Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin E valo tta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00025
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
5. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 7. November 2019 (Urk. 2) X.___, geboren 1994, für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 basierend auf einem Invaliditätsgrad von min destens 70 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, nachdem die Beschwerdegegnerin im Weiteren festgehalten hat, dass die Beschwerde führerin ab dem Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats (vorliegend somit ab
Februar 2020) keine Invalidenrente mehr erhalte, da sie ab der Geburt ihres Sohnes im August 2018 als zu 100 % im Haushalt tät ig zu qua lifizieren sei und die Abklärungen ergeben hätten, dass bei der Verrichtung der Aufgaben im Haushalt keine gesundheitsbedingte Einschränkung bestehe (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 0. Januar 2020, mit welcher die Beschwerde füh rerin die Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente, evtl. die Rückwei sung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen, verlangt (Urk. 1), in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schlies sende Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2020 (Urk. 9) sowie in die damit eingereich ten Akten (Urk. 11/1-344), in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag damit begründet, dass die Be schwerdeführerin zutreffend ausgeführt habe, dass allein gestützt auf die Aussage der Beiständin, wonach bis Erreichen des 2. Altersjahres des Kindes von der Be schwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen erwartet würden, keine Rückschlüsse auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin gezogen werden könn t en, weshalb sich diesbezüglich zwingend weitere Abklärungen aufdrängen würden (Urk. 9), dass auch die Beschwerdeführer in in der Beschwerde den Eventualantrag auf Rück wei sung zur Vornahme weiterer Abklärungen gestellt hat (Urk. 1), dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 6. Mai 2019 die Frage nach dem Umfang ihrer mutmasslichen Erwerbstätigkeit ohne Gesundheits schaden aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen nicht beantworten konnte, dass in der Folge die Beiständin erklärte, dass auch von gesunden Müttern keine Ar beitsbemühungen verlangt würden, bis das Kind 2
jährig sei, da die Kosten der Kinderbetreuung in der Regel die Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit übersteigen würden (Urk. 11/314/3), dass, wie die Parteien nunmehr übereinstimmend ausführen, der Umstand, dass die Un terstützung leistenden Sozialbehörden in der Regel von den Müttern nicht die Ausübung einer (Teil-)Erwerbstätigkeit verlangen bis das Kind zwei Jahre alt ist, nicht als alleinentscheidendes Kriterium für die Frage nach dem Umfang der ohne Gesundheitsschaden mutmassl ich ausgeübten Erwerbstätigkeit herangezogen werden kann, dass vielmehr weitere Kriterien wie beispielsweise die gesamte finanzielle Situation der Familie (insbesondere die Erwerbstätigkeit des Ehemannes bzw. Kindsvaters), die mutmassliche Aufteilung der Kinderbetreuung zwischen den Eltern, die mutmass lichen Kosten für die Kinderbetre uung durch Dritte und die Situation der Be schwerdeführerin vor der Geburt bzw. während der Schwangerschaft zu prüfen und zu gewichten sind, dass die Beschwerdegegnerin dabei ebenfalls zu prüfen haben wird, ob sich auch ohne adäquate Aussagen der Beschwerdeführerin deren hypothetischer Wille aufgrund äusserer Umstände ermitteln lässt, dass die Beschwerdegegnerin nach Vornahme der Qualifikation auch die Frage nach den Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt noch einmal zu beurteilen haben wird, wobei insbeson dere die Frage zu prüfen sein wird, ob die Beschwer deführerin auch ohne Gesundheitsschaden mit ihrem Kind im Haushalt ihrer El tern leben würde, und anzumerken ist, dass die Beschwerde führerin zu Recht vor bringt, dass es angesichts der anerkanntermassen vorhandenen kognitiven Ein schränkungen nicht als plausibel erscheint, dass namentlich in planerischer und organisa torischer Hinsicht keinerlei Einschränkungen im Haushalt bestehen sol len, dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 2 7. November 2019 (Urk. 2) in Gutheissung de r Beschwerde auf zu he ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese di e erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge, dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an d ie ver tre tene Beschwerdeführer in zu verpflichten ist, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer), dass die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin E valo tta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger