern die C-Leg-Versorgung vorliegend für mögliche gesund heitliche Folgeschäden verantwortlich sein solle.
Eine Missbildung stelle eine strukturelle Fe hlanlage eines Körperteils dar und v orliegend handle es sich um eine verkürzte und fehlangelegte linke untere Extremität mit dysplastisch ver formten Knochen. Ein Vorteil gegenüber einer Amputation ergebe sich aus dem Vorhandensein einer zwar in der Funktion beeinträchtigten, aber in sich intakten Gliedmasse, die in der Regel ein normale s Empfinden aufweise (Tast- und Lage sinn, Schmerz- und Temperaturempfinden etc.). Das Körperschema einer Person mit Gliedmassen-Dysplasie sei im Gegensatz zur Amputation nicht gestört, da die spezifische Form der Extremität seit Geburt vorhanden sei und daher im Körper schema als gegeben erlebt werde. Bezüglich Kostendifferenz zwischen den beiden Versorgungen f ielen neben dem Anschaffungspreis insbesondere auch die Garan tieverlängerung inklusive Wartung beim Genium-Gelenk wesentlich höher aus. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 6 ), Dr. med. Z.___
habe im Bericht vom 3 0. Januar 2017 ausgeführt , dass sie zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und zur Bewältigung des Haushaltes und der Kin derbetreuung auf ein Geni um angewiesen sei, insbesondere da die ausge - prägte n
Flexionskontrakturen der Hüfte und des Knies eine schwere St örung der Biome chanik darstell t e n , die über eine normale Amputation hinausgehe und nur durch ein optimal leistungsfähiges Gelenk einigermassen kompensiert werden könne. Zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Kinderbetreuung sei die Versorgung mit einem Genium indiziert und mittelfristig auch für die Sozialver sicherung kostengünstig.
Dr. med. A.___
habe im Stellenbeschrieb bestätigt ,
dass sie signifikante Gehwe ge zu bewältigen habe , viele Treppen steigen müsse , für gewisse Tätigkeiten uner gonomische Haltungen einnehmen und lange ohne Pausen stehen müsse, was zu Ermüdung und zu erhöht er Sturzgefahr führe (S. 9 f. ).
Die RAD-Ärztin sei in ihrer ersten Stellungnahme vom falschen Stellenbeschrieb ausgegangen. Der Stellenbeschrieb von Dr. m ed. A.___ vom 1 3. März 2019 sei deckungsgleich mit demjenigen vom 2 4. Januar 2017, gemäss welchem sie mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen verrichten müsse. Die RAD-Ärztin sei auf diesen nachgereicht en Stellenbeschrieb nicht ein gegangen und habe lediglich festgehalten, dass der RAD auss erstande sei zu ent scheiden. Die RAD -Ärztin habe sich mit dem besonders gesteigerten Eingliede rungsbedürfnis
damit gar nicht auseinandergesetzt (S. 13 f. ) . Es sei auch auf den Bericht von Dr. med. A.___
vom 1 3. März 2019 zu verweisen ,
in welchem er ausgeführt habe , wie wichtig es sei, dass sie eine entlastende und vor allem si chere prothetische Versorgung ihres Kniegelenkes bekomme, die sie auch vor ge sundheitlichen Folgeschäden durch ihre körperlich anstrengende Tätigke it im Spital bewahre und schütze und dadurch ihre weitere Arbeitsfähigkeit nicht un nötig ein geschränkt werde (S. 15). Sie sei auch gewillt, bis über den Anspruch entschieden sei, die Mehrkosten für ein Genium X3 vorzufinanzieren, wobei , da sie häufig Wassersport betreibe, sie die wasserdichte Version des Geniums benö tige. Zudem müsse sie vor dem Duschen die wasserdichte Prothese nicht mehr abziehen, was die Standsicherheit während des Duschens nochmals steigere (S. 16). Da es sich bei einer Prothese um ein Hilfsmitte l gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG und nicht gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG handle , spiele
auch die erwerbliche Eingliederungs-Wirksamkeit keine Rolle und o b ein besonderes Eingliederungs - bedürfnis bestehe, sei deshalb nic ht relevant (S. 19). Weiter sei sie als dreifache Mutter mit Einfamilienhaus stark gefordert u nd sehr sportbegeistert, weshalb ein besonders gesteigertes Eingliederungsbedürfnis bestehe , selbst bei Anwendung von Art. 21 Abs.1 IVG müsste dies zur Gutheissung
des Rechtsbegehrens 1 und 2 führen (S. 21). Die Beschwerdegegnerin habe keine umfassenden medizi nischen Abklärun gen vorgenommen und sie nie persönlich untersucht und auch die
Y.___ habe
ihrerseits keine medizinischen Abklärungen vor genommen.
Der medizini - sche
Sachverhalt sei damit nicht umfassend abgeklärt, und falls das Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 nicht gutgeheissen werden könne ,
sei de r Eventu - alantrag 3 gutzu heissen (S. 22 f.) . 3.
Im vorerwähnten Urteil vom 1 0. Dezember 2018 (IV.2017.00481, Urk. 7/361 ) er kannte das Gericht , die Einfachheit und Zweckmässigkeit der beantragten Ver sorgung könne rechtsprechungsgemäss nicht mit dem Fehlen einer IV-Tarifposition verneint werden und auch ein ausserhalb von einer IV-Tarifposition liegendes Hilfsmittel könne zu Lasten der Invalidenversicherung in Betracht fal len. Dies sei jedoch auf jene Fälle zu beschränken, in denen sich ein besonderes Eingliederungsbedürfnis nachweisen lasse. Insoweit die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die Genium-Prothese mit der Begründung verneint habe, dass diese gemäss der Tarifvereinbarung von der Invalidenversicherung nicht zu vergüten sei, könne ihr daher nicht gefolgt werden. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob bei der Beschwerdegegnerin ein besonderes Eingliederungsbedürfnis bestehe, welches (ausnahmsweise) eine über die tarifvertragliche Vereinbarung hinausge hende Versorgung mit einer Genium-Prothese - im Sinne eines einfachen und zweckmässigen Hilfsmittels - erfordere. Dabei wäre insbesondere auch die medi zinische Indikation einer entsprechenden Versorgung zu prüfen gewesen.
Es lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob ein solches besonderes Eingliede rungsbedürfnis bestehe, was insbesondere unter Berücksichtigung der speziellen gesundheitlichen Situation sowie dem beruflichen Tätigkeits- beziehungsweise dem Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin zu prüfen sei.
Aufgrund der angeborenen Dysmelie, welche sich gemäss dem Bericht von Dr. B.___ , Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 8. September 2009 ( Urk. 7/170/3) darin zeige, dass der linke Oberschenkel nach 20 cm aufhöre und dann ein Knie und ein Stummelfuss vorhanden seien, und des Berichts von Dr. med. Z.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 2. Februar 2017 ( Urk. 7/287), wonach ausgeprägte Flexionskontraktu ren der Hüfte und des Knies bestünden, lasse sich zwar einerseits nachvollziehen, dass eine Störung vorliege, die über eine «normale Amputation» – zum Beispiel als Folge eines Unfalls – hinausgehe (vgl. Urk. 7/287/2), und sich damit zu sol chen Fällen nur beschränkt ein Bezug he rstellen lasse. Anderseits bestünden aber die Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin seit Geburt respektive seit gehfähigem Kindesalter und h ätten gemäss der Berichterstattung von Dr. C.___ vom 1 4. Juli 2000 ( Urk. 7/112) bis ins Erwachsenenalter mittels herkömmlicher Prothesenversorgun gen sehr gut
ausgeglichen werden können, so dass die Be schwerdeführerin trotz der Behinderung eine Ausbildung zur Krankenschwester habe ab schlie ssen und die se
Tätigkeit neben dem Aufgabenbereich weiterhin habe ausübe n können . Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Zusprache des C-Leg im Jahr 2000 mit Blick auf die damaligen beruflichen Umstände mit einer Vollzeit beschäftigung als Krankensch wester ( Urk. 7/118) erfolgt sei und sich das berufli che Belastungsprofil der Beschwerdeführerin dahingehend verändert habe , dass sie als Mutter von drei Kinder n
nur noch zu 30 % (an zwei Tagen pro Woche) erwerbstätig und ansonsten im Haushalt tätig sei (vgl. Urk. 7/259).
In medizinischer Hinsicht ergebe sich zwar gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3 0. Januar 2017 ( Urk. 7/287), dass die Beschwerdeführerin vermehrt über Rü ckenschmerzen, Gesässschmerzen und Schmerzen im Steissbein klage. Nachvoll ziehbar sei auch, dass sie mittels Prothesenversorgung der neusten Technologie von einer Verbesserung der muskulären Situation profitieren könne, seien doch die Vorzüge dieser Prothesenversorgung etwa in BGE 143 V 190 E. 4 umschrie ben.
Die Beschwerdegegnerin habe zwar das besondere gesteigerte Eingliederungsbe dürfnis verneint , doch habe sie sich damit in Widerspruch zu den - eine Versor gung mittels Genium-Prothese unterstützenden – Aussagen der Arbeitgeberin ( Urk. 7/282) und des beh andelnden Dr. Z.___ ( Urk. 7/287)
gesetzt, ohne dass sie ihre abweichende Schlussfolgerung begründe t und in medizin ischer Hinsicht ab gestützt habe . Zwar sei bei der Würdigung von Berichten von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen Zurückhaltung gebo ten, doch könne auch nicht allein auf eine Beurteilung durch den Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, die ohne Untermauerung durch medizinische Fachper sonen – wenigstens einer Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst – geblieben sei, entschieden werden.
Nach dem Gesagten bestünden zwar keine Zweifel an der Geeignetheit (Zweck tauglichkeit) einer Genium-Kniegelenksprothese. Aus den erwähnten Berichten gehe jedoch nicht klar hervor, ob es sich dabei um eine im invalidenversiche rungsrechtlichen Sinn notwendige (erforderliche) Hilfsmittelversorgung hand le , oder ob – stets unter Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen und be ruflichen Situation der Beschwerdeführerin, wobei die konkrete Situation auch unter Berücksichtigung der bisherigen Hilfsmittelversorgung (Zweitversorgung, Amortisationsbeiträge an das Motorfahrzeug) zu untersuchen sei – gegebenen falls eine Eingliederung wirksam durch eine andere günstigere Prothese erreicht werden könne. Ebensowenig enthielten die Akten klare Aussagen hinsichtlich der Frage der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Die Sache sei damit zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.
In Umsetzung des Urteils tätigte die Beschwerdegegnerin folgende Abklärungen: 4.1
Gemäss dem beim Universitätsspital D.___ eingefor derten Tätigkeitsprofil vom 27. Feb ruar 2019 ( Urk. 7/373) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei zu 30 % (12.6 h/Woche) als Study Nurse « verfügt worden » und arbeite vor allem am PC (sitzend oder falls ein Stehpult vorhanden sei teilweise stehend). 4.2
Prof. Dr. med. Dr. phil. A.___ , Klinikdirektor der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals D.___ , berichtete
am 1 3. März 2019 ( Urk. 7/376) , die Beschwerdeführerin könne in ihrem Beruf als Study Nurse und Pflegefachfrau wenig sitzende Tätigkeiten ausführen und sei daher überwiegend «auf den Beinen». Das Universitätsspital sei gross und es gebe neben ihrer Tätig keit auf der Gastroenterologie täglich signifikante Gehwege/Distanzen zu bewäl tigen (z. B. Proben ins Labor bringen oder in Kühlschränke , die in anderen Ge bäuden liegen, Medikamente aus der Apotheke holen, Patienten ins Röntgen oder EKG begleiten). Sie müsse täglich viele Treppen steigen, da die Ta gesklinik im zweiten Stock und die Gastroenterologie im Erdgeschoss liege und die Beschwer deführerin ihr Büro im zehnten Stock habe, welcher nur mit einem alten Lift mit langen Wartezeiten zu erreichen und mangels Zeit das Erreichen des Büros oft nur mit Treppensteigen möglich sei. Sie müsse darüber hinaus Ordner oder me dizinisches Material aus dem Archiv im Keller oder im Nord-Trakt holen oder Betten in den Aufwachraum schieben und dabei rückwärtsgehen können. Um gewisse Materialien oder Ordner in den oberen Regalen zu erreichen, müsse sie auf kleine Leitern steigen. Fü r gewisse Tätigkeiten wie zum Beispiel Blutabnah men oder Zugänge legen, müsse sie auch zwischendurch unergonomische Hal tungen einnehmen oder gebückt stehen, um ihre Arbeit für den Patienten ange nehm und professionell zu verrichten. Sie arbeite als Pflegefachfrau mit Patien ten, müsse diesen auch bei der Mobilisation helfen oder sie beim Gehen stützen, Betten oder Rollstühle herumschieben oder die Patienten umlagern und für die Unters uchung vorbereiten. Sie arbeite also definitiv mit Gewichten, die schwerer als 10 kg seien. Auch müsse sie manchmal viele Ordner oder Gerä te/Untersuchungsmaterialen transportieren. Meist müsse sie während der endo skopischen Untersuchungen lange und ohne Pause stehen, was zu Ermüdung und zu erhöhter Sturzgefahr führe. Daneben stünden viele Geräte im Raum, denen man ausweichen müsse, mit Kabeln, über die man stolpern könne. An manchen Tagen sei sie sehr viel zu Fuss unterwegs. Es seien wenig Möglichkeiten vorhan den, sich kurz hinzusetzen und auszuruhen. Die sitzende Tätigkeit beschränke sich auf das Eintragen und Dokumentieren von Berichten und dazwischen kurzen Telefonaten oder das B eantworten von E-Mails. Sie sitze selten längere Zeit und nie überwiegend. Rapporte oder Teammeetings würden natürlich im Sitzen statt finden. Dies sei aber ein kleiner Bruchteil ihrer Arbeit. Die Haupttätigkeit finde stehend oder gehend statt. W eiter führte der Klinikdirektor aus , er habe bereits vor zwei Jahren dargelegt, wie wichtig es sei, dass die Beschwerdeführerin eine entlastende und vor allem sicher e prothetische Versorgung ihres Kniegelenkes bekomme, die sie auch vor gesundheitlichen Folgeschäden durch ihre körperlich anstrengende Tätigkeit im Spital bewahre und schütze. 4.3
Die Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie E.___ vom regional en ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stel lungnahme vom 1 6. März 2 019 fest ( Urk. 7/389), w ährend der Arbeitgeber D.___ eine überwiegend sitzende Tätigkeit , ausschliess lich am PC beschreibe, skizzier e der Vorgesetzte eine Arbeit, die mit zahlreichen Botengängen, Treppensteigen, Ersteigen von Leitern, Einnehmen körperlicher Zwangshaltungen, Begleiten von Patienten und Schieben von Betten und zum Teil mit der Notwendigkeit, rück wärts zu gehen sowie mit Heben und Tragen von Lasten, einschl iesslich Lagerung von Patienten verbunden sei. Das vom Vorgesetzten dargestellte Aufgabenprofil entspreche teilweise dem einer Pflegefachfrau, teilweise dem einer Hilfsperson in der Pflege oder einer Bürohilfskraft. Offenbar werde die Beschwerdeführerin völ lig anders als nach ihr em vertraglichen Profil, wie vom Personalbüro D.___ darge stellt, eingesetzt. Da der Titel Study Nurse keine geschützte Berufsbezeichnung sei , könne auch nicht auf ein offizielles Berufsbild zurückgegriffen we rden. Ge mäss Internetrecherche werde die Tätigkeit vor allem administrativ dargestellt und eine aktuelle Stellenausschreibung für eine Study Nurse im D.___ sche ine die ses Profil zu bestätigen. Der RAD sei jedoch ausserstande zu entscheiden, welches der beschriebenen Aufgabengebiete für die Beurteilung massgeblich sei. 4.4
Angesprochen auf die widersprüchlichen Angaben ( Urk. 7/378) antwortete die zuständige Person des Human Resources M anagement des Universitätss pital D.___ am 2 9. April 2019 ( Urk. 7/379) , nach Rücksprache mit Pro f . Dr. A.___ könne bestätigt werden, dass die von ihm gemachten Angaben korrekt seien. Wie in beiden Schreiben erwähnt, sei die Beschwerdeführerin zu 30 % am Universi tätsspital als Study Nurse « verfügt worden » , nehme aber in dieser Funktion auch Tätigkeiten als Pflegefachfrau wahr. 4.5
Im Bericht der Fachtechnischen Beurteilung Y.___ vom 2 8. Juni 2019 ( Urk. 7/384) führte der zuständige Orthopädietechniker zur Frage der wesentli chen Unterschiede einer Versorgung mit C-Leg und einer solchen mit Genium aus, der Hersteller Otto Bock habe auf seiner Webseite ( Ottobock North America ) eine Gegenüberstellung der technischen Spezifikationen des C-Leg und Genium Kniegelenks veröffe ntlicht. Beim C-Leg 4 sei anders als beim Genium die Funk tion
« c linically-proven OPG 2.0 » nicht vorhanden . Den Angaben des Herstellers zufolge handle es sich bei der OPG (optimiertes physiologisches Gehen) um eine nicht weiter beschriebene Sensortechnologie, die in erster Linie zu einem flüssi geren Gangbild und zu physiologischeren Bewegungsabläufen im Alltag beitrage. Beim C-Leg 4 auch nicht vorhanden sei die beim Genium
enthaltene Funktion
« walk
to
run » , welche dem Prothesenträger einen sch nellen Wechsel des Schritt tempos, wie etwa beim Überqu eren eines Fussgängerstreifens, beim Wechsel in die Orangephase ermögliche . Ein weiterer Unterschied sei die Akkukapazität , die beim C-Leg 4 bei zwei Tagen und beim Genium bei bis zu fünf Tagen liege. Die Körpergewichts - L imite liege beim C-Leg 4 bei 136 kg und beim Genium bei 150 kg. Ein wesentlicher Unterschied stelle der Anschaffungspreis der beiden Gelen k systeme dar. Das C-Leg 4 koste aktuell je nach Ausführung zwischen Fr. 17’700.-- bis Fr. 18'200.-- un d die Garantieverlängerung von zwei auf sechs Jahre inkl. Wartungen im 2 4. und 4 8. Monat belaufe sich
Fr. 4'500. -- . Der An - schaffungs preis des Genium s l iege bei Fr. 32'490.-- un d die Garantiever - längerung von zwei auf sechs Jahre inklusive Wartung im 2 4. und 4 8. Monat betrage
Fr. 12'240.--.
Zur Frage ,
ob es Bewegungsabläufe gebe , die nur das Genium bewerkstelligen könne , führte der Sachverständige aus, diesbezüglich seien hauptsächlich Trep pen- und Hindernisfunktion zu nennen, die das alternierende Treppensteigen und das Übersteigen von grösseren Hindernissen beträfen . Weiter könnten beim Ge nium Kniegelenk zwei « MyModes » mehr vorprogrammiert werden als bei m C-Leg 4. Bei « MyModes » handle es sich um auf den Anwender abgestimmte vorpro grammierte Voreinstellungen der Kniegelenkelektronik. Diese ermöglich t e n dem Anwender Bewegungsabläufe auszuführen, die nicht über den Basismodus (All tagsbetrieb) abgedeckt würden und damit könne auf spezielle Bedürfnisse am Ar beitsplatz oder in der Freizeit zum Beispiel Radfahren oder Skaten eingegangen werden.
Die Vorteile des Genium Kniegelenkes könnten nicht zwingend an einzelnen Spe zi fikationen festgemacht werden. M it Genium ve rsorgte Prothesenträger be schrie ben Vorteil e des Gelenkes in Bezug auf Alltagssituationen meist so, dass die Bewegungsabläufe intuitiver w ü rden. Man könne sich das wie folgt vorstel len: Ein mechanisches Kniegelenk folge strikte einem durch die Mechani k vorge gebenen Bewegungsablauf. Beispielsweise werde durch das Aufsetzen der Ferse des Prothesenfusses durch die Belastungslinie das Einknicken des Kniegelenkes verhindert. Der Prothesenträger könne die Prothese im Schrittzyklus über die Standphase belasten. Beim Abrollen über die Zehen des Prothesenfusses werde die Sperrung des Kniegelenkes durch die veränderte Belastungslinie aufgehoben und die Schwungphase des Schrittzyklus könne eingeleitet werden. Für den Pro thesenträger sei es daher wichtig, dass er immer w iss e oder ein Gefühl dafür ent wick le, in welcher Phase eines Sch rittes er sich gerade befinde u nd wie die Pro these auf eine Veränder ung im Bewegungsablauf reagieren werde. Elektronisch gesteuerte Kniegelenke würden diese Arbeit für den Prothesenträger übernehmen , da das Gelenk über integrierte Messinstrumente wie Gyroskope, Beschleun i gungssensoren usw. feststelle , wie es im Raum stehe und in welcher Phase eines Bewegungsablaufes es sich befinde. Für den Träger bedeute dies, dass er sich intuitiver bewegen könne und sich nicht an einen durch ein mechanisches Knie gelenk vorgegebenen Bewegungsablauf halten müsse. In Bezug auf die Bewe gungsfreiheit sei die technische Verbesserung von einem mechanischen Kniege lenk auf das C-Leg 4 sicher höher zu werten als vom C-Le g 4 auf das Genium. Trotzdem wü rden die Vorteile des Geniums gegenüber dem C-Leg von Prothesen trägern oft als markant beschrieben.
In Be zug auf die Fragestellung h ei sse dies, dass einzelne Bewegungsabläufe nicht ausschliessl ich mit einem Genium Kniegelenk möglich s eien. Mit einem C-Leg müss t en diese jedoch bewusster ausgeführt werden, was auf die Dauer für den Prothesenträger ermüdend sein kö nn e .
Zur Frage, ob das Sturzrisiko beim Genium erheblich geringer als beim C-Leg sei , führte der Sachverständige aus, die Hauptursache für Stürze bei Oberschenkel-Prothesenträgern sei das unkontrollierte Einknicken des Kniegelenkes. Bei me chanischen Kniegelenken komme dies zustande, wenn der Prothesenfuss in der Schwungphase beispielsweise an einer Schwelle oder Bodenwelle hängen ble ibe. Werde die Prothese dann bel astet, knicke das Kniegelenk unkontrolliert ein, was zum Sturz führe. Das C-Leg sei wie das Genium mit einem Stolperschutz ausge stattet , der dieses Einknicken verhindere. Der Hersteller Otto Bock bezeichne in seinen Unterlagen das C-Leg als das sicherste mit einem Mikroproz essor gesteu erte Kniegelenk. In Bezug auf Alltagssituationen könne das Genium nicht als si cherer angesehen werden.
Das Genium Kniegelenk gelte gegenwärtig als das technisch ausgereifteste und teuerste Kniegelenk- Passteil . Der Wunsch mit der besten, verfügbaren Technik versorgt zu werden , sei zwar nachvollziehbar. Entgegen der oft gepflegten Dar stellung handl e es si ch jedoch beim aktuellen C-Leg 4 nicht um ein technisch zurückgebliebenes und vollkommen veraltetes Passteil . Die Version C-Leg 4 sei im Jahr 2015 auf den Markt gekommen und stelle eine überarbeitete und weiter entwickelte Version des C-Leg 3 dar. 4.6
Im Zusammenhang mit einer Anfrage an den Rechtsdienst der Beschwerdegeg nerin hielt die RAD-Ärztin E.___ am 1 8. Juli 2019 ( Urk. 7/390/4-5) fest, b ei der Beschwerdeführerin bestehe eine Dysmelie der linken unteren Extremität. Das linke Bein sei in allen Anteilen stark verkürzt und sei bereits mit Ge hbeginn als Kleinkind mit einer Prothese versorgt worden. Die Prothesenversorgung sei im Verlauf mehrfach angepasst und e rstmals im Jahr
2000 ein elektrohydraulisches Knie eingesetzt worden. Der Wechsel sei mit geringerer Ermüdung
und besserem Bergabgehen begründet worden .
2009 sei wegen der erhöhten Standphasensi cherhei t ein prozessorgesteuertes Knie empfohlen worden , da die Beschwerdefüh rerin sehr aktiv sei.
Die von der Beschwerdeführerin als regelmässig geschild erten Freizeitaktivitäten liessen auf ein hohes bis sehr hohes Funktionsniveau mit de r bisherigen Versor gung (C-Leg) schliessen. Sie nenne Tennisspielen, Velofahren, Skifa hren, Fitness und Schwimmen als Freizeitaktivitäten . Aus medizinischer Sicht könne die bis herige Versorgung bereits als funktionell sehr gut bezeichnet werden. Die Be schwerdeführerin beschreibe eine tägliche Gehstrecke von 5
-
7
km und am Wo chenende von bis zu 10
-
15 km. Diese Gehleistung und zahlreiche sportliche Aktivitäten seien bisher mit dem C-Leg absolviert worden. Eine tägliche Gehstre cke von 5
-
7 km entspreche der Empfehlung, täglich 10'OO0 Schritte zu gehen, und werde von vielen Gesunden im Alltag nicht erreicht.
Das berufliche Belas tungsprofil, das sie bisher mit dem C-Leg bewältige, werde als anspruchsvoll ge schildert. Aus medizinischer Sicht sei eine weitere, wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch den Einsatz des Genium-Gelenks statt des C-Leg nicht nachvollziehbar ausgewiesen. So sei nicht nachvollziehbar, warum eine fortge setzte Versorgung mit dem C-Leg ein erhöhtes Risiko für gesundheitliche Folge schäden nach sich ziehen soll e . Die Wirbelsäulenstatik sei auch mit dem C-Leg ausgeglichen. Die intensive sportliche Betätigung, über die die Beschwerdeführe rin berichte , habe protektive Wirk ung auf den Bewegungsapparat und sei ihr auch schon mit dem C-Leg möglich gewesen. Die technischen Unterschiede zwischen dem C-Leg und dem Genium -Gelenk hinsichtlich der Gewichtslimite und der Akku-Laufzeit seien medizinisch nicht relevant. Die Beschwerdeführerin sei nicht übergewichtig. Eine Akku-Laufzeit von bis zu zwei Tagen sei aus medizinischer Sicht zumutbar, die längere Laufzeit des Akkus beim Genium-Gelenk habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beu gefähigkeit beider Gelenke liege im Normbereich für gesunde Kniegelenke
von
120
-
150°. Als Fazit sei eine medizi nische Notwendigkeit vom C-Leg auf das Genium-Kniegelenk umzustellen nicht ersichtlich. Die bisherige Versorgung sei einfach und zweckmässig und könne damit weiterhin empfohlen werden. 4.7
In der Email-Korrespondenz vom 2 8. November 2019 ( Urk. 7/406) hielt der Or thopädietechniker des Y.___ fest, gemäss Nachfrage beim Hersteller sei es korrekt, dass die Beschwerdeführerin aktuell mit dem C-Leg 2 versorgt sei. Das Gelenk sei im Jahr 2010 abgegeben worden. In Bezug auf die bisherige Beurteilung sei diese Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aktuell mit dem C-Leg 2 versorgt sei , nicht von entscheidender Bedeutung. Das C-Leg 2 könne aus heutiger Sicht als veraltet angesehen werden, da über die Weiterentwicklung zum C-Leg 3 und C-Leg 4 eine Annäherung an die aktuelle Generation der Genium-Kniegelenke vollzogen wor den sei. Bei einer regulären Folgeversorgung zum jetzigen Zeitpunkt, hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein C-Leg 4 (die anderen Modelle seien auch nicht mehr erhältlich). Aus diesem Grund sei vorliegend die Gegenübersteilung der aktuellen Generation C-Leg 4 und Genium beurteilungsrelevant. Für die Be schwerdeführerin bedeute dies, dass sie bei einer Folgeversorgung mit dem C-Leg 4 eine komplette Entwicklungsstufe überspringen würde, was als entscheidende Verbesserung zur aktuellen Versorgung angesehen werden könne. Das C-Leg 4 sei seit 2015 auf dem Markt. Bei einer Lebensdauer des C-Leg 2 von sechs Jahren und länger stelle dieser Umstand auch kein en Einzelfall dar. 4.8
In einer weiteren Stellungnahme vom 2. November 2019 ( Urk. 7/409) führte die RAD-Ärztin E.___ aus, eine Amputation könne als die traumatische oder ope rative Entfernung einer zuvor vorhandenen Gliedmasse definiert werden. Dabei entstehe immer ein Amputationsstumpf. Durch die Durchtrennung der Knochen, Weichteile und Nerven im Rahmen der Amputation könne es zu den typischen Beschwerden , wie zum Beispiel Phantomschmerzen und Druckstellen kommen. Der Stumpf als unnatürliches Ende der Extremität sei in seiner Belastbarkeit oft mals stark eingeschränkt. Diese Folgeerscheinungen entstünden bei der Dysplasie naturgemäs s nicht. Eine Missbildung stelle eine strukturelle Fehlanlage eines Kör perteils d ar. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine verkürzte und fehlan gelegte linke untere Extremität mit dysplastisch verformten Knochen.
Eine Or thoprothese sei eine Orthese, die angelegt werden könne und zum Ausgleich der fehlenden oder verminderten Funktion an einem dysplastischen Körperteil diene. Dabei diene das Hilfsmittel zugleich zur Stabilisieru ng, Abstützung oder Führung der vorhandenen Gliedmassenanteile (Orthese) wi e auch zum Ersatz der fehlenden Funktion (Prothese). Im Gegensatz dazu sei die Prothese ein Gliedmassenersatz . Der Vorteil gegenüber einer amputierten Person ergebe sich aus dem Vorhanden sein einer zwar in der Funktion beeinträchtigten, aber in sich intakten Glied masse, die in der Regel ein normales Empfinden (Tastsinn, Lagesinn , Schmerz- und Temperaturempfinden usw.) aufweise, wogegen bei der Amputation diese Funktionen durch die Durchtrennung der Nerven gestört seien .
Das Körperschema einer Person mit Gliedmassen-Dysplasie werde im Gegensatz zur Amputation nicht gestört, da die spezifische Form der Extremität seit Geburt vorhanden sei und daher im Körperschema als gegeben erlebt werde. 5. 5.1
Es steht nach wie vor ausser Frage und ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Hilfsmittel in Form einer geeigne ten Oberschenkelprothese ( Orthoprothese )
hat.
Streitig ist indes , ob die Invalidenversicherung auch für die Mehrkosten einer Versorgung mit einer Genium-Prothese aufzukommen hat , was davon abhängt, ob es sich dabei um ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel im Sinne von Art. 8 IVG handelt und nicht um ein von der IV-Stelle grun dsätzlich nicht zu übernehmende nach den gegebenen Umständen bestmögliche
Ausführung
(E. 1. 2 hie r vor) .
Dabei muss
auch die Abgabe eines solchen Hilfsmittels im angemesse nen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel
stehen , prognostisch ein be stimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen
und in einem vernünfti gen Verhältnis zu den Kosten stehen (BGE 143 V 190 E. 2.2 und 132 V 215 E. 3.2.2 je mit Hinweisen). 5.2
S omit kann der Beschwerdeführerin insofern nicht gefolgt werden, als sie zur a nbegehr ten Versorgung mit einem Genium –Kniegelenk ausführt, es handle sich um ein Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG bei dem die Eingliederungswirk samkeit gar nicht zu prüfen sei (vgl. Urk. 1 Ziff. 6.4 und Ziff. 6.9) . Ebenso ist auch
das
von ihr zitierte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2018 unbehelflich
( zu m Vorbringen vgl. Urk. 1 Ziff. 5.10). Denn im nämlichen Urteil wurde die Verhältnismässigkeit der Mehrkosten einer Versor gung mittels Genium Kniegelenk damit begründet , dass das Bundesgericht in ei nem anderen Fall selbst Kosten von Fr. 140’000.-- als verhältnismässig angese hen habe , um
mit einer Implantation von vier Marknägel n bei einer 1.42 Meter grossen Versicherten einen Längenzuwachs von zehn Zentimeter zu erreichen (vgl. Urk. 7/367/11) . D er Vergleich mit einer vollständig andere n Sachverhalts konstellation lässt eine entsprechende
Folgerung , wie sie im Urteil gezogen wurde, in Bezug auf Mehrkosten für eine Prothesenversorgung mit Genium Knie gelenk nicht zu. Die Auffassung widerspricht auch grundsätzlich dem Konzept , wonach sich die Hilfsmittelversorgung der Invalidenversicherung auf die Abgabe einfacher und zweckmässiger Hilfsmittel zu b eschränken hat
( Art. 8 IVG ) . Zu kurz greift auch die
im nämlichen kantonalen Urteil vertretene Auffassung ,
wonach der Abgabe eines dem « aktuellen Stand der Technik » entsprechenden Hilfsmittels bereits dann nichts mehr entgegenstehe, wenn dieses den Versorgungszweck bes ser erfülle
als ein andere s
(vgl. E. 1.2 des Urteils [ Urk. 7/367/9 f. ] ) . G emäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind im Rahmen der V erhältnismässigkeits prüfung
die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände und neben den persönlichen namentlich sachliche, zeitliche , aber auch finanzielle Aspekt e mas sgebend (E. 1.2 hiervor) . Es überzeugt denn
auch nicht , dass technische Weiter entwicklung en im Hilfsmittelbereich, welche grundsätzlich immer auch auf eine Verbesserung des Vers orgungszwecks abzielen , bereits genügen soll en , um einen
Anspruch für
eine Neuversorgung zu begründen . Viel mehr ist bei der Hilfsmit telversorgung im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch zu prüfen, inwie weit ein allenfalls bereits abgegebenes, möglicherweise
aber nicht mehr der neusten Ge neration entsprechendes , aber noch funktionstüchtiges Hilfsmittel den Zweck weiterhin erfüllt. 5.3
In tatsächlicher Hins icht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 mit einem C-Leg und mit einer (Zweit)Versorgung mit Mauch-Hydrau lik
versorgt ist. Dabei erfolgte noch im September 2017 einerseits eine Kosten gutsprache von Fr. 17'678.80 für eine umfassende Revision mit teilweisem Ersatz am bisherigen C-Leg der zweiten Generation und anderseits im Oktober 2018 eine Kosten gutsprache von Fr. 17'751.60 für einen Komplettersatz der Zweitversor gung . Im Zusammenhang mit dem Fortkommen werden überdies nach wie vor Amortisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug vergütet (vgl. Sachverhalt Ziff. 1. 2.
f. und 1.5 hiervor).
Im Weiteren ist festzustell en, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht in einem Vollzeitpensum, sondern lediglich an zwei Tagen pro Woche in einem Pensum von 30 % respektive 12.6 Stunden pro Woche ,
mithin rund sechseinhalb Stunden pro Tag ,
als sogenannte Study Nurse am Universitätsspital D.___ tätig ist. Das Tätigkeitsprofil wurde da bei vom Vorgesetzen der Beschwerdeführerin bereits im Januar 2017 ( Urk. 7/282) näher umschrieben , wobei auf die Standsicherheit, Schutz vor plötzlichem Einknicken , ermüdendes langes Stehen und unumgängli ches Treppensteigen hingewiesen wurde . Dass die Beschwerdeführerin als Study Nurse und Pflegefachfrau nur weni g sitzende Tätigkeiten ausführt , überwiegend «auf den Beinen» ist und dabei zum Teil signifikante Gehwege/Distanzen zu be wältigen hat,
wurde sodann im Tätigkeitsbeschrieb im März 2019 festgehalten
( Urk. 7/376 und E. 4.2 hiervor).
Die Beschwerdeführerin selber bezeichnet ihre berufliche Tätigkeit als mittelschwer mit einse itigen Körperbelastungen, Heben /Tragen von Lasten und häufigem / längerem Gehen. Überdies nennt sie als Frei zeitaktivitäten
Tennisspielen, Velofahren, Skifahren, Fitness und Sch wimmen und gibt eine
tägliche Gehstrecke von 5 - 7 km «kann auch mehr sein» und am Wo chenende in den Ferien teilweise 10 - 15 km an (vgl. Urk. 7/284/3 f.) .
In technischer Hinsicht zeigte der Ortho pädietechniker Y.___ ausführlich die Vor züge einer Versorgung mittels eines Geniums gegenüber einem C-Leg auf
(vgl. E. 4.5),
ebenso
aber auch , dass es sich e ntgegen der verbreiteten Meinung, bei
der aktuellsten Version des C- Leg nicht um ein e technisch zurü ckgebliebene und ver altete Versorgung handelt , und dass die Version C-Leg 4 (erst) im Jahr 2015 auf den Markt gekommen ist (vgl. Urk. 7/384/11-20) .
D abei ist auch das C-Leg mit eine m Stolperschutz ausgestattet und mit der aktuellen Version sind fliessende Bewegungen auf schwierigen Untergründen, schnelles Reagieren bei verschiede nen Gehsituationen, auf Treppen und Rampen, wie auch ein verbessertes Rück wärtsgehen ohne Schwungauslösung möglich (vgl. Urk. 7/384/12 ff. ) .
Aus medizinischer Sicht zeigte die RAD-Ärztin E.___
auf , dass aufgrund der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Dysmelie der linken unteren Extremität , das linke Bein seit Geburt in allen Anteilen stark verkürzt ist und sie deshalb seit Gehbeginn bereits als Kleinkind mit einer Orthoprothese versorgt wurde. Dabei wies die Ärztin auf die Unterschiede zwischen einer
Amp utation, mit damit ein hergehenden typischen Beschwerden und eingeschränkt e r Belastbarkeit am
Stumpf
gegenüber einem in der Regel nicht gestörten Empfinden (Tastsinn, La gesinn, Schmerz- und Tem peraturempfinden usw.) bei einer Person mit Glied massen-Dysplasie hin . Mit Blick auf die Freizeitaktivitäten stellte die RAD-Ärztin auch zu Recht fest, dass auf ein hohes bis sehr hohes Funktionsniveau der Be schwerdeführerin mit Tennisspielen, Vel ofahren, Skifahren, Fitness, Schwimmen und Gehstrecke n von 5 - 7 km, am Wochenende gar von bis zu 10 - 15 km
und einem als anspruchsvoll geschildert en
berufliche n Belastungsprofil auszugehen ist , welches die Beschwerdeführerin
bisher mit der C-Leg Versorgung (seit dem Jahr 2000) bewältigt hat. Vor diesem Hintergrund legte die RAD-Ärztin auch überzeugend dar, dass nicht nachvollziehbar ist , weshalb eine fortgesetzte Ver sorgung mit dem C-Leg ein erhöhtes Risiko für gesundheitliche Folg eschäden nach sich ziehen soll ,
da insbesondere die Wirbelsäulenstatik auch mit dem C-Leg ausgeglichen
wird . Dabei leuchtet auch ein , dass die intensive sportli che Be tätigung protektive Wirkung auf den Bewegungsapparat hat und diese war
bereits
mit dem C-Leg möglich gewesen . Zu beachten ist weiter, dass die Beschwerde führerin lediglich an zwei Tagen zu je rund sechseinhalb S tunden im Erwerbsbe reich tätig ist und damit Ruhe- und Erholungsphasen möglich sind . Mit Blick auf d ie wesentlichsten technischen Unterschiede zwischen C-Leg und dem Genium -Gelenk nähmlich , dass die Gewichtslimite und die Akku-Laufzeit medizinisch nicht relevant sind, d ie Beugefähigkeit beider Gelenke im Normbereich für ge sunde Kniegelenke von 120 - 150° liegt, überzeugt auch das Fazit , dass eine me dizinische Notwendigkeit , vom C-Leg auf das Genium-Kniegelenk umzustellen , nicht ersichtlich ist (E. 4.6 hiervor).
Insgesamt erweisen sich damit die Ausführungen des RAD, wonach d ie Versor gung mit dem C-Leg
genügt und weiterhin zu empfehle n ist ,
als überzeugend u nd stellen eine tragfähige Entscheidgrundlage dar. Es verbleiben auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. Hierfür ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, sodass die praxisgemässen Anforderungen, welche an be weiskräftige medizinische Berichte gestellt werden (vgl. E. 1.3) erfüllt sind und die vom Gericht in seinem Entscheid geforderte Beurteilung durch medizinische Fachpersonen ebenso (E.
3. hier vor). Von den b eantragten ( Urk. 1 S. 2, S. 4 und S. 22 f. ) zusätzlichen Abklärungen der medizinischen Verhältnisse mittels Gut achten oder Befragung eines Orthopädietechnikers durch das Gericht selber
sind bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine entscheidwesentlichen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Damit ist zus a mmengefasst festzuhalten, dass ke ine medizinische Indikation zur Abgabe einer Oberschenkelorthese mit Genium Kniegelenk zur Erhaltung der Er werbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und auch ke in besonder s gesteigertes Ein gliederungsbedürfnis (vgl. BGE 143 V 190 E. 7.3 . 2) an die Geh- und Stand fähigkeit ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen 30%igen Arbeitspen sum mit einer C- Leg Versorgung nicht oder nicht
mehr erfüllen k ann . Ein beson ders gesteigertes Ein gliederungsbedürfnis in Bezug auf den Aufgabenbereich ist ebenfalls nicht ausgewiesen. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen i n finanzieller Hinsicht und zum
Kostenunterschied der rund doppelt so teuren Ver sorgung einer Versorgung mit einem Genium Knie gelen k gegenüber einem C-Leg.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgew iesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef