Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1986, Staatsangehöriger von Zypern, reiste am 4. Dezember 2013 in die Schweiz ein und verrichtete in der Folge von Februar 2014 bis Dezember 2015 Hilfsarbeiten für wechselnde Arbeitgeber, unter anderem als Lagerist , als Fahrer und als P ortier (Urk. 3/1 , Urk. 7/2, Urk. 7/5, Urk. 7/12/2 ) . Am 15. Dezember 2015 meldete er sich unter Hinweis auf wieder kehrend e Abge schlagenheit und Schwäche bei mittlerer bis schwerer Eisenmangelanämie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbliche und medizinische Ab klärungen durch und teilte dem Versicherten am 23. November 2016 mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund seines Gesund heitszustandes zur Zeit nicht möglich ; sie werde den Rentenanspruch prüfen (Urk.
7/53).
Am 13. August 2018 veranlasste die IV-Stelle sodann ein polydisziplinäres Gut achten bei der Z.___ in den Fachdisziplinen A llgemeine I nnere Medizin, Chirurgie, Neuropsychologie , Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumato logie (Urk. 7/152), das am 5.
Dezember
2018 erstattet wurde (Urk. 7/162/1, Urk.
7/159-166) . Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 7/198). Nachdem d ies er dagegen Einwand erhoben hatte (Urk.
7/205, Urk.
7/214 , Urk.
7/222 ) , entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2019 im angekündigten Sinne (Urk. 7/226 = Urk. 2 ). 2.
H iergegen erhob der Versicherte am 9. Dezember 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 8. November 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventualiter seien berufliche Massnahmen zu gewähren. In formeller Hinsicht stellte er sodann den Antrag, die Prozesskosten seien, un abhängig vom Ausgang des Verfahrens, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder frei willig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art . 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG). 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der In validität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art.
36 Abs.
1
IVG). Ist die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischer Versicherungszeiten nicht erfüllt, sind für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten Beitragszeiten, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitzuberücksichtigen (vgl. Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind. 1.6
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 .
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungs begehrens des Beschwerdeführers damit, dass er bereits im Jahr 2004 operiert worden sei und daher
der Gesundheitsschaden, der ihn zu einem gewissen Grad in seiner Erwerbsfähigkeit einschränke, bereits vorgelegen habe, als er im Jahr 2013 in die Schweiz eingereist sei . Eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Aus objektiver Sicht hätten die geschilderten Beschwerden nur in geringem Mass bis gar nicht nachvollzogen werden können. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Somit sei kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden (Urk. 2 S. 1 -2 ). Ferner bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, da der Beschwerdeführer einerseits über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfüge, was einen Anspruch auf eine Um schulung ausschliesse , und andererseits stünden die mangelnden Deutschkennt nisse sowie die Tatsache, dass er sich selber für nicht arbeits- und eingliede rungsfähig halte, einer Arbeitsvermittlung entgegen (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Tatsache, dass er mit einem vorbestehenden Leiden in die Schweiz eingereist sei , werde zwar nich t bestritten, jedoch habe dieses
erst nach überjährigem Aufenthalt in der Schweiz zu einer anhaltenden Arbeitsunf ähigkeit geführt. Bis dann habe er die notwendigen Bei tragszeiten - ein Jahr in der Schweiz und mindesten s zwei Jahre in Zypern - erfüllt
gehabt (Urk. 1 S. 2 f.).
Dem Gutachten der
Z.___ vom 5. Dezember 2018 sei zu entnehmen, dass auf grund der Inkonsistenzen im neuropsychologischen und psychiatrischen Te ilgut ach ten das Ausmass der Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilbar sei. Präzisere Angaben seien den Gutachtern nicht möglich. Mangels valider Ergeb nisse aus diesen Teilgutachten sei auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzu stellen und mit dem behandelnden Psychiater von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer Arbeitsfähigkeit von ein bis zwei Stun den pro Tag in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 3 f.) . In soma tischer Hinsicht sei gemäss dem chirurgischen Gutachter sowie dem Regional ärztlichen Dienst (RAD) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten, kör perlich sehr leichten, sitzenden Tätigkeit möglich und zumutbar. Daher sei unbe strittenermassen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im somatischen Bereich ausge wiesen (Urk. 1 S. 3 f. ).
Zusammenfassend sei von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von zwischen 12 und 25 %, sicher aber nicht über 50 % auszugehen und dem Beschwerdeführer eine Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 4). Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei schliesslich für das Validen- und das Invalideneinkommen auf das Total für Hilfsarbeiten der Lohnstrukturerhebung abzustellen und vom
Invalideneinkommen ein zusätzlicher Leidensabzug von mindestens 10
% vorzu nehmen (Urk. 1 S. 5) . Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei, sei er gerne bereit, im Rahmen von beruflichen Massnahmen herauszufinden, mit welcher angepassten Tätigkeit er zu seinem Lebensunterhalt beitragen könne (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Med. pract . A.___ , Praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 30.
Dezember 2015 die Diagnosen eines Kurzdarmsyndroms nach Dünndarm resek tion im Jahr 2004 mit rezidivierendem Substratmangel (Eisen, Vita min B12) sowie rezidivierenden g astrointest inalen Blutungen bei ischämischem Ulcus ileozoe kal und rezidivierendem Hämoglobin -Abfall ( Hb-Abfall; Urk. 7/13/1). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24.
November bis am 9. Dezember 2015 und hielt fest, aktuell werde seinerseits keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt (Urk. 7/13/3). 3.2
Nachdem er am 21. August und am 11.
Dezember 2015 eine Selektiv- und Superselektivangiographie viszeral sowie eine Provokationsangiographie und Stentung einer Stenose des Truncus
c oeliacus beziehungsweise eine Coilem b o lisation eines kleinen ileozoekalen Astes durchgeführt hatte (Urk. 7/18/6 ff.) , diagnostizierte Prof. Dr. med. B.___ von der Klinik C.___ im am 13. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin einge gangenen Formularb ericht eine chronische Anämie bei Zustand nach multiplen Darmresektionen nach komplizierter Appendizitis, aktuell mit ischämischem Ulzus an der ileozökalen Anastomose . Dies führe zu Abgeschlagenheit mit einer Leistungsminderung in körperl ich anstrengenden Berufen (Urk. 7/18/1 f.).
Im am 10. Mai 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Verlaufsbericht stellte Prof. Dr. B.___ einen stationären Gesundheitszustand fest und attestierte eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/32/2 f.). 3.3
Auch med. pract .
A.___
beschrieb im am 19. April 2016 bei der IV-Stelle eingegangenen Verlaufsbericht einen stationären Gesundheitszustand unter regelmässiger Therapie , ging jedoch neu von einer Arbeit sunfähigkeit von 100 % für dessen bisherige Tätigkeit als Portier aus . Eine leichte Tätigkeit ohne starke geistige un d körperliche Beanspruchung erachtete er hingegen als zu 50 % möglich (Urk. 7/30/1 -2 ).
Vom 9. bis 26. September 2016 war der Beschwerdeführer notfallmässig wegen eines niedrigen Hämoglobinwertes in der Klinik C.___ hospitalisiert (Urk. 7/58/5-7). In der Folge berichtete med. pract . A.___ am 24. Oktober 2016 , d er Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich dahingehend ver schlechtert, dass die Anämie bei vermehrten gastrointestinalen Blutungen (zwei mal transfusionspflichtig zwischen August und Oktober) schlimmer gewor den sei sowie die depressive Störung zugen ommen habe. Er attestierte dem B eschwer deführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige und auch für ange passte Tätigkeiten (Urk. 7/50/1) .
In weiteren am 1. Februar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen be ziehungsweise am 6. Oktober 2017 und 27. April 2018 erstellten Bericht en hielt
med. pract . A.___
schliesslich jeweils einen st ationären Gesundheitszustand und eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit fest
(Urk. 7/59/1 , Urk. 7/93/1 , Urk. 7/142 ) . 3.4
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die behandelnden med. pract . D.___ und Dr. med. E.___ , beide Fachärzte für Psychiatrie und Psycho th erapie der Klinik F.___ , im am 14. November 2016 bei der Beschwer de geg nerin eingegangenen Bericht eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend mindes tens seit dem Behandlungsbeginn am
16. September 2016, gemäss dem Patienten seit mehreren Monaten. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe die ebenfalls gestellte Diagnose einer Klaustrophobie (ICD-10 F 40.2; Urk. 7/52/2). Zur Arbeits fähigkeit machten sie keine Angaben, sondern verwiesen auf die Berichte der S omat i ker (Urk. 7/52/4).
Im Verlaufsbericht vom 1. Februar 2017 hielten med. pract . D.___ und Dr. E.___ einen stationären Gesundheitszustand fest, attestierten nun mehr jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/60/1). 3.5
Im zuhanden des Taggeldversicherers erstellten psychiatrisch - internistischen Gut achten vom 15. Dezember 2016 stellte Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer chronischen schweren de pressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) bei einer bedrohlichen organischen Grunderkrankung (Urk. 7/58/ 2 2 ). Der Beschwerdeführer leide an einer schweren resignativen Depressivität mit einer chronischen latenten Suizidalität, erkennbar aus Verzweiflung darüber, dass die Grunderkrankung, die offenbar mit einer schweren körperlichen Erschöpfung und einem Schwächegefühl einhergehe, sich bisher nicht eingrenzen und bessern lasse. Er habe sich zum Untersuchungs zeitpunkt in einem körperlich erheblich reduzierten Allgemeinzustand befunden, sei gravierend anämisch gewesen und habe sich mehrfach hinlegen müssen, um nicht zu kollabieren (Urk. 7/58/21). Dr. G.___ hielt fest, allein aufgrund der schweren Depressivität sei der Beschwerdeführer derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/58/22).
Im allgemein-internistischen Gutachtensteil hielt Dr. med. H.___ , Fach arzt für Pneumolo gie und Innere Medizin, fest, im Jahr 2004 sei der Appendix des Beschwerdeführers reseziert worden. Er habe eine Peri t onitis gehabt, so dass ein Teil des Dünndarms entfernt worden sei. Seitdem fühle er sich immer schwach, habe nie mehr einen normalen Hb-Wert gehabt und Belastungen immer vermieden. Im Jahr 2014 habe er erstmals Blut im Stuhl festgestellt. Derzeit fühle er sich immer völlig erschöpft, habe Kopf- und Bauchschmerzen sowie Schwindel. Er habe etwa 8 bis 10 Mal pro Tag Durchfall und müsse zur Toilette (Urk. 7/58/24). Diagnostisch ging Dr. H.___ von einer anhaltenden und massiven Blutungs a nämie bei rezidivierenden Blutungen aus einem ischämischen Anastom os enulcus bei Status nach Dünndarmteilresektion bei perforierter Appendizitis mit Peri t o nitis sowie von einer Anaphylax ie auf Ferinject-Lösung und einem
Malabsorb tionssyndrom aus (Urk. 7/58/26). Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine Arbeits fähigkeit als Etagen-Portier in keiner Weise gegeben. Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer wieder zu einem normalen Blutvolumen komme, rechne te Dr. H.___ damit, dass er keine Schwerarbeit sowie keine körperlichen Arbeiten unter Zeitdruck mehr werde ausführen können. Umgekehrt erwarte te Dr. H.___ , dass der Beschwerdeführer wieder eine Arbeit als Portier annehmen könnte , aber auch Arbeiten wie k assieren, Regale mit leichten Gewichten einräumen oder Bestellungen aufnehmen. Ebenso wäre jede Bürot ätigkeit medizinisch zumutbar (U rk. 7/58/28). 3. 6
Dr. med. I.___
vom Institut für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie der Klinik C.___
berichtete am 30. Januar 2018, der Beschwer deführer leide im Wesentlichen unter einer chronischen transfusionsbedürftigen Anämie bei rezidivierenden
Anastomo senblutungen sowie einem Short B owel Syndrom (Urk. 7/134/3). Er sei seit Frühjahr 2016 in der Klinik und von Dezember 2016
bis im März 2017 bei ihr in ambulanter Behandlung gewesen mit etwa monatlich nötigen EC-Gaben. Klinisch hätten sich Müdigkeit und Konzentra tionsschwäche sowie eine progrediente Schwäche bis zur Hospitalisationspflich t
vom 9. bis 26. September 2016
gezeigt (vgl. dazu Urk. 7/58/5 -7 ) . Nach mehr fachen Operationen und interventionell radiologischen Verfahren sei aktuell keine Sanierung möglich. Es werde wiederkehrend zu gastrointestinalen Blu tungen mit limitierender Anämie kommen. Aktuell sei die Behandlung bei ihr abge schlossen, die weiterhin notwendigen Transfusionen würden extern durch geführt. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk.
7/134/4) . Auch i n angepassten Tätigkeit bestünden Einschränkungen (Urk.
7/134/7).
3.7
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war gemäss med. pract . D.___ und Dr. E.___ am 14. Juni 2018 weiterhin stationär, die gestellte Diagnose änder ten sie hingegen zu einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei vermindert (Urk. 7/144/1). Welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer ausüben könne und in welchem Umfang, sei von den somatischen Ärzten zu beurteilen (Urk. 7/144/3). 3.8
Anlässlich der am 19. Oktober 2018 in der Klinik C.___ vorgenommene Zystoskopie konnten die vorhandenen Harnsteine desintegriert und extrahiert werden (Urk. 7/221/9).
Weitere Beschwerden in diesem Zusammenhang sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. 3.9
Im Z.___ -Gutachten vom 5.
Dezember 2018 stellten die beteiligten Gutachter Dr.
med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie, Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und N.___ , lic. phil. Neuropsychologie und Psychotherapie, im Rahmen der Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/162/8): - p eriarthropathische Schulterbeschwerden rechts mit Impingement -Sympto matik bei radiologisch unauffälligen Verhältnissen - r ezidivierende untere GI (gastrointestinale) -Blutungen bei Ileoascendostomie -Ulcus - t ransfusionspflichtige Blutungs-Anämien - Status nach Appendektomie und multiplen Komplikationen 2004 - Short Bowel Syndrom (ca. 1.5 m Dünndarm) - Status nach Stenting des Truncus coeliacus - g eneralisierte Angststörung (ICD-10 F42.1) - Benzodiazepinabhängigkeit , ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25)
Den folgenden Diagnosen massen die Experten keinen Einfluss auf die Arbeits fähig keit zu (Urk. 7/162/8): - u nspezifische Nackenschmerzen (kein relevanter pathologischer Befund in der MRI-Untersuchung der HWS vom 24. Juli 2014) - Haltungsinsuffizienz - l eichter Knick-/Senkfuss, rechts mehr als links, kompensierbar - Klaustrophobie (ICD-10 F40.2)
Die Gutachter wiesen auf im Rahmen der klinischen Untersuchung festgestellte Inkonsistenzen hin.
So seien Spontanbewe g ungen im Bereich der rechten Schul ter und der Halswirbelsäule deut l ich besser ausgefallen als die Bewegungs aus masse während der Untersuchung. Ebenfalls bestehe eine Inkonsistenz bezüglich fehlender trophischer Störungen am rechten Arm unter der Angabe, dass dieser infolge der deutlich eingeschränkten Beweglichkeit nicht normal eingesetzt werden könne. Inkonsistenzen ergäben sich sodann aus psychiatrischer Sicht in Bezug auf den Schweregrad der Symptomatik. So seien kognitive Einschrän kungen und formale Denkstörungen während der Exploration immer wieder zu objektivieren gewesen. Diese Befunde seien jedoch durch die neuropsycho lo gische Begutacht ung relativiert respektive als M alingering beurteilt worden. Insofern müsse auch die Schilderung des Tagesablaufes und der sozialen Kontakte in Frage gestellt werden. Schliesslich sei die Validität / Konsistenz der erhobenen Befunde im vorliegenden Fall nicht gewährleistet (Urk. 7/162/10).
Gemäss der Gesamtbeurteilung aller beteiligten Gutachter
besteht aus rheumato logischer Sicht lediglich eine Einschränkung bezüglich einer körperlichen Schwerarbeit und/oder einer Tätigkeit mit längerdauernden oder wiederholten Arbeiten über Kopf . Derartige Arbeiten seien dem Beschwerdeführer seit circa 2013 nicht zumutbar. Ferner müssten regelmässige Pausen für Toilettenbesuche möglich sein. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei der Beschwerdeführer sowohl aufgrund der generalisierten Angststörung als auch aufgrund der Benzodiazepinabhängigkeit als reduziert arbeitsfähig zu beurteilen. Aufgrund der Inkonsistenzen und dem im neuropsychologischen Teilgutachten belegten Malingerin g könne jedoch das Ausmass der Reduktion der Arbeits fähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Eine gesicherte neuropsycholo gische Diagnose lasse sich nicht stellen. Eine allfällig vorhandene Einschränkung der Arbeits- /
Erwerbsfähigkeit in der angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit lasse sich auf dieser Grundlage von neuropsychologischer Seite nicht begründen, letztlich aber auch nicht ausschliessen. Auch eine mögliche ange passte Tätigkeit bei welcher der Beschwerdeführer die eigene Wohnung nicht ver lassen müsste, sei aufgrund der Inkonsistenzen nicht formulierbar respektive das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilbar (Urk. 7/162/9). 3.10
Dr. med. O.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato logie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2018 fest, das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten sei plausibel und nachvollziehbar. Aus soma tischer Sicht sei definitiv - und aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht auch uneingeschränkt plausibel - eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich sehr leichten , sitzenden Tätigkeit möglich und zumutbar, retrospektiv seit etwa 2013 (Urk. 7/197/16).
Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ebenfalls vom RAD, wies in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 darauf hin, dass der Beschwerdeführer während der neuropsychologischen Testung Temesta eingenommen habe, das nicht nur dir kognitive Leistungsfähigkeit beeinträchtige, sondern auch weitere konfundierende Wirkungen habe, auf die der Neuropsy chologe habe hinweisen müssen. Der Schluss, dass die mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung als nicht authentisch zu beurteilen sei, sei schlüssig (Urk.
7/197/16). Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens habe der Gutach ter ebenfalls die Medikation zu wenig berücksichtigt. Ferner sei der Befund nicht vereinbar mit der Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F42.1). Die Begründung, weshalb diese Diagnose vorliege, sei so kurz und allgemein ge halten, dass deren Vorliegen nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Zudem habe d er Gutachter offensichtliche Inkonsistenzen nicht beachtet. Aufgrund dieser Inkonsistenzen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychia trischer Gesundheitsschaden angenommen werden, zielgerichtete Aggravation sei wahrscheinlich. Auch könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aner kannt werden, dass die Arbeitsfähigkeit durch einen psychischen Gesundheits schaden beeinträchtigt sei (Urk. 7/197/17). 3.11
M ed. pract . D.___
hielt in
seiner Stellungnahme zum Z.___ -Gutachten am 11.
Juni 2019 fest, er stimme mit der Di agnose des psychiatrischen G utachters nicht überein. Die Angst sei nicht frei flottierend. Die beiden Diagnosen sollten einzeln kodiert werden, wobei der Depression der Vorrang zu geben sei. Zu dia gnosti zieren sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine sonstige spezifi sche Angst störung (ICD-10 F41.8), eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Gebrauch (ICD-10 F13.25) , sowie eine Akzen tuierung von Persönlichkeitszügen mit impulsiven Anteilen , Differen zial diagnose Verdacht auf Persönlichkeitsstörung
( ICD-10 Z73; Urk. 7/221/3 f.). Er führte aus, der Beschwerdeführe r sei für die bisherige T ätigkeit voll arbeits unfähig, in einer angepassten Tätigkeit rechne er zur Zeit mit einer Arbeits fähigkeit von ein bis zwei Stunden pro Tag. Die im Gutachten erwähnten Inkon sistenzen und das Malingering erkläre er im Rahmen der geringen Stresstoleranz, des reduzierten Durchhaltevermögens und der Persönlichkeitsstruktur (Urk.
7/332/ 4). Der Ge sundheitszustand habe sich seit der Begutachtung verän dert, aufgrund der finan ziellen Unsicherheit, der Absage n auf alle Bewerbungen und der zwischenzeitlich durchgeführten Reduktion des Temestas habe das agitiert-depressive Zustands bild zugenommen (Urk. 7/221/5). 3.12
Med. pract . A.___ bestätigte in seiner Stellungnahme zum Z.___ -Gutachten vom 31. Juli 2019 die von den Gutachte r n gestellten Diagnosen und ging von einer Einschränkung für schwere Tätigkeiten und gegebenenfalls beim Führen von schweren Maschinen aus . Sodann sollt en Toilettenräume verfügbar und ausrei chende Pausen mögl ich sein. In Prozent könne er die Arbeitsfähigkeit nicht genau beziffern (Urk. 7/221/76 f.). 4.
4.1
Vorab
ist zu prüfen, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Ge währung einer Invalidenrente im Hinblick auf die rezidivierenden unteren GI- Blutungen erfüllt si nd. D ie Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich davon aus, der Beschwerdeführer sei bereits mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist und habe daher von vornherein keinen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 1).
4.2
Es ist ausgewiesen , dass beim Beschwerdeführer vor Jahren eine Appendektomie durchgeführt wurde, woraufhin multiple Komplikationen auftraten und unter anderem ein Teil des Dünndarmes entfernt werden musste ( Urk. 7/13/1, Urk.
7/18/1 ) . An echtzeitlichen Unterlagen liegt dabei einzig der Bericht der Klinik Q.___ vom 1. November 2004 vor, dem sich entnehmen lässt , dass die fraglichen rezidivierende n gastrointestinale n Blutungen bereits im Jahr 2004 vor lagen (Urk. 7/158/77). Es ist demnach zutreffend und seitens des Beschwerde führer s auch unbestritten, dass der den Darm betreffende Ge sundheitsschaden bereits vor dessen Einreise in die Schweiz im Dezember 2013 eingetreten ist. Für eine Verneinung des Rentenanspruchs mangels Erfüllung der Beitragsdauer ge nügt das Vorliegen eines Gesundheitsschadens jedoch nicht, erforderlich ist viel mehr , dass dadurch eine Invalidität eingetreten ist, mithin eine während wenigs tens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestandene durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit und eine über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltende mindestens 40%ige Erwerbsunfähigkeit ( vgl. E. 1.2, E. 1.4. und E. 1.5 ) .
Der Beschwerdeführer
war nach seiner Einreise in die Schweiz am 4. Dezember 2013 zunächst von Feb r u a r bis Ende Oktober 2014 während neun Monaten vollzeitlich und ohne längere oder auch gehäufte kurze krankheitsbedingte Absenzen aufzuweisen (vgl. U rk. 7/12/9/ff .) , als Mitarbeiter Lager bei der R.___ AG tätig . Gemäss seiner damaligen Arbeitge berin entsprach der Lohn dabei der Arbeitsleistung (Urk. 7/12/2 ) und das Arbeits verhältnis war von v ornherein befristet, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte mithin nicht aus gesundheitlichen Gründen ( Urk. 7/1 2 /1 ).
Ferner lässt sich auch den Berichten der behandelnden Ärzte keine für den Zeitraum vor Oktober 2014 attestierte Arbeitsunfähigkeit entnehmen (vgl. dazu die Auflistung der Arbeitsunfähigkeitszeiten in Urk. 7/197/5) .
Für eine vor der Einreise in die Schweiz eingetretene Invalidität bestehen somit keine Hinweise .
Der Beschwerdeführer war in der Folge im Jahr 2015 jeweils während mehrere r Monate arbeitsunfähig, arbeitete in der Zwischenzeit jedoch auch mehrmals über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen und unterbrach dadurch die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit . b IVG (Art. 29 ter IVV, vgl. Urk. 7/197/5 , Urk. 3/1 ) . Durch seine Arbeitstätigkeit für wechselnde Arbeitgeber in dieser Zeit spanne erfüllte der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit in der Schweiz von mindestens einem Jahr. Ferner weist er in Zypern eine Versicherungsdauer von 578 Wochen auf (Urk. 7/62/2), was die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede stellte, so dass die dreijährige Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Rente im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG unter Berücksichtigung dieser Beitragszeiten ohne Weiteres erreicht ist (vgl. Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). Der Beschwerdeführer erfüllt somit grundsätzlich die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente der Invalidenversicherung. Zu prüfen bleibt, ob ein solcher Anspruch aufgrund seines Gesundheitszustandes zu bejahen ist. 5.
5.1
Zunächst ist auf den Beweiswert de s polydisziplinären Gutachten s des
Z.___
vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/159- 166 ) einzugehen . Die Expertise basiert auf um fassenden internistischen, neuropsychologischen, chirurgischen, psychiatrisch en und rheumatologischen Untersuchungen (Urk.
7/159/6
ff., Urk.
7/160/3
ff., Urk .
7/161/7 f ., Urk. 7/163/9 ff., Urk. 7/164/4 ff.) und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/165/1 ff.). Der Beschwerdeführer konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils — soweit fachspezifisch erfor derlich — eingehend befragt. Er konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbereichen wie der Krankheitsentwicklung sowie dem gewöhnlichen Ta gesablauf äussern (Urk.
7/159/6 ff.
Urk. 7/160/3 ff. , Urk. 7/161/4 f. , Urk. 7/163/4 ff . , Urk. 7/164/4 ff. ). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Diagnostik Berück sich tigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und nachvollziehbar erläutert wurden (Urk.
7/159/13 f. , Urk.
7/160/12 ff. , Urk.
7/161/9 f. , Urk.
7/162/8 ff. Urk.
7/163/12 ff., Urk. 7/164/11 ). Die Gutachter nahmen ausserdem soweit erfor derlich Stellung zu vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/163/14, Urk.
7/164/11
f. ). Gesamthaft erfüllt das Z .___ -Gutachten somit die vom Bun des gericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.3 vorstehend).
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, dass dem neuropsychologischen und dem psychiatrischen Gutachten keine validen Ergebnisse zu entnehmen seien . Es stelle sich die Frage, ob die vom neuropsychologischen Gutachter festgestellten Inkonsistenzen auf die Einnahme zweier Temesta während der Untersuchung zurückzuführen seien, das beschriebene «seltsame Verhalten» während der Tes tung sei sodann darauf zurückzuführen, dass er ein Unwohlsein verspürt habe, aufgrund der Nebenwirkungen der Medikamente sowie gastrointestinaler Prob leme .
Es sei zur Beurteilung der psychiatrischen Einschränkungen auf die Ein schätzung der behandelnden Ä rzte abzustellen (Urk. 1 S. 3).
Zunächst ist zu bemerken, dass auch Dr. P.___ vom RAD darauf hinwies, dass der neuropsychologische Gutachter einen allfälligen Einfluss der Medikation auf die kognitive Leistungsfähigkeit zu wenig berücksichtigt habe. Dennoch kam er zum Schluss, das neuropsychologische Gutachten sei im Ergebnis schlüssig (Urk.
7/197/16).
Dem ist beizupflichten, beschrieb doch der Sachverständige keine unmittelbare Beeinträchtigung durch das Medikament. Wären solche aufgetreten, wäre ihm das wohl aufgefallen.
Der neuropsychologische Gutachter wies sodann auf ein demonstratives Verhal ten des Beschwerdeführers hin, das sich jedoch
- entgegen der
in der Beschwerde geäusserten Ansicht (Urk. 1 S. 3 - nicht im durchaus nachvollziehbar erklärten Setzen auf den Boden erschöpfte . Vielmehr beobachtete der Experte darüber hin aus , dass sich der Beschwerdeführer sicher und geschickt bewegte (Urk. 7/160/15) , was mit der Schilderung eines Schwindel- beziehungsweise Schwächegefühls nicht vereinbar ist und den Hinweis auf demonstratives Verhalten begründet erscheinen lässt . Zudem schilderte d er Gutachter eine weitgehend unauffällige Funktionalität in der anamnestischen und klinische n Untersuchung, der eine frag liche Leistungsbereitschaft, Selbstlimitierung und eigentümliche Fehler in de n Tests gegenüberstanden. Aufgrund d iese r Symptomvalidierung wie auch de s erho be ne n klinische n Eindruck s hat er einen gesicherten Schluss auf eine neu ro psycho logische Störung verneint (Urk. 7/160/14-15), was nicht zu beanstanden ist.
Der begutachtende Psychiater sprach sodann von Inkonsistenzen in Bezug auf den Schweregrad der Symptomatik, weshalb er die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen oder in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht abschliessend zu beur teilen vermochte (Urk. 7/163/15-16). Die von ihm gestellten Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit, nämlich die generalisierte Angststörung und die Benzodiazepinabhängigkeit (Urk. 7/163/12) , fanden entsprechenden Eingang in die Diagnoseliste des Gesamtgutachtens und wurden dementsprechend in der Konsiliarbeurteilung
berücksichtigt, wenn auch das Ausmass der Einschränkung nicht abschliessend bestimm t wurde (vgl. vorstehend E. 3.9). Dies mindert indes die Beweiskraft des Gutachtens nicht, wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 5.3).
Auch d ie von Dr. P.___
in Frage gestellte Diagnose e iner Angststörung ist nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung zu entkräften , da diese
- anders als die Beurteilung des RAD-Arztes - auf einer persönliche n Untersuchung des Beschwer deführers beruht, der im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen besonderes Gewicht beizumessen ist. Rechtsprechungsgemäss kann sodann d ie psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tionen möglich und zu respektieren sind (BGE 124 I 170 E. 4) .
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind mithin nicht geeignet, die Beweis kraft des neuropsychologischen und des psychiatrischen Gutachtens in Zweifel zu ziehen. E s besteht daher kein Anlass, für die Beurteilung des psychischen Ge sundheitszustandes auf die Einschätzung der beh andelnden Ärzte abzustellen , zumal es auch
die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu tisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be stellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administra tivgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen ge langen (vgl. statt vieler: SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5, und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1). 5.2
5.2.1
In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter einerseits periarthro pa tische Schulterbeschwerden rechts mit Impingement -Symptomatik bei radiolo gis ch unauffälligen Verhältnissen (Urk. 7/162/8). Diesen massen sie unter Berück sichtigung der Spontanbeweglichkeit, die deutlich besser ausfiel als diejenige in der klinischen Untersuchung, dahingehend Einfluss auf die Arbeitsfähig keit zu , als dass dem Beschwerdeführer keine körperlich schweren Tätigkeiten sowie repe titive und ständige Arbeiten mit dem rechten Arm über dem Kopf mehr zumutbar seien (Urk. 7/162/9 ). Diese Beurteilung wurde von den Parteien nicht angezweifelt und auch den weiteren medizinischen Unterlagen lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. In rheumatologischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer somit in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 5.2.2
Im Weiteren stellten die Gutachter die Diagnose rezidivierender unterer gastro intestinaler Blutungen bei Ileoascendostomie -Ulcus (Urk. 7/162) , die
regelmässige Pausen für Toilettenbesuche erforderlich machen (Urk. 7/162/9) . Weitere Ein schränkungen aufgrund der gastrointestinalen Diagnose sind dem Gesamtgut achten nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, gemäss dem chirurgischen Teilg ut achten sei in einer sitzenden und körperlich nicht belastenden Tätigkeit - was einer angepassten und nicht der bisherigen Tätigkeit entspreche - eine Arbeit sfähigkeit von 50 % denkbar . Dies entspreche auch der Beurteilung des RAD, der eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer solchen Tätigkeit als zumut bar erachte (Urk. 1 S. 3) .
Dem chirurgischen Teilgutachten ist einerseits die vom Beschwerdeführer ange führte
Arbeitsfähigkeitseinschätzung bezogen auf die bisherige Tätigkeit zu entnehmen. Andererseits formulierte Dr. L.___ e ine angepasste Tätigkeit im Sinne einer sitzenden Arbeit ohne körperliche Belastung in häuslicher Umgebung , die aus chirurgischer Sicht möglich sei , wobei er keine zeitliche Einschränkung nannte und die Leistungsfähigkeit als nicht beurteilbar erachtete (Urk. 7/161/10). Der allgemein-internistische Gutachter Dr. J.___ , der diesbezüglich eine ischämische Kolitis mit rezidivierenden Ulzerationen sowie eine rezidivierende mikrozytäre Anämie diagnostizierte, mass diesen Beschwerden hingegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/159/13). Diese Einschätzung wurde - abgesehen von der Notwendigkeit regelmässiger Pausen für Toilettengänge - im polydisziplinären Konsens aller Gutachter übernommen (Urk. 7/162/9 ). Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass auch Dr. L.___ als funktionelle
Aus wirkungen der Diagnose lediglich ein durch die anale Blutungssymptomatik und dem damit verbundenen erhöhten Stuhldrang begründeten Erfordernis regel mäs sige r Pausen für Toilettenbesuche (Urk. 7/161/9) anführte, überzeugend , zumal auch der behandelnde med. pract .
A.___ in seinem aktuellsten Bericht von 31.
Juli 2019 zusätzlich zum Erfordernis verfügbarer Toilettenräume lediglich von einer Einschränkung für schwere Tätigkeiten aus ging (Urk. 7/221/76 ) , die im Gesamtgutachten ebenfalls ausgeschlossen wurden .
Zur vom Beschwerdeführer angeführten Stellungnahme von Dr. O.___ vom RAD ist sodann zu bemerken, dass dieser ausdrücklich eine Mindestarbeitsfähigkeit von 50 % für zumutbar erachtete und damit ein darüberhinausgehendes zumut bares Pensum nicht aus schloss. Andererseits bezog er sich in seiner Beurteilung lediglich auf das von Dr. L.___ formulierte Belastungsprofil der bisherigen Tätigkeit und zog nicht in Betracht, dass dieses nach der Konsensbesprechung nicht ins Gesamtgutachten übernommen worden war (Urk. 7/197/16). Daher kann in dieser Beurteilung kein Widerspruch zum Gutachten erblickt werden.
Auf die Beurteilung im Gesamtgutachten, dem Beschwerdeführer seien lediglich körperliche Schwerarbeiten sowie Tätigkeiten mit längerdauernden oder wieder holten Arbeiten über Kopf nicht zumutbar, notwendig seien sodann regelmässige Pausen für Toilettenbesuche, ist daher abzustellen. 5.3
5.3.1
Die Beschwerdegegnerin kam in psychiatrischer Hinsicht zum Schluss, eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung liege nicht vor, da die geschilderten Beschwerden nur in einem geringen Mass bis gar nicht hätten nachvollzogen werden können (Urk. 2 S. 1).
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs ein schränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4).
Das Gutachten enthält an mehreren Stellen Hinweise darauf, dass die vom Be schwerdeführer vorgetragenen Beschwerden nicht mit deren tat sächlichen Aus mass übereinstimmen . So kam der neuropsychologische Gutachter lic. phil. N.___ zum Schluss, formal betrachtet ergebe sich eine mittelschwere bis schwere neu ropsychologische Störung. Der abklärungsbegleitend vorgenommenen Symp tom validierun g wie auch dem klinischen Eindruck zufolge sei diese allerdings als nicht authentisch zu beurteilen. Das Ausmass der kognitiven Funktion sausfälle seien nicht mit der klinisch/im Gespräch und anamnetisch erfahrbaren, weit gehend unauffäl l igen kognitiven Funktionalität sowie der medizinischen Akten lage vereinbar und lasse sich auch nicht durch die von psychiatrischer Seite gestellten Diagnosen erklären. Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung sei auch von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen (Urk. 7/160/15) . Der psychiatrische Gutachter Dr. M.___ ging sodann ebenfalls davon aus, dass die kognitiven Einschränkungen und formalen Denkstörungen, die immer wieder zu objektivieren gewesen seien, durch die neuropsychologische Begutachtung relativiert würden , und stellte auch die Schilderung des Tagesablaufes und der sozialen Konta kte in Frage (Urk. 7/163/15). Auch von somatischer Seite berichtete Dr. K.___
sodann von anlässlich der rheumatologischen Untersuchung festge stellten Inkonsistenzen zwischen dem spontan beobachteten und dem während der Untersuchung gez eigten Bewegungsausmass (Urk. 7/164/13).
Insgesamt kann jedoch das Vorliegen eines leistungsausschliessenden Aggra vationsverhalten s
dennoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. So kam Dr. M.___
trotz der festgestellten Inkonsistenzen zum Schluss, es sei eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F42.1) und eine Benzodiazepin abhängigkeit , ständiger Substanzgebrauch ,
(ICD-10 F13.25) zu diagnostizieren, wodurch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers reduziert werde, wobei einzig das Ausmass der Reduktion aufgrund der Inkonsistenzen nicht beurteilbar sei (Urk. 7/163/15). Sodann konnte eine allfällig vorhandene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch von neuropsychologischer Seite letztlich nicht ausge schlos sen werden (Urk. 7/160/15).
Auf die Durchführung eines struktu rierten Be weis verfahrens nach BGE 141 V 281 kann somit nicht von v ornherein verzichtet werden. 5.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5.3.3
Im Komplex « Gesundheitsschäd igung» ist zur Ausprägung der diagnoserele van ten Befunde zunächst darauf hinzuweisen , dass bei den gestellten Diagnosen einer generali sierten Angststörung (ICD-10 F42.1 ) und einer Benzodiazepinab hängigkeit , ständiger Substanzgebrauch , (ICD-10 F13.25 ) der Schweregrad nicht diagnoseinhärent ist. Dem psychiatrischen Befund sind Gedächtnis- und Konzen trationsstörungen sowie ein ab und zu blockiertes, deutlich vorbeiredendes und weitschweifiges formales
Denken zu entnehmen, deren Ausmass und Authenti zität Dr. M.___
jedoch aufgrund der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nachvollziehbarerweise anzweifelt . Ferner habe der Beschwerde führer von einer erhöhten Ermüdbarkeit sowie von Ängsten in engen Räumen und davor, einen medizinischen Notfall zu erleiden oder zu sterben , berich tet. Das gestützt darauf berichtete Verhalten des Beschwerdeführers, nicht alleine aus dem Haus zu gehen, ist gemäss Dr. M.___ jedoch in Frage zu stellen (Urk. 7/163/15). Ansonsten war der psychiatrische Befund blande, insbesondere hielt Dr. M.___ fest, der Beschwerdeführer sei affektiv explizit nicht deprimiert, nicht affektlabil und normal schwingungsfähig. Ferner seien auch der Antrieb und die Interessen normal ausgebildet (Urk. 7/163/11). Gestützt auf diese Befunde verneinte Dr.
M.___ überzeugend die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagno se einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion beziehungsweise einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivieren den depressiven Störung (ICD-10 F33.11).
Insgesamt ist gestützt auf die gering ausgeprägte psychiatrische Befundlage damit von einer leicht- bis höchstens mittelgradigen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen.
Zum «Behandlungserfolg- beziehungsweise -resistenz» ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet, welche mindestens zweimal pro Monat für je eine Stunde stattfindet und welche bisher nicht zu einer Verbesserung seines Zustandes führte. Ferner nimmt er soweit ersichtlich die verschriebenen Medikamente ein (Urk. 7/162/9). Dr. M.___ hielt dazu fest, eine leitliniengetreue, idealerweise verhaltensthe ra peutisch orientierte Therapie der generalisierten Angststörung und der Klaustro phobie sei dringend indiziert. Vorausgehend müsse jedoch ein stationärer Benzo diazepinentzug durchgeführt werden. Ob dies aufgrund der Begleiterkrankungen möglich sei, bleibe fraglich (Urk. 7/162/16). Unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bislang keine alternativen therapeuti schen Optionen wahrgenommen hat, kann nicht von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Beschwerdeführers durchgeführten Therapie gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.4). Eine Therapieresistenz kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Hinsichtlich der Komorbiditäten ist anzumerken, dass laut Dr. M.___ die Angst symptomatik, welche durch somatische Befunde verstärkt werde, eine sekun däre Benzodiazepinabhängigkeit ausgelös t hat (Urk. 7/163/14). Es liegt mit der rheumatologischen, aber vor allem
mit der gastrointestinalen
Problematik zwar zweifelsfrei ein Krankheitsgeschehen v on einer gewissen Erheblichkeit und somit den psychischen Zustand des Beschwerdeführers beeinflussende Komorbiditäten vor . A ngesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer angepasste n Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, kann diese jedoch nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden.
In Bezug auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass weder eine Persönlichkeitsstörung noch akzentuierte Persönlichkeitszü ge vorlie gen . Der Persönlichkeitsstruktur ist in Anbetracht dieser Umstände keine res sourcenhemmende Wirkung beizumessen .
Zum Komplex « sozialer Kontext » ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, wobei eine gute partnerschaftliche Beziehung besteh t , wenn diese auch durch die somatischen Beschwerden des Beschwerde führers beeinträchtigt sei. Ferner unterh ä lt er regelmässigen Kontakt mit seinem Schwager und seiner Schwiegermutter und er hat
auch Kollegen in der Schweiz. Seine Frau erledig t zusammen mit der Schwiegermutter, die täglich vorbeikomm t und ihn betreu t , den gesamten Haushalt und sämtliche administrativen Tätig keiten (Urk. 7/163/8). Ferner unterstützen ihn seine Kollegen durch Begleitung zu den Arztterminen, auch bei der Anreise zu den Begutachtungsterminen begleitete ihn jeweils ein Kollege (Urk. 8/163/8 f.). Der soziale Kontext hält somit insgesamt für den Beschwerdeführer beträchtliche Ressourcen bereit, ein sozialer Rückzug ist nicht erkennbar.
In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende Kategorie «Konsistenz» ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer einen eher passiven Alltag mit einem geringen Aktivitätsniveau geschildert hat (Urk. 7/163/8). Zu berücksichtigen ist allerdings einerseits, dass Dr. M.___ Zweifel am vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablauf äusserte (Urk. 7/163/15). Andererseits ist festzuhalten , dass der Be schwerdeführer keine Hobbies schilderte, denen er vor seiner Erkrankung nachgegangen wäre und die er jetzt nicht mehr ausführ t . Insbesondere ha t er sich noch nie für Sport interessiert, jedoch für Musik ; dass er sich damit je im Sinne einer Freizeitaktivität beschäftigt hätte , ist jedoch nicht ersichtlich (Urk. 7/163/5). Es
ist daher von einem auch im Gesundheitsfall niedrigen Aktivitätsniveau aus zugehen , eine krankheitsbedingt erfolgte Reduktion seiner Alltagsbeschäfti gun gen erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich .
Was den
behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesene n Leidens druck angeht, begibt sich der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt zweimal wöchentlich in psychiatrische Behandlung und nimmt die verschriebenen Medi ka mente ein. Obwohl sich sein Gesundheitszustand seit Behandlungsbeginn im Juni 2016 nicht verbessert hat, wurde die Therapieintensität nie erhöht oder ein stationärer oder tagesklinischer Aufenthalt eingeleitet . Es ist somit nicht von einem allzu grossen Leidensdruck auszugehen.
Zusammenfassend handelt es sich bei den gestellten Diagnosen einer generali sierten Angststörung und einer Benzodiazepinabhängigkeit weder um schwere, therapieresistente psychische Störungen, noch liegen Persönlichkeitsmerkmale vor, die sich ressourcenhemmend auswirken. Des Weiteren ist ein soziales Netz vorhanden, welches für den Beschwerdeführer stützende Ressourcen bereithält, ein krankheitsbedingter Rückzug ist nicht erfolgt. Auch eine erhebliche , nach Eintritt des Gesundheitsschadens eingetretene Einschränkung des Aktivitäts nive aus ist nicht ersichtlich. Sodann lassen auch die Inkonsistenzen anlässlich der neu ropsychologischen Beurteilung und die Zweifel von Dr. M.___ an der Authen ti zität der vorgetragenen Beschwerden und der Einschränkungen im All tag nicht auf ein invalidenversicherungsrechtlich massgebendes Leiden schliessen . Die von Dr. M.___
angenommene , nicht genauer definierbare Einschränku ng der Arbeits fähigkeit ist gestützt auf die massgeblichen Indikatoren somit ungeachtet ihrer Ausprägung nicht ausgewiesen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerde füh rers besteht angesichts der fehlenden invalidenversicherungsrechtlich massgeb lichen Einschränkung kein Anlass, auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ zurückzugreifen . 5.4
Gesamthaft ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der somati schen Beschwerden körperliche Schwerarbeit und Tätigkeiten mit längerdauern den oder wiederholten Arbeiten über Kopf nicht zumutbar sind. Ferner müssen regelmässige Pausen für Toilettenbesuche möglich sein. Diesen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten sind jedoch aus somatischer und psychischer Sicht un eingeschränkt zumutbar. 6.
6.1
Z u prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers .
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27.
September
2017 E.
6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100
% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 6.2
Der Beschwerdeführer hat zwar gemäss eigenen Angaben eine Hotelfachschule in Zypern besucht, verfügt indes über keine abgeschlossene anerkannte Fachaus bildung (Urk. 7/5/5). Er war bisher für verschiedene Arbeitgeber unter anderem als Lageris t, Fahrer oder auch als Portier
tätig (vgl. Urk. 3/1). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde er im Gesundheitsfall weiterhin solch erlei Hilfsarbeiten verrichten , wobei aufgrund des bisher fehlenden dauerhaften Anstellungs ver hältnisses nicht auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, sondern auf das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten durch schnittlich erzielbare Einkommen abzustellen ist.
In seinen bisherigen Anstellungsverhältnissen verrichtet e der Beschwerdeführer jeweils Tätigkeiten
wie zum Beispiel das Heben schwerer Lasten (Urk. 7/12/5) , die nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr zumutbar wä ren . Damit ist der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung einer Hilfsarbeit in gewissem Masse eingeschränkt. D a für die Bemessung des Invalideneinkommens jedoch auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist, auf dem auch körperlich leichte Tätigkeiten durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen), ist auch für das Inva lideneinkommen auf den durchschnittlichen Verdienst von Hilfsarbeitern abzu stellen.
Da der Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, entspricht das Invalideneinkommen somit grundsätzlich dem Valideneinkommen . Bei dieser Ausgangslage hätte auch ein maximal möglicher leidensbedingter Abzug von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc) keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindes tens 40 % zur Folge ; dabei erscheint ein höher er Abzug als 10 %, wie ihn der Beschwerdeführer verlangte (Urk.
1 S.
5) , in Anbetracht der ausgewiesenen Ein schränkungen nicht gerechtfertigt . Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint. 7.
7.1
Zu prüfen bleibt der vom Beschwerdeführer gestellte Eventualantrag, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk.
1 S.
1). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen diesbezüglichen Anspruch im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle dem Beschwerdeführer an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit (Urk. 2 S. 2). 7.2
Nach Art. 8 IVG haben invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Ein gliederungsmassnahmen setzen einen Eingliederungswillen beziehungsweise eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Sie können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheits über zeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Moti va tion der versicherten Person. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitver fahren durchgeführt werden müsste (Urteile des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7 sowie 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1).
Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem begutachtenden Psychiater die Ansicht äusserte, er sei gänzlich arbeits un fähig, da er bereits in der Haushaltung keinerlei Leistungen erbringen könne (Urk. 7/163/7) . Andererseits hielt jedoch der chirurgische Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe den Wunsch
geäussert zu arbeiten (Urk. 7/161/10). Dem internistischen Gutachten ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer könne sich eine leichtere Tätigkeit, eventuell an der Kasse, vorstellen (Urk. 7/159 /12 ). Somit ist zwar von einer gewissen subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen, ein von v ornherein fehlender Eingliederungswille steht jedoch nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit fest. Es ist daher zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen der ein zelnen Massnahmen erfüllt sind.
7.3
Da der für einen Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG voraus gesetzte Mindestinvaliditätsg rad von etwa 20 % selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % nicht erreicht ist, steht ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von aktiver Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes im Vordergrund . Einen solchen haben gemäss Art. 18 Abs. 1 lit . a IVG arbeitsunfähige Versicherte, welche einglied erungsfähig sind. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bedarf weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Daher genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsun fähig keit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Für das Vorliegen eines Arbeitsvermittlungsanspruchs müssen die Teilgehalte der Verhältnis mässig keit (Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG), insbesondere die Notwendigkeit und Geeignetheit, erfüllt sein. Vorausgesetzt ist sodann die Eingliederungsfähigkeit des Versicher ten, das heisst seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zu mutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E.
3.2).
Die leistungs spezifi sche Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft etwa zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem poten ziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 42/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3 m.w.H . ).
Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als dass ihm schwere Arbeiten und Arbeiten über Kopfhöhe nicht mehr zumutbar sind . Ferner ist er auf regelmässige Pausen für Toilettenbesuche angewiesen. Grundsätzlich sind die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren körperlich leich ten bis mittelschweren Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in ge nügender Zahl gegeben. Zwar zieht der zusätzlich zu berücksichtigende Pausen bedarf für Toilettenbesuche ein e weitere Einschränkung nach sich, allerdings nicht in der Art , dass dadurch ein mit den in der bundesgerichtlichen Recht sprechung erwähnten Beispielen vergleichbarer Bedarf entsteht, einem poten tiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten aufzuzeigen , damit d ieser überhaupt eine Chance hat , den gewünschten Arbeits platz zu erhalten. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist deshalb zu verneinen. 8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung in der Verfü gung vom 8. November 2019 im Ergebnis zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.
9.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Unnötige Kosten hat indes zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozess ord nung, ZPO, in Verbindung mit § 28 lit . a GSVGer ). 9.2
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Prozesskosten seien unabhängig des Ausgangs des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen , da diese auf die bereits im Einwandverfahren vorgebrachten zentralen Aspekte der versicherungs mässigen Voraussetzungen nicht eingegangen sei und dadurch ihre Begrün dungs pflicht verletzt habe. Aus diesem Grund sei er gezwungen gewesen , eine Beschwerde einzureichen (Urk. 1 S. 2).
Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der versicherungs mässigen Voraussetzungen einging. Es kann jedoch nicht gesagt werden , dass dadurch das vorliegende Verfahren verursacht wurde beziehungsweise, dass die dabei entstandenen Verfahrenskosten unnötig waren, d a der Beschwerdeführer abgesehen von den versicherungsmässigen Voraussetzungen auch das Ergebnis der Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes rügte sowie berufliche Massnahmen beantragte . Deren Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin hätte sich auch bei ihrer Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerde führer s betreffend die invaliditätsmässigen Voraussetzungen nicht geändert . E s kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein Beschwerdeverfahren von v ornherein hätte vermieden werden können . Es besteht daher kein Anlass, der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1986, Staatsangehöriger von Zypern, reiste am 4. Dezember 2013 in die Schweiz ein und verrichtete in der Folge von Februar 2014 bis Dezember 2015 Hilfsarbeiten für wechselnde Arbeitgeber, unter anderem als Lagerist , als Fahrer und als P ortier (Urk. 3/1 , Urk. 7/2, Urk. 7/5, Urk. 7/12/2 ) . Am 15. Dezember 2015 meldete er sich unter Hinweis auf wieder kehrend e Abge schlagenheit und Schwäche bei mittlerer bis schwerer Eisenmangelanämie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbliche und medizinische Ab klärungen durch und teilte dem Versicherten am 23. November 2016 mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund seines Gesund heitszustandes zur Zeit nicht möglich ; sie werde den Rentenanspruch prüfen (Urk.
7/53).
Am 13. August 2018 veranlasste die IV-Stelle sodann ein polydisziplinäres Gut achten bei der Z.___ in den Fachdisziplinen A llgemeine I nnere Medizin, Chirurgie, Neuropsychologie , Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumato logie (Urk. 7/152), das am 5.
Dezember
2018 erstattet wurde (Urk. 7/162/1, Urk.
7/159-166) . Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 7/198). Nachdem d ies er dagegen Einwand erhoben hatte (Urk.
7/205, Urk.
7/214 , Urk.
7/222 ) , entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2019 im angekündigten Sinne (Urk. 7/226 = Urk. 2 ).
E. 1.1 Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder frei willig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art . 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG).
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der In validität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art.
36 Abs.
1
IVG). Ist die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischer Versicherungszeiten nicht erfüllt, sind für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten Beitragszeiten, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitzuberücksichtigen (vgl. Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit).
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 und E. 1.5 ) .
Der Beschwerdeführer
war nach seiner Einreise in die Schweiz am 4. Dezember 2013 zunächst von Feb r u a r bis Ende Oktober 2014 während neun Monaten vollzeitlich und ohne längere oder auch gehäufte kurze krankheitsbedingte Absenzen aufzuweisen (vgl. U rk. 7/12/9/ff .) , als Mitarbeiter Lager bei der R.___ AG tätig . Gemäss seiner damaligen Arbeitge berin entsprach der Lohn dabei der Arbeitsleistung (Urk. 7/12/2 ) und das Arbeits verhältnis war von v ornherein befristet, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte mithin nicht aus gesundheitlichen Gründen ( Urk. 7/1 2 /1 ).
Ferner lässt sich auch den Berichten der behandelnden Ärzte keine für den Zeitraum vor Oktober 2014 attestierte Arbeitsunfähigkeit entnehmen (vgl. dazu die Auflistung der Arbeitsunfähigkeitszeiten in Urk. 7/197/5) .
Für eine vor der Einreise in die Schweiz eingetretene Invalidität bestehen somit keine Hinweise .
Der Beschwerdeführer war in der Folge im Jahr 2015 jeweils während mehrere r Monate arbeitsunfähig, arbeitete in der Zwischenzeit jedoch auch mehrmals über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen und unterbrach dadurch die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit . b IVG (Art. 29 ter IVV, vgl. Urk. 7/197/5 , Urk. 3/1 ) . Durch seine Arbeitstätigkeit für wechselnde Arbeitgeber in dieser Zeit spanne erfüllte der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit in der Schweiz von mindestens einem Jahr. Ferner weist er in Zypern eine Versicherungsdauer von 578 Wochen auf (Urk. 7/62/2), was die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede stellte, so dass die dreijährige Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Rente im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG unter Berücksichtigung dieser Beitragszeiten ohne Weiteres erreicht ist (vgl. Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). Der Beschwerdeführer erfüllt somit grundsätzlich die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente der Invalidenversicherung. Zu prüfen bleibt, ob ein solcher Anspruch aufgrund seines Gesundheitszustandes zu bejahen ist. 5.
5.1
Zunächst ist auf den Beweiswert de s polydisziplinären Gutachten s des
Z.___
vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/159- 166 ) einzugehen . Die Expertise basiert auf um fassenden internistischen, neuropsychologischen, chirurgischen, psychiatrisch en und rheumatologischen Untersuchungen (Urk.
7/159/6
ff., Urk.
7/160/3
ff., Urk .
7/161/7 f ., Urk. 7/163/9 ff., Urk. 7/164/4 ff.) und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/165/1 ff.). Der Beschwerdeführer konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils — soweit fachspezifisch erfor derlich — eingehend befragt. Er konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbereichen wie der Krankheitsentwicklung sowie dem gewöhnlichen Ta gesablauf äussern (Urk.
7/159/6 ff.
Urk. 7/160/3 ff. , Urk. 7/161/4 f. , Urk. 7/163/4 ff . , Urk. 7/164/4 ff. ). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Diagnostik Berück sich tigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und nachvollziehbar erläutert wurden (Urk.
7/159/13 f. , Urk.
7/160/12 ff. , Urk.
7/161/9 f. , Urk.
7/162/8 ff. Urk.
7/163/12 ff., Urk. 7/164/11 ). Die Gutachter nahmen ausserdem soweit erfor derlich Stellung zu vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/163/14, Urk.
7/164/11
f. ). Gesamthaft erfüllt das Z .___ -Gutachten somit die vom Bun des gericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.3 vorstehend).
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, dass dem neuropsychologischen und dem psychiatrischen Gutachten keine validen Ergebnisse zu entnehmen seien . Es stelle sich die Frage, ob die vom neuropsychologischen Gutachter festgestellten Inkonsistenzen auf die Einnahme zweier Temesta während der Untersuchung zurückzuführen seien, das beschriebene «seltsame Verhalten» während der Tes tung sei sodann darauf zurückzuführen, dass er ein Unwohlsein verspürt habe, aufgrund der Nebenwirkungen der Medikamente sowie gastrointestinaler Prob leme .
Es sei zur Beurteilung der psychiatrischen Einschränkungen auf die Ein schätzung der behandelnden Ä rzte abzustellen (Urk. 1 S. 3).
Zunächst ist zu bemerken, dass auch Dr. P.___ vom RAD darauf hinwies, dass der neuropsychologische Gutachter einen allfälligen Einfluss der Medikation auf die kognitive Leistungsfähigkeit zu wenig berücksichtigt habe. Dennoch kam er zum Schluss, das neuropsychologische Gutachten sei im Ergebnis schlüssig (Urk.
7/197/16).
Dem ist beizupflichten, beschrieb doch der Sachverständige keine unmittelbare Beeinträchtigung durch das Medikament. Wären solche aufgetreten, wäre ihm das wohl aufgefallen.
Der neuropsychologische Gutachter wies sodann auf ein demonstratives Verhal ten des Beschwerdeführers hin, das sich jedoch
- entgegen der
in der Beschwerde geäusserten Ansicht (Urk. 1 S. 3 - nicht im durchaus nachvollziehbar erklärten Setzen auf den Boden erschöpfte . Vielmehr beobachtete der Experte darüber hin aus , dass sich der Beschwerdeführer sicher und geschickt bewegte (Urk. 7/160/15) , was mit der Schilderung eines Schwindel- beziehungsweise Schwächegefühls nicht vereinbar ist und den Hinweis auf demonstratives Verhalten begründet erscheinen lässt . Zudem schilderte d er Gutachter eine weitgehend unauffällige Funktionalität in der anamnestischen und klinische n Untersuchung, der eine frag liche Leistungsbereitschaft, Selbstlimitierung und eigentümliche Fehler in de n Tests gegenüberstanden. Aufgrund d iese r Symptomvalidierung wie auch de s erho be ne n klinische n Eindruck s hat er einen gesicherten Schluss auf eine neu ro psycho logische Störung verneint (Urk. 7/160/14-15), was nicht zu beanstanden ist.
Der begutachtende Psychiater sprach sodann von Inkonsistenzen in Bezug auf den Schweregrad der Symptomatik, weshalb er die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen oder in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht abschliessend zu beur teilen vermochte (Urk. 7/163/15-16). Die von ihm gestellten Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit, nämlich die generalisierte Angststörung und die Benzodiazepinabhängigkeit (Urk. 7/163/12) , fanden entsprechenden Eingang in die Diagnoseliste des Gesamtgutachtens und wurden dementsprechend in der Konsiliarbeurteilung
berücksichtigt, wenn auch das Ausmass der Einschränkung nicht abschliessend bestimm t wurde (vgl. vorstehend E. 3.9). Dies mindert indes die Beweiskraft des Gutachtens nicht, wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 5.3).
Auch d ie von Dr. P.___
in Frage gestellte Diagnose e iner Angststörung ist nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung zu entkräften , da diese
- anders als die Beurteilung des RAD-Arztes - auf einer persönliche n Untersuchung des Beschwer deführers beruht, der im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen besonderes Gewicht beizumessen ist. Rechtsprechungsgemäss kann sodann d ie psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tionen möglich und zu respektieren sind (BGE 124 I 170 E. 4) .
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind mithin nicht geeignet, die Beweis kraft des neuropsychologischen und des psychiatrischen Gutachtens in Zweifel zu ziehen. E s besteht daher kein Anlass, für die Beurteilung des psychischen Ge sundheitszustandes auf die Einschätzung der beh andelnden Ärzte abzustellen , zumal es auch
die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu tisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be stellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administra tivgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen ge langen (vgl. statt vieler: SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5, und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1). 5.2
5.2.1
In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter einerseits periarthro pa tische Schulterbeschwerden rechts mit Impingement -Symptomatik bei radiolo gis ch unauffälligen Verhältnissen (Urk. 7/162/8). Diesen massen sie unter Berück sichtigung der Spontanbeweglichkeit, die deutlich besser ausfiel als diejenige in der klinischen Untersuchung, dahingehend Einfluss auf die Arbeitsfähig keit zu , als dass dem Beschwerdeführer keine körperlich schweren Tätigkeiten sowie repe titive und ständige Arbeiten mit dem rechten Arm über dem Kopf mehr zumutbar seien (Urk. 7/162/9 ). Diese Beurteilung wurde von den Parteien nicht angezweifelt und auch den weiteren medizinischen Unterlagen lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. In rheumatologischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer somit in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 5.2.2
Im Weiteren stellten die Gutachter die Diagnose rezidivierender unterer gastro intestinaler Blutungen bei Ileoascendostomie -Ulcus (Urk. 7/162) , die
regelmässige Pausen für Toilettenbesuche erforderlich machen (Urk. 7/162/9) . Weitere Ein schränkungen aufgrund der gastrointestinalen Diagnose sind dem Gesamtgut achten nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, gemäss dem chirurgischen Teilg ut achten sei in einer sitzenden und körperlich nicht belastenden Tätigkeit - was einer angepassten und nicht der bisherigen Tätigkeit entspreche - eine Arbeit sfähigkeit von 50 % denkbar . Dies entspreche auch der Beurteilung des RAD, der eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer solchen Tätigkeit als zumut bar erachte (Urk. 1 S. 3) .
Dem chirurgischen Teilgutachten ist einerseits die vom Beschwerdeführer ange führte
Arbeitsfähigkeitseinschätzung bezogen auf die bisherige Tätigkeit zu entnehmen. Andererseits formulierte Dr. L.___ e ine angepasste Tätigkeit im Sinne einer sitzenden Arbeit ohne körperliche Belastung in häuslicher Umgebung , die aus chirurgischer Sicht möglich sei , wobei er keine zeitliche Einschränkung nannte und die Leistungsfähigkeit als nicht beurteilbar erachtete (Urk. 7/161/10). Der allgemein-internistische Gutachter Dr. J.___ , der diesbezüglich eine ischämische Kolitis mit rezidivierenden Ulzerationen sowie eine rezidivierende mikrozytäre Anämie diagnostizierte, mass diesen Beschwerden hingegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/159/13). Diese Einschätzung wurde - abgesehen von der Notwendigkeit regelmässiger Pausen für Toilettengänge - im polydisziplinären Konsens aller Gutachter übernommen (Urk. 7/162/9 ). Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass auch Dr. L.___ als funktionelle
Aus wirkungen der Diagnose lediglich ein durch die anale Blutungssymptomatik und dem damit verbundenen erhöhten Stuhldrang begründeten Erfordernis regel mäs sige r Pausen für Toilettenbesuche (Urk. 7/161/9) anführte, überzeugend , zumal auch der behandelnde med. pract .
A.___ in seinem aktuellsten Bericht von 31.
Juli 2019 zusätzlich zum Erfordernis verfügbarer Toilettenräume lediglich von einer Einschränkung für schwere Tätigkeiten aus ging (Urk. 7/221/76 ) , die im Gesamtgutachten ebenfalls ausgeschlossen wurden .
Zur vom Beschwerdeführer angeführten Stellungnahme von Dr. O.___ vom RAD ist sodann zu bemerken, dass dieser ausdrücklich eine Mindestarbeitsfähigkeit von 50 % für zumutbar erachtete und damit ein darüberhinausgehendes zumut bares Pensum nicht aus schloss. Andererseits bezog er sich in seiner Beurteilung lediglich auf das von Dr. L.___ formulierte Belastungsprofil der bisherigen Tätigkeit und zog nicht in Betracht, dass dieses nach der Konsensbesprechung nicht ins Gesamtgutachten übernommen worden war (Urk. 7/197/16). Daher kann in dieser Beurteilung kein Widerspruch zum Gutachten erblickt werden.
Auf die Beurteilung im Gesamtgutachten, dem Beschwerdeführer seien lediglich körperliche Schwerarbeiten sowie Tätigkeiten mit längerdauernden oder wieder holten Arbeiten über Kopf nicht zumutbar, notwendig seien sodann regelmässige Pausen für Toilettenbesuche, ist daher abzustellen. 5.3
5.3.1
Die Beschwerdegegnerin kam in psychiatrischer Hinsicht zum Schluss, eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung liege nicht vor, da die geschilderten Beschwerden nur in einem geringen Mass bis gar nicht hätten nachvollzogen werden können (Urk. 2 S. 1).
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs ein schränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4).
Das Gutachten enthält an mehreren Stellen Hinweise darauf, dass die vom Be schwerdeführer vorgetragenen Beschwerden nicht mit deren tat sächlichen Aus mass übereinstimmen . So kam der neuropsychologische Gutachter lic. phil. N.___ zum Schluss, formal betrachtet ergebe sich eine mittelschwere bis schwere neu ropsychologische Störung. Der abklärungsbegleitend vorgenommenen Symp tom validierun g wie auch dem klinischen Eindruck zufolge sei diese allerdings als nicht authentisch zu beurteilen. Das Ausmass der kognitiven Funktion sausfälle seien nicht mit der klinisch/im Gespräch und anamnetisch erfahrbaren, weit gehend unauffäl l igen kognitiven Funktionalität sowie der medizinischen Akten lage vereinbar und lasse sich auch nicht durch die von psychiatrischer Seite gestellten Diagnosen erklären. Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung sei auch von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen (Urk. 7/160/15) . Der psychiatrische Gutachter Dr. M.___ ging sodann ebenfalls davon aus, dass die kognitiven Einschränkungen und formalen Denkstörungen, die immer wieder zu objektivieren gewesen seien, durch die neuropsychologische Begutachtung relativiert würden , und stellte auch die Schilderung des Tagesablaufes und der sozialen Konta kte in Frage (Urk. 7/163/15). Auch von somatischer Seite berichtete Dr. K.___
sodann von anlässlich der rheumatologischen Untersuchung festge stellten Inkonsistenzen zwischen dem spontan beobachteten und dem während der Untersuchung gez eigten Bewegungsausmass (Urk. 7/164/13).
Insgesamt kann jedoch das Vorliegen eines leistungsausschliessenden Aggra vationsverhalten s
dennoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. So kam Dr. M.___
trotz der festgestellten Inkonsistenzen zum Schluss, es sei eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F42.1) und eine Benzodiazepin abhängigkeit , ständiger Substanzgebrauch ,
(ICD-10 F13.25) zu diagnostizieren, wodurch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers reduziert werde, wobei einzig das Ausmass der Reduktion aufgrund der Inkonsistenzen nicht beurteilbar sei (Urk. 7/163/15). Sodann konnte eine allfällig vorhandene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch von neuropsychologischer Seite letztlich nicht ausge schlos sen werden (Urk. 7/160/15).
Auf die Durchführung eines struktu rierten Be weis verfahrens nach BGE 141 V 281 kann somit nicht von v ornherein verzichtet werden. 5.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5.3.3
Im Komplex « Gesundheitsschäd igung» ist zur Ausprägung der diagnoserele van ten Befunde zunächst darauf hinzuweisen , dass bei den gestellten Diagnosen einer generali sierten Angststörung (ICD-10 F42.1 ) und einer Benzodiazepinab hängigkeit , ständiger Substanzgebrauch , (ICD-10 F13.25 ) der Schweregrad nicht diagnoseinhärent ist. Dem psychiatrischen Befund sind Gedächtnis- und Konzen trationsstörungen sowie ein ab und zu blockiertes, deutlich vorbeiredendes und weitschweifiges formales
Denken zu entnehmen, deren Ausmass und Authenti zität Dr. M.___
jedoch aufgrund der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nachvollziehbarerweise anzweifelt . Ferner habe der Beschwerde führer von einer erhöhten Ermüdbarkeit sowie von Ängsten in engen Räumen und davor, einen medizinischen Notfall zu erleiden oder zu sterben , berich tet. Das gestützt darauf berichtete Verhalten des Beschwerdeführers, nicht alleine aus dem Haus zu gehen, ist gemäss Dr. M.___ jedoch in Frage zu stellen (Urk. 7/163/15). Ansonsten war der psychiatrische Befund blande, insbesondere hielt Dr. M.___ fest, der Beschwerdeführer sei affektiv explizit nicht deprimiert, nicht affektlabil und normal schwingungsfähig. Ferner seien auch der Antrieb und die Interessen normal ausgebildet (Urk. 7/163/11). Gestützt auf diese Befunde verneinte Dr.
M.___ überzeugend die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagno se einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion beziehungsweise einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivieren den depressiven Störung (ICD-10 F33.11).
Insgesamt ist gestützt auf die gering ausgeprägte psychiatrische Befundlage damit von einer leicht- bis höchstens mittelgradigen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen.
Zum «Behandlungserfolg- beziehungsweise -resistenz» ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet, welche mindestens zweimal pro Monat für je eine Stunde stattfindet und welche bisher nicht zu einer Verbesserung seines Zustandes führte. Ferner nimmt er soweit ersichtlich die verschriebenen Medikamente ein (Urk. 7/162/9). Dr. M.___ hielt dazu fest, eine leitliniengetreue, idealerweise verhaltensthe ra peutisch orientierte Therapie der generalisierten Angststörung und der Klaustro phobie sei dringend indiziert. Vorausgehend müsse jedoch ein stationärer Benzo diazepinentzug durchgeführt werden. Ob dies aufgrund der Begleiterkrankungen möglich sei, bleibe fraglich (Urk. 7/162/16). Unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bislang keine alternativen therapeuti schen Optionen wahrgenommen hat, kann nicht von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Beschwerdeführers durchgeführten Therapie gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.4). Eine Therapieresistenz kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Hinsichtlich der Komorbiditäten ist anzumerken, dass laut Dr. M.___ die Angst symptomatik, welche durch somatische Befunde verstärkt werde, eine sekun däre Benzodiazepinabhängigkeit ausgelös t hat (Urk. 7/163/14). Es liegt mit der rheumatologischen, aber vor allem
mit der gastrointestinalen
Problematik zwar zweifelsfrei ein Krankheitsgeschehen v on einer gewissen Erheblichkeit und somit den psychischen Zustand des Beschwerdeführers beeinflussende Komorbiditäten vor . A ngesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer angepasste n Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, kann diese jedoch nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden.
In Bezug auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass weder eine Persönlichkeitsstörung noch akzentuierte Persönlichkeitszü ge vorlie gen . Der Persönlichkeitsstruktur ist in Anbetracht dieser Umstände keine res sourcenhemmende Wirkung beizumessen .
Zum Komplex « sozialer Kontext » ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, wobei eine gute partnerschaftliche Beziehung besteh t , wenn diese auch durch die somatischen Beschwerden des Beschwerde führers beeinträchtigt sei. Ferner unterh ä lt er regelmässigen Kontakt mit seinem Schwager und seiner Schwiegermutter und er hat
auch Kollegen in der Schweiz. Seine Frau erledig t zusammen mit der Schwiegermutter, die täglich vorbeikomm t und ihn betreu t , den gesamten Haushalt und sämtliche administrativen Tätig keiten (Urk. 7/163/8). Ferner unterstützen ihn seine Kollegen durch Begleitung zu den Arztterminen, auch bei der Anreise zu den Begutachtungsterminen begleitete ihn jeweils ein Kollege (Urk. 8/163/8 f.). Der soziale Kontext hält somit insgesamt für den Beschwerdeführer beträchtliche Ressourcen bereit, ein sozialer Rückzug ist nicht erkennbar.
In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende Kategorie «Konsistenz» ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer einen eher passiven Alltag mit einem geringen Aktivitätsniveau geschildert hat (Urk. 7/163/8). Zu berücksichtigen ist allerdings einerseits, dass Dr. M.___ Zweifel am vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablauf äusserte (Urk. 7/163/15). Andererseits ist festzuhalten , dass der Be schwerdeführer keine Hobbies schilderte, denen er vor seiner Erkrankung nachgegangen wäre und die er jetzt nicht mehr ausführ t . Insbesondere ha t er sich noch nie für Sport interessiert, jedoch für Musik ; dass er sich damit je im Sinne einer Freizeitaktivität beschäftigt hätte , ist jedoch nicht ersichtlich (Urk. 7/163/5). Es
ist daher von einem auch im Gesundheitsfall niedrigen Aktivitätsniveau aus zugehen , eine krankheitsbedingt erfolgte Reduktion seiner Alltagsbeschäfti gun gen erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich .
Was den
behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesene n Leidens druck angeht, begibt sich der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt zweimal wöchentlich in psychiatrische Behandlung und nimmt die verschriebenen Medi ka mente ein. Obwohl sich sein Gesundheitszustand seit Behandlungsbeginn im Juni 2016 nicht verbessert hat, wurde die Therapieintensität nie erhöht oder ein stationärer oder tagesklinischer Aufenthalt eingeleitet . Es ist somit nicht von einem allzu grossen Leidensdruck auszugehen.
Zusammenfassend handelt es sich bei den gestellten Diagnosen einer generali sierten Angststörung und einer Benzodiazepinabhängigkeit weder um schwere, therapieresistente psychische Störungen, noch liegen Persönlichkeitsmerkmale vor, die sich ressourcenhemmend auswirken. Des Weiteren ist ein soziales Netz vorhanden, welches für den Beschwerdeführer stützende Ressourcen bereithält, ein krankheitsbedingter Rückzug ist nicht erfolgt. Auch eine erhebliche , nach Eintritt des Gesundheitsschadens eingetretene Einschränkung des Aktivitäts nive aus ist nicht ersichtlich. Sodann lassen auch die Inkonsistenzen anlässlich der neu ropsychologischen Beurteilung und die Zweifel von Dr. M.___ an der Authen ti zität der vorgetragenen Beschwerden und der Einschränkungen im All tag nicht auf ein invalidenversicherungsrechtlich massgebendes Leiden schliessen . Die von Dr. M.___
angenommene , nicht genauer definierbare Einschränku ng der Arbeits fähigkeit ist gestützt auf die massgeblichen Indikatoren somit ungeachtet ihrer Ausprägung nicht ausgewiesen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerde füh rers besteht angesichts der fehlenden invalidenversicherungsrechtlich massgeb lichen Einschränkung kein Anlass, auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ zurückzugreifen . 5.4
Gesamthaft ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der somati schen Beschwerden körperliche Schwerarbeit und Tätigkeiten mit längerdauern den oder wiederholten Arbeiten über Kopf nicht zumutbar sind. Ferner müssen regelmässige Pausen für Toilettenbesuche möglich sein. Diesen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten sind jedoch aus somatischer und psychischer Sicht un eingeschränkt zumutbar.
E. 1.5 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind.
E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 2 .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungs begehrens des Beschwerdeführers damit, dass er bereits im Jahr 2004 operiert worden sei und daher
der Gesundheitsschaden, der ihn zu einem gewissen Grad in seiner Erwerbsfähigkeit einschränke, bereits vorgelegen habe, als er im Jahr 2013 in die Schweiz eingereist sei . Eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Aus objektiver Sicht hätten die geschilderten Beschwerden nur in geringem Mass bis gar nicht nachvollzogen werden können. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Somit sei kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden (Urk. 2 S. 1 -2 ). Ferner bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, da der Beschwerdeführer einerseits über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfüge, was einen Anspruch auf eine Um schulung ausschliesse , und andererseits stünden die mangelnden Deutschkennt nisse sowie die Tatsache, dass er sich selber für nicht arbeits- und eingliede rungsfähig halte, einer Arbeitsvermittlung entgegen (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Tatsache, dass er mit einem vorbestehenden Leiden in die Schweiz eingereist sei , werde zwar nich t bestritten, jedoch habe dieses
erst nach überjährigem Aufenthalt in der Schweiz zu einer anhaltenden Arbeitsunf ähigkeit geführt. Bis dann habe er die notwendigen Bei tragszeiten - ein Jahr in der Schweiz und mindesten s zwei Jahre in Zypern - erfüllt
gehabt (Urk. 1 S. 2 f.).
Dem Gutachten der
Z.___ vom 5. Dezember 2018 sei zu entnehmen, dass auf grund der Inkonsistenzen im neuropsychologischen und psychiatrischen Te ilgut ach ten das Ausmass der Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilbar sei. Präzisere Angaben seien den Gutachtern nicht möglich. Mangels valider Ergeb nisse aus diesen Teilgutachten sei auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzu stellen und mit dem behandelnden Psychiater von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer Arbeitsfähigkeit von ein bis zwei Stun den pro Tag in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 3 f.) . In soma tischer Hinsicht sei gemäss dem chirurgischen Gutachter sowie dem Regional ärztlichen Dienst (RAD) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten, kör perlich sehr leichten, sitzenden Tätigkeit möglich und zumutbar. Daher sei unbe strittenermassen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im somatischen Bereich ausge wiesen (Urk. 1 S.
E. 3 f. ).
Zusammenfassend sei von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von zwischen 12 und 25 %, sicher aber nicht über 50 % auszugehen und dem Beschwerdeführer eine Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 4). Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei schliesslich für das Validen- und das Invalideneinkommen auf das Total für Hilfsarbeiten der Lohnstrukturerhebung abzustellen und vom
Invalideneinkommen ein zusätzlicher Leidensabzug von mindestens 10
% vorzu nehmen (Urk. 1 S. 5) . Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei, sei er gerne bereit, im Rahmen von beruflichen Massnahmen herauszufinden, mit welcher angepassten Tätigkeit er zu seinem Lebensunterhalt beitragen könne (Urk. 1 S. 4).
E. 3.1 Med. pract . A.___ , Praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 30.
Dezember 2015 die Diagnosen eines Kurzdarmsyndroms nach Dünndarm resek tion im Jahr 2004 mit rezidivierendem Substratmangel (Eisen, Vita min B12) sowie rezidivierenden g astrointest inalen Blutungen bei ischämischem Ulcus ileozoe kal und rezidivierendem Hämoglobin -Abfall ( Hb-Abfall; Urk. 7/13/1). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24.
November bis am 9. Dezember 2015 und hielt fest, aktuell werde seinerseits keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt (Urk. 7/13/3).
E. 3.2 Nachdem er am 21. August und am 11.
Dezember 2015 eine Selektiv- und Superselektivangiographie viszeral sowie eine Provokationsangiographie und Stentung einer Stenose des Truncus
c oeliacus beziehungsweise eine Coilem b o lisation eines kleinen ileozoekalen Astes durchgeführt hatte (Urk. 7/18/6 ff.) , diagnostizierte Prof. Dr. med. B.___ von der Klinik C.___ im am 13. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin einge gangenen Formularb ericht eine chronische Anämie bei Zustand nach multiplen Darmresektionen nach komplizierter Appendizitis, aktuell mit ischämischem Ulzus an der ileozökalen Anastomose . Dies führe zu Abgeschlagenheit mit einer Leistungsminderung in körperl ich anstrengenden Berufen (Urk. 7/18/1 f.).
Im am 10. Mai 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Verlaufsbericht stellte Prof. Dr. B.___ einen stationären Gesundheitszustand fest und attestierte eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/32/2 f.).
E. 3.3 Auch med. pract .
A.___
beschrieb im am 19. April 2016 bei der IV-Stelle eingegangenen Verlaufsbericht einen stationären Gesundheitszustand unter regelmässiger Therapie , ging jedoch neu von einer Arbeit sunfähigkeit von 100 % für dessen bisherige Tätigkeit als Portier aus . Eine leichte Tätigkeit ohne starke geistige un d körperliche Beanspruchung erachtete er hingegen als zu 50 % möglich (Urk. 7/30/1 -2 ).
Vom 9. bis 26. September 2016 war der Beschwerdeführer notfallmässig wegen eines niedrigen Hämoglobinwertes in der Klinik C.___ hospitalisiert (Urk. 7/58/5-7). In der Folge berichtete med. pract . A.___ am 24. Oktober 2016 , d er Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich dahingehend ver schlechtert, dass die Anämie bei vermehrten gastrointestinalen Blutungen (zwei mal transfusionspflichtig zwischen August und Oktober) schlimmer gewor den sei sowie die depressive Störung zugen ommen habe. Er attestierte dem B eschwer deführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige und auch für ange passte Tätigkeiten (Urk. 7/50/1) .
In weiteren am 1. Februar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen be ziehungsweise am 6. Oktober 2017 und 27. April 2018 erstellten Bericht en hielt
med. pract . A.___
schliesslich jeweils einen st ationären Gesundheitszustand und eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit fest
(Urk. 7/59/1 , Urk. 7/93/1 , Urk. 7/142 ) .
E. 3.4 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die behandelnden med. pract . D.___ und Dr. med. E.___ , beide Fachärzte für Psychiatrie und Psycho th erapie der Klinik F.___ , im am 14. November 2016 bei der Beschwer de geg nerin eingegangenen Bericht eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend mindes tens seit dem Behandlungsbeginn am
16. September 2016, gemäss dem Patienten seit mehreren Monaten. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe die ebenfalls gestellte Diagnose einer Klaustrophobie (ICD-10 F 40.2; Urk. 7/52/2). Zur Arbeits fähigkeit machten sie keine Angaben, sondern verwiesen auf die Berichte der S omat i ker (Urk. 7/52/4).
Im Verlaufsbericht vom 1. Februar 2017 hielten med. pract . D.___ und Dr. E.___ einen stationären Gesundheitszustand fest, attestierten nun mehr jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/60/1).
E. 3.5 Im zuhanden des Taggeldversicherers erstellten psychiatrisch - internistischen Gut achten vom 15. Dezember 2016 stellte Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer chronischen schweren de pressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) bei einer bedrohlichen organischen Grunderkrankung (Urk. 7/58/ 2 2 ). Der Beschwerdeführer leide an einer schweren resignativen Depressivität mit einer chronischen latenten Suizidalität, erkennbar aus Verzweiflung darüber, dass die Grunderkrankung, die offenbar mit einer schweren körperlichen Erschöpfung und einem Schwächegefühl einhergehe, sich bisher nicht eingrenzen und bessern lasse. Er habe sich zum Untersuchungs zeitpunkt in einem körperlich erheblich reduzierten Allgemeinzustand befunden, sei gravierend anämisch gewesen und habe sich mehrfach hinlegen müssen, um nicht zu kollabieren (Urk. 7/58/21). Dr. G.___ hielt fest, allein aufgrund der schweren Depressivität sei der Beschwerdeführer derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/58/22).
Im allgemein-internistischen Gutachtensteil hielt Dr. med. H.___ , Fach arzt für Pneumolo gie und Innere Medizin, fest, im Jahr 2004 sei der Appendix des Beschwerdeführers reseziert worden. Er habe eine Peri t onitis gehabt, so dass ein Teil des Dünndarms entfernt worden sei. Seitdem fühle er sich immer schwach, habe nie mehr einen normalen Hb-Wert gehabt und Belastungen immer vermieden. Im Jahr 2014 habe er erstmals Blut im Stuhl festgestellt. Derzeit fühle er sich immer völlig erschöpft, habe Kopf- und Bauchschmerzen sowie Schwindel. Er habe etwa 8 bis 10 Mal pro Tag Durchfall und müsse zur Toilette (Urk. 7/58/24). Diagnostisch ging Dr. H.___ von einer anhaltenden und massiven Blutungs a nämie bei rezidivierenden Blutungen aus einem ischämischen Anastom os enulcus bei Status nach Dünndarmteilresektion bei perforierter Appendizitis mit Peri t o nitis sowie von einer Anaphylax ie auf Ferinject-Lösung und einem
Malabsorb tionssyndrom aus (Urk. 7/58/26). Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine Arbeits fähigkeit als Etagen-Portier in keiner Weise gegeben. Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer wieder zu einem normalen Blutvolumen komme, rechne te Dr. H.___ damit, dass er keine Schwerarbeit sowie keine körperlichen Arbeiten unter Zeitdruck mehr werde ausführen können. Umgekehrt erwarte te Dr. H.___ , dass der Beschwerdeführer wieder eine Arbeit als Portier annehmen könnte , aber auch Arbeiten wie k assieren, Regale mit leichten Gewichten einräumen oder Bestellungen aufnehmen. Ebenso wäre jede Bürot ätigkeit medizinisch zumutbar (U rk. 7/58/28).
E. 3.7 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war gemäss med. pract . D.___ und Dr. E.___ am 14. Juni 2018 weiterhin stationär, die gestellte Diagnose änder ten sie hingegen zu einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei vermindert (Urk. 7/144/1). Welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer ausüben könne und in welchem Umfang, sei von den somatischen Ärzten zu beurteilen (Urk. 7/144/3).
E. 3.8 Anlässlich der am 19. Oktober 2018 in der Klinik C.___ vorgenommene Zystoskopie konnten die vorhandenen Harnsteine desintegriert und extrahiert werden (Urk. 7/221/9).
Weitere Beschwerden in diesem Zusammenhang sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
E. 3.9 Im Z.___ -Gutachten vom 5.
Dezember 2018 stellten die beteiligten Gutachter Dr.
med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie, Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und N.___ , lic. phil. Neuropsychologie und Psychotherapie, im Rahmen der Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/162/8): - p eriarthropathische Schulterbeschwerden rechts mit Impingement -Sympto matik bei radiologisch unauffälligen Verhältnissen - r ezidivierende untere GI (gastrointestinale) -Blutungen bei Ileoascendostomie -Ulcus - t ransfusionspflichtige Blutungs-Anämien - Status nach Appendektomie und multiplen Komplikationen 2004 - Short Bowel Syndrom (ca. 1.5 m Dünndarm) - Status nach Stenting des Truncus coeliacus - g eneralisierte Angststörung (ICD-10 F42.1) - Benzodiazepinabhängigkeit , ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25)
Den folgenden Diagnosen massen die Experten keinen Einfluss auf die Arbeits fähig keit zu (Urk. 7/162/8): - u nspezifische Nackenschmerzen (kein relevanter pathologischer Befund in der MRI-Untersuchung der HWS vom 24. Juli 2014) - Haltungsinsuffizienz - l eichter Knick-/Senkfuss, rechts mehr als links, kompensierbar - Klaustrophobie (ICD-10 F40.2)
Die Gutachter wiesen auf im Rahmen der klinischen Untersuchung festgestellte Inkonsistenzen hin.
So seien Spontanbewe g ungen im Bereich der rechten Schul ter und der Halswirbelsäule deut l ich besser ausgefallen als die Bewegungs aus masse während der Untersuchung. Ebenfalls bestehe eine Inkonsistenz bezüglich fehlender trophischer Störungen am rechten Arm unter der Angabe, dass dieser infolge der deutlich eingeschränkten Beweglichkeit nicht normal eingesetzt werden könne. Inkonsistenzen ergäben sich sodann aus psychiatrischer Sicht in Bezug auf den Schweregrad der Symptomatik. So seien kognitive Einschrän kungen und formale Denkstörungen während der Exploration immer wieder zu objektivieren gewesen. Diese Befunde seien jedoch durch die neuropsycho lo gische Begutacht ung relativiert respektive als M alingering beurteilt worden. Insofern müsse auch die Schilderung des Tagesablaufes und der sozialen Kontakte in Frage gestellt werden. Schliesslich sei die Validität / Konsistenz der erhobenen Befunde im vorliegenden Fall nicht gewährleistet (Urk. 7/162/10).
Gemäss der Gesamtbeurteilung aller beteiligten Gutachter
besteht aus rheumato logischer Sicht lediglich eine Einschränkung bezüglich einer körperlichen Schwerarbeit und/oder einer Tätigkeit mit längerdauernden oder wiederholten Arbeiten über Kopf . Derartige Arbeiten seien dem Beschwerdeführer seit circa 2013 nicht zumutbar. Ferner müssten regelmässige Pausen für Toilettenbesuche möglich sein. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei der Beschwerdeführer sowohl aufgrund der generalisierten Angststörung als auch aufgrund der Benzodiazepinabhängigkeit als reduziert arbeitsfähig zu beurteilen. Aufgrund der Inkonsistenzen und dem im neuropsychologischen Teilgutachten belegten Malingerin g könne jedoch das Ausmass der Reduktion der Arbeits fähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Eine gesicherte neuropsycholo gische Diagnose lasse sich nicht stellen. Eine allfällig vorhandene Einschränkung der Arbeits- /
Erwerbsfähigkeit in der angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit lasse sich auf dieser Grundlage von neuropsychologischer Seite nicht begründen, letztlich aber auch nicht ausschliessen. Auch eine mögliche ange passte Tätigkeit bei welcher der Beschwerdeführer die eigene Wohnung nicht ver lassen müsste, sei aufgrund der Inkonsistenzen nicht formulierbar respektive das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilbar (Urk. 7/162/9).
E. 3.10 Dr. med. O.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato logie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2018 fest, das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten sei plausibel und nachvollziehbar. Aus soma tischer Sicht sei definitiv - und aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht auch uneingeschränkt plausibel - eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich sehr leichten , sitzenden Tätigkeit möglich und zumutbar, retrospektiv seit etwa 2013 (Urk. 7/197/16).
Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ebenfalls vom RAD, wies in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 darauf hin, dass der Beschwerdeführer während der neuropsychologischen Testung Temesta eingenommen habe, das nicht nur dir kognitive Leistungsfähigkeit beeinträchtige, sondern auch weitere konfundierende Wirkungen habe, auf die der Neuropsy chologe habe hinweisen müssen. Der Schluss, dass die mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung als nicht authentisch zu beurteilen sei, sei schlüssig (Urk.
7/197/16). Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens habe der Gutach ter ebenfalls die Medikation zu wenig berücksichtigt. Ferner sei der Befund nicht vereinbar mit der Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F42.1). Die Begründung, weshalb diese Diagnose vorliege, sei so kurz und allgemein ge halten, dass deren Vorliegen nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Zudem habe d er Gutachter offensichtliche Inkonsistenzen nicht beachtet. Aufgrund dieser Inkonsistenzen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychia trischer Gesundheitsschaden angenommen werden, zielgerichtete Aggravation sei wahrscheinlich. Auch könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aner kannt werden, dass die Arbeitsfähigkeit durch einen psychischen Gesundheits schaden beeinträchtigt sei (Urk. 7/197/17).
E. 3.11 M ed. pract . D.___
hielt in
seiner Stellungnahme zum Z.___ -Gutachten am 11.
Juni 2019 fest, er stimme mit der Di agnose des psychiatrischen G utachters nicht überein. Die Angst sei nicht frei flottierend. Die beiden Diagnosen sollten einzeln kodiert werden, wobei der Depression der Vorrang zu geben sei. Zu dia gnosti zieren sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine sonstige spezifi sche Angst störung (ICD-10 F41.8), eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Gebrauch (ICD-10 F13.25) , sowie eine Akzen tuierung von Persönlichkeitszügen mit impulsiven Anteilen , Differen zial diagnose Verdacht auf Persönlichkeitsstörung
( ICD-10 Z73; Urk. 7/221/3 f.). Er führte aus, der Beschwerdeführe r sei für die bisherige T ätigkeit voll arbeits unfähig, in einer angepassten Tätigkeit rechne er zur Zeit mit einer Arbeits fähigkeit von ein bis zwei Stunden pro Tag. Die im Gutachten erwähnten Inkon sistenzen und das Malingering erkläre er im Rahmen der geringen Stresstoleranz, des reduzierten Durchhaltevermögens und der Persönlichkeitsstruktur (Urk.
7/332/ 4). Der Ge sundheitszustand habe sich seit der Begutachtung verän dert, aufgrund der finan ziellen Unsicherheit, der Absage n auf alle Bewerbungen und der zwischenzeitlich durchgeführten Reduktion des Temestas habe das agitiert-depressive Zustands bild zugenommen (Urk. 7/221/5).
E. 3.12 Med. pract . A.___ bestätigte in seiner Stellungnahme zum Z.___ -Gutachten vom 31. Juli 2019 die von den Gutachte r n gestellten Diagnosen und ging von einer Einschränkung für schwere Tätigkeiten und gegebenenfalls beim Führen von schweren Maschinen aus . Sodann sollt en Toilettenräume verfügbar und ausrei chende Pausen mögl ich sein. In Prozent könne er die Arbeitsfähigkeit nicht genau beziffern (Urk. 7/221/76 f.). 4.
4.1
Vorab
ist zu prüfen, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Ge währung einer Invalidenrente im Hinblick auf die rezidivierenden unteren GI- Blutungen erfüllt si nd. D ie Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich davon aus, der Beschwerdeführer sei bereits mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist und habe daher von vornherein keinen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 1).
4.2
Es ist ausgewiesen , dass beim Beschwerdeführer vor Jahren eine Appendektomie durchgeführt wurde, woraufhin multiple Komplikationen auftraten und unter anderem ein Teil des Dünndarmes entfernt werden musste ( Urk. 7/13/1, Urk.
7/18/1 ) . An echtzeitlichen Unterlagen liegt dabei einzig der Bericht der Klinik Q.___ vom 1. November 2004 vor, dem sich entnehmen lässt , dass die fraglichen rezidivierende n gastrointestinale n Blutungen bereits im Jahr 2004 vor lagen (Urk. 7/158/77). Es ist demnach zutreffend und seitens des Beschwerde führer s auch unbestritten, dass der den Darm betreffende Ge sundheitsschaden bereits vor dessen Einreise in die Schweiz im Dezember 2013 eingetreten ist. Für eine Verneinung des Rentenanspruchs mangels Erfüllung der Beitragsdauer ge nügt das Vorliegen eines Gesundheitsschadens jedoch nicht, erforderlich ist viel mehr , dass dadurch eine Invalidität eingetreten ist, mithin eine während wenigs tens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestandene durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit und eine über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltende mindestens 40%ige Erwerbsunfähigkeit ( vgl. E. 1.2, E.
E. 6 Dr. med. I.___
vom Institut für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie der Klinik C.___
berichtete am 30. Januar 2018, der Beschwer deführer leide im Wesentlichen unter einer chronischen transfusionsbedürftigen Anämie bei rezidivierenden
Anastomo senblutungen sowie einem Short B owel Syndrom (Urk. 7/134/3). Er sei seit Frühjahr 2016 in der Klinik und von Dezember 2016
bis im März 2017 bei ihr in ambulanter Behandlung gewesen mit etwa monatlich nötigen EC-Gaben. Klinisch hätten sich Müdigkeit und Konzentra tionsschwäche sowie eine progrediente Schwäche bis zur Hospitalisationspflich t
vom 9. bis 26. September 2016
gezeigt (vgl. dazu Urk. 7/58/5 -7 ) . Nach mehr fachen Operationen und interventionell radiologischen Verfahren sei aktuell keine Sanierung möglich. Es werde wiederkehrend zu gastrointestinalen Blu tungen mit limitierender Anämie kommen. Aktuell sei die Behandlung bei ihr abge schlossen, die weiterhin notwendigen Transfusionen würden extern durch geführt. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk.
7/134/4) . Auch i n angepassten Tätigkeit bestünden Einschränkungen (Urk.
7/134/7).
E. 6.1 Z u prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers .
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27.
September
2017 E.
6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100
% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat zwar gemäss eigenen Angaben eine Hotelfachschule in Zypern besucht, verfügt indes über keine abgeschlossene anerkannte Fachaus bildung (Urk. 7/5/5). Er war bisher für verschiedene Arbeitgeber unter anderem als Lageris t, Fahrer oder auch als Portier
tätig (vgl. Urk. 3/1). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde er im Gesundheitsfall weiterhin solch erlei Hilfsarbeiten verrichten , wobei aufgrund des bisher fehlenden dauerhaften Anstellungs ver hältnisses nicht auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, sondern auf das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten durch schnittlich erzielbare Einkommen abzustellen ist.
In seinen bisherigen Anstellungsverhältnissen verrichtet e der Beschwerdeführer jeweils Tätigkeiten
wie zum Beispiel das Heben schwerer Lasten (Urk. 7/12/5) , die nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr zumutbar wä ren . Damit ist der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung einer Hilfsarbeit in gewissem Masse eingeschränkt. D a für die Bemessung des Invalideneinkommens jedoch auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist, auf dem auch körperlich leichte Tätigkeiten durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen), ist auch für das Inva lideneinkommen auf den durchschnittlichen Verdienst von Hilfsarbeitern abzu stellen.
Da der Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, entspricht das Invalideneinkommen somit grundsätzlich dem Valideneinkommen . Bei dieser Ausgangslage hätte auch ein maximal möglicher leidensbedingter Abzug von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc) keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindes tens 40 % zur Folge ; dabei erscheint ein höher er Abzug als 10 %, wie ihn der Beschwerdeführer verlangte (Urk.
1 S.
5) , in Anbetracht der ausgewiesenen Ein schränkungen nicht gerechtfertigt . Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint.
E. 7.1 Zu prüfen bleibt der vom Beschwerdeführer gestellte Eventualantrag, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk.
1 S.
1). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen diesbezüglichen Anspruch im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle dem Beschwerdeführer an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit (Urk. 2 S. 2).
E. 7.2 Nach Art. 8 IVG haben invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Ein gliederungsmassnahmen setzen einen Eingliederungswillen beziehungsweise eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Sie können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheits über zeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Moti va tion der versicherten Person. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitver fahren durchgeführt werden müsste (Urteile des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7 sowie 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1).
Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem begutachtenden Psychiater die Ansicht äusserte, er sei gänzlich arbeits un fähig, da er bereits in der Haushaltung keinerlei Leistungen erbringen könne (Urk. 7/163/7) . Andererseits hielt jedoch der chirurgische Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe den Wunsch
geäussert zu arbeiten (Urk. 7/161/10). Dem internistischen Gutachten ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer könne sich eine leichtere Tätigkeit, eventuell an der Kasse, vorstellen (Urk. 7/159 /12 ). Somit ist zwar von einer gewissen subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen, ein von v ornherein fehlender Eingliederungswille steht jedoch nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit fest. Es ist daher zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen der ein zelnen Massnahmen erfüllt sind.
E. 7.3 Da der für einen Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG voraus gesetzte Mindestinvaliditätsg rad von etwa 20 % selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % nicht erreicht ist, steht ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von aktiver Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes im Vordergrund . Einen solchen haben gemäss Art. 18 Abs. 1 lit . a IVG arbeitsunfähige Versicherte, welche einglied erungsfähig sind. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bedarf weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Daher genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsun fähig keit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Für das Vorliegen eines Arbeitsvermittlungsanspruchs müssen die Teilgehalte der Verhältnis mässig keit (Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG), insbesondere die Notwendigkeit und Geeignetheit, erfüllt sein. Vorausgesetzt ist sodann die Eingliederungsfähigkeit des Versicher ten, das heisst seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zu mutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E.
3.2).
Die leistungs spezifi sche Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft etwa zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem poten ziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 42/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3 m.w.H . ).
Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als dass ihm schwere Arbeiten und Arbeiten über Kopfhöhe nicht mehr zumutbar sind . Ferner ist er auf regelmässige Pausen für Toilettenbesuche angewiesen. Grundsätzlich sind die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren körperlich leich ten bis mittelschweren Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in ge nügender Zahl gegeben. Zwar zieht der zusätzlich zu berücksichtigende Pausen bedarf für Toilettenbesuche ein e weitere Einschränkung nach sich, allerdings nicht in der Art , dass dadurch ein mit den in der bundesgerichtlichen Recht sprechung erwähnten Beispielen vergleichbarer Bedarf entsteht, einem poten tiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten aufzuzeigen , damit d ieser überhaupt eine Chance hat , den gewünschten Arbeits platz zu erhalten. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist deshalb zu verneinen.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung in der Verfü gung vom 8. November 2019 im Ergebnis zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Unnötige Kosten hat indes zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozess ord nung, ZPO, in Verbindung mit § 28 lit . a GSVGer ).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Prozesskosten seien unabhängig des Ausgangs des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen , da diese auf die bereits im Einwandverfahren vorgebrachten zentralen Aspekte der versicherungs mässigen Voraussetzungen nicht eingegangen sei und dadurch ihre Begrün dungs pflicht verletzt habe. Aus diesem Grund sei er gezwungen gewesen , eine Beschwerde einzureichen (Urk. 1 S. 2).
Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der versicherungs mässigen Voraussetzungen einging. Es kann jedoch nicht gesagt werden , dass dadurch das vorliegende Verfahren verursacht wurde beziehungsweise, dass die dabei entstandenen Verfahrenskosten unnötig waren, d a der Beschwerdeführer abgesehen von den versicherungsmässigen Voraussetzungen auch das Ergebnis der Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes rügte sowie berufliche Massnahmen beantragte . Deren Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin hätte sich auch bei ihrer Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerde führer s betreffend die invaliditätsmässigen Voraussetzungen nicht geändert . E s kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein Beschwerdeverfahren von v ornherein hätte vermieden werden können . Es besteht daher kein Anlass, der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00885
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
30. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1986, Staatsangehöriger von Zypern, reiste am 4. Dezember 2013 in die Schweiz ein und verrichtete in der Folge von Februar 2014 bis Dezember 2015 Hilfsarbeiten für wechselnde Arbeitgeber, unter anderem als Lagerist , als Fahrer und als P ortier (Urk. 3/1 , Urk. 7/2, Urk. 7/5, Urk. 7/12/2 ) . Am 15. Dezember 2015 meldete er sich unter Hinweis auf wieder kehrend e Abge schlagenheit und Schwäche bei mittlerer bis schwerer Eisenmangelanämie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbliche und medizinische Ab klärungen durch und teilte dem Versicherten am 23. November 2016 mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund seines Gesund heitszustandes zur Zeit nicht möglich ; sie werde den Rentenanspruch prüfen (Urk.
7/53).
Am 13. August 2018 veranlasste die IV-Stelle sodann ein polydisziplinäres Gut achten bei der Z.___ in den Fachdisziplinen A llgemeine I nnere Medizin, Chirurgie, Neuropsychologie , Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumato logie (Urk. 7/152), das am 5.
Dezember
2018 erstattet wurde (Urk. 7/162/1, Urk.
7/159-166) . Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 7/198). Nachdem d ies er dagegen Einwand erhoben hatte (Urk.
7/205, Urk.
7/214 , Urk.
7/222 ) , entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2019 im angekündigten Sinne (Urk. 7/226 = Urk. 2 ). 2.
H iergegen erhob der Versicherte am 9. Dezember 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 8. November 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventualiter seien berufliche Massnahmen zu gewähren. In formeller Hinsicht stellte er sodann den Antrag, die Prozesskosten seien, un abhängig vom Ausgang des Verfahrens, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2020 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder frei willig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art . 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG). 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der In validität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art.
36 Abs.
1
IVG). Ist die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischer Versicherungszeiten nicht erfüllt, sind für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten Beitragszeiten, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitzuberücksichtigen (vgl. Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind. 1.6
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 .
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungs begehrens des Beschwerdeführers damit, dass er bereits im Jahr 2004 operiert worden sei und daher
der Gesundheitsschaden, der ihn zu einem gewissen Grad in seiner Erwerbsfähigkeit einschränke, bereits vorgelegen habe, als er im Jahr 2013 in die Schweiz eingereist sei . Eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Aus objektiver Sicht hätten die geschilderten Beschwerden nur in geringem Mass bis gar nicht nachvollzogen werden können. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Somit sei kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden (Urk. 2 S. 1 -2 ). Ferner bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, da der Beschwerdeführer einerseits über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfüge, was einen Anspruch auf eine Um schulung ausschliesse , und andererseits stünden die mangelnden Deutschkennt nisse sowie die Tatsache, dass er sich selber für nicht arbeits- und eingliede rungsfähig halte, einer Arbeitsvermittlung entgegen (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Tatsache, dass er mit einem vorbestehenden Leiden in die Schweiz eingereist sei , werde zwar nich t bestritten, jedoch habe dieses
erst nach überjährigem Aufenthalt in der Schweiz zu einer anhaltenden Arbeitsunf ähigkeit geführt. Bis dann habe er die notwendigen Bei tragszeiten - ein Jahr in der Schweiz und mindesten s zwei Jahre in Zypern - erfüllt
gehabt (Urk. 1 S. 2 f.).
Dem Gutachten der
Z.___ vom 5. Dezember 2018 sei zu entnehmen, dass auf grund der Inkonsistenzen im neuropsychologischen und psychiatrischen Te ilgut ach ten das Ausmass der Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilbar sei. Präzisere Angaben seien den Gutachtern nicht möglich. Mangels valider Ergeb nisse aus diesen Teilgutachten sei auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzu stellen und mit dem behandelnden Psychiater von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer Arbeitsfähigkeit von ein bis zwei Stun den pro Tag in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 3 f.) . In soma tischer Hinsicht sei gemäss dem chirurgischen Gutachter sowie dem Regional ärztlichen Dienst (RAD) eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten, kör perlich sehr leichten, sitzenden Tätigkeit möglich und zumutbar. Daher sei unbe strittenermassen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im somatischen Bereich ausge wiesen (Urk. 1 S. 3 f. ).
Zusammenfassend sei von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von zwischen 12 und 25 %, sicher aber nicht über 50 % auszugehen und dem Beschwerdeführer eine Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 4). Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei schliesslich für das Validen- und das Invalideneinkommen auf das Total für Hilfsarbeiten der Lohnstrukturerhebung abzustellen und vom
Invalideneinkommen ein zusätzlicher Leidensabzug von mindestens 10
% vorzu nehmen (Urk. 1 S. 5) . Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei, sei er gerne bereit, im Rahmen von beruflichen Massnahmen herauszufinden, mit welcher angepassten Tätigkeit er zu seinem Lebensunterhalt beitragen könne (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Med. pract . A.___ , Praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 30.
Dezember 2015 die Diagnosen eines Kurzdarmsyndroms nach Dünndarm resek tion im Jahr 2004 mit rezidivierendem Substratmangel (Eisen, Vita min B12) sowie rezidivierenden g astrointest inalen Blutungen bei ischämischem Ulcus ileozoe kal und rezidivierendem Hämoglobin -Abfall ( Hb-Abfall; Urk. 7/13/1). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24.
November bis am 9. Dezember 2015 und hielt fest, aktuell werde seinerseits keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt (Urk. 7/13/3). 3.2
Nachdem er am 21. August und am 11.
Dezember 2015 eine Selektiv- und Superselektivangiographie viszeral sowie eine Provokationsangiographie und Stentung einer Stenose des Truncus
c oeliacus beziehungsweise eine Coilem b o lisation eines kleinen ileozoekalen Astes durchgeführt hatte (Urk. 7/18/6 ff.) , diagnostizierte Prof. Dr. med. B.___ von der Klinik C.___ im am 13. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin einge gangenen Formularb ericht eine chronische Anämie bei Zustand nach multiplen Darmresektionen nach komplizierter Appendizitis, aktuell mit ischämischem Ulzus an der ileozökalen Anastomose . Dies führe zu Abgeschlagenheit mit einer Leistungsminderung in körperl ich anstrengenden Berufen (Urk. 7/18/1 f.).
Im am 10. Mai 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Verlaufsbericht stellte Prof. Dr. B.___ einen stationären Gesundheitszustand fest und attestierte eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/32/2 f.). 3.3
Auch med. pract .
A.___
beschrieb im am 19. April 2016 bei der IV-Stelle eingegangenen Verlaufsbericht einen stationären Gesundheitszustand unter regelmässiger Therapie , ging jedoch neu von einer Arbeit sunfähigkeit von 100 % für dessen bisherige Tätigkeit als Portier aus . Eine leichte Tätigkeit ohne starke geistige un d körperliche Beanspruchung erachtete er hingegen als zu 50 % möglich (Urk. 7/30/1 -2 ).
Vom 9. bis 26. September 2016 war der Beschwerdeführer notfallmässig wegen eines niedrigen Hämoglobinwertes in der Klinik C.___ hospitalisiert (Urk. 7/58/5-7). In der Folge berichtete med. pract . A.___ am 24. Oktober 2016 , d er Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich dahingehend ver schlechtert, dass die Anämie bei vermehrten gastrointestinalen Blutungen (zwei mal transfusionspflichtig zwischen August und Oktober) schlimmer gewor den sei sowie die depressive Störung zugen ommen habe. Er attestierte dem B eschwer deführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige und auch für ange passte Tätigkeiten (Urk. 7/50/1) .
In weiteren am 1. Februar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen be ziehungsweise am 6. Oktober 2017 und 27. April 2018 erstellten Bericht en hielt
med. pract . A.___
schliesslich jeweils einen st ationären Gesundheitszustand und eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit fest
(Urk. 7/59/1 , Urk. 7/93/1 , Urk. 7/142 ) . 3.4
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die behandelnden med. pract . D.___ und Dr. med. E.___ , beide Fachärzte für Psychiatrie und Psycho th erapie der Klinik F.___ , im am 14. November 2016 bei der Beschwer de geg nerin eingegangenen Bericht eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend mindes tens seit dem Behandlungsbeginn am
16. September 2016, gemäss dem Patienten seit mehreren Monaten. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe die ebenfalls gestellte Diagnose einer Klaustrophobie (ICD-10 F 40.2; Urk. 7/52/2). Zur Arbeits fähigkeit machten sie keine Angaben, sondern verwiesen auf die Berichte der S omat i ker (Urk. 7/52/4).
Im Verlaufsbericht vom 1. Februar 2017 hielten med. pract . D.___ und Dr. E.___ einen stationären Gesundheitszustand fest, attestierten nun mehr jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/60/1). 3.5
Im zuhanden des Taggeldversicherers erstellten psychiatrisch - internistischen Gut achten vom 15. Dezember 2016 stellte Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer chronischen schweren de pressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) bei einer bedrohlichen organischen Grunderkrankung (Urk. 7/58/ 2 2 ). Der Beschwerdeführer leide an einer schweren resignativen Depressivität mit einer chronischen latenten Suizidalität, erkennbar aus Verzweiflung darüber, dass die Grunderkrankung, die offenbar mit einer schweren körperlichen Erschöpfung und einem Schwächegefühl einhergehe, sich bisher nicht eingrenzen und bessern lasse. Er habe sich zum Untersuchungs zeitpunkt in einem körperlich erheblich reduzierten Allgemeinzustand befunden, sei gravierend anämisch gewesen und habe sich mehrfach hinlegen müssen, um nicht zu kollabieren (Urk. 7/58/21). Dr. G.___ hielt fest, allein aufgrund der schweren Depressivität sei der Beschwerdeführer derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/58/22).
Im allgemein-internistischen Gutachtensteil hielt Dr. med. H.___ , Fach arzt für Pneumolo gie und Innere Medizin, fest, im Jahr 2004 sei der Appendix des Beschwerdeführers reseziert worden. Er habe eine Peri t onitis gehabt, so dass ein Teil des Dünndarms entfernt worden sei. Seitdem fühle er sich immer schwach, habe nie mehr einen normalen Hb-Wert gehabt und Belastungen immer vermieden. Im Jahr 2014 habe er erstmals Blut im Stuhl festgestellt. Derzeit fühle er sich immer völlig erschöpft, habe Kopf- und Bauchschmerzen sowie Schwindel. Er habe etwa 8 bis 10 Mal pro Tag Durchfall und müsse zur Toilette (Urk. 7/58/24). Diagnostisch ging Dr. H.___ von einer anhaltenden und massiven Blutungs a nämie bei rezidivierenden Blutungen aus einem ischämischen Anastom os enulcus bei Status nach Dünndarmteilresektion bei perforierter Appendizitis mit Peri t o nitis sowie von einer Anaphylax ie auf Ferinject-Lösung und einem
Malabsorb tionssyndrom aus (Urk. 7/58/26). Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine Arbeits fähigkeit als Etagen-Portier in keiner Weise gegeben. Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer wieder zu einem normalen Blutvolumen komme, rechne te Dr. H.___ damit, dass er keine Schwerarbeit sowie keine körperlichen Arbeiten unter Zeitdruck mehr werde ausführen können. Umgekehrt erwarte te Dr. H.___ , dass der Beschwerdeführer wieder eine Arbeit als Portier annehmen könnte , aber auch Arbeiten wie k assieren, Regale mit leichten Gewichten einräumen oder Bestellungen aufnehmen. Ebenso wäre jede Bürot ätigkeit medizinisch zumutbar (U rk. 7/58/28). 3. 6
Dr. med. I.___
vom Institut für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie der Klinik C.___
berichtete am 30. Januar 2018, der Beschwer deführer leide im Wesentlichen unter einer chronischen transfusionsbedürftigen Anämie bei rezidivierenden
Anastomo senblutungen sowie einem Short B owel Syndrom (Urk. 7/134/3). Er sei seit Frühjahr 2016 in der Klinik und von Dezember 2016
bis im März 2017 bei ihr in ambulanter Behandlung gewesen mit etwa monatlich nötigen EC-Gaben. Klinisch hätten sich Müdigkeit und Konzentra tionsschwäche sowie eine progrediente Schwäche bis zur Hospitalisationspflich t
vom 9. bis 26. September 2016
gezeigt (vgl. dazu Urk. 7/58/5 -7 ) . Nach mehr fachen Operationen und interventionell radiologischen Verfahren sei aktuell keine Sanierung möglich. Es werde wiederkehrend zu gastrointestinalen Blu tungen mit limitierender Anämie kommen. Aktuell sei die Behandlung bei ihr abge schlossen, die weiterhin notwendigen Transfusionen würden extern durch geführt. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk.
7/134/4) . Auch i n angepassten Tätigkeit bestünden Einschränkungen (Urk.
7/134/7).
3.7
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war gemäss med. pract . D.___ und Dr. E.___ am 14. Juni 2018 weiterhin stationär, die gestellte Diagnose änder ten sie hingegen zu einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei vermindert (Urk. 7/144/1). Welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer ausüben könne und in welchem Umfang, sei von den somatischen Ärzten zu beurteilen (Urk. 7/144/3). 3.8
Anlässlich der am 19. Oktober 2018 in der Klinik C.___ vorgenommene Zystoskopie konnten die vorhandenen Harnsteine desintegriert und extrahiert werden (Urk. 7/221/9).
Weitere Beschwerden in diesem Zusammenhang sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. 3.9
Im Z.___ -Gutachten vom 5.
Dezember 2018 stellten die beteiligten Gutachter Dr.
med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie, Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und N.___ , lic. phil. Neuropsychologie und Psychotherapie, im Rahmen der Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/162/8): - p eriarthropathische Schulterbeschwerden rechts mit Impingement -Sympto matik bei radiologisch unauffälligen Verhältnissen - r ezidivierende untere GI (gastrointestinale) -Blutungen bei Ileoascendostomie -Ulcus - t ransfusionspflichtige Blutungs-Anämien - Status nach Appendektomie und multiplen Komplikationen 2004 - Short Bowel Syndrom (ca. 1.5 m Dünndarm) - Status nach Stenting des Truncus coeliacus - g eneralisierte Angststörung (ICD-10 F42.1) - Benzodiazepinabhängigkeit , ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25)
Den folgenden Diagnosen massen die Experten keinen Einfluss auf die Arbeits fähig keit zu (Urk. 7/162/8): - u nspezifische Nackenschmerzen (kein relevanter pathologischer Befund in der MRI-Untersuchung der HWS vom 24. Juli 2014) - Haltungsinsuffizienz - l eichter Knick-/Senkfuss, rechts mehr als links, kompensierbar - Klaustrophobie (ICD-10 F40.2)
Die Gutachter wiesen auf im Rahmen der klinischen Untersuchung festgestellte Inkonsistenzen hin.
So seien Spontanbewe g ungen im Bereich der rechten Schul ter und der Halswirbelsäule deut l ich besser ausgefallen als die Bewegungs aus masse während der Untersuchung. Ebenfalls bestehe eine Inkonsistenz bezüglich fehlender trophischer Störungen am rechten Arm unter der Angabe, dass dieser infolge der deutlich eingeschränkten Beweglichkeit nicht normal eingesetzt werden könne. Inkonsistenzen ergäben sich sodann aus psychiatrischer Sicht in Bezug auf den Schweregrad der Symptomatik. So seien kognitive Einschrän kungen und formale Denkstörungen während der Exploration immer wieder zu objektivieren gewesen. Diese Befunde seien jedoch durch die neuropsycho lo gische Begutacht ung relativiert respektive als M alingering beurteilt worden. Insofern müsse auch die Schilderung des Tagesablaufes und der sozialen Kontakte in Frage gestellt werden. Schliesslich sei die Validität / Konsistenz der erhobenen Befunde im vorliegenden Fall nicht gewährleistet (Urk. 7/162/10).
Gemäss der Gesamtbeurteilung aller beteiligten Gutachter
besteht aus rheumato logischer Sicht lediglich eine Einschränkung bezüglich einer körperlichen Schwerarbeit und/oder einer Tätigkeit mit längerdauernden oder wiederholten Arbeiten über Kopf . Derartige Arbeiten seien dem Beschwerdeführer seit circa 2013 nicht zumutbar. Ferner müssten regelmässige Pausen für Toilettenbesuche möglich sein. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei der Beschwerdeführer sowohl aufgrund der generalisierten Angststörung als auch aufgrund der Benzodiazepinabhängigkeit als reduziert arbeitsfähig zu beurteilen. Aufgrund der Inkonsistenzen und dem im neuropsychologischen Teilgutachten belegten Malingerin g könne jedoch das Ausmass der Reduktion der Arbeits fähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Eine gesicherte neuropsycholo gische Diagnose lasse sich nicht stellen. Eine allfällig vorhandene Einschränkung der Arbeits- /
Erwerbsfähigkeit in der angestammten oder in einer adaptierten Tätigkeit lasse sich auf dieser Grundlage von neuropsychologischer Seite nicht begründen, letztlich aber auch nicht ausschliessen. Auch eine mögliche ange passte Tätigkeit bei welcher der Beschwerdeführer die eigene Wohnung nicht ver lassen müsste, sei aufgrund der Inkonsistenzen nicht formulierbar respektive das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilbar (Urk. 7/162/9). 3.10
Dr. med. O.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato logie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2018 fest, das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten sei plausibel und nachvollziehbar. Aus soma tischer Sicht sei definitiv - und aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht auch uneingeschränkt plausibel - eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich sehr leichten , sitzenden Tätigkeit möglich und zumutbar, retrospektiv seit etwa 2013 (Urk. 7/197/16).
Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ebenfalls vom RAD, wies in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 darauf hin, dass der Beschwerdeführer während der neuropsychologischen Testung Temesta eingenommen habe, das nicht nur dir kognitive Leistungsfähigkeit beeinträchtige, sondern auch weitere konfundierende Wirkungen habe, auf die der Neuropsy chologe habe hinweisen müssen. Der Schluss, dass die mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung als nicht authentisch zu beurteilen sei, sei schlüssig (Urk.
7/197/16). Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens habe der Gutach ter ebenfalls die Medikation zu wenig berücksichtigt. Ferner sei der Befund nicht vereinbar mit der Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F42.1). Die Begründung, weshalb diese Diagnose vorliege, sei so kurz und allgemein ge halten, dass deren Vorliegen nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Zudem habe d er Gutachter offensichtliche Inkonsistenzen nicht beachtet. Aufgrund dieser Inkonsistenzen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychia trischer Gesundheitsschaden angenommen werden, zielgerichtete Aggravation sei wahrscheinlich. Auch könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aner kannt werden, dass die Arbeitsfähigkeit durch einen psychischen Gesundheits schaden beeinträchtigt sei (Urk. 7/197/17). 3.11
M ed. pract . D.___
hielt in
seiner Stellungnahme zum Z.___ -Gutachten am 11.
Juni 2019 fest, er stimme mit der Di agnose des psychiatrischen G utachters nicht überein. Die Angst sei nicht frei flottierend. Die beiden Diagnosen sollten einzeln kodiert werden, wobei der Depression der Vorrang zu geben sei. Zu dia gnosti zieren sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine sonstige spezifi sche Angst störung (ICD-10 F41.8), eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Gebrauch (ICD-10 F13.25) , sowie eine Akzen tuierung von Persönlichkeitszügen mit impulsiven Anteilen , Differen zial diagnose Verdacht auf Persönlichkeitsstörung
( ICD-10 Z73; Urk. 7/221/3 f.). Er führte aus, der Beschwerdeführe r sei für die bisherige T ätigkeit voll arbeits unfähig, in einer angepassten Tätigkeit rechne er zur Zeit mit einer Arbeits fähigkeit von ein bis zwei Stunden pro Tag. Die im Gutachten erwähnten Inkon sistenzen und das Malingering erkläre er im Rahmen der geringen Stresstoleranz, des reduzierten Durchhaltevermögens und der Persönlichkeitsstruktur (Urk.
7/332/ 4). Der Ge sundheitszustand habe sich seit der Begutachtung verän dert, aufgrund der finan ziellen Unsicherheit, der Absage n auf alle Bewerbungen und der zwischenzeitlich durchgeführten Reduktion des Temestas habe das agitiert-depressive Zustands bild zugenommen (Urk. 7/221/5). 3.12
Med. pract . A.___ bestätigte in seiner Stellungnahme zum Z.___ -Gutachten vom 31. Juli 2019 die von den Gutachte r n gestellten Diagnosen und ging von einer Einschränkung für schwere Tätigkeiten und gegebenenfalls beim Führen von schweren Maschinen aus . Sodann sollt en Toilettenräume verfügbar und ausrei chende Pausen mögl ich sein. In Prozent könne er die Arbeitsfähigkeit nicht genau beziffern (Urk. 7/221/76 f.). 4.
4.1
Vorab
ist zu prüfen, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Ge währung einer Invalidenrente im Hinblick auf die rezidivierenden unteren GI- Blutungen erfüllt si nd. D ie Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich davon aus, der Beschwerdeführer sei bereits mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist und habe daher von vornherein keinen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 1).
4.2
Es ist ausgewiesen , dass beim Beschwerdeführer vor Jahren eine Appendektomie durchgeführt wurde, woraufhin multiple Komplikationen auftraten und unter anderem ein Teil des Dünndarmes entfernt werden musste ( Urk. 7/13/1, Urk.
7/18/1 ) . An echtzeitlichen Unterlagen liegt dabei einzig der Bericht der Klinik Q.___ vom 1. November 2004 vor, dem sich entnehmen lässt , dass die fraglichen rezidivierende n gastrointestinale n Blutungen bereits im Jahr 2004 vor lagen (Urk. 7/158/77). Es ist demnach zutreffend und seitens des Beschwerde führer s auch unbestritten, dass der den Darm betreffende Ge sundheitsschaden bereits vor dessen Einreise in die Schweiz im Dezember 2013 eingetreten ist. Für eine Verneinung des Rentenanspruchs mangels Erfüllung der Beitragsdauer ge nügt das Vorliegen eines Gesundheitsschadens jedoch nicht, erforderlich ist viel mehr , dass dadurch eine Invalidität eingetreten ist, mithin eine während wenigs tens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestandene durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit und eine über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltende mindestens 40%ige Erwerbsunfähigkeit ( vgl. E. 1.2, E. 1.4. und E. 1.5 ) .
Der Beschwerdeführer
war nach seiner Einreise in die Schweiz am 4. Dezember 2013 zunächst von Feb r u a r bis Ende Oktober 2014 während neun Monaten vollzeitlich und ohne längere oder auch gehäufte kurze krankheitsbedingte Absenzen aufzuweisen (vgl. U rk. 7/12/9/ff .) , als Mitarbeiter Lager bei der R.___ AG tätig . Gemäss seiner damaligen Arbeitge berin entsprach der Lohn dabei der Arbeitsleistung (Urk. 7/12/2 ) und das Arbeits verhältnis war von v ornherein befristet, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte mithin nicht aus gesundheitlichen Gründen ( Urk. 7/1 2 /1 ).
Ferner lässt sich auch den Berichten der behandelnden Ärzte keine für den Zeitraum vor Oktober 2014 attestierte Arbeitsunfähigkeit entnehmen (vgl. dazu die Auflistung der Arbeitsunfähigkeitszeiten in Urk. 7/197/5) .
Für eine vor der Einreise in die Schweiz eingetretene Invalidität bestehen somit keine Hinweise .
Der Beschwerdeführer war in der Folge im Jahr 2015 jeweils während mehrere r Monate arbeitsunfähig, arbeitete in der Zwischenzeit jedoch auch mehrmals über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen und unterbrach dadurch die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit . b IVG (Art. 29 ter IVV, vgl. Urk. 7/197/5 , Urk. 3/1 ) . Durch seine Arbeitstätigkeit für wechselnde Arbeitgeber in dieser Zeit spanne erfüllte der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit in der Schweiz von mindestens einem Jahr. Ferner weist er in Zypern eine Versicherungsdauer von 578 Wochen auf (Urk. 7/62/2), was die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede stellte, so dass die dreijährige Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Rente im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG unter Berücksichtigung dieser Beitragszeiten ohne Weiteres erreicht ist (vgl. Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). Der Beschwerdeführer erfüllt somit grundsätzlich die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente der Invalidenversicherung. Zu prüfen bleibt, ob ein solcher Anspruch aufgrund seines Gesundheitszustandes zu bejahen ist. 5.
5.1
Zunächst ist auf den Beweiswert de s polydisziplinären Gutachten s des
Z.___
vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/159- 166 ) einzugehen . Die Expertise basiert auf um fassenden internistischen, neuropsychologischen, chirurgischen, psychiatrisch en und rheumatologischen Untersuchungen (Urk.
7/159/6
ff., Urk.
7/160/3
ff., Urk .
7/161/7 f ., Urk. 7/163/9 ff., Urk. 7/164/4 ff.) und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/165/1 ff.). Der Beschwerdeführer konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils — soweit fachspezifisch erfor derlich — eingehend befragt. Er konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbereichen wie der Krankheitsentwicklung sowie dem gewöhnlichen Ta gesablauf äussern (Urk.
7/159/6 ff.
Urk. 7/160/3 ff. , Urk. 7/161/4 f. , Urk. 7/163/4 ff . , Urk. 7/164/4 ff. ). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Diagnostik Berück sich tigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und nachvollziehbar erläutert wurden (Urk.
7/159/13 f. , Urk.
7/160/12 ff. , Urk.
7/161/9 f. , Urk.
7/162/8 ff. Urk.
7/163/12 ff., Urk. 7/164/11 ). Die Gutachter nahmen ausserdem soweit erfor derlich Stellung zu vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/163/14, Urk.
7/164/11
f. ). Gesamthaft erfüllt das Z .___ -Gutachten somit die vom Bun des gericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.3 vorstehend).
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, dass dem neuropsychologischen und dem psychiatrischen Gutachten keine validen Ergebnisse zu entnehmen seien . Es stelle sich die Frage, ob die vom neuropsychologischen Gutachter festgestellten Inkonsistenzen auf die Einnahme zweier Temesta während der Untersuchung zurückzuführen seien, das beschriebene «seltsame Verhalten» während der Tes tung sei sodann darauf zurückzuführen, dass er ein Unwohlsein verspürt habe, aufgrund der Nebenwirkungen der Medikamente sowie gastrointestinaler Prob leme .
Es sei zur Beurteilung der psychiatrischen Einschränkungen auf die Ein schätzung der behandelnden Ä rzte abzustellen (Urk. 1 S. 3).
Zunächst ist zu bemerken, dass auch Dr. P.___ vom RAD darauf hinwies, dass der neuropsychologische Gutachter einen allfälligen Einfluss der Medikation auf die kognitive Leistungsfähigkeit zu wenig berücksichtigt habe. Dennoch kam er zum Schluss, das neuropsychologische Gutachten sei im Ergebnis schlüssig (Urk.
7/197/16).
Dem ist beizupflichten, beschrieb doch der Sachverständige keine unmittelbare Beeinträchtigung durch das Medikament. Wären solche aufgetreten, wäre ihm das wohl aufgefallen.
Der neuropsychologische Gutachter wies sodann auf ein demonstratives Verhal ten des Beschwerdeführers hin, das sich jedoch
- entgegen der
in der Beschwerde geäusserten Ansicht (Urk. 1 S. 3 - nicht im durchaus nachvollziehbar erklärten Setzen auf den Boden erschöpfte . Vielmehr beobachtete der Experte darüber hin aus , dass sich der Beschwerdeführer sicher und geschickt bewegte (Urk. 7/160/15) , was mit der Schilderung eines Schwindel- beziehungsweise Schwächegefühls nicht vereinbar ist und den Hinweis auf demonstratives Verhalten begründet erscheinen lässt . Zudem schilderte d er Gutachter eine weitgehend unauffällige Funktionalität in der anamnestischen und klinische n Untersuchung, der eine frag liche Leistungsbereitschaft, Selbstlimitierung und eigentümliche Fehler in de n Tests gegenüberstanden. Aufgrund d iese r Symptomvalidierung wie auch de s erho be ne n klinische n Eindruck s hat er einen gesicherten Schluss auf eine neu ro psycho logische Störung verneint (Urk. 7/160/14-15), was nicht zu beanstanden ist.
Der begutachtende Psychiater sprach sodann von Inkonsistenzen in Bezug auf den Schweregrad der Symptomatik, weshalb er die Arbeitsfähigkeit in der bis herigen oder in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht abschliessend zu beur teilen vermochte (Urk. 7/163/15-16). Die von ihm gestellten Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit, nämlich die generalisierte Angststörung und die Benzodiazepinabhängigkeit (Urk. 7/163/12) , fanden entsprechenden Eingang in die Diagnoseliste des Gesamtgutachtens und wurden dementsprechend in der Konsiliarbeurteilung
berücksichtigt, wenn auch das Ausmass der Einschränkung nicht abschliessend bestimm t wurde (vgl. vorstehend E. 3.9). Dies mindert indes die Beweiskraft des Gutachtens nicht, wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 5.3).
Auch d ie von Dr. P.___
in Frage gestellte Diagnose e iner Angststörung ist nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung zu entkräften , da diese
- anders als die Beurteilung des RAD-Arztes - auf einer persönliche n Untersuchung des Beschwer deführers beruht, der im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen besonderes Gewicht beizumessen ist. Rechtsprechungsgemäss kann sodann d ie psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpreta tionen möglich und zu respektieren sind (BGE 124 I 170 E. 4) .
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind mithin nicht geeignet, die Beweis kraft des neuropsychologischen und des psychiatrischen Gutachtens in Zweifel zu ziehen. E s besteht daher kein Anlass, für die Beurteilung des psychischen Ge sundheitszustandes auf die Einschätzung der beh andelnden Ärzte abzustellen , zumal es auch
die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu tisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be stellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administra tivgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen ge langen (vgl. statt vieler: SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5, und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1). 5.2
5.2.1
In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter einerseits periarthro pa tische Schulterbeschwerden rechts mit Impingement -Symptomatik bei radiolo gis ch unauffälligen Verhältnissen (Urk. 7/162/8). Diesen massen sie unter Berück sichtigung der Spontanbeweglichkeit, die deutlich besser ausfiel als diejenige in der klinischen Untersuchung, dahingehend Einfluss auf die Arbeitsfähig keit zu , als dass dem Beschwerdeführer keine körperlich schweren Tätigkeiten sowie repe titive und ständige Arbeiten mit dem rechten Arm über dem Kopf mehr zumutbar seien (Urk. 7/162/9 ). Diese Beurteilung wurde von den Parteien nicht angezweifelt und auch den weiteren medizinischen Unterlagen lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. In rheumatologischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer somit in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 5.2.2
Im Weiteren stellten die Gutachter die Diagnose rezidivierender unterer gastro intestinaler Blutungen bei Ileoascendostomie -Ulcus (Urk. 7/162) , die
regelmässige Pausen für Toilettenbesuche erforderlich machen (Urk. 7/162/9) . Weitere Ein schränkungen aufgrund der gastrointestinalen Diagnose sind dem Gesamtgut achten nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, gemäss dem chirurgischen Teilg ut achten sei in einer sitzenden und körperlich nicht belastenden Tätigkeit - was einer angepassten und nicht der bisherigen Tätigkeit entspreche - eine Arbeit sfähigkeit von 50 % denkbar . Dies entspreche auch der Beurteilung des RAD, der eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer solchen Tätigkeit als zumut bar erachte (Urk. 1 S. 3) .
Dem chirurgischen Teilgutachten ist einerseits die vom Beschwerdeführer ange führte
Arbeitsfähigkeitseinschätzung bezogen auf die bisherige Tätigkeit zu entnehmen. Andererseits formulierte Dr. L.___ e ine angepasste Tätigkeit im Sinne einer sitzenden Arbeit ohne körperliche Belastung in häuslicher Umgebung , die aus chirurgischer Sicht möglich sei , wobei er keine zeitliche Einschränkung nannte und die Leistungsfähigkeit als nicht beurteilbar erachtete (Urk. 7/161/10). Der allgemein-internistische Gutachter Dr. J.___ , der diesbezüglich eine ischämische Kolitis mit rezidivierenden Ulzerationen sowie eine rezidivierende mikrozytäre Anämie diagnostizierte, mass diesen Beschwerden hingegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/159/13). Diese Einschätzung wurde - abgesehen von der Notwendigkeit regelmässiger Pausen für Toilettengänge - im polydisziplinären Konsens aller Gutachter übernommen (Urk. 7/162/9 ). Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass auch Dr. L.___ als funktionelle
Aus wirkungen der Diagnose lediglich ein durch die anale Blutungssymptomatik und dem damit verbundenen erhöhten Stuhldrang begründeten Erfordernis regel mäs sige r Pausen für Toilettenbesuche (Urk. 7/161/9) anführte, überzeugend , zumal auch der behandelnde med. pract .
A.___ in seinem aktuellsten Bericht von 31.
Juli 2019 zusätzlich zum Erfordernis verfügbarer Toilettenräume lediglich von einer Einschränkung für schwere Tätigkeiten aus ging (Urk. 7/221/76 ) , die im Gesamtgutachten ebenfalls ausgeschlossen wurden .
Zur vom Beschwerdeführer angeführten Stellungnahme von Dr. O.___ vom RAD ist sodann zu bemerken, dass dieser ausdrücklich eine Mindestarbeitsfähigkeit von 50 % für zumutbar erachtete und damit ein darüberhinausgehendes zumut bares Pensum nicht aus schloss. Andererseits bezog er sich in seiner Beurteilung lediglich auf das von Dr. L.___ formulierte Belastungsprofil der bisherigen Tätigkeit und zog nicht in Betracht, dass dieses nach der Konsensbesprechung nicht ins Gesamtgutachten übernommen worden war (Urk. 7/197/16). Daher kann in dieser Beurteilung kein Widerspruch zum Gutachten erblickt werden.
Auf die Beurteilung im Gesamtgutachten, dem Beschwerdeführer seien lediglich körperliche Schwerarbeiten sowie Tätigkeiten mit längerdauernden oder wieder holten Arbeiten über Kopf nicht zumutbar, notwendig seien sodann regelmässige Pausen für Toilettenbesuche, ist daher abzustellen. 5.3
5.3.1
Die Beschwerdegegnerin kam in psychiatrischer Hinsicht zum Schluss, eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung liege nicht vor, da die geschilderten Beschwerden nur in einem geringen Mass bis gar nicht hätten nachvollzogen werden können (Urk. 2 S. 1).
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs ein schränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4).
Das Gutachten enthält an mehreren Stellen Hinweise darauf, dass die vom Be schwerdeführer vorgetragenen Beschwerden nicht mit deren tat sächlichen Aus mass übereinstimmen . So kam der neuropsychologische Gutachter lic. phil. N.___ zum Schluss, formal betrachtet ergebe sich eine mittelschwere bis schwere neu ropsychologische Störung. Der abklärungsbegleitend vorgenommenen Symp tom validierun g wie auch dem klinischen Eindruck zufolge sei diese allerdings als nicht authentisch zu beurteilen. Das Ausmass der kognitiven Funktion sausfälle seien nicht mit der klinisch/im Gespräch und anamnetisch erfahrbaren, weit gehend unauffäl l igen kognitiven Funktionalität sowie der medizinischen Akten lage vereinbar und lasse sich auch nicht durch die von psychiatrischer Seite gestellten Diagnosen erklären. Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung sei auch von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen (Urk. 7/160/15) . Der psychiatrische Gutachter Dr. M.___ ging sodann ebenfalls davon aus, dass die kognitiven Einschränkungen und formalen Denkstörungen, die immer wieder zu objektivieren gewesen seien, durch die neuropsychologische Begutachtung relativiert würden , und stellte auch die Schilderung des Tagesablaufes und der sozialen Konta kte in Frage (Urk. 7/163/15). Auch von somatischer Seite berichtete Dr. K.___
sodann von anlässlich der rheumatologischen Untersuchung festge stellten Inkonsistenzen zwischen dem spontan beobachteten und dem während der Untersuchung gez eigten Bewegungsausmass (Urk. 7/164/13).
Insgesamt kann jedoch das Vorliegen eines leistungsausschliessenden Aggra vationsverhalten s
dennoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. So kam Dr. M.___
trotz der festgestellten Inkonsistenzen zum Schluss, es sei eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F42.1) und eine Benzodiazepin abhängigkeit , ständiger Substanzgebrauch ,
(ICD-10 F13.25) zu diagnostizieren, wodurch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers reduziert werde, wobei einzig das Ausmass der Reduktion aufgrund der Inkonsistenzen nicht beurteilbar sei (Urk. 7/163/15). Sodann konnte eine allfällig vorhandene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch von neuropsychologischer Seite letztlich nicht ausge schlos sen werden (Urk. 7/160/15).
Auf die Durchführung eines struktu rierten Be weis verfahrens nach BGE 141 V 281 kann somit nicht von v ornherein verzichtet werden. 5.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5.3.3
Im Komplex « Gesundheitsschäd igung» ist zur Ausprägung der diagnoserele van ten Befunde zunächst darauf hinzuweisen , dass bei den gestellten Diagnosen einer generali sierten Angststörung (ICD-10 F42.1 ) und einer Benzodiazepinab hängigkeit , ständiger Substanzgebrauch , (ICD-10 F13.25 ) der Schweregrad nicht diagnoseinhärent ist. Dem psychiatrischen Befund sind Gedächtnis- und Konzen trationsstörungen sowie ein ab und zu blockiertes, deutlich vorbeiredendes und weitschweifiges formales
Denken zu entnehmen, deren Ausmass und Authenti zität Dr. M.___
jedoch aufgrund der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nachvollziehbarerweise anzweifelt . Ferner habe der Beschwerde führer von einer erhöhten Ermüdbarkeit sowie von Ängsten in engen Räumen und davor, einen medizinischen Notfall zu erleiden oder zu sterben , berich tet. Das gestützt darauf berichtete Verhalten des Beschwerdeführers, nicht alleine aus dem Haus zu gehen, ist gemäss Dr. M.___ jedoch in Frage zu stellen (Urk. 7/163/15). Ansonsten war der psychiatrische Befund blande, insbesondere hielt Dr. M.___ fest, der Beschwerdeführer sei affektiv explizit nicht deprimiert, nicht affektlabil und normal schwingungsfähig. Ferner seien auch der Antrieb und die Interessen normal ausgebildet (Urk. 7/163/11). Gestützt auf diese Befunde verneinte Dr.
M.___ überzeugend die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagno se einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion beziehungsweise einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivieren den depressiven Störung (ICD-10 F33.11).
Insgesamt ist gestützt auf die gering ausgeprägte psychiatrische Befundlage damit von einer leicht- bis höchstens mittelgradigen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen.
Zum «Behandlungserfolg- beziehungsweise -resistenz» ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet, welche mindestens zweimal pro Monat für je eine Stunde stattfindet und welche bisher nicht zu einer Verbesserung seines Zustandes führte. Ferner nimmt er soweit ersichtlich die verschriebenen Medikamente ein (Urk. 7/162/9). Dr. M.___ hielt dazu fest, eine leitliniengetreue, idealerweise verhaltensthe ra peutisch orientierte Therapie der generalisierten Angststörung und der Klaustro phobie sei dringend indiziert. Vorausgehend müsse jedoch ein stationärer Benzo diazepinentzug durchgeführt werden. Ob dies aufgrund der Begleiterkrankungen möglich sei, bleibe fraglich (Urk. 7/162/16). Unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bislang keine alternativen therapeuti schen Optionen wahrgenommen hat, kann nicht von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Beschwerdeführers durchgeführten Therapie gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.4). Eine Therapieresistenz kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Hinsichtlich der Komorbiditäten ist anzumerken, dass laut Dr. M.___ die Angst symptomatik, welche durch somatische Befunde verstärkt werde, eine sekun däre Benzodiazepinabhängigkeit ausgelös t hat (Urk. 7/163/14). Es liegt mit der rheumatologischen, aber vor allem
mit der gastrointestinalen
Problematik zwar zweifelsfrei ein Krankheitsgeschehen v on einer gewissen Erheblichkeit und somit den psychischen Zustand des Beschwerdeführers beeinflussende Komorbiditäten vor . A ngesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer angepasste n Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, kann diese jedoch nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden.
In Bezug auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass weder eine Persönlichkeitsstörung noch akzentuierte Persönlichkeitszü ge vorlie gen . Der Persönlichkeitsstruktur ist in Anbetracht dieser Umstände keine res sourcenhemmende Wirkung beizumessen .
Zum Komplex « sozialer Kontext » ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, wobei eine gute partnerschaftliche Beziehung besteh t , wenn diese auch durch die somatischen Beschwerden des Beschwerde führers beeinträchtigt sei. Ferner unterh ä lt er regelmässigen Kontakt mit seinem Schwager und seiner Schwiegermutter und er hat
auch Kollegen in der Schweiz. Seine Frau erledig t zusammen mit der Schwiegermutter, die täglich vorbeikomm t und ihn betreu t , den gesamten Haushalt und sämtliche administrativen Tätig keiten (Urk. 7/163/8). Ferner unterstützen ihn seine Kollegen durch Begleitung zu den Arztterminen, auch bei der Anreise zu den Begutachtungsterminen begleitete ihn jeweils ein Kollege (Urk. 8/163/8 f.). Der soziale Kontext hält somit insgesamt für den Beschwerdeführer beträchtliche Ressourcen bereit, ein sozialer Rückzug ist nicht erkennbar.
In Bezug auf die beweisrechtlich entscheidende Kategorie «Konsistenz» ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer einen eher passiven Alltag mit einem geringen Aktivitätsniveau geschildert hat (Urk. 7/163/8). Zu berücksichtigen ist allerdings einerseits, dass Dr. M.___ Zweifel am vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablauf äusserte (Urk. 7/163/15). Andererseits ist festzuhalten , dass der Be schwerdeführer keine Hobbies schilderte, denen er vor seiner Erkrankung nachgegangen wäre und die er jetzt nicht mehr ausführ t . Insbesondere ha t er sich noch nie für Sport interessiert, jedoch für Musik ; dass er sich damit je im Sinne einer Freizeitaktivität beschäftigt hätte , ist jedoch nicht ersichtlich (Urk. 7/163/5). Es
ist daher von einem auch im Gesundheitsfall niedrigen Aktivitätsniveau aus zugehen , eine krankheitsbedingt erfolgte Reduktion seiner Alltagsbeschäfti gun gen erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich .
Was den
behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesene n Leidens druck angeht, begibt sich der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt zweimal wöchentlich in psychiatrische Behandlung und nimmt die verschriebenen Medi ka mente ein. Obwohl sich sein Gesundheitszustand seit Behandlungsbeginn im Juni 2016 nicht verbessert hat, wurde die Therapieintensität nie erhöht oder ein stationärer oder tagesklinischer Aufenthalt eingeleitet . Es ist somit nicht von einem allzu grossen Leidensdruck auszugehen.
Zusammenfassend handelt es sich bei den gestellten Diagnosen einer generali sierten Angststörung und einer Benzodiazepinabhängigkeit weder um schwere, therapieresistente psychische Störungen, noch liegen Persönlichkeitsmerkmale vor, die sich ressourcenhemmend auswirken. Des Weiteren ist ein soziales Netz vorhanden, welches für den Beschwerdeführer stützende Ressourcen bereithält, ein krankheitsbedingter Rückzug ist nicht erfolgt. Auch eine erhebliche , nach Eintritt des Gesundheitsschadens eingetretene Einschränkung des Aktivitäts nive aus ist nicht ersichtlich. Sodann lassen auch die Inkonsistenzen anlässlich der neu ropsychologischen Beurteilung und die Zweifel von Dr. M.___ an der Authen ti zität der vorgetragenen Beschwerden und der Einschränkungen im All tag nicht auf ein invalidenversicherungsrechtlich massgebendes Leiden schliessen . Die von Dr. M.___
angenommene , nicht genauer definierbare Einschränku ng der Arbeits fähigkeit ist gestützt auf die massgeblichen Indikatoren somit ungeachtet ihrer Ausprägung nicht ausgewiesen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerde füh rers besteht angesichts der fehlenden invalidenversicherungsrechtlich massgeb lichen Einschränkung kein Anlass, auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ zurückzugreifen . 5.4
Gesamthaft ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der somati schen Beschwerden körperliche Schwerarbeit und Tätigkeiten mit längerdauern den oder wiederholten Arbeiten über Kopf nicht zumutbar sind. Ferner müssen regelmässige Pausen für Toilettenbesuche möglich sein. Diesen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten sind jedoch aus somatischer und psychischer Sicht un eingeschränkt zumutbar. 6.
6.1
Z u prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers .
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27.
September
2017 E.
6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100
% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 6.2
Der Beschwerdeführer hat zwar gemäss eigenen Angaben eine Hotelfachschule in Zypern besucht, verfügt indes über keine abgeschlossene anerkannte Fachaus bildung (Urk. 7/5/5). Er war bisher für verschiedene Arbeitgeber unter anderem als Lageris t, Fahrer oder auch als Portier
tätig (vgl. Urk. 3/1). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde er im Gesundheitsfall weiterhin solch erlei Hilfsarbeiten verrichten , wobei aufgrund des bisher fehlenden dauerhaften Anstellungs ver hältnisses nicht auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, sondern auf das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten durch schnittlich erzielbare Einkommen abzustellen ist.
In seinen bisherigen Anstellungsverhältnissen verrichtet e der Beschwerdeführer jeweils Tätigkeiten
wie zum Beispiel das Heben schwerer Lasten (Urk. 7/12/5) , die nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr zumutbar wä ren . Damit ist der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung einer Hilfsarbeit in gewissem Masse eingeschränkt. D a für die Bemessung des Invalideneinkommens jedoch auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist, auf dem auch körperlich leichte Tätigkeiten durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen), ist auch für das Inva lideneinkommen auf den durchschnittlichen Verdienst von Hilfsarbeitern abzu stellen.
Da der Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, entspricht das Invalideneinkommen somit grundsätzlich dem Valideneinkommen . Bei dieser Ausgangslage hätte auch ein maximal möglicher leidensbedingter Abzug von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc) keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindes tens 40 % zur Folge ; dabei erscheint ein höher er Abzug als 10 %, wie ihn der Beschwerdeführer verlangte (Urk.
1 S.
5) , in Anbetracht der ausgewiesenen Ein schränkungen nicht gerechtfertigt . Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint. 7.
7.1
Zu prüfen bleibt der vom Beschwerdeführer gestellte Eventualantrag, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk.
1 S.
1). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen diesbezüglichen Anspruch im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle dem Beschwerdeführer an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit (Urk. 2 S. 2). 7.2
Nach Art. 8 IVG haben invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Ein gliederungsmassnahmen setzen einen Eingliederungswillen beziehungsweise eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Sie können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheits über zeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Moti va tion der versicherten Person. Fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitver fahren durchgeführt werden müsste (Urteile des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7 sowie 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1).
Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem begutachtenden Psychiater die Ansicht äusserte, er sei gänzlich arbeits un fähig, da er bereits in der Haushaltung keinerlei Leistungen erbringen könne (Urk. 7/163/7) . Andererseits hielt jedoch der chirurgische Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe den Wunsch
geäussert zu arbeiten (Urk. 7/161/10). Dem internistischen Gutachten ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer könne sich eine leichtere Tätigkeit, eventuell an der Kasse, vorstellen (Urk. 7/159 /12 ). Somit ist zwar von einer gewissen subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen, ein von v ornherein fehlender Eingliederungswille steht jedoch nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit fest. Es ist daher zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen der ein zelnen Massnahmen erfüllt sind.
7.3
Da der für einen Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG voraus gesetzte Mindestinvaliditätsg rad von etwa 20 % selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % nicht erreicht ist, steht ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von aktiver Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes im Vordergrund . Einen solchen haben gemäss Art. 18 Abs. 1 lit . a IVG arbeitsunfähige Versicherte, welche einglied erungsfähig sind. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bedarf weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Daher genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsun fähig keit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Für das Vorliegen eines Arbeitsvermittlungsanspruchs müssen die Teilgehalte der Verhältnis mässig keit (Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG), insbesondere die Notwendigkeit und Geeignetheit, erfüllt sein. Vorausgesetzt ist sodann die Eingliederungsfähigkeit des Versicher ten, das heisst seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zu mutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E.
3.2).
Die leistungs spezifi sche Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft etwa zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem poten ziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 42/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3 m.w.H . ).
Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als dass ihm schwere Arbeiten und Arbeiten über Kopfhöhe nicht mehr zumutbar sind . Ferner ist er auf regelmässige Pausen für Toilettenbesuche angewiesen. Grundsätzlich sind die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren körperlich leich ten bis mittelschweren Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in ge nügender Zahl gegeben. Zwar zieht der zusätzlich zu berücksichtigende Pausen bedarf für Toilettenbesuche ein e weitere Einschränkung nach sich, allerdings nicht in der Art , dass dadurch ein mit den in der bundesgerichtlichen Recht sprechung erwähnten Beispielen vergleichbarer Bedarf entsteht, einem poten tiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten aufzuzeigen , damit d ieser überhaupt eine Chance hat , den gewünschten Arbeits platz zu erhalten. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist deshalb zu verneinen. 8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung in der Verfü gung vom 8. November 2019 im Ergebnis zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.
9.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Unnötige Kosten hat indes zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozess ord nung, ZPO, in Verbindung mit § 28 lit . a GSVGer ). 9.2
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Prozesskosten seien unabhängig des Ausgangs des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen , da diese auf die bereits im Einwandverfahren vorgebrachten zentralen Aspekte der versicherungs mässigen Voraussetzungen nicht eingegangen sei und dadurch ihre Begrün dungs pflicht verletzt habe. Aus diesem Grund sei er gezwungen gewesen , eine Beschwerde einzureichen (Urk. 1 S. 2).
Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der versicherungs mässigen Voraussetzungen einging. Es kann jedoch nicht gesagt werden , dass dadurch das vorliegende Verfahren verursacht wurde beziehungsweise, dass die dabei entstandenen Verfahrenskosten unnötig waren, d a der Beschwerdeführer abgesehen von den versicherungsmässigen Voraussetzungen auch das Ergebnis der Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes rügte sowie berufliche Massnahmen beantragte . Deren Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin hätte sich auch bei ihrer Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerde führer s betreffend die invaliditätsmässigen Voraussetzungen nicht geändert . E s kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein Beschwerdeverfahren von v ornherein hätte vermieden werden können . Es besteht daher kein Anlass, der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser