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IV.2019.00879

Abgestufte Rentenzusprache. Verbesserung fraglich: Auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes kann nicht abgestellt werden, Sachverhalt ungenügend abgeklärt; Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen und Prüfung von Eingliederungsmassnahmen.

Zürich SozVersG · 2021-01-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren

1966, war zuletzt

vom 1. März 2007 bis 2 9. Februar 2020 bei der Y.___ AG als Maschinist, Magaziner und Allrounder tätig , wobei der letzte Arbeitstag am 2 5. September 2017 war ( Urk. 6/13 Ziff. 2.1, Urk. 10/2 ). Unter Hinweis auf Wirbelsäulenprobleme seit August 2017 meldete er sich am 1 5. Februar 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 1 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab

und teilte dem Versicherten am 1 9. Februar 2019 mit , dass keine Eingliederungsmassnahmen aufgenommen würden und der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft werde ( Urk. 6/15).

Die IV-Stelle holte

insbesondere beim Krankentaggeldversicherer weitere Akten ein ( Urk. 6/18).

Am

4. April 2019 ( Urk. 6/20) liess der Versicherte der IV-Stelle unter Hinweis auf Wirbelsäulen- und Schulterprobleme eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug zukommen. Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 6/31) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 6. November 2019 eine von September 2018 bis April 2019 befristete ganze Rente ( Urk. 6/46 in Verbindung mit Urk. 6/35 = Urk. 2/1) sowie eine Viertelsrente

ab Mai 2019 zu ( Urk. 6/47 = Urk. 2/2) . 2.

Der Versicherte erhob am 5. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 6. November 2019 ( Urk. 2/1, Urk. 2/2) und beantragte, diese seien aufzu he ben und es solle aufgrund der seit September 2017 anhaltenden vollen Arbeitsun fähigkeit eine Neuprüfung seines Rentenantrags erfolgen ( Urk. 1 S. 1 Mitte). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 202 0 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1 8. Februar 2020 ( Urk.

7) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Mit Replik vom 1 7. März 2020 ( Urk.

9) machte der Beschwerdeführer eine weitere Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend und reichte die angeforderten Unterlagen ein ( Urk. 10/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 1 7. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13) . Am 1 8. August 2020 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (vgl. Urk. 14 und Prot. S. 5) , anlässlich welcher der Beschwerdeführer auf die Mög lichkeit einer reformatio

in peius im Falle einer Rückweisung hingewiesen wurde und er weitere medizinische Berichte zu den Akten reichte ( Urk. 15/1-4). Diese sowie ein weiterer vom Beschwerdeführer eingereichter Bericht vo m 2 6. Oktober 2020 ( Urk.

20) wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 0. Novem be r 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014 , Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins ge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gericht lichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.

BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Auf hebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bun desgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.5

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV)) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wend baren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Di e Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügung en ( Urk. 2 /1 , Urk. 2/2 ) davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinist seit September 2017 voll a rbeitsunfäh ig . Ein allfälliger Rentenan spruch entstehe frühestens ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und somit ab September 201 8. Inzwischen habe sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers indessen verbessert. Aus versicherungsmed izinischer Sicht sei ihm spätestens seit 3 1. Januar 2019 eine körperlich leichte Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar. Es würden sich alle Tätigkeiten mit Gewichten bis maxi mal 8 kg eignen. Häufiges Bücken sowie längeres Verbleiben in gebückter oder rückgeneigter Haltung seien zu vermeiden ( Urk. 2/1 S. 4 = Urk. 6/36 S. 1) . Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 43 % , weshalb die Rente per 1. Mai 2019 auf eine Viertelsrent e herabzusetzen sei ( Urk. 2/1 S. 5 = Urk. 6/36 S. 2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte demgegenüber im Wesentlichen ein ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin gehe ohne differenzierte Begründung davon aus, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert habe und ihm seit Ende Januar 2019 eine leichte Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar sei. Eine medizinische Begut achtung oder Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst habe nicht stattgefunden. Der behandelnde Arzt bestätige indessen die anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten). Aufgrund der anhaltenden Symptomatik bestehe nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Sein Zustand habe sich weiter verschlechtert; es seien neue Befunde hinzugekommen ( Urk. 9). 2.3

Streitig und zu prüfen ist die Befristung der ganzen Invalidenrente bis Ende April 2019 beziehungsweise die Herabsetzung auf eine Viertelsrente

und ob diesbe züglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Oberarzt Obere Extremitäten, Klinik A.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 6. September 2016 ( Urk. 6/2/12-13) die folgende Diag nose (S. 1): - panvertebrale Schulterschmerzen links mit Ausstrahlung im Sinne von Arm schmerzen im Dermatom C6/7 - Status nach Schulter-Distorsion mit Zug- und Rotationstrauma 2010 MR-topographisch könne heute mit Sicherheit eine relevante Pathologie im Schultergelenk ausgeschlossen werden. Es ergäben sich für ihn somit keine Anhaltspunkte für ein weiteres schulterchirurgisches Vorgehen (S. 1). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt Neurologie, Klinik A.___ , stellte in seinem Bericht vom 3 1. August 2017 ( Urk. 6/2/15-16) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schulterpathologie links nicht objektivierbar (Untersuchung 2016) - Beginn zirka 2010 im Ansch luss an ein Zug-/Rotationstrauma der Schulter links (2 0. September 2010 ): Zerrung der paravertebralen Mus kulatur auf Höhe der linken Scapula mit schmerzhaften Myogelosen, Zerrung der Pektoralismuskulatur , moderate hypertrophe AC Gelenks arthrose mit begleitender Bursitis subakromialis , intakte Rotatoren man schette (MRI Schulter links vom 2 6. Oktober 2010) - klinisch-neurologisch normaler Befund - MRI HWS vom 1 3. Mai 2016: mässiggradige Neuroforamenstenose für die Wurzel C7, leicht auch C6 links, leichte Neuroforamenstenose für die Wurzel C7 rechts - Elektrophysiologie vom 4. August 2016: Normalbefunde, insbesondere ohne Hinweise auf neurogene Veränderungen typischer Kernmuskeln C6-C8 links - Differenzialdiagn ose (DD): myofasziales Schmerzsyndrom - Status nach TLIF ( Transforaminal

Lumbar Interbody Fusion ) L5/S1 rechts am 3. Dezember 2010 - Status nach Nukleotomie L4/5 links (zirka 2006 im Universitätsspital C.___ ) Aus neurologischer Sicht sei das Schmerzsyndrom der linken Schulter weiterhin un klar. E s

fänden sich keine Hinweise für ein zervikoradikuläres Syndrom und auch keine Hinweise für eine Neuropathie im Schulterbereich beziehungsweise des Plexus brachialis links. Zum jetzigen Zeitpunkt bestünden auch keine An haltspunkte für ein CRPS ( complex regional pain

syndrom ; S. 2 unten). 3.3

PD Dr. med. D.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Klinik A.___ , berichtete am 1 8. Oktober 2017 über die am gleichen Tag erfolgte Konsultation ( Urk. 6/2/6-8) und nannte die hier verkürzt aufgeführte Diagnose einer Lum boischialgie rec hts sowie als Nebendiagnose Schulter- und Armschmerzen links (S. 1 f.). Der Hausarzt des Patienten habe ihm seit einem Monat eine volle Arbeits unfähigkeit als Baumaschinenführer attestiert (S. 2 Mitte). Knapp sieben Jahre nach der Spondylodese-Operation L5/S1 mit weitestgehend erfreulichem Verlauf klage der Patient nun wieder seit zwei Monaten über eine Lumboischialgie rechts. Es zeige sich kein sensomotorisches Defizit im Bereich der unteren Extremitäten. In der durchgef ührten radiologischen Diagnostik zeige sich die beginnende epi fusionelle Degeneration L4/b. Die MRI-Untersuchung zeige daraus resultierend eine hochgradige Spinalkanalstenose sowie rezessale Enge der Nervenwurzel L5 rechts. Diese Befunde würden sowohl die Rückenschmerzen als auch die Bein schmerzen gemäss dem Dermatom der Nervenwurzel L5 rechts sehr wohl erklären (S. 2 f.). 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , nannte in seinem Bericht vom 2 1. Oktober 2017 ( Urk. 6/2/9) eine symptomatische AC-Arthrose mit Acromion-Sporn mit sekun därem Impingement der Schulter links als Diagnose . Der Patient klage seit längerer Zeit über entsprechende Schulterbeschwerden linksseitig. Aufgrund des ausgeschöpften konservativen Weges werde die Indikation zur operativen Sanie rung gestellt, welche am 2 5. Oktober 2017 stattfinden werde.

3.5

Am 9. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ , Mus kulo-Skelettal Zentrum, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, operiert (Operationsbericht vom 1 2. Februar 2018, Urk. 6/18/33-36). Die Operation beinhaltete eine dorsale Verlängerungsspondylodese

und transpedikuläre Instru mentierung L4/5 ( Solera ), eine Revis ionsdekompression L4/5 beidseitig sowie Neurolyse L5 beidseitig , transforaminale lumbale intersomatische Fusion (TLIF) L4/5 mit autologer lokaler Spongiosa sowie Devex -Cage Interponat von rechts (S.

2). 3.6

PD Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3 ) berichtete am 1 9. Juli 2018 über die am gleichen Tag erfolgte postoperative Nachkontrolle in der Wirbelsäulensprechstunde ( Urk. 6/14/1-3) und nannte die folgende Diagnose ( S.

1; Nebendiagnosen vgl. S.

1

f. ): - Status nach dorsaler Veränderungsspondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4/5 sowie Revis ionsdekompression L4/5 beidseitig, Neurolyse L5 beidseitig und TLIF L4/5 von rechts am 9. Februar 2018 bei : - Lumboischialgie rechts bei: - epifusioneller Degeneration L4/5 mit Diskusgeneration sowie breiter Diskusprotrusion und daraus resultierender Spinalkanalstenose und rezessaler Enge der Nervenwurzel L5 rechts (MRI der LWS vom 2 1. September 2017) - Status nach dorsaler transpedikulärer Instrumentierung L5/S1 sowie TLIF L5/S1 von rechts und Dekompression der Nervenwurzel L5 rechts am 3. Dezember 2010 - Status nach Nucleotomie L4/5 links 2006, Universitätsspital C.___ Der Patient habe sechs Monate postoperativ signifikant von oben genannter Operation profitiert. Es zeige sich jedoch weiterhin ein prolongierter Verlauf. Die Wiedereingliederung in den alten Job als Maschinenführer in den vergangenen vier Wochen habe sich schwierig gestaltet. Er komme dem Arbeitspensum von 50 % nur knapp nach. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich kein senso motorisches Defizit im Bereich der unteren Extremitäten und radiologisch zeige sich ein exzellenter Verlauf bei solider Fusion L4 bis S 1. Er empfehle eine weitere Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen. Aufgrund der bestehenden Ischialgie links werde noch eine MRI-Untersuchung der LSW mit Artefaktunterdrückung zum Ausschluss einer Nervenwurzelkompression in die Wege geleitet (S. 2. f). 3.7

Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4 ) nannte in seinem Bericht vom 3 0. Oktober 2018 ( Urk. 6/26/7-8) die folgende Diagnose (S. 1): - Status nach Schulterarthroskopie links, arthroskopische Dekompression mit Bursektomie sowie Acromioplastik , laterale Clavicularesektion vom 2 5. Oktober 2017 bei - bekanntem subacromialem Impingement mit Bursitis subacromialis mit AC-Arthrose links Der Patient beschreibe heute Beschwerden, welche nicht im Zusammenhang mit der Schulter interpretiert würden. Die Beschwerden vor der Schulteroperation seien vollständig regredient . Diese Beschwerden seien vor allem im AC-Gelenk sowie subacromial anzusiedeln gewesen. Aktuell beschreibe der Patient Beschwer den im Bereich der Fossa infraspinata/zentrales Drittel der Scapula mit aus strahlender Komponente bis Dig . IV und Dig . V der linken Hand (S. 1). 3.8

Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurolog ie , und Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2 ) nannten in ihrem Bericht vom 8. November 2018 ( Urk. 6/26/11-13) die folgen den, hier verkürzt widergegebenen Diagnosen (S. 1 f.): - Ve rdacht auf zervikoradikuläres Syndrom C7 links , E rstmanifestation unklar, Exazerbation im Sommer 2018 - Status nach Zug-/Rotationstrauma der Schulter links am 2 0. September 2010, Zerrung der paravertebralen Muskulatur auf Höhe der linken Scapula mit schmerzhaften Myogelosen, Zerrung der Pectoralis musku latur - moderate hypertrophe AC-Gelenksarthrose mit begleitender Bursitis suba cromialis, intakte Rotatorenmanschette (MRI der linken Schulter vom 2 6. Oktober 2010) - Status nach Schulterarthroskopie links, arthroskopische Dekompression mit Bursektomie sowie Acromioplastik , laterale clavikulare Sektion vom 2 0. Oktober 2017 bei subacromialem Impingement mit AC-Ar thr ose links - Lumboischialgie rechts Im Vordergrund stehe eine Zervikobrachialgie links seit dem Zug-/Rotations traume der linken Schulter am 2 0. September 201 0. Nach der Operation am 2 5. Oktober 2017 sei es zu einer vorübergehenden Besserung der Schmerzen ge kommen, jedoch mit erneuter Schmerzexazerbation im Sommer 2018 (S. 2 Mitte). Klinisch neurologisch sei eine im Vorbericht nicht beschriebene sensomo torische Ausfallsymptomatik im Sinne von Hypästhesie/ Hypalgesie der gesamten linken oberen Extremität und nicht algophob bedingte Kraftminderung gefunden worden . Zusammenfassend müsse die Ursache der Symptomatik offen belassen werden (S.

3). Dr. F.___ stellte im Bericht vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 6/26/9-10) dieselben Diagnosen wie im Bericht vom November 2018 und führte aus, dass die Ursache der Zervikobrachialgie links am ehesten ein zervikobrachiales Reizsyndrom und sensomotorisches Ausfallsyndrom links bei im MRI der HWS vom 5. Dezember 2018 beschriebener for a minaler Enge C7 links sei . Nach erneuter Aufklärung des Patienten hätten sie sich für eine erneute Infiltration der Nervenwurzel C7 links entschieden

(S.

2 ; vgl. Bericht über die Infiltration vom 1. Februar

201 9 , Urk. 6/26/17-19 , und deren Evaluation vom 1 8. März 2019, Urk. 6/26/20-21 ) . 3. 9

PD Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3 ) stellte in seinem Bericht vom 3 1. Januar 2019 über die gleichentags erfolgte Konsultation ( Urk. 6/19 = Urk. 6/26/14-16) diesel ben Diagnos en wie in seinem Bericht vom Juli 2018 (vorstehend E. 3.6) . Der Patient beschreibe ein Jahr postoperativ weiterhin einen prolongierten Verlauf. Trotz allem habe er signifikant von der Operation profitiert. Im letzten Jahr hätten intensive Bemühungen stattgefunden, um die Arbeitsfähigkeit des Patienten wiederherzustellen. Als Baumaschinenführer im Tiefbau bestehe jedoch weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Er habe in den vergangenen Monaten intensiv ein Rehabilita tions programm absolviert mit Fitnesstherapie. Darunter zeige sich insgesamt wenig Besserung. Radiologisch finde sich eine solide Fusion L4 bis S1 ohne Hin weis auf Lockerung oder Implantatversagen . In der durchgeführten MRI-Unter suchung vom 6. August 2018 zeige sich eine bekannte breitbasige

Diskuspro trusion mit geringgradiger zentraler Spinalkanalstenose im Anschlusssegment L3/ 4. Es bestehe keine höhergradige Neurokompression. Aus wirbelsäulenchirur gischer Sicht könne die Situation aktuell nicht verbessert werden. Ein Grossteil der Beschwerden seien muskulärer Genese im Sin ne von ISG-Beschwerden beid seitig . Es werde dringendst das Aufrechterhalten der körperlichen Aktivität zur weiteren Kräftigung und Lockerung der paravertebralen Muskulatur empfohlen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf zeitlich nicht begrenzt sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit reduzierter körperlicher Aktivität sei jedoch sicherlich in leicht reduziertem Umfang gegeben. Es werde um Reevaluation hinsichtlich der Reintegration, gege benenfalls Umschulung zu einer Tätigkeit mit geringerer körperlicher Anstren gung , gebeten (S. 2 f.). 3.10

Dr. F.___ (vorstehend E. 3.8 ) und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neuro logie, Klinik A.___ , nannten in ihrem Bericht vom 2 3. April 2019 über die Konsultation vom 1 8. April 2019 ( Urk. 6/26/ 22-24 ) die hier verkürzt wi e derge gebene Diagnose eines Verdachts auf ein zervikoradikuläres Syndrom C7 und/

oder C8 links (S. 1). Die Ursache der Zervikobrachialgie links sei am ehesten ein zervikoradikuläres Syndrom C7 und/oder C8 links und möglicherweise auch persistierende Beschwerden bei subacrom i alem Impingement und AC-Gelenks arthrose links. Bezüglich des zervikoradikulären Syndroms C7, C8 links seien weitere therapeutischen Massnahmen von Seiten des Patienten nicht erwünscht. Wegen den Schulterschmerzen links würden die

die Kollegen der Orthopädie obere Extremitäten um ein Aufgebot des Patienten ge beten (S. 3 unten). 3.11

Med. pract . H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 9. Mai 2019 ( Urk. 6/26/2-5) aus, dass er den Beschwerde führer seit 1. Oktober 2010 ambulant behandle ( Ziff. 1.1). Er habe ihm seit März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Baumaschi nenführer attestiert ( Ziff. 1.3). Die Prognose für die angestammte Tätigkeit als Baumaschinenführer sei schlecht ( Ziff. 2.7). Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, konnte med. pract . H.___ nicht beant worten ( Ziff. 4.2). Im Haushalt bestehe keine Einschränkung ( Ziff. 4.5). 3.12

Am 3. Juni 2019 nahm Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 6/33 S. 5-6) und nannte die folgenden Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss Aktenlage (S. 5): - Zustand nach Verlängerungs-Spondylodese und transpedikulärer Instru mentierung L4/5 am 9. Februar 2018 inklusive Revisions-Dekompression L4/5 und Neurolyse L5 beidseitig sowie TLIF L4/5 von rechts bei - Lumboischialgie rechts bei epifusioneller Degeneration L4/5 mit Dis kusdegeneration und - protrusion sowie resultierender Spinalkanalste nose und rezessaler Enge der Nervenwurzel L5 rechts (MRI der LWS vom 2 1. September 2017) - Zustand nach dorsaler transpedikulärer Instrumentierung und TLIF L5/S1 am 3. Dezember 2010 inklusive Dekompression der Nerven wurzel L5 rechts - Zustand nach Nucleotomie L4/5 links 2006 - Schulter-Arm-Schmerz links mit/bei - Zustand nach Schulter-ASK links am 2 5. Oktober 2017 mit Acromio plastik und lat. Claviucularresektion - klinisch-neurologisch und elektrophysiologisch (August 2016) norma len Befunden - MRI der HWS vom Mai 2016: mässiggradige Neuroforamenstenose der Wurzel C/ links, leichte Neuroforamenstenose auch C6 links und C7 rechts - DD: myofaszialem Schmerzsyndrom Gemäss der Übersicht des Taggeldversicherers bestehe - bis auf wenige Tage mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2018 - durchgehend vom 2 6. Septem ber 2017 bis 3 0. April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Beim Versicherten seien anhand der vorliegenden Arztber ichte die beiden oben genannten soma ti schen Gesundheitsschäden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ablei ten den Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Gesundheits schä den seien inzwischen stabil. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsun fähig keit seien die aktenkundigen Angaben, wie üblich geltend für die angestammte bezie hungsweise zuletzt ausgeübte Tätigkeit , aus versicherungsmedizinisch-orthopä di scher Sicht plausibel. Für diese bestehe seit 2 6. September 2017 durchgehend und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5). Für eine adaptierte Tätigkeit mit dem Belastungsprofil «körperlich leicht, ohne Heben und Tragen von Lasten schwerer als 6-8 kg, ohne häufiges Bücken oder Arbeiten in Schulter höhe, ohne längeres Stehen in vornübergebeugter oder rückgeneigter Haltung» bestehe gemäss Angaben im Bericht von PD

Dr. D.___ vom 3 1. J anuar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.9 ) sicherlich Arbeitsfähigkeit in leicht reduziertem Umfang. Medizintheoretisch sei die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich bei 75-80 % anzusetzen, retrospektiv spätestens ab 3 1. Januar 2019 (S. 6). 4. 4.1

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden weitere Arztberichte ( Urk. 3, Urk. 10/ 1 = Urk. 15/4 , Urk. 10/3 , Urk. 20) eingereicht.

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der genannten Berichte erfüllt, weshalb sie grundsätzlich zu berücksichtigen sind. 4.2

Med. pract . H.___

stellte am 1 3. November 2019 di e folgenden Diagnosen ( Urk. 3 S. 2 ): - Zug- und Rotationstrauma Schulter links am 2 9. September 2010 mit - Zerrung der paravertebralen Muskulatur auf Höhe der linken Scapula mit schmerzhaften Myelogelosen - Zerrung der Pectoralismuskula t ur links - Zerrung des Plexus brachialis links mit ausstrahlenden Schmerzen bis in die linke Hand - MRI S chulter links vom 2 6. Oktober 2010: Nachweis einer moderaten aktivierten hypertrophen AC-Gel e nksarthrose mit Bursitis subacro mia lis,

passend zu einem Imp i ngementsyndrom , i ntakte Rotatorenman schette - Abklärung Dr. J.___ : Verspannungen und Blockaden der oberen bis mittleren BWS und CTG links - Status nach DH-Operation 1990 auf Höhe LWK4/5 links - Status nach dorsaler transpedikulärer Instrumentierung L5/S1 sowie TLIF L5/S1 von rechts und Dekompression der Nervenwurzel L5 rechts am 3. Dezember 2 010, fecit Dr. K.___ , Klinik A.___

- Verhebetrauma am 2 3. August 2017 mit lumboradikulärem Schmerz syn drom und sensiblem Ausfallsyndrom

L5/S1 rechts - d orsale Verlängerun g sspondylodese und transpedikuläre Instrumen tie rung L4/L5 ( Solera ),

R evisionsdekompression L4/L4 beidseitig sowie Ne u r o lyse beidseitig - t ransforaminale lumbale intersomatische Fusion (TLIF) L4/L5 mit autologer lokaler Spongiosa und

Devex -Cage Interponat von rechts am 9. Februar 2018, fecit PD Dr. D.___ - d iagnostische und therapeutische Facettengelenksinfiltration L3/4 u nter BV-Kontrolle, am 17.6.2019 - a ktuell: z unehmende lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis zum Fuss, Ausbildung von Kribbelparästhesien der Beine beidseitig rechts mehr als links - zunehmende Beinschwäche beidseitig mit einschiessendem Kraftverlust - MRI der LWS nativ vom 2 1. September 2017, MRI Klinik A.___ mit/bei - epifusioneller Degeneration L4/L5 mit Diskusdegeneration und breiter Diskusextrusion und konsekutiv mässiger Spinalkanalstenose und schwerer Stenose im Abgang des Recessus der L5 Wurzel rechts mit

Kompression dieser Nervenwurzel - mä ssige r

Foramenstenose L5/S1 mit möglicherweise Kompression d er L5 Wurzel intraforaminal beidseitig (hier

reduzierte Beurteilbarkeit bei Artefakten durch die inliegenden Pedikelschrauben ) - r egelrechte r postoperative n Veränderungen bei Status nach Spondy lodese L5/S1 - MRI LWS / lumbosa kraler Übergang nativ vom 1 4. Mai 2019 - r egelrechter Zustand nach Spondylodese und Dekompression L4 - S1 - f lache Protrusionen L2 - L4 mit Kontakt recessal zu den L4-Nerven wurzeln - Facettengelenke der unteren BWS bis L3 kaum degeneriert und L3/L4 aufgrund der

Artefakte kaum

einsehbar - l eichte bis massige Spinalkanalstenose L3/L4 - k eine relevanten Foraminalstenosen - leichte, mä ssig aktivierte ISG-Arthrosen beidseits - MRI der HWS und BWS nativ vom 1 3. Mai 2016, Klinik A.___ , mit/ bei - a nlagebedingt grenz wertig breitem zervikalem Spinalkanal - k leine r

mediolateral linksseitige r Diskushernie C6/C7 mit Beein trächtigung der C7-Nervenwurzel links am

Eingang zum Foramen - f lache r Protrusion C4/C5 ohne Nervenwurzel-Beeinträchtigung - k eine relevanten Foraminalstenosen bei nur zum Teil diskreten Unk arthrosen - a n der BWS nur alte Scheuermann-Veränderungen der mittleren und unteren BWS ohne Diskopathie - k eine Myelopathie - s ubacromiales Impingement mit Bursitis subacromialis mit symptoma tischer AC-Arthrose Schulter links - Schulterarthroskopie links, arthroskopische Dekompression mit Bur sek tomie sowie Acromioplastik ,

later ale Clavicularesektion am 2 5. Okto ber 2017, fecit Dr. E.___ - MR Arthrog raphie Schulter links vom 2 6. September 2016, Klinik A.___ , mit/bei - deutliche r , diffuse r Ausdünnung der Supraspinatussehne ohne Nach weis eines umschriebenen Defektes

und ohne Ablösung der Sehne vom Tuberculum majus - Art hro -MRI der Schulter links vom 2. Oktober 2017, Universität L.___ mit/bei - s chwere r AC-Gelenksarthrose mit ang r enzend schwerem Knochen marksödem im lateralen Klavikulaende

und im Acromion - e inzelne n Hinweise n auf eine mögliche adhäsive Kapsulitits - k ein Nachweis einer Läsion der Rotatorenmanschette Als Hausarzt, der den Patienten regelmässig sehe, untersuche und seine Alltags beschwerden aufnehme, seien die beschriebenen Beschwerden im Rücken- und Schulterbereich links mitnichten besser geworden. Geplant und organisiert sei zurzeit eine erneute MRI-Untersuchung der LWS bei Verdacht auf eine zuneh mende Spinalkanalstenose mit lumboradikulären und sensiblen Ausfaller schei nungen vor allem im rechten Bein. Auch geplant seien neuraltherapeutische The rapien im Schulterbereich links. Er könne sich beim besten Willen nicht vor stellen, wie der Patient mit seinen Beschwerden in einem 80%-Pensum arbeiten solle. Aus seiner Sicht sei die zuerst gesprochene 100%ige IV-Berentung absolut gerechtfertigt (S. 1). 4.3

PD Dr. D.___ nannte im Bericht vom 8. Januar 2020 ( Urk. 10/3) die folgenden Hauptdiagnosen (S. 1): - persistierende Lumboischialgie rechts, DD Bursitis trochanterica rechts - regelrechte Lage des eingebrachten Spondylodesematerials L4-S1 ohne Hinweis auf Lockerung oder Implantatversagen , solide Fusion L4-S1 intersomatisch, Anschlusssegmentretrolisthese L3/4 mit beginnender ventraler Überbauungsreaktion, keine Instabilität, erhaltene Höhe der nicht fusionierten lumbalen Bandscheibenfächer, angedeutete Verkal kung des vorderen Längsbandes im abgebildeten Bereich (Röntgen der LWS vom 7. Januar 2020) - beginnende Anschlusssegmentdegeneration L3/4 mit höhergradiger Spinalkanalstenose L3/4 bei Diskusprotrusion und epiduraler Lipoma tose, leicht progredient im Vergleich zum 1 4. Mai

2019, kein Hinweis für Neurokompression im fusionierten Bereich, Grund- und Deck plattenunregelmässigkeiten thorakolumbal vereinbar mit einem Morbus Scheuermann (MRI der LWS vom 2 1. November 2019) - Status nach Facettengelenksinfiltration L3/4 am 1 7. Juni 2019, fecit PD Dr. D.___ : mit Beschwerdebesserung von 30 - 40 % für zirka 2 Tage - Status nach dorsaler Verlängerungsspondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4/5 sowie Revisionsdekompression L4/5 beidseits, Neurolyse L5 beidseits und TLIF L4/5 von rechts am 9. Februar 2018, fecit PD Dr. D.___ - Status nach dorsaler transpedikulärer Instrumentierung L5/S1 sowie TLIF L5/S1 von rechts und Dekompression der Nervenwurzel L5 rechts am 3. Dezember 2010, fecit Dr. K.___ - Status nach Nukleotomie L4/5 links 2006, Universitätsspital C.___ Die Beschwerden des Patienten seien bildmorphologisch nicht vollständig zu erklären. PD Dr. D.___ gehe davon aus, dass ein Grossteil der Beinschmerzen rechts auf eine Bursitis trochante rica rechts zurückzuführen sei . Die Kollegen der unteren Extremitäten würden um Aufbieten des Patienten zur klinisch-radio logischen Diagnostik beider Hüften bei beginnender Coxarthrose links und Infil tration der Bursa trochanterica rechts gebeten . Zwischenzeitlich empfehle er das Aufrechterhalten der körperlichen Aktivität soweit wie möglich (S. 3). 4 .4

Dr. med. M.___ , Oberarzt , Klinik A.___ , Hüft- und Kniechirurgie, nannte im Bericht vom 3 0. Januar 2020 ( Urk. 10/1 = Urk. 15/4 ) als Haupt diag nose einen Verdacht auf Bursitis trochanterica rechts sowie eine beginnende Cox arthrose links (S. 1) . Der Patient sei von PD Dr. D.___ von der Wirbelsäulen chi rurgie zugewiesen worden. Dr. M.___ gehe nicht davon aus, dass der Patient durch eine coxarthrotische Problematik geplagt sei. In der klinischen Untersu chung fänden sich Hinweise auf schmerzhafte Abduktoren oder eine entzündete Bursa trochanterica. Er habe die rechte Bursa probatorisch infiltriert. Im Grund satz könne als nächster Schritt durchaus auch einmal das Hüftgelenk intraarti kulär infiltriert werden, dies aber eher aus Gründen des Ausschlusses (S. 2). 4.5

PD Dr. D.___ stellte im Bericht vom 2 6. Oktober 2020 über die Operations be sprechung ( Urk.

20) die folgenden Hauptdiagnosen (S. 1): - persistierende Lumboischialgie / Lumbofemoralgie rechts, DD Irritation des Tractus iliotibialis rechts - regelrechte Lage des eingebrachten Spondylodesematerials L4-S1 ohne Hinweis auf Lockerung oder Implantatversagen , solide Fusion L4-S1 intersomatisch, Anschlusssegmentretrolisthese L3/4 mit beginnender ventraler Überbauungsreaktion, keine Instabi l ität, erhaltene Höhe der nicht fusionierten l umbalen Bandscheibenfächer, angedeutete Verkal kung des vorderen Längsbandes im abgebildeten Bereich (Röntgen LWS vom 7. Januar 2020) - beginnende Anschlusssegmentdegeneration L3/4 mit hochgradiger Spinal kanalstenose L3/4 bei Diskusprotrusion und epiduraler Lipoma tose, leicht progredient im Vergleich zum 2 1. November 2019, höher gradige Spinalkanalstenose L2/3, progredient im Vergleich zum 2 1. Novem ber 2019, kein Hinweis

für Neurokompression im fusionier ten Bereich, Grund- und Deckplattenunregelmässigkeiten

thorakolum bal vereinbar m it einem Morbus Scheuermann (MRI

der LWS vom 2 2. September 2020) - Status nach Facettenge lenksinfiltration L3/4 am 1 7. Juni 2019, f ecit PD Dr. D.___ : mit

Beschwerd ebesserung von 30 - 40 % für zirka 2 Tage - Status nach Sakralblock am 2 1. August 2020, fecit PD Dr. D.___ : ohne wesentliche

Beschwerdebesserung - Status nach dorsaler Verlängerungsspondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4/5 sowie

Revisionsdekompression L4/5 beidseits, Neurolyse L5 beidseits und TLIF L4/5 von rechts am

9. Februar 2018, fecit PD Dr. D.___ - Status nach dorsaler transpedikulärer Instrumentierung L5/S1 sowie TLI F L5/S1 von rechts und

Dekompression der Nervenwurzel L5 am 3. Dezember 2010, fecit Dr. K.___ - Status nach Nukleotomie L4/5 links 2006, Universitätsspital C.___ Mehr als zwei Jahre postoperativ klage der Patient über eine persistierende Lum boischialgie / Femoralgie rechtsbetont. Die Beschwerden seien bildmorphologisch nicht vollständig nachzuvollziehen . Im Anschlusssegment L3/4 bestehe eine Retrolisthese ohne Instabilität in den Funktionsaufnahmen. Des Weiteren bestehe hier eine hochgradige Spinalkanalstenose L3/4 leicht progredient zu letztem Jahr. Ausserdem bestehe im Segment L2/3 eine höhergradige Spinalkanalstenose eben so leicht progredient. Auf ents prechende Infiltrationen habe der Patient kaum angesprochen. Da die Spinalkanalstenosen L2/3 und L3/4 progredient und mittler weile hoc hgradig seien, habe er mit ihm über die Option einer Dekompres sions operation L2/3 und L3/4 von rechts gesprochen. Aufgrund der zunehmenden Schwäche im Bereich der Beine wünsche d er Patient ein operatives Vorgehen. Zusammengefasst gelte festzuhalten, dass der Patient mit und ohne Operation im alten Beruf als Maschinenführer arbeitsunfähig bleiben werde. Die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde in der Zukunft beurteilt werden müssen (S. 3). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 6. November 2019 ( Urk. 2 /1) gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. I.___ vom Juni 2019 (vorstehend E. 3.12 ) davon aus, es bestehe gemäss den medizinischen Abklärungen eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit September 201 7. Inzwischen habe sich sein Gesundheitszustand verbessert und es sei ihm aus versiche rungs medizinsicher Sicht spätestens seit 3 1. Januar 2019 eine körperlich leichte Tätig keit in einem 80%-Pensum zumutbar, weshalb die IV-Rente gemäss den gesetz lichen Bestimmungen drei Monate nach der Änderung und somit per 1. Mai 2019

auf eine Viertelsrente h erabzusetzen sei (vorstehend E. 2.1) .

5.2

Es ist aufgrund der A kten unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab September 2017 und bei Ablauf des Wartejahres im Septemb er 2018 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. RAD-Arzt Dr. I.___

beurteilte den medizinischen Sach verhalt in seiner Stellungnahme vom Juni 2019 (vgl. vorstehend E. 3.12) dahin gehend, dass seit 2 6. September 2017 durchgehend und überwiegend wahr schein lich auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten be ziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe. Dies ist vorliegend nicht streitig und erweist sich in Anbetracht der ausgewiesenen Befunde und des Anforderungsprofils der Tätigkeit als «Maschinist/ Magaziner /Allr ounder» (vgl. Urk. 6/13 Ziff. 3 ) als nachvollziehbar .

Gestützt auf die Beurteilung durch PD Dr. D.___ , welcher in seinem Bericht vom Januar 2019 (vorstehend E. 3.9 ) die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit reduzierter körperlicher Aktivität als « sicherlich in leicht reduziertem Um fang » gegeben erachtete, ging der RAD-Arzt spätestens ab 3 1. Januar 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 75-80 % aus. Der Arztbericht von PD Dr. D.___

stellt indessen mangels einer diesbezüglich umfassenden Begründung und präzisen Bezifferung der Arbeitsfähigkeit

grundsätzlich keine verlässliche Grundlage dar, um

die von der Beschwerdegegnerin ab 3 1. Januar 2019 angenommene Verbes serung des Gesundheitszustands nachvollziehen zu können . Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach gestützt auf die vage gehaltene Beurteilung durch PD Dr. D.___

in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehen solle, findet in den medizinischen Akten somit keine genügende Stütze . Überdies beurteilte PD Dr. D.___ a ls Oberarzt für Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie den Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers rein aus wirbelsäulen chirurgi scher Sicht (vgl. Urk. 6/19 S. 2 unten) . 5 .3

Im Zeitpunkt der Beurteilung durch den RAD-Arzt waren hinsichtlich der von ihm genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere weitere Abklärungen durch die behandelnden Ärzte ausstehend (vgl. vorstehend E. 3.10 ) .

E s liess sich mithin noch nicht auf stabile Gesundheitsschäden schliessen.

Anhaltspunkte hierfür liefern auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein gereichten Arztberichte , welchen eine beginnende Coxarthrose links sowie ein Verdacht auf Bursitis trochanterica rechts als neue Diagnosen zu entnehmen sind . PD Dr. D.___

erachtete i n seinem

Bericht v om Oktober 2020 (vorstehend E. 4.5 )

die Spinalkanalstenosen L2/3 und L3/4 als progredient und mittlerweile hoch gra dig und hielt fest, der Patient habe sich für die Option eines operati ven Vor gehens ausgesprochen . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Beschwerde führer sei mit und ohne Operation im alten Beruf als Maschinenführer arbeits unfähig. Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhalte, müsse in der Zukunft beurteilt werden. An seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit vom Januar 2019 hielt PD Dr. D.___ im Bericht vom Oktober 2020 somit nicht mehr fest. 5.4

Der Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. I.___ gingen keine eigenen Untersuchungen voraus, was den Beweisanforderungen an medizinisch e Berichte (vgl. vorstehend E. 1.7 ) vorliegend nicht zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Ver gleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 1 1. Juni 2013 E. 3.4). Des Weiteren kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Ergebnis versicherungs in terner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7).

Solche Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Berichten von PD Dr. D.___ (vor stehend E. 4.3, 4.5) und Dr. M.___ (vorstehend E. 4.4). Dass sich die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers per Januar 2019 erheblich verbessert hat, kann aus den vorhandenen ärztlichen Berichten nicht geschlossen werden. 5.5

Zusammenfassend fehlt es somit an einer gesamthaften, die verschiedenen Be schwerden umfassenden fachärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung en auf seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit , womit sich weitere Abklärungen als erforderlich erweisen.

Mithin kann nicht beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwer deführers und seine Arbeitsfähigkeit im Januar 2019 anspruchsrelevant verbessert haben.

Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5.6

Festzuhalten ist im Übrigen das Folgende: Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbs möglich keiten verbleibt ( Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesund heitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist.

Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheits be dingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesge setz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 1 zu Art. 1a und Rz 7 zu Art. 28). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf über einen Rentenanspruch unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen dann entschieden werden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung verneint werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 vom 1 5. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer das Kündi gungsschreiben vom 1 5. November 2019 ( Urk. 10/2) zu den Akten , mit welchem das Arbeitsverhältnis per 2 9. Februar 2020 und somit nach Verfügungserlass gekündigt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat bis anhin keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geprüft, womit vorliegend dem Grundsatz «Einglie derung vor Rente» noch nicht Genüge getan wurde. A uch in Bezug auf mögliche Eingliederungsmassnahmen

erweist sich daher eine weitere Prüfung des Leistungsanspruchs als erforderlich. Diesbezüglich ergeht der Hinweis an den Beschwerdeführer, dass e ine rentenbeziehende Person mit Eingliederungsres sourcen - unabhängig davon, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt - grundsätzlich nicht nur einen Anspruch, sondern auch eine Pflicht

hat , an zumutbaren Wiedereinglieder ungsmassnahmen teilzunehmen. Dabei bildet die subjektive Eingliederungsfähigkeit der rentenbeziehenden Person keine Voraussetzung für die Durchführung solcher Massnahmen . Dies betrifft Personen mit ganzen und Teilrenten gleichermassen (BGE 145 V 2 E. 4.3.1 ).

6. 6.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. Sept ember 2003 E. 5.2). 6.2

Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich.

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene n Verfügung en aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den medizinischen Sachverhalt sowie die

Frage der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit in geeigneter Weise

abkläre, mögliche Eingliederungsmassnahmen prüfe und gegebenenfalls

durchführe

und über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkenn t : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung en

vom 6. Novem ber 2019 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen , neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 9. Februar 2019 mit , dass keine Eingliederungsmassnahmen aufgenommen würden und der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft werde ( Urk. 6/15).

Die IV-Stelle holte

insbesondere beim Krankentaggeldversicherer weitere Akten ein ( Urk. 6/18).

Am

4. April 2019 ( Urk. 6/20) liess der Versicherte der IV-Stelle unter Hinweis auf Wirbelsäulen- und Schulterprobleme eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug zukommen. Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 6/31) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 6. November 2019 eine von September 2018 bis April 2019 befristete ganze Rente ( Urk. 6/46 in Verbindung mit Urk. 6/35 = Urk. 2/1) sowie eine Viertelsrente

ab Mai 2019 zu ( Urk. 6/47 = Urk. 2/2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014 , Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins ge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gericht lichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.

BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Auf hebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bun desgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV)) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wend baren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 5. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 6. November 2019 ( Urk. 2/1, Urk. 2/2) und beantragte, diese seien aufzu he ben und es solle aufgrund der seit September 2017 anhaltenden vollen Arbeitsun fähigkeit eine Neuprüfung seines Rentenantrags erfolgen ( Urk. 1 S. 1 Mitte). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 202 0 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1 8. Februar 2020 ( Urk.

7) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Mit Replik vom 1 7. März 2020 ( Urk.

9) machte der Beschwerdeführer eine weitere Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend und reichte die angeforderten Unterlagen ein ( Urk. 10/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 1 7. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13) . Am 1 8. August 2020 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (vgl. Urk. 14 und Prot. S. 5) , anlässlich welcher der Beschwerdeführer auf die Mög lichkeit einer reformatio

in peius im Falle einer Rückweisung hingewiesen wurde und er weitere medizinische Berichte zu den Akten reichte ( Urk. 15/1-4). Diese sowie ein weiterer vom Beschwerdeführer eingereichter Bericht vo m 2 6. Oktober 2020 ( Urk.

20) wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 0. Novem be r 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Di e Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügung en ( Urk. 2 /1 , Urk. 2/2 ) davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinist seit September 2017 voll a rbeitsunfäh ig . Ein allfälliger Rentenan spruch entstehe frühestens ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und somit ab September 201 8. Inzwischen habe sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers indessen verbessert. Aus versicherungsmed izinischer Sicht sei ihm spätestens seit 3 1. Januar 2019 eine körperlich leichte Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar. Es würden sich alle Tätigkeiten mit Gewichten bis maxi mal 8 kg eignen. Häufiges Bücken sowie längeres Verbleiben in gebückter oder rückgeneigter Haltung seien zu vermeiden ( Urk. 2/1 S. 4 = Urk. 6/36 S. 1) . Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 43 % , weshalb die Rente per 1. Mai 2019 auf eine Viertelsrent e herabzusetzen sei ( Urk. 2/1 S. 5 = Urk. 6/36 S. 2 ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte demgegenüber im Wesentlichen ein ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin gehe ohne differenzierte Begründung davon aus, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert habe und ihm seit Ende Januar 2019 eine leichte Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar sei. Eine medizinische Begut achtung oder Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst habe nicht stattgefunden. Der behandelnde Arzt bestätige indessen die anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten). Aufgrund der anhaltenden Symptomatik bestehe nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Sein Zustand habe sich weiter verschlechtert; es seien neue Befunde hinzugekommen ( Urk. 9).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist die Befristung der ganzen Invalidenrente bis Ende April 2019 beziehungsweise die Herabsetzung auf eine Viertelsrente

und ob diesbe züglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Oberarzt Obere Extremitäten, Klinik A.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 6. September 2016 ( Urk. 6/2/12-13) die folgende Diag nose (S. 1): - panvertebrale Schulterschmerzen links mit Ausstrahlung im Sinne von Arm schmerzen im Dermatom C6/7 - Status nach Schulter-Distorsion mit Zug- und Rotationstrauma 2010 MR-topographisch könne heute mit Sicherheit eine relevante Pathologie im Schultergelenk ausgeschlossen werden. Es ergäben sich für ihn somit keine Anhaltspunkte für ein weiteres schulterchirurgisches Vorgehen (S. 1). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt Neurologie, Klinik A.___ , stellte in seinem Bericht vom 3 1. August 2017 ( Urk. 6/2/15-16) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schulterpathologie links nicht objektivierbar (Untersuchung 2016) - Beginn zirka 2010 im Ansch luss an ein Zug-/Rotationstrauma der Schulter links (2 0. September 2010 ): Zerrung der paravertebralen Mus kulatur auf Höhe der linken Scapula mit schmerzhaften Myogelosen, Zerrung der Pektoralismuskulatur , moderate hypertrophe AC Gelenks arthrose mit begleitender Bursitis subakromialis , intakte Rotatoren man schette (MRI Schulter links vom 2 6. Oktober 2010) - klinisch-neurologisch normaler Befund - MRI HWS vom 1 3. Mai 2016: mässiggradige Neuroforamenstenose für die Wurzel C7, leicht auch C6 links, leichte Neuroforamenstenose für die Wurzel C7 rechts - Elektrophysiologie vom 4. August 2016: Normalbefunde, insbesondere ohne Hinweise auf neurogene Veränderungen typischer Kernmuskeln C6-C8 links - Differenzialdiagn ose (DD): myofasziales Schmerzsyndrom - Status nach TLIF ( Transforaminal

Lumbar Interbody Fusion ) L5/S1 rechts am 3. Dezember 2010 - Status nach Nukleotomie L4/5 links (zirka 2006 im Universitätsspital C.___ ) Aus neurologischer Sicht sei das Schmerzsyndrom der linken Schulter weiterhin un klar. E s

fänden sich keine Hinweise für ein zervikoradikuläres Syndrom und auch keine Hinweise für eine Neuropathie im Schulterbereich beziehungsweise des Plexus brachialis links. Zum jetzigen Zeitpunkt bestünden auch keine An haltspunkte für ein CRPS ( complex regional pain

syndrom ; S. 2 unten). 3.3

PD Dr. med. D.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Klinik A.___ , berichtete am 1 8. Oktober 2017 über die am gleichen Tag erfolgte Konsultation ( Urk. 6/2/6-8) und nannte die hier verkürzt aufgeführte Diagnose einer Lum boischialgie rec hts sowie als Nebendiagnose Schulter- und Armschmerzen links (S. 1 f.). Der Hausarzt des Patienten habe ihm seit einem Monat eine volle Arbeits unfähigkeit als Baumaschinenführer attestiert (S. 2 Mitte). Knapp sieben Jahre nach der Spondylodese-Operation L5/S1 mit weitestgehend erfreulichem Verlauf klage der Patient nun wieder seit zwei Monaten über eine Lumboischialgie rechts. Es zeige sich kein sensomotorisches Defizit im Bereich der unteren Extremitäten. In der durchgef ührten radiologischen Diagnostik zeige sich die beginnende epi fusionelle Degeneration L4/b. Die MRI-Untersuchung zeige daraus resultierend eine hochgradige Spinalkanalstenose sowie rezessale Enge der Nervenwurzel L5 rechts. Diese Befunde würden sowohl die Rückenschmerzen als auch die Bein schmerzen gemäss dem Dermatom der Nervenwurzel L5 rechts sehr wohl erklären (S. 2 f.). 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , nannte in seinem Bericht vom 2 1. Oktober 2017 ( Urk. 6/2/9) eine symptomatische AC-Arthrose mit Acromion-Sporn mit sekun därem Impingement der Schulter links als Diagnose . Der Patient klage seit längerer Zeit über entsprechende Schulterbeschwerden linksseitig. Aufgrund des ausgeschöpften konservativen Weges werde die Indikation zur operativen Sanie rung gestellt, welche am 2 5. Oktober 2017 stattfinden werde.

3.5

Am 9. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ , Mus kulo-Skelettal Zentrum, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, operiert (Operationsbericht vom 1 2. Februar 2018, Urk. 6/18/33-36). Die Operation beinhaltete eine dorsale Verlängerungsspondylodese

und transpedikuläre Instru mentierung L4/5 ( Solera ), eine Revis ionsdekompression L4/5 beidseitig sowie Neurolyse L5 beidseitig , transforaminale lumbale intersomatische Fusion (TLIF) L4/5 mit autologer lokaler Spongiosa sowie Devex -Cage Interponat von rechts (S.

2). 3.6

PD Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3 ) berichtete am 1 9. Juli 2018 über die am gleichen Tag erfolgte postoperative Nachkontrolle in der Wirbelsäulensprechstunde ( Urk. 6/14/1-3) und nannte die folgende Diagnose ( S.

1; Nebendiagnosen vgl. S.

1

f. ): - Status nach dorsaler Veränderungsspondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4/5 sowie Revis ionsdekompression L4/5 beidseitig, Neurolyse L5 beidseitig und TLIF L4/5 von rechts am 9. Februar 2018 bei : - Lumboischialgie rechts bei: - epifusioneller Degeneration L4/5 mit Diskusgeneration sowie breiter Diskusprotrusion und daraus resultierender Spinalkanalstenose und rezessaler Enge der Nervenwurzel L5 rechts (MRI der LWS vom 2 1. September 2017) - Status nach dorsaler transpedikulärer Instrumentierung L5/S1 sowie TLIF L5/S1 von rechts und Dekompression der Nervenwurzel L5 rechts am 3. Dezember 2010 - Status nach Nucleotomie L4/5 links 2006, Universitätsspital C.___ Der Patient habe sechs Monate postoperativ signifikant von oben genannter Operation profitiert. Es zeige sich jedoch weiterhin ein prolongierter Verlauf. Die Wiedereingliederung in den alten Job als Maschinenführer in den vergangenen vier Wochen habe sich schwierig gestaltet. Er komme dem Arbeitspensum von 50 % nur knapp nach. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich kein senso motorisches Defizit im Bereich der unteren Extremitäten und radiologisch zeige sich ein exzellenter Verlauf bei solider Fusion L4 bis S 1. Er empfehle eine weitere Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen. Aufgrund der bestehenden Ischialgie links werde noch eine MRI-Untersuchung der LSW mit Artefaktunterdrückung zum Ausschluss einer Nervenwurzelkompression in die Wege geleitet (S. 2. f). 3.7

Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4 ) nannte in seinem Bericht vom 3 0. Oktober 2018 ( Urk. 6/26/7-8) die folgende Diagnose (S. 1): - Status nach Schulterarthroskopie links, arthroskopische Dekompression mit Bursektomie sowie Acromioplastik , laterale Clavicularesektion vom 2 5. Oktober 2017 bei - bekanntem subacromialem Impingement mit Bursitis subacromialis mit AC-Arthrose links Der Patient beschreibe heute Beschwerden, welche nicht im Zusammenhang mit der Schulter interpretiert würden. Die Beschwerden vor der Schulteroperation seien vollständig regredient . Diese Beschwerden seien vor allem im AC-Gelenk sowie subacromial anzusiedeln gewesen. Aktuell beschreibe der Patient Beschwer den im Bereich der Fossa infraspinata/zentrales Drittel der Scapula mit aus strahlender Komponente bis Dig . IV und Dig . V der linken Hand (S. 1). 3.8

Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurolog ie , und Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2 ) nannten in ihrem Bericht vom 8. November 2018 ( Urk. 6/26/11-13) die folgen den, hier verkürzt widergegebenen Diagnosen (S. 1 f.): - Ve rdacht auf zervikoradikuläres Syndrom C7 links , E rstmanifestation unklar, Exazerbation im Sommer 2018 - Status nach Zug-/Rotationstrauma der Schulter links am 2 0. September 2010, Zerrung der paravertebralen Muskulatur auf Höhe der linken Scapula mit schmerzhaften Myogelosen, Zerrung der Pectoralis musku latur - moderate hypertrophe AC-Gelenksarthrose mit begleitender Bursitis suba cromialis, intakte Rotatorenmanschette (MRI der linken Schulter vom 2 6. Oktober 2010) - Status nach Schulterarthroskopie links, arthroskopische Dekompression mit Bursektomie sowie Acromioplastik , laterale clavikulare Sektion vom 2 0. Oktober 2017 bei subacromialem Impingement mit AC-Ar thr ose links - Lumboischialgie rechts Im Vordergrund stehe eine Zervikobrachialgie links seit dem Zug-/Rotations traume der linken Schulter am 2 0. September 201 0. Nach der Operation am 2 5. Oktober 2017 sei es zu einer vorübergehenden Besserung der Schmerzen ge kommen, jedoch mit erneuter Schmerzexazerbation im Sommer 2018 (S. 2 Mitte). Klinisch neurologisch sei eine im Vorbericht nicht beschriebene sensomo torische Ausfallsymptomatik im Sinne von Hypästhesie/ Hypalgesie der gesamten linken oberen Extremität und nicht algophob bedingte Kraftminderung gefunden worden . Zusammenfassend müsse die Ursache der Symptomatik offen belassen werden (S.

3). Dr. F.___ stellte im Bericht vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 6/26/9-10) dieselben Diagnosen wie im Bericht vom November 2018 und führte aus, dass die Ursache der Zervikobrachialgie links am ehesten ein zervikobrachiales Reizsyndrom und sensomotorisches Ausfallsyndrom links bei im MRI der HWS vom 5. Dezember 2018 beschriebener for a minaler Enge C7 links sei . Nach erneuter Aufklärung des Patienten hätten sie sich für eine erneute Infiltration der Nervenwurzel C7 links entschieden

(S.

2 ; vgl. Bericht über die Infiltration vom 1. Februar

201

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. Sept ember 2003 E. 5.2).

E. 6.2 Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich.

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene n Verfügung en aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den medizinischen Sachverhalt sowie die

Frage der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit in geeigneter Weise

abkläre, mögliche Eingliederungsmassnahmen prüfe und gegebenenfalls

durchführe

und über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkenn t : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung en

vom 6. Novem ber 2019 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen , neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 PD Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3 ) stellte in seinem Bericht vom 3 1. Januar 2019 über die gleichentags erfolgte Konsultation ( Urk. 6/19 = Urk. 6/26/14-16) diesel ben Diagnos en wie in seinem Bericht vom Juli 2018 (vorstehend E. 3.6) . Der Patient beschreibe ein Jahr postoperativ weiterhin einen prolongierten Verlauf. Trotz allem habe er signifikant von der Operation profitiert. Im letzten Jahr hätten intensive Bemühungen stattgefunden, um die Arbeitsfähigkeit des Patienten wiederherzustellen. Als Baumaschinenführer im Tiefbau bestehe jedoch weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Er habe in den vergangenen Monaten intensiv ein Rehabilita tions programm absolviert mit Fitnesstherapie. Darunter zeige sich insgesamt wenig Besserung. Radiologisch finde sich eine solide Fusion L4 bis S1 ohne Hin weis auf Lockerung oder Implantatversagen . In der durchgeführten MRI-Unter suchung vom 6. August 2018 zeige sich eine bekannte breitbasige

Diskuspro trusion mit geringgradiger zentraler Spinalkanalstenose im Anschlusssegment L3/ 4. Es bestehe keine höhergradige Neurokompression. Aus wirbelsäulenchirur gischer Sicht könne die Situation aktuell nicht verbessert werden. Ein Grossteil der Beschwerden seien muskulärer Genese im Sin ne von ISG-Beschwerden beid seitig . Es werde dringendst das Aufrechterhalten der körperlichen Aktivität zur weiteren Kräftigung und Lockerung der paravertebralen Muskulatur empfohlen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf zeitlich nicht begrenzt sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit reduzierter körperlicher Aktivität sei jedoch sicherlich in leicht reduziertem Umfang gegeben. Es werde um Reevaluation hinsichtlich der Reintegration, gege benenfalls Umschulung zu einer Tätigkeit mit geringerer körperlicher Anstren gung , gebeten (S. 2 f.). 3.10

Dr. F.___ (vorstehend E. 3.8 ) und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neuro logie, Klinik A.___ , nannten in ihrem Bericht vom 2 3. April 2019 über die Konsultation vom 1 8. April 2019 ( Urk. 6/26/ 22-24 ) die hier verkürzt wi e derge gebene Diagnose eines Verdachts auf ein zervikoradikuläres Syndrom C7 und/

oder C8 links (S. 1). Die Ursache der Zervikobrachialgie links sei am ehesten ein zervikoradikuläres Syndrom C7 und/oder C8 links und möglicherweise auch persistierende Beschwerden bei subacrom i alem Impingement und AC-Gelenks arthrose links. Bezüglich des zervikoradikulären Syndroms C7, C8 links seien weitere therapeutischen Massnahmen von Seiten des Patienten nicht erwünscht. Wegen den Schulterschmerzen links würden die

die Kollegen der Orthopädie obere Extremitäten um ein Aufgebot des Patienten ge beten (S. 3 unten). 3.11

Med. pract . H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 9. Mai 2019 ( Urk. 6/26/2-5) aus, dass er den Beschwerde führer seit 1. Oktober 2010 ambulant behandle ( Ziff. 1.1). Er habe ihm seit März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Baumaschi nenführer attestiert ( Ziff. 1.3). Die Prognose für die angestammte Tätigkeit als Baumaschinenführer sei schlecht ( Ziff. 2.7). Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, konnte med. pract . H.___ nicht beant worten ( Ziff. 4.2). Im Haushalt bestehe keine Einschränkung ( Ziff. 4.5). 3.12

Am 3. Juni 2019 nahm Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 6/33 S. 5-6) und nannte die folgenden Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss Aktenlage (S. 5): - Zustand nach Verlängerungs-Spondylodese und transpedikulärer Instru mentierung L4/5 am 9. Februar 2018 inklusive Revisions-Dekompression L4/5 und Neurolyse L5 beidseitig sowie TLIF L4/5 von rechts bei - Lumboischialgie rechts bei epifusioneller Degeneration L4/5 mit Dis kusdegeneration und - protrusion sowie resultierender Spinalkanalste nose und rezessaler Enge der Nervenwurzel L5 rechts (MRI der LWS vom 2 1. September 2017) - Zustand nach dorsaler transpedikulärer Instrumentierung und TLIF L5/S1 am 3. Dezember 2010 inklusive Dekompression der Nerven wurzel L5 rechts - Zustand nach Nucleotomie L4/5 links 2006 - Schulter-Arm-Schmerz links mit/bei - Zustand nach Schulter-ASK links am 2 5. Oktober 2017 mit Acromio plastik und lat. Claviucularresektion - klinisch-neurologisch und elektrophysiologisch (August 2016) norma len Befunden - MRI der HWS vom Mai 2016: mässiggradige Neuroforamenstenose der Wurzel C/ links, leichte Neuroforamenstenose auch C6 links und C7 rechts - DD: myofaszialem Schmerzsyndrom Gemäss der Übersicht des Taggeldversicherers bestehe - bis auf wenige Tage mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2018 - durchgehend vom 2 6. Septem ber 2017 bis 3 0. April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Beim Versicherten seien anhand der vorliegenden Arztber ichte die beiden oben genannten soma ti schen Gesundheitsschäden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ablei ten den Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Gesundheits schä den seien inzwischen stabil. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsun fähig keit seien die aktenkundigen Angaben, wie üblich geltend für die angestammte bezie hungsweise zuletzt ausgeübte Tätigkeit , aus versicherungsmedizinisch-orthopä di scher Sicht plausibel. Für diese bestehe seit 2 6. September 2017 durchgehend und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5). Für eine adaptierte Tätigkeit mit dem Belastungsprofil «körperlich leicht, ohne Heben und Tragen von Lasten schwerer als 6-8 kg, ohne häufiges Bücken oder Arbeiten in Schulter höhe, ohne längeres Stehen in vornübergebeugter oder rückgeneigter Haltung» bestehe gemäss Angaben im Bericht von PD

Dr. D.___ vom 3 1. J anuar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.9 ) sicherlich Arbeitsfähigkeit in leicht reduziertem Umfang. Medizintheoretisch sei die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich bei 75-80 % anzusetzen, retrospektiv spätestens ab 3 1. Januar 2019 (S. 6). 4. 4.1

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden weitere Arztberichte ( Urk. 3, Urk. 10/ 1 = Urk. 15/4 , Urk. 10/3 , Urk. 20) eingereicht.

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der genannten Berichte erfüllt, weshalb sie grundsätzlich zu berücksichtigen sind. 4.2

Med. pract . H.___

stellte am 1 3. November 2019 di e folgenden Diagnosen ( Urk. 3 S. 2 ): - Zug- und Rotationstrauma Schulter links am 2 9. September 2010 mit - Zerrung der paravertebralen Muskulatur auf Höhe der linken Scapula mit schmerzhaften Myelogelosen - Zerrung der Pectoralismuskula t ur links - Zerrung des Plexus brachialis links mit ausstrahlenden Schmerzen bis in die linke Hand - MRI S chulter links vom 2 6. Oktober 2010: Nachweis einer moderaten aktivierten hypertrophen AC-Gel e nksarthrose mit Bursitis subacro mia lis,

passend zu einem Imp i ngementsyndrom , i ntakte Rotatorenman schette - Abklärung Dr. J.___ : Verspannungen und Blockaden der oberen bis mittleren BWS und CTG links - Status nach DH-Operation 1990 auf Höhe LWK4/5 links - Status nach dorsaler transpedikulärer Instrumentierung L5/S1 sowie TLIF L5/S1 von rechts und Dekompression der Nervenwurzel L5 rechts am 3. Dezember 2 010, fecit Dr. K.___ , Klinik A.___

- Verhebetrauma am 2 3. August 2017 mit lumboradikulärem Schmerz syn drom und sensiblem Ausfallsyndrom

L5/S1 rechts - d orsale Verlängerun g sspondylodese und transpedikuläre Instrumen tie rung L4/L5 ( Solera ),

R evisionsdekompression L4/L4 beidseitig sowie Ne u r o lyse beidseitig - t ransforaminale lumbale intersomatische Fusion (TLIF) L4/L5 mit autologer lokaler Spongiosa und

Devex -Cage Interponat von rechts am 9. Februar 2018, fecit PD Dr. D.___ - d iagnostische und therapeutische Facettengelenksinfiltration L3/4 u nter BV-Kontrolle, am 17.6.2019 - a ktuell: z unehmende lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis zum Fuss, Ausbildung von Kribbelparästhesien der Beine beidseitig rechts mehr als links - zunehmende Beinschwäche beidseitig mit einschiessendem Kraftverlust - MRI der LWS nativ vom 2 1. September 2017, MRI Klinik A.___ mit/bei - epifusioneller Degeneration L4/L5 mit Diskusdegeneration und breiter Diskusextrusion und konsekutiv mässiger Spinalkanalstenose und schwerer Stenose im Abgang des Recessus der L5 Wurzel rechts mit

Kompression dieser Nervenwurzel - mä ssige r

Foramenstenose L5/S1 mit möglicherweise Kompression d er L5 Wurzel intraforaminal beidseitig (hier

reduzierte Beurteilbarkeit bei Artefakten durch die inliegenden Pedikelschrauben ) - r egelrechte r postoperative n Veränderungen bei Status nach Spondy lodese L5/S1 - MRI LWS / lumbosa kraler Übergang nativ vom 1 4. Mai 2019 - r egelrechter Zustand nach Spondylodese und Dekompression L4 - S1 - f lache Protrusionen L2 - L4 mit Kontakt recessal zu den L4-Nerven wurzeln - Facettengelenke der unteren BWS bis L3 kaum degeneriert und L3/L4 aufgrund der

Artefakte kaum

einsehbar - l eichte bis massige Spinalkanalstenose L3/L4 - k eine relevanten Foraminalstenosen - leichte, mä ssig aktivierte ISG-Arthrosen beidseits - MRI der HWS und BWS nativ vom 1 3. Mai 2016, Klinik A.___ , mit/ bei - a nlagebedingt grenz wertig breitem zervikalem Spinalkanal - k leine r

mediolateral linksseitige r Diskushernie C6/C7 mit Beein trächtigung der C7-Nervenwurzel links am

Eingang zum Foramen - f lache r Protrusion C4/C5 ohne Nervenwurzel-Beeinträchtigung - k eine relevanten Foraminalstenosen bei nur zum Teil diskreten Unk arthrosen - a n der BWS nur alte Scheuermann-Veränderungen der mittleren und unteren BWS ohne Diskopathie - k eine Myelopathie - s ubacromiales Impingement mit Bursitis subacromialis mit symptoma tischer AC-Arthrose Schulter links - Schulterarthroskopie links, arthroskopische Dekompression mit Bur sek tomie sowie Acromioplastik ,

later ale Clavicularesektion am 2 5. Okto ber 2017, fecit Dr. E.___ - MR Arthrog raphie Schulter links vom 2 6. September 2016, Klinik A.___ , mit/bei - deutliche r , diffuse r Ausdünnung der Supraspinatussehne ohne Nach weis eines umschriebenen Defektes

und ohne Ablösung der Sehne vom Tuberculum majus - Art hro -MRI der Schulter links vom 2. Oktober 2017, Universität L.___ mit/bei - s chwere r AC-Gelenksarthrose mit ang r enzend schwerem Knochen marksödem im lateralen Klavikulaende

und im Acromion - e inzelne n Hinweise n auf eine mögliche adhäsive Kapsulitits - k ein Nachweis einer Läsion der Rotatorenmanschette Als Hausarzt, der den Patienten regelmässig sehe, untersuche und seine Alltags beschwerden aufnehme, seien die beschriebenen Beschwerden im Rücken- und Schulterbereich links mitnichten besser geworden. Geplant und organisiert sei zurzeit eine erneute MRI-Untersuchung der LWS bei Verdacht auf eine zuneh mende Spinalkanalstenose mit lumboradikulären und sensiblen Ausfaller schei nungen vor allem im rechten Bein. Auch geplant seien neuraltherapeutische The rapien im Schulterbereich links. Er könne sich beim besten Willen nicht vor stellen, wie der Patient mit seinen Beschwerden in einem 80%-Pensum arbeiten solle. Aus seiner Sicht sei die zuerst gesprochene 100%ige IV-Berentung absolut gerechtfertigt (S. 1). 4.3

PD Dr. D.___ nannte im Bericht vom 8. Januar 2020 ( Urk. 10/3) die folgenden Hauptdiagnosen (S. 1): - persistierende Lumboischialgie rechts, DD Bursitis trochanterica rechts - regelrechte Lage des eingebrachten Spondylodesematerials L4-S1 ohne Hinweis auf Lockerung oder Implantatversagen , solide Fusion L4-S1 intersomatisch, Anschlusssegmentretrolisthese L3/4 mit beginnender ventraler Überbauungsreaktion, keine Instabilität, erhaltene Höhe der nicht fusionierten lumbalen Bandscheibenfächer, angedeutete Verkal kung des vorderen Längsbandes im abgebildeten Bereich (Röntgen der LWS vom 7. Januar 2020) - beginnende Anschlusssegmentdegeneration L3/4 mit höhergradiger Spinalkanalstenose L3/4 bei Diskusprotrusion und epiduraler Lipoma tose, leicht progredient im Vergleich zum 1 4. Mai

2019, kein Hinweis für Neurokompression im fusionierten Bereich, Grund- und Deck plattenunregelmässigkeiten thorakolumbal vereinbar mit einem Morbus Scheuermann (MRI der LWS vom 2 1. November 2019) - Status nach Facettengelenksinfiltration L3/4 am 1 7. Juni 2019, fecit PD Dr. D.___ : mit Beschwerdebesserung von 30 - 40 % für zirka 2 Tage - Status nach dorsaler Verlängerungsspondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4/5 sowie Revisionsdekompression L4/5 beidseits, Neurolyse L5 beidseits und TLIF L4/5 von rechts am 9. Februar 2018, fecit PD Dr. D.___ - Status nach dorsaler transpedikulärer Instrumentierung L5/S1 sowie TLIF L5/S1 von rechts und Dekompression der Nervenwurzel L5 rechts am 3. Dezember 2010, fecit Dr. K.___ - Status nach Nukleotomie L4/5 links 2006, Universitätsspital C.___ Die Beschwerden des Patienten seien bildmorphologisch nicht vollständig zu erklären. PD Dr. D.___ gehe davon aus, dass ein Grossteil der Beinschmerzen rechts auf eine Bursitis trochante rica rechts zurückzuführen sei . Die Kollegen der unteren Extremitäten würden um Aufbieten des Patienten zur klinisch-radio logischen Diagnostik beider Hüften bei beginnender Coxarthrose links und Infil tration der Bursa trochanterica rechts gebeten . Zwischenzeitlich empfehle er das Aufrechterhalten der körperlichen Aktivität soweit wie möglich (S. 3). 4 .4

Dr. med. M.___ , Oberarzt , Klinik A.___ , Hüft- und Kniechirurgie, nannte im Bericht vom 3 0. Januar 2020 ( Urk. 10/1 = Urk. 15/4 ) als Haupt diag nose einen Verdacht auf Bursitis trochanterica rechts sowie eine beginnende Cox arthrose links (S. 1) . Der Patient sei von PD Dr. D.___ von der Wirbelsäulen chi rurgie zugewiesen worden. Dr. M.___ gehe nicht davon aus, dass der Patient durch eine coxarthrotische Problematik geplagt sei. In der klinischen Untersu chung fänden sich Hinweise auf schmerzhafte Abduktoren oder eine entzündete Bursa trochanterica. Er habe die rechte Bursa probatorisch infiltriert. Im Grund satz könne als nächster Schritt durchaus auch einmal das Hüftgelenk intraarti kulär infiltriert werden, dies aber eher aus Gründen des Ausschlusses (S. 2). 4.5

PD Dr. D.___ stellte im Bericht vom 2 6. Oktober 2020 über die Operations be sprechung ( Urk.

20) die folgenden Hauptdiagnosen (S. 1): - persistierende Lumboischialgie / Lumbofemoralgie rechts, DD Irritation des Tractus iliotibialis rechts - regelrechte Lage des eingebrachten Spondylodesematerials L4-S1 ohne Hinweis auf Lockerung oder Implantatversagen , solide Fusion L4-S1 intersomatisch, Anschlusssegmentretrolisthese L3/4 mit beginnender ventraler Überbauungsreaktion, keine Instabi l ität, erhaltene Höhe der nicht fusionierten l umbalen Bandscheibenfächer, angedeutete Verkal kung des vorderen Längsbandes im abgebildeten Bereich (Röntgen LWS vom 7. Januar 2020) - beginnende Anschlusssegmentdegeneration L3/4 mit hochgradiger Spinal kanalstenose L3/4 bei Diskusprotrusion und epiduraler Lipoma tose, leicht progredient im Vergleich zum 2 1. November 2019, höher gradige Spinalkanalstenose L2/3, progredient im Vergleich zum 2 1. Novem ber 2019, kein Hinweis

für Neurokompression im fusionier ten Bereich, Grund- und Deckplattenunregelmässigkeiten

thorakolum bal vereinbar m it einem Morbus Scheuermann (MRI

der LWS vom 2 2. September 2020) - Status nach Facettenge lenksinfiltration L3/4 am 1 7. Juni 2019, f ecit PD Dr. D.___ : mit

Beschwerd ebesserung von 30 - 40 % für zirka 2 Tage - Status nach Sakralblock am 2 1. August 2020, fecit PD Dr. D.___ : ohne wesentliche

Beschwerdebesserung - Status nach dorsaler Verlängerungsspondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4/5 sowie

Revisionsdekompression L4/5 beidseits, Neurolyse L5 beidseits und TLIF L4/5 von rechts am

9. Februar 2018, fecit PD Dr. D.___ - Status nach dorsaler transpedikulärer Instrumentierung L5/S1 sowie TLI F L5/S1 von rechts und

Dekompression der Nervenwurzel L5 am 3. Dezember 2010, fecit Dr. K.___ - Status nach Nukleotomie L4/5 links 2006, Universitätsspital C.___ Mehr als zwei Jahre postoperativ klage der Patient über eine persistierende Lum boischialgie / Femoralgie rechtsbetont. Die Beschwerden seien bildmorphologisch nicht vollständig nachzuvollziehen . Im Anschlusssegment L3/4 bestehe eine Retrolisthese ohne Instabilität in den Funktionsaufnahmen. Des Weiteren bestehe hier eine hochgradige Spinalkanalstenose L3/4 leicht progredient zu letztem Jahr. Ausserdem bestehe im Segment L2/3 eine höhergradige Spinalkanalstenose eben so leicht progredient. Auf ents prechende Infiltrationen habe der Patient kaum angesprochen. Da die Spinalkanalstenosen L2/3 und L3/4 progredient und mittler weile hoc hgradig seien, habe er mit ihm über die Option einer Dekompres sions operation L2/3 und L3/4 von rechts gesprochen. Aufgrund der zunehmenden Schwäche im Bereich der Beine wünsche d er Patient ein operatives Vorgehen. Zusammengefasst gelte festzuhalten, dass der Patient mit und ohne Operation im alten Beruf als Maschinenführer arbeitsunfähig bleiben werde. Die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde in der Zukunft beurteilt werden müssen (S. 3). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 6. November 2019 ( Urk. 2 /1) gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. I.___ vom Juni 2019 (vorstehend E. 3.12 ) davon aus, es bestehe gemäss den medizinischen Abklärungen eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit September 201 7. Inzwischen habe sich sein Gesundheitszustand verbessert und es sei ihm aus versiche rungs medizinsicher Sicht spätestens seit 3 1. Januar 2019 eine körperlich leichte Tätig keit in einem 80%-Pensum zumutbar, weshalb die IV-Rente gemäss den gesetz lichen Bestimmungen drei Monate nach der Änderung und somit per 1. Mai 2019

auf eine Viertelsrente h erabzusetzen sei (vorstehend E. 2.1) .

5.2

Es ist aufgrund der A kten unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab September 2017 und bei Ablauf des Wartejahres im Septemb er 2018 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. RAD-Arzt Dr. I.___

beurteilte den medizinischen Sach verhalt in seiner Stellungnahme vom Juni 2019 (vgl. vorstehend E. 3.12) dahin gehend, dass seit 2 6. September 2017 durchgehend und überwiegend wahr schein lich auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten be ziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe. Dies ist vorliegend nicht streitig und erweist sich in Anbetracht der ausgewiesenen Befunde und des Anforderungsprofils der Tätigkeit als «Maschinist/ Magaziner /Allr ounder» (vgl. Urk. 6/13 Ziff. 3 ) als nachvollziehbar .

Gestützt auf die Beurteilung durch PD Dr. D.___ , welcher in seinem Bericht vom Januar 2019 (vorstehend E. 3.9 ) die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit reduzierter körperlicher Aktivität als « sicherlich in leicht reduziertem Um fang » gegeben erachtete, ging der RAD-Arzt spätestens ab 3 1. Januar 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 75-80 % aus. Der Arztbericht von PD Dr. D.___

stellt indessen mangels einer diesbezüglich umfassenden Begründung und präzisen Bezifferung der Arbeitsfähigkeit

grundsätzlich keine verlässliche Grundlage dar, um

die von der Beschwerdegegnerin ab 3 1. Januar 2019 angenommene Verbes serung des Gesundheitszustands nachvollziehen zu können . Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach gestützt auf die vage gehaltene Beurteilung durch PD Dr. D.___

in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehen solle, findet in den medizinischen Akten somit keine genügende Stütze . Überdies beurteilte PD Dr. D.___ a ls Oberarzt für Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie den Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers rein aus wirbelsäulen chirurgi scher Sicht (vgl. Urk. 6/19 S. 2 unten) . 5 .3

Im Zeitpunkt der Beurteilung durch den RAD-Arzt waren hinsichtlich der von ihm genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere weitere Abklärungen durch die behandelnden Ärzte ausstehend (vgl. vorstehend E. 3.10 ) .

E s liess sich mithin noch nicht auf stabile Gesundheitsschäden schliessen.

Anhaltspunkte hierfür liefern auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein gereichten Arztberichte , welchen eine beginnende Coxarthrose links sowie ein Verdacht auf Bursitis trochanterica rechts als neue Diagnosen zu entnehmen sind . PD Dr. D.___

erachtete i n seinem

Bericht v om Oktober 2020 (vorstehend E. 4.5 )

die Spinalkanalstenosen L2/3 und L3/4 als progredient und mittlerweile hoch gra dig und hielt fest, der Patient habe sich für die Option eines operati ven Vor gehens ausgesprochen . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Beschwerde führer sei mit und ohne Operation im alten Beruf als Maschinenführer arbeits unfähig. Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhalte, müsse in der Zukunft beurteilt werden. An seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit vom Januar 2019 hielt PD Dr. D.___ im Bericht vom Oktober 2020 somit nicht mehr fest. 5.4

Der Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. I.___ gingen keine eigenen Untersuchungen voraus, was den Beweisanforderungen an medizinisch e Berichte (vgl. vorstehend E. 1.7 ) vorliegend nicht zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Ver gleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 1 1. Juni 2013 E. 3.4). Des Weiteren kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Ergebnis versicherungs in terner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7).

Solche Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Berichten von PD Dr. D.___ (vor stehend E. 4.3, 4.5) und Dr. M.___ (vorstehend E. 4.4). Dass sich die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers per Januar 2019 erheblich verbessert hat, kann aus den vorhandenen ärztlichen Berichten nicht geschlossen werden. 5.5

Zusammenfassend fehlt es somit an einer gesamthaften, die verschiedenen Be schwerden umfassenden fachärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung en auf seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit , womit sich weitere Abklärungen als erforderlich erweisen.

Mithin kann nicht beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwer deführers und seine Arbeitsfähigkeit im Januar 2019 anspruchsrelevant verbessert haben.

Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5.6

Festzuhalten ist im Übrigen das Folgende: Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbs möglich keiten verbleibt ( Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesund heitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist.

Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheits be dingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesge setz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 1 zu Art. 1a und Rz 7 zu Art. 28). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf über einen Rentenanspruch unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen dann entschieden werden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung verneint werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 vom 1 5. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer das Kündi gungsschreiben vom 1 5. November 2019 ( Urk. 10/2) zu den Akten , mit welchem das Arbeitsverhältnis per 2 9. Februar 2020 und somit nach Verfügungserlass gekündigt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat bis anhin keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geprüft, womit vorliegend dem Grundsatz «Einglie derung vor Rente» noch nicht Genüge getan wurde. A uch in Bezug auf mögliche Eingliederungsmassnahmen

erweist sich daher eine weitere Prüfung des Leistungsanspruchs als erforderlich. Diesbezüglich ergeht der Hinweis an den Beschwerdeführer, dass e ine rentenbeziehende Person mit Eingliederungsres sourcen - unabhängig davon, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt - grundsätzlich nicht nur einen Anspruch, sondern auch eine Pflicht

hat , an zumutbaren Wiedereinglieder ungsmassnahmen teilzunehmen. Dabei bildet die subjektive Eingliederungsfähigkeit der rentenbeziehenden Person keine Voraussetzung für die Durchführung solcher Massnahmen . Dies betrifft Personen mit ganzen und Teilrenten gleichermassen (BGE 145 V 2 E. 4.3.1 ).

6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00879

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 4. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren

1966, war zuletzt

vom 1. März 2007 bis 2 9. Februar 2020 bei der Y.___ AG als Maschinist, Magaziner und Allrounder tätig , wobei der letzte Arbeitstag am 2 5. September 2017 war ( Urk. 6/13 Ziff. 2.1, Urk. 10/2 ). Unter Hinweis auf Wirbelsäulenprobleme seit August 2017 meldete er sich am 1 5. Februar 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 1 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab

und teilte dem Versicherten am 1 9. Februar 2019 mit , dass keine Eingliederungsmassnahmen aufgenommen würden und der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft werde ( Urk. 6/15).

Die IV-Stelle holte

insbesondere beim Krankentaggeldversicherer weitere Akten ein ( Urk. 6/18).

Am

4. April 2019 ( Urk. 6/20) liess der Versicherte der IV-Stelle unter Hinweis auf Wirbelsäulen- und Schulterprobleme eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug zukommen. Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 6/31) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 6. November 2019 eine von September 2018 bis April 2019 befristete ganze Rente ( Urk. 6/46 in Verbindung mit Urk. 6/35 = Urk. 2/1) sowie eine Viertelsrente

ab Mai 2019 zu ( Urk. 6/47 = Urk. 2/2) . 2.

Der Versicherte erhob am 5. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 6. November 2019 ( Urk. 2/1, Urk. 2/2) und beantragte, diese seien aufzu he ben und es solle aufgrund der seit September 2017 anhaltenden vollen Arbeitsun fähigkeit eine Neuprüfung seines Rentenantrags erfolgen ( Urk. 1 S. 1 Mitte). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 202 0 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 1 8. Februar 2020 ( Urk.

7) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Mit Replik vom 1 7. März 2020 ( Urk.

9) machte der Beschwerdeführer eine weitere Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend und reichte die angeforderten Unterlagen ein ( Urk. 10/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 1 7. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13) . Am 1 8. August 2020 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (vgl. Urk. 14 und Prot. S. 5) , anlässlich welcher der Beschwerdeführer auf die Mög lichkeit einer reformatio

in peius im Falle einer Rückweisung hingewiesen wurde und er weitere medizinische Berichte zu den Akten reichte ( Urk. 15/1-4). Diese sowie ein weiterer vom Beschwerdeführer eingereichter Bericht vo m 2 6. Oktober 2020 ( Urk.

20) wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 0. Novem be r 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014 , Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung ins ge samt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gericht lichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl.

BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Auf hebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfü gungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bun desgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.5

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV)) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wend baren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Di e Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügung en ( Urk. 2 /1 , Urk. 2/2 ) davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinist seit September 2017 voll a rbeitsunfäh ig . Ein allfälliger Rentenan spruch entstehe frühestens ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und somit ab September 201 8. Inzwischen habe sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers indessen verbessert. Aus versicherungsmed izinischer Sicht sei ihm spätestens seit 3 1. Januar 2019 eine körperlich leichte Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar. Es würden sich alle Tätigkeiten mit Gewichten bis maxi mal 8 kg eignen. Häufiges Bücken sowie längeres Verbleiben in gebückter oder rückgeneigter Haltung seien zu vermeiden ( Urk. 2/1 S. 4 = Urk. 6/36 S. 1) . Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 43 % , weshalb die Rente per 1. Mai 2019 auf eine Viertelsrent e herabzusetzen sei ( Urk. 2/1 S. 5 = Urk. 6/36 S. 2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte demgegenüber im Wesentlichen ein ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin gehe ohne differenzierte Begründung davon aus, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert habe und ihm seit Ende Januar 2019 eine leichte Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar sei. Eine medizinische Begut achtung oder Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst habe nicht stattgefunden. Der behandelnde Arzt bestätige indessen die anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten). Aufgrund der anhaltenden Symptomatik bestehe nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Sein Zustand habe sich weiter verschlechtert; es seien neue Befunde hinzugekommen ( Urk. 9). 2.3

Streitig und zu prüfen ist die Befristung der ganzen Invalidenrente bis Ende April 2019 beziehungsweise die Herabsetzung auf eine Viertelsrente

und ob diesbe züglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Oberarzt Obere Extremitäten, Klinik A.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 6. September 2016 ( Urk. 6/2/12-13) die folgende Diag nose (S. 1): - panvertebrale Schulterschmerzen links mit Ausstrahlung im Sinne von Arm schmerzen im Dermatom C6/7 - Status nach Schulter-Distorsion mit Zug- und Rotationstrauma 2010 MR-topographisch könne heute mit Sicherheit eine relevante Pathologie im Schultergelenk ausgeschlossen werden. Es ergäben sich für ihn somit keine Anhaltspunkte für ein weiteres schulterchirurgisches Vorgehen (S. 1). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt Neurologie, Klinik A.___ , stellte in seinem Bericht vom 3 1. August 2017 ( Urk. 6/2/15-16) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schulterpathologie links nicht objektivierbar (Untersuchung 2016) - Beginn zirka 2010 im Ansch luss an ein Zug-/Rotationstrauma der Schulter links (2 0. September 2010 ): Zerrung der paravertebralen Mus kulatur auf Höhe der linken Scapula mit schmerzhaften Myogelosen, Zerrung der Pektoralismuskulatur , moderate hypertrophe AC Gelenks arthrose mit begleitender Bursitis subakromialis , intakte Rotatoren man schette (MRI Schulter links vom 2 6. Oktober 2010) - klinisch-neurologisch normaler Befund - MRI HWS vom 1 3. Mai 2016: mässiggradige Neuroforamenstenose für die Wurzel C7, leicht auch C6 links, leichte Neuroforamenstenose für die Wurzel C7 rechts - Elektrophysiologie vom 4. August 2016: Normalbefunde, insbesondere ohne Hinweise auf neurogene Veränderungen typischer Kernmuskeln C6-C8 links - Differenzialdiagn ose (DD): myofasziales Schmerzsyndrom - Status nach TLIF ( Transforaminal

Lumbar Interbody Fusion ) L5/S1 rechts am 3. Dezember 2010 - Status nach Nukleotomie L4/5 links (zirka 2006 im Universitätsspital C.___ ) Aus neurologischer Sicht sei das Schmerzsyndrom der linken Schulter weiterhin un klar. E s

fänden sich keine Hinweise für ein zervikoradikuläres Syndrom und auch keine Hinweise für eine Neuropathie im Schulterbereich beziehungsweise des Plexus brachialis links. Zum jetzigen Zeitpunkt bestünden auch keine An haltspunkte für ein CRPS ( complex regional pain

syndrom ; S. 2 unten). 3.3

PD Dr. med. D.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Klinik A.___ , berichtete am 1 8. Oktober 2017 über die am gleichen Tag erfolgte Konsultation ( Urk. 6/2/6-8) und nannte die hier verkürzt aufgeführte Diagnose einer Lum boischialgie rec hts sowie als Nebendiagnose Schulter- und Armschmerzen links (S. 1 f.). Der Hausarzt des Patienten habe ihm seit einem Monat eine volle Arbeits unfähigkeit als Baumaschinenführer attestiert (S. 2 Mitte). Knapp sieben Jahre nach der Spondylodese-Operation L5/S1 mit weitestgehend erfreulichem Verlauf klage der Patient nun wieder seit zwei Monaten über eine Lumboischialgie rechts. Es zeige sich kein sensomotorisches Defizit im Bereich der unteren Extremitäten. In der durchgef ührten radiologischen Diagnostik zeige sich die beginnende epi fusionelle Degeneration L4/b. Die MRI-Untersuchung zeige daraus resultierend eine hochgradige Spinalkanalstenose sowie rezessale Enge der Nervenwurzel L5 rechts. Diese Befunde würden sowohl die Rückenschmerzen als auch die Bein schmerzen gemäss dem Dermatom der Nervenwurzel L5 rechts sehr wohl erklären (S. 2 f.). 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , nannte in seinem Bericht vom 2 1. Oktober 2017 ( Urk. 6/2/9) eine symptomatische AC-Arthrose mit Acromion-Sporn mit sekun därem Impingement der Schulter links als Diagnose . Der Patient klage seit längerer Zeit über entsprechende Schulterbeschwerden linksseitig. Aufgrund des ausgeschöpften konservativen Weges werde die Indikation zur operativen Sanie rung gestellt, welche am 2 5. Oktober 2017 stattfinden werde.

3.5

Am 9. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ , Mus kulo-Skelettal Zentrum, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, operiert (Operationsbericht vom 1 2. Februar 2018, Urk. 6/18/33-36). Die Operation beinhaltete eine dorsale Verlängerungsspondylodese

und transpedikuläre Instru mentierung L4/5 ( Solera ), eine Revis ionsdekompression L4/5 beidseitig sowie Neurolyse L5 beidseitig , transforaminale lumbale intersomatische Fusion (TLIF) L4/5 mit autologer lokaler Spongiosa sowie Devex -Cage Interponat von rechts (S.

2). 3.6

PD Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3 ) berichtete am 1 9. Juli 2018 über die am gleichen Tag erfolgte postoperative Nachkontrolle in der Wirbelsäulensprechstunde ( Urk. 6/14/1-3) und nannte die folgende Diagnose ( S.

1; Nebendiagnosen vgl. S.

1

f. ): - Status nach dorsaler Veränderungsspondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4/5 sowie Revis ionsdekompression L4/5 beidseitig, Neurolyse L5 beidseitig und TLIF L4/5 von rechts am 9. Februar 2018 bei : - Lumboischialgie rechts bei: - epifusioneller Degeneration L4/5 mit Diskusgeneration sowie breiter Diskusprotrusion und daraus resultierender Spinalkanalstenose und rezessaler Enge der Nervenwurzel L5 rechts (MRI der LWS vom 2 1. September 2017) - Status nach dorsaler transpedikulärer Instrumentierung L5/S1 sowie TLIF L5/S1 von rechts und Dekompression der Nervenwurzel L5 rechts am 3. Dezember 2010 - Status nach Nucleotomie L4/5 links 2006, Universitätsspital C.___ Der Patient habe sechs Monate postoperativ signifikant von oben genannter Operation profitiert. Es zeige sich jedoch weiterhin ein prolongierter Verlauf. Die Wiedereingliederung in den alten Job als Maschinenführer in den vergangenen vier Wochen habe sich schwierig gestaltet. Er komme dem Arbeitspensum von 50 % nur knapp nach. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich kein senso motorisches Defizit im Bereich der unteren Extremitäten und radiologisch zeige sich ein exzellenter Verlauf bei solider Fusion L4 bis S 1. Er empfehle eine weitere Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen. Aufgrund der bestehenden Ischialgie links werde noch eine MRI-Untersuchung der LSW mit Artefaktunterdrückung zum Ausschluss einer Nervenwurzelkompression in die Wege geleitet (S. 2. f). 3.7

Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4 ) nannte in seinem Bericht vom 3 0. Oktober 2018 ( Urk. 6/26/7-8) die folgende Diagnose (S. 1): - Status nach Schulterarthroskopie links, arthroskopische Dekompression mit Bursektomie sowie Acromioplastik , laterale Clavicularesektion vom 2 5. Oktober 2017 bei - bekanntem subacromialem Impingement mit Bursitis subacromialis mit AC-Arthrose links Der Patient beschreibe heute Beschwerden, welche nicht im Zusammenhang mit der Schulter interpretiert würden. Die Beschwerden vor der Schulteroperation seien vollständig regredient . Diese Beschwerden seien vor allem im AC-Gelenk sowie subacromial anzusiedeln gewesen. Aktuell beschreibe der Patient Beschwer den im Bereich der Fossa infraspinata/zentrales Drittel der Scapula mit aus strahlender Komponente bis Dig . IV und Dig . V der linken Hand (S. 1). 3.8

Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurolog ie , und Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2 ) nannten in ihrem Bericht vom 8. November 2018 ( Urk. 6/26/11-13) die folgen den, hier verkürzt widergegebenen Diagnosen (S. 1 f.): - Ve rdacht auf zervikoradikuläres Syndrom C7 links , E rstmanifestation unklar, Exazerbation im Sommer 2018 - Status nach Zug-/Rotationstrauma der Schulter links am 2 0. September 2010, Zerrung der paravertebralen Muskulatur auf Höhe der linken Scapula mit schmerzhaften Myogelosen, Zerrung der Pectoralis musku latur - moderate hypertrophe AC-Gelenksarthrose mit begleitender Bursitis suba cromialis, intakte Rotatorenmanschette (MRI der linken Schulter vom 2 6. Oktober 2010) - Status nach Schulterarthroskopie links, arthroskopische Dekompression mit Bursektomie sowie Acromioplastik , laterale clavikulare Sektion vom 2 0. Oktober 2017 bei subacromialem Impingement mit AC-Ar thr ose links - Lumboischialgie rechts Im Vordergrund stehe eine Zervikobrachialgie links seit dem Zug-/Rotations traume der linken Schulter am 2 0. September 201 0. Nach der Operation am 2 5. Oktober 2017 sei es zu einer vorübergehenden Besserung der Schmerzen ge kommen, jedoch mit erneuter Schmerzexazerbation im Sommer 2018 (S. 2 Mitte). Klinisch neurologisch sei eine im Vorbericht nicht beschriebene sensomo torische Ausfallsymptomatik im Sinne von Hypästhesie/ Hypalgesie der gesamten linken oberen Extremität und nicht algophob bedingte Kraftminderung gefunden worden . Zusammenfassend müsse die Ursache der Symptomatik offen belassen werden (S.

3). Dr. F.___ stellte im Bericht vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 6/26/9-10) dieselben Diagnosen wie im Bericht vom November 2018 und führte aus, dass die Ursache der Zervikobrachialgie links am ehesten ein zervikobrachiales Reizsyndrom und sensomotorisches Ausfallsyndrom links bei im MRI der HWS vom 5. Dezember 2018 beschriebener for a minaler Enge C7 links sei . Nach erneuter Aufklärung des Patienten hätten sie sich für eine erneute Infiltration der Nervenwurzel C7 links entschieden

(S.

2 ; vgl. Bericht über die Infiltration vom 1. Februar

201 9 , Urk. 6/26/17-19 , und deren Evaluation vom 1 8. März 2019, Urk. 6/26/20-21 ) . 3. 9

PD Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3 ) stellte in seinem Bericht vom 3 1. Januar 2019 über die gleichentags erfolgte Konsultation ( Urk. 6/19 = Urk. 6/26/14-16) diesel ben Diagnos en wie in seinem Bericht vom Juli 2018 (vorstehend E. 3.6) . Der Patient beschreibe ein Jahr postoperativ weiterhin einen prolongierten Verlauf. Trotz allem habe er signifikant von der Operation profitiert. Im letzten Jahr hätten intensive Bemühungen stattgefunden, um die Arbeitsfähigkeit des Patienten wiederherzustellen. Als Baumaschinenführer im Tiefbau bestehe jedoch weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Er habe in den vergangenen Monaten intensiv ein Rehabilita tions programm absolviert mit Fitnesstherapie. Darunter zeige sich insgesamt wenig Besserung. Radiologisch finde sich eine solide Fusion L4 bis S1 ohne Hin weis auf Lockerung oder Implantatversagen . In der durchgeführten MRI-Unter suchung vom 6. August 2018 zeige sich eine bekannte breitbasige

Diskuspro trusion mit geringgradiger zentraler Spinalkanalstenose im Anschlusssegment L3/ 4. Es bestehe keine höhergradige Neurokompression. Aus wirbelsäulenchirur gischer Sicht könne die Situation aktuell nicht verbessert werden. Ein Grossteil der Beschwerden seien muskulärer Genese im Sin ne von ISG-Beschwerden beid seitig . Es werde dringendst das Aufrechterhalten der körperlichen Aktivität zur weiteren Kräftigung und Lockerung der paravertebralen Muskulatur empfohlen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf zeitlich nicht begrenzt sei. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit reduzierter körperlicher Aktivität sei jedoch sicherlich in leicht reduziertem Umfang gegeben. Es werde um Reevaluation hinsichtlich der Reintegration, gege benenfalls Umschulung zu einer Tätigkeit mit geringerer körperlicher Anstren gung , gebeten (S. 2 f.). 3.10

Dr. F.___ (vorstehend E. 3.8 ) und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neuro logie, Klinik A.___ , nannten in ihrem Bericht vom 2 3. April 2019 über die Konsultation vom 1 8. April 2019 ( Urk. 6/26/ 22-24 ) die hier verkürzt wi e derge gebene Diagnose eines Verdachts auf ein zervikoradikuläres Syndrom C7 und/

oder C8 links (S. 1). Die Ursache der Zervikobrachialgie links sei am ehesten ein zervikoradikuläres Syndrom C7 und/oder C8 links und möglicherweise auch persistierende Beschwerden bei subacrom i alem Impingement und AC-Gelenks arthrose links. Bezüglich des zervikoradikulären Syndroms C7, C8 links seien weitere therapeutischen Massnahmen von Seiten des Patienten nicht erwünscht. Wegen den Schulterschmerzen links würden die

die Kollegen der Orthopädie obere Extremitäten um ein Aufgebot des Patienten ge beten (S. 3 unten). 3.11

Med. pract . H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 9. Mai 2019 ( Urk. 6/26/2-5) aus, dass er den Beschwerde führer seit 1. Oktober 2010 ambulant behandle ( Ziff. 1.1). Er habe ihm seit März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Baumaschi nenführer attestiert ( Ziff. 1.3). Die Prognose für die angestammte Tätigkeit als Baumaschinenführer sei schlecht ( Ziff. 2.7). Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, konnte med. pract . H.___ nicht beant worten ( Ziff. 4.2). Im Haushalt bestehe keine Einschränkung ( Ziff. 4.5). 3.12

Am 3. Juni 2019 nahm Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt ( Urk. 6/33 S. 5-6) und nannte die folgenden Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss Aktenlage (S. 5): - Zustand nach Verlängerungs-Spondylodese und transpedikulärer Instru mentierung L4/5 am 9. Februar 2018 inklusive Revisions-Dekompression L4/5 und Neurolyse L5 beidseitig sowie TLIF L4/5 von rechts bei - Lumboischialgie rechts bei epifusioneller Degeneration L4/5 mit Dis kusdegeneration und - protrusion sowie resultierender Spinalkanalste nose und rezessaler Enge der Nervenwurzel L5 rechts (MRI der LWS vom 2 1. September 2017) - Zustand nach dorsaler transpedikulärer Instrumentierung und TLIF L5/S1 am 3. Dezember 2010 inklusive Dekompression der Nerven wurzel L5 rechts - Zustand nach Nucleotomie L4/5 links 2006 - Schulter-Arm-Schmerz links mit/bei - Zustand nach Schulter-ASK links am 2 5. Oktober 2017 mit Acromio plastik und lat. Claviucularresektion - klinisch-neurologisch und elektrophysiologisch (August 2016) norma len Befunden - MRI der HWS vom Mai 2016: mässiggradige Neuroforamenstenose der Wurzel C/ links, leichte Neuroforamenstenose auch C6 links und C7 rechts - DD: myofaszialem Schmerzsyndrom Gemäss der Übersicht des Taggeldversicherers bestehe - bis auf wenige Tage mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2018 - durchgehend vom 2 6. Septem ber 2017 bis 3 0. April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Beim Versicherten seien anhand der vorliegenden Arztber ichte die beiden oben genannten soma ti schen Gesundheitsschäden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ablei ten den Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Gesundheits schä den seien inzwischen stabil. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsun fähig keit seien die aktenkundigen Angaben, wie üblich geltend für die angestammte bezie hungsweise zuletzt ausgeübte Tätigkeit , aus versicherungsmedizinisch-orthopä di scher Sicht plausibel. Für diese bestehe seit 2 6. September 2017 durchgehend und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5). Für eine adaptierte Tätigkeit mit dem Belastungsprofil «körperlich leicht, ohne Heben und Tragen von Lasten schwerer als 6-8 kg, ohne häufiges Bücken oder Arbeiten in Schulter höhe, ohne längeres Stehen in vornübergebeugter oder rückgeneigter Haltung» bestehe gemäss Angaben im Bericht von PD

Dr. D.___ vom 3 1. J anuar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.9 ) sicherlich Arbeitsfähigkeit in leicht reduziertem Umfang. Medizintheoretisch sei die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich bei 75-80 % anzusetzen, retrospektiv spätestens ab 3 1. Januar 2019 (S. 6). 4. 4.1

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden weitere Arztberichte ( Urk. 3, Urk. 10/ 1 = Urk. 15/4 , Urk. 10/3 , Urk. 20) eingereicht.

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der genannten Berichte erfüllt, weshalb sie grundsätzlich zu berücksichtigen sind. 4.2

Med. pract . H.___

stellte am 1 3. November 2019 di e folgenden Diagnosen ( Urk. 3 S. 2 ): - Zug- und Rotationstrauma Schulter links am 2 9. September 2010 mit - Zerrung der paravertebralen Muskulatur auf Höhe der linken Scapula mit schmerzhaften Myelogelosen - Zerrung der Pectoralismuskula t ur links - Zerrung des Plexus brachialis links mit ausstrahlenden Schmerzen bis in die linke Hand - MRI S chulter links vom 2 6. Oktober 2010: Nachweis einer moderaten aktivierten hypertrophen AC-Gel e nksarthrose mit Bursitis subacro mia lis,

passend zu einem Imp i ngementsyndrom , i ntakte Rotatorenman schette - Abklärung Dr. J.___ : Verspannungen und Blockaden der oberen bis mittleren BWS und CTG links - Status nach DH-Operation 1990 auf Höhe LWK4/5 links - Status nach dorsaler transpedikulärer Instrumentierung L5/S1 sowie TLIF L5/S1 von rechts und Dekompression der Nervenwurzel L5 rechts am 3. Dezember 2 010, fecit Dr. K.___ , Klinik A.___

- Verhebetrauma am 2 3. August 2017 mit lumboradikulärem Schmerz syn drom und sensiblem Ausfallsyndrom

L5/S1 rechts - d orsale Verlängerun g sspondylodese und transpedikuläre Instrumen tie rung L4/L5 ( Solera ),

R evisionsdekompression L4/L4 beidseitig sowie Ne u r o lyse beidseitig - t ransforaminale lumbale intersomatische Fusion (TLIF) L4/L5 mit autologer lokaler Spongiosa und

Devex -Cage Interponat von rechts am 9. Februar 2018, fecit PD Dr. D.___ - d iagnostische und therapeutische Facettengelenksinfiltration L3/4 u nter BV-Kontrolle, am 17.6.2019 - a ktuell: z unehmende lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis zum Fuss, Ausbildung von Kribbelparästhesien der Beine beidseitig rechts mehr als links - zunehmende Beinschwäche beidseitig mit einschiessendem Kraftverlust - MRI der LWS nativ vom 2 1. September 2017, MRI Klinik A.___ mit/bei - epifusioneller Degeneration L4/L5 mit Diskusdegeneration und breiter Diskusextrusion und konsekutiv mässiger Spinalkanalstenose und schwerer Stenose im Abgang des Recessus der L5 Wurzel rechts mit

Kompression dieser Nervenwurzel - mä ssige r

Foramenstenose L5/S1 mit möglicherweise Kompression d er L5 Wurzel intraforaminal beidseitig (hier

reduzierte Beurteilbarkeit bei Artefakten durch die inliegenden Pedikelschrauben ) - r egelrechte r postoperative n Veränderungen bei Status nach Spondy lodese L5/S1 - MRI LWS / lumbosa kraler Übergang nativ vom 1 4. Mai 2019 - r egelrechter Zustand nach Spondylodese und Dekompression L4 - S1 - f lache Protrusionen L2 - L4 mit Kontakt recessal zu den L4-Nerven wurzeln - Facettengelenke der unteren BWS bis L3 kaum degeneriert und L3/L4 aufgrund der

Artefakte kaum

einsehbar - l eichte bis massige Spinalkanalstenose L3/L4 - k eine relevanten Foraminalstenosen - leichte, mä ssig aktivierte ISG-Arthrosen beidseits - MRI der HWS und BWS nativ vom 1 3. Mai 2016, Klinik A.___ , mit/ bei - a nlagebedingt grenz wertig breitem zervikalem Spinalkanal - k leine r

mediolateral linksseitige r Diskushernie C6/C7 mit Beein trächtigung der C7-Nervenwurzel links am

Eingang zum Foramen - f lache r Protrusion C4/C5 ohne Nervenwurzel-Beeinträchtigung - k eine relevanten Foraminalstenosen bei nur zum Teil diskreten Unk arthrosen - a n der BWS nur alte Scheuermann-Veränderungen der mittleren und unteren BWS ohne Diskopathie - k eine Myelopathie - s ubacromiales Impingement mit Bursitis subacromialis mit symptoma tischer AC-Arthrose Schulter links - Schulterarthroskopie links, arthroskopische Dekompression mit Bur sek tomie sowie Acromioplastik ,

later ale Clavicularesektion am 2 5. Okto ber 2017, fecit Dr. E.___ - MR Arthrog raphie Schulter links vom 2 6. September 2016, Klinik A.___ , mit/bei - deutliche r , diffuse r Ausdünnung der Supraspinatussehne ohne Nach weis eines umschriebenen Defektes

und ohne Ablösung der Sehne vom Tuberculum majus - Art hro -MRI der Schulter links vom 2. Oktober 2017, Universität L.___ mit/bei - s chwere r AC-Gelenksarthrose mit ang r enzend schwerem Knochen marksödem im lateralen Klavikulaende

und im Acromion - e inzelne n Hinweise n auf eine mögliche adhäsive Kapsulitits - k ein Nachweis einer Läsion der Rotatorenmanschette Als Hausarzt, der den Patienten regelmässig sehe, untersuche und seine Alltags beschwerden aufnehme, seien die beschriebenen Beschwerden im Rücken- und Schulterbereich links mitnichten besser geworden. Geplant und organisiert sei zurzeit eine erneute MRI-Untersuchung der LWS bei Verdacht auf eine zuneh mende Spinalkanalstenose mit lumboradikulären und sensiblen Ausfaller schei nungen vor allem im rechten Bein. Auch geplant seien neuraltherapeutische The rapien im Schulterbereich links. Er könne sich beim besten Willen nicht vor stellen, wie der Patient mit seinen Beschwerden in einem 80%-Pensum arbeiten solle. Aus seiner Sicht sei die zuerst gesprochene 100%ige IV-Berentung absolut gerechtfertigt (S. 1). 4.3

PD Dr. D.___ nannte im Bericht vom 8. Januar 2020 ( Urk. 10/3) die folgenden Hauptdiagnosen (S. 1): - persistierende Lumboischialgie rechts, DD Bursitis trochanterica rechts - regelrechte Lage des eingebrachten Spondylodesematerials L4-S1 ohne Hinweis auf Lockerung oder Implantatversagen , solide Fusion L4-S1 intersomatisch, Anschlusssegmentretrolisthese L3/4 mit beginnender ventraler Überbauungsreaktion, keine Instabilität, erhaltene Höhe der nicht fusionierten lumbalen Bandscheibenfächer, angedeutete Verkal kung des vorderen Längsbandes im abgebildeten Bereich (Röntgen der LWS vom 7. Januar 2020) - beginnende Anschlusssegmentdegeneration L3/4 mit höhergradiger Spinalkanalstenose L3/4 bei Diskusprotrusion und epiduraler Lipoma tose, leicht progredient im Vergleich zum 1 4. Mai

2019, kein Hinweis für Neurokompression im fusionierten Bereich, Grund- und Deck plattenunregelmässigkeiten thorakolumbal vereinbar mit einem Morbus Scheuermann (MRI der LWS vom 2 1. November 2019) - Status nach Facettengelenksinfiltration L3/4 am 1 7. Juni 2019, fecit PD Dr. D.___ : mit Beschwerdebesserung von 30 - 40 % für zirka 2 Tage - Status nach dorsaler Verlängerungsspondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4/5 sowie Revisionsdekompression L4/5 beidseits, Neurolyse L5 beidseits und TLIF L4/5 von rechts am 9. Februar 2018, fecit PD Dr. D.___ - Status nach dorsaler transpedikulärer Instrumentierung L5/S1 sowie TLIF L5/S1 von rechts und Dekompression der Nervenwurzel L5 rechts am 3. Dezember 2010, fecit Dr. K.___ - Status nach Nukleotomie L4/5 links 2006, Universitätsspital C.___ Die Beschwerden des Patienten seien bildmorphologisch nicht vollständig zu erklären. PD Dr. D.___ gehe davon aus, dass ein Grossteil der Beinschmerzen rechts auf eine Bursitis trochante rica rechts zurückzuführen sei . Die Kollegen der unteren Extremitäten würden um Aufbieten des Patienten zur klinisch-radio logischen Diagnostik beider Hüften bei beginnender Coxarthrose links und Infil tration der Bursa trochanterica rechts gebeten . Zwischenzeitlich empfehle er das Aufrechterhalten der körperlichen Aktivität soweit wie möglich (S. 3). 4 .4

Dr. med. M.___ , Oberarzt , Klinik A.___ , Hüft- und Kniechirurgie, nannte im Bericht vom 3 0. Januar 2020 ( Urk. 10/1 = Urk. 15/4 ) als Haupt diag nose einen Verdacht auf Bursitis trochanterica rechts sowie eine beginnende Cox arthrose links (S. 1) . Der Patient sei von PD Dr. D.___ von der Wirbelsäulen chi rurgie zugewiesen worden. Dr. M.___ gehe nicht davon aus, dass der Patient durch eine coxarthrotische Problematik geplagt sei. In der klinischen Untersu chung fänden sich Hinweise auf schmerzhafte Abduktoren oder eine entzündete Bursa trochanterica. Er habe die rechte Bursa probatorisch infiltriert. Im Grund satz könne als nächster Schritt durchaus auch einmal das Hüftgelenk intraarti kulär infiltriert werden, dies aber eher aus Gründen des Ausschlusses (S. 2). 4.5

PD Dr. D.___ stellte im Bericht vom 2 6. Oktober 2020 über die Operations be sprechung ( Urk.

20) die folgenden Hauptdiagnosen (S. 1): - persistierende Lumboischialgie / Lumbofemoralgie rechts, DD Irritation des Tractus iliotibialis rechts - regelrechte Lage des eingebrachten Spondylodesematerials L4-S1 ohne Hinweis auf Lockerung oder Implantatversagen , solide Fusion L4-S1 intersomatisch, Anschlusssegmentretrolisthese L3/4 mit beginnender ventraler Überbauungsreaktion, keine Instabi l ität, erhaltene Höhe der nicht fusionierten l umbalen Bandscheibenfächer, angedeutete Verkal kung des vorderen Längsbandes im abgebildeten Bereich (Röntgen LWS vom 7. Januar 2020) - beginnende Anschlusssegmentdegeneration L3/4 mit hochgradiger Spinal kanalstenose L3/4 bei Diskusprotrusion und epiduraler Lipoma tose, leicht progredient im Vergleich zum 2 1. November 2019, höher gradige Spinalkanalstenose L2/3, progredient im Vergleich zum 2 1. Novem ber 2019, kein Hinweis

für Neurokompression im fusionier ten Bereich, Grund- und Deckplattenunregelmässigkeiten

thorakolum bal vereinbar m it einem Morbus Scheuermann (MRI

der LWS vom 2 2. September 2020) - Status nach Facettenge lenksinfiltration L3/4 am 1 7. Juni 2019, f ecit PD Dr. D.___ : mit

Beschwerd ebesserung von 30 - 40 % für zirka 2 Tage - Status nach Sakralblock am 2 1. August 2020, fecit PD Dr. D.___ : ohne wesentliche

Beschwerdebesserung - Status nach dorsaler Verlängerungsspondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4/5 sowie

Revisionsdekompression L4/5 beidseits, Neurolyse L5 beidseits und TLIF L4/5 von rechts am

9. Februar 2018, fecit PD Dr. D.___ - Status nach dorsaler transpedikulärer Instrumentierung L5/S1 sowie TLI F L5/S1 von rechts und

Dekompression der Nervenwurzel L5 am 3. Dezember 2010, fecit Dr. K.___ - Status nach Nukleotomie L4/5 links 2006, Universitätsspital C.___ Mehr als zwei Jahre postoperativ klage der Patient über eine persistierende Lum boischialgie / Femoralgie rechtsbetont. Die Beschwerden seien bildmorphologisch nicht vollständig nachzuvollziehen . Im Anschlusssegment L3/4 bestehe eine Retrolisthese ohne Instabilität in den Funktionsaufnahmen. Des Weiteren bestehe hier eine hochgradige Spinalkanalstenose L3/4 leicht progredient zu letztem Jahr. Ausserdem bestehe im Segment L2/3 eine höhergradige Spinalkanalstenose eben so leicht progredient. Auf ents prechende Infiltrationen habe der Patient kaum angesprochen. Da die Spinalkanalstenosen L2/3 und L3/4 progredient und mittler weile hoc hgradig seien, habe er mit ihm über die Option einer Dekompres sions operation L2/3 und L3/4 von rechts gesprochen. Aufgrund der zunehmenden Schwäche im Bereich der Beine wünsche d er Patient ein operatives Vorgehen. Zusammengefasst gelte festzuhalten, dass der Patient mit und ohne Operation im alten Beruf als Maschinenführer arbeitsunfähig bleiben werde. Die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde in der Zukunft beurteilt werden müssen (S. 3). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 6. November 2019 ( Urk. 2 /1) gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. I.___ vom Juni 2019 (vorstehend E. 3.12 ) davon aus, es bestehe gemäss den medizinischen Abklärungen eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit September 201 7. Inzwischen habe sich sein Gesundheitszustand verbessert und es sei ihm aus versiche rungs medizinsicher Sicht spätestens seit 3 1. Januar 2019 eine körperlich leichte Tätig keit in einem 80%-Pensum zumutbar, weshalb die IV-Rente gemäss den gesetz lichen Bestimmungen drei Monate nach der Änderung und somit per 1. Mai 2019

auf eine Viertelsrente h erabzusetzen sei (vorstehend E. 2.1) .

5.2

Es ist aufgrund der A kten unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab September 2017 und bei Ablauf des Wartejahres im Septemb er 2018 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. RAD-Arzt Dr. I.___

beurteilte den medizinischen Sach verhalt in seiner Stellungnahme vom Juni 2019 (vgl. vorstehend E. 3.12) dahin gehend, dass seit 2 6. September 2017 durchgehend und überwiegend wahr schein lich auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten be ziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe. Dies ist vorliegend nicht streitig und erweist sich in Anbetracht der ausgewiesenen Befunde und des Anforderungsprofils der Tätigkeit als «Maschinist/ Magaziner /Allr ounder» (vgl. Urk. 6/13 Ziff. 3 ) als nachvollziehbar .

Gestützt auf die Beurteilung durch PD Dr. D.___ , welcher in seinem Bericht vom Januar 2019 (vorstehend E. 3.9 ) die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit reduzierter körperlicher Aktivität als « sicherlich in leicht reduziertem Um fang » gegeben erachtete, ging der RAD-Arzt spätestens ab 3 1. Januar 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 75-80 % aus. Der Arztbericht von PD Dr. D.___

stellt indessen mangels einer diesbezüglich umfassenden Begründung und präzisen Bezifferung der Arbeitsfähigkeit

grundsätzlich keine verlässliche Grundlage dar, um

die von der Beschwerdegegnerin ab 3 1. Januar 2019 angenommene Verbes serung des Gesundheitszustands nachvollziehen zu können . Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach gestützt auf die vage gehaltene Beurteilung durch PD Dr. D.___

in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehen solle, findet in den medizinischen Akten somit keine genügende Stütze . Überdies beurteilte PD Dr. D.___ a ls Oberarzt für Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie den Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers rein aus wirbelsäulen chirurgi scher Sicht (vgl. Urk. 6/19 S. 2 unten) . 5 .3

Im Zeitpunkt der Beurteilung durch den RAD-Arzt waren hinsichtlich der von ihm genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere weitere Abklärungen durch die behandelnden Ärzte ausstehend (vgl. vorstehend E. 3.10 ) .

E s liess sich mithin noch nicht auf stabile Gesundheitsschäden schliessen.

Anhaltspunkte hierfür liefern auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein gereichten Arztberichte , welchen eine beginnende Coxarthrose links sowie ein Verdacht auf Bursitis trochanterica rechts als neue Diagnosen zu entnehmen sind . PD Dr. D.___

erachtete i n seinem

Bericht v om Oktober 2020 (vorstehend E. 4.5 )

die Spinalkanalstenosen L2/3 und L3/4 als progredient und mittlerweile hoch gra dig und hielt fest, der Patient habe sich für die Option eines operati ven Vor gehens ausgesprochen . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Beschwerde führer sei mit und ohne Operation im alten Beruf als Maschinenführer arbeits unfähig. Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhalte, müsse in der Zukunft beurteilt werden. An seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä tigkeit vom Januar 2019 hielt PD Dr. D.___ im Bericht vom Oktober 2020 somit nicht mehr fest. 5.4

Der Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. I.___ gingen keine eigenen Untersuchungen voraus, was den Beweisanforderungen an medizinisch e Berichte (vgl. vorstehend E. 1.7 ) vorliegend nicht zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Ver gleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 1 1. Juni 2013 E. 3.4). Des Weiteren kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Ergebnis versicherungs in terner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7).

Solche Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Berichten von PD Dr. D.___ (vor stehend E. 4.3, 4.5) und Dr. M.___ (vorstehend E. 4.4). Dass sich die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers per Januar 2019 erheblich verbessert hat, kann aus den vorhandenen ärztlichen Berichten nicht geschlossen werden. 5.5

Zusammenfassend fehlt es somit an einer gesamthaften, die verschiedenen Be schwerden umfassenden fachärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung en auf seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit , womit sich weitere Abklärungen als erforderlich erweisen.

Mithin kann nicht beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwer deführers und seine Arbeitsfähigkeit im Januar 2019 anspruchsrelevant verbessert haben.

Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5.6

Festzuhalten ist im Übrigen das Folgende: Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbs möglich keiten verbleibt ( Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesund heitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist.

Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheits be dingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesge setz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 1 zu Art. 1a und Rz 7 zu Art. 28). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf über einen Rentenanspruch unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen dann entschieden werden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung verneint werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 vom 1 5. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer das Kündi gungsschreiben vom 1 5. November 2019 ( Urk. 10/2) zu den Akten , mit welchem das Arbeitsverhältnis per 2 9. Februar 2020 und somit nach Verfügungserlass gekündigt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat bis anhin keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geprüft, womit vorliegend dem Grundsatz «Einglie derung vor Rente» noch nicht Genüge getan wurde. A uch in Bezug auf mögliche Eingliederungsmassnahmen

erweist sich daher eine weitere Prüfung des Leistungsanspruchs als erforderlich. Diesbezüglich ergeht der Hinweis an den Beschwerdeführer, dass e ine rentenbeziehende Person mit Eingliederungsres sourcen - unabhängig davon, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt - grundsätzlich nicht nur einen Anspruch, sondern auch eine Pflicht

hat , an zumutbaren Wiedereinglieder ungsmassnahmen teilzunehmen. Dabei bildet die subjektive Eingliederungsfähigkeit der rentenbeziehenden Person keine Voraussetzung für die Durchführung solcher Massnahmen . Dies betrifft Personen mit ganzen und Teilrenten gleichermassen (BGE 145 V 2 E. 4.3.1 ).

6. 6.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. Sept ember 2003 E. 5.2). 6.2

Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich.

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene n Verfügung en aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den medizinischen Sachverhalt sowie die

Frage der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit in geeigneter Weise

abkläre, mögliche Eingliederungsmassnahmen prüfe und gegebenenfalls

durchführe

und über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkenn t : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung en

vom 6. Novem ber 2019 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen , neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi