opencaselaw.ch

IV.2020.00021

Mittel- bis schwergradige depressive Episode hat Krankheitswert und beruht nicht nur auf psychosozialen Faktoren. Indikatorenprüfung, auf 50% AUF gemäss Gutachten ist abzustellen. Nicht ersichtlich, wieso diese AUF erst ab Gutachtensdatum Geltung haben soll. Berechnung Wartejahr.

Zürich SozVersG · 2020-06-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, war zuletzt vom 12. Juni bis am

10. September 2014 als Zimmerfrau

im Hotel Y.___

tätig . Am 21.

Dezember 2014 (Posteingang am 7. Januar 2015; vgl. Aktenverzeichnis der IV Stelle) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Schmerzen an der Hüfte nach einem Sturz am 7. Juli 2014 zum Leis tungsbezug an (Urk. 9 /8 , Urk. 9/28 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , führte in der Folge erwerbliche Abklärungen durch (U rk. 9/18, Urk. 9/26, Urk. 9/28), holte die Akten des Unfall

- und des Taggeld versicherers (Urk. 9/11, Urk. 9/23 , Urk. 9/37 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/20, Urk. 9/25 , Urk. 9/31 f. ) ein und auferlegte der Versicherten im Sinne der Schadenmin de rungspflicht, sich für die nächsten zwölf Monate in eine psychologisch/ psychia trische sowie physiotherapeutische Behandlung zu begeben (Urk. 9/38) , über deren Erfüllung sie erneut Berichte der behandelnden Fachpersonen einholte (Urk.

9/51 f., Urk. 9/ 55 f., Urk. 9/62 ff.) Am. 26. Juli 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen keine Eingliede rungs massnahmen möglich seien (Urk. 9/86).

Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Renten begehren s in Aussicht (Urk. 9/96). Nachdem die Versi cherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 9/100, Urk. 9/104) holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemei ne Innere Medi zin, Orthopädie , Neurologie und Psychiatrie bei der Z.___ ein (Urk. 9/113), das am 7. September 2018 erstattet wurde (Urk. 9/127). Am 6. Dezember 2018 erliess sie einen weiteren Vorbescheid , in dem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegeh r ens in Aussicht stellte (Urk. 9/133). Nachdem die Versicherte erneut Einwand erhoben hatte (Urk. 9/134, Urk. 9/136) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 25 .

November 2019 im angekündigten Sinne (Urk. 9/16 2 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi , am 10. Januar 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 25. November 2019 sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. Dezember 2015 eine angemessene Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 (Urk. 5) reichte sie einen Arztbericht der behandelnden P s y c hiaterin nach (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerde führ erin mit Verfügung vom 17. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Am 26. Mai 2020 wurde die Personalvorsorgestiftung der Y.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 11). Die GastroSocial Pens ionskasse teilte am 8. Juni 2020 mit, sie habe die Versicherten der Personalvorsorgestiftung der Y.___

per 1. Januar 2020 übernommen und verzichte auf Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beein träch tigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie bei spiels weise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Not stand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbe stimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Stö rung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Be schwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde e r hebt, welche in den psychosozialen und sozio kulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssi g und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 25. November 2019 dahingehend, dass

laut dem polydisziplinäre n Gutachten mit Blick auf das Rückenleiden eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in der angestammten und von 100 % in einer angepassten Tätigkeit vorliege (Urk. 2 S. 1). Daher be gründe das somatische Leiden keinen Rentenanspruch. Andererseits bilde sich eine Verschlechterung des psychischen Leidens ab. Diesbezüglich seien jedoch einerseits die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft und andererseits lägen psychosoziale Faktoren vor, die für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürften. Diese Faktoren bildeten die direkte Ursache der Einschränkungen im Leistungsvermögen . D er Gesundheitszustand der Beschwer deführerin würde sich erheblich verbessern, sobald die belastenden Umstände weg fielen. Somit fehle es am Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und einer selbständigen gesundheitlichen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S.

2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brach te dagegen vor, das Gutachten der Z.___

habe eindeutig bestätigt , dass ein schweres psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliege. Die Unterstellung , wonach psychosoziale und soziokulturelle Belas tungsfaktoren vorlägen, sei nicht korrekt. Da das psychische Leiden Krank h eits wert habe, könne auch nicht erwartet werden, dass dieses bei Wegfall allfälliger belastender Lebensumstände verschwinde (Urk. 1 S. 15 f.).

Die Behauptung, sie schöpfe die Therapiemassnahmen nicht richtig aus, sei sodann tatsachenwidrig (Urk. 1 S. 16 f.).

Die Begründung der Beschwerdegegnerin , wonach keine Erkrankung im Sinne der Invalidenversicherung vorläge, widerspreche klar dem Gesetz und der aktu ellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse auf die Einschätzung der medizinischen Sachverständigen abgestellt wer den, wenn diese die Kriterien des strukturierten Beweisverfahren s berücksichtigt hätten und deren Beurteilung nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 18). Sie sei seit dem Unfallereignis vom 7. Juli 2014 - mit wenigen Unterbrüchen - gemäss Z.___ -Gutachten zu mindestens 50 % erwerbsunfähig. Das Gutachten sei vom RAD auf seine Richtigkeit überprüft und für verwertbar erklärt worden. Es weiche sodann nicht gravierend von der durch die behandelnde Ärztin gestellten Diagnose ab, weshalb zwingend die von der Z.___ attestierte Erwerbsunfähigkeit von – min destens - 50 % berücksichtigt werden müsse . Da die Beschwerdegegnerin zudem einen leidensb edingten Abzug von 10 % akzeptiert habe, sei klar erstellt, dass sie spätestens ab dem 1. Dezember 2015 Anspruch auf mindestens eine Drei vier tel s rente habe (Urk. 1 S. 18 f.). 2.3

Z u prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen einer krankheitswerten psychischen Gesundheitsstörung verneint und der Beschwerdeführerin gestützt darauf die Ausrichtung einer Invalidenrente verweigert hat , was diese in Abrede stellte . 3.

3.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. Februar 2015 ein persistierendes, therapierefraktäres lumbosakrales Schmerzsyndrom und ein lumbospondylogenes Syndrom mit ISG-Dysfunktion und myofaszialer Komponente bei Status nach Stürzen am 11.

November 2011 und am 7. Jul i 2014 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/20/1) . Die Beschwerdeführerin habe invalidisierende Schmerzen bei jegli cher Tätigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mutbar, nach ausreichender Therapie (psychisch und körperlich) könne die Be schwerdeführerin leichte Tätigkeiten mit einer stufenwe isen Wiedereingliederung ausüben (Urk. 9/20/3) . Momentan möglich seien wechselbelastende und vorwie gend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, alle anderen Arbeiten seien nicht zumut bar. Dies gelte seit dem Unfall am 7. Juli 2014 (Urk. 9/20/5) . 3.2

Dr. med. B.___ , praktischer Arzt, berichtete am 12. März 2015 , die Beschwerdeführerin sei am 7. Juli 2014 bei der Arbeit mit den Füssen an einem Bett hängengeblieben und auf die rechte Seite gestürzt. Er diagnostizierte eine Nervenläsion der Wurzeln L4, eine Schmerzsymptomatik im Dermatom L5/S1, eine Denervation unklarer Genese im Verlauf des rechten Nervus

ischiaradicus , ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und einen Verdacht auf eine Läsion im Musculus Piriformis rechts (Urk. 9/23/50). Er führte aus, die Be schwerdeführerin wirke verunsichert, schmerzgeplagt und zusätzlich unter einem psychisch stark belastenden Druck stehend, so dass zur Zeit weder berufs spe zifisch noch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 9/23/55). Im Bericht vom 1. September 2015 diagnostizierte er sodann neben den bereits bekannten Diagnosen eine Z ervikodorsalgie und eine pseu do radi kuläre Lumbalgie (Urk. 9/31/1) und verwies für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit auf den Bericht der Reha k lini k

C.___ (Urk. 9/31/2 ff.). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Anästhesiologie und interventionelle Schmerztherapie, von der K linik E.___

berichtete am 29. Mai 2015, seine Abklärungen hätten die Diagnose eines spondylogenen Schmerzsyndroms erge ben, welches in der Folge mittels Radiofrequenztherapie behandelt worden sei, diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Kontrolle vom 9.

Dezember 2014 beschwerdefrei gewesen. Die Behandlung der unfallbedingten Hüftbeschwerden sei nicht durch ihn erfolgt, daher könne er keine Stellung zum Invaliditätsgrad der Be schwerdeführerin nehmen. (Urk. 9 /25 /6 ) . 3.4

Die Beschwerdeführerin war vom 7. Juli bis am 4. August 2015 in der Reha k lini k

C.___ hospitalisiert. Die behandelnden Fachpersone n stellten die Diagnose eines c hronischen lumbospondylog enen Schmerzsyndroms mit Hemisacr alisation L6 links, Facetten arthrose L4/5 rechts, einer Ins ertions t endinose am Beckenkamm r echts mehr als links mit frustra nen Infiltrationen und einer somatoformen Kom ponente (Urk. 9/31/9). Aus rein muskuloskelettaler Sicht sei eine Arbeitsun fähig keit nicht mit Sicherheit beurteilbar, aus globaler Sicht sei jedoch eine Arbeits aufnahme im aktuellen Zustand nicht wahrscheinlich. Zu empfehlen sei ein Belastbarkeitstraining über die Invalidenversicherung mit psychiat rischer Beteili gung (Urk. 9/31/12). 3.5

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos tizierte im Bericht vom 15. Juli 2015 in psychiatrischer Hinsicht eine depressive Episode, derzeit mittelgradig (ICD-10 F32.1) , sowie ein en Verdacht auf eine gene ra lisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 100

% arbeitsunfähig, der weitere Verlauf sei schwierig abzuschätzen. (Urk .

9/32/1). Die Prognose sei eher schlecht, die Beschwerdeführerin befinde sich nach dem Umzug in einen anderen Kanton in einer sehr zu r ückgezogenen und einsamen Situation, in welcher der Kontakt zur Familie deutlich erschwert sei. Vorschläge zum Aufbau einer Tagesstruktur oder von Kontakten zu anderen Menschen ausserhalb der Familie habe sie leider bisher freundlich , aber ent schieden abgelehnt (Urk. 9/32/3) . Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei durch deutliche Einschränkungen der Anpassungsfähigkeit und Belastungs fähigkeit, wahrscheinlich auch der Konzentr ationsfähigkeit, beeinträchtigt . Die Tätigkeit als Zimmermädchen auf dem ersten Arbeitsmarkt sei zur Zeit nicht möglich, empfohlen werde ein Belastbarkeitstraining mit einem Pensum von 30 % im geschützten Rahmen . Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne derzeit nicht gerechnet werden (Urk. 9/32/4). 3.6

Dr. D.___ diagnostizierte am 13 . Mai 2016 ein persistierende s lumbosakrales Schmerzsyndrom beidseits mit Rezidiv einer lumbospondylogenen Schmerzkom ponente bei Status nach thermischer Radiofrequenzablation der lumbalen medial branches L2-L5 rechts am 8. September 2014 sowie ein en Status nach periradi kulärer Infiltration L5 und S1 rechts am 13. November 2014 bei Verdacht auf radikuläres Schmerzsyndrom und einer Infiltration der Bursa praetrochanterica rechts am 25. April 2016. Ebenfalls bestehe ein Verdacht auf höhergradige intra spinale Fibrose. Es seien erneut thermische Radiofrequenztherapien durchgeführt worden, die Beurteilung von deren Effekt sei erst im Juni möglich (Urk. 9/56). 3.7

Nach einer stationären Behandlung auf der Depressions- und Angststation der G.___ vom 24. Mai bis am 21. Juli 2016 stellten med. pract . H.___ , Oberärztin, und Dr. med. I.___ , Assistenzärztin ,

im Austrittsbericht vom 16. August 2016 in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und einer Persönlich keitsakzentuierung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73) . Die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/59/1). Sie sei für eine tagesklinische Weiterbehandlung angemeldet, nach Abschluss dieser Behandlung seien eine erneute Beurteilung, eine Profilabklärung und gege benenfalls Wiedereingliederungsmassnahmen zu empfehlen (Urk. 9/59/2). Sie sähen die depressive Symptomatik im Rahmen von sozialer Isolation und Schei dung aufgrund von grenzüberschreitenden Erfahrungen in der Ehe, Verurteilung der Scheidung durch die Familie, Rollenveränderung bei Eigenständigkeit der erwachsenen Kinder und Arbeitsunfähigkeit bei persistierendem lumbosakralem Schmerzsyndrom seit Juli 2014 auf dem Boden von strukturellen Beeinträ ch ti gungen im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitszügen (Urk. 9/59/2).

Die depressive Symptomatik habe sich während dem Klinikaufenthalt leicht verbe ssert, insbesondere der Antrieb (Urk. 9/59/2). 3.8

Im Bericht vom 9. November 2016 übernahm Dr. F.___ die von den Ärzten der G.___ gestellten Diagnosen und erklärte, der Befund sei kaum verändert, die Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkei t sei ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/64/1 f.) . In Anbetracht der Kombi nation von somatischen und psychischen Faktoren sei es nicht möglich, derzeit ein klares Profil für eine Tätigkeit zu erstellen. Sie empfehle eine Profilabklärung und eventuell Wiedereingliederungsmassnahmen (Urk. 9/64/3).

3.9

Dr. med. J.___ , Oberärztin am Institut für Anästhesiologie des Univer sitätsspitals K.___ , stellte im Abschlussbericht vom 22. Februar 2018 über die chronische Schme rztherapie die Diagnosen eines rech t sbetonten lumbalen Schmer z syndroms, Differentialdiagnose radikulär, spondylogen , myofascial und eines Verdachts auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom links (Urk. 9/103/1 f.). Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen nehme sie prinzipiell keine vor , für eine solche Beurteilung eigne sich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk.

9/103/3). 3.10

In einem undatierten , bei der Beschwerdegegnerin am 26. Apr il 2018 einge gan genen, Verlaufsbericht berichtete Dr. F.___ von einem stationären Gesundheits zustand mit zusätzlich aufgetretenem intermittierende m psychotische m Erleben . Sie legte dar, dass aus psychiatrischer Sicht (bei Besserung der psychischen Symptomatik) eine angepasste Tätigkeit in Teilzeit denkbar und sinnvoll

wäre (Urk. 9/106/1 ) . 3.11

Die Beschwerdeführerin war laut Bericht vom 27. August 2018 ab dem 20. Juli 2018 zunächst im K riseninterventionszentrum ( Urk. 9/122) und in der Folge auf der Depressions- und Angststation der G.___ hospitalisiert. Die behandelnden Fachpersonen berichteten von einem stationären Gesundheitszustand mit unver änderten Diagnosen und Befunden. Die Dekonditionierung bezüglich Erwerbs arbeit sowie anderer krankheitsbedingt vermiedener Alltagsaktivitäten sei pro gredient (Urk. 9/126/1). Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig, es sei fraglich, ob Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe (Urk. 9/126/2 f.). 3.12 3.12.1

Dem polydisziplinären Gutachten der Z.___

vom 7. September 2018 sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk.

9/127/8): - r ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere bis schwere depres sive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.2) - r ezidivierendes pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei gering- bis mittelgradigen Facettengelenksarthrosen LWK 2 bis SWK 1

Ferner stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/127/8): - a kzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und dependenten Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits - Adipositas (BMI 32.9 kg/m 2 )

- s ubstituierte Hypothyreose - m ilde no r mochrome normozytäre Anämie - Hypovitaminosis D 3.12.2

Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, bei der Beschwerdeführerin, bei der sich die psychische Problematik bereits 2015 als wirksam erwiesen habe, sei es darauffolgend zu einem rezidivierenden Verlauf der depressiven Störung vor dem Hintergrund einer Arbeitslosigkeit seit 2014 und negativen Auswirkungen auf die Integration nach der Scheidung mit einer zu nehmenden sozialen Isolation, Verurteilung der Scheidung durch die Familie sowie Rollenveränderung bei Eigenständigkeit der erwachsenen Kinder , ge kom men . Der Verlauf der depressiven Erkrankung habe bisher keine Remissions pha sen gezeigt, die erfolgten Therapien hätten sich als wenig erfolgsversprechend erwiesen. Eine depressive Symptomatik mit Krankheitswert liege nach den Kri te rien des ICD-10 und D SM-V im Sinne einer mittel- bis schwergradigen Episode ohne somatisches Syndrom vor. Die funktionsrelevanten Defizite resultierten aus der depressiven Symptomatik, die nach BDI-II und Hamilton-Skala habe objek tiviert werden können. Das Ausmass der funktionellen Beeinträchtigungen führe zu Einschränkungen der Lebensführung, so dass die Beschwerdeführerin die eigene Selbstversorgung nur mit grossen Schwierigkeiten aufrechterhalten könne und auf die Hilfe und Unterstützung der Kinder angewiesen sei. Aufgrund der psychopathologischen Funktionsstörungen sei die Beschwerdeführerin weiterhin behandlungsbedürftig, die Behandlungsmöglichkeiten seien keineswegs ausge schöpft, eine Therapieresistenz sei noch nicht zu postulieren. Bei einem bereits chronifizierten Verlauf der depressiven Erkrankung sei die aktuelle medika men töse Option unzureichend. Aus psychiatrischer Sicht resultiere daraus eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in der angepassten Tätigkeit von 50 % (Urk. 9/127/6 f.). 3.12.3

Im Rahmen der Exploration durch Dr. med. M.___ , Fachärztin für ortho pä di sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe die Beschwer de füh rerin belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der unteren Lenden wir belsäule mit teilweiser Ausstrahlung in beide Beine angegeben. Bei der Unter suchung habe sich eine reizlose, spontan frei bewegliche Lendenwirbelsäu le mit einer Hyper lordose gezeigt. Übereinstimmend mit der angegebenen pseudora dikulären Schmerz ausstrahlung hätte n sich im MRT der Lendenwirbelsäu le vom 18. Jan u ar 2018 Facettengelenksarthrosen von LWK 2 bis SWK 1 ohne Neuro kom pression dargestellt. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Hypäs thesie sei bei feh lender Neurokompression im aktuellen MRI nicht nachvoll zieh bar. Aufgrund des radiologischen Befunds seien gelegentliche belastungsab hängige Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit pseudoradikulärer Ausstrahlung mög lich, eine generelle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin lasse sich jedoch daraus nicht ableiten (Urk. 9/127/7). 3.12.4

Dr. med.

N.___ , Fachärztin für Neurologie, konnte auf ihrem Fachgebiet keine Erklärung für die von der Beschwerdeführerin beklagten chronisch-thera pieresistenten Rückenschmerzen und der Sensibilitätsminderung ab Mitte der rechten Oberschenkelaussenseite mit Ausstrahlung bis zur vierten Zehe rech ts finden . Auf neurologischem Gebiet best ehe keine Einschränkung der Arbeits fähig keit (Urk. 9/127/7 f.). 3.12.5

Gemäss Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie-Diabetologie , sei eine suffiziente Einstellung der Schilddrüsen funktion unternommen worden. Durch die Schilddrüsenunterfunktion seien die angegebenen Symptome mit Müdigkeit und Kraftlosigkeit nicht zu erklären. Die aktuell festgestellte milde Anämie und die Hypovitaminosis D würden die Symp tome ebenfalls nicht erklären (Urk. 9/127/8) . 3.12.6

Im interdisziplinären Konsens kamen die Experten zur Auffassung, dass die diag nostizierte psychische Erkrankung mit sozialmedizinischer Relevanz die Arbeits fähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit um 50 % einschränke. Von orthopädisch-traumatologischer Seite bestehe eine 80 %ige Arbeits f ähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund eines gering erhöhten Pausenbedarfs, i n einer leidensadaptierten, dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit werde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin ausgegangen (Urk. 9/127/9). Der Beschwerdeführerin seien körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangs haltungen der Lendenwirbelsäule zumutbar. Bei einer limitierten Handlungs energie mit Antriebsmangel, verminderter emotionaler Belastbarkeit und Aus dauer seien Tätigkeiten ungeeignet, in denen schnelle Ein- und Umstellung auf neue Anforderungen und neue Situationen sowie Anforderungen an die kognitive Flexibilität und Ausdauer im Vordergrund stünden. Tätigkeiten mit hohen Anfor derungen an Verlässlichkeit und Genauigkeit könnten wegen Aufmerksam keits schwierigkeiten problematisch sein. Arbeiten ohne stressreiche Umgebung in einem flexiblen Arbeitsmodus seien denkbar. Tätigkeiten ohne Schichtarbeit und ohne besonderen Zeitdruck seien geeignet. Dabei seien die sprachlichen Fähig keiten der Beschwerdeführerin sowie ihr Ausbildungsgrad zu berücksichtigen (Urk. 9/127/9 f.). 3.13

Im Gerichtsverfahren eingereichten Bericht von Dr. F.___ vom 23. Dezember 2019 schildert e

diese eine ab Januar 2019 bestehende, in der Intensität fluktu ierende Suizidalität, die in dieser Zeit zunehmend gewesen sei, die Beschwerde führerin sei jedoch noch absprachefähig gewesen. Im Behandlungsverlauf seien verschie dene Antidepressiva v ersucht worden, die jedoch aufgrund von nicht tolerablen Nebenwirkungen hätten sistiert werden müssen. Am 30. Mai 2019 sei bei einer Zuspitzung der Suizidalität, von der sich die Beschwerdeführerin kaum mehr habe abgrenzen können, notfallmässig der Eintritt ins Kriseninter ven tions zentrum und nach zwei Wochen eine Überweisung zur stationären psychia trischen Behandlung auf der Spezialstation für Angst und Depression der G.___ erfolgt. Die stationäre Behandlung dort habe vom 27. Jun i bis am 12. August 2019 gedauert (Urk. 6 S.

2

f.). 4. 4.1

Vorab ist auf den Beweiswert des Gutachten s der Z.___ vom 7. September 2018 (Urk. 9/127) einzugehen.

Die Expertise basiert auf umfassenden orthopädisch-traumatologischen, internis tischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 9/127/30, Urk. 9/127/49 ff., Urk. 9/127/62 ff., Urk. 9/127/77 ff.) und wurde in detaillierter Kenntnis de r Vorakten erstellt (Urk. 9/127/14 ff. ). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils — soweit fachspezifisch erforderlich — eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbereichen wie der Krankheitsentwicklung sowie dem gewöhnlichen T agesablauf äussern (Urk.

9/127/ 27 ff. ,

9/127/45

ff., 9/127/59 ff., Urk. 9/127/73 ff. ). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Diagnostik Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und nachvollziehb ar erläutert wurden (Urk.

9/127/ 32 ff., Urk. 9/127/50 ff., Urk. 9/127/63 ff. , Urk. 9/127/80 ff. ). Die Gutachter nahmen ausserdem Stellung zu vorangegangenen ärztlichen Beurtei lungen (Urk. 9/127/35 , Urk. 9/127/64 f. , Urk. 9/127/80 ) . Gesamthaft erfüllt das Z.___ -Gutachten somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.3 vorstehend).

4.2

In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Experten ein rezidivierendes pseu doradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei gering- bis mittelg radigen Facet ten gelenksarthrose n LWK 2 bis SWK 1 (Urk. 9/127/8), dem sie dahingehend Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumassen, als dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin nur zu 80 % zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/127/9).

Diese Beurteilung gelte ab dem 4. August 2014. Aufgrund des Sturzes am 7. Juli 2014 sei die Beschwer de führerin für höchstens vier Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ebenso während der Dauer der stationären Aufenthalte (Urk. 9/127/11). Die Beschwerde gegnerin stellte auf diese Beurteilung ab, welche sich in Anbetracht der nur teilweise objektivierbaren Beschwerden als nachvollziehbar erweist. D ies blieb auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 2 S. 2, vgl. Urk. 1 ). Dr. A.___

und Dr. B.___ attestierten in den Jahren 2014 bis 2015 hingegen jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/20/5, Urk. 9/23/55) . Zu diesem Zeit punkt beruhten diese Einschätzungen vor allem auf den von der Beschwerde füh rerin subjektiv angegebenen Schmerzen .

S oweit in den darauf folgenden medi zinischen Abklärungen objektive Befunde erhoben werden konnten (Urk. 9/31/9, Urk. 9/31/16) , hat diese die Gutachterin Dr. M.___ in ihre Beurteilung mit ein bezogen (Urk. 9/127/7, Urk. 9/127/35) .

Die Beurteilung der somatischen Be schwerden der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden. 4.3

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte die Gutachterin D r . L.___ eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere bis schwere Episode ohne somatisches Syndrom, dem sie eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit beimass (Urk. 9/127/ 7 ). Die Beschwerdegegnerin ging dagegen davon a us, dass im Gutachten im Wesentlichen nur Befunde erwähnt seien , die auf psychosozialen und soziokulturellen Belastungen basier ten, welche die direkte Ursache der Einschränkungen im Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin bilden würden (Urk. 2 S. 2).

Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass sich laut Gutachten die psychische Problematik der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von psy chosozialen Belastungsfaktoren wie einer Arbeitslosigkeit seit 2014 und nega tiven Auswirkungen auf die Integration nach der Scheidung mit zunehmender sozialer Isolation, Verurteilung der Scheidung durch die Familie und Rollenver änderung bei Eigenständigkeit der er wachsenen Kinder entwickelte (Urk.

9/127/8 0). Bezüglich aktuell bestehende r Belastungsfaktoren füh rte Dr. L.___

Streitigkeiten zwischen d en beiden Söhnen und die Impulsivität des jüngeren Sohnes an , weswegen es bereits zu mehreren Polizeieinsätzen im Haus gekommen und er auch schon inhaftiert worden sei (Urk. 9/127/73) , sowie eine Überforderung mit den Verpflichtungen den erwachsenen Kindern gegenüber (Urk. 9/127/74) . Dazu legte sie dar, dass diese zur Aufrechterhaltung der depres siven Symptomatik beitragen würden (Urk. 9/127/76). Andererseits hielt sie je doch ausdrücklich fest, dass eine depressive Symptomatik mit Krankheitswert nach den Kriterien des ICD-10 und DSM-V vorliege und die funktionsrelevanten Defizite aus der depressiven Symptomatik resultier ten , die sich nach BD-II und Hamilton-Skala objektivieren liessen. Ferner konstatierte sie einen bereits chroni fizierten Verlauf der depressiven Erkrankung und führte zahlreiche Befunde wie eine deutliche Antriebslosigkeit mit eingeschränkter affektiver Modulations fähig keit und depressiver Stimmungslage, einen Wechsel zwischen psychomotorischer Verlangsamung und Agitiertheit und objektivierbare Störungen bezüglich Kon zentration und Aufmerksamkeit auf (Urk. 9/127/81). Diese in Kenntnis der sozialen Belastungen erfolgte ärztliche Beurteilung lässt den Schluss auf ein im Wesentlichen psychosozial bedingtes und durch die psychosozialen Umstände aufrecht erhaltenes Beschwerdebild nicht zu. Die gutachterliche Einschätzung teilte überdies auch Dr. P.___ vom Regionalärztlichen Dienst , welche die Beur teilung der medizinischen Zusammenhänge und der Situation für einleuch tend erachtete und dafür hielt , au f das Gutachten abzustellen und den Emp fehlungen zu folgen (Urk. 9/132/7).

Auch in den Berichten der behandelnde n psychiatrischen Fachpersonen finden sich sodann zwar Hinweise auf eine psychosoziale Genese der depressiven Er kran kung mit Belastungsfaktoren wie der sozialen Isolation nach der Scheidung (Urk. 9/32/2 f., Urk. 9/59/1) sowie auf Verschlechterungen des psychischen Zustandsbildes durch äussere Ereignisse im Bereich der Familie , was den Thera p ieverlauf erschwere (Urk. 9/59/2 , Urk. 9/64/3) . J edoch stellten auch diese jeweils die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit , ohne diese rein auf die psychosoziale Belastung zurück zuführen oder darzulegen , ohne diese Faktoren würde die psychische Problematik wegfallen (Urk . 9/32/1, Urk. 9/59/1, Urk. 9/6 4/1) .

Insgesamt sind bei der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Akten lage somit durchaus psychosoziale Belastungsfaktoren vorhanden, die zur Ent wicklung der psychischen Problematik zumindest beitrugen und die sie zum Teil auch weiter belasten. Daraus jedoch - entgegen der Einschätzung sämtlicher be handelnder und begutachtender Ärzte - auf ein

klinische s Beschwerdebild zu schliessen, das sich einzig in Beeinträchtigungen

erschöpft , welche von belas tenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren ( vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) , ist nicht nachvollziehbar . Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Beschwerde gegnerin, dass mit einem Wegfall der belastenden Lebensumstände unmittelbar auch das psychisc he Leiden verschwinden werde, nicht haltbar. Es ist somit auf das psychiatrische Gutachten abzustellen und von einem verselbständigten psy chischen Leiden auszugehen. Von der Durchführung eines strukturierten Beweis verfahrens kann daher nicht Umgang genommen werden. 4.4

4.4.1

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4.4.2

Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive den Indikator der «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass Dr. L.___ eine r ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.2) diagnostizierte, der ein mittelschwerer bis schwerer Schweregrad inhärent ist. Diese Diagnose geht

einher mit den erhobenen Befunden einer deutlichen Antriebslosigkeit mit ein geschränkter affektiver Modulationsfähigkeit und depressiver Stimmungslage, einem Wechsel zwischen psychomotorischer Verlangsamung und Agitiertheit und objektivierbaren Störungen bezüglich Konzentration und Aufmerksamkeit (Urk. 9/127/81). Psychosoziale Faktoren, welche rechtlich keine Invalidität zu be gründen vermögen, sind zwar vorhanden, doch hat sich das depressive Zustands bild als eigenständiges Krankheitsbild manifestiert (vgl. vorstehende E. 4.3). 4.4.3

Bezüglich des Indikators des «Behandlungs- und Eingliederungserfolgs, bezie hungsweise -resistenz» ist anzumerken, dass entgegen der Darstellung der Be schwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) allein die fehlende Ausschöpfung aller Behandlungsmö glichkeiten nicht mehr ausreicht , um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu verneinen (vorstehend E.

1.5) . Dr. L.___ führte diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin habe die empfohlene stationäre und ambulante psychiatrische Behandlung wahrgenommen (Urk.

9/127/10). Die Behandlungsmöglichkeiten seien jedoch keineswegs ausge schöpft, obwohl der Verlauf der Erkrankung bereits eine Chronifizierung ohne Remissionsphasen zeige und die erfolgten Therapien sich sowohl ambulant als auch stationär als wenig wirksam erwiesen hätten (Urk. 9/127/85). Eine Thera pieresistenz sei noch nicht zu postulieren (Urk. 9/127/7). Dr. L.___ empfahl dringend eine Intensivierung der antidepressiven Pharmakotherapie sowie eine stationäre psychiatrische/psychosomatische Behandlung. Ausser der Optimierung der antidepressiven Medikation sollten die augmentativen und phasenpro phy laktischen Ansätze sowie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Anbindung in der Muttersprache dringend diskutiert werden (Urk. 9/127/12). Eine erneute stationäre Behandlung wurde zum Gutachtenszeitpunkt bereits diskutiert (Urk.

9/127/73), die Beschwerdeführerin war in der Folge noch vor Erstattung des Gutachtens am 20. Juli 2018 zunächst im Kriseninterventionszentrum und später auf der Depressions- und Angststation der G.___ hospitalisiert (Urk. 9/122/1 f., Urk.

9/126) . I m Rahmen dieser Behandlung wurde auch eine Aufdosierung der medikamentösen Versorgung vorgenommen. Von den behandelnden Fachper so nen wurde jedoch in einem Verlaufsbericht zwei Wochen vor der geplanten Ent lassung ein unverändertes Beschwerdebild und ein sehr geringes Therapie an sprechen festgehalten (Urk. 9/126/1).

Ferner liegt der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr.

F.___ vom 23. Dezem ber 2019 vor , zu dem sich die Beschwerdegegnerin äussern konnte (Urk. 7) . Dieser wurde

zwar erst nach Abschluss des Ver waltungsverfahrens erstellt , ist jedoch vo rliegend zu berücksichtigen, da er

mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98) . Daraus ergibt sich eine weitere Behandlung im Kriseninterventionszentrum und auf der Depres sions

- und Angststation der G.___ im Jahr 2019 sowie der Versuch, mehrere Antidepressiva einzusetzen oder höher zu dosieren, was jedoch von der Be schwerdeführerin nicht vertragen wurde (Urk. 6 S. 2). Insgesamt ist trotz in der Zwischenzeit erfolgten Intensivierung der Therapiemassnahmen nur ein sehr mässiger Therapieerfolg ersichtlich. Weiter ist zu bemerken, dass die Beschwer deführerin anfänglich den ärztlich empfohlenen Aufbau einer Tagesstruktur zwar abgelehnt hat (vorstehend E. 3.5), im Verlauf jedoch die verschiedenen verord ne ten Behandlungen mit unterschiedlichen therapeutischen Ansätzen wahrge nom men hat.

Zum Eingliederungserfolg respektive zur Eingliederungsresistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Anstrengungen unternommen hat, um sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Rahmen der ab 23. März 2017 eingeleiteten

beruflichen Massnahmen (Urk. 9/75) zeig te sie sich zunächst zwar motiviert , an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 9/79/1) , brach diese jedoch bei m ersten Gespräch ab, da sie sich aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage sah (Urk. 9/87/2) , obwohl die behandelnden Ärzte die Durch führung von solchen Massnahmen empfohlen hatten (vgl. Urk. 9/59/2, Urk.

9/64/3 ). Dies gilt als Indiz für eine nicht in validisierende Beeinträchtigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Fe stzuhalten ist jedoch, dass die genauen Um stände des Abbruchs nicht protokolliert wurden und insbesondere nicht er sicht lich ist, ob die Beschwerdeführerin auf allfällige negative Folgen der Ver weige rung der Teilnahme hingewiesen wurde (vgl. Urk. 9/87 ) . 4.4.4

Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deut same Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1).

Die Beschwer de führerin leidet unter Rückenbeschwerden, die zwar durch die Untersuchungser gebnisse nur teilweise zu objektivieren waren (Urk. 9/127/10), gemäss der ortho pädisch-traumatologischen Beurteilung jedoch dennoch eine nur 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau zur Folge haben (Urk. 9/127/9). 4.4.5

Im Komplex «Persönlichkeit» ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin weit zurückreichende Züge mit rigiden, ängstlich-vermeidenden Komponenten auf weist, so dass von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen ist. Diese führ t laut Dr. L.___ zu einer Unterordnung der eigenen Bedürfnisse, unter die jenigen anderer Personen, zu denen eine Abhängigkeit bestehe . Dazu kommt die Angst, nicht für sich selbst sorgen zu können , und die Furcht, verlassen zu werden und auf sich selbst angewiesen zu sein .

Das führe zu einer Wahrnehmung von sich selbst als sozial unbeholfen und minderwertig im Vergleich mit anderen, mit einem eingeschränkten Lebensstil und Vermeidung von sozialen Kontakten. (Urk.

9/127/81 f.). Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung ergaben sich jedoch keine. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann in der Exploration verträglich, umgänglich sowie kontaktfreudig gezeigt und sei in der Lage gewesen, mit aus reichender Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren (Urk. 9/127/9 ) . Insgesamt ist

jedoch davon auszugehen , dass die auch gutach terlich erhobene und als Z-Diagnose gefasste akzentuierte Persönlichkeit der Beschwerdeführerin den Umgang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden und die berufliche Eingliederung eher erschwert als begünstigt. 4.4.6

Zum Komplex «sozialer Kontext» ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der psychischen Erkrankung aufgrund ihrer Scheidung sozial isoliert war, ihr sozialer Rückzug erfolgte mithin nicht (nur) krankheitsbedingt, sondern trug als psychosozialer Faktor auch zur Entwicklung der Erkrankung bei. Die Beschwerdeführerin hat drei erwachsene Kinder, die beiden Söhne leben mit ihr in einem Haushalt. Zwar erhält si e von den Söhnen Hilfe bei der Hausarbeit, die Beziehung ist jedoch belastet, die Streitereien zwischen den Söhnen sowie die Impulsivität des jüngeren Sohnes mit Polizeieinsätzen im Haus machen der Be schwerdeführerin zu schaffen. Sie fühlt sich mit ihren Verpflichtungen gegenüber den Kindern überfordert. Positiv zu werten ist, dass sie besonders zu ihrer Schwester, die in Zürich lebt, eine enge Beziehung hat (Urk. 9/127/75). Ferner besucht ihre 30jährige Tochter s ie einmal pro Woche und sie hat täglichen Kontakt zu ihrer Enkelin per FaceTime (Urk. 9/127/76). Das soziale Netz der Beschwerdeführerin weist somit durchaus gewisse Ressourcen auf, wenn auch die Familie nicht als intakt zu bezeichnen ist. 4.4.7

Hinsichtlich der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie der «Konsistenz» ist vorab festzuhalten, dass Dr. L.___ die beklagten Symptome und Funk tions einbussen als konsistent, plausibel und nachvollziehbar eingestuft hat (Urk.

9/127/82) und keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation ausmachen konnte (Urk. 9/127/78). Sie führte aus, das Ausmass der fun ktionsrelevanten Defi zite resultiere aus der dep ressiven Symptomatik , dieses führe zu massiven Ein schränkungen der Lebensführung, so dass die Beschwerdeführerin die eigene Selbstversorgung nur mit grossen Schwierigkeiten aufrechterhalten könne und auf Hilfe und Unterstützung der Kinder angewiesen sei (Urk. 9/127/81). Die Beschwerdeführerin schilderte dann auch einen Alltag, der zwar gewisse Aktivi täten, wie Kontakte mit der Enkelin via FaceTime und deren zeitweise Betreuung (Urk. 9/127/48) sowie d ie Erledigung eines Teils der Haushaltsarbeiten beinhaltet, jedoch insbesondere im Hinblick auf ausserhäusliche Aktivitäten deutlich ein ge schränkt ist (Urk. 9/127/76) . Dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, alleine die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen sowie ein- bis zweimal jährlich in die Türkei zu fliegen, ist grundsätzlich n icht mit einer vollumfänglichen, doch mit einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vereinbar, zumal die Be schwerdeführerin soweit ersichtlich nicht zu Freizeitzwecken mit dem öffent li chen Verkehr unterwegs ist, sondern um Termin e

einzuhalten , und sich darüber hinaus oft von ihrer Schwester begleiten lässt. Bei den Flügen in die Türkei han delt es sich sodann nicht um Ferienreisen an sich , sondern um Besuche bei ihren Eltern , wo der Beschwerdeführerin die Verhältnisse bekannt sind

und sie sich nicht auf neue Umstände einstellen muss (Urk. 9/127/76) . 4.4.8

Ein gewisser Leidensdruck ist behandlungsanamnestisch ausgewiesen, die Be schwerdeführerin nimmt

- wie gesagt - seit Jahren regelmässig ambulante psy chiatrische Termine bei Dr. F.___ wahr und absolvierte in den Jahr en 2016, 2018 und 2019 jeweils mehrmonatige stationäre Aufenthalte im Kriseninter ventions zentrum sowie auf der Depressions- und Angststation der G.___ . (Urk. 9/59 ).

4.4.9

In Anbetracht der mittel- bis schwergradig ausgeprägten Befunde, der Pers önlich keitsakzentuierung und

dem wesentlich reduzierten Aktivitätsniveau im privaten Lebensbereich bei inzwischen intensivierten Therapiebemühungen lässt sich die gutachterlich angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollziehen.

Die Einschränkung um 50 % ergab sich aufgrund der dokumentierten funktionellen Einschränkungen (Urk. 8/184/97) und ist auch im Lichte der teilweise vorhandenen Ressourcen und der fehlenden Integrationsbemühungen, welche auf einen teilweisen Erhalt der Arbeitsfähigkeit hinweisen, nicht zu beanstanden. Demnach rechtfertigt es sich nicht, aus juristischer Sicht von dieser medizinischen gutachterlichen Be urtei lung, welcher sich auch die RAD-Ärztin anschloss (Urk.9/132/7) , abzuweichen. 4.5

Laut Dr. L.___ gilt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % seit dem Tag der Begutachtung, mithin dem 16. Juli 2018. Retrospektiv erachtete sie die von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ ab dem 1. Juli 2015 (und nicht erst wie von der Gutachterin angenommen ab dem Jahr 2016 ; Urk. 9/32/1 ) atte stierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als zu hoch und führte aus, die diagnos tizierte mittelgradige depressive Episode rechtfertige höchstens eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30-40 % (Urk. 9/127/11). Gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch nicht die diagnostische Einordnung eines Gesu nd heits schadens entscheidend , sondern die zugrunde liegenden psychiatrischen Befunde (vgl. BGE 130 V 352 E.

2.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 22. Oktober 2013 E. 4.3.3). Dr. L.___ beschrieb jedoch keine Veränderung beziehungsweise Verschlechterung der Befundlage seit der letzten , am 26. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen

Beurtei lung durch Dr. F.___ (Urk. 9/106) . Gegen eine solche Verschlechterung spricht sodann auch die zwischen der Begutachtung und der Erstattung des Gutachtens erfolgte Stellungnahme der behandelnden Ärzte der G.___ , die weiterhin von eine r mittelschwere n depressive n Episode und eine m stationären Gesundheitszustand sprachen (Urk. 9/126/1 ). Es erscheint somit überwiegend wahrscheinlich, dass die gutachterlich attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vor dem Begutachtungszeitpunkt Geltung hatte. Da Dr. F.___ seit ihrer ersten Berichter stattung vom 1. Juli 2015 jeweils von einer kaum veränderten Befundlage aus ging, ist der Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf diesen Zeitpunkt festzulegen. 5.

5.1

Es bleibt , die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, w obei die Beschwerdeführer in unbestrittenerma ssen als zu 100 % Erwerbstätige zu qua li fizieren ist (vgl. Urk. 9/132/3 ).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

In gewissen Fällen, insbesondere dort, w o Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E.

6. 5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Inva li ditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hin weisen). 5.2

Aktuell geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war sie seit ungefähr einem Monat als Zimmerfrau im Hotel Y.___ tätig , diese Stelle wurde ihr jedoch noch während der Probezeit aufgrund von mangelnden Leistungen gekündigt (Urk. 9/28 ) . Eine Tätigkeit im Reinigungsbereich oder in einer ähnlichen Hilfstätigkeit ist ihr ge mäss der beweiskräftigen medizinischen Beurteilung jedoch nach wie vor in einem Pensum von 50 % zumutbar (Urk. 9/127/9 ). Somit sind sowohl das Vali den- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von denselben Lohnansätzen zu berechnen. Deren zahlenmässige Ermittlung erübrigt sich indessen. Vielmehr entspricht der Grad der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad (Urteil des Bundes gerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7).

Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin liegt somit grundsätzlich bei 50 %. Sie macht jedoch geltend, dass die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen anerkannt habe. Dies war jedoch nur im Rahmen des ersten Vorbescheides vom 10. Januar 2018 der Fall, der auf un vollständigen Abklärungen der gesundheitlichen Situation beruhte und ein ande res Belastungsprofil vorsah, aufgrund dessen der Beschwerdeführerin lediglich sehr leichte bis leichte Tätigkeiten möglich waren (Urk. 9/96) . Aufgrund der attestierten Fähigkeit, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auszuüben, worunter auch die angestammte Tätigkeit zu begreifen ist, fällt diese Begründung für einen leidensbedingten Abzug ausser Betracht. Den weiteren Einschränkungen des Be lastungsprofils wie der reduzierten Belastbarkeit und Ausdauer sowie der vermin derten kognitiven Flexibilität und den Aufmerksamkeitsschwierigkeiten wurde im Rahmen der um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit bereits genügend Rechnung getragen. Weitere Faktoren, die unter Umständen die Lohnhöhe beeinflussen könnten, sind nicht ersichtlich, insbesondere sind mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Ausbildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 ). Es bleibt damit bei einem Invaliditätsgrad von 50 %, die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 6.

6.1

Zu prüfen bleibt der zeitliche Verlauf des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Dieser entsteht

gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG nach einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit, sofern nach Ablauf dieses Jahres eine mindestens 40%ige Invalidität weiterbesteht. Dieses sogenannte Wartejahr gilt als eröffnet, wenn auf grund der Verhältnisse im Einzelfall eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit vorliegt, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %

in der Regel bereits bedeutend ist (AHI-Praxis 1998 S. 124).

Die Beschwerdeführerin war gemäss gutachterlicher Beurteilung ab dem 7. Juli 2014 bis am 3. August 2014 sowie während der stationären Behandlung in der Reha k lini k

C.___ zwischen dem 7. Juli und dem 4. August 2015 aus somatischer Sicht zu 100 % und während der übrigen Zeit zu 20 % arbeitsunfähig. Aus psychischen Gründen war sie spätestens ab dem 15. Juli 2015 zu 50 % arbeits unfähig (vgl. E. 4.5). Erstmals während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war sie damit am 9. November 2015 (168 Tage

à 20 % + 28 Tage à 100 % + 168 Tage à 50 % = 365 Tage à 40 %). Da ihre Anmeldung zum Rentenbezug am 21. Dezember 2014 mehr als 6 Monate vor diesem Ze itpunkt erfolgte (vgl. Art. 29 IVG), ist der Rentenbeginn auf Anfang November 2015 zu legen. 6.2

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

Das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten datiert vom

7. September 2018 (Urk. 9/127), der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2018 (Urk. 9/133). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte, wartete die Beschwerdegegnerin - ohne weitere Abklärungen hinsichtlich des Rentenanspruchs zu tref fen - fast ein Jahr zu, um am 25 . November 2019 die vorliegend angefochtene Verfügung zu erlassen (Urk. 2).

Dr. F.___ berichtete indes am 23. Dezember 2019 von einer in der Zwischenzeit aufgetretenen Verschlech terung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin mit einer zuneh menden fl uktuierenden Suizidalität mit immer wieder auftretenden Suizidim pulsen, die sich bis am 30. Mai 2019 zugespitzt habe, so dass sich die Beschwer deführerin kaum mehr habe davon abgrenzen können und notfallmässig der Eintritt zunächst ins Kriseninterventionszentrum und nach zwei Wochen der Übertritt auf die Depressions- und Angststation der G.___ notwendig geworden sei, wo sich die Beschwerdeführerin bis am 12. August 2019 habe behandeln lassen (Urk. 6 S. 2 f.). Aus dem Gesagten ergeben sich zumindest Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Erlass des Vorbescheids und der Verfügung verschlechtert ha ben könnte . Ob diese Verschlechterung in rentenrelevanter Weise Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte und von einer revisionsrechtlich erheblichen Dauer war, ergibt sich indes ebenso wenig aus dem Bericht von Dr. F.___

wie der weitere Verlauf während und nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Weitere ärztliche Beurteilungen betreffend das Jahr 2019 liegen nicht vor. Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen zu einer allfälligen Veränderung der gesundheitlichen Situation und des Rent enanspruchs der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres 2019 durchführt. Dazu hat sie zumindest Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte einzuholen und allenfalls eine Verlaufsb egutachtung zu veranlassen . 6.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be schwe rde insoweit abzuändern, als die Beschwerdeführerin ab 1. November 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. In Bezug auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2019 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zu neuem Entscheid über das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen zurück zuweisen. 7 . 7 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden B eschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die ob siegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die von der Beschwerde gegnerin an die Beschwerdeführerin zu leistende Entschädigu ng ermessensweise auf Fr. 2'1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, vom 25. November 2019 aufgehoben un d es wird festgestellt, dass die Bes chwerdeführerin ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zurückgewiesen damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2019 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - GastroSocial Pensionskasse , Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei smittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968, war zuletzt vom 12. Juni bis am

10. September 2014 als Zimmerfrau

im Hotel Y.___

tätig . Am 21.

Dezember 2014 (Posteingang am 7. Januar 2015; vgl. Aktenverzeichnis der IV Stelle) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Schmerzen an der Hüfte nach einem Sturz am 7. Juli 2014 zum Leis tungsbezug an (Urk. 9 /8 , Urk. 9/28 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , führte in der Folge erwerbliche Abklärungen durch (U rk. 9/18, Urk. 9/26, Urk. 9/28), holte die Akten des Unfall

- und des Taggeld versicherers (Urk. 9/11, Urk. 9/23 , Urk. 9/37 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/20, Urk. 9/25 , Urk. 9/31 f. ) ein und auferlegte der Versicherten im Sinne der Schadenmin de rungspflicht, sich für die nächsten zwölf Monate in eine psychologisch/ psychia trische sowie physiotherapeutische Behandlung zu begeben (Urk. 9/38) , über deren Erfüllung sie erneut Berichte der behandelnden Fachpersonen einholte (Urk.

9/51 f., Urk. 9/ 55 f., Urk. 9/62 ff.) Am. 26. Juli 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen keine Eingliede rungs massnahmen möglich seien (Urk. 9/86).

Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Renten begehren s in Aussicht (Urk. 9/96). Nachdem die Versi cherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 9/100, Urk. 9/104) holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemei ne Innere Medi zin, Orthopädie , Neurologie und Psychiatrie bei der Z.___ ein (Urk. 9/113), das am 7. September 2018 erstattet wurde (Urk. 9/127). Am 6. Dezember 2018 erliess sie einen weiteren Vorbescheid , in dem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegeh r ens in Aussicht stellte (Urk. 9/133). Nachdem die Versicherte erneut Einwand erhoben hatte (Urk. 9/134, Urk. 9/136) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 25 .

November 2019 im angekündigten Sinne (Urk. 9/16

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beein träch tigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie bei spiels weise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Not stand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbe stimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Stö rung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Be schwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde e r hebt, welche in den psychosozialen und sozio kulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssi g und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi , am 10. Januar 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 25. November 2019 sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. Dezember 2015 eine angemessene Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 (Urk. 5) reichte sie einen Arztbericht der behandelnden P s y c hiaterin nach (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerde führ erin mit Verfügung vom 17. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Am 26. Mai 2020 wurde die Personalvorsorgestiftung der Y.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 11). Die GastroSocial Pens ionskasse teilte am 8. Juni 2020 mit, sie habe die Versicherten der Personalvorsorgestiftung der Y.___

per 1. Januar 2020 übernommen und verzichte auf Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 25. November 2019 dahingehend, dass

laut dem polydisziplinäre n Gutachten mit Blick auf das Rückenleiden eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in der angestammten und von 100 % in einer angepassten Tätigkeit vorliege (Urk. 2 S. 1). Daher be gründe das somatische Leiden keinen Rentenanspruch. Andererseits bilde sich eine Verschlechterung des psychischen Leidens ab. Diesbezüglich seien jedoch einerseits die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft und andererseits lägen psychosoziale Faktoren vor, die für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürften. Diese Faktoren bildeten die direkte Ursache der Einschränkungen im Leistungsvermögen . D er Gesundheitszustand der Beschwer deführerin würde sich erheblich verbessern, sobald die belastenden Umstände weg fielen. Somit fehle es am Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und einer selbständigen gesundheitlichen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S.

2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brach te dagegen vor, das Gutachten der Z.___

habe eindeutig bestätigt , dass ein schweres psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliege. Die Unterstellung , wonach psychosoziale und soziokulturelle Belas tungsfaktoren vorlägen, sei nicht korrekt. Da das psychische Leiden Krank h eits wert habe, könne auch nicht erwartet werden, dass dieses bei Wegfall allfälliger belastender Lebensumstände verschwinde (Urk. 1 S. 15 f.).

Die Behauptung, sie schöpfe die Therapiemassnahmen nicht richtig aus, sei sodann tatsachenwidrig (Urk. 1 S. 16 f.).

Die Begründung der Beschwerdegegnerin , wonach keine Erkrankung im Sinne der Invalidenversicherung vorläge, widerspreche klar dem Gesetz und der aktu ellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse auf die Einschätzung der medizinischen Sachverständigen abgestellt wer den, wenn diese die Kriterien des strukturierten Beweisverfahren s berücksichtigt hätten und deren Beurteilung nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 18). Sie sei seit dem Unfallereignis vom 7. Juli 2014 - mit wenigen Unterbrüchen - gemäss Z.___ -Gutachten zu mindestens 50 % erwerbsunfähig. Das Gutachten sei vom RAD auf seine Richtigkeit überprüft und für verwertbar erklärt worden. Es weiche sodann nicht gravierend von der durch die behandelnde Ärztin gestellten Diagnose ab, weshalb zwingend die von der Z.___ attestierte Erwerbsunfähigkeit von – min destens - 50 % berücksichtigt werden müsse . Da die Beschwerdegegnerin zudem einen leidensb edingten Abzug von 10 % akzeptiert habe, sei klar erstellt, dass sie spätestens ab dem 1. Dezember 2015 Anspruch auf mindestens eine Drei vier tel s rente habe (Urk. 1 S. 18 f.).

E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 22. Oktober 2013 E. 4.3.3). Dr. L.___ beschrieb jedoch keine Veränderung beziehungsweise Verschlechterung der Befundlage seit der letzten , am 26. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen

Beurtei lung durch Dr. F.___ (Urk. 9/106) . Gegen eine solche Verschlechterung spricht sodann auch die zwischen der Begutachtung und der Erstattung des Gutachtens erfolgte Stellungnahme der behandelnden Ärzte der G.___ , die weiterhin von eine r mittelschwere n depressive n Episode und eine m stationären Gesundheitszustand sprachen (Urk. 9/126/1 ). Es erscheint somit überwiegend wahrscheinlich, dass die gutachterlich attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vor dem Begutachtungszeitpunkt Geltung hatte. Da Dr. F.___ seit ihrer ersten Berichter stattung vom 1. Juli 2015 jeweils von einer kaum veränderten Befundlage aus ging, ist der Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf diesen Zeitpunkt festzulegen. 5.

5.1

Es bleibt , die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, w obei die Beschwerdeführer in unbestrittenerma ssen als zu 100 % Erwerbstätige zu qua li fizieren ist (vgl. Urk. 9/132/3 ).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

In gewissen Fällen, insbesondere dort, w o Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E.

6. 5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Inva li ditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hin weisen). 5.2

Aktuell geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war sie seit ungefähr einem Monat als Zimmerfrau im Hotel Y.___ tätig , diese Stelle wurde ihr jedoch noch während der Probezeit aufgrund von mangelnden Leistungen gekündigt (Urk. 9/28 ) . Eine Tätigkeit im Reinigungsbereich oder in einer ähnlichen Hilfstätigkeit ist ihr ge mäss der beweiskräftigen medizinischen Beurteilung jedoch nach wie vor in einem Pensum von 50 % zumutbar (Urk. 9/127/9 ). Somit sind sowohl das Vali den- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von denselben Lohnansätzen zu berechnen. Deren zahlenmässige Ermittlung erübrigt sich indessen. Vielmehr entspricht der Grad der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad (Urteil des Bundes gerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7).

Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin liegt somit grundsätzlich bei 50 %. Sie macht jedoch geltend, dass die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen anerkannt habe. Dies war jedoch nur im Rahmen des ersten Vorbescheides vom 10. Januar 2018 der Fall, der auf un vollständigen Abklärungen der gesundheitlichen Situation beruhte und ein ande res Belastungsprofil vorsah, aufgrund dessen der Beschwerdeführerin lediglich sehr leichte bis leichte Tätigkeiten möglich waren (Urk. 9/96) . Aufgrund der attestierten Fähigkeit, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auszuüben, worunter auch die angestammte Tätigkeit zu begreifen ist, fällt diese Begründung für einen leidensbedingten Abzug ausser Betracht. Den weiteren Einschränkungen des Be lastungsprofils wie der reduzierten Belastbarkeit und Ausdauer sowie der vermin derten kognitiven Flexibilität und den Aufmerksamkeitsschwierigkeiten wurde im Rahmen der um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit bereits genügend Rechnung getragen. Weitere Faktoren, die unter Umständen die Lohnhöhe beeinflussen könnten, sind nicht ersichtlich, insbesondere sind mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Ausbildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 ). Es bleibt damit bei einem Invaliditätsgrad von 50 %, die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 6.

6.1

Zu prüfen bleibt der zeitliche Verlauf des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Dieser entsteht

gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG nach einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit, sofern nach Ablauf dieses Jahres eine mindestens 40%ige Invalidität weiterbesteht. Dieses sogenannte Wartejahr gilt als eröffnet, wenn auf grund der Verhältnisse im Einzelfall eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit vorliegt, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %

in der Regel bereits bedeutend ist (AHI-Praxis 1998 S. 124).

Die Beschwerdeführerin war gemäss gutachterlicher Beurteilung ab dem 7. Juli 2014 bis am 3. August 2014 sowie während der stationären Behandlung in der Reha k lini k

C.___ zwischen dem 7. Juli und dem 4. August 2015 aus somatischer Sicht zu 100 % und während der übrigen Zeit zu 20 % arbeitsunfähig. Aus psychischen Gründen war sie spätestens ab dem 15. Juli 2015 zu 50 % arbeits unfähig (vgl. E. 4.5). Erstmals während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war sie damit am 9. November 2015 (168 Tage

à 20 % + 28 Tage à 100 % + 168 Tage à 50 % = 365 Tage à 40 %). Da ihre Anmeldung zum Rentenbezug am 21. Dezember 2014 mehr als 6 Monate vor diesem Ze itpunkt erfolgte (vgl. Art. 29 IVG), ist der Rentenbeginn auf Anfang November 2015 zu legen. 6.2

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

Das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten datiert vom

E. 2.3 Z u prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen einer krankheitswerten psychischen Gesundheitsstörung verneint und der Beschwerdeführerin gestützt darauf die Ausrichtung einer Invalidenrente verweigert hat , was diese in Abrede stellte .

E. 3.1 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. Februar 2015 ein persistierendes, therapierefraktäres lumbosakrales Schmerzsyndrom und ein lumbospondylogenes Syndrom mit ISG-Dysfunktion und myofaszialer Komponente bei Status nach Stürzen am 11.

November 2011 und am 7. Jul i 2014 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/20/1) . Die Beschwerdeführerin habe invalidisierende Schmerzen bei jegli cher Tätigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mutbar, nach ausreichender Therapie (psychisch und körperlich) könne die Be schwerdeführerin leichte Tätigkeiten mit einer stufenwe isen Wiedereingliederung ausüben (Urk. 9/20/3) . Momentan möglich seien wechselbelastende und vorwie gend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, alle anderen Arbeiten seien nicht zumut bar. Dies gelte seit dem Unfall am 7. Juli 2014 (Urk. 9/20/5) .

E. 3.2 Dr. med. B.___ , praktischer Arzt, berichtete am 12. März 2015 , die Beschwerdeführerin sei am 7. Juli 2014 bei der Arbeit mit den Füssen an einem Bett hängengeblieben und auf die rechte Seite gestürzt. Er diagnostizierte eine Nervenläsion der Wurzeln L4, eine Schmerzsymptomatik im Dermatom L5/S1, eine Denervation unklarer Genese im Verlauf des rechten Nervus

ischiaradicus , ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und einen Verdacht auf eine Läsion im Musculus Piriformis rechts (Urk. 9/23/50). Er führte aus, die Be schwerdeführerin wirke verunsichert, schmerzgeplagt und zusätzlich unter einem psychisch stark belastenden Druck stehend, so dass zur Zeit weder berufs spe zifisch noch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 9/23/55). Im Bericht vom 1. September 2015 diagnostizierte er sodann neben den bereits bekannten Diagnosen eine Z ervikodorsalgie und eine pseu do radi kuläre Lumbalgie (Urk. 9/31/1) und verwies für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit auf den Bericht der Reha k lini k

C.___ (Urk. 9/31/2 ff.).

E. 3.3 Dr. med. D.___ , Facharzt für Anästhesiologie und interventionelle Schmerztherapie, von der K linik E.___

berichtete am 29. Mai 2015, seine Abklärungen hätten die Diagnose eines spondylogenen Schmerzsyndroms erge ben, welches in der Folge mittels Radiofrequenztherapie behandelt worden sei, diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Kontrolle vom 9.

Dezember 2014 beschwerdefrei gewesen. Die Behandlung der unfallbedingten Hüftbeschwerden sei nicht durch ihn erfolgt, daher könne er keine Stellung zum Invaliditätsgrad der Be schwerdeführerin nehmen. (Urk. 9 /25 /6 ) .

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin war vom 7. Juli bis am 4. August 2015 in der Reha k lini k

C.___ hospitalisiert. Die behandelnden Fachpersone n stellten die Diagnose eines c hronischen lumbospondylog enen Schmerzsyndroms mit Hemisacr alisation L6 links, Facetten arthrose L4/5 rechts, einer Ins ertions t endinose am Beckenkamm r echts mehr als links mit frustra nen Infiltrationen und einer somatoformen Kom ponente (Urk. 9/31/9). Aus rein muskuloskelettaler Sicht sei eine Arbeitsun fähig keit nicht mit Sicherheit beurteilbar, aus globaler Sicht sei jedoch eine Arbeits aufnahme im aktuellen Zustand nicht wahrscheinlich. Zu empfehlen sei ein Belastbarkeitstraining über die Invalidenversicherung mit psychiat rischer Beteili gung (Urk. 9/31/12).

E. 3.5 Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos tizierte im Bericht vom 15. Juli 2015 in psychiatrischer Hinsicht eine depressive Episode, derzeit mittelgradig (ICD-10 F32.1) , sowie ein en Verdacht auf eine gene ra lisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 100

% arbeitsunfähig, der weitere Verlauf sei schwierig abzuschätzen. (Urk .

9/32/1). Die Prognose sei eher schlecht, die Beschwerdeführerin befinde sich nach dem Umzug in einen anderen Kanton in einer sehr zu r ückgezogenen und einsamen Situation, in welcher der Kontakt zur Familie deutlich erschwert sei. Vorschläge zum Aufbau einer Tagesstruktur oder von Kontakten zu anderen Menschen ausserhalb der Familie habe sie leider bisher freundlich , aber ent schieden abgelehnt (Urk. 9/32/3) . Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei durch deutliche Einschränkungen der Anpassungsfähigkeit und Belastungs fähigkeit, wahrscheinlich auch der Konzentr ationsfähigkeit, beeinträchtigt . Die Tätigkeit als Zimmermädchen auf dem ersten Arbeitsmarkt sei zur Zeit nicht möglich, empfohlen werde ein Belastbarkeitstraining mit einem Pensum von 30 % im geschützten Rahmen . Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne derzeit nicht gerechnet werden (Urk. 9/32/4).

E. 3.6 Dr. D.___ diagnostizierte am 13 . Mai 2016 ein persistierende s lumbosakrales Schmerzsyndrom beidseits mit Rezidiv einer lumbospondylogenen Schmerzkom ponente bei Status nach thermischer Radiofrequenzablation der lumbalen medial branches L2-L5 rechts am 8. September 2014 sowie ein en Status nach periradi kulärer Infiltration L5 und S1 rechts am 13. November 2014 bei Verdacht auf radikuläres Schmerzsyndrom und einer Infiltration der Bursa praetrochanterica rechts am 25. April 2016. Ebenfalls bestehe ein Verdacht auf höhergradige intra spinale Fibrose. Es seien erneut thermische Radiofrequenztherapien durchgeführt worden, die Beurteilung von deren Effekt sei erst im Juni möglich (Urk. 9/56).

E. 3.7 Nach einer stationären Behandlung auf der Depressions- und Angststation der G.___ vom 24. Mai bis am 21. Juli 2016 stellten med. pract . H.___ , Oberärztin, und Dr. med. I.___ , Assistenzärztin ,

im Austrittsbericht vom 16. August 2016 in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und einer Persönlich keitsakzentuierung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73) . Die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/59/1). Sie sei für eine tagesklinische Weiterbehandlung angemeldet, nach Abschluss dieser Behandlung seien eine erneute Beurteilung, eine Profilabklärung und gege benenfalls Wiedereingliederungsmassnahmen zu empfehlen (Urk. 9/59/2). Sie sähen die depressive Symptomatik im Rahmen von sozialer Isolation und Schei dung aufgrund von grenzüberschreitenden Erfahrungen in der Ehe, Verurteilung der Scheidung durch die Familie, Rollenveränderung bei Eigenständigkeit der erwachsenen Kinder und Arbeitsunfähigkeit bei persistierendem lumbosakralem Schmerzsyndrom seit Juli 2014 auf dem Boden von strukturellen Beeinträ ch ti gungen im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitszügen (Urk. 9/59/2).

Die depressive Symptomatik habe sich während dem Klinikaufenthalt leicht verbe ssert, insbesondere der Antrieb (Urk. 9/59/2).

E. 3.8 Im Bericht vom 9. November 2016 übernahm Dr. F.___ die von den Ärzten der G.___ gestellten Diagnosen und erklärte, der Befund sei kaum verändert, die Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkei t sei ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/64/1 f.) . In Anbetracht der Kombi nation von somatischen und psychischen Faktoren sei es nicht möglich, derzeit ein klares Profil für eine Tätigkeit zu erstellen. Sie empfehle eine Profilabklärung und eventuell Wiedereingliederungsmassnahmen (Urk. 9/64/3).

E. 3.9 Dr. med. J.___ , Oberärztin am Institut für Anästhesiologie des Univer sitätsspitals K.___ , stellte im Abschlussbericht vom 22. Februar 2018 über die chronische Schme rztherapie die Diagnosen eines rech t sbetonten lumbalen Schmer z syndroms, Differentialdiagnose radikulär, spondylogen , myofascial und eines Verdachts auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom links (Urk. 9/103/1 f.). Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen nehme sie prinzipiell keine vor , für eine solche Beurteilung eigne sich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk.

9/103/3).

E. 3.10 In einem undatierten , bei der Beschwerdegegnerin am 26. Apr il 2018 einge gan genen, Verlaufsbericht berichtete Dr. F.___ von einem stationären Gesundheits zustand mit zusätzlich aufgetretenem intermittierende m psychotische m Erleben . Sie legte dar, dass aus psychiatrischer Sicht (bei Besserung der psychischen Symptomatik) eine angepasste Tätigkeit in Teilzeit denkbar und sinnvoll

wäre (Urk. 9/106/1 ) .

E. 3.11 Die Beschwerdeführerin war laut Bericht vom 27. August 2018 ab dem 20. Juli 2018 zunächst im K riseninterventionszentrum ( Urk. 9/122) und in der Folge auf der Depressions- und Angststation der G.___ hospitalisiert. Die behandelnden Fachpersonen berichteten von einem stationären Gesundheitszustand mit unver änderten Diagnosen und Befunden. Die Dekonditionierung bezüglich Erwerbs arbeit sowie anderer krankheitsbedingt vermiedener Alltagsaktivitäten sei pro gredient (Urk. 9/126/1). Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig, es sei fraglich, ob Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe (Urk. 9/126/2 f.).

E. 3.12.1 Dem polydisziplinären Gutachten der Z.___

vom 7. September 2018 sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk.

9/127/8): - r ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere bis schwere depres sive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.2) - r ezidivierendes pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei gering- bis mittelgradigen Facettengelenksarthrosen LWK 2 bis SWK 1

Ferner stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/127/8): - a kzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und dependenten Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits - Adipositas (BMI 32.9 kg/m 2 )

- s ubstituierte Hypothyreose - m ilde no r mochrome normozytäre Anämie - Hypovitaminosis D

E. 3.12.2 Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, bei der Beschwerdeführerin, bei der sich die psychische Problematik bereits 2015 als wirksam erwiesen habe, sei es darauffolgend zu einem rezidivierenden Verlauf der depressiven Störung vor dem Hintergrund einer Arbeitslosigkeit seit 2014 und negativen Auswirkungen auf die Integration nach der Scheidung mit einer zu nehmenden sozialen Isolation, Verurteilung der Scheidung durch die Familie sowie Rollenveränderung bei Eigenständigkeit der erwachsenen Kinder , ge kom men . Der Verlauf der depressiven Erkrankung habe bisher keine Remissions pha sen gezeigt, die erfolgten Therapien hätten sich als wenig erfolgsversprechend erwiesen. Eine depressive Symptomatik mit Krankheitswert liege nach den Kri te rien des ICD-10 und D SM-V im Sinne einer mittel- bis schwergradigen Episode ohne somatisches Syndrom vor. Die funktionsrelevanten Defizite resultierten aus der depressiven Symptomatik, die nach BDI-II und Hamilton-Skala habe objek tiviert werden können. Das Ausmass der funktionellen Beeinträchtigungen führe zu Einschränkungen der Lebensführung, so dass die Beschwerdeführerin die eigene Selbstversorgung nur mit grossen Schwierigkeiten aufrechterhalten könne und auf die Hilfe und Unterstützung der Kinder angewiesen sei. Aufgrund der psychopathologischen Funktionsstörungen sei die Beschwerdeführerin weiterhin behandlungsbedürftig, die Behandlungsmöglichkeiten seien keineswegs ausge schöpft, eine Therapieresistenz sei noch nicht zu postulieren. Bei einem bereits chronifizierten Verlauf der depressiven Erkrankung sei die aktuelle medika men töse Option unzureichend. Aus psychiatrischer Sicht resultiere daraus eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in der angepassten Tätigkeit von 50 % (Urk. 9/127/6 f.).

E. 3.12.3 Im Rahmen der Exploration durch Dr. med. M.___ , Fachärztin für ortho pä di sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe die Beschwer de füh rerin belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der unteren Lenden wir belsäule mit teilweiser Ausstrahlung in beide Beine angegeben. Bei der Unter suchung habe sich eine reizlose, spontan frei bewegliche Lendenwirbelsäu le mit einer Hyper lordose gezeigt. Übereinstimmend mit der angegebenen pseudora dikulären Schmerz ausstrahlung hätte n sich im MRT der Lendenwirbelsäu le vom 18. Jan u ar 2018 Facettengelenksarthrosen von LWK 2 bis SWK 1 ohne Neuro kom pression dargestellt. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Hypäs thesie sei bei feh lender Neurokompression im aktuellen MRI nicht nachvoll zieh bar. Aufgrund des radiologischen Befunds seien gelegentliche belastungsab hängige Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit pseudoradikulärer Ausstrahlung mög lich, eine generelle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin lasse sich jedoch daraus nicht ableiten (Urk. 9/127/7).

E. 3.12.4 Dr. med.

N.___ , Fachärztin für Neurologie, konnte auf ihrem Fachgebiet keine Erklärung für die von der Beschwerdeführerin beklagten chronisch-thera pieresistenten Rückenschmerzen und der Sensibilitätsminderung ab Mitte der rechten Oberschenkelaussenseite mit Ausstrahlung bis zur vierten Zehe rech ts finden . Auf neurologischem Gebiet best ehe keine Einschränkung der Arbeits fähig keit (Urk. 9/127/7 f.).

E. 3.12.5 Gemäss Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie-Diabetologie , sei eine suffiziente Einstellung der Schilddrüsen funktion unternommen worden. Durch die Schilddrüsenunterfunktion seien die angegebenen Symptome mit Müdigkeit und Kraftlosigkeit nicht zu erklären. Die aktuell festgestellte milde Anämie und die Hypovitaminosis D würden die Symp tome ebenfalls nicht erklären (Urk. 9/127/8) .

E. 3.12.6 Im interdisziplinären Konsens kamen die Experten zur Auffassung, dass die diag nostizierte psychische Erkrankung mit sozialmedizinischer Relevanz die Arbeits fähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit um 50 % einschränke. Von orthopädisch-traumatologischer Seite bestehe eine 80 %ige Arbeits f ähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund eines gering erhöhten Pausenbedarfs, i n einer leidensadaptierten, dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit werde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin ausgegangen (Urk. 9/127/9). Der Beschwerdeführerin seien körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangs haltungen der Lendenwirbelsäule zumutbar. Bei einer limitierten Handlungs energie mit Antriebsmangel, verminderter emotionaler Belastbarkeit und Aus dauer seien Tätigkeiten ungeeignet, in denen schnelle Ein- und Umstellung auf neue Anforderungen und neue Situationen sowie Anforderungen an die kognitive Flexibilität und Ausdauer im Vordergrund stünden. Tätigkeiten mit hohen Anfor derungen an Verlässlichkeit und Genauigkeit könnten wegen Aufmerksam keits schwierigkeiten problematisch sein. Arbeiten ohne stressreiche Umgebung in einem flexiblen Arbeitsmodus seien denkbar. Tätigkeiten ohne Schichtarbeit und ohne besonderen Zeitdruck seien geeignet. Dabei seien die sprachlichen Fähig keiten der Beschwerdeführerin sowie ihr Ausbildungsgrad zu berücksichtigen (Urk. 9/127/9 f.).

E. 3.13 Im Gerichtsverfahren eingereichten Bericht von Dr. F.___ vom 23. Dezember 2019 schildert e

diese eine ab Januar 2019 bestehende, in der Intensität fluktu ierende Suizidalität, die in dieser Zeit zunehmend gewesen sei, die Beschwerde führerin sei jedoch noch absprachefähig gewesen. Im Behandlungsverlauf seien verschie dene Antidepressiva v ersucht worden, die jedoch aufgrund von nicht tolerablen Nebenwirkungen hätten sistiert werden müssen. Am 30. Mai 2019 sei bei einer Zuspitzung der Suizidalität, von der sich die Beschwerdeführerin kaum mehr habe abgrenzen können, notfallmässig der Eintritt ins Kriseninter ven tions zentrum und nach zwei Wochen eine Überweisung zur stationären psychia trischen Behandlung auf der Spezialstation für Angst und Depression der G.___ erfolgt. Die stationäre Behandlung dort habe vom 27. Jun i bis am 12. August 2019 gedauert (Urk. 6 S.

2

f.).

E. 4.1 Vorab ist auf den Beweiswert des Gutachten s der Z.___ vom 7. September 2018 (Urk. 9/127) einzugehen.

Die Expertise basiert auf umfassenden orthopädisch-traumatologischen, internis tischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 9/127/30, Urk. 9/127/49 ff., Urk. 9/127/62 ff., Urk. 9/127/77 ff.) und wurde in detaillierter Kenntnis de r Vorakten erstellt (Urk. 9/127/14 ff. ). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils — soweit fachspezifisch erforderlich — eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbereichen wie der Krankheitsentwicklung sowie dem gewöhnlichen T agesablauf äussern (Urk.

9/127/ 27 ff. ,

9/127/45

ff., 9/127/59 ff., Urk. 9/127/73 ff. ). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Diagnostik Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und nachvollziehb ar erläutert wurden (Urk.

9/127/ 32 ff., Urk. 9/127/50 ff., Urk. 9/127/63 ff. , Urk. 9/127/80 ff. ). Die Gutachter nahmen ausserdem Stellung zu vorangegangenen ärztlichen Beurtei lungen (Urk. 9/127/35 , Urk. 9/127/64 f. , Urk. 9/127/80 ) . Gesamthaft erfüllt das Z.___ -Gutachten somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.3 vorstehend).

E. 4.2 In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Experten ein rezidivierendes pseu doradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei gering- bis mittelg radigen Facet ten gelenksarthrose n LWK 2 bis SWK 1 (Urk. 9/127/8), dem sie dahingehend Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumassen, als dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin nur zu 80 % zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/127/9).

Diese Beurteilung gelte ab dem 4. August 2014. Aufgrund des Sturzes am 7. Juli 2014 sei die Beschwer de führerin für höchstens vier Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ebenso während der Dauer der stationären Aufenthalte (Urk. 9/127/11). Die Beschwerde gegnerin stellte auf diese Beurteilung ab, welche sich in Anbetracht der nur teilweise objektivierbaren Beschwerden als nachvollziehbar erweist. D ies blieb auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 2 S. 2, vgl. Urk. 1 ). Dr. A.___

und Dr. B.___ attestierten in den Jahren 2014 bis 2015 hingegen jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/20/5, Urk. 9/23/55) . Zu diesem Zeit punkt beruhten diese Einschätzungen vor allem auf den von der Beschwerde füh rerin subjektiv angegebenen Schmerzen .

S oweit in den darauf folgenden medi zinischen Abklärungen objektive Befunde erhoben werden konnten (Urk. 9/31/9, Urk. 9/31/16) , hat diese die Gutachterin Dr. M.___ in ihre Beurteilung mit ein bezogen (Urk. 9/127/7, Urk. 9/127/35) .

Die Beurteilung der somatischen Be schwerden der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden.

E. 4.3 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte die Gutachterin D r . L.___ eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere bis schwere Episode ohne somatisches Syndrom, dem sie eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit beimass (Urk. 9/127/

E. 4.4.1 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 4.4.2 Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive den Indikator der «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass Dr. L.___ eine r ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.2) diagnostizierte, der ein mittelschwerer bis schwerer Schweregrad inhärent ist. Diese Diagnose geht

einher mit den erhobenen Befunden einer deutlichen Antriebslosigkeit mit ein geschränkter affektiver Modulationsfähigkeit und depressiver Stimmungslage, einem Wechsel zwischen psychomotorischer Verlangsamung und Agitiertheit und objektivierbaren Störungen bezüglich Konzentration und Aufmerksamkeit (Urk. 9/127/81). Psychosoziale Faktoren, welche rechtlich keine Invalidität zu be gründen vermögen, sind zwar vorhanden, doch hat sich das depressive Zustands bild als eigenständiges Krankheitsbild manifestiert (vgl. vorstehende E. 4.3).

E. 4.4.3 Bezüglich des Indikators des «Behandlungs- und Eingliederungserfolgs, bezie hungsweise -resistenz» ist anzumerken, dass entgegen der Darstellung der Be schwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) allein die fehlende Ausschöpfung aller Behandlungsmö glichkeiten nicht mehr ausreicht , um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu verneinen (vorstehend E.

1.5) . Dr. L.___ führte diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin habe die empfohlene stationäre und ambulante psychiatrische Behandlung wahrgenommen (Urk.

9/127/10). Die Behandlungsmöglichkeiten seien jedoch keineswegs ausge schöpft, obwohl der Verlauf der Erkrankung bereits eine Chronifizierung ohne Remissionsphasen zeige und die erfolgten Therapien sich sowohl ambulant als auch stationär als wenig wirksam erwiesen hätten (Urk. 9/127/85). Eine Thera pieresistenz sei noch nicht zu postulieren (Urk. 9/127/7). Dr. L.___ empfahl dringend eine Intensivierung der antidepressiven Pharmakotherapie sowie eine stationäre psychiatrische/psychosomatische Behandlung. Ausser der Optimierung der antidepressiven Medikation sollten die augmentativen und phasenpro phy laktischen Ansätze sowie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Anbindung in der Muttersprache dringend diskutiert werden (Urk. 9/127/12). Eine erneute stationäre Behandlung wurde zum Gutachtenszeitpunkt bereits diskutiert (Urk.

9/127/73), die Beschwerdeführerin war in der Folge noch vor Erstattung des Gutachtens am 20. Juli 2018 zunächst im Kriseninterventionszentrum und später auf der Depressions- und Angststation der G.___ hospitalisiert (Urk. 9/122/1 f., Urk.

9/126) . I m Rahmen dieser Behandlung wurde auch eine Aufdosierung der medikamentösen Versorgung vorgenommen. Von den behandelnden Fachper so nen wurde jedoch in einem Verlaufsbericht zwei Wochen vor der geplanten Ent lassung ein unverändertes Beschwerdebild und ein sehr geringes Therapie an sprechen festgehalten (Urk. 9/126/1).

Ferner liegt der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr.

F.___ vom 23. Dezem ber 2019 vor , zu dem sich die Beschwerdegegnerin äussern konnte (Urk. 7) . Dieser wurde

zwar erst nach Abschluss des Ver waltungsverfahrens erstellt , ist jedoch vo rliegend zu berücksichtigen, da er

mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98) . Daraus ergibt sich eine weitere Behandlung im Kriseninterventionszentrum und auf der Depres sions

- und Angststation der G.___ im Jahr 2019 sowie der Versuch, mehrere Antidepressiva einzusetzen oder höher zu dosieren, was jedoch von der Be schwerdeführerin nicht vertragen wurde (Urk. 6 S. 2). Insgesamt ist trotz in der Zwischenzeit erfolgten Intensivierung der Therapiemassnahmen nur ein sehr mässiger Therapieerfolg ersichtlich. Weiter ist zu bemerken, dass die Beschwer deführerin anfänglich den ärztlich empfohlenen Aufbau einer Tagesstruktur zwar abgelehnt hat (vorstehend E. 3.5), im Verlauf jedoch die verschiedenen verord ne ten Behandlungen mit unterschiedlichen therapeutischen Ansätzen wahrge nom men hat.

Zum Eingliederungserfolg respektive zur Eingliederungsresistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Anstrengungen unternommen hat, um sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Rahmen der ab 23. März 2017 eingeleiteten

beruflichen Massnahmen (Urk. 9/75) zeig te sie sich zunächst zwar motiviert , an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 9/79/1) , brach diese jedoch bei m ersten Gespräch ab, da sie sich aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage sah (Urk. 9/87/2) , obwohl die behandelnden Ärzte die Durch führung von solchen Massnahmen empfohlen hatten (vgl. Urk. 9/59/2, Urk.

9/64/3 ). Dies gilt als Indiz für eine nicht in validisierende Beeinträchtigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Fe stzuhalten ist jedoch, dass die genauen Um stände des Abbruchs nicht protokolliert wurden und insbesondere nicht er sicht lich ist, ob die Beschwerdeführerin auf allfällige negative Folgen der Ver weige rung der Teilnahme hingewiesen wurde (vgl. Urk. 9/87 ) .

E. 4.4.4 Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deut same Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1).

Die Beschwer de führerin leidet unter Rückenbeschwerden, die zwar durch die Untersuchungser gebnisse nur teilweise zu objektivieren waren (Urk. 9/127/10), gemäss der ortho pädisch-traumatologischen Beurteilung jedoch dennoch eine nur 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau zur Folge haben (Urk. 9/127/9).

E. 4.4.5 Im Komplex «Persönlichkeit» ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin weit zurückreichende Züge mit rigiden, ängstlich-vermeidenden Komponenten auf weist, so dass von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen ist. Diese führ t laut Dr. L.___ zu einer Unterordnung der eigenen Bedürfnisse, unter die jenigen anderer Personen, zu denen eine Abhängigkeit bestehe . Dazu kommt die Angst, nicht für sich selbst sorgen zu können , und die Furcht, verlassen zu werden und auf sich selbst angewiesen zu sein .

Das führe zu einer Wahrnehmung von sich selbst als sozial unbeholfen und minderwertig im Vergleich mit anderen, mit einem eingeschränkten Lebensstil und Vermeidung von sozialen Kontakten. (Urk.

9/127/81 f.). Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung ergaben sich jedoch keine. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann in der Exploration verträglich, umgänglich sowie kontaktfreudig gezeigt und sei in der Lage gewesen, mit aus reichender Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren (Urk. 9/127/9 ) . Insgesamt ist

jedoch davon auszugehen , dass die auch gutach terlich erhobene und als Z-Diagnose gefasste akzentuierte Persönlichkeit der Beschwerdeführerin den Umgang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden und die berufliche Eingliederung eher erschwert als begünstigt.

E. 4.4.6 Zum Komplex «sozialer Kontext» ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der psychischen Erkrankung aufgrund ihrer Scheidung sozial isoliert war, ihr sozialer Rückzug erfolgte mithin nicht (nur) krankheitsbedingt, sondern trug als psychosozialer Faktor auch zur Entwicklung der Erkrankung bei. Die Beschwerdeführerin hat drei erwachsene Kinder, die beiden Söhne leben mit ihr in einem Haushalt. Zwar erhält si e von den Söhnen Hilfe bei der Hausarbeit, die Beziehung ist jedoch belastet, die Streitereien zwischen den Söhnen sowie die Impulsivität des jüngeren Sohnes mit Polizeieinsätzen im Haus machen der Be schwerdeführerin zu schaffen. Sie fühlt sich mit ihren Verpflichtungen gegenüber den Kindern überfordert. Positiv zu werten ist, dass sie besonders zu ihrer Schwester, die in Zürich lebt, eine enge Beziehung hat (Urk. 9/127/75). Ferner besucht ihre 30jährige Tochter s ie einmal pro Woche und sie hat täglichen Kontakt zu ihrer Enkelin per FaceTime (Urk. 9/127/76). Das soziale Netz der Beschwerdeführerin weist somit durchaus gewisse Ressourcen auf, wenn auch die Familie nicht als intakt zu bezeichnen ist.

E. 4.4.7 Hinsichtlich der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie der «Konsistenz» ist vorab festzuhalten, dass Dr. L.___ die beklagten Symptome und Funk tions einbussen als konsistent, plausibel und nachvollziehbar eingestuft hat (Urk.

9/127/82) und keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation ausmachen konnte (Urk. 9/127/78). Sie führte aus, das Ausmass der fun ktionsrelevanten Defi zite resultiere aus der dep ressiven Symptomatik , dieses führe zu massiven Ein schränkungen der Lebensführung, so dass die Beschwerdeführerin die eigene Selbstversorgung nur mit grossen Schwierigkeiten aufrechterhalten könne und auf Hilfe und Unterstützung der Kinder angewiesen sei (Urk. 9/127/81). Die Beschwerdeführerin schilderte dann auch einen Alltag, der zwar gewisse Aktivi täten, wie Kontakte mit der Enkelin via FaceTime und deren zeitweise Betreuung (Urk. 9/127/48) sowie d ie Erledigung eines Teils der Haushaltsarbeiten beinhaltet, jedoch insbesondere im Hinblick auf ausserhäusliche Aktivitäten deutlich ein ge schränkt ist (Urk. 9/127/76) . Dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, alleine die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen sowie ein- bis zweimal jährlich in die Türkei zu fliegen, ist grundsätzlich n icht mit einer vollumfänglichen, doch mit einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vereinbar, zumal die Be schwerdeführerin soweit ersichtlich nicht zu Freizeitzwecken mit dem öffent li chen Verkehr unterwegs ist, sondern um Termin e

einzuhalten , und sich darüber hinaus oft von ihrer Schwester begleiten lässt. Bei den Flügen in die Türkei han delt es sich sodann nicht um Ferienreisen an sich , sondern um Besuche bei ihren Eltern , wo der Beschwerdeführerin die Verhältnisse bekannt sind

und sie sich nicht auf neue Umstände einstellen muss (Urk. 9/127/76) .

E. 4.4.8 Ein gewisser Leidensdruck ist behandlungsanamnestisch ausgewiesen, die Be schwerdeführerin nimmt

- wie gesagt - seit Jahren regelmässig ambulante psy chiatrische Termine bei Dr. F.___ wahr und absolvierte in den Jahr en 2016, 2018 und 2019 jeweils mehrmonatige stationäre Aufenthalte im Kriseninter ventions zentrum sowie auf der Depressions- und Angststation der G.___ . (Urk. 9/59 ).

E. 4.4.9 In Anbetracht der mittel- bis schwergradig ausgeprägten Befunde, der Pers önlich keitsakzentuierung und

dem wesentlich reduzierten Aktivitätsniveau im privaten Lebensbereich bei inzwischen intensivierten Therapiebemühungen lässt sich die gutachterlich angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollziehen.

Die Einschränkung um 50 % ergab sich aufgrund der dokumentierten funktionellen Einschränkungen (Urk. 8/184/97) und ist auch im Lichte der teilweise vorhandenen Ressourcen und der fehlenden Integrationsbemühungen, welche auf einen teilweisen Erhalt der Arbeitsfähigkeit hinweisen, nicht zu beanstanden. Demnach rechtfertigt es sich nicht, aus juristischer Sicht von dieser medizinischen gutachterlichen Be urtei lung, welcher sich auch die RAD-Ärztin anschloss (Urk.9/132/7) , abzuweichen.

E. 4.5 Laut Dr. L.___ gilt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % seit dem Tag der Begutachtung, mithin dem 16. Juli 2018. Retrospektiv erachtete sie die von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ ab dem 1. Juli 2015 (und nicht erst wie von der Gutachterin angenommen ab dem Jahr 2016 ; Urk. 9/32/1 ) atte stierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als zu hoch und führte aus, die diagnos tizierte mittelgradige depressive Episode rechtfertige höchstens eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30-40 % (Urk. 9/127/11). Gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch nicht die diagnostische Einordnung eines Gesu nd heits schadens entscheidend , sondern die zugrunde liegenden psychiatrischen Befunde (vgl. BGE 130 V 352 E.

E. 7 .2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die ob siegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die von der Beschwerde gegnerin an die Beschwerdeführerin zu leistende Entschädigu ng ermessensweise auf Fr. 2'1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, vom 25. November 2019 aufgehoben un d es wird festgestellt, dass die Bes chwerdeführerin ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zurückgewiesen damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2019 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - GastroSocial Pensionskasse , Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei smittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00021

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom

19. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse GastroSocial Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau

Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, war zuletzt vom 12. Juni bis am

10. September 2014 als Zimmerfrau

im Hotel Y.___

tätig . Am 21.

Dezember 2014 (Posteingang am 7. Januar 2015; vgl. Aktenverzeichnis der IV Stelle) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Schmerzen an der Hüfte nach einem Sturz am 7. Juli 2014 zum Leis tungsbezug an (Urk. 9 /8 , Urk. 9/28 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , führte in der Folge erwerbliche Abklärungen durch (U rk. 9/18, Urk. 9/26, Urk. 9/28), holte die Akten des Unfall

- und des Taggeld versicherers (Urk. 9/11, Urk. 9/23 , Urk. 9/37 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/20, Urk. 9/25 , Urk. 9/31 f. ) ein und auferlegte der Versicherten im Sinne der Schadenmin de rungspflicht, sich für die nächsten zwölf Monate in eine psychologisch/ psychia trische sowie physiotherapeutische Behandlung zu begeben (Urk. 9/38) , über deren Erfüllung sie erneut Berichte der behandelnden Fachpersonen einholte (Urk.

9/51 f., Urk. 9/ 55 f., Urk. 9/62 ff.) Am. 26. Juli 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen keine Eingliede rungs massnahmen möglich seien (Urk. 9/86).

Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Renten begehren s in Aussicht (Urk. 9/96). Nachdem die Versi cherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 9/100, Urk. 9/104) holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemei ne Innere Medi zin, Orthopädie , Neurologie und Psychiatrie bei der Z.___ ein (Urk. 9/113), das am 7. September 2018 erstattet wurde (Urk. 9/127). Am 6. Dezember 2018 erliess sie einen weiteren Vorbescheid , in dem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegeh r ens in Aussicht stellte (Urk. 9/133). Nachdem die Versicherte erneut Einwand erhoben hatte (Urk. 9/134, Urk. 9/136) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 25 .

November 2019 im angekündigten Sinne (Urk. 9/16 2 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi , am 10. Januar 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 25. November 2019 sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. Dezember 2015 eine angemessene Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 (Urk. 5) reichte sie einen Arztbericht der behandelnden P s y c hiaterin nach (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerde führ erin mit Verfügung vom 17. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Am 26. Mai 2020 wurde die Personalvorsorgestiftung der Y.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 11). Die GastroSocial Pens ionskasse teilte am 8. Juni 2020 mit, sie habe die Versicherten der Personalvorsorgestiftung der Y.___

per 1. Januar 2020 übernommen und verzichte auf Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beein träch tigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie bei spiels weise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Not stand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbe stimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Stö rung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Be schwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde e r hebt, welche in den psychosozialen und sozio kulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssi g und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 25. November 2019 dahingehend, dass

laut dem polydisziplinäre n Gutachten mit Blick auf das Rückenleiden eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in der angestammten und von 100 % in einer angepassten Tätigkeit vorliege (Urk. 2 S. 1). Daher be gründe das somatische Leiden keinen Rentenanspruch. Andererseits bilde sich eine Verschlechterung des psychischen Leidens ab. Diesbezüglich seien jedoch einerseits die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft und andererseits lägen psychosoziale Faktoren vor, die für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürften. Diese Faktoren bildeten die direkte Ursache der Einschränkungen im Leistungsvermögen . D er Gesundheitszustand der Beschwer deführerin würde sich erheblich verbessern, sobald die belastenden Umstände weg fielen. Somit fehle es am Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und einer selbständigen gesundheitlichen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S.

2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brach te dagegen vor, das Gutachten der Z.___

habe eindeutig bestätigt , dass ein schweres psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliege. Die Unterstellung , wonach psychosoziale und soziokulturelle Belas tungsfaktoren vorlägen, sei nicht korrekt. Da das psychische Leiden Krank h eits wert habe, könne auch nicht erwartet werden, dass dieses bei Wegfall allfälliger belastender Lebensumstände verschwinde (Urk. 1 S. 15 f.).

Die Behauptung, sie schöpfe die Therapiemassnahmen nicht richtig aus, sei sodann tatsachenwidrig (Urk. 1 S. 16 f.).

Die Begründung der Beschwerdegegnerin , wonach keine Erkrankung im Sinne der Invalidenversicherung vorläge, widerspreche klar dem Gesetz und der aktu ellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse auf die Einschätzung der medizinischen Sachverständigen abgestellt wer den, wenn diese die Kriterien des strukturierten Beweisverfahren s berücksichtigt hätten und deren Beurteilung nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 18). Sie sei seit dem Unfallereignis vom 7. Juli 2014 - mit wenigen Unterbrüchen - gemäss Z.___ -Gutachten zu mindestens 50 % erwerbsunfähig. Das Gutachten sei vom RAD auf seine Richtigkeit überprüft und für verwertbar erklärt worden. Es weiche sodann nicht gravierend von der durch die behandelnde Ärztin gestellten Diagnose ab, weshalb zwingend die von der Z.___ attestierte Erwerbsunfähigkeit von – min destens - 50 % berücksichtigt werden müsse . Da die Beschwerdegegnerin zudem einen leidensb edingten Abzug von 10 % akzeptiert habe, sei klar erstellt, dass sie spätestens ab dem 1. Dezember 2015 Anspruch auf mindestens eine Drei vier tel s rente habe (Urk. 1 S. 18 f.). 2.3

Z u prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen einer krankheitswerten psychischen Gesundheitsstörung verneint und der Beschwerdeführerin gestützt darauf die Ausrichtung einer Invalidenrente verweigert hat , was diese in Abrede stellte . 3.

3.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. Februar 2015 ein persistierendes, therapierefraktäres lumbosakrales Schmerzsyndrom und ein lumbospondylogenes Syndrom mit ISG-Dysfunktion und myofaszialer Komponente bei Status nach Stürzen am 11.

November 2011 und am 7. Jul i 2014 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/20/1) . Die Beschwerdeführerin habe invalidisierende Schmerzen bei jegli cher Tätigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zu mutbar, nach ausreichender Therapie (psychisch und körperlich) könne die Be schwerdeführerin leichte Tätigkeiten mit einer stufenwe isen Wiedereingliederung ausüben (Urk. 9/20/3) . Momentan möglich seien wechselbelastende und vorwie gend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, alle anderen Arbeiten seien nicht zumut bar. Dies gelte seit dem Unfall am 7. Juli 2014 (Urk. 9/20/5) . 3.2

Dr. med. B.___ , praktischer Arzt, berichtete am 12. März 2015 , die Beschwerdeführerin sei am 7. Juli 2014 bei der Arbeit mit den Füssen an einem Bett hängengeblieben und auf die rechte Seite gestürzt. Er diagnostizierte eine Nervenläsion der Wurzeln L4, eine Schmerzsymptomatik im Dermatom L5/S1, eine Denervation unklarer Genese im Verlauf des rechten Nervus

ischiaradicus , ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und einen Verdacht auf eine Läsion im Musculus Piriformis rechts (Urk. 9/23/50). Er führte aus, die Be schwerdeführerin wirke verunsichert, schmerzgeplagt und zusätzlich unter einem psychisch stark belastenden Druck stehend, so dass zur Zeit weder berufs spe zifisch noch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 9/23/55). Im Bericht vom 1. September 2015 diagnostizierte er sodann neben den bereits bekannten Diagnosen eine Z ervikodorsalgie und eine pseu do radi kuläre Lumbalgie (Urk. 9/31/1) und verwies für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit auf den Bericht der Reha k lini k

C.___ (Urk. 9/31/2 ff.). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Anästhesiologie und interventionelle Schmerztherapie, von der K linik E.___

berichtete am 29. Mai 2015, seine Abklärungen hätten die Diagnose eines spondylogenen Schmerzsyndroms erge ben, welches in der Folge mittels Radiofrequenztherapie behandelt worden sei, diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Kontrolle vom 9.

Dezember 2014 beschwerdefrei gewesen. Die Behandlung der unfallbedingten Hüftbeschwerden sei nicht durch ihn erfolgt, daher könne er keine Stellung zum Invaliditätsgrad der Be schwerdeführerin nehmen. (Urk. 9 /25 /6 ) . 3.4

Die Beschwerdeführerin war vom 7. Juli bis am 4. August 2015 in der Reha k lini k

C.___ hospitalisiert. Die behandelnden Fachpersone n stellten die Diagnose eines c hronischen lumbospondylog enen Schmerzsyndroms mit Hemisacr alisation L6 links, Facetten arthrose L4/5 rechts, einer Ins ertions t endinose am Beckenkamm r echts mehr als links mit frustra nen Infiltrationen und einer somatoformen Kom ponente (Urk. 9/31/9). Aus rein muskuloskelettaler Sicht sei eine Arbeitsun fähig keit nicht mit Sicherheit beurteilbar, aus globaler Sicht sei jedoch eine Arbeits aufnahme im aktuellen Zustand nicht wahrscheinlich. Zu empfehlen sei ein Belastbarkeitstraining über die Invalidenversicherung mit psychiat rischer Beteili gung (Urk. 9/31/12). 3.5

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos tizierte im Bericht vom 15. Juli 2015 in psychiatrischer Hinsicht eine depressive Episode, derzeit mittelgradig (ICD-10 F32.1) , sowie ein en Verdacht auf eine gene ra lisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 100

% arbeitsunfähig, der weitere Verlauf sei schwierig abzuschätzen. (Urk .

9/32/1). Die Prognose sei eher schlecht, die Beschwerdeführerin befinde sich nach dem Umzug in einen anderen Kanton in einer sehr zu r ückgezogenen und einsamen Situation, in welcher der Kontakt zur Familie deutlich erschwert sei. Vorschläge zum Aufbau einer Tagesstruktur oder von Kontakten zu anderen Menschen ausserhalb der Familie habe sie leider bisher freundlich , aber ent schieden abgelehnt (Urk. 9/32/3) . Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei durch deutliche Einschränkungen der Anpassungsfähigkeit und Belastungs fähigkeit, wahrscheinlich auch der Konzentr ationsfähigkeit, beeinträchtigt . Die Tätigkeit als Zimmermädchen auf dem ersten Arbeitsmarkt sei zur Zeit nicht möglich, empfohlen werde ein Belastbarkeitstraining mit einem Pensum von 30 % im geschützten Rahmen . Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne derzeit nicht gerechnet werden (Urk. 9/32/4). 3.6

Dr. D.___ diagnostizierte am 13 . Mai 2016 ein persistierende s lumbosakrales Schmerzsyndrom beidseits mit Rezidiv einer lumbospondylogenen Schmerzkom ponente bei Status nach thermischer Radiofrequenzablation der lumbalen medial branches L2-L5 rechts am 8. September 2014 sowie ein en Status nach periradi kulärer Infiltration L5 und S1 rechts am 13. November 2014 bei Verdacht auf radikuläres Schmerzsyndrom und einer Infiltration der Bursa praetrochanterica rechts am 25. April 2016. Ebenfalls bestehe ein Verdacht auf höhergradige intra spinale Fibrose. Es seien erneut thermische Radiofrequenztherapien durchgeführt worden, die Beurteilung von deren Effekt sei erst im Juni möglich (Urk. 9/56). 3.7

Nach einer stationären Behandlung auf der Depressions- und Angststation der G.___ vom 24. Mai bis am 21. Juli 2016 stellten med. pract . H.___ , Oberärztin, und Dr. med. I.___ , Assistenzärztin ,

im Austrittsbericht vom 16. August 2016 in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und einer Persönlich keitsakzentuierung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73) . Die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/59/1). Sie sei für eine tagesklinische Weiterbehandlung angemeldet, nach Abschluss dieser Behandlung seien eine erneute Beurteilung, eine Profilabklärung und gege benenfalls Wiedereingliederungsmassnahmen zu empfehlen (Urk. 9/59/2). Sie sähen die depressive Symptomatik im Rahmen von sozialer Isolation und Schei dung aufgrund von grenzüberschreitenden Erfahrungen in der Ehe, Verurteilung der Scheidung durch die Familie, Rollenveränderung bei Eigenständigkeit der erwachsenen Kinder und Arbeitsunfähigkeit bei persistierendem lumbosakralem Schmerzsyndrom seit Juli 2014 auf dem Boden von strukturellen Beeinträ ch ti gungen im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitszügen (Urk. 9/59/2).

Die depressive Symptomatik habe sich während dem Klinikaufenthalt leicht verbe ssert, insbesondere der Antrieb (Urk. 9/59/2). 3.8

Im Bericht vom 9. November 2016 übernahm Dr. F.___ die von den Ärzten der G.___ gestellten Diagnosen und erklärte, der Befund sei kaum verändert, die Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkei t sei ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/64/1 f.) . In Anbetracht der Kombi nation von somatischen und psychischen Faktoren sei es nicht möglich, derzeit ein klares Profil für eine Tätigkeit zu erstellen. Sie empfehle eine Profilabklärung und eventuell Wiedereingliederungsmassnahmen (Urk. 9/64/3).

3.9

Dr. med. J.___ , Oberärztin am Institut für Anästhesiologie des Univer sitätsspitals K.___ , stellte im Abschlussbericht vom 22. Februar 2018 über die chronische Schme rztherapie die Diagnosen eines rech t sbetonten lumbalen Schmer z syndroms, Differentialdiagnose radikulär, spondylogen , myofascial und eines Verdachts auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom links (Urk. 9/103/1 f.). Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen nehme sie prinzipiell keine vor , für eine solche Beurteilung eigne sich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk.

9/103/3). 3.10

In einem undatierten , bei der Beschwerdegegnerin am 26. Apr il 2018 einge gan genen, Verlaufsbericht berichtete Dr. F.___ von einem stationären Gesundheits zustand mit zusätzlich aufgetretenem intermittierende m psychotische m Erleben . Sie legte dar, dass aus psychiatrischer Sicht (bei Besserung der psychischen Symptomatik) eine angepasste Tätigkeit in Teilzeit denkbar und sinnvoll

wäre (Urk. 9/106/1 ) . 3.11

Die Beschwerdeführerin war laut Bericht vom 27. August 2018 ab dem 20. Juli 2018 zunächst im K riseninterventionszentrum ( Urk. 9/122) und in der Folge auf der Depressions- und Angststation der G.___ hospitalisiert. Die behandelnden Fachpersonen berichteten von einem stationären Gesundheitszustand mit unver änderten Diagnosen und Befunden. Die Dekonditionierung bezüglich Erwerbs arbeit sowie anderer krankheitsbedingt vermiedener Alltagsaktivitäten sei pro gredient (Urk. 9/126/1). Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig, es sei fraglich, ob Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe (Urk. 9/126/2 f.). 3.12 3.12.1

Dem polydisziplinären Gutachten der Z.___

vom 7. September 2018 sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk.

9/127/8): - r ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere bis schwere depres sive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.2) - r ezidivierendes pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei gering- bis mittelgradigen Facettengelenksarthrosen LWK 2 bis SWK 1

Ferner stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/127/8): - a kzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und dependenten Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits - Adipositas (BMI 32.9 kg/m 2 )

- s ubstituierte Hypothyreose - m ilde no r mochrome normozytäre Anämie - Hypovitaminosis D 3.12.2

Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, bei der Beschwerdeführerin, bei der sich die psychische Problematik bereits 2015 als wirksam erwiesen habe, sei es darauffolgend zu einem rezidivierenden Verlauf der depressiven Störung vor dem Hintergrund einer Arbeitslosigkeit seit 2014 und negativen Auswirkungen auf die Integration nach der Scheidung mit einer zu nehmenden sozialen Isolation, Verurteilung der Scheidung durch die Familie sowie Rollenveränderung bei Eigenständigkeit der erwachsenen Kinder , ge kom men . Der Verlauf der depressiven Erkrankung habe bisher keine Remissions pha sen gezeigt, die erfolgten Therapien hätten sich als wenig erfolgsversprechend erwiesen. Eine depressive Symptomatik mit Krankheitswert liege nach den Kri te rien des ICD-10 und D SM-V im Sinne einer mittel- bis schwergradigen Episode ohne somatisches Syndrom vor. Die funktionsrelevanten Defizite resultierten aus der depressiven Symptomatik, die nach BDI-II und Hamilton-Skala habe objek tiviert werden können. Das Ausmass der funktionellen Beeinträchtigungen führe zu Einschränkungen der Lebensführung, so dass die Beschwerdeführerin die eigene Selbstversorgung nur mit grossen Schwierigkeiten aufrechterhalten könne und auf die Hilfe und Unterstützung der Kinder angewiesen sei. Aufgrund der psychopathologischen Funktionsstörungen sei die Beschwerdeführerin weiterhin behandlungsbedürftig, die Behandlungsmöglichkeiten seien keineswegs ausge schöpft, eine Therapieresistenz sei noch nicht zu postulieren. Bei einem bereits chronifizierten Verlauf der depressiven Erkrankung sei die aktuelle medika men töse Option unzureichend. Aus psychiatrischer Sicht resultiere daraus eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in der angepassten Tätigkeit von 50 % (Urk. 9/127/6 f.). 3.12.3

Im Rahmen der Exploration durch Dr. med. M.___ , Fachärztin für ortho pä di sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe die Beschwer de füh rerin belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der unteren Lenden wir belsäule mit teilweiser Ausstrahlung in beide Beine angegeben. Bei der Unter suchung habe sich eine reizlose, spontan frei bewegliche Lendenwirbelsäu le mit einer Hyper lordose gezeigt. Übereinstimmend mit der angegebenen pseudora dikulären Schmerz ausstrahlung hätte n sich im MRT der Lendenwirbelsäu le vom 18. Jan u ar 2018 Facettengelenksarthrosen von LWK 2 bis SWK 1 ohne Neuro kom pression dargestellt. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Hypäs thesie sei bei feh lender Neurokompression im aktuellen MRI nicht nachvoll zieh bar. Aufgrund des radiologischen Befunds seien gelegentliche belastungsab hängige Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit pseudoradikulärer Ausstrahlung mög lich, eine generelle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin lasse sich jedoch daraus nicht ableiten (Urk. 9/127/7). 3.12.4

Dr. med.

N.___ , Fachärztin für Neurologie, konnte auf ihrem Fachgebiet keine Erklärung für die von der Beschwerdeführerin beklagten chronisch-thera pieresistenten Rückenschmerzen und der Sensibilitätsminderung ab Mitte der rechten Oberschenkelaussenseite mit Ausstrahlung bis zur vierten Zehe rech ts finden . Auf neurologischem Gebiet best ehe keine Einschränkung der Arbeits fähig keit (Urk. 9/127/7 f.). 3.12.5

Gemäss Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie-Diabetologie , sei eine suffiziente Einstellung der Schilddrüsen funktion unternommen worden. Durch die Schilddrüsenunterfunktion seien die angegebenen Symptome mit Müdigkeit und Kraftlosigkeit nicht zu erklären. Die aktuell festgestellte milde Anämie und die Hypovitaminosis D würden die Symp tome ebenfalls nicht erklären (Urk. 9/127/8) . 3.12.6

Im interdisziplinären Konsens kamen die Experten zur Auffassung, dass die diag nostizierte psychische Erkrankung mit sozialmedizinischer Relevanz die Arbeits fähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit um 50 % einschränke. Von orthopädisch-traumatologischer Seite bestehe eine 80 %ige Arbeits f ähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund eines gering erhöhten Pausenbedarfs, i n einer leidensadaptierten, dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit werde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin ausgegangen (Urk. 9/127/9). Der Beschwerdeführerin seien körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangs haltungen der Lendenwirbelsäule zumutbar. Bei einer limitierten Handlungs energie mit Antriebsmangel, verminderter emotionaler Belastbarkeit und Aus dauer seien Tätigkeiten ungeeignet, in denen schnelle Ein- und Umstellung auf neue Anforderungen und neue Situationen sowie Anforderungen an die kognitive Flexibilität und Ausdauer im Vordergrund stünden. Tätigkeiten mit hohen Anfor derungen an Verlässlichkeit und Genauigkeit könnten wegen Aufmerksam keits schwierigkeiten problematisch sein. Arbeiten ohne stressreiche Umgebung in einem flexiblen Arbeitsmodus seien denkbar. Tätigkeiten ohne Schichtarbeit und ohne besonderen Zeitdruck seien geeignet. Dabei seien die sprachlichen Fähig keiten der Beschwerdeführerin sowie ihr Ausbildungsgrad zu berücksichtigen (Urk. 9/127/9 f.). 3.13

Im Gerichtsverfahren eingereichten Bericht von Dr. F.___ vom 23. Dezember 2019 schildert e

diese eine ab Januar 2019 bestehende, in der Intensität fluktu ierende Suizidalität, die in dieser Zeit zunehmend gewesen sei, die Beschwerde führerin sei jedoch noch absprachefähig gewesen. Im Behandlungsverlauf seien verschie dene Antidepressiva v ersucht worden, die jedoch aufgrund von nicht tolerablen Nebenwirkungen hätten sistiert werden müssen. Am 30. Mai 2019 sei bei einer Zuspitzung der Suizidalität, von der sich die Beschwerdeführerin kaum mehr habe abgrenzen können, notfallmässig der Eintritt ins Kriseninter ven tions zentrum und nach zwei Wochen eine Überweisung zur stationären psychia trischen Behandlung auf der Spezialstation für Angst und Depression der G.___ erfolgt. Die stationäre Behandlung dort habe vom 27. Jun i bis am 12. August 2019 gedauert (Urk. 6 S.

2

f.). 4. 4.1

Vorab ist auf den Beweiswert des Gutachten s der Z.___ vom 7. September 2018 (Urk. 9/127) einzugehen.

Die Expertise basiert auf umfassenden orthopädisch-traumatologischen, internis tischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 9/127/30, Urk. 9/127/49 ff., Urk. 9/127/62 ff., Urk. 9/127/77 ff.) und wurde in detaillierter Kenntnis de r Vorakten erstellt (Urk. 9/127/14 ff. ). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils — soweit fachspezifisch erforderlich — eingehend befragt. Sie konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbereichen wie der Krankheitsentwicklung sowie dem gewöhnlichen T agesablauf äussern (Urk.

9/127/ 27 ff. ,

9/127/45

ff., 9/127/59 ff., Urk. 9/127/73 ff. ). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Diagnostik Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und nachvollziehb ar erläutert wurden (Urk.

9/127/ 32 ff., Urk. 9/127/50 ff., Urk. 9/127/63 ff. , Urk. 9/127/80 ff. ). Die Gutachter nahmen ausserdem Stellung zu vorangegangenen ärztlichen Beurtei lungen (Urk. 9/127/35 , Urk. 9/127/64 f. , Urk. 9/127/80 ) . Gesamthaft erfüllt das Z.___ -Gutachten somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.3 vorstehend).

4.2

In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Experten ein rezidivierendes pseu doradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei gering- bis mittelg radigen Facet ten gelenksarthrose n LWK 2 bis SWK 1 (Urk. 9/127/8), dem sie dahingehend Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumassen, als dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin nur zu 80 % zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/127/9).

Diese Beurteilung gelte ab dem 4. August 2014. Aufgrund des Sturzes am 7. Juli 2014 sei die Beschwer de führerin für höchstens vier Wochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ebenso während der Dauer der stationären Aufenthalte (Urk. 9/127/11). Die Beschwerde gegnerin stellte auf diese Beurteilung ab, welche sich in Anbetracht der nur teilweise objektivierbaren Beschwerden als nachvollziehbar erweist. D ies blieb auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 2 S. 2, vgl. Urk. 1 ). Dr. A.___

und Dr. B.___ attestierten in den Jahren 2014 bis 2015 hingegen jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/20/5, Urk. 9/23/55) . Zu diesem Zeit punkt beruhten diese Einschätzungen vor allem auf den von der Beschwerde füh rerin subjektiv angegebenen Schmerzen .

S oweit in den darauf folgenden medi zinischen Abklärungen objektive Befunde erhoben werden konnten (Urk. 9/31/9, Urk. 9/31/16) , hat diese die Gutachterin Dr. M.___ in ihre Beurteilung mit ein bezogen (Urk. 9/127/7, Urk. 9/127/35) .

Die Beurteilung der somatischen Be schwerden der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden. 4.3

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte die Gutachterin D r . L.___ eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere bis schwere Episode ohne somatisches Syndrom, dem sie eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit beimass (Urk. 9/127/ 7 ). Die Beschwerdegegnerin ging dagegen davon a us, dass im Gutachten im Wesentlichen nur Befunde erwähnt seien , die auf psychosozialen und soziokulturellen Belastungen basier ten, welche die direkte Ursache der Einschränkungen im Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin bilden würden (Urk. 2 S. 2).

Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass sich laut Gutachten die psychische Problematik der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von psy chosozialen Belastungsfaktoren wie einer Arbeitslosigkeit seit 2014 und nega tiven Auswirkungen auf die Integration nach der Scheidung mit zunehmender sozialer Isolation, Verurteilung der Scheidung durch die Familie und Rollenver änderung bei Eigenständigkeit der er wachsenen Kinder entwickelte (Urk.

9/127/8 0). Bezüglich aktuell bestehende r Belastungsfaktoren füh rte Dr. L.___

Streitigkeiten zwischen d en beiden Söhnen und die Impulsivität des jüngeren Sohnes an , weswegen es bereits zu mehreren Polizeieinsätzen im Haus gekommen und er auch schon inhaftiert worden sei (Urk. 9/127/73) , sowie eine Überforderung mit den Verpflichtungen den erwachsenen Kindern gegenüber (Urk. 9/127/74) . Dazu legte sie dar, dass diese zur Aufrechterhaltung der depres siven Symptomatik beitragen würden (Urk. 9/127/76). Andererseits hielt sie je doch ausdrücklich fest, dass eine depressive Symptomatik mit Krankheitswert nach den Kriterien des ICD-10 und DSM-V vorliege und die funktionsrelevanten Defizite aus der depressiven Symptomatik resultier ten , die sich nach BD-II und Hamilton-Skala objektivieren liessen. Ferner konstatierte sie einen bereits chroni fizierten Verlauf der depressiven Erkrankung und führte zahlreiche Befunde wie eine deutliche Antriebslosigkeit mit eingeschränkter affektiver Modulations fähig keit und depressiver Stimmungslage, einen Wechsel zwischen psychomotorischer Verlangsamung und Agitiertheit und objektivierbare Störungen bezüglich Kon zentration und Aufmerksamkeit auf (Urk. 9/127/81). Diese in Kenntnis der sozialen Belastungen erfolgte ärztliche Beurteilung lässt den Schluss auf ein im Wesentlichen psychosozial bedingtes und durch die psychosozialen Umstände aufrecht erhaltenes Beschwerdebild nicht zu. Die gutachterliche Einschätzung teilte überdies auch Dr. P.___ vom Regionalärztlichen Dienst , welche die Beur teilung der medizinischen Zusammenhänge und der Situation für einleuch tend erachtete und dafür hielt , au f das Gutachten abzustellen und den Emp fehlungen zu folgen (Urk. 9/132/7).

Auch in den Berichten der behandelnde n psychiatrischen Fachpersonen finden sich sodann zwar Hinweise auf eine psychosoziale Genese der depressiven Er kran kung mit Belastungsfaktoren wie der sozialen Isolation nach der Scheidung (Urk. 9/32/2 f., Urk. 9/59/1) sowie auf Verschlechterungen des psychischen Zustandsbildes durch äussere Ereignisse im Bereich der Familie , was den Thera p ieverlauf erschwere (Urk. 9/59/2 , Urk. 9/64/3) . J edoch stellten auch diese jeweils die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit , ohne diese rein auf die psychosoziale Belastung zurück zuführen oder darzulegen , ohne diese Faktoren würde die psychische Problematik wegfallen (Urk . 9/32/1, Urk. 9/59/1, Urk. 9/6 4/1) .

Insgesamt sind bei der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Akten lage somit durchaus psychosoziale Belastungsfaktoren vorhanden, die zur Ent wicklung der psychischen Problematik zumindest beitrugen und die sie zum Teil auch weiter belasten. Daraus jedoch - entgegen der Einschätzung sämtlicher be handelnder und begutachtender Ärzte - auf ein

klinische s Beschwerdebild zu schliessen, das sich einzig in Beeinträchtigungen

erschöpft , welche von belas tenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren ( vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2) , ist nicht nachvollziehbar . Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Beschwerde gegnerin, dass mit einem Wegfall der belastenden Lebensumstände unmittelbar auch das psychisc he Leiden verschwinden werde, nicht haltbar. Es ist somit auf das psychiatrische Gutachten abzustellen und von einem verselbständigten psy chischen Leiden auszugehen. Von der Durchführung eines strukturierten Beweis verfahrens kann daher nicht Umgang genommen werden. 4.4

4.4.1

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 4.4.2

Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive den Indikator der «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass Dr. L.___ eine r ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.2) diagnostizierte, der ein mittelschwerer bis schwerer Schweregrad inhärent ist. Diese Diagnose geht

einher mit den erhobenen Befunden einer deutlichen Antriebslosigkeit mit ein geschränkter affektiver Modulationsfähigkeit und depressiver Stimmungslage, einem Wechsel zwischen psychomotorischer Verlangsamung und Agitiertheit und objektivierbaren Störungen bezüglich Konzentration und Aufmerksamkeit (Urk. 9/127/81). Psychosoziale Faktoren, welche rechtlich keine Invalidität zu be gründen vermögen, sind zwar vorhanden, doch hat sich das depressive Zustands bild als eigenständiges Krankheitsbild manifestiert (vgl. vorstehende E. 4.3). 4.4.3

Bezüglich des Indikators des «Behandlungs- und Eingliederungserfolgs, bezie hungsweise -resistenz» ist anzumerken, dass entgegen der Darstellung der Be schwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) allein die fehlende Ausschöpfung aller Behandlungsmö glichkeiten nicht mehr ausreicht , um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu verneinen (vorstehend E.

1.5) . Dr. L.___ führte diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin habe die empfohlene stationäre und ambulante psychiatrische Behandlung wahrgenommen (Urk.

9/127/10). Die Behandlungsmöglichkeiten seien jedoch keineswegs ausge schöpft, obwohl der Verlauf der Erkrankung bereits eine Chronifizierung ohne Remissionsphasen zeige und die erfolgten Therapien sich sowohl ambulant als auch stationär als wenig wirksam erwiesen hätten (Urk. 9/127/85). Eine Thera pieresistenz sei noch nicht zu postulieren (Urk. 9/127/7). Dr. L.___ empfahl dringend eine Intensivierung der antidepressiven Pharmakotherapie sowie eine stationäre psychiatrische/psychosomatische Behandlung. Ausser der Optimierung der antidepressiven Medikation sollten die augmentativen und phasenpro phy laktischen Ansätze sowie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Anbindung in der Muttersprache dringend diskutiert werden (Urk. 9/127/12). Eine erneute stationäre Behandlung wurde zum Gutachtenszeitpunkt bereits diskutiert (Urk.

9/127/73), die Beschwerdeführerin war in der Folge noch vor Erstattung des Gutachtens am 20. Juli 2018 zunächst im Kriseninterventionszentrum und später auf der Depressions- und Angststation der G.___ hospitalisiert (Urk. 9/122/1 f., Urk.

9/126) . I m Rahmen dieser Behandlung wurde auch eine Aufdosierung der medikamentösen Versorgung vorgenommen. Von den behandelnden Fachper so nen wurde jedoch in einem Verlaufsbericht zwei Wochen vor der geplanten Ent lassung ein unverändertes Beschwerdebild und ein sehr geringes Therapie an sprechen festgehalten (Urk. 9/126/1).

Ferner liegt der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr.

F.___ vom 23. Dezem ber 2019 vor , zu dem sich die Beschwerdegegnerin äussern konnte (Urk. 7) . Dieser wurde

zwar erst nach Abschluss des Ver waltungsverfahrens erstellt , ist jedoch vo rliegend zu berücksichtigen, da er

mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98) . Daraus ergibt sich eine weitere Behandlung im Kriseninterventionszentrum und auf der Depres sions

- und Angststation der G.___ im Jahr 2019 sowie der Versuch, mehrere Antidepressiva einzusetzen oder höher zu dosieren, was jedoch von der Be schwerdeführerin nicht vertragen wurde (Urk. 6 S. 2). Insgesamt ist trotz in der Zwischenzeit erfolgten Intensivierung der Therapiemassnahmen nur ein sehr mässiger Therapieerfolg ersichtlich. Weiter ist zu bemerken, dass die Beschwer deführerin anfänglich den ärztlich empfohlenen Aufbau einer Tagesstruktur zwar abgelehnt hat (vorstehend E. 3.5), im Verlauf jedoch die verschiedenen verord ne ten Behandlungen mit unterschiedlichen therapeutischen Ansätzen wahrge nom men hat.

Zum Eingliederungserfolg respektive zur Eingliederungsresistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Anstrengungen unternommen hat, um sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Rahmen der ab 23. März 2017 eingeleiteten

beruflichen Massnahmen (Urk. 9/75) zeig te sie sich zunächst zwar motiviert , an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 9/79/1) , brach diese jedoch bei m ersten Gespräch ab, da sie sich aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage sah (Urk. 9/87/2) , obwohl die behandelnden Ärzte die Durch führung von solchen Massnahmen empfohlen hatten (vgl. Urk. 9/59/2, Urk.

9/64/3 ). Dies gilt als Indiz für eine nicht in validisierende Beeinträchtigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Fe stzuhalten ist jedoch, dass die genauen Um stände des Abbruchs nicht protokolliert wurden und insbesondere nicht er sicht lich ist, ob die Beschwerdeführerin auf allfällige negative Folgen der Ver weige rung der Teilnahme hingewiesen wurde (vgl. Urk. 9/87 ) . 4.4.4

Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deut same Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1).

Die Beschwer de führerin leidet unter Rückenbeschwerden, die zwar durch die Untersuchungser gebnisse nur teilweise zu objektivieren waren (Urk. 9/127/10), gemäss der ortho pädisch-traumatologischen Beurteilung jedoch dennoch eine nur 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau zur Folge haben (Urk. 9/127/9). 4.4.5

Im Komplex «Persönlichkeit» ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin weit zurückreichende Züge mit rigiden, ängstlich-vermeidenden Komponenten auf weist, so dass von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen ist. Diese führ t laut Dr. L.___ zu einer Unterordnung der eigenen Bedürfnisse, unter die jenigen anderer Personen, zu denen eine Abhängigkeit bestehe . Dazu kommt die Angst, nicht für sich selbst sorgen zu können , und die Furcht, verlassen zu werden und auf sich selbst angewiesen zu sein .

Das führe zu einer Wahrnehmung von sich selbst als sozial unbeholfen und minderwertig im Vergleich mit anderen, mit einem eingeschränkten Lebensstil und Vermeidung von sozialen Kontakten. (Urk.

9/127/81 f.). Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung ergaben sich jedoch keine. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann in der Exploration verträglich, umgänglich sowie kontaktfreudig gezeigt und sei in der Lage gewesen, mit aus reichender Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren (Urk. 9/127/9 ) . Insgesamt ist

jedoch davon auszugehen , dass die auch gutach terlich erhobene und als Z-Diagnose gefasste akzentuierte Persönlichkeit der Beschwerdeführerin den Umgang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden und die berufliche Eingliederung eher erschwert als begünstigt. 4.4.6

Zum Komplex «sozialer Kontext» ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der psychischen Erkrankung aufgrund ihrer Scheidung sozial isoliert war, ihr sozialer Rückzug erfolgte mithin nicht (nur) krankheitsbedingt, sondern trug als psychosozialer Faktor auch zur Entwicklung der Erkrankung bei. Die Beschwerdeführerin hat drei erwachsene Kinder, die beiden Söhne leben mit ihr in einem Haushalt. Zwar erhält si e von den Söhnen Hilfe bei der Hausarbeit, die Beziehung ist jedoch belastet, die Streitereien zwischen den Söhnen sowie die Impulsivität des jüngeren Sohnes mit Polizeieinsätzen im Haus machen der Be schwerdeführerin zu schaffen. Sie fühlt sich mit ihren Verpflichtungen gegenüber den Kindern überfordert. Positiv zu werten ist, dass sie besonders zu ihrer Schwester, die in Zürich lebt, eine enge Beziehung hat (Urk. 9/127/75). Ferner besucht ihre 30jährige Tochter s ie einmal pro Woche und sie hat täglichen Kontakt zu ihrer Enkelin per FaceTime (Urk. 9/127/76). Das soziale Netz der Beschwerdeführerin weist somit durchaus gewisse Ressourcen auf, wenn auch die Familie nicht als intakt zu bezeichnen ist. 4.4.7

Hinsichtlich der beweisrechtlich entscheidenden Kategorie der «Konsistenz» ist vorab festzuhalten, dass Dr. L.___ die beklagten Symptome und Funk tions einbussen als konsistent, plausibel und nachvollziehbar eingestuft hat (Urk.

9/127/82) und keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation ausmachen konnte (Urk. 9/127/78). Sie führte aus, das Ausmass der fun ktionsrelevanten Defi zite resultiere aus der dep ressiven Symptomatik , dieses führe zu massiven Ein schränkungen der Lebensführung, so dass die Beschwerdeführerin die eigene Selbstversorgung nur mit grossen Schwierigkeiten aufrechterhalten könne und auf Hilfe und Unterstützung der Kinder angewiesen sei (Urk. 9/127/81). Die Beschwerdeführerin schilderte dann auch einen Alltag, der zwar gewisse Aktivi täten, wie Kontakte mit der Enkelin via FaceTime und deren zeitweise Betreuung (Urk. 9/127/48) sowie d ie Erledigung eines Teils der Haushaltsarbeiten beinhaltet, jedoch insbesondere im Hinblick auf ausserhäusliche Aktivitäten deutlich ein ge schränkt ist (Urk. 9/127/76) . Dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, alleine die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen sowie ein- bis zweimal jährlich in die Türkei zu fliegen, ist grundsätzlich n icht mit einer vollumfänglichen, doch mit einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vereinbar, zumal die Be schwerdeführerin soweit ersichtlich nicht zu Freizeitzwecken mit dem öffent li chen Verkehr unterwegs ist, sondern um Termin e

einzuhalten , und sich darüber hinaus oft von ihrer Schwester begleiten lässt. Bei den Flügen in die Türkei han delt es sich sodann nicht um Ferienreisen an sich , sondern um Besuche bei ihren Eltern , wo der Beschwerdeführerin die Verhältnisse bekannt sind

und sie sich nicht auf neue Umstände einstellen muss (Urk. 9/127/76) . 4.4.8

Ein gewisser Leidensdruck ist behandlungsanamnestisch ausgewiesen, die Be schwerdeführerin nimmt

- wie gesagt - seit Jahren regelmässig ambulante psy chiatrische Termine bei Dr. F.___ wahr und absolvierte in den Jahr en 2016, 2018 und 2019 jeweils mehrmonatige stationäre Aufenthalte im Kriseninter ventions zentrum sowie auf der Depressions- und Angststation der G.___ . (Urk. 9/59 ).

4.4.9

In Anbetracht der mittel- bis schwergradig ausgeprägten Befunde, der Pers önlich keitsakzentuierung und

dem wesentlich reduzierten Aktivitätsniveau im privaten Lebensbereich bei inzwischen intensivierten Therapiebemühungen lässt sich die gutachterlich angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollziehen.

Die Einschränkung um 50 % ergab sich aufgrund der dokumentierten funktionellen Einschränkungen (Urk. 8/184/97) und ist auch im Lichte der teilweise vorhandenen Ressourcen und der fehlenden Integrationsbemühungen, welche auf einen teilweisen Erhalt der Arbeitsfähigkeit hinweisen, nicht zu beanstanden. Demnach rechtfertigt es sich nicht, aus juristischer Sicht von dieser medizinischen gutachterlichen Be urtei lung, welcher sich auch die RAD-Ärztin anschloss (Urk.9/132/7) , abzuweichen. 4.5

Laut Dr. L.___ gilt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % seit dem Tag der Begutachtung, mithin dem 16. Juli 2018. Retrospektiv erachtete sie die von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ ab dem 1. Juli 2015 (und nicht erst wie von der Gutachterin angenommen ab dem Jahr 2016 ; Urk. 9/32/1 ) atte stierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als zu hoch und führte aus, die diagnos tizierte mittelgradige depressive Episode rechtfertige höchstens eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30-40 % (Urk. 9/127/11). Gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch nicht die diagnostische Einordnung eines Gesu nd heits schadens entscheidend , sondern die zugrunde liegenden psychiatrischen Befunde (vgl. BGE 130 V 352 E.

2.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 22. Oktober 2013 E. 4.3.3). Dr. L.___ beschrieb jedoch keine Veränderung beziehungsweise Verschlechterung der Befundlage seit der letzten , am 26. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen

Beurtei lung durch Dr. F.___ (Urk. 9/106) . Gegen eine solche Verschlechterung spricht sodann auch die zwischen der Begutachtung und der Erstattung des Gutachtens erfolgte Stellungnahme der behandelnden Ärzte der G.___ , die weiterhin von eine r mittelschwere n depressive n Episode und eine m stationären Gesundheitszustand sprachen (Urk. 9/126/1 ). Es erscheint somit überwiegend wahrscheinlich, dass die gutachterlich attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vor dem Begutachtungszeitpunkt Geltung hatte. Da Dr. F.___ seit ihrer ersten Berichter stattung vom 1. Juli 2015 jeweils von einer kaum veränderten Befundlage aus ging, ist der Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf diesen Zeitpunkt festzulegen. 5.

5.1

Es bleibt , die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, w obei die Beschwerdeführer in unbestrittenerma ssen als zu 100 % Erwerbstätige zu qua li fizieren ist (vgl. Urk. 9/132/3 ).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

In gewissen Fällen, insbesondere dort, w o Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E.

6. 5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Inva li ditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hin weisen). 5.2

Aktuell geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war sie seit ungefähr einem Monat als Zimmerfrau im Hotel Y.___ tätig , diese Stelle wurde ihr jedoch noch während der Probezeit aufgrund von mangelnden Leistungen gekündigt (Urk. 9/28 ) . Eine Tätigkeit im Reinigungsbereich oder in einer ähnlichen Hilfstätigkeit ist ihr ge mäss der beweiskräftigen medizinischen Beurteilung jedoch nach wie vor in einem Pensum von 50 % zumutbar (Urk. 9/127/9 ). Somit sind sowohl das Vali den- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von denselben Lohnansätzen zu berechnen. Deren zahlenmässige Ermittlung erübrigt sich indessen. Vielmehr entspricht der Grad der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad (Urteil des Bundes gerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7).

Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin liegt somit grundsätzlich bei 50 %. Sie macht jedoch geltend, dass die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen anerkannt habe. Dies war jedoch nur im Rahmen des ersten Vorbescheides vom 10. Januar 2018 der Fall, der auf un vollständigen Abklärungen der gesundheitlichen Situation beruhte und ein ande res Belastungsprofil vorsah, aufgrund dessen der Beschwerdeführerin lediglich sehr leichte bis leichte Tätigkeiten möglich waren (Urk. 9/96) . Aufgrund der attestierten Fähigkeit, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auszuüben, worunter auch die angestammte Tätigkeit zu begreifen ist, fällt diese Begründung für einen leidensbedingten Abzug ausser Betracht. Den weiteren Einschränkungen des Be lastungsprofils wie der reduzierten Belastbarkeit und Ausdauer sowie der vermin derten kognitiven Flexibilität und den Aufmerksamkeitsschwierigkeiten wurde im Rahmen der um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit bereits genügend Rechnung getragen. Weitere Faktoren, die unter Umständen die Lohnhöhe beeinflussen könnten, sind nicht ersichtlich, insbesondere sind mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Ausbildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 ). Es bleibt damit bei einem Invaliditätsgrad von 50 %, die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 6.

6.1

Zu prüfen bleibt der zeitliche Verlauf des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Dieser entsteht

gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG nach einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit, sofern nach Ablauf dieses Jahres eine mindestens 40%ige Invalidität weiterbesteht. Dieses sogenannte Wartejahr gilt als eröffnet, wenn auf grund der Verhältnisse im Einzelfall eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit vorliegt, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %

in der Regel bereits bedeutend ist (AHI-Praxis 1998 S. 124).

Die Beschwerdeführerin war gemäss gutachterlicher Beurteilung ab dem 7. Juli 2014 bis am 3. August 2014 sowie während der stationären Behandlung in der Reha k lini k

C.___ zwischen dem 7. Juli und dem 4. August 2015 aus somatischer Sicht zu 100 % und während der übrigen Zeit zu 20 % arbeitsunfähig. Aus psychischen Gründen war sie spätestens ab dem 15. Juli 2015 zu 50 % arbeits unfähig (vgl. E. 4.5). Erstmals während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war sie damit am 9. November 2015 (168 Tage

à 20 % + 28 Tage à 100 % + 168 Tage à 50 % = 365 Tage à 40 %). Da ihre Anmeldung zum Rentenbezug am 21. Dezember 2014 mehr als 6 Monate vor diesem Ze itpunkt erfolgte (vgl. Art. 29 IVG), ist der Rentenbeginn auf Anfang November 2015 zu legen. 6.2

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

Das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten datiert vom

7. September 2018 (Urk. 9/127), der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2018 (Urk. 9/133). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte, wartete die Beschwerdegegnerin - ohne weitere Abklärungen hinsichtlich des Rentenanspruchs zu tref fen - fast ein Jahr zu, um am 25 . November 2019 die vorliegend angefochtene Verfügung zu erlassen (Urk. 2).

Dr. F.___ berichtete indes am 23. Dezember 2019 von einer in der Zwischenzeit aufgetretenen Verschlech terung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin mit einer zuneh menden fl uktuierenden Suizidalität mit immer wieder auftretenden Suizidim pulsen, die sich bis am 30. Mai 2019 zugespitzt habe, so dass sich die Beschwer deführerin kaum mehr habe davon abgrenzen können und notfallmässig der Eintritt zunächst ins Kriseninterventionszentrum und nach zwei Wochen der Übertritt auf die Depressions- und Angststation der G.___ notwendig geworden sei, wo sich die Beschwerdeführerin bis am 12. August 2019 habe behandeln lassen (Urk. 6 S. 2 f.). Aus dem Gesagten ergeben sich zumindest Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Erlass des Vorbescheids und der Verfügung verschlechtert ha ben könnte . Ob diese Verschlechterung in rentenrelevanter Weise Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte und von einer revisionsrechtlich erheblichen Dauer war, ergibt sich indes ebenso wenig aus dem Bericht von Dr. F.___

wie der weitere Verlauf während und nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Weitere ärztliche Beurteilungen betreffend das Jahr 2019 liegen nicht vor. Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen zu einer allfälligen Veränderung der gesundheitlichen Situation und des Rent enanspruchs der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres 2019 durchführt. Dazu hat sie zumindest Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte einzuholen und allenfalls eine Verlaufsb egutachtung zu veranlassen . 6.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be schwe rde insoweit abzuändern, als die Beschwerdeführerin ab 1. November 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. In Bezug auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2019 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zu neuem Entscheid über das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen zurück zuweisen. 7 . 7 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden B eschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die ob siegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die von der Beschwerde gegnerin an die Beschwerdeführerin zu leistende Entschädigu ng ermessensweise auf Fr. 2'1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, vom 25. November 2019 aufgehoben un d es wird festgestellt, dass die Bes chwerdeführerin ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zurückgewiesen damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2019 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - GastroSocial Pensionskasse , Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei smittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser