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IV.2019.00852

Rente; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts.

Zürich SozVersG · 2020-08-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die im Jahre 1973 geborene X.___ besuchte in Mazedonien die Grundschule, erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung und reiste im Oktober 1991 in die Schweiz ein. Sie ist Mutter dreier Kinder (1992, 1995, 1997) und war ab dem 3 0. Januar 2006 als Reinigungsmitarbeiterin erwer bstätig (Urk. 7/16, Urk. 7/25). Aufgrund einer Arthrose an der Wirbelsäule, eine s beid seitigen Karpaltunnelsyndrom s, Bluthochdruck sowie Kalkablagerungen im Bereich der Schulter n meldete sich die Versicherte am 2 9. März 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rent enbezug an (Urk. 7/16 S. 5 f.); die operative Sanierung des Karpaltunnelsyndroms links erfolgte am 1 3. Februar 2013, diejenige rechts am 2 2. Mai 2013 (Urk. 7/119/9, Urk. 7/27). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 8. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Januar 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/36) und hielt an diesem Ent scheid mit Ver fügung vom 2 3. Mai 2014 fest (Urk. 7/44). 1.2

Aufgrund persistierender multipler Schmerzen fand in der Zeit vom 1 6. bis 2 5. Juni 2015 an der Klinik für Rheumatologie des Y.___ eine stationäre Schmerztherapie statt (Urk. 7/53). Am 7. Juli 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/49). Mit Vor bescheid vom 9. Februar 2016 ging die IV-Stelle von einer unveränderten gesundheitlichen Situation aus, stell t e die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/68) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 1 3. April 2016 fest (Urk. 7/78). 1.3

Mit Gesuch vom 1 1. Mai 2018 verlangte die Versicherte erneut die revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs (Urk. 7/88). Mit Vorbescheid vom 2 5. Juni 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht ein zutreten (Urk. 7/89). Aufgrund seit längerer Zeit bestehender psychischer Beschwerden liess die IV-Stelle die Versicherte in der Folge bidisziplinär abklären (Gutachten vom 2 9. Juli 2019, Urk. 7/119). Mit Vorbescheid vom 2 1. August 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/123) und hielt an dieser Ein schätzung mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 fest (Urk. 7/135 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. November 2019 direkt bei der IV-St elle Ein sprache und beantragte sinngemäss die Neubeurteilung des Invaliditätsgrades anhand einer realistischen Beurteilung des Invalideneinkommens (Urk. 1). Die IV-Stelle über wies das Schreiben – nach vorgängiger Information der Versicherten (Urk.

4) - an das hiesige Gericht zur Behandlung als Beschwerde (Urk. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 2 0. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassi fikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entschei dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V

547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherun g; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Inva liditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umstän den auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl mas s geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrecht lichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfä hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V

160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfä higkeit von 80 % auszugehen sei. Dabei sei es der Beschwerdeführerin in einer Hilfs arbeitertätigkeit per 2019 möglich ein Einkommen von Fr. 44'279.-

- zu erzielen, was unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 52'406.-- zu einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie mit ihrem Hintergrund (ohne Ausbildung und gesundheitlich angeschlagen) keine r Tätig keit mehr nachgehen könne. Es gebe im Hilfsarbeiterbereich keine Tätigkeit ohne stän diges Stehen und Gehen, sodass die Berechnung neu vorge nommen werden müsse (Urk. 1). 2 .3

Im Rahmen der ursprünglich leistungsabweisenden Verfügung vom 2 3. Mai 2014 ging die Beschwerdegegnerin in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ab 8. Oktober 2013 aus (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 1 3. April 2016 bestätigte sie diese Einschätzung bei unveränderter gesundheitlicher Situa tion (Urk. 7/78). Zu prüfen bleibt im vorliegenden Neuanmeldeverfahren, ob es seither zu einer massgebenden Verschlechterung gekommen ist. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, stellvertretende Oberärztin an der A.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 8. September 2018 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Die Zuweisung sei auf Empfeh lung der Hausärztin erfolgt, wobei nebst der Medikation eine ca. zweiwöchentli che Gesprächstherapie stattfinde. Aufgrund der bereits seit Jahren bestehenden Problematik sei von einer längerdauernden, womög lich chronischen Störung bei ungünstigem Verlauf auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen (Urk. 7/101). 3.2

Die für das bidisziplinäre G utachten vom 2 9. Juli 2019 veran twortlichen Fach ärzte stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 7/119/8 -9): - Chronisches, generalisiertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat - Chronisches, unspezifisches, zervikales Schmerzsyndrom myofaszialer Aus prägung - Chronisches unspezifisches, lumbales Schmerzsyndrom myofaszialer Aus prä gung mit/bei - Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, lumbaler Hyperlordose, muskulä rer Dysbalance und allgemeiner Dekonditionierung - Polysegmentalen degenerativen Veränderungen mit sich nicht neuro kompressiv auswirkenden Diskusprotrusionen hauptbefundlich L4/5 und L5/S1 - Zustand nach hochlumbalem M. Scheuermann - Aktivierte mediale Gonarthrose rechts - Manifeste Ellbogenarthrose links - Kernspintomographisch freier Gelenkskörper auf Höhe des Processus coronoideus (MRI 15.06.2017) - Verdacht auf Struthers-Ligament links - Verdacht auf Osteopoikilose - Metabolisches Syndrom - Adipositas Grad III: BMI 46.25 - Diabetes mellitus Typ II - Dyslipidämie - Arterielle Hypertonie - Steatosis hepatis - Status nach CTS-Operation links am 1 3. Februar 2013 und rechts am 2 2. Mai 2013 - Anhaltende affektive Störung, Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psych i sche und Verhaltensstörungen dur ch Opioide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F11.1)

Der Beschwerdeführerin könne jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zugemutet werden bei einer aufgrund des schmerz- und adipositasbedingten ver mehr ten Pausenbedarfs und des langsameren Arbeitstempos bestehenden Leis tungsminde rung von 20 % . Bezüglich der Einschränkungen seien der Beschwer deführerin keine kraftaufwendigen und ständig repetitiven Verrichtungen mit dem linken Arm wie auch keine kniebelastenden Arbeitspositionen wie Tätigkei ten ausschliesslich im Stehen und Gehen wie auch Arbeitspositionen im Knien und Kauern zuzumuten. Basierend auf der psychiatrischen Symptomatik sei keine angepasste Tätigkeit zu definieren; es würden bereits in der angestammten Tätig keit von psychiatrischer Seite her keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen (Urk. 7/199/13). In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei demnach von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (Urk. 7/199/14). 4. 4.1

Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 2 9. Juli 2019 verantwortlichen Fach ärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvoll ziehbaren Weise dar, sodass auf die genannte Erhebung abgestellt werden kann. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht fundiert in Zweifel gezo gen. Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. Z.___ ist einerseits auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc). Zudem datiert der entsprechende Bericht vom 1 8. September 2018, sodass die Argumentation der Gutachter, dass es seither aufgrund der Medikation zu einer Verbesserung gekommen sein könnte, nach vollziehbar erscheint (vgl. Urk. 7/119/7).

Insgesamt ist somit in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. 4.2 4.2.1

Aufgrund der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug am 1 1. Mai 2018 ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. November 2018 (BGE 142 V 547). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand der statisti schen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei sie auf die Tabelle T17 Ziffer 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte) ab stellte. Dies ist auf grund der langjährigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Reinigungsbranche (Urk. 7/87) nicht zu beanstanden. Da s entsprechende Einkom men per 2018 (LSE 2018) liegt dabei deutlich unter dem Gesamtdurchschnitt gemäss der Tabelle TA1 tirage skill level (Fr. 4'179.--

gegenüber Fr. 4'371.--) . Selbst wenn man das Valideneinkommen zugunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf den höheren Wert ermittelte, würde sich dies aber nicht rentenrele vant auswirken. 4.2.2

Da die Beschwerdeführerin über keinen in der Schweiz anerkannten Berufsab schluss verfügt,

wäre dabei sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkom men anhand der gleichen Tabelle der LSE 2018 zu ermitteln, sodass rechnerisch ein Prozentver gleich erfolgen kann; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 2

5. Novem ber 2016 E. 3.1 mit Hin weis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).

Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidens bedingten Abzug ist, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Weiter ist bei eine m Beschäftigungsgrad zwischen 75 und 89 % statistisch nicht mit einer Lohnei n busse zu rechnen (vgl. LSE 2018 Tabelle T18).

Bezüglich den Einwänden der Beschwerdeführerin, dass es auf dem Arbeitsmarkt keine ihr zuzumutenden Tätigkeiten gebe, ist anzumerken, dass d er Begriff des aus geglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ein theoretischer und abstrakter Begriff ist, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversiche rung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einer seits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschie denartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruf lichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver werten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auf lage 2014, Rn 131 zu Art. 28a). An die Konkretisierung von Arbeits gelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anfor derungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtli che Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch aus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen).

Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in e iner angepassten Tätigkeit von 8 0 %

führt dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % . Selbst wenn man aufgrund der Anforderungen an einen behinderungsa n gepassten Arbeitsplatz gross zügigerweise von einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % ausginge, würde sich dies nicht rent enrelevant auswirken (IV-Grad 28 %). 4.3

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassi fikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entschei dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V

547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherun g; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Inva liditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umstän den auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl mas s geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrecht lichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfä hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V

160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. November 2019 direkt bei der IV-St elle Ein sprache und beantragte sinngemäss die Neubeurteilung des Invaliditätsgrades anhand einer realistischen Beurteilung des Invalideneinkommens (Urk. 1). Die IV-Stelle über wies das Schreiben – nach vorgängiger Information der Versicherten (Urk.

4) - an das hiesige Gericht zur Behandlung als Beschwerde (Urk. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 2 0. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfä higkeit von 80 % auszugehen sei. Dabei sei es der Beschwerdeführerin in einer Hilfs arbeitertätigkeit per 2019 möglich ein Einkommen von Fr. 44'279.-

- zu erzielen, was unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 52'406.-- zu einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % führe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie mit ihrem Hintergrund (ohne Ausbildung und gesundheitlich angeschlagen) keine r Tätig keit mehr nachgehen könne. Es gebe im Hilfsarbeiterbereich keine Tätigkeit ohne stän diges Stehen und Gehen, sodass die Berechnung neu vorge nommen werden müsse (Urk. 1). 2 .3

Im Rahmen der ursprünglich leistungsabweisenden Verfügung vom 2 3. Mai 2014 ging die Beschwerdegegnerin in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ab 8. Oktober 2013 aus (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 1 3. April 2016 bestätigte sie diese Einschätzung bei unveränderter gesundheitlicher Situa tion (Urk. 7/78). Zu prüfen bleibt im vorliegenden Neuanmeldeverfahren, ob es seither zu einer massgebenden Verschlechterung gekommen ist. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, stellvertretende Oberärztin an der A.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 8. September 2018 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Die Zuweisung sei auf Empfeh lung der Hausärztin erfolgt, wobei nebst der Medikation eine ca. zweiwöchentli che Gesprächstherapie stattfinde. Aufgrund der bereits seit Jahren bestehenden Problematik sei von einer längerdauernden, womög lich chronischen Störung bei ungünstigem Verlauf auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen (Urk. 7/101). 3.2

Die für das bidisziplinäre G utachten vom 2 9. Juli 2019 veran twortlichen Fach ärzte stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 7/119/8 -9): - Chronisches, generalisiertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat - Chronisches, unspezifisches, zervikales Schmerzsyndrom myofaszialer Aus prägung - Chronisches unspezifisches, lumbales Schmerzsyndrom myofaszialer Aus prä gung mit/bei - Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, lumbaler Hyperlordose, muskulä rer Dysbalance und allgemeiner Dekonditionierung - Polysegmentalen degenerativen Veränderungen mit sich nicht neuro kompressiv auswirkenden Diskusprotrusionen hauptbefundlich L4/5 und L5/S1 - Zustand nach hochlumbalem M. Scheuermann - Aktivierte mediale Gonarthrose rechts - Manifeste Ellbogenarthrose links - Kernspintomographisch freier Gelenkskörper auf Höhe des Processus coronoideus (MRI 15.06.2017) - Verdacht auf Struthers-Ligament links - Verdacht auf Osteopoikilose - Metabolisches Syndrom - Adipositas Grad III: BMI 46.25 - Diabetes mellitus Typ II - Dyslipidämie - Arterielle Hypertonie - Steatosis hepatis - Status nach CTS-Operation links am 1 3. Februar 2013 und rechts am 2 2. Mai 2013 - Anhaltende affektive Störung, Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psych i sche und Verhaltensstörungen dur ch Opioide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F11.1)

Der Beschwerdeführerin könne jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zugemutet werden bei einer aufgrund des schmerz- und adipositasbedingten ver mehr ten Pausenbedarfs und des langsameren Arbeitstempos bestehenden Leis tungsminde rung von 20 % . Bezüglich der Einschränkungen seien der Beschwer deführerin keine kraftaufwendigen und ständig repetitiven Verrichtungen mit dem linken Arm wie auch keine kniebelastenden Arbeitspositionen wie Tätigkei ten ausschliesslich im Stehen und Gehen wie auch Arbeitspositionen im Knien und Kauern zuzumuten. Basierend auf der psychiatrischen Symptomatik sei keine angepasste Tätigkeit zu definieren; es würden bereits in der angestammten Tätig keit von psychiatrischer Seite her keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen (Urk. 7/199/13). In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei demnach von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (Urk. 7/199/14). 4. 4.1

Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 2 9. Juli 2019 verantwortlichen Fach ärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvoll ziehbaren Weise dar, sodass auf die genannte Erhebung abgestellt werden kann. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht fundiert in Zweifel gezo gen. Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. Z.___ ist einerseits auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc). Zudem datiert der entsprechende Bericht vom 1 8. September 2018, sodass die Argumentation der Gutachter, dass es seither aufgrund der Medikation zu einer Verbesserung gekommen sein könnte, nach vollziehbar erscheint (vgl. Urk. 7/119/7).

Insgesamt ist somit in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. 4.2 4.2.1

Aufgrund der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug am 1 1. Mai 2018 ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. November 2018 (BGE 142 V 547). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand der statisti schen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei sie auf die Tabelle T17 Ziffer 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte) ab stellte. Dies ist auf grund der langjährigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Reinigungsbranche (Urk. 7/87) nicht zu beanstanden. Da s entsprechende Einkom men per 2018 (LSE 2018) liegt dabei deutlich unter dem Gesamtdurchschnitt gemäss der Tabelle TA1 tirage skill level (Fr. 4'179.--

gegenüber Fr. 4'371.--) . Selbst wenn man das Valideneinkommen zugunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf den höheren Wert ermittelte, würde sich dies aber nicht rentenrele vant auswirken. 4.2.2

Da die Beschwerdeführerin über keinen in der Schweiz anerkannten Berufsab schluss verfügt,

wäre dabei sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkom men anhand der gleichen Tabelle der LSE 2018 zu ermitteln, sodass rechnerisch ein Prozentver gleich erfolgen kann; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 2

5. Novem ber 2016 E. 3.1 mit Hin weis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).

Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidens bedingten Abzug ist, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Weiter ist bei eine m Beschäftigungsgrad zwischen 75 und 89 % statistisch nicht mit einer Lohnei n busse zu rechnen (vgl. LSE 2018 Tabelle T18).

Bezüglich den Einwänden der Beschwerdeführerin, dass es auf dem Arbeitsmarkt keine ihr zuzumutenden Tätigkeiten gebe, ist anzumerken, dass d er Begriff des aus geglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ein theoretischer und abstrakter Begriff ist, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversiche rung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einer seits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschie denartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruf lichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver werten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auf lage 2014, Rn 131 zu Art. 28a). An die Konkretisierung von Arbeits gelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anfor derungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtli che Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch aus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen).

Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in e iner angepassten Tätigkeit von 8 0 %

führt dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % . Selbst wenn man aufgrund der Anforderungen an einen behinderungsa n gepassten Arbeitsplatz gross zügigerweise von einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % ausginge, würde sich dies nicht rent enrelevant auswirken (IV-Grad 28 %). 4.3

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00852

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 1 8. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die im Jahre 1973 geborene X.___ besuchte in Mazedonien die Grundschule, erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung und reiste im Oktober 1991 in die Schweiz ein. Sie ist Mutter dreier Kinder (1992, 1995, 1997) und war ab dem 3 0. Januar 2006 als Reinigungsmitarbeiterin erwer bstätig (Urk. 7/16, Urk. 7/25). Aufgrund einer Arthrose an der Wirbelsäule, eine s beid seitigen Karpaltunnelsyndrom s, Bluthochdruck sowie Kalkablagerungen im Bereich der Schulter n meldete sich die Versicherte am 2 9. März 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rent enbezug an (Urk. 7/16 S. 5 f.); die operative Sanierung des Karpaltunnelsyndroms links erfolgte am 1 3. Februar 2013, diejenige rechts am 2 2. Mai 2013 (Urk. 7/119/9, Urk. 7/27). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 8. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Januar 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/36) und hielt an diesem Ent scheid mit Ver fügung vom 2 3. Mai 2014 fest (Urk. 7/44). 1.2

Aufgrund persistierender multipler Schmerzen fand in der Zeit vom 1 6. bis 2 5. Juni 2015 an der Klinik für Rheumatologie des Y.___ eine stationäre Schmerztherapie statt (Urk. 7/53). Am 7. Juli 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/49). Mit Vor bescheid vom 9. Februar 2016 ging die IV-Stelle von einer unveränderten gesundheitlichen Situation aus, stell t e die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/68) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 1 3. April 2016 fest (Urk. 7/78). 1.3

Mit Gesuch vom 1 1. Mai 2018 verlangte die Versicherte erneut die revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs (Urk. 7/88). Mit Vorbescheid vom 2 5. Juni 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht ein zutreten (Urk. 7/89). Aufgrund seit längerer Zeit bestehender psychischer Beschwerden liess die IV-Stelle die Versicherte in der Folge bidisziplinär abklären (Gutachten vom 2 9. Juli 2019, Urk. 7/119). Mit Vorbescheid vom 2 1. August 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/123) und hielt an dieser Ein schätzung mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 fest (Urk. 7/135 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. November 2019 direkt bei der IV-St elle Ein sprache und beantragte sinngemäss die Neubeurteilung des Invaliditätsgrades anhand einer realistischen Beurteilung des Invalideneinkommens (Urk. 1). Die IV-Stelle über wies das Schreiben – nach vorgängiger Information der Versicherten (Urk.

4) - an das hiesige Gericht zur Behandlung als Beschwerde (Urk. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 2 0. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassi fikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entschei dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V

547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherun g; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Inva liditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umstän den auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl mas s geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrecht lichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfä hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V

160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfä higkeit von 80 % auszugehen sei. Dabei sei es der Beschwerdeführerin in einer Hilfs arbeitertätigkeit per 2019 möglich ein Einkommen von Fr. 44'279.-

- zu erzielen, was unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 52'406.-- zu einem renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie mit ihrem Hintergrund (ohne Ausbildung und gesundheitlich angeschlagen) keine r Tätig keit mehr nachgehen könne. Es gebe im Hilfsarbeiterbereich keine Tätigkeit ohne stän diges Stehen und Gehen, sodass die Berechnung neu vorge nommen werden müsse (Urk. 1). 2 .3

Im Rahmen der ursprünglich leistungsabweisenden Verfügung vom 2 3. Mai 2014 ging die Beschwerdegegnerin in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ab 8. Oktober 2013 aus (Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 1 3. April 2016 bestätigte sie diese Einschätzung bei unveränderter gesundheitlicher Situa tion (Urk. 7/78). Zu prüfen bleibt im vorliegenden Neuanmeldeverfahren, ob es seither zu einer massgebenden Verschlechterung gekommen ist. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, stellvertretende Oberärztin an der A.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 8. September 2018 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Die Zuweisung sei auf Empfeh lung der Hausärztin erfolgt, wobei nebst der Medikation eine ca. zweiwöchentli che Gesprächstherapie stattfinde. Aufgrund der bereits seit Jahren bestehenden Problematik sei von einer längerdauernden, womög lich chronischen Störung bei ungünstigem Verlauf auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen (Urk. 7/101). 3.2

Die für das bidisziplinäre G utachten vom 2 9. Juli 2019 veran twortlichen Fach ärzte stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 7/119/8 -9): - Chronisches, generalisiertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat - Chronisches, unspezifisches, zervikales Schmerzsyndrom myofaszialer Aus prägung - Chronisches unspezifisches, lumbales Schmerzsyndrom myofaszialer Aus prä gung mit/bei - Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, lumbaler Hyperlordose, muskulä rer Dysbalance und allgemeiner Dekonditionierung - Polysegmentalen degenerativen Veränderungen mit sich nicht neuro kompressiv auswirkenden Diskusprotrusionen hauptbefundlich L4/5 und L5/S1 - Zustand nach hochlumbalem M. Scheuermann - Aktivierte mediale Gonarthrose rechts - Manifeste Ellbogenarthrose links - Kernspintomographisch freier Gelenkskörper auf Höhe des Processus coronoideus (MRI 15.06.2017) - Verdacht auf Struthers-Ligament links - Verdacht auf Osteopoikilose - Metabolisches Syndrom - Adipositas Grad III: BMI 46.25 - Diabetes mellitus Typ II - Dyslipidämie - Arterielle Hypertonie - Steatosis hepatis - Status nach CTS-Operation links am 1 3. Februar 2013 und rechts am 2 2. Mai 2013 - Anhaltende affektive Störung, Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psych i sche und Verhaltensstörungen dur ch Opioide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F11.1)

Der Beschwerdeführerin könne jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zugemutet werden bei einer aufgrund des schmerz- und adipositasbedingten ver mehr ten Pausenbedarfs und des langsameren Arbeitstempos bestehenden Leis tungsminde rung von 20 % . Bezüglich der Einschränkungen seien der Beschwer deführerin keine kraftaufwendigen und ständig repetitiven Verrichtungen mit dem linken Arm wie auch keine kniebelastenden Arbeitspositionen wie Tätigkei ten ausschliesslich im Stehen und Gehen wie auch Arbeitspositionen im Knien und Kauern zuzumuten. Basierend auf der psychiatrischen Symptomatik sei keine angepasste Tätigkeit zu definieren; es würden bereits in der angestammten Tätig keit von psychiatrischer Seite her keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen (Urk. 7/199/13). In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei demnach von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (Urk. 7/199/14). 4. 4.1

Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 2 9. Juli 2019 verantwortlichen Fach ärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvoll ziehbaren Weise dar, sodass auf die genannte Erhebung abgestellt werden kann. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht fundiert in Zweifel gezo gen. Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. Z.___ ist einerseits auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc). Zudem datiert der entsprechende Bericht vom 1 8. September 2018, sodass die Argumentation der Gutachter, dass es seither aufgrund der Medikation zu einer Verbesserung gekommen sein könnte, nach vollziehbar erscheint (vgl. Urk. 7/119/7).

Insgesamt ist somit in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. 4.2 4.2.1

Aufgrund der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug am 1 1. Mai 2018 ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. November 2018 (BGE 142 V 547). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand der statisti schen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei sie auf die Tabelle T17 Ziffer 91 (Reinigungspersonal und Hilfskräfte) ab stellte. Dies ist auf grund der langjährigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Reinigungsbranche (Urk. 7/87) nicht zu beanstanden. Da s entsprechende Einkom men per 2018 (LSE 2018) liegt dabei deutlich unter dem Gesamtdurchschnitt gemäss der Tabelle TA1 tirage skill level (Fr. 4'179.--

gegenüber Fr. 4'371.--) . Selbst wenn man das Valideneinkommen zugunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf den höheren Wert ermittelte, würde sich dies aber nicht rentenrele vant auswirken. 4.2.2

Da die Beschwerdeführerin über keinen in der Schweiz anerkannten Berufsab schluss verfügt,

wäre dabei sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkom men anhand der gleichen Tabelle der LSE 2018 zu ermitteln, sodass rechnerisch ein Prozentver gleich erfolgen kann; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 2

5. Novem ber 2016 E. 3.1 mit Hin weis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).

Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidens bedingten Abzug ist, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Weiter ist bei eine m Beschäftigungsgrad zwischen 75 und 89 % statistisch nicht mit einer Lohnei n busse zu rechnen (vgl. LSE 2018 Tabelle T18).

Bezüglich den Einwänden der Beschwerdeführerin, dass es auf dem Arbeitsmarkt keine ihr zuzumutenden Tätigkeiten gebe, ist anzumerken, dass d er Begriff des aus geglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ein theoretischer und abstrakter Begriff ist, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversiche rung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einer seits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschie denartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruf lichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver werten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auf lage 2014, Rn 131 zu Art. 28a). An die Konkretisierung von Arbeits gelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anfor derungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtli che Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch aus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen).

Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in e iner angepassten Tätigkeit von 8 0 %

führt dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % . Selbst wenn man aufgrund der Anforderungen an einen behinderungsa n gepassten Arbeitsplatz gross zügigerweise von einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % ausginge, würde sich dies nicht rent enrelevant auswirken (IV-Grad 28 %). 4.3

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty