Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968, ausgebildete Konfektionsschneiderin, war zuletzt von 2014 bis am 1 6. Januar 2016 als selbständige Katzenzüchterin tätig. Am 3. November 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf einen am 1 7. Januar 2016 erlittenen Thor axdurchschuss mit einer Nerven schädigung, auf eine post trau matische Belastungsstörung und starke Schmerzen bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbliche ( Urk. 8/8, Urk. 8/19) und medizinische ( Urk. 8/9 f., Urk. 8/12, Urk. 8/20 f., Urk. 8/29 , Urk. 8/52 ) Abklärungen durch, zog die Akten der Kantonspolizei Zürich ( Urk. 8/11) bei und holte ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie bei der Y.___ ein ( Urk. 8/38), das am 1 1. April 2018 erstattet wurde ( Urk. 8/55). Am
1 1. Juni 2018 erfolgte sodann eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause ( Urk. 8/59). Mit Vorbe scheid vom 6. September 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die
Abwei sung ihres Leistungsbegehrens in Aus sicht ( Urk. 8/61). Nachdem diese am 2 8. September
2018 dagegen Einwand erhoben ( Urk. 8/62) und diesen am 2. November 2018 sowie am 2 8. November 2018 unter Beilage einer Stellung nahme der behandelnden Psychologin ( Urk. 8/75) ergänzend begründet hatte ( Urk. 8/65, Urk. 8/77) , stellte die IV-Stelle am 1 7. Dezember 2018 Rückfragen an
die Gutachter ( Urk. 8/80), die am 1 3. Februar 2019 beantwortet wurden ( Urk. 8/85). Am 8. April 2019 setzte die IV-Stelle der Versicherten Frist zur Stel lungnahme dazu an ( Urk. 8/87), die am 4. Juni 2019 unter Beilage einer weiteren Stellungnahme der behandelnden Psychologin ( Urk. 8/91) erfolgte ( Urk. 8/92). In der Folge stellte die IV-Stelle weitere Rückfragen an die Gutachter ( Urk. 8/93), die nicht beantwortet wurden ( Urk. 8/100) , und legte die Sache dem Regional ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor ( Urk. 8/101/5 f.) . Mit Verfügung vom
7. November 2019 ( Urk. 8/103) , die auf Hinweis der Versicherten auf Fehler in der Begründung ( Urk. 8/106) durch die Verfügung vom 2 9. November 2019 ersetzt wurde , wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherte n wie angekündigt ab ( Urk. 8/108 = Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli , am 1 5. Januar 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 2 9. November 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr rückwirkend ab Ablauf der Wartefrist eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zwecks zusätzlicher medizinischer Abklärungen bezie hungsweise Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens und Neuent scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung von Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltlichen Rechtsbeista nd ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantw o r t vom 1 2. Februar 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme ( Urk. 7), dies wurde der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 2 1. Februar 2020 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr die unentgeltlich e Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 11). Am 3 1. März 2021 wurde der Beschwerdegegnerin sodann Frist zur Stellungnahme zu den zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichten ( Urk. 9, Urk. 10/1-3, Urk. 13 f.) angesetzt, worauf sie am 3. Mai 2021 verzichtete ( Urk. 16). Hiervon wurde der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 5. Mai 2021 Kenntnis erteilt ( Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass d ie Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einsc hränkungen zu 40 % bis 50 % erwe rbstätig wäre . Laut den medizinischen Abklärungen sei ihre Leistungsfähig keit in der zuletzt unregelmässig neben einer Katzenzucht ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin eingeschränkt, in einer optimal angepas sten Tätigkeit sei eine Arbeitstät igkeit von 70 % zumutbar ( Urk. 2 S. 1 ) . Auf ein 100 % Pensum bezogen ergebe sich demnach eine Erwerbseinbusse von 30 % . Zudem sei die beeinträch tig t e Arbeitsfähigkeit im Haushalt untersucht worden, woraus sich eine Ein schränkung von 24 % ergeben habe. Unter Berücksichtigung der Einschränkung in beiden Bereichen ergebe dies einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 26.7 % . Berufliche Massnahmen könnten ebenfalls keine zugesprochen werden ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, auf das psychiatrische Teilgut achten vom 1 1. April 2018 könne nicht abgestellt werden, da die psychiatrische Gutachterin ihre Schlüsse aufgrund einer unvollständigen Aktenlage gezogen habe und ihre Schlussfolgerung, es bestehe keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit , in keiner Weise nachvollziehbar sei. Dies werde auch durch die im Einwandverfahren eingereichte Stellungnahme der behandelnden Psychologin Z.___ , die eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziere , bestätigt ( Urk. 1 S. 6 f.). Diesen grundlegenden Mangel habe die psychiatrische Gutachterin in der Gutachtensergänzung vom 1 3. Februar 2019 nicht beheben können. Diese sei inhaltlich und sprachlich kaum verständ lich und in der Argumentation unhaltbar ( Urk. 1 S. 8 f.). Die erneute Kritik von Frau Z.___ sei an die Gutachterin weitergeleitet worden, diese habe jedoch eine Stellungnahme verweigert. Diese Umstände würden den Eindruck der feh len den fachlichen Qualifikation der Gutachterin verstärken ( Urk. 1 S. 10). Auf grund der Einschätzung der Traumatherapeutin Z.___ sei sie auf grund der PTBS in Kombination mit den Schmerzen für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig, was auch von ihrem Hausarzt bestätigt werde ( Urk. 1 S. 11).
Gemäss der Beschwerdege g nerin sei ihr aufgrund der körperlichen Schmerzen eine angepasste Tätigkeit noch zu 70 % zumutbar. Diese Einschätzung erscheine viel zu optimistisch, zudem habe sich die Schmerzproblematik im Winter 2019 noch verschlechtert, weshalb sich eine neue Begutachtung sowie eine neue Haus haltsabklärung aufdränge, zumal sie heute nicht mehr zusammen mit dem dama ligen Wohnpartner lebe, wovon sie sowohl in Bezug auf die Haushaltsführung als auch die Miete profitiert habe ( Urk. 1 S. 11 f.).
Bestritten werde ferner, dass sie heute im Gesundheitsfall bloss zu 45 % erwerbs tätig wäre, da diese Aussage vor dem Hintergrund der damaligen kostengünstigen Wohnsituation zu verstehen sei. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes müsste sie heute vollzeitlich erwerbstätig sein. Schliesslich sei der Einkommensvergleich zu rügen. Ein Prozentvergleich sei nicht angebracht, da sie heute als Gesunde nicht als selbständige Katzenzüchterin, sondern in ihrem letzten Beruf als Ver käuferin arbeiten würde. Ein durchschnittliches Einkommen im Verkauf wäre daher einem durchschnittlichen Einkommen in einer leichten Tätigkeit gegen überzustellen und aufgrund ihres Alters und der Tatsache, dass sie wegen ihrer Schmerzen bei vielen Verrichtungen eingeschränkt sei, ein Leidensabzug von min destens 15 % vorzunehmen, was zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führe ( Urk. 1 S. 13).
In ihrer Stellungnahme vom 1 7. Februar 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin, im neu eingereichten Bericht des behandelnde n Psychiaters vom 1 1. Januar 2020 halte dieser gestützt auf die Resultate diverser psychiatrischer Tests vom Juni 2018 und Juli 2019 fest, dass die posttraumatische Belastungsstörung mi t der damit einhergehenden Komorbidität zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch für Tätigkeiten mit einfache n Anforde rungen führe . Allein angesichts dieser Einschätzung, die von der Gutachterin nicht gehört worden sei, erweise sich das psychiatri sche Gutachten als unhaltbar . Aus soma tischer Sicht attestiere ihr der behandelnde Neurologe sodann für Arbeiten im Verkauf und andere leichte körperliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsun fähigkeit und für leichtere behinderungsangepasste Tätigkeiten eine reduzierte ( Urk. 9 S. 2).
Am 2 9. März 2021 führte sie sodann aus , eine zwischenzeitlich durchgeführte neuropsychologische Abklärung habe ergeben, dass die Kriterien für eine deut liche posttraumat ische Belastung sstörung erfüllt seien und sie deutlich depressiv sei. Gestützt darauf erachteten die behandelnden Fachpersonen sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 13 S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ein en Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. 3.
3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Interventionelle Schmerztherapie, diagnostizi erte am 2 6. November 2016 Interc ostalneuralgien 7 und 8 links sub mammär bei Status nach Rippenfrakturen 7 und 8 nach einer Schussver letzung am 1 7. Januar 2016, eine Intercostalneuralgie 10 links supraumbilikal bei Status nach Thoraxdrainage
sub 10 links sowie eine Posttraumatische Belas tungs störung (ICD-10 F43.1; Urk. 8/9/1) und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ab dem 1 7. Januar 2016 bis auf weiteres ( Urk. 8/9/3). 3.2
Dr. med. B.___ ,
Fachärztin für Neurologie, stellte am 3 0. November 2016 ebenfalls die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsst örung sowie anhaltender Schmerzen als Folge einer linksthorakalen Schussverletzung, beste hend seit Januar 2016 ( Urk. 8/10/1). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bishe rigen Tätigkeit als Katzenzüchterin sowie für alle anderen Tätigkeiten ab Januar 2016 bis auf weiteres aufgrund einer stark eingeschränkten Belastbarkeit, starke r Stimmungsschwankungen, starke r körperlich e r Einschränkungen beim Tragen,
S tehen und der Torsion sowie eingeschränkter Konzentration und Gedächt n is funktionen zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/10/2, Urk. 8/10/5). 3.3
In seinem Bericht vom 1 4. Dezember 2016 stellte Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die bereits bekannten Diagnosen und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 7. Januar 2016 bis vorläuf ig am 3 1. Dezember 2016, wobei starke Neuralgien, allgemeine Müdig keit und Schwäche, teils durch die Medikation sowie eine massive Einschränkung der Belastbarkeit durch die psychische Traumatisierung die Arbeitsfähigkeit einschränken würden ( Urk. 8/12/1 f.).
Auc h eine angepasste Tätigkeit sei nicht möglich ( Urk. 8/12/3).
In einem Verlaufsbericht vom 2 7. Februar 2017 hielt Dr. C.___ einen unverän derten Gesundheitszustand f est, weiterhin könne weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden ( Urk. 8/20/1) . 3.4
Dr. B.___ berichtete in ihrem am 1 4. März 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Verlaufsbericht von einer Verschlechterung des Gesundheits zustands mit anhaltenden Schmerzen als Folge einer linksthorakalen Schussver letzung und starken Nackenschmerzen, mit stark eingeschränkter körperlicher Leis tungsfähigkeit und Konzentration sowie der Unmöglichkeit, den öffentlichen Verkehr zu nutzen. Weiterhin sei die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit nicht möglich ( Urk. 8/21/1). 3.5
Dr. A.___ ging in seinem am 3 0. Juni 2017 bei der Beschwerde gegnerin ein gegangenen Bericht von einem stationären Gesundheitszustand aus und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei als Katzenzüchterin arbeitsunfähig, eine angepasste Tätigkeit sei bei der selbst bei der eigenen Körperpflege auf Hilfe angewiesenen Patientin aktuell nicht denkbar ( Urk. 8/29/4). 3.6
Anlässlich einer kar diologischen Untersuchung hielt
Dr. med. D.___ , Chef arzt Kardiologie im E.___ , einen unauffälligen Herz befund fest ( Urk. 8/52/3). 3.7
3.7.1
Im polydisziplinären Gutachten der Y.___
vom 1 1. April 2018 diagnosti zierten Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie , und med. pract. G.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, eine Interc ostalneuralgie links bei Status nach einem über lebten Mordanschlag in Form einer Thoraxschussverletzung am 1 7. Januar 2016 ( Urk. 8/55/12).
Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 8/55/12): - Anpassungsstörung an aktuell vorgegebene Lebenssituation (ICD-10 F43.2) - p anvertebrale Schmerzen - Laktoseintoleranz - Reizdarm 3.7.2
Die Gutachter hielten fest, aus allgemein-internistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden ( Urk. 8/55/13).
Aus rheumatologischer Sicht könne festgehalten werden, dass die Beschwerde führerin am 1 7. Januar 2016 eine Schussverletzung im medialen unteren Quad ranten der linken Brust mit nach schräg inferior gerichtetem Projekti l verlauf und Austritt links dorsolateral in Höhe BWK 11 erlitten habe. Das Verlaufs-CT vom April 2016 habe narbige Veränderungen in der l inksseitigen Thoraxwand im Berei ch des latissimus
dorsi und u m die frakturierte 7. u nd 5. Rippe herum sowie eine pleurale
Schwielenbildung gezeigt. Während die 7. Rippe partiell ver heilt gewesen sei, habe die 8. l aterale Rippe ein kleines Fragment, um 4 mm nach aussen in die Weichteile abstehend, gezeigt. Die Beschwerdeführerin beklage nun weiter hin bestehende interkosta le neuralgische Schmerzen im Bereich der ursprünglichen Verletzung. Daneben würden aber auch Schmerzen rechtsthorakal und Schmerzen der gesamten Wirbelsäule angegeben, einschliesslich der Sakral region. Vorbestehend seien Beschwerden an der Halswirbelsäule mit spondylo gener Ausstrahlung links. Die Schmerzsymptomatik könne rheumatologisch und schmerzmedizinisch einer persistier enden und chronifizierten
Interc ostal neural gie infolge des Traumas mit partieller Schmerzausweitung in die para vertebrale Musku l atur, den Musculus
latissimus
dorsi , den
Musculus
trapezius und in den Bereich der Lenden wirbels äule und den Becken-/ Iliosakralgelenk bereich gewertet werden. Di e Hauptbeschwerden würden auf Medikamente zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen ansprechen, seien jedoch nicht voll ständig unter drückbar. Durch diese residuellen Beschwerden bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit bei bestimmten körperlichen Tätigkeiten ( Urk. 8/55/13 f.).
Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit objektiviert werden. Der nicht somatische Gesundheits schaden sei psychiatrischerseits als allenfalls leichtgradig einzustufen und stehe im Zusammenhang mit dem stattgehabten Überfall vom 1 7. Januar 201 6. Vor dem Hintergrund des aktuellen psychischen Befundes sowie unauffälliger test psychiatrischer Ergebnisse könne bezüglich der aktuellen Lebenssituation eine nicht relevante Anpassungsstörung attestiert werden, die nicht zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führe ( Urk. 8/55/14). 3.7.3
Die Experten kamen zum Schluss, a us allgemein-i nternistischer und psychiat rischer Sicht könne die Tätigkeit als Katzenzüchterin zu 100 % ausgeübt werden. Aus rheumatologischer Sicht sei zu bemerken, dass es sich auf den Beruf der Katzenzüchterin schlecht abstellen lasse, da es sich hier um einen Nebenerwerb handle, der nicht zum Lebensunterhalt ausreiche. E s werde daher von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin ausgegangen. Hinsichtlich dieser Tätigkeit bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit auf grund der unbefriedigenden Schmerzsituation und weil es der Beschwerdefüh rerin nicht möglich sei, länger zu stehen. Vom Zeitpunkt der Schussverletzung bis zur Ausheilung und anschliessende n verlängerte n Rehabilitationszeit bis spätes tens Ende Dezember 2016 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits unfähig gewesen, danach sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit ausz ugehen. Da weiterhin eine Interc ostalneuralgie vorliege, die schmerzmedizinisch nicht vollständig unterdrückbar sei, brauche sie für länger stehende Tätigkeiten mehr Erholungszeit , und eine volle Arbeitsfähigkeit sei noch nicht realisierbar. Gesamtmedizinisch bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 8/55/17).
In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus allgemeininternistischer und psychiatrischer Sicht eben falls 100 % arbeitsfähig . Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer leich ten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, unter Verzicht auf schweres Heben über 5 kg und nur manchmal erfolgenden bückenden Tätigkeiten sowie unter Verzicht auf langes Stehen eine 70%ige Arbeits fähigkeit. Die leistungsmässige Einschränkung von 30 %
sei begründet durch die noch vorliegenden Schmerzen . Gesamtmedizinisch bestehe somit in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/55/17). 3.8
Lic. phil. Z.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, stellte in ihrer Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten vom 2 8. November 2018 die Diag nosen ei ner posttraumatischen Belastung sstörung (ICD-10 F43.1) als Folge einer lebensbedrohlichen Schussverletzung am 1 7. Januar 2016, eine Akzentu ierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) sowie eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 8/75/1). Bezüglich der Symptome der PTBS schilderte sie, bei der Beschwerdeführerin lägen resistente Symptome im Bereich der vegetativen Über er r egtheit vor, hin sichtlich der Symptome des Wiedererlebens und der Vermeidung müsse von einer eigentlichen Umkehr der Symptome gesprochen werden, im Sinne von u nter drücken statt vermeiden oder wiedererleben ( Urk. 8/75/2). Angesichts der genann ten Umstände sei aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar, dass die Gut achterin keine PTBS-Diagnose stelle und die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig erachte. Seit dem Vorfall sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und werde , solange die Schmerzen andauerten , in den nächsten Jahren voraussichtlich maximal eine Arbeitsfähigkeit von 30 % erreichen können ( Urk. 8/75/4). 3.9
Med. pract.
G.___ führte in ihrem Antwortschreiben zu den Ergänzungs fragen vom 1 3. Februar 2019 aus, die zur Diagnosestellung einer PTBS geforderte vollumfängliche Symptomatik sei am 6. Februar 2018 nicht erkennbar vorhanden gewesen. Eine bewusste Unterdrückung der Symptomatik über die Zeitdauer der
Untersuchung sei nicht möglich, ebenso habe eine Vermeidung der auslösen den Thematik nicht stattgefunden ( Urk. 8/85/9). Die gutachterliche Un tersuchung müsse per se al s (hoch)belastende Situation eingeschätzt werden, von einer Trig gersituation gerad e für einen PTBS-erkrankten Menschen könne mit hinrei chender
Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden ( Urk. 8/85/10). Die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) habe am 6. Dezember 2018 nicht gestellt werden können. Ein Lei densdruck bezüglich eines hohen Leistungs denken s sei weder beschrieben noch vermittelt worden. Eher sei der Eindruck ent standen, dass die Beschwerdeführerin die eigene hohe Leistungsbereitschaft als Ressource empfinde und darunter leide, diese momentan nicht mehr einsetzen zu könne n ( Urk. 8/85/ 12). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren könne ebenfalls nicht diagnostiziert werden , sondern es liege ein chronisches Schmerzleiden im somatischen Diagn o sespektrum vor ( Urk. 8/85/12 f.). Eine Änderung der gutachterlichen Stellung nahme vom 6. Februar 2018 könne nicht vorgenommen werden ; vor dem Hin tergrund der ICD-10 und DSM-IV sei eine andere diagnostische Zuordnung der Untersuchungsergebnisse nicht möglich ( Urk. 8/85/13). 3.10
In ihrer Erwiderung zur Stellungnahme von med. pract. G.___ hielt lic. phil .
Z.___ am 2 6. Mai 2019 an den von ihr gestellten Diagnosen fest . Sie legte dar, die Erfahrung aus der klinischen Arbeit zeige, dass eine unbewusste Unter drückung der PTBS-Symptomatik während einer lä ngeren Zeit, erst recht einer
lä nger andauernden Stress-Situation bei starker Selbstdistanzierung sehr wohl möglich sei. Die Gutachterin scheine das überkontrollierte Verhalten der Beschwer deführerin nicht wahrgenommen zu haben, das als eine Form der Disso ziation / Numbing = Schutz vor Überflutung angesehen werden müsse . Über die vergangene n 2.5 Jahre seien enorme affektive Schwankungen in der Therapie berichtet worden beziehungsweise seien zu beobachten gewesen .
D ass die Affek tivität während einer Exploration nicht wirklich habe erhoben werden können, scheine in diesem Zusammenhang einleuchtend. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe aufgrund der PTBS und nur indirekt aufgrund der Persönlichkeitsakzent u ierung im Sinne einer Behinderung der Traumaverarbeitung . Das hohe Leistungsdenken der Beschwerdeführerin werde von dieser als Ressource empfunden, was sicher der Realität entspreche - aber nicht nur. Denn ein solches führe in Verbindung mit einer Schmerzstö rung, die hier eindeutig vorliege , sehr häufig zu enormem Druck, Überforderung und gehäuften Rückfällen und müsse aus diesem Grund als relevant für die Arbeitsfähigkeit bezeichnet werden ( Urk. 8/91/1 f.). 3.1 1
Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, schilderte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2019 eine seit den Vorbefunden im Jahr 2016 unverändert vorhandene , chronische Interkostalnervenneuralgie
Th7 links. Erfreulicherweise könne jedoch festgehalten werden, dass sich die Irritation des ICN 10 links mit aktuell noch leichten bis mittleren Dysästhesien etwas verbessert zu haben scheine. D ie Behinderung im Alltag sei weiterhin erheblich. Dies zeige sich durch di e immer noch sehr eindrückliche multimod ale Schmerztherapie und die Tat sache, dass die Beschwerdeführerin bisher aufgrund ihrer Schmerzen nicht in der Lage gewesen sei, wieder einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen ( Urk. 3/4 S. 2).
Am 2 9. Januar 2020 ergänzte er, die neurologischen Beschwerden seien weiterhin erheblich und würden körperliche Tätigkeiten wie Rotationsbewegungen und Tragen auch von leichteren Lasten in erheblichem Masse einschränken. Auch soge nannte leichte körperliche Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten, Arbei ten im Verkau f, stehende Tätigkeiten und Arbeiten am Fliessband, welche in der Regel immer auch Rotationsbewegungen des Oberkörpers beinhalten würden, seien nicht mehr zumutbar. Da die Besch w erdeführerin Mühe habe, längere Zeit zu stehen, seien jegliche Tätigkeiten im Verkauf nicht meh r zumutbar, dies
beinhalte aus den oben genannten Gründen auch Einsätze an einer Kasse. Leichtere Tätig keiten wie ein Einsatz in einem Büro oder an einem Empfang ohne körperliche Tätigkeiten seien in reduziertem Mass zumutbar ( Urk. 10/3). 3.1 2
Dr. C.___ führte am 2 3. Dezember 2019 aus, die Beschwerdeführerin leide weiterhin an starken Schmerzen unterhalb der linke n Brust . D ie bisherigen Thera pieversuche hätten die Schmerzen nur reduzieren , aber nicht vollständig unter drücken können. Zudem träten störende Nebenwirkungen durch die starke Medikation auf und es bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Behandlung sei langwierig und die Prognose sei schwer abschätzbar. Die Leis tungen der Spitex von 1.5 Stunden pro Woche sei en in der aktuellen Situation (mehrheitlich durch die Verschlechterung im Winter bedingt) nicht ausreichend ( Urk. 3/5). 3.1 3
In seinem Bericht vom 1 1. Januar 2020 hielt Dr. med. I.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie , fest, es würden Zeichen einer post traumatischen Belastungsstörung persistieren. Es werde zudem
eine
chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren als Fol ge der Schuss verletzung mitbehandelt . Deutlich sei die zusätzliche sekundäre psychogene Schmerzkomponente im Dienste der Konflikt- und Affektabwehr bei Projektion erlittener Hilflosigkeit geworden ( Urk. 10/2 S. 1 f.). Es bestünden im Zusammen hang mit der posttraumatischen Belastungsstörung und der damit einherge henden Komorbidität Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt, Störungen der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, niedriger Frustrationstoleranz und eine Impulskontrollstör ung. Der Krankheits verlauf sei mittlerweile chronifiziert mit dauerhafter Invalidisierung. Es bes t ehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Tätigkeiten mit einfachen Anforderungen , insbesondere aufgrund der krankheits bedingten mittel- bis höhergradigen Antriebs- und Affektstörungen ( Urk. 10/2 S.
3). 3.1 4
Med. pract. J.___ und Dr. p hil. K.___ , kli nischer Psychologe, beide vom Zentrum L.___
stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Januar 2021 auf ihrem Fachgebiet zusätzlich zur PTBS die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1; Urk. 14 S. 1). E ine neuropsychologische Abklärung habe zusammengefasst ein Bild leichter Defizite in der Aufmerksamkeits- und Kon zent rationsleistung gezeigt ( Urk. 14 S. 3). Die Beschwerdeführerin sei seit dem Vorfall vom 1 7. Januar 2016 und auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 14 S . 5). 4. 4.1
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einge reichten Berichte ( Urk. 3 / 5, Urk. 10/ 2-3 und Urk.
14) ist vorab darauf hinzu weisen , dass diese nach der – rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hin weisen) – Verfügung vom 2 9. November 2019 verfasst wurden und sich des halb die Frage stellt, ob diese überhaupt noch berücksichtigt werden können . Die Berichte von Dr. C.___ vom 2 3. Dezember 2019 ( Urk. 3/5), von Dr. I.___ vom 1 1. Januar 2020 ( Urk. 10/2) und von Dr. H.___ vom 2 9. Januar 2020 ( Urk. 10/3) stammen allesamt aus der unmittelbar auf die Verfügung folgenden Zeitspanne und betreffen nicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes nach dem Verfügungserlass, sondern enthalten Ei nschätzungen und Befunde betref fend d ie bereits im Verfügungszeitpunkt vorliegende n gesundheitlichen Verhält nisse . Da die Beschwerdegegnerin ferner Gelegenheit erhalten hatte, zu diesen Berichten Stellung zu nehmen ( Urk. 15 f.) , sind sie im vorliegenden Beschwerde verfahren in die Beurteilung einzubezi ehen. Diese Überlegungen treffen indes auf den mehr als ein Jahr nach dem Verfügungszeitp unkt erstatteten Bericht des L.___ vom 1 2. Januar 2021 ( Urk.
14) nicht zu. Da die dortige Behandlung der Beschwer deführerin erst mit Vorgesprächen am 1 3. März und am 6. Oktober 2020 einge leitet wurde, ist dieser Bericht von v ornherein nicht geeignet, Aufschluss über deren Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt zu geben. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteil ung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1 1. April 2018 ( Urk. 8/55) . Es ist daher vorab auf dessen Beweiswert einzugehen.
Die Expertise basiert auf umfassenden allgemein-internistischen, rheumatolo gischen und psych iatrischen Untersuchungen ( Urk. 8/55/29 f., Urk. 8/55/45 ff. , Urk. 8/55/64 ff. ) und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 8/55/22 ff., Urk. 8/55/36 ff. , Urk. 8/55/56 f. ). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils — soweit fachspezifisch erforderlich — eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbe reichen wie dem beruflichen Werdegang sowie dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern ( Urk. 8/55/26 ff., Urk. 8/55/40 ff. , Urk. 8/55/57 ff. ). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Diagnostik Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit dargelegt und nachvollz iehbar erläutert wurden ( Urk. 8 /55/31 f., Urk. 8/55/47 ff. , Urk. 8/55/67 ff. ). In einer Ergänzung des Gutachtens vom 1 3. Februar 2019 nahm die psychiatrische Gutachterin med. pract. G.___ sodann
Stellung zur abweichenden Beurteilung der behandelnden Psychologin ( Urk. 8/85 ). Gesamthaft erfüllt das Y.___ -Gutachten vom 1 1. April 2018 inklusive der Ergänzung vom 1 3. Februar 2019 somit die vom Bundesgericht fest gelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E.
1.4 vorstehend). 4. 3
In somatischer Hinsicht diagnostizierte Dr. F.___ einzig eine Interkostal neuralgie
links mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies stimmt mit den Diag nosen der behandelnden Ärzte überein ( Urk. 8/9/1, Urk. 8/12/1, Urk. 3/4 S. 1 )
und
blieb auch von der Beschwerdeführerin unbestritten.
Indessen brachte die Beschwer deführerin vor, die von Dr. F.___ attestierte Ar beitsfähigkeit von 70 % in einer leichten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und Rotationsbewe gungen der Wirbelsäule, unter Verzicht auf schweres Heben über 5 kg und nur
manchmal erfolgende , bückende Tätigkeiten sowie unter Verzicht auf langes Stehen ( Urk. 8/55/17), sei viel zu optimistisch ausgefallen ( Urk. 1 S. 11). Dazu ist zunächst auszuführen, dass der gemäss der Beschwerdeführerin zu berücksich tigende gescheiterte Arbeitsversuch im März 2019 als Verkäuferin in eine r Motor radvertretung erfolgte ( Urk. 8/91/4) . Dabei erscheint zweifelhaft, ob es sich bei dieser Arbeit um eine den Leiden angepasste Tätigkeit handelte , zumal die Tätig keit als Verkäuferin gemäss Gutachten grundsätzlich nicht leidensangepasst ist . Aus dem gescheiterten Arbeitsversuch kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Berichten von Dr. H.___ ergibt sich sodann keine von der Gutachterin abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit . Das von ihm formulierte Belas tungsprofil für eine angep asste Tätigkeit entspricht d emjenigen von Dr. F.___ und auch aus seiner Beurteilung, eine solche Tätigkeit sei nur in redu ziertem Masse zumutbar , resultiert kein Widerspruch zu m Gutachten, da auch Dr. F.___
keine volle, sondern nur eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestierte ( Urk. 10/3). Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver schlechterung betrifft, stellt die einzig im Bericht v on Dr. C.___ vom 2 3. Dezember 2019
ohne weitere Ausführungen in einer Klammerbemerkung erwähnte Verschlechterung im Winter ( Urk. 3/5) keinen ausreichenden Anhalts punkt für eine zwischenzeitlich eingetretene relevante Verschlechterung des Gesund heitszustandes dar . Darüber hinaus sprach der Neurologe Dr. H.___ , auf dessen Fachgebiet die Nervenschädigungen einzuordnen sind, nur zweieinhalb Monate zuvor eher von eine r Verbesserung der Schmerzsituation ( Urk. 3/4 S. 2) und auch im einen Monat später erstellten Bericht vom 2 9. Januar 2020 erwähnte er keine Verschlechterung ( Urk. 10/3).
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind somit nicht geeignet, die ein leuchtende Beurteilung von Dr. F.___ in Frage zu stellen. Die Beschwer degegnerin ist in somatischer Hinsicht zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. 4. 4
4. 4 .1
In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten ist zunächst anzumerken, dass für die von der Beschwerdeführerin geäusserten Bedenken bezüglich der fachlichen Qua li fikation von med. pract. G.___ keine Grundlage besteht, trägt sie gemäss dem schweizerischen Medizinalberuferegister ( www.medregom.admin.ch ) doch den in Deutschland erworbenen Facharzttitel in Psychiatrie und Psycho therapie , der am 1. Februar 2017 durch die Schweiz anerkannt wurde , und erfüllt damit die fachlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Expertin im Sinne der bu ndesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.2). 4. 4 .2
Med . pract. G.___
kam zum Schluss, es könnten keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden ( Urk. 8/55/16) . Die Beschwerdeführer in brachte dagegen zunächst vor, das psychiatrische Gut achten sei nicht beweiskräftig, da es auf einer unvollständigen Aktenlage beruhe und die Gutachterin widersprüchliche Aussagen zur Aktenlage mache ( Urk. 1 S.
6). Zwar trifft es zu, dass im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung keine fachärzt lichen psychiatris c hen Berichte aktenkundig waren , die Beschwerdeführerin hatte indes auch im vorhergehenden Abklärungsve rfahren darauf hingewiesen , dass sie zur Zeit weniger Termine beim Psychiater wahrnehme ( Urk. 8/16) , u nd in der Folge mitgeteilt , dass sie aktuell nur bei Hausarzt Dr. C.___ in Behandlung sei ( Urk. 8/24). Dass med. pract. G.___ trotzdem zum Schluss kam, die vorlie genden Akten würden ausreichen beziehungsweise seien für eine Beurteilung aus reichend differenzi ert , so dass eine Fremdanamnese nicht erforderlich sei ( Urk. 8/55/63) , ist durchaus nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass
ihr
die Diagnose der PTBS aus den vorliegenden medizinischen Akten bekannt war und vor dem Hintergrund des im Rahmen einer ausführlichen Befund aufnahme ermittelten unauffälligen psychiatrischen Untersuchungsbe fundes (vgl.
Urk. 8/55/55 f.) sowie u nauffällige r testpsychologische r Zusatzbe funde ( Urk. 8/55/66) . Ob eine
Fremdanamnese nötig ist, liegt im Ermessen der Experten ,
d ie versicherte Person hat darauf keinen Rechtsanspruch (Urteil des Bundes gerichts 9C_263/2013 vom 28. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis).
Ferner holte die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Berichts der behan delnden Psychologin vom 2 8. November 2018 eine Ergänzung des Gutachtens ein, worin med. pract. G.___
am 1 3. Februar 2019 ausführlich Stellung zu den von lic. phil. Z.___ gestellten Diagnosen bezog und an ihrer Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin festhielt ( Urk. 8/ 85). Inwiefern diese Stellungnahme unverständlich beziehungsweise ungenügend sein sollte, ist trotz einer gewissen fehlenden Strukturierung der einzelnen Antworten nicht ersichtlich.
Die Schlussfolgerung von med. pract. G.___ , dass die Diagno sekriterien für eine PTBS sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung und eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht erfüllt sind und keine Ä nderung der gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Februar 2018 erforderlich ist , ist klar und erfolgte gestützt auf die Diagnosekriterien des DSM IV sowie die anlässlich der Untersuchung vom 6. Februar 2018 erhobenen Befunde ( Urk. 8/85). Von einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Beurtei lungen der behandelnden Fachpersonen kann somit keine Rede sein . Zur auf grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise einer Erkran kung von med. pract. G.___ fehlenden Stellungnahme zum Bericht von lic. phil .
Z.___ vom 2 6. Mai 2019 ist ferner zu bemerken, dass stattdessen eine Beurteilung durch Dr. med. M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie vom RAD, erfolgte . Diese Ärztin kam zum Schluss, dass der Bericht keine neuen medizinischen Tatsachen enthalte ( Urk. 8/101/5 f.) .
M ithin wurde auch diese Stellungnahme fachärztlich beurteilt. 4. 4 .3
Med. pract.
G.___ stellte die Diagnose einer Anpassungsstörung an die aktuell vorge ge bene Lebenssituation (ICD-10 F43.2) und verneinte das Vorliegen der von Dr. I.___ und lic. phil. Z.___ diagnostizierten posttrauma tischen Belastungsstörung sowie der Persönlichkeitsakzentuierung und der chronischen Schm erzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( Urk. 8/55/67, Urk. 8/85/9). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es treffe nicht zu, dass sie über keine psychischen Symptome geklagt habe ;
gemäss der überzeugenden Stellungnahme der behandelnden Psychologin seien sodann die Diagnosekriterien eine r posttraumatische n Belastungsstörung erfüllt ( Urk. 1 S. 7).
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater praktisch immer ein gewisser Spielraum bleibt, innerhalb dessen ver schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_629/2017 vom 28. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1).
Die Beurteilung von med. pract. G.___ erfolgte gestützt auf eine ausführliche Anamnese- und Befunder hebung, anlässlich derer sich die Beschwerdeführerin zu den aus ihrer Sicht bestehenden Problemen frei äussern konnte (Urk. 8 /79/8 ff . ). Sie klagte dabei hauptsächlich über eine Belastung durch ihre aktuelle Situation mit psychischer und körperlicher Destabilität und ein Gefühl des Ausgebremst- und Ausgebrannt seins
( Urk. 8/55/57) .
B ezüglich der angeführten Schlafprobleme äusserte sie später, diese unter Kontrolle zu haben ( Urk. 8/55/59). Dass med. pract. G.___ dieses Belastungsgefühl im Rahmen einer Anpassungsstörung an die aktuell vorgegebene Lebenssituation (ICD-10 F43.2) einordnete und dieser Diag nose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass , ist angesichts des ansons ten unauffälligen psychiatrischen Befundes schlüssig. Sie setzte sich sodann in der Ergänzung zum Gutachten mit den Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung vertieft auseinander und legte dar, dass diese insgesamt nicht erfüllt seien , namentlich lägen kein Vermeidungsverhalten sowie keine Symp tome der Übererregung vor ( Urk. 8/85/ 4 ff . ). I nsbesondere leuchtet dabei ihre Überlegung ein , dass ein e Begutachtungssituation per se als Trigger für die Symp tome einer posttraumatischen Belastungssituation an zusehen ist ( Urk. 8/85/9) , da
in dieser Situation ohne Ausweichmöglichkeit über das traumatische Ereignis berichtet und vertiefte Fragen dazu beantwortet werden müssen . Dass die Beschwer deführerin in der Lage war,
dies ohne jegliche physiologischen und psychopathologischen Reaktionen
zu tun, spricht
für die Schlussfolgerung von med. pract. G.___ , dass die vollumfängliche Symptomatik einer PTBS im Gutachtenszeitpunkt nicht vorhanden war. Darauf deutet auch die Tatsache hin , dass es der Beschwerdeführerin sogar wieder möglich ist, am Tatort zu leben .
Ferner bemerkte die Gutachterin auch anankastische Persönlichkeitszüge, wobei sie festhielt, diese seien ohne Krankheitswert und sie dem entsprechend sowie auf grund des fehlenden Leidensdruckes die Diagnose akzentuierter Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1) nachvollziehbar verneinte ( Urk. 8/85/10). Obwohl ihr mithin das Vorliegen dieser Persönlichkeitszüge bewusst war , schloss sie daraus abwei chend von der behandelnden Psychologin nicht auf eine während der gesamten Begutachtung erfolgte Unterdrückung der Symptome , sondern hielt fest , die Beschwerdeführerin sehe die daraus entstehende hohe Leistungsbereitschaft als Ressource an ( Urk. 8/85/10) . Inwiefern sie dabei den der psychiatrischen Beur teilung inhärenten Ermessensspielraum überschritten haben sollte und nicht lege artis vorgegangen sein soll, ist nicht ersichtli ch.
Auf die von lic. phil. Z.___ vorgenommene andere Einschätzung der Situa tion kann von v ornherein nicht abgestellt werden, da eine fachärztliche Beurtei lung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2018 vom 1 6. Oktober 2018 E.
5.1, 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Über eine ( fach )ärztliche Qualifikation verfügt die Fachpsychologin für Psychotherapie lic. phil. Z.___ indessen nicht. Der
Bericht von Dr. I.___ vom 1 1. Januar 2020 , worin dieser zum Schluss ka m, die posttraumatische Belastungsstörung persistiere weiterhin und es liege zudem eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren vor ( Urk. 10/2) ,
ist sodann
angesichts des korrekten Vorgehens von med. pract. G.___ nicht geeignet, das Ergebnis des Gutachtens in Zweifel zu ziehen . Denn die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es
nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Okto ber 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I
514/06]).
Dr. I.___
set zte sich in seinem Bericht nicht mit den im Gut achten erhobenen Befunden und vorgenommenen Einschätzungen auseinander, sondern legte lediglich seine eigene Beurteilung der Verhältnisse dar. Wichtige –
und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und gestützt worauf sich eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]) , sind nicht ersichtlich. 4. 4 . 4
Med. pract. G.___
mass der diagnostizierten Anpassungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, da die festgestellten Belastungen nicht mit einer wesentlichen Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit ein hergingen (Urk. 8/55/67). Dies ist mit Blick auf die gutachterlich festgehaltene unauffällige psychiatrische Befundlage, wobei einzig eine leichte Anspannung sowie eine leichte Herabgestimmtheit bei der Berührung der Themenkomplexe Zukunft sowie finanzielle und berufliche Situation bei überdurchschnittlicher Wil lensbildung und Motivation und nicht red uziertem Antrieb erfasst wurden und die unauffälligen testpsychiatrischen Ergebnisse (Urk. 11/68/12) überzeu gend. Unter diesen Umständen kann von einer Indikatorenprüfung abgesehen werden, da im Rahmen der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar be gründeter Weise verneint wurde ( BGE 143 V 409 E. 4.5.3, 143 V 418 E. 7.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E.
8.3). 4. 5
Nach dem Gesagten kann auf die schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Y.___ -Gutachter abgestellt werden. Somit ist von einer Arbeits fähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. E ntgegen der Auffassung der Bes chwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) - sind von weiteren Beweismassnahmen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E.
4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). 5. 5.1
Es bleibt die wirtschaftlichen Folgen der festgestellten eingeschränkten Arbeits fähigkeit zu klären.
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ) sind die per sönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruf lichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstä tigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V
334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
Dem Haushaltsabklärungsbericht vom 1 1. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt in einer Art Wohngemeinschaft im Ein familienhaus ihres Wohnpartners lebte, wobei sie keine Miete bezahlen musste. Dafür habe sie sich vermehrt um die Haushaltsarbeiten gekümmert und nebenbei ihre Katzenzucht noch etwas aufrecht erhalten. Finanziell wurde sie vom Sozial amt unterstützt. Zur beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden habe sie angeführt, sie
habe bereits vor dem Vorfall vom 1 7. Januar 2016 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen und sich auch schon wieder nach passenden Arbeitsstellen im Verkauf umgesehen. Mit der Katzenzucht sei kein Verdienst möglich gewesen. Es wäre auch heute ganz klar, dass die Katzenzucht ihr für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in keiner Art und W ei se im Wege stehen würde. Die heutige Lebenssituation sehe so aus, dass sie sehr kostengünstig leben könne, daher wäre bei Gesundheit auch nur ein Teilarbeitspensum von rund 40 % bis 50 % ausreichend, um ihre Lebensunterhaltskosten decken zu können , und sie kümmere sich ja auch mehr um die Verrichtungen im Haushalt ( Urk. 8/59/2 f.).
Gestützt auf diesen Bericht ging die Beschwerdegegnerin von einer 45%igen Erwerbstätigkeit und einer 55%igen Tätigkeit im Haushalt aus und wendete die
gemischte Methode der Einkommensbemessung an. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor,
sie wäre heute vollzeitig erwerbstätig, da sie sich in einer anderen Lebenssituation befinde als damals ( Urk. 1 S. 12).
Die beschriebene kostengünstige Wohnsituation war bereits bei Verfügungserlass nicht mehr gegeben, die Beschwerdeführerin zog per 3 0. Oktober 2018 um ( Urk. 8/69) und lebte ab diesem Zeitpunkt alleine in einer Wohnung ( Urk. 8/82/1). Die Annahme, dass sie dennoch lediglich in einem Pensum von 45 % tätig wäre, erscheint an gesichts der Tatsache, dass diese Angabe ausdrücklich auf ihre n dama ligen Lebensumstände n basierte, nicht mehr realistisch. Es ist davon auszu gehen, dass sie aus finanziellen Gründen auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum angewiesen gewesen wäre. Da sie keine Betreuungs pflichten wahrnimmt und die vermehrte Betätigung im Haushalt ihres Wohn partners mit dem Auszug ebenfalls entfällt, sind keine Gründe ersichtlich, wieso sie nicht in einem Vollzeitpensum tätig sein sollte . Dabei fällt ins Gewicht, dass sie
- abgesehen von den dem Vorfall vom 1 7. Januar 2016 unmittelbar vorangehenden zwei Jahren, in denen sie eine finanziell erfolglose Katzenzucht führte und als Nichterwerbstätige gemeldet war - im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin in einem Erotikstudio, die sie im Jahr 2011 auf gegeben hatte, während rund 20 Jahren ein zwar schwankendes , aber zur Deckung des Lebensunterhaltes wohl meist mehr als ausr eichendes Einkommen erzielt hatt e ( Urk. 8/88/1 f.). Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden heute zu 100 % erwerbstätig wäre.
5.2
Die Beschwerdegeg n erin hat den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Prozentvergleichs ermittelt, da das Einkommen, das die Beschwer deführerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit erzielte, stark schwankend war ( Urk. 8/60/9). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie wäre im Gesund heitsfall nicht selbständig tätig, sondern hätte wieder eine Tätigkeit als Verkäu ferin aufgenommen ( Urk. 1 S. 13).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest mög lichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I
103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit anzunehmen ist, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beein trächtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt. Ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auf lage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).
Vorliegend war die Beschwerdeführerin in den zwei Jahren vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als selbständige Katzenzüchterin tätig, wobei sie nie ein Einkommen erzielte . Gemäss ihren Aussagen anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1 1. Juni 2018 war sie indes bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens daran, diese Tätigkeit aufzugeben und sich eine Anstellung zu suchen. Sie habe sich insbesondere nach Tätigkeiten im Verkauf umgesehen ( Urk. 8/59/2). Es erscheint daher und da sie abgesehen von ihrer selbständigen Erwerbstät igkeit stets im Verkaufsbereich tätig war ( Urk. 8/88 ) , als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Tätigkeit als Verkäuferin aufgenommen hätte. Da sie in diesem Bereich keine Ausbildung absolviert hat, ist auf das Kompetenzniveau 1 der Kategorie Detailhandel der Tabelle TA1 der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung aktuellsten Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 abzustellen . Daraus resultiert , angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.8 Stunden pro Woche (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilu ngen in Stunden pro Woche, Detailhandel ; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ein Jahreseinkommen von
Fr. 55'051.-- ( Fr. 4'390.-- x 12 :
40 x 41.8) .
Da die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt keine Erwerbstätigkeit aus übte, ist b etref fend das Invalideneinkommen auf das Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen , der LSE 2016 abzustellen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie das der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitspensum von 70 % ergibt sich daraus ein Jahreseinkommen v on Fr. 38‘207.-- (Fr. 4‘363 .--
x 12 : 40 x 41.7 x 0.7 ). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist hier nicht gerechtfertigt. Insbesondere gilt es mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin (im Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung war sie 51 Jahre alt) zu berücksichtigen, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. Au gust 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017). Der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist ferner kein Grund für einen leidens bedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).
Das Vorhandensein der im Anforderungsprofil genannten - entgegen der Auffassung der Beschwer de führerin nicht sehr zahlreichen - zusätzlichen Einschränkungen rechtfertigt ebenfalls keinen Abzug, zumal den aufgrund der Schmerzen entstehenden leis tungsmässigen Einschränkungen bereits mit dem auf 70 % reduzierten Arbeits pensum hinreichend Rechnung getragen wurde.
Der Vergleich des Valideneinkommens vom Fr. 55‘051.-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 38‘207.-- ergibt einen nicht rentenbegründenden Invalidi tätsgrad von 31 % . 6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwer deführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbe gründet und ist abzuweisen. 7.
7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.
11) jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2
Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2021 ( Urk.
11) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da dieser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Krite rien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.3
Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, wird mit Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 1. Juni 2018 erfolgte sodann eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause ( Urk. 8/59). Mit Vorbe scheid vom 6. September 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die
Abwei sung ihres Leistungsbegehrens in Aus sicht ( Urk. 8/61). Nachdem diese am 2 8. September
2018 dagegen Einwand erhoben ( Urk. 8/62) und diesen am 2. November 2018 sowie am 2 8. November 2018 unter Beilage einer Stellung nahme der behandelnden Psychologin ( Urk. 8/75) ergänzend begründet hatte ( Urk. 8/65, Urk. 8/77) , stellte die IV-Stelle am 1 7. Dezember 2018 Rückfragen an
die Gutachter ( Urk. 8/80), die am 1 3. Februar 2019 beantwortet wurden ( Urk. 8/85). Am 8. April 2019 setzte die IV-Stelle der Versicherten Frist zur Stel lungnahme dazu an ( Urk. 8/87), die am 4. Juni 2019 unter Beilage einer weiteren Stellungnahme der behandelnden Psychologin ( Urk. 8/91) erfolgte ( Urk. 8/92). In der Folge stellte die IV-Stelle weitere Rückfragen an die Gutachter ( Urk. 8/93), die nicht beantwortet wurden ( Urk. 8/100) , und legte die Sache dem Regional ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor ( Urk. 8/101/5 f.) . Mit Verfügung vom
7. November 2019 ( Urk. 8/103) , die auf Hinweis der Versicherten auf Fehler in der Begründung ( Urk. 8/106) durch die Verfügung vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 vorstehend). 4. 3
In somatischer Hinsicht diagnostizierte Dr. F.___ einzig eine Interkostal neuralgie
links mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies stimmt mit den Diag nosen der behandelnden Ärzte überein ( Urk. 8/9/1, Urk. 8/12/1, Urk. 3/4 S. 1 )
und
blieb auch von der Beschwerdeführerin unbestritten.
Indessen brachte die Beschwer deführerin vor, die von Dr. F.___ attestierte Ar beitsfähigkeit von 70 % in einer leichten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und Rotationsbewe gungen der Wirbelsäule, unter Verzicht auf schweres Heben über 5 kg und nur
manchmal erfolgende , bückende Tätigkeiten sowie unter Verzicht auf langes Stehen ( Urk. 8/55/17), sei viel zu optimistisch ausgefallen ( Urk. 1 S. 11). Dazu ist zunächst auszuführen, dass der gemäss der Beschwerdeführerin zu berücksich tigende gescheiterte Arbeitsversuch im März 2019 als Verkäuferin in eine r Motor radvertretung erfolgte ( Urk. 8/91/4) . Dabei erscheint zweifelhaft, ob es sich bei dieser Arbeit um eine den Leiden angepasste Tätigkeit handelte , zumal die Tätig keit als Verkäuferin gemäss Gutachten grundsätzlich nicht leidensangepasst ist . Aus dem gescheiterten Arbeitsversuch kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Berichten von Dr. H.___ ergibt sich sodann keine von der Gutachterin abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit . Das von ihm formulierte Belas tungsprofil für eine angep asste Tätigkeit entspricht d emjenigen von Dr. F.___ und auch aus seiner Beurteilung, eine solche Tätigkeit sei nur in redu ziertem Masse zumutbar , resultiert kein Widerspruch zu m Gutachten, da auch Dr. F.___
keine volle, sondern nur eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestierte ( Urk. 10/3). Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver schlechterung betrifft, stellt die einzig im Bericht v on Dr. C.___ vom 2 3. Dezember 2019
ohne weitere Ausführungen in einer Klammerbemerkung erwähnte Verschlechterung im Winter ( Urk. 3/5) keinen ausreichenden Anhalts punkt für eine zwischenzeitlich eingetretene relevante Verschlechterung des Gesund heitszustandes dar . Darüber hinaus sprach der Neurologe Dr. H.___ , auf dessen Fachgebiet die Nervenschädigungen einzuordnen sind, nur zweieinhalb Monate zuvor eher von eine r Verbesserung der Schmerzsituation ( Urk. 3/4 S. 2) und auch im einen Monat später erstellten Bericht vom 2 9. Januar 2020 erwähnte er keine Verschlechterung ( Urk. 10/3).
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind somit nicht geeignet, die ein leuchtende Beurteilung von Dr. F.___ in Frage zu stellen. Die Beschwer degegnerin ist in somatischer Hinsicht zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. 4. 4
4. 4 .1
In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten ist zunächst anzumerken, dass für die von der Beschwerdeführerin geäusserten Bedenken bezüglich der fachlichen Qua li fikation von med. pract. G.___ keine Grundlage besteht, trägt sie gemäss dem schweizerischen Medizinalberuferegister ( www.medregom.admin.ch ) doch den in Deutschland erworbenen Facharzttitel in Psychiatrie und Psycho therapie , der am 1. Februar 2017 durch die Schweiz anerkannt wurde , und erfüllt damit die fachlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Expertin im Sinne der bu ndesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.2). 4. 4 .2
Med . pract. G.___
kam zum Schluss, es könnten keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden ( Urk. 8/55/16) . Die Beschwerdeführer in brachte dagegen zunächst vor, das psychiatrische Gut achten sei nicht beweiskräftig, da es auf einer unvollständigen Aktenlage beruhe und die Gutachterin widersprüchliche Aussagen zur Aktenlage mache ( Urk. 1 S.
6). Zwar trifft es zu, dass im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung keine fachärzt lichen psychiatris c hen Berichte aktenkundig waren , die Beschwerdeführerin hatte indes auch im vorhergehenden Abklärungsve rfahren darauf hingewiesen , dass sie zur Zeit weniger Termine beim Psychiater wahrnehme ( Urk. 8/16) , u nd in der Folge mitgeteilt , dass sie aktuell nur bei Hausarzt Dr. C.___ in Behandlung sei ( Urk. 8/24). Dass med. pract. G.___ trotzdem zum Schluss kam, die vorlie genden Akten würden ausreichen beziehungsweise seien für eine Beurteilung aus reichend differenzi ert , so dass eine Fremdanamnese nicht erforderlich sei ( Urk. 8/55/63) , ist durchaus nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass
ihr
die Diagnose der PTBS aus den vorliegenden medizinischen Akten bekannt war und vor dem Hintergrund des im Rahmen einer ausführlichen Befund aufnahme ermittelten unauffälligen psychiatrischen Untersuchungsbe fundes (vgl.
Urk. 8/55/55 f.) sowie u nauffällige r testpsychologische r Zusatzbe funde ( Urk. 8/55/66) . Ob eine
Fremdanamnese nötig ist, liegt im Ermessen der Experten ,
d ie versicherte Person hat darauf keinen Rechtsanspruch (Urteil des Bundes gerichts 9C_263/2013 vom 28. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis).
Ferner holte die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Berichts der behan delnden Psychologin vom 2 8. November 2018 eine Ergänzung des Gutachtens ein, worin med. pract. G.___
am 1 3. Februar 2019 ausführlich Stellung zu den von lic. phil. Z.___ gestellten Diagnosen bezog und an ihrer Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin festhielt ( Urk. 8/ 85). Inwiefern diese Stellungnahme unverständlich beziehungsweise ungenügend sein sollte, ist trotz einer gewissen fehlenden Strukturierung der einzelnen Antworten nicht ersichtlich.
Die Schlussfolgerung von med. pract. G.___ , dass die Diagno sekriterien für eine PTBS sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung und eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht erfüllt sind und keine Ä nderung der gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Februar 2018 erforderlich ist , ist klar und erfolgte gestützt auf die Diagnosekriterien des DSM IV sowie die anlässlich der Untersuchung vom 6. Februar 2018 erhobenen Befunde ( Urk. 8/85). Von einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Beurtei lungen der behandelnden Fachpersonen kann somit keine Rede sein . Zur auf grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise einer Erkran kung von med. pract. G.___ fehlenden Stellungnahme zum Bericht von lic. phil .
Z.___ vom 2 6. Mai 2019 ist ferner zu bemerken, dass stattdessen eine Beurteilung durch Dr. med. M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie vom RAD, erfolgte . Diese Ärztin kam zum Schluss, dass der Bericht keine neuen medizinischen Tatsachen enthalte ( Urk. 8/101/5 f.) .
M ithin wurde auch diese Stellungnahme fachärztlich beurteilt. 4. 4 .3
Med. pract.
G.___ stellte die Diagnose einer Anpassungsstörung an die aktuell vorge ge bene Lebenssituation (ICD-10 F43.2) und verneinte das Vorliegen der von Dr. I.___ und lic. phil. Z.___ diagnostizierten posttrauma tischen Belastungsstörung sowie der Persönlichkeitsakzentuierung und der chronischen Schm erzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( Urk. 8/55/67, Urk. 8/85/9). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es treffe nicht zu, dass sie über keine psychischen Symptome geklagt habe ;
gemäss der überzeugenden Stellungnahme der behandelnden Psychologin seien sodann die Diagnosekriterien eine r posttraumatische n Belastungsstörung erfüllt ( Urk. 1 S. 7).
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater praktisch immer ein gewisser Spielraum bleibt, innerhalb dessen ver schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_629/2017 vom 28. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1).
Die Beurteilung von med. pract. G.___ erfolgte gestützt auf eine ausführliche Anamnese- und Befunder hebung, anlässlich derer sich die Beschwerdeführerin zu den aus ihrer Sicht bestehenden Problemen frei äussern konnte (Urk. 8 /79/8 ff . ). Sie klagte dabei hauptsächlich über eine Belastung durch ihre aktuelle Situation mit psychischer und körperlicher Destabilität und ein Gefühl des Ausgebremst- und Ausgebrannt seins
( Urk. 8/55/57) .
B ezüglich der angeführten Schlafprobleme äusserte sie später, diese unter Kontrolle zu haben ( Urk. 8/55/59). Dass med. pract. G.___ dieses Belastungsgefühl im Rahmen einer Anpassungsstörung an die aktuell vorgegebene Lebenssituation (ICD-10 F43.2) einordnete und dieser Diag nose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass , ist angesichts des ansons ten unauffälligen psychiatrischen Befundes schlüssig. Sie setzte sich sodann in der Ergänzung zum Gutachten mit den Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung vertieft auseinander und legte dar, dass diese insgesamt nicht erfüllt seien , namentlich lägen kein Vermeidungsverhalten sowie keine Symp tome der Übererregung vor ( Urk. 8/85/ 4 ff . ). I nsbesondere leuchtet dabei ihre Überlegung ein , dass ein e Begutachtungssituation per se als Trigger für die Symp tome einer posttraumatischen Belastungssituation an zusehen ist ( Urk. 8/85/9) , da
in dieser Situation ohne Ausweichmöglichkeit über das traumatische Ereignis berichtet und vertiefte Fragen dazu beantwortet werden müssen . Dass die Beschwer deführerin in der Lage war,
dies ohne jegliche physiologischen und psychopathologischen Reaktionen
zu tun, spricht
für die Schlussfolgerung von med. pract. G.___ , dass die vollumfängliche Symptomatik einer PTBS im Gutachtenszeitpunkt nicht vorhanden war. Darauf deutet auch die Tatsache hin , dass es der Beschwerdeführerin sogar wieder möglich ist, am Tatort zu leben .
Ferner bemerkte die Gutachterin auch anankastische Persönlichkeitszüge, wobei sie festhielt, diese seien ohne Krankheitswert und sie dem entsprechend sowie auf grund des fehlenden Leidensdruckes die Diagnose akzentuierter Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1) nachvollziehbar verneinte ( Urk. 8/85/10). Obwohl ihr mithin das Vorliegen dieser Persönlichkeitszüge bewusst war , schloss sie daraus abwei chend von der behandelnden Psychologin nicht auf eine während der gesamten Begutachtung erfolgte Unterdrückung der Symptome , sondern hielt fest , die Beschwerdeführerin sehe die daraus entstehende hohe Leistungsbereitschaft als Ressource an ( Urk. 8/85/10) . Inwiefern sie dabei den der psychiatrischen Beur teilung inhärenten Ermessensspielraum überschritten haben sollte und nicht lege artis vorgegangen sein soll, ist nicht ersichtli ch.
Auf die von lic. phil. Z.___ vorgenommene andere Einschätzung der Situa tion kann von v ornherein nicht abgestellt werden, da eine fachärztliche Beurtei lung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2018 vom 1 6. Oktober 2018 E.
5.1, 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Über eine ( fach )ärztliche Qualifikation verfügt die Fachpsychologin für Psychotherapie lic. phil. Z.___ indessen nicht. Der
Bericht von Dr. I.___ vom 1 1. Januar 2020 , worin dieser zum Schluss ka m, die posttraumatische Belastungsstörung persistiere weiterhin und es liege zudem eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren vor ( Urk. 10/2) ,
ist sodann
angesichts des korrekten Vorgehens von med. pract. G.___ nicht geeignet, das Ergebnis des Gutachtens in Zweifel zu ziehen . Denn die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es
nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Okto ber 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I
514/06]).
Dr. I.___
set zte sich in seinem Bericht nicht mit den im Gut achten erhobenen Befunden und vorgenommenen Einschätzungen auseinander, sondern legte lediglich seine eigene Beurteilung der Verhältnisse dar. Wichtige –
und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und gestützt worauf sich eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]) , sind nicht ersichtlich. 4. 4 . 4
Med. pract. G.___
mass der diagnostizierten Anpassungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, da die festgestellten Belastungen nicht mit einer wesentlichen Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit ein hergingen (Urk. 8/55/67). Dies ist mit Blick auf die gutachterlich festgehaltene unauffällige psychiatrische Befundlage, wobei einzig eine leichte Anspannung sowie eine leichte Herabgestimmtheit bei der Berührung der Themenkomplexe Zukunft sowie finanzielle und berufliche Situation bei überdurchschnittlicher Wil lensbildung und Motivation und nicht red uziertem Antrieb erfasst wurden und die unauffälligen testpsychiatrischen Ergebnisse (Urk. 11/68/12) überzeu gend. Unter diesen Umständen kann von einer Indikatorenprüfung abgesehen werden, da im Rahmen der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar be gründeter Weise verneint wurde ( BGE 143 V 409 E. 4.5.3, 143 V 418 E. 7.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E.
8.3). 4. 5
Nach dem Gesagten kann auf die schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Y.___ -Gutachter abgestellt werden. Somit ist von einer Arbeits fähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. E ntgegen der Auffassung der Bes chwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) - sind von weiteren Beweismassnahmen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E.
4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). 5. 5.1
Es bleibt die wirtschaftlichen Folgen der festgestellten eingeschränkten Arbeits fähigkeit zu klären.
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ) sind die per sönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruf lichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstä tigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V
334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
Dem Haushaltsabklärungsbericht vom 1 1. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt in einer Art Wohngemeinschaft im Ein familienhaus ihres Wohnpartners lebte, wobei sie keine Miete bezahlen musste. Dafür habe sie sich vermehrt um die Haushaltsarbeiten gekümmert und nebenbei ihre Katzenzucht noch etwas aufrecht erhalten. Finanziell wurde sie vom Sozial amt unterstützt. Zur beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden habe sie angeführt, sie
habe bereits vor dem Vorfall vom 1 7. Januar 2016 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen und sich auch schon wieder nach passenden Arbeitsstellen im Verkauf umgesehen. Mit der Katzenzucht sei kein Verdienst möglich gewesen. Es wäre auch heute ganz klar, dass die Katzenzucht ihr für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in keiner Art und W ei se im Wege stehen würde. Die heutige Lebenssituation sehe so aus, dass sie sehr kostengünstig leben könne, daher wäre bei Gesundheit auch nur ein Teilarbeitspensum von rund 40 % bis 50 % ausreichend, um ihre Lebensunterhaltskosten decken zu können , und sie kümmere sich ja auch mehr um die Verrichtungen im Haushalt ( Urk. 8/59/2 f.).
Gestützt auf diesen Bericht ging die Beschwerdegegnerin von einer 45%igen Erwerbstätigkeit und einer 55%igen Tätigkeit im Haushalt aus und wendete die
gemischte Methode der Einkommensbemessung an. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor,
sie wäre heute vollzeitig erwerbstätig, da sie sich in einer anderen Lebenssituation befinde als damals ( Urk. 1 S. 12).
Die beschriebene kostengünstige Wohnsituation war bereits bei Verfügungserlass nicht mehr gegeben, die Beschwerdeführerin zog per 3 0. Oktober 2018 um ( Urk. 8/69) und lebte ab diesem Zeitpunkt alleine in einer Wohnung ( Urk. 8/82/1). Die Annahme, dass sie dennoch lediglich in einem Pensum von 45 % tätig wäre, erscheint an gesichts der Tatsache, dass diese Angabe ausdrücklich auf ihre n dama ligen Lebensumstände n basierte, nicht mehr realistisch. Es ist davon auszu gehen, dass sie aus finanziellen Gründen auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum angewiesen gewesen wäre. Da sie keine Betreuungs pflichten wahrnimmt und die vermehrte Betätigung im Haushalt ihres Wohn partners mit dem Auszug ebenfalls entfällt, sind keine Gründe ersichtlich, wieso sie nicht in einem Vollzeitpensum tätig sein sollte . Dabei fällt ins Gewicht, dass sie
- abgesehen von den dem Vorfall vom 1 7. Januar 2016 unmittelbar vorangehenden zwei Jahren, in denen sie eine finanziell erfolglose Katzenzucht führte und als Nichterwerbstätige gemeldet war - im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin in einem Erotikstudio, die sie im Jahr 2011 auf gegeben hatte, während rund 20 Jahren ein zwar schwankendes , aber zur Deckung des Lebensunterhaltes wohl meist mehr als ausr eichendes Einkommen erzielt hatt e ( Urk. 8/88/1 f.). Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden heute zu 100 % erwerbstätig wäre.
5.2
Die Beschwerdegeg n erin hat den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Prozentvergleichs ermittelt, da das Einkommen, das die Beschwer deführerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit erzielte, stark schwankend war ( Urk. 8/60/9). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie wäre im Gesund heitsfall nicht selbständig tätig, sondern hätte wieder eine Tätigkeit als Verkäu ferin aufgenommen ( Urk. 1 S. 13).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest mög lichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I
103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit anzunehmen ist, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beein trächtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt. Ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auf lage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).
Vorliegend war die Beschwerdeführerin in den zwei Jahren vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als selbständige Katzenzüchterin tätig, wobei sie nie ein Einkommen erzielte . Gemäss ihren Aussagen anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1 1. Juni 2018 war sie indes bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens daran, diese Tätigkeit aufzugeben und sich eine Anstellung zu suchen. Sie habe sich insbesondere nach Tätigkeiten im Verkauf umgesehen ( Urk. 8/59/2). Es erscheint daher und da sie abgesehen von ihrer selbständigen Erwerbstät igkeit stets im Verkaufsbereich tätig war ( Urk. 8/88 ) , als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Tätigkeit als Verkäuferin aufgenommen hätte. Da sie in diesem Bereich keine Ausbildung absolviert hat, ist auf das Kompetenzniveau 1 der Kategorie Detailhandel der Tabelle TA1 der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung aktuellsten Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 abzustellen . Daraus resultiert , angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.8 Stunden pro Woche (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilu ngen in Stunden pro Woche, Detailhandel ; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ein Jahreseinkommen von
Fr. 55'051.-- ( Fr. 4'390.-- x 12 :
40 x 41.8) .
Da die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt keine Erwerbstätigkeit aus übte, ist b etref fend das Invalideneinkommen auf das Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen , der LSE 2016 abzustellen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie das der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitspensum von 70 % ergibt sich daraus ein Jahreseinkommen v on Fr. 38‘207.-- (Fr. 4‘363 .--
x 12 : 40 x 41.7 x 0.7 ). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist hier nicht gerechtfertigt. Insbesondere gilt es mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin (im Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung war sie 51 Jahre alt) zu berücksichtigen, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. Au gust 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017). Der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist ferner kein Grund für einen leidens bedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).
Das Vorhandensein der im Anforderungsprofil genannten - entgegen der Auffassung der Beschwer de führerin nicht sehr zahlreichen - zusätzlichen Einschränkungen rechtfertigt ebenfalls keinen Abzug, zumal den aufgrund der Schmerzen entstehenden leis tungsmässigen Einschränkungen bereits mit dem auf 70 % reduzierten Arbeits pensum hinreichend Rechnung getragen wurde.
Der Vergleich des Valideneinkommens vom Fr. 55‘051.-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 38‘207.-- ergibt einen nicht rentenbegründenden Invalidi tätsgrad von 31 % . 6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwer deführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbe gründet und ist abzuweisen. 7.
7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.
11) jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2
Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2021 ( Urk.
11) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da dieser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Krite rien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.3
Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf §
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli , am 1 5. Januar 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 2 9. November 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr rückwirkend ab Ablauf der Wartefrist eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zwecks zusätzlicher medizinischer Abklärungen bezie hungsweise Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens und Neuent scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung von Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltlichen Rechtsbeista nd ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantw o r t vom 1 2. Februar 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme ( Urk. 7), dies wurde der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 2 1. Februar 2020 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr die unentgeltlich e Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 11). Am 3 1. März 2021 wurde der Beschwerdegegnerin sodann Frist zur Stellungnahme zu den zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichten ( Urk. 9, Urk. 10/1-3, Urk. 13 f.) angesetzt, worauf sie am 3. Mai 2021 verzichtete ( Urk. 16). Hiervon wurde der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 5. Mai 2021 Kenntnis erteilt ( Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass d ie Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einsc hränkungen zu 40 % bis 50 % erwe rbstätig wäre . Laut den medizinischen Abklärungen sei ihre Leistungsfähig keit in der zuletzt unregelmässig neben einer Katzenzucht ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin eingeschränkt, in einer optimal angepas sten Tätigkeit sei eine Arbeitstät igkeit von 70 % zumutbar ( Urk. 2 S. 1 ) . Auf ein 100 % Pensum bezogen ergebe sich demnach eine Erwerbseinbusse von 30 % . Zudem sei die beeinträch tig t e Arbeitsfähigkeit im Haushalt untersucht worden, woraus sich eine Ein schränkung von 24 % ergeben habe. Unter Berücksichtigung der Einschränkung in beiden Bereichen ergebe dies einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 26.7 % . Berufliche Massnahmen könnten ebenfalls keine zugesprochen werden ( Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, auf das psychiatrische Teilgut achten vom 1 1. April 2018 könne nicht abgestellt werden, da die psychiatrische Gutachterin ihre Schlüsse aufgrund einer unvollständigen Aktenlage gezogen habe und ihre Schlussfolgerung, es bestehe keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit , in keiner Weise nachvollziehbar sei. Dies werde auch durch die im Einwandverfahren eingereichte Stellungnahme der behandelnden Psychologin Z.___ , die eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziere , bestätigt ( Urk. 1 S. 6 f.). Diesen grundlegenden Mangel habe die psychiatrische Gutachterin in der Gutachtensergänzung vom 1 3. Februar 2019 nicht beheben können. Diese sei inhaltlich und sprachlich kaum verständ lich und in der Argumentation unhaltbar ( Urk. 1 S. 8 f.). Die erneute Kritik von Frau Z.___ sei an die Gutachterin weitergeleitet worden, diese habe jedoch eine Stellungnahme verweigert. Diese Umstände würden den Eindruck der feh len den fachlichen Qualifikation der Gutachterin verstärken ( Urk. 1 S. 10). Auf grund der Einschätzung der Traumatherapeutin Z.___ sei sie auf grund der PTBS in Kombination mit den Schmerzen für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig, was auch von ihrem Hausarzt bestätigt werde ( Urk. 1 S. 11).
Gemäss der Beschwerdege g nerin sei ihr aufgrund der körperlichen Schmerzen eine angepasste Tätigkeit noch zu 70 % zumutbar. Diese Einschätzung erscheine viel zu optimistisch, zudem habe sich die Schmerzproblematik im Winter 2019 noch verschlechtert, weshalb sich eine neue Begutachtung sowie eine neue Haus haltsabklärung aufdränge, zumal sie heute nicht mehr zusammen mit dem dama ligen Wohnpartner lebe, wovon sie sowohl in Bezug auf die Haushaltsführung als auch die Miete profitiert habe ( Urk. 1 S. 11 f.).
Bestritten werde ferner, dass sie heute im Gesundheitsfall bloss zu 45 % erwerbs tätig wäre, da diese Aussage vor dem Hintergrund der damaligen kostengünstigen Wohnsituation zu verstehen sei. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes müsste sie heute vollzeitlich erwerbstätig sein. Schliesslich sei der Einkommensvergleich zu rügen. Ein Prozentvergleich sei nicht angebracht, da sie heute als Gesunde nicht als selbständige Katzenzüchterin, sondern in ihrem letzten Beruf als Ver käuferin arbeiten würde. Ein durchschnittliches Einkommen im Verkauf wäre daher einem durchschnittlichen Einkommen in einer leichten Tätigkeit gegen überzustellen und aufgrund ihres Alters und der Tatsache, dass sie wegen ihrer Schmerzen bei vielen Verrichtungen eingeschränkt sei, ein Leidensabzug von min destens 15 % vorzunehmen, was zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führe ( Urk. 1 S. 13).
In ihrer Stellungnahme vom 1 7. Februar 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin, im neu eingereichten Bericht des behandelnde n Psychiaters vom 1 1. Januar 2020 halte dieser gestützt auf die Resultate diverser psychiatrischer Tests vom Juni 2018 und Juli 2019 fest, dass die posttraumatische Belastungsstörung mi t der damit einhergehenden Komorbidität zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch für Tätigkeiten mit einfache n Anforde rungen führe . Allein angesichts dieser Einschätzung, die von der Gutachterin nicht gehört worden sei, erweise sich das psychiatri sche Gutachten als unhaltbar . Aus soma tischer Sicht attestiere ihr der behandelnde Neurologe sodann für Arbeiten im Verkauf und andere leichte körperliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsun fähigkeit und für leichtere behinderungsangepasste Tätigkeiten eine reduzierte ( Urk.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ein en Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. 3.
3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Interventionelle Schmerztherapie, diagnostizi erte am 2 6. November 2016 Interc ostalneuralgien 7 und 8 links sub mammär bei Status nach Rippenfrakturen 7 und 8 nach einer Schussver letzung am 1 7. Januar 2016, eine Intercostalneuralgie 10 links supraumbilikal bei Status nach Thoraxdrainage
sub 10 links sowie eine Posttraumatische Belas tungs störung (ICD-10 F43.1; Urk. 8/9/1) und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ab dem 1 7. Januar 2016 bis auf weiteres ( Urk. 8/9/3). 3.2
Dr. med. B.___ ,
Fachärztin für Neurologie, stellte am 3 0. November 2016 ebenfalls die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsst örung sowie anhaltender Schmerzen als Folge einer linksthorakalen Schussverletzung, beste hend seit Januar 2016 ( Urk. 8/10/1). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bishe rigen Tätigkeit als Katzenzüchterin sowie für alle anderen Tätigkeiten ab Januar 2016 bis auf weiteres aufgrund einer stark eingeschränkten Belastbarkeit, starke r Stimmungsschwankungen, starke r körperlich e r Einschränkungen beim Tragen,
S tehen und der Torsion sowie eingeschränkter Konzentration und Gedächt n is funktionen zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/10/2, Urk. 8/10/5). 3.3
In seinem Bericht vom 1 4. Dezember 2016 stellte Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die bereits bekannten Diagnosen und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 7. Januar 2016 bis vorläuf ig am 3 1. Dezember 2016, wobei starke Neuralgien, allgemeine Müdig keit und Schwäche, teils durch die Medikation sowie eine massive Einschränkung der Belastbarkeit durch die psychische Traumatisierung die Arbeitsfähigkeit einschränken würden ( Urk. 8/12/1 f.).
Auc h eine angepasste Tätigkeit sei nicht möglich ( Urk. 8/12/3).
In einem Verlaufsbericht vom 2 7. Februar 2017 hielt Dr. C.___ einen unverän derten Gesundheitszustand f est, weiterhin könne weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden ( Urk. 8/20/1) . 3.4
Dr. B.___ berichtete in ihrem am 1 4. März 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Verlaufsbericht von einer Verschlechterung des Gesundheits zustands mit anhaltenden Schmerzen als Folge einer linksthorakalen Schussver letzung und starken Nackenschmerzen, mit stark eingeschränkter körperlicher Leis tungsfähigkeit und Konzentration sowie der Unmöglichkeit, den öffentlichen Verkehr zu nutzen. Weiterhin sei die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit nicht möglich ( Urk. 8/21/1). 3.5
Dr. A.___ ging in seinem am 3 0. Juni 2017 bei der Beschwerde gegnerin ein gegangenen Bericht von einem stationären Gesundheitszustand aus und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei als Katzenzüchterin arbeitsunfähig, eine angepasste Tätigkeit sei bei der selbst bei der eigenen Körperpflege auf Hilfe angewiesenen Patientin aktuell nicht denkbar ( Urk. 8/29/4). 3.6
Anlässlich einer kar diologischen Untersuchung hielt
Dr. med. D.___ , Chef arzt Kardiologie im E.___ , einen unauffälligen Herz befund fest ( Urk. 8/52/3). 3.7
3.7.1
Im polydisziplinären Gutachten der Y.___
vom 1 1. April 2018 diagnosti zierten Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie , und med. pract. G.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, eine Interc ostalneuralgie links bei Status nach einem über lebten Mordanschlag in Form einer Thoraxschussverletzung am 1 7. Januar 2016 ( Urk. 8/55/12).
Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 8/55/12): - Anpassungsstörung an aktuell vorgegebene Lebenssituation (ICD-10 F43.2) - p anvertebrale Schmerzen - Laktoseintoleranz - Reizdarm 3.7.2
Die Gutachter hielten fest, aus allgemein-internistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden ( Urk. 8/55/13).
Aus rheumatologischer Sicht könne festgehalten werden, dass die Beschwerde führerin am 1 7. Januar 2016 eine Schussverletzung im medialen unteren Quad ranten der linken Brust mit nach schräg inferior gerichtetem Projekti l verlauf und Austritt links dorsolateral in Höhe BWK 11 erlitten habe. Das Verlaufs-CT vom April 2016 habe narbige Veränderungen in der l inksseitigen Thoraxwand im Berei ch des latissimus
dorsi und u m die frakturierte 7. u nd 5. Rippe herum sowie eine pleurale
Schwielenbildung gezeigt. Während die 7. Rippe partiell ver heilt gewesen sei, habe die 8. l aterale Rippe ein kleines Fragment, um 4 mm nach aussen in die Weichteile abstehend, gezeigt. Die Beschwerdeführerin beklage nun weiter hin bestehende interkosta le neuralgische Schmerzen im Bereich der ursprünglichen Verletzung. Daneben würden aber auch Schmerzen rechtsthorakal und Schmerzen der gesamten Wirbelsäule angegeben, einschliesslich der Sakral region. Vorbestehend seien Beschwerden an der Halswirbelsäule mit spondylo gener Ausstrahlung links. Die Schmerzsymptomatik könne rheumatologisch und schmerzmedizinisch einer persistier enden und chronifizierten
Interc ostal neural gie infolge des Traumas mit partieller Schmerzausweitung in die para vertebrale Musku l atur, den Musculus
latissimus
dorsi , den
Musculus
trapezius und in den Bereich der Lenden wirbels äule und den Becken-/ Iliosakralgelenk bereich gewertet werden. Di e Hauptbeschwerden würden auf Medikamente zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen ansprechen, seien jedoch nicht voll ständig unter drückbar. Durch diese residuellen Beschwerden bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit bei bestimmten körperlichen Tätigkeiten ( Urk. 8/55/13 f.).
Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit objektiviert werden. Der nicht somatische Gesundheits schaden sei psychiatrischerseits als allenfalls leichtgradig einzustufen und stehe im Zusammenhang mit dem stattgehabten Überfall vom 1 7. Januar 201 6. Vor dem Hintergrund des aktuellen psychischen Befundes sowie unauffälliger test psychiatrischer Ergebnisse könne bezüglich der aktuellen Lebenssituation eine nicht relevante Anpassungsstörung attestiert werden, die nicht zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führe ( Urk. 8/55/14). 3.7.3
Die Experten kamen zum Schluss, a us allgemein-i nternistischer und psychiat rischer Sicht könne die Tätigkeit als Katzenzüchterin zu 100 % ausgeübt werden. Aus rheumatologischer Sicht sei zu bemerken, dass es sich auf den Beruf der Katzenzüchterin schlecht abstellen lasse, da es sich hier um einen Nebenerwerb handle, der nicht zum Lebensunterhalt ausreiche. E s werde daher von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin ausgegangen. Hinsichtlich dieser Tätigkeit bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit auf grund der unbefriedigenden Schmerzsituation und weil es der Beschwerdefüh rerin nicht möglich sei, länger zu stehen. Vom Zeitpunkt der Schussverletzung bis zur Ausheilung und anschliessende n verlängerte n Rehabilitationszeit bis spätes tens Ende Dezember 2016 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits unfähig gewesen, danach sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit ausz ugehen. Da weiterhin eine Interc ostalneuralgie vorliege, die schmerzmedizinisch nicht vollständig unterdrückbar sei, brauche sie für länger stehende Tätigkeiten mehr Erholungszeit , und eine volle Arbeitsfähigkeit sei noch nicht realisierbar. Gesamtmedizinisch bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 8/55/17).
In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus allgemeininternistischer und psychiatrischer Sicht eben falls 100 % arbeitsfähig . Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer leich ten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, unter Verzicht auf schweres Heben über 5 kg und nur manchmal erfolgenden bückenden Tätigkeiten sowie unter Verzicht auf langes Stehen eine 70%ige Arbeits fähigkeit. Die leistungsmässige Einschränkung von 30 %
sei begründet durch die noch vorliegenden Schmerzen . Gesamtmedizinisch bestehe somit in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/55/17). 3.8
Lic. phil. Z.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, stellte in ihrer Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten vom 2 8. November 2018 die Diag nosen ei ner posttraumatischen Belastung sstörung (ICD-10 F43.1) als Folge einer lebensbedrohlichen Schussverletzung am 1 7. Januar 2016, eine Akzentu ierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) sowie eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 8/75/1). Bezüglich der Symptome der PTBS schilderte sie, bei der Beschwerdeführerin lägen resistente Symptome im Bereich der vegetativen Über er r egtheit vor, hin sichtlich der Symptome des Wiedererlebens und der Vermeidung müsse von einer eigentlichen Umkehr der Symptome gesprochen werden, im Sinne von u nter drücken statt vermeiden oder wiedererleben ( Urk. 8/75/2). Angesichts der genann ten Umstände sei aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar, dass die Gut achterin keine PTBS-Diagnose stelle und die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig erachte. Seit dem Vorfall sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und werde , solange die Schmerzen andauerten , in den nächsten Jahren voraussichtlich maximal eine Arbeitsfähigkeit von 30 % erreichen können ( Urk. 8/75/4). 3.9
Med. pract.
G.___ führte in ihrem Antwortschreiben zu den Ergänzungs fragen vom 1 3. Februar 2019 aus, die zur Diagnosestellung einer PTBS geforderte vollumfängliche Symptomatik sei am 6. Februar 2018 nicht erkennbar vorhanden gewesen. Eine bewusste Unterdrückung der Symptomatik über die Zeitdauer der
Untersuchung sei nicht möglich, ebenso habe eine Vermeidung der auslösen den Thematik nicht stattgefunden ( Urk. 8/85/9). Die gutachterliche Un tersuchung müsse per se al s (hoch)belastende Situation eingeschätzt werden, von einer Trig gersituation gerad e für einen PTBS-erkrankten Menschen könne mit hinrei chender
Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden ( Urk. 8/85/10). Die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) habe am 6. Dezember 2018 nicht gestellt werden können. Ein Lei densdruck bezüglich eines hohen Leistungs denken s sei weder beschrieben noch vermittelt worden. Eher sei der Eindruck ent standen, dass die Beschwerdeführerin die eigene hohe Leistungsbereitschaft als Ressource empfinde und darunter leide, diese momentan nicht mehr einsetzen zu könne n ( Urk. 8/85/ 12). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren könne ebenfalls nicht diagnostiziert werden , sondern es liege ein chronisches Schmerzleiden im somatischen Diagn o sespektrum vor ( Urk. 8/85/12 f.). Eine Änderung der gutachterlichen Stellung nahme vom 6. Februar 2018 könne nicht vorgenommen werden ; vor dem Hin tergrund der ICD-10 und DSM-IV sei eine andere diagnostische Zuordnung der Untersuchungsergebnisse nicht möglich ( Urk. 8/85/13). 3.10
In ihrer Erwiderung zur Stellungnahme von med. pract. G.___ hielt lic. phil .
Z.___ am 2 6. Mai 2019 an den von ihr gestellten Diagnosen fest . Sie legte dar, die Erfahrung aus der klinischen Arbeit zeige, dass eine unbewusste Unter drückung der PTBS-Symptomatik während einer lä ngeren Zeit, erst recht einer
lä nger andauernden Stress-Situation bei starker Selbstdistanzierung sehr wohl möglich sei. Die Gutachterin scheine das überkontrollierte Verhalten der Beschwer deführerin nicht wahrgenommen zu haben, das als eine Form der Disso ziation / Numbing = Schutz vor Überflutung angesehen werden müsse . Über die vergangene n
E. 2.5 Jahre seien enorme affektive Schwankungen in der Therapie berichtet worden beziehungsweise seien zu beobachten gewesen .
D ass die Affek tivität während einer Exploration nicht wirklich habe erhoben werden können, scheine in diesem Zusammenhang einleuchtend. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe aufgrund der PTBS und nur indirekt aufgrund der Persönlichkeitsakzent u ierung im Sinne einer Behinderung der Traumaverarbeitung . Das hohe Leistungsdenken der Beschwerdeführerin werde von dieser als Ressource empfunden, was sicher der Realität entspreche - aber nicht nur. Denn ein solches führe in Verbindung mit einer Schmerzstö rung, die hier eindeutig vorliege , sehr häufig zu enormem Druck, Überforderung und gehäuften Rückfällen und müsse aus diesem Grund als relevant für die Arbeitsfähigkeit bezeichnet werden ( Urk. 8/91/1 f.). 3.1 1
Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, schilderte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2019 eine seit den Vorbefunden im Jahr 2016 unverändert vorhandene , chronische Interkostalnervenneuralgie
Th7 links. Erfreulicherweise könne jedoch festgehalten werden, dass sich die Irritation des ICN 10 links mit aktuell noch leichten bis mittleren Dysästhesien etwas verbessert zu haben scheine. D ie Behinderung im Alltag sei weiterhin erheblich. Dies zeige sich durch di e immer noch sehr eindrückliche multimod ale Schmerztherapie und die Tat sache, dass die Beschwerdeführerin bisher aufgrund ihrer Schmerzen nicht in der Lage gewesen sei, wieder einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen ( Urk. 3/4 S. 2).
Am 2 9. Januar 2020 ergänzte er, die neurologischen Beschwerden seien weiterhin erheblich und würden körperliche Tätigkeiten wie Rotationsbewegungen und Tragen auch von leichteren Lasten in erheblichem Masse einschränken. Auch soge nannte leichte körperliche Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten, Arbei ten im Verkau f, stehende Tätigkeiten und Arbeiten am Fliessband, welche in der Regel immer auch Rotationsbewegungen des Oberkörpers beinhalten würden, seien nicht mehr zumutbar. Da die Besch w erdeführerin Mühe habe, längere Zeit zu stehen, seien jegliche Tätigkeiten im Verkauf nicht meh r zumutbar, dies
beinhalte aus den oben genannten Gründen auch Einsätze an einer Kasse. Leichtere Tätig keiten wie ein Einsatz in einem Büro oder an einem Empfang ohne körperliche Tätigkeiten seien in reduziertem Mass zumutbar ( Urk. 10/3). 3.1 2
Dr. C.___ führte am 2 3. Dezember 2019 aus, die Beschwerdeführerin leide weiterhin an starken Schmerzen unterhalb der linke n Brust . D ie bisherigen Thera pieversuche hätten die Schmerzen nur reduzieren , aber nicht vollständig unter drücken können. Zudem träten störende Nebenwirkungen durch die starke Medikation auf und es bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Behandlung sei langwierig und die Prognose sei schwer abschätzbar. Die Leis tungen der Spitex von 1.5 Stunden pro Woche sei en in der aktuellen Situation (mehrheitlich durch die Verschlechterung im Winter bedingt) nicht ausreichend ( Urk. 3/5). 3.1 3
In seinem Bericht vom 1 1. Januar 2020 hielt Dr. med. I.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie , fest, es würden Zeichen einer post traumatischen Belastungsstörung persistieren. Es werde zudem
eine
chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren als Fol ge der Schuss verletzung mitbehandelt . Deutlich sei die zusätzliche sekundäre psychogene Schmerzkomponente im Dienste der Konflikt- und Affektabwehr bei Projektion erlittener Hilflosigkeit geworden ( Urk. 10/2 S. 1 f.). Es bestünden im Zusammen hang mit der posttraumatischen Belastungsstörung und der damit einherge henden Komorbidität Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt, Störungen der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, niedriger Frustrationstoleranz und eine Impulskontrollstör ung. Der Krankheits verlauf sei mittlerweile chronifiziert mit dauerhafter Invalidisierung. Es bes t ehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Tätigkeiten mit einfachen Anforderungen , insbesondere aufgrund der krankheits bedingten mittel- bis höhergradigen Antriebs- und Affektstörungen ( Urk. 10/2 S.
3). 3.1 4
Med. pract. J.___ und Dr. p hil. K.___ , kli nischer Psychologe, beide vom Zentrum L.___
stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Januar 2021 auf ihrem Fachgebiet zusätzlich zur PTBS die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1; Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 S. 2).
Am 2 9. März 2021 führte sie sodann aus , eine zwischenzeitlich durchgeführte neuropsychologische Abklärung habe ergeben, dass die Kriterien für eine deut liche posttraumat ische Belastung sstörung erfüllt seien und sie deutlich depressiv sei. Gestützt darauf erachteten die behandelnden Fachpersonen sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten ( Urk.
E. 13 S. 2).
E. 14 S . 5). 4. 4.1
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einge reichten Berichte ( Urk. 3 / 5, Urk. 10/ 2-3 und Urk.
14) ist vorab darauf hinzu weisen , dass diese nach der – rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hin weisen) – Verfügung vom 2 9. November 2019 verfasst wurden und sich des halb die Frage stellt, ob diese überhaupt noch berücksichtigt werden können . Die Berichte von Dr. C.___ vom 2 3. Dezember 2019 ( Urk. 3/5), von Dr. I.___ vom 1 1. Januar 2020 ( Urk. 10/2) und von Dr. H.___ vom 2 9. Januar 2020 ( Urk. 10/3) stammen allesamt aus der unmittelbar auf die Verfügung folgenden Zeitspanne und betreffen nicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes nach dem Verfügungserlass, sondern enthalten Ei nschätzungen und Befunde betref fend d ie bereits im Verfügungszeitpunkt vorliegende n gesundheitlichen Verhält nisse . Da die Beschwerdegegnerin ferner Gelegenheit erhalten hatte, zu diesen Berichten Stellung zu nehmen ( Urk.
E. 15 f.) , sind sie im vorliegenden Beschwerde verfahren in die Beurteilung einzubezi ehen. Diese Überlegungen treffen indes auf den mehr als ein Jahr nach dem Verfügungszeitp unkt erstatteten Bericht des L.___ vom 1 2. Januar 2021 ( Urk.
14) nicht zu. Da die dortige Behandlung der Beschwer deführerin erst mit Vorgesprächen am 1 3. März und am 6. Oktober 2020 einge leitet wurde, ist dieser Bericht von v ornherein nicht geeignet, Aufschluss über deren Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt zu geben. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteil ung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1 1. April 2018 ( Urk. 8/55) . Es ist daher vorab auf dessen Beweiswert einzugehen.
Die Expertise basiert auf umfassenden allgemein-internistischen, rheumatolo gischen und psych iatrischen Untersuchungen ( Urk. 8/55/29 f., Urk. 8/55/45 ff. , Urk. 8/55/64 ff. ) und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 8/55/22 ff., Urk. 8/55/36 ff. , Urk. 8/55/56 f. ). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils — soweit fachspezifisch erforderlich — eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbe reichen wie dem beruflichen Werdegang sowie dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern ( Urk. 8/55/26 ff., Urk. 8/55/40 ff. , Urk. 8/55/57 ff. ). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Diagnostik Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit dargelegt und nachvollz iehbar erläutert wurden ( Urk. 8 /55/31 f., Urk. 8/55/47 ff. , Urk. 8/55/67 ff. ). In einer Ergänzung des Gutachtens vom 1 3. Februar 2019 nahm die psychiatrische Gutachterin med. pract. G.___ sodann
Stellung zur abweichenden Beurteilung der behandelnden Psychologin ( Urk. 8/85 ). Gesamthaft erfüllt das Y.___ -Gutachten vom 1 1. April 2018 inklusive der Ergänzung vom 1 3. Februar 2019 somit die vom Bundesgericht fest gelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E.
E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, wird mit Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00032
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2 1. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4, Postfach 1063, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968, ausgebildete Konfektionsschneiderin, war zuletzt von 2014 bis am 1 6. Januar 2016 als selbständige Katzenzüchterin tätig. Am 3. November 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf einen am 1 7. Januar 2016 erlittenen Thor axdurchschuss mit einer Nerven schädigung, auf eine post trau matische Belastungsstörung und starke Schmerzen bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbliche ( Urk. 8/8, Urk. 8/19) und medizinische ( Urk. 8/9 f., Urk. 8/12, Urk. 8/20 f., Urk. 8/29 , Urk. 8/52 ) Abklärungen durch, zog die Akten der Kantonspolizei Zürich ( Urk. 8/11) bei und holte ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie bei der Y.___ ein ( Urk. 8/38), das am 1 1. April 2018 erstattet wurde ( Urk. 8/55). Am
1 1. Juni 2018 erfolgte sodann eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause ( Urk. 8/59). Mit Vorbe scheid vom 6. September 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die
Abwei sung ihres Leistungsbegehrens in Aus sicht ( Urk. 8/61). Nachdem diese am 2 8. September
2018 dagegen Einwand erhoben ( Urk. 8/62) und diesen am 2. November 2018 sowie am 2 8. November 2018 unter Beilage einer Stellung nahme der behandelnden Psychologin ( Urk. 8/75) ergänzend begründet hatte ( Urk. 8/65, Urk. 8/77) , stellte die IV-Stelle am 1 7. Dezember 2018 Rückfragen an
die Gutachter ( Urk. 8/80), die am 1 3. Februar 2019 beantwortet wurden ( Urk. 8/85). Am 8. April 2019 setzte die IV-Stelle der Versicherten Frist zur Stel lungnahme dazu an ( Urk. 8/87), die am 4. Juni 2019 unter Beilage einer weiteren Stellungnahme der behandelnden Psychologin ( Urk. 8/91) erfolgte ( Urk. 8/92). In der Folge stellte die IV-Stelle weitere Rückfragen an die Gutachter ( Urk. 8/93), die nicht beantwortet wurden ( Urk. 8/100) , und legte die Sache dem Regional ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor ( Urk. 8/101/5 f.) . Mit Verfügung vom
7. November 2019 ( Urk. 8/103) , die auf Hinweis der Versicherten auf Fehler in der Begründung ( Urk. 8/106) durch die Verfügung vom 2 9. November 2019 ersetzt wurde , wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherte n wie angekündigt ab ( Urk. 8/108 = Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli , am 1 5. Januar 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 2 9. November 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr rückwirkend ab Ablauf der Wartefrist eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zwecks zusätzlicher medizinischer Abklärungen bezie hungsweise Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens und Neuent scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung von Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltlichen Rechtsbeista nd ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantw o r t vom 1 2. Februar 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme ( Urk. 7), dies wurde der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 2 1. Februar 2020 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr die unentgeltlich e Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 11). Am 3 1. März 2021 wurde der Beschwerdegegnerin sodann Frist zur Stellungnahme zu den zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichten ( Urk. 9, Urk. 10/1-3, Urk. 13 f.) angesetzt, worauf sie am 3. Mai 2021 verzichtete ( Urk. 16). Hiervon wurde der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 5. Mai 2021 Kenntnis erteilt ( Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass d ie Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einsc hränkungen zu 40 % bis 50 % erwe rbstätig wäre . Laut den medizinischen Abklärungen sei ihre Leistungsfähig keit in der zuletzt unregelmässig neben einer Katzenzucht ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin eingeschränkt, in einer optimal angepas sten Tätigkeit sei eine Arbeitstät igkeit von 70 % zumutbar ( Urk. 2 S. 1 ) . Auf ein 100 % Pensum bezogen ergebe sich demnach eine Erwerbseinbusse von 30 % . Zudem sei die beeinträch tig t e Arbeitsfähigkeit im Haushalt untersucht worden, woraus sich eine Ein schränkung von 24 % ergeben habe. Unter Berücksichtigung der Einschränkung in beiden Bereichen ergebe dies einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 26.7 % . Berufliche Massnahmen könnten ebenfalls keine zugesprochen werden ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, auf das psychiatrische Teilgut achten vom 1 1. April 2018 könne nicht abgestellt werden, da die psychiatrische Gutachterin ihre Schlüsse aufgrund einer unvollständigen Aktenlage gezogen habe und ihre Schlussfolgerung, es bestehe keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit , in keiner Weise nachvollziehbar sei. Dies werde auch durch die im Einwandverfahren eingereichte Stellungnahme der behandelnden Psychologin Z.___ , die eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziere , bestätigt ( Urk. 1 S. 6 f.). Diesen grundlegenden Mangel habe die psychiatrische Gutachterin in der Gutachtensergänzung vom 1 3. Februar 2019 nicht beheben können. Diese sei inhaltlich und sprachlich kaum verständ lich und in der Argumentation unhaltbar ( Urk. 1 S. 8 f.). Die erneute Kritik von Frau Z.___ sei an die Gutachterin weitergeleitet worden, diese habe jedoch eine Stellungnahme verweigert. Diese Umstände würden den Eindruck der feh len den fachlichen Qualifikation der Gutachterin verstärken ( Urk. 1 S. 10). Auf grund der Einschätzung der Traumatherapeutin Z.___ sei sie auf grund der PTBS in Kombination mit den Schmerzen für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig, was auch von ihrem Hausarzt bestätigt werde ( Urk. 1 S. 11).
Gemäss der Beschwerdege g nerin sei ihr aufgrund der körperlichen Schmerzen eine angepasste Tätigkeit noch zu 70 % zumutbar. Diese Einschätzung erscheine viel zu optimistisch, zudem habe sich die Schmerzproblematik im Winter 2019 noch verschlechtert, weshalb sich eine neue Begutachtung sowie eine neue Haus haltsabklärung aufdränge, zumal sie heute nicht mehr zusammen mit dem dama ligen Wohnpartner lebe, wovon sie sowohl in Bezug auf die Haushaltsführung als auch die Miete profitiert habe ( Urk. 1 S. 11 f.).
Bestritten werde ferner, dass sie heute im Gesundheitsfall bloss zu 45 % erwerbs tätig wäre, da diese Aussage vor dem Hintergrund der damaligen kostengünstigen Wohnsituation zu verstehen sei. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes müsste sie heute vollzeitlich erwerbstätig sein. Schliesslich sei der Einkommensvergleich zu rügen. Ein Prozentvergleich sei nicht angebracht, da sie heute als Gesunde nicht als selbständige Katzenzüchterin, sondern in ihrem letzten Beruf als Ver käuferin arbeiten würde. Ein durchschnittliches Einkommen im Verkauf wäre daher einem durchschnittlichen Einkommen in einer leichten Tätigkeit gegen überzustellen und aufgrund ihres Alters und der Tatsache, dass sie wegen ihrer Schmerzen bei vielen Verrichtungen eingeschränkt sei, ein Leidensabzug von min destens 15 % vorzunehmen, was zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führe ( Urk. 1 S. 13).
In ihrer Stellungnahme vom 1 7. Februar 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin, im neu eingereichten Bericht des behandelnde n Psychiaters vom 1 1. Januar 2020 halte dieser gestützt auf die Resultate diverser psychiatrischer Tests vom Juni 2018 und Juli 2019 fest, dass die posttraumatische Belastungsstörung mi t der damit einhergehenden Komorbidität zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch für Tätigkeiten mit einfache n Anforde rungen führe . Allein angesichts dieser Einschätzung, die von der Gutachterin nicht gehört worden sei, erweise sich das psychiatri sche Gutachten als unhaltbar . Aus soma tischer Sicht attestiere ihr der behandelnde Neurologe sodann für Arbeiten im Verkauf und andere leichte körperliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsun fähigkeit und für leichtere behinderungsangepasste Tätigkeiten eine reduzierte ( Urk. 9 S. 2).
Am 2 9. März 2021 führte sie sodann aus , eine zwischenzeitlich durchgeführte neuropsychologische Abklärung habe ergeben, dass die Kriterien für eine deut liche posttraumat ische Belastung sstörung erfüllt seien und sie deutlich depressiv sei. Gestützt darauf erachteten die behandelnden Fachpersonen sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 13 S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ein en Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. 3.
3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Interventionelle Schmerztherapie, diagnostizi erte am 2 6. November 2016 Interc ostalneuralgien 7 und 8 links sub mammär bei Status nach Rippenfrakturen 7 und 8 nach einer Schussver letzung am 1 7. Januar 2016, eine Intercostalneuralgie 10 links supraumbilikal bei Status nach Thoraxdrainage
sub 10 links sowie eine Posttraumatische Belas tungs störung (ICD-10 F43.1; Urk. 8/9/1) und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ab dem 1 7. Januar 2016 bis auf weiteres ( Urk. 8/9/3). 3.2
Dr. med. B.___ ,
Fachärztin für Neurologie, stellte am 3 0. November 2016 ebenfalls die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsst örung sowie anhaltender Schmerzen als Folge einer linksthorakalen Schussverletzung, beste hend seit Januar 2016 ( Urk. 8/10/1). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bishe rigen Tätigkeit als Katzenzüchterin sowie für alle anderen Tätigkeiten ab Januar 2016 bis auf weiteres aufgrund einer stark eingeschränkten Belastbarkeit, starke r Stimmungsschwankungen, starke r körperlich e r Einschränkungen beim Tragen,
S tehen und der Torsion sowie eingeschränkter Konzentration und Gedächt n is funktionen zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/10/2, Urk. 8/10/5). 3.3
In seinem Bericht vom 1 4. Dezember 2016 stellte Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die bereits bekannten Diagnosen und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 7. Januar 2016 bis vorläuf ig am 3 1. Dezember 2016, wobei starke Neuralgien, allgemeine Müdig keit und Schwäche, teils durch die Medikation sowie eine massive Einschränkung der Belastbarkeit durch die psychische Traumatisierung die Arbeitsfähigkeit einschränken würden ( Urk. 8/12/1 f.).
Auc h eine angepasste Tätigkeit sei nicht möglich ( Urk. 8/12/3).
In einem Verlaufsbericht vom 2 7. Februar 2017 hielt Dr. C.___ einen unverän derten Gesundheitszustand f est, weiterhin könne weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden ( Urk. 8/20/1) . 3.4
Dr. B.___ berichtete in ihrem am 1 4. März 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Verlaufsbericht von einer Verschlechterung des Gesundheits zustands mit anhaltenden Schmerzen als Folge einer linksthorakalen Schussver letzung und starken Nackenschmerzen, mit stark eingeschränkter körperlicher Leis tungsfähigkeit und Konzentration sowie der Unmöglichkeit, den öffentlichen Verkehr zu nutzen. Weiterhin sei die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit nicht möglich ( Urk. 8/21/1). 3.5
Dr. A.___ ging in seinem am 3 0. Juni 2017 bei der Beschwerde gegnerin ein gegangenen Bericht von einem stationären Gesundheitszustand aus und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei als Katzenzüchterin arbeitsunfähig, eine angepasste Tätigkeit sei bei der selbst bei der eigenen Körperpflege auf Hilfe angewiesenen Patientin aktuell nicht denkbar ( Urk. 8/29/4). 3.6
Anlässlich einer kar diologischen Untersuchung hielt
Dr. med. D.___ , Chef arzt Kardiologie im E.___ , einen unauffälligen Herz befund fest ( Urk. 8/52/3). 3.7
3.7.1
Im polydisziplinären Gutachten der Y.___
vom 1 1. April 2018 diagnosti zierten Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie , und med. pract. G.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, eine Interc ostalneuralgie links bei Status nach einem über lebten Mordanschlag in Form einer Thoraxschussverletzung am 1 7. Januar 2016 ( Urk. 8/55/12).
Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 8/55/12): - Anpassungsstörung an aktuell vorgegebene Lebenssituation (ICD-10 F43.2) - p anvertebrale Schmerzen - Laktoseintoleranz - Reizdarm 3.7.2
Die Gutachter hielten fest, aus allgemein-internistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden ( Urk. 8/55/13).
Aus rheumatologischer Sicht könne festgehalten werden, dass die Beschwerde führerin am 1 7. Januar 2016 eine Schussverletzung im medialen unteren Quad ranten der linken Brust mit nach schräg inferior gerichtetem Projekti l verlauf und Austritt links dorsolateral in Höhe BWK 11 erlitten habe. Das Verlaufs-CT vom April 2016 habe narbige Veränderungen in der l inksseitigen Thoraxwand im Berei ch des latissimus
dorsi und u m die frakturierte 7. u nd 5. Rippe herum sowie eine pleurale
Schwielenbildung gezeigt. Während die 7. Rippe partiell ver heilt gewesen sei, habe die 8. l aterale Rippe ein kleines Fragment, um 4 mm nach aussen in die Weichteile abstehend, gezeigt. Die Beschwerdeführerin beklage nun weiter hin bestehende interkosta le neuralgische Schmerzen im Bereich der ursprünglichen Verletzung. Daneben würden aber auch Schmerzen rechtsthorakal und Schmerzen der gesamten Wirbelsäule angegeben, einschliesslich der Sakral region. Vorbestehend seien Beschwerden an der Halswirbelsäule mit spondylo gener Ausstrahlung links. Die Schmerzsymptomatik könne rheumatologisch und schmerzmedizinisch einer persistier enden und chronifizierten
Interc ostal neural gie infolge des Traumas mit partieller Schmerzausweitung in die para vertebrale Musku l atur, den Musculus
latissimus
dorsi , den
Musculus
trapezius und in den Bereich der Lenden wirbels äule und den Becken-/ Iliosakralgelenk bereich gewertet werden. Di e Hauptbeschwerden würden auf Medikamente zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen ansprechen, seien jedoch nicht voll ständig unter drückbar. Durch diese residuellen Beschwerden bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit bei bestimmten körperlichen Tätigkeiten ( Urk. 8/55/13 f.).
Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit objektiviert werden. Der nicht somatische Gesundheits schaden sei psychiatrischerseits als allenfalls leichtgradig einzustufen und stehe im Zusammenhang mit dem stattgehabten Überfall vom 1 7. Januar 201 6. Vor dem Hintergrund des aktuellen psychischen Befundes sowie unauffälliger test psychiatrischer Ergebnisse könne bezüglich der aktuellen Lebenssituation eine nicht relevante Anpassungsstörung attestiert werden, die nicht zu einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führe ( Urk. 8/55/14). 3.7.3
Die Experten kamen zum Schluss, a us allgemein-i nternistischer und psychiat rischer Sicht könne die Tätigkeit als Katzenzüchterin zu 100 % ausgeübt werden. Aus rheumatologischer Sicht sei zu bemerken, dass es sich auf den Beruf der Katzenzüchterin schlecht abstellen lasse, da es sich hier um einen Nebenerwerb handle, der nicht zum Lebensunterhalt ausreiche. E s werde daher von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin ausgegangen. Hinsichtlich dieser Tätigkeit bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit auf grund der unbefriedigenden Schmerzsituation und weil es der Beschwerdefüh rerin nicht möglich sei, länger zu stehen. Vom Zeitpunkt der Schussverletzung bis zur Ausheilung und anschliessende n verlängerte n Rehabilitationszeit bis spätes tens Ende Dezember 2016 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits unfähig gewesen, danach sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit ausz ugehen. Da weiterhin eine Interc ostalneuralgie vorliege, die schmerzmedizinisch nicht vollständig unterdrückbar sei, brauche sie für länger stehende Tätigkeiten mehr Erholungszeit , und eine volle Arbeitsfähigkeit sei noch nicht realisierbar. Gesamtmedizinisch bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 8/55/17).
In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus allgemeininternistischer und psychiatrischer Sicht eben falls 100 % arbeitsfähig . Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer leich ten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, unter Verzicht auf schweres Heben über 5 kg und nur manchmal erfolgenden bückenden Tätigkeiten sowie unter Verzicht auf langes Stehen eine 70%ige Arbeits fähigkeit. Die leistungsmässige Einschränkung von 30 %
sei begründet durch die noch vorliegenden Schmerzen . Gesamtmedizinisch bestehe somit in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/55/17). 3.8
Lic. phil. Z.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, stellte in ihrer Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten vom 2 8. November 2018 die Diag nosen ei ner posttraumatischen Belastung sstörung (ICD-10 F43.1) als Folge einer lebensbedrohlichen Schussverletzung am 1 7. Januar 2016, eine Akzentu ierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) sowie eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 8/75/1). Bezüglich der Symptome der PTBS schilderte sie, bei der Beschwerdeführerin lägen resistente Symptome im Bereich der vegetativen Über er r egtheit vor, hin sichtlich der Symptome des Wiedererlebens und der Vermeidung müsse von einer eigentlichen Umkehr der Symptome gesprochen werden, im Sinne von u nter drücken statt vermeiden oder wiedererleben ( Urk. 8/75/2). Angesichts der genann ten Umstände sei aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar, dass die Gut achterin keine PTBS-Diagnose stelle und die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsfähig erachte. Seit dem Vorfall sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und werde , solange die Schmerzen andauerten , in den nächsten Jahren voraussichtlich maximal eine Arbeitsfähigkeit von 30 % erreichen können ( Urk. 8/75/4). 3.9
Med. pract.
G.___ führte in ihrem Antwortschreiben zu den Ergänzungs fragen vom 1 3. Februar 2019 aus, die zur Diagnosestellung einer PTBS geforderte vollumfängliche Symptomatik sei am 6. Februar 2018 nicht erkennbar vorhanden gewesen. Eine bewusste Unterdrückung der Symptomatik über die Zeitdauer der
Untersuchung sei nicht möglich, ebenso habe eine Vermeidung der auslösen den Thematik nicht stattgefunden ( Urk. 8/85/9). Die gutachterliche Un tersuchung müsse per se al s (hoch)belastende Situation eingeschätzt werden, von einer Trig gersituation gerad e für einen PTBS-erkrankten Menschen könne mit hinrei chender
Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden ( Urk. 8/85/10). Die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) habe am 6. Dezember 2018 nicht gestellt werden können. Ein Lei densdruck bezüglich eines hohen Leistungs denken s sei weder beschrieben noch vermittelt worden. Eher sei der Eindruck ent standen, dass die Beschwerdeführerin die eigene hohe Leistungsbereitschaft als Ressource empfinde und darunter leide, diese momentan nicht mehr einsetzen zu könne n ( Urk. 8/85/ 12). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren könne ebenfalls nicht diagnostiziert werden , sondern es liege ein chronisches Schmerzleiden im somatischen Diagn o sespektrum vor ( Urk. 8/85/12 f.). Eine Änderung der gutachterlichen Stellung nahme vom 6. Februar 2018 könne nicht vorgenommen werden ; vor dem Hin tergrund der ICD-10 und DSM-IV sei eine andere diagnostische Zuordnung der Untersuchungsergebnisse nicht möglich ( Urk. 8/85/13). 3.10
In ihrer Erwiderung zur Stellungnahme von med. pract. G.___ hielt lic. phil .
Z.___ am 2 6. Mai 2019 an den von ihr gestellten Diagnosen fest . Sie legte dar, die Erfahrung aus der klinischen Arbeit zeige, dass eine unbewusste Unter drückung der PTBS-Symptomatik während einer lä ngeren Zeit, erst recht einer
lä nger andauernden Stress-Situation bei starker Selbstdistanzierung sehr wohl möglich sei. Die Gutachterin scheine das überkontrollierte Verhalten der Beschwer deführerin nicht wahrgenommen zu haben, das als eine Form der Disso ziation / Numbing = Schutz vor Überflutung angesehen werden müsse . Über die vergangene n 2.5 Jahre seien enorme affektive Schwankungen in der Therapie berichtet worden beziehungsweise seien zu beobachten gewesen .
D ass die Affek tivität während einer Exploration nicht wirklich habe erhoben werden können, scheine in diesem Zusammenhang einleuchtend. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe aufgrund der PTBS und nur indirekt aufgrund der Persönlichkeitsakzent u ierung im Sinne einer Behinderung der Traumaverarbeitung . Das hohe Leistungsdenken der Beschwerdeführerin werde von dieser als Ressource empfunden, was sicher der Realität entspreche - aber nicht nur. Denn ein solches führe in Verbindung mit einer Schmerzstö rung, die hier eindeutig vorliege , sehr häufig zu enormem Druck, Überforderung und gehäuften Rückfällen und müsse aus diesem Grund als relevant für die Arbeitsfähigkeit bezeichnet werden ( Urk. 8/91/1 f.). 3.1 1
Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, schilderte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2019 eine seit den Vorbefunden im Jahr 2016 unverändert vorhandene , chronische Interkostalnervenneuralgie
Th7 links. Erfreulicherweise könne jedoch festgehalten werden, dass sich die Irritation des ICN 10 links mit aktuell noch leichten bis mittleren Dysästhesien etwas verbessert zu haben scheine. D ie Behinderung im Alltag sei weiterhin erheblich. Dies zeige sich durch di e immer noch sehr eindrückliche multimod ale Schmerztherapie und die Tat sache, dass die Beschwerdeführerin bisher aufgrund ihrer Schmerzen nicht in der Lage gewesen sei, wieder einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen ( Urk. 3/4 S. 2).
Am 2 9. Januar 2020 ergänzte er, die neurologischen Beschwerden seien weiterhin erheblich und würden körperliche Tätigkeiten wie Rotationsbewegungen und Tragen auch von leichteren Lasten in erheblichem Masse einschränken. Auch soge nannte leichte körperliche Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten, Arbei ten im Verkau f, stehende Tätigkeiten und Arbeiten am Fliessband, welche in der Regel immer auch Rotationsbewegungen des Oberkörpers beinhalten würden, seien nicht mehr zumutbar. Da die Besch w erdeführerin Mühe habe, längere Zeit zu stehen, seien jegliche Tätigkeiten im Verkauf nicht meh r zumutbar, dies
beinhalte aus den oben genannten Gründen auch Einsätze an einer Kasse. Leichtere Tätig keiten wie ein Einsatz in einem Büro oder an einem Empfang ohne körperliche Tätigkeiten seien in reduziertem Mass zumutbar ( Urk. 10/3). 3.1 2
Dr. C.___ führte am 2 3. Dezember 2019 aus, die Beschwerdeführerin leide weiterhin an starken Schmerzen unterhalb der linke n Brust . D ie bisherigen Thera pieversuche hätten die Schmerzen nur reduzieren , aber nicht vollständig unter drücken können. Zudem träten störende Nebenwirkungen durch die starke Medikation auf und es bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Behandlung sei langwierig und die Prognose sei schwer abschätzbar. Die Leis tungen der Spitex von 1.5 Stunden pro Woche sei en in der aktuellen Situation (mehrheitlich durch die Verschlechterung im Winter bedingt) nicht ausreichend ( Urk. 3/5). 3.1 3
In seinem Bericht vom 1 1. Januar 2020 hielt Dr. med. I.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie , fest, es würden Zeichen einer post traumatischen Belastungsstörung persistieren. Es werde zudem
eine
chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren als Fol ge der Schuss verletzung mitbehandelt . Deutlich sei die zusätzliche sekundäre psychogene Schmerzkomponente im Dienste der Konflikt- und Affektabwehr bei Projektion erlittener Hilflosigkeit geworden ( Urk. 10/2 S. 1 f.). Es bestünden im Zusammen hang mit der posttraumatischen Belastungsstörung und der damit einherge henden Komorbidität Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt, Störungen der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, niedriger Frustrationstoleranz und eine Impulskontrollstör ung. Der Krankheits verlauf sei mittlerweile chronifiziert mit dauerhafter Invalidisierung. Es bes t ehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Tätigkeiten mit einfachen Anforderungen , insbesondere aufgrund der krankheits bedingten mittel- bis höhergradigen Antriebs- und Affektstörungen ( Urk. 10/2 S.
3). 3.1 4
Med. pract. J.___ und Dr. p hil. K.___ , kli nischer Psychologe, beide vom Zentrum L.___
stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Januar 2021 auf ihrem Fachgebiet zusätzlich zur PTBS die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1; Urk. 14 S. 1). E ine neuropsychologische Abklärung habe zusammengefasst ein Bild leichter Defizite in der Aufmerksamkeits- und Kon zent rationsleistung gezeigt ( Urk. 14 S. 3). Die Beschwerdeführerin sei seit dem Vorfall vom 1 7. Januar 2016 und auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 14 S . 5). 4. 4.1
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einge reichten Berichte ( Urk. 3 / 5, Urk. 10/ 2-3 und Urk.
14) ist vorab darauf hinzu weisen , dass diese nach der – rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hin weisen) – Verfügung vom 2 9. November 2019 verfasst wurden und sich des halb die Frage stellt, ob diese überhaupt noch berücksichtigt werden können . Die Berichte von Dr. C.___ vom 2 3. Dezember 2019 ( Urk. 3/5), von Dr. I.___ vom 1 1. Januar 2020 ( Urk. 10/2) und von Dr. H.___ vom 2 9. Januar 2020 ( Urk. 10/3) stammen allesamt aus der unmittelbar auf die Verfügung folgenden Zeitspanne und betreffen nicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes nach dem Verfügungserlass, sondern enthalten Ei nschätzungen und Befunde betref fend d ie bereits im Verfügungszeitpunkt vorliegende n gesundheitlichen Verhält nisse . Da die Beschwerdegegnerin ferner Gelegenheit erhalten hatte, zu diesen Berichten Stellung zu nehmen ( Urk. 15 f.) , sind sie im vorliegenden Beschwerde verfahren in die Beurteilung einzubezi ehen. Diese Überlegungen treffen indes auf den mehr als ein Jahr nach dem Verfügungszeitp unkt erstatteten Bericht des L.___ vom 1 2. Januar 2021 ( Urk.
14) nicht zu. Da die dortige Behandlung der Beschwer deführerin erst mit Vorgesprächen am 1 3. März und am 6. Oktober 2020 einge leitet wurde, ist dieser Bericht von v ornherein nicht geeignet, Aufschluss über deren Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt zu geben. 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteil ung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1 1. April 2018 ( Urk. 8/55) . Es ist daher vorab auf dessen Beweiswert einzugehen.
Die Expertise basiert auf umfassenden allgemein-internistischen, rheumatolo gischen und psych iatrischen Untersuchungen ( Urk. 8/55/29 f., Urk. 8/55/45 ff. , Urk. 8/55/64 ff. ) und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 8/55/22 ff., Urk. 8/55/36 ff. , Urk. 8/55/56 f. ). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils — soweit fachspezifisch erforderlich — eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbe reichen wie dem beruflichen Werdegang sowie dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern ( Urk. 8/55/26 ff., Urk. 8/55/40 ff. , Urk. 8/55/57 ff. ). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Diagnostik Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit dargelegt und nachvollz iehbar erläutert wurden ( Urk. 8 /55/31 f., Urk. 8/55/47 ff. , Urk. 8/55/67 ff. ). In einer Ergänzung des Gutachtens vom 1 3. Februar 2019 nahm die psychiatrische Gutachterin med. pract. G.___ sodann
Stellung zur abweichenden Beurteilung der behandelnden Psychologin ( Urk. 8/85 ). Gesamthaft erfüllt das Y.___ -Gutachten vom 1 1. April 2018 inklusive der Ergänzung vom 1 3. Februar 2019 somit die vom Bundesgericht fest gelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E.
1.4 vorstehend). 4. 3
In somatischer Hinsicht diagnostizierte Dr. F.___ einzig eine Interkostal neuralgie
links mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies stimmt mit den Diag nosen der behandelnden Ärzte überein ( Urk. 8/9/1, Urk. 8/12/1, Urk. 3/4 S. 1 )
und
blieb auch von der Beschwerdeführerin unbestritten.
Indessen brachte die Beschwer deführerin vor, die von Dr. F.___ attestierte Ar beitsfähigkeit von 70 % in einer leichten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und Rotationsbewe gungen der Wirbelsäule, unter Verzicht auf schweres Heben über 5 kg und nur
manchmal erfolgende , bückende Tätigkeiten sowie unter Verzicht auf langes Stehen ( Urk. 8/55/17), sei viel zu optimistisch ausgefallen ( Urk. 1 S. 11). Dazu ist zunächst auszuführen, dass der gemäss der Beschwerdeführerin zu berücksich tigende gescheiterte Arbeitsversuch im März 2019 als Verkäuferin in eine r Motor radvertretung erfolgte ( Urk. 8/91/4) . Dabei erscheint zweifelhaft, ob es sich bei dieser Arbeit um eine den Leiden angepasste Tätigkeit handelte , zumal die Tätig keit als Verkäuferin gemäss Gutachten grundsätzlich nicht leidensangepasst ist . Aus dem gescheiterten Arbeitsversuch kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Berichten von Dr. H.___ ergibt sich sodann keine von der Gutachterin abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit . Das von ihm formulierte Belas tungsprofil für eine angep asste Tätigkeit entspricht d emjenigen von Dr. F.___ und auch aus seiner Beurteilung, eine solche Tätigkeit sei nur in redu ziertem Masse zumutbar , resultiert kein Widerspruch zu m Gutachten, da auch Dr. F.___
keine volle, sondern nur eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestierte ( Urk. 10/3). Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver schlechterung betrifft, stellt die einzig im Bericht v on Dr. C.___ vom 2 3. Dezember 2019
ohne weitere Ausführungen in einer Klammerbemerkung erwähnte Verschlechterung im Winter ( Urk. 3/5) keinen ausreichenden Anhalts punkt für eine zwischenzeitlich eingetretene relevante Verschlechterung des Gesund heitszustandes dar . Darüber hinaus sprach der Neurologe Dr. H.___ , auf dessen Fachgebiet die Nervenschädigungen einzuordnen sind, nur zweieinhalb Monate zuvor eher von eine r Verbesserung der Schmerzsituation ( Urk. 3/4 S. 2) und auch im einen Monat später erstellten Bericht vom 2 9. Januar 2020 erwähnte er keine Verschlechterung ( Urk. 10/3).
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind somit nicht geeignet, die ein leuchtende Beurteilung von Dr. F.___ in Frage zu stellen. Die Beschwer degegnerin ist in somatischer Hinsicht zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. 4. 4
4. 4 .1
In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten ist zunächst anzumerken, dass für die von der Beschwerdeführerin geäusserten Bedenken bezüglich der fachlichen Qua li fikation von med. pract. G.___ keine Grundlage besteht, trägt sie gemäss dem schweizerischen Medizinalberuferegister ( www.medregom.admin.ch ) doch den in Deutschland erworbenen Facharzttitel in Psychiatrie und Psycho therapie , der am 1. Februar 2017 durch die Schweiz anerkannt wurde , und erfüllt damit die fachlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Expertin im Sinne der bu ndesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.2). 4. 4 .2
Med . pract. G.___
kam zum Schluss, es könnten keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden ( Urk. 8/55/16) . Die Beschwerdeführer in brachte dagegen zunächst vor, das psychiatrische Gut achten sei nicht beweiskräftig, da es auf einer unvollständigen Aktenlage beruhe und die Gutachterin widersprüchliche Aussagen zur Aktenlage mache ( Urk. 1 S.
6). Zwar trifft es zu, dass im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung keine fachärzt lichen psychiatris c hen Berichte aktenkundig waren , die Beschwerdeführerin hatte indes auch im vorhergehenden Abklärungsve rfahren darauf hingewiesen , dass sie zur Zeit weniger Termine beim Psychiater wahrnehme ( Urk. 8/16) , u nd in der Folge mitgeteilt , dass sie aktuell nur bei Hausarzt Dr. C.___ in Behandlung sei ( Urk. 8/24). Dass med. pract. G.___ trotzdem zum Schluss kam, die vorlie genden Akten würden ausreichen beziehungsweise seien für eine Beurteilung aus reichend differenzi ert , so dass eine Fremdanamnese nicht erforderlich sei ( Urk. 8/55/63) , ist durchaus nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass
ihr
die Diagnose der PTBS aus den vorliegenden medizinischen Akten bekannt war und vor dem Hintergrund des im Rahmen einer ausführlichen Befund aufnahme ermittelten unauffälligen psychiatrischen Untersuchungsbe fundes (vgl.
Urk. 8/55/55 f.) sowie u nauffällige r testpsychologische r Zusatzbe funde ( Urk. 8/55/66) . Ob eine
Fremdanamnese nötig ist, liegt im Ermessen der Experten ,
d ie versicherte Person hat darauf keinen Rechtsanspruch (Urteil des Bundes gerichts 9C_263/2013 vom 28. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis).
Ferner holte die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Berichts der behan delnden Psychologin vom 2 8. November 2018 eine Ergänzung des Gutachtens ein, worin med. pract. G.___
am 1 3. Februar 2019 ausführlich Stellung zu den von lic. phil. Z.___ gestellten Diagnosen bezog und an ihrer Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin festhielt ( Urk. 8/ 85). Inwiefern diese Stellungnahme unverständlich beziehungsweise ungenügend sein sollte, ist trotz einer gewissen fehlenden Strukturierung der einzelnen Antworten nicht ersichtlich.
Die Schlussfolgerung von med. pract. G.___ , dass die Diagno sekriterien für eine PTBS sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung und eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht erfüllt sind und keine Ä nderung der gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Februar 2018 erforderlich ist , ist klar und erfolgte gestützt auf die Diagnosekriterien des DSM IV sowie die anlässlich der Untersuchung vom 6. Februar 2018 erhobenen Befunde ( Urk. 8/85). Von einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Beurtei lungen der behandelnden Fachpersonen kann somit keine Rede sein . Zur auf grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise einer Erkran kung von med. pract. G.___ fehlenden Stellungnahme zum Bericht von lic. phil .
Z.___ vom 2 6. Mai 2019 ist ferner zu bemerken, dass stattdessen eine Beurteilung durch Dr. med. M.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie vom RAD, erfolgte . Diese Ärztin kam zum Schluss, dass der Bericht keine neuen medizinischen Tatsachen enthalte ( Urk. 8/101/5 f.) .
M ithin wurde auch diese Stellungnahme fachärztlich beurteilt. 4. 4 .3
Med. pract.
G.___ stellte die Diagnose einer Anpassungsstörung an die aktuell vorge ge bene Lebenssituation (ICD-10 F43.2) und verneinte das Vorliegen der von Dr. I.___ und lic. phil. Z.___ diagnostizierten posttrauma tischen Belastungsstörung sowie der Persönlichkeitsakzentuierung und der chronischen Schm erzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( Urk. 8/55/67, Urk. 8/85/9). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es treffe nicht zu, dass sie über keine psychischen Symptome geklagt habe ;
gemäss der überzeugenden Stellungnahme der behandelnden Psychologin seien sodann die Diagnosekriterien eine r posttraumatische n Belastungsstörung erfüllt ( Urk. 1 S. 7).
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater praktisch immer ein gewisser Spielraum bleibt, innerhalb dessen ver schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_629/2017 vom 28. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1).
Die Beurteilung von med. pract. G.___ erfolgte gestützt auf eine ausführliche Anamnese- und Befunder hebung, anlässlich derer sich die Beschwerdeführerin zu den aus ihrer Sicht bestehenden Problemen frei äussern konnte (Urk. 8 /79/8 ff . ). Sie klagte dabei hauptsächlich über eine Belastung durch ihre aktuelle Situation mit psychischer und körperlicher Destabilität und ein Gefühl des Ausgebremst- und Ausgebrannt seins
( Urk. 8/55/57) .
B ezüglich der angeführten Schlafprobleme äusserte sie später, diese unter Kontrolle zu haben ( Urk. 8/55/59). Dass med. pract. G.___ dieses Belastungsgefühl im Rahmen einer Anpassungsstörung an die aktuell vorgegebene Lebenssituation (ICD-10 F43.2) einordnete und dieser Diag nose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass , ist angesichts des ansons ten unauffälligen psychiatrischen Befundes schlüssig. Sie setzte sich sodann in der Ergänzung zum Gutachten mit den Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung vertieft auseinander und legte dar, dass diese insgesamt nicht erfüllt seien , namentlich lägen kein Vermeidungsverhalten sowie keine Symp tome der Übererregung vor ( Urk. 8/85/ 4 ff . ). I nsbesondere leuchtet dabei ihre Überlegung ein , dass ein e Begutachtungssituation per se als Trigger für die Symp tome einer posttraumatischen Belastungssituation an zusehen ist ( Urk. 8/85/9) , da
in dieser Situation ohne Ausweichmöglichkeit über das traumatische Ereignis berichtet und vertiefte Fragen dazu beantwortet werden müssen . Dass die Beschwer deführerin in der Lage war,
dies ohne jegliche physiologischen und psychopathologischen Reaktionen
zu tun, spricht
für die Schlussfolgerung von med. pract. G.___ , dass die vollumfängliche Symptomatik einer PTBS im Gutachtenszeitpunkt nicht vorhanden war. Darauf deutet auch die Tatsache hin , dass es der Beschwerdeführerin sogar wieder möglich ist, am Tatort zu leben .
Ferner bemerkte die Gutachterin auch anankastische Persönlichkeitszüge, wobei sie festhielt, diese seien ohne Krankheitswert und sie dem entsprechend sowie auf grund des fehlenden Leidensdruckes die Diagnose akzentuierter Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1) nachvollziehbar verneinte ( Urk. 8/85/10). Obwohl ihr mithin das Vorliegen dieser Persönlichkeitszüge bewusst war , schloss sie daraus abwei chend von der behandelnden Psychologin nicht auf eine während der gesamten Begutachtung erfolgte Unterdrückung der Symptome , sondern hielt fest , die Beschwerdeführerin sehe die daraus entstehende hohe Leistungsbereitschaft als Ressource an ( Urk. 8/85/10) . Inwiefern sie dabei den der psychiatrischen Beur teilung inhärenten Ermessensspielraum überschritten haben sollte und nicht lege artis vorgegangen sein soll, ist nicht ersichtli ch.
Auf die von lic. phil. Z.___ vorgenommene andere Einschätzung der Situa tion kann von v ornherein nicht abgestellt werden, da eine fachärztliche Beurtei lung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2018 vom 1 6. Oktober 2018 E.
5.1, 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Über eine ( fach )ärztliche Qualifikation verfügt die Fachpsychologin für Psychotherapie lic. phil. Z.___ indessen nicht. Der
Bericht von Dr. I.___ vom 1 1. Januar 2020 , worin dieser zum Schluss ka m, die posttraumatische Belastungsstörung persistiere weiterhin und es liege zudem eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren vor ( Urk. 10/2) ,
ist sodann
angesichts des korrekten Vorgehens von med. pract. G.___ nicht geeignet, das Ergebnis des Gutachtens in Zweifel zu ziehen . Denn die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es
nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Okto ber 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I
514/06]).
Dr. I.___
set zte sich in seinem Bericht nicht mit den im Gut achten erhobenen Befunden und vorgenommenen Einschätzungen auseinander, sondern legte lediglich seine eigene Beurteilung der Verhältnisse dar. Wichtige –
und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und gestützt worauf sich eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]) , sind nicht ersichtlich. 4. 4 . 4
Med. pract. G.___
mass der diagnostizierten Anpassungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, da die festgestellten Belastungen nicht mit einer wesentlichen Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit ein hergingen (Urk. 8/55/67). Dies ist mit Blick auf die gutachterlich festgehaltene unauffällige psychiatrische Befundlage, wobei einzig eine leichte Anspannung sowie eine leichte Herabgestimmtheit bei der Berührung der Themenkomplexe Zukunft sowie finanzielle und berufliche Situation bei überdurchschnittlicher Wil lensbildung und Motivation und nicht red uziertem Antrieb erfasst wurden und die unauffälligen testpsychiatrischen Ergebnisse (Urk. 11/68/12) überzeu gend. Unter diesen Umständen kann von einer Indikatorenprüfung abgesehen werden, da im Rahmen der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar be gründeter Weise verneint wurde ( BGE 143 V 409 E. 4.5.3, 143 V 418 E. 7.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E.
8.3). 4. 5
Nach dem Gesagten kann auf die schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Y.___ -Gutachter abgestellt werden. Somit ist von einer Arbeits fähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. E ntgegen der Auffassung der Bes chwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) - sind von weiteren Beweismassnahmen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E.
4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). 5. 5.1
Es bleibt die wirtschaftlichen Folgen der festgestellten eingeschränkten Arbeits fähigkeit zu klären.
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ) sind die per sönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruf lichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstä tigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V
334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
Dem Haushaltsabklärungsbericht vom 1 1. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt in einer Art Wohngemeinschaft im Ein familienhaus ihres Wohnpartners lebte, wobei sie keine Miete bezahlen musste. Dafür habe sie sich vermehrt um die Haushaltsarbeiten gekümmert und nebenbei ihre Katzenzucht noch etwas aufrecht erhalten. Finanziell wurde sie vom Sozial amt unterstützt. Zur beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden habe sie angeführt, sie
habe bereits vor dem Vorfall vom 1 7. Januar 2016 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen und sich auch schon wieder nach passenden Arbeitsstellen im Verkauf umgesehen. Mit der Katzenzucht sei kein Verdienst möglich gewesen. Es wäre auch heute ganz klar, dass die Katzenzucht ihr für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in keiner Art und W ei se im Wege stehen würde. Die heutige Lebenssituation sehe so aus, dass sie sehr kostengünstig leben könne, daher wäre bei Gesundheit auch nur ein Teilarbeitspensum von rund 40 % bis 50 % ausreichend, um ihre Lebensunterhaltskosten decken zu können , und sie kümmere sich ja auch mehr um die Verrichtungen im Haushalt ( Urk. 8/59/2 f.).
Gestützt auf diesen Bericht ging die Beschwerdegegnerin von einer 45%igen Erwerbstätigkeit und einer 55%igen Tätigkeit im Haushalt aus und wendete die
gemischte Methode der Einkommensbemessung an. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor,
sie wäre heute vollzeitig erwerbstätig, da sie sich in einer anderen Lebenssituation befinde als damals ( Urk. 1 S. 12).
Die beschriebene kostengünstige Wohnsituation war bereits bei Verfügungserlass nicht mehr gegeben, die Beschwerdeführerin zog per 3 0. Oktober 2018 um ( Urk. 8/69) und lebte ab diesem Zeitpunkt alleine in einer Wohnung ( Urk. 8/82/1). Die Annahme, dass sie dennoch lediglich in einem Pensum von 45 % tätig wäre, erscheint an gesichts der Tatsache, dass diese Angabe ausdrücklich auf ihre n dama ligen Lebensumstände n basierte, nicht mehr realistisch. Es ist davon auszu gehen, dass sie aus finanziellen Gründen auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum angewiesen gewesen wäre. Da sie keine Betreuungs pflichten wahrnimmt und die vermehrte Betätigung im Haushalt ihres Wohn partners mit dem Auszug ebenfalls entfällt, sind keine Gründe ersichtlich, wieso sie nicht in einem Vollzeitpensum tätig sein sollte . Dabei fällt ins Gewicht, dass sie
- abgesehen von den dem Vorfall vom 1 7. Januar 2016 unmittelbar vorangehenden zwei Jahren, in denen sie eine finanziell erfolglose Katzenzucht führte und als Nichterwerbstätige gemeldet war - im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin in einem Erotikstudio, die sie im Jahr 2011 auf gegeben hatte, während rund 20 Jahren ein zwar schwankendes , aber zur Deckung des Lebensunterhaltes wohl meist mehr als ausr eichendes Einkommen erzielt hatt e ( Urk. 8/88/1 f.). Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden heute zu 100 % erwerbstätig wäre.
5.2
Die Beschwerdegeg n erin hat den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Prozentvergleichs ermittelt, da das Einkommen, das die Beschwer deführerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit erzielte, stark schwankend war ( Urk. 8/60/9). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie wäre im Gesund heitsfall nicht selbständig tätig, sondern hätte wieder eine Tätigkeit als Verkäu ferin aufgenommen ( Urk. 1 S. 13).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest mög lichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I
103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit anzunehmen ist, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beein trächtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt. Ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auf lage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ).
Vorliegend war die Beschwerdeführerin in den zwei Jahren vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als selbständige Katzenzüchterin tätig, wobei sie nie ein Einkommen erzielte . Gemäss ihren Aussagen anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1 1. Juni 2018 war sie indes bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens daran, diese Tätigkeit aufzugeben und sich eine Anstellung zu suchen. Sie habe sich insbesondere nach Tätigkeiten im Verkauf umgesehen ( Urk. 8/59/2). Es erscheint daher und da sie abgesehen von ihrer selbständigen Erwerbstät igkeit stets im Verkaufsbereich tätig war ( Urk. 8/88 ) , als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Tätigkeit als Verkäuferin aufgenommen hätte. Da sie in diesem Bereich keine Ausbildung absolviert hat, ist auf das Kompetenzniveau 1 der Kategorie Detailhandel der Tabelle TA1 der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung aktuellsten Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 abzustellen . Daraus resultiert , angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.8 Stunden pro Woche (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilu ngen in Stunden pro Woche, Detailhandel ; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ein Jahreseinkommen von
Fr. 55'051.-- ( Fr. 4'390.-- x 12 :
40 x 41.8) .
Da die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt keine Erwerbstätigkeit aus übte, ist b etref fend das Invalideneinkommen auf das Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen , der LSE 2016 abzustellen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie das der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitspensum von 70 % ergibt sich daraus ein Jahreseinkommen v on Fr. 38‘207.-- (Fr. 4‘363 .--
x 12 : 40 x 41.7 x 0.7 ). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist hier nicht gerechtfertigt. Insbesondere gilt es mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin (im Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung war sie 51 Jahre alt) zu berücksichtigen, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. Au gust 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017). Der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist ferner kein Grund für einen leidens bedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).
Das Vorhandensein der im Anforderungsprofil genannten - entgegen der Auffassung der Beschwer de führerin nicht sehr zahlreichen - zusätzlichen Einschränkungen rechtfertigt ebenfalls keinen Abzug, zumal den aufgrund der Schmerzen entstehenden leis tungsmässigen Einschränkungen bereits mit dem auf 70 % reduzierten Arbeits pensum hinreichend Rechnung getragen wurde.
Der Vergleich des Valideneinkommens vom Fr. 55‘051.-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 38‘207.-- ergibt einen nicht rentenbegründenden Invalidi tätsgrad von 31 % . 6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwer deführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbe gründet und ist abzuweisen. 7.
7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.
11) jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2
Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2021 ( Urk.
11) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da dieser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Krite rien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.3
Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, wird mit Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser