Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1973, ist alleinerziehende Mutter eines 2010 ge borenen Sohnes, war zuletzt bis zur per 3 1. August 2012 erfolgten Kündigung ( Urk. 9/30) als Sachbearbeiterin Treuhand zu 60 % erwerbstätig und erlitt am 30.
März 2012 einen Auffahrunfall ( Urk. 9/ 26/13-15 S. 1 ). Sie meldete sich am 2 7. September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
9/21 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog un ter anderem Akten des Unfallversicherers ( Urk. 9/26, Urk. 9/36, Urk. 9/41, Urk.
9/52, Urk. 9/60 , Urk. 9/89 ) - darunter ein von diesem eingeholtes und den Ärzten des Zentrums Y.___ am 1 5. Dezember 2015 erstattetes Gutachten ( Urk. 9/60/ 5-99)
- bei und sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 3 1. Mai 2 016
Arbeitsvermittlung zu ( Urk. 9 /78 ), die mit Mittei lung vom 2 6. Januar 2017
abgeschlossen wurde (Urk. 9/84 ).
Nach Einholung eines Gutachten s , das von den Ärzten der Z.___ , Inter disziplinäre Medizin, am 2 8. Februar 2018 erstattet wurde ( Urk. 9/113) , stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 3. April 2018 in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen ( Urk. 9/118 ). Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Juli 2 018 Einwände ( Urk. 9/ 126 ).
Mit Verfügung vom 4. November 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungs anspruch ( Urk. 9/174 = Urk. 2 ). 2.
Die Versicherte erhob am 4. Dezember 2019 B eschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2019 ( Urk.
2) und beantragte ( Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben ( Ziff. 1) und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2020 ( Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 un ten Ziff.
2) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 10). 3.
Der zuständige Unfallversicherer verneinte mit Einspracheentscheid vom 25.
No vember 2016 eine Leistungspflicht ab 1. Oktober 2012, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 8. Oktober 2017 im Verfahren Nr. UV.2016.00268
und vom Bun desgericht mit Urteil vom 1 4. Juni 2018 ( 8C_33/2018, Urk. 9/139) bestätigt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, (ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, im Erwerbsbereich bestehe eine gesundheitliche Einschränkung von 20 % (S. 1 un ten). Aufgrund starker Rückenbeschwerden und der damit zusammenhängenden Operation am 2 8. März 201 9 habe vom 2 1. März bis zum Abschluss der neuro chirurgischen Behandlung am 9. Juli 201 9 eine vorübergehende Arbeitsunfähig keit bestanden. Aus den verfügbaren Arztberichten gehe keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung im Februar 2018 hervor (S. 2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), gemäss der (revidierten) Beurteilung der Gutachter sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in geschütztem Rahmen auszugehen (S. 8 Ziff. 15). Mehr Gewicht als die gutachterliche Beurteilung sollten aus näher genannten Gründen die Beurtei lungen aus behandelnder Sicht haben (S. 9 f. 7 16). Das Z.___ -Gutachten sei ferner mangelhaft, weil es zu wenige Angaben zu den Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.2) enthalte (S. 10 Ziff. 17). Schliesslich habe sich ihr Ge sundheitszustand in somatischer Hinsicht verschlechtert (S. 12 f. Ziff. 22 ff.). Auch wenn in vielen Berichten meist nur minime Verschlechterungen seit dem Gutachten vom Februar 2018 aufgeführt würden, dürfe nicht übersehen werden, dass auch die Anzahl an multiplen Beschwerden berücksichtigt werden müsse (S. 14 Ziff. 26). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem allfälli gen Rentenanspruch verhält, und ob diesbezüglich hinlängliche Abklärungen vorliegen. 3. 3.1
Am 1 5. Dezember 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers ( Urk. 9/60 /5-99) .
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine (S. 84 Ziff. 8.4 lit . a).
Sie nannten sodann die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 84 f. Ziff. 8.4 lit . b): - chronisches cervikovertebr o genes Schmerzsyndrom mit lokalen Tendo myosen und Bewegungseinschränkung sowie Spannungskopfschmerz komponente - chronisches Schmerzsyndrom der linken Schulter mit periscapulären
In sertionstendinosen und persistierendem Reizzustand im Sulcus
bicipitis und verminderter Belastbarkeit - chronisch rezidivierendes lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom mit akti vierter lumbosakraler Facettenarthrose, perisakraler
Ligamentopathie , in termittierenden ISG-Blockierungen und reaktiven Tendomyosen im Hüft bereich links - konstitutionelle Laxität mit interdigitalen Reizzuständen an Händen und Füssen sowie Patellaspitzensyndrom beidseits - Status nach operativer Versorgung der rechten Schulter 2008 bei Labrum ohne sichere Zeichen eines Rezidivrisses , leichter Subluxationstendenz der langen Bicepssehne proximal beim Eintritt in den Sulcus - Status nach Pyelonephritis und Urosepsis 2004 - Migränekopfschmerzen mit wahrscheinlich Flimmerskotomen als Aura - phänomen - Verdacht auf zusätzlich medikamentös-induzierte Kopfschmerzen - Status nach stumpfem Abdominaltrauma anlässlich Unfall vom 3 0. März 2012 - ätiologisch nicht geklärter Tremor der Hände beidseits, rechtsbetont - Restless legs -Syndrom seit Kindheit
Die Gutachter führten unter anderem aus, Folgen des Unfalls seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar (S. 84 Ziff. 8.5.A.2), der Sta tus quo ante sei spätestens 6 Monate nach dem Unfallereignis erreicht worden (S. 88 Ziff. 8.5.A.3). 3.2
Am 2 8. Februar 2018 erstatteten die Ärzte der Z.___
ein Gutachten im Auf trag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/113) . Sie stützten sich auf die ihnen über lassenen Akten (S. 7 ff. ), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 51 ff. ) und ihre am 15., 1 7. und 2 2. Januar 2018 erfolgte internistische, rheumatologische, ortho pädische, neuropsychologische, neurologische und psychiatrische Untersuchung (S. 1) .
Die Gutachter nannten die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 92 f. Ziff. 9.1.1): - chronisch rezidivierendes und aktuell persistierendes panvertebrales, be tont lumbosakrales und linksseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyn drom mit aktenanamnestisch peripherer Spondylarthritis - belastungsabhängige Schmerzen der Schulter links nach einer zweimali gen Operation - somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F43.23) - leichte kognitive Störung im Rahmen obiger Störungen - akzentuierte Persönlichkeit ( ICD-10 Z73.1)
Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 93 Ziff. 9.1.2) : - Fasziitis plantaris rechts («Fersensporn») - episodische Kopfschmerzen - aktenanamnestisch Restless- Legs -Syndrom - Verdacht auf chronisch rezidivierende Rhinosinusitis - Verdacht auf Reizdarmsyndrom ( Ileokoloskopie
Mai 2017: unauffällig) - Status nach Mastitis rechts - Status nach 2-maliger Laparoskopie bei Ovarialzysten mit Gelegenheits appendektomie - Status nach Pyelonephritis mit Urosepsis (2004) - Status nach Interruptio (2002) bei unerwünschter Schwangerschaft unter oraler Antikonzeption
Zu Tagesablauf
und Alltagsgestaltung wurde im Gutachten ausgeführt, die Ver sicherte nehme z usammen mit ihrem Sohn das Morgenessen ein und bereite die sen für die Schule vor. Dann verrichte sie Haushaltsarbeiten, wasche oder nehme Termine wahr. An 3 Tagen betreue sie von 11 bis 14 Uhr ehrenamtlich (aktuell 33) Kinder in einer Einrichtung, einem Bauernhof, wo sie den Tisch zu bereite , zum Teil koche , mit den Kindern spazieren gehe, spiele, rede. Danach besorge sie Einkäufe, absolviere Therapien (aktuell M edizinische Trainingstherapie, Physio therapie mit Gruppentherapie, Psychotherapie), empfange Besuche, bügle, lese,
schaue fern oder mache unentgeltliche Beratungen. Nach dem Zubereiten des Nachtessen s nehme sie dieses mit ihrem Sohn ein. Wenn der Sohn um zirka 20.30 Uhr ins Bett gehe, lese sie noch bis zirka 22.00 Uhr im Bett. Nachts erwache sie drei- bis viermal wegen Rückenschmerzen oder einem Einschlafgefühl in den Ar men. Zudem leide sie unter einem nächtlichen Husten (S. 52 Ziff. 3.1.3 , S. 58 f. Ziff. 5.2.1 ).
Sie habe einen guten Freundeskreis, mache Besuche, l ese, sehe f ern. Ausgehen würde sie quasi nie. Die letzten Ferien habe sie im Februar 2017 gemacht, sie sei mit dem Sohn für 18 Tage nach Florida geflogen (S. 58 f. Ziff.
5.2.1).
Den bisherigen
diagnostischen psychiatrischen Einschätzungen sei insgesamt nichts entgegenzusetzen. Sie seien nachvollziehbar und spiegel te n die
psychiat rische Situation der Explorandin wider. In Bezug auf die im Juni 2017 diagnos tizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung
wäre der Gutachter zurückhaltender und würde, wie im Y.___ - Gutachten von 2015 bereits diagnostiziert, eine akzen tu i erte Persönlichkeit nach ICD-10 Z73.1 d iagnostizieren. Allerdings sei die be handelnde Psychologin in e iner adäquateren Position, um eine Persönlichkeits stö ru ng zu diagnostizieren, da sie die Explorandin regelmässig sehe und di ese länger kenn e (S. 62 Ziff. 5.4.2).
A us psychiatrischer Sicht handle es sich um eine somatoforme Schmerzstörung (chronisches Schmerzsyndrom , ICD-10 F45.41 ) bei akzentuierter Persönlichkeit ( ICD-10 Z73.1 ) sowie eine chronische Anpassungsstörung (I CD-10 F43.23 ) . In der neuropsychologischen Untersuchung finde sich eine leichte Funktionsstörung. Die dabei festgestellten leichten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen mit Defiziten in den komplexen
Aufmerksamkeitsleistungen, Konzentrationsein brüchen und im Verlauf von zweieinhalb Stunden nachlassender Leistungsfähig keit w ü rden in Art und Ausmass mit einer affektiven Stö ru ng und einer chroni schen Schmerzsymptomatik als vereinbar beurteilt . Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin schon von Jugend auf unter Angst und depressiven Symptomen ge litt en habe , was auch in dem schon lange bestehenden und diagnostizierten Hyperventilationssyndrom zum Ausdruck komm e . Auf dieser Grundlage sei das Unfallereignis 2012 nicht adäquat verarbeitet worden . Die Schmerzthematik sei auch kontinuierlich durch eine Vielzahl an Massnahmen, auch Operationen, im Grunde zunehmend « somatisch fixiert » worden . Beginnend mit einer Schmerzer fahrung, gefolgt von multiplen Operationen und Behandlungen, sei
auf der Grundlage realer Schmerzen neurobiologisch ein entspreche ndes Schmerzge dächtnis gebildet worden . Die Explorandin werde als eine Person beschrieben, die sehr gewissenhaft sei , dabei angespannt und affektlabil, sich auch immer wieder, aufgrund eines ihr eigenen Perfektionismus, überforder e.
Entspannung falle ihr grundsätzlich sehr schwer . Die Persönlich keit chronischer Schmerzpatienten sei unter anderem geprägt von rigider
und harter disziplina ri scher Kontrolle, ohne die Möglichkeit zu klagen. Hohe Selbstanforderung und hohe Anpassung mit zum Teil autoritären und problematischen Familienstrukturen f ä nden sich, so auch bei der Patientin, biographisch häufig. Wesentlich dabei sei , dass diese innerpsychi schen Konflikte nicht bewusst und einer Behandlung nur sehr schwer zug ä ngig seien. Vor diesem Hintergrund sei auch die relativ späte Einbeziehung einer kontinu ierliche n psychiatrisch - psychosomatische n Behandlung nach dem Beginn der Schmerzprob l ematik 2012 zu sehen. Die beschriebenen neuropsychologischen Einschränkungen sowie psychosoziale Faktoren (alleinerziehend mit e i nem Kind sowie mangender Rückhalt auf sozialer Ebene) verstärk t en die Problematik (S. 63 Ziff. 5.4.3).
Die Versicherte werde adäquat psychiatrisch-psychotherapeutisch im ambulanten Rahmen behandelt. Die eingenommene Medikation schein e hilfreich zu sein. Eine weitere Unterstützung wegen der vorhandenen psychosozialen Belastungsfakto ren sei zu empfehlen. Eine berufliche Eingliederung wäre aus psychiatrischer Sicht sinnvol l, sie selbst könne sich eine Tätigkeit an 2-3 Nachmittagen gut vor stellen (S. 64 oben ).
Die Angaben der Versicherten seien in sich konsistent im Sinne d er Diagnosestel lung. Es best ünd en keine Diskrepanzen zwischen d en Schlussfolgerungen der Gutachter und den Angaben in den Akten. Eine krankheitsbedingte Unfähi gkeit zur Therapieadhärenz liege nicht vor (S. 64 Mitte) .
Zusammenfassend f ührten die Gutachter aus, aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der zuletzt ausgeübten Tä tigkeit als Buchhalterin/Treuhandbüroangestellte. Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit werde aus psychiatrischer/neuropsychologischer Sicht begründet. Bei einem reduzierten Arbeitspensum sei aufgrund leichter Aufmerksamkeitsstörun gen und im Verlauf abnehmender Leistungsfähigkeit von einem reduzierten Out put und der Notwendigkeit vermehrter Pausen auszugehen (S. 99 f. Ziff. 10.1.1).
Körperlich überwiegend mittelschwere und schwere berufliche Tätigkeiten seien aus somatischer Sicht dauerhaft nicht mehr zumutbar. In körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne Heben/Tragen grosser Lasten, ohne langdauernde Arbeiten in Wirbelsäulen zwangshaltungen, ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsio nen, ohne überwiegend beziehungsweise ausschliesslich gehende/stehende Arbei ten, ohne Arbeiten mit den oberen Extremitäten über Ko p fhöhe sowie mit der Möglichkeit vermehrter Pausen sei aus polydisziplinärer Sicht von einer Arbeits unfähigkeit von 20 % auszugehen (S. 100 Ziff. 10.2.1).
Die angepasste T ätigkeit sollte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu ver mehrten Pausen bieten und eine gute Steuerungsfähigkeit im Sinne von Dialog gestaltung und Kommunikation ermöglichen, wie beispielsweise auch bei der ak tuell von der Versicherten ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern (S. 100 Ziff. 10.2.2). 3.3
Lic. phil. A.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, führte mit Schreiben vom 3. Juli 2018 ( Urk. 9/125) aus, d ie A rbeitsfähigkeit betrage etwa 30 %, allerdings nur in einem Arbeitskontext ohne Zeit- und Leistungsdruck. Da die Beschwerdeführerin seit dem Unfall und den zwei Operationen immer wieder mit gesundheitlichen Beschwerden/starken somatischen Reaktionen (ink lusive Arzt- und andere Termine) ab s orbiert und durch Schmerzen beeinträchtigt sei, könne sie keine zuverlässig konstante Präsenz, Konzentration und Leistungsfä higkeit an einer Arbeitsstelle gewährleisten und sei vermindert durchhaltefähig. D ie ursprüngliche Tätigkeit im Buchhaltungs- und Treuhandbereich sei aus kör perlichen Gründen nicht zumutbar. Sie sei zudem psychisch zunehmend wenig belastbar und gerate bei Druck schnell in eine Über er regtheit, welche im sozialen Umgang aufgrund der mangelnden Frustrationstoleranz rasch zu interpersonellen Konflikten führen könne. 3.4
D i e Z.___ -G utachter Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, führte n in einer Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2018 ( Urk. 9/130) aus, d en Fall erneut betrachtend, die ergänzenden neu vorlie genden Informationen berücksichtigend und würdigend, auch eine grundlegende Motivation zur strukturierten Rückkehr in die Arbeitswelt bei der Versicherten erkennend, wäre eine neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit einer Festle gung der Arbeitsfähigkeit in «geschütztem Rahmen» mit 60 % anstelle vorher 80 % inhaltlich fachlich vertretbar (S. 1 f.) . Dies könnte der Versicherten einer seits etwas Entlastung und psychische Stabilisierung bringen, aber ihr auch gleichzeitig den Weg zu einer beruflichen Wiedereingliederung offen halten (S. 2 oben). 3.5
Dr.med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2018 ( Urk. 9/171 S. 5) aus, n eue oder bislang unbekannte medizinische Tatsachen enth alte das Antwortschreiben des psychiat rischen Gutachters nicht, aber eine modifizierte Beurteilung der in seinem psy chiatrischen Teil gu tachten getroffenen Beurteilung dieser Befunde im Hinblick auf das übersandte Schreiben von lic. phil. A.___ ( Ziff. 1) .
So, wie der Begriff « geschützter Rahmen » hier sowohl von lic.
phil. A.___ als auch von Dr.
C.___ gebraucht we rd e , hand l e es sich überwiegend wahrscheinlich um ein Synonym für den in der Versich erungsmedizin üblichen Begriff «angepasste Tätigkeit» ( Ziff. 2). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tä tigkeit erg ebe sich aus der gutachterlichen Konsens-Beurteilung im Hauptgutach ten in Verbindung mit dem erwähnten Antwortschreiben:
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Buchhalterin/Angestellte eines Treuhandbüros ) entspreche aus gut achterlicher Sicht einer angepassten Tätigkeit ( Ziff. 3). Am Belastungsprofil habe sich nichts geändert, es sei l ediglich die gutachterliche Einschätzung des aktuell aus psychiatrischer Sicht quantitativ möglichen prozentualen Umfangs einer op timal angepassten Tätigkeit geändert worden von bisher 80 % auf aktuell nun 6 0 % , ab dem letzten Tag der Begutachtung, mithin ab 2 2. Januar 20 18, bei laut Gutachten langsamer Verschlechterung seit der Vorbegutachtung 2015 ( Ziff. 4) . Im Gutachten sei a usdrücklich darauf hingewiesen worden , dass aus somatischer Sicht eine retrospektive, schlüssige Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit für den Zeit raum nach der Vorbegutachtung d urch das Y.___ (Untersuchungen im September
2015) nicht
möglich sei ; die konservative Behandlung habe zu einer Verbesserung der
Schmerzsymptomatik im Bereich der Schultern geführt, die axialen Beschwer den
seien stationär geblieben. Aus rein somatischer Sicht sei also aktuell auch
weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (für die ausgeübte sowie eine andere,
entsprechende Tätigkeit) ausgewiesen ( Ziff. 5). 3.6
Im Bericht vom 2 2. November 2018 ( Urk. 9/145) über die gleichentags erfolgte angiologische Konsultation nannten die Ärzte der Klinik für Angiologie, Univer sitätsspital E.___ , als Diagnosen eine ch ronisch venöse Insuffizienz rechts, einen Verdacht auf axiale und periphere Spondylarthritis, eine Psoriasis und ei nen idiopathischen Vitamin B12-Mangel (S. 1).
Sie führten aus, e ine Varikosis sei schon seit Jahren bekannt. Gegen Abend, vor allem nach langem Stehen, bestehe eine deutliche Fussschwellung rechts. Zudem heilten Wunden, vor allem rechts, relativ langsam ab (S. 1 unten) . Die Patientin komme zur Varizensanierung (S. 2 oben) .
Im Bericht vom 1 4. Januar 2019 über eine weitere Vorstellung in der p hlebolo gische n Sprechstunde ( Urk. 9/143 )
wurde ausgeführt, aktuell seien keine weiteren phlebologischen Verlaufskontrollen geplant (S. 2 unten) . 3.7
Die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie, E.___ , führten im Bericht vom 15.
Ja nuar 2019 über eine Verlaufskontrolle ( Urk. 9/147/ 6-8 ) unter anderem aus, wel che weiteren Abklärungen veranlasst worden seien (S. 3 oben) . 3.8
Vom 6. bis 2 1. Dezember 2018 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik für Rheumatologie ,
E.___ ( Urk. 9/154/2-5).
Vom 2 3. März bis 1. April 2019 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik für Neurochirurgie, E.___ , wo laut Austrittsbericht vom 2 9. März 2019 (Urk.
9/151) am 2 8. März 2019 eine mikrochirurgische Fenestration L4/5 und Se questerektomie von links vorgenommen wurde (S. 2 Mitte).
Laut Bericht vom 2 2. Mai 2019 ( Urk. 9/ 154/9-12 = Urk. 3/3) fanden in der Klinik für Rheuma tologie vom 2 5. Februar bis 2 6. April 2019 drei Konsultationen ( Ziff. 1.2) und am 1 6. Mai 2019 eine weitere ( Ziff. 1.1) statt. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt ( Ziff. 2.5): - axiale so wie periphere Spondylarthritis bei chronisch entzündlicher Dar merkrankung und Psoriasis - lumboradikuläre Schmerzsymptomatik und sensomotorisches Ausfallsyn drom L5 links - Hypermobilitätssyndrom - Verdacht auf Teres-Syndrom rechts - Verdacht auf Epicondylitis
lateralis beidseits
Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne nicht abgegeben werden, es sei der Verlauf abzuwarten ( Ziff. 2.7).
Am 2 9. Mai 2019 ( Urk. 9/154/9-12 = Urk. 9/155) führten die Ärzte der Rheuma tologie ,
E.___ , aus, d ie Beschwerdeführerin habe sich am 1 5. März 2019 auf grund einer immobilisierenden L5- Radikulopathie linksseitig vorgestellt , worauf sie sta tionär zur chirurgischen Sanierung mittels mikrochirurgischer Fenestration LWK 4-5 und Sequesterektomie links aufgenommen worden sei (S. 2 oben). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3). 3. 9
Die Ärzte der gynäkologischen Poliklinik, E.___ , nannten mit Bericht vom 20. Juni 2019 ( Urk. 9/157) eine z yklusabhängige Exazerbation der vorbekannten Lumbal gien und ein prämenstruelle s Syndrom ( PMS ) mit zyklusabhängiger Gereiztheit und Aggressivität und führten aus, zu welcher medikamentösen Behandlung für die kommenden 3 Monate gera t en werde (S. 2 oben) . 3.10
Mit Bericht vom 2 2. August 2019 ( Urk. 9/168 ) führten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie , E.___ , aus, z um jetzigen Zeitpunkt seien keine Arbeitsunfähig keitszeugnisse mehr ausgestellt worden. Sicherlich sollten schwerere repetitive Tätigkeiten mit Vermeidung von Zwangshaltungen insbesondere im Bereich der Wirbelsäule und das Tragen von schweren Lasten vermieden werden. Es sei bei zahlreichen diversen sehr wechselhaften Beschwerden aktuell sehr schwierig , eine genaue Aussage zu machen (S. Ziff. 3).
Mit Bericht vom 1 2. August 2019 ( Urk. 9/163) führten die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie,
E.___ , aus, a us neurochirurgischer Sicht bestünden keine Ein schränkungen, allerdings bestehe bei der Beschwerdeführerin eine reaktivierte Spondylarthritis, welche aktuell im Vordergrund stehe und durch die Kollegen der Rheumatologie behandelt werde. Die neurochirurgische Betreuung sei am 9.
Juli 2019 erfolgreich abgeschlossen worden. 3.1 1
Im Bericht über ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1 8. Oktober 2019 ( Urk. 3/5) wurde als Beurteilung ausgeführt, nach zwischenzeitlicher mikrochi rurgischer Fenestration und Sequesterektomie von links L4/5 zeigten sich erneut eine abgeflachte dorsale linksseitige kleine Bandscheibenprotrusion mit linkssei tiger Beteiligung und Affektion der linken Nervenwurzel L5 im Sinne eines Re zidivs, keine neuroforaminale Einengung, keine Spinalkanalstenose, keine weite ren/ neuen Aspekte im Verlauf (S. 2 unten).
Am 3 1. Oktober 2019 und 1 4. November 2019 wurde in der Klinik für Rheuma tologie, E.___ , bei radikulärem Reizsyndrom L5 links nach Dekompression L4/5 eine transforaminale Infiltration L5/S1 links vorgenommen ( Urk. 3/6 , Urk. 3/7) . 4. 4.1
Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, das Z.___ -Gutachten enthalte zu wenige Angaben zu den Standardindikatoren ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 17). Dies er scheint nicht als zutreffend. Den funktionelle n Schweregrad und die Gesundheits schädigung betreffend enthält das Gutachten Ausführungen zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, im Rahmen der gestellten Diagnosen zu allfälligen Komorbiditäten , und insbesondere zum Verlauf bisheriger Behandlungsansätze. Sodann wurden hinsichtlich der Persönlichkeit sowohl vorhandene persönliche Ressourcen angeführt als auch insbesondere sich aus der Persönlichkeitsdiagnos tik ergebende hemmende Faktoren. Gleiches gilt für den sozialen Kontext, zu welchem sowohl stützende Aspekte als auch belastende Elemente namhaft ge macht w u rden. Schliesslich ist dem Gutachten hinsichtlich der Konsistenz zu ent nehmen, diese werde bejaht. Dem kann ebenfalls gefolgt werden, sind doch die eher regen und als solche ausgesprochen achtenswerten Aktivitäten der Be schwerdeführerin einerseits und die gutachterlich attestierte Einschränkung von 20 % ohne weiteres miteinander vereinbar. Ebenso weisen die vielfältigen Thera piebemühungen der Beschwerdeführerin auf einen dementsprechenden Leidens druck hin.
Faktisch haben sich die Gutachter mithin sehr wohl an den Standardindikatoren orientiert. Das ergibt sich daraus, dass ihre Beurteilung das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen umfasst und so verfasst ist , dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentli chen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Es wurden ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und di e versicherungsmedizinische Zu mutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Be rücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt ha ben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist mithin klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 4.2
Die vorgenannte zustimmende Würdigung gilt dem ursprünglich erstatteten Gut achten (vorstehend E. 3.2). Auf die später revidierte Einschätzung (vorstehend E. 3.4) lässt sie sich hingegen nicht übertragen. Die einzige Begründung dafür, dass die Gutachter nunmehr eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in ( den soma tischen Beeinträchtigungen angepasster ) Tätigkeit von 40 % statt wie im Gutach ten von 20 % postulierten, ist - abgesehen davon, dass sie den Fall erneut be trachtet und die Motivation der Versicherten erkannt hätten - die zwi - schenzeitli che Intervention und Stellungnahme der behandelnden Psychologin (vgl. vorste hend E. 3.3). Dass dies nicht ausreicht, liegt auf der Hand.
Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb auf die Beurteilung abzustellen, die im Gutachten abgegeben wurde. 4.3
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand zwischen der Be gutachtung (Januar/ Februar 2018) und dem Verfügungserlass (November 2019) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Bezüglich der am 1 5. März 2019 aufgetretenen und am 2 8. März 2019 operativ angegangenen akuten Rücken problematik (vorstehend E. 3.8) ist dies zu bejahen. Allerdings handelte es sich dabei um eine vorübergehende Verschlechterung, was sich daraus ergibt, dass die neurochirurgische Betreuung am 9. Juli 2019 erfolgreich abgeschlossen wurde (vorstehend E. 3.10). Soweit sich aus dem im Oktober 2019 bildgebend erkannten und im Oktober und November 2019 infiltrativ behandelten Rezidiv (vorstehend E. 3.11) Beeinträchtigungen ergeben sollten, die über den Verfügungszeitpunkt (November 2019) hinaus anhaltende und im Vergleich zum bisherigen Belas tungsprofil relevante zusätzliche Beeinträchtigungen ergeben sollten, wäre dies im Rahmen einer erneuten Anmeldung näher zu prüfen.
Bezüglich der weiteren aktenkundigen somatischen Aspekte
- Varizensanierung (vorstehend E. 3. 6), gastroenterologische Abklärungen (vorstehend E. 3.7), gynä kologische Beschwerden (vorstehend E. 3.9) - ist mit der Beschwerdeführerin zu konstatieren, dass aus den betreffenden Berichten höchstens minime Verschlech terungen ersichtlich sind ( Urk. 1 S. 14 Ziff. 26). Deren mangelnde Anspruchsre levanz ist offenkundig, so dass sich Weiterungen erübrigen. 4.4
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass auf das im Februar 2018 erstattete Gutachten abzustellen ist, so dass der Sachverhalt dahingehend feststeht, dass für näher umschriebene angepasste und die bisher ausgeübte Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 80 % besteht.
Bei dieser Sachlage besteht kein Rentenanspruch und die angefochtene Verfü gung erweist sich als rechtens. Dies führt zu r Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter un entgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . 5.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 2 9. Januar 2020 ( Urk. 13) einen Aufwand von 11.4 Stunden, zuzüglich 3 % Barauslagen, geltend gemacht. Beim praxisgemässen Stu ndenansatz von Fr.
220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2'782.15 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Leo Sigg, Aarau , wird mit Fr. 2’782 . 15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Leo Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1973, ist alleinerziehende Mutter eines 2010 ge borenen Sohnes, war zuletzt bis zur per 3 1. August 2012 erfolgten Kündigung ( Urk. 9/30) als Sachbearbeiterin Treuhand zu 60 % erwerbstätig und erlitt am 30.
März 2012 einen Auffahrunfall ( Urk. 9/ 26/13-15 S. 1 ). Sie meldete sich am 2 7. September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
9/21 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog un ter anderem Akten des Unfallversicherers ( Urk. 9/26, Urk. 9/36, Urk. 9/41, Urk.
9/52, Urk. 9/60 , Urk. 9/89 ) - darunter ein von diesem eingeholtes und den Ärzten des Zentrums Y.___ am 1 5. Dezember 2015 erstattetes Gutachten ( Urk. 9/60/ 5-99)
- bei und sprach der Versicherten mit Mitteilung vom
E. 1.1 I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, (ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, im Erwerbsbereich bestehe eine gesundheitliche Einschränkung von 20 % (S. 1 un ten). Aufgrund starker Rückenbeschwerden und der damit zusammenhängenden Operation am 2 8. März 201 9 habe vom 2 1. März bis zum Abschluss der neuro chirurgischen Behandlung am 9. Juli 201 9 eine vorübergehende Arbeitsunfähig keit bestanden. Aus den verfügbaren Arztberichten gehe keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung im Februar 2018 hervor (S. 2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), gemäss der (revidierten) Beurteilung der Gutachter sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in geschütztem Rahmen auszugehen (S. 8 Ziff. 15). Mehr Gewicht als die gutachterliche Beurteilung sollten aus näher genannten Gründen die Beurtei lungen aus behandelnder Sicht haben (S. 9 f. 7 16). Das Z.___ -Gutachten sei ferner mangelhaft, weil es zu wenige Angaben zu den Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.2) enthalte (S. 10 Ziff. 17). Schliesslich habe sich ihr Ge sundheitszustand in somatischer Hinsicht verschlechtert (S. 12 f. Ziff. 22 ff.). Auch wenn in vielen Berichten meist nur minime Verschlechterungen seit dem Gutachten vom Februar 2018 aufgeführt würden, dürfe nicht übersehen werden, dass auch die Anzahl an multiplen Beschwerden berücksichtigt werden müsse (S. 14 Ziff. 26). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem allfälli gen Rentenanspruch verhält, und ob diesbezüglich hinlängliche Abklärungen vorliegen.
E. 3 Der zuständige Unfallversicherer verneinte mit Einspracheentscheid vom 25.
No vember 2016 eine Leistungspflicht ab 1. Oktober 2012, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 8. Oktober 2017 im Verfahren Nr. UV.2016.00268
und vom Bun desgericht mit Urteil vom 1 4. Juni 2018 ( 8C_33/2018, Urk. 9/139) bestätigt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 1
Im Bericht über ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1 8. Oktober 2019 ( Urk. 3/5) wurde als Beurteilung ausgeführt, nach zwischenzeitlicher mikrochi rurgischer Fenestration und Sequesterektomie von links L4/5 zeigten sich erneut eine abgeflachte dorsale linksseitige kleine Bandscheibenprotrusion mit linkssei tiger Beteiligung und Affektion der linken Nervenwurzel L5 im Sinne eines Re zidivs, keine neuroforaminale Einengung, keine Spinalkanalstenose, keine weite ren/ neuen Aspekte im Verlauf (S. 2 unten).
Am 3 1. Oktober 2019 und 1 4. November 2019 wurde in der Klinik für Rheuma tologie, E.___ , bei radikulärem Reizsyndrom L5 links nach Dekompression L4/5 eine transforaminale Infiltration L5/S1 links vorgenommen ( Urk. 3/6 , Urk. 3/7) . 4. 4.1
Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, das Z.___ -Gutachten enthalte zu wenige Angaben zu den Standardindikatoren ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 17). Dies er scheint nicht als zutreffend. Den funktionelle n Schweregrad und die Gesundheits schädigung betreffend enthält das Gutachten Ausführungen zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, im Rahmen der gestellten Diagnosen zu allfälligen Komorbiditäten , und insbesondere zum Verlauf bisheriger Behandlungsansätze. Sodann wurden hinsichtlich der Persönlichkeit sowohl vorhandene persönliche Ressourcen angeführt als auch insbesondere sich aus der Persönlichkeitsdiagnos tik ergebende hemmende Faktoren. Gleiches gilt für den sozialen Kontext, zu welchem sowohl stützende Aspekte als auch belastende Elemente namhaft ge macht w u rden. Schliesslich ist dem Gutachten hinsichtlich der Konsistenz zu ent nehmen, diese werde bejaht. Dem kann ebenfalls gefolgt werden, sind doch die eher regen und als solche ausgesprochen achtenswerten Aktivitäten der Be schwerdeführerin einerseits und die gutachterlich attestierte Einschränkung von 20 % ohne weiteres miteinander vereinbar. Ebenso weisen die vielfältigen Thera piebemühungen der Beschwerdeführerin auf einen dementsprechenden Leidens druck hin.
Faktisch haben sich die Gutachter mithin sehr wohl an den Standardindikatoren orientiert. Das ergibt sich daraus, dass ihre Beurteilung das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen umfasst und so verfasst ist , dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentli chen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Es wurden ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und di e versicherungsmedizinische Zu mutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Be rücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt ha ben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist mithin klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 4.2
Die vorgenannte zustimmende Würdigung gilt dem ursprünglich erstatteten Gut achten (vorstehend E. 3.2). Auf die später revidierte Einschätzung (vorstehend E. 3.4) lässt sie sich hingegen nicht übertragen. Die einzige Begründung dafür, dass die Gutachter nunmehr eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in ( den soma tischen Beeinträchtigungen angepasster ) Tätigkeit von 40 % statt wie im Gutach ten von 20 % postulierten, ist - abgesehen davon, dass sie den Fall erneut be trachtet und die Motivation der Versicherten erkannt hätten - die zwi - schenzeitli che Intervention und Stellungnahme der behandelnden Psychologin (vgl. vorste hend E. 3.3). Dass dies nicht ausreicht, liegt auf der Hand.
Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb auf die Beurteilung abzustellen, die im Gutachten abgegeben wurde. 4.3
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand zwischen der Be gutachtung (Januar/ Februar 2018) und dem Verfügungserlass (November 2019) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Bezüglich der am 1 5. März 2019 aufgetretenen und am 2 8. März 2019 operativ angegangenen akuten Rücken problematik (vorstehend E. 3.8) ist dies zu bejahen. Allerdings handelte es sich dabei um eine vorübergehende Verschlechterung, was sich daraus ergibt, dass die neurochirurgische Betreuung am 9. Juli 2019 erfolgreich abgeschlossen wurde (vorstehend E. 3.10). Soweit sich aus dem im Oktober 2019 bildgebend erkannten und im Oktober und November 2019 infiltrativ behandelten Rezidiv (vorstehend E. 3.11) Beeinträchtigungen ergeben sollten, die über den Verfügungszeitpunkt (November 2019) hinaus anhaltende und im Vergleich zum bisherigen Belas tungsprofil relevante zusätzliche Beeinträchtigungen ergeben sollten, wäre dies im Rahmen einer erneuten Anmeldung näher zu prüfen.
Bezüglich der weiteren aktenkundigen somatischen Aspekte
- Varizensanierung (vorstehend E. 3. 6), gastroenterologische Abklärungen (vorstehend E. 3.7), gynä kologische Beschwerden (vorstehend E. 3.9) - ist mit der Beschwerdeführerin zu konstatieren, dass aus den betreffenden Berichten höchstens minime Verschlech terungen ersichtlich sind ( Urk. 1 S. 14 Ziff. 26). Deren mangelnde Anspruchsre levanz ist offenkundig, so dass sich Weiterungen erübrigen. 4.4
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass auf das im Februar 2018 erstattete Gutachten abzustellen ist, so dass der Sachverhalt dahingehend feststeht, dass für näher umschriebene angepasste und die bisher ausgeübte Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 80 % besteht.
Bei dieser Sachlage besteht kein Rentenanspruch und die angefochtene Verfü gung erweist sich als rechtens. Dies führt zu r Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter un entgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . 5.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 2 9. Januar 2020 ( Urk. 13) einen Aufwand von 11.4 Stunden, zuzüglich 3 % Barauslagen, geltend gemacht. Beim praxisgemässen Stu ndenansatz von Fr.
220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2'782.15 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Leo Sigg, Aarau , wird mit Fr. 2’782 . 15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Leo Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 3.1.3 , S. 58 f. Ziff. 5.2.1 ).
Sie habe einen guten Freundeskreis, mache Besuche, l ese, sehe f ern. Ausgehen würde sie quasi nie. Die letzten Ferien habe sie im Februar 2017 gemacht, sie sei mit dem Sohn für 18 Tage nach Florida geflogen (S. 58 f. Ziff.
5.2.1).
Den bisherigen
diagnostischen psychiatrischen Einschätzungen sei insgesamt nichts entgegenzusetzen. Sie seien nachvollziehbar und spiegel te n die
psychiat rische Situation der Explorandin wider. In Bezug auf die im Juni 2017 diagnos tizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung
wäre der Gutachter zurückhaltender und würde, wie im Y.___ - Gutachten von 2015 bereits diagnostiziert, eine akzen tu i erte Persönlichkeit nach ICD-10 Z73.1 d iagnostizieren. Allerdings sei die be handelnde Psychologin in e iner adäquateren Position, um eine Persönlichkeits stö ru ng zu diagnostizieren, da sie die Explorandin regelmässig sehe und di ese länger kenn e (S. 62 Ziff. 5.4.2).
A us psychiatrischer Sicht handle es sich um eine somatoforme Schmerzstörung (chronisches Schmerzsyndrom , ICD-10 F45.41 ) bei akzentuierter Persönlichkeit ( ICD-10 Z73.1 ) sowie eine chronische Anpassungsstörung (I CD-10 F43.23 ) . In der neuropsychologischen Untersuchung finde sich eine leichte Funktionsstörung. Die dabei festgestellten leichten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen mit Defiziten in den komplexen
Aufmerksamkeitsleistungen, Konzentrationsein brüchen und im Verlauf von zweieinhalb Stunden nachlassender Leistungsfähig keit w ü rden in Art und Ausmass mit einer affektiven Stö ru ng und einer chroni schen Schmerzsymptomatik als vereinbar beurteilt . Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin schon von Jugend auf unter Angst und depressiven Symptomen ge litt en habe , was auch in dem schon lange bestehenden und diagnostizierten Hyperventilationssyndrom zum Ausdruck komm e . Auf dieser Grundlage sei das Unfallereignis 2012 nicht adäquat verarbeitet worden . Die Schmerzthematik sei auch kontinuierlich durch eine Vielzahl an Massnahmen, auch Operationen, im Grunde zunehmend « somatisch fixiert » worden . Beginnend mit einer Schmerzer fahrung, gefolgt von multiplen Operationen und Behandlungen, sei
auf der Grundlage realer Schmerzen neurobiologisch ein entspreche ndes Schmerzge dächtnis gebildet worden . Die Explorandin werde als eine Person beschrieben, die sehr gewissenhaft sei , dabei angespannt und affektlabil, sich auch immer wieder, aufgrund eines ihr eigenen Perfektionismus, überforder e.
Entspannung falle ihr grundsätzlich sehr schwer . Die Persönlich keit chronischer Schmerzpatienten sei unter anderem geprägt von rigider
und harter disziplina ri scher Kontrolle, ohne die Möglichkeit zu klagen. Hohe Selbstanforderung und hohe Anpassung mit zum Teil autoritären und problematischen Familienstrukturen f ä nden sich, so auch bei der Patientin, biographisch häufig. Wesentlich dabei sei , dass diese innerpsychi schen Konflikte nicht bewusst und einer Behandlung nur sehr schwer zug ä ngig seien. Vor diesem Hintergrund sei auch die relativ späte Einbeziehung einer kontinu ierliche n psychiatrisch - psychosomatische n Behandlung nach dem Beginn der Schmerzprob l ematik 2012 zu sehen. Die beschriebenen neuropsychologischen Einschränkungen sowie psychosoziale Faktoren (alleinerziehend mit e i nem Kind sowie mangender Rückhalt auf sozialer Ebene) verstärk t en die Problematik (S. 63 Ziff. 5.4.3).
Die Versicherte werde adäquat psychiatrisch-psychotherapeutisch im ambulanten Rahmen behandelt. Die eingenommene Medikation schein e hilfreich zu sein. Eine weitere Unterstützung wegen der vorhandenen psychosozialen Belastungsfakto ren sei zu empfehlen. Eine berufliche Eingliederung wäre aus psychiatrischer Sicht sinnvol l, sie selbst könne sich eine Tätigkeit an 2-3 Nachmittagen gut vor stellen (S. 64 oben ).
Die Angaben der Versicherten seien in sich konsistent im Sinne d er Diagnosestel lung. Es best ünd en keine Diskrepanzen zwischen d en Schlussfolgerungen der Gutachter und den Angaben in den Akten. Eine krankheitsbedingte Unfähi gkeit zur Therapieadhärenz liege nicht vor (S. 64 Mitte) .
Zusammenfassend f ührten die Gutachter aus, aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der zuletzt ausgeübten Tä tigkeit als Buchhalterin/Treuhandbüroangestellte. Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit werde aus psychiatrischer/neuropsychologischer Sicht begründet. Bei einem reduzierten Arbeitspensum sei aufgrund leichter Aufmerksamkeitsstörun gen und im Verlauf abnehmender Leistungsfähigkeit von einem reduzierten Out put und der Notwendigkeit vermehrter Pausen auszugehen (S. 99 f. Ziff. 10.1.1).
Körperlich überwiegend mittelschwere und schwere berufliche Tätigkeiten seien aus somatischer Sicht dauerhaft nicht mehr zumutbar. In körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne Heben/Tragen grosser Lasten, ohne langdauernde Arbeiten in Wirbelsäulen zwangshaltungen, ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsio nen, ohne überwiegend beziehungsweise ausschliesslich gehende/stehende Arbei ten, ohne Arbeiten mit den oberen Extremitäten über Ko p fhöhe sowie mit der Möglichkeit vermehrter Pausen sei aus polydisziplinärer Sicht von einer Arbeits unfähigkeit von 20 % auszugehen (S. 100 Ziff. 10.2.1).
Die angepasste T ätigkeit sollte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu ver mehrten Pausen bieten und eine gute Steuerungsfähigkeit im Sinne von Dialog gestaltung und Kommunikation ermöglichen, wie beispielsweise auch bei der ak tuell von der Versicherten ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern (S. 100 Ziff. 10.2.2).
E. 3.2 Am 2 8. Februar 2018 erstatteten die Ärzte der Z.___
ein Gutachten im Auf trag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/113) . Sie stützten sich auf die ihnen über lassenen Akten (S.
E. 3.3 Lic. phil. A.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, führte mit Schreiben vom 3. Juli 2018 ( Urk. 9/125) aus, d ie A rbeitsfähigkeit betrage etwa 30 %, allerdings nur in einem Arbeitskontext ohne Zeit- und Leistungsdruck. Da die Beschwerdeführerin seit dem Unfall und den zwei Operationen immer wieder mit gesundheitlichen Beschwerden/starken somatischen Reaktionen (ink lusive Arzt- und andere Termine) ab s orbiert und durch Schmerzen beeinträchtigt sei, könne sie keine zuverlässig konstante Präsenz, Konzentration und Leistungsfä higkeit an einer Arbeitsstelle gewährleisten und sei vermindert durchhaltefähig. D ie ursprüngliche Tätigkeit im Buchhaltungs- und Treuhandbereich sei aus kör perlichen Gründen nicht zumutbar. Sie sei zudem psychisch zunehmend wenig belastbar und gerate bei Druck schnell in eine Über er regtheit, welche im sozialen Umgang aufgrund der mangelnden Frustrationstoleranz rasch zu interpersonellen Konflikten führen könne.
E. 3.4 D i e Z.___ -G utachter Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, führte n in einer Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2018 ( Urk. 9/130) aus, d en Fall erneut betrachtend, die ergänzenden neu vorlie genden Informationen berücksichtigend und würdigend, auch eine grundlegende Motivation zur strukturierten Rückkehr in die Arbeitswelt bei der Versicherten erkennend, wäre eine neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit einer Festle gung der Arbeitsfähigkeit in «geschütztem Rahmen» mit 60 % anstelle vorher 80 % inhaltlich fachlich vertretbar (S. 1 f.) . Dies könnte der Versicherten einer seits etwas Entlastung und psychische Stabilisierung bringen, aber ihr auch gleichzeitig den Weg zu einer beruflichen Wiedereingliederung offen halten (S. 2 oben).
E. 3.5 Dr.med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2018 ( Urk. 9/171 S. 5) aus, n eue oder bislang unbekannte medizinische Tatsachen enth alte das Antwortschreiben des psychiat rischen Gutachters nicht, aber eine modifizierte Beurteilung der in seinem psy chiatrischen Teil gu tachten getroffenen Beurteilung dieser Befunde im Hinblick auf das übersandte Schreiben von lic. phil. A.___ ( Ziff. 1) .
So, wie der Begriff « geschützter Rahmen » hier sowohl von lic.
phil. A.___ als auch von Dr.
C.___ gebraucht we rd e , hand l e es sich überwiegend wahrscheinlich um ein Synonym für den in der Versich erungsmedizin üblichen Begriff «angepasste Tätigkeit» ( Ziff. 2). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tä tigkeit erg ebe sich aus der gutachterlichen Konsens-Beurteilung im Hauptgutach ten in Verbindung mit dem erwähnten Antwortschreiben:
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Buchhalterin/Angestellte eines Treuhandbüros ) entspreche aus gut achterlicher Sicht einer angepassten Tätigkeit ( Ziff. 3). Am Belastungsprofil habe sich nichts geändert, es sei l ediglich die gutachterliche Einschätzung des aktuell aus psychiatrischer Sicht quantitativ möglichen prozentualen Umfangs einer op timal angepassten Tätigkeit geändert worden von bisher 80 % auf aktuell nun 6 0 % , ab dem letzten Tag der Begutachtung, mithin ab 2 2. Januar 20 18, bei laut Gutachten langsamer Verschlechterung seit der Vorbegutachtung 2015 ( Ziff. 4) . Im Gutachten sei a usdrücklich darauf hingewiesen worden , dass aus somatischer Sicht eine retrospektive, schlüssige Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit für den Zeit raum nach der Vorbegutachtung d urch das Y.___ (Untersuchungen im September
2015) nicht
möglich sei ; die konservative Behandlung habe zu einer Verbesserung der
Schmerzsymptomatik im Bereich der Schultern geführt, die axialen Beschwer den
seien stationär geblieben. Aus rein somatischer Sicht sei also aktuell auch
weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (für die ausgeübte sowie eine andere,
entsprechende Tätigkeit) ausgewiesen ( Ziff. 5).
E. 3.6 Im Bericht vom 2 2. November 2018 ( Urk. 9/145) über die gleichentags erfolgte angiologische Konsultation nannten die Ärzte der Klinik für Angiologie, Univer sitätsspital E.___ , als Diagnosen eine ch ronisch venöse Insuffizienz rechts, einen Verdacht auf axiale und periphere Spondylarthritis, eine Psoriasis und ei nen idiopathischen Vitamin B12-Mangel (S. 1).
Sie führten aus, e ine Varikosis sei schon seit Jahren bekannt. Gegen Abend, vor allem nach langem Stehen, bestehe eine deutliche Fussschwellung rechts. Zudem heilten Wunden, vor allem rechts, relativ langsam ab (S. 1 unten) . Die Patientin komme zur Varizensanierung (S. 2 oben) .
Im Bericht vom 1 4. Januar 2019 über eine weitere Vorstellung in der p hlebolo gische n Sprechstunde ( Urk. 9/143 )
wurde ausgeführt, aktuell seien keine weiteren phlebologischen Verlaufskontrollen geplant (S. 2 unten) .
E. 3.7 Die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie, E.___ , führten im Bericht vom 15.
Ja nuar 2019 über eine Verlaufskontrolle ( Urk. 9/147/ 6-8 ) unter anderem aus, wel che weiteren Abklärungen veranlasst worden seien (S. 3 oben) .
E. 3.8 Vom 6. bis 2 1. Dezember 2018 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik für Rheumatologie ,
E.___ ( Urk. 9/154/2-5).
Vom 2 3. März bis 1. April 2019 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik für Neurochirurgie, E.___ , wo laut Austrittsbericht vom 2 9. März 2019 (Urk.
9/151) am 2 8. März 2019 eine mikrochirurgische Fenestration L4/5 und Se questerektomie von links vorgenommen wurde (S. 2 Mitte).
Laut Bericht vom 2 2. Mai 2019 ( Urk. 9/ 154/9-12 = Urk. 3/3) fanden in der Klinik für Rheuma tologie vom 2 5. Februar bis 2 6. April 2019 drei Konsultationen ( Ziff. 1.2) und am 1 6. Mai 2019 eine weitere ( Ziff. 1.1) statt. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt ( Ziff. 2.5): - axiale so wie periphere Spondylarthritis bei chronisch entzündlicher Dar merkrankung und Psoriasis - lumboradikuläre Schmerzsymptomatik und sensomotorisches Ausfallsyn drom L5 links - Hypermobilitätssyndrom - Verdacht auf Teres-Syndrom rechts - Verdacht auf Epicondylitis
lateralis beidseits
Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne nicht abgegeben werden, es sei der Verlauf abzuwarten ( Ziff. 2.7).
Am 2 9. Mai 2019 ( Urk. 9/154/9-12 = Urk. 9/155) führten die Ärzte der Rheuma tologie ,
E.___ , aus, d ie Beschwerdeführerin habe sich am 1 5. März 2019 auf grund einer immobilisierenden L5- Radikulopathie linksseitig vorgestellt , worauf sie sta tionär zur chirurgischen Sanierung mittels mikrochirurgischer Fenestration LWK 4-5 und Sequesterektomie links aufgenommen worden sei (S. 2 oben). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3). 3.
E. 3.10 Mit Bericht vom 2 2. August 2019 ( Urk. 9/168 ) führten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie , E.___ , aus, z um jetzigen Zeitpunkt seien keine Arbeitsunfähig keitszeugnisse mehr ausgestellt worden. Sicherlich sollten schwerere repetitive Tätigkeiten mit Vermeidung von Zwangshaltungen insbesondere im Bereich der Wirbelsäule und das Tragen von schweren Lasten vermieden werden. Es sei bei zahlreichen diversen sehr wechselhaften Beschwerden aktuell sehr schwierig , eine genaue Aussage zu machen (S. Ziff. 3).
Mit Bericht vom 1 2. August 2019 ( Urk. 9/163) führten die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie,
E.___ , aus, a us neurochirurgischer Sicht bestünden keine Ein schränkungen, allerdings bestehe bei der Beschwerdeführerin eine reaktivierte Spondylarthritis, welche aktuell im Vordergrund stehe und durch die Kollegen der Rheumatologie behandelt werde. Die neurochirurgische Betreuung sei am 9.
Juli 2019 erfolgreich abgeschlossen worden.
E. 7 ff. ), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 51 ff. ) und ihre am 15., 1 7. und 2 2. Januar 2018 erfolgte internistische, rheumatologische, ortho pädische, neuropsychologische, neurologische und psychiatrische Untersuchung (S. 1) .
Die Gutachter nannten die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 92 f. Ziff. 9.1.1): - chronisch rezidivierendes und aktuell persistierendes panvertebrales, be tont lumbosakrales und linksseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyn drom mit aktenanamnestisch peripherer Spondylarthritis - belastungsabhängige Schmerzen der Schulter links nach einer zweimali gen Operation - somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F43.23) - leichte kognitive Störung im Rahmen obiger Störungen - akzentuierte Persönlichkeit ( ICD-10 Z73.1)
Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 93 Ziff. 9.1.2) : - Fasziitis plantaris rechts («Fersensporn») - episodische Kopfschmerzen - aktenanamnestisch Restless- Legs -Syndrom - Verdacht auf chronisch rezidivierende Rhinosinusitis - Verdacht auf Reizdarmsyndrom ( Ileokoloskopie
Mai 2017: unauffällig) - Status nach Mastitis rechts - Status nach 2-maliger Laparoskopie bei Ovarialzysten mit Gelegenheits appendektomie - Status nach Pyelonephritis mit Urosepsis (2004) - Status nach Interruptio (2002) bei unerwünschter Schwangerschaft unter oraler Antikonzeption
Zu Tagesablauf
und Alltagsgestaltung wurde im Gutachten ausgeführt, die Ver sicherte nehme z usammen mit ihrem Sohn das Morgenessen ein und bereite die sen für die Schule vor. Dann verrichte sie Haushaltsarbeiten, wasche oder nehme Termine wahr. An 3 Tagen betreue sie von 11 bis 14 Uhr ehrenamtlich (aktuell 33) Kinder in einer Einrichtung, einem Bauernhof, wo sie den Tisch zu bereite , zum Teil koche , mit den Kindern spazieren gehe, spiele, rede. Danach besorge sie Einkäufe, absolviere Therapien (aktuell M edizinische Trainingstherapie, Physio therapie mit Gruppentherapie, Psychotherapie), empfange Besuche, bügle, lese,
schaue fern oder mache unentgeltliche Beratungen. Nach dem Zubereiten des Nachtessen s nehme sie dieses mit ihrem Sohn ein. Wenn der Sohn um zirka 20.30 Uhr ins Bett gehe, lese sie noch bis zirka 22.00 Uhr im Bett. Nachts erwache sie drei- bis viermal wegen Rückenschmerzen oder einem Einschlafgefühl in den Ar men. Zudem leide sie unter einem nächtlichen Husten (S. 52 Ziff.
E. 9 Die Ärzte der gynäkologischen Poliklinik, E.___ , nannten mit Bericht vom 20. Juni 2019 ( Urk. 9/157) eine z yklusabhängige Exazerbation der vorbekannten Lumbal gien und ein prämenstruelle s Syndrom ( PMS ) mit zyklusabhängiger Gereiztheit und Aggressivität und führten aus, zu welcher medikamentösen Behandlung für die kommenden 3 Monate gera t en werde (S. 2 oben) .
Dispositiv
- X.___ , geboren 1973, ist alleinerziehende Mutter eines 2010 ge borenen Sohnes, war zuletzt bis zur per 3
- August 2012 erfolgten Kündigung ( Urk. 9/30) als Sachbearbeiterin Treuhand zu 60 % erwerbstätig und erlitt am 30. März 2012 einen Auffahrunfall ( Urk. 9/ 26/13-15 S. 1 ). Sie meldete sich am 2
- September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/21 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog un ter anderem Akten des Unfallversicherers ( Urk. 9/26, Urk. 9/36, Urk. 9/41, Urk. 9/52, Urk. 9/60 , Urk. 9/89 ) - darunter ein von diesem eingeholtes und den Ärzten des Zentrums Y.___ am 1
- Dezember 2015 erstattetes Gutachten ( Urk. 9/60/ 5-99) - bei und sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 3
- Mai 2 016 Arbeitsvermittlung zu ( Urk. 9 /78 ), die mit Mittei lung vom 2
- Januar 2017 abgeschlossen wurde (Urk. 9/84 ). Nach Einholung eines Gutachten s , das von den Ärzten der Z.___ , Inter disziplinäre Medizin, am 2
- Februar 2018 erstattet wurde ( Urk. 9/113) , stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2
- April 2018 in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen ( Urk. 9/118 ). Dagegen erhob die Versicherte am 1
- Juli 2 018 Einwände ( Urk. 9/ 126 ). Mit Verfügung vom
- November 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungs anspruch ( Urk. 9/174 = Urk. 2 ).
- Die Versicherte erhob am
- Dezember 2019 B eschwerde gegen die Verfügung vom
- November 2019 ( Urk. 2) und beantragte ( Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben ( Ziff. 1) und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Ziff. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- Januar 2020 ( Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2
- Januar 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 un ten Ziff. 2) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 10).
- Der zuständige Unfallversicherer verneinte mit Einspracheentscheid vom 25. No vember 2016 eine Leistungspflicht ab
- Oktober 2012, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1
- Oktober 2017 im Verfahren Nr. UV.2016.00268 und vom Bun desgericht mit Urteil vom 1
- Juni 2018 ( 8C_33/2018, Urk. 9/139) bestätigt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, (ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) davon aus, im Erwerbsbereich bestehe eine gesundheitliche Einschränkung von 20 % (S. 1 un ten). Aufgrund starker Rückenbeschwerden und der damit zusammenhängenden Operation am 2
- März 201 9 habe vom 2
- März bis zum Abschluss der neuro chirurgischen Behandlung am
- Juli 201 9 eine vorübergehende Arbeitsunfähig keit bestanden. Aus den verfügbaren Arztberichten gehe keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung im Februar 2018 hervor (S. 2 Mitte). 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), gemäss der (revidierten) Beurteilung der Gutachter sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in geschütztem Rahmen auszugehen (S. 8 Ziff. 15). Mehr Gewicht als die gutachterliche Beurteilung sollten aus näher genannten Gründen die Beurtei lungen aus behandelnder Sicht haben (S. 9 f. 7 16). Das Z.___ -Gutachten sei ferner mangelhaft, weil es zu wenige Angaben zu den Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.2) enthalte (S. 10 Ziff. 17). Schliesslich habe sich ihr Ge sundheitszustand in somatischer Hinsicht verschlechtert (S. 12 f. Ziff. 22 ff.). Auch wenn in vielen Berichten meist nur minime Verschlechterungen seit dem Gutachten vom Februar 2018 aufgeführt würden, dürfe nicht übersehen werden, dass auch die Anzahl an multiplen Beschwerden berücksichtigt werden müsse (S. 14 Ziff. 26). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem allfälli gen Rentenanspruch verhält, und ob diesbezüglich hinlängliche Abklärungen vorliegen.
- 3.1 Am 1
- Dezember 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers ( Urk. 9/60 /5-99) . Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine (S. 84 Ziff. 8.4 lit . a). Sie nannten sodann die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 84 f. Ziff. 8.4 lit . b): - chronisches cervikovertebr o genes Schmerzsyndrom mit lokalen Tendo myosen und Bewegungseinschränkung sowie Spannungskopfschmerz komponente - chronisches Schmerzsyndrom der linken Schulter mit periscapulären In sertionstendinosen und persistierendem Reizzustand im Sulcus bicipitis und verminderter Belastbarkeit - chronisch rezidivierendes lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom mit akti vierter lumbosakraler Facettenarthrose, perisakraler Ligamentopathie , in termittierenden ISG-Blockierungen und reaktiven Tendomyosen im Hüft bereich links - konstitutionelle Laxität mit interdigitalen Reizzuständen an Händen und Füssen sowie Patellaspitzensyndrom beidseits - Status nach operativer Versorgung der rechten Schulter 2008 bei Labrum ohne sichere Zeichen eines Rezidivrisses , leichter Subluxationstendenz der langen Bicepssehne proximal beim Eintritt in den Sulcus - Status nach Pyelonephritis und Urosepsis 2004 - Migränekopfschmerzen mit wahrscheinlich Flimmerskotomen als Aura - phänomen - Verdacht auf zusätzlich medikamentös-induzierte Kopfschmerzen - Status nach stumpfem Abdominaltrauma anlässlich Unfall vom 3
- März 2012 - ätiologisch nicht geklärter Tremor der Hände beidseits, rechtsbetont - Restless legs -Syndrom seit Kindheit Die Gutachter führten unter anderem aus, Folgen des Unfalls seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar (S. 84 Ziff. 8.5.A.2), der Sta tus quo ante sei spätestens 6 Monate nach dem Unfallereignis erreicht worden (S. 88 Ziff. 8.5.A.3). 3.2 Am 2
- Februar 2018 erstatteten die Ärzte der Z.___ ein Gutachten im Auf trag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/113) . Sie stützten sich auf die ihnen über lassenen Akten (S. 7 ff. ), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 51 ff. ) und ihre am 15., 1
- und 2
- Januar 2018 erfolgte internistische, rheumatologische, ortho pädische, neuropsychologische, neurologische und psychiatrische Untersuchung (S. 1) . Die Gutachter nannten die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 92 f. Ziff. 9.1.1): - chronisch rezidivierendes und aktuell persistierendes panvertebrales, be tont lumbosakrales und linksseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyn drom mit aktenanamnestisch peripherer Spondylarthritis - belastungsabhängige Schmerzen der Schulter links nach einer zweimali gen Operation - somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F43.23) - leichte kognitive Störung im Rahmen obiger Störungen - akzentuierte Persönlichkeit ( ICD-10 Z73.1) Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 93 Ziff. 9.1.2) : - Fasziitis plantaris rechts («Fersensporn») - episodische Kopfschmerzen - aktenanamnestisch Restless- Legs -Syndrom - Verdacht auf chronisch rezidivierende Rhinosinusitis - Verdacht auf Reizdarmsyndrom ( Ileokoloskopie Mai 2017: unauffällig) - Status nach Mastitis rechts - Status nach 2-maliger Laparoskopie bei Ovarialzysten mit Gelegenheits appendektomie - Status nach Pyelonephritis mit Urosepsis (2004) - Status nach Interruptio (2002) bei unerwünschter Schwangerschaft unter oraler Antikonzeption Zu Tagesablauf und Alltagsgestaltung wurde im Gutachten ausgeführt, die Ver sicherte nehme z usammen mit ihrem Sohn das Morgenessen ein und bereite die sen für die Schule vor. Dann verrichte sie Haushaltsarbeiten, wasche oder nehme Termine wahr. An 3 Tagen betreue sie von 11 bis 14 Uhr ehrenamtlich (aktuell 33) Kinder in einer Einrichtung, einem Bauernhof, wo sie den Tisch zu bereite , zum Teil koche , mit den Kindern spazieren gehe, spiele, rede. Danach besorge sie Einkäufe, absolviere Therapien (aktuell M edizinische Trainingstherapie, Physio therapie mit Gruppentherapie, Psychotherapie), empfange Besuche, bügle, lese, schaue fern oder mache unentgeltliche Beratungen. Nach dem Zubereiten des Nachtessen s nehme sie dieses mit ihrem Sohn ein. Wenn der Sohn um zirka 20.30 Uhr ins Bett gehe, lese sie noch bis zirka 22.00 Uhr im Bett. Nachts erwache sie drei- bis viermal wegen Rückenschmerzen oder einem Einschlafgefühl in den Ar men. Zudem leide sie unter einem nächtlichen Husten (S. 52 Ziff. 3.1.3 , S. 58 f. Ziff. 5.2.1 ). Sie habe einen guten Freundeskreis, mache Besuche, l ese, sehe f ern. Ausgehen würde sie quasi nie. Die letzten Ferien habe sie im Februar 2017 gemacht, sie sei mit dem Sohn für 18 Tage nach Florida geflogen (S. 58 f. Ziff. 5.2.1). Den bisherigen diagnostischen psychiatrischen Einschätzungen sei insgesamt nichts entgegenzusetzen. Sie seien nachvollziehbar und spiegel te n die psychiat rische Situation der Explorandin wider. In Bezug auf die im Juni 2017 diagnos tizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung wäre der Gutachter zurückhaltender und würde, wie im Y.___ - Gutachten von 2015 bereits diagnostiziert, eine akzen tu i erte Persönlichkeit nach ICD-10 Z73.1 d iagnostizieren. Allerdings sei die be handelnde Psychologin in e iner adäquateren Position, um eine Persönlichkeits stö ru ng zu diagnostizieren, da sie die Explorandin regelmässig sehe und di ese länger kenn e (S. 62 Ziff. 5.4.2). A us psychiatrischer Sicht handle es sich um eine somatoforme Schmerzstörung (chronisches Schmerzsyndrom , ICD-10 F45.41 ) bei akzentuierter Persönlichkeit ( ICD-10 Z73.1 ) sowie eine chronische Anpassungsstörung (I CD-10 F43.23 ) . In der neuropsychologischen Untersuchung finde sich eine leichte Funktionsstörung. Die dabei festgestellten leichten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen mit Defiziten in den komplexen Aufmerksamkeitsleistungen, Konzentrationsein brüchen und im Verlauf von zweieinhalb Stunden nachlassender Leistungsfähig keit w ü rden in Art und Ausmass mit einer affektiven Stö ru ng und einer chroni schen Schmerzsymptomatik als vereinbar beurteilt . Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin schon von Jugend auf unter Angst und depressiven Symptomen ge litt en habe , was auch in dem schon lange bestehenden und diagnostizierten Hyperventilationssyndrom zum Ausdruck komm e . Auf dieser Grundlage sei das Unfallereignis 2012 nicht adäquat verarbeitet worden . Die Schmerzthematik sei auch kontinuierlich durch eine Vielzahl an Massnahmen, auch Operationen, im Grunde zunehmend « somatisch fixiert » worden . Beginnend mit einer Schmerzer fahrung, gefolgt von multiplen Operationen und Behandlungen, sei auf der Grundlage realer Schmerzen neurobiologisch ein entspreche ndes Schmerzge dächtnis gebildet worden . Die Explorandin werde als eine Person beschrieben, die sehr gewissenhaft sei , dabei angespannt und affektlabil, sich auch immer wieder, aufgrund eines ihr eigenen Perfektionismus, überforder e. Entspannung falle ihr grundsätzlich sehr schwer . Die Persönlich keit chronischer Schmerzpatienten sei unter anderem geprägt von rigider und harter disziplina ri scher Kontrolle, ohne die Möglichkeit zu klagen. Hohe Selbstanforderung und hohe Anpassung mit zum Teil autoritären und problematischen Familienstrukturen f ä nden sich, so auch bei der Patientin, biographisch häufig. Wesentlich dabei sei , dass diese innerpsychi schen Konflikte nicht bewusst und einer Behandlung nur sehr schwer zug ä ngig seien. Vor diesem Hintergrund sei auch die relativ späte Einbeziehung einer kontinu ierliche n psychiatrisch - psychosomatische n Behandlung nach dem Beginn der Schmerzprob l ematik 2012 zu sehen. Die beschriebenen neuropsychologischen Einschränkungen sowie psychosoziale Faktoren (alleinerziehend mit e i nem Kind sowie mangender Rückhalt auf sozialer Ebene) verstärk t en die Problematik (S. 63 Ziff. 5.4.3). Die Versicherte werde adäquat psychiatrisch-psychotherapeutisch im ambulanten Rahmen behandelt. Die eingenommene Medikation schein e hilfreich zu sein. Eine weitere Unterstützung wegen der vorhandenen psychosozialen Belastungsfakto ren sei zu empfehlen. Eine berufliche Eingliederung wäre aus psychiatrischer Sicht sinnvol l, sie selbst könne sich eine Tätigkeit an 2-3 Nachmittagen gut vor stellen (S. 64 oben ). Die Angaben der Versicherten seien in sich konsistent im Sinne d er Diagnosestel lung. Es best ünd en keine Diskrepanzen zwischen d en Schlussfolgerungen der Gutachter und den Angaben in den Akten. Eine krankheitsbedingte Unfähi gkeit zur Therapieadhärenz liege nicht vor (S. 64 Mitte) . Zusammenfassend f ührten die Gutachter aus, aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der zuletzt ausgeübten Tä tigkeit als Buchhalterin/Treuhandbüroangestellte. Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit werde aus psychiatrischer/neuropsychologischer Sicht begründet. Bei einem reduzierten Arbeitspensum sei aufgrund leichter Aufmerksamkeitsstörun gen und im Verlauf abnehmender Leistungsfähigkeit von einem reduzierten Out put und der Notwendigkeit vermehrter Pausen auszugehen (S. 99 f. Ziff. 10.1.1). Körperlich überwiegend mittelschwere und schwere berufliche Tätigkeiten seien aus somatischer Sicht dauerhaft nicht mehr zumutbar. In körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne Heben/Tragen grosser Lasten, ohne langdauernde Arbeiten in Wirbelsäulen zwangshaltungen, ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsio nen, ohne überwiegend beziehungsweise ausschliesslich gehende/stehende Arbei ten, ohne Arbeiten mit den oberen Extremitäten über Ko p fhöhe sowie mit der Möglichkeit vermehrter Pausen sei aus polydisziplinärer Sicht von einer Arbeits unfähigkeit von 20 % auszugehen (S. 100 Ziff. 10.2.1). Die angepasste T ätigkeit sollte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu ver mehrten Pausen bieten und eine gute Steuerungsfähigkeit im Sinne von Dialog gestaltung und Kommunikation ermöglichen, wie beispielsweise auch bei der ak tuell von der Versicherten ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern (S. 100 Ziff. 10.2.2). 3.3 Lic. phil. A.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, führte mit Schreiben vom
- Juli 2018 ( Urk. 9/125) aus, d ie A rbeitsfähigkeit betrage etwa 30 %, allerdings nur in einem Arbeitskontext ohne Zeit- und Leistungsdruck. Da die Beschwerdeführerin seit dem Unfall und den zwei Operationen immer wieder mit gesundheitlichen Beschwerden/starken somatischen Reaktionen (ink lusive Arzt- und andere Termine) ab s orbiert und durch Schmerzen beeinträchtigt sei, könne sie keine zuverlässig konstante Präsenz, Konzentration und Leistungsfä higkeit an einer Arbeitsstelle gewährleisten und sei vermindert durchhaltefähig. D ie ursprüngliche Tätigkeit im Buchhaltungs- und Treuhandbereich sei aus kör perlichen Gründen nicht zumutbar. Sie sei zudem psychisch zunehmend wenig belastbar und gerate bei Druck schnell in eine Über er regtheit, welche im sozialen Umgang aufgrund der mangelnden Frustrationstoleranz rasch zu interpersonellen Konflikten führen könne. 3.4 D i e Z.___ -G utachter Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, führte n in einer Stellungnahme vom 2
- Oktober 2018 ( Urk. 9/130) aus, d en Fall erneut betrachtend, die ergänzenden neu vorlie genden Informationen berücksichtigend und würdigend, auch eine grundlegende Motivation zur strukturierten Rückkehr in die Arbeitswelt bei der Versicherten erkennend, wäre eine neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit einer Festle gung der Arbeitsfähigkeit in «geschütztem Rahmen» mit 60 % anstelle vorher 80 % inhaltlich fachlich vertretbar (S. 1 f.) . Dies könnte der Versicherten einer seits etwas Entlastung und psychische Stabilisierung bringen, aber ihr auch gleichzeitig den Weg zu einer beruflichen Wiedereingliederung offen halten (S. 2 oben). 3.5 Dr.med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , führte in seiner Stellungnahme vom 3
- Oktober 2018 ( Urk. 9/171 S. 5) aus, n eue oder bislang unbekannte medizinische Tatsachen enth alte das Antwortschreiben des psychiat rischen Gutachters nicht, aber eine modifizierte Beurteilung der in seinem psy chiatrischen Teil gu tachten getroffenen Beurteilung dieser Befunde im Hinblick auf das übersandte Schreiben von lic. phil. A.___ ( Ziff. 1) . So, wie der Begriff « geschützter Rahmen » hier sowohl von lic. phil. A.___ als auch von Dr. C.___ gebraucht we rd e , hand l e es sich überwiegend wahrscheinlich um ein Synonym für den in der Versich erungsmedizin üblichen Begriff «angepasste Tätigkeit» ( Ziff. 2). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tä tigkeit erg ebe sich aus der gutachterlichen Konsens-Beurteilung im Hauptgutach ten in Verbindung mit dem erwähnten Antwortschreiben: Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Buchhalterin/Angestellte eines Treuhandbüros ) entspreche aus gut achterlicher Sicht einer angepassten Tätigkeit ( Ziff. 3). Am Belastungsprofil habe sich nichts geändert, es sei l ediglich die gutachterliche Einschätzung des aktuell aus psychiatrischer Sicht quantitativ möglichen prozentualen Umfangs einer op timal angepassten Tätigkeit geändert worden von bisher 80 % auf aktuell nun 6 0 % , ab dem letzten Tag der Begutachtung, mithin ab 2
- Januar 20 18, bei laut Gutachten langsamer Verschlechterung seit der Vorbegutachtung 2015 ( Ziff. 4) . Im Gutachten sei a usdrücklich darauf hingewiesen worden , dass aus somatischer Sicht eine retrospektive, schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für den Zeit raum nach der Vorbegutachtung d urch das Y.___ (Untersuchungen im September 2015) nicht möglich sei ; die konservative Behandlung habe zu einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik im Bereich der Schultern geführt, die axialen Beschwer den seien stationär geblieben. Aus rein somatischer Sicht sei also aktuell auch weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (für die ausgeübte sowie eine andere, entsprechende Tätigkeit) ausgewiesen ( Ziff. 5). 3.6 Im Bericht vom 2
- November 2018 ( Urk. 9/145) über die gleichentags erfolgte angiologische Konsultation nannten die Ärzte der Klinik für Angiologie, Univer sitätsspital E.___ , als Diagnosen eine ch ronisch venöse Insuffizienz rechts, einen Verdacht auf axiale und periphere Spondylarthritis, eine Psoriasis und ei nen idiopathischen Vitamin B12-Mangel (S. 1). Sie führten aus, e ine Varikosis sei schon seit Jahren bekannt. Gegen Abend, vor allem nach langem Stehen, bestehe eine deutliche Fussschwellung rechts. Zudem heilten Wunden, vor allem rechts, relativ langsam ab (S. 1 unten) . Die Patientin komme zur Varizensanierung (S. 2 oben) . Im Bericht vom 1
- Januar 2019 über eine weitere Vorstellung in der p hlebolo gische n Sprechstunde ( Urk. 9/143 ) wurde ausgeführt, aktuell seien keine weiteren phlebologischen Verlaufskontrollen geplant (S. 2 unten) . 3.7 Die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie, E.___ , führten im Bericht vom
- Ja nuar 2019 über eine Verlaufskontrolle ( Urk. 9/147/ 6-8 ) unter anderem aus, wel che weiteren Abklärungen veranlasst worden seien (S. 3 oben) . 3.8 Vom
- bis 2
- Dezember 2018 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik für Rheumatologie , E.___ ( Urk. 9/154/2-5). Vom 2
- März bis
- April 2019 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik für Neurochirurgie, E.___ , wo laut Austrittsbericht vom 2
- März 2019 (Urk. 9/151) am 2
- März 2019 eine mikrochirurgische Fenestration L4/5 und Se questerektomie von links vorgenommen wurde (S. 2 Mitte). Laut Bericht vom 2
- Mai 2019 ( Urk. 9/ 154/9-12 = Urk. 3/3) fanden in der Klinik für Rheuma tologie vom 2
- Februar bis 2
- April 2019 drei Konsultationen ( Ziff. 1.2) und am 1
- Mai 2019 eine weitere ( Ziff. 1.1) statt. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt ( Ziff. 2.5): - axiale so wie periphere Spondylarthritis bei chronisch entzündlicher Dar merkrankung und Psoriasis - lumboradikuläre Schmerzsymptomatik und sensomotorisches Ausfallsyn drom L5 links - Hypermobilitätssyndrom - Verdacht auf Teres-Syndrom rechts - Verdacht auf Epicondylitis lateralis beidseits Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne nicht abgegeben werden, es sei der Verlauf abzuwarten ( Ziff. 2.7). Am 2
- Mai 2019 ( Urk. 9/154/9-12 = Urk. 9/155) führten die Ärzte der Rheuma tologie , E.___ , aus, d ie Beschwerdeführerin habe sich am 1
- März 2019 auf grund einer immobilisierenden L5- Radikulopathie linksseitig vorgestellt , worauf sie sta tionär zur chirurgischen Sanierung mittels mikrochirurgischer Fenestration LWK 4-5 und Sequesterektomie links aufgenommen worden sei (S. 2 oben). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3).
- 9 Die Ärzte der gynäkologischen Poliklinik, E.___ , nannten mit Bericht vom 20. Juni 2019 ( Urk. 9/157) eine z yklusabhängige Exazerbation der vorbekannten Lumbal gien und ein prämenstruelle s Syndrom ( PMS ) mit zyklusabhängiger Gereiztheit und Aggressivität und führten aus, zu welcher medikamentösen Behandlung für die kommenden 3 Monate gera t en werde (S. 2 oben) . 3.10 Mit Bericht vom 2
- August 2019 ( Urk. 9/168 ) führten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie , E.___ , aus, z um jetzigen Zeitpunkt seien keine Arbeitsunfähig keitszeugnisse mehr ausgestellt worden. Sicherlich sollten schwerere repetitive Tätigkeiten mit Vermeidung von Zwangshaltungen insbesondere im Bereich der Wirbelsäule und das Tragen von schweren Lasten vermieden werden. Es sei bei zahlreichen diversen sehr wechselhaften Beschwerden aktuell sehr schwierig , eine genaue Aussage zu machen (S. Ziff. 3). Mit Bericht vom 1
- August 2019 ( Urk. 9/163) führten die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie, E.___ , aus, a us neurochirurgischer Sicht bestünden keine Ein schränkungen, allerdings bestehe bei der Beschwerdeführerin eine reaktivierte Spondylarthritis, welche aktuell im Vordergrund stehe und durch die Kollegen der Rheumatologie behandelt werde. Die neurochirurgische Betreuung sei am 9. Juli 2019 erfolgreich abgeschlossen worden. 3.1 1 Im Bericht über ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1
- Oktober 2019 ( Urk. 3/5) wurde als Beurteilung ausgeführt, nach zwischenzeitlicher mikrochi rurgischer Fenestration und Sequesterektomie von links L4/5 zeigten sich erneut eine abgeflachte dorsale linksseitige kleine Bandscheibenprotrusion mit linkssei tiger Beteiligung und Affektion der linken Nervenwurzel L5 im Sinne eines Re zidivs, keine neuroforaminale Einengung, keine Spinalkanalstenose, keine weite ren/ neuen Aspekte im Verlauf (S. 2 unten). Am 3
- Oktober 2019 und 1
- November 2019 wurde in der Klinik für Rheuma tologie, E.___ , bei radikulärem Reizsyndrom L5 links nach Dekompression L4/5 eine transforaminale Infiltration L5/S1 links vorgenommen ( Urk. 3/6 , Urk. 3/7) .
- 4.1 Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, das Z.___ -Gutachten enthalte zu wenige Angaben zu den Standardindikatoren ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 17). Dies er scheint nicht als zutreffend. Den funktionelle n Schweregrad und die Gesundheits schädigung betreffend enthält das Gutachten Ausführungen zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, im Rahmen der gestellten Diagnosen zu allfälligen Komorbiditäten , und insbesondere zum Verlauf bisheriger Behandlungsansätze. Sodann wurden hinsichtlich der Persönlichkeit sowohl vorhandene persönliche Ressourcen angeführt als auch insbesondere sich aus der Persönlichkeitsdiagnos tik ergebende hemmende Faktoren. Gleiches gilt für den sozialen Kontext, zu welchem sowohl stützende Aspekte als auch belastende Elemente namhaft ge macht w u rden. Schliesslich ist dem Gutachten hinsichtlich der Konsistenz zu ent nehmen, diese werde bejaht. Dem kann ebenfalls gefolgt werden, sind doch die eher regen und als solche ausgesprochen achtenswerten Aktivitäten der Be schwerdeführerin einerseits und die gutachterlich attestierte Einschränkung von 20 % ohne weiteres miteinander vereinbar. Ebenso weisen die vielfältigen Thera piebemühungen der Beschwerdeführerin auf einen dementsprechenden Leidens druck hin. Faktisch haben sich die Gutachter mithin sehr wohl an den Standardindikatoren orientiert. Das ergibt sich daraus, dass ihre Beurteilung das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen umfasst und so verfasst ist , dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentli chen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Es wurden ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und di e versicherungsmedizinische Zu mutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Be rücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt ha ben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist mithin klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 4.2 Die vorgenannte zustimmende Würdigung gilt dem ursprünglich erstatteten Gut achten (vorstehend E. 3.2). Auf die später revidierte Einschätzung (vorstehend E. 3.4) lässt sie sich hingegen nicht übertragen. Die einzige Begründung dafür, dass die Gutachter nunmehr eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in ( den soma tischen Beeinträchtigungen angepasster ) Tätigkeit von 40 % statt wie im Gutach ten von 20 % postulierten, ist - abgesehen davon, dass sie den Fall erneut be trachtet und die Motivation der Versicherten erkannt hätten - die zwi - schenzeitli che Intervention und Stellungnahme der behandelnden Psychologin (vgl. vorste hend E. 3.3). Dass dies nicht ausreicht, liegt auf der Hand. Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb auf die Beurteilung abzustellen, die im Gutachten abgegeben wurde. 4.3 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand zwischen der Be gutachtung (Januar/ Februar 2018) und dem Verfügungserlass (November 2019) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Bezüglich der am 1
- März 2019 aufgetretenen und am 2
- März 2019 operativ angegangenen akuten Rücken problematik (vorstehend E. 3.8) ist dies zu bejahen. Allerdings handelte es sich dabei um eine vorübergehende Verschlechterung, was sich daraus ergibt, dass die neurochirurgische Betreuung am
- Juli 2019 erfolgreich abgeschlossen wurde (vorstehend E. 3.10). Soweit sich aus dem im Oktober 2019 bildgebend erkannten und im Oktober und November 2019 infiltrativ behandelten Rezidiv (vorstehend E. 3.11) Beeinträchtigungen ergeben sollten, die über den Verfügungszeitpunkt (November 2019) hinaus anhaltende und im Vergleich zum bisherigen Belas tungsprofil relevante zusätzliche Beeinträchtigungen ergeben sollten, wäre dies im Rahmen einer erneuten Anmeldung näher zu prüfen. Bezüglich der weiteren aktenkundigen somatischen Aspekte - Varizensanierung (vorstehend E. 3. 6), gastroenterologische Abklärungen (vorstehend E. 3.7), gynä kologische Beschwerden (vorstehend E. 3.9) - ist mit der Beschwerdeführerin zu konstatieren, dass aus den betreffenden Berichten höchstens minime Verschlech terungen ersichtlich sind ( Urk. 1 S. 14 Ziff. 26). Deren mangelnde Anspruchsre levanz ist offenkundig, so dass sich Weiterungen erübrigen. 4.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass auf das im Februar 2018 erstattete Gutachten abzustellen ist, so dass der Sachverhalt dahingehend feststeht, dass für näher umschriebene angepasste und die bisher ausgeübte Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 80 % besteht. Bei dieser Sachlage besteht kein Rentenanspruch und die angefochtene Verfü gung erweist sich als rechtens. Dies führt zu r Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
- 5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter un entgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . 5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 2
- Januar 2020 ( Urk. 13) einen Aufwand von 11.4 Stunden, zuzüglich 3 % Barauslagen, geltend gemacht. Beim praxisgemässen Stu ndenansatz von Fr.
- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2'782.15 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Leo Sigg, Aarau , wird mit Fr. 2’782 . 15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Leo Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00873
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 7. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg schadenanwaelte.ch Rain 41, Postfach 4138, 5001 Aarau 1 Fächer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1973, ist alleinerziehende Mutter eines 2010 ge borenen Sohnes, war zuletzt bis zur per 3 1. August 2012 erfolgten Kündigung ( Urk. 9/30) als Sachbearbeiterin Treuhand zu 60 % erwerbstätig und erlitt am 30.
März 2012 einen Auffahrunfall ( Urk. 9/ 26/13-15 S. 1 ). Sie meldete sich am 2 7. September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
9/21 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog un ter anderem Akten des Unfallversicherers ( Urk. 9/26, Urk. 9/36, Urk. 9/41, Urk.
9/52, Urk. 9/60 , Urk. 9/89 ) - darunter ein von diesem eingeholtes und den Ärzten des Zentrums Y.___ am 1 5. Dezember 2015 erstattetes Gutachten ( Urk. 9/60/ 5-99)
- bei und sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 3 1. Mai 2 016
Arbeitsvermittlung zu ( Urk. 9 /78 ), die mit Mittei lung vom 2 6. Januar 2017
abgeschlossen wurde (Urk. 9/84 ).
Nach Einholung eines Gutachten s , das von den Ärzten der Z.___ , Inter disziplinäre Medizin, am 2 8. Februar 2018 erstattet wurde ( Urk. 9/113) , stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 3. April 2018 in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen ( Urk. 9/118 ). Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Juli 2 018 Einwände ( Urk. 9/ 126 ).
Mit Verfügung vom 4. November 2019 verneinte die IV-Stelle einen Leistungs anspruch ( Urk. 9/174 = Urk. 2 ). 2.
Die Versicherte erhob am 4. Dezember 2019 B eschwerde gegen die Verfügung vom 4. November 2019 ( Urk.
2) und beantragte ( Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben ( Ziff. 1) und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Januar 2020 ( Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 un ten Ziff.
2) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 10). 3.
Der zuständige Unfallversicherer verneinte mit Einspracheentscheid vom 25.
No vember 2016 eine Leistungspflicht ab 1. Oktober 2012, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 8. Oktober 2017 im Verfahren Nr. UV.2016.00268
und vom Bun desgericht mit Urteil vom 1 4. Juni 2018 ( 8C_33/2018, Urk. 9/139) bestätigt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, (ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, im Erwerbsbereich bestehe eine gesundheitliche Einschränkung von 20 % (S. 1 un ten). Aufgrund starker Rückenbeschwerden und der damit zusammenhängenden Operation am 2 8. März 201 9 habe vom 2 1. März bis zum Abschluss der neuro chirurgischen Behandlung am 9. Juli 201 9 eine vorübergehende Arbeitsunfähig keit bestanden. Aus den verfügbaren Arztberichten gehe keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung im Februar 2018 hervor (S. 2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), gemäss der (revidierten) Beurteilung der Gutachter sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in geschütztem Rahmen auszugehen (S. 8 Ziff. 15). Mehr Gewicht als die gutachterliche Beurteilung sollten aus näher genannten Gründen die Beurtei lungen aus behandelnder Sicht haben (S. 9 f. 7 16). Das Z.___ -Gutachten sei ferner mangelhaft, weil es zu wenige Angaben zu den Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.2) enthalte (S. 10 Ziff. 17). Schliesslich habe sich ihr Ge sundheitszustand in somatischer Hinsicht verschlechtert (S. 12 f. Ziff. 22 ff.). Auch wenn in vielen Berichten meist nur minime Verschlechterungen seit dem Gutachten vom Februar 2018 aufgeführt würden, dürfe nicht übersehen werden, dass auch die Anzahl an multiplen Beschwerden berücksichtigt werden müsse (S. 14 Ziff. 26). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und einem allfälli gen Rentenanspruch verhält, und ob diesbezüglich hinlängliche Abklärungen vorliegen. 3. 3.1
Am 1 5. Dezember 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers ( Urk. 9/60 /5-99) .
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine (S. 84 Ziff. 8.4 lit . a).
Sie nannten sodann die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 84 f. Ziff. 8.4 lit . b): - chronisches cervikovertebr o genes Schmerzsyndrom mit lokalen Tendo myosen und Bewegungseinschränkung sowie Spannungskopfschmerz komponente - chronisches Schmerzsyndrom der linken Schulter mit periscapulären
In sertionstendinosen und persistierendem Reizzustand im Sulcus
bicipitis und verminderter Belastbarkeit - chronisch rezidivierendes lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom mit akti vierter lumbosakraler Facettenarthrose, perisakraler
Ligamentopathie , in termittierenden ISG-Blockierungen und reaktiven Tendomyosen im Hüft bereich links - konstitutionelle Laxität mit interdigitalen Reizzuständen an Händen und Füssen sowie Patellaspitzensyndrom beidseits - Status nach operativer Versorgung der rechten Schulter 2008 bei Labrum ohne sichere Zeichen eines Rezidivrisses , leichter Subluxationstendenz der langen Bicepssehne proximal beim Eintritt in den Sulcus - Status nach Pyelonephritis und Urosepsis 2004 - Migränekopfschmerzen mit wahrscheinlich Flimmerskotomen als Aura - phänomen - Verdacht auf zusätzlich medikamentös-induzierte Kopfschmerzen - Status nach stumpfem Abdominaltrauma anlässlich Unfall vom 3 0. März 2012 - ätiologisch nicht geklärter Tremor der Hände beidseits, rechtsbetont - Restless legs -Syndrom seit Kindheit
Die Gutachter führten unter anderem aus, Folgen des Unfalls seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar (S. 84 Ziff. 8.5.A.2), der Sta tus quo ante sei spätestens 6 Monate nach dem Unfallereignis erreicht worden (S. 88 Ziff. 8.5.A.3). 3.2
Am 2 8. Februar 2018 erstatteten die Ärzte der Z.___
ein Gutachten im Auf trag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/113) . Sie stützten sich auf die ihnen über lassenen Akten (S. 7 ff. ), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 51 ff. ) und ihre am 15., 1 7. und 2 2. Januar 2018 erfolgte internistische, rheumatologische, ortho pädische, neuropsychologische, neurologische und psychiatrische Untersuchung (S. 1) .
Die Gutachter nannten die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 92 f. Ziff. 9.1.1): - chronisch rezidivierendes und aktuell persistierendes panvertebrales, be tont lumbosakrales und linksseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyn drom mit aktenanamnestisch peripherer Spondylarthritis - belastungsabhängige Schmerzen der Schulter links nach einer zweimali gen Operation - somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F43.23) - leichte kognitive Störung im Rahmen obiger Störungen - akzentuierte Persönlichkeit ( ICD-10 Z73.1)
Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 93 Ziff. 9.1.2) : - Fasziitis plantaris rechts («Fersensporn») - episodische Kopfschmerzen - aktenanamnestisch Restless- Legs -Syndrom - Verdacht auf chronisch rezidivierende Rhinosinusitis - Verdacht auf Reizdarmsyndrom ( Ileokoloskopie
Mai 2017: unauffällig) - Status nach Mastitis rechts - Status nach 2-maliger Laparoskopie bei Ovarialzysten mit Gelegenheits appendektomie - Status nach Pyelonephritis mit Urosepsis (2004) - Status nach Interruptio (2002) bei unerwünschter Schwangerschaft unter oraler Antikonzeption
Zu Tagesablauf
und Alltagsgestaltung wurde im Gutachten ausgeführt, die Ver sicherte nehme z usammen mit ihrem Sohn das Morgenessen ein und bereite die sen für die Schule vor. Dann verrichte sie Haushaltsarbeiten, wasche oder nehme Termine wahr. An 3 Tagen betreue sie von 11 bis 14 Uhr ehrenamtlich (aktuell 33) Kinder in einer Einrichtung, einem Bauernhof, wo sie den Tisch zu bereite , zum Teil koche , mit den Kindern spazieren gehe, spiele, rede. Danach besorge sie Einkäufe, absolviere Therapien (aktuell M edizinische Trainingstherapie, Physio therapie mit Gruppentherapie, Psychotherapie), empfange Besuche, bügle, lese,
schaue fern oder mache unentgeltliche Beratungen. Nach dem Zubereiten des Nachtessen s nehme sie dieses mit ihrem Sohn ein. Wenn der Sohn um zirka 20.30 Uhr ins Bett gehe, lese sie noch bis zirka 22.00 Uhr im Bett. Nachts erwache sie drei- bis viermal wegen Rückenschmerzen oder einem Einschlafgefühl in den Ar men. Zudem leide sie unter einem nächtlichen Husten (S. 52 Ziff. 3.1.3 , S. 58 f. Ziff. 5.2.1 ).
Sie habe einen guten Freundeskreis, mache Besuche, l ese, sehe f ern. Ausgehen würde sie quasi nie. Die letzten Ferien habe sie im Februar 2017 gemacht, sie sei mit dem Sohn für 18 Tage nach Florida geflogen (S. 58 f. Ziff.
5.2.1).
Den bisherigen
diagnostischen psychiatrischen Einschätzungen sei insgesamt nichts entgegenzusetzen. Sie seien nachvollziehbar und spiegel te n die
psychiat rische Situation der Explorandin wider. In Bezug auf die im Juni 2017 diagnos tizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung
wäre der Gutachter zurückhaltender und würde, wie im Y.___ - Gutachten von 2015 bereits diagnostiziert, eine akzen tu i erte Persönlichkeit nach ICD-10 Z73.1 d iagnostizieren. Allerdings sei die be handelnde Psychologin in e iner adäquateren Position, um eine Persönlichkeits stö ru ng zu diagnostizieren, da sie die Explorandin regelmässig sehe und di ese länger kenn e (S. 62 Ziff. 5.4.2).
A us psychiatrischer Sicht handle es sich um eine somatoforme Schmerzstörung (chronisches Schmerzsyndrom , ICD-10 F45.41 ) bei akzentuierter Persönlichkeit ( ICD-10 Z73.1 ) sowie eine chronische Anpassungsstörung (I CD-10 F43.23 ) . In der neuropsychologischen Untersuchung finde sich eine leichte Funktionsstörung. Die dabei festgestellten leichten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen mit Defiziten in den komplexen
Aufmerksamkeitsleistungen, Konzentrationsein brüchen und im Verlauf von zweieinhalb Stunden nachlassender Leistungsfähig keit w ü rden in Art und Ausmass mit einer affektiven Stö ru ng und einer chroni schen Schmerzsymptomatik als vereinbar beurteilt . Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin schon von Jugend auf unter Angst und depressiven Symptomen ge litt en habe , was auch in dem schon lange bestehenden und diagnostizierten Hyperventilationssyndrom zum Ausdruck komm e . Auf dieser Grundlage sei das Unfallereignis 2012 nicht adäquat verarbeitet worden . Die Schmerzthematik sei auch kontinuierlich durch eine Vielzahl an Massnahmen, auch Operationen, im Grunde zunehmend « somatisch fixiert » worden . Beginnend mit einer Schmerzer fahrung, gefolgt von multiplen Operationen und Behandlungen, sei
auf der Grundlage realer Schmerzen neurobiologisch ein entspreche ndes Schmerzge dächtnis gebildet worden . Die Explorandin werde als eine Person beschrieben, die sehr gewissenhaft sei , dabei angespannt und affektlabil, sich auch immer wieder, aufgrund eines ihr eigenen Perfektionismus, überforder e.
Entspannung falle ihr grundsätzlich sehr schwer . Die Persönlich keit chronischer Schmerzpatienten sei unter anderem geprägt von rigider
und harter disziplina ri scher Kontrolle, ohne die Möglichkeit zu klagen. Hohe Selbstanforderung und hohe Anpassung mit zum Teil autoritären und problematischen Familienstrukturen f ä nden sich, so auch bei der Patientin, biographisch häufig. Wesentlich dabei sei , dass diese innerpsychi schen Konflikte nicht bewusst und einer Behandlung nur sehr schwer zug ä ngig seien. Vor diesem Hintergrund sei auch die relativ späte Einbeziehung einer kontinu ierliche n psychiatrisch - psychosomatische n Behandlung nach dem Beginn der Schmerzprob l ematik 2012 zu sehen. Die beschriebenen neuropsychologischen Einschränkungen sowie psychosoziale Faktoren (alleinerziehend mit e i nem Kind sowie mangender Rückhalt auf sozialer Ebene) verstärk t en die Problematik (S. 63 Ziff. 5.4.3).
Die Versicherte werde adäquat psychiatrisch-psychotherapeutisch im ambulanten Rahmen behandelt. Die eingenommene Medikation schein e hilfreich zu sein. Eine weitere Unterstützung wegen der vorhandenen psychosozialen Belastungsfakto ren sei zu empfehlen. Eine berufliche Eingliederung wäre aus psychiatrischer Sicht sinnvol l, sie selbst könne sich eine Tätigkeit an 2-3 Nachmittagen gut vor stellen (S. 64 oben ).
Die Angaben der Versicherten seien in sich konsistent im Sinne d er Diagnosestel lung. Es best ünd en keine Diskrepanzen zwischen d en Schlussfolgerungen der Gutachter und den Angaben in den Akten. Eine krankheitsbedingte Unfähi gkeit zur Therapieadhärenz liege nicht vor (S. 64 Mitte) .
Zusammenfassend f ührten die Gutachter aus, aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der zuletzt ausgeübten Tä tigkeit als Buchhalterin/Treuhandbüroangestellte. Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit werde aus psychiatrischer/neuropsychologischer Sicht begründet. Bei einem reduzierten Arbeitspensum sei aufgrund leichter Aufmerksamkeitsstörun gen und im Verlauf abnehmender Leistungsfähigkeit von einem reduzierten Out put und der Notwendigkeit vermehrter Pausen auszugehen (S. 99 f. Ziff. 10.1.1).
Körperlich überwiegend mittelschwere und schwere berufliche Tätigkeiten seien aus somatischer Sicht dauerhaft nicht mehr zumutbar. In körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne Heben/Tragen grosser Lasten, ohne langdauernde Arbeiten in Wirbelsäulen zwangshaltungen, ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsio nen, ohne überwiegend beziehungsweise ausschliesslich gehende/stehende Arbei ten, ohne Arbeiten mit den oberen Extremitäten über Ko p fhöhe sowie mit der Möglichkeit vermehrter Pausen sei aus polydisziplinärer Sicht von einer Arbeits unfähigkeit von 20 % auszugehen (S. 100 Ziff. 10.2.1).
Die angepasste T ätigkeit sollte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu ver mehrten Pausen bieten und eine gute Steuerungsfähigkeit im Sinne von Dialog gestaltung und Kommunikation ermöglichen, wie beispielsweise auch bei der ak tuell von der Versicherten ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern (S. 100 Ziff. 10.2.2). 3.3
Lic. phil. A.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, führte mit Schreiben vom 3. Juli 2018 ( Urk. 9/125) aus, d ie A rbeitsfähigkeit betrage etwa 30 %, allerdings nur in einem Arbeitskontext ohne Zeit- und Leistungsdruck. Da die Beschwerdeführerin seit dem Unfall und den zwei Operationen immer wieder mit gesundheitlichen Beschwerden/starken somatischen Reaktionen (ink lusive Arzt- und andere Termine) ab s orbiert und durch Schmerzen beeinträchtigt sei, könne sie keine zuverlässig konstante Präsenz, Konzentration und Leistungsfä higkeit an einer Arbeitsstelle gewährleisten und sei vermindert durchhaltefähig. D ie ursprüngliche Tätigkeit im Buchhaltungs- und Treuhandbereich sei aus kör perlichen Gründen nicht zumutbar. Sie sei zudem psychisch zunehmend wenig belastbar und gerate bei Druck schnell in eine Über er regtheit, welche im sozialen Umgang aufgrund der mangelnden Frustrationstoleranz rasch zu interpersonellen Konflikten führen könne. 3.4
D i e Z.___ -G utachter Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, führte n in einer Stellungnahme vom 2 4. Oktober 2018 ( Urk. 9/130) aus, d en Fall erneut betrachtend, die ergänzenden neu vorlie genden Informationen berücksichtigend und würdigend, auch eine grundlegende Motivation zur strukturierten Rückkehr in die Arbeitswelt bei der Versicherten erkennend, wäre eine neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit einer Festle gung der Arbeitsfähigkeit in «geschütztem Rahmen» mit 60 % anstelle vorher 80 % inhaltlich fachlich vertretbar (S. 1 f.) . Dies könnte der Versicherten einer seits etwas Entlastung und psychische Stabilisierung bringen, aber ihr auch gleichzeitig den Weg zu einer beruflichen Wiedereingliederung offen halten (S. 2 oben). 3.5
Dr.med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2018 ( Urk. 9/171 S. 5) aus, n eue oder bislang unbekannte medizinische Tatsachen enth alte das Antwortschreiben des psychiat rischen Gutachters nicht, aber eine modifizierte Beurteilung der in seinem psy chiatrischen Teil gu tachten getroffenen Beurteilung dieser Befunde im Hinblick auf das übersandte Schreiben von lic. phil. A.___ ( Ziff. 1) .
So, wie der Begriff « geschützter Rahmen » hier sowohl von lic.
phil. A.___ als auch von Dr.
C.___ gebraucht we rd e , hand l e es sich überwiegend wahrscheinlich um ein Synonym für den in der Versich erungsmedizin üblichen Begriff «angepasste Tätigkeit» ( Ziff. 2). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tä tigkeit erg ebe sich aus der gutachterlichen Konsens-Beurteilung im Hauptgutach ten in Verbindung mit dem erwähnten Antwortschreiben:
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Buchhalterin/Angestellte eines Treuhandbüros ) entspreche aus gut achterlicher Sicht einer angepassten Tätigkeit ( Ziff. 3). Am Belastungsprofil habe sich nichts geändert, es sei l ediglich die gutachterliche Einschätzung des aktuell aus psychiatrischer Sicht quantitativ möglichen prozentualen Umfangs einer op timal angepassten Tätigkeit geändert worden von bisher 80 % auf aktuell nun 6 0 % , ab dem letzten Tag der Begutachtung, mithin ab 2 2. Januar 20 18, bei laut Gutachten langsamer Verschlechterung seit der Vorbegutachtung 2015 ( Ziff. 4) . Im Gutachten sei a usdrücklich darauf hingewiesen worden , dass aus somatischer Sicht eine retrospektive, schlüssige Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit für den Zeit raum nach der Vorbegutachtung d urch das Y.___ (Untersuchungen im September
2015) nicht
möglich sei ; die konservative Behandlung habe zu einer Verbesserung der
Schmerzsymptomatik im Bereich der Schultern geführt, die axialen Beschwer den
seien stationär geblieben. Aus rein somatischer Sicht sei also aktuell auch
weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (für die ausgeübte sowie eine andere,
entsprechende Tätigkeit) ausgewiesen ( Ziff. 5). 3.6
Im Bericht vom 2 2. November 2018 ( Urk. 9/145) über die gleichentags erfolgte angiologische Konsultation nannten die Ärzte der Klinik für Angiologie, Univer sitätsspital E.___ , als Diagnosen eine ch ronisch venöse Insuffizienz rechts, einen Verdacht auf axiale und periphere Spondylarthritis, eine Psoriasis und ei nen idiopathischen Vitamin B12-Mangel (S. 1).
Sie führten aus, e ine Varikosis sei schon seit Jahren bekannt. Gegen Abend, vor allem nach langem Stehen, bestehe eine deutliche Fussschwellung rechts. Zudem heilten Wunden, vor allem rechts, relativ langsam ab (S. 1 unten) . Die Patientin komme zur Varizensanierung (S. 2 oben) .
Im Bericht vom 1 4. Januar 2019 über eine weitere Vorstellung in der p hlebolo gische n Sprechstunde ( Urk. 9/143 )
wurde ausgeführt, aktuell seien keine weiteren phlebologischen Verlaufskontrollen geplant (S. 2 unten) . 3.7
Die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie, E.___ , führten im Bericht vom 15.
Ja nuar 2019 über eine Verlaufskontrolle ( Urk. 9/147/ 6-8 ) unter anderem aus, wel che weiteren Abklärungen veranlasst worden seien (S. 3 oben) . 3.8
Vom 6. bis 2 1. Dezember 2018 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik für Rheumatologie ,
E.___ ( Urk. 9/154/2-5).
Vom 2 3. März bis 1. April 2019 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik für Neurochirurgie, E.___ , wo laut Austrittsbericht vom 2 9. März 2019 (Urk.
9/151) am 2 8. März 2019 eine mikrochirurgische Fenestration L4/5 und Se questerektomie von links vorgenommen wurde (S. 2 Mitte).
Laut Bericht vom 2 2. Mai 2019 ( Urk. 9/ 154/9-12 = Urk. 3/3) fanden in der Klinik für Rheuma tologie vom 2 5. Februar bis 2 6. April 2019 drei Konsultationen ( Ziff. 1.2) und am 1 6. Mai 2019 eine weitere ( Ziff. 1.1) statt. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt ( Ziff. 2.5): - axiale so wie periphere Spondylarthritis bei chronisch entzündlicher Dar merkrankung und Psoriasis - lumboradikuläre Schmerzsymptomatik und sensomotorisches Ausfallsyn drom L5 links - Hypermobilitätssyndrom - Verdacht auf Teres-Syndrom rechts - Verdacht auf Epicondylitis
lateralis beidseits
Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne nicht abgegeben werden, es sei der Verlauf abzuwarten ( Ziff. 2.7).
Am 2 9. Mai 2019 ( Urk. 9/154/9-12 = Urk. 9/155) führten die Ärzte der Rheuma tologie ,
E.___ , aus, d ie Beschwerdeführerin habe sich am 1 5. März 2019 auf grund einer immobilisierenden L5- Radikulopathie linksseitig vorgestellt , worauf sie sta tionär zur chirurgischen Sanierung mittels mikrochirurgischer Fenestration LWK 4-5 und Sequesterektomie links aufgenommen worden sei (S. 2 oben). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3). 3. 9
Die Ärzte der gynäkologischen Poliklinik, E.___ , nannten mit Bericht vom 20. Juni 2019 ( Urk. 9/157) eine z yklusabhängige Exazerbation der vorbekannten Lumbal gien und ein prämenstruelle s Syndrom ( PMS ) mit zyklusabhängiger Gereiztheit und Aggressivität und führten aus, zu welcher medikamentösen Behandlung für die kommenden 3 Monate gera t en werde (S. 2 oben) . 3.10
Mit Bericht vom 2 2. August 2019 ( Urk. 9/168 ) führten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie , E.___ , aus, z um jetzigen Zeitpunkt seien keine Arbeitsunfähig keitszeugnisse mehr ausgestellt worden. Sicherlich sollten schwerere repetitive Tätigkeiten mit Vermeidung von Zwangshaltungen insbesondere im Bereich der Wirbelsäule und das Tragen von schweren Lasten vermieden werden. Es sei bei zahlreichen diversen sehr wechselhaften Beschwerden aktuell sehr schwierig , eine genaue Aussage zu machen (S. Ziff. 3).
Mit Bericht vom 1 2. August 2019 ( Urk. 9/163) führten die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie,
E.___ , aus, a us neurochirurgischer Sicht bestünden keine Ein schränkungen, allerdings bestehe bei der Beschwerdeführerin eine reaktivierte Spondylarthritis, welche aktuell im Vordergrund stehe und durch die Kollegen der Rheumatologie behandelt werde. Die neurochirurgische Betreuung sei am 9.
Juli 2019 erfolgreich abgeschlossen worden. 3.1 1
Im Bericht über ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1 8. Oktober 2019 ( Urk. 3/5) wurde als Beurteilung ausgeführt, nach zwischenzeitlicher mikrochi rurgischer Fenestration und Sequesterektomie von links L4/5 zeigten sich erneut eine abgeflachte dorsale linksseitige kleine Bandscheibenprotrusion mit linkssei tiger Beteiligung und Affektion der linken Nervenwurzel L5 im Sinne eines Re zidivs, keine neuroforaminale Einengung, keine Spinalkanalstenose, keine weite ren/ neuen Aspekte im Verlauf (S. 2 unten).
Am 3 1. Oktober 2019 und 1 4. November 2019 wurde in der Klinik für Rheuma tologie, E.___ , bei radikulärem Reizsyndrom L5 links nach Dekompression L4/5 eine transforaminale Infiltration L5/S1 links vorgenommen ( Urk. 3/6 , Urk. 3/7) . 4. 4.1
Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, das Z.___ -Gutachten enthalte zu wenige Angaben zu den Standardindikatoren ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 17). Dies er scheint nicht als zutreffend. Den funktionelle n Schweregrad und die Gesundheits schädigung betreffend enthält das Gutachten Ausführungen zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, im Rahmen der gestellten Diagnosen zu allfälligen Komorbiditäten , und insbesondere zum Verlauf bisheriger Behandlungsansätze. Sodann wurden hinsichtlich der Persönlichkeit sowohl vorhandene persönliche Ressourcen angeführt als auch insbesondere sich aus der Persönlichkeitsdiagnos tik ergebende hemmende Faktoren. Gleiches gilt für den sozialen Kontext, zu welchem sowohl stützende Aspekte als auch belastende Elemente namhaft ge macht w u rden. Schliesslich ist dem Gutachten hinsichtlich der Konsistenz zu ent nehmen, diese werde bejaht. Dem kann ebenfalls gefolgt werden, sind doch die eher regen und als solche ausgesprochen achtenswerten Aktivitäten der Be schwerdeführerin einerseits und die gutachterlich attestierte Einschränkung von 20 % ohne weiteres miteinander vereinbar. Ebenso weisen die vielfältigen Thera piebemühungen der Beschwerdeführerin auf einen dementsprechenden Leidens druck hin.
Faktisch haben sich die Gutachter mithin sehr wohl an den Standardindikatoren orientiert. Das ergibt sich daraus, dass ihre Beurteilung das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen umfasst und so verfasst ist , dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentli chen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Es wurden ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und di e versicherungsmedizinische Zu mutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Be rücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt ha ben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist mithin klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 4.2
Die vorgenannte zustimmende Würdigung gilt dem ursprünglich erstatteten Gut achten (vorstehend E. 3.2). Auf die später revidierte Einschätzung (vorstehend E. 3.4) lässt sie sich hingegen nicht übertragen. Die einzige Begründung dafür, dass die Gutachter nunmehr eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in ( den soma tischen Beeinträchtigungen angepasster ) Tätigkeit von 40 % statt wie im Gutach ten von 20 % postulierten, ist - abgesehen davon, dass sie den Fall erneut be trachtet und die Motivation der Versicherten erkannt hätten - die zwi - schenzeitli che Intervention und Stellungnahme der behandelnden Psychologin (vgl. vorste hend E. 3.3). Dass dies nicht ausreicht, liegt auf der Hand.
Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb auf die Beurteilung abzustellen, die im Gutachten abgegeben wurde. 4.3
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand zwischen der Be gutachtung (Januar/ Februar 2018) und dem Verfügungserlass (November 2019) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Bezüglich der am 1 5. März 2019 aufgetretenen und am 2 8. März 2019 operativ angegangenen akuten Rücken problematik (vorstehend E. 3.8) ist dies zu bejahen. Allerdings handelte es sich dabei um eine vorübergehende Verschlechterung, was sich daraus ergibt, dass die neurochirurgische Betreuung am 9. Juli 2019 erfolgreich abgeschlossen wurde (vorstehend E. 3.10). Soweit sich aus dem im Oktober 2019 bildgebend erkannten und im Oktober und November 2019 infiltrativ behandelten Rezidiv (vorstehend E. 3.11) Beeinträchtigungen ergeben sollten, die über den Verfügungszeitpunkt (November 2019) hinaus anhaltende und im Vergleich zum bisherigen Belas tungsprofil relevante zusätzliche Beeinträchtigungen ergeben sollten, wäre dies im Rahmen einer erneuten Anmeldung näher zu prüfen.
Bezüglich der weiteren aktenkundigen somatischen Aspekte
- Varizensanierung (vorstehend E. 3. 6), gastroenterologische Abklärungen (vorstehend E. 3.7), gynä kologische Beschwerden (vorstehend E. 3.9) - ist mit der Beschwerdeführerin zu konstatieren, dass aus den betreffenden Berichten höchstens minime Verschlech terungen ersichtlich sind ( Urk. 1 S. 14 Ziff. 26). Deren mangelnde Anspruchsre levanz ist offenkundig, so dass sich Weiterungen erübrigen. 4.4
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass auf das im Februar 2018 erstattete Gutachten abzustellen ist, so dass der Sachverhalt dahingehend feststeht, dass für näher umschriebene angepasste und die bisher ausgeübte Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 80 % besteht.
Bei dieser Sachlage besteht kein Rentenanspruch und die angefochtene Verfü gung erweist sich als rechtens. Dies führt zu r Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter un entgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . 5.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 2 9. Januar 2020 ( Urk. 13) einen Aufwand von 11.4 Stunden, zuzüglich 3 % Barauslagen, geltend gemacht. Beim praxisgemässen Stu ndenansatz von Fr.
220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2'782.15 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Leo Sigg, Aarau , wird mit Fr. 2’782 . 15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Leo Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher