Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1964 geborene X.___ war seit dem 1. April 1996 als ungelernter Zügelmann bei der Y.___ AG angestellt. Im Zusammen hang mit einem seit 5. Mai 2011 bestehenden Bandscheibenvorfall meldete sich der Versicherte am 2 9. Juni 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/24) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Der im Jahre 1964 geborene X.___ war seit dem 1. April 1996 als ungelernter Zügelmann bei der Y.___ AG angestellt. Im Zusammen hang mit einem seit 5. Mai 2011 bestehenden Bandscheibenvorfall meldete sich der Versicherte am 2 9. Juni 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/24) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom
Dispositiv
- Februar 2012 fest ( Urk. 8/25). Eine Anstellung als Sicherheitsangestellter bei der Z.___ musste der Versicherte im Januar 2014 wegen Rückenbeschwerden ebenfalls auf geben. Ab November 2014 war er als Kassierer bei A.___ erwerbstätig, wobei sich das lange Sitzen sowie das Einräumen der Gestelle ebenfalls nicht als rückenschonend erwies. Wegen psychischen Problemen begab sich der Versi cherte Ende August 2015 in ärztliche Behandlung; A.___ kündigte die Anstellung per 3
- Oktober 2015 ( Urk. 8/88 S. 15). 1.2 Im Zusammenhang mit Depressionen und Cluster-Kopfwehattacken meldete sich der Versicherte am 2
- Januar 2016 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/26). Im Auftrag der SWICA Gesundheitsorganisation ( Krankent aggeld versicherung) erging am
- Juni 2016 eine psychiatrische Kurzbeurteilung ( Urk. 8/41 /5-25 ). Mit Mitteilung vom 1
- Juni 2016 hielt die IV-Stelle fest, dass aktuell keine beruflichen Massnahmen durchgeführt würden ( Urk. 8/40). Eine Aktenbeurteilung im Auftrag der Taggeldversicherung erging am 1
- Dezember 2016 ( Urk. 8/56 /4-17 ). In Rahmen der weiteren Abklärungen liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär abklären ( Medas -Gutachten vom 2
- Juli 2017, Urk. 8/88). Mit Vorbescheid vom 1
- Januar 2018 stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/96). Am
- Januar 2019 musste der Versicherte aufgrund eines Darmverschlusses notfallmässig hospitalisiert und operiert werden ( Urk. 8/139). Mit Vorbescheid vom 2
- August 2019 stellte die IV-Stelle erneut die Leistungsabweisung in Aussicht ( Urk. 8/145) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2
- November 2019 fest (Urk. 8/151 = Urk. 2).
- Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am
- Januar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab
- Januar 2017 eine ganze Rente zuzusprechen; weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh rung und Verbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 2
- Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) , so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4 Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
- Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der neu hinzugekommenen psychischen Beschwerden von einem Revi sionsgrund auszugehen sei. Gestützt auf das Medas -Gutachten sei dabei in einer angepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Das leichtgradige psychische Leiden sei aufgrund der man gelnden Schwere und der vielfach subjektiven Angaben des Beschwerdeführers als ohne Relevanz zu werten. Auszugehen sei dabei aus somatischen Gründen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % führe ( Urk. 2, Urk. 8/145 S. 8). 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das Medas -Gutachten in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei; so habe auch der zuständige RAD-Arzt das Medas -Gutachten als voll beweiskräftig beurteilt ( Urk. 1 S. 7). Wei ter sei aufgrund der Aussage der Medas -Gutachter, dass berufliche Massnahmen nicht empfohlen würden, davon auszugehen, dass eine effektive Umsetzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit einstweilen nicht möglich sei (S. 8). Solange sich keine wesentliche Verbesserung des Zustandsbildes einstelle, bestehe keine wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn man von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausginge, sei bei einem leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % von einem Invaliditätsgrad von 66 % auszugehen, was zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führe (S. 11). 2.3 Die leistungsabweisende Verfügung vom
- Februar 2012 stützte sich in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme vom 1
- Novem ber 201
- Aufgrund des lumboradikulären Schmerzsyndrom s L5/S1 rechts sowie der rezidivierenden Knieschmerzen rechts wurde in der bisherigen Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen . In einer angepassten Tätigkei t wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben erachtet ( Urk. 8/22 S. 2).
- 3.1 Der für die psychiatrische Kurzbeurteilung vom
- Juni 2016 verantwortliche Facharzt, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, ging mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1), konfliktvermeidendes Verhalten, intermit tierend Angstzustände und Panikattacken - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensb ewältigung im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) mit leis tungsorientierten, perfektionistischen Zügen Unter der aktuellen fachärztlichen Behandlung habe bis dato keine Verbesserung der depressiven Symptomatik erzielt werden können. Die Prognose werde über wiegend wahrscheinlich als günstig beurteilt. Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit sei gegenwärtig von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 8/41/23-25). 3.2 Im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 1
- Dezember 2016 ging Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: - Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1) - konfliktvermeidendes Verhalten - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit selbstunsicheren, dependenten und zwanghaft-perfektionistischen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 40.01) - Intermittierende Angstzustände und Panikattacken - Trennungs- und Verlustängste, bestehend seit Kindheit In einer leidensangepassten Tätigkeit, das heisse bei einem konfliktarmen Arbeit geber und mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, ohne zu hohen Kundenkon takt, ohne Überstunden, ohne Tätigkeiten , die höhere kognitive Funktionen oder kreative Fähigkeiten erfordern würden , sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeits fähig. Es werde dringend die Anpassung der Therapie empfohlen. Medizinisch-theoretisch sei nach Anpassung der Behandlung spätestens innerhalb von 8 bis 10 Wochen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 8/56/13-17). 3.3 Die für das Medas -Gutachten vom 2
- Juli 2017 verantwortlichen Fachärzte gin gen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus ( Urk. 8/88 S. 26) : - Chronisches depressives Zustandsbild mit Krankheitsw ertigkeit im Sinne einer major d epression , aktuell mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 Z73.1) - Lumbovertebralsyndrom mit aktivierter Osteochondrose/Spondylose L5/S1 mit möglichem residuellem radikulärem Wurzelschaden L5 respek tive differentialdiagnostisch beginnender axonaler Polyneuropathie der Beine, peronal und rechtsseitig betont mit Amplitudenminderung des sen siblen Nervensummenpotentials des Nervus surealis rechts - Zervikovertebralsyndrom mit Uncovertebral -Arthrosen mit degenerativen Veränderung en C4 bis C6 rechtsbetont, gegenwärtig ohne radikuläre Reiz zeichen - Status nach Kniedistorsion im Jahre 2008, konservative Therapie, klinisch und im MRI Verdacht auf mediale Meniskusläsion rechtes Knie - Adipositas mit BMI von 31.5 Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen gegeben (S. 27) : - Cluster headache , erneut unter Basistherapie mit Isoptin , nachdem bei Absetzversuch im Frühling 2017 wieder Schmerzen auftraten - Status nach Sepsis und eitriger Peritonitis bei Appendizitis perforata mit zweimaligem laparoskopischem Eingriff 2015 Für eine schwere oder den Rücken belastende Tätigkeit sei seit September 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugeh en. Für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne grösseren Kundenkontakt und ohne Arbeiten in der Gruppe bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; diese Beurteilung gelte seit mindestens Dezember 201
- Für eine angepasste Tätigkeit sei zudem Folgendes zu berück sichtigen: Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe maximal 30 kg, in Brust höhe maximal 20 kg. Monotone kniende und kauernde Tätigkeiten sowie vorge beugte Haltungen sollten vermieden werden. Repetitive Rotations- und Schwenk bewegungen mit dem Rumpf und Oberkörper sollten ebenfalls vermieden werden. Überkopfarbeiten sollten auf ein Minimum beschränkt werden, das heisst maxi mal eine halbe Stunde am Stück pro Halbtag . Tätigkeiten mit den oberen und unteren Extremitäten sollten nur leicht bis mittelschwer sein (S. 29).
- 4.1 Die für das vorliegende polydisziplinäre Gutachten verantwortlichen Fachärzte legen den medizinischen Sachver halt für den Zeitraum ab Dezember 2016 in einer schlüssigen und nachvoll ziehbaren Weise dar, sodass auf die Ergebnisse grund sätzlich abzust ellen ist. Die Beweiseignung des vorliegenden Gutachten s wird denn auch von den Parteien nicht grundsätzlich in Frage gestellt ( vgl. E. 2.1 und 2.2 ; vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 1
- Februar 2017, Urk. 8/95 S. 5 ). Aus der Aussage der Gutachter, dass sie Eingliederungsmassnahmen erst nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes als sinnvoll erachten würden ( Urk. 8/88 S. 28), kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht auf eine generelle Unverwertbarkeit der festgesetzten Arbeitsfähigkeit geschlossen wer den. Ein Widerspruch zur festgesetzten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ergäbe sich allein dann, wenn eine Eingliederungsmassnahme aus gesundheitlichen Gründen als nicht zumutbar erachtet würde. Über die Frage, ob eine Eingliederungsmassnahme sinnvoll erscheint, muss grundsätzlich die Beschwerdegegnerin entscheiden, wobei sich die Gutachter in erster Linie zur medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit zu äussern haben. Diesem Auftrag sind sie im Rahmen des Gutachtens aber vollumfänglich nachgekommen. Min destens ab Dezember 2016 ist demnach von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen. 4.2 Aufgrund der Neuanmeldung zum Leistungsbezug am 2
- Januar 2016 ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenbeginn per
- Juli 2016 (BGE 142 V 547) . Da sich die Medas -Gutachter retrospektiv allein ab Dezember 2016 äussern, ist die Arbeits fähigkeit in der Zeit vom
- Juli bis 3
- November 2016 aufgrund der echtzeit li chen Unterlagen zu ermitteln. Der behandelnde Facharzt, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm in seinem Bericht vom
- März 2016 keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor und empfahl die Durch führung einer Arbeitsplatzabklärung ( Urk. 8/36 S. 3). In seinem Bericht vom 2
- November 2016 ging Dr. C.___ in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 8/53 S. 3), ebenso in seinem Bericht vom 1
- Dezember 2016 unter Hinweis auf einen seit März 2016 stationären Zustand (Urk. 8/55 S. 1). Aufgrund der vorliegenden Bericht e von Dr. C.___ kann spä testens ab Juli 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. B.___ vom
- Juni 2016 nichts zu ändern. So wies dieser im genannten Bericht – obschon aktuell noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehend – auf die günstige Prognose hin. Auch ist im weiteren Verlauf bis zu den Berichte n im November und Dezember 2016 - in welchen Dr. B.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit Steigerungspotential ausgeht (vgl. E. 3.2) - keine erhebliche Verbesserung der Symptomatik mehr ersichtlich, sodass sich rückblickend zumin dest ab Juli 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar erweist. 4.3 Strittig ist im vorliegenden Verfahren bei der Invaliditätsbemessung insbesondere die Berücksich tigung der durch die depressive Erkrankung angenommene Ein schränkung in der Leistungsfähi gkeit, wobei die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorgenommenen Ressourcenprüfung ( Urk. 8/144 S. 5 ff.) von der von den Medas -Gutachtern vorgenommenen Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfä higkeit abgewichen ist und durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ange nommen hat. Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1
- April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungs - hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensations - potentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermö gen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2 017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 5.1 Gestützt auf die echtzeitlichen ärztlichen Berichte sowie das Medas -Gutachten ist ab August 2015 von erheblichen psychischen Problemen auszugehen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Damit ist ein Revisionsgrund gegeben. Weiter erscheint es auch aus somatischer Sicht zu einer Verschlechterung gekom men zu sein, gehen doch die Medas -Gutachter aus somatischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 8/88 S. 22) . Aufgrund der nun im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden ist entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschw erden und Störungen ohne Einzel fall - prüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Rele vanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokul turellen Umständen seine Erklärung findet, so ndern davon psychiatrisch unter scheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom
- März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). Aufgrund des psychiatrischen Teilgutachtens ist dabei davon auszugehen, dass die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit auf die fest gestellten psychiatrischen Befunde zurückgeführt werden können; es finden sich keine Hinweise auf soziokulturelle oder psychosoziale Faktoren ( Urk. 8/88/57 f.). 5.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systemati siert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5.4 5.4.1 Gestützt auf das Medas -Gutachten ist aufgrund der als chronifiziert qualifizierten depressiven Erkrankung auch in einer angepassten Tätigkeit von einer wesentli che n Einschränkung der Arbeits fähigkeit auszugehen (Arbeitsfähigkeit von 50 %). Solche chronifizierte n depressive n Erkrankungen hätten in der Regel erhebliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der betroffenen Menschen ( Urk. 8/88/58). Vor diesem Hintergrund ist mittlerweile von einer deutlichen Aus prägung der diagnoserelevanten psychiatrischen Befun de auszugehen, was sich auch im Rahmen der Untersuchung gezeigt hat. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin stellten die Gutachter dabei nicht allein auf Angaben des Beschwerdeführers ab, sondern unterzogen die Eigeneinschätzung einer kriti schen Würdigung anhand des klinischen Untersuchungsbefunds sowie dem Hamilton-Depressionstest (Urk. 8/88/56 ). 5.4.2 Den möglichen Nutzen von weiteren therapeutischen Möglich keiten schätzten die Medas -Gutachter - deutlich divergierend von der Einschätzung von Dr. B.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 1
- Dezember 2016 – als eher gering ein. Trotz der geringen Introspektionsfähigkeit würden sie einen Behandlungsversuch mit einer Gesprächstherapie als lohnend erachten ( Urk. 8/88 S. 27). Der Beschwerdeführer werde konstant ambulant psychiatrisch betreut, andere medizinische Massnah men würden sich aktuell nicht aufdrängen ( Urk. 8/88/60 unten). Auch wenn damit aus therapeutischer Sicht noch etwas Potential besteht, kann dies allein nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr zur Verweigerun g sämt licher Leistungen führen. Der für die RAD-Stellungnahme vom 1
- Januar 2018 verantwortliche Facharzt stellte zudem in Frage, ob die Auferlegung einer Scha denminderungspflicht bei dem kooperativen und leistungsorientierten Kunden zielführend sei ( Urk. 8/95 S. 8). Auf eine entsprechende Auflage wurde in der Folge auch verzichtet ( Urk. 8/95 S. 9). 5.4.3 Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass l aut BGE 143 V 418 Stö rungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hin weis). Aufgrund des Medas -Gutachtens ist dav on auszugehen, dass die Arbeits fähigkeit sowohl durch die objektivierten Rückenbeschwerden als auch die chronifizierte depressive Erkrankung eingeschränkt ist , sodass von einer Komorbidität auszuge hen ist. Auch die akzentuierten Persönlichkeitsanteile sind dabei als ressourcen hemmend zu berücksichtigen. 5.4.4 Was den Komplex « Persönlichkeit » betrifft, ist gestützt auf die psychiatrische Begutachtung von limitierten vorhandene n und mobilisierbare n Ressourcen aus zugehen (Urk. 8/88/59 ). Der Beschw erdeführer ist dabei insbesondere in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompe tenzen, Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit sowie bei Spontanaktivitäten mittelgradig eingeschränkt. Im Bereich der Selbstbehaup tungsfähigkeit besteh t zudem eine schwere Einschränkung. Aufgrund der genannten Ausführungen ist insgesamt von deutlich eingeschränk ten persönlichen Ressourcen auszugehen. 5.4.5 Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch seine Familie unterstützt wird, was sich auch bei der Gestaltung des Tagesablaufs positiv auswirkt ( Urk. 8/88 S. 15 ). 5.4.6 Im Rahmen der Konsistenzprüfung hielten die Medas -Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Gesundheitsstörung in allen Lebensbereichen und bei allen Alltagsaktivitäten in ungefähr gleichem Ausmass eingeschränkt sei (Urk. 8/88 S. 28). Dies entspricht dem dokumentierten Tagesablauf des Beschwer deführers, welcher nurmehr für einen einstündigen Spaziergang täglich ausser Haus geht und zu Hause nur geringe Aktivitäten aufweist ( Urk. 8/88 S. 15). Das Vorliegen eines gewissen Leidensdrucks ergibt sich weiter aus dem Psycho status im Gutachten; so habe der Beschwerdeführer einen adynamischen, depri mierten und leidenden ersten Gesamteindruck hinterlassen ( Urk. 8/88/52). Dies ist in Anbetracht der chronifizierten Erkrankung ohne weiteres nachzuvollziehen. 5.5 In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Ein schätzung des Leistungsvermögens durch die Medas -Gutachter nicht zu be an standen. Zu beachten ist dabei, dass led iglich von einer 50%igen Vermin derung des Rendements ausgegangen wird. Diese Einschätzung entspricht zum einen den Ausführungen zum sozialen Kontext, wo der Beschwerdeführer doch über ein unterstützendes Umfeld verfügt, sowie den Ausführungen zu den noch bestehen den Therapieoptionen. Zum andern trägt sie den Bereichen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Komorbidität, Persönlichkeit sowie der vorhan de nen Konsistenz bei zumindest mittelgradigem Leidensdruck als leistungsmin dernde Faktoren Rechnung. 5.6 Für die Zeit ab
- Juli 2016 ist demnach in einer angepassten Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der massgebenden Standardindikatoren von einer Arbeitsfähig keit von 50 % auszu gehen. Demgegenüber kann eine weitere Verschlechterung der Situation, wie dies Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2
- August 2018 ( Urk. 8/132) geltend macht, nicht ohne weitere Abklärungen von der Hand gewiesen werden. So geht Dr. C.___ mittlerweile von einer mittelgradig- bis schwergradigen depressiven Epi sode aus. Nach seiner Einschätzung ist bezüglich der Anpassungsfähigkeit, der Konzentrati on und Aufmerks amkeit sowie der Belastbarkeit eine weitere Ver schlechterung eingetreten ( Urk. 8/132 S. 2) und mittlerweile auch in einer ange passten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 8/137). Für die Zeit ab August 2018 sind demnach weitere Abklärungen angezeigt, etwa in Form einer Verlaufsbegutachtung bei der Medas D.___ .
- 6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Bezüglich des Valideneinkommens ist - entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin - gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers per 2011 von einem Jahreseinkom men von Fr. 75'400.-- aus zugehen (Fr. 5'800 .-- x 13). Aufgrund der seither eingetretenen Nominallohnent wicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2011: 2171, Stand 2016: 2239 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies per 2016 zu einem massgebenden Vergleichseinkommen von Fr. 77'761.70. 6.2 Für die Zeit ab
- Juli 2016 ist gestützt auf die statistischen Durch schnittswerte der Schweizerische n Lohnstruk turerhebung (LSE 2016 ) von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘340.-- auszugehen (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kom petenzniveau 1 ). Nach Berücksicht igung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) ergibt sich per 2016 ein Jahresein kommen von Fr. 66'803 .40, was bei einem Pensum von 50 % zu einem zumutbar en Invalideneinkommen von Fr. 33'401.70 führt. Laut der gestützt auf die LSE 2016 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnitts bruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Män n ern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) kei nen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Auf dieser Ebene besteht bei Männern zwi schen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % propor tio nal bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875 .--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130 .--) eine Differenz von Fr. 255.--. Das Bun des ge richt beurteilte die aufgrund der LSE 2014 bestehende Lohneinbusse von Fr. 355.-- oder 5.85 % dabei als nicht überproportional (Urteile des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februa r 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Ein weitergehender leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen ist eben falls nicht ange zeigt. So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körper lich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind , auch bei eingeschränkter Leis tungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbe dingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2
- März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom
- Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1
- September 2012 E. 5.2). Auch e ine psychisch bedingt ver stärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt wer den (Urteil des Bundesgerichts 9C_36 6/2015 vom 2
- September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Ausgehend von einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 77'761.70 führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 57 % ([ Fr. 77'761.70 - Fr. 33'401.70 ] x 100 / Fr. 77'761.70 = 57.0 5 ). 6.3 Da das Wartejahr aufgrund der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen schweren Tätigkeit längst abgelaufen war, hat der Beschwerdeführer z usammenfassend ab
- Juli 2016 Anspruch eine halbe Rente . Nachdem die Akten Hinweise auf eine weitere Verschlechterung der psychischen Situation ab August 2018 enthalten, ist die Sache in dieser Hinsicht zur Prüfung eines weitergehenden Rentenan spruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozess es auf Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2
- November 2019 aufgehobenen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
- Juli 2016 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Zur Prüfung eines weitergehenden Rentenanspruchs ab August 2018 wird die Sache zu weiteren Abklärungen in Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00007
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2 1. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1964 geborene X.___ war seit dem 1. April 1996 als ungelernter Zügelmann bei der Y.___ AG angestellt. Im Zusammen hang mit einem seit 5. Mai 2011 bestehenden Bandscheibenvorfall meldete sich der Versicherte am 2 9. Juni 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/24) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1. Februar 2012 fest (Urk. 8/25). Eine Anstellung als Sicherheitsangestellter bei der Z.___ musste der Versicherte im Januar 2014 wegen Rückenbeschwerden ebenfalls auf geben. Ab November 2014 war er als Kassierer bei A.___ erwerbstätig, wobei sich das lange Sitzen sowie das Einräumen der Gestelle ebenfalls nicht als rückenschonend erwies. Wegen psychischen Problemen begab sich der Versi cherte Ende August 2015 in ärztliche Behandlung; A.___ kündigte die Anstellung per 3 1. Oktober 2015 (Urk. 8/88 S. 15). 1.2
Im Zusammenhang mit Depressionen und Cluster-Kopfwehattacken meldete sich der Versicherte am 2 0. Januar 2016 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/26). Im Auftrag der SWICA Gesundheitsorganisation (Krankent aggeld versicherung) erging am 9. Juni 2016 eine psychiatrische Kurzbeurteilung (Urk. 8/41 /5-25). Mit Mitteilung vom 1 4. Juni 2016 hielt die IV-Stelle fest, dass aktuell keine beruflichen Massnahmen durchgeführt würden (Urk. 8/40). Eine Aktenbeurteilung im Auftrag der Taggeldversicherung erging am 1 6. Dezember 2016 (Urk. 8/56 /4-17). In Rahmen der weiteren Abklärungen liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär abklären (Medas -Gutachten vom 2 5. Juli 2017, Urk. 8/88). Mit Vorbescheid vom 1 9. Januar 2018 stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/96). Am 2. Januar 2019 musste der Versicherte aufgrund eines Darmverschlusses notfallmässig hospitalisiert und operiert werden (Urk. 8/139). Mit Vorbescheid vom 2 7. August 2019 stellte die IV-Stelle erneut die Leistungsabweisung in Aussicht (Urk. 8/145) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 0. November 2019 fest (Urk. 8/151 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 6. Januar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente zuzusprechen; weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh rung und Verbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 2 8. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der neu hinzugekommenen psychischen Beschwerden von einem Revi sionsgrund auszugehen sei. Gestützt auf das Medas -Gutachten sei dabei in einer angepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Das leichtgradige psychische Leiden sei aufgrund der man gelnden Schwere und der vielfach subjektiven Angaben des Beschwerdeführers als ohne Relevanz zu werten. Auszugehen sei dabei aus somatischen Gründen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % führe (Urk. 2, Urk. 8/145 S. 8). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das Medas -Gutachten in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei; so habe auch der zuständige RAD-Arzt das Medas -Gutachten als voll beweiskräftig beurteilt (Urk. 1 S. 7). Wei ter sei aufgrund der Aussage der Medas -Gutachter, dass berufliche Massnahmen nicht empfohlen würden, davon auszugehen, dass eine effektive Umsetzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit einstweilen nicht möglich sei (S. 8). Solange sich keine wesentliche Verbesserung des Zustandsbildes einstelle, bestehe keine wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn man von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausginge, sei bei einem leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % von einem Invaliditätsgrad von 66 % auszugehen, was zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führe (S. 11). 2.3
Die leistungsabweisende Verfügung vom 1. Februar 2012 stützte sich in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme vom 1 7. Novem ber 201 1. Aufgrund des lumboradikulären Schmerzsyndrom s L5/S1 rechts sowie der rezidivierenden Knieschmerzen rechts wurde in der bisherigen Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen . In einer angepassten Tätigkei t wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben erachtet (Urk. 8/22 S. 2). 3. 3.1
Der für die psychiatrische Kurzbeurteilung vom 9. Juni 2016 verantwortliche Facharzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, ging mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1), konfliktvermeidendes Verhalten, intermit tierend Angstzustände und Panikattacken - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensb ewältigung im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) mit leis tungsorientierten, perfektionistischen Zügen
Unter der aktuellen fachärztlichen Behandlung habe bis dato keine Verbesserung der depressiven Symptomatik erzielt werden können. Die Prognose werde über wiegend wahrscheinlich als günstig beurteilt. Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit sei gegenwärtig von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/41/23-25). 3.2
Im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 1 6. Dezember 2016 ging Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus: - Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Soziale Phobie (ICD-10 F40.1) - konfliktvermeidendes Verhalten - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit selbstunsicheren, dependenten und zwanghaft-perfektionistischen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 40.01) - Intermittierende Angstzustände und Panikattacken - Trennungs- und Verlustängste, bestehend seit Kindheit
In einer leidensangepassten Tätigkeit, das heisse bei einem konfliktarmen Arbeit geber und mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, ohne zu hohen Kundenkon takt, ohne Überstunden, ohne Tätigkeiten, die höhere kognitive Funktionen oder kreative Fähigkeiten erfordern würden, sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeits fähig. Es werde dringend die Anpassung der Therapie empfohlen. Medizinisch-theoretisch sei nach Anpassung der Behandlung spätestens innerhalb von 8 bis 10 Wochen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/56/13-17). 3.3
Die für das Medas -Gutachten vom 2 5. Juli 2017 verantwortlichen Fachärzte gin gen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 8/88 S. 26) : - Chronisches depressives Zustandsbild mit Krankheitsw ertigkeit im Sinne einer major
d epression, aktuell mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 Z73.1) - Lumbovertebralsyndrom mit aktivierter Osteochondrose/Spondylose L5/S1 mit möglichem residuellem
radikulärem Wurzelschaden L5 respek tive differentialdiagnostisch beginnender axonaler Polyneuropathie der Beine, peronal und rechtsseitig betont mit Amplitudenminderung des sen siblen Nervensummenpotentials des Nervus surealis rechts - Zervikovertebralsyndrom mit Uncovertebral -Arthrosen mit degenerativen Veränderung en C4 bis C6 rechtsbetont, gegenwärtig ohne radikuläre Reiz zeichen - Status nach Kniedistorsion im Jahre 2008, konservative Therapie, klinisch und im MRI Verdacht auf mediale Meniskusläsion rechtes Knie - Adipositas mit BMI von 31.5
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen gegeben (S. 27) : - Cluster headache, erneut unter Basistherapie mit Isoptin, nachdem bei Absetzversuch im Frühling 2017 wieder Schmerzen auftraten - Status nach Sepsis und eitriger Peritonitis bei Appendizitis perforata mit zweimaligem laparoskopischem Eingriff 2015
Für eine schwere oder den Rücken belastende Tätigkeit sei seit September 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugeh en. Für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne grösseren Kundenkontakt und ohne Arbeiten in der Gruppe bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; diese Beurteilung gelte seit mindestens Dezember 201 6. Für eine angepasste Tätigkeit sei zudem Folgendes zu berück sichtigen: Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe maximal 30 kg, in Brust höhe maximal 20 kg. Monotone kniende und kauernde Tätigkeiten sowie vorge beugte Haltungen sollten vermieden werden. Repetitive Rotations- und Schwenk bewegungen mit dem Rumpf und Oberkörper sollten ebenfalls vermieden werden. Überkopfarbeiten sollten auf ein Minimum beschränkt werden, das heisst maxi mal eine halbe Stunde am Stück pro Halbtag . Tätigkeiten mit den oberen und unteren Extremitäten sollten nur leicht bis mittelschwer sein (S. 29). 4. 4.1
Die für das vorliegende polydisziplinäre Gutachten verantwortlichen Fachärzte legen den medizinischen Sachver halt für den Zeitraum ab Dezember 2016 in einer schlüssigen und nachvoll ziehbaren Weise dar, sodass auf die Ergebnisse grund sätzlich abzust ellen ist. Die Beweiseignung des vorliegenden Gutachten s wird denn auch von den Parteien nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. E. 2.1 und 2.2; vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 1 5. Februar 2017, Urk. 8/95 S. 5). Aus der Aussage der Gutachter, dass sie Eingliederungsmassnahmen erst nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes als sinnvoll erachten würden (Urk. 8/88 S. 28), kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht auf eine generelle Unverwertbarkeit der festgesetzten Arbeitsfähigkeit geschlossen wer den. Ein Widerspruch zur festgesetzten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ergäbe sich allein dann, wenn eine Eingliederungsmassnahme aus gesundheitlichen Gründen als nicht zumutbar erachtet würde. Über die Frage, ob eine Eingliederungsmassnahme sinnvoll erscheint, muss grundsätzlich die Beschwerdegegnerin entscheiden, wobei sich die Gutachter in erster Linie zur medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit zu äussern haben. Diesem Auftrag sind sie im Rahmen des Gutachtens aber vollumfänglich nachgekommen. Min destens ab Dezember 2016 ist demnach von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen. 4.2
Aufgrund der Neuanmeldung zum Leistungsbezug am 2 0. Januar 2016 ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. Juli 2016 (BGE 142 V 547) . Da sich die Medas -Gutachter retrospektiv allein ab Dezember 2016 äussern, ist die Arbeits fähigkeit in der Zeit vom 1. Juli bis 3 0. November 2016 aufgrund der echtzeit li chen Unterlagen zu ermitteln.
Der behandelnde Facharzt, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm in seinem Bericht vom 4. März 2016 keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor und empfahl die Durch führung einer Arbeitsplatzabklärung (Urk. 8/36 S. 3). In seinem Bericht vom 2 3. November 2016 ging Dr. C.___ in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/53 S. 3), ebenso in seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2016 unter Hinweis auf einen seit März 2016 stationären Zustand (Urk. 8/55 S. 1). Aufgrund der vorliegenden Bericht e von Dr. C.___ kann spä testens ab Juli 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. B.___ vom 9. Juni 2016 nichts zu ändern. So wies dieser im genannten Bericht – obschon aktuell noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehend – auf die günstige Prognose hin. Auch ist im weiteren Verlauf bis zu den Berichte n im November und Dezember 2016 - in welchen Dr. B.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit Steigerungspotential ausgeht (vgl. E. 3.2) - keine erhebliche Verbesserung der Symptomatik mehr ersichtlich, sodass sich rückblickend zumin dest ab Juli 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar erweist. 4.3
Strittig ist im vorliegenden Verfahren bei der Invaliditätsbemessung insbesondere
die Berücksich tigung der durch die depressive Erkrankung angenommene Ein schränkung in der Leistungsfähi gkeit, wobei die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorgenommenen Ressourcenprüfung (Urk. 8/144 S. 5 ff.) von der von den Medas -Gutachtern vorgenommenen Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfä higkeit abgewichen ist und durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ange nommen hat.
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE
140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungs - hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensations - potentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermö gen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE
143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2 017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5. 5.1
Gestützt auf die echtzeitlichen ärztlichen Berichte sowie das Medas -Gutachten ist ab August 2015 von erheblichen psychischen Problemen auszugehen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Damit ist ein Revisionsgrund gegeben. Weiter erscheint es auch aus somatischer Sicht zu einer Verschlechterung gekom men zu sein, gehen doch die Medas -Gutachter aus somatischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/88 S. 22) . Aufgrund der nun im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden ist entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.
Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschw erden und Störungen ohne Einzel fall - prüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Rele vanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokul turellen Umständen seine Erklärung findet, so ndern davon psychiatrisch unter scheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E.
4.3.1 mit Hinweis). Aufgrund des psychiatrischen Teilgutachtens ist dabei davon auszugehen, dass die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit auf die fest gestellten psychiatrischen Befunde zurückgeführt werden können; es finden sich keine Hinweise auf soziokulturelle oder psychosoziale Faktoren (Urk. 8/88/57 f.). 5.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systemati siert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5.4 5.4.1
Gestützt auf das Medas -Gutachten ist aufgrund der als chronifiziert qualifizierten depressiven Erkrankung auch in einer angepassten Tätigkeit von einer wesentli che n Einschränkung der Arbeits fähigkeit auszugehen (Arbeitsfähigkeit von 50 %). Solche chronifizierte n depressive n Erkrankungen hätten in der Regel erhebliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der betroffenen Menschen (Urk. 8/88/58). Vor diesem Hintergrund ist mittlerweile von einer deutlichen Aus prägung der diagnoserelevanten psychiatrischen Befun de auszugehen, was sich auch im Rahmen der Untersuchung gezeigt hat. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin stellten die Gutachter dabei nicht allein auf Angaben des Beschwerdeführers ab, sondern unterzogen die Eigeneinschätzung einer kriti schen Würdigung anhand des klinischen Untersuchungsbefunds sowie dem Hamilton-Depressionstest (Urk. 8/88/56). 5.4.2
Den möglichen Nutzen von weiteren therapeutischen Möglich keiten schätzten die Medas -Gutachter - deutlich divergierend von der Einschätzung von Dr. B.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 1 6. Dezember 2016 – als eher gering ein. Trotz der geringen Introspektionsfähigkeit würden sie einen Behandlungsversuch mit einer Gesprächstherapie als lohnend erachten (Urk. 8/88 S. 27). Der Beschwerdeführer werde konstant ambulant psychiatrisch betreut, andere medizinische Massnah men würden sich aktuell nicht aufdrängen (Urk. 8/88/60 unten).
Auch wenn damit aus therapeutischer Sicht noch etwas Potential besteht, kann dies allein nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr zur Verweigerun g sämt licher Leistungen führen. Der für die RAD-Stellungnahme vom 1 2. Januar 2018 verantwortliche Facharzt stellte zudem in Frage, ob die Auferlegung einer Scha denminderungspflicht bei dem kooperativen und leistungsorientierten Kunden zielführend sei (Urk. 8/95 S. 8). Auf eine entsprechende Auflage wurde in der Folge auch verzichtet (Urk. 8/95 S. 9). 5.4.3
Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass l aut BGE 143 V 418 Stö rungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht
fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hin weis).
Aufgrund des Medas -Gutachtens ist dav on auszugehen, dass die Arbeits fähigkeit sowohl durch die objektivierten Rückenbeschwerden als auch die chronifizierte depressive Erkrankung eingeschränkt ist, sodass von einer Komorbidität auszuge hen ist. Auch die akzentuierten Persönlichkeitsanteile sind dabei als ressourcen hemmend zu berücksichtigen. 5.4.4
Was den Komplex « Persönlichkeit » betrifft, ist gestützt auf die psychiatrische Begutachtung von limitierten vorhandene n und mobilisierbare n Ressourcen aus zugehen (Urk. 8/88/59). Der Beschw erdeführer ist dabei insbesondere in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompe tenzen, Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit sowie bei Spontanaktivitäten mittelgradig eingeschränkt. Im Bereich der Selbstbehaup tungsfähigkeit besteh t zudem eine schwere Einschränkung.
Aufgrund der genannten Ausführungen ist insgesamt von deutlich eingeschränk ten persönlichen Ressourcen auszugehen. 5.4.5
Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch seine Familie unterstützt wird, was sich auch bei der Gestaltung des Tagesablaufs positiv auswirkt (Urk. 8/88 S. 15). 5.4.6
Im Rahmen der Konsistenzprüfung hielten die Medas -Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Gesundheitsstörung in allen Lebensbereichen und bei allen Alltagsaktivitäten in ungefähr gleichem Ausmass eingeschränkt sei (Urk. 8/88 S. 28). Dies entspricht dem dokumentierten Tagesablauf des Beschwer deführers, welcher nurmehr für einen einstündigen Spaziergang täglich ausser Haus geht und zu Hause nur geringe Aktivitäten aufweist (Urk. 8/88 S. 15).
Das Vorliegen eines gewissen Leidensdrucks ergibt sich weiter aus dem Psycho status im Gutachten; so habe der Beschwerdeführer einen adynamischen, depri mierten und leidenden ersten Gesamteindruck hinterlassen (Urk. 8/88/52).
Dies ist in Anbetracht der chronifizierten Erkrankung ohne weiteres nachzuvollziehen. 5.5
In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Ein schätzung des Leistungsvermögens durch die Medas -Gutachter nicht zu be an standen. Zu beachten ist dabei, dass led iglich von einer 50%igen Vermin derung des Rendements ausgegangen wird. Diese Einschätzung entspricht zum einen den Ausführungen zum sozialen Kontext, wo der Beschwerdeführer doch über ein unterstützendes Umfeld verfügt, sowie den Ausführungen zu den noch bestehen den Therapieoptionen. Zum andern trägt sie den Bereichen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Komorbidität, Persönlichkeit sowie der vorhan de nen Konsistenz bei zumindest mittelgradigem Leidensdruck als leistungsmin dernde Faktoren Rechnung. 5.6
Für die Zeit ab 1. Juli 2016 ist demnach in einer angepassten Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der massgebenden Standardindikatoren von einer Arbeitsfähig keit von 50 % auszu gehen.
Demgegenüber kann eine weitere Verschlechterung der Situation, wie dies Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2 2. August 2018 (Urk. 8/132) geltend macht, nicht ohne weitere Abklärungen von der Hand gewiesen werden. So geht Dr. C.___ mittlerweile von einer mittelgradig- bis schwergradigen depressiven Epi sode aus. Nach seiner Einschätzung ist bezüglich der Anpassungsfähigkeit, der Konzentrati on und Aufmerks amkeit sowie der Belastbarkeit eine weitere Ver schlechterung eingetreten (Urk. 8/132 S. 2) und mittlerweile auch in einer ange passten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/137). Für die Zeit ab August 2018 sind demnach weitere Abklärungen angezeigt, etwa in Form einer Verlaufsbegutachtung bei der Medas
D.___ . 6. 6.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Bezüglich des Valideneinkommens ist
- entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin - gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers per 2011 von einem Jahreseinkom men von Fr. 75'400.-- aus zugehen (Fr. 5'800 .-- x 13). Aufgrund der seither eingetretenen Nominallohnent wicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2011: 2171, Stand 2016: 2239; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies per 2016 zu einem massgebenden Vergleichseinkommen von Fr. 77'761.70. 6.2
Für die Zeit ab 1. Juli 2016 ist gestützt auf die statistischen Durch schnittswerte der Schweizerische n Lohnstruk turerhebung (LSE 2016) von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘340.-- auszugehen (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kom petenzniveau 1). Nach Berücksicht igung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) ergibt sich per 2016
ein Jahresein kommen von Fr. 66'803 .40, was bei einem Pensum von 50 % zu einem zumutbar en Invalideneinkommen von Fr. 33'401.70 führt.
Laut der gestützt auf die LSE 2016 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungs grad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durch schnitts bruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Män n ern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) kei nen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Auf dieser Ebene besteht bei Männern zwi schen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % propor tio nal bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875 .--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130 .--) eine Differenz von Fr. 255.--. Das Bun des ge richt beurteilte die aufgrund der LSE 2014 bestehende Lohneinbusse von Fr. 355.-- oder 5.85 % dabei als nicht überproportional (Urteile des Bundesge richts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februa r 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
Ein weitergehender leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen ist eben falls nicht ange zeigt. So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körper lich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leis tungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbe dingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2).
Auch e ine psychisch bedingt ver stärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt wer den (Urteil des Bundesgerichts 9C_36 6/2015 vom 2 2. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Ausgehend von einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 77'761.70 führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 57 % ([ Fr. 77'761.70
- Fr. 33'401.70 ] x 100 / Fr. 77'761.70 = 57.0 5). 6.3
Da das Wartejahr aufgrund der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen schweren Tätigkeit längst abgelaufen
war, hat der Beschwerdeführer z usammenfassend ab 1. Juli 2016 Anspruch eine halbe Rente . Nachdem die Akten Hinweise auf eine weitere Verschlechterung der psychischen Situation ab August 2018 enthalten, ist die Sache in dieser Hinsicht zur Prüfung eines weitergehenden Rentenan spruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozess es auf Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 0. November 2019 aufgehobenen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Zur Prüfung eines weitergehenden Rentenanspruchs ab August 2018 wird die Sache zu weiteren Abklärungen in Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty