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IV.2019.00904

Erstanmeldung. Depressive Störung und somatische Beschwerden. Vom Krankentaggeldversicherer eingeholtes Gutachten nicht beweistauglich. Medizinische Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfügung unklar. Rückweisung zur rechtskonformen Abklärung des Gesundheitszustandes.

Zürich SozVersG · 2020-04-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. X.___, geboren 1963, Mutter vo n zwei Kindern (Jahrgänge 1986 und 2003), war vo m

16. Januar 2017 bis 30. Juni 2018 beim Alterszentrum Y.___

in einem Pensum von 50 %

als Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) tätig (Urk. 6/6, Urk. 6/30/ 4) . Unter Hinweis auf eine psychische Beein trächtigung meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zunächst zur Früherfassung (Urk. 6/3) und am 16. April 2018 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche Situation ab und zog wiederholt Akten der Krankentag geld ver sicherung bei (Urk. 6/7 -8, Urk. 6/19, Urk. 6/28), insbesondere das von dieser an geordnete und am 26. August 2018 erstattete Gutachten von Dr. med. Z.___ sowie Dr. med. A.___, beide Fachärzte für Psychiatrie und Psycho the rapie (Urk. 6/28/6-12). Mit Mitteilung vom 1 0. Dezember 2018 wurde das im September 2018 in die Wege geleitete Belastbarkeitstraining im B.___ (Urk. 6/22) abgeschlossen, weil die Ziele nicht erreicht worden waren (Urk. 6/29, vgl. auch Urk. 6/30/4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/33- 39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. November 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 6/45 = Urk. 2). 2. Die Versicherte erhob am 16. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, es sei diese aufzuheben und ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2020 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am

30. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.

2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverstän digengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der leistungsabweisenden Verfügung vom 15. November 2019 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass jegliche Arbeit ohne verantwortungsvolle und intellektuell fordernde Tä tigkeiten zu 100 % zumutbar sei . Die bisherige Tätigkeit als Pflege helferin SRK entspreche im Wesentlichen diesen Anforderungen, weshalb gemäss Gutachten von Dr. Z.___

eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit im angestam mten und in einem angepassten Beruf gegeben sei (S. 1 f.). Eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik in kausalem Zusammenhang mit der gescheiterten Eingliederungsmassnahme sei nicht abzustreiten . Von einer dauerhaften Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sei jedoch nicht auszugehen. Die nicht-psychiatrischen Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen (Urk. 1), es sei aus diversen Gründen und zu ihren G unsten davon auszugehen, dass sie heute im Gesund heit s fall

zu 100 % erwerbstätig wäre (S. 3). Laut Einschätzung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich aufgrund des g escheiterten Belastbarkeitstraining s gezeigt, dass sie auch in einfachen Tätig keit en etwa zu 80

% arbeits un fähig sei . Auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. August 2018 könne – aus näher dargelegten Gründen – nicht abgestellt werden (S. 4 f.).

Sie habe demnach mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente (S. 5). Zudem habe es die Beschwerdegegnerin in verschie dener Hinsicht unterlassen, die erforderlichen Abklärungen zu tätigen (S. 6 f.), weshalb die Sache eventualiter an die se zurückzuweisen sei . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungs pflicht nachgekommen ist. 3. 3.1

In ihrem

B ericht

an den Krankentaggeldversicherer vom 8. Dezember 2017 (Urk. 6/7/1-3) nannte die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ als Diagnose

eine wiederholte depressive Störung, aktuell m ittelschwere Episode (ICD-10 F 33.11; Urk. 6/7/1) .

Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin leide unter Antriebslosigkeit, innerer Unruhe, Müdigkeit, tiefer Belastbarkeit und vielen weiteren depressiven Sympto men (Urk. 6/7/1) . D ie Beschwerdeführerin sei seit dem 23. Oktober 2017 bis zum 5. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 6. Januar 2018 sei eine Wie deraufnahme der Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % ihres Pensums geplant (Urk. 6/7/2) .

In der Folge bestätigte sie die genannte Diagnose in weiteren Berichten und atte stierte ab

12. April 2018 und bis auf Weiteres eine 100% ige A rbeitsunfähig keit in der Tätigkeit als Krankenp flegerin auf der Demenzabteilung beziehungsweise

im Pflegeheim (Urk. 6/7/4-6, Urk. 6/19/17).

Bei unveränderter Diagnose schilderte sie am 4. Juli

2018 eine aufgehellte Stim mung und eine deutliche Stabilisierung. Die Beschwerdeführerin komme nun alle ine und könne die Abmachungen einhalten, fühle sich indes noch instabil und rasch überfordert . Während nach Angaben von Dr. C.___ bei Behand lungs beginn im Herbst 2017 ein Arztbesuch alle e in bis zwei Wochen stattfand (Urk. 6/7/4), sah die Therapeutin die Beschwerdeführerin im Juli 2018 nur noch monatlich

(Urk. 6/28/16) .

Die Aufnahme eines Integrationsversuchs erachtete sie für zumutbar (Urk. 6/28/17). 3.2

Im Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 26. August 2018 (Urk. 6/28/6-12) nannte Dr. Z.___

als Diagnose eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0; Urk. 6/28/11) .

Dr. Z.___

führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zeige sich um einiges gebessert

im Vergleich zur Konsultation von Dr. C.___ . Der von dieser geschilderte Befund (reduziert in Antrieb, Konzentration und Leistung, Überforderungsreaktion bei geringsten Anstrengungen) liege nun nicht mehr vor. Bei der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin ungestört in Antrieb und Konzentration gezeigt. Sie habe auch keine Überforderungsreaktion gezeigt. Sie zeige eine gute Eigeninitiative, eine affektive Schwingungsfähigkeit, keine aus geprägte Müdigkeit, keinen Interessenverlust, kein Früherwachen, keinen Ge wichts - und Libidoverlust . Das von ihr angegebene soziale Funktionsniveau weise auch nicht mehr auf einen Rückzug vom sozialen Leben hin. Zum aktuellen Funk tionsbild gehör t e n selbständiges Einkaufen, regelmässige Hundespaziergänge, eine weitgehend selbständige Haushaltführung und sogar ein aktueller einwö chiger Familienurlaub in der Türkei (vgl. auch Urk. 6/30/6) . Es seien keine grossen Schwierigkeiten erkennbar, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen (Urk. 6/28/10).

In einer Gesamtschau würden nur noch gewisse Restsymptome vorliegen, die höchstens die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Störung erlauben würden .

Dieser geringe Schweregrad korrespondiere mit der Behandlungs frequenz einmal pro Monat. Ein grösseres, nicht-psychiatrisches Problem scheine sich eher im beruflichen Bereich zu zeigen. Während die Beschwerdeführerin schulisch nicht so leistungsfähig gewesen sei und die ursprünglich angestrebte Kranken pflege ausbildung nicht geschafft habe, scheine sie an mehreren Arbeitsstellen mit Tätigkeiten beauftragt worden zu sein, die sie überfordert hätten. Es erscheine daher gut nachvollziehbar, dass sie sich bei der Arbeit in der Senioren wohn gruppe leistungsfähig ge fühlt habe; in der Arbeit mit Dementen/psychisch Kran ken mit elektronischer Leistungserfassung und der verantwortungsvollen Blutzuckerar beit habe s i e jedoch bald dekompensiert . Folgerichtig hebe sie nun hervor, dass sie zu einer Arbeit ohne hohe Verantwortung bereit wäre (Urk. 6/28/11).

Dementsprechend postulierte Dr. Z.___ k e ine Einschränkung der Leistungsfähig keit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin SRK. Im Weiteren führte er aus, d ie Beschwerdeführerin lege Wert auf eine verantwortungsarme Tätigkeit. Diese Anforderung entspreche dem Berufsbild der Pflegehelferin, auch wenn dies in den Alten- und Pflegeheimen nicht immer beachtet werde. Ebenso wenig be scheinigte Dr. Z.___

eine Einschränkung in angepasster Tätigkeit (Urk. 6/28/11). 3.3

In ihrem Bericht vom 20. Dezember 2018 (Urk. 6/31/7-14) nannte Dr. C.___

folgende Diagnosen, wobei sie erklärte, es sei kaum zu beurteilen, welche davon keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 6/31/11 f.) : - Wiederholt austherapierte, depressive Störung, aktuell mittelschwere, punk tuell auch schwere Phasen (ICD-10 F 33.11). Im Rahmen einer Diffe rentialdiagnose könne eine beginnende dementielle Störung nicht sicher ausgeschlossen werden - Chronischer Nikotinabusus, früher Alkoholabusus, seit Jahren abstinent - Morbus Basedow mit Status nach Thyreo i dektomie und Orbitopathie - Herzrhythmusstörungen, unter hochdosierten Medikamenten stabil - Sekundäre Erythrozytose (Überproduktion roter Blutkörperchen;

jährliche Kontrolle im Spital D.___) - Seit Jahren chronischer Folsäuremangel und Vitamin B12-Mangel, we lcher regelmässig substituiert wird - Unklarer Lungenbund (Dezember 2018), aktuell keine Malignität, Kon trolle in vier Monaten

Dr. C.___ führte aus,

die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert, be wusstseinsklar, mit deutlichen Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnis störungen, massiv verstärkt bei jeglicher Form von Stress. Ein Mini - Mentel -Test im August 2018 sei normal ausgefallen . Inwieweit die knappe Intelligenz zu den

mnestischen Störungen beitrage, liesse sich nicht abschliessen d beurteilen. Das Denken sei geordnet, aber verlangsamt und eingeengt auf ihre Arbeit und Leis tungsfähigkeit und von vielen Befürchtungen begleitet. Im Affekt sei sie oft ratlos, ängstlich, hoffnungslos, innerlich unruhig und niedergeschlagen. Zudem sei sie häufig gereizt, nerve sich wegen Kleinigkeiten über den Sohn und den Ehemann. Hinzu kämen massive Insuffizienzgefühle und wenig Selbstwertgefühl. Ferner habe sie immer wieder massive existenzielle Ängste (Urk. 6/31/10). Ihr Antrieb sei massiv eingeschränkt. Nach zwei Stunden Arbeit brauche sie eine längere Schlafpause. Der Haushalt könne nur mit Hilfe ihres Ehemannes einiger massen aufrecht erhalten werden. Ausflüge mit ihrem Sohn könne sie kaum be wältigen, da sie sofort überfordert sei. Es bestehe ein massiver sozialer Rückzug. Der Schlaf sei unter Seroquel knapp im Normbereich, der Appetit leicht erhöht . Unter hochdosierten Beta-Blockern zeige sich eine Abnahme von Herzklopfen, Extrasystolen und Atembeschwerden .

Die Beschwerdeführerin zeige eine massiv eingeschränkte Belastbarkeit. Unter leichtem Druck dekompensiere sie sofort, zeige sich völlig überfordert und werde suizidal (Urk. 6/31/10 f.) .

Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerde füh rerin sei vom 23. Oktober 2017 bis 25. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen;

hernach v om 2 6. Januar bis 11. April 2018 zu 50 % und seit dem 11. April und bis auf weiteres sei sie zu 100 % arbeitsunfähig als Pflegehelferin (Urk. 6/31/7). S eit dem gescheiterten Arbeitsversuch habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2018 bis auf Weiteres auch für einfache Tätigkeiten in einem geschützten Arbeitsbereich zu etwa 80 % beziehungsweise zu 80-90 %

arbeitsunfähig sei (Urk. 6/31/ 7 f., Urk. 6/31/13). Im Haushalt sei sie auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen. Hier könne sie während zwei bis drei Stunden mit vielen Pausen tätig sein (Urk. 6/31/13). 3. 4

Laut der Stellungnahme durch RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allge meinmedizin, vom 5. Februar 2019 (Urk. 6/32/3-4) ist auf das Gutachten von Dr. Z.___ ab zustellen . Sofern die Beschwerdeführerin effektiv keine intellektuell fordernden und verantwortungsvollen Arbeiten (keine elektronische Datener fas sung, kein Verabreichen von Insulinspritzen, keine Arbeit mit teils schwer behan delbaren Patienten), sondern nur einfache Tätigkeiten ausüben müsse, sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Gewisse kurzzeitige Einbrüche mit weniger Arbeits fähigkeit seien möglich (Urk. 6/32/4).

Nach dem gescheiterten Belastbarkeitstraining überwies

Dr. E.___ a uf ent sprechende N achfrage der Beschwerdegegnerin

hin (Urk. 6/44/2) die Sache an einen RAD-Psychiater zur weiteren Beurteilung

(Urk. 6/44/3). 3.5

RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am

17. Oktober 2019 aus (Urk. 6/44/3-4), die depressive Symptomatik sei aus psychiatrischer Sicht eindeutig auf arbeitsplatz- und eingliederungsrelevante Situationen zurückzuführen . Vorübergehende Verschlechterungen seien bei einer depressiven Störung die Regel. Diese seien überwiegend wahrscheinlich durch den gescheiterten Arbeitsversuch und die Eingliederungsmassnahme bedingt . Von einer dauerhaften Verschlechterung sei jedoch nicht auszugehen . Es könne wei ter hin auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. August 2018 abgestellt werden. Dr. F.___

erachtete eine volle Arbeitsfähigkeit für di e angestammte Tätigkeit als gegeben, sofern die Beschwerdeführerin keine intellektuell fordern den und verantwortungsvollen, sondern einfache, ihrem Tätigkeitsprofil ange passte Arbeiten ausübe (Urk. 6/44/3).

Die somatischen Diagnosen aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 20. Dezem ber 2018 seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin entweder seit Jahren abstinent sei (Alkoholabhängigkeit) oder die Störungen jährlich überwacht und medikamentös behandelt würden (Morbus Basedow, Herzrhythmusstörung, sekundäre Erythro zy tose, substituierter Folsäure- und Vitamin-B12-Mangel). Eine allfällige nega tive Auswirkung des Beta-Blockers Sotalol auf die depressive Symptomatik sollte abgeklärt werden (Urk. 6/44/4). 4. 4.1

Die leistungsabweisende Verfügung vom 1 5. November 2019 (Urk. 2) erging im Wesentlichen gestützt auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. August 2018, welcher eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte .

Dabei ist vorab zu bemerken, dass den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach

Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach personen kommt praxisgemäs s nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem geric ht lichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veran lassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom

2. Juli 2019 E. 3.2). 4. 2

Dr. Z.___ hat die Beschwerdeführerin am 1 6. August 2018 persönlich unter sucht und bei der behandelnden Psychiaterin Auskünfte eingeholt, aber offenbar lediglich betreffend den Klinikaufenthalt im Jahr 2002 und nicht hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Situation (Urk. 6/38).

Des Weiteren standen Dr. Z.___ die Berichte von Dr. C.___ vom 8. Dezember 2017 (Urk. 6/7/1-3), 12. Febru ar 2018 (Urk. 6/7/4-6) sowie 23. April 2018 (Urk. 6/ 19/ 17-19) zur Verfügung. In diesen Berichten diagnostizierte Dr. C.___ jeweils eine rezidivierende de pressive Störung, aktuell mittelschwere Episode (ICD-10 F 33.11). Dr. Z.___

er wähnte diesbezüglich in seinem Gutachten lediglich, dass die von Dr. C.___ geschilderten Befunde nicht mehr vorliegen würden (Urk. 6/28/10 -11), ohne sich jedoch in nachvollziehbarer Weise mit der anderslautenden Beurteilung ausein anderzusetzen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie er die Umstände würdigte, dass Dr. C.___ in ihrem Bericht vom

12. Februar 2018 erwähnt e, bei der Beschwerdeführerin sei im Dezember 2017 die Medikation auf Sertralin

sowie

Seroquel umgestellt worden (Urk. 6/7/4); a us ihrem Bericht vom 23. April 2018 ist jedoch ersichtlich, dass die depressiven Symptome der Beschwerdeführerin unverändert waren (Urk. 6/19/17) . Zudem konnte

die medikamentöse Therapie offenbar aufgrund gewisser Nebenwirkungen nicht optimal eingestellt werden (Urk. 6/38), was im Gutachten von Dr. Z.___ nicht diskutiert wird.

Wie die Beschwerdeführerin zudem richtig erkennt (Urk. 1 S. 4), setzt e sich Dr. Z.___ nicht mit dem gescheiterten Arbeitsversuch vom Februar/März 2018 bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin auseinander. Die se

konnte damals nach Lage der Akten nicht länger als zwei Stunden arbeiten, weil sie sofort überfordert war, obwohl ihr nur einfachste Aufgaben zugewiesen worden waren (Urk. 6/31/9, Urk. 6/38). Vor diesem Hintergrund

ergeben sich erhebliche Zweifel an der Beurteilung von Dr. Z.___, es bestünden keine Ein schränkungen in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/28/11).

Dass Dr. Z.___ aktuelle Entwicklungen ausblendet e, zeigt sich auch darin, dass er seine Diagnose in Be zug setzt e zum stationären Aufenthalt in der Klinik G.___ im Jahre 2002 (Urk. 6/28/11) . Die hier interessierende Arbeits un fähigkeit begann jedoch im

Oktober 2017 (Urk. 6/32/4) .

Nicht in seine Beurteilung einbeziehen konnte der Gutachte r ferner de n Abbruch der Eingliederungsmassnahmen, welche von September bis Dezember 2018 ge dauert hatten (Urk. 6/29) . Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin jeweils nach zwei Stunden Arbeit psychisch erschöpft gewesen sei (Urk. 6/30/12) . Eine nachträgliche gutachterliche Stellungnahme dazu befindet sich nicht in den Akten, weshalb die Expertise zur Beurteilung der Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nicht herangezogen werden kann .

Damit erfüllt das Gutachten von Dr. Z.___ die rechtsprechungsgemässen An forderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 1. 6) nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 4.3

Die behandelnde Psychiater in, Dr. C.___ schilderte am

20. Dezember 2018

– nach dem gescheiterten Belastbarkeitstraining von September bis Dezember 2018 (Urk. 6/29) – einen im Vergleich zum August 2018 (Gutachten) erheblich ver schlechterten psychopathologischen Befund in dem Sinne, dass die Beschwerde führerin eine massiv eingeschränkte Belastbarkeit und eine völlig e Überforderung zeige, unter leichtem Druck sofort dekompensiere und suizidal werde . Sie diag nostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere, punk tuell auch schwere Phasen, bis hin zur Suizidalität (Urk. 6/31/11 und 13) . Ferner erwähnte sie eine mögliche dementielle Entwicklung (Urk. 6/31/ 10- 13), welche fachärztlich noch nicht abgeklärt wurde .

Zudem nimmt die Beschwerdeführerin seit Herbst 2017 eine regelmässige psychiatrische sowie eine medikamentöse Therapie wahr, welche im Dezember 2018 versuchsweise erneut umgestellt wurde (Urk. 6/31/10), weshalb ein nicht unerheblicher Leidensdruck nicht einfach von der Hand zu weisen ist . Damit bestehen Hinweise auf eine psychische Erkrankung, welcher eine n

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

nicht ohne W eiteres abgesprochen werden kann .

Allerdings lassen sich den Berichten von Dr. C.___

keine verlässliche n An gabe n zur Arbeitsfähigkeit entnehmen. In ihrer E-Mail vom 2. Oktober 2018 zu handen der Beschwerdegegnerin spr ach

sie namentlich noch davon, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit zu sicher 50 % zu versuchen (Urk. 6/38). In ihrem Bericht vom 20. Dezember 2018 atte stiert e sie ihr aber

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 11. April 2018 als Pflege helferin (Urk. 6/31/7) . Im gleichen Bericht erklärt e sie ferner, es bestehe

seit 1. April 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit (Urk. 6/31/7 f.). A uf die se nicht gänzlich konsistenten Einschätzungen

von Dr. C.___

betreffend die Arbeitsfähigkeit ist daher

ebenfalls nicht ab zu stellen . 4.4

RAD-Arzt Dr. F.___

sah die veränderte depressive Symptomatik im Ver gleich zum August 2018

als vorübergehende Verschlechterung vor dem Hinter grund der gescheiterten Eingliederungsmassnahme n .

Seine Stellungnahme

vom 17. Oktober 2019 erfolgte jedoch rund 10 Monate nach der letzten ärztlichen Beurteilu n g

(E. 4.3), weshalb sie zum gesundheitlichen Verlauf bis zum Erlass des angefochtenen Entsc heids nicht aussagekräftig ist. Sie

beruh t e

auch nicht auf einer persönlichen Untersuchung . Zudem setzt e er sich nicht in genügender Weise mit der Einschätzung von Dr. C.___ auseinander, indem er lediglich an merkt e, ihre anderslautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei durch das enge Vertrauensverhältnis zwischen Therapeutin und Patientin erklärbar (Urk. 6/44/4) . Namentlich liess er unberücksichtigt, dass der Eingliederungsversuch und der damit einhergehende Druck nach Aussage der behandelnden Psychiaterin zu einer Dekompensation führten, weshalb der Verweis des RAD-Arztes auf eine rein arbeitsrelevante Problematik (Urk. 6/44/3) nicht zu überzeugen vermag.

So weit Dr. F.___

darlegte, es bestünden Widersprüche zwischen der Situation im Belastbarkeitstraining und der (eher regen) Tagesstruktur im Dezember 2018, so kann ihm nicht gefolgt werden . Denn a us den Akten geht hervor, dass die Schilderung des Tagesablaufes anlässlich des IV- Erstgesprächs vor dem Eingliederungsversuch

am

4. Juni

2018 und nicht – wie von Dr. F.___

angenommen

– im Dezember 2018 erfolgte (Urk. 6/30/3-5). Im Dezember 2018 zeigte sich ihre Tagesstruktur laut Bericht von Dr. C.___ im Vergleich zur vorangegangenen Erhebung als erheblich eingeschränkt (Urk. 6/31/ 11 - 13).

Da somit nicht unerhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Stellungnahme von Dr. F.___ bestehen, kann d arauf n icht abgestellt werden (E. 1.5) . 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenü gend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2

E in abschliessender materiel ler Entscheid ist gestützt auf die vorhandenen medi zinischen Akten nach dem Gesagten nicht möglich .

Die angefochtene Verfügung vom

15. November 2019 (Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Die se wird ergänzende Abklärungen in Form einer psychiatrischen Beg utachtung zu veran lassen haben, welche eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nun mehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren erlaubt.

Da zudem soma tische Beschwerden im Raum stehen, wird die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu prüfen haben, ob auch diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt sind. Je nach deren Ausgang wird sie sich auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hi n sichtlich ihrer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation auseinander zu setzen haben (Urk. 1 S. 3, vgl. Urk. 6/32/1) .

Anschliessend wird sie über das Leistungs begehren erneut zu entscheiden haben .

In diesem Sinn

ist die Beschwerde gutzu heissen . 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat.

Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100 .- - (inklusive Bar auslagen u nd Mehrwertsteuer) als angemessen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1963, Mutter vo n zwei Kindern (Jahrgänge 1986 und 2003), war vo m

16. Januar 2017 bis 30. Juni 2018 beim Alterszentrum Y.___

in einem Pensum von 50 %

als Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) tätig (Urk. 6/6, Urk. 6/30/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.

2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverstän digengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der leistungsabweisenden Verfügung vom 15. November 2019 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass jegliche Arbeit ohne verantwortungsvolle und intellektuell fordernde Tä tigkeiten zu 100 % zumutbar sei . Die bisherige Tätigkeit als Pflege helferin SRK entspreche im Wesentlichen diesen Anforderungen, weshalb gemäss Gutachten von Dr. Z.___

eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit im angestam mten und in einem angepassten Beruf gegeben sei (S. 1 f.). Eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik in kausalem Zusammenhang mit der gescheiterten Eingliederungsmassnahme sei nicht abzustreiten . Von einer dauerhaften Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sei jedoch nicht auszugehen. Die nicht-psychiatrischen Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen (Urk. 1), es sei aus diversen Gründen und zu ihren G unsten davon auszugehen, dass sie heute im Gesund heit s fall

zu 100 % erwerbstätig wäre (S. 3). Laut Einschätzung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich aufgrund des g escheiterten Belastbarkeitstraining s gezeigt, dass sie auch in einfachen Tätig keit en etwa zu 80

% arbeits un fähig sei . Auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. August 2018 könne – aus näher dargelegten Gründen – nicht abgestellt werden (S. 4 f.).

Sie habe demnach mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente (S. 5). Zudem habe es die Beschwerdegegnerin in verschie dener Hinsicht unterlassen, die erforderlichen Abklärungen zu tätigen (S. 6 f.), weshalb die Sache eventualiter an die se zurückzuweisen sei . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungs pflicht nachgekommen ist. 3. 3.1

In ihrem

B ericht

an den Krankentaggeldversicherer vom 8. Dezember 2017 (Urk. 6/7/1-3) nannte die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ als Diagnose

eine wiederholte depressive Störung, aktuell m ittelschwere Episode (ICD-10 F 33.11; Urk. 6/7/1) .

Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin leide unter Antriebslosigkeit, innerer Unruhe, Müdigkeit, tiefer Belastbarkeit und vielen weiteren depressiven Sympto men (Urk. 6/7/1) . D ie Beschwerdeführerin sei seit dem 23. Oktober 2017 bis zum 5. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 6. Januar 2018 sei eine Wie deraufnahme der Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % ihres Pensums geplant (Urk. 6/7/2) .

In der Folge bestätigte sie die genannte Diagnose in weiteren Berichten und atte stierte ab

12. April 2018 und bis auf Weiteres eine 100% ige A rbeitsunfähig keit in der Tätigkeit als Krankenp flegerin auf der Demenzabteilung beziehungsweise

im Pflegeheim (Urk. 6/7/4-6, Urk. 6/19/17).

Bei unveränderter Diagnose schilderte sie am 4. Juli

2018 eine aufgehellte Stim mung und eine deutliche Stabilisierung. Die Beschwerdeführerin komme nun alle ine und könne die Abmachungen einhalten, fühle sich indes noch instabil und rasch überfordert . Während nach Angaben von Dr. C.___ bei Behand lungs beginn im Herbst 2017 ein Arztbesuch alle e in bis zwei Wochen stattfand (Urk. 6/7/4), sah die Therapeutin die Beschwerdeführerin im Juli 2018 nur noch monatlich

(Urk. 6/28/16) .

Die Aufnahme eines Integrationsversuchs erachtete sie für zumutbar (Urk. 6/28/17). 3.2

Im Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 26. August 2018 (Urk. 6/28/6-12) nannte Dr. Z.___

als Diagnose eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0; Urk. 6/28/11) .

Dr. Z.___

führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zeige sich um einiges gebessert

im Vergleich zur Konsultation von Dr. C.___ . Der von dieser geschilderte Befund (reduziert in Antrieb, Konzentration und Leistung, Überforderungsreaktion bei geringsten Anstrengungen) liege nun nicht mehr vor. Bei der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin ungestört in Antrieb und Konzentration gezeigt. Sie habe auch keine Überforderungsreaktion gezeigt. Sie zeige eine gute Eigeninitiative, eine affektive Schwingungsfähigkeit, keine aus geprägte Müdigkeit, keinen Interessenverlust, kein Früherwachen, keinen Ge wichts - und Libidoverlust . Das von ihr angegebene soziale Funktionsniveau weise auch nicht mehr auf einen Rückzug vom sozialen Leben hin. Zum aktuellen Funk tionsbild gehör t e n selbständiges Einkaufen, regelmässige Hundespaziergänge, eine weitgehend selbständige Haushaltführung und sogar ein aktueller einwö chiger Familienurlaub in der Türkei (vgl. auch Urk. 6/30/6) . Es seien keine grossen Schwierigkeiten erkennbar, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen (Urk. 6/28/10).

In einer Gesamtschau würden nur noch gewisse Restsymptome vorliegen, die höchstens die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Störung erlauben würden .

Dieser geringe Schweregrad korrespondiere mit der Behandlungs frequenz einmal pro Monat. Ein grösseres, nicht-psychiatrisches Problem scheine sich eher im beruflichen Bereich zu zeigen. Während die Beschwerdeführerin schulisch nicht so leistungsfähig gewesen sei und die ursprünglich angestrebte Kranken pflege ausbildung nicht geschafft habe, scheine sie an mehreren Arbeitsstellen mit Tätigkeiten beauftragt worden zu sein, die sie überfordert hätten. Es erscheine daher gut nachvollziehbar, dass sie sich bei der Arbeit in der Senioren wohn gruppe leistungsfähig ge fühlt habe; in der Arbeit mit Dementen/psychisch Kran ken mit elektronischer Leistungserfassung und der verantwortungsvollen Blutzuckerar beit habe s i e jedoch bald dekompensiert . Folgerichtig hebe sie nun hervor, dass sie zu einer Arbeit ohne hohe Verantwortung bereit wäre (Urk. 6/28/11).

Dementsprechend postulierte Dr. Z.___ k e ine Einschränkung der Leistungsfähig keit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin SRK. Im Weiteren führte er aus, d ie Beschwerdeführerin lege Wert auf eine verantwortungsarme Tätigkeit. Diese Anforderung entspreche dem Berufsbild der Pflegehelferin, auch wenn dies in den Alten- und Pflegeheimen nicht immer beachtet werde. Ebenso wenig be scheinigte Dr. Z.___

eine Einschränkung in angepasster Tätigkeit (Urk. 6/28/11). 3.3

In ihrem Bericht vom 20. Dezember 2018 (Urk. 6/31/7-14) nannte Dr. C.___

folgende Diagnosen, wobei sie erklärte, es sei kaum zu beurteilen, welche davon keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 6/31/11 f.) : - Wiederholt austherapierte, depressive Störung, aktuell mittelschwere, punk tuell auch schwere Phasen (ICD-10 F 33.11). Im Rahmen einer Diffe rentialdiagnose könne eine beginnende dementielle Störung nicht sicher ausgeschlossen werden - Chronischer Nikotinabusus, früher Alkoholabusus, seit Jahren abstinent - Morbus Basedow mit Status nach Thyreo i dektomie und Orbitopathie - Herzrhythmusstörungen, unter hochdosierten Medikamenten stabil - Sekundäre Erythrozytose (Überproduktion roter Blutkörperchen;

jährliche Kontrolle im Spital D.___) - Seit Jahren chronischer Folsäuremangel und Vitamin B12-Mangel, we lcher regelmässig substituiert wird - Unklarer Lungenbund (Dezember 2018), aktuell keine Malignität, Kon trolle in vier Monaten

Dr. C.___ führte aus,

die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert, be wusstseinsklar, mit deutlichen Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnis störungen, massiv verstärkt bei jeglicher Form von Stress. Ein Mini - Mentel -Test im August 2018 sei normal ausgefallen . Inwieweit die knappe Intelligenz zu den

mnestischen Störungen beitrage, liesse sich nicht abschliessen d beurteilen. Das Denken sei geordnet, aber verlangsamt und eingeengt auf ihre Arbeit und Leis tungsfähigkeit und von vielen Befürchtungen begleitet. Im Affekt sei sie oft ratlos, ängstlich, hoffnungslos, innerlich unruhig und niedergeschlagen. Zudem sei sie häufig gereizt, nerve sich wegen Kleinigkeiten über den Sohn und den Ehemann. Hinzu kämen massive Insuffizienzgefühle und wenig Selbstwertgefühl. Ferner habe sie immer wieder massive existenzielle Ängste (Urk. 6/31/10). Ihr Antrieb sei massiv eingeschränkt. Nach zwei Stunden Arbeit brauche sie eine längere Schlafpause. Der Haushalt könne nur mit Hilfe ihres Ehemannes einiger massen aufrecht erhalten werden. Ausflüge mit ihrem Sohn könne sie kaum be wältigen, da sie sofort überfordert sei. Es bestehe ein massiver sozialer Rückzug. Der Schlaf sei unter Seroquel knapp im Normbereich, der Appetit leicht erhöht . Unter hochdosierten Beta-Blockern zeige sich eine Abnahme von Herzklopfen, Extrasystolen und Atembeschwerden .

Die Beschwerdeführerin zeige eine massiv eingeschränkte Belastbarkeit. Unter leichtem Druck dekompensiere sie sofort, zeige sich völlig überfordert und werde suizidal (Urk. 6/31/10 f.) .

Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerde füh rerin sei vom 23. Oktober 2017 bis 25. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen;

hernach v om 2 6. Januar bis 11. April 2018 zu 50 % und seit dem 11. April und bis auf weiteres sei sie zu 100 % arbeitsunfähig als Pflegehelferin (Urk. 6/31/7). S eit dem gescheiterten Arbeitsversuch habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2018 bis auf Weiteres auch für einfache Tätigkeiten in einem geschützten Arbeitsbereich zu etwa 80 % beziehungsweise zu 80-90 %

arbeitsunfähig sei (Urk. 6/31/ 7 f., Urk. 6/31/13). Im Haushalt sei sie auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen. Hier könne sie während zwei bis drei Stunden mit vielen Pausen tätig sein (Urk. 6/31/13). 3. 4

Laut der Stellungnahme durch RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allge meinmedizin, vom 5. Februar 2019 (Urk. 6/32/3-4) ist auf das Gutachten von Dr. Z.___ ab zustellen . Sofern die Beschwerdeführerin effektiv keine intellektuell fordernden und verantwortungsvollen Arbeiten (keine elektronische Datener fas sung, kein Verabreichen von Insulinspritzen, keine Arbeit mit teils schwer behan delbaren Patienten), sondern nur einfache Tätigkeiten ausüben müsse, sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Gewisse kurzzeitige Einbrüche mit weniger Arbeits fähigkeit seien möglich (Urk. 6/32/4).

Nach dem gescheiterten Belastbarkeitstraining überwies

Dr. E.___ a uf ent sprechende N achfrage der Beschwerdegegnerin

hin (Urk. 6/44/2) die Sache an einen RAD-Psychiater zur weiteren Beurteilung

(Urk. 6/44/3). 3.5

RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am

17. Oktober 2019 aus (Urk. 6/44/3-4), die depressive Symptomatik sei aus psychiatrischer Sicht eindeutig auf arbeitsplatz- und eingliederungsrelevante Situationen zurückzuführen . Vorübergehende Verschlechterungen seien bei einer depressiven Störung die Regel. Diese seien überwiegend wahrscheinlich durch den gescheiterten Arbeitsversuch und die Eingliederungsmassnahme bedingt . Von einer dauerhaften Verschlechterung sei jedoch nicht auszugehen . Es könne wei ter hin auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. August 2018 abgestellt werden. Dr. F.___

erachtete eine volle Arbeitsfähigkeit für di e angestammte Tätigkeit als gegeben, sofern die Beschwerdeführerin keine intellektuell fordern den und verantwortungsvollen, sondern einfache, ihrem Tätigkeitsprofil ange passte Arbeiten ausübe (Urk. 6/44/3).

Die somatischen Diagnosen aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 20. Dezem ber 2018 seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin entweder seit Jahren abstinent sei (Alkoholabhängigkeit) oder die Störungen jährlich überwacht und medikamentös behandelt würden (Morbus Basedow, Herzrhythmusstörung, sekundäre Erythro zy tose, substituierter Folsäure- und Vitamin-B12-Mangel). Eine allfällige nega tive Auswirkung des Beta-Blockers Sotalol auf die depressive Symptomatik sollte abgeklärt werden (Urk. 6/44/4). 4.

E. 4 ) . Unter Hinweis auf eine psychische Beein trächtigung meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zunächst zur Früherfassung (Urk. 6/3) und am 16. April 2018 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche Situation ab und zog wiederholt Akten der Krankentag geld ver sicherung bei (Urk. 6/7 -8, Urk. 6/19, Urk. 6/28), insbesondere das von dieser an geordnete und am 26. August 2018 erstattete Gutachten von Dr. med. Z.___ sowie Dr. med. A.___, beide Fachärzte für Psychiatrie und Psycho the rapie (Urk. 6/28/6-12). Mit Mitteilung vom 1 0. Dezember 2018 wurde das im September 2018 in die Wege geleitete Belastbarkeitstraining im B.___ (Urk. 6/22) abgeschlossen, weil die Ziele nicht erreicht worden waren (Urk. 6/29, vgl. auch Urk. 6/30/4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/33- 39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. November 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 6/45 = Urk. 2). 2. Die Versicherte erhob am 16. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, es sei diese aufzuheben und ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2020 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am

30. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die leistungsabweisende Verfügung vom 1 5. November 2019 (Urk. 2) erging im Wesentlichen gestützt auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. August 2018, welcher eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte .

Dabei ist vorab zu bemerken, dass den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach

Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach personen kommt praxisgemäs s nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem geric ht lichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veran lassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom

2. Juli 2019 E. 3.2). 4. 2

Dr. Z.___ hat die Beschwerdeführerin am 1 6. August 2018 persönlich unter sucht und bei der behandelnden Psychiaterin Auskünfte eingeholt, aber offenbar lediglich betreffend den Klinikaufenthalt im Jahr 2002 und nicht hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Situation (Urk. 6/38).

Des Weiteren standen Dr. Z.___ die Berichte von Dr. C.___ vom 8. Dezember 2017 (Urk. 6/7/1-3), 12. Febru ar 2018 (Urk. 6/7/4-6) sowie 23. April 2018 (Urk. 6/ 19/ 17-19) zur Verfügung. In diesen Berichten diagnostizierte Dr. C.___ jeweils eine rezidivierende de pressive Störung, aktuell mittelschwere Episode (ICD-10 F 33.11). Dr. Z.___

er wähnte diesbezüglich in seinem Gutachten lediglich, dass die von Dr. C.___ geschilderten Befunde nicht mehr vorliegen würden (Urk. 6/28/10 -11), ohne sich jedoch in nachvollziehbarer Weise mit der anderslautenden Beurteilung ausein anderzusetzen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie er die Umstände würdigte, dass Dr. C.___ in ihrem Bericht vom

12. Februar 2018 erwähnt e, bei der Beschwerdeführerin sei im Dezember 2017 die Medikation auf Sertralin

sowie

Seroquel umgestellt worden (Urk. 6/7/4); a us ihrem Bericht vom 23. April 2018 ist jedoch ersichtlich, dass die depressiven Symptome der Beschwerdeführerin unverändert waren (Urk. 6/19/17) . Zudem konnte

die medikamentöse Therapie offenbar aufgrund gewisser Nebenwirkungen nicht optimal eingestellt werden (Urk. 6/38), was im Gutachten von Dr. Z.___ nicht diskutiert wird.

Wie die Beschwerdeführerin zudem richtig erkennt (Urk. 1 S. 4), setzt e sich Dr. Z.___ nicht mit dem gescheiterten Arbeitsversuch vom Februar/März 2018 bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin auseinander. Die se

konnte damals nach Lage der Akten nicht länger als zwei Stunden arbeiten, weil sie sofort überfordert war, obwohl ihr nur einfachste Aufgaben zugewiesen worden waren (Urk. 6/31/9, Urk. 6/38). Vor diesem Hintergrund

ergeben sich erhebliche Zweifel an der Beurteilung von Dr. Z.___, es bestünden keine Ein schränkungen in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/28/11).

Dass Dr. Z.___ aktuelle Entwicklungen ausblendet e, zeigt sich auch darin, dass er seine Diagnose in Be zug setzt e zum stationären Aufenthalt in der Klinik G.___ im Jahre 2002 (Urk. 6/28/11) . Die hier interessierende Arbeits un fähigkeit begann jedoch im

Oktober 2017 (Urk. 6/32/4) .

Nicht in seine Beurteilung einbeziehen konnte der Gutachte r ferner de n Abbruch der Eingliederungsmassnahmen, welche von September bis Dezember 2018 ge dauert hatten (Urk. 6/29) . Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin jeweils nach zwei Stunden Arbeit psychisch erschöpft gewesen sei (Urk. 6/30/12) . Eine nachträgliche gutachterliche Stellungnahme dazu befindet sich nicht in den Akten, weshalb die Expertise zur Beurteilung der Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nicht herangezogen werden kann .

Damit erfüllt das Gutachten von Dr. Z.___ die rechtsprechungsgemässen An forderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 1. 6) nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

E. 4.3 Die behandelnde Psychiater in, Dr. C.___ schilderte am

20. Dezember 2018

– nach dem gescheiterten Belastbarkeitstraining von September bis Dezember 2018 (Urk. 6/29) – einen im Vergleich zum August 2018 (Gutachten) erheblich ver schlechterten psychopathologischen Befund in dem Sinne, dass die Beschwerde führerin eine massiv eingeschränkte Belastbarkeit und eine völlig e Überforderung zeige, unter leichtem Druck sofort dekompensiere und suizidal werde . Sie diag nostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere, punk tuell auch schwere Phasen, bis hin zur Suizidalität (Urk. 6/31/11 und 13) . Ferner erwähnte sie eine mögliche dementielle Entwicklung (Urk. 6/31/

E. 4.4 RAD-Arzt Dr. F.___

sah die veränderte depressive Symptomatik im Ver gleich zum August 2018

als vorübergehende Verschlechterung vor dem Hinter grund der gescheiterten Eingliederungsmassnahme n .

Seine Stellungnahme

vom 17. Oktober 2019 erfolgte jedoch rund 10 Monate nach der letzten ärztlichen Beurteilu n g

(E. 4.3), weshalb sie zum gesundheitlichen Verlauf bis zum Erlass des angefochtenen Entsc heids nicht aussagekräftig ist. Sie

beruh t e

auch nicht auf einer persönlichen Untersuchung . Zudem setzt e er sich nicht in genügender Weise mit der Einschätzung von Dr. C.___ auseinander, indem er lediglich an merkt e, ihre anderslautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei durch das enge Vertrauensverhältnis zwischen Therapeutin und Patientin erklärbar (Urk. 6/44/4) . Namentlich liess er unberücksichtigt, dass der Eingliederungsversuch und der damit einhergehende Druck nach Aussage der behandelnden Psychiaterin zu einer Dekompensation führten, weshalb der Verweis des RAD-Arztes auf eine rein arbeitsrelevante Problematik (Urk. 6/44/3) nicht zu überzeugen vermag.

So weit Dr. F.___

darlegte, es bestünden Widersprüche zwischen der Situation im Belastbarkeitstraining und der (eher regen) Tagesstruktur im Dezember 2018, so kann ihm nicht gefolgt werden . Denn a us den Akten geht hervor, dass die Schilderung des Tagesablaufes anlässlich des IV- Erstgesprächs vor dem Eingliederungsversuch

am

4. Juni

2018 und nicht – wie von Dr. F.___

angenommen

– im Dezember 2018 erfolgte (Urk. 6/30/3-5). Im Dezember 2018 zeigte sich ihre Tagesstruktur laut Bericht von Dr. C.___ im Vergleich zur vorangegangenen Erhebung als erheblich eingeschränkt (Urk. 6/31/

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 13), welche fachärztlich noch nicht abgeklärt wurde .

Zudem nimmt die Beschwerdeführerin seit Herbst 2017 eine regelmässige psychiatrische sowie eine medikamentöse Therapie wahr, welche im Dezember 2018 versuchsweise erneut umgestellt wurde (Urk. 6/31/10), weshalb ein nicht unerheblicher Leidensdruck nicht einfach von der Hand zu weisen ist . Damit bestehen Hinweise auf eine psychische Erkrankung, welcher eine n

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

nicht ohne W eiteres abgesprochen werden kann .

Allerdings lassen sich den Berichten von Dr. C.___

keine verlässliche n An gabe n zur Arbeitsfähigkeit entnehmen. In ihrer E-Mail vom 2. Oktober 2018 zu handen der Beschwerdegegnerin spr ach

sie namentlich noch davon, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit zu sicher 50 % zu versuchen (Urk. 6/38). In ihrem Bericht vom 20. Dezember 2018 atte stiert e sie ihr aber

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 11. April 2018 als Pflege helferin (Urk. 6/31/7) . Im gleichen Bericht erklärt e sie ferner, es bestehe

seit 1. April 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit (Urk. 6/31/7 f.). A uf die se nicht gänzlich konsistenten Einschätzungen

von Dr. C.___

betreffend die Arbeitsfähigkeit ist daher

ebenfalls nicht ab zu stellen .

E. 11 - 13).

Da somit nicht unerhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Stellungnahme von Dr. F.___ bestehen, kann d arauf n icht abgestellt werden (E. 1.5) . 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenü gend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2

E in abschliessender materiel ler Entscheid ist gestützt auf die vorhandenen medi zinischen Akten nach dem Gesagten nicht möglich .

Die angefochtene Verfügung vom

15. November 2019 (Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Die se wird ergänzende Abklärungen in Form einer psychiatrischen Beg utachtung zu veran lassen haben, welche eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nun mehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren erlaubt.

Da zudem soma tische Beschwerden im Raum stehen, wird die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu prüfen haben, ob auch diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt sind. Je nach deren Ausgang wird sie sich auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hi n sichtlich ihrer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation auseinander zu setzen haben (Urk. 1 S. 3, vgl. Urk. 6/32/1) .

Anschliessend wird sie über das Leistungs begehren erneut zu entscheiden haben .

In diesem Sinn

ist die Beschwerde gutzu heissen . 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat.

Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100 .- - (inklusive Bar auslagen u nd Mehrwertsteuer) als angemessen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1963, Mutter vo n zwei Kindern (Jahrgänge 1986 und 2003 ), war vo m
  2. Januar 2017 bis 30. Juni 2018 beim Alterszentrum Y.___ in einem Pensum von 50  % als Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) tätig (Urk. 6/6, Urk. 6/30/ 4 ) . Unter Hinweis auf eine psychische Beein trächtigung meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zunächst zur Früherfassung ( Urk.  6/3) und am 16. April 2018 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche Situation ab und zog wiederholt Akten der Krankentag geld ver sicherung bei (Urk. 6/7 -8 , Urk. 6/19, Urk. 6/28), insbesondere das von dieser an geordnete und am 26. August 2018 erstattete Gutachten von Dr. med. Z.___ sowie Dr. med.  A.___ , beide Fachärzte für Psychiatrie und Psycho the rapie (Urk. 6/28/6-12). Mit Mitteilung vom 1
  3. Dezember 2018 wurde das im September 2018 in die Wege geleitete Belastbarkeitstraining im B.___ ( Urk.  6/22) abgeschlossen, weil die Ziele nicht erreicht worden waren ( Urk.  6/29, vgl. auch Urk.  6/30/4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/33- 39 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. November 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 6/45 = Urk. 2).
  4. Die Versicherte erhob am 16. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, es sei diese aufzuheben und ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2020 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
  5. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  6. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  7. 2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  8. 4      Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1
  9. April 2016 E. 4.2 ). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.   2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.   4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom
  10. März 2018 E. 4.2.1).      Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.5      Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG).      Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverstän digengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
  11. 6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
  12. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der leistungsabweisenden Verfügung vom 15. November 2019 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass jegliche Arbeit ohne verantwortungsvolle und intellektuell fordernde Tä tigkeiten zu 100 % zumutbar sei . Die bisherige Tätigkeit als Pflege helferin SRK entspreche im Wesentlichen diesen Anforderungen, weshalb gemäss Gutachten von Dr.  Z.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit im angestam mten und in einem angepassten Beruf gegeben sei (S. 1 f. ). Eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik in kausalem Zusammenhang mit der gescheiterten Eingliederungsmassnahme sei nicht abzustreiten . Von einer dauerhaften Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sei jedoch nicht auszugehen. Die nicht-psychiatrischen Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2). 2.2      Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen (Urk. 1), es sei aus diversen Gründen und zu ihren G unsten davon auszugehen, dass sie heute im Gesund heit s fall zu 100 % erwerbstätig wäre ( S. 3). Laut Einschätzung von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich aufgrund des g escheiterten Belastbarkeitstraining s gezeigt, dass sie auch in einfachen Tätig keit en etwa zu 80   % arbeits un fähig sei . Auf das Gutachten von Dr.  Z.___ vom 26. August 2018 könne – aus näher dargelegten Gründen – nicht abgestellt werden (S. 4 f.). Sie habe demnach mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente (S. 5). Zudem habe es die Beschwerdegegnerin in verschie dener Hinsicht unterlassen, die erforderlichen Abklärungen zu tätigen (S. 6 f.) , weshalb die Sache eventualiter an die se zurückzuweisen sei . 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungs pflicht nachgekommen ist.
  13. 3.1      In ihrem B ericht an den Krankentaggeldversicherer vom 8. Dezember 2017 (Urk. 6/7/1-3) nannte die behandelnde Psychiaterin Dr.  C.___ als Diagnose eine wiederholte depressive Störung, aktuell m ittelschwere Episode (ICD-10 F 33.11 ; Urk.  6/7/1 ) .      Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin leide unter Antriebslosigkeit, innerer Unruhe, Müdigkeit, tiefer Belastbarkeit und vielen weiteren depressiven Sympto men (Urk. 6/7/1) . D ie Beschwerdeführerin sei seit dem 23. Oktober 2017 bis zum 5. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 6. Januar 2018 sei eine Wie deraufnahme der Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % ihres Pensums geplant (Urk. 6/7/2) .      In der Folge bestätigte sie die genannte Diagnose in weiteren Berichten und atte stierte ab
  14. April 2018 und bis auf Weiteres eine 100% ige A rbeitsunfähig keit in der Tätigkeit als Krankenp flegerin auf der Demenzabteilung beziehungsweise im Pflegeheim ( Urk.  6/7/4-6, Urk.  6/19/17 ).      Bei unveränderter Diagnose schilderte sie am
  15. Juli   2018 eine aufgehellte Stim mung und eine deutliche Stabilisierung. Die Beschwerdeführerin komme nun alle ine und könne die Abmachungen einhalten, fühle sich indes noch instabil und rasch überfordert . Während nach Angaben von Dr.  C.___ bei Behand lungs beginn im Herbst 2017 ein Arztbesuch alle e in bis zwei Wochen stattfand ( Urk.  6/7/4), sah die Therapeutin die Beschwerdeführerin im Juli 2018 nur noch monatlich ( Urk. 6/28/16 ) . Die Aufnahme eines Integrationsversuchs erachtete sie für zumutbar ( Urk.  6/28/17). 3.2      Im Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 26. August 2018 (Urk. 6/28/6-12) nannte Dr.  Z.___ als Diagnose eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0 ; Urk. 6/28/11) .      Dr.  Z.___ führte aus , der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zeige sich um einiges gebessert im Vergleich zur Konsultation von Dr.  C.___ . Der von dieser geschilderte Befund (reduziert in Antrieb, Konzentration und Leistung, Überforderungsreaktion bei geringsten Anstrengungen) liege nun nicht mehr vor. Bei der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin ungestört in Antrieb und Konzentration gezeigt. Sie habe auch keine Überforderungsreaktion gezeigt. Sie zeige eine gute Eigeninitiative, eine affektive Schwingungsfähigkeit, keine aus geprägte Müdigkeit, keinen Interessenverlust, kein Früherwachen, keinen Ge wichts - und Libidoverlust . Das von ihr angegebene soziale Funktionsniveau weise auch nicht mehr auf einen Rückzug vom sozialen Leben hin. Zum aktuellen Funk tionsbild gehör t e n selbständiges Einkaufen, regelmässige Hundespaziergänge, eine weitgehend selbständige Haushaltführung und sogar ein aktueller einwö chiger Familienurlaub in der Türkei (vgl. auch Urk.  6/30/6) . Es seien keine grossen Schwierigkeiten erkennbar, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen (Urk. 6/28/10).      In einer Gesamtschau würden nur noch gewisse Restsymptome vorliegen, die höchstens die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Störung erlauben würden . Dieser geringe Schweregrad korrespondiere mit der Behandlungs frequenz einmal pro Monat. Ein grösseres, nicht-psychiatrisches Problem scheine sich eher im beruflichen Bereich zu zeigen. Während die Beschwerdeführerin schulisch nicht so leistungsfähig gewesen sei und die ursprünglich angestrebte Kranken pflege ausbildung nicht geschafft habe, scheine sie an mehreren Arbeitsstellen mit Tätigkeiten beauftragt worden zu sein, die sie überfordert hätten. Es erscheine daher gut nachvollziehbar, dass sie sich bei der Arbeit in der Senioren wohn gruppe leistungsfähig ge fühlt habe ; in der Arbeit mit Dementen/psychisch Kran ken mit elektronischer Leistungserfassung und der verantwortungsvollen Blutzuckerar beit habe s i e jedoch bald dekompensiert . Folgerichtig hebe sie nun hervor, dass sie zu einer Arbeit ohne hohe Verantwortung bereit wäre (Urk. 6/28/11).      Dementsprechend postulierte Dr.  Z.___ k e ine Einschränkung der Leistungsfähig keit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin SRK. Im Weiteren führte er aus, d ie Beschwerdeführerin lege Wert auf eine verantwortungsarme Tätigkeit. Diese Anforderung entspreche dem Berufsbild der Pflegehelferin, auch wenn dies in den Alten- und Pflegeheimen nicht immer beachtet werde. Ebenso wenig be scheinigte Dr.  Z.___ eine Einschränkung in angepasster Tätigkeit (Urk. 6/28/11). 3.3      In ihrem Bericht vom 20. Dezember 2018 (Urk. 6/31/7-14) nannte Dr.  C.___ folgende Diagnosen, wobei sie erklärte, es sei kaum zu beurteilen, welche davon keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 6/31/11 f. ) : - Wiederholt austherapierte, depressive Störung, aktuell mittelschwere, punk tuell auch schwere Phasen (ICD-10 F 33.11). Im Rahmen einer Diffe rentialdiagnose könne eine beginnende dementielle Störung nicht sicher ausgeschlossen werden - Chronischer Nikotinabusus, früher Alkoholabusus, seit Jahren abstinent - Morbus Basedow mit Status nach Thyreo i dektomie und Orbitopathie - Herzrhythmusstörungen, unter hochdosierten Medikamenten stabil - Sekundäre Erythrozytose ( Überproduktion roter Blutkörperchen ; jährliche Kontrolle im Spital D.___ ) - Seit Jahren chronischer Folsäuremangel und Vitamin B12-Mangel, we lcher regelmässig substituiert wird - Unklarer Lungenbund (Dezember 2018), aktuell keine Malignität, Kon trolle in vier Monaten      Dr.  C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert, be wusstseinsklar, mit deutlichen Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnis störungen, massiv verstärkt bei jeglicher Form von Stress. Ein Mini - Mentel -Test im August 2018 sei normal ausgefallen . Inwieweit die knappe Intelligenz zu den mnestischen Störungen beitrage, liesse sich nicht abschliessen d beurteilen. Das Denken sei geordnet, aber verlangsamt und eingeengt auf ihre Arbeit und Leis tungsfähigkeit und von vielen Befürchtungen begleitet. Im Affekt sei sie oft ratlos, ängstlich, hoffnungslos, innerlich unruhig und niedergeschlagen. Zudem sei sie häufig gereizt, nerve sich wegen Kleinigkeiten über den Sohn und den Ehemann. Hinzu kämen massive Insuffizienzgefühle und wenig Selbstwertgefühl. Ferner habe sie immer wieder massive existenzielle Ängste (Urk. 6/31/10). Ihr Antrieb sei massiv eingeschränkt. Nach zwei Stunden Arbeit brauche sie eine längere Schlafpause. Der Haushalt könne nur mit Hilfe ihres Ehemannes einiger massen aufrecht erhalten werden. Ausflüge mit ihrem Sohn könne sie kaum be wältigen, da sie sofort überfordert sei. Es bestehe ein massiver sozialer Rückzug. Der Schlaf sei unter Seroquel knapp im Normbereich, der Appetit leicht erhöht . Unter hochdosierten Beta-Blockern zeige sich eine Abnahme von Herzklopfen, Extrasystolen und Atembeschwerden . Die Beschwerdeführerin zeige eine massiv eingeschränkte Belastbarkeit. Unter leichtem Druck dekompensiere sie sofort, zeige sich völlig überfordert und werde suizidal (Urk. 6/31/10 f.) .      Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr.  C.___ fest, die Beschwerde füh rerin sei vom 23. Oktober 2017 bis 25. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ; hernach v om 2
  16. Januar bis 11. April 2018 zu 50 % und seit dem 11. April und bis auf weiteres sei sie zu 100 % arbeitsunfähig als Pflegehelferin (Urk.  6/31/7). S eit dem gescheiterten Arbeitsversuch habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2018 bis auf Weiteres auch für einfache Tätigkeiten in einem geschützten Arbeitsbereich zu etwa 80 % beziehungsweise zu 80-90  % arbeitsunfähig sei (Urk.  6/31/ 7 f. , Urk.  6/31/13 ). Im Haushalt sei sie auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen. Hier könne sie während zwei bis drei Stunden mit vielen Pausen tätig sein (Urk. 6/31/13).
  17. 4      Laut der Stellungnahme durch RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Allge meinmedizin, vom 5. Februar 2019 (Urk. 6/32/3-4) ist auf das Gutachten von Dr.  Z.___ ab zustellen . Sofern die Beschwerdeführerin effektiv keine intellektuell fordernden und verantwortungsvollen Arbeiten (keine elektronische Datener fas sung, kein Verabreichen von Insulinspritzen, keine Arbeit mit teils schwer behan delbaren Patienten), sondern nur einfache Tätigkeiten ausüben müsse, sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Gewisse kurzzeitige Einbrüche mit weniger Arbeits fähigkeit seien möglich (Urk. 6/32/4).      Nach dem gescheiterten Belastbarkeitstraining überwies Dr.  E.___ a uf ent sprechende N achfrage der Beschwerdegegnerin hin ( Urk.  6/44/2) die Sache an einen RAD-Psychiater zur weiteren Beurteilung (Urk. 6/44/3). 3.5      RAD-Arzt Dr. med.  F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am
  18. Oktober 2019 aus (Urk. 6/44/3-4), die depressive Symptomatik sei aus psychiatrischer Sicht eindeutig auf arbeitsplatz- und eingliederungsrelevante Situationen zurückzuführen . Vorübergehende Verschlechterungen seien bei einer depressiven Störung die Regel. Diese seien überwiegend wahrscheinlich durch den gescheiterten Arbeitsversuch und die Eingliederungsmassnahme bedingt . Von einer dauerhaften Verschlechterung sei jedoch nicht auszugehen . Es könne wei ter hin auf das Gutachten von Dr.  Z.___ vom 26. August 2018 abgestellt werden. Dr.  F.___ erachtete eine volle Arbeitsfähigkeit für di e angestammte Tätigkeit als gegeben , sofern die Beschwerdeführerin keine intellektuell fordern den und verantwortungsvollen, sondern einfache, ihrem Tätigkeitsprofil ange passte Arbeiten ausübe (Urk. 6/44/3).      Die somatischen Diagnosen aus dem Bericht von Dr.  C.___ vom 20. Dezem ber 2018 seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin entweder seit Jahren abstinent sei (Alkoholabhängigkeit) oder die Störungen jährlich überwacht und medikamentös behandelt würden (Morbus Basedow, Herzrhythmusstörung, sekundäre Erythro zy tose , substituierter Folsäure- und Vitamin-B12-Mangel). Eine allfällige nega tive Auswirkung des Beta-Blockers Sotalol auf die depressive Symptomatik sollte abgeklärt werden (Urk. 6/44/4).
  19. 4.1      Die leistungsabweisende Verfügung vom 1
  20. November 2019 (Urk. 2) erging im Wesentlichen gestützt auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Gutachten von Dr.  Z.___ vom 26. August 2018 , welcher eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte . Dabei ist vorab zu bemerken, dass den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach personen kommt praxisgemäs s nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem geric ht lichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veran lassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom
  21. Juli 2019 E. 3.2).
  22. 2      Dr.  Z.___ hat die Beschwerdeführerin am 1
  23. August 2018 persönlich unter sucht und bei der behandelnden Psychiaterin Auskünfte eingeholt, aber offenbar lediglich betreffend den Klinikaufenthalt im Jahr 2002 und nicht hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Situation ( Urk.  6/38). Des Weiteren standen Dr.  Z.___ die Berichte von Dr.  C.___ vom 8. Dezember 2017 (Urk. 6/7/1-3), 12. Febru ar 2018 (Urk. 6/7/4-6) sowie 23. April 2018 (Urk. 6/ 19/ 17-19) zur Verfügung. In diesen Berichten diagnostizierte Dr.  C.___ jeweils eine rezidivierende de pressive Störung, aktuell mittelschwere Episode (ICD-10 F 33.11). Dr.  Z.___ er wähnte diesbezüglich in seinem Gutachten lediglich, dass die von Dr.  C.___ geschilderten Befunde nicht mehr vorliegen würden (Urk. 6/28/10 -11 ), ohne sich jedoch in nachvollziehbarer Weise mit der anderslautenden Beurteilung ausein anderzusetzen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie er die Umstände würdigte, dass Dr.  C.___ in ihrem Bericht vom
  24. Februar 2018 erwähnt e , bei der Beschwerdeführerin sei im Dezember 2017 die Medikation auf Sertralin sowie Seroquel umgestellt worden (Urk. 6/7/4) ; a us ihrem Bericht vom 23. April 2018 ist jedoch ersichtlich, dass die depressiven Symptome der Beschwerdeführerin unverändert waren (Urk. 6/19/17) . Zudem konnte die medikamentöse Therapie offenbar aufgrund gewisser Nebenwirkungen nicht optimal eingestellt werden (Urk. 6/38), was im Gutachten von Dr.  Z.___ nicht diskutiert wird.      Wie die Beschwerdeführerin zudem richtig erkennt (Urk. 1 S. 4), setzt e sich Dr.  Z.___ nicht mit dem gescheiterten Arbeitsversuch vom Februar/März 2018 bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin auseinander. Die se konnte damals nach Lage der Akten nicht länger als zwei Stunden arbeiten, weil sie sofort überfordert war, obwohl ihr nur einfachste Aufgaben zugewiesen worden waren (Urk.  6/31/9, Urk.  6/38). Vor diesem Hintergrund ergeben sich erhebliche Zweifel an der Beurteilung von Dr.  Z.___ , es bestünden keine Ein schränkungen in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/28/11). Dass Dr.  Z.___ aktuelle Entwicklungen ausblendet e , zeigt sich auch darin, dass er seine Diagnose in Be zug setzt e zum stationären Aufenthalt in der Klinik G.___ im Jahre 2002 (Urk. 6/28/11) . Die hier interessierende Arbeits un fähigkeit begann jedoch im Oktober 2017 (Urk. 6/32/4) .      Nicht in seine Beurteilung einbeziehen konnte der Gutachte r ferner de n Abbruch der Eingliederungsmassnahmen , welche von September bis Dezember 2018 ge dauert hatten (Urk. 6/29) . Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin jeweils nach zwei Stunden Arbeit psychisch erschöpft gewesen sei (Urk. 6/30/12) . Eine nachträgliche gutachterliche Stellungnahme dazu befindet sich nicht in den Akten , weshalb die Expertise zur Beurteilung der Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nicht herangezogen werden kann .      Damit erfüllt das Gutachten von Dr.  Z.___ die rechtsprechungsgemässen An forderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 1. 6 ) nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 4.3      Die behandelnde Psychiater in , Dr.  C.___ schilderte am
  25. Dezember 2018 – nach dem gescheiterten Belastbarkeitstraining von September bis Dezember 2018 (Urk. 6/29) – einen im Vergleich zum August 2018 (Gutachten) erheblich ver schlechterten psychopathologischen Befund in dem Sinne, dass die Beschwerde führerin eine massiv eingeschränkte Belastbarkeit und eine völlig e Überforderung zeige, unter leichtem Druck sofort dekompensiere und suizidal werde . Sie diag nostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere, punk tuell auch schwere Phasen , bis hin zur Suizidalität (Urk. 6/31/11 und 13 ) . Ferner erwähnte sie eine mögliche dementielle Entwicklung (Urk. 6/31/ 10- 13) , welche fachärztlich noch nicht abgeklärt wurde . Zudem nimmt die Beschwerdeführerin seit Herbst 2017 eine regelmässige psychiatrische sowie eine medikamentöse Therapie wahr , welche im Dezember 2018 versuchsweise erneut umgestellt wurde (Urk. 6/31/10) , weshalb ein nicht unerheblicher Leidensdruck nicht einfach von der Hand zu weisen ist . Damit bestehen Hinweise auf eine psychische Erkrankung, welcher eine n Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht ohne W eiteres abgesprochen werden kann .      Allerdings lassen sich den Berichten von Dr.  C.___ keine verlässliche n An gabe n zur Arbeitsfähigkeit entnehmen. In ihrer E-Mail vom
  26. Oktober 2018 zu handen der Beschwerdegegnerin spr ach sie namentlich noch davon, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit zu sicher 50 % zu versuchen (Urk. 6/38). In ihrem Bericht vom 20. Dezember 2018 atte stiert e sie ihr aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 11. April 2018 als Pflege helferin (Urk. 6/31/7) . Im gleichen Bericht erklärt e sie ferner , es bestehe seit 1. April 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit (Urk. 6/31/7 f.). A uf die se nicht gänzlich konsistenten Einschätzungen von Dr.  C.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit ist daher ebenfalls nicht ab zu stellen . 4.4      RAD-Arzt Dr.  F.___ sah die veränderte depressive Symptomatik im Ver gleich zum August 2018 als vorübergehende Verschlechterung vor dem Hinter grund der gescheiterten Eingliederungsmassnahme n . Seine Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 erfolgte jedoch rund 10 Monate nach der letzten ärztlichen Beurteilu n g (E. 4.3) , weshalb sie zum gesundheitlichen Verlauf bis zum Erlass des angefochtenen Entsc heids nicht aussagekräftig ist. Sie beruh t e auch nicht auf einer persönlichen Untersuchung . Zudem setzt e er sich nicht in genügender Weise mit der Einschätzung von Dr.  C.___ auseinander, indem er lediglich an merkt e , ihre anderslautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei durch das enge Vertrauensverhältnis zwischen Therapeutin und Patientin erklärbar (Urk. 6/44/4) . Namentlich liess er unberücksichtigt, dass der Eingliederungsversuch und der damit einhergehende Druck nach Aussage der behandelnden Psychiaterin zu einer Dekompensation führten, weshalb der Verweis des RAD-Arztes auf eine rein arbeitsrelevante Problematik ( Urk.  6/44/3) nicht zu überzeugen vermag.      So weit Dr.  F.___ darlegte , es bestünden Widersprüche zwischen der Situation im Belastbarkeitstraining und der (eher regen) Tagesstruktur im Dezember 2018, so kann ihm nicht gefolgt werden . Denn a us den Akten geht hervor, dass die Schilderung des Tagesablaufes anlässlich des IV- Erstgesprächs vor dem Eingliederungsversuch am
  27. Juni   2018 und nicht – wie von Dr.  F.___ angenommen – im Dezember 2018 erfolgte ( Urk.  6/30/3-5). Im Dezember 2018 zeigte sich ihre Tagesstruktur laut Bericht von Dr.  C.___ im Vergleich zur vorangegangenen Erhebung als erheblich eingeschränkt (Urk. 6/31/ 11 - 13). Da somit nicht unerhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme von Dr.  F.___ bestehen, kann d arauf n icht abgestellt werden (E. 1.5) .
  28. 5.1      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenü gend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2      E in abschliessender materiel ler Entscheid ist gestützt auf die vorhandenen medi zinischen Akten nach dem Gesagten nicht möglich .      Die angefochtene Verfügung vom
  29. November 2019 (Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Die se wird ergänzende Abklärungen in Form einer psychiatrischen Beg utachtung zu veran lassen haben, welche eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nun mehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren erlaubt. Da zudem soma tische Beschwerden im Raum stehen , wird die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu prüfen haben, ob auch diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt sind. Je nach deren Ausgang wird sie sich auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hi n sichtlich ihrer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation auseinander zu setzen haben (Urk. 1 S. 3, vgl. Urk. 6/32/1) . Anschliessend wird sie über das Leistungs begehren erneut zu entscheiden haben . In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzu heissen . 6 .      6 .1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis  IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2      Nach §  34 Abs.  1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ). Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.   2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat.      Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100 .- - (inklusive Bar auslagen u nd Mehrwertsteuer) als angemessen . Das Gericht erkennt:
  30. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
  31. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  32. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  33. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  34. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  35. Juli bis und mit 1
  36. August sowie vom 1
  37. Dezember bis und mit dem
  38. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00904

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom 2 9. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 D.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1963, Mutter vo n zwei Kindern (Jahrgänge 1986 und 2003), war vo m

16. Januar 2017 bis 30. Juni 2018 beim Alterszentrum Y.___

in einem Pensum von 50 %

als Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) tätig (Urk. 6/6, Urk. 6/30/ 4) . Unter Hinweis auf eine psychische Beein trächtigung meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zunächst zur Früherfassung (Urk. 6/3) und am 16. April 2018 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche Situation ab und zog wiederholt Akten der Krankentag geld ver sicherung bei (Urk. 6/7 -8, Urk. 6/19, Urk. 6/28), insbesondere das von dieser an geordnete und am 26. August 2018 erstattete Gutachten von Dr. med. Z.___ sowie Dr. med. A.___, beide Fachärzte für Psychiatrie und Psycho the rapie (Urk. 6/28/6-12). Mit Mitteilung vom 1 0. Dezember 2018 wurde das im September 2018 in die Wege geleitete Belastbarkeitstraining im B.___ (Urk. 6/22) abgeschlossen, weil die Ziele nicht erreicht worden waren (Urk. 6/29, vgl. auch Urk. 6/30/4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/33- 39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. November 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 6/45 = Urk. 2). 2. Die Versicherte erhob am 16. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, es sei diese aufzuheben und ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2020 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am

30. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.

2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverstän digengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der leistungsabweisenden Verfügung vom 15. November 2019 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass jegliche Arbeit ohne verantwortungsvolle und intellektuell fordernde Tä tigkeiten zu 100 % zumutbar sei . Die bisherige Tätigkeit als Pflege helferin SRK entspreche im Wesentlichen diesen Anforderungen, weshalb gemäss Gutachten von Dr. Z.___

eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit im angestam mten und in einem angepassten Beruf gegeben sei (S. 1 f.). Eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik in kausalem Zusammenhang mit der gescheiterten Eingliederungsmassnahme sei nicht abzustreiten . Von einer dauerhaften Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sei jedoch nicht auszugehen. Die nicht-psychiatrischen Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen (Urk. 1), es sei aus diversen Gründen und zu ihren G unsten davon auszugehen, dass sie heute im Gesund heit s fall

zu 100 % erwerbstätig wäre (S. 3). Laut Einschätzung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich aufgrund des g escheiterten Belastbarkeitstraining s gezeigt, dass sie auch in einfachen Tätig keit en etwa zu 80

% arbeits un fähig sei . Auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. August 2018 könne – aus näher dargelegten Gründen – nicht abgestellt werden (S. 4 f.).

Sie habe demnach mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf eine ganze Rente (S. 5). Zudem habe es die Beschwerdegegnerin in verschie dener Hinsicht unterlassen, die erforderlichen Abklärungen zu tätigen (S. 6 f.), weshalb die Sache eventualiter an die se zurückzuweisen sei . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungs pflicht nachgekommen ist. 3. 3.1

In ihrem

B ericht

an den Krankentaggeldversicherer vom 8. Dezember 2017 (Urk. 6/7/1-3) nannte die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ als Diagnose

eine wiederholte depressive Störung, aktuell m ittelschwere Episode (ICD-10 F 33.11; Urk. 6/7/1) .

Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin leide unter Antriebslosigkeit, innerer Unruhe, Müdigkeit, tiefer Belastbarkeit und vielen weiteren depressiven Sympto men (Urk. 6/7/1) . D ie Beschwerdeführerin sei seit dem 23. Oktober 2017 bis zum 5. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 6. Januar 2018 sei eine Wie deraufnahme der Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % ihres Pensums geplant (Urk. 6/7/2) .

In der Folge bestätigte sie die genannte Diagnose in weiteren Berichten und atte stierte ab

12. April 2018 und bis auf Weiteres eine 100% ige A rbeitsunfähig keit in der Tätigkeit als Krankenp flegerin auf der Demenzabteilung beziehungsweise

im Pflegeheim (Urk. 6/7/4-6, Urk. 6/19/17).

Bei unveränderter Diagnose schilderte sie am 4. Juli

2018 eine aufgehellte Stim mung und eine deutliche Stabilisierung. Die Beschwerdeführerin komme nun alle ine und könne die Abmachungen einhalten, fühle sich indes noch instabil und rasch überfordert . Während nach Angaben von Dr. C.___ bei Behand lungs beginn im Herbst 2017 ein Arztbesuch alle e in bis zwei Wochen stattfand (Urk. 6/7/4), sah die Therapeutin die Beschwerdeführerin im Juli 2018 nur noch monatlich

(Urk. 6/28/16) .

Die Aufnahme eines Integrationsversuchs erachtete sie für zumutbar (Urk. 6/28/17). 3.2

Im Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 26. August 2018 (Urk. 6/28/6-12) nannte Dr. Z.___

als Diagnose eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0; Urk. 6/28/11) .

Dr. Z.___

führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zeige sich um einiges gebessert

im Vergleich zur Konsultation von Dr. C.___ . Der von dieser geschilderte Befund (reduziert in Antrieb, Konzentration und Leistung, Überforderungsreaktion bei geringsten Anstrengungen) liege nun nicht mehr vor. Bei der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin ungestört in Antrieb und Konzentration gezeigt. Sie habe auch keine Überforderungsreaktion gezeigt. Sie zeige eine gute Eigeninitiative, eine affektive Schwingungsfähigkeit, keine aus geprägte Müdigkeit, keinen Interessenverlust, kein Früherwachen, keinen Ge wichts - und Libidoverlust . Das von ihr angegebene soziale Funktionsniveau weise auch nicht mehr auf einen Rückzug vom sozialen Leben hin. Zum aktuellen Funk tionsbild gehör t e n selbständiges Einkaufen, regelmässige Hundespaziergänge, eine weitgehend selbständige Haushaltführung und sogar ein aktueller einwö chiger Familienurlaub in der Türkei (vgl. auch Urk. 6/30/6) . Es seien keine grossen Schwierigkeiten erkennbar, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen (Urk. 6/28/10).

In einer Gesamtschau würden nur noch gewisse Restsymptome vorliegen, die höchstens die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Störung erlauben würden .

Dieser geringe Schweregrad korrespondiere mit der Behandlungs frequenz einmal pro Monat. Ein grösseres, nicht-psychiatrisches Problem scheine sich eher im beruflichen Bereich zu zeigen. Während die Beschwerdeführerin schulisch nicht so leistungsfähig gewesen sei und die ursprünglich angestrebte Kranken pflege ausbildung nicht geschafft habe, scheine sie an mehreren Arbeitsstellen mit Tätigkeiten beauftragt worden zu sein, die sie überfordert hätten. Es erscheine daher gut nachvollziehbar, dass sie sich bei der Arbeit in der Senioren wohn gruppe leistungsfähig ge fühlt habe; in der Arbeit mit Dementen/psychisch Kran ken mit elektronischer Leistungserfassung und der verantwortungsvollen Blutzuckerar beit habe s i e jedoch bald dekompensiert . Folgerichtig hebe sie nun hervor, dass sie zu einer Arbeit ohne hohe Verantwortung bereit wäre (Urk. 6/28/11).

Dementsprechend postulierte Dr. Z.___ k e ine Einschränkung der Leistungsfähig keit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin SRK. Im Weiteren führte er aus, d ie Beschwerdeführerin lege Wert auf eine verantwortungsarme Tätigkeit. Diese Anforderung entspreche dem Berufsbild der Pflegehelferin, auch wenn dies in den Alten- und Pflegeheimen nicht immer beachtet werde. Ebenso wenig be scheinigte Dr. Z.___

eine Einschränkung in angepasster Tätigkeit (Urk. 6/28/11). 3.3

In ihrem Bericht vom 20. Dezember 2018 (Urk. 6/31/7-14) nannte Dr. C.___

folgende Diagnosen, wobei sie erklärte, es sei kaum zu beurteilen, welche davon keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 6/31/11 f.) : - Wiederholt austherapierte, depressive Störung, aktuell mittelschwere, punk tuell auch schwere Phasen (ICD-10 F 33.11). Im Rahmen einer Diffe rentialdiagnose könne eine beginnende dementielle Störung nicht sicher ausgeschlossen werden - Chronischer Nikotinabusus, früher Alkoholabusus, seit Jahren abstinent - Morbus Basedow mit Status nach Thyreo i dektomie und Orbitopathie - Herzrhythmusstörungen, unter hochdosierten Medikamenten stabil - Sekundäre Erythrozytose (Überproduktion roter Blutkörperchen;

jährliche Kontrolle im Spital D.___) - Seit Jahren chronischer Folsäuremangel und Vitamin B12-Mangel, we lcher regelmässig substituiert wird - Unklarer Lungenbund (Dezember 2018), aktuell keine Malignität, Kon trolle in vier Monaten

Dr. C.___ führte aus,

die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert, be wusstseinsklar, mit deutlichen Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnis störungen, massiv verstärkt bei jeglicher Form von Stress. Ein Mini - Mentel -Test im August 2018 sei normal ausgefallen . Inwieweit die knappe Intelligenz zu den

mnestischen Störungen beitrage, liesse sich nicht abschliessen d beurteilen. Das Denken sei geordnet, aber verlangsamt und eingeengt auf ihre Arbeit und Leis tungsfähigkeit und von vielen Befürchtungen begleitet. Im Affekt sei sie oft ratlos, ängstlich, hoffnungslos, innerlich unruhig und niedergeschlagen. Zudem sei sie häufig gereizt, nerve sich wegen Kleinigkeiten über den Sohn und den Ehemann. Hinzu kämen massive Insuffizienzgefühle und wenig Selbstwertgefühl. Ferner habe sie immer wieder massive existenzielle Ängste (Urk. 6/31/10). Ihr Antrieb sei massiv eingeschränkt. Nach zwei Stunden Arbeit brauche sie eine längere Schlafpause. Der Haushalt könne nur mit Hilfe ihres Ehemannes einiger massen aufrecht erhalten werden. Ausflüge mit ihrem Sohn könne sie kaum be wältigen, da sie sofort überfordert sei. Es bestehe ein massiver sozialer Rückzug. Der Schlaf sei unter Seroquel knapp im Normbereich, der Appetit leicht erhöht . Unter hochdosierten Beta-Blockern zeige sich eine Abnahme von Herzklopfen, Extrasystolen und Atembeschwerden .

Die Beschwerdeführerin zeige eine massiv eingeschränkte Belastbarkeit. Unter leichtem Druck dekompensiere sie sofort, zeige sich völlig überfordert und werde suizidal (Urk. 6/31/10 f.) .

Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerde füh rerin sei vom 23. Oktober 2017 bis 25. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen;

hernach v om 2 6. Januar bis 11. April 2018 zu 50 % und seit dem 11. April und bis auf weiteres sei sie zu 100 % arbeitsunfähig als Pflegehelferin (Urk. 6/31/7). S eit dem gescheiterten Arbeitsversuch habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2018 bis auf Weiteres auch für einfache Tätigkeiten in einem geschützten Arbeitsbereich zu etwa 80 % beziehungsweise zu 80-90 %

arbeitsunfähig sei (Urk. 6/31/ 7 f., Urk. 6/31/13). Im Haushalt sei sie auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen. Hier könne sie während zwei bis drei Stunden mit vielen Pausen tätig sein (Urk. 6/31/13). 3. 4

Laut der Stellungnahme durch RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allge meinmedizin, vom 5. Februar 2019 (Urk. 6/32/3-4) ist auf das Gutachten von Dr. Z.___ ab zustellen . Sofern die Beschwerdeführerin effektiv keine intellektuell fordernden und verantwortungsvollen Arbeiten (keine elektronische Datener fas sung, kein Verabreichen von Insulinspritzen, keine Arbeit mit teils schwer behan delbaren Patienten), sondern nur einfache Tätigkeiten ausüben müsse, sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Gewisse kurzzeitige Einbrüche mit weniger Arbeits fähigkeit seien möglich (Urk. 6/32/4).

Nach dem gescheiterten Belastbarkeitstraining überwies

Dr. E.___ a uf ent sprechende N achfrage der Beschwerdegegnerin

hin (Urk. 6/44/2) die Sache an einen RAD-Psychiater zur weiteren Beurteilung

(Urk. 6/44/3). 3.5

RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am

17. Oktober 2019 aus (Urk. 6/44/3-4), die depressive Symptomatik sei aus psychiatrischer Sicht eindeutig auf arbeitsplatz- und eingliederungsrelevante Situationen zurückzuführen . Vorübergehende Verschlechterungen seien bei einer depressiven Störung die Regel. Diese seien überwiegend wahrscheinlich durch den gescheiterten Arbeitsversuch und die Eingliederungsmassnahme bedingt . Von einer dauerhaften Verschlechterung sei jedoch nicht auszugehen . Es könne wei ter hin auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. August 2018 abgestellt werden. Dr. F.___

erachtete eine volle Arbeitsfähigkeit für di e angestammte Tätigkeit als gegeben, sofern die Beschwerdeführerin keine intellektuell fordern den und verantwortungsvollen, sondern einfache, ihrem Tätigkeitsprofil ange passte Arbeiten ausübe (Urk. 6/44/3).

Die somatischen Diagnosen aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 20. Dezem ber 2018 seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin entweder seit Jahren abstinent sei (Alkoholabhängigkeit) oder die Störungen jährlich überwacht und medikamentös behandelt würden (Morbus Basedow, Herzrhythmusstörung, sekundäre Erythro zy tose, substituierter Folsäure- und Vitamin-B12-Mangel). Eine allfällige nega tive Auswirkung des Beta-Blockers Sotalol auf die depressive Symptomatik sollte abgeklärt werden (Urk. 6/44/4). 4. 4.1

Die leistungsabweisende Verfügung vom 1 5. November 2019 (Urk. 2) erging im Wesentlichen gestützt auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. August 2018, welcher eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte .

Dabei ist vorab zu bemerken, dass den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach

Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach personen kommt praxisgemäs s nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem geric ht lichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veran lassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom

2. Juli 2019 E. 3.2). 4. 2

Dr. Z.___ hat die Beschwerdeführerin am 1 6. August 2018 persönlich unter sucht und bei der behandelnden Psychiaterin Auskünfte eingeholt, aber offenbar lediglich betreffend den Klinikaufenthalt im Jahr 2002 und nicht hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Situation (Urk. 6/38).

Des Weiteren standen Dr. Z.___ die Berichte von Dr. C.___ vom 8. Dezember 2017 (Urk. 6/7/1-3), 12. Febru ar 2018 (Urk. 6/7/4-6) sowie 23. April 2018 (Urk. 6/ 19/ 17-19) zur Verfügung. In diesen Berichten diagnostizierte Dr. C.___ jeweils eine rezidivierende de pressive Störung, aktuell mittelschwere Episode (ICD-10 F 33.11). Dr. Z.___

er wähnte diesbezüglich in seinem Gutachten lediglich, dass die von Dr. C.___ geschilderten Befunde nicht mehr vorliegen würden (Urk. 6/28/10 -11), ohne sich jedoch in nachvollziehbarer Weise mit der anderslautenden Beurteilung ausein anderzusetzen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie er die Umstände würdigte, dass Dr. C.___ in ihrem Bericht vom

12. Februar 2018 erwähnt e, bei der Beschwerdeführerin sei im Dezember 2017 die Medikation auf Sertralin

sowie

Seroquel umgestellt worden (Urk. 6/7/4); a us ihrem Bericht vom 23. April 2018 ist jedoch ersichtlich, dass die depressiven Symptome der Beschwerdeführerin unverändert waren (Urk. 6/19/17) . Zudem konnte

die medikamentöse Therapie offenbar aufgrund gewisser Nebenwirkungen nicht optimal eingestellt werden (Urk. 6/38), was im Gutachten von Dr. Z.___ nicht diskutiert wird.

Wie die Beschwerdeführerin zudem richtig erkennt (Urk. 1 S. 4), setzt e sich Dr. Z.___ nicht mit dem gescheiterten Arbeitsversuch vom Februar/März 2018 bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin auseinander. Die se

konnte damals nach Lage der Akten nicht länger als zwei Stunden arbeiten, weil sie sofort überfordert war, obwohl ihr nur einfachste Aufgaben zugewiesen worden waren (Urk. 6/31/9, Urk. 6/38). Vor diesem Hintergrund

ergeben sich erhebliche Zweifel an der Beurteilung von Dr. Z.___, es bestünden keine Ein schränkungen in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/28/11).

Dass Dr. Z.___ aktuelle Entwicklungen ausblendet e, zeigt sich auch darin, dass er seine Diagnose in Be zug setzt e zum stationären Aufenthalt in der Klinik G.___ im Jahre 2002 (Urk. 6/28/11) . Die hier interessierende Arbeits un fähigkeit begann jedoch im

Oktober 2017 (Urk. 6/32/4) .

Nicht in seine Beurteilung einbeziehen konnte der Gutachte r ferner de n Abbruch der Eingliederungsmassnahmen, welche von September bis Dezember 2018 ge dauert hatten (Urk. 6/29) . Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin jeweils nach zwei Stunden Arbeit psychisch erschöpft gewesen sei (Urk. 6/30/12) . Eine nachträgliche gutachterliche Stellungnahme dazu befindet sich nicht in den Akten, weshalb die Expertise zur Beurteilung der Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nicht herangezogen werden kann .

Damit erfüllt das Gutachten von Dr. Z.___ die rechtsprechungsgemässen An forderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 1. 6) nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 4.3

Die behandelnde Psychiater in, Dr. C.___ schilderte am

20. Dezember 2018

– nach dem gescheiterten Belastbarkeitstraining von September bis Dezember 2018 (Urk. 6/29) – einen im Vergleich zum August 2018 (Gutachten) erheblich ver schlechterten psychopathologischen Befund in dem Sinne, dass die Beschwerde führerin eine massiv eingeschränkte Belastbarkeit und eine völlig e Überforderung zeige, unter leichtem Druck sofort dekompensiere und suizidal werde . Sie diag nostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere, punk tuell auch schwere Phasen, bis hin zur Suizidalität (Urk. 6/31/11 und 13) . Ferner erwähnte sie eine mögliche dementielle Entwicklung (Urk. 6/31/ 10- 13), welche fachärztlich noch nicht abgeklärt wurde .

Zudem nimmt die Beschwerdeführerin seit Herbst 2017 eine regelmässige psychiatrische sowie eine medikamentöse Therapie wahr, welche im Dezember 2018 versuchsweise erneut umgestellt wurde (Urk. 6/31/10), weshalb ein nicht unerheblicher Leidensdruck nicht einfach von der Hand zu weisen ist . Damit bestehen Hinweise auf eine psychische Erkrankung, welcher eine n

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

nicht ohne W eiteres abgesprochen werden kann .

Allerdings lassen sich den Berichten von Dr. C.___

keine verlässliche n An gabe n zur Arbeitsfähigkeit entnehmen. In ihrer E-Mail vom 2. Oktober 2018 zu handen der Beschwerdegegnerin spr ach

sie namentlich noch davon, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit zu sicher 50 % zu versuchen (Urk. 6/38). In ihrem Bericht vom 20. Dezember 2018 atte stiert e sie ihr aber

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 11. April 2018 als Pflege helferin (Urk. 6/31/7) . Im gleichen Bericht erklärt e sie ferner, es bestehe

seit 1. April 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit (Urk. 6/31/7 f.). A uf die se nicht gänzlich konsistenten Einschätzungen

von Dr. C.___

betreffend die Arbeitsfähigkeit ist daher

ebenfalls nicht ab zu stellen . 4.4

RAD-Arzt Dr. F.___

sah die veränderte depressive Symptomatik im Ver gleich zum August 2018

als vorübergehende Verschlechterung vor dem Hinter grund der gescheiterten Eingliederungsmassnahme n .

Seine Stellungnahme

vom 17. Oktober 2019 erfolgte jedoch rund 10 Monate nach der letzten ärztlichen Beurteilu n g

(E. 4.3), weshalb sie zum gesundheitlichen Verlauf bis zum Erlass des angefochtenen Entsc heids nicht aussagekräftig ist. Sie

beruh t e

auch nicht auf einer persönlichen Untersuchung . Zudem setzt e er sich nicht in genügender Weise mit der Einschätzung von Dr. C.___ auseinander, indem er lediglich an merkt e, ihre anderslautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei durch das enge Vertrauensverhältnis zwischen Therapeutin und Patientin erklärbar (Urk. 6/44/4) . Namentlich liess er unberücksichtigt, dass der Eingliederungsversuch und der damit einhergehende Druck nach Aussage der behandelnden Psychiaterin zu einer Dekompensation führten, weshalb der Verweis des RAD-Arztes auf eine rein arbeitsrelevante Problematik (Urk. 6/44/3) nicht zu überzeugen vermag.

So weit Dr. F.___

darlegte, es bestünden Widersprüche zwischen der Situation im Belastbarkeitstraining und der (eher regen) Tagesstruktur im Dezember 2018, so kann ihm nicht gefolgt werden . Denn a us den Akten geht hervor, dass die Schilderung des Tagesablaufes anlässlich des IV- Erstgesprächs vor dem Eingliederungsversuch

am

4. Juni

2018 und nicht – wie von Dr. F.___

angenommen

– im Dezember 2018 erfolgte (Urk. 6/30/3-5). Im Dezember 2018 zeigte sich ihre Tagesstruktur laut Bericht von Dr. C.___ im Vergleich zur vorangegangenen Erhebung als erheblich eingeschränkt (Urk. 6/31/ 11 - 13).

Da somit nicht unerhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Stellungnahme von Dr. F.___ bestehen, kann d arauf n icht abgestellt werden (E. 1.5) . 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenü gend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.2

E in abschliessender materiel ler Entscheid ist gestützt auf die vorhandenen medi zinischen Akten nach dem Gesagten nicht möglich .

Die angefochtene Verfügung vom

15. November 2019 (Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Die se wird ergänzende Abklärungen in Form einer psychiatrischen Beg utachtung zu veran lassen haben, welche eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nun mehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren erlaubt.

Da zudem soma tische Beschwerden im Raum stehen, wird die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu prüfen haben, ob auch diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt sind. Je nach deren Ausgang wird sie sich auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hi n sichtlich ihrer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation auseinander zu setzen haben (Urk. 1 S. 3, vgl. Urk. 6/32/1) .

Anschliessend wird sie über das Leistungs begehren erneut zu entscheiden haben .

In diesem Sinn

ist die Beschwerde gutzu heissen . 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat.

Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100 .- - (inklusive Bar auslagen u nd Mehrwertsteuer) als angemessen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber