Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1973, arbeitete zuletzt in den Jahren 2001 bis 2003 als Autoersatzteilverkäufer (Urk. 6/7 Ziff. 5.3 , vgl. Urk. 6/12/16 Mitte) und war danach längere Zeit arbeitslos. Von November 2011 bis August 2012 arbeitete er
in einem Pensum von 30 % im Y.___ , einer im Auftrag der Sozialbehörde tätigen Einrichtung (Urk. 6/12/16 Mitte), und meldete sich am 17. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begut achtung des Versicherten (Gutachten vom
27. Januar
2014, Urk. 6/30). Nach durchgeführtem Vorb escheidverfahren (Urk. 6/36-37, Urk. 6/40) schloss die IV Stelle
mit Schreiben vom 4. November
2014 die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/45) und verneinte m it Verfügung vom 7. November 2014 einen Renten anspruch (Urk. 6/48) . 1.2
Am 23. September
2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf De pressionen, eine Magen-Darm-Problematik sowie Rücken- und Armprobleme erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/57 Ziff. 6.1). Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/65-66, Urk. 6/70) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2017 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/72). Die dagegen beim hiesigen Gericht am 19. Dezember 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 6/75/3-9) wurde mit Urteil vom 29. Mai 2018 gutgeheissen und die Sache zur materiellen Prüfung an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 6/77). In Umsetzung des Urteils klärte die IV-Stelle die erwerbliche und medizinische Situation des Versicherten ab und stellte am 3. September 2019 eine polydisziplinäre medizinische Untersu chung in den Bereichen Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Gastroente rologie und Psychiatrie in Aussicht (Urk. 6/96). Mit Schreiben vom 17. September 2019 beantragte der Versicherte, es sei anstelle einer umfassenden polydiszipli nären Begutachtung eine bidisziplinäre Untersuchung in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie zu veranlassen (Urk. 6/97). Am 18.
September 2019 hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 6/99) und teilte am 14. Oktober 2019 mit, die Begutachtung werde durch die Gutachter der Z.___ durchgeführt (Urk. 6/103). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 erneut die Durchführung einer lediglich bidisziplinären Begutachtung sowie ein en Wechsel der Durchführungs stelle beantragt hatte (Urk. 6/104), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2019 sowohl an der polydisziplinären Begutachtung als auch an der Z.___ als Durchführungsstelle fest und teilte gleichzeitig mit, audiotechnische Gesprächsaufzeichnungen seien nicht zugelassen (Urk. 6/107 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 26. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, von einer polydisziplinären Begutachtung abzusehen und anstelle deren eine bidis ziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie bei einem der vorgeschlagenen Gutachter, eventualiter bei der A.___ , vorzuneh men (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 25. Oktober 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Ortho pädie, Gastroenterologie sowie Psychiatrie festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei han delt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwal tungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachen den Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Be schwerde angefochten werden kann. 1.2
Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsäch lichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. 2. 1
Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz sind die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Ver fahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmäs sigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumin dest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage 2015 , Art. 43 N 20). 2. 2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär anzulegen. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. Von einer polydisziplinären Begutachtung kann abgesehen und eine mono- oder bidiszi pli nä re Begutachtung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkun dig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt, keine weiteren interdis ziplinären Bezüge (beispielsweise internistischer Art) notwendig sind und kein besonderer arbeitsmedizinischer beziehungsweise eingliederungsbezogener Klä rungsbedarf besteht, was vor allem bei Verlaufsbegutachtungen zutreffen dürfte (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2). 2. 3
Seitens der IV-Stelle obliegt es grundsätzlich dem RAD, eine umfassende Einord nung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutach tung zu beteiligen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 24. Feb ruar 2019 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Den Gutachtern muss es jedoch frei stehen, die von der IV-Stelle beziehungsweise dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2.1). 2. 4
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) . Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2). 2.5
Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veran lasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Be schwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizini schen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend de ren Fachkompetenz) erheben (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angeblichen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefähr dungen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.4 und E. 3.4.2.6), sind keine formellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E. 2.2, BGE 138 V 318 E. 6.1.4) und somit nicht beschwerdefähig. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Anordnung eines polydisziplinären Gut achtens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss den aktuel len Arztberichten aus dem Jahre 2019 Beschwerden auf internis tisch/gastro entero logischem Fachgebiet bestünden. Damit alle gesundheitlichen Aspekte bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt würden, sei an einer polydisziplinären Begutachtung (Allgemeine/Innere Medizin, Psy chiatrie, Orthopädie und Gastroenterologie) festzuhalten. Die Vergabe der po ly diszi pli nären Gutachten erfolge nach dem Zufallsprinzip über die webbasierte Platt form SuisseMED@P , auf die Auswahl der Gutachterstelle habe sie keinen Einfluss. Die Z.___ sei eine Gutachterstelle, welche eine Vereinbarung mit dem BSV habe , und daher zur Teilnahme am Auslosungsverfahren auf der Platt form SuisseMED@P berechtigt sei (S. 2). Ob Tonaufnahmen zugelassen seien, liege im Ermessen des Gutachters, da diese primär die Dokumentation bezweck ten. Im vorliegenden Fall sei dies von den Gutachtern abgelehnt worden (S. 3). 3.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), eine allgemeinme dizinische Begutachtung sei offensichtlich nur aus dem Grund beigezogen wor den, weil bei einer polydisziplinären Begutachtung eine solche immer miteinbe zogen werden müsse. Ansonsten sei aufgrund der eingeholten Arztberichte in den Jahren 2018 und 2019 nicht ersichtlich, weshalb diese Fachdisziplin notwendig sein solle (S. 5 Ziff. 8). Bereits im Rahmen der Begutachtung durch die A.___ sei festgehalten worden, dass d ie Symptome (häufiges Erbrechen) «organisch» nicht erklärbar gewesen seien, sondern eine Fehlfunktion des oberen Magen-Darm-Trakts darstellten. Diesbezüglich habe sich nichts verändert. Unter den von der Beschwerdegegnerin eingeholten aktuellen Arztberichten befinde sich kein einziger Bericht eines Gastroenterologen. Die Notwendigkeit einer gastroentero logischen Begutachtung sei nicht gegeben (S. 6 Ziff. 9). Somit sei ausschliesslich in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie eine Begutachtung ange zeigt. Weitergehende Untersuchungen seien im vorliegenden Fall vom Untersu chungsgrundsatz nicht gedeckt (S. 7 Ziff. 10). Im Sinne von Einigungsbemühun gen werde vorgeschlagen, dass für die Begutachtung med. pract. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, beauftragt würden (S. 7 Ziff. 11). Für den Fall, dass das Gericht ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten für notwendig erachte, sei es vorliegend angezeigt, dass die Verlaufsbegutachtung bei der A.___ in Auftrag gegeben werde. Rechtsprechungsgemäss sei die Aussagekraft einer Verlaufsbe gutachtung erhöht, wenn die gesundheitliche Entwicklung von den mit dem Fall schon vertrauten medizinischen Vorgutachtern abgeklärt und beurteilt werde. Letztmals sei er durch die A.___ begutachtet worden, weshalb es sinnvoll und zielführend sei, wenn auch das Verlaufsgutachten bei der A.___ in Auf trag gegeben werde (S. 7 f. Ziff. 12). Sollte die Erteilung des Gutachtensauftrags an die Z.___ dennoch gesch ü tzt werden, sei es unabdingbar, das s die Begut achtung auf Tonband aufgenommen werde (S. 8 f. Ziff. 13). Bezüglich Dr. med.
D.___ , dem für die psychiatrische Abklärung vorgesehenen Experten, stelle sich die Frage, inwieweit er über praktische Erfahrung und Pra xiserfahrung in der Schweiz verfüge (S. 8 Ziff. 14) . 3.3
Strittig und zu prüfen ist demnach einerseits , ob eine polydisziplinäre Abklärung unter Miteinbezug der Fachdisziplinen Gastroenterologie und Allgemeinmedizin notwendig ist. Andererseits ist zu prüfen, durch welche Gutachtensstelle die Ab klärung vorzunehmen ist. 4. 4.1
Nachdem sie den Beschwerdeführer orthopädisch/traumatologisch, internistisch, gastroenterologisch sowie psychiatrisch untersucht hatten, erstatteten die Ärzte des A.___ am 27. Januar 2014 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ihr Gutachten (Urk. 6/30) und nannten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 lit. E. 1): - s chwere Essstörung (Ruminationssyndrom) bei gastroös o phagealer Re fluxkrankheit mit Status nach laparoskopischer Fundoplicatio nach Tou pet, posteriore Crurorrhaphie 2001 - nicht näher bezeichnete Essstörung, atypische bulimische Symptomatik, Rumination und Emesis mit Gewichtsabnahme (ICD-10 F50.9), DD: soma toforme autonome Funktionsstörung (ICD - 10 F45.31) - persistierende Schulterarthralgie links mit mässigem Bewegungsdefizit und unauffälliger MRI-Anato mie bei Status nach arthroskopi scher Be handlung eines Impingements 2005, kein Impingementrezidiv, gegebe n en falls noch blande vorliegende adhäsive Kapsulitis - lumbovertebrales Syndrom bei rumpfmuskulärer Dysbalance mit verkürz tem Iliopsoas und skelettmuskulärem Globaldefizit im Rahmen eines län gerfristigen Untergewichts (psychiatrisch atypische bulimische Sympto matik) - beidseitiges Hüftimpingement - retropatellare Chondropathie des rechten Kniegelenks
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (S. 16 f. lit. E.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F 33.4) - schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD - 10 F12.1) - Status nach Totalexzision haartragender Areale beider Axillae (August 2006) und Spalthauttransplantation September 2008 bei Akne inversa axillär beidseits, häufigen Abszessen mit Inzisionen - Status nach Hepatitis B, Diagnose 1995 (anamnestisch) - s ubstituierter Eisen- und Vitamin D-Mangel (aktenanamnestisch) - Nikotinabusus >20 py
Die Essstörung bewirke eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit internistisch-gastroenterologisch und psychiatrisch von zirka 30 %. Da es sich um die gleiche Symptomatik handle, bestehe keine Kumulation. Über die blande adhäsive Kap sulitis hinaus bestünden weder klinisch noch in der MRI-Arthrographie ein gra vierender Schulterbinnenschaden. Das lumbovertebrale Schmerzsyndrom sei im Wesentlichen als Teilaspekt eines skelettmuskulären Globaldefizites bei länger fristigem Untergewicht zu interpretieren. Die vom Beschwerdeführer empfunde nen und erklärbaren körperlichen Beschwerden würden aus polydisziplinärer Sicht eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % begründen. Aus orthopädi scher Sicht sollten die früheren körperlich relativ belastenden Tätigkeiten als Aus lieferungsfahrer für Tiefkühlkost und als Lagerist sowie Autoersatzteilverkäufer nicht mehr wieder aufgenommen oder fortgeführt werden. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe aus polydisziplinärer Sicht vorerst eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % (S. 17 f. lit. F).
Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 (Urk. 6/32) hielten die Gutachter ergänzend fest, es gebe keine weiteren gastroenterologischen Massnahmen, um die gast roösophageale Refluxkrankheit besser zu behandeln. Die notwendige Therapie sei installiert. Aus psychiatrischer Sicht seien in den vergangenen drei Jahren sowohl psychosomatische stationäre als auch ambulante psychiat risch/psycho thera peutische Massnahmen durchgeführt worden. Besserungen seien vorerst vorüber gehender Natur geblieben. Die medizinischen Massnahmen seien derzeit aus geschöpft, wobei die fehlende Effektivität kausal aktuell nicht vollständig aufgeklärt werden könne. Eine weitere psychiatrische ambulante Un terstützung sei sinnvoll, um eine Verschlimmerung zu vermeiden (S. 1). Derzeit stünden berufsrehabilitative Massnahmen im Vordergrund, wobei die Motivation hierfür nicht eindeutig beurteilt werden könne. Aus orthopädischer Sicht bestün den Einschränkungen in der statischen Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, der Hüften, der linken Schulter und des rechten Kniegelenkes. Auch diese würden sich therapeutisch nicht in einem Ausmass angehen lassen, dass eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit resultieren würde. Die Arbeitsfähigkeit angepasst sei hingegen orthopädisch nicht eingeschränkt. Zusammenfassend würden sie den Beschwerdeführer für austherapiert halten und könnten keine medizinischen Massnahmen vorschlagen, um die im Gutachten definierte Arbeitsfähigkeit zu verbessern (S. 2). 4. 2
Vom 29. Juni bis 26. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer im E.___ , Psychosomatik, stationär behandelt. Im Austrittsbericht vom 29. Juli 2015 nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 6/63/7-10 S. 1): - Erschöpfung (ICD-10 Z73) - rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9) - chronische Hepatitis B, patientenanamnestisch - postoperative funktionelle Dyspepsie mit Rumination - chronische rezidivierende Soor-Ösophagitis - chronische Obstipation
Beim Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der psychosozialen Belastungen ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom entwickelt, zudem bestehe eine funktionelle Dyspepsie mit rezidivierender Soor-Ösophagitis und chronischer Obstipation. Die Essschwierigkeiten bei der neuen Zahnprothese würden die gast rointestinalen Symptome verkomplizieren. Es hätten sich deutliche Hinweise er geben für Mühe, die eigenen Bedürfnisse zu äussern, nicht ausreichende Selbst sorge, unterdrückte Wut für eine fehlende Tagesstruktur sowie abhängige Züge. Während der Hospitalisation habe sich der Beschwerdeführer psychophysisch stärken und die Rehabilitationsziele grösstenteils erreichen können (S. 3). 4. 3
Nach einer Hospitalisation in der F.___ nannten die Ärzte in ihrem Austrittsbericht vom 6. Mai 2016 folgende Diagnosen (Urk. 6/63 /1-5 S. 1): - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.8) mit selbst induziertem Erbrechen - r ezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 Z73.1), DD: entsprechende Persön l ichkeitsstörung - s chwer zu behandelnde gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösopha gitis - Status nach laparoskopischer Fundoplication nach Toupet und posteriorer Crurorrhaphie - Reizdarmstörung - s ubstituierter Eisen- und Vitamin-D-Mangel - Status nach Hepatitis B, Diagnose 1995 - Status nach subacromialer arthroskopische Dekompressionsoperation linke Schulter September 2005 - Status nach Totalexzision haartragender Areale beide Axillae und Spalt hauttransplantation September 2008 - HWS-Kontusion und Kniedistorsion rechts am 16. Juli 2008
Nach dem Eintritt auf die offen geführte Psychotherapiestation sei eine Einbin dung in ein individuelles integratives Behandlungsprogramm erfolgt. Die ge meinsamen Behandlungsziele seien , ein gesundes Essverhalten und einen gere gelten Schlaf- Wach-Rhythmus zu etablieren, körperlich aktiver zu werden und eine Tagesstruktur nach Austritt aufzugleisen (S. 3). Der Beschwerdeführer habe sich motiviert gezeigt, seine aktuelle Lebenssituation zu verändern, in der prak tischen Umsetzung seien ihm seine schwierige finanzielle Situation sowie seine körperliche Verfassung im Weg gestanden. Bei Austritt hätten weiterhin eine de pressive Symptomatik mit vermindertem Antrieb und eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung bestanden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund sei nes künstlichen Gebisses und des Reflux es weiterhin in der Auswahl seiner Nah rung eingeschränkt, eine Essstörung im eigentlichen Sinne habe sich im Setting nicht mehr gezeigt. E r habe sich bei Austritt von suizidalen Handlungen distan ziert (S. 4). 4.4
Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2016 folgende Diagnosen (Urk. 6/62 S. 1): - rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Zustand nach schwerer Episode (ICD-10 F33.2) Februar 2015 bis März 2016 - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.8) - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1 ) , DD: ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung
Ab November / Dezember 2014 sei es beim Beschwerdeführer wieder zur Progre dienz depressiver Symptome gekommen, parallel zur schweren Erkrankung seines Bruders. Nach dem Tod des Bruders am 23. Februar 2015 sei er in eine schwere existenzielle Krise mit weiterer Symptom e xazerbation und Verstärkung der so matischen Symptome verfallen, entsprechend einer schweren depressiven Epi sode. Als störungsaufrechterhaltende Bedingungen hätten gleichzeitig eine mit Komplikationen behaftete zahnprothetische Versorgung bestanden sowie Kon flikte mit der Tochter, welche zur kritischen Zeit im gleichen Haushalt gelebt habe und selbst unter einer relevanten psychischen Störung leide. Um das Funktions niveau zu bessern beziehungsweise eine Verschlimmerung zu verhüten, seien verschiedene Umstellungen der Antidepressiva, mood stabiliser und Magen therapeutika vorgenommen worden, zudem habe stets ein Notfallszenario zur Überwei sung nach H.___ bestanden. Im Sommer 2015 sei der Beschwerde führer in die I.___ eingetreten, was eine diskrete Verbesserung be wirkt habe. Die stationäre depressionsspezifische Psychotherapie in der F.___
von März bis Mai 2016 habe zu einer signifikanten Besserung geführt. Vom 1. März 2015 bis 7. September 2016 habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) ohne die Möglichkeit von Eingliede rungs massnahmen be standen. Seit dem 8. September
2016 bestehe eine 80%ige Arbeits unfähigkeit mit einer 20%igen Teilarbeitsfähigkeit im Sinne von Ein gliederungsmassnahmen (ge plant sei das J.___ ; S. 2). 4. 5
Die Ärzte der F.___ nannten nach einem ambulanten Indikati onsgespräch in ihrem Bericht vom 6. Februar
2018 (Urk. 6/86/7-9) folgende Diagno sen (S. 1): - r ezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.8) - Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und abhängi gen Anteilen (ICD-10 Z73.1), DD: entsprechende Persönlichkeitsstörung - s chwer zu behandelnde gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösopha gitis - Status nach laparoskopischer Fundoplication nach Toupet und posteriorer Crurorrhaphie - Reizdarmstörung - s ubstituierter Eisen-, B12-, Folsäure und Vitamin-D-Mangel - Status nach Hepatitis B, Diagnose 1995 - Status nach subacromialer arthroskopische Dekompressionsoperation linke Schulter September 2005 - Status nach Totalexzi sion haartragender Areale beide Axillae und Spalt hauttransplantation September 2008 - HWS-Kontusion und Kniedistorsion rechts am 16. Juli 2008
Der Beschwerdeführer sei von seinem Psychiater aufgrund ausbleibender Verbes serungen im ambulanten Rahmen zugewiesen worden und berichte von Antriebs losigkeit, rascher Ermüdbarkeit, Freudlosigkeit, passiven Suizidgedanken und körperlichen Einschränkungen. Nach dem Austritt im Mai 2016 sei es ihm wäh rend drei bis vier Monaten gut gegangen, mit der Zeit habe der Antrieb aber nachgelassen. Die aktuelle Medikation umfasse E s citalopram, Remeron, Pasperin, Ranitidin sowie Vitamin-D Tropfen (S. 2). Aufgrund der Schwere und Chroni fi zierung des psychischen Beschwerdebildes sowie der daraus resultierenden psychosozialen Beeinträchtigung erscheine ein stationärer Entlastungsaufenthalt indiziert. Hinsichtlich einer regulären stationären Psychotherapie präsentiere sich der Beschwerdeführer als nicht ausreichend introspektions- und reflexionsfähig (S. 3). 4. 6
In seinem Bericht vom 18. April 2018 (Urk. 6/86/1-6) diagnostizierte der behan delnde Psychiater Dr. G.___ eine anhaltende depressive Störung beziehungs weise einen Zustand nach schweren depressiven Episoden zuletzt von Februar 2015 bis März 2016 (ICD-10 F32.2) sowie eine nicht näher bezeichnete Essstörung (ICD-10 F50.8; Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer sei körperlich entkräftet und schnell ermüdbar. Er befinde sich seit Jahren an der Grenze zum Untergewicht und habe dem Alter entsprechend zu wenig Muskelmasse und sehr schmale Ext remitäten (Ziff. 3.4). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht, wobei noch nicht alle Therapien ausgeschöpft seien (Ziff. 2.7). Die Therapie werde durch eine stationäre Behandlung intensiviert, er sei erneut bei der F.___ angemeldet (Ziff. 2.8). 4. 7
Der Hausarzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin, nannte in seinem Bericht vom 6. September 2018 (Urk. 6/85/7-12) folgende Diagnosen (Ziff. 2.5): - Erschöpfung - Dekonditionierung bei fehlender Muskelmasse beziehungsweise muskulä rer Insuffizienz - rezidivierend kachektisches Gewicht - Depression - Essstörung im Rahmen der oberen und nachfolgenden Diagnosen - schwer zu behandelnde gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösopha gitis seit mindestens 1997 - Status nach laparoskopischer Fundoplication nach Toupet und posteriorer Crurorrhaphie - medikamentös sehr schwer behandelbare Reizdarmstörung (IBS) - nicht passende beziehungsweise schlecht funktionierende Zahntotalpro these - Status nach Hepatitis B, Diagnose 1995 - Status nach subacromialer arthroskopische Dekompressionsoperation linke Schulter September 2005 bei - Status nach Totalexz i sion haartragender Areale beide Axillae und Spalt hauttransplantation September 2008 bei - HWS-Kontusion und Kniedistorsion rechts am 16. Juli 2008 - chronische Obstipation - chronische rezidivierende Soor- Ösophagitis - rezidivierende Weichteilinfekte (Furunkeln / Talgdrüsen- und Atherom-Abszesse) - rezidivierende Analfissuren und Hämorrhoiden - rezidivierende Tinea corporis - rezidivierende Dornwarzen am Fuss
Der aktuelle Zustand sei völlig unbefriedigend. Es sei völlig unmöglich, den Be schwerdeführer für irgendeine Arbeit einzusetzen (Ziff. 2.1). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht (Ziff. 2.7).
Die somatischen und psychischen Be schwer den würden medikamentös behandelt und die spezifischen psychologisch-psychi atrischen Behandlungen weitergeführt (Ziff. 2.8). Der Beschwerdeführer sei seit Jahren nicht mehr im Stande, irgendeiner Art von Tätigkeit nachzugehen, weder in angepasster noch in unangepasster Tätigkeit (Ziff. 3.2). Er habe keine Hobbies oder Freizeitaktivitäten, sei isoliert, reise nicht. Es bestünden keine Res sourcen für eine Eingliederung (Ziff. 3.5). Es sei davon auszugehen, dass er auch bei allen Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sein dürfte (Ziff. 4.5). 4.8
Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 15. Mai 2019 (Urk. 6/88) bei unveränder ten Diagnosen (Ziff. 1.2) fest, nach dem Ende der Rehabilitation in der I.___ sei keine andauernde Befundbesserung erkennbar gewesen, die Symptome seien vorübergehend gelindert und eine Verschlimmerung verhütet worden. Eine Therapieintensivierung gelinge nicht, der Beschwerdeführer sei beim Vorgespräch in der F.___ als nicht introspektionsfähig für Psychotherapie im engeren Sinne beurteilt worden. Nicht behandelbar mittels de s zur Verfügung stehenden Settings bedeute Therapieresistenz (Ziff. 1.3). Die aktuelle Medikation umfasse Mirtazapin, Solian, Ranitidin sowie Vitamin-B12 Substitution (Ziff. 3.2). 4. 9
Nach einem Aufenthalt vom 27. Februar bis 26. März 2019 nannten die Ärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 26. Juni 2019 (Urk. 6/94 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9) - c hronische Obstipation - r ezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1) mit Somatisierungstendenz - c hronische Hepatitis B , patientenanamnestisch - p ostoperative funktionelle Dyspepsie mit Rumination (keine Gastroparese April 2014) - c hronische rezidivierende Soor-Ösophagitis
Der Beschwerdeführer sei zur stationären psychosomatischen Rehabilitation zu gewiesen worden. Bei Eintritt habe er über eine ausgeprägte Erschöpfung berich tet. Seit dem Tod seines Bruders vor vier Jahren habe er Probleme mit Depressi onen , für die aktuell noch keine adäquate Therapie gefunden worden sei. Seine Energielosigkeit führe er aber hauptsächlich auf Probleme mit dem Essen zurück. Auch klage er über stechende Schulter- und Nackenschmerzen (S. 1). Der Be schwerdeführer habe einen erfreulichen Einstieg in das interdisziplinäre Thera pieprogramm gefunden und regelmässig an den angebotenen Therapien teilge nommen (S. 2). Es werde die ambulante Fortführung der Physiotherapie und me dizinischen Trainingstherapie empfohlen, die ambulante Psychotherapie werde der Beschwerdeführer bei Dr. G.___ fortführen. Bis September 2019 sei der Be schwerdeführer vollständig arbeitsunfähig geschrieben, eine berufliche Rein tegration im ersten Arbeitsmarkt erscheine nicht realistisch (S. 4). 4. 10
Pract. med.
L.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, hielt am 22. Juli 2019 fest , im Jahre 2019 habe sich der Beschwerdeführer in einer stationären psychosomatischen Rehabilitation befunden. Bezüglich der anamnestisch ge nannten Einschränkungen sei letztlich weiterhin von ähnlichen gesundheitlichen Beschwerden auszugehen wie im Jahre 201 4. Strittig sei letztlich der Schweregrad der gesundheitlichen Störungen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es würden daher (mindestens) die folgenden Fachrichtungen für das Gutachten empfohlen: Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Gast roenterologie und Psychiatrie (Urk. 6/113 S. 4).
Am 18. September 2019 führte med. pract. L.___ weiter aus, auch die aktuel len Arztberichte aus dem Jahre 2019 würden Beschwerden aus dem internis tisch/gastroenterologischen Fachbereich nennen. Gemäss dem Arztbericht des E.___ vom 26. Juni 2019 führe der Beschwerdeführer die Ener gielosigkeit hauptsächlich auf die Probleme mit dem Essen zurück. Nach der Fundoplicatio-Operation im Jahre 2014 habe er diverse Unverträglichkeiten ent wickelt. Beim Essen bestehe eine regelmässige Übelkeit, säurehaltige Lebensmittel seien besonders unverträglich. Die Nahrungsaufnahme sei mangelhaft, es bestün den eine starke Gewichtsabnahme sowie eine chronische Obstipation. Als Diag nosen würden unter anderem eine nicht näher bezeichnete Essstörung, eine chro nische Obstipation, eine chronische Hepatitis B, eine postoperative funktionelle Dyspepsie mit Rumination sowie eine chronische Soor- Ösophagitis genannt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde daher empfohlen , an der Medas Begut achtung mit den genannten Fachrichtungen festzuhalten, damit alle gesundheit lichen Aspekte bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit berück sichtigt werden könnten (Urk. 6/113 S. 5). 5. 5.1
Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass beim Beschwer deführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie rende depressive Störung, eine nicht näher bezeichnete Essstörung sowie Be schwerden der Wirbelsäule und des Knies bestehen.
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die von der Beschwerdegegnerin beab sichtigte Begutachtung und machte insbesondere geltend, bereits im Rahmen der A.___ -Begutachtung im Jahre 2014 seien die Symptome der Essstörung als nicht organisch erklärbar beurteilt worden. Diesbezüglich habe sich nichts verändert, es würden denn auch keine aktuellen gastroenterologischen Arztbericht e vorlie gen (E. 3.2) . Zutreffend ist zwar, dass sämtliche , seit der Neuanmeldung im Sep tember 2016 eingereichten Arztbericht e von psychiatrischen Fachärzten bezie hungsweise dem Hausarzt erstellt wurden ( vgl. E. 4.4-4.9). Zu beachten ist jedoch, dass bereits die Gutachter des A.___ am
27. Januar 2014 festhielten, die Essstö rung bewirke eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus internistisch-gast roenterologischer und psychiatrischer Sicht von zirka 30 % (E. 4.1). Demnach konnte die Essstörung bereits damals nicht isoliert betrachtet werden, sondern wurde gesamtheitlich, unter Einbezug verschiedener Fachdisziplinen , beurteilt. Dies entspricht denn auch dem Zweck interdisziplinärer Gutachten, alle relevan ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je ein zeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt insbesondere dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. Sep tember 2013, E. 4.3.1). Nachdem der Beschwerdeführer zudem nach wie vor Ma gentherapeutika beziehungsweise Medikamente zur gastroenterologischen Be handlung einnimmt (vgl. E. 4.4-5, E. 7-8) und gemäss den Ärzten des E.___ auch selber davon ausgeht, dass seine Energielosigkeit nicht auf die Depressionen, sondern auf die Probleme mit dem Essen zurückzuführen sind (E. 4.9) ,
erscheint es auch aus diesem Grund angebracht, anlässlich der durchzuführenden Begutachtung einen gastroenterologischen beziehungsweise internistischen Facharzt beizuziehen.
Gemäss Rz 2077.7 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversi cherung (KSVI) prüft die für die fachliche Güte und Vollständigkeit letztverant wortliche Gutachterstelle im Hinblick auf eine wirtschaftliche Abklärung, ob die Liste der medizinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss. Sollte sich dem nach aufgrund der vorgängig den Gutachtern vorzulegenden medizinischen Un terlagen für den gastroenterologischen beziehungsweise internistischen Facharzt ergeben, dass sich seit der letzten Begutachtung in diesem Bereich nichts We sentliches verändert hat, wird der einer wirtschaftlichen Abklärung verpflichtete Gutachter (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3) keine neuen Untersuchungen veranlassen und der Eingriff in die persönliche Integrität des Beschwerdeführers sich in Gren zen halten .
Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass betreffend Kos tenfrage kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Einschrän kung der vorgesehenen Fachdisziplinen besteht, nachdem die Beschwerdegegne rin die Abklärungskosten zu tragen hat.
Insgesamt spricht damit nichts dagegen , bei der vorgesehenen Begutachtung auch die Fachdisziplinen Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin miteinzu beziehen und damit eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen , womit das Ermessen der Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu schützen ist . 5.2
Der Beschwerdeführer wandte sich sodann weiter gegen die vorgesehene Gutach terstelle Z.___ und beantragte, das Verlaufsgutachten sei bei der vorbefassten A.___ einzuholen (E. 3.2).
Art. 72 bis
Abs. 2 IVV sieht vor, dass die Vergabe der Aufträge bei polydisziplinä ren medizinischen Gutachten nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat. Gemäss Rz 2077.5 KSVI können Verlaufsgutachten bei derselben Gutachterstelle in Auf trag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt, dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. In der Mustervereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Gutachtensstelle wird in Art. 3 sodann festgehalten, dass die Zuteilung von Aufträgen für polydisziplinäre Gutachten grundsätzlich über die Internetplatt form «SuisseMED@P» erfolgt. Ausgenommen sind Verlaufsgutachten, welche in nerhalb einer Frist von drei Jahren seit der letzten polydisziplinären Begutach tung notwendig werden. Diese Verwaltungspraxis macht durchaus Sinn, ist die zeitnahe Vergabe des Verlaufsgutachtens an die vorbefasste Gutachterstelle in der Regel doch ressourcenschonend und es kann sichergestellt werden, dass keine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhalts erfolgt, sondern nur ge änderte Verhältnisse zu einer Neubeurteilung führen. Im vorliegenden Fall wurde das erste polydisziplinäre Gutachten der A.___ im Januar 2014 , also vor über sechs Jahren, verfasst (Urk. 6/30 ).
Nach diesem Zeitablauf ist äusserst ungewiss, ob die Mehrzahl der vorbefassten Gutachte r tatsächlich noch bei der A.___ tätig wären und ob aus der Vorbefassung noch eine Zeitersparnis und erhöhte Validität resultieren würde. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin in Übereinstimmung mit ihrer Verwaltungspraxis und in Nach achtung von Art. 72 bis
Abs. 2 IVV (E. 2.4) die Gutachtensstelle nach dem Zufalls prinzip über die Plattform SuisseMED@P bestimmte .
Für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibt bei polydisziplinären Gutachten kein Raum (BGE 140 V 507 E. 3.2.1).
Das Bundesgericht hat denn auch f estgehalten, dass aus rechtlicher Sicht nichts dagegenspricht, einen neuen Experten mit der Verlaufsbegutachtung zu beauf tragen, selbst wenn der ursprüngliche Gutachter weiterhin verfügbar wäre. Indes ist unter Würdigung der gesamten Aktenlage einlässlich zu prüfen, ob eine ge änderte (neue) ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit bloss eine Neubeur teilung oder aber Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse ist (Entscheid 9C_742/2010 vom 6. Januar 2011, E. 4.1). 5.3
Zusammenfassend erweisen sich sowohl die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens unter Mitb erücksichtigung der Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie als auch die Zufallsvergabe über die Plattform SuisseMED@P als rechtens .
6. 6.1
Die Z.___ sprach sich am 2 4. Oktober 2019 ( Urk. 6/106) gegenüber der Be schwerdegegnerin gegen das Anliegen des Beschwerdeführers a us, eine Tonband aufnahme der Gutachtensgespräche zuzulassen. Eine solche Aufnahme sei der Sache nicht dienlich und würde das Verfahren deutlich verkomplizieren. Der Be schwerdeführer verlangt für den Fall der Bestätigung der Z.___ als Gutach ten sstelle im Interesse der Waffengleichheit die Zulassung der Tonbandaufnahme der Begutachtung ( E. 3.2). 6.2
Grundsätzlich sind i n zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be urteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Nach dem Gesetzeswortlaut des aktuellen Art. 44 ATSG hat der Sozialversicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem unabhängigen Sachverständigen einzuholen und hat der Partei weiterhin den Namen des Sachverständigen mitzuteilen. Die Partei kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und darf Gegenvorschläge machen. Das aktuell an wendbare Recht sieht demnach nicht zwingend Tonbandaufnahme n
von Begut achtung en vor.
Am 1 9. September 2019 hat der Ständerat folgende Formulierung von Art. 44 Abs. 5 bis ATSG beschlossen (AB 2019 S 805 ff.) : «Sofern der Versicherte es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen dem Versicherten und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versi cherungsträgers aufgenommen .» . Der Nationalrat hat dieser Ergänzung von Art. 44 ATSG am 1 0. Dezember 2019 zugestimmt (AB 2019 N 2198 f.). Eine Ge setzesänderung steht demnach kurz vor dem Inkrafttreten. 6.3
Die Z.___ hat nicht ausgeführt, inwiefern eine Tonbandaufnahme der Sache nicht dienlich sei beziehungsweise das Verfahren deutlich verkomplizieren würde. Diese Vorbringen sind auch nicht selbsterklärend. Rechtsprechungsgemäss be steht jedoch kein Anspruch auf Einsicht in int erne Dokumente einer begut achtend en Person, wozu bei der geltenden Rechtslage auch die während der Be gut achtung erstellten Tonbandaufnahmen zu zählen wären (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E. 4.2.2).
Entsprechend kann mit einer Tonbandaufnahme der anzustrebenden Waffengleichheit nicht gedient werden. Ob eine Tonbandaufnahme bei der Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Z.___ zuzulassen ist, bestimmt sich demnach nach der im Begut achtungs zeitpunkt geltenden Rechtslage , hängt also davon ab, ob dannzu mal Art. 44 Abs. 5 bis E-ATSG in Kraft ist und wie die intertemporale Regelung zu dieser Be stimmung die Anwendung auf laufende Fälle regelt. 7.
Inwiefern Dr. D.___ , dem von der Z.___
für die Begut achtung vorgesehenen psychiatrischen Fachexperten, die Vertrautheit mit den hiesigen Gepflogenheiten im Bereich der Begutachtungen und somit die nötige Fachkompetenz zur Ausführung des Auftrags abgehen sollte, wurde nicht sub stantiiert vorgetragen und ergibt sich aus einer allfälligen mangelnden Praxistä tigkeit in der Schweiz nicht.
8 .
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin KächKübler-Zillig
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 25. Oktober 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Ortho pädie, Gastroenterologie sowie Psychiatrie festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei han delt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwal tungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachen den Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Be schwerde angefochten werden kann.
E. 1.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsäch lichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
E. 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär anzulegen. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. Von einer polydisziplinären Begutachtung kann abgesehen und eine mono- oder bidiszi pli nä re Begutachtung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkun dig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt, keine weiteren interdis ziplinären Bezüge (beispielsweise internistischer Art) notwendig sind und kein besonderer arbeitsmedizinischer beziehungsweise eingliederungsbezogener Klä rungsbedarf besteht, was vor allem bei Verlaufsbegutachtungen zutreffen dürfte (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2).
E. 2.5 Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veran lasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Be schwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizini schen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend de ren Fachkompetenz) erheben (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angeblichen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefähr dungen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.4 und E. 3.4.2.6), sind keine formellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E. 2.2, BGE 138 V 318 E. 6.1.4) und somit nicht beschwerdefähig. 3.
E. 3 Seitens der IV-Stelle obliegt es grundsätzlich dem RAD, eine umfassende Einord nung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutach tung zu beteiligen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 24. Feb ruar 2019 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Den Gutachtern muss es jedoch frei stehen, die von der IV-Stelle beziehungsweise dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2.1). 2.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Anordnung eines polydisziplinären Gut achtens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss den aktuel len Arztberichten aus dem Jahre 2019 Beschwerden auf internis tisch/gastro entero logischem Fachgebiet bestünden. Damit alle gesundheitlichen Aspekte bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt würden, sei an einer polydisziplinären Begutachtung (Allgemeine/Innere Medizin, Psy chiatrie, Orthopädie und Gastroenterologie) festzuhalten. Die Vergabe der po ly diszi pli nären Gutachten erfolge nach dem Zufallsprinzip über die webbasierte Platt form SuisseMED@P , auf die Auswahl der Gutachterstelle habe sie keinen Einfluss. Die Z.___ sei eine Gutachterstelle, welche eine Vereinbarung mit dem BSV habe , und daher zur Teilnahme am Auslosungsverfahren auf der Platt form SuisseMED@P berechtigt sei (S. 2). Ob Tonaufnahmen zugelassen seien, liege im Ermessen des Gutachters, da diese primär die Dokumentation bezweck ten. Im vorliegenden Fall sei dies von den Gutachtern abgelehnt worden (S. 3).
E. 3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), eine allgemeinme dizinische Begutachtung sei offensichtlich nur aus dem Grund beigezogen wor den, weil bei einer polydisziplinären Begutachtung eine solche immer miteinbe zogen werden müsse. Ansonsten sei aufgrund der eingeholten Arztberichte in den Jahren 2018 und 2019 nicht ersichtlich, weshalb diese Fachdisziplin notwendig sein solle (S. 5 Ziff. 8). Bereits im Rahmen der Begutachtung durch die A.___ sei festgehalten worden, dass d ie Symptome (häufiges Erbrechen) «organisch» nicht erklärbar gewesen seien, sondern eine Fehlfunktion des oberen Magen-Darm-Trakts darstellten. Diesbezüglich habe sich nichts verändert. Unter den von der Beschwerdegegnerin eingeholten aktuellen Arztberichten befinde sich kein einziger Bericht eines Gastroenterologen. Die Notwendigkeit einer gastroentero logischen Begutachtung sei nicht gegeben (S. 6 Ziff. 9). Somit sei ausschliesslich in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie eine Begutachtung ange zeigt. Weitergehende Untersuchungen seien im vorliegenden Fall vom Untersu chungsgrundsatz nicht gedeckt (S. 7 Ziff. 10). Im Sinne von Einigungsbemühun gen werde vorgeschlagen, dass für die Begutachtung med. pract. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, beauftragt würden (S. 7 Ziff. 11). Für den Fall, dass das Gericht ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten für notwendig erachte, sei es vorliegend angezeigt, dass die Verlaufsbegutachtung bei der A.___ in Auftrag gegeben werde. Rechtsprechungsgemäss sei die Aussagekraft einer Verlaufsbe gutachtung erhöht, wenn die gesundheitliche Entwicklung von den mit dem Fall schon vertrauten medizinischen Vorgutachtern abgeklärt und beurteilt werde. Letztmals sei er durch die A.___ begutachtet worden, weshalb es sinnvoll und zielführend sei, wenn auch das Verlaufsgutachten bei der A.___ in Auf trag gegeben werde (S. 7 f. Ziff. 12). Sollte die Erteilung des Gutachtensauftrags an die Z.___ dennoch gesch ü tzt werden, sei es unabdingbar, das s die Begut achtung auf Tonband aufgenommen werde (S. 8 f. Ziff. 13). Bezüglich Dr. med.
D.___ , dem für die psychiatrische Abklärung vorgesehenen Experten, stelle sich die Frage, inwieweit er über praktische Erfahrung und Pra xiserfahrung in der Schweiz verfüge (S. 8 Ziff. 14) .
E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist demnach einerseits , ob eine polydisziplinäre Abklärung unter Miteinbezug der Fachdisziplinen Gastroenterologie und Allgemeinmedizin notwendig ist. Andererseits ist zu prüfen, durch welche Gutachtensstelle die Ab klärung vorzunehmen ist.
E. 4 3
Nach einer Hospitalisation in der F.___ nannten die Ärzte in ihrem Austrittsbericht vom 6. Mai 2016 folgende Diagnosen (Urk. 6/63 /1-5 S. 1): - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.8) mit selbst induziertem Erbrechen - r ezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 Z73.1), DD: entsprechende Persön l ichkeitsstörung - s chwer zu behandelnde gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösopha gitis - Status nach laparoskopischer Fundoplication nach Toupet und posteriorer Crurorrhaphie - Reizdarmstörung - s ubstituierter Eisen- und Vitamin-D-Mangel - Status nach Hepatitis B, Diagnose 1995 - Status nach subacromialer arthroskopische Dekompressionsoperation linke Schulter September 2005 - Status nach Totalexzision haartragender Areale beide Axillae und Spalt hauttransplantation September 2008 - HWS-Kontusion und Kniedistorsion rechts am 16. Juli 2008
Nach dem Eintritt auf die offen geführte Psychotherapiestation sei eine Einbin dung in ein individuelles integratives Behandlungsprogramm erfolgt. Die ge meinsamen Behandlungsziele seien , ein gesundes Essverhalten und einen gere gelten Schlaf- Wach-Rhythmus zu etablieren, körperlich aktiver zu werden und eine Tagesstruktur nach Austritt aufzugleisen (S. 3). Der Beschwerdeführer habe sich motiviert gezeigt, seine aktuelle Lebenssituation zu verändern, in der prak tischen Umsetzung seien ihm seine schwierige finanzielle Situation sowie seine körperliche Verfassung im Weg gestanden. Bei Austritt hätten weiterhin eine de pressive Symptomatik mit vermindertem Antrieb und eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung bestanden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund sei nes künstlichen Gebisses und des Reflux es weiterhin in der Auswahl seiner Nah rung eingeschränkt, eine Essstörung im eigentlichen Sinne habe sich im Setting nicht mehr gezeigt. E r habe sich bei Austritt von suizidalen Handlungen distan ziert (S. 4).
E. 4.1 Nachdem sie den Beschwerdeführer orthopädisch/traumatologisch, internistisch, gastroenterologisch sowie psychiatrisch untersucht hatten, erstatteten die Ärzte des A.___ am 27. Januar 2014 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ihr Gutachten (Urk. 6/30) und nannten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 lit. E. 1): - s chwere Essstörung (Ruminationssyndrom) bei gastroös o phagealer Re fluxkrankheit mit Status nach laparoskopischer Fundoplicatio nach Tou pet, posteriore Crurorrhaphie 2001 - nicht näher bezeichnete Essstörung, atypische bulimische Symptomatik, Rumination und Emesis mit Gewichtsabnahme (ICD-10 F50.9), DD: soma toforme autonome Funktionsstörung (ICD - 10 F45.31) - persistierende Schulterarthralgie links mit mässigem Bewegungsdefizit und unauffälliger MRI-Anato mie bei Status nach arthroskopi scher Be handlung eines Impingements 2005, kein Impingementrezidiv, gegebe n en falls noch blande vorliegende adhäsive Kapsulitis - lumbovertebrales Syndrom bei rumpfmuskulärer Dysbalance mit verkürz tem Iliopsoas und skelettmuskulärem Globaldefizit im Rahmen eines län gerfristigen Untergewichts (psychiatrisch atypische bulimische Sympto matik) - beidseitiges Hüftimpingement - retropatellare Chondropathie des rechten Kniegelenks
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (S. 16 f. lit. E.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F 33.4) - schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD - 10 F12.1) - Status nach Totalexzision haartragender Areale beider Axillae (August 2006) und Spalthauttransplantation September 2008 bei Akne inversa axillär beidseits, häufigen Abszessen mit Inzisionen - Status nach Hepatitis B, Diagnose 1995 (anamnestisch) - s ubstituierter Eisen- und Vitamin D-Mangel (aktenanamnestisch) - Nikotinabusus >20 py
Die Essstörung bewirke eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit internistisch-gastroenterologisch und psychiatrisch von zirka 30 %. Da es sich um die gleiche Symptomatik handle, bestehe keine Kumulation. Über die blande adhäsive Kap sulitis hinaus bestünden weder klinisch noch in der MRI-Arthrographie ein gra vierender Schulterbinnenschaden. Das lumbovertebrale Schmerzsyndrom sei im Wesentlichen als Teilaspekt eines skelettmuskulären Globaldefizites bei länger fristigem Untergewicht zu interpretieren. Die vom Beschwerdeführer empfunde nen und erklärbaren körperlichen Beschwerden würden aus polydisziplinärer Sicht eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % begründen. Aus orthopädi scher Sicht sollten die früheren körperlich relativ belastenden Tätigkeiten als Aus lieferungsfahrer für Tiefkühlkost und als Lagerist sowie Autoersatzteilverkäufer nicht mehr wieder aufgenommen oder fortgeführt werden. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe aus polydisziplinärer Sicht vorerst eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % (S. 17 f. lit. F).
Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 (Urk. 6/32) hielten die Gutachter ergänzend fest, es gebe keine weiteren gastroenterologischen Massnahmen, um die gast roösophageale Refluxkrankheit besser zu behandeln. Die notwendige Therapie sei installiert. Aus psychiatrischer Sicht seien in den vergangenen drei Jahren sowohl psychosomatische stationäre als auch ambulante psychiat risch/psycho thera peutische Massnahmen durchgeführt worden. Besserungen seien vorerst vorüber gehender Natur geblieben. Die medizinischen Massnahmen seien derzeit aus geschöpft, wobei die fehlende Effektivität kausal aktuell nicht vollständig aufgeklärt werden könne. Eine weitere psychiatrische ambulante Un terstützung sei sinnvoll, um eine Verschlimmerung zu vermeiden (S. 1). Derzeit stünden berufsrehabilitative Massnahmen im Vordergrund, wobei die Motivation hierfür nicht eindeutig beurteilt werden könne. Aus orthopädischer Sicht bestün den Einschränkungen in der statischen Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, der Hüften, der linken Schulter und des rechten Kniegelenkes. Auch diese würden sich therapeutisch nicht in einem Ausmass angehen lassen, dass eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit resultieren würde. Die Arbeitsfähigkeit angepasst sei hingegen orthopädisch nicht eingeschränkt. Zusammenfassend würden sie den Beschwerdeführer für austherapiert halten und könnten keine medizinischen Massnahmen vorschlagen, um die im Gutachten definierte Arbeitsfähigkeit zu verbessern (S. 2).
E. 4.4 Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2016 folgende Diagnosen (Urk. 6/62 S. 1): - rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Zustand nach schwerer Episode (ICD-10 F33.2) Februar 2015 bis März 2016 - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.8) - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1 ) , DD: ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung
Ab November / Dezember 2014 sei es beim Beschwerdeführer wieder zur Progre dienz depressiver Symptome gekommen, parallel zur schweren Erkrankung seines Bruders. Nach dem Tod des Bruders am 23. Februar 2015 sei er in eine schwere existenzielle Krise mit weiterer Symptom e xazerbation und Verstärkung der so matischen Symptome verfallen, entsprechend einer schweren depressiven Epi sode. Als störungsaufrechterhaltende Bedingungen hätten gleichzeitig eine mit Komplikationen behaftete zahnprothetische Versorgung bestanden sowie Kon flikte mit der Tochter, welche zur kritischen Zeit im gleichen Haushalt gelebt habe und selbst unter einer relevanten psychischen Störung leide. Um das Funktions niveau zu bessern beziehungsweise eine Verschlimmerung zu verhüten, seien verschiedene Umstellungen der Antidepressiva, mood stabiliser und Magen therapeutika vorgenommen worden, zudem habe stets ein Notfallszenario zur Überwei sung nach H.___ bestanden. Im Sommer 2015 sei der Beschwerde führer in die I.___ eingetreten, was eine diskrete Verbesserung be wirkt habe. Die stationäre depressionsspezifische Psychotherapie in der F.___
von März bis Mai 2016 habe zu einer signifikanten Besserung geführt. Vom 1. März 2015 bis 7. September 2016 habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) ohne die Möglichkeit von Eingliede rungs massnahmen be standen. Seit dem 8. September
2016 bestehe eine 80%ige Arbeits unfähigkeit mit einer 20%igen Teilarbeitsfähigkeit im Sinne von Ein gliederungsmassnahmen (ge plant sei das J.___ ; S. 2).
E. 4.8 Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 15. Mai 2019 (Urk. 6/88) bei unveränder ten Diagnosen (Ziff. 1.2) fest, nach dem Ende der Rehabilitation in der I.___ sei keine andauernde Befundbesserung erkennbar gewesen, die Symptome seien vorübergehend gelindert und eine Verschlimmerung verhütet worden. Eine Therapieintensivierung gelinge nicht, der Beschwerdeführer sei beim Vorgespräch in der F.___ als nicht introspektionsfähig für Psychotherapie im engeren Sinne beurteilt worden. Nicht behandelbar mittels de s zur Verfügung stehenden Settings bedeute Therapieresistenz (Ziff. 1.3). Die aktuelle Medikation umfasse Mirtazapin, Solian, Ranitidin sowie Vitamin-B12 Substitution (Ziff. 3.2). 4.
E. 5 Die Ärzte der F.___ nannten nach einem ambulanten Indikati onsgespräch in ihrem Bericht vom 6. Februar
2018 (Urk. 6/86/7-9) folgende Diagno sen (S. 1): - r ezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.8) - Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und abhängi gen Anteilen (ICD-10 Z73.1), DD: entsprechende Persönlichkeitsstörung - s chwer zu behandelnde gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösopha gitis - Status nach laparoskopischer Fundoplication nach Toupet und posteriorer Crurorrhaphie - Reizdarmstörung - s ubstituierter Eisen-, B12-, Folsäure und Vitamin-D-Mangel - Status nach Hepatitis B, Diagnose 1995 - Status nach subacromialer arthroskopische Dekompressionsoperation linke Schulter September 2005 - Status nach Totalexzi sion haartragender Areale beide Axillae und Spalt hauttransplantation September 2008 - HWS-Kontusion und Kniedistorsion rechts am 16. Juli 2008
Der Beschwerdeführer sei von seinem Psychiater aufgrund ausbleibender Verbes serungen im ambulanten Rahmen zugewiesen worden und berichte von Antriebs losigkeit, rascher Ermüdbarkeit, Freudlosigkeit, passiven Suizidgedanken und körperlichen Einschränkungen. Nach dem Austritt im Mai 2016 sei es ihm wäh rend drei bis vier Monaten gut gegangen, mit der Zeit habe der Antrieb aber nachgelassen. Die aktuelle Medikation umfasse E s citalopram, Remeron, Pasperin, Ranitidin sowie Vitamin-D Tropfen (S. 2). Aufgrund der Schwere und Chroni fi zierung des psychischen Beschwerdebildes sowie der daraus resultierenden psychosozialen Beeinträchtigung erscheine ein stationärer Entlastungsaufenthalt indiziert. Hinsichtlich einer regulären stationären Psychotherapie präsentiere sich der Beschwerdeführer als nicht ausreichend introspektions- und reflexionsfähig (S. 3). 4.
E. 5.1 Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass beim Beschwer deführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie rende depressive Störung, eine nicht näher bezeichnete Essstörung sowie Be schwerden der Wirbelsäule und des Knies bestehen.
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die von der Beschwerdegegnerin beab sichtigte Begutachtung und machte insbesondere geltend, bereits im Rahmen der A.___ -Begutachtung im Jahre 2014 seien die Symptome der Essstörung als nicht organisch erklärbar beurteilt worden. Diesbezüglich habe sich nichts verändert, es würden denn auch keine aktuellen gastroenterologischen Arztbericht e vorlie gen (E. 3.2) . Zutreffend ist zwar, dass sämtliche , seit der Neuanmeldung im Sep tember 2016 eingereichten Arztbericht e von psychiatrischen Fachärzten bezie hungsweise dem Hausarzt erstellt wurden ( vgl. E. 4.4-4.9). Zu beachten ist jedoch, dass bereits die Gutachter des A.___ am
27. Januar 2014 festhielten, die Essstö rung bewirke eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus internistisch-gast roenterologischer und psychiatrischer Sicht von zirka 30 % (E. 4.1). Demnach konnte die Essstörung bereits damals nicht isoliert betrachtet werden, sondern wurde gesamtheitlich, unter Einbezug verschiedener Fachdisziplinen , beurteilt. Dies entspricht denn auch dem Zweck interdisziplinärer Gutachten, alle relevan ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je ein zeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt insbesondere dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. Sep tember 2013, E. 4.3.1). Nachdem der Beschwerdeführer zudem nach wie vor Ma gentherapeutika beziehungsweise Medikamente zur gastroenterologischen Be handlung einnimmt (vgl. E. 4.4-5, E. 7-8) und gemäss den Ärzten des E.___ auch selber davon ausgeht, dass seine Energielosigkeit nicht auf die Depressionen, sondern auf die Probleme mit dem Essen zurückzuführen sind (E. 4.9) ,
erscheint es auch aus diesem Grund angebracht, anlässlich der durchzuführenden Begutachtung einen gastroenterologischen beziehungsweise internistischen Facharzt beizuziehen.
Gemäss Rz 2077.7 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversi cherung (KSVI) prüft die für die fachliche Güte und Vollständigkeit letztverant wortliche Gutachterstelle im Hinblick auf eine wirtschaftliche Abklärung, ob die Liste der medizinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss. Sollte sich dem nach aufgrund der vorgängig den Gutachtern vorzulegenden medizinischen Un terlagen für den gastroenterologischen beziehungsweise internistischen Facharzt ergeben, dass sich seit der letzten Begutachtung in diesem Bereich nichts We sentliches verändert hat, wird der einer wirtschaftlichen Abklärung verpflichtete Gutachter (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3) keine neuen Untersuchungen veranlassen und der Eingriff in die persönliche Integrität des Beschwerdeführers sich in Gren zen halten .
Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass betreffend Kos tenfrage kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Einschrän kung der vorgesehenen Fachdisziplinen besteht, nachdem die Beschwerdegegne rin die Abklärungskosten zu tragen hat.
Insgesamt spricht damit nichts dagegen , bei der vorgesehenen Begutachtung auch die Fachdisziplinen Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin miteinzu beziehen und damit eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen , womit das Ermessen der Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu schützen ist .
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wandte sich sodann weiter gegen die vorgesehene Gutach terstelle Z.___ und beantragte, das Verlaufsgutachten sei bei der vorbefassten A.___ einzuholen (E. 3.2).
Art. 72 bis
Abs. 2 IVV sieht vor, dass die Vergabe der Aufträge bei polydisziplinä ren medizinischen Gutachten nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat. Gemäss Rz 2077.5 KSVI können Verlaufsgutachten bei derselben Gutachterstelle in Auf trag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt, dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. In der Mustervereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Gutachtensstelle wird in Art. 3 sodann festgehalten, dass die Zuteilung von Aufträgen für polydisziplinäre Gutachten grundsätzlich über die Internetplatt form «SuisseMED@P» erfolgt. Ausgenommen sind Verlaufsgutachten, welche in nerhalb einer Frist von drei Jahren seit der letzten polydisziplinären Begutach tung notwendig werden. Diese Verwaltungspraxis macht durchaus Sinn, ist die zeitnahe Vergabe des Verlaufsgutachtens an die vorbefasste Gutachterstelle in der Regel doch ressourcenschonend und es kann sichergestellt werden, dass keine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhalts erfolgt, sondern nur ge änderte Verhältnisse zu einer Neubeurteilung führen. Im vorliegenden Fall wurde das erste polydisziplinäre Gutachten der A.___ im Januar 2014 , also vor über sechs Jahren, verfasst (Urk. 6/30 ).
Nach diesem Zeitablauf ist äusserst ungewiss, ob die Mehrzahl der vorbefassten Gutachte r tatsächlich noch bei der A.___ tätig wären und ob aus der Vorbefassung noch eine Zeitersparnis und erhöhte Validität resultieren würde. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin in Übereinstimmung mit ihrer Verwaltungspraxis und in Nach achtung von Art. 72 bis
Abs. 2 IVV (E. 2.4) die Gutachtensstelle nach dem Zufalls prinzip über die Plattform SuisseMED@P bestimmte .
Für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibt bei polydisziplinären Gutachten kein Raum (BGE 140 V 507 E. 3.2.1).
Das Bundesgericht hat denn auch f estgehalten, dass aus rechtlicher Sicht nichts dagegenspricht, einen neuen Experten mit der Verlaufsbegutachtung zu beauf tragen, selbst wenn der ursprüngliche Gutachter weiterhin verfügbar wäre. Indes ist unter Würdigung der gesamten Aktenlage einlässlich zu prüfen, ob eine ge änderte (neue) ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit bloss eine Neubeur teilung oder aber Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse ist (Entscheid 9C_742/2010 vom 6. Januar 2011, E. 4.1).
E. 5.3 Zusammenfassend erweisen sich sowohl die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens unter Mitb erücksichtigung der Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie als auch die Zufallsvergabe über die Plattform SuisseMED@P als rechtens .
6.
E. 6 In seinem Bericht vom 18. April 2018 (Urk. 6/86/1-6) diagnostizierte der behan delnde Psychiater Dr. G.___ eine anhaltende depressive Störung beziehungs weise einen Zustand nach schweren depressiven Episoden zuletzt von Februar 2015 bis März 2016 (ICD-10 F32.2) sowie eine nicht näher bezeichnete Essstörung (ICD-10 F50.8; Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer sei körperlich entkräftet und schnell ermüdbar. Er befinde sich seit Jahren an der Grenze zum Untergewicht und habe dem Alter entsprechend zu wenig Muskelmasse und sehr schmale Ext remitäten (Ziff. 3.4). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht, wobei noch nicht alle Therapien ausgeschöpft seien (Ziff. 2.7). Die Therapie werde durch eine stationäre Behandlung intensiviert, er sei erneut bei der F.___ angemeldet (Ziff. 2.8). 4.
E. 6.1 Die Z.___ sprach sich am 2 4. Oktober 2019 ( Urk. 6/106) gegenüber der Be schwerdegegnerin gegen das Anliegen des Beschwerdeführers a us, eine Tonband aufnahme der Gutachtensgespräche zuzulassen. Eine solche Aufnahme sei der Sache nicht dienlich und würde das Verfahren deutlich verkomplizieren. Der Be schwerdeführer verlangt für den Fall der Bestätigung der Z.___ als Gutach ten sstelle im Interesse der Waffengleichheit die Zulassung der Tonbandaufnahme der Begutachtung ( E. 3.2).
E. 6.2 Grundsätzlich sind i n zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be urteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Nach dem Gesetzeswortlaut des aktuellen Art. 44 ATSG hat der Sozialversicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem unabhängigen Sachverständigen einzuholen und hat der Partei weiterhin den Namen des Sachverständigen mitzuteilen. Die Partei kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und darf Gegenvorschläge machen. Das aktuell an wendbare Recht sieht demnach nicht zwingend Tonbandaufnahme n
von Begut achtung en vor.
Am 1 9. September 2019 hat der Ständerat folgende Formulierung von Art. 44 Abs. 5 bis ATSG beschlossen (AB 2019 S 805 ff.) : «Sofern der Versicherte es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen dem Versicherten und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versi cherungsträgers aufgenommen .» . Der Nationalrat hat dieser Ergänzung von Art. 44 ATSG am 1 0. Dezember 2019 zugestimmt (AB 2019 N 2198 f.). Eine Ge setzesänderung steht demnach kurz vor dem Inkrafttreten.
E. 6.3 Die Z.___ hat nicht ausgeführt, inwiefern eine Tonbandaufnahme der Sache nicht dienlich sei beziehungsweise das Verfahren deutlich verkomplizieren würde. Diese Vorbringen sind auch nicht selbsterklärend. Rechtsprechungsgemäss be steht jedoch kein Anspruch auf Einsicht in int erne Dokumente einer begut achtend en Person, wozu bei der geltenden Rechtslage auch die während der Be gut achtung erstellten Tonbandaufnahmen zu zählen wären (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E. 4.2.2).
Entsprechend kann mit einer Tonbandaufnahme der anzustrebenden Waffengleichheit nicht gedient werden. Ob eine Tonbandaufnahme bei der Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Z.___ zuzulassen ist, bestimmt sich demnach nach der im Begut achtungs zeitpunkt geltenden Rechtslage , hängt also davon ab, ob dannzu mal Art. 44 Abs. 5 bis E-ATSG in Kraft ist und wie die intertemporale Regelung zu dieser Be stimmung die Anwendung auf laufende Fälle regelt. 7.
Inwiefern Dr. D.___ , dem von der Z.___
für die Begut achtung vorgesehenen psychiatrischen Fachexperten, die Vertrautheit mit den hiesigen Gepflogenheiten im Bereich der Begutachtungen und somit die nötige Fachkompetenz zur Ausführung des Auftrags abgehen sollte, wurde nicht sub stantiiert vorgetragen und ergibt sich aus einer allfälligen mangelnden Praxistä tigkeit in der Schweiz nicht.
8 .
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin KächKübler-Zillig
E. 7 Der Hausarzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin, nannte in seinem Bericht vom 6. September 2018 (Urk. 6/85/7-12) folgende Diagnosen (Ziff. 2.5): - Erschöpfung - Dekonditionierung bei fehlender Muskelmasse beziehungsweise muskulä rer Insuffizienz - rezidivierend kachektisches Gewicht - Depression - Essstörung im Rahmen der oberen und nachfolgenden Diagnosen - schwer zu behandelnde gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösopha gitis seit mindestens 1997 - Status nach laparoskopischer Fundoplication nach Toupet und posteriorer Crurorrhaphie - medikamentös sehr schwer behandelbare Reizdarmstörung (IBS) - nicht passende beziehungsweise schlecht funktionierende Zahntotalpro these - Status nach Hepatitis B, Diagnose 1995 - Status nach subacromialer arthroskopische Dekompressionsoperation linke Schulter September 2005 bei - Status nach Totalexz i sion haartragender Areale beide Axillae und Spalt hauttransplantation September 2008 bei - HWS-Kontusion und Kniedistorsion rechts am 16. Juli 2008 - chronische Obstipation - chronische rezidivierende Soor- Ösophagitis - rezidivierende Weichteilinfekte (Furunkeln / Talgdrüsen- und Atherom-Abszesse) - rezidivierende Analfissuren und Hämorrhoiden - rezidivierende Tinea corporis - rezidivierende Dornwarzen am Fuss
Der aktuelle Zustand sei völlig unbefriedigend. Es sei völlig unmöglich, den Be schwerdeführer für irgendeine Arbeit einzusetzen (Ziff. 2.1). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht (Ziff. 2.7).
Die somatischen und psychischen Be schwer den würden medikamentös behandelt und die spezifischen psychologisch-psychi atrischen Behandlungen weitergeführt (Ziff. 2.8). Der Beschwerdeführer sei seit Jahren nicht mehr im Stande, irgendeiner Art von Tätigkeit nachzugehen, weder in angepasster noch in unangepasster Tätigkeit (Ziff. 3.2). Er habe keine Hobbies oder Freizeitaktivitäten, sei isoliert, reise nicht. Es bestünden keine Res sourcen für eine Eingliederung (Ziff. 3.5). Es sei davon auszugehen, dass er auch bei allen Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sein dürfte (Ziff. 4.5).
E. 9 Nach einem Aufenthalt vom 27. Februar bis 26. März 2019 nannten die Ärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 26. Juni 2019 (Urk. 6/94 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9) - c hronische Obstipation - r ezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1) mit Somatisierungstendenz - c hronische Hepatitis B , patientenanamnestisch - p ostoperative funktionelle Dyspepsie mit Rumination (keine Gastroparese April 2014) - c hronische rezidivierende Soor-Ösophagitis
Der Beschwerdeführer sei zur stationären psychosomatischen Rehabilitation zu gewiesen worden. Bei Eintritt habe er über eine ausgeprägte Erschöpfung berich tet. Seit dem Tod seines Bruders vor vier Jahren habe er Probleme mit Depressi onen , für die aktuell noch keine adäquate Therapie gefunden worden sei. Seine Energielosigkeit führe er aber hauptsächlich auf Probleme mit dem Essen zurück. Auch klage er über stechende Schulter- und Nackenschmerzen (S. 1). Der Be schwerdeführer habe einen erfreulichen Einstieg in das interdisziplinäre Thera pieprogramm gefunden und regelmässig an den angebotenen Therapien teilge nommen (S. 2). Es werde die ambulante Fortführung der Physiotherapie und me dizinischen Trainingstherapie empfohlen, die ambulante Psychotherapie werde der Beschwerdeführer bei Dr. G.___ fortführen. Bis September 2019 sei der Be schwerdeführer vollständig arbeitsunfähig geschrieben, eine berufliche Rein tegration im ersten Arbeitsmarkt erscheine nicht realistisch (S. 4). 4.
E. 10 Pract. med.
L.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, hielt am 22. Juli 2019 fest , im Jahre 2019 habe sich der Beschwerdeführer in einer stationären psychosomatischen Rehabilitation befunden. Bezüglich der anamnestisch ge nannten Einschränkungen sei letztlich weiterhin von ähnlichen gesundheitlichen Beschwerden auszugehen wie im Jahre 201 4. Strittig sei letztlich der Schweregrad der gesundheitlichen Störungen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es würden daher (mindestens) die folgenden Fachrichtungen für das Gutachten empfohlen: Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Gast roenterologie und Psychiatrie (Urk. 6/113 S. 4).
Am 18. September 2019 führte med. pract. L.___ weiter aus, auch die aktuel len Arztberichte aus dem Jahre 2019 würden Beschwerden aus dem internis tisch/gastroenterologischen Fachbereich nennen. Gemäss dem Arztbericht des E.___ vom 26. Juni 2019 führe der Beschwerdeführer die Ener gielosigkeit hauptsächlich auf die Probleme mit dem Essen zurück. Nach der Fundoplicatio-Operation im Jahre 2014 habe er diverse Unverträglichkeiten ent wickelt. Beim Essen bestehe eine regelmässige Übelkeit, säurehaltige Lebensmittel seien besonders unverträglich. Die Nahrungsaufnahme sei mangelhaft, es bestün den eine starke Gewichtsabnahme sowie eine chronische Obstipation. Als Diag nosen würden unter anderem eine nicht näher bezeichnete Essstörung, eine chro nische Obstipation, eine chronische Hepatitis B, eine postoperative funktionelle Dyspepsie mit Rumination sowie eine chronische Soor- Ösophagitis genannt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde daher empfohlen , an der Medas Begut achtung mit den genannten Fachrichtungen festzuhalten, damit alle gesundheit lichen Aspekte bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit berück sichtigt werden könnten (Urk. 6/113 S. 5). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00850
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch, Vorsitzende i. V. Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 7. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1973, arbeitete zuletzt in den Jahren 2001 bis 2003 als Autoersatzteilverkäufer (Urk. 6/7 Ziff. 5.3 , vgl. Urk. 6/12/16 Mitte) und war danach längere Zeit arbeitslos. Von November 2011 bis August 2012 arbeitete er
in einem Pensum von 30 % im Y.___ , einer im Auftrag der Sozialbehörde tätigen Einrichtung (Urk. 6/12/16 Mitte), und meldete sich am 17. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begut achtung des Versicherten (Gutachten vom
27. Januar
2014, Urk. 6/30). Nach durchgeführtem Vorb escheidverfahren (Urk. 6/36-37, Urk. 6/40) schloss die IV Stelle
mit Schreiben vom 4. November
2014 die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/45) und verneinte m it Verfügung vom 7. November 2014 einen Renten anspruch (Urk. 6/48) . 1.2
Am 23. September
2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf De pressionen, eine Magen-Darm-Problematik sowie Rücken- und Armprobleme erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/57 Ziff. 6.1). Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/65-66, Urk. 6/70) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2017 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/72). Die dagegen beim hiesigen Gericht am 19. Dezember 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 6/75/3-9) wurde mit Urteil vom 29. Mai 2018 gutgeheissen und die Sache zur materiellen Prüfung an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 6/77). In Umsetzung des Urteils klärte die IV-Stelle die erwerbliche und medizinische Situation des Versicherten ab und stellte am 3. September 2019 eine polydisziplinäre medizinische Untersu chung in den Bereichen Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Gastroente rologie und Psychiatrie in Aussicht (Urk. 6/96). Mit Schreiben vom 17. September 2019 beantragte der Versicherte, es sei anstelle einer umfassenden polydiszipli nären Begutachtung eine bidisziplinäre Untersuchung in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie zu veranlassen (Urk. 6/97). Am 18.
September 2019 hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 6/99) und teilte am 14. Oktober 2019 mit, die Begutachtung werde durch die Gutachter der Z.___ durchgeführt (Urk. 6/103). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 erneut die Durchführung einer lediglich bidisziplinären Begutachtung sowie ein en Wechsel der Durchführungs stelle beantragt hatte (Urk. 6/104), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2019 sowohl an der polydisziplinären Begutachtung als auch an der Z.___ als Durchführungsstelle fest und teilte gleichzeitig mit, audiotechnische Gesprächsaufzeichnungen seien nicht zugelassen (Urk. 6/107 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 26. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, von einer polydisziplinären Begutachtung abzusehen und anstelle deren eine bidis ziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie bei einem der vorgeschlagenen Gutachter, eventualiter bei der A.___ , vorzuneh men (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 25. Oktober 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Ortho pädie, Gastroenterologie sowie Psychiatrie festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei han delt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwal tungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachen den Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Be schwerde angefochten werden kann. 1.2
Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsäch lichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. 2. 1
Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz sind die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Ver fahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmäs sigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumin dest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage 2015 , Art. 43 N 20). 2. 2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär anzulegen. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. Von einer polydisziplinären Begutachtung kann abgesehen und eine mono- oder bidiszi pli nä re Begutachtung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkun dig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt, keine weiteren interdis ziplinären Bezüge (beispielsweise internistischer Art) notwendig sind und kein besonderer arbeitsmedizinischer beziehungsweise eingliederungsbezogener Klä rungsbedarf besteht, was vor allem bei Verlaufsbegutachtungen zutreffen dürfte (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2). 2. 3
Seitens der IV-Stelle obliegt es grundsätzlich dem RAD, eine umfassende Einord nung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutach tung zu beteiligen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 24. Feb ruar 2019 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Den Gutachtern muss es jedoch frei stehen, die von der IV-Stelle beziehungsweise dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2.1). 2. 4
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) . Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2). 2.5
Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veran lasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Be schwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizini schen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend de ren Fachkompetenz) erheben (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1). Vorbehalte, die sich allein auf die in BGE 137 V 210 genannten strukturellen Umstände beziehen, also in angeblichen Fehlleistungen sich manifestierende systemimmanente Gefähr dungen der Verfahrensfairness (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.4 und E. 3.4.2.6), sind keine formellen Ausstandsgründe (BGE 138 V 271 E. 2.2, BGE 138 V 318 E. 6.1.4) und somit nicht beschwerdefähig. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Anordnung eines polydisziplinären Gut achtens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss den aktuel len Arztberichten aus dem Jahre 2019 Beschwerden auf internis tisch/gastro entero logischem Fachgebiet bestünden. Damit alle gesundheitlichen Aspekte bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt würden, sei an einer polydisziplinären Begutachtung (Allgemeine/Innere Medizin, Psy chiatrie, Orthopädie und Gastroenterologie) festzuhalten. Die Vergabe der po ly diszi pli nären Gutachten erfolge nach dem Zufallsprinzip über die webbasierte Platt form SuisseMED@P , auf die Auswahl der Gutachterstelle habe sie keinen Einfluss. Die Z.___ sei eine Gutachterstelle, welche eine Vereinbarung mit dem BSV habe , und daher zur Teilnahme am Auslosungsverfahren auf der Platt form SuisseMED@P berechtigt sei (S. 2). Ob Tonaufnahmen zugelassen seien, liege im Ermessen des Gutachters, da diese primär die Dokumentation bezweck ten. Im vorliegenden Fall sei dies von den Gutachtern abgelehnt worden (S. 3). 3.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), eine allgemeinme dizinische Begutachtung sei offensichtlich nur aus dem Grund beigezogen wor den, weil bei einer polydisziplinären Begutachtung eine solche immer miteinbe zogen werden müsse. Ansonsten sei aufgrund der eingeholten Arztberichte in den Jahren 2018 und 2019 nicht ersichtlich, weshalb diese Fachdisziplin notwendig sein solle (S. 5 Ziff. 8). Bereits im Rahmen der Begutachtung durch die A.___ sei festgehalten worden, dass d ie Symptome (häufiges Erbrechen) «organisch» nicht erklärbar gewesen seien, sondern eine Fehlfunktion des oberen Magen-Darm-Trakts darstellten. Diesbezüglich habe sich nichts verändert. Unter den von der Beschwerdegegnerin eingeholten aktuellen Arztberichten befinde sich kein einziger Bericht eines Gastroenterologen. Die Notwendigkeit einer gastroentero logischen Begutachtung sei nicht gegeben (S. 6 Ziff. 9). Somit sei ausschliesslich in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie eine Begutachtung ange zeigt. Weitergehende Untersuchungen seien im vorliegenden Fall vom Untersu chungsgrundsatz nicht gedeckt (S. 7 Ziff. 10). Im Sinne von Einigungsbemühun gen werde vorgeschlagen, dass für die Begutachtung med. pract. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie, beauftragt würden (S. 7 Ziff. 11). Für den Fall, dass das Gericht ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten für notwendig erachte, sei es vorliegend angezeigt, dass die Verlaufsbegutachtung bei der A.___ in Auftrag gegeben werde. Rechtsprechungsgemäss sei die Aussagekraft einer Verlaufsbe gutachtung erhöht, wenn die gesundheitliche Entwicklung von den mit dem Fall schon vertrauten medizinischen Vorgutachtern abgeklärt und beurteilt werde. Letztmals sei er durch die A.___ begutachtet worden, weshalb es sinnvoll und zielführend sei, wenn auch das Verlaufsgutachten bei der A.___ in Auf trag gegeben werde (S. 7 f. Ziff. 12). Sollte die Erteilung des Gutachtensauftrags an die Z.___ dennoch gesch ü tzt werden, sei es unabdingbar, das s die Begut achtung auf Tonband aufgenommen werde (S. 8 f. Ziff. 13). Bezüglich Dr. med.
D.___ , dem für die psychiatrische Abklärung vorgesehenen Experten, stelle sich die Frage, inwieweit er über praktische Erfahrung und Pra xiserfahrung in der Schweiz verfüge (S. 8 Ziff. 14) . 3.3
Strittig und zu prüfen ist demnach einerseits , ob eine polydisziplinäre Abklärung unter Miteinbezug der Fachdisziplinen Gastroenterologie und Allgemeinmedizin notwendig ist. Andererseits ist zu prüfen, durch welche Gutachtensstelle die Ab klärung vorzunehmen ist. 4. 4.1
Nachdem sie den Beschwerdeführer orthopädisch/traumatologisch, internistisch, gastroenterologisch sowie psychiatrisch untersucht hatten, erstatteten die Ärzte des A.___ am 27. Januar 2014 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ihr Gutachten (Urk. 6/30) und nannten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 lit. E. 1): - s chwere Essstörung (Ruminationssyndrom) bei gastroös o phagealer Re fluxkrankheit mit Status nach laparoskopischer Fundoplicatio nach Tou pet, posteriore Crurorrhaphie 2001 - nicht näher bezeichnete Essstörung, atypische bulimische Symptomatik, Rumination und Emesis mit Gewichtsabnahme (ICD-10 F50.9), DD: soma toforme autonome Funktionsstörung (ICD - 10 F45.31) - persistierende Schulterarthralgie links mit mässigem Bewegungsdefizit und unauffälliger MRI-Anato mie bei Status nach arthroskopi scher Be handlung eines Impingements 2005, kein Impingementrezidiv, gegebe n en falls noch blande vorliegende adhäsive Kapsulitis - lumbovertebrales Syndrom bei rumpfmuskulärer Dysbalance mit verkürz tem Iliopsoas und skelettmuskulärem Globaldefizit im Rahmen eines län gerfristigen Untergewichts (psychiatrisch atypische bulimische Sympto matik) - beidseitiges Hüftimpingement - retropatellare Chondropathie des rechten Kniegelenks
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (S. 16 f. lit. E.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F 33.4) - schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD - 10 F12.1) - Status nach Totalexzision haartragender Areale beider Axillae (August 2006) und Spalthauttransplantation September 2008 bei Akne inversa axillär beidseits, häufigen Abszessen mit Inzisionen - Status nach Hepatitis B, Diagnose 1995 (anamnestisch) - s ubstituierter Eisen- und Vitamin D-Mangel (aktenanamnestisch) - Nikotinabusus >20 py
Die Essstörung bewirke eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit internistisch-gastroenterologisch und psychiatrisch von zirka 30 %. Da es sich um die gleiche Symptomatik handle, bestehe keine Kumulation. Über die blande adhäsive Kap sulitis hinaus bestünden weder klinisch noch in der MRI-Arthrographie ein gra vierender Schulterbinnenschaden. Das lumbovertebrale Schmerzsyndrom sei im Wesentlichen als Teilaspekt eines skelettmuskulären Globaldefizites bei länger fristigem Untergewicht zu interpretieren. Die vom Beschwerdeführer empfunde nen und erklärbaren körperlichen Beschwerden würden aus polydisziplinärer Sicht eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % begründen. Aus orthopädi scher Sicht sollten die früheren körperlich relativ belastenden Tätigkeiten als Aus lieferungsfahrer für Tiefkühlkost und als Lagerist sowie Autoersatzteilverkäufer nicht mehr wieder aufgenommen oder fortgeführt werden. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe aus polydisziplinärer Sicht vorerst eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % (S. 17 f. lit. F).
Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 (Urk. 6/32) hielten die Gutachter ergänzend fest, es gebe keine weiteren gastroenterologischen Massnahmen, um die gast roösophageale Refluxkrankheit besser zu behandeln. Die notwendige Therapie sei installiert. Aus psychiatrischer Sicht seien in den vergangenen drei Jahren sowohl psychosomatische stationäre als auch ambulante psychiat risch/psycho thera peutische Massnahmen durchgeführt worden. Besserungen seien vorerst vorüber gehender Natur geblieben. Die medizinischen Massnahmen seien derzeit aus geschöpft, wobei die fehlende Effektivität kausal aktuell nicht vollständig aufgeklärt werden könne. Eine weitere psychiatrische ambulante Un terstützung sei sinnvoll, um eine Verschlimmerung zu vermeiden (S. 1). Derzeit stünden berufsrehabilitative Massnahmen im Vordergrund, wobei die Motivation hierfür nicht eindeutig beurteilt werden könne. Aus orthopädischer Sicht bestün den Einschränkungen in der statischen Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, der Hüften, der linken Schulter und des rechten Kniegelenkes. Auch diese würden sich therapeutisch nicht in einem Ausmass angehen lassen, dass eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit resultieren würde. Die Arbeitsfähigkeit angepasst sei hingegen orthopädisch nicht eingeschränkt. Zusammenfassend würden sie den Beschwerdeführer für austherapiert halten und könnten keine medizinischen Massnahmen vorschlagen, um die im Gutachten definierte Arbeitsfähigkeit zu verbessern (S. 2). 4. 2
Vom 29. Juni bis 26. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer im E.___ , Psychosomatik, stationär behandelt. Im Austrittsbericht vom 29. Juli 2015 nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 6/63/7-10 S. 1): - Erschöpfung (ICD-10 Z73) - rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9) - chronische Hepatitis B, patientenanamnestisch - postoperative funktionelle Dyspepsie mit Rumination - chronische rezidivierende Soor-Ösophagitis - chronische Obstipation
Beim Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der psychosozialen Belastungen ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom entwickelt, zudem bestehe eine funktionelle Dyspepsie mit rezidivierender Soor-Ösophagitis und chronischer Obstipation. Die Essschwierigkeiten bei der neuen Zahnprothese würden die gast rointestinalen Symptome verkomplizieren. Es hätten sich deutliche Hinweise er geben für Mühe, die eigenen Bedürfnisse zu äussern, nicht ausreichende Selbst sorge, unterdrückte Wut für eine fehlende Tagesstruktur sowie abhängige Züge. Während der Hospitalisation habe sich der Beschwerdeführer psychophysisch stärken und die Rehabilitationsziele grösstenteils erreichen können (S. 3). 4. 3
Nach einer Hospitalisation in der F.___ nannten die Ärzte in ihrem Austrittsbericht vom 6. Mai 2016 folgende Diagnosen (Urk. 6/63 /1-5 S. 1): - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.8) mit selbst induziertem Erbrechen - r ezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 Z73.1), DD: entsprechende Persön l ichkeitsstörung - s chwer zu behandelnde gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösopha gitis - Status nach laparoskopischer Fundoplication nach Toupet und posteriorer Crurorrhaphie - Reizdarmstörung - s ubstituierter Eisen- und Vitamin-D-Mangel - Status nach Hepatitis B, Diagnose 1995 - Status nach subacromialer arthroskopische Dekompressionsoperation linke Schulter September 2005 - Status nach Totalexzision haartragender Areale beide Axillae und Spalt hauttransplantation September 2008 - HWS-Kontusion und Kniedistorsion rechts am 16. Juli 2008
Nach dem Eintritt auf die offen geführte Psychotherapiestation sei eine Einbin dung in ein individuelles integratives Behandlungsprogramm erfolgt. Die ge meinsamen Behandlungsziele seien , ein gesundes Essverhalten und einen gere gelten Schlaf- Wach-Rhythmus zu etablieren, körperlich aktiver zu werden und eine Tagesstruktur nach Austritt aufzugleisen (S. 3). Der Beschwerdeführer habe sich motiviert gezeigt, seine aktuelle Lebenssituation zu verändern, in der prak tischen Umsetzung seien ihm seine schwierige finanzielle Situation sowie seine körperliche Verfassung im Weg gestanden. Bei Austritt hätten weiterhin eine de pressive Symptomatik mit vermindertem Antrieb und eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung bestanden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund sei nes künstlichen Gebisses und des Reflux es weiterhin in der Auswahl seiner Nah rung eingeschränkt, eine Essstörung im eigentlichen Sinne habe sich im Setting nicht mehr gezeigt. E r habe sich bei Austritt von suizidalen Handlungen distan ziert (S. 4). 4.4
Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2016 folgende Diagnosen (Urk. 6/62 S. 1): - rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Zustand nach schwerer Episode (ICD-10 F33.2) Februar 2015 bis März 2016 - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.8) - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1 ) , DD: ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung
Ab November / Dezember 2014 sei es beim Beschwerdeführer wieder zur Progre dienz depressiver Symptome gekommen, parallel zur schweren Erkrankung seines Bruders. Nach dem Tod des Bruders am 23. Februar 2015 sei er in eine schwere existenzielle Krise mit weiterer Symptom e xazerbation und Verstärkung der so matischen Symptome verfallen, entsprechend einer schweren depressiven Epi sode. Als störungsaufrechterhaltende Bedingungen hätten gleichzeitig eine mit Komplikationen behaftete zahnprothetische Versorgung bestanden sowie Kon flikte mit der Tochter, welche zur kritischen Zeit im gleichen Haushalt gelebt habe und selbst unter einer relevanten psychischen Störung leide. Um das Funktions niveau zu bessern beziehungsweise eine Verschlimmerung zu verhüten, seien verschiedene Umstellungen der Antidepressiva, mood stabiliser und Magen therapeutika vorgenommen worden, zudem habe stets ein Notfallszenario zur Überwei sung nach H.___ bestanden. Im Sommer 2015 sei der Beschwerde führer in die I.___ eingetreten, was eine diskrete Verbesserung be wirkt habe. Die stationäre depressionsspezifische Psychotherapie in der F.___
von März bis Mai 2016 habe zu einer signifikanten Besserung geführt. Vom 1. März 2015 bis 7. September 2016 habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) ohne die Möglichkeit von Eingliede rungs massnahmen be standen. Seit dem 8. September
2016 bestehe eine 80%ige Arbeits unfähigkeit mit einer 20%igen Teilarbeitsfähigkeit im Sinne von Ein gliederungsmassnahmen (ge plant sei das J.___ ; S. 2). 4. 5
Die Ärzte der F.___ nannten nach einem ambulanten Indikati onsgespräch in ihrem Bericht vom 6. Februar
2018 (Urk. 6/86/7-9) folgende Diagno sen (S. 1): - r ezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.8) - Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden und abhängi gen Anteilen (ICD-10 Z73.1), DD: entsprechende Persönlichkeitsstörung - s chwer zu behandelnde gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösopha gitis - Status nach laparoskopischer Fundoplication nach Toupet und posteriorer Crurorrhaphie - Reizdarmstörung - s ubstituierter Eisen-, B12-, Folsäure und Vitamin-D-Mangel - Status nach Hepatitis B, Diagnose 1995 - Status nach subacromialer arthroskopische Dekompressionsoperation linke Schulter September 2005 - Status nach Totalexzi sion haartragender Areale beide Axillae und Spalt hauttransplantation September 2008 - HWS-Kontusion und Kniedistorsion rechts am 16. Juli 2008
Der Beschwerdeführer sei von seinem Psychiater aufgrund ausbleibender Verbes serungen im ambulanten Rahmen zugewiesen worden und berichte von Antriebs losigkeit, rascher Ermüdbarkeit, Freudlosigkeit, passiven Suizidgedanken und körperlichen Einschränkungen. Nach dem Austritt im Mai 2016 sei es ihm wäh rend drei bis vier Monaten gut gegangen, mit der Zeit habe der Antrieb aber nachgelassen. Die aktuelle Medikation umfasse E s citalopram, Remeron, Pasperin, Ranitidin sowie Vitamin-D Tropfen (S. 2). Aufgrund der Schwere und Chroni fi zierung des psychischen Beschwerdebildes sowie der daraus resultierenden psychosozialen Beeinträchtigung erscheine ein stationärer Entlastungsaufenthalt indiziert. Hinsichtlich einer regulären stationären Psychotherapie präsentiere sich der Beschwerdeführer als nicht ausreichend introspektions- und reflexionsfähig (S. 3). 4. 6
In seinem Bericht vom 18. April 2018 (Urk. 6/86/1-6) diagnostizierte der behan delnde Psychiater Dr. G.___ eine anhaltende depressive Störung beziehungs weise einen Zustand nach schweren depressiven Episoden zuletzt von Februar 2015 bis März 2016 (ICD-10 F32.2) sowie eine nicht näher bezeichnete Essstörung (ICD-10 F50.8; Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer sei körperlich entkräftet und schnell ermüdbar. Er befinde sich seit Jahren an der Grenze zum Untergewicht und habe dem Alter entsprechend zu wenig Muskelmasse und sehr schmale Ext remitäten (Ziff. 3.4). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht, wobei noch nicht alle Therapien ausgeschöpft seien (Ziff. 2.7). Die Therapie werde durch eine stationäre Behandlung intensiviert, er sei erneut bei der F.___ angemeldet (Ziff. 2.8). 4. 7
Der Hausarzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin, nannte in seinem Bericht vom 6. September 2018 (Urk. 6/85/7-12) folgende Diagnosen (Ziff. 2.5): - Erschöpfung - Dekonditionierung bei fehlender Muskelmasse beziehungsweise muskulä rer Insuffizienz - rezidivierend kachektisches Gewicht - Depression - Essstörung im Rahmen der oberen und nachfolgenden Diagnosen - schwer zu behandelnde gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösopha gitis seit mindestens 1997 - Status nach laparoskopischer Fundoplication nach Toupet und posteriorer Crurorrhaphie - medikamentös sehr schwer behandelbare Reizdarmstörung (IBS) - nicht passende beziehungsweise schlecht funktionierende Zahntotalpro these - Status nach Hepatitis B, Diagnose 1995 - Status nach subacromialer arthroskopische Dekompressionsoperation linke Schulter September 2005 bei - Status nach Totalexz i sion haartragender Areale beide Axillae und Spalt hauttransplantation September 2008 bei - HWS-Kontusion und Kniedistorsion rechts am 16. Juli 2008 - chronische Obstipation - chronische rezidivierende Soor- Ösophagitis - rezidivierende Weichteilinfekte (Furunkeln / Talgdrüsen- und Atherom-Abszesse) - rezidivierende Analfissuren und Hämorrhoiden - rezidivierende Tinea corporis - rezidivierende Dornwarzen am Fuss
Der aktuelle Zustand sei völlig unbefriedigend. Es sei völlig unmöglich, den Be schwerdeführer für irgendeine Arbeit einzusetzen (Ziff. 2.1). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht (Ziff. 2.7).
Die somatischen und psychischen Be schwer den würden medikamentös behandelt und die spezifischen psychologisch-psychi atrischen Behandlungen weitergeführt (Ziff. 2.8). Der Beschwerdeführer sei seit Jahren nicht mehr im Stande, irgendeiner Art von Tätigkeit nachzugehen, weder in angepasster noch in unangepasster Tätigkeit (Ziff. 3.2). Er habe keine Hobbies oder Freizeitaktivitäten, sei isoliert, reise nicht. Es bestünden keine Res sourcen für eine Eingliederung (Ziff. 3.5). Es sei davon auszugehen, dass er auch bei allen Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sein dürfte (Ziff. 4.5). 4.8
Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 15. Mai 2019 (Urk. 6/88) bei unveränder ten Diagnosen (Ziff. 1.2) fest, nach dem Ende der Rehabilitation in der I.___ sei keine andauernde Befundbesserung erkennbar gewesen, die Symptome seien vorübergehend gelindert und eine Verschlimmerung verhütet worden. Eine Therapieintensivierung gelinge nicht, der Beschwerdeführer sei beim Vorgespräch in der F.___ als nicht introspektionsfähig für Psychotherapie im engeren Sinne beurteilt worden. Nicht behandelbar mittels de s zur Verfügung stehenden Settings bedeute Therapieresistenz (Ziff. 1.3). Die aktuelle Medikation umfasse Mirtazapin, Solian, Ranitidin sowie Vitamin-B12 Substitution (Ziff. 3.2). 4. 9
Nach einem Aufenthalt vom 27. Februar bis 26. März 2019 nannten die Ärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 26. Juni 2019 (Urk. 6/94 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9) - c hronische Obstipation - r ezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1) mit Somatisierungstendenz - c hronische Hepatitis B , patientenanamnestisch - p ostoperative funktionelle Dyspepsie mit Rumination (keine Gastroparese April 2014) - c hronische rezidivierende Soor-Ösophagitis
Der Beschwerdeführer sei zur stationären psychosomatischen Rehabilitation zu gewiesen worden. Bei Eintritt habe er über eine ausgeprägte Erschöpfung berich tet. Seit dem Tod seines Bruders vor vier Jahren habe er Probleme mit Depressi onen , für die aktuell noch keine adäquate Therapie gefunden worden sei. Seine Energielosigkeit führe er aber hauptsächlich auf Probleme mit dem Essen zurück. Auch klage er über stechende Schulter- und Nackenschmerzen (S. 1). Der Be schwerdeführer habe einen erfreulichen Einstieg in das interdisziplinäre Thera pieprogramm gefunden und regelmässig an den angebotenen Therapien teilge nommen (S. 2). Es werde die ambulante Fortführung der Physiotherapie und me dizinischen Trainingstherapie empfohlen, die ambulante Psychotherapie werde der Beschwerdeführer bei Dr. G.___ fortführen. Bis September 2019 sei der Be schwerdeführer vollständig arbeitsunfähig geschrieben, eine berufliche Rein tegration im ersten Arbeitsmarkt erscheine nicht realistisch (S. 4). 4. 10
Pract. med.
L.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, hielt am 22. Juli 2019 fest , im Jahre 2019 habe sich der Beschwerdeführer in einer stationären psychosomatischen Rehabilitation befunden. Bezüglich der anamnestisch ge nannten Einschränkungen sei letztlich weiterhin von ähnlichen gesundheitlichen Beschwerden auszugehen wie im Jahre 201 4. Strittig sei letztlich der Schweregrad der gesundheitlichen Störungen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es würden daher (mindestens) die folgenden Fachrichtungen für das Gutachten empfohlen: Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Gast roenterologie und Psychiatrie (Urk. 6/113 S. 4).
Am 18. September 2019 führte med. pract. L.___ weiter aus, auch die aktuel len Arztberichte aus dem Jahre 2019 würden Beschwerden aus dem internis tisch/gastroenterologischen Fachbereich nennen. Gemäss dem Arztbericht des E.___ vom 26. Juni 2019 führe der Beschwerdeführer die Ener gielosigkeit hauptsächlich auf die Probleme mit dem Essen zurück. Nach der Fundoplicatio-Operation im Jahre 2014 habe er diverse Unverträglichkeiten ent wickelt. Beim Essen bestehe eine regelmässige Übelkeit, säurehaltige Lebensmittel seien besonders unverträglich. Die Nahrungsaufnahme sei mangelhaft, es bestün den eine starke Gewichtsabnahme sowie eine chronische Obstipation. Als Diag nosen würden unter anderem eine nicht näher bezeichnete Essstörung, eine chro nische Obstipation, eine chronische Hepatitis B, eine postoperative funktionelle Dyspepsie mit Rumination sowie eine chronische Soor- Ösophagitis genannt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde daher empfohlen , an der Medas Begut achtung mit den genannten Fachrichtungen festzuhalten, damit alle gesundheit lichen Aspekte bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit berück sichtigt werden könnten (Urk. 6/113 S. 5). 5. 5.1
Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass beim Beschwer deführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie rende depressive Störung, eine nicht näher bezeichnete Essstörung sowie Be schwerden der Wirbelsäule und des Knies bestehen.
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die von der Beschwerdegegnerin beab sichtigte Begutachtung und machte insbesondere geltend, bereits im Rahmen der A.___ -Begutachtung im Jahre 2014 seien die Symptome der Essstörung als nicht organisch erklärbar beurteilt worden. Diesbezüglich habe sich nichts verändert, es würden denn auch keine aktuellen gastroenterologischen Arztbericht e vorlie gen (E. 3.2) . Zutreffend ist zwar, dass sämtliche , seit der Neuanmeldung im Sep tember 2016 eingereichten Arztbericht e von psychiatrischen Fachärzten bezie hungsweise dem Hausarzt erstellt wurden ( vgl. E. 4.4-4.9). Zu beachten ist jedoch, dass bereits die Gutachter des A.___ am
27. Januar 2014 festhielten, die Essstö rung bewirke eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus internistisch-gast roenterologischer und psychiatrischer Sicht von zirka 30 % (E. 4.1). Demnach konnte die Essstörung bereits damals nicht isoliert betrachtet werden, sondern wurde gesamtheitlich, unter Einbezug verschiedener Fachdisziplinen , beurteilt. Dies entspricht denn auch dem Zweck interdisziplinärer Gutachten, alle relevan ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je ein zeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt insbesondere dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. Sep tember 2013, E. 4.3.1). Nachdem der Beschwerdeführer zudem nach wie vor Ma gentherapeutika beziehungsweise Medikamente zur gastroenterologischen Be handlung einnimmt (vgl. E. 4.4-5, E. 7-8) und gemäss den Ärzten des E.___ auch selber davon ausgeht, dass seine Energielosigkeit nicht auf die Depressionen, sondern auf die Probleme mit dem Essen zurückzuführen sind (E. 4.9) ,
erscheint es auch aus diesem Grund angebracht, anlässlich der durchzuführenden Begutachtung einen gastroenterologischen beziehungsweise internistischen Facharzt beizuziehen.
Gemäss Rz 2077.7 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversi cherung (KSVI) prüft die für die fachliche Güte und Vollständigkeit letztverant wortliche Gutachterstelle im Hinblick auf eine wirtschaftliche Abklärung, ob die Liste der medizinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss. Sollte sich dem nach aufgrund der vorgängig den Gutachtern vorzulegenden medizinischen Un terlagen für den gastroenterologischen beziehungsweise internistischen Facharzt ergeben, dass sich seit der letzten Begutachtung in diesem Bereich nichts We sentliches verändert hat, wird der einer wirtschaftlichen Abklärung verpflichtete Gutachter (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3) keine neuen Untersuchungen veranlassen und der Eingriff in die persönliche Integrität des Beschwerdeführers sich in Gren zen halten .
Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass betreffend Kos tenfrage kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Einschrän kung der vorgesehenen Fachdisziplinen besteht, nachdem die Beschwerdegegne rin die Abklärungskosten zu tragen hat.
Insgesamt spricht damit nichts dagegen , bei der vorgesehenen Begutachtung auch die Fachdisziplinen Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin miteinzu beziehen und damit eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen , womit das Ermessen der Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu schützen ist . 5.2
Der Beschwerdeführer wandte sich sodann weiter gegen die vorgesehene Gutach terstelle Z.___ und beantragte, das Verlaufsgutachten sei bei der vorbefassten A.___ einzuholen (E. 3.2).
Art. 72 bis
Abs. 2 IVV sieht vor, dass die Vergabe der Aufträge bei polydisziplinä ren medizinischen Gutachten nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat. Gemäss Rz 2077.5 KSVI können Verlaufsgutachten bei derselben Gutachterstelle in Auf trag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt, dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. In der Mustervereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Gutachtensstelle wird in Art. 3 sodann festgehalten, dass die Zuteilung von Aufträgen für polydisziplinäre Gutachten grundsätzlich über die Internetplatt form «SuisseMED@P» erfolgt. Ausgenommen sind Verlaufsgutachten, welche in nerhalb einer Frist von drei Jahren seit der letzten polydisziplinären Begutach tung notwendig werden. Diese Verwaltungspraxis macht durchaus Sinn, ist die zeitnahe Vergabe des Verlaufsgutachtens an die vorbefasste Gutachterstelle in der Regel doch ressourcenschonend und es kann sichergestellt werden, dass keine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhalts erfolgt, sondern nur ge änderte Verhältnisse zu einer Neubeurteilung führen. Im vorliegenden Fall wurde das erste polydisziplinäre Gutachten der A.___ im Januar 2014 , also vor über sechs Jahren, verfasst (Urk. 6/30 ).
Nach diesem Zeitablauf ist äusserst ungewiss, ob die Mehrzahl der vorbefassten Gutachte r tatsächlich noch bei der A.___ tätig wären und ob aus der Vorbefassung noch eine Zeitersparnis und erhöhte Validität resultieren würde. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin in Übereinstimmung mit ihrer Verwaltungspraxis und in Nach achtung von Art. 72 bis
Abs. 2 IVV (E. 2.4) die Gutachtensstelle nach dem Zufalls prinzip über die Plattform SuisseMED@P bestimmte .
Für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibt bei polydisziplinären Gutachten kein Raum (BGE 140 V 507 E. 3.2.1).
Das Bundesgericht hat denn auch f estgehalten, dass aus rechtlicher Sicht nichts dagegenspricht, einen neuen Experten mit der Verlaufsbegutachtung zu beauf tragen, selbst wenn der ursprüngliche Gutachter weiterhin verfügbar wäre. Indes ist unter Würdigung der gesamten Aktenlage einlässlich zu prüfen, ob eine ge änderte (neue) ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit bloss eine Neubeur teilung oder aber Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse ist (Entscheid 9C_742/2010 vom 6. Januar 2011, E. 4.1). 5.3
Zusammenfassend erweisen sich sowohl die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens unter Mitb erücksichtigung der Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie als auch die Zufallsvergabe über die Plattform SuisseMED@P als rechtens .
6. 6.1
Die Z.___ sprach sich am 2 4. Oktober 2019 ( Urk. 6/106) gegenüber der Be schwerdegegnerin gegen das Anliegen des Beschwerdeführers a us, eine Tonband aufnahme der Gutachtensgespräche zuzulassen. Eine solche Aufnahme sei der Sache nicht dienlich und würde das Verfahren deutlich verkomplizieren. Der Be schwerdeführer verlangt für den Fall der Bestätigung der Z.___ als Gutach ten sstelle im Interesse der Waffengleichheit die Zulassung der Tonbandaufnahme der Begutachtung ( E. 3.2). 6.2
Grundsätzlich sind i n zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be urteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Nach dem Gesetzeswortlaut des aktuellen Art. 44 ATSG hat der Sozialversicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem unabhängigen Sachverständigen einzuholen und hat der Partei weiterhin den Namen des Sachverständigen mitzuteilen. Die Partei kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und darf Gegenvorschläge machen. Das aktuell an wendbare Recht sieht demnach nicht zwingend Tonbandaufnahme n
von Begut achtung en vor.
Am 1 9. September 2019 hat der Ständerat folgende Formulierung von Art. 44 Abs. 5 bis ATSG beschlossen (AB 2019 S 805 ff.) : «Sofern der Versicherte es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen dem Versicherten und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versi cherungsträgers aufgenommen .» . Der Nationalrat hat dieser Ergänzung von Art. 44 ATSG am 1 0. Dezember 2019 zugestimmt (AB 2019 N 2198 f.). Eine Ge setzesänderung steht demnach kurz vor dem Inkrafttreten. 6.3
Die Z.___ hat nicht ausgeführt, inwiefern eine Tonbandaufnahme der Sache nicht dienlich sei beziehungsweise das Verfahren deutlich verkomplizieren würde. Diese Vorbringen sind auch nicht selbsterklärend. Rechtsprechungsgemäss be steht jedoch kein Anspruch auf Einsicht in int erne Dokumente einer begut achtend en Person, wozu bei der geltenden Rechtslage auch die während der Be gut achtung erstellten Tonbandaufnahmen zu zählen wären (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_162/2018 vom 1 4. Mai 2018 E. 4.2.2).
Entsprechend kann mit einer Tonbandaufnahme der anzustrebenden Waffengleichheit nicht gedient werden. Ob eine Tonbandaufnahme bei der Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Z.___ zuzulassen ist, bestimmt sich demnach nach der im Begut achtungs zeitpunkt geltenden Rechtslage , hängt also davon ab, ob dannzu mal Art. 44 Abs. 5 bis E-ATSG in Kraft ist und wie die intertemporale Regelung zu dieser Be stimmung die Anwendung auf laufende Fälle regelt. 7.
Inwiefern Dr. D.___ , dem von der Z.___
für die Begut achtung vorgesehenen psychiatrischen Fachexperten, die Vertrautheit mit den hiesigen Gepflogenheiten im Bereich der Begutachtungen und somit die nötige Fachkompetenz zur Ausführung des Auftrags abgehen sollte, wurde nicht sub stantiiert vorgetragen und ergibt sich aus einer allfälligen mangelnden Praxistä tigkeit in der Schweiz nicht.
8 .
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin KächKübler-Zillig