opencaselaw.ch

IV.2019.00915

Paranoide Schizophrenie; Rentenanspruch verneint, da nie über längere Zeit eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag.

Zürich SozVersG · 2020-08-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 1 5. November 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht von Dr. med. Y.___, Assistenzarzt, und Dr. med. Z.___, Oberärztin, von der p sychiatrischen K linik A.___ ein (Urk. 6/12) . Nachdem die Versicherte der IV-Stelle am 1 8. Mai 2017 mitgeteilt hatte, dass sie keine Unterstützung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt benötige (Urk. 6/22/3), hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 8. August 2017 fest, dass keine Ein glie derungsmassnahmen möglich seien . Über den Rentenanspruch erhalte die Ver sicherte später eine separate Verfügung (Urk. 6/1 9). Die IV-Stelle zog in der Folge weitere Bericht e von Dr. Y.___, welcher neu in der Funktion eines Oberarztes für die B.___

arbeitete (Urk. 6/32, Urk. 6/ 41), und de s

Psychiatriezentrums C.___ (Urk. 6/37) bei . Nach Durchführung von Abklärungsgesprächen (Urk. 6/52) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung, welche vo n der A.___ durchgeführt werde (Urk. 6/46) . Die Arbeitsvermittlung wurde mit Mitteilung vom 1 0. April 2019 abgeschlossen, ohne dass eine Integration der Versicherten in den Arbeits markt gelungen wäre (Urk. 6/51) . Die IV-Stelle holte in der Folge einen Verlaufsbericht von Dr. Y.___ ein (Urk. 6/55). Nachdem PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärzt lich en Dienst, Stellung genommen hatte (Urk. 6/56), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfa h ren (Urk. 6/57) mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 einen Rentenanspruch der Ver sicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 1 8. Dezember 2019 unter Beilage diver ser Berichte des E.___ Hospital, Bali, (Urk. 3/1-7) Beschwerde erhe ben und ersuchte sinngemäss um Vornahme weiterer medizinischer Abklä rungen bzw. um erneute Beurteilung ihres Rentenanspruchs (Urk. 1). Die Beschwer de gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 0. Januar 2020 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3 1.3.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3.2

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 1.4

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs trä ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässig keit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sach verhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 E. 3.2.1) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2 und Urk. 5), die medizinische Überprüfung der ärztlichen Berichte habe ergeben, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer erwerblichen Tätigkeit hindere. Die in früheren Jahren diagnostizierte paranoide Schizophrenie sei nicht mehr aktuell. 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor (Urk. 1), Ende September 2019 habe sie wieder einen schweren Rückfall betreffend paranoide Schizophreni e erlitten. Dieser Rückfall habe mehr als zwei Monate gedauert und sei erst jetzt langsam am Abklingen. In dieser Phase sei sie nach Indonesien gereist und habe dort zwei wochenlange Klinikaufenthalte gehabt. Ihr sie i n der Schweiz behandelnde Arzt, Dr. Y.___, habe sie nach ihrer Rückkehr medik amentös neu eingestellt. Am 15. Januar 2020 habe sie ihren nächsten Behandlungstermin bei ihm . Dann werde sie ihn bitten, einen detaillierten Bericht zu verfassen, um diesen ans Gericht weiterzuleiten, damit ihr Leistungsanspruch unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes erneut geprüft werde .

3. 3.1

Dr. Y.___ nannte in seinem in seiner Funktion als Assistenzarzt der A.___

zusammen mit Dr. Z.___

an die Beschwerdegegnerin verfassten Bericht vom 9. Januar 2017 (Urk. 6/12) als Diagnose eine paranoide Schizophrenie, bestehend seit 201 4. D ie Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen einer postpsyc hotischen Depression auf dem Bo den einer pa ranoiden Schizophrenie, aktuell mit Stimmen höre n, zur Stabilisierung und medikamentösen Einstellung vorgestellt. Seit Som mer 2014 seien zunehmend psychische Veränderungen auffällig. Viele Monate habe die Beschwerdeführerin Wahngedanken und Wahnvorstellungen gehabt. Darüber hinaus habe sie sich vermehrt mit «energetischen Fragen» be schäftigt und auffallend viel in ihr Tagebuch geschrieben. Die Beschwerde füh rerin habe Stimmen gehört, sich in ihrer Wohnung isoliert und rumgetanzt und gedacht, dass sie mit Menschen kommunizieren könne. Die Beschwerdeführerin sei Ende 2014 bei ihren Eltern in Belgien gewesen. Damals sei eine ambulante Psychotherapi e

- und Psychopharmakotherapie begonnen worden, allerdings habe si ch ihr Zustand nicht wesentlich gebessert. Es sei eine medi kamentöse Behand lung mit Olanzap in und Sertralin initiiert worden. Aufgrund von Nebenwir kun gen (Gewichtszunahmen) sei das Me d ikament auf Paliperidon umgestellt worden. Im weiteren Therapieverl a uf habe eine weitere ambulante Psychiaterin in Belgien Paliperidon auf Aripiprazol umgestellt. Heute sei die Positi v symptomatik der Erkrankung gänzlich verschwunden. Die Beschwerdeführerin habe positive Frei zeitaktivitäten vermehr in ihrem Alltag integrieren können. Medikamentös nehme sie aktuell Abilify 3,5 mg/Tag und Zoloft 25

mg/Tag. Seit Behandlungsbeginn bei ihnen am 1 7. Dezember 2015 sei die Beschwerdeführerin durchgehend zu 70 % arbeitsfähig. Aufgrund der chronischen psychischen Erkrankung könne es unter erhöhter Belastung rasch zu Überforderung und erneuter psychotischer Dekom pensation kommen. Daher empfählen sie zunächst eine Belastungserprobung be ziehungsweise ein Aufbautraining durchzuführen, um so besser auf die Bedürf nisse und Einschränkungen der Beschwerdeführerin eingehen zu können . Unter einer engmaschigen Behandlung und geeigneten Reintegrationsmassnahmen kön n e es zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kommen. Für berufliche rehabi litative Massnahmen sei die Beschwerdeführerin aktuell ausreichend belastbar. Bei geeigneter Arbeitsstelle und guter sozialer Nische scheine ihnen das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen. 3.2

Die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___, in welchem die Beschwerdeführerin vom 2. bis 9. Oktober 2017 in stationärer Behandlung stand, nannten mit Aus trittsbericht vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 6/37) als Diagnose eine akute poly morphe Störung ohne Symptome einer Schizophrenie. Sie attestierten der Be schwerdeführer in für die Dauer des stationären Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

Dr. Y.___, welcher mittlerweil e als Oberarzt bei der B.___ arbeitete, teilte der Beschwerdegegnerin mit einem am 2 4. Januar 2018 bei dieser eingegangene n Bericht mit (Urk. 6/32), die Beschwerdeführerin sei bis Ende Januar 2017 mit Aripiprazol 2,5 mg/Tag und Sertralin 25

mg/Tag behandelt worden und sei durch gehend psychopathologisch unauffällig gewesen . Danach habe sie eigen ständig die Medikation reduziert und per Februar 2017 vollständig abgesetzt. Mitte Juni 2017 sei es zu einer erneuten psychotischen Störung gekommen. Die Beschwer deführerin habe von Juni bis September 2017 keine ambulanten Termine wahr genommen. Sie sei seit etwa Mitte August 2017 für ihn und ihre Kollegen nicht mehr erreichbar gewesen. Sie sei am 2. Oktober 2017 auf die akutpsychiatrische Station des Psychiatriezentrums C.___ eingetreten. Dort habe nach etwa einer Woche eine deutliche Regredienz der psychotischen Symptomatik erreicht werden können und d ie Beschwerdeführerin sei am 9. Oktober 2017 in stabilisiertem Zustand ausgetreten. Seither befinde sie sich in seiner ambulanten Beha ndlung.

Aktuell sei die psy chotische Symptomatik gänzlich verschwunden. Die Be schwer deführerin nehme ihre Medikation mit Abilify 5 mg /Tag und Zoloft

25mg /Tag regelmässig ein und schein e mit der aktuellen Medikation compliant zu sein. Die allgemeine psychische Belastbarkeit, die Leistungsfähigkeit sowie das Durch haltevermögen sei e n leicht reduziert . Es sei denkbar, dass ab April 2018 eine gewisse Belastbarkeit in einem schützenden, ruhigen Umfeld gegeben sei n werde. Durch die medikamentöse Behandlung könne die Stimmung stabilisiert und die psychotische Symptomatik reduziert werden. Abhängig vom weiteren Behand lungs

- und Genesungsprozess sei von einer generellen Rückkehr in eine beruf liche Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von vier bis sechs Stunden pro Tag ab April 2018 auszugehen. 3.4

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2018 (Urk. 6/41) erklärte Dr. Y.___, aktuell sei die psychotische Symptomatik gänzlich verschwunden. Die Beschwerdeführerin nehme ihre Medikation mit Abilify 5 mg /Tag und Zoloft

25 mg /Tag weiterhin regelmässig ein und scheine mit der aktuellen Medikation compliant zu sein. An psychischen Einschränkungen bestünden aufgrund finan zieller Unsicherheit und Schwierigkeit die Monatsa us gaben zu begleichen eine leicht gedrückte Stimmung sowie ein e leichte Affektlabilität. Die Beschwerde füh rerin arbeite momentan etwa vier Stunden pro Tag als Aussendienstmitarbeiterin im Stundenlohn bei der Putzfrauenagentur putzfrau.ch. Die Anstellung sei mit hohem Arbeitsstress und Frustration verbunden, da die Beschwerdeführerin enorme Schwierigkeiten habe, ihren Haushalt mit allen Monatsausgaben zu finanzieren. D ie Beschwerdeführerin sei hoch funktional und seit Monaten durch gehend stabil. Die Medikamentencompliance sei vorhanden. Die Leistungs fähig keit der Beschwerdeführerin sei nicht vermindert. 3.5

Dr. Y.___

berichtete der Beschwerdegegnerin am

5. Juni 2019 (Urk. 6/55), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Sie sei aktuell arbeits los. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit liege nicht vor. Es sei eine Rück kehr in eine berufliche Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von sechs bis acht Stunden pro Tag ab sofort möglich . 3.6

Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte n des E.___ Hos pital ergibt sich, dass sie am 4. Oktober 2019 aufgenommen wurde. Die Ärzte des Spitals diagnostizierten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und verordneten zunächst Abilify 10 mg/Tag und hernach zusätzlich Olanzapin 5mg/Tag (Urk. 3/1, Urk. 3/2). Nachdem die Beschwerdeführerin aus dem Spital entlassen worden war, wurde sie am 2 9. Oktober 2019 erneut aufgenommen. Die Aufnahme se i erfolgt, weil die Beschwerdeführerin ein seltsames Verhal ten ge zeigt ha b e . Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin habe die Behand lung sanordnungen nicht eingehalten . Sie verordneten neu 15 mg Abilify täglich (Urk. 3/3) . Am 1 5. November 2019 wurde der Beschwerde fü hrerin eine Abilify

Maintena Injektion à 400 mg verabreicht. Zusätzlich wurde n 25mg

Clozapin und 2mg Resperidon pro Tag verordnet (Urk. 3/4) . Am 2 5. November 2019 endete die stationäre Behandlung, wobei die Ärzte erklärten, dass die paranoide Schizo phrenie in Remission sei (Urk. 3/ 5). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1 5. November 2016 bei der Beschwer degegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Der frühestmögliche Rentenbeginn ist daher im Mai 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit ab Mai 2016 zu prüfen ist (v gl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG).

Die Beschwerdeführerin steht seit Dezember 2015 in Behandlung bei Dr. Y.___ (Urk. 6/12/3) . In seinem zusammen mit Dr. Z.___ verfassten Bericht vom 9. Janu ar 2017 (E. 3.1) attestierte er der Beschwerdeführerin seit Behandlungs be ginn eine 70%ige Arbeitsfähigkeit . Ab Januar 2017 attestierte er der Beschwer deführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, wobei er präzisiert e, dies sei im Rahmen eines Arbeitsintegrationsversuch s (Urk. 6/12/6). Die Beschwerdeführerin selber erachtet e sich ab Januar 2018 als

zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/13) und übte gemäss ihren eigenen Angaben auch in diesem Umfang Arbeitstätigkeiten in den angestammten Tätigkeits bereichen aus (Urk. 6/22/2). Die Beschwerdeführerin verzichtete denn auch im Mai 2017 auf Arbeitsintegrationsmassnahmen der Be schwerdegegnerin, da sie sich gesundheitlich gut fühle und genügend Aufträge habe (Urk. 6/22/3).

Aus dem Bericht von Dr. Y.___, welcher im Januar 2018 bei der Beschwer degegnerin einging (E. 3.3), ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin per Ende Februar 2017 eigenständig die Medikation vollständig abgesetzt hatte und es im Juni 2017, das heisst kurz nach dem die Beschwerdeführerin der Beschwerde gegnerin mitgeteilt hatte, keine Arbeitsintegrationsmassnahmen zu benötigen, zu einer zweiten psychotischen Störung gekommen ist . Erst nachdem d ie Be schwerd eführerin im Oktober 2017 im Psychiatriezentrum C.___

stationär behandelt worden war, nahm sie d ie ambulante Behandlung bei Dr. Y.___ wieder auf (E.

3.3). Dr. Y.___ hielt in seinem im Januar 2018 bei der Be schwerdegegnerin eingegangenen Bericht

fest, dass – erst – ab April 2018 wieder mit einer 40- bis 60%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Gleichzeitig führte er aus psychiatrischer Sicht jedoch lediglich eine leichtgradige Ei n s chrän kung des Konzentrationsvermögens und der Belastbarkeit an (Urk. 6/32/7). I n seinem Bericht vom 8. Mai 2018 (E. 3.4), welcher unter anderem auf der - letzten - ärztlichen Kontrolle vom 1 1. April 2018 basierte, hielt er denn auch keine Ein schränkung der Leistungsfäh i gkeit mehr fest und beschrieb die Beschwerdefüh rerin als hochfunktional und seit Monaten durchgehend stabil (Urk. 6/41/2). Im Juni 2019 berichtete

Dr. Y.___ über einen stationären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und verneinte erneut eine Einschränkung der Leistungs fähigkeit (E. 3.5).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Behand lungs beginn bei Dr. Y.___ im Dezember 2015 grundsätzlich zu 7 0 % arbeitsfähig war. Lediglich im Jahr 2017 kam es aufgrund der Nichteinnahme der Medika mente zu einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Gesundheitszustand besserte sich jedoch nach Wiedereinnahme der Medika mente rasch wieder und die Beschwerdeführerin war nicht (mehr) in der Leis tungsfähigkeit eingeschränkt. Es ist daher

bis Juni 2019, das heisst dem Zeitpunkt des letzten Berichts von Dr. Y.___, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine länger

andauernde relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. Dies wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin selber nicht infrage gestellt, macht e sie beschwerdeweise doch lediglich geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand Ende September 2019 verschlechtert habe (Urk. 1). 4.2

Aus den Berichten des E.___ Hospital (E . 3.6) ergibt sich tatsächlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Herbst 201 9. Diese Verschlechterung war gemäss den berichtenden Ärzten eingetreten, weil die Beschwerdeführerin die Behandlung sanordnungen nicht eingeha lten habe. Als sich die Beschwerdeführerin wieder wie ärztlich verordnet behandeln liess, besserte sich ihr Gesundheitszustand jedoch rasch wieder, sodass die para noide Schizophrenie bei Klinikaustritt am 2 5. November 2019 bereits in Remis sion war. Es ergeben sich daher auch aus den Berichten des E.___ Hospital keine Hinweise auf eine länger

andauernde relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb entgegen dem Vorbringen Beschwer de führerin eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ab Septem ber 2019 zu verneinen ist. 5.

Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit ein länger

andauernder, nicht remittierter Gesundheitsschaden,

der die Be schwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkt,

zu verneinen. Bei dieser Sachlage erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet (vgl. E. 1.3.2)

und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 8. August 2017 fest, dass keine Ein glie derungsmassnahmen möglich seien . Über den Rentenanspruch erhalte die Ver sicherte später eine separate Verfügung (Urk. 6/1 9). Die IV-Stelle zog in der Folge weitere Bericht e von Dr. Y.___, welcher neu in der Funktion eines Oberarztes für die B.___

arbeitete (Urk. 6/32, Urk. 6/ 41), und de s

Psychiatriezentrums C.___ (Urk. 6/37) bei . Nach Durchführung von Abklärungsgesprächen (Urk. 6/52) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung, welche vo n der A.___ durchgeführt werde (Urk. 6/46) . Die Arbeitsvermittlung wurde mit Mitteilung vom 1 0. April 2019 abgeschlossen, ohne dass eine Integration der Versicherten in den Arbeits markt gelungen wäre (Urk. 6/51) . Die IV-Stelle holte in der Folge einen Verlaufsbericht von Dr. Y.___ ein (Urk. 6/55). Nachdem PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärzt lich en Dienst, Stellung genommen hatte (Urk. 6/56), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfa h ren (Urk. 6/57) mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 einen Rentenanspruch der Ver sicherten (Urk. 2).

E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3 1.3.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3.2

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

E. 1.4 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs trä ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässig keit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sach verhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 E. 3.2.1) . 2.

E. 2 Dagegen liess X.___ am 1 8. Dezember 2019 unter Beilage diver ser Berichte des E.___ Hospital, Bali, (Urk. 3/1-7) Beschwerde erhe ben und ersuchte sinngemäss um Vornahme weiterer medizinischer Abklä rungen bzw. um erneute Beurteilung ihres Rentenanspruchs (Urk. 1). Die Beschwer de gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 0. Januar 2020 angezeigt wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2 und Urk. 5), die medizinische Überprüfung der ärztlichen Berichte habe ergeben, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer erwerblichen Tätigkeit hindere. Die in früheren Jahren diagnostizierte paranoide Schizophrenie sei nicht mehr aktuell.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor (Urk. 1), Ende September 2019 habe sie wieder einen schweren Rückfall betreffend paranoide Schizophreni e erlitten. Dieser Rückfall habe mehr als zwei Monate gedauert und sei erst jetzt langsam am Abklingen. In dieser Phase sei sie nach Indonesien gereist und habe dort zwei wochenlange Klinikaufenthalte gehabt. Ihr sie i n der Schweiz behandelnde Arzt, Dr. Y.___, habe sie nach ihrer Rückkehr medik amentös neu eingestellt. Am 15. Januar 2020 habe sie ihren nächsten Behandlungstermin bei ihm . Dann werde sie ihn bitten, einen detaillierten Bericht zu verfassen, um diesen ans Gericht weiterzuleiten, damit ihr Leistungsanspruch unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes erneut geprüft werde .

3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. Y.___ nannte in seinem in seiner Funktion als Assistenzarzt der A.___

zusammen mit Dr. Z.___

an die Beschwerdegegnerin verfassten Bericht vom 9. Januar 2017 (Urk. 6/12) als Diagnose eine paranoide Schizophrenie, bestehend seit 201 4. D ie Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen einer postpsyc hotischen Depression auf dem Bo den einer pa ranoiden Schizophrenie, aktuell mit Stimmen höre n, zur Stabilisierung und medikamentösen Einstellung vorgestellt. Seit Som mer 2014 seien zunehmend psychische Veränderungen auffällig. Viele Monate habe die Beschwerdeführerin Wahngedanken und Wahnvorstellungen gehabt. Darüber hinaus habe sie sich vermehrt mit «energetischen Fragen» be schäftigt und auffallend viel in ihr Tagebuch geschrieben. Die Beschwerde füh rerin habe Stimmen gehört, sich in ihrer Wohnung isoliert und rumgetanzt und gedacht, dass sie mit Menschen kommunizieren könne. Die Beschwerdeführerin sei Ende 2014 bei ihren Eltern in Belgien gewesen. Damals sei eine ambulante Psychotherapi e

- und Psychopharmakotherapie begonnen worden, allerdings habe si ch ihr Zustand nicht wesentlich gebessert. Es sei eine medi kamentöse Behand lung mit Olanzap in und Sertralin initiiert worden. Aufgrund von Nebenwir kun gen (Gewichtszunahmen) sei das Me d ikament auf Paliperidon umgestellt worden. Im weiteren Therapieverl a uf habe eine weitere ambulante Psychiaterin in Belgien Paliperidon auf Aripiprazol umgestellt. Heute sei die Positi v symptomatik der Erkrankung gänzlich verschwunden. Die Beschwerdeführerin habe positive Frei zeitaktivitäten vermehr in ihrem Alltag integrieren können. Medikamentös nehme sie aktuell Abilify 3,5 mg/Tag und Zoloft 25

mg/Tag. Seit Behandlungsbeginn bei ihnen am 1 7. Dezember 2015 sei die Beschwerdeführerin durchgehend zu 70 % arbeitsfähig. Aufgrund der chronischen psychischen Erkrankung könne es unter erhöhter Belastung rasch zu Überforderung und erneuter psychotischer Dekom pensation kommen. Daher empfählen sie zunächst eine Belastungserprobung be ziehungsweise ein Aufbautraining durchzuführen, um so besser auf die Bedürf nisse und Einschränkungen der Beschwerdeführerin eingehen zu können . Unter einer engmaschigen Behandlung und geeigneten Reintegrationsmassnahmen kön n e es zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kommen. Für berufliche rehabi litative Massnahmen sei die Beschwerdeführerin aktuell ausreichend belastbar. Bei geeigneter Arbeitsstelle und guter sozialer Nische scheine ihnen das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen.

E. 3.2 Die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___, in welchem die Beschwerdeführerin vom 2. bis 9. Oktober 2017 in stationärer Behandlung stand, nannten mit Aus trittsbericht vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 6/37) als Diagnose eine akute poly morphe Störung ohne Symptome einer Schizophrenie. Sie attestierten der Be schwerdeführer in für die Dauer des stationären Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

E. 3.3 Dr. Y.___, welcher mittlerweil e als Oberarzt bei der B.___ arbeitete, teilte der Beschwerdegegnerin mit einem am 2 4. Januar 2018 bei dieser eingegangene n Bericht mit (Urk. 6/32), die Beschwerdeführerin sei bis Ende Januar 2017 mit Aripiprazol 2,5 mg/Tag und Sertralin 25

mg/Tag behandelt worden und sei durch gehend psychopathologisch unauffällig gewesen . Danach habe sie eigen ständig die Medikation reduziert und per Februar 2017 vollständig abgesetzt. Mitte Juni 2017 sei es zu einer erneuten psychotischen Störung gekommen. Die Beschwer deführerin habe von Juni bis September 2017 keine ambulanten Termine wahr genommen. Sie sei seit etwa Mitte August 2017 für ihn und ihre Kollegen nicht mehr erreichbar gewesen. Sie sei am 2. Oktober 2017 auf die akutpsychiatrische Station des Psychiatriezentrums C.___ eingetreten. Dort habe nach etwa einer Woche eine deutliche Regredienz der psychotischen Symptomatik erreicht werden können und d ie Beschwerdeführerin sei am 9. Oktober 2017 in stabilisiertem Zustand ausgetreten. Seither befinde sie sich in seiner ambulanten Beha ndlung.

Aktuell sei die psy chotische Symptomatik gänzlich verschwunden. Die Be schwer deführerin nehme ihre Medikation mit Abilify 5 mg /Tag und Zoloft

25mg /Tag regelmässig ein und schein e mit der aktuellen Medikation compliant zu sein. Die allgemeine psychische Belastbarkeit, die Leistungsfähigkeit sowie das Durch haltevermögen sei e n leicht reduziert . Es sei denkbar, dass ab April 2018 eine gewisse Belastbarkeit in einem schützenden, ruhigen Umfeld gegeben sei n werde. Durch die medikamentöse Behandlung könne die Stimmung stabilisiert und die psychotische Symptomatik reduziert werden. Abhängig vom weiteren Behand lungs

- und Genesungsprozess sei von einer generellen Rückkehr in eine beruf liche Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von vier bis sechs Stunden pro Tag ab April 2018 auszugehen.

E. 3.4 Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2018 (Urk. 6/41) erklärte Dr. Y.___, aktuell sei die psychotische Symptomatik gänzlich verschwunden. Die Beschwerdeführerin nehme ihre Medikation mit Abilify 5 mg /Tag und Zoloft

25 mg /Tag weiterhin regelmässig ein und scheine mit der aktuellen Medikation compliant zu sein. An psychischen Einschränkungen bestünden aufgrund finan zieller Unsicherheit und Schwierigkeit die Monatsa us gaben zu begleichen eine leicht gedrückte Stimmung sowie ein e leichte Affektlabilität. Die Beschwerde füh rerin arbeite momentan etwa vier Stunden pro Tag als Aussendienstmitarbeiterin im Stundenlohn bei der Putzfrauenagentur putzfrau.ch. Die Anstellung sei mit hohem Arbeitsstress und Frustration verbunden, da die Beschwerdeführerin enorme Schwierigkeiten habe, ihren Haushalt mit allen Monatsausgaben zu finanzieren. D ie Beschwerdeführerin sei hoch funktional und seit Monaten durch gehend stabil. Die Medikamentencompliance sei vorhanden. Die Leistungs fähig keit der Beschwerdeführerin sei nicht vermindert.

E. 3.5 Dr. Y.___

berichtete der Beschwerdegegnerin am

5. Juni 2019 (Urk. 6/55), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Sie sei aktuell arbeits los. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit liege nicht vor. Es sei eine Rück kehr in eine berufliche Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von sechs bis acht Stunden pro Tag ab sofort möglich .

E. 3.6 Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte n des E.___ Hos pital ergibt sich, dass sie am 4. Oktober 2019 aufgenommen wurde. Die Ärzte des Spitals diagnostizierten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und verordneten zunächst Abilify

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 mg/Tag und hernach zusätzlich Olanzapin 5mg/Tag (Urk. 3/1, Urk. 3/2). Nachdem die Beschwerdeführerin aus dem Spital entlassen worden war, wurde sie am 2 9. Oktober 2019 erneut aufgenommen. Die Aufnahme se i erfolgt, weil die Beschwerdeführerin ein seltsames Verhal ten ge zeigt ha b e . Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin habe die Behand lung sanordnungen nicht eingehalten . Sie verordneten neu 15 mg Abilify täglich (Urk. 3/3) . Am 1 5. November 2019 wurde der Beschwerde fü hrerin eine Abilify

Maintena Injektion à 400 mg verabreicht. Zusätzlich wurde n 25mg

Clozapin und 2mg Resperidon pro Tag verordnet (Urk. 3/4) . Am 2 5. November 2019 endete die stationäre Behandlung, wobei die Ärzte erklärten, dass die paranoide Schizo phrenie in Remission sei (Urk. 3/ 5). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1 5. November 2016 bei der Beschwer degegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Der frühestmögliche Rentenbeginn ist daher im Mai 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit ab Mai 2016 zu prüfen ist (v gl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG).

Die Beschwerdeführerin steht seit Dezember 2015 in Behandlung bei Dr. Y.___ (Urk. 6/12/3) . In seinem zusammen mit Dr. Z.___ verfassten Bericht vom 9. Janu ar 2017 (E. 3.1) attestierte er der Beschwerdeführerin seit Behandlungs be ginn eine 70%ige Arbeitsfähigkeit . Ab Januar 2017 attestierte er der Beschwer deführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, wobei er präzisiert e, dies sei im Rahmen eines Arbeitsintegrationsversuch s (Urk. 6/12/6). Die Beschwerdeführerin selber erachtet e sich ab Januar 2018 als

zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/13) und übte gemäss ihren eigenen Angaben auch in diesem Umfang Arbeitstätigkeiten in den angestammten Tätigkeits bereichen aus (Urk. 6/22/2). Die Beschwerdeführerin verzichtete denn auch im Mai 2017 auf Arbeitsintegrationsmassnahmen der Be schwerdegegnerin, da sie sich gesundheitlich gut fühle und genügend Aufträge habe (Urk. 6/22/3).

Aus dem Bericht von Dr. Y.___, welcher im Januar 2018 bei der Beschwer degegnerin einging (E. 3.3), ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin per Ende Februar 2017 eigenständig die Medikation vollständig abgesetzt hatte und es im Juni 2017, das heisst kurz nach dem die Beschwerdeführerin der Beschwerde gegnerin mitgeteilt hatte, keine Arbeitsintegrationsmassnahmen zu benötigen, zu einer zweiten psychotischen Störung gekommen ist . Erst nachdem d ie Be schwerd eführerin im Oktober 2017 im Psychiatriezentrum C.___

stationär behandelt worden war, nahm sie d ie ambulante Behandlung bei Dr. Y.___ wieder auf (E.

3.3). Dr. Y.___ hielt in seinem im Januar 2018 bei der Be schwerdegegnerin eingegangenen Bericht

fest, dass – erst – ab April 2018 wieder mit einer 40- bis 60%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Gleichzeitig führte er aus psychiatrischer Sicht jedoch lediglich eine leichtgradige Ei n s chrän kung des Konzentrationsvermögens und der Belastbarkeit an (Urk. 6/32/7). I n seinem Bericht vom 8. Mai 2018 (E. 3.4), welcher unter anderem auf der - letzten - ärztlichen Kontrolle vom 1 1. April 2018 basierte, hielt er denn auch keine Ein schränkung der Leistungsfäh i gkeit mehr fest und beschrieb die Beschwerdefüh rerin als hochfunktional und seit Monaten durchgehend stabil (Urk. 6/41/2). Im Juni 2019 berichtete

Dr. Y.___ über einen stationären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und verneinte erneut eine Einschränkung der Leistungs fähigkeit (E. 3.5).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Behand lungs beginn bei Dr. Y.___ im Dezember 2015 grundsätzlich zu 7 0 % arbeitsfähig war. Lediglich im Jahr 2017 kam es aufgrund der Nichteinnahme der Medika mente zu einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Gesundheitszustand besserte sich jedoch nach Wiedereinnahme der Medika mente rasch wieder und die Beschwerdeführerin war nicht (mehr) in der Leis tungsfähigkeit eingeschränkt. Es ist daher

bis Juni 2019, das heisst dem Zeitpunkt des letzten Berichts von Dr. Y.___, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine länger

andauernde relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. Dies wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin selber nicht infrage gestellt, macht e sie beschwerdeweise doch lediglich geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand Ende September 2019 verschlechtert habe (Urk. 1). 4.2

Aus den Berichten des E.___ Hospital (E . 3.6) ergibt sich tatsächlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Herbst 201 9. Diese Verschlechterung war gemäss den berichtenden Ärzten eingetreten, weil die Beschwerdeführerin die Behandlung sanordnungen nicht eingeha lten habe. Als sich die Beschwerdeführerin wieder wie ärztlich verordnet behandeln liess, besserte sich ihr Gesundheitszustand jedoch rasch wieder, sodass die para noide Schizophrenie bei Klinikaustritt am 2 5. November 2019 bereits in Remis sion war. Es ergeben sich daher auch aus den Berichten des E.___ Hospital keine Hinweise auf eine länger

andauernde relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb entgegen dem Vorbringen Beschwer de führerin eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ab Septem ber 2019 zu verneinen ist. 5.

Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit ein länger

andauernder, nicht remittierter Gesundheitsschaden,

der die Be schwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkt,

zu verneinen. Bei dieser Sachlage erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet (vgl. E. 1.3.2)

und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Dispositiv
  1. Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 1
  2. November 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk.  6/2). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht von Dr.  med. Y.___ , Assistenzarzt, und Dr.  med. Z.___ , Oberärztin, von der p sychiatrischen K linik A.___ ein ( Urk.  6/12) . Nachdem die Versicherte der IV-Stelle am 1
  3. Mai 2017 mitgeteilt hatte, dass sie keine Unterstützung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt benötige ( Urk.  6/22/3), hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1
  4. August 2017 fest, dass keine Ein glie derungsmassnahmen möglich seien . Über den Rentenanspruch erhalte die Ver sicherte später eine separate Verfügung ( Urk.  6/1 9 ). Die IV-Stelle zog in der Folge weitere Bericht e von Dr.  Y.___ , welcher neu in der Funktion eines Oberarztes für die B.___ arbeitete (Urk.  6/32, Urk.  6/ 41) , und de s Psychiatriezentrums C.___ ( Urk.  6/37) bei . Nach Durchführung von Abklärungsgesprächen ( Urk.  6/52) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung, welche vo n der A.___ durchgeführt werde ( Urk.  6/46) . Die Arbeitsvermittlung wurde mit Mitteilung vom 1
  5. April 2019 abgeschlossen, ohne dass eine Integration der Versicherten in den Arbeits markt gelungen wäre ( Urk.  6/51) . Die IV-Stelle holte in der Folge einen Verlaufsbericht von Dr.  Y.___ ein ( Urk.  6/55). Nachdem PD Dr.  med. D.___ , Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärzt lich en Dienst, Stellung genommen hatte ( Urk.  6/56), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfa h ren ( Urk.  6/57) mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 einen Rentenanspruch der Ver sicherten ( Urk.  2).
  6. Dagegen liess X.___ am 1
  7. Dezember 2019 unter Beilage diver ser Berichte des E.___ Hospital , Bali, ( Urk.  3/1-7 ) Beschwerde erhe ben und ersuchte sinngemäss um Vornahme weiterer medizinischer Abklä rungen bzw. um erneute Beurteilung ihres Rentenanspruchs ( Urk.  1). Die Beschwer de gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  8. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk.  5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2
  9. Januar 2020 angezeigt wurde ( Urk.  7).
  10. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  11. 1.1      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  12. 3 1.3.1      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  13. März 2018 E. 7.4). 1.3.2      Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E.  7.1). 1.4      Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art.  43 Abs.  1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs trä ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässig keit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom
  14. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sach verhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 E. 3.2.1) .
  15. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides ( Urk.  2 und Urk.  5), die medizinische Überprüfung der ärztlichen Berichte habe ergeben, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer erwerblichen Tätigkeit hindere. Die in früheren Jahren diagnostizierte paranoide Schizophrenie sei nicht mehr aktuell. 2.2      Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor ( Urk.  1) , Ende September 2019 habe sie wieder einen schweren Rückfall betreffend paranoide Schizophreni e erlitten. Dieser Rückfall habe mehr als zwei Monate gedauert und sei erst jetzt langsam am Abklingen. In dieser Phase sei sie nach Indonesien gereist und habe dort zwei wochenlange Klinikaufenthalte gehabt. Ihr sie i n der Schweiz behandelnde Arzt, Dr.  Y.___ , habe sie nach ihrer Rückkehr medik amentös neu eingestellt. Am 15.  Januar 2020 habe sie ihren nächsten Behandlungstermin bei ihm . Dann werde sie ihn bitten, einen detaillierten Bericht zu verfassen, um diesen ans Gericht weiterzuleiten, damit ihr Leistungsanspruch unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes erneut geprüft werde .
  16. 3.1      Dr.  Y.___ nannte in seinem in seiner Funktion als Assistenzarzt der A.___ zusammen mit Dr.  Z.___ an die Beschwerdegegnerin verfassten Bericht vom
  17. Januar 2017 ( Urk.  6/12) als Diagnose eine paranoide Schizophrenie, bestehend seit 201
  18. D ie Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen einer postpsyc hotischen Depression auf dem Bo den einer pa ranoiden Schizophrenie, aktuell mit Stimmen höre n , zur Stabilisierung und medikamentösen Einstellung vorgestellt. Seit Som mer 2014 seien zunehmend psychische Veränderungen auffällig. Viele Monate habe die Beschwerdeführerin Wahngedanken und Wahnvorstellungen gehabt. Darüber hinaus habe sie sich vermehrt mit «energetischen Fragen» be schäftigt und auffallend viel in ihr Tagebuch geschrieben. Die Beschwerde füh rerin habe Stimmen gehört, sich in ihrer Wohnung isoliert und rumgetanzt und gedacht, dass sie mit Menschen kommunizieren könne. Die Beschwerdeführerin sei Ende 2014 bei ihren Eltern in Belgien gewesen. Damals sei eine ambulante Psychotherapi e - und Psychopharmakotherapie begonnen worden, allerdings habe si ch ihr Zustand nicht wesentlich gebessert. Es sei eine medi kamentöse Behand lung mit Olanzap in und Sertralin initiiert worden. Aufgrund von Nebenwir kun gen (Gewichtszunahmen) sei das Me d ikament auf Paliperidon umgestellt worden. Im weiteren Therapieverl a uf habe eine weitere ambulante Psychiaterin in Belgien Paliperidon auf Aripiprazol umgestellt. Heute sei die Positi v symptomatik der Erkrankung gänzlich verschwunden. Die Beschwerdeführerin habe positive Frei zeitaktivitäten vermehr in ihrem Alltag integrieren können. Medikamentös nehme sie aktuell Abilify 3,5 mg/Tag und Zoloft 25 mg/Tag. Seit Behandlungsbeginn bei ihnen am 1
  19. Dezember 2015 sei die Beschwerdeführerin durchgehend zu 70  % arbeitsfähig. Aufgrund der chronischen psychischen Erkrankung könne es unter erhöhter Belastung rasch zu Überforderung und erneuter psychotischer Dekom pensation kommen. Daher empfählen sie zunächst eine Belastungserprobung be ziehungsweise ein Aufbautraining durchzuführen, um so besser auf die Bedürf nisse und Einschränkungen der Beschwerdeführerin eingehen zu können . Unter einer engmaschigen Behandlung und geeigneten Reintegrationsmassnahmen kön n e es zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kommen. Für berufliche rehabi litative Massnahmen sei die Beschwerdeführerin aktuell ausreichend belastbar. Bei geeigneter Arbeitsstelle und guter sozialer Nische scheine ihnen das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen. 3.2      Die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ , in welchem die Beschwerdeführerin vom
  20. bis
  21. Oktober 2017 in stationärer Behandlung stand , nannten mit Aus trittsbericht vom 1
  22. Dezember 2017 ( Urk.  6/37) als Diagnose eine akute poly morphe Störung ohne Symptome einer Schizophrenie. Sie attestierten der Be schwerdeführer in für die Dauer des stationären Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3      Dr.  Y.___ , welcher mittlerweil e als Oberarzt bei der B.___ arbeitete, teilte der Beschwerdegegnerin mit einem am 2
  23. Januar 2018 bei dieser eingegangene n Bericht mit ( Urk.  6/32), die Beschwerdeführerin sei bis Ende Januar 2017 mit Aripiprazol 2,5 mg/Tag und Sertralin 25 mg/Tag behandelt worden und sei durch gehend psychopathologisch unauffällig gewesen . Danach habe sie eigen ständig die Medikation reduziert und per Februar 2017 vollständig abgesetzt. Mitte Juni 2017 sei es zu einer erneuten psychotischen Störung gekommen. Die Beschwer deführerin habe von Juni bis September 2017 keine ambulanten Termine wahr genommen. Sie sei seit etwa Mitte August 2017 für ihn und ihre Kollegen nicht mehr erreichbar gewesen. Sie sei am
  24. Oktober 2017 auf die akutpsychiatrische Station des Psychiatriezentrums C.___ eingetreten. Dort habe nach etwa einer Woche eine deutliche Regredienz der psychotischen Symptomatik erreicht werden können und d ie Beschwerdeführerin sei am 9.  Oktober 2017 in stabilisiertem Zustand ausgetreten. Seither befinde sie sich in seiner ambulanten Beha ndlung.      Aktuell sei die psy chotische Symptomatik gänzlich verschwunden. Die Be schwer deführerin nehme ihre Medikation mit Abilify 5 mg /Tag und Zoloft 25mg /Tag regelmässig ein und schein e mit der aktuellen Medikation compliant zu sein. Die allgemeine psychische Belastbarkeit, die Leistungsfähigkeit sowie das Durch haltevermögen sei e n leicht reduziert . Es sei denkbar, dass ab April 2018 eine gewisse Belastbarkeit in einem schützenden, ruhigen Umfeld gegeben sei n werde. Durch die medikamentöse Behandlung könne die Stimmung stabilisiert und die psychotische Symptomatik reduziert werden. Abhängig vom weiteren Behand lungs - und Genesungsprozess sei von einer generellen Rückkehr in eine beruf liche Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von vier bis sechs Stunden pro Tag ab April 2018 auszugehen. 3.4      Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom
  25. Mai 2018 ( Urk.  6/41) erklärte Dr.  Y.___ , aktuell sei die psychotische Symptomatik gänzlich verschwunden. Die Beschwerdeführerin nehme ihre Medikation mit Abilify 5 mg /Tag und Zoloft 25 mg /Tag weiterhin regelmässig ein und scheine mit der aktuellen Medikation compliant zu sein. An psychischen Einschränkungen bestünden aufgrund finan zieller Unsicherheit und Schwierigkeit die Monatsa us gaben zu begleichen eine leicht gedrückte Stimmung sowie ein e leichte Affektlabilität. Die Beschwerde füh rerin arbeite momentan etwa vier Stunden pro Tag als Aussendienstmitarbeiterin im Stundenlohn bei der Putzfrauenagentur putzfrau.ch. Die Anstellung sei mit hohem Arbeitsstress und Frustration verbunden, da die Beschwerdeführerin enorme Schwierigkeiten habe, ihren Haushalt mit allen Monatsausgaben zu finanzieren. D ie Beschwerdeführerin sei hoch funktional und seit Monaten durch gehend stabil. Die Medikamentencompliance sei vorhanden. Die Leistungs fähig keit der Beschwerdeführerin sei nicht vermindert. 3.5      Dr.  Y.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am
  26. Juni 2019 ( Urk.  6/55), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Sie sei aktuell arbeits los. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit liege nicht vor. Es sei eine Rück kehr in eine berufliche Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von sechs bis acht Stunden pro Tag ab sofort möglich . 3.6      Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte n des E.___ Hos pital ergibt sich, dass sie am
  27. Oktober 2019 aufgenommen wurde. Die Ärzte des Spitals diagnostizierten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0 ) und verordneten zunächst Abilify 10 mg/Tag und hernach zusätzlich Olanzapin 5mg/Tag ( Urk.  3/1, Urk.  3/2). Nachdem die Beschwerdeführerin aus dem Spital entlassen worden war, wurde sie am 2
  28. Oktober 2019 erneut aufgenommen. Die Aufnahme se i erfolgt, weil die Beschwerdeführerin ein seltsames Verhal ten ge zeigt ha b e . Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin habe die Behand lung sanordnungen nicht eingehalten . Sie verordneten neu 15 mg Abilify täglich ( Urk.  3/3) . Am 1
  29. November 2019 wurde der Beschwerde fü hrerin eine Abilify Maintena Injektion à 400 mg verabreicht. Zusätzlich wurde n 25mg Clozapin und 2mg Resperidon pro Tag verordnet ( Urk.  3/4) . Am 2
  30. November 2019 endete die stationäre Behandlung , wobei die Ärzte erklärten , dass die paranoide Schizo phrenie in Remission sei ( Urk.  3/ 5).
  31. 4.1      Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1
  32. November 2016 bei der Beschwer degegnerin zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/2). Der frühestmögliche Rentenbeginn ist daher im Mai 2017 (vgl. Art.  29 Abs.  1 IVG), weshalb für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit ab Mai 2016 zu prüfen ist (v gl. Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG).      Die Beschwerdeführerin steht seit Dezember 2015 in Behandlung bei Dr.  Y.___ ( Urk.  6/12/3) . In seinem zusammen mit Dr.  Z.___ verfassten Bericht vom 9. Janu ar 2017 (E.  3.1) attestierte er der Beschwerdeführerin seit Behandlungs be ginn eine 70%ige Arbeitsfähigkeit . Ab Januar 2017 attestierte er der Beschwer deführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit , wobei er präzisiert e , dies sei im Rahmen eines Arbeitsintegrationsversuch s ( Urk.  6/12/6). Die Beschwerdeführerin selber erachtet e sich ab Januar 2018 als zu 80  % arbeitsfähig ( Urk.  6/13) und übte gemäss ihren eigenen Angaben auch in diesem Umfang Arbeitstätigkeiten in den angestammten Tätigkeits bereichen aus ( Urk.  6/22/2). Die Beschwerdeführerin verzichtete denn auch im Mai 2017 auf Arbeitsintegrationsmassnahmen der Be schwerdegegnerin, da sie sich gesundheitlich gut fühle und genügend Aufträge habe ( Urk.  6/22/3).      Aus dem Bericht von Dr.  Y.___ , welcher im Januar 2018 bei der Beschwer degegnerin einging ( E. 3.3 ) , ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin per Ende Februar 2017 eigenständig die Medikation vollständig abgesetzt hatte und es im Juni 2017, das heisst kurz nach dem die Beschwerdeführerin der Beschwerde gegnerin mitgeteilt hatte, keine Arbeitsintegrationsmassnahmen zu benötigen , zu einer zweiten psychotischen Störung gekommen ist . Erst nachdem d ie Be schwerd eführerin im Oktober 2017 im Psychiatriezentrum C.___ stationär behandelt worden war, nahm sie d ie ambulante Behandlung bei Dr.  Y.___ wieder auf (E.   3.3). Dr.  Y.___ hielt in seinem im Januar 2018 bei der Be schwerdegegnerin eingegangenen Bericht fest, dass – erst – ab April 2018 wieder mit einer 40- bis 60%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Gleichzeitig führte er aus psychiatrischer Sicht jedoch lediglich eine leichtgradige Ei n s chrän kung des Konzentrationsvermögens und der Belastbarkeit an (Urk.  6/32/7). I n seinem Bericht vom
  33. Mai 2018 (E. 3.4), welcher unter anderem auf der - letzten - ärztlichen Kontrolle vom 1
  34. April 2018 basierte, hielt er denn auch keine Ein schränkung der Leistungsfäh i gkeit mehr fest und beschrieb die Beschwerdefüh rerin als hochfunktional und seit Monaten durchgehend stabil ( Urk.  6/41/2). Im Juni 2019 berichtete Dr.  Y.___ über einen stationären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und verneinte erneut eine Einschränkung der Leistungs fähigkeit (E. 3.5).      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Behand lungs beginn bei Dr.  Y.___ im Dezember 2015 grundsätzlich zu 7 0  % arbeitsfähig war. Lediglich im Jahr 2017 kam es aufgrund der Nichteinnahme der Medika mente zu einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Gesundheitszustand besserte sich jedoch nach Wiedereinnahme der Medika mente rasch wieder und die Beschwerdeführerin war nicht (mehr) in der Leis tungsfähigkeit eingeschränkt. Es ist daher bis Juni 2019, das heisst dem Zeitpunkt des letzten Berichts von Dr.  Y.___ , mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine länger andauernde relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. Dies wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin selber nicht infrage gestellt, macht e sie beschwerdeweise doch lediglich geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand Ende September 2019 verschlechtert habe ( Urk.  1). 4.2      Aus den Berichten des E.___ Hospital (E . 3.6) ergibt sich tatsächlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Herbst 201
  35. Diese Verschlechterung war gemäss den berichtenden Ärzten eingetreten , weil die Beschwerdeführerin die Behandlung sanordnungen nicht eingeha lten habe. Als sich die Beschwerdeführerin wieder wie ärztlich verordnet behandeln liess, besserte sich ihr Gesundheitszustand jedoch rasch wieder, sodass die para noide Schizophrenie bei Klinikaustritt am 2
  36. November 2019 bereits in Remis sion war. Es ergeben sich daher auch aus den Berichten des E.___ Hospital keine Hinweise auf eine länger andauernde relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin , weshalb entgegen dem Vorbringen Beschwer de führerin eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ab Septem ber 2019 zu verneinen ist.
  37. Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit ein länger andauernder, nicht remittierter Gesundheitsschaden , der die Be schwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkt, zu verneinen. Bei dieser Sachlage erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet (vgl. E. 1.3.2) und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.
  38. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  39. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  40. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  41. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  42. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  43. Juli bis und mit 1
  44. August sowie vom 1
  45. Dezember bis und mit dem
  46. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00915

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

14. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 1 5. November 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht von Dr. med. Y.___, Assistenzarzt, und Dr. med. Z.___, Oberärztin, von der p sychiatrischen K linik A.___ ein (Urk. 6/12) . Nachdem die Versicherte der IV-Stelle am 1 8. Mai 2017 mitgeteilt hatte, dass sie keine Unterstützung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt benötige (Urk. 6/22/3), hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 8. August 2017 fest, dass keine Ein glie derungsmassnahmen möglich seien . Über den Rentenanspruch erhalte die Ver sicherte später eine separate Verfügung (Urk. 6/1 9). Die IV-Stelle zog in der Folge weitere Bericht e von Dr. Y.___, welcher neu in der Funktion eines Oberarztes für die B.___

arbeitete (Urk. 6/32, Urk. 6/ 41), und de s

Psychiatriezentrums C.___ (Urk. 6/37) bei . Nach Durchführung von Abklärungsgesprächen (Urk. 6/52) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung, welche vo n der A.___ durchgeführt werde (Urk. 6/46) . Die Arbeitsvermittlung wurde mit Mitteilung vom 1 0. April 2019 abgeschlossen, ohne dass eine Integration der Versicherten in den Arbeits markt gelungen wäre (Urk. 6/51) . Die IV-Stelle holte in der Folge einen Verlaufsbericht von Dr. Y.___ ein (Urk. 6/55). Nachdem PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärzt lich en Dienst, Stellung genommen hatte (Urk. 6/56), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfa h ren (Urk. 6/57) mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 einen Rentenanspruch der Ver sicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 1 8. Dezember 2019 unter Beilage diver ser Berichte des E.___ Hospital, Bali, (Urk. 3/1-7) Beschwerde erhe ben und ersuchte sinngemäss um Vornahme weiterer medizinischer Abklä rungen bzw. um erneute Beurteilung ihres Rentenanspruchs (Urk. 1). Die Beschwer de gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 0. Januar 2020 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3 1.3.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3.2

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 1.4

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs trä ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässig keit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sach verhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 E. 3.2.1) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2 und Urk. 5), die medizinische Überprüfung der ärztlichen Berichte habe ergeben, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer erwerblichen Tätigkeit hindere. Die in früheren Jahren diagnostizierte paranoide Schizophrenie sei nicht mehr aktuell. 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor (Urk. 1), Ende September 2019 habe sie wieder einen schweren Rückfall betreffend paranoide Schizophreni e erlitten. Dieser Rückfall habe mehr als zwei Monate gedauert und sei erst jetzt langsam am Abklingen. In dieser Phase sei sie nach Indonesien gereist und habe dort zwei wochenlange Klinikaufenthalte gehabt. Ihr sie i n der Schweiz behandelnde Arzt, Dr. Y.___, habe sie nach ihrer Rückkehr medik amentös neu eingestellt. Am 15. Januar 2020 habe sie ihren nächsten Behandlungstermin bei ihm . Dann werde sie ihn bitten, einen detaillierten Bericht zu verfassen, um diesen ans Gericht weiterzuleiten, damit ihr Leistungsanspruch unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes erneut geprüft werde .

3. 3.1

Dr. Y.___ nannte in seinem in seiner Funktion als Assistenzarzt der A.___

zusammen mit Dr. Z.___

an die Beschwerdegegnerin verfassten Bericht vom 9. Januar 2017 (Urk. 6/12) als Diagnose eine paranoide Schizophrenie, bestehend seit 201 4. D ie Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen einer postpsyc hotischen Depression auf dem Bo den einer pa ranoiden Schizophrenie, aktuell mit Stimmen höre n, zur Stabilisierung und medikamentösen Einstellung vorgestellt. Seit Som mer 2014 seien zunehmend psychische Veränderungen auffällig. Viele Monate habe die Beschwerdeführerin Wahngedanken und Wahnvorstellungen gehabt. Darüber hinaus habe sie sich vermehrt mit «energetischen Fragen» be schäftigt und auffallend viel in ihr Tagebuch geschrieben. Die Beschwerde füh rerin habe Stimmen gehört, sich in ihrer Wohnung isoliert und rumgetanzt und gedacht, dass sie mit Menschen kommunizieren könne. Die Beschwerdeführerin sei Ende 2014 bei ihren Eltern in Belgien gewesen. Damals sei eine ambulante Psychotherapi e

- und Psychopharmakotherapie begonnen worden, allerdings habe si ch ihr Zustand nicht wesentlich gebessert. Es sei eine medi kamentöse Behand lung mit Olanzap in und Sertralin initiiert worden. Aufgrund von Nebenwir kun gen (Gewichtszunahmen) sei das Me d ikament auf Paliperidon umgestellt worden. Im weiteren Therapieverl a uf habe eine weitere ambulante Psychiaterin in Belgien Paliperidon auf Aripiprazol umgestellt. Heute sei die Positi v symptomatik der Erkrankung gänzlich verschwunden. Die Beschwerdeführerin habe positive Frei zeitaktivitäten vermehr in ihrem Alltag integrieren können. Medikamentös nehme sie aktuell Abilify 3,5 mg/Tag und Zoloft 25

mg/Tag. Seit Behandlungsbeginn bei ihnen am 1 7. Dezember 2015 sei die Beschwerdeführerin durchgehend zu 70 % arbeitsfähig. Aufgrund der chronischen psychischen Erkrankung könne es unter erhöhter Belastung rasch zu Überforderung und erneuter psychotischer Dekom pensation kommen. Daher empfählen sie zunächst eine Belastungserprobung be ziehungsweise ein Aufbautraining durchzuführen, um so besser auf die Bedürf nisse und Einschränkungen der Beschwerdeführerin eingehen zu können . Unter einer engmaschigen Behandlung und geeigneten Reintegrationsmassnahmen kön n e es zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kommen. Für berufliche rehabi litative Massnahmen sei die Beschwerdeführerin aktuell ausreichend belastbar. Bei geeigneter Arbeitsstelle und guter sozialer Nische scheine ihnen das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen. 3.2

Die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___, in welchem die Beschwerdeführerin vom 2. bis 9. Oktober 2017 in stationärer Behandlung stand, nannten mit Aus trittsbericht vom 1 4. Dezember 2017 (Urk. 6/37) als Diagnose eine akute poly morphe Störung ohne Symptome einer Schizophrenie. Sie attestierten der Be schwerdeführer in für die Dauer des stationären Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3

Dr. Y.___, welcher mittlerweil e als Oberarzt bei der B.___ arbeitete, teilte der Beschwerdegegnerin mit einem am 2 4. Januar 2018 bei dieser eingegangene n Bericht mit (Urk. 6/32), die Beschwerdeführerin sei bis Ende Januar 2017 mit Aripiprazol 2,5 mg/Tag und Sertralin 25

mg/Tag behandelt worden und sei durch gehend psychopathologisch unauffällig gewesen . Danach habe sie eigen ständig die Medikation reduziert und per Februar 2017 vollständig abgesetzt. Mitte Juni 2017 sei es zu einer erneuten psychotischen Störung gekommen. Die Beschwer deführerin habe von Juni bis September 2017 keine ambulanten Termine wahr genommen. Sie sei seit etwa Mitte August 2017 für ihn und ihre Kollegen nicht mehr erreichbar gewesen. Sie sei am 2. Oktober 2017 auf die akutpsychiatrische Station des Psychiatriezentrums C.___ eingetreten. Dort habe nach etwa einer Woche eine deutliche Regredienz der psychotischen Symptomatik erreicht werden können und d ie Beschwerdeführerin sei am 9. Oktober 2017 in stabilisiertem Zustand ausgetreten. Seither befinde sie sich in seiner ambulanten Beha ndlung.

Aktuell sei die psy chotische Symptomatik gänzlich verschwunden. Die Be schwer deführerin nehme ihre Medikation mit Abilify 5 mg /Tag und Zoloft

25mg /Tag regelmässig ein und schein e mit der aktuellen Medikation compliant zu sein. Die allgemeine psychische Belastbarkeit, die Leistungsfähigkeit sowie das Durch haltevermögen sei e n leicht reduziert . Es sei denkbar, dass ab April 2018 eine gewisse Belastbarkeit in einem schützenden, ruhigen Umfeld gegeben sei n werde. Durch die medikamentöse Behandlung könne die Stimmung stabilisiert und die psychotische Symptomatik reduziert werden. Abhängig vom weiteren Behand lungs

- und Genesungsprozess sei von einer generellen Rückkehr in eine beruf liche Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von vier bis sechs Stunden pro Tag ab April 2018 auszugehen. 3.4

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2018 (Urk. 6/41) erklärte Dr. Y.___, aktuell sei die psychotische Symptomatik gänzlich verschwunden. Die Beschwerdeführerin nehme ihre Medikation mit Abilify 5 mg /Tag und Zoloft

25 mg /Tag weiterhin regelmässig ein und scheine mit der aktuellen Medikation compliant zu sein. An psychischen Einschränkungen bestünden aufgrund finan zieller Unsicherheit und Schwierigkeit die Monatsa us gaben zu begleichen eine leicht gedrückte Stimmung sowie ein e leichte Affektlabilität. Die Beschwerde füh rerin arbeite momentan etwa vier Stunden pro Tag als Aussendienstmitarbeiterin im Stundenlohn bei der Putzfrauenagentur putzfrau.ch. Die Anstellung sei mit hohem Arbeitsstress und Frustration verbunden, da die Beschwerdeführerin enorme Schwierigkeiten habe, ihren Haushalt mit allen Monatsausgaben zu finanzieren. D ie Beschwerdeführerin sei hoch funktional und seit Monaten durch gehend stabil. Die Medikamentencompliance sei vorhanden. Die Leistungs fähig keit der Beschwerdeführerin sei nicht vermindert. 3.5

Dr. Y.___

berichtete der Beschwerdegegnerin am

5. Juni 2019 (Urk. 6/55), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Sie sei aktuell arbeits los. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit liege nicht vor. Es sei eine Rück kehr in eine berufliche Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von sechs bis acht Stunden pro Tag ab sofort möglich . 3.6

Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte n des E.___ Hos pital ergibt sich, dass sie am 4. Oktober 2019 aufgenommen wurde. Die Ärzte des Spitals diagnostizierten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und verordneten zunächst Abilify 10 mg/Tag und hernach zusätzlich Olanzapin 5mg/Tag (Urk. 3/1, Urk. 3/2). Nachdem die Beschwerdeführerin aus dem Spital entlassen worden war, wurde sie am 2 9. Oktober 2019 erneut aufgenommen. Die Aufnahme se i erfolgt, weil die Beschwerdeführerin ein seltsames Verhal ten ge zeigt ha b e . Die Ärzte hielten fest, die Beschwerdeführerin habe die Behand lung sanordnungen nicht eingehalten . Sie verordneten neu 15 mg Abilify täglich (Urk. 3/3) . Am 1 5. November 2019 wurde der Beschwerde fü hrerin eine Abilify

Maintena Injektion à 400 mg verabreicht. Zusätzlich wurde n 25mg

Clozapin und 2mg Resperidon pro Tag verordnet (Urk. 3/4) . Am 2 5. November 2019 endete die stationäre Behandlung, wobei die Ärzte erklärten, dass die paranoide Schizo phrenie in Remission sei (Urk. 3/ 5). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1 5. November 2016 bei der Beschwer degegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Der frühestmögliche Rentenbeginn ist daher im Mai 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit ab Mai 2016 zu prüfen ist (v gl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG).

Die Beschwerdeführerin steht seit Dezember 2015 in Behandlung bei Dr. Y.___ (Urk. 6/12/3) . In seinem zusammen mit Dr. Z.___ verfassten Bericht vom 9. Janu ar 2017 (E. 3.1) attestierte er der Beschwerdeführerin seit Behandlungs be ginn eine 70%ige Arbeitsfähigkeit . Ab Januar 2017 attestierte er der Beschwer deführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, wobei er präzisiert e, dies sei im Rahmen eines Arbeitsintegrationsversuch s (Urk. 6/12/6). Die Beschwerdeführerin selber erachtet e sich ab Januar 2018 als

zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/13) und übte gemäss ihren eigenen Angaben auch in diesem Umfang Arbeitstätigkeiten in den angestammten Tätigkeits bereichen aus (Urk. 6/22/2). Die Beschwerdeführerin verzichtete denn auch im Mai 2017 auf Arbeitsintegrationsmassnahmen der Be schwerdegegnerin, da sie sich gesundheitlich gut fühle und genügend Aufträge habe (Urk. 6/22/3).

Aus dem Bericht von Dr. Y.___, welcher im Januar 2018 bei der Beschwer degegnerin einging (E. 3.3), ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin per Ende Februar 2017 eigenständig die Medikation vollständig abgesetzt hatte und es im Juni 2017, das heisst kurz nach dem die Beschwerdeführerin der Beschwerde gegnerin mitgeteilt hatte, keine Arbeitsintegrationsmassnahmen zu benötigen, zu einer zweiten psychotischen Störung gekommen ist . Erst nachdem d ie Be schwerd eführerin im Oktober 2017 im Psychiatriezentrum C.___

stationär behandelt worden war, nahm sie d ie ambulante Behandlung bei Dr. Y.___ wieder auf (E.

3.3). Dr. Y.___ hielt in seinem im Januar 2018 bei der Be schwerdegegnerin eingegangenen Bericht

fest, dass – erst – ab April 2018 wieder mit einer 40- bis 60%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Gleichzeitig führte er aus psychiatrischer Sicht jedoch lediglich eine leichtgradige Ei n s chrän kung des Konzentrationsvermögens und der Belastbarkeit an (Urk. 6/32/7). I n seinem Bericht vom 8. Mai 2018 (E. 3.4), welcher unter anderem auf der - letzten - ärztlichen Kontrolle vom 1 1. April 2018 basierte, hielt er denn auch keine Ein schränkung der Leistungsfäh i gkeit mehr fest und beschrieb die Beschwerdefüh rerin als hochfunktional und seit Monaten durchgehend stabil (Urk. 6/41/2). Im Juni 2019 berichtete

Dr. Y.___ über einen stationären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und verneinte erneut eine Einschränkung der Leistungs fähigkeit (E. 3.5).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Behand lungs beginn bei Dr. Y.___ im Dezember 2015 grundsätzlich zu 7 0 % arbeitsfähig war. Lediglich im Jahr 2017 kam es aufgrund der Nichteinnahme der Medika mente zu einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Gesundheitszustand besserte sich jedoch nach Wiedereinnahme der Medika mente rasch wieder und die Beschwerdeführerin war nicht (mehr) in der Leis tungsfähigkeit eingeschränkt. Es ist daher

bis Juni 2019, das heisst dem Zeitpunkt des letzten Berichts von Dr. Y.___, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine länger

andauernde relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. Dies wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin selber nicht infrage gestellt, macht e sie beschwerdeweise doch lediglich geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand Ende September 2019 verschlechtert habe (Urk. 1). 4.2

Aus den Berichten des E.___ Hospital (E . 3.6) ergibt sich tatsächlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Herbst 201 9. Diese Verschlechterung war gemäss den berichtenden Ärzten eingetreten, weil die Beschwerdeführerin die Behandlung sanordnungen nicht eingeha lten habe. Als sich die Beschwerdeführerin wieder wie ärztlich verordnet behandeln liess, besserte sich ihr Gesundheitszustand jedoch rasch wieder, sodass die para noide Schizophrenie bei Klinikaustritt am 2 5. November 2019 bereits in Remis sion war. Es ergeben sich daher auch aus den Berichten des E.___ Hospital keine Hinweise auf eine länger

andauernde relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb entgegen dem Vorbringen Beschwer de führerin eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ab Septem ber 2019 zu verneinen ist. 5.

Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit ein länger

andauernder, nicht remittierter Gesundheitsschaden,

der die Be schwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkt,

zu verneinen. Bei dieser Sachlage erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet (vgl. E. 1.3.2)

und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler