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IV.2020.00030

Neuanmeldung. Veränderung und 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit unbestritten. Auf RAD-Stellungnahme kann nicht abgestellt werden, da sich RAD-Arzt mit Berichten der behandelnden Ärztin nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinandergesetzt hat. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2020-11-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Die 1959 geborene X.___ absolvierte im Kosovo eine Ausbildung zur Daktylographin (Urk. 8/38/2) und war seit Januar 2009 als Deckenmonteu rin mit einem 100 %-Pensum bei der Y.___ GmbH tätig (Urk. 8/38/3). Am 31. Juli 2012 bekam die Versicherte bei der Ar beit von einer langen Eisenstange einen Schlag auf den rechten Unterarm (Urk. 8/46/2-19 S. 2) und meldete sich am 30. Oktober 2014 unter Hinweis auf Beschwerden an den oberen Extremitäten zum Bezug von Leistungen der Inva lidenversicherung an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 10. November 2016 (Urk. 8/54) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten. Die dagegen e rhobene Be schwerde (Urk. (8/55/3 -14) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. September 2017 (Urk. 8/64) ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 29. Juni 2018 (Urk. 8/67). Am 24. August 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/69). Die IV-Stelle trat mit Vorbescheid vom 31. August 2018 (Urk. 8/73) unter Hinweis auf das Fehlen einer längerdau ernden Verschlechterung des Gesundheitszustand s auf das Leistungs gesuch der Versicherten nicht ein, wogegen letztere am 28. September 2018 Einwand (Urk. 8/75, Urk. 8/77) erhob. In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies mit Vorbescheid vom 8. Mai

2019 (Urk. 8/92) das Leistungsbegehren ab, wogegen die Versicherte am 12. Juni 2019 Einwand (Urk. 8/96) erhob und weitere Arztberichte (Urk. 8/100) einreichte. Am 29. November 2019 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsan spruch der Versicherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Januar 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 29. November 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere eine Invalidenrente, auszurichten. Eventuell sei vom hiesigen Gericht ein rheumatologisches/orthopädisches Gutachten (inklusive EFL) in Auftrag zu geben, subeventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuent scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 27. März 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erstattete am 19. August 2020 Replik (Urk. 12), wobei die Beschwerdegegnerin am 23. September 2020 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG)) . 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersu chungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hin weis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen ver fügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom

29. November 2019 (Urk. 2) damit, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit aufgrund der Erkrankungen nicht mehr möglich sei, eine leichte Verrichtung ohne regelmässige He be-/Tragebelastungen über 10 kg und

ohne häufige die linke Schulter/ Lendenwirbelsäule (LWS) belastende Zwangshaltungen / Tätig keiten jedoch zu 100 % zumutbar sei . Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 %. Abgesehen von den seitens des Spitals Z.___ diagnostizierten sehr kurzzeitigen Episoden von U n sicher heiten auf den Beinen hätten die durchgeführten Untersuchungen keine weiteren Auffällig keiten gezeigt . Es sei sodann auf das Bundesgerichtsurteil vom 29. Juni 2018 hinzuweisen, worin eine Minderung von 20 % für vermehrten Pausenbedarf erwähnt sei (S. 1 f.).

In der Beschwerdeantwort präzisierte die Beschwerde geg nerin, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Im Weiteren hielt sie

fest, dass der RAD -Arzt

den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 28. April 2017 gewürdigt habe (Urk. 7 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei

in einer ange passten Tätigkeit zu maximal 50 % arbeitsfähig (S. 7 Ziff. 20). D ie Beschwerdegegnerin habe sich nicht in rechtsgenüg ender Weise mit der von Dr. A.___

attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auseinandergesetzt, sondern sei lediglich auf die Berichte des Spitals Z.___ eingegangen (S. 5 f. Ziff. 13 f., vgl. auch Urk. 12 S. 3 ff. Ziff. 4 f f .) . Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin auf die im Bundesgerichtsurteil vom 29. Juni 2018 erwähnte Minderung von 20 % für vermehrten Pausenbedarf hingewiesen, welche sich ihrerseits auf einen Bericht vom Januar 2015 abstützt. Ein solch selektives Vorgehen und der Beizug von veralteten Berichten sei nicht rechtsgenüg end (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13.1 ff.) . Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Beurteilung von Dr. A.___ für eine Leistungszusprache nicht ausreichend sein sollte, so sei eine externe Begut achtung der Beschwerdeführerin in Form eines Gerichtsgutachtens respektive die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen und Neuentscheidung erforderlich (S. 7 Ziff. 19). 2.3

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 10. November 2016 (Urk. 8/54) verändert hat und die Beschwerdeführerin

zudem aufgrund von Schulterbeschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit als Deckenmonteurin nicht mehr arbeitsfähig ist . Strittig ist demgegenüber, in welchem Umfang die Aus übung von angepassten Verrichtungen zumutbar ist. Während die Beschwerde gegnerin diesbezüglich von einer 8 0%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, postuliert die Beschwerdeführerin eine solche von maximal 50 % (Urk. 7 S. 2, Urk. 1 S. 7 Ziff. 20). 3. 3.1

Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 28. April 2017 (Urk. 8/68/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Peria rthropathia

humeroscapularis

polytendinotica beidseits - Pulley -Läsion der Bizepssehne beidseits - Totalruptur der Subscapularissehne, Partialruptur der Supraspinatussehne links - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei aktivierter Osteochondrose L2/3 - Restless- Legs beidseits - labile depressive Entwicklung

Die Ärztin führte aus, dass aktuell die Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit stark eingeschränkter Beweglichkeit und beträchtlichen Ruhe- respektive nächtlichen Schmerzen im Vordergrund stünden. Die Schulterschmerzen seien permanent vorhanden mit periodischer Aktivierung rechts und links, möglicher weise je nach Belastung. D ie Beschwerdeführerin sei wegen der wechselnden rechts ausgeprägten nächtlichen Schmerzen in der Schlafruhe gestört, wobei ihre Aktivität auch tagsüber reduziert sei. Die Beweglichkeit beider Schultergelenke sei eingeschränkt, aktuell links stärker, wobei die Elevation seitlich nur bis knapp 90 Grad mö glich sei . Infolge der Bewegungseinschränkungen bestünden ausge dehnte muskuläre Verspannungen mit multiplen Tendomyosen im Nackenbe reich, weniger auch lumbal. Radiologisch seien zudem deutliche degenerative Veränderungen mit aktivierten Osteochondrosen L2/3 sowie Spondylosen prak tisch in allen lumbalen Segmenten mit Protrusionen L1/2 und L5/S1 erkennbar (S. 1) . Die krampfartigen Muskelschmerzen in beiden Beinen (vor allem Waden) im Rahmen eines Restless- Legs -Syndroms hätten bis anhin trotz hochdosierten Analgetika, Magnesiums und Muskelrelaxans nicht wesentlich beeinflusst werden können (S. 2).

Im Weiteren hielt Dr. A.___

fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der limitierten Belastbarkeit der oberen und unteren Extremitäten sowie des Rückens nicht in der Lage sei, körperlich belastende Arbeiten auszuüben. Eine angepasste Tätigkeit wäre jedoch zu 50 % halbtags zumutbar (S. 2). 3.2

Im Bericht der Klinik B.___ vom 26. November 2017 (Urk. 8/68/5-7) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): - Verdacht auf transitorische ischämische Attacke am 24. November 2017, ohne anti thrombotische Vorbehandlung - Klinik: Verschwommensehen, Schwindel mit Fallneig ung, bei Ankunft NIHSS 0/42 Punkte - cMRI

24. November 2017: keine Ischämie oder Blutung - Ätiologie: unklar bei ausstehendem 7-Tage- EKG - vaskuläre Risikofaktoren: Nikotinkonsum, Hypercholesterinämie

Die Ärzte führten aus, dass in der neurologischen Untersuchung kein fokal-neu rologisches Defizit bestanden habe und sich im Schädel-MRI keine Ischämie oder Blutung gezeigt habe. Die transthorakale Echokardiographie sei ohne erklärbaren Befund gewesen. Für eine erweiterte kardiologische Untersuchung werde die Beschwerdeführerin von der Herzklinik aufgeboten. Am 26. November 2017 sei sie symptomfrei n ach Hause entlassen worden (S. 3). 3.3

Am 19. November 2018 äusserte sich Dr. A.___ erneut zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass die Anamnese und die ak tuelle Situa tion dem Bericht von April 2017 entnommen werden könnten. D ie einzigen seit der letzten IV-Beurteilung neu aufgetretenen Beschwerden seien die Lumbalgien mi t Ausstrahlungen in beide Beine, welche für die teilweise recht atypischen Be schwerden in beiden Unterschenkeln und Füssen mindestens zum Teil verant wortlich seien. Radiologisch bestünden degenerative LWS-Veränderungen mit Protrusion en der Bandscheibe n L1/2 und L5/S1 sowie Facettengel e nksarthrosen nach distal zunehmen d, welche die Rückenbeschwerden hinreichend erklärten. Die nächtlichen, teilweise krampfartigen Unterschenkelschmerzen beidseits könnten

mindestens teilweise im Rahmen der lumbospondylogenen Symptome interpretiert werden. Damit könnte n die Diagnose n chronisches lumbospondyl o genes Syndrom bei Protrusione n L1/2 und L5/S1 sowie aktivierte Osteochondrose L2/3 korrigiert werden. Ansonsten sei die gesamte Situation bezüglich der Arbeitsbelastung und des Gesundheitszustands ähnlich, wie im Brief vom 17. April a n gegeben (Urk. 8/79). 3.4

RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt Orthop . Chirurgie und Traumatologie,

nannte in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 (Urk. 8/91/4-5) folgende Dia gnosen: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - partielle Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - labile depressive Entwicklung

Dr.

C.___ führte aus, dass keine neuen radiologischen Befunde vorlägen und die Befunde von 2017 bereits bekannt gewesen seien. In ihrem Arztbericht vom 19. November 2018 gehe Dr. A.___ auf die Situation von 2017 ein und habe ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Protrusionen L1/2 und L5/S1 sowie eine aktivierte Osteochondrose L2/3 diagnostiziert . Da letztere der konser vativen Behandlung gut zugänglich sei, verblieben degenerative Verä nderungen der Wirbelsäule, die das alterstypische Mass nicht überstiegen. An der linken Schulter zeige sich im MRI vom 20. April 2017 eine partielle Rotatoren man schettenruptur, welche jedoch zu keiner Muskelathrophie geführt habe, was als Schonungszeichen zu werten wäre. Die labile depressive Entwicklung sei nicht von wesentlichem Krankheitswert, wobei keine entsprechenden psychopatho logi schen Befunde vorlägen und keine fachspezifische Therapie implementiert se

i. Um eine r überlastungsbedingte n Aktivierung der Arthrosen vorzubeugen, sollte eine wirbelsäulen- und schulterfreundliche Tätigkeit ausgeübt werden.

Im Weiteren hielt der RAD-Arzt fest, dass die bisherige Tätigkeit als Decken monteurin zu sehr schulterbelastend sei, weshalb eine 100%ige Arbeitsun fähig keit seit April 2014 vorliege. In einer leichten Tätigkeit ohne regelmässige He be-/ Tragebelastungen über 10 kg und ohne häufige die linke Schulter und die LWS belastende Zwangshaltungen / Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiter Armvor halte, Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen) bestehe ein e durchge hen de 0%ige Arbeitsun fähigkeit. 3.5

Dr. med. D.___, Leitender Arzt Neurologie am Spital

Z.___, führte am

27. Juni 2019 (Urk. 8/100/1-2) folgende Diagnose auf (S. 1): - sehr kurzzeitige Episoden von Unsicherheit auf den Beinen, retrospektiv möglicherweise gepaart mit einem Tinnitus - Differenzialdiagnose: beginnender M. Menière, cervikogen, orthostatisch

Der Arzt führte aus, dass die unruhigen Beine auf Ri votril verschwunden seien . Im Weiteren lägen keine Hinweise auf einen Lagerungsschwindel, eine peripher- oder zentral-vestibuläre Dysfunktion, ein Subclavian-Steal oder eine orthosta tische Dy s regulation vor . Falls tatsächlich der retrospektiv erhobene Zusam men hang zum Tinnitus bes tehe, könnte ein beginnender M. Menière die Ursache der Symptomatik sein. Eine gelegentliche Präsynkope sei auch möglich und könnte ebenfalls als Erklärung dienen. Bei den cervikovertebralen Beschwerden könnte gelegentlich auch ein cervikogener Schwindel auftreten. 3.6

Dr. med. E.___, Leitender Arzt Innere Medizin, Kardiologie, am Spital Z.___, führte in seinem Bericht vom

24. Juli 2019 (Urk. 8/100/3) aus, dass sich im Rahmen des zwischen 1 2. und 19. Juli 201 9 durchgeführten Langzeit-EKG s kein Hinweis auf eine rhyt h mogene Ursache der rezidivierenden Gefühlsstörungen und Ga n gun sicherheiten mit Taumelgefühl gefu nde n habe . 3.7

Am 10. Oktober 2019 äusserte sich RAD-Arzt Dr. C.___

zu den Berichten des Spitals Z.___ (vgl. E. 3.5-6) und führte aus, dass Dr. D.___ sehr kurzzeitige Episoden von Unsicherheit auf den Beinen, retrospektiv möglicherweise gepaart mit einem Tinnitus, diagnostiziert habe und die entsprechend durchgeführten Untersuchungen keine weiteren Auffälligkeiten ergeben hätte n . Ein länger dau ernder Gesundheitsschaden sei somit nicht zu erkennen. Dr. E.___ habe im Langzeit-EKG keine Auffälligkeiten gefunden, weshalb kein entsprechender Ge sundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 8/103/2-3) . 3.8

U nter Hinweis auf eine Bitte um Ergänzung zur 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. September 2017, ges ch ützt durch das Bundesgerichtsurteil vom 2

9. Juni 2018, führte der RAD-Arzt am 20. November 2019 aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit aus 100 % zeitlicher Anwesenheit a n der Arbeitsstelle, aber Minderung des Rendements von 20 % wegen des vermeh rten Pausenbedarfs, zusammensetz

e. Es sei auf das Bun desgerichtsurteil und die vorinstanzliche Rechtsprechung mit der zugrunde lie gen den ärztlichen Dokumentation zu verweisen. 4. 4.1

4.1.1

Der RAD-Arzt

- welcher die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte - äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 (Urk. 8/9 1/4-5) zur Einschätzung von Dr. A.___, wobei er auf die von ihr am 19. November 2018 und 28. April 2017 aufgeführten Diagnosen Bezug nahm . Er bezeichnete eine akti vierte Osteochondrose als konserv ativ gut behandelbar, beschrieb die Rücken beschwerden als das alterstypische Mass n icht übersteigende degenerative Ver änderungen der Wirbelsäule, verneinte Schonungszeichen bei der linken Schulter trotz partieller Rotatorenmanschettenruptur respektive mass

der labilen depres siven Entwicklung keinen relevanten Krankheitswert bei und ging gestützt darauf von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Mit der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ – 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit Urk. 8/68/1-2 S. 2)

– setzte sich der RAD-Arzt

nicht auseinander.

In seiner Stellungnahme vom 20 . November 2019 (Urk. 8/103/3) revidierte der RAD-Arzt die von ihm im April 2019 postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und ging neu von einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit von 80 % aus. Er wies dabei auf eine Minderung des Rendements von 20 % wegen vermehrten Pausenbedarfs hin, wobei er diese nicht näher begründete, sondern lediglich die U rteile des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts vom 26. September 2017 und 29. Juni 2018

anführte. Diese Änderung in der Ein schätzung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit überzeugt nicht, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den genannten Urteil en

die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Verfügung vom 10. November 2016 (Urk. 8/54) massgebend waren (Urk. 8/64 E. 4.1, Urk. 8/67 E. 3.2.2).

Im Lichte dieser Erwägungen

kann nicht auf die RAD-Stellungnahmen vom 25. April 2019 und 2 0 . November 2019 abgestellt werden . 4. 1. 2

Die RAD-Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 (Urk. 8/103/2) betreffend die Berichte der

Dres . D.___ und E.___

(Urk. 8/100), in welcher Dr. C.___

bezüglich der Gangunsicherheiten einen länger dauernden Gesundheitsschaden verneinte, erweist sich demgegenüber als plausibel . Bei den in Frage stehenden Beschwerden handelte es sich gemäss den Ärzten des Spitals Z.___ um sehr kurzzeitige Episoden von Unsicherheiten beim Stehen und Gehen, welche zudem lediglich all e zwei bis drei Monate auftr aten . Eine rhythmogene Ursache der Be schwerden wurde von Dr. E.___ nachvollziehbar ausgeschlosse

n. Dr. D.___ verneinte Hinweise auf einen Lagerungsschwindel, eine peripher-/zentral-vesti buläre Dysfunktion, einen Subclavian-Steal

sowie eine orthostatische Dysregu lation und wies lediglich auf einen M. Menière, eine gelegentliche Präsynkope oder einen cervikogenen Schwindel als möglich e Ursachen hin. Im B.___ -Bericht (vgl. E. 3.2) wurde n bereits ein fokal-neurologisches Defizit, eine Ischämie und Blutung verneint. Im Übrigen wurden die hier in Frage stehenden Gangun sicherheiten von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert und namentlich die diesbezügliche RAD-Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 mit keinem Wort beanstandet .

4.2

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht

auf die Einschätzung en

des RAD-Arztes vom 25. April 2019 und 20 . November 2019 abstützen (vgl. E. 1.3). In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellungnahmen, welche

bezüglich der Schulter- und Rückenbeschwerden ein abschlies sendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben würden. Die behandelnde Ärztin Dr. A.___ äusserte sich im Bericht vom 28. April 2017 (Urk. 8/68/1-2) weder zu den konkreten Auswirkungen der Schulter- und Rückenbeschwerden auf die Leistungsfähigkeit noch zum Belastungsprofil der behinderungsangepassten Tätigkeit . Gleichermassen fehlen im Bericht vom 19. November 2018 (Urk. 8/79)

entsprechende Angaben, wobei

betreffend Arbeits fähigkeit auf den Bericht vom 28. Ap ril 2017 verwiesen wurde . Nichts anderes folgt aus den radiologischen Berichten vom 20. April 2017 (Urk. 8/82-83), in welchen es ebenfalls an Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit mangelt . H insicht lich der von Dr. A.___ im November 2018 erwähnten krampfartigen Schmerzen in den Unterschenkel n ist sodann zu berücksichtigen, dass «die unruhigen Beine» gemäss dem Bericht von Dr. D.___

unter Einnahme von R ivotril zwischen zeitlich « verschwunden » seien (Urk. 8/100/1-2 S. 1).

Im Übrigen ist die Erfah rungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3

Bei dieser Sachlage ist die Verfügung vom

29. November 2019 aufzuheben und die Sache

- im Einklang mit dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin - zu r

D urchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Entsprechend steht ihr eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

29. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch de r Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inva liden versiche rung

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die 1959 geborene X.___ absolvierte im Kosovo eine Ausbildung zur Daktylographin (Urk. 8/38/2) und war seit Januar 2009 als Deckenmonteu rin mit einem 100 %-Pensum bei der Y.___ GmbH tätig (Urk. 8/38/3). Am 31. Juli 2012 bekam die Versicherte bei der Ar beit von einer langen Eisenstange einen Schlag auf den rechten Unterarm (Urk. 8/46/2-19 S. 2) und meldete sich am 30. Oktober 2014 unter Hinweis auf Beschwerden an den oberen Extremitäten zum Bezug von Leistungen der Inva lidenversicherung an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 10. November 2016 (Urk. 8/54) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten. Die dagegen e rhobene Be schwerde (Urk. (8/55/3 -14) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. September 2017 (Urk. 8/64) ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 29. Juni 2018 (Urk. 8/67). Am 24. August 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/69). Die IV-Stelle trat mit Vorbescheid vom 31. August 2018 (Urk. 8/73) unter Hinweis auf das Fehlen einer längerdau ernden Verschlechterung des Gesundheitszustand s auf das Leistungs gesuch der Versicherten nicht ein, wogegen letztere am 28. September 2018 Einwand (Urk. 8/75, Urk. 8/77) erhob. In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies mit Vorbescheid vom 8. Mai

2019 (Urk. 8/92) das Leistungsbegehren ab, wogegen die Versicherte am 12. Juni 2019 Einwand (Urk. 8/96) erhob und weitere Arztberichte (Urk. 8/100) einreichte. Am 29. November 2019 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsan spruch der Versicherten (Urk. 2).

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersu chungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hin weis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen ver fügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 15. Januar 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 29. November 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere eine Invalidenrente, auszurichten. Eventuell sei vom hiesigen Gericht ein rheumatologisches/orthopädisches Gutachten (inklusive EFL) in Auftrag zu geben, subeventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuent scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 27. März 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erstattete am 19. August 2020 Replik (Urk. 12), wobei die Beschwerdegegnerin am 23. September 2020 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom

29. November 2019 (Urk. 2) damit, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit aufgrund der Erkrankungen nicht mehr möglich sei, eine leichte Verrichtung ohne regelmässige He be-/Tragebelastungen über 10 kg und

ohne häufige die linke Schulter/ Lendenwirbelsäule (LWS) belastende Zwangshaltungen / Tätig keiten jedoch zu 100 % zumutbar sei . Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 %. Abgesehen von den seitens des Spitals Z.___ diagnostizierten sehr kurzzeitigen Episoden von U n sicher heiten auf den Beinen hätten die durchgeführten Untersuchungen keine weiteren Auffällig keiten gezeigt . Es sei sodann auf das Bundesgerichtsurteil vom 29. Juni 2018 hinzuweisen, worin eine Minderung von 20 % für vermehrten Pausenbedarf erwähnt sei (S. 1 f.).

In der Beschwerdeantwort präzisierte die Beschwerde geg nerin, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Im Weiteren hielt sie

fest, dass der RAD -Arzt

den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 28. April 2017 gewürdigt habe (Urk. 7 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei

in einer ange passten Tätigkeit zu maximal 50 % arbeitsfähig (S. 7 Ziff. 20). D ie Beschwerdegegnerin habe sich nicht in rechtsgenüg ender Weise mit der von Dr. A.___

attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auseinandergesetzt, sondern sei lediglich auf die Berichte des Spitals Z.___ eingegangen (S. 5 f. Ziff. 13 f., vgl. auch Urk. 12 S. 3 ff. Ziff. 4 f f .) . Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin auf die im Bundesgerichtsurteil vom 29. Juni 2018 erwähnte Minderung von 20 % für vermehrten Pausenbedarf hingewiesen, welche sich ihrerseits auf einen Bericht vom Januar 2015 abstützt. Ein solch selektives Vorgehen und der Beizug von veralteten Berichten sei nicht rechtsgenüg end (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13.1 ff.) . Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Beurteilung von Dr. A.___ für eine Leistungszusprache nicht ausreichend sein sollte, so sei eine externe Begut achtung der Beschwerdeführerin in Form eines Gerichtsgutachtens respektive die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen und Neuentscheidung erforderlich (S. 7 Ziff. 19).

E. 2.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 10. November 2016 (Urk. 8/54) verändert hat und die Beschwerdeführerin

zudem aufgrund von Schulterbeschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit als Deckenmonteurin nicht mehr arbeitsfähig ist . Strittig ist demgegenüber, in welchem Umfang die Aus übung von angepassten Verrichtungen zumutbar ist. Während die Beschwerde gegnerin diesbezüglich von einer

E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG)) .

E. 3.1 Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 28. April 2017 (Urk. 8/68/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Peria rthropathia

humeroscapularis

polytendinotica beidseits - Pulley -Läsion der Bizepssehne beidseits - Totalruptur der Subscapularissehne, Partialruptur der Supraspinatussehne links - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei aktivierter Osteochondrose L2/3 - Restless- Legs beidseits - labile depressive Entwicklung

Die Ärztin führte aus, dass aktuell die Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit stark eingeschränkter Beweglichkeit und beträchtlichen Ruhe- respektive nächtlichen Schmerzen im Vordergrund stünden. Die Schulterschmerzen seien permanent vorhanden mit periodischer Aktivierung rechts und links, möglicher weise je nach Belastung. D ie Beschwerdeführerin sei wegen der wechselnden rechts ausgeprägten nächtlichen Schmerzen in der Schlafruhe gestört, wobei ihre Aktivität auch tagsüber reduziert sei. Die Beweglichkeit beider Schultergelenke sei eingeschränkt, aktuell links stärker, wobei die Elevation seitlich nur bis knapp 90 Grad mö glich sei . Infolge der Bewegungseinschränkungen bestünden ausge dehnte muskuläre Verspannungen mit multiplen Tendomyosen im Nackenbe reich, weniger auch lumbal. Radiologisch seien zudem deutliche degenerative Veränderungen mit aktivierten Osteochondrosen L2/3 sowie Spondylosen prak tisch in allen lumbalen Segmenten mit Protrusionen L1/2 und L5/S1 erkennbar (S. 1) . Die krampfartigen Muskelschmerzen in beiden Beinen (vor allem Waden) im Rahmen eines Restless- Legs -Syndroms hätten bis anhin trotz hochdosierten Analgetika, Magnesiums und Muskelrelaxans nicht wesentlich beeinflusst werden können (S. 2).

Im Weiteren hielt Dr. A.___

fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der limitierten Belastbarkeit der oberen und unteren Extremitäten sowie des Rückens nicht in der Lage sei, körperlich belastende Arbeiten auszuüben. Eine angepasste Tätigkeit wäre jedoch zu 50 % halbtags zumutbar (S. 2).

E. 3.2 Im Bericht der Klinik B.___ vom 26. November 2017 (Urk. 8/68/5-7) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): - Verdacht auf transitorische ischämische Attacke am 24. November 2017, ohne anti thrombotische Vorbehandlung - Klinik: Verschwommensehen, Schwindel mit Fallneig ung, bei Ankunft NIHSS 0/42 Punkte - cMRI

24. November 2017: keine Ischämie oder Blutung - Ätiologie: unklar bei ausstehendem 7-Tage- EKG - vaskuläre Risikofaktoren: Nikotinkonsum, Hypercholesterinämie

Die Ärzte führten aus, dass in der neurologischen Untersuchung kein fokal-neu rologisches Defizit bestanden habe und sich im Schädel-MRI keine Ischämie oder Blutung gezeigt habe. Die transthorakale Echokardiographie sei ohne erklärbaren Befund gewesen. Für eine erweiterte kardiologische Untersuchung werde die Beschwerdeführerin von der Herzklinik aufgeboten. Am 26. November 2017 sei sie symptomfrei n ach Hause entlassen worden (S. 3).

E. 3.3 Am 19. November 2018 äusserte sich Dr. A.___ erneut zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass die Anamnese und die ak tuelle Situa tion dem Bericht von April 2017 entnommen werden könnten. D ie einzigen seit der letzten IV-Beurteilung neu aufgetretenen Beschwerden seien die Lumbalgien mi t Ausstrahlungen in beide Beine, welche für die teilweise recht atypischen Be schwerden in beiden Unterschenkeln und Füssen mindestens zum Teil verant wortlich seien. Radiologisch bestünden degenerative LWS-Veränderungen mit Protrusion en der Bandscheibe n L1/2 und L5/S1 sowie Facettengel e nksarthrosen nach distal zunehmen d, welche die Rückenbeschwerden hinreichend erklärten. Die nächtlichen, teilweise krampfartigen Unterschenkelschmerzen beidseits könnten

mindestens teilweise im Rahmen der lumbospondylogenen Symptome interpretiert werden. Damit könnte n die Diagnose n chronisches lumbospondyl o genes Syndrom bei Protrusione n L1/2 und L5/S1 sowie aktivierte Osteochondrose L2/3 korrigiert werden. Ansonsten sei die gesamte Situation bezüglich der Arbeitsbelastung und des Gesundheitszustands ähnlich, wie im Brief vom 17. April a n gegeben (Urk. 8/79).

E. 3.4 RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt Orthop . Chirurgie und Traumatologie,

nannte in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 (Urk. 8/91/4-5) folgende Dia gnosen: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - partielle Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - labile depressive Entwicklung

Dr.

C.___ führte aus, dass keine neuen radiologischen Befunde vorlägen und die Befunde von 2017 bereits bekannt gewesen seien. In ihrem Arztbericht vom 19. November 2018 gehe Dr. A.___ auf die Situation von 2017 ein und habe ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Protrusionen L1/2 und L5/S1 sowie eine aktivierte Osteochondrose L2/3 diagnostiziert . Da letztere der konser vativen Behandlung gut zugänglich sei, verblieben degenerative Verä nderungen der Wirbelsäule, die das alterstypische Mass nicht überstiegen. An der linken Schulter zeige sich im MRI vom 20. April 2017 eine partielle Rotatoren man schettenruptur, welche jedoch zu keiner Muskelathrophie geführt habe, was als Schonungszeichen zu werten wäre. Die labile depressive Entwicklung sei nicht von wesentlichem Krankheitswert, wobei keine entsprechenden psychopatho logi schen Befunde vorlägen und keine fachspezifische Therapie implementiert se

i. Um eine r überlastungsbedingte n Aktivierung der Arthrosen vorzubeugen, sollte eine wirbelsäulen- und schulterfreundliche Tätigkeit ausgeübt werden.

Im Weiteren hielt der RAD-Arzt fest, dass die bisherige Tätigkeit als Decken monteurin zu sehr schulterbelastend sei, weshalb eine 100%ige Arbeitsun fähig keit seit April 2014 vorliege. In einer leichten Tätigkeit ohne regelmässige He be-/ Tragebelastungen über 10 kg und ohne häufige die linke Schulter und die LWS belastende Zwangshaltungen / Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiter Armvor halte, Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen) bestehe ein e durchge hen de 0%ige Arbeitsun fähigkeit.

E. 3.5 Dr. med. D.___, Leitender Arzt Neurologie am Spital

Z.___, führte am

27. Juni 2019 (Urk. 8/100/1-2) folgende Diagnose auf (S. 1): - sehr kurzzeitige Episoden von Unsicherheit auf den Beinen, retrospektiv möglicherweise gepaart mit einem Tinnitus - Differenzialdiagnose: beginnender M. Menière, cervikogen, orthostatisch

Der Arzt führte aus, dass die unruhigen Beine auf Ri votril verschwunden seien . Im Weiteren lägen keine Hinweise auf einen Lagerungsschwindel, eine peripher- oder zentral-vestibuläre Dysfunktion, ein Subclavian-Steal oder eine orthosta tische Dy s regulation vor . Falls tatsächlich der retrospektiv erhobene Zusam men hang zum Tinnitus bes tehe, könnte ein beginnender M. Menière die Ursache der Symptomatik sein. Eine gelegentliche Präsynkope sei auch möglich und könnte ebenfalls als Erklärung dienen. Bei den cervikovertebralen Beschwerden könnte gelegentlich auch ein cervikogener Schwindel auftreten.

E. 3.6 Dr. med. E.___, Leitender Arzt Innere Medizin, Kardiologie, am Spital Z.___, führte in seinem Bericht vom

24. Juli 2019 (Urk. 8/100/3) aus, dass sich im Rahmen des zwischen 1 2. und 19. Juli 201

E. 3.7 Am 10. Oktober 2019 äusserte sich RAD-Arzt Dr. C.___

zu den Berichten des Spitals Z.___ (vgl. E. 3.5-6) und führte aus, dass Dr. D.___ sehr kurzzeitige Episoden von Unsicherheit auf den Beinen, retrospektiv möglicherweise gepaart mit einem Tinnitus, diagnostiziert habe und die entsprechend durchgeführten Untersuchungen keine weiteren Auffälligkeiten ergeben hätte n . Ein länger dau ernder Gesundheitsschaden sei somit nicht zu erkennen. Dr. E.___ habe im Langzeit-EKG keine Auffälligkeiten gefunden, weshalb kein entsprechender Ge sundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 8/103/2-3) .

E. 3.8 U nter Hinweis auf eine Bitte um Ergänzung zur 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. September 2017, ges ch ützt durch das Bundesgerichtsurteil vom 2

9. Juni 2018, führte der RAD-Arzt am 20. November 2019 aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit aus 100 % zeitlicher Anwesenheit a n der Arbeitsstelle, aber Minderung des Rendements von 20 % wegen des vermeh rten Pausenbedarfs, zusammensetz

e. Es sei auf das Bun desgerichtsurteil und die vorinstanzliche Rechtsprechung mit der zugrunde lie gen den ärztlichen Dokumentation zu verweisen. 4. 4.1

4.1.1

Der RAD-Arzt

- welcher die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte - äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 (Urk. 8/9 1/4-5) zur Einschätzung von Dr. A.___, wobei er auf die von ihr am 19. November 2018 und 28. April 2017 aufgeführten Diagnosen Bezug nahm . Er bezeichnete eine akti vierte Osteochondrose als konserv ativ gut behandelbar, beschrieb die Rücken beschwerden als das alterstypische Mass n icht übersteigende degenerative Ver änderungen der Wirbelsäule, verneinte Schonungszeichen bei der linken Schulter trotz partieller Rotatorenmanschettenruptur respektive mass

der labilen depres siven Entwicklung keinen relevanten Krankheitswert bei und ging gestützt darauf von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Mit der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ – 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit Urk. 8/68/1-2 S. 2)

– setzte sich der RAD-Arzt

nicht auseinander.

In seiner Stellungnahme vom 20 . November 2019 (Urk. 8/103/3) revidierte der RAD-Arzt die von ihm im April 2019 postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und ging neu von einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit von 80 % aus. Er wies dabei auf eine Minderung des Rendements von 20 % wegen vermehrten Pausenbedarfs hin, wobei er diese nicht näher begründete, sondern lediglich die U rteile des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts vom 26. September 2017 und 29. Juni 2018

anführte. Diese Änderung in der Ein schätzung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit überzeugt nicht, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den genannten Urteil en

die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Verfügung vom 10. November 2016 (Urk. 8/54) massgebend waren (Urk. 8/64 E. 4.1, Urk. 8/67 E. 3.2.2).

Im Lichte dieser Erwägungen

kann nicht auf die RAD-Stellungnahmen vom 25. April 2019 und 2 0 . November 2019 abgestellt werden . 4. 1. 2

Die RAD-Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 (Urk. 8/103/2) betreffend die Berichte der

Dres . D.___ und E.___

(Urk. 8/100), in welcher Dr. C.___

bezüglich der Gangunsicherheiten einen länger dauernden Gesundheitsschaden verneinte, erweist sich demgegenüber als plausibel . Bei den in Frage stehenden Beschwerden handelte es sich gemäss den Ärzten des Spitals Z.___ um sehr kurzzeitige Episoden von Unsicherheiten beim Stehen und Gehen, welche zudem lediglich all e zwei bis drei Monate auftr aten . Eine rhythmogene Ursache der Be schwerden wurde von Dr. E.___ nachvollziehbar ausgeschlosse

n. Dr. D.___ verneinte Hinweise auf einen Lagerungsschwindel, eine peripher-/zentral-vesti buläre Dysfunktion, einen Subclavian-Steal

sowie eine orthostatische Dysregu lation und wies lediglich auf einen M. Menière, eine gelegentliche Präsynkope oder einen cervikogenen Schwindel als möglich e Ursachen hin. Im B.___ -Bericht (vgl. E. 3.2) wurde n bereits ein fokal-neurologisches Defizit, eine Ischämie und Blutung verneint. Im Übrigen wurden die hier in Frage stehenden Gangun sicherheiten von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert und namentlich die diesbezügliche RAD-Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 mit keinem Wort beanstandet .

4.2

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht

auf die Einschätzung en

des RAD-Arztes vom 25. April 2019 und 20 . November 2019 abstützen (vgl. E. 1.3). In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellungnahmen, welche

bezüglich der Schulter- und Rückenbeschwerden ein abschlies sendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben würden. Die behandelnde Ärztin Dr. A.___ äusserte sich im Bericht vom 28. April 2017 (Urk. 8/68/1-2) weder zu den konkreten Auswirkungen der Schulter- und Rückenbeschwerden auf die Leistungsfähigkeit noch zum Belastungsprofil der behinderungsangepassten Tätigkeit . Gleichermassen fehlen im Bericht vom 19. November 2018 (Urk. 8/79)

entsprechende Angaben, wobei

betreffend Arbeits fähigkeit auf den Bericht vom 28. Ap ril 2017 verwiesen wurde . Nichts anderes folgt aus den radiologischen Berichten vom 20. April 2017 (Urk. 8/82-83), in welchen es ebenfalls an Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit mangelt . H insicht lich der von Dr. A.___ im November 2018 erwähnten krampfartigen Schmerzen in den Unterschenkel n ist sodann zu berücksichtigen, dass «die unruhigen Beine» gemäss dem Bericht von Dr. D.___

unter Einnahme von R ivotril zwischen zeitlich « verschwunden » seien (Urk. 8/100/1-2 S. 1).

Im Übrigen ist die Erfah rungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3

Bei dieser Sachlage ist die Verfügung vom

29. November 2019 aufzuheben und die Sache

- im Einklang mit dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin - zu r

D urchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Entsprechend steht ihr eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

29. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch de r Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inva liden versiche rung

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 8 0%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, postuliert die Beschwerdeführerin eine solche von maximal 50 % (Urk. 7 S. 2, Urk. 1 S. 7 Ziff. 20). 3.

E. 9 durchgeführten Langzeit-EKG s kein Hinweis auf eine rhyt h mogene Ursache der rezidivierenden Gefühlsstörungen und Ga n gun sicherheiten mit Taumelgefühl gefu nde n habe .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00030

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

18. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1959 geborene X.___ absolvierte im Kosovo eine Ausbildung zur Daktylographin (Urk. 8/38/2) und war seit Januar 2009 als Deckenmonteu rin mit einem 100 %-Pensum bei der Y.___ GmbH tätig (Urk. 8/38/3). Am 31. Juli 2012 bekam die Versicherte bei der Ar beit von einer langen Eisenstange einen Schlag auf den rechten Unterarm (Urk. 8/46/2-19 S. 2) und meldete sich am 30. Oktober 2014 unter Hinweis auf Beschwerden an den oberen Extremitäten zum Bezug von Leistungen der Inva lidenversicherung an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 10. November 2016 (Urk. 8/54) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten. Die dagegen e rhobene Be schwerde (Urk. (8/55/3 -14) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. September 2017 (Urk. 8/64) ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 29. Juni 2018 (Urk. 8/67). Am 24. August 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/69). Die IV-Stelle trat mit Vorbescheid vom 31. August 2018 (Urk. 8/73) unter Hinweis auf das Fehlen einer längerdau ernden Verschlechterung des Gesundheitszustand s auf das Leistungs gesuch der Versicherten nicht ein, wogegen letztere am 28. September 2018 Einwand (Urk. 8/75, Urk. 8/77) erhob. In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies mit Vorbescheid vom 8. Mai

2019 (Urk. 8/92) das Leistungsbegehren ab, wogegen die Versicherte am 12. Juni 2019 Einwand (Urk. 8/96) erhob und weitere Arztberichte (Urk. 8/100) einreichte. Am 29. November 2019 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsan spruch der Versicherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Januar 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 29. November 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere eine Invalidenrente, auszurichten. Eventuell sei vom hiesigen Gericht ein rheumatologisches/orthopädisches Gutachten (inklusive EFL) in Auftrag zu geben, subeventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuent scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 27. März 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erstattete am 19. August 2020 Replik (Urk. 12), wobei die Beschwerdegegnerin am 23. September 2020 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG)) . 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersu chungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hin weis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen ver fügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver siche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom

29. November 2019 (Urk. 2) damit, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit aufgrund der Erkrankungen nicht mehr möglich sei, eine leichte Verrichtung ohne regelmässige He be-/Tragebelastungen über 10 kg und

ohne häufige die linke Schulter/ Lendenwirbelsäule (LWS) belastende Zwangshaltungen / Tätig keiten jedoch zu 100 % zumutbar sei . Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 %. Abgesehen von den seitens des Spitals Z.___ diagnostizierten sehr kurzzeitigen Episoden von U n sicher heiten auf den Beinen hätten die durchgeführten Untersuchungen keine weiteren Auffällig keiten gezeigt . Es sei sodann auf das Bundesgerichtsurteil vom 29. Juni 2018 hinzuweisen, worin eine Minderung von 20 % für vermehrten Pausenbedarf erwähnt sei (S. 1 f.).

In der Beschwerdeantwort präzisierte die Beschwerde geg nerin, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Im Weiteren hielt sie

fest, dass der RAD -Arzt

den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 28. April 2017 gewürdigt habe (Urk. 7 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei

in einer ange passten Tätigkeit zu maximal 50 % arbeitsfähig (S. 7 Ziff. 20). D ie Beschwerdegegnerin habe sich nicht in rechtsgenüg ender Weise mit der von Dr. A.___

attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auseinandergesetzt, sondern sei lediglich auf die Berichte des Spitals Z.___ eingegangen (S. 5 f. Ziff. 13 f., vgl. auch Urk. 12 S. 3 ff. Ziff. 4 f f .) . Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin auf die im Bundesgerichtsurteil vom 29. Juni 2018 erwähnte Minderung von 20 % für vermehrten Pausenbedarf hingewiesen, welche sich ihrerseits auf einen Bericht vom Januar 2015 abstützt. Ein solch selektives Vorgehen und der Beizug von veralteten Berichten sei nicht rechtsgenüg end (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13.1 ff.) . Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Beurteilung von Dr. A.___ für eine Leistungszusprache nicht ausreichend sein sollte, so sei eine externe Begut achtung der Beschwerdeführerin in Form eines Gerichtsgutachtens respektive die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen und Neuentscheidung erforderlich (S. 7 Ziff. 19). 2.3

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 10. November 2016 (Urk. 8/54) verändert hat und die Beschwerdeführerin

zudem aufgrund von Schulterbeschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit als Deckenmonteurin nicht mehr arbeitsfähig ist . Strittig ist demgegenüber, in welchem Umfang die Aus übung von angepassten Verrichtungen zumutbar ist. Während die Beschwerde gegnerin diesbezüglich von einer 8 0%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, postuliert die Beschwerdeführerin eine solche von maximal 50 % (Urk. 7 S. 2, Urk. 1 S. 7 Ziff. 20). 3. 3.1

Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 28. April 2017 (Urk. 8/68/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Peria rthropathia

humeroscapularis

polytendinotica beidseits - Pulley -Läsion der Bizepssehne beidseits - Totalruptur der Subscapularissehne, Partialruptur der Supraspinatussehne links - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei aktivierter Osteochondrose L2/3 - Restless- Legs beidseits - labile depressive Entwicklung

Die Ärztin führte aus, dass aktuell die Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit stark eingeschränkter Beweglichkeit und beträchtlichen Ruhe- respektive nächtlichen Schmerzen im Vordergrund stünden. Die Schulterschmerzen seien permanent vorhanden mit periodischer Aktivierung rechts und links, möglicher weise je nach Belastung. D ie Beschwerdeführerin sei wegen der wechselnden rechts ausgeprägten nächtlichen Schmerzen in der Schlafruhe gestört, wobei ihre Aktivität auch tagsüber reduziert sei. Die Beweglichkeit beider Schultergelenke sei eingeschränkt, aktuell links stärker, wobei die Elevation seitlich nur bis knapp 90 Grad mö glich sei . Infolge der Bewegungseinschränkungen bestünden ausge dehnte muskuläre Verspannungen mit multiplen Tendomyosen im Nackenbe reich, weniger auch lumbal. Radiologisch seien zudem deutliche degenerative Veränderungen mit aktivierten Osteochondrosen L2/3 sowie Spondylosen prak tisch in allen lumbalen Segmenten mit Protrusionen L1/2 und L5/S1 erkennbar (S. 1) . Die krampfartigen Muskelschmerzen in beiden Beinen (vor allem Waden) im Rahmen eines Restless- Legs -Syndroms hätten bis anhin trotz hochdosierten Analgetika, Magnesiums und Muskelrelaxans nicht wesentlich beeinflusst werden können (S. 2).

Im Weiteren hielt Dr. A.___

fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der limitierten Belastbarkeit der oberen und unteren Extremitäten sowie des Rückens nicht in der Lage sei, körperlich belastende Arbeiten auszuüben. Eine angepasste Tätigkeit wäre jedoch zu 50 % halbtags zumutbar (S. 2). 3.2

Im Bericht der Klinik B.___ vom 26. November 2017 (Urk. 8/68/5-7) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1): - Verdacht auf transitorische ischämische Attacke am 24. November 2017, ohne anti thrombotische Vorbehandlung - Klinik: Verschwommensehen, Schwindel mit Fallneig ung, bei Ankunft NIHSS 0/42 Punkte - cMRI

24. November 2017: keine Ischämie oder Blutung - Ätiologie: unklar bei ausstehendem 7-Tage- EKG - vaskuläre Risikofaktoren: Nikotinkonsum, Hypercholesterinämie

Die Ärzte führten aus, dass in der neurologischen Untersuchung kein fokal-neu rologisches Defizit bestanden habe und sich im Schädel-MRI keine Ischämie oder Blutung gezeigt habe. Die transthorakale Echokardiographie sei ohne erklärbaren Befund gewesen. Für eine erweiterte kardiologische Untersuchung werde die Beschwerdeführerin von der Herzklinik aufgeboten. Am 26. November 2017 sei sie symptomfrei n ach Hause entlassen worden (S. 3). 3.3

Am 19. November 2018 äusserte sich Dr. A.___ erneut zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass die Anamnese und die ak tuelle Situa tion dem Bericht von April 2017 entnommen werden könnten. D ie einzigen seit der letzten IV-Beurteilung neu aufgetretenen Beschwerden seien die Lumbalgien mi t Ausstrahlungen in beide Beine, welche für die teilweise recht atypischen Be schwerden in beiden Unterschenkeln und Füssen mindestens zum Teil verant wortlich seien. Radiologisch bestünden degenerative LWS-Veränderungen mit Protrusion en der Bandscheibe n L1/2 und L5/S1 sowie Facettengel e nksarthrosen nach distal zunehmen d, welche die Rückenbeschwerden hinreichend erklärten. Die nächtlichen, teilweise krampfartigen Unterschenkelschmerzen beidseits könnten

mindestens teilweise im Rahmen der lumbospondylogenen Symptome interpretiert werden. Damit könnte n die Diagnose n chronisches lumbospondyl o genes Syndrom bei Protrusione n L1/2 und L5/S1 sowie aktivierte Osteochondrose L2/3 korrigiert werden. Ansonsten sei die gesamte Situation bezüglich der Arbeitsbelastung und des Gesundheitszustands ähnlich, wie im Brief vom 17. April a n gegeben (Urk. 8/79). 3.4

RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt Orthop . Chirurgie und Traumatologie,

nannte in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 (Urk. 8/91/4-5) folgende Dia gnosen: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - partielle Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - labile depressive Entwicklung

Dr.

C.___ führte aus, dass keine neuen radiologischen Befunde vorlägen und die Befunde von 2017 bereits bekannt gewesen seien. In ihrem Arztbericht vom 19. November 2018 gehe Dr. A.___ auf die Situation von 2017 ein und habe ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Protrusionen L1/2 und L5/S1 sowie eine aktivierte Osteochondrose L2/3 diagnostiziert . Da letztere der konser vativen Behandlung gut zugänglich sei, verblieben degenerative Verä nderungen der Wirbelsäule, die das alterstypische Mass nicht überstiegen. An der linken Schulter zeige sich im MRI vom 20. April 2017 eine partielle Rotatoren man schettenruptur, welche jedoch zu keiner Muskelathrophie geführt habe, was als Schonungszeichen zu werten wäre. Die labile depressive Entwicklung sei nicht von wesentlichem Krankheitswert, wobei keine entsprechenden psychopatho logi schen Befunde vorlägen und keine fachspezifische Therapie implementiert se

i. Um eine r überlastungsbedingte n Aktivierung der Arthrosen vorzubeugen, sollte eine wirbelsäulen- und schulterfreundliche Tätigkeit ausgeübt werden.

Im Weiteren hielt der RAD-Arzt fest, dass die bisherige Tätigkeit als Decken monteurin zu sehr schulterbelastend sei, weshalb eine 100%ige Arbeitsun fähig keit seit April 2014 vorliege. In einer leichten Tätigkeit ohne regelmässige He be-/ Tragebelastungen über 10 kg und ohne häufige die linke Schulter und die LWS belastende Zwangshaltungen / Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiter Armvor halte, Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen) bestehe ein e durchge hen de 0%ige Arbeitsun fähigkeit. 3.5

Dr. med. D.___, Leitender Arzt Neurologie am Spital

Z.___, führte am

27. Juni 2019 (Urk. 8/100/1-2) folgende Diagnose auf (S. 1): - sehr kurzzeitige Episoden von Unsicherheit auf den Beinen, retrospektiv möglicherweise gepaart mit einem Tinnitus - Differenzialdiagnose: beginnender M. Menière, cervikogen, orthostatisch

Der Arzt führte aus, dass die unruhigen Beine auf Ri votril verschwunden seien . Im Weiteren lägen keine Hinweise auf einen Lagerungsschwindel, eine peripher- oder zentral-vestibuläre Dysfunktion, ein Subclavian-Steal oder eine orthosta tische Dy s regulation vor . Falls tatsächlich der retrospektiv erhobene Zusam men hang zum Tinnitus bes tehe, könnte ein beginnender M. Menière die Ursache der Symptomatik sein. Eine gelegentliche Präsynkope sei auch möglich und könnte ebenfalls als Erklärung dienen. Bei den cervikovertebralen Beschwerden könnte gelegentlich auch ein cervikogener Schwindel auftreten. 3.6

Dr. med. E.___, Leitender Arzt Innere Medizin, Kardiologie, am Spital Z.___, führte in seinem Bericht vom

24. Juli 2019 (Urk. 8/100/3) aus, dass sich im Rahmen des zwischen 1 2. und 19. Juli 201 9 durchgeführten Langzeit-EKG s kein Hinweis auf eine rhyt h mogene Ursache der rezidivierenden Gefühlsstörungen und Ga n gun sicherheiten mit Taumelgefühl gefu nde n habe . 3.7

Am 10. Oktober 2019 äusserte sich RAD-Arzt Dr. C.___

zu den Berichten des Spitals Z.___ (vgl. E. 3.5-6) und führte aus, dass Dr. D.___ sehr kurzzeitige Episoden von Unsicherheit auf den Beinen, retrospektiv möglicherweise gepaart mit einem Tinnitus, diagnostiziert habe und die entsprechend durchgeführten Untersuchungen keine weiteren Auffälligkeiten ergeben hätte n . Ein länger dau ernder Gesundheitsschaden sei somit nicht zu erkennen. Dr. E.___ habe im Langzeit-EKG keine Auffälligkeiten gefunden, weshalb kein entsprechender Ge sundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 8/103/2-3) . 3.8

U nter Hinweis auf eine Bitte um Ergänzung zur 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. September 2017, ges ch ützt durch das Bundesgerichtsurteil vom 2

9. Juni 2018, führte der RAD-Arzt am 20. November 2019 aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit aus 100 % zeitlicher Anwesenheit a n der Arbeitsstelle, aber Minderung des Rendements von 20 % wegen des vermeh rten Pausenbedarfs, zusammensetz

e. Es sei auf das Bun desgerichtsurteil und die vorinstanzliche Rechtsprechung mit der zugrunde lie gen den ärztlichen Dokumentation zu verweisen. 4. 4.1

4.1.1

Der RAD-Arzt

- welcher die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte - äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 (Urk. 8/9 1/4-5) zur Einschätzung von Dr. A.___, wobei er auf die von ihr am 19. November 2018 und 28. April 2017 aufgeführten Diagnosen Bezug nahm . Er bezeichnete eine akti vierte Osteochondrose als konserv ativ gut behandelbar, beschrieb die Rücken beschwerden als das alterstypische Mass n icht übersteigende degenerative Ver änderungen der Wirbelsäule, verneinte Schonungszeichen bei der linken Schulter trotz partieller Rotatorenmanschettenruptur respektive mass

der labilen depres siven Entwicklung keinen relevanten Krankheitswert bei und ging gestützt darauf von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Mit der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ – 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit Urk. 8/68/1-2 S. 2)

– setzte sich der RAD-Arzt

nicht auseinander.

In seiner Stellungnahme vom 20 . November 2019 (Urk. 8/103/3) revidierte der RAD-Arzt die von ihm im April 2019 postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und ging neu von einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit von 80 % aus. Er wies dabei auf eine Minderung des Rendements von 20 % wegen vermehrten Pausenbedarfs hin, wobei er diese nicht näher begründete, sondern lediglich die U rteile des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts vom 26. September 2017 und 29. Juni 2018

anführte. Diese Änderung in der Ein schätzung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit überzeugt nicht, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den genannten Urteil en

die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Verfügung vom 10. November 2016 (Urk. 8/54) massgebend waren (Urk. 8/64 E. 4.1, Urk. 8/67 E. 3.2.2).

Im Lichte dieser Erwägungen

kann nicht auf die RAD-Stellungnahmen vom 25. April 2019 und 2 0 . November 2019 abgestellt werden . 4. 1. 2

Die RAD-Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 (Urk. 8/103/2) betreffend die Berichte der

Dres . D.___ und E.___

(Urk. 8/100), in welcher Dr. C.___

bezüglich der Gangunsicherheiten einen länger dauernden Gesundheitsschaden verneinte, erweist sich demgegenüber als plausibel . Bei den in Frage stehenden Beschwerden handelte es sich gemäss den Ärzten des Spitals Z.___ um sehr kurzzeitige Episoden von Unsicherheiten beim Stehen und Gehen, welche zudem lediglich all e zwei bis drei Monate auftr aten . Eine rhythmogene Ursache der Be schwerden wurde von Dr. E.___ nachvollziehbar ausgeschlosse

n. Dr. D.___ verneinte Hinweise auf einen Lagerungsschwindel, eine peripher-/zentral-vesti buläre Dysfunktion, einen Subclavian-Steal

sowie eine orthostatische Dysregu lation und wies lediglich auf einen M. Menière, eine gelegentliche Präsynkope oder einen cervikogenen Schwindel als möglich e Ursachen hin. Im B.___ -Bericht (vgl. E. 3.2) wurde n bereits ein fokal-neurologisches Defizit, eine Ischämie und Blutung verneint. Im Übrigen wurden die hier in Frage stehenden Gangun sicherheiten von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert und namentlich die diesbezügliche RAD-Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 mit keinem Wort beanstandet .

4.2

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht

auf die Einschätzung en

des RAD-Arztes vom 25. April 2019 und 20 . November 2019 abstützen (vgl. E. 1.3). In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellungnahmen, welche

bezüglich der Schulter- und Rückenbeschwerden ein abschlies sendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben würden. Die behandelnde Ärztin Dr. A.___ äusserte sich im Bericht vom 28. April 2017 (Urk. 8/68/1-2) weder zu den konkreten Auswirkungen der Schulter- und Rückenbeschwerden auf die Leistungsfähigkeit noch zum Belastungsprofil der behinderungsangepassten Tätigkeit . Gleichermassen fehlen im Bericht vom 19. November 2018 (Urk. 8/79)

entsprechende Angaben, wobei

betreffend Arbeits fähigkeit auf den Bericht vom 28. Ap ril 2017 verwiesen wurde . Nichts anderes folgt aus den radiologischen Berichten vom 20. April 2017 (Urk. 8/82-83), in welchen es ebenfalls an Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit mangelt . H insicht lich der von Dr. A.___ im November 2018 erwähnten krampfartigen Schmerzen in den Unterschenkel n ist sodann zu berücksichtigen, dass «die unruhigen Beine» gemäss dem Bericht von Dr. D.___

unter Einnahme von R ivotril zwischen zeitlich « verschwunden » seien (Urk. 8/100/1-2 S. 1).

Im Übrigen ist die Erfah rungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3

Bei dieser Sachlage ist die Verfügung vom

29. November 2019 aufzuheben und die Sache

- im Einklang mit dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin - zu r

D urchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Entsprechend steht ihr eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu. Das Gericht erkennt: 1.

Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

29. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch de r Beschwerdeführerin auf Leistungen der Inva liden versiche rung

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais