Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1978, beendete im Juli 1999 eine Anlehre als Baupraktiker Hochbau ( Urk. 7/2/16) und absolvierte anschliessend Kurse als
Baggerführer und Staplerfahrer ( Urk. 7/2/12-13). Nach erstmaliger An meldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im August 2008 unter Hinweis auf eine Sozial phobie und Agoraphobie sowie eine Persönlich keits- und Verhaltens stö rung ( Urk. 7/3) gewährte die Invalidenversicherung berufliche Massnahmen ( Belastbarkeits-, Aufbau- und Arbeitstraining) , welche sie im Okto ber 2011 abschloss, da X.___ nach dem Arbeitstraining eine Fest anstellung als Chauffeur bei der Y.___ AG an tre ten konnte ( Urk. 7/7 2, Urk. 7/76-77). Ausgehend von einer 80%igen Arbeits fähig keit in einer behinderungs an ge passten Tätigkeit verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditäts grad von 4 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Ver fügung vom 13. De zember 2011, Urk. 7/85). 1.2
X.___ arbeitete bis Juli 2013 als Kurierfahrer und anschliessend, meist vermittelt über Temporärfirmen , in verschiedenen Tätigkeiten, zuletzt als Brand schadenräumer im Stundenlohn bis Ende 2017 ( Urk. 7/93, Urk. 7/89/5). Seit
Januar 2018 lebt er von der Sozialhilfe ( Urk. 7/101). Im Juli 2018 meldete er sich erneut bei der IV-Stelle an ( Urk. 7/89). Auf Aufforderung hin ( Urk. 7/92) liess er den Bericht der p sychiatrischen K linik Z.___ , Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium A.___ , vom 9. Januar 2019 ( Urk. 7/109), ein schliess lich der Berichte über die durch seinen ihn früher beh andelnden Psychia ter Dr. med. B.___ veranlassten verhaltensneurologisch-neuropsycho logischen Abklärungen vom 2 1. Juni und 2 4. Septemb er 2018 ( Urk. 7/109/7-14) einreichen . Die IV-Stelle trat daraufhin auf das Neu anmeldungsgesuch ein ( Urk. 7/111) , holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) des Versicherten ein ( Urk. 7/93) und legte die Akten ihrem Regionalen Ärztlich en Dienst (RAD) vor. Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 7. März 2019 Stellung ( Urk. 7/120/5-6). Gestützt hierauf auferlegte die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1 8. März 2019 ( Urk. 7/112) die Pflicht, sich einer qualifizierten stationären Entgiftung sowie einer Langzeit-Entwöhnungsbehandlung zu unter ziehen , unter Überwachung mittels Urinproben , und anschliessend eine Abstinenz von jeglichen Suchtmitteln (Alkohol, Cannabis und Kokain) einzuhalten, was sechs Monate nach dem Entzug mittels Haaranalyse überprüft werde. Nach
Abschluss der Entzugsbehandlung würden si e die Abklärungen wiederaufnehmen und entscheiden, ob eine bleibende oder zumindest längere Zeit dauernde Einschränkung der Erwerbs fähigkeit vorliege. Sollte er sich diesen Massnahmen nicht unterziehen, werde auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten oder aufgrund der Akten entschieden und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt. Sie setzte dem Versicherten Frist bis zum 2 3. April 2019, die Durchführungs stelle(n) mitzuteilen.
Gleich zeitig teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund des Ge sund heitszustandes keine Eingliede rungs massnahmen angezeigt seien (vgl. Schrei ben vom 1 8. März 2019, Urk. 7/113). Mit am 1 0. April
2019 unter schriebenem Formular zeigte der Ver sich erte an, sich ab 2 5. April 2019 im Zentrum D.___ behandeln zu lassen ( Urk. 7/114). Die IV-Stelle ersuchte daraufhin um Zustellung des Behandlungs- und Therapieplanes ( Urk. 7/115).
Mit Schreiben vom 1 3. Juni 2019
teilte Dr. med. E.___ , Oberarzt im D.___ ,
mit ( Urk. 7/117), dass der Versicherte seit 2 5. April 2019 zu ambulanten Gesprächen in i hre Institution komme und sie davon ausgingen, dass er den Konsum von Cannabis reduziere. Eine Abstinenz würde aktuell eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten.
Die IV-Stelle beharrte mit Schreiben vom 2 0. Juni 2019 auf der vollständigen Durchführung der auferlegten Massnahmen ( Urk. 7/118), worauf hin Dr. E.___ am 2 7. August 2019 telefonisch mitteilte, dass bei X.___ die Auflagen nicht durchgeführt würden und dieser nicht vollständige abstinent sei ( Urk. 7/119).
Daraufhin stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 28. Au gust
2019 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 7/121). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3 0. September 2019 (Urk. 7/122) sowie ergänzend am 1 7. und 2 8. Oktober 2019 ( Urk. 7/129-130) Ein wand. Nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin (vgl. Urk. 7/131) verneinte die IV-S telle mit Verfügung vom 2 7. November 2019 wie vorbeschieden einen Leistungs anspruch ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 3. Januar 2020 Beschwerde ( Urk.
1) und be antragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm ab Januar 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu zusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2020 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 1 9. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 7. November 2019 ( Urk.
2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bleibend s ei oder zumindest längere Zeit andauere. Die
Arbeits fähigkeit respektive Integrationsfähigkeit lasse sich mit diversen medizinischen Mass nahmen verbessern. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt werden, inwiefern eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Problematik oder aufgrund der Abhängigkeitsproblematik ausgewiesen sei. Auf grund dessen hätten sie dem Beschwerdeführer verschiedene Massnahmen auf erlegt, welcher dieser gemäss Besprechung mit Dr. E.___ vom 2 7. August 2019 nicht vollständig umsetze. Es erfolgten keine Urinproben und keine Ab stinenz der geforderten Suchtmittel, sondern lediglich eine Reduktion des Kon sums. Damit verletze der Beschwerdeführer seine Mitwirkungsp f licht, weshalb er keinen Anspruch auf Leistu ngen der Invalidenversicherung habe . Der Einwand, dass eine Abstinenz zu einer Verschlechterung des Gesundheits zustandes führen würde, sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. 1 .2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 3. Januar 2020 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, der Schadenminderungspflicht nach zukommen. Sein Gesund heits zu stand würde sich durch eine Abstinenz ver schlechtern. Aufgrund der vor be stehen den psychiatrischen Erkrankung sei aus serdem davon auszugehen, dass ein Entzug die Arbeitsfähigkeit nicht ver bessern würde. Die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Schaden min de rungs pflicht seien deshalb nicht ge geben, wes halb diese unzulässig sei.
Schliesslich ergebe sich aus den medizinischen Akten, dass die neuropsychologischen Einschränkungen im Rahmen einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung zu interpretieren seien. Ebenso würde auch die psychiatrische Erkrankung ihre Ursache in der Kindheit finden. 1.3
Strittig und zu prüfen ist demnach , ob
die Beschwerdegegnerin gestützt auf die von ihr festgestellte Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Be schwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung, konkret den Anspruch auf eine Rente sowie auf Eingliederungsmassahmen insbesondere in Form eines Belastungstrainings, zu Recht verweigerte.
2. 2.1 2.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 1. 2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 1. 3
In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ( vgl. Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1) änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215
eine langjährige Praxis dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsum störungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invaliden versicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.
6).
Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine
krankheits wertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 2.1.4
Eine neue Rechtsprechung ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (Urteil des Bundesberichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1). 2.2
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schaden minde rungs pflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sich tigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schaden minderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst ein glie de rung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 1 4. No vember 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 1 0. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 1 2. September 2001 E. 2b). 2.3 2.3.1
Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumut baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs
- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar. Diese Bestimmung ist im Bereich der Invali den versicherung anwendbar ( Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Zusätzlich verpflichtet Art. 7 Abs. 1 IVG die anspruchsberechtigten Personen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durch führung aller Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 1 3. März
2007 E. 2.2) . Gemäss Art. 7a IVG gilt jede Massnahme als zumutbar, die der Ein gliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. 2.3.2
Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbar keit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Ein gliederung voraus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür be darf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen. Bei
thera peutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2016 vom 2 0. März 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen auf Beispiele). Ab
welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durch führung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig
(Urteil des Bundes gerichts 8C_865/2017 vom 1 9. Oktober 2018 E. 3.3) . Schliesslich muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungs mass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen
(Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 1 3. März 2007 E. 3 ) . Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind nach Art. 7b Abs. 3 IVG alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berück sichtigen.
Für die der Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistungen unter liegen den Tatsachen trägt die Versicherung die Beweislast (BGE 111 V 186 E. 3b und 197 E. 6b). 2.4
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Per sonen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3 . 3 .1
Seit Februar 2007 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (1-2 Mal pro Monat). Dr. F.___ konstatierte in seinem Arztbericht vom 2 1. September 2009 (Urk. 7/27) , der Beschwerdeführer sei im Gespräch oft beschleunigt, entsprechend der teils in ne ren Unruhe und Angetriebenheit . Die Grundstimmung sei grund sätzlich gut. An haltende und schwere depressive Phasen würde es in letzter Zeit keine zu ver zeichnen geben . Der Beschwerde führer selber beklage eine man gelnde Disziplin und innere Struktur, insbesondere auch aufgrund der fehlenden äus se ren Struktur (durch Arbeit). Auf si ch gestellt würde es ihm schwer fallen, kon kre te Ziele zu for mu lieren und diese gezielt zu verfolgen. Dr. F.___ führte aus, beim Be schwer deführer würden sozialbedingt grosse Bildungsdefizite und aus ge prägte In suffizienzgefühle bestehen. Er habe eine geringe Stress- und Frus tra tions toleranz und sozialphobische Symptome. Aufgrund dessen würde sich der Be schwer deführer sozial zurückziehen und teilweise bei der Arbeit nicht erschei nen. Er habe Schwierigkeiten sich an Struk turen anzupassen und zeige teils dys funk tionale Konfliktbewältigungsstra tegien. Dr. F.___
diagnosti zier te eine dis so zia le Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.20), eine soziale Phobie (ICD-10: F40.10) sowie eine depressive Episode (ICD- 10: F33.0) und attestierte ihm eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf die Prognose hielt er fest, diese sei gut und es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine hohe Grund motivation zu arbeiten habe. Nach schulischer und beruflicher Weiterbildung könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % gerechnet werden. 3 .2
Im Rahmen einer neuropsychologischen Standortbestimmung bei der Frage nach einer A ufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und/oder Intelli genz minderung sowie der Frage nach der Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwer deführer am 2 1. Juni 2018 verhaltensneurologisch-neuro psycho logisch unter sucht (vgl. Urk. 7/109/10-18). Gestützt auf verschiedene Tests hielten die unter suchen den Fachpersonen fest, die Untersuchung zeige schwere mnestische De fizite mit schwerer verbaler Lernstörung und schwerer nicht-sprachlicher Abruf störung. Hin zu
k ämen leichte bis mittelgradige Einschränkungen in exekutiv-attentiona len Teilfunktionen (Konzepterkennung und Konzept umstellung, geteil te Auf merk samkeit) mit auch auf Verhaltensebene leichten Aufmerksam keits schwan kungen und deutlichen konstruktiv-planerischen Schwierigkeiten. Auch die ein fache Reaktionsgeschwindigkeit zeige sich mittel gradig verlangsamt. Spon tan sprach lich würden zeitweise falsch verwendete Wörter und insbesondere zu Be ginn der Untersuchung ein leichtes Stottern auf fallen, wobei letzteres auch nervo si tätsbedingt sein könne. In erster Linie würden sich im Rahmen der ana mnestisch vorbekannten Legasthenie aber deutliche Ein schränkungen in sprach assoziierten Funktionen ( Dyslexie , Dysgraphie ) zeigen. Die übrigen ge prüften ko gni tiven Funk tionen seien intakt. Insbesondere seien weitere basale, aber auch höhe re exekutiv- attentionale Teilfunktionen als alters gerecht zu werten (verbale bei über durchschnittlicher figuraler Ideenproduktion, Interfe renz kontrolle, ko gni tive Flexibilität). Auch würden sich keine Hinweise auf ein geschränkte visuo -per zeptive oder visuell-räumliche Fähigkeiten ergeben. Ferner würden sich , ab ge se hen von einem diskreten Haltetremor beidseits (physiologisch) , auch auf mo to ri scher Ebene keine Defizite und Auffälligkeiten zeigen. Die kognitiven Befunde sowie die Befunde auf Verhaltensebene würden einer mitte l g radigen neuro psy cho logischen Störung entsprechen. Trotz fehlender Hin wei se zu mög li chen prä-, peri
- oder postnatalen Komplikationen seien diese unter Be rück sich ti gung der anamnestischen Angaben am ehesten im Rahmen einer früh kindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung mit Legasthenie und mög licher weise einer Lern behinderung zu sehen . In den entsprechenden Fragebögen, anamnes tisch sowie auf Verhaltensebene , würden sich ausserdem Hinweise auf eine ADHS-Sympto matik ergeben, wobei diese auch im Rahmen der Ent wick lungs störung erklärbar seien.
Zwecks Bestimmung des Intelligenz-Quotienten (IQ) wurden am 2 4. Septem ber
2018 im Zen trum G.___
weitere Test durch geführt (vgl. Urk. 7/109/7-9). Die untersuchenden Fachpersonen konsta tier ten, der Be schwerdeführer verfüge über ein unterdurchschnittliches kognitives Leistungs vermögen (Gesamt-IQ 76), was einer Lernbehinderung (IQ 70-84) ent spreche. In allen getesteten kognitiven Funktionen seien durchschnitt liche bis weit unter durchschnittliche Ergebnisse erzielt worden. Diese Befunde seien Aus druck einer früh kindlichen zerebralen Entwicklungsstörung, welche sich in multiplen Teil leis tungs schwächen (Legasthenie, Lernbehinderung, ADHS) mani fes tieren wür den.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Berichterstatter fest , auf grund der Befunde sei von einer deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und Ver mit tel barkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Eine leichte und möglichst repetitive kognitive Tätigkeit in einem gut strukturierten und wohl wollenden Um feld mit ausreichend Zeit beim Erlernen neuer Inhalte und ohne spezielle kogni tive Ansprüche sei zumutbar und bei dem jungen Alter auch empfehlenswert. 3 .3
Vor dem Hintergrund einer zunehmenden depressiven Entwicklung sowie einer seit Jahren bestehenden Angststörung mit starkem Vermeidungsverhalten begab sich der Beschwerdeführer im Juni 2018 in das Ambulatorium A.___ der Z.___ in ambulante psychiatrische Behandlung. In ihrem Bericht vom 9. Januar 2019 ( Urk. 7/109/1-6) diagnostizierten d ie Ärzte der Z.___ eine rezidivierende depressive Erkrankung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) , eine Agoraphobie und Sozial phobie n (ICD-10: F40.1, F40.0) sowie eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) . Zudem sei im Rahmen einer neuro psycho logischen Ver haltensabklärung eine mittelgradige neuro psychologische Störung bei frühkind licher zerebrale r Entwicklungs- und Lern störung mit unter durch schnittli chem IQ von 76 nachgewiesen worden (ICD-10: F81 .9), was sich in multiplen Teilleistungs schwächen wie Legasthenie, Lernb ehinderung und ADHS manifestie re. Des Weiteren gebe es Hinweise auf eine Posttraumatisc he Be lastungs störung (PTBS; ICD-10: F43.1) aufgrund diverser gewalttätig er Konflikt erfahrungen seit frü her Kindheit, welche zu einem ausgeprägt en Vermeidungs verhalten, Hyperarou sal , Albträume, Ein- und Durchschla f störungen sowie Kon zen trationsstörungen ge führt hätten. Schliesslich notierten die Behandler als Diagnosen Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Schädlicher Ge brauch (ICD-10: F14.1), durch Cannabinoide : Abhängkeits syndrom (ICD -10: F12.2), durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1), differenzial diagnostisch ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). Weiter vermerk ten sie verschiedene a ktenanamnestische Diagnosen ( Enuresis 1981-1992, Ex pres sive Sprachstörung, Störung der sozialen Funktionen mit Beginn in der frühen Kindheit, gemeinsames Stehlen, anhaltende Störung der Impulskontrolle, Dissoziale Persönlichkeitsstörung).
Der Beschwerdeführer berichte von seit mindestens zwei Jahre n deutlich verschlechtertem psychischen Zustandsbild und verminderter Kompensations möglichkeit. Aufgrund seiner ausgeprägten Ängste habe er viele Jahre keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützt, sei beispielsweise mit dem privaten Personenwagen zur Arbeit gefahren. Nachdem man ihm aber den Führerausweis entzogen habe, sei es ihm zunehmend nicht mehr möglich gewesen, zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. In öffentlichen Verkehrsmitteln werde er nervös und fange stark an zu schwitzen, was seine Ängste noch weiter verstärken würde, so dass er aussteigen müsse. 2018 habe er aufgrund der massiven Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes seinen letzten Arbeitsplatz verloren. Dadurch
sei es zum gänz lichen Verlust der Tagesstruktur , vermehrter depressiver Sympto matik und vermehrtem Konsumverhalten gekommen.
D ie Ärzte der Z.___
befanden den Beschwerdeführer wach und zu allen Qualitäten vollständig orientiert. Er wirke sehr angespannt, nervös, unsicher, motorisch unruhig und schwitze stark. Formalgedanklich wirke er logisch, kohärent, strukturierbar . Er erzähle weitschweifig und rede gelegentlich vorbei. Einen Anhalt für inhaltliche Denkstörungen gebe es keine. Ebenso wenig gebe es Hin weise für eine psychotische Sym ptomatik im Sinne von Halluzina tionen, Wahn oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer habe Ängste beschrieben, insbe sondere in ö ffentlichen Ver kehrsmittel n oder bei Ansammlungen vieler Men sch en. Dies führe zu einem Vermei dungsverhalten. Der Beschwerdeführer fahre n icht mit öffentlichen Verkehrs mittel n und gehe nur aus dem Haus, wenn er müsse. Im Affekt sei er nieder gestimmt, bei nach aussen initial fassadärem Ver halten. So versuche er Situationen zu überspielen, lache laut und mache Scherze. Dahinter zeige sich je doch eine deutliche Hilf- und Pers pektivenlosigkeit sowie ein aus geprägtes In suffi zienzgefühl. Die emotionale Schwingungsfähigk eit und Auslenkbarkeit seien er halten, der Antrieb und die Psychomoto rik leicht be schleu nigt, die Belastbarkeit ver mindert. Der Beschwerdeführer klage über anhaltende Schla f störungen mit Albträumen, weshalb er täglich THC (drei Joints am Abend) konsumiere. Gegenüber den Ärzten des Zentrums G.___ gab der Beschwerdeführer ausserdem an, jeden zweiten Tag ein Glas Wodka und vier bis fünf Bier sowie unregelmässig Kokain zu konsumieren (vgl. Urk. 7/109/11). Zu Beginn ihrer Behandlung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, alleine und pünktlich zu den Terminen zu erscheinen. Er habe sich jeweils stark nervös, motorisch unruhig, stark schwitzend gezeigt und sei dadurch spür- und sichtbar noch mehr belastet gewesen. Im Verlauf sei der Aufbau einer therapeutischen Beziehung und die Motivation zur regelmässigen Einnahmen von Psychopharmaka gelungen. Unter
Fluoxetin (40mg/d) und regelmässigen supportiven Gesprächen habe sich eine Teilremission der depressiven Symptomatik gezeigt und sei der Aufbau einer Tages-/Wochenstruktur sowie eine deutliche Reduktion seines Konsumverhaltens, insbesondere des Alkohol- und Kokainkonsums, gelungen. Im Verlaufe habe der Beschwerdeführer seine Termine alleine wahrnehmen können, er benütze aber weiterhin keine öffentlichen Verkehrsmittel ohne Begleitung. Dieses Ver mei dungs verhalten habe bisher den Ausbau der therapeutischen Massnahmen (Tages klinik b zw. Arbeitstherapie) verhindert, wobei festgehalten werden müsse, dass es keinen Hinweis auf fehlende Therapiemotivation gebe. Es zeigten sich auch Symptome einer PTBS (Erinnerungen an disziplinäre Massnahmen in Heimen und Einzelhaft), welche das Vermeidungsverhalten zusätzlich ver stärkten.
Die beschriebenen psychischen Erkrankungen würden einen für den Beschwerde führer nicht vollständig überwindbaren Gesundheitsschaden darstellen. Er sei trotz bisher erreichter Teilremission, insbesondere der depres si ven Erkrankung, aufgrund dieses Gesundheitsschadens auf dem allgemeinen A r beitsmarkt nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Die Ärzte der Z.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Prognos tisch sei je doch von einer mindes tens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sie empfahlen erneute Integrations ma ssnahmen mit Jobcoaching sowie eine Teilrentenabklärung.
3.4
Dr. H.___ , Assistenzärztin an der Z.___ , teilte der Beschwerdegegnerin am
1 6. Januar 2019 ergänzend telefonisch mit, es sei eine Belastbarkeit von zwei
Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche gegeben. Das Problem sei
jedoch
der Weg, weshalb fü r Eingliederungsmassnahmen eine Institution/Durch führungs stelle nahe des Wohnortes zu suchen sei. Die
Benützung der öffentlichen Ver kehrs mittel gehe gar nicht. Der Beschwerdeführer benötige dringend Tages struktur und sie sei der Meinung, dass ein Belastbarkeits training das Richtige sei. Eine Arbeitstherapie hätten sie nicht in A.___ durch führen können, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die öffentlichen Verkehrsmittel zu be nutzen ( Urk. 7/110). 3 .5
In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2019 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/120 S. 5f.) beurteilte RAD-Ärztin Dr. C.___ die von den Ärzten in der Z.___ auf grund biographischer Anhaltspunkte gestellte Verdachtsdiagnose einer PTBS bei fehlender entsprechender Sympto matik als nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig sei die Diagnose ADHS nachvollziehbar. Im Rahmen der Untersuchung des Zentrums für Verhaltensneurologie hätten sich quantitativ und qualitativ alters gerechte Leistungen in der fokussierten Aufmerksamkeit und altersgerechte Reaktions zeiten bei der geteilten Aufmerksamkeit gezeigt, weshalb der Diagnose ADHS nicht gefolgt werden könne. In Bezug auf den durchgeführten Intelligenz test bemerkte Dr. C.___ , es sei nicht auszuschliessen, dass die Testung unter Drogeneinfluss stattgefunden habe. Aus diesem Grund könne die Diagnose einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung nicht sicher nachvollzogen werden. Im Vordergrund stünden schwere mnestische Defizite. Eine Therapie bestün de zunächst in einer konsequenten und anhaltenden Abstinenz, vorbereitet durch eine stationäre Entgiftung und Langzeitentwöhnungsbehandlung (Alkohol, Koka in, Cannabis). Erst nach anschliessender sechsmonatiger kontrollierter Ab stinenz (Haaranalyse) lasse sich abschätzen, ob und inwiefern eine Ver besserung der Be einträchtigungen möglich sei. 3.6
Dr. E.___ äusserte in seiner Stellungnahme vom 1 3. Juni 2019 ( Urk. 7/117), der Beschwerdeführer komme seit 2 5. April 2019 regelmässig zu einem ambu lan ten Gespräch ins D.___ . Ziel der fachbezogenen Begleittherapie sei die Reduk tion des Cannabis konsums sowie die Stabilisierung. Eine Abstinenz würde aktuell je doch eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten.
Telefonisch teilte Dr. E.___ am 2 7. August 2019 ergänzend mit, das eigent liche Hauptproblem sei die Agoraphobie mit den Panikattacken. Der
(Drogen) konsum
habe fast die Funktion einer Selbstmedikation ( Urk. 7/119).
In seiner Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 7/129) verwies Dr. E.___ auf die neuropsychologische Standortbestimmung, im Rahmen derer die Diagno se einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungs- und Lernstörung mit unter durch schnittlichem Gesamt-IQ gestellt und Hinweise auf eine PTBS genannt wor den seien. Dr. E.___ ko nstatierte, aus diesem Grund wei se der Beschwerde führer wahrscheinlich ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten aus, was sich in Panikstörungen äussere. Sekundär habe sich vermutlich aufgrund dieser Diagno se eine ausgeprägte Substanzabhängigkeit von Cannabis sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain im Sinne einer Selbstregulation entwickelt. Er konsumiere in diesem Zusammenhang seit Jahrzehnten Sub stanzen, sodass es schwierig sei, eine Abstinenz zu erwarten. Das Abstinenzziel stehe nicht im Mit tel punkt der Intervention. Es werde im Rahmen schadensminimierender und therapeutischer Massnahmen versucht, eine Besserung der Konsum- und Ab häng ig keitsproblematik zu ermöglichen. Ziel der gegenwärtigen Behandlung sei , die Veränderungsmotivation zu stärken sowie Ziele zu festigen, um den Sub stanz konsum zu reduzieren. Die angestrebte Reduktion des Gesamtkonsums er mög liche es, die soziale Lage des Beschwerdeführers zu stabilisieren und den Ge sund heitszustand zu verbessern und trage zugleich zu einem Rückgang der Be schaffungskriminalität bei. Ausserdem würden sich dadurch auch die Kosten für eine stationäre Entzugsbehandlung einsparen lassen. Eine Abstinenz würde somit zurzeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten, weil ex- und nicht intrinsisch behandelt werden würde. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin forderte de n Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 8. März 2019 ( Urk. 7/112) zur - näher umschriebenen - Entzugsbehandlung auf, wobei gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ in der Begründung einerseits darauf hingewiesen wurde, dass ohne Behandlung nicht geklärt werden könne, ob die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit andauere, andererseits dass dadurch die Integrations fähigkeit in den ersten Arbeitsmarkt wesentlich verbessert werden könne. In der Verfügung vom 2 7. November 2019 ( Urk.
2) werden als Gründe für die Ab weisung des Leistungsbegehrens daher die Verletzung der Mitwirkungs pflichten genannt und dass die Arbeitsfähigkeit respektive Integrationsfähigkeit mit diversen medizinischen Massnahmen verbessert werden könne und zum jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt werden könne, inwiefern eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund der psychiatrischen Problematik oder aufgrund der
Abhängig keitsproblematik ausgewiesen sei. 4.2
Die bisherige Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen bejahte grund sätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Aus wirkungen einer - invaliditätsfremden - primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen (vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E. 4.2). Nach geänderter Recht sprechung sind auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Sub stanzen als - potenziell - invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären (vgl. E. 2.1.3). Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im
Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweg genommen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungs mass nahme - sofern im konkreten Fall zumutbar - unverändert jederzeit zur Schaden minderung (vgl. E. 2.2 und E. 2.3) angeordnet werden (BGE 145 V 215 E. 8.2 S. 230; Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen) . 4.3
Gemäss Bericht der Z.___ vom 9. Januar 2019 (E. 3.3) liegen die psychiatrischen Störungen einer rezidivierenden depressiven Störung, der Agoraphobie bzw. den sozialen Phobien sowie die mittelgradige neuropsychologische Störung mit multiplen Teilleistungsschwächen und sich manifestierender ADHS im Vorder grund. Hinsichtlich Kokain und Alkohol vermerkten die behandelnden Ärzte einen schädlichen Gebrauch; ein Abhängigkeitssyndrom erachteten sie aus schliesslich be i Cannabinoide für gegeben an, differenzialdiagnostisch auch bei Alkohol. Auch die RAD-Ärztin erachtete die schweren mnestischen Defizite als im Vordergrund stehend (E. 3.5), wobei ihr darin beizupflichten ist, dass die verhaltensneurologischen und neuropsychologischen Fachpersonen sich nicht mit dem möglichen Einfluss allenfalls eingenommener Substanzen während der Testverfahren auseinandersetzten, obwohl der Beschwerdeführer ihnen gegen über von regelmässigem Alkohol- und Cannabiskonsum berichtet hatte ( Urk. 7/109/11), weshalb die entsprechenden Erkenntnisse , jedenfalls hinsichtlich des unterdurchschnittlichen Gesamtintelligenzquotienten, mit Zweifel behaftet sind. Tatsache ist jedoch, dass die Neuropsychologin von keinen relevanten Kon zentrations
- und Aufmerksamkeitsfluktuationen bei intakter Impulskontrolle berichtete und der Beschwerdeführer von Lernschwierigkeiten bereits während der Schulzeit erzählte (vgl. Urk. 7/109/11 , Urk. 7/109/2 ), weshalb ein allfälliger Drogeneinfluss während
den Abklärungen nicht einzige Ursache der fest gestellten Defizite sein kann. Dass die grossen Bildungsdefizite ausschliesslich sozialbedingt (kindliche Verwahrlosung/Heim- und Anstaltskarriere etc.) wären - wie Dr. F.___ 2007 anzudeuten scheint (E. 3.1) - wird durch die anamnestisch 1984 erhobene expressive Sprachstörung sowie 1986 erhobene Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten (vgl. Urk. 7/27/1) nicht erhärtet. Ob ein fortgesetzter Konsum von Cannabis, allenfalls auch Alkohol oder Kokain, einen wesentlichen Einfluss auf die Leistungsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers hat , ist daher aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht beurteilbar. Nicht nach gewiesen ist damit
aber auch, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit durch einen vollständigen Entzug eine wesentliche Verbesserung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit zu erwarten wäre. Dagegen spricht , - nebst den Äusserungen von Drs . H.___ und E.___ , wonach vorab die Angststörung eine berufliche Ein gliederung behindere (E. 3.4 und E. 3.6) - dass der Beschwerdeführer bis Ende 2017 in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen trotz laufendem Drogenkonsum (vgl. Urk. 7/120/6) . Wesentlich für die Erwerbs losigkeit und Entwicklung einer zunehmenden depressiven Episode scheint nach Angaben gegenüber den A rztpersonen der Z.___
der Verlust des Führerausweise s gewesen zu sein, was eine Vermeidung des öffentlichen Verkehrs verunmöglichte ( Urk. 7/109/ 2), verbunden mit dem Verlust der Arbeitsstelle, damit der Tages struktur und daraus folgend einem vermehrten Konsumverhalten . Die Umstände sowie Dauer des Führerausweise ntzugs und die Voraussetzungen einer Wieder erlangung der Bewilligung gehen aus den Akten nicht hervor. Dr. F.___ wies bereits in seinem Bericht vom 2 1. September 2009 auf die Notwendigkeit eines strukturierten (und strukturierenden) Arbeitsplatzes hin ( Urk. 7/27/2). Nach
An gaben der aktuell behandelnden Är zte scheint die Agoraphobie mit Panik attacken die Benützung des öffentlichen Verkehrs und damit verbunden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der
G ehdistanz zum Wohnort zu verun mög lichen. Ein Einfluss des zwar nach eigenen Angaben reduzierten, aber fortge setzten Drogenkonsums auf die Angsterkrankung wird weder von diesen noch von der RAD-Ärztin post u liert. Es ist daher auch nicht ausgewiesen, dass der Konsum von (überwiegend) Cannabi n oiden die Agoraphobie beeinflusst, ver stärkt oder gar hervorruft. Gegenteils argumentierten die behandelnden Ärzte der Z.___ und Dr. E.___ , dass der Konsum eine Art Selbstmedikation (vor allem gegen die innere Unruhe und Schlafstörungen) darstelle. Dem widerspricht auch Dr. C.___ nicht. Dass eine vollst ändige Abstinenz notwendig wäre um abzu schätzen , ob und inwieweit eine Verbesserung der Beeinträchtigungen möglich ist ( vgl. Urk. 7/ 120/6) , ergibt sich aus den Akten der behandelnden Ärzte jeden falls nicht.
Nach dem Gesagten ist daher der mit einer gewissen Wahrschein lichkeit notwendige Nachweis, dass der vollständige Entzug zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit betragen wird, nicht gelungen, weshalb eine der Voraussetzungen für eine ganze oder teilweise Leistungsver weigerung fehlt. Daran ändert nichts, dass die angeordnete Entzugs behandlung einschliesslich Überwachungstests einen vergleichsweise geringen Eingriff in die Persönlichkeit darstellt, weshalb auch geringe Anforderungen an die pro gnostische Verbesserung zu stellen sind und eine Zumutbarkeit eher zu bejahen wäre (vgl. E. 2.3.2 ) . Diesbezüglich stehen ausserdem die Aussagen des behan deln den Dr. E.___ (E. 3.6) der Ei nschätzung von Dr. C.___ (E. 3.5) gegenüber, wobei ohne nähere Begründung keine Ansicht schlüssiger erscheint und daher ohne weitere Abklärungen weder der einen noch der anderen medizinischen Stellungnahme zur Zumutbarkeit gefolgt werden könnte. Dazu ist ausserdem zu vermerken, dass das schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers - welches in gewisser Korrelation zur Massnahme sein muss ( Art. 7b Abs. 3 IVG ) - angesichts der wiederholt geäusserten Ansicht seines behandelnden Arztes, ein vollständiger Entzug sei schädlich und eine entsprechende Behandlung unzumutbar, relativiert werden müsste.
Unter diesen Umständen braucht jedoch ni cht geprüft zu werden, ob die auferlegte medizinische Massnahme zumutbar wäre. 4.4
Nach dem Gesagten war eine vollständige Leistungsverweigerung einzig gestützt auf eine Missachtung der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht rechtens. Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt eine Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht zu, weshalb die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen und allenfalls erwerb lichen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre. Ergibt die medizinische Beweislage, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit unter subjektiv zumutbaren Massnahmen eine im Verhältnis des Eingriffs wesentliche Verbesserung zu erwarten wäre, bleibt ihr die Auferlegung einer entsprechenden Schaden minderungspflicht unbe nom men. 5.
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 7. November 2019 zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltlich Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 2 7. November 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer s
neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nac h Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1978, beendete im Juli 1999 eine Anlehre als Baupraktiker Hochbau ( Urk. 7/2/16) und absolvierte anschliessend Kurse als
Baggerführer und Staplerfahrer ( Urk. 7/2/12-13). Nach erstmaliger An meldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im August 2008 unter Hinweis auf eine Sozial phobie und Agoraphobie sowie eine Persönlich keits- und Verhaltens stö rung ( Urk. 7/3) gewährte die Invalidenversicherung berufliche Massnahmen ( Belastbarkeits-, Aufbau- und Arbeitstraining) , welche sie im Okto ber 2011 abschloss, da X.___ nach dem Arbeitstraining eine Fest anstellung als Chauffeur bei der Y.___ AG an tre ten konnte ( Urk. 7/7 2, Urk. 7/76-77). Ausgehend von einer 80%igen Arbeits fähig keit in einer behinderungs an ge passten Tätigkeit verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditäts grad von 4 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Ver fügung vom 13. De zember 2011, Urk. 7/85).
E. 1.2 X.___ arbeitete bis Juli 2013 als Kurierfahrer und anschliessend, meist vermittelt über Temporärfirmen , in verschiedenen Tätigkeiten, zuletzt als Brand schadenräumer im Stundenlohn bis Ende 2017 ( Urk. 7/93, Urk. 7/89/5). Seit
Januar 2018 lebt er von der Sozialhilfe ( Urk. 7/101). Im Juli 2018 meldete er sich erneut bei der IV-Stelle an ( Urk. 7/89). Auf Aufforderung hin ( Urk. 7/92) liess er den Bericht der p sychiatrischen K linik Z.___ , Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium A.___ , vom 9. Januar 2019 ( Urk. 7/109), ein schliess lich der Berichte über die durch seinen ihn früher beh andelnden Psychia ter Dr. med. B.___ veranlassten verhaltensneurologisch-neuropsycho logischen Abklärungen vom 2 1. Juni und 2 4. Septemb er 2018 ( Urk. 7/109/7-14) einreichen . Die IV-Stelle trat daraufhin auf das Neu anmeldungsgesuch ein ( Urk. 7/111) , holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) des Versicherten ein ( Urk. 7/93) und legte die Akten ihrem Regionalen Ärztlich en Dienst (RAD) vor. Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 7. März 2019 Stellung ( Urk. 7/120/5-6). Gestützt hierauf auferlegte die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1 8. März 2019 ( Urk. 7/112) die Pflicht, sich einer qualifizierten stationären Entgiftung sowie einer Langzeit-Entwöhnungsbehandlung zu unter ziehen , unter Überwachung mittels Urinproben , und anschliessend eine Abstinenz von jeglichen Suchtmitteln (Alkohol, Cannabis und Kokain) einzuhalten, was sechs Monate nach dem Entzug mittels Haaranalyse überprüft werde. Nach
Abschluss der Entzugsbehandlung würden si e die Abklärungen wiederaufnehmen und entscheiden, ob eine bleibende oder zumindest längere Zeit dauernde Einschränkung der Erwerbs fähigkeit vorliege. Sollte er sich diesen Massnahmen nicht unterziehen, werde auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten oder aufgrund der Akten entschieden und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt. Sie setzte dem Versicherten Frist bis zum 2 3. April 2019, die Durchführungs stelle(n) mitzuteilen.
Gleich zeitig teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund des Ge sund heitszustandes keine Eingliede rungs massnahmen angezeigt seien (vgl. Schrei ben vom 1 8. März 2019, Urk. 7/113). Mit am 1 0. April
2019 unter schriebenem Formular zeigte der Ver sich erte an, sich ab 2 5. April 2019 im Zentrum D.___ behandeln zu lassen ( Urk. 7/114). Die IV-Stelle ersuchte daraufhin um Zustellung des Behandlungs- und Therapieplanes ( Urk. 7/115).
Mit Schreiben vom 1 3. Juni 2019
teilte Dr. med. E.___ , Oberarzt im D.___ ,
mit ( Urk. 7/117), dass der Versicherte seit 2 5. April 2019 zu ambulanten Gesprächen in i hre Institution komme und sie davon ausgingen, dass er den Konsum von Cannabis reduziere. Eine Abstinenz würde aktuell eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten.
Die IV-Stelle beharrte mit Schreiben vom 2 0. Juni 2019 auf der vollständigen Durchführung der auferlegten Massnahmen ( Urk. 7/118), worauf hin Dr. E.___ am 2 7. August 2019 telefonisch mitteilte, dass bei X.___ die Auflagen nicht durchgeführt würden und dieser nicht vollständige abstinent sei ( Urk. 7/119).
Daraufhin stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 28. Au gust
2019 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 7/121). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3 0. September 2019 (Urk. 7/122) sowie ergänzend am 1 7. und 2 8. Oktober 2019 ( Urk. 7/129-130) Ein wand. Nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin (vgl. Urk. 7/131) verneinte die IV-S telle mit Verfügung vom 2 7. November 2019 wie vorbeschieden einen Leistungs anspruch ( Urk. 2).
E. 1.3 Strittig und zu prüfen ist demnach , ob
die Beschwerdegegnerin gestützt auf die von ihr festgestellte Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Be schwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung, konkret den Anspruch auf eine Rente sowie auf Eingliederungsmassahmen insbesondere in Form eines Belastungstrainings, zu Recht verweigerte.
2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 3. Januar 2020 Beschwerde ( Urk.
1) und be antragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm ab Januar 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu zusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2020 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 1 9. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).
E. 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 1. 2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 1.
E. 2.1.4 Eine neue Rechtsprechung ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (Urteil des Bundesberichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1).
E. 2.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schaden minde rungs pflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sich tigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schaden minderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst ein glie de rung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 1 4. No vember 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 1 0. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 1 2. September 2001 E. 2b).
E. 2.3.1 Nach Art. 21 Abs.
E. 2.3.2 Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbar keit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Ein gliederung voraus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür be darf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen. Bei
thera peutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2016 vom 2 0. März 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen auf Beispiele). Ab
welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durch führung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig
(Urteil des Bundes gerichts 8C_865/2017 vom 1 9. Oktober 2018 E. 3.3) . Schliesslich muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungs mass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen
(Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 1 3. März 2007 E. 3 ) . Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind nach Art. 7b Abs. 3 IVG alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berück sichtigen.
Für die der Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistungen unter liegen den Tatsachen trägt die Versicherung die Beweislast (BGE 111 V 186 E. 3b und 197 E. 6b).
E. 2.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Per sonen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3 . 3 .1
Seit Februar 2007 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (1-2 Mal pro Monat). Dr. F.___ konstatierte in seinem Arztbericht vom 2 1. September 2009 (Urk. 7/27) , der Beschwerdeführer sei im Gespräch oft beschleunigt, entsprechend der teils in ne ren Unruhe und Angetriebenheit . Die Grundstimmung sei grund sätzlich gut. An haltende und schwere depressive Phasen würde es in letzter Zeit keine zu ver zeichnen geben . Der Beschwerde führer selber beklage eine man gelnde Disziplin und innere Struktur, insbesondere auch aufgrund der fehlenden äus se ren Struktur (durch Arbeit). Auf si ch gestellt würde es ihm schwer fallen, kon kre te Ziele zu for mu lieren und diese gezielt zu verfolgen. Dr. F.___ führte aus, beim Be schwer deführer würden sozialbedingt grosse Bildungsdefizite und aus ge prägte In suffizienzgefühle bestehen. Er habe eine geringe Stress- und Frus tra tions toleranz und sozialphobische Symptome. Aufgrund dessen würde sich der Be schwer deführer sozial zurückziehen und teilweise bei der Arbeit nicht erschei nen. Er habe Schwierigkeiten sich an Struk turen anzupassen und zeige teils dys funk tionale Konfliktbewältigungsstra tegien. Dr. F.___
diagnosti zier te eine dis so zia le Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.20), eine soziale Phobie (ICD-10: F40.10) sowie eine depressive Episode (ICD- 10: F33.0) und attestierte ihm eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf die Prognose hielt er fest, diese sei gut und es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine hohe Grund motivation zu arbeiten habe. Nach schulischer und beruflicher Weiterbildung könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % gerechnet werden. 3 .2
Im Rahmen einer neuropsychologischen Standortbestimmung bei der Frage nach einer A ufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und/oder Intelli genz minderung sowie der Frage nach der Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwer deführer am 2 1. Juni 2018 verhaltensneurologisch-neuro psycho logisch unter sucht (vgl. Urk. 7/109/10-18). Gestützt auf verschiedene Tests hielten die unter suchen den Fachpersonen fest, die Untersuchung zeige schwere mnestische De fizite mit schwerer verbaler Lernstörung und schwerer nicht-sprachlicher Abruf störung. Hin zu
k ämen leichte bis mittelgradige Einschränkungen in exekutiv-attentiona len Teilfunktionen (Konzepterkennung und Konzept umstellung, geteil te Auf merk samkeit) mit auch auf Verhaltensebene leichten Aufmerksam keits schwan kungen und deutlichen konstruktiv-planerischen Schwierigkeiten. Auch die ein fache Reaktionsgeschwindigkeit zeige sich mittel gradig verlangsamt. Spon tan sprach lich würden zeitweise falsch verwendete Wörter und insbesondere zu Be ginn der Untersuchung ein leichtes Stottern auf fallen, wobei letzteres auch nervo si tätsbedingt sein könne. In erster Linie würden sich im Rahmen der ana mnestisch vorbekannten Legasthenie aber deutliche Ein schränkungen in sprach assoziierten Funktionen ( Dyslexie , Dysgraphie ) zeigen. Die übrigen ge prüften ko gni tiven Funk tionen seien intakt. Insbesondere seien weitere basale, aber auch höhe re exekutiv- attentionale Teilfunktionen als alters gerecht zu werten (verbale bei über durchschnittlicher figuraler Ideenproduktion, Interfe renz kontrolle, ko gni tive Flexibilität). Auch würden sich keine Hinweise auf ein geschränkte visuo -per zeptive oder visuell-räumliche Fähigkeiten ergeben. Ferner würden sich , ab ge se hen von einem diskreten Haltetremor beidseits (physiologisch) , auch auf mo to ri scher Ebene keine Defizite und Auffälligkeiten zeigen. Die kognitiven Befunde sowie die Befunde auf Verhaltensebene würden einer mitte l g radigen neuro psy cho logischen Störung entsprechen. Trotz fehlender Hin wei se zu mög li chen prä-, peri
- oder postnatalen Komplikationen seien diese unter Be rück sich ti gung der anamnestischen Angaben am ehesten im Rahmen einer früh kindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung mit Legasthenie und mög licher weise einer Lern behinderung zu sehen . In den entsprechenden Fragebögen, anamnes tisch sowie auf Verhaltensebene , würden sich ausserdem Hinweise auf eine ADHS-Sympto matik ergeben, wobei diese auch im Rahmen der Ent wick lungs störung erklärbar seien.
Zwecks Bestimmung des Intelligenz-Quotienten (IQ) wurden am 2 4. Septem ber
2018 im Zen trum G.___
weitere Test durch geführt (vgl. Urk. 7/109/7-9). Die untersuchenden Fachpersonen konsta tier ten, der Be schwerdeführer verfüge über ein unterdurchschnittliches kognitives Leistungs vermögen (Gesamt-IQ 76), was einer Lernbehinderung (IQ 70-84) ent spreche. In allen getesteten kognitiven Funktionen seien durchschnitt liche bis weit unter durchschnittliche Ergebnisse erzielt worden. Diese Befunde seien Aus druck einer früh kindlichen zerebralen Entwicklungsstörung, welche sich in multiplen Teil leis tungs schwächen (Legasthenie, Lernbehinderung, ADHS) mani fes tieren wür den.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Berichterstatter fest , auf grund der Befunde sei von einer deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und Ver mit tel barkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Eine leichte und möglichst repetitive kognitive Tätigkeit in einem gut strukturierten und wohl wollenden Um feld mit ausreichend Zeit beim Erlernen neuer Inhalte und ohne spezielle kogni tive Ansprüche sei zumutbar und bei dem jungen Alter auch empfehlenswert. 3 .3
Vor dem Hintergrund einer zunehmenden depressiven Entwicklung sowie einer seit Jahren bestehenden Angststörung mit starkem Vermeidungsverhalten begab sich der Beschwerdeführer im Juni 2018 in das Ambulatorium A.___ der Z.___ in ambulante psychiatrische Behandlung. In ihrem Bericht vom 9. Januar 2019 ( Urk. 7/109/1-6) diagnostizierten d ie Ärzte der Z.___ eine rezidivierende depressive Erkrankung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) , eine Agoraphobie und Sozial phobie n (ICD-10: F40.1, F40.0) sowie eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) . Zudem sei im Rahmen einer neuro psycho logischen Ver haltensabklärung eine mittelgradige neuro psychologische Störung bei frühkind licher zerebrale r Entwicklungs- und Lern störung mit unter durch schnittli chem IQ von 76 nachgewiesen worden (ICD-10: F81 .9), was sich in multiplen Teilleistungs schwächen wie Legasthenie, Lernb ehinderung und ADHS manifestie re. Des Weiteren gebe es Hinweise auf eine Posttraumatisc he Be lastungs störung (PTBS; ICD-10: F43.1) aufgrund diverser gewalttätig er Konflikt erfahrungen seit frü her Kindheit, welche zu einem ausgeprägt en Vermeidungs verhalten, Hyperarou sal , Albträume, Ein- und Durchschla f störungen sowie Kon zen trationsstörungen ge führt hätten. Schliesslich notierten die Behandler als Diagnosen Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Schädlicher Ge brauch (ICD-10: F14.1), durch Cannabinoide : Abhängkeits syndrom (ICD -10: F12.2), durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1), differenzial diagnostisch ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). Weiter vermerk ten sie verschiedene a ktenanamnestische Diagnosen ( Enuresis 1981-1992, Ex pres sive Sprachstörung, Störung der sozialen Funktionen mit Beginn in der frühen Kindheit, gemeinsames Stehlen, anhaltende Störung der Impulskontrolle, Dissoziale Persönlichkeitsstörung).
Der Beschwerdeführer berichte von seit mindestens zwei Jahre n deutlich verschlechtertem psychischen Zustandsbild und verminderter Kompensations möglichkeit. Aufgrund seiner ausgeprägten Ängste habe er viele Jahre keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützt, sei beispielsweise mit dem privaten Personenwagen zur Arbeit gefahren. Nachdem man ihm aber den Führerausweis entzogen habe, sei es ihm zunehmend nicht mehr möglich gewesen, zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. In öffentlichen Verkehrsmitteln werde er nervös und fange stark an zu schwitzen, was seine Ängste noch weiter verstärken würde, so dass er aussteigen müsse. 2018 habe er aufgrund der massiven Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes seinen letzten Arbeitsplatz verloren. Dadurch
sei es zum gänz lichen Verlust der Tagesstruktur , vermehrter depressiver Sympto matik und vermehrtem Konsumverhalten gekommen.
D ie Ärzte der Z.___
befanden den Beschwerdeführer wach und zu allen Qualitäten vollständig orientiert. Er wirke sehr angespannt, nervös, unsicher, motorisch unruhig und schwitze stark. Formalgedanklich wirke er logisch, kohärent, strukturierbar . Er erzähle weitschweifig und rede gelegentlich vorbei. Einen Anhalt für inhaltliche Denkstörungen gebe es keine. Ebenso wenig gebe es Hin weise für eine psychotische Sym ptomatik im Sinne von Halluzina tionen, Wahn oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer habe Ängste beschrieben, insbe sondere in ö ffentlichen Ver kehrsmittel n oder bei Ansammlungen vieler Men sch en. Dies führe zu einem Vermei dungsverhalten. Der Beschwerdeführer fahre n icht mit öffentlichen Verkehrs mittel n und gehe nur aus dem Haus, wenn er müsse. Im Affekt sei er nieder gestimmt, bei nach aussen initial fassadärem Ver halten. So versuche er Situationen zu überspielen, lache laut und mache Scherze. Dahinter zeige sich je doch eine deutliche Hilf- und Pers pektivenlosigkeit sowie ein aus geprägtes In suffi zienzgefühl. Die emotionale Schwingungsfähigk eit und Auslenkbarkeit seien er halten, der Antrieb und die Psychomoto rik leicht be schleu nigt, die Belastbarkeit ver mindert. Der Beschwerdeführer klage über anhaltende Schla f störungen mit Albträumen, weshalb er täglich THC (drei Joints am Abend) konsumiere. Gegenüber den Ärzten des Zentrums G.___ gab der Beschwerdeführer ausserdem an, jeden zweiten Tag ein Glas Wodka und vier bis fünf Bier sowie unregelmässig Kokain zu konsumieren (vgl. Urk. 7/109/11). Zu Beginn ihrer Behandlung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, alleine und pünktlich zu den Terminen zu erscheinen. Er habe sich jeweils stark nervös, motorisch unruhig, stark schwitzend gezeigt und sei dadurch spür- und sichtbar noch mehr belastet gewesen. Im Verlauf sei der Aufbau einer therapeutischen Beziehung und die Motivation zur regelmässigen Einnahmen von Psychopharmaka gelungen. Unter
Fluoxetin (40mg/d) und regelmässigen supportiven Gesprächen habe sich eine Teilremission der depressiven Symptomatik gezeigt und sei der Aufbau einer Tages-/Wochenstruktur sowie eine deutliche Reduktion seines Konsumverhaltens, insbesondere des Alkohol- und Kokainkonsums, gelungen. Im Verlaufe habe der Beschwerdeführer seine Termine alleine wahrnehmen können, er benütze aber weiterhin keine öffentlichen Verkehrsmittel ohne Begleitung. Dieses Ver mei dungs verhalten habe bisher den Ausbau der therapeutischen Massnahmen (Tages klinik b zw. Arbeitstherapie) verhindert, wobei festgehalten werden müsse, dass es keinen Hinweis auf fehlende Therapiemotivation gebe. Es zeigten sich auch Symptome einer PTBS (Erinnerungen an disziplinäre Massnahmen in Heimen und Einzelhaft), welche das Vermeidungsverhalten zusätzlich ver stärkten.
Die beschriebenen psychischen Erkrankungen würden einen für den Beschwerde führer nicht vollständig überwindbaren Gesundheitsschaden darstellen. Er sei trotz bisher erreichter Teilremission, insbesondere der depres si ven Erkrankung, aufgrund dieses Gesundheitsschadens auf dem allgemeinen A r beitsmarkt nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Die Ärzte der Z.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Prognos tisch sei je doch von einer mindes tens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sie empfahlen erneute Integrations ma ssnahmen mit Jobcoaching sowie eine Teilrentenabklärung.
E. 3 In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ( vgl. Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1) änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215
eine langjährige Praxis dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsum störungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invaliden versicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.
6).
Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine
krankheits wertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
E. 3.4 Dr. H.___ , Assistenzärztin an der Z.___ , teilte der Beschwerdegegnerin am
1 6. Januar 2019 ergänzend telefonisch mit, es sei eine Belastbarkeit von zwei
Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche gegeben. Das Problem sei
jedoch
der Weg, weshalb fü r Eingliederungsmassnahmen eine Institution/Durch führungs stelle nahe des Wohnortes zu suchen sei. Die
Benützung der öffentlichen Ver kehrs mittel gehe gar nicht. Der Beschwerdeführer benötige dringend Tages struktur und sie sei der Meinung, dass ein Belastbarkeits training das Richtige sei. Eine Arbeitstherapie hätten sie nicht in A.___ durch führen können, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die öffentlichen Verkehrsmittel zu be nutzen ( Urk. 7/110). 3 .5
In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2019 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/120 S. 5f.) beurteilte RAD-Ärztin Dr. C.___ die von den Ärzten in der Z.___ auf grund biographischer Anhaltspunkte gestellte Verdachtsdiagnose einer PTBS bei fehlender entsprechender Sympto matik als nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig sei die Diagnose ADHS nachvollziehbar. Im Rahmen der Untersuchung des Zentrums für Verhaltensneurologie hätten sich quantitativ und qualitativ alters gerechte Leistungen in der fokussierten Aufmerksamkeit und altersgerechte Reaktions zeiten bei der geteilten Aufmerksamkeit gezeigt, weshalb der Diagnose ADHS nicht gefolgt werden könne. In Bezug auf den durchgeführten Intelligenz test bemerkte Dr. C.___ , es sei nicht auszuschliessen, dass die Testung unter Drogeneinfluss stattgefunden habe. Aus diesem Grund könne die Diagnose einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung nicht sicher nachvollzogen werden. Im Vordergrund stünden schwere mnestische Defizite. Eine Therapie bestün de zunächst in einer konsequenten und anhaltenden Abstinenz, vorbereitet durch eine stationäre Entgiftung und Langzeitentwöhnungsbehandlung (Alkohol, Koka in, Cannabis). Erst nach anschliessender sechsmonatiger kontrollierter Ab stinenz (Haaranalyse) lasse sich abschätzen, ob und inwiefern eine Ver besserung der Be einträchtigungen möglich sei.
E. 3.6 Dr. E.___ äusserte in seiner Stellungnahme vom 1 3. Juni 2019 ( Urk. 7/117), der Beschwerdeführer komme seit 2 5. April 2019 regelmässig zu einem ambu lan ten Gespräch ins D.___ . Ziel der fachbezogenen Begleittherapie sei die Reduk tion des Cannabis konsums sowie die Stabilisierung. Eine Abstinenz würde aktuell je doch eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten.
Telefonisch teilte Dr. E.___ am 2 7. August 2019 ergänzend mit, das eigent liche Hauptproblem sei die Agoraphobie mit den Panikattacken. Der
(Drogen) konsum
habe fast die Funktion einer Selbstmedikation ( Urk. 7/119).
In seiner Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 7/129) verwies Dr. E.___ auf die neuropsychologische Standortbestimmung, im Rahmen derer die Diagno se einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungs- und Lernstörung mit unter durch schnittlichem Gesamt-IQ gestellt und Hinweise auf eine PTBS genannt wor den seien. Dr. E.___ ko nstatierte, aus diesem Grund wei se der Beschwerde führer wahrscheinlich ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten aus, was sich in Panikstörungen äussere. Sekundär habe sich vermutlich aufgrund dieser Diagno se eine ausgeprägte Substanzabhängigkeit von Cannabis sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain im Sinne einer Selbstregulation entwickelt. Er konsumiere in diesem Zusammenhang seit Jahrzehnten Sub stanzen, sodass es schwierig sei, eine Abstinenz zu erwarten. Das Abstinenzziel stehe nicht im Mit tel punkt der Intervention. Es werde im Rahmen schadensminimierender und therapeutischer Massnahmen versucht, eine Besserung der Konsum- und Ab häng ig keitsproblematik zu ermöglichen. Ziel der gegenwärtigen Behandlung sei , die Veränderungsmotivation zu stärken sowie Ziele zu festigen, um den Sub stanz konsum zu reduzieren. Die angestrebte Reduktion des Gesamtkonsums er mög liche es, die soziale Lage des Beschwerdeführers zu stabilisieren und den Ge sund heitszustand zu verbessern und trage zugleich zu einem Rückgang der Be schaffungskriminalität bei. Ausserdem würden sich dadurch auch die Kosten für eine stationäre Entzugsbehandlung einsparen lassen. Eine Abstinenz würde somit zurzeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten, weil ex- und nicht intrinsisch behandelt werden würde. 4.
E. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumut baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs
- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar. Diese Bestimmung ist im Bereich der Invali den versicherung anwendbar ( Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Zusätzlich verpflichtet Art.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin forderte de n Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 8. März 2019 ( Urk. 7/112) zur - näher umschriebenen - Entzugsbehandlung auf, wobei gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ in der Begründung einerseits darauf hingewiesen wurde, dass ohne Behandlung nicht geklärt werden könne, ob die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit andauere, andererseits dass dadurch die Integrations fähigkeit in den ersten Arbeitsmarkt wesentlich verbessert werden könne. In der Verfügung vom 2 7. November 2019 ( Urk.
2) werden als Gründe für die Ab weisung des Leistungsbegehrens daher die Verletzung der Mitwirkungs pflichten genannt und dass die Arbeitsfähigkeit respektive Integrationsfähigkeit mit diversen medizinischen Massnahmen verbessert werden könne und zum jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt werden könne, inwiefern eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund der psychiatrischen Problematik oder aufgrund der
Abhängig keitsproblematik ausgewiesen sei.
E. 4.2 Die bisherige Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen bejahte grund sätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Aus wirkungen einer - invaliditätsfremden - primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen (vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E. 4.2). Nach geänderter Recht sprechung sind auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Sub stanzen als - potenziell - invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären (vgl. E. 2.1.3). Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im
Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweg genommen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungs mass nahme - sofern im konkreten Fall zumutbar - unverändert jederzeit zur Schaden minderung (vgl. E. 2.2 und E. 2.3) angeordnet werden (BGE 145 V 215 E. 8.2 S. 230; Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen) .
E. 4.3 Gemäss Bericht der Z.___ vom 9. Januar 2019 (E. 3.3) liegen die psychiatrischen Störungen einer rezidivierenden depressiven Störung, der Agoraphobie bzw. den sozialen Phobien sowie die mittelgradige neuropsychologische Störung mit multiplen Teilleistungsschwächen und sich manifestierender ADHS im Vorder grund. Hinsichtlich Kokain und Alkohol vermerkten die behandelnden Ärzte einen schädlichen Gebrauch; ein Abhängigkeitssyndrom erachteten sie aus schliesslich be i Cannabinoide für gegeben an, differenzialdiagnostisch auch bei Alkohol. Auch die RAD-Ärztin erachtete die schweren mnestischen Defizite als im Vordergrund stehend (E. 3.5), wobei ihr darin beizupflichten ist, dass die verhaltensneurologischen und neuropsychologischen Fachpersonen sich nicht mit dem möglichen Einfluss allenfalls eingenommener Substanzen während der Testverfahren auseinandersetzten, obwohl der Beschwerdeführer ihnen gegen über von regelmässigem Alkohol- und Cannabiskonsum berichtet hatte ( Urk. 7/109/11), weshalb die entsprechenden Erkenntnisse , jedenfalls hinsichtlich des unterdurchschnittlichen Gesamtintelligenzquotienten, mit Zweifel behaftet sind. Tatsache ist jedoch, dass die Neuropsychologin von keinen relevanten Kon zentrations
- und Aufmerksamkeitsfluktuationen bei intakter Impulskontrolle berichtete und der Beschwerdeführer von Lernschwierigkeiten bereits während der Schulzeit erzählte (vgl. Urk. 7/109/11 , Urk. 7/109/2 ), weshalb ein allfälliger Drogeneinfluss während
den Abklärungen nicht einzige Ursache der fest gestellten Defizite sein kann. Dass die grossen Bildungsdefizite ausschliesslich sozialbedingt (kindliche Verwahrlosung/Heim- und Anstaltskarriere etc.) wären - wie Dr. F.___ 2007 anzudeuten scheint (E. 3.1) - wird durch die anamnestisch 1984 erhobene expressive Sprachstörung sowie 1986 erhobene Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten (vgl. Urk. 7/27/1) nicht erhärtet. Ob ein fortgesetzter Konsum von Cannabis, allenfalls auch Alkohol oder Kokain, einen wesentlichen Einfluss auf die Leistungsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers hat , ist daher aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht beurteilbar. Nicht nach gewiesen ist damit
aber auch, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit durch einen vollständigen Entzug eine wesentliche Verbesserung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit zu erwarten wäre. Dagegen spricht , - nebst den Äusserungen von Drs . H.___ und E.___ , wonach vorab die Angststörung eine berufliche Ein gliederung behindere (E. 3.4 und E. 3.6) - dass der Beschwerdeführer bis Ende 2017 in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen trotz laufendem Drogenkonsum (vgl. Urk. 7/120/6) . Wesentlich für die Erwerbs losigkeit und Entwicklung einer zunehmenden depressiven Episode scheint nach Angaben gegenüber den A rztpersonen der Z.___
der Verlust des Führerausweise s gewesen zu sein, was eine Vermeidung des öffentlichen Verkehrs verunmöglichte ( Urk. 7/109/ 2), verbunden mit dem Verlust der Arbeitsstelle, damit der Tages struktur und daraus folgend einem vermehrten Konsumverhalten . Die Umstände sowie Dauer des Führerausweise ntzugs und die Voraussetzungen einer Wieder erlangung der Bewilligung gehen aus den Akten nicht hervor. Dr. F.___ wies bereits in seinem Bericht vom 2 1. September 2009 auf die Notwendigkeit eines strukturierten (und strukturierenden) Arbeitsplatzes hin ( Urk. 7/27/2). Nach
An gaben der aktuell behandelnden Är zte scheint die Agoraphobie mit Panik attacken die Benützung des öffentlichen Verkehrs und damit verbunden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der
G ehdistanz zum Wohnort zu verun mög lichen. Ein Einfluss des zwar nach eigenen Angaben reduzierten, aber fortge setzten Drogenkonsums auf die Angsterkrankung wird weder von diesen noch von der RAD-Ärztin post u liert. Es ist daher auch nicht ausgewiesen, dass der Konsum von (überwiegend) Cannabi n oiden die Agoraphobie beeinflusst, ver stärkt oder gar hervorruft. Gegenteils argumentierten die behandelnden Ärzte der Z.___ und Dr. E.___ , dass der Konsum eine Art Selbstmedikation (vor allem gegen die innere Unruhe und Schlafstörungen) darstelle. Dem widerspricht auch Dr. C.___ nicht. Dass eine vollst ändige Abstinenz notwendig wäre um abzu schätzen , ob und inwieweit eine Verbesserung der Beeinträchtigungen möglich ist ( vgl. Urk. 7/ 120/6) , ergibt sich aus den Akten der behandelnden Ärzte jeden falls nicht.
Nach dem Gesagten ist daher der mit einer gewissen Wahrschein lichkeit notwendige Nachweis, dass der vollständige Entzug zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit betragen wird, nicht gelungen, weshalb eine der Voraussetzungen für eine ganze oder teilweise Leistungsver weigerung fehlt. Daran ändert nichts, dass die angeordnete Entzugs behandlung einschliesslich Überwachungstests einen vergleichsweise geringen Eingriff in die Persönlichkeit darstellt, weshalb auch geringe Anforderungen an die pro gnostische Verbesserung zu stellen sind und eine Zumutbarkeit eher zu bejahen wäre (vgl. E. 2.3.2 ) . Diesbezüglich stehen ausserdem die Aussagen des behan deln den Dr. E.___ (E. 3.6) der Ei nschätzung von Dr. C.___ (E. 3.5) gegenüber, wobei ohne nähere Begründung keine Ansicht schlüssiger erscheint und daher ohne weitere Abklärungen weder der einen noch der anderen medizinischen Stellungnahme zur Zumutbarkeit gefolgt werden könnte. Dazu ist ausserdem zu vermerken, dass das schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers - welches in gewisser Korrelation zur Massnahme sein muss ( Art. 7b Abs. 3 IVG ) - angesichts der wiederholt geäusserten Ansicht seines behandelnden Arztes, ein vollständiger Entzug sei schädlich und eine entsprechende Behandlung unzumutbar, relativiert werden müsste.
Unter diesen Umständen braucht jedoch ni cht geprüft zu werden, ob die auferlegte medizinische Massnahme zumutbar wäre.
E. 4.4 Nach dem Gesagten war eine vollständige Leistungsverweigerung einzig gestützt auf eine Missachtung der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht rechtens. Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt eine Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht zu, weshalb die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen und allenfalls erwerb lichen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre. Ergibt die medizinische Beweislage, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit unter subjektiv zumutbaren Massnahmen eine im Verhältnis des Eingriffs wesentliche Verbesserung zu erwarten wäre, bleibt ihr die Auferlegung einer entsprechenden Schaden minderungspflicht unbe nom men. 5.
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 7. November 2019 zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr.
E. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltlich Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 2 7. November 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer s
neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nac h Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00023
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 9. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1978, beendete im Juli 1999 eine Anlehre als Baupraktiker Hochbau ( Urk. 7/2/16) und absolvierte anschliessend Kurse als
Baggerführer und Staplerfahrer ( Urk. 7/2/12-13). Nach erstmaliger An meldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im August 2008 unter Hinweis auf eine Sozial phobie und Agoraphobie sowie eine Persönlich keits- und Verhaltens stö rung ( Urk. 7/3) gewährte die Invalidenversicherung berufliche Massnahmen ( Belastbarkeits-, Aufbau- und Arbeitstraining) , welche sie im Okto ber 2011 abschloss, da X.___ nach dem Arbeitstraining eine Fest anstellung als Chauffeur bei der Y.___ AG an tre ten konnte ( Urk. 7/7 2, Urk. 7/76-77). Ausgehend von einer 80%igen Arbeits fähig keit in einer behinderungs an ge passten Tätigkeit verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditäts grad von 4 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Ver fügung vom 13. De zember 2011, Urk. 7/85). 1.2
X.___ arbeitete bis Juli 2013 als Kurierfahrer und anschliessend, meist vermittelt über Temporärfirmen , in verschiedenen Tätigkeiten, zuletzt als Brand schadenräumer im Stundenlohn bis Ende 2017 ( Urk. 7/93, Urk. 7/89/5). Seit
Januar 2018 lebt er von der Sozialhilfe ( Urk. 7/101). Im Juli 2018 meldete er sich erneut bei der IV-Stelle an ( Urk. 7/89). Auf Aufforderung hin ( Urk. 7/92) liess er den Bericht der p sychiatrischen K linik Z.___ , Zentrum für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium A.___ , vom 9. Januar 2019 ( Urk. 7/109), ein schliess lich der Berichte über die durch seinen ihn früher beh andelnden Psychia ter Dr. med. B.___ veranlassten verhaltensneurologisch-neuropsycho logischen Abklärungen vom 2 1. Juni und 2 4. Septemb er 2018 ( Urk. 7/109/7-14) einreichen . Die IV-Stelle trat daraufhin auf das Neu anmeldungsgesuch ein ( Urk. 7/111) , holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) des Versicherten ein ( Urk. 7/93) und legte die Akten ihrem Regionalen Ärztlich en Dienst (RAD) vor. Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 7. März 2019 Stellung ( Urk. 7/120/5-6). Gestützt hierauf auferlegte die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1 8. März 2019 ( Urk. 7/112) die Pflicht, sich einer qualifizierten stationären Entgiftung sowie einer Langzeit-Entwöhnungsbehandlung zu unter ziehen , unter Überwachung mittels Urinproben , und anschliessend eine Abstinenz von jeglichen Suchtmitteln (Alkohol, Cannabis und Kokain) einzuhalten, was sechs Monate nach dem Entzug mittels Haaranalyse überprüft werde. Nach
Abschluss der Entzugsbehandlung würden si e die Abklärungen wiederaufnehmen und entscheiden, ob eine bleibende oder zumindest längere Zeit dauernde Einschränkung der Erwerbs fähigkeit vorliege. Sollte er sich diesen Massnahmen nicht unterziehen, werde auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten oder aufgrund der Akten entschieden und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt. Sie setzte dem Versicherten Frist bis zum 2 3. April 2019, die Durchführungs stelle(n) mitzuteilen.
Gleich zeitig teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund des Ge sund heitszustandes keine Eingliede rungs massnahmen angezeigt seien (vgl. Schrei ben vom 1 8. März 2019, Urk. 7/113). Mit am 1 0. April
2019 unter schriebenem Formular zeigte der Ver sich erte an, sich ab 2 5. April 2019 im Zentrum D.___ behandeln zu lassen ( Urk. 7/114). Die IV-Stelle ersuchte daraufhin um Zustellung des Behandlungs- und Therapieplanes ( Urk. 7/115).
Mit Schreiben vom 1 3. Juni 2019
teilte Dr. med. E.___ , Oberarzt im D.___ ,
mit ( Urk. 7/117), dass der Versicherte seit 2 5. April 2019 zu ambulanten Gesprächen in i hre Institution komme und sie davon ausgingen, dass er den Konsum von Cannabis reduziere. Eine Abstinenz würde aktuell eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten.
Die IV-Stelle beharrte mit Schreiben vom 2 0. Juni 2019 auf der vollständigen Durchführung der auferlegten Massnahmen ( Urk. 7/118), worauf hin Dr. E.___ am 2 7. August 2019 telefonisch mitteilte, dass bei X.___ die Auflagen nicht durchgeführt würden und dieser nicht vollständige abstinent sei ( Urk. 7/119).
Daraufhin stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 28. Au gust
2019 die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 7/121). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3 0. September 2019 (Urk. 7/122) sowie ergänzend am 1 7. und 2 8. Oktober 2019 ( Urk. 7/129-130) Ein wand. Nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin (vgl. Urk. 7/131) verneinte die IV-S telle mit Verfügung vom 2 7. November 2019 wie vorbeschieden einen Leistungs anspruch ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 3. Januar 2020 Beschwerde ( Urk.
1) und be antragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm ab Januar 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu zusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2020 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 1 9. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 7. November 2019 ( Urk.
2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bleibend s ei oder zumindest längere Zeit andauere. Die
Arbeits fähigkeit respektive Integrationsfähigkeit lasse sich mit diversen medizinischen Mass nahmen verbessern. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt werden, inwiefern eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Problematik oder aufgrund der Abhängigkeitsproblematik ausgewiesen sei. Auf grund dessen hätten sie dem Beschwerdeführer verschiedene Massnahmen auf erlegt, welcher dieser gemäss Besprechung mit Dr. E.___ vom 2 7. August 2019 nicht vollständig umsetze. Es erfolgten keine Urinproben und keine Ab stinenz der geforderten Suchtmittel, sondern lediglich eine Reduktion des Kon sums. Damit verletze der Beschwerdeführer seine Mitwirkungsp f licht, weshalb er keinen Anspruch auf Leistu ngen der Invalidenversicherung habe . Der Einwand, dass eine Abstinenz zu einer Verschlechterung des Gesundheits zustandes führen würde, sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. 1 .2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 3. Januar 2020 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, der Schadenminderungspflicht nach zukommen. Sein Gesund heits zu stand würde sich durch eine Abstinenz ver schlechtern. Aufgrund der vor be stehen den psychiatrischen Erkrankung sei aus serdem davon auszugehen, dass ein Entzug die Arbeitsfähigkeit nicht ver bessern würde. Die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Schaden min de rungs pflicht seien deshalb nicht ge geben, wes halb diese unzulässig sei.
Schliesslich ergebe sich aus den medizinischen Akten, dass die neuropsychologischen Einschränkungen im Rahmen einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung zu interpretieren seien. Ebenso würde auch die psychiatrische Erkrankung ihre Ursache in der Kindheit finden. 1.3
Strittig und zu prüfen ist demnach , ob
die Beschwerdegegnerin gestützt auf die von ihr festgestellte Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Be schwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung, konkret den Anspruch auf eine Rente sowie auf Eingliederungsmassahmen insbesondere in Form eines Belastungstrainings, zu Recht verweigerte.
2. 2.1 2.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 1. 2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 1. 3
In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ( vgl. Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1) änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215
eine langjährige Praxis dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsum störungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invaliden versicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.
6).
Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine
krankheits wertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 2.1.4
Eine neue Rechtsprechung ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (Urteil des Bundesberichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1). 2.2
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schaden minde rungs pflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sich tigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schaden minderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst ein glie de rung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 1 4. No vember 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 1 0. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 1 2. September 2001 E. 2b). 2.3 2.3.1
Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumut baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs
- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar. Diese Bestimmung ist im Bereich der Invali den versicherung anwendbar ( Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Zusätzlich verpflichtet Art. 7 Abs. 1 IVG die anspruchsberechtigten Personen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durch führung aller Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 1 3. März
2007 E. 2.2) . Gemäss Art. 7a IVG gilt jede Massnahme als zumutbar, die der Ein gliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. 2.3.2
Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbar keit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Ein gliederung voraus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür be darf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen. Bei
thera peutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2016 vom 2 0. März 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen auf Beispiele). Ab
welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durch führung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig
(Urteil des Bundes gerichts 8C_865/2017 vom 1 9. Oktober 2018 E. 3.3) . Schliesslich muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungs mass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen
(Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 1 3. März 2007 E. 3 ) . Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind nach Art. 7b Abs. 3 IVG alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berück sichtigen.
Für die der Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistungen unter liegen den Tatsachen trägt die Versicherung die Beweislast (BGE 111 V 186 E. 3b und 197 E. 6b). 2.4
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Per sonen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3 . 3 .1
Seit Februar 2007 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (1-2 Mal pro Monat). Dr. F.___ konstatierte in seinem Arztbericht vom 2 1. September 2009 (Urk. 7/27) , der Beschwerdeführer sei im Gespräch oft beschleunigt, entsprechend der teils in ne ren Unruhe und Angetriebenheit . Die Grundstimmung sei grund sätzlich gut. An haltende und schwere depressive Phasen würde es in letzter Zeit keine zu ver zeichnen geben . Der Beschwerde führer selber beklage eine man gelnde Disziplin und innere Struktur, insbesondere auch aufgrund der fehlenden äus se ren Struktur (durch Arbeit). Auf si ch gestellt würde es ihm schwer fallen, kon kre te Ziele zu for mu lieren und diese gezielt zu verfolgen. Dr. F.___ führte aus, beim Be schwer deführer würden sozialbedingt grosse Bildungsdefizite und aus ge prägte In suffizienzgefühle bestehen. Er habe eine geringe Stress- und Frus tra tions toleranz und sozialphobische Symptome. Aufgrund dessen würde sich der Be schwer deführer sozial zurückziehen und teilweise bei der Arbeit nicht erschei nen. Er habe Schwierigkeiten sich an Struk turen anzupassen und zeige teils dys funk tionale Konfliktbewältigungsstra tegien. Dr. F.___
diagnosti zier te eine dis so zia le Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.20), eine soziale Phobie (ICD-10: F40.10) sowie eine depressive Episode (ICD- 10: F33.0) und attestierte ihm eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf die Prognose hielt er fest, diese sei gut und es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine hohe Grund motivation zu arbeiten habe. Nach schulischer und beruflicher Weiterbildung könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % gerechnet werden. 3 .2
Im Rahmen einer neuropsychologischen Standortbestimmung bei der Frage nach einer A ufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und/oder Intelli genz minderung sowie der Frage nach der Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwer deführer am 2 1. Juni 2018 verhaltensneurologisch-neuro psycho logisch unter sucht (vgl. Urk. 7/109/10-18). Gestützt auf verschiedene Tests hielten die unter suchen den Fachpersonen fest, die Untersuchung zeige schwere mnestische De fizite mit schwerer verbaler Lernstörung und schwerer nicht-sprachlicher Abruf störung. Hin zu
k ämen leichte bis mittelgradige Einschränkungen in exekutiv-attentiona len Teilfunktionen (Konzepterkennung und Konzept umstellung, geteil te Auf merk samkeit) mit auch auf Verhaltensebene leichten Aufmerksam keits schwan kungen und deutlichen konstruktiv-planerischen Schwierigkeiten. Auch die ein fache Reaktionsgeschwindigkeit zeige sich mittel gradig verlangsamt. Spon tan sprach lich würden zeitweise falsch verwendete Wörter und insbesondere zu Be ginn der Untersuchung ein leichtes Stottern auf fallen, wobei letzteres auch nervo si tätsbedingt sein könne. In erster Linie würden sich im Rahmen der ana mnestisch vorbekannten Legasthenie aber deutliche Ein schränkungen in sprach assoziierten Funktionen ( Dyslexie , Dysgraphie ) zeigen. Die übrigen ge prüften ko gni tiven Funk tionen seien intakt. Insbesondere seien weitere basale, aber auch höhe re exekutiv- attentionale Teilfunktionen als alters gerecht zu werten (verbale bei über durchschnittlicher figuraler Ideenproduktion, Interfe renz kontrolle, ko gni tive Flexibilität). Auch würden sich keine Hinweise auf ein geschränkte visuo -per zeptive oder visuell-räumliche Fähigkeiten ergeben. Ferner würden sich , ab ge se hen von einem diskreten Haltetremor beidseits (physiologisch) , auch auf mo to ri scher Ebene keine Defizite und Auffälligkeiten zeigen. Die kognitiven Befunde sowie die Befunde auf Verhaltensebene würden einer mitte l g radigen neuro psy cho logischen Störung entsprechen. Trotz fehlender Hin wei se zu mög li chen prä-, peri
- oder postnatalen Komplikationen seien diese unter Be rück sich ti gung der anamnestischen Angaben am ehesten im Rahmen einer früh kindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung mit Legasthenie und mög licher weise einer Lern behinderung zu sehen . In den entsprechenden Fragebögen, anamnes tisch sowie auf Verhaltensebene , würden sich ausserdem Hinweise auf eine ADHS-Sympto matik ergeben, wobei diese auch im Rahmen der Ent wick lungs störung erklärbar seien.
Zwecks Bestimmung des Intelligenz-Quotienten (IQ) wurden am 2 4. Septem ber
2018 im Zen trum G.___
weitere Test durch geführt (vgl. Urk. 7/109/7-9). Die untersuchenden Fachpersonen konsta tier ten, der Be schwerdeführer verfüge über ein unterdurchschnittliches kognitives Leistungs vermögen (Gesamt-IQ 76), was einer Lernbehinderung (IQ 70-84) ent spreche. In allen getesteten kognitiven Funktionen seien durchschnitt liche bis weit unter durchschnittliche Ergebnisse erzielt worden. Diese Befunde seien Aus druck einer früh kindlichen zerebralen Entwicklungsstörung, welche sich in multiplen Teil leis tungs schwächen (Legasthenie, Lernbehinderung, ADHS) mani fes tieren wür den.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Berichterstatter fest , auf grund der Befunde sei von einer deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und Ver mit tel barkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Eine leichte und möglichst repetitive kognitive Tätigkeit in einem gut strukturierten und wohl wollenden Um feld mit ausreichend Zeit beim Erlernen neuer Inhalte und ohne spezielle kogni tive Ansprüche sei zumutbar und bei dem jungen Alter auch empfehlenswert. 3 .3
Vor dem Hintergrund einer zunehmenden depressiven Entwicklung sowie einer seit Jahren bestehenden Angststörung mit starkem Vermeidungsverhalten begab sich der Beschwerdeführer im Juni 2018 in das Ambulatorium A.___ der Z.___ in ambulante psychiatrische Behandlung. In ihrem Bericht vom 9. Januar 2019 ( Urk. 7/109/1-6) diagnostizierten d ie Ärzte der Z.___ eine rezidivierende depressive Erkrankung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) , eine Agoraphobie und Sozial phobie n (ICD-10: F40.1, F40.0) sowie eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) . Zudem sei im Rahmen einer neuro psycho logischen Ver haltensabklärung eine mittelgradige neuro psychologische Störung bei frühkind licher zerebrale r Entwicklungs- und Lern störung mit unter durch schnittli chem IQ von 76 nachgewiesen worden (ICD-10: F81 .9), was sich in multiplen Teilleistungs schwächen wie Legasthenie, Lernb ehinderung und ADHS manifestie re. Des Weiteren gebe es Hinweise auf eine Posttraumatisc he Be lastungs störung (PTBS; ICD-10: F43.1) aufgrund diverser gewalttätig er Konflikt erfahrungen seit frü her Kindheit, welche zu einem ausgeprägt en Vermeidungs verhalten, Hyperarou sal , Albträume, Ein- und Durchschla f störungen sowie Kon zen trationsstörungen ge führt hätten. Schliesslich notierten die Behandler als Diagnosen Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Schädlicher Ge brauch (ICD-10: F14.1), durch Cannabinoide : Abhängkeits syndrom (ICD -10: F12.2), durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1), differenzial diagnostisch ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). Weiter vermerk ten sie verschiedene a ktenanamnestische Diagnosen ( Enuresis 1981-1992, Ex pres sive Sprachstörung, Störung der sozialen Funktionen mit Beginn in der frühen Kindheit, gemeinsames Stehlen, anhaltende Störung der Impulskontrolle, Dissoziale Persönlichkeitsstörung).
Der Beschwerdeführer berichte von seit mindestens zwei Jahre n deutlich verschlechtertem psychischen Zustandsbild und verminderter Kompensations möglichkeit. Aufgrund seiner ausgeprägten Ängste habe er viele Jahre keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützt, sei beispielsweise mit dem privaten Personenwagen zur Arbeit gefahren. Nachdem man ihm aber den Führerausweis entzogen habe, sei es ihm zunehmend nicht mehr möglich gewesen, zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. In öffentlichen Verkehrsmitteln werde er nervös und fange stark an zu schwitzen, was seine Ängste noch weiter verstärken würde, so dass er aussteigen müsse. 2018 habe er aufgrund der massiven Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes seinen letzten Arbeitsplatz verloren. Dadurch
sei es zum gänz lichen Verlust der Tagesstruktur , vermehrter depressiver Sympto matik und vermehrtem Konsumverhalten gekommen.
D ie Ärzte der Z.___
befanden den Beschwerdeführer wach und zu allen Qualitäten vollständig orientiert. Er wirke sehr angespannt, nervös, unsicher, motorisch unruhig und schwitze stark. Formalgedanklich wirke er logisch, kohärent, strukturierbar . Er erzähle weitschweifig und rede gelegentlich vorbei. Einen Anhalt für inhaltliche Denkstörungen gebe es keine. Ebenso wenig gebe es Hin weise für eine psychotische Sym ptomatik im Sinne von Halluzina tionen, Wahn oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer habe Ängste beschrieben, insbe sondere in ö ffentlichen Ver kehrsmittel n oder bei Ansammlungen vieler Men sch en. Dies führe zu einem Vermei dungsverhalten. Der Beschwerdeführer fahre n icht mit öffentlichen Verkehrs mittel n und gehe nur aus dem Haus, wenn er müsse. Im Affekt sei er nieder gestimmt, bei nach aussen initial fassadärem Ver halten. So versuche er Situationen zu überspielen, lache laut und mache Scherze. Dahinter zeige sich je doch eine deutliche Hilf- und Pers pektivenlosigkeit sowie ein aus geprägtes In suffi zienzgefühl. Die emotionale Schwingungsfähigk eit und Auslenkbarkeit seien er halten, der Antrieb und die Psychomoto rik leicht be schleu nigt, die Belastbarkeit ver mindert. Der Beschwerdeführer klage über anhaltende Schla f störungen mit Albträumen, weshalb er täglich THC (drei Joints am Abend) konsumiere. Gegenüber den Ärzten des Zentrums G.___ gab der Beschwerdeführer ausserdem an, jeden zweiten Tag ein Glas Wodka und vier bis fünf Bier sowie unregelmässig Kokain zu konsumieren (vgl. Urk. 7/109/11). Zu Beginn ihrer Behandlung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, alleine und pünktlich zu den Terminen zu erscheinen. Er habe sich jeweils stark nervös, motorisch unruhig, stark schwitzend gezeigt und sei dadurch spür- und sichtbar noch mehr belastet gewesen. Im Verlauf sei der Aufbau einer therapeutischen Beziehung und die Motivation zur regelmässigen Einnahmen von Psychopharmaka gelungen. Unter
Fluoxetin (40mg/d) und regelmässigen supportiven Gesprächen habe sich eine Teilremission der depressiven Symptomatik gezeigt und sei der Aufbau einer Tages-/Wochenstruktur sowie eine deutliche Reduktion seines Konsumverhaltens, insbesondere des Alkohol- und Kokainkonsums, gelungen. Im Verlaufe habe der Beschwerdeführer seine Termine alleine wahrnehmen können, er benütze aber weiterhin keine öffentlichen Verkehrsmittel ohne Begleitung. Dieses Ver mei dungs verhalten habe bisher den Ausbau der therapeutischen Massnahmen (Tages klinik b zw. Arbeitstherapie) verhindert, wobei festgehalten werden müsse, dass es keinen Hinweis auf fehlende Therapiemotivation gebe. Es zeigten sich auch Symptome einer PTBS (Erinnerungen an disziplinäre Massnahmen in Heimen und Einzelhaft), welche das Vermeidungsverhalten zusätzlich ver stärkten.
Die beschriebenen psychischen Erkrankungen würden einen für den Beschwerde führer nicht vollständig überwindbaren Gesundheitsschaden darstellen. Er sei trotz bisher erreichter Teilremission, insbesondere der depres si ven Erkrankung, aufgrund dieses Gesundheitsschadens auf dem allgemeinen A r beitsmarkt nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Die Ärzte der Z.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Prognos tisch sei je doch von einer mindes tens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sie empfahlen erneute Integrations ma ssnahmen mit Jobcoaching sowie eine Teilrentenabklärung.
3.4
Dr. H.___ , Assistenzärztin an der Z.___ , teilte der Beschwerdegegnerin am
1 6. Januar 2019 ergänzend telefonisch mit, es sei eine Belastbarkeit von zwei
Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche gegeben. Das Problem sei
jedoch
der Weg, weshalb fü r Eingliederungsmassnahmen eine Institution/Durch führungs stelle nahe des Wohnortes zu suchen sei. Die
Benützung der öffentlichen Ver kehrs mittel gehe gar nicht. Der Beschwerdeführer benötige dringend Tages struktur und sie sei der Meinung, dass ein Belastbarkeits training das Richtige sei. Eine Arbeitstherapie hätten sie nicht in A.___ durch führen können, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die öffentlichen Verkehrsmittel zu be nutzen ( Urk. 7/110). 3 .5
In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2019 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/120 S. 5f.) beurteilte RAD-Ärztin Dr. C.___ die von den Ärzten in der Z.___ auf grund biographischer Anhaltspunkte gestellte Verdachtsdiagnose einer PTBS bei fehlender entsprechender Sympto matik als nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig sei die Diagnose ADHS nachvollziehbar. Im Rahmen der Untersuchung des Zentrums für Verhaltensneurologie hätten sich quantitativ und qualitativ alters gerechte Leistungen in der fokussierten Aufmerksamkeit und altersgerechte Reaktions zeiten bei der geteilten Aufmerksamkeit gezeigt, weshalb der Diagnose ADHS nicht gefolgt werden könne. In Bezug auf den durchgeführten Intelligenz test bemerkte Dr. C.___ , es sei nicht auszuschliessen, dass die Testung unter Drogeneinfluss stattgefunden habe. Aus diesem Grund könne die Diagnose einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung nicht sicher nachvollzogen werden. Im Vordergrund stünden schwere mnestische Defizite. Eine Therapie bestün de zunächst in einer konsequenten und anhaltenden Abstinenz, vorbereitet durch eine stationäre Entgiftung und Langzeitentwöhnungsbehandlung (Alkohol, Koka in, Cannabis). Erst nach anschliessender sechsmonatiger kontrollierter Ab stinenz (Haaranalyse) lasse sich abschätzen, ob und inwiefern eine Ver besserung der Be einträchtigungen möglich sei. 3.6
Dr. E.___ äusserte in seiner Stellungnahme vom 1 3. Juni 2019 ( Urk. 7/117), der Beschwerdeführer komme seit 2 5. April 2019 regelmässig zu einem ambu lan ten Gespräch ins D.___ . Ziel der fachbezogenen Begleittherapie sei die Reduk tion des Cannabis konsums sowie die Stabilisierung. Eine Abstinenz würde aktuell je doch eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten.
Telefonisch teilte Dr. E.___ am 2 7. August 2019 ergänzend mit, das eigent liche Hauptproblem sei die Agoraphobie mit den Panikattacken. Der
(Drogen) konsum
habe fast die Funktion einer Selbstmedikation ( Urk. 7/119).
In seiner Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 7/129) verwies Dr. E.___ auf die neuropsychologische Standortbestimmung, im Rahmen derer die Diagno se einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungs- und Lernstörung mit unter durch schnittlichem Gesamt-IQ gestellt und Hinweise auf eine PTBS genannt wor den seien. Dr. E.___ ko nstatierte, aus diesem Grund wei se der Beschwerde führer wahrscheinlich ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten aus, was sich in Panikstörungen äussere. Sekundär habe sich vermutlich aufgrund dieser Diagno se eine ausgeprägte Substanzabhängigkeit von Cannabis sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain im Sinne einer Selbstregulation entwickelt. Er konsumiere in diesem Zusammenhang seit Jahrzehnten Sub stanzen, sodass es schwierig sei, eine Abstinenz zu erwarten. Das Abstinenzziel stehe nicht im Mit tel punkt der Intervention. Es werde im Rahmen schadensminimierender und therapeutischer Massnahmen versucht, eine Besserung der Konsum- und Ab häng ig keitsproblematik zu ermöglichen. Ziel der gegenwärtigen Behandlung sei , die Veränderungsmotivation zu stärken sowie Ziele zu festigen, um den Sub stanz konsum zu reduzieren. Die angestrebte Reduktion des Gesamtkonsums er mög liche es, die soziale Lage des Beschwerdeführers zu stabilisieren und den Ge sund heitszustand zu verbessern und trage zugleich zu einem Rückgang der Be schaffungskriminalität bei. Ausserdem würden sich dadurch auch die Kosten für eine stationäre Entzugsbehandlung einsparen lassen. Eine Abstinenz würde somit zurzeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten, weil ex- und nicht intrinsisch behandelt werden würde. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin forderte de n Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 8. März 2019 ( Urk. 7/112) zur - näher umschriebenen - Entzugsbehandlung auf, wobei gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ in der Begründung einerseits darauf hingewiesen wurde, dass ohne Behandlung nicht geklärt werden könne, ob die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit andauere, andererseits dass dadurch die Integrations fähigkeit in den ersten Arbeitsmarkt wesentlich verbessert werden könne. In der Verfügung vom 2 7. November 2019 ( Urk.
2) werden als Gründe für die Ab weisung des Leistungsbegehrens daher die Verletzung der Mitwirkungs pflichten genannt und dass die Arbeitsfähigkeit respektive Integrationsfähigkeit mit diversen medizinischen Massnahmen verbessert werden könne und zum jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt werden könne, inwiefern eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund der psychiatrischen Problematik oder aufgrund der
Abhängig keitsproblematik ausgewiesen sei. 4.2
Die bisherige Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen bejahte grund sätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Aus wirkungen einer - invaliditätsfremden - primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen (vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E. 4.2). Nach geänderter Recht sprechung sind auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Sub stanzen als - potenziell - invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären (vgl. E. 2.1.3). Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im
Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweg genommen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungs mass nahme - sofern im konkreten Fall zumutbar - unverändert jederzeit zur Schaden minderung (vgl. E. 2.2 und E. 2.3) angeordnet werden (BGE 145 V 215 E. 8.2 S. 230; Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen) . 4.3
Gemäss Bericht der Z.___ vom 9. Januar 2019 (E. 3.3) liegen die psychiatrischen Störungen einer rezidivierenden depressiven Störung, der Agoraphobie bzw. den sozialen Phobien sowie die mittelgradige neuropsychologische Störung mit multiplen Teilleistungsschwächen und sich manifestierender ADHS im Vorder grund. Hinsichtlich Kokain und Alkohol vermerkten die behandelnden Ärzte einen schädlichen Gebrauch; ein Abhängigkeitssyndrom erachteten sie aus schliesslich be i Cannabinoide für gegeben an, differenzialdiagnostisch auch bei Alkohol. Auch die RAD-Ärztin erachtete die schweren mnestischen Defizite als im Vordergrund stehend (E. 3.5), wobei ihr darin beizupflichten ist, dass die verhaltensneurologischen und neuropsychologischen Fachpersonen sich nicht mit dem möglichen Einfluss allenfalls eingenommener Substanzen während der Testverfahren auseinandersetzten, obwohl der Beschwerdeführer ihnen gegen über von regelmässigem Alkohol- und Cannabiskonsum berichtet hatte ( Urk. 7/109/11), weshalb die entsprechenden Erkenntnisse , jedenfalls hinsichtlich des unterdurchschnittlichen Gesamtintelligenzquotienten, mit Zweifel behaftet sind. Tatsache ist jedoch, dass die Neuropsychologin von keinen relevanten Kon zentrations
- und Aufmerksamkeitsfluktuationen bei intakter Impulskontrolle berichtete und der Beschwerdeführer von Lernschwierigkeiten bereits während der Schulzeit erzählte (vgl. Urk. 7/109/11 , Urk. 7/109/2 ), weshalb ein allfälliger Drogeneinfluss während
den Abklärungen nicht einzige Ursache der fest gestellten Defizite sein kann. Dass die grossen Bildungsdefizite ausschliesslich sozialbedingt (kindliche Verwahrlosung/Heim- und Anstaltskarriere etc.) wären - wie Dr. F.___ 2007 anzudeuten scheint (E. 3.1) - wird durch die anamnestisch 1984 erhobene expressive Sprachstörung sowie 1986 erhobene Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten (vgl. Urk. 7/27/1) nicht erhärtet. Ob ein fortgesetzter Konsum von Cannabis, allenfalls auch Alkohol oder Kokain, einen wesentlichen Einfluss auf die Leistungsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers hat , ist daher aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht beurteilbar. Nicht nach gewiesen ist damit
aber auch, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit durch einen vollständigen Entzug eine wesentliche Verbesserung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit zu erwarten wäre. Dagegen spricht , - nebst den Äusserungen von Drs . H.___ und E.___ , wonach vorab die Angststörung eine berufliche Ein gliederung behindere (E. 3.4 und E. 3.6) - dass der Beschwerdeführer bis Ende 2017 in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen trotz laufendem Drogenkonsum (vgl. Urk. 7/120/6) . Wesentlich für die Erwerbs losigkeit und Entwicklung einer zunehmenden depressiven Episode scheint nach Angaben gegenüber den A rztpersonen der Z.___
der Verlust des Führerausweise s gewesen zu sein, was eine Vermeidung des öffentlichen Verkehrs verunmöglichte ( Urk. 7/109/ 2), verbunden mit dem Verlust der Arbeitsstelle, damit der Tages struktur und daraus folgend einem vermehrten Konsumverhalten . Die Umstände sowie Dauer des Führerausweise ntzugs und die Voraussetzungen einer Wieder erlangung der Bewilligung gehen aus den Akten nicht hervor. Dr. F.___ wies bereits in seinem Bericht vom 2 1. September 2009 auf die Notwendigkeit eines strukturierten (und strukturierenden) Arbeitsplatzes hin ( Urk. 7/27/2). Nach
An gaben der aktuell behandelnden Är zte scheint die Agoraphobie mit Panik attacken die Benützung des öffentlichen Verkehrs und damit verbunden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der
G ehdistanz zum Wohnort zu verun mög lichen. Ein Einfluss des zwar nach eigenen Angaben reduzierten, aber fortge setzten Drogenkonsums auf die Angsterkrankung wird weder von diesen noch von der RAD-Ärztin post u liert. Es ist daher auch nicht ausgewiesen, dass der Konsum von (überwiegend) Cannabi n oiden die Agoraphobie beeinflusst, ver stärkt oder gar hervorruft. Gegenteils argumentierten die behandelnden Ärzte der Z.___ und Dr. E.___ , dass der Konsum eine Art Selbstmedikation (vor allem gegen die innere Unruhe und Schlafstörungen) darstelle. Dem widerspricht auch Dr. C.___ nicht. Dass eine vollst ändige Abstinenz notwendig wäre um abzu schätzen , ob und inwieweit eine Verbesserung der Beeinträchtigungen möglich ist ( vgl. Urk. 7/ 120/6) , ergibt sich aus den Akten der behandelnden Ärzte jeden falls nicht.
Nach dem Gesagten ist daher der mit einer gewissen Wahrschein lichkeit notwendige Nachweis, dass der vollständige Entzug zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit betragen wird, nicht gelungen, weshalb eine der Voraussetzungen für eine ganze oder teilweise Leistungsver weigerung fehlt. Daran ändert nichts, dass die angeordnete Entzugs behandlung einschliesslich Überwachungstests einen vergleichsweise geringen Eingriff in die Persönlichkeit darstellt, weshalb auch geringe Anforderungen an die pro gnostische Verbesserung zu stellen sind und eine Zumutbarkeit eher zu bejahen wäre (vgl. E. 2.3.2 ) . Diesbezüglich stehen ausserdem die Aussagen des behan deln den Dr. E.___ (E. 3.6) der Ei nschätzung von Dr. C.___ (E. 3.5) gegenüber, wobei ohne nähere Begründung keine Ansicht schlüssiger erscheint und daher ohne weitere Abklärungen weder der einen noch der anderen medizinischen Stellungnahme zur Zumutbarkeit gefolgt werden könnte. Dazu ist ausserdem zu vermerken, dass das schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers - welches in gewisser Korrelation zur Massnahme sein muss ( Art. 7b Abs. 3 IVG ) - angesichts der wiederholt geäusserten Ansicht seines behandelnden Arztes, ein vollständiger Entzug sei schädlich und eine entsprechende Behandlung unzumutbar, relativiert werden müsste.
Unter diesen Umständen braucht jedoch ni cht geprüft zu werden, ob die auferlegte medizinische Massnahme zumutbar wäre. 4.4
Nach dem Gesagten war eine vollständige Leistungsverweigerung einzig gestützt auf eine Missachtung der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht rechtens. Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt eine Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht zu, weshalb die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den medizinischen und allenfalls erwerb lichen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre. Ergibt die medizinische Beweislage, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit unter subjektiv zumutbaren Massnahmen eine im Verhältnis des Eingriffs wesentliche Verbesserung zu erwarten wäre, bleibt ihr die Auferlegung einer entsprechenden Schaden minderungspflicht unbe nom men. 5.
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 7. November 2019 zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltlich Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 2 7. November 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer s
neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nac h Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler