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IV.2019.00827

Kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Keine weiteren Abklärungen. Abweisung. (BGE 8C_320/2021)

Zürich SozVersG · 2021-01-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, war zuletzt von September 2014 bis Ende Juni beziehungsweise Ende August 2015

als Servicecenter Consultant bei der Y.___

AG tätig (Urk.

6/3/1, Urk. 6/3/21, Urk. 6/4 Ziff. 5.4), wobei sie ab dem

11. Juni 2015 krankgeschrieben war (vgl. Urk. 6/10/49).

Un ter Hinweis auf ein e psychische

Beeinträchtigung meldete sich die Versicherte am 30. November 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische u nd erwerbliche Situation ab, holte Akten des Krankentag geld versicherers (Urk. 6/10, Urk. 6/17) sowie insbesondere ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten ein, das am 12. Juli 2017 erstattet wurde (Urk. 6/58/1-22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/101, Urk. 6/107, Urk. 6/116) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 6/184 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung . 2.

Die Versicherte erhob am 19. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihr seien die gesetzliche n Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie weitere medizinische Abkl ärungen, insbesondere die Anordnung eines Gerichtsgutachten s bezüglich d er kognitiven Einschränkungen (Urk. 1 S. 2 Mitte).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht, mit dem Hinweis, dass der beantragte zweite Schrif tenwechsel (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) als nicht erforderlich erachtet we rde (Urk. 7). Am 27. Juli 2020 ging eine vom 20. April 2020 datierende Eingabe der Versicher ten (Urk. 8) samt Beilagen (Urk. 9/1-9) ein, welche der Beschwerdegegnerin sowie der Rechtsvertreterin der Versicherten am 3. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 7. Januar 2021 ging eine weitere Eingabe der Versicherten (Urk. 14) samt Beilage (Urk. 15) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardi sierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. M ärz 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozial ver sicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweis last nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu mindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Beschwer deführerin längerfristig in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschränkten (S.

2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber (Urk. 1) geltend, die Beschwerde gegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe, die gemäss MEDAS-Gutachten und auch gemäss Ansicht der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) für die Beurteilung der Dia gnosen und einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit erforderlichen neurologischen und neuropsy chiatrischen Abklärungen am Universitätsspital Z.___ zu veranlassen (S.

4

f. Ziff. 1) . Die nach der Begutachtung durchgeführten Abklärungen in der Klinik A.___ und in der Klinik für Alterspsychiatrie der p sychiatrischen Klinik B.___

ersetzten die von der MEDAS vorgeschlagene beziehungs weise verlangte Begutachtung nicht (S. 5 f. Ziff. 2-3) . Gestützt auf alle Arztbe richte sei erstellt, dass sie im kognitiven Bereich sehr auffällige Minderleistungen erbringe, welche zwar nicht ganz erklärbar seien, aber bei allen Tests hätten fest gestellt werden können. Zudem leide sie auch an einem zervikozephalen Syndrom mit Verdacht auf neuropsychologische Defizite und an einem lumbovertebralen Syndrom mit radikulären Ausstrahlungen rechts,

welche von der Beschwerde geg nerin ebenfalls nicht mehr weiter abgeklärt worden seien (S. 6 f. Ziff. 5-6) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Invalidenrente, und dabei di e Frage, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgem eine Innere Medizin,

nannte in einem am 23. Dezember 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen (vgl. Aktenverzeichnis) undatierten Bericht (Urk. 6/13)

als Diagnose eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), mit Be ginn der Besc hwerden im Juni 2015 sowie einen Zusammenbruch an der Arbeits s telle im März 2015 (Ziff. 1.1). 3.2

M ed. pract . D.___, Oberärztin, und lic . phil. E.___,

Psychologin, Klinik F.___, berichteten am 13. Janu ar 2016 (Urk. 6/14), di e Beschwerdeführerin stehe seit dem 26. Juni 2015 in ihrer ambulante n Behandlung (Ziff. 1.2). Es sei die Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 32.1), bestehend seit Februar 2015, zu stellen (Ziff. 1.1) . Aufgrund einer Stressbelastung an der neuen A rbeitsstelle sei es zu einem Zu sammenbruch mit psychosomatischen Beschwer den gekommen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, d ie neue Arbeitsstelle sei nicht so gewesen, wi e man es ihr versprochen habe. Daher habe sie viel arbeiten müssen und sei zusätzlich von einem Vorgesetzten belästigt worden (Ziff.

1.4) . Als Kaderangestellte im IT-Bereich sei die Beschwerdeführerin seit dem 26. Juni 2015 voll arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, könne nicht beurteil t werden (Ziff. 1.9). 3.3

In ihrem Bericht vom 1. April 2016 (Urk. 6/25/4-5) nannten Dr. med. G.___, Leitender Arzt, und E.___ (vorstehend E. 3.2), Klinik F.___, als Diagnose eine depressive Störung, gegenwär tig schwere depressive Episode, ICD-10 F32.2 (Ziff. 3). Sie führten aus, aufgrund von Gedächtnisproblemen und neu aufgetretenen Kopfschmerzen sei eine neurologische Untersuchung angeordnet worden. Zudem seien eine Magnetresonanztomographie (MRI) sowie eine neuro psychologische Testung geplant (Ziff. 1) . Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4). 3.4

Die im Spital H.___ durchgeführte MRI-Untersuchung des Ne urokraniums vom 21. April 2016 ergab eine grenzwertige, noch im Altersnormbereich liegende Hirnvolumenminderung frontal beidseits. Im Übrigen zeigte sich ein altersent spr echender Normalbefund des Neurok raniums (Urk. 6/24). 3.5

Dr. med. I.___, Oberärztin, l ic . phil. J.___, Leiter Psycho logi sche Diagnostik, und K.___, Psychologin,

Klinik F.___, berichteten am

26. April

2016

über die am 13. April und 4. Mai 2016 durchgeführte n eu ro psychologische Untersuchung (Urk. 6/156/1-6) . Als Diagnose nannten sie ein en

Verdacht auf eine fronto temporale Demenz mit depressiver Symptomatik, ICD-10 F02.03 (S. 1 oben) .

Als relevante Vorbefunde führten sie eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), sowie eine Demenzerkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin im Alter von 58 Jahren mit anfänglich sprach lichen Einschränkungen an (S. 1 Mitte). In der Beurteilung führten sie aus, im Vordergrund stehe eine mittelschwere bis schwere dysexekutive Funktionsstö rung mit erheblichen Einschränkungen im divergenten Denken und in der Hand lungsplanung sowie schwer defizitären Aufmerksamkeitsleistungen, massgeblich gekennzeichnet durch eine Verlangsamung im Arbeitstempo. Zusätzlich zeige sich eine mittelschwere Beeinträchtigung im sprachlichen Bereich mit Wortfin dungsstörungen und einem erschwerten Zugriff auf das sema n tisch-lexikalische Gedächtnis. Ausserdem liege eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung des verbalen Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses vor (flache Lernkurve). Das vor liegende mittelschwere bis sch w ere kognitive Störungsbild übersteige die im Rahmen einer Depression zu erwartende kognitive Leistungseinschränkung deut lich und lasse auf eine weit ergehende Beeintr ächtigung im fronto temporalen Be reich schliessen. Die im MRI des Schädels beschriebene grenzwertige frontale Hirnvolumenänderung könne diese zumindest teilweise erklären. Nach Aus sch luss anderer hirnorganischer Erkrankungen und bei weiterer Stabilisierung der de pressiven Symptomatik müsse, auch aufgrund der familiären Vorbelastung, eine neurodegenerative Komponente in Erwägung gezogen werden. Da das aktuelle MRI des Schädels aber eine lediglich grenzwertige Atrophie frontal beschreibe, sowie aufgrund der durch Fremdsprachigkeit nicht ganz gesicherten Validität der Befunde, müsse für eine sichere Diagnose der weitere Verlauf beachtet werden (S.

5 Mitte).

Aufgrund der erheblichen Belastbarkeitsminderung und der aktuellen kognitiven Einschränkungen sei aktuell keine Arbeitsfähigkeit gegeben (S.

5 unten). 3.6

In ihrem Bericht vom 30. Juni 2016 über die Konsultation vom 27. Juni 2016 (Urk. 6/25/1-3) nannte Dr.

L.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose einen dringenden Verdacht auf eine be ginnende dementielle Erkrankung. Des Weiteren eine depressive Störung sowie eine chronische Zervikalgie und Lumboischialgie (S. 1 Mitte). Sie führte aus, die Ergebnisse der durchgeführten testpsy chologischen Untersuchung (vgl. vorstehend E. 3.5) seien gut vereinbar mit den während der Konsultation gemachten Beo bach tungen. Es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2 unten). 3.7

Dr. G.___ (vorstehend E. 3.3) und med. pract . M.___, Assistenzarzt, Klinik F.___, berichteten am

19. August 2016 (Urk. 6/2 9), diagnostisch bestehe der Verdacht auf eine fr onto tempor ale Demenz mit depressiver Symp to matik, ICD-10 F02.03 (Ziff. 1.2). Derzeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als IT-Fachfrau als auch für angepasste Tätigkeiten (Ziff. 2.1). E ine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erscheine derzeit unwahrscheinlich. Es blieben jedoch die weiteren somatischen Abklä rungen (Liquorpunktion, Demenzparameter) abzuwarten . Von psychiatrischer Seite werde eine neuropsychologische Nachtestung dringend empfohlen (Ziff. 3.3). 3.8

Im Bericht vom 3. Januar 2017 (Urk. 6/30) bestätigten Dr. G.___ und med. pract . M.___, Klinik F.___,

die diagnostische Einschätzung (Ziff. 1.2) und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (Ziff. 2.1) gemäss ihrem letzten Bericht (vorste hend E. 3.7). Zum Befund führten sie unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei im Erzählen inhaltlich chaotisch, teils perservierend, mit hektisch-schnellem Redefluss, unterbrochen durch die Suche nach Worten. Sie unterbreche sich auch sonst häufig selber und erzähle dann ideenflüchtig-weitschweifig etwas anderes weiter und kehre meist nicht zum Ausgangspunkt zurück. Es sei zu berück sichtigen, dass Deutsch nicht ihre Muttersprache sei. Sie spreche keinen Satz zu Ende, verwechsle Begriffe, Namen und Funktionen, wirke getrieben, impulsiv, laut und hafte an Details. Sie könne kaum zuhören, unterbreche dann und wirke ungeduldig. Sie sei kaum regulierbar, wenig empathisch und in diesem Sinne auch wenig schwingungsfähig. Es bedürfe häufig starker Reize, um sie zu unter brechen . Im Affekt sei sie schwankend mit geringer Frustrationstoleranz. Die Konzentration sei fluktuierend (Ziff. 2). 3.9

Dr. med. N.___, Facharzt für C hirurgie, berichtete am 1. Februar 2017 (Urk. 6/36), die Beschwer deführerin stehe seit dem 17. Juli 2015 in seiner Behandlung (Ziff. 1.2). Als Diagnosen nannte er ein zervikozephales Syndrom mit Verdacht auf neuropsy chologische Defizite, ein

lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung rechts sowie eine depressive Störung, schwere depressive Episode (Ziff. 1.1) . Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine verminderte Belast barkeit des Achsenorgans. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulen adap tierten Wechselpositionen (Sitzen, Stehen, Gehen) ohne Heben schwerer Lasten. Nur kurzfristig möglich sei das Heben von Lasten über 5 kg, längerfristig dagegen das Heben von Lasten bis 2 kg. Für solche Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sichte eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Ziff.

1.7 am Ende). 3.10

Am 12. Juli 2017 erstatteten die Ärzte der MEDAS O.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/58/1-22). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und nachträglich eingegangenen Akten

(S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 9 ff.)

und ihre im April und Mai 2017 durchgeführten Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie und Orthopädie (vgl. S. 1 unten, S. 14 ff.) . Die Gutachter nannte n folgende, die Arbeitsfähi gkeit wesentlich einschränkende Diagnosen (S.

20 Ziff.

4.1): - lum bover teb rales Syndrom mit anamnestisch partieller radikulärer Aus strahlung mit/bei - Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, Diskusprotrusion L5/S1 mediola teral linksbetont mit fraglicher Irritation S1 links - zer vikobrach iales Syndrom mit anamnestisch partiel ler Ausstrahlung rechts mit/bei - degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit forami naler Enge Halswirbelkörper (HWK) 6/7 rechts, möglicher Irritation C7 rechts, weniger ausgeprägter foraminaler Enge HWK5/6 links, mög licher Irritation C6 links, mässigen Osteochondrosen HWK4 bis 7 .

Ferner nannten sie folgende, die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einschrän kende, aber krankheitswertige Diagnosen (S. 20 Ziff. 4.2): - Verdacht auf depres sive Störung (ICD-10 F32.9) - Verdacht auf dementielle Entwicklung (ICD-10 F03) - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitszüge - nicht authentische kognitive Störung vor dem Hintergrund einer unge nügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaf t sowie Symptom verdeutlichung - unklare Transaminasenerhöhung, Differentialdiagnose (DD) medikamen tös, kontrollbedürftig - Dyslipidämie, kontrollbedürftig - Hyperurikämie, kontrollbedürftig - latente Hypothyreose, kontrollbedürftig - Adipositas Body Mass Index 30 - anamnestisch Gewichtsverlust von 10 bis 15 kg in zwei Jahren, abklä rungs bedürftig.

In der Zusammenfassung der Teilgutachten (S. 15 ff.) wurde ausgeführt, gemäss psychiatrischem Teilgutachten vom 26. April 2017 (vgl. Urk. 6/58/26-36) sei es erst 2014/2015 überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem über griffigen Verhalten ihres höheren Vorgesetzten zu einer Dekompensation der Beschwerdeführerin gekommen, die in einem Zusammenbruch geendet habe. Offenbar habe s i e keine Lösungen gefunden, sich dem Drängen des Vorgesetzten zu entziehen, vielleicht sei es zu einer narzisstischen Kränkung gekommen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin nicht mehr richtig auf die Beine gekommen, habe neurologische, somatische und psychische Symptome gezeigt und sei in der kognitiven Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Berichte zusammen fassend sei es also spätestens anfangs 2015 zu einer depressiven Dekompensation gekommen und in der Folge, respektive parallel,

sei ein Verdacht auf eine Demenz festgestellt worden (S. 15 Mitte). Diese Demenz und auch die Verhaltensauf fällig keiten, die im Bericht vom

3. Januar 2017

(vorstehend E. 3.8)

beschrieben worden seien,

könnten aus der Explorationssituation heraus jedoch in keinster Weise bestätigt werden. Es sei für die Beschwerdeführerin kein Problem gewesen, über die Explorationsdauer adäquat an der Exploration teilzunehmen. Sie habe detail reich über diverse Erlebnisse ihres Lebens berichtet und sich dem Untersucher gegenüber ruhig und freundlich verhalten. Dazu komme, dass auf Basis der Ergebnisse der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten n europsycho logi schen Untersuchung keine aussagekräftigen Befunde hätten gesichert werden können, es hätten sich Widersprüche und ein auffälliger Symptomvalidie rungs test gezeigt. Insbesondere Letzterer sei noch kein Beweis dafür, dass eine starke Aggravation oder eine Simulation vorliege, aber auch im Rahmen der psychia trischen Exploration habe sich eine starke Diskrepanz zwischen klinischem Ein druck und den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erhebung des Psycho status ergeben. Würde man nur dem Psychostatus folgen, wäre eine mittelgradige bis schwere depressive Episode zu bestätigen, aber während der sonstigen Exploration hätten sich die im Psychostatus erhobenen Symptome kaum bis gar nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe kaum depressiv gewirkt, müsste dies aber gemäss Symptomangaben deutlich sein. Eher sei eine Affektstarrheit fest zustellen gewesen. Diese reiche aber nicht für eine hochgradige Depression (S. 15 unten). Auffällig sei auch, dass die Beschwerdeführerin trotz nicht maximaler Dosierung einen Blutspiegel deutlich über dem Referenzwert zeige. Es stelle sich die Frage, ob sie mehr als verordnet einnehme, oder ob sie vor der Exploration ein e zu hohe Dosis eingenommen habe, oder ob bei leicht erhöhten Leberwerten eine Leberschädigung vorliege. Grundsätzlich könnte ein zu hoher Trazodon spiegel von der Beschwerdeführerin angeführte Symptome im affektiven wie auch im kognitiven Bereich veru rsachen. Es seien offene Fragen. Festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin am 24. April 2017 Trazodon und Quetiapin eingenommen habe, nicht mehr und nicht weniger . Es blieben viele Inkon si stenzen und Widersprüche in der Anamnese, den Untersuchungsergebnissen und den Laborwerten. Es erscheine möglich, dass es bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Belastungen durch das Verhalten des Vorgesetzten zu eine r depres sive n Entwicklung ge kommen sei, schlüssig belegt werden könne dies im Rahmen der aktuellen Untersuchung jedoch nicht. Die Demenz könne weder neuropsy chologisch noch auf Basis der psychiatrischen Untersuchung belegt werden. Theo retisch könne natürlich auch eine schwere Depression eine Pseudodemenz verursachen. Es blieben damit aktuell nur Verda chtsdiagnosen stehen (S.

15

f.). Die Arbeitsfähigkeit s ei nicht beurteilbar, respektiv e es sei keine Einschränkung belegbar (S. 16 oben).

Gemäss neuropsychologischem Teilgutachten vom 27.

April

2017 (vgl. Urk.

6/58/ 37 - 44) seien die erhobenen Befunde in ihrer Art und Ausprägung fach lich nicht nachvollziehbar. Sie seien weder mit bekannten Mustern normaler noch pathologischer Hirnfunktionen erklärbar. Sie seien im Rahmen einer mangelnden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie einer Symptomverdeutlichung zu interpretieren . Die Beschwerdeführerin habe sich nur ungenügend auf die Unter suchung einlassen können. Dies habe sich einerseits bei der Bearbeitung der verschiedenen Aufgaben mit Werten, die domänen-, prozess- und modalitäts unab hängig teilweise mehr als drei Standardabweichungen von der Norm abge wichen seien, gezeigt, andererseits in einem Symptomvalidierungsverfahren, bei dem deutlich auffällige Werte erzielt worden seien. Die Abrufleistung von nonverbaler mnestischer Information im Rahmen eines Symptomvalidie rungs ver fahrens habe deutlich unter der Abrufleistung von depressiven Patienten oder Patienten mit einer Hirnverletzung/Hirnerkrankung mit einer ausreichenden Leistungsmotivation gelegen (S. 16 Mitte). Des Weiteren hätten sich verschiedene Inkonsistenzen gefunden, die fachlich nicht nachvollziehbar seien. Es hätten sich innerhalb verschiedener Aufgaben, die derselben kognitiven Domäne zugehörig seien, inkonstante Befunde gezeigt. Zudem seien die erhobenen psychometrischen Befunde diskrepant zum Ko mmunikationsverhalten gewesen. D ie Beschwerde führerin sei im Anamnesegespräch konzentriert gewesen, habe Fragen ohne er höhte Antwortlatenz beantwortet und mit schnellem Tempo gesprochen. Die testdiagnostisch manifeste, schwergradige Verlangsamung habe sich im Gespräch nicht gezeigt. Des Weiteren hätten sich auch die Minderleistungen beim verbalen Gedächtnis im Gespräch nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe beispiels weise ausführlich über die ein Jahr zuvor stattgefundene neuropsychologische Untersuchung berichtet und habe mehrere dazugehörige Details für die Anzahl Würfel bei einer komplexen Planungsaufgabe genau erinnern können (S.

16 unten). Aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten und Inkonsistenzen respek tive der nicht ausreichend gegebenen Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie der Symptomverdeutlichung besitze das im Rahmen der neuropsycholo gischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil zu wenig Aussagekraft. Ob eine bedeu tsame kognitive Störung vorliege respektive deren Schweregrad könne unter diesen Umständen nicht beurteilt werden. Es sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit über der demonstrierten Leistung liege (S. 16 f.) . Um sprachliche Interferenzen ausschliessen zu können, sei ein nonverbales Symptomvalidierungsverfahren eingesetzt worden . Aufgrund der nicht validen Befunde könnten auch keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden (S.

17 Mitte).

Gemäss orthopädischem Teilgutachten vom 4. Mai 2017 (vgl. Urk. 6/58/45-52) erschienen die anamnestischen, klinischen und radiologischen Befunde in sich konsistent und damit glaubhaft (S. 17 unten). Aufgrund der Befundkonstellation bestehe absoluter Einklang mit der Beurteilung der qualitativen Belastungs fähigkeit durch Dr. N.___ (vorstehend E. 3.9) und sei das von ihm beschriebene Belastungsprofil aus rein orthopädischer Sicht als den Pathologien ang epasst und der Belastungsfähigk e i t sinnvoll Rechnung tragend anzusehen . Nicht nach voll ziehbar sei dagegen seine Einschätzung einer zeitlich en Belastbarkeit von 30 %. Dies umso mehr, als keine Begründung für die zeitlich begrenzte Belas tungs fähigkeit in einer leidensangepas sten Tätigkeit geliefert werde. Bei der Beschwer deführerin bestünden keine derart starken Beschwerden und lägen keine derart fortgeschrittenen degenerativen Veränderung en vor, dass neben einer dem Leiden adaptierten Arbeitsplatzgestaltung noch die Notwendigkeit einer zeitlichen Re duktion der täglichen Arbeitsbelastung bestehe (S. 18 oben). In der bisherigen Tätigkeit in der Betreuung von IT-Systemen im Finanz- und Controllingbereich sei die Beschwerdeführerin aus rein orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit, schwere Lasten über 5 kg kurzfrist ig und 2 kg langfristig heben oder tragen sowie lange vornübergebeugt oder nach hinten gebeugt stehen, sitzen oder gehen zu müssen, und ohne die Notwendigkeit, stereotyp/repetitiv den Rumpf oder Kopf rotieren zu müssen, seien der Beschwerdeführerin ganztags vollumfänglich zumutbar (S. 18 Mitte).

Zur Arbeitsfähigkeit führten d ie Gutachter zusammenfassend aus,

a us orthopä discher und allgemein-internist i s cher Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig, wobei nur leichte körperliche Arbeiten möglich seien. Eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe auch für andere leichte, wechselseitig belastende Tätigkeiten unter Berücksichtigung des aus orthopä di scher Sicht formulierten Belastungsprofils. Aus psychiatrischer und neuropsy cho logischer und damit auch aus polydisziplinärer Sicht sei weder die Arbeits fähig keit in der angestammten noch in einer anderen Tätigkeit beurteilbar res pektiv e es seien keine Einschränkungen belegbar (S. 21 Ziff. 5.1-2).

Zwecks Verifizierung der Verdachtsdiagnose einer dementiellen Entwicklung werde eine ausführliche neurol ogische und neuro psychiatrische Abklärung am Z.___ empfohlen, wie sie bereits

geplant sei (S. 21 Z iff. 5.2 am Ende, S. 21 unten). 3.11

In ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2017 (Urk. 6/100 S. 7 f.) führte RAD-Ärztin

dipl. med. P.___, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Ge sundheitswesen, aus, ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der – stets leichten und wechselbelastenden - angestammten Tätigkeit auswirke, habe bisher nicht festgestellt werden können. Infolge der noch erforderlichen Untersuchung im Z.___ sei aktuell noch kein Fallabschluss möglich (S. 8 unten). 3.1 2

Am 7. und

12. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin

in der Klinik A.___ interdisziplinär untersucht. Im diesbezüglichen Bericht vom 14.

Dezember 2017 (Urk. 6/156/7-9) wurde ausgeführt, die erhobenen Befunde sprächen für eine depressive Episode ohne Hinweise auf ein degeneratives Hirn leiden. In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich ausgeprägte Ein schränkungen der Belastbarkeit sowie Defizite in der Aufmerksamkeit einher gehend mit Auffälligkeiten im Gedächtnis ergeben. Die neuropsychologischen Testresultate wiesen ebenfalls nicht auf ein degeneratives Hirnleiden hin, insbe sondere bei entsprechender Befundlage in der Symptomvalidierung mit inkonsi stenten Testleistungen beziehungsweise reduzierter Anstrengungsbereitschaft, jedoch spiegelten sie die auch im Alltag erlebten Leistungseinbussen vor dem Hintergrund der schon länger bestehenden depressiven Episode bei Status nach Mobbing sowie e inen starken Leidensdruck aufgrund der affektiven Lage wi der (S. 1 unten). Aufgrund des MRI-B efundes aus dem Jahr 2016 (vorstehend E. 3.4) sei der Verdacht auf das Vorliegen einer frontote mporalen Demenz geäussert worden.

Zum Ausschluss eines degenerativen Hirnleidens sei deshalb zusätzlich eine

Positronenemissionsto mographie

(PET) veranlasst worden. Diese habe keine Hinweise auf eine bestimmte neurodegenerative Erkrankung ergeben, insbeson dere best ehe kein Hinweis auf ein e

frontotemporale Demenz (S. 2 oben).

Gemäss neuropsychologischer Beurteilung seien die aktuellen Befunde vergleich bar mit den Ergebnissen der Voru ntersuchungen vom Mai 2016 (vorstehend E.

3.5) und den Resultaten des neuropsychologischen Gutachtens vom Mai 2017 (vorstehend E. 3.10; Urk. 6/115/1 unten, vgl. auch Urk. 6/156/ 14 Mitte). 3.13

Dr. G.___ (vorstehend E.

3.3) und med. pract . M.___ (vorstehend E.

3.7), Klinik F.___,

nannten in ihrem Bericht vom 27. März 2018 (Urk. 6/99) als Diagnosen eine m i ttel- bis schwergradige rezidivierende d epressive Episode (ICD-10 F33 . 2) sowie

eine fronto temporale Demenz (ICD-10 F02.03). Sie führten aus, der Befund habe sich gegenüber dem im letzten Bericht vom 3. Januar 2017 (vorstehend E. 3.8) b eschriebenen verschärft. Unter anderem zeige die Beschwer de führerin deutliche Einschränkungen der Auffassungsgabe. Sie spreche laut und schnell, lasse sich kaum Zeit, um Luft zu holen, wie ein grosses buntes Feuerwerk. Sie zeige eine ausladend untermalende Gestik. Assoziativ sei sie gelockert, ideen flüchtig, verlasse ständig den Erzählstrang, springe thematisch, hafte an kleinen, unwichtigen Details, sei umständlich und weitschweifig. Sie spreche nicht einen Satz zu Ende. Sie ringe nach passenden Ausdrücken und suche nach Namen wie nach Sicherungspflöcken im Treibsand. Sie lasse sich kaum auf den Punkt brin gen, rede zum Teil vorbei. Sie sei affektlabil, Weinen und Lachen träten manch mal ansatzlos auf oder ineinander über. Zwischendurch gebe es kurze, etwas kon zen triertere Phasen von Minutendauer, in denen sie ruhig zuhören könne, nach den klich wirke und offenbar vor ihrer Antwort überlege. Sie äussere nachvoll ziehbare Zukunftsängste. Bald erschöpft bemühe sie sich um Aufrechterhaltung einer fassadär wirkenden Normalität (Ziff. 1.3).

Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten (Ziff. 2.1). Eine inte grierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde gegenwärtig regel mässig alle ein bis vier Wochen statt und die Beschwerdeführerin werde mit Trittico und Seralin behandelt (Ziff. 3.1). Prognostisch sei eher mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen. Es werde eine 100%ige Berentung empfohlen (Ziff.

3. 3). 3.14

RAD-Ärztin dipl. med. P.___ (vorstehend E. 3.11) führte in ihrer Stellung nahme vom 18. April 2018 (Urk. 6/100 S. 10 f.) aus, t rotz der von den Ärzten der Klinik F.___, diagnostizierten

s chwergradigen depressiven Epi sode seien kein e Intensivierung der Behandlung und kein stationärer Aufenthalt erfolgt und sei die medikamentöse Therapie beibehalten worden . Das Vorliegen einer mittel- bis schwerg radigen Depression sei in Anleh nung an das MEDAS-Gutachten anzuzweifeln. Eine neurologische Untersuchung im Z.___ habe nicht stattgefunden und die durchgeführte neuropsychologische Untersuchung habe keine Hinweise au f eine neurodegenerative Erkran kung ergeben. A ufgr und des Verdachts auf Aggravati on/Symptomverdeutlichung werde aus versicherungsme dizi nischer Sicht empfohlen, auf das Gutachten abzustellen (S. 10 unten) . Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei (S. 11 oben). 3.15

Dr. med. Q.___, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Zentrum R.___, welcher die Beschwerdeführerin ab dem 24. September 2018 behandelte (vgl. Urk. 6/135), überwies die Beschwerde führerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 (Urk. 6/136)

zu diagnostischen Zwecken an die B.___, mit dem Hinweis, dass die durch die Klinik A.___ ge zogene Schlussfolgerung, wonach trotz relativ eindeutiger demenzverdächtiger Befunde eine Depression und keine degenerative Hirnerkrankung vorliege, kühn erscheine (S. 1 Mitte). Falls sich seine Verdachtsdiagnose einer frontotemporalen Demenz bestätige, werde die Beschwerdeführerin nie mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (Urk. 6/135) . 3.16

V om

1

8. Oktober bis 2. November 2018 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der B.___, Zentrum für Alterspsychiatrische Versorgung (Austrittsbericht vom 5. Dezember 2018, Urk. 6/178). Im Rahmen dieses Aufenthalts wurde am 23.

Oktober 2018 auch eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durch geführt (vgl. S. 4 f.).

In der Beurteilung im Rahmen der Psychodiagnostik führten die Ärzte der B.___ aus, im klinischen Eindruck habe die Beschwerdeführerin vor allem durch die auffällige Beziehungsgestaltung, nicht aber durch eine primär depressive Semio logie imponiert. Ein hoher Leidensdruck sei ersichtlich gewesen (S. 3 Mitte).

In der zusammenfassenden Beurteilung wurde

aus geführt, zu sehen gewesen sei eine 50jährige, alltagsmässig im stationären Rahmen selbständige Beschwerde führerin, die sich stark mit ihren gesundhe itlichen Beschwerden beschäftig t und um Empfehlungen für medizinische Spezialisten zur weitere n Abklärung der ver schiedenen gesundheitlichen B eschwerden nachgesucht habe. D as Vorhandensein einer frontotemporalen Demenz sei aus ihrer (ärztlichen) Sicht aktuell auszu schliessen . Durch den stationären Aufenthalt sei eine längere Verhaltensbeobach tung möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dabei in der Spontan spra che, mit Ausnahme ihres Akzents bei Fremdsprachigkeit, keine Auffälligkeiten gezeigt. Für die Di agnose einer Verhaltensvariante

habe sich ebenfalls keine beobachtbare Symptomatik dargeboten. Allenfalls lasse sich aus den Berichten der Beschwerdeführerin ein gewisses dysexekutives Syndrom ableiten. Dagegen spreche wiederum, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, auch komplexe Handlungen wie die Bedienung eines Smartphones und die Organi sa tion und Durchführung von externen Arztbesuchen, auch während des Klinik aufenthalts, selbständig vorzunehmen . Auch die Gedächtnisleistung müsse ge messen an der Alltagsleistung – zum Beispiel genaue Erinnerung verschiedener medizinischer Abklärungsinhalte – als unauffällig eingeschätzt werden (S. 5 f.). Gesamthaft werde

eine grosse Diskrepanz zwischen den in der formalen Testung erhobenen, zum Teil schwergradig defizitären neuropsychologischen Befunden und der Alltagsfähigkeit deutlich. Derart diskrepante Befunde seien aus ihrer (ärztlichen) Sicht nicht mit einer Demenz vereinbar, da eine solche zu einem einigermassen konsistent en Defizitmuster führen sollte (S. 6 oben).

Als Diagnose nannten die Ärzte der B.___ eine depressive Episode, ICD-10 F32.9 (S. 1 oben). 3.17

Dipl. Arzt S.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R.___, berich tete am 8. April 2019 (Urk. 6/150), im Dezember 2018 die Therapie der Be schwerdeführerin übernommen zu haben. Die Termine fänden alle zwei bis drei Wochen statt, je nach Belastbarkeit der Beschwerdeführerin (S. 3 Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführerin sei mittel- bis schwergradig depressiv verstimmt, getrieben von Ängsten in allen Lebensbereichen, Sorgen um die Zukunft mit Gedan ken kreisen, Gedankendrängen und zum Teil Ideenflucht (S. 2 oben). Zum psycho pathologischen Befund führte S.___ unter anderem aus, bereits im kurzen Gespräch von wenigen Minuten träten intermittierend mnestische Einschrän kungen auf, die Beschwerdeführerin verliere den Gesprächsfaden, wisse nicht, wie sie aus dem Haus gelangt sei. Die depressive Symptomatik mit unter anderem Antriebsverlust und Energielosigkeit bestehe durchgehend seit über drei Monaten (S. 2 unten). Zu stellen seien folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Zustand nach depressiver Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf frontotemporale Demenz - somatische Erkrankungen gemäss den Berichten der Orthopädie/Chirurgie.

Eine körperliche oder kognitive Tätigkeit sei nach wie vor nicht möglich (S.

3 Ziff. 2.1-2). 3.18

RAD -Ärztin dipl. med. P.___

(vorstehend E. 3.11) hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 (Urk. 6/ 183 S. 5 f.) zusammenfassend fest, ein dementielles Syndrom habe ausgeschlossen werden können. Das Vorliegen einer depressiven Episode sei fraglich, die Ärzte der B.___ hätten keine objektivierbaren Krankheits symptome beschrieben und auch der behandelnde Dr. S.___ (vorstehend E. 3.17) stütze sich aussc hliesslich auf Berichte der Beschwerdeführerin, nicht auf objek tive Untersuchungsergebnisse . Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, habe nicht fest gestellt werden können. Es könne weiterhin auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden (S. 5 unten) . 4. 4.1

Ausweislich der medizinischen Akten traten bei der Beschwerdeführerin im Verlauf der ersten Hälfte des Jahres 2015 im Zu ge einer Belastungssituation an ihrem damaligen Arbeitsplatz gesundheitliche Beschwerden auf (vgl. vorstehend E.

3.1-2). Nachdem die behandelnden Ärzte und Psychologen der Klinik F.___ eine depressive Störung mit depressiven Episoden von unterschiedlichem Schweregrad (ICD-10 F32.1 beziehungsweise F32.2) sowie gestützt auf eine im April und Mai 2016 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung einen Verdacht auf eine frontotempor ale Demenz mit depressiver Symptomatik (ICD-10 F02.03) diagnostiziert und der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit attestiert hatten (vorstehend E. 3.2-3, E. 3.5, E. 3.7), und bei einem darüber hinaus im Raum stehenden Leiden am Bewegungsapparat (vgl. vorste hend E. 3.9), veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin in der MEDAS- O.___ . 4.2

Im MEDAS-Gutachten vom Juli 2017 (vorstehend E. 3.10) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig ein lumbovertebrales sowie ein zervikobrachiales Syndrom mit/bei – jeweils näher beschriebenen

– degene ra tiven Veränderungen genannt . Dagegen erachteten die Gutachter weder die Diag nose eine r depressive n Störung (ICD-10 F32.9) noch eine r dementielle n Ent wicklung (ICD-10 F03) als schlüssig belegbar und führten diese lediglich im Sinne einer die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einsch rä nkend e n, aber krankheits wertigen Verdachtsdiagnose an. Als krankheitswertige, die Arbeitsfähigkeit aber ebenfalls nicht wesentlich einschränkende Diagnosen nannten sie

weiter einen Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitszüge sowie eine nicht authentische kognitive Störung vor dem Hintergrund einer ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitsch aft sowie Symptomverdeutlichung.

F erner nannten sie diverse internistische Diagnosen. Betreffend Arbeitsfähigkeit schlussfolgerten die Gut ach ter, dass die gestellten somatischen Diagnosen die Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch in einer (anderen) körperlich leichten, wechselseitig belastenden Tätigkeit einschränk t en, wobei sie ein aus orthopädischer Sicht zu berücksichtigendes Belastungsprofil formulier t en. Aus psychiatrischer und neu ropsychologischer Sicht konnten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit nicht beurte len beziehungsweise erachteten sie Einschränkungen als nicht belegbar. 4.3

Das MEDAS-Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und basiert auf allseitigen Untersuchungen, im Rahmen welcher die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Den

im Bereich der HWS und der Lendenwirbelsäule geklagten Schmerzen (vgl. Urk. 6/58/46 unten) Rech nung tragend, wurde in der orthopädischen Beurteilung bei in sich konsistenten anamnestischen, klinischen und radiologischen Befunden ein nachvollziehbar es Belastungsprofil formuliert, welches

– auch nach Einschätzung der Gutachter -

mit

dem von Dr. N.___ (vorstehend E. 3.9)

formulierten Belastungsprofil im Ein klang steht.

Sodann wurde dargelegt, dass die geklagten Beschwerden und die degenerativen Befunde nicht derart stark beziehungsweise fortgeschritten seien, dass neben einer leidensadaptierten Arbeitsplatzgestaltung noch die Notwendig keit einer zeitlichen Reduktion der täglichen Arbeitsbelastung bestehe. Damit liefern die Gutachter eine überzeugende Begründung dafür, weshalb der

– ihrer seits nicht näher begründeten – Einschätzung einer lediglich 30%igen Restar beitsfähigkeit d urch Dr. N.___

nicht gefolgt werden kann .

Überzeugend begründet wurden sodann auch die sowohl aus psychiatrischer als auch neuropsychologischer Sicht festgestellten Diskrepanzen zwischen klini schem Eindruck beziehung sweise psychometrischem Befund und den Angaben der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Kommunikationsverhalten . So etwa der Kontrast zwischen der im Psychostatus erhobenen mittelgradig bis schweren depressiven Symptomatik und der Präsentation der Beschwerdeführerin während der Exploration, an der sie adäquat habe teilnehmen sowie detailreich über diverse Erlebnisse in ihre m Leben berichten können und kaum depressiv gewirkt habe . Ferner der

– anhand konkreter Beispiele veranschaulichte - Umstand, dass sich im Gespräch weder die testdiagnostisch manifeste schwergradige Verlang samung noch Minderleistungen beim verbalen Gedächtnis gezeigt hätten .

In der neuropsychologischen Beurteilung wurde alsdann nachvollziehbar dargelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin nur unge nü gend auf die Untersuchung habe einlassen können, und weshalb die in ihrer Art und Ausprägung fachlich nicht nachvollziehbaren Befunde im Rahmen einer mangelnden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie einer Symptom ver deutlichung zu interpretieren seien. Des Weiteren wurde auf die deutlich auf fälligen Werte im Symptomvalidierungsverfa h ren hingewiesen, etwa darauf, dass die Abrufleistung von nonverbaler mnestischer Information deutlich unter der Abrufleistung von depressiven Patienten oder Patienten mit einer Hirnver letzung/

Hirnerkrankung mit einer ausreichenden Leistungsmotivation gelegen habe. Vor diesem Hintergrund und b ei Vorliegen weiterer angeführter Inkonsistenzen und Widersprüche

wurde aus psychiatrischer Sicht die nachvollziehbare Schlussfo l gerung gezogen, dass weder eine depressive Entwicklung noch eine Demenz und damit auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig belegbar sei en . Aus n europsychologischer Sicht wurde nachvollziehbar schluss g efolgert, dass dem kognitiven Testprofil unter den gegeb e nen Umständen keine hinre i chende Aussagekraft zukomme und daher nicht beurteilt werden könne, ob eine bedeutsame kognitive Störung vorliege, wie schwer diese gegebenenfalls sei und wie es um die Arbeitsfähigkeit stehe . 4.4

Im MEDAS-Gutachten wurde aus interdisziplinärer Sicht empfohlen, die Be schwer deführerin zwecks Verifizierung der Verdachtsdiagnose einer dementiellen Entwicklung «wie geplant» am

Z.___ neurologisch und neuropsychiatrisch ausführlich abzuklären

(Urk. 6/58/21 f. Ziff. 5.1 und Ziff. 5.3, jeweils am Ende) . Damit scheinen die Gutachter Bezug zu nehmen auf die Angaben der Be schwer deführerin zur aktuellen Behandlung, wonach der Hausarzt Dr. C.___

(vorste hen d E. 3.1) sie auf der neurologischen Klinik des Z.___ anmelden wolle (vgl. Urk. 6/58 /13 Ziff. 1.2.6). Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, indem die Beschwerdegegnerin diese Untersuchungen nicht veranlasst habe, habe sie den Untersuchungsgrundsat z verletzt (vorstehend E. 2.2). 4.5

Mit Email vom 2. August 2017 (Urk. 6/62) teilte Dr. C.___

der Beschwerde geg nerin auf deren Nachfrage hin mit, dass die Beschwerdeführerin für eine neuro logische Untersuchung

im Spit al T.___

angemeldet sei, er jedoch keine neuropsychiatrische Untersuchung vorgesehen habe . Die weiteren Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben, dass im Spital T.___ keine über eine Triage hinausgehenden Abklärungen gemacht wurden und die Beschwerde füh rerin in der Folge offenbar ans Spital U.___ überwiesen wurde (vgl. Urk. 6/68), wo sie

allerdings

nie war (vgl. Urk. 6/70). Am 14. Dezember 2017 erging schliess lich der Bericht der Klinik A.___ (vorstehend E. 3.12), welcher die Beschwerdeführerin am 7. August 2017 durch Dr. C.___ zugewiesen worden war (Urk. 6/156/7 Mitte) . 4.6

Für die Fachspezialisten der Klinik A.___ ergaben sich i m Rahmen ihrer interdisziplinären ambulanten Abklärungen keine Hinweise auf ein dege neratives Hirnleiden, insbesondere nicht auf eine frontotemporale Demenz, weder in der neuropsychologischen Testung noch in der zusätzlich durchgeführten PET-Untersuchung . In Bezug auf die neuropsychologische Testung wurde - wie bereits im MEDAS-Gutachten - von einer Symptomvalidierung mit inkonsistenten Test leistungen beziehungsweise reduzierter Anstrengungsbereitschaft berichtet. Die erhobenen Befunde wurden als mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Voruntersuchungen vergleichbar bezeichnet (vgl. vorstehend E. 3.12) . 4.7

Die Ärzte der B.___ schlossen in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.16) das Vorliegen einer frontotemporalen Demenz gar ausdrücklich aus, dies insbesondere auch unter Hinweis auf die im Rahmen des stationären Aufenthalts gemachten Verhaltensbeobachtungen. Auch die Ärzte der B.___ stellten eine grosse Diskrepanz fest zwischen den in der formalen Testung erhobenen, zum Teil schwergradig defizitären neuropsychologischen Befunde n und der Alltagsfähig keit u nd bezeichneten diese als mit einer Demenz nicht vereinbar. 4.8

Gestützt auf die Berichte der Klinik A.___ und der B.___ kann fest gehalten werden, dass sich die im MEDAS-Gutachten geäusserte Verdachtsdiag nose einer dementiellen Entwicklung nicht erhärten liess und damit d as Vorliegen einer Demenzerkrankung nicht überwie gend wahrscheinlich ist . Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten kognitiven Einschränkungen konnten weder im Rahmen der MEDAS-Begutachtung noch im Rahmen der Abklä rungen in der Klinik A.___

noch durch die Ärzte der B.___ in valider Weise objektiviert werden und es wurde übereinstimmend eine ungenügende bezie hungsweise reduzierte Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft festgestellt, im Rahmen der MEDAS-Begutachtung darüber hinaus eine Symptomverdeutlichung.

Nicht erkennbar ist und auch nicht dargetan wurde, inwiefern von den be schwerdeweise unter Verweis auf das MEDAS-Gutachten beantragten neurolo gischen und neuropsychiatrischen Abklärungen weitere oder andere Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal sich im MEDAS-Gutachten keine Begründung dafür findet, weshalb Untersuchungen in diesen Fachbereichen erfolgen sollten, und auch die behandelnden Ärzte letztlich offenbar keine Veranlassung sahen, die Beschwerdeführerin entsprechenden Abklärungen zuzuführen (vgl. vorstehend E.

4.5). Es kann damit nicht als mit dem notwendigen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass bei der Beschwerdeführerin sich auf die E rwerbsfähigkeit auswirkende kognitive Einschränkungen bestehen.

Von weiteren Abklärungen, insbesondere der beschwerdeweise beantragten Anord nung eines Gerichtsgutachtens, ist in antizipierter Beweiswürdigung

(BGE 134 I 140 E. 5.3) abzusehen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ist ni cht auszumachen. 4.9

Was schliesslich das im Raum stehende depressive Geschehen anbelangt, bleibt festzuhalten, dass sich in der MEDAS-Begutachtung ein solches wie dargelegt (vorstehend E. 4.3) nicht schlüssig belegen liess. Demgegenüber diagnostizierten d ie Ärzte der

B.___ in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.16)

zwar

eine depressive Episode (ICD-10 F32.9), hielten aber gleichzeitig fest, dass die Beschwerdeführer in im klinis c h e n Eindruck nicht durch eine primär depres sive Semiologie imponiert habe. Diese Beobachtung war bereits im Rahmen der MEDAS-Begutachtung

gemacht worden (vgl. vorstehend E. 3.10). Die von den Ärzten der B.___ gestellte Diagnose ist dementsprechend auch nicht durch einen einschlägigen Befund untermauert (vgl. Urk. 6/178 S. 2 f.), worauf auch die RAD- Ärztin hinwies (vorstehend E. 3.18) . Vielmehr wurde etwa der Antrieb als regel recht und die affektive Schwingungsfähigkeit als erhalten bezeichnet (Urk. 6/178 S.

3 Mitte). Nicht nachvollziehbar ist sodann, wie die behandelnden Ärzte der Klinik F.___ ge st ützt auf die in ihrem Bericht vom 27. März 2018 (vorstehend E.

3.13) beschriebenen Befunde auf ein

mittel- bis schwergradiges depressives Geschehen sch lossen. D ie Feststellung von S.___ schliesslich, wonach die Beschwerdeführerin mittel- bis schwergradig depressiv «verstimmt» sei (vorste hend E. 3.17), ist bereits an sich widersprüchlich. Insgesamt

liegt kein Bericht vor, welcher eine lege artis

auf die Vorgaben ein es anerkannten Klassifikations sys tems abgestützte Diagnose einer Depression ausweisen würde, womit es bei der Verdachtsdiagnose gemäss MEDAS-Gutachten bleibt. D as Vorliegen einer depres siven Störung ist damit lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrschein lich. 4.10

Zusammenfassend ist bei der Beschwerdeführerin ein somatischer Gesund heits schaden ausgewiesen, welcher sie aber weder in der Ausübung ihrer angestam mten Tätigkeit als IT-Fachfrau noch einer (anderen) leidensangepassten Tätigkeit einschränkt. Nicht ausgewiesen ist dagegen eine durch die

- nicht valide objek tivierbaren - kognitiven Einschränkungen und/oder einen psychischen Gesund heitsschaden bedingte Invalidität.

Aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein gereichten Unterlagen (Urk. 9/1-9) ergeben sich keine neuen entscheidwesent lichen Erkenntnisse.

Die Beschwerdegegnerin hat d amit zu Recht einen Anspruch der Beschwerde führerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 14-15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1968, war zuletzt von September 2014 bis Ende Juni beziehungsweise Ende August 2015

als Servicecenter Consultant bei der Y.___

AG tätig (Urk.

6/3/1, Urk. 6/3/21, Urk. 6/4 Ziff. 5.4), wobei sie ab dem

11. Juni 2015 krankgeschrieben war (vgl. Urk. 6/10/49).

Un ter Hinweis auf ein e psychische

Beeinträchtigung meldete sich die Versicherte am 30. November 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische u nd erwerbliche Situation ab, holte Akten des Krankentag geld versicherers (Urk. 6/10, Urk. 6/17) sowie insbesondere ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten ein, das am 12. Juli 2017 erstattet wurde (Urk. 6/58/1-22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/101, Urk. 6/107, Urk. 6/116) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 6/184 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardi sierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. M ärz 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozial ver sicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweis last nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu mindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

E. 1.7 am Ende). 3.10

Am 12. Juli 2017 erstatteten die Ärzte der MEDAS O.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/58/1-22). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und nachträglich eingegangenen Akten

(S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 9 ff.)

und ihre im April und Mai 2017 durchgeführten Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie und Orthopädie (vgl. S. 1 unten, S. 14 ff.) . Die Gutachter nannte n folgende, die Arbeitsfähi gkeit wesentlich einschränkende Diagnosen (S.

20 Ziff.

4.1): - lum bover teb rales Syndrom mit anamnestisch partieller radikulärer Aus strahlung mit/bei - Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, Diskusprotrusion L5/S1 mediola teral linksbetont mit fraglicher Irritation S1 links - zer vikobrach iales Syndrom mit anamnestisch partiel ler Ausstrahlung rechts mit/bei - degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit forami naler Enge Halswirbelkörper (HWK) 6/7 rechts, möglicher Irritation C7 rechts, weniger ausgeprägter foraminaler Enge HWK5/6 links, mög licher Irritation C6 links, mässigen Osteochondrosen HWK4 bis 7 .

Ferner nannten sie folgende, die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einschrän kende, aber krankheitswertige Diagnosen (S. 20 Ziff. 4.2): - Verdacht auf depres sive Störung (ICD-10 F32.9) - Verdacht auf dementielle Entwicklung (ICD-10 F03) - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitszüge - nicht authentische kognitive Störung vor dem Hintergrund einer unge nügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaf t sowie Symptom verdeutlichung - unklare Transaminasenerhöhung, Differentialdiagnose (DD) medikamen tös, kontrollbedürftig - Dyslipidämie, kontrollbedürftig - Hyperurikämie, kontrollbedürftig - latente Hypothyreose, kontrollbedürftig - Adipositas Body Mass Index 30 - anamnestisch Gewichtsverlust von 10 bis 15 kg in zwei Jahren, abklä rungs bedürftig.

In der Zusammenfassung der Teilgutachten (S. 15 ff.) wurde ausgeführt, gemäss psychiatrischem Teilgutachten vom 26. April 2017 (vgl. Urk. 6/58/26-36) sei es erst 2014/2015 überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem über griffigen Verhalten ihres höheren Vorgesetzten zu einer Dekompensation der Beschwerdeführerin gekommen, die in einem Zusammenbruch geendet habe. Offenbar habe s i e keine Lösungen gefunden, sich dem Drängen des Vorgesetzten zu entziehen, vielleicht sei es zu einer narzisstischen Kränkung gekommen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin nicht mehr richtig auf die Beine gekommen, habe neurologische, somatische und psychische Symptome gezeigt und sei in der kognitiven Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Berichte zusammen fassend sei es also spätestens anfangs 2015 zu einer depressiven Dekompensation gekommen und in der Folge, respektive parallel,

sei ein Verdacht auf eine Demenz festgestellt worden (S. 15 Mitte). Diese Demenz und auch die Verhaltensauf fällig keiten, die im Bericht vom

3. Januar 2017

(vorstehend E. 3.8)

beschrieben worden seien,

könnten aus der Explorationssituation heraus jedoch in keinster Weise bestätigt werden. Es sei für die Beschwerdeführerin kein Problem gewesen, über die Explorationsdauer adäquat an der Exploration teilzunehmen. Sie habe detail reich über diverse Erlebnisse ihres Lebens berichtet und sich dem Untersucher gegenüber ruhig und freundlich verhalten. Dazu komme, dass auf Basis der Ergebnisse der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten n europsycho logi schen Untersuchung keine aussagekräftigen Befunde hätten gesichert werden können, es hätten sich Widersprüche und ein auffälliger Symptomvalidie rungs test gezeigt. Insbesondere Letzterer sei noch kein Beweis dafür, dass eine starke Aggravation oder eine Simulation vorliege, aber auch im Rahmen der psychia trischen Exploration habe sich eine starke Diskrepanz zwischen klinischem Ein druck und den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erhebung des Psycho status ergeben. Würde man nur dem Psychostatus folgen, wäre eine mittelgradige bis schwere depressive Episode zu bestätigen, aber während der sonstigen Exploration hätten sich die im Psychostatus erhobenen Symptome kaum bis gar nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe kaum depressiv gewirkt, müsste dies aber gemäss Symptomangaben deutlich sein. Eher sei eine Affektstarrheit fest zustellen gewesen. Diese reiche aber nicht für eine hochgradige Depression (S. 15 unten). Auffällig sei auch, dass die Beschwerdeführerin trotz nicht maximaler Dosierung einen Blutspiegel deutlich über dem Referenzwert zeige. Es stelle sich die Frage, ob sie mehr als verordnet einnehme, oder ob sie vor der Exploration ein e zu hohe Dosis eingenommen habe, oder ob bei leicht erhöhten Leberwerten eine Leberschädigung vorliege. Grundsätzlich könnte ein zu hoher Trazodon spiegel von der Beschwerdeführerin angeführte Symptome im affektiven wie auch im kognitiven Bereich veru rsachen. Es seien offene Fragen. Festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin am 24. April 2017 Trazodon und Quetiapin eingenommen habe, nicht mehr und nicht weniger . Es blieben viele Inkon si stenzen und Widersprüche in der Anamnese, den Untersuchungsergebnissen und den Laborwerten. Es erscheine möglich, dass es bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Belastungen durch das Verhalten des Vorgesetzten zu eine r depres sive n Entwicklung ge kommen sei, schlüssig belegt werden könne dies im Rahmen der aktuellen Untersuchung jedoch nicht. Die Demenz könne weder neuropsy chologisch noch auf Basis der psychiatrischen Untersuchung belegt werden. Theo retisch könne natürlich auch eine schwere Depression eine Pseudodemenz verursachen. Es blieben damit aktuell nur Verda chtsdiagnosen stehen (S.

15

f.). Die Arbeitsfähigkeit s ei nicht beurteilbar, respektiv e es sei keine Einschränkung belegbar (S. 16 oben).

Gemäss neuropsychologischem Teilgutachten vom 27.

April

2017 (vgl. Urk.

6/58/ 37 - 44) seien die erhobenen Befunde in ihrer Art und Ausprägung fach lich nicht nachvollziehbar. Sie seien weder mit bekannten Mustern normaler noch pathologischer Hirnfunktionen erklärbar. Sie seien im Rahmen einer mangelnden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie einer Symptomverdeutlichung zu interpretieren . Die Beschwerdeführerin habe sich nur ungenügend auf die Unter suchung einlassen können. Dies habe sich einerseits bei der Bearbeitung der verschiedenen Aufgaben mit Werten, die domänen-, prozess- und modalitäts unab hängig teilweise mehr als drei Standardabweichungen von der Norm abge wichen seien, gezeigt, andererseits in einem Symptomvalidierungsverfahren, bei dem deutlich auffällige Werte erzielt worden seien. Die Abrufleistung von nonverbaler mnestischer Information im Rahmen eines Symptomvalidie rungs ver fahrens habe deutlich unter der Abrufleistung von depressiven Patienten oder Patienten mit einer Hirnverletzung/Hirnerkrankung mit einer ausreichenden Leistungsmotivation gelegen (S. 16 Mitte). Des Weiteren hätten sich verschiedene Inkonsistenzen gefunden, die fachlich nicht nachvollziehbar seien. Es hätten sich innerhalb verschiedener Aufgaben, die derselben kognitiven Domäne zugehörig seien, inkonstante Befunde gezeigt. Zudem seien die erhobenen psychometrischen Befunde diskrepant zum Ko mmunikationsverhalten gewesen. D ie Beschwerde führerin sei im Anamnesegespräch konzentriert gewesen, habe Fragen ohne er höhte Antwortlatenz beantwortet und mit schnellem Tempo gesprochen. Die testdiagnostisch manifeste, schwergradige Verlangsamung habe sich im Gespräch nicht gezeigt. Des Weiteren hätten sich auch die Minderleistungen beim verbalen Gedächtnis im Gespräch nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe beispiels weise ausführlich über die ein Jahr zuvor stattgefundene neuropsychologische Untersuchung berichtet und habe mehrere dazugehörige Details für die Anzahl Würfel bei einer komplexen Planungsaufgabe genau erinnern können (S.

16 unten). Aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten und Inkonsistenzen respek tive der nicht ausreichend gegebenen Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie der Symptomverdeutlichung besitze das im Rahmen der neuropsycholo gischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil zu wenig Aussagekraft. Ob eine bedeu tsame kognitive Störung vorliege respektive deren Schweregrad könne unter diesen Umständen nicht beurteilt werden. Es sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit über der demonstrierten Leistung liege (S. 16 f.) . Um sprachliche Interferenzen ausschliessen zu können, sei ein nonverbales Symptomvalidierungsverfahren eingesetzt worden . Aufgrund der nicht validen Befunde könnten auch keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden (S.

17 Mitte).

Gemäss orthopädischem Teilgutachten vom 4. Mai 2017 (vgl. Urk. 6/58/45-52) erschienen die anamnestischen, klinischen und radiologischen Befunde in sich konsistent und damit glaubhaft (S. 17 unten). Aufgrund der Befundkonstellation bestehe absoluter Einklang mit der Beurteilung der qualitativen Belastungs fähigkeit durch Dr. N.___ (vorstehend E. 3.9) und sei das von ihm beschriebene Belastungsprofil aus rein orthopädischer Sicht als den Pathologien ang epasst und der Belastungsfähigk e i t sinnvoll Rechnung tragend anzusehen . Nicht nach voll ziehbar sei dagegen seine Einschätzung einer zeitlich en Belastbarkeit von 30 %. Dies umso mehr, als keine Begründung für die zeitlich begrenzte Belas tungs fähigkeit in einer leidensangepas sten Tätigkeit geliefert werde. Bei der Beschwer deführerin bestünden keine derart starken Beschwerden und lägen keine derart fortgeschrittenen degenerativen Veränderung en vor, dass neben einer dem Leiden adaptierten Arbeitsplatzgestaltung noch die Notwendigkeit einer zeitlichen Re duktion der täglichen Arbeitsbelastung bestehe (S. 18 oben). In der bisherigen Tätigkeit in der Betreuung von IT-Systemen im Finanz- und Controllingbereich sei die Beschwerdeführerin aus rein orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit, schwere Lasten über 5 kg kurzfrist ig und 2 kg langfristig heben oder tragen sowie lange vornübergebeugt oder nach hinten gebeugt stehen, sitzen oder gehen zu müssen, und ohne die Notwendigkeit, stereotyp/repetitiv den Rumpf oder Kopf rotieren zu müssen, seien der Beschwerdeführerin ganztags vollumfänglich zumutbar (S. 18 Mitte).

Zur Arbeitsfähigkeit führten d ie Gutachter zusammenfassend aus,

a us orthopä discher und allgemein-internist i s cher Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig, wobei nur leichte körperliche Arbeiten möglich seien. Eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe auch für andere leichte, wechselseitig belastende Tätigkeiten unter Berücksichtigung des aus orthopä di scher Sicht formulierten Belastungsprofils. Aus psychiatrischer und neuropsy cho logischer und damit auch aus polydisziplinärer Sicht sei weder die Arbeits fähig keit in der angestammten noch in einer anderen Tätigkeit beurteilbar res pektiv e es seien keine Einschränkungen belegbar (S. 21 Ziff. 5.1-2).

Zwecks Verifizierung der Verdachtsdiagnose einer dementiellen Entwicklung werde eine ausführliche neurol ogische und neuro psychiatrische Abklärung am Z.___ empfohlen, wie sie bereits

geplant sei (S. 21 Z iff. 5.2 am Ende, S. 21 unten). 3.11

In ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2017 (Urk. 6/100 S. 7 f.) führte RAD-Ärztin

dipl. med. P.___, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Ge sundheitswesen, aus, ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der – stets leichten und wechselbelastenden - angestammten Tätigkeit auswirke, habe bisher nicht festgestellt werden können. Infolge der noch erforderlichen Untersuchung im Z.___ sei aktuell noch kein Fallabschluss möglich (S. 8 unten). 3.1 2

Am 7. und

12. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin

in der Klinik A.___ interdisziplinär untersucht. Im diesbezüglichen Bericht vom 14.

Dezember 2017 (Urk. 6/156/7-9) wurde ausgeführt, die erhobenen Befunde sprächen für eine depressive Episode ohne Hinweise auf ein degeneratives Hirn leiden. In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich ausgeprägte Ein schränkungen der Belastbarkeit sowie Defizite in der Aufmerksamkeit einher gehend mit Auffälligkeiten im Gedächtnis ergeben. Die neuropsychologischen Testresultate wiesen ebenfalls nicht auf ein degeneratives Hirnleiden hin, insbe sondere bei entsprechender Befundlage in der Symptomvalidierung mit inkonsi stenten Testleistungen beziehungsweise reduzierter Anstrengungsbereitschaft, jedoch spiegelten sie die auch im Alltag erlebten Leistungseinbussen vor dem Hintergrund der schon länger bestehenden depressiven Episode bei Status nach Mobbing sowie e inen starken Leidensdruck aufgrund der affektiven Lage wi der (S. 1 unten). Aufgrund des MRI-B efundes aus dem Jahr 2016 (vorstehend E. 3.4) sei der Verdacht auf das Vorliegen einer frontote mporalen Demenz geäussert worden.

Zum Ausschluss eines degenerativen Hirnleidens sei deshalb zusätzlich eine

Positronenemissionsto mographie

(PET) veranlasst worden. Diese habe keine Hinweise auf eine bestimmte neurodegenerative Erkrankung ergeben, insbeson dere best ehe kein Hinweis auf ein e

frontotemporale Demenz (S. 2 oben).

Gemäss neuropsychologischer Beurteilung seien die aktuellen Befunde vergleich bar mit den Ergebnissen der Voru ntersuchungen vom Mai 2016 (vorstehend E.

3.5) und den Resultaten des neuropsychologischen Gutachtens vom Mai 2017 (vorstehend E. 3.10; Urk. 6/115/1 unten, vgl. auch Urk. 6/156/ 14 Mitte). 3.13

Dr. G.___ (vorstehend E.

3.3) und med. pract . M.___ (vorstehend E.

3.7), Klinik F.___,

nannten in ihrem Bericht vom 27. März 2018 (Urk. 6/99) als Diagnosen eine m i ttel- bis schwergradige rezidivierende d epressive Episode (ICD-10 F33 . 2) sowie

eine fronto temporale Demenz (ICD-10 F02.03). Sie führten aus, der Befund habe sich gegenüber dem im letzten Bericht vom 3. Januar 2017 (vorstehend E. 3.8) b eschriebenen verschärft. Unter anderem zeige die Beschwer de führerin deutliche Einschränkungen der Auffassungsgabe. Sie spreche laut und schnell, lasse sich kaum Zeit, um Luft zu holen, wie ein grosses buntes Feuerwerk. Sie zeige eine ausladend untermalende Gestik. Assoziativ sei sie gelockert, ideen flüchtig, verlasse ständig den Erzählstrang, springe thematisch, hafte an kleinen, unwichtigen Details, sei umständlich und weitschweifig. Sie spreche nicht einen Satz zu Ende. Sie ringe nach passenden Ausdrücken und suche nach Namen wie nach Sicherungspflöcken im Treibsand. Sie lasse sich kaum auf den Punkt brin gen, rede zum Teil vorbei. Sie sei affektlabil, Weinen und Lachen träten manch mal ansatzlos auf oder ineinander über. Zwischendurch gebe es kurze, etwas kon zen triertere Phasen von Minutendauer, in denen sie ruhig zuhören könne, nach den klich wirke und offenbar vor ihrer Antwort überlege. Sie äussere nachvoll ziehbare Zukunftsängste. Bald erschöpft bemühe sie sich um Aufrechterhaltung einer fassadär wirkenden Normalität (Ziff. 1.3).

Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten (Ziff. 2.1). Eine inte grierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde gegenwärtig regel mässig alle ein bis vier Wochen statt und die Beschwerdeführerin werde mit Trittico und Seralin behandelt (Ziff. 3.1). Prognostisch sei eher mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen. Es werde eine 100%ige Berentung empfohlen (Ziff.

3. 3). 3.14

RAD-Ärztin dipl. med. P.___ (vorstehend E. 3.11) führte in ihrer Stellung nahme vom 18. April 2018 (Urk. 6/100 S. 10 f.) aus, t rotz der von den Ärzten der Klinik F.___, diagnostizierten

s chwergradigen depressiven Epi sode seien kein e Intensivierung der Behandlung und kein stationärer Aufenthalt erfolgt und sei die medikamentöse Therapie beibehalten worden . Das Vorliegen einer mittel- bis schwerg radigen Depression sei in Anleh nung an das MEDAS-Gutachten anzuzweifeln. Eine neurologische Untersuchung im Z.___ habe nicht stattgefunden und die durchgeführte neuropsychologische Untersuchung habe keine Hinweise au f eine neurodegenerative Erkran kung ergeben. A ufgr und des Verdachts auf Aggravati on/Symptomverdeutlichung werde aus versicherungsme dizi nischer Sicht empfohlen, auf das Gutachten abzustellen (S. 10 unten) . Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei (S. 11 oben). 3.15

Dr. med. Q.___, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Zentrum R.___, welcher die Beschwerdeführerin ab dem 24. September 2018 behandelte (vgl. Urk. 6/135), überwies die Beschwerde führerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 (Urk. 6/136)

zu diagnostischen Zwecken an die B.___, mit dem Hinweis, dass die durch die Klinik A.___ ge zogene Schlussfolgerung, wonach trotz relativ eindeutiger demenzverdächtiger Befunde eine Depression und keine degenerative Hirnerkrankung vorliege, kühn erscheine (S. 1 Mitte). Falls sich seine Verdachtsdiagnose einer frontotemporalen Demenz bestätige, werde die Beschwerdeführerin nie mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (Urk. 6/135) . 3.16

V om

1

E. 2 oben).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Beschwer deführerin längerfristig in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschränkten (S.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber (Urk. 1) geltend, die Beschwerde gegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe, die gemäss MEDAS-Gutachten und auch gemäss Ansicht der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) für die Beurteilung der Dia gnosen und einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit erforderlichen neurologischen und neuropsy chiatrischen Abklärungen am Universitätsspital Z.___ zu veranlassen (S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Invalidenrente, und dabei di e Frage, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgem eine Innere Medizin,

nannte in einem am 23. Dezember 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen (vgl. Aktenverzeichnis) undatierten Bericht (Urk. 6/13)

als Diagnose eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), mit Be ginn der Besc hwerden im Juni 2015 sowie einen Zusammenbruch an der Arbeits s telle im März 2015 (Ziff. 1.1). 3.2

M ed. pract . D.___, Oberärztin, und lic . phil. E.___,

Psychologin, Klinik F.___, berichteten am 13. Janu ar 2016 (Urk. 6/14), di e Beschwerdeführerin stehe seit dem 26. Juni 2015 in ihrer ambulante n Behandlung (Ziff. 1.2). Es sei die Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 32.1), bestehend seit Februar 2015, zu stellen (Ziff. 1.1) . Aufgrund einer Stressbelastung an der neuen A rbeitsstelle sei es zu einem Zu sammenbruch mit psychosomatischen Beschwer den gekommen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, d ie neue Arbeitsstelle sei nicht so gewesen, wi e man es ihr versprochen habe. Daher habe sie viel arbeiten müssen und sei zusätzlich von einem Vorgesetzten belästigt worden (Ziff.

1.4) . Als Kaderangestellte im IT-Bereich sei die Beschwerdeführerin seit dem 26. Juni 2015 voll arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, könne nicht beurteil t werden (Ziff. 1.9). 3.3

In ihrem Bericht vom 1. April 2016 (Urk. 6/25/4-5) nannten Dr. med. G.___, Leitender Arzt, und E.___ (vorstehend E. 3.2), Klinik F.___, als Diagnose eine depressive Störung, gegenwär tig schwere depressive Episode, ICD-10 F32.2 (Ziff. 3). Sie führten aus, aufgrund von Gedächtnisproblemen und neu aufgetretenen Kopfschmerzen sei eine neurologische Untersuchung angeordnet worden. Zudem seien eine Magnetresonanztomographie (MRI) sowie eine neuro psychologische Testung geplant (Ziff. 1) . Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4). 3.4

Die im Spital H.___ durchgeführte MRI-Untersuchung des Ne urokraniums vom 21. April 2016 ergab eine grenzwertige, noch im Altersnormbereich liegende Hirnvolumenminderung frontal beidseits. Im Übrigen zeigte sich ein altersent spr echender Normalbefund des Neurok raniums (Urk. 6/24). 3.5

Dr. med. I.___, Oberärztin, l ic . phil. J.___, Leiter Psycho logi sche Diagnostik, und K.___, Psychologin,

Klinik F.___, berichteten am

26. April

2016

über die am 13. April und 4. Mai 2016 durchgeführte n eu ro psychologische Untersuchung (Urk. 6/156/1-6) . Als Diagnose nannten sie ein en

Verdacht auf eine fronto temporale Demenz mit depressiver Symptomatik, ICD-10 F02.03 (S. 1 oben) .

Als relevante Vorbefunde führten sie eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), sowie eine Demenzerkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin im Alter von 58 Jahren mit anfänglich sprach lichen Einschränkungen an (S. 1 Mitte). In der Beurteilung führten sie aus, im Vordergrund stehe eine mittelschwere bis schwere dysexekutive Funktionsstö rung mit erheblichen Einschränkungen im divergenten Denken und in der Hand lungsplanung sowie schwer defizitären Aufmerksamkeitsleistungen, massgeblich gekennzeichnet durch eine Verlangsamung im Arbeitstempo. Zusätzlich zeige sich eine mittelschwere Beeinträchtigung im sprachlichen Bereich mit Wortfin dungsstörungen und einem erschwerten Zugriff auf das sema n tisch-lexikalische Gedächtnis. Ausserdem liege eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung des verbalen Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses vor (flache Lernkurve). Das vor liegende mittelschwere bis sch w ere kognitive Störungsbild übersteige die im Rahmen einer Depression zu erwartende kognitive Leistungseinschränkung deut lich und lasse auf eine weit ergehende Beeintr ächtigung im fronto temporalen Be reich schliessen. Die im MRI des Schädels beschriebene grenzwertige frontale Hirnvolumenänderung könne diese zumindest teilweise erklären. Nach Aus sch luss anderer hirnorganischer Erkrankungen und bei weiterer Stabilisierung der de pressiven Symptomatik müsse, auch aufgrund der familiären Vorbelastung, eine neurodegenerative Komponente in Erwägung gezogen werden. Da das aktuelle MRI des Schädels aber eine lediglich grenzwertige Atrophie frontal beschreibe, sowie aufgrund der durch Fremdsprachigkeit nicht ganz gesicherten Validität der Befunde, müsse für eine sichere Diagnose der weitere Verlauf beachtet werden (S.

E. 4 f. Ziff. 1) . Die nach der Begutachtung durchgeführten Abklärungen in der Klinik A.___ und in der Klinik für Alterspsychiatrie der p sychiatrischen Klinik B.___

ersetzten die von der MEDAS vorgeschlagene beziehungs weise verlangte Begutachtung nicht (S. 5 f. Ziff. 2-3) . Gestützt auf alle Arztbe richte sei erstellt, dass sie im kognitiven Bereich sehr auffällige Minderleistungen erbringe, welche zwar nicht ganz erklärbar seien, aber bei allen Tests hätten fest gestellt werden können. Zudem leide sie auch an einem zervikozephalen Syndrom mit Verdacht auf neuropsychologische Defizite und an einem lumbovertebralen Syndrom mit radikulären Ausstrahlungen rechts,

welche von der Beschwerde geg nerin ebenfalls nicht mehr weiter abgeklärt worden seien (S. 6 f. Ziff. 5-6) .

E. 4.1 Ausweislich der medizinischen Akten traten bei der Beschwerdeführerin im Verlauf der ersten Hälfte des Jahres 2015 im Zu ge einer Belastungssituation an ihrem damaligen Arbeitsplatz gesundheitliche Beschwerden auf (vgl. vorstehend E.

3.1-2). Nachdem die behandelnden Ärzte und Psychologen der Klinik F.___ eine depressive Störung mit depressiven Episoden von unterschiedlichem Schweregrad (ICD-10 F32.1 beziehungsweise F32.2) sowie gestützt auf eine im April und Mai 2016 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung einen Verdacht auf eine frontotempor ale Demenz mit depressiver Symptomatik (ICD-10 F02.03) diagnostiziert und der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit attestiert hatten (vorstehend E. 3.2-3, E. 3.5, E. 3.7), und bei einem darüber hinaus im Raum stehenden Leiden am Bewegungsapparat (vgl. vorste hend E. 3.9), veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin in der MEDAS- O.___ .

E. 4.2 Im MEDAS-Gutachten vom Juli 2017 (vorstehend E. 3.10) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig ein lumbovertebrales sowie ein zervikobrachiales Syndrom mit/bei – jeweils näher beschriebenen

– degene ra tiven Veränderungen genannt . Dagegen erachteten die Gutachter weder die Diag nose eine r depressive n Störung (ICD-10 F32.9) noch eine r dementielle n Ent wicklung (ICD-10 F03) als schlüssig belegbar und führten diese lediglich im Sinne einer die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einsch rä nkend e n, aber krankheits wertigen Verdachtsdiagnose an. Als krankheitswertige, die Arbeitsfähigkeit aber ebenfalls nicht wesentlich einschränkende Diagnosen nannten sie

weiter einen Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitszüge sowie eine nicht authentische kognitive Störung vor dem Hintergrund einer ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitsch aft sowie Symptomverdeutlichung.

F erner nannten sie diverse internistische Diagnosen. Betreffend Arbeitsfähigkeit schlussfolgerten die Gut ach ter, dass die gestellten somatischen Diagnosen die Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch in einer (anderen) körperlich leichten, wechselseitig belastenden Tätigkeit einschränk t en, wobei sie ein aus orthopädischer Sicht zu berücksichtigendes Belastungsprofil formulier t en. Aus psychiatrischer und neu ropsychologischer Sicht konnten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit nicht beurte len beziehungsweise erachteten sie Einschränkungen als nicht belegbar.

E. 4.3 Das MEDAS-Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und basiert auf allseitigen Untersuchungen, im Rahmen welcher die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Den

im Bereich der HWS und der Lendenwirbelsäule geklagten Schmerzen (vgl. Urk. 6/58/46 unten) Rech nung tragend, wurde in der orthopädischen Beurteilung bei in sich konsistenten anamnestischen, klinischen und radiologischen Befunden ein nachvollziehbar es Belastungsprofil formuliert, welches

– auch nach Einschätzung der Gutachter -

mit

dem von Dr. N.___ (vorstehend E. 3.9)

formulierten Belastungsprofil im Ein klang steht.

Sodann wurde dargelegt, dass die geklagten Beschwerden und die degenerativen Befunde nicht derart stark beziehungsweise fortgeschritten seien, dass neben einer leidensadaptierten Arbeitsplatzgestaltung noch die Notwendig keit einer zeitlichen Reduktion der täglichen Arbeitsbelastung bestehe. Damit liefern die Gutachter eine überzeugende Begründung dafür, weshalb der

– ihrer seits nicht näher begründeten – Einschätzung einer lediglich 30%igen Restar beitsfähigkeit d urch Dr. N.___

nicht gefolgt werden kann .

Überzeugend begründet wurden sodann auch die sowohl aus psychiatrischer als auch neuropsychologischer Sicht festgestellten Diskrepanzen zwischen klini schem Eindruck beziehung sweise psychometrischem Befund und den Angaben der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Kommunikationsverhalten . So etwa der Kontrast zwischen der im Psychostatus erhobenen mittelgradig bis schweren depressiven Symptomatik und der Präsentation der Beschwerdeführerin während der Exploration, an der sie adäquat habe teilnehmen sowie detailreich über diverse Erlebnisse in ihre m Leben berichten können und kaum depressiv gewirkt habe . Ferner der

– anhand konkreter Beispiele veranschaulichte - Umstand, dass sich im Gespräch weder die testdiagnostisch manifeste schwergradige Verlang samung noch Minderleistungen beim verbalen Gedächtnis gezeigt hätten .

In der neuropsychologischen Beurteilung wurde alsdann nachvollziehbar dargelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin nur unge nü gend auf die Untersuchung habe einlassen können, und weshalb die in ihrer Art und Ausprägung fachlich nicht nachvollziehbaren Befunde im Rahmen einer mangelnden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie einer Symptom ver deutlichung zu interpretieren seien. Des Weiteren wurde auf die deutlich auf fälligen Werte im Symptomvalidierungsverfa h ren hingewiesen, etwa darauf, dass die Abrufleistung von nonverbaler mnestischer Information deutlich unter der Abrufleistung von depressiven Patienten oder Patienten mit einer Hirnver letzung/

Hirnerkrankung mit einer ausreichenden Leistungsmotivation gelegen habe. Vor diesem Hintergrund und b ei Vorliegen weiterer angeführter Inkonsistenzen und Widersprüche

wurde aus psychiatrischer Sicht die nachvollziehbare Schlussfo l gerung gezogen, dass weder eine depressive Entwicklung noch eine Demenz und damit auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig belegbar sei en . Aus n europsychologischer Sicht wurde nachvollziehbar schluss g efolgert, dass dem kognitiven Testprofil unter den gegeb e nen Umständen keine hinre i chende Aussagekraft zukomme und daher nicht beurteilt werden könne, ob eine bedeutsame kognitive Störung vorliege, wie schwer diese gegebenenfalls sei und wie es um die Arbeitsfähigkeit stehe .

E. 4.4 Im MEDAS-Gutachten wurde aus interdisziplinärer Sicht empfohlen, die Be schwer deführerin zwecks Verifizierung der Verdachtsdiagnose einer dementiellen Entwicklung «wie geplant» am

Z.___ neurologisch und neuropsychiatrisch ausführlich abzuklären

(Urk. 6/58/21 f. Ziff. 5.1 und Ziff. 5.3, jeweils am Ende) . Damit scheinen die Gutachter Bezug zu nehmen auf die Angaben der Be schwer deführerin zur aktuellen Behandlung, wonach der Hausarzt Dr. C.___

(vorste hen d E. 3.1) sie auf der neurologischen Klinik des Z.___ anmelden wolle (vgl. Urk. 6/58 /13 Ziff. 1.2.6). Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, indem die Beschwerdegegnerin diese Untersuchungen nicht veranlasst habe, habe sie den Untersuchungsgrundsat z verletzt (vorstehend E. 2.2).

E. 4.5 ). Es kann damit nicht als mit dem notwendigen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass bei der Beschwerdeführerin sich auf die E rwerbsfähigkeit auswirkende kognitive Einschränkungen bestehen.

Von weiteren Abklärungen, insbesondere der beschwerdeweise beantragten Anord nung eines Gerichtsgutachtens, ist in antizipierter Beweiswürdigung

(BGE 134 I 140 E. 5.3) abzusehen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ist ni cht auszumachen.

E. 4.6 Für die Fachspezialisten der Klinik A.___ ergaben sich i m Rahmen ihrer interdisziplinären ambulanten Abklärungen keine Hinweise auf ein dege neratives Hirnleiden, insbesondere nicht auf eine frontotemporale Demenz, weder in der neuropsychologischen Testung noch in der zusätzlich durchgeführten PET-Untersuchung . In Bezug auf die neuropsychologische Testung wurde - wie bereits im MEDAS-Gutachten - von einer Symptomvalidierung mit inkonsistenten Test leistungen beziehungsweise reduzierter Anstrengungsbereitschaft berichtet. Die erhobenen Befunde wurden als mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Voruntersuchungen vergleichbar bezeichnet (vgl. vorstehend E. 3.12) .

E. 4.7 Die Ärzte der B.___ schlossen in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.16) das Vorliegen einer frontotemporalen Demenz gar ausdrücklich aus, dies insbesondere auch unter Hinweis auf die im Rahmen des stationären Aufenthalts gemachten Verhaltensbeobachtungen. Auch die Ärzte der B.___ stellten eine grosse Diskrepanz fest zwischen den in der formalen Testung erhobenen, zum Teil schwergradig defizitären neuropsychologischen Befunde n und der Alltagsfähig keit u nd bezeichneten diese als mit einer Demenz nicht vereinbar.

E. 4.8 Gestützt auf die Berichte der Klinik A.___ und der B.___ kann fest gehalten werden, dass sich die im MEDAS-Gutachten geäusserte Verdachtsdiag nose einer dementiellen Entwicklung nicht erhärten liess und damit d as Vorliegen einer Demenzerkrankung nicht überwie gend wahrscheinlich ist . Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten kognitiven Einschränkungen konnten weder im Rahmen der MEDAS-Begutachtung noch im Rahmen der Abklä rungen in der Klinik A.___

noch durch die Ärzte der B.___ in valider Weise objektiviert werden und es wurde übereinstimmend eine ungenügende bezie hungsweise reduzierte Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft festgestellt, im Rahmen der MEDAS-Begutachtung darüber hinaus eine Symptomverdeutlichung.

Nicht erkennbar ist und auch nicht dargetan wurde, inwiefern von den be schwerdeweise unter Verweis auf das MEDAS-Gutachten beantragten neurolo gischen und neuropsychiatrischen Abklärungen weitere oder andere Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal sich im MEDAS-Gutachten keine Begründung dafür findet, weshalb Untersuchungen in diesen Fachbereichen erfolgen sollten, und auch die behandelnden Ärzte letztlich offenbar keine Veranlassung sahen, die Beschwerdeführerin entsprechenden Abklärungen zuzuführen (vgl. vorstehend E.

E. 4.9 Was schliesslich das im Raum stehende depressive Geschehen anbelangt, bleibt festzuhalten, dass sich in der MEDAS-Begutachtung ein solches wie dargelegt (vorstehend E. 4.3) nicht schlüssig belegen liess. Demgegenüber diagnostizierten d ie Ärzte der

B.___ in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.16)

zwar

eine depressive Episode (ICD-10 F32.9), hielten aber gleichzeitig fest, dass die Beschwerdeführer in im klinis c h e n Eindruck nicht durch eine primär depres sive Semiologie imponiert habe. Diese Beobachtung war bereits im Rahmen der MEDAS-Begutachtung

gemacht worden (vgl. vorstehend E. 3.10). Die von den Ärzten der B.___ gestellte Diagnose ist dementsprechend auch nicht durch einen einschlägigen Befund untermauert (vgl. Urk. 6/178 S. 2 f.), worauf auch die RAD- Ärztin hinwies (vorstehend E. 3.18) . Vielmehr wurde etwa der Antrieb als regel recht und die affektive Schwingungsfähigkeit als erhalten bezeichnet (Urk. 6/178 S.

3 Mitte). Nicht nachvollziehbar ist sodann, wie die behandelnden Ärzte der Klinik F.___ ge st ützt auf die in ihrem Bericht vom 27. März 2018 (vorstehend E.

3.13) beschriebenen Befunde auf ein

mittel- bis schwergradiges depressives Geschehen sch lossen. D ie Feststellung von S.___ schliesslich, wonach die Beschwerdeführerin mittel- bis schwergradig depressiv «verstimmt» sei (vorste hend E. 3.17), ist bereits an sich widersprüchlich. Insgesamt

liegt kein Bericht vor, welcher eine lege artis

auf die Vorgaben ein es anerkannten Klassifikations sys tems abgestützte Diagnose einer Depression ausweisen würde, womit es bei der Verdachtsdiagnose gemäss MEDAS-Gutachten bleibt. D as Vorliegen einer depres siven Störung ist damit lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrschein lich.

E. 4.10 Zusammenfassend ist bei der Beschwerdeführerin ein somatischer Gesund heits schaden ausgewiesen, welcher sie aber weder in der Ausübung ihrer angestam mten Tätigkeit als IT-Fachfrau noch einer (anderen) leidensangepassten Tätigkeit einschränkt. Nicht ausgewiesen ist dagegen eine durch die

- nicht valide objek tivierbaren - kognitiven Einschränkungen und/oder einen psychischen Gesund heitsschaden bedingte Invalidität.

Aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein gereichten Unterlagen (Urk. 9/1-9) ergeben sich keine neuen entscheidwesent lichen Erkenntnisse.

Die Beschwerdegegnerin hat d amit zu Recht einen Anspruch der Beschwerde führerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 14-15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

E. 5 kg, längerfristig dagegen das Heben von Lasten bis 2 kg. Für solche Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sichte eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Ziff.

E. 8 Oktober bis 2. November 2018 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der B.___, Zentrum für Alterspsychiatrische Versorgung (Austrittsbericht vom 5. Dezember 2018, Urk. 6/178). Im Rahmen dieses Aufenthalts wurde am 23.

Oktober 2018 auch eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durch geführt (vgl. S. 4 f.).

In der Beurteilung im Rahmen der Psychodiagnostik führten die Ärzte der B.___ aus, im klinischen Eindruck habe die Beschwerdeführerin vor allem durch die auffällige Beziehungsgestaltung, nicht aber durch eine primär depressive Semio logie imponiert. Ein hoher Leidensdruck sei ersichtlich gewesen (S. 3 Mitte).

In der zusammenfassenden Beurteilung wurde

aus geführt, zu sehen gewesen sei eine 50jährige, alltagsmässig im stationären Rahmen selbständige Beschwerde führerin, die sich stark mit ihren gesundhe itlichen Beschwerden beschäftig t und um Empfehlungen für medizinische Spezialisten zur weitere n Abklärung der ver schiedenen gesundheitlichen B eschwerden nachgesucht habe. D as Vorhandensein einer frontotemporalen Demenz sei aus ihrer (ärztlichen) Sicht aktuell auszu schliessen . Durch den stationären Aufenthalt sei eine längere Verhaltensbeobach tung möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dabei in der Spontan spra che, mit Ausnahme ihres Akzents bei Fremdsprachigkeit, keine Auffälligkeiten gezeigt. Für die Di agnose einer Verhaltensvariante

habe sich ebenfalls keine beobachtbare Symptomatik dargeboten. Allenfalls lasse sich aus den Berichten der Beschwerdeführerin ein gewisses dysexekutives Syndrom ableiten. Dagegen spreche wiederum, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, auch komplexe Handlungen wie die Bedienung eines Smartphones und die Organi sa tion und Durchführung von externen Arztbesuchen, auch während des Klinik aufenthalts, selbständig vorzunehmen . Auch die Gedächtnisleistung müsse ge messen an der Alltagsleistung – zum Beispiel genaue Erinnerung verschiedener medizinischer Abklärungsinhalte – als unauffällig eingeschätzt werden (S. 5 f.). Gesamthaft werde

eine grosse Diskrepanz zwischen den in der formalen Testung erhobenen, zum Teil schwergradig defizitären neuropsychologischen Befunden und der Alltagsfähigkeit deutlich. Derart diskrepante Befunde seien aus ihrer (ärztlichen) Sicht nicht mit einer Demenz vereinbar, da eine solche zu einem einigermassen konsistent en Defizitmuster führen sollte (S. 6 oben).

Als Diagnose nannten die Ärzte der B.___ eine depressive Episode, ICD-10 F32.9 (S. 1 oben). 3.17

Dipl. Arzt S.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R.___, berich tete am 8. April 2019 (Urk. 6/150), im Dezember 2018 die Therapie der Be schwerdeführerin übernommen zu haben. Die Termine fänden alle zwei bis drei Wochen statt, je nach Belastbarkeit der Beschwerdeführerin (S. 3 Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführerin sei mittel- bis schwergradig depressiv verstimmt, getrieben von Ängsten in allen Lebensbereichen, Sorgen um die Zukunft mit Gedan ken kreisen, Gedankendrängen und zum Teil Ideenflucht (S. 2 oben). Zum psycho pathologischen Befund führte S.___ unter anderem aus, bereits im kurzen Gespräch von wenigen Minuten träten intermittierend mnestische Einschrän kungen auf, die Beschwerdeführerin verliere den Gesprächsfaden, wisse nicht, wie sie aus dem Haus gelangt sei. Die depressive Symptomatik mit unter anderem Antriebsverlust und Energielosigkeit bestehe durchgehend seit über drei Monaten (S. 2 unten). Zu stellen seien folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Zustand nach depressiver Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf frontotemporale Demenz - somatische Erkrankungen gemäss den Berichten der Orthopädie/Chirurgie.

Eine körperliche oder kognitive Tätigkeit sei nach wie vor nicht möglich (S.

3 Ziff. 2.1-2). 3.18

RAD -Ärztin dipl. med. P.___

(vorstehend E. 3.11) hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 (Urk. 6/ 183 S. 5 f.) zusammenfassend fest, ein dementielles Syndrom habe ausgeschlossen werden können. Das Vorliegen einer depressiven Episode sei fraglich, die Ärzte der B.___ hätten keine objektivierbaren Krankheits symptome beschrieben und auch der behandelnde Dr. S.___ (vorstehend E. 3.17) stütze sich aussc hliesslich auf Berichte der Beschwerdeführerin, nicht auf objek tive Untersuchungsergebnisse . Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, habe nicht fest gestellt werden können. Es könne weiterhin auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden (S. 5 unten) . 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00827

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom

8. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, war zuletzt von September 2014 bis Ende Juni beziehungsweise Ende August 2015

als Servicecenter Consultant bei der Y.___

AG tätig (Urk.

6/3/1, Urk. 6/3/21, Urk. 6/4 Ziff. 5.4), wobei sie ab dem

11. Juni 2015 krankgeschrieben war (vgl. Urk. 6/10/49).

Un ter Hinweis auf ein e psychische

Beeinträchtigung meldete sich die Versicherte am 30. November 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische u nd erwerbliche Situation ab, holte Akten des Krankentag geld versicherers (Urk. 6/10, Urk. 6/17) sowie insbesondere ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten ein, das am 12. Juli 2017 erstattet wurde (Urk. 6/58/1-22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/101, Urk. 6/107, Urk. 6/116) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 6/184 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung . 2.

Die Versicherte erhob am 19. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihr seien die gesetzliche n Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie weitere medizinische Abkl ärungen, insbesondere die Anordnung eines Gerichtsgutachten s bezüglich d er kognitiven Einschränkungen (Urk. 1 S. 2 Mitte).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht, mit dem Hinweis, dass der beantragte zweite Schrif tenwechsel (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) als nicht erforderlich erachtet we rde (Urk. 7). Am 27. Juli 2020 ging eine vom 20. April 2020 datierende Eingabe der Versicher ten (Urk. 8) samt Beilagen (Urk. 9/1-9) ein, welche der Beschwerdegegnerin sowie der Rechtsvertreterin der Versicherten am 3. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 7. Januar 2021 ging eine weitere Eingabe der Versicherten (Urk. 14) samt Beilage (Urk. 15) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardi sierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. M ärz 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Be weismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb; Maurer, Sozial ver sicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweis last nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu mindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Beschwer deführerin längerfristig in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschränkten (S.

2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber (Urk. 1) geltend, die Beschwerde gegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe, die gemäss MEDAS-Gutachten und auch gemäss Ansicht der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) für die Beurteilung der Dia gnosen und einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit erforderlichen neurologischen und neuropsy chiatrischen Abklärungen am Universitätsspital Z.___ zu veranlassen (S.

4

f. Ziff. 1) . Die nach der Begutachtung durchgeführten Abklärungen in der Klinik A.___ und in der Klinik für Alterspsychiatrie der p sychiatrischen Klinik B.___

ersetzten die von der MEDAS vorgeschlagene beziehungs weise verlangte Begutachtung nicht (S. 5 f. Ziff. 2-3) . Gestützt auf alle Arztbe richte sei erstellt, dass sie im kognitiven Bereich sehr auffällige Minderleistungen erbringe, welche zwar nicht ganz erklärbar seien, aber bei allen Tests hätten fest gestellt werden können. Zudem leide sie auch an einem zervikozephalen Syndrom mit Verdacht auf neuropsychologische Defizite und an einem lumbovertebralen Syndrom mit radikulären Ausstrahlungen rechts,

welche von der Beschwerde geg nerin ebenfalls nicht mehr weiter abgeklärt worden seien (S. 6 f. Ziff. 5-6) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Invalidenrente, und dabei di e Frage, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgem eine Innere Medizin,

nannte in einem am 23. Dezember 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen (vgl. Aktenverzeichnis) undatierten Bericht (Urk. 6/13)

als Diagnose eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), mit Be ginn der Besc hwerden im Juni 2015 sowie einen Zusammenbruch an der Arbeits s telle im März 2015 (Ziff. 1.1). 3.2

M ed. pract . D.___, Oberärztin, und lic . phil. E.___,

Psychologin, Klinik F.___, berichteten am 13. Janu ar 2016 (Urk. 6/14), di e Beschwerdeführerin stehe seit dem 26. Juni 2015 in ihrer ambulante n Behandlung (Ziff. 1.2). Es sei die Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 32.1), bestehend seit Februar 2015, zu stellen (Ziff. 1.1) . Aufgrund einer Stressbelastung an der neuen A rbeitsstelle sei es zu einem Zu sammenbruch mit psychosomatischen Beschwer den gekommen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, d ie neue Arbeitsstelle sei nicht so gewesen, wi e man es ihr versprochen habe. Daher habe sie viel arbeiten müssen und sei zusätzlich von einem Vorgesetzten belästigt worden (Ziff.

1.4) . Als Kaderangestellte im IT-Bereich sei die Beschwerdeführerin seit dem 26. Juni 2015 voll arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, könne nicht beurteil t werden (Ziff. 1.9). 3.3

In ihrem Bericht vom 1. April 2016 (Urk. 6/25/4-5) nannten Dr. med. G.___, Leitender Arzt, und E.___ (vorstehend E. 3.2), Klinik F.___, als Diagnose eine depressive Störung, gegenwär tig schwere depressive Episode, ICD-10 F32.2 (Ziff. 3). Sie führten aus, aufgrund von Gedächtnisproblemen und neu aufgetretenen Kopfschmerzen sei eine neurologische Untersuchung angeordnet worden. Zudem seien eine Magnetresonanztomographie (MRI) sowie eine neuro psychologische Testung geplant (Ziff. 1) . Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4). 3.4

Die im Spital H.___ durchgeführte MRI-Untersuchung des Ne urokraniums vom 21. April 2016 ergab eine grenzwertige, noch im Altersnormbereich liegende Hirnvolumenminderung frontal beidseits. Im Übrigen zeigte sich ein altersent spr echender Normalbefund des Neurok raniums (Urk. 6/24). 3.5

Dr. med. I.___, Oberärztin, l ic . phil. J.___, Leiter Psycho logi sche Diagnostik, und K.___, Psychologin,

Klinik F.___, berichteten am

26. April

2016

über die am 13. April und 4. Mai 2016 durchgeführte n eu ro psychologische Untersuchung (Urk. 6/156/1-6) . Als Diagnose nannten sie ein en

Verdacht auf eine fronto temporale Demenz mit depressiver Symptomatik, ICD-10 F02.03 (S. 1 oben) .

Als relevante Vorbefunde führten sie eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), sowie eine Demenzerkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin im Alter von 58 Jahren mit anfänglich sprach lichen Einschränkungen an (S. 1 Mitte). In der Beurteilung führten sie aus, im Vordergrund stehe eine mittelschwere bis schwere dysexekutive Funktionsstö rung mit erheblichen Einschränkungen im divergenten Denken und in der Hand lungsplanung sowie schwer defizitären Aufmerksamkeitsleistungen, massgeblich gekennzeichnet durch eine Verlangsamung im Arbeitstempo. Zusätzlich zeige sich eine mittelschwere Beeinträchtigung im sprachlichen Bereich mit Wortfin dungsstörungen und einem erschwerten Zugriff auf das sema n tisch-lexikalische Gedächtnis. Ausserdem liege eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung des verbalen Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses vor (flache Lernkurve). Das vor liegende mittelschwere bis sch w ere kognitive Störungsbild übersteige die im Rahmen einer Depression zu erwartende kognitive Leistungseinschränkung deut lich und lasse auf eine weit ergehende Beeintr ächtigung im fronto temporalen Be reich schliessen. Die im MRI des Schädels beschriebene grenzwertige frontale Hirnvolumenänderung könne diese zumindest teilweise erklären. Nach Aus sch luss anderer hirnorganischer Erkrankungen und bei weiterer Stabilisierung der de pressiven Symptomatik müsse, auch aufgrund der familiären Vorbelastung, eine neurodegenerative Komponente in Erwägung gezogen werden. Da das aktuelle MRI des Schädels aber eine lediglich grenzwertige Atrophie frontal beschreibe, sowie aufgrund der durch Fremdsprachigkeit nicht ganz gesicherten Validität der Befunde, müsse für eine sichere Diagnose der weitere Verlauf beachtet werden (S.

5 Mitte).

Aufgrund der erheblichen Belastbarkeitsminderung und der aktuellen kognitiven Einschränkungen sei aktuell keine Arbeitsfähigkeit gegeben (S.

5 unten). 3.6

In ihrem Bericht vom 30. Juni 2016 über die Konsultation vom 27. Juni 2016 (Urk. 6/25/1-3) nannte Dr.

L.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose einen dringenden Verdacht auf eine be ginnende dementielle Erkrankung. Des Weiteren eine depressive Störung sowie eine chronische Zervikalgie und Lumboischialgie (S. 1 Mitte). Sie führte aus, die Ergebnisse der durchgeführten testpsy chologischen Untersuchung (vgl. vorstehend E. 3.5) seien gut vereinbar mit den während der Konsultation gemachten Beo bach tungen. Es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2 unten). 3.7

Dr. G.___ (vorstehend E. 3.3) und med. pract . M.___, Assistenzarzt, Klinik F.___, berichteten am

19. August 2016 (Urk. 6/2 9), diagnostisch bestehe der Verdacht auf eine fr onto tempor ale Demenz mit depressiver Symp to matik, ICD-10 F02.03 (Ziff. 1.2). Derzeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als IT-Fachfrau als auch für angepasste Tätigkeiten (Ziff. 2.1). E ine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erscheine derzeit unwahrscheinlich. Es blieben jedoch die weiteren somatischen Abklä rungen (Liquorpunktion, Demenzparameter) abzuwarten . Von psychiatrischer Seite werde eine neuropsychologische Nachtestung dringend empfohlen (Ziff. 3.3). 3.8

Im Bericht vom 3. Januar 2017 (Urk. 6/30) bestätigten Dr. G.___ und med. pract . M.___, Klinik F.___,

die diagnostische Einschätzung (Ziff. 1.2) und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (Ziff. 2.1) gemäss ihrem letzten Bericht (vorste hend E. 3.7). Zum Befund führten sie unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei im Erzählen inhaltlich chaotisch, teils perservierend, mit hektisch-schnellem Redefluss, unterbrochen durch die Suche nach Worten. Sie unterbreche sich auch sonst häufig selber und erzähle dann ideenflüchtig-weitschweifig etwas anderes weiter und kehre meist nicht zum Ausgangspunkt zurück. Es sei zu berück sichtigen, dass Deutsch nicht ihre Muttersprache sei. Sie spreche keinen Satz zu Ende, verwechsle Begriffe, Namen und Funktionen, wirke getrieben, impulsiv, laut und hafte an Details. Sie könne kaum zuhören, unterbreche dann und wirke ungeduldig. Sie sei kaum regulierbar, wenig empathisch und in diesem Sinne auch wenig schwingungsfähig. Es bedürfe häufig starker Reize, um sie zu unter brechen . Im Affekt sei sie schwankend mit geringer Frustrationstoleranz. Die Konzentration sei fluktuierend (Ziff. 2). 3.9

Dr. med. N.___, Facharzt für C hirurgie, berichtete am 1. Februar 2017 (Urk. 6/36), die Beschwer deführerin stehe seit dem 17. Juli 2015 in seiner Behandlung (Ziff. 1.2). Als Diagnosen nannte er ein zervikozephales Syndrom mit Verdacht auf neuropsy chologische Defizite, ein

lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung rechts sowie eine depressive Störung, schwere depressive Episode (Ziff. 1.1) . Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine verminderte Belast barkeit des Achsenorgans. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulen adap tierten Wechselpositionen (Sitzen, Stehen, Gehen) ohne Heben schwerer Lasten. Nur kurzfristig möglich sei das Heben von Lasten über 5 kg, längerfristig dagegen das Heben von Lasten bis 2 kg. Für solche Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sichte eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Ziff.

1.7 am Ende). 3.10

Am 12. Juli 2017 erstatteten die Ärzte der MEDAS O.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/58/1-22). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und nachträglich eingegangenen Akten

(S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 9 ff.)

und ihre im April und Mai 2017 durchgeführten Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie und Orthopädie (vgl. S. 1 unten, S. 14 ff.) . Die Gutachter nannte n folgende, die Arbeitsfähi gkeit wesentlich einschränkende Diagnosen (S.

20 Ziff.

4.1): - lum bover teb rales Syndrom mit anamnestisch partieller radikulärer Aus strahlung mit/bei - Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, Diskusprotrusion L5/S1 mediola teral linksbetont mit fraglicher Irritation S1 links - zer vikobrach iales Syndrom mit anamnestisch partiel ler Ausstrahlung rechts mit/bei - degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit forami naler Enge Halswirbelkörper (HWK) 6/7 rechts, möglicher Irritation C7 rechts, weniger ausgeprägter foraminaler Enge HWK5/6 links, mög licher Irritation C6 links, mässigen Osteochondrosen HWK4 bis 7 .

Ferner nannten sie folgende, die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einschrän kende, aber krankheitswertige Diagnosen (S. 20 Ziff. 4.2): - Verdacht auf depres sive Störung (ICD-10 F32.9) - Verdacht auf dementielle Entwicklung (ICD-10 F03) - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitszüge - nicht authentische kognitive Störung vor dem Hintergrund einer unge nügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaf t sowie Symptom verdeutlichung - unklare Transaminasenerhöhung, Differentialdiagnose (DD) medikamen tös, kontrollbedürftig - Dyslipidämie, kontrollbedürftig - Hyperurikämie, kontrollbedürftig - latente Hypothyreose, kontrollbedürftig - Adipositas Body Mass Index 30 - anamnestisch Gewichtsverlust von 10 bis 15 kg in zwei Jahren, abklä rungs bedürftig.

In der Zusammenfassung der Teilgutachten (S. 15 ff.) wurde ausgeführt, gemäss psychiatrischem Teilgutachten vom 26. April 2017 (vgl. Urk. 6/58/26-36) sei es erst 2014/2015 überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem über griffigen Verhalten ihres höheren Vorgesetzten zu einer Dekompensation der Beschwerdeführerin gekommen, die in einem Zusammenbruch geendet habe. Offenbar habe s i e keine Lösungen gefunden, sich dem Drängen des Vorgesetzten zu entziehen, vielleicht sei es zu einer narzisstischen Kränkung gekommen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin nicht mehr richtig auf die Beine gekommen, habe neurologische, somatische und psychische Symptome gezeigt und sei in der kognitiven Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Berichte zusammen fassend sei es also spätestens anfangs 2015 zu einer depressiven Dekompensation gekommen und in der Folge, respektive parallel,

sei ein Verdacht auf eine Demenz festgestellt worden (S. 15 Mitte). Diese Demenz und auch die Verhaltensauf fällig keiten, die im Bericht vom

3. Januar 2017

(vorstehend E. 3.8)

beschrieben worden seien,

könnten aus der Explorationssituation heraus jedoch in keinster Weise bestätigt werden. Es sei für die Beschwerdeführerin kein Problem gewesen, über die Explorationsdauer adäquat an der Exploration teilzunehmen. Sie habe detail reich über diverse Erlebnisse ihres Lebens berichtet und sich dem Untersucher gegenüber ruhig und freundlich verhalten. Dazu komme, dass auf Basis der Ergebnisse der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten n europsycho logi schen Untersuchung keine aussagekräftigen Befunde hätten gesichert werden können, es hätten sich Widersprüche und ein auffälliger Symptomvalidie rungs test gezeigt. Insbesondere Letzterer sei noch kein Beweis dafür, dass eine starke Aggravation oder eine Simulation vorliege, aber auch im Rahmen der psychia trischen Exploration habe sich eine starke Diskrepanz zwischen klinischem Ein druck und den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erhebung des Psycho status ergeben. Würde man nur dem Psychostatus folgen, wäre eine mittelgradige bis schwere depressive Episode zu bestätigen, aber während der sonstigen Exploration hätten sich die im Psychostatus erhobenen Symptome kaum bis gar nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe kaum depressiv gewirkt, müsste dies aber gemäss Symptomangaben deutlich sein. Eher sei eine Affektstarrheit fest zustellen gewesen. Diese reiche aber nicht für eine hochgradige Depression (S. 15 unten). Auffällig sei auch, dass die Beschwerdeführerin trotz nicht maximaler Dosierung einen Blutspiegel deutlich über dem Referenzwert zeige. Es stelle sich die Frage, ob sie mehr als verordnet einnehme, oder ob sie vor der Exploration ein e zu hohe Dosis eingenommen habe, oder ob bei leicht erhöhten Leberwerten eine Leberschädigung vorliege. Grundsätzlich könnte ein zu hoher Trazodon spiegel von der Beschwerdeführerin angeführte Symptome im affektiven wie auch im kognitiven Bereich veru rsachen. Es seien offene Fragen. Festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin am 24. April 2017 Trazodon und Quetiapin eingenommen habe, nicht mehr und nicht weniger . Es blieben viele Inkon si stenzen und Widersprüche in der Anamnese, den Untersuchungsergebnissen und den Laborwerten. Es erscheine möglich, dass es bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Belastungen durch das Verhalten des Vorgesetzten zu eine r depres sive n Entwicklung ge kommen sei, schlüssig belegt werden könne dies im Rahmen der aktuellen Untersuchung jedoch nicht. Die Demenz könne weder neuropsy chologisch noch auf Basis der psychiatrischen Untersuchung belegt werden. Theo retisch könne natürlich auch eine schwere Depression eine Pseudodemenz verursachen. Es blieben damit aktuell nur Verda chtsdiagnosen stehen (S.

15

f.). Die Arbeitsfähigkeit s ei nicht beurteilbar, respektiv e es sei keine Einschränkung belegbar (S. 16 oben).

Gemäss neuropsychologischem Teilgutachten vom 27.

April

2017 (vgl. Urk.

6/58/ 37 - 44) seien die erhobenen Befunde in ihrer Art und Ausprägung fach lich nicht nachvollziehbar. Sie seien weder mit bekannten Mustern normaler noch pathologischer Hirnfunktionen erklärbar. Sie seien im Rahmen einer mangelnden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie einer Symptomverdeutlichung zu interpretieren . Die Beschwerdeführerin habe sich nur ungenügend auf die Unter suchung einlassen können. Dies habe sich einerseits bei der Bearbeitung der verschiedenen Aufgaben mit Werten, die domänen-, prozess- und modalitäts unab hängig teilweise mehr als drei Standardabweichungen von der Norm abge wichen seien, gezeigt, andererseits in einem Symptomvalidierungsverfahren, bei dem deutlich auffällige Werte erzielt worden seien. Die Abrufleistung von nonverbaler mnestischer Information im Rahmen eines Symptomvalidie rungs ver fahrens habe deutlich unter der Abrufleistung von depressiven Patienten oder Patienten mit einer Hirnverletzung/Hirnerkrankung mit einer ausreichenden Leistungsmotivation gelegen (S. 16 Mitte). Des Weiteren hätten sich verschiedene Inkonsistenzen gefunden, die fachlich nicht nachvollziehbar seien. Es hätten sich innerhalb verschiedener Aufgaben, die derselben kognitiven Domäne zugehörig seien, inkonstante Befunde gezeigt. Zudem seien die erhobenen psychometrischen Befunde diskrepant zum Ko mmunikationsverhalten gewesen. D ie Beschwerde führerin sei im Anamnesegespräch konzentriert gewesen, habe Fragen ohne er höhte Antwortlatenz beantwortet und mit schnellem Tempo gesprochen. Die testdiagnostisch manifeste, schwergradige Verlangsamung habe sich im Gespräch nicht gezeigt. Des Weiteren hätten sich auch die Minderleistungen beim verbalen Gedächtnis im Gespräch nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe beispiels weise ausführlich über die ein Jahr zuvor stattgefundene neuropsychologische Untersuchung berichtet und habe mehrere dazugehörige Details für die Anzahl Würfel bei einer komplexen Planungsaufgabe genau erinnern können (S.

16 unten). Aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten und Inkonsistenzen respek tive der nicht ausreichend gegebenen Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie der Symptomverdeutlichung besitze das im Rahmen der neuropsycholo gischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil zu wenig Aussagekraft. Ob eine bedeu tsame kognitive Störung vorliege respektive deren Schweregrad könne unter diesen Umständen nicht beurteilt werden. Es sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit über der demonstrierten Leistung liege (S. 16 f.) . Um sprachliche Interferenzen ausschliessen zu können, sei ein nonverbales Symptomvalidierungsverfahren eingesetzt worden . Aufgrund der nicht validen Befunde könnten auch keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden (S.

17 Mitte).

Gemäss orthopädischem Teilgutachten vom 4. Mai 2017 (vgl. Urk. 6/58/45-52) erschienen die anamnestischen, klinischen und radiologischen Befunde in sich konsistent und damit glaubhaft (S. 17 unten). Aufgrund der Befundkonstellation bestehe absoluter Einklang mit der Beurteilung der qualitativen Belastungs fähigkeit durch Dr. N.___ (vorstehend E. 3.9) und sei das von ihm beschriebene Belastungsprofil aus rein orthopädischer Sicht als den Pathologien ang epasst und der Belastungsfähigk e i t sinnvoll Rechnung tragend anzusehen . Nicht nach voll ziehbar sei dagegen seine Einschätzung einer zeitlich en Belastbarkeit von 30 %. Dies umso mehr, als keine Begründung für die zeitlich begrenzte Belas tungs fähigkeit in einer leidensangepas sten Tätigkeit geliefert werde. Bei der Beschwer deführerin bestünden keine derart starken Beschwerden und lägen keine derart fortgeschrittenen degenerativen Veränderung en vor, dass neben einer dem Leiden adaptierten Arbeitsplatzgestaltung noch die Notwendigkeit einer zeitlichen Re duktion der täglichen Arbeitsbelastung bestehe (S. 18 oben). In der bisherigen Tätigkeit in der Betreuung von IT-Systemen im Finanz- und Controllingbereich sei die Beschwerdeführerin aus rein orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien ihr nicht mehr zumutbar. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit, schwere Lasten über 5 kg kurzfrist ig und 2 kg langfristig heben oder tragen sowie lange vornübergebeugt oder nach hinten gebeugt stehen, sitzen oder gehen zu müssen, und ohne die Notwendigkeit, stereotyp/repetitiv den Rumpf oder Kopf rotieren zu müssen, seien der Beschwerdeführerin ganztags vollumfänglich zumutbar (S. 18 Mitte).

Zur Arbeitsfähigkeit führten d ie Gutachter zusammenfassend aus,

a us orthopä discher und allgemein-internist i s cher Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig, wobei nur leichte körperliche Arbeiten möglich seien. Eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe auch für andere leichte, wechselseitig belastende Tätigkeiten unter Berücksichtigung des aus orthopä di scher Sicht formulierten Belastungsprofils. Aus psychiatrischer und neuropsy cho logischer und damit auch aus polydisziplinärer Sicht sei weder die Arbeits fähig keit in der angestammten noch in einer anderen Tätigkeit beurteilbar res pektiv e es seien keine Einschränkungen belegbar (S. 21 Ziff. 5.1-2).

Zwecks Verifizierung der Verdachtsdiagnose einer dementiellen Entwicklung werde eine ausführliche neurol ogische und neuro psychiatrische Abklärung am Z.___ empfohlen, wie sie bereits

geplant sei (S. 21 Z iff. 5.2 am Ende, S. 21 unten). 3.11

In ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2017 (Urk. 6/100 S. 7 f.) führte RAD-Ärztin

dipl. med. P.___, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Ge sundheitswesen, aus, ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der – stets leichten und wechselbelastenden - angestammten Tätigkeit auswirke, habe bisher nicht festgestellt werden können. Infolge der noch erforderlichen Untersuchung im Z.___ sei aktuell noch kein Fallabschluss möglich (S. 8 unten). 3.1 2

Am 7. und

12. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin

in der Klinik A.___ interdisziplinär untersucht. Im diesbezüglichen Bericht vom 14.

Dezember 2017 (Urk. 6/156/7-9) wurde ausgeführt, die erhobenen Befunde sprächen für eine depressive Episode ohne Hinweise auf ein degeneratives Hirn leiden. In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich ausgeprägte Ein schränkungen der Belastbarkeit sowie Defizite in der Aufmerksamkeit einher gehend mit Auffälligkeiten im Gedächtnis ergeben. Die neuropsychologischen Testresultate wiesen ebenfalls nicht auf ein degeneratives Hirnleiden hin, insbe sondere bei entsprechender Befundlage in der Symptomvalidierung mit inkonsi stenten Testleistungen beziehungsweise reduzierter Anstrengungsbereitschaft, jedoch spiegelten sie die auch im Alltag erlebten Leistungseinbussen vor dem Hintergrund der schon länger bestehenden depressiven Episode bei Status nach Mobbing sowie e inen starken Leidensdruck aufgrund der affektiven Lage wi der (S. 1 unten). Aufgrund des MRI-B efundes aus dem Jahr 2016 (vorstehend E. 3.4) sei der Verdacht auf das Vorliegen einer frontote mporalen Demenz geäussert worden.

Zum Ausschluss eines degenerativen Hirnleidens sei deshalb zusätzlich eine

Positronenemissionsto mographie

(PET) veranlasst worden. Diese habe keine Hinweise auf eine bestimmte neurodegenerative Erkrankung ergeben, insbeson dere best ehe kein Hinweis auf ein e

frontotemporale Demenz (S. 2 oben).

Gemäss neuropsychologischer Beurteilung seien die aktuellen Befunde vergleich bar mit den Ergebnissen der Voru ntersuchungen vom Mai 2016 (vorstehend E.

3.5) und den Resultaten des neuropsychologischen Gutachtens vom Mai 2017 (vorstehend E. 3.10; Urk. 6/115/1 unten, vgl. auch Urk. 6/156/ 14 Mitte). 3.13

Dr. G.___ (vorstehend E.

3.3) und med. pract . M.___ (vorstehend E.

3.7), Klinik F.___,

nannten in ihrem Bericht vom 27. März 2018 (Urk. 6/99) als Diagnosen eine m i ttel- bis schwergradige rezidivierende d epressive Episode (ICD-10 F33 . 2) sowie

eine fronto temporale Demenz (ICD-10 F02.03). Sie führten aus, der Befund habe sich gegenüber dem im letzten Bericht vom 3. Januar 2017 (vorstehend E. 3.8) b eschriebenen verschärft. Unter anderem zeige die Beschwer de führerin deutliche Einschränkungen der Auffassungsgabe. Sie spreche laut und schnell, lasse sich kaum Zeit, um Luft zu holen, wie ein grosses buntes Feuerwerk. Sie zeige eine ausladend untermalende Gestik. Assoziativ sei sie gelockert, ideen flüchtig, verlasse ständig den Erzählstrang, springe thematisch, hafte an kleinen, unwichtigen Details, sei umständlich und weitschweifig. Sie spreche nicht einen Satz zu Ende. Sie ringe nach passenden Ausdrücken und suche nach Namen wie nach Sicherungspflöcken im Treibsand. Sie lasse sich kaum auf den Punkt brin gen, rede zum Teil vorbei. Sie sei affektlabil, Weinen und Lachen träten manch mal ansatzlos auf oder ineinander über. Zwischendurch gebe es kurze, etwas kon zen triertere Phasen von Minutendauer, in denen sie ruhig zuhören könne, nach den klich wirke und offenbar vor ihrer Antwort überlege. Sie äussere nachvoll ziehbare Zukunftsängste. Bald erschöpft bemühe sie sich um Aufrechterhaltung einer fassadär wirkenden Normalität (Ziff. 1.3).

Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten (Ziff. 2.1). Eine inte grierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde gegenwärtig regel mässig alle ein bis vier Wochen statt und die Beschwerdeführerin werde mit Trittico und Seralin behandelt (Ziff. 3.1). Prognostisch sei eher mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen. Es werde eine 100%ige Berentung empfohlen (Ziff.

3. 3). 3.14

RAD-Ärztin dipl. med. P.___ (vorstehend E. 3.11) führte in ihrer Stellung nahme vom 18. April 2018 (Urk. 6/100 S. 10 f.) aus, t rotz der von den Ärzten der Klinik F.___, diagnostizierten

s chwergradigen depressiven Epi sode seien kein e Intensivierung der Behandlung und kein stationärer Aufenthalt erfolgt und sei die medikamentöse Therapie beibehalten worden . Das Vorliegen einer mittel- bis schwerg radigen Depression sei in Anleh nung an das MEDAS-Gutachten anzuzweifeln. Eine neurologische Untersuchung im Z.___ habe nicht stattgefunden und die durchgeführte neuropsychologische Untersuchung habe keine Hinweise au f eine neurodegenerative Erkran kung ergeben. A ufgr und des Verdachts auf Aggravati on/Symptomverdeutlichung werde aus versicherungsme dizi nischer Sicht empfohlen, auf das Gutachten abzustellen (S. 10 unten) . Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei (S. 11 oben). 3.15

Dr. med. Q.___, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Zentrum R.___, welcher die Beschwerdeführerin ab dem 24. September 2018 behandelte (vgl. Urk. 6/135), überwies die Beschwerde führerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 (Urk. 6/136)

zu diagnostischen Zwecken an die B.___, mit dem Hinweis, dass die durch die Klinik A.___ ge zogene Schlussfolgerung, wonach trotz relativ eindeutiger demenzverdächtiger Befunde eine Depression und keine degenerative Hirnerkrankung vorliege, kühn erscheine (S. 1 Mitte). Falls sich seine Verdachtsdiagnose einer frontotemporalen Demenz bestätige, werde die Beschwerdeführerin nie mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (Urk. 6/135) . 3.16

V om

1

8. Oktober bis 2. November 2018 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der B.___, Zentrum für Alterspsychiatrische Versorgung (Austrittsbericht vom 5. Dezember 2018, Urk. 6/178). Im Rahmen dieses Aufenthalts wurde am 23.

Oktober 2018 auch eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durch geführt (vgl. S. 4 f.).

In der Beurteilung im Rahmen der Psychodiagnostik führten die Ärzte der B.___ aus, im klinischen Eindruck habe die Beschwerdeführerin vor allem durch die auffällige Beziehungsgestaltung, nicht aber durch eine primär depressive Semio logie imponiert. Ein hoher Leidensdruck sei ersichtlich gewesen (S. 3 Mitte).

In der zusammenfassenden Beurteilung wurde

aus geführt, zu sehen gewesen sei eine 50jährige, alltagsmässig im stationären Rahmen selbständige Beschwerde führerin, die sich stark mit ihren gesundhe itlichen Beschwerden beschäftig t und um Empfehlungen für medizinische Spezialisten zur weitere n Abklärung der ver schiedenen gesundheitlichen B eschwerden nachgesucht habe. D as Vorhandensein einer frontotemporalen Demenz sei aus ihrer (ärztlichen) Sicht aktuell auszu schliessen . Durch den stationären Aufenthalt sei eine längere Verhaltensbeobach tung möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dabei in der Spontan spra che, mit Ausnahme ihres Akzents bei Fremdsprachigkeit, keine Auffälligkeiten gezeigt. Für die Di agnose einer Verhaltensvariante

habe sich ebenfalls keine beobachtbare Symptomatik dargeboten. Allenfalls lasse sich aus den Berichten der Beschwerdeführerin ein gewisses dysexekutives Syndrom ableiten. Dagegen spreche wiederum, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, auch komplexe Handlungen wie die Bedienung eines Smartphones und die Organi sa tion und Durchführung von externen Arztbesuchen, auch während des Klinik aufenthalts, selbständig vorzunehmen . Auch die Gedächtnisleistung müsse ge messen an der Alltagsleistung – zum Beispiel genaue Erinnerung verschiedener medizinischer Abklärungsinhalte – als unauffällig eingeschätzt werden (S. 5 f.). Gesamthaft werde

eine grosse Diskrepanz zwischen den in der formalen Testung erhobenen, zum Teil schwergradig defizitären neuropsychologischen Befunden und der Alltagsfähigkeit deutlich. Derart diskrepante Befunde seien aus ihrer (ärztlichen) Sicht nicht mit einer Demenz vereinbar, da eine solche zu einem einigermassen konsistent en Defizitmuster führen sollte (S. 6 oben).

Als Diagnose nannten die Ärzte der B.___ eine depressive Episode, ICD-10 F32.9 (S. 1 oben). 3.17

Dipl. Arzt S.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R.___, berich tete am 8. April 2019 (Urk. 6/150), im Dezember 2018 die Therapie der Be schwerdeführerin übernommen zu haben. Die Termine fänden alle zwei bis drei Wochen statt, je nach Belastbarkeit der Beschwerdeführerin (S. 3 Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführerin sei mittel- bis schwergradig depressiv verstimmt, getrieben von Ängsten in allen Lebensbereichen, Sorgen um die Zukunft mit Gedan ken kreisen, Gedankendrängen und zum Teil Ideenflucht (S. 2 oben). Zum psycho pathologischen Befund führte S.___ unter anderem aus, bereits im kurzen Gespräch von wenigen Minuten träten intermittierend mnestische Einschrän kungen auf, die Beschwerdeführerin verliere den Gesprächsfaden, wisse nicht, wie sie aus dem Haus gelangt sei. Die depressive Symptomatik mit unter anderem Antriebsverlust und Energielosigkeit bestehe durchgehend seit über drei Monaten (S. 2 unten). Zu stellen seien folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Zustand nach depressiver Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf frontotemporale Demenz - somatische Erkrankungen gemäss den Berichten der Orthopädie/Chirurgie.

Eine körperliche oder kognitive Tätigkeit sei nach wie vor nicht möglich (S.

3 Ziff. 2.1-2). 3.18

RAD -Ärztin dipl. med. P.___

(vorstehend E. 3.11) hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 (Urk. 6/ 183 S. 5 f.) zusammenfassend fest, ein dementielles Syndrom habe ausgeschlossen werden können. Das Vorliegen einer depressiven Episode sei fraglich, die Ärzte der B.___ hätten keine objektivierbaren Krankheits symptome beschrieben und auch der behandelnde Dr. S.___ (vorstehend E. 3.17) stütze sich aussc hliesslich auf Berichte der Beschwerdeführerin, nicht auf objek tive Untersuchungsergebnisse . Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, habe nicht fest gestellt werden können. Es könne weiterhin auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden (S. 5 unten) . 4. 4.1

Ausweislich der medizinischen Akten traten bei der Beschwerdeführerin im Verlauf der ersten Hälfte des Jahres 2015 im Zu ge einer Belastungssituation an ihrem damaligen Arbeitsplatz gesundheitliche Beschwerden auf (vgl. vorstehend E.

3.1-2). Nachdem die behandelnden Ärzte und Psychologen der Klinik F.___ eine depressive Störung mit depressiven Episoden von unterschiedlichem Schweregrad (ICD-10 F32.1 beziehungsweise F32.2) sowie gestützt auf eine im April und Mai 2016 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung einen Verdacht auf eine frontotempor ale Demenz mit depressiver Symptomatik (ICD-10 F02.03) diagnostiziert und der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit attestiert hatten (vorstehend E. 3.2-3, E. 3.5, E. 3.7), und bei einem darüber hinaus im Raum stehenden Leiden am Bewegungsapparat (vgl. vorste hend E. 3.9), veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin in der MEDAS- O.___ . 4.2

Im MEDAS-Gutachten vom Juli 2017 (vorstehend E. 3.10) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig ein lumbovertebrales sowie ein zervikobrachiales Syndrom mit/bei – jeweils näher beschriebenen

– degene ra tiven Veränderungen genannt . Dagegen erachteten die Gutachter weder die Diag nose eine r depressive n Störung (ICD-10 F32.9) noch eine r dementielle n Ent wicklung (ICD-10 F03) als schlüssig belegbar und führten diese lediglich im Sinne einer die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einsch rä nkend e n, aber krankheits wertigen Verdachtsdiagnose an. Als krankheitswertige, die Arbeitsfähigkeit aber ebenfalls nicht wesentlich einschränkende Diagnosen nannten sie

weiter einen Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitszüge sowie eine nicht authentische kognitive Störung vor dem Hintergrund einer ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitsch aft sowie Symptomverdeutlichung.

F erner nannten sie diverse internistische Diagnosen. Betreffend Arbeitsfähigkeit schlussfolgerten die Gut ach ter, dass die gestellten somatischen Diagnosen die Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch in einer (anderen) körperlich leichten, wechselseitig belastenden Tätigkeit einschränk t en, wobei sie ein aus orthopädischer Sicht zu berücksichtigendes Belastungsprofil formulier t en. Aus psychiatrischer und neu ropsychologischer Sicht konnten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit nicht beurte len beziehungsweise erachteten sie Einschränkungen als nicht belegbar. 4.3

Das MEDAS-Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und basiert auf allseitigen Untersuchungen, im Rahmen welcher die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Den

im Bereich der HWS und der Lendenwirbelsäule geklagten Schmerzen (vgl. Urk. 6/58/46 unten) Rech nung tragend, wurde in der orthopädischen Beurteilung bei in sich konsistenten anamnestischen, klinischen und radiologischen Befunden ein nachvollziehbar es Belastungsprofil formuliert, welches

– auch nach Einschätzung der Gutachter -

mit

dem von Dr. N.___ (vorstehend E. 3.9)

formulierten Belastungsprofil im Ein klang steht.

Sodann wurde dargelegt, dass die geklagten Beschwerden und die degenerativen Befunde nicht derart stark beziehungsweise fortgeschritten seien, dass neben einer leidensadaptierten Arbeitsplatzgestaltung noch die Notwendig keit einer zeitlichen Reduktion der täglichen Arbeitsbelastung bestehe. Damit liefern die Gutachter eine überzeugende Begründung dafür, weshalb der

– ihrer seits nicht näher begründeten – Einschätzung einer lediglich 30%igen Restar beitsfähigkeit d urch Dr. N.___

nicht gefolgt werden kann .

Überzeugend begründet wurden sodann auch die sowohl aus psychiatrischer als auch neuropsychologischer Sicht festgestellten Diskrepanzen zwischen klini schem Eindruck beziehung sweise psychometrischem Befund und den Angaben der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Kommunikationsverhalten . So etwa der Kontrast zwischen der im Psychostatus erhobenen mittelgradig bis schweren depressiven Symptomatik und der Präsentation der Beschwerdeführerin während der Exploration, an der sie adäquat habe teilnehmen sowie detailreich über diverse Erlebnisse in ihre m Leben berichten können und kaum depressiv gewirkt habe . Ferner der

– anhand konkreter Beispiele veranschaulichte - Umstand, dass sich im Gespräch weder die testdiagnostisch manifeste schwergradige Verlang samung noch Minderleistungen beim verbalen Gedächtnis gezeigt hätten .

In der neuropsychologischen Beurteilung wurde alsdann nachvollziehbar dargelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin nur unge nü gend auf die Untersuchung habe einlassen können, und weshalb die in ihrer Art und Ausprägung fachlich nicht nachvollziehbaren Befunde im Rahmen einer mangelnden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie einer Symptom ver deutlichung zu interpretieren seien. Des Weiteren wurde auf die deutlich auf fälligen Werte im Symptomvalidierungsverfa h ren hingewiesen, etwa darauf, dass die Abrufleistung von nonverbaler mnestischer Information deutlich unter der Abrufleistung von depressiven Patienten oder Patienten mit einer Hirnver letzung/

Hirnerkrankung mit einer ausreichenden Leistungsmotivation gelegen habe. Vor diesem Hintergrund und b ei Vorliegen weiterer angeführter Inkonsistenzen und Widersprüche

wurde aus psychiatrischer Sicht die nachvollziehbare Schlussfo l gerung gezogen, dass weder eine depressive Entwicklung noch eine Demenz und damit auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig belegbar sei en . Aus n europsychologischer Sicht wurde nachvollziehbar schluss g efolgert, dass dem kognitiven Testprofil unter den gegeb e nen Umständen keine hinre i chende Aussagekraft zukomme und daher nicht beurteilt werden könne, ob eine bedeutsame kognitive Störung vorliege, wie schwer diese gegebenenfalls sei und wie es um die Arbeitsfähigkeit stehe . 4.4

Im MEDAS-Gutachten wurde aus interdisziplinärer Sicht empfohlen, die Be schwer deführerin zwecks Verifizierung der Verdachtsdiagnose einer dementiellen Entwicklung «wie geplant» am

Z.___ neurologisch und neuropsychiatrisch ausführlich abzuklären

(Urk. 6/58/21 f. Ziff. 5.1 und Ziff. 5.3, jeweils am Ende) . Damit scheinen die Gutachter Bezug zu nehmen auf die Angaben der Be schwer deführerin zur aktuellen Behandlung, wonach der Hausarzt Dr. C.___

(vorste hen d E. 3.1) sie auf der neurologischen Klinik des Z.___ anmelden wolle (vgl. Urk. 6/58 /13 Ziff. 1.2.6). Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, indem die Beschwerdegegnerin diese Untersuchungen nicht veranlasst habe, habe sie den Untersuchungsgrundsat z verletzt (vorstehend E. 2.2). 4.5

Mit Email vom 2. August 2017 (Urk. 6/62) teilte Dr. C.___

der Beschwerde geg nerin auf deren Nachfrage hin mit, dass die Beschwerdeführerin für eine neuro logische Untersuchung

im Spit al T.___

angemeldet sei, er jedoch keine neuropsychiatrische Untersuchung vorgesehen habe . Die weiteren Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben, dass im Spital T.___ keine über eine Triage hinausgehenden Abklärungen gemacht wurden und die Beschwerde füh rerin in der Folge offenbar ans Spital U.___ überwiesen wurde (vgl. Urk. 6/68), wo sie

allerdings

nie war (vgl. Urk. 6/70). Am 14. Dezember 2017 erging schliess lich der Bericht der Klinik A.___ (vorstehend E. 3.12), welcher die Beschwerdeführerin am 7. August 2017 durch Dr. C.___ zugewiesen worden war (Urk. 6/156/7 Mitte) . 4.6

Für die Fachspezialisten der Klinik A.___ ergaben sich i m Rahmen ihrer interdisziplinären ambulanten Abklärungen keine Hinweise auf ein dege neratives Hirnleiden, insbesondere nicht auf eine frontotemporale Demenz, weder in der neuropsychologischen Testung noch in der zusätzlich durchgeführten PET-Untersuchung . In Bezug auf die neuropsychologische Testung wurde - wie bereits im MEDAS-Gutachten - von einer Symptomvalidierung mit inkonsistenten Test leistungen beziehungsweise reduzierter Anstrengungsbereitschaft berichtet. Die erhobenen Befunde wurden als mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Voruntersuchungen vergleichbar bezeichnet (vgl. vorstehend E. 3.12) . 4.7

Die Ärzte der B.___ schlossen in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.16) das Vorliegen einer frontotemporalen Demenz gar ausdrücklich aus, dies insbesondere auch unter Hinweis auf die im Rahmen des stationären Aufenthalts gemachten Verhaltensbeobachtungen. Auch die Ärzte der B.___ stellten eine grosse Diskrepanz fest zwischen den in der formalen Testung erhobenen, zum Teil schwergradig defizitären neuropsychologischen Befunde n und der Alltagsfähig keit u nd bezeichneten diese als mit einer Demenz nicht vereinbar. 4.8

Gestützt auf die Berichte der Klinik A.___ und der B.___ kann fest gehalten werden, dass sich die im MEDAS-Gutachten geäusserte Verdachtsdiag nose einer dementiellen Entwicklung nicht erhärten liess und damit d as Vorliegen einer Demenzerkrankung nicht überwie gend wahrscheinlich ist . Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten kognitiven Einschränkungen konnten weder im Rahmen der MEDAS-Begutachtung noch im Rahmen der Abklä rungen in der Klinik A.___

noch durch die Ärzte der B.___ in valider Weise objektiviert werden und es wurde übereinstimmend eine ungenügende bezie hungsweise reduzierte Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft festgestellt, im Rahmen der MEDAS-Begutachtung darüber hinaus eine Symptomverdeutlichung.

Nicht erkennbar ist und auch nicht dargetan wurde, inwiefern von den be schwerdeweise unter Verweis auf das MEDAS-Gutachten beantragten neurolo gischen und neuropsychiatrischen Abklärungen weitere oder andere Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal sich im MEDAS-Gutachten keine Begründung dafür findet, weshalb Untersuchungen in diesen Fachbereichen erfolgen sollten, und auch die behandelnden Ärzte letztlich offenbar keine Veranlassung sahen, die Beschwerdeführerin entsprechenden Abklärungen zuzuführen (vgl. vorstehend E.

4.5). Es kann damit nicht als mit dem notwendigen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass bei der Beschwerdeführerin sich auf die E rwerbsfähigkeit auswirkende kognitive Einschränkungen bestehen.

Von weiteren Abklärungen, insbesondere der beschwerdeweise beantragten Anord nung eines Gerichtsgutachtens, ist in antizipierter Beweiswürdigung

(BGE 134 I 140 E. 5.3) abzusehen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ist ni cht auszumachen. 4.9

Was schliesslich das im Raum stehende depressive Geschehen anbelangt, bleibt festzuhalten, dass sich in der MEDAS-Begutachtung ein solches wie dargelegt (vorstehend E. 4.3) nicht schlüssig belegen liess. Demgegenüber diagnostizierten d ie Ärzte der

B.___ in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.16)

zwar

eine depressive Episode (ICD-10 F32.9), hielten aber gleichzeitig fest, dass die Beschwerdeführer in im klinis c h e n Eindruck nicht durch eine primär depres sive Semiologie imponiert habe. Diese Beobachtung war bereits im Rahmen der MEDAS-Begutachtung

gemacht worden (vgl. vorstehend E. 3.10). Die von den Ärzten der B.___ gestellte Diagnose ist dementsprechend auch nicht durch einen einschlägigen Befund untermauert (vgl. Urk. 6/178 S. 2 f.), worauf auch die RAD- Ärztin hinwies (vorstehend E. 3.18) . Vielmehr wurde etwa der Antrieb als regel recht und die affektive Schwingungsfähigkeit als erhalten bezeichnet (Urk. 6/178 S.

3 Mitte). Nicht nachvollziehbar ist sodann, wie die behandelnden Ärzte der Klinik F.___ ge st ützt auf die in ihrem Bericht vom 27. März 2018 (vorstehend E.

3.13) beschriebenen Befunde auf ein

mittel- bis schwergradiges depressives Geschehen sch lossen. D ie Feststellung von S.___ schliesslich, wonach die Beschwerdeführerin mittel- bis schwergradig depressiv «verstimmt» sei (vorste hend E. 3.17), ist bereits an sich widersprüchlich. Insgesamt

liegt kein Bericht vor, welcher eine lege artis

auf die Vorgaben ein es anerkannten Klassifikations sys tems abgestützte Diagnose einer Depression ausweisen würde, womit es bei der Verdachtsdiagnose gemäss MEDAS-Gutachten bleibt. D as Vorliegen einer depres siven Störung ist damit lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrschein lich. 4.10

Zusammenfassend ist bei der Beschwerdeführerin ein somatischer Gesund heits schaden ausgewiesen, welcher sie aber weder in der Ausübung ihrer angestam mten Tätigkeit als IT-Fachfrau noch einer (anderen) leidensangepassten Tätigkeit einschränkt. Nicht ausgewiesen ist dagegen eine durch die

- nicht valide objek tivierbaren - kognitiven Einschränkungen und/oder einen psychischen Gesund heitsschaden bedingte Invalidität.

Aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein gereichten Unterlagen (Urk. 9/1-9) ergeben sich keine neuen entscheidwesent lichen Erkenntnisse.

Die Beschwerdegegnerin hat d amit zu Recht einen Anspruch der Beschwerde führerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 14-15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan