Sachverhalt
1.
1.1
Der 1970 geborene X.___ meldete sich am 2 2. Dezember 2010 (Ein gangs datum, Urk. 7/1) unter Hinweis auf Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistung sbegehren, nachdem es beruflich -erwerbliche sowie medizinische Abklärungen getätigt hatte, mit Verfügung vom 1 1. März 2013 ab ( Urk. 7/37). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 1 5. Dezember 2015 (Eingangsdatum, Urk. 7/38) meldete sich der Versicherte erneut sowie unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 2 0. April 2016 beschied die IV-Stelle dem Versicherten, mangels von ihm glaubhaft gemachter tatsächlicher Veränderung der Verhältnisse werde auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ( Urk. 7/47). Diese Verfügung erw uchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. 1.3
Am 1 6. März 2017 (Eingangsdatum, Urk. 7/48) meldete sich der Versicherte erneut und unter Hinweis auf «unstabiles Verhalten, depressive Schübe, Stimmen, die ich höre, Wutausbrüche» zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle liess daraufhin ein Gutachten in psychiatrischer und neuropsychologischer Fachrichtung erstellen ( Gutachten vom 9. November 2018, Urk. 7/88). Nachdem di e
Gutachter Rück fragen der IV-Stelle beantwortet hatten ( Urk. 7/98), teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 8. Juni 2019 ( Urk. 7/100) mit, das Leistungsbegehren we rde abgewiesen. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte Einwand (Einwände vom 2 3. Juli [ Urk. 7/101], vom 2 0. August [ Urk. 7/105] und vom 2 5. September 2019 [ Urk. 7/111]). Daraufhin forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schrei ben vom 4. Oktober 2019 auf, eine stationäre Entzugsbehandlung anzutreten ( Urk. 7/112). Alsdann wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 8. November 2019 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 0. Januar 2020 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2 8. November 2019 sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine befristete Rente , auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2020 auf Abweisung der Be schwerde (Urk.
6), wovon dem Beschwerdeführer am 2 7. Februar 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3.2
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V
343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen ).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 2 5. Februar 2020 E. 3.2). 1.4
1.4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren unter Hinweis auf einen
fehlenden langandaue rnden versicherten Gesundheitsschaden ab. Alsdann ver merkte sie mit Bezugnahme auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Schaden minderungspflicht, die (nunmehr) erfolgt e leitliniengerechte Therapie ermögliche es diesem , einer Arbeit uneingeschränkt nachzugehen (Urk. 2, 6) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei zwar unbestritten, dass er ab Oktober 2018 ein Vollpensum habe aufnehmen können, die Beschwer degegnerin habe es aber unterlassen, seine Arbeitsfähigkeit für die Zeit bis zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu beurteilen. Dabei sei ihm von der Gutachterin für die Zeit von Juni 2016 bis Oktober 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, womit ein befristeter Rentenanspruch ( von September 2017 bis Januar 2019) ausgewiesen sei. Entgegen der Annahme der Beschwerd egegnerin dürfe vom Gutachten nicht abgewichen werden, bestätige die Indikatorenprüfung gerade die invalidisierende Wirkung seines gesundheit lichen Leidens . Schliesslich sei auch die Annahme der Beschwerdegegnerin falsch, die (frühere) Therapie sei nicht leitliniengerecht erfolgt. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dürfe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der invalidi sierende Charakter einer Krankheit nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden ( Urk. 1).
3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 1 1. März 2013 ( Urk. 7/37) und der angefochtenen Verfügung vom 2 8. November 2019 (Urk. 2)
- anlässlich der Neu anmeldung im Jahr 2015
wurden weder Berichte aufgelegt noch eingeholt
(vgl. zur rechtskonforme n Sachverhaltsabklärung auch E. 1.3.1, 1.3.2 ) - die tatsäch li chen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dergestalt verändert haben, dass ihm nun eine Invalidenrente zusteht. 3.2
Der erstmalige Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Leistungs begehren abwies, basierte in medizinischer Sicht im Wesentlichen auf dem vom Krankentaggeldversicherer eingeholten psychiatrischen Gutachten
vom 1 6. Septem ber 2011 ( Urk. 7/32/16-32; vgl. dazu auch Stellungnahme des regio nalen ärztlichen Dienstes
[ RAD ] vom 9. Oktober 2012 [ Urk. 7/34/6]). Die Gutach ter waren damals zu folgenden Diagnosen gelangt ( Urk. 7/32/27, 7/32/29-30) :
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, ggw . leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0)
- Nicht-organische Insomnie (ICD-10: F51.0)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Kokainabhängigkeit, ggw . abstinent (ICD-10: F14.2.0) - Tabakabhängigkeit (ICD-10: F17.2)
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer von Mitte August bis Mitte September 2011 eine 50%ige, von da an bis Ende November 2011 eine 75%ige sowie ab dem 1. Dezember 2011 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/32/29). Sodann hielten sie fest, dem Beschwerdeführer sei die ange stam m - te Tätigkeit zumutbar ( Urk. 7/32/31).
Zum Befund vermerkten sie, der Beschwerdeführer sei wach und bewusstseinsklar sowie örtlich, zeitlich, situativ und zur Person gut orientiert gewesen. Auch d er Gedankengang habe sich formal und inhaltlich unauffällig gezeigt . Sodann hätten sich keine Anhaltspunkte für Halluzinationen, Sinnestäuschungen, para noides Erleben oder psychotische Anteile ergeben. Ebenso sei die Merkfähigkeit intakt gewesen. Auch sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen , mühelos seine biographischen Daten und Ereignisse aus der Vergangenheit anzugeben. Sodann sei er dem Gespräch aufmerksam und konzentriert gefolgt. Auch habe er die gestellten Fragen ausreichend klar und präzise beantworten können. D ie Konzentration und die Aufmerksamkeit seien ebenfalls unauffällig gewesen. Hinweise für eine Störung der verbalen oder der bildlichen Auf fassung hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Nach den biographischen Angaben sowie aufgrund der sprachlichen Differenziertheit zu urteilen liege die Intelligenz im oberen Bereich. Des Weiteren sei die Psychomotorik unauffällig sowie die Antriebslage und Intentionalität normal gewesen. Eine affektive Schwingungsfähigkeit sei ebenfalls
zu bestätigen . Indes sei allenfalls von einer subdepressiven, jedoch nicht von einer depressiven, suizidalen, hypoman en oder manischen Stimmungslage auszugehen gewesen ( Urk. 7/32/26). 3.3
Im Rahmen des mit Gesuch vom 1 6. März 2017 (Eingangsdatum, Urk. 7/48) angehobenen Neuanmeldeverfahren s wurde ein bidisziplinäres (psychiatrisch es und neuropsychologisch es ) Gutachten eingeholt (Gutachten vom 9. November 2018, Urk. 7/88). Die Gutachter nannten dabei folgende Diagnosen ( Urk. 7/88/5) :
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F31.3)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Abstinenz (ICD-10: F14.2) - Psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, episodisch schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1)
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer sowohl für die angestammte als auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/88/6). Zur Begründung verwiesen sie auf eine festgestellte psychotische Symptomatik in Form von akustischen Halluzinationen, welche die Konzen tra tionsfähigkeit beeinträchtige n sowie einen konstanten Realitätsbezug verunmög liche n würde n
( Urk. 7/88/6). Gleichzeitig hielten die Gutachter dafür , eine ab schliessende versicheru ngstechnisch verwertbare Bewertung des Eingliede rungs po tenzials sowie eine fundierte Prognose bezüglich des künftigen Kran k heits ge schehens sei derzeit nicht möglich. So sei betreffend die Suchterkrankung bisher keine Therapie erfolgt. Zudem werde trotz einer Kokainabhängigkeit we iterhin Methylphenidat verordnet, weshalb die Einordnung des Krankheitsbildes so lange unklar bleibe, bis mindestens eine halbjährige Drogenabs tinenz vorgewiesen werden könne ( Urk. 7/88/5).
Zum Befund vermerkte di e psychiatrische Gutachterin , der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person vollumfänglich orientiert gewesen. Auch hätten sich während der Exploration keine Auffassungs störungen eruieren lassen. Allerdings sei d ie Konzentrationsfähigkeit wegen des teilweise beschleunigten Gedankenganges leicht beeinträchtigt gewesen. Demge genüber hätten sich Merkfähigkeits- oder andere Gedächtnisstörungen genauso wenig feststellen lassen wie Ängste, Misstrauen oder Zwänge. Auch hätten keine Anhaltspunkte für eine Wahnthematik vorgefunden werden könne n . Sodann sei auch der formale Gedankengang geordnet und kohärent gewesen, wenn auch teilweise etwas beschleunigt und ideenflüchtig. Schliesslich habe der Beschwerde führer in der Stimmungslage nur leicht herabgesetzt, wenngleich affektarm sowie rat- und hoffnungslos gewirkt ( Urk. 7/88/32).
Die neuropsychologischen Gutachter wiesen auf durchgehend unauffällige Be funde sowie ein durchschnittliches Intelligenzniveau hin . So habe der Beschwer deführer
- verglichen mit der hir ngesunden Altersreferenzpopulation – überwie gend Leistungen, welche im Erwartungsbereich, zuweile n auch darüber, selten darunter gelegen hätten, vorweisen können ( Urk. 7/88/49). Auch hätten sich weder in der Verhaltensbeobachtung noch in den Testbefunden Hinweise für Inkonsistenzen finden lassen
( Urk. 7/88/47) . Gestützt auf ihre Befunde gelangten die neuropsychologischen Gutachter zum Schluss, aus neuropsychologischer Sicht würden keine die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einschrän kenden Faktoren vorliegen ( Urk. 7/88/49). 4.
Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen zeigt, hat sich der Gesund heits zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers im massgeblichen Zeitraum (vgl. dazu E.
3.1) nicht wesentlich verändert , mithin liegt keine veränderte Befundlage vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2020 vom 1 6. Juni 2020 E. 4.3.2).
So präsentierte sich der Beschwerdeführer jeweils als allseits orientiert und be wusstseinsklar (E. 3. 2, 3.3 ) . Auch wurde
seine Stimmungslage
sowohl im Gut achten vom 1 6. September 2011 wie auch in dem vom 9. November 2018 im Wesentlichen gleich ( subdepressiv beziehungsweise lediglich lei cht herabgesetzt) beschrieben und zeigte sich eine intakte Merkfähigkeit
(E. 3.2, 3.3) .
Sodann geht aus dem aktuellen Gutachten
hervor , dass die vom Beschwerdeführer geklagten H alluzinationen bereits zuvor ( bei exzessivem Kokainkonsum )
aufgetrete n waren ( Urk. 7/88/35). Zudem berichtete auch der Beschwerdeführer selbst über seit längerer Zeit bestehende Halluzinationen respektive über eine seit längerem vorhandene psychotische Sympt omatik , welche
in Zusammenhang mit seinem Betäubungsmittelkonsum aufgetreten sei ( vgl. Bericht Universitätsspital Y.___ vom 3 0. August 2014 [ Urk. 7/52/27-31, S. 29] und Gutachten vom 9. November 2018 [ Urk. 7/88/36 ] ). Was sodann die im Gutachten vom 9. November 2018
ge nannte Diagnose einer
bipolare n affektive n
Störung
sowie die in diesem Zu sam menhang beschriebenen manischen Episoden anbelangt, kann nicht
von einer
beweismässig zweifelsfr ei gesicherten Diagnose beziehungsweise einem entspre chen den Befund ausgegangen werden (vgl. auch Stellungnahme des RAD-Arztes, dipl. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 1 8. Mai 2019 [ Urk. 7/99/5-7]) . So hielt die Gutachterin ( Urk. 7/ 88/36)
ausdrücklich fest , die von der behandelnden Psychiaterin beschrie benen manischen Episoden seien in keinem der vorliegenden Befundberichte hin reichend dokumentiert worden , weshalb die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung nicht zweifelsfrei gesichert werden könne. Mangels hinreichend doku men tierte r manische r Episoden kann deshalb nicht von einer veränderten respektive neu von einer auffälligen Befundlage ausgegangen werden. Zudem wäre, selbst wenn von einer zweifelsfrei gesicherten Diagnose beziehungsweise einem entsprechenden Befund ausgegangen werden könnte, diese nicht neu (vgl. Berichte der behandelnden Klinik vom 2 1. März 2017 [ Urk. 7/52/2] und vom 2 2. Januar 2018 [ Urk. 7/73/2]).
Wie das von der Gutachterin erhobene Krankheitsbild diagnostisch einzuordnen wäre, spielt letztlich indes keine Rolle, ist doch wie aufgezeigt eine erhebliche Befundänderung nicht ausgewiesen. Vielmehr bestand im Zeitpunkt der Begut achtung nach wie vor eine langjährige Suchtproblematik mit wiederkehrender psychotischer Symptomatik. Mangels relevanter Veränderung ist mithin aus ver sicherungsmedizinischer Sicht unverändert auf eine uneingeschränkte Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen (vgl. E. 3.2), was dieser mit Auf nah me einer vollzeitlichen Arbeitsstelle per Oktober 2018 denn auch unter Beweis stellte ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7/115-117). Die Einschätzung der Gutachter, wonach beim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (E. 3.3), stellt demnach eine im Kontext des Neuanmeldungsverfahrens unbeachtliche andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar (E. 1.3.2). Ein Rentenanspruch lässt sich mithin nicht begründen. 5.
Selbst wenn jedoch von einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre , was wie dargelegt nicht zutrifft, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, lassen die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indikatoren (E. 1.4.1 und 1.4.2) nicht auf die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit schliessen. 5 .1
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erho benen objektiven Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erschie nen (E. 3.2, 4) . Sodann ist zum Komplex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine An halts punkte für eine Persönlichkeitsentwicklung ausserhalb der Norm festgestellt wurden. So konnte der Beschwerdeführer beruflich Fuss fassen und entspre chen de Ausbildungen absolvieren (Urk. 7/ 88/30 ). Im Januar 2018 trat er gar eine Halb tagesschule im Informatikbereich an (Systemingenieur [vgl. Urk. 7/67, 7/88/29]), wobei er bereits im Oktober 2018 sieben von neun Prüfungen erfolg reich abgelegt hatte ( Urk. 7/88 /29). Hinsichtlich des Komplex es «Sozialer Kon text» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde führer im Zeitpunkt der Begut achtung zwar in einem betreuten Wohnen lebte ( Urk. 7/88/31), dabei jedoch einen regelmässigen Tagesablauf aufwies (vgl. Urk. 7/88/31, 7/88/46). Zur Wohn situation ist anzufügen, dass die im März 2017 stattgefundene Dekompensation, in Zuge derer sich der Beschwerdeführer in ein betreutes Wohnen begab, im Wesentlichen auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen war (vgl. Urk. 7/62/1). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie einen engen und guten Kontakt pflegt, insbesondere sich täglich mit seiner Mutter unterhält sowie diese auch regelmässig besucht ( Urk. 7/88/31, 7/88/46). Auch pflegt er zu seinen Freunden einen regelmässigen Kontakt ( Urk. 7/88/46). Damit verfügt der Beschwerdeführer insgesamt über ein ausrei chend intaktes soziales Umfeld mit mobilisier baren Ressourcen. 5 .2
Zum
- beweisrechtlich relevanten - Aspekt der «Konsistenz» ist darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung zwar eine derzeit schlechte Phase beklagte ( Urk. 7/88/29), die neuropsychologische Testung dem ge genüber zu durchgehend unauffälligen Befunden führte . Sodann nimmt er seine alltäglichen Verrichtungen ohne grössere Einschränk ungen und regel mässig wahr und ist von einem relativ hohen Aktivitätsniveau auszugehen (E. 5 .1). Kontras tie rend hierzu sieht sich der Beschwerdeführer nur bedingt als arbeits fähig (Urk. 7/88/29-30). Diese Selbsteinschätzung findet in den Akten allerdings keine genügende Stütze. Nachdem wie festgestellt im Alltag keine erheblichen Einschränkungen ausgemacht werden konnten, ist im Weiteren zu berücksich tigen, dass angesichts der Therapiefrequenz (zweimal monatlich, Urk. 7/88/29) nicht von einem erheblichen Leidensdruck ausgegangen werden kann .
Unter Berücksichtigung des Gesagten weist die Kategorie der Konsi stenz deshalb Auf fälligkeiten auf. 5 .3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die gutachterlich attestierte voll ständige Arbeitsunfähigkeit
- unter Berücksichtigung eines nicht erheblichen Leidens drucks bei gleichzeitig erhaltenen Kompensationspotentialen und eines nicht erheblichen Schweregrads der diagnos tizierten Gesundheitsschädigung - nicht halten liesse, zumal, wie bereits ausgeführt, der Beschwerdeführer kurze Z eit nach der Begutachtung seine Erwerbstätigkeit (im Vollpensum) wiederauf nahm ( Urk. 1 S. 3 , Urk. 7/116).
6 .
Nachdem es an einem Rentenanspruch - auch an einem befristeten ( Urk. 1 S. 9) - mangelt, erweist sich die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Am 1 6. März 2017 (Eingangsdatum, Urk. 7/48) meldete sich der Versicherte erneut und unter Hinweis auf «unstabiles Verhalten, depressive Schübe, Stimmen, die ich höre, Wutausbrüche» zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle liess daraufhin ein Gutachten in psychiatrischer und neuropsychologischer Fachrichtung erstellen ( Gutachten vom 9. November 2018, Urk. 7/88). Nachdem di e
Gutachter Rück fragen der IV-Stelle beantwortet hatten ( Urk. 7/98), teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 8. Juni 2019 ( Urk. 7/100) mit, das Leistungsbegehren we rde abgewiesen. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte Einwand (Einwände vom 2 3. Juli [ Urk. 7/101], vom 2 0. August [ Urk. 7/105] und vom 2 5. September 2019 [ Urk. 7/111]). Daraufhin forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schrei ben vom 4. Oktober 2019 auf, eine stationäre Entzugsbehandlung anzutreten ( Urk. 7/112). Alsdann wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 8. November 2019 ab ( Urk. 2).
E. 1.3.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.3.2 ) - die tatsäch li chen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dergestalt verändert haben, dass ihm nun eine Invalidenrente zusteht. 3.2
Der erstmalige Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Leistungs begehren abwies, basierte in medizinischer Sicht im Wesentlichen auf dem vom Krankentaggeldversicherer eingeholten psychiatrischen Gutachten
vom 1 6. Septem ber 2011 ( Urk. 7/32/16-32; vgl. dazu auch Stellungnahme des regio nalen ärztlichen Dienstes
[ RAD ] vom 9. Oktober 2012 [ Urk. 7/34/6]). Die Gutach ter waren damals zu folgenden Diagnosen gelangt ( Urk. 7/32/27, 7/32/29-30) :
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, ggw . leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0)
- Nicht-organische Insomnie (ICD-10: F51.0)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Kokainabhängigkeit, ggw . abstinent (ICD-10: F14.2.0) - Tabakabhängigkeit (ICD-10: F17.2)
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer von Mitte August bis Mitte September 2011 eine 50%ige, von da an bis Ende November 2011 eine 75%ige sowie ab dem 1. Dezember 2011 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/32/29). Sodann hielten sie fest, dem Beschwerdeführer sei die ange stam m - te Tätigkeit zumutbar ( Urk. 7/32/31).
Zum Befund vermerkten sie, der Beschwerdeführer sei wach und bewusstseinsklar sowie örtlich, zeitlich, situativ und zur Person gut orientiert gewesen. Auch d er Gedankengang habe sich formal und inhaltlich unauffällig gezeigt . Sodann hätten sich keine Anhaltspunkte für Halluzinationen, Sinnestäuschungen, para noides Erleben oder psychotische Anteile ergeben. Ebenso sei die Merkfähigkeit intakt gewesen. Auch sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen , mühelos seine biographischen Daten und Ereignisse aus der Vergangenheit anzugeben. Sodann sei er dem Gespräch aufmerksam und konzentriert gefolgt. Auch habe er die gestellten Fragen ausreichend klar und präzise beantworten können. D ie Konzentration und die Aufmerksamkeit seien ebenfalls unauffällig gewesen. Hinweise für eine Störung der verbalen oder der bildlichen Auf fassung hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Nach den biographischen Angaben sowie aufgrund der sprachlichen Differenziertheit zu urteilen liege die Intelligenz im oberen Bereich. Des Weiteren sei die Psychomotorik unauffällig sowie die Antriebslage und Intentionalität normal gewesen. Eine affektive Schwingungsfähigkeit sei ebenfalls
zu bestätigen . Indes sei allenfalls von einer subdepressiven, jedoch nicht von einer depressiven, suizidalen, hypoman en oder manischen Stimmungslage auszugehen gewesen ( Urk. 7/32/26). 3.3
Im Rahmen des mit Gesuch vom 1 6. März 2017 (Eingangsdatum, Urk. 7/48) angehobenen Neuanmeldeverfahren s wurde ein bidisziplinäres (psychiatrisch es und neuropsychologisch es ) Gutachten eingeholt (Gutachten vom 9. November 2018, Urk. 7/88). Die Gutachter nannten dabei folgende Diagnosen ( Urk. 7/88/5) :
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F31.3)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Abstinenz (ICD-10: F14.2) - Psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, episodisch schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1)
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer sowohl für die angestammte als auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/88/6). Zur Begründung verwiesen sie auf eine festgestellte psychotische Symptomatik in Form von akustischen Halluzinationen, welche die Konzen tra tionsfähigkeit beeinträchtige n sowie einen konstanten Realitätsbezug verunmög liche n würde n
( Urk. 7/88/6). Gleichzeitig hielten die Gutachter dafür , eine ab schliessende versicheru ngstechnisch verwertbare Bewertung des Eingliede rungs po tenzials sowie eine fundierte Prognose bezüglich des künftigen Kran k heits ge schehens sei derzeit nicht möglich. So sei betreffend die Suchterkrankung bisher keine Therapie erfolgt. Zudem werde trotz einer Kokainabhängigkeit we iterhin Methylphenidat verordnet, weshalb die Einordnung des Krankheitsbildes so lange unklar bleibe, bis mindestens eine halbjährige Drogenabs tinenz vorgewiesen werden könne ( Urk. 7/88/5).
Zum Befund vermerkte di e psychiatrische Gutachterin , der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person vollumfänglich orientiert gewesen. Auch hätten sich während der Exploration keine Auffassungs störungen eruieren lassen. Allerdings sei d ie Konzentrationsfähigkeit wegen des teilweise beschleunigten Gedankenganges leicht beeinträchtigt gewesen. Demge genüber hätten sich Merkfähigkeits- oder andere Gedächtnisstörungen genauso wenig feststellen lassen wie Ängste, Misstrauen oder Zwänge. Auch hätten keine Anhaltspunkte für eine Wahnthematik vorgefunden werden könne n . Sodann sei auch der formale Gedankengang geordnet und kohärent gewesen, wenn auch teilweise etwas beschleunigt und ideenflüchtig. Schliesslich habe der Beschwerde führer in der Stimmungslage nur leicht herabgesetzt, wenngleich affektarm sowie rat- und hoffnungslos gewirkt ( Urk. 7/88/32).
Die neuropsychologischen Gutachter wiesen auf durchgehend unauffällige Be funde sowie ein durchschnittliches Intelligenzniveau hin . So habe der Beschwer deführer
- verglichen mit der hir ngesunden Altersreferenzpopulation – überwie gend Leistungen, welche im Erwartungsbereich, zuweile n auch darüber, selten darunter gelegen hätten, vorweisen können ( Urk. 7/88/49). Auch hätten sich weder in der Verhaltensbeobachtung noch in den Testbefunden Hinweise für Inkonsistenzen finden lassen
( Urk. 7/88/47) . Gestützt auf ihre Befunde gelangten die neuropsychologischen Gutachter zum Schluss, aus neuropsychologischer Sicht würden keine die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einschrän kenden Faktoren vorliegen ( Urk. 7/88/49). 4.
Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen zeigt, hat sich der Gesund heits zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers im massgeblichen Zeitraum (vgl. dazu E.
3.1) nicht wesentlich verändert , mithin liegt keine veränderte Befundlage vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2020 vom 1 6. Juni 2020 E. 4.3.2).
So präsentierte sich der Beschwerdeführer jeweils als allseits orientiert und be wusstseinsklar (E. 3. 2, 3.3 ) . Auch wurde
seine Stimmungslage
sowohl im Gut achten vom 1 6. September 2011 wie auch in dem vom 9. November 2018 im Wesentlichen gleich ( subdepressiv beziehungsweise lediglich lei cht herabgesetzt) beschrieben und zeigte sich eine intakte Merkfähigkeit
(E. 3.2, 3.3) .
Sodann geht aus dem aktuellen Gutachten
hervor , dass die vom Beschwerdeführer geklagten H alluzinationen bereits zuvor ( bei exzessivem Kokainkonsum )
aufgetrete n waren ( Urk. 7/88/35). Zudem berichtete auch der Beschwerdeführer selbst über seit längerer Zeit bestehende Halluzinationen respektive über eine seit längerem vorhandene psychotische Sympt omatik , welche
in Zusammenhang mit seinem Betäubungsmittelkonsum aufgetreten sei ( vgl. Bericht Universitätsspital Y.___ vom 3 0. August 2014 [ Urk. 7/52/27-31, S. 29] und Gutachten vom 9. November 2018 [ Urk. 7/88/36 ] ). Was sodann die im Gutachten vom 9. November 2018
ge nannte Diagnose einer
bipolare n affektive n
Störung
sowie die in diesem Zu sam menhang beschriebenen manischen Episoden anbelangt, kann nicht
von einer
beweismässig zweifelsfr ei gesicherten Diagnose beziehungsweise einem entspre chen den Befund ausgegangen werden (vgl. auch Stellungnahme des RAD-Arztes, dipl. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 1 8. Mai 2019 [ Urk. 7/99/5-7]) . So hielt die Gutachterin ( Urk. 7/ 88/36)
ausdrücklich fest , die von der behandelnden Psychiaterin beschrie benen manischen Episoden seien in keinem der vorliegenden Befundberichte hin reichend dokumentiert worden , weshalb die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung nicht zweifelsfrei gesichert werden könne. Mangels hinreichend doku men tierte r manische r Episoden kann deshalb nicht von einer veränderten respektive neu von einer auffälligen Befundlage ausgegangen werden. Zudem wäre, selbst wenn von einer zweifelsfrei gesicherten Diagnose beziehungsweise einem entsprechenden Befund ausgegangen werden könnte, diese nicht neu (vgl. Berichte der behandelnden Klinik vom 2 1. März 2017 [ Urk. 7/52/2] und vom 2 2. Januar 2018 [ Urk. 7/73/2]).
Wie das von der Gutachterin erhobene Krankheitsbild diagnostisch einzuordnen wäre, spielt letztlich indes keine Rolle, ist doch wie aufgezeigt eine erhebliche Befundänderung nicht ausgewiesen. Vielmehr bestand im Zeitpunkt der Begut achtung nach wie vor eine langjährige Suchtproblematik mit wiederkehrender psychotischer Symptomatik. Mangels relevanter Veränderung ist mithin aus ver sicherungsmedizinischer Sicht unverändert auf eine uneingeschränkte Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen (vgl. E. 3.2), was dieser mit Auf nah me einer vollzeitlichen Arbeitsstelle per Oktober 2018 denn auch unter Beweis stellte ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7/115-117). Die Einschätzung der Gutachter, wonach beim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (E. 3.3), stellt demnach eine im Kontext des Neuanmeldungsverfahrens unbeachtliche andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar (E. 1.3.2). Ein Rentenanspruch lässt sich mithin nicht begründen. 5.
Selbst wenn jedoch von einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre , was wie dargelegt nicht zutrifft, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, lassen die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indikatoren (E. 1.4.1 und 1.4.2) nicht auf die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit schliessen. 5 .1
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erho benen objektiven Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erschie nen (E. 3.2, 4) . Sodann ist zum Komplex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine An halts punkte für eine Persönlichkeitsentwicklung ausserhalb der Norm festgestellt wurden. So konnte der Beschwerdeführer beruflich Fuss fassen und entspre chen de Ausbildungen absolvieren (Urk. 7/ 88/30 ). Im Januar 2018 trat er gar eine Halb tagesschule im Informatikbereich an (Systemingenieur [vgl. Urk. 7/67, 7/88/29]), wobei er bereits im Oktober 2018 sieben von neun Prüfungen erfolg reich abgelegt hatte ( Urk. 7/88 /29). Hinsichtlich des Komplex es «Sozialer Kon text» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde führer im Zeitpunkt der Begut achtung zwar in einem betreuten Wohnen lebte ( Urk. 7/88/31), dabei jedoch einen regelmässigen Tagesablauf aufwies (vgl. Urk. 7/88/31, 7/88/46). Zur Wohn situation ist anzufügen, dass die im März 2017 stattgefundene Dekompensation, in Zuge derer sich der Beschwerdeführer in ein betreutes Wohnen begab, im Wesentlichen auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen war (vgl. Urk. 7/62/1). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie einen engen und guten Kontakt pflegt, insbesondere sich täglich mit seiner Mutter unterhält sowie diese auch regelmässig besucht ( Urk. 7/88/31, 7/88/46). Auch pflegt er zu seinen Freunden einen regelmässigen Kontakt ( Urk. 7/88/46). Damit verfügt der Beschwerdeführer insgesamt über ein ausrei chend intaktes soziales Umfeld mit mobilisier baren Ressourcen. 5 .2
Zum
- beweisrechtlich relevanten - Aspekt der «Konsistenz» ist darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung zwar eine derzeit schlechte Phase beklagte ( Urk. 7/88/29), die neuropsychologische Testung dem ge genüber zu durchgehend unauffälligen Befunden führte . Sodann nimmt er seine alltäglichen Verrichtungen ohne grössere Einschränk ungen und regel mässig wahr und ist von einem relativ hohen Aktivitätsniveau auszugehen (E. 5 .1). Kontras tie rend hierzu sieht sich der Beschwerdeführer nur bedingt als arbeits fähig (Urk. 7/88/29-30). Diese Selbsteinschätzung findet in den Akten allerdings keine genügende Stütze. Nachdem wie festgestellt im Alltag keine erheblichen Einschränkungen ausgemacht werden konnten, ist im Weiteren zu berücksich tigen, dass angesichts der Therapiefrequenz (zweimal monatlich, Urk. 7/88/29) nicht von einem erheblichen Leidensdruck ausgegangen werden kann .
Unter Berücksichtigung des Gesagten weist die Kategorie der Konsi stenz deshalb Auf fälligkeiten auf. 5 .3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die gutachterlich attestierte voll ständige Arbeitsunfähigkeit
- unter Berücksichtigung eines nicht erheblichen Leidens drucks bei gleichzeitig erhaltenen Kompensationspotentialen und eines nicht erheblichen Schweregrads der diagnos tizierten Gesundheitsschädigung - nicht halten liesse, zumal, wie bereits ausgeführt, der Beschwerdeführer kurze Z eit nach der Begutachtung seine Erwerbstätigkeit (im Vollpensum) wiederauf nahm ( Urk. 1 S. 3 , Urk. 7/116).
6 .
Nachdem es an einem Rentenanspruch - auch an einem befristeten ( Urk. 1 S. 9) - mangelt, erweist sich die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber
E. 1.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 0. Januar 2020 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2 8. November 2019 sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine befristete Rente , auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2020 auf Abweisung der Be schwerde (Urk.
6), wovon dem Beschwerdeführer am 2 7. Februar 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren unter Hinweis auf einen
fehlenden langandaue rnden versicherten Gesundheitsschaden ab. Alsdann ver merkte sie mit Bezugnahme auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Schaden minderungspflicht, die (nunmehr) erfolgt e leitliniengerechte Therapie ermögliche es diesem , einer Arbeit uneingeschränkt nachzugehen (Urk. 2, 6) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei zwar unbestritten, dass er ab Oktober 2018 ein Vollpensum habe aufnehmen können, die Beschwer degegnerin habe es aber unterlassen, seine Arbeitsfähigkeit für die Zeit bis zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu beurteilen. Dabei sei ihm von der Gutachterin für die Zeit von Juni 2016 bis Oktober 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, womit ein befristeter Rentenanspruch ( von September 2017 bis Januar 2019) ausgewiesen sei. Entgegen der Annahme der Beschwerd egegnerin dürfe vom Gutachten nicht abgewichen werden, bestätige die Indikatorenprüfung gerade die invalidisierende Wirkung seines gesundheit lichen Leidens . Schliesslich sei auch die Annahme der Beschwerdegegnerin falsch, die (frühere) Therapie sei nicht leitliniengerecht erfolgt. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dürfe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der invalidi sierende Charakter einer Krankheit nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden ( Urk. 1).
3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 1 1. März 2013 ( Urk. 7/37) und der angefochtenen Verfügung vom 2 8. November 2019 (Urk. 2)
- anlässlich der Neu anmeldung im Jahr 2015
wurden weder Berichte aufgelegt noch eingeholt
(vgl. zur rechtskonforme n Sachverhaltsabklärung auch E. 1.3.1,
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00018
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Weber Urteil vom
22. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1970 geborene X.___ meldete sich am 2 2. Dezember 2010 (Ein gangs datum, Urk. 7/1) unter Hinweis auf Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistung sbegehren, nachdem es beruflich -erwerbliche sowie medizinische Abklärungen getätigt hatte, mit Verfügung vom 1 1. März 2013 ab ( Urk. 7/37). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 1 5. Dezember 2015 (Eingangsdatum, Urk. 7/38) meldete sich der Versicherte erneut sowie unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 2 0. April 2016 beschied die IV-Stelle dem Versicherten, mangels von ihm glaubhaft gemachter tatsächlicher Veränderung der Verhältnisse werde auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ( Urk. 7/47). Diese Verfügung erw uchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. 1.3
Am 1 6. März 2017 (Eingangsdatum, Urk. 7/48) meldete sich der Versicherte erneut und unter Hinweis auf «unstabiles Verhalten, depressive Schübe, Stimmen, die ich höre, Wutausbrüche» zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle liess daraufhin ein Gutachten in psychiatrischer und neuropsychologischer Fachrichtung erstellen ( Gutachten vom 9. November 2018, Urk. 7/88). Nachdem di e
Gutachter Rück fragen der IV-Stelle beantwortet hatten ( Urk. 7/98), teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 8. Juni 2019 ( Urk. 7/100) mit, das Leistungsbegehren we rde abgewiesen. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte Einwand (Einwände vom 2 3. Juli [ Urk. 7/101], vom 2 0. August [ Urk. 7/105] und vom 2 5. September 2019 [ Urk. 7/111]). Daraufhin forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schrei ben vom 4. Oktober 2019 auf, eine stationäre Entzugsbehandlung anzutreten ( Urk. 7/112). Alsdann wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 8. November 2019 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 0. Januar 2020 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2 8. November 2019 sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine befristete Rente , auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2020 auf Abweisung der Be schwerde (Urk.
6), wovon dem Beschwerdeführer am 2 7. Februar 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3.2
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V
343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinwei sen ).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 2 5. Februar 2020 E. 3.2). 1.4
1.4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren unter Hinweis auf einen
fehlenden langandaue rnden versicherten Gesundheitsschaden ab. Alsdann ver merkte sie mit Bezugnahme auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Schaden minderungspflicht, die (nunmehr) erfolgt e leitliniengerechte Therapie ermögliche es diesem , einer Arbeit uneingeschränkt nachzugehen (Urk. 2, 6) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei zwar unbestritten, dass er ab Oktober 2018 ein Vollpensum habe aufnehmen können, die Beschwer degegnerin habe es aber unterlassen, seine Arbeitsfähigkeit für die Zeit bis zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu beurteilen. Dabei sei ihm von der Gutachterin für die Zeit von Juni 2016 bis Oktober 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, womit ein befristeter Rentenanspruch ( von September 2017 bis Januar 2019) ausgewiesen sei. Entgegen der Annahme der Beschwerd egegnerin dürfe vom Gutachten nicht abgewichen werden, bestätige die Indikatorenprüfung gerade die invalidisierende Wirkung seines gesundheit lichen Leidens . Schliesslich sei auch die Annahme der Beschwerdegegnerin falsch, die (frühere) Therapie sei nicht leitliniengerecht erfolgt. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dürfe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der invalidi sierende Charakter einer Krankheit nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden ( Urk. 1).
3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 1 1. März 2013 ( Urk. 7/37) und der angefochtenen Verfügung vom 2 8. November 2019 (Urk. 2)
- anlässlich der Neu anmeldung im Jahr 2015
wurden weder Berichte aufgelegt noch eingeholt
(vgl. zur rechtskonforme n Sachverhaltsabklärung auch E. 1.3.1, 1.3.2 ) - die tatsäch li chen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dergestalt verändert haben, dass ihm nun eine Invalidenrente zusteht. 3.2
Der erstmalige Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Leistungs begehren abwies, basierte in medizinischer Sicht im Wesentlichen auf dem vom Krankentaggeldversicherer eingeholten psychiatrischen Gutachten
vom 1 6. Septem ber 2011 ( Urk. 7/32/16-32; vgl. dazu auch Stellungnahme des regio nalen ärztlichen Dienstes
[ RAD ] vom 9. Oktober 2012 [ Urk. 7/34/6]). Die Gutach ter waren damals zu folgenden Diagnosen gelangt ( Urk. 7/32/27, 7/32/29-30) :
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, ggw . leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0)
- Nicht-organische Insomnie (ICD-10: F51.0)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Kokainabhängigkeit, ggw . abstinent (ICD-10: F14.2.0) - Tabakabhängigkeit (ICD-10: F17.2)
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer von Mitte August bis Mitte September 2011 eine 50%ige, von da an bis Ende November 2011 eine 75%ige sowie ab dem 1. Dezember 2011 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/32/29). Sodann hielten sie fest, dem Beschwerdeführer sei die ange stam m - te Tätigkeit zumutbar ( Urk. 7/32/31).
Zum Befund vermerkten sie, der Beschwerdeführer sei wach und bewusstseinsklar sowie örtlich, zeitlich, situativ und zur Person gut orientiert gewesen. Auch d er Gedankengang habe sich formal und inhaltlich unauffällig gezeigt . Sodann hätten sich keine Anhaltspunkte für Halluzinationen, Sinnestäuschungen, para noides Erleben oder psychotische Anteile ergeben. Ebenso sei die Merkfähigkeit intakt gewesen. Auch sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen , mühelos seine biographischen Daten und Ereignisse aus der Vergangenheit anzugeben. Sodann sei er dem Gespräch aufmerksam und konzentriert gefolgt. Auch habe er die gestellten Fragen ausreichend klar und präzise beantworten können. D ie Konzentration und die Aufmerksamkeit seien ebenfalls unauffällig gewesen. Hinweise für eine Störung der verbalen oder der bildlichen Auf fassung hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Nach den biographischen Angaben sowie aufgrund der sprachlichen Differenziertheit zu urteilen liege die Intelligenz im oberen Bereich. Des Weiteren sei die Psychomotorik unauffällig sowie die Antriebslage und Intentionalität normal gewesen. Eine affektive Schwingungsfähigkeit sei ebenfalls
zu bestätigen . Indes sei allenfalls von einer subdepressiven, jedoch nicht von einer depressiven, suizidalen, hypoman en oder manischen Stimmungslage auszugehen gewesen ( Urk. 7/32/26). 3.3
Im Rahmen des mit Gesuch vom 1 6. März 2017 (Eingangsdatum, Urk. 7/48) angehobenen Neuanmeldeverfahren s wurde ein bidisziplinäres (psychiatrisch es und neuropsychologisch es ) Gutachten eingeholt (Gutachten vom 9. November 2018, Urk. 7/88). Die Gutachter nannten dabei folgende Diagnosen ( Urk. 7/88/5) :
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F31.3)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Abstinenz (ICD-10: F14.2) - Psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, episodisch schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1)
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer sowohl für die angestammte als auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/88/6). Zur Begründung verwiesen sie auf eine festgestellte psychotische Symptomatik in Form von akustischen Halluzinationen, welche die Konzen tra tionsfähigkeit beeinträchtige n sowie einen konstanten Realitätsbezug verunmög liche n würde n
( Urk. 7/88/6). Gleichzeitig hielten die Gutachter dafür , eine ab schliessende versicheru ngstechnisch verwertbare Bewertung des Eingliede rungs po tenzials sowie eine fundierte Prognose bezüglich des künftigen Kran k heits ge schehens sei derzeit nicht möglich. So sei betreffend die Suchterkrankung bisher keine Therapie erfolgt. Zudem werde trotz einer Kokainabhängigkeit we iterhin Methylphenidat verordnet, weshalb die Einordnung des Krankheitsbildes so lange unklar bleibe, bis mindestens eine halbjährige Drogenabs tinenz vorgewiesen werden könne ( Urk. 7/88/5).
Zum Befund vermerkte di e psychiatrische Gutachterin , der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person vollumfänglich orientiert gewesen. Auch hätten sich während der Exploration keine Auffassungs störungen eruieren lassen. Allerdings sei d ie Konzentrationsfähigkeit wegen des teilweise beschleunigten Gedankenganges leicht beeinträchtigt gewesen. Demge genüber hätten sich Merkfähigkeits- oder andere Gedächtnisstörungen genauso wenig feststellen lassen wie Ängste, Misstrauen oder Zwänge. Auch hätten keine Anhaltspunkte für eine Wahnthematik vorgefunden werden könne n . Sodann sei auch der formale Gedankengang geordnet und kohärent gewesen, wenn auch teilweise etwas beschleunigt und ideenflüchtig. Schliesslich habe der Beschwerde führer in der Stimmungslage nur leicht herabgesetzt, wenngleich affektarm sowie rat- und hoffnungslos gewirkt ( Urk. 7/88/32).
Die neuropsychologischen Gutachter wiesen auf durchgehend unauffällige Be funde sowie ein durchschnittliches Intelligenzniveau hin . So habe der Beschwer deführer
- verglichen mit der hir ngesunden Altersreferenzpopulation – überwie gend Leistungen, welche im Erwartungsbereich, zuweile n auch darüber, selten darunter gelegen hätten, vorweisen können ( Urk. 7/88/49). Auch hätten sich weder in der Verhaltensbeobachtung noch in den Testbefunden Hinweise für Inkonsistenzen finden lassen
( Urk. 7/88/47) . Gestützt auf ihre Befunde gelangten die neuropsychologischen Gutachter zum Schluss, aus neuropsychologischer Sicht würden keine die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einschrän kenden Faktoren vorliegen ( Urk. 7/88/49). 4.
Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen zeigt, hat sich der Gesund heits zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers im massgeblichen Zeitraum (vgl. dazu E.
3.1) nicht wesentlich verändert , mithin liegt keine veränderte Befundlage vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2020 vom 1 6. Juni 2020 E. 4.3.2).
So präsentierte sich der Beschwerdeführer jeweils als allseits orientiert und be wusstseinsklar (E. 3. 2, 3.3 ) . Auch wurde
seine Stimmungslage
sowohl im Gut achten vom 1 6. September 2011 wie auch in dem vom 9. November 2018 im Wesentlichen gleich ( subdepressiv beziehungsweise lediglich lei cht herabgesetzt) beschrieben und zeigte sich eine intakte Merkfähigkeit
(E. 3.2, 3.3) .
Sodann geht aus dem aktuellen Gutachten
hervor , dass die vom Beschwerdeführer geklagten H alluzinationen bereits zuvor ( bei exzessivem Kokainkonsum )
aufgetrete n waren ( Urk. 7/88/35). Zudem berichtete auch der Beschwerdeführer selbst über seit längerer Zeit bestehende Halluzinationen respektive über eine seit längerem vorhandene psychotische Sympt omatik , welche
in Zusammenhang mit seinem Betäubungsmittelkonsum aufgetreten sei ( vgl. Bericht Universitätsspital Y.___ vom 3 0. August 2014 [ Urk. 7/52/27-31, S. 29] und Gutachten vom 9. November 2018 [ Urk. 7/88/36 ] ). Was sodann die im Gutachten vom 9. November 2018
ge nannte Diagnose einer
bipolare n affektive n
Störung
sowie die in diesem Zu sam menhang beschriebenen manischen Episoden anbelangt, kann nicht
von einer
beweismässig zweifelsfr ei gesicherten Diagnose beziehungsweise einem entspre chen den Befund ausgegangen werden (vgl. auch Stellungnahme des RAD-Arztes, dipl. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 1 8. Mai 2019 [ Urk. 7/99/5-7]) . So hielt die Gutachterin ( Urk. 7/ 88/36)
ausdrücklich fest , die von der behandelnden Psychiaterin beschrie benen manischen Episoden seien in keinem der vorliegenden Befundberichte hin reichend dokumentiert worden , weshalb die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung nicht zweifelsfrei gesichert werden könne. Mangels hinreichend doku men tierte r manische r Episoden kann deshalb nicht von einer veränderten respektive neu von einer auffälligen Befundlage ausgegangen werden. Zudem wäre, selbst wenn von einer zweifelsfrei gesicherten Diagnose beziehungsweise einem entsprechenden Befund ausgegangen werden könnte, diese nicht neu (vgl. Berichte der behandelnden Klinik vom 2 1. März 2017 [ Urk. 7/52/2] und vom 2 2. Januar 2018 [ Urk. 7/73/2]).
Wie das von der Gutachterin erhobene Krankheitsbild diagnostisch einzuordnen wäre, spielt letztlich indes keine Rolle, ist doch wie aufgezeigt eine erhebliche Befundänderung nicht ausgewiesen. Vielmehr bestand im Zeitpunkt der Begut achtung nach wie vor eine langjährige Suchtproblematik mit wiederkehrender psychotischer Symptomatik. Mangels relevanter Veränderung ist mithin aus ver sicherungsmedizinischer Sicht unverändert auf eine uneingeschränkte Leistungs fähigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen (vgl. E. 3.2), was dieser mit Auf nah me einer vollzeitlichen Arbeitsstelle per Oktober 2018 denn auch unter Beweis stellte ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7/115-117). Die Einschätzung der Gutachter, wonach beim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (E. 3.3), stellt demnach eine im Kontext des Neuanmeldungsverfahrens unbeachtliche andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar (E. 1.3.2). Ein Rentenanspruch lässt sich mithin nicht begründen. 5.
Selbst wenn jedoch von einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre , was wie dargelegt nicht zutrifft, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, lassen die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indikatoren (E. 1.4.1 und 1.4.2) nicht auf die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit schliessen. 5 .1
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erho benen objektiven Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erschie nen (E. 3.2, 4) . Sodann ist zum Komplex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine An halts punkte für eine Persönlichkeitsentwicklung ausserhalb der Norm festgestellt wurden. So konnte der Beschwerdeführer beruflich Fuss fassen und entspre chen de Ausbildungen absolvieren (Urk. 7/ 88/30 ). Im Januar 2018 trat er gar eine Halb tagesschule im Informatikbereich an (Systemingenieur [vgl. Urk. 7/67, 7/88/29]), wobei er bereits im Oktober 2018 sieben von neun Prüfungen erfolg reich abgelegt hatte ( Urk. 7/88 /29). Hinsichtlich des Komplex es «Sozialer Kon text» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde führer im Zeitpunkt der Begut achtung zwar in einem betreuten Wohnen lebte ( Urk. 7/88/31), dabei jedoch einen regelmässigen Tagesablauf aufwies (vgl. Urk. 7/88/31, 7/88/46). Zur Wohn situation ist anzufügen, dass die im März 2017 stattgefundene Dekompensation, in Zuge derer sich der Beschwerdeführer in ein betreutes Wohnen begab, im Wesentlichen auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen war (vgl. Urk. 7/62/1). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie einen engen und guten Kontakt pflegt, insbesondere sich täglich mit seiner Mutter unterhält sowie diese auch regelmässig besucht ( Urk. 7/88/31, 7/88/46). Auch pflegt er zu seinen Freunden einen regelmässigen Kontakt ( Urk. 7/88/46). Damit verfügt der Beschwerdeführer insgesamt über ein ausrei chend intaktes soziales Umfeld mit mobilisier baren Ressourcen. 5 .2
Zum
- beweisrechtlich relevanten - Aspekt der «Konsistenz» ist darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung zwar eine derzeit schlechte Phase beklagte ( Urk. 7/88/29), die neuropsychologische Testung dem ge genüber zu durchgehend unauffälligen Befunden führte . Sodann nimmt er seine alltäglichen Verrichtungen ohne grössere Einschränk ungen und regel mässig wahr und ist von einem relativ hohen Aktivitätsniveau auszugehen (E. 5 .1). Kontras tie rend hierzu sieht sich der Beschwerdeführer nur bedingt als arbeits fähig (Urk. 7/88/29-30). Diese Selbsteinschätzung findet in den Akten allerdings keine genügende Stütze. Nachdem wie festgestellt im Alltag keine erheblichen Einschränkungen ausgemacht werden konnten, ist im Weiteren zu berücksich tigen, dass angesichts der Therapiefrequenz (zweimal monatlich, Urk. 7/88/29) nicht von einem erheblichen Leidensdruck ausgegangen werden kann .
Unter Berücksichtigung des Gesagten weist die Kategorie der Konsi stenz deshalb Auf fälligkeiten auf. 5 .3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die gutachterlich attestierte voll ständige Arbeitsunfähigkeit
- unter Berücksichtigung eines nicht erheblichen Leidens drucks bei gleichzeitig erhaltenen Kompensationspotentialen und eines nicht erheblichen Schweregrads der diagnos tizierten Gesundheitsschädigung - nicht halten liesse, zumal, wie bereits ausgeführt, der Beschwerdeführer kurze Z eit nach der Begutachtung seine Erwerbstätigkeit (im Vollpensum) wiederauf nahm ( Urk. 1 S. 3 , Urk. 7/116).
6 .
Nachdem es an einem Rentenanspruch - auch an einem befristeten ( Urk. 1 S. 9) - mangelt, erweist sich die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber