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IV.2019.00919

Erstanmeldung; Indikatorenprüfung; Abweisung (BGE 8C_104/2021)

Zürich SozVersG · 2020-12-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1963 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Januar 2013 bis 3 1. März 2015 als Maurer bei der Y.___ an gestellt. Am 3 1. Januar 2015 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Februar 2016 (Urk. 6/71) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf Einwand vom

14. März (Urk. 6/78) mit ergänzender Begründung vom 20. Mai 2016 (Urk. 6/ 88) hin tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und zeigte dem Versicher ten mit neuem Vor bescheid vom 9. März 2017 (Urk. 6/111) die Zusprache einer vom

1. August 2015 bis 31. August 2016 befristete n ganze n Invalidenrente an. Dagegen erhob der Versicherte am

27. April 2017 Einwand (Urk. 6/115) ,

worauf hin die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim Z.___

veranlasste

(Expertise vom 14. Juni 2019; Urk. 6/150) .

A m 13. November 2019 (Urk. 2) verfügte sie im angekündigten Sinne. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

23. Dezember 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 13. November 2019 seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und für die Zeit von August 2015 bis August 2016 sei eine ganze Rente, für die Zeit ab September 2016 bis Juli 2017 eine halbe Rente sowie ab August 2017 wieder eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 4. Februar 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2020 ( Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2019 (Urk. 2) in der Hauptsache, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer ab 25. August 2015 keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Somit entstehe eine Erwerbseinbusse von 100 %. Diese 100 % entsprächen dem Invaliditätsgrad und ergäben den Anspruch auf eine ganze Rente. Erfreulicher weise habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2016 erheblich verbessert. Es sei davon auszugehen, dass er seine bisherige Tätigkeit als Maurer (Hilfsarbeiter) nicht mehr ausführen könne. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar (S. 2 ) . Basierend auf einem Einkommensvergleich ergebe sich eine Erwerbseinbusse 10 % und somit kein Anspruch mehr auf eine Rente (S. 3) .

Auf den Einwand vom 27. April 2017 hin

ergänzte die Beschwerdegegnerin , die psychische Problematik sei auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Solche Faktoren müssten bei der Leistungsabklärung abgegrenzt werden. Bezüglich der neurologischen Beurteilung könne der IV-Grad mit einem Prozentvergleich berechnet werden. Folglich liege dieser bei 30 %. Ein leidensbedingter Abzug werde aufgrund der bereits berücksichtigten Leistungseinschränkung nicht gewährt. Der IV-Grad liege ab Juni 2016, beziehungsweise nach der drei monatigen Wartezeit (per September 2016), unter 40 % (S. 3).

Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2020 (Urk. 5) fest, dass Anpassungsstörungen definitionsgemäss lediglich ein vorüber gehendes L eiden darstellten. Es sei d aher nicht zu beanstanden, dass von keinem invalidisierenden psychischen Leiden ausgegangen werde . Definitionsgemäss handle es sich im Weiteren um ein reaktives Geschehen und nicht um einen verselbständigten Gesundheitsschaden. 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, das Z.___ -Gutachten erfülle die Anforderungen des Bundesgerichts hinsichtlich des Beweis wertes eines Gutachtens vollumfänglich. Dem Gesagten zufolge könne uneingeschränkt auf die Schlussfolgerungen der Z.___ -Gutachter abgestützt werden (S. 7). Entgegen der Auffassung des Arztes des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , und damit auch der in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin gemachten Ausführungen sei en von den Z.___ -Gutachtern keine invaliditätsfremden Faktoren berücksichtigt worden. Entsprechend falsc h sei die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, dass die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit psychosozial bedingt sei (S. 8). Hinsichtlich der Bestimmung des Invaliditäts grades sei im vorliegenden Fall ein Prozentvergleich vorzunehmen und ein leidensbedingter Abzug im höchstmöglichen Umfang von 25 % zu gewähren (S. 9). Unter Verweis auf die Eingabe vom 4. September 2019 sei sodann darauf hinzuweisen, dass bei dem von den Z.___ -Gutachtern beschriebenen, aufgrund der somatischen und psychiatrischen Beschwerden sehr eingeschränkten Belastungs profil kein ausgeglichener Arbeitsmarkt mehr vorliege beziehungsweise die theoretische Restarbeitsfähigkeit im Umfang von vier Stunden täglich mit einer langen Pause nicht mehr verwertbar sei. Somit wäre selbst dann ab Januar 2019 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, wenn kein leidensbedingter Abzug gewährt werden würde (S. 9 f.). 3.

Der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2019 lag vornehmlich folgende medizinische Aktenlage zugrunde: 3.1

3.1.1

Die für das rheumatologische Gutachten des B.___ vom 9. Juni 2016 (Urk. 6/100) zuhanden des Vertrauensarztes des beschwerdeführerischen Kranken versicherers verantwortlich zeichnenden Ärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14): - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: - Mikrodiskektomie Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 Oktober 2014 bei Diskushernie LWK 4/5 links - Rezidivhernienoperation LWK 4/5 links August 2015 - Magnetresonanztomographie Lendenwirbelsäule Januar 2016: Bildung von Narbengewebe im Operationsgebiet, narbig umgebene Wurzel L5 links, keine eindeutige Nervenwurzelkompression jedoch enge neuroforaminale Verhältnisse - Dekonditionierung , myofasziale Schmerzkomponente und periphere Schmerzsensibilisierung

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (S. 14): - Diabetes mellitus Typ 2, unter oralen Antidiabetika - Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt - Adipositas 3.1.2

Sie konstatierten, in der aktuellen Untersuchung fänden sich Hinweise auf eine periphere Schmerzsensibilisierung bei auffälligem Schmerzverhalten mit zum Teil vegetativer Begleitsymptomatik. Eindeutige Hinweise auf eine Neurokompression könnten in den Nervendehn tests nicht nachgewiesen werden , die senso motorische Prüfung sei unauffällig. Die Reproduzierbarkeit einiger Untersuchungen sei nicht gegeben, die Untersuchungsbefunde der ärztlichen Untersuchung deckten sich ziemlich genau mit den Befunden der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 10./11. Mai 201 6. Der Beschwerde führer sei infolge der länger dauernden Immobilisation muskulär dekonditioniert , eine physiotherapeutische Mobilisation und eine ambulante musk ul oskelettale Rehabilitation wären sicherlich indiziert. 3.1.3

Die Experten attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich schwerer körperlicher Arbeit, er sei als Bauarbeiter (Maurer, Platten leger, Allrounder auf der Baustelle) ungeeignet. Für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig (S. 13). 3.2 3.2.1

Im polydisziplinäre n (allgemein-internistisch, psychiatrisch, neurologisch, wirbelsäulenchirurgisch) Gutachten der Z.___ vom

14. Juni 20 19 (Urk. 6/150) stellten die Fachgutachter aus interdisziplinärer Sicht folgende Hauptd iagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/150/1-11 S. 5): - Längere d epressive Reaktion (ICD-10 F43.2 1) - Chronisches l umbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer und pseudoradikulärer

Ausstrahlung L5 links, ES

(richtig wohl: ED = Erst diagnose)

August 2014 - Metabolisches Syndrom

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie zur Hauptsache (S. 6): - Verdacht auf REM-Schlaf-Verhaltensstörung, ES (richtig: ED) circa 2017 - Status nach Vari cocelenoperation 2018 3.2 .2

Die

chronischen lumbalen Schmerzen seien auf ein lumbospondylogenes Sch merzsyndrom mit pseudo- und radikulärer Ausstrahlung L5 links zurück zuführen . Die diesbezüglich angegebenen Beschwerden des Beschwerdeführer s hätten sich in der klinischen Untersuchung im Sinne eines pseudopositiven Lasègue -Tests links reproduzieren lassen. Die subjektive Angabe einer Schwäche des linken Beines sei nach Einschätzung des Beschwerdeführer s und unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchung mit schmerzbedingter Giving - way -Symptomatik und seitengleich erhaltenen Reflexen als schmerzbedingt im Rahmen der Lumboischialgien anzusehen. Dies verhalte sich auch kongruent zur elektrophysiologischen Untersuchung vom November 201 6. Auch bild morphologisch fänden sich diesbezüglich im letzten MRT der Lendenwirbelsäule vom 13. Juni 2018 keine Hinweise auf eine Stenosierung oder Tangierung der Nervenwurzeln. Die Ätiologie der vom Beschwerdeführer beschriebenen diskreten Hyp

- und Kribbelparästhesien seien auch unter Berücksichtigung der verlängerten Tibialis -SEPs ( November 2016 C.___ , Zürich) am ehesten im Rahmen eines leichten, residuellen sensiblen Defizits nach Bandscheibenprotrusion L5 links mit zweimaliger Operation zu sehen (S. 3 f.).

Diese körperlichen Beschwerden und deren Konsequenzen seien primäre und aus schlaggebende Faktoren zur Entwicklung der psychiatrischerseits diagnostizierten längeren depressiven Reaktion, wobei es sich aktuell nicht mehr um eine mittelschwere bis schwere depressive Episode wie noch zwischen August 2017 und August 2018 handle, sondern n och um eine depressive Anpassungs störung. Dazu passe die Aussage des Beschwerdeführer s, dass er mit der Ein nahme des Psychopharmak a s ( Escitalopram 10 mg) eine deutliche Verbesserung hinsichtlich Stimmung, formale m Denken und Affektko ntrolle empfinde, Suizidgedanken seien verschwunden und auch der Lebensüberdruss und Todes wünsche seien gewichen, dies seit Einsatz dieses Medikaments im Januar 201 9. Wie im psychiatrischen Fachgutachten ausführlich begründet , fänden sich keine Anhaltspunkte für eine somatoforme Schmerzstörung oder eine chronische Schmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren (S. 5).

Aus internistischer Sicht bestehe ein metabolisches Syndrom mit einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Diabetes sei bei einem HbA1c von 7.4 % recht gut eingestellt, wohingegen in der Untersuchungs situation ein doch deutlich erhöhter Blutdruckwert habe gemessen werden könn e n (S. 5). 3. 2. 3

Zu den funktionellen Auswirkungen führten sie aus, aufgrund des chronischen spondylogenen Schmerzsyndroms mit pseudoradikulärer und radikulärer Aus strahlung L5 links mit damit einhergehender Schmerzexazerbation bei Bewegung, insbes ondere des Rumpfes und der Wirbelsäule sowie Heben von Gewichten, und schmerzbedingt fehlender Möglichkeit einer vollen Kraftentfaltung im Bereich des linken Beines, bestünden deutliche Einschränkungen in der körperlichen Belast barkeit, vor allem in einer körperlich anstrengenden Tätigkeit.

Aufgrund der längeren depressiven Reaktion bestehe eine schwere schmerz bedingte Einschränkung der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit sowie der Durchhaltefähigkeit. Auch die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kontakt fähigkeit zu Dritten sei en aufgrund des geringen Selbstwertgefühls eingeschränkt. Zudem sei en die Gruppenfähigkeit sowie die Fähigkeit, ausserhalb beruflicher oder sozialer Pflichten Spontanverhalten zu initiieren, Freizeitaktivitäten wahr zunehmen und in seinem Alltag zu integrieren, beeinträchtigt (S. 6) . 3. 2. 4

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit schlossen sie, für seine bisherige körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer aufgrund nach wie vor vorhandene r lumbaler Beschwerden nach zweimaliger Bandscheiben operation seit der Aufgabe seiner Tätigkeit am 25. August 2014 bleibend nicht mehr arbeitsfähig.

Aus muskuloskelettaler Sicht sollte es sich um eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit mit regelmässigen Pausen ohne erforderliches Heben/Tragen über 4-5 kg, übermässiges Bewegen des Rumpfes und der Wirbelsäule und ohne lange Gehstrecken, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Arbeiten in kniender oder bückender Position handeln. Aus psychiatrischer Sicht sollte es sich um Arbeit handeln, welche stressarm sein sollte und wegen der verminderten Durchhalte fähigkeit sollten regelmässig längere Pausen eingelegt werden.

Wegen des Diabetes bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, insoweit Tätigkeiten mit Absturzgefahr (Leitern, Arbeiten auf Dächern) sowie Arbeiten mit möglicher Fremdgefährdung (Carchauffeur, Lastwagenfahrer) wegen der Gefahr von Synkopen bei Hypoglykämien nicht geeignet seien.

Eine solche wie oben beschriebene Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aus gesamt medizinischer Sicht in einem Pensum von vier Stunden pro Tag mit einer längeren Pause ausführen. Dies e Beurteilung gelte seit Januar 2019, als sich die psychische Situation durch die Änderung der medikamentösen psychiatrischen Therapie verbessert habe (S. 7).

In einer Verweistätigkeit bestünden respektive hätten gemäss Akten und Anamnese folgende Arbeitsfähigkeiten bestanden :

Von August 2014 bis zum Februar 2016 dürfte eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden haben; begründet sei dies durch die Rückenbeschwerden mit den beiden Diskushernien-Operationen im Oktober 2014 und August 2015 und den darauffol genden jeweils mindestens sechs monatigen Rehabilitationsphasen. Vom März 2016 bis zum August 2017 dürfte danach eine volle Arbeitsfähigkeit mit 30 % Leistungseinbusse für eine leichte körp erliche Arbeit wie oben beschrie ben bestanden haben; zu dieser Zeit hätten noch keine psychischen Symptome bestanden. Vom August 2017 bis zum Januar 2019 sei der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen (mittelschwere bis schwere depressive Episode) nicht arbeitsfähig gewesen. Aufgrund des verbesserten psychischen Zustandes nach Änderung der psychopharmakologischen Therapie bestehe sei t Januar 2019 nun die aufgeführte Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich in einer beschriebenen optimal angepassten Tätigkeit (S. 8) . 3. 2. 5

Führend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die längere depressive Reaktion, also die psychische Störung, welche die Einschränkung auf vier Stunden täglich begründe. Die höhere Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht (100 % mit Leistungseinschränkung von 30 %) könne aktuell wegen der depressiven Reaktion nicht verwertet werden. Falls allerding s die Schmerzen deutlich besser würden, könne sich die psyc h ische Funktionseinschränkung auch wieder bessern (S. 8). 4. 4.1

Mit Blick auf die vorliegende Aktenlage ist unbestritten, dass beim Beschwerde führer infolge des somatischen Geschehens mindestens eine Leistungsfähigkeit von 70 % bei vollzeitiger Anwes enheit in einer angepassten – das heisst eine r körperlich leichte n , wechselbelastende n Tätigkeit mit regelmässigen Pausen ohne erforderliches Heben/Tragen über 4-5 kg, übermässiges Bewegen des Rumpfes und der Wirbelsäule und ohne lange Gehstrecken, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Arbeiten in kniender oder bückender Position

– Tätigkeit besteht, während er in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbe itsfähig ist , wobei bedingt durch notwendige Rückenoperationen

sowie anschliessende Rehabilitations phasen mindestens von August 2014 bis Februar 2016 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestand (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 6, Urk. 6/156 S. 6 ff.). 4.2 4.2 .1

Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führer s in psychiatrischer Hinsicht. So verneinte die Beschwerde gegnerin die gutachterlich postulierte verbleibende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von vier Stunden täglich in einer optimal angepassten Tätig keit mit der Begründung, einerseits sei die psychische Problematik auf psycho soziale Faktoren zurückzuführen, andererseits handle es sich bei Anpassungs störungen definitionsgemäss lediglich um ein vorübergehendes und reaktives Geschehen und nicht um einen verselbständigten Gesundheitsschaden (E. 2.1).

Rechtsprechungsgemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen , abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich über die Beeinträchtigung der Arbeitsfähig zufolge eines medizinisch festgestellten Leidens zu entscheiden (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgericht 9C_505/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 5.1). 4.2. 2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt gemäss BGE 143 V 409 speziell auch mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen, wobei eben diesem Entscheid gleichermassen eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) zu grunde lag . Dass insbesondere auch bei der Diagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nicht von vornherein eine arbeits fähigkeitseinschränkende Wirkung ausgeschlossen werden kann, ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 1 7. März 2016 (E. 5). Darin hat das Bundesgericht erwogen, dass unter F43.2 Störungen erfasst werden, deren Symptome meist nicht länger als sechs Monate anhalten, es sich bei den längeren depressiven Reaktionen (F43.21) jedoch anders verhält. 4.2. 3

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.2. 4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.2. 5

Es genügt demnach nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun,

inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person.

Im Sinne des Aus geführten ist nachfolgend zu beurteilen , ob der Experte dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der genannten Standardindikatoren überzeugend nach gekommen ist und ob aufgrund

der diagnostizierten längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) eine Arbeitsunfähigkeit im gutachterlich attestierten Ausmass nachvollziehbar erscheint ( vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 ). 4.2. 6

Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass

die psychiatrische Fach gutachter in bei der Diagnose einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) abgesehen von einer extremen Einschränkung der Merkfähigkeit nur leichte Defizite ersah. Namentlich ist der Antrieb nicht wesentlich vermindert, Konzentration und Aufmerksamkeit sind erhalten . Das Gedächtnis ist hinsichtlich biographischer Ereignisse nicht grob gestört und psychomotorisch ist der Beschwerdeführer nur hinsichtlich seiner durchgehenden körperlichen Schon haltung auffällig. Schliesslich bestehen gemäss Eigenangaben Ein- und Durch schlafstörungen (Urk. 6/150/24-42 S. 10 f.). Ebenso kann dem Mini-ICF

Rating entnommen werden, dass psychisch bedingt die Flexibilität und Umstellungs fä higkeit schwer sowie die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit und die Gruppenfähigkeit durch ein geringes Selbstwertgefühl leicht bis mittelmässig beeinträchtigt sind. Weiter e funktionelle Einschränkungen sind ausschliesslich auf die empfundenen Schmerzen zurückzuführen (S. 12 f.). Dagegen ist an dieser Stelle auch den psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren (schwierige soziale Situation der Familie, Arb eitslosigkeit , finanzielle Situation ) Rechnung zu tragen. Diese unterhalten das Krankheitsempfinden des Be schwer deführers in ausgeprägter Weise, ist doch sein geringes Selbstwertgefühl massgeblich auf seine Arbeitslosigkeit, und auf die hierdurch empfundene Un fähig keit zum Familienunterhalt beizutragen, zurückzuführen. Die begut achtende Psychiaterin hielt denn auch fest, es sei mit einer Auflösung der Anpassungsstörung zu rechnen, wenn der Versicherte wieder in der Lage sei, zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen (S. 39). Demnach erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde in Bezug auf den funktionellen Schwere grad in ausschliesslich psychiatrischer Hinsicht nicht als erheblich ausgeprägt.

In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz zeigt sich, dass sich der Beschwerdeführer erst seit August 2017 in psychiatrische r Behandlung befindet bei circa einem wöchentlichen Termin .

P harmakologisch wurde er

mit einmal täglich Mirtazepin 30 mg und/oder Pregabalin in unbekannter Dosierung behandelt

beziehungsweise seit dem 14 . Januar 2019 mit täglich 10 mg

Escitalopram (Urk. 6/127 f., Urk. 6/135, Urk. 6/150/24-42 S. 8 f.).

In Anbetracht der niederfrequenten Psychotherapie , des Umstandes, dass bei richtiger Medikation sich innerhalb von 10 Tagen subjektiv eine erhebliche Verbesserung erzielen liess und dass

– wie die Gutachterin selber kritisch anmerkt e – weder teilstationäre noch stationäre Therapien trotz im Zeit raum vom August 2017 bis Januar 2019 diagnostizierter schwere r depressive r Episode durchgeführt wurden (Urk. 6/150/24-42 S . 16) , ist nicht von einer Therapieresistenz auszugehen. Auch Eingliederungsmassnahmen

sowie ein Versuch der Selbsteingliederung fanden bisher nicht statt .

Als Komorbidität zu b erücksichtigende krankheitswertige Störungen sind mit den so matischen Gesundheitsschäden (E. 3.2.1 ) ausgewiesen. Allerdings wurden diese n eine maximale Auswirkung von 30 % auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt, wobei die Gutachter keine Kumulation nahelegten .

Beim Komplex Persönlichkeit ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörungen erkannt wurden. In diesem Sinne sind keine Einflüsse ersichtlich, welche die Reintegration in den Arbeitsprozess wesentlich behindern würden.

Vielmehr weisen die neurol ogischen Gutachter auf die prinzipiell vor handene Arbeitsmotivation sowie den Wunsch , die Familie zu unterstützen , hin (Urk. 6/150/43-54 S. 7).

Alsdann ist zum sozialen Kontext festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ver heiratet ist, zwei Kinder hat und im Gutachtenszeitpunkt zusammen mit seiner Ehefrau sowie seinem 24-jährigen Sohn i n einer zwei-Zimmer- Wohnung lebt e . Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einen weitgehend geregelten Tages ablauf. So steht er gegen sieben Uhr auf, nimmt ein von seiner Frau zubereitetes Frühstück ein und wird anschliessend von ihr auf dem Weg zur Arbeit im Auto zur Wohnung der Tochter gefahren, wo er jeweils den Tag verbringt. Oft begleitet der Beschwerdeführer seine Enkel zur Sch ule oder holt diese von dort ab; ansonsten beschäftig t er sich tagsüber zur Hauptsache mit fernsehen. Das Mittagessen wird von der Tochter zubereitet und gemeinsam mit dieser und seinen Enkel n oder nur seine n Enkel n einge nommen. Nach Rückkehr seiner Ehe frau wird gemeinsam zu Abend gegessen . Gegen 22.00

Uhr begibt sich der Beschwerdeführer zu Bett. An den Wochenende n werden gelegentliche Ausflüge in den Park unternommen . Zudem besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie – bestehend aus seiner Ehefrau, einer Tochter (30-jährig), einem Sohn (24-jährig), drei Enkeln (13-, 8- und 2.5-jährig) einem Bruder (wohnhaft in der Schweiz) sowie zwei Schwestern (wohnhaft in Frankreich und Deutschland) – ein sehr enges und gutes Verhältnis

( Urk. 6/150/18-23 S. 3, Urk. 6/150/24-42 S. 5 f f . , Urk. 6/150/43-54 S.

6 ) . Damit sind weder erheblich limitierende Persönlichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar. Vielmehr fällt es dem Beschwerdeführer geradezu schwer, alleine zu Hause zu bleiben und durch die Einbettung in die Familie enthält sein sozialer Lebens kontext bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.

Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunktes des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit nicht mehr vorstellen kann (Urk. 6/150/18-23 S. 4, Urk. 6/150/24-42 S. 9, Urk. 6/150/43-54 S. 6 f., Urk. 6/150/55-63 S. 4) . Das oben geschilderte Tagesaktivitätsniveau ist zwar i n gewissem Umfang eingeschränkt. Dennoch ist der Beschwerdeführer in der Lage, an den Wochenenden Ausfl üge in den Park zu unternehmen sowie im August und an Weihnachten regelmässig nach Portugal zu fliegen um dort Zeit mit der Familie zu verbringen . Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass bei der erfahrenen erheblichen familiären Unterstützung ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht von der Hand zu weisen ist. Denn auch das Abwälzen jeglicher Haushaltstätigkeit auf die Ehefrau und die Kinder ist in medizinischer Hinsicht nicht nachvollziehbar und kann nicht a ls konsistent betrachtet werden, zumal sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Einschränkungen vornehmlich auf das Schmerzgeschehen beruft

( vgl. Urk. Urk. 6/150/43-54 S.

6) , indes wiederholt seinen Unterstützungswillen der Familie gegenüber betont und medizinisch

aus somatischer Sicht eine verbleibende Leistungsfähigkeit von mindestens 70 % für angepass te Tätigkeiten erstellt ist. Zudem wurde aus psychiatrischer Sicht eine Schmerzstörung gerade ausgeschlossen ( E.3.2.2 ).

Im Rahmen des Indikators ausgewiesener Leidensdruck kann auf vorstehende Ausführungen zur Therapie und Medikation verwiesen werden. In Anbetracht einer – ausschliesslich ambulant durchgeführten – Therapiedauer im Verfügungs zeitpunkt von zwei Jahren sowie der geringdosigen pharmakologischen Behandlung ist eingliederungsanamnestisch nicht von einem gesteigerten Leidensdruck auszugehen.

Zu berücksichtigen ist ferner , dass die psychiatrische Behandlung erst nach Zustellung des zweiten leistungsableh nenden Vorbescheids vom 9. März 2017 (Urk. 6/111) , erhobenem Einwand mit Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstörung vom 27. April 2017 ( Urk. 6/115 S. 2 ) und wieder holtem Nachfragen der Beschwerdegegnerin nach dem behandelnden Therapeuten (Schreiben vom 9. Mai [ Urk. 6/117 ] sowie Schreiben v om 1 9. Juni 20 17 [ Urk. 6/120] ) am 17. August 2017 (Urk. 6/124) aufgenommen wurde.

D ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen weist jedoch nur solange auf den tatsächlichen Leidensdruck hin, als das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2).

Die gesamthafte Betrachtung der rechtserheblichen Indikatoren führt somit zum Schluss, dass ein gewisser Leidensdruck besteht, jedoch insbesondere mit Blick auf die Kategorie Konsistenz nur wenig ausgeprägte Einschränkungen aus gewiesen sind. Auch die Komplexe Persönlichkeit und sozialer Kontext, aus welchen sich durchaus mobilisierende Ressourcen ergeben, lassen nicht auf einen rechtsgenüglichen Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer erheblich eingeschränkten Arbeits fähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit schliessen , weshalb die psychiat rische Einschätzung der Arbeits ( un ) fähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren nicht überzeugt. 4.2. 7

In zeitlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass gemäss den Ausführungen im Gut achten retrospektiv vom Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung im August 2017 bis zum Begutachtungszeitpunkt im Januar 2019 aus psychiat rischen Gründen eine vollständig herabgeminderte Arbeitsfähigkeit gelten soll .

Hierbei kann im Wesentlichen auf vorstehende Ausführungen ver wiesen werden ( E. 4.2. 6 ). Abgesehen davon schilderte der behandelnde Facharzt am 1 4. November 2017 (Urk. 6/127) zwar ausgeprägte Konzentrations-, Auf merk sa m keits

- und Gedächtnisstörungen (S. 2), was grundsätzlich auf eine weiter gehende Reduktion der Leistungsfähigkeit schliessen l assen würde, ohne jedoch nachvollziehbar vom Zuweisungsgrund einer psychosoziale n Belastungs situation mit daraus resultierender Depression mit grossen existenziellen Ängsten zu differenzieren. E in invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden kann

indes

nur gegeben sein, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psycho sozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1).

Dies gilt umso mehr, als die psychiat risch erstbehandelnden medizinischen Fachpersonen im Bericht vom 17. August 2017 (Urk. 6/124) noch ein weitgehend unauffälliges psycho pathologisches Befundbild bei höchstens leichtgradigen Beeinträchtigung en aus wiesen (S. 2) und der Beschwerdeführer die arbeits bedingte finanzielle und emotionale Situation als vorrangige Belastung nannte (S. 1). Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine veränderte Alltagsgestaltung, zumal der Beschwerdeführer bereits in diesem Zeitpunkt oft von seiner Frau zu seinen Enkelkindern gebracht wurde (Urk. 6/128 S. 2). S omit bestehen

erheblichen Zwei fel an der für diesen Zeitraum attestierten voll ständigen Arbeits un fähigkeit, was zu Lasten des Beschwerdeführers geht, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sa chverhalt Rechte ableiten will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.2.3, mit Hinweisen ).

4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der rechts erheblichen Indikatoren aus psychiatrischer Sicht keine wesentlichen Gesichts punkte der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit entgeg enstanden oder -stehen . Limitierend wirken sich vornehmlich die Schmerzen aus, welchen bereits bei Fest legung der somatisch bedingten Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen wurde. Dies gilt umso mehr, als eine Schmerzstörung gut achterse its ausgeschlossen werden konnte . Damit ist eine 70%ige Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt. 5.

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführer s in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.1

Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bun desgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C _675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1 ) 5.2

Vorwegzuschicken ist, dass die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem letzten Arbeitgeber nicht aus gesundheitlichen, sondern gemäss diesem aus wirt schaftlichen Motiven erfolgt ist (Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. März 2015; Urk. 6/20). Als Valideneinkommen fällt der bisher erzielte Lohn demgemäss ausser Betracht. Der Beschwerdeführer absolvierte keine Berufs ausbildung und verrichtete bisher allgemeine schwere Arbeiten auf dem Bau (vgl. Urk. 6/100 S. 13, Urk. 6/150/24-42 S. 6). In Anbetracht dessen drängt sich die Berücksichtigung der Löhne für Hilfsarbeitertätigkeiten auf, und es ist davon aus zugehen, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin solche Tätigkeiten ausführen würde.

Da somit sowohl hinsichtlich des (hypothetischen) Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens derselbe Tätigkeitsbereich (Hilfsarbeitertätigkeiten) zugrunde gelegt werden kann, ist

– in Übereinstimmung mit den Parteivorbringe n (Urk. 1 S. 9, Urk. 2 S. 4 f.) – sowohl für die Ermittlung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen und von dens elben Zentralwerten auszugehen. Der Invaliditäts grad entspricht demnach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. 5.3

Vorliegend ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ( E . 3.2.4 ), sodass unter dem Titel leidens bedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände zu berücksichtigen sind, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 2 2. September 2015 E. 4.3.1). Solche bestehen vorliegend nicht ,

das Merkmal «Alter» wir kt sich insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zwingend lohnsenkend aus, werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt Hilfsarbeiten doch altersunabhängig nachgefragt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_ 403/2017 vom 2 5. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.3 ). Sodann rechtfertigt auch der Umstand , dass der Beschwerdeführer zwar ganztags arbeitsfähig

jedoch nur reduziert leistungsfähig ist, keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundes gerichts 9C_421/2017 vom 1 9. September 2017 E. 2.1.1 unter Hinweis auf Urteil 9C_581/2016 vom 2 4. Januar 2017 E. 3) . Auch m angelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 2 6. November 2019 E. 7.7). Schliesslich vermag auch die Nationalität beziehungsweise die Aufenthaltsbewilligung B des Beschwerde führers bereits deshalb keinen Tabellenabzug zu begründen, da ein allfälliger genereller Minderverdienst von ausländischen Staatsangehörigen auch in Bezug auf das Valideneinkommen zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_318/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.3). 5.4

Nach dem Gesagten besteht kein triftiger Grund, die Ermessensausübung der Verwaltung zu korrigieren ( vgl. BGE 126 V 75), zumal k eine Anhaltspunkte bestehen , welche einen Abzug von mehr als 10 % aufdrängten und sich ein Ab zug in dieser Höhe ohnehin rechnerisch nicht renten relevant auswirkt – so resultiert auch bei Gewährung eines Abzuges in der Höhe von 10 % ein maximaler Invaliditätsgrad von 37 % . 5. 5

Auch das Alter des Beschwerdeführers spricht nicht gegen ein e Verwertbarkeit der 70 %igen Restarbeitsfähigkeit. So wies er im diesbezüglich massgebenden (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch die Gutachter der Z.___ noch eine Resterwerbszeit von mehr als acht Jahren auf

. Da Hilfsarbeiter wie ausgeführt auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht fü r die Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. hie r zu Urteil des Bundes gerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 in fine mit Hinweisen), ist ein in validenversicherungsrechtlich erheblicher fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt trotz der vorliegend diesbezüglich erschwerenden Um stände (wenig Schul bil dung, mangelhafte Sprachkenntnisse, bisherige schwere Tätigkeiten auf dem Bau ) zu verneinen. 6.

In der Gesamtschau können nach Prüfung der Ressourcen anhand der recht erheblichen Standardindikatoren die attestierten psychiatrischen Leistungs einbussen nicht bestätigt werden. Da auch in somatischer Hinsicht in jedem Fall ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zugunsten des Beschwerdeführers eine Verbesserung des Gesundheitszustandes auf Mai 2016 nach Durchführung der EFL (E. 3.1) datierte und demgemäss u nter Berücksichtigung der sechs monatigen Wartefrist nach Anmeldung am 31. Januar 2015 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin 9. Februar 2015) sowie einer drei monatigen Wartefrist nach Eintritt der Verbesserung eine vom 1. August 2015 bis 3 1. August 2016 befristete ganze Invalidenrente gewährte.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1963 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Januar 2013 bis 3 1. März 2015 als Maurer bei der Y.___ an gestellt. Am 3 1. Januar 2015 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Februar 2016 (Urk. 6/71) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf Einwand vom

14. März (Urk. 6/78) mit ergänzender Begründung vom 20. Mai 2016 (Urk. 6/ 88) hin tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und zeigte dem Versicher ten mit neuem Vor bescheid vom 9. März 2017 (Urk. 6/111) die Zusprache einer vom

1. August 2015 bis 31. August 2016 befristete n ganze n Invalidenrente an. Dagegen erhob der Versicherte am

27. April 2017 Einwand (Urk. 6/115) ,

worauf hin die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim Z.___

veranlasste

(Expertise vom 14. Juni 2019; Urk. 6/150) .

A m 13. November 2019 (Urk. 2) verfügte sie im angekündigten Sinne.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am

23. Dezember 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 13. November 2019 seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und für die Zeit von August 2015 bis August 2016 sei eine ganze Rente, für die Zeit ab September 2016 bis Juli 2017 eine halbe Rente sowie ab August 2017 wieder eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 4. Februar 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2020 ( Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2019 (Urk. 2) in der Hauptsache, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer ab 25. August 2015 keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Somit entstehe eine Erwerbseinbusse von 100 %. Diese 100 % entsprächen dem Invaliditätsgrad und ergäben den Anspruch auf eine ganze Rente. Erfreulicher weise habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2016 erheblich verbessert. Es sei davon auszugehen, dass er seine bisherige Tätigkeit als Maurer (Hilfsarbeiter) nicht mehr ausführen könne. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar (S. 2 ) . Basierend auf einem Einkommensvergleich ergebe sich eine Erwerbseinbusse 10 % und somit kein Anspruch mehr auf eine Rente (S. 3) .

Auf den Einwand vom 27. April 2017 hin

ergänzte die Beschwerdegegnerin , die psychische Problematik sei auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Solche Faktoren müssten bei der Leistungsabklärung abgegrenzt werden. Bezüglich der neurologischen Beurteilung könne der IV-Grad mit einem Prozentvergleich berechnet werden. Folglich liege dieser bei 30 %. Ein leidensbedingter Abzug werde aufgrund der bereits berücksichtigten Leistungseinschränkung nicht gewährt. Der IV-Grad liege ab Juni 2016, beziehungsweise nach der drei monatigen Wartezeit (per September 2016), unter 40 % (S. 3).

Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2020 (Urk. 5) fest, dass Anpassungsstörungen definitionsgemäss lediglich ein vorüber gehendes L eiden darstellten. Es sei d aher nicht zu beanstanden, dass von keinem invalidisierenden psychischen Leiden ausgegangen werde . Definitionsgemäss handle es sich im Weiteren um ein reaktives Geschehen und nicht um einen verselbständigten Gesundheitsschaden.

E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, das Z.___ -Gutachten erfülle die Anforderungen des Bundesgerichts hinsichtlich des Beweis wertes eines Gutachtens vollumfänglich. Dem Gesagten zufolge könne uneingeschränkt auf die Schlussfolgerungen der Z.___ -Gutachter abgestützt werden (S. 7). Entgegen der Auffassung des Arztes des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , und damit auch der in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin gemachten Ausführungen sei en von den Z.___ -Gutachtern keine invaliditätsfremden Faktoren berücksichtigt worden. Entsprechend falsc h sei die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, dass die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit psychosozial bedingt sei (S. 8). Hinsichtlich der Bestimmung des Invaliditäts grades sei im vorliegenden Fall ein Prozentvergleich vorzunehmen und ein leidensbedingter Abzug im höchstmöglichen Umfang von 25 % zu gewähren (S. 9). Unter Verweis auf die Eingabe vom 4. September 2019 sei sodann darauf hinzuweisen, dass bei dem von den Z.___ -Gutachtern beschriebenen, aufgrund der somatischen und psychiatrischen Beschwerden sehr eingeschränkten Belastungs profil kein ausgeglichener Arbeitsmarkt mehr vorliege beziehungsweise die theoretische Restarbeitsfähigkeit im Umfang von vier Stunden täglich mit einer langen Pause nicht mehr verwertbar sei. Somit wäre selbst dann ab Januar 2019 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, wenn kein leidensbedingter Abzug gewährt werden würde (S. 9 f.). 3.

Der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2019 lag vornehmlich folgende medizinische Aktenlage zugrunde: 3.1

3.1.1

Die für das rheumatologische Gutachten des B.___ vom 9. Juni 2016 (Urk. 6/100) zuhanden des Vertrauensarztes des beschwerdeführerischen Kranken versicherers verantwortlich zeichnenden Ärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14): - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: - Mikrodiskektomie Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 Oktober 2014 bei Diskushernie LWK 4/5 links - Rezidivhernienoperation LWK 4/5 links August 2015 - Magnetresonanztomographie Lendenwirbelsäule Januar 2016: Bildung von Narbengewebe im Operationsgebiet, narbig umgebene Wurzel L5 links, keine eindeutige Nervenwurzelkompression jedoch enge neuroforaminale Verhältnisse - Dekonditionierung , myofasziale Schmerzkomponente und periphere Schmerzsensibilisierung

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (S. 14): - Diabetes mellitus Typ 2, unter oralen Antidiabetika - Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt - Adipositas 3.1.2

Sie konstatierten, in der aktuellen Untersuchung fänden sich Hinweise auf eine periphere Schmerzsensibilisierung bei auffälligem Schmerzverhalten mit zum Teil vegetativer Begleitsymptomatik. Eindeutige Hinweise auf eine Neurokompression könnten in den Nervendehn tests nicht nachgewiesen werden , die senso motorische Prüfung sei unauffällig. Die Reproduzierbarkeit einiger Untersuchungen sei nicht gegeben, die Untersuchungsbefunde der ärztlichen Untersuchung deckten sich ziemlich genau mit den Befunden der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 10./11. Mai 201 6. Der Beschwerde führer sei infolge der länger dauernden Immobilisation muskulär dekonditioniert , eine physiotherapeutische Mobilisation und eine ambulante musk ul oskelettale Rehabilitation wären sicherlich indiziert. 3.1.3

Die Experten attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich schwerer körperlicher Arbeit, er sei als Bauarbeiter (Maurer, Platten leger, Allrounder auf der Baustelle) ungeeignet. Für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig (S. 13). 3.2 3.2.1

Im polydisziplinäre n (allgemein-internistisch, psychiatrisch, neurologisch, wirbelsäulenchirurgisch) Gutachten der Z.___ vom

14. Juni 20 19 (Urk. 6/150) stellten die Fachgutachter aus interdisziplinärer Sicht folgende Hauptd iagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/150/1-11 S. 5): - Längere d epressive Reaktion (ICD-10 F43.2 1) - Chronisches l umbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer und pseudoradikulärer

Ausstrahlung L5 links, ES

(richtig wohl: ED = Erst diagnose)

August 2014 - Metabolisches Syndrom

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie zur Hauptsache (S. 6): - Verdacht auf REM-Schlaf-Verhaltensstörung, ES (richtig: ED) circa 2017 - Status nach Vari cocelenoperation 2018 3.2 .2

Die

chronischen lumbalen Schmerzen seien auf ein lumbospondylogenes Sch merzsyndrom mit pseudo- und radikulärer Ausstrahlung L5 links zurück zuführen . Die diesbezüglich angegebenen Beschwerden des Beschwerdeführer s hätten sich in der klinischen Untersuchung im Sinne eines pseudopositiven Lasègue -Tests links reproduzieren lassen. Die subjektive Angabe einer Schwäche des linken Beines sei nach Einschätzung des Beschwerdeführer s und unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchung mit schmerzbedingter Giving - way -Symptomatik und seitengleich erhaltenen Reflexen als schmerzbedingt im Rahmen der Lumboischialgien anzusehen. Dies verhalte sich auch kongruent zur elektrophysiologischen Untersuchung vom November 201 6. Auch bild morphologisch fänden sich diesbezüglich im letzten MRT der Lendenwirbelsäule vom 13. Juni 2018 keine Hinweise auf eine Stenosierung oder Tangierung der Nervenwurzeln. Die Ätiologie der vom Beschwerdeführer beschriebenen diskreten Hyp

- und Kribbelparästhesien seien auch unter Berücksichtigung der verlängerten Tibialis -SEPs ( November 2016 C.___ , Zürich) am ehesten im Rahmen eines leichten, residuellen sensiblen Defizits nach Bandscheibenprotrusion L5 links mit zweimaliger Operation zu sehen (S. 3 f.).

Diese körperlichen Beschwerden und deren Konsequenzen seien primäre und aus schlaggebende Faktoren zur Entwicklung der psychiatrischerseits diagnostizierten längeren depressiven Reaktion, wobei es sich aktuell nicht mehr um eine mittelschwere bis schwere depressive Episode wie noch zwischen August 2017 und August 2018 handle, sondern n och um eine depressive Anpassungs störung. Dazu passe die Aussage des Beschwerdeführer s, dass er mit der Ein nahme des Psychopharmak a s ( Escitalopram

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

E. 10 mg) eine deutliche Verbesserung hinsichtlich Stimmung, formale m Denken und Affektko ntrolle empfinde, Suizidgedanken seien verschwunden und auch der Lebensüberdruss und Todes wünsche seien gewichen, dies seit Einsatz dieses Medikaments im Januar 201 9. Wie im psychiatrischen Fachgutachten ausführlich begründet , fänden sich keine Anhaltspunkte für eine somatoforme Schmerzstörung oder eine chronische Schmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren (S. 5).

Aus internistischer Sicht bestehe ein metabolisches Syndrom mit einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Diabetes sei bei einem HbA1c von 7.4 % recht gut eingestellt, wohingegen in der Untersuchungs situation ein doch deutlich erhöhter Blutdruckwert habe gemessen werden könn e n (S. 5). 3. 2. 3

Zu den funktionellen Auswirkungen führten sie aus, aufgrund des chronischen spondylogenen Schmerzsyndroms mit pseudoradikulärer und radikulärer Aus strahlung L5 links mit damit einhergehender Schmerzexazerbation bei Bewegung, insbes ondere des Rumpfes und der Wirbelsäule sowie Heben von Gewichten, und schmerzbedingt fehlender Möglichkeit einer vollen Kraftentfaltung im Bereich des linken Beines, bestünden deutliche Einschränkungen in der körperlichen Belast barkeit, vor allem in einer körperlich anstrengenden Tätigkeit.

Aufgrund der längeren depressiven Reaktion bestehe eine schwere schmerz bedingte Einschränkung der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit sowie der Durchhaltefähigkeit. Auch die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kontakt fähigkeit zu Dritten sei en aufgrund des geringen Selbstwertgefühls eingeschränkt. Zudem sei en die Gruppenfähigkeit sowie die Fähigkeit, ausserhalb beruflicher oder sozialer Pflichten Spontanverhalten zu initiieren, Freizeitaktivitäten wahr zunehmen und in seinem Alltag zu integrieren, beeinträchtigt (S. 6) . 3. 2. 4

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit schlossen sie, für seine bisherige körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer aufgrund nach wie vor vorhandene r lumbaler Beschwerden nach zweimaliger Bandscheiben operation seit der Aufgabe seiner Tätigkeit am 25. August 2014 bleibend nicht mehr arbeitsfähig.

Aus muskuloskelettaler Sicht sollte es sich um eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit mit regelmässigen Pausen ohne erforderliches Heben/Tragen über 4-5 kg, übermässiges Bewegen des Rumpfes und der Wirbelsäule und ohne lange Gehstrecken, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Arbeiten in kniender oder bückender Position handeln. Aus psychiatrischer Sicht sollte es sich um Arbeit handeln, welche stressarm sein sollte und wegen der verminderten Durchhalte fähigkeit sollten regelmässig längere Pausen eingelegt werden.

Wegen des Diabetes bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, insoweit Tätigkeiten mit Absturzgefahr (Leitern, Arbeiten auf Dächern) sowie Arbeiten mit möglicher Fremdgefährdung (Carchauffeur, Lastwagenfahrer) wegen der Gefahr von Synkopen bei Hypoglykämien nicht geeignet seien.

Eine solche wie oben beschriebene Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aus gesamt medizinischer Sicht in einem Pensum von vier Stunden pro Tag mit einer längeren Pause ausführen. Dies e Beurteilung gelte seit Januar 2019, als sich die psychische Situation durch die Änderung der medikamentösen psychiatrischen Therapie verbessert habe (S. 7).

In einer Verweistätigkeit bestünden respektive hätten gemäss Akten und Anamnese folgende Arbeitsfähigkeiten bestanden :

Von August 2014 bis zum Februar 2016 dürfte eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden haben; begründet sei dies durch die Rückenbeschwerden mit den beiden Diskushernien-Operationen im Oktober 2014 und August 2015 und den darauffol genden jeweils mindestens sechs monatigen Rehabilitationsphasen. Vom März 2016 bis zum August 2017 dürfte danach eine volle Arbeitsfähigkeit mit 30 % Leistungseinbusse für eine leichte körp erliche Arbeit wie oben beschrie ben bestanden haben; zu dieser Zeit hätten noch keine psychischen Symptome bestanden. Vom August 2017 bis zum Januar 2019 sei der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen (mittelschwere bis schwere depressive Episode) nicht arbeitsfähig gewesen. Aufgrund des verbesserten psychischen Zustandes nach Änderung der psychopharmakologischen Therapie bestehe sei t Januar 2019 nun die aufgeführte Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich in einer beschriebenen optimal angepassten Tätigkeit (S. 8) . 3. 2. 5

Führend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die längere depressive Reaktion, also die psychische Störung, welche die Einschränkung auf vier Stunden täglich begründe. Die höhere Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht (100 % mit Leistungseinschränkung von 30 %) könne aktuell wegen der depressiven Reaktion nicht verwertet werden. Falls allerding s die Schmerzen deutlich besser würden, könne sich die psyc h ische Funktionseinschränkung auch wieder bessern (S. 8). 4. 4.1

Mit Blick auf die vorliegende Aktenlage ist unbestritten, dass beim Beschwerde führer infolge des somatischen Geschehens mindestens eine Leistungsfähigkeit von 70 % bei vollzeitiger Anwes enheit in einer angepassten – das heisst eine r körperlich leichte n , wechselbelastende n Tätigkeit mit regelmässigen Pausen ohne erforderliches Heben/Tragen über 4-5 kg, übermässiges Bewegen des Rumpfes und der Wirbelsäule und ohne lange Gehstrecken, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Arbeiten in kniender oder bückender Position

– Tätigkeit besteht, während er in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbe itsfähig ist , wobei bedingt durch notwendige Rückenoperationen

sowie anschliessende Rehabilitations phasen mindestens von August 2014 bis Februar 2016 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestand (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 6, Urk. 6/156 S. 6 ff.). 4.2 4.2 .1

Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führer s in psychiatrischer Hinsicht. So verneinte die Beschwerde gegnerin die gutachterlich postulierte verbleibende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von vier Stunden täglich in einer optimal angepassten Tätig keit mit der Begründung, einerseits sei die psychische Problematik auf psycho soziale Faktoren zurückzuführen, andererseits handle es sich bei Anpassungs störungen definitionsgemäss lediglich um ein vorübergehendes und reaktives Geschehen und nicht um einen verselbständigten Gesundheitsschaden (E. 2.1).

Rechtsprechungsgemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen , abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich über die Beeinträchtigung der Arbeitsfähig zufolge eines medizinisch festgestellten Leidens zu entscheiden (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgericht 9C_505/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 5.1). 4.2. 2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt gemäss BGE 143 V 409 speziell auch mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen, wobei eben diesem Entscheid gleichermassen eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) zu grunde lag . Dass insbesondere auch bei der Diagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nicht von vornherein eine arbeits fähigkeitseinschränkende Wirkung ausgeschlossen werden kann, ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 1 7. März 2016 (E. 5). Darin hat das Bundesgericht erwogen, dass unter F43.2 Störungen erfasst werden, deren Symptome meist nicht länger als sechs Monate anhalten, es sich bei den längeren depressiven Reaktionen (F43.21) jedoch anders verhält. 4.2. 3

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.2. 4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.2. 5

Es genügt demnach nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun,

inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person.

Im Sinne des Aus geführten ist nachfolgend zu beurteilen , ob der Experte dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der genannten Standardindikatoren überzeugend nach gekommen ist und ob aufgrund

der diagnostizierten längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) eine Arbeitsunfähigkeit im gutachterlich attestierten Ausmass nachvollziehbar erscheint ( vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 ). 4.2. 6

Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass

die psychiatrische Fach gutachter in bei der Diagnose einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) abgesehen von einer extremen Einschränkung der Merkfähigkeit nur leichte Defizite ersah. Namentlich ist der Antrieb nicht wesentlich vermindert, Konzentration und Aufmerksamkeit sind erhalten . Das Gedächtnis ist hinsichtlich biographischer Ereignisse nicht grob gestört und psychomotorisch ist der Beschwerdeführer nur hinsichtlich seiner durchgehenden körperlichen Schon haltung auffällig. Schliesslich bestehen gemäss Eigenangaben Ein- und Durch schlafstörungen (Urk. 6/150/24-42 S. 10 f.). Ebenso kann dem Mini-ICF

Rating entnommen werden, dass psychisch bedingt die Flexibilität und Umstellungs fä higkeit schwer sowie die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit und die Gruppenfähigkeit durch ein geringes Selbstwertgefühl leicht bis mittelmässig beeinträchtigt sind. Weiter e funktionelle Einschränkungen sind ausschliesslich auf die empfundenen Schmerzen zurückzuführen (S. 12 f.). Dagegen ist an dieser Stelle auch den psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren (schwierige soziale Situation der Familie, Arb eitslosigkeit , finanzielle Situation ) Rechnung zu tragen. Diese unterhalten das Krankheitsempfinden des Be schwer deführers in ausgeprägter Weise, ist doch sein geringes Selbstwertgefühl massgeblich auf seine Arbeitslosigkeit, und auf die hierdurch empfundene Un fähig keit zum Familienunterhalt beizutragen, zurückzuführen. Die begut achtende Psychiaterin hielt denn auch fest, es sei mit einer Auflösung der Anpassungsstörung zu rechnen, wenn der Versicherte wieder in der Lage sei, zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen (S. 39). Demnach erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde in Bezug auf den funktionellen Schwere grad in ausschliesslich psychiatrischer Hinsicht nicht als erheblich ausgeprägt.

In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz zeigt sich, dass sich der Beschwerdeführer erst seit August 2017 in psychiatrische r Behandlung befindet bei circa einem wöchentlichen Termin .

P harmakologisch wurde er

mit einmal täglich Mirtazepin 30 mg und/oder Pregabalin in unbekannter Dosierung behandelt

beziehungsweise seit dem 14 . Januar 2019 mit täglich 10 mg

Escitalopram (Urk. 6/127 f., Urk. 6/135, Urk. 6/150/24-42 S. 8 f.).

In Anbetracht der niederfrequenten Psychotherapie , des Umstandes, dass bei richtiger Medikation sich innerhalb von 10 Tagen subjektiv eine erhebliche Verbesserung erzielen liess und dass

– wie die Gutachterin selber kritisch anmerkt e – weder teilstationäre noch stationäre Therapien trotz im Zeit raum vom August 2017 bis Januar 2019 diagnostizierter schwere r depressive r Episode durchgeführt wurden (Urk. 6/150/24-42 S . 16) , ist nicht von einer Therapieresistenz auszugehen. Auch Eingliederungsmassnahmen

sowie ein Versuch der Selbsteingliederung fanden bisher nicht statt .

Als Komorbidität zu b erücksichtigende krankheitswertige Störungen sind mit den so matischen Gesundheitsschäden (E. 3.2.1 ) ausgewiesen. Allerdings wurden diese n eine maximale Auswirkung von 30 % auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt, wobei die Gutachter keine Kumulation nahelegten .

Beim Komplex Persönlichkeit ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörungen erkannt wurden. In diesem Sinne sind keine Einflüsse ersichtlich, welche die Reintegration in den Arbeitsprozess wesentlich behindern würden.

Vielmehr weisen die neurol ogischen Gutachter auf die prinzipiell vor handene Arbeitsmotivation sowie den Wunsch , die Familie zu unterstützen , hin (Urk. 6/150/43-54 S. 7).

Alsdann ist zum sozialen Kontext festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ver heiratet ist, zwei Kinder hat und im Gutachtenszeitpunkt zusammen mit seiner Ehefrau sowie seinem 24-jährigen Sohn i n einer zwei-Zimmer- Wohnung lebt e . Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einen weitgehend geregelten Tages ablauf. So steht er gegen sieben Uhr auf, nimmt ein von seiner Frau zubereitetes Frühstück ein und wird anschliessend von ihr auf dem Weg zur Arbeit im Auto zur Wohnung der Tochter gefahren, wo er jeweils den Tag verbringt. Oft begleitet der Beschwerdeführer seine Enkel zur Sch ule oder holt diese von dort ab; ansonsten beschäftig t er sich tagsüber zur Hauptsache mit fernsehen. Das Mittagessen wird von der Tochter zubereitet und gemeinsam mit dieser und seinen Enkel n oder nur seine n Enkel n einge nommen. Nach Rückkehr seiner Ehe frau wird gemeinsam zu Abend gegessen . Gegen 22.00

Uhr begibt sich der Beschwerdeführer zu Bett. An den Wochenende n werden gelegentliche Ausflüge in den Park unternommen . Zudem besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie – bestehend aus seiner Ehefrau, einer Tochter (30-jährig), einem Sohn (24-jährig), drei Enkeln (13-, 8- und 2.5-jährig) einem Bruder (wohnhaft in der Schweiz) sowie zwei Schwestern (wohnhaft in Frankreich und Deutschland) – ein sehr enges und gutes Verhältnis

( Urk. 6/150/18-23 S. 3, Urk. 6/150/24-42 S. 5 f f . , Urk. 6/150/43-54 S.

6 ) . Damit sind weder erheblich limitierende Persönlichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar. Vielmehr fällt es dem Beschwerdeführer geradezu schwer, alleine zu Hause zu bleiben und durch die Einbettung in die Familie enthält sein sozialer Lebens kontext bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.

Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunktes des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit nicht mehr vorstellen kann (Urk. 6/150/18-23 S. 4, Urk. 6/150/24-42 S. 9, Urk. 6/150/43-54 S. 6 f., Urk. 6/150/55-63 S. 4) . Das oben geschilderte Tagesaktivitätsniveau ist zwar i n gewissem Umfang eingeschränkt. Dennoch ist der Beschwerdeführer in der Lage, an den Wochenenden Ausfl üge in den Park zu unternehmen sowie im August und an Weihnachten regelmässig nach Portugal zu fliegen um dort Zeit mit der Familie zu verbringen . Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass bei der erfahrenen erheblichen familiären Unterstützung ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht von der Hand zu weisen ist. Denn auch das Abwälzen jeglicher Haushaltstätigkeit auf die Ehefrau und die Kinder ist in medizinischer Hinsicht nicht nachvollziehbar und kann nicht a ls konsistent betrachtet werden, zumal sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Einschränkungen vornehmlich auf das Schmerzgeschehen beruft

( vgl. Urk. Urk. 6/150/43-54 S.

6) , indes wiederholt seinen Unterstützungswillen der Familie gegenüber betont und medizinisch

aus somatischer Sicht eine verbleibende Leistungsfähigkeit von mindestens 70 % für angepass te Tätigkeiten erstellt ist. Zudem wurde aus psychiatrischer Sicht eine Schmerzstörung gerade ausgeschlossen ( E.3.2.2 ).

Im Rahmen des Indikators ausgewiesener Leidensdruck kann auf vorstehende Ausführungen zur Therapie und Medikation verwiesen werden. In Anbetracht einer – ausschliesslich ambulant durchgeführten – Therapiedauer im Verfügungs zeitpunkt von zwei Jahren sowie der geringdosigen pharmakologischen Behandlung ist eingliederungsanamnestisch nicht von einem gesteigerten Leidensdruck auszugehen.

Zu berücksichtigen ist ferner , dass die psychiatrische Behandlung erst nach Zustellung des zweiten leistungsableh nenden Vorbescheids vom 9. März 2017 (Urk. 6/111) , erhobenem Einwand mit Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstörung vom 27. April 2017 ( Urk. 6/115 S. 2 ) und wieder holtem Nachfragen der Beschwerdegegnerin nach dem behandelnden Therapeuten (Schreiben vom 9. Mai [ Urk. 6/117 ] sowie Schreiben v om 1 9. Juni 20 17 [ Urk. 6/120] ) am 17. August 2017 (Urk. 6/124) aufgenommen wurde.

D ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen weist jedoch nur solange auf den tatsächlichen Leidensdruck hin, als das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2).

Die gesamthafte Betrachtung der rechtserheblichen Indikatoren führt somit zum Schluss, dass ein gewisser Leidensdruck besteht, jedoch insbesondere mit Blick auf die Kategorie Konsistenz nur wenig ausgeprägte Einschränkungen aus gewiesen sind. Auch die Komplexe Persönlichkeit und sozialer Kontext, aus welchen sich durchaus mobilisierende Ressourcen ergeben, lassen nicht auf einen rechtsgenüglichen Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer erheblich eingeschränkten Arbeits fähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit schliessen , weshalb die psychiat rische Einschätzung der Arbeits ( un ) fähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren nicht überzeugt. 4.2. 7

In zeitlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass gemäss den Ausführungen im Gut achten retrospektiv vom Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung im August 2017 bis zum Begutachtungszeitpunkt im Januar 2019 aus psychiat rischen Gründen eine vollständig herabgeminderte Arbeitsfähigkeit gelten soll .

Hierbei kann im Wesentlichen auf vorstehende Ausführungen ver wiesen werden ( E. 4.2. 6 ). Abgesehen davon schilderte der behandelnde Facharzt am 1 4. November 2017 (Urk. 6/127) zwar ausgeprägte Konzentrations-, Auf merk sa m keits

- und Gedächtnisstörungen (S. 2), was grundsätzlich auf eine weiter gehende Reduktion der Leistungsfähigkeit schliessen l assen würde, ohne jedoch nachvollziehbar vom Zuweisungsgrund einer psychosoziale n Belastungs situation mit daraus resultierender Depression mit grossen existenziellen Ängsten zu differenzieren. E in invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden kann

indes

nur gegeben sein, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psycho sozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1).

Dies gilt umso mehr, als die psychiat risch erstbehandelnden medizinischen Fachpersonen im Bericht vom 17. August 2017 (Urk. 6/124) noch ein weitgehend unauffälliges psycho pathologisches Befundbild bei höchstens leichtgradigen Beeinträchtigung en aus wiesen (S. 2) und der Beschwerdeführer die arbeits bedingte finanzielle und emotionale Situation als vorrangige Belastung nannte (S. 1). Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine veränderte Alltagsgestaltung, zumal der Beschwerdeführer bereits in diesem Zeitpunkt oft von seiner Frau zu seinen Enkelkindern gebracht wurde (Urk. 6/128 S. 2). S omit bestehen

erheblichen Zwei fel an der für diesen Zeitraum attestierten voll ständigen Arbeits un fähigkeit, was zu Lasten des Beschwerdeführers geht, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sa chverhalt Rechte ableiten will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.2.3, mit Hinweisen ).

4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der rechts erheblichen Indikatoren aus psychiatrischer Sicht keine wesentlichen Gesichts punkte der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit entgeg enstanden oder -stehen . Limitierend wirken sich vornehmlich die Schmerzen aus, welchen bereits bei Fest legung der somatisch bedingten Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen wurde. Dies gilt umso mehr, als eine Schmerzstörung gut achterse its ausgeschlossen werden konnte . Damit ist eine 70%ige Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt. 5.

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführer s in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.1

Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bun desgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C _675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1 ) 5.2

Vorwegzuschicken ist, dass die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem letzten Arbeitgeber nicht aus gesundheitlichen, sondern gemäss diesem aus wirt schaftlichen Motiven erfolgt ist (Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. März 2015; Urk. 6/20). Als Valideneinkommen fällt der bisher erzielte Lohn demgemäss ausser Betracht. Der Beschwerdeführer absolvierte keine Berufs ausbildung und verrichtete bisher allgemeine schwere Arbeiten auf dem Bau (vgl. Urk. 6/100 S. 13, Urk. 6/150/24-42 S. 6). In Anbetracht dessen drängt sich die Berücksichtigung der Löhne für Hilfsarbeitertätigkeiten auf, und es ist davon aus zugehen, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin solche Tätigkeiten ausführen würde.

Da somit sowohl hinsichtlich des (hypothetischen) Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens derselbe Tätigkeitsbereich (Hilfsarbeitertätigkeiten) zugrunde gelegt werden kann, ist

– in Übereinstimmung mit den Parteivorbringe n (Urk. 1 S. 9, Urk. 2 S. 4 f.) – sowohl für die Ermittlung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen und von dens elben Zentralwerten auszugehen. Der Invaliditäts grad entspricht demnach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. 5.3

Vorliegend ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ( E . 3.2.4 ), sodass unter dem Titel leidens bedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände zu berücksichtigen sind, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 2 2. September 2015 E. 4.3.1). Solche bestehen vorliegend nicht ,

das Merkmal «Alter» wir kt sich insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zwingend lohnsenkend aus, werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt Hilfsarbeiten doch altersunabhängig nachgefragt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_ 403/2017 vom 2 5. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.3 ). Sodann rechtfertigt auch der Umstand , dass der Beschwerdeführer zwar ganztags arbeitsfähig

jedoch nur reduziert leistungsfähig ist, keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundes gerichts 9C_421/2017 vom 1 9. September 2017 E. 2.1.1 unter Hinweis auf Urteil 9C_581/2016 vom 2 4. Januar 2017 E. 3) . Auch m angelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 2 6. November 2019 E. 7.7). Schliesslich vermag auch die Nationalität beziehungsweise die Aufenthaltsbewilligung B des Beschwerde führers bereits deshalb keinen Tabellenabzug zu begründen, da ein allfälliger genereller Minderverdienst von ausländischen Staatsangehörigen auch in Bezug auf das Valideneinkommen zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_318/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.3). 5.4

Nach dem Gesagten besteht kein triftiger Grund, die Ermessensausübung der Verwaltung zu korrigieren ( vgl. BGE 126 V 75), zumal k eine Anhaltspunkte bestehen , welche einen Abzug von mehr als 10 % aufdrängten und sich ein Ab zug in dieser Höhe ohnehin rechnerisch nicht renten relevant auswirkt – so resultiert auch bei Gewährung eines Abzuges in der Höhe von 10 % ein maximaler Invaliditätsgrad von 37 % . 5. 5

Auch das Alter des Beschwerdeführers spricht nicht gegen ein e Verwertbarkeit der 70 %igen Restarbeitsfähigkeit. So wies er im diesbezüglich massgebenden (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch die Gutachter der Z.___ noch eine Resterwerbszeit von mehr als acht Jahren auf

. Da Hilfsarbeiter wie ausgeführt auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht fü r die Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. hie r zu Urteil des Bundes gerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 in fine mit Hinweisen), ist ein in validenversicherungsrechtlich erheblicher fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt trotz der vorliegend diesbezüglich erschwerenden Um stände (wenig Schul bil dung, mangelhafte Sprachkenntnisse, bisherige schwere Tätigkeiten auf dem Bau ) zu verneinen. 6.

In der Gesamtschau können nach Prüfung der Ressourcen anhand der recht erheblichen Standardindikatoren die attestierten psychiatrischen Leistungs einbussen nicht bestätigt werden. Da auch in somatischer Hinsicht in jedem Fall ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zugunsten des Beschwerdeführers eine Verbesserung des Gesundheitszustandes auf Mai 2016 nach Durchführung der EFL (E. 3.1) datierte und demgemäss u nter Berücksichtigung der sechs monatigen Wartefrist nach Anmeldung am 31. Januar 2015 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin 9. Februar 2015) sowie einer drei monatigen Wartefrist nach Eintritt der Verbesserung eine vom 1. August 2015 bis 3 1. August 2016 befristete ganze Invalidenrente gewährte.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00919

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 1 6. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1963 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Januar 2013 bis 3 1. März 2015 als Maurer bei der Y.___ an gestellt. Am 3 1. Januar 2015 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Februar 2016 (Urk. 6/71) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf Einwand vom

14. März (Urk. 6/78) mit ergänzender Begründung vom 20. Mai 2016 (Urk. 6/ 88) hin tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und zeigte dem Versicher ten mit neuem Vor bescheid vom 9. März 2017 (Urk. 6/111) die Zusprache einer vom

1. August 2015 bis 31. August 2016 befristete n ganze n Invalidenrente an. Dagegen erhob der Versicherte am

27. April 2017 Einwand (Urk. 6/115) ,

worauf hin die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim Z.___

veranlasste

(Expertise vom 14. Juni 2019; Urk. 6/150) .

A m 13. November 2019 (Urk. 2) verfügte sie im angekündigten Sinne. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am

23. Dezember 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 13. November 2019 seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und für die Zeit von August 2015 bis August 2016 sei eine ganze Rente, für die Zeit ab September 2016 bis Juli 2017 eine halbe Rente sowie ab August 2017 wieder eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 4. Februar 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2020 ( Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2019 (Urk. 2) in der Hauptsache, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer ab 25. August 2015 keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Somit entstehe eine Erwerbseinbusse von 100 %. Diese 100 % entsprächen dem Invaliditätsgrad und ergäben den Anspruch auf eine ganze Rente. Erfreulicher weise habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2016 erheblich verbessert. Es sei davon auszugehen, dass er seine bisherige Tätigkeit als Maurer (Hilfsarbeiter) nicht mehr ausführen könne. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar (S. 2 ) . Basierend auf einem Einkommensvergleich ergebe sich eine Erwerbseinbusse 10 % und somit kein Anspruch mehr auf eine Rente (S. 3) .

Auf den Einwand vom 27. April 2017 hin

ergänzte die Beschwerdegegnerin , die psychische Problematik sei auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Solche Faktoren müssten bei der Leistungsabklärung abgegrenzt werden. Bezüglich der neurologischen Beurteilung könne der IV-Grad mit einem Prozentvergleich berechnet werden. Folglich liege dieser bei 30 %. Ein leidensbedingter Abzug werde aufgrund der bereits berücksichtigten Leistungseinschränkung nicht gewährt. Der IV-Grad liege ab Juni 2016, beziehungsweise nach der drei monatigen Wartezeit (per September 2016), unter 40 % (S. 3).

Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2020 (Urk. 5) fest, dass Anpassungsstörungen definitionsgemäss lediglich ein vorüber gehendes L eiden darstellten. Es sei d aher nicht zu beanstanden, dass von keinem invalidisierenden psychischen Leiden ausgegangen werde . Definitionsgemäss handle es sich im Weiteren um ein reaktives Geschehen und nicht um einen verselbständigten Gesundheitsschaden. 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, das Z.___ -Gutachten erfülle die Anforderungen des Bundesgerichts hinsichtlich des Beweis wertes eines Gutachtens vollumfänglich. Dem Gesagten zufolge könne uneingeschränkt auf die Schlussfolgerungen der Z.___ -Gutachter abgestützt werden (S. 7). Entgegen der Auffassung des Arztes des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie , und damit auch der in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin gemachten Ausführungen sei en von den Z.___ -Gutachtern keine invaliditätsfremden Faktoren berücksichtigt worden. Entsprechend falsc h sei die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, dass die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit psychosozial bedingt sei (S. 8). Hinsichtlich der Bestimmung des Invaliditäts grades sei im vorliegenden Fall ein Prozentvergleich vorzunehmen und ein leidensbedingter Abzug im höchstmöglichen Umfang von 25 % zu gewähren (S. 9). Unter Verweis auf die Eingabe vom 4. September 2019 sei sodann darauf hinzuweisen, dass bei dem von den Z.___ -Gutachtern beschriebenen, aufgrund der somatischen und psychiatrischen Beschwerden sehr eingeschränkten Belastungs profil kein ausgeglichener Arbeitsmarkt mehr vorliege beziehungsweise die theoretische Restarbeitsfähigkeit im Umfang von vier Stunden täglich mit einer langen Pause nicht mehr verwertbar sei. Somit wäre selbst dann ab Januar 2019 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, wenn kein leidensbedingter Abzug gewährt werden würde (S. 9 f.). 3.

Der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2019 lag vornehmlich folgende medizinische Aktenlage zugrunde: 3.1

3.1.1

Die für das rheumatologische Gutachten des B.___ vom 9. Juni 2016 (Urk. 6/100) zuhanden des Vertrauensarztes des beschwerdeführerischen Kranken versicherers verantwortlich zeichnenden Ärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14): - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei: - Mikrodiskektomie Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 Oktober 2014 bei Diskushernie LWK 4/5 links - Rezidivhernienoperation LWK 4/5 links August 2015 - Magnetresonanztomographie Lendenwirbelsäule Januar 2016: Bildung von Narbengewebe im Operationsgebiet, narbig umgebene Wurzel L5 links, keine eindeutige Nervenwurzelkompression jedoch enge neuroforaminale Verhältnisse - Dekonditionierung , myofasziale Schmerzkomponente und periphere Schmerzsensibilisierung

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (S. 14): - Diabetes mellitus Typ 2, unter oralen Antidiabetika - Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt - Adipositas 3.1.2

Sie konstatierten, in der aktuellen Untersuchung fänden sich Hinweise auf eine periphere Schmerzsensibilisierung bei auffälligem Schmerzverhalten mit zum Teil vegetativer Begleitsymptomatik. Eindeutige Hinweise auf eine Neurokompression könnten in den Nervendehn tests nicht nachgewiesen werden , die senso motorische Prüfung sei unauffällig. Die Reproduzierbarkeit einiger Untersuchungen sei nicht gegeben, die Untersuchungsbefunde der ärztlichen Untersuchung deckten sich ziemlich genau mit den Befunden der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 10./11. Mai 201 6. Der Beschwerde führer sei infolge der länger dauernden Immobilisation muskulär dekonditioniert , eine physiotherapeutische Mobilisation und eine ambulante musk ul oskelettale Rehabilitation wären sicherlich indiziert. 3.1.3

Die Experten attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich schwerer körperlicher Arbeit, er sei als Bauarbeiter (Maurer, Platten leger, Allrounder auf der Baustelle) ungeeignet. Für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig (S. 13). 3.2 3.2.1

Im polydisziplinäre n (allgemein-internistisch, psychiatrisch, neurologisch, wirbelsäulenchirurgisch) Gutachten der Z.___ vom

14. Juni 20 19 (Urk. 6/150) stellten die Fachgutachter aus interdisziplinärer Sicht folgende Hauptd iagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/150/1-11 S. 5): - Längere d epressive Reaktion (ICD-10 F43.2 1) - Chronisches l umbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer und pseudoradikulärer

Ausstrahlung L5 links, ES

(richtig wohl: ED = Erst diagnose)

August 2014 - Metabolisches Syndrom

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie zur Hauptsache (S. 6): - Verdacht auf REM-Schlaf-Verhaltensstörung, ES (richtig: ED) circa 2017 - Status nach Vari cocelenoperation 2018 3.2 .2

Die

chronischen lumbalen Schmerzen seien auf ein lumbospondylogenes Sch merzsyndrom mit pseudo- und radikulärer Ausstrahlung L5 links zurück zuführen . Die diesbezüglich angegebenen Beschwerden des Beschwerdeführer s hätten sich in der klinischen Untersuchung im Sinne eines pseudopositiven Lasègue -Tests links reproduzieren lassen. Die subjektive Angabe einer Schwäche des linken Beines sei nach Einschätzung des Beschwerdeführer s und unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchung mit schmerzbedingter Giving - way -Symptomatik und seitengleich erhaltenen Reflexen als schmerzbedingt im Rahmen der Lumboischialgien anzusehen. Dies verhalte sich auch kongruent zur elektrophysiologischen Untersuchung vom November 201 6. Auch bild morphologisch fänden sich diesbezüglich im letzten MRT der Lendenwirbelsäule vom 13. Juni 2018 keine Hinweise auf eine Stenosierung oder Tangierung der Nervenwurzeln. Die Ätiologie der vom Beschwerdeführer beschriebenen diskreten Hyp

- und Kribbelparästhesien seien auch unter Berücksichtigung der verlängerten Tibialis -SEPs ( November 2016 C.___ , Zürich) am ehesten im Rahmen eines leichten, residuellen sensiblen Defizits nach Bandscheibenprotrusion L5 links mit zweimaliger Operation zu sehen (S. 3 f.).

Diese körperlichen Beschwerden und deren Konsequenzen seien primäre und aus schlaggebende Faktoren zur Entwicklung der psychiatrischerseits diagnostizierten längeren depressiven Reaktion, wobei es sich aktuell nicht mehr um eine mittelschwere bis schwere depressive Episode wie noch zwischen August 2017 und August 2018 handle, sondern n och um eine depressive Anpassungs störung. Dazu passe die Aussage des Beschwerdeführer s, dass er mit der Ein nahme des Psychopharmak a s ( Escitalopram 10 mg) eine deutliche Verbesserung hinsichtlich Stimmung, formale m Denken und Affektko ntrolle empfinde, Suizidgedanken seien verschwunden und auch der Lebensüberdruss und Todes wünsche seien gewichen, dies seit Einsatz dieses Medikaments im Januar 201 9. Wie im psychiatrischen Fachgutachten ausführlich begründet , fänden sich keine Anhaltspunkte für eine somatoforme Schmerzstörung oder eine chronische Schmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren (S. 5).

Aus internistischer Sicht bestehe ein metabolisches Syndrom mit einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Diabetes sei bei einem HbA1c von 7.4 % recht gut eingestellt, wohingegen in der Untersuchungs situation ein doch deutlich erhöhter Blutdruckwert habe gemessen werden könn e n (S. 5). 3. 2. 3

Zu den funktionellen Auswirkungen führten sie aus, aufgrund des chronischen spondylogenen Schmerzsyndroms mit pseudoradikulärer und radikulärer Aus strahlung L5 links mit damit einhergehender Schmerzexazerbation bei Bewegung, insbes ondere des Rumpfes und der Wirbelsäule sowie Heben von Gewichten, und schmerzbedingt fehlender Möglichkeit einer vollen Kraftentfaltung im Bereich des linken Beines, bestünden deutliche Einschränkungen in der körperlichen Belast barkeit, vor allem in einer körperlich anstrengenden Tätigkeit.

Aufgrund der längeren depressiven Reaktion bestehe eine schwere schmerz bedingte Einschränkung der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit sowie der Durchhaltefähigkeit. Auch die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kontakt fähigkeit zu Dritten sei en aufgrund des geringen Selbstwertgefühls eingeschränkt. Zudem sei en die Gruppenfähigkeit sowie die Fähigkeit, ausserhalb beruflicher oder sozialer Pflichten Spontanverhalten zu initiieren, Freizeitaktivitäten wahr zunehmen und in seinem Alltag zu integrieren, beeinträchtigt (S. 6) . 3. 2. 4

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit schlossen sie, für seine bisherige körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer aufgrund nach wie vor vorhandene r lumbaler Beschwerden nach zweimaliger Bandscheiben operation seit der Aufgabe seiner Tätigkeit am 25. August 2014 bleibend nicht mehr arbeitsfähig.

Aus muskuloskelettaler Sicht sollte es sich um eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit mit regelmässigen Pausen ohne erforderliches Heben/Tragen über 4-5 kg, übermässiges Bewegen des Rumpfes und der Wirbelsäule und ohne lange Gehstrecken, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Arbeiten in kniender oder bückender Position handeln. Aus psychiatrischer Sicht sollte es sich um Arbeit handeln, welche stressarm sein sollte und wegen der verminderten Durchhalte fähigkeit sollten regelmässig längere Pausen eingelegt werden.

Wegen des Diabetes bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, insoweit Tätigkeiten mit Absturzgefahr (Leitern, Arbeiten auf Dächern) sowie Arbeiten mit möglicher Fremdgefährdung (Carchauffeur, Lastwagenfahrer) wegen der Gefahr von Synkopen bei Hypoglykämien nicht geeignet seien.

Eine solche wie oben beschriebene Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aus gesamt medizinischer Sicht in einem Pensum von vier Stunden pro Tag mit einer längeren Pause ausführen. Dies e Beurteilung gelte seit Januar 2019, als sich die psychische Situation durch die Änderung der medikamentösen psychiatrischen Therapie verbessert habe (S. 7).

In einer Verweistätigkeit bestünden respektive hätten gemäss Akten und Anamnese folgende Arbeitsfähigkeiten bestanden :

Von August 2014 bis zum Februar 2016 dürfte eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden haben; begründet sei dies durch die Rückenbeschwerden mit den beiden Diskushernien-Operationen im Oktober 2014 und August 2015 und den darauffol genden jeweils mindestens sechs monatigen Rehabilitationsphasen. Vom März 2016 bis zum August 2017 dürfte danach eine volle Arbeitsfähigkeit mit 30 % Leistungseinbusse für eine leichte körp erliche Arbeit wie oben beschrie ben bestanden haben; zu dieser Zeit hätten noch keine psychischen Symptome bestanden. Vom August 2017 bis zum Januar 2019 sei der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen (mittelschwere bis schwere depressive Episode) nicht arbeitsfähig gewesen. Aufgrund des verbesserten psychischen Zustandes nach Änderung der psychopharmakologischen Therapie bestehe sei t Januar 2019 nun die aufgeführte Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich in einer beschriebenen optimal angepassten Tätigkeit (S. 8) . 3. 2. 5

Führend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die längere depressive Reaktion, also die psychische Störung, welche die Einschränkung auf vier Stunden täglich begründe. Die höhere Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht (100 % mit Leistungseinschränkung von 30 %) könne aktuell wegen der depressiven Reaktion nicht verwertet werden. Falls allerding s die Schmerzen deutlich besser würden, könne sich die psyc h ische Funktionseinschränkung auch wieder bessern (S. 8). 4. 4.1

Mit Blick auf die vorliegende Aktenlage ist unbestritten, dass beim Beschwerde führer infolge des somatischen Geschehens mindestens eine Leistungsfähigkeit von 70 % bei vollzeitiger Anwes enheit in einer angepassten – das heisst eine r körperlich leichte n , wechselbelastende n Tätigkeit mit regelmässigen Pausen ohne erforderliches Heben/Tragen über 4-5 kg, übermässiges Bewegen des Rumpfes und der Wirbelsäule und ohne lange Gehstrecken, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Arbeiten in kniender oder bückender Position

– Tätigkeit besteht, während er in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbe itsfähig ist , wobei bedingt durch notwendige Rückenoperationen

sowie anschliessende Rehabilitations phasen mindestens von August 2014 bis Februar 2016 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestand (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 6, Urk. 6/156 S. 6 ff.). 4.2 4.2 .1

Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führer s in psychiatrischer Hinsicht. So verneinte die Beschwerde gegnerin die gutachterlich postulierte verbleibende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von vier Stunden täglich in einer optimal angepassten Tätig keit mit der Begründung, einerseits sei die psychische Problematik auf psycho soziale Faktoren zurückzuführen, andererseits handle es sich bei Anpassungs störungen definitionsgemäss lediglich um ein vorübergehendes und reaktives Geschehen und nicht um einen verselbständigten Gesundheitsschaden (E. 2.1).

Rechtsprechungsgemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen , abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich über die Beeinträchtigung der Arbeitsfähig zufolge eines medizinisch festgestellten Leidens zu entscheiden (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgericht 9C_505/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 5.1). 4.2. 2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt gemäss BGE 143 V 409 speziell auch mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen, wobei eben diesem Entscheid gleichermassen eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) zu grunde lag . Dass insbesondere auch bei der Diagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nicht von vornherein eine arbeits fähigkeitseinschränkende Wirkung ausgeschlossen werden kann, ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 1 7. März 2016 (E. 5). Darin hat das Bundesgericht erwogen, dass unter F43.2 Störungen erfasst werden, deren Symptome meist nicht länger als sechs Monate anhalten, es sich bei den längeren depressiven Reaktionen (F43.21) jedoch anders verhält. 4.2. 3

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.2. 4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.2. 5

Es genügt demnach nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun,

inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person.

Im Sinne des Aus geführten ist nachfolgend zu beurteilen , ob der Experte dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der genannten Standardindikatoren überzeugend nach gekommen ist und ob aufgrund

der diagnostizierten längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) eine Arbeitsunfähigkeit im gutachterlich attestierten Ausmass nachvollziehbar erscheint ( vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 ). 4.2. 6

Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass

die psychiatrische Fach gutachter in bei der Diagnose einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) abgesehen von einer extremen Einschränkung der Merkfähigkeit nur leichte Defizite ersah. Namentlich ist der Antrieb nicht wesentlich vermindert, Konzentration und Aufmerksamkeit sind erhalten . Das Gedächtnis ist hinsichtlich biographischer Ereignisse nicht grob gestört und psychomotorisch ist der Beschwerdeführer nur hinsichtlich seiner durchgehenden körperlichen Schon haltung auffällig. Schliesslich bestehen gemäss Eigenangaben Ein- und Durch schlafstörungen (Urk. 6/150/24-42 S. 10 f.). Ebenso kann dem Mini-ICF

Rating entnommen werden, dass psychisch bedingt die Flexibilität und Umstellungs fä higkeit schwer sowie die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit und die Gruppenfähigkeit durch ein geringes Selbstwertgefühl leicht bis mittelmässig beeinträchtigt sind. Weiter e funktionelle Einschränkungen sind ausschliesslich auf die empfundenen Schmerzen zurückzuführen (S. 12 f.). Dagegen ist an dieser Stelle auch den psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren (schwierige soziale Situation der Familie, Arb eitslosigkeit , finanzielle Situation ) Rechnung zu tragen. Diese unterhalten das Krankheitsempfinden des Be schwer deführers in ausgeprägter Weise, ist doch sein geringes Selbstwertgefühl massgeblich auf seine Arbeitslosigkeit, und auf die hierdurch empfundene Un fähig keit zum Familienunterhalt beizutragen, zurückzuführen. Die begut achtende Psychiaterin hielt denn auch fest, es sei mit einer Auflösung der Anpassungsstörung zu rechnen, wenn der Versicherte wieder in der Lage sei, zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen (S. 39). Demnach erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde in Bezug auf den funktionellen Schwere grad in ausschliesslich psychiatrischer Hinsicht nicht als erheblich ausgeprägt.

In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz zeigt sich, dass sich der Beschwerdeführer erst seit August 2017 in psychiatrische r Behandlung befindet bei circa einem wöchentlichen Termin .

P harmakologisch wurde er

mit einmal täglich Mirtazepin 30 mg und/oder Pregabalin in unbekannter Dosierung behandelt

beziehungsweise seit dem 14 . Januar 2019 mit täglich 10 mg

Escitalopram (Urk. 6/127 f., Urk. 6/135, Urk. 6/150/24-42 S. 8 f.).

In Anbetracht der niederfrequenten Psychotherapie , des Umstandes, dass bei richtiger Medikation sich innerhalb von 10 Tagen subjektiv eine erhebliche Verbesserung erzielen liess und dass

– wie die Gutachterin selber kritisch anmerkt e – weder teilstationäre noch stationäre Therapien trotz im Zeit raum vom August 2017 bis Januar 2019 diagnostizierter schwere r depressive r Episode durchgeführt wurden (Urk. 6/150/24-42 S . 16) , ist nicht von einer Therapieresistenz auszugehen. Auch Eingliederungsmassnahmen

sowie ein Versuch der Selbsteingliederung fanden bisher nicht statt .

Als Komorbidität zu b erücksichtigende krankheitswertige Störungen sind mit den so matischen Gesundheitsschäden (E. 3.2.1 ) ausgewiesen. Allerdings wurden diese n eine maximale Auswirkung von 30 % auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt, wobei die Gutachter keine Kumulation nahelegten .

Beim Komplex Persönlichkeit ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörungen erkannt wurden. In diesem Sinne sind keine Einflüsse ersichtlich, welche die Reintegration in den Arbeitsprozess wesentlich behindern würden.

Vielmehr weisen die neurol ogischen Gutachter auf die prinzipiell vor handene Arbeitsmotivation sowie den Wunsch , die Familie zu unterstützen , hin (Urk. 6/150/43-54 S. 7).

Alsdann ist zum sozialen Kontext festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ver heiratet ist, zwei Kinder hat und im Gutachtenszeitpunkt zusammen mit seiner Ehefrau sowie seinem 24-jährigen Sohn i n einer zwei-Zimmer- Wohnung lebt e . Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einen weitgehend geregelten Tages ablauf. So steht er gegen sieben Uhr auf, nimmt ein von seiner Frau zubereitetes Frühstück ein und wird anschliessend von ihr auf dem Weg zur Arbeit im Auto zur Wohnung der Tochter gefahren, wo er jeweils den Tag verbringt. Oft begleitet der Beschwerdeführer seine Enkel zur Sch ule oder holt diese von dort ab; ansonsten beschäftig t er sich tagsüber zur Hauptsache mit fernsehen. Das Mittagessen wird von der Tochter zubereitet und gemeinsam mit dieser und seinen Enkel n oder nur seine n Enkel n einge nommen. Nach Rückkehr seiner Ehe frau wird gemeinsam zu Abend gegessen . Gegen 22.00

Uhr begibt sich der Beschwerdeführer zu Bett. An den Wochenende n werden gelegentliche Ausflüge in den Park unternommen . Zudem besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie – bestehend aus seiner Ehefrau, einer Tochter (30-jährig), einem Sohn (24-jährig), drei Enkeln (13-, 8- und 2.5-jährig) einem Bruder (wohnhaft in der Schweiz) sowie zwei Schwestern (wohnhaft in Frankreich und Deutschland) – ein sehr enges und gutes Verhältnis

( Urk. 6/150/18-23 S. 3, Urk. 6/150/24-42 S. 5 f f . , Urk. 6/150/43-54 S.

6 ) . Damit sind weder erheblich limitierende Persönlichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar. Vielmehr fällt es dem Beschwerdeführer geradezu schwer, alleine zu Hause zu bleiben und durch die Einbettung in die Familie enthält sein sozialer Lebens kontext bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren.

Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunktes des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit nicht mehr vorstellen kann (Urk. 6/150/18-23 S. 4, Urk. 6/150/24-42 S. 9, Urk. 6/150/43-54 S. 6 f., Urk. 6/150/55-63 S. 4) . Das oben geschilderte Tagesaktivitätsniveau ist zwar i n gewissem Umfang eingeschränkt. Dennoch ist der Beschwerdeführer in der Lage, an den Wochenenden Ausfl üge in den Park zu unternehmen sowie im August und an Weihnachten regelmässig nach Portugal zu fliegen um dort Zeit mit der Familie zu verbringen . Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass bei der erfahrenen erheblichen familiären Unterstützung ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht von der Hand zu weisen ist. Denn auch das Abwälzen jeglicher Haushaltstätigkeit auf die Ehefrau und die Kinder ist in medizinischer Hinsicht nicht nachvollziehbar und kann nicht a ls konsistent betrachtet werden, zumal sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Einschränkungen vornehmlich auf das Schmerzgeschehen beruft

( vgl. Urk. Urk. 6/150/43-54 S.

6) , indes wiederholt seinen Unterstützungswillen der Familie gegenüber betont und medizinisch

aus somatischer Sicht eine verbleibende Leistungsfähigkeit von mindestens 70 % für angepass te Tätigkeiten erstellt ist. Zudem wurde aus psychiatrischer Sicht eine Schmerzstörung gerade ausgeschlossen ( E.3.2.2 ).

Im Rahmen des Indikators ausgewiesener Leidensdruck kann auf vorstehende Ausführungen zur Therapie und Medikation verwiesen werden. In Anbetracht einer – ausschliesslich ambulant durchgeführten – Therapiedauer im Verfügungs zeitpunkt von zwei Jahren sowie der geringdosigen pharmakologischen Behandlung ist eingliederungsanamnestisch nicht von einem gesteigerten Leidensdruck auszugehen.

Zu berücksichtigen ist ferner , dass die psychiatrische Behandlung erst nach Zustellung des zweiten leistungsableh nenden Vorbescheids vom 9. März 2017 (Urk. 6/111) , erhobenem Einwand mit Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstörung vom 27. April 2017 ( Urk. 6/115 S. 2 ) und wieder holtem Nachfragen der Beschwerdegegnerin nach dem behandelnden Therapeuten (Schreiben vom 9. Mai [ Urk. 6/117 ] sowie Schreiben v om 1 9. Juni 20 17 [ Urk. 6/120] ) am 17. August 2017 (Urk. 6/124) aufgenommen wurde.

D ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen weist jedoch nur solange auf den tatsächlichen Leidensdruck hin, als das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2).

Die gesamthafte Betrachtung der rechtserheblichen Indikatoren führt somit zum Schluss, dass ein gewisser Leidensdruck besteht, jedoch insbesondere mit Blick auf die Kategorie Konsistenz nur wenig ausgeprägte Einschränkungen aus gewiesen sind. Auch die Komplexe Persönlichkeit und sozialer Kontext, aus welchen sich durchaus mobilisierende Ressourcen ergeben, lassen nicht auf einen rechtsgenüglichen Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer erheblich eingeschränkten Arbeits fähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit schliessen , weshalb die psychiat rische Einschätzung der Arbeits ( un ) fähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren nicht überzeugt. 4.2. 7

In zeitlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass gemäss den Ausführungen im Gut achten retrospektiv vom Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung im August 2017 bis zum Begutachtungszeitpunkt im Januar 2019 aus psychiat rischen Gründen eine vollständig herabgeminderte Arbeitsfähigkeit gelten soll .

Hierbei kann im Wesentlichen auf vorstehende Ausführungen ver wiesen werden ( E. 4.2. 6 ). Abgesehen davon schilderte der behandelnde Facharzt am 1 4. November 2017 (Urk. 6/127) zwar ausgeprägte Konzentrations-, Auf merk sa m keits

- und Gedächtnisstörungen (S. 2), was grundsätzlich auf eine weiter gehende Reduktion der Leistungsfähigkeit schliessen l assen würde, ohne jedoch nachvollziehbar vom Zuweisungsgrund einer psychosoziale n Belastungs situation mit daraus resultierender Depression mit grossen existenziellen Ängsten zu differenzieren. E in invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden kann

indes

nur gegeben sein, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psycho sozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1).

Dies gilt umso mehr, als die psychiat risch erstbehandelnden medizinischen Fachpersonen im Bericht vom 17. August 2017 (Urk. 6/124) noch ein weitgehend unauffälliges psycho pathologisches Befundbild bei höchstens leichtgradigen Beeinträchtigung en aus wiesen (S. 2) und der Beschwerdeführer die arbeits bedingte finanzielle und emotionale Situation als vorrangige Belastung nannte (S. 1). Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine veränderte Alltagsgestaltung, zumal der Beschwerdeführer bereits in diesem Zeitpunkt oft von seiner Frau zu seinen Enkelkindern gebracht wurde (Urk. 6/128 S. 2). S omit bestehen

erheblichen Zwei fel an der für diesen Zeitraum attestierten voll ständigen Arbeits un fähigkeit, was zu Lasten des Beschwerdeführers geht, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sa chverhalt Rechte ableiten will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.2.3, mit Hinweisen ).

4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der rechts erheblichen Indikatoren aus psychiatrischer Sicht keine wesentlichen Gesichts punkte der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit entgeg enstanden oder -stehen . Limitierend wirken sich vornehmlich die Schmerzen aus, welchen bereits bei Fest legung der somatisch bedingten Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen wurde. Dies gilt umso mehr, als eine Schmerzstörung gut achterse its ausgeschlossen werden konnte . Damit ist eine 70%ige Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt. 5.

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführer s in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.1

Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bun desgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C _675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1 ) 5.2

Vorwegzuschicken ist, dass die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem letzten Arbeitgeber nicht aus gesundheitlichen, sondern gemäss diesem aus wirt schaftlichen Motiven erfolgt ist (Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. März 2015; Urk. 6/20). Als Valideneinkommen fällt der bisher erzielte Lohn demgemäss ausser Betracht. Der Beschwerdeführer absolvierte keine Berufs ausbildung und verrichtete bisher allgemeine schwere Arbeiten auf dem Bau (vgl. Urk. 6/100 S. 13, Urk. 6/150/24-42 S. 6). In Anbetracht dessen drängt sich die Berücksichtigung der Löhne für Hilfsarbeitertätigkeiten auf, und es ist davon aus zugehen, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin solche Tätigkeiten ausführen würde.

Da somit sowohl hinsichtlich des (hypothetischen) Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens derselbe Tätigkeitsbereich (Hilfsarbeitertätigkeiten) zugrunde gelegt werden kann, ist

– in Übereinstimmung mit den Parteivorbringe n (Urk. 1 S. 9, Urk. 2 S. 4 f.) – sowohl für die Ermittlung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen und von dens elben Zentralwerten auszugehen. Der Invaliditäts grad entspricht demnach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. 5.3

Vorliegend ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ( E . 3.2.4 ), sodass unter dem Titel leidens bedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände zu berücksichtigen sind, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 2 2. September 2015 E. 4.3.1). Solche bestehen vorliegend nicht ,

das Merkmal «Alter» wir kt sich insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zwingend lohnsenkend aus, werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt Hilfsarbeiten doch altersunabhängig nachgefragt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_ 403/2017 vom 2 5. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.3 ). Sodann rechtfertigt auch der Umstand , dass der Beschwerdeführer zwar ganztags arbeitsfähig

jedoch nur reduziert leistungsfähig ist, keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundes gerichts 9C_421/2017 vom 1 9. September 2017 E. 2.1.1 unter Hinweis auf Urteil 9C_581/2016 vom 2 4. Januar 2017 E. 3) . Auch m angelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_549/2019 vom 2 6. November 2019 E. 7.7). Schliesslich vermag auch die Nationalität beziehungsweise die Aufenthaltsbewilligung B des Beschwerde führers bereits deshalb keinen Tabellenabzug zu begründen, da ein allfälliger genereller Minderverdienst von ausländischen Staatsangehörigen auch in Bezug auf das Valideneinkommen zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_318/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.3). 5.4

Nach dem Gesagten besteht kein triftiger Grund, die Ermessensausübung der Verwaltung zu korrigieren ( vgl. BGE 126 V 75), zumal k eine Anhaltspunkte bestehen , welche einen Abzug von mehr als 10 % aufdrängten und sich ein Ab zug in dieser Höhe ohnehin rechnerisch nicht renten relevant auswirkt – so resultiert auch bei Gewährung eines Abzuges in der Höhe von 10 % ein maximaler Invaliditätsgrad von 37 % . 5. 5

Auch das Alter des Beschwerdeführers spricht nicht gegen ein e Verwertbarkeit der 70 %igen Restarbeitsfähigkeit. So wies er im diesbezüglich massgebenden (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch die Gutachter der Z.___ noch eine Resterwerbszeit von mehr als acht Jahren auf

. Da Hilfsarbeiter wie ausgeführt auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht fü r die Unverwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. hie r zu Urteil des Bundes gerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2 in fine mit Hinweisen), ist ein in validenversicherungsrechtlich erheblicher fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt trotz der vorliegend diesbezüglich erschwerenden Um stände (wenig Schul bil dung, mangelhafte Sprachkenntnisse, bisherige schwere Tätigkeiten auf dem Bau ) zu verneinen. 6.

In der Gesamtschau können nach Prüfung der Ressourcen anhand der recht erheblichen Standardindikatoren die attestierten psychiatrischen Leistungs einbussen nicht bestätigt werden. Da auch in somatischer Hinsicht in jedem Fall ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zugunsten des Beschwerdeführers eine Verbesserung des Gesundheitszustandes auf Mai 2016 nach Durchführung der EFL (E. 3.1) datierte und demgemäss u nter Berücksichtigung der sechs monatigen Wartefrist nach Anmeldung am 31. Januar 2015 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin 9. Februar 2015) sowie einer drei monatigen Wartefrist nach Eintritt der Verbesserung eine vom 1. August 2015 bis 3 1. August 2016 befristete ganze Invalidenrente gewährte.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht