opencaselaw.ch

IV.2019.00798

Gutheissung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Verfügung über den Rentenanspruch und berufliche Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdeführerin.

Zürich SozVersG · 2019-10-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1987, war vom 1. Juli 2010 bis 3 0. November 2018 bei der Y.___ als Social Media Care Advisor tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 1. März 2018 war (Urk. 6/16). Unter Hinweis auf ein Burnout meldete sich die Versicherte am 3 0. Juli 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/20).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22; Urk. 6/24, Urk. 6/28) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 6/32 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 7. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr seien - allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen - die gesetzlichen Leis tungen zu gewähren, insbesondere Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG, eventualiter eine Rente (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. Dezem ber 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 2 6. März 2019 (Urk. 6/20/4-51), davon aus, dass keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Social Media Care Advisor bestehe. Die Beschwerdeführerin habe keine Erkrankung, die zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führe. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen (S. 1). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) komme zum Schluss, dass das bidisziplinäre Gutachten umfassend und nachvollziehbar sei und die eingereichten medizinischen Berichte keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorbringen würden (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden, weil es die An forderungen an die Beweistauglichkeit eines medizinischen Berichtes nicht erfülle und insbesondere in Bezug auf das vorliegende schwergradige obstruktive Schlaf apnoe-Syndrom zu oberflächlich ausgefallen sei. Zudem seien die körper lichen Beschwerden, die sich aus dem Fersensporn links und der Mittelfuss knochen über lastung rechts ergeben würden, inzwischen stärker in den Vorder grund getreten als noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Ferner habe sich inzwi schen auch eine Rückenproblematik eingestellt (S. 4 Mitte). Es könne als Erfah rungstatsache gel ten, dass als Begleiterscheinung eines Schlafapnoe-Syndroms sowohl eine ausge prägte Müdigkeit bis hin zum Sekundenschlaf als auch Konzentrationsschwächen auftreten würden. Ferner gelte das Schlafapnoe-Syndrom auch als Ursache für das Auftreten von depressiven Erkrankungen. Diese Umstände seien weder in der internistischen noch der psychiatrischen Begutachtung diskutiert und gewürdigt worden noch habe sich der RAD damit in nachvollziehbarer Weise auseinan der gesetzt (S. 5 oben). Sodann sei die Verneinung des Vorliegens eines Müdigkeits syndroms nicht nachvollziehbar. Die Frage nach der invalidisierenden Wirkung eines chronischen Erschöpfungssyndroms sei weiter anhand eine Indikatoren katalogs zu prüfen. Eine solche Prüfung hätten aber weder die Gutachter noch die Beschwerdegegnerin vorgenommen (S. 6 oben). Zusammenfassend sei festzu halten, dass der medizinische Sachverhalt weder in psychiatrischer noch in soma tischer Hinsicht genügend abgeklärt sei. Ebenso wenig überzeuge die gutachter liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 7 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf IV-Leistungen zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Die Fachpersonen des Z.___ berichteten am 2 3. Juli 2018 (Urk. 6/4/5-8) über eine stationäre und teilstationäre Behandlung vom 2 3. April bis 2 9. Juni 2018 und nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und Kontaktan lässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61). Dazu führten sie aus, bei Eintritt in die tages klini sche Behandlung habe eine leichte depressive Episode bestanden (vgl. auch unvollständiger Austrittsbericht, Urk. 9/5) . Die depressive Episode habe sich per teilstationärem Austritt remittiert gezeigt (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin sei kommunikativ, gepflegt und in der Lage, selbständig einen Haushalt zu führen. In der Vergangenheit habe sie einen Sprachaufenthalt im englischen Raum absolviert. Sie verfüge über langjährige Erfahrung im kauf männischen Bereich, zuletzt als Sachbearbeiterin. In dieser Funktion habe sie auch teilweise andere Mitarbeiter instruiert und ihr Wissen weitergeben können. Seitens Arbeitgeber sei die Beschwerdeführerin als fachlich kompetente, vom Team geschätzte, pflichtbewusste Arbeitnehmerin geschildert worden. Auch auf der Station habe sie sich rasch in den Strukturen zurechtfinden können und sei in gutem Kontakt zu den Mitpatienten gestanden. Sie habe sich aktiv mit der Arbeitssituation befasst und habe in den psychotherapeutischen Gesprächen ref lektiert gewirkt. Während der teilstationären Behandlung sei es (teils krankheits bedingt) zu mehrfachen Terminabsagen gekommen, was eine gewisse Vermei dungs komponente vermuten lasse (S. 3 unten). Für die Zeit vom 2 3. April bis zum 2 9. Juli 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Gemäss medi zinisch-psychiatrischer Einschätzung habe bei teilstationärem Austritt ab dem

2. Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden (S. 4 oben). 3.2 3.2.1

Dr. med. A.___, Assistenzärztin Innere Medizin, Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Direktor für Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, nannten im von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gege benem, bidisziplinären Gutachten des E.___ vom 2 6. März 2019 (Urk. 6/20/6-51) weder eine internistische noch eine psychia tri sche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 oben). Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 11 Mitte): - emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) - Adipositas - Verdacht auf Schlafapnoesyndrom - anamnestisch Reizdarm - Status nach Cholezystektomie - Status nach ORL-Operation bei rezidivierenden Sinusitiden - Status nach Tonsillektomie bei rezidivierenden Tonsillitiden - anamnestisch Fersensporn links und Mittelfussknochenüberlastung rechts 3.2.2

Im internistischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte über gute Langzeitergebnisse ihrer verschiedenen Operationen, so dass den Diagnosen Status nach Cholezystektomie, Status nach Tonsillektomie, Status nach Septumkorrektur,

Streifenconchotomie beidseits und Infundibulotomie beid seits (Dr. F.___, G.___) aktuell kein Krankheitswert zukomme. Die gelegentliche Verstopfungssymptomatik der Nase könne zwar den Nachtschlaf stören, eine subjektive Tagesmüdigkeitssymptomatik mit Einschlaftendenz be stehe jedoch nicht. Eine pneumologische Abklärung im Sommer 2018, kurz nach dem Austritt aus der stationären Behandlung im Z.___, habe keine anatomische Ursache für eine prolongierte Mittellappenpneumonie erbr acht, eine Tuberkulose sei bronchoskopisch ausgeschlossen worden. Die im pneumolo gischen Bericht vom 1 8. Juli 2018 erwähnte Hypothyreose sei 2013 diagnostiziert worden, laut Auskunft der Hausärztin sei seit 2014 keine Substitutionstherapie bei TSH-Werten im Normbereich mehr erfolgt. Eine nachträglich im Rahmen der Begutachtung veranlasste Kontrolle habe regelrechte Schilddrüsenfunktions parameter gezeigt. Die angegebenen Diagnosen des Bewegungsapparats seien momen tan nicht limitierend, es würden keine Schmerzmittel gebraucht (S. 8 Mitte). Aus internistischer Sicht sei die Hauptdiagnose die Adipositas mit einem BMI von 44,8 kg/m 2 mit einem damit einhergehenden dringenden Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Beide Erkrankungen seien abklärungs- und potentiell therapiebedürftig, worauf die festgestellten grenzwertigen Verän derungen der Labortests im Blut hinweisen würden. Trotz der diskreten Verän derungen der Blutuntersuchungen sei die Beschwerdeführerin für Bürotätigkeiten prinzipiell 100 % arbeitsfähig. Sie verneine eine Einschränkung ihrer Alltagsakti vitäten durch die Adipositas bzw. das subjektive Konzentrationsdefizit. Es sei nicht auszuschliessen, dass ein Zusammenhang zwischen den Konzentrations schwierigkeiten und der Adipositas mit vermutetem Schlafapnoesyndrom bestehe - ob bzw. in wieweit die bisher nicht objektivierte, subjektiv als verkürzt be rich tete Konzentrationsspanne die Arbeitsfähigkeit im Büro beeinträchtige, ent ziehe sich jedoch der internistischen Evaluation. Jedenfalls erscheine die Alltags ge stal tung durch die subjektiv reduzierte Konzentrationsspanne von 30 bis 120 Minu ten je nach Tätigkeit nicht eingeschränkt und es gelinge der Beschwerdeführerin, ihren Eltern bei technischen Problemen mit Mobiltelefonen, Computer etc. zu helfen. Aus internistischer Sicht sei daher keine Minderung der Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten festzumachen, so dass die Beschwerdeführerin zusammen gefasst aus rein internistischer Sicht

für Bürotätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 8 unten). Bezüglich theoretischer Verweistätigkeiten sollte bis zum sicheren Ausschluss oder erfolgreicher Behandlung eines obstruktiven Schlafapnoe-Syn droms gewährleistet sein, dass die Versicherte kein Fahrzeug lenke oder Maschi nen bediene, bei denen ein Sekundenschlaf mit einem hohen Verletzungsrisiko einhergehen würde; die Beschwerdeführerin habe ohnehin keinen Führerausweis. Für Verweistätigkeiten mit derartigem Unfallrisiko wäre die Beschwerdeführerin bis zur formalen Abklärung des Schlafapnoesyndroms 100 % arbeitsunfähig, Zusammengefasst entsprächen allfällige leidensangepasste Tätigkeiten der ange stam mten, wechselbe l astenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Pausen. Unab hängig von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei die Abklärung der Adi po sitas in einem spezialisierten Adipositaszentrum mit multimodalen Therapie op tionen empfehlenswert, einschliesslich Polysomnographie, CPAP-Beatmung bis hin zu chirurgischen Eingriffen (S. 9 oben). 3.2.3

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde zusammenfassend ausgeführt, zu ihren aktuellen Beschwerden befragt, habe die Beschwerdeführerin einen ungünstigen Schlafrhythmus, eine stressbedingte, rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfung und den Begriff „Bu rn -out" erwähnt, wobei sie angefügt habe, dass „Burn-out" für sie keine „Modediagnose" darstelle. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass die Untersuchung durch Prof. Dr. med. B.___ keine nennenswerten, kör perlichen Einschränkungen zutage gefördert habe. Zu ihrem arbeitsbezogenen Beschwerdebild befragt, habe die Beschwerdeführerin eingangs gesagt, dass sie nicht mehr zu ihrem letzten Arbeitgeber (Y.___) zurückkehren könne, sie habe per November 2018 die Kündigung erhalten. Sie habe gesagt, dass sie sich um eine neue Anstellung bemühen werde und denke, dass sie im Bereich Kundendienst bleiben wolle, in diesem Bereich sei sie routiniert und fühle sich fachlich sicher. Hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Beschwerdebildes sei die Beschwerdeführerin vage geblieben und habe die Frage nicht konkret zu beantworten vermocht. Zu ihrem Krankheitskonzept befragt, habe die Beschwerdeführerin erneut den Begriff „Burn-out" erwähnt und habe gemeint, sie würde realisiere n, dass mit ihr etwas nicht in Ordnung sei. Zudem sei sie rasch erschöpft (S. 9 Mitte). Zusammen fassend habe der nach AMDP erhobene, mehrheitlich blande, psychopatho lo gi sche Befund, vereinzelte Items in leichter Ausprägung beinhaltet. Mittelgradig ausgeprägt sei lediglich die behinderte Nasenatmung und die angegeben „Reiz darmbeschwerden" gewesen. In der Gesamtschau hätten sich eine Reihe der leicht gradig ausgeprägten Items einer emotional-instabilen Persönl ichkeitsak zentuierung (ICD-10 Z 73.1) zuordnen lassen. Dam it habe sich ein akutes (Achse I der DSM Terminologie) und für die Arbeitsfähigkeit relevantes psychiatrisches Krankheitsgeschehen ausschliessen lassen. Insbesondere hätten sich aus dem AMDP-Befund keine Hinweise auf eine organisch-kognitive (ICD-10 F0), psy chotische (ICD-10 F2) oder affektive (ICD-10 F3) Störung ergeben (S. 9 unten). Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben hätten zudem eine arbeits relevante Substanzstörung (ICD-10 F1) oder eine Verhaltensstörung mit körper licher Beeinträchtigung, wie beispielsweise eine Essstörung (ICD-10 F5), ausge schlossen werden können. Letztlich hätten sich unter Berücksichtigung des Befundes und der Anamnese auch keine Hinweise auf eine Intelligenzminderung (ICD-10 F7) oder auf eine Verhaltens- oder emotionale Störung mit Beginn in Kindheit oder Jugend (ICD-10 F9) ergeben. Aufgrund der Anamnese und des Kontaktverhaltens während der Untersuchung sei ein Verdacht auf eine somato forme autonome Funktionsstörung (ICD- 10 F45.3) im Sinne eines „Reizdarmes" zu formulieren, was sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aber nicht relevant darstelle. Eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) sei auszuschliessen gewesen, jedoch habe die Beschwerdeführerin die Kriterien einer emotionalen Instabilität im Sinne eines Persönlichkeitsakzents (ICD-10 Z73.1, Achse II der DSM Termi no logie) erfüllt. Unter Einbezug aller heute verfügbaren Informationen zeige sich bei der Beschwerdeführerin ein sozial gut angepasstes und im Verlauf adaptives Verhalten, ohne Hinweise für eine Verhaltensrigidität, welche als massgebliches Kriterium einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) zu fordern sei (S. 10 oben).

Die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht direkt aus der Diagnostik herleiten. Im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei daher in Anlehnung an die Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM) die psychiatrische Diagnostik ergänzt worden durch die Erhebung von Fähigkeiten der Aktivität und Partizi pation mittels des Mini- lCF -APP (abgeleitet von der internationalen Klassifi kation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, ICF, der WHO). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Partizipation und Teil habe im Arbeitskontext begründen, so dass prinzipiell nach einer Eingliede rungsphase von längstens einem 1/4 Jahr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege, sowohl für die angestammte Tätigkeit wie auch für ein theoretisch sich dar stellendes leidensangepasstes Tätigkeitsprofil mit vornehmlich wechselbelasten der Tätigkeit im angestammten Bereich. Zusammengefasst lasse sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher im vorliegenden Gutachten verfügbaren Informatio nen (Akten, Anamnese, Befunde), aktuell in der Gesamtbeurteilung der Aktivität und Teilhabe aus psychiatrischer Sicht keine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in angestammter oder leidensangepasster Tätigkeit begründen. Ein zeitnaher Wiedereinstieg im Pensum 80% stelle sich medizinisch-theoretisch begründbar dar. Eine Steigerung auf ein 100 % Pensum könne innert 1/4 Jahres erfolgen (S. 10 Mitte). 3.2.4

In der bidisziplinären Konferenzbesprechung seien keine neuen, über die vor liegenden Fachgutachten hinausgehenden internistischen oder psychiatrischen Aspekte zu Tage gekommen. Es habe sich in Zusammenschau der Einzelgutachten die Gesamtbeurteilung bestätigt, dass weder aus internistischer noch aus psychia trischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei. Dies betreffe sowohl die angestammte (Büro-)Tätigkeit als auch eine theoretische Ver weisungstätigkeit, welche bei der Beschwerdeführerin der angestammten, wech selbelastenden Tätigkeit entspreche. Die ausgeprägte Adipositas der Beschwerde führerin mit dem erhöhten Risiko eines Schlafapnoe- bzw. alveolären Hypo ventilationssysndroms sei unzureichend therapiert, begründe aktuell jedoch per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder aus internistischer noch aus psychiatrischer Sicht (S. 10 unten). Dennoch sei die weitere Abklärung/Therapie dringend zu empfehlen und zwar aus medizinisch-prognostischen Gründen, jenseits des Arbeitsfähigkeitsaspekts. Zusammengefasst sei festzustellen, dass die psychiatrisch festgestellte emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung und die diversen internistischen Diagnosen weder für sich noch in ihrer Kombination eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, sodass nach einer längstens 3-monatigen Wiedereingliederungsphase mit einem 80 % Pensum eine volle Arbeitsfähigkeit (100 %) in der angestammten Tätigkeit vorliege (S. 11 oben). 3.3

Dr. med.

H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2. Juli 2019 (Urk. 6/27) folgende Diagnosen: - r ezidiviere n de depressive Störung (ICD-10 F33) - s oziale Phobie

(ICD-10 F40.1) - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.6) - Probleme bei der Erziehung (ICD-10 Z62.3) - m ult iple somatische Krankheiten (Status nach

Cholezystektomie, Adi positas, schmerzhafter Fersenspo rn, Magen-Darm-Probleme mit chro ni scher Diarrhoe, Septum-Deviation mit Atemproblemen und wiederholt Sinusitiden) - c hronisches Erschöpfungssyndrom (G93.3)

Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin komme alle ein bis zwei Wochen zu psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen und sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 2 und 3). Bei der Beschwerdeführerin sei seit längerem die chronische Müdigkeit das Hauptsymptom, dass sich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die chronische Müdigkeit sei als Teil eines Syndroms zu sehen in Zusammenhang mit somatischen Beschwerden, die sich gegenseitig verstärken würden (S. 1 Ziff. 4). Das psychiatrische Gutachten sei für sie schon aus dem Grund nicht verwertbar, weil der Gutachter keinen Kontakt zu ihr als Therapeutin aufgenommen habe. Sich rein auf die Berichte zu Handen der Kran kentaggeldversicherung zu stützen sei mangelhaft und nicht professionell, diese würde n nur so viel Informationen enthalten wie nötig, um die Fragestellungen der Krankentaggeldversicherung zu beantworten (S. 2 oben). Weiter setzte sie sich aus näher dargelegten Gründen mit dem psychiatrischen Teilgutachten aus ein ander (S. 2 f.).

Die Beschwerdeführerin

sei ursprünglich wegen depressive r Symptome in Zu sammenhang mit einem Paarkonflikt mit dem damaligen Freund und um ihre schwierige Familiengeschichte „aufzuarbeiten" in die Sprechstunde gekommen . Im Verlauf sei die zunehmende Erschöpfung in Zusammenhang mit der Belastung am Arbeitsplatz hinzu gekommen . Dies habe zur Hospitalisation in der Z.___ geführt. Die Beschwerdeführerin habe davon persönlich profitieren können .

Damals habe es so aus gesehen, dass die Beschwerdeführerin schrittweise ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangen würde. Doch der Krankheitsverlauf habe sich anders entwickelt als nach Austritt anzunehmen gewesen sei . Das Z.___

habe ihr eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit ab dem 2. Juli 2018 attestiert, obschon sie die ambu l ante Nachbetreuung krankheitsbedingt nicht habe besuchen können .

Die Beschwerdeführerin habe von der Kranken taggeld ve r sicherung eine Berufsberatung bekommen . Diese habe aber sistiert werden müssen, weil die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Termine wahrzunehmen und Aufgaben zu erledigen. Dies werde nirgends erwähnt.

Somatische Probleme seien bereits vor Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung vorhanden gewesen . Die seien damals nicht im Vor dergrund gestanden . Die Beschwerdeführerin

sei tapfer und könne sich zu sam menreisse

n. Wegen den Schmerzen in den Fü ssen, sei es ihr nicht mehr möglich, Sport zu treiben und habe schleichend an Gewicht zugenommen. Dazu seien die Atmungsprobleme gekommen, die trotz Operation, nur teilweise besser geworden seien . In den letzten Monaten habe sie Magenprob l eme bekommen . Nachdem sie mehrmals „unbegründet" habe erbrechen

müssen, einmal sogar während der Sprechstunde, sei sie zur Hausärztin gegangen . Die Ursache sei sehr wahr schein lich sowohl somatisch wie psychisch. Die Hausärztin habe die Beschwerde füh rerin für eine Untersuchung im Schlaflabor angemeldet. Diesen Verlauf könne man nicht in 2 .5

Stunden in einem Gutachterintervi ew erkennen (S. 3 unten) .

Tatsächlich leidet die Beschwerdeführerin aufgrund des Entscheides der Kranken taggeldversicherung und der IV unter Existenzängste n und zunehmend depressi ve n Symptome. Die Beschwerdeführerin bekomm e momentan finanzielle Unter stützung durch die Eltern, deren Möglichkeiten aber beschränkt seien. Sie wolle kein Sozialfall werden. Der Entscheid sei k ontraproduktiv und ver schlim mere die gesundheitliche Situation (S. 4 oben). 3.4

I.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, nannten im Bericht vom 1 6. Juli 2019 (Urk. 6/30) folgende Diagnose: - schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit Rückenlage- und REM-Betonung (AHI 40/h)

Als weitere Diagnosen nannten sie: - Mittellappenpneumonie - Upper Airways- Cough -Syndrom - Status nach Tonsillektomie - Status nach Nasennebenhöhlenoperation 2016 - Anamnestisch depressive Episode - Adipositas Grad III - symptomatische Cholezystolithiasis - Hypothyreose - anamnestisch Reizdarmsymptom

Dazu führten sie unter anderem

aus, die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2018 krankgeschrieben. In diesem Zeitraum bestünden unregelmässige Bettzeiten, sub jektiv schlechte Schlafqualität und kurze Schlafdauer. Am Morgen stehe die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlafen, müde und erschöpft auf. Tagsüber sei sie auch müde und schläfrig. Subjektiv bestehe eine verminderte Toleranz und die Beschwerdeführerin schlafe in monotonen Situationen schnell ein. Bezüglich der schlafbezogenen Atemstörungen sei es wichtig anzumerken, dass die Be schwerdeführerin ständig eine verstopfte Nase habe, was zu regelmässigem Erwa chen in der Nacht auch mit Mundtrockenheit führe. Diesbezüglich sei 2016 ohne Erfolg eine Nasennebenhöhlenoperation erfolgt. Ab und zu leiste sich die Be schwerdeführerin einen Tagesschlaf, der ein bis zwei Stunden dauere und nicht erholsam sei (S. 2 oben).

B ei Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom sei am 2 8. Juni 2019 eine poly somnografische Diagnostik durchgeführt worden. Dort habe sich ein schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom mit Rückenlage- und REM-Betonung (AHI 40/h) gezeigt. Der Befund sei mit der Beschwerdeführerin besprochen und es sei ihr eine Überdrucktherapie empfohlen worden. Eine Titrationsnacht sei am 2 7. Juli 2019 vorgesehen (S. 3 oben). 3.5

Dr. med.

K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 (Urk. 6/31/3-4) unter anderem aus, im bidisziplinären Gutachten habe trotz der Verdachtsdiagnose eine Schlaf apnoe keine Minderung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Die Diagnose habe in der Zwischenzeit verifiziert werden können, sie sei aber bereits als Verdachtsdiagnose mitberücksichtigt worden. Daher ergebe sich hieraus kein neuer medizinischer Aspekt. Die Abklärung /Therapie sei aus medizinisch-prog nostischen Gründen dringend, jenseits des Arbeitsfähigkeitsaspekts empfohlen worden. Dies sei nachvollziehbar, insbesondere da gute therapeutische Möglich keiten (Überdrucktherapie, Gewichtsabnahme, Nikotinverzicht) bestünden. Insge samt sei das bidisziplinäre Gutachten umfassend und nachvollziehbar und es könne weiter darauf abgestellt werden. Es seien keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorgebracht worden (S. 2). 3.6

Med. prakt. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 7. November 2019 (Urk. 9/6) in Vertretung von Dr. med. M.___ aus, die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2014 bei ihr in Behandlung. Diagnosen, die von ihr behandelt würden, seien vorwiegend somatische . Aller dings sei das Psychiatrische nicht wegzudenken und präge die Konsultationen der vergangenen Wochen. Es bestehe ohne Zweifel eine Depression. Sie sehe die Beschwerdeführerin nicht mehr regelmässig, da sie vorwiegend psychiatrisch betreut werde. Am 1. Oktober 2019 habe sie mit der Beschwerdeführerin be sprochen, dass sie sie gerne in einer Tagesklinik anmelden möchte. Das gebe ihr eine vorgegebene Tagesstruktur, regelmässige Therapien und zugleich eine Belas tungsprobe, ob sie sich täglich den Aufgaben stellen könne. Dies sei aktuell nicht möglich. Immer wieder leide sie an Panikattacken und ziehe sich zurück. Eine reguläre Stelle sei so unvorstellbar. Schon gar nicht zu 100 % . Was sie bräuchte sei ein aufbauender Belastungstest und ein Rückgewinn des Vertrauens in ihr eigenes Können. Aktuell bei formal 100%iger Arbeitsfähigkeit laut Gutachten müsste sie sich für eine entsprechende Stelle bewerben und diese auch annehmen. Die Probezeit sei in ihren Augen aktuell nicht meisterbar, was in einer weiteren Frustration und Rückzug ende. Durch eine aufbauende Arbeitsfähigkeit an einer geschützten Arbeitsstelle, könne dieses Vertrauen zurückgewonnen und die Be schwerdeführerin in der Folge sehr wohl auf dem 1. Arbeitsmarkt arbeitsfähig werden. Sie sei diesbezüglich auch entsprechend motiviert. 3.7

Dr. H.___ (vorstehend E.

3.3) führte im Bericht vom 2 5. November

2019 (Urk. 9/4) unter anderem und in Ergänzung zu ihrer früheren Stellungnahme aus, rückblickend sei zu vermuten, dass das Schlafapnoe-Syndrom bereits mehrere Jahre bestanden habe, dies aber durch die verschiedenen somatischen und psy chosozialen Probleme kaschiert worden sei. Da die von der Krankentaggeld ver sicherung finanzierte Berufsberatung krankheitsbedingt habe abgebrochen werden müssen, müsse auch da im Nachhinein davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unter den Folgen des Schlafapnoe-Syndroms gelitten habe, das damals noch nicht untersucht und diagnostiziert worden sei (S. 2 unten f.).

Die vom psychiatrischen Gutachter erhobenen AMDP-Befunde würden sich aus näher dargelegten Gründen nur teilweise mit ihren Beobachtungen und den Schilderungen der Beschwerdeführerin decken (S. 4 Mitte f.). Rückblickend sei anhand der Untersuchung des Schlafapnoe-Syndroms

im Juli 2019 davon aus zu h eben, dass die chronische Müdigkeit seit Jahren die Problematik mit depressi ven (Lustlosigkeit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsprobleme, gedrückte Stim mung, sozialer Rückzug, Minderwertigkeitsgefühle) wie auch die somatischen Symptome verstärkt

habe . Es müsse von einer negativen gegenseitigen Beein flussung der Symptome ausgegangen werden. Die Therapie durch das Gerät ge stalte sich durch die Angst und Panik schwierig. Die Beschwerdeführerin

habe bis jetzt keine nen nenswerte Besserung feststellen können. Die soziale Phobie habe bei der Beschwerdeführerin ein Ausmass, dass sie in ihrer Lebensgestaltung ge hemmt sei . Insbesondere in Bezug auf die berufliche Weiterentwicklung. Die Angst vor Versagen sei dermassen gross und führe zu Blockaden, so dass die Beschwerdeführerin trotz Interesse sich nicht für Weiter

- oder Fortbildungen anmelde . Die Phobie sei in Bezug auf eine Wiedereingliederung zu berück sich tigen und die Beschwerdeführerin brauch e darin dringend Unterstützung durch ein Job-Coaching. Alleine schaff e sie es nicht.

Es brauch e Wiederein gliede rungs massnahmen durch die IV im Sinne von Belastbarkeits- und Aufbautraining und Job-Coaching und eine Teil-Renten-Prüfung. Je länger zugewartet werde, desto schwieriger die Eingliederung und schlechter die Prognose. Die Beschwerde füh rerin sei motiviert und müsse darin unterstützt werden. Bis jetzt sei sie im Stich gelassen worden und ihre Situation habe sich durch die massiven Existenzängste verschlimmert. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 unten) . 3.8

Dr. J.___ (vorstehend E. 3.4) führte im Bericht vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 9/3) aus, das neu diagnostizierte obstruktive Schlafapnoe-Syndrom befinde sich aktu ell in laufender Therapie mit dem Überdruckverfahren (CPAP-Therapie). Ein The rapienutzen könne zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden. Die Therapieeinleitung sei am 5. August 2019 erfolgt. Erfreulicherweise sei eine gute Korrektur der respiratorischen Störung gelungen, sodass unter Verwendung der Überdrucktherapie (CPAP-Therapie) eine normale Atmung mit einer physiologischen Anzahl von Atempausen vorliege. Tatsächlich sei aus der schlafmedizinischen Forschung bekannt, dass es einen Zusammenhang zwischen unbehandeltem Schlafapnoe-Syndrom und depressiven Störungen gebe. Erfreuli cher weise sei auch in Forschungsarbeiten nachgewiesen worden, dass eine aus reichen d gute und ausreichend lang durchgeführte Therapie zu einer Verbesse rung des Gesamtbefindens, der Tagesschläfrigkeit und auch der depressiven Problematik führen könne. Eine Prognose über Zeiträume sei von ihrer Seite nicht möglich. Aus schlafmedizinischer Erfahrung sei jedoch ein Zeitraum von drei Monaten bis zu einer stabilen Befundbesserung anzunehmen. In diesem Zeitraum habe sich der Körper an die Therapiemethode gewöhnt und sie würden hoffen, dass auch im weiteren Verlauf eine Verbesserung des Tagesbefindens eintrete. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren ablehnenden Entscheid auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). RAD-Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 4. Oktober 2019 unter anderem aus, es könne auf das umfassende und nachvollziehbare bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 3.5).

Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) schliesslich geltend, es liege keine Erkrankung vor, die zu einem länger dauern den Ausfall der Erwerbsfähigkeit führe. Gemäss RAD würden auch die einge reichten medizinischen Berichte keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorbringen (S. 1 f.). 4. 2

Aus den aufliegenden Akten ergibt sich, dass sich der aktuelle Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf das vorliegende schwergradige obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, nur ungenügend feststellen l ässt und eine abschliessende Beurteilung mithin nicht möglich ist.

Sowohl aus den Akten sowie auch dem Gutachten ist zu entnehmenden, dass die Müdigkeit und Konzentrationsprobleme im Vordergrund stünden (vgl. Urk. 6/20 /11 oben, sowie vorstehend E.

3.2.3 und E.

3.3). Im zuhanden der Kran kentaggeldversicherung erstellten bidisziplinären Gutachten des E.___

führte der internistische Gutachter in seiner Beurteilung aus, aus internistischer Sicht sei die Hauptdiagnose die Adipositas mit einem damit einhergehenden dringen den Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Beide Erkrankungen seien abklärungs- und potentiell therapiebedürftig, worauf die festgestellten grenzwer tigen Veränderungen der Labortests im Blut hinweisen würden. Trotz der diskre ten Veränderungen der Blutuntersuchungen sei die Beschwerdeführerin prinzi piell 100 % arbeitsfähig. Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin verneine eine Einschränkung ihrer Alltagsaktivitäten durch die Adipositas bzw. das sub jektive Konzentrationsdefizit. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass ein Zusam menhang zwischen den Konzentrationsschwierigkeiten und der Adipositas mit vermutetem Schlafapnoe-Syndrom bestehe. Ob bzw. in wieweit die bisher nicht objektivierte, subjektiv als verkürzt berichtete Konzentrationsspanne die Arbeits fähigkeit im Büro beeinträchtige, entziehe sich jedoch der internistischen Eva luation (vgl. vorstehend E. 3.2.2).

Obschon der internistische Gutachter einen Zusammenhang zwischen den Kon zentrationsschwierigkeiten und der Adipositas mit vermutetem Schlafapnoe-Syn drom nicht ausschliessen und die Auswirkungen der bisher nicht objektivierten subjektiv als verkürzt berichteten Konzentrationsspanne auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschätzen konnte, hielt er fest, dass die Alltagsgestaltung durch die sub jektiv reduzierte Konzentrationsspanne von 30 bis 120 Minuten je nach Tätigkeit nicht eingeschränkt erscheine und es der Beschwerdeführerin gelinge, ihren Eltern bei technischen Problemen mit Mobiltelefonen, Computer etc. zu helfen. Daraus zog er ohne weitere Untersuchung oder spezifische Rücksprache mit dem psychiatrischen Teilgutachter den Schluss, dass daher keine Minderung der Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten festzumachen sei (vgl. vorstehend E. 3.2.2 und E. 3.2.4). Auch nach der bidisziplinären Konferenzbesprechung kamen die Gutachter ohne Weiterungen

zum Schluss, dass trotz ausgeprägter Adipositas mit erhöhtem Risiko eines Schlafapnoe- bzw. alveolären Hypoventilationssyndroms

aktuell per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder aus internistischer noch aus psychiatrischer Sicht, bestehe (vorstehend E. 3.2.4). 4.3

Bei dieser Sachlage und der insbesondere vom internistischen Gutachter offen gelassenen Punkte erscheinen die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen als wenig nachvollziehbar und begründet und insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen und Wechselwirkungen des geäusserten dringenden Verdachts auf ein Schlafapnoe-Syndrom als zu wenig abgeklärt, als dass einzig darauf ohne Weiterungen eine vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könnte.

Während die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung neben der Kon zentrationsschwäche, allgemeinen Erschöpfung und raschen Ermüdbarkeit

eine Tagesmüdigkeit mit Einschlaftendenz verneinte (vgl. vorstehend E. 3.2.2) - was in der Folge jedoch bestritten wurde (vgl. Urk. 9/4 S. 5 Mitte) - wird im Bericht der N.___ vom 1 6. Juli 2019 im Gegensatz dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin tagsüber müde und schläfrig sei und in monotonen Situationen schnell einschlafe (vgl. vorstehend E. 3.4). Sofern im Zeitpunkt der Begutachtung tatsächlich keine Tagesmüdigkeit vorgelegen hat, so ergeben sich zumindest aus dem Bericht der N.___ entgegen der Ansicht des RAD (vgl. vorstehend E. 3.5) neue respektive dem Gutachten entgegenstehende medizinische Aspekte, welche vom RAD weder thematisiert wurden noch zu weiteren Abklärungen führten.

Schliesslich führte d ie Psychiaterin Dr. H.___ diesbezüglich weiter aus, dass rückblickend zu vermuten sei, dass das Schlafapnoe-Syndrom bereits mehrere Jahre bestanden habe, dies aber durch die verschiedenen somatischen und psychosozialen Probleme kaschiert worden sei. Auch bei der krankheitsbedingt abgebrochenen von der Krankentaggeldversicherung finanzierten Berufsberatung müsse im Nachhinein davon ausgegangen werden, da ss die Beschwerdeführerin unter den Folgen des Schlafapnoe-Syndroms gelitten habe . Rückblickend sei sodann davon auszugehen, dass die chronische Müdigkeit seit Jahren die Prob lematik sowohl der depressiven wie auch der somatischen Symptome verstärkt habe und von einer negativen gegenseitigen Beeinflussung ausgegangen werden müsse (vgl. vorstehend E. 3.7).

Weiter

führte Dr. J.___, N.___, im Bericht vom 1 9. Dezember 2019 aus, dass aus der schlafmedizinischen For schung bekannt sei, dass es einen Zusammenhang zwischen unbehandeltem Schlaf apnoe-Syndrom und depressiven Störungen gebe und eine ausreichend gute und ausreichend lang durchgeführ te Therapie zu eine r Verbesserung des Gesamtbefindens, der Tagesschläfrigkeit und auch der depressiven Problematik führen könne. Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in laufender Therapie mit dem Überdruckverfahren, wobei ein Therapienutzen z um aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.8). Gemäss der Psychiaterin Dr. H.___ gestalte sich die Überdrucktherapie durch die Angst und Panik schwierig. Die Beschwerdeführerin habe bis jetzt keine nennens werte Besserung feststellen können (vorstehend E. 3.7). 4.4

Nach dem Gesagten ist vorliegend der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt.

So zeigt sich das bidisziplinäre Gutachten als für die Beurteilung der Auswirkungen des Schlafapnoe-Syndroms, die damit möglicherweise zusammen hängenden psychischen und somatischen Symptome und die möglichen Wechsel wirkungen als zu wenig aussagekräftig und es fehlt insbesondere auch an einer eingehenden Auseinandersetzung mit den psychiatrischen

Vorakten . So setzte sich der psychiatrische Gutachter beispielsweise nicht mit der von der behan delnden Psychiaterin diagnostizierten sozialen Phobie auseinander, welche auch in nachfolgenden Berichten unter anderem zusammen mit Ängsten und Panik attacken wieder genannt wurde n (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.7). Weiter fehlt es im Gutachten auch an einer Auseinandersetzung mit dem verschiedentlich erwähnte n krankheitsbedingte n Fernbleiben von Therapien und Terminen, wie beispielsweise die ambulante Nachbetreuung nach der Beendigung des teilstatio nären Aufenthalts sowie von der von der Krankentaggeldversicherung finan zierten Berufsberatung (vgl. vorstehend E. 3.3), was auf eine gewisse krank heits bedingte Einschränkung hindeuten könnte oder aber (teilweise) mit den bereits von den Fachpersonen des Z.___ vermutete n Vermeidungskom ponente (vgl. vorstehend E. 3.1) in Zusammenhang gebracht werden könnte.

Aus de n Akten ergibt sich sodann, dass die Krankentaggeldversicherung den Leistungsfall nochmals geprüft, die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt und der Be schwerdeführerin ab dem 1 8. April 2019 weiterhin Krankentaggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %

zugesprochen hat (vgl. Urk. 9/2). 5.

Rechtsprechungsgemäss ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die behandeln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).

Insgesamt fehlt es vorliegend

an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführer in und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beur teilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher wei terer medizinischer Abklärungen der somatischen und psychischen Beschwerden in Form eines Gutachtens, welches sich insbesondere zur Frage, wie sich das diagnostizierte schwergradige Schlafapnoe-Syndrom

im Zusammenhang oder in Wechselwirkung mit den vorliegenden somatischen und depressiven Symptomen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, zu äussern hat . Dabei werden sich die G utachter

- allenfalls unter Einbezug der Fachrichtung Neu ro psychologie - auch zur laufenden Therapie mit dem Überdruckverfahren und dessen Auswirkungen auf die bis anhin im Vordergrund stehende Konzen tra tionsstörung und Erschöpfung und sodann auch zur Eingliederungsfähigkeit

zu äussern haben.

Angesichts des vollständigen Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eigene Ab klärungen rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht (vgl. vorstehend E. 1.4). Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2019 (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Zusam menhang wird die Beschwerdegegnerin bei möglicherweise bedrohter Eingliede rungsfähigkeit auch den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu zu prüfen haben. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwer de gegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand festzusetzen. Beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1987, war vom 1. Juli 2010 bis 3 0. November 2018 bei der Y.___ als Social Media Care Advisor tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 1. März 2018 war (Urk. 6/16). Unter Hinweis auf ein Burnout meldete sich die Versicherte am 3 0. Juli 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/20).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22; Urk. 6/24, Urk. 6/28) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 6/32 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.4 ). Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2019 (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Zusam menhang wird die Beschwerdegegnerin bei möglicherweise bedrohter Eingliede rungsfähigkeit auch den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu zu prüfen haben.

E. 2 Die Versicherte erhob am 7. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr seien - allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen - die gesetzlichen Leis tungen zu gewähren, insbesondere Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG, eventualiter eine Rente (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. Dezem ber 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 2 6. März 2019 (Urk. 6/20/4-51), davon aus, dass keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Social Media Care Advisor bestehe. Die Beschwerdeführerin habe keine Erkrankung, die zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führe. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen (S. 1). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) komme zum Schluss, dass das bidisziplinäre Gutachten umfassend und nachvollziehbar sei und die eingereichten medizinischen Berichte keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorbringen würden (S. 2 oben).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden, weil es die An forderungen an die Beweistauglichkeit eines medizinischen Berichtes nicht erfülle und insbesondere in Bezug auf das vorliegende schwergradige obstruktive Schlaf apnoe-Syndrom zu oberflächlich ausgefallen sei. Zudem seien die körper lichen Beschwerden, die sich aus dem Fersensporn links und der Mittelfuss knochen über lastung rechts ergeben würden, inzwischen stärker in den Vorder grund getreten als noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Ferner habe sich inzwi schen auch eine Rückenproblematik eingestellt (S. 4 Mitte). Es könne als Erfah rungstatsache gel ten, dass als Begleiterscheinung eines Schlafapnoe-Syndroms sowohl eine ausge prägte Müdigkeit bis hin zum Sekundenschlaf als auch Konzentrationsschwächen auftreten würden. Ferner gelte das Schlafapnoe-Syndrom auch als Ursache für das Auftreten von depressiven Erkrankungen. Diese Umstände seien weder in der internistischen noch der psychiatrischen Begutachtung diskutiert und gewürdigt worden noch habe sich der RAD damit in nachvollziehbarer Weise auseinan der gesetzt (S. 5 oben). Sodann sei die Verneinung des Vorliegens eines Müdigkeits syndroms nicht nachvollziehbar. Die Frage nach der invalidisierenden Wirkung eines chronischen Erschöpfungssyndroms sei weiter anhand eine Indikatoren katalogs zu prüfen. Eine solche Prüfung hätten aber weder die Gutachter noch die Beschwerdegegnerin vorgenommen (S. 6 oben). Zusammenfassend sei festzu halten, dass der medizinische Sachverhalt weder in psychiatrischer noch in soma tischer Hinsicht genügend abgeklärt sei. Ebenso wenig überzeuge die gutachter liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 7 unten).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf IV-Leistungen zu Recht verneint hat.

E. 3.1 Die Fachpersonen des Z.___ berichteten am 2 3. Juli 2018 (Urk. 6/4/5-8) über eine stationäre und teilstationäre Behandlung vom 2 3. April bis 2 9. Juni 2018 und nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und Kontaktan lässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61). Dazu führten sie aus, bei Eintritt in die tages klini sche Behandlung habe eine leichte depressive Episode bestanden (vgl. auch unvollständiger Austrittsbericht, Urk. 9/5) . Die depressive Episode habe sich per teilstationärem Austritt remittiert gezeigt (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin sei kommunikativ, gepflegt und in der Lage, selbständig einen Haushalt zu führen. In der Vergangenheit habe sie einen Sprachaufenthalt im englischen Raum absolviert. Sie verfüge über langjährige Erfahrung im kauf männischen Bereich, zuletzt als Sachbearbeiterin. In dieser Funktion habe sie auch teilweise andere Mitarbeiter instruiert und ihr Wissen weitergeben können. Seitens Arbeitgeber sei die Beschwerdeführerin als fachlich kompetente, vom Team geschätzte, pflichtbewusste Arbeitnehmerin geschildert worden. Auch auf der Station habe sie sich rasch in den Strukturen zurechtfinden können und sei in gutem Kontakt zu den Mitpatienten gestanden. Sie habe sich aktiv mit der Arbeitssituation befasst und habe in den psychotherapeutischen Gesprächen ref lektiert gewirkt. Während der teilstationären Behandlung sei es (teils krankheits bedingt) zu mehrfachen Terminabsagen gekommen, was eine gewisse Vermei dungs komponente vermuten lasse (S. 3 unten). Für die Zeit vom 2 3. April bis zum 2 9. Juli 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Gemäss medi zinisch-psychiatrischer Einschätzung habe bei teilstationärem Austritt ab dem

2. Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden (S. 4 oben).

E. 3.2.1 Dr. med. A.___, Assistenzärztin Innere Medizin, Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Direktor für Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, nannten im von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gege benem, bidisziplinären Gutachten des E.___ vom 2 6. März 2019 (Urk. 6/20/6-51) weder eine internistische noch eine psychia tri sche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 oben). Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 11 Mitte): - emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) - Adipositas - Verdacht auf Schlafapnoesyndrom - anamnestisch Reizdarm - Status nach Cholezystektomie - Status nach ORL-Operation bei rezidivierenden Sinusitiden - Status nach Tonsillektomie bei rezidivierenden Tonsillitiden - anamnestisch Fersensporn links und Mittelfussknochenüberlastung rechts

E. 3.2.2 Im internistischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte über gute Langzeitergebnisse ihrer verschiedenen Operationen, so dass den Diagnosen Status nach Cholezystektomie, Status nach Tonsillektomie, Status nach Septumkorrektur,

Streifenconchotomie beidseits und Infundibulotomie beid seits (Dr. F.___, G.___) aktuell kein Krankheitswert zukomme. Die gelegentliche Verstopfungssymptomatik der Nase könne zwar den Nachtschlaf stören, eine subjektive Tagesmüdigkeitssymptomatik mit Einschlaftendenz be stehe jedoch nicht. Eine pneumologische Abklärung im Sommer 2018, kurz nach dem Austritt aus der stationären Behandlung im Z.___, habe keine anatomische Ursache für eine prolongierte Mittellappenpneumonie erbr acht, eine Tuberkulose sei bronchoskopisch ausgeschlossen worden. Die im pneumolo gischen Bericht vom 1 8. Juli 2018 erwähnte Hypothyreose sei 2013 diagnostiziert worden, laut Auskunft der Hausärztin sei seit 2014 keine Substitutionstherapie bei TSH-Werten im Normbereich mehr erfolgt. Eine nachträglich im Rahmen der Begutachtung veranlasste Kontrolle habe regelrechte Schilddrüsenfunktions parameter gezeigt. Die angegebenen Diagnosen des Bewegungsapparats seien momen tan nicht limitierend, es würden keine Schmerzmittel gebraucht (S. 8 Mitte). Aus internistischer Sicht sei die Hauptdiagnose die Adipositas mit einem BMI von 44,8 kg/m 2 mit einem damit einhergehenden dringenden Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Beide Erkrankungen seien abklärungs- und potentiell therapiebedürftig, worauf die festgestellten grenzwertigen Verän derungen der Labortests im Blut hinweisen würden. Trotz der diskreten Verän derungen der Blutuntersuchungen sei die Beschwerdeführerin für Bürotätigkeiten prinzipiell 100 % arbeitsfähig. Sie verneine eine Einschränkung ihrer Alltagsakti vitäten durch die Adipositas bzw. das subjektive Konzentrationsdefizit. Es sei nicht auszuschliessen, dass ein Zusammenhang zwischen den Konzentrations schwierigkeiten und der Adipositas mit vermutetem Schlafapnoesyndrom bestehe - ob bzw. in wieweit die bisher nicht objektivierte, subjektiv als verkürzt be rich tete Konzentrationsspanne die Arbeitsfähigkeit im Büro beeinträchtige, ent ziehe sich jedoch der internistischen Evaluation. Jedenfalls erscheine die Alltags ge stal tung durch die subjektiv reduzierte Konzentrationsspanne von 30 bis 120 Minu ten je nach Tätigkeit nicht eingeschränkt und es gelinge der Beschwerdeführerin, ihren Eltern bei technischen Problemen mit Mobiltelefonen, Computer etc. zu helfen. Aus internistischer Sicht sei daher keine Minderung der Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten festzumachen, so dass die Beschwerdeführerin zusammen gefasst aus rein internistischer Sicht

für Bürotätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 8 unten). Bezüglich theoretischer Verweistätigkeiten sollte bis zum sicheren Ausschluss oder erfolgreicher Behandlung eines obstruktiven Schlafapnoe-Syn droms gewährleistet sein, dass die Versicherte kein Fahrzeug lenke oder Maschi nen bediene, bei denen ein Sekundenschlaf mit einem hohen Verletzungsrisiko einhergehen würde; die Beschwerdeführerin habe ohnehin keinen Führerausweis. Für Verweistätigkeiten mit derartigem Unfallrisiko wäre die Beschwerdeführerin bis zur formalen Abklärung des Schlafapnoesyndroms 100 % arbeitsunfähig, Zusammengefasst entsprächen allfällige leidensangepasste Tätigkeiten der ange stam mten, wechselbe l astenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Pausen. Unab hängig von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei die Abklärung der Adi po sitas in einem spezialisierten Adipositaszentrum mit multimodalen Therapie op tionen empfehlenswert, einschliesslich Polysomnographie, CPAP-Beatmung bis hin zu chirurgischen Eingriffen (S. 9 oben).

E. 3.2.3 und E.

3.3). Im zuhanden der Kran kentaggeldversicherung erstellten bidisziplinären Gutachten des E.___

führte der internistische Gutachter in seiner Beurteilung aus, aus internistischer Sicht sei die Hauptdiagnose die Adipositas mit einem damit einhergehenden dringen den Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Beide Erkrankungen seien abklärungs- und potentiell therapiebedürftig, worauf die festgestellten grenzwer tigen Veränderungen der Labortests im Blut hinweisen würden. Trotz der diskre ten Veränderungen der Blutuntersuchungen sei die Beschwerdeführerin prinzi piell 100 % arbeitsfähig. Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin verneine eine Einschränkung ihrer Alltagsaktivitäten durch die Adipositas bzw. das sub jektive Konzentrationsdefizit. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass ein Zusam menhang zwischen den Konzentrationsschwierigkeiten und der Adipositas mit vermutetem Schlafapnoe-Syndrom bestehe. Ob bzw. in wieweit die bisher nicht objektivierte, subjektiv als verkürzt berichtete Konzentrationsspanne die Arbeits fähigkeit im Büro beeinträchtige, entziehe sich jedoch der internistischen Eva luation (vgl. vorstehend E. 3.2.2).

Obschon der internistische Gutachter einen Zusammenhang zwischen den Kon zentrationsschwierigkeiten und der Adipositas mit vermutetem Schlafapnoe-Syn drom nicht ausschliessen und die Auswirkungen der bisher nicht objektivierten subjektiv als verkürzt berichteten Konzentrationsspanne auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschätzen konnte, hielt er fest, dass die Alltagsgestaltung durch die sub jektiv reduzierte Konzentrationsspanne von 30 bis 120 Minuten je nach Tätigkeit nicht eingeschränkt erscheine und es der Beschwerdeführerin gelinge, ihren Eltern bei technischen Problemen mit Mobiltelefonen, Computer etc. zu helfen. Daraus zog er ohne weitere Untersuchung oder spezifische Rücksprache mit dem psychiatrischen Teilgutachter den Schluss, dass daher keine Minderung der Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten festzumachen sei (vgl. vorstehend E. 3.2.2 und E. 3.2.4). Auch nach der bidisziplinären Konferenzbesprechung kamen die Gutachter ohne Weiterungen

zum Schluss, dass trotz ausgeprägter Adipositas mit erhöhtem Risiko eines Schlafapnoe- bzw. alveolären Hypoventilationssyndroms

aktuell per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder aus internistischer noch aus psychiatrischer Sicht, bestehe (vorstehend E. 3.2.4).

E. 3.2.4 In der bidisziplinären Konferenzbesprechung seien keine neuen, über die vor liegenden Fachgutachten hinausgehenden internistischen oder psychiatrischen Aspekte zu Tage gekommen. Es habe sich in Zusammenschau der Einzelgutachten die Gesamtbeurteilung bestätigt, dass weder aus internistischer noch aus psychia trischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei. Dies betreffe sowohl die angestammte (Büro-)Tätigkeit als auch eine theoretische Ver weisungstätigkeit, welche bei der Beschwerdeführerin der angestammten, wech selbelastenden Tätigkeit entspreche. Die ausgeprägte Adipositas der Beschwerde führerin mit dem erhöhten Risiko eines Schlafapnoe- bzw. alveolären Hypo ventilationssysndroms sei unzureichend therapiert, begründe aktuell jedoch per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder aus internistischer noch aus psychiatrischer Sicht (S. 10 unten). Dennoch sei die weitere Abklärung/Therapie dringend zu empfehlen und zwar aus medizinisch-prognostischen Gründen, jenseits des Arbeitsfähigkeitsaspekts. Zusammengefasst sei festzustellen, dass die psychiatrisch festgestellte emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung und die diversen internistischen Diagnosen weder für sich noch in ihrer Kombination eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, sodass nach einer längstens 3-monatigen Wiedereingliederungsphase mit einem 80 % Pensum eine volle Arbeitsfähigkeit (100 %) in der angestammten Tätigkeit vorliege (S. 11 oben).

E. 3.3 Dr. med.

H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2. Juli 2019 (Urk. 6/27) folgende Diagnosen: - r ezidiviere n de depressive Störung (ICD-10 F33) - s oziale Phobie

(ICD-10 F40.1) - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.6) - Probleme bei der Erziehung (ICD-10 Z62.3) - m ult iple somatische Krankheiten (Status nach

Cholezystektomie, Adi positas, schmerzhafter Fersenspo rn, Magen-Darm-Probleme mit chro ni scher Diarrhoe, Septum-Deviation mit Atemproblemen und wiederholt Sinusitiden) - c hronisches Erschöpfungssyndrom (G93.3)

Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin komme alle ein bis zwei Wochen zu psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen und sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 2 und 3). Bei der Beschwerdeführerin sei seit längerem die chronische Müdigkeit das Hauptsymptom, dass sich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die chronische Müdigkeit sei als Teil eines Syndroms zu sehen in Zusammenhang mit somatischen Beschwerden, die sich gegenseitig verstärken würden (S. 1 Ziff. 4). Das psychiatrische Gutachten sei für sie schon aus dem Grund nicht verwertbar, weil der Gutachter keinen Kontakt zu ihr als Therapeutin aufgenommen habe. Sich rein auf die Berichte zu Handen der Kran kentaggeldversicherung zu stützen sei mangelhaft und nicht professionell, diese würde n nur so viel Informationen enthalten wie nötig, um die Fragestellungen der Krankentaggeldversicherung zu beantworten (S. 2 oben). Weiter setzte sie sich aus näher dargelegten Gründen mit dem psychiatrischen Teilgutachten aus ein ander (S. 2 f.).

Die Beschwerdeführerin

sei ursprünglich wegen depressive r Symptome in Zu sammenhang mit einem Paarkonflikt mit dem damaligen Freund und um ihre schwierige Familiengeschichte „aufzuarbeiten" in die Sprechstunde gekommen . Im Verlauf sei die zunehmende Erschöpfung in Zusammenhang mit der Belastung am Arbeitsplatz hinzu gekommen . Dies habe zur Hospitalisation in der Z.___ geführt. Die Beschwerdeführerin habe davon persönlich profitieren können .

Damals habe es so aus gesehen, dass die Beschwerdeführerin schrittweise ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangen würde. Doch der Krankheitsverlauf habe sich anders entwickelt als nach Austritt anzunehmen gewesen sei . Das Z.___

habe ihr eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit ab dem 2. Juli 2018 attestiert, obschon sie die ambu l ante Nachbetreuung krankheitsbedingt nicht habe besuchen können .

Die Beschwerdeführerin habe von der Kranken taggeld ve r sicherung eine Berufsberatung bekommen . Diese habe aber sistiert werden müssen, weil die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Termine wahrzunehmen und Aufgaben zu erledigen. Dies werde nirgends erwähnt.

Somatische Probleme seien bereits vor Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung vorhanden gewesen . Die seien damals nicht im Vor dergrund gestanden . Die Beschwerdeführerin

sei tapfer und könne sich zu sam menreisse

n. Wegen den Schmerzen in den Fü ssen, sei es ihr nicht mehr möglich, Sport zu treiben und habe schleichend an Gewicht zugenommen. Dazu seien die Atmungsprobleme gekommen, die trotz Operation, nur teilweise besser geworden seien . In den letzten Monaten habe sie Magenprob l eme bekommen . Nachdem sie mehrmals „unbegründet" habe erbrechen

müssen, einmal sogar während der Sprechstunde, sei sie zur Hausärztin gegangen . Die Ursache sei sehr wahr schein lich sowohl somatisch wie psychisch. Die Hausärztin habe die Beschwerde füh rerin für eine Untersuchung im Schlaflabor angemeldet. Diesen Verlauf könne man nicht in 2 .5

Stunden in einem Gutachterintervi ew erkennen (S. 3 unten) .

Tatsächlich leidet die Beschwerdeführerin aufgrund des Entscheides der Kranken taggeldversicherung und der IV unter Existenzängste n und zunehmend depressi ve n Symptome. Die Beschwerdeführerin bekomm e momentan finanzielle Unter stützung durch die Eltern, deren Möglichkeiten aber beschränkt seien. Sie wolle kein Sozialfall werden. Der Entscheid sei k ontraproduktiv und ver schlim mere die gesundheitliche Situation (S. 4 oben).

E. 3.4 I.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, nannten im Bericht vom 1 6. Juli 2019 (Urk. 6/30) folgende Diagnose: - schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit Rückenlage- und REM-Betonung (AHI 40/h)

Als weitere Diagnosen nannten sie: - Mittellappenpneumonie - Upper Airways- Cough -Syndrom - Status nach Tonsillektomie - Status nach Nasennebenhöhlenoperation 2016 - Anamnestisch depressive Episode - Adipositas Grad III - symptomatische Cholezystolithiasis - Hypothyreose - anamnestisch Reizdarmsymptom

Dazu führten sie unter anderem

aus, die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2018 krankgeschrieben. In diesem Zeitraum bestünden unregelmässige Bettzeiten, sub jektiv schlechte Schlafqualität und kurze Schlafdauer. Am Morgen stehe die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlafen, müde und erschöpft auf. Tagsüber sei sie auch müde und schläfrig. Subjektiv bestehe eine verminderte Toleranz und die Beschwerdeführerin schlafe in monotonen Situationen schnell ein. Bezüglich der schlafbezogenen Atemstörungen sei es wichtig anzumerken, dass die Be schwerdeführerin ständig eine verstopfte Nase habe, was zu regelmässigem Erwa chen in der Nacht auch mit Mundtrockenheit führe. Diesbezüglich sei 2016 ohne Erfolg eine Nasennebenhöhlenoperation erfolgt. Ab und zu leiste sich die Be schwerdeführerin einen Tagesschlaf, der ein bis zwei Stunden dauere und nicht erholsam sei (S. 2 oben).

B ei Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom sei am 2 8. Juni 2019 eine poly somnografische Diagnostik durchgeführt worden. Dort habe sich ein schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom mit Rückenlage- und REM-Betonung (AHI 40/h) gezeigt. Der Befund sei mit der Beschwerdeführerin besprochen und es sei ihr eine Überdrucktherapie empfohlen worden. Eine Titrationsnacht sei am 2 7. Juli 2019 vorgesehen (S. 3 oben).

E. 3.5 Dr. med.

K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 (Urk. 6/31/3-4) unter anderem aus, im bidisziplinären Gutachten habe trotz der Verdachtsdiagnose eine Schlaf apnoe keine Minderung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Die Diagnose habe in der Zwischenzeit verifiziert werden können, sie sei aber bereits als Verdachtsdiagnose mitberücksichtigt worden. Daher ergebe sich hieraus kein neuer medizinischer Aspekt. Die Abklärung /Therapie sei aus medizinisch-prog nostischen Gründen dringend, jenseits des Arbeitsfähigkeitsaspekts empfohlen worden. Dies sei nachvollziehbar, insbesondere da gute therapeutische Möglich keiten (Überdrucktherapie, Gewichtsabnahme, Nikotinverzicht) bestünden. Insge samt sei das bidisziplinäre Gutachten umfassend und nachvollziehbar und es könne weiter darauf abgestellt werden. Es seien keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorgebracht worden (S. 2).

E. 3.6 Med. prakt. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 7. November 2019 (Urk. 9/6) in Vertretung von Dr. med. M.___ aus, die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2014 bei ihr in Behandlung. Diagnosen, die von ihr behandelt würden, seien vorwiegend somatische . Aller dings sei das Psychiatrische nicht wegzudenken und präge die Konsultationen der vergangenen Wochen. Es bestehe ohne Zweifel eine Depression. Sie sehe die Beschwerdeführerin nicht mehr regelmässig, da sie vorwiegend psychiatrisch betreut werde. Am 1. Oktober 2019 habe sie mit der Beschwerdeführerin be sprochen, dass sie sie gerne in einer Tagesklinik anmelden möchte. Das gebe ihr eine vorgegebene Tagesstruktur, regelmässige Therapien und zugleich eine Belas tungsprobe, ob sie sich täglich den Aufgaben stellen könne. Dies sei aktuell nicht möglich. Immer wieder leide sie an Panikattacken und ziehe sich zurück. Eine reguläre Stelle sei so unvorstellbar. Schon gar nicht zu 100 % . Was sie bräuchte sei ein aufbauender Belastungstest und ein Rückgewinn des Vertrauens in ihr eigenes Können. Aktuell bei formal 100%iger Arbeitsfähigkeit laut Gutachten müsste sie sich für eine entsprechende Stelle bewerben und diese auch annehmen. Die Probezeit sei in ihren Augen aktuell nicht meisterbar, was in einer weiteren Frustration und Rückzug ende. Durch eine aufbauende Arbeitsfähigkeit an einer geschützten Arbeitsstelle, könne dieses Vertrauen zurückgewonnen und die Be schwerdeführerin in der Folge sehr wohl auf dem 1. Arbeitsmarkt arbeitsfähig werden. Sie sei diesbezüglich auch entsprechend motiviert.

E. 3.7 Dr. H.___ (vorstehend E.

3.3) führte im Bericht vom 2 5. November

2019 (Urk. 9/4) unter anderem und in Ergänzung zu ihrer früheren Stellungnahme aus, rückblickend sei zu vermuten, dass das Schlafapnoe-Syndrom bereits mehrere Jahre bestanden habe, dies aber durch die verschiedenen somatischen und psy chosozialen Probleme kaschiert worden sei. Da die von der Krankentaggeld ver sicherung finanzierte Berufsberatung krankheitsbedingt habe abgebrochen werden müssen, müsse auch da im Nachhinein davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unter den Folgen des Schlafapnoe-Syndroms gelitten habe, das damals noch nicht untersucht und diagnostiziert worden sei (S. 2 unten f.).

Die vom psychiatrischen Gutachter erhobenen AMDP-Befunde würden sich aus näher dargelegten Gründen nur teilweise mit ihren Beobachtungen und den Schilderungen der Beschwerdeführerin decken (S. 4 Mitte f.). Rückblickend sei anhand der Untersuchung des Schlafapnoe-Syndroms

im Juli 2019 davon aus zu h eben, dass die chronische Müdigkeit seit Jahren die Problematik mit depressi ven (Lustlosigkeit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsprobleme, gedrückte Stim mung, sozialer Rückzug, Minderwertigkeitsgefühle) wie auch die somatischen Symptome verstärkt

habe . Es müsse von einer negativen gegenseitigen Beein flussung der Symptome ausgegangen werden. Die Therapie durch das Gerät ge stalte sich durch die Angst und Panik schwierig. Die Beschwerdeführerin

habe bis jetzt keine nen nenswerte Besserung feststellen können. Die soziale Phobie habe bei der Beschwerdeführerin ein Ausmass, dass sie in ihrer Lebensgestaltung ge hemmt sei . Insbesondere in Bezug auf die berufliche Weiterentwicklung. Die Angst vor Versagen sei dermassen gross und führe zu Blockaden, so dass die Beschwerdeführerin trotz Interesse sich nicht für Weiter

- oder Fortbildungen anmelde . Die Phobie sei in Bezug auf eine Wiedereingliederung zu berück sich tigen und die Beschwerdeführerin brauch e darin dringend Unterstützung durch ein Job-Coaching. Alleine schaff e sie es nicht.

Es brauch e Wiederein gliede rungs massnahmen durch die IV im Sinne von Belastbarkeits- und Aufbautraining und Job-Coaching und eine Teil-Renten-Prüfung. Je länger zugewartet werde, desto schwieriger die Eingliederung und schlechter die Prognose. Die Beschwerde füh rerin sei motiviert und müsse darin unterstützt werden. Bis jetzt sei sie im Stich gelassen worden und ihre Situation habe sich durch die massiven Existenzängste verschlimmert. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 unten) .

E. 3.8 Dr. J.___ (vorstehend E. 3.4) führte im Bericht vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 9/3) aus, das neu diagnostizierte obstruktive Schlafapnoe-Syndrom befinde sich aktu ell in laufender Therapie mit dem Überdruckverfahren (CPAP-Therapie). Ein The rapienutzen könne zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden. Die Therapieeinleitung sei am 5. August 2019 erfolgt. Erfreulicherweise sei eine gute Korrektur der respiratorischen Störung gelungen, sodass unter Verwendung der Überdrucktherapie (CPAP-Therapie) eine normale Atmung mit einer physiologischen Anzahl von Atempausen vorliege. Tatsächlich sei aus der schlafmedizinischen Forschung bekannt, dass es einen Zusammenhang zwischen unbehandeltem Schlafapnoe-Syndrom und depressiven Störungen gebe. Erfreuli cher weise sei auch in Forschungsarbeiten nachgewiesen worden, dass eine aus reichen d gute und ausreichend lang durchgeführte Therapie zu einer Verbesse rung des Gesamtbefindens, der Tagesschläfrigkeit und auch der depressiven Problematik führen könne. Eine Prognose über Zeiträume sei von ihrer Seite nicht möglich. Aus schlafmedizinischer Erfahrung sei jedoch ein Zeitraum von drei Monaten bis zu einer stabilen Befundbesserung anzunehmen. In diesem Zeitraum habe sich der Körper an die Therapiemethode gewöhnt und sie würden hoffen, dass auch im weiteren Verlauf eine Verbesserung des Tagesbefindens eintrete.

E. 4 2

Aus den aufliegenden Akten ergibt sich, dass sich der aktuelle Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf das vorliegende schwergradige obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, nur ungenügend feststellen l ässt und eine abschliessende Beurteilung mithin nicht möglich ist.

Sowohl aus den Akten sowie auch dem Gutachten ist zu entnehmenden, dass die Müdigkeit und Konzentrationsprobleme im Vordergrund stünden (vgl. Urk. 6/20 /11 oben, sowie vorstehend E.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren ablehnenden Entscheid auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). RAD-Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 4. Oktober 2019 unter anderem aus, es könne auf das umfassende und nachvollziehbare bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 3.5).

Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) schliesslich geltend, es liege keine Erkrankung vor, die zu einem länger dauern den Ausfall der Erwerbsfähigkeit führe. Gemäss RAD würden auch die einge reichten medizinischen Berichte keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorbringen (S. 1 f.).

E. 4.3 Bei dieser Sachlage und der insbesondere vom internistischen Gutachter offen gelassenen Punkte erscheinen die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen als wenig nachvollziehbar und begründet und insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen und Wechselwirkungen des geäusserten dringenden Verdachts auf ein Schlafapnoe-Syndrom als zu wenig abgeklärt, als dass einzig darauf ohne Weiterungen eine vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könnte.

Während die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung neben der Kon zentrationsschwäche, allgemeinen Erschöpfung und raschen Ermüdbarkeit

eine Tagesmüdigkeit mit Einschlaftendenz verneinte (vgl. vorstehend E. 3.2.2) - was in der Folge jedoch bestritten wurde (vgl. Urk. 9/4 S. 5 Mitte) - wird im Bericht der N.___ vom 1 6. Juli 2019 im Gegensatz dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin tagsüber müde und schläfrig sei und in monotonen Situationen schnell einschlafe (vgl. vorstehend E. 3.4). Sofern im Zeitpunkt der Begutachtung tatsächlich keine Tagesmüdigkeit vorgelegen hat, so ergeben sich zumindest aus dem Bericht der N.___ entgegen der Ansicht des RAD (vgl. vorstehend E. 3.5) neue respektive dem Gutachten entgegenstehende medizinische Aspekte, welche vom RAD weder thematisiert wurden noch zu weiteren Abklärungen führten.

Schliesslich führte d ie Psychiaterin Dr. H.___ diesbezüglich weiter aus, dass rückblickend zu vermuten sei, dass das Schlafapnoe-Syndrom bereits mehrere Jahre bestanden habe, dies aber durch die verschiedenen somatischen und psychosozialen Probleme kaschiert worden sei. Auch bei der krankheitsbedingt abgebrochenen von der Krankentaggeldversicherung finanzierten Berufsberatung müsse im Nachhinein davon ausgegangen werden, da ss die Beschwerdeführerin unter den Folgen des Schlafapnoe-Syndroms gelitten habe . Rückblickend sei sodann davon auszugehen, dass die chronische Müdigkeit seit Jahren die Prob lematik sowohl der depressiven wie auch der somatischen Symptome verstärkt habe und von einer negativen gegenseitigen Beeinflussung ausgegangen werden müsse (vgl. vorstehend E. 3.7).

Weiter

führte Dr. J.___, N.___, im Bericht vom 1 9. Dezember 2019 aus, dass aus der schlafmedizinischen For schung bekannt sei, dass es einen Zusammenhang zwischen unbehandeltem Schlaf apnoe-Syndrom und depressiven Störungen gebe und eine ausreichend gute und ausreichend lang durchgeführ te Therapie zu eine r Verbesserung des Gesamtbefindens, der Tagesschläfrigkeit und auch der depressiven Problematik führen könne. Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in laufender Therapie mit dem Überdruckverfahren, wobei ein Therapienutzen z um aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.8). Gemäss der Psychiaterin Dr. H.___ gestalte sich die Überdrucktherapie durch die Angst und Panik schwierig. Die Beschwerdeführerin habe bis jetzt keine nennens werte Besserung feststellen können (vorstehend E. 3.7).

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist vorliegend der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt.

So zeigt sich das bidisziplinäre Gutachten als für die Beurteilung der Auswirkungen des Schlafapnoe-Syndroms, die damit möglicherweise zusammen hängenden psychischen und somatischen Symptome und die möglichen Wechsel wirkungen als zu wenig aussagekräftig und es fehlt insbesondere auch an einer eingehenden Auseinandersetzung mit den psychiatrischen

Vorakten . So setzte sich der psychiatrische Gutachter beispielsweise nicht mit der von der behan delnden Psychiaterin diagnostizierten sozialen Phobie auseinander, welche auch in nachfolgenden Berichten unter anderem zusammen mit Ängsten und Panik attacken wieder genannt wurde n (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.7). Weiter fehlt es im Gutachten auch an einer Auseinandersetzung mit dem verschiedentlich erwähnte n krankheitsbedingte n Fernbleiben von Therapien und Terminen, wie beispielsweise die ambulante Nachbetreuung nach der Beendigung des teilstatio nären Aufenthalts sowie von der von der Krankentaggeldversicherung finan zierten Berufsberatung (vgl. vorstehend E. 3.3), was auf eine gewisse krank heits bedingte Einschränkung hindeuten könnte oder aber (teilweise) mit den bereits von den Fachpersonen des Z.___ vermutete n Vermeidungskom ponente (vgl. vorstehend E. 3.1) in Zusammenhang gebracht werden könnte.

Aus de n Akten ergibt sich sodann, dass die Krankentaggeldversicherung den Leistungsfall nochmals geprüft, die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt und der Be schwerdeführerin ab dem 1 8. April 2019 weiterhin Krankentaggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %

zugesprochen hat (vgl. Urk. 9/2).

E. 5 Rechtsprechungsgemäss ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die behandeln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).

Insgesamt fehlt es vorliegend

an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführer in und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beur teilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher wei terer medizinischer Abklärungen der somatischen und psychischen Beschwerden in Form eines Gutachtens, welches sich insbesondere zur Frage, wie sich das diagnostizierte schwergradige Schlafapnoe-Syndrom

im Zusammenhang oder in Wechselwirkung mit den vorliegenden somatischen und depressiven Symptomen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, zu äussern hat . Dabei werden sich die G utachter

- allenfalls unter Einbezug der Fachrichtung Neu ro psychologie - auch zur laufenden Therapie mit dem Überdruckverfahren und dessen Auswirkungen auf die bis anhin im Vordergrund stehende Konzen tra tionsstörung und Erschöpfung und sodann auch zur Eingliederungsfähigkeit

zu äussern haben.

Angesichts des vollständigen Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eigene Ab klärungen rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht (vgl. vorstehend E.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwer de gegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand festzusetzen. Beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00798

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 2 4. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1987, war vom 1. Juli 2010 bis 3 0. November 2018 bei der Y.___ als Social Media Care Advisor tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 1. März 2018 war (Urk. 6/16). Unter Hinweis auf ein Burnout meldete sich die Versicherte am 3 0. Juli 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/20).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22; Urk. 6/24, Urk. 6/28) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 6/32 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 7. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr seien - allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen - die gesetzlichen Leis tungen zu gewähren, insbesondere Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG, eventualiter eine Rente (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. Dezem ber 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 2 6. März 2019 (Urk. 6/20/4-51), davon aus, dass keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Social Media Care Advisor bestehe. Die Beschwerdeführerin habe keine Erkrankung, die zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führe. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen (S. 1). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) komme zum Schluss, dass das bidisziplinäre Gutachten umfassend und nachvollziehbar sei und die eingereichten medizinischen Berichte keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorbringen würden (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden, weil es die An forderungen an die Beweistauglichkeit eines medizinischen Berichtes nicht erfülle und insbesondere in Bezug auf das vorliegende schwergradige obstruktive Schlaf apnoe-Syndrom zu oberflächlich ausgefallen sei. Zudem seien die körper lichen Beschwerden, die sich aus dem Fersensporn links und der Mittelfuss knochen über lastung rechts ergeben würden, inzwischen stärker in den Vorder grund getreten als noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Ferner habe sich inzwi schen auch eine Rückenproblematik eingestellt (S. 4 Mitte). Es könne als Erfah rungstatsache gel ten, dass als Begleiterscheinung eines Schlafapnoe-Syndroms sowohl eine ausge prägte Müdigkeit bis hin zum Sekundenschlaf als auch Konzentrationsschwächen auftreten würden. Ferner gelte das Schlafapnoe-Syndrom auch als Ursache für das Auftreten von depressiven Erkrankungen. Diese Umstände seien weder in der internistischen noch der psychiatrischen Begutachtung diskutiert und gewürdigt worden noch habe sich der RAD damit in nachvollziehbarer Weise auseinan der gesetzt (S. 5 oben). Sodann sei die Verneinung des Vorliegens eines Müdigkeits syndroms nicht nachvollziehbar. Die Frage nach der invalidisierenden Wirkung eines chronischen Erschöpfungssyndroms sei weiter anhand eine Indikatoren katalogs zu prüfen. Eine solche Prüfung hätten aber weder die Gutachter noch die Beschwerdegegnerin vorgenommen (S. 6 oben). Zusammenfassend sei festzu halten, dass der medizinische Sachverhalt weder in psychiatrischer noch in soma tischer Hinsicht genügend abgeklärt sei. Ebenso wenig überzeuge die gutachter liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 7 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf IV-Leistungen zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Die Fachpersonen des Z.___ berichteten am 2 3. Juli 2018 (Urk. 6/4/5-8) über eine stationäre und teilstationäre Behandlung vom 2 3. April bis 2 9. Juni 2018 und nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und Kontaktan lässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61). Dazu führten sie aus, bei Eintritt in die tages klini sche Behandlung habe eine leichte depressive Episode bestanden (vgl. auch unvollständiger Austrittsbericht, Urk. 9/5) . Die depressive Episode habe sich per teilstationärem Austritt remittiert gezeigt (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin sei kommunikativ, gepflegt und in der Lage, selbständig einen Haushalt zu führen. In der Vergangenheit habe sie einen Sprachaufenthalt im englischen Raum absolviert. Sie verfüge über langjährige Erfahrung im kauf männischen Bereich, zuletzt als Sachbearbeiterin. In dieser Funktion habe sie auch teilweise andere Mitarbeiter instruiert und ihr Wissen weitergeben können. Seitens Arbeitgeber sei die Beschwerdeführerin als fachlich kompetente, vom Team geschätzte, pflichtbewusste Arbeitnehmerin geschildert worden. Auch auf der Station habe sie sich rasch in den Strukturen zurechtfinden können und sei in gutem Kontakt zu den Mitpatienten gestanden. Sie habe sich aktiv mit der Arbeitssituation befasst und habe in den psychotherapeutischen Gesprächen ref lektiert gewirkt. Während der teilstationären Behandlung sei es (teils krankheits bedingt) zu mehrfachen Terminabsagen gekommen, was eine gewisse Vermei dungs komponente vermuten lasse (S. 3 unten). Für die Zeit vom 2 3. April bis zum 2 9. Juli 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Gemäss medi zinisch-psychiatrischer Einschätzung habe bei teilstationärem Austritt ab dem

2. Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden (S. 4 oben). 3.2 3.2.1

Dr. med. A.___, Assistenzärztin Innere Medizin, Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Direktor für Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, nannten im von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gege benem, bidisziplinären Gutachten des E.___ vom 2 6. März 2019 (Urk. 6/20/6-51) weder eine internistische noch eine psychia tri sche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 oben). Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 11 Mitte): - emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) - Adipositas - Verdacht auf Schlafapnoesyndrom - anamnestisch Reizdarm - Status nach Cholezystektomie - Status nach ORL-Operation bei rezidivierenden Sinusitiden - Status nach Tonsillektomie bei rezidivierenden Tonsillitiden - anamnestisch Fersensporn links und Mittelfussknochenüberlastung rechts 3.2.2

Im internistischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte über gute Langzeitergebnisse ihrer verschiedenen Operationen, so dass den Diagnosen Status nach Cholezystektomie, Status nach Tonsillektomie, Status nach Septumkorrektur,

Streifenconchotomie beidseits und Infundibulotomie beid seits (Dr. F.___, G.___) aktuell kein Krankheitswert zukomme. Die gelegentliche Verstopfungssymptomatik der Nase könne zwar den Nachtschlaf stören, eine subjektive Tagesmüdigkeitssymptomatik mit Einschlaftendenz be stehe jedoch nicht. Eine pneumologische Abklärung im Sommer 2018, kurz nach dem Austritt aus der stationären Behandlung im Z.___, habe keine anatomische Ursache für eine prolongierte Mittellappenpneumonie erbr acht, eine Tuberkulose sei bronchoskopisch ausgeschlossen worden. Die im pneumolo gischen Bericht vom 1 8. Juli 2018 erwähnte Hypothyreose sei 2013 diagnostiziert worden, laut Auskunft der Hausärztin sei seit 2014 keine Substitutionstherapie bei TSH-Werten im Normbereich mehr erfolgt. Eine nachträglich im Rahmen der Begutachtung veranlasste Kontrolle habe regelrechte Schilddrüsenfunktions parameter gezeigt. Die angegebenen Diagnosen des Bewegungsapparats seien momen tan nicht limitierend, es würden keine Schmerzmittel gebraucht (S. 8 Mitte). Aus internistischer Sicht sei die Hauptdiagnose die Adipositas mit einem BMI von 44,8 kg/m 2 mit einem damit einhergehenden dringenden Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Beide Erkrankungen seien abklärungs- und potentiell therapiebedürftig, worauf die festgestellten grenzwertigen Verän derungen der Labortests im Blut hinweisen würden. Trotz der diskreten Verän derungen der Blutuntersuchungen sei die Beschwerdeführerin für Bürotätigkeiten prinzipiell 100 % arbeitsfähig. Sie verneine eine Einschränkung ihrer Alltagsakti vitäten durch die Adipositas bzw. das subjektive Konzentrationsdefizit. Es sei nicht auszuschliessen, dass ein Zusammenhang zwischen den Konzentrations schwierigkeiten und der Adipositas mit vermutetem Schlafapnoesyndrom bestehe - ob bzw. in wieweit die bisher nicht objektivierte, subjektiv als verkürzt be rich tete Konzentrationsspanne die Arbeitsfähigkeit im Büro beeinträchtige, ent ziehe sich jedoch der internistischen Evaluation. Jedenfalls erscheine die Alltags ge stal tung durch die subjektiv reduzierte Konzentrationsspanne von 30 bis 120 Minu ten je nach Tätigkeit nicht eingeschränkt und es gelinge der Beschwerdeführerin, ihren Eltern bei technischen Problemen mit Mobiltelefonen, Computer etc. zu helfen. Aus internistischer Sicht sei daher keine Minderung der Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten festzumachen, so dass die Beschwerdeführerin zusammen gefasst aus rein internistischer Sicht

für Bürotätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 8 unten). Bezüglich theoretischer Verweistätigkeiten sollte bis zum sicheren Ausschluss oder erfolgreicher Behandlung eines obstruktiven Schlafapnoe-Syn droms gewährleistet sein, dass die Versicherte kein Fahrzeug lenke oder Maschi nen bediene, bei denen ein Sekundenschlaf mit einem hohen Verletzungsrisiko einhergehen würde; die Beschwerdeführerin habe ohnehin keinen Führerausweis. Für Verweistätigkeiten mit derartigem Unfallrisiko wäre die Beschwerdeführerin bis zur formalen Abklärung des Schlafapnoesyndroms 100 % arbeitsunfähig, Zusammengefasst entsprächen allfällige leidensangepasste Tätigkeiten der ange stam mten, wechselbe l astenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Pausen. Unab hängig von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei die Abklärung der Adi po sitas in einem spezialisierten Adipositaszentrum mit multimodalen Therapie op tionen empfehlenswert, einschliesslich Polysomnographie, CPAP-Beatmung bis hin zu chirurgischen Eingriffen (S. 9 oben). 3.2.3

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde zusammenfassend ausgeführt, zu ihren aktuellen Beschwerden befragt, habe die Beschwerdeführerin einen ungünstigen Schlafrhythmus, eine stressbedingte, rasche Ermüdbarkeit und Erschöpfung und den Begriff „Bu rn -out" erwähnt, wobei sie angefügt habe, dass „Burn-out" für sie keine „Modediagnose" darstelle. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass die Untersuchung durch Prof. Dr. med. B.___ keine nennenswerten, kör perlichen Einschränkungen zutage gefördert habe. Zu ihrem arbeitsbezogenen Beschwerdebild befragt, habe die Beschwerdeführerin eingangs gesagt, dass sie nicht mehr zu ihrem letzten Arbeitgeber (Y.___) zurückkehren könne, sie habe per November 2018 die Kündigung erhalten. Sie habe gesagt, dass sie sich um eine neue Anstellung bemühen werde und denke, dass sie im Bereich Kundendienst bleiben wolle, in diesem Bereich sei sie routiniert und fühle sich fachlich sicher. Hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Beschwerdebildes sei die Beschwerdeführerin vage geblieben und habe die Frage nicht konkret zu beantworten vermocht. Zu ihrem Krankheitskonzept befragt, habe die Beschwerdeführerin erneut den Begriff „Burn-out" erwähnt und habe gemeint, sie würde realisiere n, dass mit ihr etwas nicht in Ordnung sei. Zudem sei sie rasch erschöpft (S. 9 Mitte). Zusammen fassend habe der nach AMDP erhobene, mehrheitlich blande, psychopatho lo gi sche Befund, vereinzelte Items in leichter Ausprägung beinhaltet. Mittelgradig ausgeprägt sei lediglich die behinderte Nasenatmung und die angegeben „Reiz darmbeschwerden" gewesen. In der Gesamtschau hätten sich eine Reihe der leicht gradig ausgeprägten Items einer emotional-instabilen Persönl ichkeitsak zentuierung (ICD-10 Z 73.1) zuordnen lassen. Dam it habe sich ein akutes (Achse I der DSM Terminologie) und für die Arbeitsfähigkeit relevantes psychiatrisches Krankheitsgeschehen ausschliessen lassen. Insbesondere hätten sich aus dem AMDP-Befund keine Hinweise auf eine organisch-kognitive (ICD-10 F0), psy chotische (ICD-10 F2) oder affektive (ICD-10 F3) Störung ergeben (S. 9 unten). Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben hätten zudem eine arbeits relevante Substanzstörung (ICD-10 F1) oder eine Verhaltensstörung mit körper licher Beeinträchtigung, wie beispielsweise eine Essstörung (ICD-10 F5), ausge schlossen werden können. Letztlich hätten sich unter Berücksichtigung des Befundes und der Anamnese auch keine Hinweise auf eine Intelligenzminderung (ICD-10 F7) oder auf eine Verhaltens- oder emotionale Störung mit Beginn in Kindheit oder Jugend (ICD-10 F9) ergeben. Aufgrund der Anamnese und des Kontaktverhaltens während der Untersuchung sei ein Verdacht auf eine somato forme autonome Funktionsstörung (ICD- 10 F45.3) im Sinne eines „Reizdarmes" zu formulieren, was sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aber nicht relevant darstelle. Eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) sei auszuschliessen gewesen, jedoch habe die Beschwerdeführerin die Kriterien einer emotionalen Instabilität im Sinne eines Persönlichkeitsakzents (ICD-10 Z73.1, Achse II der DSM Termi no logie) erfüllt. Unter Einbezug aller heute verfügbaren Informationen zeige sich bei der Beschwerdeführerin ein sozial gut angepasstes und im Verlauf adaptives Verhalten, ohne Hinweise für eine Verhaltensrigidität, welche als massgebliches Kriterium einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) zu fordern sei (S. 10 oben).

Die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht direkt aus der Diagnostik herleiten. Im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei daher in Anlehnung an die Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM) die psychiatrische Diagnostik ergänzt worden durch die Erhebung von Fähigkeiten der Aktivität und Partizi pation mittels des Mini- lCF -APP (abgeleitet von der internationalen Klassifi kation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, ICF, der WHO). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Partizipation und Teil habe im Arbeitskontext begründen, so dass prinzipiell nach einer Eingliede rungsphase von längstens einem 1/4 Jahr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege, sowohl für die angestammte Tätigkeit wie auch für ein theoretisch sich dar stellendes leidensangepasstes Tätigkeitsprofil mit vornehmlich wechselbelasten der Tätigkeit im angestammten Bereich. Zusammengefasst lasse sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher im vorliegenden Gutachten verfügbaren Informatio nen (Akten, Anamnese, Befunde), aktuell in der Gesamtbeurteilung der Aktivität und Teilhabe aus psychiatrischer Sicht keine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in angestammter oder leidensangepasster Tätigkeit begründen. Ein zeitnaher Wiedereinstieg im Pensum 80% stelle sich medizinisch-theoretisch begründbar dar. Eine Steigerung auf ein 100 % Pensum könne innert 1/4 Jahres erfolgen (S. 10 Mitte). 3.2.4

In der bidisziplinären Konferenzbesprechung seien keine neuen, über die vor liegenden Fachgutachten hinausgehenden internistischen oder psychiatrischen Aspekte zu Tage gekommen. Es habe sich in Zusammenschau der Einzelgutachten die Gesamtbeurteilung bestätigt, dass weder aus internistischer noch aus psychia trischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei. Dies betreffe sowohl die angestammte (Büro-)Tätigkeit als auch eine theoretische Ver weisungstätigkeit, welche bei der Beschwerdeführerin der angestammten, wech selbelastenden Tätigkeit entspreche. Die ausgeprägte Adipositas der Beschwerde führerin mit dem erhöhten Risiko eines Schlafapnoe- bzw. alveolären Hypo ventilationssysndroms sei unzureichend therapiert, begründe aktuell jedoch per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder aus internistischer noch aus psychiatrischer Sicht (S. 10 unten). Dennoch sei die weitere Abklärung/Therapie dringend zu empfehlen und zwar aus medizinisch-prognostischen Gründen, jenseits des Arbeitsfähigkeitsaspekts. Zusammengefasst sei festzustellen, dass die psychiatrisch festgestellte emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung und die diversen internistischen Diagnosen weder für sich noch in ihrer Kombination eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, sodass nach einer längstens 3-monatigen Wiedereingliederungsphase mit einem 80 % Pensum eine volle Arbeitsfähigkeit (100 %) in der angestammten Tätigkeit vorliege (S. 11 oben). 3.3

Dr. med.

H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2. Juli 2019 (Urk. 6/27) folgende Diagnosen: - r ezidiviere n de depressive Störung (ICD-10 F33) - s oziale Phobie

(ICD-10 F40.1) - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.6) - Probleme bei der Erziehung (ICD-10 Z62.3) - m ult iple somatische Krankheiten (Status nach

Cholezystektomie, Adi positas, schmerzhafter Fersenspo rn, Magen-Darm-Probleme mit chro ni scher Diarrhoe, Septum-Deviation mit Atemproblemen und wiederholt Sinusitiden) - c hronisches Erschöpfungssyndrom (G93.3)

Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin komme alle ein bis zwei Wochen zu psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen und sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 2 und 3). Bei der Beschwerdeführerin sei seit längerem die chronische Müdigkeit das Hauptsymptom, dass sich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die chronische Müdigkeit sei als Teil eines Syndroms zu sehen in Zusammenhang mit somatischen Beschwerden, die sich gegenseitig verstärken würden (S. 1 Ziff. 4). Das psychiatrische Gutachten sei für sie schon aus dem Grund nicht verwertbar, weil der Gutachter keinen Kontakt zu ihr als Therapeutin aufgenommen habe. Sich rein auf die Berichte zu Handen der Kran kentaggeldversicherung zu stützen sei mangelhaft und nicht professionell, diese würde n nur so viel Informationen enthalten wie nötig, um die Fragestellungen der Krankentaggeldversicherung zu beantworten (S. 2 oben). Weiter setzte sie sich aus näher dargelegten Gründen mit dem psychiatrischen Teilgutachten aus ein ander (S. 2 f.).

Die Beschwerdeführerin

sei ursprünglich wegen depressive r Symptome in Zu sammenhang mit einem Paarkonflikt mit dem damaligen Freund und um ihre schwierige Familiengeschichte „aufzuarbeiten" in die Sprechstunde gekommen . Im Verlauf sei die zunehmende Erschöpfung in Zusammenhang mit der Belastung am Arbeitsplatz hinzu gekommen . Dies habe zur Hospitalisation in der Z.___ geführt. Die Beschwerdeführerin habe davon persönlich profitieren können .

Damals habe es so aus gesehen, dass die Beschwerdeführerin schrittweise ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangen würde. Doch der Krankheitsverlauf habe sich anders entwickelt als nach Austritt anzunehmen gewesen sei . Das Z.___

habe ihr eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit ab dem 2. Juli 2018 attestiert, obschon sie die ambu l ante Nachbetreuung krankheitsbedingt nicht habe besuchen können .

Die Beschwerdeführerin habe von der Kranken taggeld ve r sicherung eine Berufsberatung bekommen . Diese habe aber sistiert werden müssen, weil die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Termine wahrzunehmen und Aufgaben zu erledigen. Dies werde nirgends erwähnt.

Somatische Probleme seien bereits vor Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung vorhanden gewesen . Die seien damals nicht im Vor dergrund gestanden . Die Beschwerdeführerin

sei tapfer und könne sich zu sam menreisse

n. Wegen den Schmerzen in den Fü ssen, sei es ihr nicht mehr möglich, Sport zu treiben und habe schleichend an Gewicht zugenommen. Dazu seien die Atmungsprobleme gekommen, die trotz Operation, nur teilweise besser geworden seien . In den letzten Monaten habe sie Magenprob l eme bekommen . Nachdem sie mehrmals „unbegründet" habe erbrechen

müssen, einmal sogar während der Sprechstunde, sei sie zur Hausärztin gegangen . Die Ursache sei sehr wahr schein lich sowohl somatisch wie psychisch. Die Hausärztin habe die Beschwerde füh rerin für eine Untersuchung im Schlaflabor angemeldet. Diesen Verlauf könne man nicht in 2 .5

Stunden in einem Gutachterintervi ew erkennen (S. 3 unten) .

Tatsächlich leidet die Beschwerdeführerin aufgrund des Entscheides der Kranken taggeldversicherung und der IV unter Existenzängste n und zunehmend depressi ve n Symptome. Die Beschwerdeführerin bekomm e momentan finanzielle Unter stützung durch die Eltern, deren Möglichkeiten aber beschränkt seien. Sie wolle kein Sozialfall werden. Der Entscheid sei k ontraproduktiv und ver schlim mere die gesundheitliche Situation (S. 4 oben). 3.4

I.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, nannten im Bericht vom 1 6. Juli 2019 (Urk. 6/30) folgende Diagnose: - schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit Rückenlage- und REM-Betonung (AHI 40/h)

Als weitere Diagnosen nannten sie: - Mittellappenpneumonie - Upper Airways- Cough -Syndrom - Status nach Tonsillektomie - Status nach Nasennebenhöhlenoperation 2016 - Anamnestisch depressive Episode - Adipositas Grad III - symptomatische Cholezystolithiasis - Hypothyreose - anamnestisch Reizdarmsymptom

Dazu führten sie unter anderem

aus, die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2018 krankgeschrieben. In diesem Zeitraum bestünden unregelmässige Bettzeiten, sub jektiv schlechte Schlafqualität und kurze Schlafdauer. Am Morgen stehe die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlafen, müde und erschöpft auf. Tagsüber sei sie auch müde und schläfrig. Subjektiv bestehe eine verminderte Toleranz und die Beschwerdeführerin schlafe in monotonen Situationen schnell ein. Bezüglich der schlafbezogenen Atemstörungen sei es wichtig anzumerken, dass die Be schwerdeführerin ständig eine verstopfte Nase habe, was zu regelmässigem Erwa chen in der Nacht auch mit Mundtrockenheit führe. Diesbezüglich sei 2016 ohne Erfolg eine Nasennebenhöhlenoperation erfolgt. Ab und zu leiste sich die Be schwerdeführerin einen Tagesschlaf, der ein bis zwei Stunden dauere und nicht erholsam sei (S. 2 oben).

B ei Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom sei am 2 8. Juni 2019 eine poly somnografische Diagnostik durchgeführt worden. Dort habe sich ein schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom mit Rückenlage- und REM-Betonung (AHI 40/h) gezeigt. Der Befund sei mit der Beschwerdeführerin besprochen und es sei ihr eine Überdrucktherapie empfohlen worden. Eine Titrationsnacht sei am 2 7. Juli 2019 vorgesehen (S. 3 oben). 3.5

Dr. med.

K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 (Urk. 6/31/3-4) unter anderem aus, im bidisziplinären Gutachten habe trotz der Verdachtsdiagnose eine Schlaf apnoe keine Minderung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Die Diagnose habe in der Zwischenzeit verifiziert werden können, sie sei aber bereits als Verdachtsdiagnose mitberücksichtigt worden. Daher ergebe sich hieraus kein neuer medizinischer Aspekt. Die Abklärung /Therapie sei aus medizinisch-prog nostischen Gründen dringend, jenseits des Arbeitsfähigkeitsaspekts empfohlen worden. Dies sei nachvollziehbar, insbesondere da gute therapeutische Möglich keiten (Überdrucktherapie, Gewichtsabnahme, Nikotinverzicht) bestünden. Insge samt sei das bidisziplinäre Gutachten umfassend und nachvollziehbar und es könne weiter darauf abgestellt werden. Es seien keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorgebracht worden (S. 2). 3.6

Med. prakt. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 7. November 2019 (Urk. 9/6) in Vertretung von Dr. med. M.___ aus, die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2014 bei ihr in Behandlung. Diagnosen, die von ihr behandelt würden, seien vorwiegend somatische . Aller dings sei das Psychiatrische nicht wegzudenken und präge die Konsultationen der vergangenen Wochen. Es bestehe ohne Zweifel eine Depression. Sie sehe die Beschwerdeführerin nicht mehr regelmässig, da sie vorwiegend psychiatrisch betreut werde. Am 1. Oktober 2019 habe sie mit der Beschwerdeführerin be sprochen, dass sie sie gerne in einer Tagesklinik anmelden möchte. Das gebe ihr eine vorgegebene Tagesstruktur, regelmässige Therapien und zugleich eine Belas tungsprobe, ob sie sich täglich den Aufgaben stellen könne. Dies sei aktuell nicht möglich. Immer wieder leide sie an Panikattacken und ziehe sich zurück. Eine reguläre Stelle sei so unvorstellbar. Schon gar nicht zu 100 % . Was sie bräuchte sei ein aufbauender Belastungstest und ein Rückgewinn des Vertrauens in ihr eigenes Können. Aktuell bei formal 100%iger Arbeitsfähigkeit laut Gutachten müsste sie sich für eine entsprechende Stelle bewerben und diese auch annehmen. Die Probezeit sei in ihren Augen aktuell nicht meisterbar, was in einer weiteren Frustration und Rückzug ende. Durch eine aufbauende Arbeitsfähigkeit an einer geschützten Arbeitsstelle, könne dieses Vertrauen zurückgewonnen und die Be schwerdeführerin in der Folge sehr wohl auf dem 1. Arbeitsmarkt arbeitsfähig werden. Sie sei diesbezüglich auch entsprechend motiviert. 3.7

Dr. H.___ (vorstehend E.

3.3) führte im Bericht vom 2 5. November

2019 (Urk. 9/4) unter anderem und in Ergänzung zu ihrer früheren Stellungnahme aus, rückblickend sei zu vermuten, dass das Schlafapnoe-Syndrom bereits mehrere Jahre bestanden habe, dies aber durch die verschiedenen somatischen und psy chosozialen Probleme kaschiert worden sei. Da die von der Krankentaggeld ver sicherung finanzierte Berufsberatung krankheitsbedingt habe abgebrochen werden müssen, müsse auch da im Nachhinein davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unter den Folgen des Schlafapnoe-Syndroms gelitten habe, das damals noch nicht untersucht und diagnostiziert worden sei (S. 2 unten f.).

Die vom psychiatrischen Gutachter erhobenen AMDP-Befunde würden sich aus näher dargelegten Gründen nur teilweise mit ihren Beobachtungen und den Schilderungen der Beschwerdeführerin decken (S. 4 Mitte f.). Rückblickend sei anhand der Untersuchung des Schlafapnoe-Syndroms

im Juli 2019 davon aus zu h eben, dass die chronische Müdigkeit seit Jahren die Problematik mit depressi ven (Lustlosigkeit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsprobleme, gedrückte Stim mung, sozialer Rückzug, Minderwertigkeitsgefühle) wie auch die somatischen Symptome verstärkt

habe . Es müsse von einer negativen gegenseitigen Beein flussung der Symptome ausgegangen werden. Die Therapie durch das Gerät ge stalte sich durch die Angst und Panik schwierig. Die Beschwerdeführerin

habe bis jetzt keine nen nenswerte Besserung feststellen können. Die soziale Phobie habe bei der Beschwerdeführerin ein Ausmass, dass sie in ihrer Lebensgestaltung ge hemmt sei . Insbesondere in Bezug auf die berufliche Weiterentwicklung. Die Angst vor Versagen sei dermassen gross und führe zu Blockaden, so dass die Beschwerdeführerin trotz Interesse sich nicht für Weiter

- oder Fortbildungen anmelde . Die Phobie sei in Bezug auf eine Wiedereingliederung zu berück sich tigen und die Beschwerdeführerin brauch e darin dringend Unterstützung durch ein Job-Coaching. Alleine schaff e sie es nicht.

Es brauch e Wiederein gliede rungs massnahmen durch die IV im Sinne von Belastbarkeits- und Aufbautraining und Job-Coaching und eine Teil-Renten-Prüfung. Je länger zugewartet werde, desto schwieriger die Eingliederung und schlechter die Prognose. Die Beschwerde füh rerin sei motiviert und müsse darin unterstützt werden. Bis jetzt sei sie im Stich gelassen worden und ihre Situation habe sich durch die massiven Existenzängste verschlimmert. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 unten) . 3.8

Dr. J.___ (vorstehend E. 3.4) führte im Bericht vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 9/3) aus, das neu diagnostizierte obstruktive Schlafapnoe-Syndrom befinde sich aktu ell in laufender Therapie mit dem Überdruckverfahren (CPAP-Therapie). Ein The rapienutzen könne zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden. Die Therapieeinleitung sei am 5. August 2019 erfolgt. Erfreulicherweise sei eine gute Korrektur der respiratorischen Störung gelungen, sodass unter Verwendung der Überdrucktherapie (CPAP-Therapie) eine normale Atmung mit einer physiologischen Anzahl von Atempausen vorliege. Tatsächlich sei aus der schlafmedizinischen Forschung bekannt, dass es einen Zusammenhang zwischen unbehandeltem Schlafapnoe-Syndrom und depressiven Störungen gebe. Erfreuli cher weise sei auch in Forschungsarbeiten nachgewiesen worden, dass eine aus reichen d gute und ausreichend lang durchgeführte Therapie zu einer Verbesse rung des Gesamtbefindens, der Tagesschläfrigkeit und auch der depressiven Problematik führen könne. Eine Prognose über Zeiträume sei von ihrer Seite nicht möglich. Aus schlafmedizinischer Erfahrung sei jedoch ein Zeitraum von drei Monaten bis zu einer stabilen Befundbesserung anzunehmen. In diesem Zeitraum habe sich der Körper an die Therapiemethode gewöhnt und sie würden hoffen, dass auch im weiteren Verlauf eine Verbesserung des Tagesbefindens eintrete. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren ablehnenden Entscheid auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). RAD-Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 4. Oktober 2019 unter anderem aus, es könne auf das umfassende und nachvollziehbare bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 3.5).

Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) schliesslich geltend, es liege keine Erkrankung vor, die zu einem länger dauern den Ausfall der Erwerbsfähigkeit führe. Gemäss RAD würden auch die einge reichten medizinischen Berichte keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorbringen (S. 1 f.). 4. 2

Aus den aufliegenden Akten ergibt sich, dass sich der aktuelle Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf das vorliegende schwergradige obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, nur ungenügend feststellen l ässt und eine abschliessende Beurteilung mithin nicht möglich ist.

Sowohl aus den Akten sowie auch dem Gutachten ist zu entnehmenden, dass die Müdigkeit und Konzentrationsprobleme im Vordergrund stünden (vgl. Urk. 6/20 /11 oben, sowie vorstehend E.

3.2.3 und E.

3.3). Im zuhanden der Kran kentaggeldversicherung erstellten bidisziplinären Gutachten des E.___

führte der internistische Gutachter in seiner Beurteilung aus, aus internistischer Sicht sei die Hauptdiagnose die Adipositas mit einem damit einhergehenden dringen den Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Beide Erkrankungen seien abklärungs- und potentiell therapiebedürftig, worauf die festgestellten grenzwer tigen Veränderungen der Labortests im Blut hinweisen würden. Trotz der diskre ten Veränderungen der Blutuntersuchungen sei die Beschwerdeführerin prinzi piell 100 % arbeitsfähig. Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin verneine eine Einschränkung ihrer Alltagsaktivitäten durch die Adipositas bzw. das sub jektive Konzentrationsdefizit. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass ein Zusam menhang zwischen den Konzentrationsschwierigkeiten und der Adipositas mit vermutetem Schlafapnoe-Syndrom bestehe. Ob bzw. in wieweit die bisher nicht objektivierte, subjektiv als verkürzt berichtete Konzentrationsspanne die Arbeits fähigkeit im Büro beeinträchtige, entziehe sich jedoch der internistischen Eva luation (vgl. vorstehend E. 3.2.2).

Obschon der internistische Gutachter einen Zusammenhang zwischen den Kon zentrationsschwierigkeiten und der Adipositas mit vermutetem Schlafapnoe-Syn drom nicht ausschliessen und die Auswirkungen der bisher nicht objektivierten subjektiv als verkürzt berichteten Konzentrationsspanne auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschätzen konnte, hielt er fest, dass die Alltagsgestaltung durch die sub jektiv reduzierte Konzentrationsspanne von 30 bis 120 Minuten je nach Tätigkeit nicht eingeschränkt erscheine und es der Beschwerdeführerin gelinge, ihren Eltern bei technischen Problemen mit Mobiltelefonen, Computer etc. zu helfen. Daraus zog er ohne weitere Untersuchung oder spezifische Rücksprache mit dem psychiatrischen Teilgutachter den Schluss, dass daher keine Minderung der Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten festzumachen sei (vgl. vorstehend E. 3.2.2 und E. 3.2.4). Auch nach der bidisziplinären Konferenzbesprechung kamen die Gutachter ohne Weiterungen

zum Schluss, dass trotz ausgeprägter Adipositas mit erhöhtem Risiko eines Schlafapnoe- bzw. alveolären Hypoventilationssyndroms

aktuell per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder aus internistischer noch aus psychiatrischer Sicht, bestehe (vorstehend E. 3.2.4). 4.3

Bei dieser Sachlage und der insbesondere vom internistischen Gutachter offen gelassenen Punkte erscheinen die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen als wenig nachvollziehbar und begründet und insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen und Wechselwirkungen des geäusserten dringenden Verdachts auf ein Schlafapnoe-Syndrom als zu wenig abgeklärt, als dass einzig darauf ohne Weiterungen eine vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könnte.

Während die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung neben der Kon zentrationsschwäche, allgemeinen Erschöpfung und raschen Ermüdbarkeit

eine Tagesmüdigkeit mit Einschlaftendenz verneinte (vgl. vorstehend E. 3.2.2) - was in der Folge jedoch bestritten wurde (vgl. Urk. 9/4 S. 5 Mitte) - wird im Bericht der N.___ vom 1 6. Juli 2019 im Gegensatz dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin tagsüber müde und schläfrig sei und in monotonen Situationen schnell einschlafe (vgl. vorstehend E. 3.4). Sofern im Zeitpunkt der Begutachtung tatsächlich keine Tagesmüdigkeit vorgelegen hat, so ergeben sich zumindest aus dem Bericht der N.___ entgegen der Ansicht des RAD (vgl. vorstehend E. 3.5) neue respektive dem Gutachten entgegenstehende medizinische Aspekte, welche vom RAD weder thematisiert wurden noch zu weiteren Abklärungen führten.

Schliesslich führte d ie Psychiaterin Dr. H.___ diesbezüglich weiter aus, dass rückblickend zu vermuten sei, dass das Schlafapnoe-Syndrom bereits mehrere Jahre bestanden habe, dies aber durch die verschiedenen somatischen und psychosozialen Probleme kaschiert worden sei. Auch bei der krankheitsbedingt abgebrochenen von der Krankentaggeldversicherung finanzierten Berufsberatung müsse im Nachhinein davon ausgegangen werden, da ss die Beschwerdeführerin unter den Folgen des Schlafapnoe-Syndroms gelitten habe . Rückblickend sei sodann davon auszugehen, dass die chronische Müdigkeit seit Jahren die Prob lematik sowohl der depressiven wie auch der somatischen Symptome verstärkt habe und von einer negativen gegenseitigen Beeinflussung ausgegangen werden müsse (vgl. vorstehend E. 3.7).

Weiter

führte Dr. J.___, N.___, im Bericht vom 1 9. Dezember 2019 aus, dass aus der schlafmedizinischen For schung bekannt sei, dass es einen Zusammenhang zwischen unbehandeltem Schlaf apnoe-Syndrom und depressiven Störungen gebe und eine ausreichend gute und ausreichend lang durchgeführ te Therapie zu eine r Verbesserung des Gesamtbefindens, der Tagesschläfrigkeit und auch der depressiven Problematik führen könne. Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in laufender Therapie mit dem Überdruckverfahren, wobei ein Therapienutzen z um aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.8). Gemäss der Psychiaterin Dr. H.___ gestalte sich die Überdrucktherapie durch die Angst und Panik schwierig. Die Beschwerdeführerin habe bis jetzt keine nennens werte Besserung feststellen können (vorstehend E. 3.7). 4.4

Nach dem Gesagten ist vorliegend der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt.

So zeigt sich das bidisziplinäre Gutachten als für die Beurteilung der Auswirkungen des Schlafapnoe-Syndroms, die damit möglicherweise zusammen hängenden psychischen und somatischen Symptome und die möglichen Wechsel wirkungen als zu wenig aussagekräftig und es fehlt insbesondere auch an einer eingehenden Auseinandersetzung mit den psychiatrischen

Vorakten . So setzte sich der psychiatrische Gutachter beispielsweise nicht mit der von der behan delnden Psychiaterin diagnostizierten sozialen Phobie auseinander, welche auch in nachfolgenden Berichten unter anderem zusammen mit Ängsten und Panik attacken wieder genannt wurde n (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.7). Weiter fehlt es im Gutachten auch an einer Auseinandersetzung mit dem verschiedentlich erwähnte n krankheitsbedingte n Fernbleiben von Therapien und Terminen, wie beispielsweise die ambulante Nachbetreuung nach der Beendigung des teilstatio nären Aufenthalts sowie von der von der Krankentaggeldversicherung finan zierten Berufsberatung (vgl. vorstehend E. 3.3), was auf eine gewisse krank heits bedingte Einschränkung hindeuten könnte oder aber (teilweise) mit den bereits von den Fachpersonen des Z.___ vermutete n Vermeidungskom ponente (vgl. vorstehend E. 3.1) in Zusammenhang gebracht werden könnte.

Aus de n Akten ergibt sich sodann, dass die Krankentaggeldversicherung den Leistungsfall nochmals geprüft, die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt und der Be schwerdeführerin ab dem 1 8. April 2019 weiterhin Krankentaggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %

zugesprochen hat (vgl. Urk. 9/2). 5.

Rechtsprechungsgemäss ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die behandeln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).

Insgesamt fehlt es vorliegend

an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführer in und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beur teilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher wei terer medizinischer Abklärungen der somatischen und psychischen Beschwerden in Form eines Gutachtens, welches sich insbesondere zur Frage, wie sich das diagnostizierte schwergradige Schlafapnoe-Syndrom

im Zusammenhang oder in Wechselwirkung mit den vorliegenden somatischen und depressiven Symptomen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, zu äussern hat . Dabei werden sich die G utachter

- allenfalls unter Einbezug der Fachrichtung Neu ro psychologie - auch zur laufenden Therapie mit dem Überdruckverfahren und dessen Auswirkungen auf die bis anhin im Vordergrund stehende Konzen tra tionsstörung und Erschöpfung und sodann auch zur Eingliederungsfähigkeit

zu äussern haben.

Angesichts des vollständigen Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eigene Ab klärungen rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht (vgl. vorstehend E. 1.4). Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2019 (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Zusam menhang wird die Beschwerdegegnerin bei möglicherweise bedrohter Eingliede rungsfähigkeit auch den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu zu prüfen haben. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwer de gegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand festzusetzen. Beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager