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IV.2020.00005

Invalidenrente, Gutachten, Indikatorenprüfung

Zürich SozVersG · 2020-11-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1961, von Mazedonien, ohne erlernten Beruf, lebt seit 1993 in der Schweiz, wo er seither verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachging, zuletzt seit 2008 im Rahmen von temporären (saisonalen) Anstellungen als Hilfsdach decker

bei der Y.___ AG (Urk. 6/9) . Im April 2013 meldete sich

X.___ erstmals unter Hinweis auf einen erlittenen Unfall und eine seit Mai 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Ur k.

6/1) . Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht und nachdem der Versicherte nach absolviertem

Aufenthalt i n der Rehaklinik Z.___ (Urk. 6/12 S. 5) seine Arbei t wieder in vollem Umfang hatte aufnehmen können (Urk. 6/ 13), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2013 man gels Bestehens der einjährigen Wartezeit einen Anspruc h auf eine Invalidenrente (Urk. 6/17), welche Verfügung unangefochten blieb. 1.2

Im Dezember 2017 meldete sich der Versicherte,

dessen Arbeitsstelle am 8. Novem ber 2017 per 3 0. November 2017 gekündigt worden (Urk. 6/24 S. 3) und der von 1 7. November bis 22. November 2017 (wegen einer hype rglykämischen Entglei sung; Urk. 6/22 S. 4) im Kantonsspital A.___ hospitalisiert gewesen war (Urk.

6/18), erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.

6/19). Die IV-Stelle holte daraufhin einen hausärztlichen Bericht ein (Urk. 6/25) und erbat die Akten der Krank entaggeldversicherung AXA (Urk. 6/ 26 und Urk. 6/38) . A m 3 1. Mai 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund des Ge sundheitszustandes Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 6/31). Nach Einholung eines hausärztlichen Verlaufsbe richts (Urk. 6/34) veranlasste die IV-Stelle

am 2 2. November 2018 eine poly disziplinäre Abkl ä r ung des Versi cher ten, mit welcher sie das

Z entr um

B.___ beauftragte (Urk. 6/45 und Urk. 6/48; Gutachten v om 2 5. April 2019; Urk. 6/54). Im Dezember 2018 wurde der Versicherte auch im Auftrag der Krankentag geld versicherung AXA abgeklärt (interdisziplinärer Bericht des Rehazentrums C.___ vom 2 1. Dezember 2018; Urk. 6/53). Gestützt auf das Gutachten des B.___ sowie die entsprechende Stellungnahme ihres Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD; Urk. 6/57) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31.

Mai 2019 die Abweisung des Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/58) . Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk.

6/59, Urk. 6/64) und im Verlaufe des Vorbescheidverfahrens

weitere medizinische Berichte nac hreichen (Ur k. 6/63, Urk. 6/71, Urk. 6/75), welche d ie IV-Stelle abermals ihrem RAD vorlegte. G estützt auf dessen erneute Stellungnahme (Urk. 6/79) hielt die IV- Stelle mit Verfügung vom 19. November 2019 daran fest, dass kein Anspruch auf ei ne Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 6. Januar 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Sache sei zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid betreffend Anspruch auf Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin (2.; Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Be schwer deführer am 1 0. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend obje k tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte seit dem 17. Novem ber 2017 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Warte jahres per November 2018 sei er gemäss Gut a chten des B.___ in der ange stammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau zu 50

% arbeitsfähig, in einer den gesundheitlichen Einschränkunge n optimal angepassten Tätigkeit jedoch zu 100

% arbeitsfähig bzw . könnte bei voller Präsenz eine Leistung von 80

% erbringen.

E s seien noch Tätigkeiten mit leichter bis knapp mittelschwerer Belas tung in wechselnden Arbeitspositionen möglich. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 22

%, weshalb kein Anspruch auf eine Inva lidenrente bestehe. Daran vermöchten weder die abweichend e Beurteilung durch die Klinik

D.___ noch die im Vorbescheidverfahren eingereichten medizini schen Berichte etwas zu ändern (Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache einwenden, dass sich trotz interdisziplinärer Begutachtung durch das B.___ kein genügend klares Bild hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ergebe. So weiche dieses in psychiatrischer Hin sicht von den behandelnden Ärzten ab und bestehe in rheumatologischer Hinsicht eine Diskrepanz zur Beurteilung der Klinik

D.___ sowohl bezüglich der Arbeits fähigkeit in angestammter wie auch in einer leid ensangepassten Tätigkeit. D ie für die Beurteilung des IV- Anspruchs unterschiedliche medizinische Ei ns ch ätzung

werde im Gutachten nicht geklärt. Daher und da nach dem Erlass des Vorbe scheides auch Synkopen aufgetreten seien, deren Relevanz nicht geklärt sei, seien die Entscheidgrundlagen ungenügend und drängten sich weitere medizinische Abklärungen auf (Urk. 1).

3. 3.1

Die Verfügung vom 25. September 2013, mit welcher die Verwaltung mangels Erfüllens des Wartejahres einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 6/17), stützte sich zur Hauptsache auf den Bericht der damaligen Hausärztin Dr. med. E.___ vom 15. Juli 2013, in welchem diese – soweit leserlich – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Sturz von der Leiter von ca. 2 Metern Höhe auf den Boden auf eine Eisenplatte mit persistierendem

cervicocephalem Syndrom sowie einen reaktiven depressiven Zustand (Unfall reaktion) diagnostiziert und den Versicherten vom 5. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 als vollständig arbeitsunfähig und danach ab 1. Juni 2013 wieder als voll ständig arbeitsfähig bezeichnet hatte (Urk. 6/12 S. 1 ff.). Dem Bericht lag der Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 24. April 2013 bei, in welchem die verantwortlich zeichnenden Ärzte gestützt auf den Aufenthalt des Versicherten vom 26. März bis 25. April 2013 eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), ein chronisches cervi kocephales Schmerzsyndrom, ein t horakospondylogenes Schmerzsyndrom, Polyart hr algien bei szintigrafisch nicht nachweisbarer Entzün dung, eine arterielle Hypertonie, einen Status nach hypertensiver Entgleisung am 8. Februar 2013, sowie einen Diabetes Mellitus Typ 2 diagnostiziert und den Ver sicherten bei im Vordergrund stehender psychopathologischer Symptomatik als aktuell 100 % arbeitsunfähig bezeichnet hatten (Urk. 6/12 S. 5 ff.). 3.2

Hausärztin

Dr. med.

F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 2 4. Januar 2018 die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/25) : - Chronisches cervicocephales Schmerzsy nd rom seit Unfall vom 5.6.2012, - Thorakospondylogenes Schmerzsyndrom (seit Unfallereignis 2012) - Polyarthralgien, s zint igraphisch (02.02.2017) keine Entzündung nach weisbar - Gewichtsabnahme vermutlich multifaktoriell im Rahmen der Depression und entgleistem Diabetes Mellitus

Sie gab im Wesentlichen an, seit dem 1 7. November 2017 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In körperlicher Hinsicht wäre eine leichte Arbeit zu ca . 50

% zumutbar, aufgrund

der kognitiv psychiatrischen

Situation sei eine Arbeitsleistung nicht zumutbar. Der Patient sei zur weiteren Beurteilung und The rapieempfehlung bei der rheumatologischen Klinik des Kantonsspitals A.___ angemeldet . Zudem soll e eine psychiatrische Beurteilung im G.___ stattfinden . Die aktuelle Situati o n habe sich im Vergleich zu 2013 kaum verän dert.

In ihrem Verlaufsbericht vom 1 6. September 2018 (Urk. 6/34) bezeichnete Dr. F.___ den Gesundheitszustand als stationär und stellte

– unter Hinweis auf beigelegte

Unterlagen des behandelnden A.___ - die folgenden (Haupt-)Diag nosen (Urk. 6/34 S.

4 f .) : 1. Hochgradiger Verdacht einer sekundären Fibromyalgie bei degene ra ti ven Veränderungen und Vitamin D-Mangel, DD DISH 2. Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (G.___ seit 12/17). 3. Status nach mittelschwerem Vitamin D-Mangel 02/2018 4. Verdacht auf S mall Fibre Polyneuropathie (Neurologie

A.___ 06/18) 5. Gewichtsverlust und Nachtschweiss 6. Upper airway

cough Syndrom Pneumologie A.___

Sie gab im Wesentlichen an, wie den beil i egenden Berichten der Rheumatologie entnommen werden könne, seien diverse Infiltrationen (Schulter, Hüfte, ISG) durchgeführt worden, welche keinen anhaltenden Effekt oder Symptomlinderung gebracht hätten. Während der ganzen Zeit sei er in

physiotherape utischer Be handlung gestanden, was ebenf alls keinen wesentlichen Erfolg gezeigt habe. Neu rologisch sei ein unauffälliger klinischer und elektrophysiologischer Befund erho ben worden, differentialdiagnostisch sei von einer Small Fibre Polyneuropathie und zusätzlich einer leichtgradigen diabetische n Polyneuropathie ausgegangen worden . Auch die vor dem Hintergrund einer früheren TBC Behandlu n g erfolgte pneumologische Abklärung habe keine wegweisenden Befunde ergeben, ebensowenig die im Hinblick auf die Gewichtsabnahme erfolgte Koloskopie. Ein aufgrund einmalig isoliert erhöhter ALAT Werte erfolgter Fibroscan habe An zeichen einer diffusen Hepatopa th ie bei deutlich er Steatose und Zeichen einer mittelgradigen Fibrose unklarer Ätiologie ergeben, aktuell lägen die Werte im Normbereich. Bezüglich Gewichtsabnahme könne seit der Erstkonsultation bei ihr (Dr. F.___) ein konstantes Gewicht dokumentiert werden .

Die ambulante Psy chotherapie im G.___ werde regelmässig fortgesetzt, dort fänden Konsultationen 1-2 x monatlich statt. Zu ihr (Dr. F.___) in die Praxis komme der Versicherte alle 2-3 Monate.

Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, aus körperlicher Sicht wäre eine leichte Arbeit zu ca . 40

% (ca. 3 Stunden pro Tag) vorstellbar. Jedoch sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsleistung zum utbar. Aufgrund der Therapieresistenz der Beschwerden tr otz diverser Massnahmen und Abk l ä rungen sei d ie Prognose sehr schlecht (Urk. 6/34) . 3.3

Am 18. Dezember 2018 wurde der Versicherte im Auftrag des Krankentaggeld ver sicherers AXA Winterthur

im Rehazentrum

C.___ ambulant internistisch, rheu matologisch, psychiatrisch und ergonomisch abgeklärt und unters ucht. In seinem Bericht vom 21. Dezember 2018 zuhanden des vertrauensärztlichen Dienstes der AXA stellte der verantwortlich zeichnende Chefarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, die folgenden Diagnosen (Urk. 6/51/ 8) : 1. Chronisches unspezifisches generalisiertes Schmerzsyndrom -

W ahrscheinlich am ehesten im Sinne eines sekundären chronischen Weich - teilrheumatismus bei degenerativer Skeletterkrankung - ICD-10 R52.2 2. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion - Phänomenologisch einer leichten depressiven Episode entsprechend - In Verbindung mit möglicherweise bestehenden psychologischen Wirk faktoren als krankheits- und rehabilitationsbeeinflussende Gröss en - ICD-10 F63.21 3. Diabetes Mellitus Typ II - ICD-10 E11.90

Gestützt auf die Befunde in den einzelnen Abklärungsberichten der einzelnen Diszipl inen hielt Dr. H.___

zu den gesundheitsbedingten Einschränkungen sowie zur Arbeitsfähigkeit schlussfolgernd fest, infolge der chronischen Be schw er desymptomatik und in Verbindung mit dem psychiatrischen Leiden be stehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die in der Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit beobachtete körperliche Belastbar keit habe im Bereich einer sehr leichten Tätigkeit gelegen. Sie liege damit deutlich unter den Belastungsanforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dach deckerhilfsarbeiter. Eine behinderungsadaptierte leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit maximalem Hantieren von Lasten selten bis maximal 10 kg er scheine aus interdisziplinärer Sicht jedoch in einem 50

% Pensum möglich. Diese 50%ige Arbeitsfähigkeit könnte der Versicherte ganztags mit zusätzlichen Pausen über den Tag verteilt verwerten. Es sei aufgrund der beobachteten zunehmenden Bewegungsapparatschmerzen aufgrund der Kumulation verschiedenster Belas tungsfaktoren nicht davon auszugehen, dass bei einer ganztägigen Arbeitsplatz präsenz über die ganze Zeit die volle Leistung erbracht werden könnte. Die aktuelle Behandlung erscheine aus interdisziplinärer Sicht adäquat und sollte einzig im Rahmen der Physiotherapie durch eine regelmässige medizinische Trai ningstherapie ergänzt werden. So wie sie den Patienten im Rahmen der interdis ziplinären Abklärungen erlebt hätten, erscheine die Prognose ungünstig

(Urk. 6/51 /8-9).

In der ergonomischen Abklärung der arbeitsbezogenen funktionellen Belastbar keit hielt der verantwortlich zeichnende Ergonome in seinen Schlussfolgerungen fest, die standardisierte Bewertun g der Bereiche « Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen », « Schmerzverhalten », « Leistungsverhalten » und « Konsistenz »

h abe

eine erhebliche Symptomausweitung ergeben. Infolge beobachteter erheb licher Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstest s für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte als bei den Leistungstests gezeigt. Die anzunehmende höhere Belastbarkeit entspreche einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, zeitlich ganztags mit Reduktion der Arbeitsbelastung pro Tag in Form von vermehrten Pausen über den Tag verteilt von drei Stunden. Die gezeigte Belastbarkeit liege deutlich unter den Belastungsanforderungen als Dachdeckerhilfsarbeit er (Urk. 6/51 S. 12) . 3.4

3.4.1

Im Februar 2019 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle durch das B.___

polydiszi p l inär (p sychiatrisch, rheumatologisch, n eurologisch, internistisch) unter sucht. In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die verantwortlichen Fachä rzte die folgenden Diagnosen (Urk. 6/54 S. 6):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Dysthymie (F34.1) 2. Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule 3. Beginnende Omarthrose und AC-Gelenksarthrose links

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Fibromyalgieformes Schmerzbild rumpfbetont, bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) 2. Verdacht auf beginnende Koxarthrose 3. Hyperkyphose der Brustwirbelsäule 4. Diabetes mellitus Typ 2, oral eingestellt 5. Leichte, vermutlich diabetische Polyneuropathie 6. Arterielle Hypertonie 7. Sinustachykardie bei V.a.

hy perkinetisches Herzsyndrom 8. Refluxösophagitis 3.4.2

Der psychiatrische Fach gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Teilgutachten vom 1 8. April 2019 fest, der Versicherte schildere anlässlich der psychiatrischen Be gutachtung im Vordergrund stehende Schmerzen im Stütz- und Bewegungs apparat, insbesondere im Schultergürtel, Nacken-Hinterkopf-Schmerzen, Schmer zen aber auch in den Hüftgelenken sowie in den Beinen, Kniegelenken und in den Armen, sowie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der rechten Hand . Darüber hinaus schildere er einzelne Merkmale einer depressiven Erkrankung. Deren Ausprägungsgrad sei aber gering. Insgesamt sei eher von einer dysthymen Störung auszugehen, damit einhergehend bestehe auc h eine vermehrt nach innen geri c h tete Selbstwahrnehmung mit verstärkt er dysfunktionaler Verarbeitung kö r perbezogener Beschwerden. Der Ausprägungsgrad der von der versicherten Person beklagten Schmerzen am Stütz- und Bewegungsapparat sei nicht hinlän glich durch somatische Befunde erklärbar. Mit Blick auf die psychosozialen Belas tungsfaktoren, welche nach Schilderung der versicherten Person vorlägen, müsse davon ausgegangen werden, dass eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychisch en Faktoren vorliege (F45.41). Eine w esentliche Beeinträch tigung psychischer Grundfunktionen resultiere daraus jedoch nicht. Zusammen fassend lasse sich aus psychiatrischer Sicht festhalten, dass lediglich die Dys thymia (F34.1) mit zahlreichen lebensbiograp hischen Zuflüssen eine geringe Belastu ng der Arbeitsfähigkeit bedinge; aus d er begleitenden Schmerzstörung resultiere keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 32 f.) .

Aufgrund der affektiven, dysthymen Störung mit daraus resultierender Affektregula tions störung sowie vermehrt nach innen gerichteter Selbstwahrnehmung und dys funktionaler Verarbeitung körperbezogener Beschwerden resultiere in der bis herigen Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20

%

bzw . eine Arbeitsfähigkeit von 80

% (S. 35) . Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistung von 20

%, dies aufgrund der dysfunktionalen Schmerz - und Symptomverarbeitung vor dem Hintergrund der dysthymen Störung und rheumatologisch objektivierter, degenerativer Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Retrospektiv könne keine höhere Arbeitsun fähig keit attestiert werden (S. 36) . Unter einer fortgesetzten, gegebenenfalls auch noch intensivierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachbehandlung einschlies s lich kontrollierter Psychopharmakother a pie sollte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 100

% innert Jahr esfrist erreicht werden können; etwaige Limitierungen bestünden sodann nur noch aus soma ti scher Sicht

(Urk. 6/54 S. 34) . 3.4.3

Der rheumatologische Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnos ti zierte in seinem Teilgut achten vom 2 7. Februar 2019 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule sowie eine beginnende Omarthrose und AC-Gelenksarthrose links, als ohne Au sw i r kung auf d ie Arbeitsfähigkei t ein f ibromy algi e formes Schmerzbild rumpfbetont, anamnestisch small-Fibre Neuro pathie, einen Verdacht auf eine beginnende Koxarthrose sowie eine Hyper ky phose der Brustwirbelsäule (S.

46) . Objektiv sei aus rheumatologischer Sicht keine verbindliche funktionelle Einschränkung vorhanden, der Bewegungsapparat des Versicherten sei weitgehend intakt, wenn auch nicht ohne gewisse lokale degenerative Veränderungen. Tätigkeiten mit leichter bis knapp mittelschwerer Belastungsgrösse mit wechselnden Arbeitspositionen erschienen grundsätzlich zumutbar, was auch in den gut abgestützten Berichten der Klinik D.___ 12/2018 zum Ausdruck komme; hinderlich für die dabei geforderte übliche Belastbarkeit könnte ei nzig die subjektiv stark gestei gerte Schmerzempfindung und verminderte L eistungsbereitschaft des Versich erten darstellen. Mit Sicherheit sei der Versicherte in der bisherige n Tätigkeit als Flachdachisoleur durch den Um gang mit sehr schwerem Arbeitsmaterial doch zumindest in der Leistu n gs fähig keit massiv beeinträchtig t; der Versicherte sei teilweise auf die Mithilfe durch Arbeitskollegen angewiesen. Zusammenfassend hielt d er rheumatologische Ex perte fest, ein banales Kontusionstrauma des Nackens habe im Sommer 2012 eine Kaskade von sich ausweitenden therapeutisch unbeeinflussbaren Schmerzen aus gelöst, die einen chronischen, weitgehend nicht strukturell oder funktionell begründbaren Charakter angenommen hätten, abgesehen von einzelnen lokalen Degenerationsprozessen, welche für die bisherige Tätigkeit eine teilweise Ein schränkung bedingten. In der b i s herigen Tätigkeit bestehe (von 6/20 12 bis 1.6.2013 und danach erneut ab 17. November 2017) eine Arbeitsfähigkeit von 50

%, in einer angepassten Tätigkeit mit Möglichkeit des Positionswechsels, ohne anhaltende sitzende Position sowie ohne ausgedehnte Gehanforderung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100

% (Urk. 6/54 S. 48 f.). 3.4.4

In seinem neurologischen Teilgutachten vom 1 5. April 2019 stellte Dr. med.

K.___, Facharzt für Neurologie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sowie als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte, vermutlich diabetische Polyneuropathie. Er gab im Wesentlichen an, die vom Versicherten geklagten ubiquitären Schmerzen würden sich aufgrund ihrer Cha ra kteristika sowie eines weitestgehend normalen Untersuchungsbefunds nicht als Ausdruck einer neurologischen Erkrankung erklären. Leichte Sensibilitäts störun gen und der neurophysiologische Befund würden für eine angesichts des Diabetes mellitus II diabe togene Polyneuropathie sprechen. Eine Relevanz für die Arbeits fähigkeit bestehe nicht (S. 58) bzw. d er Versicherte könne alle Tätigkeiten ent sprechend seinen Fähigkeiten ausüben, sofern dies e keine besonderen Anforde run gen an eine sehr sichere Steh- und Gehfähigkeit beinhalte n oder nicht auf Leitern und Gerüsten auszuüben seien (Urk. 6/54 S. 60). 3.4.5

Auch Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte i m inter nisti schen Teilgutachten vom 7. April 2019 keine Diagnose mit Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit, als ohne Auswirkung auf die Arbei tsfähigkeit nannte er einen Diabetes mellitus Typ 2, oral eingestellt, eine arterielle Hypertonie, eine Sinustachykardie bei Verdacht auf hyperkinetisches Herzsyndrom sowie eine Refluxösophagitis (S.

70) . Er gab im Wesentlichen an,

anlässlich der Untersuchung hätten sich erhöhte Blutdruckwerte sowie ein erhöhter Puls gefunden, welche Auffälligkeit im Rahmen der gutachterlichen Situation oder auch eines hyper kinetischen Herzsy n drom s stehen könnte und nach weiterer Abklärung gegebe nenfalls medikamentös behandelt werden müsse. Die gastroösophageale Reflux krankheit werde leitliniengerecht behandelt, die diabetische Stoffwechsellage sei suboptimal. Die Arbeitsfähigkeit werde aus intern i stischer Sicht nicht beeinflusst (Urk. 6/54 S . 70 f.).

3.4.6

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) führten die Gut achter aus, die Dysthymia führe zu einer leichten Einschränkung der Affekt regulation sowie zu einer vermehrt nach innen gerichteten Selbstwahrnehmung mit einer dysfunktionalen Wahrnehmung und Verarbeitung anhaltender Schmer zen. Als organischer Kern für die angegebenen Schmerzen l ie sse n sich eine Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule und eine beginnende Omarthrose und AC-Gelenkarthrose links ausmachen. Daraus resultierten eine Minderbelast bar keit des Schultergürtels, eine schmerzhafte Einschränkung der Schultergelenksbe weglichkeit links sowie eine Beeinträchtigung der Belastbarkeit der Lenden wirbelsäule. Die diabetische Neuropathie sei schlussendlich unter den Diagnosen ohne Relevanz für die letzte Tätigkeit subsum iert worden, weil nur qualitative Einschränkungen im Belastbarkeitsprofil vorlägen, der Versicherte am letzten Arbeitsplatz aber nur auf Flachdächern in gesicherten Positionen tätig gewesen sei. Gesamthaft resultiere in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50

%, und zwar von Juni 2012 bis 1. Juni 20 13 und danach ab 1 7. November 20 1 7. I n einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe seit dem 17. November 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 80

%. Tätigkeiten leichter bis knapp mittelschwerer Belastungsgrösse in wechselnden Arbeitspositionen seien grundsätzlich zumut bar, auch aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte in der Lage, sämtliche seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepassten Tätigkeiten, die auch seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil entsprächen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Es liege eine Überschneidung von rheumatologisch begründeter Arbeitsunfähigkeit bei degenerativen Veränderungen einerseits sowie einer dys thymen Störung mit dysfunktionaler Schmerzverarbeitung andererseits vor. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei massgeb lich durch die Gesundheit sstörungen auf rheumatologischem Fachgebiet be din gt, die in einer adaptierten Tätigkeit hauptsächlich durch psychiatrische Beein träch tigungen bestimmt. Eine Addition oder sogar Potenzierung der Arbeitsfähigkeiten bestehe nicht (Urk. 6/54 S. 6 ff.). 3.5

Im provisorischen Austrittsberi c ht des Kantonsspitals A.___

vom 5.

August 2019 über die Hospitalisation des Versicherten vom 4. b is 5. August 2019 im Notfallzentrum diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzt innen eine – bei nächtlichem Sturz erlittene - leichte tra umatische Hirnverletzung vom 4. August 2019 bei Verdacht auf eine kleine Kontusionsblutung frontobasal Gyrus frontalis inferior links, differentialdiagnostisch bei fehlender angrenzender Weichteilkontusionsmarke lediglich einen

Aufhärtungsartefakt, eine Nasenbein fraktur, einen Diabetes Mellitus Typ II sowie eine arterielle Hy p ertonie. Die Aufnahme sei über den Notfall zur neurologischen Überwachung erfolgt. Diese habe sich stets unauffäll ig gestaltet, weshalb der Patient am 5. August 2019 in gebessertem Zustand nach Hause entlassen worden sei . Vom 4. bis 1 1. August 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/63). 3.6

Dr. H.___

vom Rehazentrum

C.___

hielt gestützt auf seine erneute Unter suchung des Versicherten vom 1 9. August 2019

am

20. August 2019 zuhanden der Hausärztin

Dr. F.___ im Wesentlichen

fest, verglichen mit der Untersu chung vom Dezember 2018 habe keine Befundänderung festgestellt werden können. Im Anschluss an das Unfallereignis von anfangs August 2019 sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Schmerzsituation im Bereich der Halswirbelsäule gekommen, wahrscheinlich bedingt du r ch eine vermehrte Hyper extens i on der Halswirbelsäule beim Sturz aufs Mittelgesicht. Er gehe jedoch davon aus, dass sich diese Schmerzhaftigkeit über die

f olgenden Wochen wieder auf das v orbest e h end bekannte Niveau reduzieren w e rde. Entsprechend bestehe eigentlich auch keine Veränderung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. In Kenntnis der Resultate der ergonomischen Abklärungen sei dem Patienten weiterhin ein e leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten selten bis maximal 10 kg mit vermehrten Pausen über den Tag verteilt von drei bis vier Stunden möglich (Urk. 6/71). 3.7

Im Kurzaustrittsbericht des A.___ vom 2 4. Oktober 2019 (Urk. 6/76), wo der Ver sicherte vom 1 9. bis 2 4. Oktober 2019 stationär behandelt worden war, diagnosti zierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte

– neben den bekannten Diagnosen – zweimalige unklar e Synkopen am 4. August und 19 . Oktober 2019, aktuell Syn kope bei Miktion. Nach durchgeführten diversen Abklärungen wurde dem Versi cherten

am 2 3. Oktober 2019 ein Reveal -Recorder implantiert

und ein ambulanter kardiologischer Sprechstundentermin am 1 6. Dezember 2019 zur erstmaligen Auslesung desselben

vereinbart . Von 1 9. Oktober bis 2 6. Oktober 2019 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/75/4). 4. 4.1

Die IV-Stelle legte der Beurteilung des neuen Leistungsgesuches das Gutachten des B.___ zugrunde, was nicht zu beanstanden ist. So umfasst das Gutachten die Fachdisziplinen Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Innere Me dizin, wo bei es für die zu beurtei lenden Fragen umfassend ist. Die Ärzte erstellten das Gutachten in Kenntnis der Vorakten

und berücksichtigten die geklagten Be schwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers in angemessener Weise . Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähigkeit werden begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) weitestgehend (vgl. E. 4. 4 hienach), so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.2

I n somatischer Hinsicht wurde nachvollziehbar dar gelegt, dass der Versicherte

aus internistischer Sicht nicht und aus neurologischer nur geringfügig (qualitativ) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, er jedoch in rheumatologischer Hinsicht

an degenerativen Erkrankungen am Bewegungsapparat leidet,

infolge welcher er in der Beweglichkeit und Belastbarkeit eingeschränkt ist (so die Befunde an lässlich der rheumatologischen Untersuchung; Urk. 6/54 S. 44) . Nachvollzogen werden kann aber

auch, dass

aufgrund der erhobenen

Druckdolenz en

und Schmerzangaben – eine fibromyal g i e forme Erkrankung di agnos ti ziert worden ist, wie auch, dass der rheumatologische Experte vor dem Hintergrund der vom ihm als recht diffus und ausgedehnt bezeichneten Schmerzangaben

(Urk. 6/54 S. 47) von der Mitbeteiligung von psyc hogenen Faktoren in der Empfindungs verar b eitung des Schmerzes a usging. Die somatischen Diagnosen

– im Wesentlichen eine Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule sowie eine beginnende Omarthrose und AC-Gelenksarthrose links (E. 3.4.1) -

als solche sind denn auch unbestritten.

Soweit in der Beschwerde in somatischer Hinsicht

vor allem beanstandet

wird, dass die rh e umatol o gi s che Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung im Gutachten des B.___ verglichen mit derjenigen im Gutachten

des Rehazentrums

C.___

unter schiedlich ausgefallen und der Unterschied im Gutachten nicht geklärt worden

sei,

vermag diese Kritik die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. So hatte

der rheumatologi s che Experte

– ausgehend von einem chronischen unspezifischen generalisierten Schmerzsyndrom - ausgeführt, Tätigkeiten leichter bis knapp mittelschwerer Belastungsgrösse m it we chselnden Arbeitspositionen erschienen grundsätzlich zumutbar, was auch in den gut abgestützten Berichten der Klinik

D.___ 12/2018 zum Ausdruck gelange;

h inderlich für die dabei ge forderte übl i c he Belastbarkeit könnte ein zig die subje k ti v stark gesteigerte Schmerzemp f indung und v erminderte Leistungsbereitschaft des Versicherten sein

(E.

3.4.3 hievor) .

Damit nahm der Gutachter Bezug auf die ergonomische Abklä rung im Rehazentrum C.___ und ergibt sich

ohne W eiteres, dass die (höhere) Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Gutachten des B.___

Folge einer anderen Würdigung des Verhaltens ist, welches der Versicherte anlässlich der ergonomi schen Abklärung gezeigt hatte, wo eine erhebliche Symptomausweitung bei u.a. nicht adäquatem Schmerzverhalten, schlechtem Leistungsverhalten und schlech ter Konsistenz festgestellt worden war

(E.

3.3 hievor sowie Urk. 6/54 S. 114 ff.). Hinzu kommt, dass die im Rahmen der ergonomischen Abklärung erhobenen Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der Belastbarkeit nur teilweise verwertbar waren und die als zumutbar erachtete Belastbarkeit von drei Stunden täglich lediglich auf einer Annahme beruhte (E. 3.3). Aber auch soweit der Bes c hwerdeführer in somatischer Hinsicht auf die - nach Ergehen des Gut achtens - zweimalig aufgetreten en Synkopen verweist, stellt dies die Beurteilung gemäss Gutachten des B.___

nicht nachträglich in Frage. G emäss Austrittsb ericht des A.___ vom 24. Oktober 2019 ergaben sich im Rahmen der zwischen dem 1 9. und 2 4 . Oktober 2019 im A.___

durchgeführten zahlreichen Abklärungen weitestgehend

unauffällige Befunde (Urk. 6/76 S. 1) und macht auch der Be schwerdeführer beschwerdeweise nicht geltend, dass die weiteren Abklärungen (mittels Reveal -Recorder) eine neue gesundheitliche Problematik zutage gefördert hätte n . Daher und da die Ärzte des A.___

jeweils lediglich eine kurze Arbeits unfähigkeit attestiert hatten (von 4. bis 1 1. August 2019 [E. 3.5] bzw. von 1 9. b is 2 6. Oktober 2019 [E.

3.7]),

bestehen keine Hinweise darauf, dass die erlittenen Synkopen

(oder eine hiefür allfällig ursächliche Erkrankung) eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung zur Folge hätten (vgl. auch RAD-Beurteilung vom 14. Mai 2019, Urk. 7/79 S. 7). Gleiches gilt auch für die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. August 2019 geltend gemachten Beschwerden. Dies bezüglich hielt auch Dr. H.___ nach erneuter Untersuchung vom

19. August 2019 fest, dass sich im Vergleich zur Untersuchung vom Dezember 2018 keine Befundänderung feststellen lasse (E.

3.6; vgl. auch RAD-Beurteilung vom 2.

September 2019, Urk. 7/79 S. 5). 4.3

Der psychiatrische Experte diagnostizierte als mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Dysthymie, was er damit begründete, dass der Versicherte lediglich leichte Einschränkungen der psychischen Grundfunktionen zeige, was vor dem H intergrund der anl ässlich der psychiatrischen Untersuchung erhobenen - wenig ausgeprägten -

psycho pathologisch en

Befunde (Urk. 6/54 S. 30 ff.) zu überzeugen vermag. So hielt d er psychiatrische Gutachter fest, dass der Versicherte zwar psychomotorisch matt und schwunglos wirke und wenig Elan zeige. Gestik und Mimik seien jedoch insgesamt angemessen und unterstrichen Stimmung und Affekt synthym . Eine depressive Hemmung der Psychomotorik liege nicht vor. Zur Affektivität hielt er fest, in der emotionalen affektiven Schwingungsfähigkeit wirke der Versicherte über Strecken eingeengt, in der Affektlage besorgt, be drückt, aber in der Grundstimmung nicht durchgehend depressiv, im Verlauf gelinge es dem Versicherten vorübergehend auch, zum positiven Pol mitzu schwingen (vgl. Urk. 6/54 S. 31).

Soweit in d er Beschwerde beansta nde t wird, d ie psychiatrische Einschätzung w eiche von der jenigen der behandelnden Ärzte (G.___) ab, welche in ihrem Bericht vom 25.

April 2018 von einer mittelgradigen Depression und einer Arbeits fähig keit von 50 % ausgegangen seien (vgl. Urk. 6/54 S. 17), vermag dies die psychia trische Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Zum einen sind leichte Schwan kungen im Verlauf nicht auszuschliessen, wobei für den Rentenanspruch die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nach der (bestandenen) Warte zeit ausschlagge bend ist (E. 1.3 hievor). Diesbezüglich ist festzustellen, dass auch der begut ach tende Psychiater de s Reha zentrums

C.___

– auf dessen Ausführungen der psy chiatrische Experte des B.___ denn auch verwies (Urk. 6/54 S. 34) – im Dezember 2018 nur eine leichte Symptomatik feststellte, indem er von einer Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion ausging, welche er phänomenologisch am ehesten als leichte depressive Episode einordnete, und er als Diffe re ntial diag nose ebenfalls eine Dysthymie stellte (Ur

k. 6/51 S. 3). Auch gab er an, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von «mindestens» 50 % auszugehen, welche im Falle einer Erwerbsaufnahme in 3-4 Wochen überwiegend wahrscheinlich auf 80 % steiger bar sei (bzw. Einschränkung von 20

%; Urk. 6/54 S. 105). Anzumerken ist aber auch, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem medizinischen Sachverständigen praktisch immer einen gewissen Spielraum

eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Inter pretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. etwa Urteil 8C_260/2017 E. 5.2.2); dabei gilt es auch die Erfahrungstatsache zu beachten, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte auf grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465

E. 4.5). 4. 4

Zusammenfassend erweis en sich demnach die Ausführungen im Gutachten des B.___

zu den Diagnosen wie auch der Arbeitsfähigkeit

als nachvollziehbar. Al ler dings äusserte sich der psyc h i atrische Experte im Rah men der Festlegung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht genügend zu den rechtserheb lichen Indikatoren (vgl. E. 5.1 hienach), was nachzuholen bzw . zu korrigieren ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.1.2). 5. 5.1

5.1.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.1.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.2 5.2.1

Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» betrifft, ist bezüglich des Indikators Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzustellen, dass der Versicherte aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer Dys thy mie leidet. Jedoch handelt es sich bei der Dysthymie nach der im gebräuch lichen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung um eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (vgl. Horst Dilling /

Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chischer St örungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1 0. Auflage 201 4, F 34.1 S. 183), wo mit ihr keine schwere Ausprägung innewohnt .

Das subjektiv zwar erhebliche Leiden kann somit invalidenversicherungsrechtlich nicht als schwere Ausprägung der Befunde berücksichtigt werden. Zum Aspekt Behandlungs- und Einglie de rungserfolg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2017 (Urk. 6/54 S. 17) in ambulanter psychiatrischer Behandlung beim G.___ steht, wobei er

– bei fr aglicher pha r makologischer compliance (vgl. Urk. 6/54 S. 32)

- seine Psychia terin alle drei bi s vier Wochen konsultiert

(Urk. 6/54 S. 29) . T rotz protrahier t em Verlauf ist daher davon auszugehen, dass noch B e handlungsopt i o nen bestehen (vgl. so auch der psychiatrische Experte des B.___

in Urk. 6/54 S. 37),

womit nicht von einer leistungshindernden Chronifizierung der ps ychischen Proble ma tik ausgegangen werden kann oder davon, dass eine invalidisierende schwere psychische Störung vorliegt, welche therapeutisch nicht mehr angehbar wäre. Alsdann bestehen zwar so matische Komorbiditäten, welche jedoch ebenfalls nicht als ausgeprägt erscheinen .

Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Auf Persönlichkeitsebene wirkte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersu chung zwar etwas asth enisch

und selbstunsicher, jedoch lies sen sich keine Merk - male einer Persönlichkeitsstörung ausmachen . Ebensowenig ergaben sich Hinwei se auf Zwänge oder Phobien (Urk. 6/54 S. 31) . Vielmehr gab der psychia trische Experte an, der Versi c her t e sei mit hinlänglic her Flexibilität in der Lage, a u f das G egenüber und die jeweilige Situation zu reagieren, auch bestehe hinreichende Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. Weiter erwähnte

der psychiatrische Gutachter verschiedene mobilisierbare Ressourcen, auf welche der Versicherte zurückgreifen kann (vgl. etwa Fäh ig k eit der Anpassung an Routinen, Planung von Aufgaben, Fähigkeit Kompetenzen und Wissen anzuwenden, Interaktions kompetenzen im Umgang mit Dritten, Gruppenfähigkeit; Urk. 6/54 S. 35). Zum sozialen Kontext ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammen wohnt, mit welcher er eine als stabil erlebte Ehe führt, guten Kontakt zu seinen erwachsenen Kindern

pflegt und auch seine Enkel häufig

sieht .

Es bestehe n überdies weitere soziale Kontakte, er hat auch noch einen guten und verlässlichen Freund (Urk. 6/54 S. 26 f.). D amit sind weder limitierende Persön lichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potenziell günstig auf die Res sourcen auswirkende Faktoren.

In der Kategorie „Konsistenz“ ist bezüglich des Indikators „ gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ fest zustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht als arbeitsfähig sieht. Jedoch ist seine Tagesgestaltung regelmässi g und nur bedingt eingeschränkt (Urk. 6/54 S. 28): So macht er täglich Spaziergänge, liest manchmal die Zeitung und schaut

– so lange es die Schmerzen zulassen - fern . Auch b egleitet er seine Ehefrau

– welcher der Haushalt oblieg t - zu den Einkäu fen und trifft ab und zu einen Kollegen. Er fährt auch Auto und ist in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, auch unternimmt er Reisen ins Ausland (Urk. 6/54 S. 28) . Eine gewisse Beeinträch tigung im Alltag ist damit zwar ersichtlich, diese ist jedoch nicht ausgeprägt. Bezüglich des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge wie sener Leidensdruck“ ist festzustellen, dass

sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzen zwar schon verschiedene n

ambulanten somatischen

Abklä run gen und einigen

therapeutische n Interventionen (Infiltrat i o n en) im A.___ unter zog, welche jedoch nur bedingt medizinische Korrelate ergaben bzw. Symptom linderung brachten (E. 3.2 hievor); im Dezember 2017

begab er sich

alsdann

auch in psychiatrische Behandlung . I m Gutachtenszeitpunkt befand er sich in haus ärztlicher Behandlung, sowie in B ehandlung im G.___; in un t erschiedlichem Rhythmus erfolgt e im A.___ Physiotherapie (Urk. 6/54 S. 29) . G emäss Angaben im psychiatrischen Teilgutachten sieht er seine Psychiaterin nur alle drei bis vier Wochen (Urk. 6/54 S. 29) und gemäss Angaben im internistischen Gutachten seine Hausärztin nur bei Bedarf (Urk. 6/54 S. 67). Alsdann ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten bezüglich der vom Bes c hwerdeführer ange g ebenen Medikamenteneinnahme, dass Psychopharmaka teilweise gar nicht (Mirtazapin) und die

Analgetica Pregabalin und Paracetamol weit unterhalb de s therapeu tischen Ber e ichs

nachweisbar waren

(Urk. 6/54 S. 32) . Aus den in Anspruch ge nommenen Therapien kann daher zwar sowohl in somatischer wie auch psy chia trischer Hinsicht auf einen gewissen Leiden s druck geschlossen werden, welche r jedoch nicht s ehr ausgeprägt erscheint. 5.3

Bei Würdigung der rechtserheblichen Indikatoren, namentlich des verhaltens bezogenen Aspekts der Konsistenz, ergibt sich daher insgesamt, dass nicht auf einen rechtsgenüglichen Bezug zwischen de r gestellten Diagnose und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchs grund la ge, welche zur Anerkennung einer Invalidität aus psychischen Gründen führen könn te, ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vorliegend ist daher insofern von der Einschätzung des psychiatrischen Experten einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit abzugehen, als dass aus rechtlicher Sicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 5.4

Dies führt gestützt auf das Gutachten des B.___ insgesamt zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer seit November 2017 aus rheumatologischen Gründen die Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten, unter Einschluss der bisher ausge übten Tätigkeit als Hilfsdachdecker, nicht me hr vollumfänglich zuzumuten ist, ihm jedoch die Ausübung einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit weiterhin im vollzeitlichen Umfang zuzumuten

ist.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeits fähigkeit.

6.

6. 1 6.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Vorliegend fällt – nachdem der Versicherte bis November 2017 als Hilfsdach decker erwerbstätig war und sich im Dezember 2017 erneut zum Leistungsbezug anmeldete -

ein frühestmöglicher Rentenbeginn im Jahr 2018 in Betracht. 6.1.2

Da i m Zeitpunkt des Eintritts der (teil weisen) Arbeitsunfähigkeit als ungelernter Hilfsdachdecker

am 17. November 2017 das temporäre Anstellung sverh ä l tnis bei der Y.___ AG bereits per Ende November 2017 ge kündigt war (Kündigung vom 8. November 2017, Urk. 6/24 S. 3), stellte die IV- Stelle bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf statistische Werte a b, wobei sie vom Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik hera usge gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), für Männer im Baugewerbe,

aus ging. Dies es Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und ist angesichts des Umstandes, dass e ine erneute Anstellung bei der Y.___ AG

zwar

als möglich (Urk. 6/24 S. 2), jedoch weder grund sätz lich noch in Bezug auf Anstellungszeitpunkt und Verdienstmöglichkeit

als über wi e gend wahrscheinlic h

erstellt bezeichnet werden kann (Urteil des Bundesge richts 8C_260/20 vom 2. Juli 2020 E. 4.1.2),

nicht zu beanstanden. Damit ist aus gehend von einem Tabellenlohn von Fr. 5'622.-- (vgl. LSE 2018, TA1, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1) unter Berücksichtigung einer (branchenübli chen) betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahr 2018 (Hoch- und Tie f b au; vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, 2004-2018, Ziff. 41-42) von einem monatlichen Va lideneinkommen in Höhe von Fr. 5'846.88 bzw . Fr. 70'162.60 im Jahr auszugehen. 6. 2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Da der Beschwerdeführer seit November 2017 keiner Arbeitstätigkeit mehr nach geht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne heranzuziehen und - da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt - dabei auf den LSE -Tabellenwert To tal des niedrigsten

Kompetenz niveaus in Höhe von Fr. 5 ’ 417. -- abzustellen (LSE 2018, Tabelle TA1 tirage

skill

level, Kompe tenzniveau 1, Männer) . Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2018 (vgl. wiederum Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, 2004-2018, Total, Ziff. 1-96) einen monatlichen

Bruttolohn von Fr. 5'647.22 bzw . im Jahr einen solchen von Fr. 67'766.7 0. Dabei rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn. Denn der Umstand, dass nur noch leichte (bis mittelschwere) Tätigkeiten zumutbar sind, ist praxisgemäss kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). 6.3

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditäts grad von 3 % (3.4 %; Fr. 70'162.60 - Fr. 67'766.70 : Fr. 70'162.60 x 100) . Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wie die Verwaltung in der ange fochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht festgestellt hat. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend obje k tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 6. Januar 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Sache sei zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid betreffend Anspruch auf Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin (2.; Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Be schwer deführer am 1 0. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte seit dem 17. Novem ber 2017 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Warte jahres per November 2018 sei er gemäss Gut a chten des B.___ in der ange stammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau zu 50

% arbeitsfähig, in einer den gesundheitlichen Einschränkunge n optimal angepassten Tätigkeit jedoch zu 100

% arbeitsfähig bzw . könnte bei voller Präsenz eine Leistung von 80

% erbringen.

E s seien noch Tätigkeiten mit leichter bis knapp mittelschwerer Belas tung in wechselnden Arbeitspositionen möglich. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 22

%, weshalb kein Anspruch auf eine Inva lidenrente bestehe. Daran vermöchten weder die abweichend e Beurteilung durch die Klinik

D.___ noch die im Vorbescheidverfahren eingereichten medizini schen Berichte etwas zu ändern (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache einwenden, dass sich trotz interdisziplinärer Begutachtung durch das B.___ kein genügend klares Bild hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ergebe. So weiche dieses in psychiatrischer Hin sicht von den behandelnden Ärzten ab und bestehe in rheumatologischer Hinsicht eine Diskrepanz zur Beurteilung der Klinik

D.___ sowohl bezüglich der Arbeits fähigkeit in angestammter wie auch in einer leid ensangepassten Tätigkeit. D ie für die Beurteilung des IV- Anspruchs unterschiedliche medizinische Ei ns ch ätzung

werde im Gutachten nicht geklärt. Daher und da nach dem Erlass des Vorbe scheides auch Synkopen aufgetreten seien, deren Relevanz nicht geklärt sei, seien die Entscheidgrundlagen ungenügend und drängten sich weitere medizinische Abklärungen auf (Urk. 1).

3. 3.1

Die Verfügung vom 25. September 2013, mit welcher die Verwaltung mangels Erfüllens des Wartejahres einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 6/17), stützte sich zur Hauptsache auf den Bericht der damaligen Hausärztin Dr. med. E.___ vom 15. Juli 2013, in welchem diese – soweit leserlich – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Sturz von der Leiter von ca. 2 Metern Höhe auf den Boden auf eine Eisenplatte mit persistierendem

cervicocephalem Syndrom sowie einen reaktiven depressiven Zustand (Unfall reaktion) diagnostiziert und den Versicherten vom 5. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 als vollständig arbeitsunfähig und danach ab 1. Juni 2013 wieder als voll ständig arbeitsfähig bezeichnet hatte (Urk. 6/12 S. 1 ff.). Dem Bericht lag der Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 24. April 2013 bei, in welchem die verantwortlich zeichnenden Ärzte gestützt auf den Aufenthalt des Versicherten vom 26. März bis 25. April 2013 eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), ein chronisches cervi kocephales Schmerzsyndrom, ein t horakospondylogenes Schmerzsyndrom, Polyart hr algien bei szintigrafisch nicht nachweisbarer Entzün dung, eine arterielle Hypertonie, einen Status nach hypertensiver Entgleisung am 8. Februar 2013, sowie einen Diabetes Mellitus Typ 2 diagnostiziert und den Ver sicherten bei im Vordergrund stehender psychopathologischer Symptomatik als aktuell 100 % arbeitsunfähig bezeichnet hatten (Urk. 6/12 S. 5 ff.). 3.2

Hausärztin

Dr. med.

F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 2 4. Januar 2018 die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/25) : - Chronisches cervicocephales Schmerzsy nd rom seit Unfall vom 5.6.2012, - Thorakospondylogenes Schmerzsyndrom (seit Unfallereignis 2012) - Polyarthralgien, s zint igraphisch (02.02.2017) keine Entzündung nach weisbar - Gewichtsabnahme vermutlich multifaktoriell im Rahmen der Depression und entgleistem Diabetes Mellitus

Sie gab im Wesentlichen an, seit dem 1 7. November 2017 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In körperlicher Hinsicht wäre eine leichte Arbeit zu ca . 50

% zumutbar, aufgrund

der kognitiv psychiatrischen

Situation sei eine Arbeitsleistung nicht zumutbar. Der Patient sei zur weiteren Beurteilung und The rapieempfehlung bei der rheumatologischen Klinik des Kantonsspitals A.___ angemeldet . Zudem soll e eine psychiatrische Beurteilung im G.___ stattfinden . Die aktuelle Situati o n habe sich im Vergleich zu 2013 kaum verän dert.

In ihrem Verlaufsbericht vom 1 6. September 2018 (Urk. 6/34) bezeichnete Dr. F.___ den Gesundheitszustand als stationär und stellte

– unter Hinweis auf beigelegte

Unterlagen des behandelnden A.___ - die folgenden (Haupt-)Diag nosen (Urk. 6/34 S.

4 f .) : 1. Hochgradiger Verdacht einer sekundären Fibromyalgie bei degene ra ti ven Veränderungen und Vitamin D-Mangel, DD DISH 2. Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (G.___ seit 12/17). 3. Status nach mittelschwerem Vitamin D-Mangel 02/2018 4. Verdacht auf S mall Fibre Polyneuropathie (Neurologie

A.___ 06/18) 5. Gewichtsverlust und Nachtschweiss 6. Upper airway

cough Syndrom Pneumologie A.___

Sie gab im Wesentlichen an, wie den beil i egenden Berichten der Rheumatologie entnommen werden könne, seien diverse Infiltrationen (Schulter, Hüfte, ISG) durchgeführt worden, welche keinen anhaltenden Effekt oder Symptomlinderung gebracht hätten. Während der ganzen Zeit sei er in

physiotherape utischer Be handlung gestanden, was ebenf alls keinen wesentlichen Erfolg gezeigt habe. Neu rologisch sei ein unauffälliger klinischer und elektrophysiologischer Befund erho ben worden, differentialdiagnostisch sei von einer Small Fibre Polyneuropathie und zusätzlich einer leichtgradigen diabetische n Polyneuropathie ausgegangen worden . Auch die vor dem Hintergrund einer früheren TBC Behandlu n g erfolgte pneumologische Abklärung habe keine wegweisenden Befunde ergeben, ebensowenig die im Hinblick auf die Gewichtsabnahme erfolgte Koloskopie. Ein aufgrund einmalig isoliert erhöhter ALAT Werte erfolgter Fibroscan habe An zeichen einer diffusen Hepatopa th ie bei deutlich er Steatose und Zeichen einer mittelgradigen Fibrose unklarer Ätiologie ergeben, aktuell lägen die Werte im Normbereich. Bezüglich Gewichtsabnahme könne seit der Erstkonsultation bei ihr (Dr. F.___) ein konstantes Gewicht dokumentiert werden .

Die ambulante Psy chotherapie im G.___ werde regelmässig fortgesetzt, dort fänden Konsultationen 1-2 x monatlich statt. Zu ihr (Dr. F.___) in die Praxis komme der Versicherte alle 2-3 Monate.

Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, aus körperlicher Sicht wäre eine leichte Arbeit zu ca . 40

% (ca. 3 Stunden pro Tag) vorstellbar. Jedoch sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsleistung zum utbar. Aufgrund der Therapieresistenz der Beschwerden tr otz diverser Massnahmen und Abk l ä rungen sei d ie Prognose sehr schlecht (Urk. 6/34) . 3.3

Am 18. Dezember 2018 wurde der Versicherte im Auftrag des Krankentaggeld ver sicherers AXA Winterthur

im Rehazentrum

C.___ ambulant internistisch, rheu matologisch, psychiatrisch und ergonomisch abgeklärt und unters ucht. In seinem Bericht vom 21. Dezember 2018 zuhanden des vertrauensärztlichen Dienstes der AXA stellte der verantwortlich zeichnende Chefarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, die folgenden Diagnosen (Urk. 6/51/ 8) : 1. Chronisches unspezifisches generalisiertes Schmerzsyndrom -

W ahrscheinlich am ehesten im Sinne eines sekundären chronischen Weich - teilrheumatismus bei degenerativer Skeletterkrankung - ICD-10 R52.2 2. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion - Phänomenologisch einer leichten depressiven Episode entsprechend - In Verbindung mit möglicherweise bestehenden psychologischen Wirk faktoren als krankheits- und rehabilitationsbeeinflussende Gröss en - ICD-10 F63.21 3. Diabetes Mellitus Typ II - ICD-10 E11.90

Gestützt auf die Befunde in den einzelnen Abklärungsberichten der einzelnen Diszipl inen hielt Dr. H.___

zu den gesundheitsbedingten Einschränkungen sowie zur Arbeitsfähigkeit schlussfolgernd fest, infolge der chronischen Be schw er desymptomatik und in Verbindung mit dem psychiatrischen Leiden be stehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die in der Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit beobachtete körperliche Belastbar keit habe im Bereich einer sehr leichten Tätigkeit gelegen. Sie liege damit deutlich unter den Belastungsanforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dach deckerhilfsarbeiter. Eine behinderungsadaptierte leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit maximalem Hantieren von Lasten selten bis maximal 10 kg er scheine aus interdisziplinärer Sicht jedoch in einem 50

% Pensum möglich. Diese 50%ige Arbeitsfähigkeit könnte der Versicherte ganztags mit zusätzlichen Pausen über den Tag verteilt verwerten. Es sei aufgrund der beobachteten zunehmenden Bewegungsapparatschmerzen aufgrund der Kumulation verschiedenster Belas tungsfaktoren nicht davon auszugehen, dass bei einer ganztägigen Arbeitsplatz präsenz über die ganze Zeit die volle Leistung erbracht werden könnte. Die aktuelle Behandlung erscheine aus interdisziplinärer Sicht adäquat und sollte einzig im Rahmen der Physiotherapie durch eine regelmässige medizinische Trai ningstherapie ergänzt werden. So wie sie den Patienten im Rahmen der interdis ziplinären Abklärungen erlebt hätten, erscheine die Prognose ungünstig

(Urk. 6/51 /8-9).

In der ergonomischen Abklärung der arbeitsbezogenen funktionellen Belastbar keit hielt der verantwortlich zeichnende Ergonome in seinen Schlussfolgerungen fest, die standardisierte Bewertun g der Bereiche « Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen », « Schmerzverhalten », « Leistungsverhalten » und « Konsistenz »

h abe

eine erhebliche Symptomausweitung ergeben. Infolge beobachteter erheb licher Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstest s für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte als bei den Leistungstests gezeigt. Die anzunehmende höhere Belastbarkeit entspreche einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, zeitlich ganztags mit Reduktion der Arbeitsbelastung pro Tag in Form von vermehrten Pausen über den Tag verteilt von drei Stunden. Die gezeigte Belastbarkeit liege deutlich unter den Belastungsanforderungen als Dachdeckerhilfsarbeit er (Urk. 6/51 S. 12) . 3.4

3.4.1

Im Februar 2019 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle durch das B.___

polydiszi p l inär (p sychiatrisch, rheumatologisch, n eurologisch, internistisch) unter sucht. In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die verantwortlichen Fachä rzte die folgenden Diagnosen (Urk. 6/54 S. 6):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Dysthymie (F34.1) 2. Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule 3. Beginnende Omarthrose und AC-Gelenksarthrose links

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Fibromyalgieformes Schmerzbild rumpfbetont, bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) 2. Verdacht auf beginnende Koxarthrose 3. Hyperkyphose der Brustwirbelsäule 4. Diabetes mellitus Typ 2, oral eingestellt 5. Leichte, vermutlich diabetische Polyneuropathie 6. Arterielle Hypertonie 7. Sinustachykardie bei V.a.

hy perkinetisches Herzsyndrom 8. Refluxösophagitis 3.4.2

Der psychiatrische Fach gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Teilgutachten vom 1 8. April 2019 fest, der Versicherte schildere anlässlich der psychiatrischen Be gutachtung im Vordergrund stehende Schmerzen im Stütz- und Bewegungs apparat, insbesondere im Schultergürtel, Nacken-Hinterkopf-Schmerzen, Schmer zen aber auch in den Hüftgelenken sowie in den Beinen, Kniegelenken und in den Armen, sowie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der rechten Hand . Darüber hinaus schildere er einzelne Merkmale einer depressiven Erkrankung. Deren Ausprägungsgrad sei aber gering. Insgesamt sei eher von einer dysthymen Störung auszugehen, damit einhergehend bestehe auc h eine vermehrt nach innen geri c h tete Selbstwahrnehmung mit verstärkt er dysfunktionaler Verarbeitung kö r perbezogener Beschwerden. Der Ausprägungsgrad der von der versicherten Person beklagten Schmerzen am Stütz- und Bewegungsapparat sei nicht hinlän glich durch somatische Befunde erklärbar. Mit Blick auf die psychosozialen Belas tungsfaktoren, welche nach Schilderung der versicherten Person vorlägen, müsse davon ausgegangen werden, dass eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychisch en Faktoren vorliege (F45.41). Eine w esentliche Beeinträch tigung psychischer Grundfunktionen resultiere daraus jedoch nicht. Zusammen fassend lasse sich aus psychiatrischer Sicht festhalten, dass lediglich die Dys thymia (F34.1) mit zahlreichen lebensbiograp hischen Zuflüssen eine geringe Belastu ng der Arbeitsfähigkeit bedinge; aus d er begleitenden Schmerzstörung resultiere keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 32 f.) .

Aufgrund der affektiven, dysthymen Störung mit daraus resultierender Affektregula tions störung sowie vermehrt nach innen gerichteter Selbstwahrnehmung und dys funktionaler Verarbeitung körperbezogener Beschwerden resultiere in der bis herigen Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20

%

bzw . eine Arbeitsfähigkeit von 80

% (S. 35) . Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistung von 20

%, dies aufgrund der dysfunktionalen Schmerz - und Symptomverarbeitung vor dem Hintergrund der dysthymen Störung und rheumatologisch objektivierter, degenerativer Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Retrospektiv könne keine höhere Arbeitsun fähig keit attestiert werden (S. 36) . Unter einer fortgesetzten, gegebenenfalls auch noch intensivierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachbehandlung einschlies s lich kontrollierter Psychopharmakother a pie sollte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 100

% innert Jahr esfrist erreicht werden können; etwaige Limitierungen bestünden sodann nur noch aus soma ti scher Sicht

(Urk. 6/54 S. 34) . 3.4.3

Der rheumatologische Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnos ti zierte in seinem Teilgut achten vom 2 7. Februar 2019 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule sowie eine beginnende Omarthrose und AC-Gelenksarthrose links, als ohne Au sw i r kung auf d ie Arbeitsfähigkei t ein f ibromy algi e formes Schmerzbild rumpfbetont, anamnestisch small-Fibre Neuro pathie, einen Verdacht auf eine beginnende Koxarthrose sowie eine Hyper ky phose der Brustwirbelsäule (S.

46) . Objektiv sei aus rheumatologischer Sicht keine verbindliche funktionelle Einschränkung vorhanden, der Bewegungsapparat des Versicherten sei weitgehend intakt, wenn auch nicht ohne gewisse lokale degenerative Veränderungen. Tätigkeiten mit leichter bis knapp mittelschwerer Belastungsgrösse mit wechselnden Arbeitspositionen erschienen grundsätzlich zumutbar, was auch in den gut abgestützten Berichten der Klinik D.___ 12/2018 zum Ausdruck komme; hinderlich für die dabei geforderte übliche Belastbarkeit könnte ei nzig die subjektiv stark gestei gerte Schmerzempfindung und verminderte L eistungsbereitschaft des Versich erten darstellen. Mit Sicherheit sei der Versicherte in der bisherige n Tätigkeit als Flachdachisoleur durch den Um gang mit sehr schwerem Arbeitsmaterial doch zumindest in der Leistu n gs fähig keit massiv beeinträchtig t; der Versicherte sei teilweise auf die Mithilfe durch Arbeitskollegen angewiesen. Zusammenfassend hielt d er rheumatologische Ex perte fest, ein banales Kontusionstrauma des Nackens habe im Sommer 2012 eine Kaskade von sich ausweitenden therapeutisch unbeeinflussbaren Schmerzen aus gelöst, die einen chronischen, weitgehend nicht strukturell oder funktionell begründbaren Charakter angenommen hätten, abgesehen von einzelnen lokalen Degenerationsprozessen, welche für die bisherige Tätigkeit eine teilweise Ein schränkung bedingten. In der b i s herigen Tätigkeit bestehe (von 6/20

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditäts grad von 3 % (3.4 %; Fr. 70'162.60 - Fr. 67'766.70 : Fr. 70'162.60 x 100) . Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wie die Verwaltung in der ange fochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht festgestellt hat. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 bis 1.6.2013 und danach erneut ab 17. November 2017) eine Arbeitsfähigkeit von 50

%, in einer angepassten Tätigkeit mit Möglichkeit des Positionswechsels, ohne anhaltende sitzende Position sowie ohne ausgedehnte Gehanforderung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100

% (Urk. 6/54 S. 48 f.). 3.4.4

In seinem neurologischen Teilgutachten vom 1 5. April 2019 stellte Dr. med.

K.___, Facharzt für Neurologie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sowie als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte, vermutlich diabetische Polyneuropathie. Er gab im Wesentlichen an, die vom Versicherten geklagten ubiquitären Schmerzen würden sich aufgrund ihrer Cha ra kteristika sowie eines weitestgehend normalen Untersuchungsbefunds nicht als Ausdruck einer neurologischen Erkrankung erklären. Leichte Sensibilitäts störun gen und der neurophysiologische Befund würden für eine angesichts des Diabetes mellitus II diabe togene Polyneuropathie sprechen. Eine Relevanz für die Arbeits fähigkeit bestehe nicht (S. 58) bzw. d er Versicherte könne alle Tätigkeiten ent sprechend seinen Fähigkeiten ausüben, sofern dies e keine besonderen Anforde run gen an eine sehr sichere Steh- und Gehfähigkeit beinhalte n oder nicht auf Leitern und Gerüsten auszuüben seien (Urk. 6/54 S. 60). 3.4.5

Auch Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte i m inter nisti schen Teilgutachten vom 7. April 2019 keine Diagnose mit Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit, als ohne Auswirkung auf die Arbei tsfähigkeit nannte er einen Diabetes mellitus Typ 2, oral eingestellt, eine arterielle Hypertonie, eine Sinustachykardie bei Verdacht auf hyperkinetisches Herzsyndrom sowie eine Refluxösophagitis (S.

70) . Er gab im Wesentlichen an,

anlässlich der Untersuchung hätten sich erhöhte Blutdruckwerte sowie ein erhöhter Puls gefunden, welche Auffälligkeit im Rahmen der gutachterlichen Situation oder auch eines hyper kinetischen Herzsy n drom s stehen könnte und nach weiterer Abklärung gegebe nenfalls medikamentös behandelt werden müsse. Die gastroösophageale Reflux krankheit werde leitliniengerecht behandelt, die diabetische Stoffwechsellage sei suboptimal. Die Arbeitsfähigkeit werde aus intern i stischer Sicht nicht beeinflusst (Urk. 6/54 S . 70 f.).

3.4.6

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) führten die Gut achter aus, die Dysthymia führe zu einer leichten Einschränkung der Affekt regulation sowie zu einer vermehrt nach innen gerichteten Selbstwahrnehmung mit einer dysfunktionalen Wahrnehmung und Verarbeitung anhaltender Schmer zen. Als organischer Kern für die angegebenen Schmerzen l ie sse n sich eine Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule und eine beginnende Omarthrose und AC-Gelenkarthrose links ausmachen. Daraus resultierten eine Minderbelast bar keit des Schultergürtels, eine schmerzhafte Einschränkung der Schultergelenksbe weglichkeit links sowie eine Beeinträchtigung der Belastbarkeit der Lenden wirbelsäule. Die diabetische Neuropathie sei schlussendlich unter den Diagnosen ohne Relevanz für die letzte Tätigkeit subsum iert worden, weil nur qualitative Einschränkungen im Belastbarkeitsprofil vorlägen, der Versicherte am letzten Arbeitsplatz aber nur auf Flachdächern in gesicherten Positionen tätig gewesen sei. Gesamthaft resultiere in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50

%, und zwar von Juni 2012 bis 1. Juni 20

E. 13 und danach ab 1 7. November 20 1 7. I n einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe seit dem 17. November 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 80

%. Tätigkeiten leichter bis knapp mittelschwerer Belastungsgrösse in wechselnden Arbeitspositionen seien grundsätzlich zumut bar, auch aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte in der Lage, sämtliche seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepassten Tätigkeiten, die auch seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil entsprächen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Es liege eine Überschneidung von rheumatologisch begründeter Arbeitsunfähigkeit bei degenerativen Veränderungen einerseits sowie einer dys thymen Störung mit dysfunktionaler Schmerzverarbeitung andererseits vor. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei massgeb lich durch die Gesundheit sstörungen auf rheumatologischem Fachgebiet be din gt, die in einer adaptierten Tätigkeit hauptsächlich durch psychiatrische Beein träch tigungen bestimmt. Eine Addition oder sogar Potenzierung der Arbeitsfähigkeiten bestehe nicht (Urk. 6/54 S. 6 ff.). 3.5

Im provisorischen Austrittsberi c ht des Kantonsspitals A.___

vom 5.

August 2019 über die Hospitalisation des Versicherten vom 4. b is 5. August 2019 im Notfallzentrum diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzt innen eine – bei nächtlichem Sturz erlittene - leichte tra umatische Hirnverletzung vom 4. August 2019 bei Verdacht auf eine kleine Kontusionsblutung frontobasal Gyrus frontalis inferior links, differentialdiagnostisch bei fehlender angrenzender Weichteilkontusionsmarke lediglich einen

Aufhärtungsartefakt, eine Nasenbein fraktur, einen Diabetes Mellitus Typ II sowie eine arterielle Hy p ertonie. Die Aufnahme sei über den Notfall zur neurologischen Überwachung erfolgt. Diese habe sich stets unauffäll ig gestaltet, weshalb der Patient am 5. August 2019 in gebessertem Zustand nach Hause entlassen worden sei . Vom 4. bis 1 1. August 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/63). 3.6

Dr. H.___

vom Rehazentrum

C.___

hielt gestützt auf seine erneute Unter suchung des Versicherten vom 1 9. August 2019

am

20. August 2019 zuhanden der Hausärztin

Dr. F.___ im Wesentlichen

fest, verglichen mit der Untersu chung vom Dezember 2018 habe keine Befundänderung festgestellt werden können. Im Anschluss an das Unfallereignis von anfangs August 2019 sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Schmerzsituation im Bereich der Halswirbelsäule gekommen, wahrscheinlich bedingt du r ch eine vermehrte Hyper extens i on der Halswirbelsäule beim Sturz aufs Mittelgesicht. Er gehe jedoch davon aus, dass sich diese Schmerzhaftigkeit über die

f olgenden Wochen wieder auf das v orbest e h end bekannte Niveau reduzieren w e rde. Entsprechend bestehe eigentlich auch keine Veränderung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. In Kenntnis der Resultate der ergonomischen Abklärungen sei dem Patienten weiterhin ein e leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten selten bis maximal 10 kg mit vermehrten Pausen über den Tag verteilt von drei bis vier Stunden möglich (Urk. 6/71). 3.7

Im Kurzaustrittsbericht des A.___ vom 2 4. Oktober 2019 (Urk. 6/76), wo der Ver sicherte vom 1 9. bis 2 4. Oktober 2019 stationär behandelt worden war, diagnosti zierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte

– neben den bekannten Diagnosen – zweimalige unklar e Synkopen am 4. August und 19 . Oktober 2019, aktuell Syn kope bei Miktion. Nach durchgeführten diversen Abklärungen wurde dem Versi cherten

am 2 3. Oktober 2019 ein Reveal -Recorder implantiert

und ein ambulanter kardiologischer Sprechstundentermin am 1 6. Dezember 2019 zur erstmaligen Auslesung desselben

vereinbart . Von 1 9. Oktober bis 2 6. Oktober 2019 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/75/4). 4. 4.1

Die IV-Stelle legte der Beurteilung des neuen Leistungsgesuches das Gutachten des B.___ zugrunde, was nicht zu beanstanden ist. So umfasst das Gutachten die Fachdisziplinen Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Innere Me dizin, wo bei es für die zu beurtei lenden Fragen umfassend ist. Die Ärzte erstellten das Gutachten in Kenntnis der Vorakten

und berücksichtigten die geklagten Be schwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers in angemessener Weise . Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähigkeit werden begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) weitestgehend (vgl. E. 4. 4 hienach), so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.2

I n somatischer Hinsicht wurde nachvollziehbar dar gelegt, dass der Versicherte

aus internistischer Sicht nicht und aus neurologischer nur geringfügig (qualitativ) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, er jedoch in rheumatologischer Hinsicht

an degenerativen Erkrankungen am Bewegungsapparat leidet,

infolge welcher er in der Beweglichkeit und Belastbarkeit eingeschränkt ist (so die Befunde an lässlich der rheumatologischen Untersuchung; Urk. 6/54 S. 44) . Nachvollzogen werden kann aber

auch, dass

aufgrund der erhobenen

Druckdolenz en

und Schmerzangaben – eine fibromyal g i e forme Erkrankung di agnos ti ziert worden ist, wie auch, dass der rheumatologische Experte vor dem Hintergrund der vom ihm als recht diffus und ausgedehnt bezeichneten Schmerzangaben

(Urk. 6/54 S. 47) von der Mitbeteiligung von psyc hogenen Faktoren in der Empfindungs verar b eitung des Schmerzes a usging. Die somatischen Diagnosen

– im Wesentlichen eine Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule sowie eine beginnende Omarthrose und AC-Gelenksarthrose links (E. 3.4.1) -

als solche sind denn auch unbestritten.

Soweit in der Beschwerde in somatischer Hinsicht

vor allem beanstandet

wird, dass die rh e umatol o gi s che Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung im Gutachten des B.___ verglichen mit derjenigen im Gutachten

des Rehazentrums

C.___

unter schiedlich ausgefallen und der Unterschied im Gutachten nicht geklärt worden

sei,

vermag diese Kritik die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. So hatte

der rheumatologi s che Experte

– ausgehend von einem chronischen unspezifischen generalisierten Schmerzsyndrom - ausgeführt, Tätigkeiten leichter bis knapp mittelschwerer Belastungsgrösse m it we chselnden Arbeitspositionen erschienen grundsätzlich zumutbar, was auch in den gut abgestützten Berichten der Klinik

D.___ 12/2018 zum Ausdruck gelange;

h inderlich für die dabei ge forderte übl i c he Belastbarkeit könnte ein zig die subje k ti v stark gesteigerte Schmerzemp f indung und v erminderte Leistungsbereitschaft des Versicherten sein

(E.

3.4.3 hievor) .

Damit nahm der Gutachter Bezug auf die ergonomische Abklä rung im Rehazentrum C.___ und ergibt sich

ohne W eiteres, dass die (höhere) Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Gutachten des B.___

Folge einer anderen Würdigung des Verhaltens ist, welches der Versicherte anlässlich der ergonomi schen Abklärung gezeigt hatte, wo eine erhebliche Symptomausweitung bei u.a. nicht adäquatem Schmerzverhalten, schlechtem Leistungsverhalten und schlech ter Konsistenz festgestellt worden war

(E.

3.3 hievor sowie Urk. 6/54 S. 114 ff.). Hinzu kommt, dass die im Rahmen der ergonomischen Abklärung erhobenen Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der Belastbarkeit nur teilweise verwertbar waren und die als zumutbar erachtete Belastbarkeit von drei Stunden täglich lediglich auf einer Annahme beruhte (E. 3.3). Aber auch soweit der Bes c hwerdeführer in somatischer Hinsicht auf die - nach Ergehen des Gut achtens - zweimalig aufgetreten en Synkopen verweist, stellt dies die Beurteilung gemäss Gutachten des B.___

nicht nachträglich in Frage. G emäss Austrittsb ericht des A.___ vom 24. Oktober 2019 ergaben sich im Rahmen der zwischen dem 1 9. und 2 4 . Oktober 2019 im A.___

durchgeführten zahlreichen Abklärungen weitestgehend

unauffällige Befunde (Urk. 6/76 S. 1) und macht auch der Be schwerdeführer beschwerdeweise nicht geltend, dass die weiteren Abklärungen (mittels Reveal -Recorder) eine neue gesundheitliche Problematik zutage gefördert hätte n . Daher und da die Ärzte des A.___

jeweils lediglich eine kurze Arbeits unfähigkeit attestiert hatten (von 4. bis 1 1. August 2019 [E. 3.5] bzw. von 1 9. b is 2 6. Oktober 2019 [E.

3.7]),

bestehen keine Hinweise darauf, dass die erlittenen Synkopen

(oder eine hiefür allfällig ursächliche Erkrankung) eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung zur Folge hätten (vgl. auch RAD-Beurteilung vom 14. Mai 2019, Urk. 7/79 S. 7). Gleiches gilt auch für die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. August 2019 geltend gemachten Beschwerden. Dies bezüglich hielt auch Dr. H.___ nach erneuter Untersuchung vom

19. August 2019 fest, dass sich im Vergleich zur Untersuchung vom Dezember 2018 keine Befundänderung feststellen lasse (E.

3.6; vgl. auch RAD-Beurteilung vom 2.

September 2019, Urk. 7/79 S. 5). 4.3

Der psychiatrische Experte diagnostizierte als mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Dysthymie, was er damit begründete, dass der Versicherte lediglich leichte Einschränkungen der psychischen Grundfunktionen zeige, was vor dem H intergrund der anl ässlich der psychiatrischen Untersuchung erhobenen - wenig ausgeprägten -

psycho pathologisch en

Befunde (Urk. 6/54 S. 30 ff.) zu überzeugen vermag. So hielt d er psychiatrische Gutachter fest, dass der Versicherte zwar psychomotorisch matt und schwunglos wirke und wenig Elan zeige. Gestik und Mimik seien jedoch insgesamt angemessen und unterstrichen Stimmung und Affekt synthym . Eine depressive Hemmung der Psychomotorik liege nicht vor. Zur Affektivität hielt er fest, in der emotionalen affektiven Schwingungsfähigkeit wirke der Versicherte über Strecken eingeengt, in der Affektlage besorgt, be drückt, aber in der Grundstimmung nicht durchgehend depressiv, im Verlauf gelinge es dem Versicherten vorübergehend auch, zum positiven Pol mitzu schwingen (vgl. Urk. 6/54 S. 31).

Soweit in d er Beschwerde beansta nde t wird, d ie psychiatrische Einschätzung w eiche von der jenigen der behandelnden Ärzte (G.___) ab, welche in ihrem Bericht vom 25.

April 2018 von einer mittelgradigen Depression und einer Arbeits fähig keit von 50 % ausgegangen seien (vgl. Urk. 6/54 S.

E. 17 ), vermag dies die psychia trische Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Zum einen sind leichte Schwan kungen im Verlauf nicht auszuschliessen, wobei für den Rentenanspruch die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nach der (bestandenen) Warte zeit ausschlagge bend ist (E. 1.3 hievor). Diesbezüglich ist festzustellen, dass auch der begut ach tende Psychiater de s Reha zentrums

C.___

– auf dessen Ausführungen der psy chiatrische Experte des B.___ denn auch verwies (Urk. 6/54 S. 34) – im Dezember 2018 nur eine leichte Symptomatik feststellte, indem er von einer Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion ausging, welche er phänomenologisch am ehesten als leichte depressive Episode einordnete, und er als Diffe re ntial diag nose ebenfalls eine Dysthymie stellte (Ur

k. 6/51 S. 3). Auch gab er an, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von «mindestens» 50 % auszugehen, welche im Falle einer Erwerbsaufnahme in 3-4 Wochen überwiegend wahrscheinlich auf 80 % steiger bar sei (bzw. Einschränkung von 20

%; Urk. 6/54 S. 105). Anzumerken ist aber auch, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem medizinischen Sachverständigen praktisch immer einen gewissen Spielraum

eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Inter pretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. etwa Urteil 8C_260/2017 E. 5.2.2); dabei gilt es auch die Erfahrungstatsache zu beachten, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte auf grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465

E. 4.5). 4. 4

Zusammenfassend erweis en sich demnach die Ausführungen im Gutachten des B.___

zu den Diagnosen wie auch der Arbeitsfähigkeit

als nachvollziehbar. Al ler dings äusserte sich der psyc h i atrische Experte im Rah men der Festlegung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht genügend zu den rechtserheb lichen Indikatoren (vgl. E. 5.1 hienach), was nachzuholen bzw . zu korrigieren ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.1.2). 5. 5.1

5.1.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.1.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.2 5.2.1

Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» betrifft, ist bezüglich des Indikators Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzustellen, dass der Versicherte aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer Dys thy mie leidet. Jedoch handelt es sich bei der Dysthymie nach der im gebräuch lichen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung um eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (vgl. Horst Dilling /

Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chischer St örungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1 0. Auflage 201 4, F 34.1 S. 183), wo mit ihr keine schwere Ausprägung innewohnt .

Das subjektiv zwar erhebliche Leiden kann somit invalidenversicherungsrechtlich nicht als schwere Ausprägung der Befunde berücksichtigt werden. Zum Aspekt Behandlungs- und Einglie de rungserfolg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2017 (Urk. 6/54 S. 17) in ambulanter psychiatrischer Behandlung beim G.___ steht, wobei er

– bei fr aglicher pha r makologischer compliance (vgl. Urk. 6/54 S. 32)

- seine Psychia terin alle drei bi s vier Wochen konsultiert

(Urk. 6/54 S. 29) . T rotz protrahier t em Verlauf ist daher davon auszugehen, dass noch B e handlungsopt i o nen bestehen (vgl. so auch der psychiatrische Experte des B.___

in Urk. 6/54 S. 37),

womit nicht von einer leistungshindernden Chronifizierung der ps ychischen Proble ma tik ausgegangen werden kann oder davon, dass eine invalidisierende schwere psychische Störung vorliegt, welche therapeutisch nicht mehr angehbar wäre. Alsdann bestehen zwar so matische Komorbiditäten, welche jedoch ebenfalls nicht als ausgeprägt erscheinen .

Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Auf Persönlichkeitsebene wirkte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersu chung zwar etwas asth enisch

und selbstunsicher, jedoch lies sen sich keine Merk - male einer Persönlichkeitsstörung ausmachen . Ebensowenig ergaben sich Hinwei se auf Zwänge oder Phobien (Urk. 6/54 S. 31) . Vielmehr gab der psychia trische Experte an, der Versi c her t e sei mit hinlänglic her Flexibilität in der Lage, a u f das G egenüber und die jeweilige Situation zu reagieren, auch bestehe hinreichende Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. Weiter erwähnte

der psychiatrische Gutachter verschiedene mobilisierbare Ressourcen, auf welche der Versicherte zurückgreifen kann (vgl. etwa Fäh ig k eit der Anpassung an Routinen, Planung von Aufgaben, Fähigkeit Kompetenzen und Wissen anzuwenden, Interaktions kompetenzen im Umgang mit Dritten, Gruppenfähigkeit; Urk. 6/54 S. 35). Zum sozialen Kontext ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammen wohnt, mit welcher er eine als stabil erlebte Ehe führt, guten Kontakt zu seinen erwachsenen Kindern

pflegt und auch seine Enkel häufig

sieht .

Es bestehe n überdies weitere soziale Kontakte, er hat auch noch einen guten und verlässlichen Freund (Urk. 6/54 S. 26 f.). D amit sind weder limitierende Persön lichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potenziell günstig auf die Res sourcen auswirkende Faktoren.

In der Kategorie „Konsistenz“ ist bezüglich des Indikators „ gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ fest zustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht als arbeitsfähig sieht. Jedoch ist seine Tagesgestaltung regelmässi g und nur bedingt eingeschränkt (Urk. 6/54 S. 28): So macht er täglich Spaziergänge, liest manchmal die Zeitung und schaut

– so lange es die Schmerzen zulassen - fern . Auch b egleitet er seine Ehefrau

– welcher der Haushalt oblieg t - zu den Einkäu fen und trifft ab und zu einen Kollegen. Er fährt auch Auto und ist in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, auch unternimmt er Reisen ins Ausland (Urk. 6/54 S. 28) . Eine gewisse Beeinträch tigung im Alltag ist damit zwar ersichtlich, diese ist jedoch nicht ausgeprägt. Bezüglich des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge wie sener Leidensdruck“ ist festzustellen, dass

sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzen zwar schon verschiedene n

ambulanten somatischen

Abklä run gen und einigen

therapeutische n Interventionen (Infiltrat i o n en) im A.___ unter zog, welche jedoch nur bedingt medizinische Korrelate ergaben bzw. Symptom linderung brachten (E. 3.2 hievor); im Dezember 2017

begab er sich

alsdann

auch in psychiatrische Behandlung . I m Gutachtenszeitpunkt befand er sich in haus ärztlicher Behandlung, sowie in B ehandlung im G.___; in un t erschiedlichem Rhythmus erfolgt e im A.___ Physiotherapie (Urk. 6/54 S. 29) . G emäss Angaben im psychiatrischen Teilgutachten sieht er seine Psychiaterin nur alle drei bis vier Wochen (Urk. 6/54 S. 29) und gemäss Angaben im internistischen Gutachten seine Hausärztin nur bei Bedarf (Urk. 6/54 S. 67). Alsdann ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten bezüglich der vom Bes c hwerdeführer ange g ebenen Medikamenteneinnahme, dass Psychopharmaka teilweise gar nicht (Mirtazapin) und die

Analgetica Pregabalin und Paracetamol weit unterhalb de s therapeu tischen Ber e ichs

nachweisbar waren

(Urk. 6/54 S. 32) . Aus den in Anspruch ge nommenen Therapien kann daher zwar sowohl in somatischer wie auch psy chia trischer Hinsicht auf einen gewissen Leiden s druck geschlossen werden, welche r jedoch nicht s ehr ausgeprägt erscheint. 5.3

Bei Würdigung der rechtserheblichen Indikatoren, namentlich des verhaltens bezogenen Aspekts der Konsistenz, ergibt sich daher insgesamt, dass nicht auf einen rechtsgenüglichen Bezug zwischen de r gestellten Diagnose und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchs grund la ge, welche zur Anerkennung einer Invalidität aus psychischen Gründen führen könn te, ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vorliegend ist daher insofern von der Einschätzung des psychiatrischen Experten einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit abzugehen, als dass aus rechtlicher Sicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 5.4

Dies führt gestützt auf das Gutachten des B.___ insgesamt zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer seit November 2017 aus rheumatologischen Gründen die Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten, unter Einschluss der bisher ausge übten Tätigkeit als Hilfsdachdecker, nicht me hr vollumfänglich zuzumuten ist, ihm jedoch die Ausübung einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit weiterhin im vollzeitlichen Umfang zuzumuten

ist.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeits fähigkeit.

6.

6. 1 6.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Vorliegend fällt – nachdem der Versicherte bis November 2017 als Hilfsdach decker erwerbstätig war und sich im Dezember 2017 erneut zum Leistungsbezug anmeldete -

ein frühestmöglicher Rentenbeginn im Jahr 2018 in Betracht. 6.1.2

Da i m Zeitpunkt des Eintritts der (teil weisen) Arbeitsunfähigkeit als ungelernter Hilfsdachdecker

am 17. November 2017 das temporäre Anstellung sverh ä l tnis bei der Y.___ AG bereits per Ende November 2017 ge kündigt war (Kündigung vom 8. November 2017, Urk. 6/24 S. 3), stellte die IV- Stelle bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf statistische Werte a b, wobei sie vom Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik hera usge gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), für Männer im Baugewerbe,

aus ging. Dies es Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und ist angesichts des Umstandes, dass e ine erneute Anstellung bei der Y.___ AG

zwar

als möglich (Urk. 6/24 S. 2), jedoch weder grund sätz lich noch in Bezug auf Anstellungszeitpunkt und Verdienstmöglichkeit

als über wi e gend wahrscheinlic h

erstellt bezeichnet werden kann (Urteil des Bundesge richts 8C_260/20 vom 2. Juli 2020 E. 4.1.2),

nicht zu beanstanden. Damit ist aus gehend von einem Tabellenlohn von Fr. 5'622.-- (vgl. LSE 2018, TA1, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1) unter Berücksichtigung einer (branchenübli chen) betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahr 2018 (Hoch- und Tie f b au; vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, 2004-2018, Ziff. 41-42) von einem monatlichen Va lideneinkommen in Höhe von Fr. 5'846.88 bzw . Fr. 70'162.60 im Jahr auszugehen. 6. 2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Da der Beschwerdeführer seit November 2017 keiner Arbeitstätigkeit mehr nach geht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne heranzuziehen und - da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt - dabei auf den LSE -Tabellenwert To tal des niedrigsten

Kompetenz niveaus in Höhe von Fr. 5 ’ 417. -- abzustellen (LSE 2018, Tabelle TA1 tirage

skill

level, Kompe tenzniveau 1, Männer) . Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2018 (vgl. wiederum Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, 2004-2018, Total, Ziff. 1-96) einen monatlichen

Bruttolohn von Fr. 5'647.22 bzw . im Jahr einen solchen von Fr. 67'766.7 0. Dabei rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn. Denn der Umstand, dass nur noch leichte (bis mittelschwere) Tätigkeiten zumutbar sind, ist praxisgemäss kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00005

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

18. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1961, von Mazedonien, ohne erlernten Beruf, lebt seit 1993 in der Schweiz, wo er seither verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachging, zuletzt seit 2008 im Rahmen von temporären (saisonalen) Anstellungen als Hilfsdach decker

bei der Y.___ AG (Urk. 6/9) . Im April 2013 meldete sich

X.___ erstmals unter Hinweis auf einen erlittenen Unfall und eine seit Mai 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Ur k.

6/1) . Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht und nachdem der Versicherte nach absolviertem

Aufenthalt i n der Rehaklinik Z.___ (Urk. 6/12 S. 5) seine Arbei t wieder in vollem Umfang hatte aufnehmen können (Urk. 6/ 13), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2013 man gels Bestehens der einjährigen Wartezeit einen Anspruc h auf eine Invalidenrente (Urk. 6/17), welche Verfügung unangefochten blieb. 1.2

Im Dezember 2017 meldete sich der Versicherte,

dessen Arbeitsstelle am 8. Novem ber 2017 per 3 0. November 2017 gekündigt worden (Urk. 6/24 S. 3) und der von 1 7. November bis 22. November 2017 (wegen einer hype rglykämischen Entglei sung; Urk. 6/22 S. 4) im Kantonsspital A.___ hospitalisiert gewesen war (Urk.

6/18), erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.

6/19). Die IV-Stelle holte daraufhin einen hausärztlichen Bericht ein (Urk. 6/25) und erbat die Akten der Krank entaggeldversicherung AXA (Urk. 6/ 26 und Urk. 6/38) . A m 3 1. Mai 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund des Ge sundheitszustandes Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 6/31). Nach Einholung eines hausärztlichen Verlaufsbe richts (Urk. 6/34) veranlasste die IV-Stelle

am 2 2. November 2018 eine poly disziplinäre Abkl ä r ung des Versi cher ten, mit welcher sie das

Z entr um

B.___ beauftragte (Urk. 6/45 und Urk. 6/48; Gutachten v om 2 5. April 2019; Urk. 6/54). Im Dezember 2018 wurde der Versicherte auch im Auftrag der Krankentag geld versicherung AXA abgeklärt (interdisziplinärer Bericht des Rehazentrums C.___ vom 2 1. Dezember 2018; Urk. 6/53). Gestützt auf das Gutachten des B.___ sowie die entsprechende Stellungnahme ihres Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD; Urk. 6/57) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31.

Mai 2019 die Abweisung des Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/58) . Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk.

6/59, Urk. 6/64) und im Verlaufe des Vorbescheidverfahrens

weitere medizinische Berichte nac hreichen (Ur k. 6/63, Urk. 6/71, Urk. 6/75), welche d ie IV-Stelle abermals ihrem RAD vorlegte. G estützt auf dessen erneute Stellungnahme (Urk. 6/79) hielt die IV- Stelle mit Verfügung vom 19. November 2019 daran fest, dass kein Anspruch auf ei ne Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 6. Januar 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Sache sei zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid betreffend Anspruch auf Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin (2.; Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Be schwer deführer am 1 0. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend obje k tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte seit dem 17. Novem ber 2017 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf des Warte jahres per November 2018 sei er gemäss Gut a chten des B.___ in der ange stammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau zu 50

% arbeitsfähig, in einer den gesundheitlichen Einschränkunge n optimal angepassten Tätigkeit jedoch zu 100

% arbeitsfähig bzw . könnte bei voller Präsenz eine Leistung von 80

% erbringen.

E s seien noch Tätigkeiten mit leichter bis knapp mittelschwerer Belas tung in wechselnden Arbeitspositionen möglich. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 22

%, weshalb kein Anspruch auf eine Inva lidenrente bestehe. Daran vermöchten weder die abweichend e Beurteilung durch die Klinik

D.___ noch die im Vorbescheidverfahren eingereichten medizini schen Berichte etwas zu ändern (Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache einwenden, dass sich trotz interdisziplinärer Begutachtung durch das B.___ kein genügend klares Bild hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ergebe. So weiche dieses in psychiatrischer Hin sicht von den behandelnden Ärzten ab und bestehe in rheumatologischer Hinsicht eine Diskrepanz zur Beurteilung der Klinik

D.___ sowohl bezüglich der Arbeits fähigkeit in angestammter wie auch in einer leid ensangepassten Tätigkeit. D ie für die Beurteilung des IV- Anspruchs unterschiedliche medizinische Ei ns ch ätzung

werde im Gutachten nicht geklärt. Daher und da nach dem Erlass des Vorbe scheides auch Synkopen aufgetreten seien, deren Relevanz nicht geklärt sei, seien die Entscheidgrundlagen ungenügend und drängten sich weitere medizinische Abklärungen auf (Urk. 1).

3. 3.1

Die Verfügung vom 25. September 2013, mit welcher die Verwaltung mangels Erfüllens des Wartejahres einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 6/17), stützte sich zur Hauptsache auf den Bericht der damaligen Hausärztin Dr. med. E.___ vom 15. Juli 2013, in welchem diese – soweit leserlich – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Sturz von der Leiter von ca. 2 Metern Höhe auf den Boden auf eine Eisenplatte mit persistierendem

cervicocephalem Syndrom sowie einen reaktiven depressiven Zustand (Unfall reaktion) diagnostiziert und den Versicherten vom 5. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 als vollständig arbeitsunfähig und danach ab 1. Juni 2013 wieder als voll ständig arbeitsfähig bezeichnet hatte (Urk. 6/12 S. 1 ff.). Dem Bericht lag der Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 24. April 2013 bei, in welchem die verantwortlich zeichnenden Ärzte gestützt auf den Aufenthalt des Versicherten vom 26. März bis 25. April 2013 eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), ein chronisches cervi kocephales Schmerzsyndrom, ein t horakospondylogenes Schmerzsyndrom, Polyart hr algien bei szintigrafisch nicht nachweisbarer Entzün dung, eine arterielle Hypertonie, einen Status nach hypertensiver Entgleisung am 8. Februar 2013, sowie einen Diabetes Mellitus Typ 2 diagnostiziert und den Ver sicherten bei im Vordergrund stehender psychopathologischer Symptomatik als aktuell 100 % arbeitsunfähig bezeichnet hatten (Urk. 6/12 S. 5 ff.). 3.2

Hausärztin

Dr. med.

F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 2 4. Januar 2018 die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/25) : - Chronisches cervicocephales Schmerzsy nd rom seit Unfall vom 5.6.2012, - Thorakospondylogenes Schmerzsyndrom (seit Unfallereignis 2012) - Polyarthralgien, s zint igraphisch (02.02.2017) keine Entzündung nach weisbar - Gewichtsabnahme vermutlich multifaktoriell im Rahmen der Depression und entgleistem Diabetes Mellitus

Sie gab im Wesentlichen an, seit dem 1 7. November 2017 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In körperlicher Hinsicht wäre eine leichte Arbeit zu ca . 50

% zumutbar, aufgrund

der kognitiv psychiatrischen

Situation sei eine Arbeitsleistung nicht zumutbar. Der Patient sei zur weiteren Beurteilung und The rapieempfehlung bei der rheumatologischen Klinik des Kantonsspitals A.___ angemeldet . Zudem soll e eine psychiatrische Beurteilung im G.___ stattfinden . Die aktuelle Situati o n habe sich im Vergleich zu 2013 kaum verän dert.

In ihrem Verlaufsbericht vom 1 6. September 2018 (Urk. 6/34) bezeichnete Dr. F.___ den Gesundheitszustand als stationär und stellte

– unter Hinweis auf beigelegte

Unterlagen des behandelnden A.___ - die folgenden (Haupt-)Diag nosen (Urk. 6/34 S.

4 f .) : 1. Hochgradiger Verdacht einer sekundären Fibromyalgie bei degene ra ti ven Veränderungen und Vitamin D-Mangel, DD DISH 2. Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (G.___ seit 12/17). 3. Status nach mittelschwerem Vitamin D-Mangel 02/2018 4. Verdacht auf S mall Fibre Polyneuropathie (Neurologie

A.___ 06/18) 5. Gewichtsverlust und Nachtschweiss 6. Upper airway

cough Syndrom Pneumologie A.___

Sie gab im Wesentlichen an, wie den beil i egenden Berichten der Rheumatologie entnommen werden könne, seien diverse Infiltrationen (Schulter, Hüfte, ISG) durchgeführt worden, welche keinen anhaltenden Effekt oder Symptomlinderung gebracht hätten. Während der ganzen Zeit sei er in

physiotherape utischer Be handlung gestanden, was ebenf alls keinen wesentlichen Erfolg gezeigt habe. Neu rologisch sei ein unauffälliger klinischer und elektrophysiologischer Befund erho ben worden, differentialdiagnostisch sei von einer Small Fibre Polyneuropathie und zusätzlich einer leichtgradigen diabetische n Polyneuropathie ausgegangen worden . Auch die vor dem Hintergrund einer früheren TBC Behandlu n g erfolgte pneumologische Abklärung habe keine wegweisenden Befunde ergeben, ebensowenig die im Hinblick auf die Gewichtsabnahme erfolgte Koloskopie. Ein aufgrund einmalig isoliert erhöhter ALAT Werte erfolgter Fibroscan habe An zeichen einer diffusen Hepatopa th ie bei deutlich er Steatose und Zeichen einer mittelgradigen Fibrose unklarer Ätiologie ergeben, aktuell lägen die Werte im Normbereich. Bezüglich Gewichtsabnahme könne seit der Erstkonsultation bei ihr (Dr. F.___) ein konstantes Gewicht dokumentiert werden .

Die ambulante Psy chotherapie im G.___ werde regelmässig fortgesetzt, dort fänden Konsultationen 1-2 x monatlich statt. Zu ihr (Dr. F.___) in die Praxis komme der Versicherte alle 2-3 Monate.

Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, aus körperlicher Sicht wäre eine leichte Arbeit zu ca . 40

% (ca. 3 Stunden pro Tag) vorstellbar. Jedoch sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsleistung zum utbar. Aufgrund der Therapieresistenz der Beschwerden tr otz diverser Massnahmen und Abk l ä rungen sei d ie Prognose sehr schlecht (Urk. 6/34) . 3.3

Am 18. Dezember 2018 wurde der Versicherte im Auftrag des Krankentaggeld ver sicherers AXA Winterthur

im Rehazentrum

C.___ ambulant internistisch, rheu matologisch, psychiatrisch und ergonomisch abgeklärt und unters ucht. In seinem Bericht vom 21. Dezember 2018 zuhanden des vertrauensärztlichen Dienstes der AXA stellte der verantwortlich zeichnende Chefarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, die folgenden Diagnosen (Urk. 6/51/ 8) : 1. Chronisches unspezifisches generalisiertes Schmerzsyndrom -

W ahrscheinlich am ehesten im Sinne eines sekundären chronischen Weich - teilrheumatismus bei degenerativer Skeletterkrankung - ICD-10 R52.2 2. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion - Phänomenologisch einer leichten depressiven Episode entsprechend - In Verbindung mit möglicherweise bestehenden psychologischen Wirk faktoren als krankheits- und rehabilitationsbeeinflussende Gröss en - ICD-10 F63.21 3. Diabetes Mellitus Typ II - ICD-10 E11.90

Gestützt auf die Befunde in den einzelnen Abklärungsberichten der einzelnen Diszipl inen hielt Dr. H.___

zu den gesundheitsbedingten Einschränkungen sowie zur Arbeitsfähigkeit schlussfolgernd fest, infolge der chronischen Be schw er desymptomatik und in Verbindung mit dem psychiatrischen Leiden be stehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die in der Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit beobachtete körperliche Belastbar keit habe im Bereich einer sehr leichten Tätigkeit gelegen. Sie liege damit deutlich unter den Belastungsanforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dach deckerhilfsarbeiter. Eine behinderungsadaptierte leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit maximalem Hantieren von Lasten selten bis maximal 10 kg er scheine aus interdisziplinärer Sicht jedoch in einem 50

% Pensum möglich. Diese 50%ige Arbeitsfähigkeit könnte der Versicherte ganztags mit zusätzlichen Pausen über den Tag verteilt verwerten. Es sei aufgrund der beobachteten zunehmenden Bewegungsapparatschmerzen aufgrund der Kumulation verschiedenster Belas tungsfaktoren nicht davon auszugehen, dass bei einer ganztägigen Arbeitsplatz präsenz über die ganze Zeit die volle Leistung erbracht werden könnte. Die aktuelle Behandlung erscheine aus interdisziplinärer Sicht adäquat und sollte einzig im Rahmen der Physiotherapie durch eine regelmässige medizinische Trai ningstherapie ergänzt werden. So wie sie den Patienten im Rahmen der interdis ziplinären Abklärungen erlebt hätten, erscheine die Prognose ungünstig

(Urk. 6/51 /8-9).

In der ergonomischen Abklärung der arbeitsbezogenen funktionellen Belastbar keit hielt der verantwortlich zeichnende Ergonome in seinen Schlussfolgerungen fest, die standardisierte Bewertun g der Bereiche « Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen », « Schmerzverhalten », « Leistungsverhalten » und « Konsistenz »

h abe

eine erhebliche Symptomausweitung ergeben. Infolge beobachteter erheb licher Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstest s für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte als bei den Leistungstests gezeigt. Die anzunehmende höhere Belastbarkeit entspreche einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, zeitlich ganztags mit Reduktion der Arbeitsbelastung pro Tag in Form von vermehrten Pausen über den Tag verteilt von drei Stunden. Die gezeigte Belastbarkeit liege deutlich unter den Belastungsanforderungen als Dachdeckerhilfsarbeit er (Urk. 6/51 S. 12) . 3.4

3.4.1

Im Februar 2019 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle durch das B.___

polydiszi p l inär (p sychiatrisch, rheumatologisch, n eurologisch, internistisch) unter sucht. In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die verantwortlichen Fachä rzte die folgenden Diagnosen (Urk. 6/54 S. 6):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Dysthymie (F34.1) 2. Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule 3. Beginnende Omarthrose und AC-Gelenksarthrose links

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Fibromyalgieformes Schmerzbild rumpfbetont, bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) 2. Verdacht auf beginnende Koxarthrose 3. Hyperkyphose der Brustwirbelsäule 4. Diabetes mellitus Typ 2, oral eingestellt 5. Leichte, vermutlich diabetische Polyneuropathie 6. Arterielle Hypertonie 7. Sinustachykardie bei V.a.

hy perkinetisches Herzsyndrom 8. Refluxösophagitis 3.4.2

Der psychiatrische Fach gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Teilgutachten vom 1 8. April 2019 fest, der Versicherte schildere anlässlich der psychiatrischen Be gutachtung im Vordergrund stehende Schmerzen im Stütz- und Bewegungs apparat, insbesondere im Schultergürtel, Nacken-Hinterkopf-Schmerzen, Schmer zen aber auch in den Hüftgelenken sowie in den Beinen, Kniegelenken und in den Armen, sowie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der rechten Hand . Darüber hinaus schildere er einzelne Merkmale einer depressiven Erkrankung. Deren Ausprägungsgrad sei aber gering. Insgesamt sei eher von einer dysthymen Störung auszugehen, damit einhergehend bestehe auc h eine vermehrt nach innen geri c h tete Selbstwahrnehmung mit verstärkt er dysfunktionaler Verarbeitung kö r perbezogener Beschwerden. Der Ausprägungsgrad der von der versicherten Person beklagten Schmerzen am Stütz- und Bewegungsapparat sei nicht hinlän glich durch somatische Befunde erklärbar. Mit Blick auf die psychosozialen Belas tungsfaktoren, welche nach Schilderung der versicherten Person vorlägen, müsse davon ausgegangen werden, dass eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychisch en Faktoren vorliege (F45.41). Eine w esentliche Beeinträch tigung psychischer Grundfunktionen resultiere daraus jedoch nicht. Zusammen fassend lasse sich aus psychiatrischer Sicht festhalten, dass lediglich die Dys thymia (F34.1) mit zahlreichen lebensbiograp hischen Zuflüssen eine geringe Belastu ng der Arbeitsfähigkeit bedinge; aus d er begleitenden Schmerzstörung resultiere keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 32 f.) .

Aufgrund der affektiven, dysthymen Störung mit daraus resultierender Affektregula tions störung sowie vermehrt nach innen gerichteter Selbstwahrnehmung und dys funktionaler Verarbeitung körperbezogener Beschwerden resultiere in der bis herigen Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20

%

bzw . eine Arbeitsfähigkeit von 80

% (S. 35) . Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistung von 20

%, dies aufgrund der dysfunktionalen Schmerz - und Symptomverarbeitung vor dem Hintergrund der dysthymen Störung und rheumatologisch objektivierter, degenerativer Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Retrospektiv könne keine höhere Arbeitsun fähig keit attestiert werden (S. 36) . Unter einer fortgesetzten, gegebenenfalls auch noch intensivierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachbehandlung einschlies s lich kontrollierter Psychopharmakother a pie sollte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 100

% innert Jahr esfrist erreicht werden können; etwaige Limitierungen bestünden sodann nur noch aus soma ti scher Sicht

(Urk. 6/54 S. 34) . 3.4.3

Der rheumatologische Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnos ti zierte in seinem Teilgut achten vom 2 7. Februar 2019 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule sowie eine beginnende Omarthrose und AC-Gelenksarthrose links, als ohne Au sw i r kung auf d ie Arbeitsfähigkei t ein f ibromy algi e formes Schmerzbild rumpfbetont, anamnestisch small-Fibre Neuro pathie, einen Verdacht auf eine beginnende Koxarthrose sowie eine Hyper ky phose der Brustwirbelsäule (S.

46) . Objektiv sei aus rheumatologischer Sicht keine verbindliche funktionelle Einschränkung vorhanden, der Bewegungsapparat des Versicherten sei weitgehend intakt, wenn auch nicht ohne gewisse lokale degenerative Veränderungen. Tätigkeiten mit leichter bis knapp mittelschwerer Belastungsgrösse mit wechselnden Arbeitspositionen erschienen grundsätzlich zumutbar, was auch in den gut abgestützten Berichten der Klinik D.___ 12/2018 zum Ausdruck komme; hinderlich für die dabei geforderte übliche Belastbarkeit könnte ei nzig die subjektiv stark gestei gerte Schmerzempfindung und verminderte L eistungsbereitschaft des Versich erten darstellen. Mit Sicherheit sei der Versicherte in der bisherige n Tätigkeit als Flachdachisoleur durch den Um gang mit sehr schwerem Arbeitsmaterial doch zumindest in der Leistu n gs fähig keit massiv beeinträchtig t; der Versicherte sei teilweise auf die Mithilfe durch Arbeitskollegen angewiesen. Zusammenfassend hielt d er rheumatologische Ex perte fest, ein banales Kontusionstrauma des Nackens habe im Sommer 2012 eine Kaskade von sich ausweitenden therapeutisch unbeeinflussbaren Schmerzen aus gelöst, die einen chronischen, weitgehend nicht strukturell oder funktionell begründbaren Charakter angenommen hätten, abgesehen von einzelnen lokalen Degenerationsprozessen, welche für die bisherige Tätigkeit eine teilweise Ein schränkung bedingten. In der b i s herigen Tätigkeit bestehe (von 6/20 12 bis 1.6.2013 und danach erneut ab 17. November 2017) eine Arbeitsfähigkeit von 50

%, in einer angepassten Tätigkeit mit Möglichkeit des Positionswechsels, ohne anhaltende sitzende Position sowie ohne ausgedehnte Gehanforderung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100

% (Urk. 6/54 S. 48 f.). 3.4.4

In seinem neurologischen Teilgutachten vom 1 5. April 2019 stellte Dr. med.

K.___, Facharzt für Neurologie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sowie als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte, vermutlich diabetische Polyneuropathie. Er gab im Wesentlichen an, die vom Versicherten geklagten ubiquitären Schmerzen würden sich aufgrund ihrer Cha ra kteristika sowie eines weitestgehend normalen Untersuchungsbefunds nicht als Ausdruck einer neurologischen Erkrankung erklären. Leichte Sensibilitäts störun gen und der neurophysiologische Befund würden für eine angesichts des Diabetes mellitus II diabe togene Polyneuropathie sprechen. Eine Relevanz für die Arbeits fähigkeit bestehe nicht (S. 58) bzw. d er Versicherte könne alle Tätigkeiten ent sprechend seinen Fähigkeiten ausüben, sofern dies e keine besonderen Anforde run gen an eine sehr sichere Steh- und Gehfähigkeit beinhalte n oder nicht auf Leitern und Gerüsten auszuüben seien (Urk. 6/54 S. 60). 3.4.5

Auch Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte i m inter nisti schen Teilgutachten vom 7. April 2019 keine Diagnose mit Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit, als ohne Auswirkung auf die Arbei tsfähigkeit nannte er einen Diabetes mellitus Typ 2, oral eingestellt, eine arterielle Hypertonie, eine Sinustachykardie bei Verdacht auf hyperkinetisches Herzsyndrom sowie eine Refluxösophagitis (S.

70) . Er gab im Wesentlichen an,

anlässlich der Untersuchung hätten sich erhöhte Blutdruckwerte sowie ein erhöhter Puls gefunden, welche Auffälligkeit im Rahmen der gutachterlichen Situation oder auch eines hyper kinetischen Herzsy n drom s stehen könnte und nach weiterer Abklärung gegebe nenfalls medikamentös behandelt werden müsse. Die gastroösophageale Reflux krankheit werde leitliniengerecht behandelt, die diabetische Stoffwechsellage sei suboptimal. Die Arbeitsfähigkeit werde aus intern i stischer Sicht nicht beeinflusst (Urk. 6/54 S . 70 f.).

3.4.6

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) führten die Gut achter aus, die Dysthymia führe zu einer leichten Einschränkung der Affekt regulation sowie zu einer vermehrt nach innen gerichteten Selbstwahrnehmung mit einer dysfunktionalen Wahrnehmung und Verarbeitung anhaltender Schmer zen. Als organischer Kern für die angegebenen Schmerzen l ie sse n sich eine Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule und eine beginnende Omarthrose und AC-Gelenkarthrose links ausmachen. Daraus resultierten eine Minderbelast bar keit des Schultergürtels, eine schmerzhafte Einschränkung der Schultergelenksbe weglichkeit links sowie eine Beeinträchtigung der Belastbarkeit der Lenden wirbelsäule. Die diabetische Neuropathie sei schlussendlich unter den Diagnosen ohne Relevanz für die letzte Tätigkeit subsum iert worden, weil nur qualitative Einschränkungen im Belastbarkeitsprofil vorlägen, der Versicherte am letzten Arbeitsplatz aber nur auf Flachdächern in gesicherten Positionen tätig gewesen sei. Gesamthaft resultiere in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50

%, und zwar von Juni 2012 bis 1. Juni 20 13 und danach ab 1 7. November 20 1 7. I n einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe seit dem 17. November 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 80

%. Tätigkeiten leichter bis knapp mittelschwerer Belastungsgrösse in wechselnden Arbeitspositionen seien grundsätzlich zumut bar, auch aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte in der Lage, sämtliche seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepassten Tätigkeiten, die auch seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil entsprächen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Es liege eine Überschneidung von rheumatologisch begründeter Arbeitsunfähigkeit bei degenerativen Veränderungen einerseits sowie einer dys thymen Störung mit dysfunktionaler Schmerzverarbeitung andererseits vor. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei massgeb lich durch die Gesundheit sstörungen auf rheumatologischem Fachgebiet be din gt, die in einer adaptierten Tätigkeit hauptsächlich durch psychiatrische Beein träch tigungen bestimmt. Eine Addition oder sogar Potenzierung der Arbeitsfähigkeiten bestehe nicht (Urk. 6/54 S. 6 ff.). 3.5

Im provisorischen Austrittsberi c ht des Kantonsspitals A.___

vom 5.

August 2019 über die Hospitalisation des Versicherten vom 4. b is 5. August 2019 im Notfallzentrum diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzt innen eine – bei nächtlichem Sturz erlittene - leichte tra umatische Hirnverletzung vom 4. August 2019 bei Verdacht auf eine kleine Kontusionsblutung frontobasal Gyrus frontalis inferior links, differentialdiagnostisch bei fehlender angrenzender Weichteilkontusionsmarke lediglich einen

Aufhärtungsartefakt, eine Nasenbein fraktur, einen Diabetes Mellitus Typ II sowie eine arterielle Hy p ertonie. Die Aufnahme sei über den Notfall zur neurologischen Überwachung erfolgt. Diese habe sich stets unauffäll ig gestaltet, weshalb der Patient am 5. August 2019 in gebessertem Zustand nach Hause entlassen worden sei . Vom 4. bis 1 1. August 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/63). 3.6

Dr. H.___

vom Rehazentrum

C.___

hielt gestützt auf seine erneute Unter suchung des Versicherten vom 1 9. August 2019

am

20. August 2019 zuhanden der Hausärztin

Dr. F.___ im Wesentlichen

fest, verglichen mit der Untersu chung vom Dezember 2018 habe keine Befundänderung festgestellt werden können. Im Anschluss an das Unfallereignis von anfangs August 2019 sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Schmerzsituation im Bereich der Halswirbelsäule gekommen, wahrscheinlich bedingt du r ch eine vermehrte Hyper extens i on der Halswirbelsäule beim Sturz aufs Mittelgesicht. Er gehe jedoch davon aus, dass sich diese Schmerzhaftigkeit über die

f olgenden Wochen wieder auf das v orbest e h end bekannte Niveau reduzieren w e rde. Entsprechend bestehe eigentlich auch keine Veränderung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. In Kenntnis der Resultate der ergonomischen Abklärungen sei dem Patienten weiterhin ein e leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten selten bis maximal 10 kg mit vermehrten Pausen über den Tag verteilt von drei bis vier Stunden möglich (Urk. 6/71). 3.7

Im Kurzaustrittsbericht des A.___ vom 2 4. Oktober 2019 (Urk. 6/76), wo der Ver sicherte vom 1 9. bis 2 4. Oktober 2019 stationär behandelt worden war, diagnosti zierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte

– neben den bekannten Diagnosen – zweimalige unklar e Synkopen am 4. August und 19 . Oktober 2019, aktuell Syn kope bei Miktion. Nach durchgeführten diversen Abklärungen wurde dem Versi cherten

am 2 3. Oktober 2019 ein Reveal -Recorder implantiert

und ein ambulanter kardiologischer Sprechstundentermin am 1 6. Dezember 2019 zur erstmaligen Auslesung desselben

vereinbart . Von 1 9. Oktober bis 2 6. Oktober 2019 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/75/4). 4. 4.1

Die IV-Stelle legte der Beurteilung des neuen Leistungsgesuches das Gutachten des B.___ zugrunde, was nicht zu beanstanden ist. So umfasst das Gutachten die Fachdisziplinen Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Innere Me dizin, wo bei es für die zu beurtei lenden Fragen umfassend ist. Die Ärzte erstellten das Gutachten in Kenntnis der Vorakten

und berücksichtigten die geklagten Be schwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers in angemessener Weise . Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähigkeit werden begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) weitestgehend (vgl. E. 4. 4 hienach), so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.2

I n somatischer Hinsicht wurde nachvollziehbar dar gelegt, dass der Versicherte

aus internistischer Sicht nicht und aus neurologischer nur geringfügig (qualitativ) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, er jedoch in rheumatologischer Hinsicht

an degenerativen Erkrankungen am Bewegungsapparat leidet,

infolge welcher er in der Beweglichkeit und Belastbarkeit eingeschränkt ist (so die Befunde an lässlich der rheumatologischen Untersuchung; Urk. 6/54 S. 44) . Nachvollzogen werden kann aber

auch, dass

aufgrund der erhobenen

Druckdolenz en

und Schmerzangaben – eine fibromyal g i e forme Erkrankung di agnos ti ziert worden ist, wie auch, dass der rheumatologische Experte vor dem Hintergrund der vom ihm als recht diffus und ausgedehnt bezeichneten Schmerzangaben

(Urk. 6/54 S. 47) von der Mitbeteiligung von psyc hogenen Faktoren in der Empfindungs verar b eitung des Schmerzes a usging. Die somatischen Diagnosen

– im Wesentlichen eine Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule sowie eine beginnende Omarthrose und AC-Gelenksarthrose links (E. 3.4.1) -

als solche sind denn auch unbestritten.

Soweit in der Beschwerde in somatischer Hinsicht

vor allem beanstandet

wird, dass die rh e umatol o gi s che Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung im Gutachten des B.___ verglichen mit derjenigen im Gutachten

des Rehazentrums

C.___

unter schiedlich ausgefallen und der Unterschied im Gutachten nicht geklärt worden

sei,

vermag diese Kritik die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. So hatte

der rheumatologi s che Experte

– ausgehend von einem chronischen unspezifischen generalisierten Schmerzsyndrom - ausgeführt, Tätigkeiten leichter bis knapp mittelschwerer Belastungsgrösse m it we chselnden Arbeitspositionen erschienen grundsätzlich zumutbar, was auch in den gut abgestützten Berichten der Klinik

D.___ 12/2018 zum Ausdruck gelange;

h inderlich für die dabei ge forderte übl i c he Belastbarkeit könnte ein zig die subje k ti v stark gesteigerte Schmerzemp f indung und v erminderte Leistungsbereitschaft des Versicherten sein

(E.

3.4.3 hievor) .

Damit nahm der Gutachter Bezug auf die ergonomische Abklä rung im Rehazentrum C.___ und ergibt sich

ohne W eiteres, dass die (höhere) Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Gutachten des B.___

Folge einer anderen Würdigung des Verhaltens ist, welches der Versicherte anlässlich der ergonomi schen Abklärung gezeigt hatte, wo eine erhebliche Symptomausweitung bei u.a. nicht adäquatem Schmerzverhalten, schlechtem Leistungsverhalten und schlech ter Konsistenz festgestellt worden war

(E.

3.3 hievor sowie Urk. 6/54 S. 114 ff.). Hinzu kommt, dass die im Rahmen der ergonomischen Abklärung erhobenen Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der Belastbarkeit nur teilweise verwertbar waren und die als zumutbar erachtete Belastbarkeit von drei Stunden täglich lediglich auf einer Annahme beruhte (E. 3.3). Aber auch soweit der Bes c hwerdeführer in somatischer Hinsicht auf die - nach Ergehen des Gut achtens - zweimalig aufgetreten en Synkopen verweist, stellt dies die Beurteilung gemäss Gutachten des B.___

nicht nachträglich in Frage. G emäss Austrittsb ericht des A.___ vom 24. Oktober 2019 ergaben sich im Rahmen der zwischen dem 1 9. und 2 4 . Oktober 2019 im A.___

durchgeführten zahlreichen Abklärungen weitestgehend

unauffällige Befunde (Urk. 6/76 S. 1) und macht auch der Be schwerdeführer beschwerdeweise nicht geltend, dass die weiteren Abklärungen (mittels Reveal -Recorder) eine neue gesundheitliche Problematik zutage gefördert hätte n . Daher und da die Ärzte des A.___

jeweils lediglich eine kurze Arbeits unfähigkeit attestiert hatten (von 4. bis 1 1. August 2019 [E. 3.5] bzw. von 1 9. b is 2 6. Oktober 2019 [E.

3.7]),

bestehen keine Hinweise darauf, dass die erlittenen Synkopen

(oder eine hiefür allfällig ursächliche Erkrankung) eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung zur Folge hätten (vgl. auch RAD-Beurteilung vom 14. Mai 2019, Urk. 7/79 S. 7). Gleiches gilt auch für die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. August 2019 geltend gemachten Beschwerden. Dies bezüglich hielt auch Dr. H.___ nach erneuter Untersuchung vom

19. August 2019 fest, dass sich im Vergleich zur Untersuchung vom Dezember 2018 keine Befundänderung feststellen lasse (E.

3.6; vgl. auch RAD-Beurteilung vom 2.

September 2019, Urk. 7/79 S. 5). 4.3

Der psychiatrische Experte diagnostizierte als mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Dysthymie, was er damit begründete, dass der Versicherte lediglich leichte Einschränkungen der psychischen Grundfunktionen zeige, was vor dem H intergrund der anl ässlich der psychiatrischen Untersuchung erhobenen - wenig ausgeprägten -

psycho pathologisch en

Befunde (Urk. 6/54 S. 30 ff.) zu überzeugen vermag. So hielt d er psychiatrische Gutachter fest, dass der Versicherte zwar psychomotorisch matt und schwunglos wirke und wenig Elan zeige. Gestik und Mimik seien jedoch insgesamt angemessen und unterstrichen Stimmung und Affekt synthym . Eine depressive Hemmung der Psychomotorik liege nicht vor. Zur Affektivität hielt er fest, in der emotionalen affektiven Schwingungsfähigkeit wirke der Versicherte über Strecken eingeengt, in der Affektlage besorgt, be drückt, aber in der Grundstimmung nicht durchgehend depressiv, im Verlauf gelinge es dem Versicherten vorübergehend auch, zum positiven Pol mitzu schwingen (vgl. Urk. 6/54 S. 31).

Soweit in d er Beschwerde beansta nde t wird, d ie psychiatrische Einschätzung w eiche von der jenigen der behandelnden Ärzte (G.___) ab, welche in ihrem Bericht vom 25.

April 2018 von einer mittelgradigen Depression und einer Arbeits fähig keit von 50 % ausgegangen seien (vgl. Urk. 6/54 S. 17), vermag dies die psychia trische Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Zum einen sind leichte Schwan kungen im Verlauf nicht auszuschliessen, wobei für den Rentenanspruch die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nach der (bestandenen) Warte zeit ausschlagge bend ist (E. 1.3 hievor). Diesbezüglich ist festzustellen, dass auch der begut ach tende Psychiater de s Reha zentrums

C.___

– auf dessen Ausführungen der psy chiatrische Experte des B.___ denn auch verwies (Urk. 6/54 S. 34) – im Dezember 2018 nur eine leichte Symptomatik feststellte, indem er von einer Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion ausging, welche er phänomenologisch am ehesten als leichte depressive Episode einordnete, und er als Diffe re ntial diag nose ebenfalls eine Dysthymie stellte (Ur

k. 6/51 S. 3). Auch gab er an, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von «mindestens» 50 % auszugehen, welche im Falle einer Erwerbsaufnahme in 3-4 Wochen überwiegend wahrscheinlich auf 80 % steiger bar sei (bzw. Einschränkung von 20

%; Urk. 6/54 S. 105). Anzumerken ist aber auch, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem medizinischen Sachverständigen praktisch immer einen gewissen Spielraum

eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Inter pretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. etwa Urteil 8C_260/2017 E. 5.2.2); dabei gilt es auch die Erfahrungstatsache zu beachten, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte auf grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465

E. 4.5). 4. 4

Zusammenfassend erweis en sich demnach die Ausführungen im Gutachten des B.___

zu den Diagnosen wie auch der Arbeitsfähigkeit

als nachvollziehbar. Al ler dings äusserte sich der psyc h i atrische Experte im Rah men der Festlegung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht genügend zu den rechtserheb lichen Indikatoren (vgl. E. 5.1 hienach), was nachzuholen bzw . zu korrigieren ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.1.2). 5. 5.1

5.1.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.1.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.2 5.2.1

Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» betrifft, ist bezüglich des Indikators Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzustellen, dass der Versicherte aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer Dys thy mie leidet. Jedoch handelt es sich bei der Dysthymie nach der im gebräuch lichen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung um eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (vgl. Horst Dilling /

Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chischer St örungen, ICD-10, Kapitel V [F], 1 0. Auflage 201 4, F 34.1 S. 183), wo mit ihr keine schwere Ausprägung innewohnt .

Das subjektiv zwar erhebliche Leiden kann somit invalidenversicherungsrechtlich nicht als schwere Ausprägung der Befunde berücksichtigt werden. Zum Aspekt Behandlungs- und Einglie de rungserfolg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2017 (Urk. 6/54 S. 17) in ambulanter psychiatrischer Behandlung beim G.___ steht, wobei er

– bei fr aglicher pha r makologischer compliance (vgl. Urk. 6/54 S. 32)

- seine Psychia terin alle drei bi s vier Wochen konsultiert

(Urk. 6/54 S. 29) . T rotz protrahier t em Verlauf ist daher davon auszugehen, dass noch B e handlungsopt i o nen bestehen (vgl. so auch der psychiatrische Experte des B.___

in Urk. 6/54 S. 37),

womit nicht von einer leistungshindernden Chronifizierung der ps ychischen Proble ma tik ausgegangen werden kann oder davon, dass eine invalidisierende schwere psychische Störung vorliegt, welche therapeutisch nicht mehr angehbar wäre. Alsdann bestehen zwar so matische Komorbiditäten, welche jedoch ebenfalls nicht als ausgeprägt erscheinen .

Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Auf Persönlichkeitsebene wirkte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersu chung zwar etwas asth enisch

und selbstunsicher, jedoch lies sen sich keine Merk - male einer Persönlichkeitsstörung ausmachen . Ebensowenig ergaben sich Hinwei se auf Zwänge oder Phobien (Urk. 6/54 S. 31) . Vielmehr gab der psychia trische Experte an, der Versi c her t e sei mit hinlänglic her Flexibilität in der Lage, a u f das G egenüber und die jeweilige Situation zu reagieren, auch bestehe hinreichende Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. Weiter erwähnte

der psychiatrische Gutachter verschiedene mobilisierbare Ressourcen, auf welche der Versicherte zurückgreifen kann (vgl. etwa Fäh ig k eit der Anpassung an Routinen, Planung von Aufgaben, Fähigkeit Kompetenzen und Wissen anzuwenden, Interaktions kompetenzen im Umgang mit Dritten, Gruppenfähigkeit; Urk. 6/54 S. 35). Zum sozialen Kontext ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammen wohnt, mit welcher er eine als stabil erlebte Ehe führt, guten Kontakt zu seinen erwachsenen Kindern

pflegt und auch seine Enkel häufig

sieht .

Es bestehe n überdies weitere soziale Kontakte, er hat auch noch einen guten und verlässlichen Freund (Urk. 6/54 S. 26 f.). D amit sind weder limitierende Persön lichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potenziell günstig auf die Res sourcen auswirkende Faktoren.

In der Kategorie „Konsistenz“ ist bezüglich des Indikators „ gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ fest zustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht als arbeitsfähig sieht. Jedoch ist seine Tagesgestaltung regelmässi g und nur bedingt eingeschränkt (Urk. 6/54 S. 28): So macht er täglich Spaziergänge, liest manchmal die Zeitung und schaut

– so lange es die Schmerzen zulassen - fern . Auch b egleitet er seine Ehefrau

– welcher der Haushalt oblieg t - zu den Einkäu fen und trifft ab und zu einen Kollegen. Er fährt auch Auto und ist in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, auch unternimmt er Reisen ins Ausland (Urk. 6/54 S. 28) . Eine gewisse Beeinträch tigung im Alltag ist damit zwar ersichtlich, diese ist jedoch nicht ausgeprägt. Bezüglich des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge wie sener Leidensdruck“ ist festzustellen, dass

sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzen zwar schon verschiedene n

ambulanten somatischen

Abklä run gen und einigen

therapeutische n Interventionen (Infiltrat i o n en) im A.___ unter zog, welche jedoch nur bedingt medizinische Korrelate ergaben bzw. Symptom linderung brachten (E. 3.2 hievor); im Dezember 2017

begab er sich

alsdann

auch in psychiatrische Behandlung . I m Gutachtenszeitpunkt befand er sich in haus ärztlicher Behandlung, sowie in B ehandlung im G.___; in un t erschiedlichem Rhythmus erfolgt e im A.___ Physiotherapie (Urk. 6/54 S. 29) . G emäss Angaben im psychiatrischen Teilgutachten sieht er seine Psychiaterin nur alle drei bis vier Wochen (Urk. 6/54 S. 29) und gemäss Angaben im internistischen Gutachten seine Hausärztin nur bei Bedarf (Urk. 6/54 S. 67). Alsdann ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten bezüglich der vom Bes c hwerdeführer ange g ebenen Medikamenteneinnahme, dass Psychopharmaka teilweise gar nicht (Mirtazapin) und die

Analgetica Pregabalin und Paracetamol weit unterhalb de s therapeu tischen Ber e ichs

nachweisbar waren

(Urk. 6/54 S. 32) . Aus den in Anspruch ge nommenen Therapien kann daher zwar sowohl in somatischer wie auch psy chia trischer Hinsicht auf einen gewissen Leiden s druck geschlossen werden, welche r jedoch nicht s ehr ausgeprägt erscheint. 5.3

Bei Würdigung der rechtserheblichen Indikatoren, namentlich des verhaltens bezogenen Aspekts der Konsistenz, ergibt sich daher insgesamt, dass nicht auf einen rechtsgenüglichen Bezug zwischen de r gestellten Diagnose und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchs grund la ge, welche zur Anerkennung einer Invalidität aus psychischen Gründen führen könn te, ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vorliegend ist daher insofern von der Einschätzung des psychiatrischen Experten einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit abzugehen, als dass aus rechtlicher Sicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 5.4

Dies führt gestützt auf das Gutachten des B.___ insgesamt zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer seit November 2017 aus rheumatologischen Gründen die Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten, unter Einschluss der bisher ausge übten Tätigkeit als Hilfsdachdecker, nicht me hr vollumfänglich zuzumuten ist, ihm jedoch die Ausübung einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit weiterhin im vollzeitlichen Umfang zuzumuten

ist.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeits fähigkeit.

6.

6. 1 6.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Vorliegend fällt – nachdem der Versicherte bis November 2017 als Hilfsdach decker erwerbstätig war und sich im Dezember 2017 erneut zum Leistungsbezug anmeldete -

ein frühestmöglicher Rentenbeginn im Jahr 2018 in Betracht. 6.1.2

Da i m Zeitpunkt des Eintritts der (teil weisen) Arbeitsunfähigkeit als ungelernter Hilfsdachdecker

am 17. November 2017 das temporäre Anstellung sverh ä l tnis bei der Y.___ AG bereits per Ende November 2017 ge kündigt war (Kündigung vom 8. November 2017, Urk. 6/24 S. 3), stellte die IV- Stelle bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf statistische Werte a b, wobei sie vom Tabellenlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik hera usge gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), für Männer im Baugewerbe,

aus ging. Dies es Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und ist angesichts des Umstandes, dass e ine erneute Anstellung bei der Y.___ AG

zwar

als möglich (Urk. 6/24 S. 2), jedoch weder grund sätz lich noch in Bezug auf Anstellungszeitpunkt und Verdienstmöglichkeit

als über wi e gend wahrscheinlic h

erstellt bezeichnet werden kann (Urteil des Bundesge richts 8C_260/20 vom 2. Juli 2020 E. 4.1.2),

nicht zu beanstanden. Damit ist aus gehend von einem Tabellenlohn von Fr. 5'622.-- (vgl. LSE 2018, TA1, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1) unter Berücksichtigung einer (branchenübli chen) betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahr 2018 (Hoch- und Tie f b au; vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, 2004-2018, Ziff. 41-42) von einem monatlichen Va lideneinkommen in Höhe von Fr. 5'846.88 bzw . Fr. 70'162.60 im Jahr auszugehen. 6. 2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfü gungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Da der Beschwerdeführer seit November 2017 keiner Arbeitstätigkeit mehr nach geht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne heranzuziehen und - da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt - dabei auf den LSE -Tabellenwert To tal des niedrigsten

Kompetenz niveaus in Höhe von Fr. 5 ’ 417. -- abzustellen (LSE 2018, Tabelle TA1 tirage

skill

level, Kompe tenzniveau 1, Männer) . Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2018 (vgl. wiederum Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, 2004-2018, Total, Ziff. 1-96) einen monatlichen

Bruttolohn von Fr. 5'647.22 bzw . im Jahr einen solchen von Fr. 67'766.7 0. Dabei rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn. Denn der Umstand, dass nur noch leichte (bis mittelschwere) Tätigkeiten zumutbar sind, ist praxisgemäss kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). 6.3

Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditäts grad von 3 % (3.4 %; Fr. 70'162.60 - Fr. 67'766.70 : Fr. 70'162.60 x 100) . Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wie die Verwaltung in der ange fochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht festgestellt hat. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann