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IV.2020.00027

Rentenanspruch bei generalisierter Angststörung und undifferenzierter Somatisierungsstörung; in psychiatrischem GA bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nach Indikatorenprüfung bestätigt; Bestimmung Validen- und Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabellenlöhne bei unstetiger Erwerbslaufbahn (BGE 8C_152/2021)

Zürich SozVersG · 2020-12-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1969 geborene X.___

absolvierte nach der Lehre zum Elektroplaner eine Weiterbildung zum Technischen Kaufmann

( Urk. 1 S. 3, Urk. 7/6/4).

In den Jahren 1995 bis 2011

war er im Verkaufs- und Projektmanag e ment in der IT Branche tätig, ab 2012 arbeitete er als Bauleiter und Funktechniker

( Urk. 7/5 , Urk. 7/9/188, Urk. 7/32, Urk. 7/34 , Urk. 7/99/38 ) .

A b dem 1. November 2012 war er arbeitslos

( Urk. 7/8/201 , Urk. 7/89/3 ) . A m 10. Oktober 2013 verdrehte er sich beim Abstieg von einem Surfbrett ins Wasser den rechten Fuss ( Urk. 7/9/219) und zog sich proximale Querfrakturen an den Mittelfussknochen II, III und IV ohne wesentliche Fehlstellungen zu, welche konservativ behandelt wurden ( Urk. 7/9/170-171, Urk. 7/9/201) . Am

4. Juli 2014 rollte sein Auto über seinen rechten Fuss, wobei er sich Distorsionen des Vorfusses und des Grosszehen grund gelenks rechts und eine Kontusion am Rücken zuzog ( Urk. 7/9/ 100, Urk. 7/9/11 6 ). Ab dem

1. Februar 2015 war er als Projektleiter/Fachbauleiter tätig. Diese Stelle wurde ihm, nachdem rückwirkend ab 1. Februar 2015 wieder einer Arbeitsun fähigkeit von 50 % angenommen worden war , per Ende April 2015 gekündigt ( Urk. 7/8/201-202 , Urk. 7/9/1 ; vgl. auch Urk. 7/9/85 ) . Am 2. Juni 2015 erlitt er einen weiteren Unfall, als er beim Rollerbladesfahren stürzte ( Urk. 7/8/157 ). Dab ei zog er sich eine Handgelenks kontusion links sowie eine Brustwirbelsäulen kontusion zu ( Urk. 7/8/149 ).

Die Suva als zuständiger Unfallversicherer schloss die drei Versicherungsfälle mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2015 und diese bestätigendem Einsprache ent scheid vom 6. April 2017 auf Ende Januar 2016 ab und verneinte das Bestehen eines Rentenanspruchs mit der Begründung, der Versicherte sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig ( Urk. 7/53/2-3 ; vgl. auch

Urk. 7/72/2 ). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die vom Versicherten dage gen erhobene Beschwerde mit dem Urteil UV.2017.00123 vom 2 2. November 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Suva zur weiteren Abklärung

der Frage, von welchen Beeinträchtigungen am rechten Fuss bei Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheids auszugehen war, zurückwies (vgl. Urk. 1 S.

4) . 1.2

A m 1 4. Dezember 2015 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 7/6) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf berufliche Abklärungen ( Urk. 7/5, Urk. 7/16, Urk. 7/32-34) und holte nebst Berichten der behandelnden Ärzte das polydis ziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 8. November 2016 ein ( Urk. 7/52) . Gestützt darauf ( Urk. 7/54/5-6) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 8. Januar 2017

die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht ( Urk. 7/55) . Dagegen erhob der Versi cherte

unter Beilage eines mit «Second Opinion» betitelten Berichts von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 8. Mai 2017 ( Urk. 7/72) sowie des Berichts des behandelnden Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1 5. November 2017 ( Urk. 7/80) Einwände ( Urk. 7/61, Urk. 7/66, Urk. 7/73, Urk. 7/107/6-7; vgl. auch Urk. 7/77 , Urk. 7/79, Urk. 7/81 ) . Daraufhin

holte die IV-Stelle das weitere polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 5. Juli 2018 ein ( Urk. 7/99). Aufgrund von Rückfragen der IV-Stelle vom 1 9. Juli 2018 ( Urk. 7/10

0) ergänzten die Gutachter ihre Aus führungen am 1 9. September 2018 ( Urk. 7/104) .

Da im B.___ Gutachten psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden waren, nahm die IV-Stelle eine Ressourcen prüfung vor ( Urk. 7/107/10-11) .

Mit Verfügung vom 2 8. November 2019 sprach sie dem Versicherten

– nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens ( Urk. 7/109, Urk. 7/ 130 , Urk. 7/143 , Urk. 7/150 ), in dessen Rahmen sich die B.___ Gutachter am 1 7. Juni 2019 erneut zu Ergänzungsfragen der IV-Stelle vom 2 8. März 2019 ( Urk. 7/133) äusserten ( Urk. 7/139) – ab 1. Juni 2016 eine halbe Rente zu ( Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier , mit Eingabe vom 1 4. Januar 2020 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente ab Juni 2016 ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 4. Februar 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).

Das Gericht nahm von Amtes wegen das Urteil UV.2017.00123 vom 22. Novem ber 2019 als Urk. 9 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialv ersicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits - er lauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe ti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Zusprechung der halben Rente ab 1. Juni 2016 in der angefochtenen Verfügung damit, das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten vom 5. Juli 2018 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2015 noch zu 50 % arbeitsfähig sei . Im Rahmen der Begutachtung sei eine allgemeininter nistische Untersuchung erfolgt, die unter Berücksichtigung der Fremdbefunde in den Vorakten keinen Hinweis auf eine Gesundheitsstörung des Herz-Kreislauf-Systems ergeben habe, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit einschränke. Wegen der aktenkundigen Diagnose eines CRPS sei nebst der orthop ä dischen auch eine neurologische Untersuchung durchgeführt worden. Die Gutachter hätten, entsprechend der ihnen gestellten Frage, diese Thematik unter Berück sichtigung der vorliegenden Fremdbefunde mitbeurteilt.

Der Versiche rungs fall sei ein Jahr nach dem ersten Unfall vom 1 0. Oktober 2013 eingetreten. Da sich der Beschwerdeführer erst am 1 5. Dezember 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet habe, werde die Rente ab Juni 2016 ausgerichtet . Im Zeitpunkt des Unfalls sei der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen. Zuvor sei er im Verkaufs- und Projektmanagement im IT Bereich tätig gewesen. Von den ein geholten Arbeitgeberfragebögen sei nur derjenige der C.___ aussagekräftig. Die vom Beschwerdeführer zur Veranschaulichung der Tätigkeit Sales Manager eingereichten Stelleninserate seien nicht massgeblich. Eine Arbeit gemäss dem im Arbeitgeberfragebogen beschriebenen Tätigkeitsprofil sollte aus medizinischer Sicht im Rahmen eines 50 % -Pensums umsetzbar sein. Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche deshalb dem Invaliditätsgrad ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 6) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellt s ich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine ganze Rente ab Juni 2016 ( Urk. 1 S. 2). Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass er für die C.___ von August bis November 2011 gearbeitet und gemäss Arbeitge berfragebogen und Arbeitsvertrag ein Einkommen von brutto Fr. 50'548.-- erzielt habe, was auf ein Jahr hochgerechnet einem Einkommen von Fr. 151'644.-- ent spreche. In den Jahren 2002 bis 2012 habe er nicht durch gehend gearbeitet, sondern sei zwisch endurch arbeitslos gewesen. Aus gehend von den im IK-Auszug deklarierten, teils auf ein Jahr hochgerechneten Jahresein kommen habe er in den Jahren 2002 bis 2012 durchschnittlich Fr. 154'919.80 verdient. Dieser Betrag ent spreche dem Valideneinkommen ( Urk. 1 S. 5 f.). Zur Ermittlung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit könne nicht auf das Gutachten des B.___ vom 5. Juli 2018 abge stellt werden, weil die Gutachter es versäumt hätten, ihn kardiologisch zu unter suchen, und das im Vordergrund stehende CRPS nicht sachgerecht abgeklärt hätten . Der neurologische Gutachter habe die Budapest-Kriterien im Rahmen seiner klinischen Untersuchung derart oberflächlich und diffus geprüft, dass seine zusammenfassende Behauptung, die Kriterien seien nicht erfüllt, durch nichts belegt sei. Seine Kritik an den früheren Beurteilungen durch

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 8. Mai 2017 und

durch Dr. med. A.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie , vom 1 5. November 2017 überzeuge nicht. Dr. Z.___ habe den klinischen Befund sehr differenziert und ausführlich beschrieben. Zudem berufe sich der neurologische B.___ Gutachter auf Ergebnisse der apparativen Diagnostik (Skelettszintigraphie und MRT), welche erst Jahre n ach dem erstmaligen Auftre ten des CRPS erfolgt sei und deshalb keinen Aussa gewert habe. Schliesslich würden im B.___ -Gutachten die von Dr. Z.___ und Dr. A.___ beschriebene Atrophie des rechten Fusses, die Instabilität des Lisfranc’schen Gelenkspalts und des Grosszehengrundgelenks rechts, das Plica-Impingement des Grosszehengrundgelenks rechts und die Überlastungssituation der Musculus

tibialis

posterior -Sehne rechts nicht thematisiert. Deshalb sei auf die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ abzustellen ( Urk. 1 S. 6 ff.). Die bisherige, sehr anspruchsvolle Tätigkeit als Sales Manager/Projektmanager setze eine grosse Stresstoleranz, Flexibilität, Präsenz und Reisefähigkeit voraus .

Diese Eigenschaften weise er laut dem Gutachten des B.___ und der Stellungnahme des Regionalen Ärztliche n Dienstes nicht mehr auf ( Urk. 1 S. 8 f.) . Ein Sales Manager könne seine Zeit nicht frei einteilen und die Arbeit wahlweise teils im Innen-, teils im Aussendienst verrichten, wie das von der psychiatrischen B.___ Gut achterin in ihrer Gutachtensergänzung vom 1 7. Juni 2019 definierte Anforde rungs profil einer leidensangepassten Tätigkeit vorsehe. Schon gar nicht könne eine solche Tätig keit in einem Teilzeitpensum von 50 % ver s ehen werden ( Urk. 7/143/2-3).

Gerade auch d eshalb sei der von Februar bis April 2015 unter nommene Arbeitsversuch gescheitert. Da zudem mehr als fraglich sei, ob er medizinisch-theoretisch wegen der fehlenden Belastbar keit und seine r Fussbe schwerden noch als Elektroplaner arbeiten könne , sei für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das als Hilfsarbeiter erzielbare Einkommen gemäss LSE

2016 abzustellen, was einem Jahreslohn von Fr. 66'803.40 entspreche (Fr.

5'340 .-- x 12 : 40 x 41,7). Multipliziert mit dem zumutbaren Beschäftigungs grad von 50 % resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 33'401.7 0. Gemessen am Validen einkommen von Fr. 154'919.80 ergebe sich , ohne Berücksichtigung eines Leidensabzugs, ein Invaliditätsgrad von 78 % . Selbst wenn das von der IV-Stelle gemäss Feststellungsblatt vom 3 1. Oktober 2019 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 116'330.50 herangezogen werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 71 % . Somit stehe ihm eine ganze Rente zu ( Urk. 1 S. 8 ff. ; vgl. auch Urk. 7/130, Urk. 7/143 ). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde am 2 8. September und 2 5. Oktober 2015 in der Gut achtenstelle Y.___ orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch und internistisch begutachtet ( Urk. 7/52/1) . Die beteiligten Fachärzte und Fachärztinnen hielten im Gutachten vom 28. November 2016 fest, es bestünden keine Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen

( Urk. 7/52/13) : - Restbeschwerdesymptomatik rechter Vorfuss nach Mittelfussfrakturen II bis IV, nach regelrechter Konsolidierung und mittelgradiger Funktionseinschrän kung der Zehengrund- und Mittelgelenke; - chronisch-rezidivierendes thorakales Schmerzsyndrom nach Kontusion; - Dysthymia (ICD-10 F34.1); - Angststörung (ICD-10 F41.1); - Migräne ohne Aura; - K oronare 2-Gefässerkrankung ; - arterielle Hypertonie mit hypertensiven Entgleisungen; - Adipositas (BMI 28,3 kg/m2); - Zystitis, chronische Prostatitis 05/2015; - a llergische Schockreaktion auf Xarelto 10/2013; - Allergie/Unverträglichkeiten auf Penicillin, Acetylsalicylsäure etc.

Der Versicherte leide nach verschiedenen Traumata unter Schmerzen vor allem im rechten Fuss und im Bereich des linken Thorax. Im Rahmen der neurologi schen Untersuchungen hätten keine Hinweise für eine Radikulopathie oder für eine Myopathie bestanden. Auch eine typische Morton- Metatarsalgie im rechten Fuss sei nicht nachweisbar, ein neurologisches Defizit liege nicht vor

( Urk. 7/52/14 ; vgl. auch Urk. 7/52/51-52 ).

Bei der orthopädischen Untersuchung des Ganges habe keine wesentliche Ein schränkung der Abwicklung/Abrollung des Fusses festgestellt werden können. Die Beweglichkeit in den Grundgelenken der Zehen des rechten Fusses und in den Mittelgelenken sei etwa auf 50 % eingeschränkt, was jedoch die Abwicklung/Abrollung des Fusses beim Gehen nicht wesentlich beeinträchtige. Sekundär arthrotische Veränderungen hätten radiologisch ausgeschlossen werden können. Sodann bestünden gemäss der konventionellen radiologischen Untersuchung beidseits normale ossäre Strukturen und keine Anhaltspunkte für einen persistierenden Morbus Sudeck . Klinische Zeichen einer trophischen Störung, die pathognomonisch für ein persistierendes CRPS seien, liessen sich ebenfalls nicht objektivieren. Die Messung der Beinumfänge könne eine Schonung des rechten Beines ausschliessen ( Urk. 7/52/14-15; vgl. auch Urk. 7/52/ 29-31 ). Die beklagten Beschwerden liessen sich orthopädisch nicht begründen ( Urk. 7/52/32 ).

Psychopathologisch bestünden eine milde, anhaltende Dysthymia sowie anamnestisch auch Hinweise für Angstgefühle und Panikattacken, die jetzt offenbar nicht mehr im Vordergrund stünden. Durch die multiplen körperlichen Beschwerden und Einschränkungen sowie das Scheitern der beruflichen Aktivität sei es zu einem Gefühl der Hilflosigkeit gekommen, wobei der Versicherte ein ausgeprägtes kartesianisches Krankheitsmodell pflege und verschiedene musku läre und statische Probleme und Verletzungsfolgen als Ursache des Beschwerde komplexes ansehe ( Urk. 7/52/15 ). Hinweise für Aggravation oder Simulation hätten nicht bestanden ( Urk. 7/ 52/ 18). 3.2

Der Chirurg Dr. Z.___

hielt

in seinem mit «Second Opinion» betitelten Gutach ten vom 8. Mai 2017 ( Urk. 7/72/1) fest, d ie Diagnose n im Y.___ - Gutachten müss t e n ergänzt werden, da darin die Fraktur an der Metatarsale I nicht erwähnt worden sei ( Urk. 7/72/9 ). Aufgrund der im Verlauf aufgetretenen und bei der Untersuchung i m

Y.___ festgehaltenen Symptome seien die für die klinische CRPS-Diagnostik massgeblichen sogenannten «Budapest-Kriterien» ( Urk. 7/72/6

7) erfüllt. Der Beschwerdeführer gebe an, an Dauerschmerzen im rechten Fuss, die als brennend und bisweilen ziehend empfunden würden, zu leiden ( Urk. 7/72/16). Die klinische Untersuchung habe Sensibilitäts - ( Urk. 7/72/17 ) und Temperaturstörungen ergeben ( Urk. 7/72/18 ), ferner Störung en der Hautfarbe ( Urk. 7/72/18-19) und der Schweisssekretion ( Urk. 7/72/19) sowie motorische und trophische Störungen und eine Atrophie ( Urk. 7/72/19-21 ). Deshalb hätte auch ein CRPS I in der Diagnoseliste der Ärzte de s

Y.___ aufgeführt werden müssen ( Urk. 7/72/13). Es gebe keine bildgebenden, apparativen oder laborchemischen Nachweise, die ein CRPS I objektivieren könnten. Die im Krankheitsverlauf mehr fach wiederholte bildgebende Diagnostik mit durchwegs negativen Befunden sei für CRPS I-Erkrankungen kennzeichnend. Je länger die Erkrankung andauere und je ausgedehnter «ergebnislos» abgeklärt worden sei, desto sicherer sei die einmal gestellte Diagnose CRPS I. Diese Diagnose werde auch in den verschiedenen Aus trittsberichten der Notfallstation des D.___ aufgeführt ( Urk. 7/72/11-12). Das CRPS I

sei unfallbedingt und bestehe bis zum heutigen Zeitpunkt mit wellenförmigem Verlauf ( Urk. 7/72/26 ). Aufgrund des CRPS I sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig im angestammten und zuletzt durchge führ ten Beruf ( Urk. 7/72/27).

Der Orthopädische Chirurg Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 1 5. No vember 2017 mit Blick auf den Befu nd der MRI-Untersuchung des rechten Vor und Rückfusses nativ vom 5. September 2017 fest, der Morbus Sudeck verlaufe stadienhaft . Aktuell seien keine entzündlichen Veränderungen fassbar, allenfalls wäre die Phase der Dystrophie zu diskutieren (laut Patient Grössen abnahme des Fusses, leichte Atrophiezeichen im Bereich der Knochen [ Urk. 7/80/3]). Damit sei die Phase der Dystrophie des rechten Fusses bei CRPS objektiv nachweisbar. Sodann bestehe eine Instabilität im Bereich des Lisfranc’schen Gelenkspalts und des Grosszehengrundgelenks, wodurch es zur Ausbildung Plica -artiger Struk turen mit intermittierenden Einklemmungen am MTP-I-Gelenk komme. Als Folge des unfallbedingten CRPS verbleibe der Beschwerdeführer in seinem zuletzt ausge übten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/80/4). 3.3

3.3.1

Am 9. und 1 0. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer in der Gutachtenstelle B.___ orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch und allgemeinmedizinisch begutachtet ( Urk. 7/99/1).

Die Expertise vom 5. Juli 2018 wird durch ergänzende Aus führungen der psychiatrischen Gutachterin vom 1 9. September 2018 ( Urk. 7/104) und 1 7. Juni 2019 ( Urk. 7/139) komplettiert.

Die B.___ -Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung sowie eine somatofo rme Schmerzstörung im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4) . Ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen

( Urk. 7/99/10) : - c hronisches belastungsabhängiges Schmerzsyndrom Mittelfuss und Gross zehengrundgelenk rechts ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne einer segmentalen, einer peripher-neurogenen Läsion bzw. eines Dystro p hie-Syn droms nach F raktu r M etatarsalia II bis IV rechts, nach Überrolltrauma Fuss rechts am 4. Juli 2014, nach regelrechter Konsolidierung der Frakturen (MRI 2 1. Oktober 2014) und ohne Arthrosen/ Pseudarthrosen ; - Thoracic -outlet-Phänomen der Arteria

subclavia links ohne Hinweis für strukturelle Arteriopathie ; - c hronisch es

z erviko thorakales Schmerzsyndrom mit Brachialgi e links ohne objektiv fassbare B efunde im Sinne einer spinalen, einer radikulären bzw. einer peripher-neurogenen Läsion ; - Status nach Kontusion von Handgelenk und Schulter links, HWS und BWS ( 2. Juni 2015) mit altersentsprechender HWS und BWS (MRI vom 6. Januar 2016) sowie einem Reizsyndrom des Ramus

superficialis

nervus

radialis im Narbenbereich am linken Handgelenk radial (Verdacht auf iatrogene Läsion) - Status nach NSTEMI am 1 1. Juni 2014, Stent-Einlage ; - Arterielle Hypertonie; - Status nach Distorsion Grosszehengrundgelenk links am 8. Mai 2002 ; - chronische Prostatitis laut Akten ; - Allergie n /Unverträglichkeiten auf verschiedene Medikamente 3.3.2

Die allgemeinärztliche Untersuchung habe mit Ausnahme einer arteriellen Hypertonie keine fachspezifischen somatischen Befunde erbracht ( Urk. 7/99/9 ).

Die orthopädische Untersuchung habe bei der Gangprüfung ein sehr diskretes Hinken bei flottem Gang ergeben. Der rechte Fuss habe eine normale Form auf gewiesen, Längs- und Quergewölbe seien erhalten gewesen und es hätten sich keine umschriebenen Druckdolenzen im Mittelfussbereich gefunden. Es habe keine Farbauffälligkeit, keine Temperaturdifferenz, keine vermehrte Schweiss sekretion erhoben werden können; zudem seien kräftige Fusspulse getastet wor den. Anlässlich der Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für einen Mor bus Sudeck / ein CRPS ergeben. Auch hinsichtlich der Wirbelsäule seien keine Pathologien feststellbar gewesen. Die Wirbelsäule sei gut beweglich gewesen, ohne paravertebralen thorakalen Hartspann sowie ohne umschriebene Klopf- und Druckdolenzen . Es habe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Fusses und der Wirbelsäule sowie den klinischen und radiologischen Befunden bestanden ( Urk. 7/99/8-90).

Aus neurologischer Sicht seien keine zentralnervösen, spinalen oder radikulären Läsionen fassbar gewesen, und ebenfalls keine Symptome für ein Dystrophie-Syndrom im Sinne eines CRPS am rechten Fuss ( Urk. 7/99/9). Dr. Z.___ habe in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2017 im Gegensatz zum neurologischen B.___ -Gutachter und zu den neurologischen Voruntersuchern die Budapest-Krite rien als erfüllt betrachtet. Seine Beurteilung und seine Argumentation sei en wenig überzeugend. Auch die vom Chirurg en

Dr. A.___ im Bericht vom 1 5. November 2017 gestellte Diagnose eines «CRPS Fuss rechts (dystrophe Phase)» sei anhand der von diesem Arzt dokumentierten uneindeutigen klinischen und unauffälligen radiologischen Befunde schwer nachvollziehbar ( Urk. 7/99/62 , Urk. 7/99/64 ). Aufgrund von Charakter und Vielfalt der geklagten Beschwerden bestehe ein starker Verdacht auf eine wesentliche psychische Komponente des Schmerzsyndroms. Unverkennbar seien die Einengung des Beschwerdeführers auf seine weitgehend therapieresistenten Schmerzen sowie der starke Leidensdruck ( Urk. 7/99/64).

3.3.3

Der Versicherte leide seit mindestens sechs Monaten unter einer Anspannung, Besorgnis und Befürchtung in Bezug auf alltägliche Ereignisse und Probleme . In der Vergangenheit seien w iederholt Episoden mit vegetativen Symptomen aufge treten ( Palpitationen , Her z klopfen, erhöhte Herzfrequenz, Schweiss ausbrüche, Zittern, Atembeschwerden, Beklemmungsgefühl, Thorax schmerzen und Miss empfindungen, abdominale Missempfindungen und Übelkeit, Schwäche und Benommenheit, Schwindel, Unsicherheit, Ängste, Hitzegefühle, Kribbelempfin dungen , Muskelverspannungen, Schmerzen, Ruhelosigkeit, Unfähigkeit zu ent spannen, Nervosität und psychische Anspannung, Klossgefühl im Hals, Schlaf störungen). Aufgrund dieser Symptomatik seien aus psychiatrischer Sicht die diagnostischen Kriterien einer generalisierten Angststörung erfüllt

( Urk. 7/99/5, Urk. 7/99/78-79) . Der Beschwerdeführer habe den im Juni 2014 erl ittenen Nicht-ST-Hebungsinfarkt (NSTEMI) , bei welchem es an sich um ein sehr kleines Infarkt geschehen gehe, fehlverarbeitet. Er habe danach Angst vor einem erneuten Herz infarkt gehabt und immer wieder einen drohenden Herzinfarkt phantasiert, was zu wiederholten Vorstellungen auf der Notfallstation geführt habe. In diesem Zusammenhang sei es zur Entwicklung der Angststörung gekommen, die für den Beschwerdeführer ein hoch akutes, bedr ohliches Zustandsbild darstelle ( Urk. 7/99/ 5-7). Es

sei aktenmässig dokumentiert, dass der Heilungsverlauf nach den diversen Unfällen ab Oktober 2013 schwierig g ewesen und den Ärzten dabei aufgefallen sei , dass der Beschwerdeführer mit Angst reagiert hab

e. Als weiterer Ausdruck der Fehlverarbeitung sei es zu einer Schmerzstörung gekommen, welche nicht das klassische Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung zeige. Der Beschwerdeführer klage über andauernde Schmerzen im rechten Fuss seit dem ersten Unfall. Zu diesem Zeitpunkt sei er in einer psychosozial angespannten Situation mit verschiedenen finanziellen und familiären Belastun gen gewesen , welche sich auf die Entwicklung der Schmerzstörung ausgewirkt hätten ( Urk. 7/99/7). Selbst wenn anfänglich ein Morbus Sudeck (CRPS I) bestan den habe, sei ein solcher sicher nicht mehr vorhanden und stehe daher als Erklä rung f ür das Ausmass der berichteten S chmerzen und Funktionseinschrän k ungen im rechten Fuss nicht zur Verfügung ( Urk. 7/99/8). Bei allen Untersuchern habe der Beschwerdeführer im Rahmen der bis zu drei Stunden dauernden Abklärun gen keine Einschränkung der kognitiven Funktionen gezeigt ( Urk. 7/99/8).

Der Beschwerdeführer sei stressintolerant, ängstlich und auf seine somatischen Veränderungen fixiert. Er könne seine Symptome nicht konkret erfassen, sei nicht in der Lage, sich nach aussen zu orientieren, zeige deutliche dysfunktionale Denk- und Verhaltensweisen und bezüglich

seiner psychischen Probleme eine deutliche Abwehr. Er sei nicht flexibel, könne sich nicht auf neue Situationen einstellen, reagiere bei Beanspruchung mit vermehrtem Stress und mit Angstattacken beziehungsweise mit einer deutlichen Schmerzzunahme. Diese Symptome verar beite er fehl, was zu einem Teufelskreis führe ( Urk. 7/99/11, Urk. 7/99/78, Urk. 7/99/80 , Urk. 7/139/2 ; vgl. auch Urk. 7/99/5) . Hinweise für eine Persönlich keitsstörung bestünden nicht. Die (finanzielle) Abhängigkeit von der Ehefrau , die Stellenlosigkeit sowie die fehlenden finanziellen Mittel und Schulden belasteten den Beschwerdeführer stark. Durch die lange Nicht-Erwerbstätigkeit bestehe auch eine Orientierungslosigkeit bezüglich zukünftiger Erwerbsmöglichkeiten

( Urk. 7/99/11, Urk. 7/99/ 79- 80) . Auch wenn die Klagen des Beschwerdeführers konsistent seien, zeige sich eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen Chronizität und Ausmass der Beschwerden und spärlichen objektiv fassbaren Befunden. Auch ergäben sich in der Anamnese Widersprüche, wobei insbesondere die Benutzung von Rollerblades, welche am 2. Juni 2015 zum erneuten Unfall geführt habe, angesichts der angegebenen erheblichen Geh behinderung durch die rechts seitigen Fussbeschwerden schwer verständlich sei. Unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführer sowohl in der ange stammten Tätigkeit als Elektroplaner als a uch in jeder anderen Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 7/99/12). D ie gesundheitliche Gesamtsituation habe sich nach der Y.___ -Begutachtung verschlechtert

und das psychische Leiden sei zunehmend in den Vordergrund getreten . Zudem sei die (psychische) Fehlverar beitung der somatischen Beeinträchtigungen im Verlauf deutlicher und deshalb im

B.___ - Guta c hten anders gewichtet

geworden. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit bestehe s eit Februar 2015 , als der Beschwerdeführer seinen Arbeitsversuch als Projektleiter gestartet habe ( Urk. 7/104).

Ihm sei schon in der Vergangenheit eine psychosomatische Konsultation empfohlen worden ( Urk. 7/99/6). Bezüglich der Notwendigkeit einer psychiatrischen Therapie bestehe eine grosse Abwehr, da er sich als psychisch gesund betrachte und seine Symptome rein auf die Somatik zurückführe ( Urk. 7/99/6). Die psychische Symptomatik sei deshalb noch nie adäquat behandelt worden ( Urk. 7/99/7, Urk. 7/139/2).

Es werde empfohlen, dem Beschwerdeführer den Besuch einer Psychotherapie im Rahmen der Mitwirkungspflicht aufzuerlegen ( Urk. 7/99/81 ; vgl. auch Urk. 7/106,

Urk. 7/125, Urk. 7/ 142, Urk. 7/146, Urk. 7/149, Urk. 7/155 ). Eine Verbesserung der Symptome sei möglich, wenn er in einer ambulanten Therapie da mit konfrontiert werde. Er habe mit seinem Einsatz im Jahr 2015 gezeigt, dass er es schaffe, eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Hingegen sei ein Pensum von 100 % für ihn schwierig zu realisieren. Die Gewöhnung an die neue Situation sei mit einem gewissen Stress verbunden, er müsse sich zudem mit den eigenen Grenzen und den innerpsychischen Konflikten auseinandersetzen . Auch müsse er gebremst werden, damit er sich nicht selbst überfordere ( Urk. 7/99 / 12-13, Urk. 7/139) . Die therapiebegleitete Konfrontation an einem Arbeitsplatz –

auch im früheren Tätigkeitsbereich als Sales Manager - sei für den weiteren Verlauf aber prognos tisch günstig. Der Beschwerdeführer könne mit einem Teilzeitpensum seinen Tag gestalten und eigenständig Pausen einlegen, er könne Home-Office-Zeiten einplanen, könne im Innen- und Aussendienst arbeiten. Nach der Einarbeitungs zeit sei er mit den Aufgaben betraut ,

die Angst gehe zurück und die Stresstoleranz erhöhe sich ( Urk. 7/139). 4. 4.1

Zwischen den Parteien besteht zu Recht Einigkeit, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im hier interessierenden Zeitraum nicht auf das Y.___ Gut achten vom 2 8. November 2016 ( Urk. 7/52) abzustellen ist. Die Y.___ -Gutachter waren zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer zwar unter einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) leide, dass unter Berücksichtigung seiner körperlichen Beeinträchtigungen aber keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten ( Urk. 7/52/13-16, Urk. 7/52/43). Aufgrund der ergänzenden Stellung nahme der B.___ –Psychiaterin vom 1 9. September 2018 kann aber davon ausge gangen werden, dass sich die gesundheitliche Gesamts ituation nach der Y.___ Begut achtung verschlechterte

und das psychische Leiden zunehmend in den Vor dergrund trat. Zudem wurde

d ie (psychische) Fehlverarbeitung der somatischen Beeinträchtigungen im Verlauf deutlicher und deshalb von der B.___ Psychiaterin anders gewichtet ( Urk. 7/104). Dieser Einschätzung folgte auch Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom Regionalen Är ztlichen Dienst RAD in seinen

Stellungnahme n vom 1 7. Januar und 3. Oktober 2018 ( Urk. 7/107/5-7, Urk. 7/107/9-10) . 4.2

Unbestritten ist auch, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s

in der angestammten Tätigkeit sowie in behinderungsangepassten Verweisungs tätig keiten aufgrund der von den B.___ -Gutachtern gestellten psychiatrischen Diagno sen

seit

Februar 2015 zu 50 %

eingeschränkt

ist ( Urk. 2 S. 4) . Die IV-Stelle hat zur Überprüfung der Plausibilität dieser Einschätzung sowohl die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. E.___ vom 3./ 4. Oktober 2018 eingeholt ( Urk. 7/107/10) als auch am 1 5. Oktober 2018 eine Ressourcenprüfung aus Rechtsanwendersicht vor nehmen lassen , welche zur Anerkennung eines massgebenden Gesundheitsscha dens führte ( Urk. 7/107/10-11).

Es besteht kein Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen:

Die B.___ Psychiaterin hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in seine psychische Erkrankung hat, auf das somatische Denken fixiert ist und über eine eingeschränkte Flexibilität, Umstellungsfähigkeit und Stresstoleranz verfügt. Er ist nicht in der Lage, sich auf neue Situationen einzustellen und ist bei Stress rasch überfordert, woraufhin er vermehrte Schmerzen beziehungsweise Angst attacken erlebt. Die Fehlverarbeitung dieser Symptome führt zu einem Teufels kreis . Es bestehen zahlreiche dysfunktionale Denk- und Verhaltensweisen ( Urk. 7/99/80).

Diese Krankheitsd ynamik

ist nachvollziehbar.

Die psychiatrische Gutachterin erhob eine Liste zahlreicher vegetativer Symp tome, die beim Beschwerdeführer episodenhaft auftreten und als körperlich unangenehm sowie subjektiv bedrohlich wahrgenommen werden ( Urk. 7/99/5-6). D er neurologische B.___ -Gutachter wies darauf hin, dass die Einengung des Beschwerdeführers auf seine Schmerzen sowie der starke Leidensdruck unver kennbar seien ( Urk. 7/99/64). Damit ist eine erhebliche Ausprägung der diagnose relevanten Befunde erstellt. Die bisherigen Behandlungs- und Eingliederungsver suche verliefen erfolglos, und es bestehen körperliche Komorbiditäten (allerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit). Der Beschwerdeführer wird zwar nicht durch eine Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt, es bestehen aber Belastungs faktoren wie die fehlende Einsicht in die psychische Erkrankung und die Unfähigkeit, die Symptome konkret zu erfassen ( Urk. 7/99/78, Urk. 7/99/80) , den im Y.___ -Gutachten erwähnten Hang zu vermehrter Eigenbeobachtung ( Urk. 7/52/18), die Abhängigkeit von der Ehefrau, die Stellenlosigkeit sowie die fehlenden finanziellen Mittel und Schulden ( Urk. 7/99/80) . Die Klagen des Versi cherten wer den von den B.___ -Gutachtern als k onsistent eingestuft ( Urk. 7/99/11 , Urk. 7/99/65 ) , lediglich das Ausmass der geklagten Folgen seiner Beeinträchti gungen sei inkonsistent ( Urk. 7/99/80).

A uch die Y.___ -Gutachter hielten fest, es bestünden keine Anhaltspunkte für Aggravation oder Simulation ( Urk. 7/52/18).

Der Beschwerdeführer ist – auch nach Auffassung der Y.___ -Gutachter ( Urk. 7/52/22, Urk. 7/52/44)

– in allen Lebensbereichen annähernd gleicher massen eingeschränkt ( Urk. 7/99/64, Urk. 7/ 99/76 ) und die bisherigen – aller dings nur somatisch-fachärztlichen – therapeutischen Bemühungen weisen einen erheblichen Leidensdruck aus ( Urk. 7/52/45) . Schliesslich hat die B.___ -Psychia terin in ihrer Gutachtens ergänzung vom

1 7. Juni 2019 überzeugend d ar gelegt, dass der Beschwerdeführer beim Antreten einer neuen Stelle ( auch mit begleitender Psychot herapie ) Zeit brauch e , um sich an eine höhergradige Erwerbstätigkeit zu gewöhnen. Er werde am Anfang Angst haben und es müsse ihm die notwendige Zeit eingeräumt werden, um sich bei der Einarbeitung mit den eigenen Grenzen und den innerpsychischen Konflikten auseinandersetzen zu können ( Urk. 7/139) .

Die aus psychiatrischer Sicht bescheinigte Arbeitsunfähig keit von 50 % in sämtlichen Tätigkeiten erscheint somit im Lichte der rechtspre chungsgemäss

massgeblichen

Standardindikatoren sc hlüssig (vorstehend E. 1.2). 4.3

4.3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob auch auf die Beurteilung der somatischen Teilgut achter des B.___ abgestellt werden kann. 4.3.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im B.___ hätte auch eine kardiologi sche Untersuchung durchgeführt werden müssen ( Urk. 1 S. 6), ist ihm zu entgeg nen, dass die allgemeinmedizinische Begutachtung unter Berück sichtigung der kardiologischen Vorberichte keine Anhaltspunkte für relevante funktionelle Aus wirkungen des Herz-Kreislauf-Systems auf die Arbeitsfähigkeit ergab ( Urk. 7/99/37-43 ; vgl. auch Urk. 7/150/3-4). Da keine kardiologischen Berichte vorliegen, aus denen etwas anderes

hervorgeht , besteht kein Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. 4.3.3

Bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2017.00123 in Sachen des Beschwerdeführers ( Urk. 9 ) - bei dessen Erlass dem Gericht das B.___ -Gutachten vom 5. Juli 2018 noch nicht vorlag -

wurde festgehalten, dass auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom

8. Mai 2017 , dass ein CRPS I vorliege, nicht abgestellt werden könne ; sie widerspreche den Einsch ätzungen sämtlicher behandelnder Fachärzt e

und sei im Auftrag des Beschwerdeführers erstellt worden. D er Beur teilung von Dr. A.___ vom 1 5. November 2017 m angle es an einer genügenden Auseinandersetzung mit dem Krankheitsverlauf , weshalb diese als Beurteilungsgrundlage ebenfalls nicht geeignet sei

(E. 5.3 und 5.5).

Mit diesen beiden Berichten hat sich i nsbesondere der neurologische Gutach ter des B.___ eingehend auseinandergesetzt. Er hat ebenfalls darauf hin gewiesen , dass die von Dr. Z.___ bejahten Budapest-Kriterien nach Ausweis der Untersu chungsbefunde der neurologischen Voruntersucher nicht erfüllt waren . A ufgrund eigener ausführlicher klinischer Untersuchungen ist er zum gleichen Ergebnis gelangt . Ferner hat er aufgezeigt , dass eine weitere wichtige Voraussetzung für die Diagnose eines CRPS, nämlich dass eine andere, die Schmerzen hinreichend erklärende Diagnose nicht vorliegt, beim Beschwerdeführer aufgrund der Hin weise für eine psychische Schmerzkomponente kritisch hinterfragt werden muss . Hinsichtlich des Berichts von Dr. A.___ hat der neurologische B.___ -Sach verständige erklärt , dass die von jenem Arzt dokumentierten klinischen Befunde allein für die Diagnose eines CRPS

nicht ausreichen und die 3-Phasen Skelett szinti graphie vom 1 9. August 2016 sowie das native MRI des rechten Fusses vom 1 0. März 2017 keinerlei Hinweise auf einen Morbus Sudeck beziehungsweise ein CRPS enthalten, weshalb die durch Dr. A.___ gestellte Diagnose eines «CRPS Fuss rechts» schwer nachvollziehbar sei ( Urk. 7/99/60-62).

D iese Ausführungen im B.___ -Gutachten überzeugen.

De m Einwand des Beschwerdeführers, die vom B.___ -Neurologen angeführte apparative Diagnostik (Skelettszintigraphie vom 1 9. August 2016 und MRT des rechten Fusses vom 1 0. März 2017 )

sei erst Jahre nach dem erstmaligen Auftreten des CRPS erfolgt und habe deshalb keinen Aussagewert ( Urk. 1 S. 7 f.), ist nicht zu folgen , ging es doch darum, die Diagnose eines CRPS im gesamten Verlauf bis zur Erstellung des B.___ -Gutachtens zu überprüfen. Zudem ergibt sich gerade auch aus dem vom Beschwerdeführer eingereich ten wissenschaftlichen Aufsatz ( Urk. 3/4) , dass apparative Methoden nebst dem klinischen Befund unterstützend zum Einsatz kommen können und sowohl die 3-Phasen-Knochenszintigraphie als auch die Kernspintomographie in verschiedenen Phasen eines CRPS auffällige Befunde ergeben können (Christian Maihöfner , Apparative Diagnostik, in: CRPS Complex regional pain

syndrome , Suva-Publikation 2771.d, Ausgabe Februar 2013, S. 79 f.). Solche bestanden beim Beschwerdeführer jedoch nicht ( Urk. 7/ 99/62).

D er diskrete Grössenunterschied zwischen dem rechten und linken Fuss wurde im (orthopädischen) B.___ -Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers berücksichtigt ( Urk. 7/99/49), ebenso wie die Beurteilung des MRI-Befund s vom 5. September 2017 durch den Radiologen ( Instabilität des Lisfranc’schen Gelenk spalts und des Grosszehengrundgelenks rechts, Plica-Impingement des Gross zehengrundgelenks rechts und verstärkte Belastung der Plantarfaszie mit akuter Reizung am Tuber

calcanei [ Urk. 7/99/50-51]).

Für die Beurteilung entscheidend war aber , dass der B.___ -Orthopäde im Bereich des rechten Fusses weder Druck- und Bewegungsschmerzen noch wesentliche funktionelle Einschränkungen erhob (auch im Bereich des Lisfranc’schen Gelenkes) und die Frakturen auch aufgrund des radiologischen Befunds als durchgebaut erachtete ( Urk. 7/99/49, Urk. 7/99/53-54 ).

Aufgrund des Gesagten vermögen die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ die Einschätzung der B.___ -Gutachter, dass kein CRPS I diagnosti ziert werden kann , nicht zu erschüttern. Es ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle darauf abgestellt hat. 4.4

Damit steht gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 5. Juli 2018 fest , dass der Beschwerdeführer ab Februar 2015 wegen seiner psychischen Einschränkungen in jeder Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist. 5. 5.1

Strittig und zu überprüfen ist auch die Berechnung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs (vgl. vorstehend E. 1.4) . 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE

139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). 5.2.2

Die in den IK-Auszügen aufgeführten Jahreslöhne weisen keine kontinuierliche Entwicklung auf. Während d er Beschwerdeführer ab 1999 als Verkaufs / Aussen dienstmitarbeiter

in der IT-Branche zunehmend höhere Jahreseinkommen von bis zu knapp über Fr. 150‘000.-- in den Jahren 2003 und 2004 erzielte, ging das Einkommen in den Folgejahren wieder zurück und schwankte stark ( Urk. 7/89/2 3 ; vgl. auch Urk. 1 S. 5 f. ). 2005 und 2006 erwirtschaftete er in der IT-Branche noch Jahreseinkommen von Fr. 95‘575.-- und Fr. 136‘340.--. In den Folgejahren erzielte er bei wechselnden Arbeitgebern als Verkaufs-/ Aussen dienstmitarbeiter in der IT-Branche ( Urk. 7/5), immer wieder unterbrochen durch mehrmonatige Phasen von Arbeitslosigkeit, Einkünfte von Fr. 6‘712.-- im Januar 2007, Fr. 32‘499.-- von April bis Juni 2008, Fr. 75‘950.-- von März bis Dezember 2009, Fr. 27‘015.-- im Jahr 2010 und Fr. 50‘546.-- von August bis November 2011 ( Urk. 7/89/2-3). Das ab 1. August 2011 bestehende Arbeitsverhältnis im Aussendienst /Verkauf mit der C.___ wurde ihm nach fünf Monaten wegen seiner Performance gekündigt ( Urk. 7/34 /1 , Urk. 7/34/8 ) und die Arbeitgeberin deklarierte nicht, dass der Lohn der Arbeitsleistung entsprochen hätte (Urk. 7/34/4) . Zuletzt kehrte er als gelernter Elektroplaner wieder zu seinen beruflichen Ursprüngen in die Baubranche zurück . Ab 3 0. Januar 2012 arbeitete er für fünf Monate als Bauleiter ( Urk. 7/32), danach als Funktechniker ( Urk. 7/9/188, Urk. 7/99/38). I m Zeitpunkt seines ersten Unfalls am 1 0. Oktober 2013 ( Urk. 7/9/219) war er arbeitslos ( Urk. 7/8/201 , Urk. 7/89/3 ) und versah danach – mit A usnahme des

erfolglosen Arbeitsversuchs als Fachbauleiter während einiger Monate ab Februar 2015 – keine Erwerbstätigkeit mehr ( Urk. 7/8/201-202, Urk. 7/9/1 , Urk. 7/9/188 ,

7/52/39,

Urk. 7/89/3 , Urk. 7/99/38 ) . Im massgeblichen Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juni 2016 – sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug am

1 4. Dezember 2015 ( Urk. 7/6 ; Art. 29 Abs. 1 IVG ) – hatte er während knapp drei Jahren keine längerdauernde Anstellung mehr gehabt ( Urk. 7/89/3) .

Angesichts dieser unstetigen Erwerbslaufbahn vor Eintritt des Gesundheits schadens

hilft die

empirische Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, zur Ermittlung des Validenein kommens nich t weiter . Es kann nicht auf das letzte im IK-Auszug ausgewiesene Einkommen abgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht es auch nicht an, während den Zeiten, in denen er arbeitslos war, einfach anzu nehmen, er hätte weiterhin den am letzten Arbeitsplatz erzielten Lohn erhalten , und die letzten Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug entsprechend hochzurech nen ( Urk. 1 S. 5 f. ) ; denn auf diese Weise würde ein effektiv nicht erzieltes Ein kommen bei der Ermittlung des Valideneinkommens berücksichtigt.

Im Übrigen darf die bezogene Arbeitslosenentschädigung , welche nicht Ausdruck d er erwerb lichen Leistungsfähigkeit bildet, bei der Bestimmung des Validenlohns

nicht berücksichtigt werden ( Art. 25 Abs. 1 lit . c der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) sowie Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 19 ).

Das Valideneinkommen ist deshalb gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) festzusetzen. 5.2.3

D ie IV-Stelle

ist

gemäss Feststellungsblatt vom 3 1. Oktober 2019 zur Ermittlung des Val i deneinkommens (wie auch des Invalideneinkommens) vom

standardisier ten Monatslohn ( Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeits stunden ) für Männer im Bereich Informationstechnologie und Informations dienstleistungen gemäss der LSE 2016 TA 1_tirage_skill_level, Ziff. 62-63, Total, von Fr. 9'299.-- ausgegangen

( Urk. 7/150/6; vgl. auch Urk. 1 S. 9 , Urk. 2 S. 4 f. ) . Das Abstellen auf die Löhne der IT-Branche erscheint indes nicht gerechtfertigt.

Für diesen Bereich verfügt der Beschwerdeführer zwar über Berufserfahrung vor allem im Verkauf, aber über keine fundierte Ausbildung ( Urk. 7/5/2-5) . Gleich zeitig befinden sich seit einigen Jahren mehr Fachleute mit spezifischer Ausbil dung für die IT-Branche auf dem Arbeitsmarkt. Der starke , kontinuierliche Ein kommensrückgang als Aussendienst mitarbeiter in der IT-Branche in den Jahren 2005 bis 2011 , die wiederholten längeren Arbeitslosigkeiten, sowie die Rückkehr in die angestammte Baubranche im Jahr 2012 lassen es als überwiegend w ahr scheinlich erscheinen, dass er als Gesunder im Jahr 2016

in der Baubranche tätig wäre in Funktionen, in die er seine Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Elektroplaner ( Urk. 7/4/1, Urk. 7/5/5) und die Weiterbildung als Technischer Kaufmann einbringen kann . Deshalb ist das Valideneinkommen gestützt auf den standardisierten Monatslohn für Männer im Baugewerbe (LSE 2 016 TA 1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43) mit dem Kompetenzniveau 3 (=Komplexe p rak tische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) in Höhe von Fr. 7'356.-- zu bestimmen. Ein Abstellen auf den Tabellenlohn für das höchste Kompetenzniveau

4 vermag die Aus- und Weiterbildung des Beschwerdeführers, welche kein (Fach )Hochschulstudium umfasste, nicht zu begründen. Hochgerechnet auf ein Jahr

und die betriebsübliche Arbeitszeit in der Baubranche von 41,4 Stunden im Jahr 2016 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 91'361.50 (= Fr. 7'356.-- x 12 : 40 x 41,4) . Zwar ergäbe eine Hoch rechnung des Lohns gemäss IK-Auszug in den letzten drei mehrmonatigen Arbeitsverhältnissen in der Baubranche, wo der Beschwerdeführer meist eine leitende Funktion hatte ( Urk. 7/89/3) , auf ein ganzes Jahr einen höheren Lo hn (vgl. auch Urk. 1 S. 6) . Allerdings zeigen die Angaben im IK-Auszug, dass der Beschwerdeführer auch als Gesunder in der Vergangenheit solch hochbezahlte (teilweise leitende) Positionen nicht über längere Zeit zu halten vermochte und deshalb immer wieder während mehreren Monaten arbeitslos war ( Urk. 7/89/2 3). Die IV-Stelle hat denn auch darauf hingewiesen, dass er in den Jahren 2011 bis 2013 inklusive Arbeitslosenentschädigung durchschnittlich Fr. 81'809.65 ver diente ( Urk. 7/107/11; vgl. auch Urk. 7/89/3). Mithin bestehen keine hinreichen den Gründe zur Annahme, er würde heute im Gesundheitsfall mehr als Fr. 91'361.50 verdienen. 5.3

Unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen ist der Beschwerde führer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Elektroplaner als auch in jeder anderen Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig. Da er nicht mehr erwerbstätig ist, ist das Invalideneinkommen ebenfalls anhand der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen.

Aufgrund seiner psychischen Leiden ist

d er Beschwerdeführer

stress intolerant, ängstlich , auf seine somatischen Veränderungen fixiert und unflexi bel .

Diesen Einschränkungen hat die B.___ -Psychiaterin durch die Anerkennung einer quantitativen Verminderung des beruflichen Leistungspotentials um 50 % Rechnung getragen , weil der Beschwerdeführer seinen Tag gestalten, eigenstän dige Pausen einlegen, Home-Office-Zeiten einplanen sowie im Innen- und Aus sendienst arbeiten können muss ( Urk. 7/139/2). Hingegen wird d er

Beschwerde führer

laut den

B.___ -Gutachte r n durch das psychische Leiden nicht kognitiv eingeschränkt ( Urk. 7/99/8 ) ; er kann die erworbenen Fachkenntnisse als Elektroplaner und Technischer Kaufmann somit grundsätzlich uneingeschränkt anwenden. Deshalb ist auch beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn für Tätigkeiten in der Baubranche mit dem Kompetenzniveau 3 abzustellen .

D amit ist, gleich wie beim Valideneinkommen , zunächst von einem Jahreslohn von Fr. 91'361.50 auszugehen. Wird dieses Einkommen auf das gesundheitlich noch zumutbare 50%ige Beschäftigungspensum umgerechnet und zusätzlich berück sichtigt, dass d er Beschwerdeführer

gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist , gewisse qualitativ anspruchsvollere (Führungs-) Funktionen

mit hoher emotionaler Belastung und zeitlichem Druck zu versehen , und dass nur noch Teilzeitarbeit möglich ist ,

rechtfertigt sich ein l eidensbedingter Abzug von höchstens 15 % (vgl. zum Ganzen Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozial versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 100 ff., insbesondere

Rz 102 und 106 f. mit Hinweisen ) . Somit resultiert ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 38'828.65 (= Fr. 91'361.50 x 50 % x 85 % ) . 5.4

Wird das Valideneinkommen von Fr. 91'361.50 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 38'828.65 verglichen, ergibt sich bei einem invaliditätsbedingten Minder verdienst von Fr. 5 2'532.85 ein Invaliditätsgrad von gerundet 57 % . Dieser begründet den Anspruch auf die mit der angefochtenen Verfügung ab Juni 2016 zugesprochene halbe Rente (vorstehend E. 1.3) . Die Beschwerde ist folglich abzu weisen. 6.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800. -- zulasten des unter liegenden Beschwerdeführers ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 S. 3, Urk. 7/6/4).

In den Jahren 1995 bis 2011

war er im Verkaufs- und Projektmanag e ment in der IT Branche tätig, ab 2012 arbeitete er als Bauleiter und Funktechniker

( Urk. 7/5 , Urk. 7/9/188, Urk. 7/32, Urk. 7/34 , Urk. 7/99/38 ) .

A b dem 1. November 2012 war er arbeitslos

( Urk. 7/8/201 , Urk. 7/89/3 ) . A m 10. Oktober 2013 verdrehte er sich beim Abstieg von einem Surfbrett ins Wasser den rechten Fuss ( Urk. 7/9/219) und zog sich proximale Querfrakturen an den Mittelfussknochen II, III und IV ohne wesentliche Fehlstellungen zu, welche konservativ behandelt wurden ( Urk. 7/9/170-171, Urk. 7/9/201) . Am

4. Juli 2014 rollte sein Auto über seinen rechten Fuss, wobei er sich Distorsionen des Vorfusses und des Grosszehen grund gelenks rechts und eine Kontusion am Rücken zuzog ( Urk. 7/9/ 100, Urk. 7/9/11

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialv ersicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits - er lauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe ti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Zusprechung der halben Rente ab 1. Juni 2016 in der angefochtenen Verfügung damit, das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten vom 5. Juli 2018 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2015 noch zu 50 % arbeitsfähig sei . Im Rahmen der Begutachtung sei eine allgemeininter nistische Untersuchung erfolgt, die unter Berücksichtigung der Fremdbefunde in den Vorakten keinen Hinweis auf eine Gesundheitsstörung des Herz-Kreislauf-Systems ergeben habe, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit einschränke. Wegen der aktenkundigen Diagnose eines CRPS sei nebst der orthop ä dischen auch eine neurologische Untersuchung durchgeführt worden. Die Gutachter hätten, entsprechend der ihnen gestellten Frage, diese Thematik unter Berück sichtigung der vorliegenden Fremdbefunde mitbeurteilt.

Der Versiche rungs fall sei ein Jahr nach dem ersten Unfall vom 1 0. Oktober 2013 eingetreten. Da sich der Beschwerdeführer erst am 1 5. Dezember 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet habe, werde die Rente ab Juni 2016 ausgerichtet . Im Zeitpunkt des Unfalls sei der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen. Zuvor sei er im Verkaufs- und Projektmanagement im IT Bereich tätig gewesen. Von den ein geholten Arbeitgeberfragebögen sei nur derjenige der C.___ aussagekräftig. Die vom Beschwerdeführer zur Veranschaulichung der Tätigkeit Sales Manager eingereichten Stelleninserate seien nicht massgeblich. Eine Arbeit gemäss dem im Arbeitgeberfragebogen beschriebenen Tätigkeitsprofil sollte aus medizinischer Sicht im Rahmen eines 50 % -Pensums umsetzbar sein. Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche deshalb dem Invaliditätsgrad ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 6) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellt s ich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine ganze Rente ab Juni 2016 ( Urk. 1 S. 2). Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass er für die C.___ von August bis November 2011 gearbeitet und gemäss Arbeitge berfragebogen und Arbeitsvertrag ein Einkommen von brutto Fr. 50'548.-- erzielt habe, was auf ein Jahr hochgerechnet einem Einkommen von Fr. 151'644.-- ent spreche. In den Jahren 2002 bis 2012 habe er nicht durch gehend gearbeitet, sondern sei zwisch endurch arbeitslos gewesen. Aus gehend von den im IK-Auszug deklarierten, teils auf ein Jahr hochgerechneten Jahresein kommen habe er in den Jahren 2002 bis 2012 durchschnittlich Fr. 154'919.80 verdient. Dieser Betrag ent spreche dem Valideneinkommen ( Urk. 1 S. 5 f.). Zur Ermittlung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit könne nicht auf das Gutachten des B.___ vom 5. Juli 2018 abge stellt werden, weil die Gutachter es versäumt hätten, ihn kardiologisch zu unter suchen, und das im Vordergrund stehende CRPS nicht sachgerecht abgeklärt hätten . Der neurologische Gutachter habe die Budapest-Kriterien im Rahmen seiner klinischen Untersuchung derart oberflächlich und diffus geprüft, dass seine zusammenfassende Behauptung, die Kriterien seien nicht erfüllt, durch nichts belegt sei. Seine Kritik an den früheren Beurteilungen durch

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 8. Mai 2017 und

durch Dr. med. A.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie , vom 1 5. November 2017 überzeuge nicht. Dr. Z.___ habe den klinischen Befund sehr differenziert und ausführlich beschrieben. Zudem berufe sich der neurologische B.___ Gutachter auf Ergebnisse der apparativen Diagnostik (Skelettszintigraphie und MRT), welche erst Jahre n ach dem erstmaligen Auftre ten des CRPS erfolgt sei und deshalb keinen Aussa gewert habe. Schliesslich würden im B.___ -Gutachten die von Dr. Z.___ und Dr. A.___ beschriebene Atrophie des rechten Fusses, die Instabilität des Lisfranc’schen Gelenkspalts und des Grosszehengrundgelenks rechts, das Plica-Impingement des Grosszehengrundgelenks rechts und die Überlastungssituation der Musculus

tibialis

posterior -Sehne rechts nicht thematisiert. Deshalb sei auf die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ abzustellen ( Urk. 1 S. 6 ff.). Die bisherige, sehr anspruchsvolle Tätigkeit als Sales Manager/Projektmanager setze eine grosse Stresstoleranz, Flexibilität, Präsenz und Reisefähigkeit voraus .

Diese Eigenschaften weise er laut dem Gutachten des B.___ und der Stellungnahme des Regionalen Ärztliche n Dienstes nicht mehr auf ( Urk. 1 S. 8 f.) . Ein Sales Manager könne seine Zeit nicht frei einteilen und die Arbeit wahlweise teils im Innen-, teils im Aussendienst verrichten, wie das von der psychiatrischen B.___ Gut achterin in ihrer Gutachtensergänzung vom 1 7. Juni 2019 definierte Anforde rungs profil einer leidensangepassten Tätigkeit vorsehe. Schon gar nicht könne eine solche Tätig keit in einem Teilzeitpensum von 50 % ver s ehen werden ( Urk. 7/143/2-3).

Gerade auch d eshalb sei der von Februar bis April 2015 unter nommene Arbeitsversuch gescheitert. Da zudem mehr als fraglich sei, ob er medizinisch-theoretisch wegen der fehlenden Belastbar keit und seine r Fussbe schwerden noch als Elektroplaner arbeiten könne , sei für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das als Hilfsarbeiter erzielbare Einkommen gemäss LSE

2016 abzustellen, was einem Jahreslohn von Fr. 66'803.40 entspreche (Fr.

5'340 .-- x

E. 6 ). Ab dem

1. Februar 2015 war er als Projektleiter/Fachbauleiter tätig. Diese Stelle wurde ihm, nachdem rückwirkend ab 1. Februar 2015 wieder einer Arbeitsun fähigkeit von 50 % angenommen worden war , per Ende April 2015 gekündigt ( Urk. 7/8/201-202 , Urk. 7/9/1 ; vgl. auch Urk. 7/9/85 ) . Am 2. Juni 2015 erlitt er einen weiteren Unfall, als er beim Rollerbladesfahren stürzte ( Urk. 7/8/157 ). Dab ei zog er sich eine Handgelenks kontusion links sowie eine Brustwirbelsäulen kontusion zu ( Urk. 7/8/149 ).

Die Suva als zuständiger Unfallversicherer schloss die drei Versicherungsfälle mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2015 und diese bestätigendem Einsprache ent scheid vom 6. April 2017 auf Ende Januar 2016 ab und verneinte das Bestehen eines Rentenanspruchs mit der Begründung, der Versicherte sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig ( Urk. 7/53/2-3 ; vgl. auch

Urk. 7/72/2 ). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die vom Versicherten dage gen erhobene Beschwerde mit dem Urteil UV.2017.00123 vom 2 2. November 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Suva zur weiteren Abklärung

der Frage, von welchen Beeinträchtigungen am rechten Fuss bei Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheids auszugehen war, zurückwies (vgl. Urk. 1 S.

4) .

E. 9 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 : 40 x 41,7). Multipliziert mit dem zumutbaren Beschäftigungs grad von 50 % resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 33'401.7 0. Gemessen am Validen einkommen von Fr. 154'919.80 ergebe sich , ohne Berücksichtigung eines Leidensabzugs, ein Invaliditätsgrad von 78 % . Selbst wenn das von der IV-Stelle gemäss Feststellungsblatt vom 3 1. Oktober 2019 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 116'330.50 herangezogen werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 71 % . Somit stehe ihm eine ganze Rente zu ( Urk. 1 S. 8 ff. ; vgl. auch Urk. 7/130, Urk. 7/143 ). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde am 2 8. September und 2 5. Oktober 2015 in der Gut achtenstelle Y.___ orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch und internistisch begutachtet ( Urk. 7/52/1) . Die beteiligten Fachärzte und Fachärztinnen hielten im Gutachten vom 28. November 2016 fest, es bestünden keine Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen

( Urk. 7/52/13) : - Restbeschwerdesymptomatik rechter Vorfuss nach Mittelfussfrakturen II bis IV, nach regelrechter Konsolidierung und mittelgradiger Funktionseinschrän kung der Zehengrund- und Mittelgelenke; - chronisch-rezidivierendes thorakales Schmerzsyndrom nach Kontusion; - Dysthymia (ICD-10 F34.1); - Angststörung (ICD-10 F41.1); - Migräne ohne Aura; - K oronare 2-Gefässerkrankung ; - arterielle Hypertonie mit hypertensiven Entgleisungen; - Adipositas (BMI 28,3 kg/m2); - Zystitis, chronische Prostatitis 05/2015; - a llergische Schockreaktion auf Xarelto 10/2013; - Allergie/Unverträglichkeiten auf Penicillin, Acetylsalicylsäure etc.

Der Versicherte leide nach verschiedenen Traumata unter Schmerzen vor allem im rechten Fuss und im Bereich des linken Thorax. Im Rahmen der neurologi schen Untersuchungen hätten keine Hinweise für eine Radikulopathie oder für eine Myopathie bestanden. Auch eine typische Morton- Metatarsalgie im rechten Fuss sei nicht nachweisbar, ein neurologisches Defizit liege nicht vor

( Urk. 7/52/14 ; vgl. auch Urk. 7/52/51-52 ).

Bei der orthopädischen Untersuchung des Ganges habe keine wesentliche Ein schränkung der Abwicklung/Abrollung des Fusses festgestellt werden können. Die Beweglichkeit in den Grundgelenken der Zehen des rechten Fusses und in den Mittelgelenken sei etwa auf 50 % eingeschränkt, was jedoch die Abwicklung/Abrollung des Fusses beim Gehen nicht wesentlich beeinträchtige. Sekundär arthrotische Veränderungen hätten radiologisch ausgeschlossen werden können. Sodann bestünden gemäss der konventionellen radiologischen Untersuchung beidseits normale ossäre Strukturen und keine Anhaltspunkte für einen persistierenden Morbus Sudeck . Klinische Zeichen einer trophischen Störung, die pathognomonisch für ein persistierendes CRPS seien, liessen sich ebenfalls nicht objektivieren. Die Messung der Beinumfänge könne eine Schonung des rechten Beines ausschliessen ( Urk. 7/52/14-15; vgl. auch Urk. 7/52/ 29-31 ). Die beklagten Beschwerden liessen sich orthopädisch nicht begründen ( Urk. 7/52/32 ).

Psychopathologisch bestünden eine milde, anhaltende Dysthymia sowie anamnestisch auch Hinweise für Angstgefühle und Panikattacken, die jetzt offenbar nicht mehr im Vordergrund stünden. Durch die multiplen körperlichen Beschwerden und Einschränkungen sowie das Scheitern der beruflichen Aktivität sei es zu einem Gefühl der Hilflosigkeit gekommen, wobei der Versicherte ein ausgeprägtes kartesianisches Krankheitsmodell pflege und verschiedene musku läre und statische Probleme und Verletzungsfolgen als Ursache des Beschwerde komplexes ansehe ( Urk. 7/52/15 ). Hinweise für Aggravation oder Simulation hätten nicht bestanden ( Urk. 7/ 52/ 18). 3.2

Der Chirurg Dr. Z.___

hielt

in seinem mit «Second Opinion» betitelten Gutach ten vom 8. Mai 2017 ( Urk. 7/72/1) fest, d ie Diagnose n im Y.___ - Gutachten müss t e n ergänzt werden, da darin die Fraktur an der Metatarsale I nicht erwähnt worden sei ( Urk. 7/72/9 ). Aufgrund der im Verlauf aufgetretenen und bei der Untersuchung i m

Y.___ festgehaltenen Symptome seien die für die klinische CRPS-Diagnostik massgeblichen sogenannten «Budapest-Kriterien» ( Urk. 7/72/6

7) erfüllt. Der Beschwerdeführer gebe an, an Dauerschmerzen im rechten Fuss, die als brennend und bisweilen ziehend empfunden würden, zu leiden ( Urk. 7/72/16). Die klinische Untersuchung habe Sensibilitäts - ( Urk. 7/72/17 ) und Temperaturstörungen ergeben ( Urk. 7/72/18 ), ferner Störung en der Hautfarbe ( Urk. 7/72/18-19) und der Schweisssekretion ( Urk. 7/72/19) sowie motorische und trophische Störungen und eine Atrophie ( Urk. 7/72/19-21 ). Deshalb hätte auch ein CRPS I in der Diagnoseliste der Ärzte de s

Y.___ aufgeführt werden müssen ( Urk. 7/72/13). Es gebe keine bildgebenden, apparativen oder laborchemischen Nachweise, die ein CRPS I objektivieren könnten. Die im Krankheitsverlauf mehr fach wiederholte bildgebende Diagnostik mit durchwegs negativen Befunden sei für CRPS I-Erkrankungen kennzeichnend. Je länger die Erkrankung andauere und je ausgedehnter «ergebnislos» abgeklärt worden sei, desto sicherer sei die einmal gestellte Diagnose CRPS I. Diese Diagnose werde auch in den verschiedenen Aus trittsberichten der Notfallstation des D.___ aufgeführt ( Urk. 7/72/11-12). Das CRPS I

sei unfallbedingt und bestehe bis zum heutigen Zeitpunkt mit wellenförmigem Verlauf ( Urk. 7/72/26 ). Aufgrund des CRPS I sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig im angestammten und zuletzt durchge führ ten Beruf ( Urk. 7/72/27).

Der Orthopädische Chirurg Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 1 5. No vember 2017 mit Blick auf den Befu nd der MRI-Untersuchung des rechten Vor und Rückfusses nativ vom 5. September 2017 fest, der Morbus Sudeck verlaufe stadienhaft . Aktuell seien keine entzündlichen Veränderungen fassbar, allenfalls wäre die Phase der Dystrophie zu diskutieren (laut Patient Grössen abnahme des Fusses, leichte Atrophiezeichen im Bereich der Knochen [ Urk. 7/80/3]). Damit sei die Phase der Dystrophie des rechten Fusses bei CRPS objektiv nachweisbar. Sodann bestehe eine Instabilität im Bereich des Lisfranc’schen Gelenkspalts und des Grosszehengrundgelenks, wodurch es zur Ausbildung Plica -artiger Struk turen mit intermittierenden Einklemmungen am MTP-I-Gelenk komme. Als Folge des unfallbedingten CRPS verbleibe der Beschwerdeführer in seinem zuletzt ausge übten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/80/4). 3.3

3.3.1

Am 9. und 1 0. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer in der Gutachtenstelle B.___ orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch und allgemeinmedizinisch begutachtet ( Urk. 7/99/1).

Die Expertise vom 5. Juli 2018 wird durch ergänzende Aus führungen der psychiatrischen Gutachterin vom 1 9. September 2018 ( Urk. 7/104) und 1 7. Juni 2019 ( Urk. 7/139) komplettiert.

Die B.___ -Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung sowie eine somatofo rme Schmerzstörung im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4) . Ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen

( Urk. 7/99/10) : - c hronisches belastungsabhängiges Schmerzsyndrom Mittelfuss und Gross zehengrundgelenk rechts ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne einer segmentalen, einer peripher-neurogenen Läsion bzw. eines Dystro p hie-Syn droms nach F raktu r M etatarsalia II bis IV rechts, nach Überrolltrauma Fuss rechts am 4. Juli 2014, nach regelrechter Konsolidierung der Frakturen (MRI 2 1. Oktober 2014) und ohne Arthrosen/ Pseudarthrosen ; - Thoracic -outlet-Phänomen der Arteria

subclavia links ohne Hinweis für strukturelle Arteriopathie ; - c hronisch es

z erviko thorakales Schmerzsyndrom mit Brachialgi e links ohne objektiv fassbare B efunde im Sinne einer spinalen, einer radikulären bzw. einer peripher-neurogenen Läsion ; - Status nach Kontusion von Handgelenk und Schulter links, HWS und BWS ( 2. Juni 2015) mit altersentsprechender HWS und BWS (MRI vom 6. Januar 2016) sowie einem Reizsyndrom des Ramus

superficialis

nervus

radialis im Narbenbereich am linken Handgelenk radial (Verdacht auf iatrogene Läsion) - Status nach NSTEMI am 1 1. Juni 2014, Stent-Einlage ; - Arterielle Hypertonie; - Status nach Distorsion Grosszehengrundgelenk links am 8. Mai 2002 ; - chronische Prostatitis laut Akten ; - Allergie n /Unverträglichkeiten auf verschiedene Medikamente 3.3.2

Die allgemeinärztliche Untersuchung habe mit Ausnahme einer arteriellen Hypertonie keine fachspezifischen somatischen Befunde erbracht ( Urk. 7/99/9 ).

Die orthopädische Untersuchung habe bei der Gangprüfung ein sehr diskretes Hinken bei flottem Gang ergeben. Der rechte Fuss habe eine normale Form auf gewiesen, Längs- und Quergewölbe seien erhalten gewesen und es hätten sich keine umschriebenen Druckdolenzen im Mittelfussbereich gefunden. Es habe keine Farbauffälligkeit, keine Temperaturdifferenz, keine vermehrte Schweiss sekretion erhoben werden können; zudem seien kräftige Fusspulse getastet wor den. Anlässlich der Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für einen Mor bus Sudeck / ein CRPS ergeben. Auch hinsichtlich der Wirbelsäule seien keine Pathologien feststellbar gewesen. Die Wirbelsäule sei gut beweglich gewesen, ohne paravertebralen thorakalen Hartspann sowie ohne umschriebene Klopf- und Druckdolenzen . Es habe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Fusses und der Wirbelsäule sowie den klinischen und radiologischen Befunden bestanden ( Urk. 7/99/8-90).

Aus neurologischer Sicht seien keine zentralnervösen, spinalen oder radikulären Läsionen fassbar gewesen, und ebenfalls keine Symptome für ein Dystrophie-Syndrom im Sinne eines CRPS am rechten Fuss ( Urk. 7/99/9). Dr. Z.___ habe in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2017 im Gegensatz zum neurologischen B.___ -Gutachter und zu den neurologischen Voruntersuchern die Budapest-Krite rien als erfüllt betrachtet. Seine Beurteilung und seine Argumentation sei en wenig überzeugend. Auch die vom Chirurg en

Dr. A.___ im Bericht vom 1 5. November 2017 gestellte Diagnose eines «CRPS Fuss rechts (dystrophe Phase)» sei anhand der von diesem Arzt dokumentierten uneindeutigen klinischen und unauffälligen radiologischen Befunde schwer nachvollziehbar ( Urk. 7/99/62 , Urk. 7/99/64 ). Aufgrund von Charakter und Vielfalt der geklagten Beschwerden bestehe ein starker Verdacht auf eine wesentliche psychische Komponente des Schmerzsyndroms. Unverkennbar seien die Einengung des Beschwerdeführers auf seine weitgehend therapieresistenten Schmerzen sowie der starke Leidensdruck ( Urk. 7/99/64).

3.3.3

Der Versicherte leide seit mindestens sechs Monaten unter einer Anspannung, Besorgnis und Befürchtung in Bezug auf alltägliche Ereignisse und Probleme . In der Vergangenheit seien w iederholt Episoden mit vegetativen Symptomen aufge treten ( Palpitationen , Her z klopfen, erhöhte Herzfrequenz, Schweiss ausbrüche, Zittern, Atembeschwerden, Beklemmungsgefühl, Thorax schmerzen und Miss empfindungen, abdominale Missempfindungen und Übelkeit, Schwäche und Benommenheit, Schwindel, Unsicherheit, Ängste, Hitzegefühle, Kribbelempfin dungen , Muskelverspannungen, Schmerzen, Ruhelosigkeit, Unfähigkeit zu ent spannen, Nervosität und psychische Anspannung, Klossgefühl im Hals, Schlaf störungen). Aufgrund dieser Symptomatik seien aus psychiatrischer Sicht die diagnostischen Kriterien einer generalisierten Angststörung erfüllt

( Urk. 7/99/5, Urk. 7/99/78-79) . Der Beschwerdeführer habe den im Juni 2014 erl ittenen Nicht-ST-Hebungsinfarkt (NSTEMI) , bei welchem es an sich um ein sehr kleines Infarkt geschehen gehe, fehlverarbeitet. Er habe danach Angst vor einem erneuten Herz infarkt gehabt und immer wieder einen drohenden Herzinfarkt phantasiert, was zu wiederholten Vorstellungen auf der Notfallstation geführt habe. In diesem Zusammenhang sei es zur Entwicklung der Angststörung gekommen, die für den Beschwerdeführer ein hoch akutes, bedr ohliches Zustandsbild darstelle ( Urk. 7/99/ 5-7). Es

sei aktenmässig dokumentiert, dass der Heilungsverlauf nach den diversen Unfällen ab Oktober 2013 schwierig g ewesen und den Ärzten dabei aufgefallen sei , dass der Beschwerdeführer mit Angst reagiert hab

e. Als weiterer Ausdruck der Fehlverarbeitung sei es zu einer Schmerzstörung gekommen, welche nicht das klassische Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung zeige. Der Beschwerdeführer klage über andauernde Schmerzen im rechten Fuss seit dem ersten Unfall. Zu diesem Zeitpunkt sei er in einer psychosozial angespannten Situation mit verschiedenen finanziellen und familiären Belastun gen gewesen , welche sich auf die Entwicklung der Schmerzstörung ausgewirkt hätten ( Urk. 7/99/7). Selbst wenn anfänglich ein Morbus Sudeck (CRPS I) bestan den habe, sei ein solcher sicher nicht mehr vorhanden und stehe daher als Erklä rung f ür das Ausmass der berichteten S chmerzen und Funktionseinschrän k ungen im rechten Fuss nicht zur Verfügung ( Urk. 7/99/8). Bei allen Untersuchern habe der Beschwerdeführer im Rahmen der bis zu drei Stunden dauernden Abklärun gen keine Einschränkung der kognitiven Funktionen gezeigt ( Urk. 7/99/8).

Der Beschwerdeführer sei stressintolerant, ängstlich und auf seine somatischen Veränderungen fixiert. Er könne seine Symptome nicht konkret erfassen, sei nicht in der Lage, sich nach aussen zu orientieren, zeige deutliche dysfunktionale Denk- und Verhaltensweisen und bezüglich

seiner psychischen Probleme eine deutliche Abwehr. Er sei nicht flexibel, könne sich nicht auf neue Situationen einstellen, reagiere bei Beanspruchung mit vermehrtem Stress und mit Angstattacken beziehungsweise mit einer deutlichen Schmerzzunahme. Diese Symptome verar beite er fehl, was zu einem Teufelskreis führe ( Urk. 7/99/11, Urk. 7/99/78, Urk. 7/99/80 , Urk. 7/139/2 ; vgl. auch Urk. 7/99/5) . Hinweise für eine Persönlich keitsstörung bestünden nicht. Die (finanzielle) Abhängigkeit von der Ehefrau , die Stellenlosigkeit sowie die fehlenden finanziellen Mittel und Schulden belasteten den Beschwerdeführer stark. Durch die lange Nicht-Erwerbstätigkeit bestehe auch eine Orientierungslosigkeit bezüglich zukünftiger Erwerbsmöglichkeiten

( Urk. 7/99/11, Urk. 7/99/ 79- 80) . Auch wenn die Klagen des Beschwerdeführers konsistent seien, zeige sich eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen Chronizität und Ausmass der Beschwerden und spärlichen objektiv fassbaren Befunden. Auch ergäben sich in der Anamnese Widersprüche, wobei insbesondere die Benutzung von Rollerblades, welche am 2. Juni 2015 zum erneuten Unfall geführt habe, angesichts der angegebenen erheblichen Geh behinderung durch die rechts seitigen Fussbeschwerden schwer verständlich sei. Unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführer sowohl in der ange stammten Tätigkeit als Elektroplaner als a uch in jeder anderen Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 7/99/12). D ie gesundheitliche Gesamtsituation habe sich nach der Y.___ -Begutachtung verschlechtert

und das psychische Leiden sei zunehmend in den Vordergrund getreten . Zudem sei die (psychische) Fehlverar beitung der somatischen Beeinträchtigungen im Verlauf deutlicher und deshalb im

B.___ - Guta c hten anders gewichtet

geworden. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit bestehe s eit Februar 2015 , als der Beschwerdeführer seinen Arbeitsversuch als Projektleiter gestartet habe ( Urk. 7/104).

Ihm sei schon in der Vergangenheit eine psychosomatische Konsultation empfohlen worden ( Urk. 7/99/6). Bezüglich der Notwendigkeit einer psychiatrischen Therapie bestehe eine grosse Abwehr, da er sich als psychisch gesund betrachte und seine Symptome rein auf die Somatik zurückführe ( Urk. 7/99/6). Die psychische Symptomatik sei deshalb noch nie adäquat behandelt worden ( Urk. 7/99/7, Urk. 7/139/2).

Es werde empfohlen, dem Beschwerdeführer den Besuch einer Psychotherapie im Rahmen der Mitwirkungspflicht aufzuerlegen ( Urk. 7/99/81 ; vgl. auch Urk. 7/106,

Urk. 7/125, Urk. 7/ 142, Urk. 7/146, Urk. 7/149, Urk. 7/155 ). Eine Verbesserung der Symptome sei möglich, wenn er in einer ambulanten Therapie da mit konfrontiert werde. Er habe mit seinem Einsatz im Jahr 2015 gezeigt, dass er es schaffe, eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Hingegen sei ein Pensum von 100 % für ihn schwierig zu realisieren. Die Gewöhnung an die neue Situation sei mit einem gewissen Stress verbunden, er müsse sich zudem mit den eigenen Grenzen und den innerpsychischen Konflikten auseinandersetzen . Auch müsse er gebremst werden, damit er sich nicht selbst überfordere ( Urk. 7/99 / 12-13, Urk. 7/139) . Die therapiebegleitete Konfrontation an einem Arbeitsplatz –

auch im früheren Tätigkeitsbereich als Sales Manager - sei für den weiteren Verlauf aber prognos tisch günstig. Der Beschwerdeführer könne mit einem Teilzeitpensum seinen Tag gestalten und eigenständig Pausen einlegen, er könne Home-Office-Zeiten einplanen, könne im Innen- und Aussendienst arbeiten. Nach der Einarbeitungs zeit sei er mit den Aufgaben betraut ,

die Angst gehe zurück und die Stresstoleranz erhöhe sich ( Urk. 7/139). 4. 4.1

Zwischen den Parteien besteht zu Recht Einigkeit, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im hier interessierenden Zeitraum nicht auf das Y.___ Gut achten vom 2 8. November 2016 ( Urk. 7/52) abzustellen ist. Die Y.___ -Gutachter waren zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer zwar unter einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) leide, dass unter Berücksichtigung seiner körperlichen Beeinträchtigungen aber keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten ( Urk. 7/52/13-16, Urk. 7/52/43). Aufgrund der ergänzenden Stellung nahme der B.___ –Psychiaterin vom 1 9. September 2018 kann aber davon ausge gangen werden, dass sich die gesundheitliche Gesamts ituation nach der Y.___ Begut achtung verschlechterte

und das psychische Leiden zunehmend in den Vor dergrund trat. Zudem wurde

d ie (psychische) Fehlverarbeitung der somatischen Beeinträchtigungen im Verlauf deutlicher und deshalb von der B.___ Psychiaterin anders gewichtet ( Urk. 7/104). Dieser Einschätzung folgte auch Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom Regionalen Är ztlichen Dienst RAD in seinen

Stellungnahme n vom 1 7. Januar und 3. Oktober 2018 ( Urk. 7/107/5-7, Urk. 7/107/9-10) . 4.2

Unbestritten ist auch, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s

in der angestammten Tätigkeit sowie in behinderungsangepassten Verweisungs tätig keiten aufgrund der von den B.___ -Gutachtern gestellten psychiatrischen Diagno sen

seit

Februar 2015 zu 50 %

eingeschränkt

ist ( Urk. 2 S. 4) . Die IV-Stelle hat zur Überprüfung der Plausibilität dieser Einschätzung sowohl die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. E.___ vom 3./ 4. Oktober 2018 eingeholt ( Urk. 7/107/10) als auch am 1 5. Oktober 2018 eine Ressourcenprüfung aus Rechtsanwendersicht vor nehmen lassen , welche zur Anerkennung eines massgebenden Gesundheitsscha dens führte ( Urk. 7/107/10-11).

Es besteht kein Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen:

Die B.___ Psychiaterin hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in seine psychische Erkrankung hat, auf das somatische Denken fixiert ist und über eine eingeschränkte Flexibilität, Umstellungsfähigkeit und Stresstoleranz verfügt. Er ist nicht in der Lage, sich auf neue Situationen einzustellen und ist bei Stress rasch überfordert, woraufhin er vermehrte Schmerzen beziehungsweise Angst attacken erlebt. Die Fehlverarbeitung dieser Symptome führt zu einem Teufels kreis . Es bestehen zahlreiche dysfunktionale Denk- und Verhaltensweisen ( Urk. 7/99/80).

Diese Krankheitsd ynamik

ist nachvollziehbar.

Die psychiatrische Gutachterin erhob eine Liste zahlreicher vegetativer Symp tome, die beim Beschwerdeführer episodenhaft auftreten und als körperlich unangenehm sowie subjektiv bedrohlich wahrgenommen werden ( Urk. 7/99/5-6). D er neurologische B.___ -Gutachter wies darauf hin, dass die Einengung des Beschwerdeführers auf seine Schmerzen sowie der starke Leidensdruck unver kennbar seien ( Urk. 7/99/64). Damit ist eine erhebliche Ausprägung der diagnose relevanten Befunde erstellt. Die bisherigen Behandlungs- und Eingliederungsver suche verliefen erfolglos, und es bestehen körperliche Komorbiditäten (allerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit). Der Beschwerdeführer wird zwar nicht durch eine Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt, es bestehen aber Belastungs faktoren wie die fehlende Einsicht in die psychische Erkrankung und die Unfähigkeit, die Symptome konkret zu erfassen ( Urk. 7/99/78, Urk. 7/99/80) , den im Y.___ -Gutachten erwähnten Hang zu vermehrter Eigenbeobachtung ( Urk. 7/52/18), die Abhängigkeit von der Ehefrau, die Stellenlosigkeit sowie die fehlenden finanziellen Mittel und Schulden ( Urk. 7/99/80) . Die Klagen des Versi cherten wer den von den B.___ -Gutachtern als k onsistent eingestuft ( Urk. 7/99/11 , Urk. 7/99/65 ) , lediglich das Ausmass der geklagten Folgen seiner Beeinträchti gungen sei inkonsistent ( Urk. 7/99/80).

A uch die Y.___ -Gutachter hielten fest, es bestünden keine Anhaltspunkte für Aggravation oder Simulation ( Urk. 7/52/18).

Der Beschwerdeführer ist – auch nach Auffassung der Y.___ -Gutachter ( Urk. 7/52/22, Urk. 7/52/44)

– in allen Lebensbereichen annähernd gleicher massen eingeschränkt ( Urk. 7/99/64, Urk. 7/ 99/76 ) und die bisherigen – aller dings nur somatisch-fachärztlichen – therapeutischen Bemühungen weisen einen erheblichen Leidensdruck aus ( Urk. 7/52/45) . Schliesslich hat die B.___ -Psychia terin in ihrer Gutachtens ergänzung vom

1 7. Juni 2019 überzeugend d ar gelegt, dass der Beschwerdeführer beim Antreten einer neuen Stelle ( auch mit begleitender Psychot herapie ) Zeit brauch e , um sich an eine höhergradige Erwerbstätigkeit zu gewöhnen. Er werde am Anfang Angst haben und es müsse ihm die notwendige Zeit eingeräumt werden, um sich bei der Einarbeitung mit den eigenen Grenzen und den innerpsychischen Konflikten auseinandersetzen zu können ( Urk. 7/139) .

Die aus psychiatrischer Sicht bescheinigte Arbeitsunfähig keit von 50 % in sämtlichen Tätigkeiten erscheint somit im Lichte der rechtspre chungsgemäss

massgeblichen

Standardindikatoren sc hlüssig (vorstehend E. 1.2). 4.3

4.3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob auch auf die Beurteilung der somatischen Teilgut achter des B.___ abgestellt werden kann. 4.3.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im B.___ hätte auch eine kardiologi sche Untersuchung durchgeführt werden müssen ( Urk. 1 S. 6), ist ihm zu entgeg nen, dass die allgemeinmedizinische Begutachtung unter Berück sichtigung der kardiologischen Vorberichte keine Anhaltspunkte für relevante funktionelle Aus wirkungen des Herz-Kreislauf-Systems auf die Arbeitsfähigkeit ergab ( Urk. 7/99/37-43 ; vgl. auch Urk. 7/150/3-4). Da keine kardiologischen Berichte vorliegen, aus denen etwas anderes

hervorgeht , besteht kein Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. 4.3.3

Bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2017.00123 in Sachen des Beschwerdeführers ( Urk. 9 ) - bei dessen Erlass dem Gericht das B.___ -Gutachten vom 5. Juli 2018 noch nicht vorlag -

wurde festgehalten, dass auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom

8. Mai 2017 , dass ein CRPS I vorliege, nicht abgestellt werden könne ; sie widerspreche den Einsch ätzungen sämtlicher behandelnder Fachärzt e

und sei im Auftrag des Beschwerdeführers erstellt worden. D er Beur teilung von Dr. A.___ vom 1 5. November 2017 m angle es an einer genügenden Auseinandersetzung mit dem Krankheitsverlauf , weshalb diese als Beurteilungsgrundlage ebenfalls nicht geeignet sei

(E. 5.3 und 5.5).

Mit diesen beiden Berichten hat sich i nsbesondere der neurologische Gutach ter des B.___ eingehend auseinandergesetzt. Er hat ebenfalls darauf hin gewiesen , dass die von Dr. Z.___ bejahten Budapest-Kriterien nach Ausweis der Untersu chungsbefunde der neurologischen Voruntersucher nicht erfüllt waren . A ufgrund eigener ausführlicher klinischer Untersuchungen ist er zum gleichen Ergebnis gelangt . Ferner hat er aufgezeigt , dass eine weitere wichtige Voraussetzung für die Diagnose eines CRPS, nämlich dass eine andere, die Schmerzen hinreichend erklärende Diagnose nicht vorliegt, beim Beschwerdeführer aufgrund der Hin weise für eine psychische Schmerzkomponente kritisch hinterfragt werden muss . Hinsichtlich des Berichts von Dr. A.___ hat der neurologische B.___ -Sach verständige erklärt , dass die von jenem Arzt dokumentierten klinischen Befunde allein für die Diagnose eines CRPS

nicht ausreichen und die 3-Phasen Skelett szinti graphie vom 1 9. August 2016 sowie das native MRI des rechten Fusses vom 1 0. März 2017 keinerlei Hinweise auf einen Morbus Sudeck beziehungsweise ein CRPS enthalten, weshalb die durch Dr. A.___ gestellte Diagnose eines «CRPS Fuss rechts» schwer nachvollziehbar sei ( Urk. 7/99/60-62).

D iese Ausführungen im B.___ -Gutachten überzeugen.

De m Einwand des Beschwerdeführers, die vom B.___ -Neurologen angeführte apparative Diagnostik (Skelettszintigraphie vom 1 9. August 2016 und MRT des rechten Fusses vom 1 0. März 2017 )

sei erst Jahre nach dem erstmaligen Auftreten des CRPS erfolgt und habe deshalb keinen Aussagewert ( Urk. 1 S. 7 f.), ist nicht zu folgen , ging es doch darum, die Diagnose eines CRPS im gesamten Verlauf bis zur Erstellung des B.___ -Gutachtens zu überprüfen. Zudem ergibt sich gerade auch aus dem vom Beschwerdeführer eingereich ten wissenschaftlichen Aufsatz ( Urk. 3/4) , dass apparative Methoden nebst dem klinischen Befund unterstützend zum Einsatz kommen können und sowohl die 3-Phasen-Knochenszintigraphie als auch die Kernspintomographie in verschiedenen Phasen eines CRPS auffällige Befunde ergeben können (Christian Maihöfner , Apparative Diagnostik, in: CRPS Complex regional pain

syndrome , Suva-Publikation 2771.d, Ausgabe Februar 2013, S. 79 f.). Solche bestanden beim Beschwerdeführer jedoch nicht ( Urk. 7/ 99/62).

D er diskrete Grössenunterschied zwischen dem rechten und linken Fuss wurde im (orthopädischen) B.___ -Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers berücksichtigt ( Urk. 7/99/49), ebenso wie die Beurteilung des MRI-Befund s vom 5. September 2017 durch den Radiologen ( Instabilität des Lisfranc’schen Gelenk spalts und des Grosszehengrundgelenks rechts, Plica-Impingement des Gross zehengrundgelenks rechts und verstärkte Belastung der Plantarfaszie mit akuter Reizung am Tuber

calcanei [ Urk. 7/99/50-51]).

Für die Beurteilung entscheidend war aber , dass der B.___ -Orthopäde im Bereich des rechten Fusses weder Druck- und Bewegungsschmerzen noch wesentliche funktionelle Einschränkungen erhob (auch im Bereich des Lisfranc’schen Gelenkes) und die Frakturen auch aufgrund des radiologischen Befunds als durchgebaut erachtete ( Urk. 7/99/49, Urk. 7/99/53-54 ).

Aufgrund des Gesagten vermögen die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ die Einschätzung der B.___ -Gutachter, dass kein CRPS I diagnosti ziert werden kann , nicht zu erschüttern. Es ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle darauf abgestellt hat. 4.4

Damit steht gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 5. Juli 2018 fest , dass der Beschwerdeführer ab Februar 2015 wegen seiner psychischen Einschränkungen in jeder Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist. 5. 5.1

Strittig und zu überprüfen ist auch die Berechnung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs (vgl. vorstehend E. 1.4) . 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE

139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). 5.2.2

Die in den IK-Auszügen aufgeführten Jahreslöhne weisen keine kontinuierliche Entwicklung auf. Während d er Beschwerdeführer ab 1999 als Verkaufs / Aussen dienstmitarbeiter

in der IT-Branche zunehmend höhere Jahreseinkommen von bis zu knapp über Fr. 150‘000.-- in den Jahren 2003 und 2004 erzielte, ging das Einkommen in den Folgejahren wieder zurück und schwankte stark ( Urk. 7/89/2 3 ; vgl. auch Urk. 1 S. 5 f. ). 2005 und 2006 erwirtschaftete er in der IT-Branche noch Jahreseinkommen von Fr. 95‘575.-- und Fr. 136‘340.--. In den Folgejahren erzielte er bei wechselnden Arbeitgebern als Verkaufs-/ Aussen dienstmitarbeiter in der IT-Branche ( Urk. 7/5), immer wieder unterbrochen durch mehrmonatige Phasen von Arbeitslosigkeit, Einkünfte von Fr. 6‘712.-- im Januar 2007, Fr. 32‘499.-- von April bis Juni 2008, Fr. 75‘950.-- von März bis Dezember 2009, Fr. 27‘015.-- im Jahr 2010 und Fr. 50‘546.-- von August bis November 2011 ( Urk. 7/89/2-3). Das ab 1. August 2011 bestehende Arbeitsverhältnis im Aussendienst /Verkauf mit der C.___ wurde ihm nach fünf Monaten wegen seiner Performance gekündigt ( Urk. 7/34 /1 , Urk. 7/34/8 ) und die Arbeitgeberin deklarierte nicht, dass der Lohn der Arbeitsleistung entsprochen hätte (Urk. 7/34/4) . Zuletzt kehrte er als gelernter Elektroplaner wieder zu seinen beruflichen Ursprüngen in die Baubranche zurück . Ab 3 0. Januar 2012 arbeitete er für fünf Monate als Bauleiter ( Urk. 7/32), danach als Funktechniker ( Urk. 7/9/188, Urk. 7/99/38). I m Zeitpunkt seines ersten Unfalls am 1 0. Oktober 2013 ( Urk. 7/9/219) war er arbeitslos ( Urk. 7/8/201 , Urk. 7/89/3 ) und versah danach – mit A usnahme des

erfolglosen Arbeitsversuchs als Fachbauleiter während einiger Monate ab Februar 2015 – keine Erwerbstätigkeit mehr ( Urk. 7/8/201-202, Urk. 7/9/1 , Urk. 7/9/188 ,

7/52/39,

Urk. 7/89/3 , Urk. 7/99/38 ) . Im massgeblichen Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juni 2016 – sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug am

1 4. Dezember 2015 ( Urk. 7/6 ; Art. 29 Abs. 1 IVG ) – hatte er während knapp drei Jahren keine längerdauernde Anstellung mehr gehabt ( Urk. 7/89/3) .

Angesichts dieser unstetigen Erwerbslaufbahn vor Eintritt des Gesundheits schadens

hilft die

empirische Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, zur Ermittlung des Validenein kommens nich t weiter . Es kann nicht auf das letzte im IK-Auszug ausgewiesene Einkommen abgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht es auch nicht an, während den Zeiten, in denen er arbeitslos war, einfach anzu nehmen, er hätte weiterhin den am letzten Arbeitsplatz erzielten Lohn erhalten , und die letzten Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug entsprechend hochzurech nen ( Urk. 1 S. 5 f. ) ; denn auf diese Weise würde ein effektiv nicht erzieltes Ein kommen bei der Ermittlung des Valideneinkommens berücksichtigt.

Im Übrigen darf die bezogene Arbeitslosenentschädigung , welche nicht Ausdruck d er erwerb lichen Leistungsfähigkeit bildet, bei der Bestimmung des Validenlohns

nicht berücksichtigt werden ( Art. 25 Abs. 1 lit . c der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) sowie Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 19 ).

Das Valideneinkommen ist deshalb gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) festzusetzen. 5.2.3

D ie IV-Stelle

ist

gemäss Feststellungsblatt vom 3 1. Oktober 2019 zur Ermittlung des Val i deneinkommens (wie auch des Invalideneinkommens) vom

standardisier ten Monatslohn ( Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeits stunden ) für Männer im Bereich Informationstechnologie und Informations dienstleistungen gemäss der LSE 2016 TA 1_tirage_skill_level, Ziff. 62-63, Total, von Fr. 9'299.-- ausgegangen

( Urk. 7/150/6; vgl. auch Urk. 1 S. 9 , Urk. 2 S. 4 f. ) . Das Abstellen auf die Löhne der IT-Branche erscheint indes nicht gerechtfertigt.

Für diesen Bereich verfügt der Beschwerdeführer zwar über Berufserfahrung vor allem im Verkauf, aber über keine fundierte Ausbildung ( Urk. 7/5/2-5) . Gleich zeitig befinden sich seit einigen Jahren mehr Fachleute mit spezifischer Ausbil dung für die IT-Branche auf dem Arbeitsmarkt. Der starke , kontinuierliche Ein kommensrückgang als Aussendienst mitarbeiter in der IT-Branche in den Jahren 2005 bis 2011 , die wiederholten längeren Arbeitslosigkeiten, sowie die Rückkehr in die angestammte Baubranche im Jahr 2012 lassen es als überwiegend w ahr scheinlich erscheinen, dass er als Gesunder im Jahr 2016

in der Baubranche tätig wäre in Funktionen, in die er seine Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Elektroplaner ( Urk. 7/4/1, Urk. 7/5/5) und die Weiterbildung als Technischer Kaufmann einbringen kann . Deshalb ist das Valideneinkommen gestützt auf den standardisierten Monatslohn für Männer im Baugewerbe (LSE 2

E. 016 TA 1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43) mit dem Kompetenzniveau 3 (=Komplexe p rak tische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) in Höhe von Fr. 7'356.-- zu bestimmen. Ein Abstellen auf den Tabellenlohn für das höchste Kompetenzniveau

4 vermag die Aus- und Weiterbildung des Beschwerdeführers, welche kein (Fach )Hochschulstudium umfasste, nicht zu begründen. Hochgerechnet auf ein Jahr

und die betriebsübliche Arbeitszeit in der Baubranche von 41,4 Stunden im Jahr 2016 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 91'361.50 (= Fr. 7'356.-- x 12 : 40 x 41,4) . Zwar ergäbe eine Hoch rechnung des Lohns gemäss IK-Auszug in den letzten drei mehrmonatigen Arbeitsverhältnissen in der Baubranche, wo der Beschwerdeführer meist eine leitende Funktion hatte ( Urk. 7/89/3) , auf ein ganzes Jahr einen höheren Lo hn (vgl. auch Urk. 1 S. 6) . Allerdings zeigen die Angaben im IK-Auszug, dass der Beschwerdeführer auch als Gesunder in der Vergangenheit solch hochbezahlte (teilweise leitende) Positionen nicht über längere Zeit zu halten vermochte und deshalb immer wieder während mehreren Monaten arbeitslos war ( Urk. 7/89/2 3). Die IV-Stelle hat denn auch darauf hingewiesen, dass er in den Jahren 2011 bis 2013 inklusive Arbeitslosenentschädigung durchschnittlich Fr. 81'809.65 ver diente ( Urk. 7/107/11; vgl. auch Urk. 7/89/3). Mithin bestehen keine hinreichen den Gründe zur Annahme, er würde heute im Gesundheitsfall mehr als Fr. 91'361.50 verdienen. 5.3

Unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen ist der Beschwerde führer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Elektroplaner als auch in jeder anderen Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig. Da er nicht mehr erwerbstätig ist, ist das Invalideneinkommen ebenfalls anhand der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen.

Aufgrund seiner psychischen Leiden ist

d er Beschwerdeführer

stress intolerant, ängstlich , auf seine somatischen Veränderungen fixiert und unflexi bel .

Diesen Einschränkungen hat die B.___ -Psychiaterin durch die Anerkennung einer quantitativen Verminderung des beruflichen Leistungspotentials um 50 % Rechnung getragen , weil der Beschwerdeführer seinen Tag gestalten, eigenstän dige Pausen einlegen, Home-Office-Zeiten einplanen sowie im Innen- und Aus sendienst arbeiten können muss ( Urk. 7/139/2). Hingegen wird d er

Beschwerde führer

laut den

B.___ -Gutachte r n durch das psychische Leiden nicht kognitiv eingeschränkt ( Urk. 7/99/8 ) ; er kann die erworbenen Fachkenntnisse als Elektroplaner und Technischer Kaufmann somit grundsätzlich uneingeschränkt anwenden. Deshalb ist auch beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn für Tätigkeiten in der Baubranche mit dem Kompetenzniveau 3 abzustellen .

D amit ist, gleich wie beim Valideneinkommen , zunächst von einem Jahreslohn von Fr. 91'361.50 auszugehen. Wird dieses Einkommen auf das gesundheitlich noch zumutbare 50%ige Beschäftigungspensum umgerechnet und zusätzlich berück sichtigt, dass d er Beschwerdeführer

gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist , gewisse qualitativ anspruchsvollere (Führungs-) Funktionen

mit hoher emotionaler Belastung und zeitlichem Druck zu versehen , und dass nur noch Teilzeitarbeit möglich ist ,

rechtfertigt sich ein l eidensbedingter Abzug von höchstens 15 % (vgl. zum Ganzen Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozial versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 100 ff., insbesondere

Rz 102 und 106 f. mit Hinweisen ) . Somit resultiert ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 38'828.65 (= Fr. 91'361.50 x 50 % x 85 % ) . 5.4

Wird das Valideneinkommen von Fr. 91'361.50 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 38'828.65 verglichen, ergibt sich bei einem invaliditätsbedingten Minder verdienst von Fr. 5 2'532.85 ein Invaliditätsgrad von gerundet 57 % . Dieser begründet den Anspruch auf die mit der angefochtenen Verfügung ab Juni 2016 zugesprochene halbe Rente (vorstehend E. 1.3) . Die Beschwerde ist folglich abzu weisen. 6.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800. -- zulasten des unter liegenden Beschwerdeführers ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00027

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 3. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1969 geborene X.___

absolvierte nach der Lehre zum Elektroplaner eine Weiterbildung zum Technischen Kaufmann

( Urk. 1 S. 3, Urk. 7/6/4).

In den Jahren 1995 bis 2011

war er im Verkaufs- und Projektmanag e ment in der IT Branche tätig, ab 2012 arbeitete er als Bauleiter und Funktechniker

( Urk. 7/5 , Urk. 7/9/188, Urk. 7/32, Urk. 7/34 , Urk. 7/99/38 ) .

A b dem 1. November 2012 war er arbeitslos

( Urk. 7/8/201 , Urk. 7/89/3 ) . A m 10. Oktober 2013 verdrehte er sich beim Abstieg von einem Surfbrett ins Wasser den rechten Fuss ( Urk. 7/9/219) und zog sich proximale Querfrakturen an den Mittelfussknochen II, III und IV ohne wesentliche Fehlstellungen zu, welche konservativ behandelt wurden ( Urk. 7/9/170-171, Urk. 7/9/201) . Am

4. Juli 2014 rollte sein Auto über seinen rechten Fuss, wobei er sich Distorsionen des Vorfusses und des Grosszehen grund gelenks rechts und eine Kontusion am Rücken zuzog ( Urk. 7/9/ 100, Urk. 7/9/11 6 ). Ab dem

1. Februar 2015 war er als Projektleiter/Fachbauleiter tätig. Diese Stelle wurde ihm, nachdem rückwirkend ab 1. Februar 2015 wieder einer Arbeitsun fähigkeit von 50 % angenommen worden war , per Ende April 2015 gekündigt ( Urk. 7/8/201-202 , Urk. 7/9/1 ; vgl. auch Urk. 7/9/85 ) . Am 2. Juni 2015 erlitt er einen weiteren Unfall, als er beim Rollerbladesfahren stürzte ( Urk. 7/8/157 ). Dab ei zog er sich eine Handgelenks kontusion links sowie eine Brustwirbelsäulen kontusion zu ( Urk. 7/8/149 ).

Die Suva als zuständiger Unfallversicherer schloss die drei Versicherungsfälle mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2015 und diese bestätigendem Einsprache ent scheid vom 6. April 2017 auf Ende Januar 2016 ab und verneinte das Bestehen eines Rentenanspruchs mit der Begründung, der Versicherte sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig ( Urk. 7/53/2-3 ; vgl. auch

Urk. 7/72/2 ). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die vom Versicherten dage gen erhobene Beschwerde mit dem Urteil UV.2017.00123 vom 2 2. November 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Suva zur weiteren Abklärung

der Frage, von welchen Beeinträchtigungen am rechten Fuss bei Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheids auszugehen war, zurückwies (vgl. Urk. 1 S.

4) . 1.2

A m 1 4. Dezember 2015 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 7/6) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf berufliche Abklärungen ( Urk. 7/5, Urk. 7/16, Urk. 7/32-34) und holte nebst Berichten der behandelnden Ärzte das polydis ziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 8. November 2016 ein ( Urk. 7/52) . Gestützt darauf ( Urk. 7/54/5-6) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 8. Januar 2017

die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht ( Urk. 7/55) . Dagegen erhob der Versi cherte

unter Beilage eines mit «Second Opinion» betitelten Berichts von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 8. Mai 2017 ( Urk. 7/72) sowie des Berichts des behandelnden Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 1 5. November 2017 ( Urk. 7/80) Einwände ( Urk. 7/61, Urk. 7/66, Urk. 7/73, Urk. 7/107/6-7; vgl. auch Urk. 7/77 , Urk. 7/79, Urk. 7/81 ) . Daraufhin

holte die IV-Stelle das weitere polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 5. Juli 2018 ein ( Urk. 7/99). Aufgrund von Rückfragen der IV-Stelle vom 1 9. Juli 2018 ( Urk. 7/10

0) ergänzten die Gutachter ihre Aus führungen am 1 9. September 2018 ( Urk. 7/104) .

Da im B.___ Gutachten psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden waren, nahm die IV-Stelle eine Ressourcen prüfung vor ( Urk. 7/107/10-11) .

Mit Verfügung vom 2 8. November 2019 sprach sie dem Versicherten

– nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens ( Urk. 7/109, Urk. 7/ 130 , Urk. 7/143 , Urk. 7/150 ), in dessen Rahmen sich die B.___ Gutachter am 1 7. Juni 2019 erneut zu Ergänzungsfragen der IV-Stelle vom 2 8. März 2019 ( Urk. 7/133) äusserten ( Urk. 7/139) – ab 1. Juni 2016 eine halbe Rente zu ( Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier , mit Eingabe vom 1 4. Januar 2020 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente ab Juni 2016 ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 4. Februar 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).

Das Gericht nahm von Amtes wegen das Urteil UV.2017.00123 vom 22. Novem ber 2019 als Urk. 9 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialv ersicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits - er lauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe ti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die Zusprechung der halben Rente ab 1. Juni 2016 in der angefochtenen Verfügung damit, das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten vom 5. Juli 2018 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2015 noch zu 50 % arbeitsfähig sei . Im Rahmen der Begutachtung sei eine allgemeininter nistische Untersuchung erfolgt, die unter Berücksichtigung der Fremdbefunde in den Vorakten keinen Hinweis auf eine Gesundheitsstörung des Herz-Kreislauf-Systems ergeben habe, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit einschränke. Wegen der aktenkundigen Diagnose eines CRPS sei nebst der orthop ä dischen auch eine neurologische Untersuchung durchgeführt worden. Die Gutachter hätten, entsprechend der ihnen gestellten Frage, diese Thematik unter Berück sichtigung der vorliegenden Fremdbefunde mitbeurteilt.

Der Versiche rungs fall sei ein Jahr nach dem ersten Unfall vom 1 0. Oktober 2013 eingetreten. Da sich der Beschwerdeführer erst am 1 5. Dezember 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet habe, werde die Rente ab Juni 2016 ausgerichtet . Im Zeitpunkt des Unfalls sei der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen. Zuvor sei er im Verkaufs- und Projektmanagement im IT Bereich tätig gewesen. Von den ein geholten Arbeitgeberfragebögen sei nur derjenige der C.___ aussagekräftig. Die vom Beschwerdeführer zur Veranschaulichung der Tätigkeit Sales Manager eingereichten Stelleninserate seien nicht massgeblich. Eine Arbeit gemäss dem im Arbeitgeberfragebogen beschriebenen Tätigkeitsprofil sollte aus medizinischer Sicht im Rahmen eines 50 % -Pensums umsetzbar sein. Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche deshalb dem Invaliditätsgrad ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 6) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellt s ich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine ganze Rente ab Juni 2016 ( Urk. 1 S. 2). Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass er für die C.___ von August bis November 2011 gearbeitet und gemäss Arbeitge berfragebogen und Arbeitsvertrag ein Einkommen von brutto Fr. 50'548.-- erzielt habe, was auf ein Jahr hochgerechnet einem Einkommen von Fr. 151'644.-- ent spreche. In den Jahren 2002 bis 2012 habe er nicht durch gehend gearbeitet, sondern sei zwisch endurch arbeitslos gewesen. Aus gehend von den im IK-Auszug deklarierten, teils auf ein Jahr hochgerechneten Jahresein kommen habe er in den Jahren 2002 bis 2012 durchschnittlich Fr. 154'919.80 verdient. Dieser Betrag ent spreche dem Valideneinkommen ( Urk. 1 S. 5 f.). Zur Ermittlung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit könne nicht auf das Gutachten des B.___ vom 5. Juli 2018 abge stellt werden, weil die Gutachter es versäumt hätten, ihn kardiologisch zu unter suchen, und das im Vordergrund stehende CRPS nicht sachgerecht abgeklärt hätten . Der neurologische Gutachter habe die Budapest-Kriterien im Rahmen seiner klinischen Untersuchung derart oberflächlich und diffus geprüft, dass seine zusammenfassende Behauptung, die Kriterien seien nicht erfüllt, durch nichts belegt sei. Seine Kritik an den früheren Beurteilungen durch

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 8. Mai 2017 und

durch Dr. med. A.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie , vom 1 5. November 2017 überzeuge nicht. Dr. Z.___ habe den klinischen Befund sehr differenziert und ausführlich beschrieben. Zudem berufe sich der neurologische B.___ Gutachter auf Ergebnisse der apparativen Diagnostik (Skelettszintigraphie und MRT), welche erst Jahre n ach dem erstmaligen Auftre ten des CRPS erfolgt sei und deshalb keinen Aussa gewert habe. Schliesslich würden im B.___ -Gutachten die von Dr. Z.___ und Dr. A.___ beschriebene Atrophie des rechten Fusses, die Instabilität des Lisfranc’schen Gelenkspalts und des Grosszehengrundgelenks rechts, das Plica-Impingement des Grosszehengrundgelenks rechts und die Überlastungssituation der Musculus

tibialis

posterior -Sehne rechts nicht thematisiert. Deshalb sei auf die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ abzustellen ( Urk. 1 S. 6 ff.). Die bisherige, sehr anspruchsvolle Tätigkeit als Sales Manager/Projektmanager setze eine grosse Stresstoleranz, Flexibilität, Präsenz und Reisefähigkeit voraus .

Diese Eigenschaften weise er laut dem Gutachten des B.___ und der Stellungnahme des Regionalen Ärztliche n Dienstes nicht mehr auf ( Urk. 1 S. 8 f.) . Ein Sales Manager könne seine Zeit nicht frei einteilen und die Arbeit wahlweise teils im Innen-, teils im Aussendienst verrichten, wie das von der psychiatrischen B.___ Gut achterin in ihrer Gutachtensergänzung vom 1 7. Juni 2019 definierte Anforde rungs profil einer leidensangepassten Tätigkeit vorsehe. Schon gar nicht könne eine solche Tätig keit in einem Teilzeitpensum von 50 % ver s ehen werden ( Urk. 7/143/2-3).

Gerade auch d eshalb sei der von Februar bis April 2015 unter nommene Arbeitsversuch gescheitert. Da zudem mehr als fraglich sei, ob er medizinisch-theoretisch wegen der fehlenden Belastbar keit und seine r Fussbe schwerden noch als Elektroplaner arbeiten könne , sei für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das als Hilfsarbeiter erzielbare Einkommen gemäss LSE

2016 abzustellen, was einem Jahreslohn von Fr. 66'803.40 entspreche (Fr.

5'340 .-- x 12 : 40 x 41,7). Multipliziert mit dem zumutbaren Beschäftigungs grad von 50 % resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 33'401.7 0. Gemessen am Validen einkommen von Fr. 154'919.80 ergebe sich , ohne Berücksichtigung eines Leidensabzugs, ein Invaliditätsgrad von 78 % . Selbst wenn das von der IV-Stelle gemäss Feststellungsblatt vom 3 1. Oktober 2019 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 116'330.50 herangezogen werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 71 % . Somit stehe ihm eine ganze Rente zu ( Urk. 1 S. 8 ff. ; vgl. auch Urk. 7/130, Urk. 7/143 ). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde am 2 8. September und 2 5. Oktober 2015 in der Gut achtenstelle Y.___ orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch und internistisch begutachtet ( Urk. 7/52/1) . Die beteiligten Fachärzte und Fachärztinnen hielten im Gutachten vom 28. November 2016 fest, es bestünden keine Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen

( Urk. 7/52/13) : - Restbeschwerdesymptomatik rechter Vorfuss nach Mittelfussfrakturen II bis IV, nach regelrechter Konsolidierung und mittelgradiger Funktionseinschrän kung der Zehengrund- und Mittelgelenke; - chronisch-rezidivierendes thorakales Schmerzsyndrom nach Kontusion; - Dysthymia (ICD-10 F34.1); - Angststörung (ICD-10 F41.1); - Migräne ohne Aura; - K oronare 2-Gefässerkrankung ; - arterielle Hypertonie mit hypertensiven Entgleisungen; - Adipositas (BMI 28,3 kg/m2); - Zystitis, chronische Prostatitis 05/2015; - a llergische Schockreaktion auf Xarelto 10/2013; - Allergie/Unverträglichkeiten auf Penicillin, Acetylsalicylsäure etc.

Der Versicherte leide nach verschiedenen Traumata unter Schmerzen vor allem im rechten Fuss und im Bereich des linken Thorax. Im Rahmen der neurologi schen Untersuchungen hätten keine Hinweise für eine Radikulopathie oder für eine Myopathie bestanden. Auch eine typische Morton- Metatarsalgie im rechten Fuss sei nicht nachweisbar, ein neurologisches Defizit liege nicht vor

( Urk. 7/52/14 ; vgl. auch Urk. 7/52/51-52 ).

Bei der orthopädischen Untersuchung des Ganges habe keine wesentliche Ein schränkung der Abwicklung/Abrollung des Fusses festgestellt werden können. Die Beweglichkeit in den Grundgelenken der Zehen des rechten Fusses und in den Mittelgelenken sei etwa auf 50 % eingeschränkt, was jedoch die Abwicklung/Abrollung des Fusses beim Gehen nicht wesentlich beeinträchtige. Sekundär arthrotische Veränderungen hätten radiologisch ausgeschlossen werden können. Sodann bestünden gemäss der konventionellen radiologischen Untersuchung beidseits normale ossäre Strukturen und keine Anhaltspunkte für einen persistierenden Morbus Sudeck . Klinische Zeichen einer trophischen Störung, die pathognomonisch für ein persistierendes CRPS seien, liessen sich ebenfalls nicht objektivieren. Die Messung der Beinumfänge könne eine Schonung des rechten Beines ausschliessen ( Urk. 7/52/14-15; vgl. auch Urk. 7/52/ 29-31 ). Die beklagten Beschwerden liessen sich orthopädisch nicht begründen ( Urk. 7/52/32 ).

Psychopathologisch bestünden eine milde, anhaltende Dysthymia sowie anamnestisch auch Hinweise für Angstgefühle und Panikattacken, die jetzt offenbar nicht mehr im Vordergrund stünden. Durch die multiplen körperlichen Beschwerden und Einschränkungen sowie das Scheitern der beruflichen Aktivität sei es zu einem Gefühl der Hilflosigkeit gekommen, wobei der Versicherte ein ausgeprägtes kartesianisches Krankheitsmodell pflege und verschiedene musku läre und statische Probleme und Verletzungsfolgen als Ursache des Beschwerde komplexes ansehe ( Urk. 7/52/15 ). Hinweise für Aggravation oder Simulation hätten nicht bestanden ( Urk. 7/ 52/ 18). 3.2

Der Chirurg Dr. Z.___

hielt

in seinem mit «Second Opinion» betitelten Gutach ten vom 8. Mai 2017 ( Urk. 7/72/1) fest, d ie Diagnose n im Y.___ - Gutachten müss t e n ergänzt werden, da darin die Fraktur an der Metatarsale I nicht erwähnt worden sei ( Urk. 7/72/9 ). Aufgrund der im Verlauf aufgetretenen und bei der Untersuchung i m

Y.___ festgehaltenen Symptome seien die für die klinische CRPS-Diagnostik massgeblichen sogenannten «Budapest-Kriterien» ( Urk. 7/72/6

7) erfüllt. Der Beschwerdeführer gebe an, an Dauerschmerzen im rechten Fuss, die als brennend und bisweilen ziehend empfunden würden, zu leiden ( Urk. 7/72/16). Die klinische Untersuchung habe Sensibilitäts - ( Urk. 7/72/17 ) und Temperaturstörungen ergeben ( Urk. 7/72/18 ), ferner Störung en der Hautfarbe ( Urk. 7/72/18-19) und der Schweisssekretion ( Urk. 7/72/19) sowie motorische und trophische Störungen und eine Atrophie ( Urk. 7/72/19-21 ). Deshalb hätte auch ein CRPS I in der Diagnoseliste der Ärzte de s

Y.___ aufgeführt werden müssen ( Urk. 7/72/13). Es gebe keine bildgebenden, apparativen oder laborchemischen Nachweise, die ein CRPS I objektivieren könnten. Die im Krankheitsverlauf mehr fach wiederholte bildgebende Diagnostik mit durchwegs negativen Befunden sei für CRPS I-Erkrankungen kennzeichnend. Je länger die Erkrankung andauere und je ausgedehnter «ergebnislos» abgeklärt worden sei, desto sicherer sei die einmal gestellte Diagnose CRPS I. Diese Diagnose werde auch in den verschiedenen Aus trittsberichten der Notfallstation des D.___ aufgeführt ( Urk. 7/72/11-12). Das CRPS I

sei unfallbedingt und bestehe bis zum heutigen Zeitpunkt mit wellenförmigem Verlauf ( Urk. 7/72/26 ). Aufgrund des CRPS I sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig im angestammten und zuletzt durchge führ ten Beruf ( Urk. 7/72/27).

Der Orthopädische Chirurg Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 1 5. No vember 2017 mit Blick auf den Befu nd der MRI-Untersuchung des rechten Vor und Rückfusses nativ vom 5. September 2017 fest, der Morbus Sudeck verlaufe stadienhaft . Aktuell seien keine entzündlichen Veränderungen fassbar, allenfalls wäre die Phase der Dystrophie zu diskutieren (laut Patient Grössen abnahme des Fusses, leichte Atrophiezeichen im Bereich der Knochen [ Urk. 7/80/3]). Damit sei die Phase der Dystrophie des rechten Fusses bei CRPS objektiv nachweisbar. Sodann bestehe eine Instabilität im Bereich des Lisfranc’schen Gelenkspalts und des Grosszehengrundgelenks, wodurch es zur Ausbildung Plica -artiger Struk turen mit intermittierenden Einklemmungen am MTP-I-Gelenk komme. Als Folge des unfallbedingten CRPS verbleibe der Beschwerdeführer in seinem zuletzt ausge übten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/80/4). 3.3

3.3.1

Am 9. und 1 0. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer in der Gutachtenstelle B.___ orthopädisch, psychiatrisch, neurologisch und allgemeinmedizinisch begutachtet ( Urk. 7/99/1).

Die Expertise vom 5. Juli 2018 wird durch ergänzende Aus führungen der psychiatrischen Gutachterin vom 1 9. September 2018 ( Urk. 7/104) und 1 7. Juni 2019 ( Urk. 7/139) komplettiert.

Die B.___ -Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung sowie eine somatofo rme Schmerzstörung im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4) . Ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen

( Urk. 7/99/10) : - c hronisches belastungsabhängiges Schmerzsyndrom Mittelfuss und Gross zehengrundgelenk rechts ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne einer segmentalen, einer peripher-neurogenen Läsion bzw. eines Dystro p hie-Syn droms nach F raktu r M etatarsalia II bis IV rechts, nach Überrolltrauma Fuss rechts am 4. Juli 2014, nach regelrechter Konsolidierung der Frakturen (MRI 2 1. Oktober 2014) und ohne Arthrosen/ Pseudarthrosen ; - Thoracic -outlet-Phänomen der Arteria

subclavia links ohne Hinweis für strukturelle Arteriopathie ; - c hronisch es

z erviko thorakales Schmerzsyndrom mit Brachialgi e links ohne objektiv fassbare B efunde im Sinne einer spinalen, einer radikulären bzw. einer peripher-neurogenen Läsion ; - Status nach Kontusion von Handgelenk und Schulter links, HWS und BWS ( 2. Juni 2015) mit altersentsprechender HWS und BWS (MRI vom 6. Januar 2016) sowie einem Reizsyndrom des Ramus

superficialis

nervus

radialis im Narbenbereich am linken Handgelenk radial (Verdacht auf iatrogene Läsion) - Status nach NSTEMI am 1 1. Juni 2014, Stent-Einlage ; - Arterielle Hypertonie; - Status nach Distorsion Grosszehengrundgelenk links am 8. Mai 2002 ; - chronische Prostatitis laut Akten ; - Allergie n /Unverträglichkeiten auf verschiedene Medikamente 3.3.2

Die allgemeinärztliche Untersuchung habe mit Ausnahme einer arteriellen Hypertonie keine fachspezifischen somatischen Befunde erbracht ( Urk. 7/99/9 ).

Die orthopädische Untersuchung habe bei der Gangprüfung ein sehr diskretes Hinken bei flottem Gang ergeben. Der rechte Fuss habe eine normale Form auf gewiesen, Längs- und Quergewölbe seien erhalten gewesen und es hätten sich keine umschriebenen Druckdolenzen im Mittelfussbereich gefunden. Es habe keine Farbauffälligkeit, keine Temperaturdifferenz, keine vermehrte Schweiss sekretion erhoben werden können; zudem seien kräftige Fusspulse getastet wor den. Anlässlich der Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für einen Mor bus Sudeck / ein CRPS ergeben. Auch hinsichtlich der Wirbelsäule seien keine Pathologien feststellbar gewesen. Die Wirbelsäule sei gut beweglich gewesen, ohne paravertebralen thorakalen Hartspann sowie ohne umschriebene Klopf- und Druckdolenzen . Es habe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Fusses und der Wirbelsäule sowie den klinischen und radiologischen Befunden bestanden ( Urk. 7/99/8-90).

Aus neurologischer Sicht seien keine zentralnervösen, spinalen oder radikulären Läsionen fassbar gewesen, und ebenfalls keine Symptome für ein Dystrophie-Syndrom im Sinne eines CRPS am rechten Fuss ( Urk. 7/99/9). Dr. Z.___ habe in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2017 im Gegensatz zum neurologischen B.___ -Gutachter und zu den neurologischen Voruntersuchern die Budapest-Krite rien als erfüllt betrachtet. Seine Beurteilung und seine Argumentation sei en wenig überzeugend. Auch die vom Chirurg en

Dr. A.___ im Bericht vom 1 5. November 2017 gestellte Diagnose eines «CRPS Fuss rechts (dystrophe Phase)» sei anhand der von diesem Arzt dokumentierten uneindeutigen klinischen und unauffälligen radiologischen Befunde schwer nachvollziehbar ( Urk. 7/99/62 , Urk. 7/99/64 ). Aufgrund von Charakter und Vielfalt der geklagten Beschwerden bestehe ein starker Verdacht auf eine wesentliche psychische Komponente des Schmerzsyndroms. Unverkennbar seien die Einengung des Beschwerdeführers auf seine weitgehend therapieresistenten Schmerzen sowie der starke Leidensdruck ( Urk. 7/99/64).

3.3.3

Der Versicherte leide seit mindestens sechs Monaten unter einer Anspannung, Besorgnis und Befürchtung in Bezug auf alltägliche Ereignisse und Probleme . In der Vergangenheit seien w iederholt Episoden mit vegetativen Symptomen aufge treten ( Palpitationen , Her z klopfen, erhöhte Herzfrequenz, Schweiss ausbrüche, Zittern, Atembeschwerden, Beklemmungsgefühl, Thorax schmerzen und Miss empfindungen, abdominale Missempfindungen und Übelkeit, Schwäche und Benommenheit, Schwindel, Unsicherheit, Ängste, Hitzegefühle, Kribbelempfin dungen , Muskelverspannungen, Schmerzen, Ruhelosigkeit, Unfähigkeit zu ent spannen, Nervosität und psychische Anspannung, Klossgefühl im Hals, Schlaf störungen). Aufgrund dieser Symptomatik seien aus psychiatrischer Sicht die diagnostischen Kriterien einer generalisierten Angststörung erfüllt

( Urk. 7/99/5, Urk. 7/99/78-79) . Der Beschwerdeführer habe den im Juni 2014 erl ittenen Nicht-ST-Hebungsinfarkt (NSTEMI) , bei welchem es an sich um ein sehr kleines Infarkt geschehen gehe, fehlverarbeitet. Er habe danach Angst vor einem erneuten Herz infarkt gehabt und immer wieder einen drohenden Herzinfarkt phantasiert, was zu wiederholten Vorstellungen auf der Notfallstation geführt habe. In diesem Zusammenhang sei es zur Entwicklung der Angststörung gekommen, die für den Beschwerdeführer ein hoch akutes, bedr ohliches Zustandsbild darstelle ( Urk. 7/99/ 5-7). Es

sei aktenmässig dokumentiert, dass der Heilungsverlauf nach den diversen Unfällen ab Oktober 2013 schwierig g ewesen und den Ärzten dabei aufgefallen sei , dass der Beschwerdeführer mit Angst reagiert hab

e. Als weiterer Ausdruck der Fehlverarbeitung sei es zu einer Schmerzstörung gekommen, welche nicht das klassische Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung zeige. Der Beschwerdeführer klage über andauernde Schmerzen im rechten Fuss seit dem ersten Unfall. Zu diesem Zeitpunkt sei er in einer psychosozial angespannten Situation mit verschiedenen finanziellen und familiären Belastun gen gewesen , welche sich auf die Entwicklung der Schmerzstörung ausgewirkt hätten ( Urk. 7/99/7). Selbst wenn anfänglich ein Morbus Sudeck (CRPS I) bestan den habe, sei ein solcher sicher nicht mehr vorhanden und stehe daher als Erklä rung f ür das Ausmass der berichteten S chmerzen und Funktionseinschrän k ungen im rechten Fuss nicht zur Verfügung ( Urk. 7/99/8). Bei allen Untersuchern habe der Beschwerdeführer im Rahmen der bis zu drei Stunden dauernden Abklärun gen keine Einschränkung der kognitiven Funktionen gezeigt ( Urk. 7/99/8).

Der Beschwerdeführer sei stressintolerant, ängstlich und auf seine somatischen Veränderungen fixiert. Er könne seine Symptome nicht konkret erfassen, sei nicht in der Lage, sich nach aussen zu orientieren, zeige deutliche dysfunktionale Denk- und Verhaltensweisen und bezüglich

seiner psychischen Probleme eine deutliche Abwehr. Er sei nicht flexibel, könne sich nicht auf neue Situationen einstellen, reagiere bei Beanspruchung mit vermehrtem Stress und mit Angstattacken beziehungsweise mit einer deutlichen Schmerzzunahme. Diese Symptome verar beite er fehl, was zu einem Teufelskreis führe ( Urk. 7/99/11, Urk. 7/99/78, Urk. 7/99/80 , Urk. 7/139/2 ; vgl. auch Urk. 7/99/5) . Hinweise für eine Persönlich keitsstörung bestünden nicht. Die (finanzielle) Abhängigkeit von der Ehefrau , die Stellenlosigkeit sowie die fehlenden finanziellen Mittel und Schulden belasteten den Beschwerdeführer stark. Durch die lange Nicht-Erwerbstätigkeit bestehe auch eine Orientierungslosigkeit bezüglich zukünftiger Erwerbsmöglichkeiten

( Urk. 7/99/11, Urk. 7/99/ 79- 80) . Auch wenn die Klagen des Beschwerdeführers konsistent seien, zeige sich eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen Chronizität und Ausmass der Beschwerden und spärlichen objektiv fassbaren Befunden. Auch ergäben sich in der Anamnese Widersprüche, wobei insbesondere die Benutzung von Rollerblades, welche am 2. Juni 2015 zum erneuten Unfall geführt habe, angesichts der angegebenen erheblichen Geh behinderung durch die rechts seitigen Fussbeschwerden schwer verständlich sei. Unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführer sowohl in der ange stammten Tätigkeit als Elektroplaner als a uch in jeder anderen Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 7/99/12). D ie gesundheitliche Gesamtsituation habe sich nach der Y.___ -Begutachtung verschlechtert

und das psychische Leiden sei zunehmend in den Vordergrund getreten . Zudem sei die (psychische) Fehlverar beitung der somatischen Beeinträchtigungen im Verlauf deutlicher und deshalb im

B.___ - Guta c hten anders gewichtet

geworden. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit bestehe s eit Februar 2015 , als der Beschwerdeführer seinen Arbeitsversuch als Projektleiter gestartet habe ( Urk. 7/104).

Ihm sei schon in der Vergangenheit eine psychosomatische Konsultation empfohlen worden ( Urk. 7/99/6). Bezüglich der Notwendigkeit einer psychiatrischen Therapie bestehe eine grosse Abwehr, da er sich als psychisch gesund betrachte und seine Symptome rein auf die Somatik zurückführe ( Urk. 7/99/6). Die psychische Symptomatik sei deshalb noch nie adäquat behandelt worden ( Urk. 7/99/7, Urk. 7/139/2).

Es werde empfohlen, dem Beschwerdeführer den Besuch einer Psychotherapie im Rahmen der Mitwirkungspflicht aufzuerlegen ( Urk. 7/99/81 ; vgl. auch Urk. 7/106,

Urk. 7/125, Urk. 7/ 142, Urk. 7/146, Urk. 7/149, Urk. 7/155 ). Eine Verbesserung der Symptome sei möglich, wenn er in einer ambulanten Therapie da mit konfrontiert werde. Er habe mit seinem Einsatz im Jahr 2015 gezeigt, dass er es schaffe, eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Hingegen sei ein Pensum von 100 % für ihn schwierig zu realisieren. Die Gewöhnung an die neue Situation sei mit einem gewissen Stress verbunden, er müsse sich zudem mit den eigenen Grenzen und den innerpsychischen Konflikten auseinandersetzen . Auch müsse er gebremst werden, damit er sich nicht selbst überfordere ( Urk. 7/99 / 12-13, Urk. 7/139) . Die therapiebegleitete Konfrontation an einem Arbeitsplatz –

auch im früheren Tätigkeitsbereich als Sales Manager - sei für den weiteren Verlauf aber prognos tisch günstig. Der Beschwerdeführer könne mit einem Teilzeitpensum seinen Tag gestalten und eigenständig Pausen einlegen, er könne Home-Office-Zeiten einplanen, könne im Innen- und Aussendienst arbeiten. Nach der Einarbeitungs zeit sei er mit den Aufgaben betraut ,

die Angst gehe zurück und die Stresstoleranz erhöhe sich ( Urk. 7/139). 4. 4.1

Zwischen den Parteien besteht zu Recht Einigkeit, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im hier interessierenden Zeitraum nicht auf das Y.___ Gut achten vom 2 8. November 2016 ( Urk. 7/52) abzustellen ist. Die Y.___ -Gutachter waren zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer zwar unter einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) leide, dass unter Berücksichtigung seiner körperlichen Beeinträchtigungen aber keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten ( Urk. 7/52/13-16, Urk. 7/52/43). Aufgrund der ergänzenden Stellung nahme der B.___ –Psychiaterin vom 1 9. September 2018 kann aber davon ausge gangen werden, dass sich die gesundheitliche Gesamts ituation nach der Y.___ Begut achtung verschlechterte

und das psychische Leiden zunehmend in den Vor dergrund trat. Zudem wurde

d ie (psychische) Fehlverarbeitung der somatischen Beeinträchtigungen im Verlauf deutlicher und deshalb von der B.___ Psychiaterin anders gewichtet ( Urk. 7/104). Dieser Einschätzung folgte auch Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , vom Regionalen Är ztlichen Dienst RAD in seinen

Stellungnahme n vom 1 7. Januar und 3. Oktober 2018 ( Urk. 7/107/5-7, Urk. 7/107/9-10) . 4.2

Unbestritten ist auch, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s

in der angestammten Tätigkeit sowie in behinderungsangepassten Verweisungs tätig keiten aufgrund der von den B.___ -Gutachtern gestellten psychiatrischen Diagno sen

seit

Februar 2015 zu 50 %

eingeschränkt

ist ( Urk. 2 S. 4) . Die IV-Stelle hat zur Überprüfung der Plausibilität dieser Einschätzung sowohl die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. E.___ vom 3./ 4. Oktober 2018 eingeholt ( Urk. 7/107/10) als auch am 1 5. Oktober 2018 eine Ressourcenprüfung aus Rechtsanwendersicht vor nehmen lassen , welche zur Anerkennung eines massgebenden Gesundheitsscha dens führte ( Urk. 7/107/10-11).

Es besteht kein Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen:

Die B.___ Psychiaterin hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in seine psychische Erkrankung hat, auf das somatische Denken fixiert ist und über eine eingeschränkte Flexibilität, Umstellungsfähigkeit und Stresstoleranz verfügt. Er ist nicht in der Lage, sich auf neue Situationen einzustellen und ist bei Stress rasch überfordert, woraufhin er vermehrte Schmerzen beziehungsweise Angst attacken erlebt. Die Fehlverarbeitung dieser Symptome führt zu einem Teufels kreis . Es bestehen zahlreiche dysfunktionale Denk- und Verhaltensweisen ( Urk. 7/99/80).

Diese Krankheitsd ynamik

ist nachvollziehbar.

Die psychiatrische Gutachterin erhob eine Liste zahlreicher vegetativer Symp tome, die beim Beschwerdeführer episodenhaft auftreten und als körperlich unangenehm sowie subjektiv bedrohlich wahrgenommen werden ( Urk. 7/99/5-6). D er neurologische B.___ -Gutachter wies darauf hin, dass die Einengung des Beschwerdeführers auf seine Schmerzen sowie der starke Leidensdruck unver kennbar seien ( Urk. 7/99/64). Damit ist eine erhebliche Ausprägung der diagnose relevanten Befunde erstellt. Die bisherigen Behandlungs- und Eingliederungsver suche verliefen erfolglos, und es bestehen körperliche Komorbiditäten (allerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit). Der Beschwerdeführer wird zwar nicht durch eine Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt, es bestehen aber Belastungs faktoren wie die fehlende Einsicht in die psychische Erkrankung und die Unfähigkeit, die Symptome konkret zu erfassen ( Urk. 7/99/78, Urk. 7/99/80) , den im Y.___ -Gutachten erwähnten Hang zu vermehrter Eigenbeobachtung ( Urk. 7/52/18), die Abhängigkeit von der Ehefrau, die Stellenlosigkeit sowie die fehlenden finanziellen Mittel und Schulden ( Urk. 7/99/80) . Die Klagen des Versi cherten wer den von den B.___ -Gutachtern als k onsistent eingestuft ( Urk. 7/99/11 , Urk. 7/99/65 ) , lediglich das Ausmass der geklagten Folgen seiner Beeinträchti gungen sei inkonsistent ( Urk. 7/99/80).

A uch die Y.___ -Gutachter hielten fest, es bestünden keine Anhaltspunkte für Aggravation oder Simulation ( Urk. 7/52/18).

Der Beschwerdeführer ist – auch nach Auffassung der Y.___ -Gutachter ( Urk. 7/52/22, Urk. 7/52/44)

– in allen Lebensbereichen annähernd gleicher massen eingeschränkt ( Urk. 7/99/64, Urk. 7/ 99/76 ) und die bisherigen – aller dings nur somatisch-fachärztlichen – therapeutischen Bemühungen weisen einen erheblichen Leidensdruck aus ( Urk. 7/52/45) . Schliesslich hat die B.___ -Psychia terin in ihrer Gutachtens ergänzung vom

1 7. Juni 2019 überzeugend d ar gelegt, dass der Beschwerdeführer beim Antreten einer neuen Stelle ( auch mit begleitender Psychot herapie ) Zeit brauch e , um sich an eine höhergradige Erwerbstätigkeit zu gewöhnen. Er werde am Anfang Angst haben und es müsse ihm die notwendige Zeit eingeräumt werden, um sich bei der Einarbeitung mit den eigenen Grenzen und den innerpsychischen Konflikten auseinandersetzen zu können ( Urk. 7/139) .

Die aus psychiatrischer Sicht bescheinigte Arbeitsunfähig keit von 50 % in sämtlichen Tätigkeiten erscheint somit im Lichte der rechtspre chungsgemäss

massgeblichen

Standardindikatoren sc hlüssig (vorstehend E. 1.2). 4.3

4.3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob auch auf die Beurteilung der somatischen Teilgut achter des B.___ abgestellt werden kann. 4.3.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im B.___ hätte auch eine kardiologi sche Untersuchung durchgeführt werden müssen ( Urk. 1 S. 6), ist ihm zu entgeg nen, dass die allgemeinmedizinische Begutachtung unter Berück sichtigung der kardiologischen Vorberichte keine Anhaltspunkte für relevante funktionelle Aus wirkungen des Herz-Kreislauf-Systems auf die Arbeitsfähigkeit ergab ( Urk. 7/99/37-43 ; vgl. auch Urk. 7/150/3-4). Da keine kardiologischen Berichte vorliegen, aus denen etwas anderes

hervorgeht , besteht kein Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. 4.3.3

Bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2017.00123 in Sachen des Beschwerdeführers ( Urk. 9 ) - bei dessen Erlass dem Gericht das B.___ -Gutachten vom 5. Juli 2018 noch nicht vorlag -

wurde festgehalten, dass auf die Beurteilung von Dr. Z.___ vom

8. Mai 2017 , dass ein CRPS I vorliege, nicht abgestellt werden könne ; sie widerspreche den Einsch ätzungen sämtlicher behandelnder Fachärzt e

und sei im Auftrag des Beschwerdeführers erstellt worden. D er Beur teilung von Dr. A.___ vom 1 5. November 2017 m angle es an einer genügenden Auseinandersetzung mit dem Krankheitsverlauf , weshalb diese als Beurteilungsgrundlage ebenfalls nicht geeignet sei

(E. 5.3 und 5.5).

Mit diesen beiden Berichten hat sich i nsbesondere der neurologische Gutach ter des B.___ eingehend auseinandergesetzt. Er hat ebenfalls darauf hin gewiesen , dass die von Dr. Z.___ bejahten Budapest-Kriterien nach Ausweis der Untersu chungsbefunde der neurologischen Voruntersucher nicht erfüllt waren . A ufgrund eigener ausführlicher klinischer Untersuchungen ist er zum gleichen Ergebnis gelangt . Ferner hat er aufgezeigt , dass eine weitere wichtige Voraussetzung für die Diagnose eines CRPS, nämlich dass eine andere, die Schmerzen hinreichend erklärende Diagnose nicht vorliegt, beim Beschwerdeführer aufgrund der Hin weise für eine psychische Schmerzkomponente kritisch hinterfragt werden muss . Hinsichtlich des Berichts von Dr. A.___ hat der neurologische B.___ -Sach verständige erklärt , dass die von jenem Arzt dokumentierten klinischen Befunde allein für die Diagnose eines CRPS

nicht ausreichen und die 3-Phasen Skelett szinti graphie vom 1 9. August 2016 sowie das native MRI des rechten Fusses vom 1 0. März 2017 keinerlei Hinweise auf einen Morbus Sudeck beziehungsweise ein CRPS enthalten, weshalb die durch Dr. A.___ gestellte Diagnose eines «CRPS Fuss rechts» schwer nachvollziehbar sei ( Urk. 7/99/60-62).

D iese Ausführungen im B.___ -Gutachten überzeugen.

De m Einwand des Beschwerdeführers, die vom B.___ -Neurologen angeführte apparative Diagnostik (Skelettszintigraphie vom 1 9. August 2016 und MRT des rechten Fusses vom 1 0. März 2017 )

sei erst Jahre nach dem erstmaligen Auftreten des CRPS erfolgt und habe deshalb keinen Aussagewert ( Urk. 1 S. 7 f.), ist nicht zu folgen , ging es doch darum, die Diagnose eines CRPS im gesamten Verlauf bis zur Erstellung des B.___ -Gutachtens zu überprüfen. Zudem ergibt sich gerade auch aus dem vom Beschwerdeführer eingereich ten wissenschaftlichen Aufsatz ( Urk. 3/4) , dass apparative Methoden nebst dem klinischen Befund unterstützend zum Einsatz kommen können und sowohl die 3-Phasen-Knochenszintigraphie als auch die Kernspintomographie in verschiedenen Phasen eines CRPS auffällige Befunde ergeben können (Christian Maihöfner , Apparative Diagnostik, in: CRPS Complex regional pain

syndrome , Suva-Publikation 2771.d, Ausgabe Februar 2013, S. 79 f.). Solche bestanden beim Beschwerdeführer jedoch nicht ( Urk. 7/ 99/62).

D er diskrete Grössenunterschied zwischen dem rechten und linken Fuss wurde im (orthopädischen) B.___ -Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers berücksichtigt ( Urk. 7/99/49), ebenso wie die Beurteilung des MRI-Befund s vom 5. September 2017 durch den Radiologen ( Instabilität des Lisfranc’schen Gelenk spalts und des Grosszehengrundgelenks rechts, Plica-Impingement des Gross zehengrundgelenks rechts und verstärkte Belastung der Plantarfaszie mit akuter Reizung am Tuber

calcanei [ Urk. 7/99/50-51]).

Für die Beurteilung entscheidend war aber , dass der B.___ -Orthopäde im Bereich des rechten Fusses weder Druck- und Bewegungsschmerzen noch wesentliche funktionelle Einschränkungen erhob (auch im Bereich des Lisfranc’schen Gelenkes) und die Frakturen auch aufgrund des radiologischen Befunds als durchgebaut erachtete ( Urk. 7/99/49, Urk. 7/99/53-54 ).

Aufgrund des Gesagten vermögen die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ die Einschätzung der B.___ -Gutachter, dass kein CRPS I diagnosti ziert werden kann , nicht zu erschüttern. Es ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle darauf abgestellt hat. 4.4

Damit steht gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 5. Juli 2018 fest , dass der Beschwerdeführer ab Februar 2015 wegen seiner psychischen Einschränkungen in jeder Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist. 5. 5.1

Strittig und zu überprüfen ist auch die Berechnung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs (vgl. vorstehend E. 1.4) . 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE

139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwen den (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). 5.2.2

Die in den IK-Auszügen aufgeführten Jahreslöhne weisen keine kontinuierliche Entwicklung auf. Während d er Beschwerdeführer ab 1999 als Verkaufs / Aussen dienstmitarbeiter

in der IT-Branche zunehmend höhere Jahreseinkommen von bis zu knapp über Fr. 150‘000.-- in den Jahren 2003 und 2004 erzielte, ging das Einkommen in den Folgejahren wieder zurück und schwankte stark ( Urk. 7/89/2 3 ; vgl. auch Urk. 1 S. 5 f. ). 2005 und 2006 erwirtschaftete er in der IT-Branche noch Jahreseinkommen von Fr. 95‘575.-- und Fr. 136‘340.--. In den Folgejahren erzielte er bei wechselnden Arbeitgebern als Verkaufs-/ Aussen dienstmitarbeiter in der IT-Branche ( Urk. 7/5), immer wieder unterbrochen durch mehrmonatige Phasen von Arbeitslosigkeit, Einkünfte von Fr. 6‘712.-- im Januar 2007, Fr. 32‘499.-- von April bis Juni 2008, Fr. 75‘950.-- von März bis Dezember 2009, Fr. 27‘015.-- im Jahr 2010 und Fr. 50‘546.-- von August bis November 2011 ( Urk. 7/89/2-3). Das ab 1. August 2011 bestehende Arbeitsverhältnis im Aussendienst /Verkauf mit der C.___ wurde ihm nach fünf Monaten wegen seiner Performance gekündigt ( Urk. 7/34 /1 , Urk. 7/34/8 ) und die Arbeitgeberin deklarierte nicht, dass der Lohn der Arbeitsleistung entsprochen hätte (Urk. 7/34/4) . Zuletzt kehrte er als gelernter Elektroplaner wieder zu seinen beruflichen Ursprüngen in die Baubranche zurück . Ab 3 0. Januar 2012 arbeitete er für fünf Monate als Bauleiter ( Urk. 7/32), danach als Funktechniker ( Urk. 7/9/188, Urk. 7/99/38). I m Zeitpunkt seines ersten Unfalls am 1 0. Oktober 2013 ( Urk. 7/9/219) war er arbeitslos ( Urk. 7/8/201 , Urk. 7/89/3 ) und versah danach – mit A usnahme des

erfolglosen Arbeitsversuchs als Fachbauleiter während einiger Monate ab Februar 2015 – keine Erwerbstätigkeit mehr ( Urk. 7/8/201-202, Urk. 7/9/1 , Urk. 7/9/188 ,

7/52/39,

Urk. 7/89/3 , Urk. 7/99/38 ) . Im massgeblichen Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juni 2016 – sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug am

1 4. Dezember 2015 ( Urk. 7/6 ; Art. 29 Abs. 1 IVG ) – hatte er während knapp drei Jahren keine längerdauernde Anstellung mehr gehabt ( Urk. 7/89/3) .

Angesichts dieser unstetigen Erwerbslaufbahn vor Eintritt des Gesundheits schadens

hilft die

empirische Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, zur Ermittlung des Validenein kommens nich t weiter . Es kann nicht auf das letzte im IK-Auszug ausgewiesene Einkommen abgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht es auch nicht an, während den Zeiten, in denen er arbeitslos war, einfach anzu nehmen, er hätte weiterhin den am letzten Arbeitsplatz erzielten Lohn erhalten , und die letzten Jahreseinkommen gemäss IK-Auszug entsprechend hochzurech nen ( Urk. 1 S. 5 f. ) ; denn auf diese Weise würde ein effektiv nicht erzieltes Ein kommen bei der Ermittlung des Valideneinkommens berücksichtigt.

Im Übrigen darf die bezogene Arbeitslosenentschädigung , welche nicht Ausdruck d er erwerb lichen Leistungsfähigkeit bildet, bei der Bestimmung des Validenlohns

nicht berücksichtigt werden ( Art. 25 Abs. 1 lit . c der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) sowie Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 19 ).

Das Valideneinkommen ist deshalb gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) festzusetzen. 5.2.3

D ie IV-Stelle

ist

gemäss Feststellungsblatt vom 3 1. Oktober 2019 zur Ermittlung des Val i deneinkommens (wie auch des Invalideneinkommens) vom

standardisier ten Monatslohn ( Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeits stunden ) für Männer im Bereich Informationstechnologie und Informations dienstleistungen gemäss der LSE 2016 TA 1_tirage_skill_level, Ziff. 62-63, Total, von Fr. 9'299.-- ausgegangen

( Urk. 7/150/6; vgl. auch Urk. 1 S. 9 , Urk. 2 S. 4 f. ) . Das Abstellen auf die Löhne der IT-Branche erscheint indes nicht gerechtfertigt.

Für diesen Bereich verfügt der Beschwerdeführer zwar über Berufserfahrung vor allem im Verkauf, aber über keine fundierte Ausbildung ( Urk. 7/5/2-5) . Gleich zeitig befinden sich seit einigen Jahren mehr Fachleute mit spezifischer Ausbil dung für die IT-Branche auf dem Arbeitsmarkt. Der starke , kontinuierliche Ein kommensrückgang als Aussendienst mitarbeiter in der IT-Branche in den Jahren 2005 bis 2011 , die wiederholten längeren Arbeitslosigkeiten, sowie die Rückkehr in die angestammte Baubranche im Jahr 2012 lassen es als überwiegend w ahr scheinlich erscheinen, dass er als Gesunder im Jahr 2016

in der Baubranche tätig wäre in Funktionen, in die er seine Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Elektroplaner ( Urk. 7/4/1, Urk. 7/5/5) und die Weiterbildung als Technischer Kaufmann einbringen kann . Deshalb ist das Valideneinkommen gestützt auf den standardisierten Monatslohn für Männer im Baugewerbe (LSE 2 016 TA 1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43) mit dem Kompetenzniveau 3 (=Komplexe p rak tische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) in Höhe von Fr. 7'356.-- zu bestimmen. Ein Abstellen auf den Tabellenlohn für das höchste Kompetenzniveau

4 vermag die Aus- und Weiterbildung des Beschwerdeführers, welche kein (Fach )Hochschulstudium umfasste, nicht zu begründen. Hochgerechnet auf ein Jahr

und die betriebsübliche Arbeitszeit in der Baubranche von 41,4 Stunden im Jahr 2016 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 91'361.50 (= Fr. 7'356.-- x 12 : 40 x 41,4) . Zwar ergäbe eine Hoch rechnung des Lohns gemäss IK-Auszug in den letzten drei mehrmonatigen Arbeitsverhältnissen in der Baubranche, wo der Beschwerdeführer meist eine leitende Funktion hatte ( Urk. 7/89/3) , auf ein ganzes Jahr einen höheren Lo hn (vgl. auch Urk. 1 S. 6) . Allerdings zeigen die Angaben im IK-Auszug, dass der Beschwerdeführer auch als Gesunder in der Vergangenheit solch hochbezahlte (teilweise leitende) Positionen nicht über längere Zeit zu halten vermochte und deshalb immer wieder während mehreren Monaten arbeitslos war ( Urk. 7/89/2 3). Die IV-Stelle hat denn auch darauf hingewiesen, dass er in den Jahren 2011 bis 2013 inklusive Arbeitslosenentschädigung durchschnittlich Fr. 81'809.65 ver diente ( Urk. 7/107/11; vgl. auch Urk. 7/89/3). Mithin bestehen keine hinreichen den Gründe zur Annahme, er würde heute im Gesundheitsfall mehr als Fr. 91'361.50 verdienen. 5.3

Unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen ist der Beschwerde führer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Elektroplaner als auch in jeder anderen Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig. Da er nicht mehr erwerbstätig ist, ist das Invalideneinkommen ebenfalls anhand der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen.

Aufgrund seiner psychischen Leiden ist

d er Beschwerdeführer

stress intolerant, ängstlich , auf seine somatischen Veränderungen fixiert und unflexi bel .

Diesen Einschränkungen hat die B.___ -Psychiaterin durch die Anerkennung einer quantitativen Verminderung des beruflichen Leistungspotentials um 50 % Rechnung getragen , weil der Beschwerdeführer seinen Tag gestalten, eigenstän dige Pausen einlegen, Home-Office-Zeiten einplanen sowie im Innen- und Aus sendienst arbeiten können muss ( Urk. 7/139/2). Hingegen wird d er

Beschwerde führer

laut den

B.___ -Gutachte r n durch das psychische Leiden nicht kognitiv eingeschränkt ( Urk. 7/99/8 ) ; er kann die erworbenen Fachkenntnisse als Elektroplaner und Technischer Kaufmann somit grundsätzlich uneingeschränkt anwenden. Deshalb ist auch beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn für Tätigkeiten in der Baubranche mit dem Kompetenzniveau 3 abzustellen .

D amit ist, gleich wie beim Valideneinkommen , zunächst von einem Jahreslohn von Fr. 91'361.50 auszugehen. Wird dieses Einkommen auf das gesundheitlich noch zumutbare 50%ige Beschäftigungspensum umgerechnet und zusätzlich berück sichtigt, dass d er Beschwerdeführer

gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist , gewisse qualitativ anspruchsvollere (Führungs-) Funktionen

mit hoher emotionaler Belastung und zeitlichem Druck zu versehen , und dass nur noch Teilzeitarbeit möglich ist ,

rechtfertigt sich ein l eidensbedingter Abzug von höchstens 15 % (vgl. zum Ganzen Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum Sozial versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 100 ff., insbesondere

Rz 102 und 106 f. mit Hinweisen ) . Somit resultiert ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 38'828.65 (= Fr. 91'361.50 x 50 % x 85 % ) . 5.4

Wird das Valideneinkommen von Fr. 91'361.50 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 38'828.65 verglichen, ergibt sich bei einem invaliditätsbedingten Minder verdienst von Fr. 5 2'532.85 ein Invaliditätsgrad von gerundet 57 % . Dieser begründet den Anspruch auf die mit der angefochtenen Verfügung ab Juni 2016 zugesprochene halbe Rente (vorstehend E. 1.3) . Die Beschwerde ist folglich abzu weisen. 6.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800. -- zulasten des unter liegenden Beschwerdeführers ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt