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IV.2019.00856

Behauptete vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit (und damit Anspruch auf befristete ganze Rente) durch ärztliche Beurteilungen nicht ausgewiesen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-08-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1963,

war seit 2001 als Betriebsmitarbeiter tätig (Urk. 7/2 0

Ziff. 2.1-2), als er sich am 1 1. Februar 2016 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 7/3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste unter anderem eine Arbeits platzabklärung, über die am 2 9. September 2016 berichtet wurde (Urk. 7/24). Am 2 8. Juni 2017 teilte sie dem Versicherten mit, berufliche Eingliederungsmass nah men seien nicht möglich, da er aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teil nehmen könne (Urk. 7/55). Ferner holte sie ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 1 8. September 2018 erstattet wurde (Urk. 7/91).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/94, Urk. 7/96, Urk. 7/102, Urk. 7/116) verneinte sie mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 einen Renten an spruch (Urk. 7/118 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 7. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm von August 2016 bis Juli 2019 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2020 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten sei die Arbeitsfähigkeit weder aus ortho pädischer noch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt (S. 1). Die im Ver wal tungsverfahren eingereichten Arztberichte seien vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gewürdigt worden und führten zu keiner anderen Beurteilung (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer führte demgegenüber au s (Urk. 1), strittig sei lediglich der Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Seit der letzten stationären Behandlung gehe es ihm in psychischer Hinsicht kontinuierlich besser, weshalb er im Mai 2019 mit den psychiatrischen Behandlungen aufgehört habe. Die Symptomatik der Frozen

Shoulder habe sich verbessert, weshalb er seit Oktober 2019 in be schränktem Rahmen einer leichten Arbeitstätigkeit auf Abruf nachgehe (S. 7 Ziff. 28).

A us näher dargelegten Gründen könne auf das ein geholte Gutachten nicht ab gestellt werden (S. 8 f. Ziff. 31 ff.). Vielmehr bestünden hinreichende Anhalts punkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und einer Frozen

Shoulder / eines complex regional pain

syndrome (CRPS). Der Anspruch auf eine ganze Rente von August 2016 bis Juli 2019 sei

ausgewiesen (S. 22 f. Ziff. 66). 2.3

Strittig und zu prüfen sind mithin die Arbeitsfähigkeit und ein allfälliger Ren tenanspruch von August 2016 bis Juli 2019. 3.

Im Arbeitgeberbericht vom 2 3. Mai 2016 (Urk. 7/20) wurde zur angestammten Tätigkeit ausgeführt, sie erfordere oft das Heben von und Hantieren mit Teilen bis 1 kg und manchmal bis 5 kg (S. 3 oben). Sie erfordere oft ein Sitzen oder Gehe n und manchmal Stehen, oft Heben oder Tragen bis 10 kg, manchmal 10-25 kg und selten über 25 kg (S. 3 Mitte).

Im Bericht vom 2 9. September 2016 über die ergonomische Arbeitsabklärung (Urk. 7/24) wurde ausgeführt, die Arbeitsaufgaben umfassten zu 50 % das Bedie nen von Maschinen (Teile bis maximal 1.5 kg ein- und ausspannen, Unterhalts arbeiten) und zu 50 % Nachbearbeitungsaufgaben (Bohren, Fräsen, Sägen). Das Hantieren von schweren Gewichten (10-20 kg) komme selten vor (S.

3 Mitte). Die Arbeit erfordere sowohl an der Maschine wie auch bei Nachbearbeitungsaufgaben häufiges beidhändiges Arbeiten auf oder gar über Schulterhöhe, teilweise repe titiv (S. 5 Ziff. 6). Der Arbeitgeber habe dem Beschwerdeführer einen «Elefan tenfuss» (Tritt) organisiert, der es erlaube, an der Maschine beim Ein- und Aus spannen der Teile höher zu stehen, um weniger auf Schulterhöhe arbeiten zu müssen. Der Beschwerdeführer benutze diesen Tritt nicht, weil es gemäss seinen Angaben für ihn belastender sei (S. 5 f. Ziff. 7.1). 4. 4. 1

Am 2 1. August 2015 wurde in der Universitätsklinik Y.___ eine Arthroskopie und subakromiale

Bursektomie der linken Schulter vorgenommen (Urk. 7/5 /17 18 = Urk. 7/40/64-65).

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 6. Oktober 2015 (Urk. 7/5/15-16 = Urk. 7/40/62-63 = Urk. 7 /68/5 6) aus, postoperativ sei es zu Komplikationen gekommen (S. 1 Mitte). Er nannte als Diagnose eine Frozen

shoulder

(Sudek) und führte aus, zur Arbeitsfähigkeit seien keine differenzierten Angaben möglich (S. 2 oben).

Med. pract . A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die den Beschwerdeführer seit dem 2 7. Oktober 2015 behandelt (Urk. 7/35/1-3 Ziff. 3.1), führte mit Schreiben vom 1 7. Februar 2016 aus, der Beschwerdeführer sei auf grund seiner Schulterbeschwerden seit dem 2 1. August 2015 zu 100 % krank ge schrieben. Auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin schreibe sie ihn ab 9.

Febru ar 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/5/14 = Urk. 7/40/61). 4. 2

Am 6. und 7. April 2016 fand eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähig keit (EFL) statt, über die am 1 4. April 2016 berichtet wurde (Urk. 7/40/50-60). Sie ergab eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die berufliche Tätigkeit als Betriebsmit arbeiter und eine solche von 100 % für näher umschriebene leichte bis mittel schwere Tätigkeiten (S. 3 unten).

Am 2 4. August 2016 erfolgte laut Bericht vom 1 3. Dezember 2016 (Urk. 7/41/6

9) die letzte Kontrolle in der Universitätsklinik Y.___ (Ziff. 1.2 und S. 2 Mitte).

Dr. med. B.___, Schmerzambulatorium, Institut für Anästhesiologie, Uni ver sitätsspital C.___, nannte mit Bericht vom 2 0. September 2016 (Urk. 7/31/4-7) als Schmerzdiagnose eine Frozen

shoulder links und subacromiale Reizung sowie periscapuläre Schmerzen und nannte betreffend Ätiologie die folgenden Stichworte: multifaktoriell, vermutlich prädominant strukturell mit aus geprägten myofaszialen Komponenten im Rahmen der Schonhaltung und von Haltungsinsuffizienzen, Differentialdiagnose (DD) psychologisch (S. 1 Mitte). Aus chirurgischer Sicht liege keine Operationsindikation vor, inwiefern eine psycho soziale Überlagerung bestehe, sei unklar (S. 1 unten).

Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 1 2. Oktober 2016 (Urk. 7/33) die gleiche Diag nose und Ätiologie, und führte aus, wie im Erstbericht beschrieben seien ausge prägte muskuloskelettale Befunde mit vermutlich Überlagerung psychosozialer Faktoren festzustellen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Basisanalgesie wie auch eine psychotherapeutische Behandlung zu empfehlen. Wie mit der Hausärztin abgesprochen, werde die Behandlung abgeschlossen (S. 1). 4. 3

Med. pract . A.___ (vorstehend E. 4.

1) führte mit Bericht vom 1 0. Oktober 2016 (Urk .

7/35) aus, der Patient habe bis jetzt täglich zu 50 %, also 4 ½ Stunden, gearbeitet. Darunter habe sich die Situation verschlechtert, deshalb werde er jetzt (vorübergehend) zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Ziff. 4.2).

Mit Verlaufsbericht vom 8. November 2016 (Urk. 7/36/1-2) führte sie aus, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sollte bis zu einer eindeutigen Besserung der Schul tersymptomatik (Frozen

shoulder links und subacromiale Reizung sowie perisca puläre Schmerzen) beibehalten werden (Ziff. 4). Körperlich wenig belastende Tätigkeiten wie beispielsweise an einem PC oder Schreibtisch wären wahr schein lich in einem Pensum von 100 % möglich (Ziff. 6b). 4. 4

Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates, erstattete am 1. Dezember 2016 eine Kurzbeur teilung im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 7/40/3-11). Darin nannte sie folgende Diagnosen (S. 7 oben): - Status nach Arthroskopie der linken Schulter im August 2015 mit zwei weiteren, in den Akten nicht dokumentierten Operationen - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - insgesamt muskelkräftiger Habitus, beginnendes stammbetontes Überge wicht

Sie führte aus, bei den orthopädischen Beschwerden und Diagnosen ergebe sich Behandlungsbedarf, sie hätten jedoch keinen Einfluss auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Sitzen (S. 8 Ziff. 3). Aus orthopädischer Sicht ergebe sich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Einschränkungen ergäben sich ausschliesslich für Tätigkeiten über Kopf mit Heben über Kopf. Diese müssten jedoch am Arbeitsplatz nicht ausgeführt werden . Für durchschnittlich mittelschwere Tätigkeiten, die im Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet werden könnten, sei der Versicherte ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit voll einsetzbar (S. 8 f.

Ziff. 7). 4. 5

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1. Dezember 2016 eine Kurzbeurteilung im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 7/40/13-27). Darin nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2): - anhaltende depressive Reaktion / Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen und Arbeits un fähigkeit (ICD-10 F43.21) - somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne von chronischen Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren mit passivem Coping und selbstlimitierenden Schon- und Vermeidungsverhalten (ICD-1 0 F45.41) bei - chronischen Schulter-Nackenschmerzen bei Status nach Frozen

shoulder

Die Arbeitsfähigkeit des Exploranden sei durch die genannte Symptomatik einer schweren Depression aus rein psychiatrischer Sicht aktuell zu 100 % einge schränkt (S. 11). 4. 6

Dr. med. F.___, Leitender Arzt Sportmedizin, Klinik G.___, nannte mit Bericht vom 1 0. Januar 2017 (Urk. 7/45/4-6 = Urk. 7/68/7-9) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1): - Frozen

shoulder links und subacromiale Reizung sowie periscapuläre Schmerzen mit / bei - Status nach Schulterarthroskopie vom 2 1. August 2015 - Frozen

shoulder (Erstdiagnose 7. Oktober 2015) - somatischer Dysfunktion der schulterführenden Muskulatur links und zunehmend rechts - chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom

Er führte aus, es handle sich um ein sehr komplexes Schmerzsyndrom, und er habe eine diagnostisch-therapeutische Infiltration vorgenommen (S. 2 unten). 4. 7

Gemäss Kurzaustrittsbericht vom 1 4. Februar

2017 (Urk. 7/45/7-9 = Urk.

7/50 /16 18; vgl. Urk. 7/49/5-12 und Urk. 7/52) weilte der Beschwerdeführer vom 1 8. Januar bis 1 4. Februar 2017 in der Klinik H.___, und es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Frozen

shoulder - Lumbovertebralsyndrom L5/S1 - Asthma bronchiale - arterielle Hypertonie

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 8. Januar bis 2 4. Februar 2017 attestiert (S. 2 unten). 4. 8

Med. pract . A.___ (vorstehend E. 4.

1) führte mit Bericht vom 1 6. Februar 2017 (Urk. 7/45/12-13 = Urk. 7/50/19-20 = Urk. 7/68/3-4) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 0. Oktober 2016 zu 100 % krankgeschrieben. Dies sollte bis zu einer namhaften Besserung der Schultersymptomatik beibehalten werden. Da er mittlerweile auch den rechten Arm nur noch kurzanhaltend belasten könne, sei die Prognose äusserst ungünstig (Ziff. 7). 4. 9

Dr. E.___ (vorstehend E. 4.

5) erstattete am 7. März 2017 ein Verlaufsgutachten (Urk. 7/49/14-32 = Urk. 7/50/21-39). Darin nannte er weitgehend die gleichen Diagnosen wie im Dezember 2016 (S. 12 Ziff. 4.2) und führte aus, aufgrund der vorliegenden depressiven Symptomatik sei der Explorand zurzeit noch zu 100 % arbeitsunfähig, aus psychischen und körperlichen Gründen kombiniert .

Aus rein psychiatrischen Gründen wäre zumindest nach Anpassung der medikamentösen Behandlung eine Beschäftigung zu 50 % mit leichten, körperlich angepassten Tätigkeiten denkbar, auf dem primären Arbeitsmarkt praktisch aber wohl kaum durchführbar (S. 17 Ziff. 8.1). 4. 10

Im Bericht vom 2 8. März 2017 (Urk. 7/53 /4-10) über die seit 1 6. November 2016 im Psychiatriezentrum I.___

14-täglich stattfindende ambu lante Behandlung (Ziff. 1.2 und 1.5) wurde als psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) genannt (Ziff. 1.1), und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 6. November 2016 attestiert (Ziff. 1.6). 4. 11

Dr. D.___ (vorstehend E. 4.

4) erstattete am 1 2. April 2017 eine Verlaufsbeur teilung (Urk. 7/50/3-14). Darin nannte sie folgende Diagnosen (S. 9 oben): - ausgeprägte Fixierung auf körperliche Beschwerden und Schmerzen, die körperliche Aktivität unmöglich machen - Status nach drei Operationen 2015, jetzt

ausreichend gute Funktionen, seitengleiches Muskelrelief im Vergleich zur dominanten rechten Seite - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - stammbetontes Übergewicht von etwa 20 kg

Sie führte aus, die orthopädischen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 2). Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten nur bedingt objektiviert werden (S. 10 Ziff. 3). Die Prognose sei vom psychiatrischen Krankheitsbild abhängig (S. 11 oben). Aus rein orthopädischer Sicht könne di e zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % verrichtet werden. Einschränkungen ergä ben sich ausschliesslich für körperlich sehr schwere Tätigkeiten mit Kraftbe las tung des linken Armes auch über Kopf (S. 11 Ziff. 6). 4. 12

Dr. med. J.___, Oberarzt, Orthopädie Obere Extremitäten, Klinik G.___, nannte mit Bericht vom 2 0. Juli 2017 (Urk. 7/68/10-12 = Urk. 7/72) folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - diffuse Restbeschwerdesymptomatik Schulter links

Er führte aus, das komplexe Beschwerdebild im Bereich der linken oberen Extre mität beziehungsweise der linken Schulterregion erscheine auch seines Erachtens keinem chirurgischen Eingriff zugänglich. Ob und inwiefern der Patient beruflich arbeitsfähig wäre, lasse sich aktuell in der heutigen Sprechstunde nicht be stimmen (S. 2 unten). 4. 13

Laut Austrittsbericht vom 1 1. August 2017 (Urk. 7/64 = Urk. 7/68/13-14) weilte der Beschwerdeführer vom 2 1. Juli bis 1 0. August 2017 stationär in der Klinik K.___ und es wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen ge stellt (S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Laut Austrittsbericht vom 2 1. September 2017 (Urk. 7/65 = Urk. 7/68/15-18) weilte er vom 2 1. August bis 2 1. September 2017 ein zweites Mal stationär in der Klinik K.___ und es wurden die gleich en psychiatrischen Diagnosen gestellt (S. 1) .

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende September 2017 attestiert (S. 4 Mitte).

Mit Bericht vom 2 0. Oktober 2017 (Urk. 7/65/1-2 = Urk. 7/68/ 1-2) nannten die Ärzte des I.___ als psychiatrische Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; S. 1 Mitte). Es erfolge eine ambulante Behandlung zirka alle drei Wochen (S. 1 unten). Sie führten aus, sie schätzten die aktuelle Arbeitsfähigkeit bei 0 % ein (S. 2 Mitte). 4. 14

Dr. med. L.___, Oberärztin, I.___, nannte mit Bericht vom 6. Februar 2018 (Urk. 7/78/3-7) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit zirka 2013 (Ziff. 1.2). In der bisherigen Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, auf diese könne der Patient aber wahrscheinlich aufgrund seiner inneren Einstellung mit Krän kung und Verbitterung nicht zugreifen. Eine angepasste Tätigkeit sollte zu 80 % möglich sein (Ziff. 2.1). Aktuell sei die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit um 50 % vermindert (Ziff. 2.2). Der Rhythmus der seit dem 1 6. Oktober 2016 stattfindenden Behandlung sei zirka ein- bis zweimal pro Monat gewesen. Aktuell sei die Behandlung unterbrochen, da die Behandlungsmotivation des Patienten zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus Sicht der Therapeutin nicht aus reichend sei (Ziff. 3 .1). Zur Prognose führte sie aus, die Arbeitsunfähigkeit betrage bei ausgeprägter Selbstlimitierung und starkem Selbstunwirksamkeitserleben im Moment zirka 50 % in einer nicht leidensangepassten Tätigkeit, bei einer ange passten Tätigkeit sollte sie bei (beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit) bei 8 0

% liegen. Die Prognose sei unter anderem wahrscheinlich in einem krankheitser haltenden Umfeld mit sekundärem Krankheitsgewinn als schlecht zu beurteilen (Ziff. 3.3). 4. 1 5

Im Bericht vom 2 2. Juni 2018 über die Konsultation in der Schulter-Sprechstunde der Universitätsklinik Y.___ (Urk. 7/84 = Urk. 7/91/62-63) wurden die folgen den, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1): - Capsulitis

adhaesiva (frozen

shoulder) links - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - chronische depressive Störung - chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom - Lumbovertebralsyndrom bei segmentaler Funktionsstörung L5/S1 - Kontrastmittelallergie - allergische Rhinitis / Asthma - arterielle Hypertonie

Das MRI vom 2 2. Juni 2018 habe unter anderem eine mässiggradige AC-Gelenks arth rose mit Reizzustand, einen Status nach Bursektomie und keinen Nachweis von residuellen oder neuen Kalkdepots in der Rotatorenmanschette ergeben (S. 2 oben) .

Es zeige sich eine ausgeprägte chronische Schmerzstörung bei bildmorphologisch nicht kl arem Korrelat im MRI . Aufgrund der ausgeprägten und nur schwer behandelbaren Schmerzen seien für den Patienten keine schulterbelastenden Tätigkeiten möglich. Nach Ausschöpfung der Therapieoptionen und fehlender Sinnhaftigkeit für eine erneute Operation werde der Patient an das Zentrum für Komplementärmedizin am C.___ (vgl. nachstehend E. 6.4) zur weiteren Therapie zugewiesen (S. 2 Mitte). 5 . 5 .1

Am 1 8. September 2018 erstatteten Dr. med. M.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, med.

pract .

N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.

med. O.___, Facharzt für Neurologie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (Urk. 7/91). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 7/91/4-14, Urk. 7/91/37-42), die Angaben des Beschwerdeführer s (Urk. 7/91/14-19, Urk. 7/91/43-45) und die von ihnen am 4.

September 2018 (Urk. 7/91/1, Urk. 7 /91/35) erhobenen Befunde. 5.2

Im psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/91/1-34) wurde unter anderem ausgeführt, der AMDP-konform erhobene Befund sei bis auf eine diskret verminderte affek tive Modulation regelrecht. Die subjektiv beklagte Konzentrationsminderung sei während des Gesprächs nicht objektivierbar, sondern der Versicherte sei über die gesamte Explorationsdauer gut konzentriert und beantworte Fragen entsprechend folgerichtig (S. 23 unten). Insbesondere seien die Achsensymptome einer depres siven Störung (tiefe Traurigkeit, Antriebslosigkeit, Interessenverlust) nicht evident. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Schmerz verarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (S. 23 f.). Evident sei lediglich eine subsyndromale psychische Beeinträchtigung resultie rend aus subjektiv vom Versicherten erlebten Enttäuschungen und Kränkungen, auch vor dem Hintergrund des nicht erfüllten, subjektiv als rechtmässig emp fundenen Versorgungswunsches (S. 24 oben). Somit ergäben sich keine ausrei chenden Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

24).

Die früheren Beurteilungen betreffend wurde darauf hin gewiesen, dass in den ärztlichen Berichten im Oktober / November 2016 (vorstehend E. 4.3) keine psychiatrische Diagnose genannt und keine entsprechende Medikation erwähnt, beziehungsweise zwar eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen, aber abermals keine solche Medikation erwähnt worden sei (S. 24 unten). Dr. E.___ habe in seinem Gutachten (vorstehend E. 4.5) trotz des ihm bereits bekannten demonstrativen Verhaltens des Versicherten keine Konsistenzprüfung vorgenom men, und seine Begründung einer Schmerzverarbeitungsstörung allein anhand der Diskrepanz zwischen objektiven klinischen Befunden und subjektiv angege benen Beschwerden sei nicht plausibel (S.

25 unten). Im Austrittsbericht der Klinik H.___ (vorstehend E. 4.7) werde ein sozialer Rückzug genannt, was zu den ebenfalls geschilderten Aktivitäten des Versicherten diskrepant sei (S. 26 oben). Dr. E.___ habe in seinem Verlaufsgutachten (vorstehend E. 4.9) ausdr ücklich ausgeführt, es bestehe « auch dieses Mal ein Verdacht auf Aggravation und ver deutlichende Symptompräsentation » (S. 26 Mitte). Im Bericht des I.___ vom März 2017 (vorstehend E. 4.10) werde wiederum eine mittelgradige depressive Episode postuliert, ohne dass sich dies aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehen liesse (S. 26 f.). Auch aus dem Bericht vom August 2017 (vorstehend E. 4.13) werde eine namhafte depressive Beeinträchtigung nicht deutlich und eine rezidi vie rende depressive Störung könne mangels anamnestischer oder aktenkundiger früherer depressiver Episoden nicht nachvollzogen werden (S. 27 Mitte).

Bezüglich Konsistenz und Plausibilität wurde unter anderem ausgeführt, aktuell bleibe der Versicherte bei der Nachfrage nach allfälligen psychischen Beein träch tigungen auffallend oberflächlich und vage. Die Beeinträchtigungen wirkten vor ge tragen. Diskrepant zu früheren Angaben gebe der Versicherte kein Morgentief an, beklage keinen sozialen Rückzug, wobei er auch früher diesbezüglich wider sprüchlich gewesen sei. Bezüglich Nachfragen zur Medikation sei er zunächst unehrlich, ein Pausieren der Medikation räume er erst nach der Ankündigung der Medikamentenspiegelkontrollen ein. Im Widerspruch zur postulierten totalen Funktionsunfähigkeit der linken oberen Extremität gebe der Versicherte an, zu mindest zeitweise Auto fahren zu können, wofür man beka nn terweise ohne ent sprechende behindertengerechte Umbauten des Fahrzeuges zwei Arme benötig e .

Die subjektiv vorgetragenen Beeinträchtigungen seien summa summa ru m am ehesten einem vom Versicherten intendierten, als rechtmässig empfundenen Versorgungsbegehren zu

schulden. Er habe denn auch mehrfach betont, mehrere Jahrzehnte sehr engagiert erwerbstätig gewesen zu sein (S. 30 Ziff. 7.3) .

5.3

Im orthopädischen Gutachten (Urk. 7/91/35-60) wurde ausgeführt, eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nich t gestellt werden (S. 15 7 6.1), und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S.

15 Ziff. 6.2): - geringe Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes bei operativ behandelter Kalkschulter und passagerer Schultersteife links - Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, ohne bedeutsame Funktions einschränkungen

Zum Verlauf wurde ausgeführt, beim Versicherten sei im August 2015 eine soge nannte Kalkschulter mit reaktiver Entzündungsaktivität am linken Schultergelenk operativ behandelt worden (Kalkentfernung mit Eröffnung des Kalkdepots und Vernähen des kleinen Sehnendefektes). Ungünstigerweise habe sich im weiteren Verlauf eine sogenannte Frozen

shoulder

entwickelt, was auf einer individuellen, kausal kaum zu beeinflussenden überschiessenden Entzündungsreaktion der Schultergelenkkapsel beruhe. Die Belastbarkeit des linken Schultergelenkes sei dadurch für längere Zeit, im vorliegenden Fall fast bis zu einem Jahr, deutlich reduziert gewesen, bevor dann im weiteren Verlauf nach Besserung der objek tiven Befunde seitens der Klinik Y.___ nach einer Untersuchung im August 2016 wieder Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Sodann sei von weiteren ope ra tiven Massnahmen abgeraten worden, da diese in keiner Weise erfolgver spre chend seien und auch das morphologische Korrelat für eine eventuelle Änderung der Beschwerdesymptomatik nicht adressiert werden könne. In den letzten Arzt berichten werde angemerkt, dass im Grunde genommen das somatische Korrelat für die aktuelle Befund- und Beschwerdesymptomatik fehle. Angesichts des heutigen Befundes schliesse sich der Gutachter dieser Auffassung an. Letztendlich sei der Therapieverlauf mit der passageren Entwicklung einer Schultersteife deut lich verzögert gewesen, das subjektiv vorgetragene Schmerzbild sei allerdings nicht einer organpathologischen Entität zuzuordnen (S. 18 f. Ziff. 7.2).

Betreffend Konsistenz und Plausibilität wurde unter anderem ausgeführt, der Ver sicherte habe zunächst eine weitgehende Unbeweglichkeit und nicht Einsetzbar keit des linken Armes

demonstriert. Im weiteren Verlauf habe sich nach Ablen kung durch den Gutachter diese Bewegungsunfähigke it zusehends gebessert. Es sei eine erhebliche Variabilität der Schulterbewegungen demonstriert worden, maximal sei en aktiv ein Anheben im Schultergelenk bis 150° und ein Seitheben über 90° möglich gewesen . Das bei einer erneuten Prüfung beobachtete spontan demonstrierte Fallenlassen des Armes bei geringster Widerstandsgabe mit dem Finger des Untersuchers passe nicht zur kräftigen Bemuskelung der linken oberen Extremität (S. 19 f.). Das Ausmessen der Umfänge habe seitengleiche Umfangs masse ergeben, was mit der angegebenen fehlenden Belastbarkeit des linken Armes in keiner Weise vereinbar sei. Auch die seitengleiche Beschwielung beider Hände spreche für einen, auch im Alltag beibehaltenen, regelmässigen Gebrauch der linken oberen Extremität. Die demonstrierte ausgeprägte Schwäche der Ellen beugung und Ellenstreckung sei pathomorphologisch nicht erklärbar (S. 20 oben). B ei kernspintomographisch nachgewiesener breiter Rotatorenmanschettenläsion und entsprechenden begleitenden entzündlichen Veränderungen wäre eine aktive Vor- und Seithebeschwäche denkbar. Diese hätten aber per Kernspintomographie am 22.

Juni 2018 ausgeschlossen werden können. Es habe sich im Rahmen der kernspintomographischen Untersuchung nicht einmal ein Reizzustand des unter dem Schulterdach gelegenen Schleimbeutels gefunden, was ebenfalls nicht mit den massiv angegeben Beschwerden konform gehe. Die bei der Frozen

shoulder im MRI pathognomonisch verdickte adhäsive Kapsulitis fehle beim Versicherten, so dass von der Diagnose «persistierende Frozen

shoulder » nicht mehr ausge gangen werden könne. Zusammenfassend passten die objektivierbaren Befund tat sachen nicht zur massivsten demonstrierten Schmerzsymptomatik des Unter suchten (S. 20).

Insbesondere der Befund der im August 2018 durchgeführten MRI-Untersuchung ohne Nachweis einer Muskelatrophie im Schultergelenk bestätige die heute beobachteten Inkonsistenzen und widerlege letztendlich beweiskräftig die vom Versicherten beklagte Gebrauchsminderung des linken Armes (S. 20 Mitte).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich der Untersuchung vom 2 4. August 2016 eine bessere Mobilität des linken Schultergelenkes (über 90° Vorheben) erreicht gewesen sei. Spätestens am 4. Oktober 2016 werde eine Schulterbeweglichkeit mit Vorheben bis 100° und Seitheben bis 80° ohne notierte Kraftminderung befundet.

Auf orthopädischem Fachgebiet sei deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angestammter Tätigkeit gemäss Arbeitsplatz be schrieb ab 2 4. August 2016 auszugehen. 5.4

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 7/91/64-74) wurde ausgeführt, dass aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten (S. 5 Ziff. 4.2.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die im ortho pä dischen Gutachten genannten (vorstehend E. 5.3) aufgeführt (S. 5 Ziff. 4.2.2).

Von orthopädischer Seite bestünden lediglich geringe Einschränkungen, vor nehm lich für häufige Überkopfarbeiten mit dem linken Arm, da hierbei auf einen beim Versicherten vorliegenden Schulterengpass (mögliches Impingement) Rück sicht zu nehmen sei, ebenso auf eine mässige Verschleisserscheinung mit zurzeit bestehendem Reizzustand des Schultergelenkes. Heben und Tragen von Lasten sollte bis 10 kg möglich sein. Da von psychiatrischer Seite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychische Erkrankung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar gewesen sei, bestünden beim Versicherten keine Funktionseinschränkungen resultierend aus einer psychischen Erkrankung (S. 6 Ziff. 4.3).

Aus der biografischen und psychiatrischen Anamnese erg ä ben sich keine Hin weise für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung. Eine subjektive psychische Beeinträchtigung werde durch den Versicherten erst ab dem Jahre 2016 reklamiert, sei aber objektiv nicht nachvollziehbar (S. 6 Ziff. 4.4).

Angesichts der bildtechnischen Untersuchung vom 2 2. Juni 2018 und der aktu ellen Befunderhebung seien beim Versicherten aus orthopädischer Sicht hin reichende Ressourcen für eine Einsetzbarkeit am alten Arbeitsplatz vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei er bei entsprechender Motivation zu Arbeiten im handwerklichen Bereich offensichtlich gut in der Lage. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und ausreichende soziale Kompetenzen (S. 6 Ziff. 4.5).

Bei der orthopädischen Untersuchung habe der Versicherte zunächst eine weit gehende Unbeweglichkeit und Nicht-Einsetzbarkeit des linken Armes demon striert. Im weiteren Verlauf habe sich nach Ablenkung durch den Gutachter diese Bewegungsunfähigkeit zusehends gebessert . Es sei eine erhebliche Variabilität der Schulterbewegungen demonstriert worden (S. 6 Ziff. 4.6). Aus orthopädischer Sicht passten die objektivierbaren Befundtatsachen zusammenfassend nicht zur massivsten demonstrierten Schmerzsymptomatik (S. 7 oben).

Psychiatrischerseits sei aufgefallen, dass der Versicherte bei der Nachfrage nach allfälligen psychischen Beeinträchtigungen auffallend oberflächlich und vage geblieben sei.

In der Untersuchung habe der Versicherte ein demonstrativ-aggra vierendes Verhalten gezeigt und habe beispielsweise eine themenabhängige Affektinkontinenz bei ansonsten situationsadäquatem Affekt und guter Auslenk barkeit demonstriert. Bezogen auf die anamnestischen Angaben sei der Versi cherte widersprüchlich gewesen. Er habe beispielsweise geäussert, sich ni cht mehr freuen zu können, auch wenn er dies mit seinem Enkelsohn

versuche, habe im weiteren Explorationsverlauf, als er von seinem Enkelsohn berichtet habe, hin gegen sichtbare Freude bei lebhaftem Erzählen gezeigt. Auch die subjektive Angabe einer Schmerzintensität von 10 nach der orthopädischen Untersuchung sei im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung klinisch nicht nachzuvollziehen gewesen und sei ebenfalls als eine demonstrativ-aggravierende Symptom prä sen tation zu werten. Insgesamt hätten sich auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung die subjektiv vom Versicherten vorgetragenen Beschwerden nicht objektivieren lassen (S. 7). 6. 6.1

Gemäss Austrittsbericht vom 9. November 2018 (Urk. 7/101/1-6 = Urk.

7/106/4 9) weilte der Beschwerdeführer vom 1 1. Oktober bis 8. Novem ber 2018 in der Klinik P.___, wobei als Hauptdiagnose eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) genannt wurde (S. 1 Mitte). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11.

Oktober bis 8. November 2018 und anschliessend eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert (S. 5 unten). 6.2

Am 1 3. November 2018 wurde über die (als erstmalige bezeichnete) Untersu chung des Beschwerdeführers im I.___ berichtet (Urk. 7/101/9-11 = Urk. 7/106/12-14). Aufgrund der Anamnese und des erhobenen Befundes werde von einer chro nischen Schmerzstörung ausgegangen (S. 2 unten). Es wurde die Einleitung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im ambulanten Setting emp fohlen (S. 3 oben). 6.3

Im Bericht vom 2 6. November 2018 über die Schulter-Sprechstunde in der Uni versitätsklinik Y.___ (Urk. 7/101/7-8 = Urk. 7/106/15-16) wurden die folgen den, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1): - aktivierte AC-Gelenksarthrose - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - chronische depressive Störung - chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom - Lumbovertebralsyndrom bei segmentaler Funktionsstörung L5/S1 - Kontrastmittelallergie - allergische Rhinitis / Asthma - arterielle Hypertonie

Zum Prozedere wurde ausgeführt, eine Operation könne dem Patienten nicht angeboten werden, da kein morphologisches Korrelat gefunden werden könne, welches dieses Beschwerdebild erklären könnte. Zudem seien die Schmerzen durch Infiltrationen nicht beeinflussbar gewesen (S. 2 Mitte).

Der Patient könne aufgrund der chronischen starken Schmerzen seinen linken Arm nicht einsetzen, dies insbesondere für Tätigkeiten über der Horizontalen (S. 2 unten). 6.4

Dr. med. Q.___, Oberärztin, Institut für komplementäre und integrative Medi zin, C.___, führte mit Bericht vom 4. Februar 2019 (Urk. 7/106/17-18) aus, sie habe den Beschwerdeführer nun das zweite Mal in ihrer Sprechstunde gesehen und berichte über den Behandlungsverlauf (S. 1 Mitte). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 1): - aktivierte AC-Gelenksartrose links - Status nach Frozen

shoulder links und subacromialer Reizung sowie periscapuläre Schmerzen - Status nach Schulterarthroskopie, subacromialer Bursektomie, Kalkent fernung und Seit-zu- Seitnaht bei Tendinitis calcarea der Supraspina tussehne und Impingement der Schulter links vom 2 1. August 2015 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störungen - aktivierte AC-Gelenksartrose links und chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom - Nebendiagnosen - Kontrastmittelallergie (DD Unverträglichkeit, Panikattacke) - allergische Rhinitis / Asthma - arterielle Hypertonie

Sie führte aus, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei - nach dem Klinikaufenthalt (vgl. vorstehend E. 6.1) - die rechte Schulter besser, links sei es unverändert. Die Psyche scheine ihr leicht gebessert. Sie beginne mit einem Phy to therapeutikum, da der Beschwerdeführer gegenüber konventionellen Medika me nten skeptisch sei (S. 2 oben). 6.5

Mit Bericht vo m 1 8. März 2019 (Urk. 7/108) wurde bestätigt, dass sich der Be schwerdeführer seit dem 1 3. November 2019 im I.___ in ambulanter Behandlung befinde (S . 1), die monatlich stattfinde (S. 2 oben). 6. 6

Am 1 2. Juni 2019 nahmen die Gutachter med. pract . N.___ und Dr. O.___ (vor stehend E. 5.1) zu den neu eingegangenen Berichten Stellung (Urk. 7/113/1 5) und führten aus, aus näher dargelegten Gründen führten diese zu keiner veränderten gutachterlichen Bewertung. Nach wie vor sei beim Versicherten von einer demonstrativ-aggravierenden zweckgebundenen Symptompräsentation aus zugehen, so dass sich kein ausreichender Anhalt für das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergebe. Insbesondere enthielten die Berichte auch nicht, wie behauptet, neue Diagnosen (S. 5 Mitte).

Am 2 5. Juni 2019 nahm der Gutachter Dr. M.___ Stellung (Urk. 7/113/6-8). Er führte aus, die neu eingegangen Unterlagen bestätigten im Wesentlichen sein e im Gutachten dargelegte Einschätzung (S. 2 Mitte). 7. 7.1

Für die Beurteilung bestimmter psychischer Störungen wie namentlich soma toformer Schmerzstörungen und damit vergleichbaren psychosomatischen Beein trächtigungen ist seit Juli 2015 die Bezugnahme auf sogenannte Standardindi katoren erforderlich (BGE 141 V 281). Seit Dezember 2017 gilt dies überdies für die meisten psychischen Beeinträchtigungen (BGE 143 V 418).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 7.2

In der gutachterlichen Kurzbeurteilung, die Dr. E.___ am 1. Dezember 2016 erstattete, findet sich keine Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren (vorstehend E. 7.1), obwohl dies angesichts der von ihm gestellten Diag no sen

- Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen und Arbeitsunfähigkeit (ICD-10 F43.21), somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.41) - zwingend erforderlich gewesen wäre, damit auf seine Beurteilung im vorliegenden Kontext abgestellt werden könnte.

Mangels Berücksichtigung der Standardindikatoren ist somit auf seine Beur teilung nicht weiter einzugehen. 7.3

Dr. Z.___ erwähnte im Oktober 2015 in Klammern den Begriff « Sudek » - richtig: «Sudeck» - (vorstehend E. 4.1), was die veraltete Bezeichnung für ein CRPS dar stellt. Davon abgesehen findet sich, e ntgegen dem, was in der Beschwerde an geführt wurde, in den ärztliche n Berichten

- insbesondere von August 2016 bis 2019 - keine Diagnose eines CRPS .

Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme, den Berichten sei durchgehend die Diag nose einer Frozen

Shoulder zu entnehmen. Im Juli 2017 wurde vielmehr lediglich eine diffuse Restbeschwerdesymptomatik der linken Schulter diagnostiziert (vor stehend E. 4.12) und im November 2018 eine aktiviert e AC-Gelenksarthrose (vor stehend E. 6.3). Damit übereinstimmend erläuterte der orthopädische Gutachter im September 2018 in nachvollziehbarer Weise, dass es sich bei der Frozen

Shoulder oder Schultersteife um eine Entzündungsreaktion vorübergehender Art handelt (vorstehend E. 5.3).

7.4

Entscheidend ist aber ohnehin, ob sich aus den vorhandenen Arztberichten auf eine Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit schliessen lässt, die eine Invalidität zu begründen vermöchte.

Nur bedingt dafür geeignet sind Berichte, in denen gar keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht wurden, so im September 2016 (vorstehend E. 4.2), im Januar 2017 (vorstehend E. 4.6), im Juli 2017 (vorstehend E. 4.12), im November 2018 (vorstehend E. 6.2), im Februar 2019 (vorstehend E. 6.4) und im März 2019 (vorstehend E. 6.5). Ihnen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine Arbeits unfähigkeit attestiert worden wäre.

Sodann wurde für einzelne Zeitabschnitte eine Arbeitsunfähigkeit in der ange - stammten Tätigkeit attestiert, jedoch ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, so während des Aufenthalts im Januar / Februar 2017 (plus 10 Tage) in der Klinik H.___ (vorstehend E. 4.7), seitens des I.___ vom 16.

Novem ber 2016 bis jedenfalls 2 8. März 2017 (vorstehend E. 4.10), während der Auf enthalte im Juli - September 2017 (plus 10 Tage) in der Klinik K.___ (vor stehend E. 4.15), während des Aufenthalts im Oktober / November 2018 in der Klinik P.___ (vorstehend E. 6.1).

Die im April 2016 durchgeführte EFL ergab eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für näher umschriebene leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (vorstehend E. 4.2). Die Hausärztin erachtete im November 2016 körperlich wenig belastende Tätigkeiten als wahrscheinlich zu 100 % möglich (vorstehend E.

4.3). Die Gutachterin Dr.

D.___ attestierte im Dezember 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten ohne Überkopf-Bewegungen (vorstehend E. 4.4) und im April 2017 für alle Tätigkeiten ausser körperlich sehr schwere n Tätigkeiten mit Kraftbe lastung des linken Armes auch über Kopf (vorstehend E. 4.11). Die Oberärztin des I.___ attestierte im Februar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten (vorstehend E. 4.14). Im Bericht über die Schulter-Sprechstunde im Juni 2018 wurden lediglich schulterbelastende Tätigkeiten ausgeschlossen (vor stehend E. 4.15) und im Bericht vom November 2018 wurde ebenfalls ausgeführt, der Beschwerdeführer könne seinen linken Arm, insbesondere über der Horizon talen, nicht einsetzen (vorstehend E. 6.3).

Aus der bidisziplinären Beurteilung (vorstehend E. 5), welche den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich zu genügen vermag, ergibt s ich jedoch mit hinreichender Klarheit, dass - wie auch Dr. D.___ (vorstehend E. 4.11) feststellte - lediglich geringe Funktionsbehinderungen der linken Schulter be stehen. Die Begutachtung ergab eine erhebliche Variabilität der Schulterbewe gungen, eine kräftige Bemuskelung der linken oberen Extremität und seiten gleiche Umfangsmasse, was mit der angegeb en en fehlenden Belastbarkeit des linken Armes nicht vereinbar sei. Ebenfalls fand sich eine seitengleiche Beschwie lung der Hände . Die objektivierbaren Befunde passten nicht zur massivsten de monstrierten Schmerzsymptomatik. Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit gemäss Arbeitsplatzbeschrieb nicht eingeschränkt (vorstehend E. 5.3). Es bestünden lediglich Einschränkungen für häufige Überkopfarbeiten (vorstehend E. 5.4). 7.5

Angesichts dieser zahlreichen und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in den vorhandenen medizinischen Berichten s t eht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass aus ärztlicher Sicht körperlich überwiegend leichte Tätigkeiten, bei denen der Einsatz des linken Armes oberhalb der Horizontale n nicht erforderlich ist, als uneingeschränkt zumutbar gelten und dass für solche Tätigkeiten, zu denen grundsätzlich auch die angestammte gehört (vgl. vorste hend E. 3), eine volle oder annähernd volle Arbeitsfähigkeit über die ganze hier massgebende Zeit hinweg ausgewiesen ist.

Beim solchermassen feststehenden Sachverhalt fehlt dem beschwerdeweise ange meldeten Anspruch auf eine - sogar ganze - Rente von August 2106 bis Juli 2019 das materielle Fundament. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 1. Februar 2016 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 7/3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste unter anderem eine Arbeits platzabklärung, über die am 2 9. September 2016 berichtet wurde (Urk. 7/24). Am 2 8. Juni 2017 teilte sie dem Versicherten mit, berufliche Eingliederungsmass nah men seien nicht möglich, da er aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teil nehmen könne (Urk. 7/55). Ferner holte sie ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 1 8. September 2018 erstattet wurde (Urk. 7/91).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/94, Urk. 7/96, Urk. 7/102, Urk. 7/116) verneinte sie mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 einen Renten an spruch (Urk. 7/118 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und 1.5) wurde als psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) genannt (Ziff. 1.1), und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 6. November 2016 attestiert (Ziff. 1.6). 4.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 2 7. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm von August 2016 bis Juli 2019 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2020 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten sei die Arbeitsfähigkeit weder aus ortho pädischer noch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt (S. 1). Die im Ver wal tungsverfahren eingereichten Arztberichte seien vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gewürdigt worden und führten zu keiner anderen Beurteilung (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber au s (Urk. 1), strittig sei lediglich der Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Seit der letzten stationären Behandlung gehe es ihm in psychischer Hinsicht kontinuierlich besser, weshalb er im Mai 2019 mit den psychiatrischen Behandlungen aufgehört habe. Die Symptomatik der Frozen

Shoulder habe sich verbessert, weshalb er seit Oktober 2019 in be schränktem Rahmen einer leichten Arbeitstätigkeit auf Abruf nachgehe (S. 7 Ziff. 28).

A us näher dargelegten Gründen könne auf das ein geholte Gutachten nicht ab gestellt werden (S. 8 f. Ziff. 31 ff.). Vielmehr bestünden hinreichende Anhalts punkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und einer Frozen

Shoulder / eines complex regional pain

syndrome (CRPS). Der Anspruch auf eine ganze Rente von August 2016 bis Juli 2019 sei

ausgewiesen (S. 22 f. Ziff. 66).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen sind mithin die Arbeitsfähigkeit und ein allfälliger Ren tenanspruch von August 2016 bis Juli 2019. 3.

Im Arbeitgeberbericht vom 2 3. Mai 2016 (Urk. 7/20) wurde zur angestammten Tätigkeit ausgeführt, sie erfordere oft das Heben von und Hantieren mit Teilen bis 1 kg und manchmal bis 5 kg (S. 3 oben). Sie erfordere oft ein Sitzen oder Gehe n und manchmal Stehen, oft Heben oder Tragen bis 10 kg, manchmal 10-25 kg und selten über 25 kg (S. 3 Mitte).

Im Bericht vom 2 9. September 2016 über die ergonomische Arbeitsabklärung (Urk. 7/24) wurde ausgeführt, die Arbeitsaufgaben umfassten zu 50 % das Bedie nen von Maschinen (Teile bis maximal 1.5 kg ein- und ausspannen, Unterhalts arbeiten) und zu 50 % Nachbearbeitungsaufgaben (Bohren, Fräsen, Sägen). Das Hantieren von schweren Gewichten (10-20 kg) komme selten vor (S.

3 Mitte). Die Arbeit erfordere sowohl an der Maschine wie auch bei Nachbearbeitungsaufgaben häufiges beidhändiges Arbeiten auf oder gar über Schulterhöhe, teilweise repe titiv (S. 5 Ziff. 6). Der Arbeitgeber habe dem Beschwerdeführer einen «Elefan tenfuss» (Tritt) organisiert, der es erlaube, an der Maschine beim Ein- und Aus spannen der Teile höher zu stehen, um weniger auf Schulterhöhe arbeiten zu müssen. Der Beschwerdeführer benutze diesen Tritt nicht, weil es gemäss seinen Angaben für ihn belastender sei (S. 5 f. Ziff. 7.1). 4. 4. 1

Am 2 1. August 2015 wurde in der Universitätsklinik Y.___ eine Arthroskopie und subakromiale

Bursektomie der linken Schulter vorgenommen (Urk. 7/5 /17 18 = Urk. 7/40/64-65).

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 6. Oktober 2015 (Urk. 7/5/15-16 = Urk. 7/40/62-63 = Urk. 7 /68/5 6) aus, postoperativ sei es zu Komplikationen gekommen (S. 1 Mitte). Er nannte als Diagnose eine Frozen

shoulder

(Sudek) und führte aus, zur Arbeitsfähigkeit seien keine differenzierten Angaben möglich (S. 2 oben).

Med. pract . A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die den Beschwerdeführer seit dem 2 7. Oktober 2015 behandelt (Urk. 7/35/1-3 Ziff. 3.1), führte mit Schreiben vom 1 7. Februar 2016 aus, der Beschwerdeführer sei auf grund seiner Schulterbeschwerden seit dem 2 1. August 2015 zu 100 % krank ge schrieben. Auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin schreibe sie ihn ab 9.

Febru ar 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/5/14 = Urk. 7/40/61). 4. 2

Am 6. und 7. April 2016 fand eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähig keit (EFL) statt, über die am 1 4. April 2016 berichtet wurde (Urk. 7/40/50-60). Sie ergab eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die berufliche Tätigkeit als Betriebsmit arbeiter und eine solche von 100 % für näher umschriebene leichte bis mittel schwere Tätigkeiten (S. 3 unten).

Am 2 4. August 2016 erfolgte laut Bericht vom 1 3. Dezember 2016 (Urk. 7/41/6

9) die letzte Kontrolle in der Universitätsklinik Y.___ (Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Gemäss Austrittsbericht vom 9. November 2018 (Urk. 7/101/1-6 = Urk.

7/106/4 9) weilte der Beschwerdeführer vom 1 1. Oktober bis 8. Novem ber 2018 in der Klinik P.___, wobei als Hauptdiagnose eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) genannt wurde (S. 1 Mitte). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11.

Oktober bis 8. November 2018 und anschliessend eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert (S. 5 unten).

E. 6.2 Am 1 3. November 2018 wurde über die (als erstmalige bezeichnete) Untersu chung des Beschwerdeführers im I.___ berichtet (Urk. 7/101/9-11 = Urk. 7/106/12-14). Aufgrund der Anamnese und des erhobenen Befundes werde von einer chro nischen Schmerzstörung ausgegangen (S. 2 unten). Es wurde die Einleitung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im ambulanten Setting emp fohlen (S. 3 oben).

E. 6.3 Im Bericht vom 2 6. November 2018 über die Schulter-Sprechstunde in der Uni versitätsklinik Y.___ (Urk. 7/101/7-8 = Urk. 7/106/15-16) wurden die folgen den, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1): - aktivierte AC-Gelenksarthrose - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - chronische depressive Störung - chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom - Lumbovertebralsyndrom bei segmentaler Funktionsstörung L5/S1 - Kontrastmittelallergie - allergische Rhinitis / Asthma - arterielle Hypertonie

Zum Prozedere wurde ausgeführt, eine Operation könne dem Patienten nicht angeboten werden, da kein morphologisches Korrelat gefunden werden könne, welches dieses Beschwerdebild erklären könnte. Zudem seien die Schmerzen durch Infiltrationen nicht beeinflussbar gewesen (S. 2 Mitte).

Der Patient könne aufgrund der chronischen starken Schmerzen seinen linken Arm nicht einsetzen, dies insbesondere für Tätigkeiten über der Horizontalen (S. 2 unten).

E. 6.4 Dr. med. Q.___, Oberärztin, Institut für komplementäre und integrative Medi zin, C.___, führte mit Bericht vom 4. Februar 2019 (Urk. 7/106/17-18) aus, sie habe den Beschwerdeführer nun das zweite Mal in ihrer Sprechstunde gesehen und berichte über den Behandlungsverlauf (S. 1 Mitte). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 1): - aktivierte AC-Gelenksartrose links - Status nach Frozen

shoulder links und subacromialer Reizung sowie periscapuläre Schmerzen - Status nach Schulterarthroskopie, subacromialer Bursektomie, Kalkent fernung und Seit-zu- Seitnaht bei Tendinitis calcarea der Supraspina tussehne und Impingement der Schulter links vom 2 1. August 2015 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störungen - aktivierte AC-Gelenksartrose links und chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom - Nebendiagnosen - Kontrastmittelallergie (DD Unverträglichkeit, Panikattacke) - allergische Rhinitis / Asthma - arterielle Hypertonie

Sie führte aus, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei - nach dem Klinikaufenthalt (vgl. vorstehend E. 6.1) - die rechte Schulter besser, links sei es unverändert. Die Psyche scheine ihr leicht gebessert. Sie beginne mit einem Phy to therapeutikum, da der Beschwerdeführer gegenüber konventionellen Medika me nten skeptisch sei (S. 2 oben).

E. 6.5 Mit Bericht vo m 1 8. März 2019 (Urk. 7/108) wurde bestätigt, dass sich der Be schwerdeführer seit dem 1 3. November 2019 im I.___ in ambulanter Behandlung befinde (S . 1), die monatlich stattfinde (S. 2 oben). 6. 6

Am 1 2. Juni 2019 nahmen die Gutachter med. pract . N.___ und Dr. O.___ (vor stehend E. 5.1) zu den neu eingegangenen Berichten Stellung (Urk. 7/113/1 5) und führten aus, aus näher dargelegten Gründen führten diese zu keiner veränderten gutachterlichen Bewertung. Nach wie vor sei beim Versicherten von einer demonstrativ-aggravierenden zweckgebundenen Symptompräsentation aus zugehen, so dass sich kein ausreichender Anhalt für das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergebe. Insbesondere enthielten die Berichte auch nicht, wie behauptet, neue Diagnosen (S. 5 Mitte).

Am 2 5. Juni 2019 nahm der Gutachter Dr. M.___ Stellung (Urk. 7/113/6-8). Er führte aus, die neu eingegangen Unterlagen bestätigten im Wesentlichen sein e im Gutachten dargelegte Einschätzung (S. 2 Mitte). 7. 7.1

Für die Beurteilung bestimmter psychischer Störungen wie namentlich soma toformer Schmerzstörungen und damit vergleichbaren psychosomatischen Beein trächtigungen ist seit Juli 2015 die Bezugnahme auf sogenannte Standardindi katoren erforderlich (BGE 141 V 281). Seit Dezember 2017 gilt dies überdies für die meisten psychischen Beeinträchtigungen (BGE 143 V 418).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 7.2

In der gutachterlichen Kurzbeurteilung, die Dr. E.___ am 1. Dezember 2016 erstattete, findet sich keine Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren (vorstehend E. 7.1), obwohl dies angesichts der von ihm gestellten Diag no sen

- Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen und Arbeitsunfähigkeit (ICD-10 F43.21), somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.41) - zwingend erforderlich gewesen wäre, damit auf seine Beurteilung im vorliegenden Kontext abgestellt werden könnte.

Mangels Berücksichtigung der Standardindikatoren ist somit auf seine Beur teilung nicht weiter einzugehen. 7.3

Dr. Z.___ erwähnte im Oktober 2015 in Klammern den Begriff « Sudek » - richtig: «Sudeck» - (vorstehend E. 4.1), was die veraltete Bezeichnung für ein CRPS dar stellt. Davon abgesehen findet sich, e ntgegen dem, was in der Beschwerde an geführt wurde, in den ärztliche n Berichten

- insbesondere von August 2016 bis 2019 - keine Diagnose eines CRPS .

Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme, den Berichten sei durchgehend die Diag nose einer Frozen

Shoulder zu entnehmen. Im Juli 2017 wurde vielmehr lediglich eine diffuse Restbeschwerdesymptomatik der linken Schulter diagnostiziert (vor stehend E. 4.12) und im November 2018 eine aktiviert e AC-Gelenksarthrose (vor stehend E. 6.3). Damit übereinstimmend erläuterte der orthopädische Gutachter im September 2018 in nachvollziehbarer Weise, dass es sich bei der Frozen

Shoulder oder Schultersteife um eine Entzündungsreaktion vorübergehender Art handelt (vorstehend E. 5.3).

7.4

Entscheidend ist aber ohnehin, ob sich aus den vorhandenen Arztberichten auf eine Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit schliessen lässt, die eine Invalidität zu begründen vermöchte.

Nur bedingt dafür geeignet sind Berichte, in denen gar keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht wurden, so im September 2016 (vorstehend E. 4.2), im Januar 2017 (vorstehend E. 4.6), im Juli 2017 (vorstehend E. 4.12), im November 2018 (vorstehend E. 6.2), im Februar 2019 (vorstehend E. 6.4) und im März 2019 (vorstehend E. 6.5). Ihnen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine Arbeits unfähigkeit attestiert worden wäre.

Sodann wurde für einzelne Zeitabschnitte eine Arbeitsunfähigkeit in der ange - stammten Tätigkeit attestiert, jedoch ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, so während des Aufenthalts im Januar / Februar 2017 (plus 10 Tage) in der Klinik H.___ (vorstehend E. 4.7), seitens des I.___ vom 16.

Novem ber 2016 bis jedenfalls 2 8. März 2017 (vorstehend E. 4.10), während der Auf enthalte im Juli - September 2017 (plus 10 Tage) in der Klinik K.___ (vor stehend E. 4.15), während des Aufenthalts im Oktober / November 2018 in der Klinik P.___ (vorstehend E. 6.1).

Die im April 2016 durchgeführte EFL ergab eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für näher umschriebene leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (vorstehend E. 4.2). Die Hausärztin erachtete im November 2016 körperlich wenig belastende Tätigkeiten als wahrscheinlich zu 100 % möglich (vorstehend E.

4.3). Die Gutachterin Dr.

D.___ attestierte im Dezember 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten ohne Überkopf-Bewegungen (vorstehend E. 4.4) und im April 2017 für alle Tätigkeiten ausser körperlich sehr schwere n Tätigkeiten mit Kraftbe lastung des linken Armes auch über Kopf (vorstehend E. 4.11). Die Oberärztin des I.___ attestierte im Februar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten (vorstehend E. 4.14). Im Bericht über die Schulter-Sprechstunde im Juni 2018 wurden lediglich schulterbelastende Tätigkeiten ausgeschlossen (vor stehend E. 4.15) und im Bericht vom November 2018 wurde ebenfalls ausgeführt, der Beschwerdeführer könne seinen linken Arm, insbesondere über der Horizon talen, nicht einsetzen (vorstehend E. 6.3).

Aus der bidisziplinären Beurteilung (vorstehend E. 5), welche den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich zu genügen vermag, ergibt s ich jedoch mit hinreichender Klarheit, dass - wie auch Dr. D.___ (vorstehend E. 4.11) feststellte - lediglich geringe Funktionsbehinderungen der linken Schulter be stehen. Die Begutachtung ergab eine erhebliche Variabilität der Schulterbewe gungen, eine kräftige Bemuskelung der linken oberen Extremität und seiten gleiche Umfangsmasse, was mit der angegeb en en fehlenden Belastbarkeit des linken Armes nicht vereinbar sei. Ebenfalls fand sich eine seitengleiche Beschwie lung der Hände . Die objektivierbaren Befunde passten nicht zur massivsten de monstrierten Schmerzsymptomatik. Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit gemäss Arbeitsplatzbeschrieb nicht eingeschränkt (vorstehend E. 5.3). Es bestünden lediglich Einschränkungen für häufige Überkopfarbeiten (vorstehend E. 5.4). 7.5

Angesichts dieser zahlreichen und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in den vorhandenen medizinischen Berichten s t eht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass aus ärztlicher Sicht körperlich überwiegend leichte Tätigkeiten, bei denen der Einsatz des linken Armes oberhalb der Horizontale n nicht erforderlich ist, als uneingeschränkt zumutbar gelten und dass für solche Tätigkeiten, zu denen grundsätzlich auch die angestammte gehört (vgl. vorste hend E. 3), eine volle oder annähernd volle Arbeitsfähigkeit über die ganze hier massgebende Zeit hinweg ausgewiesen ist.

Beim solchermassen feststehenden Sachverhalt fehlt dem beschwerdeweise ange meldeten Anspruch auf eine - sogar ganze - Rente von August 2106 bis Juli 2019 das materielle Fundament. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 8 Med. pract . A.___ (vorstehend E. 4.

1) führte mit Bericht vom 1 6. Februar 2017 (Urk. 7/45/12-13 = Urk. 7/50/19-20 = Urk. 7/68/3-4) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 0. Oktober 2016 zu 100 % krankgeschrieben. Dies sollte bis zu einer namhaften Besserung der Schultersymptomatik beibehalten werden. Da er mittlerweile auch den rechten Arm nur noch kurzanhaltend belasten könne, sei die Prognose äusserst ungünstig (Ziff. 7). 4.

E. 9 Dr. E.___ (vorstehend E. 4.

5) erstattete am 7. März 2017 ein Verlaufsgutachten (Urk. 7/49/14-32 = Urk. 7/50/21-39). Darin nannte er weitgehend die gleichen Diagnosen wie im Dezember 2016 (S. 12 Ziff. 4.2) und führte aus, aufgrund der vorliegenden depressiven Symptomatik sei der Explorand zurzeit noch zu 100 % arbeitsunfähig, aus psychischen und körperlichen Gründen kombiniert .

Aus rein psychiatrischen Gründen wäre zumindest nach Anpassung der medikamentösen Behandlung eine Beschäftigung zu 50 % mit leichten, körperlich angepassten Tätigkeiten denkbar, auf dem primären Arbeitsmarkt praktisch aber wohl kaum durchführbar (S. 17 Ziff. 8.1). 4.

E. 10 Im Bericht vom 2 8. März 2017 (Urk. 7/53 /4-10) über die seit 1 6. November 2016 im Psychiatriezentrum I.___

14-täglich stattfindende ambu lante Behandlung (Ziff.

E. 11 Dr. D.___ (vorstehend E. 4.

4) erstattete am 1 2. April 2017 eine Verlaufsbeur teilung (Urk. 7/50/3-14). Darin nannte sie folgende Diagnosen (S. 9 oben): - ausgeprägte Fixierung auf körperliche Beschwerden und Schmerzen, die körperliche Aktivität unmöglich machen - Status nach drei Operationen 2015, jetzt

ausreichend gute Funktionen, seitengleiches Muskelrelief im Vergleich zur dominanten rechten Seite - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - stammbetontes Übergewicht von etwa 20 kg

Sie führte aus, die orthopädischen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 2). Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten nur bedingt objektiviert werden (S. 10 Ziff. 3). Die Prognose sei vom psychiatrischen Krankheitsbild abhängig (S. 11 oben). Aus rein orthopädischer Sicht könne di e zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % verrichtet werden. Einschränkungen ergä ben sich ausschliesslich für körperlich sehr schwere Tätigkeiten mit Kraftbe las tung des linken Armes auch über Kopf (S. 11 Ziff. 6). 4.

E. 12 Dr. med. J.___, Oberarzt, Orthopädie Obere Extremitäten, Klinik G.___, nannte mit Bericht vom 2 0. Juli 2017 (Urk. 7/68/10-12 = Urk. 7/72) folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - diffuse Restbeschwerdesymptomatik Schulter links

Er führte aus, das komplexe Beschwerdebild im Bereich der linken oberen Extre mität beziehungsweise der linken Schulterregion erscheine auch seines Erachtens keinem chirurgischen Eingriff zugänglich. Ob und inwiefern der Patient beruflich arbeitsfähig wäre, lasse sich aktuell in der heutigen Sprechstunde nicht be stimmen (S. 2 unten). 4.

E. 13 Laut Austrittsbericht vom 1 1. August 2017 (Urk. 7/64 = Urk. 7/68/13-14) weilte der Beschwerdeführer vom 2 1. Juli bis 1 0. August 2017 stationär in der Klinik K.___ und es wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen ge stellt (S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Laut Austrittsbericht vom 2 1. September 2017 (Urk. 7/65 = Urk. 7/68/15-18) weilte er vom 2 1. August bis 2 1. September 2017 ein zweites Mal stationär in der Klinik K.___ und es wurden die gleich en psychiatrischen Diagnosen gestellt (S. 1) .

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende September 2017 attestiert (S. 4 Mitte).

Mit Bericht vom 2 0. Oktober 2017 (Urk. 7/65/1-2 = Urk. 7/68/ 1-2) nannten die Ärzte des I.___ als psychiatrische Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; S. 1 Mitte). Es erfolge eine ambulante Behandlung zirka alle drei Wochen (S. 1 unten). Sie führten aus, sie schätzten die aktuelle Arbeitsfähigkeit bei 0 % ein (S. 2 Mitte). 4.

E. 14 Dr. med. L.___, Oberärztin, I.___, nannte mit Bericht vom 6. Februar 2018 (Urk. 7/78/3-7) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit zirka 2013 (Ziff. 1.2). In der bisherigen Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, auf diese könne der Patient aber wahrscheinlich aufgrund seiner inneren Einstellung mit Krän kung und Verbitterung nicht zugreifen. Eine angepasste Tätigkeit sollte zu 80 % möglich sein (Ziff. 2.1). Aktuell sei die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit um 50 % vermindert (Ziff. 2.2). Der Rhythmus der seit dem 1 6. Oktober 2016 stattfindenden Behandlung sei zirka ein- bis zweimal pro Monat gewesen. Aktuell sei die Behandlung unterbrochen, da die Behandlungsmotivation des Patienten zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus Sicht der Therapeutin nicht aus reichend sei (Ziff. 3 .1). Zur Prognose führte sie aus, die Arbeitsunfähigkeit betrage bei ausgeprägter Selbstlimitierung und starkem Selbstunwirksamkeitserleben im Moment zirka 50 % in einer nicht leidensangepassten Tätigkeit, bei einer ange passten Tätigkeit sollte sie bei (beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit) bei 8 0

% liegen. Die Prognose sei unter anderem wahrscheinlich in einem krankheitser haltenden Umfeld mit sekundärem Krankheitsgewinn als schlecht zu beurteilen (Ziff. 3.3). 4. 1 5

Im Bericht vom 2 2. Juni 2018 über die Konsultation in der Schulter-Sprechstunde der Universitätsklinik Y.___ (Urk. 7/84 = Urk. 7/91/62-63) wurden die folgen den, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1): - Capsulitis

adhaesiva (frozen

shoulder) links - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - chronische depressive Störung - chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom - Lumbovertebralsyndrom bei segmentaler Funktionsstörung L5/S1 - Kontrastmittelallergie - allergische Rhinitis / Asthma - arterielle Hypertonie

Das MRI vom 2 2. Juni 2018 habe unter anderem eine mässiggradige AC-Gelenks arth rose mit Reizzustand, einen Status nach Bursektomie und keinen Nachweis von residuellen oder neuen Kalkdepots in der Rotatorenmanschette ergeben (S. 2 oben) .

Es zeige sich eine ausgeprägte chronische Schmerzstörung bei bildmorphologisch nicht kl arem Korrelat im MRI . Aufgrund der ausgeprägten und nur schwer behandelbaren Schmerzen seien für den Patienten keine schulterbelastenden Tätigkeiten möglich. Nach Ausschöpfung der Therapieoptionen und fehlender Sinnhaftigkeit für eine erneute Operation werde der Patient an das Zentrum für Komplementärmedizin am C.___ (vgl. nachstehend E. 6.4) zur weiteren Therapie zugewiesen (S. 2 Mitte). 5 . 5 .1

Am 1 8. September 2018 erstatteten Dr. med. M.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, med.

pract .

N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.

med. O.___, Facharzt für Neurologie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (Urk. 7/91). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 7/91/4-14, Urk. 7/91/37-42), die Angaben des Beschwerdeführer s (Urk. 7/91/14-19, Urk. 7/91/43-45) und die von ihnen am 4.

September 2018 (Urk. 7/91/1, Urk. 7 /91/35) erhobenen Befunde. 5.2

Im psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/91/1-34) wurde unter anderem ausgeführt, der AMDP-konform erhobene Befund sei bis auf eine diskret verminderte affek tive Modulation regelrecht. Die subjektiv beklagte Konzentrationsminderung sei während des Gesprächs nicht objektivierbar, sondern der Versicherte sei über die gesamte Explorationsdauer gut konzentriert und beantworte Fragen entsprechend folgerichtig (S. 23 unten). Insbesondere seien die Achsensymptome einer depres siven Störung (tiefe Traurigkeit, Antriebslosigkeit, Interessenverlust) nicht evident. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Schmerz verarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (S. 23 f.). Evident sei lediglich eine subsyndromale psychische Beeinträchtigung resultie rend aus subjektiv vom Versicherten erlebten Enttäuschungen und Kränkungen, auch vor dem Hintergrund des nicht erfüllten, subjektiv als rechtmässig emp fundenen Versorgungswunsches (S. 24 oben). Somit ergäben sich keine ausrei chenden Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

24).

Die früheren Beurteilungen betreffend wurde darauf hin gewiesen, dass in den ärztlichen Berichten im Oktober / November 2016 (vorstehend E. 4.3) keine psychiatrische Diagnose genannt und keine entsprechende Medikation erwähnt, beziehungsweise zwar eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen, aber abermals keine solche Medikation erwähnt worden sei (S. 24 unten). Dr. E.___ habe in seinem Gutachten (vorstehend E. 4.5) trotz des ihm bereits bekannten demonstrativen Verhaltens des Versicherten keine Konsistenzprüfung vorgenom men, und seine Begründung einer Schmerzverarbeitungsstörung allein anhand der Diskrepanz zwischen objektiven klinischen Befunden und subjektiv angege benen Beschwerden sei nicht plausibel (S.

25 unten). Im Austrittsbericht der Klinik H.___ (vorstehend E. 4.7) werde ein sozialer Rückzug genannt, was zu den ebenfalls geschilderten Aktivitäten des Versicherten diskrepant sei (S. 26 oben). Dr. E.___ habe in seinem Verlaufsgutachten (vorstehend E. 4.9) ausdr ücklich ausgeführt, es bestehe « auch dieses Mal ein Verdacht auf Aggravation und ver deutlichende Symptompräsentation » (S. 26 Mitte). Im Bericht des I.___ vom März 2017 (vorstehend E. 4.10) werde wiederum eine mittelgradige depressive Episode postuliert, ohne dass sich dies aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehen liesse (S. 26 f.). Auch aus dem Bericht vom August 2017 (vorstehend E. 4.13) werde eine namhafte depressive Beeinträchtigung nicht deutlich und eine rezidi vie rende depressive Störung könne mangels anamnestischer oder aktenkundiger früherer depressiver Episoden nicht nachvollzogen werden (S. 27 Mitte).

Bezüglich Konsistenz und Plausibilität wurde unter anderem ausgeführt, aktuell bleibe der Versicherte bei der Nachfrage nach allfälligen psychischen Beein träch tigungen auffallend oberflächlich und vage. Die Beeinträchtigungen wirkten vor ge tragen. Diskrepant zu früheren Angaben gebe der Versicherte kein Morgentief an, beklage keinen sozialen Rückzug, wobei er auch früher diesbezüglich wider sprüchlich gewesen sei. Bezüglich Nachfragen zur Medikation sei er zunächst unehrlich, ein Pausieren der Medikation räume er erst nach der Ankündigung der Medikamentenspiegelkontrollen ein. Im Widerspruch zur postulierten totalen Funktionsunfähigkeit der linken oberen Extremität gebe der Versicherte an, zu mindest zeitweise Auto fahren zu können, wofür man beka nn terweise ohne ent sprechende behindertengerechte Umbauten des Fahrzeuges zwei Arme benötig e .

Die subjektiv vorgetragenen Beeinträchtigungen seien summa summa ru m am ehesten einem vom Versicherten intendierten, als rechtmässig empfundenen Versorgungsbegehren zu

schulden. Er habe denn auch mehrfach betont, mehrere Jahrzehnte sehr engagiert erwerbstätig gewesen zu sein (S. 30 Ziff. 7.3) .

5.3

Im orthopädischen Gutachten (Urk. 7/91/35-60) wurde ausgeführt, eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nich t gestellt werden (S. 15 7 6.1), und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S.

E. 15 Ziff. 6.2): - geringe Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes bei operativ behandelter Kalkschulter und passagerer Schultersteife links - Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, ohne bedeutsame Funktions einschränkungen

Zum Verlauf wurde ausgeführt, beim Versicherten sei im August 2015 eine soge nannte Kalkschulter mit reaktiver Entzündungsaktivität am linken Schultergelenk operativ behandelt worden (Kalkentfernung mit Eröffnung des Kalkdepots und Vernähen des kleinen Sehnendefektes). Ungünstigerweise habe sich im weiteren Verlauf eine sogenannte Frozen

shoulder

entwickelt, was auf einer individuellen, kausal kaum zu beeinflussenden überschiessenden Entzündungsreaktion der Schultergelenkkapsel beruhe. Die Belastbarkeit des linken Schultergelenkes sei dadurch für längere Zeit, im vorliegenden Fall fast bis zu einem Jahr, deutlich reduziert gewesen, bevor dann im weiteren Verlauf nach Besserung der objek tiven Befunde seitens der Klinik Y.___ nach einer Untersuchung im August 2016 wieder Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Sodann sei von weiteren ope ra tiven Massnahmen abgeraten worden, da diese in keiner Weise erfolgver spre chend seien und auch das morphologische Korrelat für eine eventuelle Änderung der Beschwerdesymptomatik nicht adressiert werden könne. In den letzten Arzt berichten werde angemerkt, dass im Grunde genommen das somatische Korrelat für die aktuelle Befund- und Beschwerdesymptomatik fehle. Angesichts des heutigen Befundes schliesse sich der Gutachter dieser Auffassung an. Letztendlich sei der Therapieverlauf mit der passageren Entwicklung einer Schultersteife deut lich verzögert gewesen, das subjektiv vorgetragene Schmerzbild sei allerdings nicht einer organpathologischen Entität zuzuordnen (S. 18 f. Ziff. 7.2).

Betreffend Konsistenz und Plausibilität wurde unter anderem ausgeführt, der Ver sicherte habe zunächst eine weitgehende Unbeweglichkeit und nicht Einsetzbar keit des linken Armes

demonstriert. Im weiteren Verlauf habe sich nach Ablen kung durch den Gutachter diese Bewegungsunfähigke it zusehends gebessert. Es sei eine erhebliche Variabilität der Schulterbewegungen demonstriert worden, maximal sei en aktiv ein Anheben im Schultergelenk bis 150° und ein Seitheben über 90° möglich gewesen . Das bei einer erneuten Prüfung beobachtete spontan demonstrierte Fallenlassen des Armes bei geringster Widerstandsgabe mit dem Finger des Untersuchers passe nicht zur kräftigen Bemuskelung der linken oberen Extremität (S. 19 f.). Das Ausmessen der Umfänge habe seitengleiche Umfangs masse ergeben, was mit der angegebenen fehlenden Belastbarkeit des linken Armes in keiner Weise vereinbar sei. Auch die seitengleiche Beschwielung beider Hände spreche für einen, auch im Alltag beibehaltenen, regelmässigen Gebrauch der linken oberen Extremität. Die demonstrierte ausgeprägte Schwäche der Ellen beugung und Ellenstreckung sei pathomorphologisch nicht erklärbar (S. 20 oben). B ei kernspintomographisch nachgewiesener breiter Rotatorenmanschettenläsion und entsprechenden begleitenden entzündlichen Veränderungen wäre eine aktive Vor- und Seithebeschwäche denkbar. Diese hätten aber per Kernspintomographie am 22.

Juni 2018 ausgeschlossen werden können. Es habe sich im Rahmen der kernspintomographischen Untersuchung nicht einmal ein Reizzustand des unter dem Schulterdach gelegenen Schleimbeutels gefunden, was ebenfalls nicht mit den massiv angegeben Beschwerden konform gehe. Die bei der Frozen

shoulder im MRI pathognomonisch verdickte adhäsive Kapsulitis fehle beim Versicherten, so dass von der Diagnose «persistierende Frozen

shoulder » nicht mehr ausge gangen werden könne. Zusammenfassend passten die objektivierbaren Befund tat sachen nicht zur massivsten demonstrierten Schmerzsymptomatik des Unter suchten (S. 20).

Insbesondere der Befund der im August 2018 durchgeführten MRI-Untersuchung ohne Nachweis einer Muskelatrophie im Schultergelenk bestätige die heute beobachteten Inkonsistenzen und widerlege letztendlich beweiskräftig die vom Versicherten beklagte Gebrauchsminderung des linken Armes (S. 20 Mitte).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich der Untersuchung vom 2 4. August 2016 eine bessere Mobilität des linken Schultergelenkes (über 90° Vorheben) erreicht gewesen sei. Spätestens am 4. Oktober 2016 werde eine Schulterbeweglichkeit mit Vorheben bis 100° und Seitheben bis 80° ohne notierte Kraftminderung befundet.

Auf orthopädischem Fachgebiet sei deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angestammter Tätigkeit gemäss Arbeitsplatz be schrieb ab 2 4. August 2016 auszugehen. 5.4

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 7/91/64-74) wurde ausgeführt, dass aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten (S. 5 Ziff. 4.2.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die im ortho pä dischen Gutachten genannten (vorstehend E. 5.3) aufgeführt (S. 5 Ziff. 4.2.2).

Von orthopädischer Seite bestünden lediglich geringe Einschränkungen, vor nehm lich für häufige Überkopfarbeiten mit dem linken Arm, da hierbei auf einen beim Versicherten vorliegenden Schulterengpass (mögliches Impingement) Rück sicht zu nehmen sei, ebenso auf eine mässige Verschleisserscheinung mit zurzeit bestehendem Reizzustand des Schultergelenkes. Heben und Tragen von Lasten sollte bis 10 kg möglich sein. Da von psychiatrischer Seite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychische Erkrankung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar gewesen sei, bestünden beim Versicherten keine Funktionseinschränkungen resultierend aus einer psychischen Erkrankung (S. 6 Ziff. 4.3).

Aus der biografischen und psychiatrischen Anamnese erg ä ben sich keine Hin weise für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung. Eine subjektive psychische Beeinträchtigung werde durch den Versicherten erst ab dem Jahre 2016 reklamiert, sei aber objektiv nicht nachvollziehbar (S. 6 Ziff. 4.4).

Angesichts der bildtechnischen Untersuchung vom 2 2. Juni 2018 und der aktu ellen Befunderhebung seien beim Versicherten aus orthopädischer Sicht hin reichende Ressourcen für eine Einsetzbarkeit am alten Arbeitsplatz vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei er bei entsprechender Motivation zu Arbeiten im handwerklichen Bereich offensichtlich gut in der Lage. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und ausreichende soziale Kompetenzen (S. 6 Ziff. 4.5).

Bei der orthopädischen Untersuchung habe der Versicherte zunächst eine weit gehende Unbeweglichkeit und Nicht-Einsetzbarkeit des linken Armes demon striert. Im weiteren Verlauf habe sich nach Ablenkung durch den Gutachter diese Bewegungsunfähigkeit zusehends gebessert . Es sei eine erhebliche Variabilität der Schulterbewegungen demonstriert worden (S. 6 Ziff. 4.6). Aus orthopädischer Sicht passten die objektivierbaren Befundtatsachen zusammenfassend nicht zur massivsten demonstrierten Schmerzsymptomatik (S. 7 oben).

Psychiatrischerseits sei aufgefallen, dass der Versicherte bei der Nachfrage nach allfälligen psychischen Beeinträchtigungen auffallend oberflächlich und vage geblieben sei.

In der Untersuchung habe der Versicherte ein demonstrativ-aggra vierendes Verhalten gezeigt und habe beispielsweise eine themenabhängige Affektinkontinenz bei ansonsten situationsadäquatem Affekt und guter Auslenk barkeit demonstriert. Bezogen auf die anamnestischen Angaben sei der Versi cherte widersprüchlich gewesen. Er habe beispielsweise geäussert, sich ni cht mehr freuen zu können, auch wenn er dies mit seinem Enkelsohn

versuche, habe im weiteren Explorationsverlauf, als er von seinem Enkelsohn berichtet habe, hin gegen sichtbare Freude bei lebhaftem Erzählen gezeigt. Auch die subjektive Angabe einer Schmerzintensität von 10 nach der orthopädischen Untersuchung sei im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung klinisch nicht nachzuvollziehen gewesen und sei ebenfalls als eine demonstrativ-aggravierende Symptom prä sen tation zu werten. Insgesamt hätten sich auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung die subjektiv vom Versicherten vorgetragenen Beschwerden nicht objektivieren lassen (S. 7). 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00856

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 0. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1963,

war seit 2001 als Betriebsmitarbeiter tätig (Urk. 7/2 0

Ziff. 2.1-2), als er sich am 1 1. Februar 2016 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 7/3). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste unter anderem eine Arbeits platzabklärung, über die am 2 9. September 2016 berichtet wurde (Urk. 7/24). Am 2 8. Juni 2017 teilte sie dem Versicherten mit, berufliche Eingliederungsmass nah men seien nicht möglich, da er aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teil nehmen könne (Urk. 7/55). Ferner holte sie ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 1 8. September 2018 erstattet wurde (Urk. 7/91).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/94, Urk. 7/96, Urk. 7/102, Urk. 7/116) verneinte sie mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 einen Renten an spruch (Urk. 7/118 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 7. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm von August 2016 bis Juli 2019 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2020 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten sei die Arbeitsfähigkeit weder aus ortho pädischer noch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt (S. 1). Die im Ver wal tungsverfahren eingereichten Arztberichte seien vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gewürdigt worden und führten zu keiner anderen Beurteilung (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer führte demgegenüber au s (Urk. 1), strittig sei lediglich der Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Seit der letzten stationären Behandlung gehe es ihm in psychischer Hinsicht kontinuierlich besser, weshalb er im Mai 2019 mit den psychiatrischen Behandlungen aufgehört habe. Die Symptomatik der Frozen

Shoulder habe sich verbessert, weshalb er seit Oktober 2019 in be schränktem Rahmen einer leichten Arbeitstätigkeit auf Abruf nachgehe (S. 7 Ziff. 28).

A us näher dargelegten Gründen könne auf das ein geholte Gutachten nicht ab gestellt werden (S. 8 f. Ziff. 31 ff.). Vielmehr bestünden hinreichende Anhalts punkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und einer Frozen

Shoulder / eines complex regional pain

syndrome (CRPS). Der Anspruch auf eine ganze Rente von August 2016 bis Juli 2019 sei

ausgewiesen (S. 22 f. Ziff. 66). 2.3

Strittig und zu prüfen sind mithin die Arbeitsfähigkeit und ein allfälliger Ren tenanspruch von August 2016 bis Juli 2019. 3.

Im Arbeitgeberbericht vom 2 3. Mai 2016 (Urk. 7/20) wurde zur angestammten Tätigkeit ausgeführt, sie erfordere oft das Heben von und Hantieren mit Teilen bis 1 kg und manchmal bis 5 kg (S. 3 oben). Sie erfordere oft ein Sitzen oder Gehe n und manchmal Stehen, oft Heben oder Tragen bis 10 kg, manchmal 10-25 kg und selten über 25 kg (S. 3 Mitte).

Im Bericht vom 2 9. September 2016 über die ergonomische Arbeitsabklärung (Urk. 7/24) wurde ausgeführt, die Arbeitsaufgaben umfassten zu 50 % das Bedie nen von Maschinen (Teile bis maximal 1.5 kg ein- und ausspannen, Unterhalts arbeiten) und zu 50 % Nachbearbeitungsaufgaben (Bohren, Fräsen, Sägen). Das Hantieren von schweren Gewichten (10-20 kg) komme selten vor (S.

3 Mitte). Die Arbeit erfordere sowohl an der Maschine wie auch bei Nachbearbeitungsaufgaben häufiges beidhändiges Arbeiten auf oder gar über Schulterhöhe, teilweise repe titiv (S. 5 Ziff. 6). Der Arbeitgeber habe dem Beschwerdeführer einen «Elefan tenfuss» (Tritt) organisiert, der es erlaube, an der Maschine beim Ein- und Aus spannen der Teile höher zu stehen, um weniger auf Schulterhöhe arbeiten zu müssen. Der Beschwerdeführer benutze diesen Tritt nicht, weil es gemäss seinen Angaben für ihn belastender sei (S. 5 f. Ziff. 7.1). 4. 4. 1

Am 2 1. August 2015 wurde in der Universitätsklinik Y.___ eine Arthroskopie und subakromiale

Bursektomie der linken Schulter vorgenommen (Urk. 7/5 /17 18 = Urk. 7/40/64-65).

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 6. Oktober 2015 (Urk. 7/5/15-16 = Urk. 7/40/62-63 = Urk. 7 /68/5 6) aus, postoperativ sei es zu Komplikationen gekommen (S. 1 Mitte). Er nannte als Diagnose eine Frozen

shoulder

(Sudek) und führte aus, zur Arbeitsfähigkeit seien keine differenzierten Angaben möglich (S. 2 oben).

Med. pract . A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die den Beschwerdeführer seit dem 2 7. Oktober 2015 behandelt (Urk. 7/35/1-3 Ziff. 3.1), führte mit Schreiben vom 1 7. Februar 2016 aus, der Beschwerdeführer sei auf grund seiner Schulterbeschwerden seit dem 2 1. August 2015 zu 100 % krank ge schrieben. Auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin schreibe sie ihn ab 9.

Febru ar 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/5/14 = Urk. 7/40/61). 4. 2

Am 6. und 7. April 2016 fand eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähig keit (EFL) statt, über die am 1 4. April 2016 berichtet wurde (Urk. 7/40/50-60). Sie ergab eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die berufliche Tätigkeit als Betriebsmit arbeiter und eine solche von 100 % für näher umschriebene leichte bis mittel schwere Tätigkeiten (S. 3 unten).

Am 2 4. August 2016 erfolgte laut Bericht vom 1 3. Dezember 2016 (Urk. 7/41/6

9) die letzte Kontrolle in der Universitätsklinik Y.___ (Ziff. 1.2 und S. 2 Mitte).

Dr. med. B.___, Schmerzambulatorium, Institut für Anästhesiologie, Uni ver sitätsspital C.___, nannte mit Bericht vom 2 0. September 2016 (Urk. 7/31/4-7) als Schmerzdiagnose eine Frozen

shoulder links und subacromiale Reizung sowie periscapuläre Schmerzen und nannte betreffend Ätiologie die folgenden Stichworte: multifaktoriell, vermutlich prädominant strukturell mit aus geprägten myofaszialen Komponenten im Rahmen der Schonhaltung und von Haltungsinsuffizienzen, Differentialdiagnose (DD) psychologisch (S. 1 Mitte). Aus chirurgischer Sicht liege keine Operationsindikation vor, inwiefern eine psycho soziale Überlagerung bestehe, sei unklar (S. 1 unten).

Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 1 2. Oktober 2016 (Urk. 7/33) die gleiche Diag nose und Ätiologie, und führte aus, wie im Erstbericht beschrieben seien ausge prägte muskuloskelettale Befunde mit vermutlich Überlagerung psychosozialer Faktoren festzustellen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Basisanalgesie wie auch eine psychotherapeutische Behandlung zu empfehlen. Wie mit der Hausärztin abgesprochen, werde die Behandlung abgeschlossen (S. 1). 4. 3

Med. pract . A.___ (vorstehend E. 4.

1) führte mit Bericht vom 1 0. Oktober 2016 (Urk .

7/35) aus, der Patient habe bis jetzt täglich zu 50 %, also 4 ½ Stunden, gearbeitet. Darunter habe sich die Situation verschlechtert, deshalb werde er jetzt (vorübergehend) zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Ziff. 4.2).

Mit Verlaufsbericht vom 8. November 2016 (Urk. 7/36/1-2) führte sie aus, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sollte bis zu einer eindeutigen Besserung der Schul tersymptomatik (Frozen

shoulder links und subacromiale Reizung sowie perisca puläre Schmerzen) beibehalten werden (Ziff. 4). Körperlich wenig belastende Tätigkeiten wie beispielsweise an einem PC oder Schreibtisch wären wahr schein lich in einem Pensum von 100 % möglich (Ziff. 6b). 4. 4

Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates, erstattete am 1. Dezember 2016 eine Kurzbeur teilung im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 7/40/3-11). Darin nannte sie folgende Diagnosen (S. 7 oben): - Status nach Arthroskopie der linken Schulter im August 2015 mit zwei weiteren, in den Akten nicht dokumentierten Operationen - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - insgesamt muskelkräftiger Habitus, beginnendes stammbetontes Überge wicht

Sie führte aus, bei den orthopädischen Beschwerden und Diagnosen ergebe sich Behandlungsbedarf, sie hätten jedoch keinen Einfluss auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Sitzen (S. 8 Ziff. 3). Aus orthopädischer Sicht ergebe sich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Einschränkungen ergäben sich ausschliesslich für Tätigkeiten über Kopf mit Heben über Kopf. Diese müssten jedoch am Arbeitsplatz nicht ausgeführt werden . Für durchschnittlich mittelschwere Tätigkeiten, die im Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet werden könnten, sei der Versicherte ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit voll einsetzbar (S. 8 f.

Ziff. 7). 4. 5

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1. Dezember 2016 eine Kurzbeurteilung im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 7/40/13-27). Darin nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2): - anhaltende depressive Reaktion / Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen und Arbeits un fähigkeit (ICD-10 F43.21) - somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne von chronischen Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren mit passivem Coping und selbstlimitierenden Schon- und Vermeidungsverhalten (ICD-1 0 F45.41) bei - chronischen Schulter-Nackenschmerzen bei Status nach Frozen

shoulder

Die Arbeitsfähigkeit des Exploranden sei durch die genannte Symptomatik einer schweren Depression aus rein psychiatrischer Sicht aktuell zu 100 % einge schränkt (S. 11). 4. 6

Dr. med. F.___, Leitender Arzt Sportmedizin, Klinik G.___, nannte mit Bericht vom 1 0. Januar 2017 (Urk. 7/45/4-6 = Urk. 7/68/7-9) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1): - Frozen

shoulder links und subacromiale Reizung sowie periscapuläre Schmerzen mit / bei - Status nach Schulterarthroskopie vom 2 1. August 2015 - Frozen

shoulder (Erstdiagnose 7. Oktober 2015) - somatischer Dysfunktion der schulterführenden Muskulatur links und zunehmend rechts - chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom

Er führte aus, es handle sich um ein sehr komplexes Schmerzsyndrom, und er habe eine diagnostisch-therapeutische Infiltration vorgenommen (S. 2 unten). 4. 7

Gemäss Kurzaustrittsbericht vom 1 4. Februar

2017 (Urk. 7/45/7-9 = Urk.

7/50 /16 18; vgl. Urk. 7/49/5-12 und Urk. 7/52) weilte der Beschwerdeführer vom 1 8. Januar bis 1 4. Februar 2017 in der Klinik H.___, und es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Frozen

shoulder - Lumbovertebralsyndrom L5/S1 - Asthma bronchiale - arterielle Hypertonie

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 8. Januar bis 2 4. Februar 2017 attestiert (S. 2 unten). 4. 8

Med. pract . A.___ (vorstehend E. 4.

1) führte mit Bericht vom 1 6. Februar 2017 (Urk. 7/45/12-13 = Urk. 7/50/19-20 = Urk. 7/68/3-4) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 0. Oktober 2016 zu 100 % krankgeschrieben. Dies sollte bis zu einer namhaften Besserung der Schultersymptomatik beibehalten werden. Da er mittlerweile auch den rechten Arm nur noch kurzanhaltend belasten könne, sei die Prognose äusserst ungünstig (Ziff. 7). 4. 9

Dr. E.___ (vorstehend E. 4.

5) erstattete am 7. März 2017 ein Verlaufsgutachten (Urk. 7/49/14-32 = Urk. 7/50/21-39). Darin nannte er weitgehend die gleichen Diagnosen wie im Dezember 2016 (S. 12 Ziff. 4.2) und führte aus, aufgrund der vorliegenden depressiven Symptomatik sei der Explorand zurzeit noch zu 100 % arbeitsunfähig, aus psychischen und körperlichen Gründen kombiniert .

Aus rein psychiatrischen Gründen wäre zumindest nach Anpassung der medikamentösen Behandlung eine Beschäftigung zu 50 % mit leichten, körperlich angepassten Tätigkeiten denkbar, auf dem primären Arbeitsmarkt praktisch aber wohl kaum durchführbar (S. 17 Ziff. 8.1). 4. 10

Im Bericht vom 2 8. März 2017 (Urk. 7/53 /4-10) über die seit 1 6. November 2016 im Psychiatriezentrum I.___

14-täglich stattfindende ambu lante Behandlung (Ziff. 1.2 und 1.5) wurde als psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) genannt (Ziff. 1.1), und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 6. November 2016 attestiert (Ziff. 1.6). 4. 11

Dr. D.___ (vorstehend E. 4.

4) erstattete am 1 2. April 2017 eine Verlaufsbeur teilung (Urk. 7/50/3-14). Darin nannte sie folgende Diagnosen (S. 9 oben): - ausgeprägte Fixierung auf körperliche Beschwerden und Schmerzen, die körperliche Aktivität unmöglich machen - Status nach drei Operationen 2015, jetzt

ausreichend gute Funktionen, seitengleiches Muskelrelief im Vergleich zur dominanten rechten Seite - Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur - kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - stammbetontes Übergewicht von etwa 20 kg

Sie führte aus, die orthopädischen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 2). Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten nur bedingt objektiviert werden (S. 10 Ziff. 3). Die Prognose sei vom psychiatrischen Krankheitsbild abhängig (S. 11 oben). Aus rein orthopädischer Sicht könne di e zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % verrichtet werden. Einschränkungen ergä ben sich ausschliesslich für körperlich sehr schwere Tätigkeiten mit Kraftbe las tung des linken Armes auch über Kopf (S. 11 Ziff. 6). 4. 12

Dr. med. J.___, Oberarzt, Orthopädie Obere Extremitäten, Klinik G.___, nannte mit Bericht vom 2 0. Juli 2017 (Urk. 7/68/10-12 = Urk. 7/72) folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - diffuse Restbeschwerdesymptomatik Schulter links

Er führte aus, das komplexe Beschwerdebild im Bereich der linken oberen Extre mität beziehungsweise der linken Schulterregion erscheine auch seines Erachtens keinem chirurgischen Eingriff zugänglich. Ob und inwiefern der Patient beruflich arbeitsfähig wäre, lasse sich aktuell in der heutigen Sprechstunde nicht be stimmen (S. 2 unten). 4. 13

Laut Austrittsbericht vom 1 1. August 2017 (Urk. 7/64 = Urk. 7/68/13-14) weilte der Beschwerdeführer vom 2 1. Juli bis 1 0. August 2017 stationär in der Klinik K.___ und es wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen ge stellt (S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Laut Austrittsbericht vom 2 1. September 2017 (Urk. 7/65 = Urk. 7/68/15-18) weilte er vom 2 1. August bis 2 1. September 2017 ein zweites Mal stationär in der Klinik K.___ und es wurden die gleich en psychiatrischen Diagnosen gestellt (S. 1) .

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende September 2017 attestiert (S. 4 Mitte).

Mit Bericht vom 2 0. Oktober 2017 (Urk. 7/65/1-2 = Urk. 7/68/ 1-2) nannten die Ärzte des I.___ als psychiatrische Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; S. 1 Mitte). Es erfolge eine ambulante Behandlung zirka alle drei Wochen (S. 1 unten). Sie führten aus, sie schätzten die aktuelle Arbeitsfähigkeit bei 0 % ein (S. 2 Mitte). 4. 14

Dr. med. L.___, Oberärztin, I.___, nannte mit Bericht vom 6. Februar 2018 (Urk. 7/78/3-7) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit zirka 2013 (Ziff. 1.2). In der bisherigen Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, auf diese könne der Patient aber wahrscheinlich aufgrund seiner inneren Einstellung mit Krän kung und Verbitterung nicht zugreifen. Eine angepasste Tätigkeit sollte zu 80 % möglich sein (Ziff. 2.1). Aktuell sei die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit um 50 % vermindert (Ziff. 2.2). Der Rhythmus der seit dem 1 6. Oktober 2016 stattfindenden Behandlung sei zirka ein- bis zweimal pro Monat gewesen. Aktuell sei die Behandlung unterbrochen, da die Behandlungsmotivation des Patienten zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus Sicht der Therapeutin nicht aus reichend sei (Ziff. 3 .1). Zur Prognose führte sie aus, die Arbeitsunfähigkeit betrage bei ausgeprägter Selbstlimitierung und starkem Selbstunwirksamkeitserleben im Moment zirka 50 % in einer nicht leidensangepassten Tätigkeit, bei einer ange passten Tätigkeit sollte sie bei (beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit) bei 8 0

% liegen. Die Prognose sei unter anderem wahrscheinlich in einem krankheitser haltenden Umfeld mit sekundärem Krankheitsgewinn als schlecht zu beurteilen (Ziff. 3.3). 4. 1 5

Im Bericht vom 2 2. Juni 2018 über die Konsultation in der Schulter-Sprechstunde der Universitätsklinik Y.___ (Urk. 7/84 = Urk. 7/91/62-63) wurden die folgen den, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1): - Capsulitis

adhaesiva (frozen

shoulder) links - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - chronische depressive Störung - chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom - Lumbovertebralsyndrom bei segmentaler Funktionsstörung L5/S1 - Kontrastmittelallergie - allergische Rhinitis / Asthma - arterielle Hypertonie

Das MRI vom 2 2. Juni 2018 habe unter anderem eine mässiggradige AC-Gelenks arth rose mit Reizzustand, einen Status nach Bursektomie und keinen Nachweis von residuellen oder neuen Kalkdepots in der Rotatorenmanschette ergeben (S. 2 oben) .

Es zeige sich eine ausgeprägte chronische Schmerzstörung bei bildmorphologisch nicht kl arem Korrelat im MRI . Aufgrund der ausgeprägten und nur schwer behandelbaren Schmerzen seien für den Patienten keine schulterbelastenden Tätigkeiten möglich. Nach Ausschöpfung der Therapieoptionen und fehlender Sinnhaftigkeit für eine erneute Operation werde der Patient an das Zentrum für Komplementärmedizin am C.___ (vgl. nachstehend E. 6.4) zur weiteren Therapie zugewiesen (S. 2 Mitte). 5 . 5 .1

Am 1 8. September 2018 erstatteten Dr. med. M.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, med.

pract .

N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.

med. O.___, Facharzt für Neurologie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (Urk. 7/91). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 7/91/4-14, Urk. 7/91/37-42), die Angaben des Beschwerdeführer s (Urk. 7/91/14-19, Urk. 7/91/43-45) und die von ihnen am 4.

September 2018 (Urk. 7/91/1, Urk. 7 /91/35) erhobenen Befunde. 5.2

Im psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/91/1-34) wurde unter anderem ausgeführt, der AMDP-konform erhobene Befund sei bis auf eine diskret verminderte affek tive Modulation regelrecht. Die subjektiv beklagte Konzentrationsminderung sei während des Gesprächs nicht objektivierbar, sondern der Versicherte sei über die gesamte Explorationsdauer gut konzentriert und beantworte Fragen entsprechend folgerichtig (S. 23 unten). Insbesondere seien die Achsensymptome einer depres siven Störung (tiefe Traurigkeit, Antriebslosigkeit, Interessenverlust) nicht evident. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Schmerz verarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (S. 23 f.). Evident sei lediglich eine subsyndromale psychische Beeinträchtigung resultie rend aus subjektiv vom Versicherten erlebten Enttäuschungen und Kränkungen, auch vor dem Hintergrund des nicht erfüllten, subjektiv als rechtmässig emp fundenen Versorgungswunsches (S. 24 oben). Somit ergäben sich keine ausrei chenden Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

24).

Die früheren Beurteilungen betreffend wurde darauf hin gewiesen, dass in den ärztlichen Berichten im Oktober / November 2016 (vorstehend E. 4.3) keine psychiatrische Diagnose genannt und keine entsprechende Medikation erwähnt, beziehungsweise zwar eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen, aber abermals keine solche Medikation erwähnt worden sei (S. 24 unten). Dr. E.___ habe in seinem Gutachten (vorstehend E. 4.5) trotz des ihm bereits bekannten demonstrativen Verhaltens des Versicherten keine Konsistenzprüfung vorgenom men, und seine Begründung einer Schmerzverarbeitungsstörung allein anhand der Diskrepanz zwischen objektiven klinischen Befunden und subjektiv angege benen Beschwerden sei nicht plausibel (S.

25 unten). Im Austrittsbericht der Klinik H.___ (vorstehend E. 4.7) werde ein sozialer Rückzug genannt, was zu den ebenfalls geschilderten Aktivitäten des Versicherten diskrepant sei (S. 26 oben). Dr. E.___ habe in seinem Verlaufsgutachten (vorstehend E. 4.9) ausdr ücklich ausgeführt, es bestehe « auch dieses Mal ein Verdacht auf Aggravation und ver deutlichende Symptompräsentation » (S. 26 Mitte). Im Bericht des I.___ vom März 2017 (vorstehend E. 4.10) werde wiederum eine mittelgradige depressive Episode postuliert, ohne dass sich dies aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehen liesse (S. 26 f.). Auch aus dem Bericht vom August 2017 (vorstehend E. 4.13) werde eine namhafte depressive Beeinträchtigung nicht deutlich und eine rezidi vie rende depressive Störung könne mangels anamnestischer oder aktenkundiger früherer depressiver Episoden nicht nachvollzogen werden (S. 27 Mitte).

Bezüglich Konsistenz und Plausibilität wurde unter anderem ausgeführt, aktuell bleibe der Versicherte bei der Nachfrage nach allfälligen psychischen Beein träch tigungen auffallend oberflächlich und vage. Die Beeinträchtigungen wirkten vor ge tragen. Diskrepant zu früheren Angaben gebe der Versicherte kein Morgentief an, beklage keinen sozialen Rückzug, wobei er auch früher diesbezüglich wider sprüchlich gewesen sei. Bezüglich Nachfragen zur Medikation sei er zunächst unehrlich, ein Pausieren der Medikation räume er erst nach der Ankündigung der Medikamentenspiegelkontrollen ein. Im Widerspruch zur postulierten totalen Funktionsunfähigkeit der linken oberen Extremität gebe der Versicherte an, zu mindest zeitweise Auto fahren zu können, wofür man beka nn terweise ohne ent sprechende behindertengerechte Umbauten des Fahrzeuges zwei Arme benötig e .

Die subjektiv vorgetragenen Beeinträchtigungen seien summa summa ru m am ehesten einem vom Versicherten intendierten, als rechtmässig empfundenen Versorgungsbegehren zu

schulden. Er habe denn auch mehrfach betont, mehrere Jahrzehnte sehr engagiert erwerbstätig gewesen zu sein (S. 30 Ziff. 7.3) .

5.3

Im orthopädischen Gutachten (Urk. 7/91/35-60) wurde ausgeführt, eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nich t gestellt werden (S. 15 7 6.1), und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S.

15 Ziff. 6.2): - geringe Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes bei operativ behandelter Kalkschulter und passagerer Schultersteife links - Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, ohne bedeutsame Funktions einschränkungen

Zum Verlauf wurde ausgeführt, beim Versicherten sei im August 2015 eine soge nannte Kalkschulter mit reaktiver Entzündungsaktivität am linken Schultergelenk operativ behandelt worden (Kalkentfernung mit Eröffnung des Kalkdepots und Vernähen des kleinen Sehnendefektes). Ungünstigerweise habe sich im weiteren Verlauf eine sogenannte Frozen

shoulder

entwickelt, was auf einer individuellen, kausal kaum zu beeinflussenden überschiessenden Entzündungsreaktion der Schultergelenkkapsel beruhe. Die Belastbarkeit des linken Schultergelenkes sei dadurch für längere Zeit, im vorliegenden Fall fast bis zu einem Jahr, deutlich reduziert gewesen, bevor dann im weiteren Verlauf nach Besserung der objek tiven Befunde seitens der Klinik Y.___ nach einer Untersuchung im August 2016 wieder Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Sodann sei von weiteren ope ra tiven Massnahmen abgeraten worden, da diese in keiner Weise erfolgver spre chend seien und auch das morphologische Korrelat für eine eventuelle Änderung der Beschwerdesymptomatik nicht adressiert werden könne. In den letzten Arzt berichten werde angemerkt, dass im Grunde genommen das somatische Korrelat für die aktuelle Befund- und Beschwerdesymptomatik fehle. Angesichts des heutigen Befundes schliesse sich der Gutachter dieser Auffassung an. Letztendlich sei der Therapieverlauf mit der passageren Entwicklung einer Schultersteife deut lich verzögert gewesen, das subjektiv vorgetragene Schmerzbild sei allerdings nicht einer organpathologischen Entität zuzuordnen (S. 18 f. Ziff. 7.2).

Betreffend Konsistenz und Plausibilität wurde unter anderem ausgeführt, der Ver sicherte habe zunächst eine weitgehende Unbeweglichkeit und nicht Einsetzbar keit des linken Armes

demonstriert. Im weiteren Verlauf habe sich nach Ablen kung durch den Gutachter diese Bewegungsunfähigke it zusehends gebessert. Es sei eine erhebliche Variabilität der Schulterbewegungen demonstriert worden, maximal sei en aktiv ein Anheben im Schultergelenk bis 150° und ein Seitheben über 90° möglich gewesen . Das bei einer erneuten Prüfung beobachtete spontan demonstrierte Fallenlassen des Armes bei geringster Widerstandsgabe mit dem Finger des Untersuchers passe nicht zur kräftigen Bemuskelung der linken oberen Extremität (S. 19 f.). Das Ausmessen der Umfänge habe seitengleiche Umfangs masse ergeben, was mit der angegebenen fehlenden Belastbarkeit des linken Armes in keiner Weise vereinbar sei. Auch die seitengleiche Beschwielung beider Hände spreche für einen, auch im Alltag beibehaltenen, regelmässigen Gebrauch der linken oberen Extremität. Die demonstrierte ausgeprägte Schwäche der Ellen beugung und Ellenstreckung sei pathomorphologisch nicht erklärbar (S. 20 oben). B ei kernspintomographisch nachgewiesener breiter Rotatorenmanschettenläsion und entsprechenden begleitenden entzündlichen Veränderungen wäre eine aktive Vor- und Seithebeschwäche denkbar. Diese hätten aber per Kernspintomographie am 22.

Juni 2018 ausgeschlossen werden können. Es habe sich im Rahmen der kernspintomographischen Untersuchung nicht einmal ein Reizzustand des unter dem Schulterdach gelegenen Schleimbeutels gefunden, was ebenfalls nicht mit den massiv angegeben Beschwerden konform gehe. Die bei der Frozen

shoulder im MRI pathognomonisch verdickte adhäsive Kapsulitis fehle beim Versicherten, so dass von der Diagnose «persistierende Frozen

shoulder » nicht mehr ausge gangen werden könne. Zusammenfassend passten die objektivierbaren Befund tat sachen nicht zur massivsten demonstrierten Schmerzsymptomatik des Unter suchten (S. 20).

Insbesondere der Befund der im August 2018 durchgeführten MRI-Untersuchung ohne Nachweis einer Muskelatrophie im Schultergelenk bestätige die heute beobachteten Inkonsistenzen und widerlege letztendlich beweiskräftig die vom Versicherten beklagte Gebrauchsminderung des linken Armes (S. 20 Mitte).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich der Untersuchung vom 2 4. August 2016 eine bessere Mobilität des linken Schultergelenkes (über 90° Vorheben) erreicht gewesen sei. Spätestens am 4. Oktober 2016 werde eine Schulterbeweglichkeit mit Vorheben bis 100° und Seitheben bis 80° ohne notierte Kraftminderung befundet.

Auf orthopädischem Fachgebiet sei deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angestammter Tätigkeit gemäss Arbeitsplatz be schrieb ab 2 4. August 2016 auszugehen. 5.4

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 7/91/64-74) wurde ausgeführt, dass aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten (S. 5 Ziff. 4.2.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die im ortho pä dischen Gutachten genannten (vorstehend E. 5.3) aufgeführt (S. 5 Ziff. 4.2.2).

Von orthopädischer Seite bestünden lediglich geringe Einschränkungen, vor nehm lich für häufige Überkopfarbeiten mit dem linken Arm, da hierbei auf einen beim Versicherten vorliegenden Schulterengpass (mögliches Impingement) Rück sicht zu nehmen sei, ebenso auf eine mässige Verschleisserscheinung mit zurzeit bestehendem Reizzustand des Schultergelenkes. Heben und Tragen von Lasten sollte bis 10 kg möglich sein. Da von psychiatrischer Seite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychische Erkrankung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar gewesen sei, bestünden beim Versicherten keine Funktionseinschränkungen resultierend aus einer psychischen Erkrankung (S. 6 Ziff. 4.3).

Aus der biografischen und psychiatrischen Anamnese erg ä ben sich keine Hin weise für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung. Eine subjektive psychische Beeinträchtigung werde durch den Versicherten erst ab dem Jahre 2016 reklamiert, sei aber objektiv nicht nachvollziehbar (S. 6 Ziff. 4.4).

Angesichts der bildtechnischen Untersuchung vom 2 2. Juni 2018 und der aktu ellen Befunderhebung seien beim Versicherten aus orthopädischer Sicht hin reichende Ressourcen für eine Einsetzbarkeit am alten Arbeitsplatz vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei er bei entsprechender Motivation zu Arbeiten im handwerklichen Bereich offensichtlich gut in der Lage. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und ausreichende soziale Kompetenzen (S. 6 Ziff. 4.5).

Bei der orthopädischen Untersuchung habe der Versicherte zunächst eine weit gehende Unbeweglichkeit und Nicht-Einsetzbarkeit des linken Armes demon striert. Im weiteren Verlauf habe sich nach Ablenkung durch den Gutachter diese Bewegungsunfähigkeit zusehends gebessert . Es sei eine erhebliche Variabilität der Schulterbewegungen demonstriert worden (S. 6 Ziff. 4.6). Aus orthopädischer Sicht passten die objektivierbaren Befundtatsachen zusammenfassend nicht zur massivsten demonstrierten Schmerzsymptomatik (S. 7 oben).

Psychiatrischerseits sei aufgefallen, dass der Versicherte bei der Nachfrage nach allfälligen psychischen Beeinträchtigungen auffallend oberflächlich und vage geblieben sei.

In der Untersuchung habe der Versicherte ein demonstrativ-aggra vierendes Verhalten gezeigt und habe beispielsweise eine themenabhängige Affektinkontinenz bei ansonsten situationsadäquatem Affekt und guter Auslenk barkeit demonstriert. Bezogen auf die anamnestischen Angaben sei der Versi cherte widersprüchlich gewesen. Er habe beispielsweise geäussert, sich ni cht mehr freuen zu können, auch wenn er dies mit seinem Enkelsohn

versuche, habe im weiteren Explorationsverlauf, als er von seinem Enkelsohn berichtet habe, hin gegen sichtbare Freude bei lebhaftem Erzählen gezeigt. Auch die subjektive Angabe einer Schmerzintensität von 10 nach der orthopädischen Untersuchung sei im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung klinisch nicht nachzuvollziehen gewesen und sei ebenfalls als eine demonstrativ-aggravierende Symptom prä sen tation zu werten. Insgesamt hätten sich auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung die subjektiv vom Versicherten vorgetragenen Beschwerden nicht objektivieren lassen (S. 7). 6. 6.1

Gemäss Austrittsbericht vom 9. November 2018 (Urk. 7/101/1-6 = Urk.

7/106/4 9) weilte der Beschwerdeführer vom 1 1. Oktober bis 8. Novem ber 2018 in der Klinik P.___, wobei als Hauptdiagnose eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) genannt wurde (S. 1 Mitte). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11.

Oktober bis 8. November 2018 und anschliessend eine Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert (S. 5 unten). 6.2

Am 1 3. November 2018 wurde über die (als erstmalige bezeichnete) Untersu chung des Beschwerdeführers im I.___ berichtet (Urk. 7/101/9-11 = Urk. 7/106/12-14). Aufgrund der Anamnese und des erhobenen Befundes werde von einer chro nischen Schmerzstörung ausgegangen (S. 2 unten). Es wurde die Einleitung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im ambulanten Setting emp fohlen (S. 3 oben). 6.3

Im Bericht vom 2 6. November 2018 über die Schulter-Sprechstunde in der Uni versitätsklinik Y.___ (Urk. 7/101/7-8 = Urk. 7/106/15-16) wurden die folgen den, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1): - aktivierte AC-Gelenksarthrose - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - chronische depressive Störung - chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom - Lumbovertebralsyndrom bei segmentaler Funktionsstörung L5/S1 - Kontrastmittelallergie - allergische Rhinitis / Asthma - arterielle Hypertonie

Zum Prozedere wurde ausgeführt, eine Operation könne dem Patienten nicht angeboten werden, da kein morphologisches Korrelat gefunden werden könne, welches dieses Beschwerdebild erklären könnte. Zudem seien die Schmerzen durch Infiltrationen nicht beeinflussbar gewesen (S. 2 Mitte).

Der Patient könne aufgrund der chronischen starken Schmerzen seinen linken Arm nicht einsetzen, dies insbesondere für Tätigkeiten über der Horizontalen (S. 2 unten). 6.4

Dr. med. Q.___, Oberärztin, Institut für komplementäre und integrative Medi zin, C.___, führte mit Bericht vom 4. Februar 2019 (Urk. 7/106/17-18) aus, sie habe den Beschwerdeführer nun das zweite Mal in ihrer Sprechstunde gesehen und berichte über den Behandlungsverlauf (S. 1 Mitte). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 1): - aktivierte AC-Gelenksartrose links - Status nach Frozen

shoulder links und subacromialer Reizung sowie periscapuläre Schmerzen - Status nach Schulterarthroskopie, subacromialer Bursektomie, Kalkent fernung und Seit-zu- Seitnaht bei Tendinitis calcarea der Supraspina tussehne und Impingement der Schulter links vom 2 1. August 2015 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störungen - aktivierte AC-Gelenksartrose links und chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom - Nebendiagnosen - Kontrastmittelallergie (DD Unverträglichkeit, Panikattacke) - allergische Rhinitis / Asthma - arterielle Hypertonie

Sie führte aus, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei - nach dem Klinikaufenthalt (vgl. vorstehend E. 6.1) - die rechte Schulter besser, links sei es unverändert. Die Psyche scheine ihr leicht gebessert. Sie beginne mit einem Phy to therapeutikum, da der Beschwerdeführer gegenüber konventionellen Medika me nten skeptisch sei (S. 2 oben). 6.5

Mit Bericht vo m 1 8. März 2019 (Urk. 7/108) wurde bestätigt, dass sich der Be schwerdeführer seit dem 1 3. November 2019 im I.___ in ambulanter Behandlung befinde (S . 1), die monatlich stattfinde (S. 2 oben). 6. 6

Am 1 2. Juni 2019 nahmen die Gutachter med. pract . N.___ und Dr. O.___ (vor stehend E. 5.1) zu den neu eingegangenen Berichten Stellung (Urk. 7/113/1 5) und führten aus, aus näher dargelegten Gründen führten diese zu keiner veränderten gutachterlichen Bewertung. Nach wie vor sei beim Versicherten von einer demonstrativ-aggravierenden zweckgebundenen Symptompräsentation aus zugehen, so dass sich kein ausreichender Anhalt für das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergebe. Insbesondere enthielten die Berichte auch nicht, wie behauptet, neue Diagnosen (S. 5 Mitte).

Am 2 5. Juni 2019 nahm der Gutachter Dr. M.___ Stellung (Urk. 7/113/6-8). Er führte aus, die neu eingegangen Unterlagen bestätigten im Wesentlichen sein e im Gutachten dargelegte Einschätzung (S. 2 Mitte). 7. 7.1

Für die Beurteilung bestimmter psychischer Störungen wie namentlich soma toformer Schmerzstörungen und damit vergleichbaren psychosomatischen Beein trächtigungen ist seit Juli 2015 die Bezugnahme auf sogenannte Standardindi katoren erforderlich (BGE 141 V 281). Seit Dezember 2017 gilt dies überdies für die meisten psychischen Beeinträchtigungen (BGE 143 V 418).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 7.2

In der gutachterlichen Kurzbeurteilung, die Dr. E.___ am 1. Dezember 2016 erstattete, findet sich keine Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren (vorstehend E. 7.1), obwohl dies angesichts der von ihm gestellten Diag no sen

- Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen und Arbeitsunfähigkeit (ICD-10 F43.21), somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.41) - zwingend erforderlich gewesen wäre, damit auf seine Beurteilung im vorliegenden Kontext abgestellt werden könnte.

Mangels Berücksichtigung der Standardindikatoren ist somit auf seine Beur teilung nicht weiter einzugehen. 7.3

Dr. Z.___ erwähnte im Oktober 2015 in Klammern den Begriff « Sudek » - richtig: «Sudeck» - (vorstehend E. 4.1), was die veraltete Bezeichnung für ein CRPS dar stellt. Davon abgesehen findet sich, e ntgegen dem, was in der Beschwerde an geführt wurde, in den ärztliche n Berichten

- insbesondere von August 2016 bis 2019 - keine Diagnose eines CRPS .

Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme, den Berichten sei durchgehend die Diag nose einer Frozen

Shoulder zu entnehmen. Im Juli 2017 wurde vielmehr lediglich eine diffuse Restbeschwerdesymptomatik der linken Schulter diagnostiziert (vor stehend E. 4.12) und im November 2018 eine aktiviert e AC-Gelenksarthrose (vor stehend E. 6.3). Damit übereinstimmend erläuterte der orthopädische Gutachter im September 2018 in nachvollziehbarer Weise, dass es sich bei der Frozen

Shoulder oder Schultersteife um eine Entzündungsreaktion vorübergehender Art handelt (vorstehend E. 5.3).

7.4

Entscheidend ist aber ohnehin, ob sich aus den vorhandenen Arztberichten auf eine Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit schliessen lässt, die eine Invalidität zu begründen vermöchte.

Nur bedingt dafür geeignet sind Berichte, in denen gar keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht wurden, so im September 2016 (vorstehend E. 4.2), im Januar 2017 (vorstehend E. 4.6), im Juli 2017 (vorstehend E. 4.12), im November 2018 (vorstehend E. 6.2), im Februar 2019 (vorstehend E. 6.4) und im März 2019 (vorstehend E. 6.5). Ihnen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine Arbeits unfähigkeit attestiert worden wäre.

Sodann wurde für einzelne Zeitabschnitte eine Arbeitsunfähigkeit in der ange - stammten Tätigkeit attestiert, jedoch ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, so während des Aufenthalts im Januar / Februar 2017 (plus 10 Tage) in der Klinik H.___ (vorstehend E. 4.7), seitens des I.___ vom 16.

Novem ber 2016 bis jedenfalls 2 8. März 2017 (vorstehend E. 4.10), während der Auf enthalte im Juli - September 2017 (plus 10 Tage) in der Klinik K.___ (vor stehend E. 4.15), während des Aufenthalts im Oktober / November 2018 in der Klinik P.___ (vorstehend E. 6.1).

Die im April 2016 durchgeführte EFL ergab eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für näher umschriebene leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (vorstehend E. 4.2). Die Hausärztin erachtete im November 2016 körperlich wenig belastende Tätigkeiten als wahrscheinlich zu 100 % möglich (vorstehend E.

4.3). Die Gutachterin Dr.

D.___ attestierte im Dezember 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten ohne Überkopf-Bewegungen (vorstehend E. 4.4) und im April 2017 für alle Tätigkeiten ausser körperlich sehr schwere n Tätigkeiten mit Kraftbe lastung des linken Armes auch über Kopf (vorstehend E. 4.11). Die Oberärztin des I.___ attestierte im Februar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten (vorstehend E. 4.14). Im Bericht über die Schulter-Sprechstunde im Juni 2018 wurden lediglich schulterbelastende Tätigkeiten ausgeschlossen (vor stehend E. 4.15) und im Bericht vom November 2018 wurde ebenfalls ausgeführt, der Beschwerdeführer könne seinen linken Arm, insbesondere über der Horizon talen, nicht einsetzen (vorstehend E. 6.3).

Aus der bidisziplinären Beurteilung (vorstehend E. 5), welche den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich zu genügen vermag, ergibt s ich jedoch mit hinreichender Klarheit, dass - wie auch Dr. D.___ (vorstehend E. 4.11) feststellte - lediglich geringe Funktionsbehinderungen der linken Schulter be stehen. Die Begutachtung ergab eine erhebliche Variabilität der Schulterbewe gungen, eine kräftige Bemuskelung der linken oberen Extremität und seiten gleiche Umfangsmasse, was mit der angegeb en en fehlenden Belastbarkeit des linken Armes nicht vereinbar sei. Ebenfalls fand sich eine seitengleiche Beschwie lung der Hände . Die objektivierbaren Befunde passten nicht zur massivsten de monstrierten Schmerzsymptomatik. Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit gemäss Arbeitsplatzbeschrieb nicht eingeschränkt (vorstehend E. 5.3). Es bestünden lediglich Einschränkungen für häufige Überkopfarbeiten (vorstehend E. 5.4). 7.5

Angesichts dieser zahlreichen und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in den vorhandenen medizinischen Berichten s t eht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit fest, dass aus ärztlicher Sicht körperlich überwiegend leichte Tätigkeiten, bei denen der Einsatz des linken Armes oberhalb der Horizontale n nicht erforderlich ist, als uneingeschränkt zumutbar gelten und dass für solche Tätigkeiten, zu denen grundsätzlich auch die angestammte gehört (vgl. vorste hend E. 3), eine volle oder annähernd volle Arbeitsfähigkeit über die ganze hier massgebende Zeit hinweg ausgewiesen ist.

Beim solchermassen feststehenden Sachverhalt fehlt dem beschwerdeweise ange meldeten Anspruch auf eine - sogar ganze - Rente von August 2106 bis Juli 2019 das materielle Fundament. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher