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IV.2019.00774

Abhängigkeitssyndrom, medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2020-06-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1974, war seit Februar 2017 als Polizist bei der Stadt Y.___ angestellt (Urk. 6/8/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.2). Die Arbeitge berin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 3 0. September 2018 (Urk. 6/8/1 Ziff. 2.1).

Unter Hinweis auf eine seit der Jugend bestehende bipolare Störung meldete sich der Versicherte am 1 5. Oktober 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/12, Urk. 6 /21) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/5)

ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/6, Urk. 6/14, Urk. 6/18, Urk. 6/23 S. 2) zum Verfahren bei. Am 1 2. August 2019 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid betreffend Rentenanspruch (Urk. 6/26). Der Versicherte nahm dazu per E-Mail Stellung (Urk. 6/2 8).

Mit Verfügung vom 2 7. September 2019 (Urk. 6/31 = Urk.

2) verneinte die IV Stelle einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 3 0. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. September 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2019 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 5. No vember 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, sie habe bei den behandelnden Ärzten Unterlagen eingeholt, die sie ihrem Regionalen Är ztlichen Dienst (RAD) vorgelegt habe.

Dabei habe sich ergeben, dass es sich um invalidi tätsfremde Faktoren handle, die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürften. Eine davon unabhängige Erkrankung des Beschwerdeführers, die die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränke, liege nicht vor (Urk. 2 S. 1).

2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, es liege eine lange Krankheitsgeschichte vor. 2010 oder 2011 seien im Rahmen einer sechsmonatigen stationären Therapie eine bipolare affektive Störung und ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert worden. Im Jahr 2018 habe sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtert (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 oben).

Die Beschwerdegegnerin stütze sich lediglich auf einige wenige medizinische Berichte. Frühere Arztberichte ab 2010 seien nicht eingeholt worden und es seien auch keine aktuellen Berichte beim Ambulatorium der Klinik Z.___ eingeholt worden. Von Seiten des Ambulatoriums sei

am 2 5. Juni 2019 eine Arbeitsunfä higkeit von 50 % attestiert worden

(S. 4 f. Ziff. 1.2). 2.3 2.3.1

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 1.1-1.3).

Er machte geltend, aufgrund des Wortlautes des Vorbescheides habe er davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche medizi nischen Akten bei allen involvierten Ärzten eingeholt habe . Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass von ihm das Einreichen von medizinischen Berichten ver langt werde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.2).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem r echtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E.

5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheiden den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Par teien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobe nen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zuge mutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E.

2b, 116 V 182 E. 3c und d). 2.3.2

Die Begründung in der V erfügung vom 2 7. September 2019

lässt eine sachge rechte Anfec htung des Entscheides nicht zu. Nicht begründet und damit auch nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Einschätzung der Beschwerde gegnerin, «dass es sich dabei um invaliditätsfremde Faktoren handelt, welche zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürfen. Eine davon unab hängige Erkrankung […] liegt nicht vor.» (Urk. 2 S. 1) . Mangels Begründung nicht ersichtlich ist dabei, welche konkreten Umstände aus welchen Gründen als inva liditätsfremde Faktoren qualifiziert wurden und weshalb sie nicht zu berücksich tigen wären. Ebenfalls geht aus der Verfügung mangels Auseinandersetzung mit den im Raum stehenden Diagnosen und dazu ergangener Rechtsprechung nicht hervor, aus welchen konkreten Gründen keine unabhängige (n) Erkrankung (en) vorliegen soll (en) . Damit ist die Verfügung in einem Ausmass nicht begründet, dass der Mangel keiner Heilung zugänglich und die Verfügung bereits aus for mellen Gründen aufzuheben ist. 2.4

Nichts desto trotz ist die Sache im Sinne der Verfahrensökonomie auch in mate rieller Hinsicht zu beurteilen. Z u prüfen ist insbesondere, ob für die Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise auf eine Rente auf die vorliegenden medizinischen Berichte abgestellt werden kann oder ob ergänzende Abklärungen des Sac hverhaltes und insbesondere eine psychiatrische Begutachtung

des Beschwerdeführers erforderlich sind.

3. 3.1

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1 3. November 2017 bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behand lung (Urk. 6/6/3 Ziff. 7). Dr. A.___

stellte im ärztlichen Zeugnis vom 2 8. August 2018 zu Handen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/6/3) die Diagnose bipo lare affektive Störung, aktuell depressiv (ICD-10 F31.3, Ziff. 8 a). Der Psychiater gab weiter an, es hätten diverse Behandlungen stattgefunden (Ziff. 8 d). Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung (Ziff. 9). 3.2

Die Ärzte der Klinik Z.___ stellten im Bericht vom 6. Dezember 2018 (Urk. 6/12/ 1-3) folgende Diagnosen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2), nach DSM V liegt eine mittelgradige Alkoholkon sumstörung vor - bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F31.3) - sonstige Psoriasis - Krankheit des Weichteilgewebes, nicht näher bezeichnet: Oberarm (Humerus, Ellenbogengelenk)

Die Ärzte der Klinik Z.___

gaben an, es liege eine lange Krankheitsgeschichte vor. Die bipolare affektive Störung und die Abhängigkeitserkrankung seien jedoch erst im Jahr 2010 im Rahmen einer stationären Therapie in ihrer Klinik diagnostiziert worden. Erste Symptome seien vermutlich bereits 2004 aufgetreten (S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei am 2 5. September 2018 in die Klinik ein getreten, um sich erneut einer stationären Entwöhnungstherapie zu unterziehen. Bereits im Jahr 2010 sei während sechs Monaten eine stationäre Behandlung erfolgt . Der Beschwerdeführer sei somit damals arbeitsunfähig gewesen (S. 1 Ziff. 3 und 4). Die aktuelle stationäre Therapie werde er voraussichtlich am 1 2. März 2019 beenden (S. 1 f. Ziff. 5).

Zu den Beschwerden wurde angegeben, es lägen die Kriterien für eine mittelgra dige Alkoholkonsumstörung vor. Zusätzlich bestehe eine mittelgradige depressive Episode (S. 2 Ziff. 8). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 2 5. Septem ber 2018 für die Dauer des Aufenthaltes in der Klinik eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Eine Prognose sei schwierig. Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit nach dem Austritt aus der Klinik werde empfohlen beziehungsweise sei eine solche erforderlich (S. 2 Ziff. 9, S. 3 Ziff. 13). Hinweise auf eine Invalidität seien nicht festgestellt worden (S. 2 Ziff. 10).

Die geistige Verfassung des Beschwerdeführers sei seit Jahren immer wieder angeschlagen. Es sei deshalb wichtig, dass er in einem unterstützenden Umfeld arbeiten könne. An der letzten Arbeitsstelle sei er durch Mobbing schwer belastet gewesen . Sollte dies an einem neuen Arbeitsort wegfallen, werde der Beschwer deführer - soweit beurteilbar - wieder voll arbeitsfähig sein. Voraussetzung sei, dass genügend Zeit für eine bestmögliche Genesung bestehe (S. 3 Ziff. 11). 3.3

Die Ärzte der Klinik Z.___ stellten im Austrittsbericht vom 1 2. März 2019 (Urk. 6/21/1-5) folgende Diagnosen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: A bhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2) - bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depres sive Episode (ICD-10 F31.3) - anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) - Psoarias

vulgaris - Krankheit des Weichteilgewebes, nicht näher bezeichnet, Oberarm, Schmer zen rechts - Asthma bronchiale, nicht näher bezeichnet, Cough Variant Asthma

Die Ärzte der Klin ik Z.___ führten zur Situation beim Eintritt in die Klinik aus, der Beschwerdeführer sei nach der Entzugsbehandlung in der Klinik B.___ für eine Therapie in die Klinik Z.___ eingetreten. Im Jahr 2011 sei bereits eine 9 monatige Behandlung in der Klinik Z.___ erfolgt. Berufliche Probleme, wie Mobbing, Druck, zwischenmenschliche Schwierigkeiten in der Tätigkeit als Poli zist und der Verlust der Arbeit, sowie die Trennung von seiner Partnerin hätten zur Rückfälligkeit bezüglich Alkohol geführt . Vor dem Entzug habe er oftmals bis zu vier Liter Bier am Tag konsumiert und immer wieder einen Suchtdruck ver spürt . Die Menge an Alkohol habe zusammen mit der Medikation zu Erinnerungs lücken und einem Kontrollverlust geführt (S. 2 oben).

Der Beschwerdeführer leide zusätzlich unter einer schnell wechselnden Stimmung. E s bestehe eine bipolare Störung. Seit der medikamentösen Ein stellung im Jahr 2011 seien keine starken manischen oder depressiven Episoden mehr aufgetreten. Es belaste den Beschwerdeführer vor allem im Alltag, wenn er nicht gena u wisse, was ihm gut tue und er Lang e weile verspüre (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer habe sodann wiederholt Schwierigkeiten im zwischenmensch lichen Kontakt angegeben (S. 2 unten).

Beim Eintritt seien keine Aufmerksam keits

- oder Gedä chtnisstörungen und

keine Zwänge oder Befürchtungen festge stellt worden (S. 3 oben). Die ambulante psychologische und psychiatrische Nach behandlung werde im Ambulatorium C.___ erfolgen (S. 4 unten).

Dem Austrittsbericht vom 1 2. März 2019 sind zwei Arztberichte vom 3 0. Novem ber 2018 und vom 1 9. Dezember 2018 beigelegt, die die Behandlung der Psoriasis vulgaris

und eine pneumologische Untersuchung vom 1 9. Dezember 2018 betreffen (Urk. 6/21/8-10). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik Z.___, Ambulatorium C.___, attestierte dem Beschwerdeführer in einem ärztlichen Zeugnis vom 2 5. Juni 2019 (Urk. 6/23 S. 2) aufgrund von Krankheit für die Zeit vom 1. bis 3 0. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . 3.5

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 1 5. Juli 2019 (Urk. 6/24 S. 3 f.) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juli 2018 arbeitsunfähig geschrieben wegen der Diagnosen Alkoholabhängigkeit und bipolare affektive Störung. Beide Erkran kungen seien 2010 diagnostiziert worden (S. 3 unten). Berufliche Probleme, wie Mobbing, Druck, zwischenmenschliche Schwierigkeiten in der Tätigkeit als Poli zist und der Verlust der Arbeit, sowie die Trennung von seiner Partnerin hätten zur Rückfälligkeit bezüglich Alkohol geführt. Im Austrittsbericht vom 1 2. März 2019 sei zudem die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.6 gestellt worden. Für die Diagnose liege kein entsprec hender Befund vor und es fehlten eine Anamnese oder Validierung. Es werde lediglich die Aus wertung der Brief-Symptom-Check-List e (Selbstbeurteilungsinstrument) vorge legt . Die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung sei damit nic ht nachvollziehbar (S. 4 oben).

Der Beschwerdeführer sei h insichtlich des Abhängigkeitssyndroms gegenwärtig abstinent. Die bipolare affektive Störung sei gegenwärtig remittiert und habe sich im Verlauf zurückbilden können . Dr. E.___ gab an, ein psychischer Gesund heitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht nach vollziehbar. Psychosoziale Belastungen stünden im Vordergrund (S. 4 Mitte). 4. 4.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.3

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE

145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.

6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funk tionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 4.4

Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. 4.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 5.1

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen im Wesentlichen die Berichte der Ärzte der Klinik Z.___ vom 6. Dezember 2018 und vom 1 2. März 2019 über eine dort erfolgte stationäre Behandlung s owie die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E.___ vom 1 5. Juli 2019 vor.

Die Ärzte der Klinik Z.___

nannten als Diagnosen psychische und Verhaltens störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, und eine bipolare affektive Störung, bei einer gegenwärtig leichten oder mit telgradigen depressiven Episode. Im Bericht vom 1 2. März 2019 wurde zudem

eine anankastische Persönlichkeits störun g diagnostiziert . Von somatischer Seite bestünden zudem eine Psoriasis vulgaris, eine Krankheit des Weichteilgewebes und ein Asthma bronchiale (vor stehend E. 3.2 und 3.3). 5.2

Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, Berichte

des seit November 2017 behandelnden Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie des aktuell behandeln den Dr. D.___ des Ambulatoriums C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) und allenfalls auch solche betreffend die früheren stationären Aufenthalte und Behandlungen

einzuholen. Dazu bestand umso mehr Veranlassung, als Dr. D.___

im ärztlichen Zeugnis vom 2 5. Juni 2019 zumindest für den Monat Juli 2019 eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % attestierte (vorstehend E. 3.4).

Der Austrittsbericht vom 1 2. März 2019 enthält keine Angaben zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätig keit. Dies obwohl im Bericht vom 6. Dezember 2018 für die Zeit nach dem Austritt aus der Klinik eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorbehalten wurde . Da eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit empfohlen wurde, durfte die Beschwerde gegnerin nicht allein auf die knappen Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 6. Dezember 2018 abstellen.

In Anbetracht der von den Ärzten der Klinik Z.___ und von Dr. A.___ (vgl.

vorstehend E. 3.1-3.3) gestellten nicht unerheblichen Diagnosen eines Abhängigkeitssyndroms, einer bipolaren affektiven Störung und einer Persön lichkeitsstörung bedarf es zudem einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Ohne ein psychiatrisches Gutachten

ist eine Beurteilung der Auswirkungen der psychischen Beschwerden und des Abhängigkeitssyndroms auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

in angestammter und angepasster Tätigkeit anhand der sogenannten Standardindikatoren nicht möglich.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt vorliegend ungenü gend abgeklärt. Notwendigerweise hat sie Berichte bei den behandelnden Ärzten sowie über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Klinik Z.___ vo n 2010 oder 2011 einzuholen. Weiter ist eine psychiatrische Begut achtung erforderlich, wobei sich das Gutachten auch zu den Auswirkungen des Abhängigkeitssyndroms auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern hat. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsgesuch erneut zu verfügen.

Die Sache ist aus diesem Grund und aufgrund der ungenügenden Begründung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schädigung hat.

Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, den Beschwerdeführer mit

Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Konrad Bünzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1974, war seit Februar 2017 als Polizist bei der Stadt Y.___ angestellt (Urk. 6/8/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.2). Die Arbeitge berin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 3 0. September 2018 (Urk. 6/8/1 Ziff. 2.1).

Unter Hinweis auf eine seit der Jugend bestehende bipolare Störung meldete sich der Versicherte am 1 5. Oktober 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/12, Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6 /21) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/5)

ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/6, Urk. 6/14, Urk. 6/18, Urk. 6/23 S. 2) zum Verfahren bei. Am 1 2. August 2019 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid betreffend Rentenanspruch (Urk. 6/26). Der Versicherte nahm dazu per E-Mail Stellung (Urk. 6/2

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schädigung hat.

Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, den Beschwerdeführer mit

Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Konrad Bünzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 8 d). Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung (Ziff. 9). 3.2

Die Ärzte der Klinik Z.___ stellten im Bericht vom 6. Dezember 2018 (Urk. 6/12/ 1-3) folgende Diagnosen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2), nach DSM V liegt eine mittelgradige Alkoholkon sumstörung vor - bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F31.3) - sonstige Psoriasis - Krankheit des Weichteilgewebes, nicht näher bezeichnet: Oberarm (Humerus, Ellenbogengelenk)

Die Ärzte der Klinik Z.___

gaben an, es liege eine lange Krankheitsgeschichte vor. Die bipolare affektive Störung und die Abhängigkeitserkrankung seien jedoch erst im Jahr 2010 im Rahmen einer stationären Therapie in ihrer Klinik diagnostiziert worden. Erste Symptome seien vermutlich bereits 2004 aufgetreten (S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei am 2 5. September 2018 in die Klinik ein getreten, um sich erneut einer stationären Entwöhnungstherapie zu unterziehen. Bereits im Jahr 2010 sei während sechs Monaten eine stationäre Behandlung erfolgt . Der Beschwerdeführer sei somit damals arbeitsunfähig gewesen (S. 1 Ziff. 3 und 4). Die aktuelle stationäre Therapie werde er voraussichtlich am 1 2. März 2019 beenden (S. 1 f. Ziff. 5).

Zu den Beschwerden wurde angegeben, es lägen die Kriterien für eine mittelgra dige Alkoholkonsumstörung vor. Zusätzlich bestehe eine mittelgradige depressive Episode (S. 2 Ziff. 8). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 2 5. Septem ber 2018 für die Dauer des Aufenthaltes in der Klinik eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Eine Prognose sei schwierig. Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit nach dem Austritt aus der Klinik werde empfohlen beziehungsweise sei eine solche erforderlich (S. 2 Ziff.

E. 9 , S. 3 Ziff.

E. 13 ). Hinweise auf eine Invalidität seien nicht festgestellt worden (S. 2 Ziff. 10).

Die geistige Verfassung des Beschwerdeführers sei seit Jahren immer wieder angeschlagen. Es sei deshalb wichtig, dass er in einem unterstützenden Umfeld arbeiten könne. An der letzten Arbeitsstelle sei er durch Mobbing schwer belastet gewesen . Sollte dies an einem neuen Arbeitsort wegfallen, werde der Beschwer deführer - soweit beurteilbar - wieder voll arbeitsfähig sein. Voraussetzung sei, dass genügend Zeit für eine bestmögliche Genesung bestehe (S. 3 Ziff. 11). 3.3

Die Ärzte der Klinik Z.___ stellten im Austrittsbericht vom 1 2. März 2019 (Urk. 6/21/1-5) folgende Diagnosen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: A bhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2) - bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depres sive Episode (ICD-10 F31.3) - anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) - Psoarias

vulgaris - Krankheit des Weichteilgewebes, nicht näher bezeichnet, Oberarm, Schmer zen rechts - Asthma bronchiale, nicht näher bezeichnet, Cough Variant Asthma

Die Ärzte der Klin ik Z.___ führten zur Situation beim Eintritt in die Klinik aus, der Beschwerdeführer sei nach der Entzugsbehandlung in der Klinik B.___ für eine Therapie in die Klinik Z.___ eingetreten. Im Jahr 2011 sei bereits eine 9 monatige Behandlung in der Klinik Z.___ erfolgt. Berufliche Probleme, wie Mobbing, Druck, zwischenmenschliche Schwierigkeiten in der Tätigkeit als Poli zist und der Verlust der Arbeit, sowie die Trennung von seiner Partnerin hätten zur Rückfälligkeit bezüglich Alkohol geführt . Vor dem Entzug habe er oftmals bis zu vier Liter Bier am Tag konsumiert und immer wieder einen Suchtdruck ver spürt . Die Menge an Alkohol habe zusammen mit der Medikation zu Erinnerungs lücken und einem Kontrollverlust geführt (S. 2 oben).

Der Beschwerdeführer leide zusätzlich unter einer schnell wechselnden Stimmung. E s bestehe eine bipolare Störung. Seit der medikamentösen Ein stellung im Jahr 2011 seien keine starken manischen oder depressiven Episoden mehr aufgetreten. Es belaste den Beschwerdeführer vor allem im Alltag, wenn er nicht gena u wisse, was ihm gut tue und er Lang e weile verspüre (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer habe sodann wiederholt Schwierigkeiten im zwischenmensch lichen Kontakt angegeben (S. 2 unten).

Beim Eintritt seien keine Aufmerksam keits

- oder Gedä chtnisstörungen und

keine Zwänge oder Befürchtungen festge stellt worden (S. 3 oben). Die ambulante psychologische und psychiatrische Nach behandlung werde im Ambulatorium C.___ erfolgen (S. 4 unten).

Dem Austrittsbericht vom 1 2. März 2019 sind zwei Arztberichte vom 3 0. Novem ber 2018 und vom 1 9. Dezember 2018 beigelegt, die die Behandlung der Psoriasis vulgaris

und eine pneumologische Untersuchung vom 1 9. Dezember 2018 betreffen (Urk. 6/21/8-10). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik Z.___, Ambulatorium C.___, attestierte dem Beschwerdeführer in einem ärztlichen Zeugnis vom 2 5. Juni 2019 (Urk. 6/23 S. 2) aufgrund von Krankheit für die Zeit vom 1. bis 3 0. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . 3.5

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 1 5. Juli 2019 (Urk. 6/24 S. 3 f.) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juli 2018 arbeitsunfähig geschrieben wegen der Diagnosen Alkoholabhängigkeit und bipolare affektive Störung. Beide Erkran kungen seien 2010 diagnostiziert worden (S. 3 unten). Berufliche Probleme, wie Mobbing, Druck, zwischenmenschliche Schwierigkeiten in der Tätigkeit als Poli zist und der Verlust der Arbeit, sowie die Trennung von seiner Partnerin hätten zur Rückfälligkeit bezüglich Alkohol geführt. Im Austrittsbericht vom 1 2. März 2019 sei zudem die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.6 gestellt worden. Für die Diagnose liege kein entsprec hender Befund vor und es fehlten eine Anamnese oder Validierung. Es werde lediglich die Aus wertung der Brief-Symptom-Check-List e (Selbstbeurteilungsinstrument) vorge legt . Die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung sei damit nic ht nachvollziehbar (S. 4 oben).

Der Beschwerdeführer sei h insichtlich des Abhängigkeitssyndroms gegenwärtig abstinent. Die bipolare affektive Störung sei gegenwärtig remittiert und habe sich im Verlauf zurückbilden können . Dr. E.___ gab an, ein psychischer Gesund heitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht nach vollziehbar. Psychosoziale Belastungen stünden im Vordergrund (S. 4 Mitte). 4. 4.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.3

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE

145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.

6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funk tionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 4.4

Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. 4.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 5.1

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen im Wesentlichen die Berichte der Ärzte der Klinik Z.___ vom 6. Dezember 2018 und vom 1 2. März 2019 über eine dort erfolgte stationäre Behandlung s owie die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E.___ vom 1 5. Juli 2019 vor.

Die Ärzte der Klinik Z.___

nannten als Diagnosen psychische und Verhaltens störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, und eine bipolare affektive Störung, bei einer gegenwärtig leichten oder mit telgradigen depressiven Episode. Im Bericht vom 1 2. März 2019 wurde zudem

eine anankastische Persönlichkeits störun g diagnostiziert . Von somatischer Seite bestünden zudem eine Psoriasis vulgaris, eine Krankheit des Weichteilgewebes und ein Asthma bronchiale (vor stehend E. 3.2 und 3.3). 5.2

Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, Berichte

des seit November 2017 behandelnden Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie des aktuell behandeln den Dr. D.___ des Ambulatoriums C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) und allenfalls auch solche betreffend die früheren stationären Aufenthalte und Behandlungen

einzuholen. Dazu bestand umso mehr Veranlassung, als Dr. D.___

im ärztlichen Zeugnis vom 2 5. Juni 2019 zumindest für den Monat Juli 2019 eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % attestierte (vorstehend E. 3.4).

Der Austrittsbericht vom 1 2. März 2019 enthält keine Angaben zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätig keit. Dies obwohl im Bericht vom 6. Dezember 2018 für die Zeit nach dem Austritt aus der Klinik eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorbehalten wurde . Da eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit empfohlen wurde, durfte die Beschwerde gegnerin nicht allein auf die knappen Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 6. Dezember 2018 abstellen.

In Anbetracht der von den Ärzten der Klinik Z.___ und von Dr. A.___ (vgl.

vorstehend E. 3.1-3.3) gestellten nicht unerheblichen Diagnosen eines Abhängigkeitssyndroms, einer bipolaren affektiven Störung und einer Persön lichkeitsstörung bedarf es zudem einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Ohne ein psychiatrisches Gutachten

ist eine Beurteilung der Auswirkungen der psychischen Beschwerden und des Abhängigkeitssyndroms auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

in angestammter und angepasster Tätigkeit anhand der sogenannten Standardindikatoren nicht möglich.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt vorliegend ungenü gend abgeklärt. Notwendigerweise hat sie Berichte bei den behandelnden Ärzten sowie über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Klinik Z.___ vo n 2010 oder 2011 einzuholen. Weiter ist eine psychiatrische Begut achtung erforderlich, wobei sich das Gutachten auch zu den Auswirkungen des Abhängigkeitssyndroms auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern hat. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsgesuch erneut zu verfügen.

Die Sache ist aus diesem Grund und aufgrund der ungenügenden Begründung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00774

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 6. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Bünzli Renker Bünzli & Partner, Advokatur und Versicherungsrecht Bahnhofstrasse 15, Postfach 171, 5600 Lenzburg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1974, war seit Februar 2017 als Polizist bei der Stadt Y.___ angestellt (Urk. 6/8/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.2). Die Arbeitge berin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 3 0. September 2018 (Urk. 6/8/1 Ziff. 2.1).

Unter Hinweis auf eine seit der Jugend bestehende bipolare Störung meldete sich der Versicherte am 1 5. Oktober 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/12, Urk. 6 /21) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/5)

ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/6, Urk. 6/14, Urk. 6/18, Urk. 6/23 S. 2) zum Verfahren bei. Am 1 2. August 2019 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid betreffend Rentenanspruch (Urk. 6/26). Der Versicherte nahm dazu per E-Mail Stellung (Urk. 6/2 8).

Mit Verfügung vom 2 7. September 2019 (Urk. 6/31 = Urk.

2) verneinte die IV Stelle einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 3 0. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. September 2019 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2019 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 5. No vember 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, sie habe bei den behandelnden Ärzten Unterlagen eingeholt, die sie ihrem Regionalen Är ztlichen Dienst (RAD) vorgelegt habe.

Dabei habe sich ergeben, dass es sich um invalidi tätsfremde Faktoren handle, die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürften. Eine davon unabhängige Erkrankung des Beschwerdeführers, die die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränke, liege nicht vor (Urk. 2 S. 1).

2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, es liege eine lange Krankheitsgeschichte vor. 2010 oder 2011 seien im Rahmen einer sechsmonatigen stationären Therapie eine bipolare affektive Störung und ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert worden. Im Jahr 2018 habe sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtert (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 oben).

Die Beschwerdegegnerin stütze sich lediglich auf einige wenige medizinische Berichte. Frühere Arztberichte ab 2010 seien nicht eingeholt worden und es seien auch keine aktuellen Berichte beim Ambulatorium der Klinik Z.___ eingeholt worden. Von Seiten des Ambulatoriums sei

am 2 5. Juni 2019 eine Arbeitsunfä higkeit von 50 % attestiert worden

(S. 4 f. Ziff. 1.2). 2.3 2.3.1

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 1.1-1.3).

Er machte geltend, aufgrund des Wortlautes des Vorbescheides habe er davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche medizi nischen Akten bei allen involvierten Ärzten eingeholt habe . Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass von ihm das Einreichen von medizinischen Berichten ver langt werde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.2).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem r echtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E.

5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheiden den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Par teien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobe nen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungs möglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zuge mutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderli chen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E.

2b, 116 V 182 E. 3c und d). 2.3.2

Die Begründung in der V erfügung vom 2 7. September 2019

lässt eine sachge rechte Anfec htung des Entscheides nicht zu. Nicht begründet und damit auch nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Einschätzung der Beschwerde gegnerin, «dass es sich dabei um invaliditätsfremde Faktoren handelt, welche zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürfen. Eine davon unab hängige Erkrankung […] liegt nicht vor.» (Urk. 2 S. 1) . Mangels Begründung nicht ersichtlich ist dabei, welche konkreten Umstände aus welchen Gründen als inva liditätsfremde Faktoren qualifiziert wurden und weshalb sie nicht zu berücksich tigen wären. Ebenfalls geht aus der Verfügung mangels Auseinandersetzung mit den im Raum stehenden Diagnosen und dazu ergangener Rechtsprechung nicht hervor, aus welchen konkreten Gründen keine unabhängige (n) Erkrankung (en) vorliegen soll (en) . Damit ist die Verfügung in einem Ausmass nicht begründet, dass der Mangel keiner Heilung zugänglich und die Verfügung bereits aus for mellen Gründen aufzuheben ist. 2.4

Nichts desto trotz ist die Sache im Sinne der Verfahrensökonomie auch in mate rieller Hinsicht zu beurteilen. Z u prüfen ist insbesondere, ob für die Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise auf eine Rente auf die vorliegenden medizinischen Berichte abgestellt werden kann oder ob ergänzende Abklärungen des Sac hverhaltes und insbesondere eine psychiatrische Begutachtung

des Beschwerdeführers erforderlich sind.

3. 3.1

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1 3. November 2017 bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behand lung (Urk. 6/6/3 Ziff. 7). Dr. A.___

stellte im ärztlichen Zeugnis vom 2 8. August 2018 zu Handen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/6/3) die Diagnose bipo lare affektive Störung, aktuell depressiv (ICD-10 F31.3, Ziff. 8 a). Der Psychiater gab weiter an, es hätten diverse Behandlungen stattgefunden (Ziff. 8 d). Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung (Ziff. 9). 3.2

Die Ärzte der Klinik Z.___ stellten im Bericht vom 6. Dezember 2018 (Urk. 6/12/ 1-3) folgende Diagnosen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2), nach DSM V liegt eine mittelgradige Alkoholkon sumstörung vor - bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F31.3) - sonstige Psoriasis - Krankheit des Weichteilgewebes, nicht näher bezeichnet: Oberarm (Humerus, Ellenbogengelenk)

Die Ärzte der Klinik Z.___

gaben an, es liege eine lange Krankheitsgeschichte vor. Die bipolare affektive Störung und die Abhängigkeitserkrankung seien jedoch erst im Jahr 2010 im Rahmen einer stationären Therapie in ihrer Klinik diagnostiziert worden. Erste Symptome seien vermutlich bereits 2004 aufgetreten (S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei am 2 5. September 2018 in die Klinik ein getreten, um sich erneut einer stationären Entwöhnungstherapie zu unterziehen. Bereits im Jahr 2010 sei während sechs Monaten eine stationäre Behandlung erfolgt . Der Beschwerdeführer sei somit damals arbeitsunfähig gewesen (S. 1 Ziff. 3 und 4). Die aktuelle stationäre Therapie werde er voraussichtlich am 1 2. März 2019 beenden (S. 1 f. Ziff. 5).

Zu den Beschwerden wurde angegeben, es lägen die Kriterien für eine mittelgra dige Alkoholkonsumstörung vor. Zusätzlich bestehe eine mittelgradige depressive Episode (S. 2 Ziff. 8). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 2 5. Septem ber 2018 für die Dauer des Aufenthaltes in der Klinik eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Eine Prognose sei schwierig. Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit nach dem Austritt aus der Klinik werde empfohlen beziehungsweise sei eine solche erforderlich (S. 2 Ziff. 9, S. 3 Ziff. 13). Hinweise auf eine Invalidität seien nicht festgestellt worden (S. 2 Ziff. 10).

Die geistige Verfassung des Beschwerdeführers sei seit Jahren immer wieder angeschlagen. Es sei deshalb wichtig, dass er in einem unterstützenden Umfeld arbeiten könne. An der letzten Arbeitsstelle sei er durch Mobbing schwer belastet gewesen . Sollte dies an einem neuen Arbeitsort wegfallen, werde der Beschwer deführer - soweit beurteilbar - wieder voll arbeitsfähig sein. Voraussetzung sei, dass genügend Zeit für eine bestmögliche Genesung bestehe (S. 3 Ziff. 11). 3.3

Die Ärzte der Klinik Z.___ stellten im Austrittsbericht vom 1 2. März 2019 (Urk. 6/21/1-5) folgende Diagnosen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: A bhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2) - bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depres sive Episode (ICD-10 F31.3) - anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) - Psoarias

vulgaris - Krankheit des Weichteilgewebes, nicht näher bezeichnet, Oberarm, Schmer zen rechts - Asthma bronchiale, nicht näher bezeichnet, Cough Variant Asthma

Die Ärzte der Klin ik Z.___ führten zur Situation beim Eintritt in die Klinik aus, der Beschwerdeführer sei nach der Entzugsbehandlung in der Klinik B.___ für eine Therapie in die Klinik Z.___ eingetreten. Im Jahr 2011 sei bereits eine 9 monatige Behandlung in der Klinik Z.___ erfolgt. Berufliche Probleme, wie Mobbing, Druck, zwischenmenschliche Schwierigkeiten in der Tätigkeit als Poli zist und der Verlust der Arbeit, sowie die Trennung von seiner Partnerin hätten zur Rückfälligkeit bezüglich Alkohol geführt . Vor dem Entzug habe er oftmals bis zu vier Liter Bier am Tag konsumiert und immer wieder einen Suchtdruck ver spürt . Die Menge an Alkohol habe zusammen mit der Medikation zu Erinnerungs lücken und einem Kontrollverlust geführt (S. 2 oben).

Der Beschwerdeführer leide zusätzlich unter einer schnell wechselnden Stimmung. E s bestehe eine bipolare Störung. Seit der medikamentösen Ein stellung im Jahr 2011 seien keine starken manischen oder depressiven Episoden mehr aufgetreten. Es belaste den Beschwerdeführer vor allem im Alltag, wenn er nicht gena u wisse, was ihm gut tue und er Lang e weile verspüre (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer habe sodann wiederholt Schwierigkeiten im zwischenmensch lichen Kontakt angegeben (S. 2 unten).

Beim Eintritt seien keine Aufmerksam keits

- oder Gedä chtnisstörungen und

keine Zwänge oder Befürchtungen festge stellt worden (S. 3 oben). Die ambulante psychologische und psychiatrische Nach behandlung werde im Ambulatorium C.___ erfolgen (S. 4 unten).

Dem Austrittsbericht vom 1 2. März 2019 sind zwei Arztberichte vom 3 0. Novem ber 2018 und vom 1 9. Dezember 2018 beigelegt, die die Behandlung der Psoriasis vulgaris

und eine pneumologische Untersuchung vom 1 9. Dezember 2018 betreffen (Urk. 6/21/8-10). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik Z.___, Ambulatorium C.___, attestierte dem Beschwerdeführer in einem ärztlichen Zeugnis vom 2 5. Juni 2019 (Urk. 6/23 S. 2) aufgrund von Krankheit für die Zeit vom 1. bis 3 0. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . 3.5

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 1 5. Juli 2019 (Urk. 6/24 S. 3 f.) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juli 2018 arbeitsunfähig geschrieben wegen der Diagnosen Alkoholabhängigkeit und bipolare affektive Störung. Beide Erkran kungen seien 2010 diagnostiziert worden (S. 3 unten). Berufliche Probleme, wie Mobbing, Druck, zwischenmenschliche Schwierigkeiten in der Tätigkeit als Poli zist und der Verlust der Arbeit, sowie die Trennung von seiner Partnerin hätten zur Rückfälligkeit bezüglich Alkohol geführt. Im Austrittsbericht vom 1 2. März 2019 sei zudem die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.6 gestellt worden. Für die Diagnose liege kein entsprec hender Befund vor und es fehlten eine Anamnese oder Validierung. Es werde lediglich die Aus wertung der Brief-Symptom-Check-List e (Selbstbeurteilungsinstrument) vorge legt . Die Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung sei damit nic ht nachvollziehbar (S. 4 oben).

Der Beschwerdeführer sei h insichtlich des Abhängigkeitssyndroms gegenwärtig abstinent. Die bipolare affektive Störung sei gegenwärtig remittiert und habe sich im Verlauf zurückbilden können . Dr. E.___ gab an, ein psychischer Gesund heitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht nach vollziehbar. Psychosoziale Belastungen stünden im Vordergrund (S. 4 Mitte). 4. 4.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.3

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE

145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.

6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funk tionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 4.4

Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. 4.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 5.1

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen im Wesentlichen die Berichte der Ärzte der Klinik Z.___ vom 6. Dezember 2018 und vom 1 2. März 2019 über eine dort erfolgte stationäre Behandlung s owie die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. E.___ vom 1 5. Juli 2019 vor.

Die Ärzte der Klinik Z.___

nannten als Diagnosen psychische und Verhaltens störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, und eine bipolare affektive Störung, bei einer gegenwärtig leichten oder mit telgradigen depressiven Episode. Im Bericht vom 1 2. März 2019 wurde zudem

eine anankastische Persönlichkeits störun g diagnostiziert . Von somatischer Seite bestünden zudem eine Psoriasis vulgaris, eine Krankheit des Weichteilgewebes und ein Asthma bronchiale (vor stehend E. 3.2 und 3.3). 5.2

Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, Berichte

des seit November 2017 behandelnden Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie des aktuell behandeln den Dr. D.___ des Ambulatoriums C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) und allenfalls auch solche betreffend die früheren stationären Aufenthalte und Behandlungen

einzuholen. Dazu bestand umso mehr Veranlassung, als Dr. D.___

im ärztlichen Zeugnis vom 2 5. Juni 2019 zumindest für den Monat Juli 2019 eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % attestierte (vorstehend E. 3.4).

Der Austrittsbericht vom 1 2. März 2019 enthält keine Angaben zur Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätig keit. Dies obwohl im Bericht vom 6. Dezember 2018 für die Zeit nach dem Austritt aus der Klinik eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorbehalten wurde . Da eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit empfohlen wurde, durfte die Beschwerde gegnerin nicht allein auf die knappen Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 6. Dezember 2018 abstellen.

In Anbetracht der von den Ärzten der Klinik Z.___ und von Dr. A.___ (vgl.

vorstehend E. 3.1-3.3) gestellten nicht unerheblichen Diagnosen eines Abhängigkeitssyndroms, einer bipolaren affektiven Störung und einer Persön lichkeitsstörung bedarf es zudem einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Ohne ein psychiatrisches Gutachten

ist eine Beurteilung der Auswirkungen der psychischen Beschwerden und des Abhängigkeitssyndroms auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

in angestammter und angepasster Tätigkeit anhand der sogenannten Standardindikatoren nicht möglich.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt vorliegend ungenü gend abgeklärt. Notwendigerweise hat sie Berichte bei den behandelnden Ärzten sowie über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Klinik Z.___ vo n 2010 oder 2011 einzuholen. Weiter ist eine psychiatrische Begut achtung erforderlich, wobei sich das Gutachten auch zu den Auswirkungen des Abhängigkeitssyndroms auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern hat. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsgesuch erneut zu verfügen.

Die Sache ist aus diesem Grund und aufgrund der ungenügenden Begründung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schädigung hat.

Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, den Beschwerdeführer mit

Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Konrad Bünzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger