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IV.2019.00815

Volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wieder erlangt, Befristung rechtmässig; Abweisung. (BGE 9C_572/2020)

Zürich SozVersG · 2020-07-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1963, ist g elernte Floristin (Urk. 10/4) und arbeitete seit Juni 2014 als Verkäuferin und im Service in ein er Bäckerei, dies bis am 3 0. Juni 2016 zu 100 % (Urk. 10/17) . Am 2 3. November 2016 meldete sie sich unter Hin weis auf Knieschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6 Ziff. 6.2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizini sche und erwerbliche Abklärungen und teilte der Versicherten am 12.

April 2017 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/79, Urk. 10/81) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2019 eine befristete ganze Rente von April bis Juli 2018 zu (Urk. 10/92 + Urk. 10/90 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. Oktober 2019 (Urk.

2) und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben (Ziff.

1) und es sei ihr ab April 2018 eine ganze und ab August 2018 eine halbe Rente (Ziff. 2), eventuell eine Umschulung zuzusprechen (Ziff. 3). Eventuell sei ein Gutachten einzuholen (S. 3 oben Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2019 (Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Diese reichte in der Folge weitere Arztberichte ein (Urk. 13/1-2, Urk. 16), die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 14, Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er um schliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Per son die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).

An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3).

1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Gemäss Art. 17 Abs. 1

IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwen dig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1. 5

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän de rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 6

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1. 7

Die regionalen ärzt lichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfä higkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht –

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externe n medizinische n Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (nach stehend E. 1. 8) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergeb nis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, im Anschluss an die Knieoperation vom 1 8. Januar 2018 habe eine Arbeits unfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit von 100 % bestanden, dies bis zur Kontrolle am 9. Juli 2018, ab welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wieder 50 % betragen habe (S. 1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit diesem Datum eine volle Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend bestehe Anspruch auf eine ganze Rente von April bis Juli 2018 (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss den von ihr genannten Arztberichten leide sie weiterhin unter Knie schmerzen, die auch bei einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit aufträten (S. 6), weshalb ihr auch eine solche lediglich zu 50 % möglich sei (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Befristung der zugesprochenen Rente und damit der Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Juli 2018 . 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Oberarzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Z.___, führte mit Operationsbericht vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 10/16/23-2 5) aus, dass der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2016 eine Total prothese (TP) im linken Knie eingesetzt wurde.

M it Bericht vom 1 9. Oktober 2016 (Urk. 10/3 = Urk. 10/46/36-37) nannte er als Diagnose eine Arth r ofibrose links bei Status nach Knie-T P am 8. Juli 20 16 bei Gonarthrose (S. 1 Mitte) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die aktuelle Tätigkeit als Bäckerei-Fachverkäuferin (S. 1 Ziff.

2) bis 4. Dezember 2016 (S. 2 Ziff. 8).

Mit Bericht vom 1 4. November 2016 über die Sprechstunde vom 9. November 2016 (Urk. 10/16/8-9 = Urk. 10/46/32-3 3) führte er aus, der langsame Heilungs verlauf persistiere, die Arbeitsunfähigkeit sei bis 1 1. Januar 2017 verlängert wor den (S. 2 oben).

Mit Bericht vom 1 2. Dezember 2016 über die Sprechstunde vom 7. Dezember 2016 (Urk. 10/16/10-11 = Urk. 10/46/30-31) führte er aus, es sei geplant, die Arbeitsunfähigkeit ab 1 6. Januar 2017 auf 50 % zu reduzieren (S. 2 oben).

Mi t Bericht vom 1 6. Februar 2017 über die Sprechstunde vom 9. Februar 2017 (Urk. 10/22/15-16 = Urk. 10/23/6-7 = Urk. 10/32/6-7 = Urk. 10/46/28-29) führte er aus, der progrediente (richtig wohl: protrahierte) Heilungsverlauf persistiere. Die Patientin sei aktuell zu 50 % im Bäckereibetrieb arbeitsfähig (S. 2 oben). 3.2

Dr. med.

A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, erstattete am 2 3. März 2017 ein Gutachten im Auftrag der Taggeldversicherung (Urk. 10/22/5-14 = Urk.

10/46/16-24). Die Diagnose betreffend führte sie aus, d ie noch bestehende muskuläre Schwäche der knieumgreifenden Muskulatur links habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit für die gehende und stehende Tätigkeit (S. 7 Ziff. 6) . Bis über Ostern sollte eine Teil-Arbeitsfähigkeit von 50 % beibehalten werden, ab 1. Mai 2017 ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 10). Ab sofort könne die Versicherte körperlich leichte

Tätigkeiten, die bevorzugt i m Sitzen verrichte t werden könnten, in vollem Umfang ausführen (S. 8 Ziff. 13). 3.3

Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 2 6. April 2017 über die Sprechstunde vom 1 9. April 2017 (Urk. 10/23/8-9 = Urk. 10/32/8-9) aus, die Beschwerden im Bereich des Kniegelenkes persistierten, eine Besserung sei in den letzten Monaten nicht eingetreten (S. 2 oben). 3.4

Dr. med.

B.___, Oberarzt, Klinik für O rthopädie und Traumatologie, C.___, nannte mit Bericht vom 2 5. April 2017 über die am 6. April 2017 erfolgte Untersuchung (Urk. 10/33/14-15 = Urk. 10/46/14-15) als Diagnose eine Arthrofibrose Kniegelenk links, Differentialdiagnose (DD) stattge habtes Complex regional pain

syndrome

(CRPS), und führte aus, die junge Pati entin berichte über aktuell vorhandenen einschiessenden Schmerz auch in Ruhe im linken Kniegelenk (S. 1).

Mit Bericht vom 1 2. Mai 2017 über die am 8. Mai 2017 erfolgte Untersuchung (Urk. 10/33/12-13 = Urk. 10/46/12-13) führten Dr. B.___ und Dr. D.___, Oberarzt, aus, d ie Arbeitsaufnahme zu 100 % sei ihrer Ansicht nach bei noch stets unklarer Schmerzursache und noch nicht suffizienter

Schmerztherapie noch nicht möglich (S. 1 unten), sie würden eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne Knie belastende Tätigkeiten bestätigen (S. 1 f.). 3.5

PD Dr. med. E.____, Chefarzt, Rheumatologie, F.___, führte mit Bericht vom 2 1. Juni 2017 über die gleichentags erfolgte Un tersuchung (Urk. 10/33/10-11 = Urk. 10/46/10-11) aus, a ufgrund des bisherigen Verlaufs und der aktuellen Befunde sei aus seiner Sicht eine abrupte Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % nicht realistisch. Er empfehle eine all mähliche Steigerung der Belastung, beispielsweise in Form einer stundenweisen Erhöhung des aktuellen Pensums (S. 2 unten) .

3.6

Laut Austrittsbericht vom 2 5. Januar 2018 (Urk. 10/37/7-8) war die Beschwerde führerin vom 1 8. bis 2 4. Januar 2018 im G.___ hospitalisiert, wo am 1 8. Januar 2018 ein Prothesenwechsel vorgenommen wurde (S. 1 unten).

Vom 2 4. Januar bis 1 3. Februar 2018 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik H.___ (Urk. 10/41/2-4).

Am 2 2. Mai 2018 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, sie arbeite ab 11.

Juni 2018 wieder zu 50 % (Urk. 10/44). 3.7

PD Dr. med. I.___, Teamleiter Kniechirurgie, Leitender Arzt, G.___, nannte mit Bericht vom 3 1. Mai 2018 über die am 2 8. Mai 2018 erfolgte Untersuchung (Urk. 10/49/1-2)

als Diagnose einen Ver dacht auf Irritation Ramus

infrapatellaris

Nervus

saphenus Kniegelenk links (S. 1 Mitte). Die Beschwerden hätten sich seit der letztmaligen Vorstellung leicht rück läufig entwickelt (S. 1 unten). Die Arbeitsunfähigkeit, die bereits bis zum 1 0. Juni 2018 attestiert worden sei (vgl. Urk. 10/49/3-4 S. 2 oben), gelte weiter (S. 2 Mitte) .

Mit Bericht vom 2 1. Juni 2018 (Urk. 10/48) gab er in der Rubrik «Angepasste Tätigkeit» an: «Aktuell keine, es besteht eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % seit der Operation » vom 1 8. Januar 2018 (Ziff. 2.1). Die Arbeitsunfähigkeit, die bereits bis zum 1 0. Juni 2018 attestiert worden sei, gelte weiter (Ziff. 3.3).

Dr. med.

J.___, Leitender Arzt, Klinik für Schmerztherapie, G.___, führte mit Bericht vom 9. Juli 2018 (Urk. 10/51 = Urk. 10/64) aus, a ktuell habe er keine Anhaltspunkte für eine Reizung de s

Ramus

infrapatellaris . Die O peration sei noch

nicht lange her, es wäre verfrüht, bereits jetzt interventionell tätig zu werden . In gegenseitigem Einverständnis werde dem natürlichen Verlauf der Weg frei gelassen (S. 2 oben) .

PD Dr. I.___ führte mit Bericht vom 1 3. Juli 2018 über die Untersuchung vom 9. Juli 2018 (Urk. 10/53) aus, er habe mit der Patientin ein Fortführen der konservativen Therapiemassnahmen beschlossen. Eine reduziert e Arbeitsfähigkeit von 50 % sei vorerst bis zum 2 0. August 2018 attestiert worden (S. 2 oben).

Die Beschwerdeführerin teilte am 2 4. Juli 2018 telefonisch mit, sie sei seit 1 1. Juni 2018 zu 50 %

arbeitsfähig (Urk. 10/54). 3.8

M it Bericht vom 3 0. Oktober 2018 über die Untersuchung vom Vortag (Urk. 3/3) führte (nunmehr) Prof. I.___

aus, der klinische Eindruck lasse auf zwei residuelle Schmerzkomponenten schliessen (S. 2 oben), nämlich eine neuropathi sche Schmerzkomponente mit Projektion über den Ramus

infrapatellaris (Ziff.

1) und eine mechanische Überlastung der lateralen Fazette (Ziff. 2).

Mit Bericht vom 5. Dezember 2018 über die Untersuchung vom 3. Dezember 2018 (Urk. 10/6 3 /1-2) führte er aus, eine diagnostische Infiltration des Ramus

infrapa tellaris

(vgl. Urk. 10/65) habe der Patientin keine subjektive Verbesserung er bracht (S. 2 oben).

Am 1 3. Dezember 2018 erfolgte eine weitere Infiltration (Urk. 10/63/3-4 = Urk. 10/68 = Urk. 10/86/3-4) .

Prof . I.___ führte mit Bericht vom 6. März 2019 über die Untersuchung vom 4. März 2019 (Urk. 10/75) aus, die Patientin berichte weiterhin diffus ante rior

G e lenkbeschwerden beim Velofahren sowie beim Anlaufen (S. 1 unten). Bis zum nächsten Termin in 3 Monaten werde die Arbeitsunfähigkeit von 50 % fort geführt (S. 2 oben). 3. 9

Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Beurteilung vom

9. April 2019 (Urk. 10/77 S. 7 f.) aus, anteriore Restbeschwerden des linken Kniegelenkes seien ausgewiesen einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit. Dieser Gesundheitsschaden sei inzwischen auf nied rigem Niveau stabil (S. 7 unten).

Es sei eine klare Trennung erforderlich zwischen der bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die praktisch ausschliesslich im Stehen und Gehen zu verrichten sei, und einer angepasste n Tätigkeit, die v orwiegend im Sitzen aus geübt werde (S. 8 oben). Das Belastungsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit umschrieb er wie folgt: körperlich leicht, fast ausschliesslich sitzend, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden (S. 8 Mitte).

Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nach der Aktenlage klar und medizinisch plausibel (S. 8): - 100 % vom 2 0. Juni 2016 bis 8. Juli 2018 - 50 % seit 9. Juli 2018

Für die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe sich aus den in den Arztberichten beschriebenen Befunden und Anamneseangaben folgender Ver lauf: - 100 % vom 2 0. Juni 2016 bis 2 1. März 2017 - 0 % vom 2 2. März 2017 (Gutachten Dr. A.___) bis 1 7. Januar 2018 - 100 % vom 1 8. Januar 2018 (Prothesenwechsel) bis 8. Juli 2018 - 0 % ab 9. Juli 2018

3. 10

Prof .

I.___ führte mit Bericht vom 2 1. Juni 2019 über die Untersuchung vom 1 7. Juni 2019 (Urk. 10/86/5-6 = Urk. 3/4) aus, die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei bis zum 3 1. Juli 2019 bestätigt worden (S. 2 Mitte).

Mit Bericht vom 1 1. September 2019 Urk. 10/86/1-2) führte er aus, die letzte Kontrolle sei am 1 7. Juni 2019 erfolgt (Ziff. 3.1). Ein Ressourcenprofil für die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit sei aktuell schwierig einzuschätzen, die Patientin befinde sich noch mitten im Abklärungsprozess der verschiedenen Schmerzkomponenten (Ziff. 2.1). Die Leistungsfähigkeit sei aktuell zu 50 % ver mindert (Ziff. 2.2). 3.11

Mit Bericht vom 1. November 2019 über die Untersuchung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 10/96) führte er aus, die Situation sei nach wie vor unverändert für die Patientin unbefriedigend (S. 2 oben). Auf Anfrage der Patientin nehme er auch gerne nochmals Stellung bezüglich des derzeitigen Zumutbarkeitsprofils punkto körperlicher Tätigkeit: Sie arbeite in einem überwiegend stehend-gehendem Beruf mit schnellen Richtungswechseln. Hier sei definitiv zu sagen, dass unter ihren derzeit glaubhaften Beschwerden eine maximale Anwesenheit von 50 % (4

Stun den pro Tag) knapp zumutbar sei (S. 2 unten).

Mit Bericht vom 1 8. Februar 2020 (Urk. 13/1) führte er aus, die Beschwerdefüh rerin sei am 18./1 9. Februar 2020 hospitalisiert gewesen und es sei eine arthro skopische

Arth r olyse vorgenommen worden (S. 1). Der Verlauf sei peri

- und postoperativ komplikationslos gewesen, mit regredienten Schmerzen unter suffizien ter Analgesie (S. 2 oben). 3.12

Mit Schreiben vom 2 7. Mai 20 2 0 (Urk.

16) nahm Prof. I.___ Stellung zur zukünftigen Arbeitsfähigkeit seiner Patientin auf dem «allgemeinen Arbeits markt» und führte aus, neuropathische Schmerzen seien chronifizierend und da her auch mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehend. Er sehe für die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr als 50 % für möglich an. Sie arbeite im Verkauf und im Service. 4. 4.1

Soweit aktenkundig, attestierte Prof. I.___ bezogen auf die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 1 0. Juni 2018 und im Zuge der Konsultation vom 9. Juli 2018 sodann eine solche von 50 % (vorstehend E. 3.7). Bemerkenswert ist diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin selber am 2 2. Mai 2018 (vorstehend E. 3.6) und am 2 4. Juli 2018 (vorstehend E. 3.7 am Ende) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit bereits ab 1 1. Juni 2018 kommunizierte.

Dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aufgrund ihres Knieleidens nur reduziert arbeitsfähig ist, leuchtet ohne weiteres ein, handelt es sich dabei doch um eine überwiegend stehende Tätigkeit. Selbst aus Laiensicht ist offenkundig, dass bei einem Knieleiden eine überwiegend stehende Tätigkeit die denkbar ungeeignetste ist. Insofern erstaunt es, dass den Akten keine Anhalts punkte zu entnehmen sind, dass der behandelnde Prof. I.___ ihr geraten haben könnte, in ein weniger kniebelastendes Tätigkeitsfeld zu wechseln, zumal damit auch seinen mannigfachen therapeutischen Anstrengungen womöglich mehr Erfolg beschieden sein könnte. 4.2

Zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Knieleiden besser Rechnung tragenden Tätig keit äusserte sich Dr. A.___ in ihrem Gutachten

vom 2 3. März 2017, in welchem sie für körperlich leichte, bevorzugt im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ab so fort eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.2). Daran knüpfte sodann RAD-Arzt Dr. K.___ an, der diese Arbeitsfähigkeit bis zum Prothesenwech sel im Januar 2018 und wiederum ab 9. Juli 2018 als gegeben erachtete, da ab diesem Datum von behandelnder Seite selbst für die angestammte, eindeutig nicht angepasste Tätigkeit nach einer Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wurde (vorstehend E. 3. 9).

4.3

Alle anderen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit stammen von behandelnder Seite, und sie beziehen sich offensichtlich auf die angestammte Tätigkeit und nicht auf eine dem Knieleiden besser angepasste Tätigkeit.

Das gilt insbesondere für die Angaben von Prof. I.___, der in seinem Bericht vom 1. November 2019 ausdrücklich darauf hinwies, dass die Beschwer deführerin in einem stehend-gehendem Beruf arbeite, was ihr nur im Umfang von 50 % knapp zumutbar sei (vorstehend E. 3.11).

In seinem Schreiben vom 2 7. Mai 2020 (vorstehend E. 3.12) nahm er zwar nomi nell Bezug auf einen «allgemeinen Arbeitsmarkt». Dass er dabei wiederum fest hielt, die Beschwerdeführerin arbeite im Verkauf und im Service, zeigt mit Deut lichkeit, dass er mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt keineswegs den ausgegliche nen Arbeitsmarkt im hier massgebenden Sinn (vorstehend E. 1.2) gemeint haben kann, sondern weiterhin denjenigen von Verkauf und Service, also eine denkbare Beschäftigung der Beschwerdeführerin an einer anderen Arbeitsstelle, aber in der gleichen Tätigkeit. Nur so wird nachvollziehbar, dass er die Arbeitsfähigkeit für die angestammte und (vermeintlich) für eine angepasste Tätigkeit als in gleichem Umfang eingeschränkt erachtete. Das wäre aus Gründen der Logik nicht möglich, wenn er tatsächlich auf eine dem Knieleiden besser angepasste Tätigkeit hätte Bezug nehmen wollen. Denn die Einschränkung kann per definitionem nicht gleich gross sein, wenn es sich statt der angestammten Tätigkeit um eine dem Leiden eben besser angepasste Tätigkeit handelt.

Das dargelegte (unzutreffende) Begriffsverständnis zeigt sich auch im Bericht vom 1 1. September 2019, wonach ein Ressourcenprofil auch für eine angepasste Tätigkeit aktuell schwierig einzuschätzen sei, dies wegen des immer noch im Gang befindlichen Abklärungsprozesses der verschiedenen Schmerzkomponenten (vorstehend E. 3. 10). Offensichtlich war ihm die Frage, wie denn eine Tätigkeit beschaffen sein müsste, damit sie mit dem aktuell bestehenden Knieleiden bewäl tigt werden könnte, nicht zugänglich. Das ist bedauerlich, handelt es sich doch um die hier - einzig - entscheidwesentliche Frage. Das gleiche Begriffsverständnis lag auch seinen Angaben im Bericht vom 2 1. Juni 2018 (vorstehend E. 3.7) zu grunde, weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann. 4.4

Ebendiese Frage, wie eine Tätigkeit beschaffen sein müsste, damit sie mit dem aktuell bestehenden Knieleiden bewältigt werden könnte, wurde von Dr. A.___ und Dr. K.___ übereinstimmend dahingehend beantwortet, dass es sich um eine körperlich leichte, fast ausschliesslich sitzende Tätigkeit ohne häufiges Treppen steigen oder Gehen auf unebenem Boden handeln muss. Dr. A.___ erachtete eine solche Tätigkeit ab Ende März 2017 als zu 100 % zumutbar und Dr. K.___ schliess lich (wieder) ab 9. Juli 2018, was mit der ab diesem Zeitpunkt deutlich verbesser ten Arbeitsfähigkeit sogar in der angestammten Tätigkeit korreliert. Beide sind zur Beantwortung der Frage fachärztlich bestens qualifiziert, und bei Dr. K.___ gehört dies sogar zu seinem gesetzlichen Auftrag (vgl. vorstehend E. 1.7).

Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass ab 9. Juli 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer dem Knieleiden in näher umschriebenen Weise ange passten Tätigkeit bestand.

Ein Gutachten ist zur somit beantworteten Frage nicht erforderlich, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b) davon abzusehen ist. 4.5

Die Invaliditätsbemessung, welcher die Beschwerdegegnerin die vorstehend als zutreffend erkannte Festlegung der Arbeitsfähigkeit zugrundegelegt hat (Urk. 10/76), wurde als solche nicht in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden, so dass sich Weiterungen erübrigen.

Demnach erweist sich die angefochtene Befristung der zugesprochenen Rente als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4.6

Bei festgestellte m Invaliditätsgrad von 0 % besteht kein Anspruch auf die bean tragte Umschulung (vgl. vorstehend E. 1.4), so dass die Beschwerde auch diesbe züglich abzuweisen ist. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Birgitta Zbinden - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er um schliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Per son die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).

An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, im Anschluss an die Knieoperation vom 1 8. Januar 2018 habe eine Arbeits unfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit von 100 % bestanden, dies bis zur Kontrolle am 9. Juli 2018, ab welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wieder 50 % betragen habe (S. 1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit diesem Datum eine volle Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend bestehe Anspruch auf eine ganze Rente von April bis Juli 2018 (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss den von ihr genannten Arztberichten leide sie weiterhin unter Knie schmerzen, die auch bei einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit aufträten (S. 6), weshalb ihr auch eine solche lediglich zu 50 % möglich sei (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Befristung der zugesprochenen Rente und damit der Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Juli 2018 . 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Oberarzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Z.___, führte mit Operationsbericht vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 10/16/23-2 5) aus, dass der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2016 eine Total prothese (TP) im linken Knie eingesetzt wurde.

M it Bericht vom 1 9. Oktober 2016 (Urk. 10/3 = Urk. 10/46/36-37) nannte er als Diagnose eine Arth r ofibrose links bei Status nach Knie-T P am 8. Juli 20 16 bei Gonarthrose (S. 1 Mitte) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die aktuelle Tätigkeit als Bäckerei-Fachverkäuferin (S. 1 Ziff.

2) bis 4. Dezember 2016 (S. 2 Ziff. 8).

Mit Bericht vom 1 4. November 2016 über die Sprechstunde vom 9. November 2016 (Urk. 10/16/8-9 = Urk. 10/46/32-3 3) führte er aus, der langsame Heilungs verlauf persistiere, die Arbeitsunfähigkeit sei bis 1 1. Januar 2017 verlängert wor den (S. 2 oben).

Mit Bericht vom 1 2. Dezember 2016 über die Sprechstunde vom 7. Dezember 2016 (Urk. 10/16/10-11 = Urk. 10/46/30-31) führte er aus, es sei geplant, die Arbeitsunfähigkeit ab 1 6. Januar 2017 auf 50 % zu reduzieren (S. 2 oben).

Mi t Bericht vom 1 6. Februar 2017 über die Sprechstunde vom 9. Februar 2017 (Urk. 10/22/15-16 = Urk. 10/23/6-7 = Urk. 10/32/6-7 = Urk. 10/46/28-29) führte er aus, der progrediente (richtig wohl: protrahierte) Heilungsverlauf persistiere. Die Patientin sei aktuell zu 50 % im Bäckereibetrieb arbeitsfähig (S. 2 oben). 3.2

Dr. med.

A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, erstattete am 2 3. März 2017 ein Gutachten im Auftrag der Taggeldversicherung (Urk. 10/22/5-14 = Urk.

10/46/16-24). Die Diagnose betreffend führte sie aus, d ie noch bestehende muskuläre Schwäche der knieumgreifenden Muskulatur links habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit für die gehende und stehende Tätigkeit (S. 7 Ziff. 6) . Bis über Ostern sollte eine Teil-Arbeitsfähigkeit von 50 % beibehalten werden, ab 1. Mai 2017 ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 10). Ab sofort könne die Versicherte körperlich leichte

Tätigkeiten, die bevorzugt i m Sitzen verrichte t werden könnten, in vollem Umfang ausführen (S. 8 Ziff. 13). 3.3

Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 2 6. April 2017 über die Sprechstunde vom 1 9. April 2017 (Urk. 10/23/8-9 = Urk. 10/32/8-9) aus, die Beschwerden im Bereich des Kniegelenkes persistierten, eine Besserung sei in den letzten Monaten nicht eingetreten (S. 2 oben). 3.4

Dr. med.

B.___, Oberarzt, Klinik für O rthopädie und Traumatologie, C.___, nannte mit Bericht vom 2 5. April 2017 über die am 6. April 2017 erfolgte Untersuchung (Urk. 10/33/14-15 = Urk. 10/46/14-15) als Diagnose eine Arthrofibrose Kniegelenk links, Differentialdiagnose (DD) stattge habtes Complex regional pain

syndrome

(CRPS), und führte aus, die junge Pati entin berichte über aktuell vorhandenen einschiessenden Schmerz auch in Ruhe im linken Kniegelenk (S. 1).

Mit Bericht vom 1 2. Mai 2017 über die am 8. Mai 2017 erfolgte Untersuchung (Urk. 10/33/12-13 = Urk. 10/46/12-13) führten Dr. B.___ und Dr. D.___, Oberarzt, aus, d ie Arbeitsaufnahme zu 100 % sei ihrer Ansicht nach bei noch stets unklarer Schmerzursache und noch nicht suffizienter

Schmerztherapie noch nicht möglich (S. 1 unten), sie würden eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne Knie belastende Tätigkeiten bestätigen (S. 1 f.). 3.5

PD Dr. med. E.____, Chefarzt, Rheumatologie, F.___, führte mit Bericht vom 2 1. Juni 2017 über die gleichentags erfolgte Un tersuchung (Urk. 10/33/10-11 = Urk. 10/46/10-11) aus, a ufgrund des bisherigen Verlaufs und der aktuellen Befunde sei aus seiner Sicht eine abrupte Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % nicht realistisch. Er empfehle eine all mähliche Steigerung der Belastung, beispielsweise in Form einer stundenweisen Erhöhung des aktuellen Pensums (S. 2 unten) .

3.6

Laut Austrittsbericht vom 2 5. Januar 2018 (Urk. 10/37/7-8) war die Beschwerde führerin vom 1 8. bis 2 4. Januar 2018 im G.___ hospitalisiert, wo am 1 8. Januar 2018 ein Prothesenwechsel vorgenommen wurde (S. 1 unten).

Vom 2 4. Januar bis 1 3. Februar 2018 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik H.___ (Urk. 10/41/2-4).

Am 2 2. Mai 2018 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, sie arbeite ab 11.

Juni 2018 wieder zu 50 % (Urk. 10/44). 3.7

PD Dr. med. I.___, Teamleiter Kniechirurgie, Leitender Arzt, G.___, nannte mit Bericht vom 3 1. Mai 2018 über die am 2 8. Mai 2018 erfolgte Untersuchung (Urk. 10/49/1-2)

als Diagnose einen Ver dacht auf Irritation Ramus

infrapatellaris

Nervus

saphenus Kniegelenk links (S. 1 Mitte). Die Beschwerden hätten sich seit der letztmaligen Vorstellung leicht rück läufig entwickelt (S. 1 unten). Die Arbeitsunfähigkeit, die bereits bis zum 1 0. Juni 2018 attestiert worden sei (vgl. Urk. 10/49/3-4 S. 2 oben), gelte weiter (S. 2 Mitte) .

Mit Bericht vom 2 1. Juni 2018 (Urk. 10/48) gab er in der Rubrik «Angepasste Tätigkeit» an: «Aktuell keine, es besteht eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % seit der Operation » vom 1 8. Januar 2018 (Ziff. 2.1). Die Arbeitsunfähigkeit, die bereits bis zum 1 0. Juni 2018 attestiert worden sei, gelte weiter (Ziff. 3.3).

Dr. med.

J.___, Leitender Arzt, Klinik für Schmerztherapie, G.___, führte mit Bericht vom 9. Juli 2018 (Urk. 10/51 = Urk. 10/64) aus, a ktuell habe er keine Anhaltspunkte für eine Reizung de s

Ramus

infrapatellaris . Die O peration sei noch

nicht lange her, es wäre verfrüht, bereits jetzt interventionell tätig zu werden . In gegenseitigem Einverständnis werde dem natürlichen Verlauf der Weg frei gelassen (S. 2 oben) .

PD Dr. I.___ führte mit Bericht vom 1 3. Juli 2018 über die Untersuchung vom 9. Juli 2018 (Urk. 10/53) aus, er habe mit der Patientin ein Fortführen der konservativen Therapiemassnahmen beschlossen. Eine reduziert e Arbeitsfähigkeit von 50 % sei vorerst bis zum 2 0. August 2018 attestiert worden (S. 2 oben).

Die Beschwerdeführerin teilte am 2 4. Juli 2018 telefonisch mit, sie sei seit 1 1. Juni 2018 zu 50 %

arbeitsfähig (Urk. 10/54). 3.8

M it Bericht vom 3 0. Oktober 2018 über die Untersuchung vom Vortag (Urk. 3/3) führte (nunmehr) Prof. I.___

aus, der klinische Eindruck lasse auf zwei residuelle Schmerzkomponenten schliessen (S. 2 oben), nämlich eine neuropathi sche Schmerzkomponente mit Projektion über den Ramus

infrapatellaris (Ziff.

1) und eine mechanische Überlastung der lateralen Fazette (Ziff. 2).

Mit Bericht vom 5. Dezember 2018 über die Untersuchung vom 3. Dezember 2018 (Urk. 10/6 3 /1-2) führte er aus, eine diagnostische Infiltration des Ramus

infrapa tellaris

(vgl. Urk. 10/65) habe der Patientin keine subjektive Verbesserung er bracht (S. 2 oben).

Am 1 3. Dezember 2018 erfolgte eine weitere Infiltration (Urk. 10/63/3-4 = Urk. 10/68 = Urk. 10/86/3-4) .

Prof . I.___ führte mit Bericht vom 6. März 2019 über die Untersuchung vom 4. März 2019 (Urk. 10/75) aus, die Patientin berichte weiterhin diffus ante rior

G e lenkbeschwerden beim Velofahren sowie beim Anlaufen (S. 1 unten). Bis zum nächsten Termin in 3 Monaten werde die Arbeitsunfähigkeit von 50 % fort geführt (S. 2 oben). 3.

E. 9 Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Beurteilung vom

9. April 2019 (Urk. 10/77 S. 7 f.) aus, anteriore Restbeschwerden des linken Kniegelenkes seien ausgewiesen einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit. Dieser Gesundheitsschaden sei inzwischen auf nied rigem Niveau stabil (S. 7 unten).

Es sei eine klare Trennung erforderlich zwischen der bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die praktisch ausschliesslich im Stehen und Gehen zu verrichten sei, und einer angepasste n Tätigkeit, die v orwiegend im Sitzen aus geübt werde (S. 8 oben). Das Belastungsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit umschrieb er wie folgt: körperlich leicht, fast ausschliesslich sitzend, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden (S. 8 Mitte).

Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nach der Aktenlage klar und medizinisch plausibel (S. 8): - 100 % vom 2 0. Juni 2016 bis 8. Juli 2018 - 50 % seit 9. Juli 2018

Für die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe sich aus den in den Arztberichten beschriebenen Befunden und Anamneseangaben folgender Ver lauf: - 100 % vom 2 0. Juni 2016 bis 2 1. März 2017 - 0 % vom 2 2. März 2017 (Gutachten Dr. A.___) bis 1 7. Januar 2018 - 100 % vom 1 8. Januar 2018 (Prothesenwechsel) bis 8. Juli 2018 - 0 % ab 9. Juli 2018

3.

E. 10 ). Offensichtlich war ihm die Frage, wie denn eine Tätigkeit beschaffen sein müsste, damit sie mit dem aktuell bestehenden Knieleiden bewäl tigt werden könnte, nicht zugänglich. Das ist bedauerlich, handelt es sich doch um die hier - einzig - entscheidwesentliche Frage. Das gleiche Begriffsverständnis lag auch seinen Angaben im Bericht vom 2 1. Juni 2018 (vorstehend E. 3.7) zu grunde, weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann. 4.4

Ebendiese Frage, wie eine Tätigkeit beschaffen sein müsste, damit sie mit dem aktuell bestehenden Knieleiden bewältigt werden könnte, wurde von Dr. A.___ und Dr. K.___ übereinstimmend dahingehend beantwortet, dass es sich um eine körperlich leichte, fast ausschliesslich sitzende Tätigkeit ohne häufiges Treppen steigen oder Gehen auf unebenem Boden handeln muss. Dr. A.___ erachtete eine solche Tätigkeit ab Ende März 2017 als zu 100 % zumutbar und Dr. K.___ schliess lich (wieder) ab 9. Juli 2018, was mit der ab diesem Zeitpunkt deutlich verbesser ten Arbeitsfähigkeit sogar in der angestammten Tätigkeit korreliert. Beide sind zur Beantwortung der Frage fachärztlich bestens qualifiziert, und bei Dr. K.___ gehört dies sogar zu seinem gesetzlichen Auftrag (vgl. vorstehend E. 1.7).

Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass ab 9. Juli 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer dem Knieleiden in näher umschriebenen Weise ange passten Tätigkeit bestand.

Ein Gutachten ist zur somit beantworteten Frage nicht erforderlich, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b) davon abzusehen ist. 4.5

Die Invaliditätsbemessung, welcher die Beschwerdegegnerin die vorstehend als zutreffend erkannte Festlegung der Arbeitsfähigkeit zugrundegelegt hat (Urk. 10/76), wurde als solche nicht in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden, so dass sich Weiterungen erübrigen.

Demnach erweist sich die angefochtene Befristung der zugesprochenen Rente als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4.6

Bei festgestellte m Invaliditätsgrad von 0 % besteht kein Anspruch auf die bean tragte Umschulung (vgl. vorstehend E. 1.4), so dass die Beschwerde auch diesbe züglich abzuweisen ist. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Birgitta Zbinden - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00815

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 0. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Birgitta Zbinden Anwaltskanzlei Zbinden & Partner, Haus der Wirtschaft Herrenacker 15, 8200 Schaffhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1963, ist g elernte Floristin (Urk. 10/4) und arbeitete seit Juni 2014 als Verkäuferin und im Service in ein er Bäckerei, dies bis am 3 0. Juni 2016 zu 100 % (Urk. 10/17) . Am 2 3. November 2016 meldete sie sich unter Hin weis auf Knieschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6 Ziff. 6.2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizini sche und erwerbliche Abklärungen und teilte der Versicherten am 12.

April 2017 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/79, Urk. 10/81) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2019 eine befristete ganze Rente von April bis Juli 2018 zu (Urk. 10/92 + Urk. 10/90 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. Oktober 2019 (Urk.

2) und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben (Ziff.

1) und es sei ihr ab April 2018 eine ganze und ab August 2018 eine halbe Rente (Ziff. 2), eventuell eine Umschulung zuzusprechen (Ziff. 3). Eventuell sei ein Gutachten einzuholen (S. 3 oben Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2019 (Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Diese reichte in der Folge weitere Arztberichte ein (Urk. 13/1-2, Urk. 16), die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 14, Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er um schliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Per son die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).

An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3).

1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Gemäss Art. 17 Abs. 1

IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwen dig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1. 5

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän de rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1. 6

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1. 7

Die regionalen ärzt lichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfä higkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht –

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externe n medizinische n Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (nach stehend E. 1. 8) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergeb nis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, im Anschluss an die Knieoperation vom 1 8. Januar 2018 habe eine Arbeits unfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit von 100 % bestanden, dies bis zur Kontrolle am 9. Juli 2018, ab welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wieder 50 % betragen habe (S. 1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit diesem Datum eine volle Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend bestehe Anspruch auf eine ganze Rente von April bis Juli 2018 (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss den von ihr genannten Arztberichten leide sie weiterhin unter Knie schmerzen, die auch bei einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit aufträten (S. 6), weshalb ihr auch eine solche lediglich zu 50 % möglich sei (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Befristung der zugesprochenen Rente und damit der Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Juli 2018 . 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Oberarzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Z.___, führte mit Operationsbericht vom 1 2. Juli 2016 (Urk. 10/16/23-2 5) aus, dass der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2016 eine Total prothese (TP) im linken Knie eingesetzt wurde.

M it Bericht vom 1 9. Oktober 2016 (Urk. 10/3 = Urk. 10/46/36-37) nannte er als Diagnose eine Arth r ofibrose links bei Status nach Knie-T P am 8. Juli 20 16 bei Gonarthrose (S. 1 Mitte) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die aktuelle Tätigkeit als Bäckerei-Fachverkäuferin (S. 1 Ziff.

2) bis 4. Dezember 2016 (S. 2 Ziff. 8).

Mit Bericht vom 1 4. November 2016 über die Sprechstunde vom 9. November 2016 (Urk. 10/16/8-9 = Urk. 10/46/32-3 3) führte er aus, der langsame Heilungs verlauf persistiere, die Arbeitsunfähigkeit sei bis 1 1. Januar 2017 verlängert wor den (S. 2 oben).

Mit Bericht vom 1 2. Dezember 2016 über die Sprechstunde vom 7. Dezember 2016 (Urk. 10/16/10-11 = Urk. 10/46/30-31) führte er aus, es sei geplant, die Arbeitsunfähigkeit ab 1 6. Januar 2017 auf 50 % zu reduzieren (S. 2 oben).

Mi t Bericht vom 1 6. Februar 2017 über die Sprechstunde vom 9. Februar 2017 (Urk. 10/22/15-16 = Urk. 10/23/6-7 = Urk. 10/32/6-7 = Urk. 10/46/28-29) führte er aus, der progrediente (richtig wohl: protrahierte) Heilungsverlauf persistiere. Die Patientin sei aktuell zu 50 % im Bäckereibetrieb arbeitsfähig (S. 2 oben). 3.2

Dr. med.

A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, erstattete am 2 3. März 2017 ein Gutachten im Auftrag der Taggeldversicherung (Urk. 10/22/5-14 = Urk.

10/46/16-24). Die Diagnose betreffend führte sie aus, d ie noch bestehende muskuläre Schwäche der knieumgreifenden Muskulatur links habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit für die gehende und stehende Tätigkeit (S. 7 Ziff. 6) . Bis über Ostern sollte eine Teil-Arbeitsfähigkeit von 50 % beibehalten werden, ab 1. Mai 2017 ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 10). Ab sofort könne die Versicherte körperlich leichte

Tätigkeiten, die bevorzugt i m Sitzen verrichte t werden könnten, in vollem Umfang ausführen (S. 8 Ziff. 13). 3.3

Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 2 6. April 2017 über die Sprechstunde vom 1 9. April 2017 (Urk. 10/23/8-9 = Urk. 10/32/8-9) aus, die Beschwerden im Bereich des Kniegelenkes persistierten, eine Besserung sei in den letzten Monaten nicht eingetreten (S. 2 oben). 3.4

Dr. med.

B.___, Oberarzt, Klinik für O rthopädie und Traumatologie, C.___, nannte mit Bericht vom 2 5. April 2017 über die am 6. April 2017 erfolgte Untersuchung (Urk. 10/33/14-15 = Urk. 10/46/14-15) als Diagnose eine Arthrofibrose Kniegelenk links, Differentialdiagnose (DD) stattge habtes Complex regional pain

syndrome

(CRPS), und führte aus, die junge Pati entin berichte über aktuell vorhandenen einschiessenden Schmerz auch in Ruhe im linken Kniegelenk (S. 1).

Mit Bericht vom 1 2. Mai 2017 über die am 8. Mai 2017 erfolgte Untersuchung (Urk. 10/33/12-13 = Urk. 10/46/12-13) führten Dr. B.___ und Dr. D.___, Oberarzt, aus, d ie Arbeitsaufnahme zu 100 % sei ihrer Ansicht nach bei noch stets unklarer Schmerzursache und noch nicht suffizienter

Schmerztherapie noch nicht möglich (S. 1 unten), sie würden eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne Knie belastende Tätigkeiten bestätigen (S. 1 f.). 3.5

PD Dr. med. E.____, Chefarzt, Rheumatologie, F.___, führte mit Bericht vom 2 1. Juni 2017 über die gleichentags erfolgte Un tersuchung (Urk. 10/33/10-11 = Urk. 10/46/10-11) aus, a ufgrund des bisherigen Verlaufs und der aktuellen Befunde sei aus seiner Sicht eine abrupte Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % nicht realistisch. Er empfehle eine all mähliche Steigerung der Belastung, beispielsweise in Form einer stundenweisen Erhöhung des aktuellen Pensums (S. 2 unten) .

3.6

Laut Austrittsbericht vom 2 5. Januar 2018 (Urk. 10/37/7-8) war die Beschwerde führerin vom 1 8. bis 2 4. Januar 2018 im G.___ hospitalisiert, wo am 1 8. Januar 2018 ein Prothesenwechsel vorgenommen wurde (S. 1 unten).

Vom 2 4. Januar bis 1 3. Februar 2018 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik H.___ (Urk. 10/41/2-4).

Am 2 2. Mai 2018 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, sie arbeite ab 11.

Juni 2018 wieder zu 50 % (Urk. 10/44). 3.7

PD Dr. med. I.___, Teamleiter Kniechirurgie, Leitender Arzt, G.___, nannte mit Bericht vom 3 1. Mai 2018 über die am 2 8. Mai 2018 erfolgte Untersuchung (Urk. 10/49/1-2)

als Diagnose einen Ver dacht auf Irritation Ramus

infrapatellaris

Nervus

saphenus Kniegelenk links (S. 1 Mitte). Die Beschwerden hätten sich seit der letztmaligen Vorstellung leicht rück läufig entwickelt (S. 1 unten). Die Arbeitsunfähigkeit, die bereits bis zum 1 0. Juni 2018 attestiert worden sei (vgl. Urk. 10/49/3-4 S. 2 oben), gelte weiter (S. 2 Mitte) .

Mit Bericht vom 2 1. Juni 2018 (Urk. 10/48) gab er in der Rubrik «Angepasste Tätigkeit» an: «Aktuell keine, es besteht eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % seit der Operation » vom 1 8. Januar 2018 (Ziff. 2.1). Die Arbeitsunfähigkeit, die bereits bis zum 1 0. Juni 2018 attestiert worden sei, gelte weiter (Ziff. 3.3).

Dr. med.

J.___, Leitender Arzt, Klinik für Schmerztherapie, G.___, führte mit Bericht vom 9. Juli 2018 (Urk. 10/51 = Urk. 10/64) aus, a ktuell habe er keine Anhaltspunkte für eine Reizung de s

Ramus

infrapatellaris . Die O peration sei noch

nicht lange her, es wäre verfrüht, bereits jetzt interventionell tätig zu werden . In gegenseitigem Einverständnis werde dem natürlichen Verlauf der Weg frei gelassen (S. 2 oben) .

PD Dr. I.___ führte mit Bericht vom 1 3. Juli 2018 über die Untersuchung vom 9. Juli 2018 (Urk. 10/53) aus, er habe mit der Patientin ein Fortführen der konservativen Therapiemassnahmen beschlossen. Eine reduziert e Arbeitsfähigkeit von 50 % sei vorerst bis zum 2 0. August 2018 attestiert worden (S. 2 oben).

Die Beschwerdeführerin teilte am 2 4. Juli 2018 telefonisch mit, sie sei seit 1 1. Juni 2018 zu 50 %

arbeitsfähig (Urk. 10/54). 3.8

M it Bericht vom 3 0. Oktober 2018 über die Untersuchung vom Vortag (Urk. 3/3) führte (nunmehr) Prof. I.___

aus, der klinische Eindruck lasse auf zwei residuelle Schmerzkomponenten schliessen (S. 2 oben), nämlich eine neuropathi sche Schmerzkomponente mit Projektion über den Ramus

infrapatellaris (Ziff.

1) und eine mechanische Überlastung der lateralen Fazette (Ziff. 2).

Mit Bericht vom 5. Dezember 2018 über die Untersuchung vom 3. Dezember 2018 (Urk. 10/6 3 /1-2) führte er aus, eine diagnostische Infiltration des Ramus

infrapa tellaris

(vgl. Urk. 10/65) habe der Patientin keine subjektive Verbesserung er bracht (S. 2 oben).

Am 1 3. Dezember 2018 erfolgte eine weitere Infiltration (Urk. 10/63/3-4 = Urk. 10/68 = Urk. 10/86/3-4) .

Prof . I.___ führte mit Bericht vom 6. März 2019 über die Untersuchung vom 4. März 2019 (Urk. 10/75) aus, die Patientin berichte weiterhin diffus ante rior

G e lenkbeschwerden beim Velofahren sowie beim Anlaufen (S. 1 unten). Bis zum nächsten Termin in 3 Monaten werde die Arbeitsunfähigkeit von 50 % fort geführt (S. 2 oben). 3. 9

Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Beurteilung vom

9. April 2019 (Urk. 10/77 S. 7 f.) aus, anteriore Restbeschwerden des linken Kniegelenkes seien ausgewiesen einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funk tionellen Leistungsfähigkeit. Dieser Gesundheitsschaden sei inzwischen auf nied rigem Niveau stabil (S. 7 unten).

Es sei eine klare Trennung erforderlich zwischen der bisherigen beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die praktisch ausschliesslich im Stehen und Gehen zu verrichten sei, und einer angepasste n Tätigkeit, die v orwiegend im Sitzen aus geübt werde (S. 8 oben). Das Belastungsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit umschrieb er wie folgt: körperlich leicht, fast ausschliesslich sitzend, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden (S. 8 Mitte).

Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nach der Aktenlage klar und medizinisch plausibel (S. 8): - 100 % vom 2 0. Juni 2016 bis 8. Juli 2018 - 50 % seit 9. Juli 2018

Für die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe sich aus den in den Arztberichten beschriebenen Befunden und Anamneseangaben folgender Ver lauf: - 100 % vom 2 0. Juni 2016 bis 2 1. März 2017 - 0 % vom 2 2. März 2017 (Gutachten Dr. A.___) bis 1 7. Januar 2018 - 100 % vom 1 8. Januar 2018 (Prothesenwechsel) bis 8. Juli 2018 - 0 % ab 9. Juli 2018

3. 10

Prof .

I.___ führte mit Bericht vom 2 1. Juni 2019 über die Untersuchung vom 1 7. Juni 2019 (Urk. 10/86/5-6 = Urk. 3/4) aus, die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei bis zum 3 1. Juli 2019 bestätigt worden (S. 2 Mitte).

Mit Bericht vom 1 1. September 2019 Urk. 10/86/1-2) führte er aus, die letzte Kontrolle sei am 1 7. Juni 2019 erfolgt (Ziff. 3.1). Ein Ressourcenprofil für die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit sei aktuell schwierig einzuschätzen, die Patientin befinde sich noch mitten im Abklärungsprozess der verschiedenen Schmerzkomponenten (Ziff. 2.1). Die Leistungsfähigkeit sei aktuell zu 50 % ver mindert (Ziff. 2.2). 3.11

Mit Bericht vom 1. November 2019 über die Untersuchung vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 10/96) führte er aus, die Situation sei nach wie vor unverändert für die Patientin unbefriedigend (S. 2 oben). Auf Anfrage der Patientin nehme er auch gerne nochmals Stellung bezüglich des derzeitigen Zumutbarkeitsprofils punkto körperlicher Tätigkeit: Sie arbeite in einem überwiegend stehend-gehendem Beruf mit schnellen Richtungswechseln. Hier sei definitiv zu sagen, dass unter ihren derzeit glaubhaften Beschwerden eine maximale Anwesenheit von 50 % (4

Stun den pro Tag) knapp zumutbar sei (S. 2 unten).

Mit Bericht vom 1 8. Februar 2020 (Urk. 13/1) führte er aus, die Beschwerdefüh rerin sei am 18./1 9. Februar 2020 hospitalisiert gewesen und es sei eine arthro skopische

Arth r olyse vorgenommen worden (S. 1). Der Verlauf sei peri

- und postoperativ komplikationslos gewesen, mit regredienten Schmerzen unter suffizien ter Analgesie (S. 2 oben). 3.12

Mit Schreiben vom 2 7. Mai 20 2 0 (Urk.

16) nahm Prof. I.___ Stellung zur zukünftigen Arbeitsfähigkeit seiner Patientin auf dem «allgemeinen Arbeits markt» und führte aus, neuropathische Schmerzen seien chronifizierend und da her auch mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehend. Er sehe für die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr als 50 % für möglich an. Sie arbeite im Verkauf und im Service. 4. 4.1

Soweit aktenkundig, attestierte Prof. I.___ bezogen auf die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 1 0. Juni 2018 und im Zuge der Konsultation vom 9. Juli 2018 sodann eine solche von 50 % (vorstehend E. 3.7). Bemerkenswert ist diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin selber am 2 2. Mai 2018 (vorstehend E. 3.6) und am 2 4. Juli 2018 (vorstehend E. 3.7 am Ende) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit bereits ab 1 1. Juni 2018 kommunizierte.

Dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aufgrund ihres Knieleidens nur reduziert arbeitsfähig ist, leuchtet ohne weiteres ein, handelt es sich dabei doch um eine überwiegend stehende Tätigkeit. Selbst aus Laiensicht ist offenkundig, dass bei einem Knieleiden eine überwiegend stehende Tätigkeit die denkbar ungeeignetste ist. Insofern erstaunt es, dass den Akten keine Anhalts punkte zu entnehmen sind, dass der behandelnde Prof. I.___ ihr geraten haben könnte, in ein weniger kniebelastendes Tätigkeitsfeld zu wechseln, zumal damit auch seinen mannigfachen therapeutischen Anstrengungen womöglich mehr Erfolg beschieden sein könnte. 4.2

Zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Knieleiden besser Rechnung tragenden Tätig keit äusserte sich Dr. A.___ in ihrem Gutachten

vom 2 3. März 2017, in welchem sie für körperlich leichte, bevorzugt im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ab so fort eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.2). Daran knüpfte sodann RAD-Arzt Dr. K.___ an, der diese Arbeitsfähigkeit bis zum Prothesenwech sel im Januar 2018 und wiederum ab 9. Juli 2018 als gegeben erachtete, da ab diesem Datum von behandelnder Seite selbst für die angestammte, eindeutig nicht angepasste Tätigkeit nach einer Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wurde (vorstehend E. 3. 9).

4.3

Alle anderen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit stammen von behandelnder Seite, und sie beziehen sich offensichtlich auf die angestammte Tätigkeit und nicht auf eine dem Knieleiden besser angepasste Tätigkeit.

Das gilt insbesondere für die Angaben von Prof. I.___, der in seinem Bericht vom 1. November 2019 ausdrücklich darauf hinwies, dass die Beschwer deführerin in einem stehend-gehendem Beruf arbeite, was ihr nur im Umfang von 50 % knapp zumutbar sei (vorstehend E. 3.11).

In seinem Schreiben vom 2 7. Mai 2020 (vorstehend E. 3.12) nahm er zwar nomi nell Bezug auf einen «allgemeinen Arbeitsmarkt». Dass er dabei wiederum fest hielt, die Beschwerdeführerin arbeite im Verkauf und im Service, zeigt mit Deut lichkeit, dass er mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt keineswegs den ausgegliche nen Arbeitsmarkt im hier massgebenden Sinn (vorstehend E. 1.2) gemeint haben kann, sondern weiterhin denjenigen von Verkauf und Service, also eine denkbare Beschäftigung der Beschwerdeführerin an einer anderen Arbeitsstelle, aber in der gleichen Tätigkeit. Nur so wird nachvollziehbar, dass er die Arbeitsfähigkeit für die angestammte und (vermeintlich) für eine angepasste Tätigkeit als in gleichem Umfang eingeschränkt erachtete. Das wäre aus Gründen der Logik nicht möglich, wenn er tatsächlich auf eine dem Knieleiden besser angepasste Tätigkeit hätte Bezug nehmen wollen. Denn die Einschränkung kann per definitionem nicht gleich gross sein, wenn es sich statt der angestammten Tätigkeit um eine dem Leiden eben besser angepasste Tätigkeit handelt.

Das dargelegte (unzutreffende) Begriffsverständnis zeigt sich auch im Bericht vom 1 1. September 2019, wonach ein Ressourcenprofil auch für eine angepasste Tätigkeit aktuell schwierig einzuschätzen sei, dies wegen des immer noch im Gang befindlichen Abklärungsprozesses der verschiedenen Schmerzkomponenten (vorstehend E. 3. 10). Offensichtlich war ihm die Frage, wie denn eine Tätigkeit beschaffen sein müsste, damit sie mit dem aktuell bestehenden Knieleiden bewäl tigt werden könnte, nicht zugänglich. Das ist bedauerlich, handelt es sich doch um die hier - einzig - entscheidwesentliche Frage. Das gleiche Begriffsverständnis lag auch seinen Angaben im Bericht vom 2 1. Juni 2018 (vorstehend E. 3.7) zu grunde, weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann. 4.4

Ebendiese Frage, wie eine Tätigkeit beschaffen sein müsste, damit sie mit dem aktuell bestehenden Knieleiden bewältigt werden könnte, wurde von Dr. A.___ und Dr. K.___ übereinstimmend dahingehend beantwortet, dass es sich um eine körperlich leichte, fast ausschliesslich sitzende Tätigkeit ohne häufiges Treppen steigen oder Gehen auf unebenem Boden handeln muss. Dr. A.___ erachtete eine solche Tätigkeit ab Ende März 2017 als zu 100 % zumutbar und Dr. K.___ schliess lich (wieder) ab 9. Juli 2018, was mit der ab diesem Zeitpunkt deutlich verbesser ten Arbeitsfähigkeit sogar in der angestammten Tätigkeit korreliert. Beide sind zur Beantwortung der Frage fachärztlich bestens qualifiziert, und bei Dr. K.___ gehört dies sogar zu seinem gesetzlichen Auftrag (vgl. vorstehend E. 1.7).

Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass ab 9. Juli 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer dem Knieleiden in näher umschriebenen Weise ange passten Tätigkeit bestand.

Ein Gutachten ist zur somit beantworteten Frage nicht erforderlich, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b) davon abzusehen ist. 4.5

Die Invaliditätsbemessung, welcher die Beschwerdegegnerin die vorstehend als zutreffend erkannte Festlegung der Arbeitsfähigkeit zugrundegelegt hat (Urk. 10/76), wurde als solche nicht in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden, so dass sich Weiterungen erübrigen.

Demnach erweist sich die angefochtene Befristung der zugesprochenen Rente als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4.6

Bei festgestellte m Invaliditätsgrad von 0 % besteht kein Anspruch auf die bean tragte Umschulung (vgl. vorstehend E. 1.4), so dass die Beschwerde auch diesbe züglich abzuweisen ist. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Birgitta Zbinden - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher