Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971, war vom 6. März 1998 bis am 9. Januar 2015 mit einem Pensum von 100 % als Raumpfleger bei der Y.___ tätig (Urk. 10/13/1, Urk. 10/5/5). Am 2 9. Mai 2015 meldete er sich unter Hinweis auf einen chirurgischen Eingriff an der rechten Schulter bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und teilte dem Versicherten am 2 1. September 2015 mit, dass zur z eit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/20). Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen eingeholt hatte, liess sie den Versicherten am 2 0. Dezember 2016 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 10/38). Am 2 9. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 8. Mai bis 7. August 2017 (Urk. 10/63) und am 1 7. August 2017 für ein Aufbautraining bei der Arbeitsintegration A.___
vom 2 1. August 2017 bis am 2 0. Februar 2018 (Urk. 10/83). Nachdem es nicht ge lungen war, den Versicherte n
in den Arbeitsmarkt zu integrieren, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 5. März 2018 abgeschlossen (Urk. 10/116). Am 2 7. September 2018 wurde der Versicherte je durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, beide vom RAD, untersucht (Urk. 10/127 f.). Mit Vorbescheid vom 3 0. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer auf den Zeitraum vom 1. Januar bis am 3 1. Dezember 2016 befristeten ganzen In validenrente in Aussicht (Urk. 10/134). Der Versicherte erhob am 2 7. November 2018 Einwand gegen de n Vorbescheid (Urk. 10/145) und begründete dies am 1 3. Februar 2019 (Urk. 10/152), worauf die IV-Stelle weitere ? erichte der be handelnden Ärzte einholte (Urk. 10 /155
f f.). Der Versicherte erhielt im Rahmen des rechtlichen Gehörs
Gelegenheit zur Stel lungnahme zu diesen Abklärungen (Urk. 10/158), wovon er am 1 4. August 2019 Gebrauch machte (Urk. 10/159). Mit Verfügung vom 1 4. November 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Januar bis am 3 1. Dezember 2016 befristete ganze In validenrente zu (Urk. 10/175 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Gla vas, am 1 3. Dezember 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine poly disziplinäre Abklärung durchführen zu lassen, worauf neu zu entscheiden sei. In formeller Hinsicht beantragte er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2020 Kenntnis erteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltlich e Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Mark A. Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter be stellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psy chiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grund sätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu be urteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medi zinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus orthopädischer Sicht festzuhalten sei, dass die geklagten starken Beschwerden im Kontrast zum geringen Schmerzmitteleinsatz stünden und sich keine objektiven Hinweise auf eine Minderbelastung des Armes durch Schonung ergäben (Urk. 2 S. 4). B ei der im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 2 2. Dezember 2018 festge stellten Anpassungsstörung
handle es sich sodann um eine Diagnose, die aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Regel vorübergehend sei und keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle (Urk. 2 S. 5). Die nach der Einwand erhebung zusätzlich getätigten medizinischen Abklärungen hätten sodann eine neu diagnostizierte chronische Schmerzstörung ergeben. Aus dem Bericht des be handelnden Psychiaters würden jedoch keine psychischen Faktoren hervo rgehen, die die beklagten Schmerzen aufrechterhielten, in der psychiatrischen Unter suchung vom 2 7. September 2018 hätten sich ebenfalls keine Hinweise auf eine psychische Mitbeteiligung der Schmerzen ergeben. Der neu gestellten Diagnose könne mithin nicht gefolgt werden (Urk. 2 S. 4 f.).
Ab 1 4. Januar 2015 sei für die bisherige Tätigkeit als Raumpfleger eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Bis am 4. September 2016 sei auch keine andere Tätigkeit zumutbar gewesen. Eine angepasste Tätigkeit, welche körperlich leicht und wechselbelastend sei, könne ab dem 5. September 2016 zu 100 % zu gemutet werden. Dies begründe nach Ablauf der einjährigen Wartefrist einen Rentenanspruch mit einem Invaliditätsgrad von 100 % . Die Verbesserung der ge sundheitlichen Situation ab dem 5. September 2016 werde nach drei Monaten berücksichtigt, weshalb die Rente ab dem 3 1. Dezember 2016 aufzuheben sei (Urk. 2 S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass sich die Beschwerdegegnerin auf widersprüchliche RAD- Beurteilungen berufe. Im Dezember 2016 habe eine echt zeitliche Beurteilung der persistierenden Schmerzen durch Dr. Z.___ vom RAD stattgefunden, wobei dieser die Beurteilung des behandelnden Arztes ge stützt habe, wonach er, der Beschwerdeführer, auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Beinahe zwei Jahre später habe med. pract . C.___ be hauptet, dass er bereits ab September 2016 in einer angepassten Tätigkeit arbeits fähig gewesen sein soll e . Dies sei nicht schlüssig . Da die beiden RAD-Beurteilungen nicht stimmig seien, sei eine externe Begutachtung unerlässlich (Urk. 1 S.
6). Weiter könne auch der psychiatrischen RAD -Beurteilung nicht ge folgt werden. Diese sei kurz und knapp ausgefallen, die gestellte Diagnose sei nicht anhand des psychopathologischen Befund e s begründet worden. Ferner sei d ie Gutachterin zum Schluss gekommen, dass eine psychische Mitbeteiligung der Schmerzen anlässlich der Untersuchung nicht habe festgestellt werden können. Allerdings hätte sie prüfen müssen, inwiefern die persistierenden Kopfschmerzen auf die psychischen Beschwerden zurückzuführen seien beziehungsweise wie diese sich gegenseitig beeinflussen würden. Auch die psychiatrische Unter suchung beruhe somit nicht auf einer schlüssigen und die gesamte Anamnese berücksichtigende n Abklärung (Urk. 1 S. 7). Insgesamt habe die Beschwerde gegnerin seinen Gesundheitszustand bloss unge nügend abgeklärt . Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, wie sich die somatische n und psychischen Beschwerden gegenseitig beeinflussen und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit tangieren. In dem sie dies unterlassen habe, habe die B eschwerdegegnerin den Untersuchungs grundsatz verletzt. D ie Sache sei daher zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 7). 3.
3.1
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 1 4. Januar 2015 bei Diagnose einer subtotalen bursaseitigen Supraspinatus-Partialruptur mit instabiler Biceps longus Sehne un d ausgeprägtem subacromialem Schmerzsyndrom, Acromion Typ III eine Schulterarthroskopie rechts, eine
Tenodese der Biceps longus Sehne, eine zirkumferenzielle
Kapsulotomie, eine subacromiale Burs ektomie und Akromio plastik
sowie eine transossäre Supraspi n atus-Rekonstruktion ankerfrei durch (Urk. 10/15/7). Am 2 4. Februar 2015 berichtete er, knapp sechs Wochen post operativ zeige sich das klinische Bild einer retraktilen Kapsulitis. Die langfristige Prognose sei günstig. Der Beschwerdeführer sei bis Ende März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/10/6).
Bei den in der Folge durchgeführten Kontrollen hielt Dr. D.___ jeweils einen hartnäckigen Verlauf der postoperativen Frozen
Shoulder fest, stellte jedoch weiterhin eine günstige langfristige Prognose. Er attestierte dem Beschwerde führer jeweils bis zum nächsten Kontrollte rmin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/10/7, Urk. 10/10/12, Urk. 10/18/8).
Dr. D.___ berichtet e am 1 3. November 2015, am 2 3. September 2015 sei beim Beschwerdeführer eine Revisionsarthroskopie rechts durchgeführt worden, wobei mikrobiologisch kein Keim habe nachgewiesen werden können. Für eine Aussage zur langfristigen Arbeitsfähigkeit sei es noch zu früh, er nehme jedoch an, dass der Beschwerdeführer noch bis Ende Februar arbeitsunfähig bleiben werde, anschliessend sei voraussichtlich mit einer teilweisen Arbeitsaufnahme zu rechnen (Urk. 10/22/4).
Bei persistierenden belastungsabhängigen subacromialen Schmerzen an der rech ten Schulter mit Ausstrahlung in die deltopectorale Region und in den lateral en Oberarm, war der Beschwerdeführer gemäss Dr. D.___ auch am 3 0. März 2016 nicht in der Lage, den rechten Arm über die Schulterblattebene zu abduzie ren und zu flektieren. Er sei weiterhin nicht arbeitsfähig. Mitte April sei nochmals eine Revisionsarthroskopie mit AC-Gelenksresektion und subacromialem Débridement geplant (Urk. 10/27).
Die genannte Operation wurde am 1 3. April 2016 durchgeführt. Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom 2 3. Mai 2016 hielt Dr. D.___ fest, es bestehe derzeit noch eine volle Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich bis Ende Juli. Bei positivem Verlauf rechne er mit Vorsicht mit einer teilweisen Arbeitsaufnahme ab Anfang August (Urk. 10/28/2).
Dr. D.___ hielt im Ver laufsbericht vom
5. September 2016 fest, die ange stammte Reinigungsarbeit könne der Beschwerdeführer nicht durchführen. Leichte Arbeiten unter Brustniveau seien mög lich, wobei keine Lasten über 8 k g manipuliert werden sollten. In einer derart angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer sicherlich während etwa vier Stunden täglich tätig sein (Urk. 10/31/4).
Angegeben würden weiterhin Schmerzen infraclavic ulär und suprascapulär rechts . Er sehe hier das klinische Bild von ausgeprägten Myogelosen mit einer assoziierten Irritation des Plexus (Urk. 10/31/5). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom RAD, untersuchte den Beschwerdeführer am 2 0. Dezember 2016 und stellte die Diagnose anhaltender und ausgeprägter Schulter- und Schulterblattbewegungsschmerzen rechts mit Einschränkung der Anteversion und der Abduktion ab 90 Grad, Kraftvermin derung des rechten Arms, Einschränkung der Aussenrotation rechts, Frozen
Shoulder sowie einem dringenden Verdacht auf eine Plexusirritation bei Status nach den von Dr. D.___ beschriebenen Schulteroperationen (Urk. 10/38/7). Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Gebäudereiniger seit dem 1 4. Januar 2015 zu 0 % arbeitsfähig. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten und Ar beiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lende n höhe) über 20 kg, sollte ver mieden werden. Derart angepasste Tätigkeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Allerding s bestehe aufgrund der noch massiven Beschwerdesymptomatik und dem dringenden Verdacht auf eine Plexusirritation auch in einer angepassten Tätigkeit noch keine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Es bestehe in Anlehnung an den Bericht von Dr. D.___ seit dem 5. September 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit, aufgrund erhöhten Pausenbedarfs auch für leichte körperliche Tätigkeiten (Urk. 10/38/8). 3.3
Der Beschwerdeführer wurde am 5. Januar 2017 von Dr. med. E.___, leitender Arzt Neurologie an der Klinik F.___, neurologisch und ele ktrophysiologisch untersucht. Dr. E.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter invalidisierenden belastungsbetonten Schulterschmerzen rechts, Symptombeginn etwa im Jahr 2013 ohne vorausgehendes Trauma. Aus neurologischer Sicht finde sich keine Ursache, insbesondere lägen zum jetzigen Zeitpunkt basierend auf Klink und Elektrophysiologie keine Hinweise für ein zervikoradikuläres Syndrom beziehungsweise eine weiter peripher gelegene Neuropathie (Plexopathie beziehungsweise Mononeuropathie im Schulterbereich) vor (Urk. 10/54/3) . 3.4
Med. pract . G.___ und Dr. med. H.___, Facharzt und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem Bericht vom 2 0. Januar 2017 in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit verwiesen sie grundsätzlich auf die somatischen Ärzte, wobei aus psychiatrischer Sicht zusätz lich eine leichtgradig reduzierte Konzentration und eine geringe Frustrations toleranz bestehe, die sich bei der Arbeit als sehr einschränkend auswirkten (Urk. 10/48/3). 3.5
Dr. D.___ kam in seinem Bericht vom 1 3. März 2017 zum Schluss, e r sehe langfristig keine Möglichkeit der sinnvollen beruflichen Integration, und attestier t e weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %
(in der angestammten) und eine 30% ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten (Urk. 10/57/3).
3. 6
Anlässlich einer klinisch-neurologischen und elektromyographischen Unter suchung konnte Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, keine Hinweise auf eine neurologische Ursache - insbesondere eine Pathologie des Armplexus oder eine zervikale Radikulopathie - der chronischen belastungsverstärkten rechtsseitigen Schulterschmerzen feststellen (Urk. 10/105/1). Am 1 4. November 2017 ergänzte er, aus rein neurologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/1 06/ 7). 3.7
Dr. D.___ hielt am 1 5. Januar 2018 abschliessend fest, beim Beschwerde führer bestehe ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom infraclaviculär und perisca pulär rechts. Bei der letzten der drei durchgeführten Schulterarthroskopien hätten keine weiteren Läsionen identifiziert werden könne n, die für diese Schmerz symptomatik verantwortlich sein könnten. Dennoch seien Situationen nicht sel ten, bei denen eine R eizung des Plexus brachialis aufgrund von wiederholten Voreingriffen bestehe, auch wenn dazu in der Bildgebung kein entsprechendes Korrelat identifiziert werden könne. Biologisch liege eine Alteration der Schmerz verarbeitung und der Schmerztransmission vor. Diesem Umstand müsse absolut Rechnung getragen werden. Für den Beschwerdeführer werde auch langfristig keine sinnvolle Arbeit mehr in Frage kommen. Es mache keinen Sinn, noch weitere Umschulungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 10/112/2). 3.8
Am 2 7. September 2018 erfolgte eine psychiatrische und orthopädische Unter suchung durch den regionalärztlichen Dienst. Dr. med. B.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte dabei die Diagnose einer An passungsstörung (ICD-10 F43.23) in Folge der körperlichen Beschwerden mit Symptomen der Anspannung und Impulsdurchbrüchen, der sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig, auch retrospektiv lägen keine psychiatrisch beding ten Einschränku ngen der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 10/127/5).
Anlässlich der orthopädischen Untersuchung stellte med. pract . C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Diag nose einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter bei Status nach mehrfachen Operationen. Wie bereits im Untersuchungs bericht von Dr. Z.___ beschrieben, falle eine ausgeprägte Fehlhaltung des Arme s mit Schultertiefstand rechts auf. Ein organisches Korrelat dafür könne nicht eruiert werden . Die geklagte Intensität der Beschwerden und der dazu kontrastierende geringe Einsatz von Schmerzmitteln liessen Zweifel am Leidens druck aufkommen. Hinweise für eine dauerhafte Schonung des rechten Armes seien nicht zu ermitteln gewesen. Insbesondere hätte n sich keine Befunde erge ben, die eine K raftminderung der rechten Hand erklären könnten, so dass die Ergebnisse der Kraftmessung der Hände auf eine Selbstlimitierung hindeuten würden. Nachdem nun die in der letzten RAD-Untersuchung vermutete neurolo gische Ursache für die Beschwerden habe ausgeschlossen werden können, könne auf die Leistungsbeurteilung der letzten RAD-Untersuchung weiterhin abgestellt werden (Urk. 10/128/7). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter be stehe 0 % Arbeitsfähigkeit seit Januar 201 5. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichten wechselbelastenden Arbeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne häufige, den Schultergürtel belastende Arbeiten sei seit dem 5. September 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk. 10/128/8). 3.9
Am 2 0. Februar 2019 suchte der Beschwerdeführer die Kopfwehsprechstunde der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals J.___ auf, wo Dr. med. K.___, Oberarzt i.V., und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, hemikranielle Kopf schmerzen mit wahrscheinlich trigeminoautonomer Komponente, Erst manifest at ion etwa im Januar 2018, sowie bifrontale Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Erstmanifestation Mitte Januar 2019, diagnostizierten (Urk. 10/157/1). Der Beschwerdeführer beschreibe im letzten Monat eine Zu nahme der bekannten brennenden Kopfschmerzen rechts parietal mit Ausdeh nung nach rechts frontal und okzipital. Die Schmerzen würden mehrere Stunden bis den ganzen Tag dauern und seien in den letzten Wochen fast täglich aufge treten. Seit etwa drei Wochen bestehe ein zusätzlicher holocephaler drückender Kopfschmerz ohne Begleitsymptomatik und ohne Veränderung bei körperlicher Belastung (Urk. 10/157/3). 3.10
Med. pract . G.___ und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten im Bericht vom 2 1. März 2019 neu die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.11), eines Status nach An passungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 10/155/3). Sie hielten fest, aufgrund der chronifizierten Schmerzen und der andauernden agitiert/depressiven Stimmung würden sie mit einer redu zierten Arbeitsfähigkeit rechnen (Urk. 10/155/4). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Probeweise sei eine angepasste Tätigkeit während zwei bis drei Stunden täglich zumutbar. Das Heben/Tragen von Gewichten, die noch leichte Schmerzen auslösen würden, müsse vermieden werden, ansonsten bestehe die Gefahr der Generalisierung der Schmerzen. Der Beschwerdeführer müsse ent sprechend ermutigt werden (Urk. 10/155/6).
Mit Schreiben vom
9. Juli 2019 ergänzten die behandelnden Psychiater, die chronifizierten Schmerzen würden bei jeder noch so kleinen Bewegung des rech ten Armes als extrem verstärkt wahrgenommen und würden sich weiter auf die Brust und den Rücken ausdehnen. Starke Kopfschmerzen seien in diesem Zusammenhang aufgetreten. In einer angepassten Tätigkeit würden sie mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit, zur z eit von drei bis vier Stunden t äglich, rechnen (Urk. 10/160/1). 3.11
In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2019 hielt med. pract . C.___ an ihrer Beurteilung vom 1 9. Oktober 2018 fest. Sie konkretisierte, dass Dr. Z.___ im Rahmen der ersten RAD-Untersuchung festgestellt habe, dass angesichts des Verdachts auf eine Plexusläsion und der postoperativ noch starken Beschwerden noch keine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. In der Zwischenzeit habe eine Plexusläsio n ausgeschlossen werden können (Urk. 10/162/3).
Auch Dr. B.___ hielt an ihrer Stellungnahme vom 1 9. Ok tober 2019 fest und ergänzte, dass für die neu diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren laut ICD-10 Schmerzen vorausgesetzt würden, die durch psychische Faktoren aufrechterhalten beziehungsweise verstärkt wür den, die vorliegend nicht ersichtlich seien. Auch in der Untersuchung vom 2 2. Oktober 2018 hätten sich sodann keine Hinweise auf eine psychische Mit beteiligung der Schmerzen ergeben . Der neu gestellten Diagnose könne also nicht gefolgt werden. Bei der von ihr gestellten Diagnose eine r Anpassungsstörung handle es sich sodann um eine Diagnose, die aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Regel vorübergehend sei und keinen dauerhaften Gesundheits schaden darstelle (Urk. 10/162/4). 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in somatischer Hinsicht auf den Unter suchungsbericht von med. pract . C.___, die ab dem 5. September 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit aus ging (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer hält diesen indes nicht für schlüssig, da er Widersprüche zum Untersuchungsbericht vom 2 1. Dezember 2016 von RAD-Arzt Dr. Z.___
enthalte (Urk. 1 S. 6). 4.1.2
Dazu ist auszuführen, dass Dr. Z.___ an lässlich der Untersuchung vom 2 0. Dezember 2016 zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der noch massiven Beschwerde symptomatik und de s dringenden Verdacht s auf eine Plexusirritation, bestehe auch bei dieser Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf, weshalb die Arbeitsfähigkeit ab dem 5. September 2016 auf 50 % festzusetzen sei (Urk. 10/38/8). Med. pract . C.___
hielt hingegen am 2 7. September 2018 fest, ab dem 5. September 2016 - mithin dem gleichen Zeitpunkt, ab dem auch die Beurteilung von Dr. Z.___ Geltung erlangte
- sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gegeben (Urk. 10/128/8). Die beiden RAD-Beurteilungen sind damit grundsätzlich widersprüchlich. Dieser Widerspruch
lässt sich auch nicht dadurch erklären, dass
Dr. Z.___ Annahmen getroffen hätte, die sich nachträglich als unrichtig herausgestellt hätten, wie med. pract .
C.___ in ihrer Stellung nahme vom 8. April 2019 andeutete. So konnte zwar die von Dr. Z.___ ver mutete Plexusirritation aus neurologischer Sicht ausgeschlossen werden (Urk. 10/54/3, Urk. 10/105/1). Aus den von med. pract . C.___ anlässlich der Untersuchung vom 2 2. Oktober 2018 festgestellten Hinweisen, dass die Beschwerden nicht im geklagten Ausmass vorliegen könnten - sie erwähnte den geringen Schmerzmitteleinsatz, die nicht auf Schonung hindeutende fehlende Umfangdifferenz der Arme und eine erhebliche Selbstlimitierung bei der Kraft messung der Hände (Urk. 10/128/7, Urk. 10/162/4)
-, kann jedoch nicht ge schlossen werden, dass dies auch bereits im Zeitpunkt der ersten Untersuchung am 2 1. Dezember 2 016 der Fall gewesen wäre .
Dr. Z.___
berichtete damals von eine r
Verschmächtigung des Musculus Biceps im Sinne eines dringenden Verdachts auf einen Abriss der proxima len Bizepssehne, der sich in einem redu zierten Umfang des rechten Oberarms (rechts 31 cm und links 33 cm) äusserte (Urk. 10/38/4 f.). Ferner ist im damaligen Zeitpunkt von einem deutlich höheren Schmerzmittelgebrauch auszugehen (Urk. 10/38/1). Die Beurteilung von Dr. Z.___ beruhte somit auf Untersuchungsbefunden, die wesentlich von denjenigen von Dr. C.___ abweichen .
Die Möglichkeit, dass sich die Beschwerden beziehungsweise die objektiv feststellbaren Befunde in der Zwischenzeit verbessert haben könnten, zieht med. pract . C.___
indes nicht in Betracht, so dass nicht beurteilt werden kann, ob zwischen den Untersuchungs terminen eine Verbesserung eingetreten ist und allenfalls in welchem Zeitpunkt, zumal sich eine solche auch nicht aus den Berichten des behandelnden Arztes Dr. D.___ ergibt (Urk. 10/57/3) . Die Einschätzungen der beiden RAD-Ärzte enthalten somit unauflösbare Widersprüche und stellen daher keine schlüssige Beurteilungsgrundlage für den Gesundheitszustand und insbesondere die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers dar. Es kann daher nicht darauf abgestellt wer den. 4.1.3
Auch gestützt auf die Berichte des behandelnden Dr. D.___
können die Aus wirkungen des Schulterleidens des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich be urteilt werden . Bereits aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und all gemein behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die An ga ben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass Dr. D.___ im Bericht vom 5. September 2016 noch davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit während mindestens vier Stunden täglich möglich sei (Urk. 10/31/4); in der Folge ging er jeweils ohne veränderte objektive Bef unde und ohne ander weitige nachvollziehbare Begründung zunächst von einer Arbeitsfähigkeit von 30 %
(Urk. 10/57/3) und darauf hin von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit mehr
(Urk. 10/112/2) aus. Dies erscheint nicht nachvollziehbar, zumal der Ge sundheitsschaden des Beschwerdeführers einzig die rechte Schulter betrifft. Auch der Beschwerdeführer erachtet sodann diesbezüglich ergänzende Abklärungen für erforderlich (Urk. 1 S. 2). 4.1.4
Es ist ferner zu bemerken, dass auch für die Zeit vor der Untersuchung durch Dr. Z.___ vom 5. September 2016 keine den rechtlichen Anforderungen ge nügende Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vor liegt. Zwar kann den Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Januar 2015 und April 2016 drei Operationen der rechten Schulter unterziehen musste (Urk. 10/15/7, Urk. 10/22/4, Urk. 10/28/2), ob er jedoch während der gesamten Zeit - mithin während mehr als eineinhalb Jahre n
- auch für eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig war, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Auch diesbezüglich sind daher weitere Abklärungen erforderlich. 4.2 4.2.1
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft,
kam die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von RAD-Ä rztin Dr. B.___, die einzig eine Anpassungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierte (Urk. 10/127/5), zum Schluss, es liege kein dauerhafter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 5) . Der Beschwerdeführer hält diese Beur teilung indes nicht für beweiskräftig (Urk. 1 S. 7). 4.2.2
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass die Beurteilung von Dr. B.___ sehr knapp ausgefallen ist. Insbesondere begründete sie die ge stellte Diagnose der Anpassungs störung sowie deren fehlenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (zunächst) nicht (vgl. Urk. 10/127/5) . An lässlich ihrer Stellungnahme zum Einwand hielt sie dann zwar pauschal fest, bei einer Anpassungsstörung handle es sich um eine Diagnose, die aus versicherungs medizinischer Sicht in der Regel vorübergehend sei und keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle (Urk. 10/162/4) . Dies mag grundsätzlich zutreffen, zumal gemäss den ICD-10 Leitlinien die Symptome einer Anpassungsstörung meist nicht länger als sechs Monate anhalten
(Ho rst Dilling /Werner Mombour /Mart in H. Schmidt, ICD-10, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, 1 0. Auflage, S. 209) . Vorliegend ist jedoch die psychische Beein trächtigung des Beschwerdeführers bereits während mindestens drei Jahren dokumentiert (Urk. 10/48/2), weshalb nicht ohne weiteres von einer bloss vorübergehenden Störung ausgegangen werden kann. Diesen Aspekt hat Dr. B.___ in ihrer Beurteilung jedoch nicht berücksichtigt, so dass bereits aus diesem Grund Zweifel an der von ihr gestellten Diagnose entstehen.
4.2.3
Ferner fällt auf, dass die Beurteilung von Dr. B.___ sowohl bezüglich der gestellten Diagnosen als auch der erhobenen psychiatrischen Befundlage erheb lich von derjenigen der behandelnd en Psychiater abweicht. M ed. pract . G.___ und Dr. H.___
beziehungsweise Dr. M.___
beschrieben den Beschwerdeführer sowohl ein knappes Jahr vor der regionalärztlichen Unter suchung im Oktober 2018 als auch einige Monate danach unter anderem als im Affekt gedrückt und dysphorisch, bei geminderter Konzentration und Auffassung und diagnostizierten gestützt darauf eine mittelgradige depressive Episode beziehungsweise eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktor en (Urk. 10/48/3, Urk. 10/155/3) . Während sie zunächst zum Schluss kamen, die Arbeitsunfähigkeit sei aus somatischer Sicht festzulegen, rechneten sie in ihrem B ericht vom 2 1. März 2019 aufgrund der chronifizierten Schmerzen und der andauernden agitiert / depressiven Stimmung mit einer re duzierten Arbeitsfähigkeit (auch) in psychischer Hinsicht
(Urk. 10/155/4). Dr. B.___
hielt im Gegensatz dazu in ihrem Befund bei euthymer Affektlage einzig Impulsdurchbrüche sowie eine psychomotorische Anspannung fest und diagnostizierte eine Anpassungsstörung (Urk. 10/ 127/3). Dr. B.___ erklärte die divergierenden Diagnosen zwar dadurch, dass anlässlich der Untersuchung keine depressive Symptomatik habe festgestellt werden können und der Beschwerdeführer nicht über frühere depressive Episoden berichtet habe . A n gesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss Dr. B.___
Schwierigkeiten hatte, seine Gefühle in Worte zu fassen, erscheint diese Schilderung jedoch nicht geeignet, die vom behandelnden Psychiater über eine längere Behandlungsdauer erfassten Beobachtungen und Befunde pauschal zu entkräften .
Obwohl RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage ge stellt werden können, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/ 2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 3), lassen die vorliegend stark unterschiedlichen psychiatrischen Befunde in Kombination mit der vorstehend diskutierten fehlen den überzeugenden Begründung der von Dr. B.___ gestellten Diagnose zu mindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigke it des RAD-Berichtes entstehen, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. 4.3
Nach dem Gesagten fehlt es an einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage, welche es ermöglichen würde, den allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung aus rechtlicher Sicht abschliessend zu beurteilen. Da sich der Sachverhalt somit als ungenügend ab ge klärt erweist, wird die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere medizinische Abklärunge n vorzunehmen haben (vgl. E. 1.5 vorstehend). Dabei drängt sich eine polydisziplinäre Begutachtung auf, da sowohl somatische als auch psychiatrische Beschwerdebilder vorliegen
- wobei die diagnostizierten hemikraniellen Kopfschmerzen des Beschwerdeführers (Urk. 10/157/1) bisher noch gar nicht in die Beurteilung einbezogen wurden
- und eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen zwischen den krankheits werti gen Störungen erforderlich ist.
D a s einzuholende Gutachten hat sich auch zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern (vgl. BGE 143 V 409, 143 V 418). Ferner ist insbesondere der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit näher zu untersuchen.
Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 1 4. November 2019 (Urk. 2),
dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend,
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungs anspruch neu entscheide.
4.4
Mit Blick auf die für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2016 zu gesprochene ganze Rente bleibt Folgendes f estzuhalten : Die rückwirkend ergangene Ver fügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den An fechtungs
- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prü fung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat sich nicht nur gegen die Renten befristung gewehrt, sondern das Rechtsverhältnis als ganzes als unzureichend abgeklärt erachtet. Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen des anschliessenden Verwaltungsverfahrens der Rentenanspruch für die ganze von der angefochtenen Verfügung beschlagene Zeit zu prüfen sein. Da der Beschwerdeführer selbst einzig und allein die Rückweisung der Sache zur weiter e n Abklärung beantragte, recht fertigt sich, vo n dessen Anhörung und der Einräumung der Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels vor Erlass des Urteils (BGE 137 V 314) abzusehen.
In Anbetracht der rückwirkende n Zusprechung einer befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Ver bindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Ver hältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben. 5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG (in der hier anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt und vorliegend auf Fr. 700.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausserdem steht dem unentgeltlichen Rech tsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mark Glavas, eine Prozessentschädigung zu. Da der Rechtsvertreter trotz der ihm gewährten Gelegenheit (Urk. 11 Dispositiv-Ziffer. 3) keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung
nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen ermessens weise auf Fr. 2‘1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Die Beschwer degegnerin hat diesen Betrag dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefoc htene Verfügung vom 1 4. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1971, war vom 6. März 1998 bis am 9. Januar 2015 mit einem Pensum von 100 % als Raumpfleger bei der Y.___ tätig (Urk. 10/13/1, Urk. 10/5/5). Am 2 9. Mai 2015 meldete er sich unter Hinweis auf einen chirurgischen Eingriff an der rechten Schulter bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und teilte dem Versicherten am 2 1. September 2015 mit, dass zur z eit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/20). Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen eingeholt hatte, liess sie den Versicherten am 2 0. Dezember 2016 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 10/38). Am 2 9. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 8. Mai bis 7. August 2017 (Urk. 10/63) und am 1 7. August 2017 für ein Aufbautraining bei der Arbeitsintegration A.___
vom 2 1. August 2017 bis am 2 0. Februar 2018 (Urk. 10/83). Nachdem es nicht ge lungen war, den Versicherte n
in den Arbeitsmarkt zu integrieren, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 5. März 2018 abgeschlossen (Urk. 10/116). Am 2 7. September 2018 wurde der Versicherte je durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, beide vom RAD, untersucht (Urk. 10/127 f.). Mit Vorbescheid vom 3 0. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer auf den Zeitraum vom 1. Januar bis am 3 1. Dezember 2016 befristeten ganzen In validenrente in Aussicht (Urk. 10/134). Der Versicherte erhob am 2 7. November 2018 Einwand gegen de n Vorbescheid (Urk. 10/145) und begründete dies am 1 3. Februar 2019 (Urk. 10/152), worauf die IV-Stelle weitere ? erichte der be handelnden Ärzte einholte (Urk. 10 /155
f f.). Der Versicherte erhielt im Rahmen des rechtlichen Gehörs
Gelegenheit zur Stel lungnahme zu diesen Abklärungen (Urk. 10/158), wovon er am 1 4. August 2019 Gebrauch machte (Urk. 10/159). Mit Verfügung vom 1 4. November 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Januar bis am 3 1. Dezember 2016 befristete ganze In validenrente zu (Urk. 10/175 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psy chiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grund sätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu be urteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medi zinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Gla vas, am 1 3. Dezember 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine poly disziplinäre Abklärung durchführen zu lassen, worauf neu zu entscheiden sei. In formeller Hinsicht beantragte er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2020 Kenntnis erteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltlich e Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Mark A. Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter be stellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus orthopädischer Sicht festzuhalten sei, dass die geklagten starken Beschwerden im Kontrast zum geringen Schmerzmitteleinsatz stünden und sich keine objektiven Hinweise auf eine Minderbelastung des Armes durch Schonung ergäben (Urk. 2 S. 4). B ei der im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 2 2. Dezember 2018 festge stellten Anpassungsstörung
handle es sich sodann um eine Diagnose, die aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Regel vorübergehend sei und keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle (Urk. 2 S. 5). Die nach der Einwand erhebung zusätzlich getätigten medizinischen Abklärungen hätten sodann eine neu diagnostizierte chronische Schmerzstörung ergeben. Aus dem Bericht des be handelnden Psychiaters würden jedoch keine psychischen Faktoren hervo rgehen, die die beklagten Schmerzen aufrechterhielten, in der psychiatrischen Unter suchung vom 2 7. September 2018 hätten sich ebenfalls keine Hinweise auf eine psychische Mitbeteiligung der Schmerzen ergeben. Der neu gestellten Diagnose könne mithin nicht gefolgt werden (Urk. 2 S. 4 f.).
Ab 1 4. Januar 2015 sei für die bisherige Tätigkeit als Raumpfleger eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Bis am 4. September 2016 sei auch keine andere Tätigkeit zumutbar gewesen. Eine angepasste Tätigkeit, welche körperlich leicht und wechselbelastend sei, könne ab dem 5. September 2016 zu 100 % zu gemutet werden. Dies begründe nach Ablauf der einjährigen Wartefrist einen Rentenanspruch mit einem Invaliditätsgrad von 100 % . Die Verbesserung der ge sundheitlichen Situation ab dem 5. September 2016 werde nach drei Monaten berücksichtigt, weshalb die Rente ab dem 3 1. Dezember 2016 aufzuheben sei (Urk. 2 S. 5).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass sich die Beschwerdegegnerin auf widersprüchliche RAD- Beurteilungen berufe. Im Dezember 2016 habe eine echt zeitliche Beurteilung der persistierenden Schmerzen durch Dr. Z.___ vom RAD stattgefunden, wobei dieser die Beurteilung des behandelnden Arztes ge stützt habe, wonach er, der Beschwerdeführer, auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Beinahe zwei Jahre später habe med. pract . C.___ be hauptet, dass er bereits ab September 2016 in einer angepassten Tätigkeit arbeits fähig gewesen sein soll e . Dies sei nicht schlüssig . Da die beiden RAD-Beurteilungen nicht stimmig seien, sei eine externe Begutachtung unerlässlich (Urk. 1 S.
6). Weiter könne auch der psychiatrischen RAD -Beurteilung nicht ge folgt werden. Diese sei kurz und knapp ausgefallen, die gestellte Diagnose sei nicht anhand des psychopathologischen Befund e s begründet worden. Ferner sei d ie Gutachterin zum Schluss gekommen, dass eine psychische Mitbeteiligung der Schmerzen anlässlich der Untersuchung nicht habe festgestellt werden können. Allerdings hätte sie prüfen müssen, inwiefern die persistierenden Kopfschmerzen auf die psychischen Beschwerden zurückzuführen seien beziehungsweise wie diese sich gegenseitig beeinflussen würden. Auch die psychiatrische Unter suchung beruhe somit nicht auf einer schlüssigen und die gesamte Anamnese berücksichtigende n Abklärung (Urk. 1 S. 7). Insgesamt habe die Beschwerde gegnerin seinen Gesundheitszustand bloss unge nügend abgeklärt . Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, wie sich die somatische n und psychischen Beschwerden gegenseitig beeinflussen und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit tangieren. In dem sie dies unterlassen habe, habe die B eschwerdegegnerin den Untersuchungs grundsatz verletzt. D ie Sache sei daher zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 7). 3.
3.1
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 1 4. Januar 2015 bei Diagnose einer subtotalen bursaseitigen Supraspinatus-Partialruptur mit instabiler Biceps longus Sehne un d ausgeprägtem subacromialem Schmerzsyndrom, Acromion Typ III eine Schulterarthroskopie rechts, eine
Tenodese der Biceps longus Sehne, eine zirkumferenzielle
Kapsulotomie, eine subacromiale Burs ektomie und Akromio plastik
sowie eine transossäre Supraspi n atus-Rekonstruktion ankerfrei durch (Urk. 10/15/7). Am 2 4. Februar 2015 berichtete er, knapp sechs Wochen post operativ zeige sich das klinische Bild einer retraktilen Kapsulitis. Die langfristige Prognose sei günstig. Der Beschwerdeführer sei bis Ende März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/10/6).
Bei den in der Folge durchgeführten Kontrollen hielt Dr. D.___ jeweils einen hartnäckigen Verlauf der postoperativen Frozen
Shoulder fest, stellte jedoch weiterhin eine günstige langfristige Prognose. Er attestierte dem Beschwerde führer jeweils bis zum nächsten Kontrollte rmin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/10/7, Urk. 10/10/12, Urk. 10/18/8).
Dr. D.___ berichtet e am 1 3. November 2015, am 2 3. September 2015 sei beim Beschwerdeführer eine Revisionsarthroskopie rechts durchgeführt worden, wobei mikrobiologisch kein Keim habe nachgewiesen werden können. Für eine Aussage zur langfristigen Arbeitsfähigkeit sei es noch zu früh, er nehme jedoch an, dass der Beschwerdeführer noch bis Ende Februar arbeitsunfähig bleiben werde, anschliessend sei voraussichtlich mit einer teilweisen Arbeitsaufnahme zu rechnen (Urk. 10/22/4).
Bei persistierenden belastungsabhängigen subacromialen Schmerzen an der rech ten Schulter mit Ausstrahlung in die deltopectorale Region und in den lateral en Oberarm, war der Beschwerdeführer gemäss Dr. D.___ auch am 3 0. März 2016 nicht in der Lage, den rechten Arm über die Schulterblattebene zu abduzie ren und zu flektieren. Er sei weiterhin nicht arbeitsfähig. Mitte April sei nochmals eine Revisionsarthroskopie mit AC-Gelenksresektion und subacromialem Débridement geplant (Urk. 10/27).
Die genannte Operation wurde am 1 3. April 2016 durchgeführt. Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom 2 3. Mai 2016 hielt Dr. D.___ fest, es bestehe derzeit noch eine volle Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich bis Ende Juli. Bei positivem Verlauf rechne er mit Vorsicht mit einer teilweisen Arbeitsaufnahme ab Anfang August (Urk. 10/28/2).
Dr. D.___ hielt im Ver laufsbericht vom
5. September 2016 fest, die ange stammte Reinigungsarbeit könne der Beschwerdeführer nicht durchführen. Leichte Arbeiten unter Brustniveau seien mög lich, wobei keine Lasten über 8 k g manipuliert werden sollten. In einer derart angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer sicherlich während etwa vier Stunden täglich tätig sein (Urk. 10/31/4).
Angegeben würden weiterhin Schmerzen infraclavic ulär und suprascapulär rechts . Er sehe hier das klinische Bild von ausgeprägten Myogelosen mit einer assoziierten Irritation des Plexus (Urk. 10/31/5). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom RAD, untersuchte den Beschwerdeführer am 2 0. Dezember 2016 und stellte die Diagnose anhaltender und ausgeprägter Schulter- und Schulterblattbewegungsschmerzen rechts mit Einschränkung der Anteversion und der Abduktion ab 90 Grad, Kraftvermin derung des rechten Arms, Einschränkung der Aussenrotation rechts, Frozen
Shoulder sowie einem dringenden Verdacht auf eine Plexusirritation bei Status nach den von Dr. D.___ beschriebenen Schulteroperationen (Urk. 10/38/7). Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Gebäudereiniger seit dem 1 4. Januar 2015 zu 0 % arbeitsfähig. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten und Ar beiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lende n höhe) über 20 kg, sollte ver mieden werden. Derart angepasste Tätigkeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Allerding s bestehe aufgrund der noch massiven Beschwerdesymptomatik und dem dringenden Verdacht auf eine Plexusirritation auch in einer angepassten Tätigkeit noch keine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Es bestehe in Anlehnung an den Bericht von Dr. D.___ seit dem 5. September 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit, aufgrund erhöhten Pausenbedarfs auch für leichte körperliche Tätigkeiten (Urk. 10/38/8). 3.3
Der Beschwerdeführer wurde am 5. Januar 2017 von Dr. med. E.___, leitender Arzt Neurologie an der Klinik F.___, neurologisch und ele ktrophysiologisch untersucht. Dr. E.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter invalidisierenden belastungsbetonten Schulterschmerzen rechts, Symptombeginn etwa im Jahr 2013 ohne vorausgehendes Trauma. Aus neurologischer Sicht finde sich keine Ursache, insbesondere lägen zum jetzigen Zeitpunkt basierend auf Klink und Elektrophysiologie keine Hinweise für ein zervikoradikuläres Syndrom beziehungsweise eine weiter peripher gelegene Neuropathie (Plexopathie beziehungsweise Mononeuropathie im Schulterbereich) vor (Urk. 10/54/3) . 3.4
Med. pract . G.___ und Dr. med. H.___, Facharzt und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem Bericht vom 2 0. Januar 2017 in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit verwiesen sie grundsätzlich auf die somatischen Ärzte, wobei aus psychiatrischer Sicht zusätz lich eine leichtgradig reduzierte Konzentration und eine geringe Frustrations toleranz bestehe, die sich bei der Arbeit als sehr einschränkend auswirkten (Urk. 10/48/3). 3.5
Dr. D.___ kam in seinem Bericht vom 1 3. März 2017 zum Schluss, e r sehe langfristig keine Möglichkeit der sinnvollen beruflichen Integration, und attestier t e weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %
(in der angestammten) und eine 30% ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten (Urk. 10/57/3).
3. 6
Anlässlich einer klinisch-neurologischen und elektromyographischen Unter suchung konnte Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, keine Hinweise auf eine neurologische Ursache - insbesondere eine Pathologie des Armplexus oder eine zervikale Radikulopathie - der chronischen belastungsverstärkten rechtsseitigen Schulterschmerzen feststellen (Urk. 10/105/1). Am 1 4. November 2017 ergänzte er, aus rein neurologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/1 06/ 7). 3.7
Dr. D.___ hielt am 1 5. Januar 2018 abschliessend fest, beim Beschwerde führer bestehe ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom infraclaviculär und perisca pulär rechts. Bei der letzten der drei durchgeführten Schulterarthroskopien hätten keine weiteren Läsionen identifiziert werden könne n, die für diese Schmerz symptomatik verantwortlich sein könnten. Dennoch seien Situationen nicht sel ten, bei denen eine R eizung des Plexus brachialis aufgrund von wiederholten Voreingriffen bestehe, auch wenn dazu in der Bildgebung kein entsprechendes Korrelat identifiziert werden könne. Biologisch liege eine Alteration der Schmerz verarbeitung und der Schmerztransmission vor. Diesem Umstand müsse absolut Rechnung getragen werden. Für den Beschwerdeführer werde auch langfristig keine sinnvolle Arbeit mehr in Frage kommen. Es mache keinen Sinn, noch weitere Umschulungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 10/112/2). 3.8
Am 2 7. September 2018 erfolgte eine psychiatrische und orthopädische Unter suchung durch den regionalärztlichen Dienst. Dr. med. B.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte dabei die Diagnose einer An passungsstörung (ICD-10 F43.23) in Folge der körperlichen Beschwerden mit Symptomen der Anspannung und Impulsdurchbrüchen, der sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig, auch retrospektiv lägen keine psychiatrisch beding ten Einschränku ngen der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 10/127/5).
Anlässlich der orthopädischen Untersuchung stellte med. pract . C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Diag nose einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter bei Status nach mehrfachen Operationen. Wie bereits im Untersuchungs bericht von Dr. Z.___ beschrieben, falle eine ausgeprägte Fehlhaltung des Arme s mit Schultertiefstand rechts auf. Ein organisches Korrelat dafür könne nicht eruiert werden . Die geklagte Intensität der Beschwerden und der dazu kontrastierende geringe Einsatz von Schmerzmitteln liessen Zweifel am Leidens druck aufkommen. Hinweise für eine dauerhafte Schonung des rechten Armes seien nicht zu ermitteln gewesen. Insbesondere hätte n sich keine Befunde erge ben, die eine K raftminderung der rechten Hand erklären könnten, so dass die Ergebnisse der Kraftmessung der Hände auf eine Selbstlimitierung hindeuten würden. Nachdem nun die in der letzten RAD-Untersuchung vermutete neurolo gische Ursache für die Beschwerden habe ausgeschlossen werden können, könne auf die Leistungsbeurteilung der letzten RAD-Untersuchung weiterhin abgestellt werden (Urk. 10/128/7). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter be stehe 0 % Arbeitsfähigkeit seit Januar 201 5. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichten wechselbelastenden Arbeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne häufige, den Schultergürtel belastende Arbeiten sei seit dem 5. September 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk. 10/128/8). 3.9
Am 2 0. Februar 2019 suchte der Beschwerdeführer die Kopfwehsprechstunde der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals J.___ auf, wo Dr. med. K.___, Oberarzt i.V., und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, hemikranielle Kopf schmerzen mit wahrscheinlich trigeminoautonomer Komponente, Erst manifest at ion etwa im Januar 2018, sowie bifrontale Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Erstmanifestation Mitte Januar 2019, diagnostizierten (Urk. 10/157/1). Der Beschwerdeführer beschreibe im letzten Monat eine Zu nahme der bekannten brennenden Kopfschmerzen rechts parietal mit Ausdeh nung nach rechts frontal und okzipital. Die Schmerzen würden mehrere Stunden bis den ganzen Tag dauern und seien in den letzten Wochen fast täglich aufge treten. Seit etwa drei Wochen bestehe ein zusätzlicher holocephaler drückender Kopfschmerz ohne Begleitsymptomatik und ohne Veränderung bei körperlicher Belastung (Urk. 10/157/3). 3.10
Med. pract . G.___ und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten im Bericht vom 2 1. März 2019 neu die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.11), eines Status nach An passungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 10/155/3). Sie hielten fest, aufgrund der chronifizierten Schmerzen und der andauernden agitiert/depressiven Stimmung würden sie mit einer redu zierten Arbeitsfähigkeit rechnen (Urk. 10/155/4). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Probeweise sei eine angepasste Tätigkeit während zwei bis drei Stunden täglich zumutbar. Das Heben/Tragen von Gewichten, die noch leichte Schmerzen auslösen würden, müsse vermieden werden, ansonsten bestehe die Gefahr der Generalisierung der Schmerzen. Der Beschwerdeführer müsse ent sprechend ermutigt werden (Urk. 10/155/6).
Mit Schreiben vom
9. Juli 2019 ergänzten die behandelnden Psychiater, die chronifizierten Schmerzen würden bei jeder noch so kleinen Bewegung des rech ten Armes als extrem verstärkt wahrgenommen und würden sich weiter auf die Brust und den Rücken ausdehnen. Starke Kopfschmerzen seien in diesem Zusammenhang aufgetreten. In einer angepassten Tätigkeit würden sie mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit, zur z eit von drei bis vier Stunden t äglich, rechnen (Urk. 10/160/1). 3.11
In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2019 hielt med. pract . C.___ an ihrer Beurteilung vom 1 9. Oktober 2018 fest. Sie konkretisierte, dass Dr. Z.___ im Rahmen der ersten RAD-Untersuchung festgestellt habe, dass angesichts des Verdachts auf eine Plexusläsion und der postoperativ noch starken Beschwerden noch keine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. In der Zwischenzeit habe eine Plexusläsio n ausgeschlossen werden können (Urk. 10/162/3).
Auch Dr. B.___ hielt an ihrer Stellungnahme vom 1 9. Ok tober 2019 fest und ergänzte, dass für die neu diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren laut ICD-10 Schmerzen vorausgesetzt würden, die durch psychische Faktoren aufrechterhalten beziehungsweise verstärkt wür den, die vorliegend nicht ersichtlich seien. Auch in der Untersuchung vom 2 2. Oktober 2018 hätten sich sodann keine Hinweise auf eine psychische Mit beteiligung der Schmerzen ergeben . Der neu gestellten Diagnose könne also nicht gefolgt werden. Bei der von ihr gestellten Diagnose eine r Anpassungsstörung handle es sich sodann um eine Diagnose, die aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Regel vorübergehend sei und keinen dauerhaften Gesundheits schaden darstelle (Urk. 10/162/4). 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in somatischer Hinsicht auf den Unter suchungsbericht von med. pract . C.___, die ab dem 5. September 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit aus ging (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer hält diesen indes nicht für schlüssig, da er Widersprüche zum Untersuchungsbericht vom 2 1. Dezember 2016 von RAD-Arzt Dr. Z.___
enthalte (Urk. 1 S. 6). 4.1.2
Dazu ist auszuführen, dass Dr. Z.___ an lässlich der Untersuchung vom 2 0. Dezember 2016 zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der noch massiven Beschwerde symptomatik und de s dringenden Verdacht s auf eine Plexusirritation, bestehe auch bei dieser Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf, weshalb die Arbeitsfähigkeit ab dem 5. September 2016 auf 50 % festzusetzen sei (Urk. 10/38/8). Med. pract . C.___
hielt hingegen am 2 7. September 2018 fest, ab dem 5. September 2016 - mithin dem gleichen Zeitpunkt, ab dem auch die Beurteilung von Dr. Z.___ Geltung erlangte
- sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gegeben (Urk. 10/128/8). Die beiden RAD-Beurteilungen sind damit grundsätzlich widersprüchlich. Dieser Widerspruch
lässt sich auch nicht dadurch erklären, dass
Dr. Z.___ Annahmen getroffen hätte, die sich nachträglich als unrichtig herausgestellt hätten, wie med. pract .
C.___ in ihrer Stellung nahme vom 8. April 2019 andeutete. So konnte zwar die von Dr. Z.___ ver mutete Plexusirritation aus neurologischer Sicht ausgeschlossen werden (Urk. 10/54/3, Urk. 10/105/1). Aus den von med. pract . C.___ anlässlich der Untersuchung vom 2 2. Oktober 2018 festgestellten Hinweisen, dass die Beschwerden nicht im geklagten Ausmass vorliegen könnten - sie erwähnte den geringen Schmerzmitteleinsatz, die nicht auf Schonung hindeutende fehlende Umfangdifferenz der Arme und eine erhebliche Selbstlimitierung bei der Kraft messung der Hände (Urk. 10/128/7, Urk. 10/162/4)
-, kann jedoch nicht ge schlossen werden, dass dies auch bereits im Zeitpunkt der ersten Untersuchung am 2 1. Dezember 2 016 der Fall gewesen wäre .
Dr. Z.___
berichtete damals von eine r
Verschmächtigung des Musculus Biceps im Sinne eines dringenden Verdachts auf einen Abriss der proxima len Bizepssehne, der sich in einem redu zierten Umfang des rechten Oberarms (rechts 31 cm und links 33 cm) äusserte (Urk. 10/38/4 f.). Ferner ist im damaligen Zeitpunkt von einem deutlich höheren Schmerzmittelgebrauch auszugehen (Urk. 10/38/1). Die Beurteilung von Dr. Z.___ beruhte somit auf Untersuchungsbefunden, die wesentlich von denjenigen von Dr. C.___ abweichen .
Die Möglichkeit, dass sich die Beschwerden beziehungsweise die objektiv feststellbaren Befunde in der Zwischenzeit verbessert haben könnten, zieht med. pract . C.___
indes nicht in Betracht, so dass nicht beurteilt werden kann, ob zwischen den Untersuchungs terminen eine Verbesserung eingetreten ist und allenfalls in welchem Zeitpunkt, zumal sich eine solche auch nicht aus den Berichten des behandelnden Arztes Dr. D.___ ergibt (Urk. 10/57/3) . Die Einschätzungen der beiden RAD-Ärzte enthalten somit unauflösbare Widersprüche und stellen daher keine schlüssige Beurteilungsgrundlage für den Gesundheitszustand und insbesondere die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers dar. Es kann daher nicht darauf abgestellt wer den. 4.1.3
Auch gestützt auf die Berichte des behandelnden Dr. D.___
können die Aus wirkungen des Schulterleidens des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich be urteilt werden . Bereits aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und all gemein behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die An ga ben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass Dr. D.___ im Bericht vom 5. September 2016 noch davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit während mindestens vier Stunden täglich möglich sei (Urk. 10/31/4); in der Folge ging er jeweils ohne veränderte objektive Bef unde und ohne ander weitige nachvollziehbare Begründung zunächst von einer Arbeitsfähigkeit von 30 %
(Urk. 10/57/3) und darauf hin von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit mehr
(Urk. 10/112/2) aus. Dies erscheint nicht nachvollziehbar, zumal der Ge sundheitsschaden des Beschwerdeführers einzig die rechte Schulter betrifft. Auch der Beschwerdeführer erachtet sodann diesbezüglich ergänzende Abklärungen für erforderlich (Urk. 1 S. 2). 4.1.4
Es ist ferner zu bemerken, dass auch für die Zeit vor der Untersuchung durch Dr. Z.___ vom 5. September 2016 keine den rechtlichen Anforderungen ge nügende Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vor liegt. Zwar kann den Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Januar 2015 und April 2016 drei Operationen der rechten Schulter unterziehen musste (Urk. 10/15/7, Urk. 10/22/4, Urk. 10/28/2), ob er jedoch während der gesamten Zeit - mithin während mehr als eineinhalb Jahre n
- auch für eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig war, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Auch diesbezüglich sind daher weitere Abklärungen erforderlich. 4.2 4.2.1
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft,
kam die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von RAD-Ä rztin Dr. B.___, die einzig eine Anpassungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierte (Urk. 10/127/5), zum Schluss, es liege kein dauerhafter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 5) . Der Beschwerdeführer hält diese Beur teilung indes nicht für beweiskräftig (Urk. 1 S. 7). 4.2.2
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass die Beurteilung von Dr. B.___ sehr knapp ausgefallen ist. Insbesondere begründete sie die ge stellte Diagnose der Anpassungs störung sowie deren fehlenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (zunächst) nicht (vgl. Urk. 10/127/5) . An lässlich ihrer Stellungnahme zum Einwand hielt sie dann zwar pauschal fest, bei einer Anpassungsstörung handle es sich um eine Diagnose, die aus versicherungs medizinischer Sicht in der Regel vorübergehend sei und keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle (Urk. 10/162/4) . Dies mag grundsätzlich zutreffen, zumal gemäss den ICD-10 Leitlinien die Symptome einer Anpassungsstörung meist nicht länger als sechs Monate anhalten
(Ho rst Dilling /Werner Mombour /Mart in H. Schmidt, ICD-10, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, 1 0. Auflage, S. 209) . Vorliegend ist jedoch die psychische Beein trächtigung des Beschwerdeführers bereits während mindestens drei Jahren dokumentiert (Urk. 10/48/2), weshalb nicht ohne weiteres von einer bloss vorübergehenden Störung ausgegangen werden kann. Diesen Aspekt hat Dr. B.___ in ihrer Beurteilung jedoch nicht berücksichtigt, so dass bereits aus diesem Grund Zweifel an der von ihr gestellten Diagnose entstehen.
4.2.3
Ferner fällt auf, dass die Beurteilung von Dr. B.___ sowohl bezüglich der gestellten Diagnosen als auch der erhobenen psychiatrischen Befundlage erheb lich von derjenigen der behandelnd en Psychiater abweicht. M ed. pract . G.___ und Dr. H.___
beziehungsweise Dr. M.___
beschrieben den Beschwerdeführer sowohl ein knappes Jahr vor der regionalärztlichen Unter suchung im Oktober 2018 als auch einige Monate danach unter anderem als im Affekt gedrückt und dysphorisch, bei geminderter Konzentration und Auffassung und diagnostizierten gestützt darauf eine mittelgradige depressive Episode beziehungsweise eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktor en (Urk. 10/48/3, Urk. 10/155/3) . Während sie zunächst zum Schluss kamen, die Arbeitsunfähigkeit sei aus somatischer Sicht festzulegen, rechneten sie in ihrem B ericht vom 2 1. März 2019 aufgrund der chronifizierten Schmerzen und der andauernden agitiert / depressiven Stimmung mit einer re duzierten Arbeitsfähigkeit (auch) in psychischer Hinsicht
(Urk. 10/155/4). Dr. B.___
hielt im Gegensatz dazu in ihrem Befund bei euthymer Affektlage einzig Impulsdurchbrüche sowie eine psychomotorische Anspannung fest und diagnostizierte eine Anpassungsstörung (Urk. 10/ 127/3). Dr. B.___ erklärte die divergierenden Diagnosen zwar dadurch, dass anlässlich der Untersuchung keine depressive Symptomatik habe festgestellt werden können und der Beschwerdeführer nicht über frühere depressive Episoden berichtet habe . A n gesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss Dr. B.___
Schwierigkeiten hatte, seine Gefühle in Worte zu fassen, erscheint diese Schilderung jedoch nicht geeignet, die vom behandelnden Psychiater über eine längere Behandlungsdauer erfassten Beobachtungen und Befunde pauschal zu entkräften .
Obwohl RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage ge stellt werden können, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/ 2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 3), lassen die vorliegend stark unterschiedlichen psychiatrischen Befunde in Kombination mit der vorstehend diskutierten fehlen den überzeugenden Begründung der von Dr. B.___ gestellten Diagnose zu mindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigke it des RAD-Berichtes entstehen, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. 4.3
Nach dem Gesagten fehlt es an einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage, welche es ermöglichen würde, den allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung aus rechtlicher Sicht abschliessend zu beurteilen. Da sich der Sachverhalt somit als ungenügend ab ge klärt erweist, wird die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere medizinische Abklärunge n vorzunehmen haben (vgl. E. 1.5 vorstehend). Dabei drängt sich eine polydisziplinäre Begutachtung auf, da sowohl somatische als auch psychiatrische Beschwerdebilder vorliegen
- wobei die diagnostizierten hemikraniellen Kopfschmerzen des Beschwerdeführers (Urk. 10/157/1) bisher noch gar nicht in die Beurteilung einbezogen wurden
- und eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen zwischen den krankheits werti gen Störungen erforderlich ist.
D a s einzuholende Gutachten hat sich auch zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern (vgl. BGE 143 V 409, 143 V 418). Ferner ist insbesondere der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit näher zu untersuchen.
Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 1 4. November 2019 (Urk. 2),
dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend,
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungs anspruch neu entscheide.
4.4
Mit Blick auf die für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2016 zu gesprochene ganze Rente bleibt Folgendes f estzuhalten : Die rückwirkend ergangene Ver fügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den An fechtungs
- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prü fung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat sich nicht nur gegen die Renten befristung gewehrt, sondern das Rechtsverhältnis als ganzes als unzureichend abgeklärt erachtet. Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen des anschliessenden Verwaltungsverfahrens der Rentenanspruch für die ganze von der angefochtenen Verfügung beschlagene Zeit zu prüfen sein. Da der Beschwerdeführer selbst einzig und allein die Rückweisung der Sache zur weiter e n Abklärung beantragte, recht fertigt sich, vo n dessen Anhörung und der Einräumung der Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels vor Erlass des Urteils (BGE 137 V 314) abzusehen.
In Anbetracht der rückwirkende n Zusprechung einer befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Ver bindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Ver hältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben. 5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG (in der hier anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt und vorliegend auf Fr. 700.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausserdem steht dem unentgeltlichen Rech tsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mark Glavas, eine Prozessentschädigung zu. Da der Rechtsvertreter trotz der ihm gewährten Gelegenheit (Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 Dispositiv-Ziffer. 3) keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung
nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen ermessens weise auf Fr. 2‘1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Die Beschwer degegnerin hat diesen Betrag dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefoc htene Verfügung vom 1 4. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Dispositiv
- März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- X.___ , geboren 1971, war vom
- März 1998 bis am
- Januar 2015 mit einem Pensum von 100 % als Raumpfleger bei der Y.___ tätig ( Urk. 10/13/1, Urk. 10/5/5). Am 2
- Mai 2015 meldete er sich unter Hinweis auf einen chirurgischen Eingriff an der rechten Schulter bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und teilte dem Versicherten am 2
- September 2015 mit, dass zur z eit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 10/20). Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen eingeholt hatte, liess sie den Versicherten am 2
- Dezember 2016 durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) untersuchen ( Urk. 10/38). Am 2
- Mai 2017 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom
- Mai bis
- August 2017 ( Urk. 10/63) und am 1
- August 2017 für ein Aufbautraining bei der Arbeitsintegration A.___ vom 2
- August 2017 bis am 2
- Februar 2018 ( Urk. 10/83). Nachdem es nicht ge lungen war, den Versicherte n in den Arbeitsmarkt zu integrieren , wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom
- März 2018 abgeschlossen ( Urk. 10/116). Am 2
- September 2018 wurde der Versicherte je durch Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , und med. pract . C.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, beide vom RAD , untersucht ( Urk. 10/127 f.). Mit Vorbescheid vom 3
- Oktober 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer auf den Zeitraum vom
- Januar bis am 3
- Dezember 2016 befristeten ganzen In validenrente in Aussicht ( Urk. 10/134). Der Versicherte erhob am 2
- November 2018 Einwand gegen de n Vorbescheid ( Urk. 10/145) und begründete dies am 1
- Februar 2019 ( Urk. 10/152), worauf die IV-Stelle weitere ? erichte der be handelnden Ärzte einholte ( Urk. 10 /155 f f.). Der Versicherte erhielt im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stel lungnahme zu diesen Abklärungen ( Urk. 10/158), wovon er am 1
- August 2019 Gebrauch machte ( Urk. 10/159). Mit Verfügung vom 1
- November 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine vom
- Januar bis am 3
- Dezember 2016 befristete ganze In validenrente zu ( Urk. 10/175 = Urk. 2).
- Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Gla vas , am 1
- Dezember 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine poly disziplinäre Abklärung durchführen zu lassen, worauf neu zu entscheiden sei. In formeller Hinsicht beantragte er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
- Februar 2020 Kenntnis erteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltlich e Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Mark A. Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter be stellt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psy chiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grund sätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu be urteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medi zinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus orthopädischer Sicht festzuhalten sei, dass die geklagten starken Beschwerden im Kontrast zum geringen Schmerzmitteleinsatz stünden und sich keine objektiven Hinweise auf eine Minderbelastung des Armes durch Schonung ergäben ( Urk. 2 S. 4). B ei der im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 2
- Dezember 2018 festge stellten Anpassungsstörung handle es sich sodann um eine Diagnose , die aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Regel vorübergehend sei und keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle ( Urk. 2 S. 5). Die nach der Einwand erhebung zusätzlich getätigten medizinischen Abklärungen hätten sodann eine neu diagnostizierte chronische Schmerzstörung ergeben. Aus dem Bericht des be handelnden Psychiaters würden jedoch keine psychischen Faktoren hervo rgehen , die die beklagten Schmerzen aufrechterhielten , in der psychiatrischen Unter suchung vom 2
- September 2018 hätten sich ebenfalls keine Hinweise auf eine psychische Mitbeteiligung der Schmerzen ergeben. Der neu gestellten Diagnose könne mithin nicht gefolgt werden ( Urk. 2 S. 4 f.). Ab 1
- Januar 2015 sei für die bisherige Tätigkeit als Raumpfleger eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Bis am
- September 2016 sei auch keine andere Tätigkeit zumutbar gewesen. Eine angepasste Tätigkeit, welche körperlich leicht und wechselbelastend sei, könne ab dem
- September 2016 zu 100 % zu gemutet werden. Dies begründe nach Ablauf der einjährigen Wartefrist einen Rentenanspruch mit einem Invaliditätsgrad von 100 % . Die Verbesserung der ge sundheitlichen Situation ab dem
- September 2016 werde nach drei Monaten berücksichtigt , weshalb die Rente ab dem 3
- Dezember 2016 aufzuheben sei ( Urk. 2 S. 5). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass sich die Beschwerdegegnerin auf widersprüchliche RAD- Beurteilungen berufe. Im Dezember 2016 habe eine echt zeitliche Beurteilung der persistierenden Schmerzen durch Dr. Z.___ vom RAD stattgefunden, wobei dieser die Beurteilung des behandelnden Arztes ge stützt habe , wonach er, der Beschwerdeführer, auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Beinahe zwei Jahre später habe med. pract . C.___ be hauptet, dass er bereits ab September 2016 in einer angepassten Tätigkeit arbeits fähig gewesen sein soll e . Dies sei nicht schlüssig . Da die beiden RAD-Beurteilungen nicht stimmig seien, sei eine externe Begutachtung unerlässlich ( Urk. 1 S. 6). Weiter könne auch der psychiatrischen RAD -Beurteilung nicht ge folgt werden. Diese sei kurz und knapp ausgefallen , die gestellte Diagnose sei nicht anhand des psychopathologischen Befund e s begründet worden. Ferner sei d ie Gutachterin zum Schluss gekommen, dass eine psychische Mitbeteiligung der Schmerzen anlässlich der Untersuchung nicht habe festgestellt werden können. Allerdings hätte sie prüfen müssen, inwiefern die persistierenden Kopfschmerzen auf die psychischen Beschwerden zurückzuführen seien beziehungsweise wie diese sich gegenseitig beeinflussen würden. Auch die psychiatrische Unter suchung beruhe somit nicht auf einer schlüssigen und die gesamte Anamnese berücksichtigende n Abklärung ( Urk. 1 S. 7). Insgesamt habe die Beschwerde gegnerin seinen Gesundheitszustand bloss unge nügend abgeklärt . Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, wie sich die somatische n und psychischen Beschwerden gegenseitig beeinflussen und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit tangieren. In dem sie dies unterlassen habe, habe die B eschwerdegegnerin den Untersuchungs grundsatz verletzt. D ie Sache sei daher zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 7).
- 3.1 Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte am 1
- Januar 2015 bei Diagnose einer subtotalen bursaseitigen Supraspinatus-Partialruptur mit instabiler Biceps longus Sehne un d ausgeprägtem subacromialem Schmerzsyndrom, Acromion Typ III eine Schulterarthroskopie rechts , eine Tenodese der Biceps longus Sehne, eine zirkumferenzielle Kapsulotomie , eine subacromiale Burs ektomie und Akromio plastik sowie eine transossäre Supraspi n atus-Rekonstruktion ankerfrei durch ( Urk. 10/15/7). Am 2
- Februar 2015 berichtete er, knapp sechs Wochen post operativ zeige sich das klinische Bild einer retraktilen Kapsulitis. Die langfristige Prognose sei günstig. Der Beschwerdeführer sei bis Ende März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/10/6). Bei den in der Folge durchgeführten Kontrollen hielt Dr. D.___ jeweils einen hartnäckigen Verlauf der postoperativen Frozen Shoulder fest, stellte jedoch weiterhin eine günstige langfristige Prognose. Er attestierte dem Beschwerde führer jeweils bis zum nächsten Kontrollte rmin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 10/10/7, Urk. 10/10/12 , Urk. 10/18/8). Dr. D.___ berichtet e am 1
- November 2015, am 2
- September 2015 sei beim Beschwerdeführer eine Revisionsarthroskopie rechts durchgeführt worden, wobei mikrobiologisch kein Keim habe nachgewiesen werden können. Für eine Aussage zur langfristigen Arbeitsfähigkeit sei es noch zu früh, er nehme jedoch an, dass der Beschwerdeführer noch bis Ende Februar arbeitsunfähig bleiben werde, anschliessend sei voraussichtlich mit einer teilweisen Arbeitsaufnahme zu rechnen ( Urk. 10/22/4). Bei persistierenden belastungsabhängigen subacromialen Schmerzen an der rech ten Schulter mit Ausstrahlung in die deltopectorale Region und in den lateral en Oberarm, war der Beschwerdeführer gemäss Dr. D.___ auch am 3
- März 2016 nicht in der Lage , den rechten Arm über die Schulterblattebene zu abduzie ren und zu flektieren. Er sei weiterhin nicht arbeitsfähig. Mitte April sei nochmals eine Revisionsarthroskopie mit AC-Gelenksresektion und subacromialem Débridement geplant ( Urk. 10/27). Die genannte Operation wurde am 1
- April 2016 durchgeführt. Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom 2
- Mai 2016 hielt Dr. D.___ fest, es bestehe derzeit noch eine volle Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich bis Ende Juli. Bei positivem Verlauf rechne er mit Vorsicht mit einer teilweisen Arbeitsaufnahme ab Anfang August ( Urk. 10/28/2). Dr. D.___ hielt im Ver laufsbericht vom
- September 2016 fest, die ange stammte Reinigungsarbeit könne der Beschwerdeführer nicht durchführen. Leichte Arbeiten unter Brustniveau seien mög lich, wobei keine Lasten über 8 k g manipuliert werden sollten. In einer derart angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer sicherlich während etwa vier Stunden täglich tätig sein ( Urk. 10/31/4). Angegeben würden weiterhin Schmerzen infraclavic ulär und suprascapulär rechts . Er sehe hier das klinische Bild von ausgeprägten Myogelosen mit einer assoziierten Irritation des Plexus ( Urk. 10/31/5). 3.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, vom RAD, untersuchte den Beschwerdeführer am 2
- Dezember 2016 und stellte die Diagnose anhaltender und ausgeprägter Schulter- und Schulterblattbewegungsschmerzen rechts mit Einschränkung der Anteversion und der Abduktion ab 90 Grad, Kraftvermin derung des rechten Arms, Einschränkung der Aussenrotation rechts, Frozen Shoulder sowie einem dringenden Verdacht auf eine Plexusirritation bei Status nach den von Dr. D.___ beschriebenen Schulteroperationen ( Urk. 10/38/7). Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Gebäudereiniger seit dem 1
- Januar 2015 zu 0 % arbeitsfähig. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten und Ar beiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lende n höhe) über 20 kg , sollte ver mieden werden. Derart angepasste Tätigkeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Allerding s bestehe aufgrund der noch massiven Beschwerdesymptomatik und dem dringenden Verdacht auf eine Plexusirritation auch in einer angepassten Tätigkeit noch keine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Es bestehe in Anlehnung an den Bericht von Dr. D.___ seit dem
- September 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit, aufgrund erhöhten Pausenbedarfs auch für leichte körperliche Tätigkeiten ( Urk. 10/38/8). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde am
- Januar 2017 von Dr. med. E.___ , leitender Arzt Neurologie an der Klinik F.___ , neurologisch und ele ktrophysiologisch untersucht. Dr. E.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter invalidisierenden belastungsbetonten Schulterschmerzen rechts, Symptombeginn etwa im Jahr 2013 ohne vorausgehendes Trauma. Aus neurologischer Sicht finde sich keine Ursache, insbesondere lägen zum jetzigen Zeitpunkt basierend auf Klink und Elektrophysiologie keine Hinweise für ein zervikoradikuläres Syndrom beziehungsweise eine weiter peripher gelegene Neuropathie ( Plexopathie beziehungsweise Mononeuropathie im Schulterbereich) vor ( Urk. 10/54/3) . 3.4 Med. pract . G.___ und Dr. med. H.___ , Facharzt und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem Bericht vom 2
- Januar 2017 in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit verwiesen sie grundsätzlich auf die somatischen Ärzte, wobei aus psychiatrischer Sicht zusätz lich eine leichtgradig reduzierte Konzentration und eine geringe Frustrations toleranz bestehe, die sich bei der Arbeit als sehr einschränkend auswirkten ( Urk. 10/48/3). 3.5 Dr. D.___ kam in seinem Bericht vom 1
- März 2017 zum Schluss, e r sehe langfristig keine Möglichkeit der sinnvollen beruflichen Integration , und attestier t e weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (in der angestammten) und eine 30% ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ( Urk. 10/57/3).
- 6 Anlässlich einer klinisch-neurologischen und elektromyographischen Unter suchung konnte Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie , keine Hinweise auf eine neurologische Ursache - insbesondere eine Pathologie des Armplexus oder eine zervikale Radikulopathie - der chronischen belastungsverstärkten rechtsseitigen Schulterschmerzen feststellen ( Urk. 10/105/1). Am 1
- November 2017 ergänzte er, aus rein neurologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/1 06/ 7). 3.7 Dr. D.___ hielt am 1
- Januar 2018 abschliessend fest, beim Beschwerde führer bestehe ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom infraclaviculär und perisca pulär rechts. Bei der letzten der drei durchgeführten Schulterarthroskopien hätten keine weiteren Läsionen identifiziert werden könne n , die für diese Schmerz symptomatik verantwortlich sein könnten. Dennoch seien Situationen nicht sel ten, bei denen eine R eizung des Plexus brachialis aufgrund von wiederholten Voreingriffen bestehe, auch wenn dazu in der Bildgebung kein entsprechendes Korrelat identifiziert werden könne. Biologisch liege eine Alteration der Schmerz verarbeitung und der Schmerztransmission vor. Diesem Umstand müsse absolut Rechnung getragen werden. Für den Beschwerdeführer werde auch langfristig keine sinnvolle Arbeit mehr in Frage kommen. Es mache keinen Sinn, noch weitere Umschulungsmassnahmen durchzuführen ( Urk. 10/112/2). 3.8 Am 2
- September 2018 erfolgte eine psychiatrische und orthopädische Unter suchung durch den regionalärztlichen Dienst. Dr. med. B.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte dabei die Diagnose einer An passungsstörung (ICD-10 F43.23) in Folge der körperlichen Beschwerden mit Symptomen der Anspannung und Impulsdurchbrüchen, der sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig, auch retrospektiv lägen keine psychiatrisch beding ten Einschränku ngen der Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 10/127/5). Anlässlich der orthopädischen Untersuchung stellte med. pract . C.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Diag nose einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter bei Status nach mehrfachen Operationen. Wie bereits im Untersuchungs bericht von Dr. Z.___ beschrieben , falle eine ausgeprägte Fehlhaltung des Arme s mit Schultertiefstand rechts auf. Ein organisches Korrelat dafür könne nicht eruiert werden . Die geklagte Intensität der Beschwerden und der dazu kontrastierende geringe Einsatz von Schmerzmitteln liessen Zweifel am Leidens druck aufkommen. Hinweise für eine dauerhafte Schonung des rechten Armes seien nicht zu ermitteln gewesen. Insbesondere hätte n sich keine Befunde erge ben , die eine K raftminderung der rechten Hand erklären könnten, so dass die Ergebnisse der Kraftmessung der Hände auf eine Selbstlimitierung hindeuten würden. Nachdem nun die in der letzten RAD-Untersuchung vermutete neurolo gische Ursache für die Beschwerden habe ausgeschlossen werden können, könne auf die Leistungsbeurteilung der letzten RAD-Untersuchung weiterhin abgestellt werden ( Urk. 10/128/7). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter be stehe 0 % Arbeitsfähigkeit seit Januar 201
- In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichten wechselbelastenden Arbeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne häufige , den Schultergürtel belastende Arbeiten sei seit dem
- September 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben ( Urk. 10/128/8). 3.9 Am 2
- Februar 2019 suchte der Beschwerdeführer die Kopfwehsprechstunde der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals J.___ auf, wo Dr. med. K.___ , Oberarzt i.V. , und Dr. med. L.___ , Assistenzarzt, hemikranielle Kopf schmerzen mit wahrscheinlich trigeminoautonomer Komponente, Erst manifest at ion etwa im Januar 2018 , sowie bifrontale Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Erstmanifestation Mitte Januar 2019 , diagnostizierten ( Urk. 10/157/1). Der Beschwerdeführer beschreibe im letzten Monat eine Zu nahme der bekannten brennenden Kopfschmerzen rechts parietal mit Ausdeh nung nach rechts frontal und okzipital. Die Schmerzen würden mehrere Stunden bis den ganzen Tag dauern und seien in den letzten Wochen fast täglich aufge treten. Seit etwa drei Wochen bestehe ein zusätzlicher holocephaler drückender Kopfschmerz ohne Begleitsymptomatik und ohne Veränderung bei körperlicher Belastung ( Urk. 10/157/3). 3.10 Med. pract . G.___ und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten im Bericht vom 2
- März 2019 neu die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.11), eines Status nach An passungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ; Urk. 10/155/3 ). Sie hielten fest, aufgrund der chronifizierten Schmerzen und der andauernden agitiert/depressiven Stimmung würden sie mit einer redu zierten Arbeitsfähigkeit rechnen ( Urk. 10/155/4). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Probeweise sei eine angepasste Tätigkeit während zwei bis drei Stunden täglich zumutbar. Das Heben/Tragen von Gewichten, die noch leichte Schmerzen auslösen würden , müsse vermieden werden, ansonsten bestehe die Gefahr der Generalisierung der Schmerzen. Der Beschwerdeführer müsse ent sprechend ermutigt werden ( Urk. 10/155/6). Mit Schreiben vom
- Juli 2019 ergänzten die behandelnden Psychiater , die chronifizierten Schmerzen würden bei jeder noch so kleinen Bewegung des rech ten Armes als extrem verstärkt wahrgenommen und würden sich weiter auf die Brust und den Rücken ausdehnen. Starke Kopfschmerzen seien in diesem Zusammenhang aufgetreten. In einer angepassten Tätigkeit würden sie mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit, zur z eit von drei bis vier Stunden t äglich , rechnen ( Urk. 10/160/1). 3.11 In ihrer Stellungnahme vom
- April 2019 hielt med. pract . C.___ an ihrer Beurteilung vom 1
- Oktober 2018 fest. Sie konkretisierte, dass Dr. Z.___ im Rahmen der ersten RAD-Untersuchung festgestellt habe, dass angesichts des Verdachts auf eine Plexusläsion und der postoperativ noch starken Beschwerden noch keine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. In der Zwischenzeit habe eine Plexusläsio n ausgeschlossen werden können ( Urk. 10/162/3). Auch Dr. B.___ hielt an ihrer Stellungnahme vom 1
- Ok tober 2019 fest und ergänzte , dass für die neu diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren laut ICD-10 Schmerzen vorausgesetzt würden, die durch psychische Faktoren aufrechterhalten beziehungsweise verstärkt wür den, die vorliegend nicht ersichtlich seien. Auch in der Untersuchung vom 2
- Oktober 2018 hätten sich sodann keine Hinweise auf eine psychische Mit beteiligung der Schmerzen ergeben . Der neu gestellten Diagnose könne also nicht gefolgt werden. Bei der von ihr gestellten Diagnose eine r Anpassungsstörung handle es sich sodann um eine Diagnose , die aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Regel vorübergehend sei und keinen dauerhaften Gesundheits schaden darstelle ( Urk. 10/162/4).
- 4.1 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in somatischer Hinsicht auf den Unter suchungsbericht von med. pract . C.___ , die ab dem
- September 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit aus ging ( Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer hält diesen indes nicht für schlüssig, da er Widersprüche zum Untersuchungsbericht vom 2
- Dezember 2016 von RAD-Arzt Dr. Z.___ enthalte ( Urk. 1 S. 6). 4.1.2 Dazu ist auszuführen, dass Dr. Z.___ an lässlich der Untersuchung vom 2
- Dezember 2016 zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der noch massiven Beschwerde symptomatik und de s dringenden Verdacht s auf eine Plexusirritation , bestehe auch bei dieser Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf, weshalb die Arbeitsfähigkeit ab dem
- September 2016 auf 50 % festzusetzen sei ( Urk. 10/38/8). Med. pract . C.___ hielt hingegen am 2
- September 2018 fest, ab dem
- September 2016 - mithin dem gleichen Zeitpunkt, ab dem auch die Beurteilung von Dr. Z.___ Geltung erlangte - sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gegeben ( Urk. 10/128/8). Die beiden RAD-Beurteilungen sind damit grundsätzlich widersprüchlich. Dieser Widerspruch lässt sich auch nicht dadurch erklären , dass Dr. Z.___ Annahmen getroffen hätte, die sich nachträglich als unrichtig herausgestellt hätten , wie med. pract . C.___ in ihrer Stellung nahme vom
- April 2019 andeutete. So konnte zwar die von Dr. Z.___ ver mutete Plexusirritation aus neurologischer Sicht ausgeschlossen werden ( Urk. 10/54/3, Urk. 10/105/1). Aus den von med. pract . C.___ anlässlich der Untersuchung vom 2
- Oktober 2018 festgestellten Hinweisen, dass die Beschwerden nicht im geklagten Ausmass vorliegen könnten - sie erwähnte den geringen Schmerzmitteleinsatz, die nicht auf Schonung hindeutende fehlende Umfangdifferenz der Arme und eine erhebliche Selbstlimitierung bei der Kraft messung der Hände ( Urk. 10/128/7, Urk. 10/162/4) - , kann jedoch nicht ge schlossen werden, dass dies auch bereits im Zeitpunkt der ersten Untersuchung am 2
- Dezember 2 016 der Fall gewesen wäre . Dr. Z.___ berichtete damals von eine r Verschmächtigung des Musculus Biceps im Sinne eines dringenden Verdachts auf einen Abriss der proxima len Bizepssehne , der sich in einem redu zierten Umfang des rechten Oberarms (rechts 31 cm und links 33 cm) äusserte ( Urk. 10/38/4 f.). Ferner ist im damaligen Zeitpunkt von einem deutlich höheren Schmerzmittelgebrauch auszugehen ( Urk. 10/38/1). Die Beurteilung von Dr. Z.___ beruhte somit auf Untersuchungsbefunden, die wesentlich von denjenigen von Dr. C.___ abweichen . Die Möglichkeit, dass sich die Beschwerden beziehungsweise die objektiv feststellbaren Befunde in der Zwischenzeit verbessert haben könnten, zieht med. pract . C.___ indes nicht in Betracht, so dass nicht beurteilt werden kann, ob zwischen den Untersuchungs terminen eine Verbesserung eingetreten ist und allenfalls in welchem Zeitpunkt , zumal sich eine solche auch nicht aus den Berichten des behandelnden Arztes Dr. D.___ ergibt ( Urk. 10/57/3) . Die Einschätzungen der beiden RAD-Ärzte enthalten somit unauflösbare Widersprüche und stellen daher keine schlüssige Beurteilungsgrundlage für den Gesundheitszustand und insbesondere die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers dar. Es kann daher nicht darauf abgestellt wer den. 4.1.3 Auch gestützt auf die Berichte des behandelnden Dr. D.___ können die Aus wirkungen des Schulterleidens des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich be urteilt werden . Bereits aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und all gemein behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die An ga ben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass Dr. D.___ im Bericht vom
- September 2016 noch davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit während mindestens vier Stunden täglich möglich sei ( Urk. 10/31/4) ; in der Folge ging er jeweils ohne veränderte objektive Bef unde und ohne ander weitige nachvollziehbare Begründung zunächst von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % ( Urk. 10/57/3) und darauf hin von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit mehr ( Urk. 10/112/2) aus. Dies erscheint nicht nachvollziehbar, zumal der Ge sundheitsschaden des Beschwerdeführers einzig die rechte Schulter betrifft. Auch der Beschwerdeführer erachtet sodann diesbezüglich ergänzende Abklärungen für erforderlich ( Urk. 1 S. 2). 4.1.4 Es ist ferner zu bemerken, dass auch für die Zeit vor der Untersuchung durch Dr. Z.___ vom
- September 2016 keine den rechtlichen Anforderungen ge nügende Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vor liegt. Zwar kann den Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Januar 2015 und April 2016 drei Operationen der rechten Schulter unterziehen musste ( Urk. 10/15/7, Urk. 10/22/4, Urk. 10/28/2 ), ob er jedoch während der gesamten Zeit - mithin während mehr als eineinhalb Jahre n - auch für eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig war, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Auch diesbezüglich sind daher weitere Abklärungen erforderlich. 4.2 4.2.1 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, kam die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von RAD-Ä rztin Dr. B.___ , die einzig eine Anpassungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierte ( Urk. 10/127/5) , zum Schluss, es liege kein dauerhafter Gesundheitsschaden vor ( Urk. 2 S. 5) . Der Beschwerdeführer hält diese Beur teilung indes nicht für beweiskräftig ( Urk. 1 S. 7). 4.2.2 Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass die Beurteilung von Dr. B.___ sehr knapp ausgefallen ist. Insbesondere begründete sie die ge stellte Diagnose der Anpassungs störung sowie deren fehlenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (zunächst) nicht (vgl. Urk. 10/127/5) . An lässlich ihrer Stellungnahme zum Einwand hielt sie dann zwar pauschal fest, bei einer Anpassungsstörung handle es sich um eine Diagnose, die aus versicherungs medizinischer Sicht in der Regel vorübergehend sei und keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle ( Urk. 10/162/4) . Dies mag grundsätzlich zutreffen, zumal gemäss den ICD-10 Leitlinien die Symptome einer Anpassungsstörung meist nicht länger als sechs Monate anhalten (Ho rst Dilling /Werner Mombour /Mart in H. Schmidt, ICD-10, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, 1
- Auflage, S. 209) . Vorliegend ist jedoch die psychische Beein trächtigung des Beschwerdeführers bereits während mindestens drei Jahren dokumentiert ( Urk. 10/48/2) , weshalb nicht ohne weiteres von einer bloss vorübergehenden Störung ausgegangen werden kann. Diesen Aspekt hat Dr. B.___ in ihrer Beurteilung jedoch nicht berücksichtigt, so dass bereits aus diesem Grund Zweifel an der von ihr gestellten Diagnose entstehen. 4.2.3 Ferner fällt auf , dass die Beurteilung von Dr. B.___ sowohl bezüglich der gestellten Diagnosen als auch der erhobenen psychiatrischen Befundlage erheb lich von derjenigen der behandelnd en Psychiater abweicht. M ed. pract . G.___ und Dr. H.___ beziehungsweise Dr. M.___ beschrieben den Beschwerdeführer sowohl ein knappes Jahr vor der regionalärztlichen Unter suchung im Oktober 2018 als auch einige Monate danach unter anderem als im Affekt gedrückt und dysphorisch , bei geminderter Konzentration und Auffassung und diagnostizierten gestützt darauf eine mittelgradige depressive Episode beziehungsweise eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktor en ( Urk. 10/48/3, Urk. 10/155/3) . Während sie zunächst zum Schluss kamen, die Arbeitsunfähigkeit sei aus somatischer Sicht festzulegen , rechneten sie in ihrem B ericht vom 2
- März 2019 aufgrund der chronifizierten Schmerzen und der andauernden agitiert / depressiven Stimmung mit einer re duzierten Arbeitsfähigkeit (auch) in psychischer Hinsicht ( Urk. 10/155/4). Dr. B.___ hielt im Gegensatz dazu in ihrem Befund bei euthymer Affektlage einzig Impulsdurchbrüche sowie eine psychomotorische Anspannung fest und diagnostizierte eine Anpassungsstörung ( Urk. 10/ 127/3). Dr. B.___ erklärte die divergierenden Diagnosen zwar dadurch, dass anlässlich der Untersuchung keine depressive Symptomatik habe festgestellt werden können und der Beschwerdeführer nicht über frühere depressive Episoden berichtet habe . A n gesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss Dr. B.___ Schwierigkeiten hatte , seine Gefühle in Worte zu fassen , erscheint diese Schilderung jedoch nicht geeignet, die vom behandelnden Psychiater über eine längere Behandlungsdauer erfassten Beobachtungen und Befunde pauschal zu entkräften . Obwohl RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage ge stellt werden können , wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/ 2015 vom 1
- Februar 2016 E. 3), lassen die vorliegend stark unterschiedlichen psychiatrischen Befunde in Kombination mit der vorstehend diskutierten fehlen den überzeugenden Begründung der von Dr. B.___ gestellten Diagnose zu mindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigke it des RAD-Berichtes entstehen , so dass nicht darauf abgestellt werden kann. 4.3 Nach dem Gesagten fehlt es an einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage, welche es ermöglichen würde, den allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung aus rechtlicher Sicht abschliessend zu beurteilen. Da sich der Sachverhalt somit als ungenügend ab ge klärt erweist, wird die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere medizinische Abklärunge n vorzunehmen haben (vgl. E. 1.5 vorstehend). Dabei drängt sich eine polydisziplinäre Begutachtung auf, da sowohl somatische als auch psychiatrische Beschwerdebilder vorliegen - wobei die diagnostizierten hemikraniellen Kopfschmerzen des Beschwerdeführers ( Urk. 10/157/1) bisher noch gar nicht in die Beurteilung einbezogen wurden - und eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen zwischen den krankheits werti gen Störungen erforderlich ist. D a s einzuholende Gutachten hat sich auch zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern (vgl. BGE 143 V 409, 143 V 418). Ferner ist insbesondere der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit näher zu untersuchen. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 1
- November 2019 ( Urk. 2) , dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend , in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungs anspruch neu entscheide. 4.4 Mit Blick auf die für die Zeit vom
- Januar bis 3
- Dezember 2016 zu gesprochene ganze Rente bleibt Folgendes f estzuhalten : Die rückwirkend ergangene Ver fügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31 ). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den An fechtungs - und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prü fung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat sich nicht nur gegen die Renten befristung gewehrt, sondern das Rechtsverhältnis als ganzes als unzureichend abgeklärt erachtet. Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen des anschliessenden Verwaltungsverfahrens der Rentenanspruch für die ganze von der angefochtenen Verfügung beschlagene Zeit zu prüfen sein. Da der Beschwerdeführer selbst einzig und allein die Rückweisung der Sache zur weiter e n Abklärung beantragte, recht fertigt sich, vo n dessen Anhörung und der Einräumung der Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels vor Erlass des Urteils (BGE 137 V 314 ) abzusehen. In Anbetracht der rückwirkende n Zusprechung einer befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Ver bindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Ver hältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG (in der hier anwendbaren, bis 3
- Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt und vorliegend auf Fr. 700.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Ausserdem steht dem unentgeltlichen Rech tsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Mark Glavas , eine Prozessentschädigung zu. Da der Rechtsvertreter trotz der ihm gewährten Gelegenheit ( Urk. 11 Dispositiv-Ziffer. 3) keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen ermessens weise auf Fr. 2‘1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Die Beschwer degegnerin hat diesen Betrag dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefoc htene Verfügung vom 1
- November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00897
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 3 1. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971, war vom 6. März 1998 bis am 9. Januar 2015 mit einem Pensum von 100 % als Raumpfleger bei der Y.___ tätig (Urk. 10/13/1, Urk. 10/5/5). Am 2 9. Mai 2015 meldete er sich unter Hinweis auf einen chirurgischen Eingriff an der rechten Schulter bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und teilte dem Versicherten am 2 1. September 2015 mit, dass zur z eit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/20). Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen eingeholt hatte, liess sie den Versicherten am 2 0. Dezember 2016 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 10/38). Am 2 9. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 8. Mai bis 7. August 2017 (Urk. 10/63) und am 1 7. August 2017 für ein Aufbautraining bei der Arbeitsintegration A.___
vom 2 1. August 2017 bis am 2 0. Februar 2018 (Urk. 10/83). Nachdem es nicht ge lungen war, den Versicherte n
in den Arbeitsmarkt zu integrieren, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 5. März 2018 abgeschlossen (Urk. 10/116). Am 2 7. September 2018 wurde der Versicherte je durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, beide vom RAD, untersucht (Urk. 10/127 f.). Mit Vorbescheid vom 3 0. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer auf den Zeitraum vom 1. Januar bis am 3 1. Dezember 2016 befristeten ganzen In validenrente in Aussicht (Urk. 10/134). Der Versicherte erhob am 2 7. November 2018 Einwand gegen de n Vorbescheid (Urk. 10/145) und begründete dies am 1 3. Februar 2019 (Urk. 10/152), worauf die IV-Stelle weitere ? erichte der be handelnden Ärzte einholte (Urk. 10 /155
f f.). Der Versicherte erhielt im Rahmen des rechtlichen Gehörs
Gelegenheit zur Stel lungnahme zu diesen Abklärungen (Urk. 10/158), wovon er am 1 4. August 2019 Gebrauch machte (Urk. 10/159). Mit Verfügung vom 1 4. November 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Januar bis am 3 1. Dezember 2016 befristete ganze In validenrente zu (Urk. 10/175 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Gla vas, am 1 3. Dezember 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine poly disziplinäre Abklärung durchführen zu lassen, worauf neu zu entscheiden sei. In formeller Hinsicht beantragte er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2020 Kenntnis erteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltlich e Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Mark A. Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter be stellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psy chiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grund sätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu be urteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medi zinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus orthopädischer Sicht festzuhalten sei, dass die geklagten starken Beschwerden im Kontrast zum geringen Schmerzmitteleinsatz stünden und sich keine objektiven Hinweise auf eine Minderbelastung des Armes durch Schonung ergäben (Urk. 2 S. 4). B ei der im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 2 2. Dezember 2018 festge stellten Anpassungsstörung
handle es sich sodann um eine Diagnose, die aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Regel vorübergehend sei und keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle (Urk. 2 S. 5). Die nach der Einwand erhebung zusätzlich getätigten medizinischen Abklärungen hätten sodann eine neu diagnostizierte chronische Schmerzstörung ergeben. Aus dem Bericht des be handelnden Psychiaters würden jedoch keine psychischen Faktoren hervo rgehen, die die beklagten Schmerzen aufrechterhielten, in der psychiatrischen Unter suchung vom 2 7. September 2018 hätten sich ebenfalls keine Hinweise auf eine psychische Mitbeteiligung der Schmerzen ergeben. Der neu gestellten Diagnose könne mithin nicht gefolgt werden (Urk. 2 S. 4 f.).
Ab 1 4. Januar 2015 sei für die bisherige Tätigkeit als Raumpfleger eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Bis am 4. September 2016 sei auch keine andere Tätigkeit zumutbar gewesen. Eine angepasste Tätigkeit, welche körperlich leicht und wechselbelastend sei, könne ab dem 5. September 2016 zu 100 % zu gemutet werden. Dies begründe nach Ablauf der einjährigen Wartefrist einen Rentenanspruch mit einem Invaliditätsgrad von 100 % . Die Verbesserung der ge sundheitlichen Situation ab dem 5. September 2016 werde nach drei Monaten berücksichtigt, weshalb die Rente ab dem 3 1. Dezember 2016 aufzuheben sei (Urk. 2 S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass sich die Beschwerdegegnerin auf widersprüchliche RAD- Beurteilungen berufe. Im Dezember 2016 habe eine echt zeitliche Beurteilung der persistierenden Schmerzen durch Dr. Z.___ vom RAD stattgefunden, wobei dieser die Beurteilung des behandelnden Arztes ge stützt habe, wonach er, der Beschwerdeführer, auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Beinahe zwei Jahre später habe med. pract . C.___ be hauptet, dass er bereits ab September 2016 in einer angepassten Tätigkeit arbeits fähig gewesen sein soll e . Dies sei nicht schlüssig . Da die beiden RAD-Beurteilungen nicht stimmig seien, sei eine externe Begutachtung unerlässlich (Urk. 1 S.
6). Weiter könne auch der psychiatrischen RAD -Beurteilung nicht ge folgt werden. Diese sei kurz und knapp ausgefallen, die gestellte Diagnose sei nicht anhand des psychopathologischen Befund e s begründet worden. Ferner sei d ie Gutachterin zum Schluss gekommen, dass eine psychische Mitbeteiligung der Schmerzen anlässlich der Untersuchung nicht habe festgestellt werden können. Allerdings hätte sie prüfen müssen, inwiefern die persistierenden Kopfschmerzen auf die psychischen Beschwerden zurückzuführen seien beziehungsweise wie diese sich gegenseitig beeinflussen würden. Auch die psychiatrische Unter suchung beruhe somit nicht auf einer schlüssigen und die gesamte Anamnese berücksichtigende n Abklärung (Urk. 1 S. 7). Insgesamt habe die Beschwerde gegnerin seinen Gesundheitszustand bloss unge nügend abgeklärt . Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, wie sich die somatische n und psychischen Beschwerden gegenseitig beeinflussen und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit tangieren. In dem sie dies unterlassen habe, habe die B eschwerdegegnerin den Untersuchungs grundsatz verletzt. D ie Sache sei daher zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 7). 3.
3.1
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 1 4. Januar 2015 bei Diagnose einer subtotalen bursaseitigen Supraspinatus-Partialruptur mit instabiler Biceps longus Sehne un d ausgeprägtem subacromialem Schmerzsyndrom, Acromion Typ III eine Schulterarthroskopie rechts, eine
Tenodese der Biceps longus Sehne, eine zirkumferenzielle
Kapsulotomie, eine subacromiale Burs ektomie und Akromio plastik
sowie eine transossäre Supraspi n atus-Rekonstruktion ankerfrei durch (Urk. 10/15/7). Am 2 4. Februar 2015 berichtete er, knapp sechs Wochen post operativ zeige sich das klinische Bild einer retraktilen Kapsulitis. Die langfristige Prognose sei günstig. Der Beschwerdeführer sei bis Ende März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/10/6).
Bei den in der Folge durchgeführten Kontrollen hielt Dr. D.___ jeweils einen hartnäckigen Verlauf der postoperativen Frozen
Shoulder fest, stellte jedoch weiterhin eine günstige langfristige Prognose. Er attestierte dem Beschwerde führer jeweils bis zum nächsten Kontrollte rmin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/10/7, Urk. 10/10/12, Urk. 10/18/8).
Dr. D.___ berichtet e am 1 3. November 2015, am 2 3. September 2015 sei beim Beschwerdeführer eine Revisionsarthroskopie rechts durchgeführt worden, wobei mikrobiologisch kein Keim habe nachgewiesen werden können. Für eine Aussage zur langfristigen Arbeitsfähigkeit sei es noch zu früh, er nehme jedoch an, dass der Beschwerdeführer noch bis Ende Februar arbeitsunfähig bleiben werde, anschliessend sei voraussichtlich mit einer teilweisen Arbeitsaufnahme zu rechnen (Urk. 10/22/4).
Bei persistierenden belastungsabhängigen subacromialen Schmerzen an der rech ten Schulter mit Ausstrahlung in die deltopectorale Region und in den lateral en Oberarm, war der Beschwerdeführer gemäss Dr. D.___ auch am 3 0. März 2016 nicht in der Lage, den rechten Arm über die Schulterblattebene zu abduzie ren und zu flektieren. Er sei weiterhin nicht arbeitsfähig. Mitte April sei nochmals eine Revisionsarthroskopie mit AC-Gelenksresektion und subacromialem Débridement geplant (Urk. 10/27).
Die genannte Operation wurde am 1 3. April 2016 durchgeführt. Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom 2 3. Mai 2016 hielt Dr. D.___ fest, es bestehe derzeit noch eine volle Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich bis Ende Juli. Bei positivem Verlauf rechne er mit Vorsicht mit einer teilweisen Arbeitsaufnahme ab Anfang August (Urk. 10/28/2).
Dr. D.___ hielt im Ver laufsbericht vom
5. September 2016 fest, die ange stammte Reinigungsarbeit könne der Beschwerdeführer nicht durchführen. Leichte Arbeiten unter Brustniveau seien mög lich, wobei keine Lasten über 8 k g manipuliert werden sollten. In einer derart angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer sicherlich während etwa vier Stunden täglich tätig sein (Urk. 10/31/4).
Angegeben würden weiterhin Schmerzen infraclavic ulär und suprascapulär rechts . Er sehe hier das klinische Bild von ausgeprägten Myogelosen mit einer assoziierten Irritation des Plexus (Urk. 10/31/5). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom RAD, untersuchte den Beschwerdeführer am 2 0. Dezember 2016 und stellte die Diagnose anhaltender und ausgeprägter Schulter- und Schulterblattbewegungsschmerzen rechts mit Einschränkung der Anteversion und der Abduktion ab 90 Grad, Kraftvermin derung des rechten Arms, Einschränkung der Aussenrotation rechts, Frozen
Shoulder sowie einem dringenden Verdacht auf eine Plexusirritation bei Status nach den von Dr. D.___ beschriebenen Schulteroperationen (Urk. 10/38/7). Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Gebäudereiniger seit dem 1 4. Januar 2015 zu 0 % arbeitsfähig. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten und Ar beiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des rechten Armes nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lende n höhe) über 20 kg, sollte ver mieden werden. Derart angepasste Tätigkeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Allerding s bestehe aufgrund der noch massiven Beschwerdesymptomatik und dem dringenden Verdacht auf eine Plexusirritation auch in einer angepassten Tätigkeit noch keine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Es bestehe in Anlehnung an den Bericht von Dr. D.___ seit dem 5. September 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit, aufgrund erhöhten Pausenbedarfs auch für leichte körperliche Tätigkeiten (Urk. 10/38/8). 3.3
Der Beschwerdeführer wurde am 5. Januar 2017 von Dr. med. E.___, leitender Arzt Neurologie an der Klinik F.___, neurologisch und ele ktrophysiologisch untersucht. Dr. E.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter invalidisierenden belastungsbetonten Schulterschmerzen rechts, Symptombeginn etwa im Jahr 2013 ohne vorausgehendes Trauma. Aus neurologischer Sicht finde sich keine Ursache, insbesondere lägen zum jetzigen Zeitpunkt basierend auf Klink und Elektrophysiologie keine Hinweise für ein zervikoradikuläres Syndrom beziehungsweise eine weiter peripher gelegene Neuropathie (Plexopathie beziehungsweise Mononeuropathie im Schulterbereich) vor (Urk. 10/54/3) . 3.4
Med. pract . G.___ und Dr. med. H.___, Facharzt und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem Bericht vom 2 0. Januar 2017 in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit verwiesen sie grundsätzlich auf die somatischen Ärzte, wobei aus psychiatrischer Sicht zusätz lich eine leichtgradig reduzierte Konzentration und eine geringe Frustrations toleranz bestehe, die sich bei der Arbeit als sehr einschränkend auswirkten (Urk. 10/48/3). 3.5
Dr. D.___ kam in seinem Bericht vom 1 3. März 2017 zum Schluss, e r sehe langfristig keine Möglichkeit der sinnvollen beruflichen Integration, und attestier t e weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %
(in der angestammten) und eine 30% ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten (Urk. 10/57/3).
3. 6
Anlässlich einer klinisch-neurologischen und elektromyographischen Unter suchung konnte Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, keine Hinweise auf eine neurologische Ursache - insbesondere eine Pathologie des Armplexus oder eine zervikale Radikulopathie - der chronischen belastungsverstärkten rechtsseitigen Schulterschmerzen feststellen (Urk. 10/105/1). Am 1 4. November 2017 ergänzte er, aus rein neurologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/1 06/ 7). 3.7
Dr. D.___ hielt am 1 5. Januar 2018 abschliessend fest, beim Beschwerde führer bestehe ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom infraclaviculär und perisca pulär rechts. Bei der letzten der drei durchgeführten Schulterarthroskopien hätten keine weiteren Läsionen identifiziert werden könne n, die für diese Schmerz symptomatik verantwortlich sein könnten. Dennoch seien Situationen nicht sel ten, bei denen eine R eizung des Plexus brachialis aufgrund von wiederholten Voreingriffen bestehe, auch wenn dazu in der Bildgebung kein entsprechendes Korrelat identifiziert werden könne. Biologisch liege eine Alteration der Schmerz verarbeitung und der Schmerztransmission vor. Diesem Umstand müsse absolut Rechnung getragen werden. Für den Beschwerdeführer werde auch langfristig keine sinnvolle Arbeit mehr in Frage kommen. Es mache keinen Sinn, noch weitere Umschulungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 10/112/2). 3.8
Am 2 7. September 2018 erfolgte eine psychiatrische und orthopädische Unter suchung durch den regionalärztlichen Dienst. Dr. med. B.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte dabei die Diagnose einer An passungsstörung (ICD-10 F43.23) in Folge der körperlichen Beschwerden mit Symptomen der Anspannung und Impulsdurchbrüchen, der sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig, auch retrospektiv lägen keine psychiatrisch beding ten Einschränku ngen der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 10/127/5).
Anlässlich der orthopädischen Untersuchung stellte med. pract . C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Diag nose einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter bei Status nach mehrfachen Operationen. Wie bereits im Untersuchungs bericht von Dr. Z.___ beschrieben, falle eine ausgeprägte Fehlhaltung des Arme s mit Schultertiefstand rechts auf. Ein organisches Korrelat dafür könne nicht eruiert werden . Die geklagte Intensität der Beschwerden und der dazu kontrastierende geringe Einsatz von Schmerzmitteln liessen Zweifel am Leidens druck aufkommen. Hinweise für eine dauerhafte Schonung des rechten Armes seien nicht zu ermitteln gewesen. Insbesondere hätte n sich keine Befunde erge ben, die eine K raftminderung der rechten Hand erklären könnten, so dass die Ergebnisse der Kraftmessung der Hände auf eine Selbstlimitierung hindeuten würden. Nachdem nun die in der letzten RAD-Untersuchung vermutete neurolo gische Ursache für die Beschwerden habe ausgeschlossen werden können, könne auf die Leistungsbeurteilung der letzten RAD-Untersuchung weiterhin abgestellt werden (Urk. 10/128/7). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter be stehe 0 % Arbeitsfähigkeit seit Januar 201 5. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichten wechselbelastenden Arbeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne häufige, den Schultergürtel belastende Arbeiten sei seit dem 5. September 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk. 10/128/8). 3.9
Am 2 0. Februar 2019 suchte der Beschwerdeführer die Kopfwehsprechstunde der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals J.___ auf, wo Dr. med. K.___, Oberarzt i.V., und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, hemikranielle Kopf schmerzen mit wahrscheinlich trigeminoautonomer Komponente, Erst manifest at ion etwa im Januar 2018, sowie bifrontale Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Erstmanifestation Mitte Januar 2019, diagnostizierten (Urk. 10/157/1). Der Beschwerdeführer beschreibe im letzten Monat eine Zu nahme der bekannten brennenden Kopfschmerzen rechts parietal mit Ausdeh nung nach rechts frontal und okzipital. Die Schmerzen würden mehrere Stunden bis den ganzen Tag dauern und seien in den letzten Wochen fast täglich aufge treten. Seit etwa drei Wochen bestehe ein zusätzlicher holocephaler drückender Kopfschmerz ohne Begleitsymptomatik und ohne Veränderung bei körperlicher Belastung (Urk. 10/157/3). 3.10
Med. pract . G.___ und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten im Bericht vom 2 1. März 2019 neu die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.11), eines Status nach An passungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 10/155/3). Sie hielten fest, aufgrund der chronifizierten Schmerzen und der andauernden agitiert/depressiven Stimmung würden sie mit einer redu zierten Arbeitsfähigkeit rechnen (Urk. 10/155/4). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Probeweise sei eine angepasste Tätigkeit während zwei bis drei Stunden täglich zumutbar. Das Heben/Tragen von Gewichten, die noch leichte Schmerzen auslösen würden, müsse vermieden werden, ansonsten bestehe die Gefahr der Generalisierung der Schmerzen. Der Beschwerdeführer müsse ent sprechend ermutigt werden (Urk. 10/155/6).
Mit Schreiben vom
9. Juli 2019 ergänzten die behandelnden Psychiater, die chronifizierten Schmerzen würden bei jeder noch so kleinen Bewegung des rech ten Armes als extrem verstärkt wahrgenommen und würden sich weiter auf die Brust und den Rücken ausdehnen. Starke Kopfschmerzen seien in diesem Zusammenhang aufgetreten. In einer angepassten Tätigkeit würden sie mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit, zur z eit von drei bis vier Stunden t äglich, rechnen (Urk. 10/160/1). 3.11
In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2019 hielt med. pract . C.___ an ihrer Beurteilung vom 1 9. Oktober 2018 fest. Sie konkretisierte, dass Dr. Z.___ im Rahmen der ersten RAD-Untersuchung festgestellt habe, dass angesichts des Verdachts auf eine Plexusläsion und der postoperativ noch starken Beschwerden noch keine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. In der Zwischenzeit habe eine Plexusläsio n ausgeschlossen werden können (Urk. 10/162/3).
Auch Dr. B.___ hielt an ihrer Stellungnahme vom 1 9. Ok tober 2019 fest und ergänzte, dass für die neu diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren laut ICD-10 Schmerzen vorausgesetzt würden, die durch psychische Faktoren aufrechterhalten beziehungsweise verstärkt wür den, die vorliegend nicht ersichtlich seien. Auch in der Untersuchung vom 2 2. Oktober 2018 hätten sich sodann keine Hinweise auf eine psychische Mit beteiligung der Schmerzen ergeben . Der neu gestellten Diagnose könne also nicht gefolgt werden. Bei der von ihr gestellten Diagnose eine r Anpassungsstörung handle es sich sodann um eine Diagnose, die aus versicherungsmedizinischer Sicht in der Regel vorübergehend sei und keinen dauerhaften Gesundheits schaden darstelle (Urk. 10/162/4). 4. 4.1 4.1.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in somatischer Hinsicht auf den Unter suchungsbericht von med. pract . C.___, die ab dem 5. September 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit aus ging (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer hält diesen indes nicht für schlüssig, da er Widersprüche zum Untersuchungsbericht vom 2 1. Dezember 2016 von RAD-Arzt Dr. Z.___
enthalte (Urk. 1 S. 6). 4.1.2
Dazu ist auszuführen, dass Dr. Z.___ an lässlich der Untersuchung vom 2 0. Dezember 2016 zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der noch massiven Beschwerde symptomatik und de s dringenden Verdacht s auf eine Plexusirritation, bestehe auch bei dieser Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf, weshalb die Arbeitsfähigkeit ab dem 5. September 2016 auf 50 % festzusetzen sei (Urk. 10/38/8). Med. pract . C.___
hielt hingegen am 2 7. September 2018 fest, ab dem 5. September 2016 - mithin dem gleichen Zeitpunkt, ab dem auch die Beurteilung von Dr. Z.___ Geltung erlangte
- sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gegeben (Urk. 10/128/8). Die beiden RAD-Beurteilungen sind damit grundsätzlich widersprüchlich. Dieser Widerspruch
lässt sich auch nicht dadurch erklären, dass
Dr. Z.___ Annahmen getroffen hätte, die sich nachträglich als unrichtig herausgestellt hätten, wie med. pract .
C.___ in ihrer Stellung nahme vom 8. April 2019 andeutete. So konnte zwar die von Dr. Z.___ ver mutete Plexusirritation aus neurologischer Sicht ausgeschlossen werden (Urk. 10/54/3, Urk. 10/105/1). Aus den von med. pract . C.___ anlässlich der Untersuchung vom 2 2. Oktober 2018 festgestellten Hinweisen, dass die Beschwerden nicht im geklagten Ausmass vorliegen könnten - sie erwähnte den geringen Schmerzmitteleinsatz, die nicht auf Schonung hindeutende fehlende Umfangdifferenz der Arme und eine erhebliche Selbstlimitierung bei der Kraft messung der Hände (Urk. 10/128/7, Urk. 10/162/4)
-, kann jedoch nicht ge schlossen werden, dass dies auch bereits im Zeitpunkt der ersten Untersuchung am 2 1. Dezember 2 016 der Fall gewesen wäre .
Dr. Z.___
berichtete damals von eine r
Verschmächtigung des Musculus Biceps im Sinne eines dringenden Verdachts auf einen Abriss der proxima len Bizepssehne, der sich in einem redu zierten Umfang des rechten Oberarms (rechts 31 cm und links 33 cm) äusserte (Urk. 10/38/4 f.). Ferner ist im damaligen Zeitpunkt von einem deutlich höheren Schmerzmittelgebrauch auszugehen (Urk. 10/38/1). Die Beurteilung von Dr. Z.___ beruhte somit auf Untersuchungsbefunden, die wesentlich von denjenigen von Dr. C.___ abweichen .
Die Möglichkeit, dass sich die Beschwerden beziehungsweise die objektiv feststellbaren Befunde in der Zwischenzeit verbessert haben könnten, zieht med. pract . C.___
indes nicht in Betracht, so dass nicht beurteilt werden kann, ob zwischen den Untersuchungs terminen eine Verbesserung eingetreten ist und allenfalls in welchem Zeitpunkt, zumal sich eine solche auch nicht aus den Berichten des behandelnden Arztes Dr. D.___ ergibt (Urk. 10/57/3) . Die Einschätzungen der beiden RAD-Ärzte enthalten somit unauflösbare Widersprüche und stellen daher keine schlüssige Beurteilungsgrundlage für den Gesundheitszustand und insbesondere die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers dar. Es kann daher nicht darauf abgestellt wer den. 4.1.3
Auch gestützt auf die Berichte des behandelnden Dr. D.___
können die Aus wirkungen des Schulterleidens des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich be urteilt werden . Bereits aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und all gemein behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die An ga ben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass Dr. D.___ im Bericht vom 5. September 2016 noch davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Arbeit während mindestens vier Stunden täglich möglich sei (Urk. 10/31/4); in der Folge ging er jeweils ohne veränderte objektive Bef unde und ohne ander weitige nachvollziehbare Begründung zunächst von einer Arbeitsfähigkeit von 30 %
(Urk. 10/57/3) und darauf hin von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit mehr
(Urk. 10/112/2) aus. Dies erscheint nicht nachvollziehbar, zumal der Ge sundheitsschaden des Beschwerdeführers einzig die rechte Schulter betrifft. Auch der Beschwerdeführer erachtet sodann diesbezüglich ergänzende Abklärungen für erforderlich (Urk. 1 S. 2). 4.1.4
Es ist ferner zu bemerken, dass auch für die Zeit vor der Untersuchung durch Dr. Z.___ vom 5. September 2016 keine den rechtlichen Anforderungen ge nügende Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vor liegt. Zwar kann den Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Januar 2015 und April 2016 drei Operationen der rechten Schulter unterziehen musste (Urk. 10/15/7, Urk. 10/22/4, Urk. 10/28/2), ob er jedoch während der gesamten Zeit - mithin während mehr als eineinhalb Jahre n
- auch für eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig war, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Auch diesbezüglich sind daher weitere Abklärungen erforderlich. 4.2 4.2.1
Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft,
kam die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von RAD-Ä rztin Dr. B.___, die einzig eine Anpassungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierte (Urk. 10/127/5), zum Schluss, es liege kein dauerhafter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 5) . Der Beschwerdeführer hält diese Beur teilung indes nicht für beweiskräftig (Urk. 1 S. 7). 4.2.2
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass die Beurteilung von Dr. B.___ sehr knapp ausgefallen ist. Insbesondere begründete sie die ge stellte Diagnose der Anpassungs störung sowie deren fehlenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (zunächst) nicht (vgl. Urk. 10/127/5) . An lässlich ihrer Stellungnahme zum Einwand hielt sie dann zwar pauschal fest, bei einer Anpassungsstörung handle es sich um eine Diagnose, die aus versicherungs medizinischer Sicht in der Regel vorübergehend sei und keinen dauerhaften Gesundheitsschaden darstelle (Urk. 10/162/4) . Dies mag grundsätzlich zutreffen, zumal gemäss den ICD-10 Leitlinien die Symptome einer Anpassungsstörung meist nicht länger als sechs Monate anhalten
(Ho rst Dilling /Werner Mombour /Mart in H. Schmidt, ICD-10, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, 1 0. Auflage, S. 209) . Vorliegend ist jedoch die psychische Beein trächtigung des Beschwerdeführers bereits während mindestens drei Jahren dokumentiert (Urk. 10/48/2), weshalb nicht ohne weiteres von einer bloss vorübergehenden Störung ausgegangen werden kann. Diesen Aspekt hat Dr. B.___ in ihrer Beurteilung jedoch nicht berücksichtigt, so dass bereits aus diesem Grund Zweifel an der von ihr gestellten Diagnose entstehen.
4.2.3
Ferner fällt auf, dass die Beurteilung von Dr. B.___ sowohl bezüglich der gestellten Diagnosen als auch der erhobenen psychiatrischen Befundlage erheb lich von derjenigen der behandelnd en Psychiater abweicht. M ed. pract . G.___ und Dr. H.___
beziehungsweise Dr. M.___
beschrieben den Beschwerdeführer sowohl ein knappes Jahr vor der regionalärztlichen Unter suchung im Oktober 2018 als auch einige Monate danach unter anderem als im Affekt gedrückt und dysphorisch, bei geminderter Konzentration und Auffassung und diagnostizierten gestützt darauf eine mittelgradige depressive Episode beziehungsweise eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktor en (Urk. 10/48/3, Urk. 10/155/3) . Während sie zunächst zum Schluss kamen, die Arbeitsunfähigkeit sei aus somatischer Sicht festzulegen, rechneten sie in ihrem B ericht vom 2 1. März 2019 aufgrund der chronifizierten Schmerzen und der andauernden agitiert / depressiven Stimmung mit einer re duzierten Arbeitsfähigkeit (auch) in psychischer Hinsicht
(Urk. 10/155/4). Dr. B.___
hielt im Gegensatz dazu in ihrem Befund bei euthymer Affektlage einzig Impulsdurchbrüche sowie eine psychomotorische Anspannung fest und diagnostizierte eine Anpassungsstörung (Urk. 10/ 127/3). Dr. B.___ erklärte die divergierenden Diagnosen zwar dadurch, dass anlässlich der Untersuchung keine depressive Symptomatik habe festgestellt werden können und der Beschwerdeführer nicht über frühere depressive Episoden berichtet habe . A n gesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss Dr. B.___
Schwierigkeiten hatte, seine Gefühle in Worte zu fassen, erscheint diese Schilderung jedoch nicht geeignet, die vom behandelnden Psychiater über eine längere Behandlungsdauer erfassten Beobachtungen und Befunde pauschal zu entkräften .
Obwohl RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage ge stellt werden können, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/ 2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 3), lassen die vorliegend stark unterschiedlichen psychiatrischen Befunde in Kombination mit der vorstehend diskutierten fehlen den überzeugenden Begründung der von Dr. B.___ gestellten Diagnose zu mindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigke it des RAD-Berichtes entstehen, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. 4.3
Nach dem Gesagten fehlt es an einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage, welche es ermöglichen würde, den allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung aus rechtlicher Sicht abschliessend zu beurteilen. Da sich der Sachverhalt somit als ungenügend ab ge klärt erweist, wird die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere medizinische Abklärunge n vorzunehmen haben (vgl. E. 1.5 vorstehend). Dabei drängt sich eine polydisziplinäre Begutachtung auf, da sowohl somatische als auch psychiatrische Beschwerdebilder vorliegen
- wobei die diagnostizierten hemikraniellen Kopfschmerzen des Beschwerdeführers (Urk. 10/157/1) bisher noch gar nicht in die Beurteilung einbezogen wurden
- und eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen zwischen den krankheits werti gen Störungen erforderlich ist.
D a s einzuholende Gutachten hat sich auch zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern (vgl. BGE 143 V 409, 143 V 418). Ferner ist insbesondere der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit näher zu untersuchen.
Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 1 4. November 2019 (Urk. 2),
dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend,
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungs anspruch neu entscheide.
4.4
Mit Blick auf die für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2016 zu gesprochene ganze Rente bleibt Folgendes f estzuhalten : Die rückwirkend ergangene Ver fügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflag e 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den An fechtungs
- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prü fung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat sich nicht nur gegen die Renten befristung gewehrt, sondern das Rechtsverhältnis als ganzes als unzureichend abgeklärt erachtet. Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen des anschliessenden Verwaltungsverfahrens der Rentenanspruch für die ganze von der angefochtenen Verfügung beschlagene Zeit zu prüfen sein. Da der Beschwerdeführer selbst einzig und allein die Rückweisung der Sache zur weiter e n Abklärung beantragte, recht fertigt sich, vo n dessen Anhörung und der Einräumung der Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels vor Erlass des Urteils (BGE 137 V 314) abzusehen.
In Anbetracht der rückwirkende n Zusprechung einer befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Ver bindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Ver hältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben. 5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG (in der hier anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt und vorliegend auf Fr. 700.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausserdem steht dem unentgeltlichen Rech tsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mark Glavas, eine Prozessentschädigung zu. Da der Rechtsvertreter trotz der ihm gewährten Gelegenheit (Urk. 11 Dispositiv-Ziffer. 3) keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung
nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen ermessens weise auf Fr. 2‘1 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Die Beschwer degegnerin hat diesen Betrag dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefoc htene Verfügung vom 1 4. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser