Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, war zuletzt vom 1. August 2004 bis am 30. November 2007 als Chauffeur bei der Y.___ AG tätig und bezog hernach Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/9, Urk. 11/7) . Unter Hinweis auf die anlässlich eines Treppensturzes vom 7. Januar 2008 zugezogenen Rückenprobleme (Urk. 11/64/66) meldete er sich am
10. November 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , führte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 5. Juni 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 8 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/21). 1.2
Am 4. Juli 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlech terung seines Gesundheitszustands und unter Beilage eines ärztlichen Berichts erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/38 -39 ). Die IV-Stelle trat mit Schreiben vom 19. Juli 2018 a uf das Gesuch ein (Urk. 11/40) und holte Berichte der behandelnden Ä rzte (Urk. 11/41, Urk. 11/45 , Urk. 11/55 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen K onto (IK-Auszug, Urk. 11/47) ein . Am 1. Oktober 2018 teilte sie dem Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsma s snahmen möglich (Urk. 11/44). Nachdem die IV-Stelle die Akten dem regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt hatte (U rk. 11/60/5 f.), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Mai 2019 die Abweisung seines Leis tungs begehrens in Aussicht (Urk. 11/61). Der Versicherte erhob dagegen am 1. Juli 201 9 Einwand (Urk. 11/64), den er am 5. August 2019 und am 30. September 2019 begründete (Urk. 11/66, Urk. 11/71). Mit Verfügung vom 18. November 2019 wies
die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten wie angekündigt ab (Urk.
11/79 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, am 7. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 18. November 2019 betreffend Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sei aufzuheben und es seien zusätzliche tatsächliche, medizinische und erwerbliche Abklärungen zu treffen. In medizi ni scher Hinsicht sei er interdi s ziplinär gutachterlich durch eine externe unab hän gige Gutachterstelle abzuklären. Eventualiter, für den Fall, dass der Sachverhalt nach Ansicht des Gerichts voll abgeklärt sein sollte, sei die Angelegenheit zur Rentenprüfung und zur Zusprache beruflicher Massnahmen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer
sodann die Gewährung der unentg eltlichen Prozessführung und der unentgelt lichen Verbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 21. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 12). Mit als Replik betitelter , unaufgefordert eingereichte r Eingabe vom 30.
Oktober 2020 gab der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht der behandeln den Ärzte zu den Akten und ergänzte seine Ausführungen (Urk. 15, Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4
Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die ge eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesund heitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revi sions grund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.7
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers damit, dass im Vergleich zur letzten Beurteilung im Jahr 2009, als er sich erstmals zum Leistungsbezug angeme ldet hab e und der Rentenan spruch mit einem Invaliditätsgrad von 8 % verneint worden sei, keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation habe festgestellt werden können . Ein interdis zi plinäres Gutachten hätte sie nur angeordnet, wenn anhand der Arztberichte eine Verschlechterung ausgewiesen wäre (Urk. 2 S. 1 -2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesent lichen vor, bereits aufgrund einer MRI-Untersuchung aus dem Jahr 2012 sei deutlich ersichtlich, dass sich der Zustand seiner Wirbelsäule gegenüber dem Jahr 2009 verschlechtert habe. Weiter habe sich die Depression von einer leichten zu einer mittelgradigen Ausprägung verschlechtert. Die Veränderung des Gesundheitszustandes sei markant und im Sinne von Art. 88a IVV beachtlich. Die Beschwerdegegnerin sei materiell auf die Neuanmeldung eingetreten, daher treffe sie die volle Abklärungspflicht. Der Sachverhalt sei jedoch faktisch und medizinisch ungenügend abgeklärt worden. Um eine zuverlässigere Beurteilung als durch die echtzeitlichen Arztberichte zu erreichen, sei eine externe interdisziplinäre Begutachtung durch eine unabhän gige Gutachterstelle notwendig.
Ferner sei kein strukturiertes Beweisverfahren bezüglich der psychischen Situa tion durchgeführt worden. Ebenso
wenig seien von der Beschwerdege g nerin erwerb liche Abklärungen getroffen worden .
Sollte das Gericht hingegen davon ausgehen, dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt sei, wären durch die Beschwerdegegnerin eine Rente sowie Wieder ein gliederungsmassnahmen zu prüfen, was ebenfalls ungenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 9). 2.3
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, es sei im vorlie gen den Neuanmeldungsverfahren in erster Linie relevant, ob im Vergleich zum Zeit punkt der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 5. Juni 2009 eine wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, die geeignet sei, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da in
den Berichten der behandelnden Ärzte sämtliche Beschwerden auf den im Jahr 2008 erlittenen Unfall zurückgeführt würden (Urk.
10 S.
1 f.). 2.4
In der Eingabe vom 30. Oktober 2020
legte der Beschwerdeführer dar, er sei in zwischen im Rahmen eines interdisziplinären Privatgutachtens abgeklärt worden . Seit dem Jahr 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychoso ma tischen und psychiatrischen Gründen, mit düsteren Aussichten. Neurologisch be stehe ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Wirbelsäulenchirurgisch würd e bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit , eine partielle Restarbeitsfähigkeit bestehen, wobei noch ein funktioneller Leistungstest vorge nommen werden
müsse . Orthopädisch-chirurgisch wäre hingegen eine halbtägige Tätigkeit möglich (Urk. 15 S. 2 ).
Ferner treffe es nicht zu, dass seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 5. Juni 2009 keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetre ten sei. Die Diagnosen hätten sich wesentlich verändert . Im Jahr 2009 seien die Diagnosen eines chronisch-persistierenden Zervikovertebralsyndroms und einer leichten Depression gestellt worden. Heute bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ferner werde zusä tzlich zum z ervikozephalen
Syndrom ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyn drom diagnostiziert. Ob diese Veränderungen geeignet seien, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen , könne ohne eine Begutachtung nicht valide beurteilt werden (Urk. 15 S. 3). 2.5
Die Beschwerdegegnerin i st auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 (Urk. 11/39) eingetreten (Urk. 11/40) . Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom
5. Juni 2009 (Urk. 11/21 ), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom
18. November 2019 (Urk. 2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Inva lidenrente besteht. 3. 3.1
3.1.1
Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Juni 2009 (Urk. 11/21) stellte sich wie folgt dar:
Dem Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 23. Juni 2008 , wo sich der Beschwerdeführer vom 29. Mai bis am 18. Juni 2008 zur stationären Rehabili tation aufgehalten hatte , ist zu entnehmen, dass dieser am 7. Januar 2008 auf der Kellertreppe ausgerutscht und gestürzt sei und sich dabei eine Rückenkontusion lumbosakral zugezogen habe. Als unfallfremder Vorzustand habe ein kleiner Bandscheibenprolaps L2/3 und L5/S1 bestanden, neu aufgetreten sei eine Diskusher nie LWK4/5 links mit einer Verlegung des Recessus
lateralis . Diagnos tiziert wurde ferner ein chronisch-persistierendes Lumbovertebr al syn drom und ein dysfunktional e s Umgangs- und Bewältigungsmuster mit selbstlimitierendem Verhalten (Urk. 11/11/28). Die Ärzte der Rehaklinik kamen zum Schluss, die bis herige Tätigkeit als Chauffeur in einer Spedition sei nicht mehr zumutbar, da dabei wiederholtes Hantieren mit schweren Lasten erforderlich sei. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne längerdauernde vorgeneigte Haltung sei hingegen ganztags zumutbar (Urk. 11/11/28 f.). 3.1.2
Hausarzt med.
pract .
A.___ , Facharzt für Allgemein m edizin, vermerkte in seinem Bericht vom 28. Januar 2009 zusätzlich zu den in der Rehaklinik Z.___ gestellten Diagnosen ein
chronisch-persistierendes Zervikovertebral syn drom mit degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und Diskushernien auf Höhe C5/6 und C4/5 sowie eine leichte Depression (Urk. 11/13/2).
D er Be schwerdeführer sei in leichte n , angepasste n Tätigkeiten, bei denen zwischen Sitzen, Gehen und Stehen abgewechselt werden könne, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/13/6).
3.1.3
Gestützt auf die besagten Berichte der Rehaklin i k Z.___
und von med. pract .
A.___ schloss Dr. med. B.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, vom RAD in seiner Aktenbeurteilung vom 24. März 2009 , der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur in einer Spedition mit Heben von schweren Lasten seit dem 7. Januar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/16/3). Für eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne länger dauerndes Vornüberge neigtsein und Heben von Lasten über 25 kg sei der Beschwerdeführer ab dem 18.
Juni
2008 (Austrittsdatum aus der Klinik Z.___ ) zu 100 % arbeitsfähig (Urk.
11/16/4). 3.1.4
Von dieser Zumutbarkeitsbeurteilung ging die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 5. Juni 2009 (Urk. 11/21) aus. 3.2
3.2.1
Im Zusammenhang mit der am 4. Jul i 2018 erfolgten Neuanmeldung (U rk. 11/39) wurden folgende medizinische Unterlagen zu den Akten genommen:
D er Beschwerdeführer hielt sich vom 28. September bis am 24. Oktober 2015
zur stationären Rehabilitation in der Klinik C.___ auf (Urk. 11/41 /8 ) . Im Austrittsbericht vom 24. Oktober 2015 stellten die behandeln den Ärzte die Diagnosen eines chronischen, aktuell schmerzexazerb ierten
lumbo vertebralen Syndrom s mit re sidue llem
lumbospondylogene m Schmerzsyndrom L5 sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 11/41/13). Es habe sich eine nach kaudal umge schlagene mediane Diskushernie bis paramedian beidseits L4/5 gezeigt sowie eine osteodiskoligamentär bedingte neuroforaminale Kompression der Nervenwurzel L5 links (vgl. dazu auch Urk. 3/4 -5 , Berichte des Kantonsspitals D.___ über das MRI vom 12. Dezember 2012 und über die Infiltration vom
24. September 2015) . Ferner liege eine breitbasige Bandscheibenhernie paramedian bis extra fora minal links L4/5, eine rezessale und zentrale Spinalkanalstenose L4/5, eine Haltungsinsuffiz ie nz und eine Dekonditionierung vor. Der Beschwerdeführer sei in der Steh- und Gehfähigkeit, den alltäglichen Verrichtungen und auch den Sozial- und Freizeitaktivitäten eingeschränkt (Urk. 11/41/14). Im angestammten Bereich sei er zu 0 % und in einer leichten Tätigkeit mit wechselnden Belastungen im geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 11/41/15 f.).
3.2.2
Dr. med.
E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2018 die Diagnosen einer depressiven Episode, mittleren, intermittierend auch schwereren Grades (ICD-10 F32.1/2) sowie einer chronischen Schmerzstörung (ICD-10 F44.41, Urk. 11/45/2). Er führte aus, der Beschwerde führer stehe seit März 2016 monatlich in seiner Behandlung, die Problematik halte seither konstant an . Ungünstige Begleitfaktoren seien die therapieresis ten ten chronischen Schmerzen, mit denen der Beschwerdeführer umgehen müsse . Der Verlauf sei protrahiert beziehungsweise mit grosser Wahrscheinlichkeit inva lidi sierend. Die Wahrscheinlichkeit einer Heilung durch eine Psychotherapie sei als äusserst gering einzuschätzen (Urk. 11/45/ 1- 3).
3.2.3
In ihren Bericht en vom
4. Mai 2018 und
14. Januar 2019 diagnostizierten Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . psych . G.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, beide vom Zentrum H.___ , ein zervikozephales Syndrom und ein chronisches radi kuläres Schmerzsyndrom und stellten auf ihrem Fachgebiet die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) und hielten fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der chro nischen Schmerzen und der depressiven Symptome auch für angepasste Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig .
Sie beschrieben zunehmende LWS-Beschwerden und eine depressive Störung seit dem Unfall im Jahr 2008 mit verminderter Belastbarkeit und kognitiver Leistungsfähigkeit . Neu sei eine Depression mit deut lich chronifiziertem und progrediente m Verlauf, welche sich trotz der Be hand lungen verselbständigt habe. Die Situation habe sich seit 2009 deutlich ver schlech tert. Die neuropsychologische Abklärung vom 9. Juni 2017 habe das Bild einer schweren Depression bei überdurchschnittlichem Misstrauen ergeben
(Urk.
11/38/ 1- 4 , Urk. 11/55/4 und 6 ). 3.2.4
Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, und Dr. med. J.___ , Fachärzt in für Psychiatrie und Psychotherapie, beide vom RAD, nahmen am 13. März 2019 zum medizinischen Sachverhalt Stellung. Sie kamen zum Schluss, neu werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert, die übrigen Diagnosen seien bereits im Feststellungsblatt vom 1. April 2009 aufgeführt. Im Arzt bericht des H.___ vom 5. Mai 2018 werde eine neu ropsychologische Untersuchung vom 9. Juni 2017 mit der Diagnose einer schwe re n Depression angegeben. Als Befund würden leichte Einschränkungen im logi schen Denken erwähnt , ansonsten sei der Befund unauffällig. Der psycho pathologische Befund im Bericht des H.___ vom 14.
Januar 2019 sei widersprüchlich. Der Beschwerdeführer sei gehemmt, sach lich, deutlich depressiv-resigniert , dann aber aktiv im Spontanverhalten, moto risch unruhig und affektiv unkontrolliert. Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung sei anhand der unterschiedlichen Befunde der neuropsychologischen und der psychiatrischen Untersuchung nicht klar nachvollziehbar. Eine Verschlech terung des Gesundheitsschadens lasse sich nicht nachweisen (Urk. 11/60/5 f.). 3.3 3.3.1
Den im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichten lässt sich F olgendes entnehmen:
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie , untersuchte den B eschwerde führer am 31. Mai 2017 und diagnostizierte ein chronisc hes, lumboradikuläres Schmerzsy n drom mit sensiblen Ausfällen L5/ S1 links , ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel. Er führte aus, bei seit dem Treppensturz vom Jahr 2008 bestehenden Lumbalgi en mit radikulären Reizer schein ungen im linken Bein habe die klinische Untersuchung sensible Ausfälle in den Segmenten L5 und S1 am linken Bein ergeben. Weitere Ausfälle hätten sich keine gefunden, insbesondere keine sicheren Hinweise für motorische Ausfälle am linken Bein. Die angegebene Beinsc hwäche mit im Status reduzierten Fuss heber- und Senkerfunktionen müssten somit im Rahmen einer Schmerzhemmung interpretiert werden (Urk. 3/3). 3.3.2
Den Verlaufsbericht en zur interdisziplinären Schmerzbehandlung im Zentrum L.___
vom
20. Dezember 2019 und September 2020 sind die bereits bekannten Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 3/6 S. 1, Urk. 16 S. 1 ). Die behandelnden Fachpersonen kamen zum Schluss , der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig, auch in angepassten Tätigkeiten. A us orthopädisch-chirurgischer Sicht
sei hingegen eine leichte, rückenschonende Täti gkeit höchstens noch halbtag s zumutbar, aus wirbelsäulen chirurgischer Sicht sei er in einer angepassten Tätigkeit partiell einsatzfähig, wobei noch ein funktioneller Leistungstest durchge führt werden müsse . Aus an ästhesi ol o gischer Sicht sei allenfalls eine angepasste Tätigkeit mit zeitlich reduziertem Pensum möglich, aus neurologischer Sicht sei er wiederum als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen . Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwer de führer aufgrund der chronischen Schmerzen und der depressiven Symptome auch in einer leichten angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 3/6 S. 4, Urk. 16 S. 9) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf d ie Beurteilung der RAD-Ärzte Dr.
I.___ und Dr. J.___
vom 13. März 2019
davon aus, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung im Jah r 2009 nicht verschlechtert hat (Urk. 2 S. 1). 4.2
Die von der Beschwerdegegnerin konsultierten Dr. I.___ und Dr. J.___ vom RAD verfügen als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie beziehungsweise Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie grundsätzlich über die notwendige
fachliche Qualifikation zur Beurteilung der medizinischen Sachlage . Bei ihrer Einschätzung vom
13. März 2019 handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da der Beschwerdeführer nicht untersucht wurde. Ihr kann trotzdem voller Beweis wert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.2 mit Hinweisen). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nachfolgend zu prüfen. 4.3
Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 5. Juni 2009 ist den Akten einzig die nicht näher erläuterte Diagnose einer leichten Depression, gestellt von Hausarzt med. pract .
A.___ im Bericht vom 28. Januar 2009 , zu entnehmen (Urk. 11/13/2) . Es ist nicht ersichtlich , mit welchen Befunden diese Diagnose begründet wurde. Im Gegensatz dazu konnten die behandelnden Ärzte der Rehaklinik Z.___
im Juni 20 0 8 (noch) keine Hinweise auf eine krankheitswerte psychische Störung fest stel len und verzichteten aus diesem Grund auf die vom Unfallversicherer gefor derte psychosomatische Abklärung (Urk. 11/11/29, vgl. Urk. 11/11/47). Dement spre chend befassten sich weder der RAD-Arzt (Urk. 11/16/3-4) noch die Be schwer degegnerin in der Verfügung vom 5. Juni 2009 mit dem psychiatrischen Krank heitsbild.
Aus den im Neuanmeldungsverfahren eingeholten medizinischen Akten ergeben sich hingegen verschiedene Hin weise auf psychische Gesundheitsbeein trächti gungen . So wurde bereits im Austrittsbericht Rehabilitation der Klinik C.___ vom 24. Oktober 2015, wo der Beschwerdeführer während des Aufent haltes psychologisch mitbetreut wurde, die Diagnose einer chronischen Schmerz störun g mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
gestellt , und es wurde ihm empfohlen, psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen (Urk. 11/41/13 und 15). In der Fo lge nahm der Beschwerdeführer im März 2016 eine psychiatrische Therapie
bei Dr. E.___ auf , der am 30. Oktober 2018 eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10 F32.1/2) sowie eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F44.41) diagnostizierte und von einem protrahierten, mit grosser Wahrscheinlichkeit invalidisierenden Verlauf ausging (Urk.
11/45/2). Zudem ist der Beschwerdeführer seit dem 21.
Februar 2017 (teilweise tagesklinisch, vgl. Urk. 11/38/4) im H.___ in Behandlung, wobei die behandelnden Fachpersonen die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD10 F33.1) ,
stellten und von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgingen (Urk. 11/55/6).
In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2019 äusserten sich die RAD-Ärzte einzig zum Bericht des H.___
vom 14. Januar 2019 (Urk.
11/45) und kamen zum Schluss, dass der darin erhobene psychopatholo gis che Befund Widersprüche enthält beziehungsweise dass die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung anhand der unterschiedlichen Befunde der neuropsychologischen und der psychiatrischen Untersuchung nicht klar nach vol l ziehbar ist
(Urk. 11/60/6).
Zwar ist den RAD-Ärzten dahingehend beizu pflichten, dass der genannte Bericht aufgrund des te ilweise widersprüchlich an mutenden psychiatrischen Befundes für sich alleine als Nachweis für eine renten relevante Änderung des Gesundheitszustandes nicht ausreicht , zumal auch auf die darin vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann, da dabei fachfremde Beschwerden m it einbezogen wurden. J edoch kann eine Ve rschlechterung des Gesundheitsz ustandes des Beschwerdeführers
- trotz einiger Ungereimtheiten - gestützt auf diesen Bericht
in Anbetracht der anders als noch im Vergleichszeitpunkt auffälligen psychischen Befundlage und der gestützt da rauf gestellte n Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD10 F33.1) ,
auch nicht von v ornherein verneint werden. Die weiteren Berichte, insbesondere denjenigen des behandeln den Psychiaters Dr. E.___ , worin ebenfalls auffällige psychiatrische Befunde erho ben und im Vergleich zum Juni 2009 neue Diagnosen gestellt wurden, liessen die RAD-Ärzte für ihre Beurteilung sodann gänzlich ausser Acht , so dass nicht von der ärztliche n Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts ge sprochen werden kann . Die Stellungnahme der RAD-Ärzte erweist sich somit nicht als schlüssig und nachvollziehbar, es bestehen mehr als geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit.
Insgesamt ergeben sich damit aus den medizinischen Unterlagen Hinweise auf ein psychisches Krankheitsbild, dessen aktuelle Ausprägung und Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die medizinische Aktenlage erweist sich daher als ergänzungsbedürftig. 4.4
In somatischer Hinsicht ist sodann zu bemerke n, dass sich zwar die aktuellen Diagnosen
- wie von RAD-Arzt Dr. I.___ festgestellt - nicht massgeblich von jenen im Jahr 2009 unterscheiden, sich der Gesundheitszustand je doch auch bei grundsätzlich unveränderter Diagnose verändern kann . Rechtsprechungsgemäss besteht zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine un mittelbare Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts 9C_636/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 6.4). Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der be troffenen Person (Urteile des Bundesgerichts 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E.
3.2.1 und 9C_851/2018 vom 23. Mai
2019 E.
4.1.4).
Diesen Aspekt hat Dr.
I.___ nicht berücksichtigt. Im Zeitpunkt seiner Stellungnahme lag zum somatischen Gesundheitszustand einzig der nicht mehr aktuelle Bericht der Klinik C.___ vom 24. Oktober 2015 vor. Zu den darin erhobenen Befunden, insbesondere der MRI-Untersuchung
vom Dezember 2012 und der Infiltration vom September 2015, äusserte er sich genauso wenig wie zur von den behandelnden Ärzten vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit , so dass vom medizinischen Laien nicht beurteilt werden kann, ob sich der Befund mass geblich verändert hat oder lediglich eine abweichende Beurteilung der Auswir kungen eines gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorliegt.
Aus dem Bericht der Klinik C.___ ergibt sich sodann insbesondere , dass im Jahr 2015 ei ne Schmerzexazerbation
der Rückenbeschwerden stattfand , wobei eine eingeschränkte Steh- und Gehfähigkeit festgestellt und eine Arbeitsfähigkeit von
nurmehr 50 % für leichte Tätigkeiten mit wechselnden Belastungen im ge schützten Rahmen für zumutbar erachtet wurde (Urk. 11/41/14 und 16). Zwar ist diese Einschätzung gemäss Bericht vom 26. Juli 2018 der Ärzte der Klinik wohl veraltet (Urk. 11/41/1 6 ), die Beschwerdegegnerin hat jedoch diesbezüglich keine weitere n Abklärungen angestellt , so dass nicht beurteilt werden kann, wie sich der somatische Gesundheitszusta nd des Beschwerdeführers weiter entwickelt hat .
Den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Be richten kann diesbezüglich zwar entnommen werden, dass die Rückenb e schwer den auf den im Jahr 2008 erlittenen Treppensturz zurückzuführen sind (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 16 S. 1), indes erwähnen die behandelnden Ärzte auch im Verlauf zu neh mende Schmerzausstrahlungen ins linke Bein (Urk. 3/3 S. 1) sowie eine Ver schlechterung der Symptomatik in den letzten vier Jahre n bei Progredienz der B eschwerden (Urk. 16 S. 6 ).
Eine zuverlässige Beurteilung des aktuellen soma tischen Gesun dheitszustandes ist somit ebenfalls nicht möglich .
4.5
Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine abschliessende Beur teilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers und damit des vorliegend strittigen Leistungsan spruchs als nicht genügend. Die Beschwerdegegnerin ist zwar auf di e Neuan mel dung des Beschwerdeführers eingetreten (Urk. 11/40) . Obwohl sie es mithin als möglich erachtet hat, dass eine wesentliche Verschlechter ung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sein könnte, hat sie aber die nötigen medizinischen Abklärungen nicht vorgenommen.
Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzu nehmen, die sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Hierzu empfiehlt sich eine polydisziplinäre Begutachtung ,
die insbesondere eine Beurteilung des psychi schen Gesundheitszustandes nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtspr echung ermöglicht .
Besonderes Augen merk wird im Rahmen der ergänzenden Abklärung insbesondere auf die Frage nach der effektiven Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Referenzzeitpunkt zu richten sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2) .
Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in den Sinn gutzuheissen , dass die ange fochtene Verfügung vom 18. November 2019 (Urk. 2) aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zurück gewiese n wird . 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG (ebenfalls in der hier anwendbaren , bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ; Art. 83 ATSG)
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 700.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausserdem steht der unentgeltlichen Rech tsvertreterin des Beschwerdeführers , Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, eine Prozessentschädigung zu. Da die Rechts vertreterin trotz der eingeräumten Gelegenheit keine Honorarnote eingereicht hat (Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 4), ist die Entschädigung
nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen ermessens weise auf Fr . 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Die Beschwerdegegnerin hat diesen Betrag der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoc htene Verfügung vom 18. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozessent schädigung von Fr.
2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swissbroke Vorsorgestiftung, Postfach 527, 7004 Chur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
E. 1.4 Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die ge eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesund heitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revi sions grund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.7 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7).
E. 2 ).
Ferner treffe es nicht zu, dass seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 5. Juni 2009 keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetre ten sei. Die Diagnosen hätten sich wesentlich verändert . Im Jahr 2009 seien die Diagnosen eines chronisch-persistierenden Zervikovertebralsyndroms und einer leichten Depression gestellt worden. Heute bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ferner werde zusä tzlich zum z ervikozephalen
Syndrom ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyn drom diagnostiziert. Ob diese Veränderungen geeignet seien, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen , könne ohne eine Begutachtung nicht valide beurteilt werden (Urk. 15 S. 3).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers damit, dass im Vergleich zur letzten Beurteilung im Jahr 2009, als er sich erstmals zum Leistungsbezug angeme ldet hab e und der Rentenan spruch mit einem Invaliditätsgrad von 8 % verneint worden sei, keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation habe festgestellt werden können . Ein interdis zi plinäres Gutachten hätte sie nur angeordnet, wenn anhand der Arztberichte eine Verschlechterung ausgewiesen wäre (Urk. 2 S. 1 -2 ).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesent lichen vor, bereits aufgrund einer MRI-Untersuchung aus dem Jahr 2012 sei deutlich ersichtlich, dass sich der Zustand seiner Wirbelsäule gegenüber dem Jahr 2009 verschlechtert habe. Weiter habe sich die Depression von einer leichten zu einer mittelgradigen Ausprägung verschlechtert. Die Veränderung des Gesundheitszustandes sei markant und im Sinne von Art. 88a IVV beachtlich. Die Beschwerdegegnerin sei materiell auf die Neuanmeldung eingetreten, daher treffe sie die volle Abklärungspflicht. Der Sachverhalt sei jedoch faktisch und medizinisch ungenügend abgeklärt worden. Um eine zuverlässigere Beurteilung als durch die echtzeitlichen Arztberichte zu erreichen, sei eine externe interdisziplinäre Begutachtung durch eine unabhän gige Gutachterstelle notwendig.
Ferner sei kein strukturiertes Beweisverfahren bezüglich der psychischen Situa tion durchgeführt worden. Ebenso
wenig seien von der Beschwerdege g nerin erwerb liche Abklärungen getroffen worden .
Sollte das Gericht hingegen davon ausgehen, dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt sei, wären durch die Beschwerdegegnerin eine Rente sowie Wieder ein gliederungsmassnahmen zu prüfen, was ebenfalls ungenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 9).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, es sei im vorlie gen den Neuanmeldungsverfahren in erster Linie relevant, ob im Vergleich zum Zeit punkt der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 5. Juni 2009 eine wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, die geeignet sei, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da in
den Berichten der behandelnden Ärzte sämtliche Beschwerden auf den im Jahr 2008 erlittenen Unfall zurückgeführt würden (Urk.
10 S.
1 f.).
E. 2.4 In der Eingabe vom 30. Oktober 2020
legte der Beschwerdeführer dar, er sei in zwischen im Rahmen eines interdisziplinären Privatgutachtens abgeklärt worden . Seit dem Jahr 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychoso ma tischen und psychiatrischen Gründen, mit düsteren Aussichten. Neurologisch be stehe ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Wirbelsäulenchirurgisch würd e bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit , eine partielle Restarbeitsfähigkeit bestehen, wobei noch ein funktioneller Leistungstest vorge nommen werden
müsse . Orthopädisch-chirurgisch wäre hingegen eine halbtägige Tätigkeit möglich (Urk. 15 S.
E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin i st auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 (Urk. 11/39) eingetreten (Urk. 11/40) . Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom
E. 5 Juni 2009 (Urk. 11/21 ), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom
18. November 2019 (Urk. 2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Inva lidenrente besteht. 3. 3.1
3.1.1
Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Juni 2009 (Urk. 11/21) stellte sich wie folgt dar:
Dem Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 23. Juni 2008 , wo sich der Beschwerdeführer vom 29. Mai bis am 18. Juni 2008 zur stationären Rehabili tation aufgehalten hatte , ist zu entnehmen, dass dieser am 7. Januar 2008 auf der Kellertreppe ausgerutscht und gestürzt sei und sich dabei eine Rückenkontusion lumbosakral zugezogen habe. Als unfallfremder Vorzustand habe ein kleiner Bandscheibenprolaps L2/3 und L5/S1 bestanden, neu aufgetreten sei eine Diskusher nie LWK4/5 links mit einer Verlegung des Recessus
lateralis . Diagnos tiziert wurde ferner ein chronisch-persistierendes Lumbovertebr al syn drom und ein dysfunktional e s Umgangs- und Bewältigungsmuster mit selbstlimitierendem Verhalten (Urk. 11/11/28). Die Ärzte der Rehaklinik kamen zum Schluss, die bis herige Tätigkeit als Chauffeur in einer Spedition sei nicht mehr zumutbar, da dabei wiederholtes Hantieren mit schweren Lasten erforderlich sei. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne längerdauernde vorgeneigte Haltung sei hingegen ganztags zumutbar (Urk. 11/11/28 f.). 3.1.2
Hausarzt med.
pract .
A.___ , Facharzt für Allgemein m edizin, vermerkte in seinem Bericht vom 28. Januar 2009 zusätzlich zu den in der Rehaklinik Z.___ gestellten Diagnosen ein
chronisch-persistierendes Zervikovertebral syn drom mit degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und Diskushernien auf Höhe C5/6 und C4/5 sowie eine leichte Depression (Urk. 11/13/2).
D er Be schwerdeführer sei in leichte n , angepasste n Tätigkeiten, bei denen zwischen Sitzen, Gehen und Stehen abgewechselt werden könne, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/13/6).
3.1.3
Gestützt auf die besagten Berichte der Rehaklin i k Z.___
und von med. pract .
A.___ schloss Dr. med. B.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, vom RAD in seiner Aktenbeurteilung vom 24. März 2009 , der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur in einer Spedition mit Heben von schweren Lasten seit dem 7. Januar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/16/3). Für eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne länger dauerndes Vornüberge neigtsein und Heben von Lasten über 25 kg sei der Beschwerdeführer ab dem 18.
Juni
2008 (Austrittsdatum aus der Klinik Z.___ ) zu 100 % arbeitsfähig (Urk.
11/16/4). 3.1.4
Von dieser Zumutbarkeitsbeurteilung ging die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 5. Juni 2009 (Urk. 11/21) aus. 3.2
3.2.1
Im Zusammenhang mit der am 4. Jul i 2018 erfolgten Neuanmeldung (U rk. 11/39) wurden folgende medizinische Unterlagen zu den Akten genommen:
D er Beschwerdeführer hielt sich vom 28. September bis am 24. Oktober 2015
zur stationären Rehabilitation in der Klinik C.___ auf (Urk. 11/41 /8 ) . Im Austrittsbericht vom 24. Oktober 2015 stellten die behandeln den Ärzte die Diagnosen eines chronischen, aktuell schmerzexazerb ierten
lumbo vertebralen Syndrom s mit re sidue llem
lumbospondylogene m Schmerzsyndrom L5 sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 11/41/13). Es habe sich eine nach kaudal umge schlagene mediane Diskushernie bis paramedian beidseits L4/5 gezeigt sowie eine osteodiskoligamentär bedingte neuroforaminale Kompression der Nervenwurzel L5 links (vgl. dazu auch Urk. 3/4 -5 , Berichte des Kantonsspitals D.___ über das MRI vom 12. Dezember 2012 und über die Infiltration vom
24. September 2015) . Ferner liege eine breitbasige Bandscheibenhernie paramedian bis extra fora minal links L4/5, eine rezessale und zentrale Spinalkanalstenose L4/5, eine Haltungsinsuffiz ie nz und eine Dekonditionierung vor. Der Beschwerdeführer sei in der Steh- und Gehfähigkeit, den alltäglichen Verrichtungen und auch den Sozial- und Freizeitaktivitäten eingeschränkt (Urk. 11/41/14). Im angestammten Bereich sei er zu 0 % und in einer leichten Tätigkeit mit wechselnden Belastungen im geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 11/41/15 f.).
3.2.2
Dr. med.
E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2018 die Diagnosen einer depressiven Episode, mittleren, intermittierend auch schwereren Grades (ICD-10 F32.1/2) sowie einer chronischen Schmerzstörung (ICD-10 F44.41, Urk. 11/45/2). Er führte aus, der Beschwerde führer stehe seit März 2016 monatlich in seiner Behandlung, die Problematik halte seither konstant an . Ungünstige Begleitfaktoren seien die therapieresis ten ten chronischen Schmerzen, mit denen der Beschwerdeführer umgehen müsse . Der Verlauf sei protrahiert beziehungsweise mit grosser Wahrscheinlichkeit inva lidi sierend. Die Wahrscheinlichkeit einer Heilung durch eine Psychotherapie sei als äusserst gering einzuschätzen (Urk. 11/45/ 1- 3).
3.2.3
In ihren Bericht en vom
4. Mai 2018 und
14. Januar 2019 diagnostizierten Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . psych . G.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, beide vom Zentrum H.___ , ein zervikozephales Syndrom und ein chronisches radi kuläres Schmerzsyndrom und stellten auf ihrem Fachgebiet die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) und hielten fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der chro nischen Schmerzen und der depressiven Symptome auch für angepasste Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig .
Sie beschrieben zunehmende LWS-Beschwerden und eine depressive Störung seit dem Unfall im Jahr 2008 mit verminderter Belastbarkeit und kognitiver Leistungsfähigkeit . Neu sei eine Depression mit deut lich chronifiziertem und progrediente m Verlauf, welche sich trotz der Be hand lungen verselbständigt habe. Die Situation habe sich seit 2009 deutlich ver schlech tert. Die neuropsychologische Abklärung vom 9. Juni 2017 habe das Bild einer schweren Depression bei überdurchschnittlichem Misstrauen ergeben
(Urk.
11/38/ 1- 4 , Urk. 11/55/4 und 6 ). 3.2.4
Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, und Dr. med. J.___ , Fachärzt in für Psychiatrie und Psychotherapie, beide vom RAD, nahmen am 13. März 2019 zum medizinischen Sachverhalt Stellung. Sie kamen zum Schluss, neu werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert, die übrigen Diagnosen seien bereits im Feststellungsblatt vom 1. April 2009 aufgeführt. Im Arzt bericht des H.___ vom 5. Mai 2018 werde eine neu ropsychologische Untersuchung vom 9. Juni 2017 mit der Diagnose einer schwe re n Depression angegeben. Als Befund würden leichte Einschränkungen im logi schen Denken erwähnt , ansonsten sei der Befund unauffällig. Der psycho pathologische Befund im Bericht des H.___ vom 14.
Januar 2019 sei widersprüchlich. Der Beschwerdeführer sei gehemmt, sach lich, deutlich depressiv-resigniert , dann aber aktiv im Spontanverhalten, moto risch unruhig und affektiv unkontrolliert. Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung sei anhand der unterschiedlichen Befunde der neuropsychologischen und der psychiatrischen Untersuchung nicht klar nachvollziehbar. Eine Verschlech terung des Gesundheitsschadens lasse sich nicht nachweisen (Urk. 11/60/5 f.). 3.3 3.3.1
Den im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichten lässt sich F olgendes entnehmen:
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie , untersuchte den B eschwerde führer am 31. Mai 2017 und diagnostizierte ein chronisc hes, lumboradikuläres Schmerzsy n drom mit sensiblen Ausfällen L5/ S1 links , ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel. Er führte aus, bei seit dem Treppensturz vom Jahr 2008 bestehenden Lumbalgi en mit radikulären Reizer schein ungen im linken Bein habe die klinische Untersuchung sensible Ausfälle in den Segmenten L5 und S1 am linken Bein ergeben. Weitere Ausfälle hätten sich keine gefunden, insbesondere keine sicheren Hinweise für motorische Ausfälle am linken Bein. Die angegebene Beinsc hwäche mit im Status reduzierten Fuss heber- und Senkerfunktionen müssten somit im Rahmen einer Schmerzhemmung interpretiert werden (Urk. 3/3). 3.3.2
Den Verlaufsbericht en zur interdisziplinären Schmerzbehandlung im Zentrum L.___
vom
20. Dezember 2019 und September 2020 sind die bereits bekannten Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 3/6 S. 1, Urk. 16 S. 1 ). Die behandelnden Fachpersonen kamen zum Schluss , der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig, auch in angepassten Tätigkeiten. A us orthopädisch-chirurgischer Sicht
sei hingegen eine leichte, rückenschonende Täti gkeit höchstens noch halbtag s zumutbar, aus wirbelsäulen chirurgischer Sicht sei er in einer angepassten Tätigkeit partiell einsatzfähig, wobei noch ein funktioneller Leistungstest durchge führt werden müsse . Aus an ästhesi ol o gischer Sicht sei allenfalls eine angepasste Tätigkeit mit zeitlich reduziertem Pensum möglich, aus neurologischer Sicht sei er wiederum als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen . Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwer de führer aufgrund der chronischen Schmerzen und der depressiven Symptome auch in einer leichten angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 3/6 S. 4, Urk. 16 S. 9) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf d ie Beurteilung der RAD-Ärzte Dr.
I.___ und Dr. J.___
vom 13. März 2019
davon aus, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung im Jah r 2009 nicht verschlechtert hat (Urk. 2 S. 1). 4.2
Die von der Beschwerdegegnerin konsultierten Dr. I.___ und Dr. J.___ vom RAD verfügen als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie beziehungsweise Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie grundsätzlich über die notwendige
fachliche Qualifikation zur Beurteilung der medizinischen Sachlage . Bei ihrer Einschätzung vom
13. März 2019 handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da der Beschwerdeführer nicht untersucht wurde. Ihr kann trotzdem voller Beweis wert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.2 mit Hinweisen). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nachfolgend zu prüfen. 4.3
Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 5. Juni 2009 ist den Akten einzig die nicht näher erläuterte Diagnose einer leichten Depression, gestellt von Hausarzt med. pract .
A.___ im Bericht vom 28. Januar 2009 , zu entnehmen (Urk. 11/13/2) . Es ist nicht ersichtlich , mit welchen Befunden diese Diagnose begründet wurde. Im Gegensatz dazu konnten die behandelnden Ärzte der Rehaklinik Z.___
im Juni 20 0
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG (ebenfalls in der hier anwendbaren , bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ; Art. 83 ATSG)
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 700.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Ausserdem steht der unentgeltlichen Rech tsvertreterin des Beschwerdeführers , Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, eine Prozessentschädigung zu. Da die Rechts vertreterin trotz der eingeräumten Gelegenheit keine Honorarnote eingereicht hat (Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 4), ist die Entschädigung
nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen ermessens weise auf Fr . 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Die Beschwerdegegnerin hat diesen Betrag der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoc htene Verfügung vom 18. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozessent schädigung von Fr.
2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swissbroke Vorsorgestiftung, Postfach 527, 7004 Chur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
E. 8 (noch) keine Hinweise auf eine krankheitswerte psychische Störung fest stel len und verzichteten aus diesem Grund auf die vom Unfallversicherer gefor derte psychosomatische Abklärung (Urk. 11/11/29, vgl. Urk. 11/11/47). Dement spre chend befassten sich weder der RAD-Arzt (Urk. 11/16/3-4) noch die Be schwer degegnerin in der Verfügung vom 5. Juni 2009 mit dem psychiatrischen Krank heitsbild.
Aus den im Neuanmeldungsverfahren eingeholten medizinischen Akten ergeben sich hingegen verschiedene Hin weise auf psychische Gesundheitsbeein trächti gungen . So wurde bereits im Austrittsbericht Rehabilitation der Klinik C.___ vom 24. Oktober 2015, wo der Beschwerdeführer während des Aufent haltes psychologisch mitbetreut wurde, die Diagnose einer chronischen Schmerz störun g mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
gestellt , und es wurde ihm empfohlen, psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen (Urk. 11/41/13 und 15). In der Fo lge nahm der Beschwerdeführer im März 2016 eine psychiatrische Therapie
bei Dr. E.___ auf , der am 30. Oktober 2018 eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10 F32.1/2) sowie eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F44.41) diagnostizierte und von einem protrahierten, mit grosser Wahrscheinlichkeit invalidisierenden Verlauf ausging (Urk.
11/45/2). Zudem ist der Beschwerdeführer seit dem 21.
Februar 2017 (teilweise tagesklinisch, vgl. Urk. 11/38/4) im H.___ in Behandlung, wobei die behandelnden Fachpersonen die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD10 F33.1) ,
stellten und von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgingen (Urk. 11/55/6).
In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2019 äusserten sich die RAD-Ärzte einzig zum Bericht des H.___
vom 14. Januar 2019 (Urk.
11/45) und kamen zum Schluss, dass der darin erhobene psychopatholo gis che Befund Widersprüche enthält beziehungsweise dass die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung anhand der unterschiedlichen Befunde der neuropsychologischen und der psychiatrischen Untersuchung nicht klar nach vol l ziehbar ist
(Urk. 11/60/6).
Zwar ist den RAD-Ärzten dahingehend beizu pflichten, dass der genannte Bericht aufgrund des te ilweise widersprüchlich an mutenden psychiatrischen Befundes für sich alleine als Nachweis für eine renten relevante Änderung des Gesundheitszustandes nicht ausreicht , zumal auch auf die darin vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann, da dabei fachfremde Beschwerden m it einbezogen wurden. J edoch kann eine Ve rschlechterung des Gesundheitsz ustandes des Beschwerdeführers
- trotz einiger Ungereimtheiten - gestützt auf diesen Bericht
in Anbetracht der anders als noch im Vergleichszeitpunkt auffälligen psychischen Befundlage und der gestützt da rauf gestellte n Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD10 F33.1) ,
auch nicht von v ornherein verneint werden. Die weiteren Berichte, insbesondere denjenigen des behandeln den Psychiaters Dr. E.___ , worin ebenfalls auffällige psychiatrische Befunde erho ben und im Vergleich zum Juni 2009 neue Diagnosen gestellt wurden, liessen die RAD-Ärzte für ihre Beurteilung sodann gänzlich ausser Acht , so dass nicht von der ärztliche n Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts ge sprochen werden kann . Die Stellungnahme der RAD-Ärzte erweist sich somit nicht als schlüssig und nachvollziehbar, es bestehen mehr als geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit.
Insgesamt ergeben sich damit aus den medizinischen Unterlagen Hinweise auf ein psychisches Krankheitsbild, dessen aktuelle Ausprägung und Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die medizinische Aktenlage erweist sich daher als ergänzungsbedürftig. 4.4
In somatischer Hinsicht ist sodann zu bemerke n, dass sich zwar die aktuellen Diagnosen
- wie von RAD-Arzt Dr. I.___ festgestellt - nicht massgeblich von jenen im Jahr 2009 unterscheiden, sich der Gesundheitszustand je doch auch bei grundsätzlich unveränderter Diagnose verändern kann . Rechtsprechungsgemäss besteht zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine un mittelbare Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts 9C_636/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 6.4). Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der be troffenen Person (Urteile des Bundesgerichts 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E.
3.2.1 und 9C_851/2018 vom 23. Mai
2019 E.
4.1.4).
Diesen Aspekt hat Dr.
I.___ nicht berücksichtigt. Im Zeitpunkt seiner Stellungnahme lag zum somatischen Gesundheitszustand einzig der nicht mehr aktuelle Bericht der Klinik C.___ vom 24. Oktober 2015 vor. Zu den darin erhobenen Befunden, insbesondere der MRI-Untersuchung
vom Dezember 2012 und der Infiltration vom September 2015, äusserte er sich genauso wenig wie zur von den behandelnden Ärzten vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit , so dass vom medizinischen Laien nicht beurteilt werden kann, ob sich der Befund mass geblich verändert hat oder lediglich eine abweichende Beurteilung der Auswir kungen eines gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorliegt.
Aus dem Bericht der Klinik C.___ ergibt sich sodann insbesondere , dass im Jahr 2015 ei ne Schmerzexazerbation
der Rückenbeschwerden stattfand , wobei eine eingeschränkte Steh- und Gehfähigkeit festgestellt und eine Arbeitsfähigkeit von
nurmehr 50 % für leichte Tätigkeiten mit wechselnden Belastungen im ge schützten Rahmen für zumutbar erachtet wurde (Urk. 11/41/14 und 16). Zwar ist diese Einschätzung gemäss Bericht vom 26. Juli 2018 der Ärzte der Klinik wohl veraltet (Urk. 11/41/1 6 ), die Beschwerdegegnerin hat jedoch diesbezüglich keine weitere n Abklärungen angestellt , so dass nicht beurteilt werden kann, wie sich der somatische Gesundheitszusta nd des Beschwerdeführers weiter entwickelt hat .
Den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Be richten kann diesbezüglich zwar entnommen werden, dass die Rückenb e schwer den auf den im Jahr 2008 erlittenen Treppensturz zurückzuführen sind (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 16 S. 1), indes erwähnen die behandelnden Ärzte auch im Verlauf zu neh mende Schmerzausstrahlungen ins linke Bein (Urk. 3/3 S. 1) sowie eine Ver schlechterung der Symptomatik in den letzten vier Jahre n bei Progredienz der B eschwerden (Urk. 16 S. 6 ).
Eine zuverlässige Beurteilung des aktuellen soma tischen Gesun dheitszustandes ist somit ebenfalls nicht möglich .
4.5
Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine abschliessende Beur teilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers und damit des vorliegend strittigen Leistungsan spruchs als nicht genügend. Die Beschwerdegegnerin ist zwar auf di e Neuan mel dung des Beschwerdeführers eingetreten (Urk. 11/40) . Obwohl sie es mithin als möglich erachtet hat, dass eine wesentliche Verschlechter ung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sein könnte, hat sie aber die nötigen medizinischen Abklärungen nicht vorgenommen.
Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzu nehmen, die sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Hierzu empfiehlt sich eine polydisziplinäre Begutachtung ,
die insbesondere eine Beurteilung des psychi schen Gesundheitszustandes nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtspr echung ermöglicht .
Besonderes Augen merk wird im Rahmen der ergänzenden Abklärung insbesondere auf die Frage nach der effektiven Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Referenzzeitpunkt zu richten sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2) .
Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in den Sinn gutzuheissen , dass die ange fochtene Verfügung vom 18. November 2019 (Urk. 2) aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zurück gewiese n wird . 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00012
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
31. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, war zuletzt vom 1. August 2004 bis am 30. November 2007 als Chauffeur bei der Y.___ AG tätig und bezog hernach Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/9, Urk. 11/7) . Unter Hinweis auf die anlässlich eines Treppensturzes vom 7. Januar 2008 zugezogenen Rückenprobleme (Urk. 11/64/66) meldete er sich am
10. November 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , führte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 5. Juni 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 8 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/21). 1.2
Am 4. Juli 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlech terung seines Gesundheitszustands und unter Beilage eines ärztlichen Berichts erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/38 -39 ). Die IV-Stelle trat mit Schreiben vom 19. Juli 2018 a uf das Gesuch ein (Urk. 11/40) und holte Berichte der behandelnden Ä rzte (Urk. 11/41, Urk. 11/45 , Urk. 11/55 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen K onto (IK-Auszug, Urk. 11/47) ein . Am 1. Oktober 2018 teilte sie dem Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsma s snahmen möglich (Urk. 11/44). Nachdem die IV-Stelle die Akten dem regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt hatte (U rk. 11/60/5 f.), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Mai 2019 die Abweisung seines Leis tungs begehrens in Aussicht (Urk. 11/61). Der Versicherte erhob dagegen am 1. Juli 201 9 Einwand (Urk. 11/64), den er am 5. August 2019 und am 30. September 2019 begründete (Urk. 11/66, Urk. 11/71). Mit Verfügung vom 18. November 2019 wies
die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten wie angekündigt ab (Urk.
11/79 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, am 7. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Be schwerdegegnerin vom 18. November 2019 betreffend Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sei aufzuheben und es seien zusätzliche tatsächliche, medizinische und erwerbliche Abklärungen zu treffen. In medizi ni scher Hinsicht sei er interdi s ziplinär gutachterlich durch eine externe unab hän gige Gutachterstelle abzuklären. Eventualiter, für den Fall, dass der Sachverhalt nach Ansicht des Gerichts voll abgeklärt sein sollte, sei die Angelegenheit zur Rentenprüfung und zur Zusprache beruflicher Massnahmen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer
sodann die Gewährung der unentg eltlichen Prozessführung und der unentgelt lichen Verbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 21. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 12). Mit als Replik betitelter , unaufgefordert eingereichte r Eingabe vom 30.
Oktober 2020 gab der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht der behandeln den Ärzte zu den Akten und ergänzte seine Ausführungen (Urk. 15, Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4
Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die ge eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesund heitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revi sions grund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.7
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers damit, dass im Vergleich zur letzten Beurteilung im Jahr 2009, als er sich erstmals zum Leistungsbezug angeme ldet hab e und der Rentenan spruch mit einem Invaliditätsgrad von 8 % verneint worden sei, keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation habe festgestellt werden können . Ein interdis zi plinäres Gutachten hätte sie nur angeordnet, wenn anhand der Arztberichte eine Verschlechterung ausgewiesen wäre (Urk. 2 S. 1 -2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesent lichen vor, bereits aufgrund einer MRI-Untersuchung aus dem Jahr 2012 sei deutlich ersichtlich, dass sich der Zustand seiner Wirbelsäule gegenüber dem Jahr 2009 verschlechtert habe. Weiter habe sich die Depression von einer leichten zu einer mittelgradigen Ausprägung verschlechtert. Die Veränderung des Gesundheitszustandes sei markant und im Sinne von Art. 88a IVV beachtlich. Die Beschwerdegegnerin sei materiell auf die Neuanmeldung eingetreten, daher treffe sie die volle Abklärungspflicht. Der Sachverhalt sei jedoch faktisch und medizinisch ungenügend abgeklärt worden. Um eine zuverlässigere Beurteilung als durch die echtzeitlichen Arztberichte zu erreichen, sei eine externe interdisziplinäre Begutachtung durch eine unabhän gige Gutachterstelle notwendig.
Ferner sei kein strukturiertes Beweisverfahren bezüglich der psychischen Situa tion durchgeführt worden. Ebenso
wenig seien von der Beschwerdege g nerin erwerb liche Abklärungen getroffen worden .
Sollte das Gericht hingegen davon ausgehen, dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt sei, wären durch die Beschwerdegegnerin eine Rente sowie Wieder ein gliederungsmassnahmen zu prüfen, was ebenfalls ungenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 9). 2.3
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, es sei im vorlie gen den Neuanmeldungsverfahren in erster Linie relevant, ob im Vergleich zum Zeit punkt der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 5. Juni 2009 eine wesent liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, die geeignet sei, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da in
den Berichten der behandelnden Ärzte sämtliche Beschwerden auf den im Jahr 2008 erlittenen Unfall zurückgeführt würden (Urk.
10 S.
1 f.). 2.4
In der Eingabe vom 30. Oktober 2020
legte der Beschwerdeführer dar, er sei in zwischen im Rahmen eines interdisziplinären Privatgutachtens abgeklärt worden . Seit dem Jahr 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychoso ma tischen und psychiatrischen Gründen, mit düsteren Aussichten. Neurologisch be stehe ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Wirbelsäulenchirurgisch würd e bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit , eine partielle Restarbeitsfähigkeit bestehen, wobei noch ein funktioneller Leistungstest vorge nommen werden
müsse . Orthopädisch-chirurgisch wäre hingegen eine halbtägige Tätigkeit möglich (Urk. 15 S. 2 ).
Ferner treffe es nicht zu, dass seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 5. Juni 2009 keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetre ten sei. Die Diagnosen hätten sich wesentlich verändert . Im Jahr 2009 seien die Diagnosen eines chronisch-persistierenden Zervikovertebralsyndroms und einer leichten Depression gestellt worden. Heute bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ferner werde zusä tzlich zum z ervikozephalen
Syndrom ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyn drom diagnostiziert. Ob diese Veränderungen geeignet seien, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen , könne ohne eine Begutachtung nicht valide beurteilt werden (Urk. 15 S. 3). 2.5
Die Beschwerdegegnerin i st auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 (Urk. 11/39) eingetreten (Urk. 11/40) . Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom
5. Juni 2009 (Urk. 11/21 ), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom
18. November 2019 (Urk. 2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Inva lidenrente besteht. 3. 3.1
3.1.1
Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Juni 2009 (Urk. 11/21) stellte sich wie folgt dar:
Dem Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 23. Juni 2008 , wo sich der Beschwerdeführer vom 29. Mai bis am 18. Juni 2008 zur stationären Rehabili tation aufgehalten hatte , ist zu entnehmen, dass dieser am 7. Januar 2008 auf der Kellertreppe ausgerutscht und gestürzt sei und sich dabei eine Rückenkontusion lumbosakral zugezogen habe. Als unfallfremder Vorzustand habe ein kleiner Bandscheibenprolaps L2/3 und L5/S1 bestanden, neu aufgetreten sei eine Diskusher nie LWK4/5 links mit einer Verlegung des Recessus
lateralis . Diagnos tiziert wurde ferner ein chronisch-persistierendes Lumbovertebr al syn drom und ein dysfunktional e s Umgangs- und Bewältigungsmuster mit selbstlimitierendem Verhalten (Urk. 11/11/28). Die Ärzte der Rehaklinik kamen zum Schluss, die bis herige Tätigkeit als Chauffeur in einer Spedition sei nicht mehr zumutbar, da dabei wiederholtes Hantieren mit schweren Lasten erforderlich sei. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne längerdauernde vorgeneigte Haltung sei hingegen ganztags zumutbar (Urk. 11/11/28 f.). 3.1.2
Hausarzt med.
pract .
A.___ , Facharzt für Allgemein m edizin, vermerkte in seinem Bericht vom 28. Januar 2009 zusätzlich zu den in der Rehaklinik Z.___ gestellten Diagnosen ein
chronisch-persistierendes Zervikovertebral syn drom mit degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und Diskushernien auf Höhe C5/6 und C4/5 sowie eine leichte Depression (Urk. 11/13/2).
D er Be schwerdeführer sei in leichte n , angepasste n Tätigkeiten, bei denen zwischen Sitzen, Gehen und Stehen abgewechselt werden könne, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/13/6).
3.1.3
Gestützt auf die besagten Berichte der Rehaklin i k Z.___
und von med. pract .
A.___ schloss Dr. med. B.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, vom RAD in seiner Aktenbeurteilung vom 24. März 2009 , der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur in einer Spedition mit Heben von schweren Lasten seit dem 7. Januar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/16/3). Für eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne länger dauerndes Vornüberge neigtsein und Heben von Lasten über 25 kg sei der Beschwerdeführer ab dem 18.
Juni
2008 (Austrittsdatum aus der Klinik Z.___ ) zu 100 % arbeitsfähig (Urk.
11/16/4). 3.1.4
Von dieser Zumutbarkeitsbeurteilung ging die Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 5. Juni 2009 (Urk. 11/21) aus. 3.2
3.2.1
Im Zusammenhang mit der am 4. Jul i 2018 erfolgten Neuanmeldung (U rk. 11/39) wurden folgende medizinische Unterlagen zu den Akten genommen:
D er Beschwerdeführer hielt sich vom 28. September bis am 24. Oktober 2015
zur stationären Rehabilitation in der Klinik C.___ auf (Urk. 11/41 /8 ) . Im Austrittsbericht vom 24. Oktober 2015 stellten die behandeln den Ärzte die Diagnosen eines chronischen, aktuell schmerzexazerb ierten
lumbo vertebralen Syndrom s mit re sidue llem
lumbospondylogene m Schmerzsyndrom L5 sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 11/41/13). Es habe sich eine nach kaudal umge schlagene mediane Diskushernie bis paramedian beidseits L4/5 gezeigt sowie eine osteodiskoligamentär bedingte neuroforaminale Kompression der Nervenwurzel L5 links (vgl. dazu auch Urk. 3/4 -5 , Berichte des Kantonsspitals D.___ über das MRI vom 12. Dezember 2012 und über die Infiltration vom
24. September 2015) . Ferner liege eine breitbasige Bandscheibenhernie paramedian bis extra fora minal links L4/5, eine rezessale und zentrale Spinalkanalstenose L4/5, eine Haltungsinsuffiz ie nz und eine Dekonditionierung vor. Der Beschwerdeführer sei in der Steh- und Gehfähigkeit, den alltäglichen Verrichtungen und auch den Sozial- und Freizeitaktivitäten eingeschränkt (Urk. 11/41/14). Im angestammten Bereich sei er zu 0 % und in einer leichten Tätigkeit mit wechselnden Belastungen im geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 11/41/15 f.).
3.2.2
Dr. med.
E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2018 die Diagnosen einer depressiven Episode, mittleren, intermittierend auch schwereren Grades (ICD-10 F32.1/2) sowie einer chronischen Schmerzstörung (ICD-10 F44.41, Urk. 11/45/2). Er führte aus, der Beschwerde führer stehe seit März 2016 monatlich in seiner Behandlung, die Problematik halte seither konstant an . Ungünstige Begleitfaktoren seien die therapieresis ten ten chronischen Schmerzen, mit denen der Beschwerdeführer umgehen müsse . Der Verlauf sei protrahiert beziehungsweise mit grosser Wahrscheinlichkeit inva lidi sierend. Die Wahrscheinlichkeit einer Heilung durch eine Psychotherapie sei als äusserst gering einzuschätzen (Urk. 11/45/ 1- 3).
3.2.3
In ihren Bericht en vom
4. Mai 2018 und
14. Januar 2019 diagnostizierten Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . psych . G.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, beide vom Zentrum H.___ , ein zervikozephales Syndrom und ein chronisches radi kuläres Schmerzsyndrom und stellten auf ihrem Fachgebiet die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) und hielten fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der chro nischen Schmerzen und der depressiven Symptome auch für angepasste Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig .
Sie beschrieben zunehmende LWS-Beschwerden und eine depressive Störung seit dem Unfall im Jahr 2008 mit verminderter Belastbarkeit und kognitiver Leistungsfähigkeit . Neu sei eine Depression mit deut lich chronifiziertem und progrediente m Verlauf, welche sich trotz der Be hand lungen verselbständigt habe. Die Situation habe sich seit 2009 deutlich ver schlech tert. Die neuropsychologische Abklärung vom 9. Juni 2017 habe das Bild einer schweren Depression bei überdurchschnittlichem Misstrauen ergeben
(Urk.
11/38/ 1- 4 , Urk. 11/55/4 und 6 ). 3.2.4
Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, und Dr. med. J.___ , Fachärzt in für Psychiatrie und Psychotherapie, beide vom RAD, nahmen am 13. März 2019 zum medizinischen Sachverhalt Stellung. Sie kamen zum Schluss, neu werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert, die übrigen Diagnosen seien bereits im Feststellungsblatt vom 1. April 2009 aufgeführt. Im Arzt bericht des H.___ vom 5. Mai 2018 werde eine neu ropsychologische Untersuchung vom 9. Juni 2017 mit der Diagnose einer schwe re n Depression angegeben. Als Befund würden leichte Einschränkungen im logi schen Denken erwähnt , ansonsten sei der Befund unauffällig. Der psycho pathologische Befund im Bericht des H.___ vom 14.
Januar 2019 sei widersprüchlich. Der Beschwerdeführer sei gehemmt, sach lich, deutlich depressiv-resigniert , dann aber aktiv im Spontanverhalten, moto risch unruhig und affektiv unkontrolliert. Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung sei anhand der unterschiedlichen Befunde der neuropsychologischen und der psychiatrischen Untersuchung nicht klar nachvollziehbar. Eine Verschlech terung des Gesundheitsschadens lasse sich nicht nachweisen (Urk. 11/60/5 f.). 3.3 3.3.1
Den im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichten lässt sich F olgendes entnehmen:
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie , untersuchte den B eschwerde führer am 31. Mai 2017 und diagnostizierte ein chronisc hes, lumboradikuläres Schmerzsy n drom mit sensiblen Ausfällen L5/ S1 links , ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel. Er führte aus, bei seit dem Treppensturz vom Jahr 2008 bestehenden Lumbalgi en mit radikulären Reizer schein ungen im linken Bein habe die klinische Untersuchung sensible Ausfälle in den Segmenten L5 und S1 am linken Bein ergeben. Weitere Ausfälle hätten sich keine gefunden, insbesondere keine sicheren Hinweise für motorische Ausfälle am linken Bein. Die angegebene Beinsc hwäche mit im Status reduzierten Fuss heber- und Senkerfunktionen müssten somit im Rahmen einer Schmerzhemmung interpretiert werden (Urk. 3/3). 3.3.2
Den Verlaufsbericht en zur interdisziplinären Schmerzbehandlung im Zentrum L.___
vom
20. Dezember 2019 und September 2020 sind die bereits bekannten Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 3/6 S. 1, Urk. 16 S. 1 ). Die behandelnden Fachpersonen kamen zum Schluss , der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig, auch in angepassten Tätigkeiten. A us orthopädisch-chirurgischer Sicht
sei hingegen eine leichte, rückenschonende Täti gkeit höchstens noch halbtag s zumutbar, aus wirbelsäulen chirurgischer Sicht sei er in einer angepassten Tätigkeit partiell einsatzfähig, wobei noch ein funktioneller Leistungstest durchge führt werden müsse . Aus an ästhesi ol o gischer Sicht sei allenfalls eine angepasste Tätigkeit mit zeitlich reduziertem Pensum möglich, aus neurologischer Sicht sei er wiederum als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen . Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwer de führer aufgrund der chronischen Schmerzen und der depressiven Symptome auch in einer leichten angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 3/6 S. 4, Urk. 16 S. 9) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf d ie Beurteilung der RAD-Ärzte Dr.
I.___ und Dr. J.___
vom 13. März 2019
davon aus, dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung im Jah r 2009 nicht verschlechtert hat (Urk. 2 S. 1). 4.2
Die von der Beschwerdegegnerin konsultierten Dr. I.___ und Dr. J.___ vom RAD verfügen als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie beziehungsweise Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie grundsätzlich über die notwendige
fachliche Qualifikation zur Beurteilung der medizinischen Sachlage . Bei ihrer Einschätzung vom
13. März 2019 handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da der Beschwerdeführer nicht untersucht wurde. Ihr kann trotzdem voller Beweis wert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.2 mit Hinweisen). Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nachfolgend zu prüfen. 4.3
Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 5. Juni 2009 ist den Akten einzig die nicht näher erläuterte Diagnose einer leichten Depression, gestellt von Hausarzt med. pract .
A.___ im Bericht vom 28. Januar 2009 , zu entnehmen (Urk. 11/13/2) . Es ist nicht ersichtlich , mit welchen Befunden diese Diagnose begründet wurde. Im Gegensatz dazu konnten die behandelnden Ärzte der Rehaklinik Z.___
im Juni 20 0 8 (noch) keine Hinweise auf eine krankheitswerte psychische Störung fest stel len und verzichteten aus diesem Grund auf die vom Unfallversicherer gefor derte psychosomatische Abklärung (Urk. 11/11/29, vgl. Urk. 11/11/47). Dement spre chend befassten sich weder der RAD-Arzt (Urk. 11/16/3-4) noch die Be schwer degegnerin in der Verfügung vom 5. Juni 2009 mit dem psychiatrischen Krank heitsbild.
Aus den im Neuanmeldungsverfahren eingeholten medizinischen Akten ergeben sich hingegen verschiedene Hin weise auf psychische Gesundheitsbeein trächti gungen . So wurde bereits im Austrittsbericht Rehabilitation der Klinik C.___ vom 24. Oktober 2015, wo der Beschwerdeführer während des Aufent haltes psychologisch mitbetreut wurde, die Diagnose einer chronischen Schmerz störun g mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
gestellt , und es wurde ihm empfohlen, psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen (Urk. 11/41/13 und 15). In der Fo lge nahm der Beschwerdeführer im März 2016 eine psychiatrische Therapie
bei Dr. E.___ auf , der am 30. Oktober 2018 eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10 F32.1/2) sowie eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F44.41) diagnostizierte und von einem protrahierten, mit grosser Wahrscheinlichkeit invalidisierenden Verlauf ausging (Urk.
11/45/2). Zudem ist der Beschwerdeführer seit dem 21.
Februar 2017 (teilweise tagesklinisch, vgl. Urk. 11/38/4) im H.___ in Behandlung, wobei die behandelnden Fachpersonen die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD10 F33.1) ,
stellten und von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgingen (Urk. 11/55/6).
In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2019 äusserten sich die RAD-Ärzte einzig zum Bericht des H.___
vom 14. Januar 2019 (Urk.
11/45) und kamen zum Schluss, dass der darin erhobene psychopatholo gis che Befund Widersprüche enthält beziehungsweise dass die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung anhand der unterschiedlichen Befunde der neuropsychologischen und der psychiatrischen Untersuchung nicht klar nach vol l ziehbar ist
(Urk. 11/60/6).
Zwar ist den RAD-Ärzten dahingehend beizu pflichten, dass der genannte Bericht aufgrund des te ilweise widersprüchlich an mutenden psychiatrischen Befundes für sich alleine als Nachweis für eine renten relevante Änderung des Gesundheitszustandes nicht ausreicht , zumal auch auf die darin vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann, da dabei fachfremde Beschwerden m it einbezogen wurden. J edoch kann eine Ve rschlechterung des Gesundheitsz ustandes des Beschwerdeführers
- trotz einiger Ungereimtheiten - gestützt auf diesen Bericht
in Anbetracht der anders als noch im Vergleichszeitpunkt auffälligen psychischen Befundlage und der gestützt da rauf gestellte n Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD10 F33.1) ,
auch nicht von v ornherein verneint werden. Die weiteren Berichte, insbesondere denjenigen des behandeln den Psychiaters Dr. E.___ , worin ebenfalls auffällige psychiatrische Befunde erho ben und im Vergleich zum Juni 2009 neue Diagnosen gestellt wurden, liessen die RAD-Ärzte für ihre Beurteilung sodann gänzlich ausser Acht , so dass nicht von der ärztliche n Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts ge sprochen werden kann . Die Stellungnahme der RAD-Ärzte erweist sich somit nicht als schlüssig und nachvollziehbar, es bestehen mehr als geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit.
Insgesamt ergeben sich damit aus den medizinischen Unterlagen Hinweise auf ein psychisches Krankheitsbild, dessen aktuelle Ausprägung und Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die medizinische Aktenlage erweist sich daher als ergänzungsbedürftig. 4.4
In somatischer Hinsicht ist sodann zu bemerke n, dass sich zwar die aktuellen Diagnosen
- wie von RAD-Arzt Dr. I.___ festgestellt - nicht massgeblich von jenen im Jahr 2009 unterscheiden, sich der Gesundheitszustand je doch auch bei grundsätzlich unveränderter Diagnose verändern kann . Rechtsprechungsgemäss besteht zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine un mittelbare Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts 9C_636/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 6.4). Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der be troffenen Person (Urteile des Bundesgerichts 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E.
3.2.1 und 9C_851/2018 vom 23. Mai
2019 E.
4.1.4).
Diesen Aspekt hat Dr.
I.___ nicht berücksichtigt. Im Zeitpunkt seiner Stellungnahme lag zum somatischen Gesundheitszustand einzig der nicht mehr aktuelle Bericht der Klinik C.___ vom 24. Oktober 2015 vor. Zu den darin erhobenen Befunden, insbesondere der MRI-Untersuchung
vom Dezember 2012 und der Infiltration vom September 2015, äusserte er sich genauso wenig wie zur von den behandelnden Ärzten vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit , so dass vom medizinischen Laien nicht beurteilt werden kann, ob sich der Befund mass geblich verändert hat oder lediglich eine abweichende Beurteilung der Auswir kungen eines gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorliegt.
Aus dem Bericht der Klinik C.___ ergibt sich sodann insbesondere , dass im Jahr 2015 ei ne Schmerzexazerbation
der Rückenbeschwerden stattfand , wobei eine eingeschränkte Steh- und Gehfähigkeit festgestellt und eine Arbeitsfähigkeit von
nurmehr 50 % für leichte Tätigkeiten mit wechselnden Belastungen im ge schützten Rahmen für zumutbar erachtet wurde (Urk. 11/41/14 und 16). Zwar ist diese Einschätzung gemäss Bericht vom 26. Juli 2018 der Ärzte der Klinik wohl veraltet (Urk. 11/41/1 6 ), die Beschwerdegegnerin hat jedoch diesbezüglich keine weitere n Abklärungen angestellt , so dass nicht beurteilt werden kann, wie sich der somatische Gesundheitszusta nd des Beschwerdeführers weiter entwickelt hat .
Den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Be richten kann diesbezüglich zwar entnommen werden, dass die Rückenb e schwer den auf den im Jahr 2008 erlittenen Treppensturz zurückzuführen sind (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 16 S. 1), indes erwähnen die behandelnden Ärzte auch im Verlauf zu neh mende Schmerzausstrahlungen ins linke Bein (Urk. 3/3 S. 1) sowie eine Ver schlechterung der Symptomatik in den letzten vier Jahre n bei Progredienz der B eschwerden (Urk. 16 S. 6 ).
Eine zuverlässige Beurteilung des aktuellen soma tischen Gesun dheitszustandes ist somit ebenfalls nicht möglich .
4.5
Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine abschliessende Beur teilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers und damit des vorliegend strittigen Leistungsan spruchs als nicht genügend. Die Beschwerdegegnerin ist zwar auf di e Neuan mel dung des Beschwerdeführers eingetreten (Urk. 11/40) . Obwohl sie es mithin als möglich erachtet hat, dass eine wesentliche Verschlechter ung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sein könnte, hat sie aber die nötigen medizinischen Abklärungen nicht vorgenommen.
Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzu nehmen, die sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Hierzu empfiehlt sich eine polydisziplinäre Begutachtung ,
die insbesondere eine Beurteilung des psychi schen Gesundheitszustandes nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtspr echung ermöglicht .
Besonderes Augen merk wird im Rahmen der ergänzenden Abklärung insbesondere auf die Frage nach der effektiven Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Referenzzeitpunkt zu richten sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2) .
Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in den Sinn gutzuheissen , dass die ange fochtene Verfügung vom 18. November 2019 (Urk. 2) aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zurück gewiese n wird . 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG (ebenfalls in der hier anwendbaren , bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ; Art. 83 ATSG)
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 700.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausserdem steht der unentgeltlichen Rech tsvertreterin des Beschwerdeführers , Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, eine Prozessentschädigung zu. Da die Rechts vertreterin trotz der eingeräumten Gelegenheit keine Honorarnote eingereicht hat (Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 4), ist die Entschädigung
nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen ermessens weise auf Fr . 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Die Beschwerdegegnerin hat diesen Betrag der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoc htene Verfügung vom 18. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozessent schädigung von Fr.
2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swissbroke Vorsorgestiftung, Postfach 527, 7004 Chur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser