Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 2001 , wurde am 1 9. März 2018 als Minder jährige wegen Kinderlähmung b ei der Invalidenversicherung an gemeldet (Urk. 7 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/29) eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung. 1.2
Am 8. Februar 2019 meldete sich die Versicherte wegen eines kongenitalen rechtsbetonten spastischen Dystonie-Syndroms erneut bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 7/43). Mit Mitteilungen vom 1 9. März 2019 erteilte die IV-Stelle der Versicherten eine Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie ( Urk. 7/55), eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ( Urk. 7/56) sowie eine Kostengutsprache für eine ambulante Physiotherapie ( Urk. 7/57). Mit Mitteilung vom 1 1. Juni 2019 ( Urk. 7/83) erteilte die IV-Stelle der Versicherten sodann Kostengutsprache für die Abklärungskosten für elektronische Hi lfsmittel am Arbeitsplatz und mit Mitteilung vom 1 0. September 2019 einen Kostenbeitrag an Hilfsmittel für den Arbeitsplatz, zur Schulung und Ausbildung ( Urk. 7/117).
1.3
Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung vor Ort ( Ab klärungsbericht für Hilflo senentschädigung für Erwachsene vom 2 8. Mai 2019 ; Urk. 7 / 85 ) und sprach de r Versicherten nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7 / 87-88, Urk. 7/96, Urk. 7/114 ) mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2019 ab 1. März 2018 bis 3 1. März 2019 eine Entschädigung für Minderjährige für Hilflosigkeit leichten Grades ( Urk. 7/135 = Urk. 2/1) sowie mit Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 ab dem 1. April 2019 eine Entschädigung für Erwachsene für Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 7 / 142 = Urk. 2/2). 2.
D ie Versicherte erhob am 9. Januar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung en vom 1 8. und 3 0. Dezember 2019 (Urk. 2 /1-2 ) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (Urk. 1 S.
2
Ziff. 1 und 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2020 (Urk. 6 ) bean tragte die Beschwerdegegnerin die A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1 3. Februar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE
121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.5
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfs bedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gel ten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheide (Urk. 2/1-2) wie folgt:
Anrechenbar seien seit dem Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdefüh rerin und vorher zwei Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte). Die Leistung könne deshalb per Folge monat nach Einreise in die Schweiz, also ab 1. März 2018 ausgerichtet werden.
Anlässlich des Gesprächs zu Hause sei angegeben worden, dass die Beschwerde führerin insgesamt zwei Stunden brauche, um sich am Morgen zu richten. Damit sei das An-/Auskleiden, Körperpflege und F rühstücken gemeint. Dieser Zeitauf wand könne zugemutet werden. Eine blosse Erschwernis oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründe grundsätzlich keine Hilflo senentschädigung . Es gebe zudem diverse Anziehhilfen. Es könne zugemutet wer den, sich mit diesen zu behelfen.
Beim Bereich « Essen » sei angegeben worden, dass die rechte Hand bis zu einem gewissen Grad als Stützhand eingesetzt werden könne. Somit sei unter Einsatz von Hilfsmitteln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Z erschneiden von Speisen möglich. Die Hilfe bei breiigen oder flüssigen Nahrungsmitteln erfolge nicht im regelmässigen und erheblichen Ausmass.
Bei m Bereich « Notdurft » sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Grossen und Ganzen selbständig. Einzig bei der Reinigung nach Verrichten der Notdurft benötige sie Hilfe. Dem Umstand, dass es im öffentlichen Raum keinen Closomat gebe, könne nicht Rechnung getragen werden, da man nicht jedes ein zelne Mal bei der Notdurftverrichtung stuhlen müsse und entsprechend Hilfe bei der Reinigung benötige. Die Menstruation trete in der Regel einmal im Monat auf. Somit sei auch diese Hilfe nicht im regelmässigen Ausmass notwendig.
2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), die Tatsache, dass sie für das eigenständige An- und Auskleiden zirka zwei Stunden benötige zeige bereits, dass die Einschränkung in diesem Bereich klar ausgewie sen sei (S. 4 f.).
Sie sei nicht in der Lage, Essen mit dem Löffel zu sich zu nehmen. Hier sei sie vollständig auf Dritthilfe angewiesen. Auch das Schneiden von Mahlzeiten müsse durch eine Drittperson vollständig übernommen werden. Sie könne ein Messer überhaupt nicht benutzen. Es müsse ihr auch ein Sandwich entsprechend in die Hand gegeben oder eingegeben werden, damit sie selber essen könne (S. 6).
Ein Closomat finde sich im öffentlichen Raum nicht. Auch wenn sie zu Hause über einen Closomat verfügen würde, wäre sie weiterhin in diesem Bereich ein geschränkt, wenn sie sich ausser Haus befinde. Die Einschränkung im Bereich «Verrichten der Notdurft» sei zweifelsfrei ausgewiesen (S. 7).
Zusammenfassend ergebe sich, dass sie in so vielen Lebensbereichen einge schränkt sei, dass ihr mindestens eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Einschränkungen zustehe (S. 7). 2.3
Streitig und zu prüfen is t der Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführer in . 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit am 9. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht ( Urk. 7/8) als Diagnose einen Verdacht auf eine spastische Hemiparese rechts seit Geburt (S. 1 Ziff. 1.1) . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei bei der berufli chen Ausbildung eingeschränkt. Aufgrund des Grundleidens könnten nicht alle Berufe ausgeübt werden (S. 1 Ziff. 1.2) . Es bestehe ein erhöhter Muskeltonus so wie Haltungs- und Bewegungsanomalien (S. 2 Ziff. 2.4).
3.2
Dr. med.
B.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 6. Dezember 20 18 ( Urk. 7/37/5-6) und nannte folgende Diagnosen: - k ongenitales rechtsbetontes spastisches Dystonie-Syndrom - klinisch: schwere Dysarthropathie , rechts armbetonte dystoniforme Bewe gungsstörung - schwerer Vitamin D3 Mangel
Er führte aus, i n der Anamneseerhebung sei vom Onkel der B eschwerdeführerin gesagt worden, dass sich die Beschwerdeführerin im Alltag weitgehend selber versorge (Ankleiden, Körper waschen) . Sie habe Schwierigkeiten, irgendwelche Tätigkeiten mit der rechten Hand zu verrichten. Beim Gehen sei die Beschwerde führerin erheblich beeinträchtigt. Sie benötige Hilfe und könne sich praktisch nicht alleine fortbewegen. Sehr schwierig sei für die Beschwerdeführerin die Be nützung der Toilette. Sie benötige Hilfestellung im Transport von zu Hause in die Schule (S. 1) . Es bestehe eine
d eutlich rechtsbetonte dystoniforme Bewegungsstö rung mit Spastik. Der re chte Arm werde flektiert . Es bestehe eine Flexion im Handgelenk sowie der Finger . Zum Teil sei die Beschwerdeführerin auch in der Lage, die Hand spontan zu öffnen (S. 2) . 3.3
Dr. B.___ berichtete erneut am 2. März 2019 ( Urk. 7/48) und führte aus, es bestehe ein beidseitiger, schwerst spastischer Gang. Die Beschwerdeführerin sei selbständig gehfähig , gehe dabei auf den Zehenspitzen, die Füsse seien in pes
equinovaris Stellung (S. 2) . Es bestehe eine s chwere Beeinträchtigung der Gehfä higkeit sowie eine b ilaterale Spastik der Hände. Betr effend H ilflosigkeit wurde festgehalten, dass ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung im Alltag bestehe. Aufgrund der Gehbehinderung sei sie nicht in der Lage, selbstän dig in die Schule zu gehen. Sie
b enötige zudem für Verrichtungen im Alltag Hilfe (S. 3) . 3.4
Am 3 0. Mai 2019 führte Dr. B.___ aus ( Urk. 7/80) , die Beschwerdeführerin b e nötige einen Transport dienst, um zur Ausbildungsstelle zu kommen. In der Schule selber benötige sie Hilfsmittel , da die Fähigkeit zu schreiben erheblich beeinträch tigt sei (S. 1). Aufgrund der Beeinträchtigung der Funktion der oberen Extremität bestehe auch eine erhebliche Beeinträchtigung für tägliche Verri chtungen im All tag wie Umziehen, Haushalttätigkeiten, Verrichtung der Körperpflege (S. 2). 3.5
Am 1 7. April 2019 fand die Abklärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdefüh rerin zuhause im Beisein einer Freundin, welche als Übersetzerin fungiert habe, statt. Mit Bericht vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 7/85) nannte die Abklärungsperson als Diagnose ein kongenitales rechtsbetontes spastisches Dystonie-Syndrom und hielt fest, d ie Beschwerdeführerin habe an der gesamten rechten Körperseite Ein schränkungen. Auch linksseitig habe sie Schwierigkeiten bei feinmotorischen Tätigkeiten. Schreiben als Beispiel sei ihr nicht möglich. Sie vermöge jedoch eine Tastatur zu bedienen. Gro bmotorische Verrichtungen vermöge sie mit der linken Hand durchzuführen. Sprechen vermöge sie nicht deutlich , rein vom K ognitiven her vermöge sie aber ihre Bedürfnisse zu äussern. Wenn sie ihre linke Hand ein setze, zittere die rec hte Hand. Die rechte Hand vermöge sie bis zu einem gewissen Grad als Stützhand ein zu setzen , z um Beispiel bei groben Reissverschlüssen
oder beim Essen (S. 1) .
In Italien sei die Wohnung grosszügig gebaut und für ihre Behinderung angepasst mit genügenden Haltegriffen und dergleichen versehe n gewesen. Sie habe sich dort mit Hilfe des Rollators fortbewegen können und damit auch in jeden Raum (inklusive Nasszellen) hineingehen können. Hier in dieser Wohnung sei di es nicht möglich. Die Räume seien eng beziehungsweise die Türrahm en , und es habe Schwellen zwischen den Räumen. Dementsprechend benötige sie mehr Hilfe in den alltäglichen Verrichtungen. Hier in der Schweiz habe sie div erse Therapien - dank diesen habe es in Bezug auf die Funktionalität ihrer rechten Hand eine leichte Verbes serung gegeben. In Italien habe sie keine Therapien gehabt bezie hungsweise nur Physiotherapie für ihre Beine. In Italien sei sie in einer Regel schule gewesen und sei jeweils mit dem Auto gefahren worden. Im Areal habe sie zwei Assistenten gehabt , welche ihr be i der Fortbewegung geholfen hätten , und sie habe dort auch einen speziellen Stuhl für sich gehabt. Weitere Hilfsmittel habe es nicht gegeben , ausser ihrem Rollator, den sie zu Hause benutzt habe .
Die Beschwerdeführerin brauche für ihre Verrichtungen länger. Wenn sie sich am Morgen richten müsse (Ankleiden, inkl usive Körperpflege, ohne Frühstück) brau che sie zwei Stunden (S. 2) .
Zum Bereic h « Ankleiden/Auskleiden » hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdef ührer in
Hosenknöpfe nicht schliessen könne . Sie trage deshalb Hosen mit Gummizug. Auch sonst sei ihre Bekleidung ihrer Behinderung angepasst. In der Schule würden ihr Kollegen helfen . Sie trage seit sie 16jährig sei normale Schuhe , davor habe sie Spezialschuh e gehabt . Sie benötige am rechten F uss Hilfe beim Hineinschlüpfen, weil sie sonst zu wenig Halt in den Schuhen habe. Allge mein benötige sie viel Zeit, um sich selbst ändig an-/auszuziehen. Sie vermö g e Klettverschlüsse zu bedienen, Reissverschl ü ss e einfädeln gehe unter Schwierig keiten. Sie könne ihre rechte Hand als Stützhand einsetzen, jedoch benötige sie sicher 10 - 15 Min uten bis der Reissverschluss einge fädelt und zugezogen werden könne . Die aktuelle Situation sei seit 2 Jahren entsprechend.
Die Abklärungsperson erachtete diesen Bereich als nicht ausgewiesen. G rundsätz lich könn t en der
Behinderung angepasste Kleider/Schuhe zugemutet werden. Auch Hilfsmittel ,
wie z um Beispiel ein verlängerter Schuhlöffe l , könn t e n zuge mutet werden. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Einschrän kungen habe , jedoch wäre sie mit geeigneten Hilfsmitteln und auch entsprechen der Bekleidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selbständig (S. 2 f.).
Zum Bereich « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » wurde ausgeführt, die Beschwerde führerin schlafe in der Nacht durch. Sie vermöge die Positionswechsel seit ihrem 8. Lebensjahr selbst durchzuführen, müsse sich aber abstützen können (S. 3 oben).
Auch der Bereich « Essen » wurde als nicht ausgewiesen erachtet. Die Beschwerde führerin vermöge mit ihrer linken Hand kleine Stücke zu essen. Auch der Umgang mit der Gabel gelinge ihr (aufspiessen), ein Teil des Essens gehe aber daneben, sodass es danach viel aufzuwischen gebe. Sie könne auch aus einem Becher/Glas trinken, als H ilfsmittel diene ihr ein Strohhalm. Die Löffelführung gehe nicht. Wenn es etwas Breiiges gebe (Risotto, Joghurt, etc.) , müsse ihre Mutter ihr das ei nge b en. In der Woche esse sie zweimal auswärts, sonst esse sie zu Hause. Meis tens kaufe sie dort unterwegs ein Sandwich. H ierbei helfe ihre Kollegin beim Auf machen des Packes. Wenn ihre Hand zittere, könne sie das Sandwich nicht richtig halten. Ihre Kollegin reiche ihr dann das Sandwich in einer Weise, dass sie es gut halten könne. Das Schneiden von Nahrungsmittel n müsse generell übernommen werden. Auch Fruchtsaftpackungen müsse ihre Kollegin ih r öffnen. Zum Früh stück esse sie Brioche (in der Schule), dies e könne sie gut in ihrer Hand halten. Die Hilfe sei je nachdem, was es zum Essen gebe, notwendig. Es sei schwierig zu sagen, wie oft sie Hilfe benötig
e. Die Situation sei seit vier Jahren entsprechend.
Die Abklärungsperson gab an, es könne a uch in diesem Bereich nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin Einschränkungen habe. Andererseits ver möge sie mit der Gabel zu essen und die rechte Hand als Stützhand ein zu setzen. Der Um gang mit dem Löffel gelinge ihr zwar nicht, andererseits mü ss e ihr das Essen nicht püriert werden. Es sei auch zumutbar, "offene" Sandwiches zu kaufen, welche nicht extra noch ausgepackt werden müss ten , und auch sonst seien H ilfs mittel wie Antirutschset, Tellerrand und dergleichen zumutbar (S. 3).
Der Bereich « Körperpflege » sei ausgewiesen; i hre Mutter wasche ihr die Haare. In und aus der Badewanne zu steigen sei ihr möglich, ihre Mutter stehe aber dabei und sie benötige mehr Zeit. Sie habe als Hilfsmittel Haltegriffe, an denen sie sich festhalten könne. Vorne herum seife sie sich selbständig ein, ihre Mutter über nehme ihr den Rücken. Abtrocknen erfolge selbständig. Ihre Mutter müsse ihr ihre Haare waschen. Sie lasse sich ihre Haare meistens an der Luft trocknen. Fri sieren erfolge durch ihre Mutter, wenn sie ihr die Haare föhne. Dies vermö g e
die Beschwerdeführerin nicht selbst tun. Sie dusche jeden zweiten Tag, im Sommer täglich. Die Situation sei seit zirka
einem Jahr entsprechend (S. 3) .
Zum Bereich « Reinigung nach Verrichtung der Notdurft » führte die Beschwerde führerin aus, sie sei kontinent . Sie verrichte ihre Notdurft selbständig. Hilfe sei aber bei der Reinigung nach Verrichtung des Stuhlganges nötig. Es sei ihr mög lich, sich ihre Kleider zu ordnen. In dieser Wohnung müsse sie zur Toilette be gleitet werden. In Italien habe sie die Toilette mit Hilfe des Rollators aufsuchen können. Da die Wohnverhältnisse mehr ihren Behinderungen angepasst gewesen seien , habe sie auch mehr übernehmen können.
In der Schule werde ihr auch geholfen - wenn sie fertig sei, rufe sie ihre Kollegin, welche ihr dann helfe. Im Schulhaus gebe es auch ein Behinderten WC. Trotzdem sei Begleitung nötig, weil es auch weitläufiger sei.
Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin so wohl in der Schule wie auch zu Hause zur Toilette begleitet werden müsse . Diese Hilfe werde bereits bei der Fortbewegung angerechnet. Abgesehen davon sei sie jedoch selbständig in dem Bereich. Bei der Reinigung des Gesässes nach Verrich tung der Notdurft würde ein Closomat Abhilfe schaffen (S. 4) .
Zum Bereich « Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » führte die Ab klärungsperson aus, die Beschwerdeführerin wohne derzeit in einer Wohnung im dritten Stock. Treppen steigen sei schwierig und ermüdend. Man müsse sie stüt zen, wenn sie nach unten
oder hinaufgehen wolle. In Italien sei sie stets mit dem Rollator unterwegs gewesen . Hier sei dieser keine Hilfe, weil innerhalb der Woh nung alles eng sei und es Schwellen gebe
zwischen den Räumen. Sie bewege sich innerhalb der Wohnung selbständig fort, müsse sich aber an der Wand und an den Möbeln abstützen können. Es bestehe Sturzgefahr , letztmals gestürzt sei sie vor zwei Tagen. Die ö ffentlichen V erkehrsmittel könne sie nur in Begleitung be nutzen. Kognitiv sei sie nicht eingeschränkt. Sie habe jedoch Schwierigkeiten mit dem Sprechen. Leute, die sie nicht kennen, würden nicht immer verstehen, was sie ihnen sagen wolle. Sie vermöge mit dem Handy um zu gehen. Dieser Bereich sei ausgewiesen (S. 4).
Lebenspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen , da keine Begleitung statt finde . Somit werde zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung der Min destaufwa nd von 2 Stunden pro Woche nicht erreicht (S. 4 unten ) .
Zusammenfassend seien zwei Bereiche ausgewiesen (Körperpflege und Fortbewe gung). Damit bestehe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (S. 5 f.). 3.6
In der Stellungnahme vom 1 8. Dezember 2019 ( Urk. 7/133) führte die Abklä rungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe vor Ort angegeben, dass sie zwei Stunden benötige, um sich zu richte n und zu frühstücken. Dieser Zeitaufwand könne zugemutet werden. Eine blosse Erschwernis oder Verlangsamung bei der Vornahme der Lebensverrichtungen begründe grundsätzlich keine Hilflosenent schädigung . Es gebe diverse Hilfsmittel auf dem Markt, auch solche für Ver schlüsse wie Knöpfe und Reissverschlüsse. Die Kleider könnten auch in einer Weise vers orgt werden, dass die Beschwerdeführerin gut hinkomme, zum Beispiel in einer Kommode mit Schubladen. Dass im Winter der Aufwand höher sei, sei nachvollziehbar. Wenn in dieser Jahreszeit auch Dritthilfe nötig sein sollte, so erfolge dies nicht in einem regelmässigen Ausmass (S. 1).
Beim Bereich « Essen » könne der Beschwerdeführerin durchaus zugemutet werde n , zweimal in der Woche über den Mittag Sandwiches zu essen. Es gebe deren viele gesunde Varianten auf dem Markt und gelte auch heutzutage bei vielen Arbeit nehmern als Mittagessen. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass sie die rechte Hand bis zu einem Grad als Stützhand einsetzen könne. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sie mit Hilfsmitteln überwiegend selb ständig wäre. Der Umstand, dass ihr breiige und flüssige Nahrungsmittel einge geben werden müssten (Suppen, Joghurts), sei nicht anrechenbar, da dies nicht im regelmässigen Ausmass erfolge (S. 1 f. ).
Im Bereich « Notdurft » sei die Beschwerdeführerin im Grossen und Ganzen selb ständig. Einzig bei der Reinigung nach Verrichten der Notdurft benötige sie Hilfe. Dem Umstand, dass es im öffentlichen Raum keinen Closomat gebe, könne nicht Rechnung getragen werden, da man nicht jedes einzelne Mal bei der Notdurft verrichtung stuhlen müsse und entsprechend Hilfe bei der Reinigung benötige. Die Menstruation trete in aller Regel einmal im Monat auf. Somit sei auch diese Hilfe nicht im regelmässigen Ausmass notwendig. Der Bereich sei deshalb nicht anrechenbar (S. 2 unten) . 4. 4.1
N ach Lage der Akten kann ohne weiteres verneint werden, dass die Be schwer de führerin einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnesschä digung oder eines schweren körperlichen Gebre chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter ge sellschaftliche Kontakte pflegen könnte (Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV). 4.2
Gestützt auf die Akten, insbesondere den Abklär ungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.5) , steht fest und besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin bezüg lich der Lebens verrichtungen «Köperpflege» und «Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte» in regelmässiger und erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedarf.
Strittig und zu prüfen ist indes , inwieweit die Beschwerdeführerin in den drei a lltäglichen Lebensverrichtungen «An- und Aus kleiden», «Verrichten der Not durft» und «Essen» eingeschränkt und in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritt hilfe angewiesen ist. 4.3
Zum Bereich „An- und Auskleiden“ wurde im Abklärungsbericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der verminderten Feinmotorik die Knöpfe nicht selbständig schliessen und den Reissverschluss nur unter Schwierigkeiten einfädeln (vgl. vorstehend E. 3.5).
Hilflosigkeit im Bereich „An- und Auskleiden“ liegt gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hi lflosigkeit in der I nvalidenversicherung (KSIH ; Stand: 1. Januar 2018 ) vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungs stück oder eine Prothese nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie die Vor- und Rück seite der Kleidungs stücke verwechselt hat (KSIH Rz 8014).
Unter Berücksichtigung der fein motorischen Defizite der Beschwerde führe rin der linken Hand erscheint es nicht als unmöglich, dass diese Reissverschlüsse lang sam und allenfalls m it Hilfsmitteln schliessen kann , zumal sie die rechte Hand gemäss eigener Aussage
immerhin als Stützhand einsetzen kann. Ausserdem ist es ihr im Rahmen der Schadenminderungs pflicht zumutbar, Kleidungsstücke ihren Einschränkungen entsprechend auszu wählen und au f unnötige Knöpfe zu verzichten. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Kleider bereitlegt, wurde im Abklärungsbericht zwar nicht erwähnt, jedoch im Formular aufgeführt (vgl. Urk. 7/84 S. 2 Ziff. 1.1.1). Diesbezüglich blei b t anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist , dass die Kleider in einer Kommode oder ähnlich versorgt werden, so dass die Beschwerdeführerin diese selber he rausnehmen kann. Beim Schliessen von Knöp fen und Reissver schlüssen handelt es sich demnach nicht um eine nicht mehr durch die Beschwerdeführerin selber ausübbare Teilfunktion des An- und Aus kleidens, zumal es sich beispielsweise bei einer Bluse nicht um ein unentbehr li ches Klei dungsstück handelt. Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht (vgl. vorstehend E. 3.5 ) befasst sich umfassend mit den einzelnen Berei chen der alltäglichen Lebensverrichtungen und umschreibt die an Ort und Stelle festge stellten sowie von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen in die sen Bereichen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, wel chen den Abklärungsbericht im Bereich „An- und Auskleiden“ als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehl einschätzungen der Abklärungsperson in diesem Bereich und es kann somit dies bezüglich auf den Abklärungsbericht abgestellt werden. E ine Hilf s bedürftigkeit im geforderten Ausmass ist im Bereich „An- und Aus klei den“ demnach nicht ausgewiesen. 4.4
Zum Bereich „Verrichten der Notdurft“ wurde im Abklärungsbericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin brauche Hilfe bei der Reinigung nach Verrichten de s
Stuhlgangs . Für die Reinigung des Gesässes könne ein Closomat zugemutet wer den (vorstehend E. 3.5).
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
motorischen Defizite der Hände nicht in der Lage ist, die Reinigung genügend gründlich vorzunehmen, erscheint glaub haft und wird denn von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten . So kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nach je dem Stuhlgang einer Kontrolle beziehungsweise Hilfe Dritter bedarf.
Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung be ziehungsweise das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider od er für das Absitzen beziehungsweise Wieder aufstehen der Hilfe Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E . 6).
Die Hilfe ist regelmässig , wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (Urteil des BGer 9C _562/2016 vom 1 3. Januar 2017). Die Hilfe ist erheblich , wenn die versicherte Person min destens eine Teilfunktio n einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzu mutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und W eise (BGE 106 V
153) selbst ausüben kann.
Nach dem Gesagten ha ndelt es sich bei den eventuell täglich notwendig en R eini gungen nach Stuhlgang durch eine Drittperson um eine nicht mehr durch die Beschwerdeführerin selber ausübbare Teilfunktion des Ber eichs «Verrichten der Notdurft» . Dass mit Hilfe eines Closomats Abhilfe geschaffen werden könnte, ist zwar nachvollziehbar, jedoch ist ein Closomat tatsä chlich nicht überall auffindbar und trägt auch dem Umstand nicht Rechnung, dass die Beschwerdeführerin doch einen grossen Teil des Tages nicht zu Hause, sondern in der S chule verbringt. Die Beschwerdeführerin ist in dieser Lebensverrichtung somit dauernd, regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewie sen . 4.5
Beim Bereich «Essen» liegt gemäss Rz 8018 KSIH Hilflosigkeit vor, wenn die ver sicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weis e ausführen kann (BGE 106 V 158; z um Beispiel
wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen kann , BGE 121 V 88). Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010). Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (also nicht einmal e in Butterbrot strei chen kann , Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom 6. August 2010 ). Bei Einarmigkeit und funktioneller Einarmig keit (gelähmter Arm) liegt eine Hilf losig keit vor , sofern der gelähmte Arm auch nicht als Stützarm /-hand (zum Beispiel um einen Teller zu fixieren) eingesetzt werden kann
( Rz
8018 .1 KSIH).
Im Abklärungsbericht wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit der lin ken Hand kleine Stücke essen könne und auch der Umgang mit der Gabel gelinge. Die Löffelführung gehe nicht und das Schneiden von Nahrungsmitteln müsse ge nerell übernommen werden (vorstehend E. 3.5).
Gestützt auf die medizinischen Berichte (vorstehend E. 3.1-3.4) kann von einer massiv eingeschränkten Funktionsfähigkeit der rechten Hand ausgegangen wer den, wobei auch die linke Hand lediglich eine grobmotorische Funktion zulässt. Es ist demnach ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand fast überhaupt nicht zum Essen einsetzen und diese lediglich als Stützfunktion dienen kann. Das Bundesgericht hat unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung und Rz 8018 KSIH bestätigt, dass Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen gegeben sei, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann, und hat im konkreten Fall festgehalten, es könne nicht zugemutet werden, ausschliesslich zerkleinerte Lebensmittel einzukaufen oder nur Menus auszuwählen, die die versicherte Person ohne Dritthilfe essen könne (Urteil 8C_728/2010 vom 2 8. Januar 2011 E. 2.4). Auch im Urteil 9C_453/2010 vom 3. September 2010, E. 2.2.1-2, wurde die Erheblichkeit und Regelmässigkeit von Dritthilfe vom Bundesgericht bei einer versicherten Person bejaht,
die nur eine Hand ungehindert ein setzen konnte und beim Zerscheiden von hartem Fleisch und beim Streichen von Brotscheiben regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen war . Entsprechend ist die Beschwerdeführer in vorliegend
regelmässig und erheblich
– selbst mit der Zuhilfenahme vo n entsprechenden Hilfsmitteln - auf Dritthilfe angewiesen, weshalb beim Lebensbereich Essen eine Hi lfsbedürftig keit im Rechtssinne zu bejahen ist. 4 . 6
Zusammenfassend ist festzuhalt en, dass die Beschwerdeführerin i n den vier all gemeine n Lebensver richtungen «Körperpflege», «Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte», »Verrichten der Notdurft» und «Essen» regelmässig in er heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und damit gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. Diese ist ihr ab 1. März 2018 als Hilflosenentschädigung für Minderjährige und ab 1. April 2019 als Hilflosenentschädigung für Erwachsene auszurichten.
Der angefochtene Entscheid ist somit nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung erweist sich somit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8 . Dezember 2019 und vom 3 0. Dezember 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2018 Anspruch auf eine Hilflosenent schä di gung mittleren Grades im Sinne der Erwägungen hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste, Z.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art.
E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.
E. 1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
E. 1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
E. 1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfs bedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gel ten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 2.
E. 2 8. Mai 2019 ; Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheide (Urk. 2/1-2) wie folgt:
Anrechenbar seien seit dem Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdefüh rerin und vorher zwei Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte). Die Leistung könne deshalb per Folge monat nach Einreise in die Schweiz, also ab 1. März 2018 ausgerichtet werden.
Anlässlich des Gesprächs zu Hause sei angegeben worden, dass die Beschwerde führerin insgesamt zwei Stunden brauche, um sich am Morgen zu richten. Damit sei das An-/Auskleiden, Körperpflege und F rühstücken gemeint. Dieser Zeitauf wand könne zugemutet werden. Eine blosse Erschwernis oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründe grundsätzlich keine Hilflo senentschädigung . Es gebe zudem diverse Anziehhilfen. Es könne zugemutet wer den, sich mit diesen zu behelfen.
Beim Bereich « Essen » sei angegeben worden, dass die rechte Hand bis zu einem gewissen Grad als Stützhand eingesetzt werden könne. Somit sei unter Einsatz von Hilfsmitteln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Z erschneiden von Speisen möglich. Die Hilfe bei breiigen oder flüssigen Nahrungsmitteln erfolge nicht im regelmässigen und erheblichen Ausmass.
Bei m Bereich « Notdurft » sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Grossen und Ganzen selbständig. Einzig bei der Reinigung nach Verrichten der Notdurft benötige sie Hilfe. Dem Umstand, dass es im öffentlichen Raum keinen Closomat gebe, könne nicht Rechnung getragen werden, da man nicht jedes ein zelne Mal bei der Notdurftverrichtung stuhlen müsse und entsprechend Hilfe bei der Reinigung benötige. Die Menstruation trete in der Regel einmal im Monat auf. Somit sei auch diese Hilfe nicht im regelmässigen Ausmass notwendig.
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), die Tatsache, dass sie für das eigenständige An- und Auskleiden zirka zwei Stunden benötige zeige bereits, dass die Einschränkung in diesem Bereich klar ausgewie sen sei (S. 4 f.).
Sie sei nicht in der Lage, Essen mit dem Löffel zu sich zu nehmen. Hier sei sie vollständig auf Dritthilfe angewiesen. Auch das Schneiden von Mahlzeiten müsse durch eine Drittperson vollständig übernommen werden. Sie könne ein Messer überhaupt nicht benutzen. Es müsse ihr auch ein Sandwich entsprechend in die Hand gegeben oder eingegeben werden, damit sie selber essen könne (S. 6).
Ein Closomat finde sich im öffentlichen Raum nicht. Auch wenn sie zu Hause über einen Closomat verfügen würde, wäre sie weiterhin in diesem Bereich ein geschränkt, wenn sie sich ausser Haus befinde. Die Einschränkung im Bereich «Verrichten der Notdurft» sei zweifelsfrei ausgewiesen (S. 7).
Zusammenfassend ergebe sich, dass sie in so vielen Lebensbereichen einge schränkt sei, dass ihr mindestens eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Einschränkungen zustehe (S. 7).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen is t der Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführer in . 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit am 9. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht ( Urk. 7/8) als Diagnose einen Verdacht auf eine spastische Hemiparese rechts seit Geburt (S. 1 Ziff. 1.1) . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei bei der berufli chen Ausbildung eingeschränkt. Aufgrund des Grundleidens könnten nicht alle Berufe ausgeübt werden (S. 1 Ziff. 1.2) . Es bestehe ein erhöhter Muskeltonus so wie Haltungs- und Bewegungsanomalien (S. 2 Ziff. 2.4).
3.2
Dr. med.
B.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 6. Dezember 20 18 ( Urk. 7/37/5-6) und nannte folgende Diagnosen: - k ongenitales rechtsbetontes spastisches Dystonie-Syndrom - klinisch: schwere Dysarthropathie , rechts armbetonte dystoniforme Bewe gungsstörung - schwerer Vitamin D3 Mangel
Er führte aus, i n der Anamneseerhebung sei vom Onkel der B eschwerdeführerin gesagt worden, dass sich die Beschwerdeführerin im Alltag weitgehend selber versorge (Ankleiden, Körper waschen) . Sie habe Schwierigkeiten, irgendwelche Tätigkeiten mit der rechten Hand zu verrichten. Beim Gehen sei die Beschwerde führerin erheblich beeinträchtigt. Sie benötige Hilfe und könne sich praktisch nicht alleine fortbewegen. Sehr schwierig sei für die Beschwerdeführerin die Be nützung der Toilette. Sie benötige Hilfestellung im Transport von zu Hause in die Schule (S. 1) . Es bestehe eine
d eutlich rechtsbetonte dystoniforme Bewegungsstö rung mit Spastik. Der re chte Arm werde flektiert . Es bestehe eine Flexion im Handgelenk sowie der Finger . Zum Teil sei die Beschwerdeführerin auch in der Lage, die Hand spontan zu öffnen (S. 2) . 3.3
Dr. B.___ berichtete erneut am 2. März 2019 ( Urk. 7/48) und führte aus, es bestehe ein beidseitiger, schwerst spastischer Gang. Die Beschwerdeführerin sei selbständig gehfähig , gehe dabei auf den Zehenspitzen, die Füsse seien in pes
equinovaris Stellung (S. 2) . Es bestehe eine s chwere Beeinträchtigung der Gehfä higkeit sowie eine b ilaterale Spastik der Hände. Betr effend H ilflosigkeit wurde festgehalten, dass ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung im Alltag bestehe. Aufgrund der Gehbehinderung sei sie nicht in der Lage, selbstän dig in die Schule zu gehen. Sie
b enötige zudem für Verrichtungen im Alltag Hilfe (S. 3) . 3.4
Am 3 0. Mai 2019 führte Dr. B.___ aus ( Urk. 7/80) , die Beschwerdeführerin b e nötige einen Transport dienst, um zur Ausbildungsstelle zu kommen. In der Schule selber benötige sie Hilfsmittel , da die Fähigkeit zu schreiben erheblich beeinträch tigt sei (S. 1). Aufgrund der Beeinträchtigung der Funktion der oberen Extremität bestehe auch eine erhebliche Beeinträchtigung für tägliche Verri chtungen im All tag wie Umziehen, Haushalttätigkeiten, Verrichtung der Körperpflege (S. 2). 3.5
Am 1 7. April 2019 fand die Abklärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdefüh rerin zuhause im Beisein einer Freundin, welche als Übersetzerin fungiert habe, statt. Mit Bericht vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 7/85) nannte die Abklärungsperson als Diagnose ein kongenitales rechtsbetontes spastisches Dystonie-Syndrom und hielt fest, d ie Beschwerdeführerin habe an der gesamten rechten Körperseite Ein schränkungen. Auch linksseitig habe sie Schwierigkeiten bei feinmotorischen Tätigkeiten. Schreiben als Beispiel sei ihr nicht möglich. Sie vermöge jedoch eine Tastatur zu bedienen. Gro bmotorische Verrichtungen vermöge sie mit der linken Hand durchzuführen. Sprechen vermöge sie nicht deutlich , rein vom K ognitiven her vermöge sie aber ihre Bedürfnisse zu äussern. Wenn sie ihre linke Hand ein setze, zittere die rec hte Hand. Die rechte Hand vermöge sie bis zu einem gewissen Grad als Stützhand ein zu setzen , z um Beispiel bei groben Reissverschlüssen
oder beim Essen (S. 1) .
In Italien sei die Wohnung grosszügig gebaut und für ihre Behinderung angepasst mit genügenden Haltegriffen und dergleichen versehe n gewesen. Sie habe sich dort mit Hilfe des Rollators fortbewegen können und damit auch in jeden Raum (inklusive Nasszellen) hineingehen können. Hier in dieser Wohnung sei di es nicht möglich. Die Räume seien eng beziehungsweise die Türrahm en , und es habe Schwellen zwischen den Räumen. Dementsprechend benötige sie mehr Hilfe in den alltäglichen Verrichtungen. Hier in der Schweiz habe sie div erse Therapien - dank diesen habe es in Bezug auf die Funktionalität ihrer rechten Hand eine leichte Verbes serung gegeben. In Italien habe sie keine Therapien gehabt bezie hungsweise nur Physiotherapie für ihre Beine. In Italien sei sie in einer Regel schule gewesen und sei jeweils mit dem Auto gefahren worden. Im Areal habe sie zwei Assistenten gehabt , welche ihr be i der Fortbewegung geholfen hätten , und sie habe dort auch einen speziellen Stuhl für sich gehabt. Weitere Hilfsmittel habe es nicht gegeben , ausser ihrem Rollator, den sie zu Hause benutzt habe .
Die Beschwerdeführerin brauche für ihre Verrichtungen länger. Wenn sie sich am Morgen richten müsse (Ankleiden, inkl usive Körperpflege, ohne Frühstück) brau che sie zwei Stunden (S. 2) .
Zum Bereic h « Ankleiden/Auskleiden » hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdef ührer in
Hosenknöpfe nicht schliessen könne . Sie trage deshalb Hosen mit Gummizug. Auch sonst sei ihre Bekleidung ihrer Behinderung angepasst. In der Schule würden ihr Kollegen helfen . Sie trage seit sie 16jährig sei normale Schuhe , davor habe sie Spezialschuh e gehabt . Sie benötige am rechten F uss Hilfe beim Hineinschlüpfen, weil sie sonst zu wenig Halt in den Schuhen habe. Allge mein benötige sie viel Zeit, um sich selbst ändig an-/auszuziehen. Sie vermö g e Klettverschlüsse zu bedienen, Reissverschl ü ss e einfädeln gehe unter Schwierig keiten. Sie könne ihre rechte Hand als Stützhand einsetzen, jedoch benötige sie sicher 10 - 15 Min uten bis der Reissverschluss einge fädelt und zugezogen werden könne . Die aktuelle Situation sei seit 2 Jahren entsprechend.
Die Abklärungsperson erachtete diesen Bereich als nicht ausgewiesen. G rundsätz lich könn t en der
Behinderung angepasste Kleider/Schuhe zugemutet werden. Auch Hilfsmittel ,
wie z um Beispiel ein verlängerter Schuhlöffe l , könn t e n zuge mutet werden. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Einschrän kungen habe , jedoch wäre sie mit geeigneten Hilfsmitteln und auch entsprechen der Bekleidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selbständig (S. 2 f.).
Zum Bereich « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » wurde ausgeführt, die Beschwerde führerin schlafe in der Nacht durch. Sie vermöge die Positionswechsel seit ihrem 8. Lebensjahr selbst durchzuführen, müsse sich aber abstützen können (S. 3 oben).
Auch der Bereich « Essen » wurde als nicht ausgewiesen erachtet. Die Beschwerde führerin vermöge mit ihrer linken Hand kleine Stücke zu essen. Auch der Umgang mit der Gabel gelinge ihr (aufspiessen), ein Teil des Essens gehe aber daneben, sodass es danach viel aufzuwischen gebe. Sie könne auch aus einem Becher/Glas trinken, als H ilfsmittel diene ihr ein Strohhalm. Die Löffelführung gehe nicht. Wenn es etwas Breiiges gebe (Risotto, Joghurt, etc.) , müsse ihre Mutter ihr das ei nge b en. In der Woche esse sie zweimal auswärts, sonst esse sie zu Hause. Meis tens kaufe sie dort unterwegs ein Sandwich. H ierbei helfe ihre Kollegin beim Auf machen des Packes. Wenn ihre Hand zittere, könne sie das Sandwich nicht richtig halten. Ihre Kollegin reiche ihr dann das Sandwich in einer Weise, dass sie es gut halten könne. Das Schneiden von Nahrungsmittel n müsse generell übernommen werden. Auch Fruchtsaftpackungen müsse ihre Kollegin ih r öffnen. Zum Früh stück esse sie Brioche (in der Schule), dies e könne sie gut in ihrer Hand halten. Die Hilfe sei je nachdem, was es zum Essen gebe, notwendig. Es sei schwierig zu sagen, wie oft sie Hilfe benötig
e. Die Situation sei seit vier Jahren entsprechend.
Die Abklärungsperson gab an, es könne a uch in diesem Bereich nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin Einschränkungen habe. Andererseits ver möge sie mit der Gabel zu essen und die rechte Hand als Stützhand ein zu setzen. Der Um gang mit dem Löffel gelinge ihr zwar nicht, andererseits mü ss e ihr das Essen nicht püriert werden. Es sei auch zumutbar, "offene" Sandwiches zu kaufen, welche nicht extra noch ausgepackt werden müss ten , und auch sonst seien H ilfs mittel wie Antirutschset, Tellerrand und dergleichen zumutbar (S. 3).
Der Bereich « Körperpflege » sei ausgewiesen; i hre Mutter wasche ihr die Haare. In und aus der Badewanne zu steigen sei ihr möglich, ihre Mutter stehe aber dabei und sie benötige mehr Zeit. Sie habe als Hilfsmittel Haltegriffe, an denen sie sich festhalten könne. Vorne herum seife sie sich selbständig ein, ihre Mutter über nehme ihr den Rücken. Abtrocknen erfolge selbständig. Ihre Mutter müsse ihr ihre Haare waschen. Sie lasse sich ihre Haare meistens an der Luft trocknen. Fri sieren erfolge durch ihre Mutter, wenn sie ihr die Haare föhne. Dies vermö g e
die Beschwerdeführerin nicht selbst tun. Sie dusche jeden zweiten Tag, im Sommer täglich. Die Situation sei seit zirka
einem Jahr entsprechend (S. 3) .
Zum Bereich « Reinigung nach Verrichtung der Notdurft » führte die Beschwerde führerin aus, sie sei kontinent . Sie verrichte ihre Notdurft selbständig. Hilfe sei aber bei der Reinigung nach Verrichtung des Stuhlganges nötig. Es sei ihr mög lich, sich ihre Kleider zu ordnen. In dieser Wohnung müsse sie zur Toilette be gleitet werden. In Italien habe sie die Toilette mit Hilfe des Rollators aufsuchen können. Da die Wohnverhältnisse mehr ihren Behinderungen angepasst gewesen seien , habe sie auch mehr übernehmen können.
In der Schule werde ihr auch geholfen - wenn sie fertig sei, rufe sie ihre Kollegin, welche ihr dann helfe. Im Schulhaus gebe es auch ein Behinderten WC. Trotzdem sei Begleitung nötig, weil es auch weitläufiger sei.
Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin so wohl in der Schule wie auch zu Hause zur Toilette begleitet werden müsse . Diese Hilfe werde bereits bei der Fortbewegung angerechnet. Abgesehen davon sei sie jedoch selbständig in dem Bereich. Bei der Reinigung des Gesässes nach Verrich tung der Notdurft würde ein Closomat Abhilfe schaffen (S. 4) .
Zum Bereich « Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » führte die Ab klärungsperson aus, die Beschwerdeführerin wohne derzeit in einer Wohnung im dritten Stock. Treppen steigen sei schwierig und ermüdend. Man müsse sie stüt zen, wenn sie nach unten
oder hinaufgehen wolle. In Italien sei sie stets mit dem Rollator unterwegs gewesen . Hier sei dieser keine Hilfe, weil innerhalb der Woh nung alles eng sei und es Schwellen gebe
zwischen den Räumen. Sie bewege sich innerhalb der Wohnung selbständig fort, müsse sich aber an der Wand und an den Möbeln abstützen können. Es bestehe Sturzgefahr , letztmals gestürzt sei sie vor zwei Tagen. Die ö ffentlichen V erkehrsmittel könne sie nur in Begleitung be nutzen. Kognitiv sei sie nicht eingeschränkt. Sie habe jedoch Schwierigkeiten mit dem Sprechen. Leute, die sie nicht kennen, würden nicht immer verstehen, was sie ihnen sagen wolle. Sie vermöge mit dem Handy um zu gehen. Dieser Bereich sei ausgewiesen (S. 4).
Lebenspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen , da keine Begleitung statt finde . Somit werde zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung der Min destaufwa nd von 2 Stunden pro Woche nicht erreicht (S. 4 unten ) .
Zusammenfassend seien zwei Bereiche ausgewiesen (Körperpflege und Fortbewe gung). Damit bestehe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (S. 5 f.). 3.6
In der Stellungnahme vom 1 8. Dezember 2019 ( Urk. 7/133) führte die Abklä rungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe vor Ort angegeben, dass sie zwei Stunden benötige, um sich zu richte n und zu frühstücken. Dieser Zeitaufwand könne zugemutet werden. Eine blosse Erschwernis oder Verlangsamung bei der Vornahme der Lebensverrichtungen begründe grundsätzlich keine Hilflosenent schädigung . Es gebe diverse Hilfsmittel auf dem Markt, auch solche für Ver schlüsse wie Knöpfe und Reissverschlüsse. Die Kleider könnten auch in einer Weise vers orgt werden, dass die Beschwerdeführerin gut hinkomme, zum Beispiel in einer Kommode mit Schubladen. Dass im Winter der Aufwand höher sei, sei nachvollziehbar. Wenn in dieser Jahreszeit auch Dritthilfe nötig sein sollte, so erfolge dies nicht in einem regelmässigen Ausmass (S. 1).
Beim Bereich « Essen » könne der Beschwerdeführerin durchaus zugemutet werde n , zweimal in der Woche über den Mittag Sandwiches zu essen. Es gebe deren viele gesunde Varianten auf dem Markt und gelte auch heutzutage bei vielen Arbeit nehmern als Mittagessen. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass sie die rechte Hand bis zu einem Grad als Stützhand einsetzen könne. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sie mit Hilfsmitteln überwiegend selb ständig wäre. Der Umstand, dass ihr breiige und flüssige Nahrungsmittel einge geben werden müssten (Suppen, Joghurts), sei nicht anrechenbar, da dies nicht im regelmässigen Ausmass erfolge (S. 1 f. ).
Im Bereich « Notdurft » sei die Beschwerdeführerin im Grossen und Ganzen selb ständig. Einzig bei der Reinigung nach Verrichten der Notdurft benötige sie Hilfe. Dem Umstand, dass es im öffentlichen Raum keinen Closomat gebe, könne nicht Rechnung getragen werden, da man nicht jedes einzelne Mal bei der Notdurft verrichtung stuhlen müsse und entsprechend Hilfe bei der Reinigung benötige. Die Menstruation trete in aller Regel einmal im Monat auf. Somit sei auch diese Hilfe nicht im regelmässigen Ausmass notwendig. Der Bereich sei deshalb nicht anrechenbar (S. 2 unten) . 4. 4.1
N ach Lage der Akten kann ohne weiteres verneint werden, dass die Be schwer de führerin einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnesschä digung oder eines schweren körperlichen Gebre chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter ge sellschaftliche Kontakte pflegen könnte (Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV). 4.2
Gestützt auf die Akten, insbesondere den Abklär ungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.5) , steht fest und besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin bezüg lich der Lebens verrichtungen «Köperpflege» und «Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte» in regelmässiger und erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedarf.
Strittig und zu prüfen ist indes , inwieweit die Beschwerdeführerin in den drei a lltäglichen Lebensverrichtungen «An- und Aus kleiden», «Verrichten der Not durft» und «Essen» eingeschränkt und in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritt hilfe angewiesen ist. 4.3
Zum Bereich „An- und Auskleiden“ wurde im Abklärungsbericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der verminderten Feinmotorik die Knöpfe nicht selbständig schliessen und den Reissverschluss nur unter Schwierigkeiten einfädeln (vgl. vorstehend E. 3.5).
Hilflosigkeit im Bereich „An- und Auskleiden“ liegt gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hi lflosigkeit in der I nvalidenversicherung (KSIH ; Stand: 1. Januar 2018 ) vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungs stück oder eine Prothese nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie die Vor- und Rück seite der Kleidungs stücke verwechselt hat (KSIH Rz 8014).
Unter Berücksichtigung der fein motorischen Defizite der Beschwerde führe rin der linken Hand erscheint es nicht als unmöglich, dass diese Reissverschlüsse lang sam und allenfalls m it Hilfsmitteln schliessen kann , zumal sie die rechte Hand gemäss eigener Aussage
immerhin als Stützhand einsetzen kann. Ausserdem ist es ihr im Rahmen der Schadenminderungs pflicht zumutbar, Kleidungsstücke ihren Einschränkungen entsprechend auszu wählen und au f unnötige Knöpfe zu verzichten. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Kleider bereitlegt, wurde im Abklärungsbericht zwar nicht erwähnt, jedoch im Formular aufgeführt (vgl. Urk. 7/84 S. 2 Ziff. 1.1.1). Diesbezüglich blei b t anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist , dass die Kleider in einer Kommode oder ähnlich versorgt werden, so dass die Beschwerdeführerin diese selber he rausnehmen kann. Beim Schliessen von Knöp fen und Reissver schlüssen handelt es sich demnach nicht um eine nicht mehr durch die Beschwerdeführerin selber ausübbare Teilfunktion des An- und Aus kleidens, zumal es sich beispielsweise bei einer Bluse nicht um ein unentbehr li ches Klei dungsstück handelt. Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht (vgl. vorstehend E. 3.5 ) befasst sich umfassend mit den einzelnen Berei chen der alltäglichen Lebensverrichtungen und umschreibt die an Ort und Stelle festge stellten sowie von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen in die sen Bereichen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, wel chen den Abklärungsbericht im Bereich „An- und Auskleiden“ als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehl einschätzungen der Abklärungsperson in diesem Bereich und es kann somit dies bezüglich auf den Abklärungsbericht abgestellt werden. E ine Hilf s bedürftigkeit im geforderten Ausmass ist im Bereich „An- und Aus klei den“ demnach nicht ausgewiesen. 4.4
Zum Bereich „Verrichten der Notdurft“ wurde im Abklärungsbericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin brauche Hilfe bei der Reinigung nach Verrichten de s
Stuhlgangs . Für die Reinigung des Gesässes könne ein Closomat zugemutet wer den (vorstehend E. 3.5).
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
motorischen Defizite der Hände nicht in der Lage ist, die Reinigung genügend gründlich vorzunehmen, erscheint glaub haft und wird denn von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten . So kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nach je dem Stuhlgang einer Kontrolle beziehungsweise Hilfe Dritter bedarf.
Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung be ziehungsweise das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider od er für das Absitzen beziehungsweise Wieder aufstehen der Hilfe Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E . 6).
Die Hilfe ist regelmässig , wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (Urteil des BGer 9C _562/2016 vom 1 3. Januar 2017). Die Hilfe ist erheblich , wenn die versicherte Person min destens eine Teilfunktio n einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzu mutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und W eise (BGE 106 V
153) selbst ausüben kann.
Nach dem Gesagten ha ndelt es sich bei den eventuell täglich notwendig en R eini gungen nach Stuhlgang durch eine Drittperson um eine nicht mehr durch die Beschwerdeführerin selber ausübbare Teilfunktion des Ber eichs «Verrichten der Notdurft» . Dass mit Hilfe eines Closomats Abhilfe geschaffen werden könnte, ist zwar nachvollziehbar, jedoch ist ein Closomat tatsä chlich nicht überall auffindbar und trägt auch dem Umstand nicht Rechnung, dass die Beschwerdeführerin doch einen grossen Teil des Tages nicht zu Hause, sondern in der S chule verbringt. Die Beschwerdeführerin ist in dieser Lebensverrichtung somit dauernd, regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewie sen . 4.5
Beim Bereich «Essen» liegt gemäss Rz 8018 KSIH Hilflosigkeit vor, wenn die ver sicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weis e ausführen kann (BGE 106 V 158; z um Beispiel
wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen kann , BGE 121 V 88). Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010). Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (also nicht einmal e in Butterbrot strei chen kann , Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom 6. August 2010 ). Bei Einarmigkeit und funktioneller Einarmig keit (gelähmter Arm) liegt eine Hilf losig keit vor , sofern der gelähmte Arm auch nicht als Stützarm /-hand (zum Beispiel um einen Teller zu fixieren) eingesetzt werden kann
( Rz
8018 .1 KSIH).
Im Abklärungsbericht wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit der lin ken Hand kleine Stücke essen könne und auch der Umgang mit der Gabel gelinge. Die Löffelführung gehe nicht und das Schneiden von Nahrungsmitteln müsse ge nerell übernommen werden (vorstehend E. 3.5).
Gestützt auf die medizinischen Berichte (vorstehend E. 3.1-3.4) kann von einer massiv eingeschränkten Funktionsfähigkeit der rechten Hand ausgegangen wer den, wobei auch die linke Hand lediglich eine grobmotorische Funktion zulässt. Es ist demnach ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand fast überhaupt nicht zum Essen einsetzen und diese lediglich als Stützfunktion dienen kann. Das Bundesgericht hat unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung und Rz 8018 KSIH bestätigt, dass Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen gegeben sei, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann, und hat im konkreten Fall festgehalten, es könne nicht zugemutet werden, ausschliesslich zerkleinerte Lebensmittel einzukaufen oder nur Menus auszuwählen, die die versicherte Person ohne Dritthilfe essen könne (Urteil 8C_728/2010 vom 2 8. Januar 2011 E. 2.4). Auch im Urteil 9C_453/2010 vom 3. September 2010, E. 2.2.1-2, wurde die Erheblichkeit und Regelmässigkeit von Dritthilfe vom Bundesgericht bei einer versicherten Person bejaht,
die nur eine Hand ungehindert ein setzen konnte und beim Zerscheiden von hartem Fleisch und beim Streichen von Brotscheiben regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen war . Entsprechend ist die Beschwerdeführer in vorliegend
regelmässig und erheblich
– selbst mit der Zuhilfenahme vo n entsprechenden Hilfsmitteln - auf Dritthilfe angewiesen, weshalb beim Lebensbereich Essen eine Hi lfsbedürftig keit im Rechtssinne zu bejahen ist. 4 . 6
Zusammenfassend ist festzuhalt en, dass die Beschwerdeführerin i n den vier all gemeine n Lebensver richtungen «Körperpflege», «Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte», »Verrichten der Notdurft» und «Essen» regelmässig in er heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und damit gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. Diese ist ihr ab 1. März 2018 als Hilflosenentschädigung für Minderjährige und ab 1. April 2019 als Hilflosenentschädigung für Erwachsene auszurichten.
Der angefochtene Entscheid ist somit nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung erweist sich somit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8 . Dezember 2019 und vom 3 0. Dezember 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2018 Anspruch auf eine Hilflosenent schä di gung mittleren Grades im Sinne der Erwägungen hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste, Z.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 7 / 142 = Urk. 2/2). 2.
D ie Versicherte erhob am 9. Januar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung en vom 1 8. und 3 0. Dezember 2019 (Urk. 2 /1-2 ) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (Urk. 1 S.
2
Ziff. 1 und 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2020 (Urk. 6 ) bean tragte die Beschwerdegegnerin die A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1 3. Februar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE
121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 2001 , wurde am 1
- März 2018 als Minder jährige wegen Kinderlähmung b ei der Invalidenversicherung an gemeldet (Urk. 7 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 1
- Dezember 2018 ( Urk. 7/29) eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung. 1.2 Am
- Februar 2019 meldete sich die Versicherte wegen eines kongenitalen rechtsbetonten spastischen Dystonie-Syndroms erneut bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 7/43). Mit Mitteilungen vom 1
- März 2019 erteilte die IV-Stelle der Versicherten eine Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie ( Urk. 7/55), eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ( Urk. 7/56) sowie eine Kostengutsprache für eine ambulante Physiotherapie ( Urk. 7/57). Mit Mitteilung vom 1
- Juni 2019 ( Urk. 7/83) erteilte die IV-Stelle der Versicherten sodann Kostengutsprache für die Abklärungskosten für elektronische Hi lfsmittel am Arbeitsplatz und mit Mitteilung vom 1
- September 2019 einen Kostenbeitrag an Hilfsmittel für den Arbeitsplatz, zur Schulung und Ausbildung ( Urk. 7/117). 1.3 Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung vor Ort ( Ab klärungsbericht für Hilflo senentschädigung für Erwachsene vom 2
- Mai 2019 ; Urk. 7 / 85 ) und sprach de r Versicherten nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7 / 87-88, Urk. 7/96, Urk. 7/114 ) mit Verfügung vom 1
- Dezember 2019 ab 1. März 2018 bis 3
- März 2019 eine Entschädigung für Minderjährige für Hilflosigkeit leichten Grades ( Urk. 7/135 = Urk. 2/1) sowie mit Verfügung vom 3
- Dezember 2019 ab dem
- April 2019 eine Entschädigung für Erwachsene für Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 7 / 142 = Urk. 2/2).
- D ie Versicherte erhob am
- Januar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung en vom 1
- und 3
- Dezember 2019 (Urk. 2 /1-2 ) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Februar 2020 (Urk. 6 ) bean tragte die Beschwerdegegnerin die A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1
- Februar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfs bedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gel ten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheide (Urk. 2/1-2) wie folgt: Anrechenbar seien seit dem Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdefüh rerin und vorher zwei Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte). Die Leistung könne deshalb per Folge monat nach Einreise in die Schweiz, also ab
- März 2018 ausgerichtet werden. Anlässlich des Gesprächs zu Hause sei angegeben worden, dass die Beschwerde führerin insgesamt zwei Stunden brauche, um sich am Morgen zu richten. Damit sei das An-/Auskleiden, Körperpflege und F rühstücken gemeint. Dieser Zeitauf wand könne zugemutet werden. Eine blosse Erschwernis oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründe grundsätzlich keine Hilflo senentschädigung . Es gebe zudem diverse Anziehhilfen. Es könne zugemutet wer den, sich mit diesen zu behelfen. Beim Bereich « Essen » sei angegeben worden, dass die rechte Hand bis zu einem gewissen Grad als Stützhand eingesetzt werden könne. Somit sei unter Einsatz von Hilfsmitteln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Z erschneiden von Speisen möglich. Die Hilfe bei breiigen oder flüssigen Nahrungsmitteln erfolge nicht im regelmässigen und erheblichen Ausmass. Bei m Bereich « Notdurft » sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Grossen und Ganzen selbständig. Einzig bei der Reinigung nach Verrichten der Notdurft benötige sie Hilfe. Dem Umstand, dass es im öffentlichen Raum keinen Closomat gebe, könne nicht Rechnung getragen werden, da man nicht jedes ein zelne Mal bei der Notdurftverrichtung stuhlen müsse und entsprechend Hilfe bei der Reinigung benötige. Die Menstruation trete in der Regel einmal im Monat auf. Somit sei auch diese Hilfe nicht im regelmässigen Ausmass notwendig. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), die Tatsache, dass sie für das eigenständige An- und Auskleiden zirka zwei Stunden benötige zeige bereits, dass die Einschränkung in diesem Bereich klar ausgewie sen sei (S. 4 f.). Sie sei nicht in der Lage, Essen mit dem Löffel zu sich zu nehmen. Hier sei sie vollständig auf Dritthilfe angewiesen. Auch das Schneiden von Mahlzeiten müsse durch eine Drittperson vollständig übernommen werden. Sie könne ein Messer überhaupt nicht benutzen. Es müsse ihr auch ein Sandwich entsprechend in die Hand gegeben oder eingegeben werden, damit sie selber essen könne (S. 6). Ein Closomat finde sich im öffentlichen Raum nicht. Auch wenn sie zu Hause über einen Closomat verfügen würde, wäre sie weiterhin in diesem Bereich ein geschränkt, wenn sie sich ausser Haus befinde. Die Einschränkung im Bereich «Verrichten der Notdurft» sei zweifelsfrei ausgewiesen (S. 7). Zusammenfassend ergebe sich, dass sie in so vielen Lebensbereichen einge schränkt sei, dass ihr mindestens eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Einschränkungen zustehe (S. 7). 2.3 Streitig und zu prüfen is t der Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführer in .
- 3.1 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit am
- April 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht ( Urk. 7/8) als Diagnose einen Verdacht auf eine spastische Hemiparese rechts seit Geburt (S. 1 Ziff. 1.1) . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei bei der berufli chen Ausbildung eingeschränkt. Aufgrund des Grundleidens könnten nicht alle Berufe ausgeübt werden (S. 1 Ziff. 1.2) . Es bestehe ein erhöhter Muskeltonus so wie Haltungs- und Bewegungsanomalien (S. 2 Ziff. 2.4). 3.2 Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am
- Dezember 20 18 ( Urk. 7/37/5-6) und nannte folgende Diagnosen: - k ongenitales rechtsbetontes spastisches Dystonie-Syndrom - klinisch: schwere Dysarthropathie , rechts armbetonte dystoniforme Bewe gungsstörung - schwerer Vitamin D3 Mangel Er führte aus, i n der Anamneseerhebung sei vom Onkel der B eschwerdeführerin gesagt worden, dass sich die Beschwerdeführerin im Alltag weitgehend selber versorge (Ankleiden, Körper waschen) . Sie habe Schwierigkeiten, irgendwelche Tätigkeiten mit der rechten Hand zu verrichten. Beim Gehen sei die Beschwerde führerin erheblich beeinträchtigt. Sie benötige Hilfe und könne sich praktisch nicht alleine fortbewegen. Sehr schwierig sei für die Beschwerdeführerin die Be nützung der Toilette. Sie benötige Hilfestellung im Transport von zu Hause in die Schule (S. 1) . Es bestehe eine d eutlich rechtsbetonte dystoniforme Bewegungsstö rung mit Spastik. Der re chte Arm werde flektiert . Es bestehe eine Flexion im Handgelenk sowie der Finger . Zum Teil sei die Beschwerdeführerin auch in der Lage, die Hand spontan zu öffnen (S. 2) . 3.3 Dr. B.___ berichtete erneut am
- März 2019 ( Urk. 7/48) und führte aus, es bestehe ein beidseitiger, schwerst spastischer Gang. Die Beschwerdeführerin sei selbständig gehfähig , gehe dabei auf den Zehenspitzen, die Füsse seien in pes equinovaris Stellung (S. 2) . Es bestehe eine s chwere Beeinträchtigung der Gehfä higkeit sowie eine b ilaterale Spastik der Hände. Betr effend H ilflosigkeit wurde festgehalten, dass ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung im Alltag bestehe. Aufgrund der Gehbehinderung sei sie nicht in der Lage, selbstän dig in die Schule zu gehen. Sie b enötige zudem für Verrichtungen im Alltag Hilfe (S. 3) . 3.4 Am 3
- Mai 2019 führte Dr. B.___ aus ( Urk. 7/80) , die Beschwerdeführerin b e nötige einen Transport dienst, um zur Ausbildungsstelle zu kommen. In der Schule selber benötige sie Hilfsmittel , da die Fähigkeit zu schreiben erheblich beeinträch tigt sei (S. 1). Aufgrund der Beeinträchtigung der Funktion der oberen Extremität bestehe auch eine erhebliche Beeinträchtigung für tägliche Verri chtungen im All tag wie Umziehen, Haushalttätigkeiten, Verrichtung der Körperpflege (S. 2). 3.5 Am 1
- April 2019 fand die Abklärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdefüh rerin zuhause im Beisein einer Freundin, welche als Übersetzerin fungiert habe, statt. Mit Bericht vom 2
- Mai 2019 (Urk. 7/85) nannte die Abklärungsperson als Diagnose ein kongenitales rechtsbetontes spastisches Dystonie-Syndrom und hielt fest, d ie Beschwerdeführerin habe an der gesamten rechten Körperseite Ein schränkungen. Auch linksseitig habe sie Schwierigkeiten bei feinmotorischen Tätigkeiten. Schreiben als Beispiel sei ihr nicht möglich. Sie vermöge jedoch eine Tastatur zu bedienen. Gro bmotorische Verrichtungen vermöge sie mit der linken Hand durchzuführen. Sprechen vermöge sie nicht deutlich , rein vom K ognitiven her vermöge sie aber ihre Bedürfnisse zu äussern. Wenn sie ihre linke Hand ein setze, zittere die rec hte Hand. Die rechte Hand vermöge sie bis zu einem gewissen Grad als Stützhand ein zu setzen , z um Beispiel bei groben Reissverschlüssen oder beim Essen (S. 1) . In Italien sei die Wohnung grosszügig gebaut und für ihre Behinderung angepasst mit genügenden Haltegriffen und dergleichen versehe n gewesen. Sie habe sich dort mit Hilfe des Rollators fortbewegen können und damit auch in jeden Raum (inklusive Nasszellen) hineingehen können. Hier in dieser Wohnung sei di es nicht möglich. Die Räume seien eng beziehungsweise die Türrahm en , und es habe Schwellen zwischen den Räumen. Dementsprechend benötige sie mehr Hilfe in den alltäglichen Verrichtungen. Hier in der Schweiz habe sie div erse Therapien - dank diesen habe es in Bezug auf die Funktionalität ihrer rechten Hand eine leichte Verbes serung gegeben. In Italien habe sie keine Therapien gehabt bezie hungsweise nur Physiotherapie für ihre Beine. In Italien sei sie in einer Regel schule gewesen und sei jeweils mit dem Auto gefahren worden. Im Areal habe sie zwei Assistenten gehabt , welche ihr be i der Fortbewegung geholfen hätten , und sie habe dort auch einen speziellen Stuhl für sich gehabt. Weitere Hilfsmittel habe es nicht gegeben , ausser ihrem Rollator, den sie zu Hause benutzt habe . Die Beschwerdeführerin brauche für ihre Verrichtungen länger. Wenn sie sich am Morgen richten müsse (Ankleiden, inkl usive Körperpflege, ohne Frühstück) brau che sie zwei Stunden (S. 2) . Zum Bereic h « Ankleiden/Auskleiden » hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdef ührer in Hosenknöpfe nicht schliessen könne . Sie trage deshalb Hosen mit Gummizug. Auch sonst sei ihre Bekleidung ihrer Behinderung angepasst. In der Schule würden ihr Kollegen helfen . Sie trage seit sie 16jährig sei normale Schuhe , davor habe sie Spezialschuh e gehabt . Sie benötige am rechten F uss Hilfe beim Hineinschlüpfen, weil sie sonst zu wenig Halt in den Schuhen habe. Allge mein benötige sie viel Zeit, um sich selbst ändig an-/auszuziehen. Sie vermö g e Klettverschlüsse zu bedienen, Reissverschl ü ss e einfädeln gehe unter Schwierig keiten. Sie könne ihre rechte Hand als Stützhand einsetzen, jedoch benötige sie sicher 10 - 15 Min uten bis der Reissverschluss einge fädelt und zugezogen werden könne . Die aktuelle Situation sei seit 2 Jahren entsprechend. Die Abklärungsperson erachtete diesen Bereich als nicht ausgewiesen. G rundsätz lich könn t en der Behinderung angepasste Kleider/Schuhe zugemutet werden. Auch Hilfsmittel , wie z um Beispiel ein verlängerter Schuhlöffe l , könn t e n zuge mutet werden. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Einschrän kungen habe , jedoch wäre sie mit geeigneten Hilfsmitteln und auch entsprechen der Bekleidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selbständig (S. 2 f.). Zum Bereich « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » wurde ausgeführt, die Beschwerde führerin schlafe in der Nacht durch. Sie vermöge die Positionswechsel seit ihrem
- Lebensjahr selbst durchzuführen, müsse sich aber abstützen können (S. 3 oben). Auch der Bereich « Essen » wurde als nicht ausgewiesen erachtet. Die Beschwerde führerin vermöge mit ihrer linken Hand kleine Stücke zu essen. Auch der Umgang mit der Gabel gelinge ihr (aufspiessen), ein Teil des Essens gehe aber daneben, sodass es danach viel aufzuwischen gebe. Sie könne auch aus einem Becher/Glas trinken, als H ilfsmittel diene ihr ein Strohhalm. Die Löffelführung gehe nicht. Wenn es etwas Breiiges gebe (Risotto, Joghurt, etc.) , müsse ihre Mutter ihr das ei nge b en. In der Woche esse sie zweimal auswärts, sonst esse sie zu Hause. Meis tens kaufe sie dort unterwegs ein Sandwich. H ierbei helfe ihre Kollegin beim Auf machen des Packes. Wenn ihre Hand zittere, könne sie das Sandwich nicht richtig halten. Ihre Kollegin reiche ihr dann das Sandwich in einer Weise, dass sie es gut halten könne. Das Schneiden von Nahrungsmittel n müsse generell übernommen werden. Auch Fruchtsaftpackungen müsse ihre Kollegin ih r öffnen. Zum Früh stück esse sie Brioche (in der Schule), dies e könne sie gut in ihrer Hand halten. Die Hilfe sei je nachdem, was es zum Essen gebe, notwendig. Es sei schwierig zu sagen, wie oft sie Hilfe benötig e. Die Situation sei seit vier Jahren entsprechend. Die Abklärungsperson gab an, es könne a uch in diesem Bereich nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin Einschränkungen habe. Andererseits ver möge sie mit der Gabel zu essen und die rechte Hand als Stützhand ein zu setzen. Der Um gang mit dem Löffel gelinge ihr zwar nicht, andererseits mü ss e ihr das Essen nicht püriert werden. Es sei auch zumutbar, "offene" Sandwiches zu kaufen, welche nicht extra noch ausgepackt werden müss ten , und auch sonst seien H ilfs mittel wie Antirutschset, Tellerrand und dergleichen zumutbar (S. 3). Der Bereich « Körperpflege » sei ausgewiesen; i hre Mutter wasche ihr die Haare. In und aus der Badewanne zu steigen sei ihr möglich, ihre Mutter stehe aber dabei und sie benötige mehr Zeit. Sie habe als Hilfsmittel Haltegriffe, an denen sie sich festhalten könne. Vorne herum seife sie sich selbständig ein, ihre Mutter über nehme ihr den Rücken. Abtrocknen erfolge selbständig. Ihre Mutter müsse ihr ihre Haare waschen. Sie lasse sich ihre Haare meistens an der Luft trocknen. Fri sieren erfolge durch ihre Mutter, wenn sie ihr die Haare föhne. Dies vermö g e die Beschwerdeführerin nicht selbst tun. Sie dusche jeden zweiten Tag, im Sommer täglich. Die Situation sei seit zirka einem Jahr entsprechend (S. 3) . Zum Bereich « Reinigung nach Verrichtung der Notdurft » führte die Beschwerde führerin aus, sie sei kontinent . Sie verrichte ihre Notdurft selbständig. Hilfe sei aber bei der Reinigung nach Verrichtung des Stuhlganges nötig. Es sei ihr mög lich, sich ihre Kleider zu ordnen. In dieser Wohnung müsse sie zur Toilette be gleitet werden. In Italien habe sie die Toilette mit Hilfe des Rollators aufsuchen können. Da die Wohnverhältnisse mehr ihren Behinderungen angepasst gewesen seien , habe sie auch mehr übernehmen können. In der Schule werde ihr auch geholfen - wenn sie fertig sei, rufe sie ihre Kollegin, welche ihr dann helfe. Im Schulhaus gebe es auch ein Behinderten WC. Trotzdem sei Begleitung nötig, weil es auch weitläufiger sei. Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin so wohl in der Schule wie auch zu Hause zur Toilette begleitet werden müsse . Diese Hilfe werde bereits bei der Fortbewegung angerechnet. Abgesehen davon sei sie jedoch selbständig in dem Bereich. Bei der Reinigung des Gesässes nach Verrich tung der Notdurft würde ein Closomat Abhilfe schaffen (S. 4) . Zum Bereich « Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » führte die Ab klärungsperson aus, die Beschwerdeführerin wohne derzeit in einer Wohnung im dritten Stock. Treppen steigen sei schwierig und ermüdend. Man müsse sie stüt zen, wenn sie nach unten oder hinaufgehen wolle. In Italien sei sie stets mit dem Rollator unterwegs gewesen . Hier sei dieser keine Hilfe, weil innerhalb der Woh nung alles eng sei und es Schwellen gebe zwischen den Räumen. Sie bewege sich innerhalb der Wohnung selbständig fort, müsse sich aber an der Wand und an den Möbeln abstützen können. Es bestehe Sturzgefahr , letztmals gestürzt sei sie vor zwei Tagen. Die ö ffentlichen V erkehrsmittel könne sie nur in Begleitung be nutzen. Kognitiv sei sie nicht eingeschränkt. Sie habe jedoch Schwierigkeiten mit dem Sprechen. Leute, die sie nicht kennen, würden nicht immer verstehen, was sie ihnen sagen wolle. Sie vermöge mit dem Handy um zu gehen. Dieser Bereich sei ausgewiesen (S. 4). Lebenspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen , da keine Begleitung statt finde . Somit werde zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung der Min destaufwa nd von 2 Stunden pro Woche nicht erreicht (S. 4 unten ) . Zusammenfassend seien zwei Bereiche ausgewiesen (Körperpflege und Fortbewe gung). Damit bestehe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (S. 5 f.). 3.6 In der Stellungnahme vom 1
- Dezember 2019 ( Urk. 7/133) führte die Abklä rungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe vor Ort angegeben, dass sie zwei Stunden benötige, um sich zu richte n und zu frühstücken. Dieser Zeitaufwand könne zugemutet werden. Eine blosse Erschwernis oder Verlangsamung bei der Vornahme der Lebensverrichtungen begründe grundsätzlich keine Hilflosenent schädigung . Es gebe diverse Hilfsmittel auf dem Markt, auch solche für Ver schlüsse wie Knöpfe und Reissverschlüsse. Die Kleider könnten auch in einer Weise vers orgt werden, dass die Beschwerdeführerin gut hinkomme, zum Beispiel in einer Kommode mit Schubladen. Dass im Winter der Aufwand höher sei, sei nachvollziehbar. Wenn in dieser Jahreszeit auch Dritthilfe nötig sein sollte, so erfolge dies nicht in einem regelmässigen Ausmass (S. 1). Beim Bereich « Essen » könne der Beschwerdeführerin durchaus zugemutet werde n , zweimal in der Woche über den Mittag Sandwiches zu essen. Es gebe deren viele gesunde Varianten auf dem Markt und gelte auch heutzutage bei vielen Arbeit nehmern als Mittagessen. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass sie die rechte Hand bis zu einem Grad als Stützhand einsetzen könne. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sie mit Hilfsmitteln überwiegend selb ständig wäre. Der Umstand, dass ihr breiige und flüssige Nahrungsmittel einge geben werden müssten (Suppen, Joghurts), sei nicht anrechenbar, da dies nicht im regelmässigen Ausmass erfolge (S. 1 f. ). Im Bereich « Notdurft » sei die Beschwerdeführerin im Grossen und Ganzen selb ständig. Einzig bei der Reinigung nach Verrichten der Notdurft benötige sie Hilfe. Dem Umstand, dass es im öffentlichen Raum keinen Closomat gebe, könne nicht Rechnung getragen werden, da man nicht jedes einzelne Mal bei der Notdurft verrichtung stuhlen müsse und entsprechend Hilfe bei der Reinigung benötige. Die Menstruation trete in aller Regel einmal im Monat auf. Somit sei auch diese Hilfe nicht im regelmässigen Ausmass notwendig. Der Bereich sei deshalb nicht anrechenbar (S. 2 unten) .
- 4.1 N ach Lage der Akten kann ohne weiteres verneint werden, dass die Be schwer de führerin einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnesschä digung oder eines schweren körperlichen Gebre chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter ge sellschaftliche Kontakte pflegen könnte (Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV). 4.2 Gestützt auf die Akten, insbesondere den Abklär ungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.5) , steht fest und besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin bezüg lich der Lebens verrichtungen «Köperpflege» und «Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte» in regelmässiger und erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedarf. Strittig und zu prüfen ist indes , inwieweit die Beschwerdeführerin in den drei a lltäglichen Lebensverrichtungen «An- und Aus kleiden», «Verrichten der Not durft» und «Essen» eingeschränkt und in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritt hilfe angewiesen ist. 4.3 Zum Bereich „An- und Auskleiden“ wurde im Abklärungsbericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der verminderten Feinmotorik die Knöpfe nicht selbständig schliessen und den Reissverschluss nur unter Schwierigkeiten einfädeln (vgl. vorstehend E. 3.5). Hilflosigkeit im Bereich „An- und Auskleiden“ liegt gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hi lflosigkeit in der I nvalidenversicherung (KSIH ; Stand:
- Januar 2018 ) vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungs stück oder eine Prothese nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie die Vor- und Rück seite der Kleidungs stücke verwechselt hat (KSIH Rz 8014). Unter Berücksichtigung der fein motorischen Defizite der Beschwerde führe rin der linken Hand erscheint es nicht als unmöglich, dass diese Reissverschlüsse lang sam und allenfalls m it Hilfsmitteln schliessen kann , zumal sie die rechte Hand gemäss eigener Aussage immerhin als Stützhand einsetzen kann. Ausserdem ist es ihr im Rahmen der Schadenminderungs pflicht zumutbar, Kleidungsstücke ihren Einschränkungen entsprechend auszu wählen und au f unnötige Knöpfe zu verzichten. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Kleider bereitlegt, wurde im Abklärungsbericht zwar nicht erwähnt, jedoch im Formular aufgeführt (vgl. Urk. 7/84 S. 2 Ziff. 1.1.1). Diesbezüglich blei b t anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist , dass die Kleider in einer Kommode oder ähnlich versorgt werden, so dass die Beschwerdeführerin diese selber he rausnehmen kann. Beim Schliessen von Knöp fen und Reissver schlüssen handelt es sich demnach nicht um eine nicht mehr durch die Beschwerdeführerin selber ausübbare Teilfunktion des An- und Aus kleidens, zumal es sich beispielsweise bei einer Bluse nicht um ein unentbehr li ches Klei dungsstück handelt. Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht (vgl. vorstehend E. 3.5 ) befasst sich umfassend mit den einzelnen Berei chen der alltäglichen Lebensverrichtungen und umschreibt die an Ort und Stelle festge stellten sowie von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen in die sen Bereichen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, wel chen den Abklärungsbericht im Bereich „An- und Auskleiden“ als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehl einschätzungen der Abklärungsperson in diesem Bereich und es kann somit dies bezüglich auf den Abklärungsbericht abgestellt werden. E ine Hilf s bedürftigkeit im geforderten Ausmass ist im Bereich „An- und Aus klei den“ demnach nicht ausgewiesen. 4.4 Zum Bereich „Verrichten der Notdurft“ wurde im Abklärungsbericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin brauche Hilfe bei der Reinigung nach Verrichten de s Stuhlgangs . Für die Reinigung des Gesässes könne ein Closomat zugemutet wer den (vorstehend E. 3.5). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer motorischen Defizite der Hände nicht in der Lage ist, die Reinigung genügend gründlich vorzunehmen, erscheint glaub haft und wird denn von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten . So kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nach je dem Stuhlgang einer Kontrolle beziehungsweise Hilfe Dritter bedarf. Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung be ziehungsweise das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider od er für das Absitzen beziehungsweise Wieder aufstehen der Hilfe Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E . 6). Die Hilfe ist regelmässig , wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (Urteil des BGer 9C _562/2016 vom 1
- Januar 2017). Die Hilfe ist erheblich , wenn die versicherte Person min destens eine Teilfunktio n einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzu mutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und W eise (BGE 106 V 153) selbst ausüben kann. Nach dem Gesagten ha ndelt es sich bei den eventuell täglich notwendig en R eini gungen nach Stuhlgang durch eine Drittperson um eine nicht mehr durch die Beschwerdeführerin selber ausübbare Teilfunktion des Ber eichs «Verrichten der Notdurft» . Dass mit Hilfe eines Closomats Abhilfe geschaffen werden könnte, ist zwar nachvollziehbar, jedoch ist ein Closomat tatsä chlich nicht überall auffindbar und trägt auch dem Umstand nicht Rechnung, dass die Beschwerdeführerin doch einen grossen Teil des Tages nicht zu Hause, sondern in der S chule verbringt. Die Beschwerdeführerin ist in dieser Lebensverrichtung somit dauernd, regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewie sen . 4.5 Beim Bereich «Essen» liegt gemäss Rz 8018 KSIH Hilflosigkeit vor, wenn die ver sicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weis e ausführen kann (BGE 106 V 158; z um Beispiel wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen kann , BGE 121 V 88). Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010). Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (also nicht einmal e in Butterbrot strei chen kann , Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom
- August 2010 ). Bei Einarmigkeit und funktioneller Einarmig keit (gelähmter Arm) liegt eine Hilf losig keit vor , sofern der gelähmte Arm auch nicht als Stützarm /-hand (zum Beispiel um einen Teller zu fixieren) eingesetzt werden kann ( Rz 8018 .1 KSIH). Im Abklärungsbericht wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit der lin ken Hand kleine Stücke essen könne und auch der Umgang mit der Gabel gelinge. Die Löffelführung gehe nicht und das Schneiden von Nahrungsmitteln müsse ge nerell übernommen werden (vorstehend E. 3.5). Gestützt auf die medizinischen Berichte (vorstehend E. 3.1-3.4) kann von einer massiv eingeschränkten Funktionsfähigkeit der rechten Hand ausgegangen wer den, wobei auch die linke Hand lediglich eine grobmotorische Funktion zulässt. Es ist demnach ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand fast überhaupt nicht zum Essen einsetzen und diese lediglich als Stützfunktion dienen kann. Das Bundesgericht hat unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung und Rz 8018 KSIH bestätigt, dass Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen gegeben sei, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann, und hat im konkreten Fall festgehalten, es könne nicht zugemutet werden, ausschliesslich zerkleinerte Lebensmittel einzukaufen oder nur Menus auszuwählen, die die versicherte Person ohne Dritthilfe essen könne (Urteil 8C_728/2010 vom 2
- Januar 2011 E. 2.4). Auch im Urteil 9C_453/2010 vom
- September 2010, E. 2.2.1-2, wurde die Erheblichkeit und Regelmässigkeit von Dritthilfe vom Bundesgericht bei einer versicherten Person bejaht, die nur eine Hand ungehindert ein setzen konnte und beim Zerscheiden von hartem Fleisch und beim Streichen von Brotscheiben regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen war . Entsprechend ist die Beschwerdeführer in vorliegend regelmässig und erheblich – selbst mit der Zuhilfenahme vo n entsprechenden Hilfsmitteln - auf Dritthilfe angewiesen, weshalb beim Lebensbereich Essen eine Hi lfsbedürftig keit im Rechtssinne zu bejahen ist. 4 . 6 Zusammenfassend ist festzuhalt en, dass die Beschwerdeführerin i n den vier all gemeine n Lebensver richtungen «Körperpflege», «Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte», »Verrichten der Notdurft» und «Essen» regelmässig in er heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und damit gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. Diese ist ihr ab
- März 2018 als Hilflosenentschädigung für Minderjährige und ab
- April 2019 als Hilflosenentschädigung für Erwachsene auszurichten. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung erweist sich somit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8 . Dezember 2019 und vom 3
- Dezember 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2018 Anspruch auf eine Hilflosenent schä di gung mittleren Grades im Sinne der Erwägungen hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste, Z.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00016
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 2 2. Juli 2020 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Z.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 2001 , wurde am 1 9. März 2018 als Minder jährige wegen Kinderlähmung b ei der Invalidenversicherung an gemeldet (Urk. 7 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/29) eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung. 1.2
Am 8. Februar 2019 meldete sich die Versicherte wegen eines kongenitalen rechtsbetonten spastischen Dystonie-Syndroms erneut bei der Invalidenversiche rung an ( Urk. 7/43). Mit Mitteilungen vom 1 9. März 2019 erteilte die IV-Stelle der Versicherten eine Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie ( Urk. 7/55), eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ( Urk. 7/56) sowie eine Kostengutsprache für eine ambulante Physiotherapie ( Urk. 7/57). Mit Mitteilung vom 1 1. Juni 2019 ( Urk. 7/83) erteilte die IV-Stelle der Versicherten sodann Kostengutsprache für die Abklärungskosten für elektronische Hi lfsmittel am Arbeitsplatz und mit Mitteilung vom 1 0. September 2019 einen Kostenbeitrag an Hilfsmittel für den Arbeitsplatz, zur Schulung und Ausbildung ( Urk. 7/117).
1.3
Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung vor Ort ( Ab klärungsbericht für Hilflo senentschädigung für Erwachsene vom 2 8. Mai 2019 ; Urk. 7 / 85 ) und sprach de r Versicherten nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7 / 87-88, Urk. 7/96, Urk. 7/114 ) mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2019 ab 1. März 2018 bis 3 1. März 2019 eine Entschädigung für Minderjährige für Hilflosigkeit leichten Grades ( Urk. 7/135 = Urk. 2/1) sowie mit Verfügung vom 3 0. Dezember 2019 ab dem 1. April 2019 eine Entschädigung für Erwachsene für Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 7 / 142 = Urk. 2/2). 2.
D ie Versicherte erhob am 9. Januar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung en vom 1 8. und 3 0. Dezember 2019 (Urk. 2 /1-2 ) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (Urk. 1 S.
2
Ziff. 1 und 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2020 (Urk. 6 ) bean tragte die Beschwerdegegnerin die A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1 3. Februar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE
121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.5
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfs bedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gel ten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheide (Urk. 2/1-2) wie folgt:
Anrechenbar seien seit dem Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdefüh rerin und vorher zwei Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte). Die Leistung könne deshalb per Folge monat nach Einreise in die Schweiz, also ab 1. März 2018 ausgerichtet werden.
Anlässlich des Gesprächs zu Hause sei angegeben worden, dass die Beschwerde führerin insgesamt zwei Stunden brauche, um sich am Morgen zu richten. Damit sei das An-/Auskleiden, Körperpflege und F rühstücken gemeint. Dieser Zeitauf wand könne zugemutet werden. Eine blosse Erschwernis oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründe grundsätzlich keine Hilflo senentschädigung . Es gebe zudem diverse Anziehhilfen. Es könne zugemutet wer den, sich mit diesen zu behelfen.
Beim Bereich « Essen » sei angegeben worden, dass die rechte Hand bis zu einem gewissen Grad als Stützhand eingesetzt werden könne. Somit sei unter Einsatz von Hilfsmitteln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Z erschneiden von Speisen möglich. Die Hilfe bei breiigen oder flüssigen Nahrungsmitteln erfolge nicht im regelmässigen und erheblichen Ausmass.
Bei m Bereich « Notdurft » sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Grossen und Ganzen selbständig. Einzig bei der Reinigung nach Verrichten der Notdurft benötige sie Hilfe. Dem Umstand, dass es im öffentlichen Raum keinen Closomat gebe, könne nicht Rechnung getragen werden, da man nicht jedes ein zelne Mal bei der Notdurftverrichtung stuhlen müsse und entsprechend Hilfe bei der Reinigung benötige. Die Menstruation trete in der Regel einmal im Monat auf. Somit sei auch diese Hilfe nicht im regelmässigen Ausmass notwendig.
2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), die Tatsache, dass sie für das eigenständige An- und Auskleiden zirka zwei Stunden benötige zeige bereits, dass die Einschränkung in diesem Bereich klar ausgewie sen sei (S. 4 f.).
Sie sei nicht in der Lage, Essen mit dem Löffel zu sich zu nehmen. Hier sei sie vollständig auf Dritthilfe angewiesen. Auch das Schneiden von Mahlzeiten müsse durch eine Drittperson vollständig übernommen werden. Sie könne ein Messer überhaupt nicht benutzen. Es müsse ihr auch ein Sandwich entsprechend in die Hand gegeben oder eingegeben werden, damit sie selber essen könne (S. 6).
Ein Closomat finde sich im öffentlichen Raum nicht. Auch wenn sie zu Hause über einen Closomat verfügen würde, wäre sie weiterhin in diesem Bereich ein geschränkt, wenn sie sich ausser Haus befinde. Die Einschränkung im Bereich «Verrichten der Notdurft» sei zweifelsfrei ausgewiesen (S. 7).
Zusammenfassend ergebe sich, dass sie in so vielen Lebensbereichen einge schränkt sei, dass ihr mindestens eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Einschränkungen zustehe (S. 7). 2.3
Streitig und zu prüfen is t der Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführer in . 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit am 9. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht ( Urk. 7/8) als Diagnose einen Verdacht auf eine spastische Hemiparese rechts seit Geburt (S. 1 Ziff. 1.1) . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei bei der berufli chen Ausbildung eingeschränkt. Aufgrund des Grundleidens könnten nicht alle Berufe ausgeübt werden (S. 1 Ziff. 1.2) . Es bestehe ein erhöhter Muskeltonus so wie Haltungs- und Bewegungsanomalien (S. 2 Ziff. 2.4).
3.2
Dr. med.
B.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 6. Dezember 20 18 ( Urk. 7/37/5-6) und nannte folgende Diagnosen: - k ongenitales rechtsbetontes spastisches Dystonie-Syndrom - klinisch: schwere Dysarthropathie , rechts armbetonte dystoniforme Bewe gungsstörung - schwerer Vitamin D3 Mangel
Er führte aus, i n der Anamneseerhebung sei vom Onkel der B eschwerdeführerin gesagt worden, dass sich die Beschwerdeführerin im Alltag weitgehend selber versorge (Ankleiden, Körper waschen) . Sie habe Schwierigkeiten, irgendwelche Tätigkeiten mit der rechten Hand zu verrichten. Beim Gehen sei die Beschwerde führerin erheblich beeinträchtigt. Sie benötige Hilfe und könne sich praktisch nicht alleine fortbewegen. Sehr schwierig sei für die Beschwerdeführerin die Be nützung der Toilette. Sie benötige Hilfestellung im Transport von zu Hause in die Schule (S. 1) . Es bestehe eine
d eutlich rechtsbetonte dystoniforme Bewegungsstö rung mit Spastik. Der re chte Arm werde flektiert . Es bestehe eine Flexion im Handgelenk sowie der Finger . Zum Teil sei die Beschwerdeführerin auch in der Lage, die Hand spontan zu öffnen (S. 2) . 3.3
Dr. B.___ berichtete erneut am 2. März 2019 ( Urk. 7/48) und führte aus, es bestehe ein beidseitiger, schwerst spastischer Gang. Die Beschwerdeführerin sei selbständig gehfähig , gehe dabei auf den Zehenspitzen, die Füsse seien in pes
equinovaris Stellung (S. 2) . Es bestehe eine s chwere Beeinträchtigung der Gehfä higkeit sowie eine b ilaterale Spastik der Hände. Betr effend H ilflosigkeit wurde festgehalten, dass ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung im Alltag bestehe. Aufgrund der Gehbehinderung sei sie nicht in der Lage, selbstän dig in die Schule zu gehen. Sie
b enötige zudem für Verrichtungen im Alltag Hilfe (S. 3) . 3.4
Am 3 0. Mai 2019 führte Dr. B.___ aus ( Urk. 7/80) , die Beschwerdeführerin b e nötige einen Transport dienst, um zur Ausbildungsstelle zu kommen. In der Schule selber benötige sie Hilfsmittel , da die Fähigkeit zu schreiben erheblich beeinträch tigt sei (S. 1). Aufgrund der Beeinträchtigung der Funktion der oberen Extremität bestehe auch eine erhebliche Beeinträchtigung für tägliche Verri chtungen im All tag wie Umziehen, Haushalttätigkeiten, Verrichtung der Körperpflege (S. 2). 3.5
Am 1 7. April 2019 fand die Abklärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdefüh rerin zuhause im Beisein einer Freundin, welche als Übersetzerin fungiert habe, statt. Mit Bericht vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 7/85) nannte die Abklärungsperson als Diagnose ein kongenitales rechtsbetontes spastisches Dystonie-Syndrom und hielt fest, d ie Beschwerdeführerin habe an der gesamten rechten Körperseite Ein schränkungen. Auch linksseitig habe sie Schwierigkeiten bei feinmotorischen Tätigkeiten. Schreiben als Beispiel sei ihr nicht möglich. Sie vermöge jedoch eine Tastatur zu bedienen. Gro bmotorische Verrichtungen vermöge sie mit der linken Hand durchzuführen. Sprechen vermöge sie nicht deutlich , rein vom K ognitiven her vermöge sie aber ihre Bedürfnisse zu äussern. Wenn sie ihre linke Hand ein setze, zittere die rec hte Hand. Die rechte Hand vermöge sie bis zu einem gewissen Grad als Stützhand ein zu setzen , z um Beispiel bei groben Reissverschlüssen
oder beim Essen (S. 1) .
In Italien sei die Wohnung grosszügig gebaut und für ihre Behinderung angepasst mit genügenden Haltegriffen und dergleichen versehe n gewesen. Sie habe sich dort mit Hilfe des Rollators fortbewegen können und damit auch in jeden Raum (inklusive Nasszellen) hineingehen können. Hier in dieser Wohnung sei di es nicht möglich. Die Räume seien eng beziehungsweise die Türrahm en , und es habe Schwellen zwischen den Räumen. Dementsprechend benötige sie mehr Hilfe in den alltäglichen Verrichtungen. Hier in der Schweiz habe sie div erse Therapien - dank diesen habe es in Bezug auf die Funktionalität ihrer rechten Hand eine leichte Verbes serung gegeben. In Italien habe sie keine Therapien gehabt bezie hungsweise nur Physiotherapie für ihre Beine. In Italien sei sie in einer Regel schule gewesen und sei jeweils mit dem Auto gefahren worden. Im Areal habe sie zwei Assistenten gehabt , welche ihr be i der Fortbewegung geholfen hätten , und sie habe dort auch einen speziellen Stuhl für sich gehabt. Weitere Hilfsmittel habe es nicht gegeben , ausser ihrem Rollator, den sie zu Hause benutzt habe .
Die Beschwerdeführerin brauche für ihre Verrichtungen länger. Wenn sie sich am Morgen richten müsse (Ankleiden, inkl usive Körperpflege, ohne Frühstück) brau che sie zwei Stunden (S. 2) .
Zum Bereic h « Ankleiden/Auskleiden » hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdef ührer in
Hosenknöpfe nicht schliessen könne . Sie trage deshalb Hosen mit Gummizug. Auch sonst sei ihre Bekleidung ihrer Behinderung angepasst. In der Schule würden ihr Kollegen helfen . Sie trage seit sie 16jährig sei normale Schuhe , davor habe sie Spezialschuh e gehabt . Sie benötige am rechten F uss Hilfe beim Hineinschlüpfen, weil sie sonst zu wenig Halt in den Schuhen habe. Allge mein benötige sie viel Zeit, um sich selbst ändig an-/auszuziehen. Sie vermö g e Klettverschlüsse zu bedienen, Reissverschl ü ss e einfädeln gehe unter Schwierig keiten. Sie könne ihre rechte Hand als Stützhand einsetzen, jedoch benötige sie sicher 10 - 15 Min uten bis der Reissverschluss einge fädelt und zugezogen werden könne . Die aktuelle Situation sei seit 2 Jahren entsprechend.
Die Abklärungsperson erachtete diesen Bereich als nicht ausgewiesen. G rundsätz lich könn t en der
Behinderung angepasste Kleider/Schuhe zugemutet werden. Auch Hilfsmittel ,
wie z um Beispiel ein verlängerter Schuhlöffe l , könn t e n zuge mutet werden. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Einschrän kungen habe , jedoch wäre sie mit geeigneten Hilfsmitteln und auch entsprechen der Bekleidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selbständig (S. 2 f.).
Zum Bereich « Aufstehen/Absitzen/Abliegen » wurde ausgeführt, die Beschwerde führerin schlafe in der Nacht durch. Sie vermöge die Positionswechsel seit ihrem 8. Lebensjahr selbst durchzuführen, müsse sich aber abstützen können (S. 3 oben).
Auch der Bereich « Essen » wurde als nicht ausgewiesen erachtet. Die Beschwerde führerin vermöge mit ihrer linken Hand kleine Stücke zu essen. Auch der Umgang mit der Gabel gelinge ihr (aufspiessen), ein Teil des Essens gehe aber daneben, sodass es danach viel aufzuwischen gebe. Sie könne auch aus einem Becher/Glas trinken, als H ilfsmittel diene ihr ein Strohhalm. Die Löffelführung gehe nicht. Wenn es etwas Breiiges gebe (Risotto, Joghurt, etc.) , müsse ihre Mutter ihr das ei nge b en. In der Woche esse sie zweimal auswärts, sonst esse sie zu Hause. Meis tens kaufe sie dort unterwegs ein Sandwich. H ierbei helfe ihre Kollegin beim Auf machen des Packes. Wenn ihre Hand zittere, könne sie das Sandwich nicht richtig halten. Ihre Kollegin reiche ihr dann das Sandwich in einer Weise, dass sie es gut halten könne. Das Schneiden von Nahrungsmittel n müsse generell übernommen werden. Auch Fruchtsaftpackungen müsse ihre Kollegin ih r öffnen. Zum Früh stück esse sie Brioche (in der Schule), dies e könne sie gut in ihrer Hand halten. Die Hilfe sei je nachdem, was es zum Essen gebe, notwendig. Es sei schwierig zu sagen, wie oft sie Hilfe benötig
e. Die Situation sei seit vier Jahren entsprechend.
Die Abklärungsperson gab an, es könne a uch in diesem Bereich nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin Einschränkungen habe. Andererseits ver möge sie mit der Gabel zu essen und die rechte Hand als Stützhand ein zu setzen. Der Um gang mit dem Löffel gelinge ihr zwar nicht, andererseits mü ss e ihr das Essen nicht püriert werden. Es sei auch zumutbar, "offene" Sandwiches zu kaufen, welche nicht extra noch ausgepackt werden müss ten , und auch sonst seien H ilfs mittel wie Antirutschset, Tellerrand und dergleichen zumutbar (S. 3).
Der Bereich « Körperpflege » sei ausgewiesen; i hre Mutter wasche ihr die Haare. In und aus der Badewanne zu steigen sei ihr möglich, ihre Mutter stehe aber dabei und sie benötige mehr Zeit. Sie habe als Hilfsmittel Haltegriffe, an denen sie sich festhalten könne. Vorne herum seife sie sich selbständig ein, ihre Mutter über nehme ihr den Rücken. Abtrocknen erfolge selbständig. Ihre Mutter müsse ihr ihre Haare waschen. Sie lasse sich ihre Haare meistens an der Luft trocknen. Fri sieren erfolge durch ihre Mutter, wenn sie ihr die Haare föhne. Dies vermö g e
die Beschwerdeführerin nicht selbst tun. Sie dusche jeden zweiten Tag, im Sommer täglich. Die Situation sei seit zirka
einem Jahr entsprechend (S. 3) .
Zum Bereich « Reinigung nach Verrichtung der Notdurft » führte die Beschwerde führerin aus, sie sei kontinent . Sie verrichte ihre Notdurft selbständig. Hilfe sei aber bei der Reinigung nach Verrichtung des Stuhlganges nötig. Es sei ihr mög lich, sich ihre Kleider zu ordnen. In dieser Wohnung müsse sie zur Toilette be gleitet werden. In Italien habe sie die Toilette mit Hilfe des Rollators aufsuchen können. Da die Wohnverhältnisse mehr ihren Behinderungen angepasst gewesen seien , habe sie auch mehr übernehmen können.
In der Schule werde ihr auch geholfen - wenn sie fertig sei, rufe sie ihre Kollegin, welche ihr dann helfe. Im Schulhaus gebe es auch ein Behinderten WC. Trotzdem sei Begleitung nötig, weil es auch weitläufiger sei.
Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin so wohl in der Schule wie auch zu Hause zur Toilette begleitet werden müsse . Diese Hilfe werde bereits bei der Fortbewegung angerechnet. Abgesehen davon sei sie jedoch selbständig in dem Bereich. Bei der Reinigung des Gesässes nach Verrich tung der Notdurft würde ein Closomat Abhilfe schaffen (S. 4) .
Zum Bereich « Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » führte die Ab klärungsperson aus, die Beschwerdeführerin wohne derzeit in einer Wohnung im dritten Stock. Treppen steigen sei schwierig und ermüdend. Man müsse sie stüt zen, wenn sie nach unten
oder hinaufgehen wolle. In Italien sei sie stets mit dem Rollator unterwegs gewesen . Hier sei dieser keine Hilfe, weil innerhalb der Woh nung alles eng sei und es Schwellen gebe
zwischen den Räumen. Sie bewege sich innerhalb der Wohnung selbständig fort, müsse sich aber an der Wand und an den Möbeln abstützen können. Es bestehe Sturzgefahr , letztmals gestürzt sei sie vor zwei Tagen. Die ö ffentlichen V erkehrsmittel könne sie nur in Begleitung be nutzen. Kognitiv sei sie nicht eingeschränkt. Sie habe jedoch Schwierigkeiten mit dem Sprechen. Leute, die sie nicht kennen, würden nicht immer verstehen, was sie ihnen sagen wolle. Sie vermöge mit dem Handy um zu gehen. Dieser Bereich sei ausgewiesen (S. 4).
Lebenspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen , da keine Begleitung statt finde . Somit werde zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung der Min destaufwa nd von 2 Stunden pro Woche nicht erreicht (S. 4 unten ) .
Zusammenfassend seien zwei Bereiche ausgewiesen (Körperpflege und Fortbewe gung). Damit bestehe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (S. 5 f.). 3.6
In der Stellungnahme vom 1 8. Dezember 2019 ( Urk. 7/133) führte die Abklä rungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe vor Ort angegeben, dass sie zwei Stunden benötige, um sich zu richte n und zu frühstücken. Dieser Zeitaufwand könne zugemutet werden. Eine blosse Erschwernis oder Verlangsamung bei der Vornahme der Lebensverrichtungen begründe grundsätzlich keine Hilflosenent schädigung . Es gebe diverse Hilfsmittel auf dem Markt, auch solche für Ver schlüsse wie Knöpfe und Reissverschlüsse. Die Kleider könnten auch in einer Weise vers orgt werden, dass die Beschwerdeführerin gut hinkomme, zum Beispiel in einer Kommode mit Schubladen. Dass im Winter der Aufwand höher sei, sei nachvollziehbar. Wenn in dieser Jahreszeit auch Dritthilfe nötig sein sollte, so erfolge dies nicht in einem regelmässigen Ausmass (S. 1).
Beim Bereich « Essen » könne der Beschwerdeführerin durchaus zugemutet werde n , zweimal in der Woche über den Mittag Sandwiches zu essen. Es gebe deren viele gesunde Varianten auf dem Markt und gelte auch heutzutage bei vielen Arbeit nehmern als Mittagessen. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass sie die rechte Hand bis zu einem Grad als Stützhand einsetzen könne. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sie mit Hilfsmitteln überwiegend selb ständig wäre. Der Umstand, dass ihr breiige und flüssige Nahrungsmittel einge geben werden müssten (Suppen, Joghurts), sei nicht anrechenbar, da dies nicht im regelmässigen Ausmass erfolge (S. 1 f. ).
Im Bereich « Notdurft » sei die Beschwerdeführerin im Grossen und Ganzen selb ständig. Einzig bei der Reinigung nach Verrichten der Notdurft benötige sie Hilfe. Dem Umstand, dass es im öffentlichen Raum keinen Closomat gebe, könne nicht Rechnung getragen werden, da man nicht jedes einzelne Mal bei der Notdurft verrichtung stuhlen müsse und entsprechend Hilfe bei der Reinigung benötige. Die Menstruation trete in aller Regel einmal im Monat auf. Somit sei auch diese Hilfe nicht im regelmässigen Ausmass notwendig. Der Bereich sei deshalb nicht anrechenbar (S. 2 unten) . 4. 4.1
N ach Lage der Akten kann ohne weiteres verneint werden, dass die Be schwer de führerin einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und beson ders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnesschä digung oder eines schweren körperlichen Gebre chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter ge sellschaftliche Kontakte pflegen könnte (Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV). 4.2
Gestützt auf die Akten, insbesondere den Abklär ungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.5) , steht fest und besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin bezüg lich der Lebens verrichtungen «Köperpflege» und «Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte» in regelmässiger und erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedarf.
Strittig und zu prüfen ist indes , inwieweit die Beschwerdeführerin in den drei a lltäglichen Lebensverrichtungen «An- und Aus kleiden», «Verrichten der Not durft» und «Essen» eingeschränkt und in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritt hilfe angewiesen ist. 4.3
Zum Bereich „An- und Auskleiden“ wurde im Abklärungsbericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der verminderten Feinmotorik die Knöpfe nicht selbständig schliessen und den Reissverschluss nur unter Schwierigkeiten einfädeln (vgl. vorstehend E. 3.5).
Hilflosigkeit im Bereich „An- und Auskleiden“ liegt gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hi lflosigkeit in der I nvalidenversicherung (KSIH ; Stand: 1. Januar 2018 ) vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungs stück oder eine Prothese nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie die Vor- und Rück seite der Kleidungs stücke verwechselt hat (KSIH Rz 8014).
Unter Berücksichtigung der fein motorischen Defizite der Beschwerde führe rin der linken Hand erscheint es nicht als unmöglich, dass diese Reissverschlüsse lang sam und allenfalls m it Hilfsmitteln schliessen kann , zumal sie die rechte Hand gemäss eigener Aussage
immerhin als Stützhand einsetzen kann. Ausserdem ist es ihr im Rahmen der Schadenminderungs pflicht zumutbar, Kleidungsstücke ihren Einschränkungen entsprechend auszu wählen und au f unnötige Knöpfe zu verzichten. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Kleider bereitlegt, wurde im Abklärungsbericht zwar nicht erwähnt, jedoch im Formular aufgeführt (vgl. Urk. 7/84 S. 2 Ziff. 1.1.1). Diesbezüglich blei b t anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist , dass die Kleider in einer Kommode oder ähnlich versorgt werden, so dass die Beschwerdeführerin diese selber he rausnehmen kann. Beim Schliessen von Knöp fen und Reissver schlüssen handelt es sich demnach nicht um eine nicht mehr durch die Beschwerdeführerin selber ausübbare Teilfunktion des An- und Aus kleidens, zumal es sich beispielsweise bei einer Bluse nicht um ein unentbehr li ches Klei dungsstück handelt. Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht (vgl. vorstehend E. 3.5 ) befasst sich umfassend mit den einzelnen Berei chen der alltäglichen Lebensverrichtungen und umschreibt die an Ort und Stelle festge stellten sowie von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen in die sen Bereichen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, wel chen den Abklärungsbericht im Bereich „An- und Auskleiden“ als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehl einschätzungen der Abklärungsperson in diesem Bereich und es kann somit dies bezüglich auf den Abklärungsbericht abgestellt werden. E ine Hilf s bedürftigkeit im geforderten Ausmass ist im Bereich „An- und Aus klei den“ demnach nicht ausgewiesen. 4.4
Zum Bereich „Verrichten der Notdurft“ wurde im Abklärungsbericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin brauche Hilfe bei der Reinigung nach Verrichten de s
Stuhlgangs . Für die Reinigung des Gesässes könne ein Closomat zugemutet wer den (vorstehend E. 3.5).
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
motorischen Defizite der Hände nicht in der Lage ist, die Reinigung genügend gründlich vorzunehmen, erscheint glaub haft und wird denn von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten . So kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nach je dem Stuhlgang einer Kontrolle beziehungsweise Hilfe Dritter bedarf.
Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung be ziehungsweise das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider od er für das Absitzen beziehungsweise Wieder aufstehen der Hilfe Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E . 6).
Die Hilfe ist regelmässig , wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (Urteil des BGer 9C _562/2016 vom 1 3. Januar 2017). Die Hilfe ist erheblich , wenn die versicherte Person min destens eine Teilfunktio n einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzu mutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und W eise (BGE 106 V
153) selbst ausüben kann.
Nach dem Gesagten ha ndelt es sich bei den eventuell täglich notwendig en R eini gungen nach Stuhlgang durch eine Drittperson um eine nicht mehr durch die Beschwerdeführerin selber ausübbare Teilfunktion des Ber eichs «Verrichten der Notdurft» . Dass mit Hilfe eines Closomats Abhilfe geschaffen werden könnte, ist zwar nachvollziehbar, jedoch ist ein Closomat tatsä chlich nicht überall auffindbar und trägt auch dem Umstand nicht Rechnung, dass die Beschwerdeführerin doch einen grossen Teil des Tages nicht zu Hause, sondern in der S chule verbringt. Die Beschwerdeführerin ist in dieser Lebensverrichtung somit dauernd, regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewie sen . 4.5
Beim Bereich «Essen» liegt gemäss Rz 8018 KSIH Hilflosigkeit vor, wenn die ver sicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weis e ausführen kann (BGE 106 V 158; z um Beispiel
wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen kann , BGE 121 V 88). Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010). Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (also nicht einmal e in Butterbrot strei chen kann , Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom 6. August 2010 ). Bei Einarmigkeit und funktioneller Einarmig keit (gelähmter Arm) liegt eine Hilf losig keit vor , sofern der gelähmte Arm auch nicht als Stützarm /-hand (zum Beispiel um einen Teller zu fixieren) eingesetzt werden kann
( Rz
8018 .1 KSIH).
Im Abklärungsbericht wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit der lin ken Hand kleine Stücke essen könne und auch der Umgang mit der Gabel gelinge. Die Löffelführung gehe nicht und das Schneiden von Nahrungsmitteln müsse ge nerell übernommen werden (vorstehend E. 3.5).
Gestützt auf die medizinischen Berichte (vorstehend E. 3.1-3.4) kann von einer massiv eingeschränkten Funktionsfähigkeit der rechten Hand ausgegangen wer den, wobei auch die linke Hand lediglich eine grobmotorische Funktion zulässt. Es ist demnach ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand fast überhaupt nicht zum Essen einsetzen und diese lediglich als Stützfunktion dienen kann. Das Bundesgericht hat unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung und Rz 8018 KSIH bestätigt, dass Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen gegeben sei, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann, und hat im konkreten Fall festgehalten, es könne nicht zugemutet werden, ausschliesslich zerkleinerte Lebensmittel einzukaufen oder nur Menus auszuwählen, die die versicherte Person ohne Dritthilfe essen könne (Urteil 8C_728/2010 vom 2 8. Januar 2011 E. 2.4). Auch im Urteil 9C_453/2010 vom 3. September 2010, E. 2.2.1-2, wurde die Erheblichkeit und Regelmässigkeit von Dritthilfe vom Bundesgericht bei einer versicherten Person bejaht,
die nur eine Hand ungehindert ein setzen konnte und beim Zerscheiden von hartem Fleisch und beim Streichen von Brotscheiben regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen war . Entsprechend ist die Beschwerdeführer in vorliegend
regelmässig und erheblich
– selbst mit der Zuhilfenahme vo n entsprechenden Hilfsmitteln - auf Dritthilfe angewiesen, weshalb beim Lebensbereich Essen eine Hi lfsbedürftig keit im Rechtssinne zu bejahen ist. 4 . 6
Zusammenfassend ist festzuhalt en, dass die Beschwerdeführerin i n den vier all gemeine n Lebensver richtungen «Körperpflege», «Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte», »Verrichten der Notdurft» und «Essen» regelmässig in er heb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und damit gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. Diese ist ihr ab 1. März 2018 als Hilflosenentschädigung für Minderjährige und ab 1. April 2019 als Hilflosenentschädigung für Erwachsene auszurichten.
Der angefochtene Entscheid ist somit nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung erweist sich somit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8 . Dezember 2019 und vom 3 0. Dezember 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2018 Anspruch auf eine Hilflosenent schä di gung mittleren Grades im Sinne der Erwägungen hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste, Z.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach