Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1971 , ist gelernter Sanitärinstallateur
und war als sol cher in der Firma seines Vaters tätig ( Urk. 5 /24/7 f. ; Urk. 5/174/173 ). Von August bis November 1999 erwarb er kaufmännische Grundkenntnisse ( Urk. 5/24/4/6) und arb eitete hernach
als Sachbearbeiter im Innendienst ( Urk. 5 /24/2). Im Septem ber 2001
nahm er eine Stelle
als Gefängnisaufseher
a n ( Urk. 5/174/46 ) und erlangte im Jahr 2004 den eidgenössischen Fachausweis als Fachmann für Justizvollzug ( Urk. 5/24/3) sowie einen Ausweis als Staplerfahrer ( Urk. 5/66/6) .
Ab
März 200 5
war er im Bezirksgefängnis Y.___
als Aufseher und Be treuer tätig
( Urk.
5/24/1,
5/174/37 f. ). 1.2
Nach zwei Fussoperationen i m Jahr 2009 ( Urk. 5/4/11 und 5/4/ 30 ) meldete sich der Versicherte
mit Formular vom Februar 2010 zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , an
( Urk. 5/2). Da er
bald wieder zu 100 %
im Gefängnis arbeitete ( Urk. 5/30/2), teilte ihm die IV-Stelle im August 2010 mit, die Arbeitsplatzerhaltung sei abgeschlossen
( Urk. 5/29) . Mit Verfügung v om 18. Februar 2011 verneinte sie einen Rentenanspruch ( Urk. 5/36). 1.3
Im Jahr 2013 wurde beim Versicherten ein e
obstru ktive Schlafapnoe (OSAS) diagnostiziert und im Frühjahr 2015 erlitt er Lungenembolien
beidseits sowie eine tiefe Beinvenenthrombose links ( Urk. 5/39/4) . Hierauf meldete er sich im Mai 2015 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 5/40).
D er Vertrauensarzt seiner Pensionskasse
kam derweilen in seinem Bericht vom 28. August
2015 zum Schluss, dass der Versicherte aufgrund seines massiven Übergewichts und der irreversiblen Schädigung der Lunge berufsunfähig sei ( Urk. 5/58 / 12). Am 1 2. Mai 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die beruflichen Massnahmen
vorerst einzustellen, d a er Aussicht auf eine neue Stelle habe
( Urk. 5/67).
Im September 2016 unterzog sich dieser einer Operation am linken Knie
( Urk. 9/ 94 ) und i m Januar 2017
eine r mikrochirurgische n
Dekom pressionslaminotomie L4/5 link s , Seque s trektomie
( Urk. 5 / 104/6). Im Juni 2017 diagnostizierte man bei ihm eine Präsynkope, am ehesten im Sinne eine r
vaso vagale n Synkope im Rahmen körperliche r Dekonditionierung ( Urk. 5/117/ 8-11 ) . Es
folgten im Herbst 2017 e ine Magenbypass-Operation mit Revision der Anas tomose und Wundinfektion
sowie eine
Cholezystektomie
( Urk. 5/135/4 f.) .
Im Übrigen hatte der Versicherte inzwischen eine ambulante psychiatrische Behand lung in der Klinik Z.___ aufgenommen ( Urk. 5/11; ferner 5/76/6).
Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 5/130/8-11) kündigte die IV-Stell e dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23.
August 2017 an, den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 36 % zu verneinen ( Urk. 5/120). Dagegen liess er unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 5/126, 5/133 , 5/135/4 f. ) E inwand erheben ( Urk. 5/127, Ergän zung
Urk. 5/134 ) . Die IV-Stelle holte neue Berichte bei den behandelnden Ärzten ein ( Urk. 5/137 und 5/141/4 f.) . Sodann ordnete sie ein internistisches, ortho pädisches und pneumologisches Gutachten bei der MEDAS A.___
an ( Urk. 5/159), die zusätzlich eine psychiatrisch e und neurologische Begutachtung als notwen dig erachtete ( Urk. 5/ 162). Das Gutachten wurde am 5. Novem b er 2018 erstattet ( Urk. 5/174). Mit neuem Vorbescheid vom 26. November 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum die Verneinung eines Leistungsanspruchs ge genüber der Invalidenversicherung an ( Urk. 5/181), wogegen er erneut Einwand erhob ( Urk. 5/190; Begründung Urk. 5/206) und Stellungnahmen seiner Ärzte einreichte ( Urk. 5/203 ff.). Dazu äusserten sich die Gutachte r auf Rückfrage der IV-Stelle ( Urk. 5/2008) am 28. August 2019 ( Urk. 5/212). Die Stellungnahme des Versicherten hierzu , der auch eine ärztliche Stellungnahme beilag ( Urk. 5/216), datiert vom 2 7. September 2018 ( Urk. 5/215). Nach erneuter Konsultation des RAD ( Urk. 5/217) v erfügte die IV-Stelle am 4. Oktober 2019 wie angekündigt ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Strehler, mit Eingabe vom 4. November 2019 Beschwerde ( Urk. 1) . Darin bean tragte er, es sei ihm eine ganze, mindestens aber eine halbe Invalidenrente zu zusprechen und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2); unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 3). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfü gung vom 1 6. Dezember 2 019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert und tritt die Verwaltung später auf eine Neuanmeldung ein, sind bei der materiellen An spruchsprüfung die Revisionsregeln analog anwendbar ( statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 2 1. November 2018 E . 4.1) . Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wes entliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zu standes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich.
Liegt in diesem Sinn ein Revisionsgrund vor, ist der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss Gutachten der MEDAS A.___ sei der Be schwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Office in der Zentrale, in der er nahezu gleich viel wie als Gefängniswärter verdiene, zu 80 % arbeitsfähig. Eine radikuläre Reiz- bzw. Ausfallsymptomatik sei bildgebend nicht nachge wie sen , ebenso wenig eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit im Office aus psychia tri scher Sicht begründet. Massgebend sei der ausgeglichene Arbeitsmarkt ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen gestützt auf Stellungnahmen der Behandler dafür, er sei in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund einer Diskushernie mit Ver lagerung der Nervenwurzel L5, einer eingeschränkten Lungenfunktion mit ver minderter Konzentrationsfähigkeit und eine r gegenüber psychosozialen Faktoren verselbständigten psychischen Störung höchstens zu 50 % arbeitsfähig und
monierte verschiedene Gutachtensmängel .
Er ergänzte, dass sich die gesundheit lichen E inschränkungen nicht zeitgleich bemerkbar machen würden und auch in rein sitzenden Tätigkeiten Stehen und Gehen für das Herbeischaffen / Stapeln von Verarbeitungsmaterial nötig sei en ( Urk. 1 S. 4-6).
Eine Rückkehr in die Gefängnisverwaltung sei nicht möglich und für eine ver gleichbare Stelle in der Verwaltung fehle ihm die Ausbildung. Für das Inva lideneinkommen sei daher auf den Tabellenlohn für Hilfs arbeiten abzustellen und für seine Beschwerden und das Teilzeitpensum ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 6 f.). Angesichts eines Invaliditätsgrades von min destens 55 %
selbst unter Berücksichtigung des Gutachtens bestehe nicht nur An spruch auf mindestens eine halbe Rente, sondern auch auf berufliche Massnah men. Nach vierjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt müsse zunächst in einem Arbeitstraining die Belastbarkeit evaluiert und gesteigert werden, alsdann sei eine Umschulung, et wa zum Sozialarbeiter einer Gemeinde, zu prüfen. Er st dann sei die Arbeitsfähigkeit verwertbar ( Urk. 1 S. 7 f.). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat
d ie Neuanmeldung des Beschwerdeführers materiell geprüft. Keinen Anlass zu Diskussionen gab hierbei die in analo ger Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln vorausgesetzte
wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen. Dem ist zu folgen. Zwischen der l etzte n , auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhende n , rechtskräftige n Verfügung vom 1 8. Februar 2011 ( Urk. 5/36) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 4. Oktober 2019 ( Urk. 2) sind nach einhelliger Auffassung der Ärzte
eine kombinierte obstruktive und restriktive Ventilationsstörung sowie Rücken beschwerden zu den ursprünglich beurteilten Fussbeschwerden hinzugetreten , welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich
einschränken . Neu besteht deshalb eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Aufseher/Betreuer im Gefängnis ( vor allem
Urk. 5/58/12, 5/203-20 4, 5/174/101 und 5/174/133) .
Damit ist der Rentenanspruch allseitig, ohne Bindung an frühere Einschätzungen neu zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin stellte hierfür vollumfänglich auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 5. November 2018 ab, während der Beschwerdeführer dessen Beweiswert anhand von Stellungnahmen der be handelnden Fachärzte in Frage stellte. 3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.3
Ergänzend gilt es i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen a uf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs - und Begutachtungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Admini strativ gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein sub jektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, unter anderem auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4.
4.1
Dem
Gutachten der MEDAS A.___
vom 5. November 2018 sind folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 5/174/7 f.) :
(1)
Restbeschwerden linker Fuss bei/mit: - Status nach Debridement
Peroneus - brevis -Sehne, Transfer Peroneus -longus auf Basis Metatarsale 5 und Extensions-Osteotomie Metatarsale 1 vom 2 7. Mai 2009 bei Ruptur der Peroneus - brevis -Sehne bei Hohl fusskonfiguration - Status nach valgisierender und lateralisierender
Calcaneus -Osteotomie und Extensions-Osteotomie Metatarsale
1 vom 2 7. November 2009 bei Rückfussvarus bei Hohlfusskonfiguration - Status nach Metallentfernung vom 2 5. März 2010 bei störendem Oste o synthe s ematerial Fer s e und Metatarsale 1 - Status nach komplexem regionalem Schmerzsyndrom (CRPS) - Haglundexostose und Silverskjöld
Exostose
(2)
Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit: - Status nach mikrochirurgischer Dekompressionslaminotomie L4/5 links , Sequesterekt omie vom 1 8. Januar 2017 mit/bei schmerzhaft sensomo torischer Radikulopathie L5 links und Monoparese linkes Bein mit/bei Diskushernie L4/5 mit rezessaler Einengung der L5-Wurzel links, be ginnender Osteochondrose und Facettengelenkdegeneration L5/S1 , kleiner Diskushernie L5/S1 mit rezessaler Stenose beidseits sowie fora minaler Stenose rechts
(3)
Kombinierte obstruktive und restriktive Ventilationsstörung: - bei Z us tand nach beidseitiger segmentaler und subsegmentaler Lungen embolie - bei Phrenikusparese mit Zwerchfellhochstand rechts unklarer Genese - mit obstruktiver Ventilationsstörung, z.B. allergis c hes Asthma bron chiale 4.2
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter z u den funk tionellen Auswirkungen im Wesentlichen fest, orthopädisch habe nach der Ope ration an der Lendenwirbelsäule im Januar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von maximal sechs Monaten bestanden. Es bestünden eine verminderte Rücken be lastbarkeit wie auch eine verminderte Belastbarkeit des linken Fusses. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg beidseits sei daher nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten in Zw angsposition des Rumpfes. Rein gehende und stehende Arbeiten verbunden mit Gehen auf unebenem Gelände und in gebückter Stellung oder mit Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen seien nicht mehr zumutbar .
Die Adipositas habe in ihrer aktuell geringen Ausprägung keine Auswirkungen auf die körperliche Leistungsfähigkeit, könne jedoch die Affektionen des Bewe gungsapparats, vor allem diejenigen im Bereich der Beine, verstärken. Denkbar sei, dass aufgrund des Schlafapnoesyndroms vor der Gewichtsreduktion bis längstens zur Begutachtung eine leichte Beeinträchtigung tagsüber bestanden habe, die jedoch bei gemäss Aktenlage lediglich kognitiv leichten Defiziten im Bereich von 20 % anzusiedeln wär e, z.B. für kurze Schlafpausen.
Aus neurologischer Sicht bestehe zumindest in leidensangepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit, ausgenommen eine Arbeitsunfähigkeit während d rei Mona ten nach der R ückenoperation vom Januar 201 7. Aus psychiatrischer Sicht be stün den keine Einschränkungen; die Durchhaltefähigkeit erscheine durch soma tische Krankheitsfaktoren begrenzt ( Urk. 5/174/9).
Daraus schlussfolgerten die Gutachter , seitens des Beschwerdeführers bestehe in der Tätigkeit als Gefängniswärter keine verwertbare Arbeit sfähigkeit mehr. In der zuletzt von ihm ausgeführten Tätigkeit in der Gefängnisverwaltung könne er rein orthopädisch vollschichtig anwesend sein. Vor allem initial bestehe aber e in er höhter Pausenbedarf von 20 % , der mit Massnahmen zur Rekonditionierung ver mutlich abgebaut werden könne . In einer Verweistätigkeit entsprechend dem Zu mutbarkeitsprofil
bestehe initial ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
in folge eines erhöhten Pausenbedarfs, der möglicherweise nach stabiler Reinte gration abgebaut werden könne ( Urk. 5/174/11). 4. 3
Ergänzend ergibt sich aus dem orthopädischen Teilgutachten, dass der Be schwer deführer gegenüber der begutachtenden Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates an gab , die letzten eineinhalb Jahre bis März 2015 im Office in der Zentrale gearbeitet zu haben. Dies e Arbeit könne er wegen Konzentrationsstörungen und Stressreaktionen momentan nicht machen . Rein or tho p ä disch kön ne er sich das wieder vorstellen, allenfal ls in Teilzeit ( Urk. 5/174/94).
Nach eingehendem Studium der Vorakten ( Urk. 5/174/86-91 und 5/174/98
f.), detaillierter Erhebung der geklagten Beschwerden und Einschränkungen ( Urk. 5/174/92
f.) sowie gestützt auf Verhaltensbeobachtungen
Urk. 5/174/95) , eine n klinische n Untersuch ( Urk. 5/174/96
f.) und aktuelle Bilddokumente ( Urk. 5/174/97
f.) kam die Gutachterin zum Schluss, dass sich zwar zu allen Beschwerden objektivierbare radiologische Befunde fänden. Das Ausmass der Be schwerden gehe jedoch über das zu erwartende Ausmass hinaus . Die Schmer zen des linken Fusses müssten somit neurologisch beurteilt werden, der verbliebene Bohrer habe nichts mit der Problematik zu tun. Dringlich angesagt sei eine Reha bilitation für das Erlernen von Coping-Strategien , wobei auch die offensichtliche Dekonditionierung behoben werden könnte ( vgl. Urk. 5/174/101) .
Entsprechend attestierte sie dem Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit bei vollzeitlicher Präsenz momentan noch ein um 20 % vermindertes Rendement wegen vermehrten Pausenbedarfs (vgl. Urk. 5/174/102). 4.4
Dem begutachtenden Facharzt für Pneumologie schilderte der Beschwerdeführer eine erhebliche Belastungsdyspnoe und ein wiederholtes thorakales Stechen. Trotz erheblichem Gewichtsverlust sei es nicht zu einer Verbesserung der respirato ri schen Situation gekommen. Ferner berichtete er über erhebliche Kreislauf dys regulationen mit Schweissausbrüchen
bei körperlicher oder seelischer Belastung , Nachtschweiss, Einschlafschwierigkeiten und Kreislaufzwischenfälle bis hin zum Kreislaufstillstand , weshalb er mehrfach Rettungsdienste hinzugezogen habe (vgl. Urk. 5/174/128).
Der Gutachter hielt fest, d ie Diagnostik sei erheblich erschwert. Eine Body ple thys mographie bzw. Kohlenmonoxid-Transferfaktor -Untersuchung sei trotz meh rerer Versuche nicht durchführbar gewesen und die Möglichkeit einer Belastungs un ter suchung ( E rgospirometrie ) , die eine objektive Beurteilung der Leistungs fähig keit und des Anteils der pneumologischen Erkrankung hieran erlaubt hätte, habe der Beschwerdeführer von vornherein verneint (vgl. Urk. 5/174/131 f.). Dies sei schwer nachvollziehbar, sei dies vor einem halben Jahr doch noch möglich ge wesen, ohne dass über kurzfristig zugenommene Beschwerden gekla gt werde (vgl. Urk. 5/174/134).
Bildgebend hätten sich beidseits hochstehende Zwerchfelle gezeigt ( Urk. 5/174/131). Ausweislich der gewonnen Befunde, vorab der Ruheblutgas analyse, liege eine befriedigende Sauerstoffsituation vor. Relevante Entsätti gungen hätten auch in der aktuellen Polysomnografie nicht festgestellt werden können ( Urk. 5/174/132). Im Februar 2013 sei der Apnoe- Hypopnoe -Index (AHI) mit 55/Stunde gemessen worden, auf der Epworth
Sleepiness Scale ( ESS ) seien jedoch nur 9 von 24 Punkten erzielt worden, was keinen Hinweis auf eine höher gradige Tagesmüdigkeit gebe . Ebenso habe eine neuropsychologische Untersu chung im Jahr 2015 nur gerade leichte Einschränkungen belegt. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer 30 kg Gewicht abgenommen. In der nächtlichen Poly grafie (vom September 2018, vgl.
Urk. 5/174/139) sei noch ein leichtes OSAS feststellbar gewesen mit einem AHI von 9.5/Stunde und einem Sauerstoff-Ent sättigungsindex ( ODI ) von 2.9/Stunde, was nicht als leistungsrelevant zu werten sei (vgl. Urk. 5/174/133-135).
Zu den Berichten von Dr. med. B.___ , Fach arzt für Pneumologie, Schlafmedi zin und Allgemeine Innere Medizin, hielt der Gutachter fest, die Spiroergometrie vom 2 6. April 2017 sei nach einer Belastungszeit von 14 Minuten wegen körperliche r Erschöpfung abgebrochen worden. Die maximale Leistungsfähigkeit habe bei 86 Watt gelegen. Es habe in dieser Belastungsstufe keine kardiale oder pulmonale Limitation bestanden und sei nicht zu einem Sauerstoffabfall gekommen . Die Leistungseinschränkung sei am ehesten auf muskuloskelettale Beschwerden zurückgeführt worden. Eine Indikation zur Sauerstofftherapie unter Belastung sei ausdrücklich verneint, jedoch vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer den Sauerstoff als deutliche Besserung empfinde und dieser ihm grössere Sicherheit gebe. Gemäss Bericht vom 2 8. Dezember 2017 sei die totale Lungenkapazität mit 65 % leicht eingeschränkt gewesen . Die dynamischen Lungenvolumina mit einer Einsekunden - (FEV1) bzw. forcierte n Vitalkapazität (FVC) von 25 % bzw. 28 % des Solls seien schwerst eingeschränkt gewesen . Die Ateminvalidität habe Dr. B.___ medizinisch-theoretisch mit 60 bis 75 % bewertet und für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gemäss Telefonnotiz vom 2 2. Mai 2018 erachte er den Beschwerdeführer in einer leichten Arbeit als 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 5/174/133).
Aus
pneumologischer Sicht lägen somit durchaus hochgradige Einschränkungen vor. Für die bisherige Tätigkeit im Strafvollzug sei der Beschw erdeführer voll arbeitsunfähig. Führend seien die Ausfälle in Form der körperlichen Leistungs einschränkung. Das Schlafapnoesyndrom sei deutlich gebessert und erkläre keine Einschränkung der Konzentration mehr. In einer leichten Tätigkeit, optimaler weise vorrangig im Sitzen, ergäben sich keine Einschränkungen bezüglich Präsenz- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 5/174/133 f.). Die leichte Tätigkeit sollte ohne inhalative Belastungen und ohne Wechsel zwischen kalter und warmer Atmosphäre sein. Schichtarbeit sei nicht möglich ( Urk. 5/174/135). 4. 5
Der begutachtende Neurologe hielt zum linken Fuss fest, es liessen sich keine konkret umschriebenen, segmentbezogenen sensiblen oder motorischen Defizite darstellen. Beschrieben werde ein neurologisch nicht erklär bares, diffuses Stö rungs bild, das teilweise auch nicht authentisch begründbar sei. So werde etwa im direkten klinischen Untersuch eine hochgradige Parese für Fusshebung/-senkung sowie Aussen- / Innenrotation im Widerspruch zur unbemerkt beobachteten ordent lichen Funktion dargeboten. Hinweise für eine relevante Schmerzsymptomatik seien im Ausdrucksverhalten nicht erkennbar, aber statisch belastungsabhängige Schmerzen denkbar, die orthopädisch zu beurteilen seien. Isolierte peripher neu rogene Schädigungen, vorab persistierende Folgen eines aktenkundigen, vom Be schwerdeführer aber nicht mit passenden Symptomen erinnerten CRPS, seien nicht feststellbar (vgl. Urk. 5/174/178 f.).
Im aktuellen MRI der Lendenwirbelsäule , so der Gutachter weiter, zeige sich der ehemalige Sequester in der operierten Etage L4/5 nicht mehr. Es bestehe eine leichte Degeneration der Facettengelenke beidseits, konsekutiv eine Dorsalde via tion der L5- Wurzel
links parazentral bei insgesamt hypodensem Diskus und Anulus
fibrosus -Riss posterior . In Etage S1 bestehe eine breitbasige Diskus pro trusion mit leichter Kompression der S1-Wurzel rechts parazentral mit Status nach dorsaler Dekompression. Eine entsprechende radikuläre Reiz- bzw. Defizit sympt o m a tik lasse sich daraus klinisch neurologisch nicht ableiten. Insbesondere lasse sich die Angabe der Sensibilitätsstörung am Unterschenkel und Fuss res pektive die globale Lähmung am linken Fuss nicht begründen. Zudem sei im klinischen Befund die Laségue -Probe beidseits unauffällig ohne Reizsympto matik , der Reflexstatus symmetrisch, schwach bis mittellebhaft ohne Asymmetrie (vgl. Urk. 5/174/178).
Ferner wies der Gutachter darauf hin, dass sich die Kopfschmerzen bisher nicht hätten objektivieren lassen und versicherungsmedizinisch nicht relevant seien
(vgl. dazu
Urk. 5/174/180/185).
Die neuropsychologische Untersuchung im Jahr 2018
habe zudem lediglich leichte kognitive Einschränkungen im Bereich des episodischen Gedächtnisses un d der Exekutivfunktionen gezeigt. Beobachtet worden sei ein verlangsamtes Arbeitstempo und gemäss Selbsteinschätzung habe eine leichte Depressionsneigung bestanden. Insgesamt seien damals also nur unspezifische Befunde feststellbar gewesen. Auch a ktuell würde sich keine signi fikante Beeinträchtigung zeigen , vielmehr bestünden bei pathologischem Rey-Memory-Test mit Darstellung einer nichtauthentischen kognitiven Minderleis tung Hinweise auf eine Befundinkonsistenz
(vgl. Urk. 5/174/180).
Im Übrigen teilte der Neurologe die Überlegungen des Pneumologen . Zusätzlich erläuterte er, a ktenkundig gleichbleibend ohne Veränderung werde eine Phre nikusparese mit entsprechendem Zwerchfellhochstand rechts beschrieben und als ohne klare Ursache bewertet. Der Befund der MR Neurographie sei unauffällig im Sinne eines fehlenden Hinweises für eine tumorbedingte Nervenkompression ge wesen. Eine Progredienz sei nicht ableitbar (vgl. Urk. 5/174/179). Mit
9 Punkten auf der E SS
habe
ein Wert etwas über Normal (0-7) und knapp vor der Tendenz zu erhöhter Tagesschläfrigkeit (oberhalb von 10) vorgelegen. Über das Restless - Legs -Syndrom habe der Beschwerdeführer nicht mehr berichtet, obgleich sich Rivotril im Laborbefund nicht habe nachweisen lassen. Eine Durchschlafstörung oder ein Früherwachen seien in der Polygrafie nicht dokumentiert ( Urk. 5/174 /179). Die geklagten plötzlichen Zustände mit Pu ls verlust/-abfall und kompletter Sauerstoff - E ntsättigung seien zumindest neurologisch nicht nachvoll ziehbar. Insbesondere habe sich während der gesamten Somnografie im Nach t schlaf nur eine leichte Pulsvariabilität gezeigt; eine relevante Störung der Herz pulsrate sei nicht aufgezeichnet worden (vgl. Urk. 5/174/181). Die
pneumologi schen Folgen der intermedizinischen Diagnosen führten selbst aus Sicht von
Dr. B.___
nicht zu einer eingeschränkten A rbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit . D ies decke sich mit der aktuellen Einschätzung und dem klinischen Eindruck ohne Zeichen von Müdigkeit, ohne Ruhedyspnoe für eine zumindest sitzende Position wie in der Begutachtung, die über drei Stunden bis ca. 18 Uhr durchgefüh rt worden sei ( Urk. 5/174/181). Längstens bis Ende 2017 habe aufgrund der teil weise nicht optimal behandelten OSAS allenfalls eine mit ca. 10 % zu bewertende Leistungsverminderung bestanden ( Urk. 5/174/182 f.). 4. 6
Im psyc hiatrischen Teilgutachten wurde erläutert , ehemals sei die Verdachts diag nose einer somatoformen Schmerzstörung erwogen worden, die
auch rück blickend aufgrund der deutlichen Hinweise für eine zumindest teilweise nicht authentische Symptompräsentation in der aktuellen Begu tachtung sehr fraglich erscheine . Die teilweise erheblichen Inkonsistenzen ohne erklärende primär psy chische Störungssymptomatik seien in ihrer Art und Ausprägung als überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnah zu werten . Am ehestens sei eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen nach ICD-10: F68.0 zu kodie ren. Dabei würden definitionsgemäss ursprünglich belegbare körperliche Beein träch ti gungen wegen des psychischen Zustandes aggraviert bzw. länger anhalten. Auffallend sei
auch, dass damals erst im zeitlich engeren Zusammenhang mit der angedrohten Kündigung die volle Arbeitsfähigkeit erlangt worden sei (vgl. Urk. 5/174/161).
E rst im Januar 2016, insbesondere nach Erhalt des Kündigungsschreibens , s ei von der
Klinik Z.___
eine zusätzliche Re ak tion zuerst als Anpassungsstörung bewertet worden und im Bericht vom 10. Juli 2017 eine leichte bis mittelgradige depressive Episode als Reaktion auf die Polymorbidität diagnostiziert worden. Daraus
sei aber explizit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wor den .
Aus der Biografie könnten keine Hinweise für eine krankheitswertige Störung der Persönlichkeitsentwicklung abgeleitet werden. So erfordere
auch
die Einstellung im Sicherheitsdienst psychische Stabilität und der Beschwerdeführer selbst habe im Jahr 2015 eine psychotherapeutische / - pharmakologisch e Behand lung als nicht erforderlich erachtet. Eine
Venlafaxin -Therapie sei aus schmerz the rapeutischer Sicht begonnen worden
( vgl. Urk. 5/174/160) , wobei die Dosie rung unangemessen hoch erscheine , aber gemäss Medikamentenspiegel auch nicht in dieser Höhe oder nicht gänzlich regelmäss ig eingenommen werde ( Urk. 5/174 /161; vgl. zur Behandlungsintensität
auch Urk. 5/174/170).
Umso mehr dürfe eine sehr gute persönliche Ressourcenlage angenommen werde , so dass der Beschwerdeführer trotz der multiplen somatischen Befunde und den sich daraus ergebenden psychosozialen Belastungen ausreichend gut mit diesen umgehen und sich daran anpassen könne. Besorgnis und zeitweilige negative Affekte in diesem Zusammenhang seien zwar erklärbar, denkbar initial nach der Kündigung auch als Anpassungsstörung zu werten. Im Weiteren sei aber von einer geringen Ausprägung im normalpsychologischen Umfang als Reaktion a uf die sozialen und b eruflichen Veränderungen und Schwierigkeiten auszugehen. Eine eigenständige arbeitsrelevante versicherungspsychiatrische Diagnose sei nicht abzuleiten. Mit der Klinik Z.___ könnten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt werden, selbst wenn vormals von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen worden sei, für die sich gegen wärtig keine Hinweise fänden . Zu diagnostizieren seien nach ICD-10: Z73 vor rangig Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, kon sekutiv im Rahmen der somatischen Diagnosen (vgl. Urk. 5/174/160 f. ). 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ erfüllt somit die vom Bundes gericht postulierten beweis rechtlic hen Anforderungen.
Die Vorakten, zu den en keine relevanten Diskrepanzen bestanden, wurden eingehend gewürdigt . D ie um fassende n klinische n Untersuchung en wurden durch Zusatzabklärungen ergänzt , soweit diese erforderlich waren und vom Beschwerdeführer
toleriert wurden
(Röntgenbilder, Bestimmung des Medikamentenspiegels und neuropsycholo gischer Test) , wobei letzteres
auf die aussagekräftigen Standardverfahren der pneumo lo gischen Diagnostik ( Bodyplethysmographie bzw. Kohlenmonoxid-Transfer fak tor- Untersuchung, Ergospirometrie ) nicht zutraf.
Die vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden wurden dabei stets s orgfältig erhoben und nach einer Plausi bilitätsprüfung
in allen Teilgutachten einleuchtend
als nur teilweise erklärbar beur teilt . Nachdem sich die subjektive Beschwerdeklage als unzuverlässig erwies, begründeten die Gutachter ihre Überlegungen und Schlussfolgerungen detailliert und nachvollziehbar
medizinisch-theoretisch auf der Grundlage der
vorhandenen objektiven Befunde. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, gestützt auf die zum Gutachten v erfassten Stellungnah men der behandelnden Ärzte , daran nichts zu ändern. 5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer berief sich zunächst auf den Bericht von Dr. med. C.___ ( Urk. 1 S.
4 f.) , der unter anderem über einen Facharz t titel für Rheumatologie verfügt, vom 28. März 201 9. Diesem erschien aufgrund der «doch Dermatom be zogenen Schmerzausstrahlung» sowie der bildgebend medio-linkslateralen Dis kus hernie mit auch Verlagerung der Nervenwurzel L5 links eine lumboradikuläre Reizsymptomatik durchaus «wahrscheinlicher». Er räumte allerdings ein, dass bei erschwerter neurologischer Untersuchung nicht mit eindeutiger Sicherheit eine sensomotrische Ausfallsymptomatik festgehalten werden könne und schlug eine weitere Untersuchung vor (vgl. Urk. 5/203). 5.2.2
Der erwähnte Bildbefund wurde bei der aktuellen Begutachtung berücksichtigt. Die abweichende Beurteilung stützt sich somit allein auf einen nach eigenen Angaben unter erschwerten Bedingungen erhobenen klinischen Befund, dem an gesichts des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der in der neurologischen Begutachtung aufgezeigten Inkonsistenzen, und der Tatsache, dass sich in der gutachterlichen Untersuchung explizit keine segmentbezogenen Defizite eruieren liessen, keine Bedeutung beizumessen ist. 5.2.3
Sodann konstatierte Dr. C.___ zu m
gutachtlichen Zumutbarkeitsprofil, man könne «höchstens» aufführen, dass keine zeitlichen Angaben zu den entspre chen den funktionellen Einschränkungen aufgeführt würden. So gehe er davon aus, gehende und stehende Arbeiten seien verteilt über den ganzen Arbeitstag maxi mal während zwei bis drei , sitzende Tätigkeiten während vier Stun den zumutbar (vgl. Urk. 8/203).
Daraus resultiert
bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden eine Arbeits un fähigkeit in leichten wechselbe last enden , mehrheitlich sitzenden Tätigkeit en von 16 bis 28 % . Dies deckt sich mit der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten aktuellen Einschätzung der Gutachter, wonach aufgrund der Dekonditionierung vorerst auch in einer leichten, optimalerweise vorrangig sitzenden Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf im Rahmen von 20 % besteht.
Dazu äussert sich Dr. C.___ nicht , wie er auch die gesamte Aufteilung nicht konkret begründete oder explizit in einen Kontext mit dem Wirbelsäulenleiden stellte. 5.2.4
I n der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28. August 2019 wurde eine dauerhafte Einschränkung unter Hinweis auf die in der orthopädischen und neurologischen Begutachtung erhobenen Befunde zusammen mit der radikulären Reizsymptomatik somit zu Recht
verworfen ( Urk. 5/ 212). 5.3
5.3.1
Weiter monierte der Beschwerdeführer, dass sich die hinsichtlich der Tätigkeit als Gefängniswärter anerkannte Einschränkung der Konzentration gemäss Gutachten
in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit nich t auswirken soll. Darüber hinaus machte er geltend, Dr. B.___ bewerte die Ateminvalidität in seinem Bericht vom 1. April 2019 mit 75 % und erachte ihn auch in einer rein sitzenden Tätigkeit in reduziertem Mass zu 30 bis 50 % arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 5). 5.3.2
Wie der begutachtende Pneumologe erläuterte, sind die Ausfälle in Form der körperlichen Leistungseinschränkung bezüglich der Arbeitsunfähigkeit als Gefäng niswärter führend. Der begutachtende Neurologe betonte, dass im klinischen Eindruck trotz dreistündiger Untersuchung bis 18 Uhr keine erkennbare Tages müdigkeit habe festgestellt werden können und in der Somnografie keine Schlaf störung dokumentiert sei . Beide
Gutachter beschrieben sodann das Schlafapnoe syndrom nach der Gewichtsreduktion als deutlich gebessert und verwiesen ergän zend auf den im Jahr 2013 auf der ESS erzielten Wert von nur 9 Punkten, die in der neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2015 festgestellten lediglich leichten kognitiven Einschränkungen sowie die Zweifel am Ausprägungsgrad der geklagten Beschwerden aufgrund der nachweisbaren Inkonsistenzen (vgl. Urk. 5/174/134 und 5/174/179-181) .
Ihre Schlussfolgerung , dass im Rahmen der thematisierten Tagesmüdigkeit bzw. eingeschränkten Kognition in einer körper lich leichten, überwiegend sitzenden (vgl. Urk. 5/74/183 und 5/174/135 ) Tätig keit, die also keine Dyspnoe auslös t, selbst vor der Gewichtsreduktion nur « allen falls »
eine Leistungsverminderung bestand, die zudem höchstens 10 bis 20 % be trug (z.B. für Power- Naps ) ,
leuchtet somit
durchaus ein
(vgl. Urk. 5/174/135 und 7/174/182 f. ) , 5.3.3
Zur Begründung der vom Beschwerdeführer zutreffend wiedergegebenen Arbeits fähigkeitseinschätzung von Dr. B.___
vom 1. April 2019 verwies jener
a uf seine Berichte vom 2 8. Dezember 2017 und 3 0. Mai 2018 ( Urk. 5/204) . Der erste Bericht war den Gutachtern bekannt. Da darin d ie Ateminvalidität bereits mit « bis zu 75 % » bewertet wurde ( Urk. 5/133/3), lässt der aktuelle Bericht
n icht auf eine seither eingetretene wesentliche Verschlechterung der Lungenfunktion schliessen . Die
Diagnosen sind in der Hauptsache ebenfalls unverändert; nicht mehr erwähnt werden im jüngeren Bericht die Adipositas sowie die periodic
limb
movement
disorder of sleep . Insofern erscheint es nicht von Belang zu sein , dass der zweite von Dr. B.___ erwähnte Bericht, soweit dieser tatsächlich existiert und er nicht ein en älteren Bericht meinte , nicht aktenkundig ist.
Die Aktennotiz vom 2 2. Mai 2018 stellt keine beweiskräftig e ärztliche Beurteilung dar . Indessen
vermag es nicht zu überzeugen , dass
Dr. B.___ bei vergleichbarer Ateminvalidität im Jahr 2017 nur für schwere und mittelschwere Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestierte , während er im Jahr 2019 zusätzlich eine massive Arbeitsunfähigkeit sogar in rein sitzenden Tätigkeit en feststellt e . Unter diesen Umständen wäre im älteren Bericht zumindest der Hinweis auf eine bloss teilweise Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeit zu erwarten gewesen.
Es kommt hinzu, dass Dr. B.___ die in der gutachterlichen Beurteilung im Vordergrund stehenden objek tiven Befunde (aktuelle Ruheblutgaswerte und Polygrafie ) nicht würdigte, soweit er h iervon überhaupt Kenntnis hatte. So nahm er explizit zur im Vorbescheid postulierten Arbeitsfähigkeit von 80 % Stellung ; das Gutachten erwähnt e er dem gegenüber nicht . 5.3.4
Es ist deshalb der gutachterlichen Ergänzung vom 2 8. August 2019 zu folgen, wonach es dem Bericht von Dr. B.___
an einer neuen konkreten Argumentation und gebührenden Auseinandersetzung mit dem Gutachten fehlt und sich keine Hin weise für eine anderslautende versicherungsmedizinische Begründung erge ben (vgl. Urk. 5/212/2). Soweit die Diskrepanz nicht dem Umstand geschuldet ist , dass zwischen ärztlicher Diagnose und attestierter Arbeitsunfähigkeit auch bei somatisch dominierten Leiden keine Kor relation besteht , weshalb die medizini sche Folgenabschätzung unausweichlich Ermessenzüge tr ägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1), bestätigt sie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 3.3) .
Schon
im Bericht vom 2 8. Dezember 2017 erachtete Dr. B.___
eine Wiederaufnahme der Arbeit a ls nicht möglich, obgleich er aus pneumologischer Sicht nur eine Arbeits unfähigkeit für mittelschwere un d schwere Arbeiten attestier te . Dies ist als Aus fluss des Vertrauensverhältnisses mit starker Gewichtung der subjektiven Anga ben zu sehen. 5.4
5.4.1
In der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme der Klinik Z.___
vom 1 5. Februar 2019 wurden eine chronische Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) , eine mittelgradige depressive Episode in teilremittiertem Zustand (ICD-10: F32.1) sowie narzisstische und äng st lich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD10: Z73) diagnost iziert; bei lang fristiger Einnahme von MST-Continus sei ferner von einer Opiatsucht (ICD-10: F11.2) auszugehen. Bei teilremittiertem Zustan d sei die Arbeitsfähigkeit noch bis 40 % gegeben. Man erwarte aber , dass eine Steigerung auf 100 % mit belastbar keitsaufbauenden Massnahmen in einem konfliktarmen und wohlwollenden Arbeitsrahmen möglich sei. Man empfehle ein mehrmonatiges Belastbar keits training bei gleichzeitiger Unterstützung bei der Stellensuche.
D ie depressive Symptomatik sei zwar reaktiv infolge äusserer Ereig nisse aufge treten; im Verlauf habe sich aber gezeigt , dass der Beschwerdeführer sehr wohl chronifizierte, bereits vorbestehende depressive P ersönlichkeitsmerkmal e aufweise . D ie realen Existenzängste und die irreale Angst vor Erstickung seien im Gut achten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei schambesetzt, verschweige bzw. überspiele seine Schwächegefühle und stelle seine Fähigkeiten positiver dar, als sie in Wah rheit seien. Die Entgleisung wi der lege die positive Ressour ceneinschätzung des Gutachters. Die Reaktion auf die psychosozialen Belastungen mit sozialem Rückzug, erhöhter Erschöpfbarkeit und verstärktem Erschöpfungsgefühl, Antriebslosigkeit, Interess enverlust sowie nega tiver Selbst- und Fremdeinschätzung sei nicht Ausdruck von Aggravation , son dern dy sfunktionale r Bewältigungsstrategien bei verminderten Ressourcen und verminderter Anpassungsfähigkeit. In der vom Gutachter leider nicht erhobenen Fremdanamnese mit der Lebenspartnerin
sei klar geworden , wie stark der Be schwerdeführer eingeschränkt sei. Erst in den letzten Monaten habe er mit ihrer Hilfe sein Aktivitätsniveau wieder steigern können, wobei er momentan auch wieder sportliche Aktivitäten ausprobiere. Da s Ausmass der Selbstablehnung und des regressiven Verhaltens, die Gefühle von Schuld und Versagen seien zu schwerwiegend für die gutachterlich gestellte schwache Z-Diagnose. Die als nicht authentisch beschriebene Symptomdarstellung sei als Versuch zu verstehen, den inneren Leidensdruck zu verdeutlichen ( Urk. 5/205) . 5.4.2
Die se Einwände beurteilte der begutachtende Psychiater
in d er Stellungnahme vom 2 8. August 2019 als nicht hinreichend begründete Erklärungsversuche und Andersbewertung. Es erfolge keine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Argumenten und es würden keine Diagnosekriterien aufgezeigt. Die Arbeitsfähig keitseinschätzung wahre d ie Grundlagen der Versicherungsmedizin nicht, allen falls bloss in groben Zügen ( vgl. Urk. 5/212/2).
Die Klinik Z.___ wiederum beurteilte die Ablehnung ihrer Stellungnahme im Schreiben vom 1 7. September 2019 als pauschal ohne Würdigung ihrer Argu mente.
Sie betonte, dass b eim Beschwerdeführer bereits vor dem nun 4,5 Jahre dauernden Verfahren eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei . Angesichts der auch im Gutachten festgestellten Einschränkungen seien Wiedereinglie de rungs massnahmen un abdingbar (vgl. Urk. 5/2 16). 5.4. 3
Aktenkundig wurde der Beschwerdeführer e rstmals am 28. Januar 2016 in der Klinik Z.___
psychiatrisch untersucht. Die Oberärztin Dr. med. D.___
diagnostizierte einzig eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) ; nur fremd anamnestisch hielt sie
eine somatoforme Schmerzstörung fest. Der Beschwer deführer berichtet e ihr , dass sein Arbeitsverhältnis wohl demnächst ende, die Invalidenversicherung keine Umschulung bezahle und sein Hund gestorben sei. Die Ungewissheit, auch finanziell, belaste ihn sehr. Im psychopathologischen Befund fanden sich
nur
leicht ausgeprägte Befund e neben einem auf die unklare Situation mit dem Arbeitgeber eingeengte n formale n Denken sowie Existenz- und Todesängste ( Urk. 5/76/6 f.).
Ab Februar 2017 fanden S itzungen alle zwei bis drei Wochen statt . Im Bericht vom 1 0. Juli 2017, unterzeichnet von Dr. D.___ und einer Psychologin, wurde be i im Wesentlichen unverändertem Befund festgehalten, dass aufgrund de r psychiatrischen Symptomatik allein keine nennenswerte Einschränkung der Arbeit sfähigkeit bestehe, diese aber
in der Summe mit den körperlichen Ein schrän kungen deutlich sei.
E ingeschränkt seien Konzentrationsfähigkeit
und Be last barkeit ( ferner
Belastungsprofil, Urk. 5/111/9 ) . Es bestehe eine enorme Belas tungssituation aufgrund der vielfältigen somatischen Beschwerden, worauf der Beschwerdeführer mit leichten bis mittelgradig depressiven Symptomen reagiere ( Urk. 5/111/5 ff.).
Die fragliche Stellungnahme vom 1 5. Februar 2019 wurde von der Oberärztin Dr. E.___ sowie dem Assistenzarzt F.___ verfasst. Relevante neue Aspekte gegenüber den Vorberichten wurden darin nicht aufgezeigt. Dies gilt insbe son dere für die seit der ersten Untersuchung geäusserten Existenz- und Todesängste, aber auch die neu gestellten Diagnosen. Die Opiatsucht wurde aufgrund einer
( nicht verifizierten ) längeren Einnahme von Morphium bloss vermutet . Die chro nische Schmerzstörung wie auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge wurde n nicht begründet , während die depressive Symptomatik als teilremittiert, d.h. ge bessert beurteilt wurde . Dabei fehlt der diagnostizierten chronischen Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41), bei der nur ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren anatomischen Regionen beschrieben wird, i m Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vor dergrund steht, auch ein Bezug zum Schweregrad (BGE 140 V 106 E. 4.2). Es fällt deshalb vor ab a uf, dass den Gutachter n
in der Untersuchungssituation weder Ausgleichbewegungen im Sitzen noch ein Abfall der Aufmerksamkeit auffielen (vgl. Urk. 5/174/155 ) .
Eine Fremdanamnese ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
zwar häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich ,
insbesondere wenn die Befunde klar und einhellig sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_395/20 16 vom 2 5. August 2016 E. 4.1). Demnach lässt sich die postulierte hohe Arbeits un fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht unbesehen des unveränderten psycho pathologischen Befundes auf die Angaben der nahestehenden Lebenspartnerin
stützen , zu denen auch nichts Näheres mitgeteilt wurde . Ausserdem geht das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten über eine blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinaus . Es waren nicht nur deutliche Inkonsistenzen im klinischen Untersuch
zu beobachten (etwa Urk. 5/174/175 f.) , sondern wichtige, vor wenigen Monaten noch durchführbare Tests waren ohne ersichtlichen Grund nicht wiederholbar
(vgl. Urk. 5/174/134 ) . Seine Sachver haltsdarstellung wurde zu Recht als katastrophisierend
beschr ie ben, wobei auch ein sekundäre r Krankheitsgewinn ersichtlich wird
( etwa Urk. 5/174/169 unten; zu Kreislaufbeschwerden: Urk. 5/174/128 und Urk. 5/174/171 ) . D ie Selbsteinschät zung kann selbst im Vergleich zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden (vgl. Urk. 5/174/115 oben und 5/174/153 oben ) . Besonders fällt auch auf , dass der Beschwerdeführer das Beatmungsgerät nachts nur ungenügend nutzte, tagsüber hingegen – ohne dass dies medizinisch indiziert wäre –
demonstrativ mit Rollkoffer und Sauerstoffgerät unterwegs war (vgl. Urk. 5/174/133 und 5/174/174) . Zudem stellt der Medikamentenspiegel seine Compliance wie auch die Notwendigkeit der ve rordneten Medikamente in Frage (vgl. Urk. 5/174/156) . Die Argumentation der aktuellen Behandler , dass der Beschwerdeführer seine Ressourcenlage zu positiv darstelle , während er mit der nicht authentische n Symptomdarstellung bloss seinen in neren Leidensdruck ver deutlichen wolle bzw. es sich hierbei um eine dysfunktionale Bewältigungs stra tegie infolge schlechte r Ressourcen und Anpassungsfähigkeit handle, erscheint in sich widersprüchlich. Sie ist angesichts des äusserst auffälligen Verhalten s
auch nicht nachvollziehbar , zumal sich der Beschwerdeführer bis März 2015 in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit und gesundheitlichen Einschränkungen jahrelang durc haus anpassungsfähig zeigte, die Art und Ausprägung der von ihnen ge stellten psychiatrischen Diagnosen hierfür keine rlei Erklärung bieten und die Behandler selber
keinen stationären Aufenthalt zur Erlernung der richtigen Strategien
forcierten (vgl. Urk. 5/174/170), 5.4.4
Damit sind einerseits keine o bjektive n Gründe für die in Abweichung zu den früheren Berichten und zum Gutachten aktuell auf mindestens 60 % geschätzte Arbeitsunfähigkeit ersichtlich. Andererseits hat das Bundesgericht m it BGE 143 V 418 entschied en , dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Eine Arbeitsunfähigkeit dieses Ausmasses
könnte
anhand der Standardindikatoren - bei geringe r Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ( soweit überhaupt genannt ) , Teilremission
trotz geringer Behandlungsintensität , grosser Unterstützung durch die Lebenspartnerin sowie der nicht authentischen Symptompräsentation
– aus juristischer Sicht nicht bestätigt werden. A nliegen der behandelnden Ärzte ist denn auch ein Aufbau der Belastbarkeit, nicht eine weitere Besserung der Symptomatik . 5.5
Zusammenfassend bestehen somit keine Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS A.___ . In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von schweren Las ten von mehr als 5 kg beid seits, ohne Arbeiten in Zwangsposition des Rumpfes , ohne Gehen auf une benem Gelände , ohne Arbeiten in gebückter Stellung oder mit Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen ,
ohne inhalative Belastungen, ohne Wechsel zwi schen kalter und warmer Atmosphäre und ohne Schichtarbeit bestand seit März 2015 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % .
Die Gutachter hielten allerdings selbst fest, dass eine Einschränkung von höchs tens 10 bzw. 20 % wegen erhöhter Tagesmüdigkeit bzw. leichte r
kognitiver Beein trächtigung in der Vergangenheit bis längstens zur Begutachtung nur allenfalls bestanden habe bzw. denkbar sei. Eine solche ist folglich nicht mit dem erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Eine Dekon ditionierung stellt zudem keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG dar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_385/2017 vom 1 9. September 2017 E. 4.2 mit Hinweis auf 9C_848/2016 vom
1 2. Mai 2017 E. 4.2).
Die Argumentation des Beschwerdeführers, die verschiedenen Einschränkungen würden nicht ineinander aufgehen, geh t somit von vornherein ins Leere. In Frage kommen vorab
vollzeitliche administrative Tätigkeiten , wie s i e von ihm zuletzt
ausgeübt wurden und von ihm irgendwann in
der Zukunft in einem kleinen Teilpensum auch in Betracht gezogen werden.
6 .
6.1
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch vom Ver sicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (vgl. er wähntes Bundesgerichtsurteil
8C_385/2017 vom 1 9. September 2017 E. 5.2 mit diversen Hinweisen, insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). 6.2
Die tatsächliche Umsetzbarkeit des nach medizinisch-theoretischer Einschätzung beim Beschwerdeführer an sich bestehenden funktionellen Leistungsvermögens von 100 % bedingt eine Rekonditionierung , wofür er und die Klinik Z.___ ein Belastbarkeitstraining verlangen . In einem derartigen Fall ist danach zu fragen, ob die notwendigen Schritte der versicherten Person allein überantwortet werden können. Wenn die versicherte Person das prinzipiell vorhandene erwerb liche Potential jedoch aus Gründen, die mit dem Gesundheitsschaden zusam menhängen, auch bei zumutbarer Willensanstrengung nicht in eigener Verant wortung realisieren kann, muss geprüft werden, ob es zur Aktivierung der grund sätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit noch der Durchführung von - der Invaliden versicherung obliegenden - Eingliederungsmassnahmen bedarf. Dabei sollen, etwa im Rahmen eines Arbeitstrainings, den Folgen des Gesundheitsschadens zugehörige, nicht aus eigenem Antrieb überwindbare Defizite in erwerbs rele vanten Fertigkeiten ausgeglichen oder etwa das krankheitsbedingt verlorene Ver trauen in die physische Belastbarkeit (im Umfang der objektiven Leistungs fähig keit) wieder aufgebaut werden (vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil
8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts Urteil 9C_432/2015 vom 2 3. September 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). 6.3
Wie aus dem rheumat ologischen Teilgutachten hervor geht, könnte die geforderte Rekonditionierung im Rahmen einer stationären Rehabilitation (zur Erlernung besserer Schmerzbewältigungsstrategien) erfolgen ; psychische Einschränkungen sind keine ausgewiesen . Erforderlich ist gemäss Gutachten somit nicht eine spezifisch und unmittelbar auf die Eingliederung in das Erwerbsleben gerichtet e Massnahme, sondern eine Behandlung der Dekonditionierung als Folge der Leiden
im Sinne einer allgemeinen Kräftigung und Stärkung der Muskulatur . Auf medi zinische Massnahmen seitens der Invalidenversicherung hat der Beschwerde führer aufgrund seines Alters keinen Anspruch (vgl. Art. 12 Abs. 1 IVG). Vielmehr hat er die entsprechende medizinisch-therapeutischen Massnahmen im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung zulasten der sozialen Krankenpflege versiche rung in Anspruch zu nehmen (vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil
8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3.2 mit Hinweisen) , soweit ihm nicht ausnahms weise sogar zuzumuten ist, aufgrund seines relativ jungen Alters und des noch vor wenigen Jahren wohl regelmässig betriebenen Fitnesstrainings alleine Abhilfe zu schaffen.
Daran vermag insbesondere auch die inzwischen mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nichts zu ändern, sind doch auch bei ehemaligen Bezügern einer ganzen Rente im Regelfall erst ab einem Alter von 55 Jahren oder nach min destens 15-jährigem Rentenbezug vor Anrechnung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit Massnahmen zu r Eingliederung durchzuführen ( etwa BGE 145 V 209 E 5.1 mit Hinweisen ). 6.4
Da Massnahmen der in Frage kommenden Art invalidenversicherungsrechtlich irrelevant sind, obgleich die Behandlung des Leidens an sich gewöhnlich auch einen günstigen Effekt auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat , muss die Be schwerdegegnerin weder das Resultat dieser Massnahmen abwarten noch den Be schwerdeführer zur Absolvierung derselben im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG auf fordern ( vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil
8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3.2 etwa mit Hinweis auf das Urteil 8C_657/20 10 vom 1 9. November 2010 E. 4). Es darf von der Fiktion einer sofort zumutbaren Verwertung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden . 7.
7.1
Die Beschwerdege g nerin kam letztlich zum Schluss, der Beschwerdeführer könne die zuletzt a usgeübte Tätigkeit in der Zentrale weiterhin zu 80 % verrichten, w o bei er dort in e twa gleich viel verdient habe wie als Gefängniswärter (vgl. E. 2.1) . Es kann ergänzend auf die im Feststellungblatt zum Vorbescheid vom 26. Novem ber 2018 zitierten Aktenstellen verwiesen werden ( Urk. 5/180/9). 7.2
Der Beschwerdeführer wies bereits im Erstgespräch vom 2 8. Juli 2016 auf verschiedene Gespräche mit dem Gefängnisleiter hin. Er könne nicht nur in der Zentrale bleiben. Jeder Wärter habe Anspruch gemäss Turnus. Er sei nur als Aushilfe auf der Zentrale gewesen. Er müsse wieder zu 100 % auch als Wärter tätig sein können, sonst könne man ihn nicht weiterbeschäftigen ( Urk. 5/65/3). Ein Einsatz im Justizvollzug wurde
denn auch von der Personalabteilung des Justizdepartements als eher unrealistisch beurteilt ( Urk. 5/65/5). 7.3
Demnach handelte es sich von Anfang an nur um eine Übergangslösung als Springer/Aushilfe /Ferienablösung , während er noch als Aufseher/Betreuer ange stellt war. Mit anderen Worten gab es keine konkrete Arbeitsstelle , die der Be schwerdeführer bei entsprechendem Engagement oder gesundheitlicher Besse ru n g hätte behalten können. Entsprechende administrative Aufgaben bilden da bei ,
soweit ersichtlich ,
Teil der normalen Tätigkeit als Fachm ann für Justizvoll zug , für di e er insgesamt als arbeitsunfähig gilt (vgl. auch Urk. 5/66/12) .
Es kann daher nicht ohne weiteres von eine r realistische n Arbeitsmöglichkeit mi t entsprechen dem Gehalt ausgegangen werden. Dagegen spricht auch die Einschätzung der Personalabteilung des Kantons .
Im Übrigen übte der Beschwerdeführer bis im Jahr 2015 einen Nebenerwerb bei der G.___ AG aus, die er im Rahmen des ursprünglich von der Be schwer degegnerin anhand des Auszugs aus dem individuellen Konto ( Urk. 5/46) errech neten Valideneinkommens von Fr. 104'440.05
(vgl. Urk. 5/119) auch geltend machte ( Urk. 1 S. 6) und von der Beschwerdegegnerin weder weiter abgeklärt, noch im Rahmen der aktuellen Inval i ditätsbemessung berücksichtigt wurde. So betrug der Jahreslohn als Aufseher/Betreuer im Gefängnis für das Jahr 2015 brutto Fr. 91'385.-- zuzüglich Zulagen ( Urk. 5/57/2 f.). 7. 4
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner kauf männischen Grundausbildung (vgl. Urk. 5/66/ 9 f. ) sowie der als Sachbearbeiter im Innendienst (vgl. Urk. 5/66/11) und in der Administration des Justizvollzugs (vgl. Urk. 5/174/37 ff.) gesammelten Berufserfahrung
eine Bürotätigkeit wird ausüben können, di e über eine Hilfs arbeit im Kompetenzniveau 1 hinausgeht.
Gemäss LSE 201 6 , Tabelle T17, Berufsgruppe 4: Bürokräfte und verwandte Berufe, Männer von 30 bis 49 Jahren, resultiert bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ein Invalideneinkommen
von Fr. 72’395 . 40
(= Fr. 5'787. -- : 40 x 41.7 x 12).
Stellt man dieses dem soweit unstrittigen Valideneinkommen von Fr. 104'440.05 gegenüber ( Urk. 1 S. 6; 5/119/1) , resultiert für das Jahr 2016 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 1 % . Die Aufrechnung der Nomi nal lohnentwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bei beiden Ver gleichseinkommen ändert augenscheinlich nichts daran, dass kein Renten an spruch besteht. 7.5
Ein leidensbedingter Abzug, wie vom Beschwerdeführer gefordert ( Urk. 1 S. 7), lässt sich nicht rechtfertigen, da er Vollzeit arbeiten kann und sämtlichen «leidensbedingten» Einschränkungen bereits mit dem Zumutbarkeitsprofil bzw. einer Bürotätigkeit hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2018 vom 3 1. Januar 2019 E. 4.3.1). 7.6
Unter diesen Umständen kann auf Abklärungen zum Nebenerwerb (Arbeits pen sum, Stellenprofil, Arbeitszeiten) verzichtet werden. 8.
Mit dem angefochtenen Entscheid hat di e Beschwerdegegnerin allgemein einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund eines zu geringen Invaliditätsgrades in der angestammten Tätigkeit verneint ( Urk. 2).
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person
wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs ein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen) .
Nach dem vorstehend Ausgeführten können diese Voraussetzungen beim Be schwer deführer nicht mehr ohne weiteres verneint werden. Bis anhin wurden bezüglich einer möglichen Umschulung keinerlei Abklärungen getätigt und die Vorstellungen des Beschwerdeführers sind eher vage ( z.B. Sozialarbeiter einer Gemeinde) , wobei s eine subjektive Eingliederungsfähigkeit bisweilen fraglich ersch ien (etwa Urk. 5/190/1). Nachdem nun die Frage der Arbeitsfähigkeit und Berentung allerdings geklärt sind und der Beschwerdeführer bereits im Vorbe scheidverfahren einen entsprechenden Antrag gestellt hat ( Urk. 5/206/6), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die beruflichen Möglichkeiten, die Verdienstmöglichkeiten und den Eingliederungswillen des Be schwerdeführers prüft und neu über den Anspruch auf Umschulung befindet. 9.
Zusammenfassend kann auf der Grundlage des Gutachtens der MEDAS A.___ vom 5. November 2018 von einer medizinisch-theoretischen vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden, die es dem Beschwerdeführer objektiv betrachtet als zumutbar erscheinen lässt, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Anspruch auf ein vorgängiges Belastbarkeitstraining besteht weder aufgrund der Dekonditionierung, noch der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Indessen ist die Sache gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetz es
über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese den Anspruch auf eine Umschulung näher prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 10.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Sie sind
im vorliegenden Fall auf Fr. 800.-- festzusetzen und vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung zwar als Obsiegen , das auch Anspruch auf eine Prozessentschädigung gibt (BGE 137 V 57 E. 2.2). Der Be schwerdeführer obsiegt aber nur in Bezug auf den Anspruch auf Umschulung . Der hierfür angefallene Aufwand ist unter Berücksichtigung der bereits bei Erhebung der Beschwerde unbestrittenen vollen Arbeitsunfähigkeit als Gefäng niswärter, des im Rahmen einer administrativen Tätigkeit anerkannten Mindest invaliditätsgrades von 20 % sowie der gänzlich fehlenden Abklärungen auf Seiten der Beschwerdegegnerin bzw. Vorstellungen auf Seiten
des Beschwerde führers vernachlässigbar gering. Es ist deshalb auf eine Aufteilung der Gerichts kosten wie auch auf die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung zu verzichten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2019 insoweit aufgehoben, als darin ein Anspruch auf eine Umschulung verneint wird, und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Umschulung abkläre und neu darüber verfüge. Im Übrigen (Rentenanspruch , Anspruch auf ein Belastbarkeitstraining ) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert und tritt die Verwaltung später auf eine Neuanmeldung ein, sind bei der materiellen An spruchsprüfung die Revisionsregeln analog anwendbar ( statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 2 1. November 2018 E . 4.1) . Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wes entliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zu standes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich.
Liegt in diesem Sinn ein Revisionsgrund vor, ist der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss Gutachten der MEDAS A.___ sei der Be schwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Office in der Zentrale, in der er nahezu gleich viel wie als Gefängniswärter verdiene, zu 80 % arbeitsfähig. Eine radikuläre Reiz- bzw. Ausfallsymptomatik sei bildgebend nicht nachge wie sen , ebenso wenig eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit im Office aus psychia tri scher Sicht begründet. Massgebend sei der ausgeglichene Arbeitsmarkt ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen gestützt auf Stellungnahmen der Behandler dafür, er sei in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund einer Diskushernie mit Ver lagerung der Nervenwurzel L5, einer eingeschränkten Lungenfunktion mit ver minderter Konzentrationsfähigkeit und eine r gegenüber psychosozialen Faktoren verselbständigten psychischen Störung höchstens zu 50 % arbeitsfähig und
monierte verschiedene Gutachtensmängel .
Er ergänzte, dass sich die gesundheit lichen E inschränkungen nicht zeitgleich bemerkbar machen würden und auch in rein sitzenden Tätigkeiten Stehen und Gehen für das Herbeischaffen / Stapeln von Verarbeitungsmaterial nötig sei en ( Urk. 1 S. 4-6).
Eine Rückkehr in die Gefängnisverwaltung sei nicht möglich und für eine ver gleichbare Stelle in der Verwaltung fehle ihm die Ausbildung. Für das Inva lideneinkommen sei daher auf den Tabellenlohn für Hilfs arbeiten abzustellen und für seine Beschwerden und das Teilzeitpensum ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 6 f.). Angesichts eines Invaliditätsgrades von min destens 55 %
selbst unter Berücksichtigung des Gutachtens bestehe nicht nur An spruch auf mindestens eine halbe Rente, sondern auch auf berufliche Massnah men. Nach vierjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt müsse zunächst in einem Arbeitstraining die Belastbarkeit evaluiert und gesteigert werden, alsdann sei eine Umschulung, et wa zum Sozialarbeiter einer Gemeinde, zu prüfen. Er st dann sei die Arbeitsfähigkeit verwertbar ( Urk. 1 S. 7 f.). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat
d ie Neuanmeldung des Beschwerdeführers materiell geprüft. Keinen Anlass zu Diskussionen gab hierbei die in analo ger Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln vorausgesetzte
wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen. Dem ist zu folgen. Zwischen der l etzte n , auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhende n , rechtskräftige n Verfügung vom 1 8. Februar 2011 ( Urk. 5/36) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 4. Oktober 2019 ( Urk. 2) sind nach einhelliger Auffassung der Ärzte
eine kombinierte obstruktive und restriktive Ventilationsstörung sowie Rücken beschwerden zu den ursprünglich beurteilten Fussbeschwerden hinzugetreten , welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich
einschränken . Neu besteht deshalb eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Aufseher/Betreuer im Gefängnis ( vor allem
Urk. 5/58/12, 5/203-20 4, 5/174/101 und 5/174/133) .
Damit ist der Rentenanspruch allseitig, ohne Bindung an frühere Einschätzungen neu zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin stellte hierfür vollumfänglich auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 5. November 2018 ab, während der Beschwerdeführer dessen Beweiswert anhand von Stellungnahmen der be handelnden Fachärzte in Frage stellte. 3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.3
Ergänzend gilt es i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen a uf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs - und Begutachtungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Admini strativ gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein sub jektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, unter anderem auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4.
4.1
Dem
Gutachten der MEDAS A.___
vom 5. November 2018 sind folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 5/174/7 f.) :
(1)
Restbeschwerden linker Fuss bei/mit: - Status nach Debridement
Peroneus - brevis -Sehne, Transfer Peroneus -longus auf Basis Metatarsale 5 und Extensions-Osteotomie Metatarsale 1 vom 2 7. Mai 2009 bei Ruptur der Peroneus - brevis -Sehne bei Hohl fusskonfiguration - Status nach valgisierender und lateralisierender
Calcaneus -Osteotomie und Extensions-Osteotomie Metatarsale
1 vom 2 7. November 2009 bei Rückfussvarus bei Hohlfusskonfiguration - Status nach Metallentfernung vom 2 5. März 2010 bei störendem Oste o synthe s ematerial Fer s e und Metatarsale 1 - Status nach komplexem regionalem Schmerzsyndrom (CRPS) - Haglundexostose und Silverskjöld
Exostose
(2)
Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit: - Status nach mikrochirurgischer Dekompressionslaminotomie L4/5 links , Sequesterekt omie vom 1 8. Januar 2017 mit/bei schmerzhaft sensomo torischer Radikulopathie L5 links und Monoparese linkes Bein mit/bei Diskushernie L4/5 mit rezessaler Einengung der L5-Wurzel links, be ginnender Osteochondrose und Facettengelenkdegeneration L5/S1 , kleiner Diskushernie L5/S1 mit rezessaler Stenose beidseits sowie fora minaler Stenose rechts
(3)
Kombinierte obstruktive und restriktive Ventilationsstörung: - bei Z us tand nach beidseitiger segmentaler und subsegmentaler Lungen embolie - bei Phrenikusparese mit Zwerchfellhochstand rechts unklarer Genese - mit obstruktiver Ventilationsstörung, z.B. allergis c hes Asthma bron chiale 4.2
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter z u den funk tionellen Auswirkungen im Wesentlichen fest, orthopädisch habe nach der Ope ration an der Lendenwirbelsäule im Januar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von maximal sechs Monaten bestanden. Es bestünden eine verminderte Rücken be lastbarkeit wie auch eine verminderte Belastbarkeit des linken Fusses. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg beidseits sei daher nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten in Zw angsposition des Rumpfes. Rein gehende und stehende Arbeiten verbunden mit Gehen auf unebenem Gelände und in gebückter Stellung oder mit Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen seien nicht mehr zumutbar .
Die Adipositas habe in ihrer aktuell geringen Ausprägung keine Auswirkungen auf die körperliche Leistungsfähigkeit, könne jedoch die Affektionen des Bewe gungsapparats, vor allem diejenigen im Bereich der Beine, verstärken. Denkbar sei, dass aufgrund des Schlafapnoesyndroms vor der Gewichtsreduktion bis längstens zur Begutachtung eine leichte Beeinträchtigung tagsüber bestanden habe, die jedoch bei gemäss Aktenlage lediglich kognitiv leichten Defiziten im Bereich von 20 % anzusiedeln wär e, z.B. für kurze Schlafpausen.
Aus neurologischer Sicht bestehe zumindest in leidensangepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit, ausgenommen eine Arbeitsunfähigkeit während d rei Mona ten nach der R ückenoperation vom Januar 201 7. Aus psychiatrischer Sicht be stün den keine Einschränkungen; die Durchhaltefähigkeit erscheine durch soma tische Krankheitsfaktoren begrenzt ( Urk. 5/174/9).
Daraus schlussfolgerten die Gutachter , seitens des Beschwerdeführers bestehe in der Tätigkeit als Gefängniswärter keine verwertbare Arbeit sfähigkeit mehr. In der zuletzt von ihm ausgeführten Tätigkeit in der Gefängnisverwaltung könne er rein orthopädisch vollschichtig anwesend sein. Vor allem initial bestehe aber e in er höhter Pausenbedarf von 20 % , der mit Massnahmen zur Rekonditionierung ver mutlich abgebaut werden könne . In einer Verweistätigkeit entsprechend dem Zu mutbarkeitsprofil
bestehe initial ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
in folge eines erhöhten Pausenbedarfs, der möglicherweise nach stabiler Reinte gration abgebaut werden könne ( Urk. 5/174/11). 4. 3
Ergänzend ergibt sich aus dem orthopädischen Teilgutachten, dass der Be schwer deführer gegenüber der begutachtenden Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates an gab , die letzten eineinhalb Jahre bis März 2015 im Office in der Zentrale gearbeitet zu haben. Dies e Arbeit könne er wegen Konzentrationsstörungen und Stressreaktionen momentan nicht machen . Rein or tho p ä disch kön ne er sich das wieder vorstellen, allenfal ls in Teilzeit ( Urk. 5/174/94).
Nach eingehendem Studium der Vorakten ( Urk. 5/174/86-91 und 5/174/98
f.), detaillierter Erhebung der geklagten Beschwerden und Einschränkungen ( Urk. 5/174/92
f.) sowie gestützt auf Verhaltensbeobachtungen
Urk. 5/174/95) , eine n klinische n Untersuch ( Urk. 5/174/96
f.) und aktuelle Bilddokumente ( Urk. 5/174/97
f.) kam die Gutachterin zum Schluss, dass sich zwar zu allen Beschwerden objektivierbare radiologische Befunde fänden. Das Ausmass der Be schwerden gehe jedoch über das zu erwartende Ausmass hinaus . Die Schmer zen des linken Fusses müssten somit neurologisch beurteilt werden, der verbliebene Bohrer habe nichts mit der Problematik zu tun. Dringlich angesagt sei eine Reha bilitation für das Erlernen von Coping-Strategien , wobei auch die offensichtliche Dekonditionierung behoben werden könnte ( vgl. Urk. 5/174/101) .
Entsprechend attestierte sie dem Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit bei vollzeitlicher Präsenz momentan noch ein um 20 % vermindertes Rendement wegen vermehrten Pausenbedarfs (vgl. Urk. 5/174/102). 4.4
Dem begutachtenden Facharzt für Pneumologie schilderte der Beschwerdeführer eine erhebliche Belastungsdyspnoe und ein wiederholtes thorakales Stechen. Trotz erheblichem Gewichtsverlust sei es nicht zu einer Verbesserung der respirato ri schen Situation gekommen. Ferner berichtete er über erhebliche Kreislauf dys regulationen mit Schweissausbrüchen
bei körperlicher oder seelischer Belastung , Nachtschweiss, Einschlafschwierigkeiten und Kreislaufzwischenfälle bis hin zum Kreislaufstillstand , weshalb er mehrfach Rettungsdienste hinzugezogen habe (vgl. Urk. 5/174/128).
Der Gutachter hielt fest, d ie Diagnostik sei erheblich erschwert. Eine Body ple thys mographie bzw. Kohlenmonoxid-Transferfaktor -Untersuchung sei trotz meh rerer Versuche nicht durchführbar gewesen und die Möglichkeit einer Belastungs un ter suchung ( E rgospirometrie ) , die eine objektive Beurteilung der Leistungs fähig keit und des Anteils der pneumologischen Erkrankung hieran erlaubt hätte, habe der Beschwerdeführer von vornherein verneint (vgl. Urk. 5/174/131 f.). Dies sei schwer nachvollziehbar, sei dies vor einem halben Jahr doch noch möglich ge wesen, ohne dass über kurzfristig zugenommene Beschwerden gekla gt werde (vgl. Urk. 5/174/134).
Bildgebend hätten sich beidseits hochstehende Zwerchfelle gezeigt ( Urk. 5/174/131). Ausweislich der gewonnen Befunde, vorab der Ruheblutgas analyse, liege eine befriedigende Sauerstoffsituation vor. Relevante Entsätti gungen hätten auch in der aktuellen Polysomnografie nicht festgestellt werden können ( Urk. 5/174/132). Im Februar 2013 sei der Apnoe- Hypopnoe -Index (AHI) mit 55/Stunde gemessen worden, auf der Epworth
Sleepiness Scale ( ESS ) seien jedoch nur 9 von 24 Punkten erzielt worden, was keinen Hinweis auf eine höher gradige Tagesmüdigkeit gebe . Ebenso habe eine neuropsychologische Untersu chung im Jahr 2015 nur gerade leichte Einschränkungen belegt. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer 30 kg Gewicht abgenommen. In der nächtlichen Poly grafie (vom September 2018, vgl.
Urk. 5/174/139) sei noch ein leichtes OSAS feststellbar gewesen mit einem AHI von 9.5/Stunde und einem Sauerstoff-Ent sättigungsindex ( ODI ) von 2.9/Stunde, was nicht als leistungsrelevant zu werten sei (vgl. Urk. 5/174/133-135).
Zu den Berichten von Dr. med. B.___ , Fach arzt für Pneumologie, Schlafmedi zin und Allgemeine Innere Medizin, hielt der Gutachter fest, die Spiroergometrie vom 2 6. April 2017 sei nach einer Belastungszeit von 14 Minuten wegen körperliche r Erschöpfung abgebrochen worden. Die maximale Leistungsfähigkeit habe bei 86 Watt gelegen. Es habe in dieser Belastungsstufe keine kardiale oder pulmonale Limitation bestanden und sei nicht zu einem Sauerstoffabfall gekommen . Die Leistungseinschränkung sei am ehesten auf muskuloskelettale Beschwerden zurückgeführt worden. Eine Indikation zur Sauerstofftherapie unter Belastung sei ausdrücklich verneint, jedoch vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer den Sauerstoff als deutliche Besserung empfinde und dieser ihm grössere Sicherheit gebe. Gemäss Bericht vom 2 8. Dezember 2017 sei die totale Lungenkapazität mit 65 % leicht eingeschränkt gewesen . Die dynamischen Lungenvolumina mit einer Einsekunden - (FEV1) bzw. forcierte n Vitalkapazität (FVC) von 25 % bzw. 28 % des Solls seien schwerst eingeschränkt gewesen . Die Ateminvalidität habe Dr. B.___ medizinisch-theoretisch mit 60 bis 75 % bewertet und für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gemäss Telefonnotiz vom 2 2. Mai 2018 erachte er den Beschwerdeführer in einer leichten Arbeit als 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 5/174/133).
Aus
pneumologischer Sicht lägen somit durchaus hochgradige Einschränkungen vor. Für die bisherige Tätigkeit im Strafvollzug sei der Beschw erdeführer voll arbeitsunfähig. Führend seien die Ausfälle in Form der körperlichen Leistungs einschränkung. Das Schlafapnoesyndrom sei deutlich gebessert und erkläre keine Einschränkung der Konzentration mehr. In einer leichten Tätigkeit, optimaler weise vorrangig im Sitzen, ergäben sich keine Einschränkungen bezüglich Präsenz- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 5/174/133 f.). Die leichte Tätigkeit sollte ohne inhalative Belastungen und ohne Wechsel zwischen kalter und warmer Atmosphäre sein. Schichtarbeit sei nicht möglich ( Urk. 5/174/135). 4. 5
Der begutachtende Neurologe hielt zum linken Fuss fest, es liessen sich keine konkret umschriebenen, segmentbezogenen sensiblen oder motorischen Defizite darstellen. Beschrieben werde ein neurologisch nicht erklär bares, diffuses Stö rungs bild, das teilweise auch nicht authentisch begründbar sei. So werde etwa im direkten klinischen Untersuch eine hochgradige Parese für Fusshebung/-senkung sowie Aussen- / Innenrotation im Widerspruch zur unbemerkt beobachteten ordent lichen Funktion dargeboten. Hinweise für eine relevante Schmerzsymptomatik seien im Ausdrucksverhalten nicht erkennbar, aber statisch belastungsabhängige Schmerzen denkbar, die orthopädisch zu beurteilen seien. Isolierte peripher neu rogene Schädigungen, vorab persistierende Folgen eines aktenkundigen, vom Be schwerdeführer aber nicht mit passenden Symptomen erinnerten CRPS, seien nicht feststellbar (vgl. Urk. 5/174/178 f.).
Im aktuellen MRI der Lendenwirbelsäule , so der Gutachter weiter, zeige sich der ehemalige Sequester in der operierten Etage L4/5 nicht mehr. Es bestehe eine leichte Degeneration der Facettengelenke beidseits, konsekutiv eine Dorsalde via tion der L5- Wurzel
links parazentral bei insgesamt hypodensem Diskus und Anulus
fibrosus -Riss posterior . In Etage S1 bestehe eine breitbasige Diskus pro trusion mit leichter Kompression der S1-Wurzel rechts parazentral mit Status nach dorsaler Dekompression. Eine entsprechende radikuläre Reiz- bzw. Defizit sympt o m a tik lasse sich daraus klinisch neurologisch nicht ableiten. Insbesondere lasse sich die Angabe der Sensibilitätsstörung am Unterschenkel und Fuss res pektive die globale Lähmung am linken Fuss nicht begründen. Zudem sei im klinischen Befund die Laségue -Probe beidseits unauffällig ohne Reizsympto matik , der Reflexstatus symmetrisch, schwach bis mittellebhaft ohne Asymmetrie (vgl. Urk. 5/174/178).
Ferner wies der Gutachter darauf hin, dass sich die Kopfschmerzen bisher nicht hätten objektivieren lassen und versicherungsmedizinisch nicht relevant seien
(vgl. dazu
Urk. 5/174/180/185).
Die neuropsychologische Untersuchung im Jahr 2018
habe zudem lediglich leichte kognitive Einschränkungen im Bereich des episodischen Gedächtnisses un d der Exekutivfunktionen gezeigt. Beobachtet worden sei ein verlangsamtes Arbeitstempo und gemäss Selbsteinschätzung habe eine leichte Depressionsneigung bestanden. Insgesamt seien damals also nur unspezifische Befunde feststellbar gewesen. Auch a ktuell würde sich keine signi fikante Beeinträchtigung zeigen , vielmehr bestünden bei pathologischem Rey-Memory-Test mit Darstellung einer nichtauthentischen kognitiven Minderleis tung Hinweise auf eine Befundinkonsistenz
(vgl. Urk. 5/174/180).
Im Übrigen teilte der Neurologe die Überlegungen des Pneumologen . Zusätzlich erläuterte er, a ktenkundig gleichbleibend ohne Veränderung werde eine Phre nikusparese mit entsprechendem Zwerchfellhochstand rechts beschrieben und als ohne klare Ursache bewertet. Der Befund der MR Neurographie sei unauffällig im Sinne eines fehlenden Hinweises für eine tumorbedingte Nervenkompression ge wesen. Eine Progredienz sei nicht ableitbar (vgl. Urk. 5/174/179). Mit
E. 5 / 104/6). Im Juni 2017 diagnostizierte man bei ihm eine Präsynkope, am ehesten im Sinne eine r
vaso vagale n Synkope im Rahmen körperliche r Dekonditionierung ( Urk. 5/117/ 8-11 ) . Es
folgten im Herbst 2017 e ine Magenbypass-Operation mit Revision der Anas tomose und Wundinfektion
sowie eine
Cholezystektomie
( Urk. 5/135/4 f.) .
Im Übrigen hatte der Versicherte inzwischen eine ambulante psychiatrische Behand lung in der Klinik Z.___ aufgenommen ( Urk. 5/11; ferner 5/76/6).
Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 5/130/8-11) kündigte die IV-Stell e dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23.
August 2017 an, den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 36 % zu verneinen ( Urk. 5/120). Dagegen liess er unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 5/126, 5/133 , 5/135/4 f. ) E inwand erheben ( Urk. 5/127, Ergän zung
Urk. 5/134 ) . Die IV-Stelle holte neue Berichte bei den behandelnden Ärzten ein ( Urk. 5/137 und 5/141/4 f.) . Sodann ordnete sie ein internistisches, ortho pädisches und pneumologisches Gutachten bei der MEDAS A.___
an ( Urk. 5/159), die zusätzlich eine psychiatrisch e und neurologische Begutachtung als notwen dig erachtete ( Urk. 5/ 162). Das Gutachten wurde am 5. Novem b er 2018 erstattet ( Urk. 5/174). Mit neuem Vorbescheid vom 26. November 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum die Verneinung eines Leistungsanspruchs ge genüber der Invalidenversicherung an ( Urk. 5/181), wogegen er erneut Einwand erhob ( Urk. 5/190; Begründung Urk. 5/206) und Stellungnahmen seiner Ärzte einreichte ( Urk. 5/203 ff.). Dazu äusserten sich die Gutachte r auf Rückfrage der IV-Stelle ( Urk. 5/2008) am 28. August 2019 ( Urk. 5/212). Die Stellungnahme des Versicherten hierzu , der auch eine ärztliche Stellungnahme beilag ( Urk. 5/216), datiert vom 2 7. September 2018 ( Urk. 5/215). Nach erneuter Konsultation des RAD ( Urk. 5/217) v erfügte die IV-Stelle am 4. Oktober 2019 wie angekündigt ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Strehler, mit Eingabe vom 4. November 2019 Beschwerde ( Urk. 1) . Darin bean tragte er, es sei ihm eine ganze, mindestens aber eine halbe Invalidenrente zu zusprechen und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2); unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 3). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfü gung vom 1 6. Dezember 2 019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ erfüllt somit die vom Bundes gericht postulierten beweis rechtlic hen Anforderungen.
Die Vorakten, zu den en keine relevanten Diskrepanzen bestanden, wurden eingehend gewürdigt . D ie um fassende n klinische n Untersuchung en wurden durch Zusatzabklärungen ergänzt , soweit diese erforderlich waren und vom Beschwerdeführer
toleriert wurden
(Röntgenbilder, Bestimmung des Medikamentenspiegels und neuropsycholo gischer Test) , wobei letzteres
auf die aussagekräftigen Standardverfahren der pneumo lo gischen Diagnostik ( Bodyplethysmographie bzw. Kohlenmonoxid-Transfer fak tor- Untersuchung, Ergospirometrie ) nicht zutraf.
Die vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden wurden dabei stets s orgfältig erhoben und nach einer Plausi bilitätsprüfung
in allen Teilgutachten einleuchtend
als nur teilweise erklärbar beur teilt . Nachdem sich die subjektive Beschwerdeklage als unzuverlässig erwies, begründeten die Gutachter ihre Überlegungen und Schlussfolgerungen detailliert und nachvollziehbar
medizinisch-theoretisch auf der Grundlage der
vorhandenen objektiven Befunde. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, gestützt auf die zum Gutachten v erfassten Stellungnah men der behandelnden Ärzte , daran nichts zu ändern.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer berief sich zunächst auf den Bericht von Dr. med. C.___ ( Urk. 1 S.
4 f.) , der unter anderem über einen Facharz t titel für Rheumatologie verfügt, vom 28. März 201 9. Diesem erschien aufgrund der «doch Dermatom be zogenen Schmerzausstrahlung» sowie der bildgebend medio-linkslateralen Dis kus hernie mit auch Verlagerung der Nervenwurzel L5 links eine lumboradikuläre Reizsymptomatik durchaus «wahrscheinlicher». Er räumte allerdings ein, dass bei erschwerter neurologischer Untersuchung nicht mit eindeutiger Sicherheit eine sensomotrische Ausfallsymptomatik festgehalten werden könne und schlug eine weitere Untersuchung vor (vgl. Urk. 5/203).
E. 5.2.2 Der erwähnte Bildbefund wurde bei der aktuellen Begutachtung berücksichtigt. Die abweichende Beurteilung stützt sich somit allein auf einen nach eigenen Angaben unter erschwerten Bedingungen erhobenen klinischen Befund, dem an gesichts des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der in der neurologischen Begutachtung aufgezeigten Inkonsistenzen, und der Tatsache, dass sich in der gutachterlichen Untersuchung explizit keine segmentbezogenen Defizite eruieren liessen, keine Bedeutung beizumessen ist.
E. 5.2.3 Sodann konstatierte Dr. C.___ zu m
gutachtlichen Zumutbarkeitsprofil, man könne «höchstens» aufführen, dass keine zeitlichen Angaben zu den entspre chen den funktionellen Einschränkungen aufgeführt würden. So gehe er davon aus, gehende und stehende Arbeiten seien verteilt über den ganzen Arbeitstag maxi mal während zwei bis drei , sitzende Tätigkeiten während vier Stun den zumutbar (vgl. Urk. 8/203).
Daraus resultiert
bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden eine Arbeits un fähigkeit in leichten wechselbe last enden , mehrheitlich sitzenden Tätigkeit en von 16 bis 28 % . Dies deckt sich mit der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten aktuellen Einschätzung der Gutachter, wonach aufgrund der Dekonditionierung vorerst auch in einer leichten, optimalerweise vorrangig sitzenden Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf im Rahmen von 20 % besteht.
Dazu äussert sich Dr. C.___ nicht , wie er auch die gesamte Aufteilung nicht konkret begründete oder explizit in einen Kontext mit dem Wirbelsäulenleiden stellte.
E. 5.2.4 I n der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28. August 2019 wurde eine dauerhafte Einschränkung unter Hinweis auf die in der orthopädischen und neurologischen Begutachtung erhobenen Befunde zusammen mit der radikulären Reizsymptomatik somit zu Recht
verworfen ( Urk. 5/ 212).
E. 5.3.1 Weiter monierte der Beschwerdeführer, dass sich die hinsichtlich der Tätigkeit als Gefängniswärter anerkannte Einschränkung der Konzentration gemäss Gutachten
in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit nich t auswirken soll. Darüber hinaus machte er geltend, Dr. B.___ bewerte die Ateminvalidität in seinem Bericht vom 1. April 2019 mit 75 % und erachte ihn auch in einer rein sitzenden Tätigkeit in reduziertem Mass zu 30 bis 50 % arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 5).
E. 5.3.2 Wie der begutachtende Pneumologe erläuterte, sind die Ausfälle in Form der körperlichen Leistungseinschränkung bezüglich der Arbeitsunfähigkeit als Gefäng niswärter führend. Der begutachtende Neurologe betonte, dass im klinischen Eindruck trotz dreistündiger Untersuchung bis 18 Uhr keine erkennbare Tages müdigkeit habe festgestellt werden können und in der Somnografie keine Schlaf störung dokumentiert sei . Beide
Gutachter beschrieben sodann das Schlafapnoe syndrom nach der Gewichtsreduktion als deutlich gebessert und verwiesen ergän zend auf den im Jahr 2013 auf der ESS erzielten Wert von nur 9 Punkten, die in der neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2015 festgestellten lediglich leichten kognitiven Einschränkungen sowie die Zweifel am Ausprägungsgrad der geklagten Beschwerden aufgrund der nachweisbaren Inkonsistenzen (vgl. Urk. 5/174/134 und 5/174/179-181) .
Ihre Schlussfolgerung , dass im Rahmen der thematisierten Tagesmüdigkeit bzw. eingeschränkten Kognition in einer körper lich leichten, überwiegend sitzenden (vgl. Urk. 5/74/183 und 5/174/135 ) Tätig keit, die also keine Dyspnoe auslös t, selbst vor der Gewichtsreduktion nur « allen falls »
eine Leistungsverminderung bestand, die zudem höchstens 10 bis 20 % be trug (z.B. für Power- Naps ) ,
leuchtet somit
durchaus ein
(vgl. Urk. 5/174/135 und 7/174/182 f. ) ,
E. 5.3.3 Zur Begründung der vom Beschwerdeführer zutreffend wiedergegebenen Arbeits fähigkeitseinschätzung von Dr. B.___
vom 1. April 2019 verwies jener
a uf seine Berichte vom 2 8. Dezember 2017 und 3 0. Mai 2018 ( Urk. 5/204) . Der erste Bericht war den Gutachtern bekannt. Da darin d ie Ateminvalidität bereits mit « bis zu 75 % » bewertet wurde ( Urk. 5/133/3), lässt der aktuelle Bericht
n icht auf eine seither eingetretene wesentliche Verschlechterung der Lungenfunktion schliessen . Die
Diagnosen sind in der Hauptsache ebenfalls unverändert; nicht mehr erwähnt werden im jüngeren Bericht die Adipositas sowie die periodic
limb
movement
disorder of sleep . Insofern erscheint es nicht von Belang zu sein , dass der zweite von Dr. B.___ erwähnte Bericht, soweit dieser tatsächlich existiert und er nicht ein en älteren Bericht meinte , nicht aktenkundig ist.
Die Aktennotiz vom 2 2. Mai 2018 stellt keine beweiskräftig e ärztliche Beurteilung dar . Indessen
vermag es nicht zu überzeugen , dass
Dr. B.___ bei vergleichbarer Ateminvalidität im Jahr 2017 nur für schwere und mittelschwere Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestierte , während er im Jahr 2019 zusätzlich eine massive Arbeitsunfähigkeit sogar in rein sitzenden Tätigkeit en feststellt e . Unter diesen Umständen wäre im älteren Bericht zumindest der Hinweis auf eine bloss teilweise Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeit zu erwarten gewesen.
Es kommt hinzu, dass Dr. B.___ die in der gutachterlichen Beurteilung im Vordergrund stehenden objek tiven Befunde (aktuelle Ruheblutgaswerte und Polygrafie ) nicht würdigte, soweit er h iervon überhaupt Kenntnis hatte. So nahm er explizit zur im Vorbescheid postulierten Arbeitsfähigkeit von 80 % Stellung ; das Gutachten erwähnt e er dem gegenüber nicht .
E. 5.3.4 Es ist deshalb der gutachterlichen Ergänzung vom 2 8. August 2019 zu folgen, wonach es dem Bericht von Dr. B.___
an einer neuen konkreten Argumentation und gebührenden Auseinandersetzung mit dem Gutachten fehlt und sich keine Hin weise für eine anderslautende versicherungsmedizinische Begründung erge ben (vgl. Urk. 5/212/2). Soweit die Diskrepanz nicht dem Umstand geschuldet ist , dass zwischen ärztlicher Diagnose und attestierter Arbeitsunfähigkeit auch bei somatisch dominierten Leiden keine Kor relation besteht , weshalb die medizini sche Folgenabschätzung unausweichlich Ermessenzüge tr ägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1), bestätigt sie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 3.3) .
Schon
im Bericht vom 2 8. Dezember 2017 erachtete Dr. B.___
eine Wiederaufnahme der Arbeit a ls nicht möglich, obgleich er aus pneumologischer Sicht nur eine Arbeits unfähigkeit für mittelschwere un d schwere Arbeiten attestier te . Dies ist als Aus fluss des Vertrauensverhältnisses mit starker Gewichtung der subjektiven Anga ben zu sehen.
E. 5.4 3
Aktenkundig wurde der Beschwerdeführer e rstmals am 28. Januar 2016 in der Klinik Z.___
psychiatrisch untersucht. Die Oberärztin Dr. med. D.___
diagnostizierte einzig eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) ; nur fremd anamnestisch hielt sie
eine somatoforme Schmerzstörung fest. Der Beschwer deführer berichtet e ihr , dass sein Arbeitsverhältnis wohl demnächst ende, die Invalidenversicherung keine Umschulung bezahle und sein Hund gestorben sei. Die Ungewissheit, auch finanziell, belaste ihn sehr. Im psychopathologischen Befund fanden sich
nur
leicht ausgeprägte Befund e neben einem auf die unklare Situation mit dem Arbeitgeber eingeengte n formale n Denken sowie Existenz- und Todesängste ( Urk. 5/76/6 f.).
Ab Februar 2017 fanden S itzungen alle zwei bis drei Wochen statt . Im Bericht vom 1 0. Juli 2017, unterzeichnet von Dr. D.___ und einer Psychologin, wurde be i im Wesentlichen unverändertem Befund festgehalten, dass aufgrund de r psychiatrischen Symptomatik allein keine nennenswerte Einschränkung der Arbeit sfähigkeit bestehe, diese aber
in der Summe mit den körperlichen Ein schrän kungen deutlich sei.
E ingeschränkt seien Konzentrationsfähigkeit
und Be last barkeit ( ferner
Belastungsprofil, Urk. 5/111/9 ) . Es bestehe eine enorme Belas tungssituation aufgrund der vielfältigen somatischen Beschwerden, worauf der Beschwerdeführer mit leichten bis mittelgradig depressiven Symptomen reagiere ( Urk. 5/111/5 ff.).
Die fragliche Stellungnahme vom 1 5. Februar 2019 wurde von der Oberärztin Dr. E.___ sowie dem Assistenzarzt F.___ verfasst. Relevante neue Aspekte gegenüber den Vorberichten wurden darin nicht aufgezeigt. Dies gilt insbe son dere für die seit der ersten Untersuchung geäusserten Existenz- und Todesängste, aber auch die neu gestellten Diagnosen. Die Opiatsucht wurde aufgrund einer
( nicht verifizierten ) längeren Einnahme von Morphium bloss vermutet . Die chro nische Schmerzstörung wie auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge wurde n nicht begründet , während die depressive Symptomatik als teilremittiert, d.h. ge bessert beurteilt wurde . Dabei fehlt der diagnostizierten chronischen Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41), bei der nur ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren anatomischen Regionen beschrieben wird, i m Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vor dergrund steht, auch ein Bezug zum Schweregrad (BGE 140 V 106 E. 4.2). Es fällt deshalb vor ab a uf, dass den Gutachter n
in der Untersuchungssituation weder Ausgleichbewegungen im Sitzen noch ein Abfall der Aufmerksamkeit auffielen (vgl. Urk. 5/174/155 ) .
Eine Fremdanamnese ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
zwar häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich ,
insbesondere wenn die Befunde klar und einhellig sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_395/20 16 vom 2 5. August 2016 E. 4.1). Demnach lässt sich die postulierte hohe Arbeits un fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht unbesehen des unveränderten psycho pathologischen Befundes auf die Angaben der nahestehenden Lebenspartnerin
stützen , zu denen auch nichts Näheres mitgeteilt wurde . Ausserdem geht das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten über eine blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinaus . Es waren nicht nur deutliche Inkonsistenzen im klinischen Untersuch
zu beobachten (etwa Urk. 5/174/175 f.) , sondern wichtige, vor wenigen Monaten noch durchführbare Tests waren ohne ersichtlichen Grund nicht wiederholbar
(vgl. Urk. 5/174/134 ) . Seine Sachver haltsdarstellung wurde zu Recht als katastrophisierend
beschr ie ben, wobei auch ein sekundäre r Krankheitsgewinn ersichtlich wird
( etwa Urk. 5/174/169 unten; zu Kreislaufbeschwerden: Urk. 5/174/128 und Urk. 5/174/171 ) . D ie Selbsteinschät zung kann selbst im Vergleich zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden (vgl. Urk. 5/174/115 oben und 5/174/153 oben ) . Besonders fällt auch auf , dass der Beschwerdeführer das Beatmungsgerät nachts nur ungenügend nutzte, tagsüber hingegen – ohne dass dies medizinisch indiziert wäre –
demonstrativ mit Rollkoffer und Sauerstoffgerät unterwegs war (vgl. Urk. 5/174/133 und 5/174/174) . Zudem stellt der Medikamentenspiegel seine Compliance wie auch die Notwendigkeit der ve rordneten Medikamente in Frage (vgl. Urk. 5/174/156) . Die Argumentation der aktuellen Behandler , dass der Beschwerdeführer seine Ressourcenlage zu positiv darstelle , während er mit der nicht authentische n Symptomdarstellung bloss seinen in neren Leidensdruck ver deutlichen wolle bzw. es sich hierbei um eine dysfunktionale Bewältigungs stra tegie infolge schlechte r Ressourcen und Anpassungsfähigkeit handle, erscheint in sich widersprüchlich. Sie ist angesichts des äusserst auffälligen Verhalten s
auch nicht nachvollziehbar , zumal sich der Beschwerdeführer bis März 2015 in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit und gesundheitlichen Einschränkungen jahrelang durc haus anpassungsfähig zeigte, die Art und Ausprägung der von ihnen ge stellten psychiatrischen Diagnosen hierfür keine rlei Erklärung bieten und die Behandler selber
keinen stationären Aufenthalt zur Erlernung der richtigen Strategien
forcierten (vgl. Urk. 5/174/170),
E. 5.4.1 In der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme der Klinik Z.___
vom 1 5. Februar 2019 wurden eine chronische Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) , eine mittelgradige depressive Episode in teilremittiertem Zustand (ICD-10: F32.1) sowie narzisstische und äng st lich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD10: Z73) diagnost iziert; bei lang fristiger Einnahme von MST-Continus sei ferner von einer Opiatsucht (ICD-10: F11.2) auszugehen. Bei teilremittiertem Zustan d sei die Arbeitsfähigkeit noch bis 40 % gegeben. Man erwarte aber , dass eine Steigerung auf 100 % mit belastbar keitsaufbauenden Massnahmen in einem konfliktarmen und wohlwollenden Arbeitsrahmen möglich sei. Man empfehle ein mehrmonatiges Belastbar keits training bei gleichzeitiger Unterstützung bei der Stellensuche.
D ie depressive Symptomatik sei zwar reaktiv infolge äusserer Ereig nisse aufge treten; im Verlauf habe sich aber gezeigt , dass der Beschwerdeführer sehr wohl chronifizierte, bereits vorbestehende depressive P ersönlichkeitsmerkmal e aufweise . D ie realen Existenzängste und die irreale Angst vor Erstickung seien im Gut achten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei schambesetzt, verschweige bzw. überspiele seine Schwächegefühle und stelle seine Fähigkeiten positiver dar, als sie in Wah rheit seien. Die Entgleisung wi der lege die positive Ressour ceneinschätzung des Gutachters. Die Reaktion auf die psychosozialen Belastungen mit sozialem Rückzug, erhöhter Erschöpfbarkeit und verstärktem Erschöpfungsgefühl, Antriebslosigkeit, Interess enverlust sowie nega tiver Selbst- und Fremdeinschätzung sei nicht Ausdruck von Aggravation , son dern dy sfunktionale r Bewältigungsstrategien bei verminderten Ressourcen und verminderter Anpassungsfähigkeit. In der vom Gutachter leider nicht erhobenen Fremdanamnese mit der Lebenspartnerin
sei klar geworden , wie stark der Be schwerdeführer eingeschränkt sei. Erst in den letzten Monaten habe er mit ihrer Hilfe sein Aktivitätsniveau wieder steigern können, wobei er momentan auch wieder sportliche Aktivitäten ausprobiere. Da s Ausmass der Selbstablehnung und des regressiven Verhaltens, die Gefühle von Schuld und Versagen seien zu schwerwiegend für die gutachterlich gestellte schwache Z-Diagnose. Die als nicht authentisch beschriebene Symptomdarstellung sei als Versuch zu verstehen, den inneren Leidensdruck zu verdeutlichen ( Urk. 5/205) .
E. 5.4.2 Die se Einwände beurteilte der begutachtende Psychiater
in d er Stellungnahme vom 2 8. August 2019 als nicht hinreichend begründete Erklärungsversuche und Andersbewertung. Es erfolge keine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Argumenten und es würden keine Diagnosekriterien aufgezeigt. Die Arbeitsfähig keitseinschätzung wahre d ie Grundlagen der Versicherungsmedizin nicht, allen falls bloss in groben Zügen ( vgl. Urk. 5/212/2).
Die Klinik Z.___ wiederum beurteilte die Ablehnung ihrer Stellungnahme im Schreiben vom 1 7. September 2019 als pauschal ohne Würdigung ihrer Argu mente.
Sie betonte, dass b eim Beschwerdeführer bereits vor dem nun 4,5 Jahre dauernden Verfahren eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei . Angesichts der auch im Gutachten festgestellten Einschränkungen seien Wiedereinglie de rungs massnahmen un abdingbar (vgl. Urk. 5/2 16).
E. 5.4.4 Damit sind einerseits keine o bjektive n Gründe für die in Abweichung zu den früheren Berichten und zum Gutachten aktuell auf mindestens 60 % geschätzte Arbeitsunfähigkeit ersichtlich. Andererseits hat das Bundesgericht m it BGE 143 V 418 entschied en , dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Eine Arbeitsunfähigkeit dieses Ausmasses
könnte
anhand der Standardindikatoren - bei geringe r Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ( soweit überhaupt genannt ) , Teilremission
trotz geringer Behandlungsintensität , grosser Unterstützung durch die Lebenspartnerin sowie der nicht authentischen Symptompräsentation
– aus juristischer Sicht nicht bestätigt werden. A nliegen der behandelnden Ärzte ist denn auch ein Aufbau der Belastbarkeit, nicht eine weitere Besserung der Symptomatik .
E. 5.5 Zusammenfassend bestehen somit keine Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS A.___ . In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von schweren Las ten von mehr als 5 kg beid seits, ohne Arbeiten in Zwangsposition des Rumpfes , ohne Gehen auf une benem Gelände , ohne Arbeiten in gebückter Stellung oder mit Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen ,
ohne inhalative Belastungen, ohne Wechsel zwi schen kalter und warmer Atmosphäre und ohne Schichtarbeit bestand seit März 2015 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % .
Die Gutachter hielten allerdings selbst fest, dass eine Einschränkung von höchs tens 10 bzw. 20 % wegen erhöhter Tagesmüdigkeit bzw. leichte r
kognitiver Beein trächtigung in der Vergangenheit bis längstens zur Begutachtung nur allenfalls bestanden habe bzw. denkbar sei. Eine solche ist folglich nicht mit dem erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Eine Dekon ditionierung stellt zudem keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG dar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_385/2017 vom 1 9. September 2017 E. 4.2 mit Hinweis auf 9C_848/2016 vom
1 2. Mai 2017 E. 4.2).
Die Argumentation des Beschwerdeführers, die verschiedenen Einschränkungen würden nicht ineinander aufgehen, geh t somit von vornherein ins Leere. In Frage kommen vorab
vollzeitliche administrative Tätigkeiten , wie s i e von ihm zuletzt
ausgeübt wurden und von ihm irgendwann in
der Zukunft in einem kleinen Teilpensum auch in Betracht gezogen werden.
6 .
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch vom Ver sicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (vgl. er wähntes Bundesgerichtsurteil
8C_385/2017 vom 1 9. September 2017 E. 5.2 mit diversen Hinweisen, insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2).
E. 6.2 Die tatsächliche Umsetzbarkeit des nach medizinisch-theoretischer Einschätzung beim Beschwerdeführer an sich bestehenden funktionellen Leistungsvermögens von 100 % bedingt eine Rekonditionierung , wofür er und die Klinik Z.___ ein Belastbarkeitstraining verlangen . In einem derartigen Fall ist danach zu fragen, ob die notwendigen Schritte der versicherten Person allein überantwortet werden können. Wenn die versicherte Person das prinzipiell vorhandene erwerb liche Potential jedoch aus Gründen, die mit dem Gesundheitsschaden zusam menhängen, auch bei zumutbarer Willensanstrengung nicht in eigener Verant wortung realisieren kann, muss geprüft werden, ob es zur Aktivierung der grund sätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit noch der Durchführung von - der Invaliden versicherung obliegenden - Eingliederungsmassnahmen bedarf. Dabei sollen, etwa im Rahmen eines Arbeitstrainings, den Folgen des Gesundheitsschadens zugehörige, nicht aus eigenem Antrieb überwindbare Defizite in erwerbs rele vanten Fertigkeiten ausgeglichen oder etwa das krankheitsbedingt verlorene Ver trauen in die physische Belastbarkeit (im Umfang der objektiven Leistungs fähig keit) wieder aufgebaut werden (vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil
8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts Urteil 9C_432/2015 vom 2 3. September 2015 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 6.3 Wie aus dem rheumat ologischen Teilgutachten hervor geht, könnte die geforderte Rekonditionierung im Rahmen einer stationären Rehabilitation (zur Erlernung besserer Schmerzbewältigungsstrategien) erfolgen ; psychische Einschränkungen sind keine ausgewiesen . Erforderlich ist gemäss Gutachten somit nicht eine spezifisch und unmittelbar auf die Eingliederung in das Erwerbsleben gerichtet e Massnahme, sondern eine Behandlung der Dekonditionierung als Folge der Leiden
im Sinne einer allgemeinen Kräftigung und Stärkung der Muskulatur . Auf medi zinische Massnahmen seitens der Invalidenversicherung hat der Beschwerde führer aufgrund seines Alters keinen Anspruch (vgl. Art.
E. 6.4 Da Massnahmen der in Frage kommenden Art invalidenversicherungsrechtlich irrelevant sind, obgleich die Behandlung des Leidens an sich gewöhnlich auch einen günstigen Effekt auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat , muss die Be schwerdegegnerin weder das Resultat dieser Massnahmen abwarten noch den Be schwerdeführer zur Absolvierung derselben im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG auf fordern ( vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil
8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3.2 etwa mit Hinweis auf das Urteil 8C_657/20 10 vom 1 9. November 2010 E. 4). Es darf von der Fiktion einer sofort zumutbaren Verwertung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden . 7.
7.1
Die Beschwerdege g nerin kam letztlich zum Schluss, der Beschwerdeführer könne die zuletzt a usgeübte Tätigkeit in der Zentrale weiterhin zu 80 % verrichten, w o bei er dort in e twa gleich viel verdient habe wie als Gefängniswärter (vgl. E. 2.1) . Es kann ergänzend auf die im Feststellungblatt zum Vorbescheid vom 26. Novem ber 2018 zitierten Aktenstellen verwiesen werden ( Urk. 5/180/9). 7.2
Der Beschwerdeführer wies bereits im Erstgespräch vom 2 8. Juli 2016 auf verschiedene Gespräche mit dem Gefängnisleiter hin. Er könne nicht nur in der Zentrale bleiben. Jeder Wärter habe Anspruch gemäss Turnus. Er sei nur als Aushilfe auf der Zentrale gewesen. Er müsse wieder zu 100 % auch als Wärter tätig sein können, sonst könne man ihn nicht weiterbeschäftigen ( Urk. 5/65/3). Ein Einsatz im Justizvollzug wurde
denn auch von der Personalabteilung des Justizdepartements als eher unrealistisch beurteilt ( Urk. 5/65/5). 7.3
Demnach handelte es sich von Anfang an nur um eine Übergangslösung als Springer/Aushilfe /Ferienablösung , während er noch als Aufseher/Betreuer ange stellt war. Mit anderen Worten gab es keine konkrete Arbeitsstelle , die der Be schwerdeführer bei entsprechendem Engagement oder gesundheitlicher Besse ru n g hätte behalten können. Entsprechende administrative Aufgaben bilden da bei ,
soweit ersichtlich ,
Teil der normalen Tätigkeit als Fachm ann für Justizvoll zug , für di e er insgesamt als arbeitsunfähig gilt (vgl. auch Urk. 5/66/12) .
Es kann daher nicht ohne weiteres von eine r realistische n Arbeitsmöglichkeit mi t entsprechen dem Gehalt ausgegangen werden. Dagegen spricht auch die Einschätzung der Personalabteilung des Kantons .
Im Übrigen übte der Beschwerdeführer bis im Jahr 2015 einen Nebenerwerb bei der G.___ AG aus, die er im Rahmen des ursprünglich von der Be schwer degegnerin anhand des Auszugs aus dem individuellen Konto ( Urk. 5/46) errech neten Valideneinkommens von Fr. 104'440.05
(vgl. Urk. 5/119) auch geltend machte ( Urk. 1 S. 6) und von der Beschwerdegegnerin weder weiter abgeklärt, noch im Rahmen der aktuellen Inval i ditätsbemessung berücksichtigt wurde. So betrug der Jahreslohn als Aufseher/Betreuer im Gefängnis für das Jahr 2015 brutto Fr. 91'385.-- zuzüglich Zulagen ( Urk. 5/57/2 f.). 7. 4
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner kauf männischen Grundausbildung (vgl. Urk. 5/66/ 9 f. ) sowie der als Sachbearbeiter im Innendienst (vgl. Urk. 5/66/11) und in der Administration des Justizvollzugs (vgl. Urk. 5/174/37 ff.) gesammelten Berufserfahrung
eine Bürotätigkeit wird ausüben können, di e über eine Hilfs arbeit im Kompetenzniveau 1 hinausgeht.
Gemäss LSE 201 6 , Tabelle T17, Berufsgruppe 4: Bürokräfte und verwandte Berufe, Männer von 30 bis 49 Jahren, resultiert bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ein Invalideneinkommen
von Fr. 72’395 . 40
(= Fr. 5'787. -- : 40 x 41.7 x 12).
Stellt man dieses dem soweit unstrittigen Valideneinkommen von Fr. 104'440.05 gegenüber ( Urk. 1 S. 6; 5/119/1) , resultiert für das Jahr 2016 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 1 % . Die Aufrechnung der Nomi nal lohnentwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bei beiden Ver gleichseinkommen ändert augenscheinlich nichts daran, dass kein Renten an spruch besteht. 7.5
Ein leidensbedingter Abzug, wie vom Beschwerdeführer gefordert ( Urk. 1 S. 7), lässt sich nicht rechtfertigen, da er Vollzeit arbeiten kann und sämtlichen «leidensbedingten» Einschränkungen bereits mit dem Zumutbarkeitsprofil bzw. einer Bürotätigkeit hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2018 vom 3 1. Januar 2019 E. 4.3.1). 7.6
Unter diesen Umständen kann auf Abklärungen zum Nebenerwerb (Arbeits pen sum, Stellenprofil, Arbeitszeiten) verzichtet werden. 8.
Mit dem angefochtenen Entscheid hat di e Beschwerdegegnerin allgemein einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund eines zu geringen Invaliditätsgrades in der angestammten Tätigkeit verneint ( Urk. 2).
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person
wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs ein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen) .
Nach dem vorstehend Ausgeführten können diese Voraussetzungen beim Be schwer deführer nicht mehr ohne weiteres verneint werden. Bis anhin wurden bezüglich einer möglichen Umschulung keinerlei Abklärungen getätigt und die Vorstellungen des Beschwerdeführers sind eher vage ( z.B. Sozialarbeiter einer Gemeinde) , wobei s eine subjektive Eingliederungsfähigkeit bisweilen fraglich ersch ien (etwa Urk. 5/190/1). Nachdem nun die Frage der Arbeitsfähigkeit und Berentung allerdings geklärt sind und der Beschwerdeführer bereits im Vorbe scheidverfahren einen entsprechenden Antrag gestellt hat ( Urk. 5/206/6), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die beruflichen Möglichkeiten, die Verdienstmöglichkeiten und den Eingliederungswillen des Be schwerdeführers prüft und neu über den Anspruch auf Umschulung befindet. 9.
Zusammenfassend kann auf der Grundlage des Gutachtens der MEDAS A.___ vom 5. November 2018 von einer medizinisch-theoretischen vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden, die es dem Beschwerdeführer objektiv betrachtet als zumutbar erscheinen lässt, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Anspruch auf ein vorgängiges Belastbarkeitstraining besteht weder aufgrund der Dekonditionierung, noch der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Indessen ist die Sache gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetz es
über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese den Anspruch auf eine Umschulung näher prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 10.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Sie sind
im vorliegenden Fall auf Fr. 800.-- festzusetzen und vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung zwar als Obsiegen , das auch Anspruch auf eine Prozessentschädigung gibt (BGE 137 V 57 E. 2.2). Der Be schwerdeführer obsiegt aber nur in Bezug auf den Anspruch auf Umschulung . Der hierfür angefallene Aufwand ist unter Berücksichtigung der bereits bei Erhebung der Beschwerde unbestrittenen vollen Arbeitsunfähigkeit als Gefäng niswärter, des im Rahmen einer administrativen Tätigkeit anerkannten Mindest invaliditätsgrades von 20 % sowie der gänzlich fehlenden Abklärungen auf Seiten der Beschwerdegegnerin bzw. Vorstellungen auf Seiten
des Beschwerde führers vernachlässigbar gering. Es ist deshalb auf eine Aufteilung der Gerichts kosten wie auch auf die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung zu verzichten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2019 insoweit aufgehoben, als darin ein Anspruch auf eine Umschulung verneint wird, und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Umschulung abkläre und neu darüber verfüge. Im Übrigen (Rentenanspruch , Anspruch auf ein Belastbarkeitstraining ) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 Punkten auf der E SS
habe
ein Wert etwas über Normal (0-7) und knapp vor der Tendenz zu erhöhter Tagesschläfrigkeit (oberhalb von 10) vorgelegen. Über das Restless - Legs -Syndrom habe der Beschwerdeführer nicht mehr berichtet, obgleich sich Rivotril im Laborbefund nicht habe nachweisen lassen. Eine Durchschlafstörung oder ein Früherwachen seien in der Polygrafie nicht dokumentiert ( Urk. 5/174 /179). Die geklagten plötzlichen Zustände mit Pu ls verlust/-abfall und kompletter Sauerstoff - E ntsättigung seien zumindest neurologisch nicht nachvoll ziehbar. Insbesondere habe sich während der gesamten Somnografie im Nach t schlaf nur eine leichte Pulsvariabilität gezeigt; eine relevante Störung der Herz pulsrate sei nicht aufgezeichnet worden (vgl. Urk. 5/174/181). Die
pneumologi schen Folgen der intermedizinischen Diagnosen führten selbst aus Sicht von
Dr. B.___
nicht zu einer eingeschränkten A rbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit . D ies decke sich mit der aktuellen Einschätzung und dem klinischen Eindruck ohne Zeichen von Müdigkeit, ohne Ruhedyspnoe für eine zumindest sitzende Position wie in der Begutachtung, die über drei Stunden bis ca. 18 Uhr durchgefüh rt worden sei ( Urk. 5/174/181). Längstens bis Ende 2017 habe aufgrund der teil weise nicht optimal behandelten OSAS allenfalls eine mit ca. 10 % zu bewertende Leistungsverminderung bestanden ( Urk. 5/174/182 f.). 4. 6
Im psyc hiatrischen Teilgutachten wurde erläutert , ehemals sei die Verdachts diag nose einer somatoformen Schmerzstörung erwogen worden, die
auch rück blickend aufgrund der deutlichen Hinweise für eine zumindest teilweise nicht authentische Symptompräsentation in der aktuellen Begu tachtung sehr fraglich erscheine . Die teilweise erheblichen Inkonsistenzen ohne erklärende primär psy chische Störungssymptomatik seien in ihrer Art und Ausprägung als überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnah zu werten . Am ehestens sei eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen nach ICD-10: F68.0 zu kodie ren. Dabei würden definitionsgemäss ursprünglich belegbare körperliche Beein träch ti gungen wegen des psychischen Zustandes aggraviert bzw. länger anhalten. Auffallend sei
auch, dass damals erst im zeitlich engeren Zusammenhang mit der angedrohten Kündigung die volle Arbeitsfähigkeit erlangt worden sei (vgl. Urk. 5/174/161).
E rst im Januar 2016, insbesondere nach Erhalt des Kündigungsschreibens , s ei von der
Klinik Z.___
eine zusätzliche Re ak tion zuerst als Anpassungsstörung bewertet worden und im Bericht vom 10. Juli 2017 eine leichte bis mittelgradige depressive Episode als Reaktion auf die Polymorbidität diagnostiziert worden. Daraus
sei aber explizit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wor den .
Aus der Biografie könnten keine Hinweise für eine krankheitswertige Störung der Persönlichkeitsentwicklung abgeleitet werden. So erfordere
auch
die Einstellung im Sicherheitsdienst psychische Stabilität und der Beschwerdeführer selbst habe im Jahr 2015 eine psychotherapeutische / - pharmakologisch e Behand lung als nicht erforderlich erachtet. Eine
Venlafaxin -Therapie sei aus schmerz the rapeutischer Sicht begonnen worden
( vgl. Urk. 5/174/160) , wobei die Dosie rung unangemessen hoch erscheine , aber gemäss Medikamentenspiegel auch nicht in dieser Höhe oder nicht gänzlich regelmäss ig eingenommen werde ( Urk. 5/174 /161; vgl. zur Behandlungsintensität
auch Urk. 5/174/170).
Umso mehr dürfe eine sehr gute persönliche Ressourcenlage angenommen werde , so dass der Beschwerdeführer trotz der multiplen somatischen Befunde und den sich daraus ergebenden psychosozialen Belastungen ausreichend gut mit diesen umgehen und sich daran anpassen könne. Besorgnis und zeitweilige negative Affekte in diesem Zusammenhang seien zwar erklärbar, denkbar initial nach der Kündigung auch als Anpassungsstörung zu werten. Im Weiteren sei aber von einer geringen Ausprägung im normalpsychologischen Umfang als Reaktion a uf die sozialen und b eruflichen Veränderungen und Schwierigkeiten auszugehen. Eine eigenständige arbeitsrelevante versicherungspsychiatrische Diagnose sei nicht abzuleiten. Mit der Klinik Z.___ könnten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt werden, selbst wenn vormals von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen worden sei, für die sich gegen wärtig keine Hinweise fänden . Zu diagnostizieren seien nach ICD-10: Z73 vor rangig Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, kon sekutiv im Rahmen der somatischen Diagnosen (vgl. Urk. 5/174/160 f. ). 5.
E. 12 Abs. 1 IVG). Vielmehr hat er die entsprechende medizinisch-therapeutischen Massnahmen im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung zulasten der sozialen Krankenpflege versiche rung in Anspruch zu nehmen (vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil
8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3.2 mit Hinweisen) , soweit ihm nicht ausnahms weise sogar zuzumuten ist, aufgrund seines relativ jungen Alters und des noch vor wenigen Jahren wohl regelmässig betriebenen Fitnesstrainings alleine Abhilfe zu schaffen.
Daran vermag insbesondere auch die inzwischen mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nichts zu ändern, sind doch auch bei ehemaligen Bezügern einer ganzen Rente im Regelfall erst ab einem Alter von 55 Jahren oder nach min destens 15-jährigem Rentenbezug vor Anrechnung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit Massnahmen zu r Eingliederung durchzuführen ( etwa BGE 145 V 209 E 5.1 mit Hinweisen ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00786
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
29. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler S-E-K Advokaten Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen -Aadorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1971 , ist gelernter Sanitärinstallateur
und war als sol cher in der Firma seines Vaters tätig ( Urk. 5 /24/7 f. ; Urk. 5/174/173 ). Von August bis November 1999 erwarb er kaufmännische Grundkenntnisse ( Urk. 5/24/4/6) und arb eitete hernach
als Sachbearbeiter im Innendienst ( Urk. 5 /24/2). Im Septem ber 2001
nahm er eine Stelle
als Gefängnisaufseher
a n ( Urk. 5/174/46 ) und erlangte im Jahr 2004 den eidgenössischen Fachausweis als Fachmann für Justizvollzug ( Urk. 5/24/3) sowie einen Ausweis als Staplerfahrer ( Urk. 5/66/6) .
Ab
März 200 5
war er im Bezirksgefängnis Y.___
als Aufseher und Be treuer tätig
( Urk.
5/24/1,
5/174/37 f. ). 1.2
Nach zwei Fussoperationen i m Jahr 2009 ( Urk. 5/4/11 und 5/4/ 30 ) meldete sich der Versicherte
mit Formular vom Februar 2010 zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , an
( Urk. 5/2). Da er
bald wieder zu 100 %
im Gefängnis arbeitete ( Urk. 5/30/2), teilte ihm die IV-Stelle im August 2010 mit, die Arbeitsplatzerhaltung sei abgeschlossen
( Urk. 5/29) . Mit Verfügung v om 18. Februar 2011 verneinte sie einen Rentenanspruch ( Urk. 5/36). 1.3
Im Jahr 2013 wurde beim Versicherten ein e
obstru ktive Schlafapnoe (OSAS) diagnostiziert und im Frühjahr 2015 erlitt er Lungenembolien
beidseits sowie eine tiefe Beinvenenthrombose links ( Urk. 5/39/4) . Hierauf meldete er sich im Mai 2015 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 5/40).
D er Vertrauensarzt seiner Pensionskasse
kam derweilen in seinem Bericht vom 28. August
2015 zum Schluss, dass der Versicherte aufgrund seines massiven Übergewichts und der irreversiblen Schädigung der Lunge berufsunfähig sei ( Urk. 5/58 / 12). Am 1 2. Mai 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die beruflichen Massnahmen
vorerst einzustellen, d a er Aussicht auf eine neue Stelle habe
( Urk. 5/67).
Im September 2016 unterzog sich dieser einer Operation am linken Knie
( Urk. 9/ 94 ) und i m Januar 2017
eine r mikrochirurgische n
Dekom pressionslaminotomie L4/5 link s , Seque s trektomie
( Urk. 5 / 104/6). Im Juni 2017 diagnostizierte man bei ihm eine Präsynkope, am ehesten im Sinne eine r
vaso vagale n Synkope im Rahmen körperliche r Dekonditionierung ( Urk. 5/117/ 8-11 ) . Es
folgten im Herbst 2017 e ine Magenbypass-Operation mit Revision der Anas tomose und Wundinfektion
sowie eine
Cholezystektomie
( Urk. 5/135/4 f.) .
Im Übrigen hatte der Versicherte inzwischen eine ambulante psychiatrische Behand lung in der Klinik Z.___ aufgenommen ( Urk. 5/11; ferner 5/76/6).
Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 5/130/8-11) kündigte die IV-Stell e dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23.
August 2017 an, den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 36 % zu verneinen ( Urk. 5/120). Dagegen liess er unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 5/126, 5/133 , 5/135/4 f. ) E inwand erheben ( Urk. 5/127, Ergän zung
Urk. 5/134 ) . Die IV-Stelle holte neue Berichte bei den behandelnden Ärzten ein ( Urk. 5/137 und 5/141/4 f.) . Sodann ordnete sie ein internistisches, ortho pädisches und pneumologisches Gutachten bei der MEDAS A.___
an ( Urk. 5/159), die zusätzlich eine psychiatrisch e und neurologische Begutachtung als notwen dig erachtete ( Urk. 5/ 162). Das Gutachten wurde am 5. Novem b er 2018 erstattet ( Urk. 5/174). Mit neuem Vorbescheid vom 26. November 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum die Verneinung eines Leistungsanspruchs ge genüber der Invalidenversicherung an ( Urk. 5/181), wogegen er erneut Einwand erhob ( Urk. 5/190; Begründung Urk. 5/206) und Stellungnahmen seiner Ärzte einreichte ( Urk. 5/203 ff.). Dazu äusserten sich die Gutachte r auf Rückfrage der IV-Stelle ( Urk. 5/2008) am 28. August 2019 ( Urk. 5/212). Die Stellungnahme des Versicherten hierzu , der auch eine ärztliche Stellungnahme beilag ( Urk. 5/216), datiert vom 2 7. September 2018 ( Urk. 5/215). Nach erneuter Konsultation des RAD ( Urk. 5/217) v erfügte die IV-Stelle am 4. Oktober 2019 wie angekündigt ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Strehler, mit Eingabe vom 4. November 2019 Beschwerde ( Urk. 1) . Darin bean tragte er, es sei ihm eine ganze, mindestens aber eine halbe Invalidenrente zu zusprechen und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren ( Urk. 1 S. 2); unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 3). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfü gung vom 1 6. Dezember 2 019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert und tritt die Verwaltung später auf eine Neuanmeldung ein, sind bei der materiellen An spruchsprüfung die Revisionsregeln analog anwendbar ( statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 2 1. November 2018 E . 4.1) . Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wes entliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zu standes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich.
Liegt in diesem Sinn ein Revisionsgrund vor, ist der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss Gutachten der MEDAS A.___ sei der Be schwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Office in der Zentrale, in der er nahezu gleich viel wie als Gefängniswärter verdiene, zu 80 % arbeitsfähig. Eine radikuläre Reiz- bzw. Ausfallsymptomatik sei bildgebend nicht nachge wie sen , ebenso wenig eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit im Office aus psychia tri scher Sicht begründet. Massgebend sei der ausgeglichene Arbeitsmarkt ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen gestützt auf Stellungnahmen der Behandler dafür, er sei in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund einer Diskushernie mit Ver lagerung der Nervenwurzel L5, einer eingeschränkten Lungenfunktion mit ver minderter Konzentrationsfähigkeit und eine r gegenüber psychosozialen Faktoren verselbständigten psychischen Störung höchstens zu 50 % arbeitsfähig und
monierte verschiedene Gutachtensmängel .
Er ergänzte, dass sich die gesundheit lichen E inschränkungen nicht zeitgleich bemerkbar machen würden und auch in rein sitzenden Tätigkeiten Stehen und Gehen für das Herbeischaffen / Stapeln von Verarbeitungsmaterial nötig sei en ( Urk. 1 S. 4-6).
Eine Rückkehr in die Gefängnisverwaltung sei nicht möglich und für eine ver gleichbare Stelle in der Verwaltung fehle ihm die Ausbildung. Für das Inva lideneinkommen sei daher auf den Tabellenlohn für Hilfs arbeiten abzustellen und für seine Beschwerden und das Teilzeitpensum ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 6 f.). Angesichts eines Invaliditätsgrades von min destens 55 %
selbst unter Berücksichtigung des Gutachtens bestehe nicht nur An spruch auf mindestens eine halbe Rente, sondern auch auf berufliche Massnah men. Nach vierjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt müsse zunächst in einem Arbeitstraining die Belastbarkeit evaluiert und gesteigert werden, alsdann sei eine Umschulung, et wa zum Sozialarbeiter einer Gemeinde, zu prüfen. Er st dann sei die Arbeitsfähigkeit verwertbar ( Urk. 1 S. 7 f.). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat
d ie Neuanmeldung des Beschwerdeführers materiell geprüft. Keinen Anlass zu Diskussionen gab hierbei die in analo ger Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln vorausgesetzte
wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen. Dem ist zu folgen. Zwischen der l etzte n , auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhende n , rechtskräftige n Verfügung vom 1 8. Februar 2011 ( Urk. 5/36) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 4. Oktober 2019 ( Urk. 2) sind nach einhelliger Auffassung der Ärzte
eine kombinierte obstruktive und restriktive Ventilationsstörung sowie Rücken beschwerden zu den ursprünglich beurteilten Fussbeschwerden hinzugetreten , welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich
einschränken . Neu besteht deshalb eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Aufseher/Betreuer im Gefängnis ( vor allem
Urk. 5/58/12, 5/203-20 4, 5/174/101 und 5/174/133) .
Damit ist der Rentenanspruch allseitig, ohne Bindung an frühere Einschätzungen neu zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin stellte hierfür vollumfänglich auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 5. November 2018 ab, während der Beschwerdeführer dessen Beweiswert anhand von Stellungnahmen der be handelnden Fachärzte in Frage stellte. 3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.3
Ergänzend gilt es i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen a uf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs - und Begutachtungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Admini strativ gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein sub jektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, unter anderem auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4.
4.1
Dem
Gutachten der MEDAS A.___
vom 5. November 2018 sind folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 5/174/7 f.) :
(1)
Restbeschwerden linker Fuss bei/mit: - Status nach Debridement
Peroneus - brevis -Sehne, Transfer Peroneus -longus auf Basis Metatarsale 5 und Extensions-Osteotomie Metatarsale 1 vom 2 7. Mai 2009 bei Ruptur der Peroneus - brevis -Sehne bei Hohl fusskonfiguration - Status nach valgisierender und lateralisierender
Calcaneus -Osteotomie und Extensions-Osteotomie Metatarsale
1 vom 2 7. November 2009 bei Rückfussvarus bei Hohlfusskonfiguration - Status nach Metallentfernung vom 2 5. März 2010 bei störendem Oste o synthe s ematerial Fer s e und Metatarsale 1 - Status nach komplexem regionalem Schmerzsyndrom (CRPS) - Haglundexostose und Silverskjöld
Exostose
(2)
Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit: - Status nach mikrochirurgischer Dekompressionslaminotomie L4/5 links , Sequesterekt omie vom 1 8. Januar 2017 mit/bei schmerzhaft sensomo torischer Radikulopathie L5 links und Monoparese linkes Bein mit/bei Diskushernie L4/5 mit rezessaler Einengung der L5-Wurzel links, be ginnender Osteochondrose und Facettengelenkdegeneration L5/S1 , kleiner Diskushernie L5/S1 mit rezessaler Stenose beidseits sowie fora minaler Stenose rechts
(3)
Kombinierte obstruktive und restriktive Ventilationsstörung: - bei Z us tand nach beidseitiger segmentaler und subsegmentaler Lungen embolie - bei Phrenikusparese mit Zwerchfellhochstand rechts unklarer Genese - mit obstruktiver Ventilationsstörung, z.B. allergis c hes Asthma bron chiale 4.2
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter z u den funk tionellen Auswirkungen im Wesentlichen fest, orthopädisch habe nach der Ope ration an der Lendenwirbelsäule im Januar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von maximal sechs Monaten bestanden. Es bestünden eine verminderte Rücken be lastbarkeit wie auch eine verminderte Belastbarkeit des linken Fusses. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg beidseits sei daher nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten in Zw angsposition des Rumpfes. Rein gehende und stehende Arbeiten verbunden mit Gehen auf unebenem Gelände und in gebückter Stellung oder mit Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen seien nicht mehr zumutbar .
Die Adipositas habe in ihrer aktuell geringen Ausprägung keine Auswirkungen auf die körperliche Leistungsfähigkeit, könne jedoch die Affektionen des Bewe gungsapparats, vor allem diejenigen im Bereich der Beine, verstärken. Denkbar sei, dass aufgrund des Schlafapnoesyndroms vor der Gewichtsreduktion bis längstens zur Begutachtung eine leichte Beeinträchtigung tagsüber bestanden habe, die jedoch bei gemäss Aktenlage lediglich kognitiv leichten Defiziten im Bereich von 20 % anzusiedeln wär e, z.B. für kurze Schlafpausen.
Aus neurologischer Sicht bestehe zumindest in leidensangepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit, ausgenommen eine Arbeitsunfähigkeit während d rei Mona ten nach der R ückenoperation vom Januar 201 7. Aus psychiatrischer Sicht be stün den keine Einschränkungen; die Durchhaltefähigkeit erscheine durch soma tische Krankheitsfaktoren begrenzt ( Urk. 5/174/9).
Daraus schlussfolgerten die Gutachter , seitens des Beschwerdeführers bestehe in der Tätigkeit als Gefängniswärter keine verwertbare Arbeit sfähigkeit mehr. In der zuletzt von ihm ausgeführten Tätigkeit in der Gefängnisverwaltung könne er rein orthopädisch vollschichtig anwesend sein. Vor allem initial bestehe aber e in er höhter Pausenbedarf von 20 % , der mit Massnahmen zur Rekonditionierung ver mutlich abgebaut werden könne . In einer Verweistätigkeit entsprechend dem Zu mutbarkeitsprofil
bestehe initial ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
in folge eines erhöhten Pausenbedarfs, der möglicherweise nach stabiler Reinte gration abgebaut werden könne ( Urk. 5/174/11). 4. 3
Ergänzend ergibt sich aus dem orthopädischen Teilgutachten, dass der Be schwer deführer gegenüber der begutachtenden Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates an gab , die letzten eineinhalb Jahre bis März 2015 im Office in der Zentrale gearbeitet zu haben. Dies e Arbeit könne er wegen Konzentrationsstörungen und Stressreaktionen momentan nicht machen . Rein or tho p ä disch kön ne er sich das wieder vorstellen, allenfal ls in Teilzeit ( Urk. 5/174/94).
Nach eingehendem Studium der Vorakten ( Urk. 5/174/86-91 und 5/174/98
f.), detaillierter Erhebung der geklagten Beschwerden und Einschränkungen ( Urk. 5/174/92
f.) sowie gestützt auf Verhaltensbeobachtungen
Urk. 5/174/95) , eine n klinische n Untersuch ( Urk. 5/174/96
f.) und aktuelle Bilddokumente ( Urk. 5/174/97
f.) kam die Gutachterin zum Schluss, dass sich zwar zu allen Beschwerden objektivierbare radiologische Befunde fänden. Das Ausmass der Be schwerden gehe jedoch über das zu erwartende Ausmass hinaus . Die Schmer zen des linken Fusses müssten somit neurologisch beurteilt werden, der verbliebene Bohrer habe nichts mit der Problematik zu tun. Dringlich angesagt sei eine Reha bilitation für das Erlernen von Coping-Strategien , wobei auch die offensichtliche Dekonditionierung behoben werden könnte ( vgl. Urk. 5/174/101) .
Entsprechend attestierte sie dem Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit bei vollzeitlicher Präsenz momentan noch ein um 20 % vermindertes Rendement wegen vermehrten Pausenbedarfs (vgl. Urk. 5/174/102). 4.4
Dem begutachtenden Facharzt für Pneumologie schilderte der Beschwerdeführer eine erhebliche Belastungsdyspnoe und ein wiederholtes thorakales Stechen. Trotz erheblichem Gewichtsverlust sei es nicht zu einer Verbesserung der respirato ri schen Situation gekommen. Ferner berichtete er über erhebliche Kreislauf dys regulationen mit Schweissausbrüchen
bei körperlicher oder seelischer Belastung , Nachtschweiss, Einschlafschwierigkeiten und Kreislaufzwischenfälle bis hin zum Kreislaufstillstand , weshalb er mehrfach Rettungsdienste hinzugezogen habe (vgl. Urk. 5/174/128).
Der Gutachter hielt fest, d ie Diagnostik sei erheblich erschwert. Eine Body ple thys mographie bzw. Kohlenmonoxid-Transferfaktor -Untersuchung sei trotz meh rerer Versuche nicht durchführbar gewesen und die Möglichkeit einer Belastungs un ter suchung ( E rgospirometrie ) , die eine objektive Beurteilung der Leistungs fähig keit und des Anteils der pneumologischen Erkrankung hieran erlaubt hätte, habe der Beschwerdeführer von vornherein verneint (vgl. Urk. 5/174/131 f.). Dies sei schwer nachvollziehbar, sei dies vor einem halben Jahr doch noch möglich ge wesen, ohne dass über kurzfristig zugenommene Beschwerden gekla gt werde (vgl. Urk. 5/174/134).
Bildgebend hätten sich beidseits hochstehende Zwerchfelle gezeigt ( Urk. 5/174/131). Ausweislich der gewonnen Befunde, vorab der Ruheblutgas analyse, liege eine befriedigende Sauerstoffsituation vor. Relevante Entsätti gungen hätten auch in der aktuellen Polysomnografie nicht festgestellt werden können ( Urk. 5/174/132). Im Februar 2013 sei der Apnoe- Hypopnoe -Index (AHI) mit 55/Stunde gemessen worden, auf der Epworth
Sleepiness Scale ( ESS ) seien jedoch nur 9 von 24 Punkten erzielt worden, was keinen Hinweis auf eine höher gradige Tagesmüdigkeit gebe . Ebenso habe eine neuropsychologische Untersu chung im Jahr 2015 nur gerade leichte Einschränkungen belegt. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer 30 kg Gewicht abgenommen. In der nächtlichen Poly grafie (vom September 2018, vgl.
Urk. 5/174/139) sei noch ein leichtes OSAS feststellbar gewesen mit einem AHI von 9.5/Stunde und einem Sauerstoff-Ent sättigungsindex ( ODI ) von 2.9/Stunde, was nicht als leistungsrelevant zu werten sei (vgl. Urk. 5/174/133-135).
Zu den Berichten von Dr. med. B.___ , Fach arzt für Pneumologie, Schlafmedi zin und Allgemeine Innere Medizin, hielt der Gutachter fest, die Spiroergometrie vom 2 6. April 2017 sei nach einer Belastungszeit von 14 Minuten wegen körperliche r Erschöpfung abgebrochen worden. Die maximale Leistungsfähigkeit habe bei 86 Watt gelegen. Es habe in dieser Belastungsstufe keine kardiale oder pulmonale Limitation bestanden und sei nicht zu einem Sauerstoffabfall gekommen . Die Leistungseinschränkung sei am ehesten auf muskuloskelettale Beschwerden zurückgeführt worden. Eine Indikation zur Sauerstofftherapie unter Belastung sei ausdrücklich verneint, jedoch vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer den Sauerstoff als deutliche Besserung empfinde und dieser ihm grössere Sicherheit gebe. Gemäss Bericht vom 2 8. Dezember 2017 sei die totale Lungenkapazität mit 65 % leicht eingeschränkt gewesen . Die dynamischen Lungenvolumina mit einer Einsekunden - (FEV1) bzw. forcierte n Vitalkapazität (FVC) von 25 % bzw. 28 % des Solls seien schwerst eingeschränkt gewesen . Die Ateminvalidität habe Dr. B.___ medizinisch-theoretisch mit 60 bis 75 % bewertet und für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gemäss Telefonnotiz vom 2 2. Mai 2018 erachte er den Beschwerdeführer in einer leichten Arbeit als 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 5/174/133).
Aus
pneumologischer Sicht lägen somit durchaus hochgradige Einschränkungen vor. Für die bisherige Tätigkeit im Strafvollzug sei der Beschw erdeführer voll arbeitsunfähig. Führend seien die Ausfälle in Form der körperlichen Leistungs einschränkung. Das Schlafapnoesyndrom sei deutlich gebessert und erkläre keine Einschränkung der Konzentration mehr. In einer leichten Tätigkeit, optimaler weise vorrangig im Sitzen, ergäben sich keine Einschränkungen bezüglich Präsenz- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 5/174/133 f.). Die leichte Tätigkeit sollte ohne inhalative Belastungen und ohne Wechsel zwischen kalter und warmer Atmosphäre sein. Schichtarbeit sei nicht möglich ( Urk. 5/174/135). 4. 5
Der begutachtende Neurologe hielt zum linken Fuss fest, es liessen sich keine konkret umschriebenen, segmentbezogenen sensiblen oder motorischen Defizite darstellen. Beschrieben werde ein neurologisch nicht erklär bares, diffuses Stö rungs bild, das teilweise auch nicht authentisch begründbar sei. So werde etwa im direkten klinischen Untersuch eine hochgradige Parese für Fusshebung/-senkung sowie Aussen- / Innenrotation im Widerspruch zur unbemerkt beobachteten ordent lichen Funktion dargeboten. Hinweise für eine relevante Schmerzsymptomatik seien im Ausdrucksverhalten nicht erkennbar, aber statisch belastungsabhängige Schmerzen denkbar, die orthopädisch zu beurteilen seien. Isolierte peripher neu rogene Schädigungen, vorab persistierende Folgen eines aktenkundigen, vom Be schwerdeführer aber nicht mit passenden Symptomen erinnerten CRPS, seien nicht feststellbar (vgl. Urk. 5/174/178 f.).
Im aktuellen MRI der Lendenwirbelsäule , so der Gutachter weiter, zeige sich der ehemalige Sequester in der operierten Etage L4/5 nicht mehr. Es bestehe eine leichte Degeneration der Facettengelenke beidseits, konsekutiv eine Dorsalde via tion der L5- Wurzel
links parazentral bei insgesamt hypodensem Diskus und Anulus
fibrosus -Riss posterior . In Etage S1 bestehe eine breitbasige Diskus pro trusion mit leichter Kompression der S1-Wurzel rechts parazentral mit Status nach dorsaler Dekompression. Eine entsprechende radikuläre Reiz- bzw. Defizit sympt o m a tik lasse sich daraus klinisch neurologisch nicht ableiten. Insbesondere lasse sich die Angabe der Sensibilitätsstörung am Unterschenkel und Fuss res pektive die globale Lähmung am linken Fuss nicht begründen. Zudem sei im klinischen Befund die Laségue -Probe beidseits unauffällig ohne Reizsympto matik , der Reflexstatus symmetrisch, schwach bis mittellebhaft ohne Asymmetrie (vgl. Urk. 5/174/178).
Ferner wies der Gutachter darauf hin, dass sich die Kopfschmerzen bisher nicht hätten objektivieren lassen und versicherungsmedizinisch nicht relevant seien
(vgl. dazu
Urk. 5/174/180/185).
Die neuropsychologische Untersuchung im Jahr 2018
habe zudem lediglich leichte kognitive Einschränkungen im Bereich des episodischen Gedächtnisses un d der Exekutivfunktionen gezeigt. Beobachtet worden sei ein verlangsamtes Arbeitstempo und gemäss Selbsteinschätzung habe eine leichte Depressionsneigung bestanden. Insgesamt seien damals also nur unspezifische Befunde feststellbar gewesen. Auch a ktuell würde sich keine signi fikante Beeinträchtigung zeigen , vielmehr bestünden bei pathologischem Rey-Memory-Test mit Darstellung einer nichtauthentischen kognitiven Minderleis tung Hinweise auf eine Befundinkonsistenz
(vgl. Urk. 5/174/180).
Im Übrigen teilte der Neurologe die Überlegungen des Pneumologen . Zusätzlich erläuterte er, a ktenkundig gleichbleibend ohne Veränderung werde eine Phre nikusparese mit entsprechendem Zwerchfellhochstand rechts beschrieben und als ohne klare Ursache bewertet. Der Befund der MR Neurographie sei unauffällig im Sinne eines fehlenden Hinweises für eine tumorbedingte Nervenkompression ge wesen. Eine Progredienz sei nicht ableitbar (vgl. Urk. 5/174/179). Mit
9 Punkten auf der E SS
habe
ein Wert etwas über Normal (0-7) und knapp vor der Tendenz zu erhöhter Tagesschläfrigkeit (oberhalb von 10) vorgelegen. Über das Restless - Legs -Syndrom habe der Beschwerdeführer nicht mehr berichtet, obgleich sich Rivotril im Laborbefund nicht habe nachweisen lassen. Eine Durchschlafstörung oder ein Früherwachen seien in der Polygrafie nicht dokumentiert ( Urk. 5/174 /179). Die geklagten plötzlichen Zustände mit Pu ls verlust/-abfall und kompletter Sauerstoff - E ntsättigung seien zumindest neurologisch nicht nachvoll ziehbar. Insbesondere habe sich während der gesamten Somnografie im Nach t schlaf nur eine leichte Pulsvariabilität gezeigt; eine relevante Störung der Herz pulsrate sei nicht aufgezeichnet worden (vgl. Urk. 5/174/181). Die
pneumologi schen Folgen der intermedizinischen Diagnosen führten selbst aus Sicht von
Dr. B.___
nicht zu einer eingeschränkten A rbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit . D ies decke sich mit der aktuellen Einschätzung und dem klinischen Eindruck ohne Zeichen von Müdigkeit, ohne Ruhedyspnoe für eine zumindest sitzende Position wie in der Begutachtung, die über drei Stunden bis ca. 18 Uhr durchgefüh rt worden sei ( Urk. 5/174/181). Längstens bis Ende 2017 habe aufgrund der teil weise nicht optimal behandelten OSAS allenfalls eine mit ca. 10 % zu bewertende Leistungsverminderung bestanden ( Urk. 5/174/182 f.). 4. 6
Im psyc hiatrischen Teilgutachten wurde erläutert , ehemals sei die Verdachts diag nose einer somatoformen Schmerzstörung erwogen worden, die
auch rück blickend aufgrund der deutlichen Hinweise für eine zumindest teilweise nicht authentische Symptompräsentation in der aktuellen Begu tachtung sehr fraglich erscheine . Die teilweise erheblichen Inkonsistenzen ohne erklärende primär psy chische Störungssymptomatik seien in ihrer Art und Ausprägung als überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnah zu werten . Am ehestens sei eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen nach ICD-10: F68.0 zu kodie ren. Dabei würden definitionsgemäss ursprünglich belegbare körperliche Beein träch ti gungen wegen des psychischen Zustandes aggraviert bzw. länger anhalten. Auffallend sei
auch, dass damals erst im zeitlich engeren Zusammenhang mit der angedrohten Kündigung die volle Arbeitsfähigkeit erlangt worden sei (vgl. Urk. 5/174/161).
E rst im Januar 2016, insbesondere nach Erhalt des Kündigungsschreibens , s ei von der
Klinik Z.___
eine zusätzliche Re ak tion zuerst als Anpassungsstörung bewertet worden und im Bericht vom 10. Juli 2017 eine leichte bis mittelgradige depressive Episode als Reaktion auf die Polymorbidität diagnostiziert worden. Daraus
sei aber explizit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wor den .
Aus der Biografie könnten keine Hinweise für eine krankheitswertige Störung der Persönlichkeitsentwicklung abgeleitet werden. So erfordere
auch
die Einstellung im Sicherheitsdienst psychische Stabilität und der Beschwerdeführer selbst habe im Jahr 2015 eine psychotherapeutische / - pharmakologisch e Behand lung als nicht erforderlich erachtet. Eine
Venlafaxin -Therapie sei aus schmerz the rapeutischer Sicht begonnen worden
( vgl. Urk. 5/174/160) , wobei die Dosie rung unangemessen hoch erscheine , aber gemäss Medikamentenspiegel auch nicht in dieser Höhe oder nicht gänzlich regelmäss ig eingenommen werde ( Urk. 5/174 /161; vgl. zur Behandlungsintensität
auch Urk. 5/174/170).
Umso mehr dürfe eine sehr gute persönliche Ressourcenlage angenommen werde , so dass der Beschwerdeführer trotz der multiplen somatischen Befunde und den sich daraus ergebenden psychosozialen Belastungen ausreichend gut mit diesen umgehen und sich daran anpassen könne. Besorgnis und zeitweilige negative Affekte in diesem Zusammenhang seien zwar erklärbar, denkbar initial nach der Kündigung auch als Anpassungsstörung zu werten. Im Weiteren sei aber von einer geringen Ausprägung im normalpsychologischen Umfang als Reaktion a uf die sozialen und b eruflichen Veränderungen und Schwierigkeiten auszugehen. Eine eigenständige arbeitsrelevante versicherungspsychiatrische Diagnose sei nicht abzuleiten. Mit der Klinik Z.___ könnten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt werden, selbst wenn vormals von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen worden sei, für die sich gegen wärtig keine Hinweise fänden . Zu diagnostizieren seien nach ICD-10: Z73 vor rangig Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, kon sekutiv im Rahmen der somatischen Diagnosen (vgl. Urk. 5/174/160 f. ). 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ erfüllt somit die vom Bundes gericht postulierten beweis rechtlic hen Anforderungen.
Die Vorakten, zu den en keine relevanten Diskrepanzen bestanden, wurden eingehend gewürdigt . D ie um fassende n klinische n Untersuchung en wurden durch Zusatzabklärungen ergänzt , soweit diese erforderlich waren und vom Beschwerdeführer
toleriert wurden
(Röntgenbilder, Bestimmung des Medikamentenspiegels und neuropsycholo gischer Test) , wobei letzteres
auf die aussagekräftigen Standardverfahren der pneumo lo gischen Diagnostik ( Bodyplethysmographie bzw. Kohlenmonoxid-Transfer fak tor- Untersuchung, Ergospirometrie ) nicht zutraf.
Die vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden wurden dabei stets s orgfältig erhoben und nach einer Plausi bilitätsprüfung
in allen Teilgutachten einleuchtend
als nur teilweise erklärbar beur teilt . Nachdem sich die subjektive Beschwerdeklage als unzuverlässig erwies, begründeten die Gutachter ihre Überlegungen und Schlussfolgerungen detailliert und nachvollziehbar
medizinisch-theoretisch auf der Grundlage der
vorhandenen objektiven Befunde. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, gestützt auf die zum Gutachten v erfassten Stellungnah men der behandelnden Ärzte , daran nichts zu ändern. 5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer berief sich zunächst auf den Bericht von Dr. med. C.___ ( Urk. 1 S.
4 f.) , der unter anderem über einen Facharz t titel für Rheumatologie verfügt, vom 28. März 201 9. Diesem erschien aufgrund der «doch Dermatom be zogenen Schmerzausstrahlung» sowie der bildgebend medio-linkslateralen Dis kus hernie mit auch Verlagerung der Nervenwurzel L5 links eine lumboradikuläre Reizsymptomatik durchaus «wahrscheinlicher». Er räumte allerdings ein, dass bei erschwerter neurologischer Untersuchung nicht mit eindeutiger Sicherheit eine sensomotrische Ausfallsymptomatik festgehalten werden könne und schlug eine weitere Untersuchung vor (vgl. Urk. 5/203). 5.2.2
Der erwähnte Bildbefund wurde bei der aktuellen Begutachtung berücksichtigt. Die abweichende Beurteilung stützt sich somit allein auf einen nach eigenen Angaben unter erschwerten Bedingungen erhobenen klinischen Befund, dem an gesichts des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der in der neurologischen Begutachtung aufgezeigten Inkonsistenzen, und der Tatsache, dass sich in der gutachterlichen Untersuchung explizit keine segmentbezogenen Defizite eruieren liessen, keine Bedeutung beizumessen ist. 5.2.3
Sodann konstatierte Dr. C.___ zu m
gutachtlichen Zumutbarkeitsprofil, man könne «höchstens» aufführen, dass keine zeitlichen Angaben zu den entspre chen den funktionellen Einschränkungen aufgeführt würden. So gehe er davon aus, gehende und stehende Arbeiten seien verteilt über den ganzen Arbeitstag maxi mal während zwei bis drei , sitzende Tätigkeiten während vier Stun den zumutbar (vgl. Urk. 8/203).
Daraus resultiert
bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden eine Arbeits un fähigkeit in leichten wechselbe last enden , mehrheitlich sitzenden Tätigkeit en von 16 bis 28 % . Dies deckt sich mit der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten aktuellen Einschätzung der Gutachter, wonach aufgrund der Dekonditionierung vorerst auch in einer leichten, optimalerweise vorrangig sitzenden Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf im Rahmen von 20 % besteht.
Dazu äussert sich Dr. C.___ nicht , wie er auch die gesamte Aufteilung nicht konkret begründete oder explizit in einen Kontext mit dem Wirbelsäulenleiden stellte. 5.2.4
I n der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28. August 2019 wurde eine dauerhafte Einschränkung unter Hinweis auf die in der orthopädischen und neurologischen Begutachtung erhobenen Befunde zusammen mit der radikulären Reizsymptomatik somit zu Recht
verworfen ( Urk. 5/ 212). 5.3
5.3.1
Weiter monierte der Beschwerdeführer, dass sich die hinsichtlich der Tätigkeit als Gefängniswärter anerkannte Einschränkung der Konzentration gemäss Gutachten
in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit nich t auswirken soll. Darüber hinaus machte er geltend, Dr. B.___ bewerte die Ateminvalidität in seinem Bericht vom 1. April 2019 mit 75 % und erachte ihn auch in einer rein sitzenden Tätigkeit in reduziertem Mass zu 30 bis 50 % arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 5). 5.3.2
Wie der begutachtende Pneumologe erläuterte, sind die Ausfälle in Form der körperlichen Leistungseinschränkung bezüglich der Arbeitsunfähigkeit als Gefäng niswärter führend. Der begutachtende Neurologe betonte, dass im klinischen Eindruck trotz dreistündiger Untersuchung bis 18 Uhr keine erkennbare Tages müdigkeit habe festgestellt werden können und in der Somnografie keine Schlaf störung dokumentiert sei . Beide
Gutachter beschrieben sodann das Schlafapnoe syndrom nach der Gewichtsreduktion als deutlich gebessert und verwiesen ergän zend auf den im Jahr 2013 auf der ESS erzielten Wert von nur 9 Punkten, die in der neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2015 festgestellten lediglich leichten kognitiven Einschränkungen sowie die Zweifel am Ausprägungsgrad der geklagten Beschwerden aufgrund der nachweisbaren Inkonsistenzen (vgl. Urk. 5/174/134 und 5/174/179-181) .
Ihre Schlussfolgerung , dass im Rahmen der thematisierten Tagesmüdigkeit bzw. eingeschränkten Kognition in einer körper lich leichten, überwiegend sitzenden (vgl. Urk. 5/74/183 und 5/174/135 ) Tätig keit, die also keine Dyspnoe auslös t, selbst vor der Gewichtsreduktion nur « allen falls »
eine Leistungsverminderung bestand, die zudem höchstens 10 bis 20 % be trug (z.B. für Power- Naps ) ,
leuchtet somit
durchaus ein
(vgl. Urk. 5/174/135 und 7/174/182 f. ) , 5.3.3
Zur Begründung der vom Beschwerdeführer zutreffend wiedergegebenen Arbeits fähigkeitseinschätzung von Dr. B.___
vom 1. April 2019 verwies jener
a uf seine Berichte vom 2 8. Dezember 2017 und 3 0. Mai 2018 ( Urk. 5/204) . Der erste Bericht war den Gutachtern bekannt. Da darin d ie Ateminvalidität bereits mit « bis zu 75 % » bewertet wurde ( Urk. 5/133/3), lässt der aktuelle Bericht
n icht auf eine seither eingetretene wesentliche Verschlechterung der Lungenfunktion schliessen . Die
Diagnosen sind in der Hauptsache ebenfalls unverändert; nicht mehr erwähnt werden im jüngeren Bericht die Adipositas sowie die periodic
limb
movement
disorder of sleep . Insofern erscheint es nicht von Belang zu sein , dass der zweite von Dr. B.___ erwähnte Bericht, soweit dieser tatsächlich existiert und er nicht ein en älteren Bericht meinte , nicht aktenkundig ist.
Die Aktennotiz vom 2 2. Mai 2018 stellt keine beweiskräftig e ärztliche Beurteilung dar . Indessen
vermag es nicht zu überzeugen , dass
Dr. B.___ bei vergleichbarer Ateminvalidität im Jahr 2017 nur für schwere und mittelschwere Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestierte , während er im Jahr 2019 zusätzlich eine massive Arbeitsunfähigkeit sogar in rein sitzenden Tätigkeit en feststellt e . Unter diesen Umständen wäre im älteren Bericht zumindest der Hinweis auf eine bloss teilweise Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeit zu erwarten gewesen.
Es kommt hinzu, dass Dr. B.___ die in der gutachterlichen Beurteilung im Vordergrund stehenden objek tiven Befunde (aktuelle Ruheblutgaswerte und Polygrafie ) nicht würdigte, soweit er h iervon überhaupt Kenntnis hatte. So nahm er explizit zur im Vorbescheid postulierten Arbeitsfähigkeit von 80 % Stellung ; das Gutachten erwähnt e er dem gegenüber nicht . 5.3.4
Es ist deshalb der gutachterlichen Ergänzung vom 2 8. August 2019 zu folgen, wonach es dem Bericht von Dr. B.___
an einer neuen konkreten Argumentation und gebührenden Auseinandersetzung mit dem Gutachten fehlt und sich keine Hin weise für eine anderslautende versicherungsmedizinische Begründung erge ben (vgl. Urk. 5/212/2). Soweit die Diskrepanz nicht dem Umstand geschuldet ist , dass zwischen ärztlicher Diagnose und attestierter Arbeitsunfähigkeit auch bei somatisch dominierten Leiden keine Kor relation besteht , weshalb die medizini sche Folgenabschätzung unausweichlich Ermessenzüge tr ägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1), bestätigt sie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 3.3) .
Schon
im Bericht vom 2 8. Dezember 2017 erachtete Dr. B.___
eine Wiederaufnahme der Arbeit a ls nicht möglich, obgleich er aus pneumologischer Sicht nur eine Arbeits unfähigkeit für mittelschwere un d schwere Arbeiten attestier te . Dies ist als Aus fluss des Vertrauensverhältnisses mit starker Gewichtung der subjektiven Anga ben zu sehen. 5.4
5.4.1
In der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme der Klinik Z.___
vom 1 5. Februar 2019 wurden eine chronische Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) , eine mittelgradige depressive Episode in teilremittiertem Zustand (ICD-10: F32.1) sowie narzisstische und äng st lich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD10: Z73) diagnost iziert; bei lang fristiger Einnahme von MST-Continus sei ferner von einer Opiatsucht (ICD-10: F11.2) auszugehen. Bei teilremittiertem Zustan d sei die Arbeitsfähigkeit noch bis 40 % gegeben. Man erwarte aber , dass eine Steigerung auf 100 % mit belastbar keitsaufbauenden Massnahmen in einem konfliktarmen und wohlwollenden Arbeitsrahmen möglich sei. Man empfehle ein mehrmonatiges Belastbar keits training bei gleichzeitiger Unterstützung bei der Stellensuche.
D ie depressive Symptomatik sei zwar reaktiv infolge äusserer Ereig nisse aufge treten; im Verlauf habe sich aber gezeigt , dass der Beschwerdeführer sehr wohl chronifizierte, bereits vorbestehende depressive P ersönlichkeitsmerkmal e aufweise . D ie realen Existenzängste und die irreale Angst vor Erstickung seien im Gut achten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei schambesetzt, verschweige bzw. überspiele seine Schwächegefühle und stelle seine Fähigkeiten positiver dar, als sie in Wah rheit seien. Die Entgleisung wi der lege die positive Ressour ceneinschätzung des Gutachters. Die Reaktion auf die psychosozialen Belastungen mit sozialem Rückzug, erhöhter Erschöpfbarkeit und verstärktem Erschöpfungsgefühl, Antriebslosigkeit, Interess enverlust sowie nega tiver Selbst- und Fremdeinschätzung sei nicht Ausdruck von Aggravation , son dern dy sfunktionale r Bewältigungsstrategien bei verminderten Ressourcen und verminderter Anpassungsfähigkeit. In der vom Gutachter leider nicht erhobenen Fremdanamnese mit der Lebenspartnerin
sei klar geworden , wie stark der Be schwerdeführer eingeschränkt sei. Erst in den letzten Monaten habe er mit ihrer Hilfe sein Aktivitätsniveau wieder steigern können, wobei er momentan auch wieder sportliche Aktivitäten ausprobiere. Da s Ausmass der Selbstablehnung und des regressiven Verhaltens, die Gefühle von Schuld und Versagen seien zu schwerwiegend für die gutachterlich gestellte schwache Z-Diagnose. Die als nicht authentisch beschriebene Symptomdarstellung sei als Versuch zu verstehen, den inneren Leidensdruck zu verdeutlichen ( Urk. 5/205) . 5.4.2
Die se Einwände beurteilte der begutachtende Psychiater
in d er Stellungnahme vom 2 8. August 2019 als nicht hinreichend begründete Erklärungsversuche und Andersbewertung. Es erfolge keine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Argumenten und es würden keine Diagnosekriterien aufgezeigt. Die Arbeitsfähig keitseinschätzung wahre d ie Grundlagen der Versicherungsmedizin nicht, allen falls bloss in groben Zügen ( vgl. Urk. 5/212/2).
Die Klinik Z.___ wiederum beurteilte die Ablehnung ihrer Stellungnahme im Schreiben vom 1 7. September 2019 als pauschal ohne Würdigung ihrer Argu mente.
Sie betonte, dass b eim Beschwerdeführer bereits vor dem nun 4,5 Jahre dauernden Verfahren eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei . Angesichts der auch im Gutachten festgestellten Einschränkungen seien Wiedereinglie de rungs massnahmen un abdingbar (vgl. Urk. 5/2 16). 5.4. 3
Aktenkundig wurde der Beschwerdeführer e rstmals am 28. Januar 2016 in der Klinik Z.___
psychiatrisch untersucht. Die Oberärztin Dr. med. D.___
diagnostizierte einzig eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) ; nur fremd anamnestisch hielt sie
eine somatoforme Schmerzstörung fest. Der Beschwer deführer berichtet e ihr , dass sein Arbeitsverhältnis wohl demnächst ende, die Invalidenversicherung keine Umschulung bezahle und sein Hund gestorben sei. Die Ungewissheit, auch finanziell, belaste ihn sehr. Im psychopathologischen Befund fanden sich
nur
leicht ausgeprägte Befund e neben einem auf die unklare Situation mit dem Arbeitgeber eingeengte n formale n Denken sowie Existenz- und Todesängste ( Urk. 5/76/6 f.).
Ab Februar 2017 fanden S itzungen alle zwei bis drei Wochen statt . Im Bericht vom 1 0. Juli 2017, unterzeichnet von Dr. D.___ und einer Psychologin, wurde be i im Wesentlichen unverändertem Befund festgehalten, dass aufgrund de r psychiatrischen Symptomatik allein keine nennenswerte Einschränkung der Arbeit sfähigkeit bestehe, diese aber
in der Summe mit den körperlichen Ein schrän kungen deutlich sei.
E ingeschränkt seien Konzentrationsfähigkeit
und Be last barkeit ( ferner
Belastungsprofil, Urk. 5/111/9 ) . Es bestehe eine enorme Belas tungssituation aufgrund der vielfältigen somatischen Beschwerden, worauf der Beschwerdeführer mit leichten bis mittelgradig depressiven Symptomen reagiere ( Urk. 5/111/5 ff.).
Die fragliche Stellungnahme vom 1 5. Februar 2019 wurde von der Oberärztin Dr. E.___ sowie dem Assistenzarzt F.___ verfasst. Relevante neue Aspekte gegenüber den Vorberichten wurden darin nicht aufgezeigt. Dies gilt insbe son dere für die seit der ersten Untersuchung geäusserten Existenz- und Todesängste, aber auch die neu gestellten Diagnosen. Die Opiatsucht wurde aufgrund einer
( nicht verifizierten ) längeren Einnahme von Morphium bloss vermutet . Die chro nische Schmerzstörung wie auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge wurde n nicht begründet , während die depressive Symptomatik als teilremittiert, d.h. ge bessert beurteilt wurde . Dabei fehlt der diagnostizierten chronischen Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41), bei der nur ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren anatomischen Regionen beschrieben wird, i m Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vor dergrund steht, auch ein Bezug zum Schweregrad (BGE 140 V 106 E. 4.2). Es fällt deshalb vor ab a uf, dass den Gutachter n
in der Untersuchungssituation weder Ausgleichbewegungen im Sitzen noch ein Abfall der Aufmerksamkeit auffielen (vgl. Urk. 5/174/155 ) .
Eine Fremdanamnese ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
zwar häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich ,
insbesondere wenn die Befunde klar und einhellig sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_395/20 16 vom 2 5. August 2016 E. 4.1). Demnach lässt sich die postulierte hohe Arbeits un fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht unbesehen des unveränderten psycho pathologischen Befundes auf die Angaben der nahestehenden Lebenspartnerin
stützen , zu denen auch nichts Näheres mitgeteilt wurde . Ausserdem geht das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten über eine blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinaus . Es waren nicht nur deutliche Inkonsistenzen im klinischen Untersuch
zu beobachten (etwa Urk. 5/174/175 f.) , sondern wichtige, vor wenigen Monaten noch durchführbare Tests waren ohne ersichtlichen Grund nicht wiederholbar
(vgl. Urk. 5/174/134 ) . Seine Sachver haltsdarstellung wurde zu Recht als katastrophisierend
beschr ie ben, wobei auch ein sekundäre r Krankheitsgewinn ersichtlich wird
( etwa Urk. 5/174/169 unten; zu Kreislaufbeschwerden: Urk. 5/174/128 und Urk. 5/174/171 ) . D ie Selbsteinschät zung kann selbst im Vergleich zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden (vgl. Urk. 5/174/115 oben und 5/174/153 oben ) . Besonders fällt auch auf , dass der Beschwerdeführer das Beatmungsgerät nachts nur ungenügend nutzte, tagsüber hingegen – ohne dass dies medizinisch indiziert wäre –
demonstrativ mit Rollkoffer und Sauerstoffgerät unterwegs war (vgl. Urk. 5/174/133 und 5/174/174) . Zudem stellt der Medikamentenspiegel seine Compliance wie auch die Notwendigkeit der ve rordneten Medikamente in Frage (vgl. Urk. 5/174/156) . Die Argumentation der aktuellen Behandler , dass der Beschwerdeführer seine Ressourcenlage zu positiv darstelle , während er mit der nicht authentische n Symptomdarstellung bloss seinen in neren Leidensdruck ver deutlichen wolle bzw. es sich hierbei um eine dysfunktionale Bewältigungs stra tegie infolge schlechte r Ressourcen und Anpassungsfähigkeit handle, erscheint in sich widersprüchlich. Sie ist angesichts des äusserst auffälligen Verhalten s
auch nicht nachvollziehbar , zumal sich der Beschwerdeführer bis März 2015 in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit und gesundheitlichen Einschränkungen jahrelang durc haus anpassungsfähig zeigte, die Art und Ausprägung der von ihnen ge stellten psychiatrischen Diagnosen hierfür keine rlei Erklärung bieten und die Behandler selber
keinen stationären Aufenthalt zur Erlernung der richtigen Strategien
forcierten (vgl. Urk. 5/174/170), 5.4.4
Damit sind einerseits keine o bjektive n Gründe für die in Abweichung zu den früheren Berichten und zum Gutachten aktuell auf mindestens 60 % geschätzte Arbeitsunfähigkeit ersichtlich. Andererseits hat das Bundesgericht m it BGE 143 V 418 entschied en , dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Eine Arbeitsunfähigkeit dieses Ausmasses
könnte
anhand der Standardindikatoren - bei geringe r Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ( soweit überhaupt genannt ) , Teilremission
trotz geringer Behandlungsintensität , grosser Unterstützung durch die Lebenspartnerin sowie der nicht authentischen Symptompräsentation
– aus juristischer Sicht nicht bestätigt werden. A nliegen der behandelnden Ärzte ist denn auch ein Aufbau der Belastbarkeit, nicht eine weitere Besserung der Symptomatik . 5.5
Zusammenfassend bestehen somit keine Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS A.___ . In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von schweren Las ten von mehr als 5 kg beid seits, ohne Arbeiten in Zwangsposition des Rumpfes , ohne Gehen auf une benem Gelände , ohne Arbeiten in gebückter Stellung oder mit Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen ,
ohne inhalative Belastungen, ohne Wechsel zwi schen kalter und warmer Atmosphäre und ohne Schichtarbeit bestand seit März 2015 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % .
Die Gutachter hielten allerdings selbst fest, dass eine Einschränkung von höchs tens 10 bzw. 20 % wegen erhöhter Tagesmüdigkeit bzw. leichte r
kognitiver Beein trächtigung in der Vergangenheit bis längstens zur Begutachtung nur allenfalls bestanden habe bzw. denkbar sei. Eine solche ist folglich nicht mit dem erfor derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Eine Dekon ditionierung stellt zudem keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG dar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_385/2017 vom 1 9. September 2017 E. 4.2 mit Hinweis auf 9C_848/2016 vom
1 2. Mai 2017 E. 4.2).
Die Argumentation des Beschwerdeführers, die verschiedenen Einschränkungen würden nicht ineinander aufgehen, geh t somit von vornherein ins Leere. In Frage kommen vorab
vollzeitliche administrative Tätigkeiten , wie s i e von ihm zuletzt
ausgeübt wurden und von ihm irgendwann in
der Zukunft in einem kleinen Teilpensum auch in Betracht gezogen werden.
6 .
6.1
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch vom Ver sicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (vgl. er wähntes Bundesgerichtsurteil
8C_385/2017 vom 1 9. September 2017 E. 5.2 mit diversen Hinweisen, insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). 6.2
Die tatsächliche Umsetzbarkeit des nach medizinisch-theoretischer Einschätzung beim Beschwerdeführer an sich bestehenden funktionellen Leistungsvermögens von 100 % bedingt eine Rekonditionierung , wofür er und die Klinik Z.___ ein Belastbarkeitstraining verlangen . In einem derartigen Fall ist danach zu fragen, ob die notwendigen Schritte der versicherten Person allein überantwortet werden können. Wenn die versicherte Person das prinzipiell vorhandene erwerb liche Potential jedoch aus Gründen, die mit dem Gesundheitsschaden zusam menhängen, auch bei zumutbarer Willensanstrengung nicht in eigener Verant wortung realisieren kann, muss geprüft werden, ob es zur Aktivierung der grund sätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit noch der Durchführung von - der Invaliden versicherung obliegenden - Eingliederungsmassnahmen bedarf. Dabei sollen, etwa im Rahmen eines Arbeitstrainings, den Folgen des Gesundheitsschadens zugehörige, nicht aus eigenem Antrieb überwindbare Defizite in erwerbs rele vanten Fertigkeiten ausgeglichen oder etwa das krankheitsbedingt verlorene Ver trauen in die physische Belastbarkeit (im Umfang der objektiven Leistungs fähig keit) wieder aufgebaut werden (vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil
8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts Urteil 9C_432/2015 vom 2 3. September 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). 6.3
Wie aus dem rheumat ologischen Teilgutachten hervor geht, könnte die geforderte Rekonditionierung im Rahmen einer stationären Rehabilitation (zur Erlernung besserer Schmerzbewältigungsstrategien) erfolgen ; psychische Einschränkungen sind keine ausgewiesen . Erforderlich ist gemäss Gutachten somit nicht eine spezifisch und unmittelbar auf die Eingliederung in das Erwerbsleben gerichtet e Massnahme, sondern eine Behandlung der Dekonditionierung als Folge der Leiden
im Sinne einer allgemeinen Kräftigung und Stärkung der Muskulatur . Auf medi zinische Massnahmen seitens der Invalidenversicherung hat der Beschwerde führer aufgrund seines Alters keinen Anspruch (vgl. Art. 12 Abs. 1 IVG). Vielmehr hat er die entsprechende medizinisch-therapeutischen Massnahmen im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung zulasten der sozialen Krankenpflege versiche rung in Anspruch zu nehmen (vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil
8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3.2 mit Hinweisen) , soweit ihm nicht ausnahms weise sogar zuzumuten ist, aufgrund seines relativ jungen Alters und des noch vor wenigen Jahren wohl regelmässig betriebenen Fitnesstrainings alleine Abhilfe zu schaffen.
Daran vermag insbesondere auch die inzwischen mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nichts zu ändern, sind doch auch bei ehemaligen Bezügern einer ganzen Rente im Regelfall erst ab einem Alter von 55 Jahren oder nach min destens 15-jährigem Rentenbezug vor Anrechnung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit Massnahmen zu r Eingliederung durchzuführen ( etwa BGE 145 V 209 E 5.1 mit Hinweisen ). 6.4
Da Massnahmen der in Frage kommenden Art invalidenversicherungsrechtlich irrelevant sind, obgleich die Behandlung des Leidens an sich gewöhnlich auch einen günstigen Effekt auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat , muss die Be schwerdegegnerin weder das Resultat dieser Massnahmen abwarten noch den Be schwerdeführer zur Absolvierung derselben im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG auf fordern ( vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil
8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3.2 etwa mit Hinweis auf das Urteil 8C_657/20 10 vom 1 9. November 2010 E. 4). Es darf von der Fiktion einer sofort zumutbaren Verwertung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden . 7.
7.1
Die Beschwerdege g nerin kam letztlich zum Schluss, der Beschwerdeführer könne die zuletzt a usgeübte Tätigkeit in der Zentrale weiterhin zu 80 % verrichten, w o bei er dort in e twa gleich viel verdient habe wie als Gefängniswärter (vgl. E. 2.1) . Es kann ergänzend auf die im Feststellungblatt zum Vorbescheid vom 26. Novem ber 2018 zitierten Aktenstellen verwiesen werden ( Urk. 5/180/9). 7.2
Der Beschwerdeführer wies bereits im Erstgespräch vom 2 8. Juli 2016 auf verschiedene Gespräche mit dem Gefängnisleiter hin. Er könne nicht nur in der Zentrale bleiben. Jeder Wärter habe Anspruch gemäss Turnus. Er sei nur als Aushilfe auf der Zentrale gewesen. Er müsse wieder zu 100 % auch als Wärter tätig sein können, sonst könne man ihn nicht weiterbeschäftigen ( Urk. 5/65/3). Ein Einsatz im Justizvollzug wurde
denn auch von der Personalabteilung des Justizdepartements als eher unrealistisch beurteilt ( Urk. 5/65/5). 7.3
Demnach handelte es sich von Anfang an nur um eine Übergangslösung als Springer/Aushilfe /Ferienablösung , während er noch als Aufseher/Betreuer ange stellt war. Mit anderen Worten gab es keine konkrete Arbeitsstelle , die der Be schwerdeführer bei entsprechendem Engagement oder gesundheitlicher Besse ru n g hätte behalten können. Entsprechende administrative Aufgaben bilden da bei ,
soweit ersichtlich ,
Teil der normalen Tätigkeit als Fachm ann für Justizvoll zug , für di e er insgesamt als arbeitsunfähig gilt (vgl. auch Urk. 5/66/12) .
Es kann daher nicht ohne weiteres von eine r realistische n Arbeitsmöglichkeit mi t entsprechen dem Gehalt ausgegangen werden. Dagegen spricht auch die Einschätzung der Personalabteilung des Kantons .
Im Übrigen übte der Beschwerdeführer bis im Jahr 2015 einen Nebenerwerb bei der G.___ AG aus, die er im Rahmen des ursprünglich von der Be schwer degegnerin anhand des Auszugs aus dem individuellen Konto ( Urk. 5/46) errech neten Valideneinkommens von Fr. 104'440.05
(vgl. Urk. 5/119) auch geltend machte ( Urk. 1 S. 6) und von der Beschwerdegegnerin weder weiter abgeklärt, noch im Rahmen der aktuellen Inval i ditätsbemessung berücksichtigt wurde. So betrug der Jahreslohn als Aufseher/Betreuer im Gefängnis für das Jahr 2015 brutto Fr. 91'385.-- zuzüglich Zulagen ( Urk. 5/57/2 f.). 7. 4
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner kauf männischen Grundausbildung (vgl. Urk. 5/66/ 9 f. ) sowie der als Sachbearbeiter im Innendienst (vgl. Urk. 5/66/11) und in der Administration des Justizvollzugs (vgl. Urk. 5/174/37 ff.) gesammelten Berufserfahrung
eine Bürotätigkeit wird ausüben können, di e über eine Hilfs arbeit im Kompetenzniveau 1 hinausgeht.
Gemäss LSE 201 6 , Tabelle T17, Berufsgruppe 4: Bürokräfte und verwandte Berufe, Männer von 30 bis 49 Jahren, resultiert bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ein Invalideneinkommen
von Fr. 72’395 . 40
(= Fr. 5'787. -- : 40 x 41.7 x 12).
Stellt man dieses dem soweit unstrittigen Valideneinkommen von Fr. 104'440.05 gegenüber ( Urk. 1 S. 6; 5/119/1) , resultiert für das Jahr 2016 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 1 % . Die Aufrechnung der Nomi nal lohnentwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bei beiden Ver gleichseinkommen ändert augenscheinlich nichts daran, dass kein Renten an spruch besteht. 7.5
Ein leidensbedingter Abzug, wie vom Beschwerdeführer gefordert ( Urk. 1 S. 7), lässt sich nicht rechtfertigen, da er Vollzeit arbeiten kann und sämtlichen «leidensbedingten» Einschränkungen bereits mit dem Zumutbarkeitsprofil bzw. einer Bürotätigkeit hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2018 vom 3 1. Januar 2019 E. 4.3.1). 7.6
Unter diesen Umständen kann auf Abklärungen zum Nebenerwerb (Arbeits pen sum, Stellenprofil, Arbeitszeiten) verzichtet werden. 8.
Mit dem angefochtenen Entscheid hat di e Beschwerdegegnerin allgemein einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund eines zu geringen Invaliditätsgrades in der angestammten Tätigkeit verneint ( Urk. 2).
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person
wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs ein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen) .
Nach dem vorstehend Ausgeführten können diese Voraussetzungen beim Be schwer deführer nicht mehr ohne weiteres verneint werden. Bis anhin wurden bezüglich einer möglichen Umschulung keinerlei Abklärungen getätigt und die Vorstellungen des Beschwerdeführers sind eher vage ( z.B. Sozialarbeiter einer Gemeinde) , wobei s eine subjektive Eingliederungsfähigkeit bisweilen fraglich ersch ien (etwa Urk. 5/190/1). Nachdem nun die Frage der Arbeitsfähigkeit und Berentung allerdings geklärt sind und der Beschwerdeführer bereits im Vorbe scheidverfahren einen entsprechenden Antrag gestellt hat ( Urk. 5/206/6), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die beruflichen Möglichkeiten, die Verdienstmöglichkeiten und den Eingliederungswillen des Be schwerdeführers prüft und neu über den Anspruch auf Umschulung befindet. 9.
Zusammenfassend kann auf der Grundlage des Gutachtens der MEDAS A.___ vom 5. November 2018 von einer medizinisch-theoretischen vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden, die es dem Beschwerdeführer objektiv betrachtet als zumutbar erscheinen lässt, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Anspruch auf ein vorgängiges Belastbarkeitstraining besteht weder aufgrund der Dekonditionierung, noch der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt. Indessen ist die Sache gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gesetz es
über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese den Anspruch auf eine Umschulung näher prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 10.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Sie sind
im vorliegenden Fall auf Fr. 800.-- festzusetzen und vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung zwar als Obsiegen , das auch Anspruch auf eine Prozessentschädigung gibt (BGE 137 V 57 E. 2.2). Der Be schwerdeführer obsiegt aber nur in Bezug auf den Anspruch auf Umschulung . Der hierfür angefallene Aufwand ist unter Berücksichtigung der bereits bei Erhebung der Beschwerde unbestrittenen vollen Arbeitsunfähigkeit als Gefäng niswärter, des im Rahmen einer administrativen Tätigkeit anerkannten Mindest invaliditätsgrades von 20 % sowie der gänzlich fehlenden Abklärungen auf Seiten der Beschwerdegegnerin bzw. Vorstellungen auf Seiten
des Beschwerde führers vernachlässigbar gering. Es ist deshalb auf eine Aufteilung der Gerichts kosten wie auch auf die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung zu verzichten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2019 insoweit aufgehoben, als darin ein Anspruch auf eine Umschulung verneint wird, und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Umschulung abkläre und neu darüber verfüge. Im Übrigen (Rentenanspruch , Anspruch auf ein Belastbarkeitstraining ) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti