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IV.2019.00839

Polydisziplinäres Gutachten überzeugend, Anspruch auf befristete Rente (BGE 9C_256/2020)

Zürich SozVersG · 2020-02-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, Mutter von vier Kindern (geboren 1991, 1992, 1995 und 1997), arbeitete seit dem 1. November 2007 als Be diener in Dreherei bei der Y.___ AG (Urk. 6 /12). Am 13. Februar 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf ein Burnout-Syndrom und eine Histaminintoleranz bei der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /3). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche un d medizinische Abklä rungen vor. Vom 2 9. April bis zum 2 3. Mai 2014 wurde die Versicherte in der Klinik Z.___ und vom 1 8. September bis zum 2 4. Dezemb er 2014 in der Tagesklinik der i ntegrierten Psychiatrie A.___ behandelt ( Urk. 6/18/2-5 und Urk. 6/98). Per Ende Februar 2015 kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältn is mit der Versicherten (vgl. Urk. 6 /73/6). Am 2 3. März 2015 wurde die Versicherte im Auftrag der Kranken taggeldversicherung Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica )

von

Dr. med. B.___ , Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter sucht ( Urk. 6/34 ). Vom 8. Juni bis zum 5. Dezember 2015 absolvierte sie bei der Durchführungs stelle D.___ ein Belastbarkeitstraining (Schlussberichte vom 14. September und vom 8. Dezember 2015, Urk. 6/49 und Urk. 6 /60). Am 2. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Kosten für ein Aufbautraining vom 7. November 2015 bis zum 6. Ma i 2016 übernommen würden (Urk. 6 /56). Im Weiteren nahm sie das von D.___ veranlasste psychiatrische Konsilium von Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezem ber 2015 zu den Akten (Urk. 6 /62). Am 22. Januar 2016 wurde das Aufbau training abgebrochen (Schlussber icht vom 28. Januar 2016, Urk. 6 /67). Am 9. Februar 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheits zustands derzeit keine beruflichen Ein gliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 6 /72). Mit Verfügung vom 26. April 2016 verneinte die IV-Stelle

einen An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/83 ) . Die dagegen von der Versicherten am 24. Mai 2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/84 ) hiess das Sozialversicherungs gericht mit Urteil IV.2016.00601 vom 2 7. September 2017 ( Urk. 6/91) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit dies e den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht gutachterlich abklären lasse und danach über einen Rentenanspruch der Versicherten neu verf üge. 1.2

In der Folge holte d ie IV-Stelle

den Bericht der A.___

vom 1 2. Februar 2015 (Urk. 6/98) und den Bericht von Dr. med. F.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Februar 2018 ( Urk. 6/100) ein und gab bei der G.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 9. November 2018 erstattet wurde ( Urk. 6/118). Mit Vorbescheid vom 7. De zember 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/119 ), wogegen diese am 2 1. Januar 2019 Einwand erhob ( Urk. 6/122 ; vgl. auch Stel lungnahme der Versicherten vom 7. März 2019, Urk. 6/129 ) . Am 2 9. Mai und 3. Juli 2019 nahm en die Gutachter der

G.___ zu von der IV-Stelle unterbre i teten Zusatzfragen Stellung ( Urk. 6/132 und Urk. 6/134). Hierzu liess sich die Versicherte am 2. September 2019 vernehmen ( Urk. 6/136). Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. November 2019 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklärungen in der Sache neu entscheide ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwer deführerin am 1 0. Januar 2020 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.6

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundes gerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 1.7

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge mäss den Gutachtern

der G.___ , auf deren Expertise abgestellt werden könne,

keine erhebliche und langandauernde psychiatrische Erkrankung vorliege. Auf grund der neurologischen und der rheumatologischen Befunde bestehe eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 25 % . Insgesamt sei bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung gegeben, welche eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % zur Folge habe. Neue medizinische Beurteilungen oder Unterlagen lägen nicht vor ( Urk. 2).

Laut dem Titel der Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen generell verneint. Wie sich aus der Begrün dung ergibt, hat sie indessen lediglich den Rentenanspruch beurteilt. 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass das Gutachten der G.___

– auch nach Beantwortung der von der Beschwerd egegnerin gestellten R ü ckfragen – nicht schlüssig sei. Es seien deshalb weitere Abklärungen erforder lich. Selbst wenn man aber mit der Beschwerdegegner in auf die Beurteilung der Gutachter der G.___ abstellen würde, müsste ein Einkommensvergleich vor genommen werden. Stelle man das Valideneinkommen von Fr. 62'833. -- dem gestützt auf

die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % zu ermittelnde n Invalideneinkommen von Fr. 37 ' 399 . -- gegenüber, resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 % . Es bestehe daher Anspruch auf eine

Viertelsrente ( Urk. 1 S. 11 ff. ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 3. 3.1

Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2016.00601 vom 27. Septem ber 2017 , dass die von der

Swica in Auftrag gegebene Beurteilung von

Dr. B.___ vom 1 3. April 2015 , welche nicht unter Wahrung der Verfahrensrech t e nach Art. 44 ATSG

und

nicht in Kenntnis

sämtlicher relevanter

Vorakten

ergangen sei , nicht überzeuge . Nicht abgestellt werden könne auch auf die von der Swica ver anlasste , nicht fachärztliche

Kurzbeurteilung von

Dr. med. H.___ , FMH Praktische Ärztin, vom 2. Juli 2014 und auf das von D.___ veranlasste

psychiatrische Konsilium von Dr. E.___ vom 17. Dezem ber 2015 , welches keine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalte

( Urk. 6/91 ). 3.2

Dr. F.___

stellte im Bericht vom 2. Februa r 2018 folgende Diagnosen (Urk. 6/100/7): (1) chronische depressive Störung - chronische Schlafstörung (2) Fibromyalgie - rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Facettengelenksdysfunktion (Facettengelenksarthrose) und Fehlhaltung (3) chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (4) Histaminintoleranz (5) Laktoseintoleranz (?) (6) Schilddrüsenunterfunktion, substituiert (7) leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits (neurologische Untersuchung Juni 2017) Dr. F.___ gab an, dass sich die Beschwerdeführer in um eine Teilzeitstelle bemüht habe. Seit dem 1. September 2016 arbeite sie 2 ½ Stunden pro Tag wäh rend sechs Tagen pro Woche als Reinigungskraft. Mit dieser Arbeitsleistung bewege sie sich wahrscheinlich oberhalb ihrer Leistungsfähigkeit ( Urk. 6/100/7) . 3.3

Dr. med. I.___ , Leitender Arzt der Multidisziplinären Schmerzklinik des Spitals J.___ , nannte im Bericht vom 2 6. April 2018 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. F.___ im Bericht vom 2. Februar 2018 (vgl. E. 3.2). Dr. I.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlichen Tätig keit nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 6/107/7-8). 3.4

Die Ärzte der G.___ stellten im Gutachten vom 9. November 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (letzte Tätigkeit; Urk. 6/118/8): (1) myofasziales Schmerzsyndrom, wahrscheinlich i m Rahmen einer muskulären Dysbalance ; Differentialdiagnose: Fibromyal giesyndrom

(2) c hronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit ischialgiformer

Ausstrahlung in beide Beine (3) ch ronische, vermutlich vestibuläre Migräne

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nann ten sie ( Urk. 6/118/8): (1) l eichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0) (2) Hypothyreose, substituiert (3) a namnestisch Eisenmangel, aktuell Ferritin in der Grauzone, funktioneller Eisenmangel möglich (4) Verdacht auf Histami ni ntoleranz (anamnestisch) (5)

Laktosei ntoleranz (6)

f remdanamnestisch leichtes Karpaltunnelsyndrom derzeit symptomlos

Die Gutachter der G.___ erklärten in der interdisziplinären Beurteilung , dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie zu 80 % arbeitsfähig . Die aus rheuma tologischer und neurologischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit addiere sich nicht ( Urk. 6/118/9 -10 ). Als leidensangepasst werden im neurologischen Teilgut achten alle nicht schweren Tätigkeiten ohne besondere Stressoren bezeichnet ( Urk. 6/118/78). Aus rheumatologischer Sicht müsste die Tätigkeit gemäss den Prinzipien der Rückenergonomie durchgeführt werden können, keine monotonen Zwangshaltungen erfordern und W echselpositionen ermöglichen ( Urk. 6/118/51). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der

angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2019 ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf d as Gutachten der G.___

vom 9. November 2018 ( Urk. 6/118 ). 4.2

Das Gutachten der G.___ basiert auf den erforderlichen allse itigen Untersu chungen ( internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit d en Vorakten abgegeben. Die Gutachter

der G.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zu stände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entsch eidungsgrundlage (vgl. E. 1.8 ). Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter der G.___ befangen gewesen sein könnten, liegen – entgegen dem Vorbringen de r Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S.

27) – nicht vor. 4.3

Was den Gesundheitszustand aus somatischer Sicht anbelangt, erklärten die Gut achter der G.___ , dass d ie von der Beschwerdeführerin ge klagten Schmerzen im Stütz- und Bewegungsapparat, insbesondere auch im Bereich der Lendenwir belsäule mit ischialgiformer Ausstrahlung , aus rheumatologischer Sicht als Aus druck eines myofaszialen Schmerzsyndroms zu interpretieren seien . Es sei eine muskuläre Dysbalance festzustellen und differentialdiagnostisch müsse ein Fibromyalgiesyndrom in Erwägung gezogen werden. Gegenwärtig seien die diagnostischen Kriterien für ein Fibromyalgiesyndrom aber nicht vollumfänglich erfüllt. In neurologischer Hinsicht sei eine chronische, vermutlich vestibuläre Migräne mit daraus resultierender Einschränkung des Leistungsvermögens gege ben ( Urk. 6/118/7 ).

Die Gutachter der G.___ kamen im Rahmen der interdisziplinären Beurtei lung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei,

den bisherigen Tätigkeiten als Reinigungskraft und als Drehereimitarbeiterin während 8,5 Stunden täglich an fünf Arbeitstagen pro Woche nachzugehen. Ihr Leistungsver mö gen sei aus somatischer Sicht aber

zu 25 % eingeschränkt . In optimal adap tie rten Tätigkeiten lasse sich das Leistungsvermögen schmerz- und migräne bedingt

mit 80 % festlegen . Dies gelte rückwirkend betrachtet seit dem Zeitpunkt der Begut achtung durch Dr. B.___ im März 2015 ( Urk. 6/118/8- 10 ). 4.4

Diese Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend .

Di e Gutachter der G.___ legten dabei auch in nachvollziehbarer Weise dar, dass die schmerzhaften Tenderpoints – gemäss

dem Bericht von Dr. I.___ des Spital s

J.___ vom

2 6. April 2018 waren damals 18 von 18 Tenderpoints positiv ( Urk. 6/107/7 -8 )

- für die Diagnose einer Fibromyal gie nicht entscheidend seien. Denn

gemäss der aktualisierten Empfehlung der amerikanischen Rheumatologen-Gesellschaft seien die Tenderpoints nicht mehr hinzuziehen, sondern es sei auf die anamnestische n Angaben der betr offenen Person abzustützen ( Urk. 6/132/3) . Alsdann ist zu bemerken , dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Lendenbereich eingehend fachärztlich-rheumatologisch und neurologisch abgeklärt wurden ( Urk. 6/118/36-53 und Urk. 6/118/68-80). Der rheumatologische Gutachter der G.___ stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die regelmässige Einnahme der verordneten Medikamente wahrschein lich nicht gewährleistet sei ( Urk. 6/118/44).

Auf die Beurteilung der Gutachter der G.___ zum somatischen Gesundheits zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann daher abgestellt werden. 5. 5.1

Was den Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht betrifft, erklärten die Gutachter der

G.___ , dass bei der Beschwerdeführerin, welche Schmerzen im Stütz- und Bewegungsa pparat in den Vordergrund stelle , das Bild einer leichten depressiven Episode zu diagnostizieren sei . Von den Merkmalen einer depressi ven Störung würden sich allenfalls die depressive Herabgestimmtheit in geringer Ausprägung sowie eine subjektiv angegebene gesteigerte Ermüdbarkeit, welche sich auf der Befundebene jedoch n icht widerspiegle, finden. Des Weiteren zeige sich eine Minderung des Selbstwertgefühl

s. Die Beschwerdeführerin klage über

Konzentrationsminderung und berichte von Schlafstörungen. Ein vollständiger Verlust, Freude zu empfinden, liege nicht vor. E in ausgewiesener sozialer Rück zug au s allen Lebensbereichen bestehe ebenfalls nicht . Die in der Vergangenheit attestierte mittelschwere depressive Episode könne deshalb als teilr emittiert

beschrieben werden. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen, hauptsächlich Kopfweh, chronifizierte

lumbospondylogene Schmerzen mit ischialgiformer Ausstrahlung in beide Beine sowie ein myofaziales Schmerzsyn drom im gesamten Stütz- und Bewegungsappar at , würden sich durch die rheu matologische n und neurologische n Befunde erklären lassen . Die diagnostischen Algorithmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lägen nicht vor. Eine schwerwiegende innerseelische Konfliktsituation, welche unaufgelöst bleibe und zu einem unangemessenen Schmerzsyndrom führe, bestehe trotz der seit Jahren anhaltenden psychosozialen Belastungsfaktoren (konfliktreich erlebte Ehe, Belastung durch den nach Auskunft der Versicherten sehr eifersüchtigen und teilweise gewaltbereiten Ehemann, Verlust der letzten Tätigkeit in der Pro duktion) nicht. Vielmehr sei im Rahmen der depressiven Erkrankung eine ver mehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung festzustellen, welche zu einer dysfunktionalen Schmerzwahrnehmung und - verarbeitung führe. Es komme im Rahmen der Schmerzstörung zu einer Selbstlimitierung und einer

sekundären Symptomausweitung ( Urk. 6/118/6-7).

Die Gutachter der G.___ kamen zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne ( Urk. 6/118/9). Zudem erklärte der psychiatrische Gutachter der

G.___ , dass retrospektiv ab dem Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. B.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100 %

auszuge hen sei ( Urk. 6/118/33). 5.2

Auch diese Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazuge hörigen Erläuterungen plausibel.

Das Gutachten der G.___ enthält dabei auch eine hinreichende Auseinander setzung mit den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V

281 (vgl. E. 1.4). Der psychiatrische Gutachter der G.___ wies diesbezüglich insbesondere auf Inkonsistenzen bezüglich des Schmerzniveaus hin

( Urk. 6/118/32) . So schildere die Beschwerdeführerin starke bis stärkste Schmer zen von quälen d-plagendem Charakter. Sie sei allerdings in der Lage, eine elfstündige Flugreise zu unternehmen (Aufenthalt in Argentinien /Brasilien mit dem Ehemann und einem Sohn im Januar/Februar 2018, Urk. 6/118/26). Ebenso würden die Aktivitäten im Alltag (Tätigkeit als Reinigungskraft von 7.00 bis 9.30 Uhr, Zubereitung des Mittagessens für die Mutter und gelegentlich für einen der Söhne, Hausarbeiten ab 15.00 Uhr , Stricken, Kirchenbesuche und Yoga ; Urk. 6/118/25-2 6) , die Kontaktgestaltung zu ihren Kindern, Nachbarn und Bekannten gegen das subjektiv vorg etragene Schmerzniveau sprechen. Auch das Ergebnis der Laboruntersuchung, in dem die angegebene Medikation nicht bzw. nur in Spuren weit unter dem therapeutischen Spiegel nachgewiesen worden sei, erwecke Zweifel an der Intensität der geklagten Beschwerden ( Urk. 6/118/30). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefü hrerin offenbar bereits seit Frühjahr 2016 nicht mehr in fachärztlich- psychiatrisch er Behandlung steht (vgl. Urk. 6/71 und Urk. 6/118/23), was für einen geringen Leidens druck spricht . Der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss deren Angaben

krankhaft eifersücht ig sei und ihr etwa verbiete, öffentliche Verkehrsmit teln zu benutzen ( Urk. 6/118/22), stellt verständlicherweise eine erhebliche Belastung dar. Hierbei handelt es sich jedoch um einen psychosozialen, invaliditätsfremden Belastungsfaktor (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Soweit die Beschwerdeführerin die Zuverlässigkeit der Expertise mit dem Argu ment in Zweifel zieht, die Dauer des

Explorationsgesprächs

(9.00 Uhr bis 10.35 Uhr, Urk. 6/118/17) sei zu kurz gewesen ( Urk. 1 S. 12), ist zu bemerken , dass es nicht auf die Da uer der Untersuchung ankommt. M a ssgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil 8C_356/ 2018 vom 1 4. März 2019 E. 4.2 mit Hinweisen), was hier der Fall ist. Ferner legten die Gutachter der G.___ unter Hinweis auf die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung erhobenen (weitge hend unauffälligen) Befunde begründet dar, weshalb keine test- und neuropsychologische n Untersuchun gen erforderlich waren ( Urk. 6/132/2 ).

Auf die Einschätzung der Gutachter der G.___ zum psychischen Gesund heitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann daher ebenfalls abgestellt werden. 5.3

Von den Gutachtern der G.___ nicht beurteilt worden ist jedoch der Zeitraum vor März 201 5. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde führerin ab dem 2. Ok tober 2013 von Dr. F.___ ,

Dr. H.___ , Dr. E.___ und Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , eine an dauernde, mehrheitlich 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 6/22/7, Urk. 6/62/4 und Urk. 6/118/19 ). Zudem fiel en in diese Zeit

der stationäre Auf enthalt in der Klinik Z.___ v om 2 9. April bis zum 2 3. Mai 2014 ( Urk. 6/18) und die tagesklinische Behandlung in der A.___ vom 1 8. September bis zum 2 4. Dezember 2014 ( Urk. 6/98), im Rahmen derer sich die depressive Symptoma tik jeweils

lediglich geringfügig besserte. Bei Austritt bestand jeweils

unverändert eine mittelgradige depressive Episode.

Nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ist vor diesem Hin tergrund davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2013 bis (späteste ns) März 2015, als sie von Dr. B.___ untersucht wurde ( Urk. 6/34 ) , aus psychischen Gründen in sämtlichen Tätigkeit en zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab März 2015 ist sodann eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesund heitszustands ausgewiesen.

Weitere medizinische Abklärungen sind im Übrigen nicht erforderlich. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirk t.

Nachdem das am 2. Oktober 2013 zu eröffnende Wartejahr am 1. Oktober 2014 abgelaufen war, bestand bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Invalid itätsgrad von 100 % (vgl. E. 1.5 und E. 1.7 ). Demnach hat die Beschwerdeführerin , die sich mehr als sechs Monate vorher

( am

13. Februar 2014 ) zum Leistungsbezug ange meldet hatte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ab dem 1. Oktober 2014 Anspruch auf eine ganze Rente. 6.2

Seit März 2015 ist die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit noch zu 25 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt. Die gesundhe itliche Verbesserung ist

gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV) ab Juli 2015 zu berücksichtigen .

6.3

Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der attestierten Arbeitsunfähigkeit auf den Invaliditätsgrad geschlossen hat , kann offengelassen werden, da auch bei einem Einkommensvergleich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resul tiert. 6.3.1

Für das Valideneinkommen kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 28)

– nicht auf den Eintrag im IK-Auszug für das Jahr 2012 von Fr.

59'967.-- (Urk. 6/11/1) abgestellt werden, da dieser Betrag eine Sonderleis tung für das Jahr 2011 sowie ein Dienstaltersgeschenk enthält (vgl. Urk. 6/12/10). Den Angaben der Arbeitgeberin lässt sich jedoch entnehmen, dass die Beschwer deführerin

im Jahr 2013 ohne krankheitsbedingte Ausfälle ein Jahreseinkommen von Fr. 58 '630.-- erzielt hätte (13 x Fr. 4 ’ 510.--; der nicht regelmässig ausge richtete Weihnachtsbonus von Fr. 500.-- ist nicht zu berücksichtigen; Urk. 6/12/12 und Urk. 6/12/2 ). Angepasst an die Nominallohnentwicklung von Frauen bis zum Jahr 2015 (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 59‘471.35 ( Fr. 58'630. -- : 2'648 x 2'686). 6.3.2

Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nur teilweise verwertet, ist

das Invalideneinkommen

gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenz niveau 1) beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2014 im privaten Sektor Fr. 4’300.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2014, Tabelle T1_tirage_skill_level), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bun desamt für Statistik, Betriebsübli che Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilun gen) und angepasst an den Nominal lohnindex ein Einkommen von Fr. 54'054.60 pro Jahr ergibt ( Fr. 4'300.- - x 12 : 40 x 41.7 : 2673 x 2686). Bei einer Leistungs fähigkeit von 80 % könnte die Beschwerdeführerin demnach ein Einkommen von Fr. 43'243.70 erzielen.

Den leidensbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurde im Gut achten bereits Rechnung getragen, weshalb sich ein Abzug nicht rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.2.2, 9C_846/2014 vom 2 2. Januar 2015 E. 4.1.1 , 8C_930/2014 vom 2 0. April 2015 E. 5.3). Wird das Valideneinkommen von Fr. 59‘471.35 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 43'243.70 verglichen, resultiert eine Einkommenseinbusse von 16'227.65, was einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 27 % ergibt.

S elbst wenn der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte leidensbedingte Abzug von 10 % (vgl. Urk. 1 S. 28) vorzunehmen wäre, ergäbe sich beim Einkommensvergleich ledig lich eine Einbusse von Fr. 20'552.05 ( Fr. 59‘471.35 - Fr. 38 ' 919.30 ) respektive ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 35 % .

6. 4

Der ab dem 1. Oktober 2014 bestehende Rente nanspruch ist daher bis zum 30. Juni 2015 zu befristen. 7.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem

1. Oktober 2014 bis zum 3 0. Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.

8.1

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie zu zwei Dritteln ( Fr. 400.--) der Beschwerde führerin und zu einem Drittel ( Fr. 200.--) der B eschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führer in eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit d es Prozesses auf Fr. 900. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

2 4. Oktober 2019 aufge hoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 3 0. Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichts kosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführer in zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--)

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.6 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundes gerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

E. 1.7 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. November 2019 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklärungen in der Sache neu entscheide ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwer deführerin am 1 0. Januar 2020 angezeigt wurde ( Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge mäss den Gutachtern

der G.___ , auf deren Expertise abgestellt werden könne,

keine erhebliche und langandauernde psychiatrische Erkrankung vorliege. Auf grund der neurologischen und der rheumatologischen Befunde bestehe eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 25 % . Insgesamt sei bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung gegeben, welche eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % zur Folge habe. Neue medizinische Beurteilungen oder Unterlagen lägen nicht vor ( Urk. 2).

Laut dem Titel der Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen generell verneint. Wie sich aus der Begrün dung ergibt, hat sie indessen lediglich den Rentenanspruch beurteilt.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass das Gutachten der G.___

– auch nach Beantwortung der von der Beschwerd egegnerin gestellten R ü ckfragen – nicht schlüssig sei. Es seien deshalb weitere Abklärungen erforder lich. Selbst wenn man aber mit der Beschwerdegegner in auf die Beurteilung der Gutachter der G.___ abstellen würde, müsste ein Einkommensvergleich vor genommen werden. Stelle man das Valideneinkommen von Fr. 62'833. -- dem gestützt auf

die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % zu ermittelnde n Invalideneinkommen von Fr. 37 ' 399 . -- gegenüber, resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 % . Es bestehe daher Anspruch auf eine

Viertelsrente ( Urk. 1 S. 11 ff. ).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2016.00601 vom 27. Septem ber 2017 , dass die von der

Swica in Auftrag gegebene Beurteilung von

Dr. B.___ vom 1 3. April 2015 , welche nicht unter Wahrung der Verfahrensrech t e nach Art. 44 ATSG

und

nicht in Kenntnis

sämtlicher relevanter

Vorakten

ergangen sei , nicht überzeuge . Nicht abgestellt werden könne auch auf die von der Swica ver anlasste , nicht fachärztliche

Kurzbeurteilung von

Dr. med. H.___ , FMH Praktische Ärztin, vom 2. Juli 2014 und auf das von D.___ veranlasste

psychiatrische Konsilium von Dr. E.___ vom 17. Dezem ber 2015 , welches keine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalte

( Urk. 6/91 ).

E. 3.2 Dr. F.___

stellte im Bericht vom 2. Februa r 2018 folgende Diagnosen (Urk. 6/100/7): (1) chronische depressive Störung - chronische Schlafstörung (2) Fibromyalgie - rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Facettengelenksdysfunktion (Facettengelenksarthrose) und Fehlhaltung (3) chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (4) Histaminintoleranz (5) Laktoseintoleranz (?) (6) Schilddrüsenunterfunktion, substituiert (7) leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits (neurologische Untersuchung Juni 2017) Dr. F.___ gab an, dass sich die Beschwerdeführer in um eine Teilzeitstelle bemüht habe. Seit dem 1. September 2016 arbeite sie 2 ½ Stunden pro Tag wäh rend sechs Tagen pro Woche als Reinigungskraft. Mit dieser Arbeitsleistung bewege sie sich wahrscheinlich oberhalb ihrer Leistungsfähigkeit ( Urk. 6/100/7) .

E. 3.3 Dr. med. I.___ , Leitender Arzt der Multidisziplinären Schmerzklinik des Spitals J.___ , nannte im Bericht vom 2 6. April 2018 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. F.___ im Bericht vom 2. Februar 2018 (vgl. E. 3.2). Dr. I.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlichen Tätig keit nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 6/107/7-8).

E. 3.4 Die Ärzte der G.___ stellten im Gutachten vom 9. November 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (letzte Tätigkeit; Urk. 6/118/8): (1) myofasziales Schmerzsyndrom, wahrscheinlich i m Rahmen einer muskulären Dysbalance ; Differentialdiagnose: Fibromyal giesyndrom

(2) c hronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit ischialgiformer

Ausstrahlung in beide Beine (3) ch ronische, vermutlich vestibuläre Migräne

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nann ten sie ( Urk. 6/118/8): (1) l eichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0) (2) Hypothyreose, substituiert (3) a namnestisch Eisenmangel, aktuell Ferritin in der Grauzone, funktioneller Eisenmangel möglich (4) Verdacht auf Histami ni ntoleranz (anamnestisch) (5)

Laktosei ntoleranz (6)

f remdanamnestisch leichtes Karpaltunnelsyndrom derzeit symptomlos

Die Gutachter der G.___ erklärten in der interdisziplinären Beurteilung , dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie zu 80 % arbeitsfähig . Die aus rheuma tologischer und neurologischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit addiere sich nicht ( Urk. 6/118/9 -10 ). Als leidensangepasst werden im neurologischen Teilgut achten alle nicht schweren Tätigkeiten ohne besondere Stressoren bezeichnet ( Urk. 6/118/78). Aus rheumatologischer Sicht müsste die Tätigkeit gemäss den Prinzipien der Rückenergonomie durchgeführt werden können, keine monotonen Zwangshaltungen erfordern und W echselpositionen ermöglichen ( Urk. 6/118/51). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der

angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2019 ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf d as Gutachten der G.___

vom 9. November 2018 ( Urk. 6/118 ). 4.2

Das Gutachten der G.___ basiert auf den erforderlichen allse itigen Untersu chungen ( internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit d en Vorakten abgegeben. Die Gutachter

der G.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zu stände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entsch eidungsgrundlage (vgl. E. 1.8 ). Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter der G.___ befangen gewesen sein könnten, liegen – entgegen dem Vorbringen de r Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S.

27) – nicht vor. 4.3

Was den Gesundheitszustand aus somatischer Sicht anbelangt, erklärten die Gut achter der G.___ , dass d ie von der Beschwerdeführerin ge klagten Schmerzen im Stütz- und Bewegungsapparat, insbesondere auch im Bereich der Lendenwir belsäule mit ischialgiformer Ausstrahlung , aus rheumatologischer Sicht als Aus druck eines myofaszialen Schmerzsyndroms zu interpretieren seien . Es sei eine muskuläre Dysbalance festzustellen und differentialdiagnostisch müsse ein Fibromyalgiesyndrom in Erwägung gezogen werden. Gegenwärtig seien die diagnostischen Kriterien für ein Fibromyalgiesyndrom aber nicht vollumfänglich erfüllt. In neurologischer Hinsicht sei eine chronische, vermutlich vestibuläre Migräne mit daraus resultierender Einschränkung des Leistungsvermögens gege ben ( Urk. 6/118/7 ).

Die Gutachter der G.___ kamen im Rahmen der interdisziplinären Beurtei lung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei,

den bisherigen Tätigkeiten als Reinigungskraft und als Drehereimitarbeiterin während 8,5 Stunden täglich an fünf Arbeitstagen pro Woche nachzugehen. Ihr Leistungsver mö gen sei aus somatischer Sicht aber

zu 25 % eingeschränkt . In optimal adap tie rten Tätigkeiten lasse sich das Leistungsvermögen schmerz- und migräne bedingt

mit 80 % festlegen . Dies gelte rückwirkend betrachtet seit dem Zeitpunkt der Begut achtung durch Dr. B.___ im März 2015 ( Urk. 6/118/8-

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirk t.

Nachdem das am 2. Oktober 2013 zu eröffnende Wartejahr am 1. Oktober 2014 abgelaufen war, bestand bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Invalid itätsgrad von 100 % (vgl. E. 1.5 und E. 1.7 ). Demnach hat die Beschwerdeführerin , die sich mehr als sechs Monate vorher

( am

13. Februar 2014 ) zum Leistungsbezug ange meldet hatte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ab dem 1. Oktober 2014 Anspruch auf eine ganze Rente.

E. 6.2 Seit März 2015 ist die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit noch zu 25 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt. Die gesundhe itliche Verbesserung ist

gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV) ab Juli 2015 zu berücksichtigen .

E. 6.3 Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der attestierten Arbeitsunfähigkeit auf den Invaliditätsgrad geschlossen hat , kann offengelassen werden, da auch bei einem Einkommensvergleich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resul tiert.

E. 6.3.1 Für das Valideneinkommen kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 28)

– nicht auf den Eintrag im IK-Auszug für das Jahr 2012 von Fr.

59'967.-- (Urk. 6/11/1) abgestellt werden, da dieser Betrag eine Sonderleis tung für das Jahr 2011 sowie ein Dienstaltersgeschenk enthält (vgl. Urk. 6/12/10). Den Angaben der Arbeitgeberin lässt sich jedoch entnehmen, dass die Beschwer deführerin

im Jahr 2013 ohne krankheitsbedingte Ausfälle ein Jahreseinkommen von Fr. 58 '630.-- erzielt hätte (13 x Fr. 4 ’ 510.--; der nicht regelmässig ausge richtete Weihnachtsbonus von Fr. 500.-- ist nicht zu berücksichtigen; Urk. 6/12/12 und Urk. 6/12/2 ). Angepasst an die Nominallohnentwicklung von Frauen bis zum Jahr 2015 (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 59‘471.35 ( Fr. 58'630. -- : 2'648 x 2'686).

E. 6.3.2 Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nur teilweise verwertet, ist

das Invalideneinkommen

gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenz niveau 1) beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2014 im privaten Sektor Fr. 4’300.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2014, Tabelle T1_tirage_skill_level), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bun desamt für Statistik, Betriebsübli che Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilun gen) und angepasst an den Nominal lohnindex ein Einkommen von Fr. 54'054.60 pro Jahr ergibt ( Fr. 4'300.- - x 12 : 40 x 41.7 : 2673 x 2686). Bei einer Leistungs fähigkeit von 80 % könnte die Beschwerdeführerin demnach ein Einkommen von Fr. 43'243.70 erzielen.

Den leidensbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurde im Gut achten bereits Rechnung getragen, weshalb sich ein Abzug nicht rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.2.2, 9C_846/2014 vom 2 2. Januar 2015 E. 4.1.1 , 8C_930/2014 vom 2 0. April 2015 E. 5.3). Wird das Valideneinkommen von Fr. 59‘471.35 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 43'243.70 verglichen, resultiert eine Einkommenseinbusse von 16'227.65, was einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 27 % ergibt.

S elbst wenn der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte leidensbedingte Abzug von 10 % (vgl. Urk. 1 S. 28) vorzunehmen wäre, ergäbe sich beim Einkommensvergleich ledig lich eine Einbusse von Fr. 20'552.05 ( Fr. 59‘471.35 - Fr. 38 ' 919.30 ) respektive ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 35 % .

6. 4

Der ab dem 1. Oktober 2014 bestehende Rente nanspruch ist daher bis zum 30. Juni 2015 zu befristen. 7.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem

1. Oktober 2014 bis zum 3 0. Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie zu zwei Dritteln ( Fr. 400.--) der Beschwerde führerin und zu einem Drittel ( Fr. 200.--) der B eschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 8.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führer in eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit d es Prozesses auf Fr. 900. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

2 4. Oktober 2019 aufge hoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 3 0. Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichts kosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführer in zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--)

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 10 ). 4.4

Diese Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend .

Di e Gutachter der G.___ legten dabei auch in nachvollziehbarer Weise dar, dass die schmerzhaften Tenderpoints – gemäss

dem Bericht von Dr. I.___ des Spital s

J.___ vom

2 6. April 2018 waren damals 18 von 18 Tenderpoints positiv ( Urk. 6/107/7 -8 )

- für die Diagnose einer Fibromyal gie nicht entscheidend seien. Denn

gemäss der aktualisierten Empfehlung der amerikanischen Rheumatologen-Gesellschaft seien die Tenderpoints nicht mehr hinzuziehen, sondern es sei auf die anamnestische n Angaben der betr offenen Person abzustützen ( Urk. 6/132/3) . Alsdann ist zu bemerken , dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Lendenbereich eingehend fachärztlich-rheumatologisch und neurologisch abgeklärt wurden ( Urk. 6/118/36-53 und Urk. 6/118/68-80). Der rheumatologische Gutachter der G.___ stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die regelmässige Einnahme der verordneten Medikamente wahrschein lich nicht gewährleistet sei ( Urk. 6/118/44).

Auf die Beurteilung der Gutachter der G.___ zum somatischen Gesundheits zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann daher abgestellt werden. 5. 5.1

Was den Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht betrifft, erklärten die Gutachter der

G.___ , dass bei der Beschwerdeführerin, welche Schmerzen im Stütz- und Bewegungsa pparat in den Vordergrund stelle , das Bild einer leichten depressiven Episode zu diagnostizieren sei . Von den Merkmalen einer depressi ven Störung würden sich allenfalls die depressive Herabgestimmtheit in geringer Ausprägung sowie eine subjektiv angegebene gesteigerte Ermüdbarkeit, welche sich auf der Befundebene jedoch n icht widerspiegle, finden. Des Weiteren zeige sich eine Minderung des Selbstwertgefühl

s. Die Beschwerdeführerin klage über

Konzentrationsminderung und berichte von Schlafstörungen. Ein vollständiger Verlust, Freude zu empfinden, liege nicht vor. E in ausgewiesener sozialer Rück zug au s allen Lebensbereichen bestehe ebenfalls nicht . Die in der Vergangenheit attestierte mittelschwere depressive Episode könne deshalb als teilr emittiert

beschrieben werden. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen, hauptsächlich Kopfweh, chronifizierte

lumbospondylogene Schmerzen mit ischialgiformer Ausstrahlung in beide Beine sowie ein myofaziales Schmerzsyn drom im gesamten Stütz- und Bewegungsappar at , würden sich durch die rheu matologische n und neurologische n Befunde erklären lassen . Die diagnostischen Algorithmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lägen nicht vor. Eine schwerwiegende innerseelische Konfliktsituation, welche unaufgelöst bleibe und zu einem unangemessenen Schmerzsyndrom führe, bestehe trotz der seit Jahren anhaltenden psychosozialen Belastungsfaktoren (konfliktreich erlebte Ehe, Belastung durch den nach Auskunft der Versicherten sehr eifersüchtigen und teilweise gewaltbereiten Ehemann, Verlust der letzten Tätigkeit in der Pro duktion) nicht. Vielmehr sei im Rahmen der depressiven Erkrankung eine ver mehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung festzustellen, welche zu einer dysfunktionalen Schmerzwahrnehmung und - verarbeitung führe. Es komme im Rahmen der Schmerzstörung zu einer Selbstlimitierung und einer

sekundären Symptomausweitung ( Urk. 6/118/6-7).

Die Gutachter der G.___ kamen zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne ( Urk. 6/118/9). Zudem erklärte der psychiatrische Gutachter der

G.___ , dass retrospektiv ab dem Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. B.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100 %

auszuge hen sei ( Urk. 6/118/33). 5.2

Auch diese Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazuge hörigen Erläuterungen plausibel.

Das Gutachten der G.___ enthält dabei auch eine hinreichende Auseinander setzung mit den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V

281 (vgl. E. 1.4). Der psychiatrische Gutachter der G.___ wies diesbezüglich insbesondere auf Inkonsistenzen bezüglich des Schmerzniveaus hin

( Urk. 6/118/32) . So schildere die Beschwerdeführerin starke bis stärkste Schmer zen von quälen d-plagendem Charakter. Sie sei allerdings in der Lage, eine elfstündige Flugreise zu unternehmen (Aufenthalt in Argentinien /Brasilien mit dem Ehemann und einem Sohn im Januar/Februar 2018, Urk. 6/118/26). Ebenso würden die Aktivitäten im Alltag (Tätigkeit als Reinigungskraft von 7.00 bis 9.30 Uhr, Zubereitung des Mittagessens für die Mutter und gelegentlich für einen der Söhne, Hausarbeiten ab 15.00 Uhr , Stricken, Kirchenbesuche und Yoga ; Urk. 6/118/25-2 6) , die Kontaktgestaltung zu ihren Kindern, Nachbarn und Bekannten gegen das subjektiv vorg etragene Schmerzniveau sprechen. Auch das Ergebnis der Laboruntersuchung, in dem die angegebene Medikation nicht bzw. nur in Spuren weit unter dem therapeutischen Spiegel nachgewiesen worden sei, erwecke Zweifel an der Intensität der geklagten Beschwerden ( Urk. 6/118/30). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefü hrerin offenbar bereits seit Frühjahr 2016 nicht mehr in fachärztlich- psychiatrisch er Behandlung steht (vgl. Urk. 6/71 und Urk. 6/118/23), was für einen geringen Leidens druck spricht . Der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss deren Angaben

krankhaft eifersücht ig sei und ihr etwa verbiete, öffentliche Verkehrsmit teln zu benutzen ( Urk. 6/118/22), stellt verständlicherweise eine erhebliche Belastung dar. Hierbei handelt es sich jedoch um einen psychosozialen, invaliditätsfremden Belastungsfaktor (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Soweit die Beschwerdeführerin die Zuverlässigkeit der Expertise mit dem Argu ment in Zweifel zieht, die Dauer des

Explorationsgesprächs

(9.00 Uhr bis 10.35 Uhr, Urk. 6/118/17) sei zu kurz gewesen ( Urk. 1 S. 12), ist zu bemerken , dass es nicht auf die Da uer der Untersuchung ankommt. M a ssgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil 8C_356/ 2018 vom 1 4. März 2019 E. 4.2 mit Hinweisen), was hier der Fall ist. Ferner legten die Gutachter der G.___ unter Hinweis auf die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung erhobenen (weitge hend unauffälligen) Befunde begründet dar, weshalb keine test- und neuropsychologische n Untersuchun gen erforderlich waren ( Urk. 6/132/2 ).

Auf die Einschätzung der Gutachter der G.___ zum psychischen Gesund heitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann daher ebenfalls abgestellt werden. 5.3

Von den Gutachtern der G.___ nicht beurteilt worden ist jedoch der Zeitraum vor März 201 5. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde führerin ab dem 2. Ok tober 2013 von Dr. F.___ ,

Dr. H.___ , Dr. E.___ und Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , eine an dauernde, mehrheitlich 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 6/22/7, Urk. 6/62/4 und Urk. 6/118/19 ). Zudem fiel en in diese Zeit

der stationäre Auf enthalt in der Klinik Z.___ v om 2 9. April bis zum 2 3. Mai 2014 ( Urk. 6/18) und die tagesklinische Behandlung in der A.___ vom 1 8. September bis zum 2 4. Dezember 2014 ( Urk. 6/98), im Rahmen derer sich die depressive Symptoma tik jeweils

lediglich geringfügig besserte. Bei Austritt bestand jeweils

unverändert eine mittelgradige depressive Episode.

Nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ist vor diesem Hin tergrund davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2013 bis (späteste ns) März 2015, als sie von Dr. B.___ untersucht wurde ( Urk. 6/34 ) , aus psychischen Gründen in sämtlichen Tätigkeit en zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab März 2015 ist sodann eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesund heitszustands ausgewiesen.

Weitere medizinische Abklärungen sind im Übrigen nicht erforderlich. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00839

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 7. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, Mutter von vier Kindern (geboren 1991, 1992, 1995 und 1997), arbeitete seit dem 1. November 2007 als Be diener in Dreherei bei der Y.___ AG (Urk. 6 /12). Am 13. Februar 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf ein Burnout-Syndrom und eine Histaminintoleranz bei der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /3). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche un d medizinische Abklä rungen vor. Vom 2 9. April bis zum 2 3. Mai 2014 wurde die Versicherte in der Klinik Z.___ und vom 1 8. September bis zum 2 4. Dezemb er 2014 in der Tagesklinik der i ntegrierten Psychiatrie A.___ behandelt ( Urk. 6/18/2-5 und Urk. 6/98). Per Ende Februar 2015 kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältn is mit der Versicherten (vgl. Urk. 6 /73/6). Am 2 3. März 2015 wurde die Versicherte im Auftrag der Kranken taggeldversicherung Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica )

von

Dr. med. B.___ , Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter sucht ( Urk. 6/34 ). Vom 8. Juni bis zum 5. Dezember 2015 absolvierte sie bei der Durchführungs stelle D.___ ein Belastbarkeitstraining (Schlussberichte vom 14. September und vom 8. Dezember 2015, Urk. 6/49 und Urk. 6 /60). Am 2. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Kosten für ein Aufbautraining vom 7. November 2015 bis zum 6. Ma i 2016 übernommen würden (Urk. 6 /56). Im Weiteren nahm sie das von D.___ veranlasste psychiatrische Konsilium von Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezem ber 2015 zu den Akten (Urk. 6 /62). Am 22. Januar 2016 wurde das Aufbau training abgebrochen (Schlussber icht vom 28. Januar 2016, Urk. 6 /67). Am 9. Februar 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheits zustands derzeit keine beruflichen Ein gliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 6 /72). Mit Verfügung vom 26. April 2016 verneinte die IV-Stelle

einen An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/83 ) . Die dagegen von der Versicherten am 24. Mai 2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/84 ) hiess das Sozialversicherungs gericht mit Urteil IV.2016.00601 vom 2 7. September 2017 ( Urk. 6/91) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit dies e den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht gutachterlich abklären lasse und danach über einen Rentenanspruch der Versicherten neu verf üge. 1.2

In der Folge holte d ie IV-Stelle

den Bericht der A.___

vom 1 2. Februar 2015 (Urk. 6/98) und den Bericht von Dr. med. F.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Februar 2018 ( Urk. 6/100) ein und gab bei der G.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 9. November 2018 erstattet wurde ( Urk. 6/118). Mit Vorbescheid vom 7. De zember 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/119 ), wogegen diese am 2 1. Januar 2019 Einwand erhob ( Urk. 6/122 ; vgl. auch Stel lungnahme der Versicherten vom 7. März 2019, Urk. 6/129 ) . Am 2 9. Mai und 3. Juli 2019 nahm en die Gutachter der

G.___ zu von der IV-Stelle unterbre i teten Zusatzfragen Stellung ( Urk. 6/132 und Urk. 6/134). Hierzu liess sich die Versicherte am 2. September 2019 vernehmen ( Urk. 6/136). Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. November 2019 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zu gewähren; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklärungen in der Sache neu entscheide ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwer deführerin am 1 0. Januar 2020 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.6

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundes gerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 1.7

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge mäss den Gutachtern

der G.___ , auf deren Expertise abgestellt werden könne,

keine erhebliche und langandauernde psychiatrische Erkrankung vorliege. Auf grund der neurologischen und der rheumatologischen Befunde bestehe eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 25 % . Insgesamt sei bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung gegeben, welche eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % zur Folge habe. Neue medizinische Beurteilungen oder Unterlagen lägen nicht vor ( Urk. 2).

Laut dem Titel der Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen generell verneint. Wie sich aus der Begrün dung ergibt, hat sie indessen lediglich den Rentenanspruch beurteilt. 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass das Gutachten der G.___

– auch nach Beantwortung der von der Beschwerd egegnerin gestellten R ü ckfragen – nicht schlüssig sei. Es seien deshalb weitere Abklärungen erforder lich. Selbst wenn man aber mit der Beschwerdegegner in auf die Beurteilung der Gutachter der G.___ abstellen würde, müsste ein Einkommensvergleich vor genommen werden. Stelle man das Valideneinkommen von Fr. 62'833. -- dem gestützt auf

die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % zu ermittelnde n Invalideneinkommen von Fr. 37 ' 399 . -- gegenüber, resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 % . Es bestehe daher Anspruch auf eine

Viertelsrente ( Urk. 1 S. 11 ff. ). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 3. 3.1

Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2016.00601 vom 27. Septem ber 2017 , dass die von der

Swica in Auftrag gegebene Beurteilung von

Dr. B.___ vom 1 3. April 2015 , welche nicht unter Wahrung der Verfahrensrech t e nach Art. 44 ATSG

und

nicht in Kenntnis

sämtlicher relevanter

Vorakten

ergangen sei , nicht überzeuge . Nicht abgestellt werden könne auch auf die von der Swica ver anlasste , nicht fachärztliche

Kurzbeurteilung von

Dr. med. H.___ , FMH Praktische Ärztin, vom 2. Juli 2014 und auf das von D.___ veranlasste

psychiatrische Konsilium von Dr. E.___ vom 17. Dezem ber 2015 , welches keine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalte

( Urk. 6/91 ). 3.2

Dr. F.___

stellte im Bericht vom 2. Februa r 2018 folgende Diagnosen (Urk. 6/100/7): (1) chronische depressive Störung - chronische Schlafstörung (2) Fibromyalgie - rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Facettengelenksdysfunktion (Facettengelenksarthrose) und Fehlhaltung (3) chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (4) Histaminintoleranz (5) Laktoseintoleranz (?) (6) Schilddrüsenunterfunktion, substituiert (7) leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits (neurologische Untersuchung Juni 2017) Dr. F.___ gab an, dass sich die Beschwerdeführer in um eine Teilzeitstelle bemüht habe. Seit dem 1. September 2016 arbeite sie 2 ½ Stunden pro Tag wäh rend sechs Tagen pro Woche als Reinigungskraft. Mit dieser Arbeitsleistung bewege sie sich wahrscheinlich oberhalb ihrer Leistungsfähigkeit ( Urk. 6/100/7) . 3.3

Dr. med. I.___ , Leitender Arzt der Multidisziplinären Schmerzklinik des Spitals J.___ , nannte im Bericht vom 2 6. April 2018 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. F.___ im Bericht vom 2. Februar 2018 (vgl. E. 3.2). Dr. I.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlichen Tätig keit nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 6/107/7-8). 3.4

Die Ärzte der G.___ stellten im Gutachten vom 9. November 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (letzte Tätigkeit; Urk. 6/118/8): (1) myofasziales Schmerzsyndrom, wahrscheinlich i m Rahmen einer muskulären Dysbalance ; Differentialdiagnose: Fibromyal giesyndrom

(2) c hronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit ischialgiformer

Ausstrahlung in beide Beine (3) ch ronische, vermutlich vestibuläre Migräne

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nann ten sie ( Urk. 6/118/8): (1) l eichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0) (2) Hypothyreose, substituiert (3) a namnestisch Eisenmangel, aktuell Ferritin in der Grauzone, funktioneller Eisenmangel möglich (4) Verdacht auf Histami ni ntoleranz (anamnestisch) (5)

Laktosei ntoleranz (6)

f remdanamnestisch leichtes Karpaltunnelsyndrom derzeit symptomlos

Die Gutachter der G.___ erklärten in der interdisziplinären Beurteilung , dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie zu 80 % arbeitsfähig . Die aus rheuma tologischer und neurologischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit addiere sich nicht ( Urk. 6/118/9 -10 ). Als leidensangepasst werden im neurologischen Teilgut achten alle nicht schweren Tätigkeiten ohne besondere Stressoren bezeichnet ( Urk. 6/118/78). Aus rheumatologischer Sicht müsste die Tätigkeit gemäss den Prinzipien der Rückenergonomie durchgeführt werden können, keine monotonen Zwangshaltungen erfordern und W echselpositionen ermöglichen ( Urk. 6/118/51). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der

angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2019 ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf d as Gutachten der G.___

vom 9. November 2018 ( Urk. 6/118 ). 4.2

Das Gutachten der G.___ basiert auf den erforderlichen allse itigen Untersu chungen ( internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit d en Vorakten abgegeben. Die Gutachter

der G.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zu stände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entsch eidungsgrundlage (vgl. E. 1.8 ). Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter der G.___ befangen gewesen sein könnten, liegen – entgegen dem Vorbringen de r Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S.

27) – nicht vor. 4.3

Was den Gesundheitszustand aus somatischer Sicht anbelangt, erklärten die Gut achter der G.___ , dass d ie von der Beschwerdeführerin ge klagten Schmerzen im Stütz- und Bewegungsapparat, insbesondere auch im Bereich der Lendenwir belsäule mit ischialgiformer Ausstrahlung , aus rheumatologischer Sicht als Aus druck eines myofaszialen Schmerzsyndroms zu interpretieren seien . Es sei eine muskuläre Dysbalance festzustellen und differentialdiagnostisch müsse ein Fibromyalgiesyndrom in Erwägung gezogen werden. Gegenwärtig seien die diagnostischen Kriterien für ein Fibromyalgiesyndrom aber nicht vollumfänglich erfüllt. In neurologischer Hinsicht sei eine chronische, vermutlich vestibuläre Migräne mit daraus resultierender Einschränkung des Leistungsvermögens gege ben ( Urk. 6/118/7 ).

Die Gutachter der G.___ kamen im Rahmen der interdisziplinären Beurtei lung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei,

den bisherigen Tätigkeiten als Reinigungskraft und als Drehereimitarbeiterin während 8,5 Stunden täglich an fünf Arbeitstagen pro Woche nachzugehen. Ihr Leistungsver mö gen sei aus somatischer Sicht aber

zu 25 % eingeschränkt . In optimal adap tie rten Tätigkeiten lasse sich das Leistungsvermögen schmerz- und migräne bedingt

mit 80 % festlegen . Dies gelte rückwirkend betrachtet seit dem Zeitpunkt der Begut achtung durch Dr. B.___ im März 2015 ( Urk. 6/118/8- 10 ). 4.4

Diese Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend .

Di e Gutachter der G.___ legten dabei auch in nachvollziehbarer Weise dar, dass die schmerzhaften Tenderpoints – gemäss

dem Bericht von Dr. I.___ des Spital s

J.___ vom

2 6. April 2018 waren damals 18 von 18 Tenderpoints positiv ( Urk. 6/107/7 -8 )

- für die Diagnose einer Fibromyal gie nicht entscheidend seien. Denn

gemäss der aktualisierten Empfehlung der amerikanischen Rheumatologen-Gesellschaft seien die Tenderpoints nicht mehr hinzuziehen, sondern es sei auf die anamnestische n Angaben der betr offenen Person abzustützen ( Urk. 6/132/3) . Alsdann ist zu bemerken , dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Lendenbereich eingehend fachärztlich-rheumatologisch und neurologisch abgeklärt wurden ( Urk. 6/118/36-53 und Urk. 6/118/68-80). Der rheumatologische Gutachter der G.___ stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die regelmässige Einnahme der verordneten Medikamente wahrschein lich nicht gewährleistet sei ( Urk. 6/118/44).

Auf die Beurteilung der Gutachter der G.___ zum somatischen Gesundheits zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann daher abgestellt werden. 5. 5.1

Was den Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht betrifft, erklärten die Gutachter der

G.___ , dass bei der Beschwerdeführerin, welche Schmerzen im Stütz- und Bewegungsa pparat in den Vordergrund stelle , das Bild einer leichten depressiven Episode zu diagnostizieren sei . Von den Merkmalen einer depressi ven Störung würden sich allenfalls die depressive Herabgestimmtheit in geringer Ausprägung sowie eine subjektiv angegebene gesteigerte Ermüdbarkeit, welche sich auf der Befundebene jedoch n icht widerspiegle, finden. Des Weiteren zeige sich eine Minderung des Selbstwertgefühl

s. Die Beschwerdeführerin klage über

Konzentrationsminderung und berichte von Schlafstörungen. Ein vollständiger Verlust, Freude zu empfinden, liege nicht vor. E in ausgewiesener sozialer Rück zug au s allen Lebensbereichen bestehe ebenfalls nicht . Die in der Vergangenheit attestierte mittelschwere depressive Episode könne deshalb als teilr emittiert

beschrieben werden. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen, hauptsächlich Kopfweh, chronifizierte

lumbospondylogene Schmerzen mit ischialgiformer Ausstrahlung in beide Beine sowie ein myofaziales Schmerzsyn drom im gesamten Stütz- und Bewegungsappar at , würden sich durch die rheu matologische n und neurologische n Befunde erklären lassen . Die diagnostischen Algorithmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lägen nicht vor. Eine schwerwiegende innerseelische Konfliktsituation, welche unaufgelöst bleibe und zu einem unangemessenen Schmerzsyndrom führe, bestehe trotz der seit Jahren anhaltenden psychosozialen Belastungsfaktoren (konfliktreich erlebte Ehe, Belastung durch den nach Auskunft der Versicherten sehr eifersüchtigen und teilweise gewaltbereiten Ehemann, Verlust der letzten Tätigkeit in der Pro duktion) nicht. Vielmehr sei im Rahmen der depressiven Erkrankung eine ver mehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung festzustellen, welche zu einer dysfunktionalen Schmerzwahrnehmung und - verarbeitung führe. Es komme im Rahmen der Schmerzstörung zu einer Selbstlimitierung und einer

sekundären Symptomausweitung ( Urk. 6/118/6-7).

Die Gutachter der G.___ kamen zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne ( Urk. 6/118/9). Zudem erklärte der psychiatrische Gutachter der

G.___ , dass retrospektiv ab dem Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. B.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100 %

auszuge hen sei ( Urk. 6/118/33). 5.2

Auch diese Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazuge hörigen Erläuterungen plausibel.

Das Gutachten der G.___ enthält dabei auch eine hinreichende Auseinander setzung mit den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V

281 (vgl. E. 1.4). Der psychiatrische Gutachter der G.___ wies diesbezüglich insbesondere auf Inkonsistenzen bezüglich des Schmerzniveaus hin

( Urk. 6/118/32) . So schildere die Beschwerdeführerin starke bis stärkste Schmer zen von quälen d-plagendem Charakter. Sie sei allerdings in der Lage, eine elfstündige Flugreise zu unternehmen (Aufenthalt in Argentinien /Brasilien mit dem Ehemann und einem Sohn im Januar/Februar 2018, Urk. 6/118/26). Ebenso würden die Aktivitäten im Alltag (Tätigkeit als Reinigungskraft von 7.00 bis 9.30 Uhr, Zubereitung des Mittagessens für die Mutter und gelegentlich für einen der Söhne, Hausarbeiten ab 15.00 Uhr , Stricken, Kirchenbesuche und Yoga ; Urk. 6/118/25-2 6) , die Kontaktgestaltung zu ihren Kindern, Nachbarn und Bekannten gegen das subjektiv vorg etragene Schmerzniveau sprechen. Auch das Ergebnis der Laboruntersuchung, in dem die angegebene Medikation nicht bzw. nur in Spuren weit unter dem therapeutischen Spiegel nachgewiesen worden sei, erwecke Zweifel an der Intensität der geklagten Beschwerden ( Urk. 6/118/30). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefü hrerin offenbar bereits seit Frühjahr 2016 nicht mehr in fachärztlich- psychiatrisch er Behandlung steht (vgl. Urk. 6/71 und Urk. 6/118/23), was für einen geringen Leidens druck spricht . Der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss deren Angaben

krankhaft eifersücht ig sei und ihr etwa verbiete, öffentliche Verkehrsmit teln zu benutzen ( Urk. 6/118/22), stellt verständlicherweise eine erhebliche Belastung dar. Hierbei handelt es sich jedoch um einen psychosozialen, invaliditätsfremden Belastungsfaktor (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Soweit die Beschwerdeführerin die Zuverlässigkeit der Expertise mit dem Argu ment in Zweifel zieht, die Dauer des

Explorationsgesprächs

(9.00 Uhr bis 10.35 Uhr, Urk. 6/118/17) sei zu kurz gewesen ( Urk. 1 S. 12), ist zu bemerken , dass es nicht auf die Da uer der Untersuchung ankommt. M a ssgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil 8C_356/ 2018 vom 1 4. März 2019 E. 4.2 mit Hinweisen), was hier der Fall ist. Ferner legten die Gutachter der G.___ unter Hinweis auf die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung erhobenen (weitge hend unauffälligen) Befunde begründet dar, weshalb keine test- und neuropsychologische n Untersuchun gen erforderlich waren ( Urk. 6/132/2 ).

Auf die Einschätzung der Gutachter der G.___ zum psychischen Gesund heitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann daher ebenfalls abgestellt werden. 5.3

Von den Gutachtern der G.___ nicht beurteilt worden ist jedoch der Zeitraum vor März 201 5. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde führerin ab dem 2. Ok tober 2013 von Dr. F.___ ,

Dr. H.___ , Dr. E.___ und Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie , eine an dauernde, mehrheitlich 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 6/22/7, Urk. 6/62/4 und Urk. 6/118/19 ). Zudem fiel en in diese Zeit

der stationäre Auf enthalt in der Klinik Z.___ v om 2 9. April bis zum 2 3. Mai 2014 ( Urk. 6/18) und die tagesklinische Behandlung in der A.___ vom 1 8. September bis zum 2 4. Dezember 2014 ( Urk. 6/98), im Rahmen derer sich die depressive Symptoma tik jeweils

lediglich geringfügig besserte. Bei Austritt bestand jeweils

unverändert eine mittelgradige depressive Episode.

Nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ist vor diesem Hin tergrund davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2013 bis (späteste ns) März 2015, als sie von Dr. B.___ untersucht wurde ( Urk. 6/34 ) , aus psychischen Gründen in sämtlichen Tätigkeit en zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab März 2015 ist sodann eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesund heitszustands ausgewiesen.

Weitere medizinische Abklärungen sind im Übrigen nicht erforderlich. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirk t.

Nachdem das am 2. Oktober 2013 zu eröffnende Wartejahr am 1. Oktober 2014 abgelaufen war, bestand bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Invalid itätsgrad von 100 % (vgl. E. 1.5 und E. 1.7 ). Demnach hat die Beschwerdeführerin , die sich mehr als sechs Monate vorher

( am

13. Februar 2014 ) zum Leistungsbezug ange meldet hatte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), ab dem 1. Oktober 2014 Anspruch auf eine ganze Rente. 6.2

Seit März 2015 ist die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit noch zu 25 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt. Die gesundhe itliche Verbesserung ist

gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV) ab Juli 2015 zu berücksichtigen .

6.3

Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der attestierten Arbeitsunfähigkeit auf den Invaliditätsgrad geschlossen hat , kann offengelassen werden, da auch bei einem Einkommensvergleich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resul tiert. 6.3.1

Für das Valideneinkommen kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 28)

– nicht auf den Eintrag im IK-Auszug für das Jahr 2012 von Fr.

59'967.-- (Urk. 6/11/1) abgestellt werden, da dieser Betrag eine Sonderleis tung für das Jahr 2011 sowie ein Dienstaltersgeschenk enthält (vgl. Urk. 6/12/10). Den Angaben der Arbeitgeberin lässt sich jedoch entnehmen, dass die Beschwer deführerin

im Jahr 2013 ohne krankheitsbedingte Ausfälle ein Jahreseinkommen von Fr. 58 '630.-- erzielt hätte (13 x Fr. 4 ’ 510.--; der nicht regelmässig ausge richtete Weihnachtsbonus von Fr. 500.-- ist nicht zu berücksichtigen; Urk. 6/12/12 und Urk. 6/12/2 ). Angepasst an die Nominallohnentwicklung von Frauen bis zum Jahr 2015 (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 59‘471.35 ( Fr. 58'630. -- : 2'648 x 2'686). 6.3.2

Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nur teilweise verwertet, ist

das Invalideneinkommen

gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenz niveau 1) beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2014 im privaten Sektor Fr. 4’300.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2014, Tabelle T1_tirage_skill_level), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bun desamt für Statistik, Betriebsübli che Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilun gen) und angepasst an den Nominal lohnindex ein Einkommen von Fr. 54'054.60 pro Jahr ergibt ( Fr. 4'300.- - x 12 : 40 x 41.7 : 2673 x 2686). Bei einer Leistungs fähigkeit von 80 % könnte die Beschwerdeführerin demnach ein Einkommen von Fr. 43'243.70 erzielen.

Den leidensbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurde im Gut achten bereits Rechnung getragen, weshalb sich ein Abzug nicht rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.2.2, 9C_846/2014 vom 2 2. Januar 2015 E. 4.1.1 , 8C_930/2014 vom 2 0. April 2015 E. 5.3). Wird das Valideneinkommen von Fr. 59‘471.35 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 43'243.70 verglichen, resultiert eine Einkommenseinbusse von 16'227.65, was einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 27 % ergibt.

S elbst wenn der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte leidensbedingte Abzug von 10 % (vgl. Urk. 1 S. 28) vorzunehmen wäre, ergäbe sich beim Einkommensvergleich ledig lich eine Einbusse von Fr. 20'552.05 ( Fr. 59‘471.35 - Fr. 38 ' 919.30 ) respektive ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 35 % .

6. 4

Der ab dem 1. Oktober 2014 bestehende Rente nanspruch ist daher bis zum 30. Juni 2015 zu befristen. 7.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem

1. Oktober 2014 bis zum 3 0. Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.

8.1

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie zu zwei Dritteln ( Fr. 400.--) der Beschwerde führerin und zu einem Drittel ( Fr. 200.--) der B eschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führer in eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit d es Prozesses auf Fr. 900. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

2 4. Oktober 2019 aufge hoben, un d es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 3 0. Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichts kosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführer in zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--)

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl