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IV.2019.00790

Hilflosenentschädigung; Im Zeitpunkt der Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause lag lediglich eine leichte Hilflosigkeit vor. Für eine später eingetretene Verschlechterung liegen keine relevanten Anhaltspunkte vor.

Zürich SozVersG · 2020-02-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1976 geborene X.___ bezog ab dem

1. Mai 2004 wegen einer Hämo philie A, schwere Form mit Arthropatien OSG beidseits und rezidivierenden Gelenksblutungen vor allem am Ellbogen sowie einer chronischen Hepatitis C Genotyp 1 mit mässig erhöhten Transaminasen eine Viertelsrente der Eidgenössi schen Invalidenversicherung (Urk. 7/120, Urk. 7/109, Urk. 7/110, Urk. 7/77). Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 10. M ai 2010 (Urk. 7/197, Urk. 7/175) wurde die Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auf eine halbe und mit Verfü gung vom 3 1. Oktober 2012 (Urk. 7/227, Urk. 7/219) mit Wirkung ab 1. April 2012 auf eine ganze Rente erhöht.

Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. November 2012 (Urk. 7/230) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung verneint hatte, bean tragte er am 1 1. Juli 2017 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis; Urk. 7/242) erneut eine Hilflosenentschädigung . Nach Vornahme einer Abklärung beim Ver sicherten zu Hause (Urk. 7/260) sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/2 53;

Urk. 7/263) mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 7/267). Die vom Versicherten da gegen erhobene Be schwerde (Urk. 7/277/3-17) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. März 2018 (Urk. 7/287) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 insoweit aufgehoben wurde, als sie einen Anspruch auf eine über eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hinausgehende Hilflosenent schädigung verneint, und es wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese die Auswirkungen des neu diagnostizierten Diabetes mellitus fach ärztlich beurteilen lässt und hernach – allenfalls nach einer weiteren Abklärung vor Ort – über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheidet. 1.2

In der Folge führte die IV-Stelle eine erneute Abklärung beim Versicherten zu H ause durch (Urk. 7/317), holte Berichte von Dr. med. Y.___, Fach arzt FMH für I nnere Medizin, speziell Onkologie/Hämatologie, (Bericht e vom 2 5. Juni 2018, Urk. 7/298, und vom 4. September 2018, Urk. 7/307)

und von Dr. med. Z.___, Oberärztin, Universitätsspital A.___, Zentrum für Hä matologie und Onkologie, (Bericht vom 3. Dezember 2018, Urk. 7/311 und Urk. 7/312)

ein und zog von der Krankenversicherung des Versicherten eine Zu sammenstellung der Medikamentenbez üge der Jahre 2016, 2017 und 2018 bei (Urk. 7/301, Urk. 7/302) . Mit Vorbescheid vom 3. April 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Hilflosenentsc hädigung nicht zu erhöhen (Urk. 7/314). Nachdem der Versicherte am 3 1. Juli 2019 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/325), verfügte die IV-Stelle am 1. Oktob er 2019 wie vorbeschieden (Urk. 7/328 = Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 6. November 2019 unter Beilage je eines Be richts von Dr. Z.___ (Bericht vom 3. Oktober 2019, Urk. 3/3) und von Dr. Y.___ (Bericht vom 9. Juli 2019, Urk. 3/4) Beschwerde erheben und mit Wirkung ab 1. Juli 2016 die Ausrichtung eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades beantragen, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zur Feststellung des Sachverhaltes anzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Gemäss Art. 42 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13

des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Ge sundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversi cherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung an gewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38

der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1 .2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1 .3

Gemäss Abs. 2

von Art. 37 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Zunahme der Hilflosigkeit zu berücksichti gen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 2.

Das hiesige Gericht bestätigte mit Urteil vom 2 8. März 2018 (Urk. 7/287), dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2016 minde s tens Anspruch auf eine Entschädi gung für eine Hilflosigkeit leichten Grades hat. Das Gericht erachtete die dauernde Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege sowie den Bedarf an ständiger und besonders aufwendiger Pflege a ls ausgewiesen. Diese Beurteilung wird von den Parteien zu Recht nicht infrag e gestellt (Urk. 1 und Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zusätzlich auch i n den alltäglichen Lebensverrichtungen Essen, Aufstehen/Ab sitzen/Abliegen und Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktauf nahme

auf die regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen sei und daher Anspruch auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit habe

(Urk. 1 S. 4) . 3. 3.1

Zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer neben den Lebensverrichtungen Anklei den/Auskleiden und Körperpflege in weiteren Lebensverrichtungen auf dauernde Hilfe angewiesen ist, sind insbesondere die folgenden Berichte relevant: 3.2

Dr. Y.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juni 2018 (Urk. 7/298) als Diagnosen: - Hämophilie A, schwere Form, Faktor VIII Aktivität weniger als 1 % - invalidisierende Arthropathien OSG beidseits, Ellbogen nach wieder holten Gelenkblutungen - Bedarfsbehandlung mit K ogenate - chronische Hepatitis C Genotyp I, Erstdiagnose Mai 2003 - leicht erhöhte Transaminasen - therapienaiv, Transmissionsstatus unklar - Status nach Hepatitis B Infektion - Therapie mit Epc lus a ab 1 0. Februar 2018 (Gastroenterologie A.___) - Diabetes mellitus, wahrscheinlich Typ II, Erstdiagnose November 2017 - Therapie mit Metfin 500 mg

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich insofern verschlechtert, als durc h di e wiederholten Gelenk blutungen die Gelenksschäden und die Gehbe hinderungen zugenommen hätten.

Es seien keine funktionell bedingten Einschränkungen in den Lebensverrichtun gen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitze n/Abliegen, Essen, Körperpflege und Notdurft vorhanden. Die Fortbewegung sei wegen OSG-Arthrose beidseits leicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer benötige keine Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen. Er

sei auch auf keine Unterstützung oder Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung angewiesen. Eine Isolation von der Aussenwelt liege nicht vor. Der Beschwerdeführer benötige jedoch eine Intervall behandlung seiner Häm ophilie bei Blutungszeichen. 3.3

Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung beim Beschwerdeführer zu Hause vom 1 1. Juli 2018 (Urk. 7/317/2-6) ergab sich betreffend die alltägliche L e bensverricht ung Aufstehen/Absitzen/Abliegen, dass der Beschwerdeführer am Abklärungstag nur mit Mühe selber vom tiefliegenden Sofa aufstehen konnte. Er habe Schmerzen im rechten Knie. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stützte ihn beim Aufstehen vom Sofa. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er an besseren Tagen selber aufstehen könne. Die Hilfe sei in diesem Ber eich noch nicht regel mässig.

Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Essen erklärte der Beschwerde führer, dass er selten in beiden Armen so eingeschränkt sei, dass er nicht selber Essen beziehungsweise Nahrungsmittel zerkleinern könne. Er könne mehrheitlich mit einer Hand die Nahrungsmittel zu Munde führen. Wenn er starke Schmerzen beziehungsweise eine Einblutung i n einem Gelenk an einem Arm hab e, müsse ihm seine Ehefrau die Nahrungsmittel zerkleinern. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Dritthilfe noch nicht regelmässig und erheblich sei. Oft schaffe er es auch, die Nahrungsmittel mit der Gabel zu zerkleinern. Wenn es sowie so zäher e, harte Nahrungsmittel seien, zerkleinere seine Ehefrau sein Essen im Voraus.

Zur all täglichen Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kon taktaufnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei Einblutungen in den Knien, den Fussgelenken oder der Hüfte bei der Fortbewegung vermehrt einge schränkt sei. In solchen Phasen könne es sein, dass er bis zu einer Woche nicht alleine ausser Haus gehen könne. Wenn die Gelenke nicht zu stark geschwollen seien und er weniger Schmerzen habe, könne er sich selber Fortbewegen bzw. Autofahren. Die Dritthilfe sei un regelmässig. Wenn es ihm besser gehe, könne er alleine ausser Haus. Es sei ihm wichtig, dass er täglich nach draussen könne. Er könne s elber soziale Kontakte pflegen und seine Termine planen und organisie ren. Hin und wieder begleite er auch die Kinder in die Schule oder hole sie von dort ab. 3. 4

Mit Bericht vom 4. September 2018 (Urk. 7/307)

teilte Dr. Y.___ der Be schwerdegegnerin mit, er müsse seinen Bericht vom 2 5. Juni 2018 korrigieren. Er habe geschrieben gehabt, dass keine funktionell bedingten Einschränkungen vor lägen. Die genaue Anamnese-Erhebung ergebe jedoch, dass der Beschwerdeführer bei m Ankleiden/Auskleiden und beim Duschen wegen seiner Gelenksarthrose und den Gelenkschmerzen sehr wohl auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen sei. In sofern bestehe eine Hilflosigkeit . 3. 5

Dr. Z.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2018 (Urk. 7/311 und Urk. 7/312), es seien funktionelle Einschränkungen in den sechs Lebensverrichtungen vorhanden. Der Beschwerdeführer benötige Hilfe beim selbständigen Wohnen. Er könne sich schon im Alltag nicht mit den lebenswich tigen Handhabungen versorgen. Er könne sich kaum alleine A n

- und Ausziehen, Rasieren, Essen etc. Auch die Verabreichung von Gerinnungspräparaten sei nicht selbständig möglich. Bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung benötige der Beschwerdeführer ebenfalls Unterstützung oder Begleitung. Auch b eim Tragen oder Transportieren von Einkäufen und beim Treppen steigen

sei er auf Hilfe an gewiesen . Z udem könne er längere Strecken nicht alleine zurücklegen und sei auf dauernde Pflege angewiesen . Eine Isolation von der Aussenwelt liege jedoch nicht vor. Dauernder persönlicher Überwachung bedürfe er ebenfalls

nicht.

Es sei seit 2012 zu einer deutlichen Verschlechterung der Hämophilie -A rthropa thie gekommen. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Hämophilie A, die in den ersten Lebensjahren nicht adäquat behandelt worden sei. Daher bestehe aktu e ll eine schwere Hämophilie - Ar thropathie beider Ellbogen, beider oberer Sprunggelenke, rechts mehr als links, sowie des rechten Knies. Es sei in den letz ten drei Jahren weiterhin zu einer Verschlechter ung der Hämophilie - A rthropathie gekommen, da eine konsequente Prophyla x e durch den Beschwerdeführer nicht selber habe verabreicht werden können. Er sei hierbei auf die Hilfe anderer Per sonen wie seiner Frau oder eines ambulanten Pflegedienstes angewiesen. Vor allem die ausgeprägte Ellbogenarthropathie mache eine Selbstverabreichung un möglich. Die Prognose werde sich in de n nächsten Jahren nicht deutlich verbes sern. Es sei möglich, durch eine konsequente Verabreichung von eventuell länge r wirksamen Faktor-VIII-Präpara te n die Blutungsfrequenz zu senken. An d er be reits bestehenden Hämophil e- Arthropathie werde sich in näherer Zeit wenig än dern. Es werde eine Abnahme der Blutungsereignisse durch das Behandlungsre gime angestrebt. Aktuell gestalte sich allerdings die Substitution schwierig, da der Beschwerdeführer allergische Reaktionen auf ein halb wertszeitverlängertes Präparat gezeigt habe . Prinzipiell gelte, dass durch eine Optimierung der Prophy laxe die Blutungsereignisse gesenkt werden soll t en. Im Fall des Beschwerdefüh rers sei dies jedoch sehr schwierig. 3.6

Dr. Y.___ erklärte mit Bericht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2019 (Urk. 3/4),

i n Phasen einer akuten Blutung sei der Beschwerde führer auf Hilfe seiner Ehefrau bezüglich Ankleiden/Auskleiden und selten auch bezüglich Körperpflege angewiesen. Beim selbständigen Wohnen sei er auf keine Hilfeleistung angewiesen, ebenso

wenig bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung. Eine Isolation von der Aussenwelt liege nicht vor. 3.7

Dr. Z.___

nannte mit Bericht an Dr. Y.___ vom 3. Oktober 2019 (Urk. 3/3) als Diagnosen: - schwere Hämophilie A, Restfaktoraktivität weniger als 1 % (Ref 50-200) - on demand Therapie Kovaltry - a usgeprägte Hämophile- Arthropathie der Ellbogen, OSG rechts mehr als l ink s und Knie rechts (target

joint) - Diabetes mellitus Typ 2, medikamentös behandelt - arterielle Hypertonie - medikamentös behandelt

E s zeige sich aktuell eine äusserst schlechte Situation mit wiederholten Gelenk einblutungen und chronisch aktivierter Hämophilie- Arthropathie . Der Beschwer deführer sei dadurch im täglichen Leben äussert eingeschränkt . Sie hät ten noch mals versucht, ihm klar z u machen, dass eine Therapieumstellung im Sinne der Durch führung einer konsequenten Prophyla x e der beste Weg zu einer Besserung der Gesamtsituation wäre. Sie hätten daher mit dem B eschwerdeführer bespro chen, dass er zunächst eine intensive Faktorgabe, jeden zweiten Tag 2000 IE Kovaltry

i.v., begleitet von einer antiphlogistischen Therapie mit Celebrex durch führen solle. Im weiteren Verlauf wäre die Umstellung auf ein halbwertszeitver längertes Produkt sinnvoll, damit höhere Talspiegel angestrebt werden könnten, um weiter Mikroblutungen zu verhindern. 4. 4.1

Da wie dargelegt (E. 2) feststeht, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege d a uernd auf Hilfe angewiesen ist und er unbestrittener- (Urk. 1 und Urk.

2) und ausgewiesenermas sen (vgl. insbesondere Urk. 7/317/3) in der Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft nicht auf Hilfe angewiesen ist,

gilt es hinsichtlich des strittigen An spruchs auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen Aufste hen/Ab sit zen/ Ab liegen, Essen und/oder Fortbewegung in relevanter Weise hilfs bedürftig ist . 4. 2

Bei der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kon taktaufnahme besteht Hilflosigkeit, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen kann oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (Kreisscheiben über In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSI H, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018,

Rz . 8022). Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der Abk lärung bei ihm zu Hause vom 11. Juli 2018, dass er nur unregelmässig auf Hilfe angewiesen sei (E. 3.3). Mit seiner Beschwerde vom 6. November 2019 machte er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, wobei er insbesondere unter Verweis auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 1 1. Juli 2018 (E. 3.6) eine erhebliche Gehbehinderung anführte (vgl. Urk. 1 S. 5). Dass der Be schwerdeführer zumindest intermittierend in der Gehfähigkeit eingeschränkt ist, steht fest, und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt (Urk. 7/317/4). Es ergibt sich aber weder aus seinen Ausführungen noch den Ak ten, dass er au ch unter Verwendung zumutbarer Hilfsmittel regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. So führte denn auch Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 9. Juli 2019 (E. 3.6) an, dass der Beschwer deführer für die Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Nachdem sich auch aus den übrigen Akten, insbesondere auch dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (E. 3.7), keine regelmässig e und erhebliche Hilfsbedürftigkeit betreffend die Fortbewegung bzw. Pflege ge sellschaftlicher Kontakte ergibt (vgl. KSIH Rz . 8025 f.), ist die Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kon taktaufnahme zu verneinen.

4. 3

Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/ Abliegen macht e der Beschwerdeführer eine Hilflosigkeit seit Juli 2018 geltend (Urk. 1 S.

6). Er begründete diese im Wesentlichen mit den seit Juli 2018 täglich vor hande nen Kniebeschwerden. Wie sich aus dem Abk l ärungsbericht betreffend die Ab klärung vom 1 1. Juli 2018 ergibt, benötigte der Beschwerdeführer – nur – beim Aufstehen vom Sofa Hilfe (E. 3.2; Urk. 7/317/2) . Die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niederen Sitzflächen (auf welche die versicherte Person nicht angewiesen ist), vom Boden oder beim Einsteigen in ein Auto ist jedoch nicht erheblich und all täglich (KSIH Rz . 8016 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer auch beim Aufstehen von einer «normalen» Sitzfläche auf Hilfe angewiesen wäre, ergibt sich weder aus se i nen Ausführungen (Urk. 1 S. 6) noch aus den Akten (vgl. E. 3). Eine Hilfsbedürftigkeit in der a lltäglichen Lebensverrichtung Aufste hen/Absit zen/ Ab liegen

ist daher ebenfalls zu verneinen . 4.4

Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. Juli 2018, dass er beim Essen noch nicht erheblich und regelmässig auf Dritthilfe an gewiesen sei (E. 3.3). Auch Dr. Y.___ verneinte in seinen Berichten vom 2 5. Juni 2018 (E. 3.2) und vom 4. September 2018 (E. 3.4) eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers beim Essen. Dr. Z.___ führte in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2018 (E. 3.5) zwar eine Hilfsbedürftigkeit beim Essen an, aus ihrem Bericht ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer dauerhaft und erheblich beim Essen auf Hilfe Dritter angewiesen wäre. Der Um stand, dass zähere und harte Nahrungsmittel generell von der Ehefrau des Be schwerdeführers im Voraus zerkleinert werden (E. 3.3), bedeutet nämlich nicht, dass der Beschwerdeführer in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen regelmäs sig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen ist, werden solche Speisen doch nicht täglich gegessen (KSIH Rz . 8018 mit Verweis auf das Urteil des Bun desgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010).

Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Ge sundheitszustandes geltend. Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (E. 3.7) ergibt sich tatsächlich, dass sein Gesundheitszustand im Berichts zeitpunkt äusserst schlecht war. Wie die Angaben des Beschwerdeführers anläss lich der Abklärung vom 1 1. Juli 2018 jedoch zeigen (Urk. 7/317), war bzw. ist sein Gesundheitszustand seit jeher schwankend. Aus einer allfälligen im Berichts zeitpunkt bestehenden schlechten Gesundheitssituation kann daher nicht ohne Weiteres auf eine ohne wesentliche Unterbrechung andauernde Verschlechterung (vgl. E. 1.4) geschlossen werden. So hat denn auch Dr. Y.___ im Juli 2019 noch keine Hilfsbedürftigkeit beim Essen angeführt (E. 3.6). Nachdem sich zudem weder aus den Ausführungen in der Beschwerde (Urk.

1) noch aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (E. 3.7) ergibt, dass die anfangs Oktober 2019 vorliegende negative Gesundheitssituation über längere Zeit angedauert hat bzw. andauern wird, ist eine relevante Zunahme der Hilfsbedürftigkeit in der all täglichen Lebensverrichtung Essen zu verneinen. Anzufügen bleibt, dass selbst die Bejahung einer Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen keinen Anspruch auf eine Hilflos en entschädigung mittleren Grades gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV begründen würde, weshalb von vornherein kein Anlass besteht, weitere Abklärungen vorzunehmen. 4.5

Nachdem der Beschwerdeführer weder dauern der persönlicher Überwachung be darf (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV) noch dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit . c IVV), steht fest, dass er – lediglich – Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat. 5.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu weisen. 6.

D ie Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m un terliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Eva Maria König - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der 1976 geborene X.___ bezog ab dem

1. Mai 2004 wegen einer Hämo philie A, schwere Form mit Arthropatien OSG beidseits und rezidivierenden Gelenksblutungen vor allem am Ellbogen sowie einer chronischen Hepatitis C Genotyp 1 mit mässig erhöhten Transaminasen eine Viertelsrente der Eidgenössi schen Invalidenversicherung (Urk. 7/120, Urk. 7/109, Urk. 7/110, Urk. 7/77). Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 10. M ai 2010 (Urk. 7/197, Urk. 7/175) wurde die Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auf eine halbe und mit Verfü gung vom 3 1. Oktober 2012 (Urk. 7/227, Urk. 7/219) mit Wirkung ab 1. April 2012 auf eine ganze Rente erhöht.

Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. November 2012 (Urk. 7/230) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung verneint hatte, bean tragte er am 1 1. Juli 2017 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis; Urk. 7/242) erneut eine Hilflosenentschädigung . Nach Vornahme einer Abklärung beim Ver sicherten zu Hause (Urk. 7/260) sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/2 53;

Urk. 7/263) mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 7/267). Die vom Versicherten da gegen erhobene Be schwerde (Urk. 7/277/3-17) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. März 2018 (Urk. 7/287) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 insoweit aufgehoben wurde, als sie einen Anspruch auf eine über eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hinausgehende Hilflosenent schädigung verneint, und es wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese die Auswirkungen des neu diagnostizierten Diabetes mellitus fach ärztlich beurteilen lässt und hernach – allenfalls nach einer weiteren Abklärung vor Ort – über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheidet.

E. 1.2 In der Folge führte die IV-Stelle eine erneute Abklärung beim Versicherten zu H ause durch (Urk. 7/317), holte Berichte von Dr. med. Y.___, Fach arzt FMH für I nnere Medizin, speziell Onkologie/Hämatologie, (Bericht e vom 2 5. Juni 2018, Urk. 7/298, und vom 4. September 2018, Urk. 7/307)

und von Dr. med. Z.___, Oberärztin, Universitätsspital A.___, Zentrum für Hä matologie und Onkologie, (Bericht vom 3. Dezember 2018, Urk. 7/311 und Urk. 7/312)

ein und zog von der Krankenversicherung des Versicherten eine Zu sammenstellung der Medikamentenbez üge der Jahre 2016, 2017 und 2018 bei (Urk. 7/301, Urk. 7/302) . Mit Vorbescheid vom 3. April 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Hilflosenentsc hädigung nicht zu erhöhen (Urk. 7/314). Nachdem der Versicherte am 3 1. Juli 2019 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/325), verfügte die IV-Stelle am 1. Oktob er 2019 wie vorbeschieden (Urk. 7/328 = Urk. 2).

E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Zunahme der Hilflosigkeit zu berücksichti gen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 2.

Das hiesige Gericht bestätigte mit Urteil vom 2 8. März 2018 (Urk. 7/287), dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2016 minde s tens Anspruch auf eine Entschädi gung für eine Hilflosigkeit leichten Grades hat. Das Gericht erachtete die dauernde Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege sowie den Bedarf an ständiger und besonders aufwendiger Pflege a ls ausgewiesen. Diese Beurteilung wird von den Parteien zu Recht nicht infrag e gestellt (Urk. 1 und Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zusätzlich auch i n den alltäglichen Lebensverrichtungen Essen, Aufstehen/Ab sitzen/Abliegen und Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktauf nahme

auf die regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen sei und daher Anspruch auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit habe

(Urk. 1 S. 4) .

E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 6. November 2019 unter Beilage je eines Be richts von Dr. Z.___ (Bericht vom 3. Oktober 2019, Urk. 3/3) und von Dr. Y.___ (Bericht vom 9. Juli 2019, Urk. 3/4) Beschwerde erheben und mit Wirkung ab 1. Juli 2016 die Ausrichtung eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades beantragen, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zur Feststellung des Sachverhaltes anzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).

E. 3 Satz 1 IVG; Art. 38

der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1 .2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1 .3

Gemäss Abs. 2

von Art. 37 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 3.1 Zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer neben den Lebensverrichtungen Anklei den/Auskleiden und Körperpflege in weiteren Lebensverrichtungen auf dauernde Hilfe angewiesen ist, sind insbesondere die folgenden Berichte relevant:

E. 3.2 Dr. Y.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juni 2018 (Urk. 7/298) als Diagnosen: - Hämophilie A, schwere Form, Faktor VIII Aktivität weniger als 1 % - invalidisierende Arthropathien OSG beidseits, Ellbogen nach wieder holten Gelenkblutungen - Bedarfsbehandlung mit K ogenate - chronische Hepatitis C Genotyp I, Erstdiagnose Mai 2003 - leicht erhöhte Transaminasen - therapienaiv, Transmissionsstatus unklar - Status nach Hepatitis B Infektion - Therapie mit Epc lus a ab 1 0. Februar 2018 (Gastroenterologie A.___) - Diabetes mellitus, wahrscheinlich Typ II, Erstdiagnose November 2017 - Therapie mit Metfin 500 mg

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich insofern verschlechtert, als durc h di e wiederholten Gelenk blutungen die Gelenksschäden und die Gehbe hinderungen zugenommen hätten.

Es seien keine funktionell bedingten Einschränkungen in den Lebensverrichtun gen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitze n/Abliegen, Essen, Körperpflege und Notdurft vorhanden. Die Fortbewegung sei wegen OSG-Arthrose beidseits leicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer benötige keine Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen. Er

sei auch auf keine Unterstützung oder Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung angewiesen. Eine Isolation von der Aussenwelt liege nicht vor. Der Beschwerdeführer benötige jedoch eine Intervall behandlung seiner Häm ophilie bei Blutungszeichen.

E. 3.3 Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung beim Beschwerdeführer zu Hause vom 1 1. Juli 2018 (Urk. 7/317/2-6) ergab sich betreffend die alltägliche L e bensverricht ung Aufstehen/Absitzen/Abliegen, dass der Beschwerdeführer am Abklärungstag nur mit Mühe selber vom tiefliegenden Sofa aufstehen konnte. Er habe Schmerzen im rechten Knie. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stützte ihn beim Aufstehen vom Sofa. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er an besseren Tagen selber aufstehen könne. Die Hilfe sei in diesem Ber eich noch nicht regel mässig.

Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Essen erklärte der Beschwerde führer, dass er selten in beiden Armen so eingeschränkt sei, dass er nicht selber Essen beziehungsweise Nahrungsmittel zerkleinern könne. Er könne mehrheitlich mit einer Hand die Nahrungsmittel zu Munde führen. Wenn er starke Schmerzen beziehungsweise eine Einblutung i n einem Gelenk an einem Arm hab e, müsse ihm seine Ehefrau die Nahrungsmittel zerkleinern. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Dritthilfe noch nicht regelmässig und erheblich sei. Oft schaffe er es auch, die Nahrungsmittel mit der Gabel zu zerkleinern. Wenn es sowie so zäher e, harte Nahrungsmittel seien, zerkleinere seine Ehefrau sein Essen im Voraus.

Zur all täglichen Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kon taktaufnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei Einblutungen in den Knien, den Fussgelenken oder der Hüfte bei der Fortbewegung vermehrt einge schränkt sei. In solchen Phasen könne es sein, dass er bis zu einer Woche nicht alleine ausser Haus gehen könne. Wenn die Gelenke nicht zu stark geschwollen seien und er weniger Schmerzen habe, könne er sich selber Fortbewegen bzw. Autofahren. Die Dritthilfe sei un regelmässig. Wenn es ihm besser gehe, könne er alleine ausser Haus. Es sei ihm wichtig, dass er täglich nach draussen könne. Er könne s elber soziale Kontakte pflegen und seine Termine planen und organisie ren. Hin und wieder begleite er auch die Kinder in die Schule oder hole sie von dort ab.

E. 3.6 Dr. Y.___ erklärte mit Bericht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2019 (Urk. 3/4),

i n Phasen einer akuten Blutung sei der Beschwerde führer auf Hilfe seiner Ehefrau bezüglich Ankleiden/Auskleiden und selten auch bezüglich Körperpflege angewiesen. Beim selbständigen Wohnen sei er auf keine Hilfeleistung angewiesen, ebenso

wenig bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung. Eine Isolation von der Aussenwelt liege nicht vor.

E. 3.7 Dr. Z.___

nannte mit Bericht an Dr. Y.___ vom 3. Oktober 2019 (Urk. 3/3) als Diagnosen: - schwere Hämophilie A, Restfaktoraktivität weniger als 1 % (Ref 50-200) - on demand Therapie Kovaltry - a usgeprägte Hämophile- Arthropathie der Ellbogen, OSG rechts mehr als l ink s und Knie rechts (target

joint) - Diabetes mellitus Typ 2, medikamentös behandelt - arterielle Hypertonie - medikamentös behandelt

E s zeige sich aktuell eine äusserst schlechte Situation mit wiederholten Gelenk einblutungen und chronisch aktivierter Hämophilie- Arthropathie . Der Beschwer deführer sei dadurch im täglichen Leben äussert eingeschränkt . Sie hät ten noch mals versucht, ihm klar z u machen, dass eine Therapieumstellung im Sinne der Durch führung einer konsequenten Prophyla x e der beste Weg zu einer Besserung der Gesamtsituation wäre. Sie hätten daher mit dem B eschwerdeführer bespro chen, dass er zunächst eine intensive Faktorgabe, jeden zweiten Tag 2000 IE Kovaltry

i.v., begleitet von einer antiphlogistischen Therapie mit Celebrex durch führen solle. Im weiteren Verlauf wäre die Umstellung auf ein halbwertszeitver längertes Produkt sinnvoll, damit höhere Talspiegel angestrebt werden könnten, um weiter Mikroblutungen zu verhindern. 4.

E. 4 Mit Bericht vom 4. September 2018 (Urk. 7/307)

teilte Dr. Y.___ der Be schwerdegegnerin mit, er müsse seinen Bericht vom 2 5. Juni 2018 korrigieren. Er habe geschrieben gehabt, dass keine funktionell bedingten Einschränkungen vor lägen. Die genaue Anamnese-Erhebung ergebe jedoch, dass der Beschwerdeführer bei m Ankleiden/Auskleiden und beim Duschen wegen seiner Gelenksarthrose und den Gelenkschmerzen sehr wohl auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen sei. In sofern bestehe eine Hilflosigkeit . 3.

E. 4.1 Da wie dargelegt (E. 2) feststeht, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege d a uernd auf Hilfe angewiesen ist und er unbestrittener- (Urk. 1 und Urk.

2) und ausgewiesenermas sen (vgl. insbesondere Urk. 7/317/3) in der Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft nicht auf Hilfe angewiesen ist,

gilt es hinsichtlich des strittigen An spruchs auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen Aufste hen/Ab sit zen/ Ab liegen, Essen und/oder Fortbewegung in relevanter Weise hilfs bedürftig ist . 4. 2

Bei der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kon taktaufnahme besteht Hilflosigkeit, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen kann oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (Kreisscheiben über In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSI H, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018,

Rz . 8022). Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der Abk lärung bei ihm zu Hause vom 11. Juli 2018, dass er nur unregelmässig auf Hilfe angewiesen sei (E. 3.3). Mit seiner Beschwerde vom 6. November 2019 machte er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, wobei er insbesondere unter Verweis auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 1 1. Juli 2018 (E. 3.6) eine erhebliche Gehbehinderung anführte (vgl. Urk. 1 S. 5). Dass der Be schwerdeführer zumindest intermittierend in der Gehfähigkeit eingeschränkt ist, steht fest, und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt (Urk. 7/317/4). Es ergibt sich aber weder aus seinen Ausführungen noch den Ak ten, dass er au ch unter Verwendung zumutbarer Hilfsmittel regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. So führte denn auch Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 9. Juli 2019 (E. 3.6) an, dass der Beschwer deführer für die Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Nachdem sich auch aus den übrigen Akten, insbesondere auch dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (E. 3.7), keine regelmässig e und erhebliche Hilfsbedürftigkeit betreffend die Fortbewegung bzw. Pflege ge sellschaftlicher Kontakte ergibt (vgl. KSIH Rz . 8025 f.), ist die Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kon taktaufnahme zu verneinen.

4. 3

Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/ Abliegen macht e der Beschwerdeführer eine Hilflosigkeit seit Juli 2018 geltend (Urk. 1 S.

6). Er begründete diese im Wesentlichen mit den seit Juli 2018 täglich vor hande nen Kniebeschwerden. Wie sich aus dem Abk l ärungsbericht betreffend die Ab klärung vom 1 1. Juli 2018 ergibt, benötigte der Beschwerdeführer – nur – beim Aufstehen vom Sofa Hilfe (E. 3.2; Urk. 7/317/2) . Die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niederen Sitzflächen (auf welche die versicherte Person nicht angewiesen ist), vom Boden oder beim Einsteigen in ein Auto ist jedoch nicht erheblich und all täglich (KSIH Rz . 8016 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer auch beim Aufstehen von einer «normalen» Sitzfläche auf Hilfe angewiesen wäre, ergibt sich weder aus se i nen Ausführungen (Urk. 1 S. 6) noch aus den Akten (vgl. E. 3). Eine Hilfsbedürftigkeit in der a lltäglichen Lebensverrichtung Aufste hen/Absit zen/ Ab liegen

ist daher ebenfalls zu verneinen .

E. 4.4 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. Juli 2018, dass er beim Essen noch nicht erheblich und regelmässig auf Dritthilfe an gewiesen sei (E. 3.3). Auch Dr. Y.___ verneinte in seinen Berichten vom 2 5. Juni 2018 (E. 3.2) und vom 4. September 2018 (E. 3.4) eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers beim Essen. Dr. Z.___ führte in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2018 (E. 3.5) zwar eine Hilfsbedürftigkeit beim Essen an, aus ihrem Bericht ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer dauerhaft und erheblich beim Essen auf Hilfe Dritter angewiesen wäre. Der Um stand, dass zähere und harte Nahrungsmittel generell von der Ehefrau des Be schwerdeführers im Voraus zerkleinert werden (E. 3.3), bedeutet nämlich nicht, dass der Beschwerdeführer in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen regelmäs sig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen ist, werden solche Speisen doch nicht täglich gegessen (KSIH Rz . 8018 mit Verweis auf das Urteil des Bun desgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010).

Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Ge sundheitszustandes geltend. Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (E. 3.7) ergibt sich tatsächlich, dass sein Gesundheitszustand im Berichts zeitpunkt äusserst schlecht war. Wie die Angaben des Beschwerdeführers anläss lich der Abklärung vom 1 1. Juli 2018 jedoch zeigen (Urk. 7/317), war bzw. ist sein Gesundheitszustand seit jeher schwankend. Aus einer allfälligen im Berichts zeitpunkt bestehenden schlechten Gesundheitssituation kann daher nicht ohne Weiteres auf eine ohne wesentliche Unterbrechung andauernde Verschlechterung (vgl. E. 1.4) geschlossen werden. So hat denn auch Dr. Y.___ im Juli 2019 noch keine Hilfsbedürftigkeit beim Essen angeführt (E. 3.6). Nachdem sich zudem weder aus den Ausführungen in der Beschwerde (Urk.

1) noch aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (E. 3.7) ergibt, dass die anfangs Oktober 2019 vorliegende negative Gesundheitssituation über längere Zeit angedauert hat bzw. andauern wird, ist eine relevante Zunahme der Hilfsbedürftigkeit in der all täglichen Lebensverrichtung Essen zu verneinen. Anzufügen bleibt, dass selbst die Bejahung einer Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen keinen Anspruch auf eine Hilflos en entschädigung mittleren Grades gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV begründen würde, weshalb von vornherein kein Anlass besteht, weitere Abklärungen vorzunehmen.

E. 4.5 Nachdem der Beschwerdeführer weder dauern der persönlicher Überwachung be darf (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV) noch dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit . c IVV), steht fest, dass er – lediglich – Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat.

E. 5 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu weisen.

E. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m un terliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Eva Maria König - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00790

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

24. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Eva Maria König Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1976 geborene X.___ bezog ab dem

1. Mai 2004 wegen einer Hämo philie A, schwere Form mit Arthropatien OSG beidseits und rezidivierenden Gelenksblutungen vor allem am Ellbogen sowie einer chronischen Hepatitis C Genotyp 1 mit mässig erhöhten Transaminasen eine Viertelsrente der Eidgenössi schen Invalidenversicherung (Urk. 7/120, Urk. 7/109, Urk. 7/110, Urk. 7/77). Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom 10. M ai 2010 (Urk. 7/197, Urk. 7/175) wurde die Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auf eine halbe und mit Verfü gung vom 3 1. Oktober 2012 (Urk. 7/227, Urk. 7/219) mit Wirkung ab 1. April 2012 auf eine ganze Rente erhöht.

Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. November 2012 (Urk. 7/230) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung verneint hatte, bean tragte er am 1 1. Juli 2017 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis; Urk. 7/242) erneut eine Hilflosenentschädigung . Nach Vornahme einer Abklärung beim Ver sicherten zu Hause (Urk. 7/260) sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/2 53;

Urk. 7/263) mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 7/267). Die vom Versicherten da gegen erhobene Be schwerde (Urk. 7/277/3-17) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. März 2018 (Urk. 7/287) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 insoweit aufgehoben wurde, als sie einen Anspruch auf eine über eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hinausgehende Hilflosenent schädigung verneint, und es wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese die Auswirkungen des neu diagnostizierten Diabetes mellitus fach ärztlich beurteilen lässt und hernach – allenfalls nach einer weiteren Abklärung vor Ort – über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheidet. 1.2

In der Folge führte die IV-Stelle eine erneute Abklärung beim Versicherten zu H ause durch (Urk. 7/317), holte Berichte von Dr. med. Y.___, Fach arzt FMH für I nnere Medizin, speziell Onkologie/Hämatologie, (Bericht e vom 2 5. Juni 2018, Urk. 7/298, und vom 4. September 2018, Urk. 7/307)

und von Dr. med. Z.___, Oberärztin, Universitätsspital A.___, Zentrum für Hä matologie und Onkologie, (Bericht vom 3. Dezember 2018, Urk. 7/311 und Urk. 7/312)

ein und zog von der Krankenversicherung des Versicherten eine Zu sammenstellung der Medikamentenbez üge der Jahre 2016, 2017 und 2018 bei (Urk. 7/301, Urk. 7/302) . Mit Vorbescheid vom 3. April 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Hilflosenentsc hädigung nicht zu erhöhen (Urk. 7/314). Nachdem der Versicherte am 3 1. Juli 2019 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/325), verfügte die IV-Stelle am 1. Oktob er 2019 wie vorbeschieden (Urk. 7/328 = Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 6. November 2019 unter Beilage je eines Be richts von Dr. Z.___ (Bericht vom 3. Oktober 2019, Urk. 3/3) und von Dr. Y.___ (Bericht vom 9. Juli 2019, Urk. 3/4) Beschwerde erheben und mit Wirkung ab 1. Juli 2016 die Ausrichtung eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades beantragen, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zur Feststellung des Sachverhaltes anzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Gemäss Art. 42 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13

des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Ge sundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversi cherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung an gewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38

der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1 .2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1 .3

Gemäss Abs. 2

von Art. 37 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Zunahme der Hilflosigkeit zu berücksichti gen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 2.

Das hiesige Gericht bestätigte mit Urteil vom 2 8. März 2018 (Urk. 7/287), dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2016 minde s tens Anspruch auf eine Entschädi gung für eine Hilflosigkeit leichten Grades hat. Das Gericht erachtete die dauernde Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege sowie den Bedarf an ständiger und besonders aufwendiger Pflege a ls ausgewiesen. Diese Beurteilung wird von den Parteien zu Recht nicht infrag e gestellt (Urk. 1 und Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zusätzlich auch i n den alltäglichen Lebensverrichtungen Essen, Aufstehen/Ab sitzen/Abliegen und Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktauf nahme

auf die regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen sei und daher Anspruch auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit habe

(Urk. 1 S. 4) . 3. 3.1

Zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer neben den Lebensverrichtungen Anklei den/Auskleiden und Körperpflege in weiteren Lebensverrichtungen auf dauernde Hilfe angewiesen ist, sind insbesondere die folgenden Berichte relevant: 3.2

Dr. Y.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juni 2018 (Urk. 7/298) als Diagnosen: - Hämophilie A, schwere Form, Faktor VIII Aktivität weniger als 1 % - invalidisierende Arthropathien OSG beidseits, Ellbogen nach wieder holten Gelenkblutungen - Bedarfsbehandlung mit K ogenate - chronische Hepatitis C Genotyp I, Erstdiagnose Mai 2003 - leicht erhöhte Transaminasen - therapienaiv, Transmissionsstatus unklar - Status nach Hepatitis B Infektion - Therapie mit Epc lus a ab 1 0. Februar 2018 (Gastroenterologie A.___) - Diabetes mellitus, wahrscheinlich Typ II, Erstdiagnose November 2017 - Therapie mit Metfin 500 mg

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich insofern verschlechtert, als durc h di e wiederholten Gelenk blutungen die Gelenksschäden und die Gehbe hinderungen zugenommen hätten.

Es seien keine funktionell bedingten Einschränkungen in den Lebensverrichtun gen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitze n/Abliegen, Essen, Körperpflege und Notdurft vorhanden. Die Fortbewegung sei wegen OSG-Arthrose beidseits leicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer benötige keine Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen. Er

sei auch auf keine Unterstützung oder Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung angewiesen. Eine Isolation von der Aussenwelt liege nicht vor. Der Beschwerdeführer benötige jedoch eine Intervall behandlung seiner Häm ophilie bei Blutungszeichen. 3.3

Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung beim Beschwerdeführer zu Hause vom 1 1. Juli 2018 (Urk. 7/317/2-6) ergab sich betreffend die alltägliche L e bensverricht ung Aufstehen/Absitzen/Abliegen, dass der Beschwerdeführer am Abklärungstag nur mit Mühe selber vom tiefliegenden Sofa aufstehen konnte. Er habe Schmerzen im rechten Knie. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stützte ihn beim Aufstehen vom Sofa. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er an besseren Tagen selber aufstehen könne. Die Hilfe sei in diesem Ber eich noch nicht regel mässig.

Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Essen erklärte der Beschwerde führer, dass er selten in beiden Armen so eingeschränkt sei, dass er nicht selber Essen beziehungsweise Nahrungsmittel zerkleinern könne. Er könne mehrheitlich mit einer Hand die Nahrungsmittel zu Munde führen. Wenn er starke Schmerzen beziehungsweise eine Einblutung i n einem Gelenk an einem Arm hab e, müsse ihm seine Ehefrau die Nahrungsmittel zerkleinern. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Dritthilfe noch nicht regelmässig und erheblich sei. Oft schaffe er es auch, die Nahrungsmittel mit der Gabel zu zerkleinern. Wenn es sowie so zäher e, harte Nahrungsmittel seien, zerkleinere seine Ehefrau sein Essen im Voraus.

Zur all täglichen Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kon taktaufnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei Einblutungen in den Knien, den Fussgelenken oder der Hüfte bei der Fortbewegung vermehrt einge schränkt sei. In solchen Phasen könne es sein, dass er bis zu einer Woche nicht alleine ausser Haus gehen könne. Wenn die Gelenke nicht zu stark geschwollen seien und er weniger Schmerzen habe, könne er sich selber Fortbewegen bzw. Autofahren. Die Dritthilfe sei un regelmässig. Wenn es ihm besser gehe, könne er alleine ausser Haus. Es sei ihm wichtig, dass er täglich nach draussen könne. Er könne s elber soziale Kontakte pflegen und seine Termine planen und organisie ren. Hin und wieder begleite er auch die Kinder in die Schule oder hole sie von dort ab. 3. 4

Mit Bericht vom 4. September 2018 (Urk. 7/307)

teilte Dr. Y.___ der Be schwerdegegnerin mit, er müsse seinen Bericht vom 2 5. Juni 2018 korrigieren. Er habe geschrieben gehabt, dass keine funktionell bedingten Einschränkungen vor lägen. Die genaue Anamnese-Erhebung ergebe jedoch, dass der Beschwerdeführer bei m Ankleiden/Auskleiden und beim Duschen wegen seiner Gelenksarthrose und den Gelenkschmerzen sehr wohl auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen sei. In sofern bestehe eine Hilflosigkeit . 3. 5

Dr. Z.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2018 (Urk. 7/311 und Urk. 7/312), es seien funktionelle Einschränkungen in den sechs Lebensverrichtungen vorhanden. Der Beschwerdeführer benötige Hilfe beim selbständigen Wohnen. Er könne sich schon im Alltag nicht mit den lebenswich tigen Handhabungen versorgen. Er könne sich kaum alleine A n

- und Ausziehen, Rasieren, Essen etc. Auch die Verabreichung von Gerinnungspräparaten sei nicht selbständig möglich. Bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung benötige der Beschwerdeführer ebenfalls Unterstützung oder Begleitung. Auch b eim Tragen oder Transportieren von Einkäufen und beim Treppen steigen

sei er auf Hilfe an gewiesen . Z udem könne er längere Strecken nicht alleine zurücklegen und sei auf dauernde Pflege angewiesen . Eine Isolation von der Aussenwelt liege jedoch nicht vor. Dauernder persönlicher Überwachung bedürfe er ebenfalls

nicht.

Es sei seit 2012 zu einer deutlichen Verschlechterung der Hämophilie -A rthropa thie gekommen. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Hämophilie A, die in den ersten Lebensjahren nicht adäquat behandelt worden sei. Daher bestehe aktu e ll eine schwere Hämophilie - Ar thropathie beider Ellbogen, beider oberer Sprunggelenke, rechts mehr als links, sowie des rechten Knies. Es sei in den letz ten drei Jahren weiterhin zu einer Verschlechter ung der Hämophilie - A rthropathie gekommen, da eine konsequente Prophyla x e durch den Beschwerdeführer nicht selber habe verabreicht werden können. Er sei hierbei auf die Hilfe anderer Per sonen wie seiner Frau oder eines ambulanten Pflegedienstes angewiesen. Vor allem die ausgeprägte Ellbogenarthropathie mache eine Selbstverabreichung un möglich. Die Prognose werde sich in de n nächsten Jahren nicht deutlich verbes sern. Es sei möglich, durch eine konsequente Verabreichung von eventuell länge r wirksamen Faktor-VIII-Präpara te n die Blutungsfrequenz zu senken. An d er be reits bestehenden Hämophil e- Arthropathie werde sich in näherer Zeit wenig än dern. Es werde eine Abnahme der Blutungsereignisse durch das Behandlungsre gime angestrebt. Aktuell gestalte sich allerdings die Substitution schwierig, da der Beschwerdeführer allergische Reaktionen auf ein halb wertszeitverlängertes Präparat gezeigt habe . Prinzipiell gelte, dass durch eine Optimierung der Prophy laxe die Blutungsereignisse gesenkt werden soll t en. Im Fall des Beschwerdefüh rers sei dies jedoch sehr schwierig. 3.6

Dr. Y.___ erklärte mit Bericht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2019 (Urk. 3/4),

i n Phasen einer akuten Blutung sei der Beschwerde führer auf Hilfe seiner Ehefrau bezüglich Ankleiden/Auskleiden und selten auch bezüglich Körperpflege angewiesen. Beim selbständigen Wohnen sei er auf keine Hilfeleistung angewiesen, ebenso

wenig bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung. Eine Isolation von der Aussenwelt liege nicht vor. 3.7

Dr. Z.___

nannte mit Bericht an Dr. Y.___ vom 3. Oktober 2019 (Urk. 3/3) als Diagnosen: - schwere Hämophilie A, Restfaktoraktivität weniger als 1 % (Ref 50-200) - on demand Therapie Kovaltry - a usgeprägte Hämophile- Arthropathie der Ellbogen, OSG rechts mehr als l ink s und Knie rechts (target

joint) - Diabetes mellitus Typ 2, medikamentös behandelt - arterielle Hypertonie - medikamentös behandelt

E s zeige sich aktuell eine äusserst schlechte Situation mit wiederholten Gelenk einblutungen und chronisch aktivierter Hämophilie- Arthropathie . Der Beschwer deführer sei dadurch im täglichen Leben äussert eingeschränkt . Sie hät ten noch mals versucht, ihm klar z u machen, dass eine Therapieumstellung im Sinne der Durch führung einer konsequenten Prophyla x e der beste Weg zu einer Besserung der Gesamtsituation wäre. Sie hätten daher mit dem B eschwerdeführer bespro chen, dass er zunächst eine intensive Faktorgabe, jeden zweiten Tag 2000 IE Kovaltry

i.v., begleitet von einer antiphlogistischen Therapie mit Celebrex durch führen solle. Im weiteren Verlauf wäre die Umstellung auf ein halbwertszeitver längertes Produkt sinnvoll, damit höhere Talspiegel angestrebt werden könnten, um weiter Mikroblutungen zu verhindern. 4. 4.1

Da wie dargelegt (E. 2) feststeht, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege d a uernd auf Hilfe angewiesen ist und er unbestrittener- (Urk. 1 und Urk.

2) und ausgewiesenermas sen (vgl. insbesondere Urk. 7/317/3) in der Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft nicht auf Hilfe angewiesen ist,

gilt es hinsichtlich des strittigen An spruchs auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen Aufste hen/Ab sit zen/ Ab liegen, Essen und/oder Fortbewegung in relevanter Weise hilfs bedürftig ist . 4. 2

Bei der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kon taktaufnahme besteht Hilflosigkeit, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen kann oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (Kreisscheiben über In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSI H, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018,

Rz . 8022). Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der Abk lärung bei ihm zu Hause vom 11. Juli 2018, dass er nur unregelmässig auf Hilfe angewiesen sei (E. 3.3). Mit seiner Beschwerde vom 6. November 2019 machte er eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, wobei er insbesondere unter Verweis auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 1 1. Juli 2018 (E. 3.6) eine erhebliche Gehbehinderung anführte (vgl. Urk. 1 S. 5). Dass der Be schwerdeführer zumindest intermittierend in der Gehfähigkeit eingeschränkt ist, steht fest, und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt (Urk. 7/317/4). Es ergibt sich aber weder aus seinen Ausführungen noch den Ak ten, dass er au ch unter Verwendung zumutbarer Hilfsmittel regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. So führte denn auch Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 9. Juli 2019 (E. 3.6) an, dass der Beschwer deführer für die Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Nachdem sich auch aus den übrigen Akten, insbesondere auch dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (E. 3.7), keine regelmässig e und erhebliche Hilfsbedürftigkeit betreffend die Fortbewegung bzw. Pflege ge sellschaftlicher Kontakte ergibt (vgl. KSIH Rz . 8025 f.), ist die Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kon taktaufnahme zu verneinen.

4. 3

Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/ Abliegen macht e der Beschwerdeführer eine Hilflosigkeit seit Juli 2018 geltend (Urk. 1 S.

6). Er begründete diese im Wesentlichen mit den seit Juli 2018 täglich vor hande nen Kniebeschwerden. Wie sich aus dem Abk l ärungsbericht betreffend die Ab klärung vom 1 1. Juli 2018 ergibt, benötigte der Beschwerdeführer – nur – beim Aufstehen vom Sofa Hilfe (E. 3.2; Urk. 7/317/2) . Die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niederen Sitzflächen (auf welche die versicherte Person nicht angewiesen ist), vom Boden oder beim Einsteigen in ein Auto ist jedoch nicht erheblich und all täglich (KSIH Rz . 8016 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer auch beim Aufstehen von einer «normalen» Sitzfläche auf Hilfe angewiesen wäre, ergibt sich weder aus se i nen Ausführungen (Urk. 1 S. 6) noch aus den Akten (vgl. E. 3). Eine Hilfsbedürftigkeit in der a lltäglichen Lebensverrichtung Aufste hen/Absit zen/ Ab liegen

ist daher ebenfalls zu verneinen . 4.4

Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. Juli 2018, dass er beim Essen noch nicht erheblich und regelmässig auf Dritthilfe an gewiesen sei (E. 3.3). Auch Dr. Y.___ verneinte in seinen Berichten vom 2 5. Juni 2018 (E. 3.2) und vom 4. September 2018 (E. 3.4) eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers beim Essen. Dr. Z.___ führte in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2018 (E. 3.5) zwar eine Hilfsbedürftigkeit beim Essen an, aus ihrem Bericht ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer dauerhaft und erheblich beim Essen auf Hilfe Dritter angewiesen wäre. Der Um stand, dass zähere und harte Nahrungsmittel generell von der Ehefrau des Be schwerdeführers im Voraus zerkleinert werden (E. 3.3), bedeutet nämlich nicht, dass der Beschwerdeführer in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen regelmäs sig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen ist, werden solche Speisen doch nicht täglich gegessen (KSIH Rz . 8018 mit Verweis auf das Urteil des Bun desgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010).

Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Ge sundheitszustandes geltend. Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (E. 3.7) ergibt sich tatsächlich, dass sein Gesundheitszustand im Berichts zeitpunkt äusserst schlecht war. Wie die Angaben des Beschwerdeführers anläss lich der Abklärung vom 1 1. Juli 2018 jedoch zeigen (Urk. 7/317), war bzw. ist sein Gesundheitszustand seit jeher schwankend. Aus einer allfälligen im Berichts zeitpunkt bestehenden schlechten Gesundheitssituation kann daher nicht ohne Weiteres auf eine ohne wesentliche Unterbrechung andauernde Verschlechterung (vgl. E. 1.4) geschlossen werden. So hat denn auch Dr. Y.___ im Juli 2019 noch keine Hilfsbedürftigkeit beim Essen angeführt (E. 3.6). Nachdem sich zudem weder aus den Ausführungen in der Beschwerde (Urk.

1) noch aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (E. 3.7) ergibt, dass die anfangs Oktober 2019 vorliegende negative Gesundheitssituation über längere Zeit angedauert hat bzw. andauern wird, ist eine relevante Zunahme der Hilfsbedürftigkeit in der all täglichen Lebensverrichtung Essen zu verneinen. Anzufügen bleibt, dass selbst die Bejahung einer Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen keinen Anspruch auf eine Hilflos en entschädigung mittleren Grades gemäss Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV begründen würde, weshalb von vornherein kein Anlass besteht, weitere Abklärungen vorzunehmen. 4.5

Nachdem der Beschwerdeführer weder dauern der persönlicher Überwachung be darf (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV) noch dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit . c IVV), steht fest, dass er – lediglich – Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat. 5.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu weisen. 6.

D ie Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m un terliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Eva Maria König - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler