Sachverhalt
1.
Der 1988 geborene X.___ , gelernter Auto mobil-Assistent EBA/Auto monteur EFZ ( Urk. 7/5/3) , reiste im Februar 1991 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt seit August 2006 in einem 100%-Pensum in der Y.___ in Z.___ (Urk.
7/6 und Urk. 7/26 ). Am 2 6. Juli 2015 erlitt er bei einer Schlägerei ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma ( Urk. 7/1/13) . Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 7/ 1/156 ). Am 2 0. Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Kopfverletzung und Nasen-/Kieferfrakturen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an
( Urk. 7/ 6 ). Zur Abklärung der medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Unfallversicherers Suva ( Urk. 7/ 1 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cherten bei ( Urk. 7/ 13 ) , forderte Arztberichte ein ( Urk. 7/16,
Urk. 7/18, Urk. 7/20-21, Urk. 7/24, Urk. 7/27-28 ) und holte einen Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 7/26) . Mit Mitteilung vom 2 8. Februar 2017 wurde dem Versicherten eine berufliche Abklä rung gewährt ( Urk. 7/41 ff. ). Sodann nahm die IV-Stelle einen Bericht des A.___ zu den Akten ( Urk. 7/43) und holte einen weiteren Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 7/46). Mit Mitteilung vom 7.
November 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund der stark im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik gemeinsam entschieden worden s e i , die beruf liche Abklärung vorzeitig zu beenden ( Urk. 7/75). Nachdem die Suva die IV-Stelle am 15. November 2017 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie im Rahmen des Fal lab schlusses ein
polydisziplinäres (neurologisches, psychiatrisches und neuropsychologisches) Gutachten in Auftrag
gegeben werde , schloss sich die IV-Stelle mit Zusatzfragen an ( Urk. 7/ 77-81 ). Das Gutachten wurde am
17.
Septem ber 2018 durch die B.___ unter der Federführung von Dr. med.
C.___ , Facharzt für Neurologie, erstattet
( Urk.
7/ 83/705 -808 ) . Na ch Erhalt des Gutachtens sowie den aktuellen
Unfallakten (Urk.
7/83 /1-704 und Urk. 7/
84) stellte
die IV-Stelle dem Versicherten
mit Vorbescheid vom 2 3.
November 201 8 die Abweisung des Renten begehrens in Aussicht (Urk.
7/86). Dagegen erhob d er Versicherte am 3. Dezember 2018 Einwand (Urk. 7/ 89-90 ) und reichte mit Eingabe vom 1 8. Februar 2019
das Urteil des Bundesgerichts 6B_964/201 8 vom 18.
Dezember 2018 aus dem Strafverfahren ins Recht ( Urk. 7/93). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2019 wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren de s Versicherten ab
( Urk. 2 ) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. November 2019 Beschwerde und bean tragte, es sei en ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach beweis wertiger Abklärung des medizinischen Sachverhalts die ihm zustehenden IV-Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen . Überdies sei vom Gericht ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches die seit dem 26.
Juli 2015 eingetretene Arbeitsunfähigkeit beweiswertig abkläre ( Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 6. Dezember 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
12. Dezem ber 2019 angezeigt wurde. ( Urk. 8 ). 3
Im unfall versicherungsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers
Nr.
UV . 2020.00109 erging das Urteil am heutigen Tag. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitge hend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann ausserdem dort von einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehr lich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifika tion oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicher ten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass gestützt auf das v on der Suva in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten unter Ausschluss der Hospitali sationszeiten keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei . Die Gut achter hätten sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, eingehend mit den Vorberichten, insbesondere dem MRI vom 2 6. September 2018
(richtig: 2 6. Juni 2018) und den geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers befasst. Sie hätten die Argumente der bereits involvierten Mediziner gewürdigt und hätten ihre allenfalls abweichende Einschätzung schlüssig begründet . Im Konsens sei e n sie nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass nur noch minimale bis leichte gesundheitliche Defizite objektivierbar
seien . In der angestammten Tätigkeit bestehe , unter Ausklammerung er he blicher Diskrepanzen im Verhalten, motiva tionaler Aspekte sowie aggravatori s cher Elemente , keine relevante gesundheit lich e Einschrän ku ng . Das Gutachten vom 1 7. September 2018 vermöge den beweis rechtlichen Anforderungen zu genügen und bilde daher eine verlässliche Grundla ge für den Leistu n g sentscheid. Die vorliegenden medizinischen Akten erlaubten eine fundierte und umfassende Einschätzung der sich stellenden Fragen. Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisherigen Abklä rungen bestünden nicht. Von den medizinischen Akten beziehungsweise Beweis mitteln im Strafverfahren seien keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten . In antizipierter Beweiswürdigung könne daher auf deren Beizug verzichtet werden . Aufgrund dieser Tatsachen habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, letztin stanzlich
sei das schweizerische Bundesgericht aufgrund der medizinischen Akten im Strafverfahren zur Auffassung gekommen, dass er
offensichtlich Opfer einer schweren Kö r perverletzung im Sinne von
Art. 122 StGB geworden sei. Die Täter seien schuldig gesprochen worden . Der schweren Köperverletzung mache sich unter
anderem
schuldig , wer einen Menschen bleibend arbeitsunfähig mache. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin widerspreche diametral den von den Strafge richten rechtskräftig gefällten Urteilen. Durch die Nichtberücksichtigung der Strafakten habe die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht gemäss Art.
43 ATSG
verletzt . Des Weiteren stehe d as Gutachten im Widerspruch zur Beurteilung des Suva - Psychiaters Dr. D.___ , der wegen des Gehirnschaden s und der damit verbundenen Defizite noch eine verblieben e Leistung sfähigkeit von höchstens drei Stunden im E.___ , also im 2. Arbeitsmarkt , gesehen habe. Die Widersprüche zwischen der Beurteilung der Dres . C.___ , F.___ und G.___ verglichen mit allen übrigen fachärztlichen Beurtei lungen seien nicht überbrückbar . Sodann habe die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gut achten übernommen , obwohl er (der Beschwerdeführer)
im Voraus die Integrität und Kompetenz von Dr. C.___ angezweifelt und vorgeschlagen habe, die neuro logische Abklärung im H.___ bei Chefarzt Prof. Dr. I.___ durchführen zu lassen . Hinzu komme, dass auch seine Zusatzfrage zum natürlichen Kausal zusammenhang ohne triftige Begründung abgelehnt worden sei. Demnach erfülle das
vorliegende Gutachten
die invaliden versicherungs rechtlichen Vorausset zungen eines polydisziplinären Gutachtens nach BGE 137 V 210 ff. nicht. Darüber hinaus leide auch das Gutachten an verschiedenen Widersprüchen ( Urk. 1 Ziff. 15.). Auch müssten b ei derart schwe ren organischen Verletzungen die Funk tionseinschränkungen gemäss ICF ( International Classification
of
Functioning , Disability
and
Health ) erfasst und gewürdigt werden, was nicht geschehen sei. Ebenso sei der Längsverlauf nicht beurteilt worden. Werfe man ihm dysfunkti onales Sch m erzerleben und Schme rzverhalten vor , so müsse die Arbeitsfähig k eitsbeurteilung von einer allfälligen Aggravation bereinigt werden , was ebenso nicht erfolgt sei. Der medizinische Sachverhalt müsse daher beweiswertig abge klärt werden ( Urk. 1) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
21. Oktober 2019 im Wesentlichen auf das von der Suva in Auftrag gegebene polydisziplinäre
Gutachten unter der Federführung von Dr. C.___ vom 17.
September 2018 ab (Urk. 7/83/705-819 ). Darin werden die bis zur Begutachtung de s Beschwerde führer s aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/83/707-713, Urk. 7/83/733-742 und Urk. 7/83/758-784 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie und zertifizierter med. Gut achter SIM , Prof. Dr. rer . nat. G.___ , Diplom-Psychologe , zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter Gutachter SIM ,
erhoben im Gutachten vom 1 7. September 2018 folgende Diagnosen (Urk.
7/83/723): - Traumatische Hirnverletzung vom 26.07.2015 mit nich t dislozierter Kalotten fraktur frontal median mit Sprengung der Sut u ra
sagittalis
sowie Fraktur des Processus
frontalis
maxillae rechts und des Os nasale beidseits, akutem Subduralhämatom rechts frontal und Subarachnoidalblutung rechts fr o nto -temporal sowie sekundärer intraparenchymatöser Einblu tung im Gyrus
frontalis inferior links und im Gyrus
frontalis
medius sowie Kontusionen frontal rechts
und an der Frontobasis sowie temporo -polar beidseits - V.a. posttraumatische Anosmie - Fraglich authentische Kopfschmerzpräsentation bei negativen Medika mentenspiegeln - Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) mit minimaler bis leichter neuropsychol og ischer Funktions störung und minimaler psychiatrischer Störung, dysfunktionalem Schmerzerleben und –verhalten sowie Verdeutlichung und Aggrava tion - Vorbestehende Lese- und Rechtschreibschwäche
Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, bei der aktuellen neurologischen Begut achtung habe der Beschwerdeführer seit dem Ereignis vom 2 6. Juli 2015 über anhaltende Kopfschmerzen (mit mehrheitlichen Features eines Spannungs kopfschmerzes) und angeblich täglichem Analgetikaverbrauch , welcher «formal» die diagnostischen ICHD-3beta-Kritieren eines Kopfschmerzes bei Analgetika übergebrauch erfülle , geklagt . Die hier bestimmten Medikamentenspiegel hätten jedoch für die angegebenen Substanzen Metamizol ( Novalgin ) und Acemetacin ( Tilur ) negative Resultate ergeben, d.h. beide Substanzen seien im Blut nicht nachweisbar gewesen, was gegen die angegebene tägliche Einnahme spreche. Insoweit könne die Diagnose eine s
Analgetikaübergebrauchs kopfschmerzes nicht gestellt werden. Die A uthen ti zität der Kopfschmerzen müsse daher auch insge samt kritisch hinterfragt werden. Fokal- neurologisch bestehe, abgesehen von einer Anosmie, die vor Gewährung einer diesbezüglichen unfallbedingten Integ rit ä t sentschädigung noch ORL-ärztlich validiert werden müsse, ein unauf fälliger Befund. Anhand der in der Bildgebung nach gew i e senen frontalen bzw. fronto -basalen Läsionen wären die neuropsychologischen Beschwerden zumin dest teilweise aus neurologischer Sich t «theoretisch» als unfallkaus a l postkontu sionell
nachvollziehbar . Aufgrund erhebliche r
Inkonsistenzen , wie in allen Teil gutachten aufgezeigt worden sei, und Auffälligkeiten in den neuropsycholo gischen Symp tom validierungsverfah r en müsse der Anteil authentischer Defizite im Detail jedoch offen bleiben. Auf neuropsychologischem Gebiet liessen sich keine Gesund heitsschäden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit auf ein organisches Substrat zurückführen. Insbesondere liessen sich die Aufmerksamkeitsfunktionen der Beurteilung der verkehr spsychologischen Unter suchung vom 2 5. August 2016 folgend als intakt bewerten. Die in der aktuellen Untersuchung gezeigten Minderleistungen in der Reaktions- und Verar b eitungs geschwindi g keit und im Arbeitsgedächtnis liessen sich nicht als authentische, d.h. organisch bedingte , neuropsychologische Funktionsstörungen interpretieren . Dagegen entsprächen die als stabil bewerteten Minderleistungen in der phonolo gischen Ideenprodu k t ion un d im verzögerten Abruf von Einzelwörtern einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Funktionsstörung (ICD-10 F07.8). Ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 6. Juli 2015 sei aufgrund der in
der MRT vom 2 6. Juni 2018 festgestellten f r ontalen Läsionen möglich . Auf psychiat rischem Gebiet sei eine mögliche Kernsymptomatik mit mindestens dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein organisches Substrat zurück zuführen. Sie sei jedoch nicht wirklich abgrenzbar und valide belegbar und müsse medizinisch-theoretisch geschätzt werden. Deswegen sei diese nicht genau erfassbare (hirn-)organisch bedingte Kernsymptom a tik der Diagnose sonstige organi sche Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit , Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.7) zugeordnet worden. Die tatsächlich erlebten Beschwerden und Defizite liessen sich aufgrund von Verdeutlichung und Aggravation nur erschwert
einordnen . Das als valide bestimmbare Ausmass an Symptomen und funktionellen Defiziten sei im Bereich einer minimal bis l e ichten Störung. Selbst für diese bestünden erhebliche dys f unk tionale Komponente n mit ausge p r ä g ter Vermeidung, resultierender
Dekondi tionierung und Senkung der Schmerzschwelle . Hierbei liege aus rein psychiat rischer Sicht ein motivationaler Faktor vor. Die – auch bei Berücksichtigung der vorliegenden
Schädigung – zumutbare Will e ns anstrengung sei aus psychiat rischer Sicht vom Beschwerdeführer nicht aufgebracht worden. Die organisch direkt bedingten Symptome und funktionellen Defizite seien somit nur ein kleiner
Teil der als minimal bi s leicht eingeschätzten real erlebten Symptomatik. Sie sei en damit höchstens minimal zu gewichten ( Urk. 7/83/ 724- 725) . Als unfallfremde Faktoren lägen ein dysfunktionales Schmerzerleben und –verhalten vor. Dieses sei keine Diagnose im Sinne des ICD-10 oder des DSM-V, insbesondere nicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Erstmals aufgetreten seien die Symptome während des ersten Aufenthaltes in der J.___ wenige Wochen nach dem Unfall. Sie führten zu einer Chronifizierung des bisherigen Beschwerdebildes mit einem faktischen Scheitern der bisherigen Reintegrationsversuche in die angestammte berufliche Tätigkeit sowie der beruflichen Abklärungsmassnahmen ( Urk. 7/83/729) . 3.3
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der tatsächlich erlebte und nicht durch dysfunktionales Sch m e rzerleben und –verhalten verstärkte und chronifi zierte
Gesundheitsschaden sei aus fach psychiatrischer Sicht lediglich minimal bis leicht. Aus diesem resultiere keine Einschränkung in Bezug auf die angestammte berufliche Tätigkeit als Automobilfachmann und Automechaniker. Die Arbeits fä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Werkstattleiter sei aufgr und der möglicherweise unfallbe d i ngten minima len bis l e ichten Störung im Berei ch der phonologischen
Flüssigkeit und des Abrufs verbaler Einzelinformationen aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Die aufgezeigten Minderleis tun gen einzelner kognitiver Funktionen seien nur unter hoher kognitiver Belastung feststellbar. Die für den Alltag relevanten sprachlichen Leistungen (Wort findu n g , Sprachverständnis) erwiesen sich bei der aktuellen neuropsycholo gischen Begut achtung als unbeeintr ächtigt. Beim Abruf kontextgebu n d ener/alltagsnaher sprachlicher Informationen habe der Beschwerdeführer überdurchschnittliche
Leistungen gezeigt. Allfällig e Einbussen beim Erinnern von Einzelinformationen (z.B. Namen, Umsetzen von umfangreichen Aufträgen) liessen sich aus neuropsy chologischer Sicht gut mit alltäglichen und in de n meisten Arbeitsprozessen bereits etablierten Hilfsmittel n wie Notizen oder Checklisten kompensieren. Durch eine minimale bis leichte Störung sei die Funktionsfähigkeit nur in Berufen mit sehr hohen kognitiven Ansprüchen eingeschränkt. Sowohl die angestammte Tätigkeit wie auch allfällige angepasste Tätigkeiten auf dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers gehörten nicht in diese Kategorie. Somit seien auch bei ange passten Tätigkeiten auf dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers aus neu ropsychologischer Sicht keine Einschränkungen zu erwarten. Eine Einschränkung durch die Beeinträchtigung beim Abruf von Einzelinformationen sei einzig zu erwarten, wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer theoretischen Aus bildung/Umschulung umfangreiche Lerninhalte aneignen müsste. Auch aus psy chiatrischer und neurologischer S icht bestünden keine beruflich massgeblichen Einschränkungen ( Urk. 7/83/727-728) . Die unfallfremden Faktoren hätten aus rein medizinisch-theoretischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auf neurologisch-neuropsychologischem Gebiet sei dem nichts weiter hinzuzu fügen ( Urk. 7/83/729).
Aufgrund der unkonkreten und inkonsistenten Antworten, der Verdeutlichung und der Aggravation sei die genaue Angabe des zeitlichen und prozentualen Ver laufs der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich. Aufgrund der Schwere der traumatischen Hirnverletzung sei es überwiegend wahrschein lich, dass zumindest initial eine Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit oder auch für angepasste Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes bestanden habe. Mit Sicherheit gelte dies für die Zeit der Hospitalisierung im H.___ und in der J.___ . Auch direkt anschliessend sei überwiege nd wahr scheinlich von einer 100 % - igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zunehmend sei dieser Effekt jedoch durch Auswirkungen des dysfunktionalen Schmerzerlebens und -verhaltens
überlagert und abgelöst worden, sodass zwischenzeitlich im psy chiatrischen Gebiet mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit
keine Arbeitsunfähig keit mehr ausgewiesen werden könne, weder für die bisherige noch für eine angepasst e Tät ig keit des ersten
Arbeitsmarktes ( Urk. 7/83/ 7 30 ). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer stellt e sich auf den Standpunkt, dass auf d as polydiszip linäre Gutachten der B.___ vom 17. September 2018 ( Urk. 7/83/705-819 ) nicht abgestellt werden könne. Er rügt e in formeller Hinsicht, das polydisziplinäre Gutachten sei aus dem UVG-Verfahren übernommen worden, oh ne BGE 137 V 210 ff . zu beachten. Nach der besagten Rechtsprechung seien Gutachter, wenn immer möglich einvernehmlich zu bestellen, was vorlie gend nicht der Fall gewesen sei. Wenn die IV -Stelle ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag gebe , müsse die Gutachterstelle gemäss Art. 72 bis IVV bestellt werden. Das vorliegende Gutachten erfülle die IV-rechtlichen Voraussetzungen eines polydisziplinären Gutachtens nicht ( Urk. 1 Rz . 14 .2-14.4 ). 4.2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es konstante Praxis , dass Invali den- und Unfallversicherung auf die vom anderen Versicherer eingeholten medi zinischen Berichte abstützen bzw. sich - wo notwendig - mit ergänzenden Fragen anschliessen und nur in jenen Fällen separate Abklärungen anordnen, in welchen spezifische Fragen des jeweiligen Vers icherungsgebiets zu klären sind. Gerade auch aus dem angerufenen Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit . c ATSG) ergibt sich kein Anspruch auf separate Begutachtung; vielmehr ist der Versicherer infolge des Untersuchungsgrundsatzes gehalten, sämtliche vor handenen medizinischen Berichte beizuziehen und nur dann zusätzliche Abklä rungen anzuordnen, wenn sich aus den Akten der Sachverhalt für die zu prüfen den Fragen nicht hinreichend erstellen lässt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2013 vom 3 0. Januar 2014 E. 5 in fine ) . Demnach ist der Sozialversiche rungsträger befugt, ja sogar gehalten , auch nicht von ihm selber veranlasste ärzt liche Berichte und Gutachten zu berücksichtigen, soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beitragen können, und die Verfahrensgrund sätze, welche namentlich in BGE 137 V 210 umschrieben wurden, beschlagen grundsätzlich die medizinischen Gutachten, welche der mit dem streitigen sozial versicherungsrechtlichen Leistungsanspruch befasste Versicherungsträger selber einholt (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2015 vo m 3 1. März 2015 E. 6.4 ; vgl. auch BGE 138 V 318 E. 6 ). 4. 3
D a
vorliegend
ausschliesslich im Nachgang zu einem Unfall aufgetretene
Ein schränkungen abzuklären sind , lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt voll ständig anhand der Akten der Suva sowie des von ihr in Auftrag gegebenen Gut achtens samt Antworten auf die IV-spezifischen Zusatzfragen erstellen, weshalb keine Notwendigkeit zur Einholung eines separate n
Gutachten s durch die Beschwer degegnerin bestand .
Sodann hat nicht die Invalidenversicherung , sondern die Suva
den Begutachtungsauftrag erteilt , weshalb die Beschwerde gegnerin auch darauf abstellen kann, wenn
sie die Gutachter stelle nicht nach Art. 72 bis IVV bestellt hat . Indem die Suva bei der Einholung die Mitwirkungs- und Parteirechte berücksichtigte (vgl. Urk. 7/83/565, Urk. 7/83/573-596) , kommt dem polydisziplinäre n Gutachten vom 17.
September 2018 der B.___ auch der nämliche Beweiswert
wie einer nach Art.
44 ATSG ein geholten Expertise zu . Somit konnte die IV-Stelle aus verfahrensrechtlicher Sicht vollständig auf das polydisziplinäre Gutachten vom 17. September 2018 abstel len. Daran vermag auch der behauptete Umstand der Befangenheit der Gutachter nichts zu ändern, zumal auf ein Weiterzug der Suva-Verfügung vom 2 8. März 201 8 ( Urk. 7/83/591 f.) explizit verzichtet wurde (vgl. Urk. 7/83/595 f.), weshalb sich die Rüge grundsätzlich als verspätet erweist ( Urk. 3/11 ; vgl. zum Ganzen UV . 2020.00109 E. 5 ) ,
ausser es ergäben sich aus Umständen der gutachterlichen Untersuchungen oder dem Gutachten selbst Hinweise auf Befangenheit, was hier jedoch zu verneinen ist und auch nicht geltend gemacht wurde . 5. 5 .1
Der Beschwerdeführer macht e im Weiteren geltend, das polydisziplinäre Gutach ten erfülle die Voraussetzungen für eine beweiswertige Expertise nicht und kriti sierte das Gutachten inhaltlich in verschiedener Hinsicht (vgl. Urk. 1 Rz . 14.1 1 5 -16). 5.2
Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers erfüllt d as polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 17. September 2018 (Urk.
7/83/
705- 819 ) die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräftige ärzt liche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 6 ) . Es beruht auf umfassen den fachärzt lichen neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersu chun gen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 7/83/707-713, Urk.
7/83/733-742 und Urk. 7/83/758-784 ) . Die vorhan denen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt ( Urk. 7/83/719-720 , Urk. 7/83/750-752 und Urk.
7/83/791-797 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s ausführlich ausei nander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. 5.3
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wes halb gemäss den Gutachtern keine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen soll e , da das MRI des Gehirns vom 2 6. Juni 2018 offensichtlich
weiterhin unfall bedingte Befunde ergeben habe. Diesbezüglich
ist anzumerken, dass funktionale oder leistungsmässige Einschränkungen sich weder direkt aus einer Diagnose noch aus bildgebenden Befunden ergeben, sondern vorab durch klinische Unter suchungen der medizinischen Fachperson. D ie Gutachter aller Teilbereiche
führ ten ausführliche Untersuchungen durch (Urk.
7/83/714-718, Urk. 7/83/742-748/ und Urk. 7/83/784-790) und konnten dabei erhebliche Inkonsistenzen, Verdeut lichungstendenzen so wie eigentliche aggravatorische Elemente nachvollziehbar nachweisen. So hielt der neuro psychologische Teilgutachter schlüssig fest , d ie A ufmerks a m ke i tsfunktionen liessen sich der Beurteilung der verkehrspsychol o gischen Untersuchung vom 2 5. August 2016 folgend als unbeeinträchtigt bewer ten. Die in der aktuellen
Untersuchung gezeigten Minderleistungen i n Aufmerk samkeitsfunkt i onen seien nicht valide, sondern primär durch motivationale Aspekte geprägt
( Urk. 7/83/749-753 ). Der psychiatrische Teilgutachter zeigte auf ,
dass sich die tatsächlich erlebten Beschwerden und Defizite aufgrund von Ver deutlichung und Aggravation n ur erschwert einordnen liessen, wobei das als valide bestimmbare Ausmass an Symptomen und funktionellen Defiziten höchs tens im Bereich einer minimalen bis leichten Störung liege ( Urk. 7/83/791-798 ) . Nachdem der federführende gutachterliche Neurologe in seiner umfassenden klinisch-neurologischen Untersuchung ( Urk. 7/83/717) fokal-neurologisch
bis auf eine mögliche Anosmie
–
deren Ausmass in Bezug auf einen allfälligen
Anspruch auf I ntegritätsentschädigung im unfall versicherungsrechtlichen Ver fahren Nr. UV . 2020.00109
E. 2.1 behandelt wird - einen unauffälligen Befund erhob en hatte , konnte er sich den nachvollziehbaren und konkludenten Ausfüh rungen der übrigen Teilgutachter unter dem Hinweis auf die Inkonsistenz bezüg lich des Analge tikaverbrauch s
anschliessen (Urk. 7/83/7 20 -72 3 ).
Somit ergeben sich erhebliche Hinweise dafür, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte n psychiatrischen und neuropsychiatrischen Leistungseinschränkung en durch Aggravation begründet sind . Eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG ist vor diesem Hintergrund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt .
Demnach kann den Gutachtern gefolgt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Befunde im MRI vom 26.
Juni 2018 keinen neurologischen sowie medizi nisch-theoretisch lediglich einen minimalen bis leichten psychiatrischen Gesund heitsschaden und eine minimale bis leichte neuropsychologische Funktions störung für gegeben erachteten, welche jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit bleib t (E. 3.3).
Die gutachterlichen Schlussfolgerungen erscheinen umso begründeter, als
sich der Beschwerdeführer anlässlich der verkehrspsychologischen Abklärung (Expertise vom 1 2. September 2016, Urk.
7/83/657-670) im Rahmen der ver kehrsmedizinischen Begutachtung bei Dr. med. K.___ , Verkehrs m edizinerin SGRM, (Expertise vom 1 5. September 2016 , Urk. 7/83/671-678) ohne namhafte kognitive Einschränkungen, insbesondere ohne Defizite in der Daueraufmerk samkeit, und mit einem unauffällig en , kooperativen und durchwegs der Situation angepasstem Auftreten präsentierte ( Urk. 7/83/668-669) , mithin er in dieser Begutachtung angab, alleine bis nach Kroatien mit dem Auto gefahren zu sein , was hohe Anforderungen an die Konzentration stellt
( Urk.
7/83/662-663 ).
Daran vermag auch das beschwerdeweise vorgebrachte Argument, er habe bei den medizinischen Experten in der verkehrsmedizinischen und verkehrspsycholo gischen Untersuchung seine Situation beschönigt, da er zu seiner wenigstens geringfügigen teilweisen beruflichen Integration auf den Führerausweis a nge wiesen sei, nichts zu ändern. I n den Akten finden sich keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer nur kurze Strecken zu fahren in der Lage wäre , zumal er allein mit dem Auto zur gutachterlichen Untersuchung fuhr ( Urk. 7/83/716; vgl. auch die Anmerkung des neuropsychologischen Gutachters, Urk. 7/83/747) und seine Ehefrau offenbar erst im Dezember 2016 Autofahren lernte ( Urk. 7/83/353).
Ferner steht die neuropsychologische Präzisierung im Rahmen der Arbeitsfähig keit, wonach
die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die minimale bis leichte Störung nur in Berufen mit sehr hohen kognitiven Ansprüchen einge schränkt sei - wovon die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie allfällige andere angepasste Tätigkeiten auf seinem Bildungsn iveau ausgenom men seien -
oder
sofern er sich im Rahmen einer theoretischen Ausbil dung /Umschulung umfangreiche Lehrinhalte anei gnen müsste
(Urk.
7/83/752-753) , keinesfalls in eklatante n Widerspruch zur gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit .
Der
neuropsychologische Teilgutachter betont e durch die se Präzisierung einzig , dass sich die minimale bis leichte Störung im Bereich der phonologischen Flüssigkeit und des Abrufs verbaler Einzelinformationen eben nicht auf die bisherige Tätigkeit auswirkt , weshalb unerheblich bleiben kann , ob eine Ausbildung/ Umschulu ng nun aufgrund der minimalen bis leichten Funk tionsstörung gleich unmöglich wäre , wie vom Beschwerdeführer behauptet .
Nach dem Gesagten stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die lege artis erfolgte medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche den massge benden normativen Rahmenbedingungen entspricht, ab . Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung des vom Beschwerdeführer
geforder ten
strukturierten Beweisverfahrens (E. 1. 4 ) .
5.4
Sodann führte der Beschwerdeführer aus,
das polydisziplinäre Gutachten sei mit der psychiatrischen Beurteilung des Kreisarztes der Suva Dr. D.___
vom 6. De zember 2016 ( Urk. 7/83/339-366)
nicht vereinbar .
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachter sämtliche von Dr. D.___ erhobenen Befunde berücksichtigten und in ihre Beurteilung einfliessen liessen (Urk.
7/83/711, Urk. 7/83/736-737 und Urk. 7/83/774-780) . Auch wurde in der umfassenden Beurteilung im psychiat rischen Teilgutachten immer wieder Bezug auf die Einschätzung von Dr. D.___ genommen. Der psychiatrische Teilgutachter führte unter anderem die zahl reichen anlässlich der Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen auf und hielt fest, wenn solche nicht aufgedeckt würden, ein Untersucher durchaus den Ein druck von nachvollziehbaren und h irnorganisch bedingten und über dies nicht therapierbaren Defiziten und Symptomen gewinnen könne, wie dies wohl im Falle der Beurteilung von Dr. D.___
geschehen sei ( Urk. 7/ 83/791-797). Diese Aus führungen überzeugen, weshalb
die abweichende n Diagnose n und Beurteilung en
von Dr. D.___
das Gutachten
nicht zu entkräften vermögen . 5.5
Überdies
trifft auch der Einwand , wonach das polydisziplinäre Gutachten im Widerspruch zum Abklärungsbericht vom 27. Oktober 2017 des E.___ stehe , nicht zu . Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungs fachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 1 5. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung kann bei offensichtlicher und erheb licher Diskrepanz zwischen einer medizinischen Einschätzung und der erbrachten Leistung zwar nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeits fähigkeit abgesprochen werden. Um ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annah men zu begründen ist jedoch erforderlich, dass während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhältnis/-einsatz der versi cherten Person die Leistung effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_661/ 2019 vom 2 3. Januar 2020 E. 4.2 ). Dem Abklärungsbericht kann jedoch keine Einschätzung der Berufsfachleute zur objektiv realisierbaren Restarbeits fähigkeit entnommen werden. Daraus erhellt vielmehr, dass vorwiegend auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt wurde (Urk.
7/ 70 / 8-12) , wonach sich der Beschwerdeführer von Beginn der Abklärung an mit einer Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag deutlich überlastet sah ( Urk.
7/ 80 / 11). Sodann erklärte der psychiatrische Teilgutachter schlüssig, dass in der beruflichen Abklärung die Motivation des Beschwerdeführers ebenfalls schwankend und teils ungenügend gewesen sei und dass dies einen relevanten Teil der demonstrierten funktionellen Defizite erkläre. Dort, wo im E.___ die mangelnde Motivation die Aufgabener füllung nicht deutlich moduliert habe, habe der Beschwerdeführer durchaus normgerechte Leistungen erbringen könne n ( Urk. 7/83/793). Demnach präsentiert sich das polydisziplinäre Gutachten durchaus im Einklang mit dem Abklärungs bericht vom 2 7. Oktober 2017 des E.___ . 5 . 6
Zusammenfassen d
ist das von der Suva in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten somit voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwer deführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d m it Hinwiesen und BGE 136 I 229 E. 5.3 ) zu verzichten ist. Soweit der Beschwerde führer gestützt auf den strafrechtlichen Sachverhalt sowie die Beweismittel im Strafverfahren auf eine relevante gesundheitliche Einschränkung schliessen lassen will, ist darauf hinzuweisen , dass selbstredend von der strafrechtlichen Qualifikation der schweren Körperverletzung nicht ohne Weiteres auf einen blei benden, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschaden geschlossen werden kann
– zumal gemäss Art. 122 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ( StGB ) bereits derjenige eine schwere Körperverletzung begeht, der vorsätzlich einen Menschen lebens gefährlich verletzt , was nach dem Gutachten vom 1 3. Ok tober 2015 von Dr. med. L.___ durch die Bewusstlosigkeit gegeben war ( Urk. 3/5 S. 9 f. ). Nichts Anderes geht aus den Strafurteilen hervor.
6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1988 geborene X.___ , gelernter Auto mobil-Assistent EBA/Auto monteur EFZ ( Urk. 7/5/3) , reiste im Februar 1991 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt seit August 2006 in einem 100%-Pensum in der Y.___ in Z.___ (Urk.
7/6 und Urk. 7/26 ). Am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitge hend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann ausserdem dort von einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehr lich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifika tion oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicher ten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 6. Juli 2015 erlitt er bei einer Schlägerei ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma ( Urk. 7/1/13) . Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 7/ 1/156 ). Am 2 0. Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Kopfverletzung und Nasen-/Kieferfrakturen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an
( Urk. 7/
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass gestützt auf das v on der Suva in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten unter Ausschluss der Hospitali sationszeiten keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei . Die Gut achter hätten sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, eingehend mit den Vorberichten, insbesondere dem MRI vom 2 6. September 2018
(richtig: 2 6. Juni 2018) und den geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers befasst. Sie hätten die Argumente der bereits involvierten Mediziner gewürdigt und hätten ihre allenfalls abweichende Einschätzung schlüssig begründet . Im Konsens sei e n sie nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass nur noch minimale bis leichte gesundheitliche Defizite objektivierbar
seien . In der angestammten Tätigkeit bestehe , unter Ausklammerung er he blicher Diskrepanzen im Verhalten, motiva tionaler Aspekte sowie aggravatori s cher Elemente , keine relevante gesundheit lich e Einschrän ku ng . Das Gutachten vom 1 7. September 2018 vermöge den beweis rechtlichen Anforderungen zu genügen und bilde daher eine verlässliche Grundla ge für den Leistu n g sentscheid. Die vorliegenden medizinischen Akten erlaubten eine fundierte und umfassende Einschätzung der sich stellenden Fragen. Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisherigen Abklä rungen bestünden nicht. Von den medizinischen Akten beziehungsweise Beweis mitteln im Strafverfahren seien keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten . In antizipierter Beweiswürdigung könne daher auf deren Beizug verzichtet werden . Aufgrund dieser Tatsachen habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, letztin stanzlich
sei das schweizerische Bundesgericht aufgrund der medizinischen Akten im Strafverfahren zur Auffassung gekommen, dass er
offensichtlich Opfer einer schweren Kö r perverletzung im Sinne von
Art. 122 StGB geworden sei. Die Täter seien schuldig gesprochen worden . Der schweren Köperverletzung mache sich unter
anderem
schuldig , wer einen Menschen bleibend arbeitsunfähig mache. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin widerspreche diametral den von den Strafge richten rechtskräftig gefällten Urteilen. Durch die Nichtberücksichtigung der Strafakten habe die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht gemäss Art.
43 ATSG
verletzt . Des Weiteren stehe d as Gutachten im Widerspruch zur Beurteilung des Suva - Psychiaters Dr. D.___ , der wegen des Gehirnschaden s und der damit verbundenen Defizite noch eine verblieben e Leistung sfähigkeit von höchstens drei Stunden im E.___ , also im 2. Arbeitsmarkt , gesehen habe. Die Widersprüche zwischen der Beurteilung der Dres . C.___ , F.___ und G.___ verglichen mit allen übrigen fachärztlichen Beurtei lungen seien nicht überbrückbar . Sodann habe die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gut achten übernommen , obwohl er (der Beschwerdeführer)
im Voraus die Integrität und Kompetenz von Dr. C.___ angezweifelt und vorgeschlagen habe, die neuro logische Abklärung im H.___ bei Chefarzt Prof. Dr. I.___ durchführen zu lassen . Hinzu komme, dass auch seine Zusatzfrage zum natürlichen Kausal zusammenhang ohne triftige Begründung abgelehnt worden sei. Demnach erfülle das
vorliegende Gutachten
die invaliden versicherungs rechtlichen Vorausset zungen eines polydisziplinären Gutachtens nach BGE 137 V 210 ff. nicht. Darüber hinaus leide auch das Gutachten an verschiedenen Widersprüchen ( Urk. 1 Ziff. 15.). Auch müssten b ei derart schwe ren organischen Verletzungen die Funk tionseinschränkungen gemäss ICF ( International Classification
of
Functioning , Disability
and
Health ) erfasst und gewürdigt werden, was nicht geschehen sei. Ebenso sei der Längsverlauf nicht beurteilt worden. Werfe man ihm dysfunkti onales Sch m erzerleben und Schme rzverhalten vor , so müsse die Arbeitsfähig k eitsbeurteilung von einer allfälligen Aggravation bereinigt werden , was ebenso nicht erfolgt sei. Der medizinische Sachverhalt müsse daher beweiswertig abge klärt werden ( Urk. 1) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
21. Oktober 2019 im Wesentlichen auf das von der Suva in Auftrag gegebene polydisziplinäre
Gutachten unter der Federführung von Dr. C.___ vom 17.
September 2018 ab (Urk. 7/83/705-819 ). Darin werden die bis zur Begutachtung de s Beschwerde führer s aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/83/707-713, Urk. 7/83/733-742 und Urk. 7/83/758-784 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie und zertifizierter med. Gut achter SIM , Prof. Dr. rer . nat. G.___ , Diplom-Psychologe , zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter Gutachter SIM ,
erhoben im Gutachten vom 1 7. September 2018 folgende Diagnosen (Urk.
7/83/723): - Traumatische Hirnverletzung vom 26.07.2015 mit nich t dislozierter Kalotten fraktur frontal median mit Sprengung der Sut u ra
sagittalis
sowie Fraktur des Processus
frontalis
maxillae rechts und des Os nasale beidseits, akutem Subduralhämatom rechts frontal und Subarachnoidalblutung rechts fr o nto -temporal sowie sekundärer intraparenchymatöser Einblu tung im Gyrus
frontalis inferior links und im Gyrus
frontalis
medius sowie Kontusionen frontal rechts
und an der Frontobasis sowie temporo -polar beidseits - V.a. posttraumatische Anosmie - Fraglich authentische Kopfschmerzpräsentation bei negativen Medika mentenspiegeln - Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) mit minimaler bis leichter neuropsychol og ischer Funktions störung und minimaler psychiatrischer Störung, dysfunktionalem Schmerzerleben und –verhalten sowie Verdeutlichung und Aggrava tion - Vorbestehende Lese- und Rechtschreibschwäche
Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, bei der aktuellen neurologischen Begut achtung habe der Beschwerdeführer seit dem Ereignis vom 2 6. Juli 2015 über anhaltende Kopfschmerzen (mit mehrheitlichen Features eines Spannungs kopfschmerzes) und angeblich täglichem Analgetikaverbrauch , welcher «formal» die diagnostischen ICHD-3beta-Kritieren eines Kopfschmerzes bei Analgetika übergebrauch erfülle , geklagt . Die hier bestimmten Medikamentenspiegel hätten jedoch für die angegebenen Substanzen Metamizol ( Novalgin ) und Acemetacin ( Tilur ) negative Resultate ergeben, d.h. beide Substanzen seien im Blut nicht nachweisbar gewesen, was gegen die angegebene tägliche Einnahme spreche. Insoweit könne die Diagnose eine s
Analgetikaübergebrauchs kopfschmerzes nicht gestellt werden. Die A uthen ti zität der Kopfschmerzen müsse daher auch insge samt kritisch hinterfragt werden. Fokal- neurologisch bestehe, abgesehen von einer Anosmie, die vor Gewährung einer diesbezüglichen unfallbedingten Integ rit ä t sentschädigung noch ORL-ärztlich validiert werden müsse, ein unauf fälliger Befund. Anhand der in der Bildgebung nach gew i e senen frontalen bzw. fronto -basalen Läsionen wären die neuropsychologischen Beschwerden zumin dest teilweise aus neurologischer Sich t «theoretisch» als unfallkaus a l postkontu sionell
nachvollziehbar . Aufgrund erhebliche r
Inkonsistenzen , wie in allen Teil gutachten aufgezeigt worden sei, und Auffälligkeiten in den neuropsycholo gischen Symp tom validierungsverfah r en müsse der Anteil authentischer Defizite im Detail jedoch offen bleiben. Auf neuropsychologischem Gebiet liessen sich keine Gesund heitsschäden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit auf ein organisches Substrat zurückführen. Insbesondere liessen sich die Aufmerksamkeitsfunktionen der Beurteilung der verkehr spsychologischen Unter suchung vom 2 5. August 2016 folgend als intakt bewerten. Die in der aktuellen Untersuchung gezeigten Minderleistungen in der Reaktions- und Verar b eitungs geschwindi g keit und im Arbeitsgedächtnis liessen sich nicht als authentische, d.h. organisch bedingte , neuropsychologische Funktionsstörungen interpretieren . Dagegen entsprächen die als stabil bewerteten Minderleistungen in der phonolo gischen Ideenprodu k t ion un d im verzögerten Abruf von Einzelwörtern einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Funktionsstörung (ICD-10 F07.8). Ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 6. Juli 2015 sei aufgrund der in
der MRT vom 2 6. Juni 2018 festgestellten f r ontalen Läsionen möglich . Auf psychiat rischem Gebiet sei eine mögliche Kernsymptomatik mit mindestens dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein organisches Substrat zurück zuführen. Sie sei jedoch nicht wirklich abgrenzbar und valide belegbar und müsse medizinisch-theoretisch geschätzt werden. Deswegen sei diese nicht genau erfassbare (hirn-)organisch bedingte Kernsymptom a tik der Diagnose sonstige organi sche Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit , Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.7) zugeordnet worden. Die tatsächlich erlebten Beschwerden und Defizite liessen sich aufgrund von Verdeutlichung und Aggravation nur erschwert
einordnen . Das als valide bestimmbare Ausmass an Symptomen und funktionellen Defiziten sei im Bereich einer minimal bis l e ichten Störung. Selbst für diese bestünden erhebliche dys f unk tionale Komponente n mit ausge p r ä g ter Vermeidung, resultierender
Dekondi tionierung und Senkung der Schmerzschwelle . Hierbei liege aus rein psychiat rischer Sicht ein motivationaler Faktor vor. Die – auch bei Berücksichtigung der vorliegenden
Schädigung – zumutbare Will e ns anstrengung sei aus psychiat rischer Sicht vom Beschwerdeführer nicht aufgebracht worden. Die organisch direkt bedingten Symptome und funktionellen Defizite seien somit nur ein kleiner
Teil der als minimal bi s leicht eingeschätzten real erlebten Symptomatik. Sie sei en damit höchstens minimal zu gewichten ( Urk. 7/83/ 724- 725) . Als unfallfremde Faktoren lägen ein dysfunktionales Schmerzerleben und –verhalten vor. Dieses sei keine Diagnose im Sinne des ICD-10 oder des DSM-V, insbesondere nicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Erstmals aufgetreten seien die Symptome während des ersten Aufenthaltes in der J.___ wenige Wochen nach dem Unfall. Sie führten zu einer Chronifizierung des bisherigen Beschwerdebildes mit einem faktischen Scheitern der bisherigen Reintegrationsversuche in die angestammte berufliche Tätigkeit sowie der beruflichen Abklärungsmassnahmen ( Urk. 7/83/729) . 3.3
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der tatsächlich erlebte und nicht durch dysfunktionales Sch m e rzerleben und –verhalten verstärkte und chronifi zierte
Gesundheitsschaden sei aus fach psychiatrischer Sicht lediglich minimal bis leicht. Aus diesem resultiere keine Einschränkung in Bezug auf die angestammte berufliche Tätigkeit als Automobilfachmann und Automechaniker. Die Arbeits fä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Werkstattleiter sei aufgr und der möglicherweise unfallbe d i ngten minima len bis l e ichten Störung im Berei ch der phonologischen
Flüssigkeit und des Abrufs verbaler Einzelinformationen aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Die aufgezeigten Minderleis tun gen einzelner kognitiver Funktionen seien nur unter hoher kognitiver Belastung feststellbar. Die für den Alltag relevanten sprachlichen Leistungen (Wort findu n g , Sprachverständnis) erwiesen sich bei der aktuellen neuropsycholo gischen Begut achtung als unbeeintr ächtigt. Beim Abruf kontextgebu n d ener/alltagsnaher sprachlicher Informationen habe der Beschwerdeführer überdurchschnittliche
Leistungen gezeigt. Allfällig e Einbussen beim Erinnern von Einzelinformationen (z.B. Namen, Umsetzen von umfangreichen Aufträgen) liessen sich aus neuropsy chologischer Sicht gut mit alltäglichen und in de n meisten Arbeitsprozessen bereits etablierten Hilfsmittel n wie Notizen oder Checklisten kompensieren. Durch eine minimale bis leichte Störung sei die Funktionsfähigkeit nur in Berufen mit sehr hohen kognitiven Ansprüchen eingeschränkt. Sowohl die angestammte Tätigkeit wie auch allfällige angepasste Tätigkeiten auf dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers gehörten nicht in diese Kategorie. Somit seien auch bei ange passten Tätigkeiten auf dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers aus neu ropsychologischer Sicht keine Einschränkungen zu erwarten. Eine Einschränkung durch die Beeinträchtigung beim Abruf von Einzelinformationen sei einzig zu erwarten, wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer theoretischen Aus bildung/Umschulung umfangreiche Lerninhalte aneignen müsste. Auch aus psy chiatrischer und neurologischer S icht bestünden keine beruflich massgeblichen Einschränkungen ( Urk. 7/83/727-728) . Die unfallfremden Faktoren hätten aus rein medizinisch-theoretischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auf neurologisch-neuropsychologischem Gebiet sei dem nichts weiter hinzuzu fügen ( Urk. 7/83/729).
Aufgrund der unkonkreten und inkonsistenten Antworten, der Verdeutlichung und der Aggravation sei die genaue Angabe des zeitlichen und prozentualen Ver laufs der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich. Aufgrund der Schwere der traumatischen Hirnverletzung sei es überwiegend wahrschein lich, dass zumindest initial eine Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit oder auch für angepasste Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes bestanden habe. Mit Sicherheit gelte dies für die Zeit der Hospitalisierung im H.___ und in der J.___ . Auch direkt anschliessend sei überwiege nd wahr scheinlich von einer 100 % - igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zunehmend sei dieser Effekt jedoch durch Auswirkungen des dysfunktionalen Schmerzerlebens und -verhaltens
überlagert und abgelöst worden, sodass zwischenzeitlich im psy chiatrischen Gebiet mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit
keine Arbeitsunfähig keit mehr ausgewiesen werden könne, weder für die bisherige noch für eine angepasst e Tät ig keit des ersten
Arbeitsmarktes ( Urk. 7/83/ 7 30 ). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer stellt e sich auf den Standpunkt, dass auf d as polydiszip linäre Gutachten der B.___ vom 17. September 2018 ( Urk. 7/83/705-819 ) nicht abgestellt werden könne. Er rügt e in formeller Hinsicht, das polydisziplinäre Gutachten sei aus dem UVG-Verfahren übernommen worden, oh ne BGE 137 V 210 ff . zu beachten. Nach der besagten Rechtsprechung seien Gutachter, wenn immer möglich einvernehmlich zu bestellen, was vorlie gend nicht der Fall gewesen sei. Wenn die IV -Stelle ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag gebe , müsse die Gutachterstelle gemäss Art. 72 bis IVV bestellt werden. Das vorliegende Gutachten erfülle die IV-rechtlichen Voraussetzungen eines polydisziplinären Gutachtens nicht ( Urk. 1 Rz . 14 .2-14.4 ). 4.2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es konstante Praxis , dass Invali den- und Unfallversicherung auf die vom anderen Versicherer eingeholten medi zinischen Berichte abstützen bzw. sich - wo notwendig - mit ergänzenden Fragen anschliessen und nur in jenen Fällen separate Abklärungen anordnen, in welchen spezifische Fragen des jeweiligen Vers icherungsgebiets zu klären sind. Gerade auch aus dem angerufenen Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit . c ATSG) ergibt sich kein Anspruch auf separate Begutachtung; vielmehr ist der Versicherer infolge des Untersuchungsgrundsatzes gehalten, sämtliche vor handenen medizinischen Berichte beizuziehen und nur dann zusätzliche Abklä rungen anzuordnen, wenn sich aus den Akten der Sachverhalt für die zu prüfen den Fragen nicht hinreichend erstellen lässt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2013 vom 3 0. Januar 2014 E. 5 in fine ) . Demnach ist der Sozialversiche rungsträger befugt, ja sogar gehalten , auch nicht von ihm selber veranlasste ärzt liche Berichte und Gutachten zu berücksichtigen, soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beitragen können, und die Verfahrensgrund sätze, welche namentlich in BGE 137 V 210 umschrieben wurden, beschlagen grundsätzlich die medizinischen Gutachten, welche der mit dem streitigen sozial versicherungsrechtlichen Leistungsanspruch befasste Versicherungsträger selber einholt (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2015 vo m 3 1. März 2015 E. 6.4 ; vgl. auch BGE 138 V 318 E. 6 ). 4. 3
D a
vorliegend
ausschliesslich im Nachgang zu einem Unfall aufgetretene
Ein schränkungen abzuklären sind , lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt voll ständig anhand der Akten der Suva sowie des von ihr in Auftrag gegebenen Gut achtens samt Antworten auf die IV-spezifischen Zusatzfragen erstellen, weshalb keine Notwendigkeit zur Einholung eines separate n
Gutachten s durch die Beschwer degegnerin bestand .
Sodann hat nicht die Invalidenversicherung , sondern die Suva
den Begutachtungsauftrag erteilt , weshalb die Beschwerde gegnerin auch darauf abstellen kann, wenn
sie die Gutachter stelle nicht nach Art. 72 bis IVV bestellt hat . Indem die Suva bei der Einholung die Mitwirkungs- und Parteirechte berücksichtigte (vgl. Urk. 7/83/565, Urk. 7/83/573-596) , kommt dem polydisziplinäre n Gutachten vom 17.
September 2018 der B.___ auch der nämliche Beweiswert
wie einer nach Art.
44 ATSG ein geholten Expertise zu . Somit konnte die IV-Stelle aus verfahrensrechtlicher Sicht vollständig auf das polydisziplinäre Gutachten vom 17. September 2018 abstel len. Daran vermag auch der behauptete Umstand der Befangenheit der Gutachter nichts zu ändern, zumal auf ein Weiterzug der Suva-Verfügung vom 2 8. März 201
E. 6 ). Zur Abklärung der medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Unfallversicherers Suva ( Urk. 7/ 1 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cherten bei ( Urk. 7/ 13 ) , forderte Arztberichte ein ( Urk. 7/16,
Urk. 7/18, Urk. 7/20-21, Urk. 7/24, Urk. 7/27-28 ) und holte einen Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 7/26) . Mit Mitteilung vom 2 8. Februar 2017 wurde dem Versicherten eine berufliche Abklä rung gewährt ( Urk. 7/41 ff. ). Sodann nahm die IV-Stelle einen Bericht des A.___ zu den Akten ( Urk. 7/43) und holte einen weiteren Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 7/46). Mit Mitteilung vom 7.
November 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund der stark im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik gemeinsam entschieden worden s e i , die beruf liche Abklärung vorzeitig zu beenden ( Urk. 7/75). Nachdem die Suva die IV-Stelle am 15. November 2017 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie im Rahmen des Fal lab schlusses ein
polydisziplinäres (neurologisches, psychiatrisches und neuropsychologisches) Gutachten in Auftrag
gegeben werde , schloss sich die IV-Stelle mit Zusatzfragen an ( Urk. 7/ 77-81 ). Das Gutachten wurde am
17.
Septem ber 2018 durch die B.___ unter der Federführung von Dr. med.
C.___ , Facharzt für Neurologie, erstattet
( Urk.
7/ 83/705 -808 ) . Na ch Erhalt des Gutachtens sowie den aktuellen
Unfallakten (Urk.
7/83 /1-704 und Urk. 7/
84) stellte
die IV-Stelle dem Versicherten
mit Vorbescheid vom 2 3.
November 201
E. 8 ( Urk. 7/83/591 f.) explizit verzichtet wurde (vgl. Urk. 7/83/595 f.), weshalb sich die Rüge grundsätzlich als verspätet erweist ( Urk. 3/11 ; vgl. zum Ganzen UV . 2020.00109 E. 5 ) ,
ausser es ergäben sich aus Umständen der gutachterlichen Untersuchungen oder dem Gutachten selbst Hinweise auf Befangenheit, was hier jedoch zu verneinen ist und auch nicht geltend gemacht wurde . 5. 5 .1
Der Beschwerdeführer macht e im Weiteren geltend, das polydisziplinäre Gutach ten erfülle die Voraussetzungen für eine beweiswertige Expertise nicht und kriti sierte das Gutachten inhaltlich in verschiedener Hinsicht (vgl. Urk. 1 Rz . 14.1 1 5 -16). 5.2
Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers erfüllt d as polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 17. September 2018 (Urk.
7/83/
705- 819 ) die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräftige ärzt liche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 6 ) . Es beruht auf umfassen den fachärzt lichen neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersu chun gen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 7/83/707-713, Urk.
7/83/733-742 und Urk. 7/83/758-784 ) . Die vorhan denen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt ( Urk. 7/83/719-720 , Urk. 7/83/750-752 und Urk.
7/83/791-797 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s ausführlich ausei nander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. 5.3
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wes halb gemäss den Gutachtern keine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen soll e , da das MRI des Gehirns vom 2 6. Juni 2018 offensichtlich
weiterhin unfall bedingte Befunde ergeben habe. Diesbezüglich
ist anzumerken, dass funktionale oder leistungsmässige Einschränkungen sich weder direkt aus einer Diagnose noch aus bildgebenden Befunden ergeben, sondern vorab durch klinische Unter suchungen der medizinischen Fachperson. D ie Gutachter aller Teilbereiche
führ ten ausführliche Untersuchungen durch (Urk.
7/83/714-718, Urk. 7/83/742-748/ und Urk. 7/83/784-790) und konnten dabei erhebliche Inkonsistenzen, Verdeut lichungstendenzen so wie eigentliche aggravatorische Elemente nachvollziehbar nachweisen. So hielt der neuro psychologische Teilgutachter schlüssig fest , d ie A ufmerks a m ke i tsfunktionen liessen sich der Beurteilung der verkehrspsychol o gischen Untersuchung vom 2 5. August 2016 folgend als unbeeinträchtigt bewer ten. Die in der aktuellen
Untersuchung gezeigten Minderleistungen i n Aufmerk samkeitsfunkt i onen seien nicht valide, sondern primär durch motivationale Aspekte geprägt
( Urk. 7/83/749-753 ). Der psychiatrische Teilgutachter zeigte auf ,
dass sich die tatsächlich erlebten Beschwerden und Defizite aufgrund von Ver deutlichung und Aggravation n ur erschwert einordnen liessen, wobei das als valide bestimmbare Ausmass an Symptomen und funktionellen Defiziten höchs tens im Bereich einer minimalen bis leichten Störung liege ( Urk. 7/83/791-798 ) . Nachdem der federführende gutachterliche Neurologe in seiner umfassenden klinisch-neurologischen Untersuchung ( Urk. 7/83/717) fokal-neurologisch
bis auf eine mögliche Anosmie
–
deren Ausmass in Bezug auf einen allfälligen
Anspruch auf I ntegritätsentschädigung im unfall versicherungsrechtlichen Ver fahren Nr. UV . 2020.00109
E. 2.1 behandelt wird - einen unauffälligen Befund erhob en hatte , konnte er sich den nachvollziehbaren und konkludenten Ausfüh rungen der übrigen Teilgutachter unter dem Hinweis auf die Inkonsistenz bezüg lich des Analge tikaverbrauch s
anschliessen (Urk. 7/83/7 20 -72 3 ).
Somit ergeben sich erhebliche Hinweise dafür, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte n psychiatrischen und neuropsychiatrischen Leistungseinschränkung en durch Aggravation begründet sind . Eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG ist vor diesem Hintergrund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt .
Demnach kann den Gutachtern gefolgt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Befunde im MRI vom 26.
Juni 2018 keinen neurologischen sowie medizi nisch-theoretisch lediglich einen minimalen bis leichten psychiatrischen Gesund heitsschaden und eine minimale bis leichte neuropsychologische Funktions störung für gegeben erachteten, welche jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit bleib t (E. 3.3).
Die gutachterlichen Schlussfolgerungen erscheinen umso begründeter, als
sich der Beschwerdeführer anlässlich der verkehrspsychologischen Abklärung (Expertise vom 1 2. September 2016, Urk.
7/83/657-670) im Rahmen der ver kehrsmedizinischen Begutachtung bei Dr. med. K.___ , Verkehrs m edizinerin SGRM, (Expertise vom 1 5. September 2016 , Urk. 7/83/671-678) ohne namhafte kognitive Einschränkungen, insbesondere ohne Defizite in der Daueraufmerk samkeit, und mit einem unauffällig en , kooperativen und durchwegs der Situation angepasstem Auftreten präsentierte ( Urk. 7/83/668-669) , mithin er in dieser Begutachtung angab, alleine bis nach Kroatien mit dem Auto gefahren zu sein , was hohe Anforderungen an die Konzentration stellt
( Urk.
7/83/662-663 ).
Daran vermag auch das beschwerdeweise vorgebrachte Argument, er habe bei den medizinischen Experten in der verkehrsmedizinischen und verkehrspsycholo gischen Untersuchung seine Situation beschönigt, da er zu seiner wenigstens geringfügigen teilweisen beruflichen Integration auf den Führerausweis a nge wiesen sei, nichts zu ändern. I n den Akten finden sich keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer nur kurze Strecken zu fahren in der Lage wäre , zumal er allein mit dem Auto zur gutachterlichen Untersuchung fuhr ( Urk. 7/83/716; vgl. auch die Anmerkung des neuropsychologischen Gutachters, Urk. 7/83/747) und seine Ehefrau offenbar erst im Dezember 2016 Autofahren lernte ( Urk. 7/83/353).
Ferner steht die neuropsychologische Präzisierung im Rahmen der Arbeitsfähig keit, wonach
die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die minimale bis leichte Störung nur in Berufen mit sehr hohen kognitiven Ansprüchen einge schränkt sei - wovon die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie allfällige andere angepasste Tätigkeiten auf seinem Bildungsn iveau ausgenom men seien -
oder
sofern er sich im Rahmen einer theoretischen Ausbil dung /Umschulung umfangreiche Lehrinhalte anei gnen müsste
(Urk.
7/83/752-753) , keinesfalls in eklatante n Widerspruch zur gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit .
Der
neuropsychologische Teilgutachter betont e durch die se Präzisierung einzig , dass sich die minimale bis leichte Störung im Bereich der phonologischen Flüssigkeit und des Abrufs verbaler Einzelinformationen eben nicht auf die bisherige Tätigkeit auswirkt , weshalb unerheblich bleiben kann , ob eine Ausbildung/ Umschulu ng nun aufgrund der minimalen bis leichten Funk tionsstörung gleich unmöglich wäre , wie vom Beschwerdeführer behauptet .
Nach dem Gesagten stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die lege artis erfolgte medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche den massge benden normativen Rahmenbedingungen entspricht, ab . Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung des vom Beschwerdeführer
geforder ten
strukturierten Beweisverfahrens (E. 1. 4 ) .
5.4
Sodann führte der Beschwerdeführer aus,
das polydisziplinäre Gutachten sei mit der psychiatrischen Beurteilung des Kreisarztes der Suva Dr. D.___
vom 6. De zember 2016 ( Urk. 7/83/339-366)
nicht vereinbar .
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachter sämtliche von Dr. D.___ erhobenen Befunde berücksichtigten und in ihre Beurteilung einfliessen liessen (Urk.
7/83/711, Urk. 7/83/736-737 und Urk. 7/83/774-780) . Auch wurde in der umfassenden Beurteilung im psychiat rischen Teilgutachten immer wieder Bezug auf die Einschätzung von Dr. D.___ genommen. Der psychiatrische Teilgutachter führte unter anderem die zahl reichen anlässlich der Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen auf und hielt fest, wenn solche nicht aufgedeckt würden, ein Untersucher durchaus den Ein druck von nachvollziehbaren und h irnorganisch bedingten und über dies nicht therapierbaren Defiziten und Symptomen gewinnen könne, wie dies wohl im Falle der Beurteilung von Dr. D.___
geschehen sei ( Urk. 7/ 83/791-797). Diese Aus führungen überzeugen, weshalb
die abweichende n Diagnose n und Beurteilung en
von Dr. D.___
das Gutachten
nicht zu entkräften vermögen . 5.5
Überdies
trifft auch der Einwand , wonach das polydisziplinäre Gutachten im Widerspruch zum Abklärungsbericht vom 27. Oktober 2017 des E.___ stehe , nicht zu . Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungs fachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 1 5. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung kann bei offensichtlicher und erheb licher Diskrepanz zwischen einer medizinischen Einschätzung und der erbrachten Leistung zwar nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeits fähigkeit abgesprochen werden. Um ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annah men zu begründen ist jedoch erforderlich, dass während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhältnis/-einsatz der versi cherten Person die Leistung effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_661/ 2019 vom 2 3. Januar 2020 E. 4.2 ). Dem Abklärungsbericht kann jedoch keine Einschätzung der Berufsfachleute zur objektiv realisierbaren Restarbeits fähigkeit entnommen werden. Daraus erhellt vielmehr, dass vorwiegend auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt wurde (Urk.
7/ 70 / 8-12) , wonach sich der Beschwerdeführer von Beginn der Abklärung an mit einer Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag deutlich überlastet sah ( Urk.
7/ 80 / 11). Sodann erklärte der psychiatrische Teilgutachter schlüssig, dass in der beruflichen Abklärung die Motivation des Beschwerdeführers ebenfalls schwankend und teils ungenügend gewesen sei und dass dies einen relevanten Teil der demonstrierten funktionellen Defizite erkläre. Dort, wo im E.___ die mangelnde Motivation die Aufgabener füllung nicht deutlich moduliert habe, habe der Beschwerdeführer durchaus normgerechte Leistungen erbringen könne n ( Urk. 7/83/793). Demnach präsentiert sich das polydisziplinäre Gutachten durchaus im Einklang mit dem Abklärungs bericht vom 2 7. Oktober 2017 des E.___ . 5 . 6
Zusammenfassen d
ist das von der Suva in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten somit voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwer deführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d m it Hinwiesen und BGE 136 I 229 E. 5.3 ) zu verzichten ist. Soweit der Beschwerde führer gestützt auf den strafrechtlichen Sachverhalt sowie die Beweismittel im Strafverfahren auf eine relevante gesundheitliche Einschränkung schliessen lassen will, ist darauf hinzuweisen , dass selbstredend von der strafrechtlichen Qualifikation der schweren Körperverletzung nicht ohne Weiteres auf einen blei benden, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschaden geschlossen werden kann
– zumal gemäss Art. 122 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ( StGB ) bereits derjenige eine schwere Körperverletzung begeht, der vorsätzlich einen Menschen lebens gefährlich verletzt , was nach dem Gutachten vom 1 3. Ok tober 2015 von Dr. med. L.___ durch die Bewusstlosigkeit gegeben war ( Urk. 3/5 S. 9 f. ). Nichts Anderes geht aus den Strafurteilen hervor.
6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr.
E. 9 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Dispositiv
- Der 1988 geborene X.___ , gelernter Auto mobil-Assistent EBA/Auto monteur EFZ ( Urk. 7/5/3) , reiste im Februar 1991 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt seit August 2006 in einem 100%-Pensum in der Y.___ in Z.___ (Urk. 7/6 und Urk. 7/26 ). Am 2
- Juli 2015 erlitt er bei einer Schlägerei ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma ( Urk. 7/1/13) . Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 7/ 1/156 ). Am 2
- Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Kopfverletzung und Nasen-/Kieferfrakturen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/ 6 ). Zur Abklärung der medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Unfallversicherers Suva ( Urk. 7/ 1 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cherten bei ( Urk. 7/ 13 ) , forderte Arztberichte ein ( Urk. 7/16, Urk. 7/18, Urk. 7/20-21, Urk. 7/24, Urk. 7/27-28 ) und holte einen Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 7/26) . Mit Mitteilung vom 2
- Februar 2017 wurde dem Versicherten eine berufliche Abklä rung gewährt ( Urk. 7/41 ff. ). Sodann nahm die IV-Stelle einen Bericht des A.___ zu den Akten ( Urk. 7/43) und holte einen weiteren Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 7/46). Mit Mitteilung vom 7. November 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund der stark im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik gemeinsam entschieden worden s e i , die beruf liche Abklärung vorzeitig zu beenden ( Urk. 7/75). Nachdem die Suva die IV-Stelle am
- November 2017 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie im Rahmen des Fal lab schlusses ein polydisziplinäres (neurologisches, psychiatrisches und neuropsychologisches) Gutachten in Auftrag gegeben werde , schloss sich die IV-Stelle mit Zusatzfragen an ( Urk. 7/ 77-81 ). Das Gutachten wurde am
- Septem ber 2018 durch die B.___ unter der Federführung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, erstattet ( Urk. 7/ 83/705 -808 ) . Na ch Erhalt des Gutachtens sowie den aktuellen Unfallakten (Urk. 7/83 /1-704 und Urk. 7/ 84) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2
- November 201 8 die Abweisung des Renten begehrens in Aussicht (Urk. 7/86). Dagegen erhob d er Versicherte am 3. Dezember 2018 Einwand (Urk. 7/ 89-90 ) und reichte mit Eingabe vom 1
- Februar 2019 das Urteil des Bundesgerichts 6B_964/201 8 vom 18. Dezember 2018 aus dem Strafverfahren ins Recht ( Urk. 7/93). Mit Verfügung vom 2
- Oktober 2019 wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren de s Versicherten ab ( Urk. 2 ) .
- Dagegen erhob der Versicherte am 1
- November 2019 Beschwerde und bean tragte, es sei en ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach beweis wertiger Abklärung des medizinischen Sachverhalts die ihm zustehenden IV-Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen . Überdies sei vom Gericht ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches die seit dem 26. Juli 2015 eingetretene Arbeitsunfähigkeit beweiswertig abkläre ( Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom
- Dezember 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
- Dezem ber 2019 angezeigt wurde. ( Urk. 8 ). 3 Im unfall versicherungsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers Nr. UV . 2020.00109 erging das Urteil am heutigen Tag. 4 . Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitge hend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1). Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2). Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2
- Juni 2015 E. 4.4). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann ausserdem dort von einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehr lich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifika tion oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
- 5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicher ten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass gestützt auf das v on der Suva in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten unter Ausschluss der Hospitali sationszeiten keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei . Die Gut achter hätten sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, eingehend mit den Vorberichten, insbesondere dem MRI vom 2
- September 2018 (richtig: 2
- Juni 2018) und den geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers befasst. Sie hätten die Argumente der bereits involvierten Mediziner gewürdigt und hätten ihre allenfalls abweichende Einschätzung schlüssig begründet . Im Konsens sei e n sie nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass nur noch minimale bis leichte gesundheitliche Defizite objektivierbar seien . In der angestammten Tätigkeit bestehe , unter Ausklammerung er he blicher Diskrepanzen im Verhalten, motiva tionaler Aspekte sowie aggravatori s cher Elemente , keine relevante gesundheit lich e Einschrän ku ng . Das Gutachten vom 1
- September 2018 vermöge den beweis rechtlichen Anforderungen zu genügen und bilde daher eine verlässliche Grundla ge für den Leistu n g sentscheid. Die vorliegenden medizinischen Akten erlaubten eine fundierte und umfassende Einschätzung der sich stellenden Fragen. Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisherigen Abklä rungen bestünden nicht. Von den medizinischen Akten beziehungsweise Beweis mitteln im Strafverfahren seien keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten . In antizipierter Beweiswürdigung könne daher auf deren Beizug verzichtet werden . Aufgrund dieser Tatsachen habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, letztin stanzlich sei das schweizerische Bundesgericht aufgrund der medizinischen Akten im Strafverfahren zur Auffassung gekommen, dass er offensichtlich Opfer einer schweren Kö r perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB geworden sei. Die Täter seien schuldig gesprochen worden . Der schweren Köperverletzung mache sich unter anderem schuldig , wer einen Menschen bleibend arbeitsunfähig mache. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin widerspreche diametral den von den Strafge richten rechtskräftig gefällten Urteilen. Durch die Nichtberücksichtigung der Strafakten habe die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt . Des Weiteren stehe d as Gutachten im Widerspruch zur Beurteilung des Suva - Psychiaters Dr. D.___ , der wegen des Gehirnschaden s und der damit verbundenen Defizite noch eine verblieben e Leistung sfähigkeit von höchstens drei Stunden im E.___ , also im
- Arbeitsmarkt , gesehen habe. Die Widersprüche zwischen der Beurteilung der Dres . C.___ , F.___ und G.___ verglichen mit allen übrigen fachärztlichen Beurtei lungen seien nicht überbrückbar . Sodann habe die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gut achten übernommen , obwohl er (der Beschwerdeführer) im Voraus die Integrität und Kompetenz von Dr. C.___ angezweifelt und vorgeschlagen habe, die neuro logische Abklärung im H.___ bei Chefarzt Prof. Dr. I.___ durchführen zu lassen . Hinzu komme, dass auch seine Zusatzfrage zum natürlichen Kausal zusammenhang ohne triftige Begründung abgelehnt worden sei. Demnach erfülle das vorliegende Gutachten die invaliden versicherungs rechtlichen Vorausset zungen eines polydisziplinären Gutachtens nach BGE 137 V 210 ff. nicht. Darüber hinaus leide auch das Gutachten an verschiedenen Widersprüchen ( Urk. 1 Ziff. 15.). Auch müssten b ei derart schwe ren organischen Verletzungen die Funk tionseinschränkungen gemäss ICF ( International Classification of Functioning , Disability and Health ) erfasst und gewürdigt werden, was nicht geschehen sei. Ebenso sei der Längsverlauf nicht beurteilt worden. Werfe man ihm dysfunkti onales Sch m erzerleben und Schme rzverhalten vor , so müsse die Arbeitsfähig k eitsbeurteilung von einer allfälligen Aggravation bereinigt werden , was ebenso nicht erfolgt sei. Der medizinische Sachverhalt müsse daher beweiswertig abge klärt werden ( Urk. 1) .
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
- Oktober 2019 im Wesentlichen auf das von der Suva in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten unter der Federführung von Dr. C.___ vom
- September 2018 ab (Urk. 7/83/705-819 ). Darin werden die bis zur Begutachtung de s Beschwerde führer s aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/83/707-713, Urk. 7/83/733-742 und Urk. 7/83/758-784 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2 Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie und zertifizierter med. Gut achter SIM , Prof. Dr. rer . nat. G.___ , Diplom-Psychologe , zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter Gutachter SIM , erhoben im Gutachten vom 1
- September 2018 folgende Diagnosen (Urk. 7/83/723): - Traumatische Hirnverletzung vom 26.07.2015 mit nich t dislozierter Kalotten fraktur frontal median mit Sprengung der Sut u ra sagittalis sowie Fraktur des Processus frontalis maxillae rechts und des Os nasale beidseits, akutem Subduralhämatom rechts frontal und Subarachnoidalblutung rechts fr o nto -temporal sowie sekundärer intraparenchymatöser Einblu tung im Gyrus frontalis inferior links und im Gyrus frontalis medius sowie Kontusionen frontal rechts und an der Frontobasis sowie temporo -polar beidseits - V.a. posttraumatische Anosmie - Fraglich authentische Kopfschmerzpräsentation bei negativen Medika mentenspiegeln - Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) mit minimaler bis leichter neuropsychol og ischer Funktions störung und minimaler psychiatrischer Störung, dysfunktionalem Schmerzerleben und –verhalten sowie Verdeutlichung und Aggrava tion - Vorbestehende Lese- und Rechtschreibschwäche Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, bei der aktuellen neurologischen Begut achtung habe der Beschwerdeführer seit dem Ereignis vom 2
- Juli 2015 über anhaltende Kopfschmerzen (mit mehrheitlichen Features eines Spannungs kopfschmerzes) und angeblich täglichem Analgetikaverbrauch , welcher «formal» die diagnostischen ICHD-3beta-Kritieren eines Kopfschmerzes bei Analgetika übergebrauch erfülle , geklagt . Die hier bestimmten Medikamentenspiegel hätten jedoch für die angegebenen Substanzen Metamizol ( Novalgin ) und Acemetacin ( Tilur ) negative Resultate ergeben, d.h. beide Substanzen seien im Blut nicht nachweisbar gewesen, was gegen die angegebene tägliche Einnahme spreche. Insoweit könne die Diagnose eine s Analgetikaübergebrauchs kopfschmerzes nicht gestellt werden. Die A uthen ti zität der Kopfschmerzen müsse daher auch insge samt kritisch hinterfragt werden. Fokal- neurologisch bestehe, abgesehen von einer Anosmie, die vor Gewährung einer diesbezüglichen unfallbedingten Integ rit ä t sentschädigung noch ORL-ärztlich validiert werden müsse, ein unauf fälliger Befund. Anhand der in der Bildgebung nach gew i e senen frontalen bzw. fronto -basalen Läsionen wären die neuropsychologischen Beschwerden zumin dest teilweise aus neurologischer Sich t «theoretisch» als unfallkaus a l postkontu sionell nachvollziehbar . Aufgrund erhebliche r Inkonsistenzen , wie in allen Teil gutachten aufgezeigt worden sei, und Auffälligkeiten in den neuropsycholo gischen Symp tom validierungsverfah r en müsse der Anteil authentischer Defizite im Detail jedoch offen bleiben. Auf neuropsychologischem Gebiet liessen sich keine Gesund heitsschäden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit auf ein organisches Substrat zurückführen. Insbesondere liessen sich die Aufmerksamkeitsfunktionen der Beurteilung der verkehr spsychologischen Unter suchung vom 2
- August 2016 folgend als intakt bewerten. Die in der aktuellen Untersuchung gezeigten Minderleistungen in der Reaktions- und Verar b eitungs geschwindi g keit und im Arbeitsgedächtnis liessen sich nicht als authentische, d.h. organisch bedingte , neuropsychologische Funktionsstörungen interpretieren . Dagegen entsprächen die als stabil bewerteten Minderleistungen in der phonolo gischen Ideenprodu k t ion un d im verzögerten Abruf von Einzelwörtern einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Funktionsstörung (ICD-10 F07.8). Ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2
- Juli 2015 sei aufgrund der in der MRT vom 2
- Juni 2018 festgestellten f r ontalen Läsionen möglich . Auf psychiat rischem Gebiet sei eine mögliche Kernsymptomatik mit mindestens dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein organisches Substrat zurück zuführen. Sie sei jedoch nicht wirklich abgrenzbar und valide belegbar und müsse medizinisch-theoretisch geschätzt werden. Deswegen sei diese nicht genau erfassbare (hirn-)organisch bedingte Kernsymptom a tik der Diagnose sonstige organi sche Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit , Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.7) zugeordnet worden. Die tatsächlich erlebten Beschwerden und Defizite liessen sich aufgrund von Verdeutlichung und Aggravation nur erschwert einordnen . Das als valide bestimmbare Ausmass an Symptomen und funktionellen Defiziten sei im Bereich einer minimal bis l e ichten Störung. Selbst für diese bestünden erhebliche dys f unk tionale Komponente n mit ausge p r ä g ter Vermeidung, resultierender Dekondi tionierung und Senkung der Schmerzschwelle . Hierbei liege aus rein psychiat rischer Sicht ein motivationaler Faktor vor. Die – auch bei Berücksichtigung der vorliegenden Schädigung – zumutbare Will e ns anstrengung sei aus psychiat rischer Sicht vom Beschwerdeführer nicht aufgebracht worden. Die organisch direkt bedingten Symptome und funktionellen Defizite seien somit nur ein kleiner Teil der als minimal bi s leicht eingeschätzten real erlebten Symptomatik. Sie sei en damit höchstens minimal zu gewichten ( Urk. 7/83/ 724- 725) . Als unfallfremde Faktoren lägen ein dysfunktionales Schmerzerleben und –verhalten vor. Dieses sei keine Diagnose im Sinne des ICD-10 oder des DSM-V, insbesondere nicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Erstmals aufgetreten seien die Symptome während des ersten Aufenthaltes in der J.___ wenige Wochen nach dem Unfall. Sie führten zu einer Chronifizierung des bisherigen Beschwerdebildes mit einem faktischen Scheitern der bisherigen Reintegrationsversuche in die angestammte berufliche Tätigkeit sowie der beruflichen Abklärungsmassnahmen ( Urk. 7/83/729) . 3.3 Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der tatsächlich erlebte und nicht durch dysfunktionales Sch m e rzerleben und –verhalten verstärkte und chronifi zierte Gesundheitsschaden sei aus fach psychiatrischer Sicht lediglich minimal bis leicht. Aus diesem resultiere keine Einschränkung in Bezug auf die angestammte berufliche Tätigkeit als Automobilfachmann und Automechaniker. Die Arbeits fä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Werkstattleiter sei aufgr und der möglicherweise unfallbe d i ngten minima len bis l e ichten Störung im Berei ch der phonologischen Flüssigkeit und des Abrufs verbaler Einzelinformationen aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Die aufgezeigten Minderleis tun gen einzelner kognitiver Funktionen seien nur unter hoher kognitiver Belastung feststellbar. Die für den Alltag relevanten sprachlichen Leistungen (Wort findu n g , Sprachverständnis) erwiesen sich bei der aktuellen neuropsycholo gischen Begut achtung als unbeeintr ächtigt. Beim Abruf kontextgebu n d ener/alltagsnaher sprachlicher Informationen habe der Beschwerdeführer überdurchschnittliche Leistungen gezeigt. Allfällig e Einbussen beim Erinnern von Einzelinformationen (z.B. Namen, Umsetzen von umfangreichen Aufträgen) liessen sich aus neuropsy chologischer Sicht gut mit alltäglichen und in de n meisten Arbeitsprozessen bereits etablierten Hilfsmittel n wie Notizen oder Checklisten kompensieren. Durch eine minimale bis leichte Störung sei die Funktionsfähigkeit nur in Berufen mit sehr hohen kognitiven Ansprüchen eingeschränkt. Sowohl die angestammte Tätigkeit wie auch allfällige angepasste Tätigkeiten auf dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers gehörten nicht in diese Kategorie. Somit seien auch bei ange passten Tätigkeiten auf dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers aus neu ropsychologischer Sicht keine Einschränkungen zu erwarten. Eine Einschränkung durch die Beeinträchtigung beim Abruf von Einzelinformationen sei einzig zu erwarten, wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer theoretischen Aus bildung/Umschulung umfangreiche Lerninhalte aneignen müsste. Auch aus psy chiatrischer und neurologischer S icht bestünden keine beruflich massgeblichen Einschränkungen ( Urk. 7/83/727-728) . Die unfallfremden Faktoren hätten aus rein medizinisch-theoretischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auf neurologisch-neuropsychologischem Gebiet sei dem nichts weiter hinzuzu fügen ( Urk. 7/83/729). Aufgrund der unkonkreten und inkonsistenten Antworten, der Verdeutlichung und der Aggravation sei die genaue Angabe des zeitlichen und prozentualen Ver laufs der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich. Aufgrund der Schwere der traumatischen Hirnverletzung sei es überwiegend wahrschein lich, dass zumindest initial eine Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit oder auch für angepasste Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes bestanden habe. Mit Sicherheit gelte dies für die Zeit der Hospitalisierung im H.___ und in der J.___ . Auch direkt anschliessend sei überwiege nd wahr scheinlich von einer 100 % - igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zunehmend sei dieser Effekt jedoch durch Auswirkungen des dysfunktionalen Schmerzerlebens und -verhaltens überlagert und abgelöst worden, sodass zwischenzeitlich im psy chiatrischen Gebiet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsunfähig keit mehr ausgewiesen werden könne, weder für die bisherige noch für eine angepasst e Tät ig keit des ersten Arbeitsmarktes ( Urk. 7/83/ 7 30 ).
- 4.1 Der Beschwerdeführer stellt e sich auf den Standpunkt, dass auf d as polydiszip linäre Gutachten der B.___ vom 17. September 2018 ( Urk. 7/83/705-819 ) nicht abgestellt werden könne. Er rügt e in formeller Hinsicht, das polydisziplinäre Gutachten sei aus dem UVG-Verfahren übernommen worden, oh ne BGE 137 V 210 ff . zu beachten. Nach der besagten Rechtsprechung seien Gutachter, wenn immer möglich einvernehmlich zu bestellen, was vorlie gend nicht der Fall gewesen sei. Wenn die IV -Stelle ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag gebe , müsse die Gutachterstelle gemäss Art. 72 bis IVV bestellt werden. Das vorliegende Gutachten erfülle die IV-rechtlichen Voraussetzungen eines polydisziplinären Gutachtens nicht ( Urk. 1 Rz . 14 .2-14.4 ). 4.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es konstante Praxis , dass Invali den- und Unfallversicherung auf die vom anderen Versicherer eingeholten medi zinischen Berichte abstützen bzw. sich - wo notwendig - mit ergänzenden Fragen anschliessen und nur in jenen Fällen separate Abklärungen anordnen, in welchen spezifische Fragen des jeweiligen Vers icherungsgebiets zu klären sind. Gerade auch aus dem angerufenen Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit . c ATSG) ergibt sich kein Anspruch auf separate Begutachtung; vielmehr ist der Versicherer infolge des Untersuchungsgrundsatzes gehalten, sämtliche vor handenen medizinischen Berichte beizuziehen und nur dann zusätzliche Abklä rungen anzuordnen, wenn sich aus den Akten der Sachverhalt für die zu prüfen den Fragen nicht hinreichend erstellen lässt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2013 vom 3
- Januar 2014 E. 5 in fine ) . Demnach ist der Sozialversiche rungsträger befugt, ja sogar gehalten , auch nicht von ihm selber veranlasste ärzt liche Berichte und Gutachten zu berücksichtigen, soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beitragen können, und die Verfahrensgrund sätze, welche namentlich in BGE 137 V 210 umschrieben wurden, beschlagen grundsätzlich die medizinischen Gutachten, welche der mit dem streitigen sozial versicherungsrechtlichen Leistungsanspruch befasste Versicherungsträger selber einholt (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2015 vo m 3
- März 2015 E. 6.4 ; vgl. auch BGE 138 V 318 E. 6 ).
- 3 D a vorliegend ausschliesslich im Nachgang zu einem Unfall aufgetretene Ein schränkungen abzuklären sind , lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt voll ständig anhand der Akten der Suva sowie des von ihr in Auftrag gegebenen Gut achtens samt Antworten auf die IV-spezifischen Zusatzfragen erstellen, weshalb keine Notwendigkeit zur Einholung eines separate n Gutachten s durch die Beschwer degegnerin bestand . Sodann hat nicht die Invalidenversicherung , sondern die Suva den Begutachtungsauftrag erteilt , weshalb die Beschwerde gegnerin auch darauf abstellen kann, wenn sie die Gutachter stelle nicht nach Art. 72 bis IVV bestellt hat . Indem die Suva bei der Einholung die Mitwirkungs- und Parteirechte berücksichtigte (vgl. Urk. 7/83/565, Urk. 7/83/573-596) , kommt dem polydisziplinäre n Gutachten vom 17. September 2018 der B.___ auch der nämliche Beweiswert wie einer nach Art. 44 ATSG ein geholten Expertise zu . Somit konnte die IV-Stelle aus verfahrensrechtlicher Sicht vollständig auf das polydisziplinäre Gutachten vom 17. September 2018 abstel len. Daran vermag auch der behauptete Umstand der Befangenheit der Gutachter nichts zu ändern, zumal auf ein Weiterzug der Suva-Verfügung vom 2
- März 201 8 ( Urk. 7/83/591 f.) explizit verzichtet wurde (vgl. Urk. 7/83/595 f.), weshalb sich die Rüge grundsätzlich als verspätet erweist ( Urk. 3/11 ; vgl. zum Ganzen UV . 2020.00109 E. 5 ) , ausser es ergäben sich aus Umständen der gutachterlichen Untersuchungen oder dem Gutachten selbst Hinweise auf Befangenheit, was hier jedoch zu verneinen ist und auch nicht geltend gemacht wurde .
- 5 .1 Der Beschwerdeführer macht e im Weiteren geltend, das polydisziplinäre Gutach ten erfülle die Voraussetzungen für eine beweiswertige Expertise nicht und kriti sierte das Gutachten inhaltlich in verschiedener Hinsicht (vgl. Urk. 1 Rz . 14.1 1 5 -16). 5.2 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers erfüllt d as polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 17. September 2018 (Urk. 7/83/ 705- 819 ) die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräftige ärzt liche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 6 ) . Es beruht auf umfassen den fachärzt lichen neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersu chun gen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 7/83/707-713, Urk. 7/83/733-742 und Urk. 7/83/758-784 ) . Die vorhan denen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt ( Urk. 7/83/719-720 , Urk. 7/83/750-752 und Urk. 7/83/791-797 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s ausführlich ausei nander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. 5.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wes halb gemäss den Gutachtern keine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen soll e , da das MRI des Gehirns vom 2
- Juni 2018 offensichtlich weiterhin unfall bedingte Befunde ergeben habe. Diesbezüglich ist anzumerken, dass funktionale oder leistungsmässige Einschränkungen sich weder direkt aus einer Diagnose noch aus bildgebenden Befunden ergeben, sondern vorab durch klinische Unter suchungen der medizinischen Fachperson. D ie Gutachter aller Teilbereiche führ ten ausführliche Untersuchungen durch (Urk. 7/83/714-718, Urk. 7/83/742-748/ und Urk. 7/83/784-790) und konnten dabei erhebliche Inkonsistenzen, Verdeut lichungstendenzen so wie eigentliche aggravatorische Elemente nachvollziehbar nachweisen. So hielt der neuro psychologische Teilgutachter schlüssig fest , d ie A ufmerks a m ke i tsfunktionen liessen sich der Beurteilung der verkehrspsychol o gischen Untersuchung vom 2
- August 2016 folgend als unbeeinträchtigt bewer ten. Die in der aktuellen Untersuchung gezeigten Minderleistungen i n Aufmerk samkeitsfunkt i onen seien nicht valide, sondern primär durch motivationale Aspekte geprägt ( Urk. 7/83/749-753 ). Der psychiatrische Teilgutachter zeigte auf , dass sich die tatsächlich erlebten Beschwerden und Defizite aufgrund von Ver deutlichung und Aggravation n ur erschwert einordnen liessen, wobei das als valide bestimmbare Ausmass an Symptomen und funktionellen Defiziten höchs tens im Bereich einer minimalen bis leichten Störung liege ( Urk. 7/83/791-798 ) . Nachdem der federführende gutachterliche Neurologe in seiner umfassenden klinisch-neurologischen Untersuchung ( Urk. 7/83/717) fokal-neurologisch bis auf eine mögliche Anosmie – deren Ausmass in Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf I ntegritätsentschädigung im unfall versicherungsrechtlichen Ver fahren Nr. UV . 2020.00109 E. 2.1 behandelt wird - einen unauffälligen Befund erhob en hatte , konnte er sich den nachvollziehbaren und konkludenten Ausfüh rungen der übrigen Teilgutachter unter dem Hinweis auf die Inkonsistenz bezüg lich des Analge tikaverbrauch s anschliessen (Urk. 7/83/7 20 -72 3 ). Somit ergeben sich erhebliche Hinweise dafür, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte n psychiatrischen und neuropsychiatrischen Leistungseinschränkung en durch Aggravation begründet sind . Eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG ist vor diesem Hintergrund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt . Demnach kann den Gutachtern gefolgt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Befunde im MRI vom 26. Juni 2018 keinen neurologischen sowie medizi nisch-theoretisch lediglich einen minimalen bis leichten psychiatrischen Gesund heitsschaden und eine minimale bis leichte neuropsychologische Funktions störung für gegeben erachteten, welche jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit bleib t (E. 3.3). Die gutachterlichen Schlussfolgerungen erscheinen umso begründeter, als sich der Beschwerdeführer anlässlich der verkehrspsychologischen Abklärung (Expertise vom 1
- September 2016, Urk. 7/83/657-670) im Rahmen der ver kehrsmedizinischen Begutachtung bei Dr. med. K.___ , Verkehrs m edizinerin SGRM, (Expertise vom 1
- September 2016 , Urk. 7/83/671-678) ohne namhafte kognitive Einschränkungen, insbesondere ohne Defizite in der Daueraufmerk samkeit, und mit einem unauffällig en , kooperativen und durchwegs der Situation angepasstem Auftreten präsentierte ( Urk. 7/83/668-669) , mithin er in dieser Begutachtung angab, alleine bis nach Kroatien mit dem Auto gefahren zu sein , was hohe Anforderungen an die Konzentration stellt ( Urk. 7/83/662-663 ). Daran vermag auch das beschwerdeweise vorgebrachte Argument, er habe bei den medizinischen Experten in der verkehrsmedizinischen und verkehrspsycholo gischen Untersuchung seine Situation beschönigt, da er zu seiner wenigstens geringfügigen teilweisen beruflichen Integration auf den Führerausweis a nge wiesen sei, nichts zu ändern. I n den Akten finden sich keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer nur kurze Strecken zu fahren in der Lage wäre , zumal er allein mit dem Auto zur gutachterlichen Untersuchung fuhr ( Urk. 7/83/716; vgl. auch die Anmerkung des neuropsychologischen Gutachters, Urk. 7/83/747) und seine Ehefrau offenbar erst im Dezember 2016 Autofahren lernte ( Urk. 7/83/353). Ferner steht die neuropsychologische Präzisierung im Rahmen der Arbeitsfähig keit, wonach die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die minimale bis leichte Störung nur in Berufen mit sehr hohen kognitiven Ansprüchen einge schränkt sei - wovon die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie allfällige andere angepasste Tätigkeiten auf seinem Bildungsn iveau ausgenom men seien - oder sofern er sich im Rahmen einer theoretischen Ausbil dung /Umschulung umfangreiche Lehrinhalte anei gnen müsste (Urk. 7/83/752-753) , keinesfalls in eklatante n Widerspruch zur gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit . Der neuropsychologische Teilgutachter betont e durch die se Präzisierung einzig , dass sich die minimale bis leichte Störung im Bereich der phonologischen Flüssigkeit und des Abrufs verbaler Einzelinformationen eben nicht auf die bisherige Tätigkeit auswirkt , weshalb unerheblich bleiben kann , ob eine Ausbildung/ Umschulu ng nun aufgrund der minimalen bis leichten Funk tionsstörung gleich unmöglich wäre , wie vom Beschwerdeführer behauptet . Nach dem Gesagten stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die lege artis erfolgte medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche den massge benden normativen Rahmenbedingungen entspricht, ab . Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung des vom Beschwerdeführer geforder ten strukturierten Beweisverfahrens (E. 1. 4 ) . 5.4 Sodann führte der Beschwerdeführer aus, das polydisziplinäre Gutachten sei mit der psychiatrischen Beurteilung des Kreisarztes der Suva Dr. D.___ vom
- De zember 2016 ( Urk. 7/83/339-366) nicht vereinbar . Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachter sämtliche von Dr. D.___ erhobenen Befunde berücksichtigten und in ihre Beurteilung einfliessen liessen (Urk. 7/83/711, Urk. 7/83/736-737 und Urk. 7/83/774-780) . Auch wurde in der umfassenden Beurteilung im psychiat rischen Teilgutachten immer wieder Bezug auf die Einschätzung von Dr. D.___ genommen. Der psychiatrische Teilgutachter führte unter anderem die zahl reichen anlässlich der Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen auf und hielt fest, wenn solche nicht aufgedeckt würden, ein Untersucher durchaus den Ein druck von nachvollziehbaren und h irnorganisch bedingten und über dies nicht therapierbaren Defiziten und Symptomen gewinnen könne, wie dies wohl im Falle der Beurteilung von Dr. D.___ geschehen sei ( Urk. 7/ 83/791-797). Diese Aus führungen überzeugen, weshalb die abweichende n Diagnose n und Beurteilung en von Dr. D.___ das Gutachten nicht zu entkräften vermögen . 5.5 Überdies trifft auch der Einwand , wonach das polydisziplinäre Gutachten im Widerspruch zum Abklärungsbericht vom 27. Oktober 2017 des E.___ stehe , nicht zu . Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungs fachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom
- Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 1
- April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung kann bei offensichtlicher und erheb licher Diskrepanz zwischen einer medizinischen Einschätzung und der erbrachten Leistung zwar nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeits fähigkeit abgesprochen werden. Um ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annah men zu begründen ist jedoch erforderlich, dass während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhältnis/-einsatz der versi cherten Person die Leistung effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_661/ 2019 vom 2
- Januar 2020 E. 4.2 ). Dem Abklärungsbericht kann jedoch keine Einschätzung der Berufsfachleute zur objektiv realisierbaren Restarbeits fähigkeit entnommen werden. Daraus erhellt vielmehr, dass vorwiegend auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt wurde (Urk. 7/ 70 / 8-12) , wonach sich der Beschwerdeführer von Beginn der Abklärung an mit einer Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag deutlich überlastet sah ( Urk. 7/ 80 / 11). Sodann erklärte der psychiatrische Teilgutachter schlüssig, dass in der beruflichen Abklärung die Motivation des Beschwerdeführers ebenfalls schwankend und teils ungenügend gewesen sei und dass dies einen relevanten Teil der demonstrierten funktionellen Defizite erkläre. Dort, wo im E.___ die mangelnde Motivation die Aufgabener füllung nicht deutlich moduliert habe, habe der Beschwerdeführer durchaus normgerechte Leistungen erbringen könne n ( Urk. 7/83/793). Demnach präsentiert sich das polydisziplinäre Gutachten durchaus im Einklang mit dem Abklärungs bericht vom 2
- Oktober 2017 des E.___ . 5 . 6 Zusammenfassen d ist das von der Suva in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten somit voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwer deführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d m it Hinwiesen und BGE 136 I 229 E. 5.3 ) zu verzichten ist. Soweit der Beschwerde führer gestützt auf den strafrechtlichen Sachverhalt sowie die Beweismittel im Strafverfahren auf eine relevante gesundheitliche Einschränkung schliessen lassen will, ist darauf hinzuweisen , dass selbstredend von der strafrechtlichen Qualifikation der schweren Körperverletzung nicht ohne Weiteres auf einen blei benden, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschaden geschlossen werden kann – zumal gemäss Art. 122 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ( StGB ) bereits derjenige eine schwere Körperverletzung begeht, der vorsätzlich einen Menschen lebens gefährlich verletzt , was nach dem Gutachten vom 1
- Ok tober 2015 von Dr. med. L.___ durch die Bewusstlosigkeit gegeben war ( Urk. 3/5 S. 9 f. ). Nichts Anderes geht aus den Strafurteilen hervor.
- Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
- Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00808
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 1 5. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1988 geborene X.___ , gelernter Auto mobil-Assistent EBA/Auto monteur EFZ ( Urk. 7/5/3) , reiste im Februar 1991 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt seit August 2006 in einem 100%-Pensum in der Y.___ in Z.___ (Urk.
7/6 und Urk. 7/26 ). Am 2 6. Juli 2015 erlitt er bei einer Schlägerei ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma ( Urk. 7/1/13) . Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 7/ 1/156 ). Am 2 0. Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Kopfverletzung und Nasen-/Kieferfrakturen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an
( Urk. 7/ 6 ). Zur Abklärung der medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Unfallversicherers Suva ( Urk. 7/ 1 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versi cherten bei ( Urk. 7/ 13 ) , forderte Arztberichte ein ( Urk. 7/16,
Urk. 7/18, Urk. 7/20-21, Urk. 7/24, Urk. 7/27-28 ) und holte einen Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 7/26) . Mit Mitteilung vom 2 8. Februar 2017 wurde dem Versicherten eine berufliche Abklä rung gewährt ( Urk. 7/41 ff. ). Sodann nahm die IV-Stelle einen Bericht des A.___ zu den Akten ( Urk. 7/43) und holte einen weiteren Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 7/46). Mit Mitteilung vom 7.
November 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund der stark im Vordergrund stehenden Schmerzproblematik gemeinsam entschieden worden s e i , die beruf liche Abklärung vorzeitig zu beenden ( Urk. 7/75). Nachdem die Suva die IV-Stelle am 15. November 2017 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie im Rahmen des Fal lab schlusses ein
polydisziplinäres (neurologisches, psychiatrisches und neuropsychologisches) Gutachten in Auftrag
gegeben werde , schloss sich die IV-Stelle mit Zusatzfragen an ( Urk. 7/ 77-81 ). Das Gutachten wurde am
17.
Septem ber 2018 durch die B.___ unter der Federführung von Dr. med.
C.___ , Facharzt für Neurologie, erstattet
( Urk.
7/ 83/705 -808 ) . Na ch Erhalt des Gutachtens sowie den aktuellen
Unfallakten (Urk.
7/83 /1-704 und Urk. 7/
84) stellte
die IV-Stelle dem Versicherten
mit Vorbescheid vom 2 3.
November 201 8 die Abweisung des Renten begehrens in Aussicht (Urk.
7/86). Dagegen erhob d er Versicherte am 3. Dezember 2018 Einwand (Urk. 7/ 89-90 ) und reichte mit Eingabe vom 1 8. Februar 2019
das Urteil des Bundesgerichts 6B_964/201 8 vom 18.
Dezember 2018 aus dem Strafverfahren ins Recht ( Urk. 7/93). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2019 wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren de s Versicherten ab
( Urk. 2 ) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. November 2019 Beschwerde und bean tragte, es sei en ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach beweis wertiger Abklärung des medizinischen Sachverhalts die ihm zustehenden IV-Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen . Überdies sei vom Gericht ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches die seit dem 26.
Juli 2015 eingetretene Arbeitsunfähigkeit beweiswertig abkläre ( Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 6. Dezember 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
12. Dezem ber 2019 angezeigt wurde. ( Urk. 8 ). 3
Im unfall versicherungsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers
Nr.
UV . 2020.00109 erging das Urteil am heutigen Tag. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitge hend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann ausserdem dort von einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehr lich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifika tion oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicher ten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass gestützt auf das v on der Suva in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten unter Ausschluss der Hospitali sationszeiten keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei . Die Gut achter hätten sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, eingehend mit den Vorberichten, insbesondere dem MRI vom 2 6. September 2018
(richtig: 2 6. Juni 2018) und den geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers befasst. Sie hätten die Argumente der bereits involvierten Mediziner gewürdigt und hätten ihre allenfalls abweichende Einschätzung schlüssig begründet . Im Konsens sei e n sie nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass nur noch minimale bis leichte gesundheitliche Defizite objektivierbar
seien . In der angestammten Tätigkeit bestehe , unter Ausklammerung er he blicher Diskrepanzen im Verhalten, motiva tionaler Aspekte sowie aggravatori s cher Elemente , keine relevante gesundheit lich e Einschrän ku ng . Das Gutachten vom 1 7. September 2018 vermöge den beweis rechtlichen Anforderungen zu genügen und bilde daher eine verlässliche Grundla ge für den Leistu n g sentscheid. Die vorliegenden medizinischen Akten erlaubten eine fundierte und umfassende Einschätzung der sich stellenden Fragen. Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisherigen Abklä rungen bestünden nicht. Von den medizinischen Akten beziehungsweise Beweis mitteln im Strafverfahren seien keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten . In antizipierter Beweiswürdigung könne daher auf deren Beizug verzichtet werden . Aufgrund dieser Tatsachen habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, letztin stanzlich
sei das schweizerische Bundesgericht aufgrund der medizinischen Akten im Strafverfahren zur Auffassung gekommen, dass er
offensichtlich Opfer einer schweren Kö r perverletzung im Sinne von
Art. 122 StGB geworden sei. Die Täter seien schuldig gesprochen worden . Der schweren Köperverletzung mache sich unter
anderem
schuldig , wer einen Menschen bleibend arbeitsunfähig mache. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin widerspreche diametral den von den Strafge richten rechtskräftig gefällten Urteilen. Durch die Nichtberücksichtigung der Strafakten habe die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht gemäss Art.
43 ATSG
verletzt . Des Weiteren stehe d as Gutachten im Widerspruch zur Beurteilung des Suva - Psychiaters Dr. D.___ , der wegen des Gehirnschaden s und der damit verbundenen Defizite noch eine verblieben e Leistung sfähigkeit von höchstens drei Stunden im E.___ , also im 2. Arbeitsmarkt , gesehen habe. Die Widersprüche zwischen der Beurteilung der Dres . C.___ , F.___ und G.___ verglichen mit allen übrigen fachärztlichen Beurtei lungen seien nicht überbrückbar . Sodann habe die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gut achten übernommen , obwohl er (der Beschwerdeführer)
im Voraus die Integrität und Kompetenz von Dr. C.___ angezweifelt und vorgeschlagen habe, die neuro logische Abklärung im H.___ bei Chefarzt Prof. Dr. I.___ durchführen zu lassen . Hinzu komme, dass auch seine Zusatzfrage zum natürlichen Kausal zusammenhang ohne triftige Begründung abgelehnt worden sei. Demnach erfülle das
vorliegende Gutachten
die invaliden versicherungs rechtlichen Vorausset zungen eines polydisziplinären Gutachtens nach BGE 137 V 210 ff. nicht. Darüber hinaus leide auch das Gutachten an verschiedenen Widersprüchen ( Urk. 1 Ziff. 15.). Auch müssten b ei derart schwe ren organischen Verletzungen die Funk tionseinschränkungen gemäss ICF ( International Classification
of
Functioning , Disability
and
Health ) erfasst und gewürdigt werden, was nicht geschehen sei. Ebenso sei der Längsverlauf nicht beurteilt worden. Werfe man ihm dysfunkti onales Sch m erzerleben und Schme rzverhalten vor , so müsse die Arbeitsfähig k eitsbeurteilung von einer allfälligen Aggravation bereinigt werden , was ebenso nicht erfolgt sei. Der medizinische Sachverhalt müsse daher beweiswertig abge klärt werden ( Urk. 1) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
21. Oktober 2019 im Wesentlichen auf das von der Suva in Auftrag gegebene polydisziplinäre
Gutachten unter der Federführung von Dr. C.___ vom 17.
September 2018 ab (Urk. 7/83/705-819 ). Darin werden die bis zur Begutachtung de s Beschwerde führer s aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/83/707-713, Urk. 7/83/733-742 und Urk. 7/83/758-784 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie und zertifizierter med. Gut achter SIM , Prof. Dr. rer . nat. G.___ , Diplom-Psychologe , zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter Gutachter SIM ,
erhoben im Gutachten vom 1 7. September 2018 folgende Diagnosen (Urk.
7/83/723): - Traumatische Hirnverletzung vom 26.07.2015 mit nich t dislozierter Kalotten fraktur frontal median mit Sprengung der Sut u ra
sagittalis
sowie Fraktur des Processus
frontalis
maxillae rechts und des Os nasale beidseits, akutem Subduralhämatom rechts frontal und Subarachnoidalblutung rechts fr o nto -temporal sowie sekundärer intraparenchymatöser Einblu tung im Gyrus
frontalis inferior links und im Gyrus
frontalis
medius sowie Kontusionen frontal rechts
und an der Frontobasis sowie temporo -polar beidseits - V.a. posttraumatische Anosmie - Fraglich authentische Kopfschmerzpräsentation bei negativen Medika mentenspiegeln - Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) mit minimaler bis leichter neuropsychol og ischer Funktions störung und minimaler psychiatrischer Störung, dysfunktionalem Schmerzerleben und –verhalten sowie Verdeutlichung und Aggrava tion - Vorbestehende Lese- und Rechtschreibschwäche
Interdisziplinär hielten die Gutachter fest, bei der aktuellen neurologischen Begut achtung habe der Beschwerdeführer seit dem Ereignis vom 2 6. Juli 2015 über anhaltende Kopfschmerzen (mit mehrheitlichen Features eines Spannungs kopfschmerzes) und angeblich täglichem Analgetikaverbrauch , welcher «formal» die diagnostischen ICHD-3beta-Kritieren eines Kopfschmerzes bei Analgetika übergebrauch erfülle , geklagt . Die hier bestimmten Medikamentenspiegel hätten jedoch für die angegebenen Substanzen Metamizol ( Novalgin ) und Acemetacin ( Tilur ) negative Resultate ergeben, d.h. beide Substanzen seien im Blut nicht nachweisbar gewesen, was gegen die angegebene tägliche Einnahme spreche. Insoweit könne die Diagnose eine s
Analgetikaübergebrauchs kopfschmerzes nicht gestellt werden. Die A uthen ti zität der Kopfschmerzen müsse daher auch insge samt kritisch hinterfragt werden. Fokal- neurologisch bestehe, abgesehen von einer Anosmie, die vor Gewährung einer diesbezüglichen unfallbedingten Integ rit ä t sentschädigung noch ORL-ärztlich validiert werden müsse, ein unauf fälliger Befund. Anhand der in der Bildgebung nach gew i e senen frontalen bzw. fronto -basalen Läsionen wären die neuropsychologischen Beschwerden zumin dest teilweise aus neurologischer Sich t «theoretisch» als unfallkaus a l postkontu sionell
nachvollziehbar . Aufgrund erhebliche r
Inkonsistenzen , wie in allen Teil gutachten aufgezeigt worden sei, und Auffälligkeiten in den neuropsycholo gischen Symp tom validierungsverfah r en müsse der Anteil authentischer Defizite im Detail jedoch offen bleiben. Auf neuropsychologischem Gebiet liessen sich keine Gesund heitsschäden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit auf ein organisches Substrat zurückführen. Insbesondere liessen sich die Aufmerksamkeitsfunktionen der Beurteilung der verkehr spsychologischen Unter suchung vom 2 5. August 2016 folgend als intakt bewerten. Die in der aktuellen Untersuchung gezeigten Minderleistungen in der Reaktions- und Verar b eitungs geschwindi g keit und im Arbeitsgedächtnis liessen sich nicht als authentische, d.h. organisch bedingte , neuropsychologische Funktionsstörungen interpretieren . Dagegen entsprächen die als stabil bewerteten Minderleistungen in der phonolo gischen Ideenprodu k t ion un d im verzögerten Abruf von Einzelwörtern einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Funktionsstörung (ICD-10 F07.8). Ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 6. Juli 2015 sei aufgrund der in
der MRT vom 2 6. Juni 2018 festgestellten f r ontalen Läsionen möglich . Auf psychiat rischem Gebiet sei eine mögliche Kernsymptomatik mit mindestens dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein organisches Substrat zurück zuführen. Sie sei jedoch nicht wirklich abgrenzbar und valide belegbar und müsse medizinisch-theoretisch geschätzt werden. Deswegen sei diese nicht genau erfassbare (hirn-)organisch bedingte Kernsymptom a tik der Diagnose sonstige organi sche Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit , Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.7) zugeordnet worden. Die tatsächlich erlebten Beschwerden und Defizite liessen sich aufgrund von Verdeutlichung und Aggravation nur erschwert
einordnen . Das als valide bestimmbare Ausmass an Symptomen und funktionellen Defiziten sei im Bereich einer minimal bis l e ichten Störung. Selbst für diese bestünden erhebliche dys f unk tionale Komponente n mit ausge p r ä g ter Vermeidung, resultierender
Dekondi tionierung und Senkung der Schmerzschwelle . Hierbei liege aus rein psychiat rischer Sicht ein motivationaler Faktor vor. Die – auch bei Berücksichtigung der vorliegenden
Schädigung – zumutbare Will e ns anstrengung sei aus psychiat rischer Sicht vom Beschwerdeführer nicht aufgebracht worden. Die organisch direkt bedingten Symptome und funktionellen Defizite seien somit nur ein kleiner
Teil der als minimal bi s leicht eingeschätzten real erlebten Symptomatik. Sie sei en damit höchstens minimal zu gewichten ( Urk. 7/83/ 724- 725) . Als unfallfremde Faktoren lägen ein dysfunktionales Schmerzerleben und –verhalten vor. Dieses sei keine Diagnose im Sinne des ICD-10 oder des DSM-V, insbesondere nicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Erstmals aufgetreten seien die Symptome während des ersten Aufenthaltes in der J.___ wenige Wochen nach dem Unfall. Sie führten zu einer Chronifizierung des bisherigen Beschwerdebildes mit einem faktischen Scheitern der bisherigen Reintegrationsversuche in die angestammte berufliche Tätigkeit sowie der beruflichen Abklärungsmassnahmen ( Urk. 7/83/729) . 3.3
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der tatsächlich erlebte und nicht durch dysfunktionales Sch m e rzerleben und –verhalten verstärkte und chronifi zierte
Gesundheitsschaden sei aus fach psychiatrischer Sicht lediglich minimal bis leicht. Aus diesem resultiere keine Einschränkung in Bezug auf die angestammte berufliche Tätigkeit als Automobilfachmann und Automechaniker. Die Arbeits fä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Werkstattleiter sei aufgr und der möglicherweise unfallbe d i ngten minima len bis l e ichten Störung im Berei ch der phonologischen
Flüssigkeit und des Abrufs verbaler Einzelinformationen aus neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Die aufgezeigten Minderleis tun gen einzelner kognitiver Funktionen seien nur unter hoher kognitiver Belastung feststellbar. Die für den Alltag relevanten sprachlichen Leistungen (Wort findu n g , Sprachverständnis) erwiesen sich bei der aktuellen neuropsycholo gischen Begut achtung als unbeeintr ächtigt. Beim Abruf kontextgebu n d ener/alltagsnaher sprachlicher Informationen habe der Beschwerdeführer überdurchschnittliche
Leistungen gezeigt. Allfällig e Einbussen beim Erinnern von Einzelinformationen (z.B. Namen, Umsetzen von umfangreichen Aufträgen) liessen sich aus neuropsy chologischer Sicht gut mit alltäglichen und in de n meisten Arbeitsprozessen bereits etablierten Hilfsmittel n wie Notizen oder Checklisten kompensieren. Durch eine minimale bis leichte Störung sei die Funktionsfähigkeit nur in Berufen mit sehr hohen kognitiven Ansprüchen eingeschränkt. Sowohl die angestammte Tätigkeit wie auch allfällige angepasste Tätigkeiten auf dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers gehörten nicht in diese Kategorie. Somit seien auch bei ange passten Tätigkeiten auf dem Bildungsniveau des Beschwerdeführers aus neu ropsychologischer Sicht keine Einschränkungen zu erwarten. Eine Einschränkung durch die Beeinträchtigung beim Abruf von Einzelinformationen sei einzig zu erwarten, wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer theoretischen Aus bildung/Umschulung umfangreiche Lerninhalte aneignen müsste. Auch aus psy chiatrischer und neurologischer S icht bestünden keine beruflich massgeblichen Einschränkungen ( Urk. 7/83/727-728) . Die unfallfremden Faktoren hätten aus rein medizinisch-theoretischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auf neurologisch-neuropsychologischem Gebiet sei dem nichts weiter hinzuzu fügen ( Urk. 7/83/729).
Aufgrund der unkonkreten und inkonsistenten Antworten, der Verdeutlichung und der Aggravation sei die genaue Angabe des zeitlichen und prozentualen Ver laufs der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich. Aufgrund der Schwere der traumatischen Hirnverletzung sei es überwiegend wahrschein lich, dass zumindest initial eine Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit oder auch für angepasste Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes bestanden habe. Mit Sicherheit gelte dies für die Zeit der Hospitalisierung im H.___ und in der J.___ . Auch direkt anschliessend sei überwiege nd wahr scheinlich von einer 100 % - igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zunehmend sei dieser Effekt jedoch durch Auswirkungen des dysfunktionalen Schmerzerlebens und -verhaltens
überlagert und abgelöst worden, sodass zwischenzeitlich im psy chiatrischen Gebiet mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit
keine Arbeitsunfähig keit mehr ausgewiesen werden könne, weder für die bisherige noch für eine angepasst e Tät ig keit des ersten
Arbeitsmarktes ( Urk. 7/83/ 7 30 ). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer stellt e sich auf den Standpunkt, dass auf d as polydiszip linäre Gutachten der B.___ vom 17. September 2018 ( Urk. 7/83/705-819 ) nicht abgestellt werden könne. Er rügt e in formeller Hinsicht, das polydisziplinäre Gutachten sei aus dem UVG-Verfahren übernommen worden, oh ne BGE 137 V 210 ff . zu beachten. Nach der besagten Rechtsprechung seien Gutachter, wenn immer möglich einvernehmlich zu bestellen, was vorlie gend nicht der Fall gewesen sei. Wenn die IV -Stelle ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag gebe , müsse die Gutachterstelle gemäss Art. 72 bis IVV bestellt werden. Das vorliegende Gutachten erfülle die IV-rechtlichen Voraussetzungen eines polydisziplinären Gutachtens nicht ( Urk. 1 Rz . 14 .2-14.4 ). 4.2
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es konstante Praxis , dass Invali den- und Unfallversicherung auf die vom anderen Versicherer eingeholten medi zinischen Berichte abstützen bzw. sich - wo notwendig - mit ergänzenden Fragen anschliessen und nur in jenen Fällen separate Abklärungen anordnen, in welchen spezifische Fragen des jeweiligen Vers icherungsgebiets zu klären sind. Gerade auch aus dem angerufenen Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit . c ATSG) ergibt sich kein Anspruch auf separate Begutachtung; vielmehr ist der Versicherer infolge des Untersuchungsgrundsatzes gehalten, sämtliche vor handenen medizinischen Berichte beizuziehen und nur dann zusätzliche Abklä rungen anzuordnen, wenn sich aus den Akten der Sachverhalt für die zu prüfen den Fragen nicht hinreichend erstellen lässt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2013 vom 3 0. Januar 2014 E. 5 in fine ) . Demnach ist der Sozialversiche rungsträger befugt, ja sogar gehalten , auch nicht von ihm selber veranlasste ärzt liche Berichte und Gutachten zu berücksichtigen, soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beitragen können, und die Verfahrensgrund sätze, welche namentlich in BGE 137 V 210 umschrieben wurden, beschlagen grundsätzlich die medizinischen Gutachten, welche der mit dem streitigen sozial versicherungsrechtlichen Leistungsanspruch befasste Versicherungsträger selber einholt (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2015 vo m 3 1. März 2015 E. 6.4 ; vgl. auch BGE 138 V 318 E. 6 ). 4. 3
D a
vorliegend
ausschliesslich im Nachgang zu einem Unfall aufgetretene
Ein schränkungen abzuklären sind , lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt voll ständig anhand der Akten der Suva sowie des von ihr in Auftrag gegebenen Gut achtens samt Antworten auf die IV-spezifischen Zusatzfragen erstellen, weshalb keine Notwendigkeit zur Einholung eines separate n
Gutachten s durch die Beschwer degegnerin bestand .
Sodann hat nicht die Invalidenversicherung , sondern die Suva
den Begutachtungsauftrag erteilt , weshalb die Beschwerde gegnerin auch darauf abstellen kann, wenn
sie die Gutachter stelle nicht nach Art. 72 bis IVV bestellt hat . Indem die Suva bei der Einholung die Mitwirkungs- und Parteirechte berücksichtigte (vgl. Urk. 7/83/565, Urk. 7/83/573-596) , kommt dem polydisziplinäre n Gutachten vom 17.
September 2018 der B.___ auch der nämliche Beweiswert
wie einer nach Art.
44 ATSG ein geholten Expertise zu . Somit konnte die IV-Stelle aus verfahrensrechtlicher Sicht vollständig auf das polydisziplinäre Gutachten vom 17. September 2018 abstel len. Daran vermag auch der behauptete Umstand der Befangenheit der Gutachter nichts zu ändern, zumal auf ein Weiterzug der Suva-Verfügung vom 2 8. März 201 8 ( Urk. 7/83/591 f.) explizit verzichtet wurde (vgl. Urk. 7/83/595 f.), weshalb sich die Rüge grundsätzlich als verspätet erweist ( Urk. 3/11 ; vgl. zum Ganzen UV . 2020.00109 E. 5 ) ,
ausser es ergäben sich aus Umständen der gutachterlichen Untersuchungen oder dem Gutachten selbst Hinweise auf Befangenheit, was hier jedoch zu verneinen ist und auch nicht geltend gemacht wurde . 5. 5 .1
Der Beschwerdeführer macht e im Weiteren geltend, das polydisziplinäre Gutach ten erfülle die Voraussetzungen für eine beweiswertige Expertise nicht und kriti sierte das Gutachten inhaltlich in verschiedener Hinsicht (vgl. Urk. 1 Rz . 14.1 1 5 -16). 5.2
Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers erfüllt d as polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 17. September 2018 (Urk.
7/83/
705- 819 ) die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräftige ärzt liche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 6 ) . Es beruht auf umfassen den fachärzt lichen neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersu chun gen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 7/83/707-713, Urk.
7/83/733-742 und Urk. 7/83/758-784 ) . Die vorhan denen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt ( Urk. 7/83/719-720 , Urk. 7/83/750-752 und Urk.
7/83/791-797 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s ausführlich ausei nander gesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. 5.3
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wes halb gemäss den Gutachtern keine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen soll e , da das MRI des Gehirns vom 2 6. Juni 2018 offensichtlich
weiterhin unfall bedingte Befunde ergeben habe. Diesbezüglich
ist anzumerken, dass funktionale oder leistungsmässige Einschränkungen sich weder direkt aus einer Diagnose noch aus bildgebenden Befunden ergeben, sondern vorab durch klinische Unter suchungen der medizinischen Fachperson. D ie Gutachter aller Teilbereiche
führ ten ausführliche Untersuchungen durch (Urk.
7/83/714-718, Urk. 7/83/742-748/ und Urk. 7/83/784-790) und konnten dabei erhebliche Inkonsistenzen, Verdeut lichungstendenzen so wie eigentliche aggravatorische Elemente nachvollziehbar nachweisen. So hielt der neuro psychologische Teilgutachter schlüssig fest , d ie A ufmerks a m ke i tsfunktionen liessen sich der Beurteilung der verkehrspsychol o gischen Untersuchung vom 2 5. August 2016 folgend als unbeeinträchtigt bewer ten. Die in der aktuellen
Untersuchung gezeigten Minderleistungen i n Aufmerk samkeitsfunkt i onen seien nicht valide, sondern primär durch motivationale Aspekte geprägt
( Urk. 7/83/749-753 ). Der psychiatrische Teilgutachter zeigte auf ,
dass sich die tatsächlich erlebten Beschwerden und Defizite aufgrund von Ver deutlichung und Aggravation n ur erschwert einordnen liessen, wobei das als valide bestimmbare Ausmass an Symptomen und funktionellen Defiziten höchs tens im Bereich einer minimalen bis leichten Störung liege ( Urk. 7/83/791-798 ) . Nachdem der federführende gutachterliche Neurologe in seiner umfassenden klinisch-neurologischen Untersuchung ( Urk. 7/83/717) fokal-neurologisch
bis auf eine mögliche Anosmie
–
deren Ausmass in Bezug auf einen allfälligen
Anspruch auf I ntegritätsentschädigung im unfall versicherungsrechtlichen Ver fahren Nr. UV . 2020.00109
E. 2.1 behandelt wird - einen unauffälligen Befund erhob en hatte , konnte er sich den nachvollziehbaren und konkludenten Ausfüh rungen der übrigen Teilgutachter unter dem Hinweis auf die Inkonsistenz bezüg lich des Analge tikaverbrauch s
anschliessen (Urk. 7/83/7 20 -72 3 ).
Somit ergeben sich erhebliche Hinweise dafür, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte n psychiatrischen und neuropsychiatrischen Leistungseinschränkung en durch Aggravation begründet sind . Eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG ist vor diesem Hintergrund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt .
Demnach kann den Gutachtern gefolgt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Befunde im MRI vom 26.
Juni 2018 keinen neurologischen sowie medizi nisch-theoretisch lediglich einen minimalen bis leichten psychiatrischen Gesund heitsschaden und eine minimale bis leichte neuropsychologische Funktions störung für gegeben erachteten, welche jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit bleib t (E. 3.3).
Die gutachterlichen Schlussfolgerungen erscheinen umso begründeter, als
sich der Beschwerdeführer anlässlich der verkehrspsychologischen Abklärung (Expertise vom 1 2. September 2016, Urk.
7/83/657-670) im Rahmen der ver kehrsmedizinischen Begutachtung bei Dr. med. K.___ , Verkehrs m edizinerin SGRM, (Expertise vom 1 5. September 2016 , Urk. 7/83/671-678) ohne namhafte kognitive Einschränkungen, insbesondere ohne Defizite in der Daueraufmerk samkeit, und mit einem unauffällig en , kooperativen und durchwegs der Situation angepasstem Auftreten präsentierte ( Urk. 7/83/668-669) , mithin er in dieser Begutachtung angab, alleine bis nach Kroatien mit dem Auto gefahren zu sein , was hohe Anforderungen an die Konzentration stellt
( Urk.
7/83/662-663 ).
Daran vermag auch das beschwerdeweise vorgebrachte Argument, er habe bei den medizinischen Experten in der verkehrsmedizinischen und verkehrspsycholo gischen Untersuchung seine Situation beschönigt, da er zu seiner wenigstens geringfügigen teilweisen beruflichen Integration auf den Führerausweis a nge wiesen sei, nichts zu ändern. I n den Akten finden sich keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer nur kurze Strecken zu fahren in der Lage wäre , zumal er allein mit dem Auto zur gutachterlichen Untersuchung fuhr ( Urk. 7/83/716; vgl. auch die Anmerkung des neuropsychologischen Gutachters, Urk. 7/83/747) und seine Ehefrau offenbar erst im Dezember 2016 Autofahren lernte ( Urk. 7/83/353).
Ferner steht die neuropsychologische Präzisierung im Rahmen der Arbeitsfähig keit, wonach
die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die minimale bis leichte Störung nur in Berufen mit sehr hohen kognitiven Ansprüchen einge schränkt sei - wovon die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie allfällige andere angepasste Tätigkeiten auf seinem Bildungsn iveau ausgenom men seien -
oder
sofern er sich im Rahmen einer theoretischen Ausbil dung /Umschulung umfangreiche Lehrinhalte anei gnen müsste
(Urk.
7/83/752-753) , keinesfalls in eklatante n Widerspruch zur gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit .
Der
neuropsychologische Teilgutachter betont e durch die se Präzisierung einzig , dass sich die minimale bis leichte Störung im Bereich der phonologischen Flüssigkeit und des Abrufs verbaler Einzelinformationen eben nicht auf die bisherige Tätigkeit auswirkt , weshalb unerheblich bleiben kann , ob eine Ausbildung/ Umschulu ng nun aufgrund der minimalen bis leichten Funk tionsstörung gleich unmöglich wäre , wie vom Beschwerdeführer behauptet .
Nach dem Gesagten stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die lege artis erfolgte medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche den massge benden normativen Rahmenbedingungen entspricht, ab . Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung des vom Beschwerdeführer
geforder ten
strukturierten Beweisverfahrens (E. 1. 4 ) .
5.4
Sodann führte der Beschwerdeführer aus,
das polydisziplinäre Gutachten sei mit der psychiatrischen Beurteilung des Kreisarztes der Suva Dr. D.___
vom 6. De zember 2016 ( Urk. 7/83/339-366)
nicht vereinbar .
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachter sämtliche von Dr. D.___ erhobenen Befunde berücksichtigten und in ihre Beurteilung einfliessen liessen (Urk.
7/83/711, Urk. 7/83/736-737 und Urk. 7/83/774-780) . Auch wurde in der umfassenden Beurteilung im psychiat rischen Teilgutachten immer wieder Bezug auf die Einschätzung von Dr. D.___ genommen. Der psychiatrische Teilgutachter führte unter anderem die zahl reichen anlässlich der Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen auf und hielt fest, wenn solche nicht aufgedeckt würden, ein Untersucher durchaus den Ein druck von nachvollziehbaren und h irnorganisch bedingten und über dies nicht therapierbaren Defiziten und Symptomen gewinnen könne, wie dies wohl im Falle der Beurteilung von Dr. D.___
geschehen sei ( Urk. 7/ 83/791-797). Diese Aus führungen überzeugen, weshalb
die abweichende n Diagnose n und Beurteilung en
von Dr. D.___
das Gutachten
nicht zu entkräften vermögen . 5.5
Überdies
trifft auch der Einwand , wonach das polydisziplinäre Gutachten im Widerspruch zum Abklärungsbericht vom 27. Oktober 2017 des E.___ stehe , nicht zu . Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungs fachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 1 5. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung kann bei offensichtlicher und erheb licher Diskrepanz zwischen einer medizinischen Einschätzung und der erbrachten Leistung zwar nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeits fähigkeit abgesprochen werden. Um ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annah men zu begründen ist jedoch erforderlich, dass während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhältnis/-einsatz der versi cherten Person die Leistung effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_661/ 2019 vom 2 3. Januar 2020 E. 4.2 ). Dem Abklärungsbericht kann jedoch keine Einschätzung der Berufsfachleute zur objektiv realisierbaren Restarbeits fähigkeit entnommen werden. Daraus erhellt vielmehr, dass vorwiegend auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt wurde (Urk.
7/ 70 / 8-12) , wonach sich der Beschwerdeführer von Beginn der Abklärung an mit einer Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag deutlich überlastet sah ( Urk.
7/ 80 / 11). Sodann erklärte der psychiatrische Teilgutachter schlüssig, dass in der beruflichen Abklärung die Motivation des Beschwerdeführers ebenfalls schwankend und teils ungenügend gewesen sei und dass dies einen relevanten Teil der demonstrierten funktionellen Defizite erkläre. Dort, wo im E.___ die mangelnde Motivation die Aufgabener füllung nicht deutlich moduliert habe, habe der Beschwerdeführer durchaus normgerechte Leistungen erbringen könne n ( Urk. 7/83/793). Demnach präsentiert sich das polydisziplinäre Gutachten durchaus im Einklang mit dem Abklärungs bericht vom 2 7. Oktober 2017 des E.___ . 5 . 6
Zusammenfassen d
ist das von der Suva in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten somit voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwer deführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d m it Hinwiesen und BGE 136 I 229 E. 5.3 ) zu verzichten ist. Soweit der Beschwerde führer gestützt auf den strafrechtlichen Sachverhalt sowie die Beweismittel im Strafverfahren auf eine relevante gesundheitliche Einschränkung schliessen lassen will, ist darauf hinzuweisen , dass selbstredend von der strafrechtlichen Qualifikation der schweren Körperverletzung nicht ohne Weiteres auf einen blei benden, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschaden geschlossen werden kann
– zumal gemäss Art. 122 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ( StGB ) bereits derjenige eine schwere Körperverletzung begeht, der vorsätzlich einen Menschen lebens gefährlich verletzt , was nach dem Gutachten vom 1 3. Ok tober 2015 von Dr. med. L.___ durch die Bewusstlosigkeit gegeben war ( Urk. 3/5 S. 9 f. ). Nichts Anderes geht aus den Strafurteilen hervor.
6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz