Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1966, war von April 1999 bis Ende Oktober 2014 bei der Y.___
AG als Betriebsl eiter , seit Oktober 2013 für die ganze Schweiz,
in einem 100%-Pensum an ge stellt (vgl. Urk. 11/3).
Am 6. August 2018 (Eingangsdatum) mel de te sich der Vers icherte unter Hinweis auf eine p osttraumatische Belastungsstörung, Depressionen , Asthma, Über ge wicht, Venenprobleme, Probleme im Bewegungsablauf sowie starke Schmer zen im Rücken, den Knien, am Becken und den Füsse n bei der Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 11/20 ) und holte die Be richt e der behan delnden Ärzte (Urk. 11/11 , Urk. 11/18 , Urk. 11/23, Urk. 11/24, Urk. 11/
26) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten
(IK-Auszug; Urk. 11/8) ein. Mit Mitteilung vom 1 1. Januar 2019 teilte die IV-Stelle dem Ver sich erten mit, dass berufliche Eingliederungs massnahmen gesund heitsbedingt nicht angezeigt seien ( Urk. 11/16). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine akten basierte Einschätzung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirur gie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 11/30 S. 5f. ).
Ausgehend von der Möglichkeit einer wesent lichen Ver bes se rung des Gesundheitszustandes bei einer Gewichtsreduktion von 80 bis 100 Kilo gramm innerhalb von zwei Jahren auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 1 4. August 2019 eine Schadenminderungspflicht ( Urk. 11/31). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vor bescheid vom 14. August 2019 [Urk. 11/32], Einwand vom 1 6. September 2019 [Urk. 11/40]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 einen Renten anspruch ( Urk. 2). 2.
Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Novem ber 2019 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung vom 14. Ok tober 2019 sei vollum fänglich auf zu heben und die Beschwerdegeg nerin sei zu ver pflichten, ihm ab Februar 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. Even tua li ter sei eine gutachter liche Un ter suchung von einer unabhängigen Stelle an zu ordnen, subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm beruf li che Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht be antragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren , was er mit Eingaben vom 4. Dezember 2019 ( Urk. 7 ) substanziierte
( Urk. 8, Urk. 9/1-5) . Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 ).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Dezember 2019 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2019
wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen ( Urk. 12 ). Mit Eingaben vom 3. März 2020 ( Urk.
13) und 1 6. April 2020 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer aktuelle Arztberichte ( Urk. 14/1-2, Urk. 17/1-3) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin je mit Mitteilung vom 4. März 2020 ( Urk.
15) respektive 2 1. April 2020 ( Urk.
18) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerdeführer aktuell unter keinen Diagnosen leide, die Leistungen der Inva li denversicherung auslösen würden. D er Gesundheitszustand des Be schwer de füh re r s könne mit der Gewichtsreduktion von 80 bis 100 Kilogramm innerhalb von zwei Jahren wesentlich verbessert werden. Ausserdem sei er in der Stellen suche nicht eingeschränkt, weshalb er keinen Anspruch auf berufliche Unter stützung habe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 3. Novem ber 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Einschätzung des RAD-Arztes sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Darauf könne nicht ab ge stellt werden.
Er leide unter anderem an morbider Adipositas Grad III , die als Folge des trau ma tisierenden Tötungsdeliktes des Vaters eingetreten sei. Deshalb sei diese als Folge einer gesundheitlichen Störung zu berücksichtigen. In Bezug auf die auferlegte Mitwirkungspflicht fügte der Beschwerdeführer an, er nehme diese soweit er dazu im Stande sei, wahr. Da er jedoch psychisch stark belastet sei und an einer Schilddrüsenunterfunktion leide, sei es ihm nicht möglich, wie von der Beschwerdegegnerin verlangt, ein Kilo pro Woche abzunehmen. 3.
Aus der vorliegenden medizinischen Aktenlage ergibt sich Folgendes: 3.1
Im März 2014 wurde der Vater des Beschwerdeführers durch die Ex-Partnerin ermordet, was eine Traumatisierung mit grossen Ängsten ausgelöst habe . Seit Juni 2017 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie, sowie MSc B.___ , Psychologin und Psychotherapeutin, in monatlicher Be handlung. Ihnen gegen über habe er von Angstgefühlen, Gedankenkreisen und Schuldgefühlen seinem Vater gegenüber, Wut, Erschöpfung, Müdigkeit und Albträumen berichtet. Er habe Angst, dass die Täterin nach Absitzen der Gefängnisstrafe ihn und seine Familie attackieren werde.
Die Ärzte konstatierten, der Beschwerdeführer sei im Schockzustand hän gen ge blieben und habe den Normalzustand nicht mehr ge funden. Er könne das trau ma tische Geschehen nicht in sein Leben integrieren, da er es nicht verstehe. Sie diagnostizierten eine posttraumatische Belastungs störung (PTBS, ICD-10: F43.1) sowie eine extreme Adipositas (BMI ca. 60) , auf grund derer er sich kaum mehr bewegen könne sowie eine verminderte Reak tions fähigkeit und Stabilität aufweise . In Bezug auf die Prognose der Ar beits fähigkeit hielten sie fest, an erster Stelle stehe das Abnehmen. Erst nach Verlust von Gewicht und damit einher gehender Schmerz freiheit und Be we gungs fähigkeit könnten die Psychotraumata ange gangen werden (vgl. Arzt bericht vom 17. Ja nu ar 2019, Urk. 11/18). 3.2
Bei einer Adipositas Grad III mit verminderter Gehfähigkeit sowie Belastungs fähigkeit des Bewegungsapparat s
wurde der Be schwer deführer von seinem Haus arzt ins Universitätsspital C.___ überwiesen. Die behandelnden Ärzte des Adipositas Zentrums hielten laborchemisch eine Hypo thyreose sowie eine aus ge prägte Dyslipidämie fest . Es wurde n eine anti hyper ten sive Medikation einge leitet und verschiedene Möglichkeiten zur Gewichts re duk tion (Ernährungs be ra tung, be gleitende medikamentöse Therapie, bariatrische Ope ration) besprochen (vg
l. Arztbericht vom 1 6. August 2018, Urk. 11/11/7f.). Eine progrediente Ge wichts abnahme könne zu einer Verbesserung der Mobilität und Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Arztbericht vom 1 8. April 2019, Urk. 11/23). Laut Hausarzt Dr. med. D.___ , Allgemeine Medizin FMH, sei der Beschwer de führer aktuell aufgrund der morbiden Adipositas in seiner angestammt en Tätigkeit als Betriebsleiter seit Mai 2017 nicht arbeitsfähig . In welchem Umfang ihm eine angepasste Tätig keit zumutbar sei, müss e abgeklärt werden (vgl. Arzt berichte vom 2 6. Oktober 2018 [Urk. 11/11 /2-5 ], 1. Mai 2019 [ Urk. 11/24 /1-3 ]). Neben generali sier ten Schmer zen am Bewe gungs apparat bestehe beim Be schwer de führer eine Stau ungs der ma titis mit Kratz exko riationen der Unter schenkel auf beiden Seiten. Die nicht-inva sive arterielle Aus messung der unteren Extremitäten habe eine unein geschränkte Ruhe per fusion gezeigt. Duplexsono graphisch hätte sich zwar insge samt ekta ti sche ober flächliche Venen gezeigt, jedoch liesse sich keine re levante In suffizienz des tiefen sowie oberflächlichen Venensystems dar stellen. Die Ärzte der Klinik für Angio logie des C.___ empfahlen eine konsequente Kom pressions therapie (vgl. Arzt bericht vom 1. April 2019, Urk. 11/24/4ff.). 3.3
Im Verlaufsbericht vom 1 0. Juni 2019 ( Urk. 11/26) hielten Dr. A.___ und Psychologin
B.___ fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich auf somatischer Ebene verschlechtert , so h ab e er den grauen Star operieren müssen (vgl. Operationsbericht vom 5. März 2019, Urk. 11/24/8f.) . Er sei zuneh mend resigniert und stehe unter Druck. Die Schmerzen würden ihn psychisch vermehrt dünnhäutig und de sta bi lisierter machen. Er habe nach wie vor Alb träume und Schlafstörungen. Mit die sen körperlichen Beschwerden sei eine Trau ma verarbeitung nicht möglich. Der Be schwerdeführer nehme zwar kontinuierlich ab, es werde aber wohl Jahre dau ern, bis er ein Normalgewicht erreicht habe . Dr. A.___ und Psycho lo gin B.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine voll ständige Arbeits unfähig keit. Er sei unbeweglich und leide an chroni schen Schmerzen sowie diversen so matischen Störungen angesichts seiner ex tre men Gewichtszunah me als Folge einer Binge Eating Störung. Diese werde durch eine zugrunde liegende PT BS mit Konzentration- und Aufmerksamkeitsstörungen, Angst ge fühlen, innerem Druck und Stressgefühlen, Flashbacks, Albträumen, Gedank en kreisen sowie Motiva tions losigkeit, Erschöpfung, Antriebslosigkeit und Schuld ge fühlen verstärkt (vgl. Urk. 17/3). 3.4
RAD Dr. Z.___
verwies
in seiner Stellungnahme vom 1 4. Juni 2019
auf die vor liegenden Arzt berichte und befürwortete eine kontrollierte Gewichtsabnahme von zirka 80 bis 100 kg in zwei Jahren. Die PTBS sei hingegen nicht nach ge wie sen. Er empfahl bei einem in stabilen und besse rungs fähigen Gesund heits zu stand eine medizi nische Neu beur teilung in 12 Mo na ten (vgl. Urk. 11/30 S. 5f f .). 3.5
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere Arzt berichte zu den Akten ( Urk. 14/1-2, Urk. 17/1-3). Aus diesen geht hervor, dass d er Beschwerdeführer unter Binge Eating
mit Sucht komponente auf Süssigkeiten leide und konservativ nicht an Gewicht abnehmen könne. Er interessiere sich deshalb für den bariatrischen Eingriff. Laut Psychiater des C.___ würden keine Kontra indi ka tionen für die Durchführung des bariatrischen Eingriffs bestehen. Eine Ver schlech terung des Zustandsbildes nach der Operation oder ein Switch auf Sucht mittel seien jedoch möglich, sodass prä- und postoperativ eine engmaschige Be treu ung durch die behandelnde Psychotherapeutin empfohlen werde (vgl. Arzt bericht vom 1 0. Januar 2020, Urk. 14/2). Betreffend die Verneinung einer PTBS durch RAD Dr. Z.___ führten Dr. A.___ und Psychologin B.___ in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2020 ( Urk. 17/3) aus, der Beschwerdeführer zeige Symptome einer PTBS, so Flashbacks, Albträume, Angstgefühle, eingeschränktes Denken, depressive Symptome, Kompensation von Druck und Beruhigung von Stresssymptomen mit Essen. Der Druck von existenziellen Angstgefühlen sei gross und wirke sich negativ auf das Essverhalten des Beschwerdeführers aus. Er habe seine Arbeitsstelle verloren, weil er dem Druck nicht mehr standgehalten habe und sich nicht mehr auf die Arbeit habe konzentrieren können .
Bei zunehmender Belastungsdyspnoe und Verdacht auf eine chronische obstruk tive Lungenerkrankung (COPD) wurde der Beschwerdeführer ausserdem von den Ärzten der Klinik für Pneumologie des C.___ unter sucht (vgl. Arztbericht vom 30. Ja nuar 2020, Urk. 14/1). Die Ärzte konstatierten, in der Spirometrie habe der Beschwerdeführer eine schwergradige obstruktive Ventilationsstörung erreicht und Zeichen für eine Restriktion gezeigt. Nach Inhalation mit einem Beta sympa thomimetikum habe keine Besserung erreicht werden können, was für eine COPD und gegen eine asthmoide Erkrankung spreche. Bestärkt werde die Diagnose der COPD durch die Raucheranamnese. Eine Nikotinkarenz werde deshalb dringend empfohlen. Die medizinisch theoretische Ateminvalidität (auch unter Berück sich ti gung der Adipositas) betrage 60 % . Zumutbar seien leichte Tätigkeiten (z.B. Büro arbeiten) in einem 40%-Pensum. Mittelschwere und schwere körperliche Tätig keiten sowie Tätigkeiten, die regelmässiges und rasches Gehen, Treppen steigen und Lastenheben erfordern würden, seien hin gegen nicht zumutbar (vgl. Arzt bericht vom 6. März 2020, Urk. 17/1) . 4. 4.1
In der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung des RAD, wonach der Beschwerdeführer an keiner Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide und eine PTBS nicht ausgewiesen sei (vgl. E. 3.4, Urk. 11/30 S. 5f.). Die behandelnden Ärzte beurteilten hingegen die Adipositas Grad III sowie eine diese verstärkende PTBS als die Arbeitsfähigkeit einschränkend . Sowohl Dr. D.___ als auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ und die Psycho lo gin B.___ attestierten dem Beschwer de führer aufgrund dessen eine vollständige Arbeits un fähig keit (vgl. E. 3.1-3.3). In welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, muss laut Dr. D.___ noch abgeklärt wer den (vgl. E. 3.2). Die behandelnden Ärzte des C.___ führten nicht aus, in welchem Aus mass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten Adipositas in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist (vgl. E. 3.2). Hinzu kommt eine mittelschwere bis schwere COPD (E. 3.5). 4.2
Angesichts dessen, dass RAD-Arzt Dr. Z.___
die vorliegenden Arztberichte als schlüssig und die angeführten medizinischen Fakten als nachvollziehbar erach tete und auf diese abstellte, vermag seine Einschätzung, dass keine Diagnosen mit Aus wir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden , nicht zu über zeu gen , zumal alle behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer aufgrund der mor bi den Adipositas als (zumindest vorläufig) nicht arbeitsfähig erachteten .
Eine Adipositas bewirkt zwar grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidi tät, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behand lung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2). 4.3
Der Beschwerdeführer leidet an diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen , was unbestritten ist . So unter andere m an generalisierten Schmerzen a m Be wegungs apparat mit verminderter Gehfähigkeit, Stauungsdermatitis der Beine, Hyperthyreose, arte riel le Hypertonie, Dyslipidämie , asthmoide Bronchitis (richtig wohl COPD) sowie Zustand nach beidseitiger Katarakt-Operation und Depres sion . Das hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ fest (vgl. Urk. 11/30 S. 5f.) . Unter Verweis auf die Empfehlungen der behandelnden Ärzte, wonach eine pro grediente Gewichtsab nahme zur Ver besserung der Ar beits fähigkeit führen kön ne (vgl. E. 3.2) , äusserte sich RAD-Arzt Dr. Z.___
zur zumut baren kontrollierten G e wichts abnahme von 80 bis 100 kg innert zwei er Jahre, traf jedoch keine Feststellungen betreffend Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit während dieser Zeitspanne . Vor dem Hin tergrund, dass sich keiner der behan delnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs ange passten Tätig keit äusserte, Dr. D.___ vielmehr festhielt, dass die zumutbare Leis tungs fähig keit erst ab geklärt werden müsse (vgl. E. 3.2), ist eine volle Arbeits fähigkeit nicht sofort ausge wie sen, sondern (allenfalls) erst nach ent sprechender Behand lung. Ferner ist die Zumutbarkeit einer solchen Gewichtsab nahme innert zweier Jahre psychiatrischerseits umstritten.
Ausserdem erscheint die von RAD-Arzt Dr. Z.___ getroffene Feststellung in Bezug auf die von den Fachärzten diagnostizierte PTBS (vgl. E. 3.1 und E. 3.5) zu wenig begründet, zumal er keine persönliche Untersuchung durchgeführt hat und im Übrigen auch kein psychiatrischer Facharzt ist . Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, ob der von den Fachärzten diagnostizierte n PTBS (ICD-10: F43.1) ein in va li denversicherungsrechtlich relevanter Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu kommt, wies der behandelnde Psychiater doch wiederholt darauf hin, dass eine Trauma verarbeitung bei den vorhandenen körperlichen Beschwerden nicht mög lich sei (vgl. E. 3.1 und E. 3.3). Im Übrigen ist unklar, welchen Einfluss die PTBS auf die Adipositas und die Zumutbarkeit einer Gewichtsabnahme innert Frist hat. Dr. A.___ und Psychologin B.___ wiesen zwar wiederholt darauf hin, dass sich das traumatische Erlebnis der Ermordung des Vaters durch die Ex-Partnerin negativ auf das Essverhalten des Beschwerdeführers auswirke (vgl. E.
3.3 und E.
3.5), aus den Akten ergibt sich anamnestisch jedoch auch eine
familiäre Prädi sposition hierfür (vgl. Urk. 11/11/7f.). Solange aber Anhaltspunkte für eine psy chiatrische oder körperliche Erkrankung vorliegen und weitere Sach verhaltsab klärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungs grund satzes (Art. 61 lit. c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invali den ver sicherungsrecht lich relevanten Gesund heitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S.
221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis) .
Das Gericht kann die An ge legenheit zu neuer Ent schei dung an die Vorinstanz zurückweisen, ins be sondere wenn mit dem ange fochte nen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt unge nügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialver siche rungs gericht, GSVGer). Da die medizinische Aktenlage un voll ständig und zur Klärung des allenfalls invalidisierenden Ge sund heits schadens weitere medizi nische Angaben notwendig sind, ist die Sache an die Be schwerde gegnerin zu rück zuweisen. Gestützt auf diese Abklärun gen wird sie in Be rück sich tigung des gesundheitli chen Verlaufs erneut über die Sache zu ent scheiden haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1
D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht di e Partei dem Gericht vor dem En dentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebüh ren , Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialve rsicherungsgericht; GebV SVGer),
worauf in der gerichtlichen Verfügung vom 2 0. Dezember 2019 (Urk. 12 ) hinge wiesen wurde.
Die
Rechtsvertreter in hat keine Kosten note ein gereicht. Ihre Ent schädigung ist daher nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierig keit des Pro zesses von Amtes wegen auf Fr. 2’0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch de s Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Willi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 4. August 2019 eine Schadenminderungspflicht ( Urk. 11/31). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vor bescheid vom 14. August 2019 [Urk. 11/32], Einwand vom 1 6. September 2019 [Urk. 11/40]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 einen Renten anspruch ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Novem ber 2019 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung vom 14. Ok tober 2019 sei vollum fänglich auf zu heben und die Beschwerdegeg nerin sei zu ver pflichten, ihm ab Februar 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. Even tua li ter sei eine gutachter liche Un ter suchung von einer unabhängigen Stelle an zu ordnen, subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm beruf li che Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht be antragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren , was er mit Eingaben vom 4. Dezember 2019 ( Urk.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerdeführer aktuell unter keinen Diagnosen leide, die Leistungen der Inva li denversicherung auslösen würden. D er Gesundheitszustand des Be schwer de füh re r s könne mit der Gewichtsreduktion von 80 bis 100 Kilogramm innerhalb von zwei Jahren wesentlich verbessert werden. Ausserdem sei er in der Stellen suche nicht eingeschränkt, weshalb er keinen Anspruch auf berufliche Unter stützung habe.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 3. Novem ber 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Einschätzung des RAD-Arztes sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Darauf könne nicht ab ge stellt werden.
Er leide unter anderem an morbider Adipositas Grad III , die als Folge des trau ma tisierenden Tötungsdeliktes des Vaters eingetreten sei. Deshalb sei diese als Folge einer gesundheitlichen Störung zu berücksichtigen. In Bezug auf die auferlegte Mitwirkungspflicht fügte der Beschwerdeführer an, er nehme diese soweit er dazu im Stande sei, wahr. Da er jedoch psychisch stark belastet sei und an einer Schilddrüsenunterfunktion leide, sei es ihm nicht möglich, wie von der Beschwerdegegnerin verlangt, ein Kilo pro Woche abzunehmen. 3.
Aus der vorliegenden medizinischen Aktenlage ergibt sich Folgendes: 3.1
Im März 2014 wurde der Vater des Beschwerdeführers durch die Ex-Partnerin ermordet, was eine Traumatisierung mit grossen Ängsten ausgelöst habe . Seit Juni 2017 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie, sowie MSc B.___ , Psychologin und Psychotherapeutin, in monatlicher Be handlung. Ihnen gegen über habe er von Angstgefühlen, Gedankenkreisen und Schuldgefühlen seinem Vater gegenüber, Wut, Erschöpfung, Müdigkeit und Albträumen berichtet. Er habe Angst, dass die Täterin nach Absitzen der Gefängnisstrafe ihn und seine Familie attackieren werde.
Die Ärzte konstatierten, der Beschwerdeführer sei im Schockzustand hän gen ge blieben und habe den Normalzustand nicht mehr ge funden. Er könne das trau ma tische Geschehen nicht in sein Leben integrieren, da er es nicht verstehe. Sie diagnostizierten eine posttraumatische Belastungs störung (PTBS, ICD-10: F43.1) sowie eine extreme Adipositas (BMI ca. 60) , auf grund derer er sich kaum mehr bewegen könne sowie eine verminderte Reak tions fähigkeit und Stabilität aufweise . In Bezug auf die Prognose der Ar beits fähigkeit hielten sie fest, an erster Stelle stehe das Abnehmen. Erst nach Verlust von Gewicht und damit einher gehender Schmerz freiheit und Be we gungs fähigkeit könnten die Psychotraumata ange gangen werden (vgl. Arzt bericht vom 17. Ja nu ar 2019, Urk. 11/18). 3.2
Bei einer Adipositas Grad III mit verminderter Gehfähigkeit sowie Belastungs fähigkeit des Bewegungsapparat s
wurde der Be schwer deführer von seinem Haus arzt ins Universitätsspital C.___ überwiesen. Die behandelnden Ärzte des Adipositas Zentrums hielten laborchemisch eine Hypo thyreose sowie eine aus ge prägte Dyslipidämie fest . Es wurde n eine anti hyper ten sive Medikation einge leitet und verschiedene Möglichkeiten zur Gewichts re duk tion (Ernährungs be ra tung, be gleitende medikamentöse Therapie, bariatrische Ope ration) besprochen (vg
l. Arztbericht vom 1 6. August 2018, Urk. 11/11/7f.). Eine progrediente Ge wichts abnahme könne zu einer Verbesserung der Mobilität und Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Arztbericht vom 1 8. April 2019, Urk. 11/23). Laut Hausarzt Dr. med. D.___ , Allgemeine Medizin FMH, sei der Beschwer de führer aktuell aufgrund der morbiden Adipositas in seiner angestammt en Tätigkeit als Betriebsleiter seit Mai 2017 nicht arbeitsfähig . In welchem Umfang ihm eine angepasste Tätig keit zumutbar sei, müss e abgeklärt werden (vgl. Arzt berichte vom 2 6. Oktober 2018 [Urk. 11/11 /2-5 ], 1. Mai 2019 [ Urk. 11/24 /1-3 ]). Neben generali sier ten Schmer zen am Bewe gungs apparat bestehe beim Be schwer de führer eine Stau ungs der ma titis mit Kratz exko riationen der Unter schenkel auf beiden Seiten. Die nicht-inva sive arterielle Aus messung der unteren Extremitäten habe eine unein geschränkte Ruhe per fusion gezeigt. Duplexsono graphisch hätte sich zwar insge samt ekta ti sche ober flächliche Venen gezeigt, jedoch liesse sich keine re levante In suffizienz des tiefen sowie oberflächlichen Venensystems dar stellen. Die Ärzte der Klinik für Angio logie des C.___ empfahlen eine konsequente Kom pressions therapie (vgl. Arzt bericht vom 1. April 2019, Urk. 11/24/4ff.). 3.3
Im Verlaufsbericht vom 1 0. Juni 2019 ( Urk. 11/26) hielten Dr. A.___ und Psychologin
B.___ fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich auf somatischer Ebene verschlechtert , so h ab e er den grauen Star operieren müssen (vgl. Operationsbericht vom 5. März 2019, Urk. 11/24/8f.) . Er sei zuneh mend resigniert und stehe unter Druck. Die Schmerzen würden ihn psychisch vermehrt dünnhäutig und de sta bi lisierter machen. Er habe nach wie vor Alb träume und Schlafstörungen. Mit die sen körperlichen Beschwerden sei eine Trau ma verarbeitung nicht möglich. Der Be schwerdeführer nehme zwar kontinuierlich ab, es werde aber wohl Jahre dau ern, bis er ein Normalgewicht erreicht habe . Dr. A.___ und Psycho lo gin B.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine voll ständige Arbeits unfähig keit. Er sei unbeweglich und leide an chroni schen Schmerzen sowie diversen so matischen Störungen angesichts seiner ex tre men Gewichtszunah me als Folge einer Binge Eating Störung. Diese werde durch eine zugrunde liegende PT BS mit Konzentration- und Aufmerksamkeitsstörungen, Angst ge fühlen, innerem Druck und Stressgefühlen, Flashbacks, Albträumen, Gedank en kreisen sowie Motiva tions losigkeit, Erschöpfung, Antriebslosigkeit und Schuld ge fühlen verstärkt (vgl. Urk. 17/3). 3.4
RAD Dr. Z.___
verwies
in seiner Stellungnahme vom 1 4. Juni 2019
auf die vor liegenden Arzt berichte und befürwortete eine kontrollierte Gewichtsabnahme von zirka 80 bis 100 kg in zwei Jahren. Die PTBS sei hingegen nicht nach ge wie sen. Er empfahl bei einem in stabilen und besse rungs fähigen Gesund heits zu stand eine medizi nische Neu beur teilung in 12 Mo na ten (vgl. Urk. 11/30 S. 5f f .). 3.5
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere Arzt berichte zu den Akten ( Urk. 14/1-2, Urk. 17/1-3). Aus diesen geht hervor, dass d er Beschwerdeführer unter Binge Eating
mit Sucht komponente auf Süssigkeiten leide und konservativ nicht an Gewicht abnehmen könne. Er interessiere sich deshalb für den bariatrischen Eingriff. Laut Psychiater des C.___ würden keine Kontra indi ka tionen für die Durchführung des bariatrischen Eingriffs bestehen. Eine Ver schlech terung des Zustandsbildes nach der Operation oder ein Switch auf Sucht mittel seien jedoch möglich, sodass prä- und postoperativ eine engmaschige Be treu ung durch die behandelnde Psychotherapeutin empfohlen werde (vgl. Arzt bericht vom 1 0. Januar 2020, Urk. 14/2). Betreffend die Verneinung einer PTBS durch RAD Dr. Z.___ führten Dr. A.___ und Psychologin B.___ in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2020 ( Urk. 17/3) aus, der Beschwerdeführer zeige Symptome einer PTBS, so Flashbacks, Albträume, Angstgefühle, eingeschränktes Denken, depressive Symptome, Kompensation von Druck und Beruhigung von Stresssymptomen mit Essen. Der Druck von existenziellen Angstgefühlen sei gross und wirke sich negativ auf das Essverhalten des Beschwerdeführers aus. Er habe seine Arbeitsstelle verloren, weil er dem Druck nicht mehr standgehalten habe und sich nicht mehr auf die Arbeit habe konzentrieren können .
Bei zunehmender Belastungsdyspnoe und Verdacht auf eine chronische obstruk tive Lungenerkrankung (COPD) wurde der Beschwerdeführer ausserdem von den Ärzten der Klinik für Pneumologie des C.___ unter sucht (vgl. Arztbericht vom 30. Ja nuar 2020, Urk. 14/1). Die Ärzte konstatierten, in der Spirometrie habe der Beschwerdeführer eine schwergradige obstruktive Ventilationsstörung erreicht und Zeichen für eine Restriktion gezeigt. Nach Inhalation mit einem Beta sympa thomimetikum habe keine Besserung erreicht werden können, was für eine COPD und gegen eine asthmoide Erkrankung spreche. Bestärkt werde die Diagnose der COPD durch die Raucheranamnese. Eine Nikotinkarenz werde deshalb dringend empfohlen. Die medizinisch theoretische Ateminvalidität (auch unter Berück sich ti gung der Adipositas) betrage 60 % . Zumutbar seien leichte Tätigkeiten (z.B. Büro arbeiten) in einem 40%-Pensum. Mittelschwere und schwere körperliche Tätig keiten sowie Tätigkeiten, die regelmässiges und rasches Gehen, Treppen steigen und Lastenheben erfordern würden, seien hin gegen nicht zumutbar (vgl. Arzt bericht vom 6. März 2020, Urk. 17/1) . 4. 4.1
In der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung des RAD, wonach der Beschwerdeführer an keiner Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide und eine PTBS nicht ausgewiesen sei (vgl. E. 3.4, Urk. 11/30 S. 5f.). Die behandelnden Ärzte beurteilten hingegen die Adipositas Grad III sowie eine diese verstärkende PTBS als die Arbeitsfähigkeit einschränkend . Sowohl Dr. D.___ als auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ und die Psycho lo gin B.___ attestierten dem Beschwer de führer aufgrund dessen eine vollständige Arbeits un fähig keit (vgl. E. 3.1-3.3). In welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, muss laut Dr. D.___ noch abgeklärt wer den (vgl. E. 3.2). Die behandelnden Ärzte des C.___ führten nicht aus, in welchem Aus mass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten Adipositas in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist (vgl. E. 3.2). Hinzu kommt eine mittelschwere bis schwere COPD (E. 3.5). 4.2
Angesichts dessen, dass RAD-Arzt Dr. Z.___
die vorliegenden Arztberichte als schlüssig und die angeführten medizinischen Fakten als nachvollziehbar erach tete und auf diese abstellte, vermag seine Einschätzung, dass keine Diagnosen mit Aus wir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden , nicht zu über zeu gen , zumal alle behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer aufgrund der mor bi den Adipositas als (zumindest vorläufig) nicht arbeitsfähig erachteten .
Eine Adipositas bewirkt zwar grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidi tät, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behand lung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2). 4.3
Der Beschwerdeführer leidet an diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen , was unbestritten ist . So unter andere m an generalisierten Schmerzen a m Be wegungs apparat mit verminderter Gehfähigkeit, Stauungsdermatitis der Beine, Hyperthyreose, arte riel le Hypertonie, Dyslipidämie , asthmoide Bronchitis (richtig wohl COPD) sowie Zustand nach beidseitiger Katarakt-Operation und Depres sion . Das hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ fest (vgl. Urk. 11/30 S. 5f.) . Unter Verweis auf die Empfehlungen der behandelnden Ärzte, wonach eine pro grediente Gewichtsab nahme zur Ver besserung der Ar beits fähigkeit führen kön ne (vgl. E. 3.2) , äusserte sich RAD-Arzt Dr. Z.___
zur zumut baren kontrollierten G e wichts abnahme von 80 bis 100 kg innert zwei er Jahre, traf jedoch keine Feststellungen betreffend Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit während dieser Zeitspanne . Vor dem Hin tergrund, dass sich keiner der behan delnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs ange passten Tätig keit äusserte, Dr. D.___ vielmehr festhielt, dass die zumutbare Leis tungs fähig keit erst ab geklärt werden müsse (vgl. E. 3.2), ist eine volle Arbeits fähigkeit nicht sofort ausge wie sen, sondern (allenfalls) erst nach ent sprechender Behand lung. Ferner ist die Zumutbarkeit einer solchen Gewichtsab nahme innert zweier Jahre psychiatrischerseits umstritten.
Ausserdem erscheint die von RAD-Arzt Dr. Z.___ getroffene Feststellung in Bezug auf die von den Fachärzten diagnostizierte PTBS (vgl. E. 3.1 und E. 3.5) zu wenig begründet, zumal er keine persönliche Untersuchung durchgeführt hat und im Übrigen auch kein psychiatrischer Facharzt ist . Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, ob der von den Fachärzten diagnostizierte n PTBS (ICD-10: F43.1) ein in va li denversicherungsrechtlich relevanter Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu kommt, wies der behandelnde Psychiater doch wiederholt darauf hin, dass eine Trauma verarbeitung bei den vorhandenen körperlichen Beschwerden nicht mög lich sei (vgl. E. 3.1 und E. 3.3). Im Übrigen ist unklar, welchen Einfluss die PTBS auf die Adipositas und die Zumutbarkeit einer Gewichtsabnahme innert Frist hat. Dr. A.___ und Psychologin B.___ wiesen zwar wiederholt darauf hin, dass sich das traumatische Erlebnis der Ermordung des Vaters durch die Ex-Partnerin negativ auf das Essverhalten des Beschwerdeführers auswirke (vgl. E.
3.3 und E.
3.5), aus den Akten ergibt sich anamnestisch jedoch auch eine
familiäre Prädi sposition hierfür (vgl. Urk. 11/11/7f.). Solange aber Anhaltspunkte für eine psy chiatrische oder körperliche Erkrankung vorliegen und weitere Sach verhaltsab klärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungs grund satzes (Art. 61 lit. c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invali den ver sicherungsrecht lich relevanten Gesund heitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S.
221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis) .
Das Gericht kann die An ge legenheit zu neuer Ent schei dung an die Vorinstanz zurückweisen, ins be sondere wenn mit dem ange fochte nen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt unge nügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialver siche rungs gericht, GSVGer). Da die medizinische Aktenlage un voll ständig und zur Klärung des allenfalls invalidisierenden Ge sund heits schadens weitere medizi nische Angaben notwendig sind, ist die Sache an die Be schwerde gegnerin zu rück zuweisen. Gestützt auf diese Abklärun gen wird sie in Be rück sich tigung des gesundheitli chen Verlaufs erneut über die Sache zu ent scheiden haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1
D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht di e Partei dem Gericht vor dem En dentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebüh ren , Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialve rsicherungsgericht; GebV SVGer),
worauf in der gerichtlichen Verfügung vom 2 0. Dezember 2019 (Urk. 12 ) hinge wiesen wurde.
Die
Rechtsvertreter in hat keine Kosten note ein gereicht. Ihre Ent schädigung ist daher nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierig keit des Pro zesses von Amtes wegen auf Fr. 2’0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch de s Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Willi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 7 ) substanziierte
( Urk. 8, Urk. 9/1-5) . Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 ).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Dezember 2019 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2019
wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen ( Urk.
E. 12 ). Mit Eingaben vom 3. März 2020 ( Urk.
13) und 1 6. April 2020 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer aktuelle Arztberichte ( Urk. 14/1-2, Urk. 17/1-3) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin je mit Mitteilung vom 4. März 2020 ( Urk.
15) respektive 2 1. April 2020 ( Urk.
18) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- X.___ , geboren 1966, war von April 1999 bis Ende Oktober 2014 bei der Y.___ AG als Betriebsl eiter , seit Oktober 2013 für die ganze Schweiz, in einem 100%-Pensum an ge stellt (vgl. Urk. 11/3). Am
- August 2018 (Eingangsdatum) mel de te sich der Vers icherte unter Hinweis auf eine p osttraumatische Belastungsstörung, Depressionen , Asthma, Über ge wicht, Venenprobleme, Probleme im Bewegungsablauf sowie starke Schmer zen im Rücken, den Knien, am Becken und den Füsse n bei der Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 11/20 ) und holte die Be richt e der behan delnden Ärzte (Urk. 11/11 , Urk. 11/18 , Urk. 11/23, Urk. 11/24, Urk. 11/ 26) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/8) ein. Mit Mitteilung vom 1
- Januar 2019 teilte die IV-Stelle dem Ver sich erten mit, dass berufliche Eingliederungs massnahmen gesund heitsbedingt nicht angezeigt seien ( Urk. 11/16). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine akten basierte Einschätzung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirur gie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 11/30 S. 5f. ). Ausgehend von der Möglichkeit einer wesent lichen Ver bes se rung des Gesundheitszustandes bei einer Gewichtsreduktion von 80 bis 100 Kilo gramm innerhalb von zwei Jahren auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 1
- August 2019 eine Schadenminderungspflicht ( Urk. 11/31). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vor bescheid vom 14. August 2019 [Urk. 11/32], Einwand vom 1
- September 2019 [Urk. 11/40]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Oktober 2019 einen Renten anspruch ( Urk. 2).
- Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1
- Novem ber 2019 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung vom 14. Ok tober 2019 sei vollum fänglich auf zu heben und die Beschwerdegeg nerin sei zu ver pflichten, ihm ab Februar 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. Even tua li ter sei eine gutachter liche Un ter suchung von einer unabhängigen Stelle an zu ordnen, subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm beruf li che Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht be antragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren , was er mit Eingaben vom
- Dezember 2019 ( Urk. 7 ) substanziierte ( Urk. 8, Urk. 9/1-5) . Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1
- Dezember 2019 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2
- Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen ( Urk. 12 ). Mit Eingaben vom
- März 2020 ( Urk. 13) und 1
- April 2020 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer aktuelle Arztberichte ( Urk. 14/1-2, Urk. 17/1-3) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin je mit Mitteilung vom
- März 2020 ( Urk. 15) respektive 2
- April 2020 ( Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde.
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1
- Oktober 2019 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerdeführer aktuell unter keinen Diagnosen leide, die Leistungen der Inva li denversicherung auslösen würden. D er Gesundheitszustand des Be schwer de füh re r s könne mit der Gewichtsreduktion von 80 bis 100 Kilogramm innerhalb von zwei Jahren wesentlich verbessert werden. Ausserdem sei er in der Stellen suche nicht eingeschränkt, weshalb er keinen Anspruch auf berufliche Unter stützung habe. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1
- Novem ber 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Einschätzung des RAD-Arztes sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Darauf könne nicht ab ge stellt werden. Er leide unter anderem an morbider Adipositas Grad III , die als Folge des trau ma tisierenden Tötungsdeliktes des Vaters eingetreten sei. Deshalb sei diese als Folge einer gesundheitlichen Störung zu berücksichtigen. In Bezug auf die auferlegte Mitwirkungspflicht fügte der Beschwerdeführer an, er nehme diese soweit er dazu im Stande sei, wahr. Da er jedoch psychisch stark belastet sei und an einer Schilddrüsenunterfunktion leide, sei es ihm nicht möglich, wie von der Beschwerdegegnerin verlangt, ein Kilo pro Woche abzunehmen.
- Aus der vorliegenden medizinischen Aktenlage ergibt sich Folgendes: 3.1 Im März 2014 wurde der Vater des Beschwerdeführers durch die Ex-Partnerin ermordet, was eine Traumatisierung mit grossen Ängsten ausgelöst habe . Seit Juni 2017 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie, sowie MSc B.___ , Psychologin und Psychotherapeutin, in monatlicher Be handlung. Ihnen gegen über habe er von Angstgefühlen, Gedankenkreisen und Schuldgefühlen seinem Vater gegenüber, Wut, Erschöpfung, Müdigkeit und Albträumen berichtet. Er habe Angst, dass die Täterin nach Absitzen der Gefängnisstrafe ihn und seine Familie attackieren werde. Die Ärzte konstatierten, der Beschwerdeführer sei im Schockzustand hän gen ge blieben und habe den Normalzustand nicht mehr ge funden. Er könne das trau ma tische Geschehen nicht in sein Leben integrieren, da er es nicht verstehe. Sie diagnostizierten eine posttraumatische Belastungs störung (PTBS, ICD-10: F43.1) sowie eine extreme Adipositas (BMI ca. 60) , auf grund derer er sich kaum mehr bewegen könne sowie eine verminderte Reak tions fähigkeit und Stabilität aufweise . In Bezug auf die Prognose der Ar beits fähigkeit hielten sie fest, an erster Stelle stehe das Abnehmen. Erst nach Verlust von Gewicht und damit einher gehender Schmerz freiheit und Be we gungs fähigkeit könnten die Psychotraumata ange gangen werden (vgl. Arzt bericht vom 17. Ja nu ar 2019, Urk. 11/18). 3.2 Bei einer Adipositas Grad III mit verminderter Gehfähigkeit sowie Belastungs fähigkeit des Bewegungsapparat s wurde der Be schwer deführer von seinem Haus arzt ins Universitätsspital C.___ überwiesen. Die behandelnden Ärzte des Adipositas Zentrums hielten laborchemisch eine Hypo thyreose sowie eine aus ge prägte Dyslipidämie fest . Es wurde n eine anti hyper ten sive Medikation einge leitet und verschiedene Möglichkeiten zur Gewichts re duk tion (Ernährungs be ra tung, be gleitende medikamentöse Therapie, bariatrische Ope ration) besprochen (vg l. Arztbericht vom 1
- August 2018, Urk. 11/11/7f.). Eine progrediente Ge wichts abnahme könne zu einer Verbesserung der Mobilität und Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Arztbericht vom 1
- April 2019, Urk. 11/23). Laut Hausarzt Dr. med. D.___ , Allgemeine Medizin FMH, sei der Beschwer de führer aktuell aufgrund der morbiden Adipositas in seiner angestammt en Tätigkeit als Betriebsleiter seit Mai 2017 nicht arbeitsfähig . In welchem Umfang ihm eine angepasste Tätig keit zumutbar sei, müss e abgeklärt werden (vgl. Arzt berichte vom 2
- Oktober 2018 [Urk. 11/11 /2-5 ],
- Mai 2019 [ Urk. 11/24 /1-3 ]). Neben generali sier ten Schmer zen am Bewe gungs apparat bestehe beim Be schwer de führer eine Stau ungs der ma titis mit Kratz exko riationen der Unter schenkel auf beiden Seiten. Die nicht-inva sive arterielle Aus messung der unteren Extremitäten habe eine unein geschränkte Ruhe per fusion gezeigt. Duplexsono graphisch hätte sich zwar insge samt ekta ti sche ober flächliche Venen gezeigt, jedoch liesse sich keine re levante In suffizienz des tiefen sowie oberflächlichen Venensystems dar stellen. Die Ärzte der Klinik für Angio logie des C.___ empfahlen eine konsequente Kom pressions therapie (vgl. Arzt bericht vom 1. April 2019, Urk. 11/24/4ff.). 3.3 Im Verlaufsbericht vom 1
- Juni 2019 ( Urk. 11/26) hielten Dr. A.___ und Psychologin B.___ fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich auf somatischer Ebene verschlechtert , so h ab e er den grauen Star operieren müssen (vgl. Operationsbericht vom
- März 2019, Urk. 11/24/8f.) . Er sei zuneh mend resigniert und stehe unter Druck. Die Schmerzen würden ihn psychisch vermehrt dünnhäutig und de sta bi lisierter machen. Er habe nach wie vor Alb träume und Schlafstörungen. Mit die sen körperlichen Beschwerden sei eine Trau ma verarbeitung nicht möglich. Der Be schwerdeführer nehme zwar kontinuierlich ab, es werde aber wohl Jahre dau ern, bis er ein Normalgewicht erreicht habe . Dr. A.___ und Psycho lo gin B.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine voll ständige Arbeits unfähig keit. Er sei unbeweglich und leide an chroni schen Schmerzen sowie diversen so matischen Störungen angesichts seiner ex tre men Gewichtszunah me als Folge einer Binge Eating Störung. Diese werde durch eine zugrunde liegende PT BS mit Konzentration- und Aufmerksamkeitsstörungen, Angst ge fühlen, innerem Druck und Stressgefühlen, Flashbacks, Albträumen, Gedank en kreisen sowie Motiva tions losigkeit, Erschöpfung, Antriebslosigkeit und Schuld ge fühlen verstärkt (vgl. Urk. 17/3). 3.4 RAD Dr. Z.___ verwies in seiner Stellungnahme vom 1
- Juni 2019 auf die vor liegenden Arzt berichte und befürwortete eine kontrollierte Gewichtsabnahme von zirka 80 bis 100 kg in zwei Jahren. Die PTBS sei hingegen nicht nach ge wie sen. Er empfahl bei einem in stabilen und besse rungs fähigen Gesund heits zu stand eine medizi nische Neu beur teilung in 12 Mo na ten (vgl. Urk. 11/30 S. 5f f .). 3.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere Arzt berichte zu den Akten ( Urk. 14/1-2, Urk. 17/1-3). Aus diesen geht hervor, dass d er Beschwerdeführer unter Binge Eating mit Sucht komponente auf Süssigkeiten leide und konservativ nicht an Gewicht abnehmen könne. Er interessiere sich deshalb für den bariatrischen Eingriff. Laut Psychiater des C.___ würden keine Kontra indi ka tionen für die Durchführung des bariatrischen Eingriffs bestehen. Eine Ver schlech terung des Zustandsbildes nach der Operation oder ein Switch auf Sucht mittel seien jedoch möglich, sodass prä- und postoperativ eine engmaschige Be treu ung durch die behandelnde Psychotherapeutin empfohlen werde (vgl. Arzt bericht vom 1
- Januar 2020, Urk. 14/2). Betreffend die Verneinung einer PTBS durch RAD Dr. Z.___ führten Dr. A.___ und Psychologin B.___ in ihrer Stellungnahme vom
- April 2020 ( Urk. 17/3) aus, der Beschwerdeführer zeige Symptome einer PTBS, so Flashbacks, Albträume, Angstgefühle, eingeschränktes Denken, depressive Symptome, Kompensation von Druck und Beruhigung von Stresssymptomen mit Essen. Der Druck von existenziellen Angstgefühlen sei gross und wirke sich negativ auf das Essverhalten des Beschwerdeführers aus. Er habe seine Arbeitsstelle verloren, weil er dem Druck nicht mehr standgehalten habe und sich nicht mehr auf die Arbeit habe konzentrieren können . Bei zunehmender Belastungsdyspnoe und Verdacht auf eine chronische obstruk tive Lungenerkrankung (COPD) wurde der Beschwerdeführer ausserdem von den Ärzten der Klinik für Pneumologie des C.___ unter sucht (vgl. Arztbericht vom 30. Ja nuar 2020, Urk. 14/1). Die Ärzte konstatierten, in der Spirometrie habe der Beschwerdeführer eine schwergradige obstruktive Ventilationsstörung erreicht und Zeichen für eine Restriktion gezeigt. Nach Inhalation mit einem Beta sympa thomimetikum habe keine Besserung erreicht werden können, was für eine COPD und gegen eine asthmoide Erkrankung spreche. Bestärkt werde die Diagnose der COPD durch die Raucheranamnese. Eine Nikotinkarenz werde deshalb dringend empfohlen. Die medizinisch theoretische Ateminvalidität (auch unter Berück sich ti gung der Adipositas) betrage 60 % . Zumutbar seien leichte Tätigkeiten (z.B. Büro arbeiten) in einem 40%-Pensum. Mittelschwere und schwere körperliche Tätig keiten sowie Tätigkeiten, die regelmässiges und rasches Gehen, Treppen steigen und Lastenheben erfordern würden, seien hin gegen nicht zumutbar (vgl. Arzt bericht vom
- März 2020, Urk. 17/1) .
- 4.1 In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung des RAD, wonach der Beschwerdeführer an keiner Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide und eine PTBS nicht ausgewiesen sei (vgl. E. 3.4, Urk. 11/30 S. 5f.). Die behandelnden Ärzte beurteilten hingegen die Adipositas Grad III sowie eine diese verstärkende PTBS als die Arbeitsfähigkeit einschränkend . Sowohl Dr. D.___ als auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ und die Psycho lo gin B.___ attestierten dem Beschwer de führer aufgrund dessen eine vollständige Arbeits un fähig keit (vgl. E. 3.1-3.3). In welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, muss laut Dr. D.___ noch abgeklärt wer den (vgl. E. 3.2). Die behandelnden Ärzte des C.___ führten nicht aus, in welchem Aus mass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten Adipositas in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist (vgl. E. 3.2). Hinzu kommt eine mittelschwere bis schwere COPD (E. 3.5). 4.2 Angesichts dessen, dass RAD-Arzt Dr. Z.___ die vorliegenden Arztberichte als schlüssig und die angeführten medizinischen Fakten als nachvollziehbar erach tete und auf diese abstellte, vermag seine Einschätzung, dass keine Diagnosen mit Aus wir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden , nicht zu über zeu gen , zumal alle behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer aufgrund der mor bi den Adipositas als (zumindest vorläufig) nicht arbeitsfähig erachteten . Eine Adipositas bewirkt zwar grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidi tät, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behand lung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2). 4.3 Der Beschwerdeführer leidet an diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen , was unbestritten ist . So unter andere m an generalisierten Schmerzen a m Be wegungs apparat mit verminderter Gehfähigkeit, Stauungsdermatitis der Beine, Hyperthyreose, arte riel le Hypertonie, Dyslipidämie , asthmoide Bronchitis (richtig wohl COPD) sowie Zustand nach beidseitiger Katarakt-Operation und Depres sion . Das hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ fest (vgl. Urk. 11/30 S. 5f.) . Unter Verweis auf die Empfehlungen der behandelnden Ärzte, wonach eine pro grediente Gewichtsab nahme zur Ver besserung der Ar beits fähigkeit führen kön ne (vgl. E. 3.2) , äusserte sich RAD-Arzt Dr. Z.___ zur zumut baren kontrollierten G e wichts abnahme von 80 bis 100 kg innert zwei er Jahre, traf jedoch keine Feststellungen betreffend Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit während dieser Zeitspanne . Vor dem Hin tergrund, dass sich keiner der behan delnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs ange passten Tätig keit äusserte, Dr. D.___ vielmehr festhielt, dass die zumutbare Leis tungs fähig keit erst ab geklärt werden müsse (vgl. E. 3.2), ist eine volle Arbeits fähigkeit nicht sofort ausge wie sen, sondern (allenfalls) erst nach ent sprechender Behand lung. Ferner ist die Zumutbarkeit einer solchen Gewichtsab nahme innert zweier Jahre psychiatrischerseits umstritten. Ausserdem erscheint die von RAD-Arzt Dr. Z.___ getroffene Feststellung in Bezug auf die von den Fachärzten diagnostizierte PTBS (vgl. E. 3.1 und E. 3.5) zu wenig begründet, zumal er keine persönliche Untersuchung durchgeführt hat und im Übrigen auch kein psychiatrischer Facharzt ist . Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, ob der von den Fachärzten diagnostizierte n PTBS (ICD-10: F43.1) ein in va li denversicherungsrechtlich relevanter Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu kommt, wies der behandelnde Psychiater doch wiederholt darauf hin, dass eine Trauma verarbeitung bei den vorhandenen körperlichen Beschwerden nicht mög lich sei (vgl. E. 3.1 und E. 3.3). Im Übrigen ist unklar, welchen Einfluss die PTBS auf die Adipositas und die Zumutbarkeit einer Gewichtsabnahme innert Frist hat. Dr. A.___ und Psychologin B.___ wiesen zwar wiederholt darauf hin, dass sich das traumatische Erlebnis der Ermordung des Vaters durch die Ex-Partnerin negativ auf das Essverhalten des Beschwerdeführers auswirke (vgl. E. 3.3 und E. 3.5), aus den Akten ergibt sich anamnestisch jedoch auch eine familiäre Prädi sposition hierfür (vgl. Urk. 11/11/7f.). Solange aber Anhaltspunkte für eine psy chiatrische oder körperliche Erkrankung vorliegen und weitere Sach verhaltsab klärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungs grund satzes (Art. 61 lit. c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invali den ver sicherungsrecht lich relevanten Gesund heitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis) . Das Gericht kann die An ge legenheit zu neuer Ent schei dung an die Vorinstanz zurückweisen, ins be sondere wenn mit dem ange fochte nen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt unge nügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialver siche rungs gericht, GSVGer). Da die medizinische Aktenlage un voll ständig und zur Klärung des allenfalls invalidisierenden Ge sund heits schadens weitere medizi nische Angaben notwendig sind, ist die Sache an die Be schwerde gegnerin zu rück zuweisen. Gestützt auf diese Abklärun gen wird sie in Be rück sich tigung des gesundheitli chen Verlaufs erneut über die Sache zu ent scheiden haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
- 5.1 D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht di e Partei dem Gericht vor dem En dentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebüh ren , Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialve rsicherungsgericht; GebV SVGer), worauf in der gerichtlichen Verfügung vom 2
- Dezember 2019 (Urk. 12 ) hinge wiesen wurde. Die Rechtsvertreter in hat keine Kosten note ein gereicht. Ihre Ent schädigung ist daher nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierig keit des Pro zesses von Amtes wegen auf Fr. 2’0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ge genstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- Oktober 2019 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch de s Beschwerdeführers neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Willi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00814
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi, Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
29. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1966, war von April 1999 bis Ende Oktober 2014 bei der Y.___
AG als Betriebsl eiter , seit Oktober 2013 für die ganze Schweiz,
in einem 100%-Pensum an ge stellt (vgl. Urk. 11/3).
Am 6. August 2018 (Eingangsdatum) mel de te sich der Vers icherte unter Hinweis auf eine p osttraumatische Belastungsstörung, Depressionen , Asthma, Über ge wicht, Venenprobleme, Probleme im Bewegungsablauf sowie starke Schmer zen im Rücken, den Knien, am Becken und den Füsse n bei der Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 11/20 ) und holte die Be richt e der behan delnden Ärzte (Urk. 11/11 , Urk. 11/18 , Urk. 11/23, Urk. 11/24, Urk. 11/
26) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten
(IK-Auszug; Urk. 11/8) ein. Mit Mitteilung vom 1 1. Januar 2019 teilte die IV-Stelle dem Ver sich erten mit, dass berufliche Eingliederungs massnahmen gesund heitsbedingt nicht angezeigt seien ( Urk. 11/16). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine akten basierte Einschätzung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirur gie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 11/30 S. 5f. ).
Ausgehend von der Möglichkeit einer wesent lichen Ver bes se rung des Gesundheitszustandes bei einer Gewichtsreduktion von 80 bis 100 Kilo gramm innerhalb von zwei Jahren auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 1 4. August 2019 eine Schadenminderungspflicht ( Urk. 11/31). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vor bescheid vom 14. August 2019 [Urk. 11/32], Einwand vom 1 6. September 2019 [Urk. 11/40]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 einen Renten anspruch ( Urk. 2). 2.
Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Novem ber 2019 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung vom 14. Ok tober 2019 sei vollum fänglich auf zu heben und die Beschwerdegeg nerin sei zu ver pflichten, ihm ab Februar 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. Even tua li ter sei eine gutachter liche Un ter suchung von einer unabhängigen Stelle an zu ordnen, subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm beruf li che Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht be antragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren , was er mit Eingaben vom 4. Dezember 2019 ( Urk. 7 ) substanziierte
( Urk. 8, Urk. 9/1-5) . Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 ).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Dezember 2019 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2019
wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen ( Urk. 12 ). Mit Eingaben vom 3. März 2020 ( Urk.
13) und 1 6. April 2020 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer aktuelle Arztberichte ( Urk. 14/1-2, Urk. 17/1-3) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin je mit Mitteilung vom 4. März 2020 ( Urk.
15) respektive 2 1. April 2020 ( Urk.
18) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwerdeführer aktuell unter keinen Diagnosen leide, die Leistungen der Inva li denversicherung auslösen würden. D er Gesundheitszustand des Be schwer de füh re r s könne mit der Gewichtsreduktion von 80 bis 100 Kilogramm innerhalb von zwei Jahren wesentlich verbessert werden. Ausserdem sei er in der Stellen suche nicht eingeschränkt, weshalb er keinen Anspruch auf berufliche Unter stützung habe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 3. Novem ber 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Einschätzung des RAD-Arztes sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Darauf könne nicht ab ge stellt werden.
Er leide unter anderem an morbider Adipositas Grad III , die als Folge des trau ma tisierenden Tötungsdeliktes des Vaters eingetreten sei. Deshalb sei diese als Folge einer gesundheitlichen Störung zu berücksichtigen. In Bezug auf die auferlegte Mitwirkungspflicht fügte der Beschwerdeführer an, er nehme diese soweit er dazu im Stande sei, wahr. Da er jedoch psychisch stark belastet sei und an einer Schilddrüsenunterfunktion leide, sei es ihm nicht möglich, wie von der Beschwerdegegnerin verlangt, ein Kilo pro Woche abzunehmen. 3.
Aus der vorliegenden medizinischen Aktenlage ergibt sich Folgendes: 3.1
Im März 2014 wurde der Vater des Beschwerdeführers durch die Ex-Partnerin ermordet, was eine Traumatisierung mit grossen Ängsten ausgelöst habe . Seit Juni 2017 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie, sowie MSc B.___ , Psychologin und Psychotherapeutin, in monatlicher Be handlung. Ihnen gegen über habe er von Angstgefühlen, Gedankenkreisen und Schuldgefühlen seinem Vater gegenüber, Wut, Erschöpfung, Müdigkeit und Albträumen berichtet. Er habe Angst, dass die Täterin nach Absitzen der Gefängnisstrafe ihn und seine Familie attackieren werde.
Die Ärzte konstatierten, der Beschwerdeführer sei im Schockzustand hän gen ge blieben und habe den Normalzustand nicht mehr ge funden. Er könne das trau ma tische Geschehen nicht in sein Leben integrieren, da er es nicht verstehe. Sie diagnostizierten eine posttraumatische Belastungs störung (PTBS, ICD-10: F43.1) sowie eine extreme Adipositas (BMI ca. 60) , auf grund derer er sich kaum mehr bewegen könne sowie eine verminderte Reak tions fähigkeit und Stabilität aufweise . In Bezug auf die Prognose der Ar beits fähigkeit hielten sie fest, an erster Stelle stehe das Abnehmen. Erst nach Verlust von Gewicht und damit einher gehender Schmerz freiheit und Be we gungs fähigkeit könnten die Psychotraumata ange gangen werden (vgl. Arzt bericht vom 17. Ja nu ar 2019, Urk. 11/18). 3.2
Bei einer Adipositas Grad III mit verminderter Gehfähigkeit sowie Belastungs fähigkeit des Bewegungsapparat s
wurde der Be schwer deführer von seinem Haus arzt ins Universitätsspital C.___ überwiesen. Die behandelnden Ärzte des Adipositas Zentrums hielten laborchemisch eine Hypo thyreose sowie eine aus ge prägte Dyslipidämie fest . Es wurde n eine anti hyper ten sive Medikation einge leitet und verschiedene Möglichkeiten zur Gewichts re duk tion (Ernährungs be ra tung, be gleitende medikamentöse Therapie, bariatrische Ope ration) besprochen (vg
l. Arztbericht vom 1 6. August 2018, Urk. 11/11/7f.). Eine progrediente Ge wichts abnahme könne zu einer Verbesserung der Mobilität und Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Arztbericht vom 1 8. April 2019, Urk. 11/23). Laut Hausarzt Dr. med. D.___ , Allgemeine Medizin FMH, sei der Beschwer de führer aktuell aufgrund der morbiden Adipositas in seiner angestammt en Tätigkeit als Betriebsleiter seit Mai 2017 nicht arbeitsfähig . In welchem Umfang ihm eine angepasste Tätig keit zumutbar sei, müss e abgeklärt werden (vgl. Arzt berichte vom 2 6. Oktober 2018 [Urk. 11/11 /2-5 ], 1. Mai 2019 [ Urk. 11/24 /1-3 ]). Neben generali sier ten Schmer zen am Bewe gungs apparat bestehe beim Be schwer de führer eine Stau ungs der ma titis mit Kratz exko riationen der Unter schenkel auf beiden Seiten. Die nicht-inva sive arterielle Aus messung der unteren Extremitäten habe eine unein geschränkte Ruhe per fusion gezeigt. Duplexsono graphisch hätte sich zwar insge samt ekta ti sche ober flächliche Venen gezeigt, jedoch liesse sich keine re levante In suffizienz des tiefen sowie oberflächlichen Venensystems dar stellen. Die Ärzte der Klinik für Angio logie des C.___ empfahlen eine konsequente Kom pressions therapie (vgl. Arzt bericht vom 1. April 2019, Urk. 11/24/4ff.). 3.3
Im Verlaufsbericht vom 1 0. Juni 2019 ( Urk. 11/26) hielten Dr. A.___ und Psychologin
B.___ fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich auf somatischer Ebene verschlechtert , so h ab e er den grauen Star operieren müssen (vgl. Operationsbericht vom 5. März 2019, Urk. 11/24/8f.) . Er sei zuneh mend resigniert und stehe unter Druck. Die Schmerzen würden ihn psychisch vermehrt dünnhäutig und de sta bi lisierter machen. Er habe nach wie vor Alb träume und Schlafstörungen. Mit die sen körperlichen Beschwerden sei eine Trau ma verarbeitung nicht möglich. Der Be schwerdeführer nehme zwar kontinuierlich ab, es werde aber wohl Jahre dau ern, bis er ein Normalgewicht erreicht habe . Dr. A.___ und Psycho lo gin B.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine voll ständige Arbeits unfähig keit. Er sei unbeweglich und leide an chroni schen Schmerzen sowie diversen so matischen Störungen angesichts seiner ex tre men Gewichtszunah me als Folge einer Binge Eating Störung. Diese werde durch eine zugrunde liegende PT BS mit Konzentration- und Aufmerksamkeitsstörungen, Angst ge fühlen, innerem Druck und Stressgefühlen, Flashbacks, Albträumen, Gedank en kreisen sowie Motiva tions losigkeit, Erschöpfung, Antriebslosigkeit und Schuld ge fühlen verstärkt (vgl. Urk. 17/3). 3.4
RAD Dr. Z.___
verwies
in seiner Stellungnahme vom 1 4. Juni 2019
auf die vor liegenden Arzt berichte und befürwortete eine kontrollierte Gewichtsabnahme von zirka 80 bis 100 kg in zwei Jahren. Die PTBS sei hingegen nicht nach ge wie sen. Er empfahl bei einem in stabilen und besse rungs fähigen Gesund heits zu stand eine medizi nische Neu beur teilung in 12 Mo na ten (vgl. Urk. 11/30 S. 5f f .). 3.5
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere Arzt berichte zu den Akten ( Urk. 14/1-2, Urk. 17/1-3). Aus diesen geht hervor, dass d er Beschwerdeführer unter Binge Eating
mit Sucht komponente auf Süssigkeiten leide und konservativ nicht an Gewicht abnehmen könne. Er interessiere sich deshalb für den bariatrischen Eingriff. Laut Psychiater des C.___ würden keine Kontra indi ka tionen für die Durchführung des bariatrischen Eingriffs bestehen. Eine Ver schlech terung des Zustandsbildes nach der Operation oder ein Switch auf Sucht mittel seien jedoch möglich, sodass prä- und postoperativ eine engmaschige Be treu ung durch die behandelnde Psychotherapeutin empfohlen werde (vgl. Arzt bericht vom 1 0. Januar 2020, Urk. 14/2). Betreffend die Verneinung einer PTBS durch RAD Dr. Z.___ führten Dr. A.___ und Psychologin B.___ in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2020 ( Urk. 17/3) aus, der Beschwerdeführer zeige Symptome einer PTBS, so Flashbacks, Albträume, Angstgefühle, eingeschränktes Denken, depressive Symptome, Kompensation von Druck und Beruhigung von Stresssymptomen mit Essen. Der Druck von existenziellen Angstgefühlen sei gross und wirke sich negativ auf das Essverhalten des Beschwerdeführers aus. Er habe seine Arbeitsstelle verloren, weil er dem Druck nicht mehr standgehalten habe und sich nicht mehr auf die Arbeit habe konzentrieren können .
Bei zunehmender Belastungsdyspnoe und Verdacht auf eine chronische obstruk tive Lungenerkrankung (COPD) wurde der Beschwerdeführer ausserdem von den Ärzten der Klinik für Pneumologie des C.___ unter sucht (vgl. Arztbericht vom 30. Ja nuar 2020, Urk. 14/1). Die Ärzte konstatierten, in der Spirometrie habe der Beschwerdeführer eine schwergradige obstruktive Ventilationsstörung erreicht und Zeichen für eine Restriktion gezeigt. Nach Inhalation mit einem Beta sympa thomimetikum habe keine Besserung erreicht werden können, was für eine COPD und gegen eine asthmoide Erkrankung spreche. Bestärkt werde die Diagnose der COPD durch die Raucheranamnese. Eine Nikotinkarenz werde deshalb dringend empfohlen. Die medizinisch theoretische Ateminvalidität (auch unter Berück sich ti gung der Adipositas) betrage 60 % . Zumutbar seien leichte Tätigkeiten (z.B. Büro arbeiten) in einem 40%-Pensum. Mittelschwere und schwere körperliche Tätig keiten sowie Tätigkeiten, die regelmässiges und rasches Gehen, Treppen steigen und Lastenheben erfordern würden, seien hin gegen nicht zumutbar (vgl. Arzt bericht vom 6. März 2020, Urk. 17/1) . 4. 4.1
In der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung des RAD, wonach der Beschwerdeführer an keiner Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide und eine PTBS nicht ausgewiesen sei (vgl. E. 3.4, Urk. 11/30 S. 5f.). Die behandelnden Ärzte beurteilten hingegen die Adipositas Grad III sowie eine diese verstärkende PTBS als die Arbeitsfähigkeit einschränkend . Sowohl Dr. D.___ als auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ und die Psycho lo gin B.___ attestierten dem Beschwer de führer aufgrund dessen eine vollständige Arbeits un fähig keit (vgl. E. 3.1-3.3). In welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, muss laut Dr. D.___ noch abgeklärt wer den (vgl. E. 3.2). Die behandelnden Ärzte des C.___ führten nicht aus, in welchem Aus mass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten Adipositas in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist (vgl. E. 3.2). Hinzu kommt eine mittelschwere bis schwere COPD (E. 3.5). 4.2
Angesichts dessen, dass RAD-Arzt Dr. Z.___
die vorliegenden Arztberichte als schlüssig und die angeführten medizinischen Fakten als nachvollziehbar erach tete und auf diese abstellte, vermag seine Einschätzung, dass keine Diagnosen mit Aus wir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden , nicht zu über zeu gen , zumal alle behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer aufgrund der mor bi den Adipositas als (zumindest vorläufig) nicht arbeitsfähig erachteten .
Eine Adipositas bewirkt zwar grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidi tät, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behand lung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2). 4.3
Der Beschwerdeführer leidet an diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen , was unbestritten ist . So unter andere m an generalisierten Schmerzen a m Be wegungs apparat mit verminderter Gehfähigkeit, Stauungsdermatitis der Beine, Hyperthyreose, arte riel le Hypertonie, Dyslipidämie , asthmoide Bronchitis (richtig wohl COPD) sowie Zustand nach beidseitiger Katarakt-Operation und Depres sion . Das hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ fest (vgl. Urk. 11/30 S. 5f.) . Unter Verweis auf die Empfehlungen der behandelnden Ärzte, wonach eine pro grediente Gewichtsab nahme zur Ver besserung der Ar beits fähigkeit führen kön ne (vgl. E. 3.2) , äusserte sich RAD-Arzt Dr. Z.___
zur zumut baren kontrollierten G e wichts abnahme von 80 bis 100 kg innert zwei er Jahre, traf jedoch keine Feststellungen betreffend Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit während dieser Zeitspanne . Vor dem Hin tergrund, dass sich keiner der behan delnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs ange passten Tätig keit äusserte, Dr. D.___ vielmehr festhielt, dass die zumutbare Leis tungs fähig keit erst ab geklärt werden müsse (vgl. E. 3.2), ist eine volle Arbeits fähigkeit nicht sofort ausge wie sen, sondern (allenfalls) erst nach ent sprechender Behand lung. Ferner ist die Zumutbarkeit einer solchen Gewichtsab nahme innert zweier Jahre psychiatrischerseits umstritten.
Ausserdem erscheint die von RAD-Arzt Dr. Z.___ getroffene Feststellung in Bezug auf die von den Fachärzten diagnostizierte PTBS (vgl. E. 3.1 und E. 3.5) zu wenig begründet, zumal er keine persönliche Untersuchung durchgeführt hat und im Übrigen auch kein psychiatrischer Facharzt ist . Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, ob der von den Fachärzten diagnostizierte n PTBS (ICD-10: F43.1) ein in va li denversicherungsrechtlich relevanter Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu kommt, wies der behandelnde Psychiater doch wiederholt darauf hin, dass eine Trauma verarbeitung bei den vorhandenen körperlichen Beschwerden nicht mög lich sei (vgl. E. 3.1 und E. 3.3). Im Übrigen ist unklar, welchen Einfluss die PTBS auf die Adipositas und die Zumutbarkeit einer Gewichtsabnahme innert Frist hat. Dr. A.___ und Psychologin B.___ wiesen zwar wiederholt darauf hin, dass sich das traumatische Erlebnis der Ermordung des Vaters durch die Ex-Partnerin negativ auf das Essverhalten des Beschwerdeführers auswirke (vgl. E.
3.3 und E.
3.5), aus den Akten ergibt sich anamnestisch jedoch auch eine
familiäre Prädi sposition hierfür (vgl. Urk. 11/11/7f.). Solange aber Anhaltspunkte für eine psy chiatrische oder körperliche Erkrankung vorliegen und weitere Sach verhaltsab klärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungs grund satzes (Art. 61 lit. c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invali den ver sicherungsrecht lich relevanten Gesund heitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S.
221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis) .
Das Gericht kann die An ge legenheit zu neuer Ent schei dung an die Vorinstanz zurückweisen, ins be sondere wenn mit dem ange fochte nen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt unge nügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialver siche rungs gericht, GSVGer). Da die medizinische Aktenlage un voll ständig und zur Klärung des allenfalls invalidisierenden Ge sund heits schadens weitere medizi nische Angaben notwendig sind, ist die Sache an die Be schwerde gegnerin zu rück zuweisen. Gestützt auf diese Abklärun gen wird sie in Be rück sich tigung des gesundheitli chen Verlaufs erneut über die Sache zu ent scheiden haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5. 5.1
D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht di e Partei dem Gericht vor dem En dentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebüh ren , Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialve rsicherungsgericht; GebV SVGer),
worauf in der gerichtlichen Verfügung vom 2 0. Dezember 2019 (Urk. 12 ) hinge wiesen wurde.
Die
Rechtsvertreter in hat keine Kosten note ein gereicht. Ihre Ent schädigung ist daher nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierig keit des Pro zesses von Amtes wegen auf Fr. 2’0 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch de s Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Willi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler