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IV.2019.00837

Neuanmeldung. Rentenanspruch nach Ablauf Wartejahr bei fehlender Eingliederungsfähigkeit. Selbsteingliederung des über 55-jährigen Beschwerdeführers zumutbar.

Zürich SozVersG · 1992-11-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren

1959, ist gelernter Maler (Urk. 6/30). I n den 1990er Jahren meldete er sich aufgrund einer Diskushernie sowie einer depressi ven Verstimmung erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin in den Jahren 1991-1992 berufliche Massnahmen in der Form einer Umschulung durch. Diese wurde infolge Abbruches der Ausbildung mit Verfügung vom

9. November

1992 beendet (Urk. 6/1/1). Danach war der Versicherte wieder er werbstätig (Urk. 6/21), zuletzt seit dem 1. Oktober 2008 als Maler-Vorarbeiter bei

Y.___ (Urk. 6/16/1). Am 27. Juni 2015 erlitt er anläss lich einer tätlichen Auseinandersetzung respektive eines Angriffes einen Tritt ge gen den Unterschenkel und zog sich dabei eine offene Unterschenkelfraktur links zu (Urk. 6/78/9, Urk. 6/78/25, Urk. 1 S. 3). Ab dem 28. Juni 2015 war er zu 100 % arbeitsunfähig und bezog Unfalltaggelder (Urk. 6/78/431). 1.2

Am 25. April 2016 meldete er sich unter Hinweis auf den besagten Unfall erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11/5). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog wiederholt Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/9, Urk. 6/16 f., Urk. 6/21, Urk. 6/24 ff., Urk. 6/28, Urk. 6/38 ff., Urk. 6/70, Urk. 6/74, Urk. 6/78 f.). Mit Verfügungen vom 17. August 2017 sowie 21. Juni 2018 sprach die Unfallversicherung dem Versicherten eine Inte gritätsentschädigung von Fr. 18'900. -- bei einer Integritätseinbusse von 15 % sowie eine Invalidenrente ab dem 1. Juni

2018 bei einer Erwerbsunfähigkei t von

24 % zu (Urk. 6/78/320 f., Urk. 6/78/419 ff.). Nachdem die IV-Stelle am 24. Juli

2017 die Kosten für eine Potentialabklärung vom 4. bis 29. Septem ber

2017 über nommen hatte (Urk. 6/35), erteilte sie am 1 4. Dezember

2017 im Rah men der Arbeitsvermittlung P lus Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Z.___

AG vom 5. Februar bis 5. August 2018 (Urk. 6/55). Der Arbeit geber des Versicherten hatte das Arbeitsverhältnis am 1 6. August

2017 per

30. Novem ber

2017 auf gelöst (Urk. 6/45/3). Am 14. Mai 2018 schloss die IV Stelle die Ein gliederungsmassnahmen ab und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 6/66). 1.3

Am 27. August

2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/82). Dagegen erhob dieser am 21. Sep tember 2018, ergänzt am 31. Oktober 2018 Einwand (Urk. 6/86, Urk. 6/89). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen (Urk. 6/97), zu wel chen der Versicherte am 16. Mai

2019 Stellung nahm (Urk. 6/99). In der Folge reichte er am 5. Juni und 1. Juli

2019 weitere Unterlagen ein (Urk. 6/100-103). Nachdem die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht sowie eine abschliessende Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Oktober

2019 ein geholt hatte (Urk. 6/107, Urk. 6/110/8), verfügte sie am 2 3. Oktober 2019 im angekündigten Sinne und verneinte einen Rentenanspruch bei einem Invali di täts grad von 24 % (Urk. 6/111 = Urk. 2). 2.

Dagegen

erhob der Versicherte am 21. November 2019 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab sechs Monaten ab Anmeldung bei der Invalidenversicherung (ab November 2016) eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Ab klärungen (polydisziplinäre Begutachtung) und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar

2020 auf Abweisung (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar

2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 wurde die Sammelstiftung Vita beigeladen (Urk. 10). Diese liess sich innert Frist nicht zum vorliegenden Verfahren vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) gleichermassen zu beachten (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Än derung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstu fung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjeni gen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzuset zenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hin weisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis) . 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer könne seine bisherige Tätigkeit als Maler aufgrund seines Unfalles vom 27. Juni 2015 nicht mehr ausüben (Urk. 2 S. 1). Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditäts grad von 24 % (Urk. 2 S. 1 f.). Bis zum 20. Mai 2018 seien aufgrund der Einglie derungsbemühungen Taggelder ausgerichtet worden. Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» könne damit unabhängig von den vorherigen Verläu fen ein Rentenanspruch erst ab Mai 2018 entstehen. Im Rahmen der gewährten Arbeitsvermittlung Plus habe keine andere Tätigkeit als jene im Gemüsebau ge funden werden können. Der Beschwerdeführer habe sich ziemlich früh für den Abbruch der beruflichen Massnahme entschieden. Die Umstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei indessen zu bejahen (Urk. 2 S. 2). Die ab Januar 2019 ein getretene akute Verschlechterung sei nicht langandauernd gewesen . Mittlerweile sei der Zustand remittiert (Urk. 2 S. 3). Das Leistungsgesuch sei daher abzuweisen. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, erst im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung der Unfallversicherung vom 15. Au gust 2017 sei die Behandlungsphase als abgeschlossen erklärt und die Arbeitsfä higkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit festgestellt worden (Urk. 1 S. 5

f.). Entsprechend

sei jedenfalls sechs Monate nach der Anmeldung bei der Be schwer de gegnerin im April

2016 bis zumindest drei Monate nach Festlegung der Ar beits fä higkeit in einer angepassten Tätigkeit (bis November 2017) ein befriste ter Rentenanspruch entstanden . Dass ihm die Umstellungsfähigkeit fehle, gehe aus dem Ergebnis der gescheiterten Eingliederungsbemühungen hervor. Der ge wählte Einsatzort sei aufgrund seine r gesundheitlichen Probleme ungeeignet ge wesen (Urk. 1 S. 6). Nachdem ihm trotz Unterstützung der Beschwerdegegnerin die Eingliederung nicht gelungen sei, sei ihm die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar. Entsprechend sei von der fehlenden Verwertbarkeit seiner Restarbeits fähigkeit und von einem Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen (Urk. 1 S.

8). Sollte der Anspruch auf eine ganze Rente nicht aufgrund der vorliegenden ärzt lichen Unterlagen ausgewiesen sein, so seien weitere medizinische Abklärun gen vorzunehmen, insbesondere neurologische und neuropsychologische (Urk. 1 S.

8

f.). 3.

Der Beschwerdeführer meldete sich erstmals in den 1990er Jahren bei der Beschwer degegnerin an. In den Akten befindet sich dazu einzig das Leistungsblatt vom 29. Oktober 199 1. Als Diagnosen lassen sich diesem eine Diskushernie sowie eine depressive Verstimmung entnehmen. Weiter ist von Umschulungsmass nah men die Rede, welche im Jahr 1992 infolge Abbruches der Ausbildung abge schlossen worden seien (Urk. 6/1/1). Weitere Unterlagen betreffend die medizi ni sche Situa tion zu dieser Zeit oder über eine allfällige Rentenprüfung befinden sich nicht in den Akten. Fest steht aber, dass der Beschwerdeführer nach Been di gung der Ein gliederungsmassnahme wieder dauerhaft berufstätig war, zuletzt na mentlich in seinem angestammten Beruf als Maler,

weswegen keine Beein träch ti gung der Er werbsfähigkeit mehr gegeben war . Am 2 7. Juni 2015 erlitt der Beschwer de führer dann eine Verletzung am rechten Unterschenkel (vgl. nachste hen de E. 4.1) . Diese hatte zur Folge, dass die bisherige Tätigkeit dauerhaft nicht mehr geeignet ist (vgl. nachstehende E. 5.1). Damit liegt eine wesentliche Verän derung des Gesund heitszustandes vor, die eine materielle Neubeurteilung des Leis tungs anspruchs erlaubt. 4. 4.1

Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Juni 2015 bei einer tätlichen Auseinan dersetzung einen Tritt gegen den linken Unterschenkel erlitten hatte, wurde bei ihm am 28. Juni

2015

im Kantonsspital A.___ notfallmässig eine Plattenostesynthese vorgenommen und er befand sich dort vom 28. Juni bis 17. Juli 201 5

in stationär er Behandlung . Im Austrittsbericht vom 22. Juli 201 5 nannten die Behandler als Diagnose eine erstgradige offene distale Unterschen kelfraktur links und berichteten von einem intra- und postoperativ komplikati onslose n Verlauf (Urk. 6/78/27, Urk. 6/78/75). Aufgrund einer verzögerten Frakturheilung (delayed

union) und einer progredienten Valgusfehlstellung erfolgte n am 19. Januar eine zweite und am 9. Februar 2016 eine dritte Ope ra tion

(Re Osteosynthese; Urk. 6/78/75, Urk. 6/78/95).

Die Behandler attestierten dem

Be schwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 27. Juni 2015 (Urk. 6/78/40, Urk. 6/78/ 72, Urk. 6/78/111, Urk. 6/78/128). 4.2

Der Beschwerdeführer befand sich vom 12. Oktober bis 16. November 2016 sta tionär in der Rehaklinik B.___ . Im Austrittsbericht vom 5. Dezember 2016 er wähnten die Behandler als Diagnosen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 7 . Juni

201 5 eine erstgradige offene distale Unterschenkelfraktur links sowie eine fragliche Kontusion des Schädels. Ferner hielten sie die Diagnose einer An passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), Differential diagnose (DD) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1), fest (Urk. 6/78/192 f.).

Anlässlich der psychosomatischen Exploration habe sich der Beschwerdeführer ratlos, verunsichert und hinsichtlich des langen Heilungsverlaufs und der unge wisse n beruflichen Zukunft besorgt gezeigt. Insgesamt handle es sich um eine affektive Auslenkung besorgt-depressiver Prägung, welche als Anpassungsstö rung klassifiziert werden könne. Aufgrund des unklaren Unfal lhergangs, zum Ausschluss posttraumatischer Veränderungen und sonstige r zerebrale r Patho logien und weil der Beschwerdeführer einen kognitiv etwas eingeschränkten Eindruck hinterlassen habe, sei eine MRI-Untersuchung des Gehirns veranlasst wor den. Neben posttraumatischen Veränderungen habe eine Gehirnathrophie fest gestellt werden können. Diese könne möglicherweise mit einer demenziellen Ent wicklung oder mit vermehrtem Alkoholkonsum zusammenhängen. Während des stationären Aufenthaltes habe es jedenfalls keinerlei Anzeichen für einen schäd lichen Alkoholkonsum gegeben (Urk. 6/78/195).

Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leis tungsminderung zusätzlich zu den muskoloskelettal bedingten Einschränkungen. Die Tätigkeit als Maler sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar. Die Anfor derungen (schwere Arbeit, ganztags gehend/stehend) seien zu hoch. Er sei ab dem 16. November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Zumutbarkeit für an dere berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da sich der Be schwerdeführer noch in der medizinischen Rekonv aleszenz

- und Behandlungs phase befinde. Gemäss Bericht der Orthopädie des A.___ vom 17. August

2016 sei nach Konsolidation der Fraktur und Nagelentfernung eine Closing-Wedge supra malleoläre Osteotomie indiziert. Die nächste klinische und radiologische Kon trolle im KWS finde zirka Anfang Mai 2017 statt. Es bestehe eine volle Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/78/194). 4. 3

Am 22. Mai 2017 berichteten die Behandler des A.___, Klinik für Orthopädie und Traumatol ogie,

15 Monate nach der Re-Osteosynthese der distalen Unterschen kelfraktur links respektive 23 Monate nach der Primärversorgung zeige sich beim Beschwerdeführer mittlerweile ein zufriedenstellende r klinische r und radiologi sche r Verlauf. Die lateralen perimalleolären Beschwerden seien verschwunden, weswegen auf eine Umstellungsosteotomie zur Korrektur der valgischen

tibialen Gelenksfläche verzichtet werden könne. Es sei ein pragmatisches Vorgehen ver einbart worden und die Situation werde so belassen wie sie sei (Urk. 6/78/238). 4.4

Am 15. August 2017 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung der Unfall versicherung statt. Der Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Ortho pädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schloss sich in diagnostischer Hinsicht den Behandlern des A.___ an und bemerkte, die Computertomographie des linken Unterschenkels vom 8. Mai 2017 zeige eine zunehmende knöcherne Konsolidierung im Bereich der Mehrfachfraktur der Tibia links sowie eine Val gusfehlstellung im Bereich des distalen Untersc henkels und der tibialen Ge lenk fläche des oberen Sprunggelenks links (Urk. 6/42/4 f.). Mehr als zwei Jahre nach dem Unfallereignis und länger als ein Jahr nach der zweiten Osteosynthese sei ein stabiler medizin ischer Zustand erreicht. Die Arbeitsfähigkeit im ange stamm ten Beruf sei nicht mehr gegeben. In einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Zu mutbar seien alle Tätigkeiten im Sitzen. Stehen und Gehen für länger als zwei Stunden sei en nicht zumutbar. Bei sitzenden und kurzzeitig stehenden und ge henden Tätigkeiten gebe es keine Einschränkung en bezüglich des Hebens und Tra gens. Die zuletzt manchmal ausgeübte Tätigkeit des Tragens von zwei Farbkü beln zu 20 kg sei selten zumutbar. Gehen auf unebenem Gelände, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht zumutbar. Arbeiten in kniender und hockender Position seien ebenfalls nicht zumutbar (Urk. 6/42/5). 4.5

Aufgrund von neu aufgetretenen Rückens chmerzen begab sich der Beschwerde führer ab dem 12. Februar 2018 zu seinem Hausarzt, med. pract . D.___, in Behandlung . Dieser notierte in seinem Verlaufsbericht vom 9. Mai 2018, die Schmerzen seien durch die Lendenwirbelsäule (LWS) bedingt

(Urk. 6/70/1), und überwies ihn zur MR-tomographischen Untersuchung vom 7. März 201 8. Anläss lich derselben wurde eine Chondrosis

intervertebralis L4/L5 mit einer breitbasig nach links ausladenden Diskusprotrusion und möglicher Tangierung der Nerven wurzel L5 links festgestellt. Im gleichen Segment bestehe ein leichtgradig enger Spinalkanal . Dieser sei durch die dorsale Diskusprotrusion sowie die Spondy l ar throse bedingt (Urk. 6/71/1).

Anlässlich einer nochmaligen MR-tomographischen Untersuchung vom 21. Juni 2019 wurde im Segment L4/5 neu eine zusätzlich aufgetretene linksparamediane Diskushernie und eine konsekutive Kompression der Nervenwurzel L5 links fest gestellt. Ferner habe sich im Segment L5/S1 zusätzlich eine kleine linksparame diane Diskushernie ohne radikuläre Kompression entwickelt. Wunschgemäss wer de eine periradikuläre Therapie (PRT) durchgeführt (Urk. 6/102/1). 4.6

RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, erklärte mit Stellungnahme vom 14. Juni 2018, hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf den rein unfallbedingten Ge sundheitsschaden könne auf die Akten des Unfallversicherers abgestellt werden. Die angestammte Tätigkeit als Maler sei dem Beschwerdeführer dauerhaft nicht mehr möglich (Arbeitsunfähigkeit von 100 %). Eine adaptierte Tätigkeit sei ihm jedoch spätestens seit dem Tag der Kreisarzt-Beurteilung zu 100 % möglich, dies bis zum Auftreten der LWS-Problematik. Diesbezüglich gebe es noch keine An gaben über fachärztliche Konsultationen und Behandlungen, sondern lediglich einen MRT-Befund und einige wenige Angaben des Hausarztes. Eine abschlies sende versicherungsmedizinische Beurteilung sei angesichts der fehlenden Infor mationen über den Verlauf der Lumbalgie/ Lumboischialgie noch nicht möglich (Urk. 6/81/6).

Am 6. Juli 2018 ergänzte der RAD-Arzt, die bis zum 12. Februar 2018 bestehen den Einschränkungen seien rein unfallbedingt, weshalb diesbezüglich auf das kreisärztliche Belastungsprofil abzustellen sei (Urk. 6/81/7). Ab 12. Februar 2018 habe dann die LWS-Problematik bestanden, welche die Arbeitsunfähigkeit ge mäss dem Hausarzt zumindest bis zum 11. April 2018 limitiert habe. Arbeitsun fähigkeitsbescheinigungen aus dieser Zeit lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe am 18. Juni 2018 selbst mitgeteilt, dass er aktuell für angepasste Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/81/ 7 f.). 4.7

Der Hausarzt des Beschwerdeführers nannte am 9. April 2019 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Wortfindungsstörungen sowie eine Lum bo ischialgie . Die Wortfindungsstörungen seien im Beruf nicht aufgefallen re spek tive hätten jedenfalls nicht gestört. Die Lumboischialgie habe zu einer vor übergehenden Beeinträchtigung geführt, dann habe sich der Beschwerdeführer voll ständig erholt. Die Wiedereingliede ru ng sei deshalb ab sofort möglich (Urk. 6/97/1). Als Maler sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig, da er dabei auf einer Leiter stehen müsse (Urk. 6/97/ 2). 4.8

Mit Bericht v om 10. Mai 2019 nannte Dr. med.

F.___, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie Hepatologie, als Diagnosen im Wesentli che n ein grosses und tiefes Helicob acter-negatives Ulcus bulbi duodeni Forrest llc sowie eine erosive Bulbitis und ein zusätzliches kleineres Ulcus bulbi duodeni, aber auch deutliche erosive Antrumgastritis unter Celecoxib. Ferner bestehe eine schwerste ulzeröse Re f luxösophagitis mit leichter Einengung des Oesophaguslu men (Urk. 6/100/1). Er habe dem Beschwerdeführer Esomeprazol verschrieben. Eine Kontroll-Gastroskopie mit der Frage nach der Entwicklung eines Barrett-Oesophagus und der Abheilung des Ulcus sei in acht Wochen indiziert (Urk. 6/100/2). 4.9

Auf grund der mit ergänztem Einwand des Beschwerdeführers vom

31. Oktober 2018 geforderten neurologische n und neuropsychologische n Abklärung en (Urk. 6/89/4 f.)

legte die Beschwerdegegnerin die Akten nochmals dem RAD vor . Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2019 bemerkte

Dr. E.___, nachdem es keine An haltspunkte dafür gebe, dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht seit der Abklärung in der Rehaklinik B.___ wesentlich verschlechtert habe, gebe es aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Grund, diesbezüglich weitere gutachterliche Abklärungen (Psychiatrie/Neuropsychologie/Neurologie)

vorzunehmen .

Der Bericht von Dr. F.___ beschreibe eine eindeutige, aber eben nur akute Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit zirka Januar 201 9. Es sei die Kontrollgastroskopie im Juli 2019 abzuwarten. Bis dahin sei von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten auszu gehen . Von Seiten des Bewegungsapparates gebe es offensichtlich keine neuen Befunde, weshalb es bei der Stellungnahme vom 6. Juli

2018 bleibe (Urk. 6/110/5).

Dem Verlaufsbericht von Dr. F.___

vom 8. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass sich die Befunde sehr erfreulich präsentierten, mit Ausnahme eines Short-Barrett-Syn droms, dass sich aufgrund der gastroösophagealen

Refluxerkrankung entwickelt habe. Es werde eine Kontroll-Gastroskopie in drei Jahren empfohlen (Urk. 6/107).

Daraufhin ergänzte der RAD-Arzt am 4. Oktober 2019, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aus somatischer Sicht inzwischen gebessert und wieder das Niveau erreicht, welches vor Beginn der Verschlechterung im Januar 2019 bestanden habe. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit sei somit einzugrenzen auf den Zeitraum von Januar bis zum 8. Juli 201 9. Ab 9. Juli 2019 bestehe für eine angepasste Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, unter Berücksichtigung des Belastungsprofils des Kreisarztes der Unfallversicherung (Urk. 6/110/8). 5 . 5 .1

Aus den medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor und es ist unbe stritten, dass der Beschwerdeführer in seiner

angestammten

Tätigkeit

als Maler nach seinem Unfall vom

27. Juni

2015 dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig

ist (Urk. 2 S. 1, Urk. 1 S. 6, Urk. 6/42/5, Urk. 6/81/6) .

Was eine leidensangepasste Tätigkeit betrifft, so ist auf das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes der Unfallversicherung abzustellen, wonach dem Beschwerdefüh rer alle Tätigkeiten im Sitzen zumutbar sind. Stehen und Gehen für länger als zwei Stunden ist nicht zumutbar. Bei sitzenden und kurzzeitig stehenden und gehenden Tätigkeiten gibt es keine Einschränkung en bezüglich des Hebens und Tragens. Die zuletzt manchmal ausgeübte Tätigkeit des Tragens von zwei Farbkü beln zu 20 kg ist selten zumutbar. Gehen auf unebenem Gelände, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in kniender und hockender Position sind nicht zumutbar (Urk. 6/42/5). Diesem Belastungsprofil schloss sich auch der RAD -Arzt an (Urk. 6/81/7, Urk. 6/110/8) . Auch seitens des Beschwerdeführers erfolgten diesbezüglich keine Einwände (Urk. 1 S. 5 f.).

Laut Bericht des Kreisarztes ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit gemäss dem beschriebenen Belastungsprofil seit dem 15. August 2017 zu 100 % zumutbar (Urk. 6/42/5) . Der RAD-Arzt bestätigte diese Einschätzung und sah auf grund der (krankheitsbedingten) Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der gastroenterologischen Erkrankung zusätzlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Januar bis 8. Juli 2019 und danach wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten (Urk. 6/110/8). Auf diese nachvollziehbar und schlüssig begründete Beurteilung des Verlaufs der Arbeits fähigkeit kann abgestellt werden. Der Kreisarzt sowie der RAD berücksichtigten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise, er statteten ihre Beurteilung in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten und trugen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wer den ausführlich begründet.

5 .2

Was die Lumbalgie/ Lumboischialgie angeht, so lässt sich den vom Hausarzt ver fassten Einträgen über die Krankengeschichte entnehmen, dass die Rücken pro blematik den Beschwerdeführer

offenbar vom

12. Februar bis 11. April 2018 beeinträchtigte (Urk. 6/78/365). Der Hausarzt äusserte sich in seiner Berichterstat tung

aber nicht zur Arbeitsfähigkeit .

In den vorgenommenen MRI-Unter su chungen wurden zwar degenerative Veränderungen festgestellt und eine PRT durchgeführt (Urk. 6/71/1, Urk. 6/102/1). Allerdings lässt sich aus diesen Be richten ebenfalls nichts

in Bezug auf die

– invalidenversicherungsrechtlich rele vante - funktion el le Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers herleiten.

Der Be schwerdeführer berichtete am 18. Juni 2018 über eine aktuell vorliegende 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (Urk. 6/75) und der Hausarzt statuierte am 9. April 2019 eine vollständige Erholung von der Lumboischialgie, wobei er nicht definierte, wann genau diese eingetreten war (Urk. 6/97/1). Da sich diesbezüglich in den Akten keine über den 11. April

2018 hinausgehenden Doku mentationen über Behandlungen oder ärztliche Arbeitsunfäh igkeits beschei ni gungen befinden, ist davon auszugehen, dass die Rückenproblematik den Be schwer de führer a llenfalls vorübergehend vom 12. Februar bis 11. April 2018 in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkte. Damit hätte diese Verschlechterung jedoch nicht au s reichend lange, mithin nicht länger als drei Monate, angedauert, um invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zu erlangen (Art. 88a Abs. 2 IVV), weshalb eine genauere Beurteilung offen bleiben kann . 5.3

Mit Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass d ie Ärzte der Rehaklinik B.___

der diagnostizierten Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion respektive der rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, aktuell keine leistungsmindernde Wirkung bei massen

(Urk. 6/78/194) . Darauf ist abzustellen, zumal anderweitige Einschät zungen aus den Akten nicht hervorgehen.

In neurologi sche r /neuropsy cholo gi sche r

Hinsicht erachteten die Eingliederungsfachleute un ter Hinweis auf die Unter suchungen in der Rehaklinik B.___ eine weiterfüh rende Abklärung als notwendig (Urk. 6/51/5, Urk. 6/68/4). Die Behandler der Rehaklinik B.___ hatten anlässlich ihrer MR-tomographischen Abklärungen posttraumatische Veränderungen sowie eine Gehirnatrophie festgestellt und be merkt, der Be schwer deführer habe einen kognitiv etwas eingeschränkten Ein druck hinter las sen (Urk. 6/78/193 und 195). Allerdings massen sie diese n Befun den keine leis tungs einschränkende Wirkung bei und veranlassten

oder empfahlen diesbe züglich keine weitere n Abklärungen (Urk. 6/78/194). A uch d er Hausarzt bemerkte im April 2019, die Wortfindungsstörungen seien im Beruf nicht aufge fallen respektive hätten jedenfalls nicht gestört (Urk. 6/97/1).

Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer in psychischer respektive neurologi scher/neu ro psychologischer Hinsicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt und das beschriebene Belastungsprofil umfassend ist . En tgegen der An sicht des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 8 ff.) sind

von weiteren medizinischen Ab klärungen

– ins besondere der beantragten polydisziplinären Begutachtung (Urk. 1 S. 9) – keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb da rauf zu ver zich ten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

Neu e Befunde oder zusätzliche Beeinträchtigungen, die weitere Abklärungen rechtfer tigen, nannte der Beschwerdeführer keine. Die in der Beschwerdeschrift angekün digten Ergeb nis se ärztlicher Abklärungen (Urk. 1 S. 9) reichte der Beschwerde führer nicht ein. 5 . 4

Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 2 8. Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig war und sich am 25. April 2016 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte (Urk. 6/11/6, Urk. 6/78/431), war en d as Wartejahr im

Sinne von

Art. 28

Abs. 1

lit . b IVG und die Wartefrist von sechs Monaten seit der Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG am 25. Oktober 2016

erfüllt. Nach dem Gesagten bestand ab dann in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil eine Arbeitsunfähigkeit wie folgt: 100 % vom

28. Juni 2015 bis 14. August 2017, 0 % vom 15. August 2017 bis 31. Dezember 2018, 100 % vom 1. Januar bis 8. Juli 2019, 0 % ab 9. Juli 2019 (Urk. 6 /42/5, Urk. 6/110/8). 6 . 6 .1

Rentenleistungen

sind

erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Einglie derungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so

Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Inva li den rente, gegebenenfalls auch

rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versi cher te Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember

2019 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/Reichmuth Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz . 7).

Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet. Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Tag geldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf,

wobei der

Rentenanspruch für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen

hat

(AHI 1998 179 E. 2–3; vgl. auch Ziff. 9003 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). 6 .2

Nach dem Gesagten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ablaufes des Wartejahres respektive der Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, das heisst ab dem 2 5. Oktober 2016 vollständig arbeitsunfähig und daher

bis zur kreisärztlichen Beurteilung vom

15. August

2017 noch nicht eingliederungsfähig war.

Der Beschwerdeführer bringt damit berechtigterweise vor (Urk. 1 S. 6), dass ein Rentenanspruch bereits per 1. Oktober 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) entstan den war. Zu diesem Zeitpunkt hatte er

überdies keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung, weshalb Art. 29 Ab

s. 2 IVG nicht zum Tragen kommt (vgl. vorstehend E. 1.3).

Ebenso spielt es keine Rolle, dass später – von September 2017 bis Mai 2018 – Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden (Urk. 6/35/1, Urk. 6/55/1, Urk. 6/66/1) und der Beschwerdeführer vom 5. Februar bis 20. Mai 2018 Taggelder erh ielt

(Urk. 6/5 6, Urk. 6/81/9). Der Taggeldbezug im genannten Zeitraum hätte nach der dargelegten Rechtsprechung

höchstens die Unterbrechung des Rentenanspruches zur Folge, nicht jedoch die Aufschiebung des Rentenbeginns . Indessen bestand zur Zeit des Taggeldbezuges kein Renten anspruch mehr (vgl. nachstehende E. 7.3). 7 . 7 .1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheits schadens. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren tenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 7 .2

Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad korrekt anhand eines Einkom mensvergleichs ermittelt (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/80). Sie stützte sich in Bezug auf das Valideneinkommen auf den im Arbeitgeberfragebogen vom 18. Mai 2016 an ge gebenen Jahreslohn von Fr. 79'300 . -- für das Jahr

2012 (Urk. 6/16/4, Urk. 6/80/1). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (frü hest möglicher Rentenbeginn, vgl. vorstehend E. 6 .2), resultiert ein Validenein kommen von ge run det Fr. 81'148.-- (Fr. 79'300.-- / 2188 Punkte [2012] x 2239 Punkte [2016 ]; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39, Männer).

Betreffend das Invalideneinkommen ist auf die im Zeitpunkt des Erlasses der an gefochtenen Verfügung aktuellsten Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) 2016, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, abzu stellen (BGE 143 V 295 E. 4.1.) . Es ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 64'080.-- (12 x Fr. 5'340.--) . Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stun den (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Wo che, Total; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Er werb)

resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 66'803.-- (Fr. 64'080.-- : 40 x 41.7) . Ein Ab zug vom Tabellenlohn ist hier nicht

gerechtfertigt . Insbesondere gilt es mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war er 60 Jahre alt; vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 6/11/1) zu be rück sichtigen, dass Hilfs arbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) al tersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August

2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 81'148.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 66'803.--, resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 14'345.--, was einem Invaliditätsgrad von 17.67 % respektive gerundet 18 % entspricht (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121) . 7 .3

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab

1. Oktober 2016 infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten einen An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung erwarb. Ab dem

15. August

2017 war ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % z umutbar . Der ent spre chende Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 1 8 %, was kei ne Rente mehr begründet.

Die per

15. August 2017

eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach dem Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen, womit

der

Beschwerdeführer

bis 30. No vember 201 7

Anspruch auf eine ganze Rente hat und am 1. Dezember 2017 kein Rentenanspruch mehr besteht . Per 1. Januar 2019 verschlechterte sich der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers wieder und er war erneut vollständig arbeitsunfähig bis zum 8 . Juli 201 9. Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV hat der Be schwerdeführer damit vom 1. April bis 31. Oktober 2019 erneut Anspruch auf eine ganze Rente. Per 1. November 2019 besteht bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit und einem entsprechenden Invaliditätsgrad von 18 % wiederum kein Rentenanspruch mehr. 8 . 8 .1

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Ar beitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder re visionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgeleg tem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grund sätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann An wendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwir kende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten In validenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Ren tenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Ver sicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträch tigung ihrer Gesund heit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeit raum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3). 8 .2

Der am

12. Oktober 1959

geborene Beschwerdeführer

war im Zeitpunkt der erst maligen Befristung

der Rente per

30. November 2017 über 55 Jahre alt. Daher

fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis .

Hin sichtlich der Eingliederungsfrage lässt sich den Akten entnehmen, dass die Be schwerdegegnerin eine Potentialabklärung durchführte, den Beschwerdeführer hernach bei der Suche eines Trainingsplatzes unterstützte und dieser dann im Rahmen der Arbeitsvermittlung P lus vom 5. Februar bis 9. Mai 2018 ein Arbeits training absolvierte (Urk. 6/35, Urk. 6/49, Urk. 6/55, Urk. 6/66, Urk. 6/68) . Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen (Urk. 1 S. 6 f.), dass der gewählte Einsatzort in der Industrieküche bei der Z.___ AG aufgrund der ge sundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht optimal war . So sass/stand er dort zum Teil an einem geschlossenen Stehtisch und musste sich für die zu verrichtenden Arbeiten (u.a. Rüsten von Gemüse oder Etikettieren von Gläs chen) nach vorne bücken und

strecken, mithin in Zwangshaltung en arbeiten (Urk. 6/68/3) .

Mit Bezug auf die Gesamtumstände ist jedoch festzustellen, dass der Beschwer deführer bis zu seinem Unfall im Juni 2015 voll erwerbstätig war . Er schloss

im Jahr 1979 eine Lehre zum Maler ab und war seither bei verschiedenen Arbeitge bern tätig (Urk. 6/30, Urk. 6/21). Zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Aufhebung der Rente (30. November 2017) bestand somit erst eine knapp zweieinhalbjährige Ab senz vom Arbeitsmarkt . Damit kann nicht von einem langen Zeitraum, indem der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt beruflich ein gegliedert war, ausgegangen werden . Ferner bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer gewandt und im gesellschaftlichen Leben gut integriert ist. So ist dem Bericht über die Potentialabklärung zu entnehmen, dass er bei neuen Aufgaben zwar oft nachfragen musste, ihm danach aber eine korrekte und spe ditive Ausführung gelang, sofern der Auftrag nicht zu komplex war (Urk. 6/51/3 und 5). Zudem zeichnete er sich durch Pünktlichkeit und ein hohes Pflichtbe wusstsein aus und konnte mit Hilfe seines Sohnes seinen Lebenslauf erstellen (Urk. 6/51/4). I m Rahmen des Arbeitstrainings wurde die Qualität der Arbeit so dann als vollwertig eingestuft, wenn auch quantitativ noch keine 100%ige Ar beitsleistung bestand (Urk. 6/68/3). Der Abbruch der beruflichen Massnahmen war auf die schmerzbedingte Einschränkung der Bewegungsfähigkeit als Folge der nicht optimalen Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und somit nicht auf eine generelle Eingliederungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen (Urk. 6/68/4). 8 .3

Insgesamt ergibt sich, dass die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen zwar nicht optimal auf die gesundheitlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zuge schnitten waren. A us den gesamten Umständen kann jedoch geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die ihm verbleibende uneinge schränkte

Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung zu verwerten. Zu denken ist dabei insbesondere an eine Tä tigkeit in einer de m Maler beruf artverwandten Produktionstätigkeit (beispiels weise gröbere Bemalung in der handgefertigten Manufaktur), welche auch die Fachpersonen anlässlich der Potentialabklärung als möglich erachtet hatten (Urk. 6/51/5).

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin dem ihr ob liegenden Eingliederungsauftrag nachgekommen. Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom

1. Oktober 2016 bis 30. November 2017 und vom 1. April bis 31. Oktober 2019 An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen. 9 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig.

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf

Fr. 700 .-- anzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem teilweis en Obsiegen je zur Hälfte (Fr. 350.--) dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin auf zuerlegen.

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem

Beschwerde führer gegenüber der

Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu . Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit Honorarnote vom 8. Oktober

2020 für die Zeit vom 24. Oktober 2019 bis 8. Oktober 2020 einen Aufwand von 12.1 Stunden sowie Baraus lagen von Fr. 80.30, entsprechend Fr. 2'969.15 (inklusive Mehrwertsteuer), gel tend (Urk. 8). D ies er Aufwand bewegt sich zwar am oberen Rand, ist jedoch der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

noch ange messen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . Obwohl dem Begehren de s Beschwerdeführer s nur teilweise entsprochen wurde, hat sein «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kür zung der Prozessentschädigung ist daher

abzusehen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hin wei sen).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweise r Gutheissung

der

Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

23. Oktober 2019

dahinge hend abgeändert, als festgestellt wird, dass der

Beschwerde führer vom

1. Oktober 2016 bis 3 0 . November 201 7 und vom 1. April bis 31. Oktober 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’969 . 15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 4. Dezember

2017 im Rah men der Arbeitsvermittlung P lus Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Z.___

AG vom 5. Februar bis 5. August 2018 (Urk. 6/55). Der Arbeit geber des Versicherten hatte das Arbeitsverhältnis am 1 6. August

2017 per

30. Novem ber

2017 auf gelöst (Urk. 6/45/3). Am 14. Mai 2018 schloss die IV Stelle die Ein gliederungsmassnahmen ab und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 6/66).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) gleichermassen zu beachten (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Än derung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstu fung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjeni gen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzuset zenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hin weisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis) . 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Dagegen

erhob der Versicherte am 21. November 2019 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab sechs Monaten ab Anmeldung bei der Invalidenversicherung (ab November 2016) eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Ab klärungen (polydisziplinäre Begutachtung) und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar

2020 auf Abweisung (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar

2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 wurde die Sammelstiftung Vita beigeladen (Urk. 10). Diese liess sich innert Frist nicht zum vorliegenden Verfahren vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer könne seine bisherige Tätigkeit als Maler aufgrund seines Unfalles vom 27. Juni 2015 nicht mehr ausüben (Urk. 2 S. 1). Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditäts grad von 24 % (Urk. 2 S. 1 f.). Bis zum 20. Mai 2018 seien aufgrund der Einglie derungsbemühungen Taggelder ausgerichtet worden. Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» könne damit unabhängig von den vorherigen Verläu fen ein Rentenanspruch erst ab Mai 2018 entstehen. Im Rahmen der gewährten Arbeitsvermittlung Plus habe keine andere Tätigkeit als jene im Gemüsebau ge funden werden können. Der Beschwerdeführer habe sich ziemlich früh für den Abbruch der beruflichen Massnahme entschieden. Die Umstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei indessen zu bejahen (Urk. 2 S. 2). Die ab Januar 2019 ein getretene akute Verschlechterung sei nicht langandauernd gewesen . Mittlerweile sei der Zustand remittiert (Urk. 2 S. 3). Das Leistungsgesuch sei daher abzuweisen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, erst im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung der Unfallversicherung vom 15. Au gust 2017 sei die Behandlungsphase als abgeschlossen erklärt und die Arbeitsfä higkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit festgestellt worden (Urk. 1 S. 5

f.). Entsprechend

sei jedenfalls sechs Monate nach der Anmeldung bei der Be schwer de gegnerin im April

2016 bis zumindest drei Monate nach Festlegung der Ar beits fä higkeit in einer angepassten Tätigkeit (bis November 2017) ein befriste ter Rentenanspruch entstanden . Dass ihm die Umstellungsfähigkeit fehle, gehe aus dem Ergebnis der gescheiterten Eingliederungsbemühungen hervor. Der ge wählte Einsatzort sei aufgrund seine r gesundheitlichen Probleme ungeeignet ge wesen (Urk. 1 S. 6). Nachdem ihm trotz Unterstützung der Beschwerdegegnerin die Eingliederung nicht gelungen sei, sei ihm die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar. Entsprechend sei von der fehlenden Verwertbarkeit seiner Restarbeits fähigkeit und von einem Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen (Urk. 1 S.

8). Sollte der Anspruch auf eine ganze Rente nicht aufgrund der vorliegenden ärzt lichen Unterlagen ausgewiesen sein, so seien weitere medizinische Abklärun gen vorzunehmen, insbesondere neurologische und neuropsychologische (Urk. 1 S.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 .3

Insgesamt ergibt sich, dass die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen zwar nicht optimal auf die gesundheitlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zuge schnitten waren. A us den gesamten Umständen kann jedoch geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die ihm verbleibende uneinge schränkte

Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung zu verwerten. Zu denken ist dabei insbesondere an eine Tä tigkeit in einer de m Maler beruf artverwandten Produktionstätigkeit (beispiels weise gröbere Bemalung in der handgefertigten Manufaktur), welche auch die Fachpersonen anlässlich der Potentialabklärung als möglich erachtet hatten (Urk. 6/51/5).

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin dem ihr ob liegenden Eingliederungsauftrag nachgekommen. Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom

1. Oktober 2016 bis 30. November 2017 und vom 1. April bis 31. Oktober 2019 An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

E. 9 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig.

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf

Fr. 700 .-- anzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem teilweis en Obsiegen je zur Hälfte (Fr. 350.--) dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin auf zuerlegen.

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem

Beschwerde führer gegenüber der

Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu . Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit Honorarnote vom 8. Oktober

2020 für die Zeit vom 24. Oktober 2019 bis 8. Oktober 2020 einen Aufwand von 12.1 Stunden sowie Baraus lagen von Fr. 80.30, entsprechend Fr. 2'969.15 (inklusive Mehrwertsteuer), gel tend (Urk. 8). D ies er Aufwand bewegt sich zwar am oberen Rand, ist jedoch der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

noch ange messen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . Obwohl dem Begehren de s Beschwerdeführer s nur teilweise entsprochen wurde, hat sein «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kür zung der Prozessentschädigung ist daher

abzusehen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hin wei sen).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweise r Gutheissung

der

Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

23. Oktober 2019

dahinge hend abgeändert, als festgestellt wird, dass der

Beschwerde führer vom

1. Oktober 2016 bis 3 0 . November 201 7 und vom 1. April bis 31. Oktober 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’969 . 15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00837

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom 1 1. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8085 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren

1959, ist gelernter Maler (Urk. 6/30). I n den 1990er Jahren meldete er sich aufgrund einer Diskushernie sowie einer depressi ven Verstimmung erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin in den Jahren 1991-1992 berufliche Massnahmen in der Form einer Umschulung durch. Diese wurde infolge Abbruches der Ausbildung mit Verfügung vom

9. November

1992 beendet (Urk. 6/1/1). Danach war der Versicherte wieder er werbstätig (Urk. 6/21), zuletzt seit dem 1. Oktober 2008 als Maler-Vorarbeiter bei

Y.___ (Urk. 6/16/1). Am 27. Juni 2015 erlitt er anläss lich einer tätlichen Auseinandersetzung respektive eines Angriffes einen Tritt ge gen den Unterschenkel und zog sich dabei eine offene Unterschenkelfraktur links zu (Urk. 6/78/9, Urk. 6/78/25, Urk. 1 S. 3). Ab dem 28. Juni 2015 war er zu 100 % arbeitsunfähig und bezog Unfalltaggelder (Urk. 6/78/431). 1.2

Am 25. April 2016 meldete er sich unter Hinweis auf den besagten Unfall erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11/5). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog wiederholt Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/9, Urk. 6/16 f., Urk. 6/21, Urk. 6/24 ff., Urk. 6/28, Urk. 6/38 ff., Urk. 6/70, Urk. 6/74, Urk. 6/78 f.). Mit Verfügungen vom 17. August 2017 sowie 21. Juni 2018 sprach die Unfallversicherung dem Versicherten eine Inte gritätsentschädigung von Fr. 18'900. -- bei einer Integritätseinbusse von 15 % sowie eine Invalidenrente ab dem 1. Juni

2018 bei einer Erwerbsunfähigkei t von

24 % zu (Urk. 6/78/320 f., Urk. 6/78/419 ff.). Nachdem die IV-Stelle am 24. Juli

2017 die Kosten für eine Potentialabklärung vom 4. bis 29. Septem ber

2017 über nommen hatte (Urk. 6/35), erteilte sie am 1 4. Dezember

2017 im Rah men der Arbeitsvermittlung P lus Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Z.___

AG vom 5. Februar bis 5. August 2018 (Urk. 6/55). Der Arbeit geber des Versicherten hatte das Arbeitsverhältnis am 1 6. August

2017 per

30. Novem ber

2017 auf gelöst (Urk. 6/45/3). Am 14. Mai 2018 schloss die IV Stelle die Ein gliederungsmassnahmen ab und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 6/66). 1.3

Am 27. August

2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/82). Dagegen erhob dieser am 21. Sep tember 2018, ergänzt am 31. Oktober 2018 Einwand (Urk. 6/86, Urk. 6/89). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen (Urk. 6/97), zu wel chen der Versicherte am 16. Mai

2019 Stellung nahm (Urk. 6/99). In der Folge reichte er am 5. Juni und 1. Juli

2019 weitere Unterlagen ein (Urk. 6/100-103). Nachdem die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht sowie eine abschliessende Stel lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Oktober

2019 ein geholt hatte (Urk. 6/107, Urk. 6/110/8), verfügte sie am 2 3. Oktober 2019 im angekündigten Sinne und verneinte einen Rentenanspruch bei einem Invali di täts grad von 24 % (Urk. 6/111 = Urk. 2). 2.

Dagegen

erhob der Versicherte am 21. November 2019 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab sechs Monaten ab Anmeldung bei der Invalidenversicherung (ab November 2016) eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Ab klärungen (polydisziplinäre Begutachtung) und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar

2020 auf Abweisung (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar

2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 wurde die Sammelstiftung Vita beigeladen (Urk. 10). Diese liess sich innert Frist nicht zum vorliegenden Verfahren vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) gleichermassen zu beachten (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Än derung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstu fung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjeni gen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzuset zenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hin weisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis) . 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer deführer könne seine bisherige Tätigkeit als Maler aufgrund seines Unfalles vom 27. Juni 2015 nicht mehr ausüben (Urk. 2 S. 1). Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditäts grad von 24 % (Urk. 2 S. 1 f.). Bis zum 20. Mai 2018 seien aufgrund der Einglie derungsbemühungen Taggelder ausgerichtet worden. Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» könne damit unabhängig von den vorherigen Verläu fen ein Rentenanspruch erst ab Mai 2018 entstehen. Im Rahmen der gewährten Arbeitsvermittlung Plus habe keine andere Tätigkeit als jene im Gemüsebau ge funden werden können. Der Beschwerdeführer habe sich ziemlich früh für den Abbruch der beruflichen Massnahme entschieden. Die Umstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei indessen zu bejahen (Urk. 2 S. 2). Die ab Januar 2019 ein getretene akute Verschlechterung sei nicht langandauernd gewesen . Mittlerweile sei der Zustand remittiert (Urk. 2 S. 3). Das Leistungsgesuch sei daher abzuweisen. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, erst im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung der Unfallversicherung vom 15. Au gust 2017 sei die Behandlungsphase als abgeschlossen erklärt und die Arbeitsfä higkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit festgestellt worden (Urk. 1 S. 5

f.). Entsprechend

sei jedenfalls sechs Monate nach der Anmeldung bei der Be schwer de gegnerin im April

2016 bis zumindest drei Monate nach Festlegung der Ar beits fä higkeit in einer angepassten Tätigkeit (bis November 2017) ein befriste ter Rentenanspruch entstanden . Dass ihm die Umstellungsfähigkeit fehle, gehe aus dem Ergebnis der gescheiterten Eingliederungsbemühungen hervor. Der ge wählte Einsatzort sei aufgrund seine r gesundheitlichen Probleme ungeeignet ge wesen (Urk. 1 S. 6). Nachdem ihm trotz Unterstützung der Beschwerdegegnerin die Eingliederung nicht gelungen sei, sei ihm die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar. Entsprechend sei von der fehlenden Verwertbarkeit seiner Restarbeits fähigkeit und von einem Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen (Urk. 1 S.

8). Sollte der Anspruch auf eine ganze Rente nicht aufgrund der vorliegenden ärzt lichen Unterlagen ausgewiesen sein, so seien weitere medizinische Abklärun gen vorzunehmen, insbesondere neurologische und neuropsychologische (Urk. 1 S.

8

f.). 3.

Der Beschwerdeführer meldete sich erstmals in den 1990er Jahren bei der Beschwer degegnerin an. In den Akten befindet sich dazu einzig das Leistungsblatt vom 29. Oktober 199 1. Als Diagnosen lassen sich diesem eine Diskushernie sowie eine depressive Verstimmung entnehmen. Weiter ist von Umschulungsmass nah men die Rede, welche im Jahr 1992 infolge Abbruches der Ausbildung abge schlossen worden seien (Urk. 6/1/1). Weitere Unterlagen betreffend die medizi ni sche Situa tion zu dieser Zeit oder über eine allfällige Rentenprüfung befinden sich nicht in den Akten. Fest steht aber, dass der Beschwerdeführer nach Been di gung der Ein gliederungsmassnahme wieder dauerhaft berufstätig war, zuletzt na mentlich in seinem angestammten Beruf als Maler,

weswegen keine Beein träch ti gung der Er werbsfähigkeit mehr gegeben war . Am 2 7. Juni 2015 erlitt der Beschwer de führer dann eine Verletzung am rechten Unterschenkel (vgl. nachste hen de E. 4.1) . Diese hatte zur Folge, dass die bisherige Tätigkeit dauerhaft nicht mehr geeignet ist (vgl. nachstehende E. 5.1). Damit liegt eine wesentliche Verän derung des Gesund heitszustandes vor, die eine materielle Neubeurteilung des Leis tungs anspruchs erlaubt. 4. 4.1

Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Juni 2015 bei einer tätlichen Auseinan dersetzung einen Tritt gegen den linken Unterschenkel erlitten hatte, wurde bei ihm am 28. Juni

2015

im Kantonsspital A.___ notfallmässig eine Plattenostesynthese vorgenommen und er befand sich dort vom 28. Juni bis 17. Juli 201 5

in stationär er Behandlung . Im Austrittsbericht vom 22. Juli 201 5 nannten die Behandler als Diagnose eine erstgradige offene distale Unterschen kelfraktur links und berichteten von einem intra- und postoperativ komplikati onslose n Verlauf (Urk. 6/78/27, Urk. 6/78/75). Aufgrund einer verzögerten Frakturheilung (delayed

union) und einer progredienten Valgusfehlstellung erfolgte n am 19. Januar eine zweite und am 9. Februar 2016 eine dritte Ope ra tion

(Re Osteosynthese; Urk. 6/78/75, Urk. 6/78/95).

Die Behandler attestierten dem

Be schwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 27. Juni 2015 (Urk. 6/78/40, Urk. 6/78/ 72, Urk. 6/78/111, Urk. 6/78/128). 4.2

Der Beschwerdeführer befand sich vom 12. Oktober bis 16. November 2016 sta tionär in der Rehaklinik B.___ . Im Austrittsbericht vom 5. Dezember 2016 er wähnten die Behandler als Diagnosen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 7 . Juni

201 5 eine erstgradige offene distale Unterschenkelfraktur links sowie eine fragliche Kontusion des Schädels. Ferner hielten sie die Diagnose einer An passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), Differential diagnose (DD) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.1), fest (Urk. 6/78/192 f.).

Anlässlich der psychosomatischen Exploration habe sich der Beschwerdeführer ratlos, verunsichert und hinsichtlich des langen Heilungsverlaufs und der unge wisse n beruflichen Zukunft besorgt gezeigt. Insgesamt handle es sich um eine affektive Auslenkung besorgt-depressiver Prägung, welche als Anpassungsstö rung klassifiziert werden könne. Aufgrund des unklaren Unfal lhergangs, zum Ausschluss posttraumatischer Veränderungen und sonstige r zerebrale r Patho logien und weil der Beschwerdeführer einen kognitiv etwas eingeschränkten Eindruck hinterlassen habe, sei eine MRI-Untersuchung des Gehirns veranlasst wor den. Neben posttraumatischen Veränderungen habe eine Gehirnathrophie fest gestellt werden können. Diese könne möglicherweise mit einer demenziellen Ent wicklung oder mit vermehrtem Alkoholkonsum zusammenhängen. Während des stationären Aufenthaltes habe es jedenfalls keinerlei Anzeichen für einen schäd lichen Alkoholkonsum gegeben (Urk. 6/78/195).

Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leis tungsminderung zusätzlich zu den muskoloskelettal bedingten Einschränkungen. Die Tätigkeit als Maler sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar. Die Anfor derungen (schwere Arbeit, ganztags gehend/stehend) seien zu hoch. Er sei ab dem 16. November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Zumutbarkeit für an dere berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt, da sich der Be schwerdeführer noch in der medizinischen Rekonv aleszenz

- und Behandlungs phase befinde. Gemäss Bericht der Orthopädie des A.___ vom 17. August

2016 sei nach Konsolidation der Fraktur und Nagelentfernung eine Closing-Wedge supra malleoläre Osteotomie indiziert. Die nächste klinische und radiologische Kon trolle im KWS finde zirka Anfang Mai 2017 statt. Es bestehe eine volle Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/78/194). 4. 3

Am 22. Mai 2017 berichteten die Behandler des A.___, Klinik für Orthopädie und Traumatol ogie,

15 Monate nach der Re-Osteosynthese der distalen Unterschen kelfraktur links respektive 23 Monate nach der Primärversorgung zeige sich beim Beschwerdeführer mittlerweile ein zufriedenstellende r klinische r und radiologi sche r Verlauf. Die lateralen perimalleolären Beschwerden seien verschwunden, weswegen auf eine Umstellungsosteotomie zur Korrektur der valgischen

tibialen Gelenksfläche verzichtet werden könne. Es sei ein pragmatisches Vorgehen ver einbart worden und die Situation werde so belassen wie sie sei (Urk. 6/78/238). 4.4

Am 15. August 2017 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung der Unfall versicherung statt. Der Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Ortho pädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schloss sich in diagnostischer Hinsicht den Behandlern des A.___ an und bemerkte, die Computertomographie des linken Unterschenkels vom 8. Mai 2017 zeige eine zunehmende knöcherne Konsolidierung im Bereich der Mehrfachfraktur der Tibia links sowie eine Val gusfehlstellung im Bereich des distalen Untersc henkels und der tibialen Ge lenk fläche des oberen Sprunggelenks links (Urk. 6/42/4 f.). Mehr als zwei Jahre nach dem Unfallereignis und länger als ein Jahr nach der zweiten Osteosynthese sei ein stabiler medizin ischer Zustand erreicht. Die Arbeitsfähigkeit im ange stamm ten Beruf sei nicht mehr gegeben. In einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Zu mutbar seien alle Tätigkeiten im Sitzen. Stehen und Gehen für länger als zwei Stunden sei en nicht zumutbar. Bei sitzenden und kurzzeitig stehenden und ge henden Tätigkeiten gebe es keine Einschränkung en bezüglich des Hebens und Tra gens. Die zuletzt manchmal ausgeübte Tätigkeit des Tragens von zwei Farbkü beln zu 20 kg sei selten zumutbar. Gehen auf unebenem Gelände, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht zumutbar. Arbeiten in kniender und hockender Position seien ebenfalls nicht zumutbar (Urk. 6/42/5). 4.5

Aufgrund von neu aufgetretenen Rückens chmerzen begab sich der Beschwerde führer ab dem 12. Februar 2018 zu seinem Hausarzt, med. pract . D.___, in Behandlung . Dieser notierte in seinem Verlaufsbericht vom 9. Mai 2018, die Schmerzen seien durch die Lendenwirbelsäule (LWS) bedingt

(Urk. 6/70/1), und überwies ihn zur MR-tomographischen Untersuchung vom 7. März 201 8. Anläss lich derselben wurde eine Chondrosis

intervertebralis L4/L5 mit einer breitbasig nach links ausladenden Diskusprotrusion und möglicher Tangierung der Nerven wurzel L5 links festgestellt. Im gleichen Segment bestehe ein leichtgradig enger Spinalkanal . Dieser sei durch die dorsale Diskusprotrusion sowie die Spondy l ar throse bedingt (Urk. 6/71/1).

Anlässlich einer nochmaligen MR-tomographischen Untersuchung vom 21. Juni 2019 wurde im Segment L4/5 neu eine zusätzlich aufgetretene linksparamediane Diskushernie und eine konsekutive Kompression der Nervenwurzel L5 links fest gestellt. Ferner habe sich im Segment L5/S1 zusätzlich eine kleine linksparame diane Diskushernie ohne radikuläre Kompression entwickelt. Wunschgemäss wer de eine periradikuläre Therapie (PRT) durchgeführt (Urk. 6/102/1). 4.6

RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, erklärte mit Stellungnahme vom 14. Juni 2018, hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf den rein unfallbedingten Ge sundheitsschaden könne auf die Akten des Unfallversicherers abgestellt werden. Die angestammte Tätigkeit als Maler sei dem Beschwerdeführer dauerhaft nicht mehr möglich (Arbeitsunfähigkeit von 100 %). Eine adaptierte Tätigkeit sei ihm jedoch spätestens seit dem Tag der Kreisarzt-Beurteilung zu 100 % möglich, dies bis zum Auftreten der LWS-Problematik. Diesbezüglich gebe es noch keine An gaben über fachärztliche Konsultationen und Behandlungen, sondern lediglich einen MRT-Befund und einige wenige Angaben des Hausarztes. Eine abschlies sende versicherungsmedizinische Beurteilung sei angesichts der fehlenden Infor mationen über den Verlauf der Lumbalgie/ Lumboischialgie noch nicht möglich (Urk. 6/81/6).

Am 6. Juli 2018 ergänzte der RAD-Arzt, die bis zum 12. Februar 2018 bestehen den Einschränkungen seien rein unfallbedingt, weshalb diesbezüglich auf das kreisärztliche Belastungsprofil abzustellen sei (Urk. 6/81/7). Ab 12. Februar 2018 habe dann die LWS-Problematik bestanden, welche die Arbeitsunfähigkeit ge mäss dem Hausarzt zumindest bis zum 11. April 2018 limitiert habe. Arbeitsun fähigkeitsbescheinigungen aus dieser Zeit lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe am 18. Juni 2018 selbst mitgeteilt, dass er aktuell für angepasste Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/81/ 7 f.). 4.7

Der Hausarzt des Beschwerdeführers nannte am 9. April 2019 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Wortfindungsstörungen sowie eine Lum bo ischialgie . Die Wortfindungsstörungen seien im Beruf nicht aufgefallen re spek tive hätten jedenfalls nicht gestört. Die Lumboischialgie habe zu einer vor übergehenden Beeinträchtigung geführt, dann habe sich der Beschwerdeführer voll ständig erholt. Die Wiedereingliede ru ng sei deshalb ab sofort möglich (Urk. 6/97/1). Als Maler sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig, da er dabei auf einer Leiter stehen müsse (Urk. 6/97/ 2). 4.8

Mit Bericht v om 10. Mai 2019 nannte Dr. med.

F.___, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie Hepatologie, als Diagnosen im Wesentli che n ein grosses und tiefes Helicob acter-negatives Ulcus bulbi duodeni Forrest llc sowie eine erosive Bulbitis und ein zusätzliches kleineres Ulcus bulbi duodeni, aber auch deutliche erosive Antrumgastritis unter Celecoxib. Ferner bestehe eine schwerste ulzeröse Re f luxösophagitis mit leichter Einengung des Oesophaguslu men (Urk. 6/100/1). Er habe dem Beschwerdeführer Esomeprazol verschrieben. Eine Kontroll-Gastroskopie mit der Frage nach der Entwicklung eines Barrett-Oesophagus und der Abheilung des Ulcus sei in acht Wochen indiziert (Urk. 6/100/2). 4.9

Auf grund der mit ergänztem Einwand des Beschwerdeführers vom

31. Oktober 2018 geforderten neurologische n und neuropsychologische n Abklärung en (Urk. 6/89/4 f.)

legte die Beschwerdegegnerin die Akten nochmals dem RAD vor . Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2019 bemerkte

Dr. E.___, nachdem es keine An haltspunkte dafür gebe, dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht seit der Abklärung in der Rehaklinik B.___ wesentlich verschlechtert habe, gebe es aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Grund, diesbezüglich weitere gutachterliche Abklärungen (Psychiatrie/Neuropsychologie/Neurologie)

vorzunehmen .

Der Bericht von Dr. F.___ beschreibe eine eindeutige, aber eben nur akute Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit zirka Januar 201 9. Es sei die Kontrollgastroskopie im Juli 2019 abzuwarten. Bis dahin sei von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten auszu gehen . Von Seiten des Bewegungsapparates gebe es offensichtlich keine neuen Befunde, weshalb es bei der Stellungnahme vom 6. Juli

2018 bleibe (Urk. 6/110/5).

Dem Verlaufsbericht von Dr. F.___

vom 8. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass sich die Befunde sehr erfreulich präsentierten, mit Ausnahme eines Short-Barrett-Syn droms, dass sich aufgrund der gastroösophagealen

Refluxerkrankung entwickelt habe. Es werde eine Kontroll-Gastroskopie in drei Jahren empfohlen (Urk. 6/107).

Daraufhin ergänzte der RAD-Arzt am 4. Oktober 2019, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aus somatischer Sicht inzwischen gebessert und wieder das Niveau erreicht, welches vor Beginn der Verschlechterung im Januar 2019 bestanden habe. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit sei somit einzugrenzen auf den Zeitraum von Januar bis zum 8. Juli 201 9. Ab 9. Juli 2019 bestehe für eine angepasste Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, unter Berücksichtigung des Belastungsprofils des Kreisarztes der Unfallversicherung (Urk. 6/110/8). 5 . 5 .1

Aus den medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor und es ist unbe stritten, dass der Beschwerdeführer in seiner

angestammten

Tätigkeit

als Maler nach seinem Unfall vom

27. Juni

2015 dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig

ist (Urk. 2 S. 1, Urk. 1 S. 6, Urk. 6/42/5, Urk. 6/81/6) .

Was eine leidensangepasste Tätigkeit betrifft, so ist auf das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes der Unfallversicherung abzustellen, wonach dem Beschwerdefüh rer alle Tätigkeiten im Sitzen zumutbar sind. Stehen und Gehen für länger als zwei Stunden ist nicht zumutbar. Bei sitzenden und kurzzeitig stehenden und gehenden Tätigkeiten gibt es keine Einschränkung en bezüglich des Hebens und Tragens. Die zuletzt manchmal ausgeübte Tätigkeit des Tragens von zwei Farbkü beln zu 20 kg ist selten zumutbar. Gehen auf unebenem Gelände, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in kniender und hockender Position sind nicht zumutbar (Urk. 6/42/5). Diesem Belastungsprofil schloss sich auch der RAD -Arzt an (Urk. 6/81/7, Urk. 6/110/8) . Auch seitens des Beschwerdeführers erfolgten diesbezüglich keine Einwände (Urk. 1 S. 5 f.).

Laut Bericht des Kreisarztes ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit gemäss dem beschriebenen Belastungsprofil seit dem 15. August 2017 zu 100 % zumutbar (Urk. 6/42/5) . Der RAD-Arzt bestätigte diese Einschätzung und sah auf grund der (krankheitsbedingten) Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der gastroenterologischen Erkrankung zusätzlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Januar bis 8. Juli 2019 und danach wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten (Urk. 6/110/8). Auf diese nachvollziehbar und schlüssig begründete Beurteilung des Verlaufs der Arbeits fähigkeit kann abgestellt werden. Der Kreisarzt sowie der RAD berücksichtigten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise, er statteten ihre Beurteilung in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten und trugen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wer den ausführlich begründet.

5 .2

Was die Lumbalgie/ Lumboischialgie angeht, so lässt sich den vom Hausarzt ver fassten Einträgen über die Krankengeschichte entnehmen, dass die Rücken pro blematik den Beschwerdeführer

offenbar vom

12. Februar bis 11. April 2018 beeinträchtigte (Urk. 6/78/365). Der Hausarzt äusserte sich in seiner Berichterstat tung

aber nicht zur Arbeitsfähigkeit .

In den vorgenommenen MRI-Unter su chungen wurden zwar degenerative Veränderungen festgestellt und eine PRT durchgeführt (Urk. 6/71/1, Urk. 6/102/1). Allerdings lässt sich aus diesen Be richten ebenfalls nichts

in Bezug auf die

– invalidenversicherungsrechtlich rele vante - funktion el le Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers herleiten.

Der Be schwerdeführer berichtete am 18. Juni 2018 über eine aktuell vorliegende 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (Urk. 6/75) und der Hausarzt statuierte am 9. April 2019 eine vollständige Erholung von der Lumboischialgie, wobei er nicht definierte, wann genau diese eingetreten war (Urk. 6/97/1). Da sich diesbezüglich in den Akten keine über den 11. April

2018 hinausgehenden Doku mentationen über Behandlungen oder ärztliche Arbeitsunfäh igkeits beschei ni gungen befinden, ist davon auszugehen, dass die Rückenproblematik den Be schwer de führer a llenfalls vorübergehend vom 12. Februar bis 11. April 2018 in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkte. Damit hätte diese Verschlechterung jedoch nicht au s reichend lange, mithin nicht länger als drei Monate, angedauert, um invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zu erlangen (Art. 88a Abs. 2 IVV), weshalb eine genauere Beurteilung offen bleiben kann . 5.3

Mit Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass d ie Ärzte der Rehaklinik B.___

der diagnostizierten Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion respektive der rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, aktuell keine leistungsmindernde Wirkung bei massen

(Urk. 6/78/194) . Darauf ist abzustellen, zumal anderweitige Einschät zungen aus den Akten nicht hervorgehen.

In neurologi sche r /neuropsy cholo gi sche r

Hinsicht erachteten die Eingliederungsfachleute un ter Hinweis auf die Unter suchungen in der Rehaklinik B.___ eine weiterfüh rende Abklärung als notwendig (Urk. 6/51/5, Urk. 6/68/4). Die Behandler der Rehaklinik B.___ hatten anlässlich ihrer MR-tomographischen Abklärungen posttraumatische Veränderungen sowie eine Gehirnatrophie festgestellt und be merkt, der Be schwer deführer habe einen kognitiv etwas eingeschränkten Ein druck hinter las sen (Urk. 6/78/193 und 195). Allerdings massen sie diese n Befun den keine leis tungs einschränkende Wirkung bei und veranlassten

oder empfahlen diesbe züglich keine weitere n Abklärungen (Urk. 6/78/194). A uch d er Hausarzt bemerkte im April 2019, die Wortfindungsstörungen seien im Beruf nicht aufge fallen respektive hätten jedenfalls nicht gestört (Urk. 6/97/1).

Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer in psychischer respektive neurologi scher/neu ro psychologischer Hinsicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt und das beschriebene Belastungsprofil umfassend ist . En tgegen der An sicht des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 8 ff.) sind

von weiteren medizinischen Ab klärungen

– ins besondere der beantragten polydisziplinären Begutachtung (Urk. 1 S. 9) – keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb da rauf zu ver zich ten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

Neu e Befunde oder zusätzliche Beeinträchtigungen, die weitere Abklärungen rechtfer tigen, nannte der Beschwerdeführer keine. Die in der Beschwerdeschrift angekün digten Ergeb nis se ärztlicher Abklärungen (Urk. 1 S. 9) reichte der Beschwerde führer nicht ein. 5 . 4

Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 2 8. Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig war und sich am 25. April 2016 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte (Urk. 6/11/6, Urk. 6/78/431), war en d as Wartejahr im

Sinne von

Art. 28

Abs. 1

lit . b IVG und die Wartefrist von sechs Monaten seit der Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG am 25. Oktober 2016

erfüllt. Nach dem Gesagten bestand ab dann in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil eine Arbeitsunfähigkeit wie folgt: 100 % vom

28. Juni 2015 bis 14. August 2017, 0 % vom 15. August 2017 bis 31. Dezember 2018, 100 % vom 1. Januar bis 8. Juli 2019, 0 % ab 9. Juli 2019 (Urk. 6 /42/5, Urk. 6/110/8). 6 . 6 .1

Rentenleistungen

sind

erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Einglie derungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so

Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Inva li den rente, gegebenenfalls auch

rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versi cher te Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember

2019 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/Reichmuth Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz . 7).

Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet. Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Tag geldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf,

wobei der

Rentenanspruch für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen

hat

(AHI 1998 179 E. 2–3; vgl. auch Ziff. 9003 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). 6 .2

Nach dem Gesagten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ablaufes des Wartejahres respektive der Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, das heisst ab dem 2 5. Oktober 2016 vollständig arbeitsunfähig und daher

bis zur kreisärztlichen Beurteilung vom

15. August

2017 noch nicht eingliederungsfähig war.

Der Beschwerdeführer bringt damit berechtigterweise vor (Urk. 1 S. 6), dass ein Rentenanspruch bereits per 1. Oktober 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) entstan den war. Zu diesem Zeitpunkt hatte er

überdies keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung, weshalb Art. 29 Ab

s. 2 IVG nicht zum Tragen kommt (vgl. vorstehend E. 1.3).

Ebenso spielt es keine Rolle, dass später – von September 2017 bis Mai 2018 – Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden (Urk. 6/35/1, Urk. 6/55/1, Urk. 6/66/1) und der Beschwerdeführer vom 5. Februar bis 20. Mai 2018 Taggelder erh ielt

(Urk. 6/5 6, Urk. 6/81/9). Der Taggeldbezug im genannten Zeitraum hätte nach der dargelegten Rechtsprechung

höchstens die Unterbrechung des Rentenanspruches zur Folge, nicht jedoch die Aufschiebung des Rentenbeginns . Indessen bestand zur Zeit des Taggeldbezuges kein Renten anspruch mehr (vgl. nachstehende E. 7.3). 7 . 7 .1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheits schadens. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren tenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 7 .2

Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad korrekt anhand eines Einkom mensvergleichs ermittelt (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/80). Sie stützte sich in Bezug auf das Valideneinkommen auf den im Arbeitgeberfragebogen vom 18. Mai 2016 an ge gebenen Jahreslohn von Fr. 79'300 . -- für das Jahr

2012 (Urk. 6/16/4, Urk. 6/80/1). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (frü hest möglicher Rentenbeginn, vgl. vorstehend E. 6 .2), resultiert ein Validenein kommen von ge run det Fr. 81'148.-- (Fr. 79'300.-- / 2188 Punkte [2012] x 2239 Punkte [2016 ]; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39, Männer).

Betreffend das Invalideneinkommen ist auf die im Zeitpunkt des Erlasses der an gefochtenen Verfügung aktuellsten Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) 2016, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, abzu stellen (BGE 143 V 295 E. 4.1.) . Es ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 64'080.-- (12 x Fr. 5'340.--) . Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stun den (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Wo che, Total; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Er werb)

resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 66'803.-- (Fr. 64'080.-- : 40 x 41.7) . Ein Ab zug vom Tabellenlohn ist hier nicht

gerechtfertigt . Insbesondere gilt es mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war er 60 Jahre alt; vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 6/11/1) zu be rück sichtigen, dass Hilfs arbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) al tersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August

2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 81'148.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 66'803.--, resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 14'345.--, was einem Invaliditätsgrad von 17.67 % respektive gerundet 18 % entspricht (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121) . 7 .3

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab

1. Oktober 2016 infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten einen An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung erwarb. Ab dem

15. August

2017 war ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % z umutbar . Der ent spre chende Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 1 8 %, was kei ne Rente mehr begründet.

Die per

15. August 2017

eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach dem Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen, womit

der

Beschwerdeführer

bis 30. No vember 201 7

Anspruch auf eine ganze Rente hat und am 1. Dezember 2017 kein Rentenanspruch mehr besteht . Per 1. Januar 2019 verschlechterte sich der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers wieder und er war erneut vollständig arbeitsunfähig bis zum 8 . Juli 201 9. Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV hat der Be schwerdeführer damit vom 1. April bis 31. Oktober 2019 erneut Anspruch auf eine ganze Rente. Per 1. November 2019 besteht bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit und einem entsprechenden Invaliditätsgrad von 18 % wiederum kein Rentenanspruch mehr. 8 . 8 .1

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Ar beitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).

Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder re visionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgeleg tem 55. Alters jahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grund sätzlich Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann An wendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwir kende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten In validenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Ren tenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Ver sicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträch tigung ihrer Gesund heit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeit raum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3). 8 .2

Der am

12. Oktober 1959

geborene Beschwerdeführer

war im Zeitpunkt der erst maligen Befristung

der Rente per

30. November 2017 über 55 Jahre alt. Daher

fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis .

Hin sichtlich der Eingliederungsfrage lässt sich den Akten entnehmen, dass die Be schwerdegegnerin eine Potentialabklärung durchführte, den Beschwerdeführer hernach bei der Suche eines Trainingsplatzes unterstützte und dieser dann im Rahmen der Arbeitsvermittlung P lus vom 5. Februar bis 9. Mai 2018 ein Arbeits training absolvierte (Urk. 6/35, Urk. 6/49, Urk. 6/55, Urk. 6/66, Urk. 6/68) . Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen (Urk. 1 S. 6 f.), dass der gewählte Einsatzort in der Industrieküche bei der Z.___ AG aufgrund der ge sundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht optimal war . So sass/stand er dort zum Teil an einem geschlossenen Stehtisch und musste sich für die zu verrichtenden Arbeiten (u.a. Rüsten von Gemüse oder Etikettieren von Gläs chen) nach vorne bücken und

strecken, mithin in Zwangshaltung en arbeiten (Urk. 6/68/3) .

Mit Bezug auf die Gesamtumstände ist jedoch festzustellen, dass der Beschwer deführer bis zu seinem Unfall im Juni 2015 voll erwerbstätig war . Er schloss

im Jahr 1979 eine Lehre zum Maler ab und war seither bei verschiedenen Arbeitge bern tätig (Urk. 6/30, Urk. 6/21). Zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Aufhebung der Rente (30. November 2017) bestand somit erst eine knapp zweieinhalbjährige Ab senz vom Arbeitsmarkt . Damit kann nicht von einem langen Zeitraum, indem der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt beruflich ein gegliedert war, ausgegangen werden . Ferner bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer gewandt und im gesellschaftlichen Leben gut integriert ist. So ist dem Bericht über die Potentialabklärung zu entnehmen, dass er bei neuen Aufgaben zwar oft nachfragen musste, ihm danach aber eine korrekte und spe ditive Ausführung gelang, sofern der Auftrag nicht zu komplex war (Urk. 6/51/3 und 5). Zudem zeichnete er sich durch Pünktlichkeit und ein hohes Pflichtbe wusstsein aus und konnte mit Hilfe seines Sohnes seinen Lebenslauf erstellen (Urk. 6/51/4). I m Rahmen des Arbeitstrainings wurde die Qualität der Arbeit so dann als vollwertig eingestuft, wenn auch quantitativ noch keine 100%ige Ar beitsleistung bestand (Urk. 6/68/3). Der Abbruch der beruflichen Massnahmen war auf die schmerzbedingte Einschränkung der Bewegungsfähigkeit als Folge der nicht optimalen Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und somit nicht auf eine generelle Eingliederungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen (Urk. 6/68/4). 8 .3

Insgesamt ergibt sich, dass die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen zwar nicht optimal auf die gesundheitlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zuge schnitten waren. A us den gesamten Umständen kann jedoch geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die ihm verbleibende uneinge schränkte

Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung zu verwerten. Zu denken ist dabei insbesondere an eine Tä tigkeit in einer de m Maler beruf artverwandten Produktionstätigkeit (beispiels weise gröbere Bemalung in der handgefertigten Manufaktur), welche auch die Fachpersonen anlässlich der Potentialabklärung als möglich erachtet hatten (Urk. 6/51/5).

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin dem ihr ob liegenden Eingliederungsauftrag nachgekommen. Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom

1. Oktober 2016 bis 30. November 2017 und vom 1. April bis 31. Oktober 2019 An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen. 9 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig.

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf

Fr. 700 .-- anzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem teilweis en Obsiegen je zur Hälfte (Fr. 350.--) dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin auf zuerlegen.

Bei diesem Verfahrensausgang steht dem

Beschwerde führer gegenüber der

Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu . Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit Honorarnote vom 8. Oktober

2020 für die Zeit vom 24. Oktober 2019 bis 8. Oktober 2020 einen Aufwand von 12.1 Stunden sowie Baraus lagen von Fr. 80.30, entsprechend Fr. 2'969.15 (inklusive Mehrwertsteuer), gel tend (Urk. 8). D ies er Aufwand bewegt sich zwar am oberen Rand, ist jedoch der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

noch ange messen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . Obwohl dem Begehren de s Beschwerdeführer s nur teilweise entsprochen wurde, hat sein «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kür zung der Prozessentschädigung ist daher

abzusehen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hin wei sen).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweise r Gutheissung

der

Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

23. Oktober 2019

dahinge hend abgeändert, als festgestellt wird, dass der

Beschwerde führer vom

1. Oktober 2016 bis 3 0 . November 201 7 und vom 1. April bis 31. Oktober 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’969 . 15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber