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IV.2019.00874

Neuanmeldung, keine Veränderung ausgewiesen, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-04-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1962 in der Türkei geborene X.___ reiste 1988 in die Schweiz ein, wo er - mit Unterbrüchen von Arbeitslosigkeit - unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen war. Seit 2006 führte er ein eigenes Lebensmittelgeschäft (Urk. 15 /88, IK-Auszug [ Urk. 15/108]). Am 1 4. März 2005 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein seit 1992 bestehendes Asthma-Leiden zum Leis tungsbezug an (Urk. 15/5). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte sie mangels rentenbegründenden Invaliditäts grades mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 15/40). Das mit Neuanmeldungsgesuch vom 2 7. Februar

2013 (Urk.

15/43) erhobene Leistungsbegehren des Versicherten wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2014 mit der Begründung ab, bei unverändertem Gesund heitszustand sei X.___ in angepasster Tätigkeit weiterhin vollständig arbeitsfähig (Urk. 15/76). Hinsichtlich Schreibens vom 1 3. Dezember 2016, wo na ch mit dem am 2. Dezember 2016 erlittenen Herzinfarkt eine wesentliche Ver ände rung eingetreten und der Leistungsanspruch des Versicherten neu zu beur teilen sei (Urk. 15/85), erachtete die IV-Stelle eine langandauernde gesundheit liche Verschlechterung nicht als glaubhaft dargetan (Mitteilung vom 1 3. Januar 2017, Urk. 15/86). 1.2

Am 6. November 2017 meldete sich X.___ abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 15/88), woraufhin die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen tätigte. Mit Mit teilung vom 2 8. November 2017 beschied sie dem Versicherten, dass keine Ein gliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 15/95). Mit Schreiben vom 1 9. Juli 2018 teilte sie dem Versicherten mit, sein Gesundheitszustand lasse sich mithilfe einer regelmässigen medikamentösen sowie einer leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wesentlich verbessern, weshalb er sich einer solchen Behandlung zu unterziehen oder bei einer bereits bestehenden mitzuteilen habe, wie der Behandlungsplan laute (Urk. 15/116). Alsdann stellte die IV-Stelle, nachdem sie zum Schluss gelangt war, der Versicherte sei der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, mit Vorbescheid vom 1. Juli 2019 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 15/127). Mit Verfügung vom 7. Novem ber 2019 entschied sie im Sinne des Vorbescheids (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. Dezember 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 7. November 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine polydisziplinäre Begutachtung (Pneumologie, Psychiatrie und Kardiologie) anzuordnen und an schliessend erneut über den Rentenanspruch zu befinden. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). In derselben Verfügung nahm das Gericht davon Vormerk, dass der Beschwerdeführer seine am 4. Dezem ber 2019 gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tre tung (Urk.

1) mit Eingabe vom 1. Juli 2020 (Urk.

23) zurückgezogen hatte (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . 1.3 1.3.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach verhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Zur Annahme einer Inva lidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewie se ner massen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder sozio kulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, son dern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungs si tua tion zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störun gen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. Novem ber 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwer deführer trotz Aufforderung, sich einer medikamentösen sowie einer leitlinien gerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, dies unterlassen habe. Man sei davon ausgegangen, dass sich die psychische Ein schränkung mithilfe dieser Therapie verbessert hätte. Was die von der behan delnden Klinik erwähnten Persönlichkeitszüge anbelange, welche einer Verbesse rung des Gesundheitsschadens wie auch einer leitliniengerechten Behandlung im Wege stehen würden, seien diese als IV-fremd zu betrachten. Während in der angestammten Tätigkeit als Ladenbesitzer die Arbeitsfähigkeit zwar auf 50 % eingeschränkt sei, bestehe in angepassten Tätigkeiten nach wie vor eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. Mangels Erwerbseinbusse bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seit 1990 an einem chronischen, zuneh menden Asthma leide. Sein Gesundheitszustand habe sich zusehends verschlech tert und später seien psychische Beschwerden sowie eine koronare Herzer kran kung hinzugetreten (Urk. 1 Ziff. 4, 6 und 9). Die Beschwerdegegnerin sei seinen (gesundheitlichen) Belastungen nicht gerecht geworden, indem sie ihm eine völlig unrealistische Schadenminderungspflicht auferlegt habe. Auch seien unterschied liche Therapieversuche an Hand genommen worden. Ein anhaltender Erfolg habe jedoch nicht erzielt werden können. Dem Erfolg würden auch fehlende eigene Ressourcen entgegenstehen (Urk. 1 Ziff. 11 f.). Schliesslich sei mit Bezug auf das Valideneinkommen zu berücksichtigen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden ihren Anfang bereits vor rund 30 Jahren genommen hätten. Als Ausgangsbasis könne deshalb nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Lebensmittelgeschäft herangezogen werden. Vielmehr sei als solche seine Tätigkeit im Metzgereibereich Anfang der 1990er Jahre zu qualifizieren oder eine andere Vergleichsbasis heran zuziehen (Urk. 1 Ziff. 17). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 9. Juli 2014 (Urk. 15/76) - anlässlich des mit Neuanmeldung vom 1 3. Dezember 2016 (Urk. 15/86) erhobenen Gesuchs wurde lediglich ein Austrittsbericht aufgelegt - und der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2019 (Urk. 2) die tatsäch li chen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers dergestalt verändert haben, dass ihm nun eine Invalidenrente zusteht. 3.2

Der Verfügung vom 9. Juli 2014, wonach in einer körperlich leichten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde: 3.2.1

Zwischen dem 1 2. Februar und dem 6. März 2013 war der Beschwerdeführer im Universitätsspitals Y.___, Klinik für Pneumologie, hospitalisiert (Bericht vom 6. März 2013, Urk. 15/51/10-12). Die Ärzte waren dabei zu folgenden Diagnosen gelangt: - Chronisch obstruktive Ventilationsstörung - DD fixiertes Asthma, COPD bei Nichtraucher - ED ca. 1990 - Anamnestisch Hypercholesterinämie

Sie hielten fest, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Lungenfunktion nach Inhalation von Foradil und Alvesco über die letzten Jahre stabil geblieben. Nun beschreibe er jedoch seit circa fünf bis sechs Monaten bei schwerer körper licher Arbeit eine zunehmende Ermüdung. In der aktuellen Lungenfunktions prüfung hätten sich - wie bereits zuvor bei Dr. Z.___

- FEV1 Werte von 1.6 und 2.0 L bei normaler Diffusionskapazität gezeigt. Die Diagnostik habe gemäss vorbestehender Unterlagen ein normales IgE, keine Eosinophilie und ein unauf fälliges CT ergeben. Da nach Inhalation des Bronchodilatators die Sekundenka pazität (FEV1) angestiegen sei, sei ein Steroidtrial durchgeführt worden. Dieses habe jedoch zu keiner relevanten Verbesserung der Lungenfunktion geführt und es habe eine schwere fixierte Obstruktion mit Überblähung persistiert. Der durch geführte Sechsminuten- Gehtest habe eine Gehstrecke von 525 Metern ohne Desaturation ergeben. Ob für die Obstruktion ein langjähriges fixiertes Asthma oder eine COPD bei einem Nichtraucher ursächlich sei, habe sich nicht konklusiv beantworten lassen. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sich die Ärzte nicht. 3.2.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, diagnostizierte mit Bericht vom 2 4. April 2013 (Urk. 15/51/6-9) ein seit 1990 bestehendes chronisches Asthma bronchiale, welches Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe und dessen körperliche Leistungs fähigkeit auf etwa 50 % reduziere. Die Frage, ob sich die Einschränkungen durch medizinische Massnahmen vermindern liessen, verneinte der Arzt. 3.2.3

Der behandelnde Psychiater, Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte im Bericht vom 2 4. Januar 2014 (Urk. 15/69) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittel-schwer, beste hend seit 2003 - Zahlreiche somatische Diagnosen, u.a. Lungenkrankheit, bestehend seit mindestens 2003

Dr. A.___ beschrieb den Befund mit den Worten traurig, hoffnungslos, ratlos, schlechter Schlaf, starke Müdigkeit. Betreffend Anamnese verwies er unter ande rem auf einen von ihm stammenden Bericht von 2005; seither sei es zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen. Hinsichtlich aktueller Tätigkeit als Ess waren ladenbesitzer sei der Beschwerdeführer sicher stark reduziert arbeitsfähig bis arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sitze nur noch im Geschäft, während seine Frau arbeite. 3.3

Im Rahmen des mit Gesuch vom 6. November 2017 (Urk. 15/88) angehobenen Neuanmeldeverfahrens waren im Wesentlichen die folgenden Arztberichte neu aktenkundig: 3.3.1

Die Ärzte der psychiatrischen K linik B.___ nannten im Bericht vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 15/107) folgende psychiatrische Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) - Panikstörung (F40.1) - Spezifische (isolierte) Phobien (F40.2)

Sie hielten fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen schwer kranken Patienten mit einer schwergradigen Depression, ausgeprägter Angststörung und ausgeprägter somatischer Problematik (Lungen und Herz), welche durch die aktuell ungünstige soziale Situation (Schulden, Unmöglichkeit, den Alltag im Arbeits prozess zu bewältigen, Laden mit konstant negativer Bilanz) negativ beeinflusst werde. Aufgrund des protrahierten Verlaufes und der mittlerweile eingetretenen Chronifizierung sei insgesamt von einer eher ungünstigen Prognose auszugehen. Die Psychotherapie verstehe der Beschwerdeführer - teilweise wegen seines kultu rellen Hintergrundes und teilweise wegen eines oppositionellen Verhaltens mus ters - noch nicht. Ein Störungskonzept habe bisher nicht erarbeitet werden können und es würden aktuell nur supportive Gespräche zur Verfügung stehen (Urk. 15/107/5). Zum Eingliederungspotential hielten die Ärzte fest, nebst der psychiatrischen Symptomatik (Müdigkeit, Erschöpfung, Konzentrations- und Ge dächtnisstörung, Nervosität, Unruhe, Angst, Panik, Reizbarkeit, Gefühl der Enge), welche sich ungünstig darauf auswirkte, könnten sodann auch kulturelle und intellektuelle Aspekte einen Einfluss ausüben (Urk. 15/107/6). Die Ärzte erach teten die Tätigkeit als Lebensmittelgeschäftsinhaber als dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine körperlich angepasste, nicht anstrengende Tätigkeit in einem ruhigen Umfeld, ohne Zeit- oder Termindruck und der Möglichkeit, öfters Pausen einzulegen, sei maximal für zwei bis drei Stunden pro Tag vorstellbar (Urk. 15/107/4-66).

Auf Nachfrage (Stellungnahme vom 1 9. April 2018, Urk. 15/111/1) präzisierten die Ärzte ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit und attestierten dem Beschwerde führer bezüglich der Tätigkeit als Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts vom 2 3. November 2017 bis zum 2 8. Februar 2018 eine 50%ige und vom 1. März bis 3 0. April 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf eine (psychiatrisch) angepasste Tätigkeit erklärten sie, dass vom 1. April 2018 bis auf weiteres eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen würde. Betreffend Belastungsprofil bestätig ten sie ihre mit Bericht vom 2 7. Februar 2018 gemachten Angaben. 3.3.2

Die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psy chosomatik, nannten im Bericht vom 2 0. April 2018 (Urk. 15/112) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Spezifische Phobie (F40.2), durch uns gestellt am 05.10.2017 - Leichte depressive Episode (F32.0), durch uns gestellt am 05.10.2017

Die Ärzte hielten fest, dass sich in der Untersuchungssituation Hinweise auf einen narzisstisch gefärbten Persönlichkeits- und Erziehungsstil ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe eine klare Tendenz aufgewiesen, Schwierigkeiten zu externalisieren. Im Zeitpunkt der Abklärungsgespräche habe er stark auf ein somatisches Erklärungsmodell seiner Probleme zurückgegriffen. Ihr Rat sei, dies im Rahmen einer regelmässigen Behandlung zu beobachten. Zur klinischen und psychometrischen Untersuchung sei festzuhalten, dass sich klare Hinweise auf einen starken Leidensdruck und aufgrund der Panikattacken auf eine ausgeprägte Einschränkung der Funktionalität im Alltag ergeben hätten. Dies gehe auch mit einer aktuell eingeschränkten Arbeitsfähigkeit einher. Bezüglich weiteres Vor gehen empfahlen die Ärzte eine regelmässige psychiatrisch- psychotherapeu ti sche Anbindung (Urk. 15/112/5). 3.3.3

In Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer auferlegten Schaden minde rungspflicht nahmen die Ärzte der B.___ mit Bericht vom 1 7. April 2019 Stellung. Sie hielten fest, dass aktuell ein bis zwei Mal pro Monat ein Einzelgespräch stattfinde (Urk. 15/124/2). Bezüglich Diagnosen bestätigten sie ihre mit Bericht vom 2 7. Februar 2018 gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer leide unter einer schwergradigen Depression, einer ausgeprägten Angststörung und schweren, die psychiatrischen Krankheiten unterstützenden körperlichen Erkrankungen, welche durch die aktuell ungünstige soziale Situation (Schulden, Unmöglichkeit, den Alltag im Arbeitsprozess zu bewältigen, Laden mit konstant negativer Bilanz) negativ beeinflusst würden. Bezüglich Medikation und Behandlung sei festzu halten, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen, welche man mit medika mentösen Behandlungsversuchen gemacht habe, von weiteren pharmakothera peu tischen Interventionen kein grosser Erfolg zu erwarten sei. Aktuell erfolge keine antidepressive oder stimmungsstabilisierende Therapie. Psychotherapeu tisch seien Aufklärungen zu Angst, Panik, Schlafhygiene, Depression, die Moti vation zur Aktivierung positiver Aktivitäten sowie Anleitungen zu Entspan nungs möglichkeiten erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht gelungen, diese Interventionen anzunehmen und umzusetzen. Man gehe davon aus, dass biografische Erfahrungen und Persönlichkeitszüge diesen notwenigen Verände rungen im Wege stünden (Urk. 15/124/1, 15/124/3). Der Beschwerdeführer ver stehe die Psychotherapie (weiterhin) - teilweise wegen seines kulturellen Hinter grundes und teilweise wegen eines oppositionellen Verhaltensmusters - nicht. Ein Störungskonzept habe bisher nicht erarbeitet werden können. Aktuell zeige sich der Beschwerdeführer nur gegenüber supportiven Gesprächen offen und zugän glich.

Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der beschriebenen Psychopathologie, der Chronifizierung derselben und der fehlenden Introspektionsfähigkeit von einem ungünstigen Verlauf auszugehen und sei derzeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Eine Steigerung sei zum aktuellen Zeitpunkt unwahrscheinlich (Urk. 15/124/4-5). Die Tätigkeit als Verkäufer sowie eine angepasste in einem ruhigen Umfeld ohne viele Kontakte, ohne Zeit- oder Termindruck sei jeweils für bis zu zwei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 15/124/6). Betreffend weiteres Vor gehen empfahlen die Ärzte, weiterhin eine sozialpsychiatrische Behandlung durchzuführen und den Beschwerdeführer für eine störungsspezifische psycho therapeutische Behandlung mit zusätzlicher Psychopharmakotherapie im ambu lanten Setting zu motivieren (Urk. 15/124/4-5). 3.3.4

Mit Bericht vom 2 7. August 2019 wiederholten die Ärzte der B.___ ihre zur Medikation, Behandlung und Arbeitsfähigkeit gemachten Angaben (Urk. 15/131, vgl. E. 3.3.3). Sie hielten fest, dass psychotherapeutische Interventionen bisher nicht zielführend gewesen seien und in dem Masse, wie sie notwendig wären, vom Beschwerdeführer nicht zugelassen würden. Die Psychopathologie der Per sönlichkeit verunmögliche den Zugang zu therapeutischen Interventionen, also auch zu einer leitliniengerechten Behandlung. 3.3.5

Zwischen dem 2. und dem 8. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer im Uni versitätsspital Y.___, Klinik für Kardiologie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. Dezember 2016 (Urk. 15/84) wurden folgende Diagnosen angeführt: - Akuter posteriorer STEMI bei koronarer Zweigefässerkrankung, ED 02.12.2016 - Chronifiziertes Asthma bronchiale - Thrombozytopenie - Depression und Angststörung

Die Ärzte hielten fest, in Zusammenschau der Befunde würden sie die Symptome (minimer Perikarderguss, Pleuraerguss, Entzündungszeichen) im Rahmen eines post

cardiac

injury Syndroms beurteilen. Aufgrund der Beschwerdefreiheit sei auf eine Therapie verzichtet worden. Der Beschwerdeführer sei am 7. Dezember 2016 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Eine zeitnahe ambulante Kardiorehabilitation sei geplant (Urk. 15/84/2).

Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer vom 2. bis zum 1 8. Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht. 3.3.6

Mit Bericht vom 1 2. Februar 2018 (Urk. 15/105/7) hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem chronischen Asthma bronchiale leide. Dies habe zu einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit geführt. Die Lungenfunktion habe sich auf 50 % reduziert. Zeitweise würde es im Rahmen von Exacerbationen zu einer zusätzlichen Verschlechterung kommen. In Zusam menhang mit dem 2016 erlittenen STEMI sei festzuhalten, dass die letzte ihm bekannte kardiologische Untersuchung im Mai 2017 keine Hinweise auf eine Ischämie gezeigt habe. Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % .

Auf Nachfrage, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers näher zu umschreiben (Urk. 15/110), attestierte Dr. Z.___ vom 1. April 2013 bis zum 1 6. März 2014 eine 50%ige, vom 1 7. März bis zum 6. April 2014 eine 100%ige, vom 7. April 2014 bis zum 4. Januar 2015 eine 50%ige und vom 5. Januar bis zum 3 1. März 2015 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit 2015 habe er kein Zeugnis mehr aus stellen müssen, da die Versicherung nicht mehr habe zahlen müssen. Seither habe der Beschwerdeführer ungefähr zwei Stunden pro Tag im Kiosk/Laden gearbeitet (Urk. 15/113). 3.3.7

Am 6. März 2019 (Urk. 15/122) berichtete Dr. Z.___, das Asthma des Be schwerdeführers habe über die Jahre zugenommen und die Obstruktion sei lang sam stärker geworden. So habe sich die Sekundenkapazität (FEV1) von 3.4l im Jahr 1992 auf 1.44l im Jahr 2019 abgenommen. Anhand der langen Beobach tungen sei die Prognose betreffend das chronische Asthma bronchiale nicht gut. So sei mit einer weiteren Zunahme der Obstruktion zu rechnen. Mit der Therapie könne dies höchstens verlangsamt, jedoch nicht aufgehalten werden. Zur Arbeits fähigkeit notierte Dr. Z.___, dass die körperliche Leistungsfähigkeit aufgrund der Sekundenkapazität (FEV1) von 1.44l 38 % des Soll-Wertes entspreche. Hinzu komme eine leicht eingeschränkte ventrikuläre Ejektionsfraktion (EF) links. Anhand dieser Befunde sei die Arbeitsfähigkeit auf maximal 40 % zu schätzen. 3.3.8

Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt stellungnehmend zur Aktenlage am 2 7. Juni 2018 fest (Urk. 15/126/3-4), aufgrund des psychopathologischen Befundes mit depri mierte m, freud- und interesselosem Affekt, vermindertem Antrieb, Schlafstö run gen und geklagten (nicht objektivierten) Konzentrationsstörungen könne höchs tens eine leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik erkannt werden. Die Diagnose einer Panikstörung sei sodann nicht nachvollziehbar, würden Panik gefühle bei Atemnot nicht einer Panikstörung im engeren Sinn entsprechen. Schliesslich behinderten Klaustrophobie und Höhenangst die Tätigkeit als Laden besitzer nicht. Mithin sei eine Arbeitsunfähigkeit, gar eine höhergradige wie mit Bericht der B.___ vom 1 9. April 2018 attestiert, nicht nachvollziehbar. Das Opti mierungspotential bezüglich medikamentöser und psychiatrisch-psychothera peu tischer Behandlung erachtete die Ärztin als nicht ausgeschöpft und eine vollständige Arbeitsfähigkeit bei leitliniengerechter Behandlung für nicht ausge schlossen.

Am 3 1. Mai 2019 erklärte Dr. C.___ ergänzend (Urk. 15/126/7), der Bericht der B.___ vom 1 7. April 2019 zeige keine Veränderung der Diagnosen oder des psy cho pathologischen Befundes im Vergleich zu deren Arztbericht vom 2 7. Februar 2018; eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit sei mithin nicht erkennbar. Weiterhin habe eine konsequente antidepressive Therapie nicht stattgefunden; unverändert sei der Beschwerdeführer nicht austherapiert. Damit sei nicht davon auszugehen, dass bei der Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht eine erhebliche Ver besserung stattgefunden hätte. 3.3.9

Aus internistischer Sicht zu den aufliegenden medizinischen Berichten stellung nehmend, hielt dipl. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD, dafür, die Angaben des Hausarztes bezüglich Einschränkung der Lungenfunktion seien plausibel und die Abnahme der Lungenfunktion seit 1992 sei im Verlauf dokumentiert. Seit elf Jahren sei die Lungenfunktion mehr oder weniger gleich bleibend eingeschränkt. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Dies bereits seit 201 3. In einer angepassten Tätigkeit sei demgegenüber nicht von einer wesentlichen Leistungsminderung auszugehen (Stellungnahmen vom 2 7. Juni 2018 und 3 1. Mai 2019, Urk. 15/126/4-7). 4. 4.1

Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist im Vergleich zur Situation im Jahr 2014 (E. 3.2) keine wesentliche Verschlech terung ausgewiesen:

So wurde im Austrittsbericht des Universitätsspitals Y.___, Klinik für Kardio logie, festgehalten, dass aufgrund der Beschwerdefreiheit auf eine Therapie ver zichtet worden sei. Der Beschwerdeführer sei in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (E. 3.3.5). Alsdann notierte der Hausarzt in Zu sam menhang mit dem 2016 erlittenen STEMI, dass die letzte ihm bekannte kardio logische Untersuchung im Mai 2017 keine Hinweise auf eine Ischämie gezeigt habe (E. 3.3.6). Angesichts dessen ist - was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte koronare Herzerkrankung anbelangt, welche zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt habe - höchstens von einer vorüberge hen den gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen und nicht zu beanstanden, dass der RAD leichte wechselbelastende Tätigkeiten, welche überwiegend im Sitzen ausgeübt würden, als ohne Einschränkung für möglich erachtete (Urk.15/126/4).

Ebenso wenig sind Zweifel an der Einschätzung der RAD-Ärztin D.___ ange bracht, wonach die Angaben des Hausarztes zur Lungenfunktion des Beschwerde führers zwar plausibel sind, dessen Lungenfunktion über die vergangenen Jahre indessen - und damit auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum (E. 3.1) - mehr oder weniger gleichbleibend eingeschränkt ist. So hatte denn Dr. Z.___ be reits im April 2013 in bisheriger Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (E. 3.2.2), woran er mit Bericht vom Februar 2018 festhielt (E. 3.3.6). Dass seinen Angaben zufolge die Sekundenkapazität (FEV1) seit 1992 stetig abgenommen hat, trifft zwar zu (vgl. E. 3.3.9), ist im vorliegenden Neuanmel de verfahren indessen nicht relevant. Einzig massgebend ist, ob sich der gesund heitliche Zustand seit Juli 2014 erheblich verändert hat, was gestützt auf die nachvollziehbare Einschätzung der RAD-Ärztin zu verneinen ist. Weder hat sich Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geäussert, noch ver mag seine neuerliche Schätzung einer Restarbeitsfähigkeit von bloss 40 % zu überzeugen, gab er seine Beurteilung doch unter Einbezug der kardialen Proble matik - und damit fachfremd - ab (E. 3.3.7). Nach dem Dargelegten geht auch aus pulmonaler Warte keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor. Es ist deshalb nicht zu bean standen, wenn die RAD-Ärztin und mit ihr die Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (unverändert) eine vollständige Arbeitsfähigkeit ange nom men haben. Mithin ist nicht zu erkennen, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, eine (angepasste) leicht e wechselbelastende Tätigkeit auszuüben, welche überwiegend im Sitzen zu verrichten ist (Urk. 15/126/4).

Zu den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arztberichten vom 6. Dezember 2019 und 1 0. Januar 2020 (Urk. 10/1-2) ist festzuhalten, dass - wie vom Be schwerdeführer im Rahmen seiner (weiteren) Neuanmeldung vom 3 0. Januar 2020 richtig erkannt worden war (Urk. 10/3) - die angefochtene Verfügung vom 7. November 2019 (Urk.

2) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 4.2

Aus psychiatrischer Sicht ist eine relevante Veränderung ebenfalls nicht ausge wiesen, was denn der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Vielmehr legte er dar, er leide seit mindestens 2003 an rezidivierenden, zum Teil schweren de pressiven Episoden, ohne dass sich - auch nicht mittels psychiatrischer Behand lung - eine nachhaltige Besserung eingestellt hätte (Urk. 1 S. 4).

Bereits mit Bericht vom Januar 2014 hatte der behandelnde Psychiater den Befund mit traurig, hoffnungslos, ratlos, schlechtem Schlaf und starker Müdigkeit umschrieben und erklärt, es habe sich seit seiner Berichterstattung im Jahr 2005 nichts verändert (E. 3.2.3). Dort hatte Dr. A.___ berichtet, der Beschwerdeführer leide an einer langanhaltenden schweren Depression im Rahmen psychosozial belastender Lebensumstände mit kultureller Entwurzelung. Der Beschwerdeführer sei affektiv niedergeschlagen, ratlos und verzweifelt, sein Denken sei auf seine verzweifelte Situation eingeengt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, manch mal sehr schnell auszurasten, was ihm danach leidtue (Urk. 15/17). Hieran hat sich gemäss aktuellen Berichten nichts Wesentliches verändert. Neben seinem auf die Herz- und Lungenproblematik eingeengten Denken und den Befürchtungen wegen der Atemnot zeigte sich der Beschwerdeführer im psychopathologischen Befund affektiv deprimiert, mit freud- und interesselosem Affekt, vermindertem Antrieb sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen, was Dr. C.___ einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomatik zuordnete und eine Panikstörung nachvollziehbar ausschloss. Dass sie der berichteten Klaustrophobie und Höhen angst keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (E. 3.3.8), ist sodann ohne weiteres einsichtig. Unverändert imponieren psychosoziale und soziokulturelle Faktoren (E. 3.3.1, E. 3.3.3), welche gemäss Behandlern einen negativen Einfluss auf die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers zeitigen (E. 3.3.3). Solche wurden schon vor dem massgeblichen Zeitraum von den Ärzten benannt (vgl. vor stehend) und sind ohnehin invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich (E.

1.4) . Schliesslich wurde bereits früher über die Reizbarkeit des Beschwerdefüh rers be richtet (vgl. vorstehend).

Mithin fehlt es damit an einer relevanten Veränderung des gesundheitlichen Zu standes des Beschwerdeführers, wofür einzig eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts nicht genügt (E. 1.3.2). Mithin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit unverändert zu 100 % zumutbar.

Im Übrigen hat es der Beschwerdeführer offenkundig versäumt, der ihm form gültig auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 15/116) hinreichend nachzu kommen, welche entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) als zumutbar zu qualifizieren ist. Nachdem sich eine relevante Verschlechterung auch aus psychiatrischer Sicht nicht belegen lässt, sondern nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist, kann vorliegend offenbleiben, ob, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt, die angeordnete Massnahme geeignet wäre. Immerhin ist hierzu festzuhalten, dass die Ärzte der B.___ noch mit Bericht vom April 2019 eine störungsspezifische Behandlung als angezeigt erachteten, indes erklärten, der Beschwerdeführer ver stehe die Psychotherapie wegen des kulturellen Hintergrundes und teilweise wegen dessen oppositionellen Verhaltensmusters nicht (E. 3.3.3). Anhaltspunkte dafür, die fehlende Einsicht in die Therapienotwendigkeit als krankheitswertig anzu sehen, bestehen damit keine. Mithin wäre die von der Beschwerdegegnerin aufer legte Behandlungspflicht zumindest zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit geeignet. 4.3

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich eine erhebliche Verschlechterung, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, nicht in seinen Einkommensver hält nissen widerspiegelt. Obwohl Dr. A.___ schon im Herbst 2013 von einer aus psychischen Gründen stark reduzierten Arbeitsfähigkeit (bis gar völligen Arbeits un fähigkeit) ausgegangen war (Urk. 15/69/2, 4), war es dem Beschwerdeführer in den Jahren 2014 - 2016 offensichtlich dennoch möglich, in seinem Lebens mittel - geschäft ein jährliches Einkommen von Fr. 49'200.-- zu erzielen (vgl. IK-Auszug, Urk. 15/108). Gemäss Steuererklärung 2018 erwirtschaftete er einen Nettolohn von rund Fr. 42'000.-- (Urk. 19/6), in der Steuererklärung 2019 deklarierte er einen solchen von Fr. 35'962.--, während seine Ehefrau Fr. 38'362.-- erzielt habe (Urk. 19/5). Schliesslich lässt sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 Tag gelder der Arbeitslosenversicherung auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'550. -- monatlich ausrichten (vgl. Urk. 21; Rahmenfrist vom 1. Oktober 2019 bis 3 0. September 2021). Auch mit Blick hierauf verbietet sich der Schluss auf eine massgebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. 5.

Zusammenfassend ist weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht eine wesentliche Änderung ausgewiesen. Nachdem bereits im Zeitpunkt der Verfü gung vom 9. Juli 2014 die bisherige Tätigkeit als nicht geeignet betrachtet worden war (Urk. 15/76), vermag auch die vom Beschwerdeführer angegebene Geschäftsauf gabe per September 2019 (Urk. 1 S. 3) keine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG (E. 1.3.2) zu begründen. Ein Einkommensvergleich entfällt bei dieser Sach lage ohne weiteres.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach verhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Zur Annahme einer Inva lidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewie se ner massen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder sozio kulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, son dern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungs si tua tion zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störun gen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. Novem ber 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwer deführer trotz Aufforderung, sich einer medikamentösen sowie einer leitlinien gerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, dies unterlassen habe. Man sei davon ausgegangen, dass sich die psychische Ein schränkung mithilfe dieser Therapie verbessert hätte. Was die von der behan delnden Klinik erwähnten Persönlichkeitszüge anbelange, welche einer Verbesse rung des Gesundheitsschadens wie auch einer leitliniengerechten Behandlung im Wege stehen würden, seien diese als IV-fremd zu betrachten. Während in der angestammten Tätigkeit als Ladenbesitzer die Arbeitsfähigkeit zwar auf 50 % eingeschränkt sei, bestehe in angepassten Tätigkeiten nach wie vor eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. Mangels Erwerbseinbusse bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seit 1990 an einem chronischen, zuneh menden Asthma leide. Sein Gesundheitszustand habe sich zusehends verschlech tert und später seien psychische Beschwerden sowie eine koronare Herzer kran kung hinzugetreten (Urk. 1 Ziff. 4, 6 und 9). Die Beschwerdegegnerin sei seinen (gesundheitlichen) Belastungen nicht gerecht geworden, indem sie ihm eine völlig unrealistische Schadenminderungspflicht auferlegt habe. Auch seien unterschied liche Therapieversuche an Hand genommen worden. Ein anhaltender Erfolg habe jedoch nicht erzielt werden können. Dem Erfolg würden auch fehlende eigene Ressourcen entgegenstehen (Urk. 1 Ziff. 11 f.). Schliesslich sei mit Bezug auf das Valideneinkommen zu berücksichtigen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden ihren Anfang bereits vor rund 30 Jahren genommen hätten. Als Ausgangsbasis könne deshalb nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Lebensmittelgeschäft herangezogen werden. Vielmehr sei als solche seine Tätigkeit im Metzgereibereich Anfang der 1990er Jahre zu qualifizieren oder eine andere Vergleichsbasis heran zuziehen (Urk. 1 Ziff. 17).

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 9. Juli 2014 (Urk. 15/76) - anlässlich des mit Neuanmeldung vom 1 3. Dezember 2016 (Urk. 15/86) erhobenen Gesuchs wurde lediglich ein Austrittsbericht aufgelegt - und der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2019 (Urk. 2) die tatsäch li chen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers dergestalt verändert haben, dass ihm nun eine Invalidenrente zusteht.

E. 3.2 Der Verfügung vom 9. Juli 2014, wonach in einer körperlich leichten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde:

E. 3.2.1 Zwischen dem 1 2. Februar und dem 6. März 2013 war der Beschwerdeführer im Universitätsspitals Y.___, Klinik für Pneumologie, hospitalisiert (Bericht vom 6. März 2013, Urk. 15/51/10-12). Die Ärzte waren dabei zu folgenden Diagnosen gelangt: - Chronisch obstruktive Ventilationsstörung - DD fixiertes Asthma, COPD bei Nichtraucher - ED ca. 1990 - Anamnestisch Hypercholesterinämie

Sie hielten fest, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Lungenfunktion nach Inhalation von Foradil und Alvesco über die letzten Jahre stabil geblieben. Nun beschreibe er jedoch seit circa fünf bis sechs Monaten bei schwerer körper licher Arbeit eine zunehmende Ermüdung. In der aktuellen Lungenfunktions prüfung hätten sich - wie bereits zuvor bei Dr. Z.___

- FEV1 Werte von 1.6 und 2.0 L bei normaler Diffusionskapazität gezeigt. Die Diagnostik habe gemäss vorbestehender Unterlagen ein normales IgE, keine Eosinophilie und ein unauf fälliges CT ergeben. Da nach Inhalation des Bronchodilatators die Sekundenka pazität (FEV1) angestiegen sei, sei ein Steroidtrial durchgeführt worden. Dieses habe jedoch zu keiner relevanten Verbesserung der Lungenfunktion geführt und es habe eine schwere fixierte Obstruktion mit Überblähung persistiert. Der durch geführte Sechsminuten- Gehtest habe eine Gehstrecke von 525 Metern ohne Desaturation ergeben. Ob für die Obstruktion ein langjähriges fixiertes Asthma oder eine COPD bei einem Nichtraucher ursächlich sei, habe sich nicht konklusiv beantworten lassen. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sich die Ärzte nicht.

E. 3.2.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, diagnostizierte mit Bericht vom 2 4. April 2013 (Urk. 15/51/6-9) ein seit 1990 bestehendes chronisches Asthma bronchiale, welches Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe und dessen körperliche Leistungs fähigkeit auf etwa 50 % reduziere. Die Frage, ob sich die Einschränkungen durch medizinische Massnahmen vermindern liessen, verneinte der Arzt.

E. 3.2.3 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte im Bericht vom 2 4. Januar 2014 (Urk. 15/69) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittel-schwer, beste hend seit 2003 - Zahlreiche somatische Diagnosen, u.a. Lungenkrankheit, bestehend seit mindestens 2003

Dr. A.___ beschrieb den Befund mit den Worten traurig, hoffnungslos, ratlos, schlechter Schlaf, starke Müdigkeit. Betreffend Anamnese verwies er unter ande rem auf einen von ihm stammenden Bericht von 2005; seither sei es zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen. Hinsichtlich aktueller Tätigkeit als Ess waren ladenbesitzer sei der Beschwerdeführer sicher stark reduziert arbeitsfähig bis arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sitze nur noch im Geschäft, während seine Frau arbeite.

E. 3.3 Im Rahmen des mit Gesuch vom 6. November 2017 (Urk. 15/88) angehobenen Neuanmeldeverfahrens waren im Wesentlichen die folgenden Arztberichte neu aktenkundig:

E. 3.3.1 Die Ärzte der psychiatrischen K linik B.___ nannten im Bericht vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 15/107) folgende psychiatrische Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) - Panikstörung (F40.1) - Spezifische (isolierte) Phobien (F40.2)

Sie hielten fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen schwer kranken Patienten mit einer schwergradigen Depression, ausgeprägter Angststörung und ausgeprägter somatischer Problematik (Lungen und Herz), welche durch die aktuell ungünstige soziale Situation (Schulden, Unmöglichkeit, den Alltag im Arbeits prozess zu bewältigen, Laden mit konstant negativer Bilanz) negativ beeinflusst werde. Aufgrund des protrahierten Verlaufes und der mittlerweile eingetretenen Chronifizierung sei insgesamt von einer eher ungünstigen Prognose auszugehen. Die Psychotherapie verstehe der Beschwerdeführer - teilweise wegen seines kultu rellen Hintergrundes und teilweise wegen eines oppositionellen Verhaltens mus ters - noch nicht. Ein Störungskonzept habe bisher nicht erarbeitet werden können und es würden aktuell nur supportive Gespräche zur Verfügung stehen (Urk. 15/107/5). Zum Eingliederungspotential hielten die Ärzte fest, nebst der psychiatrischen Symptomatik (Müdigkeit, Erschöpfung, Konzentrations- und Ge dächtnisstörung, Nervosität, Unruhe, Angst, Panik, Reizbarkeit, Gefühl der Enge), welche sich ungünstig darauf auswirkte, könnten sodann auch kulturelle und intellektuelle Aspekte einen Einfluss ausüben (Urk. 15/107/6). Die Ärzte erach teten die Tätigkeit als Lebensmittelgeschäftsinhaber als dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine körperlich angepasste, nicht anstrengende Tätigkeit in einem ruhigen Umfeld, ohne Zeit- oder Termindruck und der Möglichkeit, öfters Pausen einzulegen, sei maximal für zwei bis drei Stunden pro Tag vorstellbar (Urk. 15/107/4-66).

Auf Nachfrage (Stellungnahme vom 1 9. April 2018, Urk. 15/111/1) präzisierten die Ärzte ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit und attestierten dem Beschwerde führer bezüglich der Tätigkeit als Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts vom 2 3. November 2017 bis zum 2 8. Februar 2018 eine 50%ige und vom 1. März bis 3 0. April 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf eine (psychiatrisch) angepasste Tätigkeit erklärten sie, dass vom 1. April 2018 bis auf weiteres eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen würde. Betreffend Belastungsprofil bestätig ten sie ihre mit Bericht vom 2 7. Februar 2018 gemachten Angaben.

E. 3.3.2 Die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psy chosomatik, nannten im Bericht vom 2 0. April 2018 (Urk. 15/112) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Spezifische Phobie (F40.2), durch uns gestellt am 05.10.2017 - Leichte depressive Episode (F32.0), durch uns gestellt am 05.10.2017

Die Ärzte hielten fest, dass sich in der Untersuchungssituation Hinweise auf einen narzisstisch gefärbten Persönlichkeits- und Erziehungsstil ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe eine klare Tendenz aufgewiesen, Schwierigkeiten zu externalisieren. Im Zeitpunkt der Abklärungsgespräche habe er stark auf ein somatisches Erklärungsmodell seiner Probleme zurückgegriffen. Ihr Rat sei, dies im Rahmen einer regelmässigen Behandlung zu beobachten. Zur klinischen und psychometrischen Untersuchung sei festzuhalten, dass sich klare Hinweise auf einen starken Leidensdruck und aufgrund der Panikattacken auf eine ausgeprägte Einschränkung der Funktionalität im Alltag ergeben hätten. Dies gehe auch mit einer aktuell eingeschränkten Arbeitsfähigkeit einher. Bezüglich weiteres Vor gehen empfahlen die Ärzte eine regelmässige psychiatrisch- psychotherapeu ti sche Anbindung (Urk. 15/112/5).

E. 3.3.3 In Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer auferlegten Schaden minde rungspflicht nahmen die Ärzte der B.___ mit Bericht vom 1 7. April 2019 Stellung. Sie hielten fest, dass aktuell ein bis zwei Mal pro Monat ein Einzelgespräch stattfinde (Urk. 15/124/2). Bezüglich Diagnosen bestätigten sie ihre mit Bericht vom 2 7. Februar 2018 gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer leide unter einer schwergradigen Depression, einer ausgeprägten Angststörung und schweren, die psychiatrischen Krankheiten unterstützenden körperlichen Erkrankungen, welche durch die aktuell ungünstige soziale Situation (Schulden, Unmöglichkeit, den Alltag im Arbeitsprozess zu bewältigen, Laden mit konstant negativer Bilanz) negativ beeinflusst würden. Bezüglich Medikation und Behandlung sei festzu halten, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen, welche man mit medika mentösen Behandlungsversuchen gemacht habe, von weiteren pharmakothera peu tischen Interventionen kein grosser Erfolg zu erwarten sei. Aktuell erfolge keine antidepressive oder stimmungsstabilisierende Therapie. Psychotherapeu tisch seien Aufklärungen zu Angst, Panik, Schlafhygiene, Depression, die Moti vation zur Aktivierung positiver Aktivitäten sowie Anleitungen zu Entspan nungs möglichkeiten erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht gelungen, diese Interventionen anzunehmen und umzusetzen. Man gehe davon aus, dass biografische Erfahrungen und Persönlichkeitszüge diesen notwenigen Verände rungen im Wege stünden (Urk. 15/124/1, 15/124/3). Der Beschwerdeführer ver stehe die Psychotherapie (weiterhin) - teilweise wegen seines kulturellen Hinter grundes und teilweise wegen eines oppositionellen Verhaltensmusters - nicht. Ein Störungskonzept habe bisher nicht erarbeitet werden können. Aktuell zeige sich der Beschwerdeführer nur gegenüber supportiven Gesprächen offen und zugän glich.

Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der beschriebenen Psychopathologie, der Chronifizierung derselben und der fehlenden Introspektionsfähigkeit von einem ungünstigen Verlauf auszugehen und sei derzeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Eine Steigerung sei zum aktuellen Zeitpunkt unwahrscheinlich (Urk. 15/124/4-5). Die Tätigkeit als Verkäufer sowie eine angepasste in einem ruhigen Umfeld ohne viele Kontakte, ohne Zeit- oder Termindruck sei jeweils für bis zu zwei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 15/124/6). Betreffend weiteres Vor gehen empfahlen die Ärzte, weiterhin eine sozialpsychiatrische Behandlung durchzuführen und den Beschwerdeführer für eine störungsspezifische psycho therapeutische Behandlung mit zusätzlicher Psychopharmakotherapie im ambu lanten Setting zu motivieren (Urk. 15/124/4-5).

E. 3.3.4 Mit Bericht vom 2 7. August 2019 wiederholten die Ärzte der B.___ ihre zur Medikation, Behandlung und Arbeitsfähigkeit gemachten Angaben (Urk. 15/131, vgl. E. 3.3.3). Sie hielten fest, dass psychotherapeutische Interventionen bisher nicht zielführend gewesen seien und in dem Masse, wie sie notwendig wären, vom Beschwerdeführer nicht zugelassen würden. Die Psychopathologie der Per sönlichkeit verunmögliche den Zugang zu therapeutischen Interventionen, also auch zu einer leitliniengerechten Behandlung.

E. 3.3.5 Zwischen dem 2. und dem 8. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer im Uni versitätsspital Y.___, Klinik für Kardiologie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. Dezember 2016 (Urk. 15/84) wurden folgende Diagnosen angeführt: - Akuter posteriorer STEMI bei koronarer Zweigefässerkrankung, ED 02.12.2016 - Chronifiziertes Asthma bronchiale - Thrombozytopenie - Depression und Angststörung

Die Ärzte hielten fest, in Zusammenschau der Befunde würden sie die Symptome (minimer Perikarderguss, Pleuraerguss, Entzündungszeichen) im Rahmen eines post

cardiac

injury Syndroms beurteilen. Aufgrund der Beschwerdefreiheit sei auf eine Therapie verzichtet worden. Der Beschwerdeführer sei am 7. Dezember 2016 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Eine zeitnahe ambulante Kardiorehabilitation sei geplant (Urk. 15/84/2).

Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer vom 2. bis zum 1 8. Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht.

E. 3.3.6 Mit Bericht vom 1 2. Februar 2018 (Urk. 15/105/7) hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem chronischen Asthma bronchiale leide. Dies habe zu einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit geführt. Die Lungenfunktion habe sich auf 50 % reduziert. Zeitweise würde es im Rahmen von Exacerbationen zu einer zusätzlichen Verschlechterung kommen. In Zusam menhang mit dem 2016 erlittenen STEMI sei festzuhalten, dass die letzte ihm bekannte kardiologische Untersuchung im Mai 2017 keine Hinweise auf eine Ischämie gezeigt habe. Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % .

Auf Nachfrage, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers näher zu umschreiben (Urk. 15/110), attestierte Dr. Z.___ vom 1. April 2013 bis zum 1 6. März 2014 eine 50%ige, vom 1 7. März bis zum 6. April 2014 eine 100%ige, vom 7. April 2014 bis zum 4. Januar 2015 eine 50%ige und vom 5. Januar bis zum 3 1. März 2015 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit 2015 habe er kein Zeugnis mehr aus stellen müssen, da die Versicherung nicht mehr habe zahlen müssen. Seither habe der Beschwerdeführer ungefähr zwei Stunden pro Tag im Kiosk/Laden gearbeitet (Urk. 15/113).

E. 3.3.7 Am 6. März 2019 (Urk. 15/122) berichtete Dr. Z.___, das Asthma des Be schwerdeführers habe über die Jahre zugenommen und die Obstruktion sei lang sam stärker geworden. So habe sich die Sekundenkapazität (FEV1) von 3.4l im Jahr 1992 auf 1.44l im Jahr 2019 abgenommen. Anhand der langen Beobach tungen sei die Prognose betreffend das chronische Asthma bronchiale nicht gut. So sei mit einer weiteren Zunahme der Obstruktion zu rechnen. Mit der Therapie könne dies höchstens verlangsamt, jedoch nicht aufgehalten werden. Zur Arbeits fähigkeit notierte Dr. Z.___, dass die körperliche Leistungsfähigkeit aufgrund der Sekundenkapazität (FEV1) von 1.44l 38 % des Soll-Wertes entspreche. Hinzu komme eine leicht eingeschränkte ventrikuläre Ejektionsfraktion (EF) links. Anhand dieser Befunde sei die Arbeitsfähigkeit auf maximal 40 % zu schätzen.

E. 3.3.8 Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt stellungnehmend zur Aktenlage am 2 7. Juni 2018 fest (Urk. 15/126/3-4), aufgrund des psychopathologischen Befundes mit depri mierte m, freud- und interesselosem Affekt, vermindertem Antrieb, Schlafstö run gen und geklagten (nicht objektivierten) Konzentrationsstörungen könne höchs tens eine leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik erkannt werden. Die Diagnose einer Panikstörung sei sodann nicht nachvollziehbar, würden Panik gefühle bei Atemnot nicht einer Panikstörung im engeren Sinn entsprechen. Schliesslich behinderten Klaustrophobie und Höhenangst die Tätigkeit als Laden besitzer nicht. Mithin sei eine Arbeitsunfähigkeit, gar eine höhergradige wie mit Bericht der B.___ vom 1 9. April 2018 attestiert, nicht nachvollziehbar. Das Opti mierungspotential bezüglich medikamentöser und psychiatrisch-psychothera peu tischer Behandlung erachtete die Ärztin als nicht ausgeschöpft und eine vollständige Arbeitsfähigkeit bei leitliniengerechter Behandlung für nicht ausge schlossen.

Am 3 1. Mai 2019 erklärte Dr. C.___ ergänzend (Urk. 15/126/7), der Bericht der B.___ vom 1 7. April 2019 zeige keine Veränderung der Diagnosen oder des psy cho pathologischen Befundes im Vergleich zu deren Arztbericht vom 2 7. Februar 2018; eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit sei mithin nicht erkennbar. Weiterhin habe eine konsequente antidepressive Therapie nicht stattgefunden; unverändert sei der Beschwerdeführer nicht austherapiert. Damit sei nicht davon auszugehen, dass bei der Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht eine erhebliche Ver besserung stattgefunden hätte.

E. 3.3.9 Aus internistischer Sicht zu den aufliegenden medizinischen Berichten stellung nehmend, hielt dipl. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD, dafür, die Angaben des Hausarztes bezüglich Einschränkung der Lungenfunktion seien plausibel und die Abnahme der Lungenfunktion seit 1992 sei im Verlauf dokumentiert. Seit elf Jahren sei die Lungenfunktion mehr oder weniger gleich bleibend eingeschränkt. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Dies bereits seit 201 3. In einer angepassten Tätigkeit sei demgegenüber nicht von einer wesentlichen Leistungsminderung auszugehen (Stellungnahmen vom 2 7. Juni 2018 und 3 1. Mai 2019, Urk. 15/126/4-7).

E. 4.1 Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist im Vergleich zur Situation im Jahr 2014 (E. 3.2) keine wesentliche Verschlech terung ausgewiesen:

So wurde im Austrittsbericht des Universitätsspitals Y.___, Klinik für Kardio logie, festgehalten, dass aufgrund der Beschwerdefreiheit auf eine Therapie ver zichtet worden sei. Der Beschwerdeführer sei in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (E. 3.3.5). Alsdann notierte der Hausarzt in Zu sam menhang mit dem 2016 erlittenen STEMI, dass die letzte ihm bekannte kardio logische Untersuchung im Mai 2017 keine Hinweise auf eine Ischämie gezeigt habe (E. 3.3.6). Angesichts dessen ist - was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte koronare Herzerkrankung anbelangt, welche zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt habe - höchstens von einer vorüberge hen den gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen und nicht zu beanstanden, dass der RAD leichte wechselbelastende Tätigkeiten, welche überwiegend im Sitzen ausgeübt würden, als ohne Einschränkung für möglich erachtete (Urk.15/126/4).

Ebenso wenig sind Zweifel an der Einschätzung der RAD-Ärztin D.___ ange bracht, wonach die Angaben des Hausarztes zur Lungenfunktion des Beschwerde führers zwar plausibel sind, dessen Lungenfunktion über die vergangenen Jahre indessen - und damit auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum (E. 3.1) - mehr oder weniger gleichbleibend eingeschränkt ist. So hatte denn Dr. Z.___ be reits im April 2013 in bisheriger Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (E. 3.2.2), woran er mit Bericht vom Februar 2018 festhielt (E. 3.3.6). Dass seinen Angaben zufolge die Sekundenkapazität (FEV1) seit 1992 stetig abgenommen hat, trifft zwar zu (vgl. E. 3.3.9), ist im vorliegenden Neuanmel de verfahren indessen nicht relevant. Einzig massgebend ist, ob sich der gesund heitliche Zustand seit Juli 2014 erheblich verändert hat, was gestützt auf die nachvollziehbare Einschätzung der RAD-Ärztin zu verneinen ist. Weder hat sich Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geäussert, noch ver mag seine neuerliche Schätzung einer Restarbeitsfähigkeit von bloss 40 % zu überzeugen, gab er seine Beurteilung doch unter Einbezug der kardialen Proble matik - und damit fachfremd - ab (E. 3.3.7). Nach dem Dargelegten geht auch aus pulmonaler Warte keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor. Es ist deshalb nicht zu bean standen, wenn die RAD-Ärztin und mit ihr die Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (unverändert) eine vollständige Arbeitsfähigkeit ange nom men haben. Mithin ist nicht zu erkennen, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, eine (angepasste) leicht e wechselbelastende Tätigkeit auszuüben, welche überwiegend im Sitzen zu verrichten ist (Urk. 15/126/4).

Zu den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arztberichten vom 6. Dezember 2019 und 1 0. Januar 2020 (Urk. 10/1-2) ist festzuhalten, dass - wie vom Be schwerdeführer im Rahmen seiner (weiteren) Neuanmeldung vom 3 0. Januar 2020 richtig erkannt worden war (Urk. 10/3) - die angefochtene Verfügung vom 7. November 2019 (Urk.

2) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).

E. 4.2 Aus psychiatrischer Sicht ist eine relevante Veränderung ebenfalls nicht ausge wiesen, was denn der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Vielmehr legte er dar, er leide seit mindestens 2003 an rezidivierenden, zum Teil schweren de pressiven Episoden, ohne dass sich - auch nicht mittels psychiatrischer Behand lung - eine nachhaltige Besserung eingestellt hätte (Urk. 1 S. 4).

Bereits mit Bericht vom Januar 2014 hatte der behandelnde Psychiater den Befund mit traurig, hoffnungslos, ratlos, schlechtem Schlaf und starker Müdigkeit umschrieben und erklärt, es habe sich seit seiner Berichterstattung im Jahr 2005 nichts verändert (E. 3.2.3). Dort hatte Dr. A.___ berichtet, der Beschwerdeführer leide an einer langanhaltenden schweren Depression im Rahmen psychosozial belastender Lebensumstände mit kultureller Entwurzelung. Der Beschwerdeführer sei affektiv niedergeschlagen, ratlos und verzweifelt, sein Denken sei auf seine verzweifelte Situation eingeengt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, manch mal sehr schnell auszurasten, was ihm danach leidtue (Urk. 15/17). Hieran hat sich gemäss aktuellen Berichten nichts Wesentliches verändert. Neben seinem auf die Herz- und Lungenproblematik eingeengten Denken und den Befürchtungen wegen der Atemnot zeigte sich der Beschwerdeführer im psychopathologischen Befund affektiv deprimiert, mit freud- und interesselosem Affekt, vermindertem Antrieb sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen, was Dr. C.___ einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomatik zuordnete und eine Panikstörung nachvollziehbar ausschloss. Dass sie der berichteten Klaustrophobie und Höhen angst keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (E. 3.3.8), ist sodann ohne weiteres einsichtig. Unverändert imponieren psychosoziale und soziokulturelle Faktoren (E. 3.3.1, E. 3.3.3), welche gemäss Behandlern einen negativen Einfluss auf die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers zeitigen (E. 3.3.3). Solche wurden schon vor dem massgeblichen Zeitraum von den Ärzten benannt (vgl. vor stehend) und sind ohnehin invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich (E.

1.4) . Schliesslich wurde bereits früher über die Reizbarkeit des Beschwerdefüh rers be richtet (vgl. vorstehend).

Mithin fehlt es damit an einer relevanten Veränderung des gesundheitlichen Zu standes des Beschwerdeführers, wofür einzig eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts nicht genügt (E. 1.3.2). Mithin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit unverändert zu 100 % zumutbar.

Im Übrigen hat es der Beschwerdeführer offenkundig versäumt, der ihm form gültig auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 15/116) hinreichend nachzu kommen, welche entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) als zumutbar zu qualifizieren ist. Nachdem sich eine relevante Verschlechterung auch aus psychiatrischer Sicht nicht belegen lässt, sondern nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist, kann vorliegend offenbleiben, ob, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt, die angeordnete Massnahme geeignet wäre. Immerhin ist hierzu festzuhalten, dass die Ärzte der B.___ noch mit Bericht vom April 2019 eine störungsspezifische Behandlung als angezeigt erachteten, indes erklärten, der Beschwerdeführer ver stehe die Psychotherapie wegen des kulturellen Hintergrundes und teilweise wegen dessen oppositionellen Verhaltensmusters nicht (E. 3.3.3). Anhaltspunkte dafür, die fehlende Einsicht in die Therapienotwendigkeit als krankheitswertig anzu sehen, bestehen damit keine. Mithin wäre die von der Beschwerdegegnerin aufer legte Behandlungspflicht zumindest zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit geeignet.

E. 4.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich eine erhebliche Verschlechterung, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, nicht in seinen Einkommensver hält nissen widerspiegelt. Obwohl Dr. A.___ schon im Herbst 2013 von einer aus psychischen Gründen stark reduzierten Arbeitsfähigkeit (bis gar völligen Arbeits un fähigkeit) ausgegangen war (Urk. 15/69/2, 4), war es dem Beschwerdeführer in den Jahren 2014 - 2016 offensichtlich dennoch möglich, in seinem Lebens mittel - geschäft ein jährliches Einkommen von Fr. 49'200.-- zu erzielen (vgl. IK-Auszug, Urk. 15/108). Gemäss Steuererklärung 2018 erwirtschaftete er einen Nettolohn von rund Fr. 42'000.-- (Urk. 19/6), in der Steuererklärung 2019 deklarierte er einen solchen von Fr. 35'962.--, während seine Ehefrau Fr. 38'362.-- erzielt habe (Urk. 19/5). Schliesslich lässt sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 Tag gelder der Arbeitslosenversicherung auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'550. -- monatlich ausrichten (vgl. Urk. 21; Rahmenfrist vom 1. Oktober 2019 bis 3 0. September 2021). Auch mit Blick hierauf verbietet sich der Schluss auf eine massgebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.

E. 5 Zusammenfassend ist weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht eine wesentliche Änderung ausgewiesen. Nachdem bereits im Zeitpunkt der Verfü gung vom 9. Juli 2014 die bisherige Tätigkeit als nicht geeignet betrachtet worden war (Urk. 15/76), vermag auch die vom Beschwerdeführer angegebene Geschäftsauf gabe per September 2019 (Urk. 1 S. 3) keine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG (E. 1.3.2) zu begründen. Ein Einkommensvergleich entfällt bei dieser Sach lage ohne weiteres.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 6 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1962 in der Türkei geborene X.___ reiste 1988 in die Schweiz ein, wo er - mit Unterbrüchen von Arbeitslosigkeit - unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen war. Seit 2006 führte er ein eigenes Lebensmittelgeschäft ( Urk.  15 /88, IK-Auszug [ Urk.  15/108]). Am 1
  2. März 2005 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein seit 1992 bestehendes Asthma-Leiden zum Leis tungsbezug an ( Urk.  15/5). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte sie mangels rentenbegründenden Invaliditäts grades mit Verfügung vom
  3. Oktober 2006 einen Rentenanspruch von X.___ ( Urk.  15/40). Das mit Neuanmeldungsgesuch vom 2
  4. Februar   2013 ( Urk.   15/43) erhobene Leistungsbegehren des Versicherten wies die IV-Stelle mit Verfügung vom
  5. Juli 2014 mit der Begründung ab, bei unverändertem Gesund heitszustand sei X.___ in angepasster Tätigkeit weiterhin vollständig arbeitsfähig ( Urk.  15/76). Hinsichtlich Schreibens vom 1
  6. Dezember 2016, wo na ch mit dem am 2. Dezember 2016 erlittenen Herzinfarkt eine wesentliche Ver ände rung eingetreten und der Leistungsanspruch des Versicherten neu zu beur teilen sei ( Urk.  15/85), erachtete die IV-Stelle eine langandauernde gesundheit liche Verschlechterung nicht als glaubhaft dargetan (Mitteilung vom 1
  7. Januar 2017, Urk.  15/86). 1.2      Am
  8. November 2017 meldete sich X.___ abermals zum Leistungsbezug an ( Urk.  15/88), woraufhin die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen tätigte. Mit Mit teilung vom 2
  9. November 2017 beschied sie dem Versicherten, dass keine Ein gliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde ( Urk.  15/95). Mit Schreiben vom 1
  10. Juli 2018 teilte sie dem Versicherten mit, sein Gesundheitszustand lasse sich mithilfe einer regelmässigen medikamentösen sowie einer leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wesentlich verbessern, weshalb er sich einer solchen Behandlung zu unterziehen oder bei einer bereits bestehenden mitzuteilen habe, wie der Behandlungsplan laute ( Urk.  15/116). Alsdann stellte die IV-Stelle, nachdem sie zum Schluss gelangt war, der Versicherte sei der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, mit Vorbescheid vom
  11. Juli 2019 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen ( Urk.  15/127). Mit Verfügung vom
  12. Novem ber 2019 entschied sie im Sinne des Vorbescheids ( Urk.  2).
  13. Dagegen erhob X.___ am
  14. Dezember 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom
  15. November 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine polydisziplinäre Begutachtung (Pneumologie, Psychiatrie und Kardiologie) anzuordnen und an schliessend erneut über den Rentenanspruch zu befinden. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren ( Urk.  1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1
  16. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  14), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  17. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  24). In derselben Verfügung nahm das Gericht davon Vormerk , dass der Beschwerdeführer seine am
  18. Dezem ber 2019 gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tre tung ( Urk.  1) mit Eingabe vom
  19. Juli 2020 ( Urk.  23) zurückgezogen hatte ( Urk.  24). Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . 1.3 1.3.1      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach verhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4      Zur Annahme einer Inva lidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewie se ner massen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder sozio kulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, son dern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungs si tua tion zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störun gen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. Novem ber 2018 E. 2.2).      Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
  21. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwer deführer trotz Aufforderung, sich einer medikamentösen sowie einer leitlinien gerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, dies unterlassen habe. Man sei davon ausgegangen, dass sich die psychische Ein schränkung mithilfe dieser Therapie verbessert hätte. Was die von der behan delnden Klinik erwähnten Persönlichkeitszüge anbelange, welche einer Verbesse rung des Gesundheitsschadens wie auch einer leitliniengerechten Behandlung im Wege stehen würden, seien diese als IV-fremd zu betrachten. Während in der angestammten Tätigkeit als Ladenbesitzer die Arbeitsfähigkeit zwar auf 50  % eingeschränkt sei, bestehe in angepassten Tätigkeiten nach wie vor eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. Mangels Erwerbseinbusse bestehe kein Rentenanspruch ( Urk.  2). 2.2      Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seit 1990 an einem chronischen, zuneh menden Asthma leide. Sein Gesundheitszustand habe sich zusehends verschlech tert und später seien psychische Beschwerden sowie eine koronare Herzer kran kung hinzugetreten ( Urk.  1 Ziff.  4, 6 und 9). Die Beschwerdegegnerin sei seinen (gesundheitlichen) Belastungen nicht gerecht geworden, indem sie ihm eine völlig unrealistische Schadenminderungspflicht auferlegt habe. Auch seien unterschied liche Therapieversuche an Hand genommen worden. Ein anhaltender Erfolg habe jedoch nicht erzielt werden können. Dem Erfolg würden auch fehlende eigene Ressourcen entgegenstehen ( Urk.  1 Ziff.  11 f.). Schliesslich sei mit Bezug auf das Valideneinkommen zu berücksichtigen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden ihren Anfang bereits vor rund 30 Jahren genommen hätten. Als Ausgangsbasis könne deshalb nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Lebensmittelgeschäft herangezogen werden. Vielmehr sei als solche seine Tätigkeit im Metzgereibereich Anfang der 1990er Jahre zu qualifizieren oder eine andere Vergleichsbasis heran zuziehen ( Urk.  1 Ziff.  17).
  22. 3.1      Strittig und zu prüfen ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom
  23. Juli 2014 ( Urk.  15/76) - anlässlich des mit Neuanmeldung vom 1
  24. Dezember 2016 ( Urk.  15/86) erhobenen Gesuchs wurde lediglich ein Austrittsbericht aufgelegt - und der angefochtenen Verfügung vom
  25. November 2019 (Urk. 2) die tatsäch li chen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers dergestalt verändert haben, dass ihm nun eine Invalidenrente zusteht. 3.2      Der Verfügung vom
  26. Juli 2014, wonach in einer körperlich leichten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde: 3.2.1      Zwischen dem 1
  27. Februar und dem
  28. März 2013 war der Beschwerdeführer im Universitätsspitals Y.___ , Klinik für Pneumologie, hospitalisiert (Bericht vom
  29. März 2013, Urk.  15/51/10-12). Die Ärzte waren dabei zu folgenden Diagnosen gelangt: - Chronisch obstruktive Ventilationsstörung - DD fixiertes Asthma, COPD bei Nichtraucher - ED ca. 1990 - Anamnestisch Hypercholesterinämie      Sie hielten fest, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Lungenfunktion nach Inhalation von Foradil und Alvesco über die letzten Jahre stabil geblieben. Nun beschreibe er jedoch seit circa fünf bis sechs Monaten bei schwerer körper licher Arbeit eine zunehmende Ermüdung. In der aktuellen Lungenfunktions prüfung hätten sich - wie bereits zuvor bei Dr.  Z.___ - FEV1 Werte von 1.6 und 2.0 L bei normaler Diffusionskapazität gezeigt. Die Diagnostik habe gemäss vorbestehender Unterlagen ein normales IgE, keine Eosinophilie und ein unauf fälliges CT ergeben. Da nach Inhalation des Bronchodilatators die Sekundenka pazität (FEV1) angestiegen sei, sei ein Steroidtrial durchgeführt worden. Dieses habe jedoch zu keiner relevanten Verbesserung der Lungenfunktion geführt und es habe eine schwere fixierte Obstruktion mit Überblähung persistiert. Der durch geführte Sechsminuten- Gehtest habe eine Gehstrecke von 525 Metern ohne Desaturation ergeben. Ob für die Obstruktion ein langjähriges fixiertes Asthma oder eine COPD bei einem Nichtraucher ursächlich sei, habe sich nicht konklusiv beantworten lassen. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sich die Ärzte nicht. 3.2.2      Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, diagnostizierte mit Bericht vom 2
  30. April 2013 ( Urk.  15/51/6-9) ein seit 1990 bestehendes chronisches Asthma bronchiale, welches Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe und dessen körperliche Leistungs fähigkeit auf etwa 50  % reduziere. Die Frage, ob sich die Einschränkungen durch medizinische Massnahmen vermindern liessen, verneinte der Arzt. 3.2.3      Der behandelnde Psychiater, Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte im Bericht vom 2
  31. Januar 2014 ( Urk.  15/69) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittel-schwer , beste hend seit 2003 - Zahlreiche somatische Diagnosen, u.a. Lungenkrankheit, bestehend seit mindestens 2003      Dr.  A.___ beschrieb den Befund mit den Worten traurig, hoffnungslos, ratlos, schlechter Schlaf, starke Müdigkeit. Betreffend Anamnese verwies er unter ande rem auf einen von ihm stammenden Bericht von 2005; seither sei es zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen. Hinsichtlich aktueller Tätigkeit als Ess waren ladenbesitzer sei der Beschwerdeführer sicher stark reduziert arbeitsfähig bis arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sitze nur noch im Geschäft, während seine Frau arbeite. 3.3      Im Rahmen des mit Gesuch vom
  32. November 2017 ( Urk.  15/88) angehobenen Neuanmeldeverfahrens waren im Wesentlichen die folgenden Arztberichte neu aktenkundig: 3.3.1      Die Ärzte der psychiatrischen K linik B.___ nannten im Bericht vom 2
  33. Februar 2018 ( Urk.  15/107) folgende psychiatrische Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) - Panikstörung (F40.1) - Spezifische (isolierte) Phobien (F40.2)      Sie hielten fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen schwer kranken Patienten mit einer schwergradigen Depression, ausgeprägter Angststörung und ausgeprägter somatischer Problematik (Lungen und Herz), welche durch die aktuell ungünstige soziale Situation (Schulden, Unmöglichkeit, den Alltag im Arbeits prozess zu bewältigen, Laden mit konstant negativer Bilanz) negativ beeinflusst werde. Aufgrund des protrahierten Verlaufes und der mittlerweile eingetretenen Chronifizierung sei insgesamt von einer eher ungünstigen Prognose auszugehen. Die Psychotherapie verstehe der Beschwerdeführer - teilweise wegen seines kultu rellen Hintergrundes und teilweise wegen eines oppositionellen Verhaltens mus ters - noch nicht. Ein Störungskonzept habe bisher nicht erarbeitet werden können und es würden aktuell nur supportive Gespräche zur Verfügung stehen ( Urk.  15/107/5). Zum Eingliederungspotential hielten die Ärzte fest, nebst der psychiatrischen Symptomatik (Müdigkeit, Erschöpfung, Konzentrations- und Ge dächtnisstörung, Nervosität, Unruhe, Angst, Panik, Reizbarkeit, Gefühl der Enge), welche sich ungünstig darauf auswirkte, könnten sodann auch kulturelle und intellektuelle Aspekte einen Einfluss ausüben ( Urk.  15/107/6). Die Ärzte erach teten die Tätigkeit als Lebensmittelgeschäftsinhaber als dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine körperlich angepasste, nicht anstrengende Tätigkeit in einem ruhigen Umfeld, ohne Zeit- oder Termindruck und der Möglichkeit, öfters Pausen einzulegen, sei maximal für zwei bis drei Stunden pro Tag vorstellbar ( Urk.  15/107/4-66).      Auf Nachfrage (Stellungnahme vom 1
  34. April 2018, Urk.  15/111/1) präzisierten die Ärzte ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit und attestierten dem Beschwerde führer bezüglich der Tätigkeit als Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts vom 2
  35. November 2017 bis zum 2
  36. Februar 2018 eine 50%ige und vom
  37. März bis 3
  38. April 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf eine (psychiatrisch) angepasste Tätigkeit erklärten sie, dass vom
  39. April 2018 bis auf weiteres eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen würde. Betreffend Belastungsprofil bestätig ten sie ihre mit Bericht vom 2
  40. Februar 2018 gemachten Angaben. 3.3.2      Die Ärzte des Universitätsspitals Y.___ , Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psy chosomatik, nannten im Bericht vom 2
  41. April 2018 ( Urk.  15/112) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Spezifische Phobie (F40.2), durch uns gestellt am 05.10.2017 - Leichte depressive Episode (F32.0), durch uns gestellt am 05.10.2017      Die Ärzte hielten fest, dass sich in der Untersuchungssituation Hinweise auf einen narzisstisch gefärbten Persönlichkeits- und Erziehungsstil ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe eine klare Tendenz aufgewiesen, Schwierigkeiten zu externalisieren. Im Zeitpunkt der Abklärungsgespräche habe er stark auf ein somatisches Erklärungsmodell seiner Probleme zurückgegriffen. Ihr Rat sei, dies im Rahmen einer regelmässigen Behandlung zu beobachten. Zur klinischen und psychometrischen Untersuchung sei festzuhalten, dass sich klare Hinweise auf einen starken Leidensdruck und aufgrund der Panikattacken auf eine ausgeprägte Einschränkung der Funktionalität im Alltag ergeben hätten. Dies gehe auch mit einer aktuell eingeschränkten Arbeitsfähigkeit einher. Bezüglich weiteres Vor gehen empfahlen die Ärzte eine regelmässige psychiatrisch- psychotherapeu ti sche Anbindung ( Urk.  15/112/5). 3.3.3      In Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer auferlegten Schaden minde rungspflicht nahmen die Ärzte der B.___ mit Bericht vom 1
  42. April 2019 Stellung. Sie hielten fest, dass aktuell ein bis zwei Mal pro Monat ein Einzelgespräch stattfinde ( Urk.  15/124/2). Bezüglich Diagnosen bestätigten sie ihre mit Bericht vom 2
  43. Februar 2018 gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer leide unter einer schwergradigen Depression, einer ausgeprägten Angststörung und schweren , die psychiatrischen Krankheiten unterstützenden körperlichen Erkrankungen, welche durch die aktuell ungünstige soziale Situation (Schulden, Unmöglichkeit, den Alltag im Arbeitsprozess zu bewältigen, Laden mit konstant negativer Bilanz) negativ beeinflusst würden. Bezüglich Medikation und Behandlung sei festzu halten, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen, welche man mit medika mentösen Behandlungsversuchen gemacht habe, von weiteren pharmakothera peu tischen Interventionen kein grosser Erfolg zu erwarten sei. Aktuell erfolge keine antidepressive oder stimmungsstabilisierende Therapie. Psychotherapeu tisch seien Aufklärungen zu Angst, Panik, Schlafhygiene, Depression, die Moti vation zur Aktivierung positiver Aktivitäten sowie Anleitungen zu Entspan nungs möglichkeiten erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht gelungen, diese Interventionen anzunehmen und umzusetzen. Man gehe davon aus, dass biografische Erfahrungen und Persönlichkeitszüge diesen notwenigen Verände rungen im Wege stünden ( Urk.  15/124/1, 15/124/3). Der Beschwerdeführer ver stehe die Psychotherapie (weiterhin) - teilweise wegen seines kulturellen Hinter grundes und teilweise wegen eines oppositionellen Verhaltensmusters - nicht. Ein Störungskonzept habe bisher nicht erarbeitet werden können. Aktuell zeige sich der Beschwerdeführer nur gegenüber supportiven Gesprächen offen und zugän glich.      Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der beschriebenen Psychopathologie, der Chronifizierung derselben und der fehlenden Introspektionsfähigkeit von einem ungünstigen Verlauf auszugehen und sei derzeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Eine Steigerung sei zum aktuellen Zeitpunkt unwahrscheinlich ( Urk.  15/124/4-5). Die Tätigkeit als Verkäufer sowie eine angepasste in einem ruhigen Umfeld ohne viele Kontakte, ohne Zeit- oder Termindruck sei jeweils für bis zu zwei Stunden pro Tag zumutbar ( Urk.  15/124/6). Betreffend weiteres Vor gehen empfahlen die Ärzte, weiterhin eine sozialpsychiatrische Behandlung durchzuführen und den Beschwerdeführer für eine störungsspezifische psycho therapeutische Behandlung mit zusätzlicher Psychopharmakotherapie im ambu lanten Setting zu motivieren ( Urk.  15/124/4-5). 3.3.4      Mit Bericht vom 2
  44. August 2019 wiederholten die Ärzte der B.___ ihre zur Medikation, Behandlung und Arbeitsfähigkeit gemachten Angaben ( Urk.  15/131, vgl. E. 3.3.3). Sie hielten fest, dass psychotherapeutische Interventionen bisher nicht zielführend gewesen seien und in dem Masse, wie sie notwendig wären, vom Beschwerdeführer nicht zugelassen würden. Die Psychopathologie der Per sönlichkeit verunmögliche den Zugang zu therapeutischen Interventionen, also auch zu einer leitliniengerechten Behandlung. 3.3.5      Zwischen dem
  45. und dem
  46. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer im Uni versitätsspital Y.___ , Klinik für Kardiologie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom
  47. Dezember 2016 ( Urk.  15/84) wurden folgende Diagnosen angeführt: - Akuter posteriorer STEMI bei koronarer Zweigefässerkrankung, ED 02.12.2016 - Chronifiziertes Asthma bronchiale - Thrombozytopenie - Depression und Angststörung      Die Ärzte hielten fest, in Zusammenschau der Befunde würden sie die Symptome (minimer Perikarderguss , Pleuraerguss , Entzündungszeichen) im Rahmen eines post cardiac injury Syndroms beurteilen. Aufgrund der Beschwerdefreiheit sei auf eine Therapie verzichtet worden. Der Beschwerdeführer sei am
  48. Dezember 2016 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Eine zeitnahe ambulante Kardiorehabilitation sei geplant ( Urk.  15/84/2).      Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer vom
  49. bis zum 1
  50. Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht. 3.3.6      Mit Bericht vom 1
  51. Februar 2018 ( Urk.  15/105/7) hielt Dr.  Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem chronischen Asthma bronchiale leide. Dies habe zu einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit geführt. Die Lungenfunktion habe sich auf 50  % reduziert. Zeitweise würde es im Rahmen von Exacerbationen zu einer zusätzlichen Verschlechterung kommen. In Zusam menhang mit dem 2016 erlittenen STEMI sei festzuhalten, dass die letzte ihm bekannte kardiologische Untersuchung im Mai 2017 keine Hinweise auf eine Ischämie gezeigt habe. Dr.  Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50  % .      Auf Nachfrage, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers näher zu umschreiben ( Urk.  15/110), attestierte Dr.  Z.___ vom
  52. April 2013 bis zum 1
  53. März 2014 eine 50%ige, vom 1
  54. März bis zum
  55. April 2014 eine 100%ige, vom
  56. April 2014 bis zum
  57. Januar 2015 eine 50%ige und vom
  58. Januar bis zum 3
  59. März 2015 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit 2015 habe er kein Zeugnis mehr aus stellen müssen, da die Versicherung nicht mehr habe zahlen müssen. Seither habe der Beschwerdeführer ungefähr zwei Stunden pro Tag im Kiosk/Laden gearbeitet ( Urk.  15/113). 3.3.7      Am
  60. März 2019 ( Urk.  15/122) berichtete Dr.  Z.___ , das Asthma des Be schwerdeführers habe über die Jahre zugenommen und die Obstruktion sei lang sam stärker geworden. So habe sich die Sekundenkapazität (FEV1) von 3.4l im Jahr 1992 auf 1.44l im Jahr 2019 abgenommen. Anhand der langen Beobach tungen sei die Prognose betreffend das chronische Asthma bronchiale nicht gut. So sei mit einer weiteren Zunahme der Obstruktion zu rechnen. Mit der Therapie könne dies höchstens verlangsamt, jedoch nicht aufgehalten werden. Zur Arbeits fähigkeit notierte Dr.  Z.___ , dass die körperliche Leistungsfähigkeit aufgrund der Sekundenkapazität (FEV1) von 1.44l 38  % des Soll-Wertes entspreche. Hinzu komme eine leicht eingeschränkte ventrikuläre Ejektionsfraktion (EF) links. Anhand dieser Befunde sei die Arbeitsfähigkeit auf maximal 40  % zu schätzen. 3.3.8      Dr.  med. C.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt stellungnehmend zur Aktenlage am 2
  61. Juni 2018 fest ( Urk.  15/126/3-4), aufgrund des psychopathologischen Befundes mit depri mierte m , freud- und interesselosem Affekt, vermindertem Antrieb, Schlafstö run gen und geklagten (nicht objektivierten) Konzentrationsstörungen könne höchs tens eine leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik erkannt werden. Die Diagnose einer Panikstörung sei sodann nicht nachvollziehbar, würden Panik gefühle bei Atemnot nicht einer Panikstörung im engeren Sinn entsprechen. Schliesslich behinderten Klaustrophobie und Höhenangst die Tätigkeit als Laden besitzer nicht. Mithin sei eine Arbeitsunfähigkeit, gar eine höhergradige wie mit Bericht der B.___ vom 1
  62. April 2018 attestiert, nicht nachvollziehbar. Das Opti mierungspotential bezüglich medikamentöser und psychiatrisch-psychothera peu tischer Behandlung erachtete die Ärztin als nicht ausgeschöpft und eine vollständige Arbeitsfähigkeit bei leitliniengerechter Behandlung für nicht ausge schlossen.      Am 3
  63. Mai 2019 erklärte Dr.  C.___ ergänzend ( Urk.  15/126/7), der Bericht der B.___ vom 1
  64. April 2019 zeige keine Veränderung der Diagnosen oder des psy cho pathologischen Befundes im Vergleich zu deren Arztbericht vom 2
  65. Februar 2018; eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit sei mithin nicht erkennbar. Weiterhin habe eine konsequente antidepressive Therapie nicht stattgefunden; unverändert sei der Beschwerdeführer nicht austherapiert. Damit sei nicht davon auszugehen, dass bei der Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht eine erhebliche Ver besserung stattgefunden hätte. 3.3.9      Aus internistischer Sicht zu den aufliegenden medizinischen Berichten stellung nehmend, hielt dipl. med. D.___ , Fachärztin für Innere Medizin, RAD, dafür, die Angaben des Hausarztes bezüglich Einschränkung der Lungenfunktion seien plausibel und die Abnahme der Lungenfunktion seit 1992 sei im Verlauf dokumentiert. Seit elf Jahren sei die Lungenfunktion mehr oder weniger gleich bleibend eingeschränkt. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Dies bereits seit 201
  66. In einer angepassten Tätigkeit sei demgegenüber nicht von einer wesentlichen Leistungsminderung auszugehen (Stellungnahmen vom 2
  67. Juni 2018 und 3
  68. Mai 2019, Urk.  15/126/4-7).
  69. 4.1      Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist im Vergleich zur Situation im Jahr 2014 (E. 3.2) keine wesentliche Verschlech terung ausgewiesen:      So wurde im Austrittsbericht des Universitätsspitals Y.___ , Klinik für Kardio logie, festgehalten, dass aufgrund der Beschwerdefreiheit auf eine Therapie ver zichtet worden sei. Der Beschwerdeführer sei in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (E. 3.3.5). Alsdann notierte der Hausarzt in Zu sam menhang mit dem 2016 erlittenen STEMI, dass die letzte ihm bekannte kardio logische Untersuchung im Mai 2017 keine Hinweise auf eine Ischämie gezeigt habe (E. 3.3.6). Angesichts dessen ist - was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte koronare Herzerkrankung anbelangt, welche zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt habe - höchstens von einer vorüberge hen den gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen und nicht zu beanstanden, dass der RAD leichte wechselbelastende Tätigkeiten, welche überwiegend im Sitzen ausgeübt würden, als ohne Einschränkung für möglich erachtete (Urk.15/126/4).      Ebenso wenig sind Zweifel an der Einschätzung der RAD-Ärztin D.___ ange bracht, wonach die Angaben des Hausarztes zur Lungenfunktion des Beschwerde führers zwar plausibel sind, dessen Lungenfunktion über die vergangenen Jahre indessen - und damit auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum (E. 3.1) - mehr oder weniger gleichbleibend eingeschränkt ist. So hatte denn Dr.  Z.___ be reits im April 2013 in bisheriger Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % attestiert (E. 3.2.2), woran er mit Bericht vom Februar 2018 festhielt (E. 3.3.6). Dass seinen Angaben zufolge die Sekundenkapazität (FEV1) seit 1992 stetig abgenommen hat, trifft zwar zu (vgl. E. 3.3.9), ist im vorliegenden Neuanmel de verfahren indessen nicht relevant. Einzig massgebend ist, ob sich der gesund heitliche Zustand seit Juli 2014 erheblich verändert hat, was gestützt auf die nachvollziehbare Einschätzung der RAD-Ärztin zu verneinen ist. Weder hat sich Dr.  Z.___ zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geäussert, noch ver mag seine neuerliche Schätzung einer Restarbeitsfähigkeit von bloss 40  % zu überzeugen, gab er seine Beurteilung doch unter Einbezug der kardialen Proble matik - und damit fachfremd - ab (E. 3.3.7). Nach dem Dargelegten geht auch aus pulmonaler Warte keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor. Es ist deshalb nicht zu bean standen, wenn die RAD-Ärztin und mit ihr die Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (unverändert) eine vollständige Arbeitsfähigkeit ange nom men haben. Mithin ist nicht zu erkennen, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, eine (angepasste) leicht e wechselbelastende Tätigkeit auszuüben, welche überwiegend im Sitzen zu verrichten ist ( Urk.  15/126/4).      Zu den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arztberichten vom
  70. Dezember 2019 und 1
  71. Januar 2020 ( Urk.  10/1-2) ist festzuhalten, dass - wie vom Be schwerdeführer im Rahmen seiner (weiteren) Neuanmeldung vom 3
  72. Januar 2020 richtig erkannt worden war ( Urk.  10/3) - die angefochtene Verfügung vom
  73. November 2019 ( Urk.  2) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 4.2      Aus psychiatrischer Sicht ist eine relevante Veränderung ebenfalls nicht ausge wiesen, was denn der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Vielmehr legte er dar, er leide seit mindestens 2003 an rezidivierenden, zum Teil schweren de pressiven Episoden, ohne dass sich - auch nicht mittels psychiatrischer Behand lung - eine nachhaltige Besserung eingestellt hätte ( Urk.  1 S. 4).      Bereits mit Bericht vom Januar 2014 hatte der behandelnde Psychiater den Befund mit traurig, hoffnungslos, ratlos, schlechtem Schlaf und starker Müdigkeit umschrieben und erklärt, es habe sich seit seiner Berichterstattung im Jahr 2005 nichts verändert (E. 3.2.3). Dort hatte Dr.  A.___ berichtet, der Beschwerdeführer leide an einer langanhaltenden schweren Depression im Rahmen psychosozial belastender Lebensumstände mit kultureller Entwurzelung. Der Beschwerdeführer sei affektiv niedergeschlagen, ratlos und verzweifelt, sein Denken sei auf seine verzweifelte Situation eingeengt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, manch mal sehr schnell auszurasten, was ihm danach leidtue ( Urk.  15/17). Hieran hat sich gemäss aktuellen Berichten nichts Wesentliches verändert. Neben seinem auf die Herz- und Lungenproblematik eingeengten Denken und den Befürchtungen wegen der Atemnot zeigte sich der Beschwerdeführer im psychopathologischen Befund affektiv deprimiert, mit freud- und interesselosem Affekt, vermindertem Antrieb sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen, was Dr.  C.___ einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomatik zuordnete und eine Panikstörung nachvollziehbar ausschloss. Dass sie der berichteten Klaustrophobie und Höhen angst keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (E. 3.3.8), ist sodann ohne weiteres einsichtig. Unverändert imponieren psychosoziale und soziokulturelle Faktoren (E. 3.3.1, E. 3.3.3), welche gemäss Behandlern einen negativen Einfluss auf die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers zeitigen (E. 3.3.3). Solche wurden schon vor dem massgeblichen Zeitraum von den Ärzten benannt (vgl. vor stehend) und sind ohnehin invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich (E.   1.4) . Schliesslich wurde bereits früher über die Reizbarkeit des Beschwerdefüh rers be richtet (vgl. vorstehend).      Mithin fehlt es damit an einer relevanten Veränderung des gesundheitlichen Zu standes des Beschwerdeführers, wofür einzig eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts nicht genügt (E. 1.3.2). Mithin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit unverändert zu 100  % zumutbar.      Im Übrigen hat es der Beschwerdeführer offenkundig versäumt, der ihm form gültig auferlegten Schadenminderungspflicht ( Urk.  15/116) hinreichend nachzu kommen, welche entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 4) als zumutbar zu qualifizieren ist. Nachdem sich eine relevante Verschlechterung auch aus psychiatrischer Sicht nicht belegen lässt, sondern nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist, kann vorliegend offenbleiben, ob, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt, die angeordnete Massnahme geeignet wäre. Immerhin ist hierzu festzuhalten, dass die Ärzte der B.___ noch mit Bericht vom April 2019 eine störungsspezifische Behandlung als angezeigt erachteten, indes erklärten, der Beschwerdeführer ver stehe die Psychotherapie wegen des kulturellen Hintergrundes und teilweise wegen dessen oppositionellen Verhaltensmusters nicht (E. 3.3.3). Anhaltspunkte dafür, die fehlende Einsicht in die Therapienotwendigkeit als krankheitswertig anzu sehen, bestehen damit keine. Mithin wäre die von der Beschwerdegegnerin aufer legte Behandlungspflicht zumindest zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit geeignet. 4.3      Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich eine erhebliche Verschlechterung, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, nicht in seinen Einkommensver hält nissen widerspiegelt. Obwohl Dr.  A.___ schon im Herbst 2013 von einer aus psychischen Gründen stark reduzierten Arbeitsfähigkeit (bis gar völligen Arbeits un fähigkeit) ausgegangen war ( Urk.  15/69/2, 4), war es dem Beschwerdeführer in den Jahren 2014 - 2016 offensichtlich dennoch möglich, in seinem Lebens mittel - geschäft ein jährliches Einkommen von Fr.  49'200.-- zu erzielen (vgl. IK-Auszug, Urk.  15/108). Gemäss Steuererklärung 2018 erwirtschaftete er einen Nettolohn von rund Fr.  42'000.-- ( Urk.  19/6), in der Steuererklärung 2019 deklarierte er einen solchen von Fr.  35'962.--, während seine Ehefrau Fr.  38'362.-- erzielt habe ( Urk.  19/5). Schliesslich lässt sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 Tag gelder der Arbeitslosenversicherung auf einem versicherten Verdienst von Fr.  4'550. -- monatlich ausrichten (vgl. Urk.  21; Rahmenfrist vom
  74. Oktober 2019 bis 3
  75. September 2021). Auch mit Blick hierauf verbietet sich der Schluss auf eine massgebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
  76. Zusammenfassend ist weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht eine wesentliche Änderung ausgewiesen. Nachdem bereits im Zeitpunkt der Verfü gung vom
  77. Juli 2014 die bisherige Tätigkeit als nicht geeignet betrachtet worden war ( Urk.  15/76), vermag auch die vom Beschwerdeführer angegebene Geschäftsauf gabe per September 2019 ( Urk.  1 S. 3) keine Veränderung im Sinne von Art.  17 ATSG (E. 1.3.2) zu begründen. Ein Einkommensvergleich entfällt bei dieser Sach lage ohne weiteres.      Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
  78. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  700.-- festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  79. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .      Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  80. Juli bis und mit 1
  81. August sowie vom 1
  82. Dezember bis und mit dem
  83. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00874

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Weber Urteil vom

16. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1962 in der Türkei geborene X.___ reiste 1988 in die Schweiz ein, wo er - mit Unterbrüchen von Arbeitslosigkeit - unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen war. Seit 2006 führte er ein eigenes Lebensmittelgeschäft (Urk. 15 /88, IK-Auszug [ Urk. 15/108]). Am 1 4. März 2005 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein seit 1992 bestehendes Asthma-Leiden zum Leis tungsbezug an (Urk. 15/5). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte sie mangels rentenbegründenden Invaliditäts grades mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 15/40). Das mit Neuanmeldungsgesuch vom 2 7. Februar

2013 (Urk.

15/43) erhobene Leistungsbegehren des Versicherten wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2014 mit der Begründung ab, bei unverändertem Gesund heitszustand sei X.___ in angepasster Tätigkeit weiterhin vollständig arbeitsfähig (Urk. 15/76). Hinsichtlich Schreibens vom 1 3. Dezember 2016, wo na ch mit dem am 2. Dezember 2016 erlittenen Herzinfarkt eine wesentliche Ver ände rung eingetreten und der Leistungsanspruch des Versicherten neu zu beur teilen sei (Urk. 15/85), erachtete die IV-Stelle eine langandauernde gesundheit liche Verschlechterung nicht als glaubhaft dargetan (Mitteilung vom 1 3. Januar 2017, Urk. 15/86). 1.2

Am 6. November 2017 meldete sich X.___ abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 15/88), woraufhin die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen tätigte. Mit Mit teilung vom 2 8. November 2017 beschied sie dem Versicherten, dass keine Ein gliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 15/95). Mit Schreiben vom 1 9. Juli 2018 teilte sie dem Versicherten mit, sein Gesundheitszustand lasse sich mithilfe einer regelmässigen medikamentösen sowie einer leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wesentlich verbessern, weshalb er sich einer solchen Behandlung zu unterziehen oder bei einer bereits bestehenden mitzuteilen habe, wie der Behandlungsplan laute (Urk. 15/116). Alsdann stellte die IV-Stelle, nachdem sie zum Schluss gelangt war, der Versicherte sei der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, mit Vorbescheid vom 1. Juli 2019 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 15/127). Mit Verfügung vom 7. Novem ber 2019 entschied sie im Sinne des Vorbescheids (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. Dezember 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 7. November 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine polydisziplinäre Begutachtung (Pneumologie, Psychiatrie und Kardiologie) anzuordnen und an schliessend erneut über den Rentenanspruch zu befinden. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). In derselben Verfügung nahm das Gericht davon Vormerk, dass der Beschwerdeführer seine am 4. Dezem ber 2019 gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tre tung (Urk.

1) mit Eingabe vom 1. Juli 2020 (Urk.

23) zurückgezogen hatte (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . 1.3 1.3.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach verhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Zur Annahme einer Inva lidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewie se ner massen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder sozio kulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, son dern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungs si tua tion zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störun gen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. Novem ber 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invalidi tätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwer deführer trotz Aufforderung, sich einer medikamentösen sowie einer leitlinien gerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, dies unterlassen habe. Man sei davon ausgegangen, dass sich die psychische Ein schränkung mithilfe dieser Therapie verbessert hätte. Was die von der behan delnden Klinik erwähnten Persönlichkeitszüge anbelange, welche einer Verbesse rung des Gesundheitsschadens wie auch einer leitliniengerechten Behandlung im Wege stehen würden, seien diese als IV-fremd zu betrachten. Während in der angestammten Tätigkeit als Ladenbesitzer die Arbeitsfähigkeit zwar auf 50 % eingeschränkt sei, bestehe in angepassten Tätigkeiten nach wie vor eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. Mangels Erwerbseinbusse bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seit 1990 an einem chronischen, zuneh menden Asthma leide. Sein Gesundheitszustand habe sich zusehends verschlech tert und später seien psychische Beschwerden sowie eine koronare Herzer kran kung hinzugetreten (Urk. 1 Ziff. 4, 6 und 9). Die Beschwerdegegnerin sei seinen (gesundheitlichen) Belastungen nicht gerecht geworden, indem sie ihm eine völlig unrealistische Schadenminderungspflicht auferlegt habe. Auch seien unterschied liche Therapieversuche an Hand genommen worden. Ein anhaltender Erfolg habe jedoch nicht erzielt werden können. Dem Erfolg würden auch fehlende eigene Ressourcen entgegenstehen (Urk. 1 Ziff. 11 f.). Schliesslich sei mit Bezug auf das Valideneinkommen zu berücksichtigen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden ihren Anfang bereits vor rund 30 Jahren genommen hätten. Als Ausgangsbasis könne deshalb nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Lebensmittelgeschäft herangezogen werden. Vielmehr sei als solche seine Tätigkeit im Metzgereibereich Anfang der 1990er Jahre zu qualifizieren oder eine andere Vergleichsbasis heran zuziehen (Urk. 1 Ziff. 17). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 9. Juli 2014 (Urk. 15/76) - anlässlich des mit Neuanmeldung vom 1 3. Dezember 2016 (Urk. 15/86) erhobenen Gesuchs wurde lediglich ein Austrittsbericht aufgelegt - und der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2019 (Urk. 2) die tatsäch li chen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers dergestalt verändert haben, dass ihm nun eine Invalidenrente zusteht. 3.2

Der Verfügung vom 9. Juli 2014, wonach in einer körperlich leichten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde: 3.2.1

Zwischen dem 1 2. Februar und dem 6. März 2013 war der Beschwerdeführer im Universitätsspitals Y.___, Klinik für Pneumologie, hospitalisiert (Bericht vom 6. März 2013, Urk. 15/51/10-12). Die Ärzte waren dabei zu folgenden Diagnosen gelangt: - Chronisch obstruktive Ventilationsstörung - DD fixiertes Asthma, COPD bei Nichtraucher - ED ca. 1990 - Anamnestisch Hypercholesterinämie

Sie hielten fest, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Lungenfunktion nach Inhalation von Foradil und Alvesco über die letzten Jahre stabil geblieben. Nun beschreibe er jedoch seit circa fünf bis sechs Monaten bei schwerer körper licher Arbeit eine zunehmende Ermüdung. In der aktuellen Lungenfunktions prüfung hätten sich - wie bereits zuvor bei Dr. Z.___

- FEV1 Werte von 1.6 und 2.0 L bei normaler Diffusionskapazität gezeigt. Die Diagnostik habe gemäss vorbestehender Unterlagen ein normales IgE, keine Eosinophilie und ein unauf fälliges CT ergeben. Da nach Inhalation des Bronchodilatators die Sekundenka pazität (FEV1) angestiegen sei, sei ein Steroidtrial durchgeführt worden. Dieses habe jedoch zu keiner relevanten Verbesserung der Lungenfunktion geführt und es habe eine schwere fixierte Obstruktion mit Überblähung persistiert. Der durch geführte Sechsminuten- Gehtest habe eine Gehstrecke von 525 Metern ohne Desaturation ergeben. Ob für die Obstruktion ein langjähriges fixiertes Asthma oder eine COPD bei einem Nichtraucher ursächlich sei, habe sich nicht konklusiv beantworten lassen. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sich die Ärzte nicht. 3.2.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, diagnostizierte mit Bericht vom 2 4. April 2013 (Urk. 15/51/6-9) ein seit 1990 bestehendes chronisches Asthma bronchiale, welches Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe und dessen körperliche Leistungs fähigkeit auf etwa 50 % reduziere. Die Frage, ob sich die Einschränkungen durch medizinische Massnahmen vermindern liessen, verneinte der Arzt. 3.2.3

Der behandelnde Psychiater, Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte im Bericht vom 2 4. Januar 2014 (Urk. 15/69) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittel-schwer, beste hend seit 2003 - Zahlreiche somatische Diagnosen, u.a. Lungenkrankheit, bestehend seit mindestens 2003

Dr. A.___ beschrieb den Befund mit den Worten traurig, hoffnungslos, ratlos, schlechter Schlaf, starke Müdigkeit. Betreffend Anamnese verwies er unter ande rem auf einen von ihm stammenden Bericht von 2005; seither sei es zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen. Hinsichtlich aktueller Tätigkeit als Ess waren ladenbesitzer sei der Beschwerdeführer sicher stark reduziert arbeitsfähig bis arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sitze nur noch im Geschäft, während seine Frau arbeite. 3.3

Im Rahmen des mit Gesuch vom 6. November 2017 (Urk. 15/88) angehobenen Neuanmeldeverfahrens waren im Wesentlichen die folgenden Arztberichte neu aktenkundig: 3.3.1

Die Ärzte der psychiatrischen K linik B.___ nannten im Bericht vom 2 7. Februar 2018 (Urk. 15/107) folgende psychiatrische Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) - Panikstörung (F40.1) - Spezifische (isolierte) Phobien (F40.2)

Sie hielten fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen schwer kranken Patienten mit einer schwergradigen Depression, ausgeprägter Angststörung und ausgeprägter somatischer Problematik (Lungen und Herz), welche durch die aktuell ungünstige soziale Situation (Schulden, Unmöglichkeit, den Alltag im Arbeits prozess zu bewältigen, Laden mit konstant negativer Bilanz) negativ beeinflusst werde. Aufgrund des protrahierten Verlaufes und der mittlerweile eingetretenen Chronifizierung sei insgesamt von einer eher ungünstigen Prognose auszugehen. Die Psychotherapie verstehe der Beschwerdeführer - teilweise wegen seines kultu rellen Hintergrundes und teilweise wegen eines oppositionellen Verhaltens mus ters - noch nicht. Ein Störungskonzept habe bisher nicht erarbeitet werden können und es würden aktuell nur supportive Gespräche zur Verfügung stehen (Urk. 15/107/5). Zum Eingliederungspotential hielten die Ärzte fest, nebst der psychiatrischen Symptomatik (Müdigkeit, Erschöpfung, Konzentrations- und Ge dächtnisstörung, Nervosität, Unruhe, Angst, Panik, Reizbarkeit, Gefühl der Enge), welche sich ungünstig darauf auswirkte, könnten sodann auch kulturelle und intellektuelle Aspekte einen Einfluss ausüben (Urk. 15/107/6). Die Ärzte erach teten die Tätigkeit als Lebensmittelgeschäftsinhaber als dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine körperlich angepasste, nicht anstrengende Tätigkeit in einem ruhigen Umfeld, ohne Zeit- oder Termindruck und der Möglichkeit, öfters Pausen einzulegen, sei maximal für zwei bis drei Stunden pro Tag vorstellbar (Urk. 15/107/4-66).

Auf Nachfrage (Stellungnahme vom 1 9. April 2018, Urk. 15/111/1) präzisierten die Ärzte ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit und attestierten dem Beschwerde führer bezüglich der Tätigkeit als Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts vom 2 3. November 2017 bis zum 2 8. Februar 2018 eine 50%ige und vom 1. März bis 3 0. April 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf eine (psychiatrisch) angepasste Tätigkeit erklärten sie, dass vom 1. April 2018 bis auf weiteres eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen würde. Betreffend Belastungsprofil bestätig ten sie ihre mit Bericht vom 2 7. Februar 2018 gemachten Angaben. 3.3.2

Die Ärzte des Universitätsspitals Y.___, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psy chosomatik, nannten im Bericht vom 2 0. April 2018 (Urk. 15/112) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Spezifische Phobie (F40.2), durch uns gestellt am 05.10.2017 - Leichte depressive Episode (F32.0), durch uns gestellt am 05.10.2017

Die Ärzte hielten fest, dass sich in der Untersuchungssituation Hinweise auf einen narzisstisch gefärbten Persönlichkeits- und Erziehungsstil ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe eine klare Tendenz aufgewiesen, Schwierigkeiten zu externalisieren. Im Zeitpunkt der Abklärungsgespräche habe er stark auf ein somatisches Erklärungsmodell seiner Probleme zurückgegriffen. Ihr Rat sei, dies im Rahmen einer regelmässigen Behandlung zu beobachten. Zur klinischen und psychometrischen Untersuchung sei festzuhalten, dass sich klare Hinweise auf einen starken Leidensdruck und aufgrund der Panikattacken auf eine ausgeprägte Einschränkung der Funktionalität im Alltag ergeben hätten. Dies gehe auch mit einer aktuell eingeschränkten Arbeitsfähigkeit einher. Bezüglich weiteres Vor gehen empfahlen die Ärzte eine regelmässige psychiatrisch- psychotherapeu ti sche Anbindung (Urk. 15/112/5). 3.3.3

In Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer auferlegten Schaden minde rungspflicht nahmen die Ärzte der B.___ mit Bericht vom 1 7. April 2019 Stellung. Sie hielten fest, dass aktuell ein bis zwei Mal pro Monat ein Einzelgespräch stattfinde (Urk. 15/124/2). Bezüglich Diagnosen bestätigten sie ihre mit Bericht vom 2 7. Februar 2018 gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer leide unter einer schwergradigen Depression, einer ausgeprägten Angststörung und schweren, die psychiatrischen Krankheiten unterstützenden körperlichen Erkrankungen, welche durch die aktuell ungünstige soziale Situation (Schulden, Unmöglichkeit, den Alltag im Arbeitsprozess zu bewältigen, Laden mit konstant negativer Bilanz) negativ beeinflusst würden. Bezüglich Medikation und Behandlung sei festzu halten, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen, welche man mit medika mentösen Behandlungsversuchen gemacht habe, von weiteren pharmakothera peu tischen Interventionen kein grosser Erfolg zu erwarten sei. Aktuell erfolge keine antidepressive oder stimmungsstabilisierende Therapie. Psychotherapeu tisch seien Aufklärungen zu Angst, Panik, Schlafhygiene, Depression, die Moti vation zur Aktivierung positiver Aktivitäten sowie Anleitungen zu Entspan nungs möglichkeiten erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht gelungen, diese Interventionen anzunehmen und umzusetzen. Man gehe davon aus, dass biografische Erfahrungen und Persönlichkeitszüge diesen notwenigen Verände rungen im Wege stünden (Urk. 15/124/1, 15/124/3). Der Beschwerdeführer ver stehe die Psychotherapie (weiterhin) - teilweise wegen seines kulturellen Hinter grundes und teilweise wegen eines oppositionellen Verhaltensmusters - nicht. Ein Störungskonzept habe bisher nicht erarbeitet werden können. Aktuell zeige sich der Beschwerdeführer nur gegenüber supportiven Gesprächen offen und zugän glich.

Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der beschriebenen Psychopathologie, der Chronifizierung derselben und der fehlenden Introspektionsfähigkeit von einem ungünstigen Verlauf auszugehen und sei derzeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Eine Steigerung sei zum aktuellen Zeitpunkt unwahrscheinlich (Urk. 15/124/4-5). Die Tätigkeit als Verkäufer sowie eine angepasste in einem ruhigen Umfeld ohne viele Kontakte, ohne Zeit- oder Termindruck sei jeweils für bis zu zwei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 15/124/6). Betreffend weiteres Vor gehen empfahlen die Ärzte, weiterhin eine sozialpsychiatrische Behandlung durchzuführen und den Beschwerdeführer für eine störungsspezifische psycho therapeutische Behandlung mit zusätzlicher Psychopharmakotherapie im ambu lanten Setting zu motivieren (Urk. 15/124/4-5). 3.3.4

Mit Bericht vom 2 7. August 2019 wiederholten die Ärzte der B.___ ihre zur Medikation, Behandlung und Arbeitsfähigkeit gemachten Angaben (Urk. 15/131, vgl. E. 3.3.3). Sie hielten fest, dass psychotherapeutische Interventionen bisher nicht zielführend gewesen seien und in dem Masse, wie sie notwendig wären, vom Beschwerdeführer nicht zugelassen würden. Die Psychopathologie der Per sönlichkeit verunmögliche den Zugang zu therapeutischen Interventionen, also auch zu einer leitliniengerechten Behandlung. 3.3.5

Zwischen dem 2. und dem 8. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer im Uni versitätsspital Y.___, Klinik für Kardiologie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. Dezember 2016 (Urk. 15/84) wurden folgende Diagnosen angeführt: - Akuter posteriorer STEMI bei koronarer Zweigefässerkrankung, ED 02.12.2016 - Chronifiziertes Asthma bronchiale - Thrombozytopenie - Depression und Angststörung

Die Ärzte hielten fest, in Zusammenschau der Befunde würden sie die Symptome (minimer Perikarderguss, Pleuraerguss, Entzündungszeichen) im Rahmen eines post

cardiac

injury Syndroms beurteilen. Aufgrund der Beschwerdefreiheit sei auf eine Therapie verzichtet worden. Der Beschwerdeführer sei am 7. Dezember 2016 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Eine zeitnahe ambulante Kardiorehabilitation sei geplant (Urk. 15/84/2).

Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer vom 2. bis zum 1 8. Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht. 3.3.6

Mit Bericht vom 1 2. Februar 2018 (Urk. 15/105/7) hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem chronischen Asthma bronchiale leide. Dies habe zu einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit geführt. Die Lungenfunktion habe sich auf 50 % reduziert. Zeitweise würde es im Rahmen von Exacerbationen zu einer zusätzlichen Verschlechterung kommen. In Zusam menhang mit dem 2016 erlittenen STEMI sei festzuhalten, dass die letzte ihm bekannte kardiologische Untersuchung im Mai 2017 keine Hinweise auf eine Ischämie gezeigt habe. Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % .

Auf Nachfrage, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers näher zu umschreiben (Urk. 15/110), attestierte Dr. Z.___ vom 1. April 2013 bis zum 1 6. März 2014 eine 50%ige, vom 1 7. März bis zum 6. April 2014 eine 100%ige, vom 7. April 2014 bis zum 4. Januar 2015 eine 50%ige und vom 5. Januar bis zum 3 1. März 2015 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit 2015 habe er kein Zeugnis mehr aus stellen müssen, da die Versicherung nicht mehr habe zahlen müssen. Seither habe der Beschwerdeführer ungefähr zwei Stunden pro Tag im Kiosk/Laden gearbeitet (Urk. 15/113). 3.3.7

Am 6. März 2019 (Urk. 15/122) berichtete Dr. Z.___, das Asthma des Be schwerdeführers habe über die Jahre zugenommen und die Obstruktion sei lang sam stärker geworden. So habe sich die Sekundenkapazität (FEV1) von 3.4l im Jahr 1992 auf 1.44l im Jahr 2019 abgenommen. Anhand der langen Beobach tungen sei die Prognose betreffend das chronische Asthma bronchiale nicht gut. So sei mit einer weiteren Zunahme der Obstruktion zu rechnen. Mit der Therapie könne dies höchstens verlangsamt, jedoch nicht aufgehalten werden. Zur Arbeits fähigkeit notierte Dr. Z.___, dass die körperliche Leistungsfähigkeit aufgrund der Sekundenkapazität (FEV1) von 1.44l 38 % des Soll-Wertes entspreche. Hinzu komme eine leicht eingeschränkte ventrikuläre Ejektionsfraktion (EF) links. Anhand dieser Befunde sei die Arbeitsfähigkeit auf maximal 40 % zu schätzen. 3.3.8

Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt stellungnehmend zur Aktenlage am 2 7. Juni 2018 fest (Urk. 15/126/3-4), aufgrund des psychopathologischen Befundes mit depri mierte m, freud- und interesselosem Affekt, vermindertem Antrieb, Schlafstö run gen und geklagten (nicht objektivierten) Konzentrationsstörungen könne höchs tens eine leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik erkannt werden. Die Diagnose einer Panikstörung sei sodann nicht nachvollziehbar, würden Panik gefühle bei Atemnot nicht einer Panikstörung im engeren Sinn entsprechen. Schliesslich behinderten Klaustrophobie und Höhenangst die Tätigkeit als Laden besitzer nicht. Mithin sei eine Arbeitsunfähigkeit, gar eine höhergradige wie mit Bericht der B.___ vom 1 9. April 2018 attestiert, nicht nachvollziehbar. Das Opti mierungspotential bezüglich medikamentöser und psychiatrisch-psychothera peu tischer Behandlung erachtete die Ärztin als nicht ausgeschöpft und eine vollständige Arbeitsfähigkeit bei leitliniengerechter Behandlung für nicht ausge schlossen.

Am 3 1. Mai 2019 erklärte Dr. C.___ ergänzend (Urk. 15/126/7), der Bericht der B.___ vom 1 7. April 2019 zeige keine Veränderung der Diagnosen oder des psy cho pathologischen Befundes im Vergleich zu deren Arztbericht vom 2 7. Februar 2018; eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit sei mithin nicht erkennbar. Weiterhin habe eine konsequente antidepressive Therapie nicht stattgefunden; unverändert sei der Beschwerdeführer nicht austherapiert. Damit sei nicht davon auszugehen, dass bei der Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht eine erhebliche Ver besserung stattgefunden hätte. 3.3.9

Aus internistischer Sicht zu den aufliegenden medizinischen Berichten stellung nehmend, hielt dipl. med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD, dafür, die Angaben des Hausarztes bezüglich Einschränkung der Lungenfunktion seien plausibel und die Abnahme der Lungenfunktion seit 1992 sei im Verlauf dokumentiert. Seit elf Jahren sei die Lungenfunktion mehr oder weniger gleich bleibend eingeschränkt. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Dies bereits seit 201 3. In einer angepassten Tätigkeit sei demgegenüber nicht von einer wesentlichen Leistungsminderung auszugehen (Stellungnahmen vom 2 7. Juni 2018 und 3 1. Mai 2019, Urk. 15/126/4-7). 4. 4.1

Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist im Vergleich zur Situation im Jahr 2014 (E. 3.2) keine wesentliche Verschlech terung ausgewiesen:

So wurde im Austrittsbericht des Universitätsspitals Y.___, Klinik für Kardio logie, festgehalten, dass aufgrund der Beschwerdefreiheit auf eine Therapie ver zichtet worden sei. Der Beschwerdeführer sei in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (E. 3.3.5). Alsdann notierte der Hausarzt in Zu sam menhang mit dem 2016 erlittenen STEMI, dass die letzte ihm bekannte kardio logische Untersuchung im Mai 2017 keine Hinweise auf eine Ischämie gezeigt habe (E. 3.3.6). Angesichts dessen ist - was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte koronare Herzerkrankung anbelangt, welche zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt habe - höchstens von einer vorüberge hen den gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen und nicht zu beanstanden, dass der RAD leichte wechselbelastende Tätigkeiten, welche überwiegend im Sitzen ausgeübt würden, als ohne Einschränkung für möglich erachtete (Urk.15/126/4).

Ebenso wenig sind Zweifel an der Einschätzung der RAD-Ärztin D.___ ange bracht, wonach die Angaben des Hausarztes zur Lungenfunktion des Beschwerde führers zwar plausibel sind, dessen Lungenfunktion über die vergangenen Jahre indessen - und damit auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum (E. 3.1) - mehr oder weniger gleichbleibend eingeschränkt ist. So hatte denn Dr. Z.___ be reits im April 2013 in bisheriger Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (E. 3.2.2), woran er mit Bericht vom Februar 2018 festhielt (E. 3.3.6). Dass seinen Angaben zufolge die Sekundenkapazität (FEV1) seit 1992 stetig abgenommen hat, trifft zwar zu (vgl. E. 3.3.9), ist im vorliegenden Neuanmel de verfahren indessen nicht relevant. Einzig massgebend ist, ob sich der gesund heitliche Zustand seit Juli 2014 erheblich verändert hat, was gestützt auf die nachvollziehbare Einschätzung der RAD-Ärztin zu verneinen ist. Weder hat sich Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geäussert, noch ver mag seine neuerliche Schätzung einer Restarbeitsfähigkeit von bloss 40 % zu überzeugen, gab er seine Beurteilung doch unter Einbezug der kardialen Proble matik - und damit fachfremd - ab (E. 3.3.7). Nach dem Dargelegten geht auch aus pulmonaler Warte keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor. Es ist deshalb nicht zu bean standen, wenn die RAD-Ärztin und mit ihr die Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit (unverändert) eine vollständige Arbeitsfähigkeit ange nom men haben. Mithin ist nicht zu erkennen, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, eine (angepasste) leicht e wechselbelastende Tätigkeit auszuüben, welche überwiegend im Sitzen zu verrichten ist (Urk. 15/126/4).

Zu den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arztberichten vom 6. Dezember 2019 und 1 0. Januar 2020 (Urk. 10/1-2) ist festzuhalten, dass - wie vom Be schwerdeführer im Rahmen seiner (weiteren) Neuanmeldung vom 3 0. Januar 2020 richtig erkannt worden war (Urk. 10/3) - die angefochtene Verfügung vom 7. November 2019 (Urk.

2) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 4.2

Aus psychiatrischer Sicht ist eine relevante Veränderung ebenfalls nicht ausge wiesen, was denn der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Vielmehr legte er dar, er leide seit mindestens 2003 an rezidivierenden, zum Teil schweren de pressiven Episoden, ohne dass sich - auch nicht mittels psychiatrischer Behand lung - eine nachhaltige Besserung eingestellt hätte (Urk. 1 S. 4).

Bereits mit Bericht vom Januar 2014 hatte der behandelnde Psychiater den Befund mit traurig, hoffnungslos, ratlos, schlechtem Schlaf und starker Müdigkeit umschrieben und erklärt, es habe sich seit seiner Berichterstattung im Jahr 2005 nichts verändert (E. 3.2.3). Dort hatte Dr. A.___ berichtet, der Beschwerdeführer leide an einer langanhaltenden schweren Depression im Rahmen psychosozial belastender Lebensumstände mit kultureller Entwurzelung. Der Beschwerdeführer sei affektiv niedergeschlagen, ratlos und verzweifelt, sein Denken sei auf seine verzweifelte Situation eingeengt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, manch mal sehr schnell auszurasten, was ihm danach leidtue (Urk. 15/17). Hieran hat sich gemäss aktuellen Berichten nichts Wesentliches verändert. Neben seinem auf die Herz- und Lungenproblematik eingeengten Denken und den Befürchtungen wegen der Atemnot zeigte sich der Beschwerdeführer im psychopathologischen Befund affektiv deprimiert, mit freud- und interesselosem Affekt, vermindertem Antrieb sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen, was Dr. C.___ einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomatik zuordnete und eine Panikstörung nachvollziehbar ausschloss. Dass sie der berichteten Klaustrophobie und Höhen angst keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (E. 3.3.8), ist sodann ohne weiteres einsichtig. Unverändert imponieren psychosoziale und soziokulturelle Faktoren (E. 3.3.1, E. 3.3.3), welche gemäss Behandlern einen negativen Einfluss auf die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers zeitigen (E. 3.3.3). Solche wurden schon vor dem massgeblichen Zeitraum von den Ärzten benannt (vgl. vor stehend) und sind ohnehin invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich (E.

1.4) . Schliesslich wurde bereits früher über die Reizbarkeit des Beschwerdefüh rers be richtet (vgl. vorstehend).

Mithin fehlt es damit an einer relevanten Veränderung des gesundheitlichen Zu standes des Beschwerdeführers, wofür einzig eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts nicht genügt (E. 1.3.2). Mithin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit unverändert zu 100 % zumutbar.

Im Übrigen hat es der Beschwerdeführer offenkundig versäumt, der ihm form gültig auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 15/116) hinreichend nachzu kommen, welche entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) als zumutbar zu qualifizieren ist. Nachdem sich eine relevante Verschlechterung auch aus psychiatrischer Sicht nicht belegen lässt, sondern nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist, kann vorliegend offenbleiben, ob, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt, die angeordnete Massnahme geeignet wäre. Immerhin ist hierzu festzuhalten, dass die Ärzte der B.___ noch mit Bericht vom April 2019 eine störungsspezifische Behandlung als angezeigt erachteten, indes erklärten, der Beschwerdeführer ver stehe die Psychotherapie wegen des kulturellen Hintergrundes und teilweise wegen dessen oppositionellen Verhaltensmusters nicht (E. 3.3.3). Anhaltspunkte dafür, die fehlende Einsicht in die Therapienotwendigkeit als krankheitswertig anzu sehen, bestehen damit keine. Mithin wäre die von der Beschwerdegegnerin aufer legte Behandlungspflicht zumindest zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit geeignet. 4.3

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich eine erhebliche Verschlechterung, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, nicht in seinen Einkommensver hält nissen widerspiegelt. Obwohl Dr. A.___ schon im Herbst 2013 von einer aus psychischen Gründen stark reduzierten Arbeitsfähigkeit (bis gar völligen Arbeits un fähigkeit) ausgegangen war (Urk. 15/69/2, 4), war es dem Beschwerdeführer in den Jahren 2014 - 2016 offensichtlich dennoch möglich, in seinem Lebens mittel - geschäft ein jährliches Einkommen von Fr. 49'200.-- zu erzielen (vgl. IK-Auszug, Urk. 15/108). Gemäss Steuererklärung 2018 erwirtschaftete er einen Nettolohn von rund Fr. 42'000.-- (Urk. 19/6), in der Steuererklärung 2019 deklarierte er einen solchen von Fr. 35'962.--, während seine Ehefrau Fr. 38'362.-- erzielt habe (Urk. 19/5). Schliesslich lässt sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 Tag gelder der Arbeitslosenversicherung auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'550. -- monatlich ausrichten (vgl. Urk. 21; Rahmenfrist vom 1. Oktober 2019 bis 3 0. September 2021). Auch mit Blick hierauf verbietet sich der Schluss auf eine massgebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. 5.

Zusammenfassend ist weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht eine wesentliche Änderung ausgewiesen. Nachdem bereits im Zeitpunkt der Verfü gung vom 9. Juli 2014 die bisherige Tätigkeit als nicht geeignet betrachtet worden war (Urk. 15/76), vermag auch die vom Beschwerdeführer angegebene Geschäftsauf gabe per September 2019 (Urk. 1 S. 3) keine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG (E. 1.3.2) zu begründen. Ein Einkommensvergleich entfällt bei dieser Sach lage ohne weiteres.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber