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IV.2019.00858

Eine erhebliche gesundheitliche Veränderung wurde nicht glaubhaft dargelegt, die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-08-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1987, Mutter einer 2017 geborenen Tochter, Fachangestellte Gesundheit, meldete sich erstmals am 2 7. Juli 2015 zur Früher fassung (Urk. 6/8-10) und am 1 9. September 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und ver neinte daraufhin mit Verfügung vom 1 8. Mai 2016 (Urk. 6/36) einen Leistungs anspruch der Versicherten. 1.2

Am 2 0. Januar 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/44). Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 (Urk. 6/46) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens am 1 1. März 2019 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Daraufhin reichte die Versi cherte mehrere Berichte (Urk. 6/47; Urk. 6/51) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/53-54; Urk. 6/58) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 6/63 = Urk.

2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 2 5. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein externes Gutachten einhole und hernach nochmals über die Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2020 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 1. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG /IVG Kommentar, 2018, Mosi mann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Ren tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht all seitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.4

Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu mache n hat, spielt der Untersuchungsgrund satz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. M it hin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der ver sicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Andro hung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erken nen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit b egründenden – Arztberichten kon krete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nich tein tretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfor dernissen betreffend Fristanse tzung und Androhung der Säumnis folgen genüg t, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die bei der letztmaligen Abweisung des Leistungsbegehrens vo rhandenen Einschränkungen nicht versichert gewesen seien. Gestützt auf die zugestellten Unterlagen habe keine Änderung des Gesund heitszustandes festgestellt werden können . Die neu aufgeführten Diagnosen hät ten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Bezüglich der bisherigen Beschwerden ergebe sich keine Verschlechterung. Weitere medizinische Abklä rungen seien nicht angezeigt (Urk. 2 S. 1; Urk. 5 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, eine alle rechtsrelevanten Fragen umfassende Begutachtung, insbesondere auch die Frage der Komorbidität der nachgewiesenen Beschwerden beinhaltend, sei nicht einge ho lt worden. Die Wechselwirkung s e i nie thematisiert worden. Aktuell liege ein Bericht der Y.___ vor, wonach sie im Alltag in allen Belangen aufgrund ihrer Schmerzen stark eingeschränkt sei. Zusätzlich sei sie zur kardiologischen Unter suchung überwiesen worden, da ihre Hausärztin implizit von einer Verschlechte rung des Gesundheitszustandes ausgehe. Auch seien neue Diagnosen hinzuge kommen. Schliesslich sei bisher keine Indikatorenprüfung erfolgt, obwohl eine solche angezeigt wäre . Es bestünden genügend Anhaltspunkte, welche insgesamt eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen vermöchten (Urk. 1 S. 5 f f .). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materi ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1

Bei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Leistungsanspruch verneint wurde (vgl. Verfügung vom 1 8. Mai 2016, Urk. 6/36), stellte sich die massgebende medizinische Aktenlage wie folgt dar: 3.2

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte mit Bericht vom 1. August 2015 (Urk. 6/15/1-3) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei: - vor allem myotendinotischen Befunden - normalen Bandscheibenhöhen, keine r S pinalstenose sowie keine r Neuro kompression (Magnetresonanztomographie, MRI, der Lendenwir belsäule, LWS, Juli 2015) - ohne Hinweise für entzündliche Läsionen, insbesondere keine Sakroi li i tis (MRI der ganze n Wirbelsäule, Februar 2014) - Knieschmerzen rechts na ch traumatischem Ereignis 2006 (MRI des rechten Knie s Oktober 2009 mit unauffälligem Befund) - kongeni t ale Nachtblindheit mit unauffälliger Darstellung des Neuro craniums (MRI des Neurocranium s, Oktober 2012) - Vitamin D-Mangel, substituiert

Es fänden sich weder bildgebend noch laborchemisch oder klinisch Hinweise für eine chronisch entzündliche Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis. Es bestünden vor allem muskuläre Befunde sowie Myotendinosen und eine musku läre Dysbalance, welche im Rahmen einer mechanischen Ätiologie zu interpretie ren seien (S. 2). 3.3

Mit Bericht vom 1 1. Oktober 2015 (Urk. 6/22/1-5) führte Dr. med. A.___, praktische Ärztin, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisches LWS- Syndrom - chronisches Syndrom der Brust- und Halswirbelsäule (BWS und HWS) - Attention des Iliosakralgelenks (ISG) - Gonalgie - r ezidivierende Blockierungen - Skoliose der Wirbelsäule (WS) - k ongenitale Nachtblindheit - Spannungskopfschmerzen - Migräne mit visueller Aura - Lagerungsschwindel - b ronchiale Hyperreagibilität, Differentialdiagnose (DD) : Asthma bronchi ale - c hronischer Eisenmangel - Laktose- Histaminintoleranz

Sodann nannte sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Contusio capitis und Unterarm rechts, März 2013 - Status nach Kniekontusion, Juli 2008 - Vitamin D-Mangel - Status nach Nephrolithiasis, anamnestisch - Glaukom, anamnestisch - Mitralklappenprolaps - Medikamentenunverträglichkeit

Die Beschwerdeführerin s ei von anderen Fachärzten krankgeschrieben worden . Zur Arbeitsfähigkeit sei keine genaue Angabe möglich (S. 2 Ziff. 1.6). Die Prognose sei gut (S. 2 Ziff. 1.4). Die bisherige sowie eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne ständige psychische Belastung und ohne Nacht arbeit sei en

der Beschwerdeführerin noch zu 60 bis 70 % zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7). 3.4

In dem am 2 9. Oktober 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 6/23/1-5) äusserte Dr. med. B.___, Facharzt für Ophthalmologie, den Verdacht auf eine kongenitale stationäre Nachtblindheit mit normalem Fun dus, unspezifischen Ausfällen im Gesichtsfeld, Myopie sowie Astigmatismus (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei stabil und altersentsprechend (S. 2 Ziff. 1.4). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7, S. 5). 3.5

Dr. Z.___ bestätigte m it Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 6/33) die bisher von ihr genannten Diagnosen (S. 1 f. Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit habe sie nicht attestiert (S. 3 Ziff. 1.6). Bei der Beschwerdeführerin bestünden a ufgrund der gesundheitlichen Störungen Einschränkungen beim Heben schwerer Lasten von mehr als 5 bis 10 kg sowie bei repetitiven Arbeiten über Kopf und ungüns tigen Haltungen kniend, kauernd und gebückt sowie bei repetitiven Rumpfrota tionen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Müdig keitserscheinung und den muskulären Dysbalancen sowie der Insuffizienz sei derzeit nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten bis mittel schweren Tätigkeit gegeben. Dabei vermieden werden müssten Heben schwerer Lasten von mehr als 5 bis 10 kg sowie ungünstige Haltungen kniend, kauernd und gebückt sowie Vornüberneigungen und ungünstige Rumpfrotationen (S. 3 f. Ziff. 1.7). 3.6

Mit Stellungnahme vom 5. März 2016 konnte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), keine Diagnose mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit erkennen. In der bisherigen Tätigkeit bestünden Sehschwierigkeiten nachts . Ansonsten würden lediglich unspezifische Befunde aufgrund anamnestischer Angaben beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, falls Arbeiten im Dunkeln zu tätigen sei e n. In einer angepassten Tätigkeit ohne Arbeitswege und ohne Arbeiten im Dunkeln bestehe durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/34 S. 4 f.). 4. 4.1

Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2 8. Oktober 2019 (Urk. 2) die folgende n medizini sche n Berichte vor: 4.2

Dr. A.___

führte mit Arztzeugnis vom 2. Mai 2017 (Urk. 6/42/4 = Urk. 6/51/47) folgende Diagnosen auf : - Malabsorptionssyndrom, instabiles Darmmilieu - schwere Laktose- Histaminintoleranz - multiple Allergien - bronchiale Hyperreagibilität - Medikamentenunverträglichkeit - chronisches rezidivierendes WS-Syndrom mit rezidivierenden ISG-Blockierungen bei WS-Skoliose - chronische Arthralgie, Gonalgie - gemischte Zephalgie, Spannungskopfschmerzen und Migräne mit visuel ler Aura - Lag erungsschwindel - chronischer Eisen- und Vitamin D-Mangel - kongenitale Nachtblindheit - Glaukom, anamnestisch - Mitralklappenprolaps - Status nach Contusio capitis und Unterarm-Kontusion rechts, März 2013 - Status nach Kniekontusion, Juli 2008 - Status nach Nephrolithiasis vor Jahren, anamnestisch - Graviditas

Aufgrund des Krankheitsbildes sei eine rege l mässige Medikamenteneinnahme medizinisch begründet und notwendig. 4.3

Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals D.___, Kardiolo gie/Echokardiographie, bezüglich der am 1 1. September 2017 erfolgten Untersu chung ist zu entnehmen, dass sich ein normal grosser, nicht hypertropher linker Ventrikel mit normaler Auswurffraktion ohne regionale Wandbewegungsstörun gen und mit normalem Füllungsmuster gezeigt habe. Die Mitralklappe sei morphologisch unauffällig mit minimer Insuffizienz. Es zeige sich eine trikuspide Aortenklappe mit minimster zentraler Insuffizienz. Der linke Vorhof sei normal gross und die rechts s eitigen Herzhöhlen seien unauffällig. Es lägen keine indi rekten Hinweise für eine pulmonale Drucksteigerung vor (vgl. Urk. 6/42/15 = Urk. 6/51/43). 4.4

Mit Bericht vom 2 0. Februar 2019 (Urk. 6/47 = Urk. 6/51/45-46) diagnostizierte Physiotherapeutin E.___, Y.___, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Hyperlaxität sowie myofaszialen Schmerzen im Bereich des Becken s und Gesäss. Als Nebendiagnosen erwähnte sie eine Histamin intoleranz sowie ein Malabsorptionssyndrom. Im Befund würden sich muskuläre Problem e erkennen lassen. Die Gelenke seien durch die Hyperlaxität instabil, was zusätzlich durch die verminderte Muskelkraft verschlechtert werde. Die Beschwerdeführerin sei durch die Schmerzen in allen Bereichen eingeschränkt und habe durch die komplexe ganzheitliche Problematik Schwierigkeiten, alleine eine schmerzlösende und funktionserhaltende Therapie durchzuführen. Während den Monaten, als sie regelmässig einmal pro Woche in die Therapie gekommen sei, habe sich die Partizipation und Aktivität im Alltag signifikant verbessert (S.

1 f.). 4.5

Mit Überweisungsschreiben vom 2 1. März 2019 (Urk. 6/51/24-25) bat Dr. A.___

die Rheumatologin Dr. Z.___ darum, die Beschwerdeführerin aufzubieten und einen fachärztlichen Bericht über den Verlauf und die weitere Prognose zu erstellen (Antrag wegen einer Verschlechterung bei der IV-Stelle eingeleitet). 4.6

RAD-Arzt Dr. C.___

konnte mit Stellungnahme vom 2 6. April 2019 keine Änderung des Gesundheitszustandes fest stellen (vgl. Urk. 6/52 S. 2). 4.7

Dr. med. F.___, Facharzt für Kardiologie, berichtete mit Schreiben vom 2. Mai 2019 (Urk. 6/51/26-27) über die kardiologische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Es zeige sich ein Normalbefund des Herzens ohne Nachweis von Vitien oder Zeichen einer Rechtsherzbelastung. Somit ergebe sich keine spe zifische therapeutische Indikation (S. 1 f.). 5. 5.1

Mit den seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eing ereichten ärztlichen Berichten vermag die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes glaubhaft darzutun.

So werden weder neue erhebliche Befunde noch bisher unberücksichtigte relevante Diagnosen aufgeführt.

Das Arztzeugnis von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) erweist sich überdies als nicht substantiiert, lässt sich diesem weder eine Befunderhebung noch eine Ein schätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit entnehmen. Einzig eine Auflistung aller bekannten Diagnosen vermag keine erhebliche Veränderung des Gesund heitszustandes glaubhaft darzutun.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) waren etwa auch die Malabsorption sowie die Histamin- und Laktoseintoleranz bereits bekannt (vgl. Urk. 6/14 S. 2 f.; Urk. 6/22/1-5). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf eine regelmässige Medikamentenein nahme angewiesen ist, vermag ebenfalls nichts Gegenteiliges zu belegen. Auch aus dem Überweisungsschreiben vo n Dr. A.___ an Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.5) lässt sich keine implizite Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes herleiten.

In dem durch die behandelnde Physiotherapeutin E.___

erstellten Bericht (vorstehend E. 4.4) lassen sich sodann ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes e rken nen, zumal es sich bei ihr auch nicht um eine Ärztin handelt . So wies diese haupt sächlich auf muskuläre Probleme hin und gab an, dass die Beschwerdeführerin durch die Schmerzen zwar in allen Bereichen eingeschränkt sei, sich die Partizi pation und Aktivität im Alltag bei regelmässiger Therapie jedoch signifikant ver bessert habe.

Die kardiologischen Untersuchungen durch die Ärzte des D.___ (vorstehend E. 4.3) sowie durch Dr. F.___ (vorstehend E. 4.7) ergaben schliesslich

weitestgehend unauffällige Befunde, weshalb auch eine spezifische therapeuti sche Indikation als nicht notwendig erachtet wurde. Zuletzt

stellt d er geltend gemachte Umstand, wonach bisher keine alle rechtsrelevanten Fragen umfas sende Begutachtung – insbesondere im Hinblick auf allfällige Komorbidi täten sowie die Standardindikatoren – erfolgt sei (vgl. Urk. 1 S. 5), für sich allein keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise Revis ionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5) . 5.2

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf daher auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhaltes (vorstehend E. 1.4).

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG /IVG Kommentar, 2018, Mosi mann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Ren tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht all seitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

E. 1.4 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu mache n hat, spielt der Untersuchungsgrund satz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. M it hin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der ver sicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Andro hung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erken nen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit b egründenden – Arztberichten kon krete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nich tein tretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfor dernissen betreffend Fristanse tzung und Androhung der Säumnis folgen genüg t, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 2 5. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein externes Gutachten einhole und hernach nochmals über die Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2020 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 1. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die bei der letztmaligen Abweisung des Leistungsbegehrens vo rhandenen Einschränkungen nicht versichert gewesen seien. Gestützt auf die zugestellten Unterlagen habe keine Änderung des Gesund heitszustandes festgestellt werden können . Die neu aufgeführten Diagnosen hät ten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Bezüglich der bisherigen Beschwerden ergebe sich keine Verschlechterung. Weitere medizinische Abklä rungen seien nicht angezeigt (Urk. 2 S. 1; Urk.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, eine alle rechtsrelevanten Fragen umfassende Begutachtung, insbesondere auch die Frage der Komorbidität der nachgewiesenen Beschwerden beinhaltend, sei nicht einge ho lt worden. Die Wechselwirkung s e i nie thematisiert worden. Aktuell liege ein Bericht der Y.___ vor, wonach sie im Alltag in allen Belangen aufgrund ihrer Schmerzen stark eingeschränkt sei. Zusätzlich sei sie zur kardiologischen Unter suchung überwiesen worden, da ihre Hausärztin implizit von einer Verschlechte rung des Gesundheitszustandes ausgehe. Auch seien neue Diagnosen hinzuge kommen. Schliesslich sei bisher keine Indikatorenprüfung erfolgt, obwohl eine solche angezeigt wäre . Es bestünden genügend Anhaltspunkte, welche insgesamt eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen vermöchten (Urk. 1 S. 5 f f .).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materi ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3.

E. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Bei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Leistungsanspruch verneint wurde (vgl. Verfügung vom 1 8. Mai 2016, Urk. 6/36), stellte sich die massgebende medizinische Aktenlage wie folgt dar:

E. 3.2 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte mit Bericht vom 1. August 2015 (Urk. 6/15/1-3) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei: - vor allem myotendinotischen Befunden - normalen Bandscheibenhöhen, keine r S pinalstenose sowie keine r Neuro kompression (Magnetresonanztomographie, MRI, der Lendenwir belsäule, LWS, Juli 2015) - ohne Hinweise für entzündliche Läsionen, insbesondere keine Sakroi li i tis (MRI der ganze n Wirbelsäule, Februar 2014) - Knieschmerzen rechts na ch traumatischem Ereignis 2006 (MRI des rechten Knie s Oktober 2009 mit unauffälligem Befund) - kongeni t ale Nachtblindheit mit unauffälliger Darstellung des Neuro craniums (MRI des Neurocranium s, Oktober 2012) - Vitamin D-Mangel, substituiert

Es fänden sich weder bildgebend noch laborchemisch oder klinisch Hinweise für eine chronisch entzündliche Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis. Es bestünden vor allem muskuläre Befunde sowie Myotendinosen und eine musku läre Dysbalance, welche im Rahmen einer mechanischen Ätiologie zu interpretie ren seien (S. 2).

E. 3.3 Mit Bericht vom 1 1. Oktober 2015 (Urk. 6/22/1-5) führte Dr. med. A.___, praktische Ärztin, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisches LWS- Syndrom - chronisches Syndrom der Brust- und Halswirbelsäule (BWS und HWS) - Attention des Iliosakralgelenks (ISG) - Gonalgie - r ezidivierende Blockierungen - Skoliose der Wirbelsäule (WS) - k ongenitale Nachtblindheit - Spannungskopfschmerzen - Migräne mit visueller Aura - Lagerungsschwindel - b ronchiale Hyperreagibilität, Differentialdiagnose (DD) : Asthma bronchi ale - c hronischer Eisenmangel - Laktose- Histaminintoleranz

Sodann nannte sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Contusio capitis und Unterarm rechts, März 2013 - Status nach Kniekontusion, Juli 2008 - Vitamin D-Mangel - Status nach Nephrolithiasis, anamnestisch - Glaukom, anamnestisch - Mitralklappenprolaps - Medikamentenunverträglichkeit

Die Beschwerdeführerin s ei von anderen Fachärzten krankgeschrieben worden . Zur Arbeitsfähigkeit sei keine genaue Angabe möglich (S. 2 Ziff. 1.6). Die Prognose sei gut (S. 2 Ziff. 1.4). Die bisherige sowie eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne ständige psychische Belastung und ohne Nacht arbeit sei en

der Beschwerdeführerin noch zu 60 bis 70 % zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7).

E. 3.4 In dem am 2 9. Oktober 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 6/23/1-5) äusserte Dr. med. B.___, Facharzt für Ophthalmologie, den Verdacht auf eine kongenitale stationäre Nachtblindheit mit normalem Fun dus, unspezifischen Ausfällen im Gesichtsfeld, Myopie sowie Astigmatismus (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei stabil und altersentsprechend (S. 2 Ziff. 1.4). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7, S. 5).

E. 3.5 Dr. Z.___ bestätigte m it Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 6/33) die bisher von ihr genannten Diagnosen (S. 1 f. Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit habe sie nicht attestiert (S. 3 Ziff. 1.6). Bei der Beschwerdeführerin bestünden a ufgrund der gesundheitlichen Störungen Einschränkungen beim Heben schwerer Lasten von mehr als 5 bis 10 kg sowie bei repetitiven Arbeiten über Kopf und ungüns tigen Haltungen kniend, kauernd und gebückt sowie bei repetitiven Rumpfrota tionen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Müdig keitserscheinung und den muskulären Dysbalancen sowie der Insuffizienz sei derzeit nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten bis mittel schweren Tätigkeit gegeben. Dabei vermieden werden müssten Heben schwerer Lasten von mehr als 5 bis 10 kg sowie ungünstige Haltungen kniend, kauernd und gebückt sowie Vornüberneigungen und ungünstige Rumpfrotationen (S. 3 f. Ziff. 1.7).

E. 3.6 Mit Stellungnahme vom 5. März 2016 konnte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), keine Diagnose mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit erkennen. In der bisherigen Tätigkeit bestünden Sehschwierigkeiten nachts . Ansonsten würden lediglich unspezifische Befunde aufgrund anamnestischer Angaben beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, falls Arbeiten im Dunkeln zu tätigen sei e n. In einer angepassten Tätigkeit ohne Arbeitswege und ohne Arbeiten im Dunkeln bestehe durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/34 S. 4 f.). 4. 4.1

Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2 8. Oktober 2019 (Urk. 2) die folgende n medizini sche n Berichte vor: 4.2

Dr. A.___

führte mit Arztzeugnis vom 2. Mai 2017 (Urk. 6/42/4 = Urk. 6/51/47) folgende Diagnosen auf : - Malabsorptionssyndrom, instabiles Darmmilieu - schwere Laktose- Histaminintoleranz - multiple Allergien - bronchiale Hyperreagibilität - Medikamentenunverträglichkeit - chronisches rezidivierendes WS-Syndrom mit rezidivierenden ISG-Blockierungen bei WS-Skoliose - chronische Arthralgie, Gonalgie - gemischte Zephalgie, Spannungskopfschmerzen und Migräne mit visuel ler Aura - Lag erungsschwindel - chronischer Eisen- und Vitamin D-Mangel - kongenitale Nachtblindheit - Glaukom, anamnestisch - Mitralklappenprolaps - Status nach Contusio capitis und Unterarm-Kontusion rechts, März 2013 - Status nach Kniekontusion, Juli 2008 - Status nach Nephrolithiasis vor Jahren, anamnestisch - Graviditas

Aufgrund des Krankheitsbildes sei eine rege l mässige Medikamenteneinnahme medizinisch begründet und notwendig. 4.3

Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals D.___, Kardiolo gie/Echokardiographie, bezüglich der am 1 1. September 2017 erfolgten Untersu chung ist zu entnehmen, dass sich ein normal grosser, nicht hypertropher linker Ventrikel mit normaler Auswurffraktion ohne regionale Wandbewegungsstörun gen und mit normalem Füllungsmuster gezeigt habe. Die Mitralklappe sei morphologisch unauffällig mit minimer Insuffizienz. Es zeige sich eine trikuspide Aortenklappe mit minimster zentraler Insuffizienz. Der linke Vorhof sei normal gross und die rechts s eitigen Herzhöhlen seien unauffällig. Es lägen keine indi rekten Hinweise für eine pulmonale Drucksteigerung vor (vgl. Urk. 6/42/15 = Urk. 6/51/43). 4.4

Mit Bericht vom 2 0. Februar 2019 (Urk. 6/47 = Urk. 6/51/45-46) diagnostizierte Physiotherapeutin E.___, Y.___, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Hyperlaxität sowie myofaszialen Schmerzen im Bereich des Becken s und Gesäss. Als Nebendiagnosen erwähnte sie eine Histamin intoleranz sowie ein Malabsorptionssyndrom. Im Befund würden sich muskuläre Problem e erkennen lassen. Die Gelenke seien durch die Hyperlaxität instabil, was zusätzlich durch die verminderte Muskelkraft verschlechtert werde. Die Beschwerdeführerin sei durch die Schmerzen in allen Bereichen eingeschränkt und habe durch die komplexe ganzheitliche Problematik Schwierigkeiten, alleine eine schmerzlösende und funktionserhaltende Therapie durchzuführen. Während den Monaten, als sie regelmässig einmal pro Woche in die Therapie gekommen sei, habe sich die Partizipation und Aktivität im Alltag signifikant verbessert (S.

1 f.). 4.5

Mit Überweisungsschreiben vom 2 1. März 2019 (Urk. 6/51/24-25) bat Dr. A.___

die Rheumatologin Dr. Z.___ darum, die Beschwerdeführerin aufzubieten und einen fachärztlichen Bericht über den Verlauf und die weitere Prognose zu erstellen (Antrag wegen einer Verschlechterung bei der IV-Stelle eingeleitet). 4.6

RAD-Arzt Dr. C.___

konnte mit Stellungnahme vom 2 6. April 2019 keine Änderung des Gesundheitszustandes fest stellen (vgl. Urk. 6/52 S. 2). 4.7

Dr. med. F.___, Facharzt für Kardiologie, berichtete mit Schreiben vom 2. Mai 2019 (Urk. 6/51/26-27) über die kardiologische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Es zeige sich ein Normalbefund des Herzens ohne Nachweis von Vitien oder Zeichen einer Rechtsherzbelastung. Somit ergebe sich keine spe zifische therapeutische Indikation (S. 1 f.).

E. 5 S. 2).

E. 5.1 Mit den seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eing ereichten ärztlichen Berichten vermag die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes glaubhaft darzutun.

So werden weder neue erhebliche Befunde noch bisher unberücksichtigte relevante Diagnosen aufgeführt.

Das Arztzeugnis von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) erweist sich überdies als nicht substantiiert, lässt sich diesem weder eine Befunderhebung noch eine Ein schätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit entnehmen. Einzig eine Auflistung aller bekannten Diagnosen vermag keine erhebliche Veränderung des Gesund heitszustandes glaubhaft darzutun.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) waren etwa auch die Malabsorption sowie die Histamin- und Laktoseintoleranz bereits bekannt (vgl. Urk. 6/14 S. 2 f.; Urk. 6/22/1-5). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf eine regelmässige Medikamentenein nahme angewiesen ist, vermag ebenfalls nichts Gegenteiliges zu belegen. Auch aus dem Überweisungsschreiben vo n Dr. A.___ an Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.5) lässt sich keine implizite Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes herleiten.

In dem durch die behandelnde Physiotherapeutin E.___

erstellten Bericht (vorstehend E. 4.4) lassen sich sodann ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes e rken nen, zumal es sich bei ihr auch nicht um eine Ärztin handelt . So wies diese haupt sächlich auf muskuläre Probleme hin und gab an, dass die Beschwerdeführerin durch die Schmerzen zwar in allen Bereichen eingeschränkt sei, sich die Partizi pation und Aktivität im Alltag bei regelmässiger Therapie jedoch signifikant ver bessert habe.

Die kardiologischen Untersuchungen durch die Ärzte des D.___ (vorstehend E. 4.3) sowie durch Dr. F.___ (vorstehend E. 4.7) ergaben schliesslich

weitestgehend unauffällige Befunde, weshalb auch eine spezifische therapeuti sche Indikation als nicht notwendig erachtet wurde. Zuletzt

stellt d er geltend gemachte Umstand, wonach bisher keine alle rechtsrelevanten Fragen umfas sende Begutachtung – insbesondere im Hinblick auf allfällige Komorbidi täten sowie die Standardindikatoren – erfolgt sei (vgl. Urk. 1 S. 5), für sich allein keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise Revis ionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5) .

E. 5.2 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf daher auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhaltes (vorstehend E. 1.4).

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.

E. 6 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00858

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 2 1. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1987, Mutter einer 2017 geborenen Tochter, Fachangestellte Gesundheit, meldete sich erstmals am 2 7. Juli 2015 zur Früher fassung (Urk. 6/8-10) und am 1 9. September 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und ver neinte daraufhin mit Verfügung vom 1 8. Mai 2016 (Urk. 6/36) einen Leistungs anspruch der Versicherten. 1.2

Am 2 0. Januar 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/44). Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 (Urk. 6/46) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens am 1 1. März 2019 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Daraufhin reichte die Versi cherte mehrere Berichte (Urk. 6/47; Urk. 6/51) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/53-54; Urk. 6/58) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 6/63 = Urk.

2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein. 2.

Die Versicherte erhob am 2 5. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein externes Gutachten einhole und hernach nochmals über die Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2020 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 1. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG /IVG Kommentar, 2018, Mosi mann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Ren tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht all seitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.4

Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu mache n hat, spielt der Untersuchungsgrund satz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. M it hin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der ver sicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Andro hung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erken nen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit b egründenden – Arztberichten kon krete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nich tein tretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfor dernissen betreffend Fristanse tzung und Androhung der Säumnis folgen genüg t, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die bei der letztmaligen Abweisung des Leistungsbegehrens vo rhandenen Einschränkungen nicht versichert gewesen seien. Gestützt auf die zugestellten Unterlagen habe keine Änderung des Gesund heitszustandes festgestellt werden können . Die neu aufgeführten Diagnosen hät ten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Bezüglich der bisherigen Beschwerden ergebe sich keine Verschlechterung. Weitere medizinische Abklä rungen seien nicht angezeigt (Urk. 2 S. 1; Urk. 5 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, eine alle rechtsrelevanten Fragen umfassende Begutachtung, insbesondere auch die Frage der Komorbidität der nachgewiesenen Beschwerden beinhaltend, sei nicht einge ho lt worden. Die Wechselwirkung s e i nie thematisiert worden. Aktuell liege ein Bericht der Y.___ vor, wonach sie im Alltag in allen Belangen aufgrund ihrer Schmerzen stark eingeschränkt sei. Zusätzlich sei sie zur kardiologischen Unter suchung überwiesen worden, da ihre Hausärztin implizit von einer Verschlechte rung des Gesundheitszustandes ausgehe. Auch seien neue Diagnosen hinzuge kommen. Schliesslich sei bisher keine Indikatorenprüfung erfolgt, obwohl eine solche angezeigt wäre . Es bestünden genügend Anhaltspunkte, welche insgesamt eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen vermöchten (Urk. 1 S. 5 f f .). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materi ellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1

Bei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Leistungsanspruch verneint wurde (vgl. Verfügung vom 1 8. Mai 2016, Urk. 6/36), stellte sich die massgebende medizinische Aktenlage wie folgt dar: 3.2

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte mit Bericht vom 1. August 2015 (Urk. 6/15/1-3) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei: - vor allem myotendinotischen Befunden - normalen Bandscheibenhöhen, keine r S pinalstenose sowie keine r Neuro kompression (Magnetresonanztomographie, MRI, der Lendenwir belsäule, LWS, Juli 2015) - ohne Hinweise für entzündliche Läsionen, insbesondere keine Sakroi li i tis (MRI der ganze n Wirbelsäule, Februar 2014) - Knieschmerzen rechts na ch traumatischem Ereignis 2006 (MRI des rechten Knie s Oktober 2009 mit unauffälligem Befund) - kongeni t ale Nachtblindheit mit unauffälliger Darstellung des Neuro craniums (MRI des Neurocranium s, Oktober 2012) - Vitamin D-Mangel, substituiert

Es fänden sich weder bildgebend noch laborchemisch oder klinisch Hinweise für eine chronisch entzündliche Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis. Es bestünden vor allem muskuläre Befunde sowie Myotendinosen und eine musku läre Dysbalance, welche im Rahmen einer mechanischen Ätiologie zu interpretie ren seien (S. 2). 3.3

Mit Bericht vom 1 1. Oktober 2015 (Urk. 6/22/1-5) führte Dr. med. A.___, praktische Ärztin, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisches LWS- Syndrom - chronisches Syndrom der Brust- und Halswirbelsäule (BWS und HWS) - Attention des Iliosakralgelenks (ISG) - Gonalgie - r ezidivierende Blockierungen - Skoliose der Wirbelsäule (WS) - k ongenitale Nachtblindheit - Spannungskopfschmerzen - Migräne mit visueller Aura - Lagerungsschwindel - b ronchiale Hyperreagibilität, Differentialdiagnose (DD) : Asthma bronchi ale - c hronischer Eisenmangel - Laktose- Histaminintoleranz

Sodann nannte sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Contusio capitis und Unterarm rechts, März 2013 - Status nach Kniekontusion, Juli 2008 - Vitamin D-Mangel - Status nach Nephrolithiasis, anamnestisch - Glaukom, anamnestisch - Mitralklappenprolaps - Medikamentenunverträglichkeit

Die Beschwerdeführerin s ei von anderen Fachärzten krankgeschrieben worden . Zur Arbeitsfähigkeit sei keine genaue Angabe möglich (S. 2 Ziff. 1.6). Die Prognose sei gut (S. 2 Ziff. 1.4). Die bisherige sowie eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne ständige psychische Belastung und ohne Nacht arbeit sei en

der Beschwerdeführerin noch zu 60 bis 70 % zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7). 3.4

In dem am 2 9. Oktober 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 6/23/1-5) äusserte Dr. med. B.___, Facharzt für Ophthalmologie, den Verdacht auf eine kongenitale stationäre Nachtblindheit mit normalem Fun dus, unspezifischen Ausfällen im Gesichtsfeld, Myopie sowie Astigmatismus (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei stabil und altersentsprechend (S. 2 Ziff. 1.4). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7, S. 5). 3.5

Dr. Z.___ bestätigte m it Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 6/33) die bisher von ihr genannten Diagnosen (S. 1 f. Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit habe sie nicht attestiert (S. 3 Ziff. 1.6). Bei der Beschwerdeführerin bestünden a ufgrund der gesundheitlichen Störungen Einschränkungen beim Heben schwerer Lasten von mehr als 5 bis 10 kg sowie bei repetitiven Arbeiten über Kopf und ungüns tigen Haltungen kniend, kauernd und gebückt sowie bei repetitiven Rumpfrota tionen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Müdig keitserscheinung und den muskulären Dysbalancen sowie der Insuffizienz sei derzeit nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten bis mittel schweren Tätigkeit gegeben. Dabei vermieden werden müssten Heben schwerer Lasten von mehr als 5 bis 10 kg sowie ungünstige Haltungen kniend, kauernd und gebückt sowie Vornüberneigungen und ungünstige Rumpfrotationen (S. 3 f. Ziff. 1.7). 3.6

Mit Stellungnahme vom 5. März 2016 konnte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), keine Diagnose mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit erkennen. In der bisherigen Tätigkeit bestünden Sehschwierigkeiten nachts . Ansonsten würden lediglich unspezifische Befunde aufgrund anamnestischer Angaben beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, falls Arbeiten im Dunkeln zu tätigen sei e n. In einer angepassten Tätigkeit ohne Arbeitswege und ohne Arbeiten im Dunkeln bestehe durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/34 S. 4 f.). 4. 4.1

Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2 8. Oktober 2019 (Urk. 2) die folgende n medizini sche n Berichte vor: 4.2

Dr. A.___

führte mit Arztzeugnis vom 2. Mai 2017 (Urk. 6/42/4 = Urk. 6/51/47) folgende Diagnosen auf : - Malabsorptionssyndrom, instabiles Darmmilieu - schwere Laktose- Histaminintoleranz - multiple Allergien - bronchiale Hyperreagibilität - Medikamentenunverträglichkeit - chronisches rezidivierendes WS-Syndrom mit rezidivierenden ISG-Blockierungen bei WS-Skoliose - chronische Arthralgie, Gonalgie - gemischte Zephalgie, Spannungskopfschmerzen und Migräne mit visuel ler Aura - Lag erungsschwindel - chronischer Eisen- und Vitamin D-Mangel - kongenitale Nachtblindheit - Glaukom, anamnestisch - Mitralklappenprolaps - Status nach Contusio capitis und Unterarm-Kontusion rechts, März 2013 - Status nach Kniekontusion, Juli 2008 - Status nach Nephrolithiasis vor Jahren, anamnestisch - Graviditas

Aufgrund des Krankheitsbildes sei eine rege l mässige Medikamenteneinnahme medizinisch begründet und notwendig. 4.3

Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals D.___, Kardiolo gie/Echokardiographie, bezüglich der am 1 1. September 2017 erfolgten Untersu chung ist zu entnehmen, dass sich ein normal grosser, nicht hypertropher linker Ventrikel mit normaler Auswurffraktion ohne regionale Wandbewegungsstörun gen und mit normalem Füllungsmuster gezeigt habe. Die Mitralklappe sei morphologisch unauffällig mit minimer Insuffizienz. Es zeige sich eine trikuspide Aortenklappe mit minimster zentraler Insuffizienz. Der linke Vorhof sei normal gross und die rechts s eitigen Herzhöhlen seien unauffällig. Es lägen keine indi rekten Hinweise für eine pulmonale Drucksteigerung vor (vgl. Urk. 6/42/15 = Urk. 6/51/43). 4.4

Mit Bericht vom 2 0. Februar 2019 (Urk. 6/47 = Urk. 6/51/45-46) diagnostizierte Physiotherapeutin E.___, Y.___, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Hyperlaxität sowie myofaszialen Schmerzen im Bereich des Becken s und Gesäss. Als Nebendiagnosen erwähnte sie eine Histamin intoleranz sowie ein Malabsorptionssyndrom. Im Befund würden sich muskuläre Problem e erkennen lassen. Die Gelenke seien durch die Hyperlaxität instabil, was zusätzlich durch die verminderte Muskelkraft verschlechtert werde. Die Beschwerdeführerin sei durch die Schmerzen in allen Bereichen eingeschränkt und habe durch die komplexe ganzheitliche Problematik Schwierigkeiten, alleine eine schmerzlösende und funktionserhaltende Therapie durchzuführen. Während den Monaten, als sie regelmässig einmal pro Woche in die Therapie gekommen sei, habe sich die Partizipation und Aktivität im Alltag signifikant verbessert (S.

1 f.). 4.5

Mit Überweisungsschreiben vom 2 1. März 2019 (Urk. 6/51/24-25) bat Dr. A.___

die Rheumatologin Dr. Z.___ darum, die Beschwerdeführerin aufzubieten und einen fachärztlichen Bericht über den Verlauf und die weitere Prognose zu erstellen (Antrag wegen einer Verschlechterung bei der IV-Stelle eingeleitet). 4.6

RAD-Arzt Dr. C.___

konnte mit Stellungnahme vom 2 6. April 2019 keine Änderung des Gesundheitszustandes fest stellen (vgl. Urk. 6/52 S. 2). 4.7

Dr. med. F.___, Facharzt für Kardiologie, berichtete mit Schreiben vom 2. Mai 2019 (Urk. 6/51/26-27) über die kardiologische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Es zeige sich ein Normalbefund des Herzens ohne Nachweis von Vitien oder Zeichen einer Rechtsherzbelastung. Somit ergebe sich keine spe zifische therapeutische Indikation (S. 1 f.). 5. 5.1

Mit den seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eing ereichten ärztlichen Berichten vermag die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes glaubhaft darzutun.

So werden weder neue erhebliche Befunde noch bisher unberücksichtigte relevante Diagnosen aufgeführt.

Das Arztzeugnis von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) erweist sich überdies als nicht substantiiert, lässt sich diesem weder eine Befunderhebung noch eine Ein schätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit entnehmen. Einzig eine Auflistung aller bekannten Diagnosen vermag keine erhebliche Veränderung des Gesund heitszustandes glaubhaft darzutun.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) waren etwa auch die Malabsorption sowie die Histamin- und Laktoseintoleranz bereits bekannt (vgl. Urk. 6/14 S. 2 f.; Urk. 6/22/1-5). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf eine regelmässige Medikamentenein nahme angewiesen ist, vermag ebenfalls nichts Gegenteiliges zu belegen. Auch aus dem Überweisungsschreiben vo n Dr. A.___ an Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.5) lässt sich keine implizite Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes herleiten.

In dem durch die behandelnde Physiotherapeutin E.___

erstellten Bericht (vorstehend E. 4.4) lassen sich sodann ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes e rken nen, zumal es sich bei ihr auch nicht um eine Ärztin handelt . So wies diese haupt sächlich auf muskuläre Probleme hin und gab an, dass die Beschwerdeführerin durch die Schmerzen zwar in allen Bereichen eingeschränkt sei, sich die Partizi pation und Aktivität im Alltag bei regelmässiger Therapie jedoch signifikant ver bessert habe.

Die kardiologischen Untersuchungen durch die Ärzte des D.___ (vorstehend E. 4.3) sowie durch Dr. F.___ (vorstehend E. 4.7) ergaben schliesslich

weitestgehend unauffällige Befunde, weshalb auch eine spezifische therapeuti sche Indikation als nicht notwendig erachtet wurde. Zuletzt

stellt d er geltend gemachte Umstand, wonach bisher keine alle rechtsrelevanten Fragen umfas sende Begutachtung – insbesondere im Hinblick auf allfällige Komorbidi täten sowie die Standardindikatoren – erfolgt sei (vgl. Urk. 1 S. 5), für sich allein keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise Revis ionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5) . 5.2

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf daher auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhaltes (vorstehend E. 1.4).

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans