Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1967, verheiratet, absolvierte in Serbien das Gym nasium und verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 8/11 S. 1, S. 3 und S.
6). 1993 erfolgte die Einreise in die Schweiz (Urk. 8/11 S. 3). Am 1 5. Juni 2010 meldete er sich unter Hinweis auf Herzprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11). Nach medizinischen und erwerblichen Abklä rungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2011 (Urk. 8/43) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010
zu .
Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2012 (Urk. 8/54) wurde die Rente revisionsweise bestätigt.
Im Rahmen eines im Oktober 2014 von Am tes wegen initiierten Revi sions ver fahrens (vgl. Urk. 8/85 S.
1) tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste ein ka rdiologisches Gutachten bei Dr. med. Y.___ , Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, welches am 15. Juni 2015 (Urk. 8 /83/1-22) erstattet wurde. Nach Ein wand auf einen ersten Vorbescheid vom 8. Juli 2015 (Urk. 8/86) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklä rungen und holte unter anderem ein oto-rhino-lar yngologisches Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Ohren -Nasen-Halskrankheiten, vom 21. April 2016 (Urk. 8 /109) sowie ein ps ychiatrisches Gutachten von Dr. m ed. A.___ , Facharzt für Psychiatr ie und Psychotherapie FMH , vom 20. Mai 2016 (Urk. 8 /110) ein. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 (Urk. 8/ 116 ) hob die IV-Stelle die Rente auf .
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14 . September
2016 (Urk. 8 / 124 /3- 8 ) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 23 . August 201 8 (Urk. 8 / 132 ) abgewiesen (Prozess IV. 2016 . 01021 ). 1.2
Am 6 . Dezember 201 8 (Urk. 8 / 137 ) meldete sich der Versicherte unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen und Hinweis auf seine Behandler erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8 / 145, Urk. 8 / 150, Urk. 8/ 153, Urk. 8/ 157, Urk. 8/159 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15 . November 2019 (Urk. 2) auf das Leis tungs begehren mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Verände rung der tat säch li chen Verhältnisse nicht ein. 2.
D er Versicherte erhob am 17. Dezember 2019 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom 15. November 2019 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2020 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete das am 15 . November 201 9 verfügte Nicht eintreten damit, dass eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medi zinischen Situation nicht habe festgestellt werden können. Die eingereichten medi zinischen Unterlagen seien dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beur teilung der Frage über eine Glaubhaftmachung einer Verschlechterung vor gelegt worden. Kardiologisch bestehe keine therapiebedürftige Behandlung. Eine mittelschwere depressive Episode habe nicht nachvollzogen werden können. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe nicht glaubhaft gemacht werden können (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mittels eingehender Beurteilung durch den RAD auf sein Gesuch eingetreten sei und darüber materiell entschieden habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
Angesichts der zahlreichen seit der Renteneinstellung vom 19. Juli 2016 ergangenen medizinischen Berichte erscheine die RAD-Beur tei lung nicht nachvollziehbar. Der RAD-Stellungnahme, wona ch es sich allenfalls bloss um eine leichte depressive Episode ohne Relevanz bezüglich Arbeits fähig keit handle, könne nicht gefolgt werden, zumal die fachspezifischen Berichte seit Durchführung der tagesklinischen Behandlung Ende 2016 von einer chronifi zierten mittelgradigen depressiven Episode ausgingen. Eine invalidisierende psy chische Erkrankung könne somit nicht beweisgenügend ausgeschlossen werden. Die medizinischen Abklärungen erwiesen sich als ungenügend im Hinblick auf die bestehende Abklärungspflicht (S. 5-7 Ziff. 6-8). Werde bei der angefochtenen Verfügung nicht von einer materiellen Abweisung, sondern von einem Nicht ein tretensentscheid ausgegangen, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Aufgrund der verschiedenen Berichte müsse eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Zustandes zumindest als glaubhaft angesehen werden (S. 7 Ziff. 9). 2.3 2.3.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) handelt es sich bei der von ihm angefochtenen Verfügung vom 15. November 2019 zweifelsfrei um eine Nichteintretensverfügung und nicht etwa um eine materielle Abweisung.
Auch wenn die Verfügung mit «Abweisung IV-Leistung» betitelt ist, ergibt sich das Nichteintreten eindeutig aus der Verfügung selbst. Darin wird mehrfach fest gestellt, dass der Beschwerdeführer eine Veränderung nicht habe glaubhaft machen können und darum auf sein Gesuch nicht eingetreten werden könne («Deshalb können wir nicht auf das neue Gesuch von Herrn X.___ eintreten» [S. 1 unten], «Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes konnte nicht glaubhaft gemacht werden» [S. 2 oben], «Wir konnten somit keine Veränderung der gesundheitlichen Situation feststellen. Aufgrund dessen können wir auf das Zusatzgesuch nicht eintreten» [S. 2 Mitte]).
Ebenso erfolgte die Anfrage an den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) alleine mit der Frage: «Kann weiterhin keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden?» (Urk. 8/160 S. 2 unten), woraufhin RAD-Ärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, ausdrücklich eine Glaubhaft mach ung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die in den Berichten genannten objektiven Befunde verneinte (S. 3 unten). Von einer eingehenden medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), welche auf ein Eintreten der Be schwerdegegnerin zu schliessen wäre, kann keine Rede sein. Die RAD-Ärztin beantwortete ausschliesslich die Frage nach dem Glaubhaftmachen einer Ände rung und äusserte sich nicht in materieller Hinsicht (Urk. 8/160/3). 2.3.2
Strittig und zu prüfen bleibt daher , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Anmeldung vom 6. Dezember 2018 (Urk. 8/137) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Beschwerdeführer eine renten rele vante Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse glaubhaft gemacht hat. 3. 3.1
Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 23. August 2018 über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
19. Juli 2016 (Urk. 8/116) zu beurteilenden Leistungsanspruch in erster Linie auf folgende medizinische Berichte (vgl. Urk. 8/132 E. 4 .2 ff. ):
3.2
Dr. Y.___
nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen
kardiologischen Gutachten vom 15. Juni 2015 (Urk. 8 /83) folgende kardiolo gi schen Diagnose n (S. 15) : - D ilatative Kardiomyopathie am ehesten idiopathischer Genese/Er stdiag nose April 2010 (bei ausgeprägt verminderter linksventrikulärer Funktion; Ejektionsfraktion 20 %, Norm ≥ 55 %) - Status nach Koronarangiographie am 22. April 2010: keine relevante Koronarsklerose - Status nach Implantation eines ICD/CRT-Devices am 20. Juli 2010 - aktuell: leicht- bis mässiggradig eingeschränkte linksventrikuläre Funk tion (Ejektionsfraktion 40 %, Norm ≥ 55 %), keine Anhaltspunkte für eine pulmonal-arterielle Hypertonie - K ardiovaskuläre Risikofaktoren: chronischer Nikotinkonsum, Adipositas
Dr. Y.___ berichtete, die kardiale Situation sei a bsolut stabil. Die diversen vor getragenen Beschwerden dürften nur zu einem geringen Teil kardiovaskulär be dingt sein. So führe die Herzsituation sicher zu einer bestimmten Anstren gungs dyspnoe. Auch könne er bestimmte orthostatische Beschwerden nicht aus schliesse
n. Doch das Gros der vorgetragenen Beschwerden sei nicht kardialer Genese. Ein Hauptsymptom bildeten Schwindelzustände. Der Beschwerdeführer habe diese auf verschiedene Art und Weise geschildert. Es sei nicht klar, ob allenfalls auch ein peripher-vestibulärer Schwindel vorliege. Auch sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer wirklich solche gastrointestinalen Symptome habe, wie er angebe. Wie stark er selber der Überzeugung sei, dass er auch jetzt noch schwer herzkrank sei, vermöge er nicht zu beurteilen. Falls dies der Fall sei, so wäre ihm von ärztlicher Seite her zu vermitteln, dass er wohl eine bedeutende Herzkrank heit habe, dass diese aber zurzeit absolut stabil sei, dass er zurzeit auch keine Zeichen einer Herzinsuffizienz habe, und dass er einen guten Schutz durch das ICD/CRT-Gerät habe. Auch wäre ihm beizubringen, dass andere Leute, welche eine solche Herzinsuffizienz hätten, problemlos arbeiten könnten (S. 16).
Aus kardiologischer und internistischer Sicht bestehe für körperlich schwer be lastende und körperlich mittelschwer belastende Arbeiten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Für körperlich nicht oder für körperlich nur leicht belastende Arbei ten bestehe andererseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für die frühere berufliche Tätigkeit als Maler bestehe eine ca. 30%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dürfte auch für die nahe und mittlere Zukunft gelten (S. 16). 3.3
Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Kardio logie und innere Medizin FMH, Oberärztin mit erhöhter Verantwortung, E.___ , nannten in ihrem Bericht zur ICD-Nachkontrolle vom 25. Januar 2016 (Urk. 8 /105/6-8 ) folgende Diagnose n (S. 2) : 1. D ilatative Kardiomyopathie Erstdiagnose April 2010 - differentialdiagnostisch idiopathisch, Status nach Myokarditis - keine relevante Koronarsklerose ( Koronarangiographie 2 2. April 2010 ) - primärprophylaktische ICD/CRT-Implantation 20. Juli 2010 - normal dimensionierter linker V entrikel mit mittelschwer einge schränkter linksventrikulärer Ejektionsfraktion (35-40 %), Echokardio-graphie Januar 2016 - rezidivierende Präsynkopen, differentialdiagnostisch vasovagal , ortho statisch , rhythmogen , im Rahmen Diagnose 3
2. Paroxysmale nächtliche Dyspnoe - differentialdiagnostisch im Regelfall Diagnose 1; differential diagnos tisch Obstruktives Schlafapnoe Syndrom , funktionell im Rahmen Diag nose 3
3. Depression
Sie stellten fest, dass die Doppler-Echokardiographie einen normal dimensio nier ten linken Ventrikel mit mittelschwer eingeschränkter Auswurffraktion (Ejek tions fraktion visuell 35-40 %), eine diffuse Hypokinesie , eine diastolische Dys funk tion Grad I sowie normale Dimensionen der Vorhöfe ergeben habe. Der rechte Ven trikel habe mit erhaltener longitudina ler Funktion und normalen Dimen sionen festgestellt werden können. Es zeigten sich keine relevanten Klappen vitien , keine Hinweise auf eine relevante pulmonale Drucksteigerung, kein Perikarderguss . Die Vena
cava inferior sei nicht dilatiert. Bei der CRT-D-Kontrolle hätten sich normale Funktionen des CRT-D-Systems mit normalen und stabilen Messwerten für Sen sing , Reizschwelle und Impedanz ( atrial sowie biventrikulär ) gezeigt (S. 2).
Im Weiteren berichteten Dr. C.___ und Dr. D.___ , dass der Beschwerde führer zur kardiologischen Verlaufskontrolle bei persistierendem Schwindel und Dyspnoe gekommen sei, sich klinisch in gutem Allgemeinzustand präsentiert ha be und normoton und kardiopulmonal kompensiert gewesen sei. Das Ruhe-EKG habe ein biventrikulär
gepacetes EKG aufgezeigt. Eine höher gradige Herz rhyth musstörung hätten sie nicht finden können. In Zusammenschau der Befunde blieben die Beschwerden des Beschwerdeführe rs weiter unklar. Eine orthosta tische Komponente sei trotz normalem Schellong -Test möglich. Vordergründig schienen ihnen jedoch die depressive Komponente sowie die Dekonditionierung (S. 2 f.). 3.4
Dr. Z.___ stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen o to- r hino- laryngologischen
Gutachten vom 21. April 2015 (Urk. 8 /109) keine Diagnosen und berichtete, dass der Beschwerdeführer aus oto-rhino-laryngolo gischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen und zu 100 % arbeitsfähig sei. 3.5
Dr. A.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 20. Mai 2016 (Urk. 8 /110) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)
Er berichtete, dass der Beschwerdeführer während der psychiatrischen Explo ration am 9. Februar 2016 in psychopathologischer Hinsicht einen verlangsamten Gedankengang mit Gedankeneinengung auf seine körperlichen Beschwerden, eine allgemeine Ängstlichkeit und Deprimiertheit , eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit und Elan vitae , leichte Antriebsstörungen und eine ver langsamte Psychomotorik aufgewiesen habe. Er habe über Ein- und Durch schlafstörungen, häufige Nervosität, Rückzugstendenzen und sexuelle Störungen berichtet. Gestützt auf die ICD-10-Richtlinien könne bei ihm gegenwärtig von einer leichten depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Die von ihm geschilderte und objektiv festgestellte allgemeine Ängstlichkeit, ausgeprägte angstbedingte Vermeidungshaltung, Schwindelgefühle, Gereiztheit und Nervosität könnten nach ICD-10 einer generalisierten Angststörung zugeordnet werden. Aktenmässig seien beim Beschwerdeführer erstmals am 11. März 2015 psychi sche Probleme mit Krankheitswert dokumentiert, wobei sein dysfunktionales Verhaltensmuster und wiederholte Schwindelgefühle seit der Entwicklung einer dilatativen Kardiomyopathie im April 2010 bei Ausschluss einer kardialen und ORL-Schwindelursache auf die Entwicklung einer generalisierten Angststörung seit 2010 hindeuteten. Das Rentenversicherungsverfahren und der Vorbescheid über die Aberkennung der IV-Rente am 8. Juli 2015 seien als ursächlich für die Akzentuierung der generalisierten Angststörung und Entwicklung einer Anpas sungsstörung mit depressiver Reaktion anzunehmen. Eine eigenständige und selbst unterhaltende depressive Störung könne beim Beschwerdeführer bei feh lender genetischer Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankung sowie bei jahrelangem unauffälligem Leistungs niveau im Erwachsenenalter ausgeschlossen wer den. Bei Verlust der Tagesstruk tur seit April 2010 könne bei ihm auch von einem Unterforderungssyndrom mit dafür typischen Gereiztheit, Schwindelgefühlen und Stimmungseinbrüchen ausgegangen werden, so dass die Symptomatik als ein Zusammenspiel der kör perlichen Dekonditionierung , generalisierten Ängstlichkeit und angstbe ding ten Vermeidungshaltung sowie Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ange nommen werden könne. Gegenwärtig könne bei ihm allerdings von mittel schwe rer Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität aufgrund der formalen Denkstö rungen, eingeschränkter Konzentrationsausdauer, eingeschränkter allgemeiner psychischer Belastbarkeit und Störungen der sozialen Interaktionen ausgegangen werden, weshalb ihm für sämtliche Tätigkeiten auf freiem Wirtschaftsmarkt eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Die Therapieoptionen seien aus psychiatrischer Sicht weitgehend nicht ausgeschöpft und unter fach gerechter psychiatrisch-psychotherapeutische r Behandlung sowie Rekonditio nie rung mittels Sicherstellung der Tagesstruktur sei innerhalb von maximal 3 Mona ten von der Verbesserung seines psychischen Zustandes und Wiederher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit für die adaptierten Tätigkeiten auszugehen (S. 8 f.). Es sei von einer günstigen Prognose bezüglich Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 10). Die attestierte 50%ige Arbeitsun fähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheits wert zu rückzuführen (S. 11). 3. 6
Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom
23. August 2018 (Urk. 8 / 132 ), dass sowohl das kardi ologische Gutachten von Dr. Y.___
vom 15. Juni 2015 als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___
vom 20. Mai 2016 d i e bun desgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllten und darauf ab gestellt werden könne (E. 5- 6). Nach durchgeführtem strukturiertem Be weis verfahren kam es zum Schluss, dass eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden des Beschwerdeführers nicht mit dem nötigen Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wie sen sei (E. 7). Entsprechend sei ab dem 5. Mai 2015 (Gutachtenserstellung durch Dr. Y.___ ) unter Berücksichtigung des somatischen Leidens (Herzleiden in Form einer dila tativen Kardiomyopathie) und der psychischen Leiden (generalisierte Angststörung und Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge mischt) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an gepassten, körperlich leichten Tätigkeit in ruhiger Umgebung unter Vermei dung von Tätigkeiten mit starken elektromagnetischen Feldern sowie unter Ver mei dung von Arbeiten mit Sturzgefahr auszugehen (E. 8). Im Einkommens ver gleich stellte das Gericht – gestützt auf die Tabelle TA1 des Bundesamtes für Statistik über die Schweizerisches Lohnstrukturerhebung (LSE; 2014, Tabelle TA1, Ziffer 41-43 Baugewerbe; Lohn für Hilfsarbeiten [Zentralwert]; Kompetenzniveau 1 , Männer) und angepasst an die Nominallohnentwicklung - auf ein Validenein kommen von Fr. 68’464.-- und – gestützt auf die an die Nominallohnentwicklung angepasste LSE-Tabelle TA1 ( 2014, Kompetenzniveau 1, Total Männer)
- bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % wegen des eingeschränkten Belastungs profils auf ein Invalideneinkommen von Fr. 60’445 .-- ab. Daraus resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12 % (E. 9). 4. 4.1
Im Zug des Verfahrens bezüglich Neuanmeldung vom
6. Dezember 2018 (Urk. 8/137) legte der Beschwerdeführer folgende medizinische Unterlagen auf: 4.2
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizi n und Kardiologie, nannte in sein em Bericht vom 24 . Oktober
2018 (Urk. 8 / 136 / 1-3 ) folgende Diagnosen ( S. 1 f. ): - Dilatative
Kardiomyopathie , Erstdiagnose April 2010 - aktuell EF knapp 40 % - Anstrengungsdysp no e NYHA II-III - unter Belastung eingeschränkter BD- und Pulsanstieg, knapp signifi kanter BD-Abfall unter maximaler Belastung (Ergometrie) - bei Anstrengungen limitierende Beinermüdung und Dyspnoe - Rezidivierende Präsynkopen - h äufig unter Belastung auftretend, zum Teil auch orthostatisch - Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose Januar 2018 - CPAP-Therapie Beginn Februar 2018, aktuell sistiert bei Masken prob lemen
Dr. F.___ hielt dazu fest, durch eine Modifikation der Medikation und der Hydrierung könne auf Grund der aktuellen Befunde höchstens eine geringe Ver besserung des Befindens, sicher aber keine relevante Verbesserung der Leistungs fähigkeit erreicht werden . Realistisch sei einzig eine körperlich leichte Heimarbeit mit einem geringen Arbeitspensum von maximal 20-40 %. Im ersten Arbeits markt sei der Beschwerdeführer kaum arbeitsfähig. Auf Grund des Krank heits verlaufes könne die Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv ab April 2010 identisch [ gewertet ] werden. Seit 2010 habe nie eine relevante Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 2). 4. 3
Der Beschwerdeführer legte im Einwandverfahren drei Berichte über ICD-Nach kontrollen von der Klinik für Kardiologie des E.___ aus der Zeit von 11. Dezember 2018 bis 20. Februar 2019 auf (Urk. 8/158/1- 7). Im aktuellsten Bericht vom 20. Februar 2019 (Urk. 8/158/5-7) stellte n Oberarzt Dr. med. G.___ und Assistenzärztin Dr. med. H.___ folgende Diagnos en (S. 2 ): - Dilatative Kardiomy o pathie, Erstdiagnose 2010 - Initial schwer eingeschränkte LV-Funktion (EF 12 %) - TTE Mai 2018: LVEF 35-40 %, keine relevanten Klappenvitien - Anstrengungsdyspno e NYHA II-III - unter Belastung eingeschränkter Blutdruck
- und Pul sanstieg, knapp signifikanter Blutdruck -Abfall unter maximalen Belastung (Ergo me trie) - bei Anstrengung limitierende Beinermüdung und Dyspnoe - Lungenfunktionsprüfung März 2016: keine Hinweise auf COPD - Rezidivierende Präsynkopen - h äufig unter Belastung auftretend, zum Teil auch orthostatisch - Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose Januar 2 018 - CPAP-Therapieb eginn Februar 2018, aktuell sistiert bei Masken prob lemen
Dr. G.___ und Dr. H.___ führten a us, anamnestisch bestehe ein kardial stabi ler Verlauf. D ie genaue Anamneseerhebung sei jedoch recht
schwierig, der Be schwerdeführer wirke deutlich depressiv verstimmt. Klinisch präsentiere er sich in normalem
Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiert. In
der CRT-D-Ab frage zeig e sich weiterhin eine normale Aggregatsfunktion. Im Speicher fän den sich wieder
die bekannten Sinus tachykardien.
Da die Sinustachykardien fa st ausschliesslich nachts aufträ ten ,
seien diese am
ehesten im Rahmen des nicht therapierten obstruktive n Schlafapnoe-Syndrom s ( OSAS )
zu interpretieren sowie wohl auch der anamnestisch
schlechten Schlafqualität. Einen neuerlichen The rapieversuch mit der CPAP-Maske lehn e der Beschwerdeführer jedoch ab. Von kardiologischer Seite bestünden aktuell keine weit eren Optimierungs möglich keiten (S. 3). 4. 4
Assistenzärztin m ed. pract. I.___ und Dr. phil. J.___ , Klinischer Psycho loge und Supervisor, vom K.___ , wo der Beschwerde führer seit 8. August 2015 circa einmal monatlich eine kognitive Verhaltens the rapie besucht, nannten in ihre m Bericht vom 18. April 2019 (Urk. 8/156) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.31) 2. Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - rezidivierende Präsynkopen, Differentialdiagnose: vasovagal , ortho sta tisch ( E.___
24. Juli 2018) 3. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
Med. pract. I.___ und Dr. phil . J.___
attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 19. Dezember 2019 und beschrieben folgen d en psychopathologischen Befund: «50-jähriger Pat., äusserlich geordnet, mit dem Sohn erscheinend, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orien tiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, aktiv im Spontan ver halten, Stimmung deutlich depressiv-resigniert, affektiv kontrolliert, im Gesprächs verlauf verbal mitteilungsaktiv, schildert sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit den Herzproblemen seit 201 0. Kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich einge schränkt, deutliche Vergesslichkeit, Denken formal beweglich, inhaltlich prob lem zentriert. Anamnestisch Suizidgedanken/-wünsche, keine SV, keine konkre ten Ausführungspläne, aktuell keine akute Suizidalität.» 5 . 5.1
Vorwegzuschicken ist, dass der erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte medizinische Bericht des K.___ vom 4. Dezember 2019 (Urk. 3) für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, unbea chtlich ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 5.2 5.2. 1
Zu seinem psychischen Gesundheitszustand reichte der Beschwerdeführer einzig den Bericht des K.___
vom 18. April 2019 (E. 4.4) im Verwal tungsverfahren ein . Die darin von med. pract. I.___ und Dr. phil. J.___
beschriebene Symptomatik und Befunde finden sich in Ausprägung und Ausmass bereits im Gutachten von Dr. A.___ , welche s der Rentenaufhebung zugrunde lag . Die abweichende Diagnosestellung ( somatoforme autonome Funktions stö rung, mittelgradige depressive Episode ) ändert daran nichts. Während med. pract. I.___ und Dr. phil. J.___ eine emotionell abwartende Kontakt auf nahme, eine depressiv-resigni erte Stimmung, eine Schilderung des Symptom lebens im Zusammenhan g mit den Herzproblemen und ein
diesbezüglich problemzentriertes inhaltliches Denken sowie eine kognitive Verlangsamung in Aufmerksamkeit, Konzentratio n, Merkfähigkeit und Gedächtnis beschrieb en (E. 4.4), stellte bereits Dr. A.___
mit einem verlangsamten Gedankengang mit Gedankeneinengung auf die körperlichen Beschwerden, einer allgemeine n Ängstlichkeit und Depri miertheit mit eingeschränkter affektiver Sc hwingungsfähigkeit, eine verlang samte Psychomotorik, Rückzugstendenzen, formale Denkstörungen und einge schränkter Konzentrationsfähigkeit einen vergleichbaren Befund fest (E. 3.5). Damit decken sich die auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhenden erho benen Befunde von med. pract. I.___ und Dr. phil. J.___ ziemlich genau
mit den von Dr. A.___
festgestellten . 5.2 .2
Nach dem Gesagten beschrieben med. pract. I.___ und Dr. phil. J.___ keinen psychopathologische n Befund oder einen Schweregrad der Symptomatik, die in ihrer Ausprägung oder im Ausmass eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers
- insbesondere hinsichtlich möglicher hin zugetretener funktioneller Einschränkungen - glaubhaft machen. Zwar postu lierte n sie eine seit 19. Dezember 2019 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit , ohne jedoch darzulegen, auf welche einzelnen Funktionsdefizite diese zurück gehen sollte. Insbesondere zeigten sie nicht auf, inwiefern überhaupt eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem von Dr. A.___ festge stellten Gesundheitszustand bestehen sollte. Soweit der Beschwerdeführer aus den bereits vor der Neuanmeldung akten kun digen Berichte des K.___ vom 19. Oktober 2015 (Urk.
8/94/6-7) und 7. Februar 2017 (Urk. 8/129/1-4) etwas Anderes ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. So wurde wohl im letztgenannten Bericht mit einer mittelgradigen depressiven Episode eine leicht andere Diagnose gestellt wie im erstgenannten (somatoforme autonome Funktionsstörung sowie Angst und depressive Störung gemischt), doch gingen die K.___ -Spezialisten im aktuell relevanten Bericht vom 18. April 2018 (E. 4.4) wiederum von der Hauptdiagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung aus. Statt einer Angst und depressiven Störung gemischt wurde neu mit einer generalisierten Angststörung eine vergleichbare Pathologie genannt. Ausschlaggebend ist indes, dass im aktu ellen Bericht keine verschlechterten Befunde genannt wurden. Bereits damals bestanden Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Traurigkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Sinnlosigkeitsgedanken. Die K.___ -Spezialisten zeigten keine Entwicklung auf, welche eine Verschlechterung der Situation seit der Renteneinstellung (res pektive ihrem eigenen Bericht vom 19. Oktober 2015) als glaubhaft erscheinen lassen würde. Schon damals attestierten sie dem Beschwerdeführer wie auch aktu ell eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. 5. 3
Aus somatischer Sicht wird durch die eingereichten Berichte ebenfalls keine rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht , was der Be schwerdeführer mit seinem Hinweis auf die kardiologischen Messresultate selbst erkannt zu haben scheint (vgl. Urk. 1 S. 6 unten). Die d ilatative Kardio myopathie (E. 4.2-3) war bereits bei der Rentenaufhebung vom 14.
September 2016 vorhanden (E. 3.2-3). Die damit einhergehende LVEF beträgt nach wie vor 35-40 %. Von einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Kardio myopathie ist demnach nicht auszugehen bzw. ist eine solche nicht glaub haft gemacht . Ebenso bestanden auc h die rezidivierenden Präsynkop en sowie die Anstrengungs- und nächtliche (Schlaf) dyspnoe schon damals (E. 3.2-3) . Inwie fern sich diesbezüglich eine gesundheitliche Verschlechterung eingestellt haben solle, kann den eingereichten Berichten nicht entnommen werden , noch deuten diese darauf hin . Dr. F.___ ging vielmehr bei seiner retrospektiven Ein schät zung der Arbeitsunfähigkeit von einer ab April 2010 ident ischen Beurteilung aus und wies lediglich daraufhin, dass höchstens eine geringe Verbesserung des Be findens, sicher aber keine relevante Verbesserung d er Leistungsfähigkeit vorliege (E. 4.2) . Von einer Verschlechterung sprach er dagegen nicht. Die Fachärzte des E.___ , welche seit Jahren die ICD-Nachkontrollen durchführen, beurteil t en den kardial en Verlauf als stabil . Zudem zeigte sich der Beschwerdeführer in normalem Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiert (E. 4.3) . 5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den im Ver waltungsverfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-E. 4. 4 ) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Ve rhältnisse glaubhaft zu machen vermochte .
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete das am 15 . November 201
E. 6 . Dezember 201
E. 8 / 150, Urk. 8/ 153, Urk. 8/ 157, Urk. 8/159 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15 . November 2019 (Urk. 2) auf das Leis tungs begehren mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Verände rung der tat säch li chen Verhältnisse nicht ein. 2.
D er Versicherte erhob am 17. Dezember 2019 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom 15. November 2019 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2020 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 verfügte Nicht eintreten damit, dass eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medi zinischen Situation nicht habe festgestellt werden können. Die eingereichten medi zinischen Unterlagen seien dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beur teilung der Frage über eine Glaubhaftmachung einer Verschlechterung vor gelegt worden. Kardiologisch bestehe keine therapiebedürftige Behandlung. Eine mittelschwere depressive Episode habe nicht nachvollzogen werden können. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe nicht glaubhaft gemacht werden können (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mittels eingehender Beurteilung durch den RAD auf sein Gesuch eingetreten sei und darüber materiell entschieden habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
Angesichts der zahlreichen seit der Renteneinstellung vom 19. Juli 2016 ergangenen medizinischen Berichte erscheine die RAD-Beur tei lung nicht nachvollziehbar. Der RAD-Stellungnahme, wona ch es sich allenfalls bloss um eine leichte depressive Episode ohne Relevanz bezüglich Arbeits fähig keit handle, könne nicht gefolgt werden, zumal die fachspezifischen Berichte seit Durchführung der tagesklinischen Behandlung Ende 2016 von einer chronifi zierten mittelgradigen depressiven Episode ausgingen. Eine invalidisierende psy chische Erkrankung könne somit nicht beweisgenügend ausgeschlossen werden. Die medizinischen Abklärungen erwiesen sich als ungenügend im Hinblick auf die bestehende Abklärungspflicht (S. 5-7 Ziff. 6-8). Werde bei der angefochtenen Verfügung nicht von einer materiellen Abweisung, sondern von einem Nicht ein tretensentscheid ausgegangen, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Aufgrund der verschiedenen Berichte müsse eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Zustandes zumindest als glaubhaft angesehen werden (S. 7 Ziff. 9). 2.3 2.3.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) handelt es sich bei der von ihm angefochtenen Verfügung vom 15. November 2019 zweifelsfrei um eine Nichteintretensverfügung und nicht etwa um eine materielle Abweisung.
Auch wenn die Verfügung mit «Abweisung IV-Leistung» betitelt ist, ergibt sich das Nichteintreten eindeutig aus der Verfügung selbst. Darin wird mehrfach fest gestellt, dass der Beschwerdeführer eine Veränderung nicht habe glaubhaft machen können und darum auf sein Gesuch nicht eingetreten werden könne («Deshalb können wir nicht auf das neue Gesuch von Herrn X.___ eintreten» [S. 1 unten], «Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes konnte nicht glaubhaft gemacht werden» [S. 2 oben], «Wir konnten somit keine Veränderung der gesundheitlichen Situation feststellen. Aufgrund dessen können wir auf das Zusatzgesuch nicht eintreten» [S. 2 Mitte]).
Ebenso erfolgte die Anfrage an den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) alleine mit der Frage: «Kann weiterhin keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden?» (Urk. 8/160 S. 2 unten), woraufhin RAD-Ärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, ausdrücklich eine Glaubhaft mach ung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die in den Berichten genannten objektiven Befunde verneinte (S. 3 unten). Von einer eingehenden medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), welche auf ein Eintreten der Be schwerdegegnerin zu schliessen wäre, kann keine Rede sein. Die RAD-Ärztin beantwortete ausschliesslich die Frage nach dem Glaubhaftmachen einer Ände rung und äusserte sich nicht in materieller Hinsicht (Urk. 8/160/3). 2.3.2
Strittig und zu prüfen bleibt daher , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Anmeldung vom 6. Dezember 2018 (Urk. 8/137) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Beschwerdeführer eine renten rele vante Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse glaubhaft gemacht hat. 3. 3.1
Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 23. August 2018 über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
19. Juli 2016 (Urk. 8/116) zu beurteilenden Leistungsanspruch in erster Linie auf folgende medizinische Berichte (vgl. Urk. 8/132 E. 4 .2 ff. ):
3.2
Dr. Y.___
nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen
kardiologischen Gutachten vom 15. Juni 2015 (Urk. 8 /83) folgende kardiolo gi schen Diagnose n (S. 15) : - D ilatative Kardiomyopathie am ehesten idiopathischer Genese/Er stdiag nose April 2010 (bei ausgeprägt verminderter linksventrikulärer Funktion; Ejektionsfraktion 20 %, Norm ≥ 55 %) - Status nach Koronarangiographie am 22. April 2010: keine relevante Koronarsklerose - Status nach Implantation eines ICD/CRT-Devices am 20. Juli 2010 - aktuell: leicht- bis mässiggradig eingeschränkte linksventrikuläre Funk tion (Ejektionsfraktion 40 %, Norm ≥ 55 %), keine Anhaltspunkte für eine pulmonal-arterielle Hypertonie - K ardiovaskuläre Risikofaktoren: chronischer Nikotinkonsum, Adipositas
Dr. Y.___ berichtete, die kardiale Situation sei a bsolut stabil. Die diversen vor getragenen Beschwerden dürften nur zu einem geringen Teil kardiovaskulär be dingt sein. So führe die Herzsituation sicher zu einer bestimmten Anstren gungs dyspnoe. Auch könne er bestimmte orthostatische Beschwerden nicht aus schliesse
n. Doch das Gros der vorgetragenen Beschwerden sei nicht kardialer Genese. Ein Hauptsymptom bildeten Schwindelzustände. Der Beschwerdeführer habe diese auf verschiedene Art und Weise geschildert. Es sei nicht klar, ob allenfalls auch ein peripher-vestibulärer Schwindel vorliege. Auch sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer wirklich solche gastrointestinalen Symptome habe, wie er angebe. Wie stark er selber der Überzeugung sei, dass er auch jetzt noch schwer herzkrank sei, vermöge er nicht zu beurteilen. Falls dies der Fall sei, so wäre ihm von ärztlicher Seite her zu vermitteln, dass er wohl eine bedeutende Herzkrank heit habe, dass diese aber zurzeit absolut stabil sei, dass er zurzeit auch keine Zeichen einer Herzinsuffizienz habe, und dass er einen guten Schutz durch das ICD/CRT-Gerät habe. Auch wäre ihm beizubringen, dass andere Leute, welche eine solche Herzinsuffizienz hätten, problemlos arbeiten könnten (S. 16).
Aus kardiologischer und internistischer Sicht bestehe für körperlich schwer be lastende und körperlich mittelschwer belastende Arbeiten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Für körperlich nicht oder für körperlich nur leicht belastende Arbei ten bestehe andererseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für die frühere berufliche Tätigkeit als Maler bestehe eine ca. 30%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dürfte auch für die nahe und mittlere Zukunft gelten (S. 16). 3.3
Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Kardio logie und innere Medizin FMH, Oberärztin mit erhöhter Verantwortung, E.___ , nannten in ihrem Bericht zur ICD-Nachkontrolle vom 25. Januar 2016 (Urk. 8 /105/6-8 ) folgende Diagnose n (S. 2) : 1. D ilatative Kardiomyopathie Erstdiagnose April 2010 - differentialdiagnostisch idiopathisch, Status nach Myokarditis - keine relevante Koronarsklerose ( Koronarangiographie 2 2. April 2010 ) - primärprophylaktische ICD/CRT-Implantation 20. Juli 2010 - normal dimensionierter linker V entrikel mit mittelschwer einge schränkter linksventrikulärer Ejektionsfraktion (35-40 %), Echokardio-graphie Januar 2016 - rezidivierende Präsynkopen, differentialdiagnostisch vasovagal , ortho statisch , rhythmogen , im Rahmen Diagnose 3
2. Paroxysmale nächtliche Dyspnoe - differentialdiagnostisch im Regelfall Diagnose 1; differential diagnos tisch Obstruktives Schlafapnoe Syndrom , funktionell im Rahmen Diag nose 3
3. Depression
Sie stellten fest, dass die Doppler-Echokardiographie einen normal dimensio nier ten linken Ventrikel mit mittelschwer eingeschränkter Auswurffraktion (Ejek tions fraktion visuell 35-40 %), eine diffuse Hypokinesie , eine diastolische Dys funk tion Grad I sowie normale Dimensionen der Vorhöfe ergeben habe. Der rechte Ven trikel habe mit erhaltener longitudina ler Funktion und normalen Dimen sionen festgestellt werden können. Es zeigten sich keine relevanten Klappen vitien , keine Hinweise auf eine relevante pulmonale Drucksteigerung, kein Perikarderguss . Die Vena
cava inferior sei nicht dilatiert. Bei der CRT-D-Kontrolle hätten sich normale Funktionen des CRT-D-Systems mit normalen und stabilen Messwerten für Sen sing , Reizschwelle und Impedanz ( atrial sowie biventrikulär ) gezeigt (S. 2).
Im Weiteren berichteten Dr. C.___ und Dr. D.___ , dass der Beschwerde führer zur kardiologischen Verlaufskontrolle bei persistierendem Schwindel und Dyspnoe gekommen sei, sich klinisch in gutem Allgemeinzustand präsentiert ha be und normoton und kardiopulmonal kompensiert gewesen sei. Das Ruhe-EKG habe ein biventrikulär
gepacetes EKG aufgezeigt. Eine höher gradige Herz rhyth musstörung hätten sie nicht finden können. In Zusammenschau der Befunde blieben die Beschwerden des Beschwerdeführe rs weiter unklar. Eine orthosta tische Komponente sei trotz normalem Schellong -Test möglich. Vordergründig schienen ihnen jedoch die depressive Komponente sowie die Dekonditionierung (S. 2 f.). 3.4
Dr. Z.___ stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen o to- r hino- laryngologischen
Gutachten vom 21. April 2015 (Urk. 8 /109) keine Diagnosen und berichtete, dass der Beschwerdeführer aus oto-rhino-laryngolo gischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen und zu 100 % arbeitsfähig sei. 3.5
Dr. A.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 20. Mai 2016 (Urk. 8 /110) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)
Er berichtete, dass der Beschwerdeführer während der psychiatrischen Explo ration am 9. Februar 2016 in psychopathologischer Hinsicht einen verlangsamten Gedankengang mit Gedankeneinengung auf seine körperlichen Beschwerden, eine allgemeine Ängstlichkeit und Deprimiertheit , eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit und Elan vitae , leichte Antriebsstörungen und eine ver langsamte Psychomotorik aufgewiesen habe. Er habe über Ein- und Durch schlafstörungen, häufige Nervosität, Rückzugstendenzen und sexuelle Störungen berichtet. Gestützt auf die ICD-10-Richtlinien könne bei ihm gegenwärtig von einer leichten depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Die von ihm geschilderte und objektiv festgestellte allgemeine Ängstlichkeit, ausgeprägte angstbedingte Vermeidungshaltung, Schwindelgefühle, Gereiztheit und Nervosität könnten nach ICD-10 einer generalisierten Angststörung zugeordnet werden. Aktenmässig seien beim Beschwerdeführer erstmals am 11. März 2015 psychi sche Probleme mit Krankheitswert dokumentiert, wobei sein dysfunktionales Verhaltensmuster und wiederholte Schwindelgefühle seit der Entwicklung einer dilatativen Kardiomyopathie im April 2010 bei Ausschluss einer kardialen und ORL-Schwindelursache auf die Entwicklung einer generalisierten Angststörung seit 2010 hindeuteten. Das Rentenversicherungsverfahren und der Vorbescheid über die Aberkennung der IV-Rente am 8. Juli 2015 seien als ursächlich für die Akzentuierung der generalisierten Angststörung und Entwicklung einer Anpas sungsstörung mit depressiver Reaktion anzunehmen. Eine eigenständige und selbst unterhaltende depressive Störung könne beim Beschwerdeführer bei feh lender genetischer Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankung sowie bei jahrelangem unauffälligem Leistungs niveau im Erwachsenenalter ausgeschlossen wer den. Bei Verlust der Tagesstruk tur seit April 2010 könne bei ihm auch von einem Unterforderungssyndrom mit dafür typischen Gereiztheit, Schwindelgefühlen und Stimmungseinbrüchen ausgegangen werden, so dass die Symptomatik als ein Zusammenspiel der kör perlichen Dekonditionierung , generalisierten Ängstlichkeit und angstbe ding ten Vermeidungshaltung sowie Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ange nommen werden könne. Gegenwärtig könne bei ihm allerdings von mittel schwe rer Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität aufgrund der formalen Denkstö rungen, eingeschränkter Konzentrationsausdauer, eingeschränkter allgemeiner psychischer Belastbarkeit und Störungen der sozialen Interaktionen ausgegangen werden, weshalb ihm für sämtliche Tätigkeiten auf freiem Wirtschaftsmarkt eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Die Therapieoptionen seien aus psychiatrischer Sicht weitgehend nicht ausgeschöpft und unter fach gerechter psychiatrisch-psychotherapeutische r Behandlung sowie Rekonditio nie rung mittels Sicherstellung der Tagesstruktur sei innerhalb von maximal 3 Mona ten von der Verbesserung seines psychischen Zustandes und Wiederher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit für die adaptierten Tätigkeiten auszugehen (S. 8 f.). Es sei von einer günstigen Prognose bezüglich Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 10). Die attestierte 50%ige Arbeitsun fähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheits wert zu rückzuführen (S. 11). 3. 6
Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom
23. August 2018 (Urk. 8 / 132 ), dass sowohl das kardi ologische Gutachten von Dr. Y.___
vom 15. Juni 2015 als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___
vom 20. Mai 2016 d i e bun desgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllten und darauf ab gestellt werden könne (E. 5- 6). Nach durchgeführtem strukturiertem Be weis verfahren kam es zum Schluss, dass eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden des Beschwerdeführers nicht mit dem nötigen Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wie sen sei (E. 7). Entsprechend sei ab dem 5. Mai 2015 (Gutachtenserstellung durch Dr. Y.___ ) unter Berücksichtigung des somatischen Leidens (Herzleiden in Form einer dila tativen Kardiomyopathie) und der psychischen Leiden (generalisierte Angststörung und Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge mischt) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an gepassten, körperlich leichten Tätigkeit in ruhiger Umgebung unter Vermei dung von Tätigkeiten mit starken elektromagnetischen Feldern sowie unter Ver mei dung von Arbeiten mit Sturzgefahr auszugehen (E. 8). Im Einkommens ver gleich stellte das Gericht – gestützt auf die Tabelle TA1 des Bundesamtes für Statistik über die Schweizerisches Lohnstrukturerhebung (LSE; 2014, Tabelle TA1, Ziffer 41-43 Baugewerbe; Lohn für Hilfsarbeiten [Zentralwert]; Kompetenzniveau 1 , Männer) und angepasst an die Nominallohnentwicklung - auf ein Validenein kommen von Fr. 68’464.-- und – gestützt auf die an die Nominallohnentwicklung angepasste LSE-Tabelle TA1 ( 2014, Kompetenzniveau 1, Total Männer)
- bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % wegen des eingeschränkten Belastungs profils auf ein Invalideneinkommen von Fr. 60’445 .-- ab. Daraus resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12 % (E. 9). 4. 4.1
Im Zug des Verfahrens bezüglich Neuanmeldung vom
6. Dezember 2018 (Urk. 8/137) legte der Beschwerdeführer folgende medizinische Unterlagen auf: 4.2
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizi n und Kardiologie, nannte in sein em Bericht vom 24 . Oktober
2018 (Urk. 8 / 136 / 1-3 ) folgende Diagnosen ( S. 1 f. ): - Dilatative
Kardiomyopathie , Erstdiagnose April 2010 - aktuell EF knapp 40 % - Anstrengungsdysp no e NYHA II-III - unter Belastung eingeschränkter BD- und Pulsanstieg, knapp signifi kanter BD-Abfall unter maximaler Belastung (Ergometrie) - bei Anstrengungen limitierende Beinermüdung und Dyspnoe - Rezidivierende Präsynkopen - h äufig unter Belastung auftretend, zum Teil auch orthostatisch - Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose Januar 2018 - CPAP-Therapie Beginn Februar 2018, aktuell sistiert bei Masken prob lemen
Dr. F.___ hielt dazu fest, durch eine Modifikation der Medikation und der Hydrierung könne auf Grund der aktuellen Befunde höchstens eine geringe Ver besserung des Befindens, sicher aber keine relevante Verbesserung der Leistungs fähigkeit erreicht werden . Realistisch sei einzig eine körperlich leichte Heimarbeit mit einem geringen Arbeitspensum von maximal 20-40 %. Im ersten Arbeits markt sei der Beschwerdeführer kaum arbeitsfähig. Auf Grund des Krank heits verlaufes könne die Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv ab April 2010 identisch [ gewertet ] werden. Seit 2010 habe nie eine relevante Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 2). 4. 3
Der Beschwerdeführer legte im Einwandverfahren drei Berichte über ICD-Nach kontrollen von der Klinik für Kardiologie des E.___ aus der Zeit von 11. Dezember 2018 bis 20. Februar 2019 auf (Urk. 8/158/1- 7). Im aktuellsten Bericht vom 20. Februar 2019 (Urk. 8/158/5-7) stellte n Oberarzt Dr. med. G.___ und Assistenzärztin Dr. med. H.___ folgende Diagnos en (S. 2 ): - Dilatative Kardiomy o pathie, Erstdiagnose 2010 - Initial schwer eingeschränkte LV-Funktion (EF 12 %) - TTE Mai 2018: LVEF 35-40 %, keine relevanten Klappenvitien - Anstrengungsdyspno e NYHA II-III - unter Belastung eingeschränkter Blutdruck
- und Pul sanstieg, knapp signifikanter Blutdruck -Abfall unter maximalen Belastung (Ergo me trie) - bei Anstrengung limitierende Beinermüdung und Dyspnoe - Lungenfunktionsprüfung März 2016: keine Hinweise auf COPD - Rezidivierende Präsynkopen - h äufig unter Belastung auftretend, zum Teil auch orthostatisch - Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose Januar 2 018 - CPAP-Therapieb eginn Februar 2018, aktuell sistiert bei Masken prob lemen
Dr. G.___ und Dr. H.___ führten a us, anamnestisch bestehe ein kardial stabi ler Verlauf. D ie genaue Anamneseerhebung sei jedoch recht
schwierig, der Be schwerdeführer wirke deutlich depressiv verstimmt. Klinisch präsentiere er sich in normalem
Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiert. In
der CRT-D-Ab frage zeig e sich weiterhin eine normale Aggregatsfunktion. Im Speicher fän den sich wieder
die bekannten Sinus tachykardien.
Da die Sinustachykardien fa st ausschliesslich nachts aufträ ten ,
seien diese am
ehesten im Rahmen des nicht therapierten obstruktive n Schlafapnoe-Syndrom s ( OSAS )
zu interpretieren sowie wohl auch der anamnestisch
schlechten Schlafqualität. Einen neuerlichen The rapieversuch mit der CPAP-Maske lehn e der Beschwerdeführer jedoch ab. Von kardiologischer Seite bestünden aktuell keine weit eren Optimierungs möglich keiten (S. 3). 4. 4
Assistenzärztin m ed. pract. I.___ und Dr. phil. J.___ , Klinischer Psycho loge und Supervisor, vom K.___ , wo der Beschwerde führer seit 8. August 2015 circa einmal monatlich eine kognitive Verhaltens the rapie besucht, nannten in ihre m Bericht vom 18. April 2019 (Urk. 8/156) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.31) 2. Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - rezidivierende Präsynkopen, Differentialdiagnose: vasovagal , ortho sta tisch ( E.___
24. Juli 2018) 3. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
Med. pract. I.___ und Dr. phil . J.___
attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 19. Dezember 2019 und beschrieben folgen d en psychopathologischen Befund: «50-jähriger Pat., äusserlich geordnet, mit dem Sohn erscheinend, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orien tiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, aktiv im Spontan ver halten, Stimmung deutlich depressiv-resigniert, affektiv kontrolliert, im Gesprächs verlauf verbal mitteilungsaktiv, schildert sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit den Herzproblemen seit 201 0. Kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich einge schränkt, deutliche Vergesslichkeit, Denken formal beweglich, inhaltlich prob lem zentriert. Anamnestisch Suizidgedanken/-wünsche, keine SV, keine konkre ten Ausführungspläne, aktuell keine akute Suizidalität.» 5 . 5.1
Vorwegzuschicken ist, dass der erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte medizinische Bericht des K.___ vom 4. Dezember 2019 (Urk. 3) für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, unbea chtlich ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 5.2 5.2. 1
Zu seinem psychischen Gesundheitszustand reichte der Beschwerdeführer einzig den Bericht des K.___
vom 18. April 2019 (E. 4.4) im Verwal tungsverfahren ein . Die darin von med. pract. I.___ und Dr. phil. J.___
beschriebene Symptomatik und Befunde finden sich in Ausprägung und Ausmass bereits im Gutachten von Dr. A.___ , welche s der Rentenaufhebung zugrunde lag . Die abweichende Diagnosestellung ( somatoforme autonome Funktions stö rung, mittelgradige depressive Episode ) ändert daran nichts. Während med. pract. I.___ und Dr. phil. J.___ eine emotionell abwartende Kontakt auf nahme, eine depressiv-resigni erte Stimmung, eine Schilderung des Symptom lebens im Zusammenhan g mit den Herzproblemen und ein
diesbezüglich problemzentriertes inhaltliches Denken sowie eine kognitive Verlangsamung in Aufmerksamkeit, Konzentratio n, Merkfähigkeit und Gedächtnis beschrieb en (E. 4.4), stellte bereits Dr. A.___
mit einem verlangsamten Gedankengang mit Gedankeneinengung auf die körperlichen Beschwerden, einer allgemeine n Ängstlichkeit und Depri miertheit mit eingeschränkter affektiver Sc hwingungsfähigkeit, eine verlang samte Psychomotorik, Rückzugstendenzen, formale Denkstörungen und einge schränkter Konzentrationsfähigkeit einen vergleichbaren Befund fest (E. 3.5). Damit decken sich die auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhenden erho benen Befunde von med. pract. I.___ und Dr. phil. J.___ ziemlich genau
mit den von Dr. A.___
festgestellten . 5.2 .2
Nach dem Gesagten beschrieben med. pract. I.___ und Dr. phil. J.___ keinen psychopathologische n Befund oder einen Schweregrad der Symptomatik, die in ihrer Ausprägung oder im Ausmass eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers
- insbesondere hinsichtlich möglicher hin zugetretener funktioneller Einschränkungen - glaubhaft machen. Zwar postu lierte n sie eine seit 19. Dezember 2019 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit , ohne jedoch darzulegen, auf welche einzelnen Funktionsdefizite diese zurück gehen sollte. Insbesondere zeigten sie nicht auf, inwiefern überhaupt eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem von Dr. A.___ festge stellten Gesundheitszustand bestehen sollte. Soweit der Beschwerdeführer aus den bereits vor der Neuanmeldung akten kun digen Berichte des K.___ vom 19. Oktober 2015 (Urk.
8/94/6-7) und 7. Februar 2017 (Urk. 8/129/1-4) etwas Anderes ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. So wurde wohl im letztgenannten Bericht mit einer mittelgradigen depressiven Episode eine leicht andere Diagnose gestellt wie im erstgenannten (somatoforme autonome Funktionsstörung sowie Angst und depressive Störung gemischt), doch gingen die K.___ -Spezialisten im aktuell relevanten Bericht vom 18. April 2018 (E. 4.4) wiederum von der Hauptdiagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung aus. Statt einer Angst und depressiven Störung gemischt wurde neu mit einer generalisierten Angststörung eine vergleichbare Pathologie genannt. Ausschlaggebend ist indes, dass im aktu ellen Bericht keine verschlechterten Befunde genannt wurden. Bereits damals bestanden Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Traurigkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Sinnlosigkeitsgedanken. Die K.___ -Spezialisten zeigten keine Entwicklung auf, welche eine Verschlechterung der Situation seit der Renteneinstellung (res pektive ihrem eigenen Bericht vom 19. Oktober 2015) als glaubhaft erscheinen lassen würde. Schon damals attestierten sie dem Beschwerdeführer wie auch aktu ell eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. 5. 3
Aus somatischer Sicht wird durch die eingereichten Berichte ebenfalls keine rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht , was der Be schwerdeführer mit seinem Hinweis auf die kardiologischen Messresultate selbst erkannt zu haben scheint (vgl. Urk. 1 S. 6 unten). Die d ilatative Kardio myopathie (E. 4.2-3) war bereits bei der Rentenaufhebung vom 14.
September 2016 vorhanden (E. 3.2-3). Die damit einhergehende LVEF beträgt nach wie vor 35-40 %. Von einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Kardio myopathie ist demnach nicht auszugehen bzw. ist eine solche nicht glaub haft gemacht . Ebenso bestanden auc h die rezidivierenden Präsynkop en sowie die Anstrengungs- und nächtliche (Schlaf) dyspnoe schon damals (E. 3.2-3) . Inwie fern sich diesbezüglich eine gesundheitliche Verschlechterung eingestellt haben solle, kann den eingereichten Berichten nicht entnommen werden , noch deuten diese darauf hin . Dr. F.___ ging vielmehr bei seiner retrospektiven Ein schät zung der Arbeitsunfähigkeit von einer ab April 2010 ident ischen Beurteilung aus und wies lediglich daraufhin, dass höchstens eine geringe Verbesserung des Be findens, sicher aber keine relevante Verbesserung d er Leistungsfähigkeit vorliege (E. 4.2) . Von einer Verschlechterung sprach er dagegen nicht. Die Fachärzte des E.___ , welche seit Jahren die ICD-Nachkontrollen durchführen, beurteil t en den kardial en Verlauf als stabil . Zudem zeigte sich der Beschwerdeführer in normalem Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiert (E. 4.3) . 5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den im Ver waltungsverfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-E. 4. 4 ) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Ve rhältnisse glaubhaft zu machen vermochte .
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1967, verheiratet, absolvierte in Serbien das Gym nasium und verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 8/11 S. 1, S. 3 und S. 6). 1993 erfolgte die Einreise in die Schweiz (Urk. 8/11 S. 3). Am 1
- Juni 2010 meldete er sich unter Hinweis auf Herzprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11). Nach medizinischen und erwerblichen Abklä rungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2011 (Urk. 8/43) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 zu . Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2012 (Urk. 8/54) wurde die Rente revisionsweise bestätigt. Im Rahmen eines im Oktober 2014 von Am tes wegen initiierten Revi sions ver fahrens (vgl. Urk. 8/85 S. 1) tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste ein ka rdiologisches Gutachten bei Dr. med. Y.___ , Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, welches am 15. Juni 2015 (Urk. 8 /83/1-22) erstattet wurde. Nach Ein wand auf einen ersten Vorbescheid vom 8. Juli 2015 (Urk. 8/86) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklä rungen und holte unter anderem ein oto-rhino-lar yngologisches Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Ohren -Nasen-Halskrankheiten, vom 21. April 2016 (Urk. 8 /109) sowie ein ps ychiatrisches Gutachten von Dr. m ed. A.___ , Facharzt für Psychiatr ie und Psychotherapie FMH , vom 20. Mai 2016 (Urk. 8 /110) ein. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 (Urk. 8/ 116 ) hob die IV-Stelle die Rente auf . Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14 . September 2016 (Urk. 8 / 124 /3- 8 ) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 23 . August 201 8 (Urk. 8 / 132 ) abgewiesen (Prozess IV. 2016 . 01021 ). 1.2 Am 6 . Dezember 201 8 (Urk. 8 / 137 ) meldete sich der Versicherte unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen und Hinweis auf seine Behandler erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8 / 145, Urk. 8 / 150, Urk. 8/ 153, Urk. 8/ 157, Urk. 8/159 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15 . November 2019 (Urk. 2) auf das Leis tungs begehren mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Verände rung der tat säch li chen Verhältnisse nicht ein.
- D er Versicherte erhob am 17. Dezember 2019 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom 15. November 2019 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2020 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das am 15 . November 201 9 verfügte Nicht eintreten damit, dass eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medi zinischen Situation nicht habe festgestellt werden können. Die eingereichten medi zinischen Unterlagen seien dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beur teilung der Frage über eine Glaubhaftmachung einer Verschlechterung vor gelegt worden. Kardiologisch bestehe keine therapiebedürftige Behandlung. Eine mittelschwere depressive Episode habe nicht nachvollzogen werden können. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe nicht glaubhaft gemacht werden können (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mittels eingehender Beurteilung durch den RAD auf sein Gesuch eingetreten sei und darüber materiell entschieden habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Angesichts der zahlreichen seit der Renteneinstellung vom 19. Juli 2016 ergangenen medizinischen Berichte erscheine die RAD-Beur tei lung nicht nachvollziehbar. Der RAD-Stellungnahme, wona ch es sich allenfalls bloss um eine leichte depressive Episode ohne Relevanz bezüglich Arbeits fähig keit handle, könne nicht gefolgt werden, zumal die fachspezifischen Berichte seit Durchführung der tagesklinischen Behandlung Ende 2016 von einer chronifi zierten mittelgradigen depressiven Episode ausgingen. Eine invalidisierende psy chische Erkrankung könne somit nicht beweisgenügend ausgeschlossen werden. Die medizinischen Abklärungen erwiesen sich als ungenügend im Hinblick auf die bestehende Abklärungspflicht (S. 5-7 Ziff. 6-8). Werde bei der angefochtenen Verfügung nicht von einer materiellen Abweisung, sondern von einem Nicht ein tretensentscheid ausgegangen, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Aufgrund der verschiedenen Berichte müsse eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Zustandes zumindest als glaubhaft angesehen werden (S. 7 Ziff. 9). 2.3 2.3.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) handelt es sich bei der von ihm angefochtenen Verfügung vom 15. November 2019 zweifelsfrei um eine Nichteintretensverfügung und nicht etwa um eine materielle Abweisung. Auch wenn die Verfügung mit «Abweisung IV-Leistung» betitelt ist, ergibt sich das Nichteintreten eindeutig aus der Verfügung selbst. Darin wird mehrfach fest gestellt, dass der Beschwerdeführer eine Veränderung nicht habe glaubhaft machen können und darum auf sein Gesuch nicht eingetreten werden könne («Deshalb können wir nicht auf das neue Gesuch von Herrn X.___ eintreten» [S. 1 unten], «Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes konnte nicht glaubhaft gemacht werden» [S. 2 oben], «Wir konnten somit keine Veränderung der gesundheitlichen Situation feststellen. Aufgrund dessen können wir auf das Zusatzgesuch nicht eintreten» [S. 2 Mitte]). Ebenso erfolgte die Anfrage an den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) alleine mit der Frage: «Kann weiterhin keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden?» (Urk. 8/160 S. 2 unten), woraufhin RAD-Ärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, ausdrücklich eine Glaubhaft mach ung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die in den Berichten genannten objektiven Befunde verneinte (S. 3 unten). Von einer eingehenden medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), welche auf ein Eintreten der Be schwerdegegnerin zu schliessen wäre, kann keine Rede sein. Die RAD-Ärztin beantwortete ausschliesslich die Frage nach dem Glaubhaftmachen einer Ände rung und äusserte sich nicht in materieller Hinsicht (Urk. 8/160/3). 2.3.2 Strittig und zu prüfen bleibt daher , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Anmeldung vom 6. Dezember 2018 (Urk. 8/137) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Beschwerdeführer eine renten rele vante Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse glaubhaft gemacht hat.
- 3.1 Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 23. August 2018 über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
- Juli 2016 (Urk. 8/116) zu beurteilenden Leistungsanspruch in erster Linie auf folgende medizinische Berichte (vgl. Urk. 8/132 E. 4 .2 ff. ): 3.2 Dr. Y.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen kardiologischen Gutachten vom 15. Juni 2015 (Urk. 8 /83) folgende kardiolo gi schen Diagnose n (S. 15) : - D ilatative Kardiomyopathie am ehesten idiopathischer Genese/Er stdiag nose April 2010 (bei ausgeprägt verminderter linksventrikulärer Funktion; Ejektionsfraktion 20 %, Norm ≥ 55 %) - Status nach Koronarangiographie am 22. April 2010: keine relevante Koronarsklerose - Status nach Implantation eines ICD/CRT-Devices am 20. Juli 2010 - aktuell: leicht- bis mässiggradig eingeschränkte linksventrikuläre Funk tion (Ejektionsfraktion 40 %, Norm ≥ 55 %), keine Anhaltspunkte für eine pulmonal-arterielle Hypertonie - K ardiovaskuläre Risikofaktoren: chronischer Nikotinkonsum, Adipositas Dr. Y.___ berichtete, die kardiale Situation sei a bsolut stabil. Die diversen vor getragenen Beschwerden dürften nur zu einem geringen Teil kardiovaskulär be dingt sein. So führe die Herzsituation sicher zu einer bestimmten Anstren gungs dyspnoe. Auch könne er bestimmte orthostatische Beschwerden nicht aus schliesse n. Doch das Gros der vorgetragenen Beschwerden sei nicht kardialer Genese. Ein Hauptsymptom bildeten Schwindelzustände. Der Beschwerdeführer habe diese auf verschiedene Art und Weise geschildert. Es sei nicht klar, ob allenfalls auch ein peripher-vestibulärer Schwindel vorliege. Auch sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer wirklich solche gastrointestinalen Symptome habe, wie er angebe. Wie stark er selber der Überzeugung sei, dass er auch jetzt noch schwer herzkrank sei, vermöge er nicht zu beurteilen. Falls dies der Fall sei, so wäre ihm von ärztlicher Seite her zu vermitteln, dass er wohl eine bedeutende Herzkrank heit habe, dass diese aber zurzeit absolut stabil sei, dass er zurzeit auch keine Zeichen einer Herzinsuffizienz habe, und dass er einen guten Schutz durch das ICD/CRT-Gerät habe. Auch wäre ihm beizubringen, dass andere Leute, welche eine solche Herzinsuffizienz hätten, problemlos arbeiten könnten (S. 16). Aus kardiologischer und internistischer Sicht bestehe für körperlich schwer be lastende und körperlich mittelschwer belastende Arbeiten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Für körperlich nicht oder für körperlich nur leicht belastende Arbei ten bestehe andererseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für die frühere berufliche Tätigkeit als Maler bestehe eine ca. 30%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dürfte auch für die nahe und mittlere Zukunft gelten (S. 16). 3.3 Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Kardio logie und innere Medizin FMH, Oberärztin mit erhöhter Verantwortung, E.___ , nannten in ihrem Bericht zur ICD-Nachkontrolle vom 25. Januar 2016 (Urk. 8 /105/6-8 ) folgende Diagnose n (S. 2) :
- D ilatative Kardiomyopathie Erstdiagnose April 2010 - differentialdiagnostisch idiopathisch, Status nach Myokarditis - keine relevante Koronarsklerose ( Koronarangiographie 2
- April 2010 ) - primärprophylaktische ICD/CRT-Implantation 20. Juli 2010 - normal dimensionierter linker V entrikel mit mittelschwer einge schränkter linksventrikulärer Ejektionsfraktion (35-40 %), Echokardio-graphie Januar 2016 - rezidivierende Präsynkopen, differentialdiagnostisch vasovagal , ortho statisch , rhythmogen , im Rahmen Diagnose 3
- Paroxysmale nächtliche Dyspnoe - differentialdiagnostisch im Regelfall Diagnose 1; differential diagnos tisch Obstruktives Schlafapnoe Syndrom , funktionell im Rahmen Diag nose 3
- Depression Sie stellten fest, dass die Doppler-Echokardiographie einen normal dimensio nier ten linken Ventrikel mit mittelschwer eingeschränkter Auswurffraktion (Ejek tions fraktion visuell 35-40 %), eine diffuse Hypokinesie , eine diastolische Dys funk tion Grad I sowie normale Dimensionen der Vorhöfe ergeben habe. Der rechte Ven trikel habe mit erhaltener longitudina ler Funktion und normalen Dimen sionen festgestellt werden können. Es zeigten sich keine relevanten Klappen vitien , keine Hinweise auf eine relevante pulmonale Drucksteigerung, kein Perikarderguss . Die Vena cava inferior sei nicht dilatiert. Bei der CRT-D-Kontrolle hätten sich normale Funktionen des CRT-D-Systems mit normalen und stabilen Messwerten für Sen sing , Reizschwelle und Impedanz ( atrial sowie biventrikulär ) gezeigt (S. 2). Im Weiteren berichteten Dr. C.___ und Dr. D.___ , dass der Beschwerde führer zur kardiologischen Verlaufskontrolle bei persistierendem Schwindel und Dyspnoe gekommen sei, sich klinisch in gutem Allgemeinzustand präsentiert ha be und normoton und kardiopulmonal kompensiert gewesen sei. Das Ruhe-EKG habe ein biventrikulär gepacetes EKG aufgezeigt. Eine höher gradige Herz rhyth musstörung hätten sie nicht finden können. In Zusammenschau der Befunde blieben die Beschwerden des Beschwerdeführe rs weiter unklar. Eine orthosta tische Komponente sei trotz normalem Schellong -Test möglich. Vordergründig schienen ihnen jedoch die depressive Komponente sowie die Dekonditionierung (S. 2 f.). 3.4 Dr. Z.___ stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen o to- r hino- laryngologischen Gutachten vom 21. April 2015 (Urk. 8 /109) keine Diagnosen und berichtete, dass der Beschwerdeführer aus oto-rhino-laryngolo gischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen und zu 100 % arbeitsfähig sei. 3.5 Dr. A.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 20. Mai 2016 (Urk. 8 /110) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) Er berichtete, dass der Beschwerdeführer während der psychiatrischen Explo ration am 9. Februar 2016 in psychopathologischer Hinsicht einen verlangsamten Gedankengang mit Gedankeneinengung auf seine körperlichen Beschwerden, eine allgemeine Ängstlichkeit und Deprimiertheit , eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit und Elan vitae , leichte Antriebsstörungen und eine ver langsamte Psychomotorik aufgewiesen habe. Er habe über Ein- und Durch schlafstörungen, häufige Nervosität, Rückzugstendenzen und sexuelle Störungen berichtet. Gestützt auf die ICD-10-Richtlinien könne bei ihm gegenwärtig von einer leichten depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Die von ihm geschilderte und objektiv festgestellte allgemeine Ängstlichkeit, ausgeprägte angstbedingte Vermeidungshaltung, Schwindelgefühle, Gereiztheit und Nervosität könnten nach ICD-10 einer generalisierten Angststörung zugeordnet werden. Aktenmässig seien beim Beschwerdeführer erstmals am 11. März 2015 psychi sche Probleme mit Krankheitswert dokumentiert, wobei sein dysfunktionales Verhaltensmuster und wiederholte Schwindelgefühle seit der Entwicklung einer dilatativen Kardiomyopathie im April 2010 bei Ausschluss einer kardialen und ORL-Schwindelursache auf die Entwicklung einer generalisierten Angststörung seit 2010 hindeuteten. Das Rentenversicherungsverfahren und der Vorbescheid über die Aberkennung der IV-Rente am 8. Juli 2015 seien als ursächlich für die Akzentuierung der generalisierten Angststörung und Entwicklung einer Anpas sungsstörung mit depressiver Reaktion anzunehmen. Eine eigenständige und selbst unterhaltende depressive Störung könne beim Beschwerdeführer bei feh lender genetischer Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankung sowie bei jahrelangem unauffälligem Leistungs niveau im Erwachsenenalter ausgeschlossen wer den. Bei Verlust der Tagesstruk tur seit April 2010 könne bei ihm auch von einem Unterforderungssyndrom mit dafür typischen Gereiztheit, Schwindelgefühlen und Stimmungseinbrüchen ausgegangen werden, so dass die Symptomatik als ein Zusammenspiel der kör perlichen Dekonditionierung , generalisierten Ängstlichkeit und angstbe ding ten Vermeidungshaltung sowie Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ange nommen werden könne. Gegenwärtig könne bei ihm allerdings von mittel schwe rer Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität aufgrund der formalen Denkstö rungen, eingeschränkter Konzentrationsausdauer, eingeschränkter allgemeiner psychischer Belastbarkeit und Störungen der sozialen Interaktionen ausgegangen werden, weshalb ihm für sämtliche Tätigkeiten auf freiem Wirtschaftsmarkt eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Die Therapieoptionen seien aus psychiatrischer Sicht weitgehend nicht ausgeschöpft und unter fach gerechter psychiatrisch-psychotherapeutische r Behandlung sowie Rekonditio nie rung mittels Sicherstellung der Tagesstruktur sei innerhalb von maximal 3 Mona ten von der Verbesserung seines psychischen Zustandes und Wiederher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit für die adaptierten Tätigkeiten auszugehen (S. 8 f.). Es sei von einer günstigen Prognose bezüglich Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 10). Die attestierte 50%ige Arbeitsun fähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheits wert zu rückzuführen (S. 11).
- 6 Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom
- August 2018 (Urk. 8 / 132 ), dass sowohl das kardi ologische Gutachten von Dr. Y.___ vom 15. Juni 2015 als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 20. Mai 2016 d i e bun desgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllten und darauf ab gestellt werden könne (E. 5- 6). Nach durchgeführtem strukturiertem Be weis verfahren kam es zum Schluss, dass eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden des Beschwerdeführers nicht mit dem nötigen Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wie sen sei (E. 7). Entsprechend sei ab dem 5. Mai 2015 (Gutachtenserstellung durch Dr. Y.___ ) unter Berücksichtigung des somatischen Leidens (Herzleiden in Form einer dila tativen Kardiomyopathie) und der psychischen Leiden (generalisierte Angststörung und Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge mischt) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an gepassten, körperlich leichten Tätigkeit in ruhiger Umgebung unter Vermei dung von Tätigkeiten mit starken elektromagnetischen Feldern sowie unter Ver mei dung von Arbeiten mit Sturzgefahr auszugehen (E. 8). Im Einkommens ver gleich stellte das Gericht – gestützt auf die Tabelle TA1 des Bundesamtes für Statistik über die Schweizerisches Lohnstrukturerhebung (LSE; 2014, Tabelle TA1, Ziffer 41-43 Baugewerbe; Lohn für Hilfsarbeiten [Zentralwert]; Kompetenzniveau 1 , Männer) und angepasst an die Nominallohnentwicklung - auf ein Validenein kommen von Fr. 68’464.-- und – gestützt auf die an die Nominallohnentwicklung angepasste LSE-Tabelle TA1 ( 2014, Kompetenzniveau 1, Total Männer) - bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % wegen des eingeschränkten Belastungs profils auf ein Invalideneinkommen von Fr. 60’445 .-- ab. Daraus resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12 % (E. 9).
- 4.1 Im Zug des Verfahrens bezüglich Neuanmeldung vom
- Dezember 2018 (Urk. 8/137) legte der Beschwerdeführer folgende medizinische Unterlagen auf: 4.2 Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizi n und Kardiologie, nannte in sein em Bericht vom 24 . Oktober 2018 (Urk. 8 / 136 / 1-3 ) folgende Diagnosen ( S. 1 f. ): - Dilatative Kardiomyopathie , Erstdiagnose April 2010 - aktuell EF knapp 40 % - Anstrengungsdysp no e NYHA II-III - unter Belastung eingeschränkter BD- und Pulsanstieg, knapp signifi kanter BD-Abfall unter maximaler Belastung (Ergometrie) - bei Anstrengungen limitierende Beinermüdung und Dyspnoe - Rezidivierende Präsynkopen - h äufig unter Belastung auftretend, zum Teil auch orthostatisch - Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose Januar 2018 - CPAP-Therapie Beginn Februar 2018, aktuell sistiert bei Masken prob lemen Dr. F.___ hielt dazu fest, durch eine Modifikation der Medikation und der Hydrierung könne auf Grund der aktuellen Befunde höchstens eine geringe Ver besserung des Befindens, sicher aber keine relevante Verbesserung der Leistungs fähigkeit erreicht werden . Realistisch sei einzig eine körperlich leichte Heimarbeit mit einem geringen Arbeitspensum von maximal 20-40 %. Im ersten Arbeits markt sei der Beschwerdeführer kaum arbeitsfähig. Auf Grund des Krank heits verlaufes könne die Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv ab April 2010 identisch [ gewertet ] werden. Seit 2010 habe nie eine relevante Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 2).
- 3 Der Beschwerdeführer legte im Einwandverfahren drei Berichte über ICD-Nach kontrollen von der Klinik für Kardiologie des E.___ aus der Zeit von 11. Dezember 2018 bis 20. Februar 2019 auf (Urk. 8/158/1- 7). Im aktuellsten Bericht vom 20. Februar 2019 (Urk. 8/158/5-7) stellte n Oberarzt Dr. med. G.___ und Assistenzärztin Dr. med. H.___ folgende Diagnos en (S. 2 ): - Dilatative Kardiomy o pathie, Erstdiagnose 2010 - Initial schwer eingeschränkte LV-Funktion (EF 12 %) - TTE Mai 2018: LVEF 35-40 %, keine relevanten Klappenvitien - Anstrengungsdyspno e NYHA II-III - unter Belastung eingeschränkter Blutdruck - und Pul sanstieg, knapp signifikanter Blutdruck -Abfall unter maximalen Belastung (Ergo me trie) - bei Anstrengung limitierende Beinermüdung und Dyspnoe - Lungenfunktionsprüfung März 2016: keine Hinweise auf COPD - Rezidivierende Präsynkopen - h äufig unter Belastung auftretend, zum Teil auch orthostatisch - Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose Januar 2 018 - CPAP-Therapieb eginn Februar 2018, aktuell sistiert bei Masken prob lemen Dr. G.___ und Dr. H.___ führten a us, anamnestisch bestehe ein kardial stabi ler Verlauf. D ie genaue Anamneseerhebung sei jedoch recht schwierig, der Be schwerdeführer wirke deutlich depressiv verstimmt. Klinisch präsentiere er sich in normalem Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiert. In der CRT-D-Ab frage zeig e sich weiterhin eine normale Aggregatsfunktion. Im Speicher fän den sich wieder die bekannten Sinus tachykardien. Da die Sinustachykardien fa st ausschliesslich nachts aufträ ten , seien diese am ehesten im Rahmen des nicht therapierten obstruktive n Schlafapnoe-Syndrom s ( OSAS ) zu interpretieren sowie wohl auch der anamnestisch schlechten Schlafqualität. Einen neuerlichen The rapieversuch mit der CPAP-Maske lehn e der Beschwerdeführer jedoch ab. Von kardiologischer Seite bestünden aktuell keine weit eren Optimierungs möglich keiten (S. 3).
- 4 Assistenzärztin m ed. pract. I.___ und Dr. phil. J.___ , Klinischer Psycho loge und Supervisor, vom K.___ , wo der Beschwerde führer seit 8. August 2015 circa einmal monatlich eine kognitive Verhaltens the rapie besucht, nannten in ihre m Bericht vom 18. April 2019 (Urk. 8/156) folgende Diagnosen (S. 1):
- Somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.31)
- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - rezidivierende Präsynkopen, Differentialdiagnose: vasovagal , ortho sta tisch ( E.___
- Juli 2018)
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) Med. pract. I.___ und Dr. phil . J.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 19. Dezember 2019 und beschrieben folgen d en psychopathologischen Befund: «50-jähriger Pat., äusserlich geordnet, mit dem Sohn erscheinend, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orien tiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, aktiv im Spontan ver halten, Stimmung deutlich depressiv-resigniert, affektiv kontrolliert, im Gesprächs verlauf verbal mitteilungsaktiv, schildert sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit den Herzproblemen seit 201
- Kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich einge schränkt, deutliche Vergesslichkeit, Denken formal beweglich, inhaltlich prob lem zentriert. Anamnestisch Suizidgedanken/-wünsche, keine SV, keine konkre ten Ausführungspläne, aktuell keine akute Suizidalität.» 5 . 5.1 Vorwegzuschicken ist, dass der erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte medizinische Bericht des K.___ vom 4. Dezember 2019 (Urk. 3) für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, unbea chtlich ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 5.2 5.2. 1 Zu seinem psychischen Gesundheitszustand reichte der Beschwerdeführer einzig den Bericht des K.___ vom 18. April 2019 (E. 4.4) im Verwal tungsverfahren ein . Die darin von med. pract. I.___ und Dr. phil. J.___ beschriebene Symptomatik und Befunde finden sich in Ausprägung und Ausmass bereits im Gutachten von Dr. A.___ , welche s der Rentenaufhebung zugrunde lag . Die abweichende Diagnosestellung ( somatoforme autonome Funktions stö rung, mittelgradige depressive Episode ) ändert daran nichts. Während med. pract. I.___ und Dr. phil. J.___ eine emotionell abwartende Kontakt auf nahme, eine depressiv-resigni erte Stimmung, eine Schilderung des Symptom lebens im Zusammenhan g mit den Herzproblemen und ein diesbezüglich problemzentriertes inhaltliches Denken sowie eine kognitive Verlangsamung in Aufmerksamkeit, Konzentratio n, Merkfähigkeit und Gedächtnis beschrieb en (E. 4.4), stellte bereits Dr. A.___ mit einem verlangsamten Gedankengang mit Gedankeneinengung auf die körperlichen Beschwerden, einer allgemeine n Ängstlichkeit und Depri miertheit mit eingeschränkter affektiver Sc hwingungsfähigkeit, eine verlang samte Psychomotorik, Rückzugstendenzen, formale Denkstörungen und einge schränkter Konzentrationsfähigkeit einen vergleichbaren Befund fest (E. 3.5). Damit decken sich die auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhenden erho benen Befunde von med. pract. I.___ und Dr. phil. J.___ ziemlich genau mit den von Dr. A.___ festgestellten . 5.2 .2 Nach dem Gesagten beschrieben med. pract. I.___ und Dr. phil. J.___ keinen psychopathologische n Befund oder einen Schweregrad der Symptomatik, die in ihrer Ausprägung oder im Ausmass eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers - insbesondere hinsichtlich möglicher hin zugetretener funktioneller Einschränkungen - glaubhaft machen. Zwar postu lierte n sie eine seit 19. Dezember 2019 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit , ohne jedoch darzulegen, auf welche einzelnen Funktionsdefizite diese zurück gehen sollte. Insbesondere zeigten sie nicht auf, inwiefern überhaupt eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem von Dr. A.___ festge stellten Gesundheitszustand bestehen sollte. Soweit der Beschwerdeführer aus den bereits vor der Neuanmeldung akten kun digen Berichte des K.___ vom 19. Oktober 2015 (Urk. 8/94/6-7) und 7. Februar 2017 (Urk. 8/129/1-4) etwas Anderes ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. So wurde wohl im letztgenannten Bericht mit einer mittelgradigen depressiven Episode eine leicht andere Diagnose gestellt wie im erstgenannten (somatoforme autonome Funktionsstörung sowie Angst und depressive Störung gemischt), doch gingen die K.___ -Spezialisten im aktuell relevanten Bericht vom 18. April 2018 (E. 4.4) wiederum von der Hauptdiagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung aus. Statt einer Angst und depressiven Störung gemischt wurde neu mit einer generalisierten Angststörung eine vergleichbare Pathologie genannt. Ausschlaggebend ist indes, dass im aktu ellen Bericht keine verschlechterten Befunde genannt wurden. Bereits damals bestanden Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Traurigkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Sinnlosigkeitsgedanken. Die K.___ -Spezialisten zeigten keine Entwicklung auf, welche eine Verschlechterung der Situation seit der Renteneinstellung (res pektive ihrem eigenen Bericht vom 19. Oktober 2015) als glaubhaft erscheinen lassen würde. Schon damals attestierten sie dem Beschwerdeführer wie auch aktu ell eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
- 3 Aus somatischer Sicht wird durch die eingereichten Berichte ebenfalls keine rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht , was der Be schwerdeführer mit seinem Hinweis auf die kardiologischen Messresultate selbst erkannt zu haben scheint (vgl. Urk. 1 S. 6 unten). Die d ilatative Kardio myopathie (E. 4.2-3) war bereits bei der Rentenaufhebung vom 14. September 2016 vorhanden (E. 3.2-3). Die damit einhergehende LVEF beträgt nach wie vor 35-40 %. Von einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Kardio myopathie ist demnach nicht auszugehen bzw. ist eine solche nicht glaub haft gemacht . Ebenso bestanden auc h die rezidivierenden Präsynkop en sowie die Anstrengungs- und nächtliche (Schlaf) dyspnoe schon damals (E. 3.2-3) . Inwie fern sich diesbezüglich eine gesundheitliche Verschlechterung eingestellt haben solle, kann den eingereichten Berichten nicht entnommen werden , noch deuten diese darauf hin . Dr. F.___ ging vielmehr bei seiner retrospektiven Ein schät zung der Arbeitsunfähigkeit von einer ab April 2010 ident ischen Beurteilung aus und wies lediglich daraufhin, dass höchstens eine geringe Verbesserung des Be findens, sicher aber keine relevante Verbesserung d er Leistungsfähigkeit vorliege (E. 4.2) . Von einer Verschlechterung sprach er dagegen nicht. Die Fachärzte des E.___ , welche seit Jahren die ICD-Nachkontrollen durchführen, beurteil t en den kardial en Verlauf als stabil . Zudem zeigte sich der Beschwerdeführer in normalem Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiert (E. 4.3) . 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den im Ver waltungsverfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-E. 4. 4 ) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Ve rhältnisse glaubhaft zu machen vermochte . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00912
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
17. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1967, verheiratet, absolvierte in Serbien das Gym nasium und verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 8/11 S. 1, S. 3 und S.
6). 1993 erfolgte die Einreise in die Schweiz (Urk. 8/11 S. 3). Am 1 5. Juni 2010 meldete er sich unter Hinweis auf Herzprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11). Nach medizinischen und erwerblichen Abklä rungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2011 (Urk. 8/43) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010
zu .
Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2012 (Urk. 8/54) wurde die Rente revisionsweise bestätigt.
Im Rahmen eines im Oktober 2014 von Am tes wegen initiierten Revi sions ver fahrens (vgl. Urk. 8/85 S.
1) tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste ein ka rdiologisches Gutachten bei Dr. med. Y.___ , Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, welches am 15. Juni 2015 (Urk. 8 /83/1-22) erstattet wurde. Nach Ein wand auf einen ersten Vorbescheid vom 8. Juli 2015 (Urk. 8/86) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklä rungen und holte unter anderem ein oto-rhino-lar yngologisches Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Ohren -Nasen-Halskrankheiten, vom 21. April 2016 (Urk. 8 /109) sowie ein ps ychiatrisches Gutachten von Dr. m ed. A.___ , Facharzt für Psychiatr ie und Psychotherapie FMH , vom 20. Mai 2016 (Urk. 8 /110) ein. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 (Urk. 8/ 116 ) hob die IV-Stelle die Rente auf .
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14 . September
2016 (Urk. 8 / 124 /3- 8 ) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 23 . August 201 8 (Urk. 8 / 132 ) abgewiesen (Prozess IV. 2016 . 01021 ). 1.2
Am 6 . Dezember 201 8 (Urk. 8 / 137 ) meldete sich der Versicherte unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen und Hinweis auf seine Behandler erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8 / 145, Urk. 8 / 150, Urk. 8/ 153, Urk. 8/ 157, Urk. 8/159 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15 . November 2019 (Urk. 2) auf das Leis tungs begehren mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Verände rung der tat säch li chen Verhältnisse nicht ein. 2.
D er Versicherte erhob am 17. Dezember 2019 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom 15. November 2019 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2020 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete das am 15 . November 201 9 verfügte Nicht eintreten damit, dass eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medi zinischen Situation nicht habe festgestellt werden können. Die eingereichten medi zinischen Unterlagen seien dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beur teilung der Frage über eine Glaubhaftmachung einer Verschlechterung vor gelegt worden. Kardiologisch bestehe keine therapiebedürftige Behandlung. Eine mittelschwere depressive Episode habe nicht nachvollzogen werden können. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe nicht glaubhaft gemacht werden können (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mittels eingehender Beurteilung durch den RAD auf sein Gesuch eingetreten sei und darüber materiell entschieden habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
Angesichts der zahlreichen seit der Renteneinstellung vom 19. Juli 2016 ergangenen medizinischen Berichte erscheine die RAD-Beur tei lung nicht nachvollziehbar. Der RAD-Stellungnahme, wona ch es sich allenfalls bloss um eine leichte depressive Episode ohne Relevanz bezüglich Arbeits fähig keit handle, könne nicht gefolgt werden, zumal die fachspezifischen Berichte seit Durchführung der tagesklinischen Behandlung Ende 2016 von einer chronifi zierten mittelgradigen depressiven Episode ausgingen. Eine invalidisierende psy chische Erkrankung könne somit nicht beweisgenügend ausgeschlossen werden. Die medizinischen Abklärungen erwiesen sich als ungenügend im Hinblick auf die bestehende Abklärungspflicht (S. 5-7 Ziff. 6-8). Werde bei der angefochtenen Verfügung nicht von einer materiellen Abweisung, sondern von einem Nicht ein tretensentscheid ausgegangen, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Aufgrund der verschiedenen Berichte müsse eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Zustandes zumindest als glaubhaft angesehen werden (S. 7 Ziff. 9). 2.3 2.3.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) handelt es sich bei der von ihm angefochtenen Verfügung vom 15. November 2019 zweifelsfrei um eine Nichteintretensverfügung und nicht etwa um eine materielle Abweisung.
Auch wenn die Verfügung mit «Abweisung IV-Leistung» betitelt ist, ergibt sich das Nichteintreten eindeutig aus der Verfügung selbst. Darin wird mehrfach fest gestellt, dass der Beschwerdeführer eine Veränderung nicht habe glaubhaft machen können und darum auf sein Gesuch nicht eingetreten werden könne («Deshalb können wir nicht auf das neue Gesuch von Herrn X.___ eintreten» [S. 1 unten], «Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes konnte nicht glaubhaft gemacht werden» [S. 2 oben], «Wir konnten somit keine Veränderung der gesundheitlichen Situation feststellen. Aufgrund dessen können wir auf das Zusatzgesuch nicht eintreten» [S. 2 Mitte]).
Ebenso erfolgte die Anfrage an den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) alleine mit der Frage: «Kann weiterhin keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden?» (Urk. 8/160 S. 2 unten), woraufhin RAD-Ärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, ausdrücklich eine Glaubhaft mach ung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die in den Berichten genannten objektiven Befunde verneinte (S. 3 unten). Von einer eingehenden medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), welche auf ein Eintreten der Be schwerdegegnerin zu schliessen wäre, kann keine Rede sein. Die RAD-Ärztin beantwortete ausschliesslich die Frage nach dem Glaubhaftmachen einer Ände rung und äusserte sich nicht in materieller Hinsicht (Urk. 8/160/3). 2.3.2
Strittig und zu prüfen bleibt daher , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Anmeldung vom 6. Dezember 2018 (Urk. 8/137) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Beschwerdeführer eine renten rele vante Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse glaubhaft gemacht hat. 3. 3.1
Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 23. August 2018 über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
19. Juli 2016 (Urk. 8/116) zu beurteilenden Leistungsanspruch in erster Linie auf folgende medizinische Berichte (vgl. Urk. 8/132 E. 4 .2 ff. ):
3.2
Dr. Y.___
nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen
kardiologischen Gutachten vom 15. Juni 2015 (Urk. 8 /83) folgende kardiolo gi schen Diagnose n (S. 15) : - D ilatative Kardiomyopathie am ehesten idiopathischer Genese/Er stdiag nose April 2010 (bei ausgeprägt verminderter linksventrikulärer Funktion; Ejektionsfraktion 20 %, Norm ≥ 55 %) - Status nach Koronarangiographie am 22. April 2010: keine relevante Koronarsklerose - Status nach Implantation eines ICD/CRT-Devices am 20. Juli 2010 - aktuell: leicht- bis mässiggradig eingeschränkte linksventrikuläre Funk tion (Ejektionsfraktion 40 %, Norm ≥ 55 %), keine Anhaltspunkte für eine pulmonal-arterielle Hypertonie - K ardiovaskuläre Risikofaktoren: chronischer Nikotinkonsum, Adipositas
Dr. Y.___ berichtete, die kardiale Situation sei a bsolut stabil. Die diversen vor getragenen Beschwerden dürften nur zu einem geringen Teil kardiovaskulär be dingt sein. So führe die Herzsituation sicher zu einer bestimmten Anstren gungs dyspnoe. Auch könne er bestimmte orthostatische Beschwerden nicht aus schliesse
n. Doch das Gros der vorgetragenen Beschwerden sei nicht kardialer Genese. Ein Hauptsymptom bildeten Schwindelzustände. Der Beschwerdeführer habe diese auf verschiedene Art und Weise geschildert. Es sei nicht klar, ob allenfalls auch ein peripher-vestibulärer Schwindel vorliege. Auch sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer wirklich solche gastrointestinalen Symptome habe, wie er angebe. Wie stark er selber der Überzeugung sei, dass er auch jetzt noch schwer herzkrank sei, vermöge er nicht zu beurteilen. Falls dies der Fall sei, so wäre ihm von ärztlicher Seite her zu vermitteln, dass er wohl eine bedeutende Herzkrank heit habe, dass diese aber zurzeit absolut stabil sei, dass er zurzeit auch keine Zeichen einer Herzinsuffizienz habe, und dass er einen guten Schutz durch das ICD/CRT-Gerät habe. Auch wäre ihm beizubringen, dass andere Leute, welche eine solche Herzinsuffizienz hätten, problemlos arbeiten könnten (S. 16).
Aus kardiologischer und internistischer Sicht bestehe für körperlich schwer be lastende und körperlich mittelschwer belastende Arbeiten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Für körperlich nicht oder für körperlich nur leicht belastende Arbei ten bestehe andererseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für die frühere berufliche Tätigkeit als Maler bestehe eine ca. 30%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dürfte auch für die nahe und mittlere Zukunft gelten (S. 16). 3.3
Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Kardio logie und innere Medizin FMH, Oberärztin mit erhöhter Verantwortung, E.___ , nannten in ihrem Bericht zur ICD-Nachkontrolle vom 25. Januar 2016 (Urk. 8 /105/6-8 ) folgende Diagnose n (S. 2) : 1. D ilatative Kardiomyopathie Erstdiagnose April 2010 - differentialdiagnostisch idiopathisch, Status nach Myokarditis - keine relevante Koronarsklerose ( Koronarangiographie 2 2. April 2010 ) - primärprophylaktische ICD/CRT-Implantation 20. Juli 2010 - normal dimensionierter linker V entrikel mit mittelschwer einge schränkter linksventrikulärer Ejektionsfraktion (35-40 %), Echokardio-graphie Januar 2016 - rezidivierende Präsynkopen, differentialdiagnostisch vasovagal , ortho statisch , rhythmogen , im Rahmen Diagnose 3
2. Paroxysmale nächtliche Dyspnoe - differentialdiagnostisch im Regelfall Diagnose 1; differential diagnos tisch Obstruktives Schlafapnoe Syndrom , funktionell im Rahmen Diag nose 3
3. Depression
Sie stellten fest, dass die Doppler-Echokardiographie einen normal dimensio nier ten linken Ventrikel mit mittelschwer eingeschränkter Auswurffraktion (Ejek tions fraktion visuell 35-40 %), eine diffuse Hypokinesie , eine diastolische Dys funk tion Grad I sowie normale Dimensionen der Vorhöfe ergeben habe. Der rechte Ven trikel habe mit erhaltener longitudina ler Funktion und normalen Dimen sionen festgestellt werden können. Es zeigten sich keine relevanten Klappen vitien , keine Hinweise auf eine relevante pulmonale Drucksteigerung, kein Perikarderguss . Die Vena
cava inferior sei nicht dilatiert. Bei der CRT-D-Kontrolle hätten sich normale Funktionen des CRT-D-Systems mit normalen und stabilen Messwerten für Sen sing , Reizschwelle und Impedanz ( atrial sowie biventrikulär ) gezeigt (S. 2).
Im Weiteren berichteten Dr. C.___ und Dr. D.___ , dass der Beschwerde führer zur kardiologischen Verlaufskontrolle bei persistierendem Schwindel und Dyspnoe gekommen sei, sich klinisch in gutem Allgemeinzustand präsentiert ha be und normoton und kardiopulmonal kompensiert gewesen sei. Das Ruhe-EKG habe ein biventrikulär
gepacetes EKG aufgezeigt. Eine höher gradige Herz rhyth musstörung hätten sie nicht finden können. In Zusammenschau der Befunde blieben die Beschwerden des Beschwerdeführe rs weiter unklar. Eine orthosta tische Komponente sei trotz normalem Schellong -Test möglich. Vordergründig schienen ihnen jedoch die depressive Komponente sowie die Dekonditionierung (S. 2 f.). 3.4
Dr. Z.___ stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen o to- r hino- laryngologischen
Gutachten vom 21. April 2015 (Urk. 8 /109) keine Diagnosen und berichtete, dass der Beschwerdeführer aus oto-rhino-laryngolo gischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen und zu 100 % arbeitsfähig sei. 3.5
Dr. A.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 20. Mai 2016 (Urk. 8 /110) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)
Er berichtete, dass der Beschwerdeführer während der psychiatrischen Explo ration am 9. Februar 2016 in psychopathologischer Hinsicht einen verlangsamten Gedankengang mit Gedankeneinengung auf seine körperlichen Beschwerden, eine allgemeine Ängstlichkeit und Deprimiertheit , eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit und Elan vitae , leichte Antriebsstörungen und eine ver langsamte Psychomotorik aufgewiesen habe. Er habe über Ein- und Durch schlafstörungen, häufige Nervosität, Rückzugstendenzen und sexuelle Störungen berichtet. Gestützt auf die ICD-10-Richtlinien könne bei ihm gegenwärtig von einer leichten depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Die von ihm geschilderte und objektiv festgestellte allgemeine Ängstlichkeit, ausgeprägte angstbedingte Vermeidungshaltung, Schwindelgefühle, Gereiztheit und Nervosität könnten nach ICD-10 einer generalisierten Angststörung zugeordnet werden. Aktenmässig seien beim Beschwerdeführer erstmals am 11. März 2015 psychi sche Probleme mit Krankheitswert dokumentiert, wobei sein dysfunktionales Verhaltensmuster und wiederholte Schwindelgefühle seit der Entwicklung einer dilatativen Kardiomyopathie im April 2010 bei Ausschluss einer kardialen und ORL-Schwindelursache auf die Entwicklung einer generalisierten Angststörung seit 2010 hindeuteten. Das Rentenversicherungsverfahren und der Vorbescheid über die Aberkennung der IV-Rente am 8. Juli 2015 seien als ursächlich für die Akzentuierung der generalisierten Angststörung und Entwicklung einer Anpas sungsstörung mit depressiver Reaktion anzunehmen. Eine eigenständige und selbst unterhaltende depressive Störung könne beim Beschwerdeführer bei feh lender genetischer Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankung sowie bei jahrelangem unauffälligem Leistungs niveau im Erwachsenenalter ausgeschlossen wer den. Bei Verlust der Tagesstruk tur seit April 2010 könne bei ihm auch von einem Unterforderungssyndrom mit dafür typischen Gereiztheit, Schwindelgefühlen und Stimmungseinbrüchen ausgegangen werden, so dass die Symptomatik als ein Zusammenspiel der kör perlichen Dekonditionierung , generalisierten Ängstlichkeit und angstbe ding ten Vermeidungshaltung sowie Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ange nommen werden könne. Gegenwärtig könne bei ihm allerdings von mittel schwe rer Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität aufgrund der formalen Denkstö rungen, eingeschränkter Konzentrationsausdauer, eingeschränkter allgemeiner psychischer Belastbarkeit und Störungen der sozialen Interaktionen ausgegangen werden, weshalb ihm für sämtliche Tätigkeiten auf freiem Wirtschaftsmarkt eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Die Therapieoptionen seien aus psychiatrischer Sicht weitgehend nicht ausgeschöpft und unter fach gerechter psychiatrisch-psychotherapeutische r Behandlung sowie Rekonditio nie rung mittels Sicherstellung der Tagesstruktur sei innerhalb von maximal 3 Mona ten von der Verbesserung seines psychischen Zustandes und Wiederher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit für die adaptierten Tätigkeiten auszugehen (S. 8 f.). Es sei von einer günstigen Prognose bezüglich Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 10). Die attestierte 50%ige Arbeitsun fähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychisches Leiden mit Krankheits wert zu rückzuführen (S. 11). 3. 6
Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom
23. August 2018 (Urk. 8 / 132 ), dass sowohl das kardi ologische Gutachten von Dr. Y.___
vom 15. Juni 2015 als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___
vom 20. Mai 2016 d i e bun desgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllten und darauf ab gestellt werden könne (E. 5- 6). Nach durchgeführtem strukturiertem Be weis verfahren kam es zum Schluss, dass eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden des Beschwerdeführers nicht mit dem nötigen Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wie sen sei (E. 7). Entsprechend sei ab dem 5. Mai 2015 (Gutachtenserstellung durch Dr. Y.___ ) unter Berücksichtigung des somatischen Leidens (Herzleiden in Form einer dila tativen Kardiomyopathie) und der psychischen Leiden (generalisierte Angststörung und Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge mischt) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an gepassten, körperlich leichten Tätigkeit in ruhiger Umgebung unter Vermei dung von Tätigkeiten mit starken elektromagnetischen Feldern sowie unter Ver mei dung von Arbeiten mit Sturzgefahr auszugehen (E. 8). Im Einkommens ver gleich stellte das Gericht – gestützt auf die Tabelle TA1 des Bundesamtes für Statistik über die Schweizerisches Lohnstrukturerhebung (LSE; 2014, Tabelle TA1, Ziffer 41-43 Baugewerbe; Lohn für Hilfsarbeiten [Zentralwert]; Kompetenzniveau 1 , Männer) und angepasst an die Nominallohnentwicklung - auf ein Validenein kommen von Fr. 68’464.-- und – gestützt auf die an die Nominallohnentwicklung angepasste LSE-Tabelle TA1 ( 2014, Kompetenzniveau 1, Total Männer)
- bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % wegen des eingeschränkten Belastungs profils auf ein Invalideneinkommen von Fr. 60’445 .-- ab. Daraus resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12 % (E. 9). 4. 4.1
Im Zug des Verfahrens bezüglich Neuanmeldung vom
6. Dezember 2018 (Urk. 8/137) legte der Beschwerdeführer folgende medizinische Unterlagen auf: 4.2
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizi n und Kardiologie, nannte in sein em Bericht vom 24 . Oktober
2018 (Urk. 8 / 136 / 1-3 ) folgende Diagnosen ( S. 1 f. ): - Dilatative
Kardiomyopathie , Erstdiagnose April 2010 - aktuell EF knapp 40 % - Anstrengungsdysp no e NYHA II-III - unter Belastung eingeschränkter BD- und Pulsanstieg, knapp signifi kanter BD-Abfall unter maximaler Belastung (Ergometrie) - bei Anstrengungen limitierende Beinermüdung und Dyspnoe - Rezidivierende Präsynkopen - h äufig unter Belastung auftretend, zum Teil auch orthostatisch - Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose Januar 2018 - CPAP-Therapie Beginn Februar 2018, aktuell sistiert bei Masken prob lemen
Dr. F.___ hielt dazu fest, durch eine Modifikation der Medikation und der Hydrierung könne auf Grund der aktuellen Befunde höchstens eine geringe Ver besserung des Befindens, sicher aber keine relevante Verbesserung der Leistungs fähigkeit erreicht werden . Realistisch sei einzig eine körperlich leichte Heimarbeit mit einem geringen Arbeitspensum von maximal 20-40 %. Im ersten Arbeits markt sei der Beschwerdeführer kaum arbeitsfähig. Auf Grund des Krank heits verlaufes könne die Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv ab April 2010 identisch [ gewertet ] werden. Seit 2010 habe nie eine relevante Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 2). 4. 3
Der Beschwerdeführer legte im Einwandverfahren drei Berichte über ICD-Nach kontrollen von der Klinik für Kardiologie des E.___ aus der Zeit von 11. Dezember 2018 bis 20. Februar 2019 auf (Urk. 8/158/1- 7). Im aktuellsten Bericht vom 20. Februar 2019 (Urk. 8/158/5-7) stellte n Oberarzt Dr. med. G.___ und Assistenzärztin Dr. med. H.___ folgende Diagnos en (S. 2 ): - Dilatative Kardiomy o pathie, Erstdiagnose 2010 - Initial schwer eingeschränkte LV-Funktion (EF 12 %) - TTE Mai 2018: LVEF 35-40 %, keine relevanten Klappenvitien - Anstrengungsdyspno e NYHA II-III - unter Belastung eingeschränkter Blutdruck
- und Pul sanstieg, knapp signifikanter Blutdruck -Abfall unter maximalen Belastung (Ergo me trie) - bei Anstrengung limitierende Beinermüdung und Dyspnoe - Lungenfunktionsprüfung März 2016: keine Hinweise auf COPD - Rezidivierende Präsynkopen - h äufig unter Belastung auftretend, zum Teil auch orthostatisch - Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose Januar 2 018 - CPAP-Therapieb eginn Februar 2018, aktuell sistiert bei Masken prob lemen
Dr. G.___ und Dr. H.___ führten a us, anamnestisch bestehe ein kardial stabi ler Verlauf. D ie genaue Anamneseerhebung sei jedoch recht
schwierig, der Be schwerdeführer wirke deutlich depressiv verstimmt. Klinisch präsentiere er sich in normalem
Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiert. In
der CRT-D-Ab frage zeig e sich weiterhin eine normale Aggregatsfunktion. Im Speicher fän den sich wieder
die bekannten Sinus tachykardien.
Da die Sinustachykardien fa st ausschliesslich nachts aufträ ten ,
seien diese am
ehesten im Rahmen des nicht therapierten obstruktive n Schlafapnoe-Syndrom s ( OSAS )
zu interpretieren sowie wohl auch der anamnestisch
schlechten Schlafqualität. Einen neuerlichen The rapieversuch mit der CPAP-Maske lehn e der Beschwerdeführer jedoch ab. Von kardiologischer Seite bestünden aktuell keine weit eren Optimierungs möglich keiten (S. 3). 4. 4
Assistenzärztin m ed. pract. I.___ und Dr. phil. J.___ , Klinischer Psycho loge und Supervisor, vom K.___ , wo der Beschwerde führer seit 8. August 2015 circa einmal monatlich eine kognitive Verhaltens the rapie besucht, nannten in ihre m Bericht vom 18. April 2019 (Urk. 8/156) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.31) 2. Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - rezidivierende Präsynkopen, Differentialdiagnose: vasovagal , ortho sta tisch ( E.___
24. Juli 2018) 3. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
Med. pract. I.___ und Dr. phil . J.___
attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 19. Dezember 2019 und beschrieben folgen d en psychopathologischen Befund: «50-jähriger Pat., äusserlich geordnet, mit dem Sohn erscheinend, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orien tiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, aktiv im Spontan ver halten, Stimmung deutlich depressiv-resigniert, affektiv kontrolliert, im Gesprächs verlauf verbal mitteilungsaktiv, schildert sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit den Herzproblemen seit 201 0. Kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich einge schränkt, deutliche Vergesslichkeit, Denken formal beweglich, inhaltlich prob lem zentriert. Anamnestisch Suizidgedanken/-wünsche, keine SV, keine konkre ten Ausführungspläne, aktuell keine akute Suizidalität.» 5 . 5.1
Vorwegzuschicken ist, dass der erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte medizinische Bericht des K.___ vom 4. Dezember 2019 (Urk. 3) für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, unbea chtlich ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 5.2 5.2. 1
Zu seinem psychischen Gesundheitszustand reichte der Beschwerdeführer einzig den Bericht des K.___
vom 18. April 2019 (E. 4.4) im Verwal tungsverfahren ein . Die darin von med. pract. I.___ und Dr. phil. J.___
beschriebene Symptomatik und Befunde finden sich in Ausprägung und Ausmass bereits im Gutachten von Dr. A.___ , welche s der Rentenaufhebung zugrunde lag . Die abweichende Diagnosestellung ( somatoforme autonome Funktions stö rung, mittelgradige depressive Episode ) ändert daran nichts. Während med. pract. I.___ und Dr. phil. J.___ eine emotionell abwartende Kontakt auf nahme, eine depressiv-resigni erte Stimmung, eine Schilderung des Symptom lebens im Zusammenhan g mit den Herzproblemen und ein
diesbezüglich problemzentriertes inhaltliches Denken sowie eine kognitive Verlangsamung in Aufmerksamkeit, Konzentratio n, Merkfähigkeit und Gedächtnis beschrieb en (E. 4.4), stellte bereits Dr. A.___
mit einem verlangsamten Gedankengang mit Gedankeneinengung auf die körperlichen Beschwerden, einer allgemeine n Ängstlichkeit und Depri miertheit mit eingeschränkter affektiver Sc hwingungsfähigkeit, eine verlang samte Psychomotorik, Rückzugstendenzen, formale Denkstörungen und einge schränkter Konzentrationsfähigkeit einen vergleichbaren Befund fest (E. 3.5). Damit decken sich die auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhenden erho benen Befunde von med. pract. I.___ und Dr. phil. J.___ ziemlich genau
mit den von Dr. A.___
festgestellten . 5.2 .2
Nach dem Gesagten beschrieben med. pract. I.___ und Dr. phil. J.___ keinen psychopathologische n Befund oder einen Schweregrad der Symptomatik, die in ihrer Ausprägung oder im Ausmass eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers
- insbesondere hinsichtlich möglicher hin zugetretener funktioneller Einschränkungen - glaubhaft machen. Zwar postu lierte n sie eine seit 19. Dezember 2019 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit , ohne jedoch darzulegen, auf welche einzelnen Funktionsdefizite diese zurück gehen sollte. Insbesondere zeigten sie nicht auf, inwiefern überhaupt eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem von Dr. A.___ festge stellten Gesundheitszustand bestehen sollte. Soweit der Beschwerdeführer aus den bereits vor der Neuanmeldung akten kun digen Berichte des K.___ vom 19. Oktober 2015 (Urk.
8/94/6-7) und 7. Februar 2017 (Urk. 8/129/1-4) etwas Anderes ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. So wurde wohl im letztgenannten Bericht mit einer mittelgradigen depressiven Episode eine leicht andere Diagnose gestellt wie im erstgenannten (somatoforme autonome Funktionsstörung sowie Angst und depressive Störung gemischt), doch gingen die K.___ -Spezialisten im aktuell relevanten Bericht vom 18. April 2018 (E. 4.4) wiederum von der Hauptdiagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung aus. Statt einer Angst und depressiven Störung gemischt wurde neu mit einer generalisierten Angststörung eine vergleichbare Pathologie genannt. Ausschlaggebend ist indes, dass im aktu ellen Bericht keine verschlechterten Befunde genannt wurden. Bereits damals bestanden Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Traurigkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Sinnlosigkeitsgedanken. Die K.___ -Spezialisten zeigten keine Entwicklung auf, welche eine Verschlechterung der Situation seit der Renteneinstellung (res pektive ihrem eigenen Bericht vom 19. Oktober 2015) als glaubhaft erscheinen lassen würde. Schon damals attestierten sie dem Beschwerdeführer wie auch aktu ell eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. 5. 3
Aus somatischer Sicht wird durch die eingereichten Berichte ebenfalls keine rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht , was der Be schwerdeführer mit seinem Hinweis auf die kardiologischen Messresultate selbst erkannt zu haben scheint (vgl. Urk. 1 S. 6 unten). Die d ilatative Kardio myopathie (E. 4.2-3) war bereits bei der Rentenaufhebung vom 14.
September 2016 vorhanden (E. 3.2-3). Die damit einhergehende LVEF beträgt nach wie vor 35-40 %. Von einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Kardio myopathie ist demnach nicht auszugehen bzw. ist eine solche nicht glaub haft gemacht . Ebenso bestanden auc h die rezidivierenden Präsynkop en sowie die Anstrengungs- und nächtliche (Schlaf) dyspnoe schon damals (E. 3.2-3) . Inwie fern sich diesbezüglich eine gesundheitliche Verschlechterung eingestellt haben solle, kann den eingereichten Berichten nicht entnommen werden , noch deuten diese darauf hin . Dr. F.___ ging vielmehr bei seiner retrospektiven Ein schät zung der Arbeitsunfähigkeit von einer ab April 2010 ident ischen Beurteilung aus und wies lediglich daraufhin, dass höchstens eine geringe Verbesserung des Be findens, sicher aber keine relevante Verbesserung d er Leistungsfähigkeit vorliege (E. 4.2) . Von einer Verschlechterung sprach er dagegen nicht. Die Fachärzte des E.___ , welche seit Jahren die ICD-Nachkontrollen durchführen, beurteil t en den kardial en Verlauf als stabil . Zudem zeigte sich der Beschwerdeführer in normalem Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiert (E. 4.3) . 5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den im Ver waltungsverfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-E. 4. 4 ) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Ve rhältnisse glaubhaft zu machen vermochte .
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuan meldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller