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IV.2020.00019

Auf Gutachten abstellen. Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit aufgrund Indikatorenprüfung schlüssig. Unabhängig von der exakten Definition der bisherigen Tätigkeit würde beim Einkommensvergleich keine rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren.

Zürich SozVersG · 2020-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1989 geboren e

X.___ wurde mit Hinweis auf eine Sprachbehinderung am 6. Oktober 1995 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (Urk. 7/2). Nach erfolgten Abklärungen übernahm die IV-Stelle die Kosten für Sonderschulmassnahmen, Psychomotorik- Therapien und später auch für medi zinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen 404, Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, (Urk. 7/5, Urk.

7/7, Urk. 7/10 ff.).

In der Folge absolvierte der Versicherte eine Lehre zum Mechapraktiker und arbeitete

seit dem 1. Juli 2012 bei der Y.___ im Sicherh eitsdienst. Am 4. September 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich schliesslich mit Hinweis auf ADHS Hypera ktivität, Konzentrationsstörung en, Raumorientierungsstörung, Nervosität, Schlafprobleme n und Ruhelosigkeit zum Leistungsbezug für Erwachsene an (Urk. 7/50). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/54), holte einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 7/61), erteilte dem Versicherten Kostengu tsprache zur Potentialabklärung (Urk. 7/62) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 7/66). Mit Mitteilung vom 3 0. Januar 2014 wurde die Berufsberatung aufgrund fehlender Rückmeldungen des Versicherten abgeschlossen (Urk. 7/76) . Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch wie vorbeschieden ab (Urk. 7/84).

Am 2 2. Juli 2016 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte mit Hinweis auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch (Urk. 7/88). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/93) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/108). Sodann wurden dem Versi cherten berufliche Massnahmen gewährt (Urk. 7/97 ff.) . Im Rahmen des Arbeits integrationsprogramms bei der Z.___ wurde der Versicherte zur Erhebung und Beurteilung des neuropsychologischen Profils bei Verdacht auf ADHS und Asper ger bei der A.___

ange meldet (Bericht vom 2 6. Februar 2018, Urk. 7/143). Mit Mitteilung vom 1 5. Mai 2018 wurden die beruflichen Massnahmen vorzeitig beendigt und die Renten prüfung angekündigt (Urk. 7/145). In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle Arzt berichte ein (Urk. 7/155) und liess den Versicherten durch die Gutachtensstelle B.___

polydisziplinär (allgemein-inter nistisch, neuropsychologisch, psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1. Juli 2019, Urk. 7/166).

Mit Vorbescheid vom 2. September 2019 stellte die IV-Stelle de m Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/168). Dagegen erhob d er Versicherte am 1 6. September und am 3 0. Okto ber 2019 Einwände (Urk. 7/170 und 7/173-175). Mit Verfügung vom 25 .

Novem ber 201 9 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein polydisziplinäres Obergutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 und Urk. 3/3-4). Mit Beschwerdeantwort vom

19. Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Februar 2020 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass ausweislich des polydiszipli nären Gutachte n s in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Dabei sei festzuhalten, dass es Tätigkeiten mit Routinearbeiten, verständnisvollem Arbeitsumfeld mit Kontrollhilfe sowie ohne Schichtarbeit sein müssten. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähig keit solle die psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung wie auch der Einsatz von Met h ylphenidat und antidepressive r Medikation gewährleistet sein. Da in einer angepassten Tätigkeit ein volles Einkommen generiert werde, sei der Anspruch auf eine Invalidenrente zu vernein en. Bei den nachgereichten medizinischen Berichten handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes, weshalb an der Verneinung des Rentenanspruchs festgehalten werde (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Gut achter seien bei der Tätigkeit bei der C.___ von der bisherigen Tätigkeit ausgegangen, was jedoch falsch sei. Er habe dies e Tätigkeit bloss als Aufbau tätigkeit im Hinblick auf eine mögliche Wiedereingliederung als Chauffeur aus geü bt, was ihm aber nicht gelungen sei. Dennoch solle diese Tät ig keit zu 60

% und andere einfache repetitive

Routinetätigkeiten

sollten vollumfänglich möglich sein. Die Gutachter seien offensichtlich von

einer anspruchsvollen Tätigkeit aus gegangen . Allerdings müsse hierbei hervorgehoben werden, dass seine einzige Aufgabe darin bestanden habe, die Rollwagen in eine Kolonne zu schieben. Es habe sich um eine absolute Routinetäti g keit gehandelt und sei bezüglich Konzentrationsfäh ig keit nicht anspruchsvoll gewesen . Obwohl er gemäss der Arbeitgeberin eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt habe, habe er nicht einmal in dieser Tätigkeit überzeugen können. Er habe kein Mindestmass an Eigen initiative zeigen können, obwohl er das gewollt habe . Dennoch hätten die Gut achter behauptet, dass eine andere Routinearbeit möglich sei, ohne aber den offensichtlichen Widerspruch zu erklären . Es sei weder korrekt beurteilt worden, w a s überhaupt die bisherige Tätigkeit sei, noch sei eine angebliche Arbeitsfähig keit in einer angepassten

Tätigkeit nachvollziehbar begründet worden, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Da er bereits in der einfachsten Hilfsarbei tertätigkeit gescheitert sei, könne nicht von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Vielmehr sei der Versicherte zumin dest zurzeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. E s müsse somit von einer

vollständigen

Erwerbsunfähigkeit

ausgegangenen werden, weshalb er auf eine ganze Invalidenrente

Anspruch habe. Indem die Beschwerdegegnerin auf das aktuelle, nicht schlüssige B.___ -Gutachten abgestellt habe, sei der

Untersuchungs grundsatz verletzt worden, weshalb zumindest ein Ober g u tachten unerlässlich sei (Urk. 1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 25. Novem ber 20 19 im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom

1. Juli 2019 ab (Urk. 7/166). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/166/1 5 -23 und Urk. 7/166/44-45), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und F.___, MSc Neuropsycho logie, diagnostizierten

in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2019

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10 :

F90.0) o hne Nachweis einer neuropsychologischen Hirnfunktions schwäche

(Urk. 7 / 166/9-10).

Als o hne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen: - R ezidivierende depressive Störung, gegenw ä rtig leichte Episode (ICD-10 : F33.0) - Adipositas (ICD- 10: E66.9) - B M I 32 (Gewicht 96 kg, Gr ö sse 173 cm) - Chronischer Reizhusten unklarer Genese (ICD-10 : R05) - In der Vergangenheit kein Hinweis auf das Vorliegen eines As t hmas bronchiale - In der Vergangenheit V. a. laryngopharyngealer Reflux, psychogen - Allergie auf Hausstaubmilben (ICD-10 : J30.3) - Schnarchen, ohne anamnestische Hinweise auf Atemst ö rungen im Schlaf (ICD-10 : R06.5)

Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Arbeitstraining bei C.___ mit Coaching eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % aufgrund einer einfachen Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung. Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode beeinträchtige die Erwerbstätigkeit nicht. I n einer adaptierten Ver weistätigkeit bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dem Beschwer deführer seien alle lebenspraktischen Tätigkeiten möglich, welche er nach Anlei tung verrichten könne. Routinearbeiten

repetitiver Art, welche bezüglich der Konzentrationsfäh ig keit keine grossen Anforderungen stellten, seien realisierbar . Dagegen seien häufig wechselnde Arbeitssituationen und häufige Publikumskon takte, welche eine grosse Anforderung an die Umstellfähigkeit stellten, zu ver meiden. Der Beschwerdeführer benötige ein verständnisvolles Arbeitsumfeld mit Kontrollhilfe. Nachtarbeiten seien zu vermeiden, da diese zu vers tärkten Schlaf störungen und zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik führen könnten. Aus neuropsychologischer Sich t sei die Arbeitsfähigkeit nicht einge schränkt. Es fänden sich keine Hinweise auf das Vorli e gen einer neuropsychol o gischen Hirnfunktionsschwäche. Aus allgemeininterni stischer Sich t

bestünden ebenfalls keine Befund e

und Diagnosen, welche zu einer quantitativen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in den bis anhin durchgef ührten und in einer Verweistäti g kei t führen würden.

Von einer 60%- ige n Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne mit Sicherheit seit 2018 ausgegangen werden, seitdem im Arbeitsversuch die Schwierigkeiten abschliessend dokumentiert vorlägen. Retrospektiv lägen im Verlauf sonst keine ausführlichen Dokumentationen vor, auf die bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit abgestützt werden könne. Vo n einer erwiesenen anhaltenden Arbeitsunfähigkeit könne zuvor nicht ausgegangen werden . Die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeit en bestehe seit Jahren, sicher aber seit Juli 201 6. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit würden fol gende medizinische Massnahmen theoretisch empfohlen: Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wie auch der Einsatz von Methylphenidat und einer antidepressiven Medikation. Auch solle die Notwen digkeit einer regelmässigen Medikamenteneinnahme besprochen werden. Betreffend Reizhusten und Schnarchen befände sich der Beschwerdeführer

bereits in fachärztlicher Abklärung im Zentrum für Schlafmedizin der G.___ . Betreffen d Adipositas solle eine Ernähru n gsberatu n g und eine Steigerung der körperlichen Aktivität

erfolgen . Berufliche Massnahmen könnten im Sinne einer Beratung, Hilfe bei der Stellensuche und einem Coaching bei der Arbeits aufnahme sinnvoll sein

(Urk.

7/166/10 -12). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten de r

B.___

vom 1. Juli 2019 (Urk. 7 / 166) beruht auf umfassenden fachärztlichen allgemeinintern istischen, psychiatrischen und neu ropsychologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) verfasst (Urk. 7/15-23 und Urk. 7/44-45). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 7/26, Urk. 7/30, Urk. 7/40 und Urk. 7/51-52). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend darge legt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5). 4.2

Im Vordergrund steht, dass die Gutachter die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen aufgrund de r sorgfältig erhobenen Be funde nicht im geltend gemachten Ausmass nachvollziehen konnten. Aus psychiatrischer Sicht konnte aufgrund der Akten eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung, gekennzeichnet durch Auffälligkeiten bereits in der Kindheit, aber nicht nur im Längsverlauf, sondern auch im Querschnittsbefund mit leichter psycho metrischer Unruhe, etwas überschwänglicher Kontaktaufnahme und leichten Konzentrationsstörungen erhoben werden. Die Konzentrationsstörungen zeigten sich im klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch dadurch, dass die genaue Angabe von Lebensdaten Schwierigkeiten bereitete . Sodann f iel dem Teil gutachter eine leichte psychomotorische Unruhe sowie eine Unzuverlässigkeit aufgrund des Zuspätkommens auf . Zusätzlich diagnostizierte er beim Beschwer deführer eine leichte rezidivierende depressive Episode, welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk.

7/166/ 3 8).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung im Bereich aufmerksamkeitsrele v anter Funktionen keine Einschränkungen zeigte . Des Weiteren lag die Intelligenz mit einem Gesamt-IQ von 98 im durchschnittli chen Bereich (Urk. 7/166/ 51- 52). Ferner stellte auch der allgemein-internistische Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 7/166/29) .

Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzustimmen, dass das Gut achten bezüglich der Definition der bisherigen Tätigkeit unpräzise ist . Die Gut achter berücksichtigten als bisherige (angestammte) Tätigkeit den Arbeitsversuch in der C.___ mit Blick auf die gewünschte Ausbildung zum LKW-Fahrer. Der Beschwerdeführer sollte während einer Woche im Rampenbereich arbeiten und zu einem späteren Zeitpunkt in die Fahrertätigkeit eingeführt werden. Der Vorgesetzte erachtete indes die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit als mangelhaft, was ein Sicherheitsrisiko darstelle, weshalb der Arbeitsversuch aus Sicherheitsgründen nach einer Woche abgebrochen wurde (Urk. 7/147/7). Die Gutachter vermuteten, tatsächlich sei der Beschwerdeführer im Beruf als LKW Fahrer wahrscheinlich überfordert (Urk. 7/166/10). Die LKW-Fahrertätigkeit ist jedoch nicht die angestammte oder bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers. Wie die nachfolgenden Erwägungen jedoch zeigen, kann vorliegend die exakte Bestimmung der bisherigen Tätigkeit offengelassen werden . Denn die bestehende volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

wurde plausibel und nachvoll ziehbar begründet und die Gutachter haben die aus den Diagnosen resultierenden Leistungseinschränkungen im leidensangepassten Belastungsprofil entsprechend berücksichtigt (Urk. 7/166/10-12 und Urk. 7/166/29). Sodann

begnügte sich der Beschwerdeführer gemäss seiner Erwerbsbiographie (Urk. 7/93) seit seiner einjährigen Anstellung nach der Lehre bei der H.___ aus freien Stücken mit einem verglichen mit seinem Erwerbspote ntial tiefen Einkommen .

4.3

An den gutachterlichen Feststellungen vermag auch der nach der Erstattung des Gutachtens eingereichte Bericht des I.___ vom 1 0. Oktober 2019 (Urk. 7/173 bzw. Urk. 3/4) nichts zu ändern. D ieser enthält keine aktuellen Untersuchungsbefunde, sondern bezieht sich lediglich auf den Bericht de r

A.___ vom 2 6. Februar 2018

zur Erhebung und Beurteilung des neuropsychologischen Profils des Beschwerdeführers (Urk. 7/143) . Dazu ist zu bemerken, dass die neuropsychologische Gutachterin den Bericht de r

A.___ in ihrer Beurteilung berücksichtigte und ihre abweichende Einschätzung im Gutachten ausführlich und nachvollziehbar begründete (Urk. 7/166/5 1 -5 2) . Insbesondere zeigte der Beschwerdeführer bei der Begutachtung einen Gesamt-IQ von 98 und daher eine durchschnittliche Intelligenz, während das A.___ eine unterdurch schnittliche Intelligenz erhoben hatte, wobei aber keine Beschwerdevalidierung durchgeführt worden war. Hinzu kommt, dass das Gericht bei Arztberichten der behandelnden Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dieser Bericht vermag das Gutachten daher nicht in Frage zu stellen.

Auch kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Umstand, dass er trotz hoher Leistungsbereitschaft im Rahmen des Aufbautrainings bei der leichtesten Form einer angepassten Routinetätigkeit gescheitert sei (Urk. 1 S. 2 und S. 6 und Urk. 3/3), zu seinen Gunsten ableiten . Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 1 5. April 2015 E.

5.4, je mit Hinweisen). 5. 5.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.3

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symp tome nicht ausgeprägt erscheinen. So hielt der begutachtende Psychiater insbe sondere fest, dass der Beschwerdeführer an einer einfachen Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung sowie an einer rezidivierenden leichten depressiven Störung leidet, wobei sich letztere Diagnose nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkt .

Der Beschwerdeführer befindet sich in regelmässiger ambulanter psychiatri scher Behandlung, jedoch konnte der Medikamentenspiegel des Anti depressivums nicht nachgewiesen werden . Eine medikamentöse Behandlung der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung besteht nicht (Urk.

7/166/ 38 39).

Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (Urk. 7/166/38) . Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer seine Lehre als Mechapraktiker abschliessen und zwei Jahre für einen Sicherheitsdienst arbeiten, wenn auch unregelmässig . Als Belastungs faktoren anzusehen sind die unselbständige Wohnsit u a tion, die angespannte finanzielle

Situation sowie der gescheiterte Versuch,

eine LKW Fahrerausbildung in Angriff zu nehmen (Urk. 7/166/10 und Urk. 7/166/ 40).

Hinsichtlich Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Grosseltern mütterlicherseits

zusammen in einer 4.5-Zimmerwohnu n g lebt, mit welchen er auch gemeinsam das Nachtessen ein nimmt und ihnen etwas hilft . Zusätzlich verfügt er ü ber einen kleinen Freundes kreis mit loyalen Kollegen,

welche er grundsätzlich wöchentlich trifft und auch Ausflüge unternimmt

(Urk. 7/166 / 27-28,

Urk. 7/166/3 5 und Urk. 7/46 46) . Hin gegen verfügt er über keine guten Kontakte zu seinen Eltern und zu seiner Schwester (Urk. 7/166/34) .

Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der «Konsistenz» ist zunächst festzuhalten, dass sich aus psychiatrischer Sicht im Untersuchungsgespräch keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer Konzentrationsstörungen ergaben . Gegen schwere Konzentrationsstörungen spricht auch, dass der Beschwerdeführer selber Auto fährt. Aus neuropsychologischer Sicht besteht eine im Durchschnitt liegende Intelligenz. Es ist von einem mindestens durchschnittlich

prämobiden kognitiven Fähigkeitsniveau auszugehen . Das Vorli e gen einer neuropsychologischen Hi rn funktionssch wäche konnte nicht dokumentiert werden . Aus allgemeininternisti sche r Sicht war der Beschwerdeführer in der Untersuchungsstation

befunds

- und beschwerdefrei, die im Alltag erwähnten Einschränkungen konnten nicht hin reichend begründet werden (Urk. 7/166/11, Urk. 7/166/30, Urk. 7/166/ 39 -40 und Urk. 7/166/ 51-52).

Sodann

weisst der Beschwerdeführer ein

nicht geringes Akti vitätsni veau au f, indem er täglich Sp azier gänge unternimmt, Musik hört, viel Zeit vor dem PC verbringt (Gamen, Filme ansehen und Dokumente lesen), mit dem Auto unterwegs ist, am Wochenende jeweils

Freunde trifft, seinen Grosseltern hilft, sein Zimmer sauber hält sowie seine finanziellen Belange selbständig erle digt . Immerhin

verfügt er insoweit über einen geregelten Tagesablauf, als dass er jeweils um 10 .00 Uhr aufsteht, dusch t, täglich einen Spaziergang unternimmt, seinen Grosseltern hilf, Therapien

besucht, mit den Grosseltern das Abendessen einnimmt und schliesslich die restliche Zeit vor dem PC verbringt bis er ca. um 3.00 Uhr ins Bett geht

(Urk. 7/166/28, Urk. 7/166/ 35-36 und Urk. 7/166/ 45 -46).

Eine Gesamtschau über alle Indikatoren ergibt, dass die voll attestierte Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit nach Belastungsprofil (Urk. 7/166/10)

mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als plausibel erscheint.

6. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE

139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). 6.3

Gemäss dem IK-Auszug erzielte d er Beschwerdeführer

in den Jahren 200 9 bis 201 5, die Arbeitslosenentschädigung eingerechnet, schwankende Einkommen (Urk. 7/93). Wird nun zugunsten des Beschwerdeführers auf das Jahr 201 0, in welchem er das höchste Einkommen als ausgebildeter Mechapraktiker erzielte, abgestellt, resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 47’180 .-- (Fr. 35'385. -- : 9 x 12) . Nach Anpassung des Einkommens an die allgemeine Nominallohn entwick lung bei Männern bis ins Jahre 201 7

– den f rühest möglichen Rentenbeginn - (Fr. 47’180 . -- : 2151 x 2249; vgl. Tabelle T.39

[ Entwicklung der Nominallöhne, Männer, 2010-2018 ] von

2151 [201 0 ] auf 2249 [2017]) würde das Validenein kommen Fr. 49'330.-- betragen. 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.

BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.5

Dem Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung eines näher umschriebenen Belastungsprofils eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vorstehend E.

3.2). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des Invalideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Somit ist das Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 201 6, Tabelle TA1, alle Wirtschaftszweige («Total»), Kompetenzniveau 1 zu ermitteln. Dies führt unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02) bei einem Voll zeitpensum zu einem Invalideneinkommen von Fr. 66' 803.-- (Fr. 5’3 40 .-- x 12 : 40 x 41.7). An gepasst an die Teuerung (Fr. 66’803 .-: 2239 x 2249; vgl.

Tabelle T.39 [ Entwicklung der Nominallöhne, Männer, 2010-2018] von 2239 [201 6 ] auf 2249 [2017]) ergibt dies das

Invalideneinkommen

von

Fr. 67’101 .-- . 6.6

Wird das zugunsten des Beschwerdeführers berechnete Valideneinkommen von Fr. 49'330.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 67‘101 gegenübergestellt, ist offensichtlich von einem klar rentenausschliessen den Invaliditätsgrad auszuge hen, was sich selbst unter Abzug eines leidensbedingten Abzugs von 25 %, nicht ändern würde.

Ergänzend ist festzuhalten, dass auch dann kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad resultierte, wenn sowohl für das Validen- wie das Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne abgestellt würde. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 7.

Nach dem Gesagten resultiert unabhängig von der klaren Definition der bisheri gen Tätigkeit aus dem Einkommensvergleich kein rente nbegründender Invalidi tätsgrad. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit so oder so im Ergebnis als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 6. September und am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass ausweislich des polydiszipli nären Gutachte n s in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Dabei sei festzuhalten, dass es Tätigkeiten mit Routinearbeiten, verständnisvollem Arbeitsumfeld mit Kontrollhilfe sowie ohne Schichtarbeit sein müssten. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähig keit solle die psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung wie auch der Einsatz von Met h ylphenidat und antidepressive r Medikation gewährleistet sein. Da in einer angepassten Tätigkeit ein volles Einkommen generiert werde, sei der Anspruch auf eine Invalidenrente zu vernein en. Bei den nachgereichten medizinischen Berichten handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes, weshalb an der Verneinung des Rentenanspruchs festgehalten werde (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Gut achter seien bei der Tätigkeit bei der C.___ von der bisherigen Tätigkeit ausgegangen, was jedoch falsch sei. Er habe dies e Tätigkeit bloss als Aufbau tätigkeit im Hinblick auf eine mögliche Wiedereingliederung als Chauffeur aus geü bt, was ihm aber nicht gelungen sei. Dennoch solle diese Tät ig keit zu 60

% und andere einfache repetitive

Routinetätigkeiten

sollten vollumfänglich möglich sein. Die Gutachter seien offensichtlich von

einer anspruchsvollen Tätigkeit aus gegangen . Allerdings müsse hierbei hervorgehoben werden, dass seine einzige Aufgabe darin bestanden habe, die Rollwagen in eine Kolonne zu schieben. Es habe sich um eine absolute Routinetäti g keit gehandelt und sei bezüglich Konzentrationsfäh ig keit nicht anspruchsvoll gewesen . Obwohl er gemäss der Arbeitgeberin eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt habe, habe er nicht einmal in dieser Tätigkeit überzeugen können. Er habe kein Mindestmass an Eigen initiative zeigen können, obwohl er das gewollt habe . Dennoch hätten die Gut achter behauptet, dass eine andere Routinearbeit möglich sei, ohne aber den offensichtlichen Widerspruch zu erklären . Es sei weder korrekt beurteilt worden, w a s überhaupt die bisherige Tätigkeit sei, noch sei eine angebliche Arbeitsfähig keit in einer angepassten

Tätigkeit nachvollziehbar begründet worden, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Da er bereits in der einfachsten Hilfsarbei tertätigkeit gescheitert sei, könne nicht von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Vielmehr sei der Versicherte zumin dest zurzeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. E s müsse somit von einer

vollständigen

Erwerbsunfähigkeit

ausgegangenen werden, weshalb er auf eine ganze Invalidenrente

Anspruch habe. Indem die Beschwerdegegnerin auf das aktuelle, nicht schlüssige B.___ -Gutachten abgestellt habe, sei der

Untersuchungs grundsatz verletzt worden, weshalb zumindest ein Ober g u tachten unerlässlich sei (Urk. 1). 3.

E. 3 0. Okto ber 2019 Einwände (Urk. 7/170 und 7/173-175). Mit Verfügung vom 25 .

Novem ber 201 9 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein polydisziplinäres Obergutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 und Urk. 3/3-4). Mit Beschwerdeantwort vom

19. Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Februar 2020 angezeigt wurde (Urk.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 25. Novem ber 20 19 im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom

1. Juli 2019 ab (Urk. 7/166). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/166/1 5 -23 und Urk. 7/166/44-45), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

E. 3.2 Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und F.___, MSc Neuropsycho logie, diagnostizierten

in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2019

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 :

F90.0) o hne Nachweis einer neuropsychologischen Hirnfunktions schwäche

(Urk. 7 / 166/9-10).

Als o hne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen: - R ezidivierende depressive Störung, gegenw ä rtig leichte Episode (ICD-10 : F33.0) - Adipositas (ICD- 10: E66.9) - B M I 32 (Gewicht 96 kg, Gr ö sse 173 cm) - Chronischer Reizhusten unklarer Genese (ICD-10 : R05) - In der Vergangenheit kein Hinweis auf das Vorliegen eines As t hmas bronchiale - In der Vergangenheit V. a. laryngopharyngealer Reflux, psychogen - Allergie auf Hausstaubmilben (ICD-10 : J30.3) - Schnarchen, ohne anamnestische Hinweise auf Atemst ö rungen im Schlaf (ICD-10 : R06.5)

Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Arbeitstraining bei C.___ mit Coaching eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % aufgrund einer einfachen Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung. Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode beeinträchtige die Erwerbstätigkeit nicht. I n einer adaptierten Ver weistätigkeit bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dem Beschwer deführer seien alle lebenspraktischen Tätigkeiten möglich, welche er nach Anlei tung verrichten könne. Routinearbeiten

repetitiver Art, welche bezüglich der Konzentrationsfäh ig keit keine grossen Anforderungen stellten, seien realisierbar . Dagegen seien häufig wechselnde Arbeitssituationen und häufige Publikumskon takte, welche eine grosse Anforderung an die Umstellfähigkeit stellten, zu ver meiden. Der Beschwerdeführer benötige ein verständnisvolles Arbeitsumfeld mit Kontrollhilfe. Nachtarbeiten seien zu vermeiden, da diese zu vers tärkten Schlaf störungen und zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik führen könnten. Aus neuropsychologischer Sich t sei die Arbeitsfähigkeit nicht einge schränkt. Es fänden sich keine Hinweise auf das Vorli e gen einer neuropsychol o gischen Hirnfunktionsschwäche. Aus allgemeininterni stischer Sich t

bestünden ebenfalls keine Befund e

und Diagnosen, welche zu einer quantitativen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in den bis anhin durchgef ührten und in einer Verweistäti g kei t führen würden.

Von einer 60%- ige n Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne mit Sicherheit seit 2018 ausgegangen werden, seitdem im Arbeitsversuch die Schwierigkeiten abschliessend dokumentiert vorlägen. Retrospektiv lägen im Verlauf sonst keine ausführlichen Dokumentationen vor, auf die bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit abgestützt werden könne. Vo n einer erwiesenen anhaltenden Arbeitsunfähigkeit könne zuvor nicht ausgegangen werden . Die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeit en bestehe seit Jahren, sicher aber seit Juli 201 6. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit würden fol gende medizinische Massnahmen theoretisch empfohlen: Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wie auch der Einsatz von Methylphenidat und einer antidepressiven Medikation. Auch solle die Notwen digkeit einer regelmässigen Medikamenteneinnahme besprochen werden. Betreffend Reizhusten und Schnarchen befände sich der Beschwerdeführer

bereits in fachärztlicher Abklärung im Zentrum für Schlafmedizin der G.___ . Betreffen d Adipositas solle eine Ernähru n gsberatu n g und eine Steigerung der körperlichen Aktivität

erfolgen . Berufliche Massnahmen könnten im Sinne einer Beratung, Hilfe bei der Stellensuche und einem Coaching bei der Arbeits aufnahme sinnvoll sein

(Urk.

7/166/10 -12). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten de r

B.___

vom 1. Juli 2019 (Urk. 7 / 166) beruht auf umfassenden fachärztlichen allgemeinintern istischen, psychiatrischen und neu ropsychologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) verfasst (Urk. 7/15-23 und Urk. 7/44-45). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 7/26, Urk. 7/30, Urk. 7/40 und Urk. 7/51-52). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend darge legt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5). 4.2

Im Vordergrund steht, dass die Gutachter die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen aufgrund de r sorgfältig erhobenen Be funde nicht im geltend gemachten Ausmass nachvollziehen konnten. Aus psychiatrischer Sicht konnte aufgrund der Akten eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung, gekennzeichnet durch Auffälligkeiten bereits in der Kindheit, aber nicht nur im Längsverlauf, sondern auch im Querschnittsbefund mit leichter psycho metrischer Unruhe, etwas überschwänglicher Kontaktaufnahme und leichten Konzentrationsstörungen erhoben werden. Die Konzentrationsstörungen zeigten sich im klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch dadurch, dass die genaue Angabe von Lebensdaten Schwierigkeiten bereitete . Sodann f iel dem Teil gutachter eine leichte psychomotorische Unruhe sowie eine Unzuverlässigkeit aufgrund des Zuspätkommens auf . Zusätzlich diagnostizierte er beim Beschwer deführer eine leichte rezidivierende depressive Episode, welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk.

7/166/ 3 8).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung im Bereich aufmerksamkeitsrele v anter Funktionen keine Einschränkungen zeigte . Des Weiteren lag die Intelligenz mit einem Gesamt-IQ von 98 im durchschnittli chen Bereich (Urk. 7/166/ 51- 52). Ferner stellte auch der allgemein-internistische Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 7/166/29) .

Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzustimmen, dass das Gut achten bezüglich der Definition der bisherigen Tätigkeit unpräzise ist . Die Gut achter berücksichtigten als bisherige (angestammte) Tätigkeit den Arbeitsversuch in der C.___ mit Blick auf die gewünschte Ausbildung zum LKW-Fahrer. Der Beschwerdeführer sollte während einer Woche im Rampenbereich arbeiten und zu einem späteren Zeitpunkt in die Fahrertätigkeit eingeführt werden. Der Vorgesetzte erachtete indes die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit als mangelhaft, was ein Sicherheitsrisiko darstelle, weshalb der Arbeitsversuch aus Sicherheitsgründen nach einer Woche abgebrochen wurde (Urk. 7/147/7). Die Gutachter vermuteten, tatsächlich sei der Beschwerdeführer im Beruf als LKW Fahrer wahrscheinlich überfordert (Urk. 7/166/10). Die LKW-Fahrertätigkeit ist jedoch nicht die angestammte oder bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers. Wie die nachfolgenden Erwägungen jedoch zeigen, kann vorliegend die exakte Bestimmung der bisherigen Tätigkeit offengelassen werden . Denn die bestehende volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

wurde plausibel und nachvoll ziehbar begründet und die Gutachter haben die aus den Diagnosen resultierenden Leistungseinschränkungen im leidensangepassten Belastungsprofil entsprechend berücksichtigt (Urk. 7/166/10-12 und Urk. 7/166/29). Sodann

begnügte sich der Beschwerdeführer gemäss seiner Erwerbsbiographie (Urk. 7/93) seit seiner einjährigen Anstellung nach der Lehre bei der H.___ aus freien Stücken mit einem verglichen mit seinem Erwerbspote ntial tiefen Einkommen .

4.3

An den gutachterlichen Feststellungen vermag auch der nach der Erstattung des Gutachtens eingereichte Bericht des I.___ vom 1 0. Oktober 2019 (Urk. 7/173 bzw. Urk. 3/4) nichts zu ändern. D ieser enthält keine aktuellen Untersuchungsbefunde, sondern bezieht sich lediglich auf den Bericht de r

A.___ vom 2 6. Februar 2018

zur Erhebung und Beurteilung des neuropsychologischen Profils des Beschwerdeführers (Urk. 7/143) . Dazu ist zu bemerken, dass die neuropsychologische Gutachterin den Bericht de r

A.___ in ihrer Beurteilung berücksichtigte und ihre abweichende Einschätzung im Gutachten ausführlich und nachvollziehbar begründete (Urk. 7/166/5 1 -5 2) . Insbesondere zeigte der Beschwerdeführer bei der Begutachtung einen Gesamt-IQ von 98 und daher eine durchschnittliche Intelligenz, während das A.___ eine unterdurch schnittliche Intelligenz erhoben hatte, wobei aber keine Beschwerdevalidierung durchgeführt worden war. Hinzu kommt, dass das Gericht bei Arztberichten der behandelnden Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dieser Bericht vermag das Gutachten daher nicht in Frage zu stellen.

Auch kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Umstand, dass er trotz hoher Leistungsbereitschaft im Rahmen des Aufbautrainings bei der leichtesten Form einer angepassten Routinetätigkeit gescheitert sei (Urk. 1 S. 2 und S. 6 und Urk. 3/3), zu seinen Gunsten ableiten . Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 1 5. April 2015 E.

5.4, je mit Hinweisen). 5. 5.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.3

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symp tome nicht ausgeprägt erscheinen. So hielt der begutachtende Psychiater insbe sondere fest, dass der Beschwerdeführer an einer einfachen Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung sowie an einer rezidivierenden leichten depressiven Störung leidet, wobei sich letztere Diagnose nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkt .

Der Beschwerdeführer befindet sich in regelmässiger ambulanter psychiatri scher Behandlung, jedoch konnte der Medikamentenspiegel des Anti depressivums nicht nachgewiesen werden . Eine medikamentöse Behandlung der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung besteht nicht (Urk.

7/166/ 38 39).

Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (Urk. 7/166/38) . Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer seine Lehre als Mechapraktiker abschliessen und zwei Jahre für einen Sicherheitsdienst arbeiten, wenn auch unregelmässig . Als Belastungs faktoren anzusehen sind die unselbständige Wohnsit u a tion, die angespannte finanzielle

Situation sowie der gescheiterte Versuch,

eine LKW Fahrerausbildung in Angriff zu nehmen (Urk. 7/166/10 und Urk. 7/166/ 40).

Hinsichtlich Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Grosseltern mütterlicherseits

zusammen in einer 4.5-Zimmerwohnu n g lebt, mit welchen er auch gemeinsam das Nachtessen ein nimmt und ihnen etwas hilft . Zusätzlich verfügt er ü ber einen kleinen Freundes kreis mit loyalen Kollegen,

welche er grundsätzlich wöchentlich trifft und auch Ausflüge unternimmt

(Urk. 7/166 / 27-28,

Urk. 7/166/3 5 und Urk. 7/46 46) . Hin gegen verfügt er über keine guten Kontakte zu seinen Eltern und zu seiner Schwester (Urk. 7/166/34) .

Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der «Konsistenz» ist zunächst festzuhalten, dass sich aus psychiatrischer Sicht im Untersuchungsgespräch keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer Konzentrationsstörungen ergaben . Gegen schwere Konzentrationsstörungen spricht auch, dass der Beschwerdeführer selber Auto fährt. Aus neuropsychologischer Sicht besteht eine im Durchschnitt liegende Intelligenz. Es ist von einem mindestens durchschnittlich

prämobiden kognitiven Fähigkeitsniveau auszugehen . Das Vorli e gen einer neuropsychologischen Hi rn funktionssch wäche konnte nicht dokumentiert werden . Aus allgemeininternisti sche r Sicht war der Beschwerdeführer in der Untersuchungsstation

befunds

- und beschwerdefrei, die im Alltag erwähnten Einschränkungen konnten nicht hin reichend begründet werden (Urk. 7/166/11, Urk. 7/166/30, Urk. 7/166/ 39 -40 und Urk. 7/166/ 51-52).

Sodann

weisst der Beschwerdeführer ein

nicht geringes Akti vitätsni veau au f, indem er täglich Sp azier gänge unternimmt, Musik hört, viel Zeit vor dem PC verbringt (Gamen, Filme ansehen und Dokumente lesen), mit dem Auto unterwegs ist, am Wochenende jeweils

Freunde trifft, seinen Grosseltern hilft, sein Zimmer sauber hält sowie seine finanziellen Belange selbständig erle digt . Immerhin

verfügt er insoweit über einen geregelten Tagesablauf, als dass er jeweils um 10 .00 Uhr aufsteht, dusch t, täglich einen Spaziergang unternimmt, seinen Grosseltern hilf, Therapien

besucht, mit den Grosseltern das Abendessen einnimmt und schliesslich die restliche Zeit vor dem PC verbringt bis er ca. um 3.00 Uhr ins Bett geht

(Urk. 7/166/28, Urk. 7/166/ 35-36 und Urk. 7/166/ 45 -46).

Eine Gesamtschau über alle Indikatoren ergibt, dass die voll attestierte Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit nach Belastungsprofil (Urk. 7/166/10)

mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als plausibel erscheint.

6. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE

139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). 6.3

Gemäss dem IK-Auszug erzielte d er Beschwerdeführer

in den Jahren 200 9 bis 201 5, die Arbeitslosenentschädigung eingerechnet, schwankende Einkommen (Urk. 7/93). Wird nun zugunsten des Beschwerdeführers auf das Jahr 201 0, in welchem er das höchste Einkommen als ausgebildeter Mechapraktiker erzielte, abgestellt, resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 47’180 .-- (Fr. 35'385. -- : 9 x 12) . Nach Anpassung des Einkommens an die allgemeine Nominallohn entwick lung bei Männern bis ins Jahre 201 7

– den f rühest möglichen Rentenbeginn - (Fr. 47’180 . -- : 2151 x 2249; vgl. Tabelle T.39

[ Entwicklung der Nominallöhne, Männer, 2010-2018 ] von

2151 [201 0 ] auf 2249 [2017]) würde das Validenein kommen Fr. 49'330.-- betragen. 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.

BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.5

Dem Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung eines näher umschriebenen Belastungsprofils eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vorstehend E.

3.2). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des Invalideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Somit ist das Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 201 6, Tabelle TA1, alle Wirtschaftszweige («Total»), Kompetenzniveau 1 zu ermitteln. Dies führt unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02) bei einem Voll zeitpensum zu einem Invalideneinkommen von Fr. 66' 803.-- (Fr. 5’3 40 .-- x

E. 12 : 40 x 41.7). An gepasst an die Teuerung (Fr. 66’803 .-: 2239 x 2249; vgl.

Tabelle T.39 [ Entwicklung der Nominallöhne, Männer, 2010-2018] von 2239 [201 6 ] auf 2249 [2017]) ergibt dies das

Invalideneinkommen

von

Fr. 67’101 .-- . 6.6

Wird das zugunsten des Beschwerdeführers berechnete Valideneinkommen von Fr. 49'330.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 67‘101 gegenübergestellt, ist offensichtlich von einem klar rentenausschliessen den Invaliditätsgrad auszuge hen, was sich selbst unter Abzug eines leidensbedingten Abzugs von 25 %, nicht ändern würde.

Ergänzend ist festzuhalten, dass auch dann kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad resultierte, wenn sowohl für das Validen- wie das Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne abgestellt würde. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 7.

Nach dem Gesagten resultiert unabhängig von der klaren Definition der bisheri gen Tätigkeit aus dem Einkommensvergleich kein rente nbegründender Invalidi tätsgrad. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit so oder so im Ergebnis als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Dispositiv
  1. Der 1989 geboren e X.___ wurde mit Hinweis auf eine Sprachbehinderung am
  2. Oktober 1995 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (Urk.  7/2). Nach erfolgten Abklärungen übernahm die IV-Stelle die Kosten für Sonderschulmassnahmen , Psychomotorik- Therapien und später auch für medi zinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen 404, Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, ( Urk.  7/5, Urk.   7/7, Urk.  7/10 ff. ).      In der Folge absolvierte der Versicherte eine Lehre zum Mechapraktiker und arbeitete seit dem
  3. Juli 2012 bei der Y.___ im Sicherh eitsdienst. Am
  4. September 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich schliesslich mit Hinweis auf ADHS Hypera ktivität, Konzentrationsstörung en , Raumorientierungsstörung, Nervosität, Schlafprobleme n und Ruhelosigkeit zum Leistungsbezug für Erwachsene an ( Urk.  7/50). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk.  7/54), holte einen Bericht des behandelnden Arztes ein ( Urk.  7/61) , erteilte dem Versicherten Kostengu tsprache zur Potentialabklärung ( Urk.  7/62) und holte einen Arbeitgeberbericht ein ( Urk.  7/66). Mit Mitteilung vom 3
  5. Januar 2014 wurde die Berufsberatung aufgrund fehlender Rückmeldungen des Versicherten abgeschlossen ( Urk.  7/76) . Mit Verfügung vom 1
  6. Juni 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch wie vorbeschieden ab ( Urk.  7/84).      Am 2
  7. Juli 2016 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte mit Hinweis auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch ( Urk.  7/88). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk.  7/93 ) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk.  7/108). Sodann wurden dem Versi cherten berufliche Massnahmen gewährt ( Urk.  7/97 ff.) . Im Rahmen des Arbeits integrationsprogramms bei der Z.___ wurde der Versicherte zur Erhebung und Beurteilung des neuropsychologischen Profils bei Verdacht auf ADHS und Asper ger bei der A.___ ange meldet (Bericht vom 2
  8. Februar 2018, Urk.  7/143). Mit Mitteilung vom 1
  9. Mai 2018 wurden die beruflichen Massnahmen vorzeitig beendigt und die Renten prüfung angekündigt ( Urk.  7/145). In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle Arzt berichte ein ( Urk.  7/155) und liess den Versicherten durch die Gutachtensstelle B.___ polydisziplinär ( allgemein-inter nistisch, neuropsychologisch, psychiatrisch ) begutachten (Expertise vom
  10. Juli 2019, Urk.  7/166 ). Mit Vorbescheid vom
  11. September 2019 stellte die IV-Stelle de m Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht ( Urk.  7/168 ). Dagegen erhob d er Versicherte am 1
  12. September und am 3
  13. Okto ber 2019 Einwände ( Urk.  7/170 und 7/173-175 ). Mit Verfügung vom 25 .   Novem ber 201 9 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk.  2).
  14. Dagegen erhob der Versicherte am
  15. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein polydisziplinäres Obergutachten in Auftrag zu geben ( Urk.  1 und Urk.  3/3-4). Mit Beschwerdeantwort vom
  16. Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
  17. Februar 2020 angezeigt wurde ( Urk.  8 ).
  18. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
  20. 2.1      Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass ausweislich des polydiszipli nären Gutachte n s in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Dabei sei festzuhalten, dass es Tätigkeiten mit Routinearbeiten, verständnisvollem Arbeitsumfeld mit Kontrollhilfe sowie ohne Schichtarbeit sein müssten. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähig keit solle die psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung wie auch der Einsatz von Met h ylphenidat und antidepressive r Medikation gewährleistet sein. Da in einer angepassten Tätigkeit ein volles Einkommen generiert werde, sei der Anspruch auf eine Invalidenrente zu vernein en. Bei den nachgereichten medizinischen Berichten handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes, weshalb an der Verneinung des Rentenanspruchs festgehalten werde ( Urk.  2). 2.2      Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Gut achter seien bei der Tätigkeit bei der C.___ von der bisherigen Tätigkeit ausgegangen , was jedoch falsch sei. Er habe dies e Tätigkeit bloss als Aufbau tätigkeit im Hinblick auf eine mögliche Wiedereingliederung als Chauffeur aus geü bt, was ihm aber nicht gelungen sei. Dennoch solle diese Tät ig keit zu 60   % und andere einfache repetitive Routinetätigkeiten sollten vollumfänglich möglich sein. Die Gutachter seien offensichtlich von einer anspruchsvollen Tätigkeit aus gegangen . Allerdings müsse hierbei hervorgehoben werden, dass seine einzige Aufgabe darin bestanden habe , die Rollwagen in eine Kolonne zu schieben. Es habe sich um eine absolute Routinetäti g keit gehandelt und sei bezüglich Konzentrationsfäh ig keit nicht anspruchsvoll gewesen . Obwohl er gemäss der Arbeitgeberin eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt habe, habe er nicht einmal in dieser Tätigkeit überzeugen können. Er habe kein Mindestmass an Eigen initiative zeigen können , obwohl er das gewollt habe . Dennoch hätten die Gut achter behauptet, dass eine andere Routinearbeit möglich sei , ohne aber den offensichtlichen Widerspruch zu erklären . Es sei weder korrekt beurteilt worden, w a s überhaupt die bisherige Tätigkeit sei , noch sei eine angebliche Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit nachvollziehbar begründet worden, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Da er bereits in der einfachsten Hilfsarbei tertätigkeit gescheitert sei, könne nicht von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Vielmehr sei der Versicherte zumin dest zurzeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. E s müsse somit von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangenen werden, weshalb er auf eine ganze Invalidenrente Anspruch habe. Indem die Beschwerdegegnerin auf das aktuelle, nicht schlüssige B.___ -Gutachten abgestellt habe , sei der Untersuchungs grundsatz verletzt worden , weshalb zumindest ein Ober g u tachten unerlässlich sei ( Urk.  1).
  21. 3.1      Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
  22. Novem ber 20 19 im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom
  23. Juli 2019 ab ( Urk.  7/166 ). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk.  7/166/1 5 -23 und Urk.  7/166/44-45 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2      Dr.  med. D.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Dr.  med. E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie , und F.___ , MSc Neuropsycho logie , diagnostizierten in ihrem Gutachten vom
  24. Juli 2019 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10 : F90.0) o hne Nachweis einer neuropsychologischen Hirnfunktions schwäche ( Urk.  7 / 166/9-10 ).      Als o hne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen: - R ezidivierende depressive Störung, gegenw ä rtig leichte Episode (ICD-10 : F33.0) - Adipositas (ICD- 10: E66.9) - B M I 32 (Gewicht 96 kg, Gr ö sse 173 cm ) - Chronischer Reizhusten unklarer Genese (ICD-10 : R05) - In der Vergangenheit kein Hinweis auf das Vorliegen eines As t hmas bronchiale - In der Vergangenheit V. a. laryngopharyngealer Reflux, psychogen - Allergie auf Hausstaubmilben (ICD-10 : J30.3) - Schnarchen, ohne anamnestische Hinweise auf Atemst ö rungen im Schlaf (ICD-10 : R06.5)      Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Arbeitstraining bei C.___ mit Coaching eine Arbeitsunfähigkeit von 60  % aufgrund einer einfachen Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung. Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode beeinträchtige die Erwerbstätigkeit nicht. I n einer adaptierten Ver weistätigkeit bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dem Beschwer deführer seien alle lebenspraktischen Tätigkeiten möglich, welche er nach Anlei tung verrichten könne. Routinearbeiten repetitiver Art, welche bezüglich der Konzentrationsfäh ig keit keine grossen Anforderungen stellten, seien realisierbar . Dagegen seien häufig wechselnde Arbeitssituationen und häufige Publikumskon takte, welche eine grosse Anforderung an die Umstellfähigkeit stellten, zu ver meiden. Der Beschwerdeführer benötige ein verständnisvolles Arbeitsumfeld mit Kontrollhilfe. Nachtarbeiten seien zu vermeiden, da diese zu vers tärkten Schlaf störungen und zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik führen könnten. Aus neuropsychologischer Sich t sei die Arbeitsfähigkeit nicht einge schränkt. Es fänden sich keine Hinweise auf das Vorli e gen einer neuropsychol o gischen Hirnfunktionsschwäche. Aus allgemeininterni stischer Sich t bestünden ebenfalls keine Befund e und Diagnosen, welche zu einer quantitativen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in den bis anhin durchgef ührten und in einer Verweistäti g kei t führen würden.      Von einer 60%- ige n Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne mit Sicherheit seit 2018 ausgegangen werden, seitdem im Arbeitsversuch die Schwierigkeiten abschliessend dokumentiert vorlägen. Retrospektiv lägen im Verlauf sonst keine ausführlichen Dokumentationen vor, auf die bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit abgestützt werden könne. Vo n einer erwiesenen anhaltenden Arbeitsunfähigkeit könne zuvor nicht ausgegangen werden . Die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeit en bestehe seit Jahren, sicher aber seit Juli 201
  25. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit würden fol gende medizinische Massnahmen theoretisch empfohlen: Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wie auch der Einsatz von Methylphenidat und einer antidepressiven Medikation. Auch solle die Notwen digkeit einer regelmässigen Medikamenteneinnahme besprochen werden. Betreffend Reizhusten und Schnarchen befände sich der Beschwerdeführer bereits in fachärztlicher Abklärung im Zentrum für Schlafmedizin der G.___ . Betreffen d Adipositas solle eine Ernähru n gsberatu n g und eine Steigerung der körperlichen Aktivität erfolgen . Berufliche Massnahmen könnten im Sinne einer Beratung, Hilfe bei der Stellensuche und einem Coaching bei der Arbeits aufnahme sinnvoll sein (Urk.   7/166/10 -12 ).
  26. 4.1      Das polydisziplinäre Gutachten de r B.___ vom
  27. Juli 2019 ( Urk.  7 / 166 ) beruht auf umfassenden fachärztlichen allgemeinintern istischen, psychiatrischen und neu ropsychologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) verfasst ( Urk.  7/15-23 und Urk.  7/44-45). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt ( Urk.  7/26, Urk.  7/30, Urk.  7/40 und Urk. 7/51-52 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend darge legt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5). 4.2      Im Vordergrund steht, dass die Gutachter die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen aufgrund de r sorgfältig erhobenen Be funde nicht im geltend gemachten Ausmass nachvollziehen konnten. Aus psychiatrischer Sicht konnte aufgrund der Akten eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung, gekennzeichnet durch Auffälligkeiten bereits in der Kindheit, aber nicht nur im Längsverlauf, sondern auch im Querschnittsbefund mit leichter psycho metrischer Unruhe, etwas überschwänglicher Kontaktaufnahme und leichten Konzentrationsstörungen erhoben werden. Die Konzentrationsstörungen zeigten sich im klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch dadurch, dass die genaue Angabe von Lebensdaten Schwierigkeiten bereitete . Sodann f iel dem Teil gutachter eine leichte psychomotorische Unruhe sowie eine Unzuverlässigkeit aufgrund des Zuspätkommens auf . Zusätzlich diagnostizierte er beim Beschwer deführer eine leichte rezidivierende depressive Episode, welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk.   7/166/ 3 8). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung im Bereich aufmerksamkeitsrele v anter Funktionen keine Einschränkungen zeigte . Des Weiteren lag die Intelligenz mit einem Gesamt-IQ von 98 im durchschnittli chen Bereich ( Urk.  7/166/ 51- 52). Ferner stellte auch der allgemein-internistische Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  7/166/29) . Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzustimmen, dass das Gut achten bezüglich der Definition der bisherigen Tätigkeit unpräzise ist . Die Gut achter berücksichtigten als bisherige (angestammte) Tätigkeit den Arbeitsversuch in der C.___ mit Blick auf die gewünschte Ausbildung zum LKW-Fahrer. Der Beschwerdeführer sollte während einer Woche im Rampenbereich arbeiten und zu einem späteren Zeitpunkt in die Fahrertätigkeit eingeführt werden. Der Vorgesetzte erachtete indes die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit als mangelhaft, was ein Sicherheitsrisiko darstelle, weshalb der Arbeitsversuch aus Sicherheitsgründen nach einer Woche abgebrochen wurde ( Urk.  7/147/7). Die Gutachter vermuteten, tatsächlich sei der Beschwerdeführer im Beruf als LKW Fahrer wahrscheinlich überfordert ( Urk.  7/166/10). Die LKW-Fahrertätigkeit ist jedoch nicht die angestammte oder bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers. Wie die nachfolgenden Erwägungen jedoch zeigen, kann vorliegend die exakte Bestimmung der bisherigen Tätigkeit offengelassen werden . Denn die bestehende volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde plausibel und nachvoll ziehbar begründet und die Gutachter haben die aus den Diagnosen resultierenden Leistungseinschränkungen im leidensangepassten Belastungsprofil entsprechend berücksichtigt ( Urk.  7/166/10-12 und Urk.  7/166/29 ). Sodann begnügte sich der Beschwerdeführer gemäss seiner Erwerbsbiographie ( Urk.  7/93 ) seit seiner einjährigen Anstellung nach der Lehre bei der H.___ aus freien Stücken mit einem verglichen mit seinem Erwerbspote ntial tiefen Einkommen . 4.3      An den gutachterlichen Feststellungen vermag auch der nach der Erstattung des Gutachtens eingereichte Bericht des I.___ vom 1
  28. Oktober 2019 (Urk. 7/173 bzw. Urk. 3/4) nichts zu ändern. D ieser enthält keine aktuellen Untersuchungsbefunde, sondern bezieht sich lediglich auf den Bericht de r A.___ vom 2
  29. Februar 2018 zur Erhebung und Beurteilung des neuropsychologischen Profils des Beschwerdeführers ( Urk.  7/143) . Dazu ist zu bemerken, dass die neuropsychologische Gutachterin den Bericht de r A.___ in ihrer Beurteilung berücksichtigte und ihre abweichende Einschätzung im Gutachten ausführlich und nachvollziehbar begründete ( Urk.  7/166/5 1 -5 2 ) . Insbesondere zeigte der Beschwerdeführer bei der Begutachtung einen Gesamt-IQ von 98 und daher eine durchschnittliche Intelligenz, während das A.___ eine unterdurch schnittliche Intelligenz erhoben hatte, wobei aber keine Beschwerdevalidierung durchgeführt worden war. Hinzu kommt, dass das Gericht bei Arztberichten der behandelnden Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat , dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dieser Bericht vermag das Gutachten daher nicht in Frage zu stellen.      Auch kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Umstand, dass er trotz hoher Leistungsbereitschaft im Rahmen des Aufbautrainings bei der leichtesten Form einer angepassten Routinetätigkeit gescheitert sei ( Urk.  1 S. 2 und S. 6 und Urk.  3/3 ) , zu seinen Gunsten ableiten . Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom
  30. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 1
  31. April 2015 E.   5.4, je mit Hinweisen).
  32. 5.1      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.2      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  33. März 2018 E. 7.4). 5.3      Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symp tome nicht ausgeprägt erscheinen. So hielt der begutachtende Psychiater insbe sondere fest, dass der Beschwerdeführer an einer einfachen Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung sowie an einer rezidivierenden leichten depressiven Störung leidet , wobei sich letztere Diagnose nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkt . Der Beschwerdeführer befindet sich in regelmässiger ambulanter psychiatri scher Behandlung , jedoch konnte der Medikamentenspiegel des Anti depressivums nicht nachgewiesen werden . Eine medikamentöse Behandlung der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung besteht nicht (Urk.   7/166/ 38 39 ).      Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt ( Urk.  7/166/38 ) . Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer seine Lehre als Mechapraktiker abschliessen und zwei Jahre für einen Sicherheitsdienst arbeiten , wenn auch unregelmässig . Als Belastungs faktoren anzusehen sind die unselbständige Wohnsit u a tion , die angespannte finanzielle Situation sowie der gescheiterte Versuch , eine LKW Fahrerausbildung in Angriff zu nehmen (Urk.  7/166/10 und Urk.  7/166/ 40 ).      Hinsichtlich Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen , dass der Beschwerdeführer mit seinen Grosseltern mütterlicherseits zusammen in einer 4.5-Zimmerwohnu n g lebt, mit welchen er auch gemeinsam das Nachtessen ein nimmt und ihnen etwas hilft . Zusätzlich verfügt er ü ber einen kleinen Freundes kreis mit loyalen Kollegen , welche er grundsätzlich wöchentlich trifft und auch Ausflüge unternimmt ( Urk.  7/166 / 27-28 , Urk.  7/166/3 5 und Urk. 7/46 46 ) . Hin gegen verfügt er über keine guten Kontakte zu seinen Eltern und zu seiner Schwester ( Urk.  7/166/34) .      Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der «Konsistenz» ist zunächst festzuhalten, dass sich aus psychiatrischer Sicht im Untersuchungsgespräch keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer Konzentrationsstörungen ergaben . Gegen schwere Konzentrationsstörungen spricht auch, dass der Beschwerdeführer selber Auto fährt. Aus neuropsychologischer Sicht besteht eine im Durchschnitt liegende Intelligenz. Es ist von einem mindestens durchschnittlich prämobiden kognitiven Fähigkeitsniveau auszugehen . Das Vorli e gen einer neuropsychologischen Hi rn funktionssch wäche konnte nicht dokumentiert werden . Aus allgemeininternisti sche r Sicht war der Beschwerdeführer in der Untersuchungsstation befunds - und beschwerdefrei, die im Alltag erwähnten Einschränkungen konnten nicht hin reichend begründet werden ( Urk.  7/166/11, Urk.  7/166/30 , Urk.  7/166/ 39 -40 und Urk.  7/166/ 51-52 ). Sodann weisst der Beschwerdeführer ein nicht geringes Akti vitätsni veau au f, indem er täglich Sp azier gänge unternimmt , Musik hört, viel Zeit vor dem PC verbringt ( Gamen , Filme ansehen und Dokumente lesen) , mit dem Auto unterwegs ist , am Wochenende jeweils Freunde trifft, seinen Grosseltern hilft, sein Zimmer sauber hält sowie seine finanziellen Belange selbständig erle digt . Immerhin verfügt er insoweit über einen geregelten Tagesablauf, als dass er jeweils um 10 .00 Uhr aufsteht, dusch t , täglich einen Spaziergang unternimmt, seinen Grosseltern hilf, Therapien besucht, mit den Grosseltern das Abendessen einnimmt und schliesslich die restliche Zeit vor dem PC verbringt bis er ca. um 3.00 Uhr ins Bett geht ( Urk.  7/166/28 , Urk. 7/166/ 35-36 und Urk.  7/166/ 45 -46 ).      Eine Gesamtschau über alle Indikatoren ergibt, dass die voll attestierte Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit nach Belastungsprofil (Urk. 7/166/10) mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als plausibel erscheint.
  34. 6.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).      Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE   139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden versiche rung, 3. Auflage 2014, Rn  55 f. zu Art.  28a ). 6.3      Gemäss dem IK-Auszug erzielte d er Beschwerdeführer in den Jahren 200 9 bis 201 5 , die Arbeitslosenentschädigung eingerechnet, schwankende Einkommen ( Urk.  7/93 ). Wird nun zugunsten des Beschwerdeführers auf das Jahr 201 0, in welchem er das höchste Einkommen als ausgebildeter Mechapraktiker erzielte, abgestellt, resultiert ein Jahreseinkommen von Fr.  47’180 .-- ( Fr.  35'385. -- : 9 x 12) . Nach Anpassung des Einkommens an die allgemeine Nominallohn entwick lung bei Männern bis ins Jahre 201 7 – den f rühest möglichen Rentenbeginn - ( Fr.  47’180 . -- : 2151 x 2249 ; vgl. Tabelle T.39 [ Entwicklung der Nominallöhne, Männer, 2010-2018 ] von 2151 [201 0 ] auf 2249 [2017]) würde das Validenein kommen Fr. 49'330.-- betragen. 6.4      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.   BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  35. Auflage 2014, Rn  55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.5      Dem Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung eines näher umschriebenen Belastungsprofils eine angepasste Tätigkeit zu 100  % zumutbar (vorstehend E.   3.2). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des Invalideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Somit ist das Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 201 6 , Tabelle TA1, alle Wirtschaftszweige («Total»), Kompetenzniveau 1 zu ermitteln. Dies führt unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02) bei einem Voll zeitpensum zu einem Invalideneinkommen von Fr.  66' 803.-- ( Fr.  5’3 40 .-- x 12 : 40 x 41.7). An gepasst an die Teuerung ( Fr.  66’803 .-: 2239 x 2249; vgl.   Tabelle T.39 [ Entwicklung der Nominallöhne, Männer , 2010-2018] von 2239 [201 6 ] auf 2249 [2017]) ergibt dies das Invalideneinkommen von Fr.  67’101 .-- . 6.6      Wird das zugunsten des Beschwerdeführers berechnete Valideneinkommen von Fr.  49'330.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 67‘101 gegenübergestellt, ist offensichtlich von einem klar rentenausschliessen den Invaliditätsgrad auszuge hen, was sich selbst unter Abzug eines leidensbedingten Abzugs von 25 %, nicht ändern würde.      Ergänzend ist festzuhalten, dass auch dann kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad resultierte, wenn sowohl für das Validen- wie das Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne abgestellt würde. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ).
  36. Nach dem Gesagten resultiert unabhängig von der klaren Definition der bisheri gen Tätigkeit aus dem Einkommensvergleich kein rente nbegründender Invalidi tätsgrad. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit so oder so im Ergebnis als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt:
  37. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  38. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  39. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  40. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  41. Juli bis und mit 1
  42. August sowie vom 1
  43. Dezember bis und mit dem
  44. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00019

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 3 0. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1989 geboren e

X.___ wurde mit Hinweis auf eine Sprachbehinderung am 6. Oktober 1995 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (Urk. 7/2). Nach erfolgten Abklärungen übernahm die IV-Stelle die Kosten für Sonderschulmassnahmen, Psychomotorik- Therapien und später auch für medi zinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen 404, Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, (Urk. 7/5, Urk.

7/7, Urk. 7/10 ff.).

In der Folge absolvierte der Versicherte eine Lehre zum Mechapraktiker und arbeitete

seit dem 1. Juli 2012 bei der Y.___ im Sicherh eitsdienst. Am 4. September 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich schliesslich mit Hinweis auf ADHS Hypera ktivität, Konzentrationsstörung en, Raumorientierungsstörung, Nervosität, Schlafprobleme n und Ruhelosigkeit zum Leistungsbezug für Erwachsene an (Urk. 7/50). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/54), holte einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 7/61), erteilte dem Versicherten Kostengu tsprache zur Potentialabklärung (Urk. 7/62) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 7/66). Mit Mitteilung vom 3 0. Januar 2014 wurde die Berufsberatung aufgrund fehlender Rückmeldungen des Versicherten abgeschlossen (Urk. 7/76) . Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch wie vorbeschieden ab (Urk. 7/84).

Am 2 2. Juli 2016 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte mit Hinweis auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch (Urk. 7/88). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/93) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/108). Sodann wurden dem Versi cherten berufliche Massnahmen gewährt (Urk. 7/97 ff.) . Im Rahmen des Arbeits integrationsprogramms bei der Z.___ wurde der Versicherte zur Erhebung und Beurteilung des neuropsychologischen Profils bei Verdacht auf ADHS und Asper ger bei der A.___

ange meldet (Bericht vom 2 6. Februar 2018, Urk. 7/143). Mit Mitteilung vom 1 5. Mai 2018 wurden die beruflichen Massnahmen vorzeitig beendigt und die Renten prüfung angekündigt (Urk. 7/145). In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle Arzt berichte ein (Urk. 7/155) und liess den Versicherten durch die Gutachtensstelle B.___

polydisziplinär (allgemein-inter nistisch, neuropsychologisch, psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 1. Juli 2019, Urk. 7/166).

Mit Vorbescheid vom 2. September 2019 stellte die IV-Stelle de m Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/168). Dagegen erhob d er Versicherte am 1 6. September und am 3 0. Okto ber 2019 Einwände (Urk. 7/170 und 7/173-175). Mit Verfügung vom 25 .

Novem ber 201 9 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein polydisziplinäres Obergutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 und Urk. 3/3-4). Mit Beschwerdeantwort vom

19. Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. Februar 2020 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass ausweislich des polydiszipli nären Gutachte n s in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Dabei sei festzuhalten, dass es Tätigkeiten mit Routinearbeiten, verständnisvollem Arbeitsumfeld mit Kontrollhilfe sowie ohne Schichtarbeit sein müssten. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähig keit solle die psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung wie auch der Einsatz von Met h ylphenidat und antidepressive r Medikation gewährleistet sein. Da in einer angepassten Tätigkeit ein volles Einkommen generiert werde, sei der Anspruch auf eine Invalidenrente zu vernein en. Bei den nachgereichten medizinischen Berichten handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes, weshalb an der Verneinung des Rentenanspruchs festgehalten werde (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Gut achter seien bei der Tätigkeit bei der C.___ von der bisherigen Tätigkeit ausgegangen, was jedoch falsch sei. Er habe dies e Tätigkeit bloss als Aufbau tätigkeit im Hinblick auf eine mögliche Wiedereingliederung als Chauffeur aus geü bt, was ihm aber nicht gelungen sei. Dennoch solle diese Tät ig keit zu 60

% und andere einfache repetitive

Routinetätigkeiten

sollten vollumfänglich möglich sein. Die Gutachter seien offensichtlich von

einer anspruchsvollen Tätigkeit aus gegangen . Allerdings müsse hierbei hervorgehoben werden, dass seine einzige Aufgabe darin bestanden habe, die Rollwagen in eine Kolonne zu schieben. Es habe sich um eine absolute Routinetäti g keit gehandelt und sei bezüglich Konzentrationsfäh ig keit nicht anspruchsvoll gewesen . Obwohl er gemäss der Arbeitgeberin eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt habe, habe er nicht einmal in dieser Tätigkeit überzeugen können. Er habe kein Mindestmass an Eigen initiative zeigen können, obwohl er das gewollt habe . Dennoch hätten die Gut achter behauptet, dass eine andere Routinearbeit möglich sei, ohne aber den offensichtlichen Widerspruch zu erklären . Es sei weder korrekt beurteilt worden, w a s überhaupt die bisherige Tätigkeit sei, noch sei eine angebliche Arbeitsfähig keit in einer angepassten

Tätigkeit nachvollziehbar begründet worden, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Da er bereits in der einfachsten Hilfsarbei tertätigkeit gescheitert sei, könne nicht von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Vielmehr sei der Versicherte zumin dest zurzeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. E s müsse somit von einer

vollständigen

Erwerbsunfähigkeit

ausgegangenen werden, weshalb er auf eine ganze Invalidenrente

Anspruch habe. Indem die Beschwerdegegnerin auf das aktuelle, nicht schlüssige B.___ -Gutachten abgestellt habe, sei der

Untersuchungs grundsatz verletzt worden, weshalb zumindest ein Ober g u tachten unerlässlich sei (Urk. 1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 25. Novem ber 20 19 im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom

1. Juli 2019 ab (Urk. 7/166). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/166/1 5 -23 und Urk. 7/166/44-45), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und F.___, MSc Neuropsycho logie, diagnostizierten

in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2019

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10 :

F90.0) o hne Nachweis einer neuropsychologischen Hirnfunktions schwäche

(Urk. 7 / 166/9-10).

Als o hne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen: - R ezidivierende depressive Störung, gegenw ä rtig leichte Episode (ICD-10 : F33.0) - Adipositas (ICD- 10: E66.9) - B M I 32 (Gewicht 96 kg, Gr ö sse 173 cm) - Chronischer Reizhusten unklarer Genese (ICD-10 : R05) - In der Vergangenheit kein Hinweis auf das Vorliegen eines As t hmas bronchiale - In der Vergangenheit V. a. laryngopharyngealer Reflux, psychogen - Allergie auf Hausstaubmilben (ICD-10 : J30.3) - Schnarchen, ohne anamnestische Hinweise auf Atemst ö rungen im Schlaf (ICD-10 : R06.5)

Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Arbeitstraining bei C.___ mit Coaching eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % aufgrund einer einfachen Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung. Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode beeinträchtige die Erwerbstätigkeit nicht. I n einer adaptierten Ver weistätigkeit bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dem Beschwer deführer seien alle lebenspraktischen Tätigkeiten möglich, welche er nach Anlei tung verrichten könne. Routinearbeiten

repetitiver Art, welche bezüglich der Konzentrationsfäh ig keit keine grossen Anforderungen stellten, seien realisierbar . Dagegen seien häufig wechselnde Arbeitssituationen und häufige Publikumskon takte, welche eine grosse Anforderung an die Umstellfähigkeit stellten, zu ver meiden. Der Beschwerdeführer benötige ein verständnisvolles Arbeitsumfeld mit Kontrollhilfe. Nachtarbeiten seien zu vermeiden, da diese zu vers tärkten Schlaf störungen und zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik führen könnten. Aus neuropsychologischer Sich t sei die Arbeitsfähigkeit nicht einge schränkt. Es fänden sich keine Hinweise auf das Vorli e gen einer neuropsychol o gischen Hirnfunktionsschwäche. Aus allgemeininterni stischer Sich t

bestünden ebenfalls keine Befund e

und Diagnosen, welche zu einer quantitativen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in den bis anhin durchgef ührten und in einer Verweistäti g kei t führen würden.

Von einer 60%- ige n Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne mit Sicherheit seit 2018 ausgegangen werden, seitdem im Arbeitsversuch die Schwierigkeiten abschliessend dokumentiert vorlägen. Retrospektiv lägen im Verlauf sonst keine ausführlichen Dokumentationen vor, auf die bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit abgestützt werden könne. Vo n einer erwiesenen anhaltenden Arbeitsunfähigkeit könne zuvor nicht ausgegangen werden . Die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeit en bestehe seit Jahren, sicher aber seit Juli 201 6. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit würden fol gende medizinische Massnahmen theoretisch empfohlen: Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wie auch der Einsatz von Methylphenidat und einer antidepressiven Medikation. Auch solle die Notwen digkeit einer regelmässigen Medikamenteneinnahme besprochen werden. Betreffend Reizhusten und Schnarchen befände sich der Beschwerdeführer

bereits in fachärztlicher Abklärung im Zentrum für Schlafmedizin der G.___ . Betreffen d Adipositas solle eine Ernähru n gsberatu n g und eine Steigerung der körperlichen Aktivität

erfolgen . Berufliche Massnahmen könnten im Sinne einer Beratung, Hilfe bei der Stellensuche und einem Coaching bei der Arbeits aufnahme sinnvoll sein

(Urk.

7/166/10 -12). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten de r

B.___

vom 1. Juli 2019 (Urk. 7 / 166) beruht auf umfassenden fachärztlichen allgemeinintern istischen, psychiatrischen und neu ropsychologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) verfasst (Urk. 7/15-23 und Urk. 7/44-45). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 7/26, Urk. 7/30, Urk. 7/40 und Urk. 7/51-52). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend darge legt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5). 4.2

Im Vordergrund steht, dass die Gutachter die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen aufgrund de r sorgfältig erhobenen Be funde nicht im geltend gemachten Ausmass nachvollziehen konnten. Aus psychiatrischer Sicht konnte aufgrund der Akten eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung, gekennzeichnet durch Auffälligkeiten bereits in der Kindheit, aber nicht nur im Längsverlauf, sondern auch im Querschnittsbefund mit leichter psycho metrischer Unruhe, etwas überschwänglicher Kontaktaufnahme und leichten Konzentrationsstörungen erhoben werden. Die Konzentrationsstörungen zeigten sich im klinischen psychiatrischen Untersuchungsgespräch dadurch, dass die genaue Angabe von Lebensdaten Schwierigkeiten bereitete . Sodann f iel dem Teil gutachter eine leichte psychomotorische Unruhe sowie eine Unzuverlässigkeit aufgrund des Zuspätkommens auf . Zusätzlich diagnostizierte er beim Beschwer deführer eine leichte rezidivierende depressive Episode, welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk.

7/166/ 3 8).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung im Bereich aufmerksamkeitsrele v anter Funktionen keine Einschränkungen zeigte . Des Weiteren lag die Intelligenz mit einem Gesamt-IQ von 98 im durchschnittli chen Bereich (Urk. 7/166/ 51- 52). Ferner stellte auch der allgemein-internistische Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 7/166/29) .

Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzustimmen, dass das Gut achten bezüglich der Definition der bisherigen Tätigkeit unpräzise ist . Die Gut achter berücksichtigten als bisherige (angestammte) Tätigkeit den Arbeitsversuch in der C.___ mit Blick auf die gewünschte Ausbildung zum LKW-Fahrer. Der Beschwerdeführer sollte während einer Woche im Rampenbereich arbeiten und zu einem späteren Zeitpunkt in die Fahrertätigkeit eingeführt werden. Der Vorgesetzte erachtete indes die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit als mangelhaft, was ein Sicherheitsrisiko darstelle, weshalb der Arbeitsversuch aus Sicherheitsgründen nach einer Woche abgebrochen wurde (Urk. 7/147/7). Die Gutachter vermuteten, tatsächlich sei der Beschwerdeführer im Beruf als LKW Fahrer wahrscheinlich überfordert (Urk. 7/166/10). Die LKW-Fahrertätigkeit ist jedoch nicht die angestammte oder bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers. Wie die nachfolgenden Erwägungen jedoch zeigen, kann vorliegend die exakte Bestimmung der bisherigen Tätigkeit offengelassen werden . Denn die bestehende volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

wurde plausibel und nachvoll ziehbar begründet und die Gutachter haben die aus den Diagnosen resultierenden Leistungseinschränkungen im leidensangepassten Belastungsprofil entsprechend berücksichtigt (Urk. 7/166/10-12 und Urk. 7/166/29). Sodann

begnügte sich der Beschwerdeführer gemäss seiner Erwerbsbiographie (Urk. 7/93) seit seiner einjährigen Anstellung nach der Lehre bei der H.___ aus freien Stücken mit einem verglichen mit seinem Erwerbspote ntial tiefen Einkommen .

4.3

An den gutachterlichen Feststellungen vermag auch der nach der Erstattung des Gutachtens eingereichte Bericht des I.___ vom 1 0. Oktober 2019 (Urk. 7/173 bzw. Urk. 3/4) nichts zu ändern. D ieser enthält keine aktuellen Untersuchungsbefunde, sondern bezieht sich lediglich auf den Bericht de r

A.___ vom 2 6. Februar 2018

zur Erhebung und Beurteilung des neuropsychologischen Profils des Beschwerdeführers (Urk. 7/143) . Dazu ist zu bemerken, dass die neuropsychologische Gutachterin den Bericht de r

A.___ in ihrer Beurteilung berücksichtigte und ihre abweichende Einschätzung im Gutachten ausführlich und nachvollziehbar begründete (Urk. 7/166/5 1 -5 2) . Insbesondere zeigte der Beschwerdeführer bei der Begutachtung einen Gesamt-IQ von 98 und daher eine durchschnittliche Intelligenz, während das A.___ eine unterdurch schnittliche Intelligenz erhoben hatte, wobei aber keine Beschwerdevalidierung durchgeführt worden war. Hinzu kommt, dass das Gericht bei Arztberichten der behandelnden Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dieser Bericht vermag das Gutachten daher nicht in Frage zu stellen.

Auch kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Umstand, dass er trotz hoher Leistungsbereitschaft im Rahmen des Aufbautrainings bei der leichtesten Form einer angepassten Routinetätigkeit gescheitert sei (Urk. 1 S. 2 und S. 6 und Urk. 3/3), zu seinen Gunsten ableiten . Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 1 5. April 2015 E.

5.4, je mit Hinweisen). 5. 5.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 5.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.3

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symp tome nicht ausgeprägt erscheinen. So hielt der begutachtende Psychiater insbe sondere fest, dass der Beschwerdeführer an einer einfachen Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung sowie an einer rezidivierenden leichten depressiven Störung leidet, wobei sich letztere Diagnose nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkt .

Der Beschwerdeführer befindet sich in regelmässiger ambulanter psychiatri scher Behandlung, jedoch konnte der Medikamentenspiegel des Anti depressivums nicht nachgewiesen werden . Eine medikamentöse Behandlung der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung besteht nicht (Urk.

7/166/ 38 39).

Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (Urk. 7/166/38) . Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer seine Lehre als Mechapraktiker abschliessen und zwei Jahre für einen Sicherheitsdienst arbeiten, wenn auch unregelmässig . Als Belastungs faktoren anzusehen sind die unselbständige Wohnsit u a tion, die angespannte finanzielle

Situation sowie der gescheiterte Versuch,

eine LKW Fahrerausbildung in Angriff zu nehmen (Urk. 7/166/10 und Urk. 7/166/ 40).

Hinsichtlich Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Grosseltern mütterlicherseits

zusammen in einer 4.5-Zimmerwohnu n g lebt, mit welchen er auch gemeinsam das Nachtessen ein nimmt und ihnen etwas hilft . Zusätzlich verfügt er ü ber einen kleinen Freundes kreis mit loyalen Kollegen,

welche er grundsätzlich wöchentlich trifft und auch Ausflüge unternimmt

(Urk. 7/166 / 27-28,

Urk. 7/166/3 5 und Urk. 7/46 46) . Hin gegen verfügt er über keine guten Kontakte zu seinen Eltern und zu seiner Schwester (Urk. 7/166/34) .

Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der «Konsistenz» ist zunächst festzuhalten, dass sich aus psychiatrischer Sicht im Untersuchungsgespräch keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer Konzentrationsstörungen ergaben . Gegen schwere Konzentrationsstörungen spricht auch, dass der Beschwerdeführer selber Auto fährt. Aus neuropsychologischer Sicht besteht eine im Durchschnitt liegende Intelligenz. Es ist von einem mindestens durchschnittlich

prämobiden kognitiven Fähigkeitsniveau auszugehen . Das Vorli e gen einer neuropsychologischen Hi rn funktionssch wäche konnte nicht dokumentiert werden . Aus allgemeininternisti sche r Sicht war der Beschwerdeführer in der Untersuchungsstation

befunds

- und beschwerdefrei, die im Alltag erwähnten Einschränkungen konnten nicht hin reichend begründet werden (Urk. 7/166/11, Urk. 7/166/30, Urk. 7/166/ 39 -40 und Urk. 7/166/ 51-52).

Sodann

weisst der Beschwerdeführer ein

nicht geringes Akti vitätsni veau au f, indem er täglich Sp azier gänge unternimmt, Musik hört, viel Zeit vor dem PC verbringt (Gamen, Filme ansehen und Dokumente lesen), mit dem Auto unterwegs ist, am Wochenende jeweils

Freunde trifft, seinen Grosseltern hilft, sein Zimmer sauber hält sowie seine finanziellen Belange selbständig erle digt . Immerhin

verfügt er insoweit über einen geregelten Tagesablauf, als dass er jeweils um 10 .00 Uhr aufsteht, dusch t, täglich einen Spaziergang unternimmt, seinen Grosseltern hilf, Therapien

besucht, mit den Grosseltern das Abendessen einnimmt und schliesslich die restliche Zeit vor dem PC verbringt bis er ca. um 3.00 Uhr ins Bett geht

(Urk. 7/166/28, Urk. 7/166/ 35-36 und Urk. 7/166/ 45 -46).

Eine Gesamtschau über alle Indikatoren ergibt, dass die voll attestierte Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit nach Belastungsprofil (Urk. 7/166/10)

mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als plausibel erscheint.

6. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE

139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versiche rung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). 6.3

Gemäss dem IK-Auszug erzielte d er Beschwerdeführer

in den Jahren 200 9 bis 201 5, die Arbeitslosenentschädigung eingerechnet, schwankende Einkommen (Urk. 7/93). Wird nun zugunsten des Beschwerdeführers auf das Jahr 201 0, in welchem er das höchste Einkommen als ausgebildeter Mechapraktiker erzielte, abgestellt, resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 47’180 .-- (Fr. 35'385. -- : 9 x 12) . Nach Anpassung des Einkommens an die allgemeine Nominallohn entwick lung bei Männern bis ins Jahre 201 7

– den f rühest möglichen Rentenbeginn - (Fr. 47’180 . -- : 2151 x 2249; vgl. Tabelle T.39

[ Entwicklung der Nominallöhne, Männer, 2010-2018 ] von

2151 [201 0 ] auf 2249 [2017]) würde das Validenein kommen Fr. 49'330.-- betragen. 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.

BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.5

Dem Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung eines näher umschriebenen Belastungsprofils eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vorstehend E.

3.2). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des Invalideneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Somit ist das Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 201 6, Tabelle TA1, alle Wirtschaftszweige («Total»), Kompetenzniveau 1 zu ermitteln. Dies führt unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02) bei einem Voll zeitpensum zu einem Invalideneinkommen von Fr. 66' 803.-- (Fr. 5’3 40 .-- x 12 : 40 x 41.7). An gepasst an die Teuerung (Fr. 66’803 .-: 2239 x 2249; vgl.

Tabelle T.39 [ Entwicklung der Nominallöhne, Männer, 2010-2018] von 2239 [201 6 ] auf 2249 [2017]) ergibt dies das

Invalideneinkommen

von

Fr. 67’101 .-- . 6.6

Wird das zugunsten des Beschwerdeführers berechnete Valideneinkommen von Fr. 49'330.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 67‘101 gegenübergestellt, ist offensichtlich von einem klar rentenausschliessen den Invaliditätsgrad auszuge hen, was sich selbst unter Abzug eines leidensbedingten Abzugs von 25 %, nicht ändern würde.

Ergänzend ist festzuhalten, dass auch dann kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad resultierte, wenn sowohl für das Validen- wie das Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne abgestellt würde. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 7.

Nach dem Gesagten resultiert unabhängig von der klaren Definition der bisheri gen Tätigkeit aus dem Einkommensvergleich kein rente nbegründender Invalidi tätsgrad. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit so oder so im Ergebnis als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz