Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, Mutter von drei Kindern (1987, 1996 und 2000) und ohne berufliche Ausbildung, arbeitete seit 2001 als Mitarbeiterin Reinigung bei der Y.___, zuletzt ab 2010 in einem Pensum von 75 % (Urk. 11/2, Urk. 11/46). Am 9. April 2016 (Urk. 11/2) meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich und im rechten Bein bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Kranken taggeldversicherers bei, tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen und veranlasste unter anderem die Begutachtung der Versicherten an der Z.___ (Expertise vom 4. April 2019, Urk. 11/92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/101), in dessen Verlauf weitere Arztberichte aufgelegt worden waren, verneinte sie mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2019 (Urk.
2) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 0. November 2019 (Urk.
1) Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (S. 2): 1.
Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Oktober 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien vorerst berufliche Massnahmen zu gewähren, wo raufhin neu zu entscheiden sei. 2.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei nach Durchführung der beruflichen Massnahmen eine Neubegutachtung in Auf trag zu geben. Ebenso sei eine Abklärung im Haushalt durchzuführen, bevor über den Fall neu entschieden wird. 3.
Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Ver bei ständung zu gewähren. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin .
Die IV-Stelle ersuchte am 1 0. Januar 2020 (Urk.
10) um Abweisung der Beschwer de. Am 2 8. Januar 2020 (Urk.
13) äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut. Am 1 3. März 2020 (Urk.
15) reichte die A.___ und am 1 9. März 2020 (Urk.
18) die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht vom 9. März 2020 (Urk. 16) sowie weitere Unterlagen ein, was der Beschwerdegegnerin am 8. Juni
2020 (Urk .
20) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), die Beschwerdegegnerin könne seit 2 2. Oktober 2015 ihre bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr ausüben, ab 1. Mai 2016 bestehe indes für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Ab Januar 2018 sei infolge einer leichten Verschlechterung nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepassten Tätigkeiten gegeben. Ausgehend von einer Qualifikation als zu 75 % im Erwerbsbereich und zu 25 % im Haushaltbereich Tätige errechnete die Be schwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dagegen (Urk. 1), sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, lebe sie doch in drückenden Verhältnissen, sei auf einen vollen Ver dienst angewiesen und seien ihre Kinder gross geworden (S. 2). Werde von einer teilweisen Qualifikation als im Haushalt Tätige ausgegangen, sei eine Haushaltab klärung durchzuführen, was bisher nicht geschehen sei. Im Rahmen der bean tragten beruflichen Massnahmen habe sie die Beschwerdegegnerin aufgefordert, einen Arbeitgeber zu präsentieren, der trotz medizinischer Folgen bereit sei, sie aufzunehmen und in der Pensionskasse versichern zu lassen. Mit dem Hinweg setzen über diesen Antrag habe die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt (S. 3). Sie sei mehrfach angeschlagen und die verschiedenen Gesundheits schädigungen verursachten eine nachhaltige Müdigkeit und Niedergeschlagen heit. Wenn die Gutachter davon ausgegangen seien, dass sie ihre bisherige Tätig keit nicht mehr ausüben könne, erscheine es als unschlüssig und widersprüchlich, wenn sie in irgendeinem anderen Beruf eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten. Durch die fehlende Auseinandersetzung mit diesen im Einwandverfahren vorge tragenen Vorbringen habe die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht ver letzt (S. 4). In der Zwischenzeit habe sie wegen Panikattacken eine Schlafla borabklärung durchgeführt, wobei die zu berücksichtigenden Ergebnisse noch ausstünden (S. 5).
Am 1 9. März 2020 (Urk.
18) ergänzte sie, aufgrund schlechter Schlafqualität könne sie sich regelmässig nicht erholen, um ihren Alltag und ihre Aufgaben zu meis tern. Die mangelnde Schlafqualität resultiere aus der Schmerzsituation (Rücken leiden, Magen-Darm-Probleme). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte am 1 0. März 2016 (Urk. 11/16/2) bei der Diagnose einer L5-Radikulopathie rechts bei rezessaler Stenose L4/5 rechts eine mi krochirurgische Rezessotomie L4/5 rechts durch. Am 1. November 2016 (Urk. 11/23/1) stellte er die Diagnose einer unklaren Ischialgie rechts bei Status nach Dekompression. Er berichtete über eine geklagte Ver schlech terung der Beschwerden durch die aktive Physiotherapie. Die geklagten Lumboischialgie -Beschwerden fasste er als unspezifisch und regte Abklärungen zum Ausschluss eines psychosomatischen Hintergrunds an. 3. 2
Dr. med.
C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie, hielten in ihrem Gutachten vom 2 2. Oktober 2016 (Urk. 11/61/40-49, Untersuchung am 1 9. August 2016) zu Händen des Kran kentaggeldversicherers fest, es könnten objektiv-psychopathologisch keine Ver än derungen festgehalten werden, welche deutlich über das von der Beschwerde führerin beschriebene «Schmerzsyndrom» hinausgingen. Die für die nach versi cherungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeur teilung impliziere heute (medizinisch-psychiatrisch) aus psychiatrisch-patholo gischer und verhaltensneurologisch-leistungspsychologischer Sicht für die ange stammte und jede andere bildungsadäquate Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähig keit. Zu den Auswirkungen der körperlichen Beschwerden müsse aus rheumatolo gisch-orthopädischer Sicht Stellung genommen werden (S. 8). 3. 3
Die Ärzte der E.___ führten in ihrem Bericht vom 2 9. November 2016 (Urk. 11/61/54-70) über die funktionsorientierte medizinische Abklärung (samt Evaluation der arbeitsbe zoge nen funktionellen Leistungsfähigkeit) aus, es lägen degenerative Veränderungen im LWS-Bereich vor, die radiologisch und klinisch bestätigt seien, die Stärke und Ausprägung der gezeigten Symptomatik aber nicht erklären könnten (S. 2). Unter Bezugnahme auf die Expertise der Dres . C.___ und D.___ (E. 3.2) hielten sie fest, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer ve rmi n d erten Be lastungstoleranz des Rumpfes aufgrund von ausgeprägten muskulären Defiziten. Die Leistungsbereitschaft beurteilten sie als im Wesentlichen zuverlässig. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen jedo c h nach län g er dauernder Belastung auf eine Selbstlimitierung und ein ausgepr ägtes Schmerzverhalten hin. Die Belast barkeit liege allgemein im Bereich einer leichten Arbeit. Eine Tätigkeit müsse wechselpositionierend sein; Einschränkungen bestünden bei Arbeiten über Schul ter höhe, in vorgeneigter und/oder verdrehter Position des Rumpfes, wiederholte Kniebeugen oder Trep pen steigen sollte nur manchmal ausgeführt werden (S. 3). In einer solchen Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Auch die ange stammte Tätigkeit als Reinigungskraft sei aus rein orthopädisch-rheumatolo gi scher Sicht ganztags zumutbar. Aufgrund der Dekonditionierung bestehe für drei Monate eine Einschränkung von 25 % (S. 4). 3.4
Di e Ärzte der F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 5. Februar 2017 (Urk. 11/61/103-104) über die stationäre Rehabilitation vom 3 1. Januar bis 2 5. Februar 2017 ein anhaltendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Dekompressions-Operation, eine Nierenzyste links, eine Migräne, ein Fibro adenom rechte Brust sowie anamnestisch eine Hepatitis B. Sie empfahlen ein Fortführen der ambulanten Physiotherapie bei erlaubter Vollbelastung und atte stierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 3 1. Januar bis 2 6. Februar 201 7. 3. 5
Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, welcher die Beschwerdeführerin seit November 2015 betreut, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2017 (Urk. 11/70) ein chronisches lumboradikuläres Schmerz- und sensibles Reizsyndrom S1 rechts bei Status nach Dekompression und Laminektomie L4/5 am 1 0. März 2016, bei Osteochondrosen und Spondylarthrosen L4/5 sowie einen Verdacht auf Schmerzausweitung/Aggravation. Er führte aus, die Beschwerde führerin könne nicht mehr längere Zeit stehen, das Tragen von Lasten sei nicht möglich und sie könne sich nicht mehr bücken. Die Tätigkeit als Reinigungskraft sei nicht mehr möglich. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. 3. 6
Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, diagnos tizierte im Bericht vom 3. Januar 2018 (Urk. 11/71/6-11) eine persistierende Lum balgie und eine Ischialgie bei Status nach Dekompression L4/5 rechts im März 201 6. Daneben erwähnte er – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine chronische Migräne, eine gastroösophageale
Refluxkrankheit sowie ein chroni sches zerviko
- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom seit Jahren (Ziff. 1.1). Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin (Ziff. 1.6) und befand mittelfristig eine leichte manu elle Tätigkeit mit Wechselposition ca. 4 Stunden pro Tag als möglich (Ziff. 1.7). Er empfahl weiter die Durchführung einer medizinischen Trainingstherapie sowie eine psychiatrische Abklärung und Therapie (Ziff. 1.8). 3.7 3. 7 .1
Im Gutachten der Z.___ vom 4. April 2019 (Urk. 11/92), welches die Disziplinen Orthopädie/Traumatologie, Innere Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie umfasst, stellten die Experten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): 1.
Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom rechts bei Osteochondrosen und Spondyl arthrosen in Höhe LWK4/5, Status nach mikrochirurgischer Rezessotomie L4/5 rechts am 1 0. März 2016 2.
Leichte depressive Episode, Differenzialdiagnose Dysthymia
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie folgenden Diagnosen bei: 1.
Undifferenzierte Somatisierungsstörung, Differenzialdiagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren 2.
Inkomplettes sensibles L5-Syndrom rechts 3.
Inkomplettes sensibles S1-Syndrom rechts 4.
Benigner
paroxysmaler
Lagerungsschwindel 5.
Chronische
unklare
Kopfschmerzen 6.
Zervikobrachialsyndrom rechts ohne radikuläre Reizung 7.
Beginnendes Upper - Airway -Resistance-Syndrom 8.
Senk-Spreizfuss beidseits 9.
Zustand nach Hepatitis B 10.
Zustand nach Borreliose 3.7 .2
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe seitens des Stütz- und Bewe gungsapparates Blockierungen und Schmerzen im rechten Bein, im Lenden- und Sakralbereich, in den rechten Rippen, zwischen Schultern und in der rechten Schulter angegeben. Bei der orthopädisch- traumatologischen Untersuchung sei die LWS mit harmonischer Lordose zwar gering eingeschränkt demonstriert worden, spontan jedoch frei beweglich gewesen. Klopf- und Druckschmerz an gaben seien nicht erfolgt. Hinweise auf eine akute Reizung lumbaler Nerven wurzeln hätten nicht bestanden.
Im MRI der LWS vom 1 7. August 2018 hätten sich keine eindeutige Neu rokom pression, ein stationärer Anulus
fibrosus -Riss im Diskus LWK4/5, ein neu ab grenz barer Anulus
fibrosus -Riss im Diskus L5/S1 sowie ein stationärer minimer Reizzustand der Endplatten L5/S1 dargestellt. Für die von der Beschwerdeführerin
angegebenen Schmerzen im kompletten rechten Fuss und Unterschenkel bestün den von orthopädisch- traumatologischer Seite keine objektivierbaren Korrelate. Es habe eine gering eingeschränkt beweglich demonstrierte HWS in Bezug auf die Rückneigung sowie die Seitneigung des Kopfes nach beiden Seiten bestanden. Die spontanen Kopfbewegungen seien ohne Einschränkungen gewesen. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln hätten nicht bestanden.
Im MRI der BWS vom 1 8. Oktober 2018 habe sich nebenbefundlich eine Reizung des Facettengelenkes C5/6 rechts gezeigt, die die Bewegungseinschränkungen des Kopfes jedoch nur teilweise nachvollziehen liessen. Für die von der Beschwerde führerin angegebene nächtliche Taubheit der Handaussenseiten beidseits finde sich weder klinisch noch radiologisch ein entsprechendes pathologisches Korrelat. Während das linke Schultergelenk frei beweglich gewesen sei, sei das rechte Schultergelenk in Bezug auf die Vorwärts- und Seitwärtsneigung aktiv und passiv eingeschränkt beweglich vorgeführt worden. Druckschmerzangaben seien nicht erfolgt. Hinweise für eine relevante Rotatorenmanschettenläsion bestünden bei seitengleich demonstrierten isometrischen Spannungstests und beidseits negati vem Zeichen nach Jobe nicht. Es fänden sich bei negativen Zeichen nach Neer und fehlendem painful
arc auch keine Hinweise für ein Impingementsyndrom . Bei fehlender Druckschmerzangabe und nicht schmerzhafter horizontaler Abduk tion beidseits bestehe auch keine Reizung der Akromioklavikulargelenke . Auch die seitengleich normal entwickelte Ober- und Unterarmmuskulatur ohne mess bare Seitendifferenz schliesse eine namhafte Schonung des rechten Armes aus. Obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, seit sieben Jahren Schmerzen im Bereich der rechten Schulter zu haben, fänden sich in den Akten dazu keine Angaben. Lediglich im Austrittsbereich der stationären Rehabilitation in der F.___ vom 2 5. Februar 2017 (E. 3.4) werde eine «verspannte Mus kulatur im Schulter- und Nackenbereich», jedoch keine Erkrankung der rechten Schulter erwähnt. Die BWS mit harmonischer Kyphose sei frei beweglich ge wesen. Klopf- und Druckschmerzangaben seien über den Dornfortsätzen des 6. bis 8. Brustwirbelkörpers und den Costotransversalgelenken beidseits von BWK8 erfolgt. Hinweise auf eine akute Reizung thorakaler Nervenwurzeln oder eine Blockierung der Costotransversalgelenke hätten nicht bestanden. Auch das MRI der BWS vom 1 8. Oktober 2018 sei vollkommen regelrecht gewesen. Ein ent spre chendes pathologisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin angege benen Beschwerden im Bereich der mittleren BWS bestehe somit weder anhand der klinischen noch der radiologischen Untersuchung (S. 6). 3.7 .3
Die Experten hielten weiter fest, zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung seien bei der Beschwerdeführerin die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt gewesen. Die geforderten zwei Zentralkriterien (leichte depressive Stim mung und ein leicht verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit) wie auch drei Zusatzsymptome (Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertge fühls, Klagen über oder Nachweis eines verminderten Denk- oder Konzentrations vermögens, Unschlüssigkeit oder Unentschlossenheit, Schlafstörungen jeder Art) seien bei der Beschwerdeführerin erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin mi t Aus nahme von niedrig dosiertem
und somit nicht antidepressiv wi rkendem Surmontil und nicht mit einem Antidepressivum behandelt werde, stütze die diagnostische Einschätzung einer nur leichten depressiven Episode. Differenzialdiagnostisch sei auch eine Dysthymia möglich.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen ergebe sich unter Einbezug der Akten und auch der aktuellen orthopädischen Untersuchung, dass diese nicht vollständig organmedizinisch erklärbar seien. Die prinzipiell in Frage kommende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung liege nicht vor, insbesondere sei das für diese Diagnose geforderte Kriterium, dass psy chosoziale Probleme oder emotionale Konflikte sowohl hinsichtlich der Entste hung als auch des Verlaufs der Störung die Hauptursache darstellten, nicht erfüllt. Vielmehr sei von einer undifferenzierten Somatisierungsstörung auszugehen. Diese Diagnose sei dann zu stellen, wenn, wie bei der Beschwerdeführerin, zahlreiche, unterschiedliche und hartnäckige körperliche Beschwerden vorlägen, das vollständige und typische Bild der Somatisierungsstörung aber nicht erfüllt sei. Auch müsse bei der undifferenzierten Somatisierungsstörung eine psycholo gische Verursachung nicht zwingend vorliegen. Differenzialdiagnostisch sei auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakten zu diskutieren. Dies begründe jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen wesentlichen Unterschied. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Sympto matik mit Kurzatmigkeit und subjektiv empfundener Atemnot ohne begleitende Angstsymptomatik oder körperliche und vegetative Symptomatik sei am ehesten im Rahmen der Somatisierungsstörung zu erklären. Die Schmerzstörung sei bei der Beschwerdeführerin leicht ausgeprägt. Sie habe teilweise leicht hypochon drisch a nmutende Ängste angegeben, ohne dass aber
die Kriterien für eine hypo chondrische Störung erfüllt gewesen wären. Dies insbesondere deshalb, da die geforderten Kriterien nicht erfüllt seien, nämlich, dass die ständige Sorge um diese Überzeugung und um die Symptome ein andauerndes Leiden oder eine Störung des alltäglichen Lebens verursachen und die Patienten veranlassen, um medizinische Untersuchungen nachzusuchen und eine hartnäckige Weigerung, die medizinischen Feststellungen zu akzeptieren, dass keine ausreichende körper liche Ursache für die körperlichen Symptome vorliegt (S. 7). 3.7 .4
Die Gutachter befanden die von der Beschwerdeführerin anamnestisch und auch bei der neurologischen Untersuchung angegebene Hypästhesie beide r Füsse kom plett als nicht plausibel. Die Zuordnung zu einem Dermatom oder einem peri pheren Nerv sei nicht möglich, für eine derart ausgeprägte allfällige Polyneu ropathie fehlten andere passende Befunde (z.B. Areflexie, Pallhypästhesie). Dass eine entsprechende Hypästhesie auch in einem Streifen im Aussenbereich des Unterschenkels rechts angegeben werde, erscheine hingegen vor dem Hintergrund der Vorgeschichte plausibel, da es sich hierbei um ein unvollständiges sensibles L5-Syndrom handeln würde (Status nach mikrochirurgischer Rezessotomie L4/5 rechts 2016). Entsprechend würde die umschriebene Hypästhesie in der Nähe der Achillessehne links einem unvollständigen S1-Syndrom entsprechen.
Die angegebene Sensibilitätsstörung in der linken Gesichtshälfte bleibe unver standen, vergleichbare Angaben fänden sich in den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht. Vor elf Jahren sei allerdings von neuropathischen Gesichts schmerzen lediglich im Versorgungsgebiet V II links berichtet worden. Diese Beschwerden besässen ohnehin keine Alltagsrelevanz.
Die Beschwerdeführerin beschreibe ausserdem plausibel Symptome eines benig nen paroxysmalen Lagerungsschwindels, der aber keine Alltagsrelevanz habe (intermittierendes Auftreten abends im Bett).
Die beschriebenen nächtlichen Taubheitsgefühle in beiden Kleinfingern ent sprä chen einer Neurapraxie eines sensiblen Radialis -Astes, was für die aktuelle Fragestellung ebenfalls keine Relevanz besitze. Nicht einmal die Erwähnung als neurologische Diagnose erscheine angebracht.
Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Kopfschmerzen seien neuro anatomisch und neurophysiologisch nicht spezifizierbar. Dass sich die Diagnose Migräne innerhalb der letzten Jahre durch die Akte ziehe, überrasche nach der aktuellen Exploration. Denn die von der Beschwerdeführerin beschriebene Symp tomatologie und Dynamik erfüllten nicht ausreichend die Kriterien für eine Migräne. So beschreibe sie umschriebene Stellen am Kopf, die schmerzen würden. Ausserdem sei die strenge Einseitigkeit eher untypisch. Eine typische Aura sei nicht zu erfragen. Unabhängig von ihrer Entität besässen die Kopfschmerzen für die Frage der Arbeitsfähigkeit keine Relevanz, denn den Angaben der Beschwer deführerin zufolge bestünden sie ebenfalls sei t vielen Jahren und offenbar habe sie damit ohne häufige Absenzen arbeiten können (jedenfalls so nicht beschrieben und von ihr auch nicht angegeben). Hinweise für einen Medikamenten-Überge brauch-Kopfschmerz lägen nicht vor, die diagnostischen Kriterien seien nicht erfüllt. Ausserdem schienen die Schmerzmittel zumindest zu einer Linderung der Kopfschmerzen zu führen, könnten also nicht gleichzeitig Ursache dafür sein.
Zusammenfassend lägen auf neurologischem Gebiet keine Erkrankungen vor, die für die Frage der Arbeitsfähigkeit relevant seien (S. 7 f.). 3.7 .5
Aus internistischer Sicht verwiesen die Z.___ -Ärzte auf einen Zustand nach einer Hepatitis-B-Erkrankung, die per Zufall vor zirka acht Jahren diagnostiziert worden sei. Aufgrund der Abheilung sei keine weitere medikamentöse Interven tion erfolgt. Regelmässige Kontrollen seien über den Hausarzt erfolgt. Ebenfalls bestehe ein Zustand nach einer Borrelioseerkrankung, die antibiotisch im Vorfeld behandelt worden sei; im weiteren Verlauf sei durch laborchemische Kontrollen keine Aktivität mehr nachweisbar gewesen. Bezüglich der immer wieder auftre tenden fraglichen Dyspnoe-Attacken sei bereits eine mehrfache lungenfachärzt liche Abklärung ohne relevantes entsprechendes organisches Korrelat erfolgt (S. 8).
3.7 .6
Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen hielten die Gut achter fest, aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren LWS bestünden Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshal tun gen der LWS. Ausserdem bestünden aufgrund der leichten depressiven Epi sode Einschränkungen für unstrukturierte Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, an die emotionale und körperliche Belastbarkeit und mit Gefährdungspotential (S. 9).
Entsprechend attestierten sie in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit – im Sinne einer körperlich leichten bis selten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der LWS, gut strukturiert ohne zu hohe Anfor derungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne hohe Anforderungen an die emo tionale und körperliche Belastbarkeit und ohne Gefährdungspotential (S. 10) – erachteten sie als zu 90 % zumutbar. Retrospektiv gingen sie aufgrund der ange gebenen L5-Radikulopathie rechts bis sieben Wochen nach der mikrochirur gi schen Rezessotomie L4/5 rechts, also bis Ende April 2016, von einer vollum fänglichen Arbeitsunfähigkeit aus. Ab Mai 2016 werde vom Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Lediglich für die Dauer der stationären Aufenthalte habe eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine rückwirkende Beurteilung aus psychiatrischer Si c ht sei erst mit der ersten versicherungspsychiatrischen Begutachtung (E. 3.2) ab August 2016 möglich. Vorher lägen keine psychiatrischen Berichte vor. Es sei seit dieser letzten Begut achtung ab August 2016, als keine Hinweise für eine depressive Episode be standen hätten, von einer leichten Verschlechterung des psychischen Zustands bildes auszugehen, sodass in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung eine leichte depressive Episode, differenzialdiagnostisch auch eine Dysthymia, diag nostiziert worden sei (S. 11).
Die Experten ergänzten, die Beschwerdeführerin sehe sich aufgrund ihrer Schmer zen zu keiner Tätigkeit in der Lage. Anhand des aktuell erhobenen klinischen und radiologischen Untersuchungsbefundes seien jedoch keine Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen nachvollziehbar. Es be stünden Diskrepanzen zwischen Art und Schwere der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden und Einschränkungen zu den objektivierbaren klini schen und radiologischen Befunden. Die Beschwerdeführerin sei körperlich in der Lage, zum grössten Teil ihren Haushalt selbst zu versorgen, regelmässig spazieren zu gehen, Auto zu fahren, sogar bis in den Urlaub na c h Bosnien (S. 10). 3.8
Dr. med. I.___, Kaderarzt Pneumologie am J.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2019 über die ambulante Behandlung wegen Atem- und Schlafproblemen vom 2 1. November 2019 eine psychophysiologische Insomnie mit Durchschlafstörung und Nicht-erholt-Sein am Tage, ein leicht gra diges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, eine depressive Verstimmung, chroni sche Rückenschmerzen, nächtliche Atemnot-Attacken und Dyspnoe verbunden mit thorakalem Engegefühl tagsüber (Differenzialdiagnose psychosomatisch), anamnestisch Migräne sowie saisonale Rhinokonjunktivitis . Er hielt fest, für eine Einschränkung der Lungenfunktion habe er keinen Hinweis erhalten. Bei der Belastungsprüfung am meisten auffällig sei die Atemtechnik mit stark wechseln den Atemzügen und Atemmittellage. Für eine Einschränkung des kardio-pulmo nalen Systems habe er bis zum Ende der Belastung keinen Hinweis erhalten.
In der Polysomnographie
vom 2 1. Oktober 2019 zeige sich das Bild einer Inso mnie, passend zu r Anamnese. Für ein nächtliches relevantes PLMS (Periodic
Limb Movement) habe er keinen Hinweis erhalten. Es finde sich wie beim Vorbefund ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Für eine CPAP-Therapie sehe er aktuell diesbezüglich keine Indikation, auch nicht für die sporadisch auftretenden (3-4 x jährlich) nächtlichen Atemnotattacken. Nach seiner Beur tei lung im Vordergrund sollte eine psychosomatische, möglichst stationäre Therapie mit Fokus auf der Insomnie erfolgen. 3.9
Die Ärzte der A.___, wo die Beschwerdeführerin vom 1 6. Januar bis 5. März 2020 stationär behandelt wurde, diagnostizierten mit Austrittsbericht vom 9. März 2020 (Urk. 19/1) eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine nicht organische Insomnie sowie ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (S. 2). Sie führten aus, die chronische Schmerzstörung halte die Hyperfokussie rung auf körperliche Symptome sowie die Angstsymptomatik aufrecht. Die Akti vität und Teilhabe am Alltag sowie an einer potenziellen beruflichen Arbeitsstelle seien aufgrund der körperlichen Einschränkungen (Rückenschmerzen, Magen-Darm-Probleme) schwer betroffen. Das mittelgradig depressive Zustandsbild habe im Rahmen der therapeutischen Behandlung aufgefangen und deutlich verbessert werden können, sodass von einer Teilremission ausgegangen werden könne. Die Angstsymptome sowie die körperlichen Beschwerden bestünden weiterhin (S. 5).
Im Rahmen der durchgeführten Aktigraphie habe sich im Durchschnitt eine Gesamtschlafzeit von 7 Stunden 9 Minuten bei einer Schlafeffizienz von 79 % gezeigt. Der Schlaf habe sich durch die psychiatrisch-psychotherapeutische sowie schlafmedizinische Behandlung teilweise verbessert. Die Beschwerdeführerin berichte jedoch von zunehmenden belastenden Träumen. Es sei auch teilweise vorgekommen, dass sie nachts aufgeschreckt sei und Atemnot beschrieben habe (S. 5 f.).
Die Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 8. März 2020 und boten eine ambulante schlafmedizinische Behandlung im Falle der Persistenz der Schlafstörungen an (S. 6). 4. 4.1 4.1.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten der Z.___ vom 4. April 2019 (E. 3.7) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise ent spricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Fragen nach den vorliegenden Befunden, den zu stellenden Diagnosen und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten beruht sodann auf den not wendigen Untersuchungen in den Disziplinen Orthopädie/Traumatologie, Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, was angesichts der geklagten Pathologien nicht zu beanstanden ist. Die Experten berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander. Ihnen waren weiter die Vor akten bekannt. Sie legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchte nd dar und die Schlussfolgerungen der Experten erscheinen als begründet. 4.1.2
In diesem Sinne zeigten sie auf, dass die hauptsächliche Pathologie im Bereich der unteren LWS liegt, an welcher Stelle die Dekompressionsoperation stattge funden und aufgrund welcher Beschwerden sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte. Unter Bezugnahme auf die bild g e b enden Untersuchungsresultate konstatierten sie eine ausgewiesene Pathologie, zeigten indes auf, dass das geklagte Schmerzniveau damit nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. So legten sie dar, dass die Bilder vom August 2018 keine eindeutige Neurokomp r ession zeigte n, sondern le d i g lich zwei Anulus
fibrosus -Risse sowie ein minimer Reizzustand der Endplatten L5/S1 (E. 3.7.2) . Dass die Ärzte bei dieser Ausgangslage die Tätigkeit in der Raumpflege mit ihren teilweise anspruchsvollen körperlichen Anteilen als nicht mehr zumutbar erachteten, ist ebenso nachvoll ziehbar wie die Annahme einer - au s körperlicher Sicht - vollständigen Arbeits fähigkeit in einer Tätigkeit, welche auf die LWS-Problematik Rücksicht nimmt. Mangels ausgewiesener Nervenreizung ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine in optimaler Haltung zu verrichtende Tätigkeit nicht vollumfänglich möglich sein sollte. 4.1.3
Nachvollziehbar schilderten die Gutachter, dass auch die übrigen Pathologien keinen respektive nur einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit haben. Bezüglich Nacken/Armausstrahlung zeigten sie auf, dass sich in den Bildern vom Oktober 2018 wohl eine Reizung des Facetten ge lenkes C5/6 rechts gezeigt hatte, die se allerdings nicht für die geklagte nächtliche Taubheit der Handaussenseiten verantwortlich sein kann. In Bezug auf geklagte Schulterbeschwerden konnten klinisch keine relevanten Befunde erhoben werden und auch in der Vergangenheit fanden sich nur nebensächliche Klagen respektive Befunde (verspannte Muskulatur). Die BWS betreffend zeigten die bildgebenden Untersuchungen keine Pathologie (E. 3.7.2).
In schlüssiger Weise legten die Experten auch dar, dass in psychiatrischer Hin sicht bei der Diagnose einer leichten depressiven Episode nur eine marginale Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % gegeben ist. Hierzu zeigten sie anhand der Diagnos e richtlinien auf, dass es mit der gestellten Diagnose sein Bewenden hat. Weiter sind die geschilderten Befunde (Urk. 11/92/84-83) zwanglos mit der gestell t en Diagnose vereinbar und legen nicht den Schluss nahe, dass die Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt wäre. Sodann schlossen die Ärzte begrün det die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung aus und gingen stattdessen von einer undifferenzierten Somatisierungsstörung aus, wobei sie darlegten, dass nicht sämtliche Kriterien gegeben sind und nur eine leichte Ausprägung vorliegt (E. 3.7.3) . 4.1.4
Bei dieser Ausgangslage erscheint die Schlussfolgerung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % als nachvollziehbar, sind doch leichte Schwierigkeiten bei der Arbeitsausübung nachvollziehbar und aufgrund der diskreten objek ti vier baren Befunde ebenso, dass d ie Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage ist, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Ebenso schlüssig erscheint, dass sieben Wochen nach der Rückenoperation die Rekonvaleszenz soweit fortgeschritten war, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zurückgewonnen war. 4.2
Im gleichen Sinn waren schon die Fachleute des E.___ im November 2016 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll zeitlich l eistungsfähig ist. Damals zeigten sich noch keine depressiven Symptome, weshalb dieser Bericht (E. 3.3) vollständig mit dem Z.___ -Gutachten in Übereinstimmung steht. 4.3
Eine abweichende Meinung vertrat in der Periode vor der Erstellung de s Z.___ -Gutachtens vorweg
Hausarzt Dr. H.___, welcher im Januar 2018 (mittel fristig) von einer etwa 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus ging (E. 3.6). Diese Einschätzung wurde indes nicht begründet, sondern fusste zur Hauptsache auf den subjektiven Schmerzklagen der Beschwerdeführerin. Dies vermag die detaillierten Darlegungen der Z.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen, zumal eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätig keiten, wie sie der Hausarzt implizit attestierte, nicht nachvollziehbar ist.
Auf die Einschätzung einer vorläufig lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit (vorwiegend sitzend) durch Dr. med. K.___, FMH orthopädi sche Chirurgie, welcher am 2 6. Januar 2017 (Urk. 11/32 S. 5) zu Händen der BVK ein vertrauensärztliches Gutachten erstellte, kann nicht abgestellt werden. So stützte er sich dabei hauptsächlich auf die Schmerzklagen der Beschwerdeführerin und konnte keine einschlägigen morphologischen Befunde nennen. Weiter war ihm das Gutachten der E.___ nicht bekannt, weshalb seine Einschätzung nicht in Kenntnis der Vorakten erfolgte und das Gutachten den bundesgerichtlichen Be weiskriterien von vornherein nicht entspricht.
Operateur Dr. B.___ attestierte nach dem Eingriff wohl vollständige Arbeits unfähigkeiten (Urk. 11/19-20, Urk. 11/22), bezog sich dabei aber jeweils offen kundig auf die bisherige Tätigkeit und nicht auf eine angepasste. Zuletzt teil te er den Abschluss der Behandlung mit und äusserte sich nicht mehr zur Arbeits fähigkeit (Urk. 11/23/1). Der behandelnde Rheumatologe Dr. G.___ äusserte sich ebenfalls nicht zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 11/31/3, Urk. 11/70/3). Demgemäss kann den Berichten der behandelnden Spezialisten nichts Abweichendes entnommen werden und stellen sie auch nicht die Wieder er langung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sieben Wochen nach dem operativen Eingriff
- mithin ab Mai 2016 - in Frage. 4.4 4.4.1
Die Beschwerdeführerin monierte die gutachterliche Einschätzung nicht substan ti iert. Soweit sie einen Widerspruch im Attest einer vollumfänglichen Arbeits unfähigkeit im bisherigen und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit sieht (Urk. 1 S. 4), kann ihr angesichts der detaillierten Begrün dung der Gutachter nicht gefolgt werden. Dass sie angesichts des lädierten Rückens die körperlich zuweilen anstrengende und in nicht ergonomischer Hal tung auszuführende Tätigkeit in der Reinigung nicht mehr ausüben kann, leuchtet jedenfalls ein. Dass sie deswegen aber auch in einer hierauf Rücksicht nehmenden Tätigkeit eingeschränkt sein soll, ist nicht erkennbar.
Zu Hauptsache verwies die Beschwerdeführerin auf weitere Leiden, namentlich Kopfschmerzen, Borreliose, Schlafapnoe (Urk. 1 S. 4) sowie die neu eingeleiteten Abklärungsmassnahmen aufgrund von Panikattacken (S. 5). 4.4.2
Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Gutachter eingehend mit den Kopfschmerzen auseinandergesetzt und dargelegt habe n, dass diese nicht als Migräne zu fassen und neuroanatomisch und neurophysiologisch nicht spezifizierbar sind (E. 3.7.4) . Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin deswegen nie in der Arbeits fähig keit eingeschränkt war, jedenfalls sind keine entsprechenden Arztberichte greif bar. Dass sich diesbezüglich eine Verschlechterung eingestellt hätte, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führte, ist nicht erkennbar und wurde von der Beschwer deführerin auch nicht geltend gemacht.
Dass der Status nach Borrelioseerkrankung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Z.___ -Gutachter legten dar, dass die
Borrelioseerkrankung antibiotisch b ehandelt w u rde und laborche mische Kontrollen keine Aktivität mehr auswiesen (E. 3.7.5). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
Zur vorgebrachten Schlafapnoe ergibt sich, dass die Gutachter auf diesbezügliche lungenfachärztliche Abklärungen verwiesen, welche kein organische s Korrelat zu Tage förderten (Urk. 11/92/5 unten). In die Schlafabklärung begab sich die Be schwerdeführerin kurz vor Zugang der angefochtenen Verfügung (Urk. 1 S. 5). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde durch die abklärenden Ärzte indes nicht attestiert. Im Gegenteil lassen die Resultate nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit schliessen. Es zeigte sich lediglich ein leichtgradiges obstruktives Schlaf apnoe-Syndrom, für eine CPAP-Therapie wurde keine Indikation gesehen, auch nicht wegen den selten auftretenden nächtlichen Atemnotattacken. Eine Ein schränkung der Lungenfunktion wurde nicht festgestellt (E. 3.8). Die weiterfüh renden Abklärungen in der A.___ ergaben Schlafzeiten von über sieben Stunden. Dass aus der Diagnose eine r nichtorganische n Insomnie und dem leichte n obstruktive n Schlafapnoe-Syndrom eine andauernde Arbeitsunfähigkeit resultieren sollte, wurde nicht bestätigt. Die beteiligten Ärzte äusserten sich jedenfalls nicht in dieser Hinsicht, sondern attestierten eine Arbeitsunfähigkeit nur während der Hospitalisation respektive für einen weiteren Tag. Gleiches gilt für die neu geltend gemachten Panikattacken (E. 3.9), welche erstmals nach Ver fügungserlass therapiert wurden, von den Z.___ -Gutachtern noch nicht festge stellt worden waren und demgemäss im vorli e genden Kontext grundsätzlich un beachtlich zu bleiben haben. Die zuletzt - nach Erlass der angefochtenen Ver fügung
- intensiver geschilderte psychische Symptomatik (Urk. 16 S. 5) konnte im Rahmen der Hospitalisation in der A.___ merklich verbessert werden und die dortigen Erhebungen (massiver sozialer Rückzug, fehlende Tages struktur, belastetes Familiensystem) stimmen nicht mit den von den Z.___ -Gutachtern erhobenen Befunden überein (regelmässiger Kontakt zu zwei Schwes tern und – telefonisch
- zur Mutter, kein Hinweis für einen ausgewiesenen sozia len Rückzug, Interaktion mit der Tochter, Tätigkeiten im Haushalt, Abendessen mit der Familie, Spaziergänge, lustige TV-Sendungen schauen, Urk. 11/92/82-83). Aus den neusten Angaben ergeben sich damit keine Hinweise, dass die psychische Symptomatik bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung schlechter war als von den Z.___ -Gutachtern beschrieben. 4.5
Der medizinische Sachverhalt ist damit als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit im R e inigungsdienst nicht mehr arbeitsfähig ist, sieben Wochen nach der Rückenoperation - mithin ab Mai 2016 - in einer angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit zu 100 % zurücker langte und sich diese ab 1. Januar 2018 auf 90 %
reduzierte. 5. 5.1
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die verwendeten Grössen nicht bean standet.
In Bezug auf das Valideneinkommen ergibt sich a usgehend vom letzten ge mel deten Lohn von (13 x) Fr. 3'167.40 für das innegehabte 75%-Pensum (Urk. 11/46/2)
ein Ansatz von Fr . 4'223.23 (Urk. 11/46/8). Hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum ergäbe sich ein Wert von Fr. 54'902.-- . Die Beschwerdegegnerin stützte sich dagegen auf das zuletzt im individuellen Konto verbuchte Ein kommen von Fr. 41'976.-- (2015, Urk. 11/11/4) und rechnete dieses per 2016 auf Fr. 42'311.81 hoch (Urk. 11/100/1), was einem Wert pro 100 % von Fr. 56'516.-- entspricht. Wollte man der Beschwerdeführerin folgen und sie als vollzeitlich Erwerbstätige qualifizieren, ergäbe sich unter der nicht nachgewiesenen Prämisse, dass sie im Gesundheitsfall ihr Pensum auf ein vollzeitliches hätte steigern können, das genannte Validen ein kommen von Fr. 56'516.--.
Das Invalideneinkommen bemisst sich nach den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016), wobei die Beschwerdeführerin einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art zu verrichten im Stande ist. Dabei könnte sie ein Einkommen von Fr. 4'429.-- erzielen (LSE 2016, korrigierte Fassung vom 8. November 2018, T1_tirage_skill_level). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen 2004-2018, Bundesamt für Statistik, T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich beim zumutbaren Pensum von 90 % ein mögliches Jahreseinkommen von Fr. 49'866.--. Wollte man davon noch einen - diskutablen - Abzug vom Tabellenlohn v on 10 % gewähren, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 44'879.-- und ein Invaliditätsgrad von 21 % . 5.2
Bei diesem Ergebnis kann die Qualifikation der Beschwerdeführerin offen ge las sen werden. Bei der - von ihr bestrittenen - Qualifikation von 25 % Haushalts an teil müsste sie darin praktisch vollständig eingeschränkt sein, um den not wen digen Mindes t invalidi t ätsgrad von 40 % zu erreichen (15.75 % im Erwerbs an teil + 25 % im Haushaltanteil = 40.75 % nach der seit 1. Januar 2018 anwen d ba ren Berechnungsmethode). Solches ist indes ausgeschlossen. Die zuständige Ortho pä din Dr. med. L.___ von der Z.___ erkannte in keinem Haushaltsbereich eine Einschränkung (Urk. 11/92/42). Dass eine Haushaltsabk l ärung gänzlich andere Resultate zeigen würde, ist nicht anzunehmen. 5.3
Zusammenfassend resultiert bei der Beschwerdeführerin nach jeglicher Berech nungsmethode kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt. 5.4
Soweit die Beschwerdeführerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen thema tisieren will (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2), ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung hierüber nicht geäussert hat. Gegen stand bildete einzig der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indes verlangt die Be schwerdeführerin unter dem Titel der beruflichen Massnahmen keine solchen, sondern lediglich die Angabe eines konkreten Arbeitgebers, welcher sie einstellen würde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Hierzu ist auf die einschlägige Rechtsprechung zu ver weisen, wonach an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aus sichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein fehlendes Nennen eines möglichen Arbeitgebers kann demgemäss auch nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs gefasst werden. 6.
Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihr Rechts anwalt Dr. Kreso
Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen, ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas ist ermessensweise mit Fr. 2'200.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgeric ht (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, Mutter von drei Kindern (1987, 1996 und 2000) und ohne berufliche Ausbildung, arbeitete seit 2001 als Mitarbeiterin Reinigung bei der Y.___, zuletzt ab 2010 in einem Pensum von 75 % (Urk. 11/2, Urk. 11/46). Am 9. April 2016 (Urk. 11/2) meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich und im rechten Bein bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Kranken taggeldversicherers bei, tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen und veranlasste unter anderem die Begutachtung der Versicherten an der Z.___ (Expertise vom 4. April 2019, Urk. 11/92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/101), in dessen Verlauf weitere Arztberichte aufgelegt worden waren, verneinte sie mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2019 (Urk.
2) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei nach Durchführung der beruflichen Massnahmen eine Neubegutachtung in Auf trag zu geben. Ebenso sei eine Abklärung im Haushalt durchzuführen, bevor über den Fall neu entschieden wird.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), die Beschwerdegegnerin könne seit 2 2. Oktober 2015 ihre bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr ausüben, ab 1. Mai 2016 bestehe indes für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Ab Januar 2018 sei infolge einer leichten Verschlechterung nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepassten Tätigkeiten gegeben. Ausgehend von einer Qualifikation als zu 75 % im Erwerbsbereich und zu 25 % im Haushaltbereich Tätige errechnete die Be schwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen (Urk. 1), sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, lebe sie doch in drückenden Verhältnissen, sei auf einen vollen Ver dienst angewiesen und seien ihre Kinder gross geworden (S. 2). Werde von einer teilweisen Qualifikation als im Haushalt Tätige ausgegangen, sei eine Haushaltab klärung durchzuführen, was bisher nicht geschehen sei. Im Rahmen der bean tragten beruflichen Massnahmen habe sie die Beschwerdegegnerin aufgefordert, einen Arbeitgeber zu präsentieren, der trotz medizinischer Folgen bereit sei, sie aufzunehmen und in der Pensionskasse versichern zu lassen. Mit dem Hinweg setzen über diesen Antrag habe die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt (S. 3). Sie sei mehrfach angeschlagen und die verschiedenen Gesundheits schädigungen verursachten eine nachhaltige Müdigkeit und Niedergeschlagen heit. Wenn die Gutachter davon ausgegangen seien, dass sie ihre bisherige Tätig keit nicht mehr ausüben könne, erscheine es als unschlüssig und widersprüchlich, wenn sie in irgendeinem anderen Beruf eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten. Durch die fehlende Auseinandersetzung mit diesen im Einwandverfahren vorge tragenen Vorbringen habe die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht ver letzt (S. 4). In der Zwischenzeit habe sie wegen Panikattacken eine Schlafla borabklärung durchgeführt, wobei die zu berücksichtigenden Ergebnisse noch ausstünden (S. 5).
Am 1 9. März 2020 (Urk.
18) ergänzte sie, aufgrund schlechter Schlafqualität könne sie sich regelmässig nicht erholen, um ihren Alltag und ihre Aufgaben zu meis tern. Die mangelnde Schlafqualität resultiere aus der Schmerzsituation (Rücken leiden, Magen-Darm-Probleme). 3.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Ver bei ständung zu gewähren.
E. 3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte am 1 0. März 2016 (Urk. 11/16/2) bei der Diagnose einer L5-Radikulopathie rechts bei rezessaler Stenose L4/5 rechts eine mi krochirurgische Rezessotomie L4/5 rechts durch. Am 1. November 2016 (Urk. 11/23/1) stellte er die Diagnose einer unklaren Ischialgie rechts bei Status nach Dekompression. Er berichtete über eine geklagte Ver schlech terung der Beschwerden durch die aktive Physiotherapie. Die geklagten Lumboischialgie -Beschwerden fasste er als unspezifisch und regte Abklärungen zum Ausschluss eines psychosomatischen Hintergrunds an. 3. 2
Dr. med.
C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie, hielten in ihrem Gutachten vom 2 2. Oktober 2016 (Urk. 11/61/40-49, Untersuchung am 1 9. August 2016) zu Händen des Kran kentaggeldversicherers fest, es könnten objektiv-psychopathologisch keine Ver än derungen festgehalten werden, welche deutlich über das von der Beschwerde führerin beschriebene «Schmerzsyndrom» hinausgingen. Die für die nach versi cherungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeur teilung impliziere heute (medizinisch-psychiatrisch) aus psychiatrisch-patholo gischer und verhaltensneurologisch-leistungspsychologischer Sicht für die ange stammte und jede andere bildungsadäquate Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähig keit. Zu den Auswirkungen der körperlichen Beschwerden müsse aus rheumatolo gisch-orthopädischer Sicht Stellung genommen werden (S. 8). 3. 3
Die Ärzte der E.___ führten in ihrem Bericht vom 2 9. November 2016 (Urk. 11/61/54-70) über die funktionsorientierte medizinische Abklärung (samt Evaluation der arbeitsbe zoge nen funktionellen Leistungsfähigkeit) aus, es lägen degenerative Veränderungen im LWS-Bereich vor, die radiologisch und klinisch bestätigt seien, die Stärke und Ausprägung der gezeigten Symptomatik aber nicht erklären könnten (S. 2). Unter Bezugnahme auf die Expertise der Dres . C.___ und D.___ (E.
E. 3.2 ) ab August 2016 möglich. Vorher lägen keine psychiatrischen Berichte vor. Es sei seit dieser letzten Begut achtung ab August 2016, als keine Hinweise für eine depressive Episode be standen hätten, von einer leichten Verschlechterung des psychischen Zustands bildes auszugehen, sodass in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung eine leichte depressive Episode, differenzialdiagnostisch auch eine Dysthymia, diag nostiziert worden sei (S. 11).
Die Experten ergänzten, die Beschwerdeführerin sehe sich aufgrund ihrer Schmer zen zu keiner Tätigkeit in der Lage. Anhand des aktuell erhobenen klinischen und radiologischen Untersuchungsbefundes seien jedoch keine Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen nachvollziehbar. Es be stünden Diskrepanzen zwischen Art und Schwere der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden und Einschränkungen zu den objektivierbaren klini schen und radiologischen Befunden. Die Beschwerdeführerin sei körperlich in der Lage, zum grössten Teil ihren Haushalt selbst zu versorgen, regelmässig spazieren zu gehen, Auto zu fahren, sogar bis in den Urlaub na c h Bosnien (S. 10).
E. 3.4 ) werde eine «verspannte Mus kulatur im Schulter- und Nackenbereich», jedoch keine Erkrankung der rechten Schulter erwähnt. Die BWS mit harmonischer Kyphose sei frei beweglich ge wesen. Klopf- und Druckschmerzangaben seien über den Dornfortsätzen des 6. bis 8. Brustwirbelkörpers und den Costotransversalgelenken beidseits von BWK8 erfolgt. Hinweise auf eine akute Reizung thorakaler Nervenwurzeln oder eine Blockierung der Costotransversalgelenke hätten nicht bestanden. Auch das MRI der BWS vom 1 8. Oktober 2018 sei vollkommen regelrecht gewesen. Ein ent spre chendes pathologisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin angege benen Beschwerden im Bereich der mittleren BWS bestehe somit weder anhand der klinischen noch der radiologischen Untersuchung (S. 6).
E. 3.7 .6
Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen hielten die Gut achter fest, aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren LWS bestünden Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshal tun gen der LWS. Ausserdem bestünden aufgrund der leichten depressiven Epi sode Einschränkungen für unstrukturierte Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, an die emotionale und körperliche Belastbarkeit und mit Gefährdungspotential (S. 9).
Entsprechend attestierten sie in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit – im Sinne einer körperlich leichten bis selten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der LWS, gut strukturiert ohne zu hohe Anfor derungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne hohe Anforderungen an die emo tionale und körperliche Belastbarkeit und ohne Gefährdungspotential (S. 10) – erachteten sie als zu 90 % zumutbar. Retrospektiv gingen sie aufgrund der ange gebenen L5-Radikulopathie rechts bis sieben Wochen nach der mikrochirur gi schen Rezessotomie L4/5 rechts, also bis Ende April 2016, von einer vollum fänglichen Arbeitsunfähigkeit aus. Ab Mai 2016 werde vom Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Lediglich für die Dauer der stationären Aufenthalte habe eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine rückwirkende Beurteilung aus psychiatrischer Si c ht sei erst mit der ersten versicherungspsychiatrischen Begutachtung (E.
E. 3.8 Dr. med. I.___, Kaderarzt Pneumologie am J.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2019 über die ambulante Behandlung wegen Atem- und Schlafproblemen vom 2 1. November 2019 eine psychophysiologische Insomnie mit Durchschlafstörung und Nicht-erholt-Sein am Tage, ein leicht gra diges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, eine depressive Verstimmung, chroni sche Rückenschmerzen, nächtliche Atemnot-Attacken und Dyspnoe verbunden mit thorakalem Engegefühl tagsüber (Differenzialdiagnose psychosomatisch), anamnestisch Migräne sowie saisonale Rhinokonjunktivitis . Er hielt fest, für eine Einschränkung der Lungenfunktion habe er keinen Hinweis erhalten. Bei der Belastungsprüfung am meisten auffällig sei die Atemtechnik mit stark wechseln den Atemzügen und Atemmittellage. Für eine Einschränkung des kardio-pulmo nalen Systems habe er bis zum Ende der Belastung keinen Hinweis erhalten.
In der Polysomnographie
vom 2 1. Oktober 2019 zeige sich das Bild einer Inso mnie, passend zu r Anamnese. Für ein nächtliches relevantes PLMS (Periodic
Limb Movement) habe er keinen Hinweis erhalten. Es finde sich wie beim Vorbefund ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Für eine CPAP-Therapie sehe er aktuell diesbezüglich keine Indikation, auch nicht für die sporadisch auftretenden (3-4 x jährlich) nächtlichen Atemnotattacken. Nach seiner Beur tei lung im Vordergrund sollte eine psychosomatische, möglichst stationäre Therapie mit Fokus auf der Insomnie erfolgen.
E. 3.9 Die Ärzte der A.___, wo die Beschwerdeführerin vom 1 6. Januar bis 5. März 2020 stationär behandelt wurde, diagnostizierten mit Austrittsbericht vom 9. März 2020 (Urk. 19/1) eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine nicht organische Insomnie sowie ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (S. 2). Sie führten aus, die chronische Schmerzstörung halte die Hyperfokussie rung auf körperliche Symptome sowie die Angstsymptomatik aufrecht. Die Akti vität und Teilhabe am Alltag sowie an einer potenziellen beruflichen Arbeitsstelle seien aufgrund der körperlichen Einschränkungen (Rückenschmerzen, Magen-Darm-Probleme) schwer betroffen. Das mittelgradig depressive Zustandsbild habe im Rahmen der therapeutischen Behandlung aufgefangen und deutlich verbessert werden können, sodass von einer Teilremission ausgegangen werden könne. Die Angstsymptome sowie die körperlichen Beschwerden bestünden weiterhin (S. 5).
Im Rahmen der durchgeführten Aktigraphie habe sich im Durchschnitt eine Gesamtschlafzeit von 7 Stunden 9 Minuten bei einer Schlafeffizienz von 79 % gezeigt. Der Schlaf habe sich durch die psychiatrisch-psychotherapeutische sowie schlafmedizinische Behandlung teilweise verbessert. Die Beschwerdeführerin berichte jedoch von zunehmenden belastenden Träumen. Es sei auch teilweise vorgekommen, dass sie nachts aufgeschreckt sei und Atemnot beschrieben habe (S. 5 f.).
Die Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 8. März 2020 und boten eine ambulante schlafmedizinische Behandlung im Falle der Persistenz der Schlafstörungen an (S. 6). 4.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin .
Die IV-Stelle ersuchte am 1 0. Januar 2020 (Urk.
10) um Abweisung der Beschwer de. Am 2 8. Januar 2020 (Urk.
13) äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut. Am 1 3. März 2020 (Urk.
15) reichte die A.___ und am 1 9. März 2020 (Urk.
18) die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht vom 9. März 2020 (Urk. 16) sowie weitere Unterlagen ein, was der Beschwerdegegnerin am 8. Juni
2020 (Urk .
20) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1.1 Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten der Z.___ vom 4. April 2019 (E. 3.7) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise ent spricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Fragen nach den vorliegenden Befunden, den zu stellenden Diagnosen und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten beruht sodann auf den not wendigen Untersuchungen in den Disziplinen Orthopädie/Traumatologie, Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, was angesichts der geklagten Pathologien nicht zu beanstanden ist. Die Experten berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander. Ihnen waren weiter die Vor akten bekannt. Sie legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchte nd dar und die Schlussfolgerungen der Experten erscheinen als begründet.
E. 4.1.2 In diesem Sinne zeigten sie auf, dass die hauptsächliche Pathologie im Bereich der unteren LWS liegt, an welcher Stelle die Dekompressionsoperation stattge funden und aufgrund welcher Beschwerden sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte. Unter Bezugnahme auf die bild g e b enden Untersuchungsresultate konstatierten sie eine ausgewiesene Pathologie, zeigten indes auf, dass das geklagte Schmerzniveau damit nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. So legten sie dar, dass die Bilder vom August 2018 keine eindeutige Neurokomp r ession zeigte n, sondern le d i g lich zwei Anulus
fibrosus -Risse sowie ein minimer Reizzustand der Endplatten L5/S1 (E. 3.7.2) . Dass die Ärzte bei dieser Ausgangslage die Tätigkeit in der Raumpflege mit ihren teilweise anspruchsvollen körperlichen Anteilen als nicht mehr zumutbar erachteten, ist ebenso nachvoll ziehbar wie die Annahme einer - au s körperlicher Sicht - vollständigen Arbeits fähigkeit in einer Tätigkeit, welche auf die LWS-Problematik Rücksicht nimmt. Mangels ausgewiesener Nervenreizung ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine in optimaler Haltung zu verrichtende Tätigkeit nicht vollumfänglich möglich sein sollte.
E. 4.1.3 Nachvollziehbar schilderten die Gutachter, dass auch die übrigen Pathologien keinen respektive nur einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit haben. Bezüglich Nacken/Armausstrahlung zeigten sie auf, dass sich in den Bildern vom Oktober 2018 wohl eine Reizung des Facetten ge lenkes C5/6 rechts gezeigt hatte, die se allerdings nicht für die geklagte nächtliche Taubheit der Handaussenseiten verantwortlich sein kann. In Bezug auf geklagte Schulterbeschwerden konnten klinisch keine relevanten Befunde erhoben werden und auch in der Vergangenheit fanden sich nur nebensächliche Klagen respektive Befunde (verspannte Muskulatur). Die BWS betreffend zeigten die bildgebenden Untersuchungen keine Pathologie (E. 3.7.2).
In schlüssiger Weise legten die Experten auch dar, dass in psychiatrischer Hin sicht bei der Diagnose einer leichten depressiven Episode nur eine marginale Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % gegeben ist. Hierzu zeigten sie anhand der Diagnos e richtlinien auf, dass es mit der gestellten Diagnose sein Bewenden hat. Weiter sind die geschilderten Befunde (Urk. 11/92/84-83) zwanglos mit der gestell t en Diagnose vereinbar und legen nicht den Schluss nahe, dass die Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt wäre. Sodann schlossen die Ärzte begrün det die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung aus und gingen stattdessen von einer undifferenzierten Somatisierungsstörung aus, wobei sie darlegten, dass nicht sämtliche Kriterien gegeben sind und nur eine leichte Ausprägung vorliegt (E. 3.7.3) .
E. 4.1.4 Bei dieser Ausgangslage erscheint die Schlussfolgerung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % als nachvollziehbar, sind doch leichte Schwierigkeiten bei der Arbeitsausübung nachvollziehbar und aufgrund der diskreten objek ti vier baren Befunde ebenso, dass d ie Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage ist, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Ebenso schlüssig erscheint, dass sieben Wochen nach der Rückenoperation die Rekonvaleszenz soweit fortgeschritten war, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zurückgewonnen war.
E. 4.2 Im gleichen Sinn waren schon die Fachleute des E.___ im November 2016 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll zeitlich l eistungsfähig ist. Damals zeigten sich noch keine depressiven Symptome, weshalb dieser Bericht (E. 3.3) vollständig mit dem Z.___ -Gutachten in Übereinstimmung steht.
E. 4.3 Eine abweichende Meinung vertrat in der Periode vor der Erstellung de s Z.___ -Gutachtens vorweg
Hausarzt Dr. H.___, welcher im Januar 2018 (mittel fristig) von einer etwa 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus ging (E. 3.6). Diese Einschätzung wurde indes nicht begründet, sondern fusste zur Hauptsache auf den subjektiven Schmerzklagen der Beschwerdeführerin. Dies vermag die detaillierten Darlegungen der Z.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen, zumal eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätig keiten, wie sie der Hausarzt implizit attestierte, nicht nachvollziehbar ist.
Auf die Einschätzung einer vorläufig lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit (vorwiegend sitzend) durch Dr. med. K.___, FMH orthopädi sche Chirurgie, welcher am 2 6. Januar 2017 (Urk. 11/32 S. 5) zu Händen der BVK ein vertrauensärztliches Gutachten erstellte, kann nicht abgestellt werden. So stützte er sich dabei hauptsächlich auf die Schmerzklagen der Beschwerdeführerin und konnte keine einschlägigen morphologischen Befunde nennen. Weiter war ihm das Gutachten der E.___ nicht bekannt, weshalb seine Einschätzung nicht in Kenntnis der Vorakten erfolgte und das Gutachten den bundesgerichtlichen Be weiskriterien von vornherein nicht entspricht.
Operateur Dr. B.___ attestierte nach dem Eingriff wohl vollständige Arbeits unfähigkeiten (Urk. 11/19-20, Urk. 11/22), bezog sich dabei aber jeweils offen kundig auf die bisherige Tätigkeit und nicht auf eine angepasste. Zuletzt teil te er den Abschluss der Behandlung mit und äusserte sich nicht mehr zur Arbeits fähigkeit (Urk. 11/23/1). Der behandelnde Rheumatologe Dr. G.___ äusserte sich ebenfalls nicht zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 11/31/3, Urk. 11/70/3). Demgemäss kann den Berichten der behandelnden Spezialisten nichts Abweichendes entnommen werden und stellen sie auch nicht die Wieder er langung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sieben Wochen nach dem operativen Eingriff
- mithin ab Mai 2016 - in Frage.
E. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin monierte die gutachterliche Einschätzung nicht substan ti iert. Soweit sie einen Widerspruch im Attest einer vollumfänglichen Arbeits unfähigkeit im bisherigen und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit sieht (Urk. 1 S. 4), kann ihr angesichts der detaillierten Begrün dung der Gutachter nicht gefolgt werden. Dass sie angesichts des lädierten Rückens die körperlich zuweilen anstrengende und in nicht ergonomischer Hal tung auszuführende Tätigkeit in der Reinigung nicht mehr ausüben kann, leuchtet jedenfalls ein. Dass sie deswegen aber auch in einer hierauf Rücksicht nehmenden Tätigkeit eingeschränkt sein soll, ist nicht erkennbar.
Zu Hauptsache verwies die Beschwerdeführerin auf weitere Leiden, namentlich Kopfschmerzen, Borreliose, Schlafapnoe (Urk. 1 S. 4) sowie die neu eingeleiteten Abklärungsmassnahmen aufgrund von Panikattacken (S. 5).
E. 4.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Gutachter eingehend mit den Kopfschmerzen auseinandergesetzt und dargelegt habe n, dass diese nicht als Migräne zu fassen und neuroanatomisch und neurophysiologisch nicht spezifizierbar sind (E. 3.7.4) . Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin deswegen nie in der Arbeits fähig keit eingeschränkt war, jedenfalls sind keine entsprechenden Arztberichte greif bar. Dass sich diesbezüglich eine Verschlechterung eingestellt hätte, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führte, ist nicht erkennbar und wurde von der Beschwer deführerin auch nicht geltend gemacht.
Dass der Status nach Borrelioseerkrankung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Z.___ -Gutachter legten dar, dass die
Borrelioseerkrankung antibiotisch b ehandelt w u rde und laborche mische Kontrollen keine Aktivität mehr auswiesen (E. 3.7.5). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
Zur vorgebrachten Schlafapnoe ergibt sich, dass die Gutachter auf diesbezügliche lungenfachärztliche Abklärungen verwiesen, welche kein organische s Korrelat zu Tage förderten (Urk. 11/92/5 unten). In die Schlafabklärung begab sich die Be schwerdeführerin kurz vor Zugang der angefochtenen Verfügung (Urk. 1 S. 5). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde durch die abklärenden Ärzte indes nicht attestiert. Im Gegenteil lassen die Resultate nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit schliessen. Es zeigte sich lediglich ein leichtgradiges obstruktives Schlaf apnoe-Syndrom, für eine CPAP-Therapie wurde keine Indikation gesehen, auch nicht wegen den selten auftretenden nächtlichen Atemnotattacken. Eine Ein schränkung der Lungenfunktion wurde nicht festgestellt (E. 3.8). Die weiterfüh renden Abklärungen in der A.___ ergaben Schlafzeiten von über sieben Stunden. Dass aus der Diagnose eine r nichtorganische n Insomnie und dem leichte n obstruktive n Schlafapnoe-Syndrom eine andauernde Arbeitsunfähigkeit resultieren sollte, wurde nicht bestätigt. Die beteiligten Ärzte äusserten sich jedenfalls nicht in dieser Hinsicht, sondern attestierten eine Arbeitsunfähigkeit nur während der Hospitalisation respektive für einen weiteren Tag. Gleiches gilt für die neu geltend gemachten Panikattacken (E. 3.9), welche erstmals nach Ver fügungserlass therapiert wurden, von den Z.___ -Gutachtern noch nicht festge stellt worden waren und demgemäss im vorli e genden Kontext grundsätzlich un beachtlich zu bleiben haben. Die zuletzt - nach Erlass der angefochtenen Ver fügung
- intensiver geschilderte psychische Symptomatik (Urk. 16 S. 5) konnte im Rahmen der Hospitalisation in der A.___ merklich verbessert werden und die dortigen Erhebungen (massiver sozialer Rückzug, fehlende Tages struktur, belastetes Familiensystem) stimmen nicht mit den von den Z.___ -Gutachtern erhobenen Befunden überein (regelmässiger Kontakt zu zwei Schwes tern und – telefonisch
- zur Mutter, kein Hinweis für einen ausgewiesenen sozia len Rückzug, Interaktion mit der Tochter, Tätigkeiten im Haushalt, Abendessen mit der Familie, Spaziergänge, lustige TV-Sendungen schauen, Urk. 11/92/82-83). Aus den neusten Angaben ergeben sich damit keine Hinweise, dass die psychische Symptomatik bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung schlechter war als von den Z.___ -Gutachtern beschrieben.
E. 4.5 Der medizinische Sachverhalt ist damit als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit im R e inigungsdienst nicht mehr arbeitsfähig ist, sieben Wochen nach der Rückenoperation - mithin ab Mai 2016 - in einer angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit zu 100 % zurücker langte und sich diese ab 1. Januar 2018 auf 90 %
reduzierte. 5. 5.1
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die verwendeten Grössen nicht bean standet.
In Bezug auf das Valideneinkommen ergibt sich a usgehend vom letzten ge mel deten Lohn von (13 x) Fr. 3'167.40 für das innegehabte 75%-Pensum (Urk. 11/46/2)
ein Ansatz von Fr . 4'223.23 (Urk. 11/46/8). Hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum ergäbe sich ein Wert von Fr. 54'902.-- . Die Beschwerdegegnerin stützte sich dagegen auf das zuletzt im individuellen Konto verbuchte Ein kommen von Fr. 41'976.-- (2015, Urk. 11/11/4) und rechnete dieses per 2016 auf Fr. 42'311.81 hoch (Urk. 11/100/1), was einem Wert pro 100 % von Fr. 56'516.-- entspricht. Wollte man der Beschwerdeführerin folgen und sie als vollzeitlich Erwerbstätige qualifizieren, ergäbe sich unter der nicht nachgewiesenen Prämisse, dass sie im Gesundheitsfall ihr Pensum auf ein vollzeitliches hätte steigern können, das genannte Validen ein kommen von Fr. 56'516.--.
Das Invalideneinkommen bemisst sich nach den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016), wobei die Beschwerdeführerin einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art zu verrichten im Stande ist. Dabei könnte sie ein Einkommen von Fr. 4'429.-- erzielen (LSE 2016, korrigierte Fassung vom 8. November 2018, T1_tirage_skill_level). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen 2004-2018, Bundesamt für Statistik, T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich beim zumutbaren Pensum von 90 % ein mögliches Jahreseinkommen von Fr. 49'866.--. Wollte man davon noch einen - diskutablen - Abzug vom Tabellenlohn v on 10 % gewähren, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 44'879.-- und ein Invaliditätsgrad von 21 % . 5.2
Bei diesem Ergebnis kann die Qualifikation der Beschwerdeführerin offen ge las sen werden. Bei der - von ihr bestrittenen - Qualifikation von 25 % Haushalts an teil müsste sie darin praktisch vollständig eingeschränkt sein, um den not wen digen Mindes t invalidi t ätsgrad von 40 % zu erreichen (15.75 % im Erwerbs an teil + 25 % im Haushaltanteil = 40.75 % nach der seit 1. Januar 2018 anwen d ba ren Berechnungsmethode). Solches ist indes ausgeschlossen. Die zuständige Ortho pä din Dr. med. L.___ von der Z.___ erkannte in keinem Haushaltsbereich eine Einschränkung (Urk. 11/92/42). Dass eine Haushaltsabk l ärung gänzlich andere Resultate zeigen würde, ist nicht anzunehmen. 5.3
Zusammenfassend resultiert bei der Beschwerdeführerin nach jeglicher Berech nungsmethode kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt. 5.4
Soweit die Beschwerdeführerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen thema tisieren will (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2), ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung hierüber nicht geäussert hat. Gegen stand bildete einzig der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indes verlangt die Be schwerdeführerin unter dem Titel der beruflichen Massnahmen keine solchen, sondern lediglich die Angabe eines konkreten Arbeitgebers, welcher sie einstellen würde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Hierzu ist auf die einschlägige Rechtsprechung zu ver weisen, wonach an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aus sichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein fehlendes Nennen eines möglichen Arbeitgebers kann demgemäss auch nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs gefasst werden. 6.
Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihr Rechts anwalt Dr. Kreso
Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen, ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas ist ermessensweise mit Fr. 2'200.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgeric ht (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 Senk-Spreizfuss beidseits
E. 9 Zustand nach Hepatitis B
E. 10 Zustand nach Borreliose
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00831
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
21. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, Mutter von drei Kindern (1987, 1996 und 2000) und ohne berufliche Ausbildung, arbeitete seit 2001 als Mitarbeiterin Reinigung bei der Y.___, zuletzt ab 2010 in einem Pensum von 75 % (Urk. 11/2, Urk. 11/46). Am 9. April 2016 (Urk. 11/2) meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich und im rechten Bein bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Kranken taggeldversicherers bei, tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen und veranlasste unter anderem die Begutachtung der Versicherten an der Z.___ (Expertise vom 4. April 2019, Urk. 11/92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/101), in dessen Verlauf weitere Arztberichte aufgelegt worden waren, verneinte sie mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2019 (Urk.
2) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 0. November 2019 (Urk.
1) Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (S. 2): 1.
Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Oktober 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien vorerst berufliche Massnahmen zu gewähren, wo raufhin neu zu entscheiden sei. 2.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei nach Durchführung der beruflichen Massnahmen eine Neubegutachtung in Auf trag zu geben. Ebenso sei eine Abklärung im Haushalt durchzuführen, bevor über den Fall neu entschieden wird. 3.
Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Ver bei ständung zu gewähren. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin .
Die IV-Stelle ersuchte am 1 0. Januar 2020 (Urk.
10) um Abweisung der Beschwer de. Am 2 8. Januar 2020 (Urk.
13) äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut. Am 1 3. März 2020 (Urk.
15) reichte die A.___ und am 1 9. März 2020 (Urk.
18) die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht vom 9. März 2020 (Urk. 16) sowie weitere Unterlagen ein, was der Beschwerdegegnerin am 8. Juni
2020 (Urk .
20) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), die Beschwerdegegnerin könne seit 2 2. Oktober 2015 ihre bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr ausüben, ab 1. Mai 2016 bestehe indes für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Ab Januar 2018 sei infolge einer leichten Verschlechterung nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepassten Tätigkeiten gegeben. Ausgehend von einer Qualifikation als zu 75 % im Erwerbsbereich und zu 25 % im Haushaltbereich Tätige errechnete die Be schwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dagegen (Urk. 1), sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, lebe sie doch in drückenden Verhältnissen, sei auf einen vollen Ver dienst angewiesen und seien ihre Kinder gross geworden (S. 2). Werde von einer teilweisen Qualifikation als im Haushalt Tätige ausgegangen, sei eine Haushaltab klärung durchzuführen, was bisher nicht geschehen sei. Im Rahmen der bean tragten beruflichen Massnahmen habe sie die Beschwerdegegnerin aufgefordert, einen Arbeitgeber zu präsentieren, der trotz medizinischer Folgen bereit sei, sie aufzunehmen und in der Pensionskasse versichern zu lassen. Mit dem Hinweg setzen über diesen Antrag habe die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt (S. 3). Sie sei mehrfach angeschlagen und die verschiedenen Gesundheits schädigungen verursachten eine nachhaltige Müdigkeit und Niedergeschlagen heit. Wenn die Gutachter davon ausgegangen seien, dass sie ihre bisherige Tätig keit nicht mehr ausüben könne, erscheine es als unschlüssig und widersprüchlich, wenn sie in irgendeinem anderen Beruf eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten. Durch die fehlende Auseinandersetzung mit diesen im Einwandverfahren vorge tragenen Vorbringen habe die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht ver letzt (S. 4). In der Zwischenzeit habe sie wegen Panikattacken eine Schlafla borabklärung durchgeführt, wobei die zu berücksichtigenden Ergebnisse noch ausstünden (S. 5).
Am 1 9. März 2020 (Urk.
18) ergänzte sie, aufgrund schlechter Schlafqualität könne sie sich regelmässig nicht erholen, um ihren Alltag und ihre Aufgaben zu meis tern. Die mangelnde Schlafqualität resultiere aus der Schmerzsituation (Rücken leiden, Magen-Darm-Probleme). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte am 1 0. März 2016 (Urk. 11/16/2) bei der Diagnose einer L5-Radikulopathie rechts bei rezessaler Stenose L4/5 rechts eine mi krochirurgische Rezessotomie L4/5 rechts durch. Am 1. November 2016 (Urk. 11/23/1) stellte er die Diagnose einer unklaren Ischialgie rechts bei Status nach Dekompression. Er berichtete über eine geklagte Ver schlech terung der Beschwerden durch die aktive Physiotherapie. Die geklagten Lumboischialgie -Beschwerden fasste er als unspezifisch und regte Abklärungen zum Ausschluss eines psychosomatischen Hintergrunds an. 3. 2
Dr. med.
C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie, hielten in ihrem Gutachten vom 2 2. Oktober 2016 (Urk. 11/61/40-49, Untersuchung am 1 9. August 2016) zu Händen des Kran kentaggeldversicherers fest, es könnten objektiv-psychopathologisch keine Ver än derungen festgehalten werden, welche deutlich über das von der Beschwerde führerin beschriebene «Schmerzsyndrom» hinausgingen. Die für die nach versi cherungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeur teilung impliziere heute (medizinisch-psychiatrisch) aus psychiatrisch-patholo gischer und verhaltensneurologisch-leistungspsychologischer Sicht für die ange stammte und jede andere bildungsadäquate Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähig keit. Zu den Auswirkungen der körperlichen Beschwerden müsse aus rheumatolo gisch-orthopädischer Sicht Stellung genommen werden (S. 8). 3. 3
Die Ärzte der E.___ führten in ihrem Bericht vom 2 9. November 2016 (Urk. 11/61/54-70) über die funktionsorientierte medizinische Abklärung (samt Evaluation der arbeitsbe zoge nen funktionellen Leistungsfähigkeit) aus, es lägen degenerative Veränderungen im LWS-Bereich vor, die radiologisch und klinisch bestätigt seien, die Stärke und Ausprägung der gezeigten Symptomatik aber nicht erklären könnten (S. 2). Unter Bezugnahme auf die Expertise der Dres . C.___ und D.___ (E. 3.2) hielten sie fest, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer ve rmi n d erten Be lastungstoleranz des Rumpfes aufgrund von ausgeprägten muskulären Defiziten. Die Leistungsbereitschaft beurteilten sie als im Wesentlichen zuverlässig. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen jedo c h nach län g er dauernder Belastung auf eine Selbstlimitierung und ein ausgepr ägtes Schmerzverhalten hin. Die Belast barkeit liege allgemein im Bereich einer leichten Arbeit. Eine Tätigkeit müsse wechselpositionierend sein; Einschränkungen bestünden bei Arbeiten über Schul ter höhe, in vorgeneigter und/oder verdrehter Position des Rumpfes, wiederholte Kniebeugen oder Trep pen steigen sollte nur manchmal ausgeführt werden (S. 3). In einer solchen Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Auch die ange stammte Tätigkeit als Reinigungskraft sei aus rein orthopädisch-rheumatolo gi scher Sicht ganztags zumutbar. Aufgrund der Dekonditionierung bestehe für drei Monate eine Einschränkung von 25 % (S. 4). 3.4
Di e Ärzte der F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 5. Februar 2017 (Urk. 11/61/103-104) über die stationäre Rehabilitation vom 3 1. Januar bis 2 5. Februar 2017 ein anhaltendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Dekompressions-Operation, eine Nierenzyste links, eine Migräne, ein Fibro adenom rechte Brust sowie anamnestisch eine Hepatitis B. Sie empfahlen ein Fortführen der ambulanten Physiotherapie bei erlaubter Vollbelastung und atte stierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 3 1. Januar bis 2 6. Februar 201 7. 3. 5
Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, welcher die Beschwerdeführerin seit November 2015 betreut, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2017 (Urk. 11/70) ein chronisches lumboradikuläres Schmerz- und sensibles Reizsyndrom S1 rechts bei Status nach Dekompression und Laminektomie L4/5 am 1 0. März 2016, bei Osteochondrosen und Spondylarthrosen L4/5 sowie einen Verdacht auf Schmerzausweitung/Aggravation. Er führte aus, die Beschwerde führerin könne nicht mehr längere Zeit stehen, das Tragen von Lasten sei nicht möglich und sie könne sich nicht mehr bücken. Die Tätigkeit als Reinigungskraft sei nicht mehr möglich. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. 3. 6
Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, diagnos tizierte im Bericht vom 3. Januar 2018 (Urk. 11/71/6-11) eine persistierende Lum balgie und eine Ischialgie bei Status nach Dekompression L4/5 rechts im März 201 6. Daneben erwähnte er – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine chronische Migräne, eine gastroösophageale
Refluxkrankheit sowie ein chroni sches zerviko
- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom seit Jahren (Ziff. 1.1). Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin (Ziff. 1.6) und befand mittelfristig eine leichte manu elle Tätigkeit mit Wechselposition ca. 4 Stunden pro Tag als möglich (Ziff. 1.7). Er empfahl weiter die Durchführung einer medizinischen Trainingstherapie sowie eine psychiatrische Abklärung und Therapie (Ziff. 1.8). 3.7 3. 7 .1
Im Gutachten der Z.___ vom 4. April 2019 (Urk. 11/92), welches die Disziplinen Orthopädie/Traumatologie, Innere Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie umfasst, stellten die Experten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): 1.
Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom rechts bei Osteochondrosen und Spondyl arthrosen in Höhe LWK4/5, Status nach mikrochirurgischer Rezessotomie L4/5 rechts am 1 0. März 2016 2.
Leichte depressive Episode, Differenzialdiagnose Dysthymia
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie folgenden Diagnosen bei: 1.
Undifferenzierte Somatisierungsstörung, Differenzialdiagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren 2.
Inkomplettes sensibles L5-Syndrom rechts 3.
Inkomplettes sensibles S1-Syndrom rechts 4.
Benigner
paroxysmaler
Lagerungsschwindel 5.
Chronische
unklare
Kopfschmerzen 6.
Zervikobrachialsyndrom rechts ohne radikuläre Reizung 7.
Beginnendes Upper - Airway -Resistance-Syndrom 8.
Senk-Spreizfuss beidseits 9.
Zustand nach Hepatitis B 10.
Zustand nach Borreliose 3.7 .2
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe seitens des Stütz- und Bewe gungsapparates Blockierungen und Schmerzen im rechten Bein, im Lenden- und Sakralbereich, in den rechten Rippen, zwischen Schultern und in der rechten Schulter angegeben. Bei der orthopädisch- traumatologischen Untersuchung sei die LWS mit harmonischer Lordose zwar gering eingeschränkt demonstriert worden, spontan jedoch frei beweglich gewesen. Klopf- und Druckschmerz an gaben seien nicht erfolgt. Hinweise auf eine akute Reizung lumbaler Nerven wurzeln hätten nicht bestanden.
Im MRI der LWS vom 1 7. August 2018 hätten sich keine eindeutige Neu rokom pression, ein stationärer Anulus
fibrosus -Riss im Diskus LWK4/5, ein neu ab grenz barer Anulus
fibrosus -Riss im Diskus L5/S1 sowie ein stationärer minimer Reizzustand der Endplatten L5/S1 dargestellt. Für die von der Beschwerdeführerin
angegebenen Schmerzen im kompletten rechten Fuss und Unterschenkel bestün den von orthopädisch- traumatologischer Seite keine objektivierbaren Korrelate. Es habe eine gering eingeschränkt beweglich demonstrierte HWS in Bezug auf die Rückneigung sowie die Seitneigung des Kopfes nach beiden Seiten bestanden. Die spontanen Kopfbewegungen seien ohne Einschränkungen gewesen. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln hätten nicht bestanden.
Im MRI der BWS vom 1 8. Oktober 2018 habe sich nebenbefundlich eine Reizung des Facettengelenkes C5/6 rechts gezeigt, die die Bewegungseinschränkungen des Kopfes jedoch nur teilweise nachvollziehen liessen. Für die von der Beschwerde führerin angegebene nächtliche Taubheit der Handaussenseiten beidseits finde sich weder klinisch noch radiologisch ein entsprechendes pathologisches Korrelat. Während das linke Schultergelenk frei beweglich gewesen sei, sei das rechte Schultergelenk in Bezug auf die Vorwärts- und Seitwärtsneigung aktiv und passiv eingeschränkt beweglich vorgeführt worden. Druckschmerzangaben seien nicht erfolgt. Hinweise für eine relevante Rotatorenmanschettenläsion bestünden bei seitengleich demonstrierten isometrischen Spannungstests und beidseits negati vem Zeichen nach Jobe nicht. Es fänden sich bei negativen Zeichen nach Neer und fehlendem painful
arc auch keine Hinweise für ein Impingementsyndrom . Bei fehlender Druckschmerzangabe und nicht schmerzhafter horizontaler Abduk tion beidseits bestehe auch keine Reizung der Akromioklavikulargelenke . Auch die seitengleich normal entwickelte Ober- und Unterarmmuskulatur ohne mess bare Seitendifferenz schliesse eine namhafte Schonung des rechten Armes aus. Obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, seit sieben Jahren Schmerzen im Bereich der rechten Schulter zu haben, fänden sich in den Akten dazu keine Angaben. Lediglich im Austrittsbereich der stationären Rehabilitation in der F.___ vom 2 5. Februar 2017 (E. 3.4) werde eine «verspannte Mus kulatur im Schulter- und Nackenbereich», jedoch keine Erkrankung der rechten Schulter erwähnt. Die BWS mit harmonischer Kyphose sei frei beweglich ge wesen. Klopf- und Druckschmerzangaben seien über den Dornfortsätzen des 6. bis 8. Brustwirbelkörpers und den Costotransversalgelenken beidseits von BWK8 erfolgt. Hinweise auf eine akute Reizung thorakaler Nervenwurzeln oder eine Blockierung der Costotransversalgelenke hätten nicht bestanden. Auch das MRI der BWS vom 1 8. Oktober 2018 sei vollkommen regelrecht gewesen. Ein ent spre chendes pathologisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin angege benen Beschwerden im Bereich der mittleren BWS bestehe somit weder anhand der klinischen noch der radiologischen Untersuchung (S. 6). 3.7 .3
Die Experten hielten weiter fest, zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung seien bei der Beschwerdeführerin die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt gewesen. Die geforderten zwei Zentralkriterien (leichte depressive Stim mung und ein leicht verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit) wie auch drei Zusatzsymptome (Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertge fühls, Klagen über oder Nachweis eines verminderten Denk- oder Konzentrations vermögens, Unschlüssigkeit oder Unentschlossenheit, Schlafstörungen jeder Art) seien bei der Beschwerdeführerin erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin mi t Aus nahme von niedrig dosiertem
und somit nicht antidepressiv wi rkendem Surmontil und nicht mit einem Antidepressivum behandelt werde, stütze die diagnostische Einschätzung einer nur leichten depressiven Episode. Differenzialdiagnostisch sei auch eine Dysthymia möglich.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen ergebe sich unter Einbezug der Akten und auch der aktuellen orthopädischen Untersuchung, dass diese nicht vollständig organmedizinisch erklärbar seien. Die prinzipiell in Frage kommende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung liege nicht vor, insbesondere sei das für diese Diagnose geforderte Kriterium, dass psy chosoziale Probleme oder emotionale Konflikte sowohl hinsichtlich der Entste hung als auch des Verlaufs der Störung die Hauptursache darstellten, nicht erfüllt. Vielmehr sei von einer undifferenzierten Somatisierungsstörung auszugehen. Diese Diagnose sei dann zu stellen, wenn, wie bei der Beschwerdeführerin, zahlreiche, unterschiedliche und hartnäckige körperliche Beschwerden vorlägen, das vollständige und typische Bild der Somatisierungsstörung aber nicht erfüllt sei. Auch müsse bei der undifferenzierten Somatisierungsstörung eine psycholo gische Verursachung nicht zwingend vorliegen. Differenzialdiagnostisch sei auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakten zu diskutieren. Dies begründe jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen wesentlichen Unterschied. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Sympto matik mit Kurzatmigkeit und subjektiv empfundener Atemnot ohne begleitende Angstsymptomatik oder körperliche und vegetative Symptomatik sei am ehesten im Rahmen der Somatisierungsstörung zu erklären. Die Schmerzstörung sei bei der Beschwerdeführerin leicht ausgeprägt. Sie habe teilweise leicht hypochon drisch a nmutende Ängste angegeben, ohne dass aber
die Kriterien für eine hypo chondrische Störung erfüllt gewesen wären. Dies insbesondere deshalb, da die geforderten Kriterien nicht erfüllt seien, nämlich, dass die ständige Sorge um diese Überzeugung und um die Symptome ein andauerndes Leiden oder eine Störung des alltäglichen Lebens verursachen und die Patienten veranlassen, um medizinische Untersuchungen nachzusuchen und eine hartnäckige Weigerung, die medizinischen Feststellungen zu akzeptieren, dass keine ausreichende körper liche Ursache für die körperlichen Symptome vorliegt (S. 7). 3.7 .4
Die Gutachter befanden die von der Beschwerdeführerin anamnestisch und auch bei der neurologischen Untersuchung angegebene Hypästhesie beide r Füsse kom plett als nicht plausibel. Die Zuordnung zu einem Dermatom oder einem peri pheren Nerv sei nicht möglich, für eine derart ausgeprägte allfällige Polyneu ropathie fehlten andere passende Befunde (z.B. Areflexie, Pallhypästhesie). Dass eine entsprechende Hypästhesie auch in einem Streifen im Aussenbereich des Unterschenkels rechts angegeben werde, erscheine hingegen vor dem Hintergrund der Vorgeschichte plausibel, da es sich hierbei um ein unvollständiges sensibles L5-Syndrom handeln würde (Status nach mikrochirurgischer Rezessotomie L4/5 rechts 2016). Entsprechend würde die umschriebene Hypästhesie in der Nähe der Achillessehne links einem unvollständigen S1-Syndrom entsprechen.
Die angegebene Sensibilitätsstörung in der linken Gesichtshälfte bleibe unver standen, vergleichbare Angaben fänden sich in den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht. Vor elf Jahren sei allerdings von neuropathischen Gesichts schmerzen lediglich im Versorgungsgebiet V II links berichtet worden. Diese Beschwerden besässen ohnehin keine Alltagsrelevanz.
Die Beschwerdeführerin beschreibe ausserdem plausibel Symptome eines benig nen paroxysmalen Lagerungsschwindels, der aber keine Alltagsrelevanz habe (intermittierendes Auftreten abends im Bett).
Die beschriebenen nächtlichen Taubheitsgefühle in beiden Kleinfingern ent sprä chen einer Neurapraxie eines sensiblen Radialis -Astes, was für die aktuelle Fragestellung ebenfalls keine Relevanz besitze. Nicht einmal die Erwähnung als neurologische Diagnose erscheine angebracht.
Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Kopfschmerzen seien neuro anatomisch und neurophysiologisch nicht spezifizierbar. Dass sich die Diagnose Migräne innerhalb der letzten Jahre durch die Akte ziehe, überrasche nach der aktuellen Exploration. Denn die von der Beschwerdeführerin beschriebene Symp tomatologie und Dynamik erfüllten nicht ausreichend die Kriterien für eine Migräne. So beschreibe sie umschriebene Stellen am Kopf, die schmerzen würden. Ausserdem sei die strenge Einseitigkeit eher untypisch. Eine typische Aura sei nicht zu erfragen. Unabhängig von ihrer Entität besässen die Kopfschmerzen für die Frage der Arbeitsfähigkeit keine Relevanz, denn den Angaben der Beschwer deführerin zufolge bestünden sie ebenfalls sei t vielen Jahren und offenbar habe sie damit ohne häufige Absenzen arbeiten können (jedenfalls so nicht beschrieben und von ihr auch nicht angegeben). Hinweise für einen Medikamenten-Überge brauch-Kopfschmerz lägen nicht vor, die diagnostischen Kriterien seien nicht erfüllt. Ausserdem schienen die Schmerzmittel zumindest zu einer Linderung der Kopfschmerzen zu führen, könnten also nicht gleichzeitig Ursache dafür sein.
Zusammenfassend lägen auf neurologischem Gebiet keine Erkrankungen vor, die für die Frage der Arbeitsfähigkeit relevant seien (S. 7 f.). 3.7 .5
Aus internistischer Sicht verwiesen die Z.___ -Ärzte auf einen Zustand nach einer Hepatitis-B-Erkrankung, die per Zufall vor zirka acht Jahren diagnostiziert worden sei. Aufgrund der Abheilung sei keine weitere medikamentöse Interven tion erfolgt. Regelmässige Kontrollen seien über den Hausarzt erfolgt. Ebenfalls bestehe ein Zustand nach einer Borrelioseerkrankung, die antibiotisch im Vorfeld behandelt worden sei; im weiteren Verlauf sei durch laborchemische Kontrollen keine Aktivität mehr nachweisbar gewesen. Bezüglich der immer wieder auftre tenden fraglichen Dyspnoe-Attacken sei bereits eine mehrfache lungenfachärzt liche Abklärung ohne relevantes entsprechendes organisches Korrelat erfolgt (S. 8).
3.7 .6
Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen hielten die Gut achter fest, aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren LWS bestünden Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshal tun gen der LWS. Ausserdem bestünden aufgrund der leichten depressiven Epi sode Einschränkungen für unstrukturierte Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, an die emotionale und körperliche Belastbarkeit und mit Gefährdungspotential (S. 9).
Entsprechend attestierten sie in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit – im Sinne einer körperlich leichten bis selten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der LWS, gut strukturiert ohne zu hohe Anfor derungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne hohe Anforderungen an die emo tionale und körperliche Belastbarkeit und ohne Gefährdungspotential (S. 10) – erachteten sie als zu 90 % zumutbar. Retrospektiv gingen sie aufgrund der ange gebenen L5-Radikulopathie rechts bis sieben Wochen nach der mikrochirur gi schen Rezessotomie L4/5 rechts, also bis Ende April 2016, von einer vollum fänglichen Arbeitsunfähigkeit aus. Ab Mai 2016 werde vom Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Lediglich für die Dauer der stationären Aufenthalte habe eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine rückwirkende Beurteilung aus psychiatrischer Si c ht sei erst mit der ersten versicherungspsychiatrischen Begutachtung (E. 3.2) ab August 2016 möglich. Vorher lägen keine psychiatrischen Berichte vor. Es sei seit dieser letzten Begut achtung ab August 2016, als keine Hinweise für eine depressive Episode be standen hätten, von einer leichten Verschlechterung des psychischen Zustands bildes auszugehen, sodass in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung eine leichte depressive Episode, differenzialdiagnostisch auch eine Dysthymia, diag nostiziert worden sei (S. 11).
Die Experten ergänzten, die Beschwerdeführerin sehe sich aufgrund ihrer Schmer zen zu keiner Tätigkeit in der Lage. Anhand des aktuell erhobenen klinischen und radiologischen Untersuchungsbefundes seien jedoch keine Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen nachvollziehbar. Es be stünden Diskrepanzen zwischen Art und Schwere der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden und Einschränkungen zu den objektivierbaren klini schen und radiologischen Befunden. Die Beschwerdeführerin sei körperlich in der Lage, zum grössten Teil ihren Haushalt selbst zu versorgen, regelmässig spazieren zu gehen, Auto zu fahren, sogar bis in den Urlaub na c h Bosnien (S. 10). 3.8
Dr. med. I.___, Kaderarzt Pneumologie am J.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2019 über die ambulante Behandlung wegen Atem- und Schlafproblemen vom 2 1. November 2019 eine psychophysiologische Insomnie mit Durchschlafstörung und Nicht-erholt-Sein am Tage, ein leicht gra diges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, eine depressive Verstimmung, chroni sche Rückenschmerzen, nächtliche Atemnot-Attacken und Dyspnoe verbunden mit thorakalem Engegefühl tagsüber (Differenzialdiagnose psychosomatisch), anamnestisch Migräne sowie saisonale Rhinokonjunktivitis . Er hielt fest, für eine Einschränkung der Lungenfunktion habe er keinen Hinweis erhalten. Bei der Belastungsprüfung am meisten auffällig sei die Atemtechnik mit stark wechseln den Atemzügen und Atemmittellage. Für eine Einschränkung des kardio-pulmo nalen Systems habe er bis zum Ende der Belastung keinen Hinweis erhalten.
In der Polysomnographie
vom 2 1. Oktober 2019 zeige sich das Bild einer Inso mnie, passend zu r Anamnese. Für ein nächtliches relevantes PLMS (Periodic
Limb Movement) habe er keinen Hinweis erhalten. Es finde sich wie beim Vorbefund ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Für eine CPAP-Therapie sehe er aktuell diesbezüglich keine Indikation, auch nicht für die sporadisch auftretenden (3-4 x jährlich) nächtlichen Atemnotattacken. Nach seiner Beur tei lung im Vordergrund sollte eine psychosomatische, möglichst stationäre Therapie mit Fokus auf der Insomnie erfolgen. 3.9
Die Ärzte der A.___, wo die Beschwerdeführerin vom 1 6. Januar bis 5. März 2020 stationär behandelt wurde, diagnostizierten mit Austrittsbericht vom 9. März 2020 (Urk. 19/1) eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine nicht organische Insomnie sowie ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (S. 2). Sie führten aus, die chronische Schmerzstörung halte die Hyperfokussie rung auf körperliche Symptome sowie die Angstsymptomatik aufrecht. Die Akti vität und Teilhabe am Alltag sowie an einer potenziellen beruflichen Arbeitsstelle seien aufgrund der körperlichen Einschränkungen (Rückenschmerzen, Magen-Darm-Probleme) schwer betroffen. Das mittelgradig depressive Zustandsbild habe im Rahmen der therapeutischen Behandlung aufgefangen und deutlich verbessert werden können, sodass von einer Teilremission ausgegangen werden könne. Die Angstsymptome sowie die körperlichen Beschwerden bestünden weiterhin (S. 5).
Im Rahmen der durchgeführten Aktigraphie habe sich im Durchschnitt eine Gesamtschlafzeit von 7 Stunden 9 Minuten bei einer Schlafeffizienz von 79 % gezeigt. Der Schlaf habe sich durch die psychiatrisch-psychotherapeutische sowie schlafmedizinische Behandlung teilweise verbessert. Die Beschwerdeführerin berichte jedoch von zunehmenden belastenden Träumen. Es sei auch teilweise vorgekommen, dass sie nachts aufgeschreckt sei und Atemnot beschrieben habe (S. 5 f.).
Die Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 1 8. März 2020 und boten eine ambulante schlafmedizinische Behandlung im Falle der Persistenz der Schlafstörungen an (S. 6). 4. 4.1 4.1.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten der Z.___ vom 4. April 2019 (E. 3.7) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise ent spricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Fragen nach den vorliegenden Befunden, den zu stellenden Diagnosen und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten beruht sodann auf den not wendigen Untersuchungen in den Disziplinen Orthopädie/Traumatologie, Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, was angesichts der geklagten Pathologien nicht zu beanstanden ist. Die Experten berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander. Ihnen waren weiter die Vor akten bekannt. Sie legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchte nd dar und die Schlussfolgerungen der Experten erscheinen als begründet. 4.1.2
In diesem Sinne zeigten sie auf, dass die hauptsächliche Pathologie im Bereich der unteren LWS liegt, an welcher Stelle die Dekompressionsoperation stattge funden und aufgrund welcher Beschwerden sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte. Unter Bezugnahme auf die bild g e b enden Untersuchungsresultate konstatierten sie eine ausgewiesene Pathologie, zeigten indes auf, dass das geklagte Schmerzniveau damit nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. So legten sie dar, dass die Bilder vom August 2018 keine eindeutige Neurokomp r ession zeigte n, sondern le d i g lich zwei Anulus
fibrosus -Risse sowie ein minimer Reizzustand der Endplatten L5/S1 (E. 3.7.2) . Dass die Ärzte bei dieser Ausgangslage die Tätigkeit in der Raumpflege mit ihren teilweise anspruchsvollen körperlichen Anteilen als nicht mehr zumutbar erachteten, ist ebenso nachvoll ziehbar wie die Annahme einer - au s körperlicher Sicht - vollständigen Arbeits fähigkeit in einer Tätigkeit, welche auf die LWS-Problematik Rücksicht nimmt. Mangels ausgewiesener Nervenreizung ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine in optimaler Haltung zu verrichtende Tätigkeit nicht vollumfänglich möglich sein sollte. 4.1.3
Nachvollziehbar schilderten die Gutachter, dass auch die übrigen Pathologien keinen respektive nur einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit haben. Bezüglich Nacken/Armausstrahlung zeigten sie auf, dass sich in den Bildern vom Oktober 2018 wohl eine Reizung des Facetten ge lenkes C5/6 rechts gezeigt hatte, die se allerdings nicht für die geklagte nächtliche Taubheit der Handaussenseiten verantwortlich sein kann. In Bezug auf geklagte Schulterbeschwerden konnten klinisch keine relevanten Befunde erhoben werden und auch in der Vergangenheit fanden sich nur nebensächliche Klagen respektive Befunde (verspannte Muskulatur). Die BWS betreffend zeigten die bildgebenden Untersuchungen keine Pathologie (E. 3.7.2).
In schlüssiger Weise legten die Experten auch dar, dass in psychiatrischer Hin sicht bei der Diagnose einer leichten depressiven Episode nur eine marginale Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % gegeben ist. Hierzu zeigten sie anhand der Diagnos e richtlinien auf, dass es mit der gestellten Diagnose sein Bewenden hat. Weiter sind die geschilderten Befunde (Urk. 11/92/84-83) zwanglos mit der gestell t en Diagnose vereinbar und legen nicht den Schluss nahe, dass die Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt wäre. Sodann schlossen die Ärzte begrün det die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung aus und gingen stattdessen von einer undifferenzierten Somatisierungsstörung aus, wobei sie darlegten, dass nicht sämtliche Kriterien gegeben sind und nur eine leichte Ausprägung vorliegt (E. 3.7.3) . 4.1.4
Bei dieser Ausgangslage erscheint die Schlussfolgerung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % als nachvollziehbar, sind doch leichte Schwierigkeiten bei der Arbeitsausübung nachvollziehbar und aufgrund der diskreten objek ti vier baren Befunde ebenso, dass d ie Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage ist, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Ebenso schlüssig erscheint, dass sieben Wochen nach der Rückenoperation die Rekonvaleszenz soweit fortgeschritten war, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zurückgewonnen war. 4.2
Im gleichen Sinn waren schon die Fachleute des E.___ im November 2016 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll zeitlich l eistungsfähig ist. Damals zeigten sich noch keine depressiven Symptome, weshalb dieser Bericht (E. 3.3) vollständig mit dem Z.___ -Gutachten in Übereinstimmung steht. 4.3
Eine abweichende Meinung vertrat in der Periode vor der Erstellung de s Z.___ -Gutachtens vorweg
Hausarzt Dr. H.___, welcher im Januar 2018 (mittel fristig) von einer etwa 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus ging (E. 3.6). Diese Einschätzung wurde indes nicht begründet, sondern fusste zur Hauptsache auf den subjektiven Schmerzklagen der Beschwerdeführerin. Dies vermag die detaillierten Darlegungen der Z.___ -Gutachter nicht in Frage zu stellen, zumal eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätig keiten, wie sie der Hausarzt implizit attestierte, nicht nachvollziehbar ist.
Auf die Einschätzung einer vorläufig lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit (vorwiegend sitzend) durch Dr. med. K.___, FMH orthopädi sche Chirurgie, welcher am 2 6. Januar 2017 (Urk. 11/32 S. 5) zu Händen der BVK ein vertrauensärztliches Gutachten erstellte, kann nicht abgestellt werden. So stützte er sich dabei hauptsächlich auf die Schmerzklagen der Beschwerdeführerin und konnte keine einschlägigen morphologischen Befunde nennen. Weiter war ihm das Gutachten der E.___ nicht bekannt, weshalb seine Einschätzung nicht in Kenntnis der Vorakten erfolgte und das Gutachten den bundesgerichtlichen Be weiskriterien von vornherein nicht entspricht.
Operateur Dr. B.___ attestierte nach dem Eingriff wohl vollständige Arbeits unfähigkeiten (Urk. 11/19-20, Urk. 11/22), bezog sich dabei aber jeweils offen kundig auf die bisherige Tätigkeit und nicht auf eine angepasste. Zuletzt teil te er den Abschluss der Behandlung mit und äusserte sich nicht mehr zur Arbeits fähigkeit (Urk. 11/23/1). Der behandelnde Rheumatologe Dr. G.___ äusserte sich ebenfalls nicht zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 11/31/3, Urk. 11/70/3). Demgemäss kann den Berichten der behandelnden Spezialisten nichts Abweichendes entnommen werden und stellen sie auch nicht die Wieder er langung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sieben Wochen nach dem operativen Eingriff
- mithin ab Mai 2016 - in Frage. 4.4 4.4.1
Die Beschwerdeführerin monierte die gutachterliche Einschätzung nicht substan ti iert. Soweit sie einen Widerspruch im Attest einer vollumfänglichen Arbeits unfähigkeit im bisherigen und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit sieht (Urk. 1 S. 4), kann ihr angesichts der detaillierten Begrün dung der Gutachter nicht gefolgt werden. Dass sie angesichts des lädierten Rückens die körperlich zuweilen anstrengende und in nicht ergonomischer Hal tung auszuführende Tätigkeit in der Reinigung nicht mehr ausüben kann, leuchtet jedenfalls ein. Dass sie deswegen aber auch in einer hierauf Rücksicht nehmenden Tätigkeit eingeschränkt sein soll, ist nicht erkennbar.
Zu Hauptsache verwies die Beschwerdeführerin auf weitere Leiden, namentlich Kopfschmerzen, Borreliose, Schlafapnoe (Urk. 1 S. 4) sowie die neu eingeleiteten Abklärungsmassnahmen aufgrund von Panikattacken (S. 5). 4.4.2
Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Gutachter eingehend mit den Kopfschmerzen auseinandergesetzt und dargelegt habe n, dass diese nicht als Migräne zu fassen und neuroanatomisch und neurophysiologisch nicht spezifizierbar sind (E. 3.7.4) . Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin deswegen nie in der Arbeits fähig keit eingeschränkt war, jedenfalls sind keine entsprechenden Arztberichte greif bar. Dass sich diesbezüglich eine Verschlechterung eingestellt hätte, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führte, ist nicht erkennbar und wurde von der Beschwer deführerin auch nicht geltend gemacht.
Dass der Status nach Borrelioseerkrankung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Z.___ -Gutachter legten dar, dass die
Borrelioseerkrankung antibiotisch b ehandelt w u rde und laborche mische Kontrollen keine Aktivität mehr auswiesen (E. 3.7.5). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
Zur vorgebrachten Schlafapnoe ergibt sich, dass die Gutachter auf diesbezügliche lungenfachärztliche Abklärungen verwiesen, welche kein organische s Korrelat zu Tage förderten (Urk. 11/92/5 unten). In die Schlafabklärung begab sich die Be schwerdeführerin kurz vor Zugang der angefochtenen Verfügung (Urk. 1 S. 5). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde durch die abklärenden Ärzte indes nicht attestiert. Im Gegenteil lassen die Resultate nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit schliessen. Es zeigte sich lediglich ein leichtgradiges obstruktives Schlaf apnoe-Syndrom, für eine CPAP-Therapie wurde keine Indikation gesehen, auch nicht wegen den selten auftretenden nächtlichen Atemnotattacken. Eine Ein schränkung der Lungenfunktion wurde nicht festgestellt (E. 3.8). Die weiterfüh renden Abklärungen in der A.___ ergaben Schlafzeiten von über sieben Stunden. Dass aus der Diagnose eine r nichtorganische n Insomnie und dem leichte n obstruktive n Schlafapnoe-Syndrom eine andauernde Arbeitsunfähigkeit resultieren sollte, wurde nicht bestätigt. Die beteiligten Ärzte äusserten sich jedenfalls nicht in dieser Hinsicht, sondern attestierten eine Arbeitsunfähigkeit nur während der Hospitalisation respektive für einen weiteren Tag. Gleiches gilt für die neu geltend gemachten Panikattacken (E. 3.9), welche erstmals nach Ver fügungserlass therapiert wurden, von den Z.___ -Gutachtern noch nicht festge stellt worden waren und demgemäss im vorli e genden Kontext grundsätzlich un beachtlich zu bleiben haben. Die zuletzt - nach Erlass der angefochtenen Ver fügung
- intensiver geschilderte psychische Symptomatik (Urk. 16 S. 5) konnte im Rahmen der Hospitalisation in der A.___ merklich verbessert werden und die dortigen Erhebungen (massiver sozialer Rückzug, fehlende Tages struktur, belastetes Familiensystem) stimmen nicht mit den von den Z.___ -Gutachtern erhobenen Befunden überein (regelmässiger Kontakt zu zwei Schwes tern und – telefonisch
- zur Mutter, kein Hinweis für einen ausgewiesenen sozia len Rückzug, Interaktion mit der Tochter, Tätigkeiten im Haushalt, Abendessen mit der Familie, Spaziergänge, lustige TV-Sendungen schauen, Urk. 11/92/82-83). Aus den neusten Angaben ergeben sich damit keine Hinweise, dass die psychische Symptomatik bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung schlechter war als von den Z.___ -Gutachtern beschrieben. 4.5
Der medizinische Sachverhalt ist damit als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit im R e inigungsdienst nicht mehr arbeitsfähig ist, sieben Wochen nach der Rückenoperation - mithin ab Mai 2016 - in einer angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit zu 100 % zurücker langte und sich diese ab 1. Januar 2018 auf 90 %
reduzierte. 5. 5.1
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die verwendeten Grössen nicht bean standet.
In Bezug auf das Valideneinkommen ergibt sich a usgehend vom letzten ge mel deten Lohn von (13 x) Fr. 3'167.40 für das innegehabte 75%-Pensum (Urk. 11/46/2)
ein Ansatz von Fr . 4'223.23 (Urk. 11/46/8). Hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum ergäbe sich ein Wert von Fr. 54'902.-- . Die Beschwerdegegnerin stützte sich dagegen auf das zuletzt im individuellen Konto verbuchte Ein kommen von Fr. 41'976.-- (2015, Urk. 11/11/4) und rechnete dieses per 2016 auf Fr. 42'311.81 hoch (Urk. 11/100/1), was einem Wert pro 100 % von Fr. 56'516.-- entspricht. Wollte man der Beschwerdeführerin folgen und sie als vollzeitlich Erwerbstätige qualifizieren, ergäbe sich unter der nicht nachgewiesenen Prämisse, dass sie im Gesundheitsfall ihr Pensum auf ein vollzeitliches hätte steigern können, das genannte Validen ein kommen von Fr. 56'516.--.
Das Invalideneinkommen bemisst sich nach den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016), wobei die Beschwerdeführerin einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art zu verrichten im Stande ist. Dabei könnte sie ein Einkommen von Fr. 4'429.-- erzielen (LSE 2016, korrigierte Fassung vom 8. November 2018, T1_tirage_skill_level). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen 2004-2018, Bundesamt für Statistik, T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich beim zumutbaren Pensum von 90 % ein mögliches Jahreseinkommen von Fr. 49'866.--. Wollte man davon noch einen - diskutablen - Abzug vom Tabellenlohn v on 10 % gewähren, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 44'879.-- und ein Invaliditätsgrad von 21 % . 5.2
Bei diesem Ergebnis kann die Qualifikation der Beschwerdeführerin offen ge las sen werden. Bei der - von ihr bestrittenen - Qualifikation von 25 % Haushalts an teil müsste sie darin praktisch vollständig eingeschränkt sein, um den not wen digen Mindes t invalidi t ätsgrad von 40 % zu erreichen (15.75 % im Erwerbs an teil + 25 % im Haushaltanteil = 40.75 % nach der seit 1. Januar 2018 anwen d ba ren Berechnungsmethode). Solches ist indes ausgeschlossen. Die zuständige Ortho pä din Dr. med. L.___ von der Z.___ erkannte in keinem Haushaltsbereich eine Einschränkung (Urk. 11/92/42). Dass eine Haushaltsabk l ärung gänzlich andere Resultate zeigen würde, ist nicht anzunehmen. 5.3
Zusammenfassend resultiert bei der Beschwerdeführerin nach jeglicher Berech nungsmethode kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt. 5.4
Soweit die Beschwerdeführerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen thema tisieren will (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2), ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung hierüber nicht geäussert hat. Gegen stand bildete einzig der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indes verlangt die Be schwerdeführerin unter dem Titel der beruflichen Massnahmen keine solchen, sondern lediglich die Angabe eines konkreten Arbeitgebers, welcher sie einstellen würde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Hierzu ist auf die einschlägige Rechtsprechung zu ver weisen, wonach an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aus sichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein fehlendes Nennen eines möglichen Arbeitgebers kann demgemäss auch nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs gefasst werden. 6.
Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihr Rechts anwalt Dr. Kreso
Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen, ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas ist ermessensweise mit Fr. 2'200.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgeric ht (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti