Sachverhalt
1.
X.___ , geboren am 1 4. Juni 1961, erlitt am 1 6. Juni 1991 einen Arbeitsunfall als Hilfsarbeiter in einem Kieswerk und zog sich dabei eine Daumenverletzung rechts zu, welche im selben Jahr mehrfach operativ versorgt wurde ( Urk. 11/13/229, 11/13/305). Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung wurde mit Beschluss vom 1 2. Mai 1993 mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen verneint ( Urk. 11 /1 ). Mit Ver fügung
vom 2 2. November 1993 sprach die Suva dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf eine r Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine Integritäts entschädigung auf der Basis einer Integritätseinb usse von 10 % zu ( Urk. 11/13/240
f. ; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1 3. September 1994, Urk. 11/13/215 ) . Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2018 teilte die Unfallversich erung dem Versicherten mit, sie nehme die per
1. April 2008 sanktionsmässig aufge hobene ( Urk. 11/13/173) Ausrichtung der Rente von 15 % rückwirkend per 9. Dezem ber 2016 wieder auf ( Urk. 11/13/39).
Der Versicherte, welcher in der Schweiz im Jahr 1995 zuletzt einer beitragspflich tigen Beschäftigung nachgegangen ist ( Urk. 11/19/2) und nach mehrjährigem Aufenthalt in seiner Heimat Jamaica wieder in die Schweiz eingereist war ( vgl. Urk. 11/1),
meldete sich am 2 1. März 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf multiple Operationen am Daumen und Schmerzen an demselben bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/11/6). Die IV-Stelle nahm einen vom Versicherten eingereichten ärztlichen Bericht zu den Akten ( Urk. 11/2 = Urk. 11/8), tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht ( Urk. 11/19/2) und zog die Akten der Suva bei ( Urk. 11/13). Am
5. Juni 2019 fand ein Standort gespräch bei der IV-Stelle statt ( Urk. 11/18). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 11/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 einen Renten anspruch ( Urk. 2). 2 .
Dagegen erhob X.___
am 1 3. Januar 2020 Beschwerde
und beantrag te , es sei auf die Beschwerde einzutreten und ihm eine Frist zur Verbesserung der selben einzuräumen ( Urk. 1 S. 2 ) . Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde (Rechtsbe gehren/Begründung) angesetzt ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 1 4. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 2. Dezember 2019 sei auf zuheben respektive zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen und es sei ihm eine ganze, eventualiter eine halbe Rente
zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen ( Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 9. März 2020 wurde dies dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht ( Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat ( Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
IVG ). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.4
Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversi cherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnü gen (BGE 133 V 549 E. 6.1). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2.
Dezem ber 2019, die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit seien einzig auf die Folgen des Unfall s zurückzuführen, weshalb das Verfahren mit der Unfallversicherung koordiniert werde. Die Abklärungen der Suva hätten ergeben, dass der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit 1993 unv erändert geblieben sei und weiterhin ein Invaliditätsgrad von 15 %
vorliege . Dieser Invaliditätsgrad sei auch für die Invalidenversicherung bindend. Da ein Rentenanspruch der Invalidenver sicherung erst a b einem Invaliditätsgrad von 40 % entstehe, ha be der Beschwer deführer keinen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerde gegnerin habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Er sei seit vielen Jahren körperlich behindert und könne nicht arbeiten ( Urk. 7 S. 8). In seinem angestammten Beruf sei er zu 50 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit habe er mit einer Erwer bseinbusse von 30 % zu rechnen, wobei der Arbeitsmarkt ihm keinerlei Aussicht auf eine solche biete. Doch selbst in einer angepassten leichten Tätigkeit bestehe eine Erwerbs unfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsunfähigkeit) von 30 % , womit sich ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 49 % (70 % x 70 % ) ergebe ( Urk. 7 S. 9 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei zunächst die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer erlitt beim Arbeitsunfall vom 1 3. Mai 1991 eine schwere Rissquetschwunde am linken Daumen mit zweigradig offener Grundphalanx fraktur und einem Weichteildefekt streckseitig, was 1991 mehrere Operationen nach sich zog (vgl. u.a. Urk. 11/13/260 , 11/13/294). In der kreisär zt lichen Abschlussuntersuchung
der Suva vom 5. Oktober 1993 durch Dr.
med.
Z.___ , Facharzt für Chirurgie, klagte
der Beschwerdeführer über stechende Schmerzen im rechten Daumen , welche vom Daumeng r undgelenk gegen die Daumenkuppe ausstrahlen würden . Die Funktionen der Langfinger, wie Faustschluss, vollstän dige Streckung, Abspreizung und Beugung im Grundgelenk seien unauffällig gewesen ( Urk. 11/13/255).
Der rechte Daumen sei verkürzt , aber reizlos. Er sei bei der Untersuchung etwas kühler gewesen als der linke, jedoch nicht geschwollen oder gerötet. Beim Betasten des Daumens habe der Beschwerdef ührer keine Schmerzen, d orsal und volar aber eine reduzierte Sensibilität angegeben ,
wenn auch ohne Parästhesien oder einschiessende Schmerzen ( Urk. 11/13/255).
Dr. Z.___
erachtete eine leichte, grobmechanische Tätigkeit in einem Pensum von 100 %
nach angemessener Zeit als möglich . So sei der Beschwerdeführer
zwar nicht mehr angestammt, aber ohne Weiteres in einer Tätigkeit als Hauswart, Magaziner oder Hubstaplerfahrer einsetzbar (Urk.
11/13/256). Der Kreisa rzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, ging anlässlich seiner revisions weise durchgeführten Untersuchung vom 19.
November 1996 von einem mor pho logisch und funktionell kaum veränderten Zustand des Daumens aus, erkannte aber gegenüber 1993 eine graduelle Verbesserung im Sinne einer Ver minderung der Empfindlichkeit und einer Anpassung und Ang ewöh nung. M ässig kraftfordernde, grobmechanische Tätigkeiten seien vollumfänglich möglich (zum Beispiel Tätigkeiten als Maschinist, im Magazin mit relativ groben Werks tücken, als Staplerfahrer usw.
[ Urk. 11 /13/2 0 3 -206] ). 3.2
Am 1 1. Oktober 2016 suchte der Beschwerdeführer die Sprechstunde Hand chirurgie des Universitätsspitals B.___
auf. Mit Bericht vom 1.
November 2016 stellte
Dr. med.
C.___ , Fachärztin für Handchirurgie,
die Diagnose eines schmerzhaften Daumen s recht s bei Status nach multiplen Voroperationen vor 25 Jahren ( Urk. 11/2/1) . Der Beschwerdeführer habe über e in e
Zunahme der Schmer zen im Daumen berichtet und könne diesen bei der Arbeit nicht mehr einsetzen. Es störe ihn auch die Kälteintoleranz . Radiologisch hätten sich keine degenera tiven Veränderungen gezeigt, die proximale Phalanx sei wie auch die Endphalanx in einer Beugekontraktur im ehemaligen IP-Gelenk um fast 90° zusammenge wachsen. Die Lappenplastik im Bereich des ulnaren Daumens über dem MCP-Gelenk sei weich und indolent, die Daumenopposition gelinge bis zur Ringfin gerspitze. Es zeige sich eine Hyposensibilität der Daumenkuppe, Druckdolenzen lägen jedoch keine vor. A uf weitere operative Schritte verzichtete der Beschwer deführer nach fachärztlicher Aufklärung
über die Operationsrisiken . 3.3
Am 1. Dezember 2017 untersucht e
die Kreisärztin der Suva, Dr. med.
D.___ , Fachärztin für Chirurgie, den Beschwerdeführer ( Urk. 11/13/64-69) .
Dieser habe angegeben, aktuell nicht in Behandlung zu sein und für den Daumen ausschliess lich Schmerzmittel zu benötigen. Weiter habe er berichtet , dass sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Jahr 1996 keine Veränderung ergeben habe ( Urk. 11/13/66). Als Bauarbeiter könne er nicht mehr arbeiten, da es unter Belastung zu vermehrten Schmerzen im Daumen käme ( Urk. 11/13/67).
Während der Anamnese sei der rechte Arm durch den Beschwerdeführer seiten gleic h in die Gestikulation miteinge bunden worden . Inspektorisch
sei en das Muskel- /Sehnenrelief im Bereich der Oberarme, die Ellbogengelenk- und Hand gelenkkonturen, die
Handwurzel und die Langfinger seitengleich unauffällig erschienen . Das Ellbogengelenk s ei frei beweglich gewesen und auch die
Beweg lichkeit im Handgelenk habe sich uneingeschränkt
gezeigt ( Urk. 11/13/67) .
K linisch habe sich ein deformierter rechter Daumen mit endgradiger Bewegungs ein schränkung im Grundgelenk bei ankylosi ertem Endgelenk präsentiert . Ent sprechen d sei die Greiffunktion der rechten Hand eingeschränkt. Das Lang fingerspiel, Beugen, Strecken und Abspreizen der Finger sei gegen Widerstand sei ten gleich gut möglich gewesen. Es habe s ich damit seit der letzten kreisärzt lichen Untersuchung vom 1 9. November 1996 grundsätzlich keine klinische Verände rung ergeben ( Urk. 11/13/69) .
D er Beschwerdeführer sei für mittels chwere, grob manuelle Tätigkeiten ohne kraft volles Zupacken, Stossen, Ziehen mit der rechten Hand und ohne erhöhten Anspruch an die Feinmotorik der rechten Hand ganztags arbeitsfähig (Urk.
11/13/69). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid insgesamt, so auch hinsichtlich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die Akten der Suva ( Urk. 2 S. 1) und damit insbesondere auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 1. Dezember 2017 (E. 3.3).
Diese erfüllt die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige und beweistaugliche Einschätzung (E. 1.5), beruht sie doch auf
einer einlässlichen chirurgischen Untersuchung, berücksichtigt die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden a m rechten Daumen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben . Nachvollziehbar kam Dr. D.___ unter Berück sichtigung der klinischen Befunde in ihrer Beurteilung der medizinischen Zusam menhänge und der medizinischen Situation sod ann zum Schluss, dass die Greiffunktion der recht en Hand bei endgradiger Bewegungseinschränkung im Grundgelenk und ankylosiertem Endgelenk
des Daumens weiterhin eingeschränkt sei und dass sich seit 1996 klinisch grundsätzlich keine Veränderung ergeben habe. An ihrer Schlussfolgerung auf eine andauernde 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren, grobmanuellen Tätigkeit ohne kraftvolles Zupacken, Stossen, Zug mit der rechten Hand und ohne erhöhten Anspruch an die Feinmo torik der rechten Hand rechtfertigen sich daher keinerlei Zweifel. 4.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestand für die Beschwerdegegnerin damit kein Anlass zu weiterführenden medizinischen Abklärungen der in der Anmeldung zum Leistungsbezug
(Formular vom 3 1. Oktober 2018 ) einzig ange gebenen gesundheitlichen Beeinträchtigung im Bereich des rechten Daumens ( Urk. 1/11/6). Dies gilt umso mehr, als der vom Beschwerdeführer eingereichte handchirurgische Bericht des B.___ vom 1 1. Okt ober 2016 ( Urk. 11/1-2 ) in die Beurteilung von Dr. D.___ Eingang fand ( Urk. 11/13/66) und sowohl angesichts der dort erhobenen klinischen wie auch bildgebenden Befunde keinerlei Anlass zu einer abwe ichenden Beurteilung bot . Nachdem die Herkunft eines Beweis mittels für dessen Beweiswert grundsätzlich
nicht
massgeblich ist
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ), ist denn auch ohne Belang, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. D.___ um eine im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte ärztliche Beurteilung handelt.
Sodann bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, die vom Beschwerde führer anlässlich des Standortgesprächs vom 1 7. September 2019 geklagten Seh probleme rechts ( Urk. 11/18/2) weiterführend abzuklären, fehlen doch Hinweise auf in diesem Zusammenhang bereits erfolgte Behandlungen und insbesondere auf eine dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer angedeutete psychische Komponente («schnell gestresst», Urk. 11/18/2). Bezeichnenderweise fa nden denn auch weder die Sehprobleme noch eine allfällige psychische Einschränkung Eingang in die beschwerdeweisen Vorbringen ( Urk. 7 S. 8 ff.).
Zusammenfassen d ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Kieswerk, jedoch in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem von Dr. D.___ erstellten Zumut barkeitsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.
5.1
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt (E. 2.2), gilt es zu berücksichtigen, dass das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen sogenannt ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der so verstandene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1) . Gemäss der beweiskräftigen
Beurteilung von Dr. D.___
kommen gesundheitlich bedingt noch mittelschwere, grob manu elle Tätigkeiten ohne kraftvolles Zupacken, Stossen, Ziehen mit der rechten Hand und ohne erhöhten Anspruch an die Feinmotorik der rechten Hand ganztags in Frage. Angesichts dieses Anforderungsprofils ist ohne weiteres davon auszu gehen , dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichen en Arbeits markt verwertbar ist, stehen dem Beschwerdeführer damit doch selbst im angestammten Sektor Produktion noch eine Vielzahl von Beschäftigungsmög lichkeiten (z. B. als Magaziner , Staplerfahrer, etc.) offen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass ihm eine zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318 E. 3b, 1989 S.
319 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2007 vom 2 8. Dezember 2007 E. 4.1). 5.2
In Bezug auf die Invaliditätsbemessung gilt es zwar zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdegegnerin angesichts der fehlenden Bindungswirkung der Invalidi tätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades der Unfallversicherung hätte begnügen dürfen (E. 1.4).
Jedoch zeigt der Vergleich
des von der Suva für das Jahr 2017 als massgeblich erachteten Valideneinkommens von Fr. 64'573.-- , welches sie gestützt auf den vom Beschwerdeführer im Jahr 1993 in der angestammten Tätigkeit zuletzt erzielten Lohn unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2017 richtig berechnete (vgl. Urk. 11/13/107, 11/13/266 ) , mit dem massgeblichen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2016 für männliche Hilfskräfte von monatlich Fr. 5'340.-- (LSE 2016, TOTAL, in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer), welcher unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA]) und der Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2239 [2016] auf 2249 [2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne, Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätig keit von Fr. 67'102.-- hochzurechnen ist, dass selbst ein maximaler Leidensabzug von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/ bb und cc) zu keinem rentenbegründenden Inva liditätsgrad führen würde. Hieran änderte auch eine Hochrechnung der Ver gleichseinkommen auf das Jahr 2019 ( frühest möglicher Rentenbeginn [ Art. 29 Abs. 1 IVG] als massgebender Zeitpunkt für den Einkommensvergleich: BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 22 2 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) nichts. 5.3
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als richtig; die Beschwerde ist abzu weisen.
Auf Weiterungen des Verfahrens zur von der Beschwerdegegnerin noch im Fest stellungsblatt vom 1 8. Oktober 2019 aufgeworfene n Frage nach dem Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (vgl. Urk. 11/20/2) oder den versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 IVG kann, nac hdem eine für d en hier strittigen Rent enanspruch leistungsspezi fische Invalidität ohnehin nicht vorliegt (E. 1.1 und 1.2 ) , in diesem Verfahren verzichtet werden. 6. 6.1
Der B eschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 1 4. Februar 2020 um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 7 S. 2). 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3
Der Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Verfahren zur medizinischen Ent scheidungsgrundlage im Wesentlichen lediglich vor, Dr. Z.___ habe noch im Jahr 1993 festgestellt, dass er nicht in der Lage sei, seine angestammte Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Sodann habe er aufgrund seiner Ausbildung auf dem Arbeits markt lediglich Aussichten für s chwere körperliche Anstellungen und sei zudem auch in einer angepassten Tätigkeit nur zu 70 % erwerbsfähig (gemeint wohl: arbeitsfähig, Urk. 7 S. 9 f.). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die behauptete Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit mit keiner ärztlichen Einschätzung belegte und die Würdigung der medizinischen Akten zum klaren Schluss auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte ( Urk. E. 4), ohne dass eine hiervon abweichende ärztliche Ein schätzung in den Akten lag , verkennt der Beschwerdeführer
mit seinen Ausfüh rungen zum angebli ch aussichtslosen Arbeitsmarkt offe nsichtlich, dass das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf den sogenannt ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist (E. 5.1) . Seine Vorbringen erweisen sich auch diesbezüglich als von vornherein nicht erfolgsversprechend.
Aufgrund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren
u nd deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden . Entsprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 6.4
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung wird abge wiesen; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 4. Juni 1961, erlitt am 1 6. Juni 1991 einen Arbeitsunfall als Hilfsarbeiter in einem Kieswerk und zog sich dabei eine Daumenverletzung rechts zu, welche im selben Jahr mehrfach operativ versorgt wurde ( Urk. 11/13/229, 11/13/305). Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung wurde mit Beschluss vom 1 2. Mai 1993 mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen verneint ( Urk. 11 /1 ). Mit Ver fügung
vom 2 2. November 1993 sprach die Suva dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf eine r Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine Integritäts entschädigung auf der Basis einer Integritätseinb usse von 10 % zu ( Urk. 11/13/240
f. ; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1 3. September 1994, Urk. 11/13/215 ) . Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2018 teilte die Unfallversich erung dem Versicherten mit, sie nehme die per
1. April 2008 sanktionsmässig aufge hobene ( Urk. 11/13/173) Ausrichtung der Rente von 15 % rückwirkend per 9. Dezem ber 2016 wieder auf ( Urk. 11/13/39).
Der Versicherte, welcher in der Schweiz im Jahr 1995 zuletzt einer beitragspflich tigen Beschäftigung nachgegangen ist ( Urk. 11/19/2) und nach mehrjährigem Aufenthalt in seiner Heimat Jamaica wieder in die Schweiz eingereist war ( vgl. Urk. 11/1),
meldete sich am 2 1. März 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf multiple Operationen am Daumen und Schmerzen an demselben bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/11/6). Die IV-Stelle nahm einen vom Versicherten eingereichten ärztlichen Bericht zu den Akten ( Urk. 11/2 = Urk. 11/8), tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht ( Urk. 11/19/2) und zog die Akten der Suva bei ( Urk. 11/13). Am
5. Juni 2019 fand ein Standort gespräch bei der IV-Stelle statt ( Urk. 11/18). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 11/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 einen Renten anspruch ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat ( Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
IVG ).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
E. 1.4 Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversi cherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnü gen (BGE 133 V 549 E. 6.1).
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 .
Dagegen erhob X.___
am 1 3. Januar 2020 Beschwerde
und beantrag te , es sei auf die Beschwerde einzutreten und ihm eine Frist zur Verbesserung der selben einzuräumen ( Urk. 1 S. 2 ) . Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde (Rechtsbe gehren/Begründung) angesetzt ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 1 4. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 2. Dezember 2019 sei auf zuheben respektive zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen und es sei ihm eine ganze, eventualiter eine halbe Rente
zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2.
Dezem ber 2019, die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit seien einzig auf die Folgen des Unfall s zurückzuführen, weshalb das Verfahren mit der Unfallversicherung koordiniert werde. Die Abklärungen der Suva hätten ergeben, dass der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit 1993 unv erändert geblieben sei und weiterhin ein Invaliditätsgrad von 15 %
vorliege . Dieser Invaliditätsgrad sei auch für die Invalidenversicherung bindend. Da ein Rentenanspruch der Invalidenver sicherung erst a b einem Invaliditätsgrad von 40 % entstehe, ha be der Beschwer deführer keinen Rentenanspruch ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerde gegnerin habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Er sei seit vielen Jahren körperlich behindert und könne nicht arbeiten ( Urk. 7 S. 8). In seinem angestammten Beruf sei er zu 50 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit habe er mit einer Erwer bseinbusse von 30 % zu rechnen, wobei der Arbeitsmarkt ihm keinerlei Aussicht auf eine solche biete. Doch selbst in einer angepassten leichten Tätigkeit bestehe eine Erwerbs unfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsunfähigkeit) von 30 % , womit sich ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 49 % (70 % x 70 % ) ergebe ( Urk. 7 S. 9 f.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei zunächst die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer erlitt beim Arbeitsunfall vom 1 3. Mai 1991 eine schwere Rissquetschwunde am linken Daumen mit zweigradig offener Grundphalanx fraktur und einem Weichteildefekt streckseitig, was 1991 mehrere Operationen nach sich zog (vgl. u.a. Urk. 11/13/260 , 11/13/294). In der kreisär zt lichen Abschlussuntersuchung
der Suva vom 5. Oktober 1993 durch Dr.
med.
Z.___ , Facharzt für Chirurgie, klagte
der Beschwerdeführer über stechende Schmerzen im rechten Daumen , welche vom Daumeng r undgelenk gegen die Daumenkuppe ausstrahlen würden . Die Funktionen der Langfinger, wie Faustschluss, vollstän dige Streckung, Abspreizung und Beugung im Grundgelenk seien unauffällig gewesen ( Urk. 11/13/255).
Der rechte Daumen sei verkürzt , aber reizlos. Er sei bei der Untersuchung etwas kühler gewesen als der linke, jedoch nicht geschwollen oder gerötet. Beim Betasten des Daumens habe der Beschwerdef ührer keine Schmerzen, d orsal und volar aber eine reduzierte Sensibilität angegeben ,
wenn auch ohne Parästhesien oder einschiessende Schmerzen ( Urk. 11/13/255).
Dr. Z.___
erachtete eine leichte, grobmechanische Tätigkeit in einem Pensum von 100 %
nach angemessener Zeit als möglich . So sei der Beschwerdeführer
zwar nicht mehr angestammt, aber ohne Weiteres in einer Tätigkeit als Hauswart, Magaziner oder Hubstaplerfahrer einsetzbar (Urk.
11/13/256). Der Kreisa rzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, ging anlässlich seiner revisions weise durchgeführten Untersuchung vom 19.
November 1996 von einem mor pho logisch und funktionell kaum veränderten Zustand des Daumens aus, erkannte aber gegenüber 1993 eine graduelle Verbesserung im Sinne einer Ver minderung der Empfindlichkeit und einer Anpassung und Ang ewöh nung. M ässig kraftfordernde, grobmechanische Tätigkeiten seien vollumfänglich möglich (zum Beispiel Tätigkeiten als Maschinist, im Magazin mit relativ groben Werks tücken, als Staplerfahrer usw.
[ Urk.
E. 7 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 9. März 2020 wurde dies dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht ( Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 /13/2 0 3 -206] ). 3.2
Am 1 1. Oktober 2016 suchte der Beschwerdeführer die Sprechstunde Hand chirurgie des Universitätsspitals B.___
auf. Mit Bericht vom 1.
November 2016 stellte
Dr. med.
C.___ , Fachärztin für Handchirurgie,
die Diagnose eines schmerzhaften Daumen s recht s bei Status nach multiplen Voroperationen vor 25 Jahren ( Urk. 11/2/1) . Der Beschwerdeführer habe über e in e
Zunahme der Schmer zen im Daumen berichtet und könne diesen bei der Arbeit nicht mehr einsetzen. Es störe ihn auch die Kälteintoleranz . Radiologisch hätten sich keine degenera tiven Veränderungen gezeigt, die proximale Phalanx sei wie auch die Endphalanx in einer Beugekontraktur im ehemaligen IP-Gelenk um fast 90° zusammenge wachsen. Die Lappenplastik im Bereich des ulnaren Daumens über dem MCP-Gelenk sei weich und indolent, die Daumenopposition gelinge bis zur Ringfin gerspitze. Es zeige sich eine Hyposensibilität der Daumenkuppe, Druckdolenzen lägen jedoch keine vor. A uf weitere operative Schritte verzichtete der Beschwer deführer nach fachärztlicher Aufklärung
über die Operationsrisiken . 3.3
Am 1. Dezember 2017 untersucht e
die Kreisärztin der Suva, Dr. med.
D.___ , Fachärztin für Chirurgie, den Beschwerdeführer ( Urk. 11/13/64-69) .
Dieser habe angegeben, aktuell nicht in Behandlung zu sein und für den Daumen ausschliess lich Schmerzmittel zu benötigen. Weiter habe er berichtet , dass sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Jahr 1996 keine Veränderung ergeben habe ( Urk. 11/13/66). Als Bauarbeiter könne er nicht mehr arbeiten, da es unter Belastung zu vermehrten Schmerzen im Daumen käme ( Urk. 11/13/67).
Während der Anamnese sei der rechte Arm durch den Beschwerdeführer seiten gleic h in die Gestikulation miteinge bunden worden . Inspektorisch
sei en das Muskel- /Sehnenrelief im Bereich der Oberarme, die Ellbogengelenk- und Hand gelenkkonturen, die
Handwurzel und die Langfinger seitengleich unauffällig erschienen . Das Ellbogengelenk s ei frei beweglich gewesen und auch die
Beweg lichkeit im Handgelenk habe sich uneingeschränkt
gezeigt ( Urk. 11/13/67) .
K linisch habe sich ein deformierter rechter Daumen mit endgradiger Bewegungs ein schränkung im Grundgelenk bei ankylosi ertem Endgelenk präsentiert . Ent sprechen d sei die Greiffunktion der rechten Hand eingeschränkt. Das Lang fingerspiel, Beugen, Strecken und Abspreizen der Finger sei gegen Widerstand sei ten gleich gut möglich gewesen. Es habe s ich damit seit der letzten kreisärzt lichen Untersuchung vom 1 9. November 1996 grundsätzlich keine klinische Verände rung ergeben ( Urk. 11/13/69) .
D er Beschwerdeführer sei für mittels chwere, grob manuelle Tätigkeiten ohne kraft volles Zupacken, Stossen, Ziehen mit der rechten Hand und ohne erhöhten Anspruch an die Feinmotorik der rechten Hand ganztags arbeitsfähig (Urk.
11/13/69). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid insgesamt, so auch hinsichtlich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die Akten der Suva ( Urk. 2 S. 1) und damit insbesondere auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 1. Dezember 2017 (E. 3.3).
Diese erfüllt die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige und beweistaugliche Einschätzung (E. 1.5), beruht sie doch auf
einer einlässlichen chirurgischen Untersuchung, berücksichtigt die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden a m rechten Daumen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben . Nachvollziehbar kam Dr. D.___ unter Berück sichtigung der klinischen Befunde in ihrer Beurteilung der medizinischen Zusam menhänge und der medizinischen Situation sod ann zum Schluss, dass die Greiffunktion der recht en Hand bei endgradiger Bewegungseinschränkung im Grundgelenk und ankylosiertem Endgelenk
des Daumens weiterhin eingeschränkt sei und dass sich seit 1996 klinisch grundsätzlich keine Veränderung ergeben habe. An ihrer Schlussfolgerung auf eine andauernde 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren, grobmanuellen Tätigkeit ohne kraftvolles Zupacken, Stossen, Zug mit der rechten Hand und ohne erhöhten Anspruch an die Feinmo torik der rechten Hand rechtfertigen sich daher keinerlei Zweifel. 4.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestand für die Beschwerdegegnerin damit kein Anlass zu weiterführenden medizinischen Abklärungen der in der Anmeldung zum Leistungsbezug
(Formular vom 3 1. Oktober 2018 ) einzig ange gebenen gesundheitlichen Beeinträchtigung im Bereich des rechten Daumens ( Urk. 1/11/6). Dies gilt umso mehr, als der vom Beschwerdeführer eingereichte handchirurgische Bericht des B.___ vom 1 1. Okt ober 2016 ( Urk. 11/1-2 ) in die Beurteilung von Dr. D.___ Eingang fand ( Urk. 11/13/66) und sowohl angesichts der dort erhobenen klinischen wie auch bildgebenden Befunde keinerlei Anlass zu einer abwe ichenden Beurteilung bot . Nachdem die Herkunft eines Beweis mittels für dessen Beweiswert grundsätzlich
nicht
massgeblich ist
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ), ist denn auch ohne Belang, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. D.___ um eine im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte ärztliche Beurteilung handelt.
Sodann bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, die vom Beschwerde führer anlässlich des Standortgesprächs vom 1 7. September 2019 geklagten Seh probleme rechts ( Urk. 11/18/2) weiterführend abzuklären, fehlen doch Hinweise auf in diesem Zusammenhang bereits erfolgte Behandlungen und insbesondere auf eine dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer angedeutete psychische Komponente («schnell gestresst», Urk. 11/18/2). Bezeichnenderweise fa nden denn auch weder die Sehprobleme noch eine allfällige psychische Einschränkung Eingang in die beschwerdeweisen Vorbringen ( Urk. 7 S. 8 ff.).
Zusammenfassen d ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Kieswerk, jedoch in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem von Dr. D.___ erstellten Zumut barkeitsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.
5.1
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt (E. 2.2), gilt es zu berücksichtigen, dass das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen sogenannt ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der so verstandene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1) . Gemäss der beweiskräftigen
Beurteilung von Dr. D.___
kommen gesundheitlich bedingt noch mittelschwere, grob manu elle Tätigkeiten ohne kraftvolles Zupacken, Stossen, Ziehen mit der rechten Hand und ohne erhöhten Anspruch an die Feinmotorik der rechten Hand ganztags in Frage. Angesichts dieses Anforderungsprofils ist ohne weiteres davon auszu gehen , dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichen en Arbeits markt verwertbar ist, stehen dem Beschwerdeführer damit doch selbst im angestammten Sektor Produktion noch eine Vielzahl von Beschäftigungsmög lichkeiten (z. B. als Magaziner , Staplerfahrer, etc.) offen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass ihm eine zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318 E. 3b, 1989 S.
319 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2007 vom 2 8. Dezember 2007 E. 4.1). 5.2
In Bezug auf die Invaliditätsbemessung gilt es zwar zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdegegnerin angesichts der fehlenden Bindungswirkung der Invalidi tätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades der Unfallversicherung hätte begnügen dürfen (E. 1.4).
Jedoch zeigt der Vergleich
des von der Suva für das Jahr 2017 als massgeblich erachteten Valideneinkommens von Fr. 64'573.-- , welches sie gestützt auf den vom Beschwerdeführer im Jahr 1993 in der angestammten Tätigkeit zuletzt erzielten Lohn unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2017 richtig berechnete (vgl. Urk. 11/13/107, 11/13/266 ) , mit dem massgeblichen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2016 für männliche Hilfskräfte von monatlich Fr. 5'340.-- (LSE 2016, TOTAL, in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer), welcher unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA]) und der Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2239 [2016] auf 2249 [2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne, Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätig keit von Fr. 67'102.-- hochzurechnen ist, dass selbst ein maximaler Leidensabzug von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/ bb und cc) zu keinem rentenbegründenden Inva liditätsgrad führen würde. Hieran änderte auch eine Hochrechnung der Ver gleichseinkommen auf das Jahr 2019 ( frühest möglicher Rentenbeginn [ Art. 29 Abs. 1 IVG] als massgebender Zeitpunkt für den Einkommensvergleich: BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 22 2 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) nichts. 5.3
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als richtig; die Beschwerde ist abzu weisen.
Auf Weiterungen des Verfahrens zur von der Beschwerdegegnerin noch im Fest stellungsblatt vom 1 8. Oktober 2019 aufgeworfene n Frage nach dem Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (vgl. Urk. 11/20/2) oder den versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 IVG kann, nac hdem eine für d en hier strittigen Rent enanspruch leistungsspezi fische Invalidität ohnehin nicht vorliegt (E. 1.1 und 1.2 ) , in diesem Verfahren verzichtet werden. 6. 6.1
Der B eschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 1 4. Februar 2020 um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 7 S. 2). 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3
Der Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Verfahren zur medizinischen Ent scheidungsgrundlage im Wesentlichen lediglich vor, Dr. Z.___ habe noch im Jahr 1993 festgestellt, dass er nicht in der Lage sei, seine angestammte Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Sodann habe er aufgrund seiner Ausbildung auf dem Arbeits markt lediglich Aussichten für s chwere körperliche Anstellungen und sei zudem auch in einer angepassten Tätigkeit nur zu 70 % erwerbsfähig (gemeint wohl: arbeitsfähig, Urk. 7 S. 9 f.). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die behauptete Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit mit keiner ärztlichen Einschätzung belegte und die Würdigung der medizinischen Akten zum klaren Schluss auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte ( Urk. E. 4), ohne dass eine hiervon abweichende ärztliche Ein schätzung in den Akten lag , verkennt der Beschwerdeführer
mit seinen Ausfüh rungen zum angebli ch aussichtslosen Arbeitsmarkt offe nsichtlich, dass das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf den sogenannt ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist (E. 5.1) . Seine Vorbringen erweisen sich auch diesbezüglich als von vornherein nicht erfolgsversprechend.
Aufgrund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren
u nd deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden . Entsprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 6.4
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung wird abge wiesen; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00022
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
8. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Asylum Rechtsberatung Postfach 2108, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren am 1 4. Juni 1961, erlitt am 1 6. Juni 1991 einen Arbeitsunfall als Hilfsarbeiter in einem Kieswerk und zog sich dabei eine Daumenverletzung rechts zu, welche im selben Jahr mehrfach operativ versorgt wurde ( Urk. 11/13/229, 11/13/305). Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung wurde mit Beschluss vom 1 2. Mai 1993 mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen verneint ( Urk. 11 /1 ). Mit Ver fügung
vom 2 2. November 1993 sprach die Suva dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf eine r Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine Integritäts entschädigung auf der Basis einer Integritätseinb usse von 10 % zu ( Urk. 11/13/240
f. ; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1 3. September 1994, Urk. 11/13/215 ) . Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2018 teilte die Unfallversich erung dem Versicherten mit, sie nehme die per
1. April 2008 sanktionsmässig aufge hobene ( Urk. 11/13/173) Ausrichtung der Rente von 15 % rückwirkend per 9. Dezem ber 2016 wieder auf ( Urk. 11/13/39).
Der Versicherte, welcher in der Schweiz im Jahr 1995 zuletzt einer beitragspflich tigen Beschäftigung nachgegangen ist ( Urk. 11/19/2) und nach mehrjährigem Aufenthalt in seiner Heimat Jamaica wieder in die Schweiz eingereist war ( vgl. Urk. 11/1),
meldete sich am 2 1. März 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf multiple Operationen am Daumen und Schmerzen an demselben bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/11/6). Die IV-Stelle nahm einen vom Versicherten eingereichten ärztlichen Bericht zu den Akten ( Urk. 11/2 = Urk. 11/8), tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht ( Urk. 11/19/2) und zog die Akten der Suva bei ( Urk. 11/13). Am
5. Juni 2019 fand ein Standort gespräch bei der IV-Stelle statt ( Urk. 11/18). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 11/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 einen Renten anspruch ( Urk. 2). 2 .
Dagegen erhob X.___
am 1 3. Januar 2020 Beschwerde
und beantrag te , es sei auf die Beschwerde einzutreten und ihm eine Frist zur Verbesserung der selben einzuräumen ( Urk. 1 S. 2 ) . Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde (Rechtsbe gehren/Begründung) angesetzt ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 1 4. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 2. Dezember 2019 sei auf zuheben respektive zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen und es sei ihm eine ganze, eventualiter eine halbe Rente
zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen ( Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 9. März 2020 wurde dies dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht ( Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat ( Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
IVG ). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.4
Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversi cherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnü gen (BGE 133 V 549 E. 6.1). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2.
Dezem ber 2019, die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit seien einzig auf die Folgen des Unfall s zurückzuführen, weshalb das Verfahren mit der Unfallversicherung koordiniert werde. Die Abklärungen der Suva hätten ergeben, dass der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit 1993 unv erändert geblieben sei und weiterhin ein Invaliditätsgrad von 15 %
vorliege . Dieser Invaliditätsgrad sei auch für die Invalidenversicherung bindend. Da ein Rentenanspruch der Invalidenver sicherung erst a b einem Invaliditätsgrad von 40 % entstehe, ha be der Beschwer deführer keinen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerde gegnerin habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Er sei seit vielen Jahren körperlich behindert und könne nicht arbeiten ( Urk. 7 S. 8). In seinem angestammten Beruf sei er zu 50 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit habe er mit einer Erwer bseinbusse von 30 % zu rechnen, wobei der Arbeitsmarkt ihm keinerlei Aussicht auf eine solche biete. Doch selbst in einer angepassten leichten Tätigkeit bestehe eine Erwerbs unfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsunfähigkeit) von 30 % , womit sich ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 49 % (70 % x 70 % ) ergebe ( Urk. 7 S. 9 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei zunächst die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer erlitt beim Arbeitsunfall vom 1 3. Mai 1991 eine schwere Rissquetschwunde am linken Daumen mit zweigradig offener Grundphalanx fraktur und einem Weichteildefekt streckseitig, was 1991 mehrere Operationen nach sich zog (vgl. u.a. Urk. 11/13/260 , 11/13/294). In der kreisär zt lichen Abschlussuntersuchung
der Suva vom 5. Oktober 1993 durch Dr.
med.
Z.___ , Facharzt für Chirurgie, klagte
der Beschwerdeführer über stechende Schmerzen im rechten Daumen , welche vom Daumeng r undgelenk gegen die Daumenkuppe ausstrahlen würden . Die Funktionen der Langfinger, wie Faustschluss, vollstän dige Streckung, Abspreizung und Beugung im Grundgelenk seien unauffällig gewesen ( Urk. 11/13/255).
Der rechte Daumen sei verkürzt , aber reizlos. Er sei bei der Untersuchung etwas kühler gewesen als der linke, jedoch nicht geschwollen oder gerötet. Beim Betasten des Daumens habe der Beschwerdef ührer keine Schmerzen, d orsal und volar aber eine reduzierte Sensibilität angegeben ,
wenn auch ohne Parästhesien oder einschiessende Schmerzen ( Urk. 11/13/255).
Dr. Z.___
erachtete eine leichte, grobmechanische Tätigkeit in einem Pensum von 100 %
nach angemessener Zeit als möglich . So sei der Beschwerdeführer
zwar nicht mehr angestammt, aber ohne Weiteres in einer Tätigkeit als Hauswart, Magaziner oder Hubstaplerfahrer einsetzbar (Urk.
11/13/256). Der Kreisa rzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, ging anlässlich seiner revisions weise durchgeführten Untersuchung vom 19.
November 1996 von einem mor pho logisch und funktionell kaum veränderten Zustand des Daumens aus, erkannte aber gegenüber 1993 eine graduelle Verbesserung im Sinne einer Ver minderung der Empfindlichkeit und einer Anpassung und Ang ewöh nung. M ässig kraftfordernde, grobmechanische Tätigkeiten seien vollumfänglich möglich (zum Beispiel Tätigkeiten als Maschinist, im Magazin mit relativ groben Werks tücken, als Staplerfahrer usw.
[ Urk. 11 /13/2 0 3 -206] ). 3.2
Am 1 1. Oktober 2016 suchte der Beschwerdeführer die Sprechstunde Hand chirurgie des Universitätsspitals B.___
auf. Mit Bericht vom 1.
November 2016 stellte
Dr. med.
C.___ , Fachärztin für Handchirurgie,
die Diagnose eines schmerzhaften Daumen s recht s bei Status nach multiplen Voroperationen vor 25 Jahren ( Urk. 11/2/1) . Der Beschwerdeführer habe über e in e
Zunahme der Schmer zen im Daumen berichtet und könne diesen bei der Arbeit nicht mehr einsetzen. Es störe ihn auch die Kälteintoleranz . Radiologisch hätten sich keine degenera tiven Veränderungen gezeigt, die proximale Phalanx sei wie auch die Endphalanx in einer Beugekontraktur im ehemaligen IP-Gelenk um fast 90° zusammenge wachsen. Die Lappenplastik im Bereich des ulnaren Daumens über dem MCP-Gelenk sei weich und indolent, die Daumenopposition gelinge bis zur Ringfin gerspitze. Es zeige sich eine Hyposensibilität der Daumenkuppe, Druckdolenzen lägen jedoch keine vor. A uf weitere operative Schritte verzichtete der Beschwer deführer nach fachärztlicher Aufklärung
über die Operationsrisiken . 3.3
Am 1. Dezember 2017 untersucht e
die Kreisärztin der Suva, Dr. med.
D.___ , Fachärztin für Chirurgie, den Beschwerdeführer ( Urk. 11/13/64-69) .
Dieser habe angegeben, aktuell nicht in Behandlung zu sein und für den Daumen ausschliess lich Schmerzmittel zu benötigen. Weiter habe er berichtet , dass sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Jahr 1996 keine Veränderung ergeben habe ( Urk. 11/13/66). Als Bauarbeiter könne er nicht mehr arbeiten, da es unter Belastung zu vermehrten Schmerzen im Daumen käme ( Urk. 11/13/67).
Während der Anamnese sei der rechte Arm durch den Beschwerdeführer seiten gleic h in die Gestikulation miteinge bunden worden . Inspektorisch
sei en das Muskel- /Sehnenrelief im Bereich der Oberarme, die Ellbogengelenk- und Hand gelenkkonturen, die
Handwurzel und die Langfinger seitengleich unauffällig erschienen . Das Ellbogengelenk s ei frei beweglich gewesen und auch die
Beweg lichkeit im Handgelenk habe sich uneingeschränkt
gezeigt ( Urk. 11/13/67) .
K linisch habe sich ein deformierter rechter Daumen mit endgradiger Bewegungs ein schränkung im Grundgelenk bei ankylosi ertem Endgelenk präsentiert . Ent sprechen d sei die Greiffunktion der rechten Hand eingeschränkt. Das Lang fingerspiel, Beugen, Strecken und Abspreizen der Finger sei gegen Widerstand sei ten gleich gut möglich gewesen. Es habe s ich damit seit der letzten kreisärzt lichen Untersuchung vom 1 9. November 1996 grundsätzlich keine klinische Verände rung ergeben ( Urk. 11/13/69) .
D er Beschwerdeführer sei für mittels chwere, grob manuelle Tätigkeiten ohne kraft volles Zupacken, Stossen, Ziehen mit der rechten Hand und ohne erhöhten Anspruch an die Feinmotorik der rechten Hand ganztags arbeitsfähig (Urk.
11/13/69). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid insgesamt, so auch hinsichtlich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die Akten der Suva ( Urk. 2 S. 1) und damit insbesondere auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 1. Dezember 2017 (E. 3.3).
Diese erfüllt die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige und beweistaugliche Einschätzung (E. 1.5), beruht sie doch auf
einer einlässlichen chirurgischen Untersuchung, berücksichtigt die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden a m rechten Daumen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben . Nachvollziehbar kam Dr. D.___ unter Berück sichtigung der klinischen Befunde in ihrer Beurteilung der medizinischen Zusam menhänge und der medizinischen Situation sod ann zum Schluss, dass die Greiffunktion der recht en Hand bei endgradiger Bewegungseinschränkung im Grundgelenk und ankylosiertem Endgelenk
des Daumens weiterhin eingeschränkt sei und dass sich seit 1996 klinisch grundsätzlich keine Veränderung ergeben habe. An ihrer Schlussfolgerung auf eine andauernde 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren, grobmanuellen Tätigkeit ohne kraftvolles Zupacken, Stossen, Zug mit der rechten Hand und ohne erhöhten Anspruch an die Feinmo torik der rechten Hand rechtfertigen sich daher keinerlei Zweifel. 4.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestand für die Beschwerdegegnerin damit kein Anlass zu weiterführenden medizinischen Abklärungen der in der Anmeldung zum Leistungsbezug
(Formular vom 3 1. Oktober 2018 ) einzig ange gebenen gesundheitlichen Beeinträchtigung im Bereich des rechten Daumens ( Urk. 1/11/6). Dies gilt umso mehr, als der vom Beschwerdeführer eingereichte handchirurgische Bericht des B.___ vom 1 1. Okt ober 2016 ( Urk. 11/1-2 ) in die Beurteilung von Dr. D.___ Eingang fand ( Urk. 11/13/66) und sowohl angesichts der dort erhobenen klinischen wie auch bildgebenden Befunde keinerlei Anlass zu einer abwe ichenden Beurteilung bot . Nachdem die Herkunft eines Beweis mittels für dessen Beweiswert grundsätzlich
nicht
massgeblich ist
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ), ist denn auch ohne Belang, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. D.___ um eine im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte ärztliche Beurteilung handelt.
Sodann bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, die vom Beschwerde führer anlässlich des Standortgesprächs vom 1 7. September 2019 geklagten Seh probleme rechts ( Urk. 11/18/2) weiterführend abzuklären, fehlen doch Hinweise auf in diesem Zusammenhang bereits erfolgte Behandlungen und insbesondere auf eine dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer angedeutete psychische Komponente («schnell gestresst», Urk. 11/18/2). Bezeichnenderweise fa nden denn auch weder die Sehprobleme noch eine allfällige psychische Einschränkung Eingang in die beschwerdeweisen Vorbringen ( Urk. 7 S. 8 ff.).
Zusammenfassen d ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Kieswerk, jedoch in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem von Dr. D.___ erstellten Zumut barkeitsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.
5.1
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt (E. 2.2), gilt es zu berücksichtigen, dass das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen sogenannt ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der so verstandene Arbeits markt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1) . Gemäss der beweiskräftigen
Beurteilung von Dr. D.___
kommen gesundheitlich bedingt noch mittelschwere, grob manu elle Tätigkeiten ohne kraftvolles Zupacken, Stossen, Ziehen mit der rechten Hand und ohne erhöhten Anspruch an die Feinmotorik der rechten Hand ganztags in Frage. Angesichts dieses Anforderungsprofils ist ohne weiteres davon auszu gehen , dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichen en Arbeits markt verwertbar ist, stehen dem Beschwerdeführer damit doch selbst im angestammten Sektor Produktion noch eine Vielzahl von Beschäftigungsmög lichkeiten (z. B. als Magaziner , Staplerfahrer, etc.) offen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass ihm eine zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318 E. 3b, 1989 S.
319 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2007 vom 2 8. Dezember 2007 E. 4.1). 5.2
In Bezug auf die Invaliditätsbemessung gilt es zwar zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdegegnerin angesichts der fehlenden Bindungswirkung der Invalidi tätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades der Unfallversicherung hätte begnügen dürfen (E. 1.4).
Jedoch zeigt der Vergleich
des von der Suva für das Jahr 2017 als massgeblich erachteten Valideneinkommens von Fr. 64'573.-- , welches sie gestützt auf den vom Beschwerdeführer im Jahr 1993 in der angestammten Tätigkeit zuletzt erzielten Lohn unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2017 richtig berechnete (vgl. Urk. 11/13/107, 11/13/266 ) , mit dem massgeblichen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2016 für männliche Hilfskräfte von monatlich Fr. 5'340.-- (LSE 2016, TOTAL, in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer), welcher unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA]) und der Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2017 (Indexstand 2239 [2016] auf 2249 [2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne, Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätig keit von Fr. 67'102.-- hochzurechnen ist, dass selbst ein maximaler Leidensabzug von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/ bb und cc) zu keinem rentenbegründenden Inva liditätsgrad führen würde. Hieran änderte auch eine Hochrechnung der Ver gleichseinkommen auf das Jahr 2019 ( frühest möglicher Rentenbeginn [ Art. 29 Abs. 1 IVG] als massgebender Zeitpunkt für den Einkommensvergleich: BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 22 2 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) nichts. 5.3
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als richtig; die Beschwerde ist abzu weisen.
Auf Weiterungen des Verfahrens zur von der Beschwerdegegnerin noch im Fest stellungsblatt vom 1 8. Oktober 2019 aufgeworfene n Frage nach dem Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (vgl. Urk. 11/20/2) oder den versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 IVG kann, nac hdem eine für d en hier strittigen Rent enanspruch leistungsspezi fische Invalidität ohnehin nicht vorliegt (E. 1.1 und 1.2 ) , in diesem Verfahren verzichtet werden. 6. 6.1
Der B eschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 1 4. Februar 2020 um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 7 S. 2). 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3
Der Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Verfahren zur medizinischen Ent scheidungsgrundlage im Wesentlichen lediglich vor, Dr. Z.___ habe noch im Jahr 1993 festgestellt, dass er nicht in der Lage sei, seine angestammte Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Sodann habe er aufgrund seiner Ausbildung auf dem Arbeits markt lediglich Aussichten für s chwere körperliche Anstellungen und sei zudem auch in einer angepassten Tätigkeit nur zu 70 % erwerbsfähig (gemeint wohl: arbeitsfähig, Urk. 7 S. 9 f.). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die behauptete Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit mit keiner ärztlichen Einschätzung belegte und die Würdigung der medizinischen Akten zum klaren Schluss auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte ( Urk. E. 4), ohne dass eine hiervon abweichende ärztliche Ein schätzung in den Akten lag , verkennt der Beschwerdeführer
mit seinen Ausfüh rungen zum angebli ch aussichtslosen Arbeitsmarkt offe nsichtlich, dass das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf den sogenannt ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist (E. 5.1) . Seine Vorbringen erweisen sich auch diesbezüglich als von vornherein nicht erfolgsversprechend.
Aufgrund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren
u nd deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden . Entsprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 6.4
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltliche n Prozessführung wird abge wiesen; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro