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IV.2019.00845

Nichteintreten auf erneute Anmeldung rechtens, da Sachverhaltsänderung nicht gemäss IVV 87 II glaubhaft gemacht; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2006-05-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1957, meldete sich am 7. September 2005 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 9. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente ab Juni 2006 zu (Urk. 7/25).

Mit Verfügung vom 23. April 2008 setzte die IV-Stelle die Rente auf eine Vier telsrente herab (Urk. 7/70), was das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Januar 2010 im Verfahren Nr. IV.2008.00562 (Urk. 7/74) und das Bundesgericht mit Ur teil vom 21. September 2010 (Urk. 7/84) bestätigte.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 wies die IV-Stelle das Gesuch um eine Renten erhöhung ab (Urk. 7/235), was das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. Januar 2018 im Verfahren Nr. IV.2017.00699 ( Urk. 7/ 278 ) und das Bundesgericht mit Urteil vom 7. September 2018 ( Urk. 7/288 ) bestätigte.

Mit Verfügung vom 3 0. August 2017 hatte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe erteilt ( Urk. 7/258), worauf das diesbezügliche Ge richtsverfahren Nr. IV.2017.00234 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde ( Urk. 7/263) . 1.2

Am 3 1. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Revisionsgesuch ein ( Urk. 7/297). Mit Vorbescheid vom 1 5. August 2019 stellte ihm die IV-Stelle ein Nichteintreten in Aussicht ( Urk. 7/298). Dagegen erhob er am 1 3. September 2019 Einwände ( Urk. 7/300).

Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2019 lehnte die IV-Stelle eine Rentenerhöhung ab ( Urk. 7/306 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 2. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. Oktober 2019 ( Urk.

2) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 1), diese sei abzuän dern und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen ( Ziff. 1), eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2020 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 0. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wird ein Revisionsgesuch eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV)

glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat.

1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, auf das neue Gesuch könne nicht eingetreten werden (S. 2 oben), weil mit den aktuellen Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes plausibel gemacht worden sei (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), seine beiden ihn behandelnden Ärzte hätten eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes bestätigt, und überdies sei er mittlerweile bereits 62 Jahre alt und habe keine Chancen, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine geeignete Stelle zur Ver wertung seiner Restarbeitsfähigkeit zu finden (S. 3 Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der erneuten An meldung eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zumindest glaubhaft gemacht hat. 3. 3.1

Vom 29. Januar bis 17. Februar 2015 weilte der Beschwerdeführer in der

Y.___ , worüber mit Austrittsbericht vom 19. März 2015 (Urk. 7/247 ) be richtet wurde. Dabei wurden folgende, hier gekürzt angeführte, Diagnosen gestellt (S. 1): - therapierefraktäres generalisiertes Schmerzsyndrom des Bewegungsappa rates/chronisches zervikal und lumbalbetontes Panvertebral-/Pan spondy logensyndrom - rezidivierende depressive Störung mit vegetativen Symptomen - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose ( ED ) 2008 - Nebennieren-Inzidentalome beidseits, ED Mai 2013 - Adipositas - Ureterolithiasis, ED Mai 2013 - chronische Obstipation, Blähungen, „Bauchkrämpfe“ - Status nach zweimaliger Nasenpolypenentfernung - symptomatisches Karpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits, linksbetont - supraumbilikale epigastrische Hernie (Operation am 21. November 2013) - pigmentiertes solides Basalzellkarzinom - Knie- und Hüftarthrose

Der Beschwerdeführer sei in leicht verbessertem Allgemein- und Schmerzzu stand entlassen worden, mit einem bei 7 liegenden Schmerzscore (VAS), der bei Eintritt noch mit 9 angegeben worden war. Subjektiv gebe der Beschwerde führer an, vom Aufenthalt profitiert zu haben (S. 3 Mitte). 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der den Be schwerdeführer seit 1993 als dessen Hausarzt betreut ( Urk. 7/122/8) , nannte in seinem Bericht vom

1. April 2016 (Urk. 7/176) die im Austrittsbericht der Y.___ aufgeführten Diagnosen (Ziff. 1.2). Er führte aus, die Behandlungen würden durch den betreuenden Rheumatologen Dr. A.___

(nachstehend E. 3.3) bestimmt (Ziff. 3.1). Aufgrund des Verlaufs sei mit keiner Verbesserung des Ge sundheitszustandes wie auch der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, der Beschwer de führer werde auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bleiben (Ziff. 3.3). 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation so wie für Rheumatologie ,

nannte in seinem am 5. April 2016 eingegange nen Be richt (Urk. 7/175) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - chronisches Zervikoradikulär-Syndrom bei/mit - fortgeschrittener Mehrsegmentdegeneration C5-7 - schwerer diskogen-ossärer foraminaler Enge C5/6 rechtsbetont und C6/7 linksbetont - chronisches Lumbospondylogen-Syndrom mit radikulärer Begleitsymp to matik bei/mit: - fortgeschrittener Segmentdegeneration L3-5 - diskoligamentärer Spinalkanalstenose L4/5 (MR HWS und LWS vom 2

7. Mai 2015 )

Dr. A.___ führte unter anderem aus, er betreue den Patienten seit November 2012. In den letzten Jahren sei eine konstante Zunahme der Beschwerden fest zu stellen, welche eindeutig auf die in der Diagnosestellung beschriebenen Ver ände rungen der Wirbelsäule zurückzuführen sei (Ziff. 1.3).

Aus rheumatologischer Sicht sei und bleibe der Patient definitiv zu 100 % ar beitsunfähig. Es wäre wünschenswert, dass « die IV sich definitiv zu einer vollen Berentung entschliessen kann » , da die psychosoziale Situation mit finan ziellen und anderen Problemen zweifellos eine depressive Grundstimmung mit verant worte ( Ziff. 3.3). 3.4

Am 10. Oktober 2016 erstatteten Dr. med. B.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation , Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. E.___ , Facharzt für Neurologie, F.___ , ihr Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/205/1-79).

Betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 72 Ziff. 1) führten die Gutachter aus, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren, körperlich häufig schweren Tätigkeit sei auf Dauer zu 100 % erloschen. Aus rheumatologischer Sicht seien aufgrund der vorliegenden degenerativen Veränderung der Halswirbelsäule und der leicht gradigen lumbalen Degeneration schwere körperliche Arbeiten dauerhaft zu ver meiden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Rangierer der G.___ scheide somit auf Dauer zu 100 % aus. Die Bewertung stehe in Einklang mit den akten kundigen Einschätzungen und Berichten. In körperlich leichten, wechselbe lastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sei jedoch angesichts der aktuellen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzu nehmen (Pensum und Rendement 100 %).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine mögliche abgelaufene depressive Episode unklaren Schweregrades (F32.9), einen Opiat-Fehlgebrauch und Z-Substanz-Fehlgebrauch, Pes valga, Pes plana und Pes transversoplana und einen deutli chen Digitus quintus varus beidseits, eine arterielle Hypertonie und eine Adipo sitas Grad II (S. 73 Ziff. 2). Die Fussleiden (Pes valga, Pes plana, Pes transversoplana, Digitus quintus varus beidseits) seien in körperlich leichten, wechsel belastend o der überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten ohne nam haften Effekt (S. 76 Ziff. 2).

Zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde führten die Gutachter aus, eine gravierende psychiatrische Gesundheitsstörung hätten sie nicht wahr schein lich machen können, werde jedoch bis zuletzt aktenkundig von den Behandlern attestiert und als eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründend angeführt. Sie könnten sich der Einschätzung der Behandler nicht anschliessen und stimmten eher mit der Bewertung des Vorgutachtens überein. Auf somati schem Gebiet lasse sich aufgrund von Alter, erheblichem Übergewicht und degenerativen spinalen Veränderungen allenfalls eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit emp fehlen, also ein Ausschluss der letzten, körperlich schweren Tätigkeit bei der G.___ (S. 69 Ziff. 1).

Betreffend Konsistenz führten die Gutachter aus, die zu erhebenden Diskrepan zen (reklamierte Schmerzintensität versus klinischen Eindruck; recht gut spon tane Mobilität; Waddell Zeichen in der rheumatologischen Untersuchung) sprä chen für eine erhebliche Aggravation. Die objektiven Befunde sprächen nicht gegen eine Alltagsselbständigkeit, Selbstversorgung, Mobilität und soziale Teil habe, so dass die Ressourcen für eine Tätigkeit in angepassten Arbeiten als gegeben anzu sehen seien (S. 74 Ziff. 1).

Auf die Frage nach einer Änderung seit der letzten Revision führten die Gutach ter aus, angesichts des psychiatrischen Befunds gingen sie von einer Besserung der zuvor attestierten psychiatrischen Gesundheitsstörung aus; in der letzten Begut achtung sei jedoch auch keine die Arbeitsfähigkeit namhaft limitierende psychi atrische Erkrankung attestiert worden (S. 76 Ziff. 1). Der übrige Gesund heitszu stand sei aus ihrer Sicht ohne erkennbare namhafte Änderung (S. 76 Ziff. 3). 3.5

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3 ) erhob in einer Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 gegenüber dem F.___ -Gutachten verschiedene Einwände (Urk. 7/244 ). 3.6

Die Ärzte der Wirbelsäulen-Sprechstunde der H.___ nann ten in ihrem Bericht vom 16. Mai 2017 (Urk. 7 / 24

5) folgende Diagnosen (S. 1): - Zervikalgie mit schmerzhafter sensorischer C7/8-Radikulopathie links so wie schmerzhaft sensorischer C6/7-Radikulopathie rechts mit - Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit Foramenstenosen C5/6 und C6/7 beidseits, mit möglicher Kompression der C6- und C7-Wurzeln beidseits - Lumbalgie mit Claudicatio-spinalis-Symptomatik beidseits bei - Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits und leichtgradiger Spinalka nalstenose L4/5

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, die im Rahmen einer Sprechstunde nicht beur teilt werden könne, wäre eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sinnvoll (S. 2 Mitte). 3.7

Die Ärzte der H.___ nannten im Sprechstundenbericht vom 2 9. August 2017 ( Urk. 7/273) - nach vorangegangenen Sprechstunden am 2 3. Juli 2017 ( Urk. 7/275) und 1 8. Juli 2017 ( Urk. 7/274)

- folgende Diagnosen (S. 1): - beidseitige Hüft-/Oberschenkelschmerze n bei muskulärer Dysbalance mit/ bei - leichter Coxarthrose und leichter Bursitis trochanterica beidseitig bei Impingement-Morphologie - Zervikalgie mit schmerzhafter C7/8-Radikulopathie links sowie schmerz haft sensorischer C6/7-Radikulopathie rechts bei - Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit Foramenstenosen C5/6 und C6/7 beidseits mit möglicher Kompression der C6- und C7-Wurzeln beidseits - Lumbalgie mit Claudicatio-spinalis-Symptomatik beidseits bei - Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits und leichtgradiger Spinalka nalstenose L4/5 3.8

Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit dem 1 5. Mai 2015 behandelt ( Urk. 7/283 S. 1 Ziff. 1), nahm zum F.___ -Gutachten am 2 0. September 2017 Stellung ( Urk. 7/271) und führte aus, er teile die - näher ausgeführte - Kritik von Dr. A.___ . Auch das psychiatrische Teilgutachten sei mangelhaft; in allen anderen Unterlagen werde eine Depression erwähnt. 3.9

Am 1 7. November 2017 erfolgte eine Facettengelenksinfiltration C5/6 und C6/7 und eine Wurzelinfiltration C6 (C5/6) und C7 (C6/7) rechts ( Urk. 7/277). 3. 10

Dr. A.___

(vorstehend E. 3.3) nannte in seinem Bericht vom 1 4. Dezember 2017 ( Urk. 7/269) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Lumbalgie mit Claudicatio spinalis-Symptomatik beidseits bei Facetten gel enksarthrose L4/5 beidseits bei/ mit - Spondylarthrose L4/5 beidseits mit Spinal k analstenose - elektrophysiologisch verifizierter sensorisch/sensomotorischer Radi kulopathie L5/S 1 links - chronische Zervikalgie bei/ mit - Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit foraminalen Stenosen C5/6 und C6/7 beidseits mit Irritation der Wurzeln C6/7 beidseits - elektrophysiologisch verifizierter Radikulopathie C7/8 links und C6/7 rechts - Bestätigung der Diagnose durch Infiltration der Wurzeln C6 und C7 (1 6. November 2017) - schwerer Knick-, Senk-, Platt- und Spreizfuss mit Digitus quintus varus beidseits mit - Talo-Naviculararthrose links mehr als rechts

Es habe eine Nervenkompression in der unteren Halswirbelsäule (HWS) als Ursa che der beidseitigen Armschmerzen sowohl MR-tomografisch wie elektrophysio logisch nachgewiesen werden können, dies im Widerspruch zum polydisziplinä ren Gutachten, welches diese Befunde als unspezifisch bezeichnet habe (S. 1 f.). 3.1 1

Das hiesige Gericht führte im Urteil vom 4. Januar 2018 ( Urk. 7/278 /1-14 ) unter anderem aus, d ie vom behandelnden Dr. A.___ am

F.___ - Gutachten geäus serte Kritik vermöge dessen Schlussfolge rungen nicht in Frage zu stellen (S. 11 f. E. 6.6).

Das Gericht wies darauf hin, dass im Juli 2012 empfohlen worden sei ,

eine Spon dylodese C5/6 und C6/7 vorzunehmen , dass aber i n den darauffolgenden fünf Jahren - in denen der Beschwerdeführer überdies seit November 2012 von Dr. A.___ behandelt und wohl auch beraten w o rde n sei

- kein solcher Ein griff erfolgt sei. Dies l asse

darauf schliessen, dass die Auswirkungen der bildge bend erhobenen Segmentdegeneration offenbar ein vom Beschwerdeführer tole riertes Ausmass nicht überschritten h ätt en (S. 12 ) .

Auch die nur knapp begründete Stellungnahme von Prof .

I.___ ( vorstehend E. 3.8 ) vermöge das Gutachten nicht in Frage zu stellen (S. 12 Mitte) .

Das Gericht stellte z usammenfassend fest, dass auf das Gutachten

abzustellen sei, mithin dem Beschwerdeführer di e zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Rangier dienst der G.___

nicht mehr zumutbar sei , während in körperlich leichten, wechselbelas tend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeits markts eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

besteh e ( S. 12 E. 6.7 ). 4. 4.1

Am 2 7. Februar 2018 erfolgte eine weitere Facettengelenksinfiltration C5/6 und C6/7 und eine Wurzelinfiltration C6 (C5/6) und C7 (C6/7) rechts ( Urk. 7/282). 4.2

Am 2. März 2018 nahm Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) zu Handen des Rechts vertreters des Beschwerdeführers Stellung ( Urk. 7/284/39-40) und führte unter anderem aus, die von ihm veranlassten Abklärungen in der H.___ hätten die von ihm gestellten Diagnosen vollumfänglich bestätigt (S. 1 Mitte). Mit der nach erfolgter Infiltration eingetretenen vorübergehend deutlichen Besserung der Armschmerzen bestätige sich deren radikuläre Verursachung defi nitiv (S. 1).

Aus den Diagnosen leite sich ab, dass der Beschwerdeführer für körperlich schwe rere Arbeiten definitiv nicht arbeitsfähig sei (S. 1 unten). Da die durch die fort geschrittenen degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat (insbeson dere Stenosen) verursachten Schmerzen vor allem zervikal, etwas weniger lumbal, stark von der Haltung des entsprechenden Wirbelsäulenabschnittes abhängig seien (radikuläre, neuropathische Armschmerzen träten vermehrt bei Flexion md Extension der Halswirbelsäule auf), sei es realitätsfremd, dem Patienten eine Ar beitsfähigkeit im Umfang von 100 % für eine (nicht näher definierte) leichte Tä tigkeit zu attestierten. Als Folge seiner Behinderung könne er weder länger stehen noch sitzen. Bestenfalls wäre ihm eine stundenweise Tätigkeit in einem geschütz ten Umfeld zumutbar (S. 1 f.). 4.3

Dr. I.___

(vorstehend E. 3.8) nahm am 1 1. Juni 2019 auf Anfrage des Rechtsver treters des Beschwerdeführers Stellung ( Urk. 7/ 296 = Urk. 3/2) und führte aus, dieser leide an psychischen und somatischen Störungen. Aus psychiatrischer Sicht leide er an einer Depression schwankender Intensität. Zeitweise seien die Störungen mittelschwer bis schwer, dann wieder stark ausgeprägt, symptomfrei sei er nie. Hochdosierte Antidepressiva würden wenig

helfen.

Aus somatischer Sicht leide er an diversen Störungen, vor allem aus rheumatologi s ch - orthopädi scher

Sicht. Dr. A.___ hat dies kompetent und systematisch dargestellt,

die Symptome hätten sich noch verstärkt.

Die Schmerzen seien ein grosses Problem, welches die Lebensqualität und das

Funk tionieren stark beeinträchtigten. Es sei sicher, dass die Ä tiologie der Schmerzen somatischer und psychischer Natur sei, eine sichere Abgrenzung sei nicht möglich ( Ziff. 1) .

Die Beschwerden wirk t en sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in grossem Ausmass aus und machten diesen eigentlich zum Invaliden ( Ziff. 2).

In den letzten zirka 12 Monaten sei es zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustandes

gekommen. Es hand l e sich bei gleicher Diagnose um eine erhebliche Zunahme der

Beschwerden. Die Prognose sei seines Erachtens ungünstig, eine weitere Behandlung sei notwendig ( Ziff. 3). 4. 4

Dr. A.___

(vorstehend E. 3. 3 ) beantwortete die ihm unterbreiteten Fragen am 1 0. Juni 2019 ( Urk. 7/303 = Urk. 3/1) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - chronisches Lumbospondylogen- und -radikulär-Syndrom bei/mit Spon dylarthrose L4/5 beidseits (mit der Folge einer zentralen Spinalkanalste nose) - elektrophysiologisch verifizierter sensorisch/sensomotorischer Radi kulopathie L5/S1 links - chronisches Zervikospondylogen -Syndrom mit radikulärer Komponente rechts bei - fortgeschrittener Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit foraminalen Stenosen C5/6 und C6/7 beidseits mit Irritation der Wurzel C6 und C7 beidseits (symptomatisch vor allem rechts) - elektrophysiologisch verifizierter Radikulopathie C6/7 rechts sowie C7/8 links - Bestätigung der Diagno se durch erweiterte Diagnostik (Infiltration der Wurzeln C6 und

C7 rechts ; J.___

November 2017) - s chwerer Knick-, Senk-, Platt- und Spreizfuss mit Digitus quintus varus beidseits, Talo-Navikulararthrose beidseits, links betont

Als Folge vor allem der radikulären Schmerzen im rechten Arm und in den Beinen sei und bleibe der Patient definitiv zu 100 % arbeitsunfähig in seinem ursprüng lichen Beruf als Rangierarbeiter. Im Übrigen habe sich an der im Schreiben vom 2. März 2018 (vorstehend E. 4.2) dargelegten Situation nichts geändert. Der Be schwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht auch für eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, da er weder lang sitzen noch lang stehen könne und durch seine chronischen beidseitigen, rechtsbetonten, radikulär ver ursachten Armschmerzen auch für leichte manuelle Tätigkeiten nicht eingesetzt werden könne. Er wäre bestenfalls für eine stundenweise Tätigkeit in einem ge schützten Umfeld einsatzfähig (S. 1 Ziff. 2).

Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich laufend - er be treue ihn seit 2012 - verschlechtert. Verschiedenste therapeutische Interventionen auch in Fachkliniken seien erfolglos geblieben oder hätten dem Patienten nur für kurze Zeit geholfen. Mit dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführten Gutachten gehe er nicht einig. Die dortige Beurteilung sei realitätsfremd und wi derspreche den medizinischen Tatsachen. Der Beschwerdeführer bleibe auch für körperlich leichte Tätigkeit aus seiner rheumatologischen Sicht aufgrund der zu grundeliegenden Störungen zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 3). 5. 5.1

Vor der Verfügung, mit welcher im Mai 2017 eine Rentenerhöhung abgelehnt wurde, nannte der behandelnde Rheumatologe Dr. A.___ im April 2016 als Di agnosen ein Zervikoradikulär-Syndrom und ein lumbospondylogenes Syndrom (vorstehend E. 3.3). Im 2016 erstatteten F.___ -Gutachten wurden ebenfalls eine Beeinträchtigung im Bereich der Halswirbelsäule und eine solche im Lumbalbe reich festgehalten, die nach Ansicht der Gutachter eine vollständige Arbeitsunfä higkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rangierer begründeten (vorstehend E. 3.4).

Im Mai 2017 nannten a uch die Ärzte der H.___ als Diagnosen eine Zervikalgie und eine Lumbalgie (vorstehend E. 3.6), sowie im August 2017 Hüft-/Oberschenkelschmerzen (vorstehend E. 3.7). Dr. A.___ nannte sodann im Dezember 2017 als Diagnosen eine Lumbalgie, eine Zervikalgie und eine Fuss problematik (vorstehend E. 3. 10 ). 5.2

Im damaligen, vom hiesigen Gericht mit Urteil 4. Januar 2018 beurteilten, Zeit punkt bestanden somit nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung (nebst ei n er Fussproblematik) eine zervikale und eine lumbale Problematik. Gemäss gut achterlicher Einschätzung resultierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wech selbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten. Der davon abwei chenden Beurteilung durch die behandelnden Ärzte folgte das Gericht nicht (vor stehend E. 3.1 1 ). 5.3

In den seither erstatteten Berichten hielten Dr. A.___ im März 2018 (vorstehend E. 4.2) und Dr. I.___ im Juni 2019 (vorstehend E. 4.3) an ihrer vom Gutachten abweichenden Beurteilung fest. Dr. A.___ nannte im Juni 2019 die schon be kannten Diagnosen und bestätigte eine volle Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Rangierarbeiter. Ferner erachtete er den Beschwerdeführer auch für eine körperlich leichte Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig, was er mit Hinweis auf die chronischen beidseitigen, rechtsbetonten, radikulär verursachten Arm schmerzen sowie damit begründete, dass der Beschwerdeführer weder lang sitzen noch lang stehen könne (vorstehend E. 4.4). 5.4

Vergleicht man die 2019 erstattete n Berichte mit den ärztlichen Beurteilungen der Jahre 2016 und 2017, so zeigt sich, dass 2019 die gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie damals genannt wurden. Dass von behandelnder Seite nicht nur in der früheren Tätigkeit, sondern auch in leidensangepassten Tätigkei ten eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert wurde, ist ebenfalls nicht neu, indem von dieser Seite schon damals gegen die gutachterliche Beurteilung opponiert worden war und insbesondere Dr. A.___ dafür plädiert hatte, die Beschwerdegegnerin möge «sich definitiv zu einer vollen Berentung entschliessen» (vorstehend E. 3.3).

Dies führt zum Schluss, dass mit den neu eingereichten Berichten der beiden an ihrem bekannten Standpunkt festhaltenden behandelnden Ärzte eine anspruchs relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Die angefochtene Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Wird ein Revisionsgesuch eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV)

glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat.

E. 1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs.

E. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, auf das neue Gesuch könne nicht eingetreten werden (S. 2 oben), weil mit den aktuellen Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes plausibel gemacht worden sei (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), seine beiden ihn behandelnden Ärzte hätten eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes bestätigt, und überdies sei er mittlerweile bereits 62 Jahre alt und habe keine Chancen, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine geeignete Stelle zur Ver wertung seiner Restarbeitsfähigkeit zu finden (S. 3 Ziff. 3).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der erneuten An meldung eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zumindest glaubhaft gemacht hat.

E. 3.1 1

Das hiesige Gericht führte im Urteil vom 4. Januar 2018 ( Urk. 7/278 /1-14 ) unter anderem aus, d ie vom behandelnden Dr. A.___ am

F.___ - Gutachten geäus serte Kritik vermöge dessen Schlussfolge rungen nicht in Frage zu stellen (S. 11 f. E. 6.6).

Das Gericht wies darauf hin, dass im Juli 2012 empfohlen worden sei ,

eine Spon dylodese C5/6 und C6/7 vorzunehmen , dass aber i n den darauffolgenden fünf Jahren - in denen der Beschwerdeführer überdies seit November 2012 von Dr. A.___ behandelt und wohl auch beraten w o rde n sei

- kein solcher Ein griff erfolgt sei. Dies l asse

darauf schliessen, dass die Auswirkungen der bildge bend erhobenen Segmentdegeneration offenbar ein vom Beschwerdeführer tole riertes Ausmass nicht überschritten h ätt en (S. 12 ) .

Auch die nur knapp begründete Stellungnahme von Prof .

I.___ ( vorstehend E. 3.8 ) vermöge das Gutachten nicht in Frage zu stellen (S. 12 Mitte) .

Das Gericht stellte z usammenfassend fest, dass auf das Gutachten

abzustellen sei, mithin dem Beschwerdeführer di e zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Rangier dienst der G.___

nicht mehr zumutbar sei , während in körperlich leichten, wechselbelas tend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeits markts eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

besteh e ( S. 12 E. 6.7 ). 4. 4.1

Am 2 7. Februar 2018 erfolgte eine weitere Facettengelenksinfiltration C5/6 und C6/7 und eine Wurzelinfiltration C6 (C5/6) und C7 (C6/7) rechts ( Urk. 7/282). 4.2

Am 2. März 2018 nahm Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) zu Handen des Rechts vertreters des Beschwerdeführers Stellung ( Urk. 7/284/39-40) und führte unter anderem aus, die von ihm veranlassten Abklärungen in der H.___ hätten die von ihm gestellten Diagnosen vollumfänglich bestätigt (S. 1 Mitte). Mit der nach erfolgter Infiltration eingetretenen vorübergehend deutlichen Besserung der Armschmerzen bestätige sich deren radikuläre Verursachung defi nitiv (S. 1).

Aus den Diagnosen leite sich ab, dass der Beschwerdeführer für körperlich schwe rere Arbeiten definitiv nicht arbeitsfähig sei (S. 1 unten). Da die durch die fort geschrittenen degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat (insbeson dere Stenosen) verursachten Schmerzen vor allem zervikal, etwas weniger lumbal, stark von der Haltung des entsprechenden Wirbelsäulenabschnittes abhängig seien (radikuläre, neuropathische Armschmerzen träten vermehrt bei Flexion md Extension der Halswirbelsäule auf), sei es realitätsfremd, dem Patienten eine Ar beitsfähigkeit im Umfang von 100 % für eine (nicht näher definierte) leichte Tä tigkeit zu attestierten. Als Folge seiner Behinderung könne er weder länger stehen noch sitzen. Bestenfalls wäre ihm eine stundenweise Tätigkeit in einem geschütz ten Umfeld zumutbar (S. 1 f.). 4.3

Dr. I.___

(vorstehend E. 3.8) nahm am 1 1. Juni 2019 auf Anfrage des Rechtsver treters des Beschwerdeführers Stellung ( Urk. 7/ 296 = Urk. 3/2) und führte aus, dieser leide an psychischen und somatischen Störungen. Aus psychiatrischer Sicht leide er an einer Depression schwankender Intensität. Zeitweise seien die Störungen mittelschwer bis schwer, dann wieder stark ausgeprägt, symptomfrei sei er nie. Hochdosierte Antidepressiva würden wenig

helfen.

Aus somatischer Sicht leide er an diversen Störungen, vor allem aus rheumatologi s ch - orthopädi scher

Sicht. Dr. A.___ hat dies kompetent und systematisch dargestellt,

die Symptome hätten sich noch verstärkt.

Die Schmerzen seien ein grosses Problem, welches die Lebensqualität und das

Funk tionieren stark beeinträchtigten. Es sei sicher, dass die Ä tiologie der Schmerzen somatischer und psychischer Natur sei, eine sichere Abgrenzung sei nicht möglich ( Ziff. 1) .

Die Beschwerden wirk t en sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in grossem Ausmass aus und machten diesen eigentlich zum Invaliden ( Ziff. 2).

In den letzten zirka

E. 3.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der den Be schwerdeführer seit 1993 als dessen Hausarzt betreut ( Urk. 7/122/8) , nannte in seinem Bericht vom

1. April 2016 (Urk. 7/176) die im Austrittsbericht der Y.___ aufgeführten Diagnosen (Ziff. 1.2). Er führte aus, die Behandlungen würden durch den betreuenden Rheumatologen Dr. A.___

(nachstehend E. 3.3) bestimmt (Ziff. 3.1). Aufgrund des Verlaufs sei mit keiner Verbesserung des Ge sundheitszustandes wie auch der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, der Beschwer de führer werde auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bleiben (Ziff. 3.3).

E. 3.3 ) erhob in einer Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 gegenüber dem F.___ -Gutachten verschiedene Einwände (Urk. 7/244 ).

E. 3.4 Am 10. Oktober 2016 erstatteten Dr. med. B.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation , Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. E.___ , Facharzt für Neurologie, F.___ , ihr Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/205/1-79).

Betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 72 Ziff. 1) führten die Gutachter aus, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren, körperlich häufig schweren Tätigkeit sei auf Dauer zu 100 % erloschen. Aus rheumatologischer Sicht seien aufgrund der vorliegenden degenerativen Veränderung der Halswirbelsäule und der leicht gradigen lumbalen Degeneration schwere körperliche Arbeiten dauerhaft zu ver meiden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Rangierer der G.___ scheide somit auf Dauer zu 100 % aus. Die Bewertung stehe in Einklang mit den akten kundigen Einschätzungen und Berichten. In körperlich leichten, wechselbe lastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sei jedoch angesichts der aktuellen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzu nehmen (Pensum und Rendement 100 %).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine mögliche abgelaufene depressive Episode unklaren Schweregrades (F32.9), einen Opiat-Fehlgebrauch und Z-Substanz-Fehlgebrauch, Pes valga, Pes plana und Pes transversoplana und einen deutli chen Digitus quintus varus beidseits, eine arterielle Hypertonie und eine Adipo sitas Grad II (S. 73 Ziff. 2). Die Fussleiden (Pes valga, Pes plana, Pes transversoplana, Digitus quintus varus beidseits) seien in körperlich leichten, wechsel belastend o der überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten ohne nam haften Effekt (S. 76 Ziff. 2).

Zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde führten die Gutachter aus, eine gravierende psychiatrische Gesundheitsstörung hätten sie nicht wahr schein lich machen können, werde jedoch bis zuletzt aktenkundig von den Behandlern attestiert und als eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründend angeführt. Sie könnten sich der Einschätzung der Behandler nicht anschliessen und stimmten eher mit der Bewertung des Vorgutachtens überein. Auf somati schem Gebiet lasse sich aufgrund von Alter, erheblichem Übergewicht und degenerativen spinalen Veränderungen allenfalls eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit emp fehlen, also ein Ausschluss der letzten, körperlich schweren Tätigkeit bei der G.___ (S. 69 Ziff. 1).

Betreffend Konsistenz führten die Gutachter aus, die zu erhebenden Diskrepan zen (reklamierte Schmerzintensität versus klinischen Eindruck; recht gut spon tane Mobilität; Waddell Zeichen in der rheumatologischen Untersuchung) sprä chen für eine erhebliche Aggravation. Die objektiven Befunde sprächen nicht gegen eine Alltagsselbständigkeit, Selbstversorgung, Mobilität und soziale Teil habe, so dass die Ressourcen für eine Tätigkeit in angepassten Arbeiten als gegeben anzu sehen seien (S. 74 Ziff. 1).

Auf die Frage nach einer Änderung seit der letzten Revision führten die Gutach ter aus, angesichts des psychiatrischen Befunds gingen sie von einer Besserung der zuvor attestierten psychiatrischen Gesundheitsstörung aus; in der letzten Begut achtung sei jedoch auch keine die Arbeitsfähigkeit namhaft limitierende psychi atrische Erkrankung attestiert worden (S. 76 Ziff. 1). Der übrige Gesund heitszu stand sei aus ihrer Sicht ohne erkennbare namhafte Änderung (S. 76 Ziff. 3).

E. 3.5 Dr. A.___ (vorstehend E.

E. 3.6 Die Ärzte der Wirbelsäulen-Sprechstunde der H.___ nann ten in ihrem Bericht vom 16. Mai 2017 (Urk.

E. 3.7 Die Ärzte der H.___ nannten im Sprechstundenbericht vom 2 9. August 2017 ( Urk. 7/273) - nach vorangegangenen Sprechstunden am 2 3. Juli 2017 ( Urk. 7/275) und 1 8. Juli 2017 ( Urk. 7/274)

- folgende Diagnosen (S. 1): - beidseitige Hüft-/Oberschenkelschmerze n bei muskulärer Dysbalance mit/ bei - leichter Coxarthrose und leichter Bursitis trochanterica beidseitig bei Impingement-Morphologie - Zervikalgie mit schmerzhafter C7/8-Radikulopathie links sowie schmerz haft sensorischer C6/7-Radikulopathie rechts bei - Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit Foramenstenosen C5/6 und C6/7 beidseits mit möglicher Kompression der C6- und C7-Wurzeln beidseits - Lumbalgie mit Claudicatio-spinalis-Symptomatik beidseits bei - Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits und leichtgradiger Spinalka nalstenose L4/5

E. 3.8 Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit dem 1 5. Mai 2015 behandelt ( Urk. 7/283 S. 1 Ziff. 1), nahm zum F.___ -Gutachten am 2 0. September 2017 Stellung ( Urk. 7/271) und führte aus, er teile die - näher ausgeführte - Kritik von Dr. A.___ . Auch das psychiatrische Teilgutachten sei mangelhaft; in allen anderen Unterlagen werde eine Depression erwähnt.

E. 3.9 Am 1 7. November 2017 erfolgte eine Facettengelenksinfiltration C5/6 und C6/7 und eine Wurzelinfiltration C6 (C5/6) und C7 (C6/7) rechts ( Urk. 7/277). 3.

E. 7 / 24

5) folgende Diagnosen (S. 1): - Zervikalgie mit schmerzhafter sensorischer C7/8-Radikulopathie links so wie schmerzhaft sensorischer C6/7-Radikulopathie rechts mit - Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit Foramenstenosen C5/6 und C6/7 beidseits, mit möglicher Kompression der C6- und C7-Wurzeln beidseits - Lumbalgie mit Claudicatio-spinalis-Symptomatik beidseits bei - Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits und leichtgradiger Spinalka nalstenose L4/5

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, die im Rahmen einer Sprechstunde nicht beur teilt werden könne, wäre eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sinnvoll (S. 2 Mitte).

E. 10 Dr. A.___

(vorstehend E. 3.3) nannte in seinem Bericht vom 1 4. Dezember 2017 ( Urk. 7/269) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Lumbalgie mit Claudicatio spinalis-Symptomatik beidseits bei Facetten gel enksarthrose L4/5 beidseits bei/ mit - Spondylarthrose L4/5 beidseits mit Spinal k analstenose - elektrophysiologisch verifizierter sensorisch/sensomotorischer Radi kulopathie L5/S 1 links - chronische Zervikalgie bei/ mit - Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit foraminalen Stenosen C5/6 und C6/7 beidseits mit Irritation der Wurzeln C6/7 beidseits - elektrophysiologisch verifizierter Radikulopathie C7/8 links und C6/7 rechts - Bestätigung der Diagnose durch Infiltration der Wurzeln C6 und C7 (1 6. November 2017) - schwerer Knick-, Senk-, Platt- und Spreizfuss mit Digitus quintus varus beidseits mit - Talo-Naviculararthrose links mehr als rechts

Es habe eine Nervenkompression in der unteren Halswirbelsäule (HWS) als Ursa che der beidseitigen Armschmerzen sowohl MR-tomografisch wie elektrophysio logisch nachgewiesen werden können, dies im Widerspruch zum polydisziplinä ren Gutachten, welches diese Befunde als unspezifisch bezeichnet habe (S. 1 f.).

E. 12 Monaten sei es zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustandes

gekommen. Es hand l e sich bei gleicher Diagnose um eine erhebliche Zunahme der

Beschwerden. Die Prognose sei seines Erachtens ungünstig, eine weitere Behandlung sei notwendig ( Ziff. 3). 4. 4

Dr. A.___

(vorstehend E. 3. 3 ) beantwortete die ihm unterbreiteten Fragen am 1 0. Juni 2019 ( Urk. 7/303 = Urk. 3/1) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - chronisches Lumbospondylogen- und -radikulär-Syndrom bei/mit Spon dylarthrose L4/5 beidseits (mit der Folge einer zentralen Spinalkanalste nose) - elektrophysiologisch verifizierter sensorisch/sensomotorischer Radi kulopathie L5/S1 links - chronisches Zervikospondylogen -Syndrom mit radikulärer Komponente rechts bei - fortgeschrittener Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit foraminalen Stenosen C5/6 und C6/7 beidseits mit Irritation der Wurzel C6 und C7 beidseits (symptomatisch vor allem rechts) - elektrophysiologisch verifizierter Radikulopathie C6/7 rechts sowie C7/8 links - Bestätigung der Diagno se durch erweiterte Diagnostik (Infiltration der Wurzeln C6 und

C7 rechts ; J.___

November 2017) - s chwerer Knick-, Senk-, Platt- und Spreizfuss mit Digitus quintus varus beidseits, Talo-Navikulararthrose beidseits, links betont

Als Folge vor allem der radikulären Schmerzen im rechten Arm und in den Beinen sei und bleibe der Patient definitiv zu 100 % arbeitsunfähig in seinem ursprüng lichen Beruf als Rangierarbeiter. Im Übrigen habe sich an der im Schreiben vom 2. März 2018 (vorstehend E. 4.2) dargelegten Situation nichts geändert. Der Be schwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht auch für eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, da er weder lang sitzen noch lang stehen könne und durch seine chronischen beidseitigen, rechtsbetonten, radikulär ver ursachten Armschmerzen auch für leichte manuelle Tätigkeiten nicht eingesetzt werden könne. Er wäre bestenfalls für eine stundenweise Tätigkeit in einem ge schützten Umfeld einsatzfähig (S. 1 Ziff. 2).

Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich laufend - er be treue ihn seit 2012 - verschlechtert. Verschiedenste therapeutische Interventionen auch in Fachkliniken seien erfolglos geblieben oder hätten dem Patienten nur für kurze Zeit geholfen. Mit dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführten Gutachten gehe er nicht einig. Die dortige Beurteilung sei realitätsfremd und wi derspreche den medizinischen Tatsachen. Der Beschwerdeführer bleibe auch für körperlich leichte Tätigkeit aus seiner rheumatologischen Sicht aufgrund der zu grundeliegenden Störungen zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 3). 5. 5.1

Vor der Verfügung, mit welcher im Mai 2017 eine Rentenerhöhung abgelehnt wurde, nannte der behandelnde Rheumatologe Dr. A.___ im April 2016 als Di agnosen ein Zervikoradikulär-Syndrom und ein lumbospondylogenes Syndrom (vorstehend E. 3.3). Im 2016 erstatteten F.___ -Gutachten wurden ebenfalls eine Beeinträchtigung im Bereich der Halswirbelsäule und eine solche im Lumbalbe reich festgehalten, die nach Ansicht der Gutachter eine vollständige Arbeitsunfä higkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rangierer begründeten (vorstehend E. 3.4).

Im Mai 2017 nannten a uch die Ärzte der H.___ als Diagnosen eine Zervikalgie und eine Lumbalgie (vorstehend E. 3.6), sowie im August 2017 Hüft-/Oberschenkelschmerzen (vorstehend E. 3.7). Dr. A.___ nannte sodann im Dezember 2017 als Diagnosen eine Lumbalgie, eine Zervikalgie und eine Fuss problematik (vorstehend E. 3. 10 ). 5.2

Im damaligen, vom hiesigen Gericht mit Urteil 4. Januar 2018 beurteilten, Zeit punkt bestanden somit nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung (nebst ei n er Fussproblematik) eine zervikale und eine lumbale Problematik. Gemäss gut achterlicher Einschätzung resultierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wech selbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten. Der davon abwei chenden Beurteilung durch die behandelnden Ärzte folgte das Gericht nicht (vor stehend E. 3.1 1 ). 5.3

In den seither erstatteten Berichten hielten Dr. A.___ im März 2018 (vorstehend E. 4.2) und Dr. I.___ im Juni 2019 (vorstehend E. 4.3) an ihrer vom Gutachten abweichenden Beurteilung fest. Dr. A.___ nannte im Juni 2019 die schon be kannten Diagnosen und bestätigte eine volle Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Rangierarbeiter. Ferner erachtete er den Beschwerdeführer auch für eine körperlich leichte Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig, was er mit Hinweis auf die chronischen beidseitigen, rechtsbetonten, radikulär verursachten Arm schmerzen sowie damit begründete, dass der Beschwerdeführer weder lang sitzen noch lang stehen könne (vorstehend E. 4.4). 5.4

Vergleicht man die 2019 erstattete n Berichte mit den ärztlichen Beurteilungen der Jahre 2016 und 2017, so zeigt sich, dass 2019 die gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie damals genannt wurden. Dass von behandelnder Seite nicht nur in der früheren Tätigkeit, sondern auch in leidensangepassten Tätigkei ten eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert wurde, ist ebenfalls nicht neu, indem von dieser Seite schon damals gegen die gutachterliche Beurteilung opponiert worden war und insbesondere Dr. A.___ dafür plädiert hatte, die Beschwerdegegnerin möge «sich definitiv zu einer vollen Berentung entschliessen» (vorstehend E. 3.3).

Dies führt zum Schluss, dass mit den neu eingereichten Berichten der beiden an ihrem bekannten Standpunkt festhaltenden behandelnden Ärzte eine anspruchs relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Die angefochtene Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00845

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 4. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1957, meldete sich am 7. September 2005 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 9. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente ab Juni 2006 zu (Urk. 7/25).

Mit Verfügung vom 23. April 2008 setzte die IV-Stelle die Rente auf eine Vier telsrente herab (Urk. 7/70), was das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Januar 2010 im Verfahren Nr. IV.2008.00562 (Urk. 7/74) und das Bundesgericht mit Ur teil vom 21. September 2010 (Urk. 7/84) bestätigte.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 wies die IV-Stelle das Gesuch um eine Renten erhöhung ab (Urk. 7/235), was das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. Januar 2018 im Verfahren Nr. IV.2017.00699 ( Urk. 7/ 278 ) und das Bundesgericht mit Urteil vom 7. September 2018 ( Urk. 7/288 ) bestätigte.

Mit Verfügung vom 3 0. August 2017 hatte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe erteilt ( Urk. 7/258), worauf das diesbezügliche Ge richtsverfahren Nr. IV.2017.00234 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde ( Urk. 7/263) . 1.2

Am 3 1. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Revisionsgesuch ein ( Urk. 7/297). Mit Vorbescheid vom 1 5. August 2019 stellte ihm die IV-Stelle ein Nichteintreten in Aussicht ( Urk. 7/298). Dagegen erhob er am 1 3. September 2019 Einwände ( Urk. 7/300).

Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2019 lehnte die IV-Stelle eine Rentenerhöhung ab ( Urk. 7/306 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 2. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. Oktober 2019 ( Urk.

2) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 1), diese sei abzuän dern und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen ( Ziff. 1), eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2020 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 0. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wird ein Revisionsgesuch eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV)

glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat.

1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, auf das neue Gesuch könne nicht eingetreten werden (S. 2 oben), weil mit den aktuellen Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes plausibel gemacht worden sei (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), seine beiden ihn behandelnden Ärzte hätten eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes bestätigt, und überdies sei er mittlerweile bereits 62 Jahre alt und habe keine Chancen, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine geeignete Stelle zur Ver wertung seiner Restarbeitsfähigkeit zu finden (S. 3 Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der erneuten An meldung eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zumindest glaubhaft gemacht hat. 3. 3.1

Vom 29. Januar bis 17. Februar 2015 weilte der Beschwerdeführer in der

Y.___ , worüber mit Austrittsbericht vom 19. März 2015 (Urk. 7/247 ) be richtet wurde. Dabei wurden folgende, hier gekürzt angeführte, Diagnosen gestellt (S. 1): - therapierefraktäres generalisiertes Schmerzsyndrom des Bewegungsappa rates/chronisches zervikal und lumbalbetontes Panvertebral-/Pan spondy logensyndrom - rezidivierende depressive Störung mit vegetativen Symptomen - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose ( ED ) 2008 - Nebennieren-Inzidentalome beidseits, ED Mai 2013 - Adipositas - Ureterolithiasis, ED Mai 2013 - chronische Obstipation, Blähungen, „Bauchkrämpfe“ - Status nach zweimaliger Nasenpolypenentfernung - symptomatisches Karpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits, linksbetont - supraumbilikale epigastrische Hernie (Operation am 21. November 2013) - pigmentiertes solides Basalzellkarzinom - Knie- und Hüftarthrose

Der Beschwerdeführer sei in leicht verbessertem Allgemein- und Schmerzzu stand entlassen worden, mit einem bei 7 liegenden Schmerzscore (VAS), der bei Eintritt noch mit 9 angegeben worden war. Subjektiv gebe der Beschwerde führer an, vom Aufenthalt profitiert zu haben (S. 3 Mitte). 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der den Be schwerdeführer seit 1993 als dessen Hausarzt betreut ( Urk. 7/122/8) , nannte in seinem Bericht vom

1. April 2016 (Urk. 7/176) die im Austrittsbericht der Y.___ aufgeführten Diagnosen (Ziff. 1.2). Er führte aus, die Behandlungen würden durch den betreuenden Rheumatologen Dr. A.___

(nachstehend E. 3.3) bestimmt (Ziff. 3.1). Aufgrund des Verlaufs sei mit keiner Verbesserung des Ge sundheitszustandes wie auch der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, der Beschwer de führer werde auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bleiben (Ziff. 3.3). 3.3

Dr. med. A.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation so wie für Rheumatologie ,

nannte in seinem am 5. April 2016 eingegange nen Be richt (Urk. 7/175) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - chronisches Zervikoradikulär-Syndrom bei/mit - fortgeschrittener Mehrsegmentdegeneration C5-7 - schwerer diskogen-ossärer foraminaler Enge C5/6 rechtsbetont und C6/7 linksbetont - chronisches Lumbospondylogen-Syndrom mit radikulärer Begleitsymp to matik bei/mit: - fortgeschrittener Segmentdegeneration L3-5 - diskoligamentärer Spinalkanalstenose L4/5 (MR HWS und LWS vom 2

7. Mai 2015 )

Dr. A.___ führte unter anderem aus, er betreue den Patienten seit November 2012. In den letzten Jahren sei eine konstante Zunahme der Beschwerden fest zu stellen, welche eindeutig auf die in der Diagnosestellung beschriebenen Ver ände rungen der Wirbelsäule zurückzuführen sei (Ziff. 1.3).

Aus rheumatologischer Sicht sei und bleibe der Patient definitiv zu 100 % ar beitsunfähig. Es wäre wünschenswert, dass « die IV sich definitiv zu einer vollen Berentung entschliessen kann » , da die psychosoziale Situation mit finan ziellen und anderen Problemen zweifellos eine depressive Grundstimmung mit verant worte ( Ziff. 3.3). 3.4

Am 10. Oktober 2016 erstatteten Dr. med. B.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation , Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. E.___ , Facharzt für Neurologie, F.___ , ihr Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/205/1-79).

Betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 72 Ziff. 1) führten die Gutachter aus, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren, körperlich häufig schweren Tätigkeit sei auf Dauer zu 100 % erloschen. Aus rheumatologischer Sicht seien aufgrund der vorliegenden degenerativen Veränderung der Halswirbelsäule und der leicht gradigen lumbalen Degeneration schwere körperliche Arbeiten dauerhaft zu ver meiden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Rangierer der G.___ scheide somit auf Dauer zu 100 % aus. Die Bewertung stehe in Einklang mit den akten kundigen Einschätzungen und Berichten. In körperlich leichten, wechselbe lastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sei jedoch angesichts der aktuellen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzu nehmen (Pensum und Rendement 100 %).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine mögliche abgelaufene depressive Episode unklaren Schweregrades (F32.9), einen Opiat-Fehlgebrauch und Z-Substanz-Fehlgebrauch, Pes valga, Pes plana und Pes transversoplana und einen deutli chen Digitus quintus varus beidseits, eine arterielle Hypertonie und eine Adipo sitas Grad II (S. 73 Ziff. 2). Die Fussleiden (Pes valga, Pes plana, Pes transversoplana, Digitus quintus varus beidseits) seien in körperlich leichten, wechsel belastend o der überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten ohne nam haften Effekt (S. 76 Ziff. 2).

Zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde führten die Gutachter aus, eine gravierende psychiatrische Gesundheitsstörung hätten sie nicht wahr schein lich machen können, werde jedoch bis zuletzt aktenkundig von den Behandlern attestiert und als eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründend angeführt. Sie könnten sich der Einschätzung der Behandler nicht anschliessen und stimmten eher mit der Bewertung des Vorgutachtens überein. Auf somati schem Gebiet lasse sich aufgrund von Alter, erheblichem Übergewicht und degenerativen spinalen Veränderungen allenfalls eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit emp fehlen, also ein Ausschluss der letzten, körperlich schweren Tätigkeit bei der G.___ (S. 69 Ziff. 1).

Betreffend Konsistenz führten die Gutachter aus, die zu erhebenden Diskrepan zen (reklamierte Schmerzintensität versus klinischen Eindruck; recht gut spon tane Mobilität; Waddell Zeichen in der rheumatologischen Untersuchung) sprä chen für eine erhebliche Aggravation. Die objektiven Befunde sprächen nicht gegen eine Alltagsselbständigkeit, Selbstversorgung, Mobilität und soziale Teil habe, so dass die Ressourcen für eine Tätigkeit in angepassten Arbeiten als gegeben anzu sehen seien (S. 74 Ziff. 1).

Auf die Frage nach einer Änderung seit der letzten Revision führten die Gutach ter aus, angesichts des psychiatrischen Befunds gingen sie von einer Besserung der zuvor attestierten psychiatrischen Gesundheitsstörung aus; in der letzten Begut achtung sei jedoch auch keine die Arbeitsfähigkeit namhaft limitierende psychi atrische Erkrankung attestiert worden (S. 76 Ziff. 1). Der übrige Gesund heitszu stand sei aus ihrer Sicht ohne erkennbare namhafte Änderung (S. 76 Ziff. 3). 3.5

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3 ) erhob in einer Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 gegenüber dem F.___ -Gutachten verschiedene Einwände (Urk. 7/244 ). 3.6

Die Ärzte der Wirbelsäulen-Sprechstunde der H.___ nann ten in ihrem Bericht vom 16. Mai 2017 (Urk. 7 / 24

5) folgende Diagnosen (S. 1): - Zervikalgie mit schmerzhafter sensorischer C7/8-Radikulopathie links so wie schmerzhaft sensorischer C6/7-Radikulopathie rechts mit - Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit Foramenstenosen C5/6 und C6/7 beidseits, mit möglicher Kompression der C6- und C7-Wurzeln beidseits - Lumbalgie mit Claudicatio-spinalis-Symptomatik beidseits bei - Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits und leichtgradiger Spinalka nalstenose L4/5

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, die im Rahmen einer Sprechstunde nicht beur teilt werden könne, wäre eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sinnvoll (S. 2 Mitte). 3.7

Die Ärzte der H.___ nannten im Sprechstundenbericht vom 2 9. August 2017 ( Urk. 7/273) - nach vorangegangenen Sprechstunden am 2 3. Juli 2017 ( Urk. 7/275) und 1 8. Juli 2017 ( Urk. 7/274)

- folgende Diagnosen (S. 1): - beidseitige Hüft-/Oberschenkelschmerze n bei muskulärer Dysbalance mit/ bei - leichter Coxarthrose und leichter Bursitis trochanterica beidseitig bei Impingement-Morphologie - Zervikalgie mit schmerzhafter C7/8-Radikulopathie links sowie schmerz haft sensorischer C6/7-Radikulopathie rechts bei - Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit Foramenstenosen C5/6 und C6/7 beidseits mit möglicher Kompression der C6- und C7-Wurzeln beidseits - Lumbalgie mit Claudicatio-spinalis-Symptomatik beidseits bei - Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits und leichtgradiger Spinalka nalstenose L4/5 3.8

Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit dem 1 5. Mai 2015 behandelt ( Urk. 7/283 S. 1 Ziff. 1), nahm zum F.___ -Gutachten am 2 0. September 2017 Stellung ( Urk. 7/271) und führte aus, er teile die - näher ausgeführte - Kritik von Dr. A.___ . Auch das psychiatrische Teilgutachten sei mangelhaft; in allen anderen Unterlagen werde eine Depression erwähnt. 3.9

Am 1 7. November 2017 erfolgte eine Facettengelenksinfiltration C5/6 und C6/7 und eine Wurzelinfiltration C6 (C5/6) und C7 (C6/7) rechts ( Urk. 7/277). 3. 10

Dr. A.___

(vorstehend E. 3.3) nannte in seinem Bericht vom 1 4. Dezember 2017 ( Urk. 7/269) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Lumbalgie mit Claudicatio spinalis-Symptomatik beidseits bei Facetten gel enksarthrose L4/5 beidseits bei/ mit - Spondylarthrose L4/5 beidseits mit Spinal k analstenose - elektrophysiologisch verifizierter sensorisch/sensomotorischer Radi kulopathie L5/S 1 links - chronische Zervikalgie bei/ mit - Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit foraminalen Stenosen C5/6 und C6/7 beidseits mit Irritation der Wurzeln C6/7 beidseits - elektrophysiologisch verifizierter Radikulopathie C7/8 links und C6/7 rechts - Bestätigung der Diagnose durch Infiltration der Wurzeln C6 und C7 (1 6. November 2017) - schwerer Knick-, Senk-, Platt- und Spreizfuss mit Digitus quintus varus beidseits mit - Talo-Naviculararthrose links mehr als rechts

Es habe eine Nervenkompression in der unteren Halswirbelsäule (HWS) als Ursa che der beidseitigen Armschmerzen sowohl MR-tomografisch wie elektrophysio logisch nachgewiesen werden können, dies im Widerspruch zum polydisziplinä ren Gutachten, welches diese Befunde als unspezifisch bezeichnet habe (S. 1 f.). 3.1 1

Das hiesige Gericht führte im Urteil vom 4. Januar 2018 ( Urk. 7/278 /1-14 ) unter anderem aus, d ie vom behandelnden Dr. A.___ am

F.___ - Gutachten geäus serte Kritik vermöge dessen Schlussfolge rungen nicht in Frage zu stellen (S. 11 f. E. 6.6).

Das Gericht wies darauf hin, dass im Juli 2012 empfohlen worden sei ,

eine Spon dylodese C5/6 und C6/7 vorzunehmen , dass aber i n den darauffolgenden fünf Jahren - in denen der Beschwerdeführer überdies seit November 2012 von Dr. A.___ behandelt und wohl auch beraten w o rde n sei

- kein solcher Ein griff erfolgt sei. Dies l asse

darauf schliessen, dass die Auswirkungen der bildge bend erhobenen Segmentdegeneration offenbar ein vom Beschwerdeführer tole riertes Ausmass nicht überschritten h ätt en (S. 12 ) .

Auch die nur knapp begründete Stellungnahme von Prof .

I.___ ( vorstehend E. 3.8 ) vermöge das Gutachten nicht in Frage zu stellen (S. 12 Mitte) .

Das Gericht stellte z usammenfassend fest, dass auf das Gutachten

abzustellen sei, mithin dem Beschwerdeführer di e zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Rangier dienst der G.___

nicht mehr zumutbar sei , während in körperlich leichten, wechselbelas tend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeits markts eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

besteh e ( S. 12 E. 6.7 ). 4. 4.1

Am 2 7. Februar 2018 erfolgte eine weitere Facettengelenksinfiltration C5/6 und C6/7 und eine Wurzelinfiltration C6 (C5/6) und C7 (C6/7) rechts ( Urk. 7/282). 4.2

Am 2. März 2018 nahm Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) zu Handen des Rechts vertreters des Beschwerdeführers Stellung ( Urk. 7/284/39-40) und führte unter anderem aus, die von ihm veranlassten Abklärungen in der H.___ hätten die von ihm gestellten Diagnosen vollumfänglich bestätigt (S. 1 Mitte). Mit der nach erfolgter Infiltration eingetretenen vorübergehend deutlichen Besserung der Armschmerzen bestätige sich deren radikuläre Verursachung defi nitiv (S. 1).

Aus den Diagnosen leite sich ab, dass der Beschwerdeführer für körperlich schwe rere Arbeiten definitiv nicht arbeitsfähig sei (S. 1 unten). Da die durch die fort geschrittenen degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat (insbeson dere Stenosen) verursachten Schmerzen vor allem zervikal, etwas weniger lumbal, stark von der Haltung des entsprechenden Wirbelsäulenabschnittes abhängig seien (radikuläre, neuropathische Armschmerzen träten vermehrt bei Flexion md Extension der Halswirbelsäule auf), sei es realitätsfremd, dem Patienten eine Ar beitsfähigkeit im Umfang von 100 % für eine (nicht näher definierte) leichte Tä tigkeit zu attestierten. Als Folge seiner Behinderung könne er weder länger stehen noch sitzen. Bestenfalls wäre ihm eine stundenweise Tätigkeit in einem geschütz ten Umfeld zumutbar (S. 1 f.). 4.3

Dr. I.___

(vorstehend E. 3.8) nahm am 1 1. Juni 2019 auf Anfrage des Rechtsver treters des Beschwerdeführers Stellung ( Urk. 7/ 296 = Urk. 3/2) und führte aus, dieser leide an psychischen und somatischen Störungen. Aus psychiatrischer Sicht leide er an einer Depression schwankender Intensität. Zeitweise seien die Störungen mittelschwer bis schwer, dann wieder stark ausgeprägt, symptomfrei sei er nie. Hochdosierte Antidepressiva würden wenig

helfen.

Aus somatischer Sicht leide er an diversen Störungen, vor allem aus rheumatologi s ch - orthopädi scher

Sicht. Dr. A.___ hat dies kompetent und systematisch dargestellt,

die Symptome hätten sich noch verstärkt.

Die Schmerzen seien ein grosses Problem, welches die Lebensqualität und das

Funk tionieren stark beeinträchtigten. Es sei sicher, dass die Ä tiologie der Schmerzen somatischer und psychischer Natur sei, eine sichere Abgrenzung sei nicht möglich ( Ziff. 1) .

Die Beschwerden wirk t en sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in grossem Ausmass aus und machten diesen eigentlich zum Invaliden ( Ziff. 2).

In den letzten zirka 12 Monaten sei es zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustandes

gekommen. Es hand l e sich bei gleicher Diagnose um eine erhebliche Zunahme der

Beschwerden. Die Prognose sei seines Erachtens ungünstig, eine weitere Behandlung sei notwendig ( Ziff. 3). 4. 4

Dr. A.___

(vorstehend E. 3. 3 ) beantwortete die ihm unterbreiteten Fragen am 1 0. Juni 2019 ( Urk. 7/303 = Urk. 3/1) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - chronisches Lumbospondylogen- und -radikulär-Syndrom bei/mit Spon dylarthrose L4/5 beidseits (mit der Folge einer zentralen Spinalkanalste nose) - elektrophysiologisch verifizierter sensorisch/sensomotorischer Radi kulopathie L5/S1 links - chronisches Zervikospondylogen -Syndrom mit radikulärer Komponente rechts bei - fortgeschrittener Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit foraminalen Stenosen C5/6 und C6/7 beidseits mit Irritation der Wurzel C6 und C7 beidseits (symptomatisch vor allem rechts) - elektrophysiologisch verifizierter Radikulopathie C6/7 rechts sowie C7/8 links - Bestätigung der Diagno se durch erweiterte Diagnostik (Infiltration der Wurzeln C6 und

C7 rechts ; J.___

November 2017) - s chwerer Knick-, Senk-, Platt- und Spreizfuss mit Digitus quintus varus beidseits, Talo-Navikulararthrose beidseits, links betont

Als Folge vor allem der radikulären Schmerzen im rechten Arm und in den Beinen sei und bleibe der Patient definitiv zu 100 % arbeitsunfähig in seinem ursprüng lichen Beruf als Rangierarbeiter. Im Übrigen habe sich an der im Schreiben vom 2. März 2018 (vorstehend E. 4.2) dargelegten Situation nichts geändert. Der Be schwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht auch für eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, da er weder lang sitzen noch lang stehen könne und durch seine chronischen beidseitigen, rechtsbetonten, radikulär ver ursachten Armschmerzen auch für leichte manuelle Tätigkeiten nicht eingesetzt werden könne. Er wäre bestenfalls für eine stundenweise Tätigkeit in einem ge schützten Umfeld einsatzfähig (S. 1 Ziff. 2).

Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich laufend - er be treue ihn seit 2012 - verschlechtert. Verschiedenste therapeutische Interventionen auch in Fachkliniken seien erfolglos geblieben oder hätten dem Patienten nur für kurze Zeit geholfen. Mit dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführten Gutachten gehe er nicht einig. Die dortige Beurteilung sei realitätsfremd und wi derspreche den medizinischen Tatsachen. Der Beschwerdeführer bleibe auch für körperlich leichte Tätigkeit aus seiner rheumatologischen Sicht aufgrund der zu grundeliegenden Störungen zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 3). 5. 5.1

Vor der Verfügung, mit welcher im Mai 2017 eine Rentenerhöhung abgelehnt wurde, nannte der behandelnde Rheumatologe Dr. A.___ im April 2016 als Di agnosen ein Zervikoradikulär-Syndrom und ein lumbospondylogenes Syndrom (vorstehend E. 3.3). Im 2016 erstatteten F.___ -Gutachten wurden ebenfalls eine Beeinträchtigung im Bereich der Halswirbelsäule und eine solche im Lumbalbe reich festgehalten, die nach Ansicht der Gutachter eine vollständige Arbeitsunfä higkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rangierer begründeten (vorstehend E. 3.4).

Im Mai 2017 nannten a uch die Ärzte der H.___ als Diagnosen eine Zervikalgie und eine Lumbalgie (vorstehend E. 3.6), sowie im August 2017 Hüft-/Oberschenkelschmerzen (vorstehend E. 3.7). Dr. A.___ nannte sodann im Dezember 2017 als Diagnosen eine Lumbalgie, eine Zervikalgie und eine Fuss problematik (vorstehend E. 3. 10 ). 5.2

Im damaligen, vom hiesigen Gericht mit Urteil 4. Januar 2018 beurteilten, Zeit punkt bestanden somit nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung (nebst ei n er Fussproblematik) eine zervikale und eine lumbale Problematik. Gemäss gut achterlicher Einschätzung resultierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wech selbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten. Der davon abwei chenden Beurteilung durch die behandelnden Ärzte folgte das Gericht nicht (vor stehend E. 3.1 1 ). 5.3

In den seither erstatteten Berichten hielten Dr. A.___ im März 2018 (vorstehend E. 4.2) und Dr. I.___ im Juni 2019 (vorstehend E. 4.3) an ihrer vom Gutachten abweichenden Beurteilung fest. Dr. A.___ nannte im Juni 2019 die schon be kannten Diagnosen und bestätigte eine volle Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Rangierarbeiter. Ferner erachtete er den Beschwerdeführer auch für eine körperlich leichte Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig, was er mit Hinweis auf die chronischen beidseitigen, rechtsbetonten, radikulär verursachten Arm schmerzen sowie damit begründete, dass der Beschwerdeführer weder lang sitzen noch lang stehen könne (vorstehend E. 4.4). 5.4

Vergleicht man die 2019 erstattete n Berichte mit den ärztlichen Beurteilungen der Jahre 2016 und 2017, so zeigt sich, dass 2019 die gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie damals genannt wurden. Dass von behandelnder Seite nicht nur in der früheren Tätigkeit, sondern auch in leidensangepassten Tätigkei ten eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert wurde, ist ebenfalls nicht neu, indem von dieser Seite schon damals gegen die gutachterliche Beurteilung opponiert worden war und insbesondere Dr. A.___ dafür plädiert hatte, die Beschwerdegegnerin möge «sich definitiv zu einer vollen Berentung entschliessen» (vorstehend E. 3.3).

Dies führt zum Schluss, dass mit den neu eingereichten Berichten der beiden an ihrem bekannten Standpunkt festhaltenden behandelnden Ärzte eine anspruchs relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Die angefochtene Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher