Sachverhalt
1.
X.___, geboren 2007, leidet insbesondere an einer
Autismusstörung (vgl. Urk. 8/13) und wurde am
11. Februar 2019 bei der Invalidenversicherung ange meldet (Urk. 8/9) . Am 25. März 2019 erfolgte die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige
(Urk. 8/15). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und gewährte mit Mitteilung vom 4. Juni 2019 Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 8/19). Hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf Hilflo senentschädigung
veranlasste sie eine Abklärung vor Ort über die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand (Abklärungsbericht vom Juli 2019, Urk. 8/23) . Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/24), wogegen der Versicherte am 12. Septem ber 2019 Einwände erhob (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 14.
November 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 8/33 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 16. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 10. Februar 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wege n einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dau ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).
Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrich tun gen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der per sön lichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklä rung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vor lie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. N ovem ber 2019 (Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen motorisch selbständig sei. Eine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe, welche nicht altersgemäss sei, werde nicht geleistet. Der grosse Auf wand, welche von den Eltern geleistet werde, falle unter pädagogische und erzie herische Massnahmen. Lebenspraktische Begleitung bei Kindern könne aufgrund der Gesetzgebung keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen . Die im Rahmen des Abklärungsgesprächs gemachten Angaben würden nicht die Schlussfolgerung zu lassen, dass eine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe in de n Bereichen An- und Auskleiden und in der Körperpflege geleistet werden müsse . Schadenmindernd sei zumutbar, dass bei der Körperpflege nur die Pfl egeprodukte zur Verfügung stünden, welche der Junge zum Duschen und Haare waschen be nutzen dürfe. Eincremen bei Neurodermitis falle unter den Bereich der medi zi ni schen Pflege und könne erst ab dem 15. Altersjahr anerkannt werden (S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 (Urk. 7) führte die Beschwer de gegnerin aus, dass es gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit hinsichtlich der Körperpflege ab zehn Jahren keine regelmässige Kontrolle mehr brauche. Diese Altersgrenze stelle jedoch nur einen Richtwert dar. Auch andere Kinder im gleichen Alter ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würden oft noch vermehrt eine regelmässige Kontrolle bezüglich der Körperpflege und Hygiene benötigen . Im Vergleich zu anderen Kindern im gleichen Alter sei somit keine intensivere Betreuung notwendig (S. 2 Ziff. 4). Die durch die Eltern ausgeführten Kontrollen würden zu erzieherischen Massnahmen zählen, welche keinen An spruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen würden . Dem Beschwerde führer werde in keiner der sechs Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit aner kannt, da er im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe seiner Eltern angewiesen sei (S. 3 Ziff. 7). 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen (Urk.
1), die Beschwerdegegnerin habe die von Amtes wegen notwendige n Abklä rungen nicht umfassend und vor allem nicht sorgfältig genug vorgenommen. Entgegen de r Ansicht der Beschwerdegegnerin sei nicht nur die motorische Hilf losigkeit anspruchsbegründend, sondern auch die notwendige erhebliche Dritt hilfe. In den Bereichen An- und Auskleiden sowie Körperpflege gehe es um die Abklärung dieser Dritthilfe (S. 7 Ziff. 12). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Hilfestellung durch die Mutter beim An- und Auskleiden um eine altersgerechte Hilfe handle, sei angesichts der Behinderung einer Autismus Spektrum-Störung nicht nachvollziehbar. Gerade bei Kindern mit Autismus Spektrum-Störungen seien solche indirekten Hilfestellungen behinderungsbe dingt häufig notwendig, da die Behinderung und nicht das Alter des Kindes die Hilfe erfordern würde. Ein Kind mit 12 Jahren brauche auch gemäss den Richt linien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen keine Hilfe mehr. Aus diesen Gründen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits 12 Jahre als sei und immer noch auf diese Dritthilfe angewiesen sei, diese behinderungsbedingt und nicht mehr altersbedingt benötige (S. 7 f. Ziff. 13). Bezüglich der Körperpflege werde in der Beurteilung der Abklärungsperson auf die Richtlinie der Zahnärztegesellschaft hingewiesen, wonach Kindern bis min destens 12-jährig bei der Nachreinigung geholfen werden müsse. Dies werde grundsätzlich nicht bestritten, es werde aber darauf hingewiesen, dass der Be schwerdeführer bereits älter als 12 Jahre sei und somit diese Empfehlung nicht mehr gelte. Dabei sei übersehen worden, dass Kinder mit Autismus Spektrum-Störungen nachweislich aus behinderungsbedingten Gründen auf die Reinigung hingewiesen werden müssten. Es werde deshalb beantragt, dass die Angelegenheit zu zusätzlichen Abklärungen betreffend Ausrichtung der Hilflosenentschädigung an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen sei (S. 8 f. Ziff. 14.). 2.3
Zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden sowie Körperpflege) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psy cho therapie, führte in seinem Bericht vom 12. März 2019 (Urk. 8/13) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 8. März 2017 ambulant behandle (Ziff. 2.1), und nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - psychosomatische Beschwerden, rezidivierend seit 8. März 2007 (richtig wohl : 2017; ICD-10 F45.0) - depressive Störungen und Angst gemischt, rezidivierend seit 8. März 2017 (ICD-10 F41.2) - Autismus seit 12. Dezember 2018 (ICD-10 84.5) - Status nach nichtorganischer Schlafstörung (ICD-10 F51) Der Gesundheitszustand wirke sich nicht auf den Schulbesuch aus, der Be schwerdeführer besuche die Regelschule (Ziff. 1.3). Die Diagnose einer Autismus störung sei erst im Alter von 11 Jahren diagnostiziert worden. Die Behandlung dauere nun länger als ein Jahr und werde voraussichtlich auch weiterhin nötig sein. Die Kriterien für medizinische Massnahmen als rehabilitative Massnahmen seien gegeben (Ziff. 1.3). Die Prognose dürfe insgesamt als gut erachtet werden, sofern es gelinge, dass der Beschwerdeführer in der Oberstufe das seinem Intellekt entsprechende Niveau besuchen und abschliessen könne, um später die Mög lich keit zu haben, einen für ihn interessanten Beruf zu erlernen (Ziff. 2.5) . 3.2
Am 20. Juni 2019 fand vor Ort und im Beisein der Mutter eine Abklärung zur Beurteilung der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwands statt (Urk. 8/23). Im Bericht wurde als Diagnose eine Autismuss törung genannt. Gemäss Angaben der Abklärungsperson habe d as Gespräch mit der Mutter stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer in seinem Zimmer im Obergeschoss gewesen sei und sich angezogen habe . Sie habe ihn nur kurz bei der Verabschiedung gesehen, wobei er korrekt angezogen gewesen sei und ungekämmte Haare gehabt habe (Ziff. 1.1). Hinsichtlich des täglichen invaliditätsbedingten Mehraufwandes im Bereich Ankleiden/Auskleiden hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer einerseits die Kleider selber aus dem Schrank nehme, andererseits die Mutter ihm diese bereitlege. Er ziehe sich alleine an, wobei das Zeitmanagement nicht immer klappe. Er verliere sich teilweise. Es komme vor, dass die M utter die Kleidung noch zurecht zupfen müsse. Auch könne es vorkommen, dass er die Kleider ver dreht anziehe, worauf sie ihn hinweisen müsse. Verschlüsse wie beispielsweise grosse Knöpfe und Reis s ver schlüsse würden ihm keine Probleme bereiten . Bei kleinen Hemdknöpfen und Schuhen zum Binden benötige er Fremdhilfe . Die Abklärungsperson ging davon aus, dass der Beschwerdeführer rein funktionell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sei, sich an- und auszuziehen. Dass man ihn teilweise auf wettergerechte Kleidung
hinweisen müsse, sei altersge recht. Ebenso stelle
das Zurechtzupfen der Kleidung in diesem Alter keine erhebliche Fremdhilfe dar
(Ziff. 1.1.1). Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer selbständig (Ziff. 1.1.2). Zum Bereich Essen führte die Abklärungsperson aus, dass die Familie gemeinsam am Tisch esse. Der Beschwerdeführer esse mit Besteck ohne Hilfe. Wenn das Stresslevel hoch sei, müsse man ihn unterstützen. Es könne vorkommen, dass er das Besteck nicht korrekt in der Hand halte . Das Messer setze er ein, schneide jedoch zu grosse Stücke. Eine gravierende graphomotorische Einschränkung be stehe gemäss Einschätzung der Abklärungsperson nicht . Die Psychomotorik habe nach 2 Jahren in der ersten Klasse abgeschlossen werden können. Es müsse keine tägliche und erhebliche Fremdhilfe geleistet werden. Der Beschwerdeführer könne selbständig essen und trinken (Ziff. 1.1.3). Bezüglich des Bereichs Körperpflege hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer eine feste Spange trage, weshalb man nachreinigen müsse. Nun habe er eine Schallzahnbürste. Kämmen halte er für nicht nötig. Die Morgen- und Abendtoilette erledige er selbständig, ausser wenn er sehr verschmutzt sei, bei spiels weise bei Grasflecken auf den Knien. Beim fünfmal wöchentliche m Duschen stehe er unter die Brause, schrubbe sich aber nicht mit dem Waschlappen. Er differenziere die Pflegeprodukte nicht un d nehme das Produkt, das zugegen sei. Schadenmindern d
könnten die Pflegeprodukte, welche er nicht nehmen dürfe, weggeräumt werden. Einfacher wäre ein Pflegeprodukt, welches für Körper und Haare geeignet sei. Die Nachreinigung der Zähne
erachtete die Abklärungsperson als altersgemäss. Gemäss den Richtlinien der Zahnärztegesellschaft (SSO) werde empfohlen, Kindern bis mindestens 12-jährig täglich einmal die Zähne nachzu reinigen .
Der Beschwerdeführer trage eine Spange, was das Zähneputzen noch schwieriger mache. Dass 12-jährige Jungen sich nur oberflächlich duschen, sei verbreitet. Im Rahmen von erzieherisch-pädagogischen Massnahmen sei auch bei anderen Kindern im selben Alter weiterhin Kontrolle, Aufforderung und Erinne rung notwendig. Daher könne dieser Bereich unter Berücksichtigung der Gesamt situation nicht angerechnet werden (Ziff. 1.1.4). Zum Bereich Verrichten der Notdurft äusserte sich die Abklärungsperson dahin gehend, dass der Beschwerdeführer immer alleine auf die Toilette gehe. Die Reinigung sei einigermassen selbständig möglich. Der Kontrollblick und das Rei ni gen der WC-Schüssel könne nicht angerechnet werden. Eine erhebliche Fremd hil fe in diesem Bereich müsse nicht täglich geleistet werden (Ziff. 1.1.6). Bezüglich der Fortbewegung führte die Abklärungsperson aus, dass der Be schwerdeführer motorisch selbständig sei. Den Schulweg in die Regelschule lege er alleine zurück. Er treffe sich mit jüngeren Kindern im Quartier. Mit gleich altrigen Kindern in Kontakt zu treten, bereite ihm Mühe. Hierbei müssten die Eltern «eine Brücke bauen». Er habe Mühe, sich in ein Gespräch einzubringen und würde ein Gespräch nicht selber beginnen. Ironie und Sarkasmus verstehe er ni cht. Die Hilfe bei der Kontaktpflege sei gemäss Abklärungsperson zurzeit altersent sprechend (Ziff. 1.1.6). Insgesamt ergebe sich kein Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesund heit. Es sei nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vermehrt angeleitet und aufgefordert werden müsse. Kinder mit dieser Diagnose seien auf klare Strukturen und Rahmenbedingungen angewiesen, um im Alltag funktionieren zu können. Es handle sich hierbei um erzieherisch-pädagogische Massnahmen, die jedoch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aus lösen würden (Ziff. 2-3). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er sei
in den Bereichen An- und Auskleiden und Körperpflege regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 13-14). Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom Juli 2019 (vorste hend E. 3.2) davon aus, dass keine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe ge leistet werde, die nicht altersgemäss sei. Der geleistete Aufwand falle unter pädagogische und erzieherische Massnahmen (Urk. 2). 4.2
Der Abklärungsberich t vom Juli 2019 (vorstehend E. 3.2) wurde durch eine quali fizierte Abklärungsperson verfasst, welche Kenntnis der örtlichen un d räumlichen Verhältnisse, der gestellten ärztlichen Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hatte . Sodann führte die Abklä rungs person unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und dessen Mutter in nachvollziehbarer Weise
aus, weshalb ein zusätzlicher Betreu ungsaufwand zu verneinen sei . Der Abklärungsbericht enthält in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen nachvollziehbar begründete Beurteilungen, welche mit den an Ort un d Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Er erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichts (vgl. vor stehend E. 1.3) vollumfänglich, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 4.3
Gemäss Randziffer (Rz) 8087 KSIH erfolgt die Beurteilung der invaliditäts be dingten Hilflosigkeit bei Minderjährigen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Erwachsenen. Zusätzlich ist jedoch zu beachten, dass nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters berücksichtigt werden darf (vgl. Anhang III und IV). Je niedriger das Alter eines Kindes ist, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Überwa chung (BGE 137 V 424). Dies trifft insbeson dere bei der indirekten Hilfe zu. Praktisch jedes
Kind braucht mehrmalige Aufforderungen und Nachkontrollen beim Aufstehen, ins Bett gehen, Händewaschen usw. Eine all fällige Hilfe kann deswegen nur anerkannt werden, wenn sie eine bestimmte Intensität erreicht und offensichtlich über das übliche Mass hinausgeht.
Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist g emäss Rz
8029 KSIH gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450).
So wohl im Bereich An- und Ausziehen als auch im Bereich Körperpflege ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf eine erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. 4.4
Im Anhang III KSIH
wird hinsichtlich des Bereichs An- und Auskleiden festgehalten, dass ein Kind in der Regel ab 6 Jahren die Schuhe binden kann, was vor allem massgebend für Kinder ist, die behinderungsbedingt Schnürschuhe tra gen müssen. Ab 10 Jahren braucht es bezüglich der Kleidung in der Regel keine Kontrolle mehr und die Kleideraus wahl ist auch meistens adäquat. Bei diesen Alte rsangaben handelt es sich um Orientierungswerte, die nicht in jedem Fall absolut anzuwenden sind. Aus der Formulierung «in der Regel» und «meistens» ist zu schliessen, dass sich gelegentliche Kontrollen und Hilfestellungen auch nach dem Erreichen des 10. Altersjahrs immer noch im Rahmen des Normalen bewegen. In den meisten Fällen kann es nicht pathologisch bedingte Abwei chungen sowohl nach oben als auch nach unten geben, welche nicht zu be rücksichtigen sind. In diesem Sinne sind die Richtlinien flexibel zu handha ben (S. 208 f.). Dem Abklärungsbericht ist bezüglich des Bereichs An- und Auskleiden zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer die Klei der selbst aus dem Schrank nehme, andererseits wür den ihm diese von der Mutter au ch bereitgelegt. Teilweise komme es vor, dass die Mutter seine Kleidung noch zurecht zupfen müsse . Ebe nfalls könne es passieren, dass er die Kleider verdreht anziehe, w orauf er hingewiesen werden müsse . Bei kleinen Hemdknöpfen und Schuhen zum Binden benötige er Fremd hilfe (vorstehend E. 3.2).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich selbständig ankleiden kann. So ist er auch anlässlich des Abklärungsgesprächs selbständig korrekt gekleidet aus seinem Zimmer gekommen. Dass die Eltern gelegentlich ei ngreifen, seine Kleider zurecht zupfen und den 12-jährigen Jungen auf wettergerechte oder verdreht angezogene Kleidung hinweisen müssen, ver mag noch keine Notwendigkeit für eine erhebliche und regelmässige Fremdhilfe zu begründen . So sind mehrmalige Aufforderungen, Nachkontrollen und gele gentliche Hilfestellungen wie zum Beispiel das N achzupfen der Kleider im Rahmen der indirekten Hilfe für Kinder dieses Alters auch bei voller Gesundheit üblich und erforderlich (vgl. v orstehend E. 4.3). In diesem Sinne ist die Alters angabe im Anhang III KSIH als Orientierungswert zu verstehen, wobei davon auch leichte Abweichungen erfasst werden, welche nicht automatisch in den Bereich einer pathologisch bedingten Hilf losigkeit fallen. Eine Hilfe leistung kann deswegen nur anerkannt werden, wenn sie eine bestimmte Intensität erreicht und offensichtlich ü ber das übliche Mass hinausgeht, was auf die vorliegend immer noch als altersgerecht zu betrachtenden gelegentlichen Hilfestellungen nicht zu trifft.
Dass die Mutter, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, mindestens drei- bis viermal pro Tag verdrehte Kleider «korrigieren» müsse (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff.
13), ist dem Abklä rungsbericht
nicht zu entnehmen . Des Weiteren ist festzuhalten, dass im Sinne der Schadenminderungspflicht alle geeigneten und zumutbaren Massnahmen zu treffen sind, um einer allfälligen Hilf losigkeit zu begegnen. V orliegend wären beispielsweise Schuhe mit Klettverschluss oder Kleidungsstücke ohne kleine Knöpfe in Betracht zu ziehen. Ein Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Bereich An- und Auskleiden im Vergleich zu
Minderjährigen
ohne gesundheitliche Beein trächtigung im gleichen Alter
(vgl. v orstehend E. 4.3) ist somit nicht ausgewiesen. 4.5
Dem Anhang III KSIH ist hinsichtlich des Bereichs Körperpflege zu entnehmen, dass Haarewaschen und Kämmen ab 8 Jahren unter Kontrolle möglich ist. Ab 10
Jahren braucht es keine regelmässige Kontrolle mehr (S. 211). Im Abklärungsbericht wurde bezüglich der Körperpflege festgehalten, dass der Beschw erdeführer eine Zahnspange trag e, weshalb nachgereinigt werde. Er habe jedoch eine Schallzahnbürste. Kämmen erachte er als nicht notwendig. Die Morgen- und Abendtoilette erledige er selbständig, ausser wenn er sehr ver schmutzt sei, beispielsweise bei Grasflecken auf den Knien. Dann müsse gründlich nachgereinigt werden. Er dusche fünfmal pro Woche und stehe dabei unter der Brause, schrubbe sich aber nicht mit dem Waschlappen. Die Pflegeprodukte diffe renziere er nicht und benütze, was gerade dastehe (vorstehend E. 3.2). Auch im Bereich Körperpflege ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitgehend selbständig ist, so greift er beispielsweise beim Duschen und Haare waschen selbständig zu einem Pflegeprodukt, duscht regelmässig zirka fünfmal pro Woche und putzt seine Zähne eigenständig . Was die indirekte Hilfe bei 12-Jäh rigen anbelan gt, so sind auch im Bereich Körperpflege mehrmalige Auffor derungen, Nachkontrollen und gelegentliche Hilfestellungen
wie zum Beispiel das Nachschrubben beim Duschen oder die Nachreinigung der Zähne
üblich und not wendig (vgl. vorstehend E. 4.3). In diesem Alter, kurz vor Erreichen des Teenager alters,
bewegt sich eine regelmässige Aufforderung, Kontrolle und Hilfestellung zum Erlangen der Selb ständigkeit
im Rahmen des üblichen Erziehungs- und Betreuungsaufwandes und kann angesichts der Fähigkeiten des Beschwerde füh rers noch nicht als übermässig notwendig betrachtet werden . Auch in diesem Bereich dient d ie Altersangabe im Anhang III KSIH nur als Orientierungswert, denn je nach Entwicklung des Kind es kann der Bedarf an Hilfestellungen indi viduell variieren, wobei
alters übliche Abweichungen nach unten oder oben bei der Be messung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vor stehend E. 4.4). So ist insbesondere der Umstand, dass ein 12-jähriger Junge keinen grossen Wert auf sein Äusseres legt, sich nicht kämmt und nur ober flächlich duscht, immer noch als durchaus altersgerecht anzusehen. Da er beim Duschen die Pflegeprodukte nicht differenziert, ist im Sinne der Schadenmin de rungspflicht
die Benützung ein es Pflegemittel s für Körper und Haare zumutbar.
Das Tragen einer Spange stellt grundsätzlich erhöhte Anforderung en an die Zahn reinigung, jedoch ist auch bei Kindern ohne gesundheitliche Einschrän kungen eine
Nachreinigung der Zähne durch die Eltern
teilweise nötig . Schliess lich ver mag auch das in der Beschwerdeschrift erwähnte ergänzende Schreiben der Mutter (vgl. Urk. 8/22), welches im Übrigen undatiert und ohne Unterschrift ist, den in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbaren Abklärungsbericht nicht in Zweifel zu ziehen.
Die im Bericht gen annten Hilfestellungen durch die Eltern im Bereich Körper pflege erreichen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fähigkeiten des Be schwerdeführers damit
nicht die
für die Anerkennung der Hilfeleistung en erfor derliche Intensität 4.6
Nach dem Gesagten erweist sich der Abklärungsbericht als schlüssig und nach vollziehbar, weshalb vollumfänglich darauf abzustellen ist. Von einer weiteren Abklärung vor Ort wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Es kann festgehalten werden, dass vorliegend im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Einschränkungen kein Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung und somit keine Hilflosigkeit ausgewiesen ist.
4.7
Die angefochtene Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 2007, leidet insbesondere an einer
Autismusstörung (vgl. Urk. 8/13) und wurde am
11. Februar 2019 bei der Invalidenversicherung ange meldet (Urk. 8/9) . Am 25. März 2019 erfolgte die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige
(Urk. 8/15). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und gewährte mit Mitteilung vom 4. Juni 2019 Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 8/19). Hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf Hilflo senentschädigung
veranlasste sie eine Abklärung vor Ort über die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand (Abklärungsbericht vom Juli 2019, Urk. 8/23) . Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/24), wogegen der Versicherte am 12. Septem ber 2019 Einwände erhob (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 14.
November 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 8/33 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wege n einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dau ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).
Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
E. 1.3 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrich tun gen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der per sön lichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklä rung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vor lie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
E. 2 Der Versicherte erhob am 16. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 10. Februar 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. N ovem ber 2019 (Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen motorisch selbständig sei. Eine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe, welche nicht altersgemäss sei, werde nicht geleistet. Der grosse Auf wand, welche von den Eltern geleistet werde, falle unter pädagogische und erzie herische Massnahmen. Lebenspraktische Begleitung bei Kindern könne aufgrund der Gesetzgebung keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen . Die im Rahmen des Abklärungsgesprächs gemachten Angaben würden nicht die Schlussfolgerung zu lassen, dass eine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe in de n Bereichen An- und Auskleiden und in der Körperpflege geleistet werden müsse . Schadenmindernd sei zumutbar, dass bei der Körperpflege nur die Pfl egeprodukte zur Verfügung stünden, welche der Junge zum Duschen und Haare waschen be nutzen dürfe. Eincremen bei Neurodermitis falle unter den Bereich der medi zi ni schen Pflege und könne erst ab dem 15. Altersjahr anerkannt werden (S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 (Urk. 7) führte die Beschwer de gegnerin aus, dass es gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit hinsichtlich der Körperpflege ab zehn Jahren keine regelmässige Kontrolle mehr brauche. Diese Altersgrenze stelle jedoch nur einen Richtwert dar. Auch andere Kinder im gleichen Alter ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würden oft noch vermehrt eine regelmässige Kontrolle bezüglich der Körperpflege und Hygiene benötigen . Im Vergleich zu anderen Kindern im gleichen Alter sei somit keine intensivere Betreuung notwendig (S. 2 Ziff. 4). Die durch die Eltern ausgeführten Kontrollen würden zu erzieherischen Massnahmen zählen, welche keinen An spruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen würden . Dem Beschwerde führer werde in keiner der sechs Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit aner kannt, da er im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe seiner Eltern angewiesen sei (S. 3 Ziff. 7).
E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen (Urk.
1), die Beschwerdegegnerin habe die von Amtes wegen notwendige n Abklä rungen nicht umfassend und vor allem nicht sorgfältig genug vorgenommen. Entgegen de r Ansicht der Beschwerdegegnerin sei nicht nur die motorische Hilf losigkeit anspruchsbegründend, sondern auch die notwendige erhebliche Dritt hilfe. In den Bereichen An- und Auskleiden sowie Körperpflege gehe es um die Abklärung dieser Dritthilfe (S. 7 Ziff. 12). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Hilfestellung durch die Mutter beim An- und Auskleiden um eine altersgerechte Hilfe handle, sei angesichts der Behinderung einer Autismus Spektrum-Störung nicht nachvollziehbar. Gerade bei Kindern mit Autismus Spektrum-Störungen seien solche indirekten Hilfestellungen behinderungsbe dingt häufig notwendig, da die Behinderung und nicht das Alter des Kindes die Hilfe erfordern würde. Ein Kind mit 12 Jahren brauche auch gemäss den Richt linien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen keine Hilfe mehr. Aus diesen Gründen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits 12 Jahre als sei und immer noch auf diese Dritthilfe angewiesen sei, diese behinderungsbedingt und nicht mehr altersbedingt benötige (S. 7 f. Ziff. 13). Bezüglich der Körperpflege werde in der Beurteilung der Abklärungsperson auf die Richtlinie der Zahnärztegesellschaft hingewiesen, wonach Kindern bis min destens 12-jährig bei der Nachreinigung geholfen werden müsse. Dies werde grundsätzlich nicht bestritten, es werde aber darauf hingewiesen, dass der Be schwerdeführer bereits älter als 12 Jahre sei und somit diese Empfehlung nicht mehr gelte. Dabei sei übersehen worden, dass Kinder mit Autismus Spektrum-Störungen nachweislich aus behinderungsbedingten Gründen auf die Reinigung hingewiesen werden müssten. Es werde deshalb beantragt, dass die Angelegenheit zu zusätzlichen Abklärungen betreffend Ausrichtung der Hilflosenentschädigung an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen sei (S. 8 f. Ziff. 14.).
E. 2.3 Zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden sowie Körperpflege) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
E. 3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psy cho therapie, führte in seinem Bericht vom 12. März 2019 (Urk. 8/13) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 8. März 2017 ambulant behandle (Ziff. 2.1), und nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - psychosomatische Beschwerden, rezidivierend seit 8. März 2007 (richtig wohl : 2017; ICD-10 F45.0) - depressive Störungen und Angst gemischt, rezidivierend seit 8. März 2017 (ICD-10 F41.2) - Autismus seit 12. Dezember 2018 (ICD-10 84.5) - Status nach nichtorganischer Schlafstörung (ICD-10 F51) Der Gesundheitszustand wirke sich nicht auf den Schulbesuch aus, der Be schwerdeführer besuche die Regelschule (Ziff. 1.3). Die Diagnose einer Autismus störung sei erst im Alter von 11 Jahren diagnostiziert worden. Die Behandlung dauere nun länger als ein Jahr und werde voraussichtlich auch weiterhin nötig sein. Die Kriterien für medizinische Massnahmen als rehabilitative Massnahmen seien gegeben (Ziff. 1.3). Die Prognose dürfe insgesamt als gut erachtet werden, sofern es gelinge, dass der Beschwerdeführer in der Oberstufe das seinem Intellekt entsprechende Niveau besuchen und abschliessen könne, um später die Mög lich keit zu haben, einen für ihn interessanten Beruf zu erlernen (Ziff. 2.5) .
E. 3.2 Am 20. Juni 2019 fand vor Ort und im Beisein der Mutter eine Abklärung zur Beurteilung der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwands statt (Urk. 8/23). Im Bericht wurde als Diagnose eine Autismuss törung genannt. Gemäss Angaben der Abklärungsperson habe d as Gespräch mit der Mutter stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer in seinem Zimmer im Obergeschoss gewesen sei und sich angezogen habe . Sie habe ihn nur kurz bei der Verabschiedung gesehen, wobei er korrekt angezogen gewesen sei und ungekämmte Haare gehabt habe (Ziff. 1.1). Hinsichtlich des täglichen invaliditätsbedingten Mehraufwandes im Bereich Ankleiden/Auskleiden hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer einerseits die Kleider selber aus dem Schrank nehme, andererseits die Mutter ihm diese bereitlege. Er ziehe sich alleine an, wobei das Zeitmanagement nicht immer klappe. Er verliere sich teilweise. Es komme vor, dass die M utter die Kleidung noch zurecht zupfen müsse. Auch könne es vorkommen, dass er die Kleider ver dreht anziehe, worauf sie ihn hinweisen müsse. Verschlüsse wie beispielsweise grosse Knöpfe und Reis s ver schlüsse würden ihm keine Probleme bereiten . Bei kleinen Hemdknöpfen und Schuhen zum Binden benötige er Fremdhilfe . Die Abklärungsperson ging davon aus, dass der Beschwerdeführer rein funktionell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sei, sich an- und auszuziehen. Dass man ihn teilweise auf wettergerechte Kleidung
hinweisen müsse, sei altersge recht. Ebenso stelle
das Zurechtzupfen der Kleidung in diesem Alter keine erhebliche Fremdhilfe dar
(Ziff. 1.1.1). Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer selbständig (Ziff. 1.1.2). Zum Bereich Essen führte die Abklärungsperson aus, dass die Familie gemeinsam am Tisch esse. Der Beschwerdeführer esse mit Besteck ohne Hilfe. Wenn das Stresslevel hoch sei, müsse man ihn unterstützen. Es könne vorkommen, dass er das Besteck nicht korrekt in der Hand halte . Das Messer setze er ein, schneide jedoch zu grosse Stücke. Eine gravierende graphomotorische Einschränkung be stehe gemäss Einschätzung der Abklärungsperson nicht . Die Psychomotorik habe nach 2 Jahren in der ersten Klasse abgeschlossen werden können. Es müsse keine tägliche und erhebliche Fremdhilfe geleistet werden. Der Beschwerdeführer könne selbständig essen und trinken (Ziff. 1.1.3). Bezüglich des Bereichs Körperpflege hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer eine feste Spange trage, weshalb man nachreinigen müsse. Nun habe er eine Schallzahnbürste. Kämmen halte er für nicht nötig. Die Morgen- und Abendtoilette erledige er selbständig, ausser wenn er sehr verschmutzt sei, bei spiels weise bei Grasflecken auf den Knien. Beim fünfmal wöchentliche m Duschen stehe er unter die Brause, schrubbe sich aber nicht mit dem Waschlappen. Er differenziere die Pflegeprodukte nicht un d nehme das Produkt, das zugegen sei. Schadenmindern d
könnten die Pflegeprodukte, welche er nicht nehmen dürfe, weggeräumt werden. Einfacher wäre ein Pflegeprodukt, welches für Körper und Haare geeignet sei. Die Nachreinigung der Zähne
erachtete die Abklärungsperson als altersgemäss. Gemäss den Richtlinien der Zahnärztegesellschaft (SSO) werde empfohlen, Kindern bis mindestens 12-jährig täglich einmal die Zähne nachzu reinigen .
Der Beschwerdeführer trage eine Spange, was das Zähneputzen noch schwieriger mache. Dass 12-jährige Jungen sich nur oberflächlich duschen, sei verbreitet. Im Rahmen von erzieherisch-pädagogischen Massnahmen sei auch bei anderen Kindern im selben Alter weiterhin Kontrolle, Aufforderung und Erinne rung notwendig. Daher könne dieser Bereich unter Berücksichtigung der Gesamt situation nicht angerechnet werden (Ziff. 1.1.4). Zum Bereich Verrichten der Notdurft äusserte sich die Abklärungsperson dahin gehend, dass der Beschwerdeführer immer alleine auf die Toilette gehe. Die Reinigung sei einigermassen selbständig möglich. Der Kontrollblick und das Rei ni gen der WC-Schüssel könne nicht angerechnet werden. Eine erhebliche Fremd hil fe in diesem Bereich müsse nicht täglich geleistet werden (Ziff. 1.1.6). Bezüglich der Fortbewegung führte die Abklärungsperson aus, dass der Be schwerdeführer motorisch selbständig sei. Den Schulweg in die Regelschule lege er alleine zurück. Er treffe sich mit jüngeren Kindern im Quartier. Mit gleich altrigen Kindern in Kontakt zu treten, bereite ihm Mühe. Hierbei müssten die Eltern «eine Brücke bauen». Er habe Mühe, sich in ein Gespräch einzubringen und würde ein Gespräch nicht selber beginnen. Ironie und Sarkasmus verstehe er ni cht. Die Hilfe bei der Kontaktpflege sei gemäss Abklärungsperson zurzeit altersent sprechend (Ziff. 1.1.6). Insgesamt ergebe sich kein Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesund heit. Es sei nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vermehrt angeleitet und aufgefordert werden müsse. Kinder mit dieser Diagnose seien auf klare Strukturen und Rahmenbedingungen angewiesen, um im Alltag funktionieren zu können. Es handle sich hierbei um erzieherisch-pädagogische Massnahmen, die jedoch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aus lösen würden (Ziff. 2-3).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er sei
in den Bereichen An- und Auskleiden und Körperpflege regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 13-14). Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom Juli 2019 (vorste hend E. 3.2) davon aus, dass keine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe ge leistet werde, die nicht altersgemäss sei. Der geleistete Aufwand falle unter pädagogische und erzieherische Massnahmen (Urk. 2).
E. 4.2 Der Abklärungsberich t vom Juli 2019 (vorstehend E. 3.2) wurde durch eine quali fizierte Abklärungsperson verfasst, welche Kenntnis der örtlichen un d räumlichen Verhältnisse, der gestellten ärztlichen Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hatte . Sodann führte die Abklä rungs person unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und dessen Mutter in nachvollziehbarer Weise
aus, weshalb ein zusätzlicher Betreu ungsaufwand zu verneinen sei . Der Abklärungsbericht enthält in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen nachvollziehbar begründete Beurteilungen, welche mit den an Ort un d Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Er erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichts (vgl. vor stehend E. 1.3) vollumfänglich, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
E. 4.3 Gemäss Randziffer (Rz) 8087 KSIH erfolgt die Beurteilung der invaliditäts be dingten Hilflosigkeit bei Minderjährigen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Erwachsenen. Zusätzlich ist jedoch zu beachten, dass nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters berücksichtigt werden darf (vgl. Anhang III und IV). Je niedriger das Alter eines Kindes ist, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Überwa chung (BGE 137 V 424). Dies trifft insbeson dere bei der indirekten Hilfe zu. Praktisch jedes
Kind braucht mehrmalige Aufforderungen und Nachkontrollen beim Aufstehen, ins Bett gehen, Händewaschen usw. Eine all fällige Hilfe kann deswegen nur anerkannt werden, wenn sie eine bestimmte Intensität erreicht und offensichtlich über das übliche Mass hinausgeht.
Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist g emäss Rz
8029 KSIH gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450).
So wohl im Bereich An- und Ausziehen als auch im Bereich Körperpflege ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf eine erhebliche Dritthilfe angewiesen ist.
E. 4.4 Im Anhang III KSIH
wird hinsichtlich des Bereichs An- und Auskleiden festgehalten, dass ein Kind in der Regel ab 6 Jahren die Schuhe binden kann, was vor allem massgebend für Kinder ist, die behinderungsbedingt Schnürschuhe tra gen müssen. Ab 10 Jahren braucht es bezüglich der Kleidung in der Regel keine Kontrolle mehr und die Kleideraus wahl ist auch meistens adäquat. Bei diesen Alte rsangaben handelt es sich um Orientierungswerte, die nicht in jedem Fall absolut anzuwenden sind. Aus der Formulierung «in der Regel» und «meistens» ist zu schliessen, dass sich gelegentliche Kontrollen und Hilfestellungen auch nach dem Erreichen des 10. Altersjahrs immer noch im Rahmen des Normalen bewegen. In den meisten Fällen kann es nicht pathologisch bedingte Abwei chungen sowohl nach oben als auch nach unten geben, welche nicht zu be rücksichtigen sind. In diesem Sinne sind die Richtlinien flexibel zu handha ben (S. 208 f.). Dem Abklärungsbericht ist bezüglich des Bereichs An- und Auskleiden zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer die Klei der selbst aus dem Schrank nehme, andererseits wür den ihm diese von der Mutter au ch bereitgelegt. Teilweise komme es vor, dass die Mutter seine Kleidung noch zurecht zupfen müsse . Ebe nfalls könne es passieren, dass er die Kleider verdreht anziehe, w orauf er hingewiesen werden müsse . Bei kleinen Hemdknöpfen und Schuhen zum Binden benötige er Fremd hilfe (vorstehend E. 3.2).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich selbständig ankleiden kann. So ist er auch anlässlich des Abklärungsgesprächs selbständig korrekt gekleidet aus seinem Zimmer gekommen. Dass die Eltern gelegentlich ei ngreifen, seine Kleider zurecht zupfen und den 12-jährigen Jungen auf wettergerechte oder verdreht angezogene Kleidung hinweisen müssen, ver mag noch keine Notwendigkeit für eine erhebliche und regelmässige Fremdhilfe zu begründen . So sind mehrmalige Aufforderungen, Nachkontrollen und gele gentliche Hilfestellungen wie zum Beispiel das N achzupfen der Kleider im Rahmen der indirekten Hilfe für Kinder dieses Alters auch bei voller Gesundheit üblich und erforderlich (vgl. v orstehend E. 4.3). In diesem Sinne ist die Alters angabe im Anhang III KSIH als Orientierungswert zu verstehen, wobei davon auch leichte Abweichungen erfasst werden, welche nicht automatisch in den Bereich einer pathologisch bedingten Hilf losigkeit fallen. Eine Hilfe leistung kann deswegen nur anerkannt werden, wenn sie eine bestimmte Intensität erreicht und offensichtlich ü ber das übliche Mass hinausgeht, was auf die vorliegend immer noch als altersgerecht zu betrachtenden gelegentlichen Hilfestellungen nicht zu trifft.
Dass die Mutter, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, mindestens drei- bis viermal pro Tag verdrehte Kleider «korrigieren» müsse (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff.
13), ist dem Abklä rungsbericht
nicht zu entnehmen . Des Weiteren ist festzuhalten, dass im Sinne der Schadenminderungspflicht alle geeigneten und zumutbaren Massnahmen zu treffen sind, um einer allfälligen Hilf losigkeit zu begegnen. V orliegend wären beispielsweise Schuhe mit Klettverschluss oder Kleidungsstücke ohne kleine Knöpfe in Betracht zu ziehen. Ein Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Bereich An- und Auskleiden im Vergleich zu
Minderjährigen
ohne gesundheitliche Beein trächtigung im gleichen Alter
(vgl. v orstehend E. 4.3) ist somit nicht ausgewiesen.
E. 4.5 Dem Anhang III KSIH ist hinsichtlich des Bereichs Körperpflege zu entnehmen, dass Haarewaschen und Kämmen ab 8 Jahren unter Kontrolle möglich ist. Ab 10
Jahren braucht es keine regelmässige Kontrolle mehr (S. 211). Im Abklärungsbericht wurde bezüglich der Körperpflege festgehalten, dass der Beschw erdeführer eine Zahnspange trag e, weshalb nachgereinigt werde. Er habe jedoch eine Schallzahnbürste. Kämmen erachte er als nicht notwendig. Die Morgen- und Abendtoilette erledige er selbständig, ausser wenn er sehr ver schmutzt sei, beispielsweise bei Grasflecken auf den Knien. Dann müsse gründlich nachgereinigt werden. Er dusche fünfmal pro Woche und stehe dabei unter der Brause, schrubbe sich aber nicht mit dem Waschlappen. Die Pflegeprodukte diffe renziere er nicht und benütze, was gerade dastehe (vorstehend E. 3.2). Auch im Bereich Körperpflege ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitgehend selbständig ist, so greift er beispielsweise beim Duschen und Haare waschen selbständig zu einem Pflegeprodukt, duscht regelmässig zirka fünfmal pro Woche und putzt seine Zähne eigenständig . Was die indirekte Hilfe bei 12-Jäh rigen anbelan gt, so sind auch im Bereich Körperpflege mehrmalige Auffor derungen, Nachkontrollen und gelegentliche Hilfestellungen
wie zum Beispiel das Nachschrubben beim Duschen oder die Nachreinigung der Zähne
üblich und not wendig (vgl. vorstehend E. 4.3). In diesem Alter, kurz vor Erreichen des Teenager alters,
bewegt sich eine regelmässige Aufforderung, Kontrolle und Hilfestellung zum Erlangen der Selb ständigkeit
im Rahmen des üblichen Erziehungs- und Betreuungsaufwandes und kann angesichts der Fähigkeiten des Beschwerde füh rers noch nicht als übermässig notwendig betrachtet werden . Auch in diesem Bereich dient d ie Altersangabe im Anhang III KSIH nur als Orientierungswert, denn je nach Entwicklung des Kind es kann der Bedarf an Hilfestellungen indi viduell variieren, wobei
alters übliche Abweichungen nach unten oder oben bei der Be messung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vor stehend E. 4.4). So ist insbesondere der Umstand, dass ein 12-jähriger Junge keinen grossen Wert auf sein Äusseres legt, sich nicht kämmt und nur ober flächlich duscht, immer noch als durchaus altersgerecht anzusehen. Da er beim Duschen die Pflegeprodukte nicht differenziert, ist im Sinne der Schadenmin de rungspflicht
die Benützung ein es Pflegemittel s für Körper und Haare zumutbar.
Das Tragen einer Spange stellt grundsätzlich erhöhte Anforderung en an die Zahn reinigung, jedoch ist auch bei Kindern ohne gesundheitliche Einschrän kungen eine
Nachreinigung der Zähne durch die Eltern
teilweise nötig . Schliess lich ver mag auch das in der Beschwerdeschrift erwähnte ergänzende Schreiben der Mutter (vgl. Urk. 8/22), welches im Übrigen undatiert und ohne Unterschrift ist, den in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbaren Abklärungsbericht nicht in Zweifel zu ziehen.
Die im Bericht gen annten Hilfestellungen durch die Eltern im Bereich Körper pflege erreichen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fähigkeiten des Be schwerdeführers damit
nicht die
für die Anerkennung der Hilfeleistung en erfor derliche Intensität
E. 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Abklärungsbericht als schlüssig und nach vollziehbar, weshalb vollumfänglich darauf abzustellen ist. Von einer weiteren Abklärung vor Ort wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Es kann festgehalten werden, dass vorliegend im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Einschränkungen kein Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung und somit keine Hilflosigkeit ausgewiesen ist.
E. 4.7 Die angefochtene Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt .
E. 5 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Dispositiv
- X.___ , geboren 2007 , leidet insbesondere an einer Autismusstörung (vgl. Urk. 8/13) und wurde am
- Februar 2019 bei der Invalidenversicherung ange meldet (Urk. 8/9) . Am 25. März 2019 erfolgte die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 8/15). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und gewährte mit Mitteilung vom 4. Juni 2019 Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 8/19). Hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf Hilflo senentschädigung veranlasste sie eine Abklärung vor Ort über die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand (Abklärungsbericht vom Juli 2019, Urk. 8/23 ) . Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/24), wogegen der Versicherte am 12. Septem ber 2019 Einwände erhob (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 14. November 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 8/33 = Urk. 2).
- Der Versicherte erhob am 16. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 10. Februar 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wege n einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dau ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrich tun gen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der per sön lichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklä rung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vor lie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. N ovem ber 2019 (Urk. 2) davon aus , dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen motorisch selbständig sei. Eine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe, welche nicht altersgemäss sei, werde nicht geleistet. Der grosse Auf wand, welche von den Eltern geleistet werde, falle unter pädagogische und erzie herische Massnahmen. Lebenspraktische Begleitung bei Kindern könne aufgrund der Gesetzgebung keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen . Die im Rahmen des Abklärungsgesprächs gemachten Angaben würden nicht die Schlussfolgerung zu lassen , dass eine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe in de n Bereichen An- und Auskleiden und in der Körperpflege geleistet werden müsse . Schadenmindernd sei zumutbar, dass bei der Körperpflege nur die Pfl egeprodukte zur Verfügung stünden , welche der Junge zum Duschen und Haare waschen be nutzen dürfe. Eincremen bei Neurodermitis falle unter den Bereich der medi zi ni schen Pflege und könne erst ab dem 15. Altersjahr anerkannt werden (S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 (Urk. 7) führte die Beschwer de gegnerin aus, dass es gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit hinsichtlich der Körperpflege ab zehn Jahren keine regelmässige Kontrolle mehr brauche. Diese Altersgrenze stelle jedoch nur einen Richtwert dar. Auch andere Kinder im gleichen Alter ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würden oft noch vermehrt eine regelmässige Kontrolle bezüglich der Körperpflege und Hygiene benötigen . Im Vergleich zu anderen Kindern im gleichen Alter sei somit keine intensivere Betreuung notwendig (S. 2 Ziff. 4). Die durch die Eltern ausgeführten Kontrollen würden zu erzieherischen Massnahmen zählen, welche keinen An spruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen würden . Dem Beschwerde führer werde in keiner der sechs Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit aner kannt, da er im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe seiner Eltern angewiesen sei (S. 3 Ziff. 7). 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die von Amtes wegen notwendige n Abklä rungen nicht umfassend und vor allem nicht sorgfältig genug vorgenommen. Entgegen de r Ansicht der Beschwerdegegnerin sei nicht nur die motorische Hilf losigkeit anspruchsbegründend, sondern auch die notwendige erhebliche Dritt hilfe. In den Bereichen An- und Auskleiden sowie Körperpflege gehe es um die Abklärung dieser Dritthilfe (S. 7 Ziff. 12). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Hilfestellung durch die Mutter beim An- und Auskleiden um eine altersgerechte Hilfe handle, sei angesichts der Behinderung einer Autismus Spektrum-Störung nicht nachvollziehbar. Gerade bei Kindern mit Autismus Spektrum-Störungen seien solche indirekten Hilfestellungen behinderungsbe dingt häufig notwendig, da die Behinderung und nicht das Alter des Kindes die Hilfe erfordern würde. Ein Kind mit 12 Jahren brauche auch gemäss den Richt linien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen keine Hilfe mehr. Aus diesen Gründen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits 12 Jahre als sei und immer noch auf diese Dritthilfe angewiesen sei, diese behinderungsbedingt und nicht mehr altersbedingt benötige (S. 7 f. Ziff. 13). Bezüglich der Körperpflege werde in der Beurteilung der Abklärungsperson auf die Richtlinie der Zahnärztegesellschaft hingewiesen, wonach Kindern bis min destens 12-jährig bei der Nachreinigung geholfen werden müsse. Dies werde grundsätzlich nicht bestritten, es werde aber darauf hingewiesen, dass der Be schwerdeführer bereits älter als 12 Jahre sei und somit diese Empfehlung nicht mehr gelte. Dabei sei übersehen worden, dass Kinder mit Autismus Spektrum-Störungen nachweislich aus behinderungsbedingten Gründen auf die Reinigung hingewiesen werden müssten. Es werde deshalb beantragt, dass die Angelegenheit zu zusätzlichen Abklärungen betreffend Ausrichtung der Hilflosenentschädigung an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen sei (S. 8 f. Ziff. 14.). 2.3 Zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden sowie Körperpflege) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
- 3.1 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psy cho therapie , führte in seinem Bericht vom 12. März 2019 (Urk. 8/13) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 8. März 2017 ambulant behandle (Ziff. 2.1), und nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - psychosomatische Beschwerden, rezidivierend seit 8. März 2007 (richtig wohl : 2017; ICD-10 F45.0) - depressive Störungen und Angst gemischt, rezidivierend seit 8. März 2017 (ICD-10 F41.2) - Autismus seit 12. Dezember 2018 (ICD-10 84.5) - Status nach nichtorganischer Schlafstörung (ICD-10 F51) Der Gesundheitszustand wirke sich nicht auf den Schulbesuch aus, der Be schwerdeführer besuche die Regelschule (Ziff. 1.3). Die Diagnose einer Autismus störung sei erst im Alter von 11 Jahren diagnostiziert worden. Die Behandlung dauere nun länger als ein Jahr und werde voraussichtlich auch weiterhin nötig sein. Die Kriterien für medizinische Massnahmen als rehabilitative Massnahmen seien gegeben (Ziff. 1.3). Die Prognose dürfe insgesamt als gut erachtet werden, sofern es gelinge, dass der Beschwerdeführer in der Oberstufe das seinem Intellekt entsprechende Niveau besuchen und abschliessen könne, um später die Mög lich keit zu haben, einen für ihn interessanten Beruf zu erlernen (Ziff. 2.5) . 3.2 Am 20. Juni 2019 fand vor Ort und im Beisein der Mutter eine Abklärung zur Beurteilung der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwands statt (Urk. 8/23). Im Bericht wurde als Diagnose eine Autismuss törung genannt. Gemäss Angaben der Abklärungsperson habe d as Gespräch mit der Mutter stattgefunden , wobei der Beschwerdeführer in seinem Zimmer im Obergeschoss gewesen sei und sich angezogen habe . Sie habe ihn nur kurz bei der Verabschiedung gesehen, wobei er korrekt angezogen gewesen sei und ungekämmte Haare gehabt habe (Ziff. 1.1). Hinsichtlich des täglichen invaliditätsbedingten Mehraufwandes im Bereich Ankleiden/Auskleiden hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer einerseits die Kleider selber aus dem Schrank nehme, andererseits die Mutter ihm diese bereitlege. Er ziehe sich alleine an, wobei das Zeitmanagement nicht immer klappe. Er verliere sich teilweise. Es komme vor, dass die M utter die Kleidung noch zurecht zupfen müsse. Auch könne es vorkommen , dass er die Kleider ver dreht anziehe, worauf sie ihn hinweisen müsse. Verschlüsse wie beispielsweise grosse Knöpfe und Reis s ver schlüsse würden ihm keine Probleme bereiten . Bei kleinen Hemdknöpfen und Schuhen zum Binden benötige er Fremdhilfe . Die Abklärungsperson ging davon aus, dass der Beschwerdeführer rein funktionell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sei, sich an- und auszuziehen. Dass man ihn teilweise auf wettergerechte Kleidung hinweisen müsse, sei altersge recht. Ebenso stelle das Zurechtzupfen der Kleidung in diesem Alter keine erhebliche Fremdhilfe dar (Ziff. 1.1.1). Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer selbständig (Ziff. 1.1.2). Zum Bereich Essen führte die Abklärungsperson aus, dass die Familie gemeinsam am Tisch esse. Der Beschwerdeführer esse mit Besteck ohne Hilfe. Wenn das Stresslevel hoch sei, müsse man ihn unterstützen. Es könne vorkommen, dass er das Besteck nicht korrekt in der Hand halte . Das Messer setze er ein, schneide jedoch zu grosse Stücke. Eine gravierende graphomotorische Einschränkung be stehe gemäss Einschätzung der Abklärungsperson nicht . Die Psychomotorik habe nach 2 Jahren in der ersten Klasse abgeschlossen werden können. Es müsse keine tägliche und erhebliche Fremdhilfe geleistet werden. Der Beschwerdeführer könne selbständig essen und trinken (Ziff. 1.1.3). Bezüglich des Bereichs Körperpflege hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer eine feste Spange trage, weshalb man nachreinigen müsse. Nun habe er eine Schallzahnbürste. Kämmen halte er für nicht nötig. Die Morgen- und Abendtoilette erledige er selbständig, ausser wenn er sehr verschmutzt sei, bei spiels weise bei Grasflecken auf den Knien. Beim fünfmal wöchentliche m Duschen stehe er unter die Brause, schrubbe sich aber nicht mit dem Waschlappen. Er differenziere die Pflegeprodukte nicht un d nehme das Produkt, das zugegen sei. Schadenmindern d könnten die Pflegeprodukte, welche er nicht nehmen dürfe, weggeräumt werden. Einfacher wäre ein Pflegeprodukt, welches für Körper und Haare geeignet sei. Die Nachreinigung der Zähne erachtete die Abklärungsperson als altersgemäss. Gemäss den Richtlinien der Zahnärztegesellschaft (SSO) werde empfohlen, Kindern bis mindestens 12-jährig täglich einmal die Zähne nachzu reinigen . Der Beschwerdeführer trage eine Spange, was das Zähneputzen noch schwieriger mache. Dass 12-jährige Jungen sich nur oberflächlich duschen, sei verbreitet. Im Rahmen von erzieherisch-pädagogischen Massnahmen sei auch bei anderen Kindern im selben Alter weiterhin Kontrolle, Aufforderung und Erinne rung notwendig. Daher könne dieser Bereich unter Berücksichtigung der Gesamt situation nicht angerechnet werden (Ziff. 1.1.4). Zum Bereich Verrichten der Notdurft äusserte sich die Abklärungsperson dahin gehend, dass der Beschwerdeführer immer alleine auf die Toilette gehe. Die Reinigung sei einigermassen selbständig möglich. Der Kontrollblick und das Rei ni gen der WC-Schüssel könne nicht angerechnet werden. Eine erhebliche Fremd hil fe in diesem Bereich müsse nicht täglich geleistet werden (Ziff. 1.1.6). Bezüglich der Fortbewegung führte die Abklärungsperson aus, dass der Be schwerdeführer motorisch selbständig sei. Den Schulweg in die Regelschule lege er alleine zurück. Er treffe sich mit jüngeren Kindern im Quartier. Mit gleich altrigen Kindern in Kontakt zu treten, bereite ihm Mühe. Hierbei müssten die Eltern «eine Brücke bauen». Er habe Mühe , sich in ein Gespräch einzubringen und würde ein Gespräch nicht selber beginnen. Ironie und Sarkasmus verstehe er ni cht. Die Hilfe bei der Kontaktpflege sei gemäss Abklärungsperson zurzeit altersent sprechend (Ziff. 1.1.6). Insgesamt ergebe sich kein Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesund heit. Es sei nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vermehrt angeleitet und aufgefordert werden müsse. Kinder mit dieser Diagnose seien auf klare Strukturen und Rahmenbedingungen angewiesen, um im Alltag funktionieren zu können. Es handle sich hierbei um erzieherisch-pädagogische Massnahmen, die jedoch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aus lösen würden (Ziff. 2-3).
- 4.1 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er sei in den Bereichen An- und Auskleiden und Körperpflege regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 13-14). Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom Juli 2019 (vorste hend E. 3.2 ) davon aus, dass keine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe ge leistet werde, die nicht altersgemäss sei. Der geleistete Aufwand falle unter pädagogische und erzieherische Massnahmen (Urk. 2). 4.2 Der Abklärungsberich t vom Juli 2019 (vorstehend E. 3.2 ) wurde durch eine quali fizierte Abklärungsperson verfasst, welche Kenntnis der örtlichen un d räumlichen Verhältnisse, der gestellten ärztlichen Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hatte . Sodann führte die Abklä rungs person unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und dessen Mutter in nachvollziehbarer Weise aus, weshalb ein zusätzlicher Betreu ungsaufwand zu verneinen sei . Der Abklärungsbericht enthält in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen nachvollziehbar begründete Beurteilungen, welche mit den an Ort un d Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Er erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichts (vgl. vor stehend E. 1.3) vollumfänglich, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 4.3 Gemäss Randziffer ( Rz ) 8087 KSIH erfolgt die Beurteilung der invaliditäts be dingten Hilflosigkeit bei Minderjährigen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Erwachsenen. Zusätzlich ist jedoch zu beachten, dass nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters berücksichtigt werden darf (vgl. Anhang III und IV). Je niedriger das Alter eines Kindes ist, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Überwa chung (BGE 137 V 424). Dies trifft insbeson dere bei der indirekten Hilfe zu. Praktisch jedes Kind braucht mehrmalige Aufforderungen und Nachkontrollen beim Aufstehen, ins Bett gehen, Händewaschen usw. Eine all fällige Hilfe kann deswegen nur anerkannt werden, wenn sie eine bestimmte Intensität erreicht und offensichtlich über das übliche Mass hinausgeht. Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist g emäss Rz 8029 KSIH gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450). So wohl im Bereich An- und Ausziehen als auch im Bereich Körperpflege ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf eine erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. 4.4 Im Anhang III KSIH wird hinsichtlich des Bereichs An- und Auskleiden festgehalten, dass ein Kind in der Regel ab 6 Jahren die Schuhe binden kann , was vor allem massgebend für Kinder ist, die behinderungsbedingt Schnürschuhe tra gen müssen. Ab 10 Jahren braucht es bezüglich der Kleidung in der Regel keine Kontrolle mehr und die Kleideraus wahl ist auch meistens adäquat. Bei diesen Alte rsangaben handelt es sich um Orientierungswerte, die nicht in jedem Fall absolut anzuwenden sind. Aus der Formulierung «in der Regel» und «meistens» ist zu schliessen, dass sich gelegentliche Kontrollen und Hilfestellungen auch nach dem Erreichen des 10. Altersjahrs immer noch im Rahmen des Normalen bewegen. In den meisten Fällen kann es nicht pathologisch bedingte Abwei chungen sowohl nach oben als auch nach unten geben, welche nicht zu be rücksichtigen sind. In diesem Sinne sind die Richtlinien flexibel zu handha ben ( S. 208 f. ). Dem Abklärungsbericht ist bezüglich des Bereichs An- und Auskleiden zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer die Klei der selbst aus dem Schrank nehme, andererseits wür den ihm diese von der Mutter au ch bereitgelegt. Teilweise komme es vor, dass die Mutter seine Kleidung noch zurecht zupfen müsse . Ebe nfalls könne es passieren, dass er die Kleider verdreht anziehe , w orauf er hingewiesen werden müsse . Bei kleinen Hemdknöpfen und Schuhen zum Binden benötige er Fremd hilfe (vorstehend E. 3.2 ). Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich selbständig ankleiden kann. So ist er auch anlässlich des Abklärungsgesprächs selbständig korrekt gekleidet aus seinem Zimmer gekommen. Dass die Eltern gelegentlich ei ngreifen, seine Kleider zurecht zupfen und den 12-jährigen Jungen auf wettergerechte oder verdreht angezogene Kleidung hinweisen müssen, ver mag noch keine Notwendigkeit für eine erhebliche und regelmässige Fremdhilfe zu begründen . So sind mehrmalige Aufforderungen, Nachkontrollen und gele gentliche Hilfestellungen wie zum Beispiel das N achzupfen der Kleider im Rahmen der indirekten Hilfe für Kinder dieses Alters auch bei voller Gesundheit üblich und erforderlich (vgl. v orstehend E. 4.3 ). In diesem Sinne ist die Alters angabe im Anhang III KSIH als Orientierungswert zu verstehen , wobei davon auch leichte Abweichungen erfasst werden , welche nicht automatisch in den Bereich einer pathologisch bedingten Hilf losigkeit fallen. Eine Hilfe leistung kann deswegen nur anerkannt werden, wenn sie eine bestimmte Intensität erreicht und offensichtlich ü ber das übliche Mass hinausgeht, was auf die vorliegend immer noch als altersgerecht zu betrachtenden gelegentlichen Hilfestellungen nicht zu trifft. Dass die Mutter, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, mindestens drei- bis viermal pro Tag verdrehte Kleider «korrigieren» müsse (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 13) , ist dem Abklä rungsbericht nicht zu entnehmen . Des Weiteren ist festzuhalten , dass im Sinne der Schadenminderungspflicht alle geeigneten und zumutbaren Massnahmen zu treffen sind , um einer allfälligen Hilf losigkeit zu begegnen. V orliegend wären beispielsweise Schuhe mit Klettverschluss oder Kleidungsstücke ohne kleine Knöpfe in Betracht zu ziehen. Ein Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Bereich An- und Auskleiden im Vergleich zu Minderjährigen ohne gesundheitliche Beein trächtigung im gleichen Alter ( vgl. v orstehend E. 4.3 ) ist somit nicht ausgewiesen. 4.5 Dem Anhang III KSIH ist hinsichtlich des Bereichs Körperpflege zu entnehmen, dass Haarewaschen und Kämmen ab 8 Jahren unter Kontrolle möglich ist. Ab 10 Jahren braucht es keine regelmässige Kontrolle mehr (S. 211). Im Abklärungsbericht wurde bezüglich der Körperpflege festgehalten, dass der Beschw erdeführer eine Zahnspange trag e, weshalb nachgereinigt werde. Er habe jedoch eine Schallzahnbürste. Kämmen erachte er als nicht notwendig. Die Morgen- und Abendtoilette erledige er selbständig, ausser wenn er sehr ver schmutzt sei, beispielsweise bei Grasflecken auf den Knien. Dann müsse gründlich nachgereinigt werden. Er dusche fünfmal pro Woche und stehe dabei unter der Brause, schrubbe sich aber nicht mit dem Waschlappen. Die Pflegeprodukte diffe renziere er nicht und benütze, was gerade dastehe (vorstehend E. 3.2 ). Auch im Bereich Körperpflege ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitgehend selbständig ist, so greift er beispielsweise beim Duschen und Haare waschen selbständig zu einem Pflegeprodukt , duscht regelmässig zirka fünfmal pro Woche und putzt seine Zähne eigenständig . Was die indirekte Hilfe bei 12-Jäh rigen anbelan gt, so sind auch im Bereich Körperpflege mehrmalige Auffor derungen , Nachkontrollen und gelegentliche Hilfestellungen wie zum Beispiel das Nachschrubben beim Duschen oder die Nachreinigung der Zähne üblich und not wendig (vgl. vorstehend E. 4.3 ). In diesem Alter, kurz vor Erreichen des Teenager alters , bewegt sich eine regelmässige Aufforderung, Kontrolle und Hilfestellung zum Erlangen der Selb ständigkeit im Rahmen des üblichen Erziehungs- und Betreuungsaufwandes und kann angesichts der Fähigkeiten des Beschwerde füh rers noch nicht als übermässig notwendig betrachtet werden . Auch in diesem Bereich dient d ie Altersangabe im Anhang III KSIH nur als Orientierungswert, denn je nach Entwicklung des Kind es kann der Bedarf an Hilfestellungen indi viduell variieren, wobei alters übliche Abweichungen nach unten oder oben bei der Be messung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vor stehend E. 4.4 ). So ist insbesondere der Umstand, dass ein 12-jähriger Junge keinen grossen Wert auf sein Äusseres legt, sich nicht kämmt und nur ober flächlich duscht, immer noch als durchaus altersgerecht anzusehen. Da er beim Duschen die Pflegeprodukte nicht differenziert, ist im Sinne der Schadenmin de rungspflicht die Benützung ein es Pflegemittel s für Körper und Haare zumutbar. Das Tragen einer Spange stellt grundsätzlich erhöhte Anforderung en an die Zahn reinigung, jedoch ist auch bei Kindern ohne gesundheitliche Einschrän kungen eine Nachreinigung der Zähne durch die Eltern teilweise nötig . Schliess lich ver mag auch das in der Beschwerdeschrift erwähnte ergänzende Schreiben der Mutter (vgl. Urk. 8/22), welches im Übrigen undatiert und ohne Unterschrift ist , den in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbaren Abklärungsbericht nicht in Zweifel zu ziehen. Die im Bericht gen annten Hilfestellungen durch die Eltern im Bereich Körper pflege erreichen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fähigkeiten des Be schwerdeführers damit nicht die für die Anerkennung der Hilfeleistung en erfor derliche Intensität 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Abklärungsbericht als schlüssig und nach vollziehbar, weshalb vollumfänglich darauf abzustellen ist. Von einer weiteren Abklärung vor Ort wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es kann festgehalten werden, dass vorliegend im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Einschränkungen kein Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung und somit keine Hilflosigkeit ausgewiesen ist. 4.7 Die angefochtene Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt .
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00907
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom
24. August 2020 in Sachen X.___, geb. 2007 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Advokat Martin Boltshauser Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 2007, leidet insbesondere an einer
Autismusstörung (vgl. Urk. 8/13) und wurde am
11. Februar 2019 bei der Invalidenversicherung ange meldet (Urk. 8/9) . Am 25. März 2019 erfolgte die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige
(Urk. 8/15). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und gewährte mit Mitteilung vom 4. Juni 2019 Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 8/19). Hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf Hilflo senentschädigung
veranlasste sie eine Abklärung vor Ort über die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand (Abklärungsbericht vom Juli 2019, Urk. 8/23) . Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/24), wogegen der Versicherte am 12. Septem ber 2019 Einwände erhob (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 14.
November 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 8/33 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 16. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 10. Februar 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wege n einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dau ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).
Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungs an spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgen den Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergeben den Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltäg liche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leis tenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrich tun gen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der per sön lichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklä rung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vor lie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichts punkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. N ovem ber 2019 (Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen motorisch selbständig sei. Eine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe, welche nicht altersgemäss sei, werde nicht geleistet. Der grosse Auf wand, welche von den Eltern geleistet werde, falle unter pädagogische und erzie herische Massnahmen. Lebenspraktische Begleitung bei Kindern könne aufgrund der Gesetzgebung keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen . Die im Rahmen des Abklärungsgesprächs gemachten Angaben würden nicht die Schlussfolgerung zu lassen, dass eine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe in de n Bereichen An- und Auskleiden und in der Körperpflege geleistet werden müsse . Schadenmindernd sei zumutbar, dass bei der Körperpflege nur die Pfl egeprodukte zur Verfügung stünden, welche der Junge zum Duschen und Haare waschen be nutzen dürfe. Eincremen bei Neurodermitis falle unter den Bereich der medi zi ni schen Pflege und könne erst ab dem 15. Altersjahr anerkannt werden (S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 (Urk. 7) führte die Beschwer de gegnerin aus, dass es gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit hinsichtlich der Körperpflege ab zehn Jahren keine regelmässige Kontrolle mehr brauche. Diese Altersgrenze stelle jedoch nur einen Richtwert dar. Auch andere Kinder im gleichen Alter ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würden oft noch vermehrt eine regelmässige Kontrolle bezüglich der Körperpflege und Hygiene benötigen . Im Vergleich zu anderen Kindern im gleichen Alter sei somit keine intensivere Betreuung notwendig (S. 2 Ziff. 4). Die durch die Eltern ausgeführten Kontrollen würden zu erzieherischen Massnahmen zählen, welche keinen An spruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen würden . Dem Beschwerde führer werde in keiner der sechs Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit aner kannt, da er im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe seiner Eltern angewiesen sei (S. 3 Ziff. 7). 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen (Urk.
1), die Beschwerdegegnerin habe die von Amtes wegen notwendige n Abklä rungen nicht umfassend und vor allem nicht sorgfältig genug vorgenommen. Entgegen de r Ansicht der Beschwerdegegnerin sei nicht nur die motorische Hilf losigkeit anspruchsbegründend, sondern auch die notwendige erhebliche Dritt hilfe. In den Bereichen An- und Auskleiden sowie Körperpflege gehe es um die Abklärung dieser Dritthilfe (S. 7 Ziff. 12). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Hilfestellung durch die Mutter beim An- und Auskleiden um eine altersgerechte Hilfe handle, sei angesichts der Behinderung einer Autismus Spektrum-Störung nicht nachvollziehbar. Gerade bei Kindern mit Autismus Spektrum-Störungen seien solche indirekten Hilfestellungen behinderungsbe dingt häufig notwendig, da die Behinderung und nicht das Alter des Kindes die Hilfe erfordern würde. Ein Kind mit 12 Jahren brauche auch gemäss den Richt linien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen keine Hilfe mehr. Aus diesen Gründen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits 12 Jahre als sei und immer noch auf diese Dritthilfe angewiesen sei, diese behinderungsbedingt und nicht mehr altersbedingt benötige (S. 7 f. Ziff. 13). Bezüglich der Körperpflege werde in der Beurteilung der Abklärungsperson auf die Richtlinie der Zahnärztegesellschaft hingewiesen, wonach Kindern bis min destens 12-jährig bei der Nachreinigung geholfen werden müsse. Dies werde grundsätzlich nicht bestritten, es werde aber darauf hingewiesen, dass der Be schwerdeführer bereits älter als 12 Jahre sei und somit diese Empfehlung nicht mehr gelte. Dabei sei übersehen worden, dass Kinder mit Autismus Spektrum-Störungen nachweislich aus behinderungsbedingten Gründen auf die Reinigung hingewiesen werden müssten. Es werde deshalb beantragt, dass die Angelegenheit zu zusätzlichen Abklärungen betreffend Ausrichtung der Hilflosenentschädigung an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen sei (S. 8 f. Ziff. 14.). 2.3
Zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden sowie Körperpflege) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psy cho therapie, führte in seinem Bericht vom 12. März 2019 (Urk. 8/13) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 8. März 2017 ambulant behandle (Ziff. 2.1), und nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - psychosomatische Beschwerden, rezidivierend seit 8. März 2007 (richtig wohl : 2017; ICD-10 F45.0) - depressive Störungen und Angst gemischt, rezidivierend seit 8. März 2017 (ICD-10 F41.2) - Autismus seit 12. Dezember 2018 (ICD-10 84.5) - Status nach nichtorganischer Schlafstörung (ICD-10 F51) Der Gesundheitszustand wirke sich nicht auf den Schulbesuch aus, der Be schwerdeführer besuche die Regelschule (Ziff. 1.3). Die Diagnose einer Autismus störung sei erst im Alter von 11 Jahren diagnostiziert worden. Die Behandlung dauere nun länger als ein Jahr und werde voraussichtlich auch weiterhin nötig sein. Die Kriterien für medizinische Massnahmen als rehabilitative Massnahmen seien gegeben (Ziff. 1.3). Die Prognose dürfe insgesamt als gut erachtet werden, sofern es gelinge, dass der Beschwerdeführer in der Oberstufe das seinem Intellekt entsprechende Niveau besuchen und abschliessen könne, um später die Mög lich keit zu haben, einen für ihn interessanten Beruf zu erlernen (Ziff. 2.5) . 3.2
Am 20. Juni 2019 fand vor Ort und im Beisein der Mutter eine Abklärung zur Beurteilung der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwands statt (Urk. 8/23). Im Bericht wurde als Diagnose eine Autismuss törung genannt. Gemäss Angaben der Abklärungsperson habe d as Gespräch mit der Mutter stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer in seinem Zimmer im Obergeschoss gewesen sei und sich angezogen habe . Sie habe ihn nur kurz bei der Verabschiedung gesehen, wobei er korrekt angezogen gewesen sei und ungekämmte Haare gehabt habe (Ziff. 1.1). Hinsichtlich des täglichen invaliditätsbedingten Mehraufwandes im Bereich Ankleiden/Auskleiden hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer einerseits die Kleider selber aus dem Schrank nehme, andererseits die Mutter ihm diese bereitlege. Er ziehe sich alleine an, wobei das Zeitmanagement nicht immer klappe. Er verliere sich teilweise. Es komme vor, dass die M utter die Kleidung noch zurecht zupfen müsse. Auch könne es vorkommen, dass er die Kleider ver dreht anziehe, worauf sie ihn hinweisen müsse. Verschlüsse wie beispielsweise grosse Knöpfe und Reis s ver schlüsse würden ihm keine Probleme bereiten . Bei kleinen Hemdknöpfen und Schuhen zum Binden benötige er Fremdhilfe . Die Abklärungsperson ging davon aus, dass der Beschwerdeführer rein funktionell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sei, sich an- und auszuziehen. Dass man ihn teilweise auf wettergerechte Kleidung
hinweisen müsse, sei altersge recht. Ebenso stelle
das Zurechtzupfen der Kleidung in diesem Alter keine erhebliche Fremdhilfe dar
(Ziff. 1.1.1). Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer selbständig (Ziff. 1.1.2). Zum Bereich Essen führte die Abklärungsperson aus, dass die Familie gemeinsam am Tisch esse. Der Beschwerdeführer esse mit Besteck ohne Hilfe. Wenn das Stresslevel hoch sei, müsse man ihn unterstützen. Es könne vorkommen, dass er das Besteck nicht korrekt in der Hand halte . Das Messer setze er ein, schneide jedoch zu grosse Stücke. Eine gravierende graphomotorische Einschränkung be stehe gemäss Einschätzung der Abklärungsperson nicht . Die Psychomotorik habe nach 2 Jahren in der ersten Klasse abgeschlossen werden können. Es müsse keine tägliche und erhebliche Fremdhilfe geleistet werden. Der Beschwerdeführer könne selbständig essen und trinken (Ziff. 1.1.3). Bezüglich des Bereichs Körperpflege hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer eine feste Spange trage, weshalb man nachreinigen müsse. Nun habe er eine Schallzahnbürste. Kämmen halte er für nicht nötig. Die Morgen- und Abendtoilette erledige er selbständig, ausser wenn er sehr verschmutzt sei, bei spiels weise bei Grasflecken auf den Knien. Beim fünfmal wöchentliche m Duschen stehe er unter die Brause, schrubbe sich aber nicht mit dem Waschlappen. Er differenziere die Pflegeprodukte nicht un d nehme das Produkt, das zugegen sei. Schadenmindern d
könnten die Pflegeprodukte, welche er nicht nehmen dürfe, weggeräumt werden. Einfacher wäre ein Pflegeprodukt, welches für Körper und Haare geeignet sei. Die Nachreinigung der Zähne
erachtete die Abklärungsperson als altersgemäss. Gemäss den Richtlinien der Zahnärztegesellschaft (SSO) werde empfohlen, Kindern bis mindestens 12-jährig täglich einmal die Zähne nachzu reinigen .
Der Beschwerdeführer trage eine Spange, was das Zähneputzen noch schwieriger mache. Dass 12-jährige Jungen sich nur oberflächlich duschen, sei verbreitet. Im Rahmen von erzieherisch-pädagogischen Massnahmen sei auch bei anderen Kindern im selben Alter weiterhin Kontrolle, Aufforderung und Erinne rung notwendig. Daher könne dieser Bereich unter Berücksichtigung der Gesamt situation nicht angerechnet werden (Ziff. 1.1.4). Zum Bereich Verrichten der Notdurft äusserte sich die Abklärungsperson dahin gehend, dass der Beschwerdeführer immer alleine auf die Toilette gehe. Die Reinigung sei einigermassen selbständig möglich. Der Kontrollblick und das Rei ni gen der WC-Schüssel könne nicht angerechnet werden. Eine erhebliche Fremd hil fe in diesem Bereich müsse nicht täglich geleistet werden (Ziff. 1.1.6). Bezüglich der Fortbewegung führte die Abklärungsperson aus, dass der Be schwerdeführer motorisch selbständig sei. Den Schulweg in die Regelschule lege er alleine zurück. Er treffe sich mit jüngeren Kindern im Quartier. Mit gleich altrigen Kindern in Kontakt zu treten, bereite ihm Mühe. Hierbei müssten die Eltern «eine Brücke bauen». Er habe Mühe, sich in ein Gespräch einzubringen und würde ein Gespräch nicht selber beginnen. Ironie und Sarkasmus verstehe er ni cht. Die Hilfe bei der Kontaktpflege sei gemäss Abklärungsperson zurzeit altersent sprechend (Ziff. 1.1.6). Insgesamt ergebe sich kein Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesund heit. Es sei nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vermehrt angeleitet und aufgefordert werden müsse. Kinder mit dieser Diagnose seien auf klare Strukturen und Rahmenbedingungen angewiesen, um im Alltag funktionieren zu können. Es handle sich hierbei um erzieherisch-pädagogische Massnahmen, die jedoch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aus lösen würden (Ziff. 2-3). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er sei
in den Bereichen An- und Auskleiden und Körperpflege regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 13-14). Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom Juli 2019 (vorste hend E. 3.2) davon aus, dass keine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe ge leistet werde, die nicht altersgemäss sei. Der geleistete Aufwand falle unter pädagogische und erzieherische Massnahmen (Urk. 2). 4.2
Der Abklärungsberich t vom Juli 2019 (vorstehend E. 3.2) wurde durch eine quali fizierte Abklärungsperson verfasst, welche Kenntnis der örtlichen un d räumlichen Verhältnisse, der gestellten ärztlichen Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hatte . Sodann führte die Abklä rungs person unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und dessen Mutter in nachvollziehbarer Weise
aus, weshalb ein zusätzlicher Betreu ungsaufwand zu verneinen sei . Der Abklärungsbericht enthält in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen nachvollziehbar begründete Beurteilungen, welche mit den an Ort un d Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Er erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichts (vgl. vor stehend E. 1.3) vollumfänglich, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 4.3
Gemäss Randziffer (Rz) 8087 KSIH erfolgt die Beurteilung der invaliditäts be dingten Hilflosigkeit bei Minderjährigen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Erwachsenen. Zusätzlich ist jedoch zu beachten, dass nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters berücksichtigt werden darf (vgl. Anhang III und IV). Je niedriger das Alter eines Kindes ist, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Überwa chung (BGE 137 V 424). Dies trifft insbeson dere bei der indirekten Hilfe zu. Praktisch jedes
Kind braucht mehrmalige Aufforderungen und Nachkontrollen beim Aufstehen, ins Bett gehen, Händewaschen usw. Eine all fällige Hilfe kann deswegen nur anerkannt werden, wenn sie eine bestimmte Intensität erreicht und offensichtlich über das übliche Mass hinausgeht.
Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist g emäss Rz
8029 KSIH gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450).
So wohl im Bereich An- und Ausziehen als auch im Bereich Körperpflege ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf eine erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. 4.4
Im Anhang III KSIH
wird hinsichtlich des Bereichs An- und Auskleiden festgehalten, dass ein Kind in der Regel ab 6 Jahren die Schuhe binden kann, was vor allem massgebend für Kinder ist, die behinderungsbedingt Schnürschuhe tra gen müssen. Ab 10 Jahren braucht es bezüglich der Kleidung in der Regel keine Kontrolle mehr und die Kleideraus wahl ist auch meistens adäquat. Bei diesen Alte rsangaben handelt es sich um Orientierungswerte, die nicht in jedem Fall absolut anzuwenden sind. Aus der Formulierung «in der Regel» und «meistens» ist zu schliessen, dass sich gelegentliche Kontrollen und Hilfestellungen auch nach dem Erreichen des 10. Altersjahrs immer noch im Rahmen des Normalen bewegen. In den meisten Fällen kann es nicht pathologisch bedingte Abwei chungen sowohl nach oben als auch nach unten geben, welche nicht zu be rücksichtigen sind. In diesem Sinne sind die Richtlinien flexibel zu handha ben (S. 208 f.). Dem Abklärungsbericht ist bezüglich des Bereichs An- und Auskleiden zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer die Klei der selbst aus dem Schrank nehme, andererseits wür den ihm diese von der Mutter au ch bereitgelegt. Teilweise komme es vor, dass die Mutter seine Kleidung noch zurecht zupfen müsse . Ebe nfalls könne es passieren, dass er die Kleider verdreht anziehe, w orauf er hingewiesen werden müsse . Bei kleinen Hemdknöpfen und Schuhen zum Binden benötige er Fremd hilfe (vorstehend E. 3.2).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich selbständig ankleiden kann. So ist er auch anlässlich des Abklärungsgesprächs selbständig korrekt gekleidet aus seinem Zimmer gekommen. Dass die Eltern gelegentlich ei ngreifen, seine Kleider zurecht zupfen und den 12-jährigen Jungen auf wettergerechte oder verdreht angezogene Kleidung hinweisen müssen, ver mag noch keine Notwendigkeit für eine erhebliche und regelmässige Fremdhilfe zu begründen . So sind mehrmalige Aufforderungen, Nachkontrollen und gele gentliche Hilfestellungen wie zum Beispiel das N achzupfen der Kleider im Rahmen der indirekten Hilfe für Kinder dieses Alters auch bei voller Gesundheit üblich und erforderlich (vgl. v orstehend E. 4.3). In diesem Sinne ist die Alters angabe im Anhang III KSIH als Orientierungswert zu verstehen, wobei davon auch leichte Abweichungen erfasst werden, welche nicht automatisch in den Bereich einer pathologisch bedingten Hilf losigkeit fallen. Eine Hilfe leistung kann deswegen nur anerkannt werden, wenn sie eine bestimmte Intensität erreicht und offensichtlich ü ber das übliche Mass hinausgeht, was auf die vorliegend immer noch als altersgerecht zu betrachtenden gelegentlichen Hilfestellungen nicht zu trifft.
Dass die Mutter, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, mindestens drei- bis viermal pro Tag verdrehte Kleider «korrigieren» müsse (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff.
13), ist dem Abklä rungsbericht
nicht zu entnehmen . Des Weiteren ist festzuhalten, dass im Sinne der Schadenminderungspflicht alle geeigneten und zumutbaren Massnahmen zu treffen sind, um einer allfälligen Hilf losigkeit zu begegnen. V orliegend wären beispielsweise Schuhe mit Klettverschluss oder Kleidungsstücke ohne kleine Knöpfe in Betracht zu ziehen. Ein Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Bereich An- und Auskleiden im Vergleich zu
Minderjährigen
ohne gesundheitliche Beein trächtigung im gleichen Alter
(vgl. v orstehend E. 4.3) ist somit nicht ausgewiesen. 4.5
Dem Anhang III KSIH ist hinsichtlich des Bereichs Körperpflege zu entnehmen, dass Haarewaschen und Kämmen ab 8 Jahren unter Kontrolle möglich ist. Ab 10
Jahren braucht es keine regelmässige Kontrolle mehr (S. 211). Im Abklärungsbericht wurde bezüglich der Körperpflege festgehalten, dass der Beschw erdeführer eine Zahnspange trag e, weshalb nachgereinigt werde. Er habe jedoch eine Schallzahnbürste. Kämmen erachte er als nicht notwendig. Die Morgen- und Abendtoilette erledige er selbständig, ausser wenn er sehr ver schmutzt sei, beispielsweise bei Grasflecken auf den Knien. Dann müsse gründlich nachgereinigt werden. Er dusche fünfmal pro Woche und stehe dabei unter der Brause, schrubbe sich aber nicht mit dem Waschlappen. Die Pflegeprodukte diffe renziere er nicht und benütze, was gerade dastehe (vorstehend E. 3.2). Auch im Bereich Körperpflege ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitgehend selbständig ist, so greift er beispielsweise beim Duschen und Haare waschen selbständig zu einem Pflegeprodukt, duscht regelmässig zirka fünfmal pro Woche und putzt seine Zähne eigenständig . Was die indirekte Hilfe bei 12-Jäh rigen anbelan gt, so sind auch im Bereich Körperpflege mehrmalige Auffor derungen, Nachkontrollen und gelegentliche Hilfestellungen
wie zum Beispiel das Nachschrubben beim Duschen oder die Nachreinigung der Zähne
üblich und not wendig (vgl. vorstehend E. 4.3). In diesem Alter, kurz vor Erreichen des Teenager alters,
bewegt sich eine regelmässige Aufforderung, Kontrolle und Hilfestellung zum Erlangen der Selb ständigkeit
im Rahmen des üblichen Erziehungs- und Betreuungsaufwandes und kann angesichts der Fähigkeiten des Beschwerde füh rers noch nicht als übermässig notwendig betrachtet werden . Auch in diesem Bereich dient d ie Altersangabe im Anhang III KSIH nur als Orientierungswert, denn je nach Entwicklung des Kind es kann der Bedarf an Hilfestellungen indi viduell variieren, wobei
alters übliche Abweichungen nach unten oder oben bei der Be messung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vor stehend E. 4.4). So ist insbesondere der Umstand, dass ein 12-jähriger Junge keinen grossen Wert auf sein Äusseres legt, sich nicht kämmt und nur ober flächlich duscht, immer noch als durchaus altersgerecht anzusehen. Da er beim Duschen die Pflegeprodukte nicht differenziert, ist im Sinne der Schadenmin de rungspflicht
die Benützung ein es Pflegemittel s für Körper und Haare zumutbar.
Das Tragen einer Spange stellt grundsätzlich erhöhte Anforderung en an die Zahn reinigung, jedoch ist auch bei Kindern ohne gesundheitliche Einschrän kungen eine
Nachreinigung der Zähne durch die Eltern
teilweise nötig . Schliess lich ver mag auch das in der Beschwerdeschrift erwähnte ergänzende Schreiben der Mutter (vgl. Urk. 8/22), welches im Übrigen undatiert und ohne Unterschrift ist, den in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbaren Abklärungsbericht nicht in Zweifel zu ziehen.
Die im Bericht gen annten Hilfestellungen durch die Eltern im Bereich Körper pflege erreichen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fähigkeiten des Be schwerdeführers damit
nicht die
für die Anerkennung der Hilfeleistung en erfor derliche Intensität 4.6
Nach dem Gesagten erweist sich der Abklärungsbericht als schlüssig und nach vollziehbar, weshalb vollumfänglich darauf abzustellen ist. Von einer weiteren Abklärung vor Ort wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Es kann festgehalten werden, dass vorliegend im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Einschränkungen kein Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung und somit keine Hilflosigkeit ausgewiesen ist.
4.7
Die angefochtene Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi