Sachverhalt
1. D e r 1962 geborene X.___, ohne Ausbildung und zulet zt als Chauf feur bei der Y.___ AG tätig, meldete sich am 2 7 . September 2018 (Eingangsdatum) respektive 31. Oktober 2018 unter Hinweis auf eine koronare Herzkrankheit bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung und b eruf liche Integration/Rente an (Urk. 5/5, Urk. 5/10). In der Folge nahm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeld ver siche rers bei. Am 5. Dezember 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Arbeits platzerhaltung abgeschlossen werde, da
eine entsprechende Unterstützung ge stützt auf seine Angaben
nicht möglich sei (Urk. 5/20). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2019 (Urk. 5/42) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen dieser am 7. Juni 2019 Einwand (Urk. 5/44) erhob. Am 30. Oktober 2019 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dass die Verfügung vom 30. Oktober 2019 aufzuheben und festzu stellen sei, dass ihm die Beschwerdegegnerin eine Rente auszahlen müsse (S. 2). Mit Besc hwerdeantwort vom 15. Januar 202 0 (Urk. 4) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. Mai 2020 erstattete der Be schwerdeführer Replik (Urk. 13) und reichte ein ärztliches Zeugnis des Univer sitären Herzzentrums Z.___ vom 25. März 2020 (Urk. 14) ein . Die Beschwer degegnerin verzichtete am 3. Juli 2020 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15 und 16), was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurd e (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr möglich sei. In einer angepassten Tätigkeit – überwiegend sitzend mit leichter Wechselbelastung – sei er hinge gen zu 100 % arbeitsfähig . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 13), die von der Beschwerdegegnerin behauptete uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lasse sich weder auf Untersuchungen n och irgend welche Berichte stütz en, sondern beruhe lediglich auf der Einschätzung eines fachfremden Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerde gegnerin . Entsprechend liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor und es sei auf den Bericht des Herzzentrums des Universitätsspitals Z.___ vom 25. März 2020 abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzuspr echen. Für den Fall, dass an der von den Fachärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit gezweifelt werde, wäre der Sachverhalt weiter abzuklären und die Angelegenheit zwecks Vornahme zusätzlicher Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (S. 8). 3. 3.1
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, nannte am 22. März 2019 folgende Diagnosen (Urk. 5/38/8): - koronare 2-Gefässerkrankung - Status nach Herzinfarkt am 25. Februar 2018 - 2 DES - Status nach DES am 19. Oktober 2018 - aktuell verminderte Leistungsfähigkeit
Dr. A.___ führte aus, dass nach einem Herzinfarkt im Februar 2018 am 25. Februar und 19. Oktober 2018 ein Stent angelegt worden sei. Das Schlag volumen des Herzens habe sich jedo ch zunehmend verschlechtert, so dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Weiteren wies er darauf hin, dass das Z.___ -Herzzentrum den Beschwerdeführer bezüglich Arbeitsfähigkeit ab klären werde. 3.2
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, führte i n ihrem Bericht vom 9 . April 2019 (Urk. 5/38/1-6) folgende Diagnosen auf (S. 4 Ziff. 2.7): - chronisches intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Iliosakralgelenk (ISG) -Dysfunktion rechts - Insertionstendinosen Beckenkamm rechts - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - Röntgen Lendenwirbelsäule (LWS)
a.p. /lateral vom 25. Januar 2019 - chronische Schulterschmerzen beidseits - Differenzialdiagnose : Tendiniti s Musculus
supraspinatus - chronische intermittierende Knieschmerzen beidseits, linksbetont - anamnestisch Status nach Meniskusläsion Knie rechts - Differenzialdiagnose : Gonarthrose - k oronare Herzkrankheit
Die Ärztin empfahl aufgrund der ISG-Dysfunktion
eine chiropraktische Behand lung. Bei persistierender Symptomatik könne eine MRI-Untersuchung der LWS und ISG veranlasst werden . I m Anschluss an die genannte Behandlung sei sodann eine medizinische Trainingstherapie geplant (S. 4 Ziff. 2.8). Im Weiteren
wies Dr. B.___
darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus rheum atologischer Sicht bei Arbeiten über der Schulterebene eingeschränkt (S. 5 Ziff. 3.4) und für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit arbeitsfähig sei (S. 6 Ziff. 4.1) . 3.3
In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2019 (Urk. 5/40 S. 4-5) nannte der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie –
zusätzlich zu den von Dr. B.___ ge stellten Diagnosen (vgl. E. 3.2 hievor) - folgende Befunde: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - koronare 1-Gefässerkrankung (ED 25. Februar 2018) mit - Zustand nach Herzinfarkt (anteriorer STEMI, 25 Februar 2018) - PTCA Stenting der 100% stenosierten RIVA - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas (BMI 31.5 kg/ m ²)
Der RAD-Arzt attestierte in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur eine 100%ige Arbeits un fähigkeit seit 25. Februar 201 8. In einer angepassten Verrichtung ging er von eine r 100%ige n Arbeitsunfähigkeit von
25. Februar bis 11. Juni 2018 sowie eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit seit 12. Juni 2018 aus . In diesem Zusam menhang nannte er als Belastungsprofil leichte überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung ohne Heben/Tragen/Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne (beidseiti ges) Arbeiten in Armvorhalte, ohne Über kopfarbeiten und ohne Verharren in Zwangshaltungen . 3.4
Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Klinik für Kardiologie Z.___, stellten in ihrem Berich t vom 3. Oktober 2019 (Urk. 5/51 /4-8) folgende Diagnosen (S. 1): - koronare 2-Gefässerkrankung mit leicht eingeschränkter LVEF (45%, Stand 10/2019), ED 25. Februar 2018 - 03.10.2019 Spiroergometrie: aussagekräftige Untersuchung (RER 1. 25, DP-Faktor 2.0). C hronotrope Inkompetenz, adäquates Blutdruc kverhalten. K ardial bedingt schwer eingeschränkte körperl iche Leistungsfähigkeit, aggraviert durch Dekonditionierung . - 03.10.2019 Echokardiographie: normal grosser linker Ventrikel mit leicht e ingeschränkter Auswurffrakt ion (EF biplan = 45 %) bei Akinesie anterior apikal bis knapp midventrikulär, Hypokinesie der übrigen Segmente (apikale Segmente und anteroseptal betont), beste Kontraktion lateral basal; diastolische Dysfunktion Grad I (Relaxationsstörung) -
26. April 2019 Links-/Rechtsherzkatheter: • RIVA/DA1: g utes Resultat nach PCI/ Stenting • RIM: p rox . 50%ige Stenose unverändert • LVEF 30-35 % • normale pulmonale Druckverhältnisse • normale ventrikuläre Füllungsdrücke -
7. März 2019 Herz-SPECT: Ischämie anteroseptal basal (zirka 5 % des LV-Myokards umfassend), Myokardnarbe apikal/ anteroapikal mit geringer Randischämie (insgesamt zirka 10 % des LV-Myokards) -
1. März 2019 Echokardiographie: normal grosser linker Ventrikel mit mittelschwer eingeschränkter Auswurffraktion (EF biplan = 40 %) bei Akinesie anterior apikal bis knapp midventrikulär, Hypokinesie der übrigen Segmente (apikale Segmente und anteroseptal betont), beste Kon traktion lateral basal; d iastolische Dysfunktion Grad I (Relaxations störung) -
19. O ktober 2018 Koronarangiograph ie: • RIVA: gutes Resultat nach PCI/ Stenting . • DA1: ostiale 70%ige S tenose -> PCI /1x DES in TAP-Technik • RIM: prox . 50%ige Stenose • RCX stenosefrei .
RCA mit Wandunregelmässigkeiten -
25. Februar 2018
Koronarangiographie bei anteriorem STEMI: • RIVA: 100 % prox . Stenose -> PTCA/ Stenting (2x DES)
• RCA (Rechtsdominanz) stenosefrei . 50%ige Stenose im 2. PLA • LVEF: 38 %, LVEDP: 20 mmHG • kvRF : positive F A, sistierter Nikotinabusus (kum . z irka 30 py, Adipo sitas, Prädiabetes - Prädiabetes ED 02/2018 - Adipositas, BMI 31.5 kg/ m ²
Die Ärzte führten aus, dass sich in der aussagekräftigen Spiroergometrie mit guter Ausbelastung gegenüber der Voruntersuchung vom März 2019 eine unverändert kardial bedingte, schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit zeige. Klinisch be stehe ein stabiler Verlauf. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei dyspro por tional zu den strukturellen Befunden mit nur leicht eingeschränkter LV-Aus wurffraktion, wobei die kardial bedingte Einschränkung am ehesten durch eine Dekonditionierung
aggraviert sei (mit raschem Erreichen der anaeroben Schwelle) . Im Weiteren wirke sich auch d ie durch die Betablockade verursachte chronotrope Inkompetenz ungünstig auf die Symptomatik aus. Die Ärzte empfahlen unter anderem eine Rekonditionierung durch eine ambulante kardiale Rehabilitation (S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm
ein Anknüpfen an die frühere Arbeitsstelle nicht möglich sei, da er keine Lasten von über 10 kg ei ne Treppe hochtragen könne. Diese Angaben seien aufgrund der Basis der aktuellen Befunde aus der Spiroergometrie nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht für seine bisherige körperliche Tätigkeit bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Durch eine erneu t e kardiale Rehabilitation sei zu hoffen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers insofern gesteigert werden könne, um seine Lebensqualität
zu verbessern und damit er leichte körper liche Aufgaben ausführen könne. Eine Ein schätzung, ob er nach Rehabilitations abschluss seine Tätigkeit wieder ausführen könne, se i schwierig, da er auf einem sehr tiefen Niveau beginne. In Anbetracht seines Alters, der Fremdsprachigkeit und der körperlich schwer eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei auch eine Um schulung nicht realistisch und es sei bei der aktuellen V O2ma x /kg von 11.7 eine IV-Rente ernsthaft zu reevaluieren (S. 4). 3. 5
Am
15. Oktober 2019 (Urk. 5/53 S. 3-4) äusserte sich RAD-Arzt Dr. C.___
erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und hielt fest, dass es
b ei L etzterem trotz de r von ihm behaupteten täglichen und mindestens ein e Stunde dauernden Spaziergänge zu einem Anstieg des BMI auf 31,5 kg/m² gekommen sei. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht sei davon auszugehen, dass die verminderte Belastbarkeit
eher der Gewichtszunahme und Dekonditionierung als der kardialen Problematik zuzuordnen sei (S. 4). Unter Hinweis auf den Z.___ -Bericht vom 3. Oktober 2019 hielt der RAD-Arzt sodann fest, dass aus versi che rungsmedizinisch-theoretischer Sicht keine Zweifel daran bestünden, dass die bisherige Tätigkeit aktuell nicht mehr zumutbar sei. Eine dem Belastungsprofil der RAD-Stellungnahme vom 22. Mai 2019 (vgl. E. 3.3 hievor) entsprechende Tätigkeit sei jedoch auch gemäss den im
Z.___ -Bericht erwähnten Einschrän kungen (Urk. 5/51/4-8 S. 7) wieder und weiterhin zumutbar . Eine konsequente Gewichtsreduktion werde empfohlen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfü gung vom 30. Oktober 2019 (Urk.
2) auf die Stellungnahme n ihres RAD-Arztes, welcher keine eigene Untersuchung durchführte. 4,2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zung e n des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi che rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi cher ten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unab hängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4). Der Beweiswert von RA D-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3
4.3.1
RAD-Arzt Dr. C.___ stellte im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die behandelnden Fachä rzte für
Kardiologie und ging in
übereinstimmender Weise von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit in der bisherigen T ätigkeit als Chauffeur aus . In einer angepassten Tätigkeit postulierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 12. Juni 2018 (vgl. E. 3.3 und 3.5 hievor) . 4.3.2
Gemäss den vorliegenden Arztberichten standen beim Beschwerdeführer kardio logische Beschwerden im Vordergrund . RAD-Arzt Dr. C.___ verfügt über einen Facharzttitel in Chirurgie (Urk. 5/53 S. 5), weshalb er nicht über die zur Beur teilung der in Frage stehenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen verfügt.
Abgesehen davon ist die vom RAD-Arzt am
15. Oktober 2019 postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht vollends nachvollziehbar. Dr. C.___ nahm zwar Bezug auf den Bericht de r
Z.___ -Kardiologen vom 3. Okto ber 2019 (vgl. E. 3. 5
hievor),
setzte sich jedoch nicht mit der darin erwähnten kardial bedingten, schwer eingeschränkten Leistungsfähigkeit auseinander . Der RAD-Arzt wies lediglich
auf eine Gewichtszunahme (vgl. Urk. 5/15/18-19 S. 1: BMI 30 kg/m²; Urk. 5/51/4-8 S. 1: BMI 31.5 kg/m²) und Dekonditionierung des Beschwerdeführers hin und schloss
mit
Verweis auf die von den Kardiologen erhoffte Steigerung der Lei stungsfähigkeit nach erfolgter Rehabilitation
– insbe sondere auch mit Bezug auf leichte körperliche Aufgaben –
in pauschaler Weise und ohne nähere Begründung auf eine 100%ige Arbeitsfähigk eit in angepasster Tätigkeit .
Der Umstand, dass die eingeschränkte Leistungsfähigkeit gemäss den Z.___ -Ärzten durch eine Dekonditionierung
negativ beeinflusst werde, ändert nichts an dieser Beurteilung, da deswegen allein nicht ohne Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geschlossen werden kann.
Gleiches gilt mit Bezug auf die
RAD- Stellungnahme vom 22. Mai 20 1 9 (vgl. E. 3.3 hievor) . Auch hier fehlt es
an einer Auseinandersetzung von Dr. C.___ mit den Berichten der Kardiologen (vgl. Urk. 5/15/18-19) sowie einer (nachvollziehbare n) Begründung für die von ihm postulierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Verrichtung. 4.3.3
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. C.___ abstützen. In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellung nahmen, welche
ein abschlies sendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit
in kardiologischer Hinsicht ergeben würden. Die Z.___ -Kardiologen machten keine Angaben zum konkreten Umfang der Arbeitsfähigkeit in ent sprechender Tätigkeit, sondern äusserten lediglich die Hoffnung, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter kardialer Rehabilitation leichte körperliche Aufgaben wieder werde
ausführen könne n (Urk. 5/51/4-8 S. 4, Urk. 5/43/6-7, Urk. 5/24, Urk. 5/16/1-2, Urk. 5/15/18-19). Nichts a nderes ergibt sich aus dem ä rztlichen Zeugnis des Z.___ -Kardiologen vom 25. März 2020 (Urk. 14), wonach der Beschwerdeführer in einem Beruf ohne körperliche Belastung nicht voll ein setzbar sei und sich die Aufnahme einer teilzeitlichen Beschäftigung ohne körperliche Anstrengung vorsichtig zu gestalten hätte und mit einem tiefen Pen sum von 20 % zu beginnen wäre.
Der Hausarzt ging am 22. März 2019 (vgl. E. 3.1 hievor) ohne nähere Begründung von e ine r Arbeits un fähigkeit von 100
% aus, wobei unklar ist, ob sich diese auf jegliche Tätigkeit bezie ht.
In seinem früheren Bericht vom 18. Dezember 2018 (Urk. 5/33/ 1-5) hielt er fest, dass er für die Tätigkeit als Chauffeur eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe (S. 2 Ziff. 1.3), und liess im Übrigen die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit offen bzw. gab er an, er könne sie nicht beantworten (Ziff. 3.3 ff., S. 5 Ziff. 4.2). Der koronaren Herzkrankheit mass er sodann keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu (S. 3 Ziff. 2.6), aber dem lumboradikulären Schmerzsyndrom (Ziff.
2.5) .
Am 14. September 2018 hat te er die Prognose für eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Verrichtung wegen der koronaren 1 - Gefässerkrankung zu Händen der Krankentaggeldversicherung noch als schlecht ein gestuft (Urk. 5/15/20). Seine Berichte vermögen folglich nicht zu überzeugen, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann.
Im Übrigen ist der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.4
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2019 (Urk . 2) aufzuheben und die Sache zwecks umfassender fachmedizinischer kardiolo gi scher Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .
5.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Höhe der gerichtlich festzuset zenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2’0 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 D e r 1962 geborene X.___, ohne Ausbildung und zulet zt als Chauf feur bei der Y.___ AG tätig, meldete sich am 2 7 . September 2018 (Eingangsdatum) respektive 31. Oktober 2018 unter Hinweis auf eine koronare Herzkrankheit bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung und b eruf liche Integration/Rente an (Urk. 5/5, Urk. 5/10). In der Folge nahm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeld ver siche rers bei. Am 5. Dezember 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Arbeits platzerhaltung abgeschlossen werde, da
eine entsprechende Unterstützung ge stützt auf seine Angaben
nicht möglich sei (Urk. 5/20). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2019 (Urk. 5/42) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen dieser am 7. Juni 2019 Einwand (Urk. 5/44) erhob. Am 30. Oktober 2019 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 28. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dass die Verfügung vom 30. Oktober 2019 aufzuheben und festzu stellen sei, dass ihm die Beschwerdegegnerin eine Rente auszahlen müsse (S. 2). Mit Besc hwerdeantwort vom 15. Januar 202 0 (Urk. 4) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. Mai 2020 erstattete der Be schwerdeführer Replik (Urk. 13) und reichte ein ärztliches Zeugnis des Univer sitären Herzzentrums Z.___ vom 25. März 2020 (Urk. 14) ein . Die Beschwer degegnerin verzichtete am 3. Juli 2020 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15 und 16), was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurd e (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr möglich sei. In einer angepassten Tätigkeit – überwiegend sitzend mit leichter Wechselbelastung – sei er hinge gen zu 100 % arbeitsfähig .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 13), die von der Beschwerdegegnerin behauptete uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lasse sich weder auf Untersuchungen n och irgend welche Berichte stütz en, sondern beruhe lediglich auf der Einschätzung eines fachfremden Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerde gegnerin . Entsprechend liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor und es sei auf den Bericht des Herzzentrums des Universitätsspitals Z.___ vom 25. März 2020 abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzuspr echen. Für den Fall, dass an der von den Fachärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit gezweifelt werde, wäre der Sachverhalt weiter abzuklären und die Angelegenheit zwecks Vornahme zusätzlicher Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (S. 8). 3. 3.1
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, nannte am 22. März 2019 folgende Diagnosen (Urk. 5/38/8): - koronare 2-Gefässerkrankung - Status nach Herzinfarkt am 25. Februar 2018 - 2 DES - Status nach DES am 19. Oktober 2018 - aktuell verminderte Leistungsfähigkeit
Dr. A.___ führte aus, dass nach einem Herzinfarkt im Februar 2018 am 25. Februar und 19. Oktober 2018 ein Stent angelegt worden sei. Das Schlag volumen des Herzens habe sich jedo ch zunehmend verschlechtert, so dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Weiteren wies er darauf hin, dass das Z.___ -Herzzentrum den Beschwerdeführer bezüglich Arbeitsfähigkeit ab klären werde. 3.2
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, führte i n ihrem Bericht vom 9 . April 2019 (Urk. 5/38/1-6) folgende Diagnosen auf (S. 4 Ziff. 2.7): - chronisches intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Iliosakralgelenk (ISG) -Dysfunktion rechts - Insertionstendinosen Beckenkamm rechts - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - Röntgen Lendenwirbelsäule (LWS)
a.p. /lateral vom 25. Januar 2019 - chronische Schulterschmerzen beidseits - Differenzialdiagnose : Tendiniti s Musculus
supraspinatus - chronische intermittierende Knieschmerzen beidseits, linksbetont - anamnestisch Status nach Meniskusläsion Knie rechts - Differenzialdiagnose : Gonarthrose - k oronare Herzkrankheit
Die Ärztin empfahl aufgrund der ISG-Dysfunktion
eine chiropraktische Behand lung. Bei persistierender Symptomatik könne eine MRI-Untersuchung der LWS und ISG veranlasst werden . I m Anschluss an die genannte Behandlung sei sodann eine medizinische Trainingstherapie geplant (S. 4 Ziff. 2.8). Im Weiteren
wies Dr. B.___
darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus rheum atologischer Sicht bei Arbeiten über der Schulterebene eingeschränkt (S. 5 Ziff. 3.4) und für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit arbeitsfähig sei (S. 6 Ziff. 4.1) . 3.3
In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2019 (Urk. 5/40 S. 4-5) nannte der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie –
zusätzlich zu den von Dr. B.___ ge stellten Diagnosen (vgl. E. 3.2 hievor) - folgende Befunde: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - koronare 1-Gefässerkrankung (ED 25. Februar 2018) mit - Zustand nach Herzinfarkt (anteriorer STEMI, 25 Februar 2018) - PTCA Stenting der 100% stenosierten RIVA - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas (BMI 31.5 kg/ m ²)
Der RAD-Arzt attestierte in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur eine 100%ige Arbeits un fähigkeit seit 25. Februar 201 8. In einer angepassten Verrichtung ging er von eine r 100%ige n Arbeitsunfähigkeit von
25. Februar bis 11. Juni 2018 sowie eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit seit 12. Juni 2018 aus . In diesem Zusam menhang nannte er als Belastungsprofil leichte überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung ohne Heben/Tragen/Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne (beidseiti ges) Arbeiten in Armvorhalte, ohne Über kopfarbeiten und ohne Verharren in Zwangshaltungen . 3.4
Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Klinik für Kardiologie Z.___, stellten in ihrem Berich t vom 3. Oktober 2019 (Urk. 5/51 /4-8) folgende Diagnosen (S. 1): - koronare 2-Gefässerkrankung mit leicht eingeschränkter LVEF (45%, Stand 10/2019), ED 25. Februar 2018 - 03.10.2019 Spiroergometrie: aussagekräftige Untersuchung (RER 1. 25, DP-Faktor 2.0). C hronotrope Inkompetenz, adäquates Blutdruc kverhalten. K ardial bedingt schwer eingeschränkte körperl iche Leistungsfähigkeit, aggraviert durch Dekonditionierung . - 03.10.2019 Echokardiographie: normal grosser linker Ventrikel mit leicht e ingeschränkter Auswurffrakt ion (EF biplan = 45 %) bei Akinesie anterior apikal bis knapp midventrikulär, Hypokinesie der übrigen Segmente (apikale Segmente und anteroseptal betont), beste Kontraktion lateral basal; diastolische Dysfunktion Grad I (Relaxationsstörung) -
26. April 2019 Links-/Rechtsherzkatheter: • RIVA/DA1: g utes Resultat nach PCI/ Stenting • RIM: p rox . 50%ige Stenose unverändert • LVEF 30-35 % • normale pulmonale Druckverhältnisse • normale ventrikuläre Füllungsdrücke -
7. März 2019 Herz-SPECT: Ischämie anteroseptal basal (zirka 5 % des LV-Myokards umfassend), Myokardnarbe apikal/ anteroapikal mit geringer Randischämie (insgesamt zirka 10 % des LV-Myokards) -
1. März 2019 Echokardiographie: normal grosser linker Ventrikel mit mittelschwer eingeschränkter Auswurffraktion (EF biplan = 40 %) bei Akinesie anterior apikal bis knapp midventrikulär, Hypokinesie der übrigen Segmente (apikale Segmente und anteroseptal betont), beste Kon traktion lateral basal; d iastolische Dysfunktion Grad I (Relaxations störung) -
19. O ktober 2018 Koronarangiograph ie: • RIVA: gutes Resultat nach PCI/ Stenting . • DA1: ostiale 70%ige S tenose -> PCI /1x DES in TAP-Technik • RIM: prox . 50%ige Stenose • RCX stenosefrei .
RCA mit Wandunregelmässigkeiten -
25. Februar 2018
Koronarangiographie bei anteriorem STEMI: • RIVA: 100 % prox . Stenose -> PTCA/ Stenting (2x DES)
• RCA (Rechtsdominanz) stenosefrei . 50%ige Stenose im 2. PLA • LVEF: 38 %, LVEDP: 20 mmHG • kvRF : positive F A, sistierter Nikotinabusus (kum . z irka 30 py, Adipo sitas, Prädiabetes - Prädiabetes ED 02/2018 - Adipositas, BMI 31.5 kg/ m ²
Die Ärzte führten aus, dass sich in der aussagekräftigen Spiroergometrie mit guter Ausbelastung gegenüber der Voruntersuchung vom März 2019 eine unverändert kardial bedingte, schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit zeige. Klinisch be stehe ein stabiler Verlauf. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei dyspro por tional zu den strukturellen Befunden mit nur leicht eingeschränkter LV-Aus wurffraktion, wobei die kardial bedingte Einschränkung am ehesten durch eine Dekonditionierung
aggraviert sei (mit raschem Erreichen der anaeroben Schwelle) . Im Weiteren wirke sich auch d ie durch die Betablockade verursachte chronotrope Inkompetenz ungünstig auf die Symptomatik aus. Die Ärzte empfahlen unter anderem eine Rekonditionierung durch eine ambulante kardiale Rehabilitation (S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm
ein Anknüpfen an die frühere Arbeitsstelle nicht möglich sei, da er keine Lasten von über 10 kg ei ne Treppe hochtragen könne. Diese Angaben seien aufgrund der Basis der aktuellen Befunde aus der Spiroergometrie nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht für seine bisherige körperliche Tätigkeit bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Durch eine erneu t e kardiale Rehabilitation sei zu hoffen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers insofern gesteigert werden könne, um seine Lebensqualität
zu verbessern und damit er leichte körper liche Aufgaben ausführen könne. Eine Ein schätzung, ob er nach Rehabilitations abschluss seine Tätigkeit wieder ausführen könne, se i schwierig, da er auf einem sehr tiefen Niveau beginne. In Anbetracht seines Alters, der Fremdsprachigkeit und der körperlich schwer eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei auch eine Um schulung nicht realistisch und es sei bei der aktuellen V O2ma x /kg von 11.7 eine IV-Rente ernsthaft zu reevaluieren (S. 4). 3. 5
Am
15. Oktober 2019 (Urk. 5/53 S. 3-4) äusserte sich RAD-Arzt Dr. C.___
erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und hielt fest, dass es
b ei L etzterem trotz de r von ihm behaupteten täglichen und mindestens ein e Stunde dauernden Spaziergänge zu einem Anstieg des BMI auf 31,5 kg/m² gekommen sei. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht sei davon auszugehen, dass die verminderte Belastbarkeit
eher der Gewichtszunahme und Dekonditionierung als der kardialen Problematik zuzuordnen sei (S. 4). Unter Hinweis auf den Z.___ -Bericht vom 3. Oktober 2019 hielt der RAD-Arzt sodann fest, dass aus versi che rungsmedizinisch-theoretischer Sicht keine Zweifel daran bestünden, dass die bisherige Tätigkeit aktuell nicht mehr zumutbar sei. Eine dem Belastungsprofil der RAD-Stellungnahme vom 22. Mai 2019 (vgl. E. 3.3 hievor) entsprechende Tätigkeit sei jedoch auch gemäss den im
Z.___ -Bericht erwähnten Einschrän kungen (Urk. 5/51/4-8 S. 7) wieder und weiterhin zumutbar . Eine konsequente Gewichtsreduktion werde empfohlen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfü gung vom 30. Oktober 2019 (Urk.
2) auf die Stellungnahme n ihres RAD-Arztes, welcher keine eigene Untersuchung durchführte. 4,2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zung e n des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi che rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi cher ten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unab hängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4). Der Beweiswert von RA D-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3
4.3.1
RAD-Arzt Dr. C.___ stellte im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die behandelnden Fachä rzte für
Kardiologie und ging in
übereinstimmender Weise von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit in der bisherigen T ätigkeit als Chauffeur aus . In einer angepassten Tätigkeit postulierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 12. Juni 2018 (vgl. E. 3.3 und 3.5 hievor) . 4.3.2
Gemäss den vorliegenden Arztberichten standen beim Beschwerdeführer kardio logische Beschwerden im Vordergrund . RAD-Arzt Dr. C.___ verfügt über einen Facharzttitel in Chirurgie (Urk. 5/53 S. 5), weshalb er nicht über die zur Beur teilung der in Frage stehenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen verfügt.
Abgesehen davon ist die vom RAD-Arzt am
15. Oktober 2019 postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht vollends nachvollziehbar. Dr. C.___ nahm zwar Bezug auf den Bericht de r
Z.___ -Kardiologen vom 3. Okto ber 2019 (vgl. E. 3. 5
hievor),
setzte sich jedoch nicht mit der darin erwähnten kardial bedingten, schwer eingeschränkten Leistungsfähigkeit auseinander . Der RAD-Arzt wies lediglich
auf eine Gewichtszunahme (vgl. Urk. 5/15/18-19 S. 1: BMI 30 kg/m²; Urk. 5/51/4-8 S. 1: BMI 31.5 kg/m²) und Dekonditionierung des Beschwerdeführers hin und schloss
mit
Verweis auf die von den Kardiologen erhoffte Steigerung der Lei stungsfähigkeit nach erfolgter Rehabilitation
– insbe sondere auch mit Bezug auf leichte körperliche Aufgaben –
in pauschaler Weise und ohne nähere Begründung auf eine 100%ige Arbeitsfähigk eit in angepasster Tätigkeit .
Der Umstand, dass die eingeschränkte Leistungsfähigkeit gemäss den Z.___ -Ärzten durch eine Dekonditionierung
negativ beeinflusst werde, ändert nichts an dieser Beurteilung, da deswegen allein nicht ohne Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geschlossen werden kann.
Gleiches gilt mit Bezug auf die
RAD- Stellungnahme vom 22. Mai 20 1
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 (vgl. E. 3.3 hievor) . Auch hier fehlt es
an einer Auseinandersetzung von Dr. C.___ mit den Berichten der Kardiologen (vgl. Urk. 5/15/18-19) sowie einer (nachvollziehbare n) Begründung für die von ihm postulierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Verrichtung. 4.3.3
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. C.___ abstützen. In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellung nahmen, welche
ein abschlies sendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit
in kardiologischer Hinsicht ergeben würden. Die Z.___ -Kardiologen machten keine Angaben zum konkreten Umfang der Arbeitsfähigkeit in ent sprechender Tätigkeit, sondern äusserten lediglich die Hoffnung, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter kardialer Rehabilitation leichte körperliche Aufgaben wieder werde
ausführen könne n (Urk. 5/51/4-8 S. 4, Urk. 5/43/6-7, Urk. 5/24, Urk. 5/16/1-2, Urk. 5/15/18-19). Nichts a nderes ergibt sich aus dem ä rztlichen Zeugnis des Z.___ -Kardiologen vom 25. März 2020 (Urk. 14), wonach der Beschwerdeführer in einem Beruf ohne körperliche Belastung nicht voll ein setzbar sei und sich die Aufnahme einer teilzeitlichen Beschäftigung ohne körperliche Anstrengung vorsichtig zu gestalten hätte und mit einem tiefen Pen sum von 20 % zu beginnen wäre.
Der Hausarzt ging am 22. März 2019 (vgl. E. 3.1 hievor) ohne nähere Begründung von e ine r Arbeits un fähigkeit von 100
% aus, wobei unklar ist, ob sich diese auf jegliche Tätigkeit bezie ht.
In seinem früheren Bericht vom 18. Dezember 2018 (Urk. 5/33/ 1-5) hielt er fest, dass er für die Tätigkeit als Chauffeur eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe (S. 2 Ziff. 1.3), und liess im Übrigen die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit offen bzw. gab er an, er könne sie nicht beantworten (Ziff. 3.3 ff., S. 5 Ziff. 4.2). Der koronaren Herzkrankheit mass er sodann keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu (S. 3 Ziff. 2.6), aber dem lumboradikulären Schmerzsyndrom (Ziff.
2.5) .
Am 14. September 2018 hat te er die Prognose für eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Verrichtung wegen der koronaren 1 - Gefässerkrankung zu Händen der Krankentaggeldversicherung noch als schlecht ein gestuft (Urk. 5/15/20). Seine Berichte vermögen folglich nicht zu überzeugen, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann.
Im Übrigen ist der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.4
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2019 (Urk . 2) aufzuheben und die Sache zwecks umfassender fachmedizinischer kardiolo gi scher Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .
5.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Höhe der gerichtlich festzuset zenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2’0 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00859
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
10. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. D e r 1962 geborene X.___, ohne Ausbildung und zulet zt als Chauf feur bei der Y.___ AG tätig, meldete sich am 2 7 . September 2018 (Eingangsdatum) respektive 31. Oktober 2018 unter Hinweis auf eine koronare Herzkrankheit bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung und b eruf liche Integration/Rente an (Urk. 5/5, Urk. 5/10). In der Folge nahm die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeld ver siche rers bei. Am 5. Dezember 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Arbeits platzerhaltung abgeschlossen werde, da
eine entsprechende Unterstützung ge stützt auf seine Angaben
nicht möglich sei (Urk. 5/20). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2019 (Urk. 5/42) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen dieser am 7. Juni 2019 Einwand (Urk. 5/44) erhob. Am 30. Oktober 2019 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. November 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dass die Verfügung vom 30. Oktober 2019 aufzuheben und festzu stellen sei, dass ihm die Beschwerdegegnerin eine Rente auszahlen müsse (S. 2). Mit Besc hwerdeantwort vom 15. Januar 202 0 (Urk. 4) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. Mai 2020 erstattete der Be schwerdeführer Replik (Urk. 13) und reichte ein ärztliches Zeugnis des Univer sitären Herzzentrums Z.___ vom 25. März 2020 (Urk. 14) ein . Die Beschwer degegnerin verzichtete am 3. Juli 2020 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15 und 16), was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurd e (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr möglich sei. In einer angepassten Tätigkeit – überwiegend sitzend mit leichter Wechselbelastung – sei er hinge gen zu 100 % arbeitsfähig . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 13), die von der Beschwerdegegnerin behauptete uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lasse sich weder auf Untersuchungen n och irgend welche Berichte stütz en, sondern beruhe lediglich auf der Einschätzung eines fachfremden Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerde gegnerin . Entsprechend liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor und es sei auf den Bericht des Herzzentrums des Universitätsspitals Z.___ vom 25. März 2020 abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzuspr echen. Für den Fall, dass an der von den Fachärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit gezweifelt werde, wäre der Sachverhalt weiter abzuklären und die Angelegenheit zwecks Vornahme zusätzlicher Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (S. 8). 3. 3.1
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, nannte am 22. März 2019 folgende Diagnosen (Urk. 5/38/8): - koronare 2-Gefässerkrankung - Status nach Herzinfarkt am 25. Februar 2018 - 2 DES - Status nach DES am 19. Oktober 2018 - aktuell verminderte Leistungsfähigkeit
Dr. A.___ führte aus, dass nach einem Herzinfarkt im Februar 2018 am 25. Februar und 19. Oktober 2018 ein Stent angelegt worden sei. Das Schlag volumen des Herzens habe sich jedo ch zunehmend verschlechtert, so dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Weiteren wies er darauf hin, dass das Z.___ -Herzzentrum den Beschwerdeführer bezüglich Arbeitsfähigkeit ab klären werde. 3.2
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, führte i n ihrem Bericht vom 9 . April 2019 (Urk. 5/38/1-6) folgende Diagnosen auf (S. 4 Ziff. 2.7): - chronisches intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Iliosakralgelenk (ISG) -Dysfunktion rechts - Insertionstendinosen Beckenkamm rechts - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - Röntgen Lendenwirbelsäule (LWS)
a.p. /lateral vom 25. Januar 2019 - chronische Schulterschmerzen beidseits - Differenzialdiagnose : Tendiniti s Musculus
supraspinatus - chronische intermittierende Knieschmerzen beidseits, linksbetont - anamnestisch Status nach Meniskusläsion Knie rechts - Differenzialdiagnose : Gonarthrose - k oronare Herzkrankheit
Die Ärztin empfahl aufgrund der ISG-Dysfunktion
eine chiropraktische Behand lung. Bei persistierender Symptomatik könne eine MRI-Untersuchung der LWS und ISG veranlasst werden . I m Anschluss an die genannte Behandlung sei sodann eine medizinische Trainingstherapie geplant (S. 4 Ziff. 2.8). Im Weiteren
wies Dr. B.___
darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus rheum atologischer Sicht bei Arbeiten über der Schulterebene eingeschränkt (S. 5 Ziff. 3.4) und für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit arbeitsfähig sei (S. 6 Ziff. 4.1) . 3.3
In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2019 (Urk. 5/40 S. 4-5) nannte der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie –
zusätzlich zu den von Dr. B.___ ge stellten Diagnosen (vgl. E. 3.2 hievor) - folgende Befunde: - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - koronare 1-Gefässerkrankung (ED 25. Februar 2018) mit - Zustand nach Herzinfarkt (anteriorer STEMI, 25 Februar 2018) - PTCA Stenting der 100% stenosierten RIVA - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas (BMI 31.5 kg/ m ²)
Der RAD-Arzt attestierte in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur eine 100%ige Arbeits un fähigkeit seit 25. Februar 201 8. In einer angepassten Verrichtung ging er von eine r 100%ige n Arbeitsunfähigkeit von
25. Februar bis 11. Juni 2018 sowie eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit seit 12. Juni 2018 aus . In diesem Zusam menhang nannte er als Belastungsprofil leichte überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung ohne Heben/Tragen/Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne (beidseiti ges) Arbeiten in Armvorhalte, ohne Über kopfarbeiten und ohne Verharren in Zwangshaltungen . 3.4
Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Klinik für Kardiologie Z.___, stellten in ihrem Berich t vom 3. Oktober 2019 (Urk. 5/51 /4-8) folgende Diagnosen (S. 1): - koronare 2-Gefässerkrankung mit leicht eingeschränkter LVEF (45%, Stand 10/2019), ED 25. Februar 2018 - 03.10.2019 Spiroergometrie: aussagekräftige Untersuchung (RER 1. 25, DP-Faktor 2.0). C hronotrope Inkompetenz, adäquates Blutdruc kverhalten. K ardial bedingt schwer eingeschränkte körperl iche Leistungsfähigkeit, aggraviert durch Dekonditionierung . - 03.10.2019 Echokardiographie: normal grosser linker Ventrikel mit leicht e ingeschränkter Auswurffrakt ion (EF biplan = 45 %) bei Akinesie anterior apikal bis knapp midventrikulär, Hypokinesie der übrigen Segmente (apikale Segmente und anteroseptal betont), beste Kontraktion lateral basal; diastolische Dysfunktion Grad I (Relaxationsstörung) -
26. April 2019 Links-/Rechtsherzkatheter: • RIVA/DA1: g utes Resultat nach PCI/ Stenting • RIM: p rox . 50%ige Stenose unverändert • LVEF 30-35 % • normale pulmonale Druckverhältnisse • normale ventrikuläre Füllungsdrücke -
7. März 2019 Herz-SPECT: Ischämie anteroseptal basal (zirka 5 % des LV-Myokards umfassend), Myokardnarbe apikal/ anteroapikal mit geringer Randischämie (insgesamt zirka 10 % des LV-Myokards) -
1. März 2019 Echokardiographie: normal grosser linker Ventrikel mit mittelschwer eingeschränkter Auswurffraktion (EF biplan = 40 %) bei Akinesie anterior apikal bis knapp midventrikulär, Hypokinesie der übrigen Segmente (apikale Segmente und anteroseptal betont), beste Kon traktion lateral basal; d iastolische Dysfunktion Grad I (Relaxations störung) -
19. O ktober 2018 Koronarangiograph ie: • RIVA: gutes Resultat nach PCI/ Stenting . • DA1: ostiale 70%ige S tenose -> PCI /1x DES in TAP-Technik • RIM: prox . 50%ige Stenose • RCX stenosefrei .
RCA mit Wandunregelmässigkeiten -
25. Februar 2018
Koronarangiographie bei anteriorem STEMI: • RIVA: 100 % prox . Stenose -> PTCA/ Stenting (2x DES)
• RCA (Rechtsdominanz) stenosefrei . 50%ige Stenose im 2. PLA • LVEF: 38 %, LVEDP: 20 mmHG • kvRF : positive F A, sistierter Nikotinabusus (kum . z irka 30 py, Adipo sitas, Prädiabetes - Prädiabetes ED 02/2018 - Adipositas, BMI 31.5 kg/ m ²
Die Ärzte führten aus, dass sich in der aussagekräftigen Spiroergometrie mit guter Ausbelastung gegenüber der Voruntersuchung vom März 2019 eine unverändert kardial bedingte, schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit zeige. Klinisch be stehe ein stabiler Verlauf. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei dyspro por tional zu den strukturellen Befunden mit nur leicht eingeschränkter LV-Aus wurffraktion, wobei die kardial bedingte Einschränkung am ehesten durch eine Dekonditionierung
aggraviert sei (mit raschem Erreichen der anaeroben Schwelle) . Im Weiteren wirke sich auch d ie durch die Betablockade verursachte chronotrope Inkompetenz ungünstig auf die Symptomatik aus. Die Ärzte empfahlen unter anderem eine Rekonditionierung durch eine ambulante kardiale Rehabilitation (S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm
ein Anknüpfen an die frühere Arbeitsstelle nicht möglich sei, da er keine Lasten von über 10 kg ei ne Treppe hochtragen könne. Diese Angaben seien aufgrund der Basis der aktuellen Befunde aus der Spiroergometrie nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht für seine bisherige körperliche Tätigkeit bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Durch eine erneu t e kardiale Rehabilitation sei zu hoffen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers insofern gesteigert werden könne, um seine Lebensqualität
zu verbessern und damit er leichte körper liche Aufgaben ausführen könne. Eine Ein schätzung, ob er nach Rehabilitations abschluss seine Tätigkeit wieder ausführen könne, se i schwierig, da er auf einem sehr tiefen Niveau beginne. In Anbetracht seines Alters, der Fremdsprachigkeit und der körperlich schwer eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei auch eine Um schulung nicht realistisch und es sei bei der aktuellen V O2ma x /kg von 11.7 eine IV-Rente ernsthaft zu reevaluieren (S. 4). 3. 5
Am
15. Oktober 2019 (Urk. 5/53 S. 3-4) äusserte sich RAD-Arzt Dr. C.___
erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und hielt fest, dass es
b ei L etzterem trotz de r von ihm behaupteten täglichen und mindestens ein e Stunde dauernden Spaziergänge zu einem Anstieg des BMI auf 31,5 kg/m² gekommen sei. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht sei davon auszugehen, dass die verminderte Belastbarkeit
eher der Gewichtszunahme und Dekonditionierung als der kardialen Problematik zuzuordnen sei (S. 4). Unter Hinweis auf den Z.___ -Bericht vom 3. Oktober 2019 hielt der RAD-Arzt sodann fest, dass aus versi che rungsmedizinisch-theoretischer Sicht keine Zweifel daran bestünden, dass die bisherige Tätigkeit aktuell nicht mehr zumutbar sei. Eine dem Belastungsprofil der RAD-Stellungnahme vom 22. Mai 2019 (vgl. E. 3.3 hievor) entsprechende Tätigkeit sei jedoch auch gemäss den im
Z.___ -Bericht erwähnten Einschrän kungen (Urk. 5/51/4-8 S. 7) wieder und weiterhin zumutbar . Eine konsequente Gewichtsreduktion werde empfohlen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfü gung vom 30. Oktober 2019 (Urk.
2) auf die Stellungnahme n ihres RAD-Arztes, welcher keine eigene Untersuchung durchführte. 4,2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zung e n des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversi che rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi cher ten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unab hängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4). Der Beweiswert von RA D-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3
4.3.1
RAD-Arzt Dr. C.___ stellte im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die behandelnden Fachä rzte für
Kardiologie und ging in
übereinstimmender Weise von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit in der bisherigen T ätigkeit als Chauffeur aus . In einer angepassten Tätigkeit postulierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 12. Juni 2018 (vgl. E. 3.3 und 3.5 hievor) . 4.3.2
Gemäss den vorliegenden Arztberichten standen beim Beschwerdeführer kardio logische Beschwerden im Vordergrund . RAD-Arzt Dr. C.___ verfügt über einen Facharzttitel in Chirurgie (Urk. 5/53 S. 5), weshalb er nicht über die zur Beur teilung der in Frage stehenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen verfügt.
Abgesehen davon ist die vom RAD-Arzt am
15. Oktober 2019 postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht vollends nachvollziehbar. Dr. C.___ nahm zwar Bezug auf den Bericht de r
Z.___ -Kardiologen vom 3. Okto ber 2019 (vgl. E. 3. 5
hievor),
setzte sich jedoch nicht mit der darin erwähnten kardial bedingten, schwer eingeschränkten Leistungsfähigkeit auseinander . Der RAD-Arzt wies lediglich
auf eine Gewichtszunahme (vgl. Urk. 5/15/18-19 S. 1: BMI 30 kg/m²; Urk. 5/51/4-8 S. 1: BMI 31.5 kg/m²) und Dekonditionierung des Beschwerdeführers hin und schloss
mit
Verweis auf die von den Kardiologen erhoffte Steigerung der Lei stungsfähigkeit nach erfolgter Rehabilitation
– insbe sondere auch mit Bezug auf leichte körperliche Aufgaben –
in pauschaler Weise und ohne nähere Begründung auf eine 100%ige Arbeitsfähigk eit in angepasster Tätigkeit .
Der Umstand, dass die eingeschränkte Leistungsfähigkeit gemäss den Z.___ -Ärzten durch eine Dekonditionierung
negativ beeinflusst werde, ändert nichts an dieser Beurteilung, da deswegen allein nicht ohne Weiteres auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geschlossen werden kann.
Gleiches gilt mit Bezug auf die
RAD- Stellungnahme vom 22. Mai 20 1 9 (vgl. E. 3.3 hievor) . Auch hier fehlt es
an einer Auseinandersetzung von Dr. C.___ mit den Berichten der Kardiologen (vgl. Urk. 5/15/18-19) sowie einer (nachvollziehbare n) Begründung für die von ihm postulierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Verrichtung. 4.3.3
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. C.___ abstützen. In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellung nahmen, welche
ein abschlies sendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit
in kardiologischer Hinsicht ergeben würden. Die Z.___ -Kardiologen machten keine Angaben zum konkreten Umfang der Arbeitsfähigkeit in ent sprechender Tätigkeit, sondern äusserten lediglich die Hoffnung, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter kardialer Rehabilitation leichte körperliche Aufgaben wieder werde
ausführen könne n (Urk. 5/51/4-8 S. 4, Urk. 5/43/6-7, Urk. 5/24, Urk. 5/16/1-2, Urk. 5/15/18-19). Nichts a nderes ergibt sich aus dem ä rztlichen Zeugnis des Z.___ -Kardiologen vom 25. März 2020 (Urk. 14), wonach der Beschwerdeführer in einem Beruf ohne körperliche Belastung nicht voll ein setzbar sei und sich die Aufnahme einer teilzeitlichen Beschäftigung ohne körperliche Anstrengung vorsichtig zu gestalten hätte und mit einem tiefen Pen sum von 20 % zu beginnen wäre.
Der Hausarzt ging am 22. März 2019 (vgl. E. 3.1 hievor) ohne nähere Begründung von e ine r Arbeits un fähigkeit von 100
% aus, wobei unklar ist, ob sich diese auf jegliche Tätigkeit bezie ht.
In seinem früheren Bericht vom 18. Dezember 2018 (Urk. 5/33/ 1-5) hielt er fest, dass er für die Tätigkeit als Chauffeur eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe (S. 2 Ziff. 1.3), und liess im Übrigen die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit offen bzw. gab er an, er könne sie nicht beantworten (Ziff. 3.3 ff., S. 5 Ziff. 4.2). Der koronaren Herzkrankheit mass er sodann keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu (S. 3 Ziff. 2.6), aber dem lumboradikulären Schmerzsyndrom (Ziff.
2.5) .
Am 14. September 2018 hat te er die Prognose für eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Verrichtung wegen der koronaren 1 - Gefässerkrankung zu Händen der Krankentaggeldversicherung noch als schlecht ein gestuft (Urk. 5/15/20). Seine Berichte vermögen folglich nicht zu überzeugen, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann.
Im Übrigen ist der Erfahrungs tatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.4
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2019 (Urk . 2) aufzuheben und die Sache zwecks umfassender fachmedizinischer kardiolo gi scher Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .
5.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Höhe der gerichtlich festzuset zenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zess ent schädigung von Fr. 2’0 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais