Sachverhalt
1.
Mit Verfügungen vom 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 9/19, Urk. 9/47 , Urk. 9/62 ) wurde Y.___
mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine halbe Rente der Invaliden ver sicherung samt zwei Kinderrenten für die 2004 und 2009 geborenen Kinder
Z.___ und A.___ zugesprochen.
Die Kinder standen aufgrund des Urteil s
der Einzelrichterin in Familiensachen des Bezirksgerichts Zürich vom 3
1. Mai 2013 unter d e r alleinigen elterliche n Sorge der Mutter (vgl. Urk. 9/ 1 5 ) und wohnten
bei der von ihm ge schie de nen Ehefrau .
Die Gesamthöhe der für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 3 0. September 2019 aufgelaufenen Kinderren ten betreffnisse betrug Fr. 23'238.--. Gestützt auf Verrechnungsanträge wurden von dieser Nachzahlungs s um me Fr. 10'809.60 der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, welche Y.___
vom 1 6. Juli 2018 bis 3 1. Juli 2019 mit Arbeits losentag gelder unterstützt hat te (vgl. Urk. 9/ 41 ), und Fr. 10'696.65 der Basler Ver sicherungen AG, die vom 1. Juli 2017 bis 1 4. Juli 2018 Krankentaggelder
bevorschusst hatt e (vgl. Urk. 9/42), zur Auszahlung zugesprochen. Der Restbetrag sowie die monatlichen Kinderrente n
wü rde n auf das Konto der Mutter X.___ ausgezahlt ( Urk. 9/55 = Urk. 2 ).
2.
Gegen die Verfügung vom 1 7. Oktober 2019 erhob X.___
mit Eingabe vom 1. November 2019 Beschwerde und beantragte, die Verrechnungen zu G uns ten der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich sowie der Basler Versicherungen AG seien zu annullieren und zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu verwenden ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. März
2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 25. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente ( Art. 35 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Hierbei handelt es sich um einen im Verhältnis zur Hauptrente akzessorischen Anspruch des renten be rech tig ten Elternteils und nicht des Kindes (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden ver siche rung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 35 Rz 1). 1.2
Während Art. 35 Abs. 1 IVG die Anspruchsberechtigung regelt, geht es in Abs. 4 dieser Bestimmung um die Frage der Auszahlungsberechtigung (Meyer/Re ich muth, a.a.O., Art. 35 Rz 9). Gemäss Art. 35 Abs. 4 erster Satz IVG wird die Kinder rente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweck gemässe Verwendung ( Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und abweichende zivilrichterliche An ordnungen ( Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG). Der Bundesrat kann die Aus zahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe ( Art. 35 Abs. 4 dritter Satz IVG). Ge stützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten unter anderem Art. 71 ter der Verordnung über die Alters- und Hinter las sen enversi che rung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander ver heiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten El tern teil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zu steht und es bei ihm wohnt ( Art. 71 ter
Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine all fällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu ( Art. 71 ter Abs. 2 AHVV). 1.3
Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistung en ist weder abtretbar noch ver pfändbar ( Art. 22 Abs. 1 ATSG).
Nachzahlungen von Leistungen können jedoch ge stützt auf
Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
an Drittpersonen oder Dritt stellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invaliden versicherung Vorschussleistungen er bracht haben. Laut lit. c dieser Be stimmung können Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obliga to rischen Unfall versicherung, der Militär ver sicherung, der Arbeitslosen ver siche rung und der Krankenversicherung
mit fäl li g en Leistun gen verrechnet werden (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.1). Auch Art. 95 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) weist darauf hin, dass eine versicherte Person, welche Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeit raum (unter anderem) Renten der Invaliden ver sicherung erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeits losentaggelder verpflichtet ist . In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von der Invalidenversicherung für den selben Zeitraum ausgerichteten Leistungen. 1.4
I n Art. 85 bis IVV
hat d er Bundesrat das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Aus zahlung an bevorschussende Dritte geregelt . Nach Art. 85 bis IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen oder öffentli che und private Fürsorgestellen , welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird ( Abs. 1 Satz 1). Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG ( Abs. 1 Satz 2). Die bevorschussenden Stellen haben ihren An spruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen ( Abs. 1 Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten freiwillige Leistungen, sofern die ver si cherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Aus zahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stelle schriftlich zuge stimmt hat, und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein ein deutiges Rück forderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann ( Abs. 2).
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht word en ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 2.
2.1
In ihrer Beschwerde vom 1. November 2019 ( Urk.
1) begründete di e Beschwerde führerin ihren Antrag auf Annullierung der Verrechnung mit Leistungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie der Basler Versicherungen AG damit, dass ihr geschiedener Ehemann seiner Pflicht zur Bezahlung der Alimente trotz mehrmaliger Aufforderung nur teilweise nachgekommen sei und noch Alimente n in der Höhe von Fr. 62'843.75 ausstehend seien . Die ihr zustehenden Alimente n seien vor einer externen Verrechnung der Nachzahlungen zu vergüten. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt hingegen fest, der Rentenberechtigte sei seiner Unter haltspflicht in den Monaten Juli 2017 bis Juli 2019 nachgekommen. Ihm stehe entsprechend die Nachzahlung der Kinderrenten dieser Monate zu. Folglich könn ten diese Kinderrenten mit den A usständen der Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich und der Basler Versicherungen AG verrechnet werden ( Urk. 8). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung der Nachzahlung der Kinderrente mit den Vor schussleistungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie der Basler Ver sicherungen AG rechtens ist. 3. 3.1
Da die Auszahlung der Kinderrente grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente an die rentenberechtigte Person erfolgt (vgl. E. 1.1), kann bei Vorschussleistungen eines bevorschussenden Dritten grundsätzlich auch die Nachzahlung der Kinder renten mit dem Vorschuss verrechnet werden. Sind indessen die Voraus setzungen zur Getrenntauszahlung der Kinderrenten erfüllt ( vgl. E. 1.2 ), so bilden diese nicht Gegenstand der Verrechnung (vgl. die Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen, und Invalidenversicherung, Rz. 10074) . 3.2
Am 7. August 2019 beantragte die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle die Direkt auszahlung der Kind errenten für Z.___ und A.___ an sich selbst ( Urk. 9/22).
Gestützt auf Art. 35 Abs. 4 IVG, Art. 82 IVV und Art. 71 ter AHVV sowie in Beachtung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3 1. Mai 2013 genehmigten Scheidungsvereinbarung, wonach die elterliche Sorge der Be schwerdeführerin zugeteilt wurde (vgl. Urk. 9/15), bestimmte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 1 7. Oktober 2019 , dass die Kinderrenten für Z.___ und A.___ grundsätzlich der nicht renten berechtigten Beschwerdeführerin auszuzahlen seien ( Urk. 2 Ziff. 3).
3.3
Im Falle einer Nachzahlung von Kinderrenten gilt es jedoch Art. 71 ter
Abs. 2 AHVV zu beachten. Satz 2 der genannten Bestimmung sieht vor, dass die Nach zahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen dem rentenberechtigten Elternteil zustehen, sofern dieser seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind er füllt hat (vgl. E. 1.2 in fine ). 3. 4
Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3 1. Mai 2013 genehmigte Schei dungs vereinbarung regelt unter Ziffer 5 den Kinderunterhalt (vgl. Urk. 9/15) . Dem nach hat der Rentenberechtigte an
die Kosten des Unterhalts und de r Erzie hung der beiden Kinder je Fr. 1'100.-- bis zum ordentlichen Abschluss einer an ge mes senen Ausbildung der Kinder zu bezahlen.
Die Nachzahlung der Kinderrente umfasst die Periode 1. Juli
2017 bis 3 0. Sep tem ber 201 9. In diesem Zeitraum kam der Rentenberechtigte seiner Unterhalts pflicht bis auf die Monate Juli 2019, wo er einen Teilbetrag von Fr. 931.50 bezahlt hat (vgl. Urk. 9/78/20), sowie August und September 2019, in denen er keine Unter haltsbeiträge bezahlte (vgl. Urk. 9/79) , vollumfänglich nach (vgl. Urk. 9/78/1-19) . Die für Juli 2019 zugesprochene Kinderrente beträgt Fr. 866.-- (2 x Fr. 433.--; vgl. Urk. 2). Somit übersteigt der vom Rentenberechtigten im Juli 2019 bezahlte Unter haltsbeitrag die Kinderrenten. Folglich steht ihm die Nach zahlung der Kinderrenten für die Monate Juli 2017 bis Juli 2019 zu. Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 3 1. Juli 2019, in welchem die Vorschussleistungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie der Basler Versicherungen AG erbracht wurden (vgl. Urk. 9/41-42), beträgt, aus gehend von einer monatlichen Rentenleistung je Kind in der Höhe von Fr. 429.-
- ab 1. Juli 2017 bis 31. Dezem ber 2018 respektive Fr. 433.-- ab 1. Januar bis 31. Juli 2019, Fr. 21'506.--. Einer Ver rechnung in diesem Umfang steht daher nichts entgegen (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.5
Die Beschwerdegegnerin verrechnete
Vorschussleistungen (Fr. 10'696.65) der Ba sler Versiche rungen AG mit einem Teil ihre r Rentennach zahlungen. Der Kollektiv taggeldversicherer machte mit Verrechnungsantrag vom 27. Sep tember 201 9 für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 1 4. Juli 2018 eine Ver rech nung im Umfang von total Fr.
2 4 ‘ 060 . 65 geltend ( Urk. 9/42 ). Die Nach zahlung der Be schwerde gegnerin erfolgte für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 3 0. Sep tember 2019 ( vgl. Urk. 9/42 ). Damit sind die genannten Vorschuss leistungen hinsichtlich Zeitraum durch die Rentennachzahlungen der Beschwer de gegnerin gedeckt.
Der K ollektiv taggeldversicherer hielt des Weiteren in seinen Vertrags bedingungen unter E3 Abs. 2 für bevorschusste T aggeldleistungen einen Vor behalt der Rück forderung anlässlich einer Rentennachzahlung ausdrücklich fest ( Urk. 9/42/6 ). Damit sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung des Kranken taggeldes mit der Renten nachzahlung gegeben (vgl. vorstehend E. 1 .4 ).
Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 10'809.60 verrechnete die Beschwer de gegnerin mit zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder im Zeitraum vom 1 6. Juli 2018 bis 3 1. Juli 2019 (vgl. Urk. 9/41). Der Rentenberechtigte ist zur Rückerstattung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die sich angesichts der Leistung der Invalidenversicherung als zu hoch erweisen, verpflichtet (vgl. vorstehend E. 1.3).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit der an die Beschwerde führerin ausbezahlten Nachzahlung in der Höhe von Fr. 1'758.75 (vgl. Urk.
2) die für die Monate August und Sep tember 2019 geschuldeten Kinderrenten von Fr. 1'732.-- (4 x Fr. 433.--) bezahlt werden. 3.6
Soweit die Beschwerdeführerin ausstehende Unterhaltsbeiträge in den Jahren 2 014 bis 2016 geltend machte (vgl. Urk. 3/2) und die Verrechnung der Nachzahlung mit diesen Ausständen forderte ( Urk. 1) , ist darauf hinzuweisen, dass eine Abtretung der Nachzahlung oder die Verrechnung mit fälligen Leistungen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (vgl. Art. 22 Abs. 2 ATSG , Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG ) möglich ist . Infolgedessen ist eine Verrechnung mit offenen Forderungen der Beschwerde führerin aus früheren Perioden unzu lässig . 3.7
Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügungen vom 1 7. Oktober 201 9. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AdExpert GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - Basler Versicherungen AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 9/19, Urk. 9/47 , Urk. 9/62 ) wurde Y.___
mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine halbe Rente der Invaliden ver sicherung samt zwei Kinderrenten für die 2004 und 2009 geborenen Kinder
Z.___ und A.___ zugesprochen.
Die Kinder standen aufgrund des Urteil s
der Einzelrichterin in Familiensachen des Bezirksgerichts Zürich vom
E. 1.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente ( Art. 35 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Hierbei handelt es sich um einen im Verhältnis zur Hauptrente akzessorischen Anspruch des renten be rech tig ten Elternteils und nicht des Kindes (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden ver siche rung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 35 Rz 1).
E. 1.2 Während Art. 35 Abs. 1 IVG die Anspruchsberechtigung regelt, geht es in Abs. 4 dieser Bestimmung um die Frage der Auszahlungsberechtigung (Meyer/Re ich muth, a.a.O., Art. 35 Rz 9). Gemäss Art. 35 Abs. 4 erster Satz IVG wird die Kinder rente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweck gemässe Verwendung ( Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und abweichende zivilrichterliche An ordnungen ( Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG). Der Bundesrat kann die Aus zahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe ( Art. 35 Abs. 4 dritter Satz IVG). Ge stützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten unter anderem Art. 71 ter der Verordnung über die Alters- und Hinter las sen enversi che rung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander ver heiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten El tern teil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zu steht und es bei ihm wohnt ( Art. 71 ter
Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine all fällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu ( Art. 71 ter Abs. 2 AHVV).
E. 1.3 Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistung en ist weder abtretbar noch ver pfändbar ( Art. 22 Abs. 1 ATSG).
Nachzahlungen von Leistungen können jedoch ge stützt auf
Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
an Drittpersonen oder Dritt stellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invaliden versicherung Vorschussleistungen er bracht haben. Laut lit. c dieser Be stimmung können Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obliga to rischen Unfall versicherung, der Militär ver sicherung, der Arbeitslosen ver siche rung und der Krankenversicherung
mit fäl li g en Leistun gen verrechnet werden (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.1). Auch Art. 95 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) weist darauf hin, dass eine versicherte Person, welche Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeit raum (unter anderem) Renten der Invaliden ver sicherung erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeits losentaggelder verpflichtet ist . In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von der Invalidenversicherung für den selben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.
E. 1.4 I n Art. 85 bis IVV
hat d er Bundesrat das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Aus zahlung an bevorschussende Dritte geregelt . Nach Art. 85 bis IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen oder öffentli che und private Fürsorgestellen , welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird ( Abs. 1 Satz 1). Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG ( Abs. 1 Satz 2). Die bevorschussenden Stellen haben ihren An spruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen ( Abs. 1 Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten freiwillige Leistungen, sofern die ver si cherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Aus zahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stelle schriftlich zuge stimmt hat, und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein ein deutiges Rück forderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann ( Abs. 2).
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht word en ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 2.
2.1
In ihrer Beschwerde vom 1. November 2019 ( Urk.
1) begründete di e Beschwerde führerin ihren Antrag auf Annullierung der Verrechnung mit Leistungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie der Basler Versicherungen AG damit, dass ihr geschiedener Ehemann seiner Pflicht zur Bezahlung der Alimente trotz mehrmaliger Aufforderung nur teilweise nachgekommen sei und noch Alimente n in der Höhe von Fr. 62'843.75 ausstehend seien . Die ihr zustehenden Alimente n seien vor einer externen Verrechnung der Nachzahlungen zu vergüten. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt hingegen fest, der Rentenberechtigte sei seiner Unter haltspflicht in den Monaten Juli 2017 bis Juli 2019 nachgekommen. Ihm stehe entsprechend die Nachzahlung der Kinderrenten dieser Monate zu. Folglich könn ten diese Kinderrenten mit den A usständen der Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich und der Basler Versicherungen AG verrechnet werden ( Urk. 8). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung der Nachzahlung der Kinderrente mit den Vor schussleistungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie der Basler Ver sicherungen AG rechtens ist. 3.
E. 3 1. Mai 2013 unter d e r alleinigen elterliche n Sorge der Mutter (vgl. Urk. 9/ 1
E. 3.1 Da die Auszahlung der Kinderrente grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente an die rentenberechtigte Person erfolgt (vgl. E. 1.1), kann bei Vorschussleistungen eines bevorschussenden Dritten grundsätzlich auch die Nachzahlung der Kinder renten mit dem Vorschuss verrechnet werden. Sind indessen die Voraus setzungen zur Getrenntauszahlung der Kinderrenten erfüllt ( vgl. E. 1.2 ), so bilden diese nicht Gegenstand der Verrechnung (vgl. die Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen, und Invalidenversicherung, Rz. 10074) .
E. 3.2 Am 7. August 2019 beantragte die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle die Direkt auszahlung der Kind errenten für Z.___ und A.___ an sich selbst ( Urk. 9/22).
Gestützt auf Art. 35 Abs. 4 IVG, Art. 82 IVV und Art. 71 ter AHVV sowie in Beachtung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3 1. Mai 2013 genehmigten Scheidungsvereinbarung, wonach die elterliche Sorge der Be schwerdeführerin zugeteilt wurde (vgl. Urk. 9/15), bestimmte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 1 7. Oktober 2019 , dass die Kinderrenten für Z.___ und A.___ grundsätzlich der nicht renten berechtigten Beschwerdeführerin auszuzahlen seien ( Urk. 2 Ziff. 3).
E. 3.3 Im Falle einer Nachzahlung von Kinderrenten gilt es jedoch Art. 71 ter
Abs. 2 AHVV zu beachten. Satz 2 der genannten Bestimmung sieht vor, dass die Nach zahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen dem rentenberechtigten Elternteil zustehen, sofern dieser seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind er füllt hat (vgl. E. 1.2 in fine ). 3. 4
Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3 1. Mai 2013 genehmigte Schei dungs vereinbarung regelt unter Ziffer
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin verrechnete
Vorschussleistungen (Fr. 10'696.65) der Ba sler Versiche rungen AG mit einem Teil ihre r Rentennach zahlungen. Der Kollektiv taggeldversicherer machte mit Verrechnungsantrag vom 27. Sep tember 201
E. 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin ausstehende Unterhaltsbeiträge in den Jahren 2
E. 3.7 Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügungen vom 1 7. Oktober 201 9. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AdExpert GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - Basler Versicherungen AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 5 den Kinderunterhalt (vgl. Urk. 9/15) . Dem nach hat der Rentenberechtigte an
die Kosten des Unterhalts und de r Erzie hung der beiden Kinder je Fr. 1'100.-- bis zum ordentlichen Abschluss einer an ge mes senen Ausbildung der Kinder zu bezahlen.
Die Nachzahlung der Kinderrente umfasst die Periode 1. Juli
2017 bis 3 0. Sep tem ber 201 9. In diesem Zeitraum kam der Rentenberechtigte seiner Unterhalts pflicht bis auf die Monate Juli 2019, wo er einen Teilbetrag von Fr. 931.50 bezahlt hat (vgl. Urk. 9/78/20), sowie August und September 2019, in denen er keine Unter haltsbeiträge bezahlte (vgl. Urk. 9/79) , vollumfänglich nach (vgl. Urk. 9/78/1-19) . Die für Juli 2019 zugesprochene Kinderrente beträgt Fr. 866.-- (2 x Fr. 433.--; vgl. Urk. 2). Somit übersteigt der vom Rentenberechtigten im Juli 2019 bezahlte Unter haltsbeitrag die Kinderrenten. Folglich steht ihm die Nach zahlung der Kinderrenten für die Monate Juli 2017 bis Juli 2019 zu. Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 3 1. Juli 2019, in welchem die Vorschussleistungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie der Basler Versicherungen AG erbracht wurden (vgl. Urk. 9/41-42), beträgt, aus gehend von einer monatlichen Rentenleistung je Kind in der Höhe von Fr. 429.-
- ab 1. Juli 2017 bis 31. Dezem ber 2018 respektive Fr. 433.-- ab 1. Januar bis 31. Juli 2019, Fr. 21'506.--. Einer Ver rechnung in diesem Umfang steht daher nichts entgegen (vgl. E. 3.1 hiervor).
E. 9 für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 1 4. Juli 2018 eine Ver rech nung im Umfang von total Fr.
2 4 ‘ 060 . 65 geltend ( Urk. 9/42 ). Die Nach zahlung der Be schwerde gegnerin erfolgte für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 3 0. Sep tember 2019 ( vgl. Urk. 9/42 ). Damit sind die genannten Vorschuss leistungen hinsichtlich Zeitraum durch die Rentennachzahlungen der Beschwer de gegnerin gedeckt.
Der K ollektiv taggeldversicherer hielt des Weiteren in seinen Vertrags bedingungen unter E3 Abs. 2 für bevorschusste T aggeldleistungen einen Vor behalt der Rück forderung anlässlich einer Rentennachzahlung ausdrücklich fest ( Urk. 9/42/6 ). Damit sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung des Kranken taggeldes mit der Renten nachzahlung gegeben (vgl. vorstehend E. 1 .4 ).
Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 10'809.60 verrechnete die Beschwer de gegnerin mit zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder im Zeitraum vom 1 6. Juli 2018 bis 3 1. Juli 2019 (vgl. Urk. 9/41). Der Rentenberechtigte ist zur Rückerstattung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die sich angesichts der Leistung der Invalidenversicherung als zu hoch erweisen, verpflichtet (vgl. vorstehend E. 1.3).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit der an die Beschwerde führerin ausbezahlten Nachzahlung in der Höhe von Fr. 1'758.75 (vgl. Urk.
2) die für die Monate August und Sep tember 2019 geschuldeten Kinderrenten von Fr. 1'732.-- (4 x Fr. 433.--) bezahlt werden.
E. 014 bis 2016 geltend machte (vgl. Urk. 3/2) und die Verrechnung der Nachzahlung mit diesen Ausständen forderte ( Urk. 1) , ist darauf hinzuweisen, dass eine Abtretung der Nachzahlung oder die Verrechnung mit fälligen Leistungen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (vgl. Art. 22 Abs. 2 ATSG , Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG ) möglich ist . Infolgedessen ist eine Verrechnung mit offenen Forderungen der Beschwerde führerin aus früheren Perioden unzu lässig .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00781
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
10. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AdExpert GmbH Wühristrasse 43, 5712 Beinwil am See gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügungen vom 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 9/19, Urk. 9/47 , Urk. 9/62 ) wurde Y.___
mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine halbe Rente der Invaliden ver sicherung samt zwei Kinderrenten für die 2004 und 2009 geborenen Kinder
Z.___ und A.___ zugesprochen.
Die Kinder standen aufgrund des Urteil s
der Einzelrichterin in Familiensachen des Bezirksgerichts Zürich vom 3
1. Mai 2013 unter d e r alleinigen elterliche n Sorge der Mutter (vgl. Urk. 9/ 1 5 ) und wohnten
bei der von ihm ge schie de nen Ehefrau .
Die Gesamthöhe der für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 3 0. September 2019 aufgelaufenen Kinderren ten betreffnisse betrug Fr. 23'238.--. Gestützt auf Verrechnungsanträge wurden von dieser Nachzahlungs s um me Fr. 10'809.60 der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, welche Y.___
vom 1 6. Juli 2018 bis 3 1. Juli 2019 mit Arbeits losentag gelder unterstützt hat te (vgl. Urk. 9/ 41 ), und Fr. 10'696.65 der Basler Ver sicherungen AG, die vom 1. Juli 2017 bis 1 4. Juli 2018 Krankentaggelder
bevorschusst hatt e (vgl. Urk. 9/42), zur Auszahlung zugesprochen. Der Restbetrag sowie die monatlichen Kinderrente n
wü rde n auf das Konto der Mutter X.___ ausgezahlt ( Urk. 9/55 = Urk. 2 ).
2.
Gegen die Verfügung vom 1 7. Oktober 2019 erhob X.___
mit Eingabe vom 1. November 2019 Beschwerde und beantragte, die Verrechnungen zu G uns ten der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich sowie der Basler Versicherungen AG seien zu annullieren und zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu verwenden ( Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. März
2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 25. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente ( Art. 35 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Hierbei handelt es sich um einen im Verhältnis zur Hauptrente akzessorischen Anspruch des renten be rech tig ten Elternteils und nicht des Kindes (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden ver siche rung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 35 Rz 1). 1.2
Während Art. 35 Abs. 1 IVG die Anspruchsberechtigung regelt, geht es in Abs. 4 dieser Bestimmung um die Frage der Auszahlungsberechtigung (Meyer/Re ich muth, a.a.O., Art. 35 Rz 9). Gemäss Art. 35 Abs. 4 erster Satz IVG wird die Kinder rente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweck gemässe Verwendung ( Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und abweichende zivilrichterliche An ordnungen ( Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG). Der Bundesrat kann die Aus zahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe ( Art. 35 Abs. 4 dritter Satz IVG). Ge stützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten unter anderem Art. 71 ter der Verordnung über die Alters- und Hinter las sen enversi che rung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander ver heiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten El tern teil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zu steht und es bei ihm wohnt ( Art. 71 ter
Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine all fällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu ( Art. 71 ter Abs. 2 AHVV). 1.3
Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistung en ist weder abtretbar noch ver pfändbar ( Art. 22 Abs. 1 ATSG).
Nachzahlungen von Leistungen können jedoch ge stützt auf
Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
an Drittpersonen oder Dritt stellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invaliden versicherung Vorschussleistungen er bracht haben. Laut lit. c dieser Be stimmung können Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obliga to rischen Unfall versicherung, der Militär ver sicherung, der Arbeitslosen ver siche rung und der Krankenversicherung
mit fäl li g en Leistun gen verrechnet werden (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.1). Auch Art. 95 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) weist darauf hin, dass eine versicherte Person, welche Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeit raum (unter anderem) Renten der Invaliden ver sicherung erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeits losentaggelder verpflichtet ist . In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von der Invalidenversicherung für den selben Zeitraum ausgerichteten Leistungen. 1.4
I n Art. 85 bis IVV
hat d er Bundesrat das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Aus zahlung an bevorschussende Dritte geregelt . Nach Art. 85 bis IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen oder öffentli che und private Fürsorgestellen , welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird ( Abs. 1 Satz 1). Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG ( Abs. 1 Satz 2). Die bevorschussenden Stellen haben ihren An spruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen ( Abs. 1 Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten freiwillige Leistungen, sofern die ver si cherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Aus zahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stelle schriftlich zuge stimmt hat, und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein ein deutiges Rück forderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann ( Abs. 2).
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht word en ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 2.
2.1
In ihrer Beschwerde vom 1. November 2019 ( Urk.
1) begründete di e Beschwerde führerin ihren Antrag auf Annullierung der Verrechnung mit Leistungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie der Basler Versicherungen AG damit, dass ihr geschiedener Ehemann seiner Pflicht zur Bezahlung der Alimente trotz mehrmaliger Aufforderung nur teilweise nachgekommen sei und noch Alimente n in der Höhe von Fr. 62'843.75 ausstehend seien . Die ihr zustehenden Alimente n seien vor einer externen Verrechnung der Nachzahlungen zu vergüten. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt hingegen fest, der Rentenberechtigte sei seiner Unter haltspflicht in den Monaten Juli 2017 bis Juli 2019 nachgekommen. Ihm stehe entsprechend die Nachzahlung der Kinderrenten dieser Monate zu. Folglich könn ten diese Kinderrenten mit den A usständen der Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich und der Basler Versicherungen AG verrechnet werden ( Urk. 8). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung der Nachzahlung der Kinderrente mit den Vor schussleistungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie der Basler Ver sicherungen AG rechtens ist. 3. 3.1
Da die Auszahlung der Kinderrente grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente an die rentenberechtigte Person erfolgt (vgl. E. 1.1), kann bei Vorschussleistungen eines bevorschussenden Dritten grundsätzlich auch die Nachzahlung der Kinder renten mit dem Vorschuss verrechnet werden. Sind indessen die Voraus setzungen zur Getrenntauszahlung der Kinderrenten erfüllt ( vgl. E. 1.2 ), so bilden diese nicht Gegenstand der Verrechnung (vgl. die Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen, und Invalidenversicherung, Rz. 10074) . 3.2
Am 7. August 2019 beantragte die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle die Direkt auszahlung der Kind errenten für Z.___ und A.___ an sich selbst ( Urk. 9/22).
Gestützt auf Art. 35 Abs. 4 IVG, Art. 82 IVV und Art. 71 ter AHVV sowie in Beachtung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3 1. Mai 2013 genehmigten Scheidungsvereinbarung, wonach die elterliche Sorge der Be schwerdeführerin zugeteilt wurde (vgl. Urk. 9/15), bestimmte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 1 7. Oktober 2019 , dass die Kinderrenten für Z.___ und A.___ grundsätzlich der nicht renten berechtigten Beschwerdeführerin auszuzahlen seien ( Urk. 2 Ziff. 3).
3.3
Im Falle einer Nachzahlung von Kinderrenten gilt es jedoch Art. 71 ter
Abs. 2 AHVV zu beachten. Satz 2 der genannten Bestimmung sieht vor, dass die Nach zahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen dem rentenberechtigten Elternteil zustehen, sofern dieser seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind er füllt hat (vgl. E. 1.2 in fine ). 3. 4
Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3 1. Mai 2013 genehmigte Schei dungs vereinbarung regelt unter Ziffer 5 den Kinderunterhalt (vgl. Urk. 9/15) . Dem nach hat der Rentenberechtigte an
die Kosten des Unterhalts und de r Erzie hung der beiden Kinder je Fr. 1'100.-- bis zum ordentlichen Abschluss einer an ge mes senen Ausbildung der Kinder zu bezahlen.
Die Nachzahlung der Kinderrente umfasst die Periode 1. Juli
2017 bis 3 0. Sep tem ber 201 9. In diesem Zeitraum kam der Rentenberechtigte seiner Unterhalts pflicht bis auf die Monate Juli 2019, wo er einen Teilbetrag von Fr. 931.50 bezahlt hat (vgl. Urk. 9/78/20), sowie August und September 2019, in denen er keine Unter haltsbeiträge bezahlte (vgl. Urk. 9/79) , vollumfänglich nach (vgl. Urk. 9/78/1-19) . Die für Juli 2019 zugesprochene Kinderrente beträgt Fr. 866.-- (2 x Fr. 433.--; vgl. Urk. 2). Somit übersteigt der vom Rentenberechtigten im Juli 2019 bezahlte Unter haltsbeitrag die Kinderrenten. Folglich steht ihm die Nach zahlung der Kinderrenten für die Monate Juli 2017 bis Juli 2019 zu. Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 3 1. Juli 2019, in welchem die Vorschussleistungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie der Basler Versicherungen AG erbracht wurden (vgl. Urk. 9/41-42), beträgt, aus gehend von einer monatlichen Rentenleistung je Kind in der Höhe von Fr. 429.-
- ab 1. Juli 2017 bis 31. Dezem ber 2018 respektive Fr. 433.-- ab 1. Januar bis 31. Juli 2019, Fr. 21'506.--. Einer Ver rechnung in diesem Umfang steht daher nichts entgegen (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.5
Die Beschwerdegegnerin verrechnete
Vorschussleistungen (Fr. 10'696.65) der Ba sler Versiche rungen AG mit einem Teil ihre r Rentennach zahlungen. Der Kollektiv taggeldversicherer machte mit Verrechnungsantrag vom 27. Sep tember 201 9 für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 1 4. Juli 2018 eine Ver rech nung im Umfang von total Fr.
2 4 ‘ 060 . 65 geltend ( Urk. 9/42 ). Die Nach zahlung der Be schwerde gegnerin erfolgte für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 3 0. Sep tember 2019 ( vgl. Urk. 9/42 ). Damit sind die genannten Vorschuss leistungen hinsichtlich Zeitraum durch die Rentennachzahlungen der Beschwer de gegnerin gedeckt.
Der K ollektiv taggeldversicherer hielt des Weiteren in seinen Vertrags bedingungen unter E3 Abs. 2 für bevorschusste T aggeldleistungen einen Vor behalt der Rück forderung anlässlich einer Rentennachzahlung ausdrücklich fest ( Urk. 9/42/6 ). Damit sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung des Kranken taggeldes mit der Renten nachzahlung gegeben (vgl. vorstehend E. 1 .4 ).
Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 10'809.60 verrechnete die Beschwer de gegnerin mit zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder im Zeitraum vom 1 6. Juli 2018 bis 3 1. Juli 2019 (vgl. Urk. 9/41). Der Rentenberechtigte ist zur Rückerstattung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die sich angesichts der Leistung der Invalidenversicherung als zu hoch erweisen, verpflichtet (vgl. vorstehend E. 1.3).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit der an die Beschwerde führerin ausbezahlten Nachzahlung in der Höhe von Fr. 1'758.75 (vgl. Urk.
2) die für die Monate August und Sep tember 2019 geschuldeten Kinderrenten von Fr. 1'732.-- (4 x Fr. 433.--) bezahlt werden. 3.6
Soweit die Beschwerdeführerin ausstehende Unterhaltsbeiträge in den Jahren 2 014 bis 2016 geltend machte (vgl. Urk. 3/2) und die Verrechnung der Nachzahlung mit diesen Ausständen forderte ( Urk. 1) , ist darauf hinzuweisen, dass eine Abtretung der Nachzahlung oder die Verrechnung mit fälligen Leistungen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (vgl. Art. 22 Abs. 2 ATSG , Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG ) möglich ist . Infolgedessen ist eine Verrechnung mit offenen Forderungen der Beschwerde führerin aus früheren Perioden unzu lässig . 3.7
Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügungen vom 1 7. Oktober 201 9. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AdExpert GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - Basler Versicherungen AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler