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IV.2020.00020

Erstanmeldung. Dissoziative Ohnmachtsanfälle bei teilerwerbstätiger Versicherten begründen keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Beweiswertiges polydisziplinäres Gutachten.

Zürich SozVersG · 2020-12-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1980, aus Sri Lanka stammend und verheiratet, reiste im Oktober 2005 in die Schwei z ein (Urk. 8/28 Ziff. 1.4) . Vom

22. September 2012 bis 31.

Oktober 2016 war sie als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG in einem Pensum von 28 % (1 1.75 Stunden pro Woche) ange stellt, wobei das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist zufolge Krankheit gekündigt wurde (Urk. 8/35 S. 1 -2). Unter Angabe von immer wieder auf tretende n Bewusstseinsverlust e n und Stürzen meldete sie sich am 7. Juli 2016 zum Leis tungsbezug (Berufliche Integration/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung an (Urk. 8/28 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und forderte die Versicherte auf, sich einer psychotherapeutischen Behandlung in ihrer Muttersprache zu unterziehen (Urk. 8/4 0, 8/42, 8/44, 8/51, 8/55, 8/62). Nach Eingang eines ärztlichen Berichts der psychiatrischen K linik Z.___ vom 4. Februar 2019 (Urk. 8/75) veranlasste die IV-Stelle ei ne polydisziplinäre Abklärung bei m

I nstitut A.___

(A.___ -Expertise vom 25. September 2019; Urk. 8/85) . M it Vorbescheid vom 16 . Oktober 2019

(Urk. 8 / 88) stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf beruf liche Massnahmen und Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie nach erho be nem Einwand (Urk. 8/89) mit Verfügung vom 25. November 2019 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

10. Januar 2020 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1.

Die Verfügung vom 25. November 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und rückwirkend seit Anspruchsbeginn, spätestens seit 1. Januar 2017, eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente, subeventualiter eine halbe Rente zuzusprechen. 2.

Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zuweisen. 3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss am 29 . April 2020 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 30. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass davon au sgegangen werde, dass ohne eine ges undheitliche Beeinträchtigung die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 28

% als Unterhalts reinigerin und die restlichen 72

%

im Haushaltsbereich arbeiten würde. Die medizinischen Abklä rungen durch die A.___ -Gutachter hätten ergeben, dass die Tätigkeit als Unter haltsreinigerin zu 50 % und eine angepasste Tätigkeit zu 80 % möglich sei. Dabei könnte die Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin in einem 28 % Pensum ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung en im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 12'422.24 erzielen .

Gestützt auf die st atistischen Angaben des Bundes und unter Berücksichtigung von Kürzungen und Abzügen liesse sich in einer angepa ssten Tätigkeit in einem 80 % Pensum im Jahr 2017 ein Lohn von Fr. 21’706.04 erzielen. Im Erwerbsbereich betrage der Teilinvaliditätsgrad so mit 0

% . Im Haus haltsbereich sei die Beschwerdeführerin zu 10 % eingeschränkt .

B ei einem Anteil von 72 % resultiere damit ein Teilinvaliditätsgrad von 7 .2 % und ein Gesamtin v aliditätsgrad von 7 % .

Per 1. Januar 2018 sei a ufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage der Invalidi tätsgrad im Erwerbsbereich und das Einkommen ohne gesundheitli che Beein trächtigung bei einem Teilzeitpensum auf 100 % hoch zurechnen . Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung betrage dabei Fr. 44'365.14 und jenes mit gesundheitlicher Einschränkung Fr. 21'706.04 . Daraus ergäben sich Einschrän kungen von 51 %. Im Haushalt bestünden nach wie vor Einschränkungen von 10

%. Gewichtet resultiere somit ein Teilinvalid it ätsgrad im Erwerbsbereich von 14.3 % und im Haushaltsbereich von 7.2 % was zu einem rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 22 % führe. 2.2

Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber au f den Standpunkt (Urk.

1 S.

5 f .), auf das A.___ Gutachten könne nicht abgeste llt werden. Diese s sei einseitig, nicht umfassend und beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen. Insbesondere sei keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorakten vorgenommen worden. Die Schlüsse stünden im Widerspruch zum erstellten Sach verhalt und den Arzt prognosen und d as A.___ komme entgegen der Feststellung der K linik Z.___ zum Schluss, dass eine körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeit im Umfang von 50 % realisierbar sei. Dabei seien die chronischen Krankheiten einseitig betrachtet worden und die einzelnen Krankheitser schei nungen separat und nicht zusammenhängend evaluiert und auch die Entwicklung der Krankheitssymptome nicht in Betracht gezogen worden .

Die bi sherigen Ärzte hätten physische und psychische Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie bei den Alltagsbeschäftigungen festgestellt.

Vor allem aufgrund von Angst, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie der plötzlichen Ohnmachts- und Verletzungsgef ahr

könne sie nicht arbeiten, da sie Arbeiten nicht zu Ende führen und nur

bei Präsenz ihres Mannes die Tätig keiten im Hau shalt verrichten könne (S. 6). Auch habe sich das Krankheits geschehen nicht ausreichend stabilisiert und der Anspruch auf eine Invaliden rente sei gefällt worden, obschon die Heilungsprozedur noch nicht ferti g

sei. Sie leide unter schwerwiegenden Folgen aufgrund ihrer Epilepsieanfälle. Zudem werde auch im Gutachten festgehalten, dass noch P hysiotherapie erfolgen sollte, was Indiz dafür sei, dass der Endzustand noch nicht erreicht worden sei (S. 8). Die psychiatrische K linik Z.___ habe auch festgestellt, dass aufgrund der mittlerweile eingetretenen Chronifizierung von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei und

sie eine längerfristige Behandlung brauche. Es sei der psy chiatrischen K linik Z.___ beizupflichten und eine 100 % ige Arbeits unfähigkeit seit Behandlungsbeginn vom

11. Januar 2018 und auch davor, auf grund der täglich unvorhersehbare n Bewu sstlosigkeit festzustellen . Sie könne auch zu Hause kaum Hausarbeit ausführen, beziehungsweise nur dann, wenn ihr Mann ihr aufgrund der sich nicht ankündigenden Verletzungsgefahr zur Seite stehen könne. Folglich sei sie stets sitzend zu Hause und könne sich erst ab dem Zeitpunkt frei bewegen, ab dem ihr Mann nach Hause komme (S. 9). Es sei deshalb weder im Erwerbs- noch im Haushalt sbereich eine Tätigkeit möglich (S. 10).

3. 3.1

Im Streit liegt die Verfügung vom

25. November 2019, mit der ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am

7. Juli 2016 (Urk. 8/28). Ein möglicher Renten ansp ruch fällt damit frühestens ab Januar 2017 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und somit sind insbesondere die medizinischen Berichte ab diesem Zeitpunkt relevant. Die aufgelegten Arztberichte wurden im A.___ -Gutachten vom 25 . Septem ber 2017 (Urk. 8/85/15-19) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nur inso weit wiedergegeben werden, als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind. 3.2

Im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 17. August 2015 (Urk. 8/36) über den Aufenthalt vom 27. bis 31. Juli 2015 nannten die Ärzte als Diagnose r ezidivierende Ereignisse mit Bewusstseinsalteration, am ehesten dissoziativer Genese, derzeit ohne Hinweis für das Vorliegen einer Epilepsie. Die Ärzte führten aus, s eit 2006, ein Jahr nachdem die Beschwerdeführerin aus Sri Lanka in die Schweiz gekommen sei, seien regelmässig Anfallsereignisse aufge treten. Zu Beginn zwei bis dreimal pro Woche, vor allem bei grosser Traurigkeit und Müdigkeit. Dabei komme es bei unterschiedlichen Semiologien meistens zu undulierenden Zuckungen des Oberkörpers und zum Ballen der Fäuste vor der Brust. Im Rahmen der Anfallsereignisse habe sie sich Prellungen im Bereich der Schultern und des Rückens zugezogen. Im Neurostatus zeig t en sich kein M enin gis mus und ein unauffälliger Hirnnervenstatus. Die Muskulatur sei normoton und eutroph, ohne Anhalt für latente oder manifeste Paresen und die Muskelei gen reflexe seien seitengleich mittellebhaft ohne Pyramidenbahnzeichen. Die Sensi bilität und die Koordination sei en intakt und das Vegetativum unauffällig. Psy chisch sei die Besc hwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert. Auf merksamkeit und Gedächtnis seien kursorisch unauffällig, form algedanklich kohä rent, ohne Befürchtungen oder Zwänge. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte f ür Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die a ffek tive Modulation und die Schwingungsfähi gkeit sei en

regelrecht,

stimmungsmässig euthym und der An trie b, Appetit und Schlaf normal und es ergebe sich auch kein Anhalt für Selbst- oder Fre mdgefährdung. Während der dreitägigen Ableitung hätten keine Anfälle registriert oder sonstige klinische Auffälligkeiten protokolliert werden können. Im EEG zeigten sich k eine epil epsietypischen Potentiale beziehungsweise Aktivi täten oder Anfallsmuster. 3.3

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Neur ologie, führte im Bericht vom 1. Septem ber 2015 (Urk. 8/37/14-15) aus, zwischenzeitlich sei die Hospitalisation in der Klinik B.___ erfolgt. Die Kollegen gingen von dissoziativen Anfällen mit Be wusstseinsalterationen aus. Sie habe versuchsweise Levetiracetam für eine Woche eingesetzt. In dieser Woche habe die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Anfall gehabt und die Frequenz habe sich nicht verändert. Sie gebe an, dass weiterhin, etwa zwei bis dreimal pro Woche, derartige Stör ungen auftreten würden. Die Auslöser seien Müdigkeit und Traurigkeit. Darüber hinaus komme es seit Juni 2014 zu einem immer wieder auftretenden Einschlafgefühl im rechten Fuss, zum Beispiel nach längerem Stehen oder beim Putzen. Der Fuss sei dann ganz von der Gefühlsstörung betroffen. Di e Symptomatik halte dann ca. drei bis vier Minuten an. Sie könne dann schlecht auf dem F uss auftreten. Sie hab e mittlerweile Ängste, dass sie dann wegen der Gefühls störung stürzen könnte. Dies sei auch ein Grund, warum sie es sich nicht mehr zutraue, als Re i ni gungskraft zu arbeiten. Die Ärztin hielt fest, n ach ihrer Einschätzung könnte der unerfüllte Kinderwunsch als dys funktionale Bewältigungsstrategie den dissoziativen Anfällen zugrunde liegen. Auch f ür die anfallsartig auftretenden Gefühlsstörungen des rechten Fusses l a ss e sich keine eindeutige organische Ursache finden. 3 .4

Im Bericht

der psychiatrischen K linik Z.___

vom 4.

Februar

2019 (Urk. 8/75) wiesen Assistenzarzt Dr. med. D.___ und Ob erärztin Dr. E.___

auf die seit 11. Januar 2018 zuerst alle zwei Wochen und danach im einmonatigen Rhythmus stattgehabten Einzelgespräche hin (S. 2) . Die Ärzte nannten die Diagnosen d issoziative Krampfanfälle ICD-10 F44.5, bestehend seit 2006, c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41, bestehend seit 2017, sowie eine seit 2017 bestehende rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (S. 4 f.) . Die Ärzte führten aus (S. 3), d ie Beschwerdeführerin sei von Dr. F.___, dem Hausarzt, z ur Behandlung der dissoziativen Krampfanfälle und der zunehmenden Angst- und Depressionssymptomatik zugewiesen worden. Das Erstgespräch habe unter Beizug eines Dolmetschers auf Tamil statt gefunden. Die Beschwerdeführerin berichte, die dissoziativen Krampfanfälle zwei- bis dreimal täglich zu haben . Sie ver liere plötzlich und ohne Prodrome

ihr Bewusstsein und stürze immer nach hinten. Die bewuss tlose Phase dauere immer länger an, aktuell bis zu 20 Minut en. Während dieser Zeit sei sie auf dem Bo den liegend, unruhig, lege ihre beiden Hände um ihren Hals und drücke zu. Dabei atme sie unrege lmässig, mit häufigen Aussetzern,

tief und ringe nach Luft. Wenn sie wieder zu Bewusstsein komme, b estehe eine retrograde Amnesie, sie sei verwirrt, müde und habe am ganzen Körper sowie am Kopf noch stärkere Schmerzen als üblich. Oft ziehe sie sich dabei Verletzungen (Beulen) zu. Zunächs t kehre ihr Sehvermögen langsam zurück. Auf grund des Kräfteverlustes bleibe sie bis zu einer Stunde auf dem Boden liegen. In diesem Zustand schlafe sie oft auf dem Boden ein. Danach brauche sie ein pa ar Stunden, um sich zu erholen. Diese Anfälle hätten sich auch beim Sitzen und während des Schlafes ereignet sowie in ner- und ausserhalb ihrer Wohnung. Sie träten unabhängig von der Stimmun gslage oder von Belastungen auf. Es gebe keine kl aren Frühwa r n zeichen oder Auslöser (Trigger). Aufg rund der Stürze habe sie Angst, sich schwer zu verle tzen, habe deshalb ein Vermeidungsverhalt en ent wickelt und sie habe Angst, sich allein und frei zu bewegen. Sie arbeite im Haushalt nur in Anwe senheit ihres Mannes, ansonsten sitze sie meistens auf dem Bett. Sie sei in Sri Lanka geboren und im Elternhaus zusammen mit drei Schwestern und einem Bruder aufgewachsen. Ihre Kindheit und Adoleszenz seien gut gewesen. Nach zwölf obligatorischen Schuljahren habe sie das College ange fangen, es aber aufgrund der Trauer nach dem Verlust ihres Vaters (1998) abge brochen. 2004 habe sie geheiratet und 2005 sei sie mit ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. 2006 habe sie ihre Grossmutter verloren, mit welcher s ie stark verbunden gewesen sei und k urz darauf hätten d ie Anfälle angefangen. T rotzdem sei sie von 2013 bis 2015 in der Reinigung tätig gewesen. 2015 hätten sich die Anfälle täglich ereignet und sie sei mehrmal s vom Arbeitsort in den Notfall gebracht worden. Aufgrund der Verletzungsgefahr sei ihr der Arbeits platz gekün digt worden. Seither sei sie arbeitslos und a ufgrund der täglichen Stürze suche sie keinen neuen Job.

Unter dem Titel objektive Befunde führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführ erin sei wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und von unauffälligem äusseren Erscheinungsbild . Im Kontakt sei sie freundlich, zugewandt und überangepasst. Es bestünden deutliche Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Im formalen Denken sei sie grübelnd und habe Angst, sich während der Stürze schwer zu verletzen. Es bestünden keine Zwänge, kein Wahnerleben oder Ich-Störungen. Sie berichte über s eltenes Stimmenhören (Stimme ihres Onkels). Sie prä sentiere sich a ffektiv depressiv, ängstlich, deutlich parathym, hilflos, punktuell hoff nungslos, schü chtern, stark bagatellisierend und

nur punktuell schwingungs fähig . Ihr Antrieb sei reduziert und

die Psychomotorik unauffällig. Circadiane Beson derheiten bestünden keine, jedoch Du rchschlafstörungen, ein deutlicher Rückzug und keine soziale Umtriebigkeit. Ein Krankheitsgefühl und die Krankheitseinsicht sei en

teilweise vorhanden und sie sei behandlungsbereit. Hinweise auf ein selb stschädigendes Verhalten oder für Aggres sivität oder akute Suizidalität bestünden keine, aber der Wunsch nach Ruhe (S. 4) .

Bei der Beschwerdeführerin bestünden psychische und geistige Einschränkungen in Form von Angst, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Sie falle plötzlich und unangekündigt i n Ohnmacht, verletz e sich dabei und könne die Arbeit nicht bis zum Ende ausführen. Sie sei v om Arbeitsplatz aus mehrmals per Ambulanz ins Spital transportiert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar, und es besteh e eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (S. 6). Im Haushalt sei sie aufgrund der Stürze, die sich nicht ankündigten, und der Verletzungsgefahr meisten s auf ihren Mann angewiesen (S. 7). 3.5

3.5 .1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der

A.___ vom 25 . September 2019 (Ur

k. 8/85), beruhend auf allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädisch en und neurologischen Untersuchungen, wurden die fo lgenden Diagnosen gestellt (S. 8 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Fussbeschwerden rechts - radiologisch Hohl-Spreizfuss und Hallux valgus intradigitus mit Rota tions komponente beidseits - anamnestisch Status nach Eingriff im Bereich des Achillessehnenansatzes lateral rechts - klinisch Knick-Hohl-Spreizfuss und Hallux

valgus mit Rotationsfehl-stel lung beidseits 2. Disso ziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronisches panvertebrale s Schmerzsyndrom - radiologisch keine relevanten degenerativen Veränderungen der thorako lumbal en Wirbelsäule sowie Hüft- und I liosakralgelenke und kein Hinweis für Neurokompression - klinisch Hohl- und erheblicher Rundrücken 2. Dysmelie des zweiten Strahles der Hände - Verdacht auf ulnokarpales

Impingement am rechten Handgelenk 3. Anamnestisch Verdacht auf Radikulopathie L4, differ e ntialdiagnostisch Meta tarsalgie 4. Anamnestisch Vitamin D3-Mangel Aus allgemeininternistischer Sicht hielt der Gutachter

fest

(S. 22 f.), d ie Be schwerdeführerin berichte,

ihre Hauptproblematik en seien die seit 2006 bekann ten, wiederholt auftretenden Ohnmachtsanfälle, ein Steifheitsgefühl und eine Bewegungseinschränkung am rechten Fuss. 2006 seien solche Ohnmachtsanfälle einmal pro Monat aufgetreten, seit 2016 bis dreimal täglich. Im Rahmen der Ohnmachtsanfälle sei es zu wiederholten Stürzen gekommen, wobei sie sich dabei Prellungen, aber keine schwerwiegenden Verletzungen zugezogen habe. Als mög liche auslösende Faktoren w ü rden Sc hmerzen, Anstrengung, Computer-I nternet Schauen und Lesen angegeben. Die Anfälle würden sowohl innerhalb wie auch ausserhalb des Hauses auftreten. Urin- oder Stuh labgang oder Zungenbiss seien nicht aufgetreten, jedoch ein Bruxismus (Zähneknirschen). Sie leide unter rechts seitigen, vor allem beim Stehen auftretende n Fussschmerzen, welche sie auf eine Grosszehenverkrümmung rechts zurückführe. An den Zeigef ingern bestehe seit Geburt eine Missbildung im Sinne einer Dysmelie, welche sie jedoch im Alltag n icht beeinträchtige. Sie

leide seit 2014 unter anhaltenden panvertebralen Rückenschmerzen, die täglich vorhanden seien mit punctum maximu m im thora kalen Bereich, ohne dass periphere Ausstrahlung en und sensomot orische Ausfälle bestünden . Der Gutachter führte aus, i n der Anamnese imponierten wiederholte Bewusst seinsverluste seit 2006, welche im Verlauf wiederholt neurologisch und psychia trisch abgeklärt worden seien und als Ursache am ehesten eine dissoziative Genese ohne Hinweis auf eine Epilepsie postuliert worden sei . Mit Ausnahme eines Vitamin D3-Mangels sei en in der Vergangenheit keine allgemeinin ternis tischen Befunde oder Diagnosen erhobe n worden und es hätten

in diesem Zu sammenhang auch keine Behandlung en

stattgefunden. Aus allgemeininternisti scher Sicht liessen sich keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dokumentieren und der Beschwerdeführerin seien Eingliederung smassnahmen ohne Einschränkungen zumutbar (S. 26). 3.5 .2

Der orthopädische Sachverständig e führte aus (S. 42), die Beschwerdeführerin sitze während einer knappen halben Stunde ruhig und mache lächelnd sehr un bestimmt bleibende Angaben. Sie ziehe sich in ausschliesslich stehender Position flüssig und zügig ohne sichtbare Einschränkung aus. Sie trage Konfektions sport schuhe, es zeigten sich eine Adip ositas und ein d i skretes, schnell abklingendes rechtsseitiges Hinken. Der Fersen- und Zehengang sei beidseits über mehrere Meter gut durchführbar. Der Schulter- und Becken stand sei gerade und d er

Einbeinstan d beidseits ohne Trendelenburg-Zeichen möglich .

E s bestünden v al gische Bein- sowie Rückfussachsen .

Bei der Pal p ation der Halswirbelsäule lasse sich die Beschwerdeführerin aus der am Rande der Untersuchungsliege eingenommenen sitzend en Position plötzlich rückwärtsfallen, sodass Oberkörper und Beine zum Teil über die Liege hinaus geragt seien. Nachdem sie bei fehlender Ansprechbarke it in die Rückenlage gedreht worden sei, habe sie sich beweg t und n ach rechts auf den Boden sinken lassen, dabei habe sie mit den Augen gerollt, gezuckt und sei nicht ansprechbar gewesen. Sie habe mit den Händen an den Hals gegriffen, als ob sie sich würgen woll t e und wiederho lt gehustet . Der sofort hinzu gekommen e Ehemann habe beim Betreten des Untersuchung szimmers angesichts der auf dem Boden lie genden Explorandin gesagt, e s sei jedes Mal das gleiche und w äh rend die Ereignisse früher fünf Minuten gedauert hätten, müsse er nun bis zu vierzig Minuten wart en, bis der Anfall vorübergegangen sei . Zeitweise habe die Beschwerdeführer in die Augen geöffnet, aber weder auf Ansprache durch den Dolmetscher noch durch den Ehemann reagiert . Die gest r eckten Beine seien ma ssiv angespannt und unbe weglich gewesen und ebenso die

oberen Extremitäten. Der Blutdruc k habe 137 zu 96 mm Hg und der Puls 84 pro Minute betragen . Nach gut zwanzig Minuten habe sich die Beschwerdeführerin erholt und lächelnd und spontan wiederum die sitzende Position am Rand der Untersuchungsliege ein genommen . Auf die Frage nach Beschwerden habe sie auf die zervikothorakale Wirbelsäule hingedeutet und die Prüfung habe

fo rtgesetzt werden können, jedoch sei

die Beweglichkeit der Halswirbels äule nicht mehr weiter untersucht worden .

Zu den Befunde n

aus orthopädischer Sicht hielt der Gutachter fest, der ebene Ga ng sei mitsamt den geprüften Varianten weitgehend unauffällig. Bei d er Unter suchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit lumbal klar vermindert und zerviko thorakal praktisch frei. An den Händen zeige sich eine Verkürzung der Zeigefinger samt deutlicher Ulnardeviation derselb en sowie der Mittelfinger. Auf der rechten Seite würden Hinweise für ein ulnokarpales

Impingement vor liegen und an den Füssen bestehe eine deutliche Fehlstellung im Sinne eines Kni ck- Hohl-Spreizfusses mit Hallux

valgus intradigitus (S. 46) . Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die anamnestisch und klinisch sehr diffus demon strierten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keines falls klar begründen liessen. Nachvollziehbar sei eine Minderbelastbarkeit der Füsse bei deutlicher Fehlstellung sowie auch gewisse Beschwerden an der Wirbel säule bei Fehlhaltung. Die gesamte anamnestische und insbesondere klinische Präsentation liesse n aber an eine im Wesentlichen nicht

organische Problematik denken und die erheblichen Einschränkungen könnten auf rein orthopädischer Ebene keinesfalls klar nachvollzogen werden (S. 47). Für körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Verrichtungen könne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen werden. Für überwie gend stehende und gehende Verrichtungen sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % im Sinne eines halbtägigen Pensums mit allerdings vermehrtem Pausenbedarf von etwa 10 % auszugehen (S. 48). 3.5 .3

Der Neurologe führte aus (S. 54 f.), die Beschwerdeführerin stelle die wiederholte n Ohnmachtsanfälle, die seit 2006 aufträten, in den Vordergrund. Dies soll e auch während der orthopädischen Untersuchung geschehen sein. I n diesem Zusam men hang seien im Jahr 2015 bei der Neurologin Dr. med. C.___ und in der K linik B.___

Abklärungen erfolgt. Dabei sei von disso ziativen Anfällen mit Bewusstseinsalterationen ausgegangen worden und Hin weise für eine epileptische Genese hätten sich keine

ergeben, auch nicht mittels einer Video-EEG-Überwachung . Insofern Dr. C.___

auf eine rezidivierend e Gefühlsstörung im rechten Fuss ein gegangen sei, habe weder klinisch, noch neu rographisch, noch kernspintomographisch ein Korrelat gefunden werden können . Diesbezüglich sei in der Untersuchung eine Hypästhesie und Schmerzen am Fussballen rechts angegeben worden bei gleichzeitig bestehender Verhornung in diesem Bereich und einer Dysmelie sowohl an Händen als auch an den Füssen. Die Different ialdiagnose einer Metatarsalgie

und die möglichen A uswirkungen der Dysmelie seien

jedoch auf orthopädische m Fachgebiet zu beurteilen und a uf rein neurologischem Gebiet ergebe sich keine die Arbeitsfähigkeit relevant ein schränkende Erkrankung. 3.5 .4

Auf psychiatrischem Fachgeb i et legte der Sachverständige dar (S. 30 f .), die Beschwer deführerin beklage, dass sie 2006 nach der Einreise in die Schweiz und nach dem Tod der Grossmutter wiederholt das Bewusstsein verloren habe. Sie habe Heimweh gehabt, habe in einer grossen Familie in Sri Lanka gelebt, sei einsam gewesen. Später seie n die Anfälle seltener geworden und nur noch alle ein bis zwei Monate aufgetreten. Einzig wenn sie traurig gewesen sei, wenn sie unter Heimweh gelitten habe, habe sie Anfälle gehabt. 2014 habe sie Probleme mit dem rechten Fuss gehabt, das rechte Bein sei öfters eingeschlafen und sie sei deswegen auch gestürzt. Sie leide unter Missbildungen an den Händen und an den Füssen seit Geburt. Von 2012 bis 2016 habe sie drei Stunden abends bei einer Bank als Putzfrau gearbeitet. Auch dort habe sie Anfälle gehabt. Niemand habe dies aber bemerkt. 2016 sei aber ein Mitarbeiter anwesend gewesen, habe den Anfall bemerkt und habe die Ambulanz gerufen. In der Folge sei sie von ihrem Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben worden und seither hätten die Anfälle zugenommen. Z urzeit leide sie ca. zwei- bis dreimal am Tag unter einem Anfall. Sie spüre nicht, wenn sie ohnmächtig werde, falle meistens einfach zu Boden. Sie trage jetzt einen Helm zu Hause, um keine Kopfverletzungen zu erleiden. Bei ihren Stürzen habe sie sich nie schwere Verletzungen zugezogen, gelegentlich aber Prellungen im Bereich der Schulter. Die Ohnmachtsanfälle würden ungefähr 20 Minuten andauern. Anschliessend sei sie noch etwas benommen, benötige Zeit, um wieder richtig wach und leistungsfähig zu werden. Sie könne sich die Herkunft der Anfälle auch nicht erklären. Sie sei in Behandlung beim Hausarzt, der Tamile sei und mit dem sie sich in ihrer Muttersprache unterhalten könne. Seit eineinhalb Jahren sei sie in ambulanter psychiatrischer Behandlung wobei sie sich an den Namen des Therapeuten nicht erinnern könne. Die Besprechungen fänden ca. einmal im Monat mit Hilfe eines Dolmetschers statt. Bis anhin habe die Behandlung keinen Erfolg ge zeigt . Medikamente nehme sie nicht regelmässig ein,

insbesondere auch keine Psychopharmaka. Einzig, wenn sie Schmerzen habe, nehme sie gelegen tlich eine Tablette Novalgin . 2010 und 2017 sei sie jeweils während einigen Tagen in der K linik B.___ behandelt worden. 2010 habe man keine Anfälle festgestellt, 2017 habe sie auch in der Klinik Anfälle gehabt. Man habe ihr aber auch dort nicht helfen können. Sie leide auch gelegentlich unter Ein schlafen im rechten Bein. Therapien würden keine durchgeführt. Sie habe di e Hoffnung noch nicht verloren,

wieder gesund zu werden

und arbeiten zu können. Das Ganze belaste sie aber und sie versuche,

trotz ihrer S chwierigkeiten ihren Optimismus und ihre Lebensfreude zu behalten. Weiter gebe die Beschwerde führerin an (S. 31 f.), s i e sei nie schwer krank gewesen, z usammen mit drei Schwestern und einem Bruder in Sri Lanka auf dem Lande aufgewachsen. Die Eltern hätten ein grosses Restaurant geführt. Der Vater sei 1999 an den Folgen e ines Herzinfarktes verstorben und d ie Mutter 69 Jahre alt. Ihre Mutter und die Geschwister lebten seit Jahren in Australien. Sie habe immer eine gute Beziehung zu ihren Elter n und ihren Geschwistern gehabt und in der Familie seien keine psych ischen Erkrankungen bekannt. I m Dezember 2018 sei sie während fünf Wochen in Sri Lanka gewesen und habe dort auch ihre Familie getroffen, die einen Besuch in ihrer Heimat gemacht habe. Während dem Flug habe sie keine Anfälle erlitten, aber in Sri Lanka seien einige Anfälle aufgetreten und dort habe sie auch einen Arzt aufgesucht, der ihr aber nicht habe helfen können. Ansonsten sei die Reise gut verlaufen. Sie habe die Grundschule und ein College besucht, sei insgesamt während 13 Jahren zu Schule gegangen und habe dort keine Probleme gehabt. Mit ihren seit der Geburt vorhandenen Missbildun g en hab e sie nie Prob leme gehabt. D iese störten sie nicht. 19 99 habe sie die Schule beendet und au f die Universität gehen können,

aber nach dem Tod ihres Vaters kein Interesse mehr gehabt. Von 1999 bis 2006 habe sie zu Hause gelebt und in dieser Zeit viel gelesen und TV gesehen. Die Eltern hätten Hausangestellte beschäftigt und sie habe im Haushalt nicht mithelfen müssen. So habe sie auch bei ihrer Einreise in di e Schweiz nicht kochen können und e rst in der Schwe iz durch ihren Mann das Kochen er lernt.

Zum Tagesablauf berichte die Beschwerdeführerin (S. 33), sie gehe meistens um 22 Uhr ins Bett, stehe um 6 Uhr auf, wenn ihr Mann morgens früh zur Arbeit gehen müsse. Tagsüber sei sie eigentlich meistens zu Hause. Wenn ihr Mann nicht da sei, lege sie sich meistens aufs Sofa. Sie beschäftige sich mit dem Computer, sehe sich die Nachrichten und Serien an. Sie habe auch das Lesen wieder auf genommen, lese Romane auf Tamil und lese sehr viel. Die Haushaltsarbeit ver richte s ie, wenn ihr Mann zu Hause sei und ihr dabei helfe. Auch beim Kochen sei er ihr behilflich. Die grösseren Einkäufe erledige sie zusammen mit ihrem Mann . Wenn sie einmal unbedingt etwas benötige, sei sie auch in der Lage, alleine den nahegelegenen Coop aufzusuchen, um einen Einkauf zu tätigen. Wenn der Mann nicht arbeite, machten sie Spaziergänge, besuchten die Kollegen oder würden von den Kollegen besucht. Letztmals sei sie im Dezember 2018 in Sri Lanka gewesen.

Zum psychiatrischen Untersuchungsbefund führte der Sachverständige au s (S.

33

f.), die Beschwerdeführerin drück e sich differenziert und ausführlich aus. Praktisch während der ganzen Untersuchung zeige sie eine heitere Grundstim mung, lache auch öfters. Einzig als sie darüber berichte t habe, dass sie darunter leide, ihren Mann mit ihrer Krankheit zu belasten, sei sie kurz traurig geworden . Insgesamt sei aber ein heiterer Affekt vorherrschend. Die Psychomotorik sei leb haft, der Antrieb nicht vermindert und d er affektive Kontakt zum Untersucher und zum Dolmetscher gut. Sie mache einen wachen Eindruck, sei bewusst seins klar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Die im Rahmen der Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen wiesen auf durchschnittliche Intelligenzleistungen hin und während der Untersuchung habe sie keine Zei chen von Konzentrationsschwäche gezeigt und habe gut auf die gestellten Fragen eingehen können . Die

Merkfähigkeit und die Gedächtnis leistungen seien intakt, ihre

Ausführungen anschaulich, d as Denken nicht ein geengt und si e habe kein Gedankenabre issen, keine Neologismen

und keine Gedankenleere gezeigt . In ihren Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf überwe rtige Ideen, w ahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen und keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen ergeben . Sie habe einen klaren und guten Be z ug zur Realität und zu ihrer Person und könne sich gegenüber der Umgebung klar abgr enzen. Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien

nicht vorhanden und sie äussere keine Zwangsgedanken. Hinweise auf Zwangshand lungen seien

nicht vorhanden und sie berichte auch nicht über Ängste und habe keine Phobien erwähnt . Aus ihren Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf

Veränderungen der Stimmung und d es Antriebes im Laufe des Tages ergeben und sie berichte nicht über einen Lebensverleider, Su izidgedanken oder Suizidimpulse .

Unter Herleitung der psychiatrischen Diagnosen legte der Sachverständige dar (S.

33 f.), g emäss Aktenlage erleide die Beschwerdeführerin zwei- bis dreimal am Tag eine Ohnmacht von ungefähr 20 Minuten Dauer. Diagnostisch handle es sich dabei um dissoziative Krampfanfälle. Eine weitere Diagnose könne nicht gestellt werden. Die Hintergründe der Krampfanfälle seien der Beschwerdeführerin weit ge hend unbewusst. Es könne aber doch vermutet werden, dass die Immigration in die Schweiz, der Verlust der Geborgenheit der Grossfamilie und die Über forderung mit der Haushaltsführung die Beschwerdeführerin belas tet habe, wo rauf sie mit Krampfanfällen reagiere respektive damit ihre Überforderung aus drücke. Mit ihren Anfällen erreiche sie auch einen hohen sekundären Krankheits gewinn. Denn sie werde von ihrem Ehemann unterstützt, berichte sie doch wort wörtlich, dass ihr Ehemann sich um sie wie um ein kleines Kind kümmere. Der Ehemann übernehme also die frühere Funktion der Grossmutter. Sie müsse auch keiner ausserhäuslichen beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen. Dabei sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin e r stmals überhaupt im Alter von 32 Jahren eine ausserhäusli che berufliche Tätigkeit aufgenommen habe und an eine Arbeit in der freien Wirtschaft gar nicht gewohnt gewesen sei . All dies könne dazu beitragen, dass sie unbewusst ihre Überforderung mit Hilfe de r Ohnma chten ausdrücke und diese Ohnma chten in der Folge zu einem hohen sekundären Krankheitsgewinn führ t en. Eine chronische Schmerzstörung liege nicht vor, denn die Beschwerdeführerin erwähne nur am Rande ihre körperlichen Beschwerden und es würden keine Therapien durchgeführt und sie nehme nur selten ein Schmerzmittel ein. Ebenso hätten keine depressiven Symptome festgestellt werden können und der psychopathologische Befund der p sychiatrischen K linik Z.___

könne damit nicht best ätigt werden. Es sei auch nicht nachvol l ziehbar, dass die Z.___ eine depressi ve Störung diagnos tiziere, aber keine an tidepressive Therapie durchführe. Die Beschwerdeführerin sei einzig durch ihre Ohnma chten beeinträchtigt und bei einer Arbeit, bei der sie nicht gefährdet sei, sich durch Stürze von Leitern ode r Gerüsten zu verletzen, bestehe somit nur eine geringgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

Zur Konsistenz und zur Arbeitsfähigkeit erläuterte der Sachverständige (S. 37), die Beschwerdeführerin sehe sich als nicht arbeitsfähig, liege den ganzen Tag auf dem Sofa, lese sehr viel, beschäftige sich mit dem Computer, pflege via Telefon soziale Kontakte und könne alleine kleinere Einkäufe erledigen. Durch ihre Ohn ma chte n sei sie im Alltag nicht wesentlich beeinträchtigt. Mit ihren Symptomen erziele sie aber einen hohen sekundären Krankheitsgewinn, der unter anderem auch darin liege, dass sie in den Haushaltsarbeiten von ihrem Ehemann unter stützt werde und sich dadurch stundenlang mit Lesen und mit dem Computer beschäftigen könne. In der z uletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerde führerin während acht Stunden anwesend sein,

wobei eine Einschränkung der Leist ungsfähigkeit aufgrund der Ohnmachten bestehe. In der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit

von 80 %. Angepasst sei eine Tätigkeit, wenn

die Beschwerdeführerin nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten müsse. Im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und in einer ausserhäuslichen Tätigkeit damit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 3 7 ff.). 3.5 .5

Aus gesamtmedizinischer Sicht führten die Experten zu r Arbeitsfähigkeit aus (S.

9), i n somatischer Hinsicht bestehe bezüglich des Bewegungsapparates in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin aufgrund chronischer Fuss beschwerden rechts eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Sinne eines halbtägigen Pensums mit einem vermehrten Pausenbedarf von zirka 10 %. Dagegen bestehe in einer körperlich sehr leichten, überwiegend sitzenden Verweistätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leistungsfähigk eit von 100 %. Dabei sollten wiederholte s Heben und Tragen von Lasten über 5 kg wie auch wiederholte s Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund vermieden werden. Aus neurologischer Sicht f ä nden sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die funktionellen Anfälle seien am ehesten dissoziativer Genese und anamnestisch bestehe der Verdacht auf eine Radikulopathie L4 und diffe ren tialdiagnostisch einer Metatarsalgie, welche die Erwerbstätigkeit nicht signi fikant einschränkten. Dagegen bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeits fähig keit. So sollten Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Gleichge wichtsvermögen wie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestehe in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer körperlich vorwiegend sitzenden, leichten Verweistätigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % . Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund dissoziativer Krampfanfälle in der zuletzt ausgeübten und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80

%. Die leichte Einschrän kung der Leistungsfähigkeit begründe sich aufgrund der Ohnmachten. Aus allge meininternistischer Sicht f ä nden sich keine weiteren Befunde und Diagnosen, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ t en.

In der zuletzt ausgeübten wie auch für überwiegend stehende und gehende Arbeiten sei der Besch werdeführerin ein Pensum von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Körperlich leichte, überwiegend sitzende Arbeiten unter Wechsel belastung, wobei das wiederholte Heben un d Tragen von Lasten über fünf Kilo gramm und das wiederholte Überwinden von Treppen und unebenem Grund zu vermeiden sei, und ohne Tätigkeiten, welche besondere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen stellten, wie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, seien b ei einer maximalen Präsenz von acht Stunden pro Tag möglich. Dabei bestünden Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbe darfs. Insgesamt betrag e die Arbeits- und Leistungsfähigkeit damit 80 % (S. 10 f.). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ erfüllt die praxisgemäs sen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeintr ächtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten

(vgl. Urk. 8/85/15-19) und be gründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt reiht sich das Gutachten insbesondere mit Blick auf die Vorbe richterstattung, welche anlässlich des stationären Aufenthaltes in der K linik B.___

erstellt wurde (vgl. E. 3.2 hiervor), widerspruchslos und nachvollziehbar in die medizinische Aktenlage ein und vermag zu über zeu gen . Dabei legten die Experten im gesamtmedizinischen Konsen s in nachvoll ziehbarer Weise dar, dass die im Vordergrund stehenden geklagten Ohnmachts anfälle auf grund

der Klinik und Diagnostik auf keinem der somatischen Fach gebiet e erklär bar sind . Diese Einschätzung stimmt namentlich mit den Ausfüh rungen der be han delnden Neurologin

Dr. C.___ im September 2015

überein, wonach einer seits trotz Verabreichung des

Antiepileptikums (Levetiracetam) die Anfalls fre quenz nicht reduziert werden konnte und als Auslöser der Anfälle Müdigkeit und Trau rig keit a n geführt wurde n . Die behandelnde Neurologin zog dabei auch in Be tracht, dass ein unerfüllter Kinderwunsch als dysfunktionale Bewältigungs stra tegie den dissoziativen Anfällen zugrunde liegen könnte . Anderseits beklagte damals die Beschwerdeführ erin nicht primär die Ohnmachtsanfälle

als Ursache, dass sie sich nicht mehr zutraue, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern dass

sie

ein E inschlafgefühl im rechten Fuss verspüre

und Angst habe, dass sie

wegen der Gefühlsstörung stürzen könnte (E. 3.3).

Vor diesem Hintergrund überzeugt die

diagnostische Herleitung im A.___ - Gut achten, wonach die lediglich auf psychiatrischem Fachgebiet erklärbaren

und als dissoziative Krampfanfälle bezeichnete Symptomatik am ehesten als Reaktion im Zusammenhang mit einer allgemeinen Überforderungssituation zu verstehen ist . Detailliert zeigte der psychiatrische Gutachter dabei die Problematik auf im Zu sammenhang mit der Immigration in die Schweiz,

dem Verlust der Ge borgenheit der Grossfamilie,

der Überfor derung mit Haushalts arbeiten,

nachdem solche Arbeiten in der Ursprungsfamilie mit Bediensteten gar nie notwendig gewesen war en, und de m Umstand, dass

die Beschwerdeführerin erstmals überhaupt im Alter von 32 Jahren,

ohne daran gewöhnt zu sein, einer Arbeit in der freien Wirtschaft nachging respektive eine solche Tätigkeit bei knappen finanziellen Verhältnisse n mit Schulden aufnahm

(vgl. Urk. 8/85/24). Nachvollziehbar darge legt ist sodann der hohe sekundäre Krankheitsgewinn, welcher durch die Anfälle erzielt wird . D enn einerseits muss die Beschwerdeführerin dadurch keiner ausser häuslichen beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen. Anderseits erreicht sie

damit, dass sie vom Ehegatten unterstützt wird und er sich

« wie um ein kleines Kind »

um sie kümmert (Urk. 8/85/32) und so die Funktion ersetzt, welche früher ihre Grossmutter

inne hatte . Letztlich versetz en die Anfälle die Beschwerdeführerin aber auch in die Lage, ihren

bisherigen Interessen und Aktivitäten

weiterhin nachzu gehen,

welche sie bereits 1999 bis 2006 verfolgt hat te . Dies heisst

zu Hause bleiben,

viel lesen und TV schauen zu können, ohne dass weitere Verpflichtungen und Ansprüche an sie gestellt oder herangetragen werden. Denn, wie sie zum Tagesablauf selber schilderte (Urk. 8/85/33),

l iegt sie nun meistens auf dem Sofa und beschäftigt

sich mit dem Computer, sieht

Nachrichten und Serien am TV und liest

sehr viel e

Romane in ihrer Muttersprache. Dass der psychiatrische Sach verständige den Ohnmachtsanfällen im Alltag der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund keine höhergradigen Einschränkungen zugemessen hat, ist damit ohne Weiteres nachvollziehbar . 4.2

Nichts anderes ergibt eine Prüfung der einschlägigen Indikatoren (BGE 143 V 418, BGE

141 V 281). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex Gesundheitsschädigung als nicht ausgeprägt. So reduzieren sich die diagnoserelevanten Befunde auf die beschriebe nen dissoziativen Krampfanfälle, welche n

keine somati sche Genese, insbesondere keine Epilepsie zugrunde liegt . Weitere erheblichere Komorbiditäten bestehen nicht. Von einem Behandlungs- und Eingliederungserfolg kann nicht gespr ochen werden, was angesichts des sekundären Krankheitsgewinns, welchen di e Beschwerdeführerin aufgrund der Störung erhält,

auch nicht erstaunt. Die vom behandelnden Psychiater der p sy chiatrischen K linik Z.___

genannte rezidivierende depressive Störung konnte durch die

Untersuchungsbefunde im A.___ nicht bestätig t werden und es findet auch keine

Behandlung mittels Antidepressiva statt . Die zuletzt ledig lich einmal monatlich durchgeführten Einzelge spräche, wobei der Beschwer deführerin nicht einmal der Name des Behandlers erinnerlich ist (Urk. 8/85/31), zeugen nicht von einem

erheblichen Leidensdruck und begründen Zweifel an der

Behandlung stiefe,

was offenkundig im Kontext mit dem Krankheitsgewinn steht,

welchem ein Behandlungserfolg mit Genesung entgegenläuft. Bezüglich Persön lich keit und soziale m Ko ntext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in

von ihrem Ehegatten umsorgt wird, gute familiäre Kontakte zu ihrer Ursprungsfamilie hat, welche in Australien lebt, so wie ein en Freundeskreis pflegt (Urk. 8/85/ 24, 3 1

f f.). Damit zeigt sich eine ungebrochene Fähigkeit, verlässliche soziale Bezie hungen zu pflegen, was auf erhaltene Ressourcen schliessen lässt. Solche sind auch darin zu erkennen, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, sich stun denlang mit Romane lesen, Fernsehen, Computerspielen und Telefonieren zu beschäftigen. Im Rahmen der Konsistenzprüfung ist sodann festzuhalten, dass sich aufgrund der Ohnmachtsanfälle zwar gewisse Einschränkungen in bestim m ten Lebensbereichen zeigen . S o verlässt die Beschwerdeführerin die Wohnung ohne Begleitung ihres Ehegatten nicht für längere Zeit . Sie ist aber in «Notfällen» durchaus in der Lage, kleiner Einkäufe selbständig zu tätigen (Urk. 8/85/33) . Ein

erheblicher Le idensdruck ist damit nur beschränkt sichtbar, was konsequenter Weise auch nicht zu intensiveren Therapiebemühungen geführt hat . Z usammen fassend sind damit die praxisgemässe n Kriterien,

soweit sie überhaupt vor liegen, jedenfalls nicht sonderlich ausgeprägt. Ein e

allgemeine Leistungsreduktion um 20 % und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für ausserhäusliche Tätigkeiten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wie dies vom psychiatrischen Gutachter attestiert wurde, erscheint damit ausgewiesen und den normativen Vorgaben Rechnung tragen d . 4.3

Damit ist auch nachvollziehbar, dass unter zusätzlicher Berücksichtigung der somatischen Gegebenheiten

aus g esamtmedizinischer Sicht i n der zuletzt ausge übten wie auch für überwiegend stehende und gehende Arbeiten ein Arbeits pensum von vier bis fünf Stunden pro Tag als zumutbar

erachtet wurde. Plausibel ist auch, dass für

besser angepasste leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzende Tätigkeiten mit Besc hränkungen beim H antieren von Lasten, Treppen steigen und Gehen auf unebenem Grund sowie unter Ausschluss von Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten eine Präsenz zeit von acht Stunden pro Tag besteht . Damit wurde auch überzeugend dargelegt, dass unter Anrechnung d es

erhöhten Pausenbedarfs in ein er

solchen Tätigkeit auf eine Leistungsfähigkeit von 80 % respektive auf eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % zu schliessen ist . 5.

D ie Auswirkungen dieser Einschränkung im Haushalt b ezi e h ungsweise in einer Erwerbstätigkeit blieb en unbestritten . Ebenso, dass die Beschwerdeführerin als zu 72 % im Haushalt und zu 28 % im Erwerbs bereich tätig einzustufen ist. Im Erwerbsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf grund

des zuletzt erzielten Erwerbseinkommens und das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenwerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung. Daraus ermittelte sie im Erwerbsbereich per Ende Dezember 2017 eine n Teilinvalidi tätsgrad von 0 % und ab 1. Januar 2018 einen solchen von 14.3 % (Urk. 2). Diese V orgehensweise ist aufgrund der Verordnungsänderung gemäss Art. 27 bis Abs. 3 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und unter Berück sichtigung der Übergangsb estimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 sowie gestützt auf das IV-Rundschreiben Nr . 372 vom 9. Januar 2018 korrekt. Was die Einschränkungen im Haushaltsbereich anbelangt, verzichtete die Be schwerdegegnerin auf die Durchführung

einer Abklärung am Wohnort.

M it Blick darauf, dass das medizinische Belastungsprofil fest steht, die Einschränkungen im Haushaltsbereich überwiegend auf psychiatrischem Fachgebiet zur Diskussion stehen und hier eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht (E. 3.5.4 in fine), gibt diese Vorgehensweise bei nur geringen Einschränkungen zu keiner Kritik Anlass.

Die Berechnung der Beschwerdegegnerin erw eist sich demgemäss als korrekt und der rentenausschliessende Invaliditätsgrad ist zu bestätigen.

Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rajeevan

Linganathan - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1980, aus Sri Lanka stammend und verheiratet, reiste im Oktober 2005 in die Schwei z ein (Urk. 8/28 Ziff. 1.4) . Vom

22. September 2012 bis 31.

Oktober 2016 war sie als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG in einem Pensum von 28 % (1 1.75 Stunden pro Woche) ange stellt, wobei das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist zufolge Krankheit gekündigt wurde (Urk. 8/35 S. 1 -2). Unter Angabe von immer wieder auf tretende n Bewusstseinsverlust e n und Stürzen meldete sie sich am 7. Juli 2016 zum Leis tungsbezug (Berufliche Integration/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung an (Urk. 8/28 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und forderte die Versicherte auf, sich einer psychotherapeutischen Behandlung in ihrer Muttersprache zu unterziehen (Urk. 8/4 0, 8/42, 8/44, 8/51, 8/55, 8/62). Nach Eingang eines ärztlichen Berichts der psychiatrischen K linik Z.___ vom 4. Februar 2019 (Urk. 8/75) veranlasste die IV-Stelle ei ne polydisziplinäre Abklärung bei m

I nstitut A.___

(A.___ -Expertise vom 25. September 2019; Urk. 8/85) . M it Vorbescheid vom 16 . Oktober 2019

(Urk. 8 / 88) stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf beruf liche Massnahmen und Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie nach erho be nem Einwand (Urk. 8/89) mit Verfügung vom 25. November 2019 fest (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zuweisen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass davon au sgegangen werde, dass ohne eine ges undheitliche Beeinträchtigung die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 28

% als Unterhalts reinigerin und die restlichen 72

%

im Haushaltsbereich arbeiten würde. Die medizinischen Abklä rungen durch die A.___ -Gutachter hätten ergeben, dass die Tätigkeit als Unter haltsreinigerin zu 50 % und eine angepasste Tätigkeit zu 80 % möglich sei. Dabei könnte die Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin in einem 28 % Pensum ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung en im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 12'422.24 erzielen .

Gestützt auf die st atistischen Angaben des Bundes und unter Berücksichtigung von Kürzungen und Abzügen liesse sich in einer angepa ssten Tätigkeit in einem 80 % Pensum im Jahr 2017 ein Lohn von Fr. 21’706.04 erzielen. Im Erwerbsbereich betrage der Teilinvaliditätsgrad so mit 0

% . Im Haus haltsbereich sei die Beschwerdeführerin zu 10 % eingeschränkt .

B ei einem Anteil von 72 % resultiere damit ein Teilinvaliditätsgrad von 7 .2 % und ein Gesamtin v aliditätsgrad von 7 % .

Per 1. Januar 2018 sei a ufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage der Invalidi tätsgrad im Erwerbsbereich und das Einkommen ohne gesundheitli che Beein trächtigung bei einem Teilzeitpensum auf 100 % hoch zurechnen . Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung betrage dabei Fr. 44'365.14 und jenes mit gesundheitlicher Einschränkung Fr. 21'706.04 . Daraus ergäben sich Einschrän kungen von 51 %. Im Haushalt bestünden nach wie vor Einschränkungen von 10

%. Gewichtet resultiere somit ein Teilinvalid it ätsgrad im Erwerbsbereich von 14.3 % und im Haushaltsbereich von 7.2 % was zu einem rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 22 % führe.

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber au f den Standpunkt (Urk.

1 S.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss am 29 . April 2020 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 30. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im Streit liegt die Verfügung vom

25. November 2019, mit der ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am

E. 3.2 hiervor), widerspruchslos und nachvollziehbar in die medizinische Aktenlage ein und vermag zu über zeu gen . Dabei legten die Experten im gesamtmedizinischen Konsen s in nachvoll ziehbarer Weise dar, dass die im Vordergrund stehenden geklagten Ohnmachts anfälle auf grund

der Klinik und Diagnostik auf keinem der somatischen Fach gebiet e erklär bar sind . Diese Einschätzung stimmt namentlich mit den Ausfüh rungen der be han delnden Neurologin

Dr. C.___ im September 2015

überein, wonach einer seits trotz Verabreichung des

Antiepileptikums (Levetiracetam) die Anfalls fre quenz nicht reduziert werden konnte und als Auslöser der Anfälle Müdigkeit und Trau rig keit a n geführt wurde n . Die behandelnde Neurologin zog dabei auch in Be tracht, dass ein unerfüllter Kinderwunsch als dysfunktionale Bewältigungs stra tegie den dissoziativen Anfällen zugrunde liegen könnte . Anderseits beklagte damals die Beschwerdeführ erin nicht primär die Ohnmachtsanfälle

als Ursache, dass sie sich nicht mehr zutraue, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern dass

sie

ein E inschlafgefühl im rechten Fuss verspüre

und Angst habe, dass sie

wegen der Gefühlsstörung stürzen könnte (E. 3.3).

Vor diesem Hintergrund überzeugt die

diagnostische Herleitung im A.___ - Gut achten, wonach die lediglich auf psychiatrischem Fachgebiet erklärbaren

und als dissoziative Krampfanfälle bezeichnete Symptomatik am ehesten als Reaktion im Zusammenhang mit einer allgemeinen Überforderungssituation zu verstehen ist . Detailliert zeigte der psychiatrische Gutachter dabei die Problematik auf im Zu sammenhang mit der Immigration in die Schweiz,

dem Verlust der Ge borgenheit der Grossfamilie,

der Überfor derung mit Haushalts arbeiten,

nachdem solche Arbeiten in der Ursprungsfamilie mit Bediensteten gar nie notwendig gewesen war en, und de m Umstand, dass

die Beschwerdeführerin erstmals überhaupt im Alter von 32 Jahren,

ohne daran gewöhnt zu sein, einer Arbeit in der freien Wirtschaft nachging respektive eine solche Tätigkeit bei knappen finanziellen Verhältnisse n mit Schulden aufnahm

(vgl. Urk. 8/85/24). Nachvollziehbar darge legt ist sodann der hohe sekundäre Krankheitsgewinn, welcher durch die Anfälle erzielt wird . D enn einerseits muss die Beschwerdeführerin dadurch keiner ausser häuslichen beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen. Anderseits erreicht sie

damit, dass sie vom Ehegatten unterstützt wird und er sich

« wie um ein kleines Kind »

um sie kümmert (Urk. 8/85/32) und so die Funktion ersetzt, welche früher ihre Grossmutter

inne hatte . Letztlich versetz en die Anfälle die Beschwerdeführerin aber auch in die Lage, ihren

bisherigen Interessen und Aktivitäten

weiterhin nachzu gehen,

welche sie bereits 1999 bis 2006 verfolgt hat te . Dies heisst

zu Hause bleiben,

viel lesen und TV schauen zu können, ohne dass weitere Verpflichtungen und Ansprüche an sie gestellt oder herangetragen werden. Denn, wie sie zum Tagesablauf selber schilderte (Urk. 8/85/33),

l iegt sie nun meistens auf dem Sofa und beschäftigt

sich mit dem Computer, sieht

Nachrichten und Serien am TV und liest

sehr viel e

Romane in ihrer Muttersprache. Dass der psychiatrische Sach verständige den Ohnmachtsanfällen im Alltag der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund keine höhergradigen Einschränkungen zugemessen hat, ist damit ohne Weiteres nachvollziehbar . 4.2

Nichts anderes ergibt eine Prüfung der einschlägigen Indikatoren (BGE 143 V 418, BGE

141 V 281). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex Gesundheitsschädigung als nicht ausgeprägt. So reduzieren sich die diagnoserelevanten Befunde auf die beschriebe nen dissoziativen Krampfanfälle, welche n

keine somati sche Genese, insbesondere keine Epilepsie zugrunde liegt . Weitere erheblichere Komorbiditäten bestehen nicht. Von einem Behandlungs- und Eingliederungserfolg kann nicht gespr ochen werden, was angesichts des sekundären Krankheitsgewinns, welchen di e Beschwerdeführerin aufgrund der Störung erhält,

auch nicht erstaunt. Die vom behandelnden Psychiater der p sy chiatrischen K linik Z.___

genannte rezidivierende depressive Störung konnte durch die

Untersuchungsbefunde im A.___ nicht bestätig t werden und es findet auch keine

Behandlung mittels Antidepressiva statt . Die zuletzt ledig lich einmal monatlich durchgeführten Einzelge spräche, wobei der Beschwer deführerin nicht einmal der Name des Behandlers erinnerlich ist (Urk. 8/85/31), zeugen nicht von einem

erheblichen Leidensdruck und begründen Zweifel an der

Behandlung stiefe,

was offenkundig im Kontext mit dem Krankheitsgewinn steht,

welchem ein Behandlungserfolg mit Genesung entgegenläuft. Bezüglich Persön lich keit und soziale m Ko ntext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in

von ihrem Ehegatten umsorgt wird, gute familiäre Kontakte zu ihrer Ursprungsfamilie hat, welche in Australien lebt, so wie ein en Freundeskreis pflegt (Urk. 8/85/ 24, 3 1

f f.). Damit zeigt sich eine ungebrochene Fähigkeit, verlässliche soziale Bezie hungen zu pflegen, was auf erhaltene Ressourcen schliessen lässt. Solche sind auch darin zu erkennen, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, sich stun denlang mit Romane lesen, Fernsehen, Computerspielen und Telefonieren zu beschäftigen. Im Rahmen der Konsistenzprüfung ist sodann festzuhalten, dass sich aufgrund der Ohnmachtsanfälle zwar gewisse Einschränkungen in bestim m ten Lebensbereichen zeigen . S o verlässt die Beschwerdeführerin die Wohnung ohne Begleitung ihres Ehegatten nicht für längere Zeit . Sie ist aber in «Notfällen» durchaus in der Lage, kleiner Einkäufe selbständig zu tätigen (Urk. 8/85/33) . Ein

erheblicher Le idensdruck ist damit nur beschränkt sichtbar, was konsequenter Weise auch nicht zu intensiveren Therapiebemühungen geführt hat . Z usammen fassend sind damit die praxisgemässe n Kriterien,

soweit sie überhaupt vor liegen, jedenfalls nicht sonderlich ausgeprägt. Ein e

allgemeine Leistungsreduktion um 20 % und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für ausserhäusliche Tätigkeiten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wie dies vom psychiatrischen Gutachter attestiert wurde, erscheint damit ausgewiesen und den normativen Vorgaben Rechnung tragen d . 4.3

Damit ist auch nachvollziehbar, dass unter zusätzlicher Berücksichtigung der somatischen Gegebenheiten

aus g esamtmedizinischer Sicht i n der zuletzt ausge übten wie auch für überwiegend stehende und gehende Arbeiten ein Arbeits pensum von vier bis fünf Stunden pro Tag als zumutbar

erachtet wurde. Plausibel ist auch, dass für

besser angepasste leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzende Tätigkeiten mit Besc hränkungen beim H antieren von Lasten, Treppen steigen und Gehen auf unebenem Grund sowie unter Ausschluss von Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten eine Präsenz zeit von acht Stunden pro Tag besteht . Damit wurde auch überzeugend dargelegt, dass unter Anrechnung d es

erhöhten Pausenbedarfs in ein er

solchen Tätigkeit auf eine Leistungsfähigkeit von 80 % respektive auf eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % zu schliessen ist . 5.

D ie Auswirkungen dieser Einschränkung im Haushalt b ezi e h ungsweise in einer Erwerbstätigkeit blieb en unbestritten . Ebenso, dass die Beschwerdeführerin als zu 72 % im Haushalt und zu 28 % im Erwerbs bereich tätig einzustufen ist. Im Erwerbsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf grund

des zuletzt erzielten Erwerbseinkommens und das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenwerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung. Daraus ermittelte sie im Erwerbsbereich per Ende Dezember 2017 eine n Teilinvalidi tätsgrad von 0 % und ab 1. Januar 2018 einen solchen von 14.3 % (Urk. 2). Diese V orgehensweise ist aufgrund der Verordnungsänderung gemäss Art. 27 bis Abs. 3 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und unter Berück sichtigung der Übergangsb estimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 sowie gestützt auf das IV-Rundschreiben Nr . 372 vom 9. Januar 2018 korrekt. Was die Einschränkungen im Haushaltsbereich anbelangt, verzichtete die Be schwerdegegnerin auf die Durchführung

einer Abklärung am Wohnort.

M it Blick darauf, dass das medizinische Belastungsprofil fest steht, die Einschränkungen im Haushaltsbereich überwiegend auf psychiatrischem Fachgebiet zur Diskussion stehen und hier eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht (E. 3.5.4 in fine), gibt diese Vorgehensweise bei nur geringen Einschränkungen zu keiner Kritik Anlass.

Die Berechnung der Beschwerdegegnerin erw eist sich demgemäss als korrekt und der rentenausschliessende Invaliditätsgrad ist zu bestätigen.

Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rajeevan

Linganathan - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Neur ologie, führte im Bericht vom 1. Septem ber 2015 (Urk. 8/37/14-15) aus, zwischenzeitlich sei die Hospitalisation in der Klinik B.___ erfolgt. Die Kollegen gingen von dissoziativen Anfällen mit Be wusstseinsalterationen aus. Sie habe versuchsweise Levetiracetam für eine Woche eingesetzt. In dieser Woche habe die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Anfall gehabt und die Frequenz habe sich nicht verändert. Sie gebe an, dass weiterhin, etwa zwei bis dreimal pro Woche, derartige Stör ungen auftreten würden. Die Auslöser seien Müdigkeit und Traurigkeit. Darüber hinaus komme es seit Juni 2014 zu einem immer wieder auftretenden Einschlafgefühl im rechten Fuss, zum Beispiel nach längerem Stehen oder beim Putzen. Der Fuss sei dann ganz von der Gefühlsstörung betroffen. Di e Symptomatik halte dann ca. drei bis vier Minuten an. Sie könne dann schlecht auf dem F uss auftreten. Sie hab e mittlerweile Ängste, dass sie dann wegen der Gefühls störung stürzen könnte. Dies sei auch ein Grund, warum sie es sich nicht mehr zutraue, als Re i ni gungskraft zu arbeiten. Die Ärztin hielt fest, n ach ihrer Einschätzung könnte der unerfüllte Kinderwunsch als dys funktionale Bewältigungsstrategie den dissoziativen Anfällen zugrunde liegen. Auch f ür die anfallsartig auftretenden Gefühlsstörungen des rechten Fusses l a ss e sich keine eindeutige organische Ursache finden. 3 .4

Im Bericht

der psychiatrischen K linik Z.___

vom 4.

Februar

2019 (Urk. 8/75) wiesen Assistenzarzt Dr. med. D.___ und Ob erärztin Dr. E.___

auf die seit 11. Januar 2018 zuerst alle zwei Wochen und danach im einmonatigen Rhythmus stattgehabten Einzelgespräche hin (S. 2) . Die Ärzte nannten die Diagnosen d issoziative Krampfanfälle ICD-10 F44.5, bestehend seit 2006, c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41, bestehend seit 2017, sowie eine seit 2017 bestehende rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (S. 4 f.) . Die Ärzte führten aus (S. 3), d ie Beschwerdeführerin sei von Dr. F.___, dem Hausarzt, z ur Behandlung der dissoziativen Krampfanfälle und der zunehmenden Angst- und Depressionssymptomatik zugewiesen worden. Das Erstgespräch habe unter Beizug eines Dolmetschers auf Tamil statt gefunden. Die Beschwerdeführerin berichte, die dissoziativen Krampfanfälle zwei- bis dreimal täglich zu haben . Sie ver liere plötzlich und ohne Prodrome

ihr Bewusstsein und stürze immer nach hinten. Die bewuss tlose Phase dauere immer länger an, aktuell bis zu 20 Minut en. Während dieser Zeit sei sie auf dem Bo den liegend, unruhig, lege ihre beiden Hände um ihren Hals und drücke zu. Dabei atme sie unrege lmässig, mit häufigen Aussetzern,

tief und ringe nach Luft. Wenn sie wieder zu Bewusstsein komme, b estehe eine retrograde Amnesie, sie sei verwirrt, müde und habe am ganzen Körper sowie am Kopf noch stärkere Schmerzen als üblich. Oft ziehe sie sich dabei Verletzungen (Beulen) zu. Zunächs t kehre ihr Sehvermögen langsam zurück. Auf grund des Kräfteverlustes bleibe sie bis zu einer Stunde auf dem Boden liegen. In diesem Zustand schlafe sie oft auf dem Boden ein. Danach brauche sie ein pa ar Stunden, um sich zu erholen. Diese Anfälle hätten sich auch beim Sitzen und während des Schlafes ereignet sowie in ner- und ausserhalb ihrer Wohnung. Sie träten unabhängig von der Stimmun gslage oder von Belastungen auf. Es gebe keine kl aren Frühwa r n zeichen oder Auslöser (Trigger). Aufg rund der Stürze habe sie Angst, sich schwer zu verle tzen, habe deshalb ein Vermeidungsverhalt en ent wickelt und sie habe Angst, sich allein und frei zu bewegen. Sie arbeite im Haushalt nur in Anwe senheit ihres Mannes, ansonsten sitze sie meistens auf dem Bett. Sie sei in Sri Lanka geboren und im Elternhaus zusammen mit drei Schwestern und einem Bruder aufgewachsen. Ihre Kindheit und Adoleszenz seien gut gewesen. Nach zwölf obligatorischen Schuljahren habe sie das College ange fangen, es aber aufgrund der Trauer nach dem Verlust ihres Vaters (1998) abge brochen. 2004 habe sie geheiratet und 2005 sei sie mit ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. 2006 habe sie ihre Grossmutter verloren, mit welcher s ie stark verbunden gewesen sei und k urz darauf hätten d ie Anfälle angefangen. T rotzdem sei sie von 2013 bis 2015 in der Reinigung tätig gewesen. 2015 hätten sich die Anfälle täglich ereignet und sie sei mehrmal s vom Arbeitsort in den Notfall gebracht worden. Aufgrund der Verletzungsgefahr sei ihr der Arbeits platz gekün digt worden. Seither sei sie arbeitslos und a ufgrund der täglichen Stürze suche sie keinen neuen Job.

Unter dem Titel objektive Befunde führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführ erin sei wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und von unauffälligem äusseren Erscheinungsbild . Im Kontakt sei sie freundlich, zugewandt und überangepasst. Es bestünden deutliche Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Im formalen Denken sei sie grübelnd und habe Angst, sich während der Stürze schwer zu verletzen. Es bestünden keine Zwänge, kein Wahnerleben oder Ich-Störungen. Sie berichte über s eltenes Stimmenhören (Stimme ihres Onkels). Sie prä sentiere sich a ffektiv depressiv, ängstlich, deutlich parathym, hilflos, punktuell hoff nungslos, schü chtern, stark bagatellisierend und

nur punktuell schwingungs fähig . Ihr Antrieb sei reduziert und

die Psychomotorik unauffällig. Circadiane Beson derheiten bestünden keine, jedoch Du rchschlafstörungen, ein deutlicher Rückzug und keine soziale Umtriebigkeit. Ein Krankheitsgefühl und die Krankheitseinsicht sei en

teilweise vorhanden und sie sei behandlungsbereit. Hinweise auf ein selb stschädigendes Verhalten oder für Aggres sivität oder akute Suizidalität bestünden keine, aber der Wunsch nach Ruhe (S. 4) .

Bei der Beschwerdeführerin bestünden psychische und geistige Einschränkungen in Form von Angst, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Sie falle plötzlich und unangekündigt i n Ohnmacht, verletz e sich dabei und könne die Arbeit nicht bis zum Ende ausführen. Sie sei v om Arbeitsplatz aus mehrmals per Ambulanz ins Spital transportiert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar, und es besteh e eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (S. 6). Im Haushalt sei sie aufgrund der Stürze, die sich nicht ankündigten, und der Verletzungsgefahr meisten s auf ihren Mann angewiesen (S. 7).

E. 3.5 .5

Aus gesamtmedizinischer Sicht führten die Experten zu r Arbeitsfähigkeit aus (S.

E. 5 f .), auf das A.___ Gutachten könne nicht abgeste llt werden. Diese s sei einseitig, nicht umfassend und beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen. Insbesondere sei keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorakten vorgenommen worden. Die Schlüsse stünden im Widerspruch zum erstellten Sach verhalt und den Arzt prognosen und d as A.___ komme entgegen der Feststellung der K linik Z.___ zum Schluss, dass eine körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeit im Umfang von 50 % realisierbar sei. Dabei seien die chronischen Krankheiten einseitig betrachtet worden und die einzelnen Krankheitser schei nungen separat und nicht zusammenhängend evaluiert und auch die Entwicklung der Krankheitssymptome nicht in Betracht gezogen worden .

Die bi sherigen Ärzte hätten physische und psychische Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie bei den Alltagsbeschäftigungen festgestellt.

Vor allem aufgrund von Angst, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie der plötzlichen Ohnmachts- und Verletzungsgef ahr

könne sie nicht arbeiten, da sie Arbeiten nicht zu Ende führen und nur

bei Präsenz ihres Mannes die Tätig keiten im Hau shalt verrichten könne (S. 6). Auch habe sich das Krankheits geschehen nicht ausreichend stabilisiert und der Anspruch auf eine Invaliden rente sei gefällt worden, obschon die Heilungsprozedur noch nicht ferti g

sei. Sie leide unter schwerwiegenden Folgen aufgrund ihrer Epilepsieanfälle. Zudem werde auch im Gutachten festgehalten, dass noch P hysiotherapie erfolgen sollte, was Indiz dafür sei, dass der Endzustand noch nicht erreicht worden sei (S. 8). Die psychiatrische K linik Z.___ habe auch festgestellt, dass aufgrund der mittlerweile eingetretenen Chronifizierung von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei und

sie eine längerfristige Behandlung brauche. Es sei der psy chiatrischen K linik Z.___ beizupflichten und eine 100 % ige Arbeits unfähigkeit seit Behandlungsbeginn vom

11. Januar 2018 und auch davor, auf grund der täglich unvorhersehbare n Bewu sstlosigkeit festzustellen . Sie könne auch zu Hause kaum Hausarbeit ausführen, beziehungsweise nur dann, wenn ihr Mann ihr aufgrund der sich nicht ankündigenden Verletzungsgefahr zur Seite stehen könne. Folglich sei sie stets sitzend zu Hause und könne sich erst ab dem Zeitpunkt frei bewegen, ab dem ihr Mann nach Hause komme (S. 9). Es sei deshalb weder im Erwerbs- noch im Haushalt sbereich eine Tätigkeit möglich (S. 10).

3.

E. 7 ff.).

E. 9 ), i n somatischer Hinsicht bestehe bezüglich des Bewegungsapparates in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin aufgrund chronischer Fuss beschwerden rechts eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Sinne eines halbtägigen Pensums mit einem vermehrten Pausenbedarf von zirka 10 %. Dagegen bestehe in einer körperlich sehr leichten, überwiegend sitzenden Verweistätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leistungsfähigk eit von 100 %. Dabei sollten wiederholte s Heben und Tragen von Lasten über 5 kg wie auch wiederholte s Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund vermieden werden. Aus neurologischer Sicht f ä nden sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die funktionellen Anfälle seien am ehesten dissoziativer Genese und anamnestisch bestehe der Verdacht auf eine Radikulopathie L4 und diffe ren tialdiagnostisch einer Metatarsalgie, welche die Erwerbstätigkeit nicht signi fikant einschränkten. Dagegen bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeits fähig keit. So sollten Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Gleichge wichtsvermögen wie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestehe in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer körperlich vorwiegend sitzenden, leichten Verweistätigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % . Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund dissoziativer Krampfanfälle in der zuletzt ausgeübten und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80

%. Die leichte Einschrän kung der Leistungsfähigkeit begründe sich aufgrund der Ohnmachten. Aus allge meininternistischer Sicht f ä nden sich keine weiteren Befunde und Diagnosen, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ t en.

In der zuletzt ausgeübten wie auch für überwiegend stehende und gehende Arbeiten sei der Besch werdeführerin ein Pensum von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Körperlich leichte, überwiegend sitzende Arbeiten unter Wechsel belastung, wobei das wiederholte Heben un d Tragen von Lasten über fünf Kilo gramm und das wiederholte Überwinden von Treppen und unebenem Grund zu vermeiden sei, und ohne Tätigkeiten, welche besondere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen stellten, wie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, seien b ei einer maximalen Präsenz von acht Stunden pro Tag möglich. Dabei bestünden Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbe darfs. Insgesamt betrag e die Arbeits- und Leistungsfähigkeit damit 80 % (S. 10 f.). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ erfüllt die praxisgemäs sen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeintr ächtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten

(vgl. Urk. 8/85/15-19) und be gründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt reiht sich das Gutachten insbesondere mit Blick auf die Vorbe richterstattung, welche anlässlich des stationären Aufenthaltes in der K linik B.___

erstellt wurde (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00020

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

22. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan

Linganathan Clivia Wullimann & Partner, Rechtsanwälte und Notariat Ludwig-Schläfli-Weg 17, Postfach 1594, 3400 Burgdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1980, aus Sri Lanka stammend und verheiratet, reiste im Oktober 2005 in die Schwei z ein (Urk. 8/28 Ziff. 1.4) . Vom

22. September 2012 bis 31.

Oktober 2016 war sie als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG in einem Pensum von 28 % (1 1.75 Stunden pro Woche) ange stellt, wobei das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist zufolge Krankheit gekündigt wurde (Urk. 8/35 S. 1 -2). Unter Angabe von immer wieder auf tretende n Bewusstseinsverlust e n und Stürzen meldete sie sich am 7. Juli 2016 zum Leis tungsbezug (Berufliche Integration/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenver sicherung an (Urk. 8/28 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und forderte die Versicherte auf, sich einer psychotherapeutischen Behandlung in ihrer Muttersprache zu unterziehen (Urk. 8/4 0, 8/42, 8/44, 8/51, 8/55, 8/62). Nach Eingang eines ärztlichen Berichts der psychiatrischen K linik Z.___ vom 4. Februar 2019 (Urk. 8/75) veranlasste die IV-Stelle ei ne polydisziplinäre Abklärung bei m

I nstitut A.___

(A.___ -Expertise vom 25. September 2019; Urk. 8/85) . M it Vorbescheid vom 16 . Oktober 2019

(Urk. 8 / 88) stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf beruf liche Massnahmen und Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie nach erho be nem Einwand (Urk. 8/89) mit Verfügung vom 25. November 2019 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am

10. Januar 2020 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1.

Die Verfügung vom 25. November 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und rückwirkend seit Anspruchsbeginn, spätestens seit 1. Januar 2017, eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente, subeventualiter eine halbe Rente zuzusprechen. 2.

Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zuweisen. 3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss am 29 . April 2020 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 30. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass davon au sgegangen werde, dass ohne eine ges undheitliche Beeinträchtigung die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 28

% als Unterhalts reinigerin und die restlichen 72

%

im Haushaltsbereich arbeiten würde. Die medizinischen Abklä rungen durch die A.___ -Gutachter hätten ergeben, dass die Tätigkeit als Unter haltsreinigerin zu 50 % und eine angepasste Tätigkeit zu 80 % möglich sei. Dabei könnte die Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin in einem 28 % Pensum ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung en im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 12'422.24 erzielen .

Gestützt auf die st atistischen Angaben des Bundes und unter Berücksichtigung von Kürzungen und Abzügen liesse sich in einer angepa ssten Tätigkeit in einem 80 % Pensum im Jahr 2017 ein Lohn von Fr. 21’706.04 erzielen. Im Erwerbsbereich betrage der Teilinvaliditätsgrad so mit 0

% . Im Haus haltsbereich sei die Beschwerdeführerin zu 10 % eingeschränkt .

B ei einem Anteil von 72 % resultiere damit ein Teilinvaliditätsgrad von 7 .2 % und ein Gesamtin v aliditätsgrad von 7 % .

Per 1. Januar 2018 sei a ufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage der Invalidi tätsgrad im Erwerbsbereich und das Einkommen ohne gesundheitli che Beein trächtigung bei einem Teilzeitpensum auf 100 % hoch zurechnen . Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung betrage dabei Fr. 44'365.14 und jenes mit gesundheitlicher Einschränkung Fr. 21'706.04 . Daraus ergäben sich Einschrän kungen von 51 %. Im Haushalt bestünden nach wie vor Einschränkungen von 10

%. Gewichtet resultiere somit ein Teilinvalid it ätsgrad im Erwerbsbereich von 14.3 % und im Haushaltsbereich von 7.2 % was zu einem rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 22 % führe. 2.2

Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber au f den Standpunkt (Urk.

1 S.

5 f .), auf das A.___ Gutachten könne nicht abgeste llt werden. Diese s sei einseitig, nicht umfassend und beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen. Insbesondere sei keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorakten vorgenommen worden. Die Schlüsse stünden im Widerspruch zum erstellten Sach verhalt und den Arzt prognosen und d as A.___ komme entgegen der Feststellung der K linik Z.___ zum Schluss, dass eine körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeit im Umfang von 50 % realisierbar sei. Dabei seien die chronischen Krankheiten einseitig betrachtet worden und die einzelnen Krankheitser schei nungen separat und nicht zusammenhängend evaluiert und auch die Entwicklung der Krankheitssymptome nicht in Betracht gezogen worden .

Die bi sherigen Ärzte hätten physische und psychische Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie bei den Alltagsbeschäftigungen festgestellt.

Vor allem aufgrund von Angst, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie der plötzlichen Ohnmachts- und Verletzungsgef ahr

könne sie nicht arbeiten, da sie Arbeiten nicht zu Ende führen und nur

bei Präsenz ihres Mannes die Tätig keiten im Hau shalt verrichten könne (S. 6). Auch habe sich das Krankheits geschehen nicht ausreichend stabilisiert und der Anspruch auf eine Invaliden rente sei gefällt worden, obschon die Heilungsprozedur noch nicht ferti g

sei. Sie leide unter schwerwiegenden Folgen aufgrund ihrer Epilepsieanfälle. Zudem werde auch im Gutachten festgehalten, dass noch P hysiotherapie erfolgen sollte, was Indiz dafür sei, dass der Endzustand noch nicht erreicht worden sei (S. 8). Die psychiatrische K linik Z.___ habe auch festgestellt, dass aufgrund der mittlerweile eingetretenen Chronifizierung von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei und

sie eine längerfristige Behandlung brauche. Es sei der psy chiatrischen K linik Z.___ beizupflichten und eine 100 % ige Arbeits unfähigkeit seit Behandlungsbeginn vom

11. Januar 2018 und auch davor, auf grund der täglich unvorhersehbare n Bewu sstlosigkeit festzustellen . Sie könne auch zu Hause kaum Hausarbeit ausführen, beziehungsweise nur dann, wenn ihr Mann ihr aufgrund der sich nicht ankündigenden Verletzungsgefahr zur Seite stehen könne. Folglich sei sie stets sitzend zu Hause und könne sich erst ab dem Zeitpunkt frei bewegen, ab dem ihr Mann nach Hause komme (S. 9). Es sei deshalb weder im Erwerbs- noch im Haushalt sbereich eine Tätigkeit möglich (S. 10).

3. 3.1

Im Streit liegt die Verfügung vom

25. November 2019, mit der ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am

7. Juli 2016 (Urk. 8/28). Ein möglicher Renten ansp ruch fällt damit frühestens ab Januar 2017 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und somit sind insbesondere die medizinischen Berichte ab diesem Zeitpunkt relevant. Die aufgelegten Arztberichte wurden im A.___ -Gutachten vom 25 . Septem ber 2017 (Urk. 8/85/15-19) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nur inso weit wiedergegeben werden, als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind. 3.2

Im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 17. August 2015 (Urk. 8/36) über den Aufenthalt vom 27. bis 31. Juli 2015 nannten die Ärzte als Diagnose r ezidivierende Ereignisse mit Bewusstseinsalteration, am ehesten dissoziativer Genese, derzeit ohne Hinweis für das Vorliegen einer Epilepsie. Die Ärzte führten aus, s eit 2006, ein Jahr nachdem die Beschwerdeführerin aus Sri Lanka in die Schweiz gekommen sei, seien regelmässig Anfallsereignisse aufge treten. Zu Beginn zwei bis dreimal pro Woche, vor allem bei grosser Traurigkeit und Müdigkeit. Dabei komme es bei unterschiedlichen Semiologien meistens zu undulierenden Zuckungen des Oberkörpers und zum Ballen der Fäuste vor der Brust. Im Rahmen der Anfallsereignisse habe sie sich Prellungen im Bereich der Schultern und des Rückens zugezogen. Im Neurostatus zeig t en sich kein M enin gis mus und ein unauffälliger Hirnnervenstatus. Die Muskulatur sei normoton und eutroph, ohne Anhalt für latente oder manifeste Paresen und die Muskelei gen reflexe seien seitengleich mittellebhaft ohne Pyramidenbahnzeichen. Die Sensi bilität und die Koordination sei en intakt und das Vegetativum unauffällig. Psy chisch sei die Besc hwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert. Auf merksamkeit und Gedächtnis seien kursorisch unauffällig, form algedanklich kohä rent, ohne Befürchtungen oder Zwänge. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte f ür Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die a ffek tive Modulation und die Schwingungsfähi gkeit sei en

regelrecht,

stimmungsmässig euthym und der An trie b, Appetit und Schlaf normal und es ergebe sich auch kein Anhalt für Selbst- oder Fre mdgefährdung. Während der dreitägigen Ableitung hätten keine Anfälle registriert oder sonstige klinische Auffälligkeiten protokolliert werden können. Im EEG zeigten sich k eine epil epsietypischen Potentiale beziehungsweise Aktivi täten oder Anfallsmuster. 3.3

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Neur ologie, führte im Bericht vom 1. Septem ber 2015 (Urk. 8/37/14-15) aus, zwischenzeitlich sei die Hospitalisation in der Klinik B.___ erfolgt. Die Kollegen gingen von dissoziativen Anfällen mit Be wusstseinsalterationen aus. Sie habe versuchsweise Levetiracetam für eine Woche eingesetzt. In dieser Woche habe die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Anfall gehabt und die Frequenz habe sich nicht verändert. Sie gebe an, dass weiterhin, etwa zwei bis dreimal pro Woche, derartige Stör ungen auftreten würden. Die Auslöser seien Müdigkeit und Traurigkeit. Darüber hinaus komme es seit Juni 2014 zu einem immer wieder auftretenden Einschlafgefühl im rechten Fuss, zum Beispiel nach längerem Stehen oder beim Putzen. Der Fuss sei dann ganz von der Gefühlsstörung betroffen. Di e Symptomatik halte dann ca. drei bis vier Minuten an. Sie könne dann schlecht auf dem F uss auftreten. Sie hab e mittlerweile Ängste, dass sie dann wegen der Gefühls störung stürzen könnte. Dies sei auch ein Grund, warum sie es sich nicht mehr zutraue, als Re i ni gungskraft zu arbeiten. Die Ärztin hielt fest, n ach ihrer Einschätzung könnte der unerfüllte Kinderwunsch als dys funktionale Bewältigungsstrategie den dissoziativen Anfällen zugrunde liegen. Auch f ür die anfallsartig auftretenden Gefühlsstörungen des rechten Fusses l a ss e sich keine eindeutige organische Ursache finden. 3 .4

Im Bericht

der psychiatrischen K linik Z.___

vom 4.

Februar

2019 (Urk. 8/75) wiesen Assistenzarzt Dr. med. D.___ und Ob erärztin Dr. E.___

auf die seit 11. Januar 2018 zuerst alle zwei Wochen und danach im einmonatigen Rhythmus stattgehabten Einzelgespräche hin (S. 2) . Die Ärzte nannten die Diagnosen d issoziative Krampfanfälle ICD-10 F44.5, bestehend seit 2006, c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41, bestehend seit 2017, sowie eine seit 2017 bestehende rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (S. 4 f.) . Die Ärzte führten aus (S. 3), d ie Beschwerdeführerin sei von Dr. F.___, dem Hausarzt, z ur Behandlung der dissoziativen Krampfanfälle und der zunehmenden Angst- und Depressionssymptomatik zugewiesen worden. Das Erstgespräch habe unter Beizug eines Dolmetschers auf Tamil statt gefunden. Die Beschwerdeführerin berichte, die dissoziativen Krampfanfälle zwei- bis dreimal täglich zu haben . Sie ver liere plötzlich und ohne Prodrome

ihr Bewusstsein und stürze immer nach hinten. Die bewuss tlose Phase dauere immer länger an, aktuell bis zu 20 Minut en. Während dieser Zeit sei sie auf dem Bo den liegend, unruhig, lege ihre beiden Hände um ihren Hals und drücke zu. Dabei atme sie unrege lmässig, mit häufigen Aussetzern,

tief und ringe nach Luft. Wenn sie wieder zu Bewusstsein komme, b estehe eine retrograde Amnesie, sie sei verwirrt, müde und habe am ganzen Körper sowie am Kopf noch stärkere Schmerzen als üblich. Oft ziehe sie sich dabei Verletzungen (Beulen) zu. Zunächs t kehre ihr Sehvermögen langsam zurück. Auf grund des Kräfteverlustes bleibe sie bis zu einer Stunde auf dem Boden liegen. In diesem Zustand schlafe sie oft auf dem Boden ein. Danach brauche sie ein pa ar Stunden, um sich zu erholen. Diese Anfälle hätten sich auch beim Sitzen und während des Schlafes ereignet sowie in ner- und ausserhalb ihrer Wohnung. Sie träten unabhängig von der Stimmun gslage oder von Belastungen auf. Es gebe keine kl aren Frühwa r n zeichen oder Auslöser (Trigger). Aufg rund der Stürze habe sie Angst, sich schwer zu verle tzen, habe deshalb ein Vermeidungsverhalt en ent wickelt und sie habe Angst, sich allein und frei zu bewegen. Sie arbeite im Haushalt nur in Anwe senheit ihres Mannes, ansonsten sitze sie meistens auf dem Bett. Sie sei in Sri Lanka geboren und im Elternhaus zusammen mit drei Schwestern und einem Bruder aufgewachsen. Ihre Kindheit und Adoleszenz seien gut gewesen. Nach zwölf obligatorischen Schuljahren habe sie das College ange fangen, es aber aufgrund der Trauer nach dem Verlust ihres Vaters (1998) abge brochen. 2004 habe sie geheiratet und 2005 sei sie mit ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. 2006 habe sie ihre Grossmutter verloren, mit welcher s ie stark verbunden gewesen sei und k urz darauf hätten d ie Anfälle angefangen. T rotzdem sei sie von 2013 bis 2015 in der Reinigung tätig gewesen. 2015 hätten sich die Anfälle täglich ereignet und sie sei mehrmal s vom Arbeitsort in den Notfall gebracht worden. Aufgrund der Verletzungsgefahr sei ihr der Arbeits platz gekün digt worden. Seither sei sie arbeitslos und a ufgrund der täglichen Stürze suche sie keinen neuen Job.

Unter dem Titel objektive Befunde führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführ erin sei wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und von unauffälligem äusseren Erscheinungsbild . Im Kontakt sei sie freundlich, zugewandt und überangepasst. Es bestünden deutliche Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Im formalen Denken sei sie grübelnd und habe Angst, sich während der Stürze schwer zu verletzen. Es bestünden keine Zwänge, kein Wahnerleben oder Ich-Störungen. Sie berichte über s eltenes Stimmenhören (Stimme ihres Onkels). Sie prä sentiere sich a ffektiv depressiv, ängstlich, deutlich parathym, hilflos, punktuell hoff nungslos, schü chtern, stark bagatellisierend und

nur punktuell schwingungs fähig . Ihr Antrieb sei reduziert und

die Psychomotorik unauffällig. Circadiane Beson derheiten bestünden keine, jedoch Du rchschlafstörungen, ein deutlicher Rückzug und keine soziale Umtriebigkeit. Ein Krankheitsgefühl und die Krankheitseinsicht sei en

teilweise vorhanden und sie sei behandlungsbereit. Hinweise auf ein selb stschädigendes Verhalten oder für Aggres sivität oder akute Suizidalität bestünden keine, aber der Wunsch nach Ruhe (S. 4) .

Bei der Beschwerdeführerin bestünden psychische und geistige Einschränkungen in Form von Angst, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Sie falle plötzlich und unangekündigt i n Ohnmacht, verletz e sich dabei und könne die Arbeit nicht bis zum Ende ausführen. Sie sei v om Arbeitsplatz aus mehrmals per Ambulanz ins Spital transportiert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar, und es besteh e eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (S. 6). Im Haushalt sei sie aufgrund der Stürze, die sich nicht ankündigten, und der Verletzungsgefahr meisten s auf ihren Mann angewiesen (S. 7). 3.5

3.5 .1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der

A.___ vom 25 . September 2019 (Ur

k. 8/85), beruhend auf allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädisch en und neurologischen Untersuchungen, wurden die fo lgenden Diagnosen gestellt (S. 8 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Fussbeschwerden rechts - radiologisch Hohl-Spreizfuss und Hallux valgus intradigitus mit Rota tions komponente beidseits - anamnestisch Status nach Eingriff im Bereich des Achillessehnenansatzes lateral rechts - klinisch Knick-Hohl-Spreizfuss und Hallux

valgus mit Rotationsfehl-stel lung beidseits 2. Disso ziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronisches panvertebrale s Schmerzsyndrom - radiologisch keine relevanten degenerativen Veränderungen der thorako lumbal en Wirbelsäule sowie Hüft- und I liosakralgelenke und kein Hinweis für Neurokompression - klinisch Hohl- und erheblicher Rundrücken 2. Dysmelie des zweiten Strahles der Hände - Verdacht auf ulnokarpales

Impingement am rechten Handgelenk 3. Anamnestisch Verdacht auf Radikulopathie L4, differ e ntialdiagnostisch Meta tarsalgie 4. Anamnestisch Vitamin D3-Mangel Aus allgemeininternistischer Sicht hielt der Gutachter

fest

(S. 22 f.), d ie Be schwerdeführerin berichte,

ihre Hauptproblematik en seien die seit 2006 bekann ten, wiederholt auftretenden Ohnmachtsanfälle, ein Steifheitsgefühl und eine Bewegungseinschränkung am rechten Fuss. 2006 seien solche Ohnmachtsanfälle einmal pro Monat aufgetreten, seit 2016 bis dreimal täglich. Im Rahmen der Ohnmachtsanfälle sei es zu wiederholten Stürzen gekommen, wobei sie sich dabei Prellungen, aber keine schwerwiegenden Verletzungen zugezogen habe. Als mög liche auslösende Faktoren w ü rden Sc hmerzen, Anstrengung, Computer-I nternet Schauen und Lesen angegeben. Die Anfälle würden sowohl innerhalb wie auch ausserhalb des Hauses auftreten. Urin- oder Stuh labgang oder Zungenbiss seien nicht aufgetreten, jedoch ein Bruxismus (Zähneknirschen). Sie leide unter rechts seitigen, vor allem beim Stehen auftretende n Fussschmerzen, welche sie auf eine Grosszehenverkrümmung rechts zurückführe. An den Zeigef ingern bestehe seit Geburt eine Missbildung im Sinne einer Dysmelie, welche sie jedoch im Alltag n icht beeinträchtige. Sie

leide seit 2014 unter anhaltenden panvertebralen Rückenschmerzen, die täglich vorhanden seien mit punctum maximu m im thora kalen Bereich, ohne dass periphere Ausstrahlung en und sensomot orische Ausfälle bestünden . Der Gutachter führte aus, i n der Anamnese imponierten wiederholte Bewusst seinsverluste seit 2006, welche im Verlauf wiederholt neurologisch und psychia trisch abgeklärt worden seien und als Ursache am ehesten eine dissoziative Genese ohne Hinweis auf eine Epilepsie postuliert worden sei . Mit Ausnahme eines Vitamin D3-Mangels sei en in der Vergangenheit keine allgemeinin ternis tischen Befunde oder Diagnosen erhobe n worden und es hätten

in diesem Zu sammenhang auch keine Behandlung en

stattgefunden. Aus allgemeininternisti scher Sicht liessen sich keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dokumentieren und der Beschwerdeführerin seien Eingliederung smassnahmen ohne Einschränkungen zumutbar (S. 26). 3.5 .2

Der orthopädische Sachverständig e führte aus (S. 42), die Beschwerdeführerin sitze während einer knappen halben Stunde ruhig und mache lächelnd sehr un bestimmt bleibende Angaben. Sie ziehe sich in ausschliesslich stehender Position flüssig und zügig ohne sichtbare Einschränkung aus. Sie trage Konfektions sport schuhe, es zeigten sich eine Adip ositas und ein d i skretes, schnell abklingendes rechtsseitiges Hinken. Der Fersen- und Zehengang sei beidseits über mehrere Meter gut durchführbar. Der Schulter- und Becken stand sei gerade und d er

Einbeinstan d beidseits ohne Trendelenburg-Zeichen möglich .

E s bestünden v al gische Bein- sowie Rückfussachsen .

Bei der Pal p ation der Halswirbelsäule lasse sich die Beschwerdeführerin aus der am Rande der Untersuchungsliege eingenommenen sitzend en Position plötzlich rückwärtsfallen, sodass Oberkörper und Beine zum Teil über die Liege hinaus geragt seien. Nachdem sie bei fehlender Ansprechbarke it in die Rückenlage gedreht worden sei, habe sie sich beweg t und n ach rechts auf den Boden sinken lassen, dabei habe sie mit den Augen gerollt, gezuckt und sei nicht ansprechbar gewesen. Sie habe mit den Händen an den Hals gegriffen, als ob sie sich würgen woll t e und wiederho lt gehustet . Der sofort hinzu gekommen e Ehemann habe beim Betreten des Untersuchung szimmers angesichts der auf dem Boden lie genden Explorandin gesagt, e s sei jedes Mal das gleiche und w äh rend die Ereignisse früher fünf Minuten gedauert hätten, müsse er nun bis zu vierzig Minuten wart en, bis der Anfall vorübergegangen sei . Zeitweise habe die Beschwerdeführer in die Augen geöffnet, aber weder auf Ansprache durch den Dolmetscher noch durch den Ehemann reagiert . Die gest r eckten Beine seien ma ssiv angespannt und unbe weglich gewesen und ebenso die

oberen Extremitäten. Der Blutdruc k habe 137 zu 96 mm Hg und der Puls 84 pro Minute betragen . Nach gut zwanzig Minuten habe sich die Beschwerdeführerin erholt und lächelnd und spontan wiederum die sitzende Position am Rand der Untersuchungsliege ein genommen . Auf die Frage nach Beschwerden habe sie auf die zervikothorakale Wirbelsäule hingedeutet und die Prüfung habe

fo rtgesetzt werden können, jedoch sei

die Beweglichkeit der Halswirbels äule nicht mehr weiter untersucht worden .

Zu den Befunde n

aus orthopädischer Sicht hielt der Gutachter fest, der ebene Ga ng sei mitsamt den geprüften Varianten weitgehend unauffällig. Bei d er Unter suchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit lumbal klar vermindert und zerviko thorakal praktisch frei. An den Händen zeige sich eine Verkürzung der Zeigefinger samt deutlicher Ulnardeviation derselb en sowie der Mittelfinger. Auf der rechten Seite würden Hinweise für ein ulnokarpales

Impingement vor liegen und an den Füssen bestehe eine deutliche Fehlstellung im Sinne eines Kni ck- Hohl-Spreizfusses mit Hallux

valgus intradigitus (S. 46) . Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die anamnestisch und klinisch sehr diffus demon strierten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keines falls klar begründen liessen. Nachvollziehbar sei eine Minderbelastbarkeit der Füsse bei deutlicher Fehlstellung sowie auch gewisse Beschwerden an der Wirbel säule bei Fehlhaltung. Die gesamte anamnestische und insbesondere klinische Präsentation liesse n aber an eine im Wesentlichen nicht

organische Problematik denken und die erheblichen Einschränkungen könnten auf rein orthopädischer Ebene keinesfalls klar nachvollzogen werden (S. 47). Für körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende Verrichtungen könne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen werden. Für überwie gend stehende und gehende Verrichtungen sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % im Sinne eines halbtägigen Pensums mit allerdings vermehrtem Pausenbedarf von etwa 10 % auszugehen (S. 48). 3.5 .3

Der Neurologe führte aus (S. 54 f.), die Beschwerdeführerin stelle die wiederholte n Ohnmachtsanfälle, die seit 2006 aufträten, in den Vordergrund. Dies soll e auch während der orthopädischen Untersuchung geschehen sein. I n diesem Zusam men hang seien im Jahr 2015 bei der Neurologin Dr. med. C.___ und in der K linik B.___

Abklärungen erfolgt. Dabei sei von disso ziativen Anfällen mit Bewusstseinsalterationen ausgegangen worden und Hin weise für eine epileptische Genese hätten sich keine

ergeben, auch nicht mittels einer Video-EEG-Überwachung . Insofern Dr. C.___

auf eine rezidivierend e Gefühlsstörung im rechten Fuss ein gegangen sei, habe weder klinisch, noch neu rographisch, noch kernspintomographisch ein Korrelat gefunden werden können . Diesbezüglich sei in der Untersuchung eine Hypästhesie und Schmerzen am Fussballen rechts angegeben worden bei gleichzeitig bestehender Verhornung in diesem Bereich und einer Dysmelie sowohl an Händen als auch an den Füssen. Die Different ialdiagnose einer Metatarsalgie

und die möglichen A uswirkungen der Dysmelie seien

jedoch auf orthopädische m Fachgebiet zu beurteilen und a uf rein neurologischem Gebiet ergebe sich keine die Arbeitsfähigkeit relevant ein schränkende Erkrankung. 3.5 .4

Auf psychiatrischem Fachgeb i et legte der Sachverständige dar (S. 30 f .), die Beschwer deführerin beklage, dass sie 2006 nach der Einreise in die Schweiz und nach dem Tod der Grossmutter wiederholt das Bewusstsein verloren habe. Sie habe Heimweh gehabt, habe in einer grossen Familie in Sri Lanka gelebt, sei einsam gewesen. Später seie n die Anfälle seltener geworden und nur noch alle ein bis zwei Monate aufgetreten. Einzig wenn sie traurig gewesen sei, wenn sie unter Heimweh gelitten habe, habe sie Anfälle gehabt. 2014 habe sie Probleme mit dem rechten Fuss gehabt, das rechte Bein sei öfters eingeschlafen und sie sei deswegen auch gestürzt. Sie leide unter Missbildungen an den Händen und an den Füssen seit Geburt. Von 2012 bis 2016 habe sie drei Stunden abends bei einer Bank als Putzfrau gearbeitet. Auch dort habe sie Anfälle gehabt. Niemand habe dies aber bemerkt. 2016 sei aber ein Mitarbeiter anwesend gewesen, habe den Anfall bemerkt und habe die Ambulanz gerufen. In der Folge sei sie von ihrem Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben worden und seither hätten die Anfälle zugenommen. Z urzeit leide sie ca. zwei- bis dreimal am Tag unter einem Anfall. Sie spüre nicht, wenn sie ohnmächtig werde, falle meistens einfach zu Boden. Sie trage jetzt einen Helm zu Hause, um keine Kopfverletzungen zu erleiden. Bei ihren Stürzen habe sie sich nie schwere Verletzungen zugezogen, gelegentlich aber Prellungen im Bereich der Schulter. Die Ohnmachtsanfälle würden ungefähr 20 Minuten andauern. Anschliessend sei sie noch etwas benommen, benötige Zeit, um wieder richtig wach und leistungsfähig zu werden. Sie könne sich die Herkunft der Anfälle auch nicht erklären. Sie sei in Behandlung beim Hausarzt, der Tamile sei und mit dem sie sich in ihrer Muttersprache unterhalten könne. Seit eineinhalb Jahren sei sie in ambulanter psychiatrischer Behandlung wobei sie sich an den Namen des Therapeuten nicht erinnern könne. Die Besprechungen fänden ca. einmal im Monat mit Hilfe eines Dolmetschers statt. Bis anhin habe die Behandlung keinen Erfolg ge zeigt . Medikamente nehme sie nicht regelmässig ein,

insbesondere auch keine Psychopharmaka. Einzig, wenn sie Schmerzen habe, nehme sie gelegen tlich eine Tablette Novalgin . 2010 und 2017 sei sie jeweils während einigen Tagen in der K linik B.___ behandelt worden. 2010 habe man keine Anfälle festgestellt, 2017 habe sie auch in der Klinik Anfälle gehabt. Man habe ihr aber auch dort nicht helfen können. Sie leide auch gelegentlich unter Ein schlafen im rechten Bein. Therapien würden keine durchgeführt. Sie habe di e Hoffnung noch nicht verloren,

wieder gesund zu werden

und arbeiten zu können. Das Ganze belaste sie aber und sie versuche,

trotz ihrer S chwierigkeiten ihren Optimismus und ihre Lebensfreude zu behalten. Weiter gebe die Beschwerde führerin an (S. 31 f.), s i e sei nie schwer krank gewesen, z usammen mit drei Schwestern und einem Bruder in Sri Lanka auf dem Lande aufgewachsen. Die Eltern hätten ein grosses Restaurant geführt. Der Vater sei 1999 an den Folgen e ines Herzinfarktes verstorben und d ie Mutter 69 Jahre alt. Ihre Mutter und die Geschwister lebten seit Jahren in Australien. Sie habe immer eine gute Beziehung zu ihren Elter n und ihren Geschwistern gehabt und in der Familie seien keine psych ischen Erkrankungen bekannt. I m Dezember 2018 sei sie während fünf Wochen in Sri Lanka gewesen und habe dort auch ihre Familie getroffen, die einen Besuch in ihrer Heimat gemacht habe. Während dem Flug habe sie keine Anfälle erlitten, aber in Sri Lanka seien einige Anfälle aufgetreten und dort habe sie auch einen Arzt aufgesucht, der ihr aber nicht habe helfen können. Ansonsten sei die Reise gut verlaufen. Sie habe die Grundschule und ein College besucht, sei insgesamt während 13 Jahren zu Schule gegangen und habe dort keine Probleme gehabt. Mit ihren seit der Geburt vorhandenen Missbildun g en hab e sie nie Prob leme gehabt. D iese störten sie nicht. 19 99 habe sie die Schule beendet und au f die Universität gehen können,

aber nach dem Tod ihres Vaters kein Interesse mehr gehabt. Von 1999 bis 2006 habe sie zu Hause gelebt und in dieser Zeit viel gelesen und TV gesehen. Die Eltern hätten Hausangestellte beschäftigt und sie habe im Haushalt nicht mithelfen müssen. So habe sie auch bei ihrer Einreise in di e Schweiz nicht kochen können und e rst in der Schwe iz durch ihren Mann das Kochen er lernt.

Zum Tagesablauf berichte die Beschwerdeführerin (S. 33), sie gehe meistens um 22 Uhr ins Bett, stehe um 6 Uhr auf, wenn ihr Mann morgens früh zur Arbeit gehen müsse. Tagsüber sei sie eigentlich meistens zu Hause. Wenn ihr Mann nicht da sei, lege sie sich meistens aufs Sofa. Sie beschäftige sich mit dem Computer, sehe sich die Nachrichten und Serien an. Sie habe auch das Lesen wieder auf genommen, lese Romane auf Tamil und lese sehr viel. Die Haushaltsarbeit ver richte s ie, wenn ihr Mann zu Hause sei und ihr dabei helfe. Auch beim Kochen sei er ihr behilflich. Die grösseren Einkäufe erledige sie zusammen mit ihrem Mann . Wenn sie einmal unbedingt etwas benötige, sei sie auch in der Lage, alleine den nahegelegenen Coop aufzusuchen, um einen Einkauf zu tätigen. Wenn der Mann nicht arbeite, machten sie Spaziergänge, besuchten die Kollegen oder würden von den Kollegen besucht. Letztmals sei sie im Dezember 2018 in Sri Lanka gewesen.

Zum psychiatrischen Untersuchungsbefund führte der Sachverständige au s (S.

33

f.), die Beschwerdeführerin drück e sich differenziert und ausführlich aus. Praktisch während der ganzen Untersuchung zeige sie eine heitere Grundstim mung, lache auch öfters. Einzig als sie darüber berichte t habe, dass sie darunter leide, ihren Mann mit ihrer Krankheit zu belasten, sei sie kurz traurig geworden . Insgesamt sei aber ein heiterer Affekt vorherrschend. Die Psychomotorik sei leb haft, der Antrieb nicht vermindert und d er affektive Kontakt zum Untersucher und zum Dolmetscher gut. Sie mache einen wachen Eindruck, sei bewusst seins klar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Die im Rahmen der Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen wiesen auf durchschnittliche Intelligenzleistungen hin und während der Untersuchung habe sie keine Zei chen von Konzentrationsschwäche gezeigt und habe gut auf die gestellten Fragen eingehen können . Die

Merkfähigkeit und die Gedächtnis leistungen seien intakt, ihre

Ausführungen anschaulich, d as Denken nicht ein geengt und si e habe kein Gedankenabre issen, keine Neologismen

und keine Gedankenleere gezeigt . In ihren Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf überwe rtige Ideen, w ahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen und keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen ergeben . Sie habe einen klaren und guten Be z ug zur Realität und zu ihrer Person und könne sich gegenüber der Umgebung klar abgr enzen. Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien

nicht vorhanden und sie äussere keine Zwangsgedanken. Hinweise auf Zwangshand lungen seien

nicht vorhanden und sie berichte auch nicht über Ängste und habe keine Phobien erwähnt . Aus ihren Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf

Veränderungen der Stimmung und d es Antriebes im Laufe des Tages ergeben und sie berichte nicht über einen Lebensverleider, Su izidgedanken oder Suizidimpulse .

Unter Herleitung der psychiatrischen Diagnosen legte der Sachverständige dar (S.

33 f.), g emäss Aktenlage erleide die Beschwerdeführerin zwei- bis dreimal am Tag eine Ohnmacht von ungefähr 20 Minuten Dauer. Diagnostisch handle es sich dabei um dissoziative Krampfanfälle. Eine weitere Diagnose könne nicht gestellt werden. Die Hintergründe der Krampfanfälle seien der Beschwerdeführerin weit ge hend unbewusst. Es könne aber doch vermutet werden, dass die Immigration in die Schweiz, der Verlust der Geborgenheit der Grossfamilie und die Über forderung mit der Haushaltsführung die Beschwerdeführerin belas tet habe, wo rauf sie mit Krampfanfällen reagiere respektive damit ihre Überforderung aus drücke. Mit ihren Anfällen erreiche sie auch einen hohen sekundären Krankheits gewinn. Denn sie werde von ihrem Ehemann unterstützt, berichte sie doch wort wörtlich, dass ihr Ehemann sich um sie wie um ein kleines Kind kümmere. Der Ehemann übernehme also die frühere Funktion der Grossmutter. Sie müsse auch keiner ausserhäuslichen beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen. Dabei sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin e r stmals überhaupt im Alter von 32 Jahren eine ausserhäusli che berufliche Tätigkeit aufgenommen habe und an eine Arbeit in der freien Wirtschaft gar nicht gewohnt gewesen sei . All dies könne dazu beitragen, dass sie unbewusst ihre Überforderung mit Hilfe de r Ohnma chten ausdrücke und diese Ohnma chten in der Folge zu einem hohen sekundären Krankheitsgewinn führ t en. Eine chronische Schmerzstörung liege nicht vor, denn die Beschwerdeführerin erwähne nur am Rande ihre körperlichen Beschwerden und es würden keine Therapien durchgeführt und sie nehme nur selten ein Schmerzmittel ein. Ebenso hätten keine depressiven Symptome festgestellt werden können und der psychopathologische Befund der p sychiatrischen K linik Z.___

könne damit nicht best ätigt werden. Es sei auch nicht nachvol l ziehbar, dass die Z.___ eine depressi ve Störung diagnos tiziere, aber keine an tidepressive Therapie durchführe. Die Beschwerdeführerin sei einzig durch ihre Ohnma chten beeinträchtigt und bei einer Arbeit, bei der sie nicht gefährdet sei, sich durch Stürze von Leitern ode r Gerüsten zu verletzen, bestehe somit nur eine geringgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

Zur Konsistenz und zur Arbeitsfähigkeit erläuterte der Sachverständige (S. 37), die Beschwerdeführerin sehe sich als nicht arbeitsfähig, liege den ganzen Tag auf dem Sofa, lese sehr viel, beschäftige sich mit dem Computer, pflege via Telefon soziale Kontakte und könne alleine kleinere Einkäufe erledigen. Durch ihre Ohn ma chte n sei sie im Alltag nicht wesentlich beeinträchtigt. Mit ihren Symptomen erziele sie aber einen hohen sekundären Krankheitsgewinn, der unter anderem auch darin liege, dass sie in den Haushaltsarbeiten von ihrem Ehemann unter stützt werde und sich dadurch stundenlang mit Lesen und mit dem Computer beschäftigen könne. In der z uletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerde führerin während acht Stunden anwesend sein,

wobei eine Einschränkung der Leist ungsfähigkeit aufgrund der Ohnmachten bestehe. In der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit

von 80 %. Angepasst sei eine Tätigkeit, wenn

die Beschwerdeführerin nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten müsse. Im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und in einer ausserhäuslichen Tätigkeit damit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 3 7 ff.). 3.5 .5

Aus gesamtmedizinischer Sicht führten die Experten zu r Arbeitsfähigkeit aus (S.

9), i n somatischer Hinsicht bestehe bezüglich des Bewegungsapparates in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin aufgrund chronischer Fuss beschwerden rechts eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Sinne eines halbtägigen Pensums mit einem vermehrten Pausenbedarf von zirka 10 %. Dagegen bestehe in einer körperlich sehr leichten, überwiegend sitzenden Verweistätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leistungsfähigk eit von 100 %. Dabei sollten wiederholte s Heben und Tragen von Lasten über 5 kg wie auch wiederholte s Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund vermieden werden. Aus neurologischer Sicht f ä nden sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die funktionellen Anfälle seien am ehesten dissoziativer Genese und anamnestisch bestehe der Verdacht auf eine Radikulopathie L4 und diffe ren tialdiagnostisch einer Metatarsalgie, welche die Erwerbstätigkeit nicht signi fikant einschränkten. Dagegen bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeits fähig keit. So sollten Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Gleichge wichtsvermögen wie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestehe in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer körperlich vorwiegend sitzenden, leichten Verweistätigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % . Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund dissoziativer Krampfanfälle in der zuletzt ausgeübten und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80

%. Die leichte Einschrän kung der Leistungsfähigkeit begründe sich aufgrund der Ohnmachten. Aus allge meininternistischer Sicht f ä nden sich keine weiteren Befunde und Diagnosen, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ t en.

In der zuletzt ausgeübten wie auch für überwiegend stehende und gehende Arbeiten sei der Besch werdeführerin ein Pensum von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Körperlich leichte, überwiegend sitzende Arbeiten unter Wechsel belastung, wobei das wiederholte Heben un d Tragen von Lasten über fünf Kilo gramm und das wiederholte Überwinden von Treppen und unebenem Grund zu vermeiden sei, und ohne Tätigkeiten, welche besondere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen stellten, wie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, seien b ei einer maximalen Präsenz von acht Stunden pro Tag möglich. Dabei bestünden Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbe darfs. Insgesamt betrag e die Arbeits- und Leistungsfähigkeit damit 80 % (S. 10 f.). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ erfüllt die praxisgemäs sen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeintr ächtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten

(vgl. Urk. 8/85/15-19) und be gründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt reiht sich das Gutachten insbesondere mit Blick auf die Vorbe richterstattung, welche anlässlich des stationären Aufenthaltes in der K linik B.___

erstellt wurde (vgl. E. 3.2 hiervor), widerspruchslos und nachvollziehbar in die medizinische Aktenlage ein und vermag zu über zeu gen . Dabei legten die Experten im gesamtmedizinischen Konsen s in nachvoll ziehbarer Weise dar, dass die im Vordergrund stehenden geklagten Ohnmachts anfälle auf grund

der Klinik und Diagnostik auf keinem der somatischen Fach gebiet e erklär bar sind . Diese Einschätzung stimmt namentlich mit den Ausfüh rungen der be han delnden Neurologin

Dr. C.___ im September 2015

überein, wonach einer seits trotz Verabreichung des

Antiepileptikums (Levetiracetam) die Anfalls fre quenz nicht reduziert werden konnte und als Auslöser der Anfälle Müdigkeit und Trau rig keit a n geführt wurde n . Die behandelnde Neurologin zog dabei auch in Be tracht, dass ein unerfüllter Kinderwunsch als dysfunktionale Bewältigungs stra tegie den dissoziativen Anfällen zugrunde liegen könnte . Anderseits beklagte damals die Beschwerdeführ erin nicht primär die Ohnmachtsanfälle

als Ursache, dass sie sich nicht mehr zutraue, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern dass

sie

ein E inschlafgefühl im rechten Fuss verspüre

und Angst habe, dass sie

wegen der Gefühlsstörung stürzen könnte (E. 3.3).

Vor diesem Hintergrund überzeugt die

diagnostische Herleitung im A.___ - Gut achten, wonach die lediglich auf psychiatrischem Fachgebiet erklärbaren

und als dissoziative Krampfanfälle bezeichnete Symptomatik am ehesten als Reaktion im Zusammenhang mit einer allgemeinen Überforderungssituation zu verstehen ist . Detailliert zeigte der psychiatrische Gutachter dabei die Problematik auf im Zu sammenhang mit der Immigration in die Schweiz,

dem Verlust der Ge borgenheit der Grossfamilie,

der Überfor derung mit Haushalts arbeiten,

nachdem solche Arbeiten in der Ursprungsfamilie mit Bediensteten gar nie notwendig gewesen war en, und de m Umstand, dass

die Beschwerdeführerin erstmals überhaupt im Alter von 32 Jahren,

ohne daran gewöhnt zu sein, einer Arbeit in der freien Wirtschaft nachging respektive eine solche Tätigkeit bei knappen finanziellen Verhältnisse n mit Schulden aufnahm

(vgl. Urk. 8/85/24). Nachvollziehbar darge legt ist sodann der hohe sekundäre Krankheitsgewinn, welcher durch die Anfälle erzielt wird . D enn einerseits muss die Beschwerdeführerin dadurch keiner ausser häuslichen beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen. Anderseits erreicht sie

damit, dass sie vom Ehegatten unterstützt wird und er sich

« wie um ein kleines Kind »

um sie kümmert (Urk. 8/85/32) und so die Funktion ersetzt, welche früher ihre Grossmutter

inne hatte . Letztlich versetz en die Anfälle die Beschwerdeführerin aber auch in die Lage, ihren

bisherigen Interessen und Aktivitäten

weiterhin nachzu gehen,

welche sie bereits 1999 bis 2006 verfolgt hat te . Dies heisst

zu Hause bleiben,

viel lesen und TV schauen zu können, ohne dass weitere Verpflichtungen und Ansprüche an sie gestellt oder herangetragen werden. Denn, wie sie zum Tagesablauf selber schilderte (Urk. 8/85/33),

l iegt sie nun meistens auf dem Sofa und beschäftigt

sich mit dem Computer, sieht

Nachrichten und Serien am TV und liest

sehr viel e

Romane in ihrer Muttersprache. Dass der psychiatrische Sach verständige den Ohnmachtsanfällen im Alltag der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund keine höhergradigen Einschränkungen zugemessen hat, ist damit ohne Weiteres nachvollziehbar . 4.2

Nichts anderes ergibt eine Prüfung der einschlägigen Indikatoren (BGE 143 V 418, BGE

141 V 281). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex Gesundheitsschädigung als nicht ausgeprägt. So reduzieren sich die diagnoserelevanten Befunde auf die beschriebe nen dissoziativen Krampfanfälle, welche n

keine somati sche Genese, insbesondere keine Epilepsie zugrunde liegt . Weitere erheblichere Komorbiditäten bestehen nicht. Von einem Behandlungs- und Eingliederungserfolg kann nicht gespr ochen werden, was angesichts des sekundären Krankheitsgewinns, welchen di e Beschwerdeführerin aufgrund der Störung erhält,

auch nicht erstaunt. Die vom behandelnden Psychiater der p sy chiatrischen K linik Z.___

genannte rezidivierende depressive Störung konnte durch die

Untersuchungsbefunde im A.___ nicht bestätig t werden und es findet auch keine

Behandlung mittels Antidepressiva statt . Die zuletzt ledig lich einmal monatlich durchgeführten Einzelge spräche, wobei der Beschwer deführerin nicht einmal der Name des Behandlers erinnerlich ist (Urk. 8/85/31), zeugen nicht von einem

erheblichen Leidensdruck und begründen Zweifel an der

Behandlung stiefe,

was offenkundig im Kontext mit dem Krankheitsgewinn steht,

welchem ein Behandlungserfolg mit Genesung entgegenläuft. Bezüglich Persön lich keit und soziale m Ko ntext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in

von ihrem Ehegatten umsorgt wird, gute familiäre Kontakte zu ihrer Ursprungsfamilie hat, welche in Australien lebt, so wie ein en Freundeskreis pflegt (Urk. 8/85/ 24, 3 1

f f.). Damit zeigt sich eine ungebrochene Fähigkeit, verlässliche soziale Bezie hungen zu pflegen, was auf erhaltene Ressourcen schliessen lässt. Solche sind auch darin zu erkennen, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, sich stun denlang mit Romane lesen, Fernsehen, Computerspielen und Telefonieren zu beschäftigen. Im Rahmen der Konsistenzprüfung ist sodann festzuhalten, dass sich aufgrund der Ohnmachtsanfälle zwar gewisse Einschränkungen in bestim m ten Lebensbereichen zeigen . S o verlässt die Beschwerdeführerin die Wohnung ohne Begleitung ihres Ehegatten nicht für längere Zeit . Sie ist aber in «Notfällen» durchaus in der Lage, kleiner Einkäufe selbständig zu tätigen (Urk. 8/85/33) . Ein

erheblicher Le idensdruck ist damit nur beschränkt sichtbar, was konsequenter Weise auch nicht zu intensiveren Therapiebemühungen geführt hat . Z usammen fassend sind damit die praxisgemässe n Kriterien,

soweit sie überhaupt vor liegen, jedenfalls nicht sonderlich ausgeprägt. Ein e

allgemeine Leistungsreduktion um 20 % und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für ausserhäusliche Tätigkeiten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wie dies vom psychiatrischen Gutachter attestiert wurde, erscheint damit ausgewiesen und den normativen Vorgaben Rechnung tragen d . 4.3

Damit ist auch nachvollziehbar, dass unter zusätzlicher Berücksichtigung der somatischen Gegebenheiten

aus g esamtmedizinischer Sicht i n der zuletzt ausge übten wie auch für überwiegend stehende und gehende Arbeiten ein Arbeits pensum von vier bis fünf Stunden pro Tag als zumutbar

erachtet wurde. Plausibel ist auch, dass für

besser angepasste leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzende Tätigkeiten mit Besc hränkungen beim H antieren von Lasten, Treppen steigen und Gehen auf unebenem Grund sowie unter Ausschluss von Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten eine Präsenz zeit von acht Stunden pro Tag besteht . Damit wurde auch überzeugend dargelegt, dass unter Anrechnung d es

erhöhten Pausenbedarfs in ein er

solchen Tätigkeit auf eine Leistungsfähigkeit von 80 % respektive auf eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % zu schliessen ist . 5.

D ie Auswirkungen dieser Einschränkung im Haushalt b ezi e h ungsweise in einer Erwerbstätigkeit blieb en unbestritten . Ebenso, dass die Beschwerdeführerin als zu 72 % im Haushalt und zu 28 % im Erwerbs bereich tätig einzustufen ist. Im Erwerbsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf grund

des zuletzt erzielten Erwerbseinkommens und das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenwerte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung. Daraus ermittelte sie im Erwerbsbereich per Ende Dezember 2017 eine n Teilinvalidi tätsgrad von 0 % und ab 1. Januar 2018 einen solchen von 14.3 % (Urk. 2). Diese V orgehensweise ist aufgrund der Verordnungsänderung gemäss Art. 27 bis Abs. 3 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und unter Berück sichtigung der Übergangsb estimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 sowie gestützt auf das IV-Rundschreiben Nr . 372 vom 9. Januar 2018 korrekt. Was die Einschränkungen im Haushaltsbereich anbelangt, verzichtete die Be schwerdegegnerin auf die Durchführung

einer Abklärung am Wohnort.

M it Blick darauf, dass das medizinische Belastungsprofil fest steht, die Einschränkungen im Haushaltsbereich überwiegend auf psychiatrischem Fachgebiet zur Diskussion stehen und hier eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht (E. 3.5.4 in fine), gibt diese Vorgehensweise bei nur geringen Einschränkungen zu keiner Kritik Anlass.

Die Berechnung der Beschwerdegegnerin erw eist sich demgemäss als korrekt und der rentenausschliessende Invaliditätsgrad ist zu bestätigen.

Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rajeevan

Linganathan - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef