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IV.2019.00785

Medizinisches Gutachten beweistauglich, gesundheitliche Veränderung nicht ausgewiesen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2012-02-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, ist Vater von vier Kindern ( Urk. 7/1 Ziff. 3, Urk. 7/ 49 ) und war bis 1999 bei einer Gartenbaufirma tätig (vgl. Urk. 7/90 S. 20 Ziff. 3.1.2) . Am 2 5. August 2000 meldete er sich

bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/1). Mit Verfügungen vom 1 1. und 2 5. November 2003 ( Urk. 7/48 , Urk. 7/52 , Urk. 7/38 ) sprach ihm

die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

ab dem 1. Februar 2003 eine ganze Rente mit ent spre chenden Kinderrenten zu.

Mit Verfügun g vom 1 7. Mai 2010 ( Urk. 7/100) hob die IV-Stelle die Rente für die Zukunft auf. Dies wurde vom hiesige n Gericht vom Urteil vom 1 2. August 2011 im Verfahren

Nr. IV.2010.00573

( Urk. 7/108 ) und vom

Bundesgericht mit Urteil vom 9. Februar 2012 ( Urk. 7/110) bestätigt .

Der Versicherte meldete sich am 1 7. Dezember 2014 erneut bei der Invaliden ver sicherung an ( Urk. 7/114) . Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 7/124) ver neinte die IV-Stelle einen Leistungsa nspruch. 1.2

Am 1 7. Dezember 2015 erfolgte eine weitere Neuanmeldung des Versicherten

( Urk. 7/130). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2016 ( Urk. 7/149) trat die IV-Stelle auf das Gesuch nicht ein. Eine vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/150/3-9) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. August

2017 (Ver fah ren-Nr. IV.2016.00890) ab ( Urk. 7/152 S. 12 Dispositiv Ziff. 1). Das Bundesge richt hiess e ine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2018 gut

und wies die Sache an die IV-Stelle zurück ( Urk. 7/157 ). 1.3

Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte ( Urk. 7/167, Urk. 7/171) und ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 7/188) ein. Am 3 1. Juli 2019 erliess sie den Vorbescheid ( Urk. 7/191), wogegen der Versicherte Einwände ( Urk. 7/193) vorbrachte. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 7/197 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsa nspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 4. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2019 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. März 2020 hielt der Beschwer deführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 11 S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 9. März 2020 auf eine Duplik ( Urk. 13), was dem Beschwer de führer am 2 6. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder

Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kan n ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, w elche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prü fung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revi sionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenver sicherung ( IVV ) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im da rauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( I VG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) auf die von ihr nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2018 veranlassten medi zinischen Abklärungen. Sie stellte fest, nach den medizinischen Berichten

bestehe

in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Die Beschwerden am Ellenbogen begründeten keinen Rentenanspruch. In psy chiatrischer Hinsicht stünden psychosoziale Belastungen im Vordergrund (S. 2 oben). Aufgrund der festgestellten Aggravation erübrigten sich weitere Abklä rungen zur psych ischen Gesundheit (S. 2 Mitte).

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, sowohl die Gutachter als auch die behandelnden Ärzte hätten nie eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seit 2015 festgehalten. Daraus lasse sich schliessen, dass die Arbeitsfähigkeit durchgehend in gleichem Ausmass wie jetzt vorgelegen habe. Die anamnestisch unregelmässige psychiatrische Behandlung und die fehlende Compliance bezüglich Antidepressiva sprächen sowohl gegen ein schwerwie gen des Leiden als auch einen besonderen Leidensdruck des Beschwerdeführers ( Urk. 6 S. 2 Ziff. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor , wegen Problemen mit dem linken Ellenbogen habe er sich im Dezember 2014 und im Dezember 2015 er neu t

bei der Invali den versicherung angemeldet ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Gemäss dem Bericht des behan deln den Psychiaters sei es zu einer weiteren Verschlechterung der depressiven Symp tomatik gekommen. Nach dessen Einschätzung sei er auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 5).

Im aktuellen polydisziplinären Gutachten der Ärzte des Zentrums

Y.___ werde die entscheidende Frage der psychisch bedingten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht beantwortet. Einem psychiatrischen Gut achter sollte es grundsätzlich möglich sein, einen aggravatorischen Anteil vom effektiven krankheitsbedingten Anteil abzu grenzen. Es dränge sich eine ergän zende psychiatrische Abklärung auf (S. 5 oben). 2.3

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 2 1. Mai 2015 einen Leis tungsanspruch ( Urk. 7/124). Auf die am 1 7. Dezember 2015 erfolgte erneute An meldung trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 7. Juni 2016 nicht ein ( Urk. 7/149). Nach der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung durch das Bundesgericht ( Urk. 7/157)

ist vorliegend zu prüfen , ob im oder ab Juni 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis September 2019 verglichen mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 1. Mai 2015 eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.

3. 3.1

Grundlage für die Rentenzusprache vom November 2003 bildete unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, v om 2 6. September 2002 , der eine somatoforme Schmerz störung und eine mittelgradige depressiv e Episode diagnostiziert und eine Arbeitsu nfähigkeit von 100 % attestiert hatte ( Urk. 7/29 S. 3). 3.2

A nlässlich einer im November 2008 eingeleiteten Rentenre vision (vgl. Urk. 7/79)

holte die Beschwerdegegnerin beim

Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das vom 2 7. Juli 2009 ( Urk. 7/90) datiert.

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellten keine Diagnose mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit nannten sie (S. 34 Ziff. 6.2): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - Fehlform der Wirbelsäule (Flachrücken) - segmentaler Verengung des Spinalkanals auf Niveau L5/S1, ohne neu rologische Reiz- und Ausfallsymptomatik - Fehlform im Bereich des linken Ellenbogens - Adipositas Grad I - Nikotinabusus - leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom

Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei im November 2002 in der Klinik C.___ wegen neu aufgetretener Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens ohne vorausgegangenes Traum a abgeklärt worden. Es sei eine Var us stellung des linken Ellenbogens von 15 % gegenüber einem Valgus von 15 % auf der Gegenseite festgestellt worden. Radiologisch hätten sich eine Koalitio des STT-Gelenkes beidseits mit einer Rotationsfehlstellung der distalen Ulna und ein e Hypoplasie des Ulnastyloids

gezeigt, di es sei im Rahmen einer wahrscheinlich frühkindlichen Fraktur des proximalen Vorderarmes mit in Fehlstellung einge heilter Ulnakomponente und sekundärer Insta bilität des linken Ellenbogens (S. 37 Mitte). Der Hausarzt habe einen unveränderten Gesundheitszustand mit nach wie vor persistierenden Rücken- und Ellenbogenschmerzen sowie einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 %

bestätigt (S.

37 unten ).

Der Beschwerdeführer habe als Hauptproblem andauernde Rückenschmerzen ange geben, welche vom Kreuz in die Halswirbelsäule ausstrahlten. Zu einer Verstär kung der Beschwerden sei es nach einem Arbeitsunfall im Juni 1999 gekommen . Er nehme regelmässig Schmerzmittel ein. Seit etwa 15 Jahren habe er auch Schmerzen im linken Arm (S. 37 Ziff. 7.3). B ei der rheumatologischen Unter su chung habe der Beschwerdeführer über unveränderte Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule geklagt. Ursachen für die anhaltenden Beschwerden liessen sich nicht objektivieren. Sowohl seine Angaben wie auch die Untersuchungs be funde seien unspezifisch ohne Hinweise auf eine strukturelle Läsion. Die im CT nachgewiesene Verengung des Spinalkanales auf Niveau L5/S1 müsse in Anbe tracht fehlender klinischer Manifestationen als Zufallsbefund ohne Krankheits wert angesehen werden (S. 38 f.). Die Schmerzen am linken Ellenbogen seien bei erhaltener Gelenksfunktion und unspezifischen Palpationsbefunden nicht nach vollziehbar. Die asymmetrische Stellung des Vorderarmes sei am ehesten konsti tutionell bedingt oder allenfalls Folge einer frühkindlichen Fraktur und ohne Relevanz bezüglich der Leistungsfähigkeit (S. 39 oben).

Aus psychiatrischer Sicht sei allenfalls eine leichtgradige depressive Verstim mung zu attestieren. Die Diagnosekriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nic ht mehr erfüllt (S. 39 unten).

Die Gutachter

attestierten dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Gartenbauarbeiter und als Schweisser und für alle Verweis tätig keiten gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 40 Ziff. 7.6 und 7.7). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, Oberarzt, Kantonsspital E.___ , nannte im Bericht vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 7/120) als Diagnosen (S. 1): - chronische belastungsabhängige Schmerzen im linken Ellenbogengelenk mit progredienter Ulnadeviation seit zirka dre i Jahren, Differential diag nose (DD) posttraumatisch nach anamnestisch stattgehabter Ellenbogen fraktur links im Kindesalter - mittelschweres Sulcus

ulnaris -Syndrom links, elektrophysiologisch verifi ziert

Dr. D.___

führte weiter aus, anamnestisch bestünden seit zwei bis drei Jahren progrediente Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens. Nach Belastung komm e es regelmässig zur Progredienz

der Beschwerden mit zusätzlichem Kraft verlust im Bereich der linken Hand. Der Patient beklagte zusätzlich

Kribbelpa rästhesien und eine dauerhafte Sensibilitätsstörung der gesamten linken Hand (S.

1 unten).

Es bestehe eine sichtbare Fehlstellung im Seitenvergleich mit deutlicher Ulnarde viation . Das Bewegungsausmass im Ellenbogengelenk sei seitengleich nicht ein geschränkt, jedoch endgradig schmerzhaft. Weiter bestünden eine massive Druck dolenz im Bereich des Sulcus

ulnaris mit pos itivem Hoffmann-Tinel-Phänomen und eine moderate Muskelhypertrophie im Bereich der ersten Kommissur im Seitenvergleich . Ansonsten lasse sich die Beweglichkeit aller Langfinger sowie des Daumens und der Handgelenke seitengleich demonstrieren (S. 2 oben). 3.4

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 1 2. März 2015 ( Urk. 7/122 S. 4 f.) zum Bericht von Dr. D.___ aus , medizinisch-theoretisch seien leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten weiterhin zumutbar. Zu vermeiden seien beid seitiges Arbeiten in einer Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten (S. 4 Mitte).

Neu sei ein Sulcus

unlaris -Syndrom links hinzugekommen. Dieses führe aber nicht dauerhaft zu einem Gesundheitsschaden. Selbst im Falle eines opera tiven Eingriffes sei nach der Abheilung von ei ner Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Zusammenfassend sei eine dauerhafte Verschlechterung nicht ausg e wiesen (S. 4 unten). 3.5

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Chirurgie, für Handchirurgie und für Plastische, R ekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, E.___ , stellte im Bericht vom 2 2. März 2015 ( Urk. 7/121) folgende Diagnosen (S. 1): ulnar betonte Arthrose des linken Ellenbogengelenkes bei zunehmend laxer Kapsel-/Bandführung mit - Varusdeformität nach ellenbogengelenksnaher Verletzung zirka 1975 - mittelschweres Sulcus

ulnaris -Syndrom links

Dr. G.___ führte weiter aus, aus orthopädisch-traumatologischer Sicht bestehe aktuell keine Indikation für eine Umstellungsosteotomie im Bereich des linken Ellenbogengelenks und auch nicht für die Abtragung der Osteophyten im ulnaren Anteil. Weiter sei die Möglichkeit einer Dekompression des Nervus

ulnaris im Sulcus

ulnaris besprochen worden (S. 2). 3.6

Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 7/124) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 4. 4.1

Vom 1 0. bis 3 0. Juni 2015 war der Beschwerdeführer in der Klinik H.___, i ntegrierte Psychiatrie I.___ , in stationärer psychiatrischer Behand lung ( Urk. 7/137/9).

Die Ärzte der I.___ stellten im Austrittsbericht vom 3 0. Juli 2015 ( Urk. 7/137/9-11) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - unklare chronische Schmerzen am linken Ellenbogengelenk mit progre dienter Ulnardeviation seit zirka drei Jahren - D D posttraumatisch nach vermuteter Ellenbogenfraktur links im Kindesalter - mittelschweres Sulcus

ulnaris -Syndrom links 4.2

Dr. G.___

(vorstehend E. 3.5) führte in einem Bericht vom 2 8. August 2015 ( Urk. 7/128) aus, formal liege wei terhin ein mittelschwere Sulcus

ulnaris -Syn drom vor. Die klinischen Zeichen seien im Verhältnis jedoch nur gering ausge prägt. Die überwiegende Schmerzsymptomatik bestehe durch die Deviation des Ellenbogengelenkes mit beginnender Arthrose. Der Beschwerdeführer sei zur Ent lastung des Sulcus

ulnaris angehalten worden (S. 2). 4.3

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte

im Bericht vom 2 2. Januar 2016 ( Urk. 7/135) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 2. Mai 2015 bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung ( Ziff. 1.2) , dies mit wöchentlichen stützenden - halbstündigen ( Ziff. 1.4 Mitte) - Gesprächen ( Ziff. 1.5) .

Er

nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F33.2), bestehend seit Frühling 2015 (S. 1 Ziff.

1.1). Z ur Anamnese führte er aus, der Patient habe bereits zweimal unter dep ressiven Verstimmungen gelitten, die kurze Zeit angehalten hätten . Seit zirka einem Jahr bestünden erneut depressive Symptome. Diese seien prolongiert und hätten in der Stärke zugenom men. Anfang Mai 2015 habe sich auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in Behandlung begeben. Der Patient zeige sich niedergeschlagen, sehr ungeduldig, antriebs-, lust-, wert- und hoffnungslos. Zudem klage er über eine starke Ver gesslichkeit und ein fehlendes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Er habe weiter die Angst geäussert, dass er wie sein Vater und Grossvater werden könnte (S. 1 f. Ziff. 1.4). Das Zustandsbild habe sich nach einem Klinikaufenthalt kaum gebessert. In der Zwischenzeit sei die schwer kranke Tochter nach Hause gebracht worden. Mit der Situation sei die ganze Familie überlastet. Dabei handle es sich um einen zusätzlichen Belastungsfaktor

Die Mimik und Gestik seien verarmt. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien stark reduziert. Im formalen Denken sei der Patient wortkarg und wirke verlangsamt bis gehemmt. In der Grundstimmung sei er leicht deprimiert, ängst lich, affektarm und affektstarr sowie hoffnungslos bis verzweifelt. Die Störung der Vitalgefühle sowie Insuffizienzgefühle seien ausgeprägt (S. 2 Ziff. 1.4 oben).

Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht in der Lage, irgendwelche Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erledigen. Die depressiven Symptome seien so aus geprägt, dass sich der Patient auf nichts konzentrieren könne. Im Rahmen der Depression bestünden aktuell starke psychische Einschränkungen wie eine Kon zen trationsstörung, eine ausgeprägte Antriebsminderung und eine Denkstörung (S. 2 Ziff. 1.6 und 1 .7). Die Behandlung habe noch nicht die Tendenz für eine Besserung gezeigt (S. 3 Ziff. 1.8). 4.4

Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 2. Februar 2016 ( Urk. 7/137/6-7) aus, er betreue den Patienten seit 2010 als Hausarzt. Seit jeher sei eine wechselgradige Depression zu erkenn en . Weiter bestünden körperliche und chronische Schmerzen am linken Ellenbogen gelenk, wahrscheinlich bei einem Status nach einem Ellenbogenbruch im Kindes alter. Im ganzen Kontext mit massiven psychosozialen Problemen beim Patienten selbst und mit Aggravation durch die schwere Erkrankung seiner Tochter habe sich sein Allgemeinzustand deutlich verschlechtert. Aufgrund der genannten Problematik sei der Patient nicht mehr arbeitsfähig und nicht ins Berufsleben integrierbar. Die Prüfung einer ganzen Rente sollte nochmals evaluiert werden (S. 1). 4.5

Dr. med. L.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) , führte in einer Stellungnahme vom 4. März 2016 ( Urk. 7/138 S. 3) aus, der behandelnde Psychiater habe neben den bekannten Diagnosen im Bereich des Ellenbogens eine schwere Depression diagnostiziert, die eine stationäre Behandlung erfordert habe. Nach dem Bericht der Ärzte der I.___ vom 3 0. Juli 2015 habe die psychosoziale Belastung der Familie stark zugenommen. Inzwischen sei auch die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitslos. Die 16jährige Tochter leide seit einer Rückenope ration unter anhaltenden Beschwerden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht stünden die psychosozialen Belange im Vordergrund des Geschehens. Eine wesentliche Veränderung sei nicht ausgewiesen. 4.6

Die Ärzte des E.___ stellten im Bericht vom 2 3. Oktober 2017 ( Urk. 7/167/10-11) folgende Diagnosen (S. 1): - ausgeprägte Instabilität Humeroulnargelenk links mit/bei - Varusdeformität bei Verdacht auf kindliche distale Humerusfraktur zirka 1975 - chronisches, formal mittelschweres Sulcus

ulnaris -Syndrom links - ulnar betonte Arthrose Ellenbogengelenk links

Die Ärzte des E.___ führten weiter aus, die Schmerzen des Patienten seien im Rahmen der ausgeprägten Instabilität und der progredienten arthrotischen Verän derung des Gelenkes aufgrund der deutlichen Fehlstellung

zu interpretieren . Zur Verbesserung der Schmerzsymptomatik werde bei gescheitertem konservativem Therapieregime eine Umstellungsosteotomie sowie eine Bandnaht /-Rekonstruk tion empfohlen. Es sei darauf hingewiesen worden, dass dem Patienten keine Garantie für eine Schmerzfreiheit postoperativ gegeben werden könne (S. 2). 4.7

Dr. K.___

(vorstehend E. 4.4) nannte im Bericht vom 1 9. Juli 2018 ( Urk. 7/167/6-7 ) als Diagnosen (S. 1): - chronisch rezidivierende depressive Episoden mit Verdacht auf somato formes Schmerzsyndrom - ausgeprägte Instabilität Humeroulnargelenk links - chronisch formal mittelschweres Sulcus

ulnaris -Syndrom links - ulnar betonte Arthrose Ellenbogengelenk links - Diabetes mellitus Typ 2b

Dr. K.___ führte weiter aus, es bestehe eine schwierige psychosoziale Proble matik, die sich sicherlich auf die somatische Situation auswirke. Der Patient habe sich nicht mehr in psychiatrische Behandlung begeben wollen. Im Zusammen hang mit der äusserst schwierigen psychosozialen Situation, der chronischen Be hinderung d er Tochter und der neu aufgetretenen schwierigen Wohnverhältnisse gestalte sich die Compliance und die Führung des Patienten äusserst schwierig. Gesamthaft habe sich an der Situation kaum etwas geändert. Im Rahmen der Depression bestünden sicherlich eine ausgeprägte Antriebsminderung und Denk störung sowie starke psychische Einschränkungen und Konzentrationsstörungen, welche eine Arbeitssuche auf den ersten Arbeitsmarkt praktisch verunmöglichten (S. 1 unten). 4.8

Dr. J.___

(vorstehend E.

4.3) gab im Bericht vom 1 5. Oktober

2018 (Urk.

7/171) an, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Juli 2018 erneut bei ihm in Behandlung sei. Zuvor sei vom 2 2. Mai 2015 bis 1 1. Juli 2016 durchgehend eine ambulante Behandlung mit Gesprächsterminen im Durchschnitt alle zwei Wochen erfolgt . Vom 9. Januar bis 2 4. März 2017 hätten drei Termine statt gefunden. Aktuell erfolgten die Termine alle zwei bis drei Wochen (S. 2 Ziff.

1.2). Dr. J.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend seit Frühling 2015 (S. 3 Ziff. 2.5).

Er führte weiter aus, die Behandlung werde im unveränderten Setting fortgeführt . Unter den eingenommenen Medikamenten sei es nicht zu einer Besserung ge kommen. Für eine erneute stationäre Therapie zeige der Patient leide r keine Moti vation. Weiter sei er nach wie vor davon überzeugt, dass er wie sein Vater und Grossvater an einer schweren nicht behandelbaren psychischen Erkrankung leide (S. 3 Ziff. 2.1 oben). Der Patient mache einen niedergeschlagenen und zurück haltenden Eindruck. Er zeige sich antriebs- und hoffnungslos (S.

3 Ziff.

2.2). E r s ei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Mimik und Gestik seien verarmt, die Konzentration und Aufmerksamkeit stark reduziert. Im formalen Denken sei der Patient wortkarg und wirke verlangsamt bis gehemmt. Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden nicht. In der Grundstimmung sei er stark deprimiert, ängstlich, affektarm und affektstarr sowie hoffnungslos bis verzweifelt. Die Störung der Vitalgefühle sowie Insuffizienz ge fühle seien ausgeprägt. Weiter sei der Antrieb stark reduziert und es sei ein aus geprägter sozialer Rückzug vorhanden. Passive Todeswünsche seien vorhanden. Er distanziere sich aber von Suizidabsichten (S. 3 Ziff. 2.4).

Der Patient sei kurz- und mittelfristig nicht in der Lage, irgendwelche Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erledigen. Längerfristig sei eine Prognose schwierig zu stellen (S. 4 Ziff. 2.7). Neben der bisherigen Tätigkeit sei auch eine angepasste Tätigkeit aktuell nicht zumutbar (S. 5 Ziff. 4.1 und 4.2). 4.9 4.9 .1

Am 8. April 2019 erstatteten Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. pract . O.___ , Assistenzärztin, Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. Q.___ , Diplompsychologin, und Dr. med. R.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, Y.___ ,

ein

weiteres Gutachten im Auftrag der Beschwer degegnerin ( Urk. 7/188/1-12). Sie stützten sich au f die vom 8. bis 1 8. Januar 2019 erfolgten Untersuchungen (S. 1) und d ie

ihnen zur Verfügung gestellten Akten ( Urk. 7/188/13- 25 ).

Im internistischen Teilgutachten ( Urk. 7/188/26-58) wurde ausgeführt, die letzten Ferien seien an Ostern 2018 gewesen, als eine Tochter des Beschwerdeführers geheiratet habe. Sie seien für zwei Wochen in einer Mietwohnung gewesen. Die ganze Familie sei mit dem Flugzeug hin- und zurückgereist. Seit die Tochter S.___ operiert worden sei, habe er keine Zeit mehr für Freunde und Sozialkontakte. Es bestünden nur noch Kontakte zur Familie (S. 5 oben). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er während 24 Stunden Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens habe. Bei kaltem Wetter tue ihm der ganze linke Arm weh. Morgens beim Aufstehen fühle sich der Arm ab dem Ellenbogen wie tot an. Der Schmerz betrage morgens 10 auf der VAS-Schmerzskala, über 24 Stunden liege er bei einem Wert zwischen 6-7 (S. 7 f. Ziff. 3.2.1).

Im Vergleich mit dem Gutachten von 2009 bestehe aus internistischer Sicht neu ein metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Hyperlipidämie und ei ner peripheren Neuropathie. Die Diagnosen bewirkten keine funktionelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 7.2). Die Angabe der körperlichen Schmerzen lasse sich in der klinischen Untersuchung nicht bestätige n . Im Gegenteil seien Tendenzen zur Verdeutlichung von Schmerzen oder einer Aggravation ersichtlich (S. 15 Ziff. 7.5 unten). 4.9.2

Dr. M.___ führte im orthopädischen Teilgutachten ( Urk. 7/188/43-58) aus, der Beschwerdeführer sei wegen zahlreicher Erkrankungen in seiner Belastbarkeit psychophysisch eingeschränkt. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sei die Fraktur des linken körperfernen Oberarmes im Kindesalter für die Beurteilung von wesentlicher Bedeutung. Es liege eine O - (Va ru s)-Fehlform des Ellenbogens links vor. Wahrscheinlich handle es sich um die Folgen einer subkapitalen Humerus fraktur. Der Beschwerdeführer habe keine Erinnerung an ein Ereignis im Kindes alter. In einem CT vom 1 6. März 2015 sei im Humeroulnargelenk ein Varus von 9 Grad festges tellt worden (S. 11 Ziff. 7.1). Von den Ärzten des E.___ sei in Kenntnis eines MRI vom 1 3. Oktober 2017 bildtechnisch eine Schädigung der Kollateralbänder mit Tendinopathie und Teileinrissen des anterioren und poste rioren

Bündels des lateralen (ulnaren) Kollateralbandes festgestellt worden. Ausser dem hätten sich im MRI Osteophy ten an der Insertion des anterioren Bündels an der Ulna gezeigt und ein teilweise eingerissenes radiales Kollateral band. Die Bänder seien bei der klinischen Untersuchung nunmehr instabil ge wesen (S. 12 oben). In Übereinstimmung mit der heutigen Untersuchung habe sich ein «hyperlaxer Bandapparat mit Hyperextendierbarkeit im Ellenbogen ge lenks links» gezeigt. Das radiale Seitenband sei klinisch stabil, während das seitliche ulnare Seitenband de utlich vermehrt aufklappbar sei. Muskuläre Schon zeichen des linken Armes seien nicht vorhanden. Sonstige Schonzeichen wie eine Minderbeschwielung der linken Hand seien ebenfalls nicht zu erkennen (S. 12 Mitte).

Die gefundene Ursache für die Schmerzen am linken Ellenbogen könne die Stärke des Schmerzerlebens in der Zusammenschau der Befunde nicht erklären. Nach den radiologischen Untersuchungen im Y.___ vom 1 0. Januar 2019 seien die Ge lenkspalte nicht wesentlich verschmälert. Allerdings zeigten sich Gelenksflächen unregelmässigkeiten, so dass die Diagnose einer Sekundärarthrose zu bestätigen sei. Im Vordergrund stehe die schmerzhafte Instabilität des Ellenbogens (S.

12 unten). Weiter imponier e zum heutigen Zeitpunkt ein linksbetontes, unteres Lumbalsyndrom, verbunden mit einer Irritation des Ileosakralgelenkes links ( S. 13 oben).

Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Beschwerdeführer den linken Arm betreffende Tätigkeiten nur noch eingeschränkt verrichten. Grob arbeiten mit dem linken Arm seien nicht mehr zumutbar. Es handle sich ins be sondere um Tätigkeiten, welche mit dem Heben und Tragen von Lasten in un güns tiger Hebelwirkungsstellung von 5 bis 8 kg verbunden seien , sowie Tätig keiten in ungünstig er Belastungsposition körpernah von über 20 kg. Zu vermeiden seien sodann Vibrationseinwirkungen auf den Ellenbogen. Aufgrund der Arthrose seien auch Arbeiten unter Einfluss von Nässe und Zugluft nicht leidensgerecht (S.

13 Ziff. 7.2). Bei der orthopädischen Untersuchung seien keine wesentlichen Inkonsi stenzen festgestellt worden (S. 14 Ziff. 7.5). Bei Beachtung der genannten funk tionellen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Gutachten von 2009 (S. 15 Ziff. 8.2). 4.9.3

In der neurologischen Untersuchung wurde eine chronische Neuropathie des Nervus

ulnaris im linken Ellenbogen festgestellt ( Urk. 7/188/68 Ziff. 7.1). Die Gutachter führten dazu aus, in Bezug auf die Läsion des N. ulnaris sollten aktuell Tätigkeiten mit Zwangshaltungen oder Arbeiten mit hoher Repetitionsrate sowie Vibrationseinwirkungen im Bereich des linken Ellenbogens vermieden werden. Inwiefern diese Kriterien die bisherige Tätigkeit als Hilfsgärtner und Maschinist beträfen, sollte mittels einer Arbeitsplatzabklärung ermittelt werden. Aus neuro logischer Sicht sollte der Beschwerdeführer ohne zeitliche Einschränkung in der Lage sein, als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit bestehe seit der Be gutachtung von 2009 ( Urk. 7/188/71 Ziff. 8.1 und 8.2). 4.9. 4

Im Teilgutachten Neuropsychologie ( Urk. 7/188/74-85) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seit zwei bis drei Jahren immer müde sei, seitdem seine Tochter vor vier Jahren operiert worden sei (S. 2 Ziff. 3.1). Die Auffassung, die Ausdauer und die Konzentration seien während des Gespräches eingeschränkt gewesen. Themenwechseln habe er nur mühsam folgen können (S.

4 Ziff. 4.1). Die Ergebnisse der durchgeführten Tests seien als nicht valide an zusehen. Der Beschwerdeführer habe die Symptomvalidierungstests mit Werten absolviert, die teilweise weit unter denen gelegen hätten, die bei einer motivierten Mitarbeit zu erreichen seien. Es sei ein aggravierendes Verhal ten beobachtet worden (S. 5 f.).

Die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein Aggra vations verhalten schliessen. Die Ergebnisse der Tests könnten daher nicht ausgewertet werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsy cho logischen Befunde (S. 7 Ziff. 6.2). Da es bei der Abklärung um Bezüge der Invalidenversicherung gehe, wäre sein substan t ieller externer Anreiz gegeben (S.

9 oben). Die eklatan t en mnestischen Funktionsverluste hätten nicht dem im Gespräch gewonnen Eindruck entsprochen. Bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests seien Inkonsistenzen aufgefallen. Die verlangsamten Reaktionszeiten hätten eine Variabilität, die neuropsychologisch nicht erklärbar sei (S. 9 unten). 4.9. 5

Dr. P.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 7/188/86- 106) aus , der Beschwerdeführer habe als grösste gesundheitliche Probleme neben der Müdig k eit starke Schmerzen angegeben (S. 2 Ziff. 3.2.1 oben). Der Beschwerdeführer mache sich ständig Sorgen und habe Angst, ähnlich wie sein Vater an einer Demenz zu erkranken (S. 2 Ziff. 3.2.1 Mitte). Weiter habe er angegeben, dass er vergesslich geworden sei und sich nicht gut konzentrieren könne (S. 4 unten). Alle zwei Wochen suche er den Psychiater Dr. J.___ auf, bei dem er seit zirka drei Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei (S. 6 unten).

Der formale Gedankengang sei umständlich und etwas verlangsamt gewesen (S.

8 Ziff. 4.3.1 unten). Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und die Durchhalte fähigkeit liessen sich aufgrund von Aggravation nicht beurteilen (S.

12 oben). Die Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten sei leicht beeinträchtigt (S.

13 unten).

Dr. P.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Dysthymia (ICD-10 F34.1, S. 15 Ziff. 6.1). Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Hinweise auf eine klinisch schwerwiegende psychiatrische Störung, wie eine Schizophrene, eine bipolare Störung, eine schwere depressive Störung, eine schwere Sucht oder eine schwere Persönlichkeitsstörung. Bei den angegebenen Schmerzen sei ein somatisches Korrelat nicht hinreichend vorhanden. Die Diffe rentialtypologie, die seit 2009 zur Verfügung stehe, umfasse mit ICD-10 F45.40 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und mit ICD-10 F45.41 eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht begründe dies jedoch keine wesentliche Unterscheidung (S. 15 f. Ziff. 6.2). Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Stattdessen sei von einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren g emäss ICD-10 F45.41 auszugehen (S. 16 unten).

Es habe eine Diskrepanz bestanden in der Selbsteinschätzung des Beschwerde führers mittels Selbstbeurteilskala Beck Depressionsinventar und der Fremdbeur tei lungsskala Hamilton Depressionsskala. Dies könne auf eine Symptomverdeut lichung hinweisen. Bei den gestellten Aufgaben seien die kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers auffallend schlecht gewesen. Gemäss den internistischen, orthopädischen und neurologischen Teilgutachten bestünden zahlreiche Inkonsi sten zen betreffend die Schmerzsymptomatik (S. 19 Ziff. 7.3 oben). Die Angabe, dass die therapeutischen Sitzungen mit Dr. J.___ auf Deutsch geführt würden, sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer bei der Begutachtung auf einen Dolmetscher in albanischer Sprache angewiesen gewesen sei (S.

19 Ziff. 7.3 unten).

Die familiäre Verbunden heit zu seinen Töchtern stelle eine positive Ressource dar. Die chronischen Schmerzen, die Dekonditionierung, die Behinderung einer Tochter

sowie die schlechten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers stellten eine Be las tung dar (S. 19 Ziff. 7.4). Aufgrund des Aggravationsverhaltens des Beschwer deführers lasse sich die aktuelle Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen. Es sei anzu nehmen, dass seit dem Austrittsbericht der Ärzte der I.___ vom 3 0. Juli 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe (S. 20 Ziff. 8.1). 4.9. 6

Die Gutachter stellten in der interdisziplinären Beurteilung ( Urk. 7/188/1-12) folgende Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.2): - Status nach subkapitaler Humerusfraktur links mit - schmerzhafte Instabilität im Humeroulnargelenk links - initiale Arthrose des Humeroulnargelenks linker Ellenbogen - SUS (wohl: Sulcus

ulnaris -Syndrom) links - lokales zervikales Wi rbelsäulensyndrom mit Myotendo pathie der Nacken muskulatur - leichte Wirbelsäulen-Fehlstatik mit lumbalem Wirbelsäulensyndrom und Sakroiliakalgelenk

- ( SIG ) -Irritation links - chronische Neuropathie des Nervus

ulnaris links im Bereich des Ellen bogens - chronischer Spannungskopfschmerz - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - metabolisches Syndrom

Aus orthopädischer Sicht könne der Beschwerdeführer den linken Arm betref fende Tätigkeiten nur noch eing eschränkt verrichten (S. 7 Ziff. 4.3). Gemäss der neuropsychologischen Untersuchung wiesen die Ergebnisse der Symptomvali die rungstests auf ein aggravierendes Verhalten hin. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob allenfalls funktionelle Einschränkungen bestünden. Aus psychi a tri scher Sicht bewirkten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren und eine Dysthymia keine funktionellen Einschränkungen (S.

8 oben).

Die Gutachter gaben zur Konsistenzprüfung an, es habe eine Diskrepanz in der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bestanden. Dies könne auf eine Symp tomverdeutlichung hinweisen. Bei den zu lösenden Aufgaben seien die kogni tiven Leistungen des Beschwerdeführers auffallend schlecht gewesen (S.

8

f. Ziff. 4.6). In den Akten fänden sich sodann zahlreiche Inkonsistenzen bezüglich der Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers und der aktuellen Beschwerden (S. 9 Mitte). Aufgrund des Aggravationsverhaltens könne die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht beurteilt werden (S. 10 oben). In einer angepassten Tätigkeit bestehe unter Beachtung der genannten somatisch bedingten Einschrän kungen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Diese bestehe seit der Begutachtung von 200 9. Aus psychiatrischer Sicht seien aufgrund des Aggravationsverhaltens keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit möglich (S. 10 Ziff.

4.8). 4.10

RAD-Arzt Dr. F.___ führte in einer Stellungnahme vom 1 5. Mai 2019 (Urk.

7/190 S. 4 ff.) zum Gutachten des Y.___ vom 8. April 2019 aus, nach der Beurteilung du rch die Gutachter seien Grobarbeiten mit dem linken Arm nicht mehr zumutbar. Es handle sich um Tätigkeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten in ungünstiger Hebelwirkung von 5-8 kg verbunden seien. Dies gelte auch für Tätigkeiten in ungünstiger Belastungsposition körpernah von über 20

kg. Weiter sollten Vibrationseinwirkungen auf den linken Ellenbogen und Arbeiten unter Einfluss von Nässe und Zugluft vermieden werden. Da der bis herige Arbeitsplatz als Hilfsgärtner und Maschinist nicht abgeklärt sei, sei eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsgärtner und Maschinist nicht möglich (S. 5 oben). In einer angepassten Tätigkeit bestehe a us orthopädischer Sicht seit der Begutachtung von 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 5 Mitte). 4.11

Die Beschwerdegegnerin hielt in einer Notiz vom 1 4. Juni 2019 fest, dass eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

mittels Arbeitsplatz abklärung nicht erfolgen könne ( Urk. 7/190 S. 6 unten). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs ein schränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4). 6. 6.1

Die Gutachter des Y.___

kamen im

Gutachten vom 8. April 2019 zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen am linken Ellenbogen mit dem betreffenden Arm

keine Grobarbeiten verrichten könne , unter Berücksichtigung von Gewichtslimiten . Weiter seien Vibrationseinwirkungen auf den linken Ellenbogen und Arbeiten unter Einfluss von Nässe und Zugluft zu vermeiden (vorstehend E. 4.9.2) . Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit atte stierten die Gutachter aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht äusserten sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (E. 4.9. 6 ).

Die Ärzte des E.___ diagnostizierten 2015 eine ulnar betonte Arthrose des linken Ellenbogengelenks bei zune hmend laxer Kapsel-/Bandführung und ein mittel schweres Sulcus

ul naris -Syndrom (E. 3.3 und 3.5). Im Oktober 2017 wurde zudem eine ausgeprägte Instabilität der Humeroulnargelenks links festgestellt (vorste hend E. 4.6).

Dr. J.___ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig schwerer depressiver Epis ode ohne psycho tische Sym ptome und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.3 und 4.8 hiervor). Die Ärzte der I.___ hatten im Austrittsbericht vom 3 0. Juli 2015 dagegen eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (E. 4.1). 6.2

Das Gutachten des Y.___ vom 8. April 2019 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Es erweist sich für die streitigen Be lange als umfassend und beruht auf umfassenden fachärztlichen Untersu chung en. Dass sich die Gutachter aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserten , ist auf das i n der neuropsychologischen und in der psychiatris chen Untersuchung festgestellte aggravatorische Verhalten des Beschwerdeführer s zurückzuführen . So ergaben die in der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführten Validierungstests keine verwertbaren Ergebnisse (E. 4.9.3 hiervor). Daraus folgt, dass in den betreffenden Fachgebieten keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit möglich sind, was nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens spricht.

Die Gutachter trugen den festgestellten Einschränkungen des linken Ellenbogen s mit dem aus neurologischer und orthopädischer Sicht aufgestellten Belas tungs profil Rechnung. Die Darlegung der medizinischen Situation und die Sc hluss folgerungen der Gutachter erweisen sich sodann als schlüssig

und vermögen zu überzeugen . Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden. 6.3

Gestützt auf das Gutachten vom 8. April 2019 ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden kann. Die Beschwerden am linken Ellenbogen bestanden im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom Mai 2015 , wie die Berichte der Ärzte des E.___ vom Februar und März 2015 belegen . Da dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit weiterhin vollumfäng lich möglich ist , besteht aus somatischer Sicht keine massgebliche gesundheit liche Veränderung.

Aus psychiatrischer Sicht ist bei der Prüfung der sogenannten Standardindi ka toren beziehungsweise der Konsistenz ( vgl .

BGE 141 V 281 E. 4.4) darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer trotz der geklagten Schmerzen von einem längeren Ferienaufenthalt und gut en Konta kte n zu seiner Familie berichtete (vor stehend E. 4.91). Der Beschwerdeführer scheint im privaten Bereich daher nicht in gleichem Masse in seinem Aktivitätsniveau eingeschränkt zu sein. Der Um stand, dass er die psychiatrische Behandlung bei Dr. J.___

bereits wieder holt

abgebrochen und er nicht für eine erneute stationäre Therapie zu motivieren war (E. 4.8) , spricht sodann gegen einen erheblichen psychischen Leidensdruck , wie er bei der Diagnose einer schweren depressiven Episode zu erwarten wäre . In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 5.3 hiervor )

ist bei

der festgestellten Aggravation ein invalidisierender Gesundheitsschaden aber ohnehin zu verneinen . Es liegen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert hat.

6.4

Die seit der erneuten A nmeldung des Beschwerdeführers vom Dezember 2015 erfolgten medizinischen Abklärungen lassen gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 8. April 2019 nicht auf eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Mai 2015 schliessen.

Zusammenfassend hat d ie Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch in der Ver fügung vom 2. Oktober 2019 zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzu weisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 9 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder

Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kan n ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, w elche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prü fung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revi sionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenver sicherung ( IVV ) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im da rauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201

E. 1.4 oben).

Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht in der Lage, irgendwelche Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erledigen. Die depressiven Symptome seien so aus geprägt, dass sich der Patient auf nichts konzentrieren könne. Im Rahmen der Depression bestünden aktuell starke psychische Einschränkungen wie eine Kon zen trationsstörung, eine ausgeprägte Antriebsminderung und eine Denkstörung (S. 2 Ziff.

E. 1.6 und 1 .7). Die Behandlung habe noch nicht die Tendenz für eine Besserung gezeigt (S. 3 Ziff. 1.8). 4.4

Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 2. Februar 2016 ( Urk. 7/137/6-7) aus, er betreue den Patienten seit 2010 als Hausarzt. Seit jeher sei eine wechselgradige Depression zu erkenn en . Weiter bestünden körperliche und chronische Schmerzen am linken Ellenbogen gelenk, wahrscheinlich bei einem Status nach einem Ellenbogenbruch im Kindes alter. Im ganzen Kontext mit massiven psychosozialen Problemen beim Patienten selbst und mit Aggravation durch die schwere Erkrankung seiner Tochter habe sich sein Allgemeinzustand deutlich verschlechtert. Aufgrund der genannten Problematik sei der Patient nicht mehr arbeitsfähig und nicht ins Berufsleben integrierbar. Die Prüfung einer ganzen Rente sollte nochmals evaluiert werden (S. 1). 4.5

Dr. med. L.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) , führte in einer Stellungnahme vom 4. März 2016 ( Urk. 7/138 S. 3) aus, der behandelnde Psychiater habe neben den bekannten Diagnosen im Bereich des Ellenbogens eine schwere Depression diagnostiziert, die eine stationäre Behandlung erfordert habe. Nach dem Bericht der Ärzte der I.___ vom 3 0. Juli 2015 habe die psychosoziale Belastung der Familie stark zugenommen. Inzwischen sei auch die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitslos. Die 16jährige Tochter leide seit einer Rückenope ration unter anhaltenden Beschwerden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht stünden die psychosozialen Belange im Vordergrund des Geschehens. Eine wesentliche Veränderung sei nicht ausgewiesen. 4.6

Die Ärzte des E.___ stellten im Bericht vom 2 3. Oktober 2017 ( Urk. 7/167/10-11) folgende Diagnosen (S. 1): - ausgeprägte Instabilität Humeroulnargelenk links mit/bei - Varusdeformität bei Verdacht auf kindliche distale Humerusfraktur zirka 1975 - chronisches, formal mittelschweres Sulcus

ulnaris -Syndrom links - ulnar betonte Arthrose Ellenbogengelenk links

Die Ärzte des E.___ führten weiter aus, die Schmerzen des Patienten seien im Rahmen der ausgeprägten Instabilität und der progredienten arthrotischen Verän derung des Gelenkes aufgrund der deutlichen Fehlstellung

zu interpretieren . Zur Verbesserung der Schmerzsymptomatik werde bei gescheitertem konservativem Therapieregime eine Umstellungsosteotomie sowie eine Bandnaht /-Rekonstruk tion empfohlen. Es sei darauf hingewiesen worden, dass dem Patienten keine Garantie für eine Schmerzfreiheit postoperativ gegeben werden könne (S. 2). 4.7

Dr. K.___

(vorstehend E. 4.4) nannte im Bericht vom 1 9. Juli 2018 ( Urk. 7/167/6-7 ) als Diagnosen (S. 1): - chronisch rezidivierende depressive Episoden mit Verdacht auf somato formes Schmerzsyndrom - ausgeprägte Instabilität Humeroulnargelenk links - chronisch formal mittelschweres Sulcus

ulnaris -Syndrom links - ulnar betonte Arthrose Ellenbogengelenk links - Diabetes mellitus Typ 2b

Dr. K.___ führte weiter aus, es bestehe eine schwierige psychosoziale Proble matik, die sich sicherlich auf die somatische Situation auswirke. Der Patient habe sich nicht mehr in psychiatrische Behandlung begeben wollen. Im Zusammen hang mit der äusserst schwierigen psychosozialen Situation, der chronischen Be hinderung d er Tochter und der neu aufgetretenen schwierigen Wohnverhältnisse gestalte sich die Compliance und die Führung des Patienten äusserst schwierig. Gesamthaft habe sich an der Situation kaum etwas geändert. Im Rahmen der Depression bestünden sicherlich eine ausgeprägte Antriebsminderung und Denk störung sowie starke psychische Einschränkungen und Konzentrationsstörungen, welche eine Arbeitssuche auf den ersten Arbeitsmarkt praktisch verunmöglichten (S. 1 unten). 4.8

Dr. J.___

(vorstehend E.

4.3) gab im Bericht vom 1 5. Oktober

2018 (Urk.

7/171) an, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Juli 2018 erneut bei ihm in Behandlung sei. Zuvor sei vom 2 2. Mai 2015 bis 1 1. Juli 2016 durchgehend eine ambulante Behandlung mit Gesprächsterminen im Durchschnitt alle zwei Wochen erfolgt . Vom 9. Januar bis 2 4. März 2017 hätten drei Termine statt gefunden. Aktuell erfolgten die Termine alle zwei bis drei Wochen (S. 2 Ziff.

1.2). Dr. J.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend seit Frühling 2015 (S. 3 Ziff. 2.5).

Er führte weiter aus, die Behandlung werde im unveränderten Setting fortgeführt . Unter den eingenommenen Medikamenten sei es nicht zu einer Besserung ge kommen. Für eine erneute stationäre Therapie zeige der Patient leide r keine Moti vation. Weiter sei er nach wie vor davon überzeugt, dass er wie sein Vater und Grossvater an einer schweren nicht behandelbaren psychischen Erkrankung leide (S. 3 Ziff.

E. 2 Der Versicherte erhob am 4. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2019 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. März 2020 hielt der Beschwer deführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 11 S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 9. März 2020 auf eine Duplik ( Urk. 13), was dem Beschwer de führer am 2 6. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 oben). Der Patient mache einen niedergeschlagenen und zurück haltenden Eindruck. Er zeige sich antriebs- und hoffnungslos (S.

3 Ziff.

2.2). E r s ei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Mimik und Gestik seien verarmt, die Konzentration und Aufmerksamkeit stark reduziert. Im formalen Denken sei der Patient wortkarg und wirke verlangsamt bis gehemmt. Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden nicht. In der Grundstimmung sei er stark deprimiert, ängstlich, affektarm und affektstarr sowie hoffnungslos bis verzweifelt. Die Störung der Vitalgefühle sowie Insuffizienz ge fühle seien ausgeprägt. Weiter sei der Antrieb stark reduziert und es sei ein aus geprägter sozialer Rückzug vorhanden. Passive Todeswünsche seien vorhanden. Er distanziere sich aber von Suizidabsichten (S. 3 Ziff. 2.4).

Der Patient sei kurz- und mittelfristig nicht in der Lage, irgendwelche Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erledigen. Längerfristig sei eine Prognose schwierig zu stellen (S. 4 Ziff. 2.7). Neben der bisherigen Tätigkeit sei auch eine angepasste Tätigkeit aktuell nicht zumutbar (S. 5 Ziff. 4.1 und 4.2). 4.9 4.9 .1

Am 8. April 2019 erstatteten Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. pract . O.___ , Assistenzärztin, Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. Q.___ , Diplompsychologin, und Dr. med. R.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, Y.___ ,

ein

weiteres Gutachten im Auftrag der Beschwer degegnerin ( Urk. 7/188/1-12). Sie stützten sich au f die vom 8. bis 1 8. Januar 2019 erfolgten Untersuchungen (S. 1) und d ie

ihnen zur Verfügung gestellten Akten ( Urk. 7/188/13- 25 ).

Im internistischen Teilgutachten ( Urk. 7/188/26-58) wurde ausgeführt, die letzten Ferien seien an Ostern 2018 gewesen, als eine Tochter des Beschwerdeführers geheiratet habe. Sie seien für zwei Wochen in einer Mietwohnung gewesen. Die ganze Familie sei mit dem Flugzeug hin- und zurückgereist. Seit die Tochter S.___ operiert worden sei, habe er keine Zeit mehr für Freunde und Sozialkontakte. Es bestünden nur noch Kontakte zur Familie (S. 5 oben). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er während 24 Stunden Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens habe. Bei kaltem Wetter tue ihm der ganze linke Arm weh. Morgens beim Aufstehen fühle sich der Arm ab dem Ellenbogen wie tot an. Der Schmerz betrage morgens 10 auf der VAS-Schmerzskala, über 24 Stunden liege er bei einem Wert zwischen 6-7 (S. 7 f. Ziff. 3.2.1).

Im Vergleich mit dem Gutachten von 2009 bestehe aus internistischer Sicht neu ein metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Hyperlipidämie und ei ner peripheren Neuropathie. Die Diagnosen bewirkten keine funktionelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 7.2). Die Angabe der körperlichen Schmerzen lasse sich in der klinischen Untersuchung nicht bestätige n . Im Gegenteil seien Tendenzen zur Verdeutlichung von Schmerzen oder einer Aggravation ersichtlich (S. 15 Ziff. 7.5 unten). 4.9.2

Dr. M.___ führte im orthopädischen Teilgutachten ( Urk. 7/188/43-58) aus, der Beschwerdeführer sei wegen zahlreicher Erkrankungen in seiner Belastbarkeit psychophysisch eingeschränkt. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sei die Fraktur des linken körperfernen Oberarmes im Kindesalter für die Beurteilung von wesentlicher Bedeutung. Es liege eine O - (Va ru s)-Fehlform des Ellenbogens links vor. Wahrscheinlich handle es sich um die Folgen einer subkapitalen Humerus fraktur. Der Beschwerdeführer habe keine Erinnerung an ein Ereignis im Kindes alter. In einem CT vom 1 6. März 2015 sei im Humeroulnargelenk ein Varus von 9 Grad festges tellt worden (S. 11 Ziff. 7.1). Von den Ärzten des E.___ sei in Kenntnis eines MRI vom 1 3. Oktober 2017 bildtechnisch eine Schädigung der Kollateralbänder mit Tendinopathie und Teileinrissen des anterioren und poste rioren

Bündels des lateralen (ulnaren) Kollateralbandes festgestellt worden. Ausser dem hätten sich im MRI Osteophy ten an der Insertion des anterioren Bündels an der Ulna gezeigt und ein teilweise eingerissenes radiales Kollateral band. Die Bänder seien bei der klinischen Untersuchung nunmehr instabil ge wesen (S. 12 oben). In Übereinstimmung mit der heutigen Untersuchung habe sich ein «hyperlaxer Bandapparat mit Hyperextendierbarkeit im Ellenbogen ge lenks links» gezeigt. Das radiale Seitenband sei klinisch stabil, während das seitliche ulnare Seitenband de utlich vermehrt aufklappbar sei. Muskuläre Schon zeichen des linken Armes seien nicht vorhanden. Sonstige Schonzeichen wie eine Minderbeschwielung der linken Hand seien ebenfalls nicht zu erkennen (S. 12 Mitte).

Die gefundene Ursache für die Schmerzen am linken Ellenbogen könne die Stärke des Schmerzerlebens in der Zusammenschau der Befunde nicht erklären. Nach den radiologischen Untersuchungen im Y.___ vom 1 0. Januar 2019 seien die Ge lenkspalte nicht wesentlich verschmälert. Allerdings zeigten sich Gelenksflächen unregelmässigkeiten, so dass die Diagnose einer Sekundärarthrose zu bestätigen sei. Im Vordergrund stehe die schmerzhafte Instabilität des Ellenbogens (S.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor , wegen Problemen mit dem linken Ellenbogen habe er sich im Dezember 2014 und im Dezember 2015 er neu t

bei der Invali den versicherung angemeldet ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Gemäss dem Bericht des behan deln den Psychiaters sei es zu einer weiteren Verschlechterung der depressiven Symp tomatik gekommen. Nach dessen Einschätzung sei er auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 5).

Im aktuellen polydisziplinären Gutachten der Ärzte des Zentrums

Y.___ werde die entscheidende Frage der psychisch bedingten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht beantwortet. Einem psychiatrischen Gut achter sollte es grundsätzlich möglich sein, einen aggravatorischen Anteil vom effektiven krankheitsbedingten Anteil abzu grenzen. Es dränge sich eine ergän zende psychiatrische Abklärung auf (S. 5 oben).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 2 1. Mai 2015 einen Leis tungsanspruch ( Urk. 7/124). Auf die am 1 7. Dezember 2015 erfolgte erneute An meldung trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 7. Juni 2016 nicht ein ( Urk. 7/149). Nach der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung durch das Bundesgericht ( Urk. 7/157)

ist vorliegend zu prüfen , ob im oder ab Juni 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis September 2019 verglichen mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 1. Mai 2015 eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.

3.

E. 3 E. 3.1.2).

E. 3.1 Grundlage für die Rentenzusprache vom November 2003 bildete unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, v om 2 6. September 2002 , der eine somatoforme Schmerz störung und eine mittelgradige depressiv e Episode diagnostiziert und eine Arbeitsu nfähigkeit von 100 % attestiert hatte ( Urk. 7/29 S. 3).

E. 3.2 A nlässlich einer im November 2008 eingeleiteten Rentenre vision (vgl. Urk. 7/79)

holte die Beschwerdegegnerin beim

Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das vom 2 7. Juli 2009 ( Urk. 7/90) datiert.

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellten keine Diagnose mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit nannten sie (S. 34 Ziff. 6.2): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - Fehlform der Wirbelsäule (Flachrücken) - segmentaler Verengung des Spinalkanals auf Niveau L5/S1, ohne neu rologische Reiz- und Ausfallsymptomatik - Fehlform im Bereich des linken Ellenbogens - Adipositas Grad I - Nikotinabusus - leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom

Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei im November 2002 in der Klinik C.___ wegen neu aufgetretener Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens ohne vorausgegangenes Traum a abgeklärt worden. Es sei eine Var us stellung des linken Ellenbogens von 15 % gegenüber einem Valgus von 15 % auf der Gegenseite festgestellt worden. Radiologisch hätten sich eine Koalitio des STT-Gelenkes beidseits mit einer Rotationsfehlstellung der distalen Ulna und ein e Hypoplasie des Ulnastyloids

gezeigt, di es sei im Rahmen einer wahrscheinlich frühkindlichen Fraktur des proximalen Vorderarmes mit in Fehlstellung einge heilter Ulnakomponente und sekundärer Insta bilität des linken Ellenbogens (S. 37 Mitte). Der Hausarzt habe einen unveränderten Gesundheitszustand mit nach wie vor persistierenden Rücken- und Ellenbogenschmerzen sowie einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 %

bestätigt (S.

37 unten ).

Der Beschwerdeführer habe als Hauptproblem andauernde Rückenschmerzen ange geben, welche vom Kreuz in die Halswirbelsäule ausstrahlten. Zu einer Verstär kung der Beschwerden sei es nach einem Arbeitsunfall im Juni 1999 gekommen . Er nehme regelmässig Schmerzmittel ein. Seit etwa 15 Jahren habe er auch Schmerzen im linken Arm (S. 37 Ziff. 7.3). B ei der rheumatologischen Unter su chung habe der Beschwerdeführer über unveränderte Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule geklagt. Ursachen für die anhaltenden Beschwerden liessen sich nicht objektivieren. Sowohl seine Angaben wie auch die Untersuchungs be funde seien unspezifisch ohne Hinweise auf eine strukturelle Läsion. Die im CT nachgewiesene Verengung des Spinalkanales auf Niveau L5/S1 müsse in Anbe tracht fehlender klinischer Manifestationen als Zufallsbefund ohne Krankheits wert angesehen werden (S. 38 f.). Die Schmerzen am linken Ellenbogen seien bei erhaltener Gelenksfunktion und unspezifischen Palpationsbefunden nicht nach vollziehbar. Die asymmetrische Stellung des Vorderarmes sei am ehesten konsti tutionell bedingt oder allenfalls Folge einer frühkindlichen Fraktur und ohne Relevanz bezüglich der Leistungsfähigkeit (S. 39 oben).

Aus psychiatrischer Sicht sei allenfalls eine leichtgradige depressive Verstim mung zu attestieren. Die Diagnosekriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nic ht mehr erfüllt (S. 39 unten).

Die Gutachter

attestierten dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Gartenbauarbeiter und als Schweisser und für alle Verweis tätig keiten gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 40 Ziff. 7.6 und 7.7).

E. 3.2.1 Mitte). Weiter habe er angegeben, dass er vergesslich geworden sei und sich nicht gut konzentrieren könne (S. 4 unten). Alle zwei Wochen suche er den Psychiater Dr. J.___ auf, bei dem er seit zirka drei Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei (S. 6 unten).

Der formale Gedankengang sei umständlich und etwas verlangsamt gewesen (S.

8 Ziff. 4.3.1 unten). Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und die Durchhalte fähigkeit liessen sich aufgrund von Aggravation nicht beurteilen (S.

12 oben). Die Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten sei leicht beeinträchtigt (S.

E. 3.3 Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, Oberarzt, Kantonsspital E.___ , nannte im Bericht vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 7/120) als Diagnosen (S. 1): - chronische belastungsabhängige Schmerzen im linken Ellenbogengelenk mit progredienter Ulnadeviation seit zirka dre i Jahren, Differential diag nose (DD) posttraumatisch nach anamnestisch stattgehabter Ellenbogen fraktur links im Kindesalter - mittelschweres Sulcus

ulnaris -Syndrom links, elektrophysiologisch verifi ziert

Dr. D.___

führte weiter aus, anamnestisch bestünden seit zwei bis drei Jahren progrediente Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens. Nach Belastung komm e es regelmässig zur Progredienz

der Beschwerden mit zusätzlichem Kraft verlust im Bereich der linken Hand. Der Patient beklagte zusätzlich

Kribbelpa rästhesien und eine dauerhafte Sensibilitätsstörung der gesamten linken Hand (S.

1 unten).

Es bestehe eine sichtbare Fehlstellung im Seitenvergleich mit deutlicher Ulnarde viation . Das Bewegungsausmass im Ellenbogengelenk sei seitengleich nicht ein geschränkt, jedoch endgradig schmerzhaft. Weiter bestünden eine massive Druck dolenz im Bereich des Sulcus

ulnaris mit pos itivem Hoffmann-Tinel-Phänomen und eine moderate Muskelhypertrophie im Bereich der ersten Kommissur im Seitenvergleich . Ansonsten lasse sich die Beweglichkeit aller Langfinger sowie des Daumens und der Handgelenke seitengleich demonstrieren (S. 2 oben).

E. 3.4 Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 1 2. März 2015 ( Urk. 7/122 S. 4 f.) zum Bericht von Dr. D.___ aus , medizinisch-theoretisch seien leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten weiterhin zumutbar. Zu vermeiden seien beid seitiges Arbeiten in einer Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten (S. 4 Mitte).

Neu sei ein Sulcus

unlaris -Syndrom links hinzugekommen. Dieses führe aber nicht dauerhaft zu einem Gesundheitsschaden. Selbst im Falle eines opera tiven Eingriffes sei nach der Abheilung von ei ner Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Zusammenfassend sei eine dauerhafte Verschlechterung nicht ausg e wiesen (S. 4 unten).

E. 3.5 Dr. med. G.___ , Fachärztin für Chirurgie, für Handchirurgie und für Plastische, R ekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, E.___ , stellte im Bericht vom 2 2. März 2015 ( Urk. 7/121) folgende Diagnosen (S. 1): ulnar betonte Arthrose des linken Ellenbogengelenkes bei zunehmend laxer Kapsel-/Bandführung mit - Varusdeformität nach ellenbogengelenksnaher Verletzung zirka 1975 - mittelschweres Sulcus

ulnaris -Syndrom links

Dr. G.___ führte weiter aus, aus orthopädisch-traumatologischer Sicht bestehe aktuell keine Indikation für eine Umstellungsosteotomie im Bereich des linken Ellenbogengelenks und auch nicht für die Abtragung der Osteophyten im ulnaren Anteil. Weiter sei die Möglichkeit einer Dekompression des Nervus

ulnaris im Sulcus

ulnaris besprochen worden (S. 2).

E. 3.6 Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 7/124) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 4. 4.1

Vom 1 0. bis 3 0. Juni 2015 war der Beschwerdeführer in der Klinik H.___, i ntegrierte Psychiatrie I.___ , in stationärer psychiatrischer Behand lung ( Urk. 7/137/9).

Die Ärzte der I.___ stellten im Austrittsbericht vom 3 0. Juli 2015 ( Urk. 7/137/9-11) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - unklare chronische Schmerzen am linken Ellenbogengelenk mit progre dienter Ulnardeviation seit zirka drei Jahren - D D posttraumatisch nach vermuteter Ellenbogenfraktur links im Kindesalter - mittelschweres Sulcus

ulnaris -Syndrom links 4.2

Dr. G.___

(vorstehend E. 3.5) führte in einem Bericht vom 2 8. August 2015 ( Urk. 7/128) aus, formal liege wei terhin ein mittelschwere Sulcus

ulnaris -Syn drom vor. Die klinischen Zeichen seien im Verhältnis jedoch nur gering ausge prägt. Die überwiegende Schmerzsymptomatik bestehe durch die Deviation des Ellenbogengelenkes mit beginnender Arthrose. Der Beschwerdeführer sei zur Ent lastung des Sulcus

ulnaris angehalten worden (S. 2). 4.3

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte

im Bericht vom 2 2. Januar 2016 ( Urk. 7/135) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 2. Mai 2015 bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung ( Ziff. 1.2) , dies mit wöchentlichen stützenden - halbstündigen ( Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Die Gutachter des Y.___

kamen im

Gutachten vom 8. April 2019 zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen am linken Ellenbogen mit dem betreffenden Arm

keine Grobarbeiten verrichten könne , unter Berücksichtigung von Gewichtslimiten . Weiter seien Vibrationseinwirkungen auf den linken Ellenbogen und Arbeiten unter Einfluss von Nässe und Zugluft zu vermeiden (vorstehend E. 4.9.2) . Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit atte stierten die Gutachter aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht äusserten sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (E. 4.9. 6 ).

Die Ärzte des E.___ diagnostizierten 2015 eine ulnar betonte Arthrose des linken Ellenbogengelenks bei zune hmend laxer Kapsel-/Bandführung und ein mittel schweres Sulcus

ul naris -Syndrom (E. 3.3 und 3.5). Im Oktober 2017 wurde zudem eine ausgeprägte Instabilität der Humeroulnargelenks links festgestellt (vorste hend E. 4.6).

Dr. J.___ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig schwerer depressiver Epis ode ohne psycho tische Sym ptome und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.3 und 4.8 hiervor). Die Ärzte der I.___ hatten im Austrittsbericht vom 3 0. Juli 2015 dagegen eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (E. 4.1).

E. 6.2 Das Gutachten des Y.___ vom 8. April 2019 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Es erweist sich für die streitigen Be lange als umfassend und beruht auf umfassenden fachärztlichen Untersu chung en. Dass sich die Gutachter aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserten , ist auf das i n der neuropsychologischen und in der psychiatris chen Untersuchung festgestellte aggravatorische Verhalten des Beschwerdeführer s zurückzuführen . So ergaben die in der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführten Validierungstests keine verwertbaren Ergebnisse (E. 4.9.3 hiervor). Daraus folgt, dass in den betreffenden Fachgebieten keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit möglich sind, was nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens spricht.

Die Gutachter trugen den festgestellten Einschränkungen des linken Ellenbogen s mit dem aus neurologischer und orthopädischer Sicht aufgestellten Belas tungs profil Rechnung. Die Darlegung der medizinischen Situation und die Sc hluss folgerungen der Gutachter erweisen sich sodann als schlüssig

und vermögen zu überzeugen . Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden.

E. 6.3 Gestützt auf das Gutachten vom 8. April 2019 ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden kann. Die Beschwerden am linken Ellenbogen bestanden im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom Mai 2015 , wie die Berichte der Ärzte des E.___ vom Februar und März 2015 belegen . Da dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit weiterhin vollumfäng lich möglich ist , besteht aus somatischer Sicht keine massgebliche gesundheit liche Veränderung.

Aus psychiatrischer Sicht ist bei der Prüfung der sogenannten Standardindi ka toren beziehungsweise der Konsistenz ( vgl .

BGE 141 V 281 E. 4.4) darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer trotz der geklagten Schmerzen von einem längeren Ferienaufenthalt und gut en Konta kte n zu seiner Familie berichtete (vor stehend E. 4.91). Der Beschwerdeführer scheint im privaten Bereich daher nicht in gleichem Masse in seinem Aktivitätsniveau eingeschränkt zu sein. Der Um stand, dass er die psychiatrische Behandlung bei Dr. J.___

bereits wieder holt

abgebrochen und er nicht für eine erneute stationäre Therapie zu motivieren war (E. 4.8) , spricht sodann gegen einen erheblichen psychischen Leidensdruck , wie er bei der Diagnose einer schweren depressiven Episode zu erwarten wäre . In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 5.3 hiervor )

ist bei

der festgestellten Aggravation ein invalidisierender Gesundheitsschaden aber ohnehin zu verneinen . Es liegen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert hat.

E. 6.4 Die seit der erneuten A nmeldung des Beschwerdeführers vom Dezember 2015 erfolgten medizinischen Abklärungen lassen gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 8. April 2019 nicht auf eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Mai 2015 schliessen.

Zusammenfassend hat d ie Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch in der Ver fügung vom 2. Oktober 2019 zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzu weisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 9 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

E. 8.1 und 8.2). 4.9. 4

Im Teilgutachten Neuropsychologie ( Urk. 7/188/74-85) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seit zwei bis drei Jahren immer müde sei, seitdem seine Tochter vor vier Jahren operiert worden sei (S. 2 Ziff. 3.1). Die Auffassung, die Ausdauer und die Konzentration seien während des Gespräches eingeschränkt gewesen. Themenwechseln habe er nur mühsam folgen können (S.

4 Ziff. 4.1). Die Ergebnisse der durchgeführten Tests seien als nicht valide an zusehen. Der Beschwerdeführer habe die Symptomvalidierungstests mit Werten absolviert, die teilweise weit unter denen gelegen hätten, die bei einer motivierten Mitarbeit zu erreichen seien. Es sei ein aggravierendes Verhal ten beobachtet worden (S. 5 f.).

Die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein Aggra vations verhalten schliessen. Die Ergebnisse der Tests könnten daher nicht ausgewertet werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsy cho logischen Befunde (S. 7 Ziff. 6.2). Da es bei der Abklärung um Bezüge der Invalidenversicherung gehe, wäre sein substan t ieller externer Anreiz gegeben (S.

9 oben). Die eklatan t en mnestischen Funktionsverluste hätten nicht dem im Gespräch gewonnen Eindruck entsprochen. Bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests seien Inkonsistenzen aufgefallen. Die verlangsamten Reaktionszeiten hätten eine Variabilität, die neuropsychologisch nicht erklärbar sei (S. 9 unten). 4.9. 5

Dr. P.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 7/188/86- 106) aus , der Beschwerdeführer habe als grösste gesundheitliche Probleme neben der Müdig k eit starke Schmerzen angegeben (S. 2 Ziff.

E. 12 unten). Weiter imponier e zum heutigen Zeitpunkt ein linksbetontes, unteres Lumbalsyndrom, verbunden mit einer Irritation des Ileosakralgelenkes links ( S. 13 oben).

Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Beschwerdeführer den linken Arm betreffende Tätigkeiten nur noch eingeschränkt verrichten. Grob arbeiten mit dem linken Arm seien nicht mehr zumutbar. Es handle sich ins be sondere um Tätigkeiten, welche mit dem Heben und Tragen von Lasten in un güns tiger Hebelwirkungsstellung von 5 bis 8 kg verbunden seien , sowie Tätig keiten in ungünstig er Belastungsposition körpernah von über 20 kg. Zu vermeiden seien sodann Vibrationseinwirkungen auf den Ellenbogen. Aufgrund der Arthrose seien auch Arbeiten unter Einfluss von Nässe und Zugluft nicht leidensgerecht (S.

E. 13 unten).

Dr. P.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Dysthymia (ICD-10 F34.1, S. 15 Ziff. 6.1). Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Hinweise auf eine klinisch schwerwiegende psychiatrische Störung, wie eine Schizophrene, eine bipolare Störung, eine schwere depressive Störung, eine schwere Sucht oder eine schwere Persönlichkeitsstörung. Bei den angegebenen Schmerzen sei ein somatisches Korrelat nicht hinreichend vorhanden. Die Diffe rentialtypologie, die seit 2009 zur Verfügung stehe, umfasse mit ICD-10 F45.40 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und mit ICD-10 F45.41 eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht begründe dies jedoch keine wesentliche Unterscheidung (S. 15 f. Ziff. 6.2). Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Stattdessen sei von einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren g emäss ICD-10 F45.41 auszugehen (S. 16 unten).

Es habe eine Diskrepanz bestanden in der Selbsteinschätzung des Beschwerde führers mittels Selbstbeurteilskala Beck Depressionsinventar und der Fremdbeur tei lungsskala Hamilton Depressionsskala. Dies könne auf eine Symptomverdeut lichung hinweisen. Bei den gestellten Aufgaben seien die kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers auffallend schlecht gewesen. Gemäss den internistischen, orthopädischen und neurologischen Teilgutachten bestünden zahlreiche Inkonsi sten zen betreffend die Schmerzsymptomatik (S. 19 Ziff. 7.3 oben). Die Angabe, dass die therapeutischen Sitzungen mit Dr. J.___ auf Deutsch geführt würden, sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer bei der Begutachtung auf einen Dolmetscher in albanischer Sprache angewiesen gewesen sei (S.

19 Ziff. 7.3 unten).

Die familiäre Verbunden heit zu seinen Töchtern stelle eine positive Ressource dar. Die chronischen Schmerzen, die Dekonditionierung, die Behinderung einer Tochter

sowie die schlechten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers stellten eine Be las tung dar (S. 19 Ziff. 7.4). Aufgrund des Aggravationsverhaltens des Beschwer deführers lasse sich die aktuelle Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen. Es sei anzu nehmen, dass seit dem Austrittsbericht der Ärzte der I.___ vom 3 0. Juli 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe (S. 20 Ziff. 8.1). 4.9. 6

Die Gutachter stellten in der interdisziplinären Beurteilung ( Urk. 7/188/1-12) folgende Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.2): - Status nach subkapitaler Humerusfraktur links mit - schmerzhafte Instabilität im Humeroulnargelenk links - initiale Arthrose des Humeroulnargelenks linker Ellenbogen - SUS (wohl: Sulcus

ulnaris -Syndrom) links - lokales zervikales Wi rbelsäulensyndrom mit Myotendo pathie der Nacken muskulatur - leichte Wirbelsäulen-Fehlstatik mit lumbalem Wirbelsäulensyndrom und Sakroiliakalgelenk

- ( SIG ) -Irritation links - chronische Neuropathie des Nervus

ulnaris links im Bereich des Ellen bogens - chronischer Spannungskopfschmerz - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - metabolisches Syndrom

Aus orthopädischer Sicht könne der Beschwerdeführer den linken Arm betref fende Tätigkeiten nur noch eing eschränkt verrichten (S. 7 Ziff. 4.3). Gemäss der neuropsychologischen Untersuchung wiesen die Ergebnisse der Symptomvali die rungstests auf ein aggravierendes Verhalten hin. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob allenfalls funktionelle Einschränkungen bestünden. Aus psychi a tri scher Sicht bewirkten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren und eine Dysthymia keine funktionellen Einschränkungen (S.

8 oben).

Die Gutachter gaben zur Konsistenzprüfung an, es habe eine Diskrepanz in der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bestanden. Dies könne auf eine Symp tomverdeutlichung hinweisen. Bei den zu lösenden Aufgaben seien die kogni tiven Leistungen des Beschwerdeführers auffallend schlecht gewesen (S.

8

f. Ziff. 4.6). In den Akten fänden sich sodann zahlreiche Inkonsistenzen bezüglich der Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers und der aktuellen Beschwerden (S. 9 Mitte). Aufgrund des Aggravationsverhaltens könne die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht beurteilt werden (S. 10 oben). In einer angepassten Tätigkeit bestehe unter Beachtung der genannten somatisch bedingten Einschrän kungen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Diese bestehe seit der Begutachtung von 200 9. Aus psychiatrischer Sicht seien aufgrund des Aggravationsverhaltens keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit möglich (S. 10 Ziff.

4.8). 4.10

RAD-Arzt Dr. F.___ führte in einer Stellungnahme vom 1 5. Mai 2019 (Urk.

7/190 S. 4 ff.) zum Gutachten des Y.___ vom 8. April 2019 aus, nach der Beurteilung du rch die Gutachter seien Grobarbeiten mit dem linken Arm nicht mehr zumutbar. Es handle sich um Tätigkeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten in ungünstiger Hebelwirkung von 5-8 kg verbunden seien. Dies gelte auch für Tätigkeiten in ungünstiger Belastungsposition körpernah von über 20

kg. Weiter sollten Vibrationseinwirkungen auf den linken Ellenbogen und Arbeiten unter Einfluss von Nässe und Zugluft vermieden werden. Da der bis herige Arbeitsplatz als Hilfsgärtner und Maschinist nicht abgeklärt sei, sei eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsgärtner und Maschinist nicht möglich (S. 5 oben). In einer angepassten Tätigkeit bestehe a us orthopädischer Sicht seit der Begutachtung von 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 5 Mitte). 4.11

Die Beschwerdegegnerin hielt in einer Notiz vom 1 4. Juni 2019 fest, dass eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

mittels Arbeitsplatz abklärung nicht erfolgen könne ( Urk. 7/190 S. 6 unten). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs ein schränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4). 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00785

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 5. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, ist Vater von vier Kindern ( Urk. 7/1 Ziff. 3, Urk. 7/ 49 ) und war bis 1999 bei einer Gartenbaufirma tätig (vgl. Urk. 7/90 S. 20 Ziff. 3.1.2) . Am 2 5. August 2000 meldete er sich

bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/1). Mit Verfügungen vom 1 1. und 2 5. November 2003 ( Urk. 7/48 , Urk. 7/52 , Urk. 7/38 ) sprach ihm

die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

ab dem 1. Februar 2003 eine ganze Rente mit ent spre chenden Kinderrenten zu.

Mit Verfügun g vom 1 7. Mai 2010 ( Urk. 7/100) hob die IV-Stelle die Rente für die Zukunft auf. Dies wurde vom hiesige n Gericht vom Urteil vom 1 2. August 2011 im Verfahren

Nr. IV.2010.00573

( Urk. 7/108 ) und vom

Bundesgericht mit Urteil vom 9. Februar 2012 ( Urk. 7/110) bestätigt .

Der Versicherte meldete sich am 1 7. Dezember 2014 erneut bei der Invaliden ver sicherung an ( Urk. 7/114) . Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 7/124) ver neinte die IV-Stelle einen Leistungsa nspruch. 1.2

Am 1 7. Dezember 2015 erfolgte eine weitere Neuanmeldung des Versicherten

( Urk. 7/130). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2016 ( Urk. 7/149) trat die IV-Stelle auf das Gesuch nicht ein. Eine vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/150/3-9) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. August

2017 (Ver fah ren-Nr. IV.2016.00890) ab ( Urk. 7/152 S. 12 Dispositiv Ziff. 1). Das Bundesge richt hiess e ine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2018 gut

und wies die Sache an die IV-Stelle zurück ( Urk. 7/157 ). 1.3

Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte ( Urk. 7/167, Urk. 7/171) und ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 7/188) ein. Am 3 1. Juli 2019 erliess sie den Vorbescheid ( Urk. 7/191), wogegen der Versicherte Einwände ( Urk. 7/193) vorbrachte. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 7/197 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsa nspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 4. November 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2019 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. März 2020 hielt der Beschwer deführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 11 S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 9. März 2020 auf eine Duplik ( Urk. 13), was dem Beschwer de führer am 2 6. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder

Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kan n ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, w elche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prü fung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revi sionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenver sicherung ( IVV ) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im da rauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( I VG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) auf die von ihr nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2018 veranlassten medi zinischen Abklärungen. Sie stellte fest, nach den medizinischen Berichten

bestehe

in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Die Beschwerden am Ellenbogen begründeten keinen Rentenanspruch. In psy chiatrischer Hinsicht stünden psychosoziale Belastungen im Vordergrund (S. 2 oben). Aufgrund der festgestellten Aggravation erübrigten sich weitere Abklä rungen zur psych ischen Gesundheit (S. 2 Mitte).

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, sowohl die Gutachter als auch die behandelnden Ärzte hätten nie eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seit 2015 festgehalten. Daraus lasse sich schliessen, dass die Arbeitsfähigkeit durchgehend in gleichem Ausmass wie jetzt vorgelegen habe. Die anamnestisch unregelmässige psychiatrische Behandlung und die fehlende Compliance bezüglich Antidepressiva sprächen sowohl gegen ein schwerwie gen des Leiden als auch einen besonderen Leidensdruck des Beschwerdeführers ( Urk. 6 S. 2 Ziff. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor , wegen Problemen mit dem linken Ellenbogen habe er sich im Dezember 2014 und im Dezember 2015 er neu t

bei der Invali den versicherung angemeldet ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Gemäss dem Bericht des behan deln den Psychiaters sei es zu einer weiteren Verschlechterung der depressiven Symp tomatik gekommen. Nach dessen Einschätzung sei er auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 5).

Im aktuellen polydisziplinären Gutachten der Ärzte des Zentrums

Y.___ werde die entscheidende Frage der psychisch bedingten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht beantwortet. Einem psychiatrischen Gut achter sollte es grundsätzlich möglich sein, einen aggravatorischen Anteil vom effektiven krankheitsbedingten Anteil abzu grenzen. Es dränge sich eine ergän zende psychiatrische Abklärung auf (S. 5 oben). 2.3

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 2 1. Mai 2015 einen Leis tungsanspruch ( Urk. 7/124). Auf die am 1 7. Dezember 2015 erfolgte erneute An meldung trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 7. Juni 2016 nicht ein ( Urk. 7/149). Nach der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung durch das Bundesgericht ( Urk. 7/157)

ist vorliegend zu prüfen , ob im oder ab Juni 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis September 2019 verglichen mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 2 1. Mai 2015 eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.

3. 3.1

Grundlage für die Rentenzusprache vom November 2003 bildete unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, v om 2 6. September 2002 , der eine somatoforme Schmerz störung und eine mittelgradige depressiv e Episode diagnostiziert und eine Arbeitsu nfähigkeit von 100 % attestiert hatte ( Urk. 7/29 S. 3). 3.2

A nlässlich einer im November 2008 eingeleiteten Rentenre vision (vgl. Urk. 7/79)

holte die Beschwerdegegnerin beim

Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das vom 2 7. Juli 2009 ( Urk. 7/90) datiert.

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellten keine Diagnose mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit nannten sie (S. 34 Ziff. 6.2): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - Fehlform der Wirbelsäule (Flachrücken) - segmentaler Verengung des Spinalkanals auf Niveau L5/S1, ohne neu rologische Reiz- und Ausfallsymptomatik - Fehlform im Bereich des linken Ellenbogens - Adipositas Grad I - Nikotinabusus - leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom

Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei im November 2002 in der Klinik C.___ wegen neu aufgetretener Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens ohne vorausgegangenes Traum a abgeklärt worden. Es sei eine Var us stellung des linken Ellenbogens von 15 % gegenüber einem Valgus von 15 % auf der Gegenseite festgestellt worden. Radiologisch hätten sich eine Koalitio des STT-Gelenkes beidseits mit einer Rotationsfehlstellung der distalen Ulna und ein e Hypoplasie des Ulnastyloids

gezeigt, di es sei im Rahmen einer wahrscheinlich frühkindlichen Fraktur des proximalen Vorderarmes mit in Fehlstellung einge heilter Ulnakomponente und sekundärer Insta bilität des linken Ellenbogens (S. 37 Mitte). Der Hausarzt habe einen unveränderten Gesundheitszustand mit nach wie vor persistierenden Rücken- und Ellenbogenschmerzen sowie einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 %

bestätigt (S.

37 unten ).

Der Beschwerdeführer habe als Hauptproblem andauernde Rückenschmerzen ange geben, welche vom Kreuz in die Halswirbelsäule ausstrahlten. Zu einer Verstär kung der Beschwerden sei es nach einem Arbeitsunfall im Juni 1999 gekommen . Er nehme regelmässig Schmerzmittel ein. Seit etwa 15 Jahren habe er auch Schmerzen im linken Arm (S. 37 Ziff. 7.3). B ei der rheumatologischen Unter su chung habe der Beschwerdeführer über unveränderte Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule geklagt. Ursachen für die anhaltenden Beschwerden liessen sich nicht objektivieren. Sowohl seine Angaben wie auch die Untersuchungs be funde seien unspezifisch ohne Hinweise auf eine strukturelle Läsion. Die im CT nachgewiesene Verengung des Spinalkanales auf Niveau L5/S1 müsse in Anbe tracht fehlender klinischer Manifestationen als Zufallsbefund ohne Krankheits wert angesehen werden (S. 38 f.). Die Schmerzen am linken Ellenbogen seien bei erhaltener Gelenksfunktion und unspezifischen Palpationsbefunden nicht nach vollziehbar. Die asymmetrische Stellung des Vorderarmes sei am ehesten konsti tutionell bedingt oder allenfalls Folge einer frühkindlichen Fraktur und ohne Relevanz bezüglich der Leistungsfähigkeit (S. 39 oben).

Aus psychiatrischer Sicht sei allenfalls eine leichtgradige depressive Verstim mung zu attestieren. Die Diagnosekriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nic ht mehr erfüllt (S. 39 unten).

Die Gutachter

attestierten dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Gartenbauarbeiter und als Schweisser und für alle Verweis tätig keiten gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 40 Ziff. 7.6 und 7.7). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, Oberarzt, Kantonsspital E.___ , nannte im Bericht vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 7/120) als Diagnosen (S. 1): - chronische belastungsabhängige Schmerzen im linken Ellenbogengelenk mit progredienter Ulnadeviation seit zirka dre i Jahren, Differential diag nose (DD) posttraumatisch nach anamnestisch stattgehabter Ellenbogen fraktur links im Kindesalter - mittelschweres Sulcus

ulnaris -Syndrom links, elektrophysiologisch verifi ziert

Dr. D.___

führte weiter aus, anamnestisch bestünden seit zwei bis drei Jahren progrediente Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens. Nach Belastung komm e es regelmässig zur Progredienz

der Beschwerden mit zusätzlichem Kraft verlust im Bereich der linken Hand. Der Patient beklagte zusätzlich

Kribbelpa rästhesien und eine dauerhafte Sensibilitätsstörung der gesamten linken Hand (S.

1 unten).

Es bestehe eine sichtbare Fehlstellung im Seitenvergleich mit deutlicher Ulnarde viation . Das Bewegungsausmass im Ellenbogengelenk sei seitengleich nicht ein geschränkt, jedoch endgradig schmerzhaft. Weiter bestünden eine massive Druck dolenz im Bereich des Sulcus

ulnaris mit pos itivem Hoffmann-Tinel-Phänomen und eine moderate Muskelhypertrophie im Bereich der ersten Kommissur im Seitenvergleich . Ansonsten lasse sich die Beweglichkeit aller Langfinger sowie des Daumens und der Handgelenke seitengleich demonstrieren (S. 2 oben). 3.4

Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 1 2. März 2015 ( Urk. 7/122 S. 4 f.) zum Bericht von Dr. D.___ aus , medizinisch-theoretisch seien leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten weiterhin zumutbar. Zu vermeiden seien beid seitiges Arbeiten in einer Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten (S. 4 Mitte).

Neu sei ein Sulcus

unlaris -Syndrom links hinzugekommen. Dieses führe aber nicht dauerhaft zu einem Gesundheitsschaden. Selbst im Falle eines opera tiven Eingriffes sei nach der Abheilung von ei ner Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Zusammenfassend sei eine dauerhafte Verschlechterung nicht ausg e wiesen (S. 4 unten). 3.5

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Chirurgie, für Handchirurgie und für Plastische, R ekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, E.___ , stellte im Bericht vom 2 2. März 2015 ( Urk. 7/121) folgende Diagnosen (S. 1): ulnar betonte Arthrose des linken Ellenbogengelenkes bei zunehmend laxer Kapsel-/Bandführung mit - Varusdeformität nach ellenbogengelenksnaher Verletzung zirka 1975 - mittelschweres Sulcus

ulnaris -Syndrom links

Dr. G.___ führte weiter aus, aus orthopädisch-traumatologischer Sicht bestehe aktuell keine Indikation für eine Umstellungsosteotomie im Bereich des linken Ellenbogengelenks und auch nicht für die Abtragung der Osteophyten im ulnaren Anteil. Weiter sei die Möglichkeit einer Dekompression des Nervus

ulnaris im Sulcus

ulnaris besprochen worden (S. 2). 3.6

Mit Verfügung vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 7/124) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 4. 4.1

Vom 1 0. bis 3 0. Juni 2015 war der Beschwerdeführer in der Klinik H.___, i ntegrierte Psychiatrie I.___ , in stationärer psychiatrischer Behand lung ( Urk. 7/137/9).

Die Ärzte der I.___ stellten im Austrittsbericht vom 3 0. Juli 2015 ( Urk. 7/137/9-11) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - unklare chronische Schmerzen am linken Ellenbogengelenk mit progre dienter Ulnardeviation seit zirka drei Jahren - D D posttraumatisch nach vermuteter Ellenbogenfraktur links im Kindesalter - mittelschweres Sulcus

ulnaris -Syndrom links 4.2

Dr. G.___

(vorstehend E. 3.5) führte in einem Bericht vom 2 8. August 2015 ( Urk. 7/128) aus, formal liege wei terhin ein mittelschwere Sulcus

ulnaris -Syn drom vor. Die klinischen Zeichen seien im Verhältnis jedoch nur gering ausge prägt. Die überwiegende Schmerzsymptomatik bestehe durch die Deviation des Ellenbogengelenkes mit beginnender Arthrose. Der Beschwerdeführer sei zur Ent lastung des Sulcus

ulnaris angehalten worden (S. 2). 4.3

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte

im Bericht vom 2 2. Januar 2016 ( Urk. 7/135) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 2. Mai 2015 bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung ( Ziff. 1.2) , dies mit wöchentlichen stützenden - halbstündigen ( Ziff. 1.4 Mitte) - Gesprächen ( Ziff. 1.5) .

Er

nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F33.2), bestehend seit Frühling 2015 (S. 1 Ziff.

1.1). Z ur Anamnese führte er aus, der Patient habe bereits zweimal unter dep ressiven Verstimmungen gelitten, die kurze Zeit angehalten hätten . Seit zirka einem Jahr bestünden erneut depressive Symptome. Diese seien prolongiert und hätten in der Stärke zugenom men. Anfang Mai 2015 habe sich auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in Behandlung begeben. Der Patient zeige sich niedergeschlagen, sehr ungeduldig, antriebs-, lust-, wert- und hoffnungslos. Zudem klage er über eine starke Ver gesslichkeit und ein fehlendes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Er habe weiter die Angst geäussert, dass er wie sein Vater und Grossvater werden könnte (S. 1 f. Ziff. 1.4). Das Zustandsbild habe sich nach einem Klinikaufenthalt kaum gebessert. In der Zwischenzeit sei die schwer kranke Tochter nach Hause gebracht worden. Mit der Situation sei die ganze Familie überlastet. Dabei handle es sich um einen zusätzlichen Belastungsfaktor

Die Mimik und Gestik seien verarmt. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien stark reduziert. Im formalen Denken sei der Patient wortkarg und wirke verlangsamt bis gehemmt. In der Grundstimmung sei er leicht deprimiert, ängst lich, affektarm und affektstarr sowie hoffnungslos bis verzweifelt. Die Störung der Vitalgefühle sowie Insuffizienzgefühle seien ausgeprägt (S. 2 Ziff. 1.4 oben).

Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht in der Lage, irgendwelche Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erledigen. Die depressiven Symptome seien so aus geprägt, dass sich der Patient auf nichts konzentrieren könne. Im Rahmen der Depression bestünden aktuell starke psychische Einschränkungen wie eine Kon zen trationsstörung, eine ausgeprägte Antriebsminderung und eine Denkstörung (S. 2 Ziff. 1.6 und 1 .7). Die Behandlung habe noch nicht die Tendenz für eine Besserung gezeigt (S. 3 Ziff. 1.8). 4.4

Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 2. Februar 2016 ( Urk. 7/137/6-7) aus, er betreue den Patienten seit 2010 als Hausarzt. Seit jeher sei eine wechselgradige Depression zu erkenn en . Weiter bestünden körperliche und chronische Schmerzen am linken Ellenbogen gelenk, wahrscheinlich bei einem Status nach einem Ellenbogenbruch im Kindes alter. Im ganzen Kontext mit massiven psychosozialen Problemen beim Patienten selbst und mit Aggravation durch die schwere Erkrankung seiner Tochter habe sich sein Allgemeinzustand deutlich verschlechtert. Aufgrund der genannten Problematik sei der Patient nicht mehr arbeitsfähig und nicht ins Berufsleben integrierbar. Die Prüfung einer ganzen Rente sollte nochmals evaluiert werden (S. 1). 4.5

Dr. med. L.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) , führte in einer Stellungnahme vom 4. März 2016 ( Urk. 7/138 S. 3) aus, der behandelnde Psychiater habe neben den bekannten Diagnosen im Bereich des Ellenbogens eine schwere Depression diagnostiziert, die eine stationäre Behandlung erfordert habe. Nach dem Bericht der Ärzte der I.___ vom 3 0. Juli 2015 habe die psychosoziale Belastung der Familie stark zugenommen. Inzwischen sei auch die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitslos. Die 16jährige Tochter leide seit einer Rückenope ration unter anhaltenden Beschwerden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht stünden die psychosozialen Belange im Vordergrund des Geschehens. Eine wesentliche Veränderung sei nicht ausgewiesen. 4.6

Die Ärzte des E.___ stellten im Bericht vom 2 3. Oktober 2017 ( Urk. 7/167/10-11) folgende Diagnosen (S. 1): - ausgeprägte Instabilität Humeroulnargelenk links mit/bei - Varusdeformität bei Verdacht auf kindliche distale Humerusfraktur zirka 1975 - chronisches, formal mittelschweres Sulcus

ulnaris -Syndrom links - ulnar betonte Arthrose Ellenbogengelenk links

Die Ärzte des E.___ führten weiter aus, die Schmerzen des Patienten seien im Rahmen der ausgeprägten Instabilität und der progredienten arthrotischen Verän derung des Gelenkes aufgrund der deutlichen Fehlstellung

zu interpretieren . Zur Verbesserung der Schmerzsymptomatik werde bei gescheitertem konservativem Therapieregime eine Umstellungsosteotomie sowie eine Bandnaht /-Rekonstruk tion empfohlen. Es sei darauf hingewiesen worden, dass dem Patienten keine Garantie für eine Schmerzfreiheit postoperativ gegeben werden könne (S. 2). 4.7

Dr. K.___

(vorstehend E. 4.4) nannte im Bericht vom 1 9. Juli 2018 ( Urk. 7/167/6-7 ) als Diagnosen (S. 1): - chronisch rezidivierende depressive Episoden mit Verdacht auf somato formes Schmerzsyndrom - ausgeprägte Instabilität Humeroulnargelenk links - chronisch formal mittelschweres Sulcus

ulnaris -Syndrom links - ulnar betonte Arthrose Ellenbogengelenk links - Diabetes mellitus Typ 2b

Dr. K.___ führte weiter aus, es bestehe eine schwierige psychosoziale Proble matik, die sich sicherlich auf die somatische Situation auswirke. Der Patient habe sich nicht mehr in psychiatrische Behandlung begeben wollen. Im Zusammen hang mit der äusserst schwierigen psychosozialen Situation, der chronischen Be hinderung d er Tochter und der neu aufgetretenen schwierigen Wohnverhältnisse gestalte sich die Compliance und die Führung des Patienten äusserst schwierig. Gesamthaft habe sich an der Situation kaum etwas geändert. Im Rahmen der Depression bestünden sicherlich eine ausgeprägte Antriebsminderung und Denk störung sowie starke psychische Einschränkungen und Konzentrationsstörungen, welche eine Arbeitssuche auf den ersten Arbeitsmarkt praktisch verunmöglichten (S. 1 unten). 4.8

Dr. J.___

(vorstehend E.

4.3) gab im Bericht vom 1 5. Oktober

2018 (Urk.

7/171) an, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Juli 2018 erneut bei ihm in Behandlung sei. Zuvor sei vom 2 2. Mai 2015 bis 1 1. Juli 2016 durchgehend eine ambulante Behandlung mit Gesprächsterminen im Durchschnitt alle zwei Wochen erfolgt . Vom 9. Januar bis 2 4. März 2017 hätten drei Termine statt gefunden. Aktuell erfolgten die Termine alle zwei bis drei Wochen (S. 2 Ziff.

1.2). Dr. J.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend seit Frühling 2015 (S. 3 Ziff. 2.5).

Er führte weiter aus, die Behandlung werde im unveränderten Setting fortgeführt . Unter den eingenommenen Medikamenten sei es nicht zu einer Besserung ge kommen. Für eine erneute stationäre Therapie zeige der Patient leide r keine Moti vation. Weiter sei er nach wie vor davon überzeugt, dass er wie sein Vater und Grossvater an einer schweren nicht behandelbaren psychischen Erkrankung leide (S. 3 Ziff. 2.1 oben). Der Patient mache einen niedergeschlagenen und zurück haltenden Eindruck. Er zeige sich antriebs- und hoffnungslos (S.

3 Ziff.

2.2). E r s ei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Mimik und Gestik seien verarmt, die Konzentration und Aufmerksamkeit stark reduziert. Im formalen Denken sei der Patient wortkarg und wirke verlangsamt bis gehemmt. Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden nicht. In der Grundstimmung sei er stark deprimiert, ängstlich, affektarm und affektstarr sowie hoffnungslos bis verzweifelt. Die Störung der Vitalgefühle sowie Insuffizienz ge fühle seien ausgeprägt. Weiter sei der Antrieb stark reduziert und es sei ein aus geprägter sozialer Rückzug vorhanden. Passive Todeswünsche seien vorhanden. Er distanziere sich aber von Suizidabsichten (S. 3 Ziff. 2.4).

Der Patient sei kurz- und mittelfristig nicht in der Lage, irgendwelche Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erledigen. Längerfristig sei eine Prognose schwierig zu stellen (S. 4 Ziff. 2.7). Neben der bisherigen Tätigkeit sei auch eine angepasste Tätigkeit aktuell nicht zumutbar (S. 5 Ziff. 4.1 und 4.2). 4.9 4.9 .1

Am 8. April 2019 erstatteten Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. pract . O.___ , Assistenzärztin, Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. Q.___ , Diplompsychologin, und Dr. med. R.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, Y.___ ,

ein

weiteres Gutachten im Auftrag der Beschwer degegnerin ( Urk. 7/188/1-12). Sie stützten sich au f die vom 8. bis 1 8. Januar 2019 erfolgten Untersuchungen (S. 1) und d ie

ihnen zur Verfügung gestellten Akten ( Urk. 7/188/13- 25 ).

Im internistischen Teilgutachten ( Urk. 7/188/26-58) wurde ausgeführt, die letzten Ferien seien an Ostern 2018 gewesen, als eine Tochter des Beschwerdeführers geheiratet habe. Sie seien für zwei Wochen in einer Mietwohnung gewesen. Die ganze Familie sei mit dem Flugzeug hin- und zurückgereist. Seit die Tochter S.___ operiert worden sei, habe er keine Zeit mehr für Freunde und Sozialkontakte. Es bestünden nur noch Kontakte zur Familie (S. 5 oben). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er während 24 Stunden Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens habe. Bei kaltem Wetter tue ihm der ganze linke Arm weh. Morgens beim Aufstehen fühle sich der Arm ab dem Ellenbogen wie tot an. Der Schmerz betrage morgens 10 auf der VAS-Schmerzskala, über 24 Stunden liege er bei einem Wert zwischen 6-7 (S. 7 f. Ziff. 3.2.1).

Im Vergleich mit dem Gutachten von 2009 bestehe aus internistischer Sicht neu ein metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Hyperlipidämie und ei ner peripheren Neuropathie. Die Diagnosen bewirkten keine funktionelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 7.2). Die Angabe der körperlichen Schmerzen lasse sich in der klinischen Untersuchung nicht bestätige n . Im Gegenteil seien Tendenzen zur Verdeutlichung von Schmerzen oder einer Aggravation ersichtlich (S. 15 Ziff. 7.5 unten). 4.9.2

Dr. M.___ führte im orthopädischen Teilgutachten ( Urk. 7/188/43-58) aus, der Beschwerdeführer sei wegen zahlreicher Erkrankungen in seiner Belastbarkeit psychophysisch eingeschränkt. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sei die Fraktur des linken körperfernen Oberarmes im Kindesalter für die Beurteilung von wesentlicher Bedeutung. Es liege eine O - (Va ru s)-Fehlform des Ellenbogens links vor. Wahrscheinlich handle es sich um die Folgen einer subkapitalen Humerus fraktur. Der Beschwerdeführer habe keine Erinnerung an ein Ereignis im Kindes alter. In einem CT vom 1 6. März 2015 sei im Humeroulnargelenk ein Varus von 9 Grad festges tellt worden (S. 11 Ziff. 7.1). Von den Ärzten des E.___ sei in Kenntnis eines MRI vom 1 3. Oktober 2017 bildtechnisch eine Schädigung der Kollateralbänder mit Tendinopathie und Teileinrissen des anterioren und poste rioren

Bündels des lateralen (ulnaren) Kollateralbandes festgestellt worden. Ausser dem hätten sich im MRI Osteophy ten an der Insertion des anterioren Bündels an der Ulna gezeigt und ein teilweise eingerissenes radiales Kollateral band. Die Bänder seien bei der klinischen Untersuchung nunmehr instabil ge wesen (S. 12 oben). In Übereinstimmung mit der heutigen Untersuchung habe sich ein «hyperlaxer Bandapparat mit Hyperextendierbarkeit im Ellenbogen ge lenks links» gezeigt. Das radiale Seitenband sei klinisch stabil, während das seitliche ulnare Seitenband de utlich vermehrt aufklappbar sei. Muskuläre Schon zeichen des linken Armes seien nicht vorhanden. Sonstige Schonzeichen wie eine Minderbeschwielung der linken Hand seien ebenfalls nicht zu erkennen (S. 12 Mitte).

Die gefundene Ursache für die Schmerzen am linken Ellenbogen könne die Stärke des Schmerzerlebens in der Zusammenschau der Befunde nicht erklären. Nach den radiologischen Untersuchungen im Y.___ vom 1 0. Januar 2019 seien die Ge lenkspalte nicht wesentlich verschmälert. Allerdings zeigten sich Gelenksflächen unregelmässigkeiten, so dass die Diagnose einer Sekundärarthrose zu bestätigen sei. Im Vordergrund stehe die schmerzhafte Instabilität des Ellenbogens (S.

12 unten). Weiter imponier e zum heutigen Zeitpunkt ein linksbetontes, unteres Lumbalsyndrom, verbunden mit einer Irritation des Ileosakralgelenkes links ( S. 13 oben).

Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Beschwerdeführer den linken Arm betreffende Tätigkeiten nur noch eingeschränkt verrichten. Grob arbeiten mit dem linken Arm seien nicht mehr zumutbar. Es handle sich ins be sondere um Tätigkeiten, welche mit dem Heben und Tragen von Lasten in un güns tiger Hebelwirkungsstellung von 5 bis 8 kg verbunden seien , sowie Tätig keiten in ungünstig er Belastungsposition körpernah von über 20 kg. Zu vermeiden seien sodann Vibrationseinwirkungen auf den Ellenbogen. Aufgrund der Arthrose seien auch Arbeiten unter Einfluss von Nässe und Zugluft nicht leidensgerecht (S.

13 Ziff. 7.2). Bei der orthopädischen Untersuchung seien keine wesentlichen Inkonsi stenzen festgestellt worden (S. 14 Ziff. 7.5). Bei Beachtung der genannten funk tionellen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Gutachten von 2009 (S. 15 Ziff. 8.2). 4.9.3

In der neurologischen Untersuchung wurde eine chronische Neuropathie des Nervus

ulnaris im linken Ellenbogen festgestellt ( Urk. 7/188/68 Ziff. 7.1). Die Gutachter führten dazu aus, in Bezug auf die Läsion des N. ulnaris sollten aktuell Tätigkeiten mit Zwangshaltungen oder Arbeiten mit hoher Repetitionsrate sowie Vibrationseinwirkungen im Bereich des linken Ellenbogens vermieden werden. Inwiefern diese Kriterien die bisherige Tätigkeit als Hilfsgärtner und Maschinist beträfen, sollte mittels einer Arbeitsplatzabklärung ermittelt werden. Aus neuro logischer Sicht sollte der Beschwerdeführer ohne zeitliche Einschränkung in der Lage sein, als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit bestehe seit der Be gutachtung von 2009 ( Urk. 7/188/71 Ziff. 8.1 und 8.2). 4.9. 4

Im Teilgutachten Neuropsychologie ( Urk. 7/188/74-85) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seit zwei bis drei Jahren immer müde sei, seitdem seine Tochter vor vier Jahren operiert worden sei (S. 2 Ziff. 3.1). Die Auffassung, die Ausdauer und die Konzentration seien während des Gespräches eingeschränkt gewesen. Themenwechseln habe er nur mühsam folgen können (S.

4 Ziff. 4.1). Die Ergebnisse der durchgeführten Tests seien als nicht valide an zusehen. Der Beschwerdeführer habe die Symptomvalidierungstests mit Werten absolviert, die teilweise weit unter denen gelegen hätten, die bei einer motivierten Mitarbeit zu erreichen seien. Es sei ein aggravierendes Verhal ten beobachtet worden (S. 5 f.).

Die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein Aggra vations verhalten schliessen. Die Ergebnisse der Tests könnten daher nicht ausgewertet werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsy cho logischen Befunde (S. 7 Ziff. 6.2). Da es bei der Abklärung um Bezüge der Invalidenversicherung gehe, wäre sein substan t ieller externer Anreiz gegeben (S.

9 oben). Die eklatan t en mnestischen Funktionsverluste hätten nicht dem im Gespräch gewonnen Eindruck entsprochen. Bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests seien Inkonsistenzen aufgefallen. Die verlangsamten Reaktionszeiten hätten eine Variabilität, die neuropsychologisch nicht erklärbar sei (S. 9 unten). 4.9. 5

Dr. P.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 7/188/86- 106) aus , der Beschwerdeführer habe als grösste gesundheitliche Probleme neben der Müdig k eit starke Schmerzen angegeben (S. 2 Ziff. 3.2.1 oben). Der Beschwerdeführer mache sich ständig Sorgen und habe Angst, ähnlich wie sein Vater an einer Demenz zu erkranken (S. 2 Ziff. 3.2.1 Mitte). Weiter habe er angegeben, dass er vergesslich geworden sei und sich nicht gut konzentrieren könne (S. 4 unten). Alle zwei Wochen suche er den Psychiater Dr. J.___ auf, bei dem er seit zirka drei Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei (S. 6 unten).

Der formale Gedankengang sei umständlich und etwas verlangsamt gewesen (S.

8 Ziff. 4.3.1 unten). Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und die Durchhalte fähigkeit liessen sich aufgrund von Aggravation nicht beurteilen (S.

12 oben). Die Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten sei leicht beeinträchtigt (S.

13 unten).

Dr. P.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Dysthymia (ICD-10 F34.1, S. 15 Ziff. 6.1). Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Hinweise auf eine klinisch schwerwiegende psychiatrische Störung, wie eine Schizophrene, eine bipolare Störung, eine schwere depressive Störung, eine schwere Sucht oder eine schwere Persönlichkeitsstörung. Bei den angegebenen Schmerzen sei ein somatisches Korrelat nicht hinreichend vorhanden. Die Diffe rentialtypologie, die seit 2009 zur Verfügung stehe, umfasse mit ICD-10 F45.40 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und mit ICD-10 F45.41 eine chro nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht begründe dies jedoch keine wesentliche Unterscheidung (S. 15 f. Ziff. 6.2). Die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Stattdessen sei von einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren g emäss ICD-10 F45.41 auszugehen (S. 16 unten).

Es habe eine Diskrepanz bestanden in der Selbsteinschätzung des Beschwerde führers mittels Selbstbeurteilskala Beck Depressionsinventar und der Fremdbeur tei lungsskala Hamilton Depressionsskala. Dies könne auf eine Symptomverdeut lichung hinweisen. Bei den gestellten Aufgaben seien die kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers auffallend schlecht gewesen. Gemäss den internistischen, orthopädischen und neurologischen Teilgutachten bestünden zahlreiche Inkonsi sten zen betreffend die Schmerzsymptomatik (S. 19 Ziff. 7.3 oben). Die Angabe, dass die therapeutischen Sitzungen mit Dr. J.___ auf Deutsch geführt würden, sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer bei der Begutachtung auf einen Dolmetscher in albanischer Sprache angewiesen gewesen sei (S.

19 Ziff. 7.3 unten).

Die familiäre Verbunden heit zu seinen Töchtern stelle eine positive Ressource dar. Die chronischen Schmerzen, die Dekonditionierung, die Behinderung einer Tochter

sowie die schlechten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers stellten eine Be las tung dar (S. 19 Ziff. 7.4). Aufgrund des Aggravationsverhaltens des Beschwer deführers lasse sich die aktuelle Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen. Es sei anzu nehmen, dass seit dem Austrittsbericht der Ärzte der I.___ vom 3 0. Juli 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe (S. 20 Ziff. 8.1). 4.9. 6

Die Gutachter stellten in der interdisziplinären Beurteilung ( Urk. 7/188/1-12) folgende Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.2): - Status nach subkapitaler Humerusfraktur links mit - schmerzhafte Instabilität im Humeroulnargelenk links - initiale Arthrose des Humeroulnargelenks linker Ellenbogen - SUS (wohl: Sulcus

ulnaris -Syndrom) links - lokales zervikales Wi rbelsäulensyndrom mit Myotendo pathie der Nacken muskulatur - leichte Wirbelsäulen-Fehlstatik mit lumbalem Wirbelsäulensyndrom und Sakroiliakalgelenk

- ( SIG ) -Irritation links - chronische Neuropathie des Nervus

ulnaris links im Bereich des Ellen bogens - chronischer Spannungskopfschmerz - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - metabolisches Syndrom

Aus orthopädischer Sicht könne der Beschwerdeführer den linken Arm betref fende Tätigkeiten nur noch eing eschränkt verrichten (S. 7 Ziff. 4.3). Gemäss der neuropsychologischen Untersuchung wiesen die Ergebnisse der Symptomvali die rungstests auf ein aggravierendes Verhalten hin. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob allenfalls funktionelle Einschränkungen bestünden. Aus psychi a tri scher Sicht bewirkten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren und eine Dysthymia keine funktionellen Einschränkungen (S.

8 oben).

Die Gutachter gaben zur Konsistenzprüfung an, es habe eine Diskrepanz in der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bestanden. Dies könne auf eine Symp tomverdeutlichung hinweisen. Bei den zu lösenden Aufgaben seien die kogni tiven Leistungen des Beschwerdeführers auffallend schlecht gewesen (S.

8

f. Ziff. 4.6). In den Akten fänden sich sodann zahlreiche Inkonsistenzen bezüglich der Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers und der aktuellen Beschwerden (S. 9 Mitte). Aufgrund des Aggravationsverhaltens könne die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht beurteilt werden (S. 10 oben). In einer angepassten Tätigkeit bestehe unter Beachtung der genannten somatisch bedingten Einschrän kungen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Diese bestehe seit der Begutachtung von 200 9. Aus psychiatrischer Sicht seien aufgrund des Aggravationsverhaltens keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit möglich (S. 10 Ziff.

4.8). 4.10

RAD-Arzt Dr. F.___ führte in einer Stellungnahme vom 1 5. Mai 2019 (Urk.

7/190 S. 4 ff.) zum Gutachten des Y.___ vom 8. April 2019 aus, nach der Beurteilung du rch die Gutachter seien Grobarbeiten mit dem linken Arm nicht mehr zumutbar. Es handle sich um Tätigkeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten in ungünstiger Hebelwirkung von 5-8 kg verbunden seien. Dies gelte auch für Tätigkeiten in ungünstiger Belastungsposition körpernah von über 20

kg. Weiter sollten Vibrationseinwirkungen auf den linken Ellenbogen und Arbeiten unter Einfluss von Nässe und Zugluft vermieden werden. Da der bis herige Arbeitsplatz als Hilfsgärtner und Maschinist nicht abgeklärt sei, sei eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsgärtner und Maschinist nicht möglich (S. 5 oben). In einer angepassten Tätigkeit bestehe a us orthopädischer Sicht seit der Begutachtung von 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 5 Mitte). 4.11

Die Beschwerdegegnerin hielt in einer Notiz vom 1 4. Juni 2019 fest, dass eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

mittels Arbeitsplatz abklärung nicht erfolgen könne ( Urk. 7/190 S. 6 unten). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs ein schränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4). 6. 6.1

Die Gutachter des Y.___

kamen im

Gutachten vom 8. April 2019 zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen am linken Ellenbogen mit dem betreffenden Arm

keine Grobarbeiten verrichten könne , unter Berücksichtigung von Gewichtslimiten . Weiter seien Vibrationseinwirkungen auf den linken Ellenbogen und Arbeiten unter Einfluss von Nässe und Zugluft zu vermeiden (vorstehend E. 4.9.2) . Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit atte stierten die Gutachter aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht äusserten sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (E. 4.9. 6 ).

Die Ärzte des E.___ diagnostizierten 2015 eine ulnar betonte Arthrose des linken Ellenbogengelenks bei zune hmend laxer Kapsel-/Bandführung und ein mittel schweres Sulcus

ul naris -Syndrom (E. 3.3 und 3.5). Im Oktober 2017 wurde zudem eine ausgeprägte Instabilität der Humeroulnargelenks links festgestellt (vorste hend E. 4.6).

Dr. J.___ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig schwerer depressiver Epis ode ohne psycho tische Sym ptome und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.3 und 4.8 hiervor). Die Ärzte der I.___ hatten im Austrittsbericht vom 3 0. Juli 2015 dagegen eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (E. 4.1). 6.2

Das Gutachten des Y.___ vom 8. April 2019 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Es erweist sich für die streitigen Be lange als umfassend und beruht auf umfassenden fachärztlichen Untersu chung en. Dass sich die Gutachter aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserten , ist auf das i n der neuropsychologischen und in der psychiatris chen Untersuchung festgestellte aggravatorische Verhalten des Beschwerdeführer s zurückzuführen . So ergaben die in der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführten Validierungstests keine verwertbaren Ergebnisse (E. 4.9.3 hiervor). Daraus folgt, dass in den betreffenden Fachgebieten keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit möglich sind, was nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens spricht.

Die Gutachter trugen den festgestellten Einschränkungen des linken Ellenbogen s mit dem aus neurologischer und orthopädischer Sicht aufgestellten Belas tungs profil Rechnung. Die Darlegung der medizinischen Situation und die Sc hluss folgerungen der Gutachter erweisen sich sodann als schlüssig

und vermögen zu überzeugen . Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden. 6.3

Gestützt auf das Gutachten vom 8. April 2019 ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden kann. Die Beschwerden am linken Ellenbogen bestanden im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom Mai 2015 , wie die Berichte der Ärzte des E.___ vom Februar und März 2015 belegen . Da dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit weiterhin vollumfäng lich möglich ist , besteht aus somatischer Sicht keine massgebliche gesundheit liche Veränderung.

Aus psychiatrischer Sicht ist bei der Prüfung der sogenannten Standardindi ka toren beziehungsweise der Konsistenz ( vgl .

BGE 141 V 281 E. 4.4) darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer trotz der geklagten Schmerzen von einem längeren Ferienaufenthalt und gut en Konta kte n zu seiner Familie berichtete (vor stehend E. 4.91). Der Beschwerdeführer scheint im privaten Bereich daher nicht in gleichem Masse in seinem Aktivitätsniveau eingeschränkt zu sein. Der Um stand, dass er die psychiatrische Behandlung bei Dr. J.___

bereits wieder holt

abgebrochen und er nicht für eine erneute stationäre Therapie zu motivieren war (E. 4.8) , spricht sodann gegen einen erheblichen psychischen Leidensdruck , wie er bei der Diagnose einer schweren depressiven Episode zu erwarten wäre . In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 5.3 hiervor )

ist bei

der festgestellten Aggravation ein invalidisierender Gesundheitsschaden aber ohnehin zu verneinen . Es liegen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert hat.

6.4

Die seit der erneuten A nmeldung des Beschwerdeführers vom Dezember 2015 erfolgten medizinischen Abklärungen lassen gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 8. April 2019 nicht auf eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Mai 2015 schliessen.

Zusammenfassend hat d ie Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch in der Ver fügung vom 2. Oktober 2019 zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzu weisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 9 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger