Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1975, hat in Deutschland eine Ausbildung zur Restau rantfachfrau absol viert, in welchem Beruf sie zuletzt ab März 2012 als Chef de S ervice im Restaurant Y.___ tätig war. Im Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Konzentratio nsschwierigkeiten, Erschöpfung und
Schmer zen bei Multipler Sklerose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 ). Die IV- Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Nach dur c hg eführter Berufsberatung ( Urk. 7/26) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Handelsdiplom VHS bei der
Handelsschule Z.___
inklusive Vorkurs
( von 2 2. Oktober 2013 bis 1 2. Februar 2016 ; Mitteilung vom 1 4. Oktober 2013; Urk. 7/22, s owie Taggelder; vgl. Urk. 7/28),
welche Ausbi l d ung die Versicherte – nach gesundheitsbedingter Unterbrechung
per 3 0. April 2015 ( Urk. 7/52) und Wiederaufnahme per 1 9. August 2015 ( Urk. 7/62)
– per 3. Februar 2017 erfolgreich abschloss ( Urk. 7/98 , Urk. 7/102 ) . In der Folge erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vo m
9. Mai bis 8. November 2017 (Mitteilung vom 2. Mai 2017; Urk. 7/107; sowie entsprechende Wartezeittaggel der, Urk. 7/99 und Taggelder; Urk. 7/108)
eben so
wie für eine Verlängerung des selben vom 9. November 2017 bis 8. Februar 2018 ( Mitteilung vom 9. November 2017, Urk. 7/126; wiederum inkl. Taggeld; Urk. 7/130) .
F ür die Zeit von 3 1. Januar 2018 bis 3. Januar 2019
gewährte sie alsdann
Arbeitsver - mittlung
bzw. « Arbeitsvermittlung plus »
( Mitteilungen vom 1 3. Februar 2018 ,
Urk. 7/139, vom 2 3. April 2018, Urk. 7/147, sowie vom 2 1. Juni 2018, Urk. 7/1 5 8 , dort ein schliesslich erneutem Arbeitstrain in g und Taggelder ). Per 4. Januar 2019 wurde die Versicherte im Einsatzbetrieb ( A.___ GmbH )
zu einem Pensum von 50
% als Teamassistentin fest
angestellt (Urk. 7/187 , Urk. 7/192), worauf die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen abschloss ( Mitteilung vom 2 1. Februar 2019; Urk. 7/196).
P arallel zu den lauf enden Eingliederungsmassnahmen hatte die IV-Stelle per April 2018 die Rentenprüfung eingeleitet und nach Einholung von Berichten bei den behandelnden Ärzte n (Urk. 7/15 5 und Urk.
7/157) eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten veranlasst (Gutachten der B.___ vom 6. März 2019; Urk. 7/201). Am 1 0. April 2019 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten gestützt auf das eingeholte Gutachten die Vernei nung eines Rentenanspruchs in Aussicht stellte ( Urk. 7/206) . Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 9. Mai 2019
Einwand ( Urk. 7/207) , welchen sie
im Verlauf des Vorbescheidverfahrens
durch weitere Eingaben und Berichte der behandelnden Ärzte ergänzte ( Urk. 7/218 und Urk. 7/224) . Am 29. Juli 2019 teilte die Versicherte der IV-St elle mit, dass ihre Anstellung gekündigt worden sei ( Urk. 7/217 ). M it Verfügung vom 8. November 2019 hielt die IV-Stelle
an der Verneinung des Rentenanspruchs fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom
3. Dezember 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache ei ner halben Invali denrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 11.
Februar 2020 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Versicherten am 1 3. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass laut der medizinischen Beurteilung im eingeholten Gutachten der B.___
die Versicherte sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Restaurationsfachfrau wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 70
% arbeitsfähig
sei . D ie Erwerbseinbusse betrage s omit 30
% . Dies
entspreche dem Invaliditätsgrad und begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Beu rteilung nicht einverstanden . Dies auf grund einer Verschlechterung während der letzten Wochen mit daraus resultie rendem Klinikaufenthalt und vollständiger Arbeitsunfähigkeit, wie den beigeleg ten Berichten zu entnehmen sei. Aktuell sei sie wieder zu 50
% arbeitsfähig, wes halb weiterhin Antrag auf eine halbe («50
%») Invalidenrente bestehe ( Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1
Im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 6. März 2019 stellten die ver antwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/201 S. 8)
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - MS- Fatigue mit leichtgradiger kognitiver Störung
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Darmentzündung, ED 09/2017, derzeit mittels oraler Therapie mit Salofalk 1500mg/d symptomfrei therapiert, - Leichte normochrome Anämie - Schubförmig remittierende multiple Sklerose (Erstmanifestation und Diagnose 2012 ) - Übergewicht (BMI 28,1 kg/m 2 ) - Leichtgradige, weitgehend remittierte de pressive Episode, ICD-10: F32.0 3. 1. 2
Der internistische Gutachter
Dr. med. C.___ , Fac harzt
FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte aus, bei der Versicherten sei im September 2017 eine aus geprägte Colitis des Colon ascendens mit häufigen Diarrhoen diagnostiziert wor den. Eine Präzisierung der Diagnose sei aktenkundig und gemäss Angaben der Versicherten bisher nicht möglich gewesen. Es habe eine höher dosierte Cortison therapie stattgefunden und unter derzeitiger Therapie sei die Versicherte unter eingehaltener Diät beschwerdefrei. Somit resultiere derzeit keine Einschränkung der Arbei tsfähigkeit aus dieser Diagnose. E in chronischer Verlauf sei möglich und ggf. müsste eine erneute Einschätzung erfolgen, wenn die Klinik sich verschlech tern sollte . Ab September 2017 könne bis höchstens vor einem Monat eine inter nistisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben, dies als die Cortison therapie habe gestoppt werden können als Hinweis auf eine gute Kontrolle der Darmentzündung (S. 40 f.) . 3. 1. 3
Der neurologische Gutachter Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, führte in seiner Beurteilung aus, die bei der Versicherten vorliegende schubförmig remittierende multiple Sklerose zeige derzeit keine fassbare Krankheitsaktivität und gehe nicht mit einem namhaften neurologischen Defizit einher. Aufgrund des fehlenden objektivierbaren neurologische n Defizits sei in der hiesigen neuro logischen Beurteilung ein EDSS ( Expanded
Disability Status Scale ) von null ermit t elt worden. Dies sei plaus ib el, obwohl in den Aktendokumenten nahezu durchgehend ein EDSS von 1,5 angegeben werde, da manche Untersucher eine berichtete Fatigue oder Angaben zum Beispiel hinsichtl i c h einer depressiven Ver stimmung in den EDSS mit hineinrechneten. In der neurologischen Begutachtung hätten sich keine Hinweise für eine vorzeitige Erschöpfung, Antriebslosigkeit oder Konzentrationsschwäche gefunden, vielmehr habe sich eine unauffällige Unter suchung bei einer leistungsfähigen und leistungsbereiten Versicherten gezeigt. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit, hier Bürotätigkeit, spreche für eine vorhandene Motiviation der Versicherten. Aus neurologischer Sicht sei die d erzeitige immunmotorische Therap ie mit Gilenya hinsichtlich der Verträglichkeit und Wirksamkeit als günstig einzuschätzen. I nsges amt sei die Prognose der mul tiplen Sklerose unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverla ufs und des hiesigen Befunds s o w ie aufgrund der feh lenden Krankheitsaktivität im MRI als günstig einzuschätzen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht, eine angepasste Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht notwendig. Auch rückblickend sei aus neurologischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfäh igkeit in einer Bürotäti g k eit oder im Service zu attestieren, da ei ne dies behindernde nam hafte ne urol ogische Ge sundheit s störung nicht zu erkennen sei. Rückblickend könne aus neurol o gisc her Sicht im Rahmen von MS- Schüben eine passagere Min derung der Arbeitsfähigkeit bestanden haben, v . a . in der vorangehenden Tätigkeit im Service, was sich zeitlich anhand der Aktendaten und eigenen Befunde nicht näher eingrenzen lasse. Allenfalls könne hier pragmatisch den f rüh eren Empfeh lungen der Behandler gefolgt werden (S. 75 f. ). 3. 1. 4
Der psychiatr is che Gutachter
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte zur Hauptsache aus, die Versicherte beklage, unter einer raschen Erschöpfbarkeit, Durchschlafstörungen, Stimmungsschwankungen , gelege n tlich auftr e tenden depressiven Verstimmu ng en, Konzentrationsdefiziten sowie Antriebslosigkeit zu leiden. Im Jahr 2012 sei anlässlich eines seinerzeit au f getretenen par t iellen senso motorischen Querschnittssyndroms eine multiple Sklerose diagnostiziert worden, aktenkundig sei erstmals im Februar 2013 nach einer verhalt en sneurologischen Abklärung eine depressive Verstimmung bzw. Anpassungsstörung mit eingeschrän k ter Belastbarkeit beschrieben worden. Im weiteren Verlauf sei psychiatrisch die Diagnose einer Belastungsstörung nach Üb erforderung am Arbeitsplatz mit innerer Unr u he, Sti mmungsschw ankung, Merkfähigkeits- und Kon zentrationsstörungen sowie Verzweiflung festges t ellt worden. Auch während der ersten stat ionä ren Behandlung im Sanatorium F.___ sei u.a. die Diagnose einer Anpassungsstörung, später die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sod e, beschrie ben worden. Die behandelnde Psychiaterin habe zuletzt im Juni 2018 eine rezidi vierend depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode kommuniziert und beschrieben, dass sich während der letzten Jahre gezeigt habe, dass die Versi cherte mit einem Arbeitspensum von 50
% stabil sei (S. 110 f.) .
Im aktuellen psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich eine freund liche und offene Versicherte, die ohne Zeichen mne stischer oder kon zentrativer Defizite ü ber ihren Werde gang und i hre Beschwerden berichte. Die Au ffas s ungs gabe und die geistige Spannkraft seien nicht beeinträchtigt. Die Versicherte zeige während der ausführlichen Exploration keine Zeichen einer vorzeitigen Ermüd barkeit oder Erschöpfung, Es bestehe eine leichte Grübelneigung . Das inhal tliche Denken sei normal. Hinweis e auf Panikattacken fänden sich nicht. Angegeben würden gelegentlich auftretende Zwangsimpulse sowie angedeutete agoraphobi sche Ängste, die jedoch ohne wesentliche handlungsleitende Konsequenzen blie ben. Die Stimmung sei situationsadäquat unauffällig, die affektive Modulations fähigkeit nicht beeinträchtig t , der Antri e b normal und die Psychomotorik unauf fällig (S. 113) .
Insgesamt bestehe ein weitgehend
unauffälliger U n t ersuch ung sbefund, wobei insbesondere keine klinischen Zeichen einer ausgeprägten Depressivität festzu stellen seien. Unter Berücksichtigung der ICD-10 Kriterien sei demnach die Diag nose einer weitgehend remittierten leichten depressiven Episode zu stellen, wobei die Abgrenzung zu einer A npas sungsstörung mit längerer depr essiver Sympto matik unscharf blei be. Aus psychiatrisc her Sicht sei die Ar b eitsfähigkeit der Ver sicherten nicht wesentlich beeinträchtigt, sie sei aus psy chiatrischer Sicht als in der Lage anzusehen, sowohl die zul etzt ausgeübte T ä ti g k e i t im Service als auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu 100
% auszuüben (Pensum und Rendement 100
%). Diese Einschätzung bestehe ab dem Datum der Untersuchung. Mit Ausnahme der stationären Kran kenhausaufenthalte sei davon ausg ehen, dass zuvor eine 100%ige Arbeitsfäh i g ke it bestanden habe. Hiefür spreche, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___
b ereits 2018 lediglich eine leichte d e pres sive Episode beschrieb en und Dr. H.___ 2017 keine klassischen depressiven Symptome wie gedrückte Stimmung, Verlust an Interesse und Antriebsminderung festgestellt habe . Eine überdauernde, ausgeprägtere depressive Störung sei also auch in der Vergangenheit unwahrscheinlich (S. 113 ff.) . 3. 1. 5
Der neuro psycho logische Gutachter Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , Neuropsychologie, hielt im neuro psycho logischen Teilgut achten im Wesentlichen fest, im erhobenen klinischen Befund hätten sich gegen Ende der Testung bei der Versicherten Ermüdungserscheinungen gezeigt. Sie habe dabei in Teilbereichen gegenüber dem Anfang eine leicht verlangsamte Testver arbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Ansonsten sei die Versicherte wach, orien tiert, attent , eloquent und in der Mnestik sicher gewesen. Die neuropsychologi sche Untersuchung ha be unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich der Reak tionsgeschwindigkeit, der geteilten Aufmerksamkeit, einem Te ilbereich der Ver arbeitungsgeschwindigkeit, dem Arbeitsgedächtnis sowie Teilbereichen des ver balen divergenten Denkens gezeigt. Auch hätten sich in der Zusammenschau der Anamnese, des klinischen Befunds, der aktenkundigen Informationen und der Testergebnisse Hinweise auf das Bestehen einer Fatigue gezeigt.
Qua Leichtgradigkeit der objektivierbaren Befunde sei eine leichtgradig einge schränkte Arbeitsfähigkeit im angesta mmten und im jetzt ausgeübten Arb eits be reich (Büro) entsprechend 100
% und 70
% Rendement zu attestieren. Anpassun gen der Arbeitstätigkeit oder andere Tätigkeiten seien ni c ht geeignet, die Arbeits fähigkeit anzuheben. Es sei von einer dauerhaften und aktenkundig spätestens seit ca 2013 bestehenden kogni t iven Beeinträchtigung (a uf 70 % reduziertes Ren dement) auszugehen. Die Genese
der kognitiven Störung sei am ehesten im Ko n text der bestehenden MS zu sehen, für die Fatigue und assoziierte kognitive Le is tungsminderungen bekannt seien (S. 155 ff) . 3. 1. 6
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, die objektiven Befunde zeigten eine Fatigue mit a ssoziierter l eichter kognitiver Störung. Die Darmerkrankung erscheine therapeutisch suffizient kontrolliert und nicht namhaft limitierend .
Psychiatrisch habe sich keine gravierende depressive oder anderweitige Störung mehr erheben lassen. In der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit bestehe aus neuro psycho logischen Gründe n eine Arbeitsfähigke it von 70
%, die Fatigue mit assoziierter kognitiver Störung bedinge eine reduzierte Belastbarkeit in jedweder Tätigkeit (vorzeitige geistige Ermüdung ; vgl. S. 8 ff. ).
3.2
Im Vorbescheidverfahren reichte die Versich er te die folgenden Unterlagen ins Recht: 3.2.1
Dr. med. G.___ , Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH und behan delnde Psychiaterin der Versicherten, diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 10. August 2019 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), Multiple Sklerose sowie Schilddrüsenunterfunktion. Sie gab im Wesentlichen an, seit Juni 2018 sei der Verlauf negativ. Die Versicherte habe im September 2018 ein Praktikum mit einem Pensum von 50
% angetreten; diese Leistungsfähigkeit habe sie bis Ende Jahr aufrechterhalten können und sei daher fest angestellt worden. Kurz darauf sei en ihre Leistungen eingebrochen; durch Kleinigkeiten werde die Versicherte so sehr destabilisiert, dass ihre Leistungsfähigkeit stark einbreche und die Fehler quote steige. Auch sei die Versicherte mit einem Pensum von 50
% nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Haushalt zu führen, so dass sich schlussendlich der Müll kniehoch in der Wohnung gesammelt habe. Eine Umstellung mit Psychophar maka habe sie nicht genügend stabilisieren können, überdies sei noch eine Schilddrüsenunterfunktion diagnostiziert worden. Ebenfalls habe sich die Fähig keit
stark verschlechtert , Situationen adäquat einzuschätzen, was sich auf viele Bereiche beziehe. Die Arbeitsfähigkeit betrage maximal 40
%, bei einem höheren Pensum bestehe die Gefahr , dass die Versicherte erneut dekompensiere ( Urk. 7/218). 3.2.2
Der behandelnde Neurologe Prof. Dr. med. J.___
vom Z entrum K.___
führte in seinem Bericht vom 2 5. Juli 2019 gestützt auf seine Unter suchung der Versicherten vom
5. Juli 2019 aus, zusammenfassend zei g e sich übereinstimmend mit den verschiedenen Voruntersuchungen aktuell eine leichte neurokognitive Störung. Die Informationsgeschwindigkeit sei leicht reduziert und es hätten sich leicht reduzierte bis grenzwertige Leistungen in der geteilten Auf merksamkeit ergeben. Weiterhin hätten sich auc h Defizite in der Verarbeitungs geschwindigkeit , Teilmodalitäten des Arbeitsgedächtnisses sowie der Behaltens leistung gezeigt. Qualitativ zeige sich eine leicht reduzierte Handlungsplan ung, im Verlau f der U n t ersuchung und mit zunehmender Erschöpfung tende n ziell abnehmend.
Dies führe aus rein neurokognitiver Sicht zu einer Arbeits un fähigkeit von 30
%.
Darüber hinaus sei die Patientin im Alltag jedoch auch durch die schwere kogni ti ve und mo torische Fatigue sowie die erhöhte Fatigueability (Ermüdbarkeit) beeinträchtig t . Die an amnestisch erhöhte Ermüdbarkeit sei in der Verhal te n sbe obachtung e r sichtlich, habe sich jedoch auch auf Testebene wieder ge spiegelt durch erhöhte Schwankungen der intrinsischen A lertness nach einer zweistündi g en Untersuchung. Die Fatigue und Fatigueability interagierten bekannterweise
insofern wechselseitig mit der neurokognitiven Leistungsfähigkeit , als das s bei Erschöp fung die neurokognitiven Def i zite deutl icher zutage treten würden, jedo ch a uch die Fatigue unter Belastung zunehm
e. Die vorliegenden Defizite und Einschränkungen könnten au f
dem Hintergrund der MS E rkrankung interp re tiert werden. Ein weiterer Punkt , der die Belastbarkeit der Patientin deutlich ein schränke , sei die rezidivierende depressive Störung , wobei die Patientin bei höherer Belastung immer wieder dekompensiere .
Der Einfluss dieser Diagnose sollte von der behandelnden Ther a pe u tin beur teilt werden ( Urk. 7/ 224) . 3.3
In erwerblicher Hinsicht ist den Akten alsdann unter anderem Folgendes zu ent nehmen: 3.3 .1
Aus dem
vom 2 8. Februar 2018 datierenden « Abschlussbericht
Arbeitstraining »
der L.___ Arbeitstraining, welche
im Auftrag der IV-Stelle nach abgesc hlossener Umschulung
die Arbeits- und Le istungsfähig k eit der Versicher ten im ersten Arbeitsmarkt zu prüfen und die Arbeitsfähig keit auf 90 % aufzu bauen und
zu stabilisieren hatte ,
ist zu entnehmen, dass die Versicherte in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis 8. Februar 2018
bei M.___ (Fachstelle für b erufliche und s oziale Integ ration) als administrative Mitarbeiterin tätig war. Weiter ist dem Bericht im Wesentlichen zu entnehmen, dass
di e Versicherte
für ihre Selbst-und Sozialkompetenzen während des gesamten Verlaufs gelobt wor den sei. Jedoch sei das Thema Konzentrationsfähigkeit subje k ti v und objektiv von Beginn an ein Thema gewesen und habe sich diese – und e ntsprechend das Leis tungsvermögen -
bis Ende des Arbeitstr ainings als schwanke nd erwiesen und die Versicherte immer wieder überfordert gezeigt. Die Versicherte habe
– bei engma schiger Be g le itung und bei Rahmenbedingungen , die mit einer Anstellung im ers ten Arbeitsmarkt
schwer vergleichbar seien - ein Pensum von 50
% mehrheitlich aus zu schöp fe n vermocht .
D er Einsatzbetrieb traue der Versicherten eine n Einstieg im ersten Arbeitsmarkt mit allerhöchstens 50
% zu ( Urk. 7/143-144). 3.3. 2
Nachdem sich im Rahmen der daran anschliessenden Arbeitsvermittlung gezeigt hatte, dass ein direkter Berufse instieg aufgrund der mangelnden Berufspraxis nicht erfolgversprechend war, veranlasste die IV-Stelle
ein weiteres Arbeitstrai ning zwecks Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit auf 50
% im erweiterten kauf männischen Bereich sowie allenfalls Steigerung des Pensums auf 60
% , welches Arbeitstraining
in der Zeit von 4. Juli 2018 bis 3. Januar 2019 durchgeführt wurde . Aus dem entsprechenden Schlussbericht der L.___
vom 1 5. Januar 2019 betreff end Arbeitsvermittlung Plus 1. u nd 2. Teil ( Urk. 7/192) geht her v o r, dass d er Versicherten
seitens des Einsatzbetrie bes wiederum gute Selbst- und s oziale Kompetenzen attes ti ert wurden ; nachdem der Verlauf des Arbeitstrainings
bei stabilerem gesundheitlichen Zustand im Rahmen von 50 %
positiv
ausgefallen war , wurde ihr
im Anschluss daran eine Festanstel lung als Teamassistentin im Umfang von 50 %
angeboten, welches Angebot die Versicherte – so der Abschlussbericht - in freudiger Erwartung annahm ( Urk. 7/192; vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsberatung Urk. 7/198). 3.3.3
Am 8. Juli 2019 orientierte der zuständige Coach der L.___
die IV -Stelle dahin , dass die Versicherte durch die Rentensituation sowie weitere private und gesundheitl iche Probleme in ihrer Leistungs fähigkeit beeinflusst sei. Der Vorgesetzte der Versicherten habe von massiven und kon stanten Leistungseinschränku ng en gesprochen seit sie angestellt sei .
D iese äus ser ten sich vor allem in der Konzentrations- und Aufnahmefähigkeit. Die Folge seien trotz regelmässiger Feedbacks stetige Flüchtigkeitsfehler, welche längerfris tig für das Unternehmen nicht mehr tragbar seien . G emäss dem Vorgesetzten habe dies damit zu tun, dass die Versicherte nicht mehr dieselbe engmaschige Betreuung geniesse wie während dem vorgängigen Arbeitsversuch. Arbeit s me thoden und – strategien zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit griffen ebenfalls nicht. Wenn sich die Situation nicht zeitnah verbessere , müsse das Arbeitsver hältnis aufgelöst werden
( Urk. 7/216 S. 3 ). 3.3.4
Am 29. Juli 2019 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass das Arbeits verhält nis gekündigt worden sei, da sie aufgrund ihrer Konzentrationsschwierigkeiten nicht die Leistung habe bringen könne n, wie sie für diese Position nötig sei ( Urk. 7/217). 4. 4.1
Die IV- Stelle legte der angefochtenen Verfügung
das Gutachten der B.___
vom 6. März 2019 zugrunde, gemäss dessen Schlussfolgerungen
die Versicherte sowohl in der angestammten wie auch in einer ang e passten Tätigkeit zu
70 % arbeitsfähig
ist . Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann darauf nicht vorbe haltlos abgestellt werden, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
4.2
So wirft die
medizinisch- the ore t i sche Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähig keit in jeder Tätigkeit zum einen
insofern Fragen auf, als sie deutlich von
den Erkenntnissen abweicht, wie sie aus den von der IV - Stelle veranlassten Einglie derung s massnahmen
resultierten . So vermochte
die Versic h erte zu keinem Zeit punkt - weder im Rahmen der
durchgeführten Arbeitstrainings noch
später in der ab 4. Januar 2019 im ersten Arbeitsmarkt ausgeübten Tätigkeit als Teamassisten tin - je ein stabiles Leistungsvermögen von mehr als 50 %
zu realis ieren , mit welchem Umstand sich die Gutachter nicht auseinandergesetzt
haben . Zwar ist zu berücksichtigen , dass
– zufolge der bereits im April 2018 parallel eingeleiteten Rentenprüfung –
Eingliederungsmassnahmen im Begutachtungszeitpunkt (Dezember 2018)
noch am Laufen war en
(damals in Form der «Arbeitsvermittlung plus» d .
h. einschliesslich eines erneute n Arbeitstraining s ) und die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses durch die spätere Arbeitgeberin
nach Lage der Akten im Juli 201 9,
mithin zeitlich nach der Erstattung des Gutachtens im März 2019 erfolgte ( Urk. 7/217) . Damit konnten sich die Experten der B.___ von Vorneherein nicht abschliessend zu den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen äussern . Gleichwohl wäre es unerlässlich gewesen,
dass die IV-Stelle, bevor sie sich auf das Gutachten ab stützte, die Gutachter unter Hinweis auf den Eingliederungsver lauf sowie unter Beilage der
ihnen bislang nicht zur Kenntnis gebrachten S chluss b erichte
zu den Arbeitstrainings
( E.
3.3 .1 und E.
3.3.2 )
um
ergänzende Stellung nahme zu den mit ihrer medizinisch-theoretischen Einschätzung diskrepanten Resultaten der
–
letztlich gescheiterten –
Ei ngliederungsbemühungen (E.
3.3.3 und E. 3.3.4) ersucht hätt e .
Zwar
ist davon auszugehen, dass
den medizinischen gegenüber den Abklärungen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Ein gliederun g ein grösseres Gewicht zukommt. J edoch darf
nach der Rechtsprechung den Ergebnisse n
leistungsorientierter beruflicher Abklärungen
die Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht ohne W eiteres abgesprochen werden . Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offen sichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-ein satz des Versicherten effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medi zinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar ( vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts vom 1 6. Oktober 2012
9C_737/2011 E.
3.3 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2).
V orliegend
hatte die Versicherte
im Eingliederungsprozess
e ine hohe Leistungsbereitschaft
gezeigt und
hatten ihr a uch die Einsatz b etriebe
jeweils ein
einwandfreies Arbeitsverhalten attestiert (vgl . Urk. 7/143 und 7/192; vgl. etwa auch Urk. 7/148 ) .
D ie vorhande nen Diskrepanzen
hätten nach der genannten Rechtsprechung mithin
das Einho len einer klärenden Stellungnahme nötig gemacht, dies umso mehr , als
selbst die für Eingliederung verantwortliche Fach person der IV-Stelle bis anhin von einem realisierbaren Pensum von (nur) 50
% ausgegangen
war (vgl. Urk. 7/148 und Urk. 7/198 S. 8) .
4.3
Aber auch vor dem Hintergrund der im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte
ergab sich zusätzlicher Klärungsbedarf .
So hatte der behandelnde Neu rologe Dr. med. J.___
im Bericht
vom 2 5. Juli 2019 zwar ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 30
% attestiert, dies e jedoch als rein neurokogni tiv bedingt bezeichnet und
ausgeführt , dass die Einschränkung des Leistungsvermö gens durch die Fatigue
– welche durch Belastung zunehme –
noch zusätzlich zu berücksichtigen sei wie auch die erhöhte Ermüdbarkeit und ebenso die rezidivie rende depressive Störung (vorne E. 3.2.2) .
Weiter bleibt f estzustellen , dass die Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des
neuropsychologischen ( sowie
je auch des neurologischen und psychiatrischen) Experten der B.___ auf Unter suchung en bzw. Testungen beruhte , die jeweils
nur 1.5 oder 2 Stunden gedauert hatten ( Urk. 7/201 S. 3),
was nicht einmal einer hälftigen Belastung aufgrund des damaligen Arbeitsp ensum s
der Beschwerdeführerin von
50 %
ent spricht . A uf grund der Ausführungen von Dr. J.___
in Verbindung mit dem im Einglie derungsprozess erreichten Leistu ngsvermögen wäre daher
neu zu evaluieren gewesen ,
inwieweit
die E inschränk ungen bei zeitlich längerer Belastung (als bei der kürzeren Untersuchungssituation )
nicht allenfalls
höher zu veranschlagen wären
als medizinisch-theoretisch
ursprünglich angenommen .
Festzustellen ist weiter ,
dass im Verfügungszeitpunkt am 8. November 2019
in psychiatrischer Hinsicht ( zumindest ) zweifelhaft
war , ob
die Einschätzung
durch den psychiatrischen Experten auch weiterhin Gel tung beanspruchen konnte . Denn die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___
hatte im Bericht vom 1 0. August 2019 (E. 3.2.1) auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten per Anfang 2 019 hi ngewiesen und dieser
im Bericht s zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 40 % attestiert . E ine mögliche Verschlechte rung war mit Blick auf die
im Juli 2019
erfolgte – nach Lage der Akten leistungs bedingte - Kündigung der 50%igen Anstellung durch die Arbeitgeberin sowie die im Bericht geschilderte Überforderung im Haushalt , welche im Begutachtungs zeitpunkt im Dezember 2018 noch nicht bestand en hatte
( vgl. Urk. 7/201 S. 36, 107, 143) ,
jedenfalls nicht von Vorneherein auszuschliessen (E. 3.2.1 ) .
E ntgegen dem Vorgehen der Verw a ltung, welche die einwandweise eingereichten
ärztlichen Berichte
– soweit ersichtlich
-
nicht einmal i hrem
Regionalen Ärztli chen Dienst zur Beur t eilung vorgelegt hatte ( Urk. 7/ 227 S. 3 ), hätten sich mithin auch insofern ergänzende Abklärungen aufgedrängt . 4.4
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die IV-Stelle mit Blick auf die Diskre panz zwischen den Erkenntnissen
der von ihr veranlassten Eingl i ede rung sowie den
gutachterlichen medizinisch- the oretischen Einsc h ä t z ungen der Arbeitsfähig keit nicht vorbe h a lt l os auf das B.___ - Gutachten hätte abstellen dürfen , sondern eine medizinische Klärung
– zumindest durch Rückfragen an die Begutachtungs stelle – hätte herbeiführen müssen. Auch
waren die im
Vorbescheidverfahren ein gereichten
Bericht e der behandelnden Ärzte
Dr. G.___
und Dr. J.___
ange sichts der darin enthaltenen, bislang nicht thematisierten bzw.
bekannten Aspekte zumindest grundsätzlich geeignet , die Einschätzung gemäs s Expertise de r
B.___ in Frage zu stellen ( vgl. statt vieler: SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5 ) , weshalb auch in sofern ergänzender Abklärungsbedarf bestand . Die ange fochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurück zuweisen, damit sie den rechtserheblichen Sachverhalt durch Einholung von ergänzenden Stellungnahmen und/oder Abklärungen vervollständige und her nach über den Rentenanspruch neu entscheide. D abei werden auch die beschwer deweise aufgelegten Bericht e
zu berücksichtigen sein , soweit sie sich a uf den vor liegend massgebenden Beurteilungsz eitraum beziehen
(vgl. insbesondere Bericht der Klinik
N.___ vom 2 8. November 2019; Urk. 3/2 ) . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu ent scheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1975, hat in Deutschland eine Ausbildung zur Restau rantfachfrau absol viert, in welchem Beruf sie zuletzt ab März 2012 als Chef de S ervice im Restaurant Y.___ tätig war. Im Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Konzentratio nsschwierigkeiten, Erschöpfung und
Schmer zen bei Multipler Sklerose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 ). Die IV- Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Nach dur c hg eführter Berufsberatung ( Urk. 7/26) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Handelsdiplom VHS bei der
Handelsschule Z.___
inklusive Vorkurs
( von 2 2. Oktober 2013 bis 1 2. Februar 2016 ; Mitteilung vom 1 4. Oktober 2013; Urk. 7/22, s owie Taggelder; vgl. Urk. 7/28),
welche Ausbi l d ung die Versicherte – nach gesundheitsbedingter Unterbrechung
per 3 0. April 2015 ( Urk. 7/52) und Wiederaufnahme per 1 9. August 2015 ( Urk. 7/62)
– per 3. Februar 2017 erfolgreich abschloss ( Urk. 7/98 , Urk. 7/102 ) . In der Folge erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vo m
9. Mai bis 8. November 2017 (Mitteilung vom 2. Mai 2017; Urk. 7/107; sowie entsprechende Wartezeittaggel der, Urk. 7/99 und Taggelder; Urk. 7/108)
eben so
wie für eine Verlängerung des selben vom 9. November 2017 bis 8. Februar 2018 ( Mitteilung vom 9. November 2017, Urk. 7/126; wiederum inkl. Taggeld; Urk. 7/130) .
F ür die Zeit von 3 1. Januar 2018 bis 3. Januar 2019
gewährte sie alsdann
Arbeitsver - mittlung
bzw. « Arbeitsvermittlung plus »
( Mitteilungen vom 1 3. Februar 2018 ,
Urk. 7/139, vom 2 3. April 2018, Urk. 7/147, sowie vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 1.5 oder 2 Stunden gedauert hatten ( Urk. 7/201 S. 3),
was nicht einmal einer hälftigen Belastung aufgrund des damaligen Arbeitsp ensum s
der Beschwerdeführerin von
50 %
ent spricht . A uf grund der Ausführungen von Dr. J.___
in Verbindung mit dem im Einglie derungsprozess erreichten Leistu ngsvermögen wäre daher
neu zu evaluieren gewesen ,
inwieweit
die E inschränk ungen bei zeitlich längerer Belastung (als bei der kürzeren Untersuchungssituation )
nicht allenfalls
höher zu veranschlagen wären
als medizinisch-theoretisch
ursprünglich angenommen .
Festzustellen ist weiter ,
dass im Verfügungszeitpunkt am 8. November 2019
in psychiatrischer Hinsicht ( zumindest ) zweifelhaft
war , ob
die Einschätzung
durch den psychiatrischen Experten auch weiterhin Gel tung beanspruchen konnte . Denn die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___
hatte im Bericht vom 1 0. August 2019 (E. 3.2.1) auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten per Anfang 2 019 hi ngewiesen und dieser
im Bericht s zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 40 % attestiert . E ine mögliche Verschlechte rung war mit Blick auf die
im Juli 2019
erfolgte – nach Lage der Akten leistungs bedingte - Kündigung der 50%igen Anstellung durch die Arbeitgeberin sowie die im Bericht geschilderte Überforderung im Haushalt , welche im Begutachtungs zeitpunkt im Dezember 2018 noch nicht bestand en hatte
( vgl. Urk. 7/201 S. 36, 107, 143) ,
jedenfalls nicht von Vorneherein auszuschliessen (E. 3.2.1 ) .
E ntgegen dem Vorgehen der Verw a ltung, welche die einwandweise eingereichten
ärztlichen Berichte
– soweit ersichtlich
-
nicht einmal i hrem
Regionalen Ärztli chen Dienst zur Beur t eilung vorgelegt hatte ( Urk. 7/ 227 S. 3 ), hätten sich mithin auch insofern ergänzende Abklärungen aufgedrängt . 4.4
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die IV-Stelle mit Blick auf die Diskre panz zwischen den Erkenntnissen
der von ihr veranlassten Eingl i ede rung sowie den
gutachterlichen medizinisch- the oretischen Einsc h ä t z ungen der Arbeitsfähig keit nicht vorbe h a lt l os auf das B.___ - Gutachten hätte abstellen dürfen , sondern eine medizinische Klärung
– zumindest durch Rückfragen an die Begutachtungs stelle – hätte herbeiführen müssen. Auch
waren die im
Vorbescheidverfahren ein gereichten
Bericht e der behandelnden Ärzte
Dr. G.___
und Dr. J.___
ange sichts der darin enthaltenen, bislang nicht thematisierten bzw.
bekannten Aspekte zumindest grundsätzlich geeignet , die Einschätzung gemäs s Expertise de r
B.___ in Frage zu stellen ( vgl. statt vieler: SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5 ) , weshalb auch in sofern ergänzender Abklärungsbedarf bestand . Die ange fochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurück zuweisen, damit sie den rechtserheblichen Sachverhalt durch Einholung von ergänzenden Stellungnahmen und/oder Abklärungen vervollständige und her nach über den Rentenanspruch neu entscheide. D abei werden auch die beschwer deweise aufgelegten Bericht e
zu berücksichtigen sein , soweit sie sich a uf den vor liegend massgebenden Beurteilungsz eitraum beziehen
(vgl. insbesondere Bericht der Klinik
N.___ vom 2 8. November 2019; Urk. 3/2 ) . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu ent scheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 2 1. Juni 2018, Urk. 7/1
E. 2.1 Die IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass laut der medizinischen Beurteilung im eingeholten Gutachten der B.___
die Versicherte sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Restaurationsfachfrau wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 70
% arbeitsfähig
sei . D ie Erwerbseinbusse betrage s omit 30
% . Dies
entspreche dem Invaliditätsgrad und begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Beu rteilung nicht einverstanden . Dies auf grund einer Verschlechterung während der letzten Wochen mit daraus resultie rendem Klinikaufenthalt und vollständiger Arbeitsunfähigkeit, wie den beigeleg ten Berichten zu entnehmen sei. Aktuell sei sie wieder zu 50
% arbeitsfähig, wes halb weiterhin Antrag auf eine halbe («50
%») Invalidenrente bestehe ( Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1
Im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 6. März 2019 stellten die ver antwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/201 S. 8)
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - MS- Fatigue mit leichtgradiger kognitiver Störung
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Darmentzündung, ED 09/2017, derzeit mittels oraler Therapie mit Salofalk 1500mg/d symptomfrei therapiert, - Leichte normochrome Anämie - Schubförmig remittierende multiple Sklerose (Erstmanifestation und Diagnose 2012 ) - Übergewicht (BMI 28,1 kg/m 2 ) - Leichtgradige, weitgehend remittierte de pressive Episode, ICD-10: F32.0 3. 1. 2
Der internistische Gutachter
Dr. med. C.___ , Fac harzt
FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte aus, bei der Versicherten sei im September 2017 eine aus geprägte Colitis des Colon ascendens mit häufigen Diarrhoen diagnostiziert wor den. Eine Präzisierung der Diagnose sei aktenkundig und gemäss Angaben der Versicherten bisher nicht möglich gewesen. Es habe eine höher dosierte Cortison therapie stattgefunden und unter derzeitiger Therapie sei die Versicherte unter eingehaltener Diät beschwerdefrei. Somit resultiere derzeit keine Einschränkung der Arbei tsfähigkeit aus dieser Diagnose. E in chronischer Verlauf sei möglich und ggf. müsste eine erneute Einschätzung erfolgen, wenn die Klinik sich verschlech tern sollte . Ab September 2017 könne bis höchstens vor einem Monat eine inter nistisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben, dies als die Cortison therapie habe gestoppt werden können als Hinweis auf eine gute Kontrolle der Darmentzündung (S. 40 f.) . 3. 1. 3
Der neurologische Gutachter Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, führte in seiner Beurteilung aus, die bei der Versicherten vorliegende schubförmig remittierende multiple Sklerose zeige derzeit keine fassbare Krankheitsaktivität und gehe nicht mit einem namhaften neurologischen Defizit einher. Aufgrund des fehlenden objektivierbaren neurologische n Defizits sei in der hiesigen neuro logischen Beurteilung ein EDSS ( Expanded
Disability Status Scale ) von null ermit t elt worden. Dies sei plaus ib el, obwohl in den Aktendokumenten nahezu durchgehend ein EDSS von 1,5 angegeben werde, da manche Untersucher eine berichtete Fatigue oder Angaben zum Beispiel hinsichtl i c h einer depressiven Ver stimmung in den EDSS mit hineinrechneten. In der neurologischen Begutachtung hätten sich keine Hinweise für eine vorzeitige Erschöpfung, Antriebslosigkeit oder Konzentrationsschwäche gefunden, vielmehr habe sich eine unauffällige Unter suchung bei einer leistungsfähigen und leistungsbereiten Versicherten gezeigt. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit, hier Bürotätigkeit, spreche für eine vorhandene Motiviation der Versicherten. Aus neurologischer Sicht sei die d erzeitige immunmotorische Therap ie mit Gilenya hinsichtlich der Verträglichkeit und Wirksamkeit als günstig einzuschätzen. I nsges amt sei die Prognose der mul tiplen Sklerose unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverla ufs und des hiesigen Befunds s o w ie aufgrund der feh lenden Krankheitsaktivität im MRI als günstig einzuschätzen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht, eine angepasste Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht notwendig. Auch rückblickend sei aus neurologischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfäh igkeit in einer Bürotäti g k eit oder im Service zu attestieren, da ei ne dies behindernde nam hafte ne urol ogische Ge sundheit s störung nicht zu erkennen sei. Rückblickend könne aus neurol o gisc her Sicht im Rahmen von MS- Schüben eine passagere Min derung der Arbeitsfähigkeit bestanden haben, v . a . in der vorangehenden Tätigkeit im Service, was sich zeitlich anhand der Aktendaten und eigenen Befunde nicht näher eingrenzen lasse. Allenfalls könne hier pragmatisch den f rüh eren Empfeh lungen der Behandler gefolgt werden (S. 75 f. ). 3. 1. 4
Der psychiatr is che Gutachter
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte zur Hauptsache aus, die Versicherte beklage, unter einer raschen Erschöpfbarkeit, Durchschlafstörungen, Stimmungsschwankungen , gelege n tlich auftr e tenden depressiven Verstimmu ng en, Konzentrationsdefiziten sowie Antriebslosigkeit zu leiden. Im Jahr 2012 sei anlässlich eines seinerzeit au f getretenen par t iellen senso motorischen Querschnittssyndroms eine multiple Sklerose diagnostiziert worden, aktenkundig sei erstmals im Februar 2013 nach einer verhalt en sneurologischen Abklärung eine depressive Verstimmung bzw. Anpassungsstörung mit eingeschrän k ter Belastbarkeit beschrieben worden. Im weiteren Verlauf sei psychiatrisch die Diagnose einer Belastungsstörung nach Üb erforderung am Arbeitsplatz mit innerer Unr u he, Sti mmungsschw ankung, Merkfähigkeits- und Kon zentrationsstörungen sowie Verzweiflung festges t ellt worden. Auch während der ersten stat ionä ren Behandlung im Sanatorium F.___ sei u.a. die Diagnose einer Anpassungsstörung, später die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sod e, beschrie ben worden. Die behandelnde Psychiaterin habe zuletzt im Juni 2018 eine rezidi vierend depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode kommuniziert und beschrieben, dass sich während der letzten Jahre gezeigt habe, dass die Versi cherte mit einem Arbeitspensum von 50
% stabil sei (S. 110 f.) .
Im aktuellen psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich eine freund liche und offene Versicherte, die ohne Zeichen mne stischer oder kon zentrativer Defizite ü ber ihren Werde gang und i hre Beschwerden berichte. Die Au ffas s ungs gabe und die geistige Spannkraft seien nicht beeinträchtigt. Die Versicherte zeige während der ausführlichen Exploration keine Zeichen einer vorzeitigen Ermüd barkeit oder Erschöpfung, Es bestehe eine leichte Grübelneigung . Das inhal tliche Denken sei normal. Hinweis e auf Panikattacken fänden sich nicht. Angegeben würden gelegentlich auftretende Zwangsimpulse sowie angedeutete agoraphobi sche Ängste, die jedoch ohne wesentliche handlungsleitende Konsequenzen blie ben. Die Stimmung sei situationsadäquat unauffällig, die affektive Modulations fähigkeit nicht beeinträchtig t , der Antri e b normal und die Psychomotorik unauf fällig (S. 113) .
Insgesamt bestehe ein weitgehend
unauffälliger U n t ersuch ung sbefund, wobei insbesondere keine klinischen Zeichen einer ausgeprägten Depressivität festzu stellen seien. Unter Berücksichtigung der ICD-10 Kriterien sei demnach die Diag nose einer weitgehend remittierten leichten depressiven Episode zu stellen, wobei die Abgrenzung zu einer A npas sungsstörung mit längerer depr essiver Sympto matik unscharf blei be. Aus psychiatrisc her Sicht sei die Ar b eitsfähigkeit der Ver sicherten nicht wesentlich beeinträchtigt, sie sei aus psy chiatrischer Sicht als in der Lage anzusehen, sowohl die zul etzt ausgeübte T ä ti g k e i t im Service als auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu 100
% auszuüben (Pensum und Rendement 100
%). Diese Einschätzung bestehe ab dem Datum der Untersuchung. Mit Ausnahme der stationären Kran kenhausaufenthalte sei davon ausg ehen, dass zuvor eine 100%ige Arbeitsfäh i g ke it bestanden habe. Hiefür spreche, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___
b ereits 2018 lediglich eine leichte d e pres sive Episode beschrieb en und Dr. H.___ 2017 keine klassischen depressiven Symptome wie gedrückte Stimmung, Verlust an Interesse und Antriebsminderung festgestellt habe . Eine überdauernde, ausgeprägtere depressive Störung sei also auch in der Vergangenheit unwahrscheinlich (S. 113 ff.) . 3. 1. 5
Der neuro psycho logische Gutachter Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , Neuropsychologie, hielt im neuro psycho logischen Teilgut achten im Wesentlichen fest, im erhobenen klinischen Befund hätten sich gegen Ende der Testung bei der Versicherten Ermüdungserscheinungen gezeigt. Sie habe dabei in Teilbereichen gegenüber dem Anfang eine leicht verlangsamte Testver arbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Ansonsten sei die Versicherte wach, orien tiert, attent , eloquent und in der Mnestik sicher gewesen. Die neuropsychologi sche Untersuchung ha be unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich der Reak tionsgeschwindigkeit, der geteilten Aufmerksamkeit, einem Te ilbereich der Ver arbeitungsgeschwindigkeit, dem Arbeitsgedächtnis sowie Teilbereichen des ver balen divergenten Denkens gezeigt. Auch hätten sich in der Zusammenschau der Anamnese, des klinischen Befunds, der aktenkundigen Informationen und der Testergebnisse Hinweise auf das Bestehen einer Fatigue gezeigt.
Qua Leichtgradigkeit der objektivierbaren Befunde sei eine leichtgradig einge schränkte Arbeitsfähigkeit im angesta mmten und im jetzt ausgeübten Arb eits be reich (Büro) entsprechend 100
% und 70
% Rendement zu attestieren. Anpassun gen der Arbeitstätigkeit oder andere Tätigkeiten seien ni c ht geeignet, die Arbeits fähigkeit anzuheben. Es sei von einer dauerhaften und aktenkundig spätestens seit ca 2013 bestehenden kogni t iven Beeinträchtigung (a uf 70 % reduziertes Ren dement) auszugehen. Die Genese
der kognitiven Störung sei am ehesten im Ko n text der bestehenden MS zu sehen, für die Fatigue und assoziierte kognitive Le is tungsminderungen bekannt seien (S. 155 ff) . 3. 1. 6
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, die objektiven Befunde zeigten eine Fatigue mit a ssoziierter l eichter kognitiver Störung. Die Darmerkrankung erscheine therapeutisch suffizient kontrolliert und nicht namhaft limitierend .
Psychiatrisch habe sich keine gravierende depressive oder anderweitige Störung mehr erheben lassen. In der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit bestehe aus neuro psycho logischen Gründe n eine Arbeitsfähigke it von 70
%, die Fatigue mit assoziierter kognitiver Störung bedinge eine reduzierte Belastbarkeit in jedweder Tätigkeit (vorzeitige geistige Ermüdung ; vgl. S. 8 ff. ).
3.2
Im Vorbescheidverfahren reichte die Versich er te die folgenden Unterlagen ins Recht: 3.2.1
Dr. med. G.___ , Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH und behan delnde Psychiaterin der Versicherten, diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 10. August 2019 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), Multiple Sklerose sowie Schilddrüsenunterfunktion. Sie gab im Wesentlichen an, seit Juni 2018 sei der Verlauf negativ. Die Versicherte habe im September 2018 ein Praktikum mit einem Pensum von 50
% angetreten; diese Leistungsfähigkeit habe sie bis Ende Jahr aufrechterhalten können und sei daher fest angestellt worden. Kurz darauf sei en ihre Leistungen eingebrochen; durch Kleinigkeiten werde die Versicherte so sehr destabilisiert, dass ihre Leistungsfähigkeit stark einbreche und die Fehler quote steige. Auch sei die Versicherte mit einem Pensum von 50
% nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Haushalt zu führen, so dass sich schlussendlich der Müll kniehoch in der Wohnung gesammelt habe. Eine Umstellung mit Psychophar maka habe sie nicht genügend stabilisieren können, überdies sei noch eine Schilddrüsenunterfunktion diagnostiziert worden. Ebenfalls habe sich die Fähig keit
stark verschlechtert , Situationen adäquat einzuschätzen, was sich auf viele Bereiche beziehe. Die Arbeitsfähigkeit betrage maximal 40
%, bei einem höheren Pensum bestehe die Gefahr , dass die Versicherte erneut dekompensiere ( Urk. 7/218). 3.2.2
Der behandelnde Neurologe Prof. Dr. med. J.___
vom Z entrum K.___
führte in seinem Bericht vom 2 5. Juli 2019 gestützt auf seine Unter suchung der Versicherten vom
5. Juli 2019 aus, zusammenfassend zei g e sich übereinstimmend mit den verschiedenen Voruntersuchungen aktuell eine leichte neurokognitive Störung. Die Informationsgeschwindigkeit sei leicht reduziert und es hätten sich leicht reduzierte bis grenzwertige Leistungen in der geteilten Auf merksamkeit ergeben. Weiterhin hätten sich auc h Defizite in der Verarbeitungs geschwindigkeit , Teilmodalitäten des Arbeitsgedächtnisses sowie der Behaltens leistung gezeigt. Qualitativ zeige sich eine leicht reduzierte Handlungsplan ung, im Verlau f der U n t ersuchung und mit zunehmender Erschöpfung tende n ziell abnehmend.
Dies führe aus rein neurokognitiver Sicht zu einer Arbeits un fähigkeit von 30
%.
Darüber hinaus sei die Patientin im Alltag jedoch auch durch die schwere kogni ti ve und mo torische Fatigue sowie die erhöhte Fatigueability (Ermüdbarkeit) beeinträchtig t . Die an amnestisch erhöhte Ermüdbarkeit sei in der Verhal te n sbe obachtung e r sichtlich, habe sich jedoch auch auf Testebene wieder ge spiegelt durch erhöhte Schwankungen der intrinsischen A lertness nach einer zweistündi g en Untersuchung. Die Fatigue und Fatigueability interagierten bekannterweise
insofern wechselseitig mit der neurokognitiven Leistungsfähigkeit , als das s bei Erschöp fung die neurokognitiven Def i zite deutl icher zutage treten würden, jedo ch a uch die Fatigue unter Belastung zunehm
e. Die vorliegenden Defizite und Einschränkungen könnten au f
dem Hintergrund der MS E rkrankung interp re tiert werden. Ein weiterer Punkt , der die Belastbarkeit der Patientin deutlich ein schränke , sei die rezidivierende depressive Störung , wobei die Patientin bei höherer Belastung immer wieder dekompensiere .
Der Einfluss dieser Diagnose sollte von der behandelnden Ther a pe u tin beur teilt werden ( Urk. 7/ 224) . 3.3
In erwerblicher Hinsicht ist den Akten alsdann unter anderem Folgendes zu ent nehmen: 3.3 .1
Aus dem
vom 2 8. Februar 2018 datierenden « Abschlussbericht
Arbeitstraining »
der L.___ Arbeitstraining, welche
im Auftrag der IV-Stelle nach abgesc hlossener Umschulung
die Arbeits- und Le istungsfähig k eit der Versicher ten im ersten Arbeitsmarkt zu prüfen und die Arbeitsfähig keit auf 90 % aufzu bauen und
zu stabilisieren hatte ,
ist zu entnehmen, dass die Versicherte in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis 8. Februar 2018
bei M.___ (Fachstelle für b erufliche und s oziale Integ ration) als administrative Mitarbeiterin tätig war. Weiter ist dem Bericht im Wesentlichen zu entnehmen, dass
di e Versicherte
für ihre Selbst-und Sozialkompetenzen während des gesamten Verlaufs gelobt wor den sei. Jedoch sei das Thema Konzentrationsfähigkeit subje k ti v und objektiv von Beginn an ein Thema gewesen und habe sich diese – und e ntsprechend das Leis tungsvermögen -
bis Ende des Arbeitstr ainings als schwanke nd erwiesen und die Versicherte immer wieder überfordert gezeigt. Die Versicherte habe
– bei engma schiger Be g le itung und bei Rahmenbedingungen , die mit einer Anstellung im ers ten Arbeitsmarkt
schwer vergleichbar seien - ein Pensum von 50
% mehrheitlich aus zu schöp fe n vermocht .
D er Einsatzbetrieb traue der Versicherten eine n Einstieg im ersten Arbeitsmarkt mit allerhöchstens 50
% zu ( Urk. 7/143-144). 3.3. 2
Nachdem sich im Rahmen der daran anschliessenden Arbeitsvermittlung gezeigt hatte, dass ein direkter Berufse instieg aufgrund der mangelnden Berufspraxis nicht erfolgversprechend war, veranlasste die IV-Stelle
ein weiteres Arbeitstrai ning zwecks Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit auf 50
% im erweiterten kauf männischen Bereich sowie allenfalls Steigerung des Pensums auf 60
% , welches Arbeitstraining
in der Zeit von 4. Juli 2018 bis 3. Januar 2019 durchgeführt wurde . Aus dem entsprechenden Schlussbericht der L.___
vom 1 5. Januar 2019 betreff end Arbeitsvermittlung Plus 1. u nd 2. Teil ( Urk. 7/192) geht her v o r, dass d er Versicherten
seitens des Einsatzbetrie bes wiederum gute Selbst- und s oziale Kompetenzen attes ti ert wurden ; nachdem der Verlauf des Arbeitstrainings
bei stabilerem gesundheitlichen Zustand im Rahmen von 50 %
positiv
ausgefallen war , wurde ihr
im Anschluss daran eine Festanstel lung als Teamassistentin im Umfang von 50 %
angeboten, welches Angebot die Versicherte – so der Abschlussbericht - in freudiger Erwartung annahm ( Urk. 7/192; vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsberatung Urk. 7/198). 3.3.3
Am 8. Juli 2019 orientierte der zuständige Coach der L.___
die IV -Stelle dahin , dass die Versicherte durch die Rentensituation sowie weitere private und gesundheitl iche Probleme in ihrer Leistungs fähigkeit beeinflusst sei. Der Vorgesetzte der Versicherten habe von massiven und kon stanten Leistungseinschränku ng en gesprochen seit sie angestellt sei .
D iese äus ser ten sich vor allem in der Konzentrations- und Aufnahmefähigkeit. Die Folge seien trotz regelmässiger Feedbacks stetige Flüchtigkeitsfehler, welche längerfris tig für das Unternehmen nicht mehr tragbar seien . G emäss dem Vorgesetzten habe dies damit zu tun, dass die Versicherte nicht mehr dieselbe engmaschige Betreuung geniesse wie während dem vorgängigen Arbeitsversuch. Arbeit s me thoden und – strategien zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit griffen ebenfalls nicht. Wenn sich die Situation nicht zeitnah verbessere , müsse das Arbeitsver hältnis aufgelöst werden
( Urk. 7/216 S. 3 ). 3.3.4
Am 29. Juli 2019 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass das Arbeits verhält nis gekündigt worden sei, da sie aufgrund ihrer Konzentrationsschwierigkeiten nicht die Leistung habe bringen könne n, wie sie für diese Position nötig sei ( Urk. 7/217). 4. 4.1
Die IV- Stelle legte der angefochtenen Verfügung
das Gutachten der B.___
vom 6. März 2019 zugrunde, gemäss dessen Schlussfolgerungen
die Versicherte sowohl in der angestammten wie auch in einer ang e passten Tätigkeit zu
70 % arbeitsfähig
ist . Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann darauf nicht vorbe haltlos abgestellt werden, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
4.2
So wirft die
medizinisch- the ore t i sche Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähig keit in jeder Tätigkeit zum einen
insofern Fragen auf, als sie deutlich von
den Erkenntnissen abweicht, wie sie aus den von der IV - Stelle veranlassten Einglie derung s massnahmen
resultierten . So vermochte
die Versic h erte zu keinem Zeit punkt - weder im Rahmen der
durchgeführten Arbeitstrainings noch
später in der ab 4. Januar 2019 im ersten Arbeitsmarkt ausgeübten Tätigkeit als Teamassisten tin - je ein stabiles Leistungsvermögen von mehr als 50 %
zu realis ieren , mit welchem Umstand sich die Gutachter nicht auseinandergesetzt
haben . Zwar ist zu berücksichtigen , dass
– zufolge der bereits im April 2018 parallel eingeleiteten Rentenprüfung –
Eingliederungsmassnahmen im Begutachtungszeitpunkt (Dezember 2018)
noch am Laufen war en
(damals in Form der «Arbeitsvermittlung plus» d .
h. einschliesslich eines erneute n Arbeitstraining s ) und die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses durch die spätere Arbeitgeberin
nach Lage der Akten im Juli 201 9,
mithin zeitlich nach der Erstattung des Gutachtens im März 2019 erfolgte ( Urk. 7/217) . Damit konnten sich die Experten der B.___ von Vorneherein nicht abschliessend zu den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen äussern . Gleichwohl wäre es unerlässlich gewesen,
dass die IV-Stelle, bevor sie sich auf das Gutachten ab stützte, die Gutachter unter Hinweis auf den Eingliederungsver lauf sowie unter Beilage der
ihnen bislang nicht zur Kenntnis gebrachten S chluss b erichte
zu den Arbeitstrainings
( E.
3.3 .1 und E.
3.3.2 )
um
ergänzende Stellung nahme zu den mit ihrer medizinisch-theoretischen Einschätzung diskrepanten Resultaten der
–
letztlich gescheiterten –
Ei ngliederungsbemühungen (E.
3.3.3 und E. 3.3.4) ersucht hätt e .
Zwar
ist davon auszugehen, dass
den medizinischen gegenüber den Abklärungen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Ein gliederun g ein grösseres Gewicht zukommt. J edoch darf
nach der Rechtsprechung den Ergebnisse n
leistungsorientierter beruflicher Abklärungen
die Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht ohne W eiteres abgesprochen werden . Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offen sichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-ein satz des Versicherten effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medi zinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar ( vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts vom 1 6. Oktober 2012
9C_737/2011 E.
3.3 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2).
V orliegend
hatte die Versicherte
im Eingliederungsprozess
e ine hohe Leistungsbereitschaft
gezeigt und
hatten ihr a uch die Einsatz b etriebe
jeweils ein
einwandfreies Arbeitsverhalten attestiert (vgl . Urk. 7/143 und 7/192; vgl. etwa auch Urk. 7/148 ) .
D ie vorhande nen Diskrepanzen
hätten nach der genannten Rechtsprechung mithin
das Einho len einer klärenden Stellungnahme nötig gemacht, dies umso mehr , als
selbst die für Eingliederung verantwortliche Fach person der IV-Stelle bis anhin von einem realisierbaren Pensum von (nur) 50
% ausgegangen
war (vgl. Urk. 7/148 und Urk. 7/198 S. 8) .
4.3
Aber auch vor dem Hintergrund der im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte
ergab sich zusätzlicher Klärungsbedarf .
So hatte der behandelnde Neu rologe Dr. med. J.___
im Bericht
vom 2 5. Juli 2019 zwar ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 30
% attestiert, dies e jedoch als rein neurokogni tiv bedingt bezeichnet und
ausgeführt , dass die Einschränkung des Leistungsvermö gens durch die Fatigue
– welche durch Belastung zunehme –
noch zusätzlich zu berücksichtigen sei wie auch die erhöhte Ermüdbarkeit und ebenso die rezidivie rende depressive Störung (vorne E. 3.2.2) .
Weiter bleibt f estzustellen , dass die Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des
neuropsychologischen ( sowie
je auch des neurologischen und psychiatrischen) Experten der B.___ auf Unter suchung en bzw. Testungen beruhte , die jeweils
nur
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- X.___ , geboren 1975, hat in Deutschland eine Ausbildung zur Restau rantfachfrau absol viert, in welchem Beruf sie zuletzt ab März 2012 als Chef de S ervice im Restaurant Y.___ tätig war. Im Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Konzentratio nsschwierigkeiten, Erschöpfung und Schmer zen bei Multipler Sklerose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 ). Die IV- Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Nach dur c hg eführter Berufsberatung ( Urk. 7/26) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Handelsdiplom VHS bei der Handelsschule Z.___ inklusive Vorkurs ( von 2
- Oktober 2013 bis 1
- Februar 2016 ; Mitteilung vom 1
- Oktober 2013; Urk. 7/22, s owie Taggelder; vgl. Urk. 7/28), welche Ausbi l d ung die Versicherte – nach gesundheitsbedingter Unterbrechung per 3
- April 2015 ( Urk. 7/52) und Wiederaufnahme per 1
- August 2015 ( Urk. 7/62) – per
- Februar 2017 erfolgreich abschloss ( Urk. 7/98 , Urk. 7/102 ) . In der Folge erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vo m
- Mai bis
- November 2017 (Mitteilung vom
- Mai 2017; Urk. 7/107; sowie entsprechende Wartezeittaggel der, Urk. 7/99 und Taggelder; Urk. 7/108) eben so wie für eine Verlängerung des selben vom
- November 2017 bis
- Februar 2018 ( Mitteilung vom
- November 2017, Urk. 7/126; wiederum inkl. Taggeld; Urk. 7/130) . F ür die Zeit von 3
- Januar 2018 bis
- Januar 2019 gewährte sie alsdann Arbeitsver - mittlung bzw. « Arbeitsvermittlung plus » ( Mitteilungen vom 1
- Februar 2018 , Urk. 7/139, vom 2
- April 2018, Urk. 7/147, sowie vom 2
- Juni 2018, Urk. 7/1 5 8 , dort ein schliesslich erneutem Arbeitstrain in g und Taggelder ). Per
- Januar 2019 wurde die Versicherte im Einsatzbetrieb ( A.___ GmbH ) zu einem Pensum von 50 % als Teamassistentin fest angestellt (Urk. 7/187 , Urk. 7/192), worauf die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen abschloss ( Mitteilung vom 2
- Februar 2019; Urk. 7/196). P arallel zu den lauf enden Eingliederungsmassnahmen hatte die IV-Stelle per April 2018 die Rentenprüfung eingeleitet und nach Einholung von Berichten bei den behandelnden Ärzte n (Urk. 7/15 5 und Urk. 7/157) eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten veranlasst (Gutachten der B.___ vom
- März 2019; Urk. 7/201). Am 1
- April 2019 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten gestützt auf das eingeholte Gutachten die Vernei nung eines Rentenanspruchs in Aussicht stellte ( Urk. 7/206) . Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom
- Mai 2019 Einwand ( Urk. 7/207) , welchen sie im Verlauf des Vorbescheidverfahrens durch weitere Eingaben und Berichte der behandelnden Ärzte ergänzte ( Urk. 7/218 und Urk. 7/224) . Am 29. Juli 2019 teilte die Versicherte der IV-St elle mit, dass ihre Anstellung gekündigt worden sei ( Urk. 7/217 ). M it Verfügung vom
- November 2019 hielt die IV-Stelle an der Verneinung des Rentenanspruchs fest ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom
- Dezember 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache ei ner halben Invali denrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2020 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Versicherten am 1
- Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass laut der medizinischen Beurteilung im eingeholten Gutachten der B.___ die Versicherte sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Restaurationsfachfrau wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei . D ie Erwerbseinbusse betrage s omit 30 % . Dies entspreche dem Invaliditätsgrad und begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Beu rteilung nicht einverstanden . Dies auf grund einer Verschlechterung während der letzten Wochen mit daraus resultie rendem Klinikaufenthalt und vollständiger Arbeitsunfähigkeit, wie den beigeleg ten Berichten zu entnehmen sei. Aktuell sei sie wieder zu 50 % arbeitsfähig, wes halb weiterhin Antrag auf eine halbe («50 %») Invalidenrente bestehe ( Urk. 1).
- 3.1 3.1.1 Im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom
- März 2019 stellten die ver antwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/201 S. 8) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - MS- Fatigue mit leichtgradiger kognitiver Störung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Darmentzündung, ED 09/2017, derzeit mittels oraler Therapie mit Salofalk 1500mg/d symptomfrei therapiert, - Leichte normochrome Anämie - Schubförmig remittierende multiple Sklerose (Erstmanifestation und Diagnose 2012 ) - Übergewicht (BMI 28,1 kg/m 2 ) - Leichtgradige, weitgehend remittierte de pressive Episode, ICD-10: F32.0
- 1. 2 Der internistische Gutachter Dr. med. C.___ , Fac harzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte aus, bei der Versicherten sei im September 2017 eine aus geprägte Colitis des Colon ascendens mit häufigen Diarrhoen diagnostiziert wor den. Eine Präzisierung der Diagnose sei aktenkundig und gemäss Angaben der Versicherten bisher nicht möglich gewesen. Es habe eine höher dosierte Cortison therapie stattgefunden und unter derzeitiger Therapie sei die Versicherte unter eingehaltener Diät beschwerdefrei. Somit resultiere derzeit keine Einschränkung der Arbei tsfähigkeit aus dieser Diagnose. E in chronischer Verlauf sei möglich und ggf. müsste eine erneute Einschätzung erfolgen, wenn die Klinik sich verschlech tern sollte . Ab September 2017 könne bis höchstens vor einem Monat eine inter nistisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben, dies als die Cortison therapie habe gestoppt werden können als Hinweis auf eine gute Kontrolle der Darmentzündung (S. 40 f.) .
- 1. 3 Der neurologische Gutachter Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, führte in seiner Beurteilung aus, die bei der Versicherten vorliegende schubförmig remittierende multiple Sklerose zeige derzeit keine fassbare Krankheitsaktivität und gehe nicht mit einem namhaften neurologischen Defizit einher. Aufgrund des fehlenden objektivierbaren neurologische n Defizits sei in der hiesigen neuro logischen Beurteilung ein EDSS ( Expanded Disability Status Scale ) von null ermit t elt worden. Dies sei plaus ib el, obwohl in den Aktendokumenten nahezu durchgehend ein EDSS von 1,5 angegeben werde, da manche Untersucher eine berichtete Fatigue oder Angaben zum Beispiel hinsichtl i c h einer depressiven Ver stimmung in den EDSS mit hineinrechneten. In der neurologischen Begutachtung hätten sich keine Hinweise für eine vorzeitige Erschöpfung, Antriebslosigkeit oder Konzentrationsschwäche gefunden, vielmehr habe sich eine unauffällige Unter suchung bei einer leistungsfähigen und leistungsbereiten Versicherten gezeigt. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit, hier Bürotätigkeit, spreche für eine vorhandene Motiviation der Versicherten. Aus neurologischer Sicht sei die d erzeitige immunmotorische Therap ie mit Gilenya hinsichtlich der Verträglichkeit und Wirksamkeit als günstig einzuschätzen. I nsges amt sei die Prognose der mul tiplen Sklerose unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverla ufs und des hiesigen Befunds s o w ie aufgrund der feh lenden Krankheitsaktivität im MRI als günstig einzuschätzen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht, eine angepasste Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht notwendig. Auch rückblickend sei aus neurologischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfäh igkeit in einer Bürotäti g k eit oder im Service zu attestieren, da ei ne dies behindernde nam hafte ne urol ogische Ge sundheit s störung nicht zu erkennen sei. Rückblickend könne aus neurol o gisc her Sicht im Rahmen von MS- Schüben eine passagere Min derung der Arbeitsfähigkeit bestanden haben, v . a . in der vorangehenden Tätigkeit im Service, was sich zeitlich anhand der Aktendaten und eigenen Befunde nicht näher eingrenzen lasse. Allenfalls könne hier pragmatisch den f rüh eren Empfeh lungen der Behandler gefolgt werden (S. 75 f. ).
- 1. 4 Der psychiatr is che Gutachter Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte zur Hauptsache aus, die Versicherte beklage, unter einer raschen Erschöpfbarkeit, Durchschlafstörungen, Stimmungsschwankungen , gelege n tlich auftr e tenden depressiven Verstimmu ng en, Konzentrationsdefiziten sowie Antriebslosigkeit zu leiden. Im Jahr 2012 sei anlässlich eines seinerzeit au f getretenen par t iellen senso motorischen Querschnittssyndroms eine multiple Sklerose diagnostiziert worden, aktenkundig sei erstmals im Februar 2013 nach einer verhalt en sneurologischen Abklärung eine depressive Verstimmung bzw. Anpassungsstörung mit eingeschrän k ter Belastbarkeit beschrieben worden. Im weiteren Verlauf sei psychiatrisch die Diagnose einer Belastungsstörung nach Üb erforderung am Arbeitsplatz mit innerer Unr u he, Sti mmungsschw ankung, Merkfähigkeits- und Kon zentrationsstörungen sowie Verzweiflung festges t ellt worden. Auch während der ersten stat ionä ren Behandlung im Sanatorium F.___ sei u.a. die Diagnose einer Anpassungsstörung, später die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sod e, beschrie ben worden. Die behandelnde Psychiaterin habe zuletzt im Juni 2018 eine rezidi vierend depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode kommuniziert und beschrieben, dass sich während der letzten Jahre gezeigt habe, dass die Versi cherte mit einem Arbeitspensum von 50 % stabil sei (S. 110 f.) . Im aktuellen psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich eine freund liche und offene Versicherte, die ohne Zeichen mne stischer oder kon zentrativer Defizite ü ber ihren Werde gang und i hre Beschwerden berichte. Die Au ffas s ungs gabe und die geistige Spannkraft seien nicht beeinträchtigt. Die Versicherte zeige während der ausführlichen Exploration keine Zeichen einer vorzeitigen Ermüd barkeit oder Erschöpfung, Es bestehe eine leichte Grübelneigung . Das inhal tliche Denken sei normal. Hinweis e auf Panikattacken fänden sich nicht. Angegeben würden gelegentlich auftretende Zwangsimpulse sowie angedeutete agoraphobi sche Ängste, die jedoch ohne wesentliche handlungsleitende Konsequenzen blie ben. Die Stimmung sei situationsadäquat unauffällig, die affektive Modulations fähigkeit nicht beeinträchtig t , der Antri e b normal und die Psychomotorik unauf fällig (S. 113) . Insgesamt bestehe ein weitgehend unauffälliger U n t ersuch ung sbefund, wobei insbesondere keine klinischen Zeichen einer ausgeprägten Depressivität festzu stellen seien. Unter Berücksichtigung der ICD-10 Kriterien sei demnach die Diag nose einer weitgehend remittierten leichten depressiven Episode zu stellen, wobei die Abgrenzung zu einer A npas sungsstörung mit längerer depr essiver Sympto matik unscharf blei be. Aus psychiatrisc her Sicht sei die Ar b eitsfähigkeit der Ver sicherten nicht wesentlich beeinträchtigt, sie sei aus psy chiatrischer Sicht als in der Lage anzusehen, sowohl die zul etzt ausgeübte T ä ti g k e i t im Service als auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu 100 % auszuüben (Pensum und Rendement 100 %). Diese Einschätzung bestehe ab dem Datum der Untersuchung. Mit Ausnahme der stationären Kran kenhausaufenthalte sei davon ausg ehen, dass zuvor eine 100%ige Arbeitsfäh i g ke it bestanden habe. Hiefür spreche, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ b ereits 2018 lediglich eine leichte d e pres sive Episode beschrieb en und Dr. H.___ 2017 keine klassischen depressiven Symptome wie gedrückte Stimmung, Verlust an Interesse und Antriebsminderung festgestellt habe . Eine überdauernde, ausgeprägtere depressive Störung sei also auch in der Vergangenheit unwahrscheinlich (S. 113 ff.) .
- 1. 5 Der neuro psycho logische Gutachter Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , Neuropsychologie, hielt im neuro psycho logischen Teilgut achten im Wesentlichen fest, im erhobenen klinischen Befund hätten sich gegen Ende der Testung bei der Versicherten Ermüdungserscheinungen gezeigt. Sie habe dabei in Teilbereichen gegenüber dem Anfang eine leicht verlangsamte Testver arbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Ansonsten sei die Versicherte wach, orien tiert, attent , eloquent und in der Mnestik sicher gewesen. Die neuropsychologi sche Untersuchung ha be unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich der Reak tionsgeschwindigkeit, der geteilten Aufmerksamkeit, einem Te ilbereich der Ver arbeitungsgeschwindigkeit, dem Arbeitsgedächtnis sowie Teilbereichen des ver balen divergenten Denkens gezeigt. Auch hätten sich in der Zusammenschau der Anamnese, des klinischen Befunds, der aktenkundigen Informationen und der Testergebnisse Hinweise auf das Bestehen einer Fatigue gezeigt. Qua Leichtgradigkeit der objektivierbaren Befunde sei eine leichtgradig einge schränkte Arbeitsfähigkeit im angesta mmten und im jetzt ausgeübten Arb eits be reich (Büro) entsprechend 100 % und 70 % Rendement zu attestieren. Anpassun gen der Arbeitstätigkeit oder andere Tätigkeiten seien ni c ht geeignet, die Arbeits fähigkeit anzuheben. Es sei von einer dauerhaften und aktenkundig spätestens seit ca 2013 bestehenden kogni t iven Beeinträchtigung (a uf 70 % reduziertes Ren dement) auszugehen. Die Genese der kognitiven Störung sei am ehesten im Ko n text der bestehenden MS zu sehen, für die Fatigue und assoziierte kognitive Le is tungsminderungen bekannt seien (S. 155 ff) .
- 1. 6 Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, die objektiven Befunde zeigten eine Fatigue mit a ssoziierter l eichter kognitiver Störung. Die Darmerkrankung erscheine therapeutisch suffizient kontrolliert und nicht namhaft limitierend . Psychiatrisch habe sich keine gravierende depressive oder anderweitige Störung mehr erheben lassen. In der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit bestehe aus neuro psycho logischen Gründe n eine Arbeitsfähigke it von 70 %, die Fatigue mit assoziierter kognitiver Störung bedinge eine reduzierte Belastbarkeit in jedweder Tätigkeit (vorzeitige geistige Ermüdung ; vgl. S. 8 ff. ). 3.2 Im Vorbescheidverfahren reichte die Versich er te die folgenden Unterlagen ins Recht: 3.2.1 Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und behan delnde Psychiaterin der Versicherten, diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 10. August 2019 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), Multiple Sklerose sowie Schilddrüsenunterfunktion. Sie gab im Wesentlichen an, seit Juni 2018 sei der Verlauf negativ. Die Versicherte habe im September 2018 ein Praktikum mit einem Pensum von 50 % angetreten; diese Leistungsfähigkeit habe sie bis Ende Jahr aufrechterhalten können und sei daher fest angestellt worden. Kurz darauf sei en ihre Leistungen eingebrochen; durch Kleinigkeiten werde die Versicherte so sehr destabilisiert, dass ihre Leistungsfähigkeit stark einbreche und die Fehler quote steige. Auch sei die Versicherte mit einem Pensum von 50 % nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Haushalt zu führen, so dass sich schlussendlich der Müll kniehoch in der Wohnung gesammelt habe. Eine Umstellung mit Psychophar maka habe sie nicht genügend stabilisieren können, überdies sei noch eine Schilddrüsenunterfunktion diagnostiziert worden. Ebenfalls habe sich die Fähig keit stark verschlechtert , Situationen adäquat einzuschätzen, was sich auf viele Bereiche beziehe. Die Arbeitsfähigkeit betrage maximal 40 %, bei einem höheren Pensum bestehe die Gefahr , dass die Versicherte erneut dekompensiere ( Urk. 7/218). 3.2.2 Der behandelnde Neurologe Prof. Dr. med. J.___ vom Z entrum K.___ führte in seinem Bericht vom 2
- Juli 2019 gestützt auf seine Unter suchung der Versicherten vom
- Juli 2019 aus, zusammenfassend zei g e sich übereinstimmend mit den verschiedenen Voruntersuchungen aktuell eine leichte neurokognitive Störung. Die Informationsgeschwindigkeit sei leicht reduziert und es hätten sich leicht reduzierte bis grenzwertige Leistungen in der geteilten Auf merksamkeit ergeben. Weiterhin hätten sich auc h Defizite in der Verarbeitungs geschwindigkeit , Teilmodalitäten des Arbeitsgedächtnisses sowie der Behaltens leistung gezeigt. Qualitativ zeige sich eine leicht reduzierte Handlungsplan ung, im Verlau f der U n t ersuchung und mit zunehmender Erschöpfung tende n ziell abnehmend. Dies führe aus rein neurokognitiver Sicht zu einer Arbeits un fähigkeit von 30 %. Darüber hinaus sei die Patientin im Alltag jedoch auch durch die schwere kogni ti ve und mo torische Fatigue sowie die erhöhte Fatigueability (Ermüdbarkeit) beeinträchtig t . Die an amnestisch erhöhte Ermüdbarkeit sei in der Verhal te n sbe obachtung e r sichtlich, habe sich jedoch auch auf Testebene wieder ge spiegelt durch erhöhte Schwankungen der intrinsischen A lertness nach einer zweistündi g en Untersuchung. Die Fatigue und Fatigueability interagierten bekannterweise insofern wechselseitig mit der neurokognitiven Leistungsfähigkeit , als das s bei Erschöp fung die neurokognitiven Def i zite deutl icher zutage treten würden, jedo ch a uch die Fatigue unter Belastung zunehm e. Die vorliegenden Defizite und Einschränkungen könnten au f dem Hintergrund der MS E rkrankung interp re tiert werden. Ein weiterer Punkt , der die Belastbarkeit der Patientin deutlich ein schränke , sei die rezidivierende depressive Störung , wobei die Patientin bei höherer Belastung immer wieder dekompensiere . Der Einfluss dieser Diagnose sollte von der behandelnden Ther a pe u tin beur teilt werden ( Urk. 7/ 224) . 3.3 In erwerblicher Hinsicht ist den Akten alsdann unter anderem Folgendes zu ent nehmen: 3.3 .1 Aus dem vom 2
- Februar 2018 datierenden « Abschlussbericht Arbeitstraining » der L.___ Arbeitstraining, welche im Auftrag der IV-Stelle nach abgesc hlossener Umschulung die Arbeits- und Le istungsfähig k eit der Versicher ten im ersten Arbeitsmarkt zu prüfen und die Arbeitsfähig keit auf 90 % aufzu bauen und zu stabilisieren hatte , ist zu entnehmen, dass die Versicherte in der Zeit vom
- Mai 2017 bis
- Februar 2018 bei M.___ (Fachstelle für b erufliche und s oziale Integ ration) als administrative Mitarbeiterin tätig war. Weiter ist dem Bericht im Wesentlichen zu entnehmen, dass di e Versicherte für ihre Selbst-und Sozialkompetenzen während des gesamten Verlaufs gelobt wor den sei. Jedoch sei das Thema Konzentrationsfähigkeit subje k ti v und objektiv von Beginn an ein Thema gewesen und habe sich diese – und e ntsprechend das Leis tungsvermögen - bis Ende des Arbeitstr ainings als schwanke nd erwiesen und die Versicherte immer wieder überfordert gezeigt. Die Versicherte habe – bei engma schiger Be g le itung und bei Rahmenbedingungen , die mit einer Anstellung im ers ten Arbeitsmarkt schwer vergleichbar seien - ein Pensum von 50 % mehrheitlich aus zu schöp fe n vermocht . D er Einsatzbetrieb traue der Versicherten eine n Einstieg im ersten Arbeitsmarkt mit allerhöchstens 50 % zu ( Urk. 7/143-144). 3.3. 2 Nachdem sich im Rahmen der daran anschliessenden Arbeitsvermittlung gezeigt hatte, dass ein direkter Berufse instieg aufgrund der mangelnden Berufspraxis nicht erfolgversprechend war, veranlasste die IV-Stelle ein weiteres Arbeitstrai ning zwecks Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % im erweiterten kauf männischen Bereich sowie allenfalls Steigerung des Pensums auf 60 % , welches Arbeitstraining in der Zeit von
- Juli 2018 bis
- Januar 2019 durchgeführt wurde . Aus dem entsprechenden Schlussbericht der L.___ vom 1
- Januar 2019 betreff end Arbeitsvermittlung Plus
- u nd
- Teil ( Urk. 7/192) geht her v o r, dass d er Versicherten seitens des Einsatzbetrie bes wiederum gute Selbst- und s oziale Kompetenzen attes ti ert wurden ; nachdem der Verlauf des Arbeitstrainings bei stabilerem gesundheitlichen Zustand im Rahmen von 50 % positiv ausgefallen war , wurde ihr im Anschluss daran eine Festanstel lung als Teamassistentin im Umfang von 50 % angeboten, welches Angebot die Versicherte – so der Abschlussbericht - in freudiger Erwartung annahm ( Urk. 7/192; vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsberatung Urk. 7/198). 3.3.3 Am
- Juli 2019 orientierte der zuständige Coach der L.___ die IV -Stelle dahin , dass die Versicherte durch die Rentensituation sowie weitere private und gesundheitl iche Probleme in ihrer Leistungs fähigkeit beeinflusst sei. Der Vorgesetzte der Versicherten habe von massiven und kon stanten Leistungseinschränku ng en gesprochen seit sie angestellt sei . D iese äus ser ten sich vor allem in der Konzentrations- und Aufnahmefähigkeit. Die Folge seien trotz regelmässiger Feedbacks stetige Flüchtigkeitsfehler, welche längerfris tig für das Unternehmen nicht mehr tragbar seien . G emäss dem Vorgesetzten habe dies damit zu tun, dass die Versicherte nicht mehr dieselbe engmaschige Betreuung geniesse wie während dem vorgängigen Arbeitsversuch. Arbeit s me thoden und – strategien zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit griffen ebenfalls nicht. Wenn sich die Situation nicht zeitnah verbessere , müsse das Arbeitsver hältnis aufgelöst werden ( Urk. 7/216 S. 3 ). 3.3.4 Am 29. Juli 2019 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass das Arbeits verhält nis gekündigt worden sei, da sie aufgrund ihrer Konzentrationsschwierigkeiten nicht die Leistung habe bringen könne n, wie sie für diese Position nötig sei ( Urk. 7/217).
- 4.1 Die IV- Stelle legte der angefochtenen Verfügung das Gutachten der B.___ vom
- März 2019 zugrunde, gemäss dessen Schlussfolgerungen die Versicherte sowohl in der angestammten wie auch in einer ang e passten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist . Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann darauf nicht vorbe haltlos abgestellt werden, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 4.2 So wirft die medizinisch- the ore t i sche Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähig keit in jeder Tätigkeit zum einen insofern Fragen auf, als sie deutlich von den Erkenntnissen abweicht, wie sie aus den von der IV - Stelle veranlassten Einglie derung s massnahmen resultierten . So vermochte die Versic h erte zu keinem Zeit punkt - weder im Rahmen der durchgeführten Arbeitstrainings noch später in der ab
- Januar 2019 im ersten Arbeitsmarkt ausgeübten Tätigkeit als Teamassisten tin - je ein stabiles Leistungsvermögen von mehr als 50 % zu realis ieren , mit welchem Umstand sich die Gutachter nicht auseinandergesetzt haben . Zwar ist zu berücksichtigen , dass – zufolge der bereits im April 2018 parallel eingeleiteten Rentenprüfung – Eingliederungsmassnahmen im Begutachtungszeitpunkt (Dezember 2018) noch am Laufen war en (damals in Form der «Arbeitsvermittlung plus» d . h. einschliesslich eines erneute n Arbeitstraining s ) und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die spätere Arbeitgeberin nach Lage der Akten im Juli 201 9, mithin zeitlich nach der Erstattung des Gutachtens im März 2019 erfolgte ( Urk. 7/217) . Damit konnten sich die Experten der B.___ von Vorneherein nicht abschliessend zu den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen äussern . Gleichwohl wäre es unerlässlich gewesen, dass die IV-Stelle, bevor sie sich auf das Gutachten ab stützte, die Gutachter unter Hinweis auf den Eingliederungsver lauf sowie unter Beilage der ihnen bislang nicht zur Kenntnis gebrachten S chluss b erichte zu den Arbeitstrainings ( E. 3.3 .1 und E. 3.3.2 ) um ergänzende Stellung nahme zu den mit ihrer medizinisch-theoretischen Einschätzung diskrepanten Resultaten der – letztlich gescheiterten – Ei ngliederungsbemühungen (E. 3.3.3 und E. 3.3.4) ersucht hätt e . Zwar ist davon auszugehen, dass den medizinischen gegenüber den Abklärungen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Ein gliederun g ein grösseres Gewicht zukommt. J edoch darf nach der Rechtsprechung den Ergebnisse n leistungsorientierter beruflicher Abklärungen die Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht ohne W eiteres abgesprochen werden . Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offen sichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-ein satz des Versicherten effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medi zinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar ( vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts vom 1
- Oktober 2012 9C_737/2011 E. 3.3 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom
- Juli 2008 E. 3.3.2). V orliegend hatte die Versicherte im Eingliederungsprozess e ine hohe Leistungsbereitschaft gezeigt und hatten ihr a uch die Einsatz b etriebe jeweils ein einwandfreies Arbeitsverhalten attestiert (vgl . Urk. 7/143 und 7/192; vgl. etwa auch Urk. 7/148 ) . D ie vorhande nen Diskrepanzen hätten nach der genannten Rechtsprechung mithin das Einho len einer klärenden Stellungnahme nötig gemacht, dies umso mehr , als selbst die für Eingliederung verantwortliche Fach person der IV-Stelle bis anhin von einem realisierbaren Pensum von (nur) 50 % ausgegangen war (vgl. Urk. 7/148 und Urk. 7/198 S. 8) . 4.3 Aber auch vor dem Hintergrund der im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte ergab sich zusätzlicher Klärungsbedarf . So hatte der behandelnde Neu rologe Dr. med. J.___ im Bericht vom 2
- Juli 2019 zwar ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert, dies e jedoch als rein neurokogni tiv bedingt bezeichnet und ausgeführt , dass die Einschränkung des Leistungsvermö gens durch die Fatigue – welche durch Belastung zunehme – noch zusätzlich zu berücksichtigen sei wie auch die erhöhte Ermüdbarkeit und ebenso die rezidivie rende depressive Störung (vorne E. 3.2.2) . Weiter bleibt f estzustellen , dass die Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des neuropsychologischen ( sowie je auch des neurologischen und psychiatrischen) Experten der B.___ auf Unter suchung en bzw. Testungen beruhte , die jeweils nur 1.5 oder 2 Stunden gedauert hatten ( Urk. 7/201 S. 3), was nicht einmal einer hälftigen Belastung aufgrund des damaligen Arbeitsp ensum s der Beschwerdeführerin von 50 % ent spricht . A uf grund der Ausführungen von Dr. J.___ in Verbindung mit dem im Einglie derungsprozess erreichten Leistu ngsvermögen wäre daher neu zu evaluieren gewesen , inwieweit die E inschränk ungen bei zeitlich längerer Belastung (als bei der kürzeren Untersuchungssituation ) nicht allenfalls höher zu veranschlagen wären als medizinisch-theoretisch ursprünglich angenommen . Festzustellen ist weiter , dass im Verfügungszeitpunkt am
- November 2019 in psychiatrischer Hinsicht ( zumindest ) zweifelhaft war , ob die Einschätzung durch den psychiatrischen Experten auch weiterhin Gel tung beanspruchen konnte . Denn die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ hatte im Bericht vom 1
- August 2019 (E. 3.2.1) auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten per Anfang 2 019 hi ngewiesen und dieser im Bericht s zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 40 % attestiert . E ine mögliche Verschlechte rung war mit Blick auf die im Juli 2019 erfolgte – nach Lage der Akten leistungs bedingte - Kündigung der 50%igen Anstellung durch die Arbeitgeberin sowie die im Bericht geschilderte Überforderung im Haushalt , welche im Begutachtungs zeitpunkt im Dezember 2018 noch nicht bestand en hatte ( vgl. Urk. 7/201 S. 36, 107, 143) , jedenfalls nicht von Vorneherein auszuschliessen (E. 3.2.1 ) . E ntgegen dem Vorgehen der Verw a ltung, welche die einwandweise eingereichten ärztlichen Berichte – soweit ersichtlich - nicht einmal i hrem Regionalen Ärztli chen Dienst zur Beur t eilung vorgelegt hatte ( Urk. 7/ 227 S. 3 ), hätten sich mithin auch insofern ergänzende Abklärungen aufgedrängt . 4.4 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die IV-Stelle mit Blick auf die Diskre panz zwischen den Erkenntnissen der von ihr veranlassten Eingl i ede rung sowie den gutachterlichen medizinisch- the oretischen Einsc h ä t z ungen der Arbeitsfähig keit nicht vorbe h a lt l os auf das B.___ - Gutachten hätte abstellen dürfen , sondern eine medizinische Klärung – zumindest durch Rückfragen an die Begutachtungs stelle – hätte herbeiführen müssen. Auch waren die im Vorbescheidverfahren ein gereichten Bericht e der behandelnden Ärzte Dr. G.___ und Dr. J.___ ange sichts der darin enthaltenen, bislang nicht thematisierten bzw. bekannten Aspekte zumindest grundsätzlich geeignet , die Einschätzung gemäs s Expertise de r B.___ in Frage zu stellen ( vgl. statt vieler: SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5 ) , weshalb auch in sofern ergänzender Abklärungsbedarf bestand . Die ange fochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurück zuweisen, damit sie den rechtserheblichen Sachverhalt durch Einholung von ergänzenden Stellungnahmen und/oder Abklärungen vervollständige und her nach über den Rentenanspruch neu entscheide. D abei werden auch die beschwer deweise aufgelegten Bericht e zu berücksichtigen sein , soweit sie sich a uf den vor liegend massgebenden Beurteilungsz eitraum beziehen (vgl. insbesondere Bericht der Klinik N.___ vom 2
- November 2019; Urk. 3/2 ) .
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
- November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu ent scheide.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00872
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 2 6. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1975, hat in Deutschland eine Ausbildung zur Restau rantfachfrau absol viert, in welchem Beruf sie zuletzt ab März 2012 als Chef de S ervice im Restaurant Y.___ tätig war. Im Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Konzentratio nsschwierigkeiten, Erschöpfung und
Schmer zen bei Multipler Sklerose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 ). Die IV- Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Nach dur c hg eführter Berufsberatung ( Urk. 7/26) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Handelsdiplom VHS bei der
Handelsschule Z.___
inklusive Vorkurs
( von 2 2. Oktober 2013 bis 1 2. Februar 2016 ; Mitteilung vom 1 4. Oktober 2013; Urk. 7/22, s owie Taggelder; vgl. Urk. 7/28),
welche Ausbi l d ung die Versicherte – nach gesundheitsbedingter Unterbrechung
per 3 0. April 2015 ( Urk. 7/52) und Wiederaufnahme per 1 9. August 2015 ( Urk. 7/62)
– per 3. Februar 2017 erfolgreich abschloss ( Urk. 7/98 , Urk. 7/102 ) . In der Folge erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vo m
9. Mai bis 8. November 2017 (Mitteilung vom 2. Mai 2017; Urk. 7/107; sowie entsprechende Wartezeittaggel der, Urk. 7/99 und Taggelder; Urk. 7/108)
eben so
wie für eine Verlängerung des selben vom 9. November 2017 bis 8. Februar 2018 ( Mitteilung vom 9. November 2017, Urk. 7/126; wiederum inkl. Taggeld; Urk. 7/130) .
F ür die Zeit von 3 1. Januar 2018 bis 3. Januar 2019
gewährte sie alsdann
Arbeitsver - mittlung
bzw. « Arbeitsvermittlung plus »
( Mitteilungen vom 1 3. Februar 2018 ,
Urk. 7/139, vom 2 3. April 2018, Urk. 7/147, sowie vom 2 1. Juni 2018, Urk. 7/1 5 8 , dort ein schliesslich erneutem Arbeitstrain in g und Taggelder ). Per 4. Januar 2019 wurde die Versicherte im Einsatzbetrieb ( A.___ GmbH )
zu einem Pensum von 50
% als Teamassistentin fest
angestellt (Urk. 7/187 , Urk. 7/192), worauf die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen abschloss ( Mitteilung vom 2 1. Februar 2019; Urk. 7/196).
P arallel zu den lauf enden Eingliederungsmassnahmen hatte die IV-Stelle per April 2018 die Rentenprüfung eingeleitet und nach Einholung von Berichten bei den behandelnden Ärzte n (Urk. 7/15 5 und Urk.
7/157) eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten veranlasst (Gutachten der B.___ vom 6. März 2019; Urk. 7/201). Am 1 0. April 2019 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten gestützt auf das eingeholte Gutachten die Vernei nung eines Rentenanspruchs in Aussicht stellte ( Urk. 7/206) . Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 9. Mai 2019
Einwand ( Urk. 7/207) , welchen sie
im Verlauf des Vorbescheidverfahrens
durch weitere Eingaben und Berichte der behandelnden Ärzte ergänzte ( Urk. 7/218 und Urk. 7/224) . Am 29. Juli 2019 teilte die Versicherte der IV-St elle mit, dass ihre Anstellung gekündigt worden sei ( Urk. 7/217 ). M it Verfügung vom 8. November 2019 hielt die IV-Stelle
an der Verneinung des Rentenanspruchs fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom
3. Dezember 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache ei ner halben Invali denrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 11.
Februar 2020 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Versicherten am 1 3. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass laut der medizinischen Beurteilung im eingeholten Gutachten der B.___
die Versicherte sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Restaurationsfachfrau wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 70
% arbeitsfähig
sei . D ie Erwerbseinbusse betrage s omit 30
% . Dies
entspreche dem Invaliditätsgrad und begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Beu rteilung nicht einverstanden . Dies auf grund einer Verschlechterung während der letzten Wochen mit daraus resultie rendem Klinikaufenthalt und vollständiger Arbeitsunfähigkeit, wie den beigeleg ten Berichten zu entnehmen sei. Aktuell sei sie wieder zu 50
% arbeitsfähig, wes halb weiterhin Antrag auf eine halbe («50
%») Invalidenrente bestehe ( Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1
Im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 6. März 2019 stellten die ver antwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/201 S. 8)
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - MS- Fatigue mit leichtgradiger kognitiver Störung
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Darmentzündung, ED 09/2017, derzeit mittels oraler Therapie mit Salofalk 1500mg/d symptomfrei therapiert, - Leichte normochrome Anämie - Schubförmig remittierende multiple Sklerose (Erstmanifestation und Diagnose 2012 ) - Übergewicht (BMI 28,1 kg/m 2 ) - Leichtgradige, weitgehend remittierte de pressive Episode, ICD-10: F32.0 3. 1. 2
Der internistische Gutachter
Dr. med. C.___ , Fac harzt
FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte aus, bei der Versicherten sei im September 2017 eine aus geprägte Colitis des Colon ascendens mit häufigen Diarrhoen diagnostiziert wor den. Eine Präzisierung der Diagnose sei aktenkundig und gemäss Angaben der Versicherten bisher nicht möglich gewesen. Es habe eine höher dosierte Cortison therapie stattgefunden und unter derzeitiger Therapie sei die Versicherte unter eingehaltener Diät beschwerdefrei. Somit resultiere derzeit keine Einschränkung der Arbei tsfähigkeit aus dieser Diagnose. E in chronischer Verlauf sei möglich und ggf. müsste eine erneute Einschätzung erfolgen, wenn die Klinik sich verschlech tern sollte . Ab September 2017 könne bis höchstens vor einem Monat eine inter nistisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben, dies als die Cortison therapie habe gestoppt werden können als Hinweis auf eine gute Kontrolle der Darmentzündung (S. 40 f.) . 3. 1. 3
Der neurologische Gutachter Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, führte in seiner Beurteilung aus, die bei der Versicherten vorliegende schubförmig remittierende multiple Sklerose zeige derzeit keine fassbare Krankheitsaktivität und gehe nicht mit einem namhaften neurologischen Defizit einher. Aufgrund des fehlenden objektivierbaren neurologische n Defizits sei in der hiesigen neuro logischen Beurteilung ein EDSS ( Expanded
Disability Status Scale ) von null ermit t elt worden. Dies sei plaus ib el, obwohl in den Aktendokumenten nahezu durchgehend ein EDSS von 1,5 angegeben werde, da manche Untersucher eine berichtete Fatigue oder Angaben zum Beispiel hinsichtl i c h einer depressiven Ver stimmung in den EDSS mit hineinrechneten. In der neurologischen Begutachtung hätten sich keine Hinweise für eine vorzeitige Erschöpfung, Antriebslosigkeit oder Konzentrationsschwäche gefunden, vielmehr habe sich eine unauffällige Unter suchung bei einer leistungsfähigen und leistungsbereiten Versicherten gezeigt. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit, hier Bürotätigkeit, spreche für eine vorhandene Motiviation der Versicherten. Aus neurologischer Sicht sei die d erzeitige immunmotorische Therap ie mit Gilenya hinsichtlich der Verträglichkeit und Wirksamkeit als günstig einzuschätzen. I nsges amt sei die Prognose der mul tiplen Sklerose unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverla ufs und des hiesigen Befunds s o w ie aufgrund der feh lenden Krankheitsaktivität im MRI als günstig einzuschätzen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht, eine angepasste Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht notwendig. Auch rückblickend sei aus neurologischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfäh igkeit in einer Bürotäti g k eit oder im Service zu attestieren, da ei ne dies behindernde nam hafte ne urol ogische Ge sundheit s störung nicht zu erkennen sei. Rückblickend könne aus neurol o gisc her Sicht im Rahmen von MS- Schüben eine passagere Min derung der Arbeitsfähigkeit bestanden haben, v . a . in der vorangehenden Tätigkeit im Service, was sich zeitlich anhand der Aktendaten und eigenen Befunde nicht näher eingrenzen lasse. Allenfalls könne hier pragmatisch den f rüh eren Empfeh lungen der Behandler gefolgt werden (S. 75 f. ). 3. 1. 4
Der psychiatr is che Gutachter
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte zur Hauptsache aus, die Versicherte beklage, unter einer raschen Erschöpfbarkeit, Durchschlafstörungen, Stimmungsschwankungen , gelege n tlich auftr e tenden depressiven Verstimmu ng en, Konzentrationsdefiziten sowie Antriebslosigkeit zu leiden. Im Jahr 2012 sei anlässlich eines seinerzeit au f getretenen par t iellen senso motorischen Querschnittssyndroms eine multiple Sklerose diagnostiziert worden, aktenkundig sei erstmals im Februar 2013 nach einer verhalt en sneurologischen Abklärung eine depressive Verstimmung bzw. Anpassungsstörung mit eingeschrän k ter Belastbarkeit beschrieben worden. Im weiteren Verlauf sei psychiatrisch die Diagnose einer Belastungsstörung nach Üb erforderung am Arbeitsplatz mit innerer Unr u he, Sti mmungsschw ankung, Merkfähigkeits- und Kon zentrationsstörungen sowie Verzweiflung festges t ellt worden. Auch während der ersten stat ionä ren Behandlung im Sanatorium F.___ sei u.a. die Diagnose einer Anpassungsstörung, später die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sod e, beschrie ben worden. Die behandelnde Psychiaterin habe zuletzt im Juni 2018 eine rezidi vierend depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode kommuniziert und beschrieben, dass sich während der letzten Jahre gezeigt habe, dass die Versi cherte mit einem Arbeitspensum von 50
% stabil sei (S. 110 f.) .
Im aktuellen psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich eine freund liche und offene Versicherte, die ohne Zeichen mne stischer oder kon zentrativer Defizite ü ber ihren Werde gang und i hre Beschwerden berichte. Die Au ffas s ungs gabe und die geistige Spannkraft seien nicht beeinträchtigt. Die Versicherte zeige während der ausführlichen Exploration keine Zeichen einer vorzeitigen Ermüd barkeit oder Erschöpfung, Es bestehe eine leichte Grübelneigung . Das inhal tliche Denken sei normal. Hinweis e auf Panikattacken fänden sich nicht. Angegeben würden gelegentlich auftretende Zwangsimpulse sowie angedeutete agoraphobi sche Ängste, die jedoch ohne wesentliche handlungsleitende Konsequenzen blie ben. Die Stimmung sei situationsadäquat unauffällig, die affektive Modulations fähigkeit nicht beeinträchtig t , der Antri e b normal und die Psychomotorik unauf fällig (S. 113) .
Insgesamt bestehe ein weitgehend
unauffälliger U n t ersuch ung sbefund, wobei insbesondere keine klinischen Zeichen einer ausgeprägten Depressivität festzu stellen seien. Unter Berücksichtigung der ICD-10 Kriterien sei demnach die Diag nose einer weitgehend remittierten leichten depressiven Episode zu stellen, wobei die Abgrenzung zu einer A npas sungsstörung mit längerer depr essiver Sympto matik unscharf blei be. Aus psychiatrisc her Sicht sei die Ar b eitsfähigkeit der Ver sicherten nicht wesentlich beeinträchtigt, sie sei aus psy chiatrischer Sicht als in der Lage anzusehen, sowohl die zul etzt ausgeübte T ä ti g k e i t im Service als auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu 100
% auszuüben (Pensum und Rendement 100
%). Diese Einschätzung bestehe ab dem Datum der Untersuchung. Mit Ausnahme der stationären Kran kenhausaufenthalte sei davon ausg ehen, dass zuvor eine 100%ige Arbeitsfäh i g ke it bestanden habe. Hiefür spreche, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___
b ereits 2018 lediglich eine leichte d e pres sive Episode beschrieb en und Dr. H.___ 2017 keine klassischen depressiven Symptome wie gedrückte Stimmung, Verlust an Interesse und Antriebsminderung festgestellt habe . Eine überdauernde, ausgeprägtere depressive Störung sei also auch in der Vergangenheit unwahrscheinlich (S. 113 ff.) . 3. 1. 5
Der neuro psycho logische Gutachter Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , Neuropsychologie, hielt im neuro psycho logischen Teilgut achten im Wesentlichen fest, im erhobenen klinischen Befund hätten sich gegen Ende der Testung bei der Versicherten Ermüdungserscheinungen gezeigt. Sie habe dabei in Teilbereichen gegenüber dem Anfang eine leicht verlangsamte Testver arbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Ansonsten sei die Versicherte wach, orien tiert, attent , eloquent und in der Mnestik sicher gewesen. Die neuropsychologi sche Untersuchung ha be unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich der Reak tionsgeschwindigkeit, der geteilten Aufmerksamkeit, einem Te ilbereich der Ver arbeitungsgeschwindigkeit, dem Arbeitsgedächtnis sowie Teilbereichen des ver balen divergenten Denkens gezeigt. Auch hätten sich in der Zusammenschau der Anamnese, des klinischen Befunds, der aktenkundigen Informationen und der Testergebnisse Hinweise auf das Bestehen einer Fatigue gezeigt.
Qua Leichtgradigkeit der objektivierbaren Befunde sei eine leichtgradig einge schränkte Arbeitsfähigkeit im angesta mmten und im jetzt ausgeübten Arb eits be reich (Büro) entsprechend 100
% und 70
% Rendement zu attestieren. Anpassun gen der Arbeitstätigkeit oder andere Tätigkeiten seien ni c ht geeignet, die Arbeits fähigkeit anzuheben. Es sei von einer dauerhaften und aktenkundig spätestens seit ca 2013 bestehenden kogni t iven Beeinträchtigung (a uf 70 % reduziertes Ren dement) auszugehen. Die Genese
der kognitiven Störung sei am ehesten im Ko n text der bestehenden MS zu sehen, für die Fatigue und assoziierte kognitive Le is tungsminderungen bekannt seien (S. 155 ff) . 3. 1. 6
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, die objektiven Befunde zeigten eine Fatigue mit a ssoziierter l eichter kognitiver Störung. Die Darmerkrankung erscheine therapeutisch suffizient kontrolliert und nicht namhaft limitierend .
Psychiatrisch habe sich keine gravierende depressive oder anderweitige Störung mehr erheben lassen. In der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit bestehe aus neuro psycho logischen Gründe n eine Arbeitsfähigke it von 70
%, die Fatigue mit assoziierter kognitiver Störung bedinge eine reduzierte Belastbarkeit in jedweder Tätigkeit (vorzeitige geistige Ermüdung ; vgl. S. 8 ff. ).
3.2
Im Vorbescheidverfahren reichte die Versich er te die folgenden Unterlagen ins Recht: 3.2.1
Dr. med. G.___ , Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH und behan delnde Psychiaterin der Versicherten, diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 10. August 2019 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0), eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), Multiple Sklerose sowie Schilddrüsenunterfunktion. Sie gab im Wesentlichen an, seit Juni 2018 sei der Verlauf negativ. Die Versicherte habe im September 2018 ein Praktikum mit einem Pensum von 50
% angetreten; diese Leistungsfähigkeit habe sie bis Ende Jahr aufrechterhalten können und sei daher fest angestellt worden. Kurz darauf sei en ihre Leistungen eingebrochen; durch Kleinigkeiten werde die Versicherte so sehr destabilisiert, dass ihre Leistungsfähigkeit stark einbreche und die Fehler quote steige. Auch sei die Versicherte mit einem Pensum von 50
% nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Haushalt zu führen, so dass sich schlussendlich der Müll kniehoch in der Wohnung gesammelt habe. Eine Umstellung mit Psychophar maka habe sie nicht genügend stabilisieren können, überdies sei noch eine Schilddrüsenunterfunktion diagnostiziert worden. Ebenfalls habe sich die Fähig keit
stark verschlechtert , Situationen adäquat einzuschätzen, was sich auf viele Bereiche beziehe. Die Arbeitsfähigkeit betrage maximal 40
%, bei einem höheren Pensum bestehe die Gefahr , dass die Versicherte erneut dekompensiere ( Urk. 7/218). 3.2.2
Der behandelnde Neurologe Prof. Dr. med. J.___
vom Z entrum K.___
führte in seinem Bericht vom 2 5. Juli 2019 gestützt auf seine Unter suchung der Versicherten vom
5. Juli 2019 aus, zusammenfassend zei g e sich übereinstimmend mit den verschiedenen Voruntersuchungen aktuell eine leichte neurokognitive Störung. Die Informationsgeschwindigkeit sei leicht reduziert und es hätten sich leicht reduzierte bis grenzwertige Leistungen in der geteilten Auf merksamkeit ergeben. Weiterhin hätten sich auc h Defizite in der Verarbeitungs geschwindigkeit , Teilmodalitäten des Arbeitsgedächtnisses sowie der Behaltens leistung gezeigt. Qualitativ zeige sich eine leicht reduzierte Handlungsplan ung, im Verlau f der U n t ersuchung und mit zunehmender Erschöpfung tende n ziell abnehmend.
Dies führe aus rein neurokognitiver Sicht zu einer Arbeits un fähigkeit von 30
%.
Darüber hinaus sei die Patientin im Alltag jedoch auch durch die schwere kogni ti ve und mo torische Fatigue sowie die erhöhte Fatigueability (Ermüdbarkeit) beeinträchtig t . Die an amnestisch erhöhte Ermüdbarkeit sei in der Verhal te n sbe obachtung e r sichtlich, habe sich jedoch auch auf Testebene wieder ge spiegelt durch erhöhte Schwankungen der intrinsischen A lertness nach einer zweistündi g en Untersuchung. Die Fatigue und Fatigueability interagierten bekannterweise
insofern wechselseitig mit der neurokognitiven Leistungsfähigkeit , als das s bei Erschöp fung die neurokognitiven Def i zite deutl icher zutage treten würden, jedo ch a uch die Fatigue unter Belastung zunehm
e. Die vorliegenden Defizite und Einschränkungen könnten au f
dem Hintergrund der MS E rkrankung interp re tiert werden. Ein weiterer Punkt , der die Belastbarkeit der Patientin deutlich ein schränke , sei die rezidivierende depressive Störung , wobei die Patientin bei höherer Belastung immer wieder dekompensiere .
Der Einfluss dieser Diagnose sollte von der behandelnden Ther a pe u tin beur teilt werden ( Urk. 7/ 224) . 3.3
In erwerblicher Hinsicht ist den Akten alsdann unter anderem Folgendes zu ent nehmen: 3.3 .1
Aus dem
vom 2 8. Februar 2018 datierenden « Abschlussbericht
Arbeitstraining »
der L.___ Arbeitstraining, welche
im Auftrag der IV-Stelle nach abgesc hlossener Umschulung
die Arbeits- und Le istungsfähig k eit der Versicher ten im ersten Arbeitsmarkt zu prüfen und die Arbeitsfähig keit auf 90 % aufzu bauen und
zu stabilisieren hatte ,
ist zu entnehmen, dass die Versicherte in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis 8. Februar 2018
bei M.___ (Fachstelle für b erufliche und s oziale Integ ration) als administrative Mitarbeiterin tätig war. Weiter ist dem Bericht im Wesentlichen zu entnehmen, dass
di e Versicherte
für ihre Selbst-und Sozialkompetenzen während des gesamten Verlaufs gelobt wor den sei. Jedoch sei das Thema Konzentrationsfähigkeit subje k ti v und objektiv von Beginn an ein Thema gewesen und habe sich diese – und e ntsprechend das Leis tungsvermögen -
bis Ende des Arbeitstr ainings als schwanke nd erwiesen und die Versicherte immer wieder überfordert gezeigt. Die Versicherte habe
– bei engma schiger Be g le itung und bei Rahmenbedingungen , die mit einer Anstellung im ers ten Arbeitsmarkt
schwer vergleichbar seien - ein Pensum von 50
% mehrheitlich aus zu schöp fe n vermocht .
D er Einsatzbetrieb traue der Versicherten eine n Einstieg im ersten Arbeitsmarkt mit allerhöchstens 50
% zu ( Urk. 7/143-144). 3.3. 2
Nachdem sich im Rahmen der daran anschliessenden Arbeitsvermittlung gezeigt hatte, dass ein direkter Berufse instieg aufgrund der mangelnden Berufspraxis nicht erfolgversprechend war, veranlasste die IV-Stelle
ein weiteres Arbeitstrai ning zwecks Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit auf 50
% im erweiterten kauf männischen Bereich sowie allenfalls Steigerung des Pensums auf 60
% , welches Arbeitstraining
in der Zeit von 4. Juli 2018 bis 3. Januar 2019 durchgeführt wurde . Aus dem entsprechenden Schlussbericht der L.___
vom 1 5. Januar 2019 betreff end Arbeitsvermittlung Plus 1. u nd 2. Teil ( Urk. 7/192) geht her v o r, dass d er Versicherten
seitens des Einsatzbetrie bes wiederum gute Selbst- und s oziale Kompetenzen attes ti ert wurden ; nachdem der Verlauf des Arbeitstrainings
bei stabilerem gesundheitlichen Zustand im Rahmen von 50 %
positiv
ausgefallen war , wurde ihr
im Anschluss daran eine Festanstel lung als Teamassistentin im Umfang von 50 %
angeboten, welches Angebot die Versicherte – so der Abschlussbericht - in freudiger Erwartung annahm ( Urk. 7/192; vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsberatung Urk. 7/198). 3.3.3
Am 8. Juli 2019 orientierte der zuständige Coach der L.___
die IV -Stelle dahin , dass die Versicherte durch die Rentensituation sowie weitere private und gesundheitl iche Probleme in ihrer Leistungs fähigkeit beeinflusst sei. Der Vorgesetzte der Versicherten habe von massiven und kon stanten Leistungseinschränku ng en gesprochen seit sie angestellt sei .
D iese äus ser ten sich vor allem in der Konzentrations- und Aufnahmefähigkeit. Die Folge seien trotz regelmässiger Feedbacks stetige Flüchtigkeitsfehler, welche längerfris tig für das Unternehmen nicht mehr tragbar seien . G emäss dem Vorgesetzten habe dies damit zu tun, dass die Versicherte nicht mehr dieselbe engmaschige Betreuung geniesse wie während dem vorgängigen Arbeitsversuch. Arbeit s me thoden und – strategien zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit griffen ebenfalls nicht. Wenn sich die Situation nicht zeitnah verbessere , müsse das Arbeitsver hältnis aufgelöst werden
( Urk. 7/216 S. 3 ). 3.3.4
Am 29. Juli 2019 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass das Arbeits verhält nis gekündigt worden sei, da sie aufgrund ihrer Konzentrationsschwierigkeiten nicht die Leistung habe bringen könne n, wie sie für diese Position nötig sei ( Urk. 7/217). 4. 4.1
Die IV- Stelle legte der angefochtenen Verfügung
das Gutachten der B.___
vom 6. März 2019 zugrunde, gemäss dessen Schlussfolgerungen
die Versicherte sowohl in der angestammten wie auch in einer ang e passten Tätigkeit zu
70 % arbeitsfähig
ist . Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann darauf nicht vorbe haltlos abgestellt werden, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
4.2
So wirft die
medizinisch- the ore t i sche Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähig keit in jeder Tätigkeit zum einen
insofern Fragen auf, als sie deutlich von
den Erkenntnissen abweicht, wie sie aus den von der IV - Stelle veranlassten Einglie derung s massnahmen
resultierten . So vermochte
die Versic h erte zu keinem Zeit punkt - weder im Rahmen der
durchgeführten Arbeitstrainings noch
später in der ab 4. Januar 2019 im ersten Arbeitsmarkt ausgeübten Tätigkeit als Teamassisten tin - je ein stabiles Leistungsvermögen von mehr als 50 %
zu realis ieren , mit welchem Umstand sich die Gutachter nicht auseinandergesetzt
haben . Zwar ist zu berücksichtigen , dass
– zufolge der bereits im April 2018 parallel eingeleiteten Rentenprüfung –
Eingliederungsmassnahmen im Begutachtungszeitpunkt (Dezember 2018)
noch am Laufen war en
(damals in Form der «Arbeitsvermittlung plus» d .
h. einschliesslich eines erneute n Arbeitstraining s ) und die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses durch die spätere Arbeitgeberin
nach Lage der Akten im Juli 201 9,
mithin zeitlich nach der Erstattung des Gutachtens im März 2019 erfolgte ( Urk. 7/217) . Damit konnten sich die Experten der B.___ von Vorneherein nicht abschliessend zu den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen äussern . Gleichwohl wäre es unerlässlich gewesen,
dass die IV-Stelle, bevor sie sich auf das Gutachten ab stützte, die Gutachter unter Hinweis auf den Eingliederungsver lauf sowie unter Beilage der
ihnen bislang nicht zur Kenntnis gebrachten S chluss b erichte
zu den Arbeitstrainings
( E.
3.3 .1 und E.
3.3.2 )
um
ergänzende Stellung nahme zu den mit ihrer medizinisch-theoretischen Einschätzung diskrepanten Resultaten der
–
letztlich gescheiterten –
Ei ngliederungsbemühungen (E.
3.3.3 und E. 3.3.4) ersucht hätt e .
Zwar
ist davon auszugehen, dass
den medizinischen gegenüber den Abklärungen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Ein gliederun g ein grösseres Gewicht zukommt. J edoch darf
nach der Rechtsprechung den Ergebnisse n
leistungsorientierter beruflicher Abklärungen
die Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht ohne W eiteres abgesprochen werden . Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offen sichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-ein satz des Versicherten effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medi zinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar ( vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts vom 1 6. Oktober 2012
9C_737/2011 E.
3.3 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2).
V orliegend
hatte die Versicherte
im Eingliederungsprozess
e ine hohe Leistungsbereitschaft
gezeigt und
hatten ihr a uch die Einsatz b etriebe
jeweils ein
einwandfreies Arbeitsverhalten attestiert (vgl . Urk. 7/143 und 7/192; vgl. etwa auch Urk. 7/148 ) .
D ie vorhande nen Diskrepanzen
hätten nach der genannten Rechtsprechung mithin
das Einho len einer klärenden Stellungnahme nötig gemacht, dies umso mehr , als
selbst die für Eingliederung verantwortliche Fach person der IV-Stelle bis anhin von einem realisierbaren Pensum von (nur) 50
% ausgegangen
war (vgl. Urk. 7/148 und Urk. 7/198 S. 8) .
4.3
Aber auch vor dem Hintergrund der im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte
ergab sich zusätzlicher Klärungsbedarf .
So hatte der behandelnde Neu rologe Dr. med. J.___
im Bericht
vom 2 5. Juli 2019 zwar ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 30
% attestiert, dies e jedoch als rein neurokogni tiv bedingt bezeichnet und
ausgeführt , dass die Einschränkung des Leistungsvermö gens durch die Fatigue
– welche durch Belastung zunehme –
noch zusätzlich zu berücksichtigen sei wie auch die erhöhte Ermüdbarkeit und ebenso die rezidivie rende depressive Störung (vorne E. 3.2.2) .
Weiter bleibt f estzustellen , dass die Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des
neuropsychologischen ( sowie
je auch des neurologischen und psychiatrischen) Experten der B.___ auf Unter suchung en bzw. Testungen beruhte , die jeweils
nur 1.5 oder 2 Stunden gedauert hatten ( Urk. 7/201 S. 3),
was nicht einmal einer hälftigen Belastung aufgrund des damaligen Arbeitsp ensum s
der Beschwerdeführerin von
50 %
ent spricht . A uf grund der Ausführungen von Dr. J.___
in Verbindung mit dem im Einglie derungsprozess erreichten Leistu ngsvermögen wäre daher
neu zu evaluieren gewesen ,
inwieweit
die E inschränk ungen bei zeitlich längerer Belastung (als bei der kürzeren Untersuchungssituation )
nicht allenfalls
höher zu veranschlagen wären
als medizinisch-theoretisch
ursprünglich angenommen .
Festzustellen ist weiter ,
dass im Verfügungszeitpunkt am 8. November 2019
in psychiatrischer Hinsicht ( zumindest ) zweifelhaft
war , ob
die Einschätzung
durch den psychiatrischen Experten auch weiterhin Gel tung beanspruchen konnte . Denn die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___
hatte im Bericht vom 1 0. August 2019 (E. 3.2.1) auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten per Anfang 2 019 hi ngewiesen und dieser
im Bericht s zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 40 % attestiert . E ine mögliche Verschlechte rung war mit Blick auf die
im Juli 2019
erfolgte – nach Lage der Akten leistungs bedingte - Kündigung der 50%igen Anstellung durch die Arbeitgeberin sowie die im Bericht geschilderte Überforderung im Haushalt , welche im Begutachtungs zeitpunkt im Dezember 2018 noch nicht bestand en hatte
( vgl. Urk. 7/201 S. 36, 107, 143) ,
jedenfalls nicht von Vorneherein auszuschliessen (E. 3.2.1 ) .
E ntgegen dem Vorgehen der Verw a ltung, welche die einwandweise eingereichten
ärztlichen Berichte
– soweit ersichtlich
-
nicht einmal i hrem
Regionalen Ärztli chen Dienst zur Beur t eilung vorgelegt hatte ( Urk. 7/ 227 S. 3 ), hätten sich mithin auch insofern ergänzende Abklärungen aufgedrängt . 4.4
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die IV-Stelle mit Blick auf die Diskre panz zwischen den Erkenntnissen
der von ihr veranlassten Eingl i ede rung sowie den
gutachterlichen medizinisch- the oretischen Einsc h ä t z ungen der Arbeitsfähig keit nicht vorbe h a lt l os auf das B.___ - Gutachten hätte abstellen dürfen , sondern eine medizinische Klärung
– zumindest durch Rückfragen an die Begutachtungs stelle – hätte herbeiführen müssen. Auch
waren die im
Vorbescheidverfahren ein gereichten
Bericht e der behandelnden Ärzte
Dr. G.___
und Dr. J.___
ange sichts der darin enthaltenen, bislang nicht thematisierten bzw.
bekannten Aspekte zumindest grundsätzlich geeignet , die Einschätzung gemäs s Expertise de r
B.___ in Frage zu stellen ( vgl. statt vieler: SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5 ) , weshalb auch in sofern ergänzender Abklärungsbedarf bestand . Die ange fochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurück zuweisen, damit sie den rechtserheblichen Sachverhalt durch Einholung von ergänzenden Stellungnahmen und/oder Abklärungen vervollständige und her nach über den Rentenanspruch neu entscheide. D abei werden auch die beschwer deweise aufgelegten Bericht e
zu berücksichtigen sein , soweit sie sich a uf den vor liegend massgebenden Beurteilungsz eitraum beziehen
(vgl. insbesondere Bericht der Klinik
N.___ vom 2 8. November 2019; Urk. 3/2 ) . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu ent scheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann